The AI workspace for legal professionals
- Legal research with access to more than 1 million sources
- Document automation
- Matter management
- Hosted in the EU and Switzerland
Try it free for 14 days (10 questions/day during trial)
The AI workspace for legal professionals
Try it free for 14 days (10 questions/day during trial)
L510 2150685-3•Bundesverwaltungsgericht L510 2150685-3
L510 2150685-3Federal Administrative CourtDec 15, 2025
Ausreiseverpflichtung Heimreisezertifikat Karte für Geduldete Mitwirkungspflicht Reisedokument Vereitelung Voraussetzungen
L510 2150685-3/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Eugen INDERLIETH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Irak, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Alfred WITZLSTEINER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.09.2025, Zl: XXXX , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Die beschwerdeführende Partei (bP), ein irakischer Staatsangehöriger, stellte nach schlepperunterstützter, nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 29.11.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher – nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens – vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) abgewiesen wurde. Eine dagegen beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) erhobene Beschwerde war erfolglos, das BVwG wies diese mit Erkenntnis vom 03.05.2018, GZ: L521 2150685-1/16E, als unbegründet ab.
Die bP kam der Ausreiseverpflichtung in der Folge nicht nach und verblieb widerrechtlich im Bundesgebiet.
2. Am 03.05.2023 brachte die bP einen Asyl-Folgeantrag ein und führten ins Treffen, dass ihr in ihrer Heimat die Todesstrafe drohe, weil sie dem Islam den Rücken gekehrt habe.
Mit Bescheid des BFA vom 01.12.2023, Zl. 1046765707/230857283, wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß in den Irak zulässig sei.
Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 17.12.2024, GZ: L524 2150685-2/13E, als unbegründet abgewiesen.
Eine dagegen erhobene Revision wies der VwGH mit Beschluss vom 05.03.2025, Zl: Ra 2025/20/0050-7, zurück.
3. Am 18.06.2025 stellte die bP über ihren rechtsfreundlichen Vertreter einen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte nach § 46a Abs. 4 FPG.
4. Mit angefochtenem Bescheid vom 02.09.2025, Zl: XXXX , wies das BFA den Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte gem. § 46a Abs. 4 iVm Abs. 1 Z 3 FPG ab (Spruchpunkt I.) sowie gem. § 46a Abs. 4 iVm Abs. 1 Z 1 FPG zurück (Spruchpunkt II.). Das Bundesamt begründete die abweisende Entscheidung damit, dass die bP nicht rückkehrwillig sei, obwohl ihr von den irakischen Behörden ein Heimreisezertifikat ausgestellt worden sei. Eine Abschiebung aus von der bP nicht zu vertretenen Gründen erscheint daher nicht unmöglich, zudem habe die bP an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitgewirkt bzw. diese vereitelt.
5. Gegen den Bescheid erhob die im Spruch ausgewiesene Rechtsvertretung innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde. In der Beschwerde wird (zusammengefasst) dargelegt, dass der bP das Heimreisezertifikat nie persönlich übergeben worden sei und sie daher über kein Reisedokument verfüge und somit eine tatsächliche Rückführung in den Irak nicht möglich sei. Hinsichtlich des Vorwurfs der mangelnden Mitwirkung bei der Erlangung eines Reisedokumentes wurde auf das bereits im zweiten Asylverfahren der bP behandelte Fluchtvorbringen verwiesen und ausgeführt, dass deshalb ein Kontakt mit der Irakischen Botschaft nicht zumutbar sei.
6. Am 13.10.2025 langte beim BVwG das angeforderte Heimreisezertifikat der bP ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt)
Die bP ist Staatsangehöriger des Irak, führt den im Spruch genannten Namen und das dort angeführte Geburtsdatum. Sie gehört der Volksgruppe der Araber sowie der muslimischen Glaubensgemeinschaft an. Ihre Identität steht fest.
