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I421 2151964-2•Bundesverwaltungsgericht I421 2151964-2
I421 2151964-2Federal Administrative CourtDec 11, 2024
Aberkennung des Status des Asylberechtigten Aberkennungsverfahren Asylaberkennung Asylausschlussgrund besonders schweres Verbrechen gefährliche Drohung Gewalttätigkeit Haft Haftstrafe Körperverletzung mündliche Verhandlung Nötigung real risk reale Gefahr schwere Straftat Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung Strafhaft strafrechtliche Verurteilung Straftat subsidiärer Schutz unzulässige Abschiebung Verbrechen Vergehen Verhältnismäßigkeit Wiederholungsgefahr Wiederholungstaten
I421 2151964-2/32E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Martin STEINLECHNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren XXXX , StA. SYRIEN, vertreten durch BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, RD XXXX Außenstelle XXXX (BFA- XXXX -ASt XXXX ) vom 10.11.2023, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.11.2024, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 10.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Mit Bescheid vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde, BFA) vom 22.02.2017 wurde der Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I), und ihm in Spruchpunkt II der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 21.02.2018 erteilt.
2. Dem Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung vom 03.01.2018 gab die belangte Behörde statt und erteilte ihm mit Bescheid vom 26.02.2018 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 21.02.2020.
3. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt I des in Pkt. 1 genannten Bescheides gab das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 03.08.2020, W170 2151964-1/26E, statt und zuerkannte ihm den Status des Asylberechtigten und stellte fest, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
4. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 13.06.2022 zu XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen dem Verbrechen der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs. 4 StGB und dem Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt, wobei die Strafe unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.
5. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 23.11.2022 zu XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen dem Vergehen der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs. 1 und 2 StGB, dem Verbrechen der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3a Z 1, Abs. 4 zweiter Fall StGB und dem Verbrechen der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 erster Fall StGB zu einer (Zusatz)Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt.
6. Mit Bescheid des BFA vom 10.11.2023, Zl. XXXX aberkannte das BFA ihm gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG den ihm mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.08.2020 zuerkannten Status des Asylberechtigten und stellte gemäß § 7 Abs. 4 AsylG fest, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Syrien gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG für unzulässig erklärt. (Spruchpunkt II)
7. Dagegen richtet sich die fristgerecht am 01.12.2023 eingebrachte Beschwerde. Darin wird im Wesentlichen vorgebracht, das von der Behörde geführte Ermittlungsverfahren sei mangelhaft gewesen und hätte sie die private und familiäre Situation des Beschwerdeführers noch genauer ermitteln müssen. Überdies mangle es im Fall des Beschwerdeführers an drei Tatbestandsmerkmalen des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG, weil er keine Gefahr für die Allgemeinheit sei und sich die Güterabwägung nicht zulasten des Beschwerdeführers ausschlage. Auch führe die belangte Behörde nicht aus, warum es sich um ein besonders schweres Verbrechen handle. Die Aberkennung des Status des Asylberechtigten sei rechtswidrig erfolgt. Auch lägen die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten weiter vor und sei kein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 – 3 AsylG erfüllt. Er versuche derzeit in Haft eine Arbeitsstelle zu bekommen, habe dort eine gute Führung und bemühe sich aktuell um einen Therapieplatz. Es hätte ihm daher zumindest der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt werden müssen.
8. Mit Schriftsatz vom 07.12.2023, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht Außenstelle Innsbruck, am 27.12.2023, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Akt dem Bundesverwaltungsgericht vor.
9. Am 27.11.2024 fand am Bundesverwaltungsgericht Außenstelle Innsbruck eine mündliche Beschwerdeverhandlung in Anwesenheit eines Dolmetschers für die arabische Sprache und einer Rechtsvertretung des Beschwerdeführers statt. Die Vernehmung des Beschwerdeführers wurde unter Verwendung technischer Einrichtung zur Wort- und Bildübertragung (Videokonferenz) durchgeführt. Eine Vertretung der belangten Behörde ist entschuldigt nicht erschienen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. 1 Zur Person des Beschwerdeführers:
Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Syriens, gehört der Volksgruppe der Kurden an und bekennt sich zum sunnitisch-moslemischen Glauben. Er spricht muttersprachlich Kurdisch und sehr gut Arabisch. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Seine Identität steht fest.
Der Beschwerdeführer ist in Damaskus geboren und hält sich seit November 2015 in Österreich auf und stellte hier am 10.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, der vom BFA hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wurde (Spruchpunkt I) und ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde (Spruchpunkt II). Einer gegen Spruchpunkt I. erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht statt und zuerkannte ihm den Status des Asylberechtigten und stellte fest, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt (BVwG 03.08.2020, W170 2151964-1/26E).
Der Beschwerdeführer ist seit 23.11.2015 im Bundesgebiet - abgesehen von 21.10.2019 bis 02.02.2020 - durchgehend mit Hauptwohnsitz melderechtlich erfasst. Seit 08.06.2022 ist er in der Justizanstalt gemeldet, seit 01.08.2023 hält er sich in der Justizanstalt XXXX auf.
Der Beschwerdeführer ist mit der syrischen Staatsangehörigen XXXX verheiratet und haben sie vier gemeinsame Kinder Kaiser XXXX , geboren XXXX , XXXX , geboren XXXX , XXXX , geboren XXXX und XXXX , geboren XXXX . Die Ehefrau lebt mit den gemeinsamen Kindern in Österreich und wurde ihnen der Status des Asylberechtigen zuerkannt. Bis zu der Verhaftung des Beschwerdeführers lebte er mit seiner Familie gemeinsam in Wien. Sein ältester Sohn hat ihn mehrmals in der Justizanstalt besucht. Seine Ehefrau besucht ihn nicht.
Im Strafregister der Republik Österreich scheinen folgende Verurteilungen auf:
§ 84 (4) StGB
§ 107 (1) StGB
Datum der (letzten) Tat 24.04.2022
Freiheitsstrafe 12 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre
§§ 107b (1), 107b (2) StGB
§§ 105 (1), 106 (1) Z 1 1. Fall StGB
§§ 107b (1), 107b (2), 107b (3a) Z 1, 107b (4) 2. Fall StGB
Datum der (letzten) Tat 07.06.2022
Freiheitsstrafe 9 Jahre
Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf LG XXXX XXXX RK 18.06.2022
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 13.06.2022 zu XXXX wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe am 24.04.2022 in Wien T. U. S.
I. am Körper verletzt, indem er ihm einen Faustschlag versetzte, wodurch dieser zu Boden ging, und ihn dann gegen den Arm trat, wodurch dieser einen Bruch des Unterarmes erlitt, sohin eine an sich schwere Körperverletzung;
II. gefährlich mit zumindest einer Verletzung am Körper bedroht, um diesen in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er nach der zu Punkt I. geschilderten Tat ein Messer hervor nahm und Stichbewegungen in Richtung Opfer ausführte.
Hierdurch hat er das Verbrechen der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs. 4 StGB und das Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB begangen und wurde zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt, wobei die Strafe unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Bei der Strafbemessung wertete das Strafgericht mildernd keinen Umstand, erschwerend hingegen das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen und die Tatbegehung zum Nachteil einer minderjährigen Person.
