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L510 2288781-1•Bundesverwaltungsgericht L510 2288781-1
L510 2288781-1Federal Administrative CourtOct 8, 2025
gesteigertes Vorbringen Glaubwürdigkeit mangelnde Asylrelevanz Miliz politische Gesinnung Religion Verfolgungsgefahr westliche Orientierung
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Eugen INDERLIETH als Einzelrichter über die Beschwerden von
1. ) XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Irak, vertreten durch die BBU GmbH, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.01.2024, Zl. XXXX ,
2. ) XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Irak, vertreten durch die BBU GmbH, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.01.2024, Zl. XXXX ,
3. ) XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Irak, gesetzlich vertreten durch die Mutter XXXX , geb. XXXX , diese wiederum vertreten durch die BBU GmbH, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.01.2024, Zl. XXXX,
nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 17.07.2025 zu Recht:
A)
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge kurz als „bP“ bzw. entsprechend der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch jeweils als „bP1“ - „bP3“ bezeichnet) sind irakische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger, die einen gemeinsamen Familienverband bilden. Die männliche bP1 und weibliche bP2 sind die Eltern der minderjährigen weiblichen bP3. Die bP reisten im Zuge der Familienzusammenführung am 21.07.2023 legal in das Bundesgebiet ein, da der (damals minderjährigen) Tochter der bP1 - bP2 bzw. Schwester der bP3 XXXX , geb. XXXX , mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.07.2017 der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden war. Am 28.07.2023 stellten sie jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz. Dabei wurde angegeben, dass die bP keine eigenen Fluchtgründe hätten und auf eine Einvernahme verzichten würden.
2. Mit oben bezeichneten Bescheiden vom 16.01.2024 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl („BFA“) die Anträge der bP auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung der Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkte I.), erkannte ihnen jedoch gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG die Status der subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkte II.) und erteilte ihnen gemäß § 8 Abs. 5 iVm Abs. 4 AsylG befristete Aufenthaltsberechtigungen bis zum 24.08.2024 (Spruchpunkte III.).
3. Gegen die jeweiligen Spruchpunkte I. dieser Bescheide wurden fristgerecht Beschwerden erhoben und ein Asylvorbringen erstattet.
4. Mit 14.07.2025 wurden hg. die erlassenen Bescheide und Aktenvermerke in Bezug auf die Familienangehörigen 1.) XXXX , geb. XXXX (Zl. XXXX ) 2.) XXXX , geb. XXXX (Zl. XXXX ) und 3.) XXXX , geb. XXXX (Zl. XXXX ) angefordert.
4.1. Am Tag darauf wurde dem hg. Ersuchen durch Eingaben zu den OZ 9 - 12 (bP1) entsprochen.
5. Am 17.07.2025 führte das BVwG in Anwesenheit der bP und ihrer rechtsfreundlichen Vertretung eine Verhandlung durch. Das BFA blieb entschuldigt fern.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zu den Personen der beschwerdeführenden Parteien:
1.1. Die Identitäten der bP stehen fest. Sie führen die im Spruch angeführten Namen unter den dort zugeordneten Geburtsdaten. Die bP sind irakische Staatsangehörige, gehören der arabischen Volksgruppe an und bekennen sich zur sunnitischen Prägung des Islams. Sie beherrschen die arabische Sprache. Die männliche bP1 und weibliche bP2 sind miteinander verheiratet und die Eltern der weiblichen bP3 sowie ihrer älteren Geschwister XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX , mit welchen sie bis 2015 den Kernfamilienverband im Irak bildeten.
Die bP stammen aus Bagdad, wo sie durchgehend bis zur Ausreise lebten. Die bP1 besuchte im Herkunftsstaat zehn, die bP2 neun und die bP3 fünf Jahre die Schule. Außer der bP1, die im Herkunftsland mehrere Jahre als LKW- und Taxifahrer gearbeitet hat, haben die (übrigen) bP keine Berufserfahrung gesammelt.
Sieben Schwestern und ein Bruder der bP1 sowie jeweils zwei Brüder und Schwestern der bP2 leben im Irak, wobei der Großteil in Bagdad ansässig ist.
In Österreich halten sich zwei Töchter der bP1 - bP2 bzw. Schwestern der bP3 auf: XXXX , geb. XXXX , reiste gemeinsam mit ihrer (damals) minderjährigen Schwester XXXX , geb. XXXX , am 17.08.2015 ins österreichische Bundesgebiet ein, woraufhin sie Anträge auf internationalen Schutz stellten, die im Hinblick auf die Zuerkennung der Status der Asylberechtigen negativ, im Hinblick auf die Zuerkennung der Status der subsidär Schutzberechtigten positiv beschieden wurden. Beide Entscheidungen erwuchsen am 19.08.2017 (§ 3 neg) und 21.07.2017 (§ 8 pos) in Rechtskraft. Seither wurden ihre Aufenthaltsberechtigungen im Bundesgebiet laufend verlängert.
Darüber hinaus halten bzw. hielten sich auch zwei Söhne der bP1 - bP2 bzw. Brüder der bP3 in Österreich auf: XXXX , geb. XXXX , reiste gemeinsam mit seinem (damals) minderjährigen Bruder XXXX , geb. XXXX , am 22.05.2015 ins Bundesgebiet ein, woraufhin sie am gleichen Tag Anträge auf internationalen Schutz stellten. Das BFA wies die Anträge hinsichtlich der Status von Asylberechtigten ab, erkannte ihnen jedoch die Status subsidiär Schutzberechtigter zu. Die Entscheidungen erwuchsen am 26.06.2017 und 24.07.2017 in Rechtskraft. XXXX wurde in der Folge straffällig und ihm mit Bescheid des BFA vom 26.11.2018, Zl. XXXX , der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG aberkannt. Zugleich wurde eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 Z 4 FPG wider seine Person erlassen und ein Einreiseverbot von fünf Jahren verhängt. Die Aberkennung des subsidiären Schutzstatus erstreckte sich gemäß § 34 AsylG auch auf den im Familienverfahren begünstigten XXXX und wurde auch gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen. Die Entscheidung gegen XXXX erwuchs – in zweiter Instanz – am 13.06.2019 in Rechtskraft, jene gegen XXXX – in erster Instanz – am 23.02.2019. XXXX verlieb in der Folge illegal im Bundesgebiet, während XXXX XXXX am 06.11.2019 freiwillig in seinen Herkunftsstaat zurückkehrte. XXXX trat in der Folge mehrmals strafrechtlich in Erscheinung. Zuletzt wurde er mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 31.05.2021, Zl. XXXX , rechtskräftig des Verbrechens des (versuchten) Mordes nach §§ 15, 75 StGB für schuldig befunden und zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe von 16 Jahren verurteilt, welche er zurzeit in der Justizvollzugsanstalt XXXX verbüßt.
Die bP reisten im Zuge der Familienzusammenführung (als Angehörige der XXXX ) am 21.07.2023 legal in das Bundesgebiet ein.
Die bP sind strafrechtlich unbescholten; gegen sie ist auch kein Aberkennungsverfahren anhängig.
1.2. Zu den angegebenen Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates:
Die von den bP vorgebrachten Fluchtgründe werden den Feststellungen nicht zugrunde gelegt.
Im Besonderen wird nicht als glaubhaft erachtet, dass die bP im Herkunftsstaat in Konflikt mit schiitischen Milizen geraten sind oder gegen ihre Personen gewaltvolle Übergriffe verwirklicht wurden. Ebenso wird nicht angenommen, dass sie einer Reflexverfolgung, welche im Zusammenhang mit XXXX , XXXX und/oder XXXX stünde, oder einer geschlechts-, alters- oder religionsspezifischen Individual- oder Gruppenverfolgung ausgesetzt sind.
Die bP sind in ihrer Herkunftsregion (bzw. wäre bei einer Rückkehr in den Irak im Allgemeinen) keiner individuellen Gefährdung oder psychischen und/oder physischen Gewalt und auch keiner anderweitigen asylrelevanten Bedrohung ausgesetzt.
1.3. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat:
Politische Lage
Letzte Änderung 2024-03-27 13:35
Mit dem gewaltsamen Sturz Saddam Husseins und der Ba'ath-Partei im März 2003 (KAS 2.5.2018, S.2; vgl.DFAT 17.8.2020, S.9) wurde die politische Landschaft des Irak enorm verändert (KAS 2.5.2018, S.2; vgl. Fanack 8.7.2020). 2005 hielt der Irak erstmals demokratische Wahlen ab und führte eine Verfassung ein, die zahlreiche Menschenrechtsbestimmungen enthält. Das Machtvakuum infolge des Regimesturzes und die Misswirtschaft der Besatzungstruppen führten hingegen zu einem langwierigen Aufstand gegen die US-geführten Koalitionstruppen (DFAT 17.8.2020, S.9). Dieses gemischte Bild ist das Ergebnis der intensiven politischen Dynamik, die durch den Aufstieg des Islamischen Staates (IS) auf eine harte Probe gestellt wurde (KAS 2.5.2018, S.2).
Gemäß der Verfassung von 2005 ist der Irak ein demokratischer, föderaler und parlamentarisch republikanischer Staat. Der Islam ist Staatsreligion und eine der Hauptquellen der Gesetzgebung (AA 28.10.2022, S.6; vgl. Fanack 8.7.2020). Das Land ist in Gouvernements (muhafazāt) unterteilt (Fanack 8.7.2020; vgl. DFAT 16.1.2023, S.9), jedes mit einem gewählten Rat. Die Gouverneure werden vom Präsidenten auf Anraten der Bundesregierung ernannt (DFAT 16.1.2023, S.9). Am 16.3.2023 hat das irakische Kabinett as-Sudanis Halabja offiziell als 19. irakisches Gouvernement anerkannt, nachdem die Kurdische Regionalregierung (KRG) bereits am 13.3.2014 beschlossen hatte, es zu einem Gouvernement zu erheben (Alaraby 13.3.2023).
Die folgende politische Karte weist die administrativen Grenzen der 19 irakischen Gouvernements auf, sowie die Lage der Bundeshauptstadt, der Provinzhauptstädte und weiterer bedeutender Städte.
MapsofIndia 6.4.2023
Artikel 47 der Verfassung sieht eine Gewaltenteilung zwischen Exekutive, Legislative und Judikative vor (BS 29.4.2020, S. 11; vgl. RIL 15.10.2005, S. 14). An der Spitze der Exekutive steht der Präsident, welcher mit einer Zweidrittelmehrheit des irakischen Parlaments (arab.: majlis al-nuwwāb, engl.: Council of Representatives, dt.: Repräsentantenrat) für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt wird. Eine einmalige Wiederwahl ist möglich. Er genehmigt Gesetze, die vom Parlament verabschiedet werden. Der Präsident wird von zwei Vizepräsidenten unterstützt, mit denen er den Präsidialrat bildet, welcher einstimmige Entscheidungen trifft (Fanack 8.7.2020). Der Präsident ist das Staatsoberhaupt und repräsentiert die Souveränität und Einheit des Staates (DFAT 17.8.2020, S. 17). Das zweite Organ der Exekutive ist der Premierminister, welcher vom Präsidenten designiert und vom Parlament bestätigt wird (Fanack 8.7.2020; vgl. RIL 15.10.2005, S. 23). Der Premierminister führt den Vorsitz im Ministerrat und leitet damit die tägliche Politik und ist zudem Oberbefehlshaber der Streitkräfte (Fanack 8.7.2020; vgl. DFAT 17.8.2020, S. 17). Die Legislative wird durch den Repräsentantenrat, d. h. das Parlament, ausgeübt (Fanack 8.7.2020; vgl. KAS 2.5.2018, S. 2). Er besteht aus 329 Abgeordneten, die für eine Periode von vier Jahren gewählt werden (FH 2023). Neun Sitze sind per Gesetz für ethnische und religiöse Minderheiten reserviert (AA 22.1.2021, S. 11; vgl. FH 2023, USDOS 12.4.2022) - fünf für Christen und je einer für Jesiden, Mandäer-Sabäer, Shabak und für Faili-Kurden aus dem Gouvernement Wassit (AA 22.1.2021, S. 11; vgl. FH 2023, USDOS 12.4.2022). Die festgeschriebene Mindest-Frauenquote im Parlament liegt bei 25 % (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 2023). Die Judikative wird vor allem durch den Bundesgerichtshof repräsentiert (KAS 2.5.2018, S. 2).
Die Grenzen zwischen Exekutive, Legislative und Judikative sind jedoch häufig fließend (FH 2023). Die Gewaltenteilung wird durch parallele Rollen vieler Entscheidungsträger beeinträchtigt (BS 23.2.2022, S. 12). In Artikel 19 der Verfassung heißt es beispielsweise, dass die Justiz unabhängig ist, und keine Macht über der Justiz steht, außer dem Gesetz selbst (BS 23.2.2022, S. 13). Die Justiz ist jedoch eine der schwächsten Institutionen des Staates, und ihre Unabhängigkeit wird häufig durch die Einmischung politischer Parteien über Patronage-Netzwerke und Klientelismus untergraben (BS 29.4.2020, S. 11). [siehe dazu Kapitel "Rechtsschutz / Justizwesen"]
Das politische System des Irak wird durch das sogenannte Muhasasa-System geprägt (BS 23.2.2022, S. 33; vgl. DFAT 16.1.2023, S. 9-10, BAMF 5.2020, S. 2). Muhasasa im irakischen Kontext bedeutet die Vergabe von staatlichen Ämtern entlang ethnisch-konfessioneller (Muhasasa Ta’ifiyya) oder parteipolitischer (Muhasasa Hizbiyya) Linien. Der Aufteilung wird ein geschätzter Zensus zugrunde gelegt, sodass die drei größten Bevölkerungsgruppen (Kurden, Sunniten, Schiiten) ihren Bevölkerungsanteilen gemäß proportional repräsentiert werden. Einige Minderheiten wie Christen und Jesiden sind durch für sie reservierte Sitze repräsentiert. Mit der Vergabe staatlicher Ämter ergibt sich auch ein Zugang zu staatlichen Ressourcen, z. B. durch Zugang zu Budgets von Ministerien oder lokalen Behörden (BAMF 5.2020, S. 2-3). Das Muhasasa-System gilt auch für die Staatsführung. So ist der Parlamentspräsident gewöhnlich ein Sunnit, der Premierminister ist ein Schiit und der Präsident der Republik ein Kurde (FH 24.2.2022; vgl. DFAT 16.1.2023, S. 9-10). Das konfessionelle Proporzsystem im Parlament festigt den Einfluss ethnisch-religiöser Identitäten und verhindert die Herausbildung eines politischen Prozesses, der auf die Bewältigung politischer Sachfragen abzielt (AA 2.3.2020, S. 8). Das seit 2003 etablierte politische Muhasasa-System steht in weiten Teilen der Bevölkerung in der Kritik (BAMF 5.2020, S. 30). Seit 2015 richten sich die Demonstrationen im Irak zunehmend auch gegen das etablierte Muhasasa-System als solches. Das Muhasasa-System wird für das Scheitern des Staates verantwortlich gemacht (BAMF 5.2020, S. 1).
Für die Durchführung der Wahlen im Irak ist die Unabhängige Hohe Wahlkommission (IHEC) verantwortlich. Sie genießt generell das Vertrauen der internationalen Gemeinschaft und laut manchen Umfragen auch der irakischen Bevölkerung. Der Irak hält regelmäßig kompetitive Wahlen ab. Die verschiedenen parteipolitischen, ethnischen und konfessionellen Gruppen des Landes sind im Allgemeinen im politischen System vertreten. Allerdings wird die demokratische Regierungsführung in der Praxis durch Korruption, die Schwäche formaler Institutionen und durch Milizen, die außerhalb des Gesetzesrahmens agieren, behindert (FH 2023).
Am 1.10.2019 begonnene, lang anhaltende Massenproteste, die sich gegen die Korruption, den sinkenden Lebensstandard und den ausländischen Einfluss im Land, insbesondere durch Iran, aber auch durch die Vereinigten Staaten von Amerika richteten, führten zum Rücktritt des damaligen Premierministers Adel Abdul Mahdi Ende November 2019 (RFE/RL 24.12.2019; vgl. RFE/RL 6.2.2020). Erst im Mai 2020 einigten sich die großen Blöcke im Parlament und ihre ausländischen Unterstützer auf den unabhängigen Mustafa al-Kadhimi als neuen Premierminister (FH 3.3.2021a).
Im Dezember 2019 hat das irakische Parlament eine der Schlüsselforderungen der Demonstranten umgesetzt und einem neuen Wahlgesetz zugestimmt (RFE/RL 24.12.2019; vgl. NYT 24.12.2019, FH 2023). Das neue Wahlgesetz soll unabhängigen Kandidaten, die nicht von großen Parteien unterstützt werden, den Einzug ins Parlament erleichtern (FH 2023). Kandidaten können überschüssige Stimmen nicht mehr auf andere Kandidaten ihrer Partei übertragen (ICG 16.11.2021). Die [damals] achtzehn irakischen Gouvernements wurden in 83 Wahlbezirke unterteilt, auf die die 329 Parlamentssitze verteilt wurden (ICG 16.11.2021; vgl. FH 2023). Die Gouvernements werden hierzu in eine Reihe neuer Wahlbezirke unterteilt, in denen für jeweils etwa 100.000 Einwohner ein Abgeordneter gewählt wird (FH 3.3.2021a). Unklar ist für diese Einteilung jedoch, wie viele Menschen in den jeweiligen Gebieten leben, da es seit über 20 Jahren keinen Zensus gegeben hat (FH 3.3.2021a; vgl. NYT 24.12.2019). Die Distrikte haben je nach Größe zwischen drei und sechs Sitze (ICG 16.11.2021). Einige politische Parteien befürchteten Wahlbetrug und lehnten die Einteilung der Wahlbezirke ab. Besonders die traditionellen Parteienblöcke befürchteten einen Verlust an Einfluss durch die Aufteilung ihrer Wählerschaft in die neuen, kleineren Wahlbezirke (AlMon 2.11.2020).
Im Juli 2020 hat Premierminister al-Kadhimi ein Versprechen an die Protestbewegung erfüllt und die Vorverlegung der Parlamentswahlen auf den 6.6.2021 beschlossen (REU 31.7.2020; vgl. AlMon 9.12.2020). Auf Vorschlag der IHEC, die um mehr Zeit für die Umsetzung der rechtlichen und logistischen Maßnahmen bat, hat das Kabinett einstimmig entschieden, die Parlamentswahlen auf den 10.10.2021 zu verschieben (AJ 19.1.2021).
Am 10.10.2021 fanden Parlamentswahlen statt (HRW 12.1.2023; vgl. KAS 1.2022, S. 1), die ersten nach dem neuen Wahlsystem (FH 2023). Die Wahlbeteiligung war die niedrigste in der Geschichte des Irak nach 2003 und lag nach der großzügigsten Schätzung bei 43,54 % (KAS 1.2022, S. 1). Die Bewegung des schiitischen Populistenführers Muqtada as-Sadr, eines Gegners des iranischen und US-amerikanischen Einflusses im Irak (AJ 27.12.2021), ging als Wahlsieger hervor und erhielt 73 der 329 Parlamentssitze (AJ 27.12.2021; vgl. ICG 16.11.2021, KAS 1.2022, S. 3). Die Fatah- (Eroberungs-) Allianz, der politische Arm der pro-iranischen Volksmobilisierungskräfte (Popular Mobilization Forces) - PMF, ist von vormals 48 Sitzen auf 17 abgestürzt (Arabiya 27.12.2021; vgl. ICG 16.11.2021). Die Rechtsstaat-Koalition des ehemaligen Premierministers Nouri al-Maliki zählt ebenso zu den Gewinnern der Wahl. Sie hat 33 Parlamentssitze gewonnen (KAS 1.2022, S. 3).
Von den sunnitischen Parteien errang die Taqaddum- (Fortschritt-) Koalition unter der Führung des scheidenden irakischen Parlamentspräsidenten Mohammed al-Halbousi 37 Sitze (Rudaw 30.11.2021; vgl. ICG 16.11.2021, KAS 1.2022, S. 3). Die ebenfalls sunnitische Partei Azm unter Khamis al-Khanjar erreichte 14 Sitze (ICG 16.11.2021; vgl. KAS 1.2022, S. 3).
Von den kurdischen Parteien erhielt die Demokratische Partei Kurdistans (KDP) 31 Sitze, die Patriotische Union Kurdistans (PUK) 17 und die Bewegung "Neue Generation" neun Sitze (Rudaw 30.11.2021; vgl. KAS 1.2022, S. 3). Die Gorran-Bewegung, die bei dieser Wahl auf einer gemeinsamen Liste mit der PUK antrat, hat alle ihre Sitze verloren (ICG 16.11.2021).
Der Anführer der Emtidad- (Fortführungs-) Bewegung, Alaa Ar-Rikabi, war einer der wenigen Aktivisten, die aus der Oktoberprotestbewegung als Anführer hervorgingen (KAS 1.2022, S. 3). Bis zu den Provinzratswahlen im Dezember 2023 war die Emtidad-Bewegung aufgrund interner Führungsstreitigkeiten zersplittert und konnte in der Folge keine Kandidaten auf Gouvernements-Ebene aufstellen (AGSIW 23.1.2024). Nach dem Endergebnis haben 16 politische Parteien jeweils nur einen Sitz gewonnen (Rudaw 30.11.2021; vgl. KAS 1.2022, S. 3). 43 Sitze gingen an unabhängige Kandidaten (KAS 1.2022, S. 3).
(KAS 1.2022, S.3)
Nach den Wahlen im Oktober 2021 haben sich die schiitischen politischen Kräfte in zwei Hauptgruppen gespalten: die Sadristen und der "Koordinationsrahmen" (CF), der aus dem mehrheitlich schiitischen politischen Flügel der PMF und anderen iranfreundlichen Gruppen besteht (AlMon 30.9.2022). Die von Iran unterstützten Gruppierungen, darunter mächtige bewaffnete Gruppen, haben Unregelmäßigkeiten beanstandet (AJ 27.12.2021). Bei der IHEC gingen mehr als 1.300 Einsprüche ein, die vom CF eingereicht wurden, welcher bei den Wahlen schlecht abgeschnitten hat. Die meisten dieser Beschwerden wurden wegen fehlender Beweise abgewiesen (AJ 5.11.2021). Am 27.12.2021 hat der oberste Gerichtshof das Wahlergebnis ratifiziert (DW 27.12.2021; vgl. Arabiya 27.12.2021). Der CF forderte eine Beteiligung in einer Regierung der nationalen Einheit (AlMon 1.2.2022).
Proteste gegen das Wahlergebnis sind in Bagdad in Gewalt umgeschlagen. Unterstützer der pro-iranischen Gruppen, die Betrug anprangerten, stießen außerhalb der "Grünen Zone" in Bagdad mit Sicherheitskräften zusammen (AJ 5.11.2021). Dabei wurde am 5.11.2021 während des Protests von Anhängern der Asa'ib Ahl- al-Haqq und Kata'ib Hisbollah ein Anhänger der Asa'ib Ahl- al-Haqq getötet, mehrere Hundert Sicherheitskräfte wurden verletzt. Der Anführer der Gruppe, Qais al-Khazali, machte Premierminister al-Kadhimi für den Toten verantwortlich und versprach, ihn vor Gericht zu stellen (ICG 16.11.2021).
Am 31.10.2021 schlugen drei Raketen in der Nähe des Hauptquartiers des Geheimdienstes in Bagdad ein, einer Einrichtung, die al-Kadhimi leitete und immer noch kontrolliert (ICG 16.11.2021). Bei einem Anschlag am 7.11.2021 versuchten ungenannte bewaffnete Akteure mit drei bewaffneten Drohnen, den Premierminister in seiner Residenz zu ermorden, scheiterten jedoch (HRW 13.1.2022; vgl. ICG 16.11.2021). Wegen des Einsatzes von Drohnen wird dieser Anschlag häufig pro-iranischen Gruppen zugeschrieben (ICG 16.11.2021). Am 25.1.2022 wurde auch die Residenz des irakischen Parlamentssprechers Mohammed al-Halbousi mit mindestens drei Raketen beschossen. Der Angriff ereignete sich wenige Stunden nachdem das Bundesgericht die Wiederwahl al-Halbousis als Parlamentssprecher bestätigt hatte. Al-Halbousi wurde wiederholt von mit Iran verbundenen Gruppierungen und solchen, die ihnen nahe stehen, bedroht (AlMon 26.1.2022).
Muqtada as-Sadr versuchte erstmals mit dem Prinzip der nationalen Einheitsregierung zu brechen (KAS 11.2022, S. 1) und eine Zwei-Drittel-Mehrheitsregierung (220 Sitze) zu bilden (Soufan 23.6.2022; vgl. KAS 11.2022, S. 1), unter Einbindung von sunnitisch-arabischen und kurdischen Fraktionen (Soufan 23.6.2022). Nach irakischem Recht ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit für die Wahl des Präsidenten erforderlich (AJ 15.6.2022). As-Sadr wollte die Post-Saddam-Regierungsstruktur, in der schiitische Fraktionen unter weitgehender Ausgrenzung nicht-schiitischer Gruppen regierten, beenden. Diese Regierungsstruktur habe laut as-Sadr die Voraussetzungen für die Tishreen-Massenproteste vom Oktober 2019 geschaffen und den von Iran unterstützten PMF zu viel Einfluss verliehen (Soufan 23.6.2022).
Obwohl die Sadristen den größten Block stellten, waren sie nicht in der Lage, eine Regierung im Bündnis mit der sunnitischen Taqaddum-Partei des Parlamentspräsidenten Muhammad Halbousi und der Demokratischen Partei Kurdistans unter Führung von Masoud Barzani zu bilden (AlMon 30.9.2022). Bei der Eröffnungssitzung des neugewählten Parlaments am 9.1.2022 hat as-Sadrs ethno-konfessionelle Allianz mit kurdischen und sunnitischen Parteien ihren sunnitischen Kandidaten für das Amt des Parlamentspräsidenten, Mohammed al-Halbousi, mühelos gewählt. Des Weiteren konnten die Sadristen 17 bislang unabhängige Abgeordnete für ihren Block gewinnen und umfassten nun 90 Sitze (AlMon 1.2.2022). Die Wahl des Präsidenten, die für den 7.2.2022 geplant war, kam jedoch nicht zustande, da das Parlament nicht beschlussfähig war. Wegen vielfacher Sitzungsboykotte waren nur 58 von 329 Abgeordneten anwesend und damit weniger als die erforderliche Zweidrittelmehrheit. Zu dem Boykott kam es, da der Oberste Gerichtshof die Präsidentschaftskandidatur des Wunschkandidaten Hoshyar Zebari von der KDP wegen Bestechungsvorwürfen aus seiner Zeit als Finanzminister im Jahr 2016 ausgesetzt hatte (REU 7.2.2022). Der Prozess der Regierungsbildung ist zum Teil auch deshalb ins Stocken geraten, weil die beiden wichtigsten kurdischen Parteien, KDP und PUK, zu gegensätzlichen nationalen Koalitionen übergegangen sind. Die PUK, die jetzt mit den pro-iranischen Schiiten verbündet ist, hat Barham Salih, den Amtsinhaber, für eine weitere Amtszeit als Präsident nominiert (Soufan 14.4.2022). Die KDP hat mit Rebar Ahmed einen eigenen Kandidaten vorgeschlagen (Soufan 14.4.2022; vgl. AlMon 25.7.2022). Nach fast acht Monaten vergeblicher Bemühungen um die Bildung einer Regierung räumte Moqtada as-Sadr am 12.6.2022 ein, dass es ihm nicht möglich ist, die von ihm angestrebte Regierung zu bilden (Soufan 23.6.2022; vgl. AJ 15.6.2022). Er hat daher die 73 Abgeordneten seines Blocks der Sadristischen Bewegung (Sairoon) im irakischen Parlament aufgefordert, geschlossen zurückzutreten (AJ 15.6.2022; vgl. KAS 11.2022, S. 1, Soufan 23.6.2022), was diese auch befolgten (AJ 15.6.2022). Laut irakischem Recht rückt bei Freiwerden eines Parlamentssitzes der Kandidat mit den nächstmeisten Stimmen nach (AJ 15.6.2022; vgl. Soufan 23.6.2022). Die überwiegende Zahl der freigewordenen Mandate ist an Mitglieder der CF gegangen, der mit rund 130 Sitzen somit zum stärksten Bock des irakischen Parlaments wurde (Arabiya 26.3.2022). As-Sadr besteht auf vorgezogene Neuwahlen (AlMon 30.9.2022).
Am 25.9.2022 verlauteten Quellen des CF, dass es mit den wichtigsten sunnitischen und kurdischen Blöcken zu einer Vereinbarung zur Bildung einer neuen Koalition namens Idarat al-Dawla (Staatsverwaltungs-Koalition) gekommen sei. Eine offizielle Verlautbarung sei jedoch erst nach einer Einigung mit as-Sadr geplant, um weitere Zusammenstöße mit dessen Anhängern zu vermeiden (EPIC 29.9.2022). Mit monatelanger Verzögerung, aufgrund von sadristischen Protesten, wurde am 28.9.2022 al-Halbousi erneut zum Parlamentssprecher gewählt, diesmal von der um den CF neu gebildeten Allianz. Muhammad Mandalawi, der dem CF angehört, wurde zu seinem ersten Stellvertreter gewählt (AlMon 30.9.2022). Am 13.10.2022 wählte das irakische Parlament den Kurden Abdul Latif Rashid von der PUK zum neuen Präsidenten des Irak. Unmittelbar nach seiner Wahl ernannte Rashid Muhammad Shia as-Sudani zum Premierminister (AlMon 13.10.2022). Am 27.10.2022 hat das irakische Parlament as-Sudani das Vertrauen ausgesprochen (AlMon 27.10.2022; vgl. HRW 12.1.2023, KAS 11.2022, S. 1). Die Mehrheit der 23 Ministerposten wird mit schiitischen Arabern besetzt, darunter ist erstmalig auch ein Vertreter des politischen Arms der Asa'ib Ahl al-Haqq-Miliz. Die sunnitischen Araber stellen sechs Minister, die irakischen Kurden vier (KAS 11.2022, S. 2).
Rivalisierende Demonstrationen der konkurrierender schiitischen Fraktionen, die mit schwer bewaffneten Milizen verbunden sind, brachten Tausende ihrer Anhänger auf die Straßen der irakischen Hauptstadt (AJ 1.8.2022). Am 27.7.2022 drangen Hunderte von irakischen Demonstranten, die meisten von ihnen Anhänger as-Sadrs, in die hochgesicherte Grüne Zone Bagdads ein und stürmten das Parlamentsgebäude. Sie haben damit gegen die Nominierung von Mohammed Shia as-Sudani als Kandidaten für das Amt des Premierministers durch die von Iran unterstützen Parteien protestiert. Stunden, nachdem seine Anhänger das Parlament besetzt hatten, gab as-Sadr eine Erklärung ab, in der er seinen Anhängern mitteilte, dass ihre Botschaft angekommen sei und sie heimgehen sollten, was diese kurz darauf taten. Damit demonstrierte er das Ausmaß an Kontrolle über seine Anhängerschaft (AJ 27.7.2022). Die Ankündigung as-Sadrs, sich gänzlich aus dem politischen Leben zurückzuziehen, führte zu einem neuerlichen Sturm der Grünen Zone durch seine Anhänger (AJ 29.8.2022). Am 28. und 29.8.2022 kam es dabei in der Grünen Zone zu Zusammenstößen zwischen den PMF und den Sadristen, bei denen etwa 70 Menschen getötet und Hunderte verwundet wurden (AlMon 30.9.2022).
Provinzratswahlen
Im föderalen Irak wurden in den Jahren 2005, 2009 und 2013 Provinzratswahlen abgehalten. Nur im Gouvernement Kirkuk wurde sowohl 2009 als auch 2013 nicht gewählt. 2005 ging die Einheitsfront, eine Koalition der kurdischen Parteien, die sowohl die KDP als auch die PUK umfassten, mit fast 60 % der Stimmen als Sieger hervor (Rudaw 18.12.2023). Im Jahr 2013 fanden die für lange Zeit letzten Provinzratswahlen statt (AlMon 28.3.2023; vgl. National 20.3.2023, REU 18.12.2023). Die ursprünglich für 2017 geplanten nächsten Wahlen zu den Provinzräten wurden nach wiederholten Verzögerungen im November 2019 auf unbestimmte Zeit verschoben (FH 3.3.2021a). Im Entgegenkommen auf eine Forderung der Tishreen-Proteste wurden die Provinzräte, denen ein hohes Maß an Korruption vorgeworfen wurde, im Oktober 2019 vom irakischen Parlament aufgelöst (National 20.3.2023; vgl. AN 20.3.2023, Rudaw 2.6.2021), mit Ausnahme jener in der Kurdistan Region Irak (KRI) (Rudaw 2.6.2021). Das Parlament beschloss jedoch, die Gouverneure im Amt zu belassen, welche die Aufgaben der Räte übernahmen, dabei aber unter der Kontrolle der föderalen Regierung standen. Das irakische Bundesgericht bestätigte Anfang Juni 2021 nach einer vorausgegangenen Klage die Entscheidung des Parlaments von 2019 (Rudaw 2.6.2021). Am 2.11.2022 wurden die Gouverneure von Babil, Dhi-Qar, Najaf und Salah ad-Din von der neu gewählten Regierung as-Sudanis abgesetzt, ebenso wie der von der Übergangsregierung eingesetzte Bürgermeister von Baghdad (AlMon 2.11.2022).
Schließlich hat die irakische Regierung den 18.12.2023 als Termin für die Provinzratswahlen festgelegt (REU 20.6.2023). Die KRI-Gouvernements blieben hierbei jedoch ausgenommen (AN 20.3.2023). [Siehe hierzu das Kapitel Politische Lage in der Kurdistan Region Irak (KRI)].
Der CF hat im März 2023 eine Änderung des irakischen Wahlgesetzes beschlossen. Das neue Wahlgesetz hebt Änderungen auf, die 2020 als Reaktion auf die landesweiten Tishreen-Proteste im Vorfeld der Bundeswahlen 2021 beschlossen wurden (AlMon 28.3.2023; vgl. AJ 27.3.2023). Das neue System übernimmt ein System der proportionalen Vertretung auf Parteilisten, um Sitze in Provinzparlamenten zuzuweisen. Es erhöht auch die Größe der Wahlkreise und sieht nur einen Wahlkreis pro Gouvernement vor, im Gegensatz zum vorherigen System mit mehreren Wahlkreisen pro Gouvernement und der Stimmzuteilung an einzelne Kandidaten anstatt an Parteien (AlMon 28.3.2023). Es wird vermutet, dass die Änderung den größeren Parteien hilft, auf Kosten kleiner und unabhängiger politischer Akteure (AlMon 28.3.2023; vgl. AJ 27.3.2023). Die Änderung des Wahlgesetzes hat Proteste in Bagdad und auch in Nasiriyah in Dhi Qar ausgelöst (AlMon 28.3.2023).
Am 18.12.2023 haben die Provinzratswahlen stattgefunden (AJ 20.12.2023). Muqtada as-Sadr hat seine Anhänger zum Boykott der Kommunalwahlen aufgerufen und auch die Partei Irakisches Nationales Bündnis, des ehemaligen Premierministers Ayad Allawi, nahm nicht an den Wahlen teil (Alaraby 7.2.2024). Die Wahlbeteiligung lag bei rund 41 % (REU 18.12.2023; vgl. Shafaq 28.12.2023) und entsprach damit in etwa derjenigen bei der Parlamentswahl 2021. In der Ölstadt Kirkuk waren es die ersten Wahlen seit 2005. Hier sind ethno-konfessionelle Spannungen zwischen Kurden, Araber und Turkmenen im Vorfeld in tödlicher Gewalt eskaliert. Die Abstimmung selbst verlief ohne größere Sicherheitsvorfälle (REU 18.12.2023).
Die regierende schiitische Allianz des CF, die in drei Listen angetreten ist, ist als größter Gewinner aus diesen Wahlen hervorgegangen. Sie hat 101 von insgesamt 285 Sitzen errungen. Davon gingen 43 Sitze an ein Bündnis mehrerer militärisch-politischer Gruppen, wie der Badr-Organisation und der Asaib Ahl al-Haqq. 35 Sitze gingen an den ehemaligen Premierminister Nouri al-Maliki, 23 an den gemäßigten Schiitenführer Ammar al-Hakim und den ehemaligen Premierminister Haidar al-Abadi (AJ 20.12.2023). Der Wahlerfolg des CF wurde zum Teil durch den Boykott ihres Hauptkonkurrenten Muqtada as-Sadr begünstigt (AJ 20.12.2023; vgl. REU 18.12.2023). Diese Listen haben aber die Bildung eines gemeinsamen Blocks in allen Gouvernements angekündigt (NINA 20.12.2023; vgl. REU 18.12.2023, AJ 20.12.2023), um die Bildung der lokalen Provinzräte und die Wahl neuer Gouverneure zu beschleunigen (NINA 20.12.2023). Die beiden mächtigsten sunnitischen Moslemführer des Landes, der abgesetzte Parlamentssprecher Mohammed al-Halbousi und der Geschäftsmann Khamis al-Khanjar [Anm.: Partei Azm] kandidierten gemeinsam (REU 18.12.2023).
Der Sieg des CF stärkt dessen Einfluss auf die irakischen Provinzräte, die für die Ernennung der regionalen Gouverneure und die Zuweisung der Haushaltsmittel für Gesundheit, Verkehr und Bildung zuständig sind (AJ 20.12.2023). Trotz des Wahlerfolges konnte der CF nicht alle seine Ziele umsetzen. Er konnte jedoch in einigen Gouvernements die Posten des Gouverneurs, des Vorsitzenden des Provinzrats oder beides erringen, sowie in den meisten südlichen und zentralen Gouvernements wie Bagdad, Babil und Kerbala auch die Stellvertreterposten (NReg 8.2.2024). Z. B. ist etwa der neugewählte Gouverneur von Bagdad, Abdul-Mutalib al-Alawi (EPIC 8.2.2024; vgl. Alaraby 7.2.2024), ein Mitglied der Rechtsstaat-Koalition von al-Maliki (Alaraby 7.2.2024). In Babil wurde Adnan Fayhan ad-Dulaymi zum Gouverneur gewählt (EPIC 8.2.2024; vgl. TWI 12.2.2024). Er ist Leiter von Sadiqoun, des politischen Arms der Asa'ib Ahl- al-Haqq (AAH) (TWI 12.2.2024). In Najaf wurde Youssef Knawi zum Gouverneur gewählt (Shafaq 5.2.2024; vgl. Alaraby 7.2.2024, EPIC 8.2.2024). Er ist Mitglied der Nationalen Bewegung der Weisheit (Tayar al-Hikmah al-Watani, des Ammar al-Hakim). Ammar al-Jazairi von der Asa'ib Ahl-al-Haqq wurde stellvertretender Gouverneur und Hussein al-Issawi von der Rechtsstaat-Koalition zum Vorsitzenden des Provinzrats gewählt (Shafaq 5.2.2024; vgl. Alaraby 7.2.2024).
Am 13. Februar unterzeichnete der irakische Präsident Abdul-Latif Rashid Präsidialdekrete, mit denen er die Ernennung von zwölf neuen Gouverneuren bestätigte. Die Liste umfasst die neuen Gouverneure von Bagdad, Basra, Anbar, Babil, Najaf, Kerbala, Dhi Qar, Wasit, Ninewa, Muthanna, Qadisiyah und Missan. Die Ernennung des neuen Gouverneurs von Salah ad-Din, Ahmed al-Jubouri (Abu Mazin) wurde nicht ratifiziert. Die Integritätskommission hat Dokumente vorgelegt, laut denen al-Jabouri vorgeworfen wird, bereits wegen Diebstahls und Korruption verurteilt worden zu sein. Die Wahlen der neuen Gouverneure in Kirkuk und Diyala verzögern sich wegen anhaltender politischer Streitigkeiten zwischen den großen Blöcken in den jeweiligen Provinzräten (EPIC 15.2.2024).
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Sicherheitslage
Letzte Änderung 2024-03-27 14:27
Die Sicherheitslage im Irak hat sich seit dem Ende der groß angelegten Kämpfe gegen den Islamischen Staat (IS) erheblich verbessert (FH 2023). Es ist staatlichen Stellen jedoch nicht möglich, das Gewaltmonopol des Staates sicherzustellen. Dies gilt insbesondere für den Zentralirak außerhalb der Hauptstadt (AA 28.10.2022, S. 7). Im Jahr 2022 blieb die Sicherheitslage in vielen Gebieten des Irak instabil. Die Gründe dafür liegen in sporadischen Angriffen durch den IS, in Kämpfen zwischen den irakischen Sicherheitskräften (ISF) und dem IS in abgelegenen Gebieten des Irak, die nicht vollständig unter der Kontrolle der Regierung einschließlich PMF stehen, sowie in ethno-konfessioneller und finanziell motivierter Gewalt (USDOS 20.3.2023). Auch die Spannungen zwischen Iran und den USA, die am 3.1.2020 in der gezielten Tötung von Qasem Soleimani, Kommandant des Korps der Islamischen Revolutionsgarden und der Quds Force, und Abu Mahdi al-Muhandis, Gründer der Kata'ib Hisbollah und de facto-Anführer der Volksmobilisierungskräfte, bei einem Militärschlag am Internationalen Flughafen von Bagdad gipfelten, haben einen destabilisierenden Einfluss auf den Irak (DIIS 23.6.2021).
Im Süden des Landes können sich die staatlichen Ordnungskräfte häufig nicht gegen mächtige Stammesmilizen mit Verbindungen zur Organisierten Kriminalität durchsetzen. Auch in anderen Landesteilen ist eine Vielzahl von Gewalttaten mit rein kriminellem Hintergrund zu beobachten (AA 28.10.2022, S. 14).
Der IS ist zwar offiziell besiegt, stellt aber weiterhin eine Bedrohung dar. Es besteht die Sorge, dass die Gruppe wieder an Stärke gewinnt (DIIS 23.6.2021). Die Überreste des IS zählen zu den primären terroristischen Bedrohungen im Irak [siehe Kapitel: Islamischer Staat (IS)] (USDOS 27.2.2023a).
Die Regierungen in Bagdad und Erbil haben im Mai 2021 eine Vereinbarung über den gemeinsamen Einsatz ihrer Sicherheitskräfte (ISF und der Peshmerga) in den Sicherheitslücken zwischen den von ihnen kontrollierten Gebieten getroffen. Seitdem wurden mehrere "Gemeinsame Koordinationszentren" eingerichtet (Rudaw 21.6.2021). In vier neuen Gemeinsamen Koordinationszentren, in Makhmur, in Diyala, in Kirkuks K1-Militärbasis und in Ninewa, arbeiten kurdische und irakische Kräfte zusammen und tauschen Informationen aus, um den IS in diesen Gebieten zu bekämpfen (Rudaw 25.5.2021). Es wurden zwei koordinierte Brigaden aufgestellt, die die Sicherheitslücken zwischen den ISF und den Peshmerga eindämmen sollen, die sich von Khanaqin in Diyala bis zum Sahila-Gebiet nahe der syrischen Grenze erstrecken, wobei aufgrund der geringen Mannschaftsstärke Zweifel an ihrer Effektivität zur Eindämmung des IS in den betroffenen Gebieten erhoben werden (Shafaq 17.8.2023).
Zusätzlich agieren insbesondere schiitische Milizen (Volksmobilisierungskräfte, PMF), aber auch sunnitische Stammesmilizen eigenmächtig und weitgehend ohne Kontrolle (AA 28.10.2022, S. 7-8). Die ursprünglich für den Kampf gegen den IS mobilisierten, mehrheitlich schiitischen und zum Teil von Iran unterstützten Milizen sind nur eingeschränkt durch die Regierung kontrollierbar und stellen je nach Einsatzort und gegebenen lokalen Strukturen eine potenziell erhebliche Bedrohung für die Bevölkerung dar (AA 28.10.2022, S. 14). Die PMF haben erheblichen Einfluss auf die wirtschaftliche, politische und sicherheitspolitische Lage im Irak und nutzen ihre Stellung zum Teil, um unter anderem ungestraft gegen Kritiker vorzugehen. Immer wieder werden Aktivisten ermordet, welche die von Iran unterstützten PMF öffentlich kritisiert haben (DIIS 23.6.2021). Durch die teilweise Einbindung der Milizen in staatliche Strukturen (zumindest formaler Oberbefehl des Ministerpräsidenten, Besoldung aus dem Staatshaushalt) verschwimmt die Unterscheidung zwischen staatlichen und nicht-staatlichen Akteuren (AA 28.10.2022, S. 14) [siehe Kapitel: Volksmobilisierungskräfte (PMF) / al-Hashd ash-Sha‘bi].
