Bundesverwaltungsgericht I403 2301070-1

I403 2301070-1Federal Administrative CourtDec 27, 2024

Regest

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Full text

Bundesverwaltungsgericht I403 2301070-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.12.2024
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:I403.2301070.1.00

Spruch

I403 2301070-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , XXXX , XXXX , Beitragsnummer: XXXX , gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom 29.05.2024, GZ: XXXX , zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

I.1. Mit am 19.02.2024 bei der belangten Behörde, der ORF-Beitrags Service GmbH, eingelangtem Formular beantragte der Beschwerdeführer die Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung des ORF-Beitrags und den damit verbundenen Abgaben sowie auf Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbeitrag und des Grüngas-Förderbeitrags gemäß § 72 des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes. Unter Punkt 4 des Antragsformulars kreuzte der Beschwerdeführer „Bezug von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbaren sonstigen wiederkehrenden Leistungen versorgungsrechtlicher Art“ unter den zur Auswahl stehenden Anspruchsvoraussetzungen an. Unter Punkt 9 wurde angegeben, dass nicht der Beschwerdeführer, sondern XXXX der Vertragspartner des Netzbetreibers für Strom und Gas sei.

Beigelegt waren dem Antrag in Kopie

ein „Behindertenpass“ des Sozialministeriumsservice, lautend auf den Beschwerdeführer, ausgestellt am 26.06.2023, unbefristet ausgestellt, mit einem Grad der Behinderung von 90% und

ein Schreiben der Deutschen Rentenversicherung zur Rentenanpassung per 01.07.2023, aus dem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer ab diesem Zeitpunkt eine Rente wegen voller Erwerbsminderung in Höhe von monatlich 1.099,97 Euro bezieht und ein entsprechender Überweisungsbeleg in Höhe von 1.099,97 Euro per 30.01.2024.

I.2. Mit Schreiben vom 03.04.2024 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer das „Ergebnis der Beweisaufnahme“ mit, wonach die Person, auf die der Netznutzungsvertrag lautet, am antragsgegenständlichen Standort nicht den Hauptwohnsitz habe und dass die zur Ermittlung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Unterlagen nicht bzw. nicht zur Gänze vorliegen würden. Konkret sei das aktuelle Einkommen der Ehefrau des Beschwerdeführers, die an der gleichen Adresse wie der Beschwerdeführer gemeldet sei, nicht nachgewiesen worden. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, binnen einer Frist von zwei Wochen nach der Zustellung des Schreibens bei sonstiger Abweisung des Antrages das aktuelle Einkommen seiner Ehefrau nachzureichen.

Mit Schreiben vom 15.04.2024 erklärte der Beschwerdeführer, dass er bereits ein Schreiben der Deutschen Rentenversicherung übermittelt habe und nicht verstehe, warum das Einkommen seiner Ehefrau benötigt werde.

I. 3. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 29.05.2024 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Befreiung von der Entrichtung des ORF-Beitrages und auf Befreiung von den Erneuerbaren-Förderkosten (Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbeitrag) ab.

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Person, auf die der Netznutzungsvertrag lautet, am antragsgegenständlichen Standort nicht den Hauptwohnsitz habe und dass die zur Ermittlung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Unterlagen nicht bzw. nicht zur Gänze vorliegen würden. Konkret sei das aktuelle Einkommen der Ehefrau des Beschwerdeführers nicht nachgewiesen worden. Der Beschwerdeführer sei schriftlich dazu aufgefordert worden, fehlende Angaben bzw. Unterlagen nachzureichen und sei darauf hingewiesen worden, dass der Antrag abgewiesen werden müsse, falls die benötigten Angaben und Unterlagen nicht innerhalb von 14 Tagen nachgereicht würden.

I.4. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht am 06.06.2024 Beschwerde erhoben und auf das Schreiben vom 15.04.2024 und die zeitgleich vorgelegten Unterlagen verwiesen; diese wurden nochmals vorgelegt und zugleich auch ein Schreiben der BVAEB vom 09.08.2023 übermittelt, dem zu entnehmen ist, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers ab dem 01.02.2023 einen Anspruch auf Rehabilitationsgeld von 53,54 Euro täglich habe.