Zuletzt wurde er mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 23.11.2022 zu XXXX für schuldig befunden, er habe in Wien und Salzburg
I./ gegen Nachgenannte längere Zeit hindurch durch fortdauernde Misshandlungen, vorsätzliche Körperverletzungen und gefährliche Drohungen fortgesetzt Gewalt ausgeübt,
und zwar
A./ gegen seine Ehefrau H. N. im Zeitraum von 2016 bis 07.06.2022, indem er ihr ungefähr monatlich wiederholt Schläge mit der Faust und der flachen Hand gegen den Oberkörper versetzte und sie würgte, wodurch sie Hämatome, Schwellungen und Kratzer erlitt, insbesondere indem er ihr
1. / am 05.02.2019 einen Faustschlag auf den Mund, mehrere Schläge gegen den Oberkörper, einen Schlag mit einem Navigationsgerät gegen den Ellenbogen und mehrere Ohrfeigen versetzte, wodurch sie einen Bluterguss im Bereich des linken Oberarmes, einen Kratzer über der Oberlippe sowie eine Rötung im Bereich der Stirn erlitt;
2. / am 18.02.2019 mehrere Faustschläge gegen den Kopf versetzte, wodurch sie eine Schädelprellung sowie eine Prellung mit Hämatomen im Gesichtsbereich erlitt;
3. / zu einem unbekannten Zeitpunkt im Jahr 2020 mit einer Krücke auf den Kopf schlug, wodurch sie eine Rissquetschwunde erlitt;
B./ seine teils unmündigen minderjährigen Kinder, wobei die Gewalt jeweils länger als ein Jahr ausgeübt wurde, indem er diesen wöchentlich, mitunter mehrmals pro Woche, Ohrfeigen, Faustschläge und Schläge mit einem Stock oder einem Gürtel versetzte, wodurch sie Hämatome am Oberarm und am Rücken, blutende Wunden sowie rote Flecken erlitten und ihnen gegenüber wiederholt mit Äußerungen wie „Ich werde deine Hand brechen“, „ich werde deinen Kopf kaputt machen“ oder „ich werde dich umbringen“ drohte, nämlich
1. / im Zeitraum von 2016 bis 07.06.2022 gegen den am XXXX geborenen F. H., insbesondere indem er ihn in zahlreichen Angriffen bedrohte und schlug und bspw zu einem unbekannten Zeitpunkt eine Thermoskanne gegen den Kopf schlug, wodurch dieser eine Rissquetschwunde erlitt;
2. / im Zeitraum von 2016 bis 15.04.2022 gegen den am XXXX geborenen M. H., insbesondere indem er ihn in zahlreichen Angriffen schlug und bspw ihm zu einem unbekannten Zeitpunkt einen Faustschlag versetze, wodurch dieser aus der Nase blutete sowie ihm drohte, dass er seinen Kopf so stark schlagen wird, dass er Blut in seinen Augen sehen werde;
3. / im Zeitraum von 2016 bis 07.06.2022 gegen die am XXXX geborene S. H., insbesondere indem er sie in zahlreichen Angriffen schlug;
II./ zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt im September 2016 H. N. durch Gewalt und gefährliche Drohung mit dem Tod zu einem Unterlassen, nämlich dazu, still zu sein und mit niemanden zu sprechen, genötigt, indem er ihren Kopf zur Seite drehte, an ihren Haaren zog und ihr ein Messer an den Hals hielt, wobei er ihr gegenüber sinngemäß angab, sie solle den Mund halten, ansonsten würde er sie umbringen.
Hierdurch hat er das Vergehen der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs. 1 und 2 StGB, die Verbrechen der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs. 1, 2, 3a Z 1, Abs. 4 zweiter Fall StGB und das Verbrechen der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 1 erster Fall StGB begangen und wurde nach dem ersten Strafsatz des § 107b Abs. 4 StGB zu einer Zusatz-Freiheitsstrafe im Ausmaß von neun Jahren verurteilt.
Bei der Strafzumessung erachtete das Strafgericht die Begehung der fortgesetzten Gewaltausübung zum Nachteil Angehöriger, den über das Qualifikationsmerkmal des § 107b Abs. 4 zweiter Fall StGB hinausgehenden langen Tatzeitraum, der Einsatz eines Messers, das Zusammentreffen von insgesamt fünf Verbrechen mit zwei Vergehen und die Begehung der zu XXXX verurteilten Taten zum Nachteil einer minderjährigen Person als erschwerend, als mildernd hingegen den bisherigen ordentlichen Lebenswandel.
Er befindet sich seit 07.06.2022 durchgehend in Haft. Seine Entlassung wird voraussichtlich am 18.05.2032 erfolgen. Während der Haft wird er regelmäßig von seinen Eltern, Geschwistern, Verwandten und Bekannten besucht.
Aufgrund der fehlenden Reue und Einsichtigkeit in die vom Beschwerdeführer begangene besonders schwere Straftat, des Umstandes, dass der Beschwerdeführer trotz familiärer Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet die gewaltvollen Handlungen gegenüber seinen Kindern und seiner Ehefrau setzte, und des allgemeinen Grundinteresses der Gesellschaft an der Verhinderung von Verbrechen gegen Leib und Leben, stellt ein weiterer Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar.
Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine Integration in beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht erlangt. Er war außerhalb der Justizanstalt nicht berufstätig und nimmt am gesellschaftlichen Leben in Österreich nicht teil. Im Bundesgebiet leben neben den Angehörigen der Kernfamilie des Beschwerdeführers (Ehefrau und Kinder), gegen die sich die fortgesetzte Gewaltausübung richtete, zahlreiche Verwandte. Er hat keine Deutschprüfung abgelegt, aber weist Deutschkenntnisse auf.
Dass er Maßnahmen zur Reduktion seines Gewaltpotentials gesetzte (wie beispielsweise eine Therapie absolviert hat) oder Reintegrationsbemühungen getätigt hat, konnte nicht festgestellt werden.
Das BFA stellte im angefochtenen Bescheid fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Syrien aufgrund der aktuellen Sicherheitslage unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge der derzeitigen Menschenrechtslage in Syrien mit sich bringen würde.
1. 2 Zur Lage im Herkunftsstaat:
Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen zur Lage in Syrien getroffen:
Machtverhältnisse, Sicherheitslage und aktuelle Entwicklungen:
Im Jahr 2011 erreichten die Umbrüche in der arabischen Welt auch Syrien. Auf die zunächst friedlichen Proteste großer Teile der Bevölkerung, die Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und ein Ende des von Bashar al-Assad geführten Ba'ath-Regimes verlangten, reagierte dieses mit massiver Repression gegen die Protestierenden, vor allem durch den Einsatz von Armee und Polizei, sonstiger Sicherheitskräfte und staatlich organisierter Milizen (Shabiha). Dies entwickelte sich im Laufe der Zeit ein zunehmend komplexer werdender bewaffneter Konflikt, in dem neben dem syrischen Assad-Regime und den oppositionellen Milizen – wie der islamistischen Terrororganisation Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS), der Syrischen Nationalen Armee (SNA [auch als Freie Syrische Armee – FSA bezeichnet]) und den kurdischen Kampfverbänden der Demokratischen Kräfte Syrien (Syrian Democratic Forces [SDF]) – auch die libanesische Schiitenmiliz Hizbollah, der Iran, Russland, die Türkei, Israel und die Vereinigten Staaten verwickelt waren und im syrischen Kampfgebiet einen Stellvertreterkrieg führten.
Am 27.11.2024 starteten die HTS und die mit ihnen verbündeten oppositionellen Gruppierungen eine Großoffensive im Nordwesten Syriens. Der HTS und den mit ihnen verbündeten oppositionellen Gruppierungen gelang es ab 27.11.2024 schnell und ohne große Gegenwehr im Zuge ihrer aktuellen Offensive zunächst die zweitgrößte syrische Stadt Aleppo, danach Hama, Homs und zuletzt auch die Hauptstadt Damaskus unter ihre Kontrolle zu bringen.
Syriens Präsident Bashar al-Assad floh aus Syrien und verkündete die HTS am 08.12.2024 den Sturz des Assad-Regimes und die Befreiung Syriens.
Neben der Operation der HTS verkündeten die von der Türkei unterstützten Rebellen der Syrian National Army (SNA) am 30.11.2024 den Start einer Operation im Nordosten der Stadt Aleppo. Sie drangen in den Ort Tal Rifaat vor und übernahmen die Kontrolle der Stadt, die zuvor von der kurdischen Miliz bzw. von den Syrian Democratic Forces (SDF) kontrolliert wurde. Letztere übernahmen zuletzt mehrere Dörfer im Norden der Provinz Deir ez-Zour sowie die Stadt Deir ez-Zour selbst.
Gegenwärtig gestalten sich die Machtverhältnisse in Syrien wie folgt:
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Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in die Akten der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Asylverfahren, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz, sowie in aktuelle Länderberichte zu Syrien veröffentlicht auf ECOI.NET und aktuelle Medienberichte zum Sturz von Machthaber Baschar Al-Assad.
Auskünfte aus dem Strafregister, dem zentralen Melderegister und dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister wurden ergänzend zum vorgelegten Verwaltungsakt eingeholt.
Zudem wurde eine mündliche Beschwerdeverhandlung abgehalten und der Beschwerdeführer zu seinen Lebensumständen und Fluchtgründen einvernommen. Darüber hinaus wurden die bei der Justizanstalt XXXX eingeholte Besucher- und Beziehungsliste und Telefonkontakte zum Akt genommen.
Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.
2. 1 Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zu seiner Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit und Muttersprache basieren auf den glaubhaften Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung.
