Bundesverwaltungsgericht W198 2294951-1

W198 2294951-1Federal Administrative CourtDec 16, 2024

Regest

Auslandsaufenthalt familiäre Interessen Nachsichtantrag Notstandshilfe Ruhen des Anspruchs

Full text

Bundesverwaltungsgericht W198 2294951-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.12.2024
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:W198.2294951.1.00

Spruch

W198 2294951-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Josef HERMANN sowie Mag. Rudolf NORTH als Beisitzer in der Beschwerdesache von XXXX , vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. Simon Harald BAIER LL.M., gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Redergasse vom 28.05.2024, VSNR: XXXX , in nicht öffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Redergasse vom 28.05.2024, VSNR: XXXX , wurde dem Antrag von XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin) auf Nachsicht vom Ruhen der Notstandshilfe wegen Auslandsaufenthaltes für den Zeitraum 16.03.2024 bis 29.03.2024 gemäß § 38 iVm § 16 Abs. 1 lit. g und Abs. 3 AlVG keine Folge gegeben. Begründend wurde ausgeführt, dass die von der Beschwerdeführerin angegebenen Gründe nach Anhörung des Nationalbeirates keine Nachsicht erwirken hätten können.

2. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin vom 13.06.2024 fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin von 08.03.2024 bis 29.03.2024 gemeinsam mit ihren Kindern zu ihren Eltern nach Südkorea reisen habe müssen, da sich diese in einem sehr schlechten Gesundheitszustand befinden würden. Der Vater der Beschwerdeführerin sei 74 Jahre alt und habe im Jahr 2020 eine lebensbedrohliche Erkrankung gehabt, von der er sich nicht mehr vollständig erholt habe. Die Mutter der Beschwerdeführerin sei 67 Jahre alt, sei aufgrund einer Netzhautablösung, langfristiger Diabetes sowie Bluthochdruck in wiederkehrender medizinischer Behandlung und drohe bei ungünstigem Ausgang zu erblinden. Insbesondere beim Vater der Beschwerdeführerin müsse mit einem plötzlichen Ableben zu jeder Zeit gerechnet werden. Aus diesem Grund habe die Beschwerdeführerin auch bei der Bildungsdirektion Wien eine Freistellung ihrer beiden schulpflichtigen Kinder beantragt um ihnen den Besuch der Großeltern zu ermöglichen, und sei dies bewilligt worden. Der Besuch bei den Eltern der Beschwerdeführerin sei zweifellos sittlich geboten gewesen. Es würden daher die Voraussetzungen einer Nachsicht vom Ruhen der Notstandshilfe vorliegen.

3. Die Beschwerdesache wurde am 04.07.2024 gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin steht zuletzt seit 21.05.2023 im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung; seit 26.02.2024 bezieht sie Notstandshilfe.

Die Beschwerdeführerin ist koreanische Staatsangehörige. Die Eltern der Beschwerdeführerin leben im fortgeschrittenen Alter in Südkorea und leiden unter diversen gesundheitlichen Einschränkungen, wobei insbesondere beim Vater der Beschwerdeführerin seit dem Jahr 2020

vergleichsweise schwere Erkrankungen auftraten, die seitdem regelmäßige medizinische Behandlungen erfordern.

Die Beschwerdeführerin hat aus diesem Grund bereits im Jahr 2022 die Nachsicht vom Ruhen des Arbeitslosengeldes wegen Auslandsaufenthaltes für den Zeitraum 06.07.2022 bis 19.08.2022 beantragt. Das AMS hat diesem Ansuchen für den Zeitraum 06.07.2022 bis 20.07.2022 Folge gegeben.

Die Beschwerdeführerin hat sich – nunmehr verfahrensgegenständlich – erneut von 09.03.2024 bis 29.03.2024 für einen Besuch ihrer kranken Eltern in Südkorea aufgehalten. Sie stellte beim AMS ein Ansuchen auf Nachsicht vom Ruhen des Leistungsanspruchs bei Auslandsaufenthalt für den genannten Zeitraum, mit der Begründung, dass sie gemeinsam mit ihrer Familie ihre kranken Eltern in Korea besucht habe. Dem Ansuchen wurde seitens der belangten Behörde für den Zeitraum 09.03.2024 bis 15.03.2024 stattgegeben.

2. Beweiswürdigung:

Der Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ergibt sich aus dem Bezugsverlauf.

Die Feststellungen zu den Erkrankungen der Eltern der Beschwerdeführerin ergeben sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in Zusammenschau mit den von ihr vorgelegten Unterlagen.

Die Feststellungen zur gewährten Nachsicht vom Ruhen des Arbeitslosengeldes wegen Auslandsaufenthaltes im Jahr 2022 ergeben sich unzweifelhaft aus dem Akteninhalt.

