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W263 2294387-1•Bundesverwaltungsgericht W263 2294387-1
W263 2294387-1Federal Administrative CourtDec 19, 2025
Abschiebung Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz begründete Furcht vor Verfolgung Fluchtgründe freiwillige Ausreise Frist Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Interessenabwägung mündliche Verhandlung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen real risk reale Gefahr Rückkehrentscheidung subsidiärer Schutz Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung Versorgungslage Wehrdienst Wehrdienstverweigerung wohlbegründete Furcht Zwangsrekrutierung
W263 2294387-1/18E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a KERSCHBAUMER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.05.2024, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.07.2025 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B- nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden „BF“), ein syrischer Staatsangehöriger, reiste in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er am XXXX den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
2. Am XXXX erfolgte seine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch.
3. Am 15.05.2024 fand eine niederschriftliche Einvernahme unter Beiziehung eines Dolmetschers für die arabische Sprache vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: „BFA“ oder „belangte Behörde“) statt. Der BF legte Dokumente vor, welche in der Folge übersetzt wurden.
4. Mit Bescheid vom 20.05.2024 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien (Spruchpunkt II.) ab. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG wurde ihm nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Syrien gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Weiters wurde ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).
5. Mit Verfahrensanordnung vom 21.05.2024 wurde dem BF gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH – BBU als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.
6. Der BF erhob gegen den Bescheid fristgerecht Beschwerde.
7. Die Beschwerde wurde in der Folge unter Anschluss des verwaltungsbehördlichen Aktes an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet.
8. Am 03.06.2025 langte ein Ersuchen des BF hinsichtlich eines Verhandlungstermins beim Bundesverwaltungsgericht ein.
9. Mit Schreiben vom 25.06.2025 wurde dem BF und dem BFA die EUAA, Country Guidance: Syrien, Juni 2025, übermittelt.
10. Mit Schreiben vom 08.07.2025 wurde dem BF und dem BFA der EUAA, Syrien: Country Focus, Juli 2025, übermittelt.
11. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 11.07.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der BF und seine Rechtsvertretung teilnahmen und der eine Dolmetscherin für die Sprache Arabisch beigezogen wurde. Es wurden insb. aktuelle Länderberichte in das Verfahren eingeführt und eine Frist von zwei Wochen zur Stellungnahme eingeräumt. Ein Vertreter des BFA nahm an der Verhandlung entschuldigt nicht teil; die Verhandlungsschrift wurde dem BFA übermittelt.
12. Eine Stellungnahme seitens des BF langte am 28.07.2025 ein.
13. Mit Parteiengehör vom 04.12.2025 wurde dem BF und dem BFA die EUAA, Country Guidance: Syrien, Dezember 2025, übermittelt sowie die UNHCR Flash Updates bis #55 vom 28.11.2025 ins Verfahren eingebracht und die Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 10 Tagen eingeräumt.
14. Eine Stellungnahme seitens des BF langte am 09.12.2025 ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der BF führt den Namen XXXX , geboren am XXXX , ist syrischer Staatsangehöriger, Angehöriger der arabischen Volksgruppe und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Seine Muttersprache ist Arabisch, die der BF in Wort und Schrift beherrscht.
Der BF stammt aus dem Großraum der Hauptstadt Damaskus. Er wurde in XXXX unmittelbar neben der Stadt Damaskus geboren, wo er bis zur 4. Klasse lebte. Danach ist er mit seiner Familie nach XXXX – in nächster Nähe der Stadt Damaskus – umgezogen, wo er etwa bis zur Matura lebte. Im Anschluss zog er nach XXXX (in unmittelbarer Nähe der Stadt Damaskus), wo er bis zu seiner Ausreise im Jahr 2018 lebte. Von 2018 bis 2019 war er im Sudan aufhältig. Er kehrte 2019 nach Syrien zurück und lebte bis zu seiner Ausreise im Jahr 2021 in XXXX liegt nordöstlich der Stadt, XXXX liegt noch einige Kilometer weiter östlich davon. XXXX liegt hingegen westlich der Stadt Damaskus.
Der Großraum der Stadt Damaskus wird von der neuen Regierung kontrolliert.
Der BF hat in Syrien 12 Jahre lang die Schule besucht, maturiert und von 2014 bis 2018 an der XXXX , im Stadtteil XXXX , studiert, das Studium aber nicht abgeschlossen. Während der Studienzeit wohnte er in XXXX liegt südöstlich von XXXX , innerhalb der Stadt Damaskus. Der BF arbeitete in Syrien als XXXX . Im Sudan und in der Türkei war er im Trockenbau tätig, hat Wände und Decken aufgestellt und Stuckateurs-Tätigkeiten ausgeübt.
Der BF ist ledig und kinderlos. Seine Eltern, eine ältere Schwester und zwei seiner Brüder leben in XXXX zur Miete unter einigermaßen wirtschaftlich gesicherten Verhältnissen. Zwei Schwestern leben in XXXX . Zu seinen Familienangehörigen hat der BF regelmäßig Kontakt.
1.2. Zum (Privat-)Leben des Beschwerdeführers in Österreich:
Der BF reiste illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz. Seitdem ist er durchgehend im Bundesgebiet aufhältig.
Der BF besucht das Fitnessstudio XXXX und hat dort Freunde gefunden. Er lebt in einer Asylunterkunft gemeinsam mit zwei Personen.
Der BF hat in Österreich keine Familienangehörigen bzw. familiäre oder verwandtschaftliche Bindungen. An sonstigen sozialen Bindungen verfügt er eben über seine Mitbewohner und Freundschaften aus dem Fitnessstudio, besondere Abhängigkeiten bestehen aber nicht.
Der BF ist in Österreich kein aktives Mitglied eines Vereins, einer Organisation oder eines Clubs und geht keinen weiteren sportlichen oder kulturellen Aktivitäten nach.
Der BF besuchte den A1 – Standardkurs von 19.01.2024 bis 24.05.2024 und absolvierte die Prüfung XXXX Zertifikat A1 am Prüfungszentrum XXXX in XXXX am 09.07.2024. Von 28.10.2024 bis 20.11.2024 und von 25.11.2024 bis 18.12.2024 nahm der BF an den Bildungsveranstaltungen des XXXX Deutsch A2 – Teil 1 und 2, Deutsch als Fremdsprache/Zweitsprache – Integrationskurs teil.
Er nahm am Integrationsprojekt XXXX von 06.02.2024 bis 20.12.2024 teil. Weiters besuchte der BF am 02.08.2024 einen Vortrag zum Thema „Rechte und Pflichten von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen und Sozialrecht in Österreich“ der Vortragsreihe XXXX des Integrationsprojekts XXXX .
Der BF ist nicht sozialversicherungspflichtig erwerbstätig und nimmt Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch. Er war von 17.03.2024 bis 31.03.2024 und von 02.05.2024 bis 31.05.2024 jeweils mittels Dienstleistungsscheck geringfügig beschäftigt.
Er leidet unter keinen schwerwiegenden physischen oder psychischen Erkrankungen, steht nicht in ärztlicher Behandlung und nimmt keine Medikamente ein. Er ist arbeitsfähig.
Der BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
1.3. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Anfang Dezember 2024 kam es nach einer Großoffensive – angeführt von der sunnitisch dominierten Organisation Hayat Tahrir al-Sham (HTS) – zum Sturz des Assad-Regimes. Der Anführer der HTS, Ahmed al-Sharaa, war seitdem „de-facto-Herrscher“ und wurde Ende Jänner 2025 zum Übergangspräsidenten Syriens ernannt. Die neue Regierung (Zentralregierung/Übergangsregierung) kontrolliert nunmehr große Teile des früheren Herrschaftsgebiets des Assad-Regimes. Das syrische Regime unter Bashar al-Assad übt in Syrien seit dem 8. Dezember 2024 weitestgehend keine territoriale Kontrolle und keine staatliche Macht mehr aus.
Der BF hat den damaligen verpflichtenden Wehrdienst des Assad-Regimes für männliche Staatsbürger nicht abgeleistet und sich in Syrien nicht an bewaffneten Kampfhandlungen beteiligt. Er war weder für das ehemalige Assad-Regime tätig, noch hat er in den Streitkräften des Assad-Regimes gedient.
Nach dem Sturz der Regierung unter Präsident Assad stellte die syrische Armee ihren Dienst ein und schickte die Soldaten nach Hause. Einberufungen zum Wehr- und Reservedienst finden nicht mehr statt. Die neue Regierung ist im Begriff, die Armee neu zu organisieren und rekrutiert insbesondere junge, ledige und unverletzte Männer zwischen 18 und 22 Jahren zur Armee auf freiwilliger Basis.
Aufgrund der festgestellten aktuellen Lage in Syrien und konkret im Großraum der Stadt Damaskus sowie auf dem Weg dorthin besteht für den BF keine Gefahr einer zwangsweisen Rekrutierung bzw. einer sonstigen konkret und gezielt gegen seine Person gerichteten Verfolgung. Weder das frühere Assad-Regime noch die neue Regierung oder andere Gruppierungen stellen eine solche Gefahr für den BF dar.
Weder der BF noch seine nahen Angehörigen hatten in den letzten Jahren in Syrien persönliche Probleme mit der HTS bzw. der neuen Regierung oder mit anderen (oppositionellen) Gruppierungen. Der BF war insbesondere in Syrien nicht politisch tätig. Er hat keine besondere politische Überzeugung. Eine besondere politische Überzeugung würde ihm im Falle der Rückkehr auch nicht unterstellt werden.
Dem BF droht aufgrund seiner Ausreise aus Syrien, seinem Aufenthalt in Österreich sowie seiner Antragstellung auf internationalen Schutz in Österreich in Syrien und konkret in der Region, aus der er stammt, oder auf dem Weg dorthin nicht die Gefahr der Anwendung von physischer und/oder psychischer Gewalt oder anderen erheblichen Eingriffen durch die neue Regierung oder andere Gruppierungen.
Insgesamt wäre der BF im Falle einer Rückkehr nach Syrien und konkret in die Region, aus der er stammt, oder auf dem Weg dorthin nicht aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten von Seiten der neuen Regierung oder durch andere verfolgt.
1.4. Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat:
Der BF ist in seiner Herkunftsregion und auf dem Weg dorthin weder einer Verfolgung noch aufgrund seiner bloßen Anwesenheit einer realen Gefahr hinsichtlich seines Lebens und seiner körperlichen und psychischen Unversehrtheit ausgesetzt. Die syrischen Behörden lassen den Zuzug von Personen, die in das Land einreisen bzw. zurückkehren wollen, ohne systematische Einschränkungen zu. Der Flughafen Damaskus hat seinen Vollbetrieb mit 08.01.2025 wieder aufgenommen. Der BF kann etwa über die von der neuen Regierung kontrollierten Grenzübergänge oder über den für die zivile Luftfahrt geöffneten Flughafen Damaskus einreisen und in der Folge über den Landweg den Großraum der Hauptstadt Damaskus und die Unterkunft der Eltern bzw. Geschwister erreichen.
Die wirtschaftliche und medizinische Versorgungslage in Syrien ist angespannt, hat aber für den BF keine solchen Auswirkungen, dass er bei seiner Rückkehr in eine lebensbedrohliche oder existenzielle Notlage geraten würde. Der BF kann in seiner Herkunftsregion grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung und Unterkunft befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Der BF leidet unter keinen schwerwiegenden physischen oder psychischen Erkrankungen, die einer Behandlung bedürfen. Es ist ihm möglich, sich seinen Lebensunterhalt im Großraum der Stadt Damaskus durch Erwerbsarbeit zu erwirtschaften. Mit seiner Herkunftsfamilie verfügt der BF über ein Unterstützungsnetzwerk in Syrien, das ihn auch aufnehmen und ihm die Ansiedlung durch (finanzielle) Unterstützungsleistungen wie Unterkunft, Nahrung, Kleidung, sonstige lebensnotwendige Versorgungsgüter sowie auch Ratschläge und Kontakte erleichtern kann. Die Eltern des BF leben in einer Mietwohnung in XXXX , wo auch der BF unterkommen und sein Familien- sowie Erwerbsleben in Syrien fortsetzen kann. Weiters leben auch Geschwister des BF im Großraum der Stadt XXXX . Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, für den Beginn Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen.
1.5. Zur maßgeblichen Situation in Syrien:
Die Feststellungen werden nach der nachfolgenden Länderberichtslage getroffen:
Länderinformationen der Staatendokumentation Syrien, Version 12, vom 08.05.2025 (LIB V12)
EUAA, Syria Country Focus, Juli 2025
EUAA, Country Guidance Syria, Dezember 2025
UNHCR Position on returns to the Syrian Arab Republic vom 16.12.2024
1.5.1. Auszug aus den Länderinformationen der Staatendokumentation Syrien, Version 12, vom 08.05.2025:
„[…]
Politische Lage - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024)
Letzte Änderung: 2025-05-08
[…]
Am 8.12.2024 erklärten die Oppositionskräfte in Syrien die 24-jährige Herrschaft von Präsident Bashar al-Assad für beendet. Zuvor waren Kämpfer in die Hauptstadt eingedrungen, nachdem Oppositionsgruppierungen am 27.11.2024 eine Offensive gegen das Regime gestartet und innerhalb weniger Tage die Städte Aleppo, Hama und große Teile des Südens eingenommen hatten. Al-Assad war aus Damaskus geflohen (AJ 8.12.2024). Ihm und seiner Familie wurde Asyl in Russland gewährt (VB Moskau 10.12.2024). Er hatte das Land seit 2000 regiert, nachdem er die Macht von seinem Vater Hafez al-Assad übernommen hatte, der zuvor 29 Jahre regiert hatte (BBC 8.12.2024a). Er kam mit der Baath-Partei an die Macht, die in Syrien seit den 1960er-Jahren Regierungspartei war (NTV 9.12.2024). Bashar al-Assad hatte friedliche Proteste gegen sein Regime im Jahr 2011 gewaltsam unterdrückt, was zu einem Bürgerkrieg führte. Mehr als eine halbe Million Menschen wurden getötet, sechs Millionen weitere wurden zu Flüchtlingen (BBC 8.12.2024a). Die Offensive gegen al-Assad wurde von der Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) angeführt (BBC 9.12.2024). [Details zur Offensive bzw. zur Hay'at Tahrir ash-Sham finden sich im Kapitel Sicherheitsbehörden - Entwicklungen seit dem Sturz des al-Assad-Regimes (8.12.2024) Anm.] Die HTS wurde ursprünglich 2012 unter dem Namen Jabhat an-Nusra (an-Nusra Front) gegründet, änderte ihren Namen aber 2016 nach dem Abbruch der Verbindungen zur al-Qaida in Hay'at Tahrir ash-Sham. Sie festigte ihre Macht in den Provinzen Idlib und Aleppo, wo sie ihre Rivalen, darunter Zellen von al-Qaida und des Islamischen Staates (IS), zerschlug. Sie setzte die sogenannte Syrische Heilsregierung (Syrian Salvation Government - SSG) ein, um das Gebiet nach islamischem Recht zu verwalten (BBC 9.12.2024). Die HTS wurde durch die von der Türkei unterstützte Syrische Nationale Armee (Syrian National Army - SNA), lokale Kämpfer im Süden und andere Gruppierungen unterstützt (Al-Monitor 8.12.2024). Auch andere Rebellengruppierungen erhoben sich (BBC 8.12.2024b), etwa solche im Norden, Kurdenmilizen im Nordosten, sowie Zellen der Terrormiliz IS (Tagesschau 8.12.2024). Im Süden trugen verschiedene bewaffnete Gruppierungen dazu bei, die Regierungstruppen aus dem Gebiet zu vertreiben. Lokale Milizen nahmen den größten Teil der Provinz Dara'a sowie die überwiegend drusische Provinz Suweida ein (Al-Monitor 8.12.2024). Die Abteilung für Militärische Operationen (Department for Military Operations - DMO) dem auch die HTS angehört, kontrollierte mit Stand 11.12.2024 70 % des syrischen Territoriums (Arabiya 11.12.2024).
[…]
In der ersten Woche nach der Flucht al-Assads aus dem Land gelang es Syrien, ein vollständiges Chaos, zivile Gewalt und den Zusammenbruch des Staates abzuwenden (MEI 19.12.2024). Ehemalige Regimeoffiziere sollen viele Regierungsgebäude niedergebrannt haben, um Beweise für ihre Verbrechen zu verstecken, nachdem sie nach dem Sturz des Regimes von Präsident Bashar al-Assad aus dem Innenministerium geflohen waren (Araby 16.12.2024). Die neuen de-facto-Führer Syriens bemühten sich um Sicherheit, Stabilität und Kontinuität. Obwohl es Berichte über Plünderungen in der Zentralbank und über Menschen gab, die den persönlichen Wohnsitz al-Assads und die Botschaft des Iran, seines Hauptunterstützers, durchwühlten, standen am 9.12.2024 Rebellenkämpfer vor Regierungsgebäuden in der gesamten Hauptstadt Wache. Die neuen Behörden verbreiteten auch Bilder von Sicherheitspersonal, das durch die Straßen von Damaskus patrouillierte, in den sozialen Medien (NYT 12.12.2024).
Der HTS-Anführer Mohammed al-Joulani, der mittlerweile anstelle seines Kampfnamens seinen bürgerlichen Namen Ahmad ash-Shara' verwendet (Nashra 8.12.2024), traf sich am 9.12.2024 mit dem ehemaligen Ministerpräsidenten und Vizepräsidenten von al-Assad, um die Modalitäten für eine Machtübergabe zu besprechen (DW 10.12.2024). Bis zu ihrer Übergabe blieben die staatlichen Einrichtungen Syriens unter seiner Aufsicht (REU 8.12.2024). Die Macht des Assad-Regimes wurde auf ein Übergangsgremium übertragen, das vom Premierminister der SSG, Mohammed al-Bashir, geleitet wurde (MEI 9.12.2024). Al-Bashir kündigte am ersten Tag seiner Ernennung an, dass die Prioritäten seiner Regierung folgende seien: Gewährleistung von Sicherheit, Bereitstellung von Dienstleistungen und Aufrechterhaltung der staatlichen Institutionen. (AJ 27.1.2025a). Am 29.1.2025 wurde de-facto-Herrscher Ahmed ash-Shara' zum Übergangspräsidenten ernannt (Standard 29.1.2025).
Die Übergangsregierung ließ laut Medienberichten die Verwaltungsbeamten auf ihren Posten (LTO 9.12.2024). Eine diplomatische Quelle eines europäischen Staates wiederum berichtet von einer Beurlaubung aller Staatsbeamten: Durch die Beurlaubung aller Staatsbeamter gibt es in Syrien zwar nun (interimistische) Minister, aber kaum Beamte, soll heißen, keine funktionierende Verwaltung. Mit ganz wenigen Ausnahmen stehen die Ministerien leer. Die einzigen Ordnungskräfte sind diejenigen Gruppen, die aus Idlib mitgekommen sind und die sich – personell überlastet – um ein Minimum an Ordnung in den Städten bemühen. Die kommunale Versorgung ist nicht vorhanden bzw. derzeit auf Privatinitiativen reduziert (SYRDiplQ1 5.2.2025). In Damaskus und anderen Orten kam es häufig zu Gewaltausbrüchen, weil Polizei und Armee nicht über genügend Personal verfügen, um die Ordnung aufrechtzuerhalten. Die Straßen sind oft mit Müll übersät, und anstelle der Polizei leiten Teenager den Verkehr (FT 25.3.2025). Syrienexperte Daniel Gerlach sagte, dass die leitende Beamtenebene im Land fehlt, die zwischen politischen Entscheidungsträgern und der Verwaltung – die ihre Arbeit wieder aufgenommen hat – steht. Es fehlen diejenigen, die mit den Verwaltungsträgern in Kontakt sind und die Politik umsetzen. Diejenigen, die in Syrien politische Entscheidungen träfen, seien ungefähr 15 bis 16 Personen, schätzt Gerlach (AC 23.1.2025). Alle Minister der Übergangsregierung waren aus dem 7. Kabinett der SSG, das im Februar 2024 ernannt worden war (AlMon 11.12.2024). Ash-Shara' und der Interims-Premierminister haben Loyalisten zu Gouverneuren in mehreren Provinzen und zu Ministern in der Übergangsregierung ernannt (ISW 19.12.2024). Al-Bashir hat gegenüber Al Jazeera erklärt, dass die Minister der SSG vorerst die nationalen Ministerämter übernehmen werden (AJ 15.12.2024a). Ash-Shara', sagte, dass in den ersten 100 Tagen keine internen und externen Parteien berücksichtigt werden. Er hat allen seinen Kameraden, die der HTS oder anderen Gruppierungen angehören, sehr deutlich gemacht, dass er diese Phase nur Leuten anvertraut, die sein persönliches Vertrauen haben. Er hat seine Partner und Freunde gebeten, ihm in dieser Phase beizustehen und sich darauf vorzubereiten, die Form einer neuen Regierung zu diskutieren (Akhbar 31.12.2024). Die HTS, die in der neuen Regierung erheblichen Einfluss hat, verfügt einem Bericht des Atlantic Council zufolge nicht über ausreichende technokratische Fachkenntnisse, um eine so komplexe Nation wie Syrien zu verwalten (AC 23.1.2025).
Die Regierung hat keinen Zeitplan für die Durchführung von Wahlen festgelegt. Ash-Shara' stellte am 16.12.2024 fest, dass Syrien nicht bereit für Wahlen sei. Die Amtszeit der Übergangsregierung wurde bis März 2025 festgesetzt (ISW 16.12.2024). Am 29.3.2025 ernannte der Präsident die neue syrische Regierung. Diese besteht aus Technokraten, ethnischen Minderheiten und mehreren engen Vertrauten ash-Shara's. Fast die Hälfte der Ernannten steht in keiner Verbindung zur HTS. Unter den Ernannten ist eine Frau, ein Angehöriger der drusischen Minderheit, ein Kurde und ein Alawit (FT 30.3.2025). Das einzige weibliche Kabinettsmitglied ist katholische Christin (VN 1.4.2025). Keiner davon erhielt ein wichtiges Ressort. Syrien-Experte Fabrice Balanche erklärte, dass wichtige Ressorts an „ehemalige Mitstreiter vergeben wurden, die bereits Teil der Syrischen Heilsregierung in der Provinz Idlib“ im Nordwesten Syriens waren (AlMon 30.3.2025). Der Verteidigungsminister und der Außenminister der Übergangsregierung behielten ihre Ämter. Innenminister Khattab war zuvor Leiter des Geheimdienstes (Independent 29.3.2025). Auch Außenminister ash-Shaibani behielt sein Amt (AlMon 30.3.2025). Mehrere der neuen Minister waren unter dem Assad-Regime tätig. Zu den ehemaligen Assad-Beamten gehören Yarab Badr, der neue Verkehrsminister, und Nidal ash-Sha'r, der zum Wirtschaftsminister ernannt wurde (NYT 30.3.2025). Die Mitglieder sind für fünf Jahre bestellt (FT 30.3.2025). Das Kabinett hat keinen Premierminister, da gemäß der vorläufigen Verfassung die Regierung einen Generalsekretär haben wird (Independent 29.3.2025). Ein neues Gremium, das Ende März per Dekret bekannt gegeben wurde, das Generalsekretariat für politische Angelegenheiten, gewährte ash-Shara's Stellvertreter, Außenminister ash-Shaibani, weitreichende Befugnisse über die Führung von Ministerien und Regierungsbehörden – ähnlich der Rolle eines Premierministers (FT 30.3.2025).
Die Kurden im Nordosten Syriens stellen sich gegen die neu vorgestellte syrische Regierung. Das Kabinett spiegele nicht die Vielfalt des Landes wider, teilte die Demokratische Autonome Verwaltung Nord- und Ostsyriens (DAANES) mit. Man sehe sich daher nicht an die Entscheidungen der neuen Regierung gebunden (Zeit Online 30.3.2025; vgl. Standard 30.3.2025; K24 30.3.2025). Obwohl der neuen Regierung mit Bildungsminister Mohammad Turko ein Kurde angehört, sind keine Vertreter der DAANES ins neue Kabinett berufen worden (MEE 30.3.2025). Einige Kritiker weisen auf die Diskrepanz zwischen ash-Shara's Rhetorik bei Treffen mit internationalen Vertretern und dem vermeintlichen Fehlen eines integrativen Diskurses mit einheimischen Akteuren hin (Etana 10.1.2025). In den ersten fünfzig Tagen der neuen Regierung wurden in den Regierungsinstitutionen eine Reihe von Ernennungen vorgenommen, darunter neben den Ministern auch die meisten Gouverneure und Direktoren der wichtigsten Regierungsbehörden und Abteilungen, die eine hoheitliche Dimension haben, wie der Geheimdienst, die Zentralbank und der Kassationshof (AJ 27.1.2025a). Die Problematik besteht darin, dass der Kreis der Entscheidungsträger – zumindest derzeit - ein besonders kleiner, ausschließlich aus engsten Vertrauten aus Idlib bestehender ist, d. h. ein in sich geschlossener Kreis. Hinzu kommen bereits interne Unstimmigkeiten: So mancher militärischen Gruppierung und manchem Weggefährten aus Idlib geht der moderate Zugang der Übergangsbehörden bereits zu weit. War man in den ersten euphorischen Wochen nach der Machtübernahme noch zuversichtlich-optimistisch bzw. vielmehr überzeugt, die Erfahrungen aus dem Modell Idlib auf das ganze Land übertragen zu können (die Argumentation dabei: Idlib als erfolgreicher Mikrokosmos Gesamtsyriens, da ja bewaffnete Gruppen aus dem ganzen Land nach Idlib transferiert worden waren), so hat 50 Tage nach dem Fall des Regimes Assad die Realität die neuen Machthaber eingeholt. Das katastrophale administrative Erbe, die schlechte Wirtschaftslage, die schiere Größe und Vielfalt des Landes, sowie der Mangel an allem, auch an eigenem Fachwissen und Erfahrung. Die Verwaltung eines Stadtstaates (Idlib) hat eine ganz andere Dimension als die eines komplexen, zerstörten Landes (SYRDiplQ1 5.2.2025).
Die Übergangsregierung kündigte an, dass eine umfassende nationale Dialogkonferenz, eine vorläufige Verfassungserklärung abgeben, einen Ausschuss zur Ausarbeitung einer neuen Verfassung bilden und eine Übergangsregierung bestätigen wird, die die Macht von al-Bashirs Regierung übernehmen wird (AJ 27.1.2025a). Am 12.2.2025 bestätigten Quellen gegenüber Al Jazeera, dass die syrische Präsidentschaft das Vorbereitungskomitee für die Nationale Konferenz gebildet hat bestehend aus fünf Männern und zwei Frauen (AJ 12.2.2025; vgl. Sky News 12.2.2025). Zur Vorbereitung der Konferenz hat das siebenköpfige Vorbereitungskomitee Anhörungen in den Gouvernements organisiert und manchmal mehrere zweistündige Sitzungen pro Tag abgehalten, um die 14 Provinzen Syriens in einer Woche abzudecken. Fünf Mitglieder des Komitees gehörten der HTS an oder stehen ihr nahe. Vertreter der Drusen oder Alawiten, zwei der großen Minderheiten in Syrien, waren nicht dabei (BBC 25.2.2025). Mit 12.2.2025 nahm dieses Komitee seine Arbeit auf, um die nationale Konferenz vorzubereiten und die Einladungen an die Teilnehmer zu verschicken (AJ 12.2.2025). Die sieben Mitglieder des Vorbereitungskomitees haben etwa 4.000 Menschen in ganz Syrien konsultiert, um Meinungen einzuholen, die bei der Ausarbeitung einer Verfassungserklärung, eines neuen Wirtschaftsrahmens und eines Plans für institutionelle Reformen helfen sollen, teilte das Komitee am 23.2.2025 Reportern mit (REU 23.2.2025; vgl. AlHurra 23.2.2025). Am 25.2.2025 fand die Konferenz zum Nationalen Dialog in Damaskus statt. Hunderte von Vertretern verschiedener gesellschaftlicher Gruppen waren anwesend, aber viele andere Persönlichkeiten und Gruppierungen waren nicht anwesend (AlHurra 25.2.2025). Ca. 400 Vertreter der Zivilgesellschaft, der Glaubensgemeinschaften, der Opposition und der Künstler nahmen teil (AlHurra 25.2.2025). Laut BBC waren es sogar 600 Teilnehmer (BBC 25.2.2025). Die Kurdische Autonomieverwaltung (Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien - DAANES) und ihr militärischer Arm, die SDF, haben keine Einladung zur Teilnahme an der Konferenz erhalten. Die Organisatoren hatten zuvor mitgeteilt, dass keine militärischen Einheiten oder Formationen, die noch ihre Waffen behalten, eingeladen wurden (AlHurra 25.2.2025). Nach der Eröffnung der Konferenz wurden die Teilnehmer in sechs Workshops eingeteilt, die sich mit zentralen Themen befassten, darunter „persönliche Freiheiten“, „Verfassungsaufbau“ und „Übergangsjustiz“. In der Abschlusserklärung der Konferenz wurde die rasche Bildung des provisorischen Legislativrats gefordert, der die Aufgaben der Legislative nach „Kriterien der Kompetenz und der gerechten Vertretung“ übernehmen soll (BBC 25.2.2025). Das Komitee der Dialogkonferenz gibt Empfehlungen heraus und erlässt keine Entscheidungen (AJ 21.2.2025). Diese Empfehlungen sollen in die Verfassungserklärung und den Plan für institutionelle Reformen einfließen, versichert der Sprecher des Komitees (AlHurra 23.2.2025; vgl. BBC 23.2.2025). Auf der Konferenz wurden mehrere Erklärungen abgegeben, darunter die Bildung eines Legislativrats, ein Bekenntnis zur Übergangsjustiz, zu den Menschenrechten und zur Gewährleistung der Meinungsfreiheit. Eine am Ende der eintägigen Konferenz veröffentlichte Erklärung – die nur wenige Tage zuvor angekündigt wurde und vielen potenziellen Teilnehmern nur wenig Vorbereitungszeit ließ – ebnete den Weg für die Bildung eines siebenköpfigen Ausschusses, der mit der Ausarbeitung einer Übergangserklärung zur Verfassung beauftragt wurde (TNA 3.3.2025). Am 2.3.2025 gab die neue Regierung die Bildung dieses siebenköpfigen Ausschusses bekannt. Der Ausschuss besteht aus einem Expertenkomitee, dem auch zwei Frauen angehören und dessen Aufgabe es ist, die Verfassungserklärung, die die Übergangsphase regelt, in Syrien zu entwerfen. Das Komitee werde „seine Vorschläge dem Präsidenten vorlegen“, hieß es in einer Erklärung, ohne einen Zeitrahmen anzugeben (FR24 2.3.2025; vgl. BBC 3.3.2025). Weniger als zwei Stunden nach dieser Entscheidung wurden die Texte der Artikel, die in diese Erklärung aufgenommen werden sollen, bekannt, was bei den Syrern sowohl Bestürzung als auch Spott hervorrief, zumal die Informationen von arabischen Satellitenkanälen und nicht von lokalen Sendern stammten (Nahar 4.3.2025). Der Ausschuss stellte fest, dass die Verfassungserklärung die allgemeinen Grundlagen des Regierungssystems festlegen wird, um Flexibilität und Effizienz bei der Verwaltung des Staates in dieser sensiblen Zeit zu gewährleisten, um die politische und soziale Einheit und die territoriale Integrität des Landes zu bewahren. Die Ideen aus den nationalen Dialogen und Diskussionen, die in den Workshops zur Verfassungsgebung während der Nationalen Dialogkonferenz stattgefunden haben, sollen vom Ausschuss berücksichtigt werden (SANA 3.3.2025).
Am 13.3.2025 unterzeichnete ash-Shara' die angekündigte Verfassungserklärung (NYT 14.3.2025). Das vorläufige Dokument besteht aus vier Kapiteln und 53 Artikeln (AlHurra 14.3.2025). Es sieht eine fünfjährige Übergangsphase vor (BBC 14.3.2025). Nach dieser Übergangsphase soll eine dauerhafte Verfassung verabschiedet und Wahlen für den Präsidenten abgehalten werden (NYT 14.3.2025). Die Erklärung legt fest, dass der syrische Präsident Muslim sein muss, wie es schon in der vorherigen Verfassung geschrieben stand. Anders als in der Verfassung von 2012, schreibt diese Verfassungserklärung die islamische Rechtslegung als wichtigste Quelle der Gesetzgebung fest. Daneben werden die Gewaltenteilung und die Unabhängigkeit der Justiz verankert sowie die Rechte der Frauen garantiert (BBC 14.3.2025). Der Präsident ist jedoch allein für die Ernennung der Richter des neuen Verfassungsgerichts Syriens verantwortlich. Die Richter müssen unparteiisch sein (NYT 14.3.2025). Für die Rechenschaftspflicht des Präsidenten wird in der Verfassung keine Möglichkeit eingeräumt. Der Erklärung zufolge wird ash-Shara' neben dem Präsidenten der Republik die folgenden Ämter bekleiden: Premierminister, Oberbefehlshaber der Armee und der Streitkräfte und Vorsitzender des Nationalen Sicherheitsrates. In Artikel 41 räumt die Verfassungserklärung dem Präsidenten die Möglichkeit ein, mit Zustimmung des Nationalen Sicherheitsrates, dessen Mitglieder er selbst auswählt, den Ausnahmezustand auszurufen (AlHurra 14.3.2025). Der neu gebildete Nationale Sicherheitsrat setzt sich aus Shara'-Getreuen zusammen, darunter Verteidigungsminister Murhaf Abu Qasra, Innenminister Ali Keddah, Außenminister As'ad ash-Shaibani und Geheimdienstchef Anas Khattab (ISW 13.3.2025). Der Meinung des Syrienexperten Fabrice Balanche nach ist der Nationale Sicherheitsrat „die eigentliche Regierung“ (AlMon 30.3.2025). Die Erklärung garantiert Meinungs-, Ausdrucks-, Informations-, Veröffentlichungs- und Pressefreiheit. Allerdings können alle Rechte, einschließlich der Religionsfreiheit, eingeschränkt werden, wenn sie unter anderem als Verstoß gegen die nationale Sicherheit oder die öffentliche Ordnung angesehen werden. Die Verpflichtung zur Gewährleistung der Meinungs-, Ausdrucks-, Informations-, Veröffentlichungs- und Pressefreiheit ist mit einigen Ausnahmen verbunden, darunter die Verherrlichung des Assad-Regimes (NYT 14.3.2025). Auch die Symbole des Assad-Regimes sind unter Strafe gestellt sowie seine Verbrechen zu leugnen, zu loben, zu rechtfertigen oder zu verharmlosen (AlHurra 14.3.2025). Die Verfassungserklärung garantiert Frauen das Recht auf Bildung und Arbeit und fügt hinzu, dass sie volle soziale, wirtschaftliche und politische Rechte haben werden (NYT 14.3.2025). Aussagen eines Mitglieds des Ausschusses für die Verfassungserklärung zufolge werde eine neue Volksversammlung die volle Verantwortung für die Gesetzgebung tragen. Zwei Drittel ihrer Mitglieder würden von einem vom Präsidenten ausgewählten Ausschuss ernannt, ein Drittel vom Präsidenten selbst. Außerdem werde ein Ausschuss gebildet, der eine neue dauerhafte Verfassung ausarbeiten solle (BBC 14.3.2025). Diese temporäre Verfassung konzentriert viel Macht in den Händen des Präsidenten. So werden dem Präsidenten die Exekutivgewalt und die Befugnis, den Ausnahmezustand zu erklären, gewährt (NYT 14.3.2025). Das Parlament ist nicht befugt, den Präsidenten anzuklagen, Minister zu ernennen oder zu entlassen oder die Exekutive zu kontrollieren (HRW 25.3.2025). Immerhin spricht die Verfassungserklärung dem Präsidenten die Befugnis ab, allgemeine Amnestiegesetze zu erlassen, die al-Assad zuvor für sich monopolisiert hatte (AlHurra 14.3.2025). In der Verfassung ist Syrien als „arabische“ Republik definiert mit Arabisch als einziger Amtssprache (LSE 28.3.2025). Sie löste innerhalb Syriens viele Diskussionen aus. Umstritten sind insbesondere jene Passagen, die dem Präsidenten ein Machtmonopol einräumen (AlHurra 14.3.2025). Der Syrische Demokratische Rat, der politische Arm der kurdisch geführten Kräfte, die den Nordosten Syriens kontrollieren, erklärte, das neue Dokument sei „eine neue Form des Autoritarismus“ und kritisierte die seiner Meinung nach unkontrollierten Exekutivbefugnisse (NYT 14.3.2025). Das International Centre for Dialogue Initiatives schreibt, dass diese Reformen einseitig von einem ebenfalls vom Präsidenten ernannten Verfassungsausschuss ausgearbeitet wurden, der dann behauptete, ihre Legitimität stamme aus einem Dialogprozess. Die sogenannte Nationale Dialogkonferenz wurde so zu einem politischen Deckmantel für vorab festgelegte Verfassungsänderungen, die unter dem Deckmantel der Reform die autoritäre Herrschaft festigten (ICDI 4.4.2025). Trotz der weitverbreiteten Kritik an der aktuellen Verfassung ist keine kurzfristige Überarbeitung vorgesehen. Die vorliegende Fassung ist das Ergebnis eines beschleunigten Verfahrens, das unmittelbar nach der Nationalen Dialogkonferenz im Februar 2025 in Gang gesetzt wurde. Ein siebenköpfiges Gremium erarbeitete die Verfassung in kürzester Zeit und wird in ihrer aktuellen Form noch nicht ihren Ansprüchen für einen pluralistischen, freien und gerechten Staat gerecht (AdRev 3.4.2025).
