Bundesverwaltungsgericht G308 2214650-2

G308 2214650-2Federal Administrative CourtMay 7, 2025

Regest

aufschiebende Wirkung Einreiseverbot freiwillige Ausreise Frist Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Herabsetzung Integration Interessenabwägung öffentliche Interessen Resozialisierung Rückkehrentscheidung Spruchpunktbehebung

Full text

Bundesverwaltungsgericht G308 2214650-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.05.2025
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2025:G308.2214650.2.00

Spruch

G308 2214650-2/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ, als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Serbien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung (BBU GmbH), Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX , vom XXXX .2024, ZI. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX .2025:

1. zu Recht erkannt:

1. A.)I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. bis IV. wird als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt V. wird stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.

1. B.)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig

2. beschlossen:

2. A.)Der Antrag auf Zulassung der ordentlichen Revision wird als unzulässig zurückgewiesen.

2. B.)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde) vom XXXX .2024 wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Serbien gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.), gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen festgelegt (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 3 FPG ein befristetes Einreiseverbot in der Dauer von drei Jahren erlassen (Spruchpunkt V.).

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte, keiner legalen Beschäftigung nachgehe und weder kranken- noch sozialversichert sei. Er habe nie um die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz angesucht und seien zwei Anträge auf Ausstellung humanitärer Aufenthaltstitel im Jahr 2019 ab- und 2022 zurückgewiesen worden. Es seien keine Aspekte einer außergewöhnlichen schützenswerten dauernden Integration hervorgekommen und habe keine Aufenthaltsverfestigung in Österreich stattgefunden. Der Beschwerdeführer sei in Serbien aufgewachsen und habe einen großen Teil seiner Lebensjahre dort verbracht und verfüge in Österreich über kein Aufenthaltsrecht. Aufgrund des unrechtmäßigen Aufenthaltes seien gravierende öffentliche Interessen festzustellen, welche für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sprechen würden. Die familiären und privaten Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers in Österreich seien nicht dergestalt, dass sie einen Verbleib rechtfertigen würden und verletzte die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme den Art. 8 EMRK nicht. Es sei auch davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit seinem persönlichen Interesse an einem Verbleib in Österreich überwiege. Die Erlassung eines dreijährigen Einreiseverbotes sei sohin gerechtfertigt und notwendig, die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern.

Mit Verfahrensanordnung vom XXXX .2024 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtsberater für ein Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig zur Seite gestellt.

Der gegenständlich angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am XXXX .2024 zugestellt.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seiner bevollmächtigten Rechtsvertretung vom XXXX .2024, beim Bundesamt am selben Tag einlangend, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde gegen Spruchpunkte II. bis V.. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchführen, nicht alle zu Lasten des Beschwerdeführers gehenden Rechtswidrigkeiten amtswegig aufgreifen, der Beschwerde stattgeben und den Bescheid beheben, in eventu das Einreiseverbot auf eine angemessene Dauer herabsetzen, den Bescheid ersatzlos beheben und zurückverweisen sowie die ordentliche Revision zulassen.

Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer seit dem Jahr 1980, außer einer Abwesenheit von etwa fünf Wochen, nie in Serbien aufgehalten habe und immer im Bundesgebiet verblieben wäre. Die Mitwirkungspflicht im Jahr 2022 habe er nicht absichtlich unterlassen, er habe keine Kenntnis davon gehabt. Der Beschwerdeführer sei sohin seit mehr als 40 Jahren durchgehend in Österreich aufhältig und stelle Österreich seine Heimat dar und beherrsche er die deutsche Sprache fließend. Es befinde sich seine gesamte Familie, insbesondere seine beiden Brüder, im Bundesgebiet und habe er einen großen Freundeskreis. Weiters habe der Beschwerdeführer seit kurzem eine Beziehung zu einer österreichischen Staatsangehörigen. Die belangte Behörde habe es völlig unterlassen, den intensiven Kontakt des Beschwerdeführers zu seinen in Österreich lebenden Familienangehörigen zu berücksichtigen. Die in Österreich lebenden Familienangehörigen sowie die Lebensgefährtin würden eine wichtige Stütze im Leben des Beschwerdeführers darstellen und könne das bestehende Familienleben nicht durch Telefonate oder Nutzung der Sozialen Medien aufrechterhalten werden. Eine Rückkehrentscheidung wäre sohin als auf Dauer für unzulässig zu erklären und dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung zu erteilen. Weiters führe die belangte Behörde rechtsirrig aus, dass hier der § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 3 FPG erfüllt wäre, zumal die Z 3 indiziere, dass der Betroffene wegen einer Übertretung des FPG oder des NAG rechtskräftig bestraft worden ist. Dies sei hier nicht der Fall, zumal der Beschwerdeführer weder nach dem NAG noch dem FPG rechtskräftig bestraft worden wäre. Sohin würden auch die Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes nicht vorliegen.

Mit der Beschwerde brachte der Beschwerdeführer eine Einstellungszusage vom XXXX .2024 (AS 623) von der Firma XXXX in Vorlage.

3. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht vom Bundesamt vorgelegt und langten am XXXX .2024 ein.

4. Das Bundesverwaltungsgericht führte am XXXX .2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer, dessen rechtsfreundliche Vertretung sowie seine beiden Brüder, XXXX , geb. am XXXX und XXXX , geb. am XXXX , welche als Zeugen geladen waren, teilnahmen. Die Tochter des Beschwerdeführers, XXXX , geb. am XXXX , war als Zeugin für die mündliche Beschwerdeverhandlung geladen, die Ladung wurde jedoch von dieser nicht behoben. Die belangte Behörde gab am XXXX .2024 einen Teilnahmeverzicht ab (OZ 3).

5. Mit Schreiben seiner rechtsfreundlichen Vertretung vom XXXX .2025, beim Bundesverwaltungsgericht am XXXX .2025 einlangend, brachte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein und führte hierzu im Wesentlichen aus, dass er bzw. seine Mutter bei der Verhandlung am XXXX .2019 zu GZ: XXXX teilweise nicht die Wahrheit gesagt hätten, da die Mutter befürchtet hätte, dass ihr dadurch ein Schaden hätte entstehen können. Der Beschwerdeführer sei durchgehend bei seiner Mutter in XXXX aufhältig gewesen und hätte diese keine weiteren Mieter haben dürfen, sohin habe seine Mutter angegeben, dass sich der Beschwerdeführer jahrelang in Serbien aufgehalten hätte, obwohl er durchgehend in Österreich gewesen sei. Es sei ihm völlig bewusst, dass sich seine Situation seit dem Jahr 2019 nicht geändert habe, habe er jedoch sein komplettes Leben in Österreich verbracht und sei hier sozial verankert. Seine strafrechtliche Verurteilung sei Jahre her und gelte er als unbescholten. Von ihm gehe somit keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus. Es bestehe weiterhin eine enge Beziehung zu seinen Brüdern sowie zu seiner Lebensgefährtin. Er sei im Rahmen seiner Möglichkeiten berufstätig und von keinerlei Sozialleistungen abhängig und sei es ihm in naher Zukunft auch wieder möglich einer Vollzeitbeschäftigung nachzugehen. Es werde völlig eingestanden, dass der Beschwerdeführer in seiner Verhandlung im Jahr 2019 Anderes vorgebracht habe und sohin das erkennende Gericht die damalige Beschwerde richtigerweise abgewiesen hätte. Er habe seine Mutter bis zu deren Tod im Jahr 2023 gepflegt und könne aufgrund der beigelegten Fotos auch belegt werden, dass er sich über Jahre in Österreich und nicht in Serbien aufgehalten hätte.

Dieser Stellungnahme waren ein Konvolut an Lichtbildern sowie ein verfasster Lebenslauf des Beschwerdeführers beigelegt (OZ 7).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

1.1.1. Der Beschwerdeführer ist serbischer Staatsangehöriger (vgl. Auszug aus dem Fremdenregister vom XXXX .2025; Aktenvorlage Teil 2, Staatsbürgerschaftsnachweis, AS 220; Aktenvorlage Teil 2, Kopie gültiger serbischer Reisepass, AS 292; Auszug aus dem serbischen Geburtenregister, AS 298; Verhandlungsniederschrift, S. 4).

