Bundesverwaltungsgericht W246 2270560-1

W246 2270560-1Federal Administrative CourtDec 12, 2024

Regest

Besoldungsdienstalter besoldungsrechtliche Stellung Nachzahlungsanspruch Neufestsetzung öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis Säumnisbeschwerde Unionsrecht Vergleichsstichtag Verjährung Verletzung der Entscheidungspflicht Vordienstzeiten Vorrückungsstichtag

Full text

Bundesverwaltungsgericht W246 2270560-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.12.2024
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:W246.2270560.1.00

Spruch

W246 2270560-1/22E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Heinz VERDINO als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Personalamt XXXX der Telekom Austria AG betreffend Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung nach § 169f f. GehG zu Recht:

A) Es wird gemäß § 169f Abs. 1 bis 3 GehG festgestellt, dass das Besoldungsdienstalter der XXXX mit Ablauf des 28.02.2015 14.980,3336 Tage beträgt. Der Anspruch auf Nachzahlung von Bezügen ist nach § 169f Abs. 6b GehG ab dem 01.06.2010 nicht verjährt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Schreiben vom 05.11.2010 beantragte die Beschwerdeführerin, eine zum damaligen Zeitpunkt in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehende Beamtin der Telekom Austria AG, die bescheidmäßige Neufestsetzung ihres Vorrückungsstichtages unter Berücksichtigung von u.a. vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten und die allfällige Nachzahlung von Bezügen aus diesem Anlass.

2. Das Personalamt XXXX der Telekom Austria AG (in der Folge: die Behörde) setzte mit Bescheid vom 20.08.2012 daraufhin den Vorrückungsstichtag der Beschwerdeführerin mit 05.07.1970 neu fest.

3. Mit Schreiben vom 21.05.2013, eingelangt am 03.07.2013, beantragte die Beschwerdeführerin die Feststellung ihrer besoldungsrechtlichen Stellung am 01.01.2004 und des darauffolgenden Vorrückungstermins ohne Verlängerung der Verweildauer in der ersten Gehaltsstufe von zwei auf fünf Jahre sowie die allfällige Nachzahlung von Bezügen aus diesem Anlass.

4. Die Behörde wies diesen Antrag mit Bescheid vom 23.08.2015 mangels Rechtsgrundlage als unzulässig zurück. Dabei führte die Behörde aus, dass das Außerkrafttreten der Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag gemäß § 175 Abs. 79 Z 2 und 3 GehG mit der ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung verbunden sei, diese Bestimmungen in laufenden sowie künftigen Verfahren nicht mehr anzuwenden. Aus diesem Grund sei auch die von der Beschwerdeführerin begehrte Feststellung ihrer besoldungsrechtlichen Stellung unzulässig.

5. Die gegen diesen Bescheid von der Beschwerdeführerin erhobene Beschwerde wies die Behörde mit Beschwerdevorentscheidung vom 21.10.2015 als unbegründet ab.

6. Der gegen den Bescheid vom 23.08.2015 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 21.10.2015 erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht – nach zuvor erfolgter Aussetzung des Verfahrens – mit Erkenntnis vom 11.11.2016, Zl. W129 2120963-1/3E, statt und hob diesen ersatzlos auf.

7. Mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichtetem Schreiben vom 25.06.2022 erhob die –sich zu diesem Zeitpunkt bereits im Ruhestand befindende – Beschwerdeführerin eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht, welche das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren zur Zl. W129 2120963-2 mit Schreiben vom 30.06.2022 an die Behörde weiterleitete (eingelangt am 07.07.2022).

8. Daraufhin setzte die Behörde mit Bescheid vom 11.10.2022 das Besoldungsdienstalter der Beschwerdeführerin gemäß § 169f Abs. 3 und 4 GehG fest und stellte fest, dass der Anspruch der Beschwerdeführerin auf die für ihr Besoldungsdienstalter gebührenden Bezüge für den Zeitraum ab 21.04.2009 nicht verjährt sei.

9. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde, die dem Bundesverwaltungsgericht von der Behörde samt dem Bezug habenden Verwaltungsakt und der von der Beschwerdeführerin erhobenen Säumnisbeschwerde vorgelegt wurde.