Als Reaktion auf die neue Verfassung gründeten 34 verschiedene syrische Parteien und Organisationen am 22.3.2025 eine Allianz, die Allianz für gleiche Staatsbürgerschaft in Syrien (Syrian Equal Citizenship Alliance bzw. Tamasuk). Zu den Organisationen der Allianz gehört der Syrische Demokratische Rat (ISW 24.3.2025), die Partei des Volkswillens, die Demokratische Ba'ath-Partei und die Kommunistische Arbeiterpartei (TNA 23.3.2025) sowie andere kurdische, christliche und drusische Gruppierungen (ISW 24.3.2025). Das Bündnis bezeichnet sich selbst nicht als Opposition und verlangt eine dezentrale Machtverteilung (TNA 23.3.2025).
Die Verfassung und das Parlament wurden während der dreimonatigen Übergangszeit ausgesetzt, so die interimistischen Behörden (Almodon 8.1.2025). Laut Leaks wird der Übergangspräsident die Volksversammlung innerhalb von 60 Tagen nach der Veröffentlichung der Verfassungserklärung ernennen. Die Volksversammlung wird 100 Mitglieder umfassen, wobei eine gerechte Vertretung der Komponenten und Kompetenzen berücksichtigt wird, und wird vom Präsidenten der Republik durch ein republikanisches Dekret für eine Amtszeit von zwei Jahren ernannt (AlHurra 3.3.2025). Am 29.12.2024 sagte ash-Shara' in einem Interview, dass die Durchführung legitimer Wahlen eine umfassende Volkszählung benötige (Arabiya 29.12.2024). In einem Interview gab er an, dass es damit in Syrien freie, faire und integre Wahlen abgehalten werden können, einer Volkszählung, der Rückkehr der im Ausland lebenden Menschen, der Öffnung der Botschaften und der Wiederherstellung des legalen Kontakts mit der Bevölkerung bedarf. Darüber hinaus sind viele der Menschen, die innerhalb des Landes vertrieben wurden oder in Lagern in den Nachbarländern leben, nicht bei den Flüchtlingskommissionen registriert usw. (Economist 3.2.2025). Abgesehen von der wiederholten Aussage, dass Ausschüsse gebildet und Fachleute hinzugezogen würden, gab al-Shara nicht viel Aufschluss darüber, wie der Wahlprozess aussehen würde (NYT 30.12.2024). Ash-Shara' hatte angemerkt, dass die Einrichtung dieser Ausschüsse in naher Zukunft unwahrscheinlich sei. Er teilte der BBC am 18.12.2024 mit, dass ein syrisches Komitee von Rechtsexperten zusammentreten werde, um eine Verfassung zu verfassen und über eine Reihe nicht näher bezeichneter rechtlicher Fragen, darunter den Alkoholkonsum, zu entscheiden. Es ist unklar, auf welche Rechtsexperten sich ash-Shara' bezieht und ob diese Experten repräsentativ für die multiethnische, sektiererische und religiöse Bevölkerung Syriens sind oder ob es sich um HTS-nahe sunnitische Gelehrte handelt (ISW 19.12.2024).
Am 29.1.2025 versammelten sich die Führer der militärischen Gruppierungen, die an der militärischen Kampagne zum Sturz Assads beteiligt waren, zu einer Zeremonie im Präsidentenpalast, um den Sieg zu erklären. In der Siegeserklärung kündigten sie neun Schritte an, die in drei Hauptthemen unterteilt sind, wie beispielsweise: 1. Füllen des Machtvakuums durch die Annullierung der Verfassung von 2012, die Aussetzung aller Ausnahmegesetze, die Auflösung der während der Zeit des vorherigen Regimes gebildeten Volksversammlung und aller aus ihr hervorgegangenen Komitees und die Ernennung des Befehlshabers des militärischen Operationskommandos, Ahmed ash-Shara', zum Präsidenten des Landes während der Übergangszeit. Bei der Zeremonie wurde die Auflösung von vier Institutionen, welche die Säulen der Herrschaft und Kontrolle des früheren Regimes darstellten und die Schaffung eines neuen Regimes behindern, angekündigt, nämlich: die Armee, die Sicherheitsdienste mit ihren verschiedenen Zweigen und alle damit verbundenen Milizen, die Arabische Sozialistische Ba'ath-Partei, die Parteien der Nationalen Progressiven Front und die ihnen angeschlossenen Organisationen, Institutionen und Komitees und das Verbot ihrer Wiedererrichtung auch unter einem anderen Namen und Rückgabe ihrer Vermögenswerte an den syrischen Staat (AJ 31.1.2025a). Die Ba'ath-Partei des gestürzten syrischen Machthabers Bashar al-Assad stellte nach eigenen Angaben mit 12.12.2024 sämtliche Aktivitäten ein. Dies gelte bis auf Weiteres, hieß es in einer auf der Website der Parteizeitung veröffentlichten Erklärung. Die Vermögenswerte und die Gelder der Partei würden unter die Aufsicht des Finanzministeriums gestellt, Fahrzeuge und Waffen sollen nach Parteiangaben an das Innenministerium übergeben werden. Die Ba'ath-Partei war seit 1963 in Syrien an der Macht (Tagesschau 12.12.2024). Viele Mitglieder der Parteiführung sind untergetaucht und einige aus dem Land geflohen. In einem symbolischen Akt haben die neuen Machthaber Syriens das ehemalige Hauptquartier der Partei in Damaskus in ein Zentrum umgewandelt, in dem ehemalige Mitglieder der Armee und der Sicherheitskräfte Schlange stehen, um sich registrieren zu lassen und ihre Waffen abzugeben (AP 30.12.2024). Am 11.2.2025 gab das Präsidialamt bekannt, dass die wichtigsten Oppositionsgremien Syriens, die im Exil tätig waren, Damaskus die von ihnen bearbeiteten Akten übergeben haben, als Teil der Bemühungen, die während des Konflikts gebildeten Institutionen „aufzulösen“. Dieser Schritt kommt der Abschaffung der wichtigsten unbewaffneten Oppositionsgruppen Syriens gleich und erinnert an ash-Shara's Versuch, alle bewaffneten Gruppen aufzulösen und in die Armee zu integrieren (FR24 12.2.2025). Für die in den Kriegsjahren im und aus dem Ausland tätige Opposition hat man nur Geringschätzung (SYRDiplQ1 5.2.2025).
Während ash-Shara' ein gewisses Maß an Pragmatismus gezeigt hat, insbesondere im Umgang mit lokalen Gemeinschaften, sind die Strukturen der Übergangsregierung nach wie vor zentralisiert und hierarchisch, wobei die Macht in einem kleinen Führungskreis konzentriert ist. Dies schränkt die Möglichkeiten für eine integrative Entscheidungsfindung ein und verstärkt die Wahrnehmung der Ausgrenzung von Minderheiten und Frauen (AC 20.12.2024). HTS hat in Idlib einerseits bemerkenswerte Zugeständnisse an die lokale Bevölkerung gemacht. So erlaubte sie beispielsweise Christen, Gottesdienste abzuhalten und Frauen, Universitäten zu besuchen und Autos zu fahren – Maßnahmen, die angesichts der radikalen dschihadistischen Vergangenheit der Gruppe bemerkenswert sind. Darüber hinaus hat HTS Zivilisten in seine Regierungsverwaltung integriert und einen technokratischen Regierungsstil eingeführt, selbst in sensiblen ideologischen Bereichen wie Bildung und Religion, in denen die Gruppe ursprünglich ausschließlich eigenes Personal ernennen wollte. Andererseits ist die mangelnde Bereitschaft, politische Opposition zuzulassen, nach wie vor besorgniserregend. In Idlib hat HTS nach und nach die Macht monopolisiert und agierte praktisch als Einparteienstaat. Politische Opposition und zivilgesellschaftlicher Aktivismus wurden unterdrückt (DIIS 16.12.2024). Zu den ersten Entscheidungen der Übergangsregierung unter al-Bashir gehörten die Entsendung von Polizeikräften in Großstädte und das Verbot von Rauchen und Alkoholkonsum (MAITIC 17.12.2024). Der HTS wurden unter anderem von Human Rights Watch, immer wieder schwere Menschenrechtsverletzungen gegen Oppositionelle, Frauen und religiöse Minderheiten vorgeworfen. Es kam auch zu groß angelegten Protesten gegen die HTS und ihren Anführer, ash-Shara' (Rosa Lux 17.12.2024). Laut Terrorismusexperte Peter Neumann haben die Kämpfer der HTS für ein islamistisches Regime gekämpft. Er hält es für möglich, dass es zu einer Opposition in der eigenen Bewegung kommen könnte (Spiegel 11.12.2024). Auch Terrorismusexperte Hans-Jakob Schindler spricht von Videos von Personen aus dem Umfeld der HTS, die ein Kalifat aufbauen wollen (WiWo 9.12.2024). Alberto M. Fernandez, Vizepräsident des Middle East Media Research Institutes, wiederum sieht nicht so sehr die Gefahr, dass Syrien nun ein islamischer Staat sein wird, sondern dass es ein gescheiterter Staat sein wird. Die Gefahr besteht eher darin, dass die Anarchie die Oberhand gewinnt und nicht das Scharia-Recht. Dennoch sehen auch sie, al-Shara', seine Organisation die HTS und viele ihrer Verbündeten als Hardcore-Islamisten. Der beste Vergleich sind nicht der Islamische Staat (IS) und al-Qaida, sondern die Taliban und die Hamas, politische Projekte, die sowohl islamistisch als auch nationalistisch sind (MEMRI 9.12.2024). Etwa 70 % der syrischen Bevölkerung sind sunnitische Muslime, darunter auch Kurden, die etwa 10 % der Bevölkerung ausmachen. Die arabischen Sunniten sind sich jedoch in ihren Zielen nicht einig, und viele wünschen sich für die Zukunft Syriens keinen islamischen Staat (SWI 13.2.2025). [Informationen zu ethnischen und religiösen Minderheiten finden sich im Kapitel Ethnische und religiöse Minderheiten - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024).]
Trotz der Kritik ergab eine im März 2025 im Auftrag von „The Economist“ durchgeführte Umfrage, an der 1.500 Syrer aus allen Provinzen und konfessionellen Gruppen des Landes teilnahmen, dass 81 % die Herrschaft von ash-Shara' befürworten. Nur 22 % sind der Meinung, dass seine Vergangenheit als al-Qaida-Führer ihn für eine Führungsrolle disqualifiziert. Eine große Zahl der Befragten gibt an, dass sie seine neue Ordnung als sicherer, freier und weniger konfessionell geprägt empfinden als das Regime von al-Assad. Etwa 70 % sind optimistisch, was die allgemeine Richtung des Landes angeht. Die zufriedenste Provinz ist Idlib, ash-Shara's ehemaliges Machtgebiet, wo 99 der 100 Befragten sich optimistisch äußern. Tartus, wo Anfang März 2025 mehrere Massaker an der alawitschen Minderheit stattgefunden haben, ist die pessimistischste Provinz. Selbst dort gaben 49 % an, optimistisch zu sein, während 23 % sich pessimistisch äußerten. (Economist 2.4.2025).
Anfänglich drängten die Vereinten Nationen (VN) auf eine Rückkehr zum lange stagnierenden politischen Übergang auf der Grundlage der Resolution 2254 (National 9.12.2024). Die 2015 verabschiedete Resolution 2254 des Sicherheitsrates, die einen politischen Übergang in Syrien durch Verhandlungen zwischen der Regierung des gestürzten Regimes und der Opposition forderte, ist inzwischen gegenstandslos geworden, da das Regime, mit dem verhandelt werden sollte, gestürzt ist (AJ 28.12.2024a). Ash-Shara' sieht keine Notwendigkeit mehr für den Arbeitsmechanismus der Vereinten Nationen in Syrien und macht keinen Hehl aus seiner mangelnden Bewunderung für den UN-Gesandten Geir Pedersen. Die neue Regierung hat kein Interesse mehr an der Resolution 2254 und ihren Bestimmungen. Ash-Shara' sagte, dass die vergangenen Jahre die Ineffektivität der VN gezeigt hätten, weshalb er die Resolution mit dem Sturz des Regimes als hinfällig betrachte (Akhbar 31.12.2024).
Syrien steht auf der US-amerikanischen Liste der Länder, die den Terrorismus unterstützen und HTS wird von der Europäischen Union, der Türkei und den USA als ausländische terroristische Organisation eingestuft (AJ 15.12.2024a). HTS wurde im Mai 2014 auf die Terrorliste der UN gesetzt, als der Sicherheitsausschuss zu dem Schluss kam, dass es sich um eine terroristische Organisation mit Verbindungen zur al-Qaida handelt. Sie unterliegen drei Sanktionsmaßnahmen: Einfrieren von Vermögenswerten, Reiseverbot und Waffenembargo. Das bedeutet, dass international von allen Mitgliedstaaten erwartet wird, dass sie diese Maßnahmen einhalten. Um HTS nicht mehr als Terrororganisation zu listen, müsste ein Mitgliedstaat die Streichung von der Liste vorschlagen, und dieser Vorschlag würde dann an den zuständigen Ausschuss des Sicherheitsrats weitergeleitet. Der Ausschuss, der sich aus Vertretern aller 15 Länder zusammensetzt, die den Sicherheitsrat bilden, müsste dann einstimmig beschließen, den Vorschlag zu genehmigen (UN News 12.12.2024). Die internationale Gemeinschaft akzeptierte in bilateralen und multilateralen Formaten, dass HTS, trotz ihrer Einstufung als terroristische Vereinigung, einen Platz am Verhandlungstisch benötigt (MEI 9.12.2024).
Das Präsidium der syrischen Übergangsregierung hat einen Beschluss zur Einrichtung einer Allgemeinen Behörde für Land- und Seehäfen gefasst, die verwaltungstechnisch und finanziell unabhängig und direkt mit dem Premierminister verbunden ist. Die Behörde für Land- und Seehäfen wird die Generalgesellschaft des Hafens von Tartus, die Generalgesellschaft des Hafens von Latakia, die Generaldirektion der Häfen und andere umfassen, erklärte das Präsidium in einer separaten Entscheidung und ernannte Qutaiba Ahmad Badawi zum Leiter der Behörde. Die neue Behörde wird die Ein- und Ausfahrt von Passagieren und Fracht und alles, was diese Aufgabe erleichtert, überwachen und organisieren, sagte sie. Die Behörde wird auch die Seeschifffahrt, die kommerziellen maritimen Angelegenheiten, die Häfen und den Seeverkehr beaufsichtigen und die für ihre Arbeit notwendigen kommerziellen Schiffe und Immobilien besitzen und leasen (LBCI 1.1.2025).
Ash-Shara's Regierung kontrolliert begrenzte Teile Syriens, darunter die meisten westlichen Städte und Teile des ländlichen Raums (TWI 28.2.2025). Nordostsyrien wird von einer Kombination aus den kurdisch geführten Syrischen Demokratischen Kräften (Syrian Democratic Forces - SDF) und arabischen Stammeskräften regiert (MEI 19.12.2024). Die SDF führen Gespräche mit ash-Shara', bleiben aber vorsichtig, was seine Absichten angeht (TWI 28.2.2025). Nord-Aleppo wird von der von der Türkei unterstützten Syrischen Übergangsregierung kontrolliert (MEI 19.12.2024). Die von der Türkei unterstützten Rebellengruppierungen innerhalb der SNA kontrollieren Teile Nordsyriens nahe der türkischen Grenze, darunter 'Afrin, Suluk und Ra's al-'Ain. Diese Gebiete hat die SNA 2018 und 2019 von den kurdisch geführten Syrischen Demokratischen Kräften (Syrian Democratic Forces - SDF) erobert (Al-Monitor 8.12.2024). Am 29.1.2025 zwang die Türkei den Anführer dieser Gruppe, Sayf Abu Bakr, nach Damaskus zu reisen und dem neuen Präsidenten persönlich zu gratulieren, aber dies ist das einzige Zugeständnis, das er ash-Shara' bisher gemacht hat. Die beiden Anführer haben eine lange Geschichte gegenseitiger Feindseligkeit, insbesondere da viele Kämpfer der Syrischen Nationalarmee Veteranen des blutigen Krieges sind, den HTS 2017–2020 um die Kontrolle über die Provinz Idlib führte (TWI 28.2.2025). Südsyrien wird von einer halbunabhängigen Struktur in Suweida zusammen mit ehemaligen Oppositionsgruppen in Dara'a kontrolliert (MEI 19.12.2024). Im Euphrat-Tal ist die Loyalität der sunnitischen Stämme gegenüber HTS weniger sicher, während in Dara'a die vom ehemaligen Rebellen Ahmad al-'Awda und anderen südlichen Fraktionen kontrollierten Truppen sich der Integration in die neue syrische Armee widersetzen (TWI 28.2.2025). Anfang Jänner 2025 hinderten lokale Gruppierungen, die in der Provinz Suweida operieren, einen Militärkonvoi der DMO an der Einfahrt in die südsyrische Provinz. Quellen erklärten gegenüber Al Jazeera, dass die Entscheidung auf Anweisung des geistlichen Oberhaupts der monotheistischen Gemeinschaft der Drusen, Hikmat al-Hijri, getroffen wurde, der betonte, dass keine militärische Präsenz von außerhalb der Provinz erlaubt sei. Die Quellen erklärten, dass der Militärkonvoi in die mehrheitlich drusische Provinz Suweida kam, ohne sich vorher mit den lokalen Gruppierungen in der Provinz abzustimmen (AJ 1.1.2025a). Etana zufolge soll die HTS zunehmend versucht haben, ihre Macht und militärische Reichweite in der gesamten Provinz Dara'a und im weiteren Süden Syriens auszunutzen, was zu Spannungen mit Ahmad al-'Awda führte. In intensiven Verhandlungen im Gebäude des Gouvernements Dara'a wurde die Auflösung sowohl des 5. Korps als auch der Gruppen von Ahmad al-'Awda (die einst die 8. Brigade des 5. Korps bildeten) sowie anderer ehemaliger Oppositionsgruppen aus der Stadt Dara'a und at-Tafas angestrebt. Während HTS die Integration aller ehemaligen Oppositionsgruppen unter einem neuen Verteidigungsministerium nach al-Assad anstrebt, wuchs der Druck auf al-'Awda, der sich unter den bisherigen Bedingungen gegen die Auflösung gewehrt hatte (Etana 17.1.2025). Am 13.4.2025 gab die Gruppierung dem politischen und militärischen Druck schließlich nach und ihre Auflösung bekannt. Die Waffen werden an die Regierung übergeben (National 14.4.2025), schwere Waffen wurden von den Sicherheitskräften der Regierung beschlagnahmt (Etana 16.4.2025). [Weitere Informationen zu den Gruppierungen in Südsyrien sowie zu ihrer Entwaffnung finden sich in den Kapiteln Sicherheitsbehörden - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) und Wehr- und Reservedienst - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024).] Ash-Shara's politisches Projekt eines zentralisierten Syriens steht im Widerspruch zur aktuellen Realität vor Ort. Er glaubt, dass der Föderalismus die „Nation“ spalten könnte – eine Auffassung, die zum Teil auf der antiisraelischen Stimmung in der syrischen Bevölkerung beruht (TWI 28.2.2025).
Ahmed ash-Shara' wurde 1982 (Rosa Lux 17.12.2024) als Ahmed Hussein ash-Shara' in Saudi-Arabien als Kind syrischer Expatriates geboren. Ende der 1980er-Jahre zog seine Familie zurück nach Syrien (NYT 12.12.2024). Als junger Mann radikalisierte er sich während der blutigen zweiten Intifada, als die israelische Regierung auf palästinensische Selbstmordattentate mit brutaler Gewalt antwortete. Auch der 11.9.2001 prägte ihn (Rosa Lux 17.12.2024). Er ging 2003 in den Irak, um sich al-Qaida anzuschließen und gegen die US-Besatzung zu kämpfen. Arabischen Medienberichten und US-Beamten zufolge verbrachte er mehrere Jahre in einem amerikanischen Gefängnis im Irak. Zu Beginn des Bürgerkriegs tauchte er in Syrien auf und gründete die Jabhat an-Nusra, aus der sich schließlich Hay'at Tahrir ash-Sham entstand (NYT 12.12.2024). 2003 nahm er den Kriegsnamen Abu Mohammad al-Jolani an (Rosa Lux 17.12.2024). In einem vor einigen Jahren mit dem US-amerikanischen Sender PBS geführten Interview gab ash-Shara' zu, dass er bei seiner Rückkehr nach Syrien finanzielle Unterstützung durch den sogenannten Islamischen Staat (IS) erhielt, der zu diesem Zeitpunkt weite Teile des Iraks und Syriens besetzt hielt (DW 18.12.2024). Im Januar 2017 gründete er mit der HTS ein neues Bündnis verschiedener islamistischer Milizen, das sich dezidiert von der dschihadistischen al-Qaida und ihrem Ziel eines globalen Dschihads gegen den Westen lossagte (Rosa Lux 17.12.2024). Seit dem Bruch mit al-Qaida haben er und seine Gruppierung versucht, internationale Legitimität zu erlangen, indem sie globale dschihadistische Ambitionen ablehnten und sich auf eine organisierte Regierungsführung in Syrien konzentrierten (NYT 12.12.2024). 2013 setzten die USA ihn auf ihre Terrorliste und lobten später sogar ein Kopfgeld in Höhe von zehn Millionen für Hinweise zu seiner Ergreifung aus. 2018 wurde dann auch die HTS von den Vereinigten Staaten als terroristische Vereinigung eingestuft, die Vereinten Nationen folgten (Rosa Lux 17.12.2024).
Als Teil des Übergangs von der Revolution zum Staatsaufbau arbeitet die neue syrische Regierung daran, diesen Aufbau zu stärken und zu konsolidieren, indem sie eine nationale Armee aufbaut, die alle militärischen Formationen und Gruppierungen umfasst, die sich aufgrund bestimmter Umstände und Fakten während der syrischen Revolution gebildet haben (AJ 29.1.2025). [Details zum Aufbau dieser Armee finden sich in den Kapiteln Sicherheitsbehörden - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) und Wehr- und Reservedienst - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024).]
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Außenpolitische Lage - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024)
Letzte Änderung 2025-05-06
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Dem Assad-Regime war die Unterstützung aus dem Ausland weggebrochen: Die libanesische Hizbullah wurde im Krieg mit Israel stark dezimiert. Iran musste ebenfalls schwere Schläge gegen seine Militärführung in Syrien durch Israel einstecken. Und Russland ist mit Truppen und Gerät im Krieg gegen die Ukraine gebunden (NZZ 8.12.2024). Nach der Wende in Syrien durch den Sturz Assads hat sich die syrische Außenpolitik grundlegend verändert. Die Außenpolitik ist fragmentiert und strategisch unberechenbar. Während einige Fraktionen weiterhin Verbindungen zum Iran halten, haben andere begonnen, sich enger an die Türkei oder sunnitische Staaten zu binden. Israel intensiviert seine Luftangriffe auf iranische Stellungen, während die Türkei und die Golfstaaten versuchen, ihren Einfluss zu vergrößern. Die Region bleibt geopolitisch instabil, und die zukünftige Entwicklung der syrischen Außenpolitik hängt maßgeblich von den internen Machtkämpfen innerhalb der neuen islamistischen Regierung ab (VB Amman 9.2.2025). Durch das Ausschalten des Iran und Russlands sind noch drei Großmächte militärisch in die syrischen Angelegenheiten involviert – die Türkei, Israel und die USA (Soufan 16.12.2024). In den ersten Tagen der neuen Regierung entsandten Großbritannien, Frankreich, Deutschland, die USA, die Türkei, Saudi-Arabien, Katar und Jordanien hochrangige Delegationen nach Damaskus, gefolgt von Delegationen auf Außenministerebene aus einer Reihe von europäischen und arabischen Ländern. Saudi-Arabien, Katar und die Türkei stehen an der Spitze der arabischen und internationalen Bemühungen, sich den neuen Machthabern in Damaskus zu öffnen, und zwar in Verbindung mit einer von Europa und den USA angestrebten Lockerung der Sanktionen [Details zu Lockerungen der Sanktionen sind dem Kapitel Grundversorgung und Wirtschaft zu entnehmen.] (AJ 27.1.2025a). Der ehemalige Dschihadist, ash-Shara' strebt nach internationaler Legitimität und distanziert sich von seiner al-Qaida-Vergangenheit. Sein Stil hat sich allmählich von dschihadistischer Tarnkleidung zu staatsmännischen Anzügen gewandelt, während er sich in der internationalen Diplomatie engagiert (CNN 30.12.2024).
Arabische Staaten
Die Golfstaaten beobachten die Lage genau und versuchen, ihren Einfluss innerhalb der neuen syrischen Regierung auszuweiten (VB Amman 9.2.2025). Am 1.1.2025 kündigten die saudischen Behörden eine Luftbrücke nach Syrien an, um humanitäre Hilfe zu transportieren, während eine Delegation der neuen syrischen Regierung unter der Leitung des neu ernannten Außenministers zu ihrem ersten offiziellen Auslandsbesuch in Riad weilt (AlHurra 2.1.2025). Ash-Shara' nähert sich dem regionalen Machthaber Saudi-Arabien an und erklärt gegenüber Al Arabiya, dass das Königreich eine wichtige Rolle in der Zukunft Syriens spielen werde. Das Königreich habe in Syrien große Investitionsmöglichkeiten (Arabiya 29.12.2024).
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Iran
Dank der umfassenden Zusammenarbeit mit dem Assad-Regime, die durch die iranische Intervention im Jahr 2013 aufrechterhalten werden konnte, hatte das Korps der Islamischen Revolutionsgarden – Quds Force (IRGC-QF) eine bedeutende militärische Produktions- und Umschlaginfrastruktur im Land aufgebaut, die in erster Linie der Bewaffnung und Stärkung der libanesischen Hizbollah diente (Soufan 16.12.2024). Während das frühere Regime eine enge Allianz mit Iran pflegte, ist das Verhältnis der neuen Machthaber zu Teheran deutlich komplexer und fragmentierter. Einige islamistische Gruppen haben weiterhin Verbindungen zu Iran, während andere versuchen, sich von der schiitischen Einflussnahme zu distanzieren und stattdessen enge Beziehungen zur Türkei oder zu sunnitischen Golfstaaten aufzubauen. Dies führt zu internen Spannungen innerhalb der neuen syrischen Führung und erschwert eine klare außenpolitische Ausrichtung. Iran hat an Einfluss verloren, da viele islamistische Gruppierungen Teheran als zu dominant betrachten und sich gegen dessen anhaltende Präsenz in Syrien wenden. Dies hat zu Konflikten zwischen pro-iranischen Milizen wie der Hizbollah und den neuen Machthabern geführt, insbesondere in Gebieten wie Deir ez-Zour und dem Süden Syriens. Israel setzt seine Luftangriffe auf iranische Stellungen in Syrien fort, weil Teheran weiterhin versucht, strategische Stellungen und Waffenlager zu halten (VB Amman 9.2.2025). Seit dem Sturz al-Assads hat Iran seine Vermögenswerte in Syrien weitgehend evakuiert, wodurch die Islamische Republik als bedeutender Akteur in der Innenpolitik Syriens im Wesentlichen ausgeschaltet wurde (Soufan 16.12.2024). Teheran ist nun gewillt, den Aufbau eines neuen, geeinten syrischen Staates zu sabotieren. In einer Rede Anfang Januar forderte Irans oberster Führer Ayatollah Ali Khamenei höchstpersönlich die „syrische Jugend“ dazu auf, Widerstand gegen die „fremden Besetzer“ zu leisten. Die iranischen Revolutionswächter riefen auf ihren offiziellen Kanälen gar zu einer Gegenrevolution gegen die „ungläubigen Terroristen“ auf und kündigten an, die „Befreiung“ Syriens stehe unmittelbar bevor. Laut Beobachtern hat das iranische Regime in den vergangenen Wochen eine groß angelegte Desinformationskampagne gestartet, die primär darauf abzielt, religiöse Konflikte in Syrien zu schüren und damit die fragile Lage in dem Land zu destabilisieren. Dabei werden in den sozialen Netzwerken massenhaft falsche oder irreführende Berichte von Gewalttaten gegen Schiiten, Alawiten und Christen verbreitet, die angeblich von Kämpfern der islamistischen Miliz Hay'at Tahrir al-Sham (HTS) verübt wurden. Dass es tatsächlich iranische Akteure sind, die diese Berichte streuen, lässt sich in den wenigsten Fällen nachweisen. Doch die schiere Anzahl von Postings lässt darauf schließen, dass es sich um eine organisierte Kampagne handelt (NZZ 8.1.2025). Ash-Shara', sein Team und sogar seine Partner sehen Iran als ihren Hauptfeind an, so wie er es vor dem Sturz des Regimes war und auch jetzt noch ist. Sie glauben, dass Iran (zusammen mit der Hizbollah) der einzige Akteur ist, der in der Lage ist, Unruhen in Syrien zu schüren und die Syrer in großer Zahl zu mobilisieren und sie zu unterstützen, um die neue Regierung zu destabilisieren (Akhbar 31.12.2024). Ash-Shara' forderte Teheran auf, seine Regionalpolitik und Interventionen zu überdenken, und betonte, dass Oppositionskräfte die iranischen Positionen in Syrien während der Offensive, die zum Sturz von al-Assad führte, verteidigt hätten. Er wies darauf hin, dass die Oppositionskämpfer diesen Ansatz verfolgten, obwohl Iran einer der wichtigsten Unterstützer von al-Assad sei. Ash-Shara' fügte hinzu, dass er als Reaktion auf diese Aktionen positive Gesten von Teheran erwartet habe, die jedoch ausgeblieben seien (Arabiya 29.12.2024).
Israel
Israel eroberte die Golanhöhen in der Schlussphase des Sechstagekriegs 1967 von Syrien und annektierte sie 1981 einseitig. Dieser Schritt wurde international nicht anerkannt, obwohl die USA dies 2019 einseitig taten (BBC 10.12.2024). Die Haltung der neuen islamistischen Machthaber gegenüber Israel ist feindselig, aber nicht einheitlich – während einige Fraktionen eine direkte Konfrontation befürworten, sind andere pragmatischer und versuchen, sich auf interne Machtkämpfe zu konzentrieren (VB Amman 9.2.2025). Die israelische Führung ordnete an, dass die israelischen Streitkräfte (Israel Defence Forces - IDF) die von der syrischen Armee verlassenen Stellungen in einer von den Vereinten Nationen überwachten Pufferzone übernehmen sollten, die seit einem Abkommen von 1974 nach dem Jom-Kippur-Krieg und präsentierte Luftangriffe gegen syrische Militärziele als Verteidigungsmaßnahme, um zu verhindern, dass strategische Waffen in die Hände potenziell feindlicher Kräfte in Syrien fallen (Soufan 16.12.2024). Israel gab an, dass das 1974 geschlossene Abkommen über den Rückzug aus Syrien mit der Machtübernahme durch die Rebellen „geplatzt“ sei. Des Weiteren gab Israel zu, dass seine Truppen an „einigen zusätzlichen Punkten“ jenseits der Pufferzone weiter im Landesinneren von Syrien operieren, betonte jedoch, dass sie „nicht auf Damaskus vorrücken“ (BBC 10.12.2024) Netanjahu sagte, dass das Gebiet südlich von Damaskus entmilitarisiert wird. Israel werde weder zulassen, dass die Neue Syrische Armee in diesem Gebiet stationiert wird, noch irgendeine Bedrohung für die drusische Gemeinschaft in Südsyrien akzeptieren. Der israelische Außenminister forderte die Umwandlung des Landes in einen „Bundesstaat“ (TRT Arabi 27.2.2025). Der syrische Präsident Ahmad ash-Shara' hat den israelischen Einmarsch verurteilt und gleichzeitig betont, dass die derzeitige Lage im Land „keine neuen Konflikte zulässt“ (AJ 3.2.2025).
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Türkei
Die Türkei hat Milizen, wie die Syrische Nationale Armee (Syrian National Army - SNA) ausgebildet und bewaffnet (CIA 31.7.2024). Die SNA ist offiziell Teil der Syrischen Übergangsregierung (Syrian Interim Government - SIG) und ist dort dem Verteidigungsministerium untergeordnet (GCSP 10.2020). Die SNA untersteht de facto der Autorität der Türkei, ebenso wie die SIG, wobei Letztere wiederum weniger mächtig ist als die SNA und von dieser regelmäßig ignoriert und übergangen wird. Obwohl die Präsenz der Türkei ein gewisses Maß an Stabilität in die Region bringt, gilt ihre Kontrollzone in Nordsyrien als die unsicherste und am brutalsten regierte. Das ist auf ihre Abhängigkeit von undisziplinierten lokalen Stellvertretern, ihre Unfähigkeit die Querelen der zahlreichen bewaffneten Gruppierungen untereinander zu überwinden und ihre Toleranz gegenüber Missbrauch und Ausbeutung der Zivilbevölkerung zurückzuführen (BI 27.1.2023). Laut The Arab Gulf States Institute in Washington hat Ankara die Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) durch Unterstützung, Anleitung und andere Mittel der Einflussnahme geformt (einschließlich der entscheidenden Hilfe für HTS bei der Verbesserung ihres Images) und versucht, eine gewisse Kontrolle über sie auszuüben (AGSIW 9.12.2024). Nach seinem Sieg in Damaskus verkündete ash-Shara' seine Absicht, strategische Beziehungen zu Ankara aufzubauen (MEE 2.1.2025). Die Türkei hat ihren Einfluss in Syrien ausgebaut und unterstützt islamistische Gruppen, die sich gegen den iranischen Einfluss richten (VB Amman 9.2.2025). Das türkische Verteidigungsministerium hat erklärt, dass Ankara eine militärische Zusammenarbeit mit der neuen syrischen Regierung aufbauen wird (MEE 2.1.2025). Ankara hat seine Botschaft in Damaskus wiedereröffnet und bereits hochrangige Kontakte mit dem Führer der neuen Regierung, Ahmed ash-Shara', aufgenommen (AJ 31.12.2024b). Im Dezember 2024 wies der türkische Präsident seine Minister an, Mängel und Herausforderungen innerhalb der syrischen Infrastruktur zu analysieren und Lösungen vorzuschlagen, um der neuen syrischen Regierung zu helfen. Im Rahmen dieser Bemühungen besuchten Vertreter des türkischen Energiesektors letzte Woche die syrische Hauptstadt, um einen Bericht über das Stromsystem des Landes zu erstellen, das von häufigen Stromausfällen geplagt wird (MEE 2.1.2025). Der türkische Energieminister Bayraktar erklärte, sein Land sei bereit, Syrien und den Libanon mit Strom zu versorgen. Ein Team von Regierungsvertretern sei bereits in Syrien, um zu besprechen, wie die Energieprobleme des Landes gelöst werden können (AJ 31.12.2024b).
