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I411 2302008-1•Bundesverwaltungsgericht I411 2302008-1
I411 2302008-1Federal Administrative CourtDec 13, 2024
Asylverfahren Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz entscheidungsrelevante Sachverhaltsänderung entschiedene Sache Folgeantrag geänderte Verhältnisse glaubhafter Kern Identität der Sache kein geänderter Sachverhalt Rechtskraft der Entscheidung Rechtskraftwirkung res iudicata Sachverhalt subsidiärer Schutz Zurückweisung
I411 2302008-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Robert POLLANZ als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 21.10.2024, Zl. XXXX , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer reiste im Jänner 2024 nach Österreich ein und stellte am 06.01.2024 erstmals im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz, den er in der Erstbefragung damit begründete, dass er Syrien verlassen habe, da er während des Militärdienstes dissidiert sei.
Mit Bescheid vom 12.03.2024 wies die belangte Behörde nach Durchführung einer Einvernahme des Beschwerdeführers am 05.03.2024 den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Syrien als unbegründet ab (Spruchpunkte I. und II.). Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG (Spruchpunkt III.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Syrien zulässig ist (Spruchpunkt V.) und die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt VI.).
Dieser Bescheid blieb unbekämpft und der Beschwerdeführer reiste nach der negativen Entscheidung über seinen Asylantrag nach Deutschland aus.
2. Am 19.08.2024 stellte der Beschwerdeführer im Bundesgebiet einen Folgeantrag auf Asyl, nachdem er von Deutschland nach Österreich rücküberstellt worden ist.
Im Rahmen der Erstbefragung antwortete der Beschwerdeführer auf die Frage, warum er jetzt einen neuerlichen Asylantrag stelle, dass er die selben Gründe wie zuvor habe.
3. Am 27.08.2024 und am 26.09.2024 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen.
In der Einvernahme am 27.08.2024 gab er unter anderem an, gesund zu sein, es habe nach Abschluss des ersten Asylverfahrens keine Änderungen in seinem Privat und Familienleben gegeben, es gäbe keine neuen Fluchtgründe und die Fluchtgründe für den gegenständlichen Asylantrag seien dieselben Gründe, welcher er bereits im ersten Asylverfahren angegeben habe.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 21.10.2024 wies die belangte Behörde den Folgeantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkte I. und II.) und wurde dem Beschwerdeführer keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz erteilt (Spruchpunkt III.).
5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die im vollen Umfang erhobene Beschwerde vom 04.11.2024.
Inhaltlich wird vorgebracht, dass es einen Familienstreit gäbe, den es bereits in Syrien gegeben habe. Bei diesem Familienstreit sei ein Mitglied einer anderen Familie getötet worden. Zwei Familienmitglieder der verfeindeten Familie befänden sich ebenfalls in Österreich und der Beschwerdeführer sei von diesen Familienmitgliedern angerufen und bedroht worden. Der Beschwerdeführer befürchte, dass es bei einer Rückkehr nach Syrien aufgrund dieser Familienstreitigkeiten keine Sicherheit für ihn gäbe und sein Leben gefährdet sei, wegen einer eventuellen Rache durch diese verfeindete Familie.
6. Mit Schreiben vom 21.11.2024 legte der Beschwerdeführer einen Arztbrief vor und brachte er vor, es liege aufgrund seiner gesundheitlichen Situation eine geänderte Sachlage vor. Er müsse aktuell wegen Schmerzen Medikamente einnehmen und er stehe auf einer OP Abrufliste zur PCNL links. Eine Rückkehr nach Syrien sei aufgrund des Gesundheitszustandes nicht möglich. In Syrien sei der Zugang zu medizinischer Versorgung stark eingeschränkt und aufgrund von gezielten Angriffen auf das Gesundheitswesen kaum gewährleistet.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Syrien und bekennt sich zur sunnitischen Richtung des Islam. Er gehört der Volksgruppe der Araber an. Seine Identität steht nicht fest.