Da der Beschwerdeführer im Verfahren einen syrischen Reisepass und einen syrischen Personalausweis vorlegen konnte, steht seine Identität fest. (AS 49 ff)
Die Feststellung zu seinem Gesundheitszustand basiert auf den Angaben in der mündlichen Verhandlung, in welcher er auch zu Protokoll gab, dass die Operation an Schulter, Auge und Knie, wegen der die Beschwerdeverhandlung ursprünglich abberaumt wurde, gut verlaufen sei.
Die Feststellungen zum Aufenthalt in Österreich und zum Asylverfahren ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister und dem Informationssystem Zentrales Fremdenregister sowie dem Behördenakt.
Die Feststellungen zu seiner Familie gründen sich auf den Aktenbestandteilen zum Asylverfahren, den Strafurteilen und dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG 03.08.2020, W170 2151964-1/26E), mit dem auch der Ehefrau und den Kindern der Asylstatus zuerkannt wurde, sowie aktuellen Auszügen. Aus der Besucherliste ergibt sich, dass der älteste Sohn den Beschwerdeführer regelmäßig besucht, die Ehefrau nicht.
In der mündlichen Verhandlung konnte sich der erkennende Richter einen persönlichen Eindruck von den Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers verschaffen. Dabei konnte der Beschwerdeführer die an ihn gerichteten Fragen verstehen und war er in der Lage sich in der deutschen Sprache einfach auszudrücken. Dass er keine Deutschprüfung abgelegt hat, war festzustellen, weil er vom erkennenden Richter danach befragt, ob er eine Deutschprüfung erfolgreich abgelegt habe, angab, keine Deutsch Sprachprüfung gemacht zu haben, aber im Gefängnis viel Deutsch mit den Kollegen und Beamten zu sprechen. (Verhandlungsprotokoll S 7)
Aus dem Sozialversicherungsdatenauszug AJ WEB ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist. Dass er in der Justizanstalt arbeitet, ist seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung zu entnehmen und war ihm diesbezüglich Glauben zu schenken.
Aus dem Strafregisterauszug zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich die strafgerichtlichen Verurteilungen. Die Details samt Milderungs- und Erschwerungsgründe gründen sich auf den Urteilen des Landesgerichtes XXXX vom 23.11.2022, zu XXXX (AS 281 ff) und vom 13.06.2022, zu XXXX .
Das errechnete Strafende ist der von der Justizanstalt XXXX vorgelegten Vollzugsinformation zu entnehmen, die Besuche der vorgelegten Besucherliste.
Die daraus resultierende Gefährdungsprognose ergibt sich aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer bereits im Strafverfahren keine Unrechtseinsicht zeigte, vielmehr vermeinte, ein Recht darauf zu haben, seine Kinder zu schlagen, in Zusammenschau mit der absoluten Uneinsichtigkeit des Beschwerdeführers im Zuge der mündlichen Verhandlung (Verhandlungsprotokoll S 5 f):
„Rl: Wann und weswegen wurden Sie in Österreich erstmals strafgerichtlich verurteilt?
BF: Das erste Mal, als ich verurteilt wurde, war 2019. Da hat mich der Vater meiner Frau angegriffen und verletzt. lch bin jetzt das erste Mal im Gefängnis.2022 wurde ich verurteilt. Am 05.06.2022.
Rl: Und warum?
BF: Meine lnformationen sind lhre lnformationen. lch weiß es ehrlich gesagt nicht. lch ging in die Türkei, um meine Zähne zu richten und als ich zurückkam, kam ich ins Gefängnis. Meine Frau und Kinder haben anscheinend gesagt, dass ich sie schlage.
Rl: was meinen sie mit ,,anscheinend"? Das müssten sie doch wissen?
BF: lch war in der Türkei, um meine Zähne zu richten. Meine Frau hat mich angerufen, ich soll kommen. Als ich zurückkam, ging es direkt ins Gefängnis. lch habe keine Ahnung warum.
Der Rl hält die Verurteilung aus Nov. 2022 vor.
BF: lch bin ein Mann. lch würde nie meine eigenen Kinder schlagen. lch habe zwei ältere Söhne. Einer ist 17 und einer 18 Jahre alt. XXXX , das ist mein Sohn, hat in der Schule jemanden körperlich angegriffen. Dann habe ich ihm lediglich eine Ohrfeige gegeben. Ansonsten war nichts, warum sollte ich meine Kinder schlagen, sie haben ja nichts gemacht. lch bin ja ein Vater. Nachgefragt gebe ich an, dass ich in diesen 15 Jahren meiner Frau nicht einmal eine Ohrfeige gegeben habe. 2019 habe ich mit meiner Frau ein bisschen gerangelt und
ihr zwei Ohrfeigen gegeben, weil ihr Vater und ihre Brüder mich angegriffen und meine Schulter kaputt gemacht und meinen Kopf verletzt haben. Ansonsten war nichts.“
Die gerade aufgezeigte fehlende Reue des Beschwerdeführers bezüglich der von ihm begangenen Straftaten wird auch dadurch bestätigt, dass er explizit danach befragt, ob er es bereue seinem Sohn und seiner Frau eine Ohrfeige gegeben zu haben, keine Reue zeigte, sondern die Ohrfeige damit rechtfertigte, seinen Sohn nicht ohne Grund geschlagen zu haben, weil dieser einen Mitschüler Geld und sein Handy entnommen habe, weshalb die Polizei nachhause gekommen sei und ihn ins Gefängnis gebracht habe. (Verhandlungsprotokoll S 8) Dies wird insbesondere auch nicht dadurch relativiert, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung angab, zu arbeiten und sich „Gott sei Dank komplett verändert“ zu haben, als dies mit Blick auf sein Gesagtes daraus nicht hervorgeht.
Umstände, aus denen sich eine Änderung des manifestierten Verhaltensmusters der Gewaltausübung (auch als Maßnahme der Konfliktbewältigung) des Beschwerdeführers ableiten ließen, sind nicht erkennbar. Im Gegenteil zeugt die fehlende Einsicht bezüglich des Unrechtsgehaltes seiner Taten und des bestehenden Gewaltpotentials von der nicht vorliegenden Bereitschaft zur Änderung eben dieser Verhaltensmuster. Dass der Beschwerdeführer Maßnahmen zur Minimierung seines Gewaltpotentials setzt, konnte in Ermangelung der Vorlage diesbezüglicher Unterlagen und auch vor dem Hintergrund der Aussagen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht festgestellt werden.
Da der Beschwerdeführer keine Unterlagen zur Absolvierung einer Therapie vorlegte, konnte nicht festgestellt werden, dass er seit seiner Verurteilung eine Therapie absolviert hat oder sonstige Resozialisierungsbemühungen getätigt hat. Insofern er in der mündlichen Verhandlung erklärte, eine Therapie gegen Stress und Drogen beantragt zu haben und auf einen Platz zu warten, ist dies zwar nicht außer Acht zu lassen, stellt dies aber in erster Linie keine Therapie zur Minimierung seines Gewaltpotenzials dar.
Die Feststellung hinsichtlich des Ausspruchs über die Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Syrien ergibt sich aus dem angefochtenen Bescheid.
2. 2 Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat:
Seit der mündlichen Verhandlung am 27.11.2024 haben sich die Ereignisse in Syrien überschlagen und sich die Machtverhältnisse gravierend verändert. Die von der syrischen Armee zuvor kontrollierten Landesteile wurden bei einer Offensive der HTS und mit dieser verbündeten Rebellengruppierungen von diesen eingenommen und Präsident Assad hat mit seiner Familie das Land verlassen. Die islamistischen Rebellen haben auch die Hauptstadt Damaskus eingenommen.
Zugleich befindet sich die Türkei-affiliierte Miliz SNA in einer Offensive gegen die – kurdisch dominierten – SDF in den von ihnen kontrollierten Territorien (zumindest) westlich des Euphrat (v.a. um Manbij, das umkämpft ist); die SDF haben wiederum bereits am 07.12.2024 Kontrolle über die Stadt Deir ez-Zor erlangt. Unterdessen rückte Israel mit Truppen in die (UN-überwachte) Pufferzone am Golan vor und bombardiert mehrere Ziele in Südsyrien sowie im Raum Damaskus (aktuelle Information auf syria.livemap.com die sich mit den unterschiedlichsten Medienberichten decken). Zurzeit ist nicht abschätzbar wie sich die Machtverhältnisse und die Sicherheitslage in Syrien entwickeln wird.