Ash-Shara' hat ausdrücklich gesagt, dass er weder die Fähigkeit noch den Wunsch habe, sich heute in den laufenden Kampf mit den Kurden einzumischen, aber er habe nichts dagegen, wenn die Türkei diese Aufgabe allein übernimmt, obwohl er der Meinung ist, dass die Behandlung dieses Dossiers eine Absprache mit den US-Amerikanern erfordert (Akhbar 31.12.2024).
USA und internationale Koalition
Seit 2012, dem Beginn des syrischen Bürgerkriegs, unterhalten die USA keine diplomatischen Beziehungen mehr zu Syrien. Die Stützpunkte, die sie in den letzten zehn Jahren im Süden und Osten des Landes errichtet haben, unterliegen keiner syrischen Rechtshoheit. Sie unterstehen der von den USA geführten Anti-IS-Koalition, die im Irak und in Syrien operiert, aber diese Koalition wird bald aufgelöst (NPR 31.12.2024). Trump und ihm nahestehende Beamte äußerten Interesse daran, alle US-Truppen aus Syrien abzuziehen, was das Pentagon dazu veranlasste, Pläne für einen vollständigen Abzug in 30, 60 oder 90 Tagen auszuarbeiten (NBC 5.2.2025). Die von den USA geführte Anti-IS-Koalition wird auf Drängen der irakischen Regierung aufgelöst und durch bilaterale Abkommen ersetzt. Gemäß dem Abkommen zwischen dem Irak und den Vereinigten Staaten werden bis Ende dieses Jahres US-Truppen im von der Bundesregierung kontrollierten Teil des Irak und bis Ende 2026 im von den Kurden kontrollierten Teil des Irak stationiert sein (NPR 31.12.2024). Nach Angaben eines hochrangigen syrischen Kurdenvertreters werden derzeit Gespräche darüber geführt, ob US-amerikanische und französische Truppen ein Grenzgebiet in Nordsyrien sichern könnten, um den Konflikt zwischen der Türkei und den vom Westen unterstützten syrischen Kurden zu entschärfen. Der französische Präsident Emmanuel Macron sagte vor einigen Tagen, dass Paris die SDF, die eine von vielen bewaffneten Oppositionsgruppen während des 13-jährigen Bürgerkriegs in Syrien war, nicht aufgeben werde (LBCI 8.1.2025; vgl. REU 8.1.2025).
Die USA stuft die Hay'at Tahrir ash-Sham als Terrororganisation ein (AGSIW 9.12.2024). Im Dezember 2024 haben die USA eine Belohnung in Höhe von 10 Millionen US-Dollar für die Verhaftung des Übergangspräsidenten, Ahmed ash-Shara', gestrichen, nachdem sich hochrangige Diplomaten mit Vertretern von Hay'at Tahrir al-Sham (HTS) getroffen hatten (BBC 20.12.2024).
Ash-Shara' kritisierte die Vereinten Nationen, die es seinen Aussagen zufolge, nicht geschafft haben, die Freilassung eines einzigen Gefangenen zu erwirken oder die Rückkehr eines einzigen Flüchtlings zu ermöglichen (Arabiya 29.12.2024).
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Sicherheitslage - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024)
Letzte Änderung 2025-05-08
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Trotz des Sturzes der 54-jährigen Diktatur der Familie al-Assad ist der Bürgerkrieg noch lange nicht vorbei (Leb24 13.2.2025). Trotz der Bemühungen der neuen syrischen Regierung bleibt die Sicherheitslage fragil, und die Zukunft Syriens ist von zahlreichen Unsicherheiten geprägt (VB Amman 9.2.2025). Der Hohe Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen, Grandi, beschreibt die Lage vor Ort als „fluid“. Sie könne sich nach derzeitigem Stand in alle Richtungen entwickeln (ÖB Amman 6.2.2025). Die neue syrische Übergangsregierung ist nicht in der Lage, das gesamte syrische Staatsgebiet zu kontrollieren (AlHurra 6.2.2025a). Seit Jahresbeginn 2025 hat sich die Sicherheitslage in Syrien nach dem Sturz von Bashar al-Assad weiterhin als instabil erwiesen. Die neuen Machthaber, dominiert von islamistischen Gruppierungen, bemühen sich um die Etablierung von Ordnung und Sicherheit, stoßen jedoch auf erhebliche Herausforderungen (VB Amman 9.2.2025). Außenminister ash-Shaybani gibt Sicherheitsprobleme in Teilen Syriens zu, bezeichnete sie aber als Einzelvorfälle: Offenbar hat die Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS), die offiziell aufgelöst wurde, Schwierigkeiten, ihre teils sehr radikalen islamistischen Untergruppen in den Griff zu bekommen. Zwischen Verfolgung von Regimestraftätern und Racheakten vor allem gegen die Volksgruppe der Alawiten, aus der die al-Assads stammen, ist nicht immer leicht zu unterscheiden (Standard 23.1.2025). Die Sicherheitskräfte der Übergangsregierung sind bei ihrem Versuch, das Land zu stabilisieren, mit zunehmenden Bedrohungen konfrontiert, darunter gewalttätige Überreste des Regimes, sektiererische Gewalt und Entführungen. Im Nordosten sind die Syrischen Demokratischen Kräfte (Syrian Democratic Forces - SDF) gezielten Angriffen von Zellen des Islamischen Staates (IS) und anhaltenden Feindseligkeiten mit der von der Türkei unterstützten Syrischen Nationalen Armee (Syrian National Army - SNA) ausgesetzt (Etana 22.2.2025). Die fragile Sicherheitslage bedroht weiterhin den politischen Fortschritt, warnte der Sondergesandte des Generalsekretärs der Vereinten Nationen für Syrien, Geir Pedersen, und verwies auf die anhaltenden Feindseligkeiten im Nordosten, einschließlich täglicher Zusammenstöße, Artilleriebeschuss und Luftangriffe, die Zivilisten und die Infrastruktur treffen (UN News 12.2.2025).
In den Gouvernements Syriens kam es weiterhin zu einer Zunahme von Entführungen. Die Civil Peace Group dokumentierte seit dem Sturz des Regimes 64 Entführungsfälle – 19 Opfer wurden später hingerichtet aufgefunden, nur drei führten zu Lösegeldforderungen. Auch Vorfälle sektiererischer Gewalt, die sich hauptsächlich gegen schiitische und alawitische Gemeinschaften richten, sind weit verbreitet (Etana 22.2.2025). Das Middle East Institute berichtet auch von eindeutig sektiererischen Verstößen, wie die Zerstörung eines Schreins im ländlichen Hama durch zwei sunnitische Zivilisten und Fälle von Schikanen an Kontrollpunkten, konstatiert aber, dass die meisten Verstöße, die von Sicherheitskräften in ganz Syrien begangen wurden, sich gegen bestimmte Anhänger des ehemaligen Regimes zu richten scheinen. Eines der drängendsten Probleme sind nicht sektiererisch motivierte Angriffe, sondern vielmehr der undurchsichtige Prozess der gezielten Verfolgung von Männern, die in den Streitkräften des Regimes gedient haben (von denen die meisten aufgrund der Natur des Regimes Alawiten sind) (MEI 21.1.2025). [Weiterführende Informationen zu Gewalt gegen religiöse Minderheiten finden sich in den Kapiteln Allgemeine Menschenrechtslage - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad Regimes (seit 8.12.2024) und Ethnische und religiöse Minderheiten - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024).] Die Kriminalität ist dramatisch gestiegen, nicht zuletzt auch aufgrund der Freilassung nicht nur politischer Gefangener aus den Gefängnissen (SYRDiplQ1 5.2.2025). Kriminelle Banden und Einzelpersonen suchen weiterhin nach Sicherheits- und Autoritätslücken, die sie in dieser neuen Ära ausnutzen können. Die schwereren Verbrechen ereignen sich in der Regel auf dem Land, wo die Sicherheitspräsenz geringer ist und sich eine höhere Konzentration von Ex-Shabiha [Shabiha sind die irregulären, bewaffneten pro-Assad-Gruppierungen Anm.] befindet (MEI 21.1.2025).
Seit islamistische Rebellen im Dezember den langjährigen repressiven Machthaber Bashar al-Assad stürzten, kam es in mehreren Gebieten zu Zusammenstößen und Schießereien, wobei Sicherheitsbeamte bewaffnete Anhänger der vorherigen Regierung beschuldigten (FR24 1.3.2025). In mehreren Gebieten in Syrien kommt es weiterhin zu Zwischenfällen mit verirrten Kugeln. Im Februar sind bei solchen Vorfällen 18 Menschen, darunter drei Frauen und vier Kinder, getötet und vier weitere, darunter zwei Kinder, verwundet worden. Die Opfer verteilen sich auf die von der Regierung in Damaskus, der Demokratischen Autonomen Administration von Nord- und Ostsyrien (DAANES) und der Syrischen Nationalen Armee (SNA) kontrollierten Gebiete. Diese Zwischenfälle werden durch die Verbreitung von Waffen unter der Zivilbevölkerung verschärft (SOHR 24.2.2025b). Sicherheitskräfte sind immer noch dabei, Überbleibsel des Regimes im ganzen Land auszuheben, die häufig Mitglieder der Allgemeinen Sicherheit und Checkpoints ins Visier genommen haben. ETANA verzeichnete Angriffe von Pro-Regime-Gruppen auf Mitglieder der Allgemeinen Sicherheit in Rif Dimashq, Ost-Dara'a und West-Homs. Auch in Hama und Jableh, in der Nähe der Hmeimim-Basis, kam es zu Zusammenstößen. Sicherheitskräfte haben in ehemaligen Regimegebieten von Deir ez-Zour mehrere Operationen durchgeführt (Etana 22.2.2025). Während Zehntausende auf die Initiative der Versöhnungsprozesse eingingen, lehnten bewaffnete Gruppierungen von Regimeüberbleibseln sie ab, vor allem an der syrischen Küste, wo hohe Offiziere des Assad-Regimes stationiert waren. Im Laufe der Zeit flohen diese Gruppierungen in die Bergregionen und begannen, Spannungen zu schüren, die Lage zu destabilisieren und sporadische Angriffe auf die Regierungstruppen zu verüben (AJ 10.3.2025c). Bis Anfang März 2025 beschränkten sich solche Übergriffe auf kleine Ausbrüche von willkürlicher Selbstjustiz und waren nicht Teil von groß angelegter, organisierter Gewalt. Am 6.3.2025 jedoch überfielen Aufständische des Assad-Regimes die Sicherheitskräfte der Übergangsregierung in der westlichen Küstenstadt Jableh im Gouvernement Latakia und töteten 30 von ihnen (viele wurden später verbrannt oder in flachen Massengräbern aufgefunden) (TWI 10.3.2025). Die Anhänger des gestürzten Assad-Regimes riefen zu einem Aufstand auf. Ungefähr zur Zeit der ersten Angriffe gab eine Gruppierung, die sich selbst als „Militärrat für die Befreiung Syriens“ bezeichnet, eine Erklärung ab, in der sie schwor, die Regierung zu stürzen (FT 10.3.2025). Unmittelbar nach dem Hinterhalt riefen die syrischen Sicherheitskräfte zu einer allgemeinen Mobilisierung über die bereits in der Küstenregion stationierten Einheiten hinaus auf und zur Ausrottung ehemaliger Regimegegner (TWI 10.3.2025). Sicherheitskräfte, die durch Verstärkung unterstützt wurden, begannen, gegen die Loyalisten des Assad-Regimes zu kämpfen und sie aus den Dörfern an der Küste Syriens zurückzudrängen. Die Loyalisten zogen sich aufs Land zurück, wobei sie Staatseigentum niederbrannten und mordeten. Als syrische Regierungstruppen und bewaffnete Zivilisten begannen, in alawitische Dörfer im Nordwesten Syriens einzudringen, tauchten Videos von Misshandlungen auf. Zivilisten berichteten von Massenmorden durch Sicherheitskräfte, was von Menschenrechtsgruppen bestätigt wurde (Guardian 10.3.2025). Laut dem Leiter der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte (Syrian Observatory for Human Rights - SOHR) war es ein Fehler, dass die Regierung in Damaskus in den Moscheen zur Mobilisierung aufgerufen hatte. Dies habe zu einem Zustrom von Kämpfern von außerhalb der Region geführt, um Alawiten zu massakrieren (Sky News 9.3.2025a). Laut einem Freiwilligen der Nichtregierungsorganisation Weißhelme kamen Menschen aus allen Städten Syriens, um Rache zu üben (C4 9.3.2025). Die überwiegende Mehrheit der rechtswidrigen Tötungen von Zivilisten und Gefangenen durch syrische Sicherheitskräfte wurde laut dem Syrian Network for Human Rights (SNHR) von zwei bestimmten Fraktionen sowie von Personen begangen, die sich Militärkonvois angeschlossen hatten. Konkret waren die beiden Fraktionen, die für die meisten Tötungen von Zivilisten verantwortlich sind, die Suleiman Shah Division [auch: Abu Amsha-Division oder Amsha-Division] und die Hamza-Division. Beide Fraktionen und ihre Anführer stehen wegen mutmaßlicher schwerer Menschenrechtsverletzungen, darunter Vergewaltigung und Folter, unter US-Sanktionen (Guardian 10.3.2025). Laut Washington Institute for Near Eeast Policiy umfasste die Mobilisierung drei von den USA sanktionierte Milizen der von der Türkei unterstützten SNA: Jaysh ash-Sharqiya, Sultan Suleiman Shah Division und die Hamza-Division. Sie wurden zuvor wegen Menschenrechtsverletzungen an Kurden im Nordwesten Syriens angeklagt. An den Kämpfen waren auch ausländische Dschihad-Kämpfer der von den USA gelisteten Gruppierung Ansar at-Tawhid und lokale syrische Zivilisten beteiligt, die die Kriegsverbrechen des Regimes rächen wollten (TWI 10.3.2025). Die Gruppierungen stehen nominell unter der Schirmherrschaft des neuen Staates, wobei Abu Amsha zum Leiter der Militärbrigade der Provinz Hama ernannt wurde. In Wirklichkeit übt der Staat jedoch nur begrenzte Kontrolle über sie aus. [Weitere Informationen über Rebellengruppierungen finden sich im Kapitel Sicherheitsbehörden - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) Anm.] Die Bewaffneten, die die Massaker verübten, seien keine Bewohner der syrischen Küste, sondern stammten aus anderen Gouvernements und seien teilweise ausländischer Herkunft wie Usbeken, Tschetschenen und zentralasiatische Kämpfer (Sky News 9.3.2025a). Am 9.3.2025 gab eine syrische Sicherheitsquelle an, dass sich die Kämpfe in der Umgebung der Städte Latakia, Jabla und Baniyas etwas beruhigt hätten, während die Streitkräfte die umliegenden Berggebiete durchsuchten, in denen sich schätzungsweise 5.000 pro-Assad-Aufständische versteckt hielten (Sky News 9.3.2025b). Der Sprecher des Verteidigungsministeriums gab am 10.3.2025 das Ende der Militäroperation gegen die Überreste des Regimes in den Küstengebieten bekannt. Er betonte, dass die öffentlichen Einrichtungen ihre Arbeit wieder aufnehmen können, um die Rückkehr zum normalen Leben vorzubereiten, und dass die Sicherheitskräfte weiter daran arbeiten werden, die Stabilität und die Sicherheit der Bevölkerung zu gewährleisten (SANA 10.3.2025a). Der Gouverneur von Tartus betonte am 9.3.2025, dass die Provinz nach dem Sieg über die Überreste des untergegangenen Regimes eine allmähliche Rückkehr ins öffentliche Leben erlebt (SANA 9.3.2025a). In den meisten Vierteln der Stadt Latakia hat am 10.3.2025 das normale Leben wieder begonnen, nachdem die Angriffe der Überreste des ehemaligen Regimes vereitelt und die Sicherheit in der Stadt wiederhergestellt wurde (SANA 10.3.2025b). Nach der Ankündigung der Regierung in Damaskus über den Abschluss der Sicherheitskampagne an der syrischen Küste stürmten Gruppen von bewaffneten Männern, die dem Verteidigungsministerium angehören, die Stadt Harison in der Umgebung von Baniyas, wo sie Häuser und Eigentum von Zivilisten plünderten und in Brand setzten (SOHR 10.3.2025c). Die Lage in den Städten mag stabiler sein, aber in ländlicheren Gegenden finden abseits der Medien eklatante Rechtsverletzungen statt. Die Zwangsumsiedlungen gehen weiter (Sky News 9.3.2025a).
Die Zahl der Todesopfer der Kämpfe variierte stark (Guardian 9.3.2025). Laut dem Syrian Network for Human Rights (SNHR), das umfassende Dokumentationsstandards anwendet und als unabhängig gilt, haben Anhänger des Assad-Regimes 383 Menschen getötet, darunter 211 Zivilisten und 172 syrische Sicherheitskräfte, während syrische Sicherheitskräfte 396 Menschen getötet haben, darunter Zivilisten und entwaffnete Kämpfer (Guardian 10.3.2025). Syrische Sicherheitsquellen gaben an, dass mehr als 300 ihrer Mitglieder bei Zusammenstößen mit Angehörigen der ehemaligen Syrischen Arabischen Armee, bei koordinierten Angriffen und Hinterhalten auf ihre Streitkräfte getötet wurden (Sky News 9.3.2025b). Es wurden Massengräber mit Dutzenden von toten Mitgliedern gefunden (AJ 9.3.2025). Die syrischen Sicherheitskräfte töteten 700 ehemalige Soldaten und bewaffnete Männer, die dem ehemaligen Präsidenten Bashar al-Assad treu ergeben waren, oder sogenannte Regimeüberreste (Arabiya 9.3.2025). Dem Leiter der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte zufolge wurden 745 alawitische Zivilisten aus konfessionellen Gründen getötet, wobei er betonte, dass sie nicht an den Kämpfen beteiligt waren oder mit dem Regime in Verbindung standen (Sky News 9.3.2025a). Darüber hinaus wurden 125 Mitglieder der Sicherheitskräfte und 150 alawitische Kämpfer getötet (Sky News 9.3.2025a). Die meisten der von Regierungstruppen getöteten Zivilisten waren Alawiten, aber auch einige Christen wurden als tot bestätigt. Unter den getöteten Aufständischen des ehemaligen Regimes befanden sich Sunniten, Alawiten und Christen (TWI 10.3.2025). Laut der Vereinten Nationen kam es zu Tötungen ganzer Familien (UN News 9.3.2025). Die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte (SOHR) zog am 11.3.2025 Bilanz und verzeichnete eine Gesamtzahl von 1.093 Todesopfern vom Eintreffen bewaffneter Männer zur Unterstützung der Sicherheitskräfte bis zum 11.3.2025. Insgesamt wurden 44 Massaker verübt (SOHR 11.3.2025). Eine nicht näher genannte Beobachtungsgruppe verzeichnete der BBC zufolge mehr als 1.500 Todesopfer, darunter 1.068 Zivilisten (BBC 10.3.2025). Laut Aussage des Leiters von SOHR wurden Zehntausende Häuser geplündert und niedergebrannt (Sky News 9.3.2025a). Ein Freiwilliger der syrischen NGO Weißhelme (White Helmets) berichtete, dass seine Organisation am 5.3.2025 auf mehr als 40 Brände im Küstengebiet reagieren musste, bevor in der darauffolgenden Nacht die Schießerei begonnen hatte. Es wurde auch einer der Krankenwagen der Weißhelme angegriffen, ebenso das Krankenhaus und Kontrollpunkte (C4 9.3.2025). [Weitere Informationen zu den Vorfällen finden sich im Kapitel Allgemeine Menschenrechtslage - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad Regimes (seit 8.12.2024). Informationen zu den Tätergruppierungen finden sich im Kapitel Sicherheitsbehörden - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024).]
Diese Eskalation war nicht auf Latakia im Westen Syriens beschränkt, denn auch in anderen Gebieten am Rande der Hauptstadt Damaskus und in Dara'a kam es zu bewaffneten Zusammenstößen (AlHurra 8.3.2025). Unbekannte bewaffnete Männer in einem Auto warfen am 10.3.2025 Granaten und eröffneten das Feuer mit Maschinengewehren auf das Hauptquartier der allgemeinen Sicherheitskräfte im Stadtteil al-Mezzeh in Damaskus. Es kam zu Zusammenstößen zwischen den Angreifern und den Sicherheitskräften (SOHR 10.3.2025d).
Übergangspräsident ash-Shara' richtete einen dreißigtägigen Untersuchungsausschuss, der die tatsächlichen Geschehnisse untersuchen soll, ein. Im Gegensatz zu den früheren Ernennungen der Übergangsregierung für Ausschüsse, Ministerien und Provinzämter sind die sieben Mitglieder dieses neuen Ausschusses nicht mit HTS oder ihrer Verbündeten in Verbindung gebracht worden (TWI 10.3.2025). Der Ausschuss soll seinen Bericht dem Chef der syrischen Übergangsregierung, Ahmad ash-Shara', spätestens 30 Tage nach der Entscheidung zur Bildung des Ausschusses vorlegen (BBC 9.3.2025a). Er hat zur Aufgabe, die Ursachen, Umstände und Bedingungen aufzudecken, die zu diesen Ereignissen geführt haben, die Verletzungen zu untersuchen, denen die Zivilbevölkerung ausgesetzt war, die Verantwortlichen zu identifizieren, die Angriffe auf öffentliche Einrichtungen und Mitarbeiter der Sicherheitskräfte und der Armee zu untersuchen, die Verantwortlichen zu identifizieren und diejenigen, die nachweislich an den Verbrechen und Verletzungen beteiligt waren, an die Justiz zu verweisen (SANA 9.3.2025b). Am 9.3.2025 begannen die Behörden, gegen diejenigen vorzugehen, die Gewalttaten gegen Zivilisten begangen hatten. Die syrische Übergangsregierung verhaftete sogenannte undisziplinierte Gruppen, die in den letzten Tagen während der Säuberungsaktionen Sabotageakte begangen hatten. Sie sollen strafrechtlich verfolgt werden, weil sie die Anweisungen des Kommandos missachteten (Arabiya 9.3.2025).
Viele Beobachter sind sich einig, dass trotz der starken Präsenz interner Faktoren auch der externe regionale Faktor bei den Unruhen in der syrischen Küstenregion eine wichtige Rolle spielte. Syrische Sicherheitsquellen weisen darauf hin, dass Iran in die Ereignisse in der Region verwickelt war und dass er die Überreste des Regimes von Bashar al-Assad finanzierte und bewaffnete, die zwischen der Küste und der Provinz Homs unterwegs waren und aufgrund der instabilen Sicherheitslage in den Osten Syriens vordringen konnten (BBC 9.3.2025b). Israel drang nach dem Sturz des Assad-Regimes in Grenzdörfer in Syrien ein und bezeichnete dies als vorübergehende Maßnahme zum Schutz seiner eigenen Sicherheit. Während israelische Politiker seit Monaten deutlich machen, dass sie beabsichtigen, ihre Truppen in den Grenzregionen zu belassen, die eigentlich eine von internationalen Friedenstruppen überwachte Pufferzone sein sollte, stellen ihre Erklärungen über ein entmilitarisiertes Südsyrien eine Eskalation dar, die die Spannungen innerhalb Syriens verschärft hat (NYT 25.2.2025). Israel hatte die Pufferzone auf dem syrischen Golan umgangen und das Rückzugsabkommen von 1974 verletzt, indem es in Quneitra und Dara'a eindrang und weiteres syrisches Gebiet besetzte, bis es den Berg Hermon erreichte (BBC 9.3.2025b). Israelische Streitkräfte führen weiterhin Angriffe in und jenseits des entmilitarisierten Grenzstreifens von 1974 zwischen den von Israel besetzten Golanhöhen und Quneitra durch. Versuche Israels, die Herzen und Köpfe der Menschen in Quneitra zu gewinnen, wurden wiederholt abgewiesen und fanden gleichzeitig mit Razzien, Schießereien und anderen Verstößen statt (Etana 22.2.2025). Israel führte seit dem Sturz von al-Assad Hunderte von Luftangriffen in ganz Syrien durch, bei denen Luftwaffenstützpunkte, Munitionsdepots, militärische Ausrüstung und Stellungen von Kräften, die der neuen Regierung treu ergeben sind, angegriffen wurden (SCR 30.1.2025). Am 1.3.2025 drohte der israelische Ministerpräsident Netanyahu und der Verteidigungsminister Katz der syrischen Übergangsregierung, in Syrien einzugreifen, um die Drusen zu beschützen (Enab 1.3.2025; vgl. TIS 1.3.2025). Berichten aus Syrien zufolge kam es zuvor im Rahmen einer Sicherheitskampagne in Jaramana, einem Vorort von Damaskus, zu Zusammenstößen zwischen den Behörden der neuen syrischen Regierung und örtlichen drusischen Kämpfern (TIS 1.3.2025). [Weitere Informationen zur politischen Intervention Israels finden sich im Kapitel Politische Lage - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) / Außenpolitische Lage - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) und zur militärischen Intervention im Kapitel Sicherheitsbehörden - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) / Ausländische Unterstützung bzw. Einmischung - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024).] Kräfte von außen, die gemeinsam mit Assad die Macht verloren haben – Iran und seine Vasallen wie die libanesische Hisbollah –, haben Interesse daran, dass das neue Syrien scheitert (Standard 9.3.2025).
Nach dem Sturz des Assad-Regimes hat Russland begonnen, seine Streitkräfte aus der strategisch wichtigen Marinebasis Tartus abzuziehen. Dieser Rückzug könnte das Machtgleichgewicht in der Region beeinflussen und Auswirkungen auf die Sicherheitslage in Syrien haben (VB Amman 9.2.2025). [Weitere Informationen zu den politischen Beziehungen zwischen Syrien und Russland finden sich im Kapitel Politische Lage - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) / Außenpolitische Lage - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024). Informationen zur militärischen Präsenz Russlands sind dem Kapitel Sicherheitsbehörden - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) / Ausländische Unterstützung bzw. Einmischung - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) zu entnehmen.]
Ende Dezember wurde, einer syrischen Sicherheitsquelle von Al Jazeera zufolge, durch die Abteilung für militärische Operationen eine landesweite Sicherheitsoperation gestartet, um Überreste des untergegangenen Regimes zu jagen und militärische Kontrollpunkte an der Straße zum russischen Militärstützpunkt Hmeimim in Tartus einzurichten (AJ 28.12.2024b). [Weitere Informationen zu Sicherheitsoperationen finden sich in den Kapiteln Rechtsschutz / Justizwesen - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024), Sicherheitsbehörden - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) und Allgemeine Menschenrechtslage - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad Regimes (seit 8.12.2024).]
Die Internationale Koalition hat zwölf Sicherheitsoperationen gegen Zellen des Islamischen Staates (IS) durchgeführt, einige mit Beteiligung der SDF in verschiedenen Gebieten Syriens, wo diese Operationen zur Tötung von 14 Mitgliedern des IS führten, darunter zwei Anführer, sowie die Verhaftung von neun Personen, die beschuldigt werden, dem IS anzugehören und mit ihm zu kooperieren, darunter ein Ölinvestor (SOHR 23.2.2025). Die von den USA geführten internationalen Koalitionstruppen haben in Zusammenarbeit mit den SDF ein intensives militärisches Training mit schweren Waffen auf der Basis des Ölfeldes al-'Omar im Osten der Provinz Deir ez-Zour im Osten Syriens durchgeführt. Die Übungen sind Teil einer Reihe von Militärmanövern, die die Koalitionstruppen auf ihren Militärstützpunkten in den Provinzen Deir ez-Zour und al-Hasaka im Nordosten des Landes durchführen, um die Kampfbereitschaft und die operative Koordination mit den lokalen Partnern zu verbessern (TNA 27.2.2025). [Weitere Informationen zur Intervention der Internationalen Koalition bzw. der USA sind den Kapiteln Politische Lage - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) / Außenpolitische Lage - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) und Sicherheitsbehörden - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) / Ausländische Unterstützung bzw. Einmischung - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) zu entnehmen.]
Der Hohe Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen, Grandi, sieht den Schlüssel, um die Voraussetzungen für ausreichende Lebensbedingungen und eine stabile Sicherheitslage zu schaffen, in der Elektrizität. Ohne diese gäbe es nicht nur extreme Unsicherheit. Die Lebensbedingungen, wie Kochen, Heizen, Transport usw. sind an Strom gekoppelt. Auch der Betrieb von Krankenhäusern und Schulen bedingt eine funktionierende Energieversorgung. Dauere der Zustand an, in dem nachts ganze Gegenden in völliger Dunkelheit lägen, sei ein „collapse of law and order“ praktisch unvermeidlich. Die radikalen militanten Gruppierungen würden nur darauf warten, das Vakuum zu füllen (ÖB Amman 6.2.2025). [Weitere Informationen zur humanitären Lage, Stromversorgung etc. finde sich im Kapitel Grundversorgung und Wirtschaft.]