Verschiedene Gruppen im Irak haben unter dem Namen Islamischer Widerstand im Irak (Al-Muqawama al-Islamiyah fi al-Iraq; the Islamic Resistance in Iraq/ IRI) operierend, Angriffe auf die US-Streitkräfte ausgeführt (MEF 25.11.2023; vgl. TWI 21.10.2023), mit dem Ziel die USA zum Abzug aus dem Irak zu bewegen. Diese Gruppen sind im Allgemeinen darauf bedacht, Informationen über mögliche Verbindungen zu anderen Gruppen im Irak, insbesondere zu pro-iranischen Gruppierungen, die Brigaden bei den PMF registriert haben, wie z. B. Kata'ib Hisbollah und Harakat Hezbollah an-Nujaba, geheim zu halten (MEF 25.11.2023). Es wird allgemein davon ausgegangen, dass einige der jungen, neu gegründeten Gruppen tatsächlich als Fassaden für bestehende PMF-Gruppen agieren. Der Kata'ib Hizbollah (KH) zugeschrieben werden Ahl al-Qura, Ahl al-Maruf, Qasim al-Jabarin, Raba' Allah, Saraya Thawra al-Ashrin at-Thaniya und Usba at-Thairin. Der Asa'ib Ahl al-Haqq (AAH) zugeschrieben werden Ashab al-Kahf, Awliya ad-Dam und Saraya Abadil, der Harakat Hezbollah an-Nujaba (HHN) zugeschrieben wird die Fasil al-Muqawama al-Duwaliya. Die Gruppen Ahrar Sinjar und Liwa Thar al-Muhandis werden sowohl der KH als auch der AAH zugeschrieben, die Liwa Ahrar al-Iraq der AAH und der HHN (ACLED 23.5.2023).
Seit Mitte 2019 und zunehmend nach der Tötung des iranischen Generals Qassim Soleimani und des stellvertretenden PMF-Vorsitzenden Abu Mahdi al-Muhandis durch die US-Streitkräfte im Januar 2020, haben vom Iran unterstützte Milizen zunehmend Operationen ausgeführt, die auf ausländische und inländische Ziele im Irak abzielten. Diese Angriffe werden mit Drohnen, Raketen und IEDs durchgeführt und haben drei Hauptziele mit einer deutlichen geografischen Verteilung: 1. Konvois, die Material für das US-Personal und die Streitkräfte der Globalen Koalition gegen den IS transportieren, sowie Stützpunkte, in denen sie untergebracht sind, vor allem im Zentral- und Südirak; 2. türkische Stützpunkte im Nordirak; und 3. angebliche "unislamische" Aktivitäten, vor allem rund um Bagdad. Zwischen Juni 2019 und März 2023 waren es mehr als 500 derartige Ereignisse (ACLED 23.5.2023).
ACLED 23.5.2023
Seit dem Ausbruch des Konflikts zwischen Israel und der Hamas im Oktober 2023 nehmen Angriffe auf in der Region stationierte US-Truppen zu, insbesondere auch im Irak (MEF 25.11.2023; vgl. TWI 21.10.2023, Wing 6.11.2023). Die Angriffe werden durch Milizen verübt, die sich im Irak unter dem Sammelbegriff des Islamischen Widerstands im Irak (Al-Muqawama al-Islamiyah fi al-Iraq; the Islamic Resistance in Iraq/ IRI) zusammengeschlossen haben (TWI 21.10.2023). Im Irak sind diese für Dutzende Angriffe verantwortlich, darunter auf den Flughafen in Erbil, und die Luftwaffenstützpunkte al-Harir [Anm.: bei Erbil] und 'Ayn al-Asad [Anm.: in Anbar] (MEF 25.11.2023). Mit Stand Anfang Februar 2024 wurden über 160 Angriffe auf US-Truppen im Irak, in Syrien und in Jordanien ausgeführt (REU 3.2.2024). Hierbei kamen am 29.1.2024 bei einem Drohnenangriff auf einen Stützpunkt in Jordanien, der vom Iran unterstützten militanten Gruppen, die in Syrien und im Irak operieren, zugeschrieben wird, erstmals seit Beginn des Gaza-Krieges drei US-Soldaten ums Leben, 34 weitere wurden verletzt. Der Iran weist seine Beteilung zurück (REU 29.1.2024).
Es gibt Hinweise darauf, dass die Iranische Revolutionsgarde (IRGC) eine Rolle bei der Koordinierung der IRI spielt. Öffentlich zur IRI bekannt hat sich die Harakat Hisbollah an-Nujaba, während es als sehr wahrscheinlich gilt, dass Gruppen wie Kata'ib Hezbollah, Asa'ib Ahl- al-Haqq und Kata'ib Sayyid ash-Shuhada ebenfalls den IRI angehören (TWI 21.10.2023).
Die wiederholten Angriffe der IRI führten schließlich zu Vergeltungsschlägen der USA auf PMF-Gruppen (MEF 25.11.2023). Dabei griffen US-Streitkräfte im November 2023 erstmals auch PMF-Ziele auf irakischem Staatsgebiet an (Wing 6.12.2023), etwa in Jurf as-Sakhr gegen die Kata'ib Hezbollah (MEF 25.11.2023). Seither haben US-Streitkräfte wiederholt Einrichtungen angegriffen, die von Iran und seinen Stellvertretern im Irak und in Syrien genutzt werden (IRAQIN 26.12.2023; vgl. REU 3.2.2024).
Die Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) mit Sitz in den Bergen des Nordirak verübte ebenfalls mehrere Anschläge in der Kurdistan Region Irak (KRI), bei denen auch mehrere Angehörige der kurdischen Sicherheitskräfte (Peschmerga) getötet wurden (USDOS 27.2.2023a). Die PKK wird von der Türkei, sowie den USA und der Europäischen Union (EU) als terroristische Vereinigung eingestuft (ICG 18.2.2022) [Anm.: Die Vereinten Nationen und auch der Irak stufen die PKK nicht als Terrorgruppe ein]. Auch gewisse mit Iran verbündete Milizen stellen eine terroristische Bedrohung dar (USDOS 27.2.2023a).
Die ACLED-Datenbank registrierte von Juli bis Dezember 2022 780 Zwischenfälle unter Beteiligung der PKK sowie deren weibliche Kampfverbände (YJA STAR) (monatlicher Durchschnitt von 130). In 35 dieser Fälle kam es zu zivilen Todesopfern (monatlicher Durchschnitt von 5,83) (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 waren es 738 Vorfälle (monatlicher Durchschnitt von 61,5), wobei in zwölf Fällen Zivilpersonen zu Tode kamen (monatlicher Durchschnitt von 1). Hauptziel der PKK und YJA STAR sind die türkischen Streitkräfte. Bisweilen wurden auch irakische Sicherheitskräfte und kurdische Asayish [Anm.: Geheim- und Sicherheitsdienst] angegriffen. Die Hauptmittel ihrer Angriffe sind bewaffnete Auseinandersetzunge, Bombardement durch Artillerie und Raketenbeschuss sowie der Einsatz von IEDs (ACLED 5.1.2024). In den ersten beiden Monaten des Jahres 2024 wurden 66 Vorfälle registriert (monatlicher Durchschnitt von 33) (ACLED 3.2024).
Türkische Operationen auf irakischem Staatsgebiet
Der Irak ist nicht in der Lage, türkische und iranische Militäroperationen auf irakischem Boden zu verhindern, einschließlich der Verfolgung der PKK und iranischer kurdischer Oppositionsgruppen (BS 23.2.2022, S. 8). Die Türkei unterhält je nach Quelle um die 40 (ICG 18.2.2022) bis zu 87 Außenposten im Irak, hauptsächlich in einem Streifen des Grenzgebiets in der KRI von etwa 150 km Länge und 30 km Tiefe (EURA 31.1.2023). Darüber hinaus verfügt sie über eine Militärbasis in Bashiqa bei Mossul im föderalen Irak (BS 23.2.2022, S. 8; vgl. EURA 31.1.2023), wo die türkischen Truppen nach eigenen Angaben Teil einer internationalen Mission zur Ausbildung und Ausrüstung irakischer Streitkräfte im Kampf gegen den IS waren (EURA 31.1.2023).
Türkische Beamte bestreiten, dass es bei den türkischen Luftangriffen auf PKK-Stellungen in der KRI und im Nordirak Opfer unter der Zivilbevölkerung gegeben hat (ICG 18.2.2022). Ein im August 2022 veröffentlichter Bericht mehrerer NGOs besagt jedoch, dass zwischen 2015 und 2021 mindestens 98 Zivilisten getötet wurden (EURA 31.1.2023). Die International Crisis Group (ICG) hat 74 zivile Todesopfer registriert, mehr als die Hälfte davon seit 2019, als die Türkei ihre Luftangriffe in der KRI intensivierte (ICG 18.2.2022). Nach Angaben der Regionalregierung Kurdistans (KRG) hat der Konflikt seit 2015 Tausende Einwohner aus ihren Häusern vertrieben und mindestens 800 Dörfer verwüstet (EURA 31.1.2023). Einige Tausend Einwohner des Distrikts Amediya sowie Hunderte weitere Bewohner des Distrikts Duhok haben ihre Häuser verloren und sind in weiter südlich gelegene Dörfer oder Städte gezogen (ICG 18.2.2022).
Die föderale Regierung hat sich über Ankaras Übergriffe beschwert, aber weder sie noch die KRI können die türkische Präsenz eindämmen (EURA 31.1.2023). Die KDP unterstützt die Türkei im Kampf gegen die PKK, durch Informationen über PKK-Taktiken und -Bewegungen, und indem sie Gebiete sichert, aus denen die PKK durch türkische Operationen vertrieben wurde (ICG 18.2.2022).
Die PKK ist engere Allianzen mit von Iran unterstützten paramilitärischen Gruppen im Irak eingegangen, die mit Ankara verfeindet sind (ICG 18.2.2022). Einige pro-iranische Milizen, wie Liwa Ahrar al-Iraq (Brigade Freies Volk des Irak) und Ahrar Sinjar (Freies Volk von Sinjar) haben sich 2022 dem Widerstand gegen die türkische Präsenz verschrieben (EURA 31.1.2023).
Die Türkei hat im Rahmen ihrer gemeinsamen Operationen Claw-Eagle und Claw-Tiger gegen die PKK im Qandil-Gebirge, in Sinjar und Makhmur (beide in Ninewa) irakischen Boden bombardiert. Auch Iran hat das Qandil-Gebirge bombardiert, ein Angriff, der vermutlich mit der Türkei koordiniert wurde (BS 23.2.2022, S. 8). Die Türkei befürchtet insbesondere, dass Sinjar [synonym: Shingal] zu einem zweiten Qandil, einer weiteren PKK-Hochburg werden könnte, weshalb sie seit 2020 zahlreiche Luftangriffe gegen die PKK und die jesidischen Widerstandseinheiten Shingal (Yekîneyên Berxwedana Şingal - YBŞ) in Sinjar durchgeführt hat (ICG 18.2.2022).
Die ACLED-Datenbank registrierte von Juli bis Dezember 2022 1.391 Zwischenfälle, bei denen die türkischen Streitkräfte im Staatsgebiet des Irak intervenierten. Dabei wurden 19 Fälle verzeichnet, bei denen Zivilisten zu Tode kamen (monatlicher Durchschnitt von 3,17). Die überwiegende Anzahl an Angriffen betraf das Gouvernement Dohuk mit 1.208 Angriffen (hauptsächlich der Distrikt Amediya mit 1.188 Vorfällen), gefolgt vom Distrikt Zakho. 110 Angriffe fanden in Erbil statt (hauptsächlich im Distrikt Rawanduz), 46 in Ninewa (hauptsächlich in den Distrikten Sinjar und Akre) und 27 in Sulaymaniyah (hauptsächlich im Distrikt Sharbazher, gefolgt von Penjwen und Ranya) (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 waren es 2.907 Vorfälle (monatlicher Durchschnitt von 242,25), wobei in 35 Fällen Zivilpersonen zu Tode kamen (monatlicher Durchschnitt von 2,92). Auch in diesem Zeitraum betraf die überwiegende Anzahl der Angriffe das Gouvernement Dohuk mit 2.150 Angriffen (hauptsächlich der Distrikt Amediya mit 2.134 Vorfällen). 591 Angriffe fanden in Erbil statt (hauptsächlich im Distrikt Rawanduz), 103 in Ninewa (hauptsächlich in den Distrikten Sinjar und Akre), 68 in Sulaymaniyah (hauptsächlich in den Distrikten Sharbazher und Penjwen, wobei eine Erhöhung der Angriffsfrequenz Ende 2023 zu beobachten war) und einer in Kirkuk. Es handelt sich bei den türkischen Angriffen überwiegend um Bombardement durch Artillerie, Raketenbeschuss, Luft- und Drohnenangriffe sowie bewaffneten Auseinandersetzungen. Zu den Zielen der türkischen Streitkräfte gehört primär die PKK, die YJA STAR, die Widerstandseinheiten Shingal (YBŞ) und die Verteidigungskräfte Ostkurdistans (YRK) (ACLED 5.1.2024). In den Monaten Jänner und Februar 2024 waren es 780 Vorfälle (monatlicher Durchschnitt von 390). Bei einem dieser Fälle handelte es sich um einen Fall von Gewalt gegen Zivilisten mit Todesopfern (ACLED 3.2024).
Iranische Operationen auf irakischem Staatsgebiet
Viele der iranisch-kurdischen Parteien, wie die Demokratische Partei Iranisch-Kurdistans (KDPI), die Komala-Parteien, die Freiheitspartei Kurdistans (PAK) und die Partei des Freien Lebens Kurdistans (Partiya Jiyana Azad a Kurdistanê - PJAK) operieren von der KRI aus (K24 28.11.2022; vgl. Landinfo 18.12.2020). Der Status und Handlungsspielraum der kurdischen Oppositionsgruppen wie KDPI, KDP-I [Anm.: Splitterpartei der KDPI 2006-2022], Komala und PJAK waren und sind ein schwieriges Thema in den Beziehungen zwischen Iran und der KRI. Die KRI hat Vereinbarungen für eine formalisierte Präsenz mit mehreren iranisch-kurdischen Exilparteien wie der KDPI, KDP-I, den verschiedenen Komala-Fraktionen und der Kurdischen Freiheitspartei (PAK) getroffen, nicht jedoch mit der PJAK. Aufgrund der Notwendigkeit einer gutnachbarlichen Beziehung zu Iran hat die KRI gefordert, dass die iranisch-kurdischen Exilparteien alle militärischen Aktivitäten gegen Iran unterlassen. Dies war eine Bedingung dafür, dass die Exilparteien in Stützpunkten und Lagern im Nordirak operieren dürfen. Mit dieser formalisierten Präsenz gehen finanzielle Unterstützung, Zugang zu Schulen, Gesundheitsversorgung und anderen öffentlichen Dienstleistungen einher (Landinfo 18.12.2020). Ab September 2022 visierten die iranischen Sicherheitskräfte verstärkt Stellungen von iranischen kurdischen Gruppierungen in der KRI an (DW 13.11.2022; vgl. K24 28.11.2022, Rudaw 28.9.2022).
Bereits in der Vergangenheit attackierte Iran immer wieder mit Drohnen und Raketen Stellungen dieser iranisch-kurdischen Oppositionsparteien in der KRI (Zeit online 23.11.2022). Die iranischen Angriffe und der Druck auf diese Parteien verschärften sich nach dem Ausbruch massiver Proteste in Iran, die durch den Tod der jungen Kurdin Jina [Mahsa] Amini am 16.9.2022 in Gewahrsam der iranischen Sittenpolizei ausgelöst wurden (TWI 13.9.2023). Iran beschuldigt die iranisch-kurdischen Oppositionsparteien, die Unruhen zu schüren und mit Irans Erzfeind Israel zusammenzuarbeiten (TWI 13.9.2023; vgl. REU 19.3.2023). Entsprechend werden die bewaffneten iranisch-kurdischen Dissidenten als Bedrohung für die Sicherheit Irans angesehen (REU 19.3.2023).
Im Jahr 2022 hat Iran Stützpunkte iranisch-kurdischer Gruppen in der KRI mit Raketen beschossen (EURA 31.1.2023). Zwischen September und Oktober 2022 verübte Iran mehrere Angriffe mit ballistischen Raketen und Kamikaze-Drohnen auf drei iranisch-kurdische Oppositionsparteien (TWI 13.9.2023; vgl. REU 19.3.2023), darunter die KDPI in Koya und dem Subdistrikt Sidekan (Gouvernement Erbil), Komala in Zirgwez (Gouvernement Sulaymaniyah) und die PAK in Pirde (zwischen Erbil und Kirkuk). Mindestens 21 Mitglieder dieser Parteien wurden getötet, darunter zwei Frauen, ein einen Tag altes Kind und ein irakisch-kurdischer Zivilist aus Koya. Auch 2023 hat Iran weiterhin Angriffe auf iranisch-kurdische Oppositionelle in der KRI verübt, darunter im Juli auf zwei PDKI-Mitglieder (TWI 13.9.2023).
Im März 2023 hat der föderale Irak mit Iran ein Grenzschutzabkommen zur Koordinierung des "Schutzes der gemeinsamen Grenzen zwischen den beiden Ländern und die Konsolidierung der Zusammenarbeit in verschiedenen Sicherheitsbereichen" unterzeichnet (REU 19.3.2023; vgl. TWI 13.9.2023). Im Rahmen des unterzeichneten Sicherheitsabkommens verpflichtete sich der Irak, bewaffneten Gruppen nicht zu gestatten, sein Territorium in der Kurdistan Region Irak (KRI) für grenzüberschreitende Angriffe auf Iran zu nutzen. Dementsprechend betrifft das Abkommen in erster Linie die Grenze Irans zur KRI (REU 19.3.2023). Die nahe Erbil stationierte PAK hat bereits zuvor die Haltung der KRG berücksichtigt und weder Stützpunkte nahe der iranischen Grenze unterhalten noch militärische Operationen gegen Iran durchgeführt (Alaraby 15.9.2023).
Gemäß der Vereinbarung verpflichtete sich der Irak dazu, bis zum 19.9.2023 die in der KRI ansässigen iranisch-kurdischen Oppositionsgruppen zu entwaffnen und von ihren grenznahen Stützpunkten zu verlegen (MEE 19.9.2023; vgl. Alaraby 15.9.2023). Der iranische Präsident betonte, dass "Iran die Anwesenheit terroristischer Gruppen an der gemeinsamen Grenze mit dem Irak nicht tolerieren kann", wie die iranische Nachrichtenagentur Tasnim berichtet (Alaraby 15.9.2023).
Die irakischen Behörden verkündeten am 19.9.2023, dass sie eine Reihe iranischer Kurdengruppen, ohne darauf einzugehen, welche Gruppen betroffen waren, erfolgreich entwaffnet und von der Grenze zum Iran entfernt hätten. Ihre Hauptquartiere nahe der iranischen Grenze seien endgültig geräumt worden. Sie seien weit weg von der Grenze verlegt worden und würden nun als Flüchtlinge gemäß den Bestimmungen der Flüchtlingskommission gelten (MEE 19.9.2023). Einer kurdischen Quelle zufolge hat die Demokratische Partei Kurdistans (KDP) der PAK ihre mittleren und schweren Waffen abgenommen und die Gruppe soll in ein neues Lager in der Nähe von Makhmur verlegt werden. Ein Sprecher der PAK bestreitet jedoch, dass die PAK oder andere Gruppen ihre Waffen niedergelegt hätten, oder bereit wären, in neue Lager umzuziehen (Alaraby 15.9.2023).
Die ACLED-Datenbank registrierte von Juli bis Dezember 2022 74 Zwischenfälle, bei denen die Iranischen Revolutionsgarden im Staatsgebiet des Irak intervenierten. Davon betrafen 62 Vorfälle das Gouvernement Erbil (KRI), neun das Gouvernement Sulaymaniyah (KRI) und drei das Gouvernement Kirkuk (föderaler Irak). Es handelte sich dabei überwiegend um Bombardement durch Artillerie und Raketenbeschuss (53 Fälle) sowie Luft- und Drohnenangriffe (18). Zu den Zielen der iranischen Angriffe gehören die Demokratische Partei Kurdistan-Iran (KDP-I), die Komala-Partei des Iranischen Kurdistan (KSZK) und die PAK, aber auch iranische und irakische Zivilisten werden bisweilen getroffen. Es wurden in dem Zeitraum zehn Fälle verzeichnet, bei denen Zivilpersonen ums Leben kamen (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 wurden zwei Angriffe der Iranischen Revolutionsgarden verzeichnet, je einer im Distrikt Pshdar in Sulaymaniyah und einer im Distrikt Dibis in Kirkuk (ACLED 5.1.2024). In den ersten beiden Monaten des Jahres 2024 wurde nur ein Angriff der Iranischen Revolutionsgarden auf irakischem Staatsgebiet verzeichnet (ACLED 3.2024).
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Islamischer Staat (IS)
Letzte Änderung 2024-03-27 15:05
Der Islamische Staat (IS) - auch bekannt als Islamischer Staat im Irak und in Syrien (ISIS) oder Islamischer Staat im Irak und in der Levante (ISIL) - ist eine militante salafistisch-jihadistische Organisation, die hauptsächlich in Syrien und im Irak aktiv ist. Ziel der Gruppe ist es, ein islamisches Kalifat im Irak und in Syrien zu errichten (CISAC 4.2021).
Die Wurzeln des IS liegen in den 1990er und frühen 2000er-Jahren. In dieser Zeit gründete Abu Musab al-Zarqawi die wichtigste Vorgängergruppe des IS, Jama'at at-Tawhid wa'al-Jihad (JTJ) (CISAC 4.2021). Während der US-amerikanischen Besatzung des Irak (2003-2011) war die Gruppe ein wichtiger Akteur im irakischen Aufstand, zunächst als JTJ und dann, nach dem Treueschwur auf al-Qaida, als al-Qaida im Irak (AQI). Mit dem Abzug der US-Truppen im Jahr 2011 erstarkte AQI und nutzte den Beginn des syrischen Bürgerkriegs im selben Jahr, um ihren Einfluss zu vergrößern. Im Jahr 2013 schließlich änderte die Gruppe ihren Namen von AQI zu Islamischer Staat im Irak und Syrien (ISIS) (CISAC 4.2021). AQI breitete sich in den Provinzen Anbar und Ninewa aus, rekrutierte neue Mitglieder und schloss Bündnisse mit bereits bestehenden lokalen sunnitischen Milizen, darunter die Armee der Männer des Naqschbandiya-Ordens (Jaysh Rijal at-Tariq an-Naqschabandia, JRTN), die größtenteils aus Ba'athisten bestand und von Izzat Ibrahim ad-Douri, dem ehemaligen Vizepräsidenten des Regimes von Saddam Hussein, angeführt wurde. Deren militärische Expertise vergrößerte die Stärke von AQI (CISAC 4.2021). In den Jahren 2013 und 2014 eroberte die Gruppe Gebiete in Syrien und im Irak, änderte ihren Namen zu Islamischer Staat (IS) und erklärte im Juni 2014 die Gründung eines Kalifats im Irak und Syrien (CISAC 4.2021; vgl. Wilson 28.10.2019, IRIN 9.7.2014).
Im Irak hat der IS bis 2014 große Teil der Gouvernements Anbar, Ninewa, Salah ad-Din und Kirkuk übernommen (IRIN 9.7.2014). Im September 2014 wurde eine globale Koalition von 86 Staaten für den Kampf gegen den IS gebildet, unter der Führung der Vereinigten Staaten von Amerika (USA) (TGC o.D.). Bis Dezember 2017 hatte das IS-Kalifat 95 % seines Territoriums verloren, darunter auch seine beiden größten Besitzungen, Mossul, die zweitgrößte Stadt des Irak, und die nordsyrische Stadt und nominelle Hauptstadt des IS, Raqqa. Im Dezember 2017 erklärte der Irak offiziell den Sieg über den IS (Wilson 28.10.2019), nachdem im Monat zuvor mit Rawa im westlichen Anbar das letzte urbane Zentrum des IS im Irak zurückerobert worden war (AlMon 11.7.2021). Mit dem Ende der großen Militäroperationen gegen den IS haben die USA im Jahr 2020 mit der Reduzierung ihrer militärischen Präsenz im Irak begonnen, sodass auf Einladung des Irak nur noch etwa 2.500 Militärangehörige der USA in beratender Funktion im Land verbleiben (SIPRI 17.3.2023).
Trotz der territorialen Niederlage und des zahlenmäßigen Rückgangs seiner Kämpfer bleibt der IS eine Bedrohung (USDOS 20.3.2023; vgl. Manara 22.2.2023). Auch angesichts des Todes einer Reihe seiner Anführer hat er eine erhebliche Widerstandsfähigkeit bewiesen (Manara 22.2.2023).
Laut einem Bericht des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen soll der IS zwischen 5.000 und 7.000 Mitglieder und Unterstützer im Irak und in Syrien haben, wovon etwa die Hälfte Kämpfer sein sollen (UNSC 1.2.2023, S. 6). Andere Schätzungen gehen von einer Stärke des IS von 2.000 bis zu 10.000 IS-Kämpfern im Irak aus. Diese Zahlen dürften aber zu hoch sein und sich zur Hälfte aus Unterstützern und Schläfern zusammensetzen (NI 18.5.2021). Wieder andere Quellen gehen davon aus, dass im Irak noch schätzungsweise 500 IS-Kämpfer aktiv sind (SIPRI 17.3.2023). Die verbliebenen IS-Kämpfer operieren als Schläferzellen oder in Einsatzteams (USDOS 20.3.2023).
Der IS ist als klandestine Terrorgruppe aktiv, deren Fähigkeit zu operieren dadurch verringert ist, dass sie weder Territorium noch Zivilbevölkerung beherrscht (FH 2023). Er hat sich zu einem Aufstand entwickelt, der Schwächen in der lokalen Sicherheit ausnutzt, um sichere Zufluchtsorte zu finden (UNSC 21.7.2021, S.3) und Territorium im Nord- und Zentralirak zurückzugewinnen (USDOS 27.2.2023b). Dabei nutzt die Gruppe auch die durchlässige irakisch-syrische Grenze und behält dadurch Manövrierfähigkeit, um Angriffen der irakischen Streitkräfte zu entgehen (UNSC 1.2.2023, S.6).
Trotz seiner stark geschwächten Kapazitäten führt der IS weiterhin Operationen durch, insbesondere in ländlichen Gebieten im Norden und Westen des föderalen Irak, wo die Präsenz der irakischen Sicherheitskräfte (ISF) begrenzt ist (USDOS 27.2.2023a). Eine grundlegende geografische Verteilung der IS-Kämpfer lässt sich aus deren Operationen ableiten, die sie gegen die Sicherheitskräfte und die PMF-Milizen durchführen. Diese betreffen hauptsächlich Anbar, Bagdad, Babil, Kirkuk, Salah ad-Din, Ninewa und Diyala (NI 18.5.2021). Dabei konzentrieren sich die Aktivitäten des IS im Irak auf einen "logistischen Schauplatz" in Anbar und Ninewa inklusive Mossul sowie auf einen "operativen Schauplatz", der Kirkuk, Diyala, Salah ad-Din und den Norden Bagdads umfasst (UNSC 1.2.2023, S. 7). Die meisten Übergriffe des IS ereignen sich dementsprechend in den Gouvernements Anbar, Bagdad, Diyala, Kirkuk, Ninewa und Salah ad-Din (USDOS 20.3.2023), vor allem in den ländlichen Gebieten (FH 2023; vgl. Manara 22.2.2023, USDOS 27.2.2023a). Hier, wo zwischen den Patrouillen der kurdischen Peshmerga und der irakischen Sicherheitskräfte (ISF) Lücken bestehen, versucht der IS wieder Fuß zu fassen (USDOS 27.2.2023a). Der IS stützt sich bei der Planung und Ausführung seiner Aktivitäten auf geografisches Terrain. Auch Informationen irakischer Sicherheitsbeamter deuten darauf hin, dass der IS auf abgelegene Stützpunkte tief in der Wüste in Anbar, Ninewa, in Gebirgszügen, Tälern und Obstplantagen in Bagdad, Kirkuk, Salah ad-Din und Diyala zurückgreift, um seine Kämpfer unterzubringen und Überwachungs- und Kontrollpunkte zur Sicherung der Nachschubwege einzurichten. Er nutzt diese Stützpunkte auch, um Kommandozentren und kleine Ausbildungslager einzurichten. In urbanen Gebieten hat der IS seine Kämpfer in kleinen mobilen Untergruppen reorganisiert und seine Aktivitäten in Gebieten, in denen er noch Einfluss hat, verstärkt, indem er die internen Probleme des Irak ausnutzt und sich vertrautes geografisches Gebiet zunutze macht (NI 18.5.2021).
Der IS ist noch immer einer der Hauptakteure bei sicherheitsrelevanten Vorfällen im Irak (USDOS 20.3.2023) und verübt weiterhin tödliche Angriffe (USDOS 27.2.2023a). IS-Kämpfer greifen sowohl Zivilisten (FH 2023; vgl. UNSC 1.2.2023, S.7), wie etwa führende Persönlichkeiten von Gemeinden (UNSC 1.2.2023, S.7; vgl. USDOS 20.3.2023), als auch irakische Sicherheitskräfte an (FH 2023; vgl. UNSC 1.2.2023, S.7). Auch die Bereitschaft zu Angriffen, insbesondere gegen die Minderheiten des Landes, besteht weiter (Manara 22.2.2023). IS-Kämpfer greifen hauptsächlich in Form von bewaffneten Angriffen und mit improvisierten Sprengsätzen (IEDs) an (UNSC 1.2.2023, S.7; vgl. USDOS 27.2.2023b), verüben Scharfschützenangriffe, errichten Hinterhalte und sind verantwortlich für Entführungen und Tötungen, auch durch Selbstmordattentate (USDOS 20.3.2023).
Im Jahr 2021 forderten diese landesweit weniger Opfer als in den Vorjahren (USDOS 27.2.2023a). Auch 2022 ist die Zahl der IS-Angriffe, dem Trend folgend, dass deren Zahl von Jahr zu Jahr abnimmt, weiter gesunken, und zwar um etwa 64 % [Anm.: im Vergleich zum Vorjahr] (AlMon 10.8.2023). Während der COVID-19-bedingten Ausgangssperren kam es zu einem Rückgang an Übergriffen des IS. Anfang 2023 stieg die Zahl der IS-Angriffe, da der IS Sicherheitslücken ausnutzte und begann, verlorene Kampfkapazitäten wieder aufzubauen (Manara 22.2.2023). Dutzende irakische Sicherheitskräfte wurden bei den Angriffen getötet (AJ 7.3.2023).
Die Aktivität des IS ist gemessen an den Angriffszahlen stark zurückgegangen (Wing 4.9.2023). Laut an-Nabla [Anm.: der offizielle Newsletter des IS] verübte der IS im Irak im Jahr 2021 durchschnittlich 84 Anschläge, die 148 Opfer pro Monat forderten. Im Jahr 2022 waren es durchschnittlich 38 Anschläge und 64 Opfer pro Monat (Wilson 22.12.2022), bzw. rund 40 Angriffe pro Monat, die verzeichnet wurden (Wing 4.9.2023), wobei die sicherheitsrelevanten Vorfälle trotz eines Anstiegs während des Ramadan kontinuierlich zurückgingen (Wilson 22.12.2022). Der Irak erlebt derzeit die niedrigste Gewaltrate seit der Invasion 2003 (Wing 4.9.2023). Im Jahr 2023 wurden nur noch rund sieben Angriffe pro Monat registriert. Der Jänner 2024 war mit 13 Vorfällen der dritte Monat in Folge, in dem es wieder zu einem leichten Anstieg von IS-Angriffen kam, wobei die Zahl der Angriffe erstmals seit August 2023 wieder im zweistelligen Bereich liegt (Wing 5.2.2024).
Die folgende Grafik zeigt die von Joel Wing verzeichneten, dem IS zugeschriebenen sicherheitsrelevanten Vorfälle anhand eines Balkendiagramms. Dem Diagramm ist zu entnehmen, dass seit Februar 2023 die monatlichen Vorfallszahlen beständig auf unter 20 gefallen sind und ab Juni 2023 sogar einstellig wurden, ausgenommen den Monaten August 2023 und Jänner 2024 [Darstellung erstellt durch die Staatendokumentation].
Wing 4.8.2022, Wing 7.9.2022, Wing 6.10.2022, Wing 7.11.2022, Wing 5.12.2022, Wing 4.1.2023, Wing 7.2.2023, Wing 5.3.2023, Wing 3.4.2023, Wing 2.5.2023, Wing 5.6.2023, Wing 3.7.2023, Wing 2.8.2023, Wing 4.9.2023, Wing 9.10.2023, Wing 6.11.2023, Wing 6.12.2023, Wing 3.1.2024, Wing 5.2.2024, Wing 4.3.2024
Die ACLED-Datenbank registrierte von Juli bis Dezember 2022 110 IS-Aktionen (monatlicher Durchschnitt von 18,33). Darunter waren 13 Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (Kategorie: "violence against civilians") (monatlicher Durchschnitt von 2,17), wobei in 13 Fällen Zivilpersonen zu Tode kamen (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 waren es 128 IS-Aktionen (monatlicher Durchschnitt von 10,67), wobei es 28 Zwischenfälle von Gewalt gegen Zivilisten gab (monatlicher Durchschnitt von 2,33). In 14 Fällen kamen Zivilisten ums Leben. Insgesamt handelte es sich bei 16 Vorfällen um Funde von Massengräbern, die dem IS zugeschrieben werden. [Anm.: Es bleibt auch zu berücksichtigen, dass es je nach Kontrolllage und Informationsbasis zum sog. over- bzw. under-reporting kommen kann; die Zahl der Todesopfer wird aufgrund der Schwankungsbreite bei ACLED nicht berücksichtigt] (ACLED 5.1.2024). Im Jänner und Februar 2024 wurden elf Vorfälle registriert (monatlicher Durchschnitt von 5,5), darunter zwei Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (ACLED 3.2024).
Das nachfolgende Diagramm zeigt die monatlichen Angriffe und Aktionen des IS im Irak, im Zeitraum von Juli 2022 bis August 2023, unterteilt in die Kategorien Kampfhandlungen, strategische Entwicklungen und Gewalt gegen Zivilisten anhand der Daten von ACLED [Darstellung erstellt durch die Staatendokumentation] (ACLED 22.9.2023).
ACLED 22.9.2023; vgl. ACLED 5.1.2024, ACLED 3.2024
Der Irak-Experte Joel Wing attestiert dem IS im Irak, kaum noch einsatzfähig zu sein (Wing 4.9.2023). Das Hauptaugenmerk der Gruppe liegt nach wie vor auf der Aufrechterhaltung der Kontrolle in Gebieten wie den Distrikten Muqdadiya und Khanaqin im Zentrum und Nordosten des Gouvernement Diyala, im Distrikt Hawija im Süden des Gouvernements Kirkuk und im Distrikt at-Tarmiyah im Norden Bagdads. Außerhalb dieser Gebiete ist der IS wenig aktiv (Wing 7.2.2023). Er sei kein effektiver Aufstand mehr und kaum noch in der Lage, offensive Operationen durchzuführen und ausschließlich auf sein Überleben konzentriert (Wing 2.8.2023). So war etwa das Jahr 2023 das erste Jahr, in dem der IS keine Ramadan-Offensive gestartet hat (Wing 3.4.2023; vgl. Wing 2.5.2023). Die Angriffe und Operationen des IS verdeutlichen die Wichtigkeit einer verstärkten Zusammenarbeit zwischen föderal irakischen (ISF, PMF) und kurdischen Sicherheitskräften (Peschmerga), denn es besteht weiterhin die Gefahr eines Wiederauflebens des IS (UNSC 1.2.2023, S. 7).
Nach der Tötung des "Kalifen" Abu Bakr al-Baghdadi wurde Abu Ibrahim al-Hashimi al-Qurashi 2019 der neue "Kalif" des IS. Dieser wurde als Ameer Muhammed Sa'id as-Salbi al-Mawla identifiziert, ein langjähriger Anführer des IS aus Tal Afar im Nordirak (NI 19.5.2020; vgl. CISAC 2021). Dieser kam im Februar 2022 bei einer Militäroperation der USA in Nordsyrien ums Leben (AJ 4.2.2022; vgl. Manara 22.2.2023). Ihm folgte Abu al-Hassan al-Hashimi al-Qurayshi nach, der bereits im Oktober 2022 getötet wurde und von Abu al-Hussein al-Husseini al-Qurayshi als vierter Kalif beerbt wurde (AJ 30.11.2022; vgl. Manara 22.2.2023). Dieser wurde wiederum Ende April 2023 nahe Jinderes im Norden Aleppos in Syrien im Zuge einer Operation des türkischen Nachrichtendienstes ausgeschaltet (Soufan 2.5.2023). Es wird vermutet, dass der Namensteil "al-Qurayshi" von den IS-Anführern als Nom de Guerre angenommen wird (AJ 30.11.2022).
Dem "Kalifen" sind zwei fünfköpfige Ausschüsse unterstellt: ein Shura- (Beratungs-) Rat und ein Delegiertenausschuss. Jedes Mitglied des Letzteren ist für ein Ressort zuständig (Sicherheit, sichere Unterkünfte, religiöse Angelegenheiten, Medien und Finanzierung). Die verschiedenen Sektoren des IS arbeiten auf lokaler Ebene dezentralisiert, halbautonom und sind finanziell autark (NI 19.5.2020).
Im Jahr 2022 hat das US-Zentralkommando 313 Operationen gegen den IS im Irak und Syrien durchgeführt. Mehr als 95 % dieser Operationen wurden in Zusammenarbeit mit den irakischen Sicherheitskräften oder den Demokratischen Kräften Syriens (SDF) durchgeführt [Anm.: Sicherheitskräfte der kurdisch dominierten Selbstverwaltung von Nord- und Ostsyrien]. Fast 700 IS-Kämpfer wurden getötet und weitere 374 festgenommen (USDOD 12.1.2023). Bei irakischen Operationen zur Terrorismusbekämpfung wurden im Jahr 2022 etwa 150 IS-Angehörige getötet (UNSC 1.2.2023, S.6).
Die Regierung setzt ihre Ermittlungen und die strafrechtliche Verfolgung mutmaßlicher Übergriffe und Gräueltaten des IS fort und verurteilt in einigen Fällen mutmaßliche IS-Mitglieder nach dem Antiterrorgesetz (USDOS 20.3.2023). Iraker machen den größten Teil der etwa 66.000 im Nordosten Syriens inhaftierten ausländischen mutmaßlichen IS-Angehörigen aus. Mit Stand September 2022 waren schätzungsweise 28.000 irakische Staatsbürger, die meisten davon Frauen und Kinder in Lagern inhaftiert. Rund 3.000 weitere Iraker werden in Gefängnissen festgehalten. Der Irak setzt die Rückführung von Irakern aus Syrien fort und hat in den Jahren 2021 und 2022 etwa 3.100 Staatsangehörige aufgenommen oder bei der Rückführung unterstützt. Im Juni 2022 gab die Regierung bekannt, dass sie etwa 500 Familien in das Lager Jadaa südlich von Mossul zurückgeführt hat (HRW 12.1.2023).
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Sicherheitsrelevante Vorfälle, Opferzahlen
Letzte Änderung 2024-03-27 16:02
Im Juli 2022 wurden 47 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet mit 33 Toten und 54 Verletzten. Vier Angehörige der Volksmobilisierungskräfte (PMF), zwölf der irakischen Sicherheitskräfte (ISF) und 17 Zivilisten wurden getötet, elf weitere PMF, 18 ISF und 25 Zivilisten wurden verletzt. 37 dieser Vorfälle werden dem Islamischen Staat (IS) zugeschrieben, zehn weitere pro-iranischen Milizen (PMF). Die meisten Opfer gab es mit 41 (17 Tote, 24 Verletzte) in Diyala, gefolgt von 20 (acht Tote, zwölf Verletzte) in Salah ad-Din, zwölf (vier Tote, acht Verletzte) in Ninewa, neun (drei Tote, sechs Verletzte) in Bagdad, drei (ein Toter, zwei Verletzte) in Kirkuk, und zwei Verletzte in Babil (Wing 4.8.2022).
Im August 2022 wurden 57 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet mit 24 Toten und 54 Verletzten. Ein Asayish [kurdischer Geheim- und Sicherheitsdienst], ein Peshmerga, zwei PMF, neun Zivilisten und elf ISF wurden getötet, elf PMF, 17 Zivilisten und 26 ISF wurden verletzt. 49 dieser Vorfälle werden dem IS zugeschrieben, sieben gehen auf pro-iranische Milizen (PMF) zurück und einer auf Sadristen. Die meisten Opfer gab es in Kirkuk mit 28 (acht Tote, 20 Verletzte) und Diyala mit 22 (zehn Tote, zwölf Verletzte), gefolgt von zwölf (ein Toter, elf Verletzte) in Salah ad-Din, zehn (drei Tote und sieben Verletzte) in Bagdad, vier (zwei Tote, zwei Verletzte) in Ninewa und 2 Verletzte in Babil (Wing 7.9.2022).
Im September 2022 wurden 41 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet, mit neun Toten und 64 Verletzten. Ein PMF, drei ISF und fünf Zivilisten wurden getötet, 13 Zivilisten, 16 PMF und 35 ISF wurden verletzt. Dem IS werden 37 dieser Vorfälle zugeschrieben. Für einen werden pro-iranische Milizen (PMF) und für drei weitere werden Sadristen verantwortlich gemacht. Die meisten Opfer gab es in Diyala mit 19 (vier Tote, 15 Verletzte), gefolgt von 16 (zwei Tote, 14 Verletzte) in Ninewa, 15 (drei Tote, zwölf Verletzte) in Bagdad, neun Verletzte in Kirkuk, acht Verletzte in Sulaymaniyah, vier Verletzte in Salah ad-Din und zwei Verletzte in Babil (Wing 6.10.2022).
Im Oktober 2022 wurden 28 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet mit 17 Toten und 45 Verletzten. Ein PMF, zwei Peshmerga, sechs ISF und sechs Zivilisten wurden getötet, zwei Peshmerga, sieben Zivilisten, acht PMF und acht ISF wurden verletzt. Dem IS werden 23 Vorfälle zugeschrieben, zwei Vorfälle werden pro-iranischen Milizen (PMF) und drei weitere Sadristen zugeschrieben. Die meisten Opfer gab es in Bagdad mit 27 (sieben Tote, 20 Verletzte), gefolgt von zwölf (zwei Tote, zehn Verletzte) in Basra, vier (ein Toter, drei Verletzte) in Ninewa, vier in Sulaymaniyah (zwei Tote, zwei Verletzte), drei Verletzte in Anbar, drei (ein Toter, zwei Verletzte) in Babil, drei (ein Toter, zwei Verletzte) in Diyala, drei (zwei Tote, ein Verletzter) in Kirkuk und drei (ein Toter, zwei Verletzte) in Salah ad-Din (Wing 7.11.2022).
Im November 2022 wurden 23 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet, die allesamt dem IS zugeschrieben werden, mit zehn Toten und 28 Verletzten. Drei Zivilisten, drei PMF und vier ISF wurden getötet, weitere drei Zivilisten und 25 PMF wurden verletzt. Die meisten Opfer waren in Diyala zu beklagen (fünf Tote, 15 Verletzte), gefolgt von acht (ein Toter, sieben Verletzte) in Salah ad-Din, vier Todesopfer in Kirkuk, sowie je drei Verletzte in Babil und in Ninewa (Wing 5.12.2022).
Im Dezember 2022 wurden 33 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet, mit 42 Toten und 38 Verletzten. Fünf PMF, 15 Zivilisten und 22 ISF wurden getötet und neun PMF, 13 ISF und 16 Zivilisten wurden verletzt. 32 dieser Vorfälle werden dem IS zugeschrieben, einer der Vorfälle pro-iranischen Milizen (PMF). In Kirkuk gab es mit 24 (16 Tote, acht Verletzte) die meisten Opfer, gefolgt von 17 (zehn Tote, sieben Verletzte) in Diyala, 14 (fünf Tote, neun Verletzte) in Ninewa, zehn (sechs Tote, vier Verletzte) in Bagdad, sieben (zwei Tote, fünf Verletzte) in Babil, fünf (ein Toter, vier Verletzte) in Kerbala und drei (zwei Tote, ein Verletzter) in Salah ad-Din (Wing 4.1.2023).
