Bundesverwaltungsgericht G316 2304603-1

G316 2304603-1Federal Administrative CourtJun 5, 2025

Regest

Aufenthaltsberechtigung Einreiseverbot aufgehoben ersatzlose Teilbehebung familiäre Situation Familienangehöriger Glaubwürdigkeit Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz non refoulement Privat- und Familienleben private Interessen Rückkehrentscheidung soziale Gruppe Spruchpunktbehebung

Full text

Bundesverwaltungsgericht G316 2304603-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.06.2025
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2025:G316.2304603.1.00

Spruch

G316 2304603-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina MUCKENHUBER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. XXXX , vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.11.2024, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. bis III. als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist. Gemäß § 55 Abs. 2 AsylG wird XXXX eine „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt.

III. Die Spruchpunkte V. und VI. werden ersatzlos aufgehoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Am 25.01.2024 stellte der kolumbianische Staatsangehörige XXXX (im Folgenden: BF) einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet.

Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 25.11.2024 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG (Spruchpunkt I.) als auch des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG in Bezug auf Kolumbien abgewiesen (Spruchpunkt II.), dem BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Kolumbien festgestellt (Spruchpunkt V.) sowie gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt VI.).

Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seine Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde.

Die gegenständliche Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht samt dem maßgeblichen Verwaltungsakt am 18.12.2024 vorgelegt.

Am 12.03.2025 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung in Anwesenheit des BF, seiner Rechtsvertretung, einer Dolmetscherin für die Sprache Spanisch sowie der Lebensgefährtin des BF als Zeugin statt. Die belangte Behörde erklärte ihren Teilnahmeverzicht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF ist kolumbianischer Staatsangehöriger und wurde am XXXX in XXXX , Provinz XXXX (Kolumbien) geboren. Er spricht Spanisch als Muttersprache.

Der BF wuchs in der Stadt XXXX auf. Er besuchte in Kolumbien 12 Jahre lang die Schule und schloss eine technische Ausbildung ab. Er studierte für etwa 2 Jahre und spielte professionell Rugby. Danach arbeitete er zunächst in einem Callcenter in XXXX . Später reiste er durch das Land und behandelte mit Kräuter- und Pflanzenheilmittel Menschen in indigenen Gemeinschaften.

Der BF war bereits im Jahr 2018 für etwa 3 Monate in Österreich aufhältig und kehrte danach nach Kolumbien zurück.

Nachdem er in XXXX Opfer eines Raubversuches wurde, lebte er ab etwa Mitte des Jahres 2023 im Norden von Kolumbien in XXXX .

1.2. Der BF arbeitete für 2 bis 3 Wochen auf einer Farm bzw. Finca in XXXX – nahe XXXX – für eine Person mit Verbindungen zu einer paramilitärischen Gruppe bzw. zum Drogenhandel namens XXXX . Der BF wollte in derartige Geschäfte nicht involviert sein und beschloss für diese Person nicht weiter zu arbeiten. Der BF hat in diesem Zusammenhang keine Bedrohung zu befürchten.

Ende XXXX 2023 kam es zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen dem BF und einem Motorradfahrer, wobei dieser Vorfall nicht mit der Tätigkeit des BF auf der Finca in Zusammenhang stand.

Der BF hielt sich in der Folge für etwa eine Woche auf einem Strand in XXXX – nahe XXXX – auf. Danach ging er nach XXXX , wo er vor seiner Ausreise unentgeltlich in verschiedenen Hostels arbeitete.

1.3. Die Eltern des BF leben in XXXX und arbeiten als XXXX , der Vater auf selbstständiger Basis, die Mutter ist für die Regierung tätig. Auch der Bruder des BF lebt in XXXX . Zu seinen Eltern und seinem Bruder besteht – etwa alle 2 Wochen – telefonischer Kontakt. Daneben leben die Großmutter, Onkel, Tanten, Cousinen und Cousins des BF in Kolumbien.

1.4. Der BF reiste aus touristischen Gründen nach Österreich. Am XXXX .11.2023 verließ er auf dem Luftweg Kolumbien nach Spanien und reiste über Frankreich nach Österreich. Seit XXXX .11.2023 hält sich der BF durchgehend im Bundesgebiet auf.

In Österreich nahm der BF zunächst Unterkunft bei einem Freund in XXXX und danach in einem Grundversorgungsquartier.

1.5. Der BF führt seit XXXX 2023 eine Beziehung mit der österreichischen Staatsbürgerin XXXX , geb. XXXX , welche er am XXXX .12.2023 in Wien kennenlernte. Der gemeinsame Sohn XXXX wurde am XXXX .09.2024 in Österreich geboren und ist österreichischer Staatsbürger.

Der BF lebt seit XXXX .12.2024 in gemeinsamen Haushalt mit seiner Lebensgefährtin und seinem minderjährigen Sohn, für welchen er eine wichtige Bezugsperson ist. Er beteiligt sich an der Haushaltsführung und Kindererziehung. Bis zur Begründung des gemeinsamen Wohnsitzes besuchte der BF regelmäßig seine Lebensgefährtin sowie – ab dessen Geburt – seinen Sohn.

Der BF ging in Österreich noch nie einer angemeldeten Erwerbstätigkeit nach. Der BF war von XXXX .06. – XXXX .07.2024 im Ausmaß von 15 Stunden gemeinnützig tätig, wobei sein Aufgabengebiet die Mithilfe bei der Pflege der Außenanlagen eines Friedhofes umfasste. Er hilft unentgeltlich im Geschäft einer Freundin. Der BF bezieht Leistungen aus der Grundversorgung.

Im Bundesgebiet verfügt er über einen Freundes- und Bekanntenkreis. Er verfügt über gute Basiskenntnisse der deutschen Sprache, besuchte im Jahr 2024 für etwa 4 Monate einen Deutschkurs für Asylwerbende für das Niveau A 1/2 und zuletzt einen Deutschkurs für das Niveau A 1/3.

Der BF ist im Bundesgebiet strafgerichtlich unbescholten.

1.6. Zur Lage in Kolumbien wird das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 10.02.2025 auszugsweise wie folgt festgestellt:

Sicherheitslage

Bewaffnete Gruppen begehen weiterhin schwere Übergriffe gegen Zivilisten und weiten ihre Präsenz im ganzen Land aus (HRW 16.1.2025).

Die Kriminalitätsrate und die Gewaltbereitschaft sind hoch (EDA 10.2.2025; vgl. AA 10.2.2025). Das Land sieht sich mit organisierter Kriminalität und anderen Formen der Gewalt konfrontiert (EDA 10.2.2025). Spontane Streiks, Demonstrationen und Unruhen sind jederzeit möglich (EDA 10.2.2025; vgl. AA 10.2.2025). Die Sicherheitslage in Kolumbien hat sich in den letzten Jahren insgesamt wieder verschlechtert (AA 10.2.2025).

Am 24.01.2025 rief der kolumbianische Präsident Gustavo Petro nach Angriffen der Guerillagruppe Ejército de Liberación Nacional (ELN) in der Region Catatumbo im Nordosten Kolumbiens den Ausnahmezustand „estado de conmoción interior“ aus. Diese Maßnahme, die seit 2008 nicht mehr angewendet wurde, gilt für 90 Tage und nur für die ländliche Region von Catatumbo. Laut des Dekrets werden dem Präsidenten Notstandsbefugnisse zur Wiederherstellung der Ordnung eingeräumt. Demnach kann Petro u.a. Ausgangssperren verhängen, den Verkehr einschränken und andere Schritte unternehmen, die normalerweise die Bürgerrechte der Kolumbianer verletzen oder der Zustimmung des Kongresses bedürfen würden. Zudem hatte die Regierung mit einer Militäroffensive gegen die ELN begonnen und mehr als 9.000 Streitkräfte in die betroffene Region entsandt. Diese Schritte erfolgten nach Zusammenstößen der ELN mit Splittergruppen der früheren FARC-Rebellengruppe in der Region, bei denen mindestens 80 Menschen getötet wurden. Zudem wurden rd. 36.000 Menschen aus ihren Dörfern nahe der Grenze zu Venezuela vertrieben. Am 20.1.2025 wurden mindestens 20 weitere Tote bei Kämpfen im Amazonasgebiet im Süden des Landes gemeldet (BAMF 27.1.2025).

In vielen ländlichen Gebieten, in denen die gefährlichsten Gruppen aktiv sind, ist die Polizei weitgehend abwesend (FH 2024).