Kampfmittelreste und Blindgänger
In mehr als 13 Jahren Krieg wurden im ganzen Land schätzungsweise mehr als zehn Millionen Sprengkörper eingesetzt. In der Regel explodieren bis zu 30 % der eingesetzten Munition nicht, was zu einer hohen Kontaminierung mit Blindgängern führt (FR 20.1.2025b). Nicht explodierte Kampfmittelrückstände stellen eine große Gefahr für das Leben in Syrien dar. Sie werden hauptsächlich in zwei Kategorien unterteilt. Die Erste sind Blindgänger wie Streubomben, Mörsergranaten und Granaten. Diese sind in der Regel über der Erde und daher sichtbar. Die größere Herausforderung liegt in der zweiten Kategorie von Munition: Landminen. Ehemalige Regierungstruppen haben Hunderttausende davon in verschiedenen Gebieten in Syrien vergraben – hauptsächlich auf Ackerland (BBC 23.1.2025). Die Bedrohung durch Blindgänger hat sich seit dem Sturz des Assad-Regimes am 8.12.2024 noch verschärft, weil in Homs, aber auch in Damaskus, viele Waffen, darunter auch Sprengwaffen, zurückgelassen wurden (UN News 14.1.2025). Es ist ein starker Anstieg von Vorfällen mit Blindgängern und explosiven Kampfmittelrückständen zu verzeichnen, wobei fast täglich über zivile Opfer berichtet wird (UNOCHA 12.2.2025). Die Beseitigung von Landminen und anderen militärischen Trümmern ist dringender denn je. Während sich Millionen von Flüchtlingen auf ihre Rückkehr vorbereiten, sind viele ihrer Häuser oder das, was von ihnen übrig ist, mit nicht explodierten Mörser- und Artilleriegranaten, Raketen, Minen und Sprengfallen übersät (Leb24 13.2.2025). Für die Vertriebenen und diejenigen, die versuchen, nach Hause zurückzukehren, ist die Gefahr durch Blindgänger ständig und unvermeidlich (UN News 14.1.2025). Syrien ist seit Jahren unter den drei Ländern mit der höchsten Blindgänger-Dichte (FR 20.1.2025b). In allen Gebieten, in denen in den letzten Jahren Militäroperationen stattgefunden haben, sind nicht explodierte Kampfmittel weit verbreitet, sodass es riskant ist, nach Hause zurückzukehren und ein normales Leben wieder aufzunehmen. Trotz der dringenden Notwendigkeit, sie zu beseitigen, sind die Bemühungen nach wie vor unzureichend, weil die lokalen Behörden und humanitären Organisationen es verabsäumen, ernsthafte Schritte zum Schutz der Zivilbevölkerung zu unternehmen. Am stärksten betroffen sind die Gebiete unter der Kontrolle der neuen syrischen Regierung, gefolgt von der Demokratischen Autonomen Administration von Nord- und Ostsyrien (Democratic Autonomous Administration of North and East Syria - DAANES) und den Gebieten der durch die Türkei unterstützten SNA (SOHR 13.2.2025). Die Vorfälle ereignen sich in verschiedenen Gebieten des Landes. Dabei kommt es zu Explosionen auf landwirtschaftlichen Flächen, wo Zivilisten arbeiten, um Ernten zu sammeln oder nach Trüffeln zu suchen, zu Explosionen in Häusern oder während der Fahrt auf den Straßen (SOHR 21.2.2025). Nach Angaben des Halo Trust, einer internationalen Organisation, die auf die Räumung von Landminen und anderen Sprengkörpern spezialisiert ist, wurden allein seit dem Sturz al-Assads durch Landminen und andere explosive Hinterlassenschaften mindestens 400 Zivilisten getötet und verletzt, wobei die tatsächliche Zahl vermutlich viel höher liegt (Halo 3.2.2025). In den letzten neun Jahren wurden mindestens 422.000 Vorfälle mit Blindgängern in 14 Gouvernements in ganz Syrien gemeldet, wobei schätzungsweise die Hälfte davon tragische Opfer unter Kindern forderte. Die Gefahr betrifft etwa fünf Millionen Kinder, die in Gebieten leben, die mit den tödlichen Sprengkörpern verseucht sind. Für Kinder sind die Auswirkungen solcher Vorfälle verheerend. Wenn sie die Explosion überleben, sind lebensverändernde Verletzungen und Behinderungen die Folge, welche oft bedeuten, dass sie nicht mehr zur Schule gehen können oder dass es für sie schwieriger ist, Zugang zu angemessener Gesundheitsversorgung zu erhalten (UN News 14.1.2025). [Weiterführende Informationen zu den Auswirkungen von Blindgängern auf Kinder finden sich im Kapitel Relevante Bevölkerungsgruppen / Kinder - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024).] Laut Syrischer Beobachtungsstelle für Menschenrechte sind von Anfang 2025 bis 13.2.2025 169 Menschen durch Kampfmittelüberreste getötet worden, darunter 31 Kinder und sechs Frauen. 205 Personen wurden verletzt. Darunter 88 Kinder und Frauen (SOHR 13.2.2025). UNOCHA zählte bei 198 Vorfällen von Dezember 2024 bis 12.2.2025 141 Getötete, darunter 24 Kinder und eine Frau, sowie 265 Verletzte, darunter 114 Kinder und 16 Frauen. Von den 136 Vorfällen im Jänner und Februar ereigneten sich 90 während Bauern ihr Land bestellten oder Tiere weideten, was zum Tod von 61 Bauern und Hirten und 93 weiteren Verletzten führte. Seit Dezember wurden in Idlib, Aleppo, Hama, Deir ez-Zour und Lattakia insgesamt 138 Minenfelder und Minenpräsenzpunkte identifiziert (UNOCHA 12.2.2025). Viele der Getöteten sind den syrischen „Weißhelmen“ zufolge Bauern und Landbesitzer, die versuchten auf ihr Land zurückzukehren (BBC 23.1.2025). Großstädte wie Idlib, ar-Raqqa, Aleppo, Hama, Homs und Ost-Ghouta, ein Vorort von Damaskus, wurden durch Bombardierungen verwüstet und sind deswegen mit Blindgängern übersät. Genau das sind die am meisten bewohnten Gegenden. Dort lebten teils Hunderttausende. Die Minenfelder und nicht explodierte Sprengkörper wie Bombenreste sind übers ganze Land verteilt (FR 20.1.2025b). Al Jazeera zufolge sind Provinzen wie Aleppo, Idlib, Hama, Homs, ar-Raqqa, Deir ez-Zour und al-Hasaka und in geringerem Maße Damaskus, Dara'a und Suweida mit Streumunition und Minen verseucht (AJ 1.1.2025c). […]
Der Islamische Staat (IS)
[…] Der IS ist in Syrien in zwei getrennten Gebieten verbreitet. Zum Ersten in der syrischen Jazira (Nordostsyrien), die von den von der Internationalen Koalition unterstützten SDF kontrolliert wird. Dort bewegt sich der IS in der südlichen Wüste der Provinz al-Hasaka, die auch mit der nordöstlichen Seite der Grenzstadt al-Bu Kamal verbunden ist, genauer gesagt mit der Stadt al-Baghouz, der letzten städtischen Hochburg des IS. Dieses Gebiet ist geografisch mit der Hatra-Wüste in der irakischen Provinz Ninive verbunden, trotz der Betonblöcke, die die beiden Länder trennen, bewegt sich der IS immer noch über die Grenze, wie ein Bewohner der ländlichen Provinz al-Hasaka gegenüber Al Jazeera bestätigt. Das zweite Gebiet, bekannt als al-Badiya ash-Shamiya (zu Deutsch: Syrische Wüste), befindet sich in der Nähe der Stadt Palmyra, östlich der Provinz Homs. […] Einige Quellen vor Ort deuten darauf hin, dass die Zahl der aktiven IS-Kämpfer in Syrien zwischen 900 und 1100 liegt, wobei sich der größte Teil von ihnen in der levantinischen al-Badiya befindet, während der kleinere Teil auf der syrischen Jazira (Nordostsyrien) verteilt ist (AJ 2.3.2025). Der IS hat die Sicherheitslücke ausgenutzt, die durch den Zusammenbruch des Regimes des ehemaligen syrischen Präsidenten Bashar al-Assad im vergangenen Dezember entstanden ist, so der SDF-Anführer 'Abdi. Seither wurde der IS sichtbarer und aktiver. Die Terrorgruppe nutzt Waffenlager, die sie beschlagnahmt hat, nachdem sie von Assad-treuen Kräften aufgegeben wurden. Der IS werde auch immer mutiger und schicke Terroristen aus ihren Verstecken in der Badiya in die umliegenden Städte (VOA 27.2.2025). […]
Die Sicherheitslage in den verschiedenen Regionen Syriens variiert (VB Amman 9.2.2025). Im Folgenden wir die Sicherheitslage je nach Region dargestellt:
Zentralsyrien
Nach dem Sturz des Assad-Regimes und der Machtübernahme islamistischer Gruppen bleibt die Sicherheitslage auch in den Küsten- und Zentralregionen Syriens fragil und stark fragmentiert. Während einige Gebiete weitgehend unter der Kontrolle der neuen islamistischen Machthaber stehen, gibt es weiterhin Widerstand durch lokale Milizen, ehemalige Assad-treue Gruppen und ausländische Akteure (VB Amman 9.2.2025). Das syrische Innenministerium hat seine Sicherheitsoperationen in verschiedenen Provinzen intensiviert und dabei Elemente des gestürzten Assad-Regimes ins Visier genommen, die ihre Bewegungen in einigen Gebieten verstärkt haben. In mehreren Gebieten, insbesondere in den ländlichen Gebieten von Damaskus, Homs und Tartus, fanden groß angelegte Sicherheitsoperationen statt, bei denen eine Reihe von bewaffneten Kämpfern festgenommen und andere bei direkten Zusammenstößen neutralisiert wurden. Sicherheitsberichte bestätigen, dass diese Gruppierungen die syrische Armee und die Sicherheitskräfte ins Visier genommen hatten, um die Sicherheit zu schwächen und Chaos zu stiften. Dabei nutzen sie die schwierige geografische Lage einiger Gebiete, um sich zu verstecken und ihre Reihen neu zu formieren (AAA 1.3.2025). Damaskus ist unter der Kontrolle islamistischer Gruppierungen. Während in einigen Vierteln eine gewisse Stabilität herrscht, sind Anschläge, Attentate und gezielte Angriffe rivalisierender Gruppen weiterhin an der Tagesordnung. Israelische Luftangriffe auf mutmaßliche Waffenlager oder Stellungen von pro-iranischen Milizen haben zugenommen, während in den Außenbezirken einzelne Widerstandszellen gegen die neuen Machthaber operieren. IS-Zellen und lokale Widerstandsgruppen greifen regelmäßig Kontrollpunkte an, was zu einer angespannten Lage führt (VB Amman 9.2.2025). Bei Zusammenstößen zwischen den Streitkräften der neuen Machthaber Syriens und bewaffneten Männern der Minderheit der Drusen in der Nähe von Damaskus am 1.3.2025 wurde eine Person getötet und neun weitere verletzt, wie ein syrischer Menschenrechtsbeobachter berichtet (FR24 1.3.2025). Interne Sicherheitskräfte haben in Begleitung lokaler bewaffneter Gruppen eine Sicherheitskampagne gegen die Wohnhäuser von Offizieren in der Stadt Qatana im Hinterland von Damaskus durchgeführt, bei der Dutzende von Bewohnern der Gegend verhaftet und eine Ausgangssperre verhängt wurden. Es kam wiederholt zu Hausdurchsuchungen, begleitet von Vandalismus, Plünderungen und Verhaftungen einer Reihe von Bewohnern, darunter Männer und Frauen (SOHR 28.2.2025a). Im Umland von Damaskus kam es am 27.2.2025 zu Zusammenstößen zwischen syrischen Sicherheitskräften und bewaffneten Männern, bei denen es Verletzte gab (Shafaq 27.2.2025). Die Zunahme von Gewalt und Kriminalität in den Minderheitengebieten Syriens bleibt die größte Herausforderung für die neuen Behörden seit dem Sturz des alten Regimes im Dezember 2024. Das Land hat einen Anstieg der Angriffe erlebt, sowohl von Überbleibseln des Regimes, deren Interessen nach dem Sturz al-Assads leiden und die versuchen, das Land zu destabilisieren, als auch von allgemeinen Straftätern (AAA 1.3.2025). Die ehemals von der Assad-Regierung gehaltenen Küstenregionen Latakia und Tartus, die als Hochburgen der alawitischen Gemeinschaft galten, sind mittlerweile unter der Kontrolle islamistischer Gruppen gefallen. Der Übergang verlief jedoch nicht ohne Widerstand, da lokale alawitische Milizen, Überreste regierungstreuer Einheiten und vereinzelt russische Kräfte um ihre Einflusszonen kämpften. Während die Küste früher als sicher galt, könnten neue Konflikte zwischen islamistischen Gruppen, Assad-treuen Einheiten und möglicherweise verbleibenden russischen Kräften in den kommenden Monaten entstehen (VB Amman 9.2.2025). In der Küstenregion ist die Sicherheitslage instabil und durch wiederholte Angriffe an Kontrollpunkten und kriminelle Aktivitäten wie Plünderungen, Raubüberfälle und Entführungen, insbesondere in ländlichen Gebieten, gekennzeichnet (UNOCHA 12.2.2025). Die Region Latakia ist strategisch wichtig und beherbergt wichtige militärische Einrichtungen, die von der Assad-Regierung genutzt wurden. Russland hat hier noch Interessen, insbesondere im Hinblick auf den ehemaligen Militärflughafen Hmeimim. Vereinzelt wurden Kämpfe zwischen islamistischen Gruppen und zurückgebliebenen pro-Assad-Milizen gemeldet (VB Amman 9.2.2025). In den vergangenen zwei Monaten haben ehemalige Regimegruppierungen vier Operationen im Nordwesten des Landes durchgeführt, bei denen Angehörige der Abteilung für Militäreinsätze getötet und verletzt wurden (AAA 1.3.2025). In Tartus wurde die frühere russische Marinebasis Berichten zufolge von russischen Truppen teilweise geräumt, wobei unklar ist, ob sie vollständig aufgegeben wurde. Islamistische Gruppen haben die Kontrolle über die Stadt übernommen, aber die Präsenz von Untergrundzellen ehemaliger Assad-Anhänger könnte zu weiteren Spannungen führen (VB Amman 9.2.2025). Aufrufe zur Gewalt unter ehemaligen Assad-Anhängern haben viele Alawiten dazu veranlasst, in den syrischen Küstengouvernements Tartus und Latakia sowie in Homs zu den Waffen gegen die von HTS geführten Truppen zu greifen (LWJ 29.1.2025). Bewaffnete Männer auf zwei Motorrädern haben eine Polizeistation in der Stadt Savita in der Provinz Tartus angegriffen und Handgranaten geworfen, was zu einem bewaffneten Zusammenstoß zwischen den Angreifern und dem Personal der Station führte, bei dem einer der Mitarbeiter der Station verletzt wurde. Unterdessen wurde ein junger Zivilist aus dem Hinterland von Tartus durch verirrte Kugeln getötet, als er in einem Auto unterwegs war, berichtet die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte (SOHR 28.2.2025b). In Homs, Hama und Nordwestsyrien herrscht unterdessen relative Stabilität, abgesehen von einigen Unruhen im ländlichen Homs (UNOCHA 12.2.2025). Die zentrale Region Syriens, bestehend aus Homs und Hama, bleibt nach dem Sturz des Regimes eine Zone mit unklaren Machtverhältnissen. Die Stadt Homs, die einst ein zentrales Schlachtfeld im syrischen Bürgerkrieg war, ist nun ein Gebiet mit sporadischen Kämpfen zwischen islamistischen Gruppen und Widerstandsbewegungen, darunter ehemalige regierungstreue Milizen und lokale Stämme. Während die islamistischen Machthaber Kontrolle über die Stadt beanspruchen, gibt es Berichte über vereinzelte Scharmützel und Anschläge (VB Amman 9.2.2025). Kämpfer der Gruppierung Islamischer Staat (IS) haben am 10.12.2024 in der syrischen Region Homs mindestens 54 Menschen getötet, die alle ehemalige Mitglieder der Regierung von Bashar al-Assad gewesen sein sollen und nach deren Zusammenbruch versucht haben sollen zu fliehen (MEE 10.12.2024). Ähnlich wie Homs ist auch Hama von sozialen Spannungen und wirtschaftlicher Unsicherheit geprägt. Einige ländliche Gebiete außerhalb der Stadt stehen noch unter Einfluss lokaler Gruppierungen oder einzelner Widerstandszellen, die sich der neuen Ordnung widersetzen. Die humanitäre Lage in beiden Städten bleibt kritisch, da die Infrastruktur stark beschädigt ist und viele der ehemaligen staatlichen Versorgungsstrukturen nicht mehr funktionieren. Ar-Raqqa, die ehemalige Hauptstadt des IS, bleibt ein Brennpunkt der Unsicherheit. Teile der Region sind nach wie vor von lokalen kurdischen Einheiten der Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF) kontrolliert, was die Spannungen zusätzlich erhöht. Nach der Übernahme islamistischer Gruppierungen in anderen Teilen des Landes ist die Lage in ar-Raqqa weiterhin angespannt, da sich verschiedene Gruppen um die Kontrolle streiten. IS-Schläferzellen sind weiterhin aktiv und haben in den letzten Monaten gezielte Anschläge auf islamistische Sicherheitskräfte und Verwaltungsstrukturen verübt. Letztlich bleibt auch die Sicherheitslage in Deir ez-Zour hochgradig instabil. Die Region war bereits zuvor ein zentrales Schlachtfeld gegen den IS, und obwohl sich die Machtdynamik geändert hat, sind Guerilla-Taktiken, Anschläge und bewaffnete Konflikte weiterhin an der Tagesordnung. Die Kontrolle über Deir ez-Zour ist stark fragmentiert, da verschiedene islamistische Gruppierungen, die SDF sowie lokale Stammesmilizen um Einfluss kämpfen. Die neuen islamistischen Machthaber Syriens haben keine einheitliche Kontrolle über die Region, da verschiedene Gruppen um Territorium ringen. HTS und andere Fraktionen versuchen, ihre Positionen zu stärken, was zu Zusammenstößen mit lokalen Stämmen und ehemaligen regierungstreuen Milizen führt. Die SDF hält weiterhin einige Gebiete, insbesondere im nördlichen und östlichen Teil der Provinz, was die Spannungen mit islamistischen Gruppen und türkisch unterstützten Milizen weiter verschärft. Der IS ist weiterhin aktiv und nutzt das Machtvakuum, um Schläferzellen zu reaktivieren. In ländlichen Gebieten verübt der IS regelmäßig Anschläge auf Sicherheitskräfte, Checkpoints und lokale Stammesführer, die mit den neuen Machthabern kooperieren. Die sich verschlechternde Sicherheitslage ermöglicht es dem IS, erneut Rekruten anzuwerben, insbesondere unter den wirtschaftlich benachteiligten Stämmen. Deir ez-Zour war schon vor dem Sturz al-Assads ein Zentrum für Schmuggel und illegalen Ölhandel, eine Situation, die sich nun weiter verschärft hat. Kriminelle Netzwerke, bewaffnete Stämme und ehemalige regierungstreue Gruppen kontrollieren Teile der Ölfelder und Routen für Schmuggelware, was zu bewaffneten Auseinandersetzungen um wirtschaftliche Ressourcen führt. Die wirtschaftliche Lage ist katastrophal, da Versorgungslinien unterbrochen wurden und viele Menschen ohne Einkommen oder humanitäre Hilfe auskommen müssen (VB Amman 9.2.2025).
[…]
Sicherheitsbehörden - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024)
Letzte Änderung 2025-05-08 […]
Seitdem der friedliche Aufstand gegen das Assad-Regime Ende 2011 in den bewaffneten Konflikt überging, bildeten sich bewaffnete Gruppierungen auf fast der gesamten syrischen Landkarte, angefangen bei Offizieren und Soldaten, die vom Regime übergelaufen waren, bis hin zu Gruppierungen, die sich aus lokalen und religiösen Gruppierungen zusammensetzten. Sie standen im Konkurrenzkampf einerseits untereinander und andererseits kämpften sie gegen die Regimekräfte, die ihnen bis 2018 schwere Verluste zufügten. Danach wurden viele Gruppierungen aufgelöst. Andere übersiedelten unter russischer Schirmherrschaft im Rahmen von Abkommen nach Nordsyrien oder blieben auf der Basis von „Versöhnungsabkommen“ unter russischer Schirmherrschaft und Garantien bzw. direkten Abmachungen mit dem Assad-Regime weiter bestehen. Im Zuge der Kampfhandlungen im Spätherbst 2024 schienen die Oppositionskämpfer gut organisiert zu sein und arbeiteten in einem Bündnis unter dem Namen Abteilung für militärische Operationen (Department of Military Operations - DMO) zusammen (Asharq 9.12.2024). Für die Großoffensive „Abschreckung der Aggression“, die am 17.11.2024 startete und zum Sturz des Präsidenten al-Assad führte, hatten sich die Rebellen monatelang vorbereitet (NYT 1.12.2024). Im Laufe des vergangenen Jahres entwickelten die Kämpfer eine neue Methode, die sich auf die Verwendung von Drohnen stützte (Guardian 8.12.2024). Von den ersten Tagen der Offensive an veröffentlichte die von den Rebellen geführte DMO mehrere Videos von Angriffen auf Militärfahrzeuge und Versammlungen von Soldaten des syrischen Regimes mit sogenannten Shaheen-Drohnen, die eine große Effektivität und Genauigkeit beim Treffen der Ziele zeigten. Für diese Drohnen wurden eigens die Shaheen-Bataillone geschaffen (AJ 10.12.2024). Diese Bataillone sind für ihr hohes Maß an Fachwissen und ihre Präzision bekannt. Sie sollen von Offizieren aus Osteuropa ausgebildet worden sein (IndepAr 5.12.2024). Für die Ausbildung soll die Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) sogar eine eigene Drohnenakademie betrieben haben (LF 13.12.2024). Zum ersten Mal in der Geschichte des Syrienkonflikts war die bewaffnete Opposition nun in der Lage, den Luftraum zu kontrollieren (IndepAr 5.12.2024). Die verschiedenen Drohnentypen trugen dazu bei, eine Art Gleichgewicht im Luftraum zu erreichen, gemeinsam mit der Tatsache, dass die Russen den Großteil ihres Luftarsenals aus Syrien abgezogen hatten, weil sie mit dem Krieg in der Ukraine beschäftigt waren (AJ 10.12.2024). Die Drohnen, die in niedriger Höhe fliegen, greifen Fahrzeuge und gepanzerte Fahrzeuge an, feuern Raketen auf Soldaten ab, oder es sind Selbstmorddrohnen, die sich schnell auf Fahrzeuge und Panzer stürzen und sich sofort mit jedem Objekt, das mit ihnen kollidiert, in die Luft sprengen. Einer Warnung Russlands zufolge soll die HTS über mehr als 250 fortschrittlicher Drohnen verfügt haben. Gerüchten zufolge unterhielt die HTS im Nordwesten Syriens eine Fabrik zur Herstellung von Drohnen mit Düsentriebwerken und Sprengbomben gemeinsam mit ausländischer Unterstützung (IndepAr 5.12.2024), wie beispielsweise durch uigurische Ingenieure der Turkistan Islamic Party (TIP, die aus Dschihadisten besteht, die aus China stammen und sich im ländlichen Latakia und Idlib niedergelassen haben). Sie beaufsichtigen die Herstellung der Drohnen für ein monatliches Gehalt von bis zu 4.000 Dollar (Nahar 29.11.2024). Die Entwicklung dieser Waffen soll in kleinen Werkstätten, untergebracht in Garagen, Häusern, ehemaligen Schulgebäuden, Lagerhäusern und anderen Orten, die schwer zu entdecken sind, passiert sein (LF 13.12.2024). HTS hat eine komplexe Infrastruktur aufgebaut, um den Einsatz von Drohnen zu ermöglichen. Dazu gehört auch der Einsatz von 3-D-Drucktechnologie zur Herstellung von Teilen, die nicht ohne Weiteres aus kommerziellen Quellen bezogen werden können (LF 13.12.2024).
Der Interimsregierung unter der Führung der Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) fehlt es an ausreichendem Personal, um das ganze Land zu verwalten und die Posten zu bemannen. Es werden entweder andere Gruppierungen mit an Bord geholt werden müssen, oder möglicherweise auch ehemalige Soldaten (PBS 16.12.2024). Die einzigen Ordnungskräfte sind diejenigen Gruppierungen, die aus Idlib mitgekommen sind und die sich – personell überlastet – um ein Minimum an Ordnung in den Städten bemühen (SYRDiplQ1 5.2.2025). Associated Press berichtete am 16.12.2024, dass Polizeikräfte des Assad-Regimes verschwunden sind und an ihre Stelle Polizeikräfte der Syrischen Heilsregierung (Syrian Salvation Gouvernements - SSG) - der von der HTS geführten Regierung, die bis zum Sturz al-Assads in Idlib regierte - getreten waren. Sie bearbeiten Fälle von kleineren Diebstählen und Straßenkrawalle (AP 15.12.2024b). Die Polizisten der SSG sollen 4.000 Mann stark sein, wobei die Hälfte davon weiterhin in Idlib operiere, während die andere Hälfte in Damaskus und anderen Teilen Syriens für Ordnung sorgen. Obwohl manche von ihnen religiöse Symbole tragen, ließen sie andersgläubige Minderheiten weitgehend in Ruhe (AP 15.12.2024b). [Weiterführende Informationen zur Behandlung von Minderheiten finden sich im Kapitel Ethnische und religiöse Minderheiten - Entwicklungen seit dem Sturz des al-Assad-Regimes (seit 8.12.2024) sowie Allgemeine Menschenrechtslage - Entwicklungen seit dem Sturz des al-Assad Regimes (seit 8.12.2024).] Die Kräfte, die Syriens neuem Machthaber zur Verfügung stehen, sind unzureichend. Die 30.000 Mann starke HTS ist nun über das ganze Land verteilt (Economist 5.3.2025). In Damaskus ist in den wichtigsten Bereichen nur Militärpersonal der HTS zu sehen, das ein Gefühl der Sicherheit vermittelt und versucht, den Verkehr zu regeln – allerdings mit begrenztem Erfolg. Dies ist nicht nur eine Folge der begrenzten Kapazitäten der HTS, die nun an ihre Grenzen stoßen, da sie ein ganzes Land und nicht nur einen Teil einer Provinz verwalten müssen. Es ist auch ein Symptom für den abrupten Zusammenbruch der traditionellen Sicherheitsstrukturen. In den meisten Städten wurden in den ersten Tagen nach dem Zusammenbruch des Assad-Regimes Polizeistationen und Gerichte geschlossen, und Diebstähle – sowohl von Autos als auch von Häusern – nahmen aufgrund des Mangels an neu ausgebildeten Polizisten zu (AGSIW 4.3.2025). Während des Umsturzes am 8.12.2024 wurden die meisten Polizeistationen in Damaskus von Plünderern verwüstet, wobei Ausrüstung und Unterlagen geplündert oder zerstört wurden. Die Polizei gab an, dass die Hälfte der etwa 20 Polizeistationen inzwischen wiedereröffnet wurde, aber sie jeweils nur mit zehn Beamten besetzt sind, die größtenteils aus Idlib kommen. Zuvor waren es 100 bis 150 Mann (REU 23.1.2025). In Damaskus und anderen Orten kam es häufig zu Gewaltausbrüchen, weil Polizei und Armee nicht über genügend Personal verfügen, um die Ordnung aufrechtzuerhalten. Die Straßen sind oft mit Müll übersät, und anstelle der Polizei regeln Teenager den Verkehr (FT 25.3.2025). HTS hat sich auf ihre eigenen Einheiten und die ihrer engen Verbündeten verlassen, um die vier von Minderheiten dominierten Gouvernements zu sichern. Zu diesen gehören vor allem die Einheiten der Allgemeinen Sicherheit (auch: General Security) des Innenministeriums der ehemaligen syrischen Heilsregierung (Syrian Salvation Government - SSG). Diese Kräfte sind im Wesentlichen schwer bewaffnete Polizisten, die eingesprungen sind, um Unterstützung zu leisten, während neue lokale Polizeikräfte noch aufgebaut werden. Die Abteilung für militärische Operationen hat auch Einheiten im ganzen Land eingesetzt, um die überlastete Allgemeine Sicherheit zu unterstützen und weitere Sicherheitslücken zu schließen. DMO-Einheiten führen gezielte Razzien gegen bewaffnete Zellen durch, halfen anfangs bei der Überwachung von Städten und besetzten zeitweise Kontrollpunkte. Ende Dezember 2024 wurden viele Einheiten aus den Küstenstädten abgezogen und auf Kontrollpunkte und Stützpunkte beschränkt, wo sie durch wachsende lokale Polizeikräfte ersetzt wurden. Am problematischsten waren die ausländischen Kämpfergruppen innerhalb der Eliteeinheit Rote Brigaden [mehr dazu s. unten Anm.] von DMO und HTS, die viele der Razzien der neuen Regierung anführt (MEI 21.1.2025). Die Sicherheitskräfte des alten Regimes wurden aufgelöst. Frühere Versprechen, die Polizei auf ihre Posten zurückzurufen, wurden nicht eingehalten. Die Menschen wurden aufgefordert, sich erneut auf ihre Stellen zu bewerben, aber das Verfahren ist undurchsichtig und soll Alawiten abschrecken. Ash-Shara' hat sich größtenteils an die Sicherheitskräfte seiner Verwaltung in Idlib gewandt, um den Personalmangel auszugleichen. Erfahrene Offiziere des alten Regimes sind jetzt Taxifahrer. In diesem Vakuum stellen die örtlichen Gemeinden ihre eigenen Bürgerwehren zusammen (Economist 5.3.2025).
Ash-Shara' versprach, dass die bewaffneten Gruppierungen und Milizen entwaffnet würden (HB 16.12.2024), und kündigte an, dass die bewaffneten Gruppierungen aufgelöst und die Kämpfer ausgebildet werden, um in die Reihen des Verteidigungsministeriums einzutreten. Sie werden dem Gesetz unterworfen sein (DW 17.12.2024). Seit Jänner 2025 haben die Interimsministerien für Verteidigung und Inneres zügig daran gearbeitet, alle bewaffneten Gruppen unter einer einzigen, mit dem Staat verbundenen Armee und Polizei zu vereinen. Für diesen Prozess wurde der Oberste Ausschuss für die Regulierung der Streitkräfte eingerichtet, der Waffen, Technologie, Militärstützpunkte und Personal überwachen soll. Ein Ausschuss von Offizieren entwirft derzeit die Struktur der neuen syrischen Armee. Die Regierung hat klargestellt, dass alle militärischen Fraktionen aufgelöst und in staatliche Institutionen integriert werden (TNA 3.2.2025). Der Prozess der Bildung einer neuen Armee für Syrien wird auf der Vereinigung mehrerer bewaffneter Gruppierungen beruhen, die über das ganze Land verteilt sind. Einige dieser Gruppierungen waren in Nord- und Westsyrien aktiv, während andere ihren Einfluss auf Südsyrien konzentriert haben, wie die Achte Brigade unter der Führung des ehemaligen Oppositionskommandeurs Ahmad al-'Awda oder andere Formationen, die in der drusischen Mehrheitsprovinz Suweida eingesetzt werden. Diese Formationen, die sich in der nächsten Phase zu einer einzigen Armee vereinigen sollen, sind jedoch über ihre Visionen und Ziele sowie darüber, woher sie Unterstützung erhalten, zerstritten (AlHurra 12.2.2025). Die HTS verhandelte mit Einheiten der aufgelösten Syrischen Arabischen Armee (SAA) über die Zusammenlegung und Integration in eine neue syrische Armee (ISW 16.12.2024). Der neue syrische Verteidigungsminister Murhaf Abu Qasra kündigte am 6.1.2025 den Beginn von Sitzungen mit militärischen Gruppierungen an, um Schritte für deren Integration in das Verteidigungsministerium zu entwickeln. Die zwei größten drusischen Fraktionen aus der südlichen syrischen Provinz Suweida haben daraufhin ihre Bereitschaft erklärt, sich der neuen syrischen Armee anzuschließen (AlHadath 7.1.2025). Die richtungsweisende Entscheidung, die bewaffneten Gruppierungen unter einer einzigen nationalen Armee zusammenzufassen, wurde während eines hochrangigen Treffens in Damaskus formalisiert. Die neu vereinte Truppe wird dem Verteidigungsministerium unterstellt sein und darauf abzielen, die militärische Führung zu zentralisieren und die Ordnung wiederherzustellen. Das Abkommen umfasst nicht alle Fraktionen. Gruppierungen, die in südlichen Regionen wie Dar'aa, Quneitra und Suweida operieren, sowie in at-Tanf stationierte, von den USA ausgebildete Truppen bleiben außerhalb des Geltungsbereichs. Auch die kurdisch dominierten SDF fallen nicht unter das Abkommen. Pläne für eine umfassendere Integration sollen nach dem Ende der Amtszeit der Übergangsregierung im März umgesetzt werden (TR-Today 8.1.2025). Dem syrischen Verteidigungsminister zufolge waren die bewaffneten Gruppen bereit, sich der neuen Militärstruktur anzuschließen. Das syrische Verteidigungsministerium berichtete, dass die neue syrische Regierung mit Vertretern von mehr als 60 bewaffneten Gruppierungen zusammengetroffen sei, die sich bereit erklärt hätten, sich in das neue Verteidigungsministerium zu integrieren. Es wurde ein Ausschuss eingerichtet, um eine einheitliche Datenbank der Streitkräfte zu erstellen, die Informationen über die Humanressourcen (Offiziere, Unteroffiziere, Soldaten und akademisches Personal) und über militärische Vermögenswerte (Hauptquartiere, Technologie und Waffen) enthalten soll. Die Informationen würden der Führung des Verteidigungsministeriums vorgelegt, gefolgt von Treffen mit den bewaffneten Organisationen, um die Struktur der Sicherheitskräfte festzulegen und Kommandeure zu ernennen (MAITIC 23.1.2025). Die Bewegung der syrischen Oppositionsfraktionen gegen Assad war schon immer zersplittert, und es gibt eine lange Geschichte von gescheiterten Vereinigungsprojekten, sowohl im Norden als auch im Süden des Landes. Nach dem Sturz von al-Assad hat sich die Lage geändert, aber die Probleme sind nicht völlig verschwunden (AlHurra 12.2.2025). Der Übergangsregierung ist es gelungen, von bewaffneten Gruppen im ganzen Land (mit Ausnahme von Suweida) vorsichtige Zugeständnisse zu erwirken. Die Bildung einer Süddivision deutet darauf hin, dass sie an einer vorübergehenden Lösung gegenüber dem geschäftsführenden Verteidigungsministerium interessiert ist: Bisher scheinen nicht zu HTS gehörende bewaffnete Gruppen bereit zu sein, mit dem Ministerium zusammenzuarbeiten, ohne jedoch ihre Organisationsstrukturen und geografischen Einflusszonen aufzugeben oder sich entwaffnen zu lassen. Tatsächlich werden die Brigaden der Süddivision die Spaltungen, die den Süden seit Jahren prägen – zwischen dem östlichen und westlichen Dara'a, zwischen Dara'a und Suweida und zwischen konkurrierenden Gruppierungen untereinander – aufrechterhalten (Etana 22.2.2025). Obwohl ash-Shara' Fortschritte bei der Bildung eines Verteidigungsministeriums nach al-Assad unter der Kontrolle der von HTS geführten Behörden in Damaskus signalisiert hat, gibt es über Erklärungen gegenüber den Medien und Diplomatenbesuchen hinaus kaum Anzeichen für praktische Fortschritte. Da es keinen transparenten Plan für die Bildung eines neuen Verteidigungsministeriums gibt, haben ehemalige Oppositionsfraktionen ihre Waffen nicht abgegeben (Etana 10.1.2025). Übergangspräsident ash-Shara' und Verteidigungsminister Abu Qasra haben sich noch nicht mit den Einzelheiten befasst, wie diese Armee von innen aussehen wird und ob das neue syrische Verteidigungsministerium in der Lage ist, eine vollständige Harmonie zwischen den Fraktionen und Kämpfern zu erreichen (AlHurra 12.2.2025). [Informationen zur neuen syrischen Armee finden sich auch im Kapitel Wehr- und Reservedienst - Entwicklungen seit dem Sturz des al-Assad-Regimes (seit 8.12.2024). Informationen zur Eingliederung der kurdisch geführten Syrischen Demokratischen Kräfte (Syrian Democratic Forces - SDF) finden sich im Unterkapitel Sicherheitsbehörden - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) / Sicherheitsbehörden in den Gebieten unter der Kontrolle der kurdisch dominierten SDF - Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien (DAANES) Anm.]
Am 29.1.2025 wurde die Auflösung bewaffneter Gruppierungen in Syrien bekannt gegeben, darunter auch die HTS (Sky News 31.1.2025). Einem Journalisten von Sky News zufolge sind viele Gruppierungen, die HTS unterstützten, bereits Teil der Allgemeinen Sicherheit (General Security Force) geworden und tragen alle einheitliche schwarze Uniformen und Kampfanzüge (Sky News 13.2.2025). Die General Security war die wichtigste Polizeitruppe der HTS im Nordwesten Syriens und ist nun zur Gendarmerie der Übergangsregierung in ganz Syrien geworden, um das Sicherheitsvakuum nach dem Sturz des Regimes zu füllen (ISW 16.4.2025). Bereits am 28.1.2025 wurde berichtet, dass sich die der al-Qaida nahestehende Gruppierung Hurras ad-Din aufgelöst hatte. 2018 geriet die Gruppierung mit der HTS in Konflikt, nachdem sich Letztere von der al-Qaida losgesagt und ihren Namen geändert hatte (Araby 28.1.2025). Die verschiedenen Gruppierungen in Südsyrien, darunter die von Russland unterstützte 8. Brigade in Dara'a und drusische Milizen in Suweida, haben bestimmte Bedingungen für den Beitritt zu einer nationalen Armee festgelegt. Dazu gehören die Einrichtung einer wirklich repräsentativen Regierung, eine neue Verfassung und ein nicht konfessionsgebundenes Militär. Diese Forderungen unterstreichen das tief sitzende Misstrauen gegenüber einer zentralisierten Autorität und den Wunsch nach lokaler Autonomie, was die Aufgabe der Armeevereinigung weiter erschwert (DNewsEgy 3.2.2025). Bisher ist es gelungen, die von der Türkei unterstützten Gruppierungen in den nördlichen Teilen Syriens aufzulösen (NLM 25.2.2025). Militärangehörige, darunter hochrangige Offiziere, sagten, dass einige Oppositionsfraktionen weiterhin in den Formationen operieren, die sie vor dem Sturz des ehemaligen Präsidenten Bashar al-Assad im Dezember genutzt haben, während gleichzeitig eine schrittweise Übergabe an Brigaden unter der Führung von Damaskus stattfindet, um eine neue Armee aufzubauen (National 21.2.2025).
Für das Innenministerium wird ein Kader vorbereitet, der eine spezielle Ausbildung erhalten soll, um seine Aufgaben im Rahmen eines Plans zur Gewährleistung einer sicheren Gesellschaft zu übernehmen (Araby 16.12.2024). Am 10.1.2025 gab das Innenministerium bekannt, dass der Eintritt in die Polizei und die Allgemeine Sicherheit durch die Einschreibung in die Polizeihochschule möglich sei. Die Kurse erstreckten sich auf fast alle syrischen Gouvernements, angeführt von Damaskus und seinem Umland, Homs, Tartus, Idlib, Suweida und Deir ez-Zour. In der Meldung hieß es, dass die Bewerber mindestens 20 sein müssen und höchstens 30 Jahre alt sein dürfen, mindestens einen Highschool-Abschluss oder einen gleichwertigen Abschluss haben müssen. Sie müssen die vorgeschriebenen Kurse bestehen, nicht wegen eines Verbrechens oder einer Straftat verurteilt worden sein, bei guter Gesundheit und körperlicher Fitness und mindestens 168 cm groß sein (Syria TV 21.2.2025). Mehr als 200.000 Menschen haben sich für einen neuen Polizeidienst angemeldet, der derzeit aufgebaut wird, sagte der Kursleiter an der Polizeiakademie in Damaskus. Polizisten, die vor Assads Sturz zu den Rebellen übergelaufen sind, können sich für die neue Truppe bewerben. Diejenigen, die dies nicht getan haben, wurden aufgefordert, einen „Versöhnungsprozess“ zu durchlaufen, einschließlich der Unterzeichnung eines Dokuments, in dem sie den Regimewechsel akzeptieren, und der Abgabe ihrer Waffe. Es ist noch nicht klar, ob sie sich der neuen Truppe anschließen dürfen (REU 23.1.2025). […] Das Innenministerium änderte die Bedingungen für die Aufnahme von Mitgliedern des Sicherheits- und Polizeidienstes. Darunter sind eine Altersgrenze von 30 Jahren anstelle von zuvor 26 Jahren und Lockerungen bei den Anforderungen an die körperliche Gesundheit und Fitness. Die Ausbildung dauert 21 Tage. Unter dem Assad-Regime betrug die Ausbildungszeit neun Monate (Tayyar 31.1.2025). Reuters hingegen berichtet von zehn Tagen Unterricht in Waffenhandhabung und islamischen Recht. Wenn sich die Sicherheitslage verbessert, soll die Ausbildung auf neun Monate verlängert werden, wobei ein von den Rebellen in Idlib eingeführtes System verwendet wird (REU 23.1.2025). Die allgemeine Landschaft des neuen Sicherheitsapparats weist deutliche Veränderungen auf, vor allem in Bezug auf die islamistische Färbung, die mit einigen Details einhergeht, wie die lauten Takbir-Rufe [„Allahu Akbar“-Rufe Anm.] bei den Abschlussfeiern, nachdem die Freiwilligen die Scharia- und Militärtrainingskurse absolviert haben, und die Abschlussreden der Veranstaltung, die sich auf die islamischen Lehren und die Notwendigkeit konzentrieren, „im Einklang mit Gottes Gesetz“ zu handeln (Tayyar 31.1.2025). Reuters zitiert Quellen, wonach die islamische Lehre dazu dienen soll, der neuen syrischen Polizei Moral zu vermitteln. Mitglieder der HTS-Polizeieinheit in Idlib sind nach Damaskus gereist, um Polizeibeamte zu rekrutieren. Die HTS-Polizei hat den Bewerbern eine Reihe von Fragen zu ihrem Glauben gestellt und die Ausbildung der neuen Rekruten konzentriert sich auf das Scharia-Recht (REU 23.1.2025).
Am 16.4.2025 kündigte das Innenministerium an, dass es einen Beamten ernennen werde, der sowohl die Kräfte der Allgemeinen Sicherheit als auch die Polizeikommandos in jeder Provinz beaufsichtigen solle, um so die Kontrolle über beide Kräfte zu zentralisieren (ISW 16.4.2025).
