Bundesverwaltungsgericht I422 2290326-1

I422 2290326-1Federal Administrative CourtDec 11, 2024

Regest

Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren begründete Furcht vor Verfolgung Bürgerkrieg Demonstration Ersatzentscheidung Fluchtgründe Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit illegale Ausreise Militärdienst mündliche Verhandlung politische Gesinnung unterstellte politische Gesinnung Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung Wehrdienst Wehrdienstverweigerung wohlbegründete Furcht Zwangsrekrutierung

Full text

Bundesverwaltungsgericht I422 2290326-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.12.2024
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:I422.2290326.1.01

Spruch

I422 2290326-1/31E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die "BBU GmbH", Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.03.2024, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.05.2024 und am 03.12.2024, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Ein syrischer Staatsangehöriger (im Folgenden: Beschwerdeführer) stellte am 09.07.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er im Rahmen seiner am selben Tag stattfindenden Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Wesentlichen damit begründete, dass er Syrien aufgrund des Krieges verlassen habe und da es dort keine Zukunft gebe. Im Jahr 2015 sei er seitens des syrischen Militärs als Reservist einberufen worden, jedoch wolle er nicht kämpfen. Die Türkei habe er in der Folge aufgrund des Rassismus und der Stigmatisierung verlassen.

Am 26.02.2024 wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA / belangte Behörde) einvernommen. Hierbei gab er im Wesentlichen an, Syrien bereits im Jahr 2018 verlassen zu haben und zunächst in die Türkei gezogen zu sein, ehe er 2023 nach Österreich weiterreiste. Die Türkei habe er nunmehr wegen Diskriminierungen und drohender Abschiebung verlassen. Aus seinem Herkunftsstaat Syrien sei er ursprünglich geflohen, da er im Jahr 2015 zum Reservedienst in der syrischen Armee einberufen worden sei und diesen nicht angetreten habe. Die Ausstellung eines Reisepasses sei ihm damals mit der Begründung, er müsse seinen Reservedienst antreten, verweigert worden. Seinen Wehrdienst habe er bereits zwischen 2009 und 2011 als Fahrer eines gepanzerten Fahrzeugs abgeleistet. Nach seiner Einberufung zum Reservedienst sei er mehrfach an seiner Wohnadresse gesucht worden und in der Folge zunächst innerhalb Syriens in unkontrolliertes Gebiet übersiedelt, nach etwa dreieinhalb Jahren habe er das Land endgültig verlassen.

Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid der belangten Behörde vom 15.03.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Zugleich wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.). Die Abweisung hinsichtlich des Status des Asylberechtigten wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer keine Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung glaubhaft habe machen können.

Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides wurde fristgerecht mit Schriftsatz seiner Rechtsvertretung vom 12.04.2024 aufgrund von inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung, mangelhafter Beweiswürdigung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Es wurde im Wesentlichen vorgebracht, dem Beschwerdeführer würde in Syrien eine Zwangsrekrutierung zum Reservedienst drohen und insbesondere durch das Nichtableisten seiner Reservedienstverpflichtung, seine Teilnahmen an regimekritischen Demonstrationen in Syrien und in Österreich sowie seinen Auslandaufenthalt und die gegenständliche Asylantragstellung eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werden, überdies sei sein Bruder in Österreich asylberechtigt.

Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 16.04.2024 zur Entscheidung vorgelegt.

Am 13.05.2024 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers abgehalten und hierbei die gegenständliche Beschwerdesache erörtert und in weiterer Folge die Beschwerde mit Erkenntnis vom 16.05.2024, zu GZ: I422 2290326-1/7E als unbegründet abgewiesen.

Einer dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 03.10.2024, E 2483/2024-20 stattgegeben und die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes behoben. Begründend wurde ausgeführt, dass sich das Bundesverwaltungsgericht zum einen nicht mit der Vertagungsbitte der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und sich zum anderen auch nicht nach dem Wunsch des Beschwerdeführers zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Abwesenheit des ihm von Amts wegen zur Verfügung gestellten Rechtsvertretung vergewissert habe.

Am 03.12.2024 erfolgte eine neuerliche Beschwerdeverhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers und seiner Rechtsvertretung und wurde hierbei die gegenständliche Beschwerdesache erneut erörtert.

