Bundesverwaltungsgericht G303 2297816-1

G303 2297816-1Federal Administrative CourtSep 30, 2025

Regest

Befristung Behindertenpass öffentliche Verkehrsmittel Sachverständigengutachten Unzumutbarkeit Zusatzeintragung

Full text

Bundesverwaltungsgericht G303 2297816-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.09.2025
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2025:G303.2297816.1.00

Spruch

G303 2297816-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simone KALBITZER als Vorsitzende sowie die Richterin Dr. Eva WENDLER und den fachkundigen Laienrichter Herbert REITER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch Bevollmächtigte des Vereins ChronischKrank, Kirchenplatz 3, 4470 Enns, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, vom 17.06.2024, OB: XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass, nach Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung vom 01.08.2024 und Vorlageantrag vom 12.08.2024, zu Recht erkannt:

A)

I.Der Beschwerde wird stattgegeben und die Beschwerdevorentscheidung vom 01.08.2024 aufgehoben.

II.Es wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass befristet bis 30.09.2027 vorliegen.

B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) brachte am 13.02.2024 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, (im Folgenden: belangte Behörde), einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung (StVO) 1960 (Parkausweis) ein. Dem Antrag war ein medizinischer Befund angeschlossen.

Der Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO gilt entsprechend dem Antragsformular der belangten Behörde auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass.

2. Im Rahmen des seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt.

2.1. In dem eingeholten Gutachten von Dr. XXXX , Facharzt für Orthopädie, vom 19.04.2024 (vidiert am 22.04.2024 von Dr. XXXX ), wurden nach persönlicher Untersuchung des BF am 17.04.2024, folgende Gesundheitsschädigungen festgestellt:

Chronisches Lendenwirbelsäulensyndrom bei Osteochondrosen, Bandscheibenprotrusionen und foraminalen Stenosen L3-S1, Gleitwirbelbildungen L4/5 und L5/S1 mit mittelgradiger Funktionseinschränkung, Gefühlsstörungen des rechten Beines ohne Dermatombezug, ohne motorische Ausfallserscheinungen

Hüfttotalendoprothese rechts (2015) mit endgradigem Flexions- und Rotationsdefizit, belastungsabhängige Beschwerden

Engpasssymptomatik beider Schultergelenke mit beidseitigen Armhebeschmerz, mäßiggradige Funktionseinschränkung

Senk-/Spreizfuß beidseits bei Zustand nach Tarsaltunneloperation rechts (2012) sowie Zustand nach operativ versorgten Strecksehnenverletzungen beider Fußrücken (1984), belastungsabhängige Beschwerden

Zustand nach Daumenendgliedamputation links (1986), erhaltene Greiffähigkeit

2.2. Zur Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde Folgendes ausgeführt:

Der BF erscheint zur Untersuchung mit einem Rollator, welchen er verwenden würde, da mitunter die Beine versagen würden und er sich auch immer wieder setzen müsse. Die Gehstrecke sei laut BF hochgradig reduziert und würde deutlich unter 100 m liegen. Aus orthopädischer Sicht erscheine die hochgradige Mobilitätseinschränkung anhand der Befundlage nicht vollständig nachvollziehbar. Seit dem Vorgutachten vom Oktober 2020 (Grad der Behinderung 50 von Hundert, öffentliche Verkehrsmittel zumutbar) habe es offensichtlich keine nennenswerte Anzahl an Arztkontakten gegeben, es sei lediglich ein neurologischer Befund vom Januar 2024 vorgelegt worden. Die offensichtlich geringen Therapiebemühungen würden im deutlichen Gegensatz zu den präsentierten massiven Einschränkungen stehen. Auch weise der BF einen muskulösen Körperbau auf, obwohl er sich kaum bewegen könne. Aus orthopädischer Sicht seien die beklagten Einschränkungen nicht vollständig nachvollziehbar, eine somatoforme Störung gehe aus den vorliegenden Unterlagen hervor.

3. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 22.04.2024 wurde dem BF das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht und mitgeteilt, dass die Voraussetzung für die Ausstellung eines Parkausweises der Besitz eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ sei. Diese Voraussetzung würde jedoch derzeit nicht vorliegen.