1.1.2. Der Beschwerdeführer reiste erstmals im Jahr 1980 in das österreichische Bundesgebiet ein und war hier mehrmals, ohne über einen aufrechten Aufenthaltstitel zu verfügen und trotz des bis zum Jahr 2015 aufrechten unbefristeten Aufenthaltsverbotes und der im Jahr 2019 erlassenen Rückkehrentscheidung unrechtmäßig aufhältig und scheinen folgende Wohnsitzmeldungen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet auf (vgl. Meldebestätigung vom XXXX .1995, Aktenbestandteil 1, AS 61; Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom XXXX .2025; Verhandlungsniederschrift, S. 4):

 XXXX .1980 bis XXXX .1980

 XXXX .1982 bis XXXX .1982

 XXXX .1982 bis XXXX .1982

 XXXX .1982 bis XXXX .1983

 XXXX .1983 bis XXXX .1984

 XXXX .1984 bis XXXX .1984

 XXXX .1987 bis XXXX .1987

 XXXX .1987 bis XXXX .1987

 XXXX .1987 bis XXXX .1988

 XXXX .1989 bis XXXX .1990

 XXXX .1991 bis XXXX .1992

 XXXX .1992 bis XXXX .1992

 XXXX .1993 bis XXXX .1996

 XXXX .2001 bis XXXX .2002Hauptwohnsitz

 XXXX .2001 bis XXXX .2002Nebenwohnsitz (JA)

 XXXX .2002 bis XXXX .2002Nebenwohnsitz (JA)

 XXXX .2002 bis XXXX .2003Hauptwohnsitz

 XXXX .2007 bis XXXX .2007Hauptwohnsitz

 XXXX .2010 bis XXXX .2011Hauptwohnsitz

 XXXX .2015 bis XXXX .2016Hauptwohnsitz

 XXXX .2018 bis XXXX .2019Hauptwohnsitz

 XXXX .2019 bis XXXX .2019Nebenwohnsitz

 XXXX .2021 bis XXXX .2021Hauptwohnsitz

 XXXX .2021 bis XXXX .2024Hauptwohnsitz

seit XXXX .2024Hauptwohnsitz

1.1.3. Der Beschwerdeführer war von XXXX .2000 bis XXXX 2001, von XXXX .2018 bis XXXX .2019 und von XXXX .2019 bis XXXX .2019 gemäß § 16 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz im österreichischen Bundesgebiet selbstversichert (vgl. Aktenvorlage Teil 2, Versicherungsnachweis XXXX , AS 309; Sozialversicherungsdatenauszug vom XXXX .2024).

Er ging von XXXX .1998 bis XXXX .1998 einer sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nach. Auch war zu diesem Zeitpunkt sein Aufenthalt unrechtmäßig, zumal ein unbefristetes Aufenthaltsverbot gegen den Beschwerdeführer bestand (vgl. Sozialversicherungsdatenauszug vom XXXX .2024).

Weiters ging der Beschwerdeführer von XXXX .2024 bis XXXX .2024 und von XXXX .2024 bis XXXX .2025 einer Erwerbstätigkeit nach ohne über eine Berechtigung hierfür zu verfügen. Seit XXXX 2025 besteht wieder ein aufrechtes Dienstverhältnis. Es wird hierbei festgestellt, dass der Beschwerdeführer über keine Berechtigung zur Arbeitsaufnahme im Bundesgebiet verfügt, er verfügt auch nicht über einen Aufenthaltstitel und hält sich bereits langjährig unrechtmäßig im Bundesgebiet auf (vgl. Sozialversicherungsdatenauszug vom XXXX .2025; Auszug aus dem Fremdenregister vom XXXX .2025).

1.1.4. Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten (vgl. Strafregisterauszug der Republik Österreich vom XXXX .2025).

1.2. Zum Aufenthalt und Verhalten des Beschwerdeführers im Bundesgebiet:

1.2.1. Vorverfahren:

1.2.1.1. Der Beschwerdeführer hielt sich erstmalig in den Jahren 1980 bis 1984 in Österreich auf, kehrte danach drei Jahre nach XXXX und sodann im Jahr 1987 nach Österreich zurück und hat hier seine Schulbildung absolviert. Danach hat er eine Frisörlehre im Bundesgebiet begonnen, welche er jedoch nicht abgeschlossen hat. Er verfügte bis zum XXXX .1996 über eine Aufenthaltsberechtigung (Sichtvermerk) (vgl. Aktenvorlage Teil 1, AS 1 ff; Aktenvorlage Teil 2, Auflistung Schulbesuchszeiten, AS 309).

1.2.1.2. Am XXXX .1993 wurde der Beschwerdeführer erstmalig zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Wochen verurteilt. Weiters wurde der Beschwerdeführer am XXXX .1994 zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt, weil er ein Fahrzeug ohne Einwilligung des Berechtigten in Betrieb genommen hatte. Am XXXX .1994 wurde er wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch zu einer bedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt. Am XXXX .1995 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des vollendeten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 11 Monaten verurteilt. Es lagen weiters acht Verwaltungsstrafen wegen Lenkens eines Fahrzeuges ohne Lenkerberechtigung zu diesem Zeitpunkt gegen den Beschwerdeführer vor (vgl. Aktenvorlage Teil 1, AS 20 ff; Urteil vom XXXX .1993, Aktenvorlage Teil 1, AS 90; Urteil vom XXXX .1994, Aktenvorlage Teil 1, AS 85; Urteil vom XXXX .1995, Aktenvorlage Teil 1, AS 101 ff).

1.2.1.3. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX vom XXXX .1995 wurde gegen den Beschwerdeführer sodann ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Berufung und wurde dieser Berufung mit Berufungsbescheid der Sicherheitsdirektion XXXX vom XXXX .1996 keine Folge gegeben und das unbefristete Aufenthaltsverbot bestätigt. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom XXXX .1996 wurde auch die Beschwerde gegen den Berufungsbescheid als unbegründet abgewiesen und das unbefristete Aufenthaltsverbot bestätigt (vgl. Aktenvorlage Teil 1, AS 67 ff, AS 116 ff, AS 132 ff).

1.2.1.4. Der Beschwerdeführer hielt sich nach der Erlassung des Aufenthaltsverbotes mehrere Jahre unrechtmäßig im Bundesgebiet auf und nahm unangemeldet Unterkunft bei seiner damaligen Lebensgefährtin und ging unangemeldeten Tätigkeiten nach. Am XXXX .1998 wurde der Beschwerdeführer wegen Verdachts des gewerbsmäßigen Betruges festgenommen und wegen des bestehenden Aufenthaltsverbotes in Verwaltungshaft und in weiterer Folge in Schubhaft genommen. Am XXXX .1998 wurde der Beschwerdeführer nach Serbien abgeschoben (vgl. Aktenvorlage Teil 1, AS 144 ff, AS 156 ff).

1.2.1.5. Am XXXX .2000 überfuhr der Beschwerdeführer, trotz des bestehenden Aufenthaltsverbotes, mit seinem Auto die Grenze zu Österreich und hatte im Bundesgebiet einen schweren Autounfall, wobei er ein Schädel-Hirn Trauma erlitt und im Bundesgebiet in einem Krankenhaus behandelt werden musste und sich über längere Zeit, nachdem er aus dem Krankenhaus entlassen wurde, unrechtmäßig und unangemeldet weiterhin im Bundesgebiet aufhielt (vgl. Aktenvorlage Teil 1, Meldung vom XXXX .2000, AS 203; Aktenvorlage Teil 1, Behandlungsbestätigung XXXX , AS 207).

1.2.1.6. Am XXXX .2000 stellte der Beschwerdeführer bzw. dessen Mutter einen Antrag auf Aufschiebung der Vollstreckung des gegen ihn verhängten Aufenthaltsverbotes, welches mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX vom XXXX .2000 bis zum XXXX .2001 aufgeschoben wurde. Am XXXX .2001 stellte die Mutter des Beschwerdeführers ein Ansuchen um Verlängerung des Abschiebungsaufschubes, da der Beschwerdeführer an den gesundheitlichen Folgen seines Unfalles nach wie leide. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion vom XXXX .2001 wurde die Abschiebung des Beschwerdeführers ein weiteres Mal bis zum XXXX .2002 aufgeschoben (vgl. Aktenvorlage Teil 1, Ansuchen vom XXXX .2000, AS 210 Aktenvorlage Teil 1, AS 224 ff; Aktenvorlage Teil 1, Bescheid vom XXXX .2000, AS 264; Aktenvorlage Teil 1, Ansuchen vom XXXX .2001, AS 278 Aktenvorlage Teil 1, Bescheid vom XXXX .2001, AS 304 ff).

1.2.1.7. Am XXXX .2001 wurde der Beschwerdeführer im Bundesgebiet festgenommen und am XXXX .2001 durch das LG für Strafsachen XXXX wegen Betruges zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Ein weiteres Mal wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des LG XXXX vom XXXX .2002 zu einer weiteren unbedingten Freiheitsstrafe von neun Monaten wegen Betruges verurteilt (vgl. Aktenvorlage Teil 1, AS 312 ff).