Mit Schriftsatz vom 09.12.2024 reichte der Beschwerdeführer noch einen Einberufungsbefehl im Original nach.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Syrien, Angehöriger der Volksgruppe der Araber und bekennt sich zum sunnitisch-moslemischen Glauben. Er ist gesund und erwerbsfähig. Seine Identität steht fest.

Der Beschwerdeführer stammt aus der Kleinstadt XXXX in der Provinz Deir ez-Zor, Bezirk XXXX , wo er aufgewachsen ist, zwölf Jahre die Schule besucht und seinen Lebensunterhalt als Bauarbeiter bestritten hat. Er ist verheiratet und hat mit seiner Frau einen gemeinsamen, im September 2022 geborenen Sohn. Im Jahr 2015 übersiedelte der Beschwerdeführer alleine nach XXXX in der Provinz Deir ez-Zor, wo er für etwa drei Jahre lebte und in der Baubranche arbeitete. Im Jahr 2018 reiste er schließlich schlepperunterstützt in die Türkei aus, wo er sich als Maler und Anstreicher verdingte, ehe er im Jahr 2023 die illegale Ausreise nach Mitteleuropa antrat und am 09.07.2023 in Österreich den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Seine Eltern, sechs Brüder, die Ehefrau und der Sohn des Beschwerdeführers leben nach wie vor in Syrien. Ein Bruder lebt in Kuwait, eine Schwester in Bahrain und ein Bruder des Beschwerdeführers (IFA-Zl. XXXX ) hält sich als Asylberechtigter in Österreich auf.

Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten.

1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist 35 Jahre alt und hat seinen verpflichtenden Wehrdienst für die syrische Armee bereits vor Ausbruch des Krieges im März 2011 abgeleistet. Er wurde sechs Monate lang zum Fahrer eines BMP-Panzers ausgebildet, mit dem er in der Folge Personentransporte durchführte. An Kampfhandlungen hat er nie aktiv teilgenommen und wurde er mit 01.01.2011 im Rang eines Korporals aus der syrischen Armee entlassen.

Er unterliegt mit 35 Jahren der Reservepflicht in der syrischen Armee. Der Beschwerdeführer ist im Falle seiner Rückkehr nach Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner Zwangsrekrutierung zum Reservedienst ausgesetzt.

Es ist auch nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Teilnahme an regierungskritischen Demonstrationen in seinem Heimatort im Jahr 2012 in Syrien der Gefahr einer staatlichen Verfolgung ausgesetzt ist.

Ebenso wenig hat er durch seine nunmehrige Teilnahme an einer Demonstration in Österreich mit staatlichen Repressionen in Syrien zu rechnen.

Dem Beschwerdeführer droht in seinem Herkunftsstaat auch keine maßgebliche Gefahr, seitens der syrischen Behörden aufgrund seiner Ausreise oder der Asylantragstellung in Österreich mit der Anwendung von physischer und/oder psychischer Gewalt bedroht zu werden.

1.3. Zur Lage in Syrien:

Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen zur Lage in Syrien getroffen:

Machtverhältnisse, Sicherheitslage und aktuelle Entwicklungen:

Im Jahr 2011 erreichten die Umbrüche in der arabischen Welt auch Syrien. Auf die zunächst friedlichen Proteste großer Teile der Bevölkerung, die Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und ein Ende des von Bashar al-Assad geführten Ba'ath-Regimes verlangten, reagierte dieses mit massiver Repression gegen die Protestierenden, vor allem durch den Einsatz von Armee und Polizei, sonstiger Sicherheitskräfte und staatlich organisierter Milizen (Shabiha). Dies entwickelte sich im Laufe der Zeit ein zunehmend komplexer werdender bewaffneter Konflikt, in dem neben dem syrischen Assad-Regime und den oppositionellen Milizen – wie der islamistischen Terrororganisation Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS), der Syrischen Nationalen Armee (SNA [auch als Freie Syrische Armee – FSA bezeichnet]) und den kurdischen Kampfverbänden der Demokratischen Kräfte Syrien (Syrian Democratic Forces [SDF]) – auch die libanesische Schiitenmiliz Hizbollah, der Iran, Russland, die Türkei, Israel und die Vereinigten Staaten verwickelt waren und im syrischen Kampfgebiet einen Stellvertreterkrieg führten.