Im Jänner 2023 wurden 29 sicherheitsrelevante Vorfälle mit zwölf Toten und 15 Verletzten verzeichnet. Zwei PMF, vier Zivilisten und sechs ISF wurden getötet, während zwei PMF, sechs Zivilisten und sieben ISF verwundet wurden. 25 dieser Vorfälle werden dem IS zugeschrieben, vier weitere pro-iranischen Milizen (PMF). Diyala hatte mit acht (vier Tote, vier Verletzte) die meisten Opfer zu beklagen, gefolgt von sieben (vier Tote, drei Verletzte) in Bagdad, vier Verletzte in Ninewa, vier (zwei Tote, zwei Verletzte) in Salah ad-Din, zwei Verletzte in Babil und zwei Tote in Kirkuk (Wing 7.2.2023).
Im Februar 2023 wurden 20 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert, mit zwölf Toten und 18 Verletzten. Drei Zivilisten, vier ISF und fünf PMF wurden getötet, acht Zivilisten und zehn ISF wurden verletzt. 17 Vorfälle werden dem IS und drei pro-iranischen Milizen (PMF) zugeschrieben. Bagdad hatte mit 15 (vier Tote und elf Verletzte) die meisten Opfer zu beklagen, gefolgt von vier Toten in Anbar, vier (zwei Tote, zwei Verletzte) in Diyala, vier (ein Toter, drei Verletzte) in Ninewa und drei (ein Toter, zwei Verletzte) in Salah ad-Din (Wing 5.3.2023).
Im März 2023 wurden neun sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet, mit 18 Toten und acht Verletzten, die alle dem IS zugeschrieben werden. Ein Mitglied der ISF, zwei PMF und 15 Zivilisten wurden getötet, während ein ISF, drei Zivilisten und vier PMF verletzt wurden. In Diyala waren mit 16 (13 Tote, drei Verwundete) die meisten Opfer zu beklagen, gefolgt von vier (zwei Tote, zwei Verletzte) in Salah ad-Din, drei Verletzte in Kirkuk, zwei Tote in Ninewa und ein Toter in Bagdad (Wing 3.4.2023).
Im April 2023 wurden insgesamt 16 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet, mit sechs Toten und acht Verletzten. Ein Zivilist, ein PMF und vier ISF wurden getötet, während drei PMF und fünf Zivilisten verletzt wurden. Der IS wird beschuldigt, hinter allen dieser Vorfälle zu stehen. In Kirkuk gab es mit sechs Opfern (drei Tote, drei Verletzte) die meisten Opfer, gefolgt von drei Verletzten in Ninewa, zwei Verletzten in Diyala, zwei Verletzten in Salah ad-Din und einem Todesopfer in Erbil. Nur ein Vorfall, ein Sprengstoffangriff in Kirkuk, ereignete sich in einer Stadt. Es war der erste Angriff des IS in urbanem Gebiet im Jahr 2023 (Wing 2.5.2023).
Im Mai 2023 wurden 15 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet, mit acht Toten und 14 Verletzten. Ein ISF, drei Zivilisten und vier PMF kamen ums Leben, während zwei weitere ISF, fünf PMF und sieben Zivilisten verletzt wurden. Alle Vorfälle werden dem IS zugeschrieben. Die meisten Opfer gab es in Bagdad (drei Tote, vier Verletzte), gefolgt von Diyala (sechs Verletzte), Ninewa (zwei Tote, ein Verletzter), Anbar (je ein Toter und Verletzter), Kirkuk (zwei Verletzte) und Salah ad-Din (zwei Tote). Nur ein Vorfall ereignete sich in einer Stadt, in Kirkuk, während die übrigen Vorfälle sich in ländlichen Gebieten ereigneten (Wing 5.6.2023).
Im Juni 2023 wurden zehn sicherheitsrelevante Vorfälle mit je zehn Toten und Verletzten verzeichnet. Der IS wird beschuldigt, hinter allen Vorfällen zu stehen. Ein Zivilist und neun Mitglieder der ISF wurden getötet, zehn weitere ISF-Mitglieder wurden verletzt. In Kirkuk gab es mit 13 die meisten Opfer (sieben Tote und sechs Verletzte), gefolgt von fünf in Salah ad-Din (zwei Tote, drei Verletzte), einen Verletzten in Diyala und ein Todesopfer in Ninewa (Wing 3.7.2023).
Im Juli 2023 wurden elf sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet, mit zwei Toten und vier Verletzten. Die Todesfälle ereigneten sich in Babil und Kirkuk, während es in Anbar einen Verletzten und in Diyala derer drei gab. Neun dieser Vorfälle werden dem IS zugesprochen, zwei weitere Vorfälle werden pro-iranischen Gruppen zur Last gelegt. So wurden neuerlich zwei Versorgungskonvois für die USA in Diwanyah (Gouvernement Qadisiyah) mit Sprengfallen (IEDs) angegriffen. Davor hat es seit Februar 2023 keinen derartigen Vorfall mehr gegeben (Wing 2.8.2023).
August 2023 sah einen leichten Anstieg mit 13 verzeichneten sicherheitsrelevanten Vorfällen mit zwei Todesopfern und 23 Verletzten. Zwölf Vorfälle werden dem IS zugesprochen, einer der Vorfälle pro-iranischen Milizen. Bei den Toten handelte es sich um einen PMF und einen französischen Soldaten. Unter den Verletzten befanden sich ein Zivilist, zwei PMF, drei französische Soldaten und 17 ISF. Die meisten Opfer gab es in Salah ad-Din (zwei Tote, elf Verletzte), gefolgt von Kirkuk (neun Verwundete) Diyala (zwei Verletzte) und Ninewa (ein Verletzter). PMF werden für einen Raketenangriff auf das Gasfeld Khor Mor in Sulaymaniyah Ende August 2023 verantwortlich gemacht. Einen ähnlichen Vorfall gab es zuletzt im Jänner 2023 (Wing 4.9.2023).
Im September 2023 wurden nur fünf sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet. Ein neuer monatlicher Tiefststand. Bei den Vorfällen, die alle dem IS zugeschrieben werden, kamen zwei Zivilisten ums Leben und sechs Personen, darunter drei Zivilisten, wurden verletzt. Die Vorfälle ereigneten sich in Bagdad (1), Diyala (3) und Ninewa (1) (Wing 9.10.2023).
Im Oktober 2023 wurden 17 Vorfälle verzeichnet, bei denen acht Personen verletzt wurden. Nur zwei dieser Vorfälle werden dem IS zugeschrieben, was einen neuerlichen Tiefststand bedeutet, während 15 auf pro-iranische Gruppen zurückgehen. Diese haben ihre Angriffe auf IS-Ziele wegen des Konflikts im Gazastreifen wieder intensiviert. Einer der IS Angriffe forderte vier verletzte Zivilisten, während vier US-Soldaten bei Angriffen pro-iranischer Gruppen verletzt wurden (Wing 6.11.2023).
Der November 2023 sah einen Anstieg auf 35 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 15 Toten und 29 Verletzten. Sechs dieser Vorfälle werden dem IS zugeschrieben. Diese forderten 16 Menschenleben, darunter elf Zivilisten. Weitere 21 Personen wurden verletzt, darunter 16 Zivilisten. 29 Vorfälle werden pro-iranischen Gruppen zugeschrieben (Wing 6.12.2023).
Auch im Dezember 2023 wurden 35 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet. Davon werden neun dem IS zugeschrieben und 26 pro-iranischen Gruppen. Insgesamt kamen hierbei zwei Menschen ums Leben, 16 weitere wurden verletzt (Wing 3.1.2024).
Im Jänner 2024 wurden 36 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet, derer 13 dem IS zugeschrieben werden, 21 pro-iranischen Milizen. Die USA führten zwei Vergeltungsschläge gegen pro-iranische Milizen durch während der Iran selbst ballistische Raketen auf ein israelisches Geheimdienstzentrum in Erbil Stadt abfeuerte, die jedoch in ein Privathaus einschlugen und mehrere Tote und Verletzte forderten. Insgesamt kamen bei diesen Übergriffen 14 Personen ums Leben, 20 wurden verletzt (Wing 5.2.2024).
Im Februar 2024 wurde nur ein sicherheitsrelevanter Vorfall verzeichnet. Bei al-Qa'im kam es zu einem Feuergefecht zwischen Sicherheitskräften und einer Gruppe von IS-Kämpfern, die von Syrien in den Irak eindringen wollten. Es gab im Irak keinen Angriff pro-iranischer Milizen mehr, nachdem Premierminister as-Sudani und Iran einen Waffenstillstand ausverhandelt haben (Wing 4.3.2024).
Die nachfolgende Grafik zeigt die Vorfallszahlen im Irak nach Akteuren. Die Daten wurden den oben angeführten Berichten des Irakexperten Joel Wing von seinem Blog "Musings on Iraq" entnommen und durch die Staatendokumentation aufbereitet.
[Anm.: Joel Wing bezieht sich in seinem Blog Musings on Iraq auf sicherheitsrelevante Vorfälle unter Beteiligung des Islamischen Staates (IS) und pro-iranischer Milizen (PMF), bisweilen auch anderer Konfliktparteien, wie Sadristen (Anhänger von Muqtada as-Sadr)].
Wing 4.8.2022, Wing 7.9.2022, Wing 6.10.2022, Wing 7.11.2022, Wing 5.12.2022, Wing 4.1.2023, Wing 7.2.2023, Wing 5.3.2023, Wing 3.4.2023, Wing 2.5.2023, Wing 5.6.2023, Wing 3.7.2023, Wing 2.8.2023, Wing 4.9.2023, Wing 9.10.2023, Wing 6.11.2023, Wing 6.12.2023, Wing 3.1.2024, Wing 5.2.2024, Wing 4.3.2024
Die nachfolgende Grafik zeigt Opferzahlen im Irak, aufgeschlüsselt nach Todesfällen und Verletzten, in Folge von Aktionen bewaffneter Gruppen, wie den IS, pro-iranische Milizen und Sadristen. Die Daten wurden den oben angeführten Berichten des Irak-Experten Joel Wing von seinem Blog Musings on Iraq entnommen und durch die Staatendokumentation aufbereitet.
Wing 4.8.2022, Wing 7.9.2022, Wing 6.10.2022, Wing 7.11.2022, Wing 5.12.2022, Wing 4.1.2023, Wing 7.2.2023, Wing 5.3.2023, Wing 3.4.2023, Wing 2.5.2023, Wing 5.6.2023, Wing 3.7.2023, Wing 2.8.2023, Wing 4.9.2023, Wing 9.10.2023, Wing 6.11.2023, Wing 6.12.2023, Wing 3.1.2024, Wing 5.2.2024, Wing 4.3.2024
Die ACLED-Datenbank registrierte von Juli 2022 bis Dezember 2022 291 Zwischenfälle, bei denen Zivilisten gezielt angegriffen wurden (Kategorie: "violence against civilians") (der monatliche Durchschnitt liegt hierbei bei 48,5) (ACLED 22.9.2023). Diese Kategorie umfasst Vorfälle asymmetrischer Gewalt. Zu den Tätern solcher Handlungen gehören staatliche Streitkräfte und ihnen nahestehende Organisationen, Rebellen, Milizen und externe/andere Kräfte (ACLED o.D.). In 184 dieser Fälle kam mindestens ein Zivilist zu Tode (fatalities) (ein monatlicher Durchschnitt von 30,67) (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 waren es 399 Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 33,25), wobei in 247 Fällen Zivilpersonen zu Tode kamen (monatlicher Durchschnitt von 20,58) (ACLED 5.1.2024). In den ersten beiden Monaten des Jahres 2023 wurden 56 Fälle von Gewalt gegen Zivilisten registriert (monatlicher Durchschnitt von 28). Bei 19 dieser Vorfälle kamen Zivilisten ums Leben (monatlicher Durchschnitt von 9,5) (ACLED 3.2024).
Das nachfolgende Diagramm zeigt anhand der Daten von ACLED die monatlichen Fälle von Gewalt gegen Zivilisten im Irak, sowie jene Fälle, bei denen Zivilisten zu Tode kamen.
ACLED 22.9.2023; vgl. ACLED 5.1.2024, ACLED 3.2024
Auch die folgenden Grafiken von Iraq Body Count (IBC) stellen die von IBC im Irak dokumentierten zivilen Todesopfer dar. Seit Februar 2017 sind nur vorläufige Zahlen (in Grau) verfügbar. Das erste Diagramm stellt die von IBC dokumentierten zivilen Todesopfer im Irak seit 2003 bis Februar 2024 dar (pro Monat jeweils ein Balken) (IBC 3.2024).
IBC 3.2024 IBC 3.2024 IBC 3.2024
Quellen
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Wing - Wing, Joel, Musings on Iraq (7.9.2022): Islamic State Launches Belated Summer Offensive In Iraq, http://musingsoniraq.blogspot.com/2022/09/islamic-state-launches-belated-summer.html, Zugriff 18.9.2023
Wing - Wing, Joel, Musings on Iraq (4.8.2022): Violence Remains At Very Low Level In Iraq In July 2022, http://musingsoniraq.blogspot.com/2022/08/violence-remains-at-very-low-level-in.html, Zugriff 18.9.2023
Sicherheitslage Bagdad
Letzte Änderung 2024-03-27 16:06
Das Gouvernement Bagdad ist das kleinste und am dichtesten bevölkerte Gouvernement des Irak mit einer Bevölkerung von mehr als sieben Millionen Menschen. Die Mehrheit der Einwohner Bagdads sind Schiiten. In der Vergangenheit umfasste die Hauptstadt viele gemischte schiitische, sunnitische und christliche Viertel. Der Bürgerkrieg von 2006-2007 veränderte jedoch die demografische Verteilung in der Stadt und führte zu einer Verringerung der sozialen Durchmischung sowie zum Entstehen von zunehmend homogenen Vierteln. Viele Sunniten flohen aus der Stadt, um der Bedrohung durch schiitische Milizen zu entkommen. Die Sicherheit des Gouvernements wird sowohl vom "Baghdad Operations Command" kontrolliert, das seine Mitglieder aus der Armee, der Polizei und dem Geheimdienst bezieht, als auch von den schiitischen Milizen (OFPRA 10.11.2017).
Entscheidend für das Verständnis der Sicherheitslage Bagdads und der umliegenden Gebiete sind sechs mehrheitlich sunnitische Gebiete (Latifiyah, Taji, al-Mushahada, at-Tarmiyah, Arab Jibor und al-Mada'in), die die Hauptstadt im Norden, Westen und Südwesten umschließen und den sogenannten "Bagdader Gürtel" (Baghdad Belt) bilden (AlMon 11.3.2016). Der Bagdader Gürtel besteht aus Wohn-, Agrar- und Industriegebieten sowie einem Netz aus Straßen, Wasserwegen und anderen Verbindungslinien, die in einem Umkreis von etwa 30 bis 50 Kilometern um die Stadt Bagdad liegen und die Hauptstadt mit dem Rest des Irak verbinden. Der Bagdader Gürtel umfasst, beginnend im Norden und im Uhrzeigersinn die Städte: Taji, at-Tarmiyah, Ba'qubah, Buhriz, Besmaja und Nahrwan, Salman Pak, Mahmudiyah, Sadr al-Yusufiyah, Fallujah und Karmah und wird in die Quadranten Nordosten, Südosten, Südwesten und Nordwesten unterteilt (ISW 2008).
Die folgende Karte zeigt die Stadt-Distrikte Bagdads und weist auch einzelne besondere Viertel und Verkehrswege auf (ISW 13.11.2008).
ISW 13.11.2008
Die folgende Karte zeigt das Gouvernement Bagdad und weist die Lage einiger seiner Distrikte aus (iMMAP 11.2.2021).
iMMAP 11.2.2021
[Anm.: Joel Wing bezieht sich in seinem Blog Musings on Iraq auf sicherheitsrelevante Vorfälle unter Beteiligung des Islamischen Staates (IS) und pro-iranischer Milizen (PMF), bisweilen auch anderer Konfliktparteien, wie Sadristen (Anhänger von Muqtada as-Sadr)].
Im Juli 2022 wurden in Bagdad sieben sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet, die ein Todesopfer und zwei Verletzte forderten. Alle sieben Vorfälle werden dem IS zugeschrieben (Wing 4.8.2022). Im August 2022 wurden in Bagdad sieben sicherheitsrelevante Vorfälle registriert, mit drei Toten und sieben Verletzten. Vier dieser Vorfälle werden dem IS zugeschrieben, zwei pro-iranischen Gruppen (Volksmobilisierungskräfte, PMF) und einer den Sadristen. Bei einem der Angriffe, die pro-iranischen Gruppen zu Lasten gelegt wurden, handelte es sich um den Einsatz eines Sprengsatzes (IED), der gegen ein Einkaufszentrum in Bagdad gerichtet war, das einem türkischen Unternehmen gehört. Ein weiterer Sprengsatz traf einen australischen Diplomatenkonvoi außerhalb der Grünen Zone. Die Australier haben versucht, zwischen den verschiedenen Fraktionen, die versuchten, eine Regierung zu bilden, zu vermitteln. Der Bombenanschlag wird als potenzielle Warnung an sie angesehen. Außerdem feuerten die Sadristen während der Kämpfe mit den [pro-iranischen] PMF, die mit dem sog. "Koordinationsrahmen (CF)" [Anm.: Bündnis pro-iranischer Parteien, welches hernach die gegenwärtige Regierung bildete] verbunden sind, am 30.8.2022 Raketen auf die Grüne Zone ab. Sie verfehlten ihr Ziel und trafen zwei Stadtviertel (Wing 7.9.2022). Im September 2022 wurden in Bagdad neun sicherheitsrelevante Vorfälle mit drei Toten und zwölf Verletzten verzeichnet. Sechs dieser Vorfälle werden dem IS, drei weitere Sadristen zugeschrieben. Bei Letzteren handelte es sich um drei Mörser- und Raketenangriffe auf die Grüne Zone. Bei einem dieser Angriffe wurden sieben ISF verwundet. Zwei weitere Vorfälle ereigneten sich während der Stürmung der Grünen Zone durch Sadristen beim Versuch, das föderal-irakische Parlament daran zu hindern, seine Unterstützung für Parlamentspräsident Halbusi zu bekräftigen (Wing 6.10.2022). Im Oktober 2022 wurden in Bagdad acht sicherheitsrelevante Vorfälle mit sieben Todesopfern und 20 Verwundeten registriert. Dem IS werden sechs dieser Vorfälle zugeschrieben, zwei weitere Sadristen. Drei der IS-Vorfälle in Bagdad werden als offensiv gewertet. Sadristen haben im Oktober zweimal Raketen auf die Grüne Zone abgefeuert, um gegen die Wahl des nächsten Premierministers durch den CF zu protestieren. Bei einem dieser Angriffe wurden zehn Zivilisten verwundet (Wing 7.11.2022). Im November 2022 wurde in Bagdad ein sicherheitsrelevanter Vorfall ohne Opfer verzeichnet, der dem IS zugeschrieben wird (Wing 5.12.2022).
Im Dezember 2022 wurden in Bagdad drei sicherheitsrelevante Vorfälle registriert, die sechs Tote und vier Verletzte forderten. Alle drei Vorfälle werden dem IS zugeschrieben (Wing 4.1.2023). Im Jänner 2023 wurden in Bagdad sieben sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet mit vier Toten und drei Verletzten. Fünf dieser Vorfälle werden dem IS zugeschrieben, zwei pro-iranischen Milizen (PMF). Bei einem der IS-Angriffe wurden zwei Polizisten im Westen Bagdads erschossen, einem Gebiet, in dem der IS seit Wochen nicht mehr aktiv war. Pro-iranische Gruppen zündeten in Bagdad zwei IEDs, die gegen [zivile] Konvois gerichtet waren, die für die USA in Sadr al-Yusufiyah tätig waren (Wing 7.2.2023). Im Februar 2023 wurden in Bagdad fünf sicherheitsrelevante Vorfälle mit vier Toten und elf Verletzten verzeichnet, die alle dem IS zugeschrieben werden (Wing 5.3.2023). Im März 2023 wurde in Bagdad ein sicherheitsrelevanter Vorfall registriert. Bei einer Schießerei zwischen dem IS und PMF im Distrikt at-Tarmiyah wurde ein PMF-Milizionär getötet (Wing 3.4.2023). Im April 2023 wurde in Bagdad ein sicherheitsrelevanter Vorfall ohne Opfer verzeichnet, der dem IS zugeschrieben wird (Wing 2.5.2023). Im Mai 2023 wurden in Bagdad zwei sicherheitsrelevante Vorfälle mit drei Todesopfern und vier Verletzten verzeichnet. Beide Vorfälle werden dem IS zugeschrieben (Wing 5.6.2023). Im September 2023 wurden bei einem IS-Angriff im Distrikt at-Tarmiyah, im Norden Bagdads, zwei Zivilisten verletzt (Wing 9.10.2023). Im November 2023 wurde in Bagdad ein IS-Angriff mit zwei Verletzten verzeichnet (Wing 6.12.2023). Hierbei hat der IS einen Checkpoint im Distrikt at-Tarmiyah angegriffen, wobei zwei Soldaten verletzt wurden (Wing 6.12.2023; vgl. NINA 14.11.2023). Im Dezember 2023 wurden vier sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet, je zwei werden dem IS und pro-iranischen Gruppen zugeschrieben (Wing 3.1.2024). Hierbei wurde bei einem IS-Angriff in at-Tarmiyah ein Angehöriger der Sicherheitskräfte getötet (Shafaq 20.12.2023).
Im Jänner 2024 wurden in Bagdad zwei sicherheitsrelevante Vorfälle, IS-Angriffe, verzeichnet, bei denen vier Personen verletzt wurden (Wing 5.2.2024).
Die ACLED-Datenbank registrierte im Gouvernement Bagdad von Juli 2022 bis Dezember 2022 376 Vorfälle (monatlicher Durchschnitt von 62,67) [Anm.: abzüglich der Strategic developments-"event types" "change to group/activity" (63), "agreement" (1) und "others" (6), die hier herausgenommen wurden, da sie keine sicherheitsrelevanten Vorkommnisse umfassen. Andere "event types" wie "arrests", "disrupted weapons use", "looting/property destruction" sind enthalten]. Die Vorfälle umfassen unter anderem 138 bewaffnete Auseinandersetzungen, 54 Zwischenfälle mit Explosionen, darunter Granaten, IEDs und Raketenbeschuss, 40 Demonstrationen (29 friedlich verlaufende, neun mit Interventionen und zwei, bei denen exzessive Gewalt gegen Demonstranten angewandt wurde), acht Unruhen und anderes. Darüber hinaus registrierte die ACLED-Datenbank im Gouvernement Bagdad von Juli bis Dezember 2022 122 Zwischenfälle, bei denen Zivilisten gezielt angegriffen wurden (Kategorie "violence against civilians" (der monatliche Durchschnitt liegt hierbei bei 20,33). In 90 dieser Fälle kamen Zivilisten zu Tode ("fatalities") (ein monatlicher Durchschnitt von 15) (ACLED 22.9.2023). Die Kategorie "violence against civilians" umfasst Vorfälle asymmetrischer Gewalt. Zu den Tätern solcher Handlungen gehören staatliche Streitkräfte und ihnen nahestehende Organisationen, Rebellen, Milizen und externe/andere Kräfte (ACLED o.D.). Im Jahr 2023 waren es 460 Vorfälle (monatlicher Durchschnitt von 38,33). Diese umfassten 164 bewaffnete Auseinandersetzungen, 63 Zwischenfälle mit Explosionen, darunter Granaten, IEDs, Raketenbeschuss und Luft-/Drohnenangriffe, 76 Demonstrationen (72 friedlich verlaufende, vier mit Interventionen), neun Unruhen, 36 Fälle von strategischen Entwicklungen und 112 Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 9,33), wobei in 76 Fällen Zivilpersonen zu Tode kamen (monatlicher Durchschnitt von 6,33) (ACLED 5.1.2024).
In den Monaten Jänner und Februar 2024 waren es 74 Vorfälle (monatlicher Durchschnitt von 37) [Anm.: abzüglich der Strategic developments-"event types" "change to group/activity" (9) und "others" (1)]. Diese umfassten 17 bewaffnete Auseinandersetzungen, 18 Zwischenfälle mit Explosionen, darunter Granaten, IEDs, Raketenbeschuss und Luft-/Drohnenangriffe, drei friedliche verlaufende Demonstrationen, 13 Fälle von strategischen Entwicklungen und 23 Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 11,5), wobei in 13 Fällen Zivilpersonen zu Tode kamen (monatlicher Durchschnitt von 6,5) (ACLED 3.2024).
Das nachfolgende Diagramm (erstellt von der Staatendokumentation auf Basis der ACLED-Zahlen) zeigt die monatlichen Fälle von Gewalt gegen Zivilisten in Bagdad, sowie jene Fälle, bei denen Zivilisten zu Tode kamen.
ACLED 22.9.2023; vgl. ACLED 5.1.2024, ACLED 3.2024
Distrikte von Bagdad Stadt:
Im Distrikt Rusafah wurden im Zeitraum von Juli bis Dezember 2022 sieben Zwischenfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 1,67), darunter zwei Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,33), jeweils mit Todesopfern. Es wurden fünf Demonstrationen verzeichnet, wovon je zwei friedlich, bzw. mit Intervention abliefen und eine gewalttätig wurde (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 waren es 51 Vorfälle (monatlicher Durchschnitt von 4,25). Darunter befanden sich sieben Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,58), wobei es in fünf Fällen Todesopfer gab. Des Weiteren wurden 30 Demonstrationen verzeichnet, wovon 26 friedlich abliefen. Bei zwei Demonstrationen kam es zu Interventionen, zwei weitere wurden gewalttätig. Die übrigen Zwischenfälle verteilen sich auf diverse staatliche und nichtstaatliche, teils nicht identifizierte bewaffnete Gruppen und Stammesmilizen (ACLED 5.1.2024). In den Monaten Jänner und Februar 2024 wurden fünf Zwischenfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 2,5), darunter ein Fall von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,5) ohne Todesopfer. Bei einem Vorfall handelte es sich um einen friedlichen Protest (ACLED 3.2024).
Im Distrikt Adhamiyah wurden im Zeitraum von Juli bis Dezember 2022 43 Zwischenfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 7,17), darunter 21 Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 3,5), wobei es in 14 Fällen zivile Todesopfer gab. Bei fünf Zwischenfällen handelte es sich um Demonstrationen, von denen drei friedlich verliefen, zwei jedoch gewalttätig waren. Die übrigen 17 verzeichneten sicherheitsrelevanten Vorfälle, zumeist bewaffnete Auseinandersetzungen und IEDs, involvierten nicht identifizierte bewaffnete Gruppen und Stammesmilizen (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 waren es 51 Vorfälle (monatlicher Durchschnitt von 4,25), darunter neun Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,75), bei denen es in fünf Fällen Todesfälle gab. Die übrigen 42 Vorfälle, zumeist bewaffnete Auseinandersetzungen, aber auch IED- oder Granaten-Anschläge werden teils nicht identifizierten bewaffneten Gruppen und Stammesmilizen und Sicherheitskräften zugeschrieben (ACLED 5.1.2024). Während Jänner und Februar 2024 wurden 14 Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 7). In vier dieser Vorfälle handelte es sich um Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 2). Bei drei dieser Vorfälle kamen Zivilisten zu Tode (monatlicher Durchschnitt von 1,5). Die übrigen Vorfälle, drei bewaffnete Auseinandersetzungen, vier Granatenangriffe, sowie zwei mit IEDs, involvieren nicht identifizierte bewaffnete Gruppen und Stammesmilizen. Bei einem Vorfall handelte es sich um einen Drohnenangriff der USA gegen Ziele einer mit den iranischen Revolutionsgarden verbundenen Gruppe (ACLED 3.2024).
Im Distrikt Sadr City (früher Thawra) wurden im Zeitraum von Juli bis Dezember 2022 67 Zwischenfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 11,17), darunter 17 Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 2,83) durch nicht identifizierte bewaffnete Gruppen und Stammesmilizen, wobei es in 13 Fällen zivile Todesopfer gab. Bei den übrigen 50 registrierten, zumeist gewalttätigen Zwischenfällen sind überwiegend nicht identifizierte bewaffnete Gruppen und Stammesmilizen involviert, bisweilen aber auch irakische Sicherheitskräfte (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 waren es 60 Vorfälle (monatlicher Durchschnitt von 5). Darunter befanden sich 15 Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 1,25), wobei es in sieben Fällen Todesopfer gab. Es wurden auch fünf Demonstrationen verzeichnet, wovon vier friedlich verliefen und bei einer Demonstration exzessive Gewalt gegen die Demonstranten angewandt wurde. Die übrigen Zwischenfälle verteilen sich auf diverse staatliche und nichtstaatliche, teils nicht identifizierte bewaffnete Gruppen und Stammesmilizen (ACLED 5.1.2024). In den ersten beiden Monaten des Jahres 2024 wurden neun Vorfälle registriert (monatlicher Durchschnitt von 4,5). Darunter befanden sich zwei Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 1), wobei bei einem Vorfall Zivilisten ums Leben kamen (monatlicher Durchschnitt von 0.5). Bei einem der Vorfälle handelte es sich um einen Drohnenangriff der USA auf ein Ziel der Harakat an-Nujaba. Die übrigen Vorfälle, darunter drei bewaffnete Auseinandersetzungen und ein Granatenangriff, werden überwiegend nicht identifizierten bewaffneten Gruppen und Stammesmilizen zugeschrieben (ACLED 3.2024).
Im Distrikt 9 Nissan (Neu Bagdad) wurden im Zeitraum von Juli bis Dezember 2022 49 Zwischenfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 8,17), darunter 16 Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 2,67) durch nicht identifizierte bewaffnete Gruppen und Stammesmilizen, wobei es in acht Fällen zivile Todesopfer gab. Es wurde eine friedliche Demonstration verzeichnet. Bei den übrigen registrierten, gewalttätigen Zwischenfällen sind überwiegend nicht identifizierte bewaffnete Gruppen und Stammesmilizen involviert (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 waren es 49 Vorfälle (monatlicher Durchschnitt von 4,08). Darunter befanden sich elf Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,92), wobei es in sieben Fällen Todesopfer gab. Die übrigen Zwischenfälle verteilen sich auf diverse staatliche und nichtstaatliche, teils nicht identifizierte bewaffnete Gruppen und Stammesmilizen (ACLED 5.1.2024). Während Jänner und Februar 2024 wurden zehn Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 5). In drei dieser Vorfälle handelte es sich um Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 1,5), von denen zwei tödlich endeten (monatlicher Durchschnitt von 1). Darüber hinaus wurde eine friedliche Demonstration verzeichnet, und mehrere gewalttätige Vorfälle, die nicht identifizierten bewaffneten Gruppen und Stammesmilizen zugeschrieben werden. Bei zwei Vorfällen handelte es sich um Drohnenangriffe gegen Ziele der [mit Iran verbundenen] Milizen Kata'ib Hizbollah und der Harakat an-Nujaba, die auch Teil der PMF sind (ACLED 3.2024).
Im Distrikt Karadah wurden im Zeitraum von Juli bis Dezember 2022 25 Zwischenfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 4,17), darunter neun Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 1,5), in einem Fall durch die Ashab al-Kahf-Miliz und ansonsten durch nicht identifizierte bewaffnete Gruppen, wobei es in acht Fällen zivile Todesopfer gab. Bei sieben Vorfällen handelte es sich um Proteste, vier davon friedlich, einer mit Intervention und zwei gewalttätig. Die übrigen neun, zumeist gewalttätigen Vorfälle involvierten nicht identifizierte bewaffnete Gruppen, Stammesmilizen und Sicherheitskräfte (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 waren es 18 Vorfälle (monatlicher Durchschnitt von 1,5). Darunter befanden sich fünf Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,42), wobei es in zwei Fällen Todesopfer gab, sowie vier friedlich verlaufende Demonstrationen. Bei den übrigen neun, zumeist gewalttätigen Vorfällen, waren nicht identifizierte bewaffnete Gruppen, Stammesmilizen und Sicherheitskräfte beteiligt (ACLED 5.1.2024). In Jänner und Februar 2024 wurden vier Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 2). Diese umfassen unter anderem auch zwei Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 1), wobei es in einem Fall zivile Opfer gab (monatlicher Durchschnitt von 0,5) (ACLED 3.2024).
Im Distrikt Karkh wurden im Zeitraum von Juli bis Dezember 2022 40 Zwischenfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 6,67), darunter sieben Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 1,17), von denen es in vier Fällen zivile Todesopfer gab. Es wurden in dem Zeitraum auch 22 Demonstrationen verzeichnet, von denen 14 friedlich verliefen. Bei vier Weiteren kam es zu Interventionen und bei zwei zu exzessiver Gewaltanwendung gegen die Demonstranten. Zwei Demonstrationen waren gewalttätig. Die übrigen elf Zwischenfälle involvierten Sadristen, Sicherheitskräfte, PMF, sowie nicht identifizierte bewaffnete Gruppen und Stammesmilizen (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 wurden 26 Zwischenfälle registriert (monatlicher Durchschnitt von 2,17). Bei einem dieser Fälle handelte es sich um einen Fall von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,08), bei 19 weiteren handelte es sich um friedliche Proteste. Die übrigen sechs Zwischenfälle involvierten überwiegend das Vorgehen irakischer Sicherheitskräfte sowie nicht identifizierte bewaffnete Gruppen (ACLED 5.1.2024). Während Jänner und Februar 2024 wurden fünf Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 2,5). In zwei dieser Vorfälle handelte es sich um Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 1), wobei es in einem Fall zivile Opfer gab (monatlicher Durchschnitt von 0,5). Es wurde auch ein friedlicher Protest registriert (ACLED 3.2024).
Im Distrikt Kadhimiyah wurden im Zeitraum von Juli bis Dezember 2022 sechs Zwischenfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 1), darunter drei Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,5), von denen es in zwei Fällen zivile Todesopfer gab (ACLED 22.9.2023). Im Jänner 2023 wurden 16 Zwischenfälle registriert (monatlicher Durchschnitt von 1,33), mit sechs Fällen von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,5), wovon zwei tödlich endeten. Des Weiteren wurden fünf friedliche Demonstrationen verzeichnet. Die übrigen fünf Zwischenfälle involvierten nicht identifizierte bewaffnete Gruppen und Stammesmilizen (ACLED 5.1.2024). In Jänner und Februar 2024 wurden zwei Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 1). Bei einer bewaffneten Auseinandersetzung waren nicht identifizierte bewaffnete Gruppen involviert (ACLED 3.2024).
Im Distrikt Mansour wurden im Zeitraum von Juli bis Dezember 2022 24 Zwischenfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 4), darunter 13 Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 2,17), von denen in neun Fällen Zivilpersonen ums Leben kamen. Auch ein friedlicher Protest wurde verzeichnet (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 waren es 51 Vorfälle (monatlicher Durchschnitt von 4,25). Darunter befanden sich 20 Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 1,67), wobei es in 17 Fällen Todesopfer gab. Des Weiteren wurden drei friedliche Demonstrationen und ein Fall von Mobgewalt verzeichnet. Die übrigen Zwischenfälle verteilen sich auf diverse staatliche und nicht staatliche, teils nicht identifizierte bewaffnete Gruppen und Stammesmilizen (ACLED 5.1.2024). Im Jänner und Februar 2024 wurden drei Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 1,5). Es handelte sich in zwei dieser Vorfälle um Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 1), von denen einer zivile Opfer forderte (monatlicher Durchschnitt von 0,5) (ACLED 3.2024).
Im Distrikt ar-Rashid wurden im Zeitraum von Juli bis Dezember 2022 13 Zwischenfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 2,17), darunter zwei Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,33) mit Todesopfern (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 waren es 23 Vorfälle (monatlicher Durchschnitt von 1,92). Darunter befanden sich acht Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,67), wobei in sechs Fällen Zivilpersonen ihr Leben verloren. Die übrigen Zwischenfälle verteilen sich auf diverse staatliche und nicht staatliche, teils nicht identifizierte bewaffnete Gruppen und Stammesmilizen (ACLED 5.1.2024). Während Jänner und Februar 2024 wurden fünf Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 2,5). In zwei dieser Vorfälle handelte es sich um Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 1), wobei es in einem Fall zivile Opfer gab (monatlicher Durchschnitt von 0,5). Die übrigen, gewalttätigen Vorfälle werden nicht identifizierten bewaffneten Gruppen bzw. Stammesmilizen zugeordnet (ACLED 3.2024).
Distrikte des Bagdad Gouvernements/Baghdad Belt:
Im Distrikt Abu Ghraib wurden im Zeitraum von Juli bis Dezember 2022 22 Zwischenfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 3,67), wovon die Hälfte Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 1,83) durch nicht identifizierte bewaffnete Gruppen umfasst. In zehn dieser Fälle kamen Zivilisten ums Leben. Bei einem der Vorfälle handelte es sich um eine friedliche Demonstration (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 waren es 14 Vorfälle (monatlicher Durchschnitt von 1,17). Darunter drei Zwischenfälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,25) mit Todesopfern. In zwei Fällen sind Sicherheitskräfte gegen den IS vorgegangen. Die übrigen Vorfälle werden Stammesmilizen und nicht identifizierten bewaffneten Gruppen zugeschrieben (ACLED 5.1.2024). Im Jänner und Februar 2024 wurden zwei Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 1) (ACLED 3.2024).
Im Distrikt al-Mada'in wurden im Zeitraum von Juli bis Dezember 2022 elf Zwischenfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 1,83), darunter drei Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,5) durch nicht identifizierte bewaffnete Gruppen, wobei es in allen Fällen zivile Todesopfer gab (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 waren es 25 Vorfälle (monatlicher Durchschnitt von 2,08). Darunter befanden sich zehn Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,83), wobei es in allen zehn Fällen Todesopfer gab. Die übrigen Zwischenfälle verteilen sich auf diverse staatliche und nichtstaatliche, teils nicht identifizierte bewaffnete Gruppen und Stammesmilizen (ACLED 5.1.2024). Während Jänner und Februar 2024 wurden vier Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 2), wobei es sich um Fälle von Gewalt gegen Zivilisten handelte. In zwei dieser Fälle kamen Zivilisten zu Tode (monatlicher Durchschnitt von 1) (ACLED 3.2024).
Im Distrikt Mahmudiyah wurden im Zeitraum von Juli bis Dezember 2022 zehn Zwischenfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 1,67), wobei es sich bei sechs um Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 1) handelte, von denen es bei vier Vorfällen zivile Opfer gab (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 wurden elf Zwischenfälle registriert (monatlicher Durchschnitt von 0,92). Bei drei davon handelt es sich um Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,25), die alle Todesopfer forderten. Die übrigen Vorfälle involvierten nicht identifizierte bewaffnete Gruppen, Stammesmilizen und Sicherheitskräfte (ACLED 5.1.2024).
Im Distrikt Taji wurden im Zeitraum von Juli bis Dezember 2022 fünf Zwischenfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 0,83). Bei zwei dieser Vorfälle handelte es ich um Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,33), jeweils mit Todesopfern, durch nicht identifizierte bewaffnete Gruppen. Die übrigen Vorfälle involvierten nicht identifizierte bewaffnete Gruppen, Stammesmilizen und Sicherheitskräfte (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 wurden zwei Zwischenfälle registriert (monatlicher Durchschnitt von 0,17), wobei es sich in beiden Fällen um Gewalt gegen Zivilisten ohne Todesopfer handelte (ACLED 5.1.2024).
Der Distrikt at-Tarmiyah in Bagdad ist seit Langem eine Basis für den IS und einer der Hauptanschlagsorte für die Aufständischen. Die Regierungstruppen waren bislang nicht in der Lage, at-Tarmiyah zu sichern (Wing 5.3.2023). Im Distrikt at-Tarmiyah wurden im Zeitraum von Juli bis Dezember 2022 32 Zwischenfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 5,33), darunter fünf Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,83) mit zivilen Todesopfern, die alle dem IS zugeschrieben werden. Insgesamt werden dem IS 15 sicherheitsrelevante Vorfälle zugeschrieben. In drei Fällen wurde der IS hingegen von Sicherheitskräften attackiert (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 waren es 22 Vorfälle (monatlicher Durchschnitt von 1,83), darunter fünf Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,42), mit Todesopfern. Alle fünf Fälle von Gewalt gegen Zivilisten werden dem IS zugeschrieben, ebenso wie fünf weitere sicherheitsrelevante Vorfälle, drei bewaffnete Auseinandersetzungen mit Sicherheitskräften bzw. Stammesmilizen und zwei IED-Angriffe, während er in elf Fällen von Sicherheitskräften und PMF bekämpft wurde. Die übrigen Vorfälle involvierten nicht identifizierte bewaffnete Gruppen, Stammesmilizen und Sicherheitskräfte (ACLED 5.1.2024). Im Jänner und Februar 2024 wurden fünf Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 2,5). Davon handelte es sich in einem Fall um Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,5), ohne zivile Opfer. Bei drei Vorfällen handelte es sich um Aktionen der irakischen Sicherheitskräfte (Polizei, Militär, PMF). In einem Fall handelte es sich um einen IED-Angriff, der gegen Sicherheitskräfte gerichtet war (ACLED 3.2024).
Quellen
ACLED - Armed Conflict Location and Event Data (o.D.): Armed Conflict Location Event Data Project CODEBOOK, https://acleddata.com/acleddatanew/wp-content/uploads/dlm_uploads/2023/06/ACLED_Codebook_2023.pdf, Zugriff 2.10.2023
ACLED - Armed Conflict Location and Event Data (3.2024): 2024-01-01-2024-02-29-Iraq, https://acleddata.com/data-export-tool/, Zugriff 5.3.2024
ACLED - Armed Conflict Location and Event Data (5.1.2024): Curated Data - Middle East (5 January 2024), https://acleddata.com/curated-data-files/, Zugriff 11.1.2024
ACLED - Armed Conflict Location and Event Data (22.9.2023): Curated Data - Middle East (22 September 2023), https://acleddata.com/curated-data-files/, Zugriff 26.9.2023
AlMon - Al Monitor (11.3.2016): The rise of Islamic State sleeper cells in Baghdad, https://www.al-monitor.com/originals/2016/03/iraq-baghdad-belts-harbor-islamic-state.html, Zugriff 18.9.2023
iMMAP - iMMAP (11.2.2021): Iraq: iMMAP, Humanitarian Access Response: Explosive Hazards Risk Level on Roads in Baghdad Governorate (1-31 January 2021), https://reliefweb.int/map/iraq/iraq-immap-humanitarian-access-response-explosive-hazards-risk-level-roads-baghdad-9, Zugriff 22.1.2024
ISW - Institute for the Study of War (13.11.2008): Baghdad City Districts, https://www.understandingwar.org/map/baghdad-city-districts, Zugriff 22.1.2024
ISW - Institute for the Study of War (2008): Baghdad Belts, http://www.understandingwar.org/region/baghdad-belts, Zugriff 18.9.2023
NINA - National Iraqi News Agency (14.11.2023): Two soldiers injured in a terrorist attack on an army station north of Baghdad, https://ninanews.com/Website/News/Details?key=1089929, Zugriff 18.12.2023
OFPRA - Amt zum Schutz von Flüchtlingen und Staatenlosen [Frankreich] (10.11.2017): The Security situation in Baghdad Governorate, https://coi.euaa.europa.eu/administration/france/PLib/171010_IRQ_Security_situation_in_Baghdad.pdf, Zugriff 18.9.2023
Shafaq - Shafaq News (20.12.2023): ISIS attacks north of Baghdad and kills security personnel, https://shafaq.com/en/Iraq-News/ISIS-attacks-north-of-Baghdad-and-kills-security-personnel, Zugriff 11.1.2024
Wing - Wing, Joel, Musings on Iraq (5.2.2024): Islamic State Picked Up Attacks In Iraq While Pro-Iran Groups Maintained Campaign Against US And Israel, http://musingsoniraq.blogspot.com/2024/02/islamic-state-picked-up-attacks-in-iraq.html, Zugriff 26.2.2024
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Wing - Wing, Joel, Musings on Iraq (9.10.2023): Violence In Iraq Hits A New Low In Sep 2023, http://musingsoniraq.blogspot.com/2023/10/violence-in-iraq-hits-new-low-in-sep.html, Zugriff 15.12.2023
Wing - Wing, Joel, Musings on Iraq (5.6.2023): Islamic State Continues Its Decline In Iraq In April 2023, http://musingsoniraq.blogspot.com/2023/06/islamic-state-continues-its-decline-in.html, Zugriff 18.9.2023
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Wing - Wing, Joel, Musings on Iraq (5.3.2023): Violence Drops In Iraq For The 2nd Month, http://musingsoniraq.blogspot.com/2023/03/violence-drops-in-iraq-for-2nd-month.html, Zugriff 18.9.2023
Wing - Wing, Joel, Musings on Iraq (7.2.2023): Violence Drops In Iraq In January 2023, http://musingsoniraq.blogspot.com/2023/02/violence-drops-in-iraq-in-january-2023.html, Zugriff 18.9.2023
Wing - Wing, Joel, Musings on Iraq (4.1.2023): Violence Slightly Up In Iraq As Islamic State Launches Revenge Campaign, http://musingsoniraq.blogspot.com/2023/01/violence-slightly-up-in-iraq-as-islamic.html, Zugriff 18.9.2023
Wing - Wing, Joel, Musings on Iraq (5.12.2022): Violence In Iraq At An All-Time Low, http://musingsoniraq.blogspot.com/2022/12/violence-in-iraq-at-all-time-low.html, Zugriff 18.9.2023
Wing - Wing, Joel, Musings on Iraq (7.11.2022): Violence Hits New Low In Iraq, http://musingsoniraq.blogspot.com/2022/11/violence-hits-new-love-in-iraq.html, Zugriff 18.9.2023
Wing - Wing, Joel, Musings on Iraq (6.10.2022): Islamic State’s Summer Offensive Ends With A Whimper, http://musingsoniraq.blogspot.com/2022/10/islamic-states-summer-offensive-ends.html, Zugriff 18.9.2023
Wing - Wing, Joel, Musings on Iraq (7.9.2022): Islamic State Launches Belated Summer Offensive In Iraq, http://musingsoniraq.blogspot.com/2022/09/islamic-state-launches-belated-summer.html, Zugriff 18.9.2023
Wing - Wing, Joel, Musings on Iraq (4.8.2022): Violence Remains At Very Low Level In Iraq In July 2022, http://musingsoniraq.blogspot.com/2022/08/violence-remains-at-very-low-level-in.html, Zugriff 18.9.2023
Sicherheitskräfte und Milizen
Letzte Änderung 2023-10-06 15:52
Im Mai 2003, nach dem Sturz des Regimes von Saddam Hussein, demontierte die Koalitions-Übergangsverwaltung das irakische Militär und schickte dessen Personal nach Hause. Statt des bisherigen war ein politisch neutrales Militär vorgesehen. Das aufgelöste Militär bildete einen großen Pool für Aufständische (Fanack 8.7.2020).