Der Beschwerdeführer wurde im Gouvernement Deir ez-Zor geboren. Vor seiner Ausreise lebte er rund 8 Jahre lang im Dorf XXXX , welches sich oberhalb des Euphrats in der Nähe des Gouvernements al-Hasaka befindet und unter der Kontrolle der kurdischen Kräfte steht.
In Syrien besuchte er 9 Jahre lang eine Schule und war als Landwirt tätig. Seine Eltern, der Großteil seiner Geschwister und seine Ehefrau sowie seine Tochter leben nach wie vor in Syrien. Mit seinen Familienangehörigen steht er in Kontakt.
Anfang 2020 ist der Beschwerdeführer aus Syrien in die Türkei ausgereist, wo er als Hilfsarbeiter gearbeitet hat.
Im Jänner 2024 gelangte er unrechtmäßig nach Österreich und stellte am 06.01.2024 erstmals im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesamts vom 12.03.2024 abgewiesen wurde.
Dieser Bescheid blieb unbekämpft und der Beschwerdeführer reiste nach der negativen Entscheidung über seinen Asylantrag nach Deutschland aus.
Am 19.08.2024 stellte der Beschwerdeführer im Bundesgebiet einen Folgeantrag auf Asyl, nachdem er von Deutschland nach Österreich rücküberstellt worden ist.
Im gegenständlichen Asylverfahren machte er keine neuen Fluchtgründe geltend. In Bezug auf die Situation in Syrien ist nach Abschluss des ersten Asylverfahrens bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides vom 21.10.2024 auch keine wesentliche Änderung, welche den Beschwerdeführer konkret und individuell betrifft, eingetreten. Ebenso wenig haben sich nach Abschluss des ersten Asylverfahrens bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides wesentliche Änderungen in Bezug auf die Person des Beschwerdeführers und die Rechtslage ergeben.
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz sowie in das aktuelle „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zu Syrien.
Ergänzend wurden Auszüge aus dem zentralen Melderegister, dem Strafregister, dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung und der Sozialversicherungsdatenbank eingeholt.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen ergeben sich primär aus den Unterlagen zum ersten Asylverfahren, insbesondere aus den Protokollen zur Erstbefragung am 06.01.2024 und zur niederschriftlichen Einvernahme am 05.03.2024 und dem Bescheid vom 12.03.2024, und aus den Aussagen des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren in den Einvernahmen am 27.08.2024 und am 26.09.2024.
Da der Beschwerdeführer den österreichischen Behörden keine identitätsbezeugenden Dokumente vorlegte, welche als hinreichende Identitätsnachweise angesehen werden könnten, steht seine Identität nicht fest.
2.3. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers und zu den Feststellungen, dass sich nach dem ersten Asylverfahren bis zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides keine maßgeblichen Änderungen ergeben haben:
Der Beschwerdeführer hatte im Verfahren zu seinem ersten Antrag auf internationalen Schutz erklärt, Syrien verlassen zu haben, da er während des Militärdienstes desertiert sei.
Im gegenständlichen zweiten Asylverfahren brachte der Beschwerdeführe keine neuen entscheidungswesentlichen Fluchtgründe vor, wie den Niederschriften zur Erstbefragung und den niederschriftlichen Einvernahmen zu entnehmen ist.
In der Einvernahme am 27.08.2024 sagte er explizit aus, dass es keine neuen Fluchtgründe gäbe und sich bezüglich seiner Ausreisegründe, die er im ersten Verfahren angegeben habe, nichts geändert habe (Protokoll vom 27.08.2024, S. 4). Mit dem Vorbringen in der Beschwerde, es gäbe einen Familienstreit, den es bereits in Syrien gegeben habe, bezieht sich der Beschwerdeführer auf Umstände, die bereits während des ersten Asylverfahrens vorgelegen sind.
Eine wesentliche Verschlechterung der Sicherheits- und Versorgungslage in Syrien, welche den Beschwerdeführer individuell und konkret betreffen würde, ist nach Abschluss des ersten Asylverfahrens bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht eingetreten.