Am 27.11.2024 starteten die HTS und die mit ihnen verbündeten oppositionellen Gruppierungen eine Großoffensive im Nordwesten Syriens. Der HTS und den mit ihnen verbündeten oppositionellen Gruppierungen gelang es ab 27.11.2024 schnell und ohne große Gegenwehr im Zuge ihrer aktuellen Offensive zunächst die zweitgrößte syrische Stadt Aleppo, danach Hama, Homs und zuletzt auch die Hauptstadt Damaskus unter ihre Kontrolle zu bringen.

Syriens Präsident Bashar al-Assad floh aus Syrien und verkündete die HTS am 08.12.2024 den Sturz des Assad-Regimes und die Befreiung Syriens.

Gegenwärtig gestalten sich die Machtverhältnisse in Syrien wie folgt:

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(Quelle: https://syria.liveuamap.com/ Stand 11.12.2024)

Gouvernement Deir ez-Zor / Syrisch-Irakisches Grenzgebiet

Das Gouvernement Deir ez-Zor ist grob in zwei Kontrollbereiche unterteilt. Der westliche Teil des Gouvernements - d.h. vor allem die Gebiete westlich des Euphrat – wird von der HTS (grün) kontrolliert. Der östliche Teil des Gouvernements - die meisten Gebiete östlich des Euphrat - wird von den kurdisch dominierten SDF und ihren Verbündeten in der US-geführten Koalition (gelb) kontrolliert. Dieses Gebiet umfasst die wichtigsten Städte (Deir Ez-Zor und Al-Bukamal) und die logistische Route, die die von der Regierung kontrollierten Gebiete mit der syrisch-irakischen Grenze verbindet.

Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen

Die syrischen Streitkräfte – Wehr- und Reservedienst

Rechtliche Bestimmungen

Für männliche syrische Staatsbürger ist im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes verpflichtend. Laut Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007 Art. 4 lit. b gilt dies vom 1. Januar des Jahres, in dem das Alter von 18 Jahren erreicht wird, bis zum Überschreiten des Alters von 42 Jahren. Die Dauer des Wehrdienstes beträgt 18 Monate bzw. 21 Monate für jene, die die fünfte Klasse der Grundschule nicht abgeschlossen haben.

Reservedienst

Gemäß Artikel 15 des Gesetzesdekrets Nr. 30 von 2007 bleibt ein syrischer Mann nach Beendigung des Pflichtwehrdienstes, wenn er sich gegen einen Eintritt in den Militärdienst als Berufssoldat entscheidet, Reservist und kann bis zum Alter von 42 Jahren in den aktiven Dienst einberufen werden.

Wehrdienstverweigerung / Desertion

In Syrien besteht keine Möglichkeit der legalen Wehrdienstverweigerung. Auch die Möglichkeit eines (zivilen) Ersatzdienstes gibt es nicht.

Gesetzliche Lage

Wehrdienstentzug wird gemäß dem Militärstrafgesetzbuch bestraft. In Art. 98-99 ist festgehalten, dass mit einer Haftstrafe von einem bis sechs Monaten in Friedenszeiten und bis zu fünf Jahren in Kriegszeiten bestraft wird, wer sich der Einberufung entzieht.

Aktuelle Bestimmungen

Mit dem Sturz des Assad-Regimes teilte die staatliche syrische Armee den Regierungssoldaten die Beendigung der Regierungszeit Assads mit. Das Armeekommando hat die Soldaten außer Dienst gestellt. Die Soldaten sollten zu Hause bleiben und würden bei Bedarf wieder zum Dienst gerufen.

2. Beweiswürdigung:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz, in die zitierten Länderberichte zu Syrien sowie in die seitens des Beschwerdeführers vorgelegten Beweismittel.

Auskünfte aus dem Strafregister, dem zentralen Melderegister und dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister wurden ergänzend zum vorgelegten Verwaltungsakt eingeholt.

Überdies wurde Beweis aufgenommen durch die Abhaltung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 13.05.2024 in Anwesenheit des Beschwerdeführers und am 03.12.2024 in Anwesenheit des Beschwerdeführers und seiner Rechtsvertretung.

Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.

2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Identität des Beschwerdeführers steht in Anbetracht seines vor den österreichischen Behörden im Original in Vorlage gebrachten – und sich in Kopie im Akt befindlichen - syrischen Personalausweises fest.