Zu A)
3.1. Zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides):
Art. 14 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 (Statusrichtlinie) lautet:
„4) Die Mitgliedstaaten können einem Flüchtling die ihm von einer Regierungs- oder Verwaltungsbehörde, einem Gericht oder einer gerichtsähnlichen Behörde zuerkannte Rechtsstellung aberkennen, diese beenden oder ihre Verlängerung ablehnen, wenn
a) es stichhaltige Gründe für die Annahme gibt, dass er eine Gefahr für die Sicherheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält;
b) er eine Gefahr für die Allgemeinheit dieses Mitgliedstaats darstellt, weil er wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde.
[…]
Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) lauten:
„Ausschluss von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 6. (1) Ein Fremder ist von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn
1. und so lange er Schutz gemäß Art. 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt;
2. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt;
3. aus stichhaltigen Gründen angenommen werden kann, dass der Fremde eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt, oder
4. er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.
(2) Wenn ein Ausschlussgrund nach Abs. 1 vorliegt, kann der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden. § 8 gilt.
Aberkennung des Status des Asylberechtigten
§ 7. (1) Der Status des Asylberechtigten ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn
1. ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt;
2. einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder
3. der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat.
(2) […]“
Mit Beschluss vom 20.10.2021, EU 2021/0007 (Ra 2021/20/0246), hat der Verwaltungsgerichtshof dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
„1. Ist bei der Beurteilung, ob der einem Flüchtling von der zuständigen Behörde zuvor zuerkannte Status des Asylberechtigten aus dem in Art. 14 Abs. 4 lit. b Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung) genannten Grund aberkannt werden darf, eine Güterabwägung als eigenständiges Kriterium in der Form vorzunehmen, dass es für die Aberkennung erforderlich ist, dass die öffentlichen Interessen für die Rückführung die Interessen des Flüchtlings am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen müssen, wobei dabei die Verwerflichkeit eines Verbrechens und die potentielle Gefahr für die Allgemeinheit den Schutzinteressen des Fremden - beinhaltend das Ausmaß und die Art der ihm drohenden Maßnahmen - gegenüberzustellen sind?
2. Stehen die Bestimmungen der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, im Besonderen deren Art. 5, Art. 6, Art. 8 und Art. 9, einer nationalen Rechtslage entgegen, wonach gegen einen Drittstaatsangehörigen, dem sein bisheriges Aufenthaltsrecht als Flüchtling durch Aberkennung des Status des Asylberechtigten entzogen wird, selbst dann eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist, wenn bereits im Zeitpunkt der Erlassung der Rückkehrentscheidung feststeht, dass eine Abschiebung wegen des Verbotes des Refoulement auf unbestimmte Dauer nicht zulässig ist und dies auch in einer der Rechtskraft fähigen Weise festgestellt wird?“
Der EuGH hat diese Fragen mit Urteil vom 06.07.2023, C-663/21, wie folgt beantwortet:
„1. Art. 14 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes ist dahin auszulegen, dass die Anwendung dieser Bestimmung von der Feststellung der zuständigen Behörde abhängt, dass die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft angesichts der Gefahr, die der betreffende Drittstaatsangehörige für ein Grundinteresse der Allgemeinheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält, verhältnismäßig ist. Zu diesem Zweck muss die zuständige Behörde diese Gefahr gegen die Rechte abwägen, die nach der Richtlinie den Personen zu gewährleisten sind, die die materiellen Voraussetzungen von Art. 2 Buchst. d der Richtlinie erfüllen, ohne dass sie jedoch darüber hinaus prüfen müsste, ob das öffentliche Interesse an der Rückkehr dieses Drittstaatsangehörigen in sein Herkunftsland in Anbetracht des Ausmaßes und der Art der Maßnahmen, denen er bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland ausgesetzt wäre, sein Interesse an der Aufrechterhaltung des internationalen Schutzes überwiegt.
2. Art. 5 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger ist dahin auszulegen, dass er dem Erlass einer Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen entgegensteht, wenn feststeht, dass dessen Abschiebung in das vorgesehene Zielland nach dem Grundsatz der Nichtzurückweisung auf unbestimmte Zeit ausgeschlossen ist.“
Der EuGH hat des Weiteren am 06.07.2023 aufgrund von anderen Gerichten eingereichter Ersuchen um Vorabentscheidung zwei weitere Urteile erlassen (zur Zl. C-402/22 sowie zur Zl. C-8/22), auf die in der Begründung des Urteils zu C-663/21 verwiesen wird und auf die im hier gegebenen Zusammenhang ebenfalls Bedacht zu nehmen ist. Der jeweilige Tenor dieser Urteile lautet:
Urteil des EuGH vom 06.07.2023, C-402/22:
„1. Art. 14 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes ist dahin auszulegen, dass eine ‚besonders schwere Straftat‘ im Sinne dieser Bestimmung eine Straftat ist, die angesichts ihrer spezifischen Merkmale insofern eine außerordentliche Schwere aufweist, als sie zu den Straftaten gehört, die die Rechtsordnung der betreffenden Gesellschaft am stärksten beeinträchtigen. Bei der Beurteilung, ob eine Straftat, derentwegen ein Drittstaatsangehöriger rechtskräftig verurteilt wurde, einen solchen Schweregrad aufweist, sind insbesondere die für diese Straftat angedrohte und die verhängte Strafe, die Art der Straftat, etwaige erschwerende oder mildernde Umstände, die Frage, ob diese Straftat vorsätzlich begangen wurde, Art und Ausmaß der durch diese Straftat verursachten Schäden sowie das Verfahren zur Ahndung der Straftat zu berücksichtigen.
2. Art. 14 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie 2011/95 ist dahin auszulegen, dass das Bestehen einer Gefahr für die Allgemeinheit des Mitgliedstaats, in dem sich der betreffende Drittstaatsangehörige aufhält, nicht schon allein deshalb als erwiesen angesehen werden kann, weil dieser wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde.
3. Art. 14 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie 2011/95 ist dahin auszulegen, dass die Anwendung dieser Bestimmung davon abhängt, dass die zuständige Behörde feststellt, dass der betreffende Drittstaatsangehörige eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält, und dass die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft eine in Bezug auf diese Gefahr verhältnismäßige Maßnahme ist.“
Urteil des EuGH vom 06.07.2023, C-8/22:
„1. Art. 14 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes ist dahin auszulegen, dass das Bestehen einer Gefahr für die Allgemeinheit des Mitgliedstaats, in dem sich der betreffende Drittstaatsangehörige aufhält, nicht schon allein deshalb als erwiesen angesehen werden kann, weil dieser wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde. –
2. Art. 14 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie 2011/95 ist dahin auszulegen, dass die Anwendung dieser Bestimmung davon abhängt, dass die zuständige Behörde feststellt, dass der betreffende Drittstaatsangehörige eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält, und dass die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft eine in Bezug auf diese Gefahr verhältnismäßige Maßnahme ist.“
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 25.07.2023, Ra 2021/20/0246 (Rn. 94 ff), ausgeführt, dass sich – im Lichte der dargestellten Rechtsprechung des EuGH – zusammengefasst nunmehr folgende Kriterien für die Beurteilung des Vorliegens eines Asylausschlussgrundes nach § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 ergeben:
„Der Fremde muss wegen eines Verbrechens im Sinn des § 17 StGB rechtskräftig verurteilt worden sein. Es muss sich bei der der Verurteilung zugrundeliegenden Straftat um eine solche handeln, die angesichts ihrer spezifischen Merkmale insofern eine außerordentliche Schwere aufweist, als sie zu den Straftaten gehört, die die Rechtsordnung der betreffenden Gesellschaft am stärksten beeinträchtigen. Dazu gehören beispielsweise Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Handel mit Suchtgiften und Suchtmitteln, bewaffneter Raub, die Verletzung des Rechtsgutes der sexuellen Integrität von Kindern und aus terroristischen Motiven begangene Straftaten. Bei der Beurteilung, ob jene Straftat, derentwegen ein Drittstaatsangehöriger rechtskräftig verurteilt wurde, einen solchen außerordentlichen Schweregrad aufweist, sind sämtliche besondere Umstände des Einzelfalls einzubeziehen, insbesondere die für diese Straftat angedrohte und verhängte Strafe, die Art der Straftat, die erschwerenden und mildernden Umstände, die Art und das Ausmaß der durch diese Straftat verursachten Schäden sowie das Verfahren zur Ahndung der Straftat – etwa ob hinsichtlich eines Delikts auch bei geringerer Strafdrohung die Durchführung des Hauptverfahrens des Strafverfahrens einem Geschworenengericht (§ 31 Abs. 2 StPO) überantwortet ist – zu berücksichtigen. Da jene Straftat, für die der Fremde verurteilt wurde, für sich genommen den genannten Schweregrad aufweisen muss, ist es nicht statthaft, diesen Schweregrad durch die Kumulierung verschiedener Straftaten, von denen keine als solche eine besonders schwere Straftat darstellt, zu bejahen.
