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W609 2225863-3•Bundesverwaltungsgericht W609 2225863-3
W609 2225863-3Federal Administrative CourtJun 20, 2025
Abschiebung Fluchtgefahr Fortsetzung der Schubhaft Heimreisezertifikat illegale Einreise öffentliche Interessen Rückkehrentscheidung Schubhaft Sicherungsbedarf Straffälligkeit Strafhaft strafrechtliche Verurteilung Ultima Ratio Untertauchen Verhältnismäßigkeit
W609 2225863-3/25EIM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch seinen Richter Mag. Kuleff im amtswegig eingeleiteten Verfahren zu 1072640208/250284679 über die weitere Anhaltung in Schubhaft von XXXX , XXXX , StA. Algerien, zu Recht:
A)
Gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-G nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Feststellungen:
Die Verfahrenspartei reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 09.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Mit Bescheid vom 21.09.2016 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag der Verfahrenspartei auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab. Zugleich wurde der Verfahrenspartei ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen. Weiters wurde festgestellt, dass die Abschiebung der Verfahrenspartei nach Algerien zulässig sei und eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung bestimmt. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit hg. Erkenntnis vom 03.11.2016, I406 2136838-1 als unbegründet abgewiesen.
Mit Bescheid des BFA vom 02.11.2017 wurde gegen die Verfahrenspartei eine Rückkehrentscheidung i. V. m. einem zweijährigen Einreiseverbot und eine Frist zur freiwilligen Ausreise bis 20.12.2017 erlassen. Der Bescheid erwuchs am 06.12.2017 in Rechtskraft. Die Verfahrenspartei ist ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen.
Gegen die Verfahrenspartei besteht eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme.
Mit Urteil des Landesgerichts (LG) XXXX vom 13.08.2019, XXXX , wurde die Verfahrenspartei wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß § 27 Abs. 1 Z. 1 achter Fall und Abs. 3 Suchtmittelgesetz (SMG), der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß § 27 Abs. 1 Z. 1 erster und zweiter Fall und Abs. 2 SMG sowie des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel als Beitragstäter gemäß § 12 dritter Fall Strafgesetzbuch (StGB) sowie § 28 Abs. 1 erster und zweiter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon zwölf Monate bedingt, unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren rechtskräftig verurteilt. Mildernd wurden dabei das überschießende Geständnis sowie der bis dahin ordentliche Lebenswandel und als erschwerend die vermehrten Angriffe im Rahmen der Gewerbsmäßigkeit sowie das Zusammentreffen mehrerer Vergehen gewertet.
Mit Urteil des LG XXXX vom 02.03.2022, schriftlich ausgefertigt am 08.03.2022, XXXX , wurde die Verfahrenspartei wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß § 27 Abs. 1 Z. 1 achter Fall und Abs. 3, Abs. 5 SMG sowie wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß § 27 Abs. 1 erster und zweiter Fall, Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten verurteilt, wobei als erschwerend die einschlägige Vorstrafe, die Tatbegehung während offener Probezeit und das Zusammentreffen mehrerer Vergehen gewertet wurde.
Mit Urteil des LG XXXX vom 17.07.2023, XXXX , wurde die Verfahrenspartei wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127,128 Abs. 1 Z. 5, 129 Abs. 1 Z. 1 und 3, 130 Abs. 2 zweiter Fall und § 15 StGB, des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB, des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB sowie des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten verurteilt, wobei als mildernd der teilweise Versuch, die teilweise Sicherstellung und das reumütige Geständnis und als erschwerend das Zusammentreffen eines Verbrechens mit mehreren Vergehen, die Vielzahl an Tathandlungen, die über die Gewerbsmäßigkeit hinausgehen, die Begehung binnen offener Probezeit sowie die einschlägige Vorstrafe gewertet wurden.