Die Feststellungen zu seiner Herkunft, seinen Lebensumständen, seinen Familienverhältnissen, seinem Gesundheitszustand, seiner Erwerbsfähigkeit, seiner Bildung und Berufserfahrung, seiner Volksgruppenzugehörigkeit, seiner Konfession, sowie seiner Ausreise nach Europa ergeben sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren. Als Beweismittel hatte er überdies seine Geburtsurkunde und einen Auszug aus dem syrischen Personenregister samt beglaubigter Übersetzungen in Vorlage gebracht.

Die Feststellungen zum Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit 09.07.2023 gründen auf dem unbestrittenen Akteninhalt in Zusammenschau mit eingeholten Auskünften aus dem zentralen Melderegister und dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister.

Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ist durch eine Abfrage im Strafregister der Republik belegt.

2.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

2.2.1. Zur Gefahr einer Zwangsrekrutierung zum Reservedienst der syrischen Armee bzw. etwaiger Repressionen aufgrund dessen Verweigerung:

Aus den Länderberichten, den UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen sowie dem EUAA Country Guidance: Syria geht hervor, dass für männliche syrische Staatsbürger im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes von 18 Monate bzw. 21 Monate gesetzlich verpflichtend ist. Der Beschwerdeführer hat im Verfahren glaubhaft dargelegt seinen Wehrdienst für die syrische Armee bereits abgeleistet zu haben und hat dies auch durch die Vorlage seines Wehrbuches bescheinigt.

Wie sich den Länderberichten ebenfalls entnehmen lässt, bleibt gemäß Artikel 15 des Gesetzesdekrets Nr. 30 von 2007 ein syrischer Mann nach Beendigung des Pflichtwehrdienstes, wenn dieser sich gegen einen Eintritt in den Militärdienst als Berufssoldat entscheidet, Reservist. Als solcher kann er bis zum Alter von 42 Jahren in den aktiven Dienst einberufen werden. Der Beschwerdeführer befindet sich sohin mit 35 Jahren dem Grunde nach laut den gesetzlichen Bestimmungen im reservepflichtigen Alter der syrischen Armee. Der Beschwerdeführer hat glaubhaft und stringent dargelegt, dass er zur Absolvierung seines Reservedienstes vorgemerkt ist und hat er dies auch mittels einer Abfrage der Webseite des syrischen Verteidigungsministeriums und einem im Orginal vorgelegten Einberufungsbefehl des syrischen Regimes bescheinigt.

Am 08.12.2024 kam es zur Flucht des Langzeitmachthabers Bashar al-Assad aus Syrien und zum Sturz das Assad-Regimes. Wie in den Länderfeststellungen dargelegt, wurden mit dem Sturz des Assad-Regimes die Soldaten durch das syrische Militärkommando bis auf Weiteres außer Dienst gestellt.

Ungeachtet dessen, befindet sich - wie die Ausführungen in den Länderfeststellungen bzw. die dort abgebildeten Karten, welche die Kontroll- und Einflussgebiete verschiedener Akteure in Syrien skizzieren (vgl. Punkt II.1.3.), in Verbindung mit einer tagesaktuellen Nachschau des Bundesverwaltungsgerichts auf den Webseiten https://syria.liveuamap.com/ und https://www.cartercenter.org/news/multimedia/map/exploring-historical-control-in-syria.html zeigen - der Heimatort des Beschwerdeführers, im Gouvernement Deir ez-Zor und die sie umgebende Region auf dem Gebiet der HTS.

Infolge des Sturzes des Assad-Regimes ist es daher nicht maßgeblich wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seine Heimatregion zum Reservedienst zwangsrekrutiert oder aufgrund einer etwaigen Verweigerung und einer allenfalls daraus unterstellten oppositionellen Gesinnung sanktioniert werden würde.

2.2.2. Zur Gefahr einer staatlichen Verfolgung aufgrund der Teilnahme an regierungskritischen Demonstrationen in XXXX im Jahr 2012:

Ergänzend hatte der Beschwerdeführer erstmalig im Beschwerdeverfahren geltend gemacht, dass er im Jahr 2012 in seinem Heimatort XXXX an regierungskritischen Demonstrationen teilgenommen habe und in der Verhandlung dazu noch ergänzt, dass er aufgrund dessen in Syrien geheimdienstlich gesucht worden sei. Auch dieses Vorbringen erweist sich als nicht glaubhaft.