1.2.1.8. Gegen den Beschwerdeführer wurde sodann bescheidmäßig die Schubhaft verhängt. Ein erneut gestellter Antrag auf Abschiebungsaufschub wurde mit Bescheid vom XXXX .2003 und mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX vom XXXX .2003 abgewiesen. Der Beschwerdeführer wurde nach Erlangung eines Heimreisezertifikates am XXXX .2003 am Luftweg nach Serbien abgeschoben, da mit Amtsbescheinigung (AS 449) die Flugtauglichkeit als gegeben erachtet wurde (vgl. Aktenvorlage Teil 1, AS 404 ff, AS 419 ff, AS 422 ff, AS 440 ff; AS 480ff).

1.2.1.9. Der Beschwerdeführer hielt sich erneut unrechtmäßig im Bundesgebiet auf und wurde am XXXX .2007 von Exekutivbeamten im Bundesgebiet angehalten und zeigte dabei den Führerschein seines Bruders XXXX vor. Im Zuge dessen konnte festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer seit XXXX 2003 und somit direkt nach seiner Abschiebung unangemeldet bei seiner Mutter Wohnsitz genommen hatte. Sohin wurde der Beschwerdeführer noch am selben Tag festgenommen. Darauffolgend wurde gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid vom XXXX .2007 die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am XXXX .2007 Beschwerde an den UVS XXXX . Der UVS XXXX stellte am XXXX .2007 die Rechtmäßigkeit der Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft fest und dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die maßgelblichen Voraussetzungen für die Anhaltung der Schubhaft vorlagen. Der Beschwerdeführer sollte am XXXX .2007 abgeschoben werden, dies verhinderte er jedoch dadurch, dass er an einer roten Ampel das Auto, welches ihn zum Flughafen- XXXX transportieren sollte, verließ und damit die freiwillige Rückkehr abbrach. Sohin wurde am XXXX .2007 ein weiterer Schubhaftbescheid erlassen, der Beschwerdeführer konnte jedoch im Bundesgebiet nicht angetroffen werden. Am XXXX .2010 wurde der Beschwerdeführer aufgrund seines unrechtmäßigen Aufenthaltes festgenommen, wurde jedoch wieder entlassen. Er hielt sich abermals unrechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet auf (vgl. Aktenvorlage Teil 1, Anzeige vom XXXX .2007, AS 502; Bescheid vom XXXX .2007, AS 515; Beschwerde, AS 533 ff; Aktenvorlage Teil 2, Bescheid UVS Wien vom XXXX .2007, AS 65 ff; Schreiben vom XXXX .2007, AS 133; Bescheid vom XXXX .2007, AS 135; Kurzbrief vom XXXX .2007, AS 147; Abschluss-Bericht vom XXXX .2010, AS 152).

1.2.1.10. Am XXXX .2012 stellte der Beschwerdeführer an die Bundespolizeidirektion XXXX den Antrag auf Aufhebung des gegen ihn erlassenen unbefristeten Aufenthaltsverbotes. Am XXXX .2014 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Antrag auf Aufhebung des gegen ihn erlassenen unbefristeten Aufenthaltsverbotes. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2015 wurde den Anträgen des Beschwerdeführers stattgegeben, da das Aufenthaltsverbot bereits abgelaufen war (vgl. Aktenvorlage Teil 2, Antrag vom XXXX .2012, AS 230 ff; Antrag vom XXXX .2014, AS 251 ff; Bescheid vom XXXX .2015, AS 271 ff).

1.2.1.11. In weiterer Folge stellte der Beschwerdeführer am XXXX .2018 den Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des BFA vom XXXX 2019 abgewiesen und gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer sodann das Rechtsmittel der Beschwerde. Am XXXX .2019 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht mündlich einvernommen und erging am Schluss der Verhandlung das mündlich verkündete Erkenntnis zu GZ: XXXX und wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerdeführer wurde bereits davor am XXXX .2019 festgenommen und am XXXX .2019 nach Serbien abgeschoben (vgl. Aktenvorlage Teil 2, Antrag vom XXXX .2018, AS 285 ff; Aktenvorlage Teil 2, Bescheid vom XXXX .2019, AS 388 ff; Festnahme vom XXXX .2019, AS 417; Beschwerde vom XXXX .2019, AS 445 ff; Verfahren BVwG zu GZ: XXXX , VH-Niederschrift vom XXXX .2019, OZ 4; gekürzte Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses vom XXXX .2019, GZ: XXXX , OZ 5; Auszug aus dem Fremdenregister vom 25.04.2025).

1.2.1.12. Am XXXX .2021 stellte der Beschwerdeführer durch seine vormalige rechtsfreundliche Vertretung einen weiteren Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG, welcher mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX .2022 rechtskräftig zurückgewiesen wurde, zumal der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflicht nicht erfüllt hatte. Dieser Bescheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft (vgl. Aktenvorlage Teil 2, Antrag vom XXXX .2021, AS 520 ff; Bescheid vom XXXX .2022, AS 550 ff; Auszug aus dem Fremdenregister vom XXXX .2025).

1.2.2. Aktuelles Verfahren:

1.2.2.1. Aufgrund des Erhebungsersuchens der belangten Behörde vom XXXX .2024, hielt die LPD XXXX Nachschau an der Adresse „ XXXX “ und wurde im Zuge dessen festgestellt, dass der Beschwerdeführer trotz des ablehnenden Bescheides das Bundesgebiet nie verlassen und sich weiterhin unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat. Die letzte Einreise in das Bundesgebiet erfolgte am XXXX 2021 (vgl. Erhebungsersuchen vom XXXX .2024, AS 571; Kurzbrief vom XXXX .2024, AS 576).

1.2.2.2. Der Beschwerdeführer hält sich nunmehr laut Einreisestempel seit XXXX .2021 abermals unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Er war von XXXX .2021 bis XXXX .2024 durchgehend mit Hauptwohnsitz gemeldet. Seit XXXX .2024 besteht eine durchgehende Hauptwohnsitzmeldung an der Adresse „ XXXX “. Bis dato hat sich der Beschwerdeführer nicht um die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz bemüht und hält sich, wie schon die Jahre zuvor, unrechtmäßig im Bundesgebiet auf (vgl. Reisepasskopie und Einreisstempel, AS 579; Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom XXXX .2025; Auszug aus dem Fremdenregister vom XXXX .2025).

1.2.2.3. Sohin wurde nunmehr mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX .2024 eine Rückkehrentscheidung iVm einem befristeten Einreiseverbot in der Dauer von drei Jahren erlassen (vgl. Bescheid der belangten Behörde vom XXXX .2024, AS 591).

1.2.2.4. Der Beschwerdeführer ist nicht rückkehrwillig (vgl. Rückkehrberatungsprotokoll vom XXXX .2024, AS 589).

1.3. Zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers:

1.3.1. Der Beschwerdeführer wurde in Serbien (damaliges Jugoslawien) geboren, reiste im Jahr 1980 mit seinen Eltern und Großeltern nach XXXX und hat hier seine Schulbildung absolviert. Eine Lehre zum Friseur brach der Beschwerdeführer ab. Aktuell ist der Beschwerdeführer, ohne über eine aufrechte Arbeitserlaubnis zu verfügen, als Reinigungskraft im Bundesgebiet tätig (vgl. Verhandlungsniederschrift, S. 5).

1.3.2. Der Beschwerdeführer war in den 90er Jahren mit der österreichischen Staatsangehörigen XXXX , geb. am XXXX , in einer Lebensgemeinschaft und hat mit dieser eine erwachsene Tochter und zwar XXXX , geb. am XXXX , welche auch im Bundesgebiet lebt und österreichische Staatsangehörige ist. Ein Kontakt oder ein besonderes Naheverhältnis besteht zur Tochter nicht und ist diese auch zur mündlichen Beschwerdeverhandlung nicht erschienen. Er gab auch im Zuge seiner Stellungnahme zum Antrag vom XXXX .2018 an, zu seiner Tochter keinen Kontakt zu haben und diese zwischen dem Jahr 2000 und 2018 lediglich sechs bis sieben Mal gesehen zu haben (vgl. Aktenvorlage Teil 1, Niederschrift über die Anerkennung der Vaterschaft, AS 215; Aktenvorlage Teil 2, AS 295; Verhandlungsniederschrift, S. 5).

1.3.3. Der Beschwerdeführer verfügt im österreichischen Bundesgebiet insbesondere über seine zwei Brüder XXXX , geb. am XXXX , welcher im österreichischen Bundesgebiet geboren wurde und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ verfügt sowie XXXX , geb. am XXXX , welcher ebenfalls über einen aufrechten Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ verfügt. Der Beschwerdeführer pflegt zu seinen beiden Brüdern ein gutes Verhältnis und hat zu diesen regelmäßigen Kontakt (vgl. Auszüge aus dem Zentralen Melderegister sowie Fremdenregister jeweils vom XXXX .2025; Verhandlungsniederschrift, S. 8, S. 10).

1.3.3. Die Mutter des Beschwerdeführers, XXXX , ist am XXXX verstorben. Der Vater des Beschwerdeführers ist bereits im Jahr 1997 verstorben (vgl. Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom XXXX 2024; Verhandlungsniederschrift, S. 7, S. 10).