Es wurde dem BF die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung eine schriftliche Stellungnahme einzubringen.

4. Mit E-Mails vom 10.05.2024 und 13.05.2024 legte der BF im Rahmen seines Parteiengehörs einen medizinischen Befund eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie und ein Röntgenbild vor. In der Folge wurden vom BF nach Schreiben der belangten Behörde vom 19.05.2024 und 28.05.2024 weitere medizinische Unterlagen nachgereicht.

5. Die belangte Behörde ersuchte aufgrund der neu vorgelegten Befunde den ärztlichen Sachverständigen Dr. XXXX , Facharzt für Orthopädie, um eine medizinische Stellungnahme. In der aktenmäßig erstellten Stellungnahme vom 17.06.2024 (vidiert am selben Tag von Dr. XXXX ) wurde ausgeführt, dass vom BF ein neurologischer Befund vom 06.05.2024 nachgereicht worden sei, welcher keine nennenswerte Befunderweiterung erbringe. Eine Änderung des Untersuchungsergebnisses vom Februar (gemeint wohl April 2024) sei somit nicht möglich.

6. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 17.06.2024 wurde der Antrag des BF vom 13.02.2024 auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass abgewiesen.

Gestützt wurde die Entscheidung der belangten Behörde auf die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens. Diese seien als schlüssig erkannt und der Entscheidung in freier Beweiswürdigung zu Grunde gelegt worden. Danach würden die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung nicht vorliegen. Das oben angeführte Gutachten sowie die Stellungnahme von Dr. XXXX wurden dem angefochtenen Bescheid als Beilage angeschlossen und zum Bestandteil der Begründung des Bescheides erklärt.

In der rechtlichen Beurteilung zitierte die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes und der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen. Des Weiteren wurden die maßgeblichen Kriterien, welche entsprechend der höchstgerichtlichen Judikatur für die gegenständliche Zusatzeintragung relevant sind, angeführt.

7. Gegen den oben genannten Bescheid brachte der nunmehr vertretene BF mit Schreiben vom 25.07.2024 binnen offener Frist Beschwerde ein. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der BF aufgrund der massiven Einschränkungen im Bewegungsapparat auf einen Rollator angewiesen sei. Selbst mit Zuhilfenahme des Gehbehelfs sei es ihm nicht möglich, längere Strecken zu gehen, da die Schmerzen dann so massiv werden würden, dass eine sichere Fortbewegung nicht mehr möglich sei (Gangunsicherheit, Sturzgefährdung, eintretende Schwäche). Auch bei Einnahme von Schmerzmitteln sei eine Schmerzlinderung nur unzureichend. Aus dem neu eingebrachten Befund vom 06.05.2024 gehe hervor, dass es zu einem Nachlassen der Motorik und Stabilität komme. Ein sicherer Transport sei daher nicht gegeben; Sturzgefahr und eine damit verbundene Verletzungsgefahr würden bestehen. Es sei eine hocheingeschränkte Motorik gegeben. Neben diesen Beschwerden leide der BF auch unter Schmerzen und Einschränkungen im Schulterbereich. Ein Überkopfstrecken der Arme sei ihm nicht möglich. Daher könne er sich auch nicht während einer Fahrt mit einem öffentlichen Verkehrsmittel an Haltevorrichtungen festhalten. Dies begründe ebenfalls eine Unzumutbarkeit. Unter Berücksichtigung des gesamten Gesundheitsbildes des BF sei ein sicherer Transport nicht gewährleistet. Er könne weder eine Wegstrecke von über 300 Metern selbstständig zurücklegen, noch sich sicher festhalten. Mit Stürzen sei zu rechnen. Dem BF müsse daher die Vornahme der Zusatzeintragung bewilligt werden. Es wurde die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Zuerkennung der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass beantragt, in eventu wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Einholung eines Gutachtens aus dem Fachgebiet Orthopädie beantragt. Der Beschwerde wurde ein Konvolut an medizinischen Beweismitteln und eine vom BF unterzeichnete Vollmacht vom 24.07.2024 angeschlossen.