Der erste Asylantrag der bP wurde mit Bescheid des BFA vom 01.03.2017 vollinhaltlich abgewiesen. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde vom BVwG mit Erkenntnis vom 03.05.2018, GZ: L521 2150685-1/16E, als unbegründet abgewiesen. Die bP kam ihrer Ausreiseverpflichtung in weiterer Folge nicht nach.
Am 03.05.2023 brachte die bP einen Asyl-Folgeantrag ein und führten ins Treffen, dass ihr in ihrer Heimat die Todesstrafe drohe, weil sie dem Islam den Rücken gekehrt habe. Mit Bescheid des BFA vom 01.12.2023, Zl. 1046765707/230857283, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vollinhaltlich abgewiesen. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 17.12.2024, GZ: L524 2150685-2/13E, als unbegründet abgewiesen. Die bP kam ihrer Ausreiseverpflichtung erneut nicht nach.
Die bP ist in Österreich nicht zum Aufenthalt berechtigt und zur Ausreise verpflichtet.
Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass die Abschiebung der bP gem. §§ 50, 51 oder 52 Abs. 9 erster Satz FPG unzulässig wäre. Es besteht weiters kein Anhaltspunkt dafür, dass eine Abschiebung der bP aus tatsächlichen, von ihr nicht zu vertretenden Gründen unmöglich wäre.
Die irakische Botschaft in Wien stellt auf Antrag eines irakischen Staatsbürgers ein Heimreisezertifikat bzw. Ersatzreisedokument für die einmalige Einreise in den Irak aus, sofern der Antragsteller bei der Botschaft erklärt freiwillig in den Irak reisen zu wollen. Dieses gilt für 6 Monate und berechtigt zur einmaligen Einreise in den Irak (Quelle: https://mofa.gov.iq/vienna/en/pass-doc/). Im Irak kann sich der irakische Staatsbürger einen regulären Reisepass ausstellen lassen. Auf Grund eines im August/September 2023 unterzeichneten Rückführungsabkommens zwischen Österreich und dem Irak wirkt die irakische Botschaft in Wien seither auch bei Abschiebungen von irakischen Staatsangehörigen in den Irak, die nicht straffällig wurden, durch Ausstellung von Heimreisezertifikaten mit.
Vom BFA wurde ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates eingeleitet, die bP kam ihrer Verpflichtung eines verpflichtenden Rückkehrberatungsgesprächs nicht nach und blieb auch den weiteren Terminen der Bundesbetreuungsagentur (BBU) ohne Angabe von Gründen fern.
Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des Bundesamtes unter zentraler Berücksichtigung der von der bP vorgelegten Beweismittel, des Antrags auf Ausstellung einer Duldungskarte, des bekämpften Bescheides, des Beschwerdeschriftsatzes und die Einsichtnahme in die beiden Asylakte der bP. Ferner wurden amtswegig Auszüge aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister, dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister, dem AJWEB und dem Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich beigeschafft.
Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich des BF ergaben sich aus den diesbezüglich vorgelegten Bescheinigungsmitteln und den beiden Asylakten (L521 2150685-1 und L524 2150685-2).
Der oben angeführte Verfahrensgang sowie die Feststellungen zum Aufenthaltsrecht der bP ergeben sich aus den unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalten des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes und des Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auch die bP selbst behauptet zu keinem Zeitpunkt, sie habe ihrer Ausreiseverpflichtung entsprochen.
Dass die bP ihrer Verpflichtung eines verpflichtenden Rückkehrberatungsgesprächs nicht nachkam und auch den weiteren Terminen der Bundesbetreuungsagentur (BBU) ohne Angabe von Gründen fernblieb, ergibt sich aus dem bekämpften Bescheid und wurde dem in der Beschwerde auch nicht entgegengetreten, weshalb es somit zweifelsfrei feststeht.
Dass die bP bei der irakischen Botschaft einen Antrag auf Ausstellung eines irakischen Reisepasses stellte ist glaubhaft und durch das Schreiben der Botschaft belegt. Dass sie sich bei der Botschaft aber rückkehrwillig zeigte und die Ausstellung eines Ersatzreisedokumentes für die einmalige Einreise in den Irak stellte, wo sie sich auch einen neuen, länger gültigen regulären Reisepass ausstellen lassen könnte, ergibt sich weder aus den Aussagen der bP noch aus dem Bestätigungsschreiben.