1.3.4. Er hat auch noch weitere Familienangehörige im Bundesgebiet, nämlich zwei Tanten, einen Onkel sowie Cousinen und Cousins, mit welchen er Kontakt pflegt. Ein besonderes Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis, insbesondere finanzieller Natur war nicht feststellbar (vgl. Verhandlungsniederschrift, S. 5).

1.3.5. Der Beschwerdeführer ist ledig und führt im Bundesgebiet eine Beziehung mit der österreichischen Staatsangehörigen XXXX , welche er vor ca. vor zwei Jahren kennengelernt hat. Bezüglich seiner österreichischen Lebensgefährtin wird festgestellt, dass der rechtsfreundlichen Vertretung in gegenständlicher Beschwerde ein Schreibfehler unterlaufen ist („ XXXX “) und daher die Lebensgefährtin seitens des Bundesverwaltungsgerichtet nicht ermittelt werden und auch nicht zur mündlichen Beschwerdeverhandlung geladen werden konnte. Dass er mit dieser im gleichen Haushalt lebt oder ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht war nicht feststellbar und wurde seitens des Beschwerdeführers auch nicht behauptet (vgl. negativer Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom XXXX .2024 lautend auf „ XXXX “; Verhandlungsniederschrift, S. 4).

1.3.6. Im Herkunftsstaat verfügt der Beschwerdeführer über keinerlei Familienangehörigen. Er hielt sich nie für lange Zeit im Herkunftsstaat auf und war im Bundesgebiet beinahe durchgehend unrechtmäßig aufhältig (vgl. Verhandlungsniederschrift, S. 5).

1.3.7. Der Beschwerdeführer erhält derzeit ein Einkommen aus seiner unerlaubten Erwerbstätigkeit und erhält keinerlei Sozialleistungen. Er ist derzeit in einem Wohnheim wohnhaft, wo er keine Miete bezahlt und wird auch finanziell durch seine beiden Brüder unterstützt (vgl. Verhandlungsniederschrift, S. 5 und S. 6

1.3.8. Aufgrund der Beschäftigung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ist dieser aktuell kranken- und sozialversichert (vgl. Sozialversicherungsdatenauszug vom XXXX .2025; Anmeldung zur SV als Arbeiter vom XXXX .2025, OZ 11).

1.3.9. Der Beschwerdeführer ist gesund und leidet an keinen behandlungsbedürftigen Erkrankungen (Verhandlungsniederschrift, S. 3; Sozialversicherungsdatenauszug vom XXXX .2025).

1.3.10. Im Bundesgebiet hat der Beschwerdeführer weder einen Deutschkurs- noch eine Deutschsprachprüfung absolviert und verfügt auch über keine bestandene Integrationsprüfung. Die mündliche Beschwerdeverhandlung konnte jedoch in deutscher Sprache durchgeführt werden und wurde die Dolmetscherin für die Sprache Serbisch bereits zu Beginn der Verhandlung entlassen (vgl. persönlicher Eindruck in der mündlichen Beschwerdeverhandlung; Verhandlungsniederschrift, S. 2).

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:

2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde sowie dem Auszug aus dem Fremdenregister.

Aktenkundig ist zudem eine Kopie des gültigen serbischen Reisepasses des Beschwerdeführers.

2.2.2. Das Bundesverwaltungsgericht nahm hinsichtlich des Beschwerdeführers Einsicht in das das Strafregister und in die aktuellen Sozialversicherungsdaten. Hinsichtlich des Beschwerdeführers sowie dessen im Bundesgebiet lebenden Familienangehörigen Einsicht in das Zentrale Melderegister und das Fremdenregister. Die Auszüge sind jeweils aktenkundig.

2.2.3. Die gegen den Beschwerdeführer bereits geführten Straf- und Verwaltungsstrafverfahren sowie fremdenrechtlichen Verfahren sind aktenkundig und werden die dort getroffenen Feststellungen der gegenständlichen Entscheidung im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt.

2.2.4. Zum Aufenthalt des Beschwerdeführers war aufgrund seiner Einvernahme in der mündlichen Beschwerdeverhandlung sowie seiner eingebrachten Stellungnahme vom XXXX .2025 feststellbar, dass er sich nicht wie er in seiner mündlichen Einvernahme im Zuge seines Verfahrens des BVwG zur Zahl XXXX , VH-Niederschrift vom XXXX .2019, Seite 5, angegeben hatte sich 20 Jahre in Serbien aufgehalten hatte. Tatsächlich habe er sich von 1996 bis 2018 durchgehend in Österreich aufgehalten. Seine verstorbene Mutter hätte in ihrer Einvernahme am XXXX .2019 die Unwahrheit gesagt, weil sie befürchtet hätte Probleme mit ihrer Wohnung zu bekommen, da sich der Beschwerdeführer die ganze Zeit unangemeldet bei dieser aufgehalten hatte. Dass er sich in Serbien beim Stiefbruder der verstorbenen Mutter aufgehalten hatte entspricht nicht der Wahrheit.

Auch gab der Bruder des Beschwerdeführers, XXXX , befragt zum Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung an wie folgt:

„[…]

VR: Wissen Sie, wann Ihr Bruder das letzte Mal in Serbien war?

Z1: Vielleicht 2021, aber ich weiß es nicht.

RV: Haben Sie von 1996 bis 2018 regelmäßig mit Ihrem Bruder Kontakt gehabt?

Z1: Ich bin mit meiner Mutter zusammen aufgewachsen und irgendwann war der Beschwerdeführer auch da.

RV: Wie lange haben Sie bei Ihrer Mutter gelebt?

Z1: Bis ich 20 war. Also bis 2014.

RV: Hat Ihr Bruder gemeinsam mit Ihrer Mutter gelebt?

Z1: Ja. Ich bin ausgezogen und er hat bis die Mutter gestorben ist, dort gewohnt. Der Mietvertrag ist aber nicht auf ihn übergegangen, wie wir eigentlich gedacht haben.

[…]“

Auch der Bruder des Beschwerdeführers, XXXX , gab im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung zum Aufenthalt des Beschwerdeführers an wie folgt:

„[…]

VR: Wissen Sie, wann Ihr Bruder das letzte Mal in Serbien war?

Z3: Ich glaube das war vor ca. 2 Jahren. Ich glaube es waren ein paar Wochen, 2 Wochen ca.

[…]

RV: Wielange hat der Beschwerdeführer mit Ihrer Mutter gemeinsam gelebt?

Z3: Lange Jahre, ich weiß es nicht genau.

RV: Hat Ihr Bruder sich dauerhaft in Serbien aufgehalten in den 90 er und Anfang der 2000 er Jahre?

Z3: Nein.

[…]“

Feststellbar war daher, dass der Beschwerdeführer beinahe durchgehend im österreichischen Bundesgebiet unrechtmäßig aufhältig war, er hat somit nicht nur gegen fremdenrechtliche Bestimmungen, sondern auch massiv gegen das Meldegesetz verstoßen, zumal er bei seiner Mutter jahrelang Wohnsitz nahm, ohne über eine aufrechte Hauptwohnsitzmeldung zu verfügen.

2.2.5. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen eigenen aktuellen Angaben im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung. Dass der Beschwerdeführer arbeitsfähig ist, ergibt sich neben seinen eigenen Angaben auch aus dem Umstand, dass er im Bundesgebiet aktuell einer Beschäftigung nachgeht.

2.2.6. Die übrigen Feststellungen ergeben sich aus den im Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt einliegenden Beweismitteln und insbesondere den im gesamten Verfahren vom Beschwerdeführer gemachten eigenen Angaben vor dem Bundesamt, in der Beschwerde und im Rahmen der mündlichen Verhandlung, die mangels gegenteiliger Anhaltspunkte der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt werden. Auf die bei den Feststellungen genannten Beweismittel wird ausdrücklich hingewiesen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil 1.A):

3.1. Vorweg ist zum Vorbringen in der gegenständlichen Beschwerde, die belangte Behörde wäre ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht nicht nachgekommen, weil sie es unterlassen habe, sich einen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer zu verschaffen auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes zu verweisen, wonach Verfahrensfehler im erstinstanzlichen Verfahren im Berufungsverfahren (nunmehr: Beschwerdeverfahren) sanierbar sind. Weiters führt eine behauptete Verletzung von Verfahrensvorschriften nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides, wenn die Behörde bei Vermeidung dieses Mangels zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können, was der Beschwerdeführer durch konkretes tatsächliches Vorbringen aufzuzeigen hat. Eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides kann aber dann nicht Platz greifen, wenn sich der Beschwerdeführer darauf beschränkt hat, einen Verfahrensmangel aufzuzeigen, ohne konkret darzulegen, was er vorgebracht hätte, wenn der behauptete Verfahrensmangel nicht vorgelegen wäre (vgl. VwGH vom 29.01.2009, 2007/09/0033).