Bei der Beurteilung, ob der Fremde „wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet“, ist zu prüfen, ob der betreffende Fremde eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält. Dabei kann – unter Beachtung der weiteren Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 (wie etwa, dass zwingend eine Verurteilung wegen eines Verbrechens im Sinn des § 17 StGB vorliegen muss) sowie der sonstigen Vorgaben des Art. 14 Abs. 4 lit. b StatusRL – auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum identen, in § 67 Abs. 1 zweiter Satz FPG enthaltenen Maßstab zurückgegriffen werden. Im Rahmen der Gefährdungsprognose ist auf Grund konkreter Feststellungen zu den maßgeblichen Umständen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Es ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftat und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Für eine nachvollziehbare Gefährdungsprognose ist es nicht ausreichend, wenn lediglich das Gericht, die Urteilsdaten, die maßgeblichen Strafbestimmungen und die verhängte Strafe angeführt werden. Je nach Lage des Einzelfalls wird es mitunter auch nicht ausreichend sein, die im Urteilstenor des Strafgerichts zum Ausdruck kommenden Tathandlungen wiederzugeben, sondern sich als notwendig darstellen, darüber hinausgehende Feststellungen zu treffen, um die Gefährdungsprognose in einer dem Gesetz entsprechenden Weise vornehmen zu können. Dass der betreffende Drittstaatsangehörige wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde, ist aber von besonderer Bedeutung. Dies kann nach den Umständen der Begehung dieser Straftat dazu beitragen, das Bestehen einer tatsächlichen und erheblichen Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit zu belegen. Aus Vorstrafen des Fremden darf nicht automatisch geschlossen werden, dass das geforderte Maß der Gefahr vorliegt. Je später nach der rechtskräftigen Verurteilung wegen einer besonders schweren Straftat eine Entscheidung über das Vorliegen des Ausschlussgrundes getroffen wird, desto mehr sind bei der Prüfung, ob eine tatsächliche und erhebliche Gefahr zu demjenigen Zeitpunkt besteht, zu dem die Entscheidung getroffen wird, die Entwicklungen nach der Begehung einer solchen Straftat zu berücksichtigen.
Weiters ist zu prüfen, ob die Aberkennung des Status des Asylberechtigten in Bezug auf die vom Fremden ausgehende Gefahr als verhältnismäßig anzusehen ist. Bei der Abwägung ist einerseits auf die Gefahr, die der Fremde für die Gemeinschaft darstellt, und andererseits auf die Auswirkungen des Verlusts jener Rechte, die mit dem Status des Asylberechtigten einhergehen, Bedacht zu nehmen. Es ist auch zu prüfen, ob der mit der Aberkennung des Status des Asylberechtigten verfolgte Zweck auch durch den Fremden weniger beeinträchtigende Maßnahmen, die darauf gerichtet sind, den Schutz der Allgemeinheit des Mitgliedstaats, in dem sich der betreffende Fremde aufhält, in wirksamer Weise herzustellen, erreicht werden kann. Dabei ist auch auf sonstige diesen Zweck verfolgende und gegenüber dem Fremden von Gerichten oder Behörden angeordnete Maßnahmen Bedacht zu nehmen. Die Folgen, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Herkunftsland zu gewärtigen hätte, und im Besonderen der Umstand, dass eine Abschiebung in das Herkunftsland aus den in § 50 Abs. 1 oder Abs. 2 FPG genannten Gründen (auf die auch in § 3 und § 8 AsylG 2005 abgestellt wird) nicht zulässig ist, sind bei der Prüfung, ob sich die Versagung oder die Aberkennung des Status des Asylberechtigten als verhältnismäßig darstellt, nicht zu berücksichtigen.“
Für den vorliegenden Fall ergibt sich daraus:
Zum Vorliegen einer Straftat als „besonders schweres Verbrechen“:
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 23.11.2022 zu XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen dem Vergehen der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs. 1 und 2 StGB, dem Verbrechen der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3a Z 1, Abs. 4 zweiter Fall StGB und dem Verbrechen der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 erster Fall StGB zu einer (Zusatz)Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fallen unter den Begriff des „besonders schweren Verbrechens“ im Sinn von § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzten. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen (vgl. VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246; VwGH 29.08.2019, Ra 2018/19/0522, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat aber auch bereits festgehalten, dass es sich dabei um eine demonstrative und daher keinesfalls abschließende Aufzählung von Delikten in Zusammenhang mit Art. 33 Abs. 2 GFK handelt (vgl. VwGH 18.10.2018, Ra 2017/19/0109, mwN). Insofern ist auch das Verbrechen der fortgesetzten Gewaltausübung gemäß § 107b Abs. 1 und 3 Z 1 und Z 2 erster Fall StGB vom Begriff des „besonders schweren Verbrechens“ nicht grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. VwGH 18.11.2019, Ra 2019/18/0418).
In der Rechtsprechung des VwGH wird allerdings auch betont, dass es auf die Strafandrohung allein bei der Beurteilung, ob ein „besonders schweres Verbrechen“ vorliegt, nicht ankommt. So genügt es demnach nicht, wenn ein abstrakt als „schwer“ einzustufendes Delikt verübt worden ist. Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen, wobei unter anderem auf Milderungsgründe Bedacht zu nehmen ist. Bei der Beurteilung, ob ein „besonders schweres Verbrechen“ vorliegt, ist daher eine konkrete einzelfallbezogene Prüfung vorzunehmen und sind insbesondere die Tatumstände zu berücksichtigen (vgl. VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246; VwGH 29.08.2019, Ra 2018/19/0522).
Dabei sind sämtliche besondere Umstände des Einzelfalles einzubeziehen, insbesondere die für diese Straftat angedrohte und verhängte Strafe, die Art der Straftat, die erschwerenden und mildernden Umstände, die Art und das Ausmaß der durch diese Straftat verursachten Schäden sowie das Verfahren zur Ahndung der Straftat – etwa ob hinsichtlich eines Delikts auch bei geringer Strafdrohung die Durchführung des Hauptverfahrens des Strafverfahrens einem Geschworenengericht (§ 31 Abs. 2 StPO) überantwortet ist – zu berücksichtigen. Da jede Straftat, für die der Fremde verurteilt wurde, für sich genommen den Schweregrad aufweisen muss, ist es nicht statthaft, diesen Schweregrad durch die Kumulierung von verschiedenen Straftaten, von denen keine als solche eine besonders schwere Straftat darstellt, zu bejahen (VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246).
Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer auf Grund der Verbrechen der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3a Z 1 und Abs. 4 zweiter Fall StGB und dem Verbrechen der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 1 erster Fall StGB verurteilt. § 107b Abs. 1 StGB stellt die fortgesetzte Gewaltausübung gegen eine andere Person für eine längere Zeit hindurch unter Strafe. Nach Abs. 2 übt Gewalt im Sinne von Abs. 1 aus, wer eine andere Person am Körper misshandelt oder vorsätzlich mit Strafe bedrohte Handlungen gegen Leib und Leben oder gegen die Freiheit mit Ausnahme der strafbaren Handlungen nach §§ 107a, 108 und 110 begeht. § 107b Abs. 3a Z 1 StGB normiert eine Qualifikation der fortgesetzten Gewaltausübung im Falle der Begehung gegen eine unmündige oder wegen Gebrechlichkeit, Krankheit oder geistige Behinderung wehrlose Person. Abs. 4 legt fest, dass, wenn eine Tat nach Abs. 3 oder Abs. 3a Z 1 eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen (§ 85) zur Folge hat oder die Gewalt nach Abs. 3 oder Abs. 3a Z 1 länger als ein Jahr ausgeübt wird, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren.