10. Der Gerichtshof der Europäischen Union antwortete mit Urteil vom 20.04.2023, Landespolizeidirektion Niederösterreich und Finanzamt Österreich, C-650/21, auf die vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 18.10.2021, EU 2021/0005, 0006, (Ra 2020/12/0068, 0077) zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen betreffend die Rechtslage nach der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58, und der Dienstrechts-Novelle 2020, BGBl. I Nr. 153, dahingehend, dass die Gleichbehandlungs-Richtlinie einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der die Einstufung eines Beamten auf der Grundlage seines Besoldungsdienstalters in einem alten Besoldungssystem erfolgt, das für diskriminierend befunden wurde, weil dieses System für die Zwecke der Bestimmung des Besoldungsdienstalters nur die Berücksichtigung der anrechenbaren Vordienstzeiten erlaubte, die nach Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt wurden und damit vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegte Vordienstzeiten ausschloss, soweit diese Regelung eine Korrektur der ursprünglich ermittelten anrechenbaren Vordienstzeiten durch Ermittlung eines Vergleichsstichtags vorsieht, bei dem für die Zwecke der Bestimmung des Besoldungsdienstalters nunmehr vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegte anrechenbare Vordienstzeiten berücksichtigt werden, wenn zum einen hinsichtlich der nach dem 18. Geburtstag zurückgelegten Zeiten nur die zur Hälfte zu berücksichtigenden „sonstigen Zeiten“ berücksichtigt werden und zum anderen diese „sonstigen Zeiten“ von drei auf sieben Jahre erhöht werden, jedoch nur insoweit berücksichtigt werden, als sie vier Jahre übersteigen (1.). Der Grundsatz der Gleichbehandlung und der Grundsatz der Rechtssicherheit (Art. 20 Grundrechtecharta) sind laut Gerichtshof der Europäischen Union dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, die für Beamte, bei denen am Tag der Kundmachung einer Gesetzesänderung des Besoldungssystems ein Verfahren zur Neufestsetzung ihrer besoldungsrechtlichen Stellung anhängig war, vorsieht, dass die Bezüge nach den neuen Bestimmungen über den Vergleichsstichtag neu ermittelt werden, so dass eine Diskriminierung wegen des Alters nicht beseitigt wird, wohingegen eine solche Ermittlung nicht für Beamte vorgenommen wird, bei denen ein zuvor eingeleitetes Verfahren mit gleichem Gegenstand bereits durch eine rechtskräftige Entscheidung abgeschlossen war, die auf einem Stichtag beruht, der nach dem alten Besoldungssystem, dessen vom nationalen Richter für diskriminierend befundene Bestimmungen in unmittelbarer Anwendung des unionsrechtlichen Grundsatzes der Gleichbehandlung unangewendet blieben, günstiger festgesetzt wurde (2.). Die Gleichbehandlungs-Richtlinie und der Grundsatz der Nichtdiskriminierung (Art. 21 Grundrechtecharta) sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung nicht entgegenstehen, nach der bei einer inländischen Gebietskörperschaft absolvierte Lehrzeiten bei der Ermittlung des Vergleichsstichtags nur dann in vollem Umfang berücksichtigt werden, wenn der betreffende Beamte nach einem bestimmten Zeitpunkt vom Staat eingestellt wurde, während Lehrzeiten zur Hälfte berücksichtigt werden und einem Pauschalabzug unterliegen, wenn der betreffende Beamte vor diesem Zeitpunkt vom Staat eingestellt wurde (3.).

11. Mit Schreiben vom 29.05., 02.06. und 21.06.2023 nahm die Beschwerdeführerin zu ihrem Verfahren Stellung und brachte dazu mehrere Unterlagen in Vorlage.

12. Am 21.06.2023 nahm die Beschwerdeführerin Einsicht in den Gerichtsakt (beinhaltend den erstinstanzlichen Verwaltungsakt) des vorliegenden Verfahrens.

13. Der Verwaltungsgerichtshof entschied mit Erkenntnis vom 18.07.2023, Ra 2020/12/0068, in der o.a. Rechtssache über die Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters unter Bezugnahme auf das angeführte Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union dahingehend, dass die vom Gesetzgeber mit der 2. Dienstrechts-Novelle 2019 gewählte Methode der Anknüpfung am altersdiskriminierend ermittelten Besoldungsdienstalter für die Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters die Diskriminierung wegen des Alters nicht beseitigt hat. Dabei wies der Verwaltungsgerichtshof darauf hin, dass das Bundesverwaltungsgericht allfällige Tatsachen, aus denen sich Gründe für eine Rechtfertigung dieser Ungleichbehandlung ergäben, nach Erörterung mit den Parteien festzustellen hat.

14. Mit Erkenntnis vom 28.08.2023, Zl. W246 2270560-1/9E, gab das Bundesverwaltungsgericht der von der Beschwerdeführerin gegen den o.a. Bescheid vom 11.10.2022 erhobenen Beschwerde statt und hob diesen auf. Dazu führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die von der Beschwerdeführerin erhobene Säumnisbeschwerde bei der Behörde am 07.07.2022 eingelangt sei, womit die dreimonatige Nachfrist zur Erlassung des Bescheides nach § 16 Abs. 1 VwGVG mit Ablauf des 07.10.2022 geendet habe. Der Bescheid vom 11.10.2022 sei der Beschwerdeführerin am 17.10.2022 zugestellt und somit zu diesem Zeitpunkt erlassen worden. Die Behörde sei somit zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung für diese nicht mehr zuständig gewesen, weshalb der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde stattzugeben und dieser wegen Unzuständigkeit der Behörde ersatzlos zu beheben sei. Die Zuständigkeit zur Sachentscheidung über den Antrag der Beschwerdeführerin sei daher nunmehr auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen, das über diesen zu entscheiden habe.

15. Das Bundesverwaltungsgericht gab der Behörde mit Schreiben vom 28.08.2023 Gelegenheit, allfällige Rechtfertigungsgründe iSd angeführten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.07.2023, Ra 2020/12/0068, binnen drei Wochen anzuführen, wovon die Behörde in der Folge nicht Gebrauch machte.