Die Verfahrenspartei weist im Inland keinen gesicherten Wohnsitz auf. Sie war von 09.06.2015–19.06.2015 in XXXX , von 19.06.2015–26.08.2015 in XXXX , von 27.08.2015–10.12.2015 in XXXX , von 09.11.2015–26.09.2017 in XXXX und von 21.03.2018–22.03.2018 in der Justizanstalt (JA) XXXX gemeldet, nach der Entlassung aus der JA XXXX war sie ohne Unterstand. Von 20.07.2019–11.09.2019 war die Verfahrenspartei in der JA XXXX in Untersuchungshaft und von 11.09.2019–19.11.2019 in der JA XXXX , von 08.01.2022–26.01.2022, von 24.03.2023–12.09.2023 in der JA XXXX , von 26.04.2022–05.08.2022 und von 12.09.2023–22.01.2025 in der JA XXXX gemeldet. Seit ihrer Entlassung aus der JA XXXX war die Verfahrenspartei lediglich in Polizeianhaltezentren amtlich gemeldet.
Sie wurde am 24.02.2025 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgenommen.
Mit Bescheid des BFA vom 25.02.2025, 1072640208/250284679, wurde über die Verfahrenspartei Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Bescheid wurde der Verfahrenspartei am 25.02.2025 um 14:00 Uhr persönlich zugestellt. Seitdem befindet sich die Verfahrenspartei durchgehend in Schubhaft, die im Polizeianhaltezentrum XXXX vollzogen wird. Mit mündlich verkündetem hg. Erkenntnis vom 06.03.2025, gekürzt ausgefertigt am 25.03.2025, W154 2225863-2, wurde eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen und die Anhaltung der Verfahrenspartei in Schubhaft fortgesetzt. Die Frist für die gegenständliche Schubhaftüberprüfung endet am 25.06.2025.
Die Verfahrenspartei besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG). Sie ist algerischer Staatsangehöriger. Ihre Identität steht mangels Vorlage eines identitätsbezeugenden Dokumentes nicht fest.
Die Verfahrenspartei ist haft- und transportfähig.
Die Verfahrenspartei ist nicht kooperationsbereit. Sie ist in Österreich mehrfach untergetaucht. Ihr auferlegte Meldeverpflichtungen hat sie nur teilweise eingehalten.
Sie geht keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Wovon die Verfahrenspartei ihren Lebensunterhalt in Österreich bestreitet, kann nicht festgestellt werden. Die Verfahrenspartei verfügt lediglich über geringes Barvermögen.
Die Verfahrenspartei ist ledig und kinderlos, ein Familienleben liegt nicht vor.
Die Verfahrenspartei verfügt über keine sonstigen wesentlichen sozialen Anknüpfungspunkte im Inland.
Die Verfahrenspartei ist nicht rückkehrwillig. In zwei rezenten Rückkehrberatungsgesprächen mit der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung (BBU) am 24.03.2025 und am 09.05.2025 hat sich die Verfahrenspartei nicht rückkehrwillig gezeigt.
Am 16.02.2017 wurde ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates mit Algerien eingeleitet. Der Antrag wurde seitens Algerien am 08.06.2017 abgelehnt. Am 09.06.2017 wurde ein weiteres Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates mit Marokko eingeleitet. Die Verfahrenspartei konnte von den marokkanischen Behörden nicht identifiziert werden. Am 27.09.2017 wurde erneut ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates mit Algerien eingeleitet. Der Antrag wurde seitens Algerien am 17.01.2018 abgelehnt. Am 12.04.2018 wurde ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates mit Tunesien eingeleitet. die Verfahrenspartei konnte von den tunesischen Behörden nicht identifiziert werden. Am 14.10.2019 wurde ein weiteres Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates mit Algerien eingeleitet. Der Verfahrenspartei wurde am 29.11.2019 erstmals der algerischen Delegation vorgeführt. Das Verfahren ist derzeit noch laufend und die Verfahrenspartei wurde mittlerweile am 25.10.2024 als algerischer Staatsbürger identifiziert. Am 28.10.2024 wurden aktualisierte Unterlagen im Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikats nach Algerien übermittelt. Erhebungen zu den Personalien der Verfahrenspartei laufen derzeit noch in Algier. Schriftliche Urgenzen erfolgten am 02.01.2025, 24.01.2025, 26.02.2025, 16.04.2025, am 22.04.2025 durch den Sektionsleiter der zuständigen Sektion im Bundesministerium für Inneres durch Übergabe einer Liste an den Botschafter und am 06.05.2025 durch persönliche Übergabe.