Dass es seit ca. August/September 2023 zwischen Irak und Österreich ein Rückführungsabkommen gibt und somit auch Abschiebungen (samt Ausstellung von Heimreisezertifikaten) in der Praxis durchgeführt werden, war bereits vor der Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht nur amtsbekannt sondern auch notorisch, da insb. in einer Vielzahl von Medien darüber berichtet wurde (vgl. zB https://www.diepresse.com/15613204/was-schallenberg-im-irak-vorhat, 12.09.2023; https://www.derstandard.de/story/3000000189370/erste-charterabschiebung-in-den-irak-nach-botschaftseroeffnung-in-bagdad, 02.10.2023).
Dass die irakische Botschaft in Wien schon seit Jahren für antragstellende, rückkehrwillige irakische Staatsangehörige (handschriftlich ausgefüllte) Ersatzreisedokumente für die einmalige Einreise in den Irak, mit sechsmonatiger Gültigkeit ab Ausstellung, ausgestellt werden, ist auf der Homepage der Irakischen Botschaft in Wien ersichtlich und entspricht zudem dem Gerichtswissen aus der laufenden Praxis. Dem BVwG lagen in anderen Verfahren bereits derartige von der Botschaft handschriftlich ausgefüllte Ersatzreisedokumente vor. Im Irak selbst kann dann der reguläre Reisepass beantragt und auch ausgestellt werden.
Bei den im Akt befindlichen Bestätigungen der irakischen Botschaft geht nicht hervor, dass die über keinen Aufenthaltstitel verfügende und durch die aufrechte Rückkehrentscheidung ausreisepflichtige bP sich dort rückkehrwillig zeigte und ein solches Ersatzreisedokument beantragte, sondern vielmehr einen regulären – maschinell – ausgestellten Reisepass mit längerer Geltungsdauer und unbeschränkter Ein- und Ausreisemöglichkeit für den Irak begehrte. Dass die irakische Botschaft in Wien nicht über die Möglichkeit verfügt derartige reguläre Reisepässe auszustellen, ist gerichtsbekannt.
Die bP wurde mit Ladung vom 30.05.2018 mit dem Zweck der Abgabe des ausgefüllten Formblattes für die irakische Botschaft zum BFA geladen. Zwar erschien die bP am 12.06.2018 beim BFA, ließ von ihrer Begleitung jedoch mitteilen, dass sie das Formular nicht ausfüllen werde, da sie nicht nach Hause wolle (OZ 4), dadurch brachte die bP ihre Ausreise- bzw. Kooperationsunwilligkeit explizit zum Ausdruck.
Hinsichtlich dem in der Beschwerde enthaltenen Erklärungsversuch der bP, wonach sie vom Islam abgefallen und zum christlichen Glauben konvertiert sei, sie deshalb in ihrer Heimat und selbst innerhalb ihrer Familie massiv bedroht werde, weshalb sie aus begründeter Furcht vor Übergriffen einen Kontakt mit der irakischen Botschaft nicht für zumutbar halte und deswegen das mangelnde Bemühen der bP um Reisedokumente keine schuldhafte Verletzung einer Mitwirkungspflicht darstelle, sondern Ausdruck eines berechtigten Selbstschutzes sei, ist festzuhalten, dass dieses Vorbringen der bP bereits in ihrem zweiten Asylverfahren berücksichtigt wurde und das BVwG im Erkenntnis vom 17.12.2024, GZ: L524 2150685-2/13E, ausführlich und nachvollziehbar darlegte, dass sich daraus keine Rückkehrgefährdung der bP ergibt und eine Abschiebung der bP in den Irak zulässig ist. Das Vorbringen der bP war somit bereits Prüfungsgegenstand im Verfahren vor dem BVwG und wurde rechtskräftig entschieden, eine neuerliche Prüfung des Vorbringens kommt daher nicht in Betracht. Überdies ist anzumerken, dass die bP gegenüber der irakischen Botschaft keinerlei Angaben zu ihrem behaupteten Glaubenswechsel machen müsste und eine bloße Vorsprache zur Einleitung des HRZ-Verfahrens keinerlei Rückschlüsse auf eine religiöse Abkehr zuließe. Auch unter diesem Gesichtspunkt ist das Vorbringen der bP ungeeignet, ihre fehlende Mitwirkung zu rechtfertigen. Schließlich ist auch darauf hinzuweisen, dass auch eine gegen jene Entscheidung des BVwG erhobene Revision mit Beschluss vom 05.03.2025, Zl: Ra 2025/20/0050-7, vom VwGH zurückgewiesen wurde.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 7 Abs 1 Z 1 BFA-VG idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