Einige Teile des Landes, insbesondere rohstoffreiche Gebiete und Drogenhandelskorridore, sind nach wie vor sehr unsicher. Reste der Guerilla – darunter sowohl die ELN als auch abtrünnige Fraktionen der FARC – und paramilitärische Nachfolgegruppen missbrauchen regelmäßig die Zivilbevölkerung, insbesondere in Koka-Anbaugebieten (FH 2024).

Nichtstaatliche bewaffnete Gruppen, darunter von den USA als terroristische Organisationen eingestufte Dissidenten der ehemaligen Revolutionären Streitkräfte Kolumbiens und der Nationalen Befreiungsarmee, Drogenhandelsorganisationen und kleine kriminelle Banden, begingen Menschenrechtsverletzungen, darunter rechtswidrige Tötungen, Entführungen, Menschenhandel, Bombenanschläge, Einschränkungen der Bewegungsfreiheit, sexuelle Gewalt, rechtswidrige Rekrutierung und Einsatz von Kindersoldaten sowie Gewaltandrohungen gegen Journalisten, Frauen, Menschenrechtsverteidiger und religiöse Führer. Die Regierung untersuchte und verfolgte solche Handlungen in der Regel, wenn sie gemeldet wurden (USDOS 23.42024).

Die Nationale Befreiungsarmee (ELN) verübte im ganzen Land Verbrechen und Terrorakte, darunter Bombenanschläge, Gewalt gegen die Zivilbevölkerung und gewalttätige Angriffe auf Militär- und Polizeieinrichtungen (USDOS 23.4.2024).

In einigen Regionen und Grenzgebieten sind weiterhin Guerillakämpfer des Ejército de Liberación Nacional (ELN) wie auch Splittergruppen der Fuerzas Armadas Revolucionarias de Colombia (FARC) und weitere bewaffnete illegale Gruppierungen aktiv (EDA 10.2.2025), die von illegalen Wirtschaftszweigen wie dem Drogenhandel und dem illegalen Bergbau profitieren. Dazu gehören die Guerillagruppe „Nationale Befreiungsarmee“ (ELN), eine in den 1960er Jahren gegründete Gruppe, mehrere „Dissidentengruppen“, die aus der Demobilisierung der FARC im Jahr 2017 hervorgegangen sind, und der „Golf-Clan“. Die letztgenannte Gruppe entstand aus der Demobilisierung paramilitärischer Gruppen Mitte der 2000er Jahre und ist auch als Gaitanist Self-Defense Forces of Colombia (AGC) bekannt. Viele dieser Gruppen haben fließende und komplexe Verbindungen zueinander, und einige sind an nicht internationalen bewaffneten Konflikten beteiligt (HRW 16.1.2025).

Im Rahmen ihrer Friedenspolitik setzte die Regierung im Jahr 2024 ihre Verhandlungen mit der ELN-Guerilla, einer Koalition aus FARC-Dissidentengruppen, die sich selbst als „Estado Mayor Central (EMC)“ und „Segunda Marquetalia“ bezeichnen, und anderen bewaffneten Gruppen, darunter der „Golf-Clan“, fort. Die Regierung kündigte mehrere Waffenstillstände mit diesen Gruppen an, aber die Vorbereitungen und die Überwachung waren unzureichend, und in vielen Fällen hielten sich die bewaffneten Gruppen nicht daran (HRW 16.1.2025; vgl. FH 2024).

Das Verteidigungsministerium gab am 16.7.2024 bekannt, dass ein Waffenstillstand mit Einheiten der Guerillagruppe Estado Mayor Central (EMC), die unter der Führung des Kommandanten Iván Mordisco stehen, beendet wurde. Mordisco lehnt angeblich weiterhin Friedensgespräche mit der Regierung ab (BAMF 22.7.2024). Am 3.8.2024 lief der vereinbarte bilaterale Waffenstillstand zwischen der Guerillagruppe Ejército de Liberación Nacional (ELN) und der Regierung, der im August 2023 zunächst für sechs Monate beschlossen und im Februar 2024 um weitere sechs Monate verlängert worden war, aus. Während beide Parteien ihren Willen zum Friedensdialog bekunden, beschuldigen sie sich gegenseitig, getroffene Vereinbarungen nicht einzuhalten (BAMF 5.8.2024).

Die Regierung und die FARC, die ehemals größte Guerilla-Aufstandsgruppe des Landes, setzten die Umsetzung des Friedensabkommens von 2016 fort (USDOS 23.4.2024; vgl. HRW 16.1.2025).

Das Friedensabkommen von 2016 legte einen Plan zur Verringerung der ländlichen Armut, zur Stärkung der Bürgerbeteiligung, zur Entwaffnung und Wiedereingliederung ehemaliger FARC-Kämpfer, zur Trennung der Verbindungen zwischen Drogenhandel und politischer Gewalt und zur Wahrung der Rechte der Opfer durch Maßnahmen der Übergangsjustiz fest. Obwohl Präsident Petro das Friedensabkommen unterstützt, ist seine Umsetzung nach wie vor unklar (HRW 16.1.2025). Die Regierung bekundete auch ihr Interesse daran, mit diesen Gruppen neue Mechanismen der Übergangsjustiz auszuhandeln (HRW 16.1.2025).

Im Jahr 2017 schloss die FARC ihre Entwaffnung ab, und im Juli waren fast 13.000 ehemalige Mitglieder in Wiedereingliederungsmaßnahmen eingebunden, darunter die Teilnahme an einer politischen Partei. Schätzungsweise 800 bis 1.500 FARC-Dissidenten beteiligten sich von Anfang an nicht am Friedensprozess (USDOS 23.4.2024).

Die kolumbianische Regierung unterzeichnete 2016 ein Friedensabkommen mit der FARC, doch einige ehemalige Mitglieder (sogenannte Dissidenten) sind in den Kampf zurückgekehrt (zu diesen Dissidentengruppen gehören die von den USA als ausländische Terroristen eingestuften Gruppen Revolutionäre Streitkräfte Kolumbiens - Volksarmee oder FARC-EP und Segunda Marquetalia). Seit 2017 führt die kolumbianische Regierung regelmäßig Waffenstillstands- und Friedensgespräche mit der ELN und den Dissidenten der FARC, einschließlich eines sechsmonatigen Waffenstillstands mit der ELN in den Jahren 2023-2024 (CIA 16.1.2025).

In den westlichen und südwestlichen Bundesstaaten Chocó, Cauca und Nariño wurden zwischen Januar und Juli mehr als 34.000 Menschen durch Kämpfe zwischen dem Militär und bewaffneten Gruppen vertrieben (HRW 16.1.2025).

Illegale Gruppierungen (Guerilla und organisierte Kriminalität im Bereich Drogen) haben in weiten Landstrichen Landminen gelegt (AA 10.2.2025).

Sicherheitsbehörden

Die militärischen Streitkräfte Kolumbiens (Fuerzas Militares de Colombia) bestehen aus: Nationale Armee (Ejercito Nacional), Marine der Republik Kolumbien (Armada Republica de Colombia, ARC; einschließlich Küstenwache und Marineinfanterie), Kolumbianische Luftwaffe (Fuerza Aerea de Colombia, FAC); Kolumbianische Nationalpolizei (PNC). Die PNC ist eine zivile Streitkraft, die dem Verteidigungsministerium untersteht (CIA 16.1.2025).

Das kolumbianische Militär ist für die Verteidigung und Aufrechterhaltung der Unabhängigkeit, der nationalen Souveränität und der territorialen Integrität des Landes verantwortlich, hat aber auch eine bedeutende Rolle im Bereich der inneren Sicherheit, die den Schutz der Zivilbevölkerung sowie privater und staatlicher Vermögenswerte und die Gewährleistung eines sicheren Umfelds umfasst. Das Militär konzentriert sich in erster Linie auf die Durchführung von Operationen gegen illegale bewaffnete Gruppen im Lande, darunter Drogenhändler, mehrere Fraktionen der ehemaligen Terrorgruppe Revolutionäre Streitkräfte Kolumbiens (FARC) und die aufständische/terroristische Gruppe Nationale Befreiungsarmee (ELN). Diese Operationen werden durch die schwierige Topographie und die langen und durchlässigen Landesgrenzen erschwert (CIA 16.1.2025).

Seit Präsident Petro im August 2022 sein Amt angetreten hat, ist die Zahl der gemeldeten Verstöße durch Sicherheitskräfte in Kolumbien zurückgegangen. Die Verantwortlichkeit für vergangene Missbräuche und Reformen zur Sicherstellung, dass sich diese nicht wiederholen, sind jedoch nach wie vor begrenzt (HRW 16.1.2025).