Der Irak verfügt über mehrere Sicherheitskräfte, die im ganzen Land operieren: die irakischen Sicherheitskräfte (ISF) unter dem Innen- und Verteidigungsministerium, die dem Innenministerium unterstellten Strafverfolgungseinheiten der Bundes- und Provinzpolizei, der Dienst zum Schutz von Einrichtungen, Zivil- und Grenzschutzeinheiten, die dem Öl-Ministerium unterstellte Energiepolizei zum Schutz der Erdöl-Infrastruktur sowie die dem Premierminister unterstellten Anti-Terroreinheiten und der Nachrichtendienst des Nationalen Sicherheitsdienstes (NSS). Neben den staatlichen Sicherheitskräften gibt es das Volksmobilisierungskomitee, eine staatlich geförderte militärische Dachorganisation, der etwa 60 Milizen angehören, die als Volksmobilisierungskräfte (PMF) bekannt sind. PMF operieren im ganzen Land. Obwohl sie Teil der irakischen Sicherheitskräfte sind und Mittel aus dem Verteidigungshaushalt der Regierung erhalten, operieren sie oft außerhalb der Kontrolle der Regierung und in Opposition zur Regierungspolitik (USDOS 20.3.2023).
Militäreinheiten verschiedener Zweige der irakischen Sicherheitskräfte und der Volksmobilisierungskräfte (PMF), einschließlich Stammeseinheiten, aus mehreren Provinzen, nehmen gemeinsam an Sicherheitsoperationen gegen den sog. Islamischen Staat (IS) teil, unterstützt durch die Luftstreitkräfte der irakischen Armee und der internationalen Koalition (NI 18.5.2021). Seit Anfang 2021 gibt es ein Koordinationsabkommen zwischen den ISF und den Peschmerga der Kurdischen Regionalregierung (KRG). Die Zusammenarbeit soll sich auf die Koordinierung und das Sammeln von Informationen zur Bekämpfung des IS in den sogenannten "umstrittenen Gebieten" beschränken und die Lücken zwischen den Sicherheitskräften schließen, die bisher vom IS ausgenutzt werden konnten. Es gibt auch Stimmen, die für die Bildung einer gemeinsamen Truppe einstehen (Rudaw 23.5.2021).
Zivile Behörden haben über einen Teil der Sicherheitskräfte keine wirksame Kontrolle, insbesondere über bestimmte, mit Iran verbündete Einheiten der Volksmobilisierungskräfte (PMF) und das Popular Mobilization Committee (USDOS 20.3.2023). Außerdem wird die staatliche Kontrolle über das gesamte irakische Territorium durch die Dominanz der PMF, durch verbliebene IS-Kämpfer, durch die Arbeiterpartei Kurdistans (PKK), eine Reihe von Stämmen, Clans und andere Milizen und schließlich durch die militärischen Interventionen regionaler Mächte, insbesondere Irans, Israels und der Türkei, beeinträchtigt (BS 23.2.2022).
Quellen
BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report Iraq, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069660/country_report_2022_IRQ.pdf, Zugriff 11.7.2023
Fanack - Fanack Foundation (8.7.2020): Governance Politics of Iraq, https://fanack.com/iraq/politics-of-iraq/, Zugriff 16.8.2023
NI - Newline Institute (18.5.2021): ISIS in Iraq: Weakened but Agile, https://newlinesinstitute.org/iraq/isis-in-iraq-weakened-but-agile/?ref=nl, Zugriff 18.9.2023
Rudaw - Rudaw Media Network (23.5.2021): Peshmerga-Iraq cooperation will ‘close that gap,’ cut off ISIS: Coalition, https://www.rudaw.net/english/middleeast/iraq/230520212, Zugriff 13.7.2023
USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089064.html, Zugriff 11.7.2023
Die irakischen Sicherheitskräfte (ISF)
Letzte Änderung 2023-10-06 15:52
Die irakischen Sicherheitskräfte (ISF, Iraqi Security Forces) bestehen aus Einheiten, die vom Innen- und Verteidigungsministerium, den Volksmobilisierungseinheiten (PMF), und dem Counter-Terrorism Service (CTS) verwaltet werden. Das Innenministerium ist für die innerstaatliche Strafverfolgung und die Aufrechterhaltung der Ordnung zuständig. Es beaufsichtigt die Bundespolizei, die Provinzpolizei, den Dienst für den Objektschutz, den Zivilschutz und das Ministerium für den Grenzschutz. Die Energiepolizei, die dem Ölministerium unterstellt ist, ist für den Schutz von kritischer Erdöl-Infrastruktur verantwortlich. Konventionelle Streitkräfte, die dem Verteidigungsministerium unterstehen, sind für die Verteidigung des Landes zuständig, führen aber in Zusammenarbeit mit Einheiten des Innenministeriums auch Einsätze zur Terrorismusbekämpfung sowie interne Sicherheitseinsätze durch. Der CTS ist direkt dem Premierminister unterstellt und überwacht das Counter-Terrorism Command (CTC), eine Organisation, zu der drei Brigaden von Spezialeinsatzkräften gehören (USDOS 20.3.2023).
Die irakischen Streit- und Sicherheitskräfte dürften mittlerweile wieder ca. 150.000 bis 185.000 Armee-Angehörige (ohne PMF und Peshmerga) und über 100.000 Polizisten umfassen. Die Anwendung bestehender Gesetze ist nicht gesichert. Es gibt kein Polizeigesetz, die individuellen Befugnisse einzelner Polizisten sind sehr weitreichend (AA 28.10.2022, S.7).
Straffreiheit für Angehörige der Sicherheitskräfte ist ein Problem. Es gibt Berichte über Folter und Misshandlungen im ganzen Land in Einrichtungen des Innen- und Verteidigungsministeriums sowie über extra-legale Tötungen (USDOS 20.3.2023). Den Sicherheitskräften werden zahlreiche Fälle von Verschwindenlassen zur Last gelegt: Im Zuge von Antiterror-Operationen, aber auch an Checkpoints, wurden nach 2014 junge, vorwiegend sunnitische Männer gefangen genommen (AA 28.10.2022, S.7).
Nach der Rückkehr der föderalen Regierung nach Kirkuk Ende 2017 klagten Turkmenen über Diskriminierung, Vertreibung und gelegentliche Gewalt auch durch Sicherheitskräfte der Regierung (DFAT 16.1.2023, S.17).
Die irakischen Sicherheitskräfte, Armee, Bundes- und lokale Polizei werden bei ihrer Professionalisierung durch internationale Militär-und Polizeiausbildung unterstützt (AA 28.10.2022, S.7).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.10.2022): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Oktober 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2082728/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Irak_(Stand_Oktober_2022),_28.10.2022.pdf, Zugriff 23.3.2023 [Login erforderlich]
DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (16.1.2023): DFAT Country Information Report Iraq, https://www.ecoi.net/en/file/local/2085737/country-information-report-iraq.pdf, Zugriff 2.2.2023
USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089064.html, Zugriff 11.7.2023
Volksmobilisierungskräfte (PMF) / al-Hashd ash-Sha‘bi
Letzte Änderung 2024-03-28 11:02
Der Name "Volksmobilisierungskräfte" (arab: al-Hashd ash-Sha‘bi, engl.: Popular Mobilization Forces - PMF oder auch Popular Mobilization Units - PMU) bezeichnet eine Dachorganisation, ein loses Bündnis von etwa 40 bis 70 Milizen (USDOS 20.3.2023; vgl. FPRI 19.8.2019, Clingendael 6.2018, S.1-2, Wilson 27.4.2018). Die PMF formierten sich 2014 infolge eines Rechtsgutachtens, einer sogenannten Fatwa, durch Ayatollah Ali as-Sistani, welcher darin zum Kampf gegen den vorrückenden Islamischen Staat (IS) aufrief (SWP 8.2016, S.4; vgl. TCF 5.3.2018, S.2, EPIC 5.2020). Die irakische Regierung bemühte sich hernach, die Kontrolle über diese zu bewahren, indem sie am 15.6.2014 eine Kommission (auch Komitee genannt) der Volksmobilisierung bildete, das formal dem Ministerpräsidenten untersteht (SWP 8.2016, S.4). Alle PMF sind offiziell dem Vorsitzenden des Ausschusses für Volksmobilisierung und somit letztlich dem Premierminister unterstellt (USDOS 20.3.2023; vgl. AA 28.10.2022, S.15). In der Praxis unterstehen mehrere Einheiten auch Iran und seinem Korps der Islamischen Revolutionsgarden (IRGC) (USDOS 20.3.2023).
Die Mannschaftsstärke der PMF wurde jahrelang absichtlich undurchsichtig gehalten. Ihre tatsächliche Größe war stets höher als die der registrierten PMF-Angehörigen (TWI 3.6.2023). Für das Jahr 2021 wird die Zahl der registrierten PMF auf 164.000 (NI 5.2021, S.8) bis 170.000 geschätzt (MEI 12.6.2023; vgl. TWI 3.6.2023). Etwa 25.000 bis 35.000 Mitglieder waren nicht registriert (TWI 3.6.2023). Hinsichtlich ihrer Zusammensetzung gehen grobe Schätzungen von rund 110.000 schiitischen PMF-Mitgliedern, 45.000 sunnitischen und rund 10.000 aus Minderheitsgemeinschaften aus. Etwa 70.000 der schiitischen PMF werden als Loyalisten der IRGC angesehen. Etwa 40.000 folgen anderen religiösen Autoritäten, darunter die Friedensbrigaden (Saraya as-Salam) von Muqtada as-Sadr (NI 5.2021, S.8). Laut dem Budget von 2023 wird ein Anstieg der gemeldeten PMF-Angehörigen (MEI 12.6.2023) auf 204.000 bis 238.000 angenommen (TWI 3.6.2023).
Die PMF sind keine einheitliche Organisation, sondern bestehen aus einer Reihe von Netzwerken, die sich in ihrer Struktur und ihren Verbindungen zueinander und zu anderen Akteuren im Staat unterscheiden (Chatham 2.2021, S.9). Sie haben unterschiedliche Organisationsformen, Einfluss und Haltungen zum irakischen Staat (Clingendael 6.2018, S.2). Die PMF weisen ein breites Spektrum auf, sowohl organisatorisch und ideologisch als auch in Bezug auf die religiöse Zusammensetzung der einzelnen Formationen. Die PMF bestehen aus Einheiten mit unterschiedlicher Geschichte, Zugehörigkeit und Loyalität (TCF 5.3.2018, S.3). Sie haben nach dem erfolgreichen Kampf gegen den IS, der israelisch-iranischen Eskalation und dem Rückzug der USA aus dem Gemeinsamen Umfassenden Aktionsplan (JCPOA, "Atomabkommen") mit dem Iran im Jahr 2018 enorm an Einfluss gewonnen (BS 23.2.2022, S. 7).
Die PMF werden grob in drei Gruppen eingeteilt: Erstens die pro-iranischen schiitischen Milizen und zweitens die nationalistisch-schiitischen Milizen, die den iranischen Einfluss ablehnen. Letztere nehmen eine positivere Haltung gegenüber der irakischen Regierung ein und sprechen sich für die Auflösung der PMF und die Eingliederung ihrer Mitglieder in die irakische Armee bzw. Polizei aus. Und drittens gibt es die heterogene Gruppe der nicht-schiitischen Milizen, die üblicherweise nicht auf einem nationalen Level operieren, sondern lokal aktiv sind. Zu Letzteren zählen beispielsweise die mehrheitlich sunnitischen Stammesmilizen und die kurdisch-jesidischen "Sinjar Widerstandseinheiten". Letztere haben Verbindungen zur Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) in der Türkei und zu den Volksverteidigungseinheiten (YPG) in Syrien (Clingendael 6.2018, S.3-4). Die Mehrheit der PMF-Einheiten ist somit schiitisch, was auch die Demografie des Landes widerspiegelt. Sunnitische, jesidische, christliche und andere "Minderheiten-Einheiten" der PMF sind im Allgemeinen in oder in der Nähe ihrer Heimatregionen tätig (USDOS 20.3.2023).
Die PMF wurden formell in die irakischen Streitkräfte integriert (FPRI 19.8.2019; vgl. AA 28.10.2022, S.15). Allerdings hat die gewählte offizielle Formulierung, welche die PMF als Teil der Sicherheitskräfte des Landes bezeichnet und sie gleichzeitig als "unabhängig" definiert, viel Raum für Interpretationen gelassen (ICSR 1.11.2018, S.5). Seit 2017 unterstehen die PMF formell dem Oberbefehl des irakischen Ministerpräsidenten, dessen tatsächliche Einflussmöglichkeiten aber weiterhin als begrenzt gelten (AA 28.10.2022, S.15; vgl. FPRI 19.8.2019). Am 8.3.2018 brachte der damalige irakische Ministerpräsident Haider al-Abadi eine Proklamation ein, mit der die Mitglieder der PMF in die irakischen Sicherheitskräfte eingegliedert wurden, wobei sie dasselbe Gehalt wie die Angehörigen des Militärs erhalten, denselben Gesetzen unterworfen werden und Zugang zu Militärschulen und Militärinstituten erhalten sollten (EPIC 5.2020). Am 1.7.2018 folgte ein dementsprechendes Dekret, wonach der Regierungschef als Oberkommandierender der PMF deren Vorsitzenden ernennt. Bewaffneten Gruppen, die offen oder verdeckt außerhalb der Bestimmungen des Dekrets arbeiten, gelten demnach als illegal und werden entsprechend verfolgt (1001TI 11.7.2019). Trotz dieser und weiterer Versuche der Regierung, die PMF zu regulieren und zu kontrollieren, operieren viele der mächtigsten Gruppierungen der PMF weiterhin außerhalb der formalen Befehlskette und führen illegale, politische, wirtschaftliche und sicherheitsrelevante Aktivitäten durch (EPIC 5.2020). Verschiedene PMF-Einheiten haben sogar Militärindustrien im Irak aufgebaut, von simpler Ausrüstung und Munition bis mutmaßlich zur Produktion von Artilleriegranaten (TWI 23.3.2020, S.70f). Die begrenzten Einflussmöglichkeiten des Premierministers haben es den PMF erlaubt, Parallelstrukturen im Zentralirak und im Süden des Landes aufzubauen (AA 28.10.2022, S.15).
Die PMF-Netzwerke stehen in einer symbiotischen Beziehung zu den irakischen Sicherheitsdiensten, den politischen Parteien und der Wirtschaft. Zu ihren Mitgliedern gehören nicht nur Kämpfer, sondern auch Parlamentarier, Kabinettsminister, lokale Gouverneure, Mitglieder von Provinzräten, Geschäftsleute in öffentlichen und privaten Unternehmen, hohe Beamte, humanitäre Organisationen und Zivilisten. Politische Entscheidungsträger, die die PMF reformieren oder einschränken wollen, haben sich auf eine Reihe von Optionen verlassen: die einzelnen Gruppen gegeneinander ausspielen, alternative Sicherheitsinstitutionen aufbauen, Sanktionen gegen Einzelpersonen verhängen oder mit militärischer Gewalt vorgehen. Diese Optionen haben jedoch weder zu einer Reform der PMF-Netzwerke noch zu einer Reform des irakischen Staates geführt (Chatham 2.2021, S.2).
Viele PMF-Brigaden nehmen Befehle von bestimmten Parteien oder konkurrierenden Regierungsbeamten entgegen (FPRI 19.8.2019). In diesem Zusammenhang kommt vor allem der Badr-Organisation eine große Bedeutung zu: Die Milizen werden zwar von der irakischen Regierung in großem Umfang mit finanziellen Mitteln und Waffen unterstützt, unterstehen aber formal dem von der Badr-Organisation dominierten Innenministerium, wodurch keine Rede von umfassender staatlicher Kontrolle sein kann (STDOK 21.8.2017, S.64). Die Kontrolle der Badr-Organisation über das Innenministerium verstärkte deren Einfluss auf die Zuteilung der staatlichen Mittel und deren Weitergabe an die einzelnen PMF-Milizen (Clingendael 6.2018, S.6). In der Praxis sind etliche Einheiten auch dem Iran und dessen Korps der Islamischen Revolutionsgarden unterstellt (USDOS 20.3.2023). Überdies haben einige bewaffnete Gruppen, wie die der pro-iranischen Asa'ib Ahl al-Haqq, Kata'ib Hezbollah und Harakat Hezbollah an-Nujaba sowohl Kämpfer innerhalb als auch außerhalb der PMF. Diejenigen, die sich außerhalb der Truppe befinden, beteiligen sich an Aktivitäten, wie zum Beispiel Kämpfen in Syrien, die nicht zum Auftrag der Volksmobilisierungskräfte gehören (WoR 11.11.2019), denn das Wirken der PMF ist laut Gesetz auf Einsätze im Irak beschränkt. Die irakische Regierung erkennt diese Kämpfer nicht als Mitglieder der PMF an, obwohl ihre Organisationen Teile der PMF sind (USDOS 13.3.2019). Die Präsenz pro-iranischer PMF-Milizen, namentlich der Kata'ib Hezbollah und der Kata'ib Sayyid ash-Shuhada, in Syrien nahe oder an der Grenze zum Irak belegen Berichte über Angriffe auf Einrichtungen der US-Armee und Vergeltungsmaßnahmen seitens der US-Streitkräfte im Verlauf des Jahres 2021 (RFE/RL 27.6.2021; vlg. BBC 28.6.2021).
Die PMF sind vor allem Sicherheitsakteure. Ihr Beitrag im Kampf gegen den IS und beim Halten von Gebieten nach der Vertreibung des IS sind wichtige Faktoren für ihren aktuellen, mächtigen Status. Als staatlich anerkannte Sicherheitskräfte kontrollieren ihre Mitglieder ein bedeutendes Territorium und strategische Gebiete im Irak, größtenteils in Zusammenarbeit mit anderen staatlichen Sicherheitsbehörden. Manchmal nützen die PMF jedoch ihre Position bei der Kontrolle lokaler Gebiete aus, um ihre eigenen Interessen, auch in finanzieller Hinsicht, durchzusetzen. Sie agieren als Lückenbüßer, wenn sich die staatlichen Stellen als unzureichend in ihrem Handeln im Bereich der Sicherheit erweisen. In einigen Gebieten sind die PMF der wichtigste Sicherheitsakteur, an den sich die Einheimischen wenden, wenn sie Schutz oder einen Fürsprecher bei Streitigkeiten oder bei der Strafverfolgung benötigen (Chatham 2.2021, S. 18-19).
Die wirtschaftliche/finanzielle Macht der einzelnen PMF-Gruppen setzt sich zusammen aus: ihrem Anteil an staatlich zugewiesenen Mitteln, autonomen einkommengenerierenden Aktivitäten und externer Finanzierung (vor allem durch Iran). Autonome einkommenschaffende Aktivitäten erfolgen in der Regel in Form von religiösen Steuern, Einnahmen aus Heiligtümern und Unterstützung durch religiöse Wohltätigkeitsorganisationen. Diese Mittel sind jedoch relativ bescheiden (Clingendael 6.2018, S.7-8). Den Löwenanteil machen die offiziellen Zuwendungen aus. 2020 betrugen die Budgetmittel der PMF-Kommission 2,6 Mrd. US-Dollar (Chatham 2.2021, S.19). Darüber hinaus akquirieren PMF-Milizen Einnahmen aus teils illegalen Quellen und in krimineller Weise (FPRI 19.8.2019). Die Einkünfte kommen hauptsächlich aus dem groß angelegten Ölschmuggel, Schutzgelderpressungen, Amtsmissbrauch, Entführungen, Waffen- und Menschenhandel, Antiquitäten- und Drogenschmuggel. Entführungen sind und waren ein wichtiges Geschäft aller Gruppen, dessen hauptsächliche Opfer zahlungsfähige Iraker sind (Posch 7.2017, S.9). Neben diesen illegalen Methoden erwerben die PMF beispielsweise im ganzen Land Grundstücke, was ihnen ermöglicht, Unternehmen anzusiedeln und von diesen dann Abgaben zu lukrieren. Einnahmen werden, auch in Kooperation mit anderen Sicherheitskräften, an Grenzübergängen und Checkpoints an wichtigen Verkehrsverbindungen generiert (Chatham 2.2021, S.29-30).
Menschenrechtsorganisationen berichteten darüber hinaus, dass PMF landesweit, insbesondere in ethnisch-konfessionell gemischten Regionen, Morde, Entführungen und Erpressungen verüben. Außergerichtliche Tötungen durch nicht identifizierte Bewaffnete und politisch motivierte Gewalt kommen im ganzen Land vor (USDOS 20.3.2023).
Trotz des Schutzes, den die PMF bieten, sind sie aufgrund ihrer strategischen Kontrolle und ihrer sich wandelnden Rolle weiterhin eine Quelle lokaler Auseinandersetzungen und Polarisierungen. Es wurden in den letzten Jahren mehrere Berichte von Anwohnern, Menschenrechtsbeobachtern und internationalen Organisationen über das Fehlverhalten der PMF laut (Clingendael 5.2021, S.17). Einige PMF gehen auch gegen ethnische und religiöse Minderheiten vor (USDOS 20.3.2023). Medien berichteten etwa über Vorfälle, bei denen schiitische PMF in die Häuser ethnischer und religiöser Minderheiten im gesamten Gouvernement Kirkuk eindrangen, sie plünderten und niederbrannten (DFAT 16.1.2023, S.17). In Ninewa, beispielsweise, nahmen mit Iran verbündete PMF willkürlich bzw. unrechtmäßig Kurden, Turkmenen, Christen und Angehörige anderer Minderheiten fest. Es gab zahlreiche Berichte über die Beteiligung der 30. und 50. PMF-Brigaden an Erpressungen, illegalen Verhaftungen, Entführungen und Festnahmen von Personen ohne Haftbefehl (USDOS 20.3.2023). Die 30. PMF-Brigade, Hashd al-Shabak, wurde von der Shabak-Minderheit in der Ninewa-Ebene als Schutztruppe gegen das Vordringen kurdischer und christlicher Kräfte gegründet. Die 30. PMF-Brigade ist mit der Badr-Organisation verbündet, nähert sich aber zunehmend auch der Kata'ib Hizbollah und der Harakat an-Nujaba an. Ihre Aktivitäten richten sich hauptsächlich gegen türkische Stützpunkte im Irak (TWI 22.6.2022). Die 50. PMF-Brigade, Kata'ib Babiliyoun (KB), wurde 2017 von einem chaldäischen Milizionär als lokale christliche Truppe gegründet, rekrutiert aber seither in schiitischen südirakischen Gemeinden. Sie beinhaltet auch eine kleine Kaka'i-Einheit. Sie ist mit Asaib Ahl al-Haq (AAH) verbunden und richtet sich hauptsächlich gegen US-amerikanische, kurdische, türkische und christliche Ziele (TWI 16.3.2023).
Glaubwürdige Informationen der Strafverfolgungsbehörden wiesen darauf hin, dass die 30. PMF-Brigade an mehreren Orten in der Provinz Ninewa geheime Gefängnisse unterhielt, in denen 1.000 Gefangene untergebracht waren, die unter Vorspiegelung falscher Tatsachen aus konfessionellen Gründen festgenommen wurden. Die Anführer der 30. PMF-Brigade sollen die Familien der Inhaftierten gezwungen haben, im Gegenzug für die Freilassung ihrer Angehörigen hohe Geldbeträge zu zahlen (USDOS 20.3.2023). Jesiden und Christen sowie lokale und internationale NGOs berichteten von anhaltenden verbalen und körperlichen Übergriffen durch Mitglieder der PMF, welche auch für etliche Angriffe auf, und Vertreibungen von Sunniten, angeblich aus Rache für Verbrechen seitens des IS an Schiiten, verantwortlich gemacht werden (USDOS 15.5.2023).
Mehrere Quellen geben an, dass zu den PMF gehörende Kräfte, oft von Iran unterstützte Milizen, 2019 für viele der tödlichen Angriffe auf Demonstranten, auch durch Scharfschützen, verantwortlich waren (EASO 10.2020, S.31; vgl. TWI 23.3.2020, S.91), namentlich die pro-iranischen Saraya Talia al-Khorasani, Kata'ib Sayyid ash-Shuhada, Asa'ib Ahl al-Haqq und die Badr-Organisation. Die PMF wurden international auch für illegale Massenverhaftungen und Folter, Einschüchterungsversuche gegen Demonstranten und Journalisten, Attentate, Bombenanschläge und Plünderungen von Fernsehsendern kritisiert. Nach Angaben des irakischen Hochkommissariats für Menschenrechte wurden über 500 Menschen getötet und über 23.500 verwundet (Stand März 2020). Im Januar 2020 waren auch Kämpfer von Saraya as-Salam an Angriffen auf Demonstranten und an der Erstürmung von Proteststätten durch die Badr-Milizen beteiligt, die die Zeltlager der Demonstranten niederbrannten (TWI 23.3.2020, S.91). Im Laufe des Jahres 2020 haben Mitglieder der PMF Aktivisten ermordet oder entführt und mindestens 30 Menschen in Bagdad, Nasriyah und Basra getötet. Auf mehr als 30 weitere wurden Mordanschläge verübt, sie kamen mit Verletzungen davon. Bis zum Ende des Jahres 2020 wurden 56 Aktivisten gewaltsam zum Verschwinden gebracht. Diejenigen, die während der Proteste 2019 gewaltsam verschwunden sind, werden weiterhin vermisst (AI 7.4.2021). Anfang Jänner 2021 belegten die USA den Vorsitzenden der PMF-Kommission, Faleh al-Fayyadh, mit Sanktionen, da dieser für die Anordnung und Ausführung der Ermordung friedlicher Demonstranten und der Durchführung einer gewaltsamen Aktion gegen die irakische Demokratie verantwortlich sei (AlMon 8.1.2021).
Die PMF sollen, aufgrund guter nachrichtendienstlicher Möglichkeiten, die Fähigkeit haben, jede von ihnen gesuchte Person aufspüren zu können. Politische und wirtschaftliche Gegner werden unabhängig von ihrem konfessionellen oder ethnischen Hintergrund ins Visier genommen. Es wird als unwahrscheinlich angesehen, dass die PMF über die Fähigkeit verfügen, in der Kurdistan Region Irak (KRI) zu operieren. Dementsprechend gehen sie nicht gegen Personen in der KRI vor (DIS/Landinfo 5.11.2018, S.23).
Präsident der PMF-Kommission ist - auf dem Papier - Faleh al-Fayyadh. Er hat jedoch keinen großen Mitarbeiterstab und unterliegt häufig den Anweisungen der Mittelsmänner im weiteren Netzwerk der PMF (Chatham 2.2021, S.7). Inoffizieller Spiritus Rector und strategische Kopf der Volksmobilisierung war Jamal Ebrahimi alias Abu Mahdi al-Muhandis, Vize-Kommandeur der PMF (Zenith 3.1.2020) und zugleich Begründer sowie Anführer der pro-iranischen Kata’ib Hizbollah, welche von den USA als Terrororganisation eingestuft ist (Guardian 3.1.2020; vgl. Wilson 27.4.2018). Abu Mahdi al-Muhandis galt als rechte Hand des iranischen Generalmajors der Revolutionsgarden, Qassem Soleimani. Beide wurden am 3.1.2020 bei einem US-Drohnenangriff in Bagdad getötet (AlMon 21.2.2020; vgl. MEMO 21.2.2020). Infolge dessen kam es innerhalb der PMF zu einem Machtkampf zwischen den Fraktionen, die einerseits dem iranischen Obersten Führer Ayatollah Ali Khamenei, andererseits dem irakischen Großayatollah Ali as-Sistani nahe stehen (MEE 16.2.2020). Der iranische Oberste Führer Ayatollah Ali Khamenei ernannte Brigadegeneral Esmail Ghaani als Nachfolger von Soleimani (AlMon 21.2.2020). Am 20.2.2020 wurde Abu Fadak Al-Mohammedawi, Kommandeur der Kata'ib Hizbollah, zum neuen stellvertretenden Kommandeur der PMF ernannt (AlMon 21.2.2020; vgl. MEMO 21.2.2020). Die Ernennung erfolgte einseitig durch die Vertreter des inneren Zirkels der Hashd ash-Sha'bi, deren fünf (pro-iranische) Milizen dem sogenannten "Muhandis-Kern" zugeordnet werden (Warsaw 9.7.2020). Die vier PMF-Fraktionen, die dem schiitischen Kleriker Ayatollah Ali as-Sistani nahe stehen, haben sich gegen die Ernennung Mohammadawis ausgesprochen und alle PMF-Fraktionen aufgefordert, sich in die irakischen Streitkräfte unter dem Oberbefehl des Premierministers zu integrieren (AlMon 21.2.2020). Manche Milizen sehen den Tod von General Soleimani und al-Muhandis im Jahre 2020 noch nicht als gerächt und attackieren immer wieder ausländische Ziele (ÖB Bagdad 20.11.2022, S.2-3).
Formal wurde der Loslösungsprozess der vier Atabat- bzw. Schrein-Milizen mit einer Entscheidung des scheidenden Regierungschefs Mahdi am 22.4.2020 eingeleitet, wonach diese Einheiten vom PMF-Kommando getrennt werden und von nun an direkt dem Premierminister verantwortlich sind (Warsaw 9.7.2020; vgl. AAA 23.4.2020, AlMon 29.4.2020). Laut Aussagen aus dem Kreis der Schrein-Milizen auf einer Koordinierungskonferenz im Dezember 2020 wollten diese die irakische Regierung unterstützen, sich von Fraktionen und politische Parteien zu trennen, welche die Interessen eines anderen Staates, gemeint ist der Iran, verfolgen (AlMon 4.12.2020; vgl. DYRN 22.2.2021). Erklärtes Ziel der vier Schrein-Milizen sei auch die Eingrenzung und Isolation der pro-iranischen PMF (DYRN 22.2.2021).
Diese fortschreitende Zersplitterung der PMF lässt sich auf viele Faktoren zurückführen. Einer der Hauptgründe ist das Fehlen eines einheitlichen Ziels, das zuvor der Sieg über den IS darstellte. Ein weiterer Katalysator war der Tod von Abu Mahdi al-Muhandis, der in der Lage war, die unterschiedlichen Fraktionen zu einen (ATIIA 12.1.2021). Und obwohl der Nachfolger Muhandis, Abu Fadak al-Mohammedawi, enge Beziehungen zu Iran unterhält, gibt es eine breite Opposition gegen seine Führung in seiner eigenen Miliz, Kata'ib Hizbollah, die ihn als den unrechtmäßigen Chef der PMF betrachtet (Manara 10.3.2021). Die neueste Erscheinung, welche als Zeichen einer weiteren Aufsplitterung der PMF gewertet wird, ist das Auftreten mehrerer kleinerer Splittergruppen im Verlaufe des Jahres 2020, die mit größeren, von Iran unterstützten Gruppierungen verbunden sind, die sich sowohl durch Gewalt gegen Zivilisten als auch gegen Einrichtungen der US-geführten Militärallianz hervortun (ATIIA 12.1.2021).
Innerhalb der schiitischen PMF gibt es Formationen, die mit den religiösen Lehrstätten im Irak bzw. den schiitischen religiösen Autoritäten (Marji'iya) verbunden sind (TCF 5.3.2018, S.4), und deshalb auch gelegentlich als Hashd al-Marji'i bezeichnet werden (TCF 5.3.2018, S.4; vgl. ICSR 1.11.2018, S.24). Geläufiger sind die Termini "Schrein"-Milizen bzw. Saraya al-'Atabat (kurz: Atabat) (TWI 5.2.2021; vgl. ICSR 1.11.2018, S.24). Prominenter und umstrittener sind die mit dem Iran verbündeten Formationen, die oft als Hashd al-Wala'i bezeichnet werden - wala' ist das arabische Wort für Loyalität - eine Anspielung auf die Loyalität dieser Formationen gegenüber dem iranischen Obersten Führer Ali Khamenei. Die erstgenannten Gruppen sind in der Regel kleiner und wurden nach dem Fall von Mossul im Jahr 2014 als direkte Reaktion auf Sistanis Aufruf zur Massenmobilisierung gegen die Bedrohung durch den IS gebildet. Bei den letztgenannten, stärker auf Iran ausgerichteten Formationen handelt es sich eher um erfahrenere Gruppen mit einer längeren Geschichte paramilitärischer Aktivitäten im Irak und in einigen Fällen auch in Syrien (TCF 5.3.2018, S.4).
Pro-iranische Milizen: al-Hashd al-Wala'i / al-Muqawama al-Islamiyya
Das Lager, welches u.a. als al-Hashd al-Wala'i bezeichnet wird, umfasst jene PMF-Formationen, die entweder mit Iran verbündet sind oder mit ihm zusammenarbeiten, und die innerhalb der PMF sowohl quantitativ als auch qualitativ die Oberhand haben (EUI 6.2020, S.3). Die von Iran unterstützten irakischen Milizen bezeichnen sich selbst auch als al-Muqawama al-Islamiyya - der islamische Widerstand - Widerstand vor allem gegen die US-geführten Koalitionstruppen, meist in Form von Raketen- und Sprengstoffangriffen (JS 12.4.2021). Jene PMF (bzw. deren Vertreter), welche im Februar 2020 das Wahlkomitee zur Bestimmung eines neuen stellvertretenden Vorsitzenden nach dem Tode Muhandis bildeten, gelten als die wichtigsten Iran-affinen Milizen. Diese sind: Kata'ib Hizbollah, die Badr-Organisation, Asa'ib Ahl al-Haqq, Kata'ib Sayyid ash-Shuhada und Kata'ib Jund al-Imam (TWI 23.3.2020, S.23; vgl. ICG 30.7.2018, S.3). Hinzu kommen noch Harakat Hizbollah an-Nujaba (Bewegung der Partei Gottes der Noblen) (ICG 30.7.2018, S.3), mit mindestens 1.500 Kämpfern, auch in Syrien aktiv (TWI 23.3.2020, S.110, 204) und eine der Milizen, die durch Iran besonders militärisch und finanziell unterstützt werden (MAITIC 8.1.2020, S.1), sowie die Kata’ib Imam Ali (Bataillone des Imam Ali), deren Anführer, Shibl al Zaydi, 2018 von den USA wegen seiner Verbindungen zu den Iranischen Revolutionsgarden als Terrorist eingestuft wurde (LWJ 15.12.2020). Zudem war Kata’ib Imam Ali auch 2021 in Syrien präsent (AAA 22.3.2021). Dazu gesellen sich noch die Saraya Talia al-Khorasani, die auch in Syrien aktiv waren (TWI 23.3.2020, S.110, 205; vgl. ICG 30.7.2018, S.27).
Die Badr-Organisation, die mächtigste schiitische Miliz, gilt als Irans ältester Stellvertreter im Irak. Sie wurde 1982 in Iran gegründet, um Saddam Hussein zu bekämpfen, und wurde zunächst vom Korps der IRGC finanziert, ausgebildet, ausgerüstet und geführt (Soufan 20.3.2019; vgl. Wilson 27.4.2018). Nach der US-Invasion im Jahr 2003 kehrte sie in den Irak zurück und wurde in die neue irakische Regierung integriert. Ihre Kräfte wurden zur größten Fraktion innerhalb der staatlichen Sicherheitskräfte, insbesondere der Polizei (Wilson 27.4.2018), die wiederum zu einem Instrument der Badr-Organisation erwuchs (SWP 2.7.2021, S.26). Sie nahm an Wahlen teil; ihre Führer wurden in die neue Regierung in Kabinettspositionen aufgenommen. Sie behielt jedoch ihre Miliz bei (Wilson 27.4.2018). Sie umfasst rund 20.000 Kämpfer (Soufan 20.3.2019) und unterhält mindestens zehn Brigaden der staatlich finanzierten PMF, möglicherweise sogar 17 (TWI 2.9.2021). Die Badr-Organisation wird von Hadi al-Amiri angeführt. Viele Badr-Mitglieder waren oder sind Teil der offiziellen Staatssicherheitsapparate, insbesondere des Innenministeriums und der Bundespolizei (FPRI 19.8.2019). So haben einige Mitglieder der PMF auch Doppelpositionen inne. Abu Dergham al-Maturi, beispielsweise, führte die 5. PMF-Brigade, eine Badr-Brigade, und fungierte gleichzeitig als stellvertretender Kommandeur der Bundespolizei im Innenministerium (Chatham 2.2021, S.19). Oder das Badr-Führungsmitglied Qassim al-Araji war Innenminister (2017-2018) und ist nun der nationale Sicherheitsberater. Die Badr ist eine große und komplexe Organisation, die sowohl einen militärischen als auch einen politischen Flügel und viele Unterfraktionen hat. Im Großen und Ganzen hat sich Badr durch seine Wahlerfolge, seine paramilitärische Macht und seine Patronagenetzwerke tief in den irakischen Staat eingebettet. Badr war die Quelle für viele jüngere und radikalere Gruppen, einschließlich Kata'ib Hizbollah. Zwar setzt sich die Badr-Organisation für den Abzug der US-Kampftruppen aus der Region ein, doch hat sie sich im Gegensatz zu den anderen pro-iranischen PMF von Angriffen auf die USA und deren Verbündete öffentlich distanziert. Innerhalb der Muqawama nimmt die Badr-Organisation weiterhin eine wichtige Rolle ein und bleibt gleichzeitig ihren Wurzeln als iranischer Stellvertreter treu, mit weiterhin engen institutionellen und personellen Beziehungen zu den IRGC (TWI 2.9.2021 ).
Die Kata’ib Hizbollah (Brigaden der Partei Gottes) umfassen etwa 3.000 bis 7.000 Kämpfer (Arabiya 31.5.2020), anderen Schätzungen zufolge sogar 20.000 (Soufan 20.3.2019). Die Kata'ib Hizbollah haben enge konfessionelle, ideologische und finanzielle Bindungen zu Iran (Arabiya 31.5.2020). Keine andere Miliz steht den IRGC näher (Soufan 20.3.2019). Sie sind für zahlreiche Angriffe auf die von den USA geführte Militärallianz verantwortlich und riefen u.a. auch zu Terrorattacken gegen Saudi-Arabien auf. Menschenrechtsorganisationen werfen der Miliz schwere Menschenrechtsverletzungen vor, insbesondere gegen Sunniten (Arabiya 31.5.2020). Sie arbeiten intensiv mit der Badr-Organisation und der libanesischen Hisbollah zusammen. Die Miliz wird von den USA seit 2009 als Terrororganisation geführt (STDOK 21.8.2017, S.64).
Die Asa‘ib Ahl al-Haqq (AAH) (Liga der Rechtschaffenen) verfügt über etwa 15.000 Kämpfer (Soufan 20.3.2019). Die AAH ist eine mächtige schiitische Muslim-Miliz, die sich 2007 von Sadrs damaligen Mahdi-Armee abgespalten hat (Clingendael 6.2018, S.3; vgl. EPIC 5.2020). Die AAH wurde ursprünglich von den IRGC mit Unterstützung der libanesischen Hisbollah in iranischen Lagern ausgerüstet, finanziert und ausgebildet und war auch in Syrien präsent (Wilson 27.4.2018). Die militärische und finanzielle Unterstützung durch die Al-Quds-Einheit der IRGC hält weiterhin an (MAITIC 8.1.2020, S.1). Sie richtete politische Büros, religiöse Schulen und soziale Dienste ein, vor allem im Süden Iraks und in Bagdad (Wilson 27.4.2018). Ihr Anführer, Qais al-Khaz'ali, wurde von den US-Behörden im Irak wegen seiner Rolle bei tödlichen Angriffen auf US-Truppen im Jahr 2007 für fünf Jahre inhaftiert. Er gilt den USA als einer der Verantwortlichen für den Anschlag auf die US-Botschaft in Bagdad zu Silvester 2019. Am 3.1.2020 stufte das US-Außenministerium die AAH als terroristische Organisation und Khaz'ali als "Specially Designated Global Terrorist" ein (EPIC 5.2020). Innerhalb der Volksmobilisierung erwarb sich die Organisation den Ruf, politisch-weltanschauliche mit kriminellen Motiven zu verbinden und besonders gewalttätig zu sein. Sie wird für zahlreiche Verbrechen gegen sunnitische Zivilisten verantwortlich gemacht (SWP 2.7.2021, S.25).
Die seit 2020 vermehrt in Erscheinung tretenden pro-iranischen Splittergruppen haben ein zweifelhaftes Maß an Autonomie. Es ist nicht klar, ob es sich bei diesen um unabhängige Gruppen handelt, die von den größeren "Mutter"-Milizen unterstützt werden, oder ob sie lediglich eine Fassade für diese größeren Milizen bilden, um sich den US-Sanktionen durch die Einstufung als terroristische Organisation zu entziehen (ATIIA 12.1.2021; vgl. JS 10.3.2021). Sie werden diesbezüglich insbesondere Kata'ib Hizbollah, Asa'ib Ahl al-Haqq, Kata'ib Sayyid ash-Shuhada und der Harakat Hizbollah an-Nujaba zugeordnet (JS 10.3.2021). Ihre Anzahl ist vage und wird auf 10 bis 20 Gruppen geschätzt (Arabiya 18.11.2020). Die neuen Splittergruppen treten primär durch zwei unterschiedliche Handlungsweisen in Erscheinung: Zum einen bewaffnete Milizen, die in der Lage sind, Anschläge auf US-Einrichtungen im Irak zu verüben, und zum anderen Straßenbanden, die eine Art gesellschaftlichen Krieg auf den Straßen Bagdads führen. Zu den Ersteren gehören Usbat al-Tha'ireen (Liga der Revolutionäre) und Ashab al-Kahf (die Gefährten der Höhle), die sich regelmäßig zu Raketen- oder IED-Angriffen auf US-Ziele bekennen (ATIIA 12.1.2021). Usbat al-Tha'ireen übernahm beispielsweise die Verantwortung für den Angriff auf Camp Taji im März 2020, bei dem zwei amerikanische Soldaten und ein britischer Soldat getötet wurden (TWI 10.4.2020; vgl. Arabiya 18.11.2020), während Ashab al-Kahf zahlreiche Angriffe auf Konvois sowie einen Raketenangriff auf die US-Botschaft im November 2020 für sich reklamierte (JS 10.3.2021). Zur zweiten Gruppe gehören Raba Allah/Rab'Allah (das Volk Gottes), Jund Soleimani (die Soldaten Soleimanis) und Jabhat Abu Jadahah (eng. People of the Lighter's Front), die, getragen von stark religiösen Anwandlungen, als Sittenpolizei agieren und das liberalere Leben Bagdads unterdrücken, indem sie beispielsweise Massagesalons angriffen oder Bombenanschläge auf Geschäfte verübten, die Alkohol verkauften (ATIIA 12.1.2021; vgl. TWI 9.4.2021). Rab'Allah gilt als wichtigste Gruppe. Im Oktober 2020 verübte sie Brandanschläge auf Büros von Fernsehsendern sowie der Demokratischen Partei Kurdistans (KDP). Weiters führte sie Hetzkampagnen gegen Personen aus Politik und Medien durch und drohte ihnen mit Gewalt. Zudem organisierte sie Proteste vor ausländischen Vertretungen (TWI 9.4.2021).