Der Beschwerdeführer hat das Verbrechen der fortgesetzten Gewaltausübung an drei seiner teils unmündigen minderjährigen Kinder begangen, indem er die Gewalt jeweils länger als ein Jahr ausübte, indem er ihnen Ohrfeigen, Faustschläge und Schläge mit einem Stock oder einem Gürtel versetzte. Damit erfüllte er mit seinen Handlungen den Straftatbestand des Verbrechens des § 107b Abs. 1 und Abs. 3a Z 1 StGB. Kindesmisshandlung wurde vom VwGH als typischerweise schweres Verbrechen qualifiziert (vgl. VwGH 29.8.2019, Ra 2018/19/0522, mwN), das objektiv wichtige Rechtsgüter verletzt. Jede dieser drei Straftaten stellt für sich genommen – ohne dass es einer Kumulierung bedürfte - abstrakt gesehen eine besonders schwere Straftat dar.
Im Folgenden gilt es entsprechend der bereits dargelegten Rechtsprechung des VwGH sämtliche Umstände des Einzelfalles in die weitergehende Beurteilung der Schwere der vom Beschwerdeführer vergangenen Verbrechen miteinzubeziehen und zu beurteilen, ob sich die Tat nicht nur als objektiv, sondern auch als subjektiv besonders schwerwiegend erweist.
Im vorliegenden Fall ergibt sich die außerordentliche Schwere des vom Beschwerdeführer begangenen Verbrechens jeweils in den konkreten Tatumständen der fortgesetzten Gewaltausübung gegen drei seiner minderjährigen und teils unmündigen Kinder, insbesondere der Misshandlung derselben am Körper sowie aus der Regelmäßigkeit, der Schwere und Intensität der Misshandlung seiner Kinder. Des Weiteren aus dem erkennbar hohen Gewaltpotential des Beschwerdeführers, der Gewaltausübung als etabliertes Verhaltensmuster auch zur Konfliktbewältigung heranzieht und Gewalt nicht nur gegen seine minderjährigen Kinder, sondern auch gegen seine Ehefrau ausübte, etwa auch dann, wenn seine Ehefrau versuchte, sich schützend vor die Kinder zu stellen.
Der Verurteilung lag unter anderem zu Grunde, dass er seiner Ehefrau von 2016 bis Juni 2022 monatlich wiederholt Schläge mit der Faust und der flachen Hand gegen den Oberkörper versetzte und sie würgte, wodurch sie Hämatome, Schwellungen und Kratzer erlitt. So versetzte er ihr einmal einen Faustschlag auf den Mund, mehrere Schläge gegen den Ellenbogen und mehrere Ohrfeigen, wodurch sie einen Bluterguss im Bereich des linken Oberarmes, einen Kratzer über der Oberlippe sowie eine Rötung im Bereich der Stirn erlitt. Weiters erlitt sie durch seine Faustschläge eine Schädelprellung sowie eine Prellung mit Hämatomen im Gesichtsbereich und eine Rissquetschwunde, weil er ihr mit einer Krücke auf den Kopf schlug.
Der Beschwerdeführer schlug und bedrohte im selben Zeitraum auch regelmäßig seine drei ältesten Kinder. Durch die Gewaltausübung erlitten die Kinder Hämatome am Oberarm und am Rücken, blutende Wunden sowie rote Flecken. So schlug er beispielweise den ältesten Sohn eine Thermoskanne gegen den Kopf, wodurch dieser eine Rissquetschwunde erlitt oder versetzte dem zweitältesten Sohn einen Faustschlag, sodass er aus der Nase blutete. Auch seine Tochter wurde vom Beschwerdeführer in zahlreichen Angriffen geschlagen. Zusätzlich zu den zahlreichen Schlägen drohte er ihnen gegenüber wiederholt mit Äußerungen wie „Ich werde deine Hand brechen“, „ich werde deinen Kopf kaputt machen“ oder „ich werde dich umbringen“.
Neben der fortgesetzten Gewaltausübung nötigte er seine Ehefrau durch Gewalt und gefährliche Drohung mit dem Tod dazu, still zu sein und mit niemanden zu sprechen, indem er ihren Kopf zur Seite drehte, an ihren Haaren zog und ihr ein Messer an den Hals hielt. Dabei gab er ihr gegenüber sinngemäß an, sie solle den Mund halten, ansonsten würde er sie umbringen.
Der Beschwerdeführer hielt es bei sämtlichen beschriebenen Tathandlungen, die er gegen seine Ehefrau und seine älteren drei Kinder beging, überdies ernstlich für möglich und fand sich damit ab, dass er über einen längeren Zeitraum, nämlich über mehrere Jahre hinweg und wiederholt und regelmäßig Gewalt gegen sie ausübte und ausüben werde, indem er sie über den genannten Zeitraum hinweg und in wiederholten Angriffen am Körper misshandelte und teilweise verletzte und bedrohte. Gegenüber den Familienmitgliedern wiederholt geäußerte Beschimpfungen dienten dabei ihrer Einschüchterung.
Das Verbrechen der fortgesetzten Gewaltausübung gegen unmündige Personen, wenn die Gewalt länger als ein Jahr ausgeübt wird, sieht als Strafdrohung eine Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren vor. Gegen den Beschwerdeführer, der neben den Verbrechen der fortgesetzten Gewaltausübung gegen seine teils unmündigen Kinder, auch wegen der fortgesetzten Gewaltausübung gegen seine Ehefrau sowie dem Verbrechen der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 1 erster Fall StGB verurteilt wurde, wurde von einem Schöffengericht eine unbedingte Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Jahren verhängt. Insofern wird die besondere Schwere der Straftat auch durch das konkrete Ausmaß der verhängten Strafe untermauert.
Bei der Strafzumessung erachtete das Strafgericht die Begehung der fortgesetzten Gewaltausübung zum Nachteil Angehöriger, den über das Qualifikationsmerkmal des § 107b Abs. 4 zweiter Fall StGB hinausgehenden langen Tatzeitraum, der Einsatz eines Messers, das Zusammentreffen von insgesamt fünf Verbrechen mit zwei Vergehen und die Begehung der zu XXXX verurteilten Taten zum Nachteil einer minderjährigen Person als erschwerend, als mildernd hingegen den bisherigen ordentlichen Lebenswandel.
Das Strafgericht führte zur Strafbemessung aus, dass unter Abwägung der Strafzumessungsgründe sowie unter Anwendung der allgemeinen Grundsätze des § 32 Abs. 2 und 3 StGB im Hinblick auf die Persönlichkeit des Beschwerdeführers sowie unter Bedachtnahme auf die Auswirkungen der Strafe eine spürbare Freiheitsstrafe auszumitteln war, die eine hinreichend spezial- und generalpräventive Wirkung entfaltet. Neben dem langen Tatzeitraum war zudem das junge Alter der Kinder, gerade zu Beginn der inkriminierten Handlungen (ungefähr 7, 9 und 11 Jahre) zu berücksichtigen. Mit Blick auch darauf, dass der Beschwerdeführer auch während des Strafverfahrens keine Unrechtseinsicht zeigte, vielmehr vermeinte, ein Recht darauf zu haben, seine Kinder zu schlagen, auch wenn er letztlich immerhin zur teilweisen Schadensgutmachung bereit war, erachtete das Schöffengericht im Rahmen des vom Gesetz vorgegebenen Strafrahmens eine (Zusatz-)Freiheitsstrafe im Ausmaß von neun Jahren als tat- und schuldangemessen.
Eine (auch nur teilweise) bedingte Nachsicht kam mit Blick auf die verhängte Freiheitsstrafe bereits von Gesetzes wegen nicht in Betracht.
In Anbetracht der Ausführungen im Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 23.11.2022, welches keine Hinweise auf das etwaige Vorliegen von Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgründen enthält, stellt sich die vom Beschwerdeführer begangene Tat im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend iSd oben dargestellten Rechtsprechung dar.
Zur Gefährdungsprognose (Gemeingefährlichkeit):
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei einer Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist; dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (vgl. dazu etwa VwGH 12.09.2023, Ra 2021/20/0449, mwN).
Angesichts der festgestellten vom Beschwerdeführer verwirklichten Straftaten steht außer Zweifel, dass er eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit darstellt. So stellt jedenfalls jede der fortgesetzten massiven Gewalttätigkeiten des Beschwerdeführers gegenüber jedem seiner ältesten Kinder, aber auch das gegenüber seiner Ehefrau in Erscheinung tretende Gewaltpotential eine schwere Beeinträchtigung öffentlicher Interessen dar.