8. Im Rahmen des Verfahrens zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung holte die belangte Behörde eine als „Sofortige Beantwortung“ bezeichnete medizinische Stellungnahme von Dr. XXXX vom 31.07.2024 ein. Darin wird ausgeführt, dass das Sachverständigengutachten Dr. XXXX vom 22.04.2024 sowie die Stellungnahme vom 17.06.2024 schlüssig und nachvollziehbar seien. Die Gesundheitsschädigungen - insbesondere der Schulter- und Lendenwirbelsäule - seien entsprechend ihrer funktionellen Auswirkungen bereits beurteilt worden. Festzuhalten bleibe, dass im rezenten neurologischen Entlassungsbericht im neurologischen Status keine motorischen Defizite vorliegen würden und der Stand und Gang als sicher sowie die Gleichgewichtstestungen als unauffällig beschrieben worden seien. Insgesamt würden die nachgereichten Einwendungen daher keine ausreichend relevanten Sachverhalte beinhalten, welche eine Änderung des Gutachtens bewirken würden.

9. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 01.08.2024 wurde die Beschwerde des BF gegen den oben angeführten Bescheid vom 17.06.2024 abgewiesen, da die Voraussetzungen für die verfahrensgegenständliche Zusatzeintragung nicht vorliegen würden. Dies erfolgte unter Zugrundelegung des Gutachtens von Dr. XXXX vom 22.04.2024, der Stellungnahme von Dr. XXXX vom 17.06.2024 und der „Sofortigen Beantwortung“ von Dr. XXXX vom 31.07.2024. Diese eingeholten medizinischen Beweisergebnisse wurden der Beschwerdevorentscheidung angeschlossen und zum Bestandteil der Begründung dieses Bescheides erklärt. In der rechtlichen Begründung der Beschwerdevorentscheidung wurden die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes zitiert.

10. Mit Schreiben vom 12.08.2024 stellte der BF durch seine bevollmächtigte Vertretung fristgerecht einen Vorlageantrag. Darin wird ausgeführt, dass motorische Defizite vorliegen würden. Der BF könne sich nicht ohne Sturzgefahr im öffentlichen Raum bewegen. Er sei auf einen Rollator angewiesen. Aus dem neu eingebrachten Befund vom 06.05.2024 gehe hervor, dass es zu einem Nachlassen der Motorik und Stabilität komme. Ein sicherer Transport sei daher nicht gegeben, Sturzgefahr und eine damit verbundene Verletzungsgefahr würden bestehen. Es sei eine hocheingeschränkte Motorik gegeben. Auf diesen Befund sei nicht eingegangen worden. Der ärztliche Entlassungsbericht vom 18.06.2024 zeige, dass beim BF eine eindeutige Verschlechterung gegeben sei (grobe mediane Bandscheibenvorwölbung mit einem intraforaminären Anteil rechts und Tangierung der Nervenwurzel L2 rechts intraforaminär).

11. Die gegenständliche Beschwerde, der Vorlageantrag und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 22.08.2024 vorgelegt.

12. Am 25.03.2025 langten aktuelle medizinische Unterlagen des BF beim erkennenden Gericht ein.

13. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde seitens des erkennenden Gerichts ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt.

13.1. Im medizinischen Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 24.04.2025, wurden, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des BF am 04.04.2025, folgende Diagnosen festgestellt:

Chronisches Lendenwirbelsäulensyndrom bei Bandscheibenschädigung mit Zustand nach mehrfachen Bandscheibenvorfällen, foraminale Stenosen, Gleitwirbelbildungen, höhergradige Funktionseinschränkung, chronisches Schmerzsyndrom mit unzureichender Coupierung trotz Hydal Einnahme (WHO Stufe III, vormals Medikation der Stufe II), maßgeblich limitierte Gehstrecke,

Verdacht auf rheumatoide Arthritis (laufende Abklärung)

Engpassproblematik beider Schultergelenke mit beidseitigem Armhebeschmerz, mäßiggradige Funktionseinschränkung

Zustand nach prothetischer Sanierung des rechten Hüftgelenks mit endlagiger Funktionseinschränkung, belastungsabhängige Beschwerden, beginnende Hüftproblematik links mitberücksichtigt

