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G305 2314498-1•Bundesverwaltungsgericht G305 2314498-1
G305 2314498-1Federal Administrative CourtSep 29, 2025
Arbeitslosengeld Arbeitslosigkeit Beschwerdevorentscheidung Einkommenssteuerbescheid Fristablauf Geringfügigkeitsgrenze Kapitalertrag selbstständig Erwerbstätiger
G305 2314498-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Vorsitzenden, sowie die fachkundigen Laienrichter Sigrid Anna LEITMANN und Gottfried GOLOB als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , geb. am XXXX gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice vom XXXX .2024, GZ: XXXX , mit dem dem Antrag auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom XXXX .2024 mangels Arbeitslosigkeit keine Folge gegeben wurde und über den Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .2025, GZ: XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.09.2025 zu Recht erkannt:
A)In Stattgebung der Beschwerde wird der Bescheid vom XXXX .2024 aufgehoben und festgestellt, dass Arbeitslosengeld in der gesetzlichen Höhe ab dem XXXX .2024 gebührt.
Die Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .2025, GZ: XXXX , wird ersatzlos behoben.
B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Mit Bescheid vom XXXX .2024, VSNR: XXXX , sprach die regionale Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: AMS) gegenüber XXXX , geb. am XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz: BF) aus, dass seinem Antrag auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom XXXX 2024 gem. § 7 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 iVm. § 12 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) mangels Arbeitslosigkeit keine Folge gegeben werde und begründete dies im Kern damit, dass sein rollierendes Einkommen bzw. 11,1% seines Umsatzes aus der geringfügigen selbständigen Tätigkeit die Geringfügigkeitsgrenze übersteige (für 2024: EUR 518,44) und Arbeitslosigkeit nicht vorliege.
2. Gegen diesen Bescheid wendet sich die innert offener Frist bei der belangten Behörde per Telefax am XXXX .2024 eingelangte Beschwerde, worin es heißt, dass die Meldung zur Selbständigkeit mit Wertpapieren beim Finanzamt erfolgt sei, um keine Steuerhinterziehung zu begehen und als freier Beruf geführt werde. Es handle sich um KEST Kapitalertragssteuern.
3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .2025, GZ: XXXX , sprach die belangte Behörde aus, dass der gegen den Bescheid vom XXXX 2024 gerichteten Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben werde.
4. Gegen die dem BF am XXXX .2025 durch persönliche Übergabe direkt zugestellte Beschwerdevorentscheidung richtet sich sein am XXXX .2025 (innert offener Frist) bei der belangten Behörde eingelangter Vorlageantrag, den er mit dem Begehren verband, dass seine Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorlegt werden möge.
5. Am XXXX .2025 brachte die belangte Behörde den Ausgangsbescheid vom XXXX .2024, die dagegen am XXXX .2024 erhobene Beschwerde, die Beschwerdevorentscheidung vom XXXX 2024, den dagegen erhobenen Vorlageantrag und die Bezug habenden Akten des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage.
6. Am 26.09.2025 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht im Beisein des BF und seiner Rechtsvertretung eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der am XXXX in XXXX geborene Beschwerdeführer hat den Hauptwohnsitz im Bundesgebiet (konkret ist er seit dem XXXX bis laufend an der Anschrift XXXX mit Hauptwohnsitz gemeldet) [ZMR-Abfrage].
1.2. Er war vom XXXX bis XXXX bei der Dienstgeberin XXXX als Schwerarbeiter vollversicherungspflichtig beschäftigt. Bis 06.10.2024 bezog er von dieser Dienstgeberin eine Urlaubsentschädigung (UE) bzw. Urlaubsabfindung (UA).
Vom XXXX bis XXXX stand er als Arbeiter in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis zur Dienstgeberin XXXX .
Seit dem XXXX bis laufend befindet er sich als Arbeiter in einer vollversicherungspflichtigen Beschäftigung zur Dienstgeberin XXXX [tagesaktuelle HV-Abfrage].