Der Sachverhalt ist in den wesentlichen Punkten unstrittig. Gegenständlich handelt es sich um die Beurteilung einer reinen Rechtsfrage.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Wien Redergasse.

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.

Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages, der gegenständlich nicht vorliegt, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden, sodass dies zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides ausreichte. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Gegenständlich ist strittig, ob der Beschwerdeführerin für den Zeitraum 16.03.2024 bis 29.03.2024 Nachsicht vom Ruhen der Notstandshilfe zu gewähren ist, obwohl sie in diesem Zeitraum im Ausland aufhältig war.

Gemäß § 7 Abs. 1 AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer

1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,

2. die Anwartschaft erfüllt und

3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.

Der Arbeitsvermittlung steht gemäß Abs. 2 leg. cit. zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist. Gemäß § 16 Abs. 1 lit. g AlVG ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld während des Aufenthalts im Ausland, soweit nicht Abs. 3 oder Regelungen auf Grund internationaler Verträge anzuwenden sind.

Gemäß § 16 Abs. 3 AlVG ist das Ruhen des Arbeitslosengeldes gemäß Abs. 1 lit. g bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände auf Antrag des Arbeitslosen nach Anhörung des Regionalbeirates bis zu drei Monate während eines Leistungsanspruches (§ 18) nachzusehen. Berücksichtigungswürdige Umstände sind Umstände, die im Interesse der Beendigung der Arbeitslosigkeit gelegen sind, insbesondere, wenn sich der Arbeitslose ins Ausland begibt, um nachweislich einen Arbeitsplatz zu suchen oder um sich nachweislich beim Arbeitgeber vorzustellen oder um sich einer Ausbildung zu unterziehen, oder Umstände, die auf zwingenden familiären Gründen beruhen.

Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe sich im beschwerdegegenständlichen Zeitraum aus zwingenden familiären Gründen im Ausland aufgehalten, weswegen ihr eine Nachsicht vom Ruhen des Anspruches auf Notstandshilfe wegen Auslandsaufenthaltes zu erteilen sei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner bisherigen Rechtsprechung zu § 16 Abs. 3 AlVG insbesondere zur Wortfolge „zwingenden familiären Gründen" ausgesprochen, dass die in den Materialien zu § 16 Abs. 3 AlVG (282 Blg XVII GP NR, 9) vorgenommene, beispielhafte Aufzählung („zB Verehelichung, Begräbnis von Familienangehörigen"), die Nachsicht bei Teilnahme an anderen nach Herkommen und Sitte bedeutenden Familienereignissen nicht ausschließt (Hinweis Dirschmied/Pfeil, AlVG, 4. Erg-Lfg. § 16 Erl. 6.2). Der Wortlaut und die dargestellten Motive der Gesetzwerdung des § 16 Abs. 3 AlVG zeigen, dass nur in Ausnahmefällen familiäre Gründe als berücksichtigungswürdige Umstände für die Erteilung der Nachsicht vom Ruhen des Anspruches auf Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung darstellen können (vgl. VwGH 26.05.2004, 2001/08/0182).

Der Begriff „zwingende familiäre Gründe“ enthält nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes mehrere Elemente: „Zwingend“ muss in diesem Zusammenhang als Ausdruck gesellschaftlicher Konventionen verstanden werden, d.h. dass ein familiärer Grund dann zwingend ist, wenn er nach der Verkehrsauffassung sittlich geboten erscheint, wie dies z. B. für die Teilnahme an der Beerdigung eines Elternteils oder an der Hochzeit von Kindern und Geschwistern in aller Regel gelten wird. Es ist aber auch denkbar, dass das insoweit fehlende besondere Gewicht einzelner familiärer Gründe durch die Zahl und Intensität des Zusammentreffens mehrerer Elemente aufgewogen wird, sodass sie insgesamt an Bedeutung einem „zwingenden familiären Grund" im zuvor beispielhaft genannten Sinne gleichkommen (vgl. VwGH 19.09.2007, 2006/08/0297).

Weiters führt der Verwaltungsgerichtshof aus, aus dem durch Art. 8 EMRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Familienleben kann nicht abgeleitet werden, dass jedweder Familienbesuch im Ausland durch Fortzahlung öffentlicher Transferleistungen während des Auslandsaufenthaltes unterstützt werden muss. Der Nachteil, den arbeitslose Personen, deren Familien im Ausland leben, hinzunehmen haben, ist durch das Anliegen des Gesetzgebers, Arbeitslose wieder in den Arbeitsmarkt eingliedern zu können (also im öffentlichen Interesse), sachlich gerechtfertigt; dieser Eingriff ist unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 Abs. 2 EMRK auch nicht unverhältnismäßig, weil er nicht absolut gilt: Er kann bei Vorliegen zwingender familiärer Gründe durch die Erteilung einer Nachsicht gemäß § 16 Abs. 3 AlVG ausgeglichen werden (vgl. VwGH 19.09.2007, 2006/08/0297).