16. Mit Schreiben vom 19.09. und 08.11.2023 nahm die Beschwerdeführerin erneut zu ihrem Verfahren Stellung.

17. Aufgrund der mit BGBl. I Nr. 137/2023 (Inkrafttreten mit 16.11.2023) durch den Gesetzgeber erfolgten Änderung der gesetzlichen Bestimmungen der §§ 169f und 169g GehG ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die Behörde mit Schreiben vom 12.02.2024 um Ermittlung / Berechnung des Besoldungsdienstalters der Beschwerdeführerin nach der nunmehr anzuwendenden Rechtslage.

18. Mit Schreiben vom 25.04.2024 äußerte sich die Beschwerdeführerin erneut zu ihrem Verfahren.

19. Mit Schreiben vom 16.05.2024 legte die Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die angeforderte Ermittlung / Berechnung des Besoldungsdienstalters der Beschwerdeführerin nach der nunmehr anzuwendenden Rechtslage vor.

20. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 28.05.2024 diese Ermittlung / Berechnung und gab ihr Gelegenheit, dazu innerhalb von sechs Monaten Stellung zu nehmen und unter Vorlage von entsprechenden Nachweisen allfällige weitere anzurechnende Zeiten geltend zu machen. Weiters hielt das Bundesverwaltungsgericht in diesem Schreiben fest, dass, sollte die Beschwerdeführerin nach Abgabe einer Stellungnahme eine Verkürzung dieser sechsmonatigen Frist wünschen, dies bei Abgabe der Stellungnahme explizit anzuführen sei.

21. Die Beschwerdeführerin nahm dazu mit Schreiben vom 31.10.2024 unter Vorlage weiterer Unterlagen Stellung.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin wurde am XXXX geboren. Sie trat am 01.04.1982 in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Bund ein (Ernennung in die Verwendungsgruppe B) und befindet sich seit Ablauf des XXXX im Ruhestand. Aus Anlass ihres Eintritts in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zum Bund erfolgte die erstmalige Festsetzung ihres Vorrückungsstichtages unter Außerachtlassung von vor der Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Vordienstzeiten mit 06.08.1973. Mit Schreiben vom 21.05.2013, eingelangt am 03.07.2013, beantragte die Beschwerdeführerin die Feststellung ihrer besoldungsrechtlichen Stellung am 01.01.2004 und des darauffolgenden Vorrückungstermins ohne Verlängerung der Verweildauer in der ersten Gehaltsstufe von zwei auf fünf Jahre sowie die allfällige Nachzahlung von Bezügen aus diesem Anlass.

In der Zeit nach dem 30. Juni des Jahres, in dem die Beschwerdeführerin die allgemeine Schulpflicht von neun Schuljahren absolviert hatte (30.06.1970), bis zum Tag vor ihrem Eintritt in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis (31.03.1982) liegen folgende zu berücksichtigende Vordienstzeiten vor:

Zeiten

Zeitraum

Art der Tätigkeit

100% in Tagen

42,86% in Tagen

sonstige Zeit

01.07. 1970 bis 01.08.1972

Handelsschule

325,9146

Dienstverhältnis Gebietskörperschaft

02.08. bis 31.08.1972

Urlaubsersatzkraft Post- und Telegraphendirektion

30,4167

sonstige Zeit

01.09. 1972 bis 05.08.1973

Handelsschule

145,1170

Dienstverhältnis Gebietskörperschaft

06.08. 1973 bis 31.03.1982

Vertragsbedienstete Post- und Telegraphendirektion

3. 157,9169

Summe zu 100% anrechenbarer Zeiten

3. 188,3336

Summe sonstiger Zeiten

Summe zu 42,86%

anrechenbarer Zeiten

1. 099,0004

471,0316

Die Gesamtsumme der anrechenbaren Vordienstzeiten der Beschwerdeführerin beträgt somit 3.659,3652 Tage.

2. Beweiswürdigung:

Die im ersten Absatz des Pkt. II.1. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den im erstinstanzlichen Verwaltungsakt und im Gerichtsakt des vorliegenden Verfahrens (s. v.a. den Dienstvertrag der Beschwerdeführerin vom 13.08.1973 betreffend ihr öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis, das Schreiben der Behörde vom 16.05.2024 betreffend die Ermittlung / Berechnung des Besoldungsdienstalters der Beschwerdeführerin, die Säumnisbeschwerde vom 25.06.2022 und den Bescheid der Behörde vom 20.08.2012) und aus den im Gerichtsakt des Verfahrens zur Zl. W129 2120963-1 (vgl. das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 21.05.2013) einliegenden und aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes unbedenklichen Aktenteilen. Die in der Tabelle und im dritten Absatz des Pkt. II.1. festgestellten Vordienstzeiten der Beschwerdeführerin folgen insbesondere aus der von der Behörde mit Schreiben vom 16.05.2024 vorgelegten und für das Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbaren Ermittlung / Berechnung des Besoldungsdienstalters der Beschwerdeführerin.

3. Rechtliche Beurteilung:

Nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 77/2023, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 88/2023, (in der Folge: VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 1 leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach § 59 Abs. 2 leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Nach § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A) Zulässigkeit der Säumnisbeschwerde sowie Festsetzung des Besoldungsdienstalters und des Zeitpunkts, ab dem der Anspruch nicht verjährt ist:

3.1. Zur Zulässigkeit der Säumnisbeschwerde:

3.1.1. Nach § 73 Abs. 1 AVG sind die Behörden, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, dazu verpflichtet, über Anträge von Parteien (§ 8 leg.cit.) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen, einen Bescheid zu erlassen.

Gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

Nach § 16 Abs. 1 VwGVG kann die Behörde im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen. Gemäß § 16 Abs. 2 leg.cit. hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen, wenn sie den Bescheid nicht nachholt.

3.1.2. Die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) dient dem Rechtsschutz wegen Säumnis der Behörden. Zweck dieses Rechtsbehelfes ist es, demjenigen, der durch die Untätigkeit einer Behörde beschwert ist, ein rechtliches Instrument zur Verfügung zu stellen, um eine Entscheidung in seiner Sache zu erlangen. Die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde setzt die Säumnis der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde voraus, deren Entscheidungspflicht geltend gemacht wird, und somit die Verpflichtung dieser Behörde, über den bei ihr eingebrachten Antrag mittels Bescheides zu entscheiden. Fehlt es an der Säumnis der Behörde, so ist die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen (vgl. VwGH 10.12.2018, Ro 2018/12/0017), zumal die Säumnis der Behörde Prozessvoraussetzung im Verfahren über eine Säumnisbeschwerde vor dem Verwaltungsgericht ist (VwGH 23.08.2017, Ra 2017/11/0150). Wenn die Zuständigkeit, über die betriebene Verwaltungsangelegenheit zu entscheiden, auf das Verwaltungsgericht übergeht, hat es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes allein in der Verwaltungssache zu entscheiden, ohne dass ein ausdrücklicher Abspruch über die Stattgebung der Säumnisbeschwerde vorzunehmen ist (s. z.B. VwGH 27.05.2015, Ra 2015/19/0075).

3.1.3. Die Beschwerdeführerin stellte den gegenständlichen Antrag auf Feststellung ihrer besoldungsrechtlichen Stellung mit Schreiben vom 21.05.2013, das bei der Behörde am 03.07.2013 eingelangt ist. Die Behörde wies diesen Antrag mit Bescheid vom 23.08.2015 zurück und nach dagegen erhobener Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 21.10.2015 ab, der dagegen erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 11.11.2016, Zl. W129 2120963-1/3E, statt und hob diesen Bescheid ersatzlos auf; dieses Erkenntnis wurde der Behörde am 14.11.2016 zugestellt.

Die sechsmonatige Entscheidungsfrist der Behörde war zum Zeitpunkt des Einlangens der Säumnisbeschwerde bei der Behörde am 07.07.2022 bereits abgelaufen. Aus dem Akteninhalt geht nicht hervor, dass die Verletzung der Entscheidungspflicht durch ein schuldhaftes Verhalten der Beschwerdeführerin oder durch unüberwindliche Hindernisse verursacht gewesen wäre, womit von einem überwiegenden Verschulden der Behörde auszugehen ist (vgl. VwGH 14.09.2016, Ra 2016/18/0127, mwN).

Vor diesem Hintergrund ist die von der Beschwerdeführerin erhobene Säumnisbeschwerde zulässig. Da die Behörde auch nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, den Bescheid innerhalb der Nachfrist von drei Monaten iSd § 16 VwGVG nachzuholen (s. dazu auch oben unter Pkt. I.8., I.9. und I.14.), und sie die Säumnisbeschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt hat, ist die Zuständigkeit auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen und hat dieses nun in der Sache zu entscheiden.

3.2. Zur Festsetzung des Besoldungsdienstalters der Beschwerdeführerin und des Zeitpunkts, ab dem ihr Anspruch nicht verjährt ist:

3.2.1.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des GehG, BGBl. Nr. 54/1956 idF BGBl. I Nr. 143/2024, (in der Folge, sofern nicht explizit eine andere Fassung genannt wird: GehG) lauten auszugsweise wie folgt:

„Umsetzung der Richtlinie 2000/78/EG

§ 169f. (1) Bei Beamtinnen und Beamten,

1. die sich am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, im Dienststand befinden und

2. die nach § 169c Abs. 1 (allenfalls in Verbindung mit § 169d Abs. 3, 4 oder 6) übergeleitet wurden und

3. deren erstmalige Festsetzung des Vorrückungsstichtags für das laufende Dienstverhältnis unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten erfolgt ist,

ist die besoldungsrechtliche Stellung von Amts wegen bescheidmäßig neu festzusetzen.

(2) […]

(3) Bei den am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, anhängigen Verfahren, welche die Frage der Anrechnung zusätzlicher Vordienstzeiten, der Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags, insbesondere nach § 113 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2010, der Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters oder der Festsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung für eine Beamtin oder einen Beamten nach Abs. 1 Z 3 als Hauptfrage zum Gegenstand haben, erfolgt eine Neufestsetzung im Rahmen dieser Verfahren. Bei den am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, anhängigen Verfahren, in denen eine solche Frage als Vorfrage zu beurteilen ist, erfolgt die Beurteilung unbeschadet des § 38 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, nach Maßgabe des Abs. 6.