Langfristig werden Syriens Bemühungen zur Reform seines Militärs mit enormen Herausforderungen beim Wiederaufbau seines Waffenarsenals und seiner Infrastruktur konfrontiert sein, insbesondere nach der weitreichenden Zerstörung durch israelische Luftangriffe im Dezember 2024. Diese Angriffe galten über 100 Luftverteidigungsbatterien, Radarsystemen und Geheimdienstbasen, wodurch ein Großteil des syrischen Arsenals unbrauchbar wurde. Berichten zufolge führte Israel in acht Tagen über 600 Angriffe durch und zerstörte dabei etwa 80 % der strategischen Waffen Syriens. Die syrische Luftwaffe, die Berichten zufolge Anfang 2024 über 184 einsatzfähige Flugzeuge verfügte, verfügt nun nur noch über eine Handvoll übergebliebener – wenn auch einsatzfähiger – Flugzeuge. Dasselbe gilt für die Hunderte von Fahrzeugen und Ausrüstungsgegenständen – darunter Kampfpanzer, Schützenpanzer, Langstrecken-Mehrfachraketenwerfer und SAM-Systeme – welche die Rebellen von der sich zurückziehenden Syrischen Arabischen Armee (Syrian Arab Army - SAA) erbeutet haben, deren Schicksal unbekannt ist. Schätzungsweise 15 Marineschiffe wurden bei Angriffen auf Minaa el-Beida und Latakia zerstört, Tartus wurde jedoch verschont, um russische Streitkräfte nicht zu treffen. Der Wiederaufbau des syrischen Militärs – insbesondere der Luftwaffe und der Luftverteidigungsnetze, einschließlich Abfangjäger-Vorräte, Ersatzteile und Ausbildung der Besatzungen – wird Jahre dauern und Milliarden Dollar kosten, und das zu einer Zeit, in der die staatlichen Kassen fast leer sind (TNA 3.2.2025). Ash-Shara' kündigte einen Plan an, für den Import moderner militärischer Fahrzeuge, die für die Sicherheitsdienste in allen Provinzen geeignet sein sollen (Araby 16.12.2024).
Die ehemaligen militärischen Geheimdienste Syriens waren für ihre Unterdrückung berüchtigt. In der neuen Struktur werden Anstrengungen unternommen, um ein Nachrichtensystem von Grund auf neu aufzubauen, das frei von den Altlasten des vorherigen Regimes ist (TR-Today 8.1.2025). Das syrische Generalkommando hat die Ernennung von Anas Hassan Khattab zum Leiter des allgemeinen Nachrichtendienstes bekannt gegeben. Khattab übernahm Anfang 2014 die Position des administrativen Emirs der Jabhat an-Nusra, nachdem er Ende 2013 einer der Anführer der Gruppe und allgemeiner administrativer Emir gewesen war. Nach Angaben des Sicherheitsrats wurde Khattab am 23.9.2014 gemäß den Ziffern 2 und 4 der Resolution 2161 (2014) auf die Sanktionsliste gesetzt, weil er mit al-Qa'ida in Verbindung stand, weil er „an der Finanzierung, Planung, Erleichterung, Vorbereitung, Begehung, Beteiligung oder Unterstützung der Handlungen und Aktivitäten der Jabhat an-Nusra beteiligt war“ und weil er „die Handlungen und Aktivitäten der Jabhat an-Nusra in irgendeiner anderen Form unterstützt hat“ (BBC 26.12.2024). Quellen bestätigten gegenüber Al Jazeera die Ernennung von Generalmajor 'Ali Nour ad-Din an-Na'san zum neuen syrischen Generalstabschef. Lokalen syrischen Plattformen zufolge war an-Na'san ein militärischer Befehlshaber von Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) (AJ 9.1.2025b). Ende Dezember 2024 wurden von der neuen Regierung Kämpfer in Führungspositionen ernannt. Unter den 50 neuen militärischen Ernennungen waren sechs ausländische Kämpfer im Rang eines Brigadegenerals und eines Obersts, darunter zwei Araber. Die Ernennungen sind Teil einer umfassenderen Kampagne von ash-Shara' zur Umstrukturierung der Neuen Syrischen Armee, die Persönlichkeiten mit unterschiedlichem Hintergrund und unterschiedlicher Nationalität umfasst (Sky News 30.12.2024).
Der Kreml teilte Mitte des Monats Dezember 2024 mit, dass das Schicksal der russischen Militärbasen in Syrien noch immer diskutiert werde und dass die Kontakte mit syrischen Beamten fortgesetzt würden (AJ 28.12.2024b). [Weitere Informationen zum russischen Engagement finden sich im Kapitel Sicherheitsbehörden - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) / Ausländische Unterstützung bzw. Einmischung (Entwicklungen seit dem Sturz des al-Assad-Regimes (seit 8.12.2024)).]
Die bewaffnete Landschaft Syriens besteht aus einem komplexen Geflecht von über 60 Fraktionen, von denen jede ihre eigene Geschichte, ihre eigenen Loyalitäten und ihre eigene Agenda hat. Mehr als die Hälfte sind der Syrischen Nationalen Armee (Syrian National Army - SNA) angeschlossen. Andere Fraktionen agieren unabhängig oder innerhalb kleinerer Allianzen, mit Ideologien, die von säkular bis islamistisch reichen, und Finanzierungsquellen, die verschiedene regionale und internationale Akteure umfassen. Dieses Flickwerk an Macht stellt ein erhebliches Hindernis für die Schaffung einer einheitlichen nationalen Armee dar (DNewsEgy 3.2.2025). Obwohl die Kämpfer nominell unter der Schirmherrschaft der neuen syrischen Regierung stehen, gibt es nach wie vor Milizen, von denen einige in Menschenrechtsverletzungen verwickelt waren und relativ undiszipliniert sind (Guardian 9.3.2025). Die Kernkräfte der Gruppierung, die die neue Regierung anführt, HTS, sind bekanntermaßen weitaus disziplinierter als andere Akteure, was auf jahrelanger Beobachtung ihrer Aktivitäten in der Provinz Idlib und während des Sturzes von al-Assad beruht. Dennoch waren auch einige HTS-Kräfte an den Massakern im März 2025 in der syrischen Küstenregion beteiligt. Darüber hinaus trägt die neue Regierung weiterhin die Verantwortung für alle Tötungen, die von Gruppen unter ihrem formellen Kommando, einschließlich der SNA, begangen wurden. Ihre Unfähigkeit, diese Verbrechen zu verhindern, verdeutlicht, dass sie über Gebiete und Fraktionen außerhalb ihrer traditionellen Basis nach wie vor nur begrenzt befehligen und kontrollieren kann. Nachdem Berichte über Massaker aufgetaucht waren, gab das Innenministerium eine doppelte Erklärung ab, in der es die Zivilbevölkerung aufforderte, sich nicht einzumischen und die Reaktion der Regierung zu überlassen, und allen regierungsfreundlichen Kräften befahl, sich an die Verfahren zu halten, die während der Offensive zum Sturz des Assad-Regimes angewendet wurden, nämlich keine Zivilisten ins Visier zu nehmen. Zu diesem Zeitpunkt waren jedoch bereits zahlreiche Morde verübt worden, und die Erklärung enthielt keinen Hinweis auf den notwendigen Prozess der Rechenschaftspflicht, der auf solche Vorfälle folgen muss, um weitere Vergeltungsmaßnahmen und Gräueltaten zu verhindern (TWI 10.3.2025). [Details zu den Vorfällen im März 2025 finden sich im Kapitel Sicherheitslage - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024).] In den Reihen der neuen syrischen Armee finden sich auch islamistische Kämpfer aus anderen arabischen Staaten, Zentralasien und dem Kaukasus (Standard 9.3.2025). Es gibt große Probleme bei der Integration der Gruppierungen, die bereits unter dem Verteidigungsministerium zusammengelegt wurden. Zu nennen ist hier der Top-Down-Ansatz, bei dem die Priorität auf Loyalität statt auf Leistung gelegt wird. Es gelingt nicht die ideologischen und klassenbasierten Unterschiede zwischen – und innerhalb – der Gruppierungen, die jetzt unter dem Kommando ash-Shara's stehen, abzumildern (NLM 25.2.2025).
Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS)
Die Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) [zu Deutsch: Komitee zur Befreiung der Levante Anm.] ist die stärkste Gruppierung in Syrien (Asharq 9.12.2024). Ihre Mannstärke wird auf 43.000 geschätzt. Die Hälfte dieser Gruppierungen ist nach der Rückeroberung in ihren ursprünglichen Gebieten geblieben, insbesondere in den Gebieten im Norden von Hama, im Süden von Idlib und im Westen und Süden von Aleppo (Quds 11.1.2025). Sie entstand aus dem Zusammenschluss von fünf Gruppierungen, u. a. der Jabhat Fatah ash-Sham, Liwa' al-Haqq, Jabhat Ansar ad-Din und Jaysh as-Sunna und wurde später von mehreren Bataillonen, Brigaden und Einzelpersonen unterstützt (AJ 3.12.2024). Die HTS versuchte ihren militärischen Flügel durch die Einrichtung eines gemeinsamen Einsatzraums namens „Shahba Community“ in Zusammenarbeit mit bewaffneten Gruppierungen, darunter Ahrar ash-Sham, die Nour ad-Din-Zenki-Bewegung und die „50. Division“ zu stärken (UNSC 22.7.2024). 2019 wurde der Operationsraum Fatah al-Mubin gegründet. Dieser war für die Koordinierung und Abteilung für militärische Operationen in Nordsyrien in Idlib und den ländlichen Gebieten von Aleppo, Latakia und Hama verantwortlich. Mitte 2020 schränkte die Hay'at Tahrir ash-Sham alle militärischen Operationen auf den Operationsraum Fatah al-Mubin ein und untersagte die Bildung jeglicher sonstiger militärischer Gruppierungen oder Operationsräume in den von ihr kontrollierten Gebieten. 2023 verkündete die HTS eine neue Struktur für die militärischen Kräfte in ihren Gebieten an (AJ 3.12.2024). Mitglieder der HTS sind nicht nur Syrer, sondern sie umfasst mehrere Nationen (Asharq 8.12.2024). Sie ist in sechs Brigaden, Spezialeinheiten und Elitetruppen unterteilt, die als Rote Brigaden bekannt sind (Quds 11.1.2025) bzw. als Rote Bänder, und welche Berichten zufolge dank ihrer Fähigkeiten in Bezug auf Ausbildung, Bewaffnung und die Fähigkeit, die Frontlinien zu durchdringen, in der Lage waren, mehrere Kampfhandlungen gegen Assads Streitkräfte zu gewinnen (Asharq 9.12.2024). Die Anzahl der Mitglieder dieser Eliteeinheit ist nicht bekannt, sie soll Berichten zufolge aber aus Hunderten von HTS-Mitgliedern bestehen (Asharq 8.12.2024), die Inghamasiyin genannt werden (AJ 5.12.2024) und von denen einige zu den ideologisch extremsten und kampferfahrendsten Elementen der Rebellenkoalition gehören (Guardian 8.12.2024). Auf ihren Köpfen tragen sie rote Bänder. Die Einheit, die 2018 gegründet wurde, hat einen hohen Ausbildungsstand (AJ 5.12.2024) und verfügt über Spezialwaffen (AlMayadeen 5.12.2024). Daneben gehören auch Gruppen von Scharfschützen zu dieser Eliteeinheit (Asharq 8.12.2024). Auch HTS-Anführer Ahmed ash-Shara' tauchte in einem Video 2020 mit rotem Band am Kopf auf (AlMayadeen 5.12.2024). Die HTS war es, die die Operation „Abschreckung der Aggression“ im November und Dezember 2024 anführte (Asharq 9.12.2024).
Ash-Shara' kündigte gegenüber al-'Arabiya und al-Hadath an, dass sich seine Gruppierung bald auflösen wird (Arabiya 6.1.2025b). Am 29.1.2025 wurde die Auflösung der HTS bekannt gegeben (Sky News 31.1.2025).
Andere Gruppierungen
An der Operation „Abschreckung der Aggression“ nahmen noch weitere Gruppierungen teil, die teilweise mit der ehemaligen Freien Syrischen Armee (Free Syrian Army - FSA) verbunden sind. Manche dieser Gruppierungen gehörten zur Nationalen Befreiungsfront (National Liberation Front - NLF), wie die Jabhat Tahrir as-Souriya und Jaysh Idlib al-Hurr (AJ 3.12.2024). Einige Gruppierungen werden von der Türkei ausgebildet und unterstützt. Darunter sind die Sultan Murad Division, die Sultan Suleiman Shah Division, die Hamza Division, Jaysh al-Islam und die Jabhat ash-Shamiya (Asharq 9.12.2024). Die NLF ist weitgehend für die Kontrolle in Idlib zuständig, während ein Großteil der militärischen Präsenz in die Schlüsselgebiete Aleppo, Homs, Damaskus, Latakia und Tartus abgezogen wurde. Die NLF koordiniert sich mit den örtlichen Sicherheitskräften. Aufgrund ihrer Mannstärke ist sie stark von verbündeten Gruppierungen abhängig (Etana 17.1.2025). Auch in Dara'a, im Süden Syriens, gibt es viele bewaffnete Gruppierungen, insbesondere Gruppierungen unter dem Banner der ehemaligen FSA (Asharq 9.12.2024).
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Ausländische Unterstützung bzw. Einmischung - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024)
Letzte Änderung 2025-05-08
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Israel
Israel hat während des Krieges Hunderte von Luftangriffen gegen mit Iran verbundene Ziele in Syrien durchgeführt, obwohl es solche Angriffe selten zugegeben hat. Seitdem Rebellen al-Assad gestürzt haben, führte Israel Hunderte von Angriffen in ganz Syrien durch. Zu den Zielen gehörten die militärische Infrastruktur Syriens, die Marineflotte und Waffenproduktionsstätten. Israelische Streitkräfte haben außerdem die entmilitarisierte Pufferzone in den Golanhöhen eingenommen. Israel gab an, dass das 1974 geschlossene Abkommen über den Rückzug aus Syrien mit der Machtübernahme durch die Rebellen „geplatzt“ sei. Des Weiteren gab Israel zu, dass seine Truppen an „einigen zusätzlichen Punkten“ jenseits der Pufferzone weiter im Landesinneren von Syrien operieren, betonte jedoch, dass sie „nicht auf Damaskus vorrücken“ (BBC 10.12.2024). Obwohl Israel den Einmarsch in syrisches Staatsgebiet als vorübergehend bezeichnete und mit der Beschlagnahmung von Waffen begründete, zeigt ein Vergleich von Satellitenbildern, die am 20.12.2024 und am 21.1.2025 aufgenommen wurden, den Bau eines neuen israelischen Stützpunktes in der Nähe von Hamidiyah innerhalb nur eines Monats. Auch mehrere Fahrzeuge deuten auf eine dauerhafte Präsenz hin (Arabiya 4.2.2025). Am 29.1.2025 hatte Israels Verteidigungsminister bereits angekündigt, dass die israelischen Stellungen in Syrien auf unbestimmte Zeit im Land bleiben würden (FT 28.1.2025). Das bestätigte der israelische Premierminister Benjamin Netanjahu Ende Februar 2025. Er sagte, dass seine Streitkräfte auf dem syrischen Berg Hermon und in der Pufferzone auf den Golanhöhen „auf unbestimmte Zeit“ bleiben werden. Außerdem wolle Israel der Hay'at Tahrir ash-Sham oder der Neuen Syrischen Armee nicht erlauben, in die Gebiete südlich von Damaskus vorzudringen (Leb24 23.2.2025). Des Weiteren betonte er Israels Verpflichtung, die drusische Gemeinschaft vor Bedrohungen zu schützen (TNA 23.2.2025). Am 3.2.2025 berichtete ein Korrespondent von Al Jazeera, dass die israelischen Streitkräfte sich aus ihren Stellungen in Quneitra, Südsyrien, zurückgezogen haben, nachdem sie wochenlang in der Gegend stationiert waren (AJ 3.2.2025). Der syrische Präsident Ahmad ash-Shara' hat den israelischen Einmarsch verurteilt und gleichzeitig betont, dass die derzeitige Lage im Land „keine neuen Konflikte zulässt“ (AJ 3.2.2025).
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Türkei
Die Türkei hatte mehrmals seit 2016 militärisch in Syrien interveniert, um kurdische Kämpfer und den Islamischen Staat zu bekämpfen. Sie unterstützt ausgewählte Oppositionsgruppierungen und hat Pufferzonen in Teilen des syrisch-türkischen Grenzgebiets etabliert. Die Türkei unterhält weiterhin eine beträchtliche Militärpräsenz in Nordsyrien und hat Milizen, wie die Syrische Nationale Armee (Syrian National Army - SNA) ausgebildet und bewaffnet (CIA 31.7.2024). Die SNA untersteht de facto der Autorität der Türkei, ebenso wie die Syrische Interimsregierung (Syrian Interim Government - SIG). Obwohl die Präsenz der Türkei ein gewisses Maß an Stabilität in die Region bringt, gilt ihre Kontrollzone in Nordsyrien als die unsicherste und am brutalsten regierte (BI 27.1.2023). Die SNA ist in Legionen und weiter in Fraktionen unterteilt. Die Fraktionskommandanten folgen dem Kommando der Legionen. Die Anzahl der Fraktionen variiert in den einzelnen Legionen (GCSP 10.2020). Die Türkei unterstützt die Rebellen vor allem zur Eindämmung der Milizen der kurdischen Volksverteidigungseinheiten (Yekîneyên Parastina Gel - YPG), die sie beschuldigt, eine Erweiterung der im Inland verbotenen Kurdischen Arbeiterpartei (Partiya Karkerên Kurdistanê - PKK), [die die Türkei und auch die EU als Terrororganisation gelistet hat Anm.] zu sein (BBC 10.12.2024). Die türkische Armee ist in weiten Teilen Nordsyriens präsent und verfügt nach Angaben von Jusoor for Studies über 125 militärische Stellungen, darunter 12 Basen und 113 Stellungen. Die meisten dieser Stellungen wurden im Anschluss an türkische Militäroperationen eingerichtet, die vermutlich auf nicht deklarierten Vereinbarungen im Rahmen des Astana-Prozesses beruhten (SyrInd 13.3.2024). Der türkische Außenminister sagte am 15.2.2025, sein Land würde seine militärische Präsenz im Nordosten Syriens überdenken, wenn die neue Führung des Landes die PKK eliminieren würde (AP 15.2.2025). Einige Experten gehen davon aus, dass die Großoffensive, die zum Sturz al-Assads geführt hat, nicht ohne die Zustimmung der Türkei erfolgen hätte können, die Türkei bestreitet die führende Oppositionsgruppierung Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) unterstützt zu haben (BBC 10.12.2024).
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Folter und unmenschliche Behandlung, Haftbedinungen, willkürliche Verhaftungen, Verschwinden Lassen, etc. - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024)
Letzte Änderung 2025-05-08
Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (8.12.2024)
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Vor dem Sturz des Assad-Regimes am 8.12.2024 berichteten die UN über Folter und Hinrichtungen von Gefangenen, die von Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) im Nordwesten festgehalten werden. Sie und einige Fraktionen der Syrischen Nationalen Armee (Syrian National Army - SNA) im Norden wenden in ihren Haftanstalten dieselben brutalen Foltermethoden an wie die Regierung (OHCHR 3.2.2025).
Im Jänner 2025 führte die Übergangsregierung Sicherheitskampagnen durch, wie Razzien und Festnahmen. Im Fokus standen dabei die Gouvernements Latakia, Homs und Damaskus. Gerichtet waren diese Kampagnen gegen Personen, denen Menschenrechtsverletzungen und Verbrechen unter dem Assad-Regime vorgeworfen werden, insbesondere gegen ehemalige Militärangehörige und Regierungsangestellte. Ob diese Kampagnen auf gerichtlichen Anordnungen basierten, ist unklar. Das Syrian Network for Human Rights dokumentierte im Jänner 2025 229 Fälle von willkürlichen Verhaftungen, darunter drei Kinder und acht Frauen. Die Übergangsregierung war für 129 Verhaftungen verantwortlich, wobei 36 wieder entlassen wurden (SNHR 4.2.2025a). Im Allgemeinen richten sich die Übergriffe der Sicherheitskräfte gegen Männer, von denen angenommen wird, dass sie Verbrechen begangen haben (unabhängig davon, ob dies bewiesen ist oder nicht), und nicht gegen Alawiten, denen Soldaten begegnen. Die HTS weigert sich, einem transparenten Rechtsverfahren zu folgen, bei dem diese Opfer eindeutig identifiziert und vor Gericht gestellt werden (MEI 21.1.2025). Hawar News, einer kurdischen Zeitung zufolge, haben vier Personen in einer Haftanstalt in Damaskus durch Folter ihr Leben verloren, nachdem sie bei Razzien in Homs festgenommen worden waren (ANHA 9.2.2025). Ende Jänner verstarb ein Mann, der wegen Unterstützung des Assad-Regimes verhaftet worden war, in Haft. Die syrischen Behörden kündigten an, eine Untersuchung wegen Misshandlung durch Sicherheitskräfte einzuleiten. Die Verantwortlichen wurden verhaftet und der Militärjustiz übergeben (AAA 2.2.2025).
Alle bewaffneten oppositionellen Gruppierungen und Gruppierungen der SNA führten willkürliche Festnahmen durch. Zu den Opfern gehörten Personen, die aus den von den kurdisch dominierten Syrischen Demokratischen Kräften (Syrian Democratic Forces - SDF) kontrollierten Gebieten kommen, darunter auch Frauen. Die Festnahmen fanden ohne gerichtliche Anordnung oder Beteiligung der Polizei statt. Den Festgenommenen wurden keine klaren Angaben zu den gegen sie vorgebrachten Vorwürfen gemacht. Die SNA bzw. andere bewaffnete Gruppierungen waren für 41 willkürliche Verhaftungen verantwortlich, darunter sechs Frauen. Zwölf Personen wurden wieder freigelassen (SNHR 4.2.2025a)
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Wehr- und Reservedienst - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024)
Letzte Änderung 2025-05-08 […]
Die Syrische Arabische Armee wurde noch von al-Assad vor seiner Flucht nach Mitternacht am 8.12.2024 per Befehl aufgelöst. Die Soldaten sollten ihre Militäruniformen gegen Zivilkleidung tauschen und die Militäreinheiten und Kasernen verlassen (AAA 10.12.2024). Aktivisten des Syrian Observatory for Human Rights (SOHR) in Damaskus haben berichtet, dass Hunderte von Regimesoldaten ihre Militäruniformen ausgezogen haben, nachdem sie darüber informiert wurden, dass sie entlassen wurden, da das Assad-Regime gestürzt war (SOHR 8.12.2024). Ca. 2.000 syrische Soldaten sind in den Irak geflohen. Einem Beamten aus dem Irak zufolge sollen 2.150 syrische Militärangehörige, darunter auch hochrangige Offiziere, wie Brigadegeneräle und Zollangestellte, in einem Lager in der Provinz al-Anbar untergebracht sein. Die Mehrheit soll nach Syrien zurückkehren wollen (AlMada 15.12.2024). Syrischen Medien zufolge verhandelte die syrische Übergangsregierung mit der irakischen Regierung über die Rückführung dieser Soldaten (ISW 16.12.2024). Am 19.12.2024 begannen die irakischen Behörden damit, die syrischen Soldaten nach Syrien auszuliefern (TNA 19.12.2024). Die Mehrheit der führenden Soldaten und Sicherheitskräften des Assad-Regimes sollen sich noch auf syrischem Territorium befinden, jedoch außerhalb von Damaskus (Stand 13.12.2024) (AAA 10.12.2024). Nach der Auflösung der ehemaligen Sicherheits- und Militärinstitutionen verloren Hunderttausende ihren Arbeitsplatz und ihr Einkommen – vor allem in den Küstenregionen. Zehntausende wurden auch aus staatlichen und zivilen Einrichtungen entlassen, ohne alternative Einkommens- oder Arbeitsmöglichkeiten. Darüber hinaus wurden Mitgliedern der aufgelösten Armee, Polizei und Sicherheitsdienste Umsiedlungsmaßnahmen aufgezwungen, was zu wachsender Unzufriedenheit und Wut in den Reihen dieser Männer führte (Harmoon 17.3.2025).
Nach dem Umsturz in Syrien hat die von Islamisten angeführte Rebellenallianz eine Generalamnestie für alle Wehrpflichtigen verkündet. Ihnen werde Sicherheit garantiert und jegliche Übergriffe auf sie seien untersagt, teilte die Allianz auf Telegram mit (Presse 9.12.2024). HTS-Anführer ash-Shara' kündigte in einem Facebook-Post an, dass die Wehrpflicht der Armee abgeschafft wird, außer für einige Spezialeinheiten und „für kurze Zeiträume“. Des Weiteren kündigte er an, dass alle Gruppierungen aufgelöst werden sollen und über Waffen nur mehr der Staat verfügen soll (CNBC Ara 15.12.2024a; vgl. MEMRI 16.12.2024). Unklar ist, wie eine Freiwilligenarmee finanziert werden soll (ISW 16.12.2024). Auch die Auflösung der Sicherheitskräfte kündigte ash-Shara' an (REU 11.12.2024a). In einem Interview am 10.2.2025 wiederholte ash-Shara', dass er sich für eine freiwillige Rekrutierung entschieden habe und gegen eine Wehrpflicht. Bereits Tausende von Freiwilligen hätten sich der neuen Armee angeschlossen (Arabiya 10.2.2025a; vgl. AJ 10.2.2025a). Wehrpflichtigen der Syrischen Arabischen Armee (Syrian Arab Army - SAA) wurde eine Amnestie gewährt (REU 11.12.2024b). Ahmed ash-Shara' hat versprochen, dass die neue Führung die höchsten Ränge des ehemaligen Militärs und der Sicherheitskräfte wegen Kriegsverbrechen strafrechtlich verfolgen wird. Was dies jedoch für die Fußsoldaten des ehemaligen Regimes bedeuten könnte oder wo die diesbezüglichen Grenzen gezogen werden, bleibt unklar (Guardian 13.1.2025). Die neue Übergangsregierung Syriens hat sogenannte „Versöhnungszentren“ eingerichtet, sagte Abu Qasra, neuer syrischer Verteidigungsminister. Diese wurden bereits gut genutzt, auch von hochrangigen Personen, und die Nutzer erhielten vorübergehende Niederlassungskarten. Eine beträchtliche Anzahl habe auch ihre Waffen abgegeben (Al Majalla 24.1.2025). Der Hauptsitz des Geheimdienstes in Damaskus ist jetzt ein „Versöhnungszentrum“, wo die neuen syrischen Behörden diejenigen, die dort gedient haben, auffordern, sich zu stellen und ihre Waffen im Geheimdienstgebäude abzugeben. Im Innenhof warten Menschenschlangen darauf, Zettel zu erhalten, die besagen, dass sie sich offiziell ergeben und mit der neuen Regierung versöhnt haben, während ehemalige Aufständische in neuen Uniformen im Militärstil die abgegebenen Pistolen, Gewehre und Munition untersuchen. Ehemalige Offiziere, die sich für die neue Regierung Syriens als nützlich erweisen könnten, beispielsweise, weil sie Informationen über Personen haben, die international gesucht werden, haben wenig zu befürchten, solange sie kooperieren (Guardian 13.1.2025). In diesen „Versöhnungszentren“ erhielten die Soldaten einen Ausweis mit dem Vermerk „desertiert“. Ihnen wurde mitgeteilt, dass man sie bezüglich ihrer Wiedereingliederung kontaktieren würde (Chatham 10.3.2025). [Weitere Informationen zu „Versöhnungszentren“ finden sich auch in den Kapiteln Rechtsschutz / Justizwesen - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) und Sicherheitsbehörden - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024).] Die Rolle der übergelaufenen syrischen Armeeoffiziere in der neuen Militärstruktur ist unklar. Während ihr Fachwissen beim Aufbau einer Berufsarmee von unschätzbarem Wert sein könnte, bestehen weiterhin Bedenken hinsichtlich ihrer Marginalisierung innerhalb der neuen Machtstruktur (DNewsEgy 3.2.2025). Unter al-Assad war die Einberufung in die Armee für erwachsene Männer obligatorisch. Wehrpflichtige mussten ihren zivilen Ausweis abgeben und erhielten stattdessen einen Militärausweis. Ohne einen zivilen Ausweis ist es schwierig, einen Job zu finden oder sich frei im Land zu bewegen, was zum Teil erklärt, warum Zehntausende in den „Versöhnungszentren“ in verschiedenen Städten aufgetaucht sind (BBC 29.12.2024). Ehemalige Soldaten und Geheimdienstmitarbeiter des Assad-Regimes, ca. 4.000 bis 5.000 Männer in Latakia und Tartus, haben sich diesen „Versöhnungsprozessen“ entzogen. Einige von ihnen wurden im Rahmen einer landesweiten Kampagne mit täglichen Suchaktionen und gezielten Razzien gefasst, andere jedoch haben sich zu bewaffnetem Widerstand gegen die Übergangsregierung entschlossen (MEI 13.3.2025).
Der Übergangspräsident Ahmed ash-Shara' hat die Vision einer neuen „Nationalen Armee“ geäußert, die alle ehemaligen Oppositionsgruppen einbezieht. Diese Vision beinhaltet einen Prozess der Entwaffnung, Demobilisierung und Wiedereingliederung, bei dem Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) angeblich die Führung übernehmen soll (DNewsEgy 3.2.2025). Der syrische Verteidigungsminister Abu Qasra kündigte am 6.1.2025 den Beginn von Sitzungen mit militärischen Gruppierungen an, um Schritte zu deren Integration in das Verteidigungsministerium zu entwickeln (Arabiya 6.1.2025b). Hochrangige Beamte des neuen Regimes führten Gespräche über die Eingliederung von Milizen in das Verteidigungsministerium und die Umstrukturierung der syrischen Armee mit Vertretern unterschiedlicher bewaffneter Gruppierungen, wie Fraktionen der von der Türkei unterstützten Syrischen Nationalen Armee (Syrian National Army - SNA) (MAITIC 9.1.2025). Die Behörden gaben Vereinbarungen mit bewaffneten Rebellengruppen bekannt, diese aufzulösen und in die vereinte syrische Nationalarmee zu integrieren (UNSC 7.1.2025). Die einzige Möglichkeit, eine kohärente militärische Institution aufzubauen, besteht laut Abu Qasra darin, die Gruppierungen vollständig in das Verteidigungsministerium unter einer einheitlichen Struktur zu integrieren. Die Grundlage für diese Institution muss die Rechtsstaatlichkeit sein (Al Majalla 24.1.2025). Es bleibt abzuwarten, wie die neue Armee Syriens aussehen wird und ob sie auf einer anderen Struktur als die Armee des Assad-Regimes basieren wird. Dazu gehören Fragen in Bezug auf Brigaden, Divisionen und kleine Formationen sowie Fragen in Bezug auf die Art der Bewaffnung, ihre Form und die Art der Mission. (AlHurra 12.2.2025). [Details zur neuen syrischen Armee und der Entwaffnung bewaffneter Gruppierungen finden sich im Kapitel Sicherheitsbehörden - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) Anm.]
Die Umstrukturierung des syrischen Militärs hat gerade erst begonnen. Der neue de-facto-Führer hat versprochen, die neue Armee in eine professionelle, auf Freiwilligen basierende Truppe umzuwandeln, um die Professionalität in den Reihen zu fördern und sich von der Wehrpflichtpolitik zu entfernen, die das zusammengebrochene Assad-Regime charakterisierte (TR-Today 8.1.2025). Medienberichten zufolge wurden mehrere ausländische islamistische Kämpfer in hohe militärische Positionen berufen. Ash-Shara' hatte Berichten zufolge außerdem vorgeschlagen, ausländischen Kämpfern und ihren Familien aufgrund ihrer Rolle im Kampf gegen al-Assad die Staatsbürgerschaft zu verleihen (UNSC 7.1.2025).
Syrische Medien berichten, dass die neue Regierung aktiv Personen für die Armee und die Polizei rekrutiert. Damit soll der dringende Bedarf an Kräften gedeckt werden. Neue Soldaten, Unteroffiziere und Offiziere werden Berichten zufolge durch intensive Programme rekrutiert, die von den traditionellen akademischen und Ausbildungsstandards abweichen. Der Prozess der Vorbereitung von Militär- und Sicherheitskadern wird beschleunigt, um den Bedürfnissen des neuen Staates gerecht zu werden (SCI o.D.). Am 10.2.2025 gab Übergangspräsident ash-Shara' an, dass sich Tausende von Freiwilligen der neuen Armee angeschlossen haben (Arabiya 10.2.2025a). Viele junge Männer ließen sich einem Bericht des syrischen Fernsehsenders Syria TV zufolge für die neue Armee rekrutieren. Insbesondere seien junge Männer in Idlib in dieser Hinsicht engagiert. Die Rekrutierungsabteilung der neuen syrischen Verwaltung in der Provinz Deir ez-Zour gab bekannt, dass wenige Wochen nach der Übernahme der Kontrolle über die Provinz durch den Staat etwa 1.200 neue Rekruten in ihre Reihen aufgenommen wurden. In den den ländlichen Gebieten von Damaskus treten junge Männer vor allem der Kriminalpolizei bei (Syria TV 21.2.2025). Die Rekrutierungsabteilung von Aleppo teilte am 12.2.2025 mit, dass bis zum 15.2.2025 eine Rekrutierung in die Reihen des Verteidigungsministeriums läuft. Dort ist die Aufnahmebedingung für junge Männer, dass sie zwischen 18 und 22 Jahre alt, ledig und frei von chronischen Krankheiten und Verletzungen sein müssen (Enab 12.2.2025). Das syrische Verteidigungsministerium hat am 17.3.2025 mehrere Rekrutierungszentren im Gouvernement Dara'a in Südsyrien eröffnet (NPA 17.3.2025). Das Innenministerium hat seitdem Rekrutierungszentren in allen von der Regierung kontrollierten Gebieten eröffnet (ISW 16.4.2025). Berichten zufolge verlangt die neue Regierung von neuen Rekruten eine 21-tägige Scharia-Ausbildung (FDD 28.1.2025).
Ende Februar 2025 verbreiteten Facebook-Seiten die Behauptung, die Allgemeine Sicherheit habe in Jableh, Banyas und Qardaha Checkpoints eingerichtet, um jeden zu verhaften, der eine Siedlungskarte besitzt. Die Seiten behaupten, dass die Allgemeine Sicherheit die Verhafteten nach Südsyrien verlegt, wo es zu einer Eskalation durch die israelische Besatzung kommt. Die syrische Regierung dementierte die Durchführung von Rekrutierungskampagnen in den Provinzen Latakia und Tartus. Die Rekrutierung basiere weiterhin auf Freiwilligkeit (Syria TV 26.2.2025).
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Allgemeine Menschenrechtslage - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad Regimes (seit 8.12.2024)
Letzte Änderung 2025-05-08 […]
Human Rights Watch konstatiert, dass nicht-staatliche bewaffnete Gruppierungen in Syrien, darunter Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) und Gruppierungen der Syrischen Nationalarmee (Syrian National Army - SNA), die am 27.11.2024 die Offensive starteten, die nach zwölf Tagen die syrische Regierung stürzte, im Jahr 2024 für Menschenrechtsverletzungen und Kriegsverbrechen verantwortlich waren (HRW 16.1.2025). Die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte (SOHR) befürchtet eine Rückkehr zu einer „dunklen Ära“, weil die Verhaftungen und Hinrichtungen angesichts der sich verschlechternden Sicherheitslage zunehmen (SOHR 2.2.2025). Das Syrian Network for Human Rights (SNHR) dokumentierte im Jänner 2025 129 Fälle von willkürlichen Verhaftungen durch die Übergangsregierung (SNHR 4.2.2025b) und im Februar 2025 21 Fälle (SNHR 3.3.2025).
Der Übergang von dem Regime unter Bashar al-Assad zur Interimsregierung unter der Führung der Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) soll relativ reibungslos verlaufen sein. Berichte über Vergeltungsmaßnahmen, Rachemorde und religiös motivierte Gewalttaten waren minimal. Plünderungen und Zerstörungen konnten schnell unter Kontrolle gebracht werden, die aufständischen Kämpfer wurden diszipliniert (AP 15.12.2024b). Es gab keine größeren Massaker oder Rachekampagnen (DW 12.12.2024).