I.5. Die Beschwerdevorlage der belangten Behörde langte am 19.10.2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

I.6. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.10.2024 wurde der Beschwerdeführer über das bisherige Ergebnis der Beweisaufnahme informiert und darauf hingewiesen, dass laut dem vom Beschwerdeführer am 15.02.2024 ausgefüllten Antrag der Vertrag mit dem Netzbetreiber nicht über den Beschwerdeführer, sondern über seinen Vermieter laufe, welcher nicht im Haushalt des Beschwerdeführers gemeldet sei. Zudem fehle eine Kopie der letzten Strom-/Gasrechnung oder des Netzzugangsvertrags oder eine Bestätigung des Netzbetreibers. Auch sei die Zuerkennung einer Befreiung unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteige. Für die Berechnung müsse das Einkommen aller an dieser Adresse gemeldeten Personen offengelegt werden, weswegen auch das Einkommen der Ehefrau des Beschwerdeführers innerhalb einer Frist von 14 Tagen ab Zustellung dieses Schreibens nachzuweisen sei.

I.7. Am 11.11.2024 langten folgende Unterlagen beim Bundesverwaltungsgericht ein:

eine vom Vermieter erstellte Betriebskostenabrechnung vom 28.11.2023,

eine Überweisung von Rehabilitationsgeld für den Zeitraum 01.10.2024 bis 31.10.2024 in Höhe von 1.802,65 Euro an die Ehefrau des Beschwerdeführers und

ein Schreiben der Pensionsversicherungsanstalt vom 01.02.2023, wonach der Ehefrau des Beschwerdeführers vom 27.12.2022 bis 17.01.2023 „Übergangsgeld“ in der Höhe von 1.685,10 bzw. ab 01.01.2023 in der Höhe von 1.782,60 monatlich gewährt wird.

Im beigefügten Schreiben verwies der Beschwerdeführer darauf, dass sein Vermieter „unten“ und er „oben“ wohne.

I.8. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.11.2024 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, etwaige Abzüge vom Haushaltseinkommen (Mietkosten, außergewöhnliche Belastungen im Sinne des §§ 34 und 35 Einkommenssteuergesetz) durch Vorlage des Mietvertrages, eines aktuellen Einkommenssteuerbescheids bzw. eines Nachweises des Bezugs eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24 Stunden Betreuung nachzuweisen.

I.9. Der Beschwerdeführer gab mit Schreiben vom 03.12.2024 bekannt, dass er monatlich 1.150,29 Euro Pension beziehe und 1.449,85 Euro Miete bezahle. Zudem verwies er auf seine Behinderung und die Medikamenten- und Behandlungskosten, wobei letztere durch Banküberweisungen nachgewiesen wurden. Ein Mietvertrag, ein Einkommenssteuerbescheid bzw. ein Nachweis des Bezugs eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24 Stunden Betreuung wurden nicht vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer stellte am 19.02.2024 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Gewährung einer Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung des ORF-Beitrags und den damit verbundenen Abgaben sowie auf Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbeitrag und des Grüngas-Förderbeitrags gemäß § 72 des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes.

1.2. Der Beschwerdeführer lebt in der Gemeinde XXXX im Bundesland Tirol an der im Spruch angeführten Anschrift. An der Adresse besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen. Im gemeinsamen Haushalt mit dem Beschwerdeführer lebt seine Ehefrau. Sein Vermieter, welcher den Vertrag mit dem Netzbetreiber für Gas und Strom geschlossen hat, lebt im selben Gebäude, aber nicht im gleichen Haushalt. Insgesamt sind an der Adresse zwei Wohneinheiten vorhanden.

1.3. Der Beschwerdeführer hat einen Grad der Behinderung von 90%. Er bezieht Pensionsleistungen in Höhe von 1.150,29 Euro. Weitere Einkünfte können nicht festgestellt werden. Seine mit ihm im gemeinsamen Haushalt wohnende Ehefrau bezieht Rehabilitationsgeld in Höhe von 1.802,65 Euro; dies ergibt ein Haushaltseinkommen von 2952,94 Euro.