(4) Die Neufestsetzung nach den Abs. 1 bis 3 erfolgt nach Ermittlung des Vergleichsstichtags (§ 169g) durch Feststellung des Besoldungsdienstalters zum Ablauf des 28. Februar 2015. Das Besoldungsdienstalter nach § 169c erhöht sich um den zwischen dem Vergleichsstichtag und dem Vorrückungsstichtag liegenden Zeitraum, wenn der Vergleichsstichtag vor dem Vorrückungsstichtag liegt, andernfalls vermindert es sich um diesen Zeitraum. Für den Vergleich ist der letzte Vorrückungsstichtag maßgebend, der unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde.

(4a) – (5) […]

(6) Die Bemessung der Bezüge erfolgt rückwirkend unter Berücksichtigung der für die Vorrückung wirksamen Dienstzeit

1. im Fall des Abs. 4 (für Zeiten vor dem 1. März 2015 unter Anwendung von § 169c Abs. 6b in der geltenden Fassung und § 8 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2015, BGBl. I Nr. 65/2015) nach Maßgabe des neu festgesetzten Besoldungsdienstalters und

2. im Fall des Abs. 5 nach Maßgabe der neu festgesetzten besoldungsrechtlichen Stellung, wobei Vorrückungen mit dem Monatsersten nach Ablauf des für die Vorrückung in die jeweilige Gehaltsstufe erforderlichen Zeitraums erfolgen, der sich aus den bis zum Ablauf des 31. Dezember 2003 für die Verwendungsgruppe der Beamtin oder des Beamten geltenden Bestimmungen ergibt, oder, wenn das Ende dieser Frist auf einen Monatsersten fällt, mit diesem Monatsersten.

Abweichend von § 13b hat für Beamtinnen und Beamte nach Abs. 1, auf die Abs. 3 erster Satz nicht zutrifft, eine allfällige Nachzahlung für Zeiten ab dem 1. Mai 2016 von Amts wegen zu erfolgen.

(6a) Wenn sich nach Abs. 6 für den Überleitungsmonat nach § 169c Abs. 2 rückwirkend eine höhere Einstufung ergibt, sind die Wahrungszulagen nach § 169c Abs. 6 und 9 entsprechend anzupassen. Die bereits erfolgte Festsetzung des Besoldungsdienstalters nach § 169c Abs. 3 bleibt davon unberührt.

(6b) Gemeinsam mit der Feststellung nach Abs. 4 oder 5 ist auch das Datum bescheidmäßig festzustellen, ab dem ein allfälliger Anspruch auf Nachzahlung von Bezügen, der sich aus der rückwirkenden Anwendung von Abs. 6 ergibt, nicht verjährt ist.

(7) Vor der Neufestsetzung nach Abs. 1 und 2 ist der Beamtin oder dem Beamten das vorläufige Ergebnis der Ermittlungen aufgrund der Aktenlage mit der Aufforderung schriftlich mitzuteilen, binnen sechs Monaten allfällige weitere Zeiten geltend zu machen und die erforderlichen Nachweise zu erbringen, widrigenfalls diese nicht zu berücksichtigen sind. Diese Frist kann mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten verkürzt werden.

(8) – (10) […]

Vergleichsstichtag

§ 169g. (1) Der Vergleichsstichtag wird dadurch ermittelt, dass die Zeiten, die bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtags voranzustellen waren oder bei Außerachtlassung der Altersgrenze von 18 Jahren voranzustellen gewesen wären, nach Maßgabe der Abs. 2 bis 6 dem Tag der Anstellung vorangestellt werden.

(2) Für die Ermittlung des Vergleichsstichtags sind folgende Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag nach Maßgabe der Abs. 3 bis 6 anzuwenden:

1. § 12 in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2007, BGBl. I Nr. 96/2007,

2. § 12a in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2011, BGBl. I Nr. 140/2011,

3. § 113 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2004, BGBl. I Nr. 176/2004,

4. § 113a in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2007, BGBl. I Nr. 53/2007 und

5. die Anlage 1 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2004, BGBl. I Nr. 176/2004.

Maßgebend sind die Bestimmungen für jene Verwendungsgruppe, welcher die Beamtin oder der Beamte im Zeitpunkt der Festsetzung des Vorrückungsstichtags nach § 169f Abs. 4 letzter Satz angehört hat.

(3) Abweichend von den Bestimmungen nach Abs. 2 Z 1 bis 5

1. sind Zeiten nicht von einer Voransetzung vor den Tag der Anstellung ausgeschlossen. wenn sie vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt wurden;

2. sind bei Beamtinnen und Beamten, für deren Verwendungsgruppen die Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag eine Voranstellung von Zeiten des erfolgreichen Studiums an einer höheren Schule vorsehen, ausschließlich jene Zeiten als Zeiten des erfolgreichen Studiums an einer höheren Schule voranzustellen, die

a) zwischen dem Ablauf des 31. August jenes Kalenderjahres, in dem die Beamtin oder der Beamte die Aufnahme in die zwölfte Schulstufe erreicht hat, und

b) dem Ablauf des 30. Juni des nachfolgenden Kalenderjahres

zurückgelegt wurden. Wenn die für die Beamtin oder den Beamten geltenden schulrechtlichen Vorschriften eine Regelstudiendauer von mehr als zwölf Schulstufen vorsehen, so verlängert sich der voranzustellende Zeitraum für jede weitere Schulstufe um ein Jahr;

3. sind mit Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport Zeiten einer gleichwertigen Berufstätigkeit nach § 12 Abs. 2 Z 1a zur Gänze zu berücksichtigen, die

a) vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt wurden oder

b) nach Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt wurden, wenn für die Voranstellung von sonstigen Zeiten im öffentlichen Interesse nach § 12 Abs. 3 in der damals geltenden Fassung eine Höchstgrenze gesetzlich vorgesehen war.