1.3. Am XXXX meldete er sich bei der für ihn zuständigen regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice arbeitslos und brachte dort noch am selben Tag - unter Verwendung des bundeseinheitlich gestalteten Antragsformulars - einen Antrag auf Arbeitslosengeld ein.
1.4. Der BF erzielt aus dem Aktienhandel Einkünfte aus Kapitalertrag iSd § 27 EStG 1998 [PV des BF in VH-Niederschrift vom 26.09.2025].
1.5. In der Folge erklärte er dem AMS seine aus dem Aktienhandel erzielten Umsätze und sein Bruttoeinkommen wie folgt:
Zeitraum (von - bis)
Einkommen brutto (in EUR)
Umsatz (ohne USt) (in EUR)
XXXX bis XXXX
XXXX bis XXXX
XXXX bis XXXX
XXXX bis XXXX
XXXX bis XXXX
Eine vom AMS bei der Abgabenbehörde durchgeführte Nachfrage ergab, dass der BF dort keine selbständige Erwerbstätigkeit gemeldet hatte.
1.6. Da sich Zweifel an der grundsätzlichen Arbeitsfähigkeit des BF ergaben, wurde er vom AMS der klinischen Psychologin und Gesundheitspsychologin, XXXX zur Untersuchung zugewiesen, die anschließend im Kern attestierte, dass sie aus arbeits- und berufspsychologischer Sicht und vermutlich auf Grund von psychischen Problemen davon ausgehe, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers derzeit nicht gegeben sei. Auch bestehe keine Schulungs- und Maßnahmentauglichkeit und erscheine ein Berufs-/Arbeitstraining nicht sinnvoll. Zur Abklärung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers empfahl sie die Einholung einer Begutachtung der PVA-GESU [Arbeits- und berufspsychologisches Gutachten XXXX vom XXXX , S. 5 Mitte].
1.7. Eine in der Folge im Auftrag der belangten Behörde im Kompetenzzentrum Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt eingeholte fachmedizinische Expertise ergab, dass das Gesamtleistungskalkül des BF zumindest für halbschichtige Tätigkeiten für eine Vermittlung am Arbeitsmarkt ausreicht [Ärztliches Gutachten der PVA vom XXXX , S. 5f]. Damit ist eine Arbeitsfähigkeit des BF grundsätzlich gegeben.
1.8. Der in Rechtskraft erwachsene Bescheid des Finanzamtes Österreich vom XXXX , St. Nr. XXXX , weist beim Beschwerdeführer weder Einkünfte aus Gewerbebetrieb, noch solche aus selbständiger Arbeit aus [im Akt einliegender ESt-Bescheid].
Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten - unstrittigen - Sachverhalt aus, der sich unmittelbar aus der Aktenlage ergibt, der der BF in der stattgehabten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht entgegengetreten ist.
Die zu den Einkünften des BF im Jahr XXXX getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Einkommensteuerbescheid vom XXXX für das Jahr 2024. Auf dieser Quelle gründet auch die Feststellung, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2024 keinerlei Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielte.
3.1.1. Der in Beschwerde gezogene Ausgangsbescheid vom XXXX .2024 gründet im Kern auf der Annahme, dass der BF gem. § 7 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 iVm. § 12 AlVG nicht als arbeitslos gelte, da seine Einkünfte im Zeitpunkt der Antragstellung Einkünfte bzw. 11,1% seines Umsatzes aus der geringfügigen selbständigen Tätigkeit die Geringfügigkeit überstiegen hätten.
Dagegen wendet sich die Beschwerde.
3.1.2. Die für den beschwerdegegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen des § 7 AlVG, BGBl. Nr. 609/1977 lautet in der zeitraumbezogen maßgeblichen Fassung des BGBl I Nr. 28/2020 wie folgt:
„Abschnitt 1
Arbeitslosengeld
Voraussetzungen des Anspruches
§ 7.
(1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
2. die Anwartschaft erfüllt und
3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2) Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.