Iran-kritische Milizen: Atabat / Schrein-Milizen / Hashd al-Marji‘i
Bei den "Schrein"- oder Atabat-Milizen (andere Bezeichnungen: Hashd al-Atabat/ Saraya al-Atabat/ al-Atabat al-Muqadasa) oder auch Hashd al-Marji‘i handelt es sich um paramilitärische Gruppen, die mit den schiitischen Heiligtümern in Najaf und Kerbala verbunden sind, deshalb auch die Bezeichnung "Schrein-Milizen" (ICSR 1.11.2018, S.24; vgl. TWI 28.5.2020, DYRN 1.3.2021). Liwa Ansar al-Marjaiya (44. Brigade), Liwa Ali al-Akbar (11. Brigade), Firqat al-Abbas al-Qitaliyah (26. Brigade), letztere bekannter unter der Bezeichnung Abbas Kampfdivision (Abbas Combat Division) und Firqat al-Imam Ali al-Qitaliyah (2. Brigade) haben keine Verbindungen zum Korps der Islamischen Revolutionsgarde (IRGC) Irans, sondern zu Ayatollah Ali as-Sistani, dem irakischen schiitischen Kleriker, den sie als ihr Vorbild betrachten (TWI 28.5.2020; vgl. DYRN 15.10.2021). Insgesamt verfügen die Atabat über rund 18.000 aktive Soldaten und Zehntausende von Reservisten. Die Abbas Kampfdivision (Firqat al-Abbas) ist die militärisch fähigste der vier Gruppen, gestärkt durch die logistische Ausbildung und die Zusammenarbeit mit dem irakischen Verteidigungsministerium. Mehrere Merkmale unterscheiden die Atabat von den pro-iranischen Einheiten der PMF: Erstens arbeiten sie nur mit nationalen irakischen Institutionen zusammen und dürfen nicht mit IRGC-Kommandeuren oder anderen ausländischen Militärs in Verbindung treten. Zweitens halten sie sich aus der Politik heraus, während die iran-freundlichen Gruppen sogar ihre eigenen politischen Parteien gegründet haben. Drittens betrachten die Atabat-Einheiten die Vereinigten Staaten nicht als Feind, trotz anlassbezogener Verurteilungen von US-Aktionen. Viertens wurden die Atabat nicht der Verletzung von Menschenrechten beschuldigt. Tatsächlich haben sie kein Interesse daran, in den sunnitisch-arabischen Gebieten präsent zu sein, in denen viele solcher Verstöße begangen wurden. Ihr Hauptinteresse gilt den schiitischen heiligen Städten Kerbala und Najaf und dem Wüstengebiet, die diese Städte mit Anbar verbindet. Die Atabat wurden auch nicht der Erpressung beschuldigt, im Gegensatz zu den vielen PMF-Gruppen, die solche Taktiken anwenden, um sich selbst zu erhalten, und damit den Unmut der sunnitischen Bevölkerung verschärfen (TWI 28.5.2020). Die Schrein-Milizen spielten eine wichtige Rolle bei der Verteilung von Hilfsgütern im Rahmen einer Kampagne von Großayatollah as-Sistani mit dem Namen Maraji'yat al-Takaful (Solidarität der Marji'i) zur wirtschaftlichen Unterstützung der Menschen, die unter der von der Regierung verhängten Ausgangssperre während der COVID-19-Krise litten (EUI 6.2020, S.3).
Saraya as-Salam / Friedenskompanien
Die Saraya as-Salam mobilisierten sich 2014 aus den Rängen der vormaligen Mahdi-Armee, die dem irakischen Kleriker Muqtada as-Sadr untersteht. Sie verfolgen eine nationalistische Ideologie und eigene politische Ziele (Clingendael 6.2018, S.3). Sadr und seine Anhänger lehnen die pro-iranischen, Khamenei-freundlichen paramilitärischen Führer und Gruppen entschieden ab. Dennoch bleiben sie Teil der Gesamtstruktur der PMF. Sie sind hinsichtlich einer Integration in die Sicherheitskräfte aufgeschlossen (ICG 30.7.2018, S.4; vgl. FPRI 19.8.2019). Quellen sprechen von einer Gruppengröße von 50.000, teilweise sogar 100.000 Mann. Ihre Schlagkraft ist jedoch mangels ausreichender finanzieller Ausstattung und militärischer Ausrüstung begrenzt. Dies liegt darin begründet, dass Sadr politische Distanz zu Teheran wahren will, was in einer nicht ganz so großzügigen Unterstützung Irans resultiert (STDOK 21.8.2017, S.65). Hinsichtlich der im Herbst 2019 aufflammenden Proteste vollzog Muqtada as-Sadr eine zwiespältige Politik. Schon in der Anfangsphase der Oktober-Demonstrationen 2019 waren Sadristen aktiv an den Demonstrationen beteiligt, und deren Paramilitärs verteidigten andere Demonstranten vor der Gewalt staatlicher und mit Iran verbündeter bewaffneter Kräfte. Im Frühjahr 2020 allerdings, nachdem Sadr die Demonstranten wegen ihres Auftretens gegenüber den religiösen Autoritäten tadelte, ihre "Abweichung" vom "richtigen Weg" kritisierte und parallel die bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen Saraya as-Salam und der pro-iranischen Asa'ib Ahl al-Haqq eingestellt wurden, gingen die Sadr-Miliz bzw. seine Anhänger in Bagdad und weiteren Städten im Südirak gewaltsam gegen Demonstranten vor und besetzten Protestlager (FPRI 3.2020, S.2, 17; vgl. BAMF 5.2020, S.9-10, 21-22).
Quellen
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USDOS - United States Department of State [USA] (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004254.html, Zugriff 11.7.2023
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Wilson - Wilson Center (27.4.2018): Part 2: Pro-Iran Militias in Iraq, https://www.wilsoncenter.org/article/part-2-pro-iran-militias-iraq, Zugriff 11.7.2023
WoR - War on the Rocks (11.11.2019): A State with Four Armies: How to Deal with the Case of Iraq, https://warontherocks.com/2019/11/a-state-with-four-armies-how-to-deal-with-the-case-of-iraq/, Zugriff 11.7.2023
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Allgemeine Menschenrechtslage
Letzte Änderung 2023-10-09 08:04
Die Verfassung vom 15.10.2005 garantiert demokratische Grundrechte wie Versammlungsfreiheit, Pressefreiheit, Religionsfreiheit, Schutz von Minderheiten und Gleichberechtigung. Der Menschenrechtskatalog umfasst auch wirtschaftliche, soziale und kulturelle Menschenrechte wie das Recht auf Arbeit und das Recht auf Bildung (AA 28.10.2022, S.19).
Der Irak hat wichtige internationale Abkommen zum Schutz der Menschenrechte ratifiziert (AA 28.10.2022, S.19), darunter das internationale Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung, den internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte, den internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau, das Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, das Übereinkommen über die Rechte des Kindes, sowie die Fakultativprotokolle betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten und betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornografie, das internationale Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor gewaltsamem Verschwindenlassen und das Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (OHCHR 2022).
Es kommt jedoch weiterhin zu Menschenrechtsverletzungen durch die Polizei und andere Sicherheitskräfte. Das Menschenrechtsministerium wurde 2015 abgeschafft, und das Mandat für die unabhängige Menschenrechtskommission ist am 4.8.2021 ausgelaufen, wobei unklar ist, ob es erneuert wird (AA 28.10.2022, S.19).
Zu den wesentlichsten Menschenrechtsfragen im Irak zählen unter anderem: Anschuldigungen bezüglich rechtswidriger Tötungen, Verschwindenlassen, Folter, harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen, willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen, willkürliche Eingriffe in die Privatsphäre, Sippenhaft, konfliktbedingte Übergriffe, einschließlich Angriffen, die zum Tod oder zur Verletzung von Zivilisten führen, Einschränkungen der Meinungsfreiheit, einschließlich der Pressefreiheit, Gewalt gegen Journalisten, Eingriffe in die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Einschränkungen der Bewegungsfreiheit von Frauen, erzwungene Rückkehr von Binnenvertriebenen (IDPs), Korruption, Gewalt gegen LGBTIQ+-Personen (USDOS 20.3.2023). Auch Menschenhandel ist ein Problem, manchmal unter dem Schutz korrupter Beamter. Besonders IDPs, Flüchtlinge, Wanderarbeiter und LGBTIQ+ Personen sind davon besonders gefährdet (FH 2023). Es fehlt an Rechenschaftspflicht für Gewalt gegen Frauen und Gewaltverbrechen, die sich gegen Angehörige ethnischer Minderheiten richten (USDOS 20.3.2023).
Internationale und lokale NGOs geben an, dass die Regierung das Anti-Terror-Gesetz weiterhin als Vorwand nutzt, um Personen ohne zeitgerechten Zugang zu einem rechtmäßigen Verfahren festzuhalten (USDOS 20.3.2023). Bewaffnete Akteure bedrohen weiterhin Aktivisten sowie Angehörige von toten oder verschwundenen Demonstranten und Aktivisten mit dem Tod, oder damit, sie verschwinden zu lassen (AI 27.3.2023).
Die Verfassung und das Gesetz verbieten Enteignungen, außer diese erfolgen im öffentlichen Interesse (was jedoch nie eindeutig definiert wurde) und gegen eine gerechte Entschädigung (BS 23.2.2022, S.24; vgl. USDOS 20.3.2023). Seit den Offensiven des IS im Sommer 2014 sind föderalstaatliche und kurdische Sicherheitskräfte sowie paramilitärische bewaffnete Gruppen (IS und schiitische Milizen) für Angriffe auf Zivilisten verantwortlich, einschließlich der Beschlagnahme und Zerstörung von Privateigentum (BS 23.2.2022, S.24). In den vergangenen Jahren wurden Häuser und Eigentum von mutmaßlichen IS-Angehörigen sowie Mitgliedern religiöser und konfessioneller Minderheiten durch Regierungstruppen und PMF-Milizen konfisziert und besetzt, ohne Kompensationen für die Besitzer (USDOS 20.3.2023).
Es herrscht weiterhin Straflosigkeit für verübte rechtswidrige Tötungen, für Folter und andere Menschenrechtsverletzungen durch Sicherheitskräfte (AI 28.3.2023). Im Zuge der im Oktober 2019 begonnenen Proteste kam es zu Hunderten rechtswidrigen Tötungen (AI 28.3.2023). Die unabhängige Menschenrechtskommission versucht, sich unabhängig ein Bild von der Lage zu machen und die Zahlen von Toten und Verletzten zu sammeln, zu verifizieren und zu veröffentlichen (AA 22.1.2021, S.20), da sich die Regierung einer Veröffentlichung der Erkenntnisse von Untersuchungsausschüssen verweigert (AA 22.1.2021, S.20; vgl. AI 28.3.2023). Viele hochrangige Regierungsbeamte und Angehörige der Sicherheitskräfte, einschließlich der irakischen Sicherheitskräfte, der Bundespolizei, der Volksmobilisierungskräfte (PMF) und auch Einheiten der kurdischen Asayish (interne Sicherheitsdienste der Kurdischen Regionalregierung), agieren ungestraft. Die Regierung, einschließlich des Büros des Premierministers, untersucht Vorwürfe über Missbräuche und Gräueltaten, die durch die Irakischen Sicherheitskräfte (ISF) begangen wurden, bestraft die Verantwortlichen jedoch selten (USDOS 20.3.2023). So sind Hunderte rechtswidrige Tötungen, die sich während der Proteste von 2019 ereigneten, nach wie vor ungestraft (AI 28.3.2023).
Der IS begeht weiterhin schwere Gräueltaten, darunter Tötungen durch Selbstmordattentate und improvisierte Sprengsätze (IEDs). Die Behörden untersuchen IS-Handlungen und verfolgen IS-Mitglieder nach dem Anti-Terrorgesetz (USDOS 20.3.2023).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.10.2022): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Oktober 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2082728/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Irak_(Stand_Oktober_2022),_28.10.2022.pdf, Zugriff 23.3.2023 [Login erforderlich]
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.1.2021): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Januar 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2057645/Deutschland___Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Irak_(Stand_Januar_2021),_22.01.2021.pdf, Zugriff 21.7.2023 [Login erforderlich]
AI - Amnesty International (28.3.2023): Amnesty International Report 2022/23; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Irak 2022, https://www.ecoi.net/en/document/2094485.html, Zugriff 21.7.2023
AI - Amnesty International (27.3.2023): Amnesty International Report 2022/23; The State of the World's Human Rights; Iraq 2022, https://www.ecoi.net/en/document/2089537.html, Zugriff 18.8.2023
BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report Iraq, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069660/country_report_2022_IRQ.pdf, Zugriff 11.7.2023
FH - Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 - Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2090187.html, Zugriff 7.7.2023
OHCHR - Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights (2022): Ratification of 18 International Human Rights Treaties, https://indicators.ohchr.org/, Zugriff 12.12.2022
USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089064.html, Zugriff 11.7.2023
Religionsfreiheit
Letzte Änderung 2023-10-09 09:28
Anmerkung: Aufgrund der komplexen Verflechtung religiöser und ethnischer Identitäten ist eine strikte Unterscheidung zwischen rein religiösen Minderheiten und rein ethnischen Minderheiten im Irak oft nur schwer möglich. Um eine willkürliche Trennung zu vermeiden, werden alle Minderheiten, einschließlich derer, bei denen das religiöse Element überwiegt, im Abschnitt "Minderheiten" behandelt.
Die Verfassung erkennt das Recht auf Religions- und Glaubensfreiheit weitgehend an (AA 28.10.2022, S.9; vgl. FH 2023, DFAT 16.1.2023, S.17). Gemäß Artikel 2 Absatz 1 ist der Islam Staatsreligion und eine Hauptquelle der Gesetzgebung (AA 28.10.2022, S.9; vgl. DFAT 16.1.2023, S.17). Es darf kein Gesetz erlassen werden, das den "erwiesenen Bestimmungen des Islams" widerspricht (RIL 15.10.2005, S.2; vgl. USDOS 15.5.2023, DFAT 16.1.2023, S.17). In Absatz 2 wird das Recht einer jeden Person auf Religions- und Glaubensfreiheit sowie das Recht auf deren Ausübung garantiert (AA 28.10.2022, S.9). Explizit erwähnt werden in diesem Zusammenhang Christen, Jesiden und Mandäer-Sabäer, jedoch nicht Anhänger anderer Religionen oder Atheisten (RIL 15.10.2005, S.2; vgl. USDOS 15.5.2023).
Artikel 3 der Verfassung legt ausdrücklich die multiethnische, multireligiöse und multikonfessionelle Ausrichtung des Irak fest, betont aber auch den arabisch-islamischen Charakter des Landes (AA 28.10.2022, S.10; vgl. RIL 15.10.2005, S.2). Artikel 43 verpflichtet den Staat zum Schutz der religiösen Stätten (AA 28.10.2022, S.10; vgl. RIL 15.10.2005, S.13). Die meisten politischen Führer haben sich nach der Niederlage des Islamischen Staates (IS) für religiösen Pluralismus ausgesprochen, und Minderheiten, die in befreiten Gebieten leben, können ihre Religion seitdem weitgehend frei ausüben (FH 24.2.2022).
Etwa 97 % der Bevölkerung sind Muslime. Der Anteil der schiitischen Muslime an der Gesamtbevölkerung beträgt 55 bis 60 %, während die sunnitischen Muslime etwa 40 % ausmachen. Rund 60 % der Sunniten sind Araber, 37,5 % Kurden und der Rest Turkmenen (DFAT 16.1.2023, S.17).
Die folgenden religiösen Gruppen werden durch das Personenstandsgesetz anerkannt: Muslime, chaldäische Christen, assyrische Christen, assyrisch-katholische Christen, syrisch-orthodoxe Christen, syrisch-katholische Christen, armenisch-apostolische Christen, armenisch-katholische Christen, römisch-orthodoxe Christen, römisch-katholische Christen, lateinisch-dominikanische Christen, nationale Protestanten, Anglikaner, evangelisch-protestantische Assyrer, Adventisten, koptisch-orthodoxe Christen, Jesiden, Mandäer-Sabäer und Juden. Die staatliche Anerkennung ermöglicht es den Gruppen, Rechtsvertreter zu bestellen und Rechtsgeschäfte wie den Kauf und Verkauf von Immobilien durchzuführen. Alle anerkannten religiösen Gruppen haben ihre eigenen Personenstandsgerichte, die für die Behandlung von Ehe-, Scheidungs- und Erbschaftsfragen zuständig sind. Laut der Regierung gibt es jedoch kein Personenstandsgericht für Jesiden (USDOS 15.5.2023; vgl. DFAT 16.1.2023, S.17).
Das Gesetz verbietet die Ausübung des Baha'i-Glaubens (USDOS 15.5.2023; vgl. USCIRF 4.2021) und der wahhabitischen Strömung des sunnitischen Islams (USDOS 15.5.2023).
Mit Einführung eines neuen Personalausweises im Jahr 2015 wurde ein Eintrag, der die Religionszugehörigkeit des Passinhabers deklarierte, dauerhaft abgeschafft (AA 28.10.2022, S.10; vgl. USDOS 15.5.2023). Es wurde allerdings ein Passus in die Bestimmungen aufgenommen, der religiöse Minderheiten diskriminiert. Artikel 26 besagt, dass Kinder eines zum Islam konvertierenden Elternteils automatisch auch als zum Islam konvertiert geführt werden (AA 28.10.2022, S.10). Der Online-Antrag auf einen Personalausweis verlangt nach wie vor die Deklaration der Religionszugehörigkeit, wobei nur Muslim, Christ, Mandäer-Sabäer, Jeside und Jude zur Auswahl stehen. Dabei wird zwischen den verschiedenen Konfessionen des Islams (Shi‘a-Sunni) bzw. den unterschiedlichen Denominationen des Christentums nicht unterschieden. Personen, die anderen Glaubensrichtungen angehören, können nur dann einen Ausweis erhalten, wenn sie sich selbst als Muslim, Jeside, Mandäer-Sabäer, Jude oder Christ deklarieren. Ohne einen amtlichen Personalausweis kann man keine Eheschließung eintragen lassen, seine Kinder nicht in einer öffentlichen Schule anmelden, keinen Reisepass beantragen und auch einige staatliche Dienstleistungen nicht in Anspruch nehmen (USDOS 15.5.2023).
Die meisten religiös-ethnischen Minderheiten sind im irakischen Parlament vertreten. Grundlage dazu bildet ein Quotensystem bei der Verteilung der Sitze. Fünf Sitze sind für die christliche Minderheit sowie jeweils ein Sitz für Jesiden, Mandäer-Sabäer, Shabak und Faili-Kurden reserviert. Das kurdische Regionalparlament sieht jeweils fünf Sitze für Turkmenen, Chaldäer und assyrische Christen sowie einen für Armenier vor (AA 22.1.2021, S.11).
Einschränkungen der Religionsfreiheit sowie Gewalt gegen und Belästigung von Minderheitengruppen durch staatliche Sicherheitskräfte (ISF) sind nach Angaben von Religionsführern und NGOs außerhalb der Kurdistan Region Irak (KRI) nach wie vor weit verbreitet (USDOS 15.5.2023). Internationale und lokale NGOs geben an, dass die Regierung das Anti-Terror-Gesetz weiterhin als Vorwand nutzt, um Personen ohne zeitgerechten Zugang zu einem rechtmäßigen Verfahren festzuhalten (USDOS 15.5.2023).
Es gibt zahlreiche Berichte darüber, dass Regierungstruppen, einschließlich der ISF und der Volksmobilisierungskräfte (PMF), die Freizügigkeit innerhalb des Landes unter anderem aus ethnisch-konfessionellen Gründen selektiv einschränken, um z.B. die Einreise von Personengruppen in von ihnen kontrollierte Gebiete zu begrenzen (USDOS 20.3.2023).
Die Behörden der Kurdischen Regionalregierung (KRG) diskriminierten weiterhin Minderheiten, darunter Turkmenen, Araber, Jesiden, Shabak und Christen, in Gebieten, die sowohl von der KRG als auch von der föderalen Regierung im Norden des Landes beansprucht werden (USDOS 12.4.2022). Diskriminierung von Minderheiten durch Regierungstruppen, insbesondere durch manche PMF-Gruppen, und andere Milizen, sowie das Vorgehen verbliebener aktiver IS-Kämpfer, hat ethnisch-konfessionelle Spannungen in den umstrittenen Gebieten weiter verschärft. Es kommt weiterhin zu Vertreibungen wegen vermeintlicher IS-Zugehörigkeit. Kurden und Turkmenen, sowie Christen und andere Minderheiten im Westen Ninewas und in der Ninewa-Ebene berichten über willkürliche und unrechtmäßige Verhaftungen durch die PMF (USDOS 20.3.2023).
Vertreter religiöser Minderheiten berichten, dass die föderale Regierung im Allgemeinen nicht in die religiösen Bräuche der Mitglieder von Minderheitengruppen eingreift und sogar für die Sicherheit von Gotteshäusern und anderen religiösen Stätten, einschließlich Kirchen, Moscheen, Schreinen, religiösen Pilgerstätten und Pilgerrouten, sorgt. Manche Minderheitenvertreter berichten jedoch über Schikanen und Restriktionen durch lokale Behörden (USDOS 15.5.2023). Sie berichten über gesellschaftliche Gewalt durch bewaffnete Gruppen, wie mit Iran verbündete Milizgruppen, im ganzen Land, außer der KRI. Angehörige nicht-muslimischer Minderheiten berichteten von Entführungen, Drohungen, Druck und Schikanen, damit sie sich an islamische Bräuche halten. Schiitische religiöse Führer und Regierungsmitglieder fordern dazu auf, solche Übergriffe zu unterlassen. Da Religion und ethnische Zugehörigkeit oft eng miteinander verknüpft sind, war es schwierig, viele Vorfälle als ausschließlich auf die religiöse Identität bezogen zu kategorisieren (USDOS 15.5.2023).
In der KRI erhalten Religionsgemeinschaften ihre Anerkennung durch die Registrierung beim Ministerium für Stiftungen und religiöse Angelegenheiten (MERA) der KRG. Um sich registrieren zu können, muss eine Gemeinschaft mindestens 150 Anhänger haben, Unterlagen über die Quellen ihrer finanziellen Unterstützung vorlegen und nachweisen, dass sie nicht "anti-islamisch" ist. Acht Glaubensrichtungen sind anerkannt und bei der KRG-MERA registriert: Islam, Christentum, Jesidentum, Judentum, Mandäer-Sabäismus, Zoroastrismus, Yarsanismus und der Baha'i-Glaube (USDOS 15.5.2023).
Es gibt keine Gesetze, die eine Heirat zwischen Schiiten und Sunniten verbieten (DFAT 16.1.2023, S.18).
[Anm.: Weiterführende Informationen zur Situation einzelner religiöser Minderheiten können dem Kapitel Minderheiten entnommen werden.]
Quellen
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AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.1.2021): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Januar 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2057645/Deutschland___Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Irak_(Stand_Januar_2021),_22.01.2021.pdf, Zugriff 21.7.2023 [Login erforderlich]
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Konversion und Apostasie
Letzte Änderung 2023-10-09 10:51
Das Strafgesetzbuch kennt keine aus dem islamischen Recht übernommenen Straftatbestände, wie z. B. den Abfall vom Islam [Anm.: und damit z. B. die Konversion vom Islam zu anderen Religionen] (AA 28.10.2022, S.10; vgl. UNHCR 5.2019, S.81). Auch spezielle, in anderen islamischen Ländern existierende Straftatbestände, wie z. B. die Beleidigung des Propheten, existieren nicht (AA 28.10.2022, S.10). Das irakische Strafgesetzbuch verbietet jedoch die Beleidigung von religiösen Ritualen, Symbolen oder heiligen Personen und Gegenständen. Laut Artikel 372 können Personen, die sich dessen schuldig machen, mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe von bis zu 300 IQD bestraft werden (EBL 18.6.2020). Die irakische Regierung weigerte sich außerdem, die Blasphemie- und Apostasiegesetze abzuschaffen (USCIRF 4.2021, S.2).
Das Zivilgesetz sieht einen einfachen Prozess für die Konversion eines Nicht-Muslims zum Islam vor. Die Konversion eines Muslims zu einer anderen Religion ist jedoch laut Personenstandsgesetz nicht möglich (USDOS 15.5.2023; vgl. DFAT 16.1.2023, S.18, UKHO 7.2021, S.45). Infolgedessen würde der Personalausweis eines Konvertiten seinen Inhaber weiterhin als "Muslim" ausweisen. Das Strafgesetz verbietet den Übertritt vom Islam zu anderen Religionen nicht (UKHO 7.2021, S.45).
Minderjährige Kinder von Personen, die zum Islam konvertieren, oder von denen ein Elternteil als Muslim eingetragen ist, werden von den Behörden automatisch auch als Muslime ausgewiesen (USDOS 15.5.2023; vgl. DFAT 16.1.2023, S.18, FH 2023). Dies gilt sogar dann, wenn das Kind das Ergebnis einer Vergewaltigung ist (USDOS 15.5.2023; vgl. DFAT 16.1.2023, S.18). Personen, die vom Islam zu einer anderen Religion übertreten, können ihre Religionszugehörigkeit nicht in ihrem Personalausweis ändern. Sie bleiben weiterhin als Muslime registriert (UNHCR 5.2019, S.81; vgl. USDOS 15.5.2023). Auch ihre Kinder werden daher weiterhin als Muslime registriert (DIS/Landinfo 9.11.2018, S.59). Muslimische Männer dürfen eine nicht-muslimische Frau heiraten, muslimische Frauen dürfen jedoch keine Nicht-Muslime heiraten (USDOS 15.5.2023; vgl. DFAT 16.1.2023, S.18, RIL 30.12.1959, S.6).
Über offene Konversionen vom Islam zum Christentum wird im Irak nur selten berichtet. Es wird berichtet, dass Konvertiten ihren Glaubenswechsel geheim halten, da Feindseligkeit gegenüber Konvertiten aus dem Islam in der irakischen Gesellschaft verbreitet ist. Familien und Stämme können Konversion eines ihrer Mitglieder als Beleidigung der kollektiven "Ehre" auffassen, was potenziell zur Ächtung und/oder Gewalt durch die Gemeinschaft, den Stamm oder die Familie des Einzelnen sowie durch bewaffnete islamistische Gruppen führt (UNHCR 5.2019, S.81).
Wenngleich die Konversion von Muslimen zu anderen Religionen in der Kurdistan Region Irak (KRI) verboten ist, wird dieses Gesetz nur selten durchgesetzt. Personen dürfen im Allgemeinen ohne Einmischung der KRG zu anderen Religionen übertreten (USDOS 20.3.2023). Es gibt keine gemeldeten Fälle von Personen, die in der KRI wegen eines Religionswechsels vor Gericht gestellt wurden (UKHO 7.2021, 46). Eine unbekannte Anzahl von Personen, die vom Islam zum Christentum konvertiert sind, praktizieren ihren Glauben im Geheimen (USDOS 2.6.2022). Personen, die vom Islam zu Christentum konvertieren, sind in der KRI in Gefahr, Opfer von (auch tödlicher) Gewalt zu werden (DIS/Landinfo 9.11.2018, S.59).
Einige muslimische geistliche Führer sehen die Baha'i als Apostaten vom Islam an (DFAT 16.1.2023, S.18).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.10.2022): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Oktober 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2082728/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Irak_(Stand_Oktober_2022),_28.10.2022.pdf, Zugriff 23.3.2023 [Login erforderlich]
DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (16.1.2023): DFAT Country Information Report Iraq, https://www.ecoi.net/en/file/local/2085737/country-information-report-iraq.pdf, Zugriff 2.2.2023
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EBL - End Blasphemy Laws (18.6.2020): Iraq, https://end-blasphemy-laws.org/countries/middle-east-and-north-africa/iraq/, Zugriff 17.8.2023
FH - Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 - Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2090187.html, Zugriff 7.7.2023
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UKHO - United Kingdom Home Office [United Kingdom] (7.2021): Country Policy and Information NoteIraq: Religious minorities, https://www.ecoi.net/en/file/local/2057419/Iraq_-_Religious_Minorities_CPIN_v3.0__July_2021.pdf, Zugriff 17.8.2023
UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (5.2019): International Protection Considerations with Regard to People Fleeing the Republic of Iraq, https://www.refworld.org/docid/5cc9b20c4.html, Zugriff 21.7.2023
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USDOS - United States Department of State [USA] (2.6.2022): 2021 Report on International Religious Freedom: Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2073956.html, Zugriff 21.7.2023
Atheismus, Agnostizismus, Kritik an konfessioneller Politik
Letzte Änderung 2023-10-09 10:58
Die irakische Verfassung sieht die Freiheit des Glaubens und der Religionsausübung für alle Menschen vor und nennt dabei Muslime, Christen, Jesiden und Mandäer/Sabäer. Atheisten, so wie auch andere Religionsgemeinschaften werden dabei nicht ausdrücklich erwähnt (USDOS 15.5.2023). Atheismus ist im Irak nicht illegal (UNHCR 5.2019, S.82). Das irakische Strafgesetzbuch enthält keine Artikel, die eine direkte Bestrafung für Atheismus vorsehen (AlMon 1.4.2018).
Da Atheismus im Irak nicht offiziell anerkannt ist, und Atheisten in ihren Ausweispapieren eine Religionszugehörigkeit (zumeist Islam) eingetragen haben, können sie dieselben Rechte und öffentlichen Dienstleistungen in Anspruch nehmen wie andere Iraker (DFAT 16.1.2023, S.23).
Wenngleich Atheismus im Irak per se nicht strafbar ist, wurden Atheisten wegen Blasphemie und anderer Anschuldigungen verfolgt (EUAA 6.2022, S.115). Atheisten wurden Berichten zufolge wegen "Schändung von Religionen" und damit zusammenhängenden Anklagen verfolgt (UNHCR 5.2019, S.82; vgl. AlMon 1.4.2018). Im März 2018 wurden in Dhi-Qar Haftbefehle gegen vier Iraker aufgrund von Atheismus-Vorwürfen erlassen (AlMon 1.4.2018; vgl. EUAA 6.2022, S.115). Ende 2018 wurde ein Buchhändler in der südirakischen Stadt Nasiriyah verhaftet. Ihm wurde vorgeworfen, Atheismus verbreiten zu wollen (AW 20.7.2019; vgl. NBC 5.4.2019). Einwohner von Nasiriyah stellten sich jedoch hinter den Buchhändler (AW 20.7.2019).
Atheisten im Irak sind eine wachsende Minderheit (AW 20.7.2019; vgl. UNHCR 5.2019, S.82, USCIRF 3.2022, S.2). Berichten zufolge gibt es auch eine kleine, wachsende Bewegung von Agnostikern (NBC 5.4.2019; vgl. USCIRF 3.2022, S.2). Es gibt zu ihnen keine exakten Zahlen, da diese Personen ihre Überzeugungen aufgrund von gesellschaftlichen, familiären und rechtlichen Risiken verbergen (USCIRF 3.2022, S.2). Insbesondere junge Menschen wenden sich zunehmend vom konservativen Islam ab. Dies war bereits nach 2003 und insbesondere während und nach dem Krieg gegen den Islamischen Staat (IS) zu beobachten. Manche wenden sich dem Atheismus zu, andere entscheiden sich für eine liberale Auslegung des Islam, wieder andere konvertieren. Abweichung wird auch durch eine abweichende religiöse Praxis, wie das Ablegen des Kopftuchs gezeigt (DFAT 16.1.2023, S.23; vgl. AlMon 11.9.2020).
Atheismus wird von konservativen Irakern abgelehnt. Der ehemalige Premierminister Nouri al-Maliki bezeichnete den Atheismus als "gefährliche Verschwörung", und 2017 forderte ein prominenter schiitischer Geistlicher, Ammar al-Hakim, dass Atheisten im Irak mit "eiserner Faust" bekämpft werden sollten. Personen, die sich öffentlich zu ihrem Atheismus bekennen, können mit Schikanen und Gewalt durch Familienmitglieder, religiöse Gruppen und Milizen konfrontiert werden. Atheisten sind auch in "Ehrenmorden" von Familienmitgliedern getötet worden (DFAT 16.1.2023, S.23).
Personen, die gegen die strenge Auslegungen der islamischen Regeln in Bezug auf Kleidung, soziales Verhalten und Berufe verstoßen, einschließlich Atheisten und säkular gesinnte Personen, Frauen und Angehörige religiöser Minderheitsgruppen, sind Berichten zufolge mit Entführungen, Schikanen und körperlichen Angriffen durch verschiedene extremistische bewaffnete Gruppen und Milizen konfrontiert (UNHCR 5.2019, S.79-80). Milizen sollen Mittel haben, um die Personen hinter Social Media-Einträgen ausfindig zu machen. Angeblich werden Atheisten ins Visier genommen (NBC 5.4.2019).
Viele Geistliche, die islamischen politischen Parteien nahe stehen, haben missverständliche Vorstellungen zu dem Thema und stellen Säkularismus mit Atheismus gleich (AlMon 1.4.2018). An den Wahlen von 2021 nahm auch eine Reihe eher säkularer Parteien teil (FH 2023).
In der Kurdistan Region Irak (KRI) wird Atheismus negativ gesehen, jedoch eher akzeptiert als Apostasie. Kritik an religiösen Führern ist weit verbreitet. Auch Kritik am Islam in den sozialen Medien, insbesondere auf Facebook, war bis vor Kurzem noch inakzeptabel, ist in der KRI aber jüngst zu einer Art Trend geworden. Obwohl die kurdische Regierung säkular ist, ist die Gesellschaft im Allgemeinen, insbesondere in Erbil, konservativ, und es wird allgemein erwartet, dass die Menschen die islamischen Normen respektieren (EUAA 6.2022, S.115-116).
Ein öffentliches Bekenntnis als Atheist kann Probleme nach sich ziehen. Berichten zufolge hat es Fälle von körperlicher Bedrohung, Belästigungen und in einigen Fällen von Familienausschlüssen gegeben. Atheisten, die aufgrund ihres Glaubens belästigt werden, meiden es eher, sich an die Polizei zu wenden. In jüngster Zeit sind keine Vorfälle von Strafverfolgung von Atheisten in der KRI bekannt geworden (EUAA 6.2022, S.115).
Quellen
AlMon - Al Monitor (11.9.2020): Are Iraqi youths losing their religion?, https://www.al-monitor.com/originals/2020/09/irreligionism-religion-atheism-iraq-secularism.html, Zugriff 21.7.2023
AlMon - Al Monitor (1.4.2018): Iraqi courts seeking out atheists for prosecution, https://www.al-monitor.com/pulse/originals/2018/03/atheists-iraq-human-rights.html, Zugriff 21.7.2023
AW - Arab Weekly, the (20.7.2019): ‘Iraq’s growing community of atheists no longer peripheral’, https://thearabweekly.com/iraqs-growing-community-atheists-no-longer-peripheral, Zugriff 21.7.2023
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FH - Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 - Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2090187.html, Zugriff 7.7.2023
NBC - NBC News (5.4.2019): Iraq's atheists go underground as Sunni, Shiite hard-liners dominate, https://www.nbcnews.com/news/world/iraq-s-atheists-go-underground-sunni-shiite-hard-liners-dominate-n983076, Zugriff 15.8.2023
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Ethnische und konfessionelle Minderheiten
Letzte Änderung 2023-10-09 10:59
Die wichtigsten ethno-konfessionellen Gruppierungen sind (arabische) Schiiten, die 60-65 % der Bevölkerung ausmachen und vor allem den Südosten/Süden des Landes bewohnen, (arabische) Sunniten (17-22 %) mit Schwerpunkt im Zentral- und Westirak und die vor allem im Norden des Landes lebenden, überwiegend sunnitischen Kurden (15-20 %) (AA 28.10.2022, S.6; vgl. ÖB Bagdad 20.11.2022, S.6). Andere ethno-konfessionelle Gruppen sind zwar in der Verfassung anerkannt, haben aber nur marginalen Einfluss (ÖB Bagdad 20.11.2022, S.6).
Eine systematische Diskriminierung oder Verfolgung konfessioneller oder ethnischer Minderheiten durch staatliche Behörden findet nicht statt. Konfessionelle Minderheiten können im Alltag jedoch gesellschaftliche Diskriminierung erfahren. Übergriffe werden selten strafrechtlich geahndet (AA 28.10.2022, S10). Offiziell anerkannte Minderheiten, wie chaldäische und assyrische Christen sowie Jesiden, genießen in der Verfassung verbriefte Minderheitenrechte, sind jedoch im täglichen Leben, insbesondere außerhalb der Kurdistan Region Irak (KRI), oft benachteiligt. Trotz der verfassungsrechtlichen Gleichberechtigung leiden konfessionelle Minderheiten im föderalen Irak faktisch unter weitreichender Diskriminierung. Der irakische Staat, unter der Verwaltung von Bagdad, kann den Schutz der Minderheiten nicht sicherstellen (AA 28.10.2022, S.5). Mitglieder bestimmter ethnischer oder konfessioneller Gruppen erleiden in Gebieten, in denen sie eine Minderheit darstellen, häufig Diskriminierung oder Verfolgung, was viele dazu veranlasst, Sicherheit in anderen Stadtteilen oder Gouvernements zu suchen (FH 2023). Es gibt Berichte über rechtswidrige Verhaftungen, Erpressung und Entführung von Angehörigen von Minderheiten, wie Kurden, Turkmenen, Christen und anderen, durch Volksmobilisierungskräfte (PMF) in den umstrittenen Gebieten, insbesondere im westlichen Ninewa und in der Ninewa-Ebene (USDOS 20.3.2023).
Die Hauptsiedlungsgebiete der meisten konfessionellen Minderheiten liegen im Nordirak in den Gebieten, die seit Juni 2014 teilweise unter Kontrolle des Islamischen Staates (IS) standen. Hier kam es zu gezielten Verfolgungen von Jesiden, Mandäer/Sabäern, Kaka‘i, Shabak und Christen. Aus dieser Zeit liegen zahlreiche Berichte über Zwangskonversionen, Versklavung und Menschenhandel, sexuelle Ausbeutung, Folter, Rekrutierung von Kindersoldaten, Massenmord und Massenvertreibungen vor. Auch nach der Befreiung der Gebiete wird die Rückkehr der Bevölkerung durch noch fehlenden Wiederaufbau, eine unzureichende Sicherheitslage, unklare Sicherheitsverantwortlichkeiten sowie durch die Anwesenheit unterschiedlicher Milizen zum Teil erheblich erschwert (AA 28.10.2022, S.10).
In der KRI sind Minderheiten weitgehend vor Gewalt und Verfolgung geschützt. Hier haben viele Angehörige von Minderheiten Zuflucht gefunden (AA 28.10.2022, S.10). Es gibt jedoch Berichte über die Diskriminierung von Minderheiten (Turkmenen, Arabern, Jesiden, Shabak und Christen) durch KRI-Behörden in den sogenannten "umstrittenen Gebieten" (USDOS 2.6.2022). Darüber hinaus empfinden dort Angehörige von Minderheiten seit Oktober 2017 erneute Unsicherheit aufgrund der Präsenz der irakischen Streitkräfte, der Peschmerga und vor allem der schiitischen Milizen und der Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) sowie infolge von Angriffen durch die türkischen Streitkräfte (AA 28.10.2022, S.5).
Im Zusammenhang mit der Rückeroberung von Gebieten aus IS-Hand wurden besonders in den zwischen der föderalen Regierung und der KRI "umstrittenen Gebieten" (Gouvernement Kirkuk, sowie Teile von Ninewa, Salah Ad-Din und Diyala) Tendenzen zur gewaltsamen ethnisch-konfessionellen Homogenisierung festgestellt. Die Mission der Vereinten Nationen für den Irak (UNAMI) und Amnesty International haben dokumentiert, wie angestammte Bevölkerungsgruppen vertrieben bzw. Binnenvertriebene an der Rückkehr gehindert wurden. Dabei handelte es sich oft um die sunnitische Bevölkerung, die häufig unter dem Generalverdacht einer Zusammenarbeit mit dem IS steht, aber auch um Angehörige anderer Bevölkerungsgruppen. Beschuldigt werden sowohl kurdische Peshmerga als auch PMF-Milizen und in geringerem Ausmaß auch Armee und Polizei (AA 28.10.2022, S.16).
BMI/BMLVS 2017: Atlas - Middle East North Africa: Religious Groups
BMI/BMLVS 2017: Atlas - Middle East North Africa: Ethnic Groups
Anmerkung zu beiden Karten:
Die religiös-konfessionelle sowie ethnisch-linguistische Zusammensetzung der irakischen Bevölkerung ist höchst heterogen. Die hier dargebotenen Karten zeigen nur die ungefähre Verteilung der Hauptsiedlungsgebiete religiös-konfessioneller bzw. ethnisch-linguistischer Gruppen und Minderheiten. Insbesondere in Städten kann die Verteilung deutlich von der ländlichen Umgebung abweichen (BMI/BMLVS 2017, S.18, 20). Dazu muss hervorgehoben werden, dass ein und dieselbe Gruppe in einer Gegend die Minderheit, in einer anderen jedoch die Mehrheitsbevölkerung stellen kann und umgekehrt (EASO/Lattimer 26.4.2017).
Die territoriale Niederlage des sog. IS im Jahr 2017 beendete dessen Kampagne zur Umwälzung der religiösen Demografie des Landes. Dennoch können rund eine Million Iraker, die vom IS vertrieben wurden, nicht in ihre Häuser zurückkehren, sowohl aus Sicherheits- als auch aus wirtschaftlichen Gründen (FH 2023). Angehörige der PMF verlangen von Binnenvertriebenen (IDPs), insbesondere von Angehörigen von konfessionellen Minderheiten in Ninewa, überhöhte Geldbeträge für das Passieren von Checkpoints. Alternativ riskieren die Betroffenen, in die Lager zurückgeschickt zu werden (USCIRF 4.2021, S.2).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.10.2022): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Oktober 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2082728/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Irak_(Stand_Oktober_2022),_28.10.2022.pdf, Zugriff 23.3.2023 [Login erforderlich]
BMI/BMLVS - Bundesministerium für Inneres [Österreich], Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport [Österreich] (2017): Atlas: Middle East North Africa, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1487770786_2017-02-bfa-mena-atlas.pdf, Zugriff 21.7.2023
EASO/Lattimer - Lattimer, Mark (Autor), European Asylum Support Office (Herausgeber) (26.4.2017): Minorities and Vulnerable Groups - EASO COI Meeting Report Iraq: Practical Cooperation Meeting, 25-26 April 2017, Brussels, https://www.ecoi.net/en/file/local/1404903/90_1501570991_easo-2017-07-iraq-meeting-report.pdf, Zugriff 21.7.2023
FH - Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 - Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2090187.html, Zugriff 7.7.2023
ÖB Bagdad - ÖB Bagdad - Österreichische Botschaft Bagdad [Österreich] (20.11.2022): Asylländerbericht zu Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/2094775/IRAK_ÖB Bericht_2022_11.odt, Zugriff 12.7.2023 [Login erforderlich]
USCIRF - United States Commission on International Religious Freedom [USA] (4.2021): United States Commission on International Religious Freedom 2021 Annual Report; USCIRF – Recommended for Special Watchlist: Iraq, https://www.ecoi.net/en/file/local/2052974/Iraq Chapter AR2021.pdf, Zugriff 21.7.2023
USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089064.html, Zugriff 11.7.2023
USDOS - United States Department of State [USA] (2.6.2022): 2021 Report on International Religious Freedom: Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2073956.html, Zugriff 21.7.2023
Sunnitische Araber
Letzte Änderung 2023-10-09 11:00
Die arabisch sunnitische Minderheit, die über Jahrhunderte die Führungsschicht des Landes bildete, wurde nach der Entmachtung Saddam Husseins 2003, insbesondere in der Regierungszeit von Ex-Ministerpräsident Al-Maliki (2006 bis 2014), aus öffentlichen Positionen gedrängt (AA 28.10.2022, S.16). Das Vertrauen der sunnitischen Bevölkerung in die schiitisch dominierte föderale Regierung ist minimal, insbesondere in die formal den irakischen Sicherheitskräften eingegliederten, überwiegend schiitischen Milizen der Volksmobilisierungskräfte (PMF). Andererseits besteht auch Misstrauen der schiitischen und kurdischen Bevölkerung gegenüber insbesondere jenen Sunniten, die unter Kontrolle des Islamischen Staats (IS) lebten. Diese werden teilweise als mögliche IS-Kollaborateure und als Sicherheitsrisiko betrachtet (ÖB Bagdad 20.11.2022, S.7). Über 600 sunnitische Männer und Buben, die 2016 im Zuge der Rückeroberung der westlichen Gouvernements von PMF-Angehörigen entführt wurden, sind nach wie vor verschollen (FH 2023).