Senkspreizfuß beidseits, Zustand nach Tarsaltunneloperation rechts sowie Zustand nach operativ versorgten Strecksehnenverletzungen beider Fußrücken, belastungsabhängige Beschwerden

Zustand nach Daumenendgliedamputation links mit erhaltener Greiffähigkeit

Außerdem wurde ausgeführt, dass beim BF kein Dauerzustand vorliege. Eine Besserung der Gesundheitsstörung 1 und der Gesamtmobilität unter Therapieadaptation, fortlaufenden Maßnahmen und gegebenenfalls operativer Sanierung sei wahrscheinlich. Es wurde angeregt in zwei Jahren eine Nachuntersuchung durchzuführen.

13. 2 Seitens der Sachverständigen wurde hinsichtlich der Zumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel ausgeführt, dass beim BF eine erhebliche Gangerschwernis bei ausgeprägten Degenerationen der Lendenwirbelsäule sowie chronischem Schmerzsyndrom hinsichtlich der Lendenwirbelsäule als auch der Füße mit erheblicher Gangerschwernis vorliege. Zusätzlich sei eine maßgeblich eingeschränkte Hantierfähigkeit aufgrund der Schulterproblematik beidseits gegeben. Dem Gesamtbild entsprechend sei das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das sichere Ein- und Aussteigen in und aus öffentlichen Verkehrsmitteln sowie der sichere Transport nicht zumutbar bzw. gewährleistet. Die Kriterien für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel" seien daher aus medizinischer Sicht erfüllt. Bedingt durch das Wirbelsäulenleiden seien erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten gegeben.

Seit dem Letztgutachten sei es jedenfalls zu einer maßgeblichen Verschlechterung des Wirbelsäulenleidens, der Gesamtmobilität und der Gangsicherheit gekommen. Die Schmerzmedikation der WHO Stufe II sei auf Stufe III ausgeweitet worden. Dennoch sei retrospektiv (nun auch durch den weiteren Verlauf bestätigt) schon zum Zeitpunkt des beanstandeten Gutachtens die medizinische lndikation für die Verwendung eines Rollators gegeben und die Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln nicht zumutbar gewesen.

14. Das Ergebnis der Beweisaufnahme wurde den Verfahrensparteien im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG seitens des erkennenden Gerichtes mit Schreiben vom 06.05.2025 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern.

14.1. Die Parteien erstatteten dazu keine Stellungnahme beziehungsweise Äußerung.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF ist am XXXX geboren. Er ist im Besitz eines Behindertenpasses mit einem eingetragenen Grad der Behinderung in Höhe von 50 von Hundert.

Der BF leidet an folgenden behinderungsrelevanten Gesundheitsschädigungen:

Chronisches Lendenwirbelsäulensyndrom bei Bandscheibenschädigung mit Zustand nach mehrfachen Bandscheibenvorfällen, foraminale Stenosen und Gleitwirbelbildungen

Engpassproblematik beider Schultergelenke mit beidseitigem Armhebeschmerz

Zustand nach prothetischer Sanierung des rechten Hüftgelenks mit endlagiger Funktionseinschränkung und belastungsabhängigen Beschwerden sowie beginnende Hüftproblematik links

Senkspreizfuß beidseits, Zustand nach Tarsaltunneloperation rechts sowie Zustand nach operativ versorgten Strecksehnenverletzungen beider Fußrücken mit belastungsabhängigen Beschwerden

Zustand nach Daumenendgliedamputation links mit erhaltener Greiffähigkeit

Die Mobilität des BF ist aufgrund der ausgeprägten Degenerationen der Lendenwirbelsäule sowie dem chronischen Schmerzsyndrom hinsichtlich der Lendenwirbelsäule als auch der Füße erheblich eingeschränkt. Zusätzlich ist eine maßgeblich eingeschränkte Hantierfähigkeit aufgrund der Schulterproblematik beidseits gegeben.

Das Gangbild des BF ist breitbasig und instabil. Er nützt einen Rollator, ohne diesen kann er lediglich wenige Schritte unsicher zurücklegen.