A)
Abweisung der Beschwerde
3.1. § 46 Abs 1 Z 1, Z 3, Abs 2 und Abs 3 FPG lautet:
(1) Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist zu dulden, solange
1. deren Abschiebung gemäß §§ 50, 51 oder 52 Abs. 9 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig;
3. deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint oder
(2) Die Duldung gemäß Abs. 1 Z 3 kann vom Bundesamt mit Auflagen verbunden werden; sie endet jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgründe. Die festgesetzten Auflagen sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) während des anhängigen Verfahrens mitzuteilen; über sie ist insbesondere hinsichtlich ihrer Fortdauer im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. § 56 gilt sinngemäß.
(3) Vom Fremden zu vertretende Gründe (Abschiebungshindernisse) liegen jedenfalls vor, wenn er
1. seine Identität verschleiert,
2. einen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgt oder
3. an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt.
Geht es hinsichtlich der behaupteten Verletzung von (insbesondere) Art 3 EMRK nicht um den Herkunftsstaat des Fremden, sondern um einen Drittstaat, in den dieser Fremde abgeschoben werden könnte, so steht dem Fremden der Feststellungsantrag nach § 51 Abs 1 iVm § 50 zur Verfügung. Gemäß der ausdrücklichen Anordnung des § 51 Abs 2 gilt ein auf den Herkunftsstaat bezogener Antrag nach § 51 Abs 1 als Antrag auf internationalen Schutz; diesfalls ist gemäß den Bestimmungen des AsylG 2005 zu verfahren. Der von § 46a Abs 1 Z 1 erfasste Fall (Duldung eines Fremden, dessen Abschiebung gemäß § 50 und § 51 unzulässig ist) kann daher nur eintreten, wenn ein Abschiebehindernis in Bezug auf einen Drittstaat zur Debatte steht. (VwGH vom 28.08.2014, 2013/21/0218)
Gemäß § 126 Abs. 15 FPG in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2015 trat § 46a mit 20. Juli 2015 in Kraft. In den Erläuternden Bemerkungen (Regierungsvorlage) zu dieser Novelle BGBl. I Nr. 70/2015 (582 der Beilagen XXV. GP) wird zu Z 25 (§ 46a) – hier auszugsweise wiedergegeben – ausgeführt:
„Die mit Ausnahme der Behördenbezeichnung gleichlautende Bestimmung des § 46a Abs. 1a idF BGBl. I Nr. 38/2011 wurde vom Verfassungsgerichtshof einem Gesetzesprüfverfahren unterzogen und als verfassungskonform bestätigt (vgl. VfGH vom 9. Dezember 2014, G 160-162/2014): Nach der bisher geltenden Rechtslage „wirkt“ die Duldung aus tatsächlichen Gründen im Sinne des bisher geltenden Abs. 1a bereits mit Eintreten der Voraussetzungen. Dies führt in der Praxis für Fremde, die Behörden und die Exekutivbeamten zu zahlreichen Problemen: Für den Exekutivbediensteten ist anlässlich einer Personenkontrolle nicht feststellbar, ob der Fremde geduldet ist, wenn dieser noch über keinen entsprechenden Nachweis verfügt. Dies könnte sogar zu einer vorübergehenden Festnahme führen. Für die Verwaltungsstrafbehörde wären umfangreiche Ermittlungen dahingehend erforderlich, ob der Strafbarkeitsausschließungsgrund des § 120 Abs. 5 Z 2 vorliegt, was gerade in Anbetracht des § 5 Abs. 1 VStG die Behörde und den rechtsunkundigen Fremden vor Herausforderungen stellt.