Das Verteidigungsministerium hat zwar die Protokolle für den Einsatz von Gewalt reformiert und einige Polizeibeamte, die für Missbräuche verantwortlich sind, suspendiert, hat es jedoch versäumt, umfassendere Reformen einzuführen (HRW 16.1.2025; vgl. AI 24.4.2024), darunter die Einschränkung der Zuständigkeit des Militärjustizsystems bei Ermittlungen zu Menschenrechtsverletzungen durch Sicherheitskräfte und die Herauslösung der Polizei aus dem Zuständigkeitsbereich des Verteidigungsministeriums, um die Trennung zwischen den Rollen von Polizei und Militär zu gewährleisten (HRW 16.1.2025).

Es gab Berichte, dass die Regierung oder ihre Vertreter im Laufe des Jahres 2023 willkürliche und rechtswidrige Tötungen, einschließlich außergerichtlicher Tötungen, begangen haben (USDOS 23.4.2024).

Menschenrechtsorganisationen, Opfer und Ermittler der Regierung beschuldigten einige Mitglieder der staatlichen Sicherheitskräfte, mit kriminellen Banden zusammenzuarbeiten oder deren Aktivitäten zu tolerieren, darunter auch einige ehemalige Mitglieder paramilitärischer Einheiten (USDOS 23.4.2024).

Rechtsschutz und Justizwesen

Das Gesetz verbot willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen und sah das Recht jeder Person vor, die Rechtmäßigkeit ihrer Festnahme oder Inhaftierung vor Gericht anzufechten. Es gab jedoch Vorwürfe, dass die Behörden Bürger willkürlich festnahmen (USDOS 23.4.2024).

Beamte waren verpflichtet, inhaftierte Personen innerhalb von 36 Stunden nach der Festnahme einem Richter vorzuführen, innerhalb von 30 Tagen Anklage zu erheben und innerhalb von 90 Tagen nach der ersten Inhaftierung ein Gerichtsverfahren einzuleiten. Vom Büro des Ombudsmanns beauftragte Pflichtverteidiger unterstützten mittellose Angeklagte, waren jedoch mit Fällen überlastet. Inhaftierte erhielten, wie gesetzlich vorgesehen umgehend Zugang zu Rechtsbeistand und Familienangehörigen. Eine Kaution war in der Regel möglich, außer bei schweren Straftaten wie Mord, Rebellion oder Drogenhandel. Die Behörden respektierten diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 23.4.2024).

Das zivile Justizsystem litt unter einem erheblichen Rückstau an Fällen, was zu einer großen Zahl von Untersuchungshäftlingen führte (USDOS 23.4.2024).

Der Schutz durch ein ordnungsgemäßes Verfahren ist nach wie vor schwach und die Gerichtsverfahren verlaufen sehr schleppend (FH 2024).

Das Gesetz sah eine unabhängige Justiz vor, und die Regierung respektierte im Allgemeinen die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2024).

Ein Großteil des Justizsystems war überlastet und ineffizient (USDOS 23.4.2024). Die Unabhängigkeit der Justiz wurde durch Bestechung, Korruption und Einschüchterung von Richtern, Staatsanwälten und Zeugen behindert (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2024).

Das Gesetz sah das Recht auf ein faires und öffentliches Verfahren vor, und die Justiz setzte dieses Recht im Allgemeinen durch. Die Anwendung von Verzögerungstaktiken durch Verteidiger, die hohe Arbeitsbelastung der Staatsanwälte und andere Probleme beeinträchtigten die Effizienz der Justiz (USDOS 23.4.2024).

Richter in Militärprozessen mussten innerhalb von acht Tagen nach einer Anhörung vor dem Kriegsgericht ein Urteil fällen (USDOS 23.4.2024).

Der Rahmen für die Übergangsjustiz des Friedensabkommens von 2016 richtete die Sondergerichtsbarkeit für den Frieden (JEP) als Rechenschaftsmechanismus ein, um schwere Verbrechen zu untersuchen, die während des 52-jährigen internen bewaffneten Konflikts zwischen der Regierung und der FARC begangen wurden. JEP-Verfahren umfassten neben außergerichtlichen Tötungen auch Fälle von erzwungenem Verschwindenlassen. Das JEP förderte die Versöhnung und unternahm Schritte, um die Gewalttäter während des bewaffneten Konflikts zur Rechenschaft zu ziehen (USDOS 23.4.2024). Die Sondergerichtsbarkeit für den Frieden (JEP) hat bei der Untersuchung und Verfolgung von Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit erhebliche Fortschritte erzielt und ehemalige FARC-Kommandeure und mehrere Armeeoffiziere angeklagt (HRW 16.1.2025).

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Identität des BF steht aufgrund der aktenkundigen Kopie seines kolumbianischen Reisepasses fest. Dessen Unbedenklichkeit wurde mit Aktenvermerk der Landespolizeidirektion XXXX vom 31.10.2024 bestätigt. Wenngleich in der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde vom 16.10.2024 angegeben wurde, dass der BF tatsächlich in XXXX geboren sei, geht auch aus der in der Beschwerdeverhandlung in Kopie samt Apostille vorgelegten kolumbianischen Geburtsurkunde XXXX als Geburtsort („Lugar de nacimiento“) hervor. Sohin war von den offiziellen Personendaten auszugehen. Die Muttersprache war bereits aufgrund seiner Herkunft festzustellen und wurde die Beschwerdeverhandlung in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Spanisch durchgeführt.

Die Feststellungen zum Leben des BF bis zu seinem Umzug in den Norden von Kolumbien im Jahr 2023 basieren auf seinem Vorbringen in der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde vom 16.10.2024 sowie der Beschwerdeverhandlung. Wenngleich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid davon auszugehen scheint, dass der BF eine universitäre Ausbildung abgeschlossen hat (vgl. Bescheid, S. 46), geht aus seinem Vorbringen lediglich hervor, dass er für eine gewisse Zeit studierte, jedoch kein Studienabschluss vorliegt. So brachte er in der Einvernahme vom 16.10.2024 unter anderem vor „Ich hörte auf zu studieren und begann als Callcenter-Agent zu arbeiten“.

Dass der BF bereits im Jahr 2018 in Österreich aufhältig war, brachte er bereits in der Einvernahme vom 16.10.2024 vor. In der Beschwerdeverhandlung wurde ergänzt, dass er etwa 90 Tage in Österreich gelebt habe und danach nach Kolumbien zurückgekehrt sei. Das Vorbringen erweist sich angesichts eines mit XXXX .12.2018 datierten französischen Einreise- und eines mit XXXX .03.2019 datierten spanischen Ausreisesichtvermerkes im Reisepass des BF als plausibel.

2.2. Die Feststellungen zur Arbeit des BF für XXXX und der Auseinandersetzung mit einem Motorradfahrer basieren auf seinem gleichbleibenden und daher glaubhaften Vorbringen in der Einvernahme vom 16.10.2024 sowie der Beschwerdeverhandlung.

Aufgrund des Vorbringens des BF konnte festgestellt werden, dass er für die genannte Person arbeitete und wird nicht in Abrede gestellt, dass dieser Verbindungen zu kriminellen Gruppierungen hatte, jedoch konnte nicht (glaubhaft) dargelegt werden, dass ihm aufgrund seiner Tätigkeit für diese Person Verfolgung droht. Hierfür wäre angesichts gänzlich fehlender Beweismittel jedenfalls ein in sich schlüssiges und widerspruchsfreies Vorbringen erforderlich. Das Fluchtvorbringen des BF weist hingegen folgende Unstimmigkeiten auf:

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der BF keinen Zusammenhang zwischen der Arbeit für XXXX und der Auseinandersetzung mit dem Motorradfahrer glaubhaft machen konnte. So gab der BF in der Beschwerdeverhandlung an „Der Grund für den Angriff war, dass ich bei dieser Besprechung in XXXX war“, jedoch spricht die vom BF beschriebene Auseinandersetzung mit dem Motorradfahrer nicht für das Vorgehen einer kriminellen Gruppierung (arg: Werfen von Steinen und einer zerbrochenen Bierflasche durch einen alkoholisierten und unter Drogeneinfluss stehenden Motorradfahrer). Erst in der Beschwerdeverhandlung brachte der BF sein Vorbringen steigernd vor, dass er auch mit einer Pistole bedroht worden sei. Wäre er tatsächlich mit einer Pistole bedroht worden, hätte er dies mit hoher Wahrscheinlichkeit bereits vor der belangten Behörde vorgebracht, weshalb von einer asylzweckbezogenen Steigerung ausgegangen werden muss, welche die Glaubwürdigkeit des BF wesentlich beeinträchtigt. Letztlich ist auch schwer vorstellbar, dass ein mit einer Pistole bewaffneter Angreifer mit einem Stock abgewehrt werden könnte. Auch gegen einen Zusammenhang zur vom BF beschriebenen kriminellen Gruppierung spricht, dass der BF in der Beschwerdeverhandlung vorbrachte „Ich habe ihm [gemeint offenkundig Juan Pablo] erzählt wer mich angegriffen hat und Juan Pablo war ein sehr einflussreicher Mann. […] Als ich ihm gesagt habe, welche Person mich attackiert hat, habe ich seinem Ausdruck entnommen, dass er gewusst hat, dass das passiert ist. Aus diesem Grund habe ich beschlossen, von dort wegzugehen“. Der BF ging somit nach der Auseinandersetzung mit dem Motorradfahrer offenkundig nicht einmal selbst von einem Zusammenhang zu Juan Pablo aus, andernfalls er ihn mit Sicherheit nicht aufgesucht und ihm von dem Angriff erzählt hätte. Dafür, dass der BF Juan Pablo erneut aufsuchte und nicht bloß kontaktierte, spricht die Formulierung „… habe ich seinem Ausdruck entnommen …“, welche auf eine visuelle Wahrnehmung hinweist. Sollte der Angriff von Juan Pablo ausgegangen sein – diesen beschrieb der BF in der Beschwerdeverhandlung als sehr einflussreichen Mann – ist weiters nicht nachvollziehbar, warum Juan Pablo den BF, nachdem er offenkundig erneut zur Farm bzw. Finca zurückkehrte, ohne weiteres gehen hätte lassen sollen. Noch weniger nachvollziehbar ist, warum der BF den Angreifer am Motorrad am nächsten Tag hätte suchen sollen, wenn dieser von Juan Pablo beauftragt sein und ihm durch diesen Gefahr drohen sollte. So brachte er bereits vor der belangten Behörde nicht nachvollziehbar vor: „Ich wollte dann die Person, die mich angriff, suchen. Ich wusste seinen Namen, er hieß XXXX . Er hatte einen Sohn gleichen Namens. Er kam auf mich zu und bot mir Hilfe an. Ich ging dann weg, an einen anderen Strand, da ich keine Hilfe brauchte“. Auch in der Beschwerdeverhandlung brachte er einmal mehr nicht nachvollziehbar vor: „Am nächsten Tag habe ich in der Ortschaft die Person gesucht, die mich angegriffen hat. Der Sohn des Angreifers hat den gleichen Namen wie sein Vater, nämlich XXXX . Es ist eine kleine Bucht. Er hat mir Hilfe angeboten, aber dann bin ich weggegangen“.

Zuletzt ist noch darauf hinzuweisen, dass der BF vor der belangten Behörde nicht nachvollziehbar angab: „ XXXX schrieb meinem Vater, dass er vor mir Angst habe und ich seiner Familie etwas antun könne“. Auf diese Unschlüssigkeit wurde auch von der belangten Behörde hingewiesen und wurde zutreffend ausgeführt, dass dies im Widerspruch zur Erzählung des BF vom „Mafiaboss“ stehe (vgl. Bescheid, S. 44f). Zwar wurde in der Beschwerde vorgebracht, dass leicht zu durchschauen sei, dass die kriminelle Vereinigung mit dem Vater des BF in Kontakt getreten sei, um die Familie des BF zu bedrohen und den BF davon abzuhalten sich an die Behörden zu wenden (vgl. Beschwerde, S. 5), jedoch lässt sich dem erneuten Vorbringen des BF in der Beschwerdeverhandlung keine derartige Drohung entnehmen. So brachte der BF lediglich vor, dass XXXX mit rechtlichen Schritten gedroht habe: „Das einzige, was passiert ist, dass XXXX eine Nachricht an meinen Vater geschickt hat, und zwar, dass er Angst hatte, dass ich oder meine Familie etwas gegen ihn unternehme. Er hat gesagt, wenn ihm irgendetwas passiert, dass er rechtliche Schritte einleiten würde, aber mein Vater hat gesagt, dass er mich gut kennt und ich nichts machen würde“. Aus den Angaben des BF geht somit hervor, dass XXXX befürchtete, dass der BF selbst etwas gegen diesen unternehme. Eine drohende Verfolgung durch XXXX lässt sich hieraus jedenfalls nicht ableiten.

Aus den genannten Gründen war das in sich nicht schlüssige und widersprüchliche Fluchtvorbringen des BF als unglaubwürdig zu qualifizieren und festzustellen, dass ihm in Kolumbien keine Verfolgung durch kriminelle Gruppierungen droht.

Hierfür spricht des Weiteren, dass der BF Kolumbien erst am XXXX .11.2023 verließ, obwohl er vor der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht den Vorfall mit dem Motoradfahrer mit Ende Juli 2023 datierte. Der BF hielt sich somit noch über 3 Monate in Kolumbien auf, was gegen eine unmittelbare Verfolgung spricht. Aus dem Vorbringen des BF ergeben sich somit keine Anhaltspunkte dafür, sich er sich zu irgendeinem Zeitpunkt in einer derart ernsten Situation befunden hätte, dass er Kolumbien fluchtartig und im Wesentlichen unvorbereitet, verlassen hätte müssen, um so einer ihm unmittelbar drohenden Verfolgungsgefahr zu entgehen. Vielmehr konnte er noch in verschiedenen Hostels arbeiten. Dies spricht gegen eine unmittelbar drohende Verfolgung und brachte er in der Beschwerdeverhandlung auch vor, dass es bis zu seiner Ausreise keine weiteren Vorfälle gegeben habe. Hätte es ein akutes Bedrohungsszenario gegeben, wäre anzunehmen, dass er das Land ohne große Vorbereitung verlassen hätte und hiermit nicht drei Monate zuwartet. Zumal seine Eltern angesichts ihres Berufes über entsprechende finanzielle Mittel verfügen werden, kann auch nicht von einem längeren Zeitraum für das Anhäufen von Ersparnissen für die Flucht ausgegangen werden.

Des Weiteren gab der BF bereits in der Erstbefragung vom 25.01.2024 an, dass der Entschluss zur Ausreise erst im November 2023 – sohin drei Monate nach dem Vorfall mit dem Motorradfahrer – getroffen worden sei. Auch in der Beschwerdeverhandlung sprach er von einem Entschluss „in letzter Minute“. Zumal er selbst angab, dass es bis zur Ausreise zu keinen weiteren Vorfällen gekommen sei, muss davon ausgegangen das nicht eine drohende Verfolgung durch kriminelle Gruppen kausal für die Ausreise war.

Im Übrigen wurde der Antrag auf internationalen Schutz nicht sogleich nach der Einreise des BF am XXXX .11.2023, sondern erst mehr als 70 Tage später gestellt. Diesen Umstand versuchte der BF in der Beschwerdeverhandlung wie folgt zu erklären: „Ich musste mich von der langen Reise erholen. Ich hatte Hunger und mir war kalt. Ich hatte nicht viel Kleidung dabei. Ich hatte keine Energie und Kraft und musste mich vorher erholen“. Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes sind bloße Reisestrapazen nach einer – wenngleich längeren – Flug- und Busreise kein Hindernis für eine zeitnahe Asylantragstellung. Des Weiteren brachte der BF in der Beschwerdeverhandlung vor, dass er nach seiner Ankunft in XXXX bei einem Freund Unterkunft fand, mit dessen Hund spazieren ging und Anfang Dezember ausging und seine nunmehrige Lebensgefährtin kennenlernte. Auch die Erklärung in der Beschwerde, wonach sich der BF erst einmal orientieren und herausfinden habe müssen, wie er Hilfe und Schutz erhalten kann, vermag angesichts des langen Zeitraumes zwischen Einreise und Antragstellung nicht zu überzeugen. Sohin ist der belangten Behörde beizupflichten, dass davon ausgegangen werden muss, dass die Asylantragstellung lediglich der Aufenthaltsverlängerung dienen sollte. Als Motiv hierfür ist die Beziehung zu seiner Lebensgefährtin anzunehmen.

Gegen eine Ausreise aus Kolumbien bzw. für eine Einreise nach Österreich zum Zweck der Beantragung von internationalen Schutz aufgrund einer Verfolgung im Herkunftsstaat spricht auch die zeugenschaftliche Aussage der Lebensgefährtin des BF in der Beschwerdeverhandlung. Diese wurde befragt, warum der BF erst im Jänner 2024 einen Asylantrag gestellt hat und gab diesbezüglich an: „Weil er als Tourist da war“.