Seit 2014 werden junge, vorwiegend sunnitische Männer im Zuge von Anti-Terror-Operationen, aber auch an Kontrollpunkten festgenommen (AA 28.10.2022, S.7).
Oft werden Sunniten einzig aufgrund ihrer Glaubensrichtung als IS-Sympathisanten stigmatisiert oder gar strafrechtlich verfolgt. Auch unbeteiligte Familienangehörige tatsächlicher oder vermeintlicher IS-Anhänger sind davon betroffen (AA 28.10.2022, S.16). Die Behörden nutzen das Antiterrorgesetz als Vorwand für die Inhaftierung von Personen ohne ordnungsgemäßes Verfahren. Dabei handelt es sich häufig um sunnitische Araber, darunter auch solche, die verdächtigt würden, Verbindungen zum IS zu haben (USDOS 15.5.2023). Den Sicherheitskräften werden im Zuge dessen auch zahlreiche Fälle von Verschwindenlassen zur Last gelegt (AA 28.10.2022, S.7). Das Antiterrorgesetzt wird, sunnitischen Führungspersönlichkeiten zufolge auch benutzt, um sunnitische Proteste niederzuschlagen (USDOS 15.5.2023).
Es gibt Hunderte Beschwerden über falsche Anschuldigungen, Folter und gewaltsames Verschwindenlassen im Zuge von Terrorismusvorwürfen, auch von Angehörigen verhafteter Personen. Sunnitischen Führern zufolge sind Sunniten, die wegen Terrorismusvorwürfen verhaftet wurden, besonders häufig von derartigen Übergriffen betroffen (USDOS 15.5.2023). Berichten zufolge halten die Behörden Ehepartner und andere Familienangehörige von flüchtigen Personen, zumeist sunnitische Araber, die wegen Terrorismusvorwürfen gesucht werden, fest, damit diese sich stellen (USDOS 20.3.2023). Sunnitische Araber sollen etwa 90 % aller im Irak Inhaftierten Personen ausmachen, darunter 9.000 zum Tode Verurteilte (USDOS 15.5.2023).
Wie in den Vorjahren gibt es auch weiterhin glaubwürdige Berichte darüber, dass Regierungskräfte, einschließlich der Bundespolizei, des Nationalen Sicherheitsdienstes (NSS) und der PMF, Personen, insbesondere sunnitische Araber, während der Festnahme, in der Untersuchungshaft und nach der Verurteilung misshandeln und foltern (USDOS 20.3.2023). Darüber hinaus werden schiitische Milizen, darunter auch solche, die unter dem Dach der PMF operieren, für Angriffe auf sunnitische Zivilisten verantwortlich gemacht, mutmaßlich als Vergeltung für IS-Verbrechen an Schiiten (USDOS 15.5.2023).
Über eine Million sunnitische Araber sind vertrieben. Viele von ihnen werden verdächtigt, den IS zu unterstützen und fürchten Vergeltungsmaßnahmen, wenn sie in ihre Häuser in den früher vom IS kontrollierten Gebieten zurückkehren (USCIRF 4.2021). Die PMF setzen ihre Unterdrückungspraktiken in sunnitischen Gebieten fort (BS 23.2.2022). Im November 2022 berichteten sunnitische Parlamentsabgeordnete, dass PMF-Kräfte und mit ihnen und Iran verbündete Milizen vertriebene Sunniten in den Gouvernements Salah ad-Din, Diyala und Ninewa weiterhin an der Rückkehr in ihre Herkunftsgebiete hindern (USDOS 15.5.2023). Da sich schiitische Milizen vielfach in Dörfern militärisch sowie wirtschaftlich festgesetzt haben, fürchten viele sunnitische Flüchtlinge eine Rückkehr (ÖB Bagdad 20.11.2022, S.8).
Einige Regierungsbeamte ermöglichen weiterhin den willkürlichen demografischen Wandel, indem sie schiitischen und sunnitischen Muslimen Land und Wohnraum zur Verfügung stellten, damit sie in traditionell christliche Gebiete in der Ninewa-Ebene, wie den Unterbezirk Bartella, und in sunnitische Gebiete in den Provinzen Diyala und Babil, einschließlich des Bezirks Jurf as-Sakhar in der Provinz Babil, ziehen können (USDOS 15.5.2023).
Die kurdischen Behörden haben Tausende von Arabern daran gehindert, in ihre Dörfer im Unterbezirk Rabia und im Bezirk Hamdaniyah im Gouvernement Ninewa zurückzukehren, Gebiete, aus denen kurdische Einheiten 2014 den IS vertrieben und dort die territoriale Kontrolle übernommen hatten. Gleichzeitig jedoch erlaubte die KRG kurdischen Dorfbewohnern, in diese Gebiete zurückzukehren (HRW 13.1.2021). Pro-iranische Milizen haben in Bagdad mit Drohungen und gewaltsamer Einschüchterung unter anderem Sunniten genötigt, Eigentum aufzugeben (FH 2023). In Mossul, Ninewa, werden sunnitische Zivilisten von Milizionären der "PMF Babylon" und "Shabak Hashd" wahllos schikaniert, eingeschüchtert und verhaftet. Einige PMF-Fraktionen werden auch für die Massaker von Farhatiyah und Khailaniyah im Jahr 2020 in Salah ad-Din bzw. Diyala verantwortlich gemacht (BS 23.2.2022). Teile der sunnitischen Bevölkerung lehnen die PMF ab und fürchten deren Vorgehen. Manche sehen daher den IS als geringeres Übel an und dulden die Gruppe in ihren Gebieten (ÖB Bagdad 20.11.2022, S7).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.10.2022): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Oktober 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2082728/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Irak_(Stand_Oktober_2022),_28.10.2022.pdf, Zugriff 23.3.2023 [Login erforderlich]
BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report Iraq, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069660/country_report_2022_IRQ.pdf, Zugriff 11.7.2023
FH - Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 - Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2090187.html, Zugriff 7.7.2023
HRW - Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043505.html, Zugriff 16.8.2023
ÖB Bagdad - ÖB Bagdad - Österreichische Botschaft Bagdad [Österreich] (20.11.2022): Asylländerbericht zu Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/2094775/IRAK_ÖB Bericht_2022_11.odt, Zugriff 12.7.2023 [Login erforderlich]
USCIRF - United States Commission on International Religious Freedom [USA] (4.2021): United States Commission on International Religious Freedom 2021 Annual Report; USCIRF – Recommended for Special Watchlist: Iraq, https://www.ecoi.net/en/file/local/2052974/Iraq Chapter AR2021.pdf, Zugriff 21.7.2023
USDOS - United States Department of State [USA] (15.5.2023): 2022 Report on International Religious Freedom: Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2091863.html, Zugriff 12.7.2023
USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089064.html, Zugriff 11.7.2023
Relevante Bevölkerungsgruppen
Frauen
Letzte Änderung 2023-10-09 16:24
In der Verfassung ist die Gleichstellung der Geschlechter festgeschrieben. Artikel 14 und 20 garantieren die Gleichheit vor dem Gesetz ohne Diskriminierung aufgrund des Geschlechts und verbieten Diskriminierung aufgrund des Geschlechts (AA 28.10.2022, S.12; vgl. USDOS 20.3.2023, DFAT 16.1.2023, S.29). Frauen werden jedoch unter mehreren Aspekten der Gesetzgebung ungleich behandelt (AA 28.10.2022; vgl. FH 2023).
1986 hat der Irak das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW) ratifiziert. Irakische Gesetze erfüllen jedoch nicht die Anforderungen des Übereinkommens, insbesondere das Personenstandsgesetz und das Strafgesetz (BS 23.2.2022, S.26). Artikel 41 bestimmt, dass Iraker Personenstandsangelegenheiten ihrer Religion entsprechend regeln dürfen. Viele Frauen kritisieren diesen Paragrafen als Grundlage für eine Re-Islamisierung des Personenstandsrechts und damit als eine Verschlechterung der Stellung der Frau. Zudem findet auf einfachgesetzlicher Ebene die verfassungsrechtlich garantierte Gleichstellung häufig keine Entsprechung (AA 28.10.2022, S.12).
In der Verfassung ist eine Frauenquote von 25 % im Parlament verankert. In der Kurdistan Region Irak (KRI) sind es 30 % (AA 28.10.2022, S.11; vgl. FH 2023, USDOS 20.3.2023). Frauen werden aber nur selten in einflussreiche Positionen berufen und beteiligen sich selten an der Führung ihrer Parteien (DFAT 16.1.2023, S.29). Diese formale Repräsentation hat daher geringe Auswirkungen auf die staatliche Politik gegenüber Frauen, die von politischen Debatten und Führungspositionen üblicherweise ausgeschlossen sind (FH 2023).
Frauen sind im Alltag Diskriminierung ausgesetzt, die ihre gleichberechtigte Teilnahme am politischen, sozialen und wirtschaftlichen Leben einschränkt. Sie werden selten in Entscheidungspositionen und andere einflussreiche Positionen ernannt (AA 28.10.2022, S.12; vgl. FH 2023). Patriarchalische Strukturen sind weit verbreitet (AA 28.10.2022, S.12). Die traditionelle Rollenverteilung in der Familie lässt weniger Möglichkeiten für Frauen, sich im Studium oder beruflich weiter zu entwickeln (AA 28.10.2022, S.5).
Defizite bestehen insbesondere im Familien-, Erb- und Strafrecht sowie im Staatsbürgerschaftsrecht (AA 28.10.2022, S.12; vgl. FH 2023). So können Frauen in Bezug auf das Erbrecht unter Druck geraten, ihre Rechte an männliche Verwandte abzutreten (FH 2023). Die Stellung der Frau hat sich jedenfalls im Vergleich zur Zeit des Saddam-Regimes teilweise deutlich verschlechtert. Auch die prekäre Sicherheitslage in Teilen der irakischen Gesellschaft hat negative Auswirkungen auf das Alltagsleben und die politischen Freiheiten der Frauen, insbesondere unter Binnenflüchtlingen (IDPs) (AA 28.10.2022, S.12). Die Bewegungsfreiheit von Frauen wird durch gesetzliche Bestimmungen eingeschränkt (FH 2023). So hindert das Gesetz Frauen beispielsweise daran, ohne die Zustimmung eines männlichen Vormunds oder gesetzlichen Vertreters einen Reisepass zu beantragen (FH 2023; vgl. USDOS 20.3.2023, DFAT 16.1.2023, S.29), oder ein Dokument zur Feststellung des Personenstands zu erhalten, welches für den Zugang zu Beschäftigung, Bildung und einer Reihe von Sozialdiensten erforderlich ist (FH 2023).
Frauen werden am Arbeitsmarkt diskriminiert. Die Regierung al-Kadhimis hat zwar eine Untersuchungskommission eingesetzt, die solche Fälle untersuchen und die Täter vor Gericht bringen soll, bisher jedoch ohne konkrete Ergebnisse (BS 23.2.2022, S.14). Frauen wird überproportional die Teilnahme am Arbeitsmarkt verwehrt (AA 28.10.2022, S.12). Die geschätzte Erwerbsquote von Frauen liegt bei etwa 11 % (Stand 2022), ein Abfall gegenüber 15 % im Jahr 2016 (WB 2023). Die geschätzte Arbeitslosigkeit bei Frauen, die an der Arbeitswelt teilhaben, liegt laut Weltbank bei etwa 28,5 % (Stand 2022) (WB 25.4.2023). Die Jugendarbeitslosigkeit bei Frauen und Mädchen im Alter zwischen 15 und 24 Jahren wird auf etwa 65,2 % geschätzt (Stand 2017) (CIA 17.1.2023). Frauen, die nicht an der irakischen Arbeitswelt teilhaben, sind einem erhöhten Armutsrisiko ausgesetzt, selbst wenn sie in der informellen Wirtschaft mit Arbeiten wie Nähen oder Kunsthandwerk beschäftigt sind (FLJF 12.11.2019).
Frauen wird überproportional der Zugang zu Bildung verwehrt (AA 28.10.2022, S.12). Etwa 80 % der Frauen im Alter von über 15 Jahren können lesen und schreiben (Stand 2017) (UNESCO 2021; vgl. WB 24.10.2022a). In der Altersgruppe der 15 bis 24-jährigen Mädchen und Frauen liegt die Rate bei 92,1 % (Stand 2017) (UNESCO 2021; vgl. WB 24.10.2022b).
Quellen
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BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report Iraq, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069660/country_report_2022_IRQ.pdf, Zugriff 11.7.2023
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FH - Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 - Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2090187.html, Zugriff 7.7.2023
FLJF - Frontline Journalism Fund (12.11.2019): How Conflict in Iraq Has Made Women and Girls More Vulnerable, https://www.pbs.org/wgbh/frontline/article/how-conflict-in-iraq-has-made-women-and-girls-more-vulnerable/, Zugriff 11.7.2023
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Häusliche Gewalt, sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt
Letzte Änderung 2023-10-09 16:24
Häusliche Gewalt ist weiterhin ein allgegenwärtiges Problem (BS 23.2.2022, S.14; vgl. DFAT 16.1.2023, S.30). Im Jahr 2020, im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie, kam es zu einem sprunghaften Anstieg der Fälle von häuslicher Gewalt (FH 24.2.2022; vgl. AA 28.10.2022, S.12, DFAT 16.1.2023, S.30, AI 3.2.2023). Meldungen über Vergewaltigung, häusliche Gewalt, Misshandlung in der Ehe, Verbrennung und Selbstverbrennung, Selbstverletzung aufgrund von Misshandlung in der Ehe, sexuelle Belästigung von Minderjährigen und Selbstmord aufgrund der zunehmenden Spannungen in den Haushalten sind während der COVID-19-Pandemie angestiegen. Laut der föderalen Polizei hat häusliche Gewalt um fast 20 % zugenommen (USDOS 12.4.2022).
Auch Tötungen von Frauen und Mädchen durch ihre Familien und Ehemänner wurden verzeichnet (HRW 13.1.2022). Das irakische Strafgesetz enthält zwar Bestimmungen zur Kriminalisierung von Körperverletzung, aber nach Artikel 41, Absatz 1 des Strafgesetzbuches hat der Ehemann das Recht, seine Frau, sowie seine Kinder, innerhalb der durch Gesetz oder Gewohnheit vorgeschriebenen Grenzen zu disziplinieren (HRW 12.1.2023; vgl. USDOS 20.3.2023, DFAT 16.1.2023, S.30). Diese Grenzen sind vage definiert, sodass verschiedene Arten von Gewalt als rechtmäßig interpretiert werden können (FIS 22.5.2018, S.15). Nach Artikel 128, Absatz 1 des Strafgesetzbuches können Straftaten, die aufgrund der Ehre oder vom Opfer provoziert begangen wurden, ungestraft bleiben, bzw. kann in solchen Fällen die Strafe gemildert werden (FIS 22.5.2018, S.15; vgl. USDOS 20.3.2023). Täter, die Gemeinschaft, aber auch Opfer selbst sehen häusliche Gewalt oft als normal an und rechtfertigen sie aus kulturellen und religiösen Gründen. Frauen tendieren dazu, häusliche Gewalt aus Scham oder Angst vor Konsequenzen nicht zu melden, manchmal auch, um den Täter zu schützen. Viele Frauen haben kein Vertrauen in die Polizei und halten den von ihr gebotenen Schutz für nicht angemessen (FIS 22.5.2018, S.21-22).
Der Irak hat es versäumt, häusliche Gewalt unter Strafe zu stellen (AI 3.2.2023). Der Irak hat zwar eine nationale Strategie gegen Gewalt gegen Frauen und Mädchen angenommen, die Verabschiedung eines Gesetzesentwurfs zum Schutz vor häuslicher Gewalt steht jedoch noch aus (UNFPA 2020, S.33-34,46; vgl. DFAT 16.1.2023, S.30). Bemühungen des irakischen Parlaments, einen Gesetzesentwurf gegen häusliche Gewalt zu verabschieden, sind seit 2019 ins Stocken geraten (HRW 12.1.2023; vgl. AI 3.2.2023, FH 2023). Frauenrechtsgruppen setzen sich nach wie vor für die Verabschiedung eines Gesetzes gegen häusliche Gewalt ein (FH 2023). Eine Reihe von öffentlichkeitswirksamen Fällen von Frauen und Mädchen, die von Familienmitgliedern getötet wurden, haben erneut dazu geführt, dass der Ruf nach Gesetzen gegen häusliche Gewalt im Irak lauter geworden ist (AlMon 19.2.2023).
In der Kurdistan Region Irak (KRI) stehen häusliche Gewalt, einschließlich physischer und psychischer Misshandlung, Gewaltandrohung und Vergewaltigung in der Ehe unter Strafe. Die Kurdische Regionalregierung (KRG) unterhält eine spezielle Polizeieinheit zur Untersuchung von Fällen geschlechtsspezifischer Gewalt, eine Hotline für häusliche Gewalt und einen Familienversöhnungsausschuss innerhalb des Justizsystems (DFAT 16.1.2023, S.30).
Während sexuelle Übergriffe, wie z.B. Vergewaltigung, sowohl gegen Frauen als auch gegen Männer strafbar sind, sieht Artikel 398 des irakischen Strafgesetzbuches vor, dass Anklagen aufgrund von Vergewaltigung fallen gelassen werden können, wenn der Angreifer das Opfer heiratet (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2023, UNSC 30.3.2021, S.13, STC 25.6.2021, DFAT 16.1.2023, S.30). Dies gilt sowohl im Irak als auch in der KRI (STC 25.6.2021). Eine Bestimmung verhindert hierbei eine Scheidung innerhalb der ersten drei Ehejahre (USDOS 20.3.2023; vgl. DFAT 16.1.2023, S.30). Dies trifft auch zu, wenn das Opfer minderjährig ist (FIS 22.5.2018, S.15-16). Vergewaltigung innerhalb der Ehe stellt im föderalen Irak keine Straftat dar. In der KRI ist Vergewaltigung in der Ehe strafbar (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2023, DFAT 16.1.2023, S.30). Es gab keine zuverlässigen Schätzungen über die Häufigkeit von Vergewaltigungen oder Informationen über die Effektivität der staatlichen Durchsetzung des Gesetzes (USDOS 20.3.2023). Berichten zufolge sind besonders binnenvertriebene Frauen und Mädchen, insbesondere solche, die mit dem Islamischen Staat (IS) in Verbindung gebracht werden, sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt ausgesetzt (EMHRM 6.2021, S.40).
Im Fall von sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt mangelt es an strafrechtlicher Verantwortung für Täter und Schutzmechanismen für Opfer (EMHRM 6.2021, S.40). Solche Fälle bleiben weitgehend ungemeldet. Gründe dafür sind fehlender Zugang zu gerichtlichen oder administrativen Mechanismen, Angst vor Stigmatisierung und Repressalien (EMHRM 6.2021, S.40; vgl. UNSC 30.3.2021, S.13, DFAT 16.1.2023, S.30), darunter die Furcht davor, von Familienmitgliedern getötet zu werden, aber auch die Angst, selbst strafrechtlich verfolgt zu werden nach Artikel 394 des Strafgesetzbuchs, der sexuelle Beziehungen außerhalb der Ehe verbietet (DFAT 16.1.2023, S.30).
Auch Angehörige der irakischen Sicherheitskräfte haben Frauen in den von ihnen kontrollierten Lagern, wie z.B. in Ninewa, belästigt und sexuell missbraucht. 2020 wurden 30 Fälle von konfliktbezogener sexueller Gewalt durch bewaffnete Akteure, hauptsächlich gegen Frauen, verzeichnet, einer gegen einen inhaftierten Mann (UNSC 30.3.2021, S.13). In der KRI ist die Zahl der Frauenmorde gestiegen. In den ersten beiden Monaten des Jahres 2022 wurden in der KRI elf Frauen getötet, die meisten von ihnen durch Schüsse. 2021 waren es 45 Frauen, 2020 waren es 25 Frauen (FR24 20.3.2022).
Frauen, die infolge einer Vergewaltigung Kinder geboren haben, haben Probleme für ihre Kinder Identitätspapiere zu erhalten und damit einhergehend Zugang zu Dienstleistungen (UNSC 30.3.2021, S.13).
Obwohl der IS ein System organisierter Vergewaltigungen, sexueller Sklaverei und Zwangsheirat von jesidischen Frauen und Mädchen und anderen Minderheiten etablierte, wurde kein IS-Mitglied wegen dieser spezifischen Verbrechen strafrechtlich verfolgt oder verurteilt (HRW 13.1.2022). Im Zuge des IS-Vormarsches auf Sinjar sollen über 5.000 jesidische Frauen und Mädchen verschleppt worden sein, von denen Hunderte später als Trophäen an IS-Kämpfer übergeben oder nach Syrien verkauft wurden. Diese Frauen wurden anschließend oftmals von ihren Familien aus Gründen der Tradition verstoßen oder sie wurden gezwungen, die aus den Zwangsehen entstandenen Kinder zu verstoßen (AA 28.10.2022, S.13).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.10.2022): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Oktober 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2082728/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Irak_(Stand_Oktober_2022),_28.10.2022.pdf, Zugriff 23.3.2023 [Login erforderlich]
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AlMon - Al Monitor (19.2.2023): Honor killings in Iraq rekindle efforts to criminalize domestic violence, https://www.al-monitor.com/originals/2023/02/honor-killings-iraq-rekindle-efforts-criminalize-domestic-violence, Zugriff 24.2.2023
BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report Iraq, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069660/country_report_2022_IRQ.pdf, Zugriff 11.7.2023
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EMHRM - Euro-Mediterranean Human Rights Monitor (6.2021): Exiled At Home: Internal displacement resulted from the armed conflict in Iraq and its humanitarian consequences, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/IraqReportEN.pdf, Zugriff 1.7.2023
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FIS - Finnische Einwanderungsbehörde [Finnland] (22.5.2018): Overview of the status of women living without a safety net in Iraq, https://coi.easo.europa.eu/administration/finland/Plib/Report_Women_Iraq_Migri_CIS.pdf, Zugriff 17.8.2023
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HRW - Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 - Iraq, https://www.ecoi.net/en/document/2085461.html, Zugriff 15.2.2023
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Schutzmaßnahmen, Schutzeinrichtungen, Frauenhäuser
Letzte Änderung 2023-10-09 16:24
Es gibt weder ein wirksames System zur Meldung von häuslicher Gewalt noch angemessene Schutzräume für Frauen und Mädchen (AI 3.2.2023). Das Innenministerium unterhält 16 Familienschutzeinheiten im ganzen Land, die dafür bestimmt sind, häusliche Streitigkeiten zu lösen und sichere Zufluchtsorte für Opfer sexueller oder geschlechtsspezifischer Gewalt zu schaffen. Diese Einheiten tendieren jedoch dazu, der Familienversöhnung Vorrang vor dem Opferschutz einzuräumen und verfügen nicht über die Fähigkeit, Opfer zu unterstützen (USDOS 20.3.2023). In einem Interview vom Dezember 2022 in Bagdad sagte Brigadegeneral Ghalib Atiyah, der seit drei Jahren an der Spitze der Gemeindepolizei steht, dass im Jahr 2022 bei den 153 Fällen von Frauen und Mädchen, die von zu Hause ausgerissen sind und bei denen die Gemeindepolizei beteiligt war, keine getötet worden sei (AlMon 19.2.2023). NGOs zufolge meiden es Opfer häuslicher Gewalt, sich an die Familienschutzeinheiten zu wenden, weil sie vermuten, dass die Polizei ihre Familien über ihre Aussage informieren würde. Einige Stammesführer im Süden des Irak haben Berichten zufolge ihren Stammesmitgliedern verboten, sich an Familienschutzeinheiten der Polizei zu wenden (USDOS 20.3.2023).
Die meisten Familienschutzeinheiten unterhalten keine Schutzräumlichkeiten für Opfer häuslicher Gewalt (USDOS 20.3.2023). NGOs ist es nicht explizit verboten, Schutzhäuser zu betreiben. Per Gesetz muss der Betrieb von Schutzhäusern durch das Arbeits- und Sozialministerium genehmigt werden. NGOs wurde ein solcher Betrieb jedoch nicht erlaubt (USDOS 11.3.2020). Manche NGOs betreiben daher inoffizielle Schutzhäuser unter der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung (USDOS 11.3.2020; vgl. AJ 12.2.2021). So betreibt die Organisation für die Freiheit der Frauen im Irak mehrere Frauenhäuser in Bagdad. Im Jahr 2020 hat die Regierung ein gerichtliches Auflösungsverfahren gegen die Organisation eingeleitet. Ihr wird die Spaltung von Familien, die Ausbeutung von Frauen und Fluchthilfe vorgeworfen (AJ 12.2.2021). Es gibt Frauenschutzzentren in Diwaniyah, Kirkuk und Anbar. Ein Zentrum in Bagdad bietet obdachlosen Frauen eine Unterkunft, nicht aber Opfern von Gewalt gegen Frauen (DFAT 16.1.2023, S.30). UNFPA unterstützt fünf Frauenhäuser im gesamten Irak, davon eines in Bagdad, mit einem Aufnahmevermögen von 80 Personen in zehn Schlafräumen sowie einem Beratungsraum und einem Raum für psychosoziale Unterstützung (UNFPA 20.2.2019). Die Kapazitäten in den Schutzhäusern sind begrenzt und die Dienstleistungen werden nur unzureichend erbracht (DFAT 16.1.2023, S.30). Aufgrund von Druck durch die Gemeinschaften, die Frauenhäuser häufig als Bordelle ansehen, werden diese regelmäßig durch das Ministerium geschlossen (USDOS 11.3.2020; vgl. DFAT 16.1.2023, S.30), um später an anderer Örtlichkeit wieder eröffnet zu werden. Manchmal werden Schutzhäuser Ziel von Gewalt (USDOS 11.3.2020; vgl. DFAT 16.1.2023, S.30). Mitarbeiter von Schutzeinrichtungen, die hilfesuchende Frauen bei der Suche nach einem Zufluchtsort vor Gewalttätern unterstützen, werden wegen Entführung dieser Frauen angezeigt (DFAT 16.1.2023, S.30).
Die Regierung hat am 1.3.2021 das Gesetz über weibliche Überlebende von Verbrechen des Islamischen Staats (IS) (Jesidinnen, Turkmeninnen, Christinnen und Shabak) erlassen (UNSC 3.8.2021, S.11; vgl. DW 26.3.2021, HRW 12.1.2023, OHCHR 21.4.2021). Das Gesetz sieht eine Entschädigung für die Überlebenden von IS-Verbrechen und Maßnahmen zu ihrer Rehabilitierung und Wiedereingliederung in die Gesellschaft vor (HRW 12.1.2023; vgl. OHCHR 21.4.2021), sowie zur Verhinderung solcher Verbrechen in der Zukunft (HRW 13.1.2022; vgl. OHCHR 21.4.2021). Das neue Gesetz sieht vor, dass der Irak den Opfern ein monatliches Stipendium, Wohngrundstücke oder kostenlosen Wohnraum (DW 26.3.2021; vgl. OHCHR 21.4.2021) sowie psychologische Unterstützung gewährt (DW 26.3.2021). Überlebende von IS-Angriffen werden außerdem bei der Einstellung von 2 % aller Stellen im öffentlichen Sektor bevorzugt (DW 26.3.2021; vgl. OHCHR 21.4.2021). Im Mai 2021 hat der Ministerrat eine Generaldirektion für die Angelegenheiten der jesidischen Überlebenden eingerichtet, die dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales untersteht, und ernannte eine jesidische Juristin zur Generaldirektorin (UNSC 3.8.2021, S.11). Eine wirksame Umsetzung dieses Gesetzes steht jedoch noch aus. Im August 2022 berichtete die Internationale Organisation für Migration (IOM) der Vereinten Nationen, dass mehr als 200.000 überlebende Jesiden weiterhin aus ihren Häusern vertrieben bleiben (HRW 12.1.2023).
Kurdistan Region Irak (KRI)
Im Jahr 2011 wurde vom kurdischen Regionalparlament Gesetz Nr. 8 zur Bekämpfung von häuslicher Gewalt erlassen (KPI 21.6.2011, S.1; vgl. AA 28.10.2022, S.12). Häusliche Gewalt, einschließlich physischer und psychischer Misshandlung, Gewaltandrohung und Vergewaltigung in der Ehe stehen unter Strafe, und die Behörden setzen das Gesetz um (USDOS 20.3.2023; vgl. DFAT 16.1.2023, S.30). Die Richtlinien werden in der Praxis jedoch nicht durchgängig umgesetzt. Eine vom Frauenrechtskomitee des kurdischen Parlaments initiierte Reform des Gesetzes zur Bekämpfung häuslicher Gewalt, die eine Erweiterung der Schutzrechte von Frauen vorsieht, scheiterte zunächst am Widerstand der islamistischen Parteien (AA 28.10.2022, S.12). Es gibt eine spezielle Polizeieinheit zur Untersuchung von Fällen geschlechtsspezifischer Gewalt und ein Familienversöhnungskomitee innerhalb des Justizsystems. Lokale NGOs berichten jedoch, dass diese Programme bei der Bekämpfung von geschlechtsspezifischer Gewalt nicht effektiv sind (USDOS 20.3.2023; vgl. DFAT 16.1.2023, S.30). Die Kurdische Regionalregierung (KRG) hat ihre Anstrengungen zum Schutz von Frauen verstärkt. So wurden im Innenministerium vier Abteilungen zum Schutz von weiblichen Opfern von (familiärer) Gewalt sowie vier staatliche Frauenhäuser eingerichtet. Zwei weitere werden von NGOs betrieben (AA 28.10.2022, S.12; vgl. USDOS 20.3.2023). Die staatlichen Frauenhäuser werden vom Arbeits- und Sozialministerium betrieben (USDOS 20.3.2023), bzw. vom Direktorat für die Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen. Um dort aufgenommen zu werden, benötigen Frauen grundsätzlich einen Gerichtsbeschluss. In dringenden Fällen kann eine Frau jedoch direkt das Frauenhaus betreten, wobei ein Gerichtsbeschluss nachträglich beantragt werden muss. Die Frauen in den Frauenhäusern dürfen die Schutzeinrichtungen nicht ohne Gerichtsbeschluss verlassen. Familienangehörige dürfen die Frauen auch ohne deren Zustimmung sehen (UKHO 3.2021).
Vier von der KRG betriebene Schutzhäuser und ein privat betriebenes Heim bieten Opfern von geschlechtsspezifischer Gewalt und Menschenhandel in der KRI einen gewissen Schutz und Unterstützung (DFAT 16.1.2023, S.30). Die vier behördlichen kurdischen Frauenhäuser befinden sich in Dohuk, Erbil, Sulaymaniyah und Germian und werden von UNFPA unterstützt (UNFPA o.D.). Es gibt jedenfalls nur eine begrenzte Anzahl an Plätzen (USDOS 20.3.2023; vgl. DFAT 16.1.2023, S.30) mit Kapazitäten von 20 bis 40 Plätzen (UNFPA o.D.; vgl. UKHO 3.2021, S.36). Psychologische und therapeutische Dienste für betroffene Frauen sind unzureichend. NGOs spielen bei der Bereitstellung von Dienstleistungen, einschließlich Rechtshilfe für Opfer häuslicher Gewalt, eine wichtige Rolle (USDOS 20.3.2023). Die Behörden setzen auf Familienversöhnung (USDOS 20.3.2023; vgl. DFAT 16.1.2023, S.30).
Vereinzelt werden Frauen "zum eigenen Schutz" inhaftiert. Einige Frauen werden mangels Notunterkünften obdachlos (USDOS 11.3.2020). Anstatt Rechtsmittel einzulegen, vermittelten die Behörden häufig zwischen betroffenen Frauen und ihren Familien, damit die Frauen in ihre Häuser zurückkehren können. Abgesehen von einer Eheschließung oder der Rückkehr zu ihren Familien, was häufig zu einer weiteren Bestrafung durch die Familie oder die Gemeinschaft führt, gibt es für die in den Frauenhäusern untergebrachten Frauen nur wenige Alternativen (USDOS 20.3.2023).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.10.2022): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Oktober 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2082728/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Irak_(Stand_Oktober_2022),_28.10.2022.pdf, Zugriff 23.3.2023 [Login erforderlich]
AI - Amnesty International (3.2.2023): Iraq: Action must be taken on gender-based violence after murder of Tiba Ali by her father, https://www.ecoi.net/en/document/2086428.html, Zugriff 24.2.2023
AJ - Al Jazeera (12.2.2021): Iraqi women struggle to escape abuse as domestic violence rises, https://www.aljazeera.com/features/2021/2/12/iraqi-women-struggle-to-escape-abuse-as-domestic-violence-rises, Zugriff 3.3.2021
AlMon - Al Monitor (19.2.2023): Honor killings in Iraq rekindle efforts to criminalize domestic violence, https://www.al-monitor.com/originals/2023/02/honor-killings-iraq-rekindle-efforts-criminalize-domestic-violence, Zugriff 24.2.2023
DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (16.1.2023): DFAT Country Information Report Iraq, https://www.ecoi.net/en/file/local/2085737/country-information-report-iraq.pdf, Zugriff 2.2.2023
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HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 - Iraq, https://www.ecoi.net/en/document/2066472.html, Zugriff 13.7.2023
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UKHO - United Kingdom Home Office [United Kingdom] (3.2021): Country Policy and Information Note Iraq: ‘Honour’ crimes, https://www.ecoi.net/en/file/local/2048206/Iraq_-_Honour_Crimes_-_CPIN_-_v2.0_-_March_2021_-_EXT.pdf, Zugriff 17.8.2023
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UNSC - United Nations Security Council (3.8.2021): Implementation of resolution 2576 (2021); Report of the Secretary-General [S/2021/700], https://www.ecoi.net/en/file/local/2058500/S_2021_700_E.pdf, Zugriff 15.5.2021
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Zwangsehen, Kinderehen, temporäre Ehen, Blutgeld-Ehe (Fasliya)
Letzte Änderung 2023-10-09 14:57
Das gesetzliche Mindestalter für eine Eheschließung beträgt 18 Jahre. Eine Heirat ist aber auch schon mit Vollendung des 15. Lebensjahrs möglich, mit elterlicher Erlaubnis (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 24.2.2022, DFAT 16.1.2023, S.31) und richterlicher Genehmigung (DFAT 16.1.2023, S.31). Berichten zufolge unternimmt die Regierung jedoch wenig Anstrengungen, um dieses Gesetz durchzusetzen. Traditionelle Zwangsverheiratungen von Mädchen, Kinderehen und sogenannte Ehen auf Zeit (zawaj al-mut‘a) finden im ganzen Land statt (USDOS 20.3.2023). Zwangs-Kinderehen werden als passive Bewältigungsmechanismen für vertriebene, in Armut lebende Familien mit nachteiligen Lebensumständen eingesetzt (EMHRM 6.2021, S.40). Das Gesetz stellt Zwangsverheiratungen unter Strafe, macht aber vollzogene Zwangsverheiratungen nicht automatisch ungültig (USDOS 20.3.2023).
Zwangs- und Kinderehen sind weit verbreitet, insbesondere im Zusammenhang mit Vertreibung und Armut (HRW 12.1.2023). Traditionelle Formen von arrangierten, frühen und erzwungenen Ehen sind besonders unter der überwiegend ungebildeten, ländlichen und der Stammesbevölkerung vertreten (UKHO 3.2021, S.15). Laut UNICEF werden etwa 18,4 % der Frauen als Mädchen vor ihrem 18. Lebensjahr verheiratet (AA 28.10.2022, S. 12). Andere Quellen berichten, dass über ein Viertel der Frauen im Alter von 20 bis 24 Jahren bereits im Alter von 18 Jahren verheiratet war (HRW 12.1.2023).
Auch Ehen auf Zeit oder sogenannte Vergnügungs-Ehen sind ein Problem im Irak (STC 25.6.2021, S.14). Zeitehen werden jedoch nur in der schiitischen Tradition rechtlich anerkannt (MPG o.D.). Dabei werden junge Mädchen und Frauen für kurze Zeit mit älteren Männern verheiratet (STC 25.6.2021, S.14; vgl. DFAT 16.1.2023, S.31). Nach Ablauf der bei der Eheschließung vereinbarten Zeit läuft die Ehe aus, ohne, dass eine Scheidung für die Trennung der Ehepartner notwendig ist. Die Rechtswirkung einer Zeitehe beginnt mit dem Vollzug. Kinder, die aus einer Zeitehe entsprungen sind, gelten als ehelich (MPG o.D.).
Die irakischen Gerichte folgen den sunnitischen Rechtsschulen, welche diese Praxis ablehnen, und erkennen Zeitehen nicht an (MPG o.D.).
Zwangsehen und Ehen auf Zeit werden benutzt, um Frauen und Mädchen innerhalb des Irak zum Zweck der sexuellen Ausbeutung zu verkaufen (OHCHR 11.11.2019; vgl. USDOS 20.3.2023, DFAT 16.1.2023, S.31). Dabei zahlt ein Mann der Familie der Betroffenen eine Mitgift für die Erlaubnis, sie für einen bestimmten Zeitraum zu heiraten. Besonders junge Frauen, die durch den Konflikt mit dem Islamischen Staat (IS) verwitwet oder verwaist sind, werden für diese Art der Ausbeutung als anfällig angesehen (USDOS 30.3.2021; vgl. DFAT 16.1.2023, S.31). Viele Frauen und Mädchen sind durch Flucht und Verfolgung besonders gefährdet. NGOs berichten über Zwangsprostitution irakischer Mädchen und Frauen im Land und in der Nahost- und Golfregion (AA 28.10.2022, S.13). Es gibt vermehrt Berichte, dass Mädchen in Flüchtlingslagern zur Heirat gezwungen werden. Dies geschieht entweder, um ihnen ein vermeintlich besseres Leben zu ermöglichen, oder um ihre Familien finanziell zu unterstützen. Häufig werden die Ehen nach kurzer Zeit wieder annulliert, mit verheerenden Folgen für die betroffenen Mädchen (AA 22.1.2021, S.14).
Fasliya bezeichnet eine traditionelle Stammespraxis zur Schlichtung von Konflikten, bei der Frauen eines Stammes mit Männern eines verfeindeten Stammes als Entschädigung für Mord bzw. für die Verletzung von Mitgliedern des anderen Stammes verheiratet werden (USDOS 20.3.2023; vgl. Musawah 11.2019, S.4, DFAT 16.1.2023, S.31). Dies geschieht ohne die Zustimmung der betreffenden Frauen (Musawah 11.2019, S.4). Ende der 1950er Jahre wurde die Blutgeld-Ehe gesetzlich verboten (AlMon 18.6.2015). Es kommt jedoch nach wie vor zu Blutgeld-Ehen zur Beilegung von Stammeskonflikten (UKHO 3.2021, S.28; vgl. USDOS 20.3.2023). Diese Tradition wird besonders in Gebieten fortgesetzt, in denen der Einfluss der Stämme größer als der staatlicher Institutionen ist (USDOS 20.3.2023), besonders in den südirakischen Gouvernements (DFAT 16.1.2023, S.31). Großayatollah as-Sistani fordert ein Ende dieser Praxis (USDOS 20.3.2023).
Im Jahr 2011 hat das kurdische Regionalparlament mit Gesetz Nr. 8 einen Rechtsakt zur Bekämpfung von häuslicher Gewalt erlassen, der auch Zwangs-, die Kinder- und Blutgeld-Ehen unter Strafe stellt (KPI 21.6.2011, S.1; vgl. AA 28.10.2022, S.12). Das gesetzliche Mindestalter für eine Eheschließung mit elterlicher Erlaubnis beträgt in der Kurdistan Region Irak (KRI) 16 Jahre, ohne Erlaubnis 18 Jahre (USDOS 20.3.2023). Die gesetzlichen Regelungen werden in der Praxis allerdings nicht durchgängig umgesetzt (AA 28.10.2022, S.12).
Nach Angaben des Hohen Rates für Frauenangelegenheiten der Kurdischen Regionalregierung (KRG) tragen Flüchtlinge und Binnenvertriebene (IDPs) in der KRI zu einer zunehmenden Zahl an Kinderehen und Polygamie bei (USDOS 20.3.2023). Das Gesetz der KRG stellt Zwangsheirat unter Strafe und setzt vollzogene Zwangsehen aus, macht sie aber nicht automatisch ungültig (USDOS 20.3.2023). Der kurdische Hohe Rat für Frauenangelegenheiten hat mit Unterstützung von UNFPA einen Plan zur Verringerung der Kinderheirat entwickelt, der sich auf Aufklärung konzentriert (STC 25.6.2021, S.14).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.10.2022): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Oktober 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2082728/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Irak_(Stand_Oktober_2022),_28.10.2022.pdf, Zugriff 23.3.2023 [Login erforderlich]
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.1.2021): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Januar 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2057645/Deutschland___Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Irak_(Stand_Januar_2021),_22.01.2021.pdf, Zugriff 21.7.2023 [Login erforderlich]
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DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (16.1.2023): DFAT Country Information Report Iraq, https://www.ecoi.net/en/file/local/2085737/country-information-report-iraq.pdf, Zugriff 2.2.2023
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FH - Freedom House (24.2.2022): Freedom in the World 2022 - Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068634.html, Zugriff 11.7.2023
HRW - Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 - Iraq, https://www.ecoi.net/en/document/2085461.html, Zugriff 15.2.2023
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MPG - Max-Planck-Gesellschaft (o.D.): Irak, Kommentar zum bundesstaatlichen Familienrecht: Die Ehe, https://www.familienrecht-in-nahost.de/14972/Irak-Kommentar-Ehe#Zeitehe, Zugriff 15.9.2023
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STC - Save the Children (25.6.2021): Married by exception: Child marriage policies in the Middle East and North Africa, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/married_by_exception.pdf, Zugriff 17.8.2023
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Ehrenverbrechen an Frauen
Letzte Änderung 2023-10-09 15:03
Als Ehrenverbrechen werden Vorfälle wie Gewalt, Gewaltandrohung, Einschüchterung, Nötigung oder Missbrauch (einschließlich psychologischem, körperlichem, sexuellem, finanziellem oder emotionalem Missbrauch) bezeichnet, die zum Schutz oder zur Verteidigung der Ehre einer Einzelperson, einer Familie und/oder einer Gemeinschaft begangen werden, wegen angeblicher oder vermeintlicher Verstöße gegen den Verhaltenskodex der Familie und/oder der Gemeinschaft (CPS 9.2019), bzw. weil "Schande" über die Familie oder den Stamm gebracht wurde. Ehrenverbrechen werden oft in Form von Mord begangen, obwohl sie auch andere Arten der Gewalt umfassen können, wie z. B. körperliche Misshandlung, Einsperren, Einschränkung der Bewegungsfreiheit, Entzug von Bildung, Zwangsverheiratung, erzwungener Selbstmord und öffentliche Schändung bzw. "Entehrung" (MRG 11.2015, S.26). Die Familien- und die individuelle Ehre wird ausschließlich von Männern gehalten und kann verloren oder wiedergewonnen werden. Frauen dagegen können nur eine Quelle der Familien- oder individuellen "Schande" sein, und können nicht aktiv Ehre in ihre Familie oder ihren Stamm bringen (TCF 7.11.2019).
Ehrendelikte werden überwiegend von männlichen Familienmitgliedern gegen weibliche Familienmitglieder verübt, obwohl gelegentlich auch Männer Opfer solcher Gewalt werden können. Ehrenverbrechen werden meist begangen, nachdem eine Frau eines der folgenden Dinge getan hat bzw. dessen verdächtigt wird: Freundschaft oder voreheliche Beziehung mit einem Mann; Weigerung, einen von der Familie ausgewählten Mann zu heiraten; Heirat gegen den Willen der Familie; Ehebruch; Opfer einer Vergewaltigung oder Entführung geworden zu sein. Solche Verletzungen der Ehre werden als unverzeihlich angesehen. In den meisten Fällen wird die Tötung der Frau, manchmal auch die des Mannes, als der einzige Weg gesehen, die Ehrverletzung zu sühnen (MRG 11.2015, S.26).