Von der Abschiebung der Verfahrenspartei ist gegenwärtig zeitnah auszugehen. Das BFA hat das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates insgesamt zügig geführt.
II. Erwägungen:
Die Feststellungen zu den Verfahren gründen auf dem Akteninhalt und dem hg. Erkenntnis vom 06.03.2025, gekürzt ausgefertigt am 25.03.2025, W154 2225863-2, sowie dem dieser Entscheidung zugrundeliegenden Akteninhalt.
Die Feststellung zur Haft- und Transportfähigkeit der Verfahrenspartei konnte aufgrund des amtsärztlichen Gutachtens vom 20.06.2025 getroffen werden.
Die gegen die Verfahrenspartei ergangenen strafgerichtlichen Verurteilungen und liegen in den Akten.
In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 06.03.2025 sowie in zwei Rückkehrberatungsgesprächen mit der BBU am 24.03.2025 und am 09.05.2025 hat sie sich nicht rückkehrwillig gezeigt. Ihr Verhalten, namentlich das Untertauchen über lange Zeiträume, war Maßgeblich für die lange Dauer des Verfahrens zu ihrer Außerlandesbringung. Darüber hinaus ist ihre mangelnde Mitwirkung am Verfahren mitursächlich für die Dauer.
Aus dem gesamten Verhalten der Verfahrenspartei kann insgesamt auf deren Vertrauensunwürdigkeit und mangelnde Kooperationsbereitschaft geschlossen werden. Es ist mit Sicherheit davon auszugehen, dass sich die Verfahrenspartei im Falle einer Enthaftung dem weiteren Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikats durch Untertauchen entziehen wird um eine Abschiebung in ihr Herkunftsland zu hintertreiben. Dass sie ihre Außerlandesbringung mit allen Mitteln zu verhindern oder zumindest zu behindern beabsichtigt, hat sie durch das langzeitige untertauchen, dem mehrmaligen Bekunden der mangelnden Rückkehrwilligkeit und ihr beharrliches Verbleiben im österreichischen Bundesgebiet trotz rechtskräftiger Ausreiseverpflichtung unter Abstandnahme von Bemühungen zur Organisation einer freiwilligen Rückkehr in ihr Herkunftsland in hinreichender Deutlichkeit unter Beweis gestellt.
Die Feststellungen zur möglichen Erlangung eines Heimreisezertifikats und dem diesbezüglichen Verfahrensstand gründen auf dem Antwort-E-Mail des Referates B/II/1 der Direktion des BFA vom 13.03.2025, das im Akt des Bundesverwaltungsgerichts liegt und den Feststellungen im hg. Erkenntnis vom 06.03.2025, gekürzt ausgefertigt am 25.03.2025, W154 2225863-2.
Zu A:
Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist gemäß § 22a Abs. 4 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem der vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das BFA hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das BFA hat darzutun, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 leg. cit. bereits eingebracht wurde.
Gemäß § 76 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77 leg. cit.) erreicht werden kann. Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder 2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin III-Verordnung (Dublin III-VO) vorliegen. Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit. n Dublin III-VO liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird.
Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z. 7 Bundesverfassungsgesetz vom 29. November 1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit und Art. 5 Abs. 1 lit. f Europäische Menschenrechtskonvention nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig. Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Das Bundesverwaltungsgericht ist im Erkenntnis vom 06.03.2025, gekürzt ausgefertigt am 25.03.2025, W154 2225863-2, seiner Begründungspflicht und rechtlichen Beurteilung ausreichend nachgekommen. Abgesehen von der Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (§ 76 Abs. 2a FPG). Die Verhängung der Schubhaft darf stets nur ultima ratio sein (z. B. Verwaltungsgerichtshof [VwGH] 31.05.2022, Ra 2021/21/0321, m. w. N.).