Die Feststellungen zum Aufenthalt des BF nach dem Vorfall mit dem Motorradfahrer Ende Juli 2023 basieren auf seinem Vorbringen in der Beschwerdeverhandlung.

2.3. Die Feststellungen zu den Familienangehörigen des BF in Kolumbien basieren auf seinem Vorbringen in der Einvernahme vom 16.10.2024. In der Beschwerdeverhandlung brachte der BF vor, ungefähr etwa alle zwei Wochen Kontakt zu diesen zu haben.

2.4. Hinsichtlich des Umstandes, dass das Fluchtvorbringen als unglaubhaft erachtet wird, war festzustellen, dass der BF aus rein touristischen Gründen nach Österreich gereist ist. Dies legt auch der Umstand nahe, dass er das Land aus seinem Aufenthalt im Jahr 2018 kannte und hier über freundschaftliche Kontakte verfügt. Wie oben bereits ausgeführt, gab auch seine Lebensgefährtin in der Beschwerdeverhandlung an, dass der BF zunächst als Tourist eingereist sei.

Die Feststellungen zur erneuten Einreise nach Österreich basieren auf seinem Vorbringen in der niederschriftlichen Einvernahme vom 16.10.2024 sowie dem in seinem Reisepass befindlichen spanischen Sichtvermerk vom XXXX .11.2023. Dass sich der BF seit XXXX .2023 in Österreich aufhält erweist sich angesichts des genannten Sichtvermerkes als plausibel, wurde bereits in der Erstbefragung vom 25.01.2024 protokolliert und wird entsprechendes auch in der Beschwerde vorgebracht. Es liegen keine Hinweise für seitdem stattgefundene Auslandsaufenthalte vor.

Dass der BF zunächst Unterkunft bei einem Freund in XXXX nahm, brachte er plausibel in der Beschwerdeverhandlung vor. Die weitere Unterbringung ergibt sich aus dem eingeholten Speicherdatenauszug aus dem Betreuungsinformationssystem.

2.5. Die Vaterschaft des BF sowie die Personalien seines Sohnes und seiner Lebensgefährtin ergeben sich ohne jeden Zweifel aus der jeweils in Kopie vorliegenden österreichischen Geburtsurkunde des Sohnes, dem Auszug aus dem Geburtseintrag sowie der Beurkundung der Anerkennung der Vaterschaft (jeweils vom XXXX .2024). Die Echtheit der in Kopie vorliegenden Unterlagen steht außer Zweifel, zumal die belangte Behörde mit E-Mail vom 17.10.2024 das Vaterschaftsanerkenntnis des BF bestätigen lies. Überdies wies sich die Lebensgefährtin des BF vor dem erkennenden Gericht mit einem österreichischen Reisepass aus.

Am Bestehen eines Familienlebens bzw. einer Lebensgemeinschaft mit gemeinsamen Haushalt zwischen dem BF und seiner Lebensgefährtin (und dem gemeinsamen Sohn) besteht für das erkennende Gericht aufgrund des in der Beschwerdeverhandlung jeweils erlangten persönlichen Eindrucks, dem glaubhaften Vorbringen des BF und insbesondere den zeugenschaftlichen Angaben der Lebensgefährtin, kein Zweifel. Diese tätigte glaubhafte Angaben zur Beziehung zum BF, dem Familien- und Zusammenleben und der Beziehung des BF zu seinem Sohn. Dass der BF mit seiner Lebensgefährtin und seinem Sohn in gemeinsamen Haushalt lebt, findet zudem Deckung in den vorliegenden Meldedaten. Wie aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) hervorgeht besteht seit XXXX .12.2024 eine gemeinsame Hauptwohnsitzmeldung.

Dass der BF noch nie einer Erwerbstätigkeit nachging konnte dem zu seiner Person eingeholten Sozialversicherungsdatenauszug vom 03.06.2025 entnommen werden. Die Feststellung zur gemeinnützigen Tätigkeit des BF basiert auf der in der Beschwerdeverhandlung vorgelegten Bestätigung der Stadt XXXX vom 22.07.2024. In der Beschwerdeverhandlung brachte der BF vor sich unentgeltlich im Geschäft einer Freundin für XXXX zu betätigen.

Dass der BF in Österreich über einen Freundes- und Bekanntenkreis verfügt brachte er angesichts seiner Aufenthaltsdauer in der niederschriftlichen Einvernahme vom 16.10.2024 plausibel vor.

Die Feststellungen zu den Deutschkenntnissen des BF basieren darauf, dass er in der Beschwerdeverhandlung einen Großteil der Befragung verstanden und teilweise auch auf Deutsch geantwortet hat. In diesem Sinne liegt auch ein Empfehlungsschreiben seiner Deutschlehrerin der Volkshochschule XXXX XXXX om 14.10.2024 als Lichtbild vor. Aus diesem geht hervor, dass der BF einen Deutschkurs an der Volkshochschule abgeschlossen hat und wurden dem BF unter anderem eine hohe Lernmotivation und wesentliche Fortschritte beim Spracherwerb attestiert. In der Beschwerdeverhandlung wurde eine Bestätigung der Volkshochschule vom 18.09.2024 über den Besuch des Deutschkurses für das Niveau A 1/2 vorgelegt. Aufgrund des Eindruckes in der Beschwerdeverhandlung, dem bereits nachweislich besuchten Deutschkurs A 1/2 und dem diesbezüglichen Vorbringen des BF in der Einvernahme vom 16.10.2024 bzw. des Rechtsvertreters in der Beschwerdeverhandlung, konnte festgestellt werden, dass der BF auch aktuell einen Deutschkurs für das Niveau A 1/3 besucht.

Die Unbescholtenheit des BF ergibt sich aus dem Strafregisterauszug vom 03.06.2025.

2.6. Die Feststellungen zur Lage in Kolumbien basieren auf den aktuellen Länderinformationen der Staatendokumentation. Diese basieren auf öffentlich zugänglichen Dokumenten verschiedener allgemein anerkannter Institutionen, die ein übereinstimmendes Gesamtbild ohne entscheidungswesentliche Widersprüche ergeben. Es besteht kein Grund, an der Richtigkeit und Aktualität dieser Angaben zu zweifeln. Die Länderfeststellungen werden zur Wahrung der Übersichtlichkeit nur auszugsweise, soweit entscheidungswesentlich, wiedergegeben. Die aktuellen Länderinformationen wurden im Rahmen der Beschwerdeverhandlung in das gegenständliche Verfahren eingebracht.

In der Beschwerdeverhandlung wurde durch die Rechtsvertretung ausgeführt, dass es aufgrund der Unruhen in Venezuela auch große Unsicherheiten in Kolumbien gebe und wurden die New York Times Berichte „At Least 80 dead and 18.000 Flee Amid a New Surge of Violence in Colombia“ vom 20.01.2025 und „How Venezuela Helps fuel the Violence in Columbia“ vom 12.02.2025 vorgelegt. Die Berichte handeln im Wesentlichen zusammengefasst davon, dass in der Region Catatumbo im Nordosten Kolumbiens zwei rivalisierende bewaffnete Gruppen – die ELN (Nationale Befreiungsarmee) und die 33. Front (eine Splittergruppe der ehemaligen FARC) im Rahmen eines Machtkampfes um Drogenrouten und die Kontrolle über lukrative Gebiete kämpfen. Mindestens 80 Menschen starben und 18.000 bzw. 54.000 wurden vertrieben, wobei es sich um eine der schwersten humanitären Krisen handle, die Catatumbo je erlebt habe. Die ELN wachse – teils mit Unterstützung und Rückzugsraum in Venezuela. Des Weiteren wurde ausgeführt, dass der Präsident im Nordosten des Landes wegen Angriffen der Guerilla Gruppen ELN am 25.01.2025 den Ausnahmezustand ausgerufen habe, was sich insgesamt auf die Sicherheitslage im Land auswirke. Zumal der genannte Konflikt auch in den festgestellten Länderinformationen thematisiert wird, waren hierzu keine gesonderten Feststellungen erforderlich. Des Weiteren wurde von der Rechtsvertretung ausgeführt, dass organisierte Kriminalität in Kolumbien an der Tagesordnung sei und sich die Sicherheitslage in den letzten Jahren insgesamt wieder verschlechtert habe. In Kolumbien würden zahlreiche bewaffnete Gruppen operieren, die weiterhin schwere Angriffe gegen die Zivilbevölkerung begehen würden. Auch dies deckt sich mit den vorliegenden Länderinformationen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl Nr 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl Nr 78/1974, kurz GFK) droht.