Aus seiner im Bundesgebiet erfolgenden Missachtung der österreichischen Rechtsordnung und dem Umstand, dass der Beschwerdeführer durch die von ihm begangenen Taten in besonders geschützte Rechtsgüter eingegriffen hat, kann geschlossen werden, dass er nicht gewillt ist, sich in Zukunft an die österreichische Rechtsordnung zu halten. Das vom Beschwerdeführer bisher an den Tag gelegte strafrechtswidrige Verhalten lässt eine für ihn angestellte Zukunftsprognose in keiner Weise positiv ausfallen, sondern erwecken die von ihm bisher gesetzten Strafdelikte eher den Anschein einer sich intensivierenden gewalttätigen Energie des Beschwerdeführers.
Ein Wegfall der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung ist zum Entscheidungszeitpunkt daher nicht zu erkennen.
Soweit er im nunmehrigen Verfahren betonte, sich nunmehr komplett geändert zu haben (Verhandlungsprotokoll S 5), ist festzuhalten, dass der Gesinnungswandel eines Straftäters nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes an einem Wohlverhalten in Freiheit zu beurteilen ist, für welches je nach Schwere des gesetzten Fehlverhaltens eine umso längere Dauer erforderlich ist (vgl. zuletzt VwGH 03.08.2023, Ra 2023/17/0093; 30.04.2020, Ra 2019/20/0399). Da sich der Beschwerdeführer nach wie vor in Strafhaft befindet, liegt ein entsprechender Beobachtungszeitraum nicht vor.
Die negative Zukunftsprognose wird zudem dadurch unterstrichen, dass der Beschwerdeführer die fortgesetzte Gewaltausübung gegenüber jedem seiner drei damals teils noch unmündigen Kinder und seiner Ehefrau weiterhin zu verharmlosen versucht (Verhandlungsprotokoll S 6). So erklärte er in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vor, dass er ein Mann sei und nie seine eigenen Kinder schlagen würde und führte gleichzeitig aus, dass er seinem Sohn lediglich eine Ohrfeige gegeben habe, weil er in der Schule jemanden angriffen haben. Auch zur Gewalt gegenüber seiner Ehefrau vermeinte er zunächst, ihr in den 15 Jahren nicht einmal eine Ohrfeige gegeben zu haben und führte ihm nächsten Satz aus, dass er 2019 mit ihr etwas „gerangelt“ habe und ihr zwei Ohrgeigen gegeben hätte. (Verhandlungsprotokoll S 6)
Es sind keine Umstände ersichtlich geworden, die eine Minderung der von seiner Person ausgehenden Gefährdung, welche sich in der Vergangenheit über beinahe die gesamte Dauer seines Aufenthaltes im Bundesgebiet manifestiert hat, annehmen ließen.
Die besondere Schwere und Verwerflichkeit der ihm im Urteil vom 23.11.2022 zur Last gelegten Tathandlungen in Zusammenschau mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer weder durch den aufrechten Status des Asylberechtigten noch durch den damit verbundenen unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt davon abgehalten werden konnte, die dargestellten Straftaten zu verüben, belegt die von einem Aufenthalt des Beschwerdeführers ausgehende schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit.
Die Verhinderung strafbarer Handlungen, insbesondere von fortgesetzter Gewaltausübung gegen unmündige Personen und Misshandlung von Kindern, stellt ein Grundinteresse der Gesellschaft (Schutz und Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit) dar.
Angesichts des bisher gesetzten Verhaltens des Beschwerdeführers ist ersichtlich, dass hinsichtlich einer künftigen Bereitschaft und Fähigkeit des Beschwerdeführers, von Gewaltausübung Abstand zu nehmen, eine günstige Prognose nicht möglich ist. Zudem lassen die beschriebenen Tathandlungen auf eine grundsätzliche Gewaltbereitschaft des Beschwerdeführers, sohin eine Gefährdung der körperlichen Unversehrtheit Dritter schließen. Wie festgestellt, hat der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes auch keine nachhaltige Integration erlangt und ist zu keiner Zeit einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen. Eine positive Zukunftsprognose unter Berücksichtigung des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers im Bundesgebiet kann nicht getroffen werden. Das Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers ist durch eine Gleichgültigkeit gegenüber der Rechtsordnung geprägt.
Im Ergebnis kommt der erkennende Richter daher zu dem Schluss, dass weiterhin von einer großen Rückfallneigung und damit einhergehend von einer vom Beschwerdeführer ausgehenden großen Gefahr für die Gemeinschaft im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 auszugehen ist.
Zur Verhältnismäßigkeit:
Weiters ist zu prüfen, ob die Aberkennung des Status des Asylberechtigten in Bezug auf die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr als verhältnismäßig anzusehen ist. Dabei ist die Gefahr, die vom Beschwerdeführer für das Grundinteresse der Allgemeinheit des Mitgliedsstaats, in dem er sich aufhält, ausgeht, gegen die Rechte abzuwägen, die nach der Statusrichtlinie Flüchtlingen zu gewährleisten sind (vgl. hierzu Art. 25 bis Art. 35 der Richtlinie 2011/95/EU), um festzustellen, ob eine Aberkennung in einem angemessenen Verhältnis zu dieser Gefahr steht.
Mit Blick auf das Leben des Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit seiner Einreise im November 2015 und auf das bisherige strafbare Verhalten in Österreich bzw. die daraus resultierende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, ist vor dem Hintergrund der aufgezeigten Verwerflichkeit des vom Beschwerdeführer begangenen besonders schweren Verbrechens davon auszugehen, dass bei der vorgenommenen Abwägung zur Verhältnismäßigkeit die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr für das Grundinteresse der Allgemeinheit den Eingriff in seine Rechte, die ihm aufgrund seines Status aus der Statusrichtlinie zustehen (vgl. hierzu Art. 25 bis Art. 35 der Richtlinie 2011/95/EU), überwiegt.
Die durchzuführende Verhältnismäßigkeitsprüfung ist zudem vor folgendem rechtlichen Hintergrund zu sehen:
Infolge der Aberkennung des Status des Asylberechtigten, der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (siehe dazu sogleich) und mangels eines sonstigen Aufenthaltsrechtes ist der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet – angesichts der vom BFA festgestellten Unzulässigkeit seiner Abschiebung in den Herkunftsstaat – gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 und 2 FPG geduldet.
Die nationale Rechtsordnung sieht vor, dass hilfsbedürftige Personen, deren Abschiebung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist, grundsätzlich Anspruch auf Leistungen der Grundversorgung haben (vgl. Art. 2 Abs. 1 Z 2 und Z 4 Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B-VG; zur möglichen Einschränkung oder Verlust des Anspruches bei Straffälligkeit siehe Art. 2 Abs. 4 Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B-VG).
Die Grundversorgung umfasst insbesondere die Unterbringung in geeigneten Unterkünften, die Versorgung mit angemessener Verpflegung, die Gewährung eines monatlichen Taschengeldes für Personen in organisierten Unterkünften und für unbegleitete minderjährige Fremde, ausgenommen bei individueller Unterbringung, die Sicherung der Krankenversorgung im Sinne des ASVG durch Bezahlung der Krankenversicherungsbeiträge (diese Krankenversicherung trifft Vorsorge unter anderem für den Versicherungsfall der Krankheit [§ 116 Abs. 1 ASVG] und umfasst auch die Notfallversorgung), die Gewährung allenfalls darüber hinausgehender notwendiger, durch die Krankenversicherung nicht abgedeckter Leistungen nach Einzelfallprüfung, Maßnahmen für pflegebedürftige Personen, Information, Beratung und soziale Betreuung der Fremden durch geeignetes Personal unter Einbeziehung von Dolmetschern zu deren Orientierung in Österreich und zur freiwilligen Rückkehr, die Übernahme von Transportkosten bei Überstellungen und behördlichen Ladungen sowie die Gewährung von Sach- oder Geldleistungen zur Erlangung der notwendigen Bekleidung (vgl. Art. 6 Abs. 1 Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B-VG).
Für den in Wien gemeldeten Beschwerdeführer enthält das Wiener Grundversorgungsgesetz – WGVG, LGBl. 46/2004 idF LGBl. 49/2018, entsprechende Ausführungsbestimmungen.