1.4. Es wurden weder anerkannte außergewöhnliche Belastungen iSd §§ 34 und 35 EStG geltend gemacht oder ein Nachweis über einen Zuschuss des Sozialministeriums zur Unterstützung einer 24-Stunden-Betreuung vorgelegt noch ein Mietzins samt Betriebskosten iSd Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes oder anderer mieterschützender Gesetze geltend gemacht.

1.5. Die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze (§ 48 Abs. 5 iVm Abs. 1 FMGebO) des Haushalts-Nettoeinkommens ergibt sich aus dem Ausgleichszulagenrichtsatz für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt (vgl. § 293 ASVG, § 150 GSVG und § 141 BSVG) sowie dessen Erhöhung um 12 % und stellt sich für das Jahr 2024 wie folgt dar:

Ausgleichszulagenrichtsatz (monatlich)

Betragsgrenze für Gebührenbefreiung (monatlich)

1 Person

EUR 1.217,96

EUR 1.364,12

2 Personen

EUR 1.921,46

EUR 2.152,03

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen beruhen auf dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt und den seitens des Beschwerdeführers beigebrachten Schriftsätzen und Unterlagen.

2.2. Die Feststellungen zur Haushaltsgröße und zur Anzahl der Wohneinheiten beruhen auf den unbestritten gebliebenen Meldebestätigungen.

2.3. Dass in Bezug auf die antragsgegenständliche Adresse kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen besteht, ergibt sich aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer trotz entsprechender Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.11.2024 keinen Mietvertrag vorlegte. Dem Grundsatz der Amtswegigkeit des Verwaltungsverfahrens korrespondiert die Pflicht der Parteien, an der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken. Das Offizialprinzip entbindet die Parteien nicht davon, durch ein substantiiertes Vorbringen zur Ermittlung des Sachverhalts beizutragen, wenn es einer solchen Mitwirkung bedarf. Dort, wo es der Behörde nicht möglich ist, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ohne Mitwirkung der Partei festzustellen, ist von einer Mitwirkungspflicht der Partei auszugehen, was insbesondere bei Informationen betreffend betriebsbezogene bzw. personenbezogene Umstände der Fall ist, über die allein die Partei verfügt (statt aller VwGH 19.06.2018, Ra 2018/03/0021, mwN). Die Mitwirkungspflicht der Partei ist gerade dort von Bedeutung, wo ein Sachverhalt nur im Zusammenwirken mit der Partei geklärt werden kann, weil die Behörde außerstande ist, sich die Kenntnis von ausschließlich in der Sphäre der Partei liegenden Umständen von Amts wegen zu beschaffen. Die Pflicht zur amtswegigen Erforschung des Sachverhaltes findet dort eine Grenze, wo eine Partei die ihr obliegende Mitwirkung trotz der ihr nach Aufforderung unter Setzung einer angemessenen Frist gebotenen Möglichkeit unterlässt. Gerade wenn die Behörde nur über Antrag einer Partei tätig wird, tritt die amtswegige Ermittlungspflicht gegenüber der Behauptungs- und Mitwirkungspflicht der Partei in den Hintergrund (VwGH 28.10.2014, Zl. 2012/13/0116, zu vergleichbaren Vorschriften des Abgabenverfahrensrechtes). Nach § 1 Abs. 2 Z 5 MRG fallen zudem Mietgegenstände in einem Gebäude mit nicht mehr als zwei selbständigen Wohnungen oder Geschäftsräumlichkeiten nicht in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes. An der Adresse des Beschwerdeführers sind laut ZMR zwei Wohneinheiten.

2.4. Der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem in Kopie im Akt befindlichen Behindertenpass des Sozialministeriumservice, ausgestellt am 15.03.2023.

2.5. Der Pensionsbezug des Beschwerdeführers sowie dessen Höhe ergeben sich aus dem Schreiben der Deutschen Rentenversicherung zur Rentenanpassung per 01.07.2023, wonach der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt 1.099,97 Euro monatlich Rente bezog in einer Zusammenschau mit der Stellungnahme vom 03.12.2024, wonach die Rente auf 1.150,29 Euro monatlich angehoben worden war. Der Bezug von Rehabilitationsgeld durch seine Ehefrau bzw. dessen Höhe ergibt sich aus dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Bankauszug. Aus dem vorgelegten Akt und den Angaben des Beschwerdeführers ergaben sich keine Hinweise auf den Bezug weiterer Einkünfte, sodass keine dahingehenden Feststellungen getroffen werden können.