Angesichts des Fall des Assad-Regimes erweist es sich auch als nicht maßgeblich wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Teilnahme an Demonstrationen in XXXX im Jahr 2012 in Syrien einer wie auch immer gearteten staatlichen Verfolgung ausgesetzt ist.

2.2.3. Zur Gefahr einer Verfolgung aufgrund exilpolitischer Aktivitäten in Österreich:

Erstmalig in der Beschwerde brachte der Beschwerdeführer überdies vor, im Jahr 2024 auch in Wien an einer Demonstration gegen das syrische Regime teilgenommen zu haben.

Eine exilpolitische Betätigung im Ausland kann einen asylrelevanten Nachfluchtgrund bilden. Bei der Beurteilung der Gefährdungssituation von "Rückkehrenden" kommt es regelmäßig entscheidend darauf an, ob die asylwerbende Person infolge ihrer exilpolitischen Tätigkeit ins Blickfeld der zuständigen Behörden ihres Herkunftsstaates geraten konnte. Bei Beurteilung dieser Frage sind zwei Gesichtspunkte auseinander zu halten. Zunächst geht es darum, ob der Asylwerber so in Erscheinung getreten ist, dass er als auffällig regierungskritisch identifizierbar war. Die Bejahung führt zur zweiten Frage, ob die Behörden des Herkunftsstaates in irgendeiner Form – zB durch Informanten oder Medienberichte – von seinem Auftreten Notiz genommen haben oder nehmen könnten. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Asylwerber aus der Sicht dieser Behörden eine ernst zu nehmende politische Gefahr darstellen könne. Eine derartige subjektive Einschätzung kann nämlich nicht ohne weiteres extern vorweg genommen werden, insbesondere dann, wenn der Asylwerber schon in seinem Heimatland politisch tätig gewesen ist. Entscheidend ist vielmehr, wie die exilpolitische Tätigkeit von den Behörden des Herkunftsstaates bewertet würde und welche Konsequenzen sie für den Asylwerber hätte (vgl. VwGH 09.12.2021, Ra 2021/18/0381, mwN).

Seitens des erkennenden Richters im Rahmen der Verhandlung zu dieser Demonstration befragt, gab der Beschwerdeführer an, diese habe im März 2024 – am Jahrestag der syrischen Revolution – stattgefunden. Er selbst habe jedoch keine organisatorische Funktion innegehabt, sondern sei lediglich „hingegangen“, nachdem er von Freunden und „anderen Syrern“ davon erfahren habe. Es seien viele Teilnehmer gewesen und habe er sich in der Mitte der Menge befunden, außerdem habe er eine Flagge von Syrien getragen. Lichtbilder oder Beweismittel hinsichtlich seiner Teilnahme könne er keine vorlegen (Protokoll S. 9ff).

Der Beschwerdeführer ist als einer von hunderten Teilnehmern an einer medial wenig beachteten Demonstration in Österreich offenkundig nicht als politisch exponierte Person anzusehen, zumal er weder für deren Organisation verantwortlich zeichnete, noch sich anderweitig publizistisch oder in sozialen Medien kritisch über das syrische Regime äußerte. Durch seine einmalige Demonstrationsteilnahm im März 2024 in Wien hebt er sich durch die Art seiner exilpolitischen Betätigung in keiner Weise hervor und kann bei lebensnaher Betrachtung nicht davon ausgegangen werden, dass er aufgrund dessen in das Blickfeld der syrischen Behörden geraten konnte.

Letztlich bleibt auch in diesem Zusammenhang zu berücksichtigten, dass das Assad-Regime am 08.12.2024 gestürzt wurde.

Folglich ist auch nicht davon auszugehen, dass er aufgrund seines exilpolitischen Engagements in Österreich wie auch immer gearteten staatlichen Verfolgungshandlungen in Syrien ausgesetzt sein wird.