Dem Beschwerdeführer wurde seitens der belangten Behörde mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom XXXX .2024 die Möglichkeit gegeben, sich zu seinen privaten und familiären Verhältnissen zu äußern, welcher der Beschwerdeführer jedoch nicht nachgekommen ist. Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, konkret darzulegen, was er im Zuge einer mündlichen Einvernahme vorgebracht hätte, sodass die belangte Behörde zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können.

3.2. Die Beschwerde richtet sich ausdrücklich gegen Spruchpunkt II. bis V. des angefochtenen Bescheides, sodass der Spruchpunkt I. bereits unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist.

3.3. Anzuwendendes Verfahrensrecht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg. cit.).

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I Nr. 57/2018, hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.4. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

3.4.1. Rechtsgrundlagen:

Der mit „Voraussetzung für den rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet“ betitelte § 31 FPG lautet auszugsweise wie folgt:

„§ 31. (1) Fremde halten sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf,

1. wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben;

2. wenn sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder auf Grund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind;

3. wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind bis zu drei Monaten (Artikel 21 SDÜ gilt), sofern sie während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen;

4. solange ihnen ein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG 2005 zukommt;

[…]

9. wenn sie gemäß der Blaue-Karte-EU-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ eines anderen Mitgliedstaates sind und eine geschäftliche Tätigkeit gemäß § 12c Abs. 3 AuslBG ausüben, solange ihr Aufenthalt im Bundesgebiet in den vergangenen 180 Tagen nicht insgesamt die Dauer von 90 Tagen überschreitet;

10. wenn sie gemäß der Blaue-Karte-EU-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ eines anderen Mitgliedstaates oder als deren Familienangehörige Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels eines anderen Mitgliedstaates sind, jeweils für die Dauer von bis zu einem Monat ab ihrer Einreise in das Bundesgebiet zur Beantragung eines Aufenthaltstitels gemäß § 50a Abs. 1 oder 3 NAG, oder

11. soweit sich dies aus anderen bundesgesetzlichen Vorschriften ergibt.

(1a) Liegt kein Fall des Abs. 1 vor, halten sich Fremde nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf; dies insbesondere, wenn sie

1. auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung oder internationaler Gepflogenheiten rückgenommen werden mussten,

2. auf Grund einer Durchbeförderungserklärung, sonstiger zwischenstaatlicher Abkommen oder auf Ersuchen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union um Durchbeförderung (§ 45b Abs. 1) oder auf Grund einer Durchlieferungsbewilligung gemäß § 47 ARHG oder § 35 des Bundesgesetzes über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG), BGBl. I Nr. 36/2004, eingereist sind,

3. geduldet sind (§ 46a) oder

4. eine Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 erhalten haben.

(Anm.: Abs. 2 und 3 aufgehoben durch Art. 2 Z 48, BGBl. I Nr. 145/2017)

[…]“

Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:

„§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,

1a.nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß § 31 Abs. 1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,

2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder

5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.

Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.

(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.

(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.

(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.“

Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet:

„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“

3.4.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:

Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Z 10 leg cit. als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.

Der Beschwerdeführer ist aufgrund seiner serbischen Staatsangehörigkeit sohin Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.

Da der Beschwerdeführer nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG („Zurückweisung, Transitsicherung, Zurückschiebung und Durchbeförderung“, §§ 41 bis 45c FPG) fällt, ist die Entscheidung über die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG nach § 10 Abs. 2 AsylG und § 52 Abs. 1 Z 1 FPG mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden.

Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (§ 9 Abs. 1 BFA-VG). Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (§ 9 Abs. 2 BFA-VG).

Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung - nunmehr Rückkehrentscheidung - nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479; 26.1.2006, 2002/20/0423).

Bei der Beurteilung der Frage, ob die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aus dem Blickwinkel des § 9 BFA-VG iVm. Art. 8 EMRK zulässig ist, ist weiters eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung mit dem Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären und sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 15.12.2015, Ra 2015/19/0247).

Unter „Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff). Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, sind Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch als verhältnismäßig anzusehen (vgl. VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0405 mit Verweis auf VwGH 30.08.2011, 2008/21/0605; VwGH 14.04.2016, Ra 2016/21/0029 bis 0032; VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0165).

3.4.3. Die Anwendung dieser Rechtslage auf den hier maßgeblichen Sachverhalt ergibt Folgendes:

Gemäß § 31 Abs. 1 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthalts oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben.

Für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtig wird, gelten für einen Drittstaatsangehörigen die in Art. 6 Abs. 1 Schengener Grenzkodex, VO (EU) 2016/399, genannten Einreisevoraussetzungen. So muss der Drittstaatsangehörige im Besitz eines gültigen Reisedokumentes und, sofern dies in der sog. Visumpflicht-Verordnung VO (EU) 2018/1806, vorgesehen ist, im Besitz eines gültigen Visums sein. Er muss weiters den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthaltes belegen und über ausreichend Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben; er darf nicht im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedsstaates darstellen und insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedsstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein.

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Serbien und als solcher Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Als Inhaber eines gültigen biometrischen serbischen Reisepasses ist der Beschwerdeführer nach Maßgabe des Anhanges II zu Art. 4 Abs. 1 Visumpflicht-Verordnung, VO (EU) 2018/1806, für einen Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Schengener Vertragsstaaten, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, von der Visumpflicht befreit.

3.4.3.1. Der Beschwerdeführer hielt sich erstmals im Kleinkindalter in den Jahren 1980 bis 1984 in Österreich auf. Er reiste sodann in seinen Heimatstaat zurück und kam im Jahr 1987 wieder zurück in das Bundesgebiet, wo er bis zum XXXX .1996 über eine Aufenthaltsberechtigung (Sichtvermerk) verfügte. Er absolvierte hier seine Schulbildung und begann eine Frisörlehre, welche er jedoch abbrach. Insgesamt wurde der Beschwerdeführer in den Jahren 1993, 1994 und 1995 vier Mal rechtskräftig verurteilt und lagen in diesen Zeiträumen auch acht Verwaltungsstrafen gegen den Beschwerdeführer vor. Aus diesen Gründen erließ die Bundespolizeidirektion XXXX mit Bescheid vom XXXX .1995 ein unbefristetes Aufenthaltsverbot gegen den Beschwerdeführer, welches mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom XXXX .1996 nach erhobener Beschwerde auch bestätigt wurde. Nach Erlassung des unbefristeten Aufenthaltsverbotes und Bestätigung durch den Verwaltungsgerichthof im Jahr 1996 hielt sich der Beschwerdeführer unrechtmäßig im Bundesgebiet auf und nahm unangemeldet Unterkunft bei seiner damaligen Lebensgefährtin und ging auch in der Zeit von XXXX .1998 bis XXXX .1998 trotz seines unrechtmäßigen Aufenthaltes und ohne über eine Berechtigung zu verfügen im Bundesgebiet einer unerlaubten Erwerbstätigkeit nach. Nachdem der Beschwerdeführer im Bundesgebiet wegen des Verdachts des gewerbsmäßigen Betruges festgenommen wurde und wegen des bestehenden Aufenthaltsverbotes in Verwaltungshaft und in weiterer Folge in Schubhaft genommen wurde, wurde er am XXXX .1998 in seinen Herkunftsstaat abgeschoben.

Nach seiner Abschiebung am XXXX .1998 kehrte der Beschwerdeführer wieder in das Bundesgebiet zurück und nahm unangemeldet Unterkunft bei seiner damaligen Lebensgefährtin und nach der Trennung im Jahr 2000 Unterkunft bei seiner Mutter. Trotz des bestehenden Aufenthaltsverbotes hielt er sich sohin im Bundesgebiet auf und kam es sodann im Jahr 2000 zu einem schweren Autounfall im Bundesgebiet, wobei der Beschwerdeführer ein Schädel-Hirn Trauma erlitt und im Bundesgebiet in einem Krankenhaus behandelt werden musste. Die Mutter des Beschwerdeführers stellte sowohl am XXXX .2000 als auch am XXXX .2001 jeweils einen Antrag auf Aufschiebung der Vollstreckung des gegen den Beschwerdeführer verhängten Aufenthaltsverbotes und wurde diesen Anträgen jeweils mit Bescheiden vom XXXX .2000 und XXXX .2001 Folge gegeben und die Abschiebung bis zumindest XXXX .2002 aufgeschoben.