Flüchtling im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlands befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Lands zu bedienen (VwGH 23.02.2016, Ra 2015/20/0113). Die Aufzählung der sogenannten „Konventionsgründe“ ist abschließend.

Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0413 mit Hinweis auf VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031).

Zentrales Element der Ermittlung der Flüchtlingseigenschaft ist die sogenannte Glaubhaftmachung des individuellen Fluchtvorbringens. Im gegenständlichen Fall wurde vom BF als Fluchtgrund die drohende Verfolgung durch eine Privatperson mit Kontakten zu einer kriminellen Gruppierung vorgebracht, da er aufgrund seiner Tätigkeit auf einer Farm bzw. Finca entsprechende (sensible) Informationen erlangt habe. Wie in der Beweiswürdigung unter Punkt 2.2. erläutert wurde, konnte jedoch lediglich festgestellt werden, dass der BF für eine Person mit Verbindungen zu kriminellen Gruppierungen tätig war. Eine Verfolgung konnte in diesem Zusammenhang jedoch nicht glaubhaft gemacht werden und kam die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten bereits aus diesem Grund nicht in Frage.

Selbst bei Wahrunterstellung wäre zu berücksichtigen, dass aus dem Fluchtvorbringen des BF eindeutig hervorgeht, dass die von ihm behauptete Verfolgung von privaten kriminellen Akteuren ausgeht. Eine Verfolgung durch den Staat, etwa durch die Polizei, wurde vom BF jedoch zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens behauptet und in der Beschwerde ausdrücklich festgehalten, dass es sich im gegenständlichen Fall um keine vom kolumbianischen Staat ausgehende Verfolgung handelt (vgl. Beschwerde, S. 7).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zukommt, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0233).

Eine von nichtstaatlichen Akteuren bzw. privaten Personen ausgehende Bedrohung oder Auseinandersetzung, deren Ursache nicht im Zusammenhang mit einem der in der GFK abschließend angeführten Verfolgungsgründe steht, sondern aus anderen Beweggründen besteht, etwa aus kriminellen, persönlichen oder gesellschaftlichen Motiven, stellt sohin keine asylrelevante Verfolgung im Sinne der GFK dar. Vor der belangten Behörde brachte der BF lediglich unsubstantiiert vor, dass man seine politische Orientierung anführen könne, weil die Gruppe der Angreifer zu den extremen Rechten gehöre. Auch in der Beschwerde wird lediglich unsubstantiiert vorgebracht, dass der BF aufgrund seiner politischen Einstellung verfolgt werde. Aus dem Fluchtvorbringen des BF geht jedoch – bei Wahrunterstellung – eindeutig hervor, dass die Verfolgung auf kriminellen Motiven beruht. Die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten würde sohin auch daran scheitern, dass die behauptete Verfolgung in keinem kausalen Zusammenhang mit einem in der GFK abschließend genannten Verfolgungsgründe stünde.

Selbst wenn die Verfolgung auf einem Konventionsgrund beruhen würde, wäre zu prüfen, ob der kolumbianische Staat willens und in der Lage ist, den BF vor Übergriffen zu schützen. Dies ist grundsätzlich bei Einrichtung eines entsprechenden staatlichen Sicherheitssystems, an dem der Asylwerber wirksam teilhaben kann, gewährleistet, wenn also der Herkunftsstaat geeignete Schritte einleitet, um die Verfolgung oder ernsthaften Schaden zu verhindern, beispielweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung der Verfolgungshandlungen, und der Asylwerber Zugang zu diesem Schutz hat (VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0233). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staats kann nicht schon dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines – asylrechtliche Intensität erreichenden – Nachteils aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (VwGH 10.08.2017, Ra 2017/20/0153).

Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die staatlichen Institutionen Kolumbiens im Hinblick auf eine mögliche Verfolgung durch die vom BF genannten Akteure tatsächlich weder schutzfähig noch schutzwillig wären, sind aus den Erkenntnisquellen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat nicht ersichtlich. Konkrete Anhaltspunkte dahingehend, dass die staatlichen Institutionen Kolumbiens, insbesondere die Sicherheits- und die Justizbehörden oder die sonstigen bestehenden Rechtsschutzeinrichtungen, im Hinblick auf die behaupteten Bedrohungen durch Dritte (z.B. Privatpersonen oder kriminelle Banden) tatsächlich weder schutzfähig noch schutzwillig wären und daher überhaupt keinen Schutz bieten könnten, sind nicht hervorgekommen. Es wird nicht verkannt, dass in Kolumbien die Kriminalitätsrate und Gewaltbereitschaft hoch ist, sich das Land mit organisierter Kriminalität und anderen Formen der Gewalt konfrontiert sieht und sich die allgemeine Sicherheitslage in den letzten Jahren insgesamt wieder verschlechtert hat. Des Weiteren nicht, dass in vielen ländlichen Gebieten, in denen die gefährlichsten Gruppen aktiv sind, die Polizei weitgehend abwesend ist. Aus den getroffenen Feststellungen zur Lage in Kolumbien geht jedoch hervor, dass dort – wenngleich gewisse Defizite bestehen – ein System der polizeilichen Gefahrenabwehr, der Strafverfolgung und einer weitgehend unabhängigen Gerichtsbarkeit eingerichtet ist. Die Regierung geht gegen illegale bewaffnete Gruppen vor und untersucht Verbrechen von nichtstaatlichen bewaffneten Gruppen, Drogenhandelsorganisationen und kriminellen Banden.

In der Beschwerde wurde die staatliche Schutzfähigkeit als solche nicht substanziiert in Frage gestellt und insbesondere nicht konkret dargelegt, dass bzw. weshalb dem BF in seinem Herkunftsstaat überhaupt kein staatlicher Schutz vor der behaupteten privaten Verfolgung zuteilwerden könnte oder der Herkunftsstaat überhaupt nicht bereit wäre, Schutz zu gewähren (vgl. VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0094). Vor der belangten Behörde wurde lediglich vorgebracht, dass er den Vorfall mit dem Motorradfahrer anzeigen habe wollen, aber die Anzeige nicht aufgenommen worden sei. In der Beschwerde wurde lediglich vorgebracht, dass der kolumbianische Staat, wie die Länderberichte belegen würden, nicht willens und nicht in der Lage sei, den BF vor Verfolgung zu schützen. Der BF habe sich nicht an die Behörden wenden können, weil diese auch von den kriminellen Vereinigungen durchsetzt seien. Derartiges findet in den vorliegenden Länderinformationen jedoch keine Deckung.

Im Ergebnis ist daher davon auszugehen, dass der BF nach ihrer Rückkehr nach Kolumbien von den dortigen Behörden ausreichend Schutz vor Verfolgung durch kriminelle Organisationen – eine solche war gegenständlich nicht glaubhaft – und der Zufügung ernsthafter Schäden erhalten würde.

Dabei ist neuerlich darauf hinzuweisen, dass ein lückenloser Schutz seitens des Staates vor privater Verfolgung naturgemäß nicht gewährleistet werden kann, weshalb dem Fehlen eines solchen keine Asylrelevanz zukommt (VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177; 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191).

Da auch sonst keine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, ist davon auszugehen, dass keine solche besteht. In einer Gesamtwürdigung des Vorbringens war davon auszugehen, dass andere, nicht asylrelevante Gründe, wie etwa der Wunsch nach einer Fortsetzung des Aufenthaltes aufgrund des nunmehrigen Familienlebens des BF, zur Stellung des Asylantrages führten.

Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde daher von der belangten Behörde hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten zu Recht abgewiesen und ist somit die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.

3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn sein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs 2 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG zu verbinden.

Subsidiären Schutz würde der BF demnach dann erhalten, wenn eine Rückführung nach Kolumbien Art 2 EMRK (Recht auf Leben), Art 3 EMRK (Verbot der Folter und der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung) oder die Protokolle Nr 6 und Nr 13 zur EMRK (Abschaffung der Todesstrafe) verletzen würde. Bei der Prüfung und Zuerkennung von subsidiärem Schutz ist eine Prognose anzustellen, die eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren erfordert und sich auf die persönliche Situation der Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Dabei ist auch zu berücksichtigen, ob exzeptionelle Umstände vorliegen, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet (VwGH 12.11.2014, Ra 2014/20/0133). Es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der BF in ihrem Herkunftsstaat solchen Gefahren ausgesetzt sein würde; die bloße Möglichkeit genügt nicht. Außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Umstände im Herkunftsstaat führen nur bei außergewöhnlichen Umständen dazu, dass die Außerlandesschaffung eines Fremden Art 3 EMRK verletzt (EGMR 02.05.1997, D. gg Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid gg Vereinigtes Königreich, Zl. 44599/98).