2.2.4. Zur Gefahr einer Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund seiner Ausreise, Asylantragstellung im Ausland und zur Asylzuerkennung an seinen Bruder:

Zum weiteren Beschwerdevorbringen, wonach ihm bereits aufgrund seiner illegalen Ausreise aus Syrien, seiner Flucht nach Europa und seiner Asylantragstellung in Österreich eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werden würde bzw. seinem Bruder bereits der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei und er deshalb im Falle einer Rückkehr mit einer Verfolgung aus politischen Gründen zu rechnen habe, gilt wie folgt anzumerken:

Wie aus dem EUAA, Country Guidance: Syria April 2024, S 17 ff, näher ausgeführt, hatte eine illegale Ausreise aus Syrien nur früher eine Haftstrafe und/oder eine Geldbuße zur Folge. Im Jahr 2019 wurden derartige Strafen aufgehoben. Eine illegale Ausreise zieht zwar ein förmliches Verfahren vor der Rückkehr nach Syrien nach sich. Allein daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung droht.

Eine Asylantragstellung in Österreich ist für sich gesehen auch nicht ausreichend für die Asylzuerkennung, weil die Antragstellung den syrischen Behörden nicht bekannt ist. Dies deshalb, weil es den österreichischen Behörden untersagt ist, diesbezüglich Daten an die syrischen Behörden weiterzuleiten. Wie sich zudem den Länderberichten entnehmen lässt, führt die Tatsache, einen Asylantrag gestellt zu haben, alleine nicht zu Misshandlungen. Vielmehr ist dem syrischen Regime bewusst, dass Syrer auch deshalb im Ausland um Asyl ansuchen, weil dies die einzige Möglichkeit ist, im Ausland einen legalen Status zu erreichen (vgl. DIS – Danish Immigration Service [Dänemark] (5.2022): Syria - Treatment Upon Return, S 8).

Wie zuvor unter Punkt II.2.2.2 und II.2.2.3. bereits dargelegt, ist des Weiteren aufgrund der aktuellen Entwicklungen und aufgrund des Sturzes des Assad-Regimes nicht mit einer Verfolgung des Beschwerdeführers zu rechnen.

Hinsichtlich dem Vorbringen im Beschwerdeschriftsatz, wonach seinem Bruder Asyl zuerkannt worden sei, bewirkt für sich gesehen keine automatische Zuerkennung des Status des Asylberechtigten. Die Prüfung, ob ein Bedarf an internationalem Flüchtlingsschutz besteht, hat nämlich grundsätzlich immer nach den individuellen Umständen des Einzelfalls zu erfolgen und verweist auch der EuGH im Urteil vom 04.10.2024, C-608/22 und C-609/22, Rn. 48 f, darauf, dass nach Art. 4 Statusrichtlinie jeder Antrag auf internationalen Schutz grundsätzlich individuell zu prüfen ist, wobei ausschließlich eine konkrete Prüfung der Tatsachen und Umstände zugrunde zu legen ist, um zu ermitteln, ob die festgestellten Tatsachen und Umstände eine solche Bedrohung darstellen, dass die betroffene Person in Anbetracht ihrer individuellen Lage begründete Furcht haben kann, tatsächlich Verfolgungshandlungen zu erleiden, sollte sie in ihr Herkunftsland zurückkehren müssen(vgl. VwGH 23.10.2024, Ra 2021/20/0425).

Ein Eingriff in die psychische und/oder körperliche Unversehrtheit des Beschwerdeführers allein aufgrund seiner illegalen Ausreise und der Asylantragstellung bzw. aufgrund der Asylzuerkennung seines Bruders ist daher nicht maßgeblich wahrscheinlich.

2.3. Zur Lage in Syrien:

Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Richters bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH 07.06.2000, Zl. 99/01/0210) und erfolgte zuletzt eine Erörterung der aktuellen Länderberichte im Rahmen der mündlichen Verhandlung (vgl. VwGH 06.04.2021, Ra 2020/18/0506, mwN).

Der Beschwerdeführer trat den Quellen und deren Kernaussagen im Verfahren auch nicht substantiiert entgegen.