Der Beschwerdeführer wurde abermals in den Jahren 2001 und 2002 straffällig und in der Folge über ihn die Schubhaft verhängt. Ein erneut gestellter Antrag auf Abschiebungsaufschub wurde mit Bescheid vom XXXX .2003 abgewiesen und der Beschwerdeführer im XXXX 2003 in seinen Herkunftsstaat abgeschoben. Aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers in der mündlichen Beschwerdeverhandlung reiste dieser abermals trotz des bestehenden Aufenthaltsverbotes in das Bundesgebiet ein und nahm unangemeldet Wohnsitz bei seiner Mutter. Zwischen den Jahren 2003 und 2007 besteht eine Meldelücke und verstieß er zu dieser Zeit auch wieder gegen das Meldegesetz. Erst am XXXX .2007 konnte der Beschwerdeführer im Bundesgebiet durch Exekutivbeamte angehalten werden, wobei er sich bei seiner Kontrolle mit dem Ausweis seines Bruders auswies. Erst durch eine weitere Erhebung konnte sodann festgestellt werden, dass sich der Beschwerdeführer unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hatte und ein unbefristetes Aufenthaltsverbot bestand. In der Folge wurde er festgenommen und über ihn die Schubhaft verhängt. Er sollte sodann am XXXX .2007 abgeschoben werden. Diese Abschiebung verhinderte der Beschwerdeführer jedoch dadurch, dass er an einer roten Ampel das Auto, welches ihn zum Flughaften transportieren sollte, verließ.

Der Beschwerdeführer tauchte sohin im Bundesgebiet unter und konnte erst wieder am XXXX .2010 aufgrund seines unrechtmäßigen Aufenthaltes betreten und festgenommen werden, wobei er jedoch nicht abgeschoben wurde. Während seines weiterhin unrechtmäßigen Aufenthaltes stellte er am XXXX .2012 und XXXX .2014 Anträge auf Aufhebung des gegen ihn erlassenen unbefristeten Aufenthaltsverbotes, welchen mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX .2015 stattgegeben wurde, zumal das Aufenthaltsverbot bereits abgelaufen war.

Aufgrund der Krankheit seiner Mutter verblieb der Beschwerdeführer weiterhin im Bundesgebiet und überschritt dabei seine sichtvermerkfreie Aufenthaltsdauer massiv. Sohin stellte er in weiterer Folge am XXXX .2018 einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK, welchen die belangte Behörde mit Bescheid vom XXXX .2019 abwies und gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung aufgrund seines unrechtmäßigen Aufenthaltes erließ. Die Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde durch das mündlich verkündete Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes zu GZ: XXXX als unbegründet abgewiesen und der Beschwerdeführer am XXXX .2019 abgeschoben.

Der Beschwerdeführer ist, mit Unterbrechungen, seit zumindest dem Jahr 1987 durchgehend unrechtmäßig in Österreich aufhältig und reiste nur aufgrund der Betretungen und Verwaltungsübertretungen sowie der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung aus dem Bundesgebiet aus. Es scheinen zwar einzelne Meldungen im Zentralen Melderegister auf, nahm der Beschwerdeführer jedoch jahrelang unangemeldet Wohnsitz im Bundesgebiet. Dies führte er selbst in der Beschwerdeverhandlung als auch in seiner abgegebenen Stellungnahme aus, wobei er selbst angibt, sich zwischen dem Jahr 1996 und dem Jahr 2018 beinahe durchgehend in Österreich aufgehalten zu haben.

Der Beschwerdeführer führt selbst aus, dass er nahezu sein komplettes Leben in Österreich verbracht hat. Er ist auch unmittelbar nach der Erlassung der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung im Jahr 2019 wieder in das Bundesgebiet eingereist. Hierzu wird ausgeführt, dass Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 FPG 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht bleiben. Nach der Bestimmung des § 12a Abs. 6 AsylG 2005 bleiben – unter anderem – Rückkehrentscheidungen nach § 52 FrPolG 2005 achtzehn Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, sodass deren Wirkung auch bei bereits erfolgter Ausreise – im Fall einer neuerlichen Einreise des Fremden nach Österreich – nicht von vornherein ins Leere geht (vgl. VwGH 03.11.2021, Ra 2021/21/0223).

Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass er sich seit über 40 Jahren im Bundesgebiet und sohin seit dem Kleinkindalter nahezu dauerhaft im Bundesgebiet aufhält ist auszuführen, dass auch der aufgehobene Aufenthaltsverfestigungstatbestand des § 9 Abs. 4 Z 2 BFA-VG hier nicht zur Anwendung gelangen kann. Der § 9 Abs. 4 Z 2 BFA-VG normierte bis zu dessen Aufhebung durch das FrÄG 2018, dass gegen einen aufgrund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig aufhältigen Drittstaatsangehörigen bei Vorliegen der erwähnten Voraussetzungen eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfe. Die Wertungen der ehemaligen Aufenthaltsverfestigungstatbestände des § 9 Abs. 4 BFA-VG 2014 sind im Rahmen der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG 2014 insofern weiterhin beachtlich, als in diesen Fälle nur bei Begehung besonders verwerflicher Straftaten und einer daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen ein fallbezogener Spielraum für die Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen besteht (vgl. VwGH 30.11.2023, Ra 2022/21/0133, VwGH 14.2.2022, Ra 2020/21/0200, VwGH 5.4.2022, Ra 2021/21/0316). Der Beschwerdeführer ist weder von klein auf (zum Verständnis der Wendung „von klein auf“ siehe VwGH 17.9.1998, 96/18/0150) im Inland aufgewachsen noch war er hier langjährig rechtmäßig niedergelassen, sodass der frühere Aufenthaltsverfestigungstatbestand des § 9 Abs. 4 Z 2 BFA-VG hier nicht erfüllt ist.

Der Beschwerdeführer hält sich daher seit seiner letzten Einreise und Ablauf des erlaubten visumfreien Aufenthaltes unrechtmäßig in Österreich auf, zumal er die Voraussetzungen für einen rechtmäßigen Aufenthalt gem. §31 Abs. 1 FPG nicht erfüllt und er weder über einen Aufenthaltstitel noch eine andere Berechtigung zum weiteren Aufenthalt verfügt.

Dem Aspekt der Unrechtmäßigkeit des Aufenthaltes kommt jedoch für sich genommen noch kein entscheidungswesentliches Gewicht zu, weil die Rechtsprechungslinie des VwGH, wonach bei einem mehr als zehn Jahren dauernden inländischen Aufenthalt eines Fremden regelmäßig ein Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich anzunehmen ist und nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, eine aufenthaltsbeendende Maßnahme ausnahmsweise auch nach so langen Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen wurde, typischerweise Personen betrifft, die einen – zuletzt jedenfalls – unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet aufweisen (vgl. VwGH 24.02.2022, ‚Ra 2020/21/0241).

Auch bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt in Verbindung mit dem Vorliegen gewisser integrationsbegründender Aspekte ist dann nicht zwingend von einem Überwiegen des persönlichen Interesses auszugehen, wenn dem Umstände entgegenstehen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren. Es ist daher auch in Fällen eines mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthaltes eine Gesamtabwägung unter Einbeziehung aller fallbezogen maßgeblichen Aspekte vorzunehmen, wenn auch unter besonderer Gewichtung der langen Aufenthaltsdauer (VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005).

Die gegenständliche über 40-jährige Aufenthaltsdauer wird dadurch relativiert, dass sämtliche Aufenthalte des Beschwerdeführers ab dem Jahr 1996 als unrechtmäßig zu qualifizieren waren, zumal gegen ihn von 1995 bis 2015 ein aufrechtes unbefristetes Aufenthaltsverbot bestand, er sich sodann aufgrund der Überschreitung der sichtvermerkfreien Aufenthaltsdauer unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt und auch über keinen Aufenthaltstitel verfügte und trotz Erlassung einer aufrechten rechtskräftigen Rückkehrentscheidung im Jahr 2019 unmittelbar danach wieder in das Bundesgebiet einreiste. Es kann auch in diesem Zusammenhang von keinem durchgehenden Aufenthalt gesprochen werden, zumal der Beschwerdeführer mehrmals in seinen Herkunftsstaat abgeschoben wurde und zumindest mehrere Male, wenn auch für kurze Zeit, wieder dort aufhältig war. Er hält sich seit spätestens XXXX .2021 und sohin knapp vier Jahre nunmehr abermals durchgehend unrechtmäßig im Bundesgebiet auf.

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251).

3.4.3.2. Sohin ist nunmehr im nächsten Schritt zu prüfen, ob ein Eingriff in das Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers iSd § 8 Abs. 2 EMRK insofern gerechtfertigt ist, als dass das öffentliche Interesse der Aufenthaltsbeendigung gegenüber dem Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in Österreich überwiegt.

Neben der Aufenthaltsdauer sind bei der Interessenabwägung gemäß Art. 8 EMRK insbesondere das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfGH 29.09.2007, B 1150/07;12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2, 194; Filzwieser/Frank/Kloiblmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, 117 ff).

Da die Rückkehrentscheidung in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers eingreift, ist sie gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (siehe VwGH 29.06.2023, Ra 2022/21/0139).