Herrscht im Herkunftsstaat eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Fremden bei der Rückführung in diesen Staat nur dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der Betroffene tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihm ein – im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaates im Allgemeinen – höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (VwGH 03.05.2021, Ra 2020/01/0485, mwN).

Die Voraussetzungen dafür, dem BF subsidiären Schutz zuzuerkennen, liegen im gegenständlichen Fall nicht vor. Eine konkrete Gefahr, nach der Rückkehr nach Kolumbien dort das Leben zu verlieren, Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe ausgesetzt zu sein, besteht nicht.

Von der Rechtsvertretung wurde in der Beschwerdeverhandlung auf die Sicherheitslage in Kolumbien – insebsondere in der Region Catatumbo im Nordosten Kolumbiens – hingewiesen und brachte auch der BF vor, dass es in Kolumbien aufgrund der Situation in Venezuela viel Gewalt gebe und es für ihn sicherer gewesen sei, sich im Urwald aufzuhalten, als in einer großen Stadt. Jedoch liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der BF in Kolumbien Opfer von Gewaltakten in Zusammenhang mit den beschriebenen Kämpfen wurde. Des Weiteren beschränken sich diese grundsätzlich auf bestimmte Regionen. Konkrete, den BF betreffende, Vorfälle bzw. Bedrohungen im Hinblick auf in Kolumbien stattfindende Kämpfe wurden im Verfahren nicht geltend gemacht. In der Beschwerde wird zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides lediglich ausgeführt, dass dem BF aufgrund seiner politischen Einstellung gegen die kriminelle Vereinigung unmenschliche bzw. erniedrigende Behandlung drohe – dieses Fluchtvorbringen ist als unglaubwürdig zu bewerten – und kein Schutz durch den Staat erwartet werden könne, was zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen werde.

Voraussetzung für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz ist, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung oder Bedrohung vorliegt. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141).

Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die staatlichen Institutionen Kolumbiens unter Annahme einer Verfolgung durch Privatpersonen tatsächlich weder schutzfähig noch schutzwillig wären, sind aus den Länderberichten nicht ersichtlich und kann auf die Ausführungen unter Punkt 3.1. verwiesen werden.

Der BF ist arbeitsfähig und ging in Kolumbien verschiedenen Erwerbstätigkeiten nach. Bei dem BF kann daher die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden, weshalb er im Herkunftsstaat in der Lage sein wird, sich mit Erwerbstätigkeiten, ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Zudem verfügt die BF über verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte in Kolumbien und ist anzunehmen, dass er eine gewisse Unterstützung durch seine Angehörigen – seine Eltern sind Rechtsanwälte – erwarten kann. Es liegen sohin keine Hinweise dafür vor, dass der BF in eine existenzbedrohliche Notlage geraten müsste.

Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde somit eine Verletzung in Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 (über die Abschaffung der Todesstrafe) und Nr. 13 (über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) nicht vorliegen. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, liegen nicht vor.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides war daher ebenfalls als unbegründet abzuweisen.

3.3. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen, wenn ihr Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt (Z 1), zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel (Z 2) oder wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist (Z 3).

Gemäß § 58 Abs. 1 Z 2 AsylG ist von Amts wegen zu prüfen, ob einem Fremden, dessen Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen wird, ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG zu erteilen ist.

Der Aufenthalt des BF ist nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG liegen nicht vor, weswegen die Beschwerde – soweit sie sich auch geegen Spruchpunkt III. richtet – abzuweisen ist.

3.4. Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides:

3.4.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG ist eine Entscheidung über die Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem achten Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt wird.

Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG hat die belangte Behörde gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.

Da die Beschwerde des BF sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten als unbegründet abzuweisen ist, kein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG erteilt wurde und ihm auch sonst kein Aufenthaltsrecht zukommt, sind die Voraussetzungen für eine Rückkehrentscheidung grundsätzlich gegeben.

Wird durch eine Rückkehrentscheidung jedoch in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Gemäß Art 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art 8 Abs. 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG insbesondere Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9), zu berücksichtigen.

Es ist daher im Rahmen einer Interessensabwägung – insbesondere anhand der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien – zu prüfen, ob das öffentliche Interesse an einer Rückkehrentscheidung und Abschiebung des BF im Einzelfall höher ist als das private Interesse des BF an der Fortsetzung seines Privat- und/oder Familienlebens in Österreich.

Nachdem sich der BF im Jahr 2018 bereits für etwa 3 Monate als Tourist in Österreich aufhielt, hält er sich seit November 2023 – sohin 1 Jahr und 7 Monate – in Österreich auf. Der touristische Aufenthalt im Jahr 2018 sowie der Aufenthalt bis zur Asylantragstellung sind als rechtmäßig zu qualifizieren, da kolumbianische Staatsangehörige grundsätzlich von der Visapflicht befreit sind und sich regulär 90 Tage innehalb von 180 Tagen in Österreich aufhalten dürfen. Seit der Asylantragstellung im Jänner 2024 kann sich der BF auf ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht als Asylwerber stützen.

Ein Aufenthalt im Bundesgebiet von weniger als zwei Jahren ist aber jedenfalls nicht so lange, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden kann. Das Gewicht dieser Aufenthaltsdauer wird überdies dadurch gemindert, dass sich der Aufenthalt nur auf ein aus einem letztlich als unberechtigt erkannten Asylantrag abgeleitetes Aufenthaltsrecht stützen konnte (VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479). Alleine die Dauer seines Aufenthalts vermag das Interesse des BF an einem Verbleib in Österreich sohin nicht zu erhöhen.

In Person seiner Lebensgefährtin und seines Sohnes verfügt der BF jedenfalls über ein schützenswertes Familienleben im Sinne des Art 8 EMRK, welches sein Interesse an einem Verbleib im Bundesgebiet entsprechend erhöht. Wie den Feststellungen entnommen werden kann, führt der BF seit Dezember 2023 eine Beziehung mit einer österreichischen Staatsbürgerin. Der gemeinsame Sohn wurde im September 2024 geboren und ist ebenfalls österreichischer Staatsbürger. Zunächst gestaltete sich die Beziehung des BF so, dass er seine Lebensgefährtin sowie – ab dessen Geburt – seinen Sohn regelmäßig besuchte. Mit Dezember 2024 bestand ein gemeinsamer Haushalt.

Der Grad der Integration zeigt sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen (VwGH Ra 2016/19/0168 ua). Was die Integration des BF betrifft, sind ihm seine bislang erfolgreichen Bemühungen Deutsch zu lernen zu Gute zu halten. So besuchte er bereits zwei Deutschkurse und verfügt trotzt seiner vergleichsweise kurzen Aufenthaltsdauer bereits über gute Basiskenntnisse der deutschen Sprache. Er ging zudem bereits für kurze Zeit einer gemeinnützigen Tätigkeit nach. Letztlich ist auch der Freundes- und Bekanntenkreis des BF zu berücksichtigen, wenngleich derartige Kontakte auch über morderne Kommunikationsmittel aufrecht erhalten werden könnten.

Dem BF musste jedoch auch nach seiner Antragstellung bewusst sein, dass sein Aufenthalt bei Abweisung des Asylantrages nur ein vorübergehender ist. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass das durch eine soziale Integration erworbene Interesse an einem Verbleib in Österreich in seinem Gewicht gemindert ist, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauerhaften Aufenthalt auszugehen (VwGH 15.12.2015, Ra 2015/19/0247). Die Integration des BF sowie sein Privat- und Familienleben erfährt insoweit eine gewisse Relativierung, da sich der BF seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste.

Was die Bindung des BF zu seinem Heimatstaat anbelangt ist zu sagen, dass er sein bisheriges Leben in Kolumbien verbracht hat, daher mit den dortigen Gepflogenheiten vertraut ist und dort sozialisiert wurde. Er, hat dort die Schule besucht, studiert und ist verschiedenen Erwerbstätigkeiten nachgegangen. Er beherrscht die dortige Landessprache als Muttersprache und verfügt in Kolumbien insbesondere in Person seiner Eltern und seines Bruders über wichtige familiäre Bezugspersonen, zu welchem auch von Österreich aus Kontakt besteht. Von einem Verlust der Bindung zum Heimatstaat ist aufgrund der Aufenthaltsdauer in Österreich jedenfalls nicht auszugehen. Aufgrund der angeführten Lebensumstände des BF in Kolumbien ist nicht zu erwarten, dass er bei der Reintegration auf größere Probleme stoßen wird. Vielmehr würde es ihm möglich sein sich – allenfalls mit anfänglicher Unterstützung durch seine Eltern – erneut in die Gesellschaft seines Herkunftsstaates zu integrieren.