Bisher entstand die Duldung mit dem Zeitpunkt, in dem feststand, dass die Gründe für die Unmöglichkeit der Abschiebung auf Dauer gegeben sind; etwa, wenn sich die Berufsvertretungsbehörde weigert, ein Ersatzreisedokument auszustellen. Dies war im Regelfall weder dem Exekutivbeamten noch der Verwaltungsstrafbehörde bekannt, sodass dies zu einem Mehraufwand für das Bundesamt im Rahmen der Journaldienste oder Anfragen anderer Behörden führte.
Gerade wenn der Fremde anfänglich nicht mitwirkt und später aber seinen Verpflichtungen nachkommt, ist die Feststellung des Zeitpunktes, ab dem der Fremde geduldet ist, problematisch (im Gegensatz zu den Fällen, bei denen mit Bescheid über die Unzulässigkeit der Abschiebung abgesprochen wird). Dies ist etwa auch für die Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen relevant. Daher sollen nun die Systematik der Duldung grundlegend überarbeitet und Redaktionsversehen beseitigt werden, um ein Mehr an Rechtssicherheit - für den Fremden wie für die verschiedenen Behörden - zu erreichen.
Zu Abs. 1:
Der neugefasste Abs. 1 gibt nun einen Überblick über sämtliche Formen der Duldung: Die Duldung aus rechtlichen Gründen wegen Unzulässigkeit der Abschiebung gemäß §§ 50, 51 und 52 Abs. 9 FPG sowie gemäß §§ 8 Abs. 3a und 9 Abs. 2 AsylG 2005, die Duldung aus tatsächlichen, von Fremden nicht zu vertretenden Gründen (insbesondere mangels Erlangung eines Ersatzreisedokuments) sowie die Duldung aus rechtlichen Gründen wegen vorübergehender Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung.
(…)
Zu Abs. 4:
In Abs. 4 wird klargestellt, dass die Karte für Geduldete sowohl auf Antrag als auch von Amts wegen ausgestellt werden kann. Wird die Ausstellung der Karte für Geduldete beantragt, so ist der Grund (Abs. 1 Z 1, 2, 3 oder 4) auf welchen sich die Duldung stützt, ausdrücklich zu bezeichnen. Die Behörde hat diesfalls zu prüfen, ob die bezeichneten Voraussetzungen für die Duldung vorliegen und je nach Prüfungsergebnis die Karte auszustellen oder den Antrag ab- bzw. zurückzuweisen.
(…)
Zu Abs. 6:
Der neue Abs. 6 regelt den Beginn der Duldung, insbesondere im Zusammenhang mit dem Verfahren zur Ausstellung der Karte für Geduldete. Die Systematik ist den Bestimmungen für die Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (§ 58 AsylG 2005) nachgebildet: Grundsätzlich beginnt im Falle der Beantragung die Duldung mit Ausfolgung der Karte, da diese diesfalls an Stelle der Ausfertigung des Bescheides tritt. Wird hingegen vor Ausfolgung der Karte mit einem Bescheid über die Unzulässigkeit oder Unmöglichkeit der Abschiebung oder vorübergehende Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung abgesprochen, so beginnt die Duldung mit Rechtskraft des Bescheids und das Bundesamt hat zusätzlich eine Karte auszufolgen.