Vor dem Hintergrund der Judikatur, nach der die Nachsicht vom Ruhen wegen Auslandaufenthalts wegen der kurzfristigen Pflege eines Angehörigen in Ausnahmesituationen etwa wegen einer Operation einer Angehörigen im Ausland im angemessen kurzen Ausmaß (vgl. VwGH 21.01.2009, 2007/08/0152) bzw. bei Zusammentreffen mehrere Elemente (vgl. VwGH 19.09.2007, 2006/08/0297) zu gewähren ist, kann nicht gesehen werden, dass regelmäßige Pflegeleistungen im Ausland aufgrund einer länger währenden Pflegebedürftigkeit eines im Ausland lebenden Angehörigen diesen Ausnahmecharakter erfüllen. Auch wäre insofern die Gleichbehandlung mit Leistungsbeziehern im Inland nicht gewahrt, als bei diesen im Fall der Pflege eines Angehörigen ihre Verfügbarkeit zu prüfen ist (vgl. VwGH 22.02.2012, 2011/08/0050).

Beschwerdegegenständlich hat sich die Beschwerdeführerin zum Zweck des Besuchs ihrer kranken Eltern von 09.03.2024 bis 29.03.2024 in Korea aufgehalten. Das AMS hat dem Nachsichtsansuchen der Beschwerdeführerin teilweise Folge gegeben und Nachsicht im Ausmaß von einer Woche (09.03.2024 bis 15.03.2024) erteilt.

Zum darüber hinausgehenden und nunmehr strittigen Zeitraum 16.03.2024 bis 29.03.2024 ist jedoch festzuhalten, dass hinsichtlich des Ausnahmecharakters einer Nachsichtserteilung ein vergleichsweise strenger Maßstab an die Begründung und Nachvollziehbarkeit von berücksichtigungswürdigen Umständen für Auslandsaufenthalte anzulegen ist. Zur Vermeidung von dem Gesetzgeber nicht zusinnbaren und unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes bedenklichen Wertungswidersprüchen ist davon auszugehen, dass als "zwingende familiäre Gründe" hier nur solche anerkannt werden können, die von einer diesen Gründen und einer notwendigen Reisezeit angemessenen, in der Regel aber relativ kurzen Dauer sind. Es ist nämlich bei Umständen, die nicht der Beseitigung der Arbeitslosigkeit dienen, sondern als zwingende familiäre Gründe ins Treffen geführt werden, damit vom Ruhen wegen Auslandsaufenthalt dispensiert werden kann, zu berücksichtigen, dass es bei einem Auslandsaufenthalt – mag er nach dem Gesetz auch nur zum Ruhen und nicht zum Verlust des Anspruchs führen – der Sache nach an der Verfügbarkeit im Sinne des § 7 Abs. 1 Z. 1 i. V.m. Abs. 3 Z. 1 AlVG fehlt. Bei der Beurteilung eines auf familiäre Umstände gestützten Nachsichtsgrundes ist daher zur Wahrung der Gleichbehandlung mit im Inland befindlichen Leistungsbeziehern der Ausnahmecharakter der Nachsichtsgründe auch in Bezug auf die Verfügbarkeit zu beachten (VwGH 21.1.2009, 2007/08/0152).

Der VwGH führt im Erkenntnis VwGH 21.1.2009, 2007/08/0152, darüber hinaus zur Pflege und Betreuung von nahen Angehörigen im Ausland aus, dass diese nur insoweit einen zwingenden familiären Grund für die Nachsicht vom Auslandsaufenthalt darstellen kann, als und insolange es angesichts der Art der Operation oder ihrer voraussichtlichen oder möglichen Folgen dem Gebot der Sittlichkeit entspricht, einem nicht am Wohnort lebenden nahen Angehörigen unmittelbar vor und für eine relativ kurze Zeitdauer von einigen Tagen nach dem Eingriff durch persönliche Anwesenheit am Krankenbett Beistand zu leisten. Eine daran anschließende, länger währende Pflegebedürftigkeit der angehörigen Person würde hingegen die Grenzen dessen, was unter zwingende familiäre Gründe im oben dargelegten Normverständnis des § 16 Abs. 3 AlVG subsumierbar ist, überschreiten.