Zudem sind in der Zeit zwischen dem Abschluss des ersten Asylverfahrens und der Erlassung des angefochtenen Bescheides auch keine wesentlichen in der Person des Beschwerdeführers liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, welche eine neuerliche umfassende Prüfung notwendig erscheinen ließen.
Der Beschwerdeführer gab vor dem Bundesamt in den Einvernahmen am 27.08.2024 und am 26.09.2024 an, er sei gesund und es gäbe seit dem Abschluss des ersten Asylverfahrens keine Änderungen in seinem Privat und Familienleben.
Zu A)
3.1. Zur Zurückweisung des Asylfolgeantrages wegen entschiedener Sache:
Da das Bundesamt mit dem angefochtenen Bescheid den Folgeantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückgewiesen hat, ist Prozessgegenstand der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht aber der zurückgewiesene Antrag selbst.
Entschiedene Sache liegt vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben (VwGH 21. 3. 1985, 83/06/0023, u.a.). Es ist Sache der Partei, die in einer rechtskräftig entschiedenen Angelegenheit eine neuerliche Sachentscheidung begehrt, dieses Begehren zu begründen (VwGH 8. 9. 1977, 2609/76).
Von verschiedenen "Sachen" im Sinn des § 68 Abs. 1 AVG ist auszugehen, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern (vgl. VwGH 24.02.2005, 2004/20/0010). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen. Die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235).
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der vom BFA unter dem Gesichtspunkt "entschiedene Sache" vorgenommenen Antragszurückweisung ist jener der Erlassung des behördlichen Bescheides (vgl. VwGH 26.6.2020, Ra 2017/22/0183, wonach für diese Prüfung jene Umstände maßgeblich sind, die bis zum erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheid eingetreten sind).
Ist davon auszugehen, dass ein Asylwerber einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz auf behauptete Tatsachen stützt, die bereits zum Zeitpunkt des ersten Asylverfahrens bestanden haben, die dieser jedoch nicht bereits im ersten Verfahren vorgebracht hat, liegt schon aus diesem Grund keine Sachverhaltsänderung vor und ist der weitere Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (VwGH 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391).
Für das Bundesverwaltungsgericht ist Sache des gegenständlichen Verfahrens die Frage, ob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers zu Recht gemäß § 68 Abs 1 AVG zurückgewiesen hat. Maßgeblich für die Prüfung sind jene Umstände, die bis zum erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheid eingetreten sind (vgl. VwGH 10.12.2013, 2013/22/0362).
Die Anwendbarkeit des § 68 AVG setzt gemäß Abs. 1 das Vorliegen eines der „Berufung“ nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides, dh eines Bescheides, der mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht (mehr) bekämpft werden kann, voraus. Diese Voraussetzung ist hier gegeben, weil die damals ergangene Entscheidung des Bundesamtes, mit der das erste Asylverfahren negativ abgeschlossen wurde, in Rechtskraft erwuchs.
Das Bundesamt hat zu Recht darauf hingewiesen, dass entschiedene Sache vorliegt.
Der Beschwerdeführer brachte im gegenständlichen Verfahren keine neuen Fluchtgründe vor. Wesentliche in der Person des Beschwerdeführers gelegene Änderungen und in der Lage in Syrien haben sich bis zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides ebenfalls nicht ergeben, so dass auch unter dem Blickwinkel des subsidiären Schutzes keine neue inhaltliche Prüfung notwendig war.
Die Zurückweisung des verfahrensgegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache durch das Bundesamt war rechtmäßig, weshalb die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war.
3.2. Zur Nichterteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz:
Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 wurde vom Beschwerdeführer nicht dargelegt und auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keine Hinweise, die es nahelegen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt.
Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.
4. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann nach § 24 Abs 2 VwGVG entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen ist.
Da der verfahrenseinleitende Folgeantrag auf Asyl wegen entschiedener Sache zurückzuweisen war, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs 2 VwGVG unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder fehlt es an einer Rechtsprechung betreffend die Zurückweisung eines Folgeantrages auf internationalen Schutz gemäß § 68 AVG noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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