(3) Eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf eine Person,
1. die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält,
2. die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen. (Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 25/2011)
(4) Von der Voraussetzung der Arbeitsfähigkeit ist für eine Bezugsdauer von längstens 78 Wochen abzusehen, wenn Arbeitslose berufliche Maßnahmen der Rehabilitation beendet haben und die Anwartschaft danach ohne Berücksichtigung von Zeiten, die vor Ende dieser Maßnahmen liegen, erfüllen sowie weder eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit beziehen noch die Anspruchsvoraussetzungen für eine derartige Leistung erfüllen.
(5) Die Voraussetzungen des Abs. 3 Z 1 liegen
1. während der Teilnahme am Freiwilligen Sozialjahr, am Freiwilligen Umweltschutzjahr, am Gedenkdienst und am Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach dem Freiwilligengesetz nicht vor;
2. während des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld nur dann vor, wenn das Kind von einer anderen geeigneten Person oder in einer geeigneten Einrichtung betreut wird;
3. während einer Absonderung gemäß § 7 oder § 17 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950, vor.
(6) Personen, die gemäß § 5 AuslBG befristet beschäftigt sind, halten sich nach Beendigung ihrer Beschäftigung nicht berechtigt im Bundesgebiet auf, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben.
(7) Als auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotene, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Voraussetzungen entsprechende Beschäftigung gilt ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 20 Stunden. Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr oder behinderte Kinder, für die nachweislich keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, erfüllen die Voraussetzung des Abs. 3 Z 1 auch dann, wenn sie sich für ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 16 Stunden bereithalten.
(8) Eine Person, die eine die Gesamtdauer von drei Monaten nicht überschreitende Ausbildung gemäß § 12 Abs. 4 macht oder an Maßnahmen der Nach- und Umschulung sowie zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt im Auftrag des Arbeitsmarktservice gemäß § 12 Abs. 5 teilnimmt, erfüllt die Voraussetzung des Abs. 3 Z 1 auch dann, wenn sie sich auf Grund der Ausbildung nur in einem geringeren als dem im Abs. 7 festgelegten zeitlichen Ausmaß für ein Arbeitsverhältnis bereithält. Die übrigen Voraussetzungen, insbesondere auch die Arbeitswilligkeit, müssen jedenfalls gegeben sein.“
Die Bestimmung des § 12 AlVG, BGBl. Nr. 609/1977 idF. BGBl. I Nr. 66/2024 lautet wörtlich wiedergegeben wie folgt:
„Arbeitslosigkeit
§ 12.
(1) Arbeitslos ist, wer
1. eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,
2. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und
3. keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt.
(2) Ein selbständiger Pecher gilt in der Zeit der saisonmäßigen Erwerbsmöglichkeit, das ist vom dritten Montag im März bis einschließlich dritten Sonntag im November eines jeden Jahres, nicht als arbeitslos. In der übrigen Zeit des Jahres gilt der selbständige Pecher als arbeitslos, wenn er keine andere Beschäftigung gefunden hat.
(2a) Für selbständig Erwerbstätige, die ihre Erwerbstätigkeit eingestellt haben, schadet die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung in den Monaten März 2020 bis 31. März 2022 nicht.
(3) Als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2 gilt insbesondere nicht:
a) wer in einem Dienstverhältnis steht;
b) wer selbständig erwerbstätig ist;
c) wer ein Urlaubsentgelt nach dem Bauarbeiter-Urlaubsgesetz 1972, BGBl. Nr. 414, in der jeweils geltenden Fassung bezieht, in der Zeit, für die das Urlaubsentgelt gebührt;
d) wer, ohne in einem Dienstverhältnis zu stehen, im Betrieb des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten, der Lebensgefährtin, eines Elternteils oder eines Kindes tätig ist;
e) wer eine Freiheitsstrafe verbüßt oder auf behördliche Anordnung in anderer Weise angehalten wird;
f) wer in einer Schule oder einem geregelten Lehrgang – so als ordentlicher Hörer einer Hochschule, als Schüler einer Fachschule oder einer mittleren Lehranstalt – ausgebildet wird oder, ohne daß ein Dienstverhältnis vorliegt, sich einer praktischen Ausbildung unterzieht;
g) ein Lehrbeauftragter in den Semester- und Sommerferien;
h) wer beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnimmt, deren Entgelt die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, es sei denn, daß zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen ist.