Wenn nach der bestehenden Judikatur bereits die erforderliche Pflege und Betreuung von nahen Angehörigen in einer medizinischen Akutsituation lediglich eine Nachsicht im Ausmaß von einigen Tagen zulässt, kann für einen bloßen Besuch zur Pflege der familiären Beziehungen nichts anderes und schon gar kein großzügigerer Maßstab gelten. Es wird nicht verkannt, dass die im konkreten Fall besuchten Angehörigen nicht im näheren Umfeld von Österreich leben, sondern für eine (Fern-) Reise nach Südkorea jeweils ein voller Tag für die Hin- und Rückreise veranschlagt werden muss. Es erscheint daher grundsätzlich durchaus als plausibel, dass die Beschwerdeführerin sich im Fall von Familienbesuchen jeweils länger in ihrer Heimat aufzuhalten pflegt – im Jahr 2022 für mehr als 6 Wochen und nun im Jahr 2024 für 3 Wochen. Aus dem Umstand, dass längere Aufenthalte offenkundig individuell mit Vorteilen verbunden sind, ergibt sich jedoch keinesfalls, dass die Versichertengemeinschaft dazu verpflichtet wäre, solche längeren Aufenthalte durch die Fortzahlung von Notstandshilfe zu unterstützen.

Die belangte Behörde hat im Rahmen des ersten Nachsichtsansuchens im Jahr 2022 eine Nachsicht im Ausmaß von 2 Wochen (von insgesamt mehr als 6 Wochen Reisedauer) als angemessen beurteilt, wobei die erwähnten gesundheitlichen Probleme der Eltern, die offenbar besonders im Jahr 2020 akut wurden, damals zeitlich näher lagen, die Beschwerdeführerin vorbrachte, ihre Eltern seit mehreren Jahren nicht mehr gesehen zu haben und auch Reiseeinschränkungen/Quarantänebestimmungen wegen der COVID-19 Pandemie vorlagen.

Die vom AMS verfahrensgegenständlich erteilte Nachsicht im Ausmaß von einer Woche wird vom erkennenden Senat als ausreichend beurteilt um den sittlichen Verpflichtungen aus zwingenden familiären Gründen nachkommen zu können. Wenngleich eine entsprechende Reise nach Südkorea für die Dauer einer Woche zweifellos nicht als Erholungsurlaub qualifiziert werden kann, reicht dieser Zeitraum doch aus um den zwingend notwendigen Kontakt zu pflegen. Unter Einrechnung von jeweils einem Tag Hin- und Rückreise verbleiben jedenfalls fünf Tage für den angestrebten Familienbesuch. Wie bereits erwähnt, kann es nachvollzogen werden, dass die Beschwerdeführerin längere Aufenthalte als individuell angenehmer empfindet, jedoch ergibt sich daraus keinerlei Begründung für eine weitergehende Nachsichtserteilung im Sinne des § 16 Abs. 3 AlVG.

Zum vorgelegten Bescheid der Bildungsdirektion Wien vom 26.02.2024, mit dem einem Kind der Beschwerdeführerin die Erlaubnis zum Fernbleiben vom Schulunterricht zum Zweck der gemeinsamen Reise nach Südkorea erteilt wurde, ist festzuhalten, dass keinerlei Zusammenhang zur gegenständlichen Entscheidung über eine Nachsicht vom Ruhen der Notstandshilfe während des Auslandsaufenthaltes besteht, da die schulrechtliche Entscheidung auf völlig anderen Rechtsgrundlagen und Umständen beruht.

Wenn in der Beschwerde auf die Entscheidung des VwGH vom 19.09.2007, 2006/08/0297, verwiesen wird, so ist dazu auszuführen, dass der VwGH in dieser Entscheidung festgehalten hat, dass der Besuch alter und kranker, auf einem anderen Kontinent lebender Eltern, der überdies dem Zweck der Bekanntmachung mit ihrem mittlerweile fünfjährigen Enkelkind gedient hat, und die die Beschwerdeführerin seit mehreren Jahren nicht mehr gesehen hat, einem zwingenden familiären Grund gleichzuhalten ist. Der dieser Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt ist einerseits nicht völlig ident mit gegenständlichem Sachverhalt und hat das AMS zweitens im gegenständlichen Fall – da es selbst vom Vorliegen eines zwingenden familiären Grundes ausging – Nachsicht im Ausmaß von einer Woche erteilt. Die Gründe, aus denen das AMS zu Recht davon ausging, dass für den darüberhinausgehenden Zeitraum keine Nachsicht zu gewähren ist, wurden bereits ausführlich dargelegt. Abschließend ist darauf zu verweisen, dass in der genannten Entscheidung des VwGH vom 19.09.2007, 2006/08/0297, auch Bezug auf ältere Judikatur (VwGH 20.10.2004, 2003/08/0270) genommen wird, nach der bereits erteilte Nachsichten – wie dies gegenständlich im Jahr 2022 erfolgt ist – entsprechend zu berücksichtigen sind.

Die belangte Behörde hat daher zu Recht dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Nachsicht vom Ruhen der Notstandshilfe wegen Auslandsaufenthaltes für den Zeitraum 16.03.2024 bis 29.03.2024 keine Folge gegeben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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