(…)
Gerade die Duldung aus tatsächlichen Gründen (Abs. 1 Z 3) wird regelmäßig über Antrag des Fremden erfolgen. Diesfalls kann der Betroffene einen Antrag auf Ausstellung einer Karte gemäß Abs. 4 stellen. Im Rahmen des Verfahrens ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen vorliegen. Ist dies der Fall, so ist die Karte auszufolgen und es bedarf keines Bescheides. Liegen die Voraussetzungen nicht vor, so ist der Antrag abzuweisen. Dasselbe gilt, wenn nachträglich die Gründe des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG eintreten, d.h. aufgrund nachträglich entstandener Gründe die Außerlandesbringung im Lichte des Art. 8 EMRK (Recht auf Privat- und Familienleben) vorübergehend unzulässig ist.
(…)“
Gemäß § 46a Abs 1 Z 3 FPG ist der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet zu dulden, deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint. Die tatsächliche Unmöglichkeit soll naturgemäß nur dann zu einer Duldung führen, wenn die Hinderungsgründe nicht im Einflussbereich des Fremden liegen (vgl. Erläuterungen zur RV, 330 Blg NR XXIV. GP).
3.2. Zum gegenständlichen Verfahren:
3.2.1. Dass § 46a Abs 1 Z 1 FPG ausschließlich herangezogen werden kann, wenn der Zielstatt nicht dem Herkunftsstaat des Fremden entspricht, ergibt sich zweifelsfrei aus dem obzitierten höchstgerichtlichen Judikat vom 28.08.2014, weshalb sich nähere Ausführungen hiezu erübrigen. Die belangte Behörde wies den Antrag der bP auf Ausstellung einer Karte für Geduldete nach § 46a Abs. 4 iVm Abs. 1 Z 1 FPG somit zu Recht zurück.
3.2.2. Insofern bleibt noch zu prüfen, ob die Abschiebung der bP im Sinne des § 46a Abs 1 Z 3 FPG „aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen unmöglich erscheint“.
Die Versagung der Duldung kommt nur dann in Betracht, wenn die bP einen der in § 46a Abs 3 FPG genannten Tatbestände erfüllt hat oder gemäß § 46a Abs 1 Z 3 FPG die Abschiebung noch nicht unmöglich erscheint (vgl. VwGH vom 17.05.2021, Zl. Ra 2020/21/0333 – erst kurze Zeitspanne seit Rechtskraft der Rückkehrentscheidung und noch keine negative Antwort der Botschaft / Unmöglichkeit der Abschiebung iSd § 46a Abs 1 Z 3 FPG ist nicht schon dann gegeben, wenn Bemühungen zur Erlangung von Reisedokumenten nach Vorliegen einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung nicht sogleich zum Erfolg geführt haben).
Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgend ist eine Unmöglichkeit der Abschiebung nach § 46a Abs 1 Z 3 FPG (bezogen auf den Entscheidungszeitpunkt) schon nicht dann gegeben, wenn die Bemühungen zur Erlangung eines Heimreisezertifikates nicht sogleich zum Erfolg geführt haben (VwGH vom 16.03.2023, Zl. Ra 2022/22/0120; vgl. VwGH 27.04.2022, 2022/22/0044-6).
Mit den Tatbeständen gemäß § 46a Abs. 3 Z 2 und 3 FrPolG 2005 wird insbesondere an die Verpflichtung des Fremden nach § 46 Abs. 2a FrPolG 2005 angeknüpft, am Verfahren zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken. (VwGH vom 17.05.2021, Ra 2020/21/0203)
Das BVwG erachtet zum Entscheidungszeitpunkt entsprechend der Beweiswürdigung (insbesondere im Hinblick auf das Rückführungsabkommen) die Ausstellung eines HRZ als nicht unmöglich, sondern überwiegend wahrscheinlich und erfolgte die Abweisung des gegenständlichen Antrags durch die belangte Behörde daher zu Recht.