Bei der Bemessung eines allfälligen Überstellungsverlusts gelten diese Zeiten als Zeiten in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft;

4. sind jene sonstige Zeiten, die nicht zur Gänze dem Tag der Anstellung voranzustellen sind, ausschließlich insoweit zu berücksichtigen, als diese nach dem 30. Juni jenes Kalenderjahres zurückgelegt wurden, in dem die allgemeine Schulpflicht von neun Schuljahren absolviert wurde, und das ausschließlich im Umfang von 42,86% des Gesamtausmaßes dieser sonstigen Zeiten in Tagen; hat die Beamtin oder der Beamte weniger als neun Schuljahre absolviert, so ist der 30. Juni jenes Kalenderjahres maßgebend, in dem sie oder er nach den inländischen Vorschriften über die allgemeine Schulpflicht neun Schuljahre absolviert hätte;

5. sind Zeiten in einem Ausbildungsverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft als Lehrling nur dann voranzustellen, wenn die Beamtin oder der Beamte nach dem 31. März 2000 ins Dienstverhältnis eingetreten ist;

6. sind Zeiten einer Tätigkeit als Wissenschaftlicher (Künstlerischer) Mitarbeiter (in Ausbildung) gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste, BGBl. Nr. 463/1974, nur dann voranzustellen, wenn die Beamtin oder der Beamte nach dem 30. September 2001 ins Dienstverhältnis eingetreten ist.

(4) Waren nach den für den Vorrückungsstichtag gemäß § 169f Abs. 4 letzter Satz geltenden Vorschriften die sonstigen Zeiten, die nicht zur Gänze voranzustellen waren, nur bis zum Höchstausmaß von insgesamt drei Jahren zur Hälfte zu berücksichtigen, so sind die sonstigen Zeiten gemäß Abs. 3 Z 4 für den Vergleichsstichtag nur bis zum Höchstausmaß von insgesamt drei Jahren und sechs Monaten zu 42,86% zu berücksichtigen.“

§ 12 GehG idF BGBI. l Nr. 96/2007 legte auszugsweise Folgendes fest:

„Vorrückungsstichtag

§ 12. (1) Der Vorrückungsstichtag ist dadurch zu ermitteln, dass – unter Ausschluss der vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten und unter Beachtung der einschränkenden Bestimmungen der Abs. 4 bis 8 – dem Tag der Anstellung vorangesetzt werden:

1. die im Abs. 2 angeführten Zeiten zur Gänze,

2. sonstige Zeiten,

a) die die Erfordernisse der Abs. 3 oder 3a erfüllen, zur Gänze,

b) die die Erfordernisse der Abs. 3 oder 3a nicht erfüllen, soweit sie insgesamt drei Jahre nicht übersteigen, zur Hälfte.

(2) Gemäß Abs. 1 Z 1 sind voranzusetzen:

1. die Zeit, die

a) in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder zu einem inländischen Gemeindeverband oder

b) […]

zurückgelegt worden ist.

2. – 5. […]

6. bei Beamten, die in die Verwendungsgruppen A 1, A 2, B, L 2b, M BO 1, M ZO 1, M BO 2, M ZO 2, H 2, PT 1 bis PT 4, K 1 oder K 2 oder in eine der im § 12a Abs. 2 Z 2 und 3 angeführten Besoldungs- oder Verwendungsgruppen aufgenommen werden, die Zeit des erfolgreichen Studiums

a) an einer höheren Schule oder

b) – solange der Beamte damals noch keine Reife- und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung erfolgreich abgelegt hat – an einer Akademie für Sozialarbeit

bis zu dem Zeitpunkt, an dem der Beamte den Abschluß dieser Ausbildung auf Grund der schulrechtlichen Vorschriften frühestens hätte erreichen können; mögliche schulrechtliche Ausnahmegenehmigungen sind nicht zu berücksichtigen. Als Zeitpunkt des möglichen Schulabschlusses ist bei Studien, die mit dem Schuljahr enden, der 30. Juni und bei Studien, die mit dem Kalenderjahr enden, der 31. Dezember anzunehmen;

7. – 9. […]

(2a) – (11) […]“

§ 113 GehG idF BGBI. I Nr. 176/2004 legte auszugsweise Folgendes fest:

„Vorrückungsstichtag

§ 113. (1) – (4) […]

(5) Auf Beamte, die

1. vor dem 1. Mai 1995 in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft eingetreten sind und

2. seither ohne Unterbrechung in einem Dienstverhältnis oder in mehreren Dienstverhältnissen zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder zu einer ausgegliederten Einrichtung des Bundes gestanden sind,

sind die Regelungen des § 12 über die Berücksichtigung sonstiger Zeiten in der bis zum Ablauf des 30. April 1995 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Ausschließlich durch arbeitsfreie Tage bewirkte Unterbrechungen gelten nicht als Unterbrechung im Sinne der Z 2.