2.6. Soweit festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer keine anerkannten außergewöhnlichen Belastungen im Verfahren geltend machte, ist darauf hinzuweisen, dass er trotz konkreter Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes keinen aktuellen Einkommensteuerbescheid in Vorlage brachte.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A)

3.1. Anzuwendendes Recht:

3.1.1. Gegen von der ORF-Beitrags Service GmbH erlassene Bescheide ist nach § 12 Abs. 3 ORFBeitrags-Gesetz 2024 die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Die ORFBeitragsService GmbH hat bei den von ihr geführten Verfahren § 12 Abs. 1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 zufolge das AVG anzuwenden.

3.1.2. Gemäß § 3 Abs. 1 des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 ist für jede im Inland gelegene Adresse, an der zumindest eine volljährige Person mit Hauptwohnsitz im Zentralen Melderegister eingetragen ist, der ORF-Beitrag für jeden Kalendermonat zu entrichten.

Vom ORF-Beitrag sind gemäß § 4a ORF-Beitrags-Gesetz 2024 auf Antrag jene Beitragsschuldner zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung vorliegen.

3.1.3. Gemäß § 47 Abs. 1 Z 3 FMGebO sind Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand über Antrag von der Entrichtung des ORFBeitrags nach dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024 zu befreien.

Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach § 47 FMGebO ist § 48 Abs. 1 FMGebO zufolge jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.

Nettoeinkommen im Sinne des § 48 Abs. 1 FMGebO ist gemäß § 48 Abs. 3 FMGebO die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.

Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach § 48 Abs. 1 FMGebO, kann der Befreiungswerber gemäß § 48 Abs. 5 FMGebO als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:

1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen,

2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird.

Eine Gebührenbefreiung setzt ferner gemäß § 49 FMGebO voraus:

1. Der Antragsteller muss an dem Standort, für welchen er die Befreiung von der Rundfunkgebühr beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben,

2. der Antragsteller muss volljährig sein,

3. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben sein,

4. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß § 47 Abs. 2 eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.

Die Befreiung ist gemäß § 51 Abs. 2 FMGebO mit höchstens fünf Jahren zu befristen. Bei Festsetzen der Befristung ist insbesondere Bedacht auf die Art, die Dauer und den Überprüfungszeitraum der in § 47 genannten Anspruchsberechtigung zu nehmen.

3.1.4. Gemäß § 72 Abs. 1 EAG sind die Erneuerbaren-Förderpauschale, der Erneuerbaren-Förderbeitrag und der Grüngas-Förderbeitrag für den Hauptwohnsitz einer Person, die gemäß § 4a ORF-Beitrags-Gesetz 2024 in Verbindung mit §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung) zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehört, nicht zu entrichten.

3.2. In der Sache:

3.2.1. Der Beschwerdeführer bezieht Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand im Sinn des § 47 Abs. 1 Z. 3 FMGebO. Er ist daher berechtigt, eine Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radio- und für Fernsehempfangseinrichtungen anzusprechen. Die Voraussetzungen des § 49 FMGebO sind in Ansehung des Beschwerdeführers ebenfalls gegeben.

3.2.2. Als weitere Voraussetzung einer Befreiung sieht § 48 Abs. 1 FMGebO vor, dass das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz nicht um mehr als 12% übersteigen darf. Hiezu ist festzuhalten: Die für eine Befreiung maßgebliche Betragsgrenze des Haushalts-Nettoeinkommens ergibt sich aus dem Ausgleichszulagenrichtsatz für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt sowie dessen Erhöhung um 12 % und beträgt für einen Zweipersonenhaushalt im Jahr 2024 2.152,03 Euro.