Gem. § 80 Abs. 4 FPG kann Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2. und Abs. 3 leg. cit höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden, wenn ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden kann, weil 1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist, 2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt, 3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13 FPG) widersetzt oder 4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint.
Das Bundesverwaltungsgericht hat im Sinne der angewendeten gesetzlichen Bestimmungen zu Recht die Anhaltung der Verfahrenspartei in Schubhaft wegen Fluchtgefahr fortgesetzt, weil aus dem vergangenen Verhalten der Verfahrenspartei mit Sicherheit geschlossen werden kann, dass sie ihre Abschiebung mit allen Mitteln zu verhindern oder jedenfalls zu behindern beabsichtigt. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Hinblick auf das bisherige Verhalten der Verfahrenspartei und ihrer unzureichenden Verankerung im Bundesgebiet zu Recht eine hohe Fluchtgefahr und akuten Sicherungsbedarf angenommen. Die Verfahrenspartei hat keine berücksichtigungswürdigen Umstände dargetan, wonach die Schonung ihrer Freiheit das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung überwiegen würde, ihre Anhaltung in Schubhaft ist unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände verhältnismäßig. Das Verhalten der Verfahrenspartei in der Vergangenheit schließt auch die Anordnung gelinderer Mittel aus. Es besteht ein grundsätzliches öffentliches Interesse an einem wirksamen Vollzug des Fremdenrechts. In diesem Sinne hat das BFA sichergestellt, dass das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates zeitnah und zweckmäßig durchgeführt wird.
Die getroffenen Feststellungen und ihre rechtliche Würdigung lassen im Hinblick auf ihre Aktualität und ihres Zukunftsbezuges keine die Frage der Rechtmäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft ändernde Umstände erkennen. Daher liegen zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vor.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, weil sich das Bundesverwaltungsgericht bei allen Sachverhaltselementen auf eine klare Sachlage stützen konnte und die Verfahrenspartei kein davon abweichendes Vorbringen erstattete. Die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks um die Fluchtgefahr – insbesondere im Hinblick auf die mangelnde Vertrauenswürdigkeit der Verfahrenspartei – zu beurteilen, war im vorliegenden Fall nicht erforderlich, weil dies schon aus dem einschlägigen Vorverhalten, nämlich ihrem Untertauchen, ihrer wiederholten Delinquenz und dem wiederholten Kundtun ihrer mangelnden Rückkehrwilligkeit, das das öffentliche Interesse an einer baldigen Abschiebung verstärkt, abgeleitet werden konnte (vgl. VwGH 05.01.2020, Ra 2020/21/0287 Rn. 19). Der Sachverhalt wurde im Rahmen des hg. unter W154 2225863-2 geführten Vorverfahrens hinreichend geklärt und gegenständliche Verfahren hat trotz ergänzender Ermittlungen keine wesentlichen Änderungen ergeben. Der Verfahrenspartei – sowie in weiterer Folge auch ihrer rechtlichen Vertretung – wurde Gelegenheit gegeben, sich zu äußern. Das Verhalten der Verfahrenspartei ist aus dem umfassenden Akteninhalt sowie in den diversen abgerufenen Datenbanken hinreichend dokumentiert. Eine mündliche Verhandlung konnte daher unterbleiben.
Zu B:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wird.
Anhaltspunkte, wonach dem gegenständlichen Verfahren eine über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung zukommen würde, sind nicht hervorgekommen. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab (vgl. die zitierten Erkenntnisse des VwGH vom 05.01.2020, Ra 2020/21/0287, und vom 31.05.2022, Ra 2021/21/0321), noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen sind nicht hervorgekommen.
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