Der Beschwerdeführer begründet seine Beschwerde und insbesondere sein bestehendes Privat- und Familienleben im Wesentlichen damit, dass die in Österreich lebenden Familienmitglieder, darunter insbesondere seine beiden Brüder, sowie seine Lebensgefährtin eine wichtige Stütze im Leben des Beschwerdeführers darstellen würden.

Hinsichtlich einer eventuellen Abhängigkeit des Beschwerdeführers vom in Österreich aufhältigen Verwandten (insbesondere seine beiden Brüder) ist auszuführen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 17.11.2009, Zl. 2007/20/0955, festgehalten hat, dass eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen – auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) – nur dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK fällt, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen. Der Verwaltungsgerichtshof bezog sich diesbezüglich auch auf das (auf die Judikatur des EGMR Bezug nehmende) Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 9. Juni 2006, B 1277/04 (vgl. auch VwGH 26.01.2006, Zl. 2002/20/0423 und die darauf aufbauende Folgejudikatur, etwa 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0235, vom 8. Juni 2006, Zl. 2003/01/0600, vom 22. August 2006, Zl. 2004/01/0220 und vom 29. März 2007, Zl. 2005/20/0040).

Folglich kann in diesem Zusammenhang nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen und von der konkreten Lebenssituation abhängig.

Hinsichtlich der Abhängigkeit zu seinen in Österreich lebenden Familienangehörigen, insbesondere seinen beiden Brüdern ist auszuführen, dass zu diesen kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht, auch besteht kein gemeinsamer Wohnsitz. Der Beschwerdeführer lebt in einem Wohnheim im Bundesgebiet, wo er keine Miete bezahlt, auch war er trotz fehlender Arbeitserlaubnis im Bundesgebiet erwerbstätig und geht zurzeit einer Erwerbstätigkeit als Reinigungskraft nach. Der Beschwerdeführer gab in der mündlichen Beschwerdeverhandlung (Verhandlungsniederschrift, S. 6) selbst an, über ausreichende eigene finanzielle Mittel zu verfügen. Es sind somit auch keine Anhaltspunkte für eine wirtschaftliche oder persönliche Abhängigkeit erkennbar.

Hinsichtlich seiner in Österreich lebenden Lebensgefährtin ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer mit dieser nicht im gemeinsamen Haushalt lebt und zu dieser auch kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht. Er gab in der mündlichen Beschwerdeverhandlung selbst an, dass er seit ca. zwei Jahren mit dieser zusammen ist, jedoch nicht mit dieser zusammen lebt. Es sind sohin auch hinsichtlich der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers keine Anhaltspunkte für eine wirtschaftliche oder persönliche Abhängigkeit erkennbar.

Der Beschwerdeführer hat eine Tochter, welche österreichische Staatsangehörige und volljährig ist. Auch zu dieser konnte der Beschwerdeführer kein Naheverhältnis glaubhaft machen, zumal er mit dieser zuletzt in den 90 er Jahren zusammen gelebt hat und selbst angab mit dieser kaum Kontakt zu haben, zumal diese einen Albaner geheiratet habe und dadurch Schwierigkeiten entstanden seien. Auch gab er selbst in seiner Stellungnahme zum Antrag vom XXXX .2018 an, zu seiner Tochter keinen Kontakt zu haben und diese zwischen dem Jahr 2000 und 2018 lediglich sechs bis sieben Mal gesehen zu haben.

Es ist sohin zusammenfassend auszuführen, dass der Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und seiner im Bundesgebiet lebenden Familienangehörigen jahrelang, aufgrund der Tatsache, dass zwischen den Jahren 1996 und 2015 aufgrund des bestehenden Aufenthaltsverbotes zahlreiche Ausreisen des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat erfolgt sind und er sich dort mehrmals für längere Zeit aufgehalten hat, auch wenn er später wieder unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig war, sohin jahrelang eingeschränkt gewesen ist. Auch war sich der Beschwerdeführer stets seines unrechtmäßigen Aufenthaltes bewusst, nahm unangemeldet Wohnsitz im Bundesgebiet und reiste trotz Erlassung der Rückkehrentscheidung im Jahr 2019 wieder in das Bundesgebiet unrechtmäßig ein. Er hat nie versucht, seinen Aufenthalt nach den Vorschriften des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes zu legalisieren und ging und geht aktuell einer unerlaubten Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nach. Der Beschwerdeführer hat zwar gute Deutschkenntnisse, hat jedoch während seiner jahrelangen Aufenthalte im Bundesgebiet nie eine Integrationsprüfung abgelegt oder anderweitige Integrationsschritte gesetzt. Er hat zwar eine Lehre zum Frisör begonnen, diese aber abgebrochen. In diesem Zusammenhang sei auch auf die höchstgerichtliche Judikatur verwiesen, wonach selbst die Umstände, dass selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt (Erk. d. VwGH vom 6.11.2009, 2008/18/0720; 25.02.2010, 2010/18/0029).

Für den Beschwerdeführer spricht seine Unbescholtenheit, hierzu ist jedoch auszuführen, dass diese Unbescholtenheit jedoch sein Interesse an einem Verbleib in Österreich nicht entscheidend zu stärken vermag (vgl. VwGH 20.02.2010, 2010/18/0029).

Zum Vorbringen in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer keine Bindungen mehr zum Herkunftsstaat hat und sich sohin in Serbien keinesfalls eine Existenzgrundlage schaffen könnte ist auszuführen, dass unter dem Gesichtspunkt des § 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG und der Frage, ob sich der Fremde bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat eine Existenzgrundlage schaffen kann, bei der Interessenabwägung Bedeutung zukommen kann (vgl. E 12. November 2015, Ra 2015/21/0101; E 16. Dezember 2015, Ra 2015/21/0119). Ein diesbezügliches Vorbringen hat freilich im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtabwägung nicht in jeder Konstellation Relevanz. Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz im Heimatland vermögen das Interesse an einem Verbleib in Österreich nicht in entscheidender Weise zu verstärken, sondern sind vielmehr im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen (vgl. VwGH 07.06.2021, Ra 2021/18/0167). Bei dem Beschwerdeführer handelt es sich um einen gesunden und erwerbsfähigen Mann, welchem es zugemutet werden kann, sich in seinem Herkunftsstaat eine Existenzgrundlage zu schaffen. Es sei hier auch nochmals auszuführen, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum 1996 und 2021 mehrmals in seinen Herkunftsstaat abgeschoben wurde und sich dort auch aufgehalten hat. Zu seinen in Österreich lebenden Familienangehörigen, insbesondere seinen beiden Brüdern und seiner Lebensgefährtin, kann er den Kontakt mittels moderner Kommunikationsmittel aufrechterhalten. Zu seiner in Österreich lebenden Tochter besteht ohnehin nur sehr seltener Kontakt. Auch ist es den Familienangehörigen möglich den Beschwerdeführer in Serbien zu besuchen.

3.4.3.3. Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass von einer nachhaltigen und außergewöhnlichen Integration, welche die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung im Sinne oben zitierter Judikatur ausnahmsweise überwiegen würde, im Falle des Beschwerdeführers keinesfalls gesprochen werden kann.

Neben seinen mehrfachen Verstößen gegen die österreichischen aufenthalts- und fremdenrechtlichen Bestimmungen, hat der Beschwerdeführer auch massiv und wiederholt gegen das Meldegesetz verstoßen und liegt auch ein Verstoß gegen das Ausländerbeschäftigungsgesetz vor, zumal der Beschwerdeführer im Bundesgebiet einer Erwerbstätigkeit nachgeht, ohne hierfür eine Bewilligung zu haben. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist somit davon auszugehen, dass insbesondere das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung nach Abschluss des gegenständlichen Verfahrens und der Einhaltung der österreichischen Rechtsordnung die ohnehin nur schwachen individuellen Interessen des Beschwerdeführers iSd Art. 8 EMRK weitaus überwiegen. Auch sonst sind dem Akteninhalt keine Anhaltspunkte zu entnehmen und auch in der Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht worden, welche im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erscheinen ließen. Auf die obigen Ausführungen wird verwiesen.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen.

3.5. Zu Spruchpunkt III. und IV. des angefochtenen Bescheides:

3.5.1. Für die gemäß § 52 Abs. 9 FPG von Amts wegen gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des § 50 FPG (siehe VwGH 05.10.2017, Ra 2017/21/0157). Demnach ist die Abschiebung unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK verletzt würde oder für den Betreffenden als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre (Abs. 1), wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben oder die Freiheit aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre (Abs. 2) oder solange die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht (Abs. 3).