Ehrenmorde bleiben weiterhin ein Problem und kommen in allen Landesteilen vor (USDOS 20.3.2023; vgl. AA 28.10.2022, S.12, DFAT 16.1.2023, S.30), ohne Beschränkung auf bestimmte ethnische oder religiöse Gruppen (EUAA 6.2022, S.110). Das Ausmaß der Ehrenmorde ist aufgrund einer hohen Dunkelziffer nicht bekannt (UKHO 3.2021, S.6). Die Mehrheit der Opfer sind jedoch Frauen (DFAT 16.1.2023, S.30). UNAMI berichtete 2018, dass jedes Jahr mehrere hundert Frauen durch Ehrenmorde sterben. Einige Familien sollen Ehrenmorde so arrangiert haben, dass sie wie Selbstmord aussehen (UKHO 3.2021, S.18; vgl. USDOS 20.3.2023, DFAT 16.1.2023, S.30). Obwohl einige Gemeinschaften Dekrete erlassen und Schritte unternommen haben, um Frauen von der vermeintlichen Schuld freizusprechen, die mit ihrer sexuellen Ausbeutung durch Kämpfer des Islamischen Staats (IS) verbunden ist, bleiben Ehrenmorde ein Risiko (USDOS 20.3.2023).
Das Strafgesetzbuch des Irak sieht für Gewalttaten aus "ehrenhaften Motiven", inklusive Ehrenmorde, milde, reduzierte Strafen vor (FH 24.2.2022; vgl. HRW 12.1.2023, STC 25.6.2021, S.14, AA 28.10.2022, S.12, AI 3.2.2023). In Fällen von Gewalt gegen Frauen erlaubt das irakische Recht zudem den Grund der "Ehre" als rechtmäßige Verteidigung. Wenn ein Mann des Mordes an einer Frau angeklagt wird, die er getötet haben soll, weil sie des Ehebruchs verdächtigt worden war, begrenzt das Gesetz seine mögliche Strafe auf maximal drei Jahre Gefängnis (USDOS 20.3.2023; vgl. DFAT 16.1.2023, S.30). Strafen für Ehrenverbrechen sind selten (FH 24.2.2022; vgl. EASO 1.2021, S.81).
In der Kurdistan Region Irak (KRI) wurden Ehrenmorde durch eine Abänderung des irakischen Strafrechts im Jahr 2015 anderen Morden strafrechtlich gleichgestellt. In einigen gesellschaftlichen Gruppen gilt der "Ehrenmord" aber immer noch als rechtfertigbar (AA 28.10.2022, S.12). Offizielle Daten der Kurdischen Regionalregierung (KRG) nennen in der KRI 50 Ehrenmorde im Jahr 2017, 46 im Jahr 2018 und 120 im Jahr 2019 (BS 23.2.2022, S.14). Die Generaldirektion für die Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen des Innenministeriums der KRG hat für das erste Halbjahr 2022 22 Fälle von Ehrenmord bestätigt (USDOS 20.3.2023). Im übrigen Irak werden Tötungen in der Familie von den Behörden nur unzureichend gemeldet, weshalb es keine genauen Daten über geschlechtsspezifische Gewalt gibt. Beobachter gehen jedoch davon aus, dass die Situation für Frauen im föderalen Irak schlechter ist als in der KRI (BS 23.2.2022, S.14).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.10.2022): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Oktober 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2082728/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Irak_(Stand_Oktober_2022),_28.10.2022.pdf, Zugriff 23.3.2023 [Login erforderlich]
AI - Amnesty International (3.2.2023): Iraq: Action must be taken on gender-based violence after murder of Tiba Ali by her father, https://www.ecoi.net/en/document/2086428.html, Zugriff 24.2.2023
BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report Iraq, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069660/country_report_2022_IRQ.pdf, Zugriff 11.7.2023
CPS - Crown Prosecution Service, The [UK] (9.2019): So-Called Honour-Based Abuse and Forced Marriage: Guidance on Identifying and Flagging cases, https://www.cps.gov.uk/legal-guidance/so-called-honour-based-abuse-and-forced-marriage-guidance-identifying-and-flagging, Zugriff 19.1.2023
DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (16.1.2023): DFAT Country Information Report Iraq, https://www.ecoi.net/en/file/local/2085737/country-information-report-iraq.pdf, Zugriff 2.2.2023
EASO - European Asylum Support Office (1.2021): Country Guidance Iraq: Common analysis and guidance note, https://www.ecoi.net/en/file/local/2045437/Country_Guidance_Iraq_2021.pdf, Zugriff 25.8.2023
EUAA - European Union Agency for Asylum (6.2022): Country Guidance: Iraq; Common analysis and guidance note, https://www.ecoi.net/en/file/local/2076349/2022_06_Country_Guidance_Iraq.pdf, Zugriff 16.8.2023
FH - Freedom House (24.2.2022): Freedom in the World 2022 - Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068634.html, Zugriff 11.7.2023
HRW - Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 - Iraq, https://www.ecoi.net/en/document/2085461.html, Zugriff 15.2.2023
MRG - Minority Rights Group (11.2015): The Lost Women of Iraq: Family-based violence during armed conflict, https://minorityrights.org/wp-content/uploads/2015/11/MRG-report-A4_OCTOBER-2015_WEB.pdf, Zugriff 17.8.2023
STC - Save the Children (25.6.2021): Married by exception: Child marriage policies in the Middle East and North Africa, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/married_by_exception.pdf, Zugriff 17.8.2023
TCF - The Century Foundation (7.11.2019): Tribal Justice in a Fragile Iraq, https://tcf.org/content/report/tribal-justice-fragile-iraq/?agreed=1, Zugriff 16.8.2023
UKHO - United Kingdom Home Office [United Kingdom] (3.2021): Country Policy and Information Note Iraq: ‘Honour’ crimes, https://www.ecoi.net/en/file/local/2048206/Iraq_-_Honour_Crimes_-_CPIN_-_v2.0_-_March_2021_-_EXT.pdf, Zugriff 17.8.2023
USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089064.html, Zugriff 11.7.2023
Genitalverstümmelung (FGM – Female Genital Mutilation)
Letzte Änderung 2023-10-09 15:04
In Teilen des Nordirak kommt es immer noch zu Genitalverstümmelungen bei Frauen (FGM) (AA 28.10.2022, S.13). Sie ist in der Kurdistan Region Irak (KRI) weit verbreitet (BS 23.2.2022, S.15), wo sie insbesondere in den ländlichen Gebieten von Erbil und Sulaymaniyah vorkommt (USDOS 12.4.2022; vgl. DFAT 16.1.2023, S.31). Im föderalen Irak ist FGM nicht üblich (USDOS 20.3.2023; vgl. BS 23.2.2022, S.15), ist aber insbesondere im ländlichen Kirkuk (USDOS 12.4.2022; vgl. DFAT 16.1.2023, S.31), in der arabischen und turkmenischen Bevölkerung präsent, wenn auch in geringerem Ausmaß (AA 28.10.2022, S.13).
Seit 2011 stellt ein Gesetz in der KRI die FGM unter Strafe (AA 28.10.2022, S.13; vgl. UKHO 3.2021, S.14, KPI 21.6.2011, S1-2, DFAT 16.1.2023, S.31). Mutmaßlich als Folge dieses Verbots ist FGM in der KRI zurückgegangen (USDOS 20.3.2023). Im föderalen Irak gibt es bisher keine staatlichen Anstrengungen zur Bekämpfung von FGM (AA 28.10.2022, S.13; vgl. DFAT 16.1.2023, S.31).
Das Thema der FGM von Mädchen und Frauen im Irak war lange Zeit ein Tabu, über das kaum gesprochen wurde (UKHO 2.2020, S.10; vgl. MRG 11.2015, S.31). Erst als durch Studien die alarmierend hohe FGM-Rate im kurdischen Norden aufgezeigt wurde, hat sich dies geändert (MRG 11.2015, S.31).
Eine Umfrage aus dem Jahr 2016 ergab, dass fast 45 % der befragten Frauen in der KRI FGM ausgesetzt waren, (DFAT 17.8.2020, S.45). Einer Untersuchung aus 2018 zufolge wurden etwa 7,4 % der irakischen Frauen im Alter von 15 bis 49 Jahren einer FGM unterzogen. In der KRI waren es 37,5 %, im Zentral- und Südirak hingegen nur 0,4 %. Bei Mädchen im Alter von 0 bis 14 Jahren ist der Prozentsatz mittlerweile auf 1 % gesunken, bzw. auf 3 % in der KRI (UNICEF 6.12.2018, S.53). In Erbil waren 2018 etwa 50,1 % der Frauen vom FGM betroffen, in Sulaymaniyah waren es 45,1 %. In Dohuk hingegen nur etwa 3,1 % (BMCWH 1.4.2021). Auch unter Binnenvertriebenen (IDPs) wird FGM noch praktiziert (DFAT 17.8.2020, S.45). Allerdings geht die FGM-Rate kontinuierlich zurück (USDOS 20.3.2023; vgl. BMCWH 1.4.2021).
Die UNO arbeitet mit Regierungsinstitutionen und lokalen NGOs zusammen, um FGM durch Sensibilisierungskampagnen zu verhindern (UNICEF 6.2.2019).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.10.2022): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Oktober 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2082728/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Irak_(Stand_Oktober_2022),_28.10.2022.pdf, Zugriff 23.3.2023 [Login erforderlich]
BMCWH - BMC Women's Health (1.4.2021): Changes in the prevalence and trends of female genital mutilation in Iraqi Kurdistan Region between 2011 and 2018, https://bmcwomenshealth.biomedcentral.com/articles/10.1186/s12905-021-01282-9, Zugriff 17.8.2023
BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report Iraq, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069660/country_report_2022_IRQ.pdf, Zugriff 11.7.2023
DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (16.1.2023): DFAT Country Information Report Iraq, https://www.ecoi.net/en/file/local/2085737/country-information-report-iraq.pdf, Zugriff 2.2.2023
DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (17.8.2020): DFAT Country Information Report Iraq, https://www.ecoi.net/en/file/local/2036511/country-information-report-iraq.pdf, Zugriff 20.6.2023
KPI - Kurdistan Parliament - Iraq [Irak] (21.6.2011): Act No. 8 from 2011, The Act of Combating Domestic Violence in Kurdistan Region-Iraq, http://www.ekrg.org/files/pdf/combat_domestic_violence_english.pdf, Zugriff 17.8.2023
MRG - Minority Rights Group (11.2015): The Lost Women of Iraq: Family-based violence during armed conflict, https://minorityrights.org/wp-content/uploads/2015/11/MRG-report-A4_OCTOBER-2015_WEB.pdf, Zugriff 17.8.2023
UKHO - United Kingdom Home Office [United Kingdom] (3.2021): Country Policy and Information Note Iraq: ‘Honour’ crimes, https://www.ecoi.net/en/file/local/2048206/Iraq_-_Honour_Crimes_-_CPIN_-_v2.0_-_March_2021_-_EXT.pdf, Zugriff 17.8.2023
UKHO - United Kingdom Home Office [United Kingdom] (2.2020): Country Policy and Information Note Iraq: Blood feuds, https://www.ecoi.net/en/file/local/2025236/Iraq_-_Blood_Feuds_-_CPIN_v2.0_-_Feb_2020_-_EXT__004_.pdf, Zugriff 16.8.2023
UNICEF - United Nations International Children’s Emergency Fund (6.2.2019): Protecting Girls in Iraq from Female Genital Mutilation, https://www.unicef.org/iraq/press-releases/protecting-girls-iraq-female-genital-mutilation, Zugriff 17.8.2023
UNICEF - United Nations International Children’s Emergency Fund (6.12.2018): 2018 Muliple Indicator Cluster Survey (MICS6) Briefing, https://www.unicef.org/iraq/media/481/file/MICS6.pdf, Zugriff 1.4.2021
USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089064.html, Zugriff 11.7.2023
USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071125.html, Zugriff 24.8.2023
Weibliche Familienoberhäupter: Witwen, Geschiedene, alleinstehende Frauen
Letzte Änderung 2023-10-09 15:10
Etwa 10 % aller irakischen Haushalte werden von einem weiblichen Haushaltsvorstand geführt (DFAT 16.1.2023, S.29; vgl. REACH 2.6.2021, S.1). Es handelt sich dabei um Witwen, Geschiedene und Frauen, die kranke oder behinderte Ehepartner betreuen. Diese Frauen sind in hohem Maße von Armut, Ernährungsunsicherheit, Vertreibung, Zwangsräumung sowie sexueller Belästigung und Missbrauch bedroht. Alleinerziehende Mütter und Frauen, die allein leben, werden stigmatisiert (DFAT 16.1.2023, S.29-30).
Einer Studie von IOM zufolge, bei der von Ende 2019 bis Anfang 2020 ca. 4.000 Haushalte befragt wurden, die 2014/2015 vertrieben wurden, bleiben Haushalte mit weiblichem Haushaltsvorstand länger binnenvertrieben (IDPs) als Haushalte mit einem männlichen Haushaltsvorstand. Bei der Untersuchung waren fünf Jahre nach der ursprünglichen Vertreibung rund 70 % der weiblich geführten Haushalte nach wie vor IDPs (bei den männlich geführten Haushalten nur 62 %). (IOM 23.9.2020, S.5). Weiblich geführte Haushalte haben nicht unbedingt Zugang zu Finanzanlagen, Sozialleistungen oder dem öffentlichen Verteilungssystem (PDS) (FIS 22.5.2018, S.38). Laut der genannten Studie von IOM erhalten nur etwa 10 % der weiblich geführten IDP-Haushalte Unterstützung, bei männlich geführten IDP-Haushalten waren es nur 7 % (IOM 23.9.2020, S.5). Viele sind auf Unterstützung durch ihre Familien (FIS 22.5.2018, S.38; vgl. IOM 23.9.2020, S.5), Behörden und NGOs angewiesen (FIS 22.5.2018, S.38). Soziale Netzwerke, Familie, Nachbarn und Freunde sind für das Wohlergehen und Überleben entscheidend (IOM 23.9.2020, S.5). Bei fast 70 % der untersuchten Haushalte handelt es sich um Witwen. Wenn der Tod des Ehemannes dokumentiert ist, kann die Familie die staatliche Sozialhilfe für Witwen und Waisen sowie, wenn dieser eine staatliche Stelle innehatte, die Rente des Ehemannes in Anspruch nehmen. Frauen mit niedrigem Bildungsniveau und funktionale Analphabeten (41 % der untersuchten Haushalte mit weiblichem Haushaltsvorstand) finden es eine Herausforderung, sich in bürokratischen Systemen zurechtzufinden, insbesondere im Fall von Vertreibung (IOM 23.9.2020, S.17).
Es gibt unterschiedliche Angaben über den Anteil der berufstätigen weiblichen Haushaltsvorstände: Einer Quelle zufolge sind nur 2 % der weiblichen Haushaltsvorstände erwerbstätig und haben ein festes Gehalt, während weitere 6 % informell arbeiten und kein regelmäßiges Einkommen haben (DFAT 17.8.2020, S.45). Der bereits genannten IOM-Studie zufolge, bei der 2014/2015 vertriebene Haushalte nach fünf Jahren befragt wurden, sind etwa 13,5 % der weiblichen Haushaltsvorstände berufstätig. Rund 12,8 % haben sich aus dem Berufsleben zurückgezogen. 67,7 % sind als Hausfrauen tätig. 1,4 % sind auf Arbeitssuche, weitere 4,6 % sind aus diversen Gründen nicht berufstätig (Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer Krankheit, Studenten und Arbeitslose, die nicht auf Arbeitssuche sind) (IOM 23.9.2020, S.8).
Um ihre Grundbedürfnisse decken zu können, reduzieren viele IDP-Haushalte laut der erwähnten Studie Lebensmittel und andere Ausgaben. Außerdem leihen sie Geld von Familie und Freunden. Fast 70 % der weiblichen Haushaltsvorstände geben an, für ihre Grundbedürfnisse sorgen zu können, wenn sie bei den Lebensmitteln und anderen Ausgaben Abstriche machen (IOM 23.9.2020, S.10).
Alleinstehende Frauen und Witwen haben oft Schwierigkeiten, ihre Kinder registrieren zu lassen, was dazu führt, dass den Kindern staatliche Leistungen, wie Bildung, Lebensmittelbeihilfen und der Zugang zum Gesundheitswesen verweigert werden, obwohl die Behörden in den meisten Fällen Geburtsurkunden nach der Registrierung der Geburt durch die Ministerien für Gesundheit und Inneres ausgestellt haben. Diese Registrierung ist Berichten zufolge ein langwieriger und bisweilen komplizierter Prozess (USDOS 20.3.2023).
Berichten zufolge kam es zu Vorfällen, dass Frauen von Arbeitgebern durch Zwangsehen und die Androhung von Scheidungen zu unfreiwilliger Hausarbeit gezwungen wurden. Frauen, die aus solchen Ehen fliehen oder, deren Ehemänner sich von ihnen scheiden lassen, sind sozialer Stigmatisierung und einer erhöhten Anfälligkeit für neuerliche prekäre Arbeitssituationen, wie Zwangsarbeit ausgesetzt. Binnenvertriebene Frauen, alleinstehende Frauen und Witwen sind besonders anfällig für wirtschaftliche Ausbeutung und diskriminierende Arbeitsbedingungen (USDOS 20.3.2023).
Das Personenstandsgesetz Nr. 188 aus dem Jahr 1959 bevorzugt Männer gegenüber Frauen (Jum 2.12.2022). Männer können sich aus nichtigen Gründen von ihren Ehefrauen scheiden lassen, während Frauen nach den Artikeln 40, 41 und 42 nur aus bestimmten Gründen Scheidungsverfahren einleiten können, wie z. B. die Inhaftierung des Mannes für mehr als drei Jahre (HRW 25.2.2018; vgl. Jum 2.12.2022), oder wenn ihr Mann sie verlassen hat (Jum 2.12.2022), nämlich für eine Dauer von über zwei Jahren, oder wenn der Ehemann für vier oder mehr Jahre als vermisst gilt (HRW 25.2.2018).
Im Jahr 2021 wurden mehr als 73.000 Scheidungen von den Gerichten ausgesprochen, was in etwa der Zahl des Jahres 2018 entspricht. Es ist ein Anstieg gegenüber einem Durchschnitt von knapp 51.700 pro Jahr im Zeitraum von 2004 bis 2014, als eine von fünf Ehen in einer Scheidung endete. Als Scheidungsgründe werden z.B. Zusammenleben mit der Familie des Ehepartners und damit einhergehende Beeinflussungen der Beziehung genannt, die finanzielle Abhängigkeit des Ehepartners von seiner Familie, Untreue, häusliche Gewalt und Kinderehen. So wurden in den zwei Jahren bis Ende 2021 insgesamt 4.092 Mädchen im Teenageralter geschieden (FR24 19.10.2022). Es gibt zwar keine Statistiken über die Dauer von Scheidungsverfahren. Laut Informationen von sechs Rechtsanwälten, die sich mehrheitlich mit Scheidungen befassen, setzen etwa 20 % der scheidungswilligen Frauen ihre Trennungsklagen bis zu fünf Jahre lang vor den Personenstandsgerichten fort, wobei Einigungen oft erst nach dem Verzicht auf alle Rechte erreicht werden können, während Scheidungsklagen von Männern in etwa 90 % der Fälle innerhalb von 15 bis 30 Tagen abgeschlossen sind (Jum 2.12.2022).
Das gesellschaftliche Klima gegenüber geschiedenen Frauen ist nicht offen repressiv. Üblicherweise werden geschiedene Frauen in die eigene Familie reintegriert. Sie müssen jedoch damit rechnen, schlechter bezahlte Arbeitsstellen annehmen zu müssen oder als Zweit- oder Drittfrau in Mehrehen erneut verheiratet zu werden. Im Rahmen einer Ehescheidung wird das Sorgerecht für Kinder ganz überwiegend den Vätern (und ihren Familien) zugesprochen (AA 28.10.2022, S.12-13). Nach anderen Angaben bleibt eine Scheidung im Irak weiterhin mit starkem sozialem Stigma verbunden (FIS 22.5.2018, S.41). Manche Familien erlauben es geschiedenen Familienmitgliedern nicht, zu arbeiten oder auszugehen, aus Angst vor dem Stigma. Geschiedene Frauen sind außerdem häufig sexueller Belästigung ausgesetzt (FR24 19.10.2022).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.10.2022): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Oktober 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2082728/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Irak_(Stand_Oktober_2022),_28.10.2022.pdf, Zugriff 23.3.2023 [Login erforderlich]
DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (16.1.2023): DFAT Country Information Report Iraq, https://www.ecoi.net/en/file/local/2085737/country-information-report-iraq.pdf, Zugriff 2.2.2023
DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (17.8.2020): DFAT Country Information Report Iraq, https://www.ecoi.net/en/file/local/2036511/country-information-report-iraq.pdf, Zugriff 20.6.2023
FIS - Finnische Einwanderungsbehörde [Finnland] (22.5.2018): Overview of the status of women living without a safety net in Iraq, https://coi.easo.europa.eu/administration/finland/Plib/Report_Women_Iraq_Migri_CIS.pdf, Zugriff 17.8.2023
FR24 - France 24 (19.10.2022): In Iraq, divorce rates soar even as stigma persists for women, https://www.france24.com/en/live-news/20221019-in-iraq-divorce-rates-soar-even-as-stigma-persists-for-women, Zugriff 23.1.2023
HRW - Human Rights Watch (25.2.2018): Iraq: Families of Alleged ISIS Members Denied IDs, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425202.html, Zugriff 17.8.2023
IOM - International Organization for Migration (23.9.2020): IOM Iraq Access to Durable Solutions Among IDPs in Iraq- Experiences of Female Headed-Households, https://iraqdtm.iom.int/files/DurableSolutions/202011153051193_IOM Iraq Access to Durable Solutions Among IDPs in Iraq- Experiences Female-Headed Households.PDF, Zugriff 17.8.2023
Jum - Jummar (2.12.2022): Wives lives are wasted waiting for divorce: Men have priority over women in Iraqi courts, https://jummar.media/en/2542, Zugriff 17.8.2023
REACH - REACH Initiative (2.6.2021): Iraq: Multi-Cluster Needs Assessment - Key Findings for Iraq, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/REACH_IRQ_MCNA-Inter-sectoral-Factsheet_December2020.pdf, Zugriff 17.8.2023
USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089064.html, Zugriff 11.7.2023
Verwestlichung, westlicher bzw. nicht-konservativer Lebensstil
Letzte Änderung 2023-10-09 15:10
Sowohl Männer als auch Frauen stehen unter Druck, sich an konservative Normen zu halten, was das persönliche Erscheinungsbild betrifft (FH 2023). Personen, die als nicht konform mit den lokalen sozialen und kulturellen Normen angesehen werden, weil sie ein "westliches" Verhalten an den Tag legen, sind Drohungen und Angriffen von Einzelpersonen aus der Gesellschaft sowie von Milizen ausgesetzt. Volksmobilisierungskräfte (PMF) haben es auf Personen abgesehen, die Anzeichen für eine Abweichung von ihrer Auslegung der schiitischen Normen zeigen, manchmal mit Unterstützung der schiitischen Gemeinschaft (EUAA 6.2022, S.112). Vor allem im schiitisch geprägten Südirak werden auch nicht gesetzlich vorgeschriebene islamische Regeln, z. B. Kopftuchzwang an Schulen und Universitäten, stärker durchgesetzt. Frauen werden unter Druck gesetzt, ihre Freizügigkeit und Teilnahme am öffentlichen Leben einzuschränken (AA 28.10.2022, S.12).
Es gibt Berichte über Angehörige religiöser Minderheiten, darunter Christen und Sabäer-Mandäer, die bestimmte islamische Praktiken befolgen, wie das Tragen des Hijab oder das Fasten während des Ramadan, um Schikanen zu vermeiden (DFAT 16.1.2023, S.17-18).
Dass Frauen außerhalb des Hauses arbeiten, wird in weiten Teilen der Gesellschaft als inakzeptabel angesehen. Berufe, wie die Arbeit in Geschäften, Restaurants oder in den Medien, wurden als etwas Schändliches angesehen. Gleiches gilt für die Teilnahme an lokaler und nationaler Politik (IWPR 8.3.2021). So wurden weibliche Aktivisten, die an den Protesten teilnahmen, in politischen Kampagnen als promiskuitiv verunglimpft (ICG 26.7.2021, S.9). Entsprechend sprach sich as-Sadr im Februar 2020 für eine Geschlechtertrennung auf den öffentlichen Plätzen aus (ICG 26.7.2021, S.9; vgl. AIIA 1.4.2020). Im Zuge des darauffolgenden Frauenmarsches am 13.2.2020 wurden weibliche Demonstranten mit Tränengas angegriffen, bedroht, attackiert, entführt und in einigen Fällen getötet (AIIA 1.4.2020). Im August 2020 verübten Unbekannte eine Reihe von Attentaten auf regierungskritische Demonstranten. Die gewalttätigsten Angriffe ereigneten sich im Gouvernement Basra und führten zur Tötung von drei Aktivisten und zwei Zivilisten (MEMO 17.9.2020).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.10.2022): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Oktober 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2082728/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Irak_(Stand_Oktober_2022),_28.10.2022.pdf, Zugriff 23.3.2023 [Login erforderlich]
AIIA - Australian Institute of International Affairs (1.4.2020): The Pink and Purple Protest: Iraqi Women Invert the Gender Game, https://www.internationalaffairs.org.au/australianoutlook/the-pink-and-purple-protest-iraqi-women-invert-the-gender-game/, Zugriff 17.8.2023
DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (16.1.2023): DFAT Country Information Report Iraq, https://www.ecoi.net/en/file/local/2085737/country-information-report-iraq.pdf, Zugriff 2.2.2023
EUAA - European Union Agency for Asylum (6.2022): Country Guidance: Iraq; Common analysis and guidance note, https://www.ecoi.net/en/file/local/2076349/2022_06_Country_Guidance_Iraq.pdf, Zugriff 16.8.2023
FH - Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 - Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2090187.html, Zugriff 7.7.2023
ICG - International Crisis Group (26.7.2021): Iraq’s Tishreen Uprising: From Barricades to Ballot Box, https://www.ecoi.net/en/file/local/2056850/223-iraq-tishreen.pdf, Zugriff 22.6.2023
IWPR - Institute for War Peace Reporting (8.3.2021): Iraq: Justice for Survivors as Activists Overturn Taboos, https://iwpr.net/global-voices/iraq-justice-survivors-activists-overturn-taboos, Zugriff 17.8.2023
MEMO - Middle East Monitor (17.9.2020): Iraq: Female activist and family slaughtered in Baghdad, https://www.middleeastmonitor.com/20200917-iraq-female-activist-and-family-slaughtered-in-baghdad/, Zugriff 17.8.2023
Kinder
Letzte Änderung 2024-03-28 08:37
Artikel 29 und 30 der irakischen Verfassung enthalten Kinderschutzrechte. Der Irak ist dem Zusatzprotokoll zur UN-Kinderrechtskonvention zum Schutz von Kindern in bewaffneten Konflikten beigetreten (AA 28.10.2022, S. 11). Das irakische Strafgesetzbuch gewährt Eltern das Recht, ihre Kinder innerhalb der durch Gesetz oder Gewohnheit vorgeschriebenen Grenzen zu disziplinieren (USDOS 20.3.2023; vgl. HRW 12.1.2023). Kinder sind einerseits in überproportionaler Weise von der schwierigen humanitären Lage, andererseits durch Gewaltakte gegen sie selbst oder gegen Familienmitglieder stark betroffen (AA 28.10.2022, S. 11). Laut UNICEF machen Kinder fast die Hälfte der durch den Konflikt vertriebenen Iraker aus (USDOS 20.3.2023).
Vor der COVID-19-Krise lebten laut UNICEF 22,1 % der Kinder in Armut. Eine der Auswirkungen der Pandemie ist, dass sich der Anteil der in Armut lebenden Kinder im Jahr 2021 auf 37,9 % erhöht hat (AA 28.10.2022, S. 11). Einem Bericht für das Jahr 2021 zufolge leben 38 % aller irakischen Kinder in Armut (USDOS 12.4.2022). Über 1,16 Millionen Kinder im Alter von unter fünf Jahren waren unterernährt (AA 25.10.2021, S. 12). Im Jahr 2022 sind laut UNICEF 1,1 Millionen Kinder im Irak auf humanitäre Unterstützung angewiesen, ein deutlicher Rückgang zum Vorjahr (3,3 Mio. Kinder) (AA 28.10.2022, S. 11).
Nach dem Gesetz ist der Vater der Vormund seiner Kinder. Einer geschiedenen Mutter kann das Sorgerecht für ihre Kinder bis zum Alter von zehn Jahren zugesprochen werden, verlängerbar durch ein Gericht bis zum Alter von 15 Jahren, wobei die Kinder zu diesem Zeitpunkt wählen können, bei welchem Elternteil sie leben möchten (USDOS 20.3.2023). Das irakische Familienrecht unterscheidet zwischen zwei Arten der Vormundschaft (wilaya und wasiya), sowie der Pflege bzw. Sorge (hadana). Dem Vater kommt immer die Vormundschaft (wilaya) zu. Wenn dieser nicht mehr lebt, dem Großvater bzw. nach Entscheidung eines Shari‘a-Gerichts einem anderen männlichen Verwandten [Anm.: väterlicherseits]. Nur ein Mann kann demnach wali sein. Die Fürsorgeberechtigung (hadana), d. h. die Verantwortung für die Erziehung, Sicherheit und Betreuung eines Kindes, kommt im Falle einer Scheidung der Mutter zu. D. h. die Kinder leben bei der Mutter, im Falle von Knaben bis zum 13. Lebensjahr und im Falle von Mädchen bis zum 15. Lebensjahr (Migra/Landinfo 15.8.2018).
Die Regierung setzte sich im Allgemeinen für die Rechte und das Wohlergehen der Kinder ein, verweigert jedoch Kindern, die nicht die Staatsbürgerschaft besitzen, staatliche Leistungen. Die Nichtregistrierung von Geburten hat zur Folge, dass dem betroffenen Kind staatliche Leistungen, wie Bildung, Lebensmittelbeihilfe und Gesundheitsversorgung vorenthalten sind. Alleinstehende Frauen und Witwen hatten oft Probleme, ihre Kinder registrieren zu lassen, obwohl die Behörden in den meisten Fällen nach der Registrierung der Geburt durch das Gesundheits- und das Innenministerium Geburtsurkunden ausstellt. Diese Registrierung ist ein langwieriger und bisweilen komplizierter Prozess. Insbesondere bei Kindern, die von Angehörigen des Islamischen Staats (IS) gezeugt oder in den vormals vom IS kontrollierten Gebieten geboren wurden, stellt man keine Geburtsurkunden aus. Etwa 12.000 vertriebene Kinder haben immer noch keine zivilen Dokumente, einschließlich Geburtsurkunden (USDOS 20.3.2023).
Gewalt gegen Kinder/Minderjährige
Gewalt gegen Kinder bleibt ein großes Problem, aber aktuelle, zuverlässige Statistiken über das Ausmaß des Problems sind nicht verfügbar (USDOS 20.3.2023).
Berichten zufolge verkaufen Menschenhändlernetze irakische Kinder zur kommerziellen sexuellen Ausbeutung. Letztere erfolgt im In- und Ausland (USDOS 1.7.2021). Verbrecherbanden sollen Kinder zwingen, im Irak zu betteln (USDOS 1.7.2021; vgl. FH 2023). Sie werden auch gezwungen, Drogen zu verkaufen (USDOS 1.7.2021). Ebenso ist Kinderprostitution ein Problem, insbesondere unter Flüchtlingen. Aufgrund der Strafmündigkeit ab einem Alter von neun Jahren im Irak, bzw. elf Jahren in der Kurdistan Region Irak (KRI), behandeln die Behörden sexuell ausgebeutete Kinder oft wie Kriminelle und nicht wie Opfer (USDOS 20.3.2023).
Kinderarbeit
Die Verfassung und das Gesetz verbieten die schwersten Formen von Kinderarbeit (USDOS 12.4.2022; vgl. AA 28.10.2022, S. 11). Dennoch ist Kinderarbeit im gesamten Irak verbreitet, insbesondere unter Binnenvertriebenen und Flüchtlingskindern (DFAT 16.1.2023, S. 32). In den Gebieten, die unter die Zuständigkeit der föderalen Regierung fallen, beträgt das Mindestbeschäftigungsalter 15 Jahre. Das Arbeitsgesetz begrenzt für Personen unter 18 Jahren die tägliche Arbeitszeit auf sieben Stunden und verbietet Arbeiten, die der Gesundheit, Sicherheit oder Moral schaden können. Dieses Gesetz gilt jedoch nicht für Jugendliche, die in Familienbetrieben arbeiten, die ausschließlich Waren für den Hausgebrauch herstellen. Es gibt daher Berichte über Kinder, die in Familienbetrieben gefährliche Arbeiten verrichten. Kinderarbeit, auch in ihren schlimmsten Formen, wie erzwungenes Betteln und kommerzielle sexuelle Ausbeutung, manchmal als Folge von Menschenhandel, kommt im ganzen Land vor (USDOS 12.4.2022). Trotz des Verbotes der Kinderarbeit arbeiten etwa 500.000 Kinder vorrangig in der Landwirtschaft oder im Handel. Armut begünstigt Kindesentführungen und Kinderhandel (AA 28.10.2022, S. 11). Einer Umfrage aus dem Jahr 2023 zufolge gab 1 % aller Befragten mit Kindern im Alter von 15 und jünger an (n = 271), dass ihre Kinder in erheblichem Umfang arbeiten mussten, um das Haushaltseinkommen zu sichern (Mossul 2 %). Ebenso 1 % gab an, dass ihre Kinder ein wenig arbeiten würden, um zum Haushaltseinkommen beizutragen (Bagdad 1 %, Mossul 2 %). 98 % gaben an, dass keines ihrer Kinder arbeiten oder zum Haushaltseinkommen beitragen musste (Bagdad 99 %, Basra 100 %, Mossul 96 %) (STDOK 2023, S. 58-60).
Die Regierung unternimmt einige Anstrengungen, um gegen Kinderarbeit vorzugehen, erzielt aber nur geringe Fortschritte, bei der Beseitigung der schlimmsten Formen von Kinderarbeit, einschließlich kommerzieller sexueller Ausbeutung und Zwangsbettelei (DFAT 16.1.2023, S. 32).
Das Ministerium für Arbeit und Soziales der Kurdischen Regionalregierung (KRG) schätzt, dass mehrere Hundert Kinder in der KRI arbeiten, oft als Straßenverkäufer oder Bettler, was sie besonders gefährdet. Das Ministerium betrieb eine 24-Stunden-Hotline zur Meldung von Arbeitsmissbrauch, einschließlich Kinderarbeit, bei der monatlich etwa 200 Anrufe eingingen (USDOS 12.4.2022).
Strafverfolgung von Kindern/Minderjährigen
Die Strafmündigkeit im Irak in den Gebieten unter der Verwaltung der föderalen Regierung beträgt neun Jahre und elf Jahre in der KRI (USDOS 12.4.2022; vgl. HRW 13.1.2022).
Laut Berichten der Vereinten Nationen sind zahlreiche Jugendliche wegen Terrorismusvorwürfen angeklagt oder verurteilt (AA 28.10.2022, S. 11; vgl. HRW 13.1.2022). Föderal-irakische und KRG-Behörden verfolgen Minderjährige wegen mutmaßlicher IS-Verbindungen strafrechtlich ohne Rechtsbeistand und setzen diese bisweilen auch missbräuchlichen Verhörtechniken und Folter aus, um Geständnisse zu erlangen. Bei einigen von ihnen handelt es sich um ehemalige Opfer von Zwangsrekrutierungen (USDOS 15.6.2023). Es mangelt nach wie vor an Jugendstrafanstalten. Das Internationale Komitee des Roten Kreuzes (IKRK) berichtet jedoch, dass jugendliche Häftlinge mittlerweile vorwiegend von erwachsenen Straftätern getrennt inhaftiert werden, ihnen wird aber oft der regelmäßige Kontakt zu ihren Familien verwehrt (AA 28.10.2022, S. 11). Einem Bericht des Irakischen Hochkommissariats für Menschenrechte (IHRCKR) zufolge sind außerdem bspw. über 50 Minderjährige gemeinsam mit ihren Müttern in der Erziehungsanstalt für Frauen und Kinder in Erbil untergebracht (USDOS 30.3.2021).
Kindersoldaten, Rekrutierung von Kindern/Minderjährigen
Die Regierung und schiitische religiöse Führer verbieten Kindern unter 18 Jahren ausdrücklich den Kriegsdienst. Es gibt keine Berichte, wonach Kinder von staatlicher Seite zum Dienst in den Sicherheitskräften einberufen oder rekrutiert werden (USDOS 12.4.2022).
Rekrutierung von Kindern ist ein Problem (FH 2023). Kinder sind nach wie vor anfällig für Zwangsrekrutierung und den Einsatz durch diverse bewaffnete Gruppen, die im Irak operieren. Dazu zählen der IS, Milizen der Volksmobilisierungskräfte (PMF), Stammesmilizen, die Kurdische Arbeiterpartei (PKK) und andere vom Iran unterstützte Milizen (USDOS 15.6.2023). Das Büro des Sonderbeauftragten des Generalsekretärs für Kinder und bewaffnete Konflikte der Vereinten Nationen verzeichnete im Zeitraum 2021-22 keine Fälle von Kinderrekrutierung durch Milizen (DFAT 16.1.2023, S. 32). Der letzte bestätigte Bericht über die Rekrutierung von Soldaten unter 18 Jahren durch PMF stammt aus dem Jahr 2019 (USDOS 15.6.2023).
Es gibt Berichte, wonach der IS in den vergangenen Jahren Kinder als Soldaten eingesetzt hat (AA 28.10.2022, S. 11; vgl. USDOS 12.4.2022), ebenso als menschliche Schutzschilde, Informanten, Bombenbauer, Henker und Selbstmordattentäter (USDOS 1.7.2021). Unter anderem aufgrund der territorialen Niederlage des IS liegen für das Jahr 2021 nur wenige Informationen über den Einsatz von Kindern durch den IS vor (USDOS 12.4.2022).
Mehrere Quellen berichten, dass die PKK und die Volksschutzeinheiten (YPG), die in der KRI und in Sinjar, Ninewa operieren, weiterhin Kinder rekrutieren und einsetzen. Im Jahr 2021 berichtete eine nicht verifizierte Quelle, dass die PKK Dutzende von Kindern rekrutiert habe, um sie auf den Kampf vorzubereiten, darunter auch Kinder aus Kirkuk (USDOS 1.7.2021).
[Anm.: Informationen zu Kinderehen können dem Kapitel Zwangsehen, Kinderehen, temporäre Ehen, Blutgeld-Ehe (Fasliya) entnommen werden, Informationen zu Kindern, die unter dem IS geboren sind finden sich in Kapitel (Mutmaßliche) IS-Mitglieder, IS-Sympathisanten und IS-Familien (Dawa‘esh).]
Quellen
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.10.2022): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Oktober 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2082728/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Irak_(Stand_Oktober_2022),_28.10.2022.pdf, Zugriff 23.3.2023 [Login erforderlich]
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.10.2021): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Oktober 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2063378/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Irak_(Stand_Oktober_2021),_25.10.2021.pdf, Zugriff 24.8.2023 [Login erforderlich]
DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (16.1.2023): DFAT Country Information Report Iraq, https://www.ecoi.net/en/file/local/2085737/country-information-report-iraq.pdf, Zugriff 2.2.2023
FH - Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 - Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2090187.html, Zugriff 7.7.2023
HRW - Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 - Iraq, https://www.ecoi.net/en/document/2085461.html, Zugriff 15.2.2023
HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 - Iraq, https://www.ecoi.net/en/document/2066472.html, Zugriff 13.7.2023
Migrationsverket - Schwedisches Migrationsamt [Schweden] (15.8.2018): Irak - familjerätt och vårdnad, https://www.ecoi.net/en/file/local/1442095/4792_1535708243_180815601.pdf, Zugriff 17.8.2023
STDOK - Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (2023): Iraq: Socio-Economic Survey 2023, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105194/IRAK_Socio-Economic Survey 2023.pdf, Zugriff 11.3.2024
USDOS - United States Department of State [USA] (15.6.2023): 2023 Trafficking in Persons Report: Iraq, https://www.ecoi.net/en/document/2093605.html, Zugriff 11.6.2023
USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089064.html, Zugriff 11.7.2023
USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071125.html, Zugriff 24.8.2023
USDOS - United States Department of State [USA] (1.7.2021): 2021 Trafficking in Persons Report: Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2055124.html, Zugriff 25.8.2021
USDOS - United States Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048100.html, Zugriff 11.7.2023
Bildungszugang
Letzte Änderung 2024-03-28 08:38
Die Grundschulbildung für Kinder mit irakischer Staatsbürgerschaft ist in den ersten sechs Schuljahren verpflichtend und wird für diese kostenfrei angeboten (USDOS 20.3.2023; vgl. DFAT 16.1.2023, S. 9, IOM 16.2.2024, S. 5). In der Kurdistan Region Irak (KRI) besteht Schulpflicht bis zum Alter von 15 Jahren. Auch sie ist kostenlos (USDOS 20.3.2023; vgl. DFAT 16.1.2023, S. 9). Seit 2003 gibt es im Irak auch private Schulen, die mit Lizenz des Bildungsministeriums agieren. Sie sind den öffentlichen Schulen oft überlegen, verlangen aber hohe Gebühren (DFAT 16.1.2023, S. 9; vgl. IOM 16.2.2024, S. 6). Immer mehr Familien aus der oberen Mittelschicht greifen auf Privatschulen zurück, deren Bildungsqualität als höher angesehen wird (IOM 16.2.2024, S. 6).
Das formale Bildungssystem im Irak ist in den letzten Jahren erheblich gestört worden (NRC 11.4.2022, S. 7). Das irakische Bildungssystem ist seit den 1990er-Jahren mit Herausforderungen konfrontiert. Dazu gehören Probleme wie baufällige Gebäude ohne Heiz- und Kühlsysteme sowie unzureichende Sitzplätze für Schüler in einigen Schulen. Die staatlichen Schulen leiden unter Überbelegung, in einigen Fällen unter unzureichendem Lehrpersonal und einer von Gebiet zu Gebiet unterschiedlichen Qualität des Lehrpersonals. Auch politische Instabilität, bewaffnete Konflikte und wirtschaftliche Schwierigkeiten stellen Probleme dar (IOM 16.2.2024, S. 5). Die Sicherheitslage, das Einquartieren von Binnenvertriebenen in Schulgebäuden und eine große Zahl zerstörter Schulen verhinderten und verhindern mancherorts den Schulbesuch, besonders in ländlichen Gebieten (AA 28.10.2022, S. 11).
Aufgrund der COVID-19-Pandemie blieben Schulen in den von Bagdad kontrollierten Gebieten im Jahr 2020 für mehrere Monate (von März bis November 2020) geschlossen (HRW 13.1.2021; vgl. AA 28.10.2022, S. 11, USDOS 12.4.2022), in der KRI von März 2020 bis zum Ende des Schuljahres (HRW 13.1.2021). Etwa elf Millionen Kinder waren von diesen Schulschließungen betroffen (DFAT 16.1.2023, S. 9) und haben mindestens 25 Wochen lang nicht am Unterricht teilgenommen (UNICEF 18.2.2023, S. 6). UNICEF unterstützte das Bildungsministerium bei der Übertragung von Unterricht über das Bildungsfernsehen und digitale Plattformen. Der Zugang der Kinder zu alternativen Lernplattformen über das Internet und das Fernsehen wurde jedoch durch die begrenzte Konnektivität und Verfügbarkeit digitaler Geräte sowie durch den Mangel an Strom behindert. Außerdem hat das Bildungsministerium keine Richtlinien für die Durchführung von Fernunterricht herausgegeben (USDOS 12.4.2022). Schulen wurden vom irakischen Bildungsministerium angewiesen, den Lehrbetrieb aus der Ferne fortzusetzen, einschließlich der Ablegung von Prüfungen. In den Abschlussjahrgängen müssen die Schüler ihre Prüfungen jedoch in Anwesenheit ablegen. Einige Schulen haben hybride Unterrichtsmodelle eingerichtet, bei denen die Schüler an 2-3 Tagen pro Woche den Unterricht in Anwesenheit besuchen konnten. Ab Mai 2021 wurden jedoch alle Schulen wieder auf Fernstudien umgestellt (IOM 18.6.2021, S. 14). Technische Beschränkungen hinderten die meisten Kinder jedoch daran, von zu Hause aus zu lernen DFAT 16.1.2023, S. 9). Familien, die durch den Konflikt mit dem Islamischen Staat (IS) vertrieben wurden, sind am meisten durch die Schulschließungen betroffen, da die meisten von ihnen keinen Zugang zu digitalen Lernmöglichkeiten haben (HRW 13.1.2021). Ebenso stellen Fernstudien Familien mit geringem Einkommen oder aus entlegenen Gebieten vor ein Hindernis, da diese eine stabile Internetleitung und adäquates Equipment erfordern (IOM 18.6.2021, S. 14). Ende 2019 waren schätzungsweise 345.000 Kinder im Irak ohne Schulabschluss. Nach der COVID-19-Pandemie ist davon auszugehen, dass diese Zahl gestiegen ist (NRC 11.4.2022, S. 7).