Seit die Rebellengruppierungen am 5.12.2024 die Kontrolle über das Gouvernement Hama übernommen haben, hat das Syrian Network for Human Rights (SNHR) eine Reihe von Verstößen dokumentiert, darunter außergerichtliche Tötungen, Zerstörung von Häusern und Angriffe auf öffentliches und privates Eigentum (SNHR 19.12.2024). Mitte Jänner 2025 nahm die Welle von Selbstjustiz-Angriffen auf ehemalige Mitarbeiter des Regimes zu. Menschen wurden zu Opfern von Attentaten und Ausschreitungen des Mobs. Während einige der Betroffenen Personen sind, deren Beteiligung an den Misshandlungen der Zivilbevölkerung durch das Regime nach 2011 gut dokumentiert ist, waren an anderen Vorfällen kürzlich versöhnte ehemalige Mitglieder des Regimes, Wehrpflichtige mit niedrigem Rang und scheinbar zufällig ausgewählte junge Männer aus der Gemeinschaft der Alawiten betroffen (Etana 17.1.2025). Es werden Rachemorde durch bewaffnete Gruppierungen durchgeführt, von denen einige behaupten, dass diese mit der Abteilung für militärische Operationen verbunden wären [Informationen zur militärischen Operationsabteilung finden sich im Kapitel Sicherheitsbehörden - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024)]. Sie zielen aus politischen bzw. konfessionellen Motiven auf Zivilisten ab (SOHR 26.1.2025). Die Provinzen Hama und Homs waren von diesen Entwicklungen am stärksten betroffen, da sie zum Schauplatz häufiger Konfrontationen wurden. In den Küstengebieten wie Latakia und Tartus kam es zu einer Verschlechterung der Sicherheitslage und zu einer Zunahme an Morden und Hinrichtungen [Diese Provinzen stellten das Kernland des Assad-Regimes dar und wurden in den Bürgerkriegsjahren weitgehend von Kampfhandlungen verschont. Anm.]. Am 11.1.2025 zählte die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte (SOHR) seit 8.12.2024 80 Fälle von Tötungen, darunter Hinrichtungen vor Ort, bei denen 157 Menschen getötet wurden, unter den Getöteten waren Frauen und Kinder (SOHR 11.1.2025). Insbesondere in den Regionen Hama und Homs, sowie in den Küstengebieten Latakia und Tartus kam es zu willkürlichen Tötungen und Hinrichtungen vor Ort (SOHR 3.1.2025). Nach Berichten von lokalen Aktivisten und Augenzeugen war die Gruppierung Ansar at-Tawhid [Informationen zu dieser Gruppierung sind dem Kapitel Sicherheitsbehörden - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) zu entnehmen. Anm.] an einem großen Teil dieser Verstöße beteiligt, zusätzlich zu anderen Gruppierungen, die nicht genau identifiziert werden konnten (SNHR 19.12.2024). Mindestens 124 Menschen wurden bei einer Reihe von gewalttätigen Zwischenfällen zwischen 8.12.2024 und 8.1.2025 getötet, darunter bei Racheakten, Vandalismus, Morden und Hinrichtungen in den Provinzen Homs und Hama sowie in den syrischen Küstenstädten. Berichten zufolge wurde ein erheblicher Teil der Gewalt durch die Verbreitung von Videos mit Falschmeldungen in den sozialen Medien ausgelöst, deren Ziel es war, die sektiererischen Spannungen zu verschärfen (MAITIC 9.1.2025). Wegen eines unbestätigten Angriffs auf einen alawitischen Schrein wurde im Dezember 2024 eine Welle von Protesten unter der alawitischen Gemeinschaft in Homs, Latakia, Tartus und Teilen von Damaskus ausgelöst. Die Proteste führten zu Militäroperationen des neuen syrischen Sicherheitsapparats, um ehemalige Kämpfer des Regimes zu vertreiben (AlMon 11.1.2025). Dem Middle East Institute zufolge ist eines der dringendsten Probleme nicht sektiererisch motivierte Angriffe [Informationen zu Übergriffen auf Minderheiten finden sich im Kapitel Ethnische und religiöse Minderheiten - Entwicklungen seit dem Sturz des al-Assad-Regimes (seit 8.12.2024).], sondern vielmehr der undurchsichtige Prozess der gezielten Verfolgung von Männern, die in den Streitkräften des Regimes gedient haben. Im Allgemeinen richten sich die Übergriffe der Sicherheitskräfte gegen Männer, von denen angenommen wird, dass sie Verbrechen begangen haben (unabhängig davon, ob dies bewiesen ist oder nicht), und nicht gegen irgendwelche Alawiten, denen die Soldaten zufällig begegnen. Die Fälle, die die größte Angst geschürt haben, sind die Entführungen und Hinrichtungen von ehemaligen Mitgliedern des Regimes (MEI 21.1.2025). France 24 zufolge zeigen Berichte und Videos in den sozialen Medien in Syrien, dass Vergeltungsmorde begonnen haben (FR24 13.12.2024). Es kursierten Bilder von Regierungsbeamten des ehemaligen Regimes, die unter Gewaltanwendung durch die Straßen geschleift wurden (PBS 16.12.2024). Seit der Machtübernahme durch die neue Regierung haben die Sicherheitsbehörden eine Reihe von Sicherheitskampagnen durchgeführt, die darauf abzielen, die „Überbleibsel des früheren Regimes“ zu verfolgen. Hunderte von Menschen, die ihren Status bei den neuen Behörden nicht geregelt haben, wurden verhaftet. Anwohner und Organisationen haben von Misshandlungen berichtet, darunter die Beschlagnahmung von Häusern und Hinrichtungen vor Ort (AAA 2.2.2025). Bei einer Sicherheitskampagne in Homs gegen Regimeunterstützer im Jänner 2025 kam es zur Festnahme einer Reihe von Männern, darunter auch Zivilisten, denen Verstöße im Zusammenhang mit der inoffiziellen Beschlagnahme von Fahrzeugen nachgewiesen wurden. Die meisten Elemente der Abteilung für Militärische Operationen waren diszipliniert, mit Ausnahme einiger von offizieller Seite als Einzelfälle bezeichneten Vorfällen, wie das Zerbrechen von Musikinstrumenten und Wasserpfeifen sowie von Flaschen mit alkoholischen Getränken und die Beschädigung des Inhalts einiger Häuser. Einige Häftlinge wurden zu erniedrigenden Handlungen gezwungen, wie dem Imitieren von Tiergeräuschen, und sie wurden beleidigt und mit sektiererischen Phrasen beschimpft (Enab 6.1.2025). Auch in Damaskus kam es am 8.1.2025 zu Razzien durch die neuen Sicherheitsbehörden. Sie folgten auf eine dreiwöchige Kampagne im alawitischen Kernland an der Küste (National 8.1.2025). Die Civil Peace Group, eine zivilgesellschaftliche Gruppe, stellte den Tod von zehn Personen, die bei Sicherheitskampagnen und Razzien festgenommen worden waren, in den Gefängnissen der Abteilung für Militärische Operationen im Zeitraum vom 28.1 bis 1.2.2025 in verschiedenen Teilen von Homs fest (AAA 2.2.2025). Lokale bewaffnete Gruppen, die unter dem Kommando der Abteilung für Militärische Operationen operieren, führten Racheaktionen, schwere Übergriffe und willkürliche Verhaftungen durch, wobei sie Dutzende von Menschen ins Visier nahmen, sie demütigten und erniedrigten sowie religiöse Symbole angriffen (SOHR 28.1.2025). Die neue Regierung reagierte auf die Vorwürfe von Menschenrechtsaktivisten mit Festnahmen von Dutzenden Mitgliedern örtlicher bewaffneter Gruppen, die unter der Kontrolle der neuen Machthaber stünden, wegen ihrer Beteiligung an den „Sicherheitseinsätzen“ in der Region Homs (Spiegel 27.1.2025). Zuvor hatten die neuen Machthaber Mitglieder einer „kriminellen Gruppe“ beschuldigt, sich während eines Sicherheitseinsatzes als „Angehörige der Sicherheitsdienste“ ausgegeben zu haben (Zeit Online 27.1.2025). Ein Überfall auf eine syrische Sicherheitspatrouille durch militante Anhänger des gestürzten Staatschefs Bashar al-Assad eskalierte am 6.3.2025 zu Zusammenstößen, bei denen innerhalb von vier Tagen mehr als 1.000 Menschen getötet wurden (SOHR 10.3.2025a). Bewaffnete Männer, die der syrischen Regierung treu ergeben sind, führten Hinrichtungen vor Ort durch und sprachen von einer Säuberung des Landes, wie Augenzeugen und Videos belegen. Sie lieferten ein grausames Bild eines harten Vorgehens gegen die Überreste des ehemaligen Assad-Regimes, das in gemeinschaftliche Morde ausartete (CNN 9.3.2025). Menschenrechtsberichten zufolge waren von der Türkei unterstützte Gruppierungen an „systematischen ethnischen Säuberungsaktionen“ und groß angelegten „Massakern“ gegen Zivilisten in Baniyas, Tartus und Latakia beteiligt, bei denen Hunderte von Menschen, darunter auch Frauen und Kinder, getötet wurden (LebDeb 10.3.2025). Mitglieder des Verteidigungsministeriums und die sie unterstützenden Kräfte haben Kriegsverbrechen und Menschenrechtsverletzungen begangen, ohne dass sie rechtliche Konsequenzen fürchten müssen. Insgesamt wurden 1.093 Todesopfer verzeichnet (SOHR 11.3.2025). Dem Leiter der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte zufolge wurden 745 alawitische Zivilisten aus konfessionellen Gründen getötet, wobei er betonte, dass sie nicht an den Kämpfen beteiligt waren oder mit dem Regime in Verbindung standen (Sky News 9.3.2025a). Des Weiteren gibt er an, dass in einigen Gebieten Zivilisten abgeschlachtet wurden, während andere durch Erschießungskommandos hingerichtet wurden (AlHurra 9.3.2025), wie in den Stadtvierteln Baniyas und al-Qusour im Gouvernement Tartus, wo 92 Bürger durch ein Erschießungskommando des Ministeriums für Verteidigung und innere Sicherheit hingerichtet wurden (SOHR 10.3.2025e). Die meisten der von Regierungstruppen getöteten Zivilisten waren Alawiten, aber auch einige Christen wurden als tot bestätigt. Unter den getöteten Aufständischen des ehemaligen Regimes befanden sich Sunniten, Alawiten und Christen (TWI 10.3.2025). In den Städten im Gebiet zwischen Baniyas und Qadmous kam es zu Massentötungen, darunter auch von Kindern und älteren Menschen (AlHurra 9.3.2025). Zehntausende Häuser wurden laut Aussage des Leiters der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte (SOHR) geplündert und niedergebrannt (Sky News 9.3.2025a). [Derails zu den Vorfällen finden sich im Kapitel Sicherheitslage - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024). Hintergrundinformationen zu den Tätergruppierungen finden sich im Kapitel Sicherheitsbehörden - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024)] Der UN-Sondergesandte Geir Pedersen sprach über Berichte von Menschen, die im Kreuzfeuer getötet wurden, und schwere Misshandlungen in der Haft. Pedersen prangerte Entführungen, Plünderungen, Beschlagnahmungen von Eigentum und Zwangsräumungen von Familien aus staatlichen Wohnungen an. Er forderte alle bewaffneten Akteure dazu auf, diese Art von Aktionen zu stoppen, ihre Zusicherungen mit konkreten Maßnahmen zu untermauern, und an einem umfassenden Rahmen für eine Übergangsjustiz zu arbeiten (AJ 13.2.2025b).
Der Exekutivdirektor der Organisation Christians for Democracy, stimmt der Rechtfertigung der neuen syrischen Regierung zu, dass das, was geschieht, nicht die Politik der Übergangsregierung widerspiegelt. Er hat die Verstöße in zwei Kategorien eingeteilt: Verbrechen und Übergriffe, die von Einzelpersonen mit der Absicht begangen werden, sich an bestimmten Personen oder an denen, die mit dem früheren Regime kollaboriert haben, zu rächen, und Übergriffe, die von einigen extremistischen Gruppierungen begangen werden, die mit der von der neuen Regierung in Damaskus beschlossenen Politik nicht einverstanden sind. Die Übergangsregierung zieht diejenigen zur Rechenschaft, die nachweislich an Übergriffen gegen Zivilisten beteiligt waren (SOHR 2.2.2025).
Die syrische Übergangsregierung unter ash-Shara' hat zugesagt, dass die Verantwortlichen für Gewalttaten gegen Syrer durch das gestürzte Assad-Regime zur Rechenschaft gezogen werden. Der Weg dorthin ist jedoch schwierig, da die Zahl der Opfer nicht genau bekannt ist und die Täter noch nicht identifiziert werden konnten (BBC 13.12.2024). Die HTS möchte die an staatlicher Folter beteiligten Ex-Offiziere auflisten und sie als Kriegsverbrecher zur Rechenschaft ziehen. Dafür setzte sie sogar eine Belohnung aus, für Informationen über ranghohe Offiziere von Armee und Sicherheitsbehörden, die an Kriegsverbrechen beteiligt waren (FAZ 10.12.2024). [Details zur Aufarbeitung von Kriegsverbrechen, Menschenrechtsverletzungen etc. unter dem Assad-Regime finden sich im Kapitel Rechtsschutz / Justizwesen - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024).]
Die von der Türkei unterstützten Gruppierungen plünderten nach der Eroberung von Manbij das Eigentum von kurdischen Bürgern und führten identitätsbezogene Tötungen durch. Sie führten Racheaktionen durch, brannten Häuser nieder und demütigten Kurden (SOHR 9.12.2024; vgl. ISW 16.12.2024). Eine Mitarbeiterin von Human Rights Watch erklärte, dass die Syrische Nationale Armee (Syrian National Army - SNA) und die türkischen Streitkräfte ein klares und beunruhigendes Muster rechtswidriger Angriffe auf Zivilisten und zivile Objekte gezeigt haben und diese sogar zu feiern scheinen. Die türkischen Streitkräfte und die SNA haben eine schlechte Menschenrechtsbilanz in den von der Türkei besetzten Gebieten Nordsyriens. Human Rights Watch hat festgestellt, dass SNA-Gruppierungen und andere Gruppierungen, darunter Mitglieder der türkischen Streitkräfte und Geheimdienste, Menschen, darunter auch Kinder, entführt, rechtswidrig festgenommen und inhaftiert haben, sexuelle Gewalt und Folter mit geringer Rechenschaftspflicht begangen haben und sich an Plünderungen, Diebstahl von Land und Wohnraum sowie Erpressung beteiligt haben (HRW 30.1.2025). In den letzten Jahren sollen SNA-Kämpfer schwere Menschenrechtsverletzungen gegen kurdische Gemeinden in 'Afrin und im Umland von Aleppo begangen haben. Sie wurden beschuldigt, willkürliche Verhaftungen, Inhaftierungen ohne Kontakt zur Außenwelt, Entführungen und Folter begangen zu haben. Während der Offensive „Abschreckung der Aggression“ hat HTS mehrere Kämpfer von SNA-Gruppen nördlich von Aleppo im Stadtviertel Sheikh Maqsoud festgenommen und sie beschuldigt, kurdische Zivilisten ausgeraubt und verletzt zu haben, so ein Experte (MEE 7.12.2024). Die United Nations Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic berichtete weiterhin von Verhaftungen, Gewalt und finanzieller Erpressung durch die Militärpolizei der Syrischen Nationalarmee (SNA) und bestimmter Gruppierungen, insbesondere der Sultan-Suleiman-Shah Division und der Sultan-Murad-Division (UNHRC 12.8.2024) [Weitere Informationen zu den Gruppierungen finden sich im Kapitel Sicherheitsbehörden - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024)]. SNHR dokumentierte im Jänner 2025 41 Fälle von willkürlichen Verhaftungen durch Gruppierungen der SNA (SNHR 4.2.2025b) und im Februar 2025 34 Fälle, darunter eine Frau (SNHR 3.3.2025). Menschenrechtsberichten zufolge waren es auch zwei von der Türkei unterstütze Gruppierungen, die Anfang März 2025 an „systematischen ethnischen Säuberungsaktionen“ und groß angelegten „Massakern“ gegen Zivilisten in Banyas, Tartus und Latakia beteiligt waren, bei denen Hunderte von Menschen, darunter auch Frauen und Kinder, getötet wurden (LebDeb 10.3.2025). [Details zu diesen Vorfällen sind dem Kapitel Sicherheitslage - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) zu entnehmen.]
Nach al-Assads Sturz am 8.12.2024 sind einem französisch-syrischen Schriftsteller sowie syrischen Künstlern zufolge neue Formen der Zensur entstanden. Die Äußerung von nicht-islamischen Überzeugungen ist in Syrien zu einer ernsthaften Herausforderung geworden. Die syrischen Behörden haben ein neues Gesetz erlassen, das eine einjährige Gefängnisstrafe für jeden vorsieht, der das „Verbrechen der Gotteslästerung“ begeht. Die Angst vor Meinungsäußerung ist im öffentlichen Raum immer noch spürbar. Wenn Themen wie romantische Beziehungen, Säkularismus, Meinungsfreiheit und vor allem Religion diskutiert werden, vergewissern sich die Sprecher, ob kein HTS-Mitglied in der Nähe ist (MC Dawliya 29.1.2025). Am 26.12.2024 erließ das Informationsministerium ein Verbot der Veröffentlichung oder Verbreitung „jeglicher Inhalte oder Informationen mit sektiererischem Charakter, die darauf abzielen, Spaltung und Diskriminierung zu fördern“ (FR24 26.12.2024b).
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Todesstrafe - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024)
Letzte Änderung 2025-05-08 […]
Die syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte (Syrian Observatory for Human Rights - SOHR) dokumentierte seit 8.12.2024 60 Morde, darunter Hinrichtungen vor Ort, bei denen 112 Menschen, darunter Frauen und Kinder getötet wurden (SOHR 3.1.2025). Berichten und unbestätigten Videos zufolge sollen die neuen Sicherheitskräfte einen Informanten des gestürzten Präsidenten öffentlich durch einen Schuss in den Kopf erschossen haben (Arabiya 10.1.2025). [Weitere Informationen zur Menschenrechtslage finden sich im Kapitel Allgemeine Menschenrechtslage - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad Regimes (seit 8.12.2024)]
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Bewegungsfreiheit - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024)
Letzte Änderung 2025-05-08 […]
Die Interimsregierung installiert Checkpoints, an denen Autos durchsucht werden. Es wird überprüft, wer unterwegs ist, beispielsweise um Menschen zu verhaften, die für Verbrechen gegen das syrische Volk in der Zeit des Regimes verantwortlich sind (PBS 16.12.2024). Die Kontaminierung durch explosive Kampfmittel stellt nach wie vor eine große Bedrohung für Zivilisten, die sich zwischen ehemaligen Kontrollgebieten bewegen, dar (UNOCHA 23.12.2024). [Weitere Informationen zur Kontaminierung mit Blindgängern finden sich im Kapitel Sicherheitslage.]
Laut Aussage des syrischen Verkehrsministers bei einem Interview mit der kurdischen Zeitung Rudaw haben die neuen syrischen Machthaber vom ersten Tag der Befreiung an damit begonnen, die Bedürfnisse der Menschen zu erfüllen, insbesondere durch die Sicherstellung der Grundversorgung, z. B. mit Brot und Treibstoff, zusätzlich zur Sicherung des Transportsektors, damit sich die Menschen zwischen den Provinzen bewegen können. Sie haben damit begonnen, Treibstoff für Fahrzeuge zu sichern, damit sie in Abstimmung mit dem Ölministerium eingesetzt werden können, und Fahrten zwischen Damaskus und den restlichen Provinzen, zwischen Idlib und den restlichen Provinzen und zwischen Aleppo und restlichen Provinzen zu organisieren, zusätzlich zum internen Transport innerhalb jeder Provinz. Sie haben mit der Umsetzung eines Plans zur Festlegung spezifischer Preise, die für Fahrzeugbesitzer und für Menschen mit sehr begrenztem Einkommen angemessen sind, begonnen. Etwa 70 bis 80 % der Preis- bzw. Transporttarifstruktur wurden fertiggestellt und umgesetzt. Was die Versorgung der Öffentlichkeit betrifft, so wurden etwa 50 bis 60 % der Strecken, ob intern oder extern, gesichert (Rudaw 1.2.2025). [Weitere Informationen zur Infrastruktur sind dem Kapitel Grundversorgung und Wirtschaft / Wohnsituation und Infrastruktur - Entwicklungen seit dem Sturz des al-Assad-Regimes (seit 8.12.2024) zu entnehmen.]
In Idlib wurden viele Checkpoints abgebaut und Haftbefehle oder andere Arten von Kontrollen werden kaum noch vollstreckt (Etana 17.1.2025).
Bezüglich Verkehr und Handel mit den Gebieten unter der Kontrolle der kurdisch dominierten Syrischen Demokratischen Kräfte (Syrian Democratic Forces - SDF) gibt es laut Aussage des syrischen Verkehrsministers in einem Interview mit der kurdischen Zeitung Rudaw Sicherheitsprobleme und Risiken für die Bewegungsfreiheit der Menschen. Er hoffe auf eine schnelle Lösung des Problems, damit die Menschen in al-Hasaka und Deir ez-Zour Damaskus und ihre anderen Verwandten in den anderen Provinzen besuchen können (Rudaw 1.2.2025).
Wehrpflichtige im Regime al-Assads mussten ihren zivilen Ausweis abgeben und erhielten stattdessen einen Militärausweis. Ohne einen zivilen Ausweis ist es schwierig, sich frei im Land zu bewegen (BBC 29.12.2024). Deswegen wollten ehemalige Soldaten ihre Daten bei der neuen Übergangsregierung registrieren lassen, um neue Ausweise zu erhalten, mit denen sie in Syrien leben und sich frei bewegen können. Hunderte von ihnen wurden in Versöhnungszentren vorstellig (FR24 2.1.2025). [Informationen zu Versöhnungsprozessen und -zentren finden sich in den Kapiteln Rechtsschutz / Justizwesen - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024), Sicherheitsbehörden - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) und Wehr- und Reservedienst - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024)]
In Syrien gibt es fünf zivile Flughäfen, von denen nur Damaskus und Aleppo in Betrieb sind. Die beiden Flughäfen funktionieren gut. […] Am 8.1.2025 landete der erste internationale kommerzielle Flug seit dem Sturz des ehemaligen syrischen Präsidenten Bashar al-Assad auf dem Flughafen von Damaskus (AJ 7.1.2025). Der Internationale Flughafen von Damaskus wurde in der Nacht vom 7. auf den 8.12.2024 geplündert, nachdem die Flughafenwachen geflohen waren, als Oppositionskräfte die Hauptstadt einnahmen. Der Großteil der technischen und ingenieurwissenschaftlichen Ausrüstung und des Zubehörs wurde gestohlen. Am 18.12.2024 wurde der Flughafen teilweise wiedereröffnet, als ein Inlandsflug in die nördliche Stadt Aleppo startete. Beamte des Flughafens gaben damals an, dass die Wiedereröffnung aufgrund von Vandalismus und Diebstählen nur teilweise erfolgte. Der Hauptflughafen Syriens in der Hauptstadt Damaskus nahm seinen vollen Betrieb am 8.1.2025 wieder auf (DS 7.1.2025). Es gibt nur sehr wenige syrische Flugzeuge. Der Staat besitzt nur zwei einsatzfähige Flugzeuge und es gibt einige Flugzeuge, die gewartet werden müssen, was vielleicht so teuer ist wie der Wert des Flugzeugs selbst. Zusätzlich gibt es ein unabhängiges syrisches Unternehmen, das vielleicht fünf oder sechs einsatzfähige Flugzeuge hat, und es gibt Verträge mit vielen Unternehmen. Das Problem liegt nicht in der Verfügbarkeit syrischer Flugzeuge, sondern in den Beschränkungen des Regimes für Verträge, in die der Luftfahrtsektor investieren könnte. In der nächsten Phase sollen die Flughäfen von Damaskus und Aleppo eine gute Anzahl von Flugzeugen erhalten (Rudaw 1.2.2025). Nur wenige Fluggesellschaften fliegen Syrien wieder an oder haben angekündigt, ihre Flüge ins Land wieder aufzunehmen (NTV 18.1.2025). Die Zahl der Flüge nach Damaskus nehme laut syrischem Verkehrsminister jeden Tag zu. […]
Dem syrischen Verkehrsminister zufolge sind 60 bis 70 % der Eisenbahnstrecken außer Betrieb und 30 bis 40 % der bestehenden Strecken müssen dringend gewartet werden. Züge und Lokomotiven und alle Bahnhöfe müssen gewartet werden, und es werden Ersatzteile gebraucht. Der Zugbetrieb wurde für den Transport von Grundstoffen wie Treibstoff und anderen Materialien von der Küste nach Aleppo und Damaskus wieder aufgenommen, und die Eisenbahn funktioniert, aber alle Gleise sind alt, und wenn der Transport zunimmt, müssen sie neu und kostspielig gewartet werden. Es gibt Gleise, die nicht mehr gewartet werden können, sondern komplett ausgetauscht werden müssen. Einige Strecken, die den Irak und Syrien verbinden und durch al-Hasaka führen, sind außer Betrieb, andere haben einige ihrer Bestandteile verloren und wieder andere funktionieren, aber aus Sicherheitsgründen wurden diese Strecken gesperrt. Es werden die Möglichkeiten für eine Hochbahn oder eine U-Bahn in Damaskus geprüft. Derzeit ist der Plan für ein U-Bahnnetz nur für Damaskus vorgesehen, da es in Damaskus zu viele Staus gibt. Wenn der Plan durch internationale Unternehmen erfolgreich ist, wird die Übergangsregierung vielleicht mit der Umsetzung beginnen (Rudaw 1.2.2025).
Grenzübergänge
Am 16.12.2024 kündigte die Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) an, alle Grenzübergänge zu den Nachbarländern auf syrischer Seite zu schließen, bis es ihnen gelungen sei, eine Art Organisation aufzubauen, um die Grenzen wieder zu besetzen und um wieder über Visastempel zu verfügen (PBS 16.12.2024). Mit Stand 1.2.2025 gibt es elf aktive Grenzübergänge, die der Generalbehörde für Land- und Seegrenzen gehören (Rudaw 1.2.2025). Der Direktor für lokale und internationale Beziehungen bei der Generalbehörde für Land- und Seegrenzen, erklärte gegenüber Al Jazeera, dass die Grenzübergänge seit der Befreiung Syriens vom gestürzten Regime nicht nur Syrer empfangen, die ihr Land besuchen wollen, ob als Einwohner oder Besucher, sondern auch arabische und ausländische „Brüder und Freunde“, die Syrien nach der Befreiung besuchen wollen. Die Grenzübergänge seien stark belastet worden, sagte er. Die meistbenützten Übergänge sind: Jdaydat Yabous/ Masna' zum Libanon, an dem in den letzten zwei Monaten mehr als 630.000 Bürger ein- und ausgereist sind, Nassib/ al-Jaber zu Jordanien, der mehr als 175.000 Bürger empfangen hat, davon 110.000 bei der Einreise und 65.000 bei der Ausreise, Bab al-Hawa/ Reyhanlı zur Türkei, wo mehr als 75.000 Bürger empfangen wurden, darunter 63.000 Ankünfte und 12.000 Ausreisen, al-Bu Kamal/ al-Qa'im zum Irak, der etwa 5.500 Bürger aufnahm. Daneben gab es Einreisen von Zehntausenden an den übrigen Grenzübergängen zur Türkei, wie Kassab/ Yayladağı, al-Hamam/ Hatay Hammami, Bab as-Salama/ Öncüpınar und Jarabulus/ Karkamış (AJ 13.2.2025a).
[…]
Türkei
Der türkische Innenminister gab bekannt, dass sechs aktive Grenzübergänge nun rund um die Uhr in Betrieb sind, um einen reibungslosen und effizienten Prozess zu gewährleisten. Die tägliche Bearbeitungskapazität beträgt insgesamt 19.000 Personen, was einer deutlichen Steigerung gegenüber der vorherigen Kapazität von 3.020 Personen entspricht. Die Regierung bestätigte außerdem, dass vom 1.1. bis zum 1.7.2025 Besichtigungsbesuche an zwei Grenzübergängen (Zeytindalı/Jinderes in Hatay und Çobanbey/Al Ra'i in Kilis) organisiert werden (UNHCR 2.1.2025). Der Direktor für lokale und internationale Beziehungen bei der Allgemeinen Behörde für Land- und Seehäfen sagte gegenüber dem staatlichen Medium SANA, dass Rückkehrer über die Grenzübergänge Bab al-Hawa/ Reyhanlı, Bab as-Salama/ Öncüpınar, Kassab/ Yayladağı und Jarabulus/ Karkamış nach Syrien reisen. Die syrische Verwaltung sorgt dafür, dass ihnen alle Dienstleistungen und Einrichtungen kostenlos zur Verfügung stehen und sie von jeglichen Gebühren für ihr Gepäck und ihre Möbel, die sie während ihrer Rückkehr mitführen, befreit sind (AAA 11.2.2025).
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Binnenvertriebene (IDPs) und Flüchtlinge - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024)
Letzte Änderung 2025-05-08 […]
In den letzten 13 Jahren des Konflikts wurden 4,82 Millionen Menschen – mehr als ein Fünftel der Bevölkerung des Landes vertrieben (DW 10.12.2024). Die meisten der fast fünf Millionen syrischen Flüchtlinge in den Nachbarländern gaben an, dass sie hoffen, eines Tages nach Syrien zurückkehren zu können. Eine Umfrage des UN-Flüchtlingshilfswerks vom Juni 2024 ergab, dass 57 % der Flüchtlinge im Libanon, in Jordanien, im Irak und in Ägypten immer noch zurückkehren wollen (CSIS 11.12.2024). Weitere sieben Millionen Syrer, mehr als 30 % der Bevölkerung, sind nach Angaben des Büros der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs - UNOCHA) im Dezember nach wie vor Binnenvertriebene (DW 10.12.2024).
Die Vertreibungskrise ist nach wie vor schwerwiegend (IHH 10.1.2025). Ende November kam es durch die Offensive der Rebellengruppierungen, die schließlich zum Sturz des Assad-Regimes führte, aufgrund der anhaltenden Angriffe durch die Truppen des Assad-Regimes, Russland und von Iran unterstützten Milizen zu massiven Vertreibungswellen in den Dörfern und Städten in Idlib und anderen von der Opposition kontrollierten Gebieten im Norden Syriens (TNA 31.10.2024). Von 27.11. bis 9.12.2024 wurden zwischen 800.000 und einer Million Menschen aus vielen Gebieten in Syrien vertrieben, darunter über 150.000 Menschen, die eine sekundäre Vertreibung erlebten. Fast 50 % der Menschen, die gezwungen waren, aus ihren Häusern zu fliehen, waren Frauen und Mädchen. Gleichzeitig gab es Anzeichen dafür, dass einige Binnenvertriebene in ihre Herkunftsgebiete zurückkehren, darunter auch nach Aleppo (UNHCR 9.12.2024). Nach dem Höchststand von 1,1 Millionen Vertriebenen am 12.12.2024 sind bis zum 27.12.2024 fast 486.000 in ihre Herkunftsgebiete zurückgekehrt (UNOCHA 31.12.2024), hauptsächlich in die Gouvernements Hama und Aleppo (UN News 2.1.2025). Am 2.1.2025 belief sich die Zahl der seit dem 27.11.2024 in Syrien neu vertriebenen Menschen auf 627.000 – ein Rückgang von 37.000 Menschen in einer Woche. 42 % von ihnen leben in Idlib. Seitdem die Zahl der neu Vertriebenen am 12.12.2024 mit 1,1 Millionen Menschen ihren Höchststand erreicht hatte, sind über 522.000 Menschen zurückgekehrt, wobei sich die Bewegungen hauptsächlich auf Aleppo und Hama konzentrierten (UNOCHA 7.1.2025). Am 8.1.2025 waren noch immer 620.000 Menschen auf der Flucht. Allein im Nordwesten leben noch immer zwei Millionen Menschen in Lagern und informellen Unterkünften. In Idlib wollen die meisten Zivilisten in einem Lager für Binnenvertriebene nach Hause zurückkehren, führen jedoch einen Mangel an angemessenen Dienstleistungen und Schäden an der Infrastruktur sowie nicht explodierte Munition als Gründe an (UNSC 8.1.2025). Während einige in ihre Gemeinden zurückgekehrt sind, sieht sich die Mehrheit der Vertriebenen weiterhin erheblichen Hindernissen für Stabilität gegenüber, darunter unzureichende Unterkünfte und der Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen. Die minimalen Bewegungen aus den Lagern heraus verdeutlichen die anhaltenden Herausforderungen, mit denen diese Bevölkerungsgruppen konfrontiert sind (IHH 10.1.2025). Der Nordwesten ist eine der am dichtesten besiedelten Regionen Syriens und beherbergt etwa 3,4 Millionen Vertriebene, von denen die meisten in provisorischen Lagern leben (NRC 13.2.2025).
[…]
Grundversorgung und Wirtschaft
Letzte Änderung 2025-05-08
[ Anmerkung: Die folgenden Informationen können größtenteils als noch aktuell angesehen werden. Am Ende des Kapitels sind aktuelle Informationen angeführt, die bestätigen, dass sich die sozio-ökonomische Lage bisher nicht wesentlich verändert hat, und die neuesten Entwicklungen aufzeigen. Weiterführend siehe: Länderspezifische Anmerkungen]
Grundversorgung
Jahr für Jahr steigt die Anzahl der Menschen, die humanitäre Unterstützung benötigen, während gleichzeitig die Mittel knapper werden (UNRCHCSYR 22.9.2024). Im Jahr 2024 waren 16,7 Millionen Menschen auf Hilfe angewiesen, die höchste Zahl seit Beginn der Krise im Jahr 2011 (UNOCHA 3.3.2024; vgl. UNRCHCSYR 22.9.2024). Mit Februar 2025 waren laut UNOCHA noch immer 16,5 Mio. Menschen in Syrien auf Hilfe angewiesen (UNOCHA 12.2.2025). Im Nordwesten Syriens waren es 2024 4,4 Millionen Menschen, die für ihr Überleben weiterhin vollständig auf die von den Vereinten Nationen koordinierte humanitäre Hilfe angewiesen sind (AI 24.4.2024; vgl. TIMEP 23.5.2024). 13,6 Millionen Menschen brauchten 2024 Dienstleistungen in den Sektoren Wasser und Hygiene (UNICEF 17.12.2024).
Die Karte von UNOCHA zeigt die Anzahl der hilfsbedürftigen Personen je nach Gouvernement
/Dokumente/Bvwg/BVWGT_20251219_W263_2294387_1_00/hauptdokument.img1is.pngQuelle: UNOCHA 28.1.2025
Das Syrian Center for Policy of Research schätzt die Armutsquote für ganz Syrien im Jahr 2023 auf über 90 %, mit 80 % der syrischen Bevölkerung, die unterhalb der Armutsgrenze leben und somit nicht in der Lage sind, ihre Grundbedürfnisse, wie Ernährung, Bildung und Gesundheit zu decken (SCPR 6.2024; vgl. WHO 16.3.2024). Die österreichische Botschaft Damaskus gibt ebenfalls an, dass 90 % der syrischen Bevölkerung in Armut leben (ÖB Damaskus 2023). Einer syrischen Medienseite zufolge leben im Nordwesten Syriens 91,16 % unterhalb der Armutsgrenze (Syria TV 31.5.2024). Die Gouvernements ar-Raqqa, Deir ez-Zour, Idlib, Hama und Homs verzeichneten die höchsten Raten extremer Armut. Die Rate der bitteren Armut lag 2023 bei über 50 %, was bedeutet, dass die Hälfte der syrischen Bevölkerung nicht in der Lage ist, ihren Grundnahrungsmittelbedarf zu decken (SCPR 6.2024). In den letzten drei Jahren (Stand Juni 2024) haben 70 % der syrischen Haushalte eine Verschlechterung ihrer Lebensbedingungen und ihrer Möglichkeiten, Grundversorgungsgüter zu erhalten, erlebt (INSS 6.2024). In Nordwestsyrien benötigt die Mehrheit der Menschen lebensrettende Hilfe. Dort ist die grenzüberschreitende Hilfe zur Lebensader geworden (SIDA 31.3.2024). Die Weltbank kam bei einer Umfrage im Jahr 2022 zu dem Ergebnis, dass 14,5 Mio. Syrier, also 69 % der Bevölkerung, von Armut betroffen sind. Ca. 5,7 Mio. Menschen (27 %) leben in extremer Armut. 50 % der Personen, die in extremer Armut leben, leben in nur drei Gouvernements (Aleppo, Hama, Deir ez-Zour). Im Vergleich zum nationalen Durchschnitt von 27 % ist die extreme Armut in Deir ez-Zour (72 %), Hama und ar-Raqqa (61 %), al-Hasaka (49 %), Dara'a (48 %), Quneitra (43 %) und Aleppo (34 %) dramatisch höher. In allen übrigen Gouvernements liegt die Häufigkeit extremer Armut deutlich unter dem nationalen Durchschnitt (WB 2024). Unterschiede in den Gouvernements zeigen auch vertrauliche Quellen des niederländischen Außenministeriums auf, denen zufolge im Zentrum von Damaskus Restaurants und Supermärkte wieder geöffnet waren, und das Straßenbild fast so wie vor dem Konflikt war – vor allem, nachdem alle Kontrollpunkte aus dem Stadtzentrum entfernt worden waren. In den Provinzen Latakia und Tartus soll das Durchschnittseinkommen ebenfalls höher sein als im Rest Syriens. Den Quellen zufolge handelte es sich dabei um Gebiete, die hauptsächlich von regierungstreuen Personen und syrischen Würdenträgern bewohnt wurden (MBZ 8.2023). Im Bericht der Österreichischen Botschaft Damaskus wird von einer schlechten Versorgungslage in Tartus und Latakia berichtet (ÖB Damaskus 2023). Insbesondere in den Gouvernements Aleppo und Idlib waren die wirtschaftlichen Auswirkungen des Erdbebens 2023 zu spüren, wo ein Anstieg der Lebensmittelpreise, ein Anstieg der Armutsquote und eine Erweiterung der Armutslücke zu verzeichnen waren (SCPR/UniVie 8.2023). Eine vertrauliche Quelle des niederländischen Außenministeriums berichtete, dass es auf den Straßen der Städte Damaskus und Aleppo weit mehr obdachlose Männer als früher gab (MBZ 8.2023).