3.2.3. Voranzustellen ist, dass der Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten gemäß § 48 Abs. 5 Z. 1 FMGebO vom Haushalts-Nettoeinkommen in Abzug gebracht werden, wenn ein entsprechender Nachweis geliefert wird. Ohne Nachweis ist ein Pauschalbetrag für den Wohnaufwand von 140,00 Euro anzurechnen. Da der Beschwerdeführer keinen Nachweis vorgelegt hat, dass ein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen besteht, ist ein Pauschalbetrag für den Wohnaufwand von monatlich 140,00 Euro vom Haushalts-Nettoeinkommen abzuziehen. Weitere abzugsfähige Ausgaben liegen nicht vor, der Gesamtbetrag der abzugsfähigen Ausgaben beträgt daher 140,00 Euro pro Monat.

3.2.4. Das Haushalts-Nettoeinkommen ist gemäß § 48 Abs. 3 FMGebO die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. Für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens sind die monatlich gebührenden bzw. erzielten Einkünfte heranzuziehen. Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Ausgleichszulagenrichtsatz ergibt sich, dass der Gesetzgeber das monatliche tatsächliche Einkommen vor Augen hat (VwGH 15.04.2010, Zl. 2008/22/0835).

3.2.5. Da § 48 Abs. 1 FMGebO an das Haushalts-Nettoeinkommen anknüpft, sind die Einkommen sämtlicher haushaltszugehöriger Personen zusammenzurechnen. Nettoeinkommen im Sinne des § 48 Abs. 1 FMGebO ist der Legaldefinition des § 48 Abs. 3 FMGebO zufolge die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.

3.2.6. Das Haushaltseinkommen beträgt monatlich 2952,94 Euro. Vom Haushalts-Nettoeinkommen sind zwar noch die abzugsfähigen Ausgaben im Sinn des § 48 Abs. 5 FMGebO von 140,00 Euro pro Monat abzuziehen. Dies kann allerdings an der Überschreitung der maßgeblichen Betragsgrenze des § 48 Abs. 1 FMGebO von hier 2.152,03 Euro nichts ändern.

3.2.7. Zusammenfassend ist der Beschwerdeführer zwar als Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen im Sinn des § 47 Abs. 1 Z. 3 FMGebO berechtigt, eine Befreiung vom ORF-Beitrag anzusprechen. Da das maßgebliche Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt, gebührt jedoch mangels sozialer Bedürftigkeit gemäß § 48 Abs. 1 FMGebO keine Befreiung. Entsprechendes gilt gemäß § 72 Abs. 1 EAG für die beantragte Befreiung von der Erneuerbaren-Förderpauschale, dem Erneuerbaren-Förderbeitrag und dem Grüngas-Förderbeitrag.

Der angefochtene Bescheid erweist sich demnach im Ergebnis als nicht rechtswidrig. Die dagegen erhobene Beschwerde ist aus den erörterten Gründen gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 5 Abs. 3 RGG, § 4a ORF-Beitrags-Gesetz 2024 und § 48 Abs. 1 und 3 FMGebO als unbegründet abzuweisen.

Der Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, dass im Fall geänderter Verhältnisse bzw. bei Vorlage entsprechender Nachweise ein neuer Antrag auf Befreiung vom ORF-Beitrag bei der ORF-Beitrags Service GmbH gestellt werden kann.

3.3. Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung:

3.3.1. Im vorliegenden Fall ergibt sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus den Akten des Verwaltungsverfahrens. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt, sodass eine solche nur im Fall einer substantiierten Bestreitung der Beweiswürdigung der Verwaltungsbehörde oder bei Erstattung eines ergänzenden sachverhaltsbezogenen Vorbringens durchzuführen wäre (zum Ermessen bei der unterbliebenen Beantragung einer mündlichen Verhandlung näher VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132). Im gegenständlichen Fall ließ eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten, da in der Beschwerde lediglich Rechtsfragen aufgeworfen wurden und keine Bestreitung des festgestellten Sachverhalts erfolgte.

3.3.2. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist (VfSlg. 18.994/2010; VfSlg. 19.632/2012; VwGH 12.12.2017, Ra 2015/05/0043, mit zahlreichen Nachweisen der Rechtsprechung des EGMR). Ein solcher Fall liegt vor, da der Sachverhalt sich unzweifelhaft aus Urkunden ergibt, deren Authentizität nicht in Zweifel steht. Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC stehen dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gleichsam nicht entgegen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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