Der BF ist nicht in der Lage eine kurze Wegstrecke im Ausmaß von 300 – 400 Metern selbständig zurückzulegen. Auch das Ein- und Aussteigen in bzw. aus einem öffentlichen Verkehrsmittel bei einem üblichen Niveauunterschied ist dem BF ohne fremde Hilfe nicht möglich. Insgesamt ist daher der sichere Transport des BF in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter den üblichen Transportbedingungen derzeit nicht gewährleistet.

Das höhergradige Wirbelsäulenleiden bedingt somit eine erhebliche Gangerschwernis und erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten.

Da eine Besserung des chronischen Lendenwirbelsäulensyndroms und der Gesamtmobilität des BF unter Therapieadaptation, fortlaufenden Maßnahmen und gegebenenfalls operativer Sanierung wahrscheinlich ist, ist diesbezüglich der Gesundheitszustand des BF nicht als dauerhaft einzustufen. Eine Evaluierung der derzeit bestehenden Einschränkungen ist daher in zwei Jahren erforderlich.

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang, die Feststellungen zum Geburtsdatum und zum Besitz des Behindertenpasses ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde, der Beschwerde, dem Vorlageantrag und dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die festgestellten Gesundheitsschädigungen und deren Auswirkungen auf die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln ergeben sich aus dem eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 24.04.2025, welches diesbezüglich schlüssig und widerspruchsfrei ist.

Dem Gutachten von Dr. XXXX lässt sich insbesondere entnehmen, dass beim BF ausgeprägte Degenerationen der Lendenwirbelsäule sowie ein chronisches Schmerzsyndrom hinsichtlich der Lendenwirbelsäule als auch der Füße mit erheblicher Gangerschwernis vorliegen. Zusätzlich wird dem BF in diesem Gutachten eine maßgeblich eingeschränkte Hantierfähigkeit aufgrund der Schulterproblematik beidseits attestiert. Daraus kann insgesamt geschlossen werden, dass die Mobilität des BF erheblich eingeschränkt ist.

Die Feststellungen zum Gangbild des BF basieren auf dem im Rahmen der persönlichen Begutachtung des BF erhobenen klinischen Status. Auch die Feststellung, dass der BF einen Rollator nützt, ergibt sich daraus.

Schlüssig und nachvollziehbar wird weiters gutachterlich ausgeführt, dass eine kurze Gehstrecke (Anhaltspunkt ist etwa der Weg zur nächsten Haltestelle im urbanen Raum) vom BF nicht selbstständig zurückgelegt werden kann, was auch aus den vorliegenden Befunden hervorgeht.

Aus Sicht des erkennenden Senates ist aufgrund der vorliegenden orthopädischen Funktionseinschränkungen der sichere Transport des BF in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht gewährleistet, auch vor dem Hintergrund, dass der BF derzeit auf einen Rollator angewiesen ist und auch aus medizinischer Sicht ein selbständiges Ein- und Aussteigen nicht möglich erscheint. Zusätzlich ist zu berücksichtigen, dass durch die maßgeblich eingeschränkte Hantierfähigkeit aufgrund der Schulterproblematik beidseits sich der BF in einem öffentlichen Verkehrsmittel nur unzureichend festhalten kann.

Im vorliegenden Sachverständigengutachten wurde des Weiteren ausgeführt, dass eine Besserung des chronischen Lendenwirbelsäulensyndroms und der Gesamtmobilität unter Therapieadaptation, fortlaufenden Maßnahmen und gegebenenfalls operativer Sanierung wahrscheinlich ist. Diesbezüglich wurde seitens der Sachverständigen eine neuerliche Evaluierung des Gesundheitszustandes des BF in zwei Jahren vorgeschlagen, welche aus Sicht des erkennenden Senates nachvollziehbar ist.

Der Inhalt des ärztlichen Sachverständigengutachtens von Dr. XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 24.04.2025, wurde den Verfahrensparteien seitens des erkennenden Gerichts im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht und zur Möglichkeit einer Stellungnahme übermittelt. Die Parteien erstatteten keinerlei Stellungnahme dazu. Es blieb somit im gegenständlichen Verfahren unbestritten und wird der Entscheidung des erkennenden Gerichtes in freier Beweiswürdigung zu Grunde gelegt.