In einem von der Staatendokumentation nach Leitlinien der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD), der Europäischen Kommission und der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa entwickelten Indikator, der auf einer Umfrage in den drei größten Städten, Damaskus, Homs und Aleppo im Juli 2024 mittels computergestützter Telefoninterviews (CATI) basiert und sich aus den Dimensionen Wohnen, Nahrung und Wasser, grundlegende Konsumgüter, Gesundheitsdienste und Arbeitsmarkt zusammensetzt, zeigt sich, dass die Befragten in Damaskus stärker in der Lage sind, ihre Grundbedürfnisse zu decken als Befragte in Aleppo und Homs (STDOK 2025). […]
[…]
Einem im Zuge der FFM 2024 der Staatendokumentation interviewten Arzt aus Damaskus zufolge kostet das Leben in Syrien zwischen 300 und 500 US-Dollar im Monat (Arzt in Damaskus 23.9.2024). Die Mindestarmutsgrenze nach Schätzungen der UNO liegt bei 200 US-Dollar pro Monat und die Mindesthungergrenze bei 60 US-Dollar pro Monat (BBC 16.12.2024).
Steigende Preise und Arbeitslosigkeit waren die am häufigsten genannten Gründe, die die Fähigkeit der Haushalte einschränkten, ihre Grundbedürfnisse zu decken, wobei Einwohner, Rückkehrer und Binnenvertriebene ähnliche Zahlen angaben (WB 28.5.2024). Die Gehälter im öffentlichen Sektor reichten nicht aus, um die Lebenserhaltungskosten zu decken (BS 19.3.2024). Viele Angestellte des öffentlichen Sektors waren auf Bestechung angewiesen, um ihr Einkommen aufzubessern. Viele Arbeitnehmer im öffentlichen und privaten Sektor nahmen zusätzliche manuelle Tätigkeiten an oder verließen sich auf die Unterstützung ihrer Großfamilien (USDOS 22.4.2024). Die meisten Gehälter im öffentlichen Dienst wurden seit dem Amtsantritt ash-Shara's nicht mehr gezahlt (Economist 2.4.2025). In einer von der Staatendokumentation in Auftrag gegebenen Studie, bei der 600 Syrer im Alter von 16-35 Jahren in den drei größten Städten, Damaskus, Homs und Aleppo im Juli 2024 mittels computergestützter Telefoninterviews (CATI) befragt wurden, gaben 6 % der Befragten an, dass sie es schafften, grundlegende Konsumgüter, wie Kleidung und Schuhe für ihre Familie bereitzustellen. 39 % schafften es gerade noch, grundlegende Konsumgüter für ihre Familie bereitzustellen, 40 % schafften es kaum und 15 % schafften es nicht. Gegenüber dem Vorjahr stellte dies eine leichte Verbesserung dar (STDOK/SL 2024). 2023 gaben in einer von der Staatendokumentation in Auftrag gegebenen Studie von Mitte August bis Anfang September 2023 im Bevölkerungssegment von 16 bis 35 Jahren 33 % an, dass sie es gerade noch schafften, grundlegende Konsumgüter für ihre Familien bereitzustellen und 44 % gaben an, dies kaum zu schaffen (STDOK/SL 14.2.2024). […]
Ungefähr 70 % (8,1 Millionen) der Menschen, die Hilfe benötigen, lebten in den von der Assad-Regierung kontrollierten Gebieten. Obwohl sich die Sicherheitslage in den letzten Jahren stabilisiert hatte, gab es nach wie vor eine erhöhte Ernährungsunsicherheit, Armut, ausgehöhlte Bewältigungskapazitäten und eine Verschlechterung des Zugangs zu grundlegenden Dienstleistungen sowie das Aufflammen von Konflikten (SIDA 31.3.2024). In der Autonomen Region Nordostsyrien hatten im Jänner 2024 70 % der Haushalte Schwierigkeiten ihre Grundbedürfnisse (wie Unterkunft, Lebensmittel und Medizin etc.) für alle Familienmitglieder zu erfüllen. Gründe dafür lagen in den hohen Kosten von essenziellen Gütern und Dienstleistungen und im fehlenden Zugang zu Einkommen (NES 20.11.2024).
Trotz eines erhöhten Bedarfs sind die humanitären Mittel für Syrien in den letzten Jahren zurückgegangen, was auf eine Kombination aus westlicher Gebermüdigkeit und dem Aufkommen anderer globaler Konflikte, insbesondere der Konflikte in der Ukraine und im Gazastreifen, zurückzuführen ist. Die Auswirkungen der Kürzung der Nahrungsmittelhilfe führen dazu, dass die betroffenen Familien negative Bewältigungsmechanismen, wie eine drastische Reduzierung der täglichen Nahrungsaufnahme, vermehrte Schulabbrüche und Kinderarbeit anwenden (TIMEP 23.5.2024). Die humanitären Mittel wurden seit 2023 auf 39 % des Bedarfs (2,1 Milliarden US-Dollar) gekürzt (Stand Juni 2024). Nur 8 % der benötigten Mittel sind eingegangen. Viele lokale Organisationen im Nordwesten Syriens mussten zahlreiche Hilfsprogramme einstellen, Dutzende von Mitarbeitern entlassen und Büros in verschiedenen Städten auf dem Land in Aleppo und Idlib schließen (OSS 25.6.2024). Das US-Außenministerium kündigte die Aussetzung aller von der US-Agentur für internationale Entwicklung (USAID) finanzierten Auslandshilfen für 90 Tage an. US-Außenminister Rubio erteilte Ausnahmeregelungen, welche die weitere Bereitstellung lebensrettender humanitärer Hilfe ermöglichen. Allerdings bleibt unklar, welche spezifischen Programme ausgenommen sind. Zu den von der Aussetzung ausgenommenen Diensten gehören beispielsweise die Wasserversorgung, die Müllabfuhr und die Abwasserentsorgung. Quellen, die im Bereich der humanitären Hilfe tätig sind, erklärten gegenüber al-Modon, dass die Zahl der humanitären Organisationen, deren Programme und Dienste von der Aussetzung der Hilfe betroffen sind, sehr groß ist. Betroffen sind neben den Weißhelmen auch Organisatoren, die Gesundheitseinrichtungen, wie Krankenhäuser und provisorische Unterkünfte betreuen (Almodon 4.2.2025). Die im Januar 2025 erlassene Verordnung der Vereinigten Staaten zur Aussetzung humanitärer Aktivitäten hat schwerwiegende Auswirkungen auf Organisationen und Sektoren im Nordosten Syriens, insbesondere in informellen Siedlungen und Lagern für Binnenvertriebene (UNOCHA 27.3.2025).
In allen Regionen sind die Zerstörung der Infrastruktur, einschließlich der Wohnverhältnisse, sowie der fehlende oder eingeschränkte Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen (Gesundheitsversorgung, Bildung, Strom, fließendes Wasser, soziale Dienste) eine allgegenwärtige Herausforderung. Gemeinden, die von Belagerungen oder schweren Kämpfen betroffen waren, wie Ost-Ghouta in der Nähe von Damaskus oder Teile von Aleppo, verfügen kaum über Dienstleistungen, sodass die Zivilbevölkerung dort einem höheren Risiko für Gesundheitsprobleme, Ausbeutung, negative Bewältigungsmechanismen und weitere Vertreibung ausgesetzt ist (GPC 3.4.2025). Selbst in den mittlerweile stabilen Regionen des Landes funktionieren öffentliche Versorgungsleistungen und Dienste – Strom, Wasser, Telekommunikation, Bildung – kaum noch (Bourse Bazaar 1.4.2025).
Lebensmittelversorgung
5,7 Millionen Menschen brauchen Unterstützung bei der Ernährung oder Sicherung des Lebensunterhalts (UNICEF 17.12.2024). Schätzungsweise 15.447.379 Millionen Menschen (66 % der Bevölkerung) benötigten im März 2024 Unterstützung in Form von Nahrungsmitteln oder Lebensunterhalt, landwirtschaftlicher Hilfe oder Unterstützung durch nationale Sicherheitsnetze. Diese Schätzungen basierten auf einer landesweiten Bewertung von über 42.000 Haushalten, die im Vergleich zum Vorjahr eine Zunahme der Ernährungsunsicherheit zeigte. Mindestens 12,9 Millionen Menschen benötigten Nahrungsmittelhilfe, darunter mehr als 2,1 Millionen, die in Lagern lebten (unter der Annahme, dass alle von Ernährungsunsicherheit betroffen waren), und weitere 2,6 Millionen waren von Ernährungsunsicherheit bedroht (UNOCHA 3.3.2024). Die Kosten für den Standard-Referenzlebensmittelkorb für eine fünfköpfige Familie sind im März 2024 gegenüber März 2023 um 87 % gestiegen. Der Mindestlohn reichte nicht aus, um die Kosten für den Referenzlebensmittelkorb zu decken, der für eine gesunde Ernährung unerlässlich ist. Die Kosten für den Grundnahrungsmittelkorb waren sogar dreimal so hoch wie der Mindestlohn (WFP 9.3.2024). Im August 2024 kostete der Referenzlebensmittelkorb für eine fünfköpfige Familie 1.735.597 SYP, was einen Anstieg von 43 % gegenüber August 2023 bedeutet (UNOCHA 9.11.2024). Der Hilfsbedarf bei Nahrungsmitteln ist in ganz Syrien weit verbreitet, wobei er in den Gouvernements Idlib (73 % benötigten schätzungsweise Nahrungsmittelhilfe), al-Hasaka (71 %), Quneitra (65 %), Hama (59 %), ar-Raqqa (59 %), Aleppo (58 %) und Deir ez-Zour (50 %) besonders hoch war (UNOCHA 3.3.2024). Laut World Food Programme stiegen die Kosten für den Referenznahrungsmittelkorb in den Gouvernements Tartus (95 %), Rif Dimashq (94 %), Damaskus und Deir ez-Zour (jeweils 91 %) (WFP 9.3.2024). Durch die Kürzung der humanitären Mittel reduzierte das World Food Programm Mitte 2023 die Zahl der Menschen, die Hilfe erhalten von 5,5 auf 3,2 Millionen. Das Programm kündigte an, seine allgemeine Nahrungsmittelhilfe in Syrien im Januar 2024 aufgrund schwerwiegender Finanzierungsengpässe einzustellen, was die siebte und größte Reduzierung seit Beginn der Arbeit des Programms in Syrien darstellte (OSS 25.6.2024). Haushalte greifen auf negative Bewältigungsstrategien zurück, wie den Verkauf persönlicher Gegenstände und die Reduzierung der Nahrungsaufnahme, um mit dem wirtschaftlichen Druck fertig zu werden (IHH 10.1.2025).
Das Gesundheitspersonal geht davon aus, dass die Zahl der Kinder, die an Wachstumsstörungen in Folge von Unterernährung leiden, nach Einstellung der Nahrungsmittelhilfe erheblich (möglicherweise auf 50-75 %) ansteigen wird (TIMEP 23.5.2024). Zum ersten Mal gibt es Unterernährung bei Schwangeren und Frauen im gebärfähigen Alter (IntOrgSYR1 21.9.2024).
Im Juli 2024 wurden bei einer von der Staatendokumentation in Auftrag gegebenen sozio-ökonomischen Studie 600 Syrer im Alter von 16-35 Jahren in den drei größten Städten, Damaskus, Homs und Aleppo mittels computergestützter Telefoninterviews (CATI) befragt. Dabei gaben 16 % der Teilnehmenden an, dass sie ausreichend Lebensmittel für ihre Familie bereitstellen konnten, 44 % gaben an, gerade noch ausreichend Lebensmittel für ihre Familien bereitstellen zu können. 28 % konnten kaum ausreichend Lebensmittel für ihre Familien bereitstellen und 12 % konnten nicht ausreichend Lebensmittel bereitstellen. Die Mehrheit derer, die ausreichend Lebensmittel bereitstellen konnten, lebte in Damaskus mit 21 %, gefolgt von Aleppo mit 14 % und Homs mit 11 %. 49 % der Befragten in Damaskus konnten gerade noch ausreichend Lebensmittel für ihre Familien bereitstellen, in Aleppo waren es 39 % und in Homs 44 %. Der Prozentsatz derer, die gerade noch ausreichend Lebensmittel bereitstellen konnten, beträgt in Aleppo 30 %, in Homs 29 % und in Damaskus 25 %. Die höchste Anzahl an Personen, welche angaben nicht genügend Lebensmittel für ihre Familien bereitstellen zu können, lebte in Aleppo mit 17 % der Teilnehmenden, gefolgt von Homs mit 16 % und Damaskus mit 5 %. 14 % der männlichen und 17 % der weiblichen Befragten schafften es, ihre Familie ausreichend mit Lebensmitteln zu versorgen, während 45 % der männlichen und 42 % der weiblichen Befragten es gerade so schafften, ihre Familie ausreichend mit Lebensmitteln zu versorgen. Im Gegensatz dazu schafften es 26 % der männlichen und 29 % der weiblichen Befragten kaum, ihre Familie ausreichend mit Lebensmitteln zu versorgen. 14 % der männlichen und 11 % der weiblichen Befragten, die an der vorliegenden Umfrage teilgenommen hatten, konnten ihre Familie nicht ausreichend mit Lebensmitteln versorgen. Gegenüber der von der Staatendokumentation in Auftrag gegebenen Studie, bei der von August bis September 2023 16-35-Jährige befragt wurden, weist die Studie vom Juli 2024 nur geringfügige Veränderungen auf (STDOK/SL 2024). […]
Der Klimawandel ist einer von mehreren verstärkenden Faktoren, die zur Krise der Ernährungssicherheit in Syrien beitragen. Während Dürren die für die Landwirtschaft verfügbare Wassermenge verringern, erhöhen die gestiegenen Temperaturen den Wasserbedarf der Pflanzen. Dieser Teufelskreis führt zu einem Rückgang der landwirtschaftlichen Produktivität und der Nahrungsmittelressourcen, wodurch die Kosten für Nahrungsmittel steigen und die Verfügbarkeit von Nahrungsmitteln sinkt - mit den größten Auswirkungen auf arme, gefährdete und marginalisierte Gemeinschaften (CEIP 4.4.2024). Syrien sah sich im Jahr 2023 weiterhin mit einer mehrjährigen Dürre konfrontiert, die auf den durch den Klimawandel verursachten Temperaturanstieg zurückzuführen ist und durch andere Faktoren, darunter Versäumnisse im Wassermanagement, noch verschärft wurde. Die Beschädigung, Zerstörung und Vernachlässigung wichtiger Wasserstellen und Infrastrukturen durch die Kriegsparteien während des Konflikts sowie die anhaltende Behinderung von Hilfsmaßnahmen haben die Auswirkungen der Dürre auf die Menschen in Syrien weiter verschärft (AI 24.4.2024).
Nach dem fast historischen Tiefststand im Jahr 2022 erholte sich die landwirtschaftliche Produktion im Jahr 2023 aufgrund verbesserter Wetterbedingungen. Offizielle Statistiken zeigen eine Verdoppelung der Weizenernte für 2023, mit einem Ertrag von zwei Millionen metrischen Tonnen im Vergleich zu einer Million metrischen Tonnen im Vorjahr (WB 28.5.2024). Die österreichische Botschaft in Damaskus berichtet, dass das Grundnahrungsmittel Brot aufgrund der hohen Weizenpreise und laufend steigender Energiepreise, auch für den Transport von Nahrungsmitteln, immer teurer wurde. Während Syrien bis zum Krieg Weizenexporteur war, haben die Kriegssituation und die Dürreperioden in Nordost-Syrien dazu geführt, dass Weizen mittlerweile importiert werden muss (ÖB Damaskus 2023).
Die Verfügbarkeit und der Preis von Treibstoff stehen in unmittelbaren Zusammenhang mit dem Lebensmittelsektor, weil diese sich direkt auf die Kosten der Getreideproduktion auswirken, da Bauern stark von subventioniertem Treibstoff abhängen (NES 20.11.2024). Es kam im Jahr 2023 zu Preissteigerungen aufgrund von Kürzungen der staatlichen Subventionen für Treibstoff und Düngemittel. Darüber hinaus sind die Transportkosten, die Gebühren für das Pumpen von Bewässerungswasser und die Kosten für mechanisierte landwirtschaftliche Arbeiten stark gestiegen, was sich alles auf die landwirtschaftlichen Produktionsmittel auswirkte. Dies wiederum führte zu einem starken Anstieg der Preise für Agrar- und Lebensmittelprodukte, insbesondere für Fleisch, Milchprodukte und Eier, wodurch diese für den Großteil der Bevölkerung unerschwinglich wurden (UNOCHA 3.3.2024). Lebensmittel und Gegenstände des täglichen Gebrauchs sind eigentlich von den Sanktionen ausgenommen, aber weil die Sanktionen den Transportsektor treffen, sind diese in der Praxis auch von den Sanktionen betroffen (OrthoPatSYR 22.9.2024). […]
Wasserversorgung
Syrien ist ein wasserarmes Land. Im Jahr 2019 schätzte die Weltbank die Menge an erneuerbarem Süßwasser in Syrien auf 355 m3 pro Kopf, was zu den niedrigsten Werten weltweit gehört. Im Laufe der Zeit wurden Mechanismen entwickelt, um den Wassermangel zu mildern, darunter der Bau von Staudämmen an Flüssen sowie von Stauseen, die fließendes Oberflächenwasser auffangen, und das Bohren von Brunnen, um das Grundwasser für häusliche und landwirtschaftliche Zwecke zu nutzen. Allerdings haben mehrere Faktoren den Zugang zu Süßwasser erschwert, darunter der anhaltende Konflikt und die damit verbundene Zerstörung der Infrastruktur und der Verlust des Zugangs zu Ressourcen über die Kontrolllinien hinweg, die übermäßige Entnahme von Grundwasser und der Klimawandel (UNOCHA 3.3.2024). Während des Krieges verschärfte sich die Trinkwassersituation durch die große Zahl von Vertriebenen und die verstärkte Abwanderung in die Städte, was nicht nur zu einer reduzierten Wasserversorgung führte, sondern auch das Risiko von durch Wasser übertragenen Krankheiten für eine größere Bevölkerung erhöhte (BS 19.3.2024). Der Zugang zu Wasser hat sich in allen nördlichen Regionen verschlechtert, insbesondere in den stark von den Erdbeben betroffenen Gebieten, wo er im gleichen Zeitraum von 23 % auf 4 % zurückging (WB 28.5.2024). Der UN Resident Cooridnator and Humanitarian Coordinator for Syria, der im Zuge der FFM 2024 der Staatendokumentation interviewt wurde, gibt an, dass es in den wohlhabendsten Gegenden von Damaskus, wie Mezzeh und al-Maliki, eine Stunde fließend Wasser pro Tag gibt. Umso weiter man sich von der Stadt entfernt, desto weniger Stunden am Tag hat man fließend Wasser zur Verfügung. In manchen Gegenden gibt es seit Jahren kein fließend Wasser mehr. Manche Gegenden, nicht weit außerhalb von Damaskus, haben kein fließend Wasser (UNRCHCSYR 22.9.2024). UNOCHA meldete am 16.12.2024, dass zwei Millionen Menschen in Aleppo von Wasserknappheit bedroht sind (UNOCHA 16.12.2024).
Eine von der Staatendokumentation in Auftrag gegebene sozio-ökonomische Studie, im Zuge derer 600 Syrer im Alter von 16-35 Jahren in den drei größten Städten, Damaskus, Homs und Aleppo im Juli 2024 mittels computergestützter Telefoninterviews (CATI) befragt wurden, zeigt, dass 56 % der Teilnehmer immer Zugang zu sauberem Trinkwasser hatten, während 31 % manchmal Zugang zu sauberem Trinkwasser hatten. 8 % der Umfrageteilnehmer hatten selten Zugang zu sauberem Trinkwasser, während 5 % nie Zugang zu sauberem Trinkwasser hatten. 55 % der männlichen und 56 % der weiblichen Befragten hatten immer Zugang zu sauberem Trinkwasser. Der Anteil derjenigen, die manchmal Zugang zu sauberem Trinkwasser hatten, ist bei den weiblichen Umfrageteilnehmern (33 %) etwas höher als bei den männlichen Teilnehmern (31 %). 8 % der männlichen und 7 % der weiblichen Befragten hatten selten Zugang zu sauberem Trinkwasser, während mindestens 6 % der männlichen und 4 % der weiblichen Umfrageteilnehmer nie Zugang zu sauberem Trinkwasser hatten. Im Vergleich zum Vorjahr bedeutet das eine Verbesserung (STDOK/SL 2024). Bei einer von der Staatendokumentation in Auftrag gegebenen Studie, bei der im August und September 2023 Personen im Alter von 16-35 Jahren in den drei größten Städten, Damaskus, Aleppo und Homs befragt wurden, gaben 38 % an immer Zugang zu sauberem Trinkwasser zu haben, während 40 % manchmal Zugang zu sauberem Trinkwasser hatten. Im Gegensatz dazu hatten 17 % selten Zugang zu sauberem Trinkwasser, während 5 % nie Zugang zu sauberem Trinkwasser hatten (STDOK/SL 14.2.2024). […]
Die Wasserqualität in ganz Syrien hat sich seit Ausbruch des bewaffneten Konflikts 2011 erheblich verschlechtert, einerseits durch die direkte Zerstörung von Wasseraufbereitungsanlagen und andererseits aufgrund des Zusammenbruchs der Administration. Geschätzt ein Drittel aller Wasseraufbereitungs- und Abwasseranlagen funktioniert nicht mehr. Der Mangel an Abwasserbehandlung hat ernste Auswirkungen auf die Hygiene, physische und psychische Gesundheit, Bewässerungspraktiken, Lebensmittelproduktion und die Lebensgrundlage von Tausenden Bauern, die von nicht kontaminiertem Wasser abhängen (PAX 11.2024). Durch die Bombardierung von Gebäuden und die Verbrennung von Abfällen während des Krieges (nachdem die von der Regierung betriebenen Abfallentsorgungsdienste geschlossen wurden) gelangten große Mengen an Giftstoffen in die Luft, den Boden und das Grundwasser (BS 19.3.2024). Die Schäden an den Abwassernetzen und die mangelnde Wartung haben schwerwiegende Folgen, darunter das Eindringen von verunreinigtem Wasser in das Grundwasser und die Wassernetze (SCPR/UniVie 8.2023). Die Erosion der Grundversorgungskapazitäten hat sich fortgesetzt, wobei die Wasser- und Abwassersysteme sowie die öffentliche Gesundheitsversorgung vor dem Hintergrund kaum vorhandener Entwicklungsinvestitionen einer immensen Belastung ausgesetzt sind (UNOCHA 12.2023). Die Zerstörung von Wasserressourcen und -verteilungssystemen, zunehmende Migration, Dürre und Stromknappheit sind allesamt Faktoren, die zu einer schwerwiegenden Unterbrechung des Zugangs zu sauberem Trinkwasser beitragen. Der daraus resultierende Anstieg unkoordinierter privater Brunnenbohrungen als Bewältigungsmechanismus hat den Rückgang sowohl der Menge als auch der Qualität des Grundwassers noch verschärft. Dadurch hängen viele Menschen von oftmals teurem und unbehandeltem Wasser aus Tankwagen, von privaten Brunnenbesitzern oder Wasserflaschenfirmen ab (PAX 11.2024). Da 66 % der Haushalte mit Problemen bei der Wasserqualität konfrontiert sind und eine beträchtliche Anzahl keine angemessenen sanitären Einrichtungen hat, sind die Risiken für die öffentliche Gesundheit in diesen Gemeinden ausufernd (IHH 10.1.2025).
In vielen Gebieten, in denen die Infrastruktur weitgehend zerstört worden ist, wurde die Strom- oder Wasserversorgung nicht wiederhergestellt. Quellen des niederländischen Außenministeriums fügten hinzu, dass die syrischen Behörden kein Geld für den Wiederaufbau hatten, aber es waren hauptsächlich ehemalige Oppositionsgebiete, die bei der Wiederherstellung der Infrastruktur von der gestürzten Assad-Regierung diskriminiert wurden (MBZ 8.2023).
Stromversorgung
Die meisten syrischen Regionen leiden unter einem gravierenden Strommangel, was in einigen Gebieten zu langen Stromausfällen von mehreren Tagen führt und sich nachteilig auf die Wirtschafts- und Lebensbedingungen der meisten Syrer auswirkt. Die Nutzung erneuerbarer Energiequellen, insbesondere der Solarenergie, bleibt in den meisten Gebieten des Landes aufgrund der hohen Installations- und Wartungskosten und der Schwierigkeiten bei der Gewährleistung der Qualität, begrenzt (SCPR/UniVie 8.2023). Die Stromversorgung ist unregelmäßig und einige berichten von Tagen ohne Strom (INSS 6.2024). Es kommt immer wieder zu Verknappungen von Benzin und Diesel, welcher für Heizzwecke und zur Stromproduktion verwendet wird, weil die syrischen Ölquellen vorwiegend im von US besetzten Gebiet Syriens zu finden sind und fossile Energieträger daher weitestgehend importiert werden müssen. Der Energiesektor ist aufgrund der sektoriellen unilateralen Restriktionen in diesem Bereich, insbesondere durch die USA, die EU oder das Vereinigte Königreich behindert. Eine Rehabilitation oder Erneuerung der Kraftwerke zur Stromproduktion wird durch die einseitigen restriktiven Maßnahmen stark behindert. Dies führt zu einer landesweit völlig unzureichenden öffentlichen Stromversorgung, die alle Wirtschaftssektoren, aber auch die Stromversorgung von Gesundheitseinrichtungen, Schulen und privaten Haushalten massiv betrifft (ÖB Damaskus 2023). Millionen Syrer, können sich die hohen Gebühren für private Stromgeneratoren oder die Installation von Solarzellen nicht leisten (Independent 28.3.2025). In den wohlhabendsten Gegenden von Damaskus, wie Mezzeh und al-Maliki gibt es vier Stunden Strom am Tag. Je weiter man sich von der Stadt entfernt, desto weniger Strom gibt es. Manche Gebiete haben seit Jahren keinen Strom mehr (UNRCHCSYR 22.9.2024). Bei einer von der Staatendokumentation in Auftrag gegebenen sozio-ökonomische Studie durch computergestützte Telefoninterviews, bei der 600 Syrer im Alter von 16-35 Jahren in den drei größten Städten, Damaskus, Homs und Aleppo im Juli 2024 befragt wurden, bestätigt sich dieses Bild. 2 % der Befragten gaben an, immer Elektrizität zur Verfügung zu haben, gefolgt von denjenigen, die meistens Elektrizität zur Verfügung hatten (14 %). Der größte Anteil der Befragten hatte manchmal Elektrizität zur Verfügung (68 %). Ein Anteil von 16 % hatte nie Elektrizität zur Verfügung. Ein Vergleich der Geschlechter zeigte, dass 2 % der männlichen und 1 % der weiblichen Befragten immer Zugang zu Elektrizität hatten, während 14 % der männlichen und 16 % der weiblichen Teilnehmer meistens Zugang zu Elektrizität hatten. 67 % der männlichen und 69 % der weiblichen Befragten hatten manchmal Zugang zu Elektrizität, während 17 % der männlichen Umfrageteilnehmer nie Zugang zu Elektrizität hatten. Dies gilt für 14 % der weiblichen Teilnehmer. Im Vergleich zum Vorjahr hatte sich die Verfügbarkeit von Elektrizität in den Wohnhäusern der Befragten verschlechtert (STDOK/SL 2024). Nur 1 % der im Zuge einer telefonischen Umfrage im August und September 2023 Befragten gaben an, immer Elektrizität zur Verfügung zu haben, gefolgt von denjenigen, die meistens Elektrizität zur Verfügung hatten (25 %). Den größten Anteil der Befragten bilden diejenigen, die manchmal Elektrizität zur Verfügung hatten (63 %). 11 % hatten nie Elektrizität zur Verfügung (STDOK/SL 14.2.2024). […]
Wirtschaftliche Lage
Die Herausforderungen sind enorm. Syriens Wirtschaft hatte 2011 einen Wert von 67,5 Milliarden US-Dollar (63,9 Milliarden Euro). Das Land lag in der globalen BIP-Rangliste auf Platz 68 von 196 Ländern, vergleichbar mit Paraguay und Slowenien. Im Jahr 2023 war die Wirtschaft auf Platz 129 der Rangliste gefallen, nachdem sie nach Schätzungen der Weltbank um 85 % auf nur neun Milliarden US-Dollar geschrumpft war. Damit lag das Land auf einer Stufe mit Ländern wie dem Tschad und den palästinensischen Autonomiegebieten. Der Konflikt hat die Infrastruktur des Landes verwüstet und das Strom-, Transport- und Gesundheitssystem nachhaltig geschädigt. Mehrere Städte, darunter Aleppo, ar-Raqqa und Homs, wurden weitgehend zerstört (DW 10.12.2024). Die Sanktionen hatten die stärksten Auswirkungen auf die wirtschaftliche Lage, besonders auf den Energiesektor (GovHoms 17.9.2024). Die Vereinigten Staaten und westliche Länder haben eine Reihe von Sanktionen gegen al-Assad persönlich, Mitglieder seiner Familie, hochrangige Persönlichkeiten des Regimes sowie mit ihm verbundene Unternehmen verhängt. Zu den bekanntesten gehörten: der Ceasar-Act und die Captagon-Acts 1 und 2. Nachdem im Jahr 2014 ein ehemaliger Militärfotograf der syrischen Militärpolizei unter dem Pseudonym „Caesar“ Fotos von Leichen von Menschen, die in Haftanstalten in Syrien gefoltert worden waren, veröffentlich hatte, und ein internationales Untersuchungsteam die Echtheit der Bilder bestätigte, wurde der Caesar-Act 2020 von den USA erlassen. Dieser verhängte Wirtschaftssanktionen gegen Syrien. Die Sanktionen des Caesar-Gesetzes zielten auf diejenigen ab, die dem Assad-Regime den Erwerb von Gütern, Dienstleistungen oder Technologien erleichtern, die die militärischen Aktivitäten des Regimes und seine Industrien in den Bereichen Luftfahrt, Öl- und Gasförderung sowie Bau und Technik unterstützen. Das Gesetz stellt Bedingungen für die Aufhebung der Sanktionen, darunter die Einstellung der syrischen (und russischen) Luftangriffe auf Zivilisten, die Aufhebung der Beschränkungen für die Verteilung humanitärer Hilfe in den vom Regime kontrollierten Gebieten, die Freilassung aller politischen Gefangenen, die Einhaltung internationaler Verträge über Massenvernichtungswaffen, die Erleichterung der Rückkehr von Flüchtlingen und die Einleitung eines Prozesses echter Rechenschaftspflicht und nationaler Aussöhnung im Einklang mit der Resolution 2254 des UN-Sicherheitsrates. Der Captagon-Act 2 zielt auf alle Personen gleich welcher Nationalität ab, die an der Herstellung oder dem Schmuggel von Drogen beteiligt sind oder von den Erträgen aus dem Drogenhandel profitieren (AlHurra 15.12.2024a).
Die beiden wichtigsten Säulen der syrischen Wirtschaft – Öl und Landwirtschaft – wurden durch den Krieg stark in Mitleidenschaft gezogen. Syriens Ölexporte machten im Jahr 2010 etwa ein Viertel der Staatseinnahmen aus. Die Lebensmittelproduktion trug einen ähnlichen Betrag zum BIP bei. Das Assad-Regime verlor die Kontrolle über die meisten seiner Ölfelder an Rebellengruppen, darunter der selbst ernannte Islamische Staat (IS) und später kurdisch geführte Truppen. Internationale Sanktionen schränkten die Fähigkeit der Regierung, Öl zu exportieren, stark ein. Da die Ölförderung in den vom Regime kontrollierten Gebieten im vergangenen Jahr auf weniger als 9.000 Barrel pro Tag zurückging, war das Land stark auf Importe aus dem Iran angewiesen (DW 10.12.2024).
Trotz eines deutlichen Rückgangs der Militäroperationen hat Syrien seit 2020 eine drastische Verschlechterung der Wirtschaftslage, einen Anstieg der Arbeitslosenquote, einen Rückgang der öffentlichen Dienstleistungen, einen Anstieg der Lebenshaltungskosten und Preise sowie eine Verschärfung der Armut, Entbehrung und Ernährungsunsicherheit erlebt. Diese Verschlechterung wurde vorangetrieben durch die Konfliktparteien, die in ihren jeweiligen Kontrollgebieten materielle und personelle Ressourcen durch Monopole, Inbesitznahme, Korruption, Schmuggel, Drogenhandel, Plünderungen, ungerechte Ausbeutung natürlicher Ressourcen usw. zugunsten der Konflikteliten umleiteten (SCPR 6.2024). Im Laufe der Zeit haben sowohl staatliche Akteure als auch nicht staatliche bewaffnete Gruppen parallele, miteinander verbundene und voneinander abhängige politische Ökonomien geschaffen, in denen die Grenzen zwischen formell und informell, legal und illegal, Regulierung und Zwang weitgehend verschwunden sind (BI 27.1.2023).
In vielen Gebieten der Opposition führten Jahre der Not und Entbehrung (in vielen Fällen aufgrund von Belagerungen) zur Ausbreitung von Konfliktökonomien, wodurch die Bewohner unter die Herrschaft lokaler Kriegsherren gerieten. Die durch den Krieg verursachten katastrophalen wirtschaftlichen Bedingungen, einschließlich des Verlusts männlicher Ernährer durch Kampfhandlungen, Verletzungen und Tod, führten zu einer umfangreichen Schattenwirtschaft, insbesondere unter Frauen (BS 19.3.2024). Schon vor Ausbruch des Krieges 2011 machte die Schattenwirtschaft schätzungsweise rund 30 % der Beschäftigung (1,5 Millionen Menschen) und zwischen 30 und 40 % des Bruttoinlandprodukts (BIP) aus. Sie dürfte seither vor allem aufgrund des zunehmenden Schmuggels und krimineller Aktivitäten erheblich gewachsen sein (FES 1.4.2024).