(6) – (9) […]“

§ 12 GehG in der – nach § 113 Abs. 5 GehG idF BGBl. I Nr. 176/2004 anzuwendenden – Fassung BGBl. I Nr. 87/2001 lautete auszugsweise wie folgt:

„Vorrückungsstichtag

§ 12. (1) Der Vorrückungsstichtag ist dadurch zu ermitteln, daß – unter Ausschluß der vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten und unter Beachtung der einschränkenden Bestimmungen der Abs. 4 bis 8 – dem Tag der Anstellung vorangesetzt werden:

a) die im Abs. 2 angeführten Zeiten zur Gänze;

b) die sonstigen Zeiten zur Hälfte.

(2) […]

(3) Zeiten gemäß Abs. 1 lit. b, in denen der Beamte eine Tätigkeit ausgeübt oder ein Studium betrieben hat, können mit Zustimmung des Bundeskanzlers im öffentlichen Interesse insoweit zur Gänze berücksichtigt werden, als die Tätigkeit oder das Studium für die erfolgreiche Verwendung des Beamten von besonderer Bedeutung ist. Solche Zeiten sind jedoch ohne Zustimmung des Bundeskanzlers zur Gänze zu berücksichtigen,

1. soweit sie bereits im unmittelbar vorangegangenen Bundesdienstverhältnis nach dem ersten Satz, nach § 26 Abs. 3 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 oder nach einer gleichartigen Bestimmung einer anderen Rechtsvorschrift zur Gänze berücksichtigt worden sind und

2. der Beamte bei Beginn des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses nach wie vor die hiefür maßgebende Verwendung ausübt.

(4) – (10) […]“

3.2.1.2. Die Materialien zu § 169f GehG führen auszugsweise Folgendes aus (AB 675 BlgNR 26. GP, 5 f.):

„[…]

Maßgebend für die amtswegige Neueinstufung ist nach Abs. 1 Z 3 immer die Fragestellung, ob die erstmalige Festsetzung des Vorrückungsstichtags unter Ausschluss der vor dem 18. Geburtstag liegenden Zeiten erfolgt ist (diesfalls erfolgt eine amtswegige Neueinstufung) oder ob diese Zeiten bereits bei der Erstfestsetzung berücksichtigt wurden (dann unterbleibt die Neueinstufung). Daher sind von der amtswegigen Neueinstufung grundsätzlich auch jene Personen erfasst, deren erstmalige Festsetzung des Vorrückungsstichtags unter Ausschluss der vor dem 18. Lebensjahr liegenden Zeiten erfolgt ist und bei denen in Folge einer Antragstellung später ein neuer Vorrückungsstichtag unter Berücksichtigung dieser Zeiten festgesetzt wurde.

[…]“

3.2.2.1. Da das – auf Antrag vom 21.05.2013 eingeleitete – Verfahren der Beschwerdeführerin am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, (08.07.2019) noch anhängig war, ist die Neufestsetzung ihrer besoldungsrechtlichen Stellung im Rahmen dieses Verfahrens durchzuführen (s. § 169f Abs. 1 bis 3 leg.cit.).

Gemäß § 169f Abs. 4 GehG ist für den Vergleich mit dem zu ermittelnden Vergleichsstichtag entgegen den mehrfach getroffenen Ausführungen der Beschwerdeführerin im Verfahren der letzte Vorrückungsstichtag heranzuziehen, der unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde, somit in ihrem Fall der 06.08.1973 (vgl. oben unter Pkt. II.1. und die unter Pkt. II.3.2.1.2. angeführten Materialien). Der Vergleichsstichtag wird nach § 169g Abs. 1 leg.cit. dadurch ermittelt, dass die Zeiten, die bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtags voranzustellen waren oder bei Außerachtlassung der Altersgrenze von 18 Jahren voranzustellen gewesen wären, nach Maßgabe der Abs. 2 bis 6 des § 169g leg.cit. dem Tag der Anstellung vorangestellt werden.

Die iSd § 12 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 1 lit. a) GehG idF BGBl. I Nr. 96/2007 (s. § 169g Abs. 2 Z 1 GehG) zur Gänze zu berücksichtigenden Zeiten betragen im Fall der Beschwerdeführerin insgesamt 3.188,3336 Tage (s. oben unter Pkt. II.1.). Die Summe der iSd § 12 Abs. 1 lit. b) GehG idF BGBl. I Nr. 87/2001 zu berücksichtigenden sonstigen Zeiten beträgt insgesamt 1.099,0004 Tage (Pkt. II.1.). Da die Beschwerdeführerin vor dem 01.01.1995 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zum Bund eingetreten und in der Folge ohne Unterbrechung in diesem Dienstverhältnis gestanden ist, ist in ihrem Fall grundsätzlich § 12 GehG idF BGBl. I Nr. 87/2001 anzuwenden (s. § 113 Abs. 5 Z 1 und 2 GehG idF BGBl. I Nr. 176/2004 und § 169g Abs. 2 Z 3 GehG), nach dem diese sonstigen Zeiten zur Hälfte ohne Berücksichtigung eines Höchstausmaßes heranzuziehen sind. Diese sonstigen Zeiten sind nach § 169g Abs. 3 Z 4 GehG jedoch nur im Ausmaß von 42,86% ihres Gesamtausmaßes zu berücksichtigen, womit diese sonstigen Zeiten im vorliegenden Verfahren im Ausmaß von 471,0316 Tagen heranzuziehen sind.