Die Einholung eines weiteren fachärztlichen Sachverständigengutachtens des Fachbereiches Orthopädie – wie in eventu in der Beschwerde gefordert- war aufgrund der Schlüssigkeit des eingeholten Gutachtens von Dr. XXXX und des dadurch geklärten Sachverhaltes nicht erforderlich. Zudem besteht auch kein Anspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes (vgl. VwGH 24.06.1996, Zl. 96/08/0014=ZfVB 1998/5/1441).

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung [idgF]) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG (Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990 idgF) hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter gemäß § 45 Abs. 4 BBG mitzuwirken.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen. Abweichend davon beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 46 BBG zwölf Wochen.

Gemäß § 15 VwGVG kann jede Partei binnen einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention) noch Art 47 GRC (Charta der Grundrechte der Europäischen Union) entgegenstehen.

Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde größtenteils auf gutachterlicher Basis ermittelt. Die ärztliche Begutachtung basierte auch auf einer persönlichen Untersuchung des BF. Der Inhalt des vorliegenden Sachverständigengutachtens wurde zudem von den Verfahrensparteien im Rahmen ihres schriftlichen Parteiengehörs nicht beeinsprucht.

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren des BF somit geklärt erscheint, konnte – trotz eines entsprechenden (Eventual-) Antrages in der Beschwerde - eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 VwGVG entfallen.

Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

3.2. Zu Spruchteil A):

Unter Behinderung im Sinne des Bundesbehindertengesetzes ist gemäß § 1 Abs. 2 BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Der Behindertenpass hat gemäß § 42 Abs. 1 BBG den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Ein Bescheid ist gemäß § 45 Abs. 2 BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3 BBG) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

Gemäß § 1 Abs. 4 Z 3 der am 01. Jänner 2014 in Kraft getretenen Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013, ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen, die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und

-erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder

-erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder

-erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder

-eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder

-eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 4 Z 1 lit. b oder d vorliegen.

Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind entsprechend der Erläuterungen zur oben angeführten Verordnung ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen.

Entscheidend für die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist, wie sich eine bestehende Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH vom 20.10.2011, Zl. 2009/11/0032).

Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung“ regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden (vgl. etwa VwGH 18.12.2006, Zl. 2006/11/0211; VwGH 20.04.2004, Zl. 2003/11/0078).

Es war aus folgenden Gründen spruchgemäß zu entscheiden:

Wie oben unter Punkt II.2 ausgeführt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte, als nachvollziehbar und widerspruchsfrei gewertete Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 24.04.2025, zugrunde gelegt.

Danach konnte festgestellt werden, dass beim BF bedingt durch die ausgeprägten Degenerationen der Lendenwirbelsäule und aufgrund des chronischen Schmerzsyndroms hinsichtlich der Lendenwirbelsäule als auch der Füße eine entscheidungsmaßgebliche erhebliche Mobilitäteinschränkung vorliegt.

Aufgrund dieser Leiden ist von erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten im Sinne des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen auszugehen.

Der BF verfügt auch nicht über die Fähigkeit ein öffentliches Verkehrsmittel insgesamt sicher zu benützen, insbesondere ist er derzeit auf einen Rollator angewiesen und kann sich zusätzlich aufgrund der eingeschränkten Hantierfähigkeit in einem öffentlichen Verkehrsmittel nur unzureichend festhalten. Zudem ist der BF nicht in der Lage eine kurze Wegstrecke im Ausmaß von 300 bis 400 Metern selbstständig zurückzulegen.

Da der BF zudem Inhaber eines Behindertenpasses ist, liegen die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass jedenfalls vor.

Da eine Besserung des chronischen Lendenwirbelsäulensyndroms und der Gesamtmobilität unter Therapieadaptation, fortlaufenden Maßnahmen und gegebenenfalls operativer Sanierung wahrscheinlich ist, ist festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass befristet bis zum 30.09.2027 vorliegen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Vollständigkeitshalber wird angemerkt, dass nunmehr die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Ausstellung eines befristeten Parkausweises nach § 29b Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) mit der gegenständlichen Entscheidung vorliegen. Die belangte Behörde wird daher in weiterer Folge auch über den noch offenen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO zu entscheiden haben.

3.3. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlicher Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.

Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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