Somit ist der Zugang des Beschwerdeführers zu Sozialhilfeleistungen, medizinischer Versorgung und Wohnraum (Art. 29, 30, 32 Statusrichtlinie) trotz Aberkennung des Asylstatus grundsätzlich weiterhin gegeben (wobei jedoch auf die in § 3 Abs. 3 WGVG enthaltene Möglichkeit der Einschränkung oder Einstellung der Grundversorgung bei fortgesetzter und nachhaltiger Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzuweisen ist). Auch eine Gewährung von (finanzieller) Unterstützung für eine freiwillige Rückkehr in den Herkunftsstaat (Art. 35 Statusrichtlinie) kommt im Rahmen der Grundversorgung in Betracht (Art. 6 Abs. 1 Z 14 Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B-VG). Gleichermaßen kommt dem Beschwerdeführer als Geduldeter grundsätzlich Bewegungsfreiheit im Staatsgebiet zu (Art. 33 Statusrichtlinie).
Hinsichtlich des Zugangs zu Beschäftigung (Art. 26 Statusrichtlinie) ist festzuhalten, dass die Duldung nach § 46a FPG gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 AuslBG unter der – hier vorliegenden – Voraussetzung, dass der Ausländer zuvor den Status eines Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten innegehabt hat, eine Beschäftigungsbewilligung ermöglicht, sodass der Beschwerdeführer auch nach Aberkennung des Asylstatus Zugang zu Beschäftigung haben wird. Zudem können geduldete Personen – unter den im AuslBG enthaltenen Voraussetzungen – ein Ausbildungsverhältnis eingehen, also eine Lehre absolvieren (§ 2 Abs. 2 lit. c AuslBG).
Sohin geht die Aberkennung des Status des Asylberechtigten für den Beschwerdeführer, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet geduldet ist, nicht zwangsläufig mit dem Verlust der zentralen in Art. 26 bis 35 Statusrichtlinie genannten Rechte und Leistungen einher. Dass der unbeschränkte Zugang des Beschwerdeführers zum Arbeitsmarkt wegfällt (und die Aufnahme einer Beschäftigung nunmehr eine Beschäftigungsbewilligung voraussetzt) und Sozialleistungen allenfalls in geringerer Höhe zustehen bzw. wegfallen könnten, ist – ebenso wie der Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht mehr die Möglichkeit zur Ausstellung eines österreichischen Reisedokumentes (Art. 25 Statusrichtlinie) sowie zu bestimmten Integrationsangeboten (Art. 34 Statusrichtlinie) haben wird, unter Berücksichtigung seiner schwerwiegenden und kontinuierlichen Straffälligkeit, wie angesprochen, jedenfalls verhältnismäßig.
Da der Beschwerdeführer seit seinem Aufenthalt im Bundesgebiet straffälliges Verhalten über Monate hinwegsetzte und dieses lediglich durch die erfolgte Inhaftierung endete, konnte zudem nicht davon ausgegangen werden, dass mit anderen, den Beschwerdeführer weniger beeinträchtigende Maßnahmen das Auslangen gefunden werden kann.
Die Folgen, die der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in sein Herkunftsland zu erwarten hätte, und im Besonderen der Umstand, dass eine Abschiebung in das Herkunftsland aus den in § 50 Abs. 1 oder Abs. 2 FPG genannten Gründen (auf die auch in § 3 und § 8 AsylG 2005 abgestellt wird) nicht zulässig ist, sind bei der Prüfung, ob sich die Versagung oder die Aberkennung des Status des Asylberechtigten als verhältnismäßig darstellt, – wie zuvor dargelegt – nicht zu berücksichtigen. Somit erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit der Situation, die den Beschwerdeführer im Fall seiner hypothetischen Rückkehr nach Syrien erwarten würde.
Die Behörde ging somit zutreffend davon aus, dass der Asylaberkennungsgrund des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 verwirklicht ist. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war daher spruchgemäß abzuweisen.
3. 2 Zur Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten sowie zur Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides):
Die Bestimmung des § 8 AsylG 2005 „Status des subsidiär Schutzberechtigten“ lautet:
§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
(3a) Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
(4) – (7) […]
Die Bestimmung des § 9 AsylG 2005 „Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten“ legt fest:
§ 9. (1) Einem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn
1. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen;
2. er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder
3. er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2) Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn
1. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;
2. der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder
3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.
In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(3) – (4) […]“
Wurde dem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt, ist damit nach § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 zu klären, ob ihm nach dieser Gesetzesstelle der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist. Dies ist dann der Fall, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Um von der realen Gefahr („real risk“) einer drohenden Verletzung der durch Art. 2 oder 3 EMRK garantierten Rechte eines Asylwerbers bei Rückkehr in seinen Heimatstaat ausgehen zu können, reicht es nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus, wenn eine solche Gefahr bloß möglich ist. Es bedarf vielmehr einer darüberhinausgehenden Wahrscheinlichkeit, dass sich eine solche Gefahr verwirklichen wird (VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0372, mwN). Die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Art. 2 oder 3 EMRK setzt eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) insbesondere einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (VwGH 30.01.2018, Ra 2017/20/0406). Auch eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in den Staat, in dem diese Gefahrenlage herrscht, abgeschoben wird, auch ohne Zugehörigkeit zu einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei der konkreten Gefahr einer Verletzung im Besonderen der auch durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 17.09.2008, 2008/23/0588, mwN).
Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (VwGH 25.04.2017, Ra 2016/01/0307, mwN).
Unter Berücksichtigung der Länderberichte zu Syrien und der persönlichen Situation des Beschwerdeführers ging die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid (AS 562) davon aus, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Abschiebung in eine ausweglose Lebenssituation geraten bzw. real Gefahr laufen würde, eine Verletzung seiner durch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden, sodass die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 grundsätzlich vorlägen (zur Prüfreihenfolge bei der der Prüfung eines Antrages auf internationalen Schutz nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 vgl. VwGH 19.01.2022, Ra 2021/20/0310, mwN).
Diese Annahme wird vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt. (AS 582)
Für den Fall, dass ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 oder aus den Gründen des § 8 Abs. 3 AsylG 2005 (weil eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht) oder § 8 Abs. 6 AsylG 2005 (weil der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann) abzuweisen ist, ordnet § 8 Abs. 3a AsylG 2005 an, dass eine Abweisung auch dann zu erfolgen hat, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.
Das BFA erkannte dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu, weil es den Aberkennungstatbestand des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 – die rechtskräftige Verurteilung wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) durch ein inländisches Gericht – als erfüllt erachtet. (Bescheid S 206)
Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes wegen eines Verbrechens iSd § 17 StGB verurteilt wurde, nämlich mit Urteil vom 23.11.2022 aufgrund seiner mehrfachen Verbrechen gemäß § 107b Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3a Z 1 und Abs. 4 zweiter Fall StGB und dem Verbrechen der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 erster Fall StGB.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Aberkennung des subsidiären Schutzes nach § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 nicht allein darauf gestützt werden, dass der Fremde wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist. Bei der Anwendung des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 ist jedenfalls auch eine Einzelfallprüfung durchzuführen, ob eine „schwere Straftat“ im Sinne des Art. 17 Abs. 1 lit. b Statusrichtlinie vorliegt. Dabei ist die Schwere der fraglichen Straftat zu würdigen und eine vollständige Prüfung sämtlicher besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalls vorzunehmen. Bei dieser einzelfallbezogenen Würdigung sind auch die konkret verhängte Strafe und die Gründe für die Strafzumessung zu berücksichtigen. Es kommt jedoch nicht auf die Prognose an, ob weiterhin eine vom Fremden ausgehende Gefahr vorliegt (vgl. VwGH 23.04.2024, Ra 2023/18/0150; VwGH 20.09.2022, Ra 2022/01/0129).
Wie an anderer Stelle dargelegt, wurde der Beschwerdeführer mit Urteil eines Landesgerichtes vom 23.11.2022 ua auf Grund seiner Verbrechen nach § 107b Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3a Z 1 und Abs. 4 zweiter Fall StGB verurteilt, wobei jede dieser Taten angesichts des konkreten Tatherganges, des Ausmaßes der verhängten Freiheitsstrafe und der berücksichtigten Milderungs- und Erschwerungsgründe sowie der weiteren Umstände des Einzelfalles als Straftat von außerordentlicher Schwere iSd Art. 14 Statusrichtlinie bzw. § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 zu qualifizieren war. Folglich ist jedenfalls auch von einer „schweren Straftat“ im Sinne des Art. 17 Abs. 1 lit. b Statusrichtlinie auszugehen, sodass auch der Verbrechensbegriff des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 erfüllt ist.
Im Ergebnis liegt ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 somit vor und ist ihm daher der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen.
Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist. Eine entsprechende Feststellung hat die belangte Behörde im Bescheid vom 10.11.2023 (Spruchpunkt II.) getroffen.
Folglich war auch die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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