(4) Abweichend von Abs. 3 lit. f gilt während einer Ausbildung als arbeitslos, wer eine die Gesamtdauer von drei Monaten innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten nicht überschreitende Ausbildung macht oder die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 erster Satz mit der Maßgabe erfüllt, dass diese ohne Rahmenfristerstreckung durch die Heranziehung von Ausbildungszeiten gemäß § 15 Abs. 1 Z 4 erfüllt werden und für die erstmalige Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes während der Ausbildung gelten. Bei wiederholter Inanspruchnahme während einer Ausbildung genügt die Erfüllung der Voraussetzungen des § 14.
(5) Die Teilnahme an Maßnahmen der Nach- und Umschulung sowie zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt, die im Auftrag des Arbeitsmarktservice erfolgt, gilt nicht als Beschäftigung im Sinne des Abs. 1.
(6) Als arbeitslos gilt jedoch,
a) wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, wobei bei einer Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes, BGBl. Nr. 16/1970, der Entgeltwert für die Dienstwohnung und der pauschalierte Ersatz für Materialkosten unberücksichtigt bleiben;
b) wer einen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führt, wenn 3 vH des Einheitswertes die jeweils für einen Kalendermonat geltende Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 ASVG nicht übersteigen;
c) wer auf andere Art selbständig erwerbstätig ist bzw. selbständig arbeitet und daraus ein Einkommen gemäß § 36a erzielt oder im Zeitraum der selbständigen Erwerbstätigkeit bzw. der selbständigen Arbeit einen Umsatz gemäß § 36b erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des Umsatzes die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge übersteigt;
d) wer, ohne in einem Dienstverhältnis zu stehen, im Betrieb des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten, der Lebensgefährtin, eines Elternteils oder eines Kindes tätig ist, sofern das Entgelt aus dieser Tätigkeit, würde sie von einem Dienstnehmer ausgeübt, die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigen würde;
e) wer als geschäftsführender Gesellschafter aus dieser Tätigkeit ein Einkommen gemäß § 36a oder einen Umsatz gemäß § 36b erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des auf Grund seiner Anteile aliquotierten Umsatzes der Gesellschaft die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge übersteigt;
f) wer im Rahmen des Vollzuges einer Strafe durch Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest gemäß § 156b Abs. 1 des Strafvollzugsgesetzes oder im Rahmen einer Untersuchungshaft durch Hausarrest nach § 173a der Strafprozessordnung 1975 an einer Maßnahme gemäß Abs. 5 teilnimmt;
g) wer auf Grund einer öffentlichen Funktion eine Aufwandsentschädigung, deren Höhe den Richtsatz gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG zuzüglich der jeweils zu entrichtenden Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge nicht übersteigt, erhält.
(7) Unbeschadet des Abs. 3 lit. a gilt als arbeitslos auch eine Frau während einer Karenz nach dem Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221, oder vergleichbaren Vorschriften und ein Mann während einer Karenz nach dem Väter-Karenzgesetz, BGBl. Nr. 651/198 , oder vergleichbaren Vorschriften, wenn das Kind, das Anlass für die Gewährung der Karenz war, gestorben ist oder nicht mehr im gemeinsamen Haushalt lebt und der Dienstgeber einer vorzeitigen Beendigung der Karenz nicht zugestimmt hat, und zwar so lange, als während der restlichen Dauer der Karenz kein Dienstverhältnis mit einem anderen Dienstgeber besteht.