Die Beschwerdeführerin wurde bei ihrer Ernennung in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zum Bund zwar in die Verwendungsgruppe B aufgenommen, die von ihr an einer Handelsschule vom 01.07.1970 bis 01.08.1972 und vom 01.09.1972 bis 05.08.1973 absolvierten Schulzeiten sind jedoch nicht als zur Gänze anrechenbare Zeiten eines erfolgreichen Studiums an einer höheren Schule iSd § 12 Abs. 2 Z 6 lit. a) GehG idF BGBl. I Nr. 96/2007 zu qualifizieren, weil es sich bei einer Handelsschule entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht um eine höhere Schule, welche mit der Reifeprüfung abgeschlossen wird (s. den Abschnitt II. zu den allgemeinbildenden höheren Schulen im Schulorganisationsgesetz), sondern um eine berufsbildende mittlere Schule (s. § 54 Abs. 1 lit. b) des Schulorganisationsgesetzes) handelt. Da diese Zeiten auch nicht in einem unmittelbar vorangegangenen Bundesdienstverhältnis angerechnet worden sind, dessen Verwendung die Beschwerdeführerin auch im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis ausgeübt hat, kommt auch eine Anrechnung nach § 12 Abs. 3 GehG idF BGBl. I Nr. 87/2001 im öffentlichen Interesse ohne Zustimmung des Bundeskanzlers nicht in Betracht.

Somit ergibt sich aufgrund der zur Gänze zu berücksichtigenden Zeiten im Ausmaß von insgesamt 3.188,3336 Tagen zuzüglich der anzurechnenden sonstigen Zeiten im Ausmaß von 471,0316 Tagen ein Gesamtausmaß von dem Tag der Anstellung der Beschwerdeführerin (01.04.1982) voranzustellenden Zeiten von insgesamt 3.659,3652 Tagen. Der daraus ermittelte Vergleichsstichtag iSd § 169g Abs. 1 GehG ist somit der 22.03.1972. Der zwischen dem Vergleichsstichtag (22.03.1972) und dem maßgeblichen Vorrückungsstichtag unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten (06.08.1973) liegende Zeitraum beträgt somit 502 Tage (§ 169f Abs. 4 leg.cit.). Das Besoldungsdienstalter der Beschwerdeführerin zum Ablauf des 28.02.2015 ist daher – bezogen auf das nach der Überleitung im Zuge der Dienstrechts-Novelle 2015 zunächst festgestellte Besoldungsdienstalter im Ausmaß von 14.478,3336 Tagen – zu erhöhen und beträgt somit 14.980,3336 Tage.

3.2.2.2. Der Beschwerdeführerin steht aufgrund der Erhöhung ihres Besoldungsdienstalters ein Anspruch auf Nachzahlung von Bezügen zu. Der mit Schreiben vom 21.05.2013 erhobene Antrag der Beschwerdeführerin auf Feststellung ihrer besoldungsrechtlichen Stellung und auf Nachzahlung von Bezügen aus diesem Anlass langte am 03.07.2013 bei der Behörde ein (s. Pkt. II.1.). Die Beschwerdeführerin stellte ihren Antrag somit zu einem Zeitpunkt, zu dem § 113 Abs. 13 GehG idF BGBl. I Nr. 111/2010 (kundgemacht am 30.08.2010) in Kraft war, womit jener Zeitraum, der in die vom 18.06.2009 bis 30.08.2010 gehemmte Verjährungsfrist fällt (konkret 58 Tage), nicht auf die dreijährige Verjährungsfrist des § 13b GehG anzurechnen ist (vgl. dazu auch das Rundschreiben zur Reform der Vordienstzeitenanrechnung im Rahmen der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, Zl. BMöDS-921.000/0058-III/A/2019, Pkt. 2.5., S. 25). Der Beschwerdeführerin steht somit rückwirkend eine Nachzahlung der sich aus der Erhöhung ihres Besoldungsdienstalters ergebenden Bezüge ab dem 01.06.2010 zu.

Da über den mit Schreiben vom 05.11.2010 erhobenen Antrag der Beschwerdeführerin mit Bescheid der Behörde vom 20.08.2012 abgesprochen wurde, ist dieser Antrag für die Feststellung des Zeitraums, in dem ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Nachzahlung von Bezügen nach § 169f Abs. 6b GehG nicht verjährt ist, nicht zu berücksichtigen.

3.3. Zur Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Art. 6 Abs. 1 EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben (vgl. VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024 mwN). Demnach kann eine Verhandlungspflicht gemäß Art. 6 Abs. 1 leg.cit. nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen (s. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067).

Da sich im gegenständlichen Verfahren der Sachverhalt aus den vorliegenden Akten ergibt und es sich auch um keine übermäßig komplexe Rechtsfrage handelt, kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung oder bestünden Zweifel an der Präjudizialität der Vorlagefragen für das vorliegende Verfahren; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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