Bundesverwaltungsgericht W135 2299338-1

W135 2299338-1Federal Administrative CourtDec 16, 2024

Regest

Verfahrenseinstellung Zurückziehung

Full text

Bundesverwaltungsgericht W135 2299338-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.12.2024
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:W135.2299338.1.00

Spruch

W135 2299336-1/10E

W135 2299338-1/9E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC als Vorsitzende und die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerden von XXXX , geboren am XXXX , gegen

1. den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Burgenland, vom 21.05.2024, betreffend Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, und

2. den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Burgenland, ebenfalls vom 21.05.2024, betreffend Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten,

beschlossen:

A)

Die Verfahren werden wegen Zurückziehung der Beschwerden eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Begründung:

I. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin stellte am 05.02.2024 beim Sozialministeriumservice Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses und auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG).

Mit Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Burgenland (im Folgenden: belangte Behörde), vom 21.05.2024 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin mit einem Grad der Behinderung von 40 v.H. die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfülle, weshalb der Antrag vom 05.02.2024 abgewiesen wurde.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom selben Tag wurde auch der Antrag der Beschwerdeführerin auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 BEinstG abgewiesen und festgestellt, dass der Grad der Behinderung 40 v.H. betrage.

Am 01.07.2024 langte bei der belangten Behörde ein als „Stellungnahme zum Parteiengehör“ bezeichnetes Schreiben der Beschwerdeführerin ein, worin sich die Beschwerdeführerin gegen die Nicht-Ausstellung eines Behindertenpasses und die Nicht-Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten wendete.

Dieses Schreiben der Beschwerdeführerin wurde seitens der belangten Behörde als Beschwerde gegen die beiden Bescheide vom 21.05.2024 betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses und betreffend die Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gewertet.

Die belangte Behörde beabsichtigte in der Folge die Erlassung von Beschwerdevorentscheidungen. Davon nahm die belangte Behörde aufgrund des Ablaufes der diesbezüglichen Fristen aber schließlich Abstand und legte dem Bundesverwaltungsgericht am 20.09.2024 das als (gemeinsame) Beschwerde gewertete Schreiben und die Bezug habenden Verwaltungsakten zur Entscheidung vor.

Mit Mängelbehebungsaufträgen vom 24.09.2024, zugestellt an den als Vertretung der Beschwerdeführerin angenommenen Verein XXXX , wurde die Beschwerdeführerin sowohl im Verfahren betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses als auch im Verfahren betreffend die Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten zur Verbesserung der Mängel der am 01.07.2024 bei der belangten Behörde eingelangten Eingabe aufgefordert, da diese den Anforderungen an eine Beschwerde gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG nicht genügte. Die Beschwerdeführerin wurde daher aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Verfügungen die Mängel zu verbessern.

Am 28.10.2024 wurde seitens des Vereins XXXX telefonisch bekanntgegeben, dass keine Zustellvollmacht bestehe, allerdings sämtliche Eingaben für die Beschwerdeführerin vom Verein übernommen würden. Des Weiteren wurde bekanntgegeben, dass die Beschwerdeführerin die Beschwerde zurückziehen möchte.

Mit Schreiben vom 29.10.2024, beim Bundesverwaltungsgericht per Post eingelangt am 06.12.2024, zog die Beschwerdeführerin die als Beschwerde gewertete Eingabe vom 01.07.2024 gegen die beiden Bescheide vom 21.05.2024 betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses und betreffend die Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten ausdrücklich zurück.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Die beiden zu beurteilenden Verfahren werden gemäß § 17 VwGVG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 AVG zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

Zu A)

Gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Wird eine Beschwerde zurückgezogen, kommt eine meritorische Entscheidung über die Beschwerde durch das BVwG nicht mehr in Betracht und der Bescheid wird rechtskräftig (vgl. dazu Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 (2014) RZ 742).

In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 [2019] § 28 VwGVG, Anm. 5).

Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offenlässt und ein Willensmangel ausgeschlossen werden kann (vgl. VwGH 27.04.2016, Ra 2015/10/0111). Maßgebend ist das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320).

Eine solche Erklärung liegt im gegenständlichen Fall vor: Die Beschwerdeführerin hat mit Schreiben vom 29.10.2024, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 06.12.2024, die Zurückziehung ihrer (gemeinsamen) Beschwerde klar zum Ausdruck gebracht. Einer Sachentscheidung durch das Gericht ist damit in den beiden gegenständlichen Beschwerdeverfahren die Grundlage entzogen.

Eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerk) eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens kommt nicht in Betracht, handelt es sich doch bei der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, ein bei ihm anhängiges Verfahren nicht weiterzuführen, um eine Entscheidung iSd. § 31 Abs. 1 VwGVG. Eine Verfahrenseinstellung ist unter anderem dann vorzunehmen, wenn die Beschwerde rechtswirksam zurückgezogen wurde (VwGH 29.04.2015, Fr. 2014/20/0047).

Da die Beschwerdeführerin die (gemeinsame) Beschwerde gegen die beiden angefochtenen Bescheide ausdrücklich zurückgezogen hat, waren die Beschwerdeverfahren mit Beschluss einzustellen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Diese wird durch die Erläuterungen (ErlRV 2009 BlgNR XXIV. GP 7) gestützt, wonach eine Einstellung des Verfahrens durch Beschluss zu erfolgen hat.

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