Hinsichtlich der aktuellen Entwicklungen in Syrien – insbesondere der in den Länderfeststellungen aufgezeigten Sicherheitslage und dem Sturz des Assad-Regimes – stützt sich das erkennende Gericht auf die allgemein zugänglichen Informationen wie beispielsweise: ORF – Österreichischer Rundfunk (29.11.2024): Kämpfe in Syrien neu aufgeflammt, https://orf.at/stories/3377445/, Zugriff 06.12.2024; Presse – Die Presse (30.11.2024): Erstmals seit 2016 russische Luftangriffe auf Aleppo in Syrien, https://www.diepresse.com/19129864/erstmals-seit-2016-russische-luftangriffe-auf-aleppo-in-syrien, Zugriff 06.12.2024; REU - Reuters (02.12.2024): Pro-Iranian militias enter Syria from Iraq to aid beleaguered Syrian army, https://www.reuters.com/world/middle-east/pro-iranian-militias-enter-syria-iraq-aid-beleaguered-syrian-army-2024-12-02/, Zugriff 06.12.2024; NZZ – Neue Züricher Zeitung (01.12.2024): Vormarsch der Islamisten in Syrien: Asads Sturz wäre eine gute Nachricht, https://www.nzz.ch/meinung/vormarsch-der-islamisten-in-syrien-asads-sturz-waere-eine-gute-nachricht-ld.1860212, Zugriff 06.12.2024; NPA – North Press Agency (30.11.2024): SNA announces launch of „Dawn of Freedom“ offensive in Aleppo, https://npasyria.com/en/118846/, Zugriff 06.12.2024 - sowie der tagesaktuellen Nachschau auf den Webseiten https://syria.liveuamap.com/ und https://www.cartercenter.org/news/multimedia/map/exploring-historical-control-in-syria.html; ORF – Österreichischer Rundfunk (08.12.2024): Assad gestürzt: Jubel und chaotische Szenen in Damaskus, https://orf.at/stories/3378269/, Zugriff 09.12.2024; ORF – Österreichischer Rundfunk (08.12.2024): Regime gefallen: Jubel und Ungewissheit in Syrien, https://orf.at/stories/3378333/, Zugriff 09.12.2024;

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 14.07.2021, Ra 2021/14/0066, mwN).

Nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person ist als "Verfolgung" im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anzusehen, sondern nur solche, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen (vgl. Art. 9 Abs. 1 der Statusrichtlinie). Ob dies der Fall ist, haben die Asylbehörde bzw. das BVwG im Einzelfall zu prüfen und in einer die nachprüfende Kontrolle ermöglichenden Begründung darzulegen (vgl. VwGH 16.12.2021, Ra 2021/18/0387, mwN).

Das Asylverfahren bietet nur beschränkte Möglichkeiten, Sachverhalte, die sich im Herkunftsstaat des Asylwerbers ereignet haben sollen, vor Ort zu verifizieren. Hat der Asylwerber keine anderen Beweismittel, so bleibt ihm lediglich seine Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Dabei hat der Asylwerber im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach § 15 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Das Vorbringen des Asylwerbers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen (vgl. VwGH 02.09.2019, Ro 2019/01/0009, mwN).

Schon nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten die Glaubhaftmachung, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention, demnach aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht. Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ist also, dass die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen steht (vgl. VwGH 21.05.2021, Ro 2020/19/0001, mwN).

Die Beurteilung des rechtlichen Begriffs der Glaubhaftmachung ist auf der Grundlage positiv getroffener Feststellungen von Seiten des erkennenden VwG vorzunehmen, aber im Fall der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers können derartige positive Feststellungen vom VwG nicht getroffen werden (vgl. VwGH 13.01.2022, Ra 2021/14/0386, mwN).

Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass ein Asylwerber bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung ("Vorverfolgung") für sich genommen nicht hinreichend. Selbst wenn der Asylwerber daher im Herkunftsstaat bereits asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war, ist entscheidend, ob er im Zeitpunkt der Entscheidung (der Behörde bzw. – des Verwaltungsgerichts) weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (vgl. VwGH 03.09.2021, Ra 2021/14/0108, mwN).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Furcht vor der Ableistung des Militärdienstes bzw. der bei seiner Verweigerung drohenden Bestrafung im Allgemeinen keine asylrechtlich relevante Verfolgung dar, sondern könnte nur bei Vorliegen eines Konventionsgrundes Asyl rechtfertigen. Wie der Verwaltungsgerichtshof zur möglichen Asylrelevanz von Wehrdienstverweigerung näher ausgeführt hat, kann auch der Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung asylrechtliche Bedeutung zukommen, wenn das Verhalten des Betroffenen auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht oder dem Betroffenen wegen dieses Verhaltens vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und den Sanktionen – wie etwa der Anwendung von Folter – jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Unter dem Gesichtspunkt des Zwanges zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen kann auch eine „bloße“ Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung sein (vgl. VwGH 26.06.2024, Ra 2024/20/0154 bzw. VwGH 28.02.2024, Ra 2023/20/0619, mwN).

Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung bereits festgehalten, dass aus der - von seinem Inhalt her auch hier maßgeblichen - aktuellen Berichtslage nicht abgeleitet werden kann, dass jedem männlichen syrischen Staatsangehörigen, der seinen Militärdienst in Syrien noch nicht abgeleistet hat, Verfolgung aus einem in der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) genannten Grund drohte. Es ist für die Gewährung von Asyl für sich genommen auch nicht hinreichend, dass er den Militärdienst deswegen nicht ableisten möchte, weil er dabei entweder Menschen töten müsste oder er selbst getötet werden könnte (vgl. VwGH 12.03.2024, Ra 2024/20/0130, mwN).

Vor dem Hintergrund der aktuellen Rechtsprechung des VwGH, des VfGH und des EuGH sowie unter Berücksichtigung der Richtlinien des UNHCR und der EUAA – denen Indizwirkung zukommt und denen im verwaltungsgerichtlichen Entscheidungsfindungsprozess besondere Beachtung zu schenken ist (vgl. VwGH 31.01.2023, Ra 2022/20/0347; 03.07.2023, Ra 2023/14/0182 mwN) – ist zu beurteilen, ob dem Beschwerdeführer mit zumindest maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bei angenommener Rückkehr nach Syrien in seine Heimatregion eine Verfolgungsmaßnahme im Sinne des Art. 9 Abs. 2 lit. e Statusrichtlinie droht (vgl. VwGH 15.04.2024, Ra 2024/14/0139).

Wie unter Punkt II.2.2. beweiswürdigend dargelegt, ist infolge des Sturzes des Assad-Regimes nicht davon auszugehen, dass ihm von diesem eine Rekrutierung zum Reservedienst und somit eine asylrelevante Verfolgung im Sinne der GFK droht. Der Wegfall des Assad-Regimes führt auch letztlich dazu, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Teilnahme an Demonstration im Jahr 2012 und in Österreich sowie auch aufgrund seiner illegalen Ausreise und Asylantragsstellung im Ausland nicht Gefahr läuft in Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit der Anwendung von physischer und/oder psychischer Gewalt bedroht zu werden.

Aufgrund der Verneinung einer Verfolgung nach § 3 AsylG 2005 kommt es für die Klärung des Sachverhalts im Hinblick auf den Asylstatus auf die Erreichbarkeit der Herkunftsregion fallbezogen nicht an (vgl. VwGH 03.01.2023, Ra 2022/01/0328; VwGH 04.07.2023, Ra 2023/18/0108; VfGH 29.06.2023, E 3450/2022).

Da dem Beschwerdeführer keine Verfolgung aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung droht, war seinem Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung nicht zu entsprechen.

Der prekären allgemeinen Sicherheitslage in Syrien und dem Schutz vor (mit realem Risiko drohenden) willkürlichen Zwangsakten bei Fehlen eines kausalen Konnexes zu einem in der GFK genannten Grund wurde seitens der belangten Behörde bereits durch die Zuerkennung von subsidiärem Schutz an den Beschwerdeführer adäquat entsprochen und ist die allgemeine Lage in Syrien auch nicht dergestalt, dass automatisch jedem Antragsteller aus Syrien der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werden müsste (vgl. VwGH 26.06.2024, Ra 2024/20/0154; 28.02.2024, Ra 2023/20/0619, Rz 31 und 32, ua.).

Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im gegenständlichen Fall wurde sich einerseits mit der Frage der Asylrelevanz von Wehrdienstverweigerung auseinandergesetzt, aber ebenso mit der Frage einer Verfolgung aufgrund der Teilnahme an Demonstrationen sowie der Frage der illegalen Ausreise und Asylantragsstellung im Ausland auseinandergesetzt und ist diesbezüglich auf die umseits zitierte aktuelle höchstgerichtliche Rechtsprechung zu verweisen. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.

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