Da keine dieser Voraussetzungen hier zutrifft, ist die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Serbien zulässig. Serbien gilt gemäß § 19 Abs. 5 BFA-VG iVm § 1 Z 6 HStV als sicherer Herkunftsstaat, was für die Annahme einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der serbischen Behörden spricht. Es liegen unter Berücksichtigung der stabilen Sicherheits- und Versorgungslage dort und der Lebensumstände des gesunden und arbeitsfähigen Beschwerdeführers keine konkreten Gründe vor, die eine Abschiebung unzulässig machen würden.

3.5.2. Gemäß § 55 Abs. 1 FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt werden.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt habe, überwiegen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann bei Überwiegen besonderer Umstände die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorhergesehenen 14 Tage fortgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.

Die belangte Behörde hat mit der Rückkehrentscheidung zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise in der Dauer von 14 Tagen festgelegt. Der Beschwerdeführer hat auch keine besonderen Umstände vorgebracht, die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum festzulegen. Die belangte Behörde ist sohin richtigerweise davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung zur freiwilligen Ausreise binnen 14 Tagen verpflichtet ist.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. und IV. war daher als unbegründet abzuweisen.

3.6. Zu Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides:

Der mit „Einreiseverbot“ betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:

„§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)

(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;

3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;

4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;

5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;

(Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 202/2022)

7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;

8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder

9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;

4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;

5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);

7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;

8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder

9. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.

(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.“

3.6.1. Der Beschwerde gegen das erlassene Einreiseverbot war stattzugeben, dies aufgrund folgender Erwägungen:

Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den betreffenden Drittstaatsangehörigen das Hoheitsgebiet sämtlicher Mitgliedsstaaten für die angegebene Dauer nicht zu betreten und sich dort nicht aufzuhalten. Diese Regelung dient nicht nur der innerstaatlichen Sicherheit, sondern dient auch zum Schutz der Mitgliedsstaaten und fördert diese Bestimmung, dass das Gesamtziel der Umsetzung des Art. 11 der RückführungsRL Rechnung getragen wird, um eine gesamteuropäischen Rückkehrpolitik wirksam und effektiv durchzusetzen (Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht § 53 FPG 2005).

Gem. § 53 FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot, also die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten der EU (außer Irlands, des Vereinigten Königreichs, Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins) einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, verbunden werden, wenn der Drittstaatsangehörige die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. Die Dauer des Einreiseverbotes ist abhängig vom bisherigen Verhalten des Drittstaatsangehörigen. Ein Einreiseverbot kann gem. Abs. 3 leg. cit. gem. Abs. 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen des Z 5 bis 9 auch unbefristet erlassen werden, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt.

Ein Einreiseverbot ist nicht zwingend mit jeder Rückkehrentscheidung zu verbinden, sondern steht im Ermessen der Behörde (vgl. VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0207). Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist bei einer Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist, sowie dass dabei nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen ist. Das gilt auch dann, wenn im Rahmen der Interessenabwägung ein vom Fremden gesetztes (Fehl-) Verhalten im Hinblick auf die damit beeinträchtigten öffentlichen Interessen einbezogen werden soll (vgl. VwGH 12.09.2023, Ra 2021/20/0449).

3.6.2. Als Staatsangehöriger von Serbien ist der Beschwerdeführer Fremder iSd § 2 Abs. 4 Z 1 FPG und Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Gegen ihn kann daher gem. § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 gleichzeitig mit einer Rückkehrentscheidung ein maximal fünfjähriges Einreiseverbot erlassen werden, wenn sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen (das sind die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung, die Verhinderung von strafbaren Handlungen, der Schutz der Gesundheit und der Moral oder der Schutz der Rechte und Freiheiten anderer) zuwiderläuft. Die Erfüllung eines der in § 53 Abs. 2 FPG demonstrativ aufgezählten Tatbestände indiziert, dass sein (weiterer) Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht geringfügig gefährdet (siehe VwGH 25.05.2021, Ra 2019/21/0402).

Die belangte Behörde gründet das dreijährige Einreiseverbot auf § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 3 FPG. Sie begründete dies damit, dass die Ziffer 3 im Falle des Beschwerdeführers erfüllt sei, zumal er sich seit XXXX .2021 unrechtmäßig in Österreich aufhalte und bis dato keinen Versuch unternommen habe, seinen Aufenthalt in Österreich zu legalisieren. Es sei nicht bekannt, wie der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt bestreite und habe er auch keinen Nachweis über Unterhaltsmittel erbracht und sei auch nicht in Besitz eines Aufenthaltstitels. Er gehe in Österreich keiner legalen Beschäftigung nach und sei weder kranken- noch sozialversichert. Aufgrund der Schwere seines Fehlverhaltens sei unter Bedachtnahme auf sein Gesamtverhalten davon auszugehen, dass die im Gesetz umschriebene Annahme, dass er eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle, gerechtfertigt sei.

Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer wie von der belangten Behörde richtig festgestellt, unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Ein unrechtmäßiger Aufenthalt per se rechtfertigt noch nicht die Verhängung eines Einreiseverbotes zusätzlich zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung; liegt aber nicht bloß ein unrechtmäßiger Aufenthalt, sondern eine qualifizierte Verletzung der Ausreiseverpflichtung vor, so kann daraus eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit abzuleiten sein, die die Verhängung eines Einreiseverbotes erforderlich macht (vgl. VwGH 12.12.2023, Ra 2023/14/0370).

Obwohl sich der Beschwerdeführer jahrelang unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, stellt der bloße unrechtmäßige Aufenthalt nach dem System der Rückführungsrichtlinie noch keine derartige Störung der öffentlichen Ordnung dar, dass dies immer die Erlassung eines Einreiseverbotes gebieten würde (VwGH 24.05.2018, Ra 2018/19/0125). Wenn sich das Fehlverhalten des oder der Drittstaatsangehörigen auf den unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet beschränkt und fallbezogen ausnahmsweise (etwa auf Grund seiner kurzen Dauer oder der dafür maßgebenden Gründe) nur eine geringfügige Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens darstellt, ist daher überhaupt kein Einreiseverbot zu verhängen (VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311). Eine rechtskräftige Bestrafung gegen den Beschwerdeführer aufgrund seines unrechtmäßigen Aufenthaltes liegt zudem zum Entscheidungszeitpunkt nicht vor.

Es ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet in letzter Zeit unbescholten ist. Zwar wird nicht verkannt, dass sich der Beschwerdeführer bereits mehrmals und über Jahre unrechtmäßig in Österreich aufgehalten hat und gegen ihn bereits ein unbefristetes Aufenthaltsverbot bestand und im Jahr 2019 bereits eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen wurde. Das Fehlverhalten des Beschwerdeführers beschränkt sich hier jedoch auf die Überschreitung der zulässigen visumfreien Aufenthaltsdauer und die Missachtung melderechtlicher Vorschriften und ist die Erlassung eines Einreiseverbots nicht zusätzlich zur Rückkehrentscheidung notwendig, um der von ihm ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens wirksam zu begegnen, zumal er auch nicht den Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 3 FPG erfüllt, da keine rechtskräftige Bestrafung vorliegt (siehe VwGH 24.05.2018, Ra 2018/19/0125).

Insgesamt gesehen erweist sich das von der belangten Behörde angeordnete Einreiseverbot sohin als nicht gerechtfertigt und war daher aufzuheben.

Obwohl dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften eine erhebliche Bedeutung zukommt, hat der Beschwerdeführer durch sein Fehlverhalten die öffentliche Ordnung nicht so gravierend beeinträchtigt, dass ein Einreiseverbot zusätzlich zur Rückkehrentscheidung verhängt werden muss.

Es sei der Vollständigkeit auch darauf hinzuweisen, dass die Rückkehrentscheidung gemäß § 12a Abs. 6 AsylG ohnehin 18 Monate ab Ausreise des Beschwerdeführers aufrecht bleibt.

Das gegen den Beschwerdeführer erlassene Einreiseverbot ist somit in Stattgebung der Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben.

Zu Spruchteil 2.A.): Zurückweisung der Eventualanträge:

Der in der Beschwerde enthaltene (Eventual-)Antrag, die (ordentliche) Revision zuzulassen, impliziert nicht nur schon im Vorhinein die Erfolglosigkeit der Beschwerde, sondern ist auch überflüssig, weil das BVwG gemäß § 25a Abs. 1 VwGG jedenfalls auszusprechen und zu begründen hat, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Ein auf die Zulassung der Revision gerichteter Antrag ist nicht vorgesehen. Daher ist der Antrag auf Zulassung der ordentlichen Revision als unzulässig zurückzuweisen.

Auch der in der Beschwerde gestellte Antrag, alle zu Lasten der beschwerdeführenden Partei gehenden Rechtswidrigkeiten amtswegig aufzugreifen ist überflüssig und geht ins Leere, zumal sich der Prüfungsumfang des BVwG bereits aus § 27 VwGVG (und der dazu ergangenen umfangreichen Rechtsprechung des VwGH) ergibt.

Zu Spruchteil 1.B.) und 2.B.): Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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