Nach Angaben des Planungsministeriums von Februar 2022 liegt die Alphabetisierungsrate von Frauen bei 83 % im Vergleich zu 92 % bei den Männern (AA 28.10.2022, S. 12). Laut UNESCO waren 2017 79,9 % der Frauen und 91,2 % der Männer über 15 Jahre des Lesens und Schreibens mächtig (BS 23.2.2022, S. 26). Zum Unterschied dazu sind in der KRI fast alle Menschen des Lesens und Schreibens mächtig (AA 28.10.2022, S. 11).
Ein gleichberechtigter Zugang von Mädchen zu Bildung bleibt eine Herausforderung, insbesondere in ländlichen und unsicheren Gebieten (USDOS 12.4.2022). Mehrere Bevölkerungsgruppen sind gefährdet, nicht in die Schule zu gehen, darunter Mädchen, Kinder mit Behinderungen, von Vertreibung betroffene Kinder, Kinder ohne Papiere und junge Menschen, die in Armut leben (NRC 11.4.2022, S. 7). Tausende von Kindern ohne Ausweispapiere werden von den Behörden weiterhin daran gehindert, staatliche Schulen zu besuchen, darunter auch staatliche Schulen in Vertriebenenlagern (HRW 13.1.2022). Kinder, die keine Schule besuchen, sind anfälliger für Ausbeutung und Missbrauch, einschließlich Kinderarbeit, Rekrutierung durch bewaffnete Akteure und Frühverheiratung (IOM 16.2.2024, S. 5).
Fast die Hälfte aller vertriebenen Kinder im schulpflichtigen Alter - etwa 355.000 Kinder - gehen nicht zur Schule. Schätzungsweise 680.000 Binnenvertriebenen- und Rückkehrerkindern wird der Zugang zur Bildung erschwert. Besonders besorgniserregend ist die Situation in den vom Konflikt betroffenen Gouvernements wie Salah ad-Din und Diyala, wo mehr als 90 % der Kinder im schulpflichtigen Alter vom Bildungssystem ausgeschlossen sind (IOM 16.2.2024, S. 5).
Die Einschulungsquoten von Mädchen sind auf allen Bildungsebenen gestiegen, liegen aber immer noch unter denen der Buben (BS 23.2.2022, S. 27; vgl. DFAT 16.1.2023, S. 9). Mädchen brechen die Ausbildung tendenziell häufiger ab als Buben (BS 23.2.2022, S. 27). So waren im Jahr 2018 28 % der Mädchen und 15 % der Buben im Alter der unteren Sekundarstufe nicht in der Schule (UNICEF 18.2.2023, S. 6). Besonders in den vormals vom IS kontrollierten Gebieten gehen Mädchen seltener zur Schule (DFAT 16.1.2023, S. 9). Eine 2018 durchgeführte Umfrage zur Situation von Kindern im Irak hat ergeben, dass 91,6 % der Kinder im Irak in der Grundschule eingeschrieben sind (92,7 % der Buben, 90,4 % der Mädchen) (UNICEF/CSO 2.2019, S. 214-218; vgl. NRC 11.4.2022, S. 7). Im föderalen Irak sind dies 90,8 % (92,2 % der Buben, 89,3 % der Mädchen), in der KRI sind es 96 % (95,8 % der Buben, 96,2 % der Mädchen). Der Anteil der Kinder aus urbanen Gebieten, die eine Grundschule besuchen, ist dabei mit 93 % höher als jener in ruralen Gebieten mit 88,6 %. Entsprechend sinkt auch der Anteil der Buben von 93,8 % auf 90,5 % und der der Mädchen von 92,2 % auf 86,7 %. Der Anteil der Kinder, die die untere Sekundarstufe (Unterstufe) besuchen, liegt bei 57,5 %, wobei der Anteil von Buben und Mädchen gleich ist. Im föderalen Irak sind dies 55,6 % (56,5 % der Buben, 54,7 % der Mädchen), in der KRI sind es 67,1 % (63,1 % der Buben, 70,6 % der Mädchen). Auch hier ist der Anteil der Kinder aus urbanen Gebieten mit 64,5 % (63,7 % der Buben, 65,2 % der Mädchen) höher als der in ruralen Gebieten mit 43,8 % (45,2 % der Buben, 42,4 % der Mädchen) (UNICEF/CSO 2.2019, S. 214-218). 46 % der Kinder schließen die Sekundarstufe I nicht ab (UNICEF 18.2.2023, S. 6). Der Anteil der Kinder, die die obere Sekundarstufe (Oberstufe) besuchen, liegt bei 24,2 % (31 % der Buben, 35,3 % der Mädchen). Im föderalen Irak sind dies 28,8 % (28,0 % der Buben, 29,7 % der Mädchen), in der KRI sind es 52 % (44,4 % der Buben, 60,7 % der Mädchen). Auch hier ist der Anteil der Kinder aus urbanen Gebieten mit 37 % (34,4 % der Buben, 39,6 % der Mädchen) höher als der in ruralen Gebieten mit 24,9 % (24,1 % der Buben, 25,7 % der Mädchen) (UNICEF/CSO 2.2019, S. 214-218). Aktuelle, verlässliche Statistiken über Einschreibungen, Anwesenheit oder Abschlüsse sind nicht verfügbar (USDOS 30.3.2021).
Einer Umfrage von 2021 zufolge, die in Bagdad, Basra und Mossul im Auftrag der Staatendokumentation durchgeführt wurde, geben 65 % der Befragten an, dass ihre Kinder zur Schule gehen können, während die Kinder von 24 % nicht zur Schule gehen. Während 72 % der von Männern geführten Haushalte angeben, dass ihre Kinder zur Schule gehen können, sind es bei den von Frauen geführten Haushalten nur 56 %. Auch regional gibt es erhebliche Unterschiede in Bezug auf den Schulbesuch: In Mossul liegt die Quote bei 82 %, in Basra bei 74 % und in Bagdad bei 56 %. Was die ethnischen Gruppen betrifft, so gehen die Kinder von 67 % der Araber und 61 % der Kurden zur Schule. 57 % der Christen geben an, dass sie ihre Kinder zur Schule schicken können, ebenso wie 74 % der schiitischen und 68 % der sunnitischen Muslime. 92 % der Kinder derjenigen, die mehr als 700.000 IQD [Anm.: 100.000 IQD entsprechen rund 71 EUR, Stand August 2023] verdienen, gehen zur Schule, aber nur 63 % derjenigen, die weniger verdienen (STDOK/IRFAD 2021, S. 36-38). Einer Umfrage aus dem Jahr 2023 zufolge gaben 62 % aller Befragten mit Kindern im Alter von 15 Jahren oder jünger an (n = 271), dass alle ihre Kinder zur Schule gehen können (Bagdad 60 %, Basra 63 %, Mossul 63 %). 18 % antworteten, dass einige ihrer Kinder die Schule besuchen können (Bagdad 21 %, Basra 13 %, Mossul 21 %), während 19 % zugaben, dass keines ihrer Kinder in die Schule gehen kann (Bagdad 19 %, Basra 22 %, Mossul 16 %). 2 % der Befragten in Basra 2 % beantworteten die Frage nicht (STDOK 2023, S. 55-57).
70 % der Befragten geben an, dass ihre Kinder eine öffentliche Schule besuchen, während nur 16 % eine Privatschule besuchen. Regional gesehen besuchen 82 % der Kinder in Mossul, 78 % in Basra und 62 % in Bagdad eine öffentliche Schule, während 18 % in Mossul, 22 % in Basra und 14 % in Bagdad eine Privatschule besuchen. Während die Quote bei den öffentlichen Schulen ähnlich hoch ist, besuchen 19 % der kurdischen Kinder eine Privatschule, gegenüber 9 % der arabischen Kinder. Auch die religiösen Gruppen weisen unterschiedliche Muster auf: Öffentliche Schulen werden von 61 % der Kinder von Christen, 84 % der Kinder von schiitischen Muslimen und 73 % der Kinder von sunnitischen Muslimen besucht. Privatschulen werden von 26 % der Kinder von Christen, 9 % der Kinder von schiitischen Muslimen und 15 % der Kinder von sunnitischen Muslimen besucht. 30 % der Kinder von Personen mit einem Einkommen von mehr als 700.000 IQD besuchen eine Privatschule, aber nur 13 % der Kinder von Personen mit einem geringeren Einkommen. 39 % der Befragten geben an, weniger als 70.000 IQD pro Kind für die Schule zu zahlen, während nur 4 % zwischen 150.000 und 300.000 IQD zahlen. In Bagdad zahlen 34 % weniger als 70.000 IQD, ebenso 39 % in Basra und 54 % in Mosul; nur in Bagdad zahlen einige der Befragten (7 %) zwischen 150.000 und 300.000 IQD. 56 % der Kurden zahlen weniger als 70.000 IQD pro Kind und Monat, gegenüber 35 % der Araber. Was die religiösen Gruppen betrifft, so geben 54 % der sunnitischen Muslime an, weniger als 70.000 pro Monat zu zahlen, ebenso wie 30 % der Christen und 32 % der schiitischen Muslime (STDOK/IRFAD 2021, S. 38-42).
60 % der Befragten geben an, dass ihre Kinder keinen Zugang zu höherer und weiterführender Bildung haben, während dieser für 31 % der Befragten gegeben ist. Von den weiblich geführten Haushalten haben nur 25 % der Befragten Hochschulzugang, während es 37 % bei männlich geführten Haushalten sind. Regionale Unterschiede zeigen, dass in Basra 83 % keinen Zugang haben, ebenso wie 77 % in Mossul, aber nur 42 % in Bagdad. 65 % der Kurden geben an, dass sie keinen Zugang zur Hochschulbildung haben, während 58 % der Araber keinen Zugang haben. Der fehlende Zugang ist fast gleichmäßig auf die Konfessionen verteilt: 60 % der Christen, 64 % der schiitischen Muslime und 64 % der sunnitischen Muslime. Weiters hat die Befragung ergeben, dass 58 % derjenigen, die mehr als 700.000 IQD verdienen und 34 % derjenigen, die weniger als 700.000 IQD verdienen, einen Zugang zu höherer Bildung haben (STDOK/IRFAD 2021, S. 45-46).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.10.2022): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Oktober 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2082728/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Irak_(Stand_Oktober_2022),_28.10.2022.pdf, Zugriff 23.3.2023 [Login erforderlich]
BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report Iraq, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069660/country_report_2022_IRQ.pdf, Zugriff 11.7.2023
DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (16.1.2023): DFAT Country Information Report Iraq, https://www.ecoi.net/en/file/local/2085737/country-information-report-iraq.pdf, Zugriff 2.2.2023
HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 - Iraq, https://www.ecoi.net/en/document/2066472.html, Zugriff 13.7.2023
HRW - Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043505.html, Zugriff 16.8.2023
IOM - International Organization for Migration (16.2.2024): Information on the state of basic healthcare and access to education in Baghdad/Iraq, Auskunft per E-Mail
IOM - International Organization for Migration (18.6.2021): Information on the socio-economic situation in the light of COVID-19 in Iraq and in the Kurdish Region, requested by the Austrian Federal Office for Immigration and Asylum
NRC - Norwegian Refugee Council (11.4.2022): Gaps in Formal Education in Iraq, https://www.nrc.no/globalassets/pdf/reports/gaps-in-formal-education-in-iraq/gaps-in-formal-education-in-iraq---eci.pdf, Zugriff 18.8.2023
STDOK - Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (2023): Iraq: Socio-Economic Survey 2023, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105194/IRAK_Socio-Economic Survey 2023.pdf, Zugriff 11.3.2024
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UNICEF - United Nations International Children’s Emergency Fund (18.2.2023): UNICEF in Iraq Annual Report 2022, https://www.unicef.org/iraq/media/2411/file/Annual Report 2022 - Eng..pdf, Zugriff 18.8.2023
UNICEF/CSO - United Nations International Children’s Emergency Fund, Central Statistical Organization Iraq, Ministry of Planning [Irak] (2.2019): 2018 Multiple Indicator Cluster Survey, Survey Findings Report, https://mics.unicef.org/files?job=W1siZiIsIjIwMTkvMDMvMDEvMTkvMjMvMTgvNTg5L0VuZ2xpc2gucGRmIl1dsha=aea1de7cc6f6ec09, Zugriff 16.8.2023
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Beweis erhoben wurde in den gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in die Verfahrensakte des BFA unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben der bP, der von ihnen vorgelegten Beweismittel, der bekämpften Bescheide, der Beschwerdeschriftsätze, durch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem BVwG und die Einsichtnahme in die aktuellen und den bP im Vorfeld der mündlichen Verhandlung übermittelten länderkundlichen Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat der bP. Ferner wurden amtswegig Auszüge aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister, dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister, dem AJWEB und dem Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich beigeschafft.
Darüber hinaus erfolgte eine Einsichtnahme in die Verwaltungs- bzw. Gerichtsakte des BFA bzw. BVwG zu den Zlen. XXXX (Asylverfahren der XXXX ), XXXX (Asylverfahren der XXXX ) sowie XXXX (Asylverfahren des XXXX ) und I422 2212701-1 (hg. Beschwerdeverfahren zum Aberkennungsverfahren des XXXX ).
2.1. Zu den Personen der beschwerdeführenden Parteien:
Das BFA stellte die Idenitäten der bP gesichert fest, was es – zutreffend – mit der Vorlage ihrer irakischen Reisepässe begründete. Das erkennende Gericht sah sich vor dem Hintergrund der Administrativakte und insbesondere auch aufgrund der dokumentierten Visaerteilungen an die bP nicht veranlasst, von dieser behördlichen Feststellung abzuweichen, und legte diese der hg. Entscheidung folglich bedenkenlos zugrunde. Die Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit der bP entsprach ihrem eigenen Vorbringen im Verfahren. Ihre Arabischkenntnisse ließen sich unschwer daraus ableiten, dass sie in jener Sprache einvernommen wurden.
Die Feststellungen zum persönlichen Lebenswandel, zur Schulbildung, den beruflichen Betätigungen sowie zu den familiären und privaten Verhältnissen der bP in ihrem Herkunftsstaat ergaben sich aus den diesbezüglich im Umfang des wiedergegebenen Aussagekerns stringenten und gleichlautenden, daher glaubhaften Angaben der bP im Beschwerdeschriftsatz sowie in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem erkennenden Gericht. Dass ihr Wohnsitz durchgehend in Bagdad verortet war bzw. sie dort familiär verwurzelt sind, war nach den diesbezüglich ebenso kongruenten Ausführungen der bP im Rahmen der ganzheitlichen parteienschaftlichen Einlassung in die hiesigen Verfahren, insbesondere im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung unstrittig.
Die Feststellungen zu den Töchtern der bP1 - bP2 bzw. Schwestern der bP3 XXXX , geb. XXXX , und XXXX , geb. XXXX , und den Söhnen bzw. Brüdern XXXX , geb. XXXX , und XXXX , geb. XXXX , ihren Aufenthaltsstatus und den äußeren verfahrenschronologischen Abläufen im Zusammenhang mit den von ihnen eingebrachten Anträgen auf internationalen Schutz sind amts- bzw. gerichtsbekannt bzw. notorisch. Sie beruhen auf dokumentierten Verfahrensvorgängen und -abläufen, wie sie in den in den Feststellungen genannten Fundstellen nachgewiesen sind, und finden in diesem Umfang zudem Bestätigung in den einschlägigen Einträgen des Internationalen Fremdenregisters (siehe OZ 3 [bP1]).
Für die im Übrigen getroffenen Feststellungen bestand kein gegenteiliger Anhaltspunkt in den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten.
2.2. Zu den angegebenen Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates:
Die bP brachten zunächst im Zuge ihrer polizeilichen Erstbefragungen keine Fluchtgründe vor und verzichteten auf weitere Einvernahmen.
Im Beschwerdeschriftsatz erstatteten sie anschließend ein umfängliches Asylvorbringen und machten – anknüpfend an ihre konfessionelle Glaubensrichtung – als Fluchtgrund ihre Furcht vor schiitischen Milizen im Allgemeinen sowie vor den Milizen „Asaib Ahl al-Haqq“ und „Mahdi“ im Besonderen geltend: Ihr damaliges Wohnviertel in XXXX hätten sie im Jahr 2014 aufgrund der Zerstörung ihres Hauses verlassen und in einen anderen Bezirk ( XXXX ) ziehen müssen. Im August 2005 seien die bP1 und bP2 von der erstgenannten Miliz für einen Monat verhaftet und ihr Haus enteignet worden. Die Zweitgenannte habe das Wohnhaus der Familie in Brand gesetzt. Darüber hinaus befüchteten die bP eine Reflexverfolgung aufgrund der Wehrdienstverweigerung des XXXX und XXXX . Diese seien vor ihrer Ausreise im Jahr 2015 mehrmals bedroht und zur Kampfbeteiligung gedrängt worden. Ebenso beriefen sie sich auf eine Reflexverfolgung im Zusammenhang mit XXXX . Deren Ehemann sei im Jahr 2014 vom Islamischen Staat („IS“) verschleppt worden und seither nicht mehr auffindbar. Nach seinem Verschwinden sei die Familie der bP1 - bP2 durch die Familie des verschollenen Ehemanns bedroht worden, da ein anderer Mann um die Hand der XXXX angehalten habe, und ihr die Familie als Sunnitin vorgeworfen hätte, etwas mit dem Verschwinden und dem IS zu tun zu haben. Im Übrigen beriefen sich die bP2 - bP3 auf ihre Eigenschaft als Frau und Kind bzw. eine darauf bezogene Gruppenverfolgung im Herkunftsstaat.
In der mündlichen Verhandlung behaupteten sie abermals eine von schiitischen Milizen ausgehende Kollektivverfolgung der sunnitischen Araber im Irak. Diese hätten die bP1 wiederholt zur Zusammenarbeit aufgefordert und beabsichtigt, deren Söhne zu töten. Sie seien wiederholt vertrieben, beschattet, zuhause aufgesucht, belästigt und auch geschlagen worden. Die bP3 wäre im Irak gezwungen, gegen ihren Willen einen Schleier zu tragen. Auch behauptete die bP3, im Alter von zehn Jahren Opfer eines (einmaligen) sexuellen Übergriffes geworden zu sein, wobei der Täter sie an Körperstellen berührt habe, die sie nicht verraten könne bzw. wolle. Öfter hätten ihr junge Burschen auf offener Straße damals „schlechte Wörter“ (wohl sexuell anrüchige Kommentare) zugerufen, was sie als Kind belastet habe. Im Rückkehrfall seien sie um ihre allgemeine Sicherheit besorgt.
In der Gesamtschau lässt sich das Fluchtvorbringen der bP folglich – abstrakt – als Verfolgung aus Gründen der Religion und politischen Gesinnung (alle bP) bzw. aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Frauen (bP2) bzw. (westlich lebensstilorientierten) Mädchen oder Kinder im Irak (bP3) zusammenfassen.
Das BVwG gelangte zusammenfassend zum Ergebnis, dass die bP völlig unglaubwürdig sind und sich einzelne Aspekte ihres Fluchtvorbringens schon von vornherein nicht als schutzrelevant erweisen; dies aufgrund nachfolgender Erwägungen:
2.2.1. Bereits die bloße Sichtung der von den bP im Verfahren gemachten Angaben legt offen, dass ihr Vorbringen jegliche Stringenz vermissen lässt. Ursprünglich im Beschwerdeschriftsatz vom 06.03.2024 als tragend dargestellte Fluchtgründe (Reflex- bzw. Familienverfolgung, einmonatige Inhaftierung, Enteignung, Brandstiftung) wurden ohne nachvollziehbare Erklärung in der mündlichen Verhandlung am 17.07.2025 vollständig aufgegeben (siehe Verhandlungsschrift [„VHS“], S. 7 ff.), während andere, inhaltlich abweichende Gründe gesteigert nachgeschoben wurden (körperliche Übergriffe, Kopftuchzwang, mangelnder Schulzugang). Gerade im Asylverfahren ist die Stringenz des Vorbringens von ausschlaggebender Bedeutung, zumal bei tatsächlichem existenziellen Verfolgungsdruck vorauszusetzen ist, dass die Fluchtgründe einerseits schon bei erster sich bietender Gelegenheit – hier spätestens im Rahmen der Beschwerde – vollständig und konsistent vorgebracht, andererseits in der Folge – so sie auf einem stabilen Erlebniskern beruhen – gleichbleibend referenziert werden. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass die von den bP angeführten Geschehnisse ihrer Art nach von solcher Einprägsamkeit sind, dass sie einem unmittelbar Betroffenen auch nach längerer Zeit gegenwärtig bleiben und daher regelmäßig spontan und einheitlich geschildert werden können. Durchschnittlich vernunftbegabten Antragstellern ist darüber hinaus zwingend zu unterstellen, dass sie ihre maßgeblichen Fluchtumstände nicht für spätere Verfahrensabschnitte zurückhalten, würde doch derartiges Aussageverhalten ihre eigenen Chancen auf Schutzgewährung massiv schmälern und daher jeder Lebenserfahrung widersprechen. Diese Konsequenz musste den bP nicht zuletzt deshalb in besonderer Deutlichkeit vor Augen stehen, da ihre frühere Nichtoffenlegung von Fluchtgründen bereits im Administrativverfahren zu negativen Asylentscheidungen geführt hatte. Umso mehr musste ihnen damit anlässlich der Beschwerdeeinbringung bewusst gewesen sein, dass sie der Obliegenheit zur vollständigen Darlegung ihrer Fluchtgründe nachzukommen haben. Verschärft sich dieses Prozessverhalten hingegen in weiterer Folge dadurch, dass zunächst zentrale Fluchtgründe später in der mündlichen Verhandlung auch fallengelassen, ausgetauscht und wiederum durch neue Angaben ersetzt bzw. erweitert werden, unterminiert dies die Glaubhaftigkeit in einer Weise, die durch keine Unschärfen oder Erinnerungsprobleme relativiert werden kann. Vielmehr spricht dies dafür, dass den Schilderungen kein tatsächlicher Verfolgungssachverhalt zugrundeliegt, sondern diese vielmehr einem Gedankenkonstrukt entspringen.
2.2.2. Darüber hinaus verstrickten sich die bP in der mündlichen Verhandlung sowohl untereinander als auch in Zusammenschau mit ihren Beschwerdeangaben in zahlreiche Widersprüche:
So verantworteten sich die bP1 - bP2 schon im Hinblick auf den vermeintlichen Beginn der Verfolgungshandlungen unterschiedlich (VHS, S. 7: „2008/2009“; S. 15: „2006/2007“; AS 244 [bP1]: „August 2005“), verortete die bP1 im Widerspruch zum Beschwerdevorbringen, das von 2014 als maßgeblichen zeitlichen Bezugsrahmen spricht (siehe Aktenseite [„AS“] 244), die beiden Umzüge innerhalb Bagdads in den Jahren 2007/2008 und 2011 (siehe VHS, S. 7), während die bP3 – abweichend von den bP1 - bP2 (siehe auch VHS, S. 13f.) – insgesamt drei bis vier Umsiedlungen namhaft machte (siehe VHS, S. 10), terminierten die bP1 - bP2 den Ausreiseentschluss unterschiedlich (VHS, S. 6: „2010 bzw. 2011“; S. 13: „2013/2014“), schilderte die bP2 erstmals in der mündlichen Verhandlung, die Milizen hätten sie mehrmals geschlagen und auch die übrigen bP mit Gewalt genötigt, den Aufenthaltsort der Kinder bekanntzugeben (siehe VHS, S. 15; arg.: „uns“), wohingegen die bP1 lediglich von Beobachtungen berichtete (siehe VHS, S. 8), während sich auch dem Antwortverhalten der bP3 kein dementsprechendes Vorbringen entnehmen lässt (siehe VHS, S. 10ff.).
Die dargelegten Widersprüche betreffen zwar teilweise Detailfragen, erfassen jedoch durchwegs Kernelemente des Vorbringens. Dies zeigt sich schon daran, dass sich die Angaben – die jeweiligen Behauptungen der bP zugrundelegend – zu keinem stimmigen Gesamtsachverhalt zusammenfügen lassen. In Zusammenschau mit der bereits oben aufgezeigten mangelnden Stringenz in der Grobdarstellung der Fluchtangaben untermauert dies die Annahme mangelnder Glaubhaftigkeit.
2.2.3. Überdies stellten die vorgebrachten Fluchtgründe bereits in den (Asyl-)Verfahren der XXXX , XXXX , des XXXX und XXXX in wesentlichem Umfang deren Primärvorbringen dar und wurden ihre diesbezüglichen Behauptungen, insbesondere im Hinblick auf eine asylrelevante (Familien-)Verfolgung durch Milizen, durchgehend für unglaubhaft befunden. Allein schon aus diesem Grund sah sich das erkennende Gericht nicht veranlasst, deren Fluchtvorbringen neuerlich aufzurollen und somit in die rechtskräftigen Entscheidungen korrigierend einzugreifen. Dies gilt umso mehr, als ihnen dieselben Entscheidungsfaktoren zugrunde lagen und sich bei Durchsicht der im Akt vollständig aufliegenden schriftlichen Ausfertigungen zeigt, dass die Entscheidungen ausführlich und schlüssig begründet sind, was sich in das Ergebnis der bisherigen Erwägungen nahtlos fügt.
2.2.4. Dem Vorbringen der bP3, wonach sie sich weigere, ein Kopftuch zu tragen, kommt keine Asylrelevanz zu. Schon der Umstand, dass die bP3 laut eigenen Angaben im Herkunftsstaat noch nie ein Kopftuch getragen hat (siehe VHS, S. 10), ohne deswegen – zielgerichtet – Repressionen oder Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen zu sein (eine Substantiierung über das vage und spekulative Behauptungsstadium des „sozialen Druckes“ hinaus unterblieb während der Beschwerdeverhandlung [siehe auch VHS, S. 8]), zeigt, dass dieses Verhalten nicht als Ausdruck einer neu gewonnenen weltanschaulichen oder politisch-westlich geprägten Überzeugung zu werten ist, sondern vielmehr als Fortführung ihrer bisherigen Lebensweise. Eine neue, schütztenswerte Überzeugung ist daraus nicht abzuleiten. Hinzu kommt, dass dieses Vorbringen initial erst im späteren Verfahrensstadium – nämlich in der mündlichen Verhandlung – erstattet wurde und somit ein gesteigertes Vorbringen darstellt, das Zweifel an seiner Ernsthaftigkeit und Relevanz begründet. Ferner stammt die bP3 aus Bagdad, einer Millionenmetropole, deren Bevölkerung sich durch eine größere konfessionelle und soziale Heterogenität auszeichnet und wo daher begründet davon ausgegangen werden kann, dass die Durchsetzung konservativer Kleidungsvorschriften weniger streng erfolgt als in den stark traditionell und homogen geprägten Regionen des Südiraks. Zwar sind Belästigungen und sozialer Druck auf unverschleierte Frauen auch in Bagdad nicht auszuschließen, doch ist den Länderinformationen nicht zu entnehmen, dass alleine das Nichttragen eines Kopftuchs dort typischerweise zu Verfolgungshandlungen führt, und relativiert der allgemeine Bevölkerungsreichtum der Region die Wahrscheinlichkeit individueller Betroffenheit zusätzlich.
2.2.5. Soweit die bP3 beim BVwG erstmals einen sexuellen Übergriff behauptete (siehe VHS, S. 11), ist diesbezüglich anzumerken, dass die 2009 geborene bP3 diesen (einmaligen) Vorfall in einer früheren Phase ihrer Kindheit (als zehnjähriges Mädchen) verortete, weshalb schon aus diesem Grund sowohl der zeitliche Zusammenhang mit der Ausreise im Juli 2023 als auch eine allgemeine Wiederholungsgefahr zu verneinen ist; dies trifft in gleicher Weise – auch wenn diese Vorfälle zum genannten Zeitpunkt mehrfach erfolgt sein sollten – für die behaupteten verbalen Belästigungen zu. Ins Auge stach zudem, dass die bP3 gerade bei der Thematisierung jenes besonders gravierenden Sachverhalts lachte. Zwar kann Lachen bei Jugendlichen – wie bei der zum Zeitpunkt der Einvernahme 15-jährigen bP3 – altersbedingt verschiedene Urschen haben – etwa Verlegenheit, Nervosität oder Spannungsabbau – und ist deshalb eher mit Zurückhaltung zu bewerten. Im konkreten Fall sprach jedoch weder der Zeitpunkt noch die Art des Lachens bzw. der persönliche Eindruck für bloße Unsicherheit. Auch nahm die bP3 keine korrigierende Einordnung vor, die aber trotz eingeschränkter Altersreife, gerade mit Blick auf den heiklen Inhalt, zumutbar gewesen wäre. Trotz der gebotenen Vorsicht bei der Interpretation dieses Verhaltens entstand daher eindeutig der Eindruck mangelnder Ernsthaftigkeit, sodass der Vorfall nicht in der (abstrakt) im Raum stehenden Schwere – insbesondere nicht als eingriffsinvasiver oder traumatisierender Vorgang – zu bewerten ist.
2.2.6. Im Sinne einer vollumfassenden Gesamtwürdigung – über das Parteivorbringen hinaus – ist weiters festzuhalten, dass die bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigenden einschlägigen Analysen („EUAA: Country Guidance: Iraq“ [Stand November 2024], „EUAA: Leitfaden Irak“ [Stand Juni 2022], „UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus dem Irak fliehen“ [Stand Jänner 2019]) verschiedene Risikoprofile definieren, unter anderem jenes der „sunnitischen Araber“, was auf die Personen der bP zutrifft. Die „EUAA: Country Guidance: Iraq“ (Stand November 2024) hält hiezu (zusammengefasst) im Wesentlichen fest, dass Übergriffe gegen sunnitische Araber – ebenso wie Diskriminierungen von Angehörigen dieser Gruppe – durchaus vorkommen, die bloße ethno-religiöse Herkunft jedoch üblicherweise nicht zur wohlbegründeten Furcht vor Verfolgung führt, sondern sunnitische Araber aufgrund bestimmter Tatsachen im Verdacht stehen könnten, mit dem IS in Verbindung zu stehen. Der „EUAA: Leitfaden Irak“ (Stand Juni 2022) führt zum Risikoprofil des sunnitischen Arabers – übereinstimmend mit der obzitierten englischen Fassung – zusammengefasst an, dass es in der Regel nicht zur Verfolgung führt, wenn ein Antragssteller als sunnitischer Araber identifiziert werden kann. Die „UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus dem Irak fliehen“ (Stand Mai 2019) sowie die „UNHCR: International Protection Considerations with Regards to People Fleeing Iraq“ (Stand Jänner 2024) („Update I“) kennen, anders als die Richtlinien der EUAA, kein eigenes Risikoprofil des „sunnitischen Arabers“, sondern wird diese ethno-religiöse Komponente ausschließlich in kumulierter Zusammenschau mit einem wehrfähigen Alter und der Abstammung aus einem ehemals vom IS besetzen Gebiet thematisiert. Hiezu ist festzuhalten, dass die bP aus Bagdad stammen. Bagdad selbst war weder jemals vom Islamischen Staat besetzt noch berichteten die bP davon, dass ihre in Bagdad aufhältigen Angehörigen, welche ein ihren Personen entsprechendes Profil aufweisen, mit Problemen aus ethno-religiösen Gründen konfrontiert wären. Eine daraus abzuleitende Rückkehrgefährdung ihrer Personen ist daher nicht maßgeblich wahrscheinlich, sondern stellt dies eine bloß theoretische Möglichkeit dar.
Sowohl UNHCR als auch die EUAA heben in ihren jüngsten Berichten zur Schutzbedürftigkeit irakischer Staatsangehöriger weiters hervor, dass (auch) Frauen oder Mädchen und Kinder im Allgemeinen besonders gefährdete Gruppen darstellen können. Nach UNHCR (Update I) können Frauen und Mädchen, die von geschlechtsspezifischer bzw. sexualisierter Gewalt betroffen sind, Opfer häuslicher Gewalt oder sogenannter Ehrenverbrechen, Frauen in Zwangs- oder Kinderehen sowie Opfer von Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung, einen Anspruch auf internationalen Schutz haben. Ebenso werden alleinstehende Frauen oder weibliche Haushaltsvorstände ohne (stammes-)familiären, insbesondere männlichen Rückhalt als potenziell schutzbedürftig angesehen. Bei Kindern nennt UNHCR vor allem Minderjährige, die zur Arbeit gezwungen oder in anderer Weise ausgebeutet werden, die Opfer von Menschenhandel und sexueller Ausbeutung, Kinder ohne Dokumente – insbesondere jene mit tatsächlicher oder unterstellter Verbindung zum IS – sowie Kinder, die Gefahr laufen, von bewaffneten Gruppen rekrutiert zu werden. Auch Binnenvertriebene (IDPs) gelten als besonders gefährdet. Die „EUAA: Country Guidance Iraq“ (Stand November 2024) bestätigt im Wesentlichen diese Risikokonstellationen. Bei Frauen hebt sie neben der generellen Gefährdung durch geschlechtsspezifische Gewalt insbesondere Betroffene von Ehrenverbrechen, Zwangs- und Kinderehen sowie alleinstehende Frauen und weibliche Haushaltsvorstände hervor. Für Kinder werden folgende Risikoprofile bzw. Aspekte hervorgehoben: Kinderarbeit und Kinderhandel, Kindersoldaten bzw. von bewaffneten Gruppierungen zwangsrekrutierte Kinder, die systematische Verweigerung des Bildungszugangs sowie Kinder ohne Betreuungspersonen. Als risikosteigernde Merkmale, die für alle diese Gruppen von Bedeutung sind, verweist die EUAA auf das Fehlen von zivilen Dokumenten, eine tatsächliche oder unterstellte Verbindung zum IS sowie auf den Umstand, dass es sich um Waisen oder binnenvertriebene Kinder handelt. Beide Organisationen betonen im Ergebnis sohin, dass Frauen bzw. Mädchen und Kinder im Irak zwar einem erhöhten Gefährdungspotenzial ausgesetzt sind, die pauschale Annahme einer Gruppenverfolgung im Irak jedoch nicht gerechtfertigt ist. Maßgeblich für die Beurteilung der Asylrelevanz ist vielmehr, ob konkrete Risikofaktoren vorliegen, die im Einzelfall zu einer wohlbegründeten Furcht vor Verfolgung führen können. Nach den getroffenen Erwägungen liegen bei den bP2 - bP3 aber keine risikoerhöhenden Merkmale vor bzw. mangelt es ihren Angaben an jeglichen diesbezüglichen Anhaltspunkten. Es bestehen insbesondere auch keine Hinweise darauf, dass die angeführten bP in den Irak ohne männliche Schutzbegleitung zurückkehren würden: die bP2 - bP3 bilden mit dem Gatten bzw. Vater, der bP1, einen gemeinsamen Familienverband, wobei alle in Österreich subsidiären Schutz erhalten haben, mithin über denselben Aufenthaltsstatus verfügen. Auch wenn der Familie eine freiwillige Rückkehr in den Irak jederzeit offensteht, so ist nicht anzunehmen (und wurde auch nicht vorgebracht), dass sie nicht als Familienverband dorthin zurückkehren würden. Die bP verfügen ferner über ein (beidseitiges) familiäres Netz im Herkunftsstaat. Von einer isolierten Rückkehr der bP2 - bP3 als Frau bzw. Mädchen oder Kind ist daher keinesfalls auszugehen. Zudem durfte in diesem Kontext nicht außer Acht gelassen werden, dass die bP2 selbst eine derartige – sie spezifisch als Frau betreffende – Rückkehrgefährdung nicht relevierte. Insoweit im Beschwerdeschriftsatz hinsichtlich der bP2 daher auf die Situation von Frauen hingewiesen und diese als asylrelevant moniert wird, ist daher anzumerken, dass sie sich selbst in diese Richtung beim BVwG nicht (substantiiert) äußerte und es sich sohin beim Beschwerdevorbringen um bloß abstrakte und mit dem gegenständlichen Sachverhalt nicht im Zusammenhang stehende Ausführungen handelt.
2.2.7. In einer Gesamtschau der dargelegten beweiswürdigenden Erwägungen gelangte das BVwG daher zu den unter Punkt 1.2. getroffenen Feststellungen und zu dem Schluss, dass den bP bei einer Rückkehr in den Irak individuell und konkret aus den angeführten Gründen keine asylrelevanten Eingriffe drohen. Nachdem ihnen schon zuvor keine maßgeblichen Verfolgungshandlungen drohten, geht das erkennende Gericht begründeter Weise nicht davon aus, dass ihnen solche nach Rückkehr drohen könnten. Andere sich auf den Irak beziehende Fluchtgründe bzw. Rückkehrhindernisse wurden von den bP im Beschwerdeverfahren nicht vorgebracht und sind auch vor dem Hintergrund der ins Verfahren eingebrachten Länderberichte nicht hervorgekommen.
2.3. Die vom BVwG zu Punkt 1.3. getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Irak stützen sich auf das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA zum Irak in seiner Version 8, mit Veröffentlichungsdatum vom 28.03.2024. Die Länderfeststellungen stellen sich in den für die gegenständliche Entscheidung wesentlichen Aspekten als ausreichend und tragfähig dar. Die getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die Länderfeststellungen basieren auf vielgestaltigen Quellen, denen keine Voreingenommenheit unterstellt werden kann. Das BVwG hat diesbezüglich das Parteiengehör gewahrt. Die bP sind diesen Quellen nicht konkret und substantiiert entgegengetreten.
Zu Spruchteil A)
3.1. Zu den Spruchpunkten I. der angefochtenen Bescheide
Nichtzuerkennung der Status von Asylberechtigten
(1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2) Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 2 3) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.
(4) Einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, kommt eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu. Die Aufenthaltsberechtigung gilt drei Jahre und verlängert sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Bis zur rechtskräftigen Aberkennung des Status des Asylberechtigten gilt die Aufenthaltsberechtigung weiter. Mit Rechtskraft der Aberkennung des Status des Asylberechtigten erlischt die Aufenthaltsberechtigung.
(4a) Im Rahmen der Staatendokumentation (§ 5 BFA-G) hat das Bundesamt zumindest einmal im Kalenderjahr eine Analyse zu erstellen, inwieweit es in jenen Herkunftsstaaten, denen im Hinblick auf die Anzahl der in den letzten fünf Kalenderjahren erfolgten Zuerkennungen des Status des Asylberechtigten eine besondere Bedeutung zukommt, zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist.
(4b) In einem Familienverfahren gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 gilt Abs. 4 mit der Maßgabe, dass sich die Gültigkeitsdauer der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, richtet.
(5) Die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, ist mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Flüchtling im Sinne von Art 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist eine Person, die aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder die sich als Staatenlose infolge solcher Ereignisse außerhalb des Landes befindet, in welchem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen der erwähnten Befürchtungen nicht dorthin zurückkehren will.
Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern, ob eine vernunftbegabte Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen aus Konventionsgründen wohlbegründete Furcht erleiden würde (VwGH 9.5.1996, Zl. 95/20/0380). Dies trifft auch nur dann zu, wenn die Verfolgung von der Staatsgewalt im gesamten Staatsgebiet ausgeht oder wenn die Verfolgung zwar nur von einem Teil der Bevölkerung ausgeübt, aber durch die Behörden und Regierung gebilligt wird, oder wenn die Behörde oder Regierung außerstande ist, die Verfolgten zu schützen (VwGH 4.11.1992, 92/01/0555 ua.).
Gemäß § 2 Abs 1 Z 11 AsylG 2005 ist eine Verfolgung jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art 9 Statusrichtlinie. Demnach sind darunter jene Handlungen zu verstehen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art 15 Abs 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (Recht auf Leben, Verbot der Folter, Verbot der Sklaverei oder Leibeigenschaft, Keine Strafe ohne Gesetz) oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon – wie in ähnlicher beschriebenen Weise – betroffen ist.
Nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person ist als „Verfolgung“ iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anzusehen, sondern nur solche, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen (vgl. etwa VwGH 11.12.2019, Ra 2019/20/0295, Rn. 27, unter Bezugnahme auf Art. 9 Abs. 1 der Statusrichtlinie 2011/95/EU).
Nach der auch hier anzuwendenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Verfolgung weiters ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 14.10.1998, Zl. 98/01/0262). Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194).
Verfolgung kann nur von einem Verfolger ausgehen. Verfolger können gemäß Art 6 Statusrichtlinie der Staat, den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschende Parteien oder Organisationen oder andere Akteure sein, wenn der Staat oder die das Staatsgebiet beherrschenden Parteien oder Organisationen nicht in der Lage oder nicht Willens sind, Schutz vor Verfolgung zu gewähren.
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes müssen konkrete, den Asylwerber selbst betreffende Umstände behauptet und bescheinigt werden, aus denen die von der zitierten Konventionsbestimmung geforderte Furcht rechtlich ableitbar ist (vgl zB vom 8. 11. 1989, 89/01/0287 bis 0291 und vom 19. 9 1990, 90/01/0113). Der Hinweis eines Asylwerbers auf einen allgemeinen Bericht genügt dafür ebenso wenig wie der Hinweis auf die allgemeine Lage, zB. einer Volksgruppe, in seinem Herkunftsstaat (vgl VwGH 29. 11. 1989, 89/01/0362; 5. 12. 1990, 90/01/0202; 5. 6. 1991, 90/01/0198; 19. 9 1990, 90/01/0113).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Konvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet.
Fehlt ein kausaler Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen, kommt die Asylgewährung nicht in Betracht (vgl. VwGH 16.4.2020, Ra 2019/14/0505, Rn. 17, mwN).
3.1.2. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
Die Anträge waren nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG zurückzuweisen, da die bP weder in einem sicheren Drittstaat Schutz finden können, noch wurde ihnen in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status von Asylberechtigten bzw. subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Zudem ist kein anderer Staat aufgrund von vertraglichen Vereinbarungen oder der Dublin-Verordnung für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz zuständig.
Nach Ansicht des BVwG sind auch die dargestellten Voraussetzungen für die Zuerkennung der Status von Asylberechtigten, nämlich eine glaubhafte Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat aus einem in Art 1 Abschnitt A Z 2 der GFK angeführten Grund nicht gegeben.
Wie sich aus den Erwägungen ergibt, ist es den bP nicht gelungen, eine solche aus ihrer dargelegten Fluchtgeschichte glaubhaft zu machen, weshalb diese vorgetragenen und als fluchtkausal bezeichneten Angaben bzw. die daraus resultierenden Rückkehrbefürchtungen gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung somit gar nicht näher zu beurteilen (vgl. VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).
Auch die allgemeine Lage ist im gesamten Herkunftsstaat nicht dergestalt beschaffen, dass sich konkret für die bP eine begründete Furcht vor einer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohenden asylrelevanten Verfolgung ergeben würde.
Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass den bP eine – über die allgemeinen Gefahren der im Irak gebietsweise auftretenden Konflikte hinausgehende – Gruppenverfolgung droht. Dass im Irak eine generelle und systematische Verfolgung von Arabern und/oder Sunniten und/oder Frauen bzw. Mädchen und/oder Kindern stattfindet, kann aus den Feststellungen zur Lage in der Herkunftsregion der bP nicht abgeleitet werden.
Der Vollständigkeit halber wird schließlich festgehalten, dass der allgemeinen Gefährdung der bP durch die derzeitige Lage im Irak (insbesondere hinsichtlich der allgemeinen Sicherheits- und/oder humanitären oder medizinischen Versorgungslage) in den gegenständlichen Verfahren bereits mit den erfolgten Zuerkennungen der Status von subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG durch die belangte Behörde Rechnung getragen wurde.
Es waren unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher zu Recht keine Status von Asylberechtigten zu gewähren, die Entscheidungen des BFA im Ergebnis zu bestätigen und die Beschwerden somit hinsichtlich der Spruchpunkte I. der angefochtenen Bescheide abzuweisen.
Zu Spruchteil B) – Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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