(8) Ebenso gilt als arbeitslos, wer auf Grund eines allenfalls auch ungerechtfertigten Ausspruches über die Lösung seines einen Kündigungs- oder Entlassungsschutz genießenden Dienstverhältnisses nicht beschäftigt wird, und zwar bis zu dem Zeitpunkt, in dem durch die zuständige Behörde das allfällige Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses rechtskräftig entschieden oder vor der zuständigen Behörde ein Vergleich geschlossen wurde.“
3.1.3. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht, die Anwartschaft erfüllt und die Bezugsdauer noch nicht ausgeschöpft hat. Gemäß Abs. 2 steht der Arbeitsvermittlung zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.
Gemäß § 12 Abs. 1 AlVG gilt als arbeitslos, wer 1.) eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat, 2.) nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und 3.) keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt.
Dagegen gilt gemäß § 12 Abs. 3 lit. b) AlVG nicht als arbeitslos, wer selbständig erwerbstätig ist, es sei denn es ist jemand auf andere Art selbständig erwerbstätig bzw. arbeitet selbständig und erzielt daraus ein Einkommen gemäß § 36a oder erzielt im Zeitraum der selbständigen Erwerbstätigkeit bzw. der selbständigen Arbeit einen Umsatz gemäß § 36b, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des Umsatzes die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge übersteigt (§ 12 Abs. 6 lit. c AlVG).
3.2. Es steht außer Streit, dass der BF, nachdem er arbeitslos geworden war, am XXXX einen Antrag auf Gewährung von Arbeitslosengeld bei der belangten Behörde eingebracht hat. Sein Dienstverhältnis bei der Dienstgeberin XXXX endete zwar am XXXX doch bezog er von dieser Dienstgeberin vom XXXX bis XXXX eine Urlaubsentschädigung/Urlaubsabfindung iSd § 12 Abs. 3 lit. c AlVG. Ab XXXX bis XXXX stand er in Beschäftigung zur Dienstgeberin XXXX . Demnach war er gemäß § 12 Abs. 3 lit. a und c AlVG im Zeitraum XXXX bis XXXX nicht arbeitslos.
Zwar hat er bei der belangten Behörde im Zeitraum XXXX bis XXXX Erklärungen über sein Bruttoeinkommen sowie über von ihm erzielte Umsätze angegeben, die nicht mit „0“ beziffert waren und nach seinen in der mündlichen Verhandlung vom 26.09.2025 gemachten Angaben aus dem Aktienhandel stammten, womit es sich um Einkünfte aus Kapitalvermögen iSd § 27 Abs. 1 EStG 1988 handelt, die unter die Einkommensart des § 2 Abs. 3 Z 5 EStG 1988 fällt. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 12 AlVG idgF. für die Beurteilung, ob Arbeitslosigkeit vorliegt oder nicht, nicht von Relevanz ist. Anders verhält es sich mit Einkünften aus Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit.
Nach dem am XXXX für das Jahr 2024 erlassenen Einkommensteuerbescheid des Finanzamtes Österreich erzielte der BF weder Einkünfte aus selbständiger Arbeit iSd. § 22 EStG 1988, noch solche aus Gewerbebetrieb iSd. § 23 EStG 1988.
An diese im Einkommensteuerbescheid getroffenen Feststellungen sind sowohl die belangte Behörde, als auch das Bundesverwaltungsgericht gebunden, sodass anlassbezogen die von der belangten Behörde angenommenen Umstände, die die Arbeitslosigkeit des BF im Zeitpunkt der Beantragung des Arbeitslosengeldes beseitigten, nun nicht mehr vorliegen und damit Arbeitslosigkeit iSd. § 12 Abs. 1 AlVG ab dem XXXX gegeben war.
3.3. Die Beschwerdevorentscheidung vom XXXX , GZ: XXXX war ersatzlos zu beheben, da die belangte Behörde den zweimonatigen Zeitraum für die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung, der mit dem Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde bei der belangten Behörde am XXXX .2024 in Gang gesetzt wurde, um mehr als vier Monate überzogen hat und daher eine Berechtigung zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung nach dem klaren Wortlaut des § 14 Abs. 1 VwGVG nicht mehr bestand.
3.3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt und kann auch nicht erkannt werden, dass sich an der Beurteilung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung etwas geändert hätte.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
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