Der BF ist strafgerichtlich unbescholten. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit vermag die persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib in Österreich jedoch nicht entscheidend zu stärken (VwGH 20.02.2010, 2010/18/0029).

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung auf dem Gebiet des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts liegen nicht vor.

Die bisherige Aufenthaltsdauer des BF ist nicht in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet.

Aus den vorangegangenen Ausführungen wird ersichtlich, dass sich das Interesse des BF an einem Verbleib in Österreich insbesondere auf sein hier bestehendes Familienleben beschränkt, dieses jedoch während unsicherem Aufenthalt begründet wurde. Alleine die Beziehung zu seiner Lebensgefährtin und die Integrationsbemühungen des BF stehen angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer und intakter Bindungen zu Kolumbien einer Rückkehrentscheidung nicht entgegen. In diesem Sinne kommt dem großen öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen gegenüber, dem aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zu.

Jedoch sind auch die Auswirkungen von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auf das Kindeswohl zu bedenken und müssen bei der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 MRK und § 9 BFA-VG hinreichend berücksichtigt werden. Dies gilt auch dann, wenn es sich beim Adressaten der Entscheidung nicht um den Minderjährigen selbst, sondern – wie hier – um einen Elternteil handelt (vgl. VwGH 23.12.2024, Ra 2024/17/0163).

Wie den Feststellungen entnommen werden kann, ist der BF als wichtige Bezugsperson für seinen minderjährigen Sohn, welcher österreichischer Staatsbürger ist und erst das erste Lebensjahr vollenden wird, anzusehen. Der BF lebt in gemeinsamen Haushalt mit seiner Lebensgefährtin und seinem Sohn und beteiligt sich aktiv an dessen Pflege und Erziehung. Regelmäßige bzw. beständige Kontakte des Sohnes zum BF sind somit jedenfalls im Sinne des Kindeswohls und kommt diesem bei der gegenständlichen Interessensabwägung maßgebliche Bedeutung zu.

Im Rahmen der gegenständlich durchgeführten Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist dem Kindeswohl größeres Gewicht beizumessen, als dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen und ist hierzu wie folgt auszuführen:

Eine mit einer Rückkehrentscheidung zwangsläufig verbundene Trennung des BF von seinem österreichischen Sohn ist nur bei Vorliegen eines besonders großen öffentlichen Interesses, etwa bei der Begehung von gravierenderen Straftaten, gerechtfertigt. Ein Kind hat grundsätzlich Anspruch auf "verlässliche Kontakte" zu beiden Elternteilen. Wird es durch die Rückkehrentscheidung gegen den Vater gezwungen, ohne diesen aufzuwachsen, so bedarf diese Konsequenz einer besonderen Rechtfertigung (vgl. VwGH 05.03.2021, Ra 2020/21/0465). Ein derartiges „besonders großes öffentliches Interesse“ ist im vorliegenden Fall angesichts der Unbescholtenheit des BF – fremdenrechtliches Fehlverhalten ist ebenfalls nicht aktenkundig – nicht ersichtlich. Des Weiteren liegen keine Anhaltspunkte für eine von Anfang an beabsichtigte Umgehung der Regeln über den Familiennachzug vor. Zwar wären im Falle einer Rückkehrentscheidung weiterhin Besuche innerhalb der sichtvermerkfreien Aufenthaltsdauer in Österreich möglich, doch erweist es sich im gegenständlichen Fall nach Ansicht des erkennenden Gerichtes – insbesondere angesichts der intensiven Einbindung des BF in das Familienleben und der Entfernung zwischen Kolumbien und Österreich – als unverhältnismäßig, den BF auf bloße Besuchskontakte zu verweisen. Überdies ist die Aufrechterhaltung des Kontaktes mittels moderner Kommunikationsmittel mit einem Säugling bzw. Kleinkind nicht bzw. kaum möglich (vgl. VwGH 26.06.2024, Ra 2024/17/0042).

Es wird nicht verkannt, dass dem Kindeswohl im Rahmen einer Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG kein absoluter Vorrang beizumessen ist (vgl. VwGH 24.04.2024, Ra 2021/20/0477) und unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK nicht akzeptiert werden muss, dass ein Fremder mit seinem Verhalten versucht, in Bezug auf seinen Aufenthalt in Österreich vollendete Tatsachen zu schaffen (vgl. VwGH 02.09.2024, Ra 2024/20/0283). Erneut wird jedoch darauf hingewiesen, dass keine Hinweise für eine von Anfang an beabsichtigte Umgehung fremdenrechtlicher bzw. niederlassungsrechtlicher Vorschriften vorliegen. Des Weiteren stellt der BF als Vater eine sehr wichtige Bezugsperson für seinen Sohn dar und pflegt er zu diesem eine enge Beziehung. Er ist auch aktiv in die Kinderbetreuung und Erziehung eingebunden. Im Ergebnis ist sohin dem Kindeswohl im Rahmen der vorzunehmenden Interessensabwägung, aufgrund der Umstände des Einzelfalls, ein höheres Gewicht beizumessen, als den entgegenstehenden öffentlichen Interessen.

Insgesamt war dem Beschwerdevorbringen zum Kindeswohl zu folgen und erweist sich die von der belangten Behörde erlassene Rückkehrentscheidung unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls des Sohnes des BF – nicht zuletzt aufgrund der besonderen Bedürfnisse von Kindern in der ersten Lebensphase (vgl. VfGH 29.11.2021, E 2557/2021) – als unzulässig.

Zumal die mit der Rückkehrentscheidung verbundene Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind – dies aufgrund des Kindeswohls seines österreichischen Sohnes – erweist sich die Rückkehrentscheidung im Sinne des § 9 Abs. 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig.

3.4.2. Zur Erteilung der Aufenthaltsberechtigung:

Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des §9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.

Der mit „Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK“ betitelte § 55 AsylG lautet wie folgt:

(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.

Das Modul 1 ist gemäß § 9 Abs. 4 IntG erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß § 11 vorlegt (Z 1).

Der mit „Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 1“ betitelte § 11 IntG lautet wie folgt:

(1) Die Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 1 wird bundesweit nach einem einheitlichen Maßstab vom Österreichischen Integrationsfonds durchgeführt.

(2) Die Prüfung umfasst Sprach- und Werteinhalte. Mit der Prüfung ist festzustellen, ob der Drittstaatsangehörige über vertiefte elementare Kenntnisse der deutschen Sprache zur Kommunikation und zum Lesen und Schreiben von Texten des Alltags auf dem Sprachniveau A2 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und über Kenntnisse der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Republik Österreich verfügt. Der Prüfungserfolg ist mit „Bestanden“ oder „Nicht bestanden“ zu beurteilen. Zur erfolgreichen Absolvierung der Prüfung muss sowohl das Wissen über Sprach- sowie über Werteinhalte nachgewiesen werden. Wiederholungen von nicht bestandenen Prüfungen sind zulässig. Die Wiederholung von einzelnen Prüfungsinhalten ist nicht zulässig.

(3) Der Prüfungsinhalt, die Modalitäten der Durchführung, die Qualifikationen der Prüfer sowie die Prüfungsordnung zur Erfüllung des Moduls 1 werden durch Verordnung der Bundesministerin, die für die Angelegenheiten der Integration zuständig ist, festgelegt.

Im gegenständlichen Fall ist die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens des BF im Sinne des Art. 8 EMRK geboten. Der BF erfüllt jedoch nicht das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG, da er lediglich Deutschkurse für das Niveau A1 besucht hat.

Da lediglich die Voraussetzung des § 55 Abs. 1 Z 1 AsylG vorliegt, war spruchgemäß zu entscheiden und dem BF gemäß § 55 Abs. 2 AsylG von Amts wegen eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.

Der Aufenthaltstitel gilt gemäß § 54 Abs. 2 AsylG 12 Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum.

3.5. Zu den Spruchpunkten V. und VI. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Auch die Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise setzt gemäß § 55 Abs. 1 FPG eine Rückkehrentscheidung voraus.

Zumal sich die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erwies und dem BF eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen war, fehlt es an der Voraussetzung für einen Ausspruch nach § 52 Abs. 9 FPG sowie die Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise und waren die Spruchpunkte V. und VI. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

In der Beschwerde finden sich keine Hinweise auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und solche sind auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

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