Im Übrigen weist das Bundesamt zutreffend darauf hin, dass im vorliegenden Fall die Voraussetzungen des § 46a Abs 3 Z 2 und Z 3 FPG erfüllt sind. Zwar folgte die bP der Ladung zur Einholung eines Ersatzreisedokuments und erschien beim BFA, verweigerte dort jedoch ausdrücklich die erforderliche Mitwirkung, indem sie das auszufüllende Formular mit der Begründung, sie wolle nicht zurückkehren, nicht ausfüllte. Dieses Verhalten stellt eine klare Vereitelungshandlung im Sinne der genannten Bestimmungen dar und erfüllt insbesondere den Tatbestand des § 46a Abs 3 Z 3 FPG, wonach eine Duldung ausgeschlossen ist, wenn der Fremde bei der Beschaffung eines Ersatzreisedokuments nicht mitwirkt. Bereits aus diesem Grunde wäre – dem Bundesamt folgend – die Ausstellung einer Duldungskarte rechtlich ausgeschlossen gewesen.
Es ist dem Bundesamt somit zuzustimmen, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Karte für Geduldete nicht vorliegen, da die Abschiebungshindernisse auf Gründen beruhen, die vom Fremden zu vertreten sind.
3.2.3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
4. Absehen von einer mündlichen Beschwerdeverhandlung
4.1. Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Nach Abs 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetze nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtslage nicht erwarten lässt, und einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, (2010, C 83/02) entgegensteht.
Gemäß Art 47 Abs 1 GRC hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Zufolge des Abs 2 leg. cit. hat jede Person das Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.
Nach Art 25 Abs 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.
Zur Frage der Verhandlungspflicht brachte der Verfassungsgerichtshof etwa in seinem Erkenntnis vom 14.03.2012, U 466/11, u.a. zum Ausdruck, er hege vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs 7 AsylG, noch könne er finden, dass der Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt habe. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen tatsachenwidrig sei, steht im Einklang mit Art 47 Abs 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden habe, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt worden sei.
Übertragen auf den vorliegenden Beschwerdefall erfordert ein Unterbleiben einer Verhandlung vor dem BVwG somit, dass aus dem Akteninhalt der belangten Behörde die Grundlage des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar ist.
Der VwGH hat zur Frage der Verhandlungspflicht mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 ausgesprochen, dass sich die bisher zu § 67d AVG ergangene Rechtsprechung auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten weitgehend übertragen lässt. Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG 2014 erfassten Verfahren ist primär § 21 Abs 1 und subsidiär § 24 Ab. 4 VwGVG als maßgeblich heranzuziehen. Für die Auslegung der Wendung in § 21 Abs 7 BFA-VG 2014 "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt scheint", sind nunmehr folgende Kriterien beachtlich: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die, die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende, Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf keine dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, dass gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.
4.2. Die Beschwerde wendet sich im Wesentlichen gegen die rechtliche Beurteilung. Das BVwG vertritt die Ansicht, dass hier keine komplexen Rechtsfragen vorliegen, die einer mündlichen Erörterung in einer Verhandlung bedürfen. Die Beschwerde zeigt auch keine solchen auf. Sofern ausgeführt wird, dass die belangte Behörde ihrer Verpflichtung zur vollständigen Sachverhaltsaufklärung nicht nachgekommen sei, weil eine ausführliche Auseinandersetzung mit der religiösen Situation der bP sowie der konkreten Gefährdungssituation unterblieben sei, ist dem entgegenzuhalten, dass eine solche Prüfung bereits im zweiten Asylverfahren der bP (L524 2150685-2) erfolgte und die Entscheidung rechtskräftig wurde. Welcher „maßgebliche Sachverhalt“ noch ungeklärt sein soll, ergibt sich daher für das erkennende Gericht aus der Beschwerde nicht.
Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde vom Bundesamt vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben und ist bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch als aktuell und vollständig zu erachten. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine hinreichenden Anhaltspunkte die einer nochmaligen Anhörung der bP und Ergänzung des Verfahrens bedurft hätte.
Das Bundesamt hat die, die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt und hat das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung geteilt.
In der Beschwerde wurde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender, für die Beurteilung relevanter Sachverhalt konkret und substantiiert behauptet, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt.
Die bP hat ihre Entscheidung hier auch nicht auf einen persönlichen Eindruck gegründet.
Dem BVwG liegt sohin kein Beschwerdevorbringen vor, das mit der bP mündlich zu erörtern gewesen wäre.
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.