Seit 2022 litten die Gebiete unter der Kontrolle des Regimes unter einer Wirtschaftskrise, die in der Geschichte Syriens beispiellos war. Die Auswirkungen reichten von einer galoppierenden Inflation, der Abwertung des syrischen Pfunds und einer gravierenden Verknappung von Brennstoffen und Strom bis hin zu einer zunehmenden Ernährungsunsicherheit und weitverbreiteter Armut. Trotz der Versuche der Regierung, den wirtschaftlichen Niedergang des Landes abzumildern, wurde die Krise durch eine Vielzahl von Faktoren verschärft, darunter die sozioökonomischen Folgen der COVID-19-Pandemie und der wirtschaftliche Zusammenbruch des Nachbarlandes Libanon, die einem zwölf-jährigen Krieg folgten sowie Korruption und Sanktionen (GITOC 2023). Der Gouverneur von Homs, der im Rahmen der FFM 2024 der Staatendokumentation interviewt wurde, sieht den Krieg und die Sanktionen als die Faktoren, mit den größten Auswirkungen auf die wirtschaftliche Situation, insbesondere auf den Energiesektor, der für andere Sektoren von entscheidender Bedeutung ist. Elektrizität ist der größte Faktor auf allen Ebenen. Die Sanktionen wurden gegen den Präsidenten verhängt, aber sie haben Auswirkungen auf das syrische Volk (GovHoms 17.9.2024). Der Syrienkonflikt hatte große Auswirkungen auf Industrieanlagen wie Düngemittelfabriken, Ölraffinerien, Zement- und Stahlwerke, Elektrizitätswerke, Zuckerfabriken, Olivenölpressen sowie chemische und pharmazeutische Anlagen und hat zu schweren Umweltschäden geführt, die auf die erzwungene Stilllegung von Industrieanlagen, die Nichteinhaltung und Durchsetzung von Umweltschutzstandards, die Behinderung der industriellen Erneuerung und die unkontrollierte Zunahme der Mineralgewinnung zurückzuführen sind. Die akute und chronische Exposition gegenüber toxischen Kriegsrückständen, z. B. in Blindgängern, Treibmitteln von Raketen und Flugkörpern sowie den chemischen Bestandteilen von Sprengstoffen, stellen ein besorgniserregendes Risiko für die öffentliche Gesundheit und die Umwelt dar (PAX 11.2024).
Der Agrarsektor ist eine wichtige Einkommensquelle für Tausende Familien, denn laut Syrian Indicator arbeiten ca. 20 % der Bevölkerung in der Landwirtschaft (SyrInd 13.3.2024). UNOCHA gibt an, dass sogar 45 % der Bevölkerung auf die Landwirtschaft als Haupteinnahmequelle angewiesen sind (UNOCHA 3.3.2024). Die Acker- und Waldfläche macht 32,8 % der syrischen Gesamtfläche aus (SyrInd 13.3.2024). Seit Beginn des Konflikts ist die bewässerte Anbaufläche in Syrien im Vergleich zu 2010 um 25 % zurückgegangen, wobei der Anteil der bewässerten Anbaufläche an der gesamten Anbaufläche von 24 auf 17 % gesunken ist, obwohl sich die Gesamtfläche der Anbaufläche nicht wesentlich verändert hat (WB 28.5.2024). Die landwirtschaftliche Produktion, insbesondere von Weizen, deckt immer noch nicht den gesamten nationalen Bedarf (mehr als 35 % unter dem Bedarf) und liegt weit unter dem langfristigen Produktionsdurchschnitt sowie unter jenem vor der Krise (UNOCHA 3.3.2024). Darüber hinaus ist die Wirtschaft inzwischen stark von externer Hilfe abhängig, die rund 30 % des Bruttoinlandsprodukts ausmacht (SCPR/UniVie 8.2023).
Das BIP im Jahr 2023 lag mit 38 % unter jenem von 2010, hinzu kommen noch die Verluste durch das Erdbeben im Februar 2023, die etwa 33 % des BIP für das Jahr 2023 ausmachten. Das Handelsdefizit erreichte 2023 etwa 70 % des BIP, da die Abhängigkeit von Importen, die mehr als das Sechsfache der Exporte ausmachten, anhielt. Das allgemeine Haushaltsdefizit des Staates überstieg 50 % des BIP. Die sich ansammelnden und anhaltenden staatlichen Haushaltsdefizite, die durch interne Darlehen der syrischen Zentralbank gedeckt werden, beschleunigten die Wertminderung der Landeswährung, sodass der durchschnittliche Wechselkurs des syrischen Pfunds gegenüber dem US-Dollar stark anstieg (SCPR 6.2024). […]
In Syrien kam es im Jahr 2023 zu einer Hyperinflation der Preise, da sich der Verbraucherpreisindex (VPI) im Vergleich zu 2022 verdoppelte und einen Wert von 400 erreichte (Basisjahr 2021), verglichen mit 185 im Jahr 2022. Diese Inflation führte zu einem deutlichen Anstieg der Armutsgrenzen in ganz Syrien. Auch der Wert der Türkischen Lira (TL), die in den Gebieten der Opposition als Handelswährung verwendet wird, sank 2023 gegenüber dem US-Dollar um 28,6 % im Vergleich zu 2022. Der Wechselkurs betrug 2023 24,2 TL pro US-Dollar, verglichen mit 18,8 TL pro US-Dollar im Jahr 2022 (SCPR 6.2024). Einem syrischen, staatsnahen Medium zufolge sind die Preise auf dem Markt im Nordwesten Syriens 2024 zwischen 12 und 38 % gestiegen (Syria TV 31.5.2024).
Die Assad-Regierung hatte keine Maßnahmen zum Schutz der Privatwirtschaft ergriffen. Im Gegenteil wurde der Privatsektor zunehmend ausgebeutet. Privatunternehmen waren besonders gefährdet, geschlossen zu werden oder dass ihr Vermögen willkürlich beschlagnahmt wird. Die Regierung füllte die Staatskasse durch willkürliche Steuern und Bußgelder für Privatunternehmen auf. Darüber hinaus stahlen und beschlagnahmten bewaffnete Akteure, die für das Regime arbeiteten, regelmäßig das Eigentum kleiner Unternehmen oder erpressten Bestechungsgelder oder „Schutzgelder“. Die Regierung hatte auch Einnahmen aus dem Privatsektor erzielt, indem sie die Anzahl oder die Kosten der bürokratischen Schritte erhöhte, die für die Gründung eines Unternehmens erforderlich waren. Im Januar 2023 hatte das Ministerium für Binnenhandel und Verbraucherschutz damit begonnen, von allen Verkäufern zu verlangen, dass sie ein „Handelsregister“ einholen – ein bürokratischer Schritt, der einen Kleinunternehmer zwischen 800.000 und 1 Million Syrischen Pfund kostete (BS 19.3.2024). Der Gouverneur von Homs, der im Rahmen der FFM 2024 der Staatendokumentation interviewt wurde, sagte, dass die Menschen nichts kaufen können, weshalb die Produktion sinnlos sei (GovHoms 17.9.2024).
Mit zunehmender Isolation und dem Ausbleiben politischer und wirtschaftlicher Reformen wurde Syrien immer abhängiger von Iran. Eine informelle Wirtschaft, die durch Schmuggel und Drogenhandel, vor allem mit dem amphetaminähnlichen Betäubungsmittel Captagon, angetrieben wurde, expandierte und erwirtschaftete jährlich schätzungsweise 10 Milliarden US-Dollar, die größtenteils von Sicherheitsdiensten, dem Militär und Verbündeten Assads kontrolliert wurden (MECGA 7.1.2025).
Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024)
Obwohl der syrische Präsident Bashar al-Assad im Dezember 2024 in einem blitzartigen Aufstand gestürzt wurde, hat sich an den von den Demonstranten angeprangerten katastrophalen wirtschaftlichen Bedingungen des Landes nichts geändert (AP 24.1.2025). In einer von The Economist im März 2025 durchgeführten Umfrage zeigte sich, dass mehr als die Hälfte der Befragten der Meinung ist, dass sich die wirtschaftliche Lage unter der Führung von ash-Shara' entweder verschlechtert hat oder sie stagniert. Seine Entscheidungen, die Einfuhrzölle neu zu bewerten und den freien Dollarhandel zuzulassen, finden Unterstützung (Economist 2.4.2025). Die syrische Wirtschaft wird als sich beschleunigend zusammenbrechend, mit sich verschlechternden öffentlichen Dienstleistungen, steigender Arbeitslosigkeit und Haushalten, die ohne Kaufkraft zu kämpfen haben, beschrieben. Die Zerstörung der Infrastruktur, die anhaltende Währungsabwertung und der Entzug der wirtschaftlichen Unterstützung durch Russland und Iran haben die Krise noch verschärft. Die Straßen in Damaskus sind mit billigen türkischen Importwaren überflutet, die sich die Syrer nicht leisten können (Bourse Bazaar 1.4.2025).
In der syrischen Staatskasse gibt es kein ausländisches Geld. Rohstoffe, wie Öl, Gas und Phosphate werden von außen kontrolliert (AlHurra 12.12.2024). Ash-Shara' kündigte an, dass eine neue Währung ausgegeben werden wird (CNBC Ara 15.12.2024a). Die Wiederherstellung der Grundversorgung, wie z. B. der Wasser- und Stromversorgung, bleibt in allen Gouvernements aufgrund von Unsicherheit und Schäden eine Herausforderung (UNOCHA 7.1.2025). Die Kosten für den Wiederaufbau und die Sanierung Syriens werden auf 400 bis 600 Milliarden US-Dollar geschätzt. Es werden internationale Wiederaufbau- und Sanierungshilfen, Zuschüsse und Finanzpakete benötigt (MECGA 7.1.2025). Die geschäftsführende Regierung hat angekündigt, ein Paket von Reformen durchführen zu wollen, darunter auch Pläne zur Privatisierung einiger staatlicher Unternehmen, die unter ständigen Verlusten leiden. Diese Erklärungen spiegeln einen Trend zur wirtschaftlichen Umstrukturierung wider, weg von der zentralen Planung und dem sozialistischen Modell, dem das Land in den vergangenen Jahrzehnten gefolgt ist, hin zu einem offeneren und flexibleren Wirtschaftsmodell, das auf den Prinzipien des freien Marktes und der öffentlich-privaten Partnerschaft beruht (OSS 20.1.2025). Das Bruttoinlandsprodukt (BIP) sank von 60 Milliarden US-Dollar im Jahr 2010 auf weniger als 6 Milliarden US-Dollar im Jahr 2024 (Sharq Bu 5.1.2025). Der Wechselkurs des Dollars in Syrien hat seit dem Sturz des Regimes am 8.12.2024 einen bemerkenswerten Rückgang erlebt. Er ist Anfang Februar rapide auf etwa 8.000 syrische Pfund gefallen, nachdem er in den letzten Tagen des vorherigen Regimes 17.000 Syrische Pfund erreicht hatte (Akhbar 5.2.2025). Ende Jänner lag er zwischen 11.500 und 13.000 Syrischen Pfund per US-Dollar und ist immer noch weit von dem Vorkriegsniveau entfernt, als der US-Dollar zu etwa 47 Syrischen Pfund gehandelt wurde (Sharq Bu 29.1.2025). Ein Wirtschaftswissenschaftler erklärte, dass dieser Rückgang fiktiv und wirtschaftlich nicht gerechtfertigt ist, sodass der Wechselkurs bald wieder steigen werde (Akhbar 5.2.2025). Die Inflationsrate in Syrien ist im Jahr 2024 auf 57 % gesunken, verglichen mit der Rate von 117,3 % im Jahr 2023, wie es in einem Bericht der syrischen Zentralbank steht. Angesichts der aktuellen Lage in Syrien, wo die Preise für Grundnahrungsmittel steigen, wird die derzeitige Art der Inflation als extremer Fall von Stagflation angesehen, die zu den schlimmsten wirtschaftlichen Bedingungen gehört, die ein Land erreichen kann (Enab 13.2.2025). Während sich die Preise weitgehend stabilisiert haben, belasten die geringere Kaufkraft sowie die Herausforderungen bei Bankgeschäften und der Liquidität weiterhin die Lebensbedingungen. Darüber hinaus wird in allen Gouvernements weiterhin über Brennstoff-, Strom- und Wasserknappheit berichtet (UNOCHA 7.1.2025). Nach den Entwicklungen im Dezember 2024 zeigte die Währung erste Anzeichen einer Erholung, die hauptsächlich auf zwei Faktoren zurückzuführen war: einen Zustrom von Syrern aus dem Ausland, die harte Währung mitbrachten, und eine eingeschränkte Liquidität bei den Banken, was die Bargeldabhebungen einschränkte (UNDP 20.2.2025).
Neun von zehn Syrer leben in Armut und jeder Vierte ist arbeitslos (Arabiya 22.2.2025). Fast die Hälfte der Bevölkerung lebte 2024 unterhalb der Armutsgrenze von 2,15 US-Dollar pro Tag (UNESCWA 26.1.2025). Seit Jahren sind syrische Familien auf humanitäre Hilfe und Überweisungen von Familienmitgliedern im Ausland angewiesen, um zu überleben (AP 24.1.2025). Fast 13 Millionen Menschen sind nach wie vor von akuter Ernährungsunsicherheit betroffen, während das Welternährungsprogramm (WFP) in den letzten zwei Jahren gezwungen war, die Nahrungsmittelhilfe um 80 % zu kürzen (UNSC 8.1.2025). Seit dem Sturz des früheren Regimes hat sich der Brotpreis vervielfacht. Der Preis für einen Laib Brot lag in der Zeit vor dem Sturz des Regimes bei 400 Syrischen Pfund (SYP), sagte eine lokale Quelle gegenüber Al-Hurra, und ist nun um das Zehnfache auf 4.000 SYP (etwa 0,3 US-Dollar) gestiegen. Brot gehört zur Grundversorgung. Die Menschen stehen vor Bäckereien teilweise stundenlang Schlange, um einen Laib Brot zu kaufen. Die Brotkrise in Syrien hat sich nach dem Ausbruch der Revolution und der Verschlechterung der Lebens-, Wirtschafts- und Sicherheitsbedingungen verschärft, insbesondere durch die Zunahme der Stromausfälle. Die neue Regierung hat mehrere Anträge für die Einrichtung neuer Bäckereien eingereicht, die derzeit geprüft werden, was sich positiv auf die Erfüllung der Bedürfnisse der Bürger und die Verbesserung der Qualität des Brotes auswirken soll (AlHurra 13.2.2025). Ende 2024 waren schätzungsweise fast 90 % der Syrer bedürftig, entweder von Ernährungsunsicherheit betroffen oder von Ernährungsunsicherheit bedroht, obwohl frühere Regierungsberichte eine niedrigere Zahl von unter 60 % angaben (UNDP 20.2.2025).
Es herrscht Bargeldknappheit (Economist 2.4.2025). Syrien leidet unter einem gravierenden Mangel an Banknoten. Syriens Wirtschaft funktioniert aber überwiegend mit Bargeld. Unternehmen können keine Löhne zahlen. Familien können keine Grundgüter kaufen. Sowohl Unternehmen als auch Privatpersonen haben zwar Geld auf ihren Bankkonten, aber die Banken verfügen nicht über genügend Banknoten, um es auszuzahlen. Stattdessen hat die Zentralbank ihnen Anweisung gegeben, die Abhebungen zu begrenzen. Der Bargeldmangel ist so gravierend, dass der Wert des syrischen Pfunds trotz aller wirtschaftlichen Probleme des Landes gegenüber dem Dollar steigt. Die Preise für Güter des täglichen Bedarfs sinken, zum Teil weil deren Import jetzt einfacher ist, aber möglicherweise auch, weil immer weniger Bargeld für den Kauf zur Verfügung steht (Economist 6.3.2025).
In ganz Syrien belasten der Mangel an öffentlichen Dienstleistungen und die anhaltenden wirtschaftlichen Herausforderungen weiterhin die Gemeinden und die humanitäre Hilfe. Viele Haushalte sind aufgrund der geringeren Kaufkraft, der begrenzten Beschäftigungsmöglichkeiten – insbesondere in ländlichen Gebieten – und der Liquiditätsengpässe nicht in der Lage, Essen auf den Tisch zu bringen. Die Einschränkungen beim Bargeldbezug wirken sich weiterhin auf NGOs, Auftragnehmer und Dienstleister und direkt auf die Bemühungen um eine rasche Erholung aus. Es wird von einem gravierenden Mangel an Baumaterialien auf dem lokalen Markt berichtet, während der durch Inflation und Abwertung verursachte wirtschaftliche Druck es erschwert, die steigende Nachfrage nach Hilfe zu decken (UNOCHA 30.1.2025). Seit dem 15.12.2024 beeinträchtigt eine schwere Liquiditätskrise im ganzen Land die humanitären Programme und führt zu Unterbrechungen der Hilfsmaßnahmen und erheblichen Verzögerungen. Darüber hinaus haben Finanzinstitute, Einzelhändler, Lieferanten und Dienstleister aufgrund des Mangels an syrischen Pfund Schwierigkeiten, ihren Verpflichtungen nachzukommen. Die sich verschlechternde Liquiditätskrise verschärft die humanitären Herausforderungen, insbesondere für Haushalte, die bereits jetzt Schwierigkeiten haben, ihre Grundbedürfnisse zu decken. Da 90 % der Syrer unterhalb der Armutsgrenze leben, sind viele Familien gezwungen, ihre Ausgaben für lebensnotwendige Güter wie Lebensmittel, Wasser, Gesundheitsversorgung und Bildung zu kürzen (UNOCHA 27.3.2025).
UNHCR-Hochkomissar Grandi sagte, dass die grundlegende Thematik die Sicherheit und, damit verbunden, die Lebensbedingungen sind. Hier müsse alles unternommen werden, die Voraussetzungen dafür zu schaffen und zu stärken – und der Schlüssel hierfür sei „…Strom, Strom und noch mal Strom“ (ÖB Amman 6.2.2025). Syrien leidet unter einem Stromdefizit von bis zu 80 % seines tatsächlichen Bedarfs (Sharq Bu 2.3.2025). Die überwiegende Mehrheit der Menschen deckt ihren Strombedarf durch Generatoren, daher besteht ein sehr dringender Bedarf an Elektrizität (AJ 31.12.2024b). Die Krise der Stromrationierung wurde durch die Einstellung der Gas- und Öllieferungen aus den von den Syrischen Demokratischen Kräften (Syrian Democratic Forces - SDF) kontrollierten Gebieten, sowie durch die Aussetzung der Verträge mit Iran über die Versorgung Syriens mit Rohöl nach dem Sturz des Assad-Regimes, noch verschärft (OSS 21.1.2025). In vielen Gouvernements gibt es weiterhin weniger als sechs Stunden am Tag Strom. In Homs und Hama steht alle acht Stunden für 45 bis 60 Minuten Strom zur Verfügung (UNOCHA 30.1.2025). In Deir ez-Zour kommt es häufig zu Stromausfällen, ohne dass sich die Situation wesentlich verbessert. Dies führt in einigen Stadtvierteln zu Wasserknappheit und behindert die Bereitstellung grundlegender Dienstleistungen und die wirtschaftliche Erholung (UNOCHA 12.2.2025). Die Übergangsregierung sagt, sie wolle innerhalb von zwei Monaten (Stand Jänner 2025) acht Stunden Strom pro Tag zur Verfügung stellen (Sky News 7.1.2025). Bis Anfang März 2025 hat sich die Stromversorgung zu verbessern begonnen. Die Versorgungszeiten sind in der Hauptstadt Damaskus und auf dem Land auf etwa sechs Stunden pro Tag gestiegen. Die verbesserte Versorgung könnte darauf zurückzuführen sein, dass Syrien Ende Februar bekannt gegeben hat, dass die Produktion aus dem Gasbohrloch Tias 5 im ländlichen Homs, mit einer Kapazität von 130.000 Kubikmetern pro Tag, begonnen hat. Die Produktion des neuen Bohrlochs wurde an das Gasnetz angeschlossen (Sharq Bu 2.3.2025). Das Elektrizitätsministerium benötigt etwa 23 Millionen Kubikmeter Gas pro Tag, von denen nur 6,5 Millionen Kubikmeter verfügbar sind. Außerdem benötigt das Ministerium 10.000 Tonnen Brennstoff pro Tag, von denen derzeit nur 4.500 Tonnen verfügbar sind, was die Stromerzeugung erheblich behindert. Der direkte Schaden am Stromnetz wird auf 40 Milliarden US-Dollar geschätzt, während der indirekte Schaden 80 Milliarden US-Dollar übersteigt, was das Ausmaß der Herausforderungen für den Stromsektor verdeutlicht (OSS 21.1.2025). Im Rahmen der Hilfe, die Syriens Nachbarn nach dem Sturz des Regimes leisteten, erklärte sich die jordanische Regierung bereit, Syrien über das Verbundnetz mit Strom zu versorgen, und kündigte die Bereitstellung jordanischer Leitungen zu diesem Zweck an. Es wird erwartet, dass diese Zusammenarbeit den Kern der regionalen Integration bildet und die Krise auf kurze Sicht lindert (OSS 21.1.2025). Tatsächlich hat sich Jordanien unmittelbar nach dem 8.12.2024 zu Stromlieferungen bereit erklärt – dies scheitert bis dato allerdings am Fehlen bzw. dem völlig desolaten Zustand der betreffenden Strukturen auf der syrischen Seite. Es müsse mithin eine Priorität sein, das Stromnetz in Syrien wiederherzustellen (ÖB Amman 6.2.2025). Türkische Unternehmen wie KarpowerShip haben ebenfalls angeboten, Syrien über schwimmende Kraftwerksschiffe mit Strom zu versorgen. Zwei Schiffe würden in den Häfen von Banias und Tartus anlegen und 800 Megawatt erzeugen, was 33 % der derzeitigen Stromproduktion entspricht. Die syrische Regierung arbeitet derzeit mit regionalen und internationalen Partnern zusammen, um beschädigte Anlagen zu reparieren, einschließlich der Reparatur von Hochspannungsleitungen und der Wiederinbetriebnahme von Schlüsselanlagen. Durch die teilweise Aufhebung der US-Sanktionen bis Juli 2025 wird die Regierung in der Lage sein, Ausrüstung und Ersatzteile zu importieren, die für die Instandsetzung von Kraftwerken und Übertragungsnetzen benötigt werden (OSS 21.1.2025). Die neuen Behörden Syriens haben versucht, die Stromkrise des Landes zu lindern, konnten jedoch die Ausfälle mit Notlösungen nicht stoppen. Selbst mit einem kürzlich abgeschlossenen Gasabkommen mit Katar und einer Vereinbarung mit den kurdisch geführten Behörden, die ihnen Zugang zu den Ölfeldern Syriens gewähren, verbringt das Land die meisten Tage praktisch ohne Strom (Independent 28.3.2025).
Die syrische Wirtschaft basiert auf den Sektoren Landwirtschaft, Industrie, Dienstleistungen und Bankwesen. Das Ackerland macht etwa 32 % der Landfläche Syriens aus. Der Agrarsektor trägt zu 28 % zum BIP bei (Sharq Bu 5.1.2025). Die Landwirte im Land leiden auch unter dem Niederschlagsmangel der letzten Monate, der zu einem fast vollständigen Ausfall der Regenfeldbaukulturen geführt hat. Einige Landwirte haben auf die Verwendung von Abwasser zur Bewässerung ihrer Pflanzen zurückgegriffen, wodurch das Risiko der Ausbreitung von Krankheiten entsteht (UNOCHA 30.1.2025). Russische und syrische Quellen sagten, dass Syrien unter al-Assad Lebensmittel aus Russland importiert hat, aber die russischen Weizenlieferungen wurden aufgrund der Unsicherheit über die neue Regierung und Probleme mit verspäteten Zahlungen eingestellt. Der ukrainische Präsident Selenskyj sagte der syrischen Übergangsregierung Nahrungsmittelhilfe mit Weizen, Mehl und Öl zu. Syrien ist auf Importe angewiesen, um die lebenswichtige Brotsubevention für die Bevölkerung aufrechtzuerhalten (AJ 15.12.2024b). Das Vereinigte Königreich wird fast vier Millionen US-Dollar für die Lieferung von Getreide und anderen Nahrungsmitteln aus der Ukraine nach Syrien bereitstellen, nachdem die Sanktionen für das Land im Jänner 2025 gelockert wurden (MEMO 5.2.2025). Die Unsicherheit und Vertreibungen im November und Dezember, die mit dem Ende der landwirtschaftlichen Anbausaison zusammenfielen, beeinträchtigen auch die landwirtschaftliche Existenzgrundlage. Nach Angaben der Verwalterbehörden wurden in dieser Saison in Teilen Syriens nur 40 % der üblichen Weizenmenge angebaut. Landwirtschaftliche Haushalte benötigen dringend landwirtschaftliche Betriebsmittel wie Saatgut, Düngemittel und Tierfutter, während die Niederschläge in den letzten Wochen unterdurchschnittlich und unregelmäßig ausfielen. Ohne zusätzliche Unterstützung werde die Weizen- und Gerstenproduktion im Jahr 2025 in einem Land, in dem bereits 15 Millionen Menschen von Ernährungsunsicherheit betroffen sind, stark beeinträchtigt werden (UNOCHA 7.1.2025). Nach Schätzungen der örtlichen Landwirte hat es in diesem Jahr in Idlib nicht mehr als 40 % des Jahresdurchschnitts geregnet, was zu weitreichenden Schäden an den Regenfeldfrüchten, insbesondere Weizen und Gerste, geführt hat. Die hohen Kosten für Anbau und Düngemittel und die fehlende Unterstützung haben die Landwirte in der Umgebung der Stadt Idlib schwer belastet. Der Preis für eine Tonne organischen Dünger stieg auf über 450 US-Dollar und der Preis für eine Tonne Weizensaatgut auf 500 US-dollar, sodass viele nicht mehr in der Lage waren, ihre Aussaat zu vollenden oder ihre Pflanzen zu bewässern (SOHR 22.4.2025).
Die syrische Zentralbank hat das Verbot von ausländischen Devisen aufgehoben. Importeure dürfen die Importe ihrer Waren mit ausländischen Devisen finanzieren, sofern dies nicht gegen internationale und lokale Gesetze und Vorschriften zur Geldwäsche verstößt. Außerdem wurde auch der Export von Waren vom „Exportpfand“ befreit (CNBC Ara 15.12.2024b). Syriens neuer Wirtschaftsminister kündigte eine große Verschiebung hin zu einer wettbewerbsorientierten freien Marktwirtschaft an. Die Regierung wird an der Privatisierung staatlicher Industrieunternehmen arbeiten, von denen es 107 gibt und die größtenteils Verluste machen. Strategische Energie- und Transportanlagen sollen in öffentlicher Hand bleiben (REU 31.1.2025). Die Wirtschaft werde in der Zukunft offen sein. Die neuen Behörden würden sich auf fünf Sektoren fokussieren, kündigte der Außenminister an: Energie, Telekommunikation, Straßen und Flughäfen, Bildung und Gesundheit (Zeit Online 23.1.2025). Er erklärte außerdem, dass die neue syrische Regierung plant, staatliche Häfen und Fabriken zu privatisieren und versucht, ausländische Investitionen ins Land zu holen und den Außenhandel anzukurbeln. Experten warnen, die Privatisierung müsse mit dem Aufbau staatlicher Institutionen und Rechtsstaatlichkeit beginnen, insbesondere mit einer kompetenten und fairen Justiz und einer kompetenten und nicht korrupten Verwaltung (AlHurra 24.1.2025). Die Übergangsregierung hat festgestellt, dass 70 % der staatlichen Unternehmen mit wirtschaftlichem Charakter Verluste machen, obwohl sie exklusive Dienstleistungen für den Staat erbringen, wie die Elektrizitätsgesellschaft und die Unternehmen der Rüstungsindustrie (Sharq Bu 5.1.2025). Der Wiederaufbau der Wirtschaft wird sich laut Aussagen des syrischen Finanzministers Abazid auf mehrere Sektoren konzentrieren, darunter der Industriesektor, der durch den Krieg beschädigt wurde und etwa 70 % seiner Kapazität verloren haben soll. Der Ölsektor gilt laut Aussage des Finanzministers Abazid als eine der wichtigsten Säulen für die Wiederbelebung der syrischen Wirtschaft. Die Ölreserven des Landes liegen allerdings im Osten und Nordosten unter der Kontrolle der Syrischen Demokratischen Kräfte (Syrian Democratic Forces - SDF). Die Reserven belaufen sich laut Statistiken der US Energy Information Administration (EIA) auf 2,5 Milliarden Barrel (Sharq Bu 5.1.2025). Die syrischen Behörden haben damit begonnen, die Infrastruktur von Ölraffinerien, Ölleitungen, Kraftwerken und Netzen wiederherzustellen, um die Treibstoff- und Stromproduktion zu steigern. Infolge des Krieges ist Damaskus für 95 % seines Ölbedarfs auf Importe angewiesen. Offiziellen Schätzungen zufolge importiert das Land etwa fünf Millionen Barrel pro Monat oder mehr als 160.000 Barrel pro Tag, nachdem es vor 2011 noch 150.000 Barrel Rohöl pro Tag exportiert hatte (Sharq Bu 29.1.2025). Vor dem Sturz al-Assads war Syrien bei seinen Öllieferungen stark von Iran abhängig. Doch Teheran hat die Rohöllieferungen nach Syrien eingestellt, seit HTS die Kontrolle übernommen hat, sodass die neue Übergangsregierung unter Druck steht, alternative Lieferanten zu finden. Regierungsabkommen sind eine mögliche Option (Argus 22.1.2025).
Die Kontrollpunkte und Zölle, die früher den Warenverkehr behinderten, sind verschwunden, was die Kosten senkt. Die syrischen Märkte haben einen erheblichen Zustrom türkischer Waren erlebt, was den Wettbewerb angekurbelt und zu niedrigeren Preisen beigetragen hat (Sharq Bu 2.3.2025). Ausländische Waren, die jahrelang nur eingeschränkt eingeführt werden durften, wurden im Jänner 2025 ins Land gelassen. Unter al-Assads Herrschaft wurden die meisten Waren im Inland produziert oder durch ein System exorbitanter Steuern, Zölle und Bußgelder eingeschmuggelt, was die Kosten in die Höhe trieb. Unternehmen in Teilen Syriens, die früher vom Assad-Regime kontrolliert wurden, haben Schwierigkeiten, ihre Waren zu verkaufen, da eine Flut von Billigimporten die lokalen Produzenten unterbietet. Die Rückkehr von Importen in ehemals von al-Assad kontrollierte Gebiete wurde zunächst mit Begeisterung aufgenommen, weil die Bewohner nun in der Lage waren, Artikel zu kaufen, die lange Zeit in den Geschäften fehlten, wie Coca-Cola und französischer Käse. Doch die Begeisterung war nur von kurzer Dauer, weil eine landesweite Bargeldknappheit und eine Verlangsamung der lokalen Geschäftstätigkeit die Kaufkraft der Menschen einschränkten. Die schnelle Lockerung der Importbeschränkungen durch HTS hat in den ehemals vom Regime kontrollierten Gebieten, einschließlich der Hauptstadt Damaskus im Süden, für Unmut gesorgt (FT 2.3.2025).
Die strengen internationalen Sanktionen gegen Syrien blieben vorerst aufrecht, denn auch die HTS unterlag internationalen Sanktionen aufgrund der Einstufung als Terrororganisation durch die Vereinten Nationen (VN) und die USA. Ohne eine Lockerung dieser Beschränkungen werden Investoren das vom Krieg verwüstete Land weiterhin meiden und Hilfsorganisationen könnten zögern, einzugreifen, um der syrischen Bevölkerung lebenswichtige humanitäre Hilfe zu leisten (DW 10.12.2024). Die HTS steht seit mehr als einem Jahrzehnt auf der al-Qaida- und IS-Sanktionsliste des UN-Sicherheitsrats und unterliegt einem weltweiten Einfrieren von Vermögenswerten und einem Waffenembargo, obwohl es eine humanitäre Ausnahme gibt (Sky News 7.1.2025). Trotz einiger Forderungen im US-amerikanischen Kongress, die Sanktionen gegen Syrien zu lockern, insbesondere nach dem Sturz des Regimes von Bashar al-Assad, ist die vorherrschende Stimmung dagegen (AlHurra 15.12.2024a). Am 6.1.2025 wurden Ausnahmen durch die USA von den Syrien-Sanktionen verlautbart. Diese Ausnahmeregelung erlaubt bis zum 7. Juli u. a. bestimmte Energietransaktionen und persönliche Überweisungen nach Syrien (Sky News 7.1.2025). Das US-Finanzministerium hat die Erteilung einer allgemeinen auf Syrien bezogenen Lizenz bekannt gegeben, welche Transaktionen mit syrischen Regierungsinstitutionen und bestimmte Energietransaktionen ermöglicht. Die Lizenzen erlauben u. a. den Transfer von persönlichen Geldern nach Syrien, auch über die syrische Zentralbank. Damit sollen Finanztransaktionen mit Einzelpersonen und Institutionen erleichtert werden (AJ 6.1.2025). Transaktionen mit Syriens Regierungsinstitutionen sind erlaubt, außer Transaktionen, an denen Militär oder Geheimdienste beteiligt sind, sowie an sanktionierte Personen. Nach Angaben des US-Finanzministeriums bleiben die Sanktionen Washingtons gegen al-Assad und seine Verbündeten, die syrische Regierung, die syrische Zentralbank und HTS in Kraft (Sky News 7.1.2025). Diese Maßnahme ist Teil des Engagements der USA, sicherzustellen, dass die US-Sanktionen keine Auswirkungen auf Aktivitäten haben, die grundlegende humanitäre Bedürfnisse befriedigen, einschließlich der Bereitstellung öffentlicher Dienstleistungen oder humanitärer Hilfe (Almodon 6.1.2025). Am 24.2.2025 hob die EU eine Reihe von Sanktionen gegen Syrien mit sofortiger Wirkung auf, darunter Beschränkungen in den Bereichen Energie, Banken, Verkehr und Wiederaufbau. Bei ihrem Treffen in Brüssel einigten sich die EU-Außenminister darauf, die Beschränkungen für Öl, Gas und Strom sowie die Sanktionen für den Transportsektor auszusetzen. Sie haben auch das Einfrieren von Vermögenswerten für fünf Banken aufgehoben, die Beschränkungen für die syrische Zentralbank gelockert und eine Ausnahmeregelung auf unbestimmte Zeit verlängert, um die Lieferung humanitärer Hilfe zu erleichtern (REU 24.2.2025). Der Leiter der syrischen Investitionsagentur hält die bisher ergriffenen Maßnahmen bezüglich Sanktionen für unzureichend. Er sagte, dass westliche Sanktionen gegen den syrischen Bankensektor weiterhin kritische Investitionen in die vom Krieg zerstörte Wirtschaft verhindern, obwohl syrische und ausländische Investoren seit dem Sturz von Bashar al-Assad großes Interesse daran haben (REU 10.2.2025). Die Wirkung der Sanktionslockerungen der EU ist durch die extraterritoriale Wirkung der US-Sanktionen eingeschränkt. Die USA sehen Ausnahmen für wesentliche Dienstleistungen vor, erlauben jedoch keine neuen Investitionen oder ein breiteres Engagement (Bourse Bazaar 1.4.2025). Es gibt immer noch Sanktionen im Zusammenhang mit dem Bankensystem, die den syrischen Handel mit Ländern in der ganzen Welt sowie den Zugang zu den Kapitalmärkten für die Kreditaufnahme behindern (Arabiya 27.1.2025). Die Sanktionen der Vereinten Nationen gegen wichtige Mitglieder der syrischen Übergangsregierung sind weiterhin aufrecht (ICG 28.2.2025), und die HTS ist weiterhin auf der Liste der Sanktionen. Dadurch sind internationale finanzielle und diplomatische Beziehungen eingeschränkt. Die rechtlichen Rahmenbedingungen unterscheiden sich zwar, doch die Auswirkungen sind insgesamt ähnlich: Finanzinstitute, Hilfsorganisationen und der Privatsektor zögern, sich in Syrien zu engagieren, da sie Compliance-Risiken und politische Folgen befürchten (Bourse Bazaar 1.4.2025).
Simulationen des Wirtschaftswachstums zeigen, dass das syrische BIP erst im Jahr 2080, also in fast 55 Jahren, wieder das Niveau von 2010 erreichen wird, wenn das Land weiterhin mit der bescheidenen Rate wächst, die in den letzten Jahren beobachtet wurde – etwa 1,3 % jährlich zwischen 2018 und 2024 (UNDP 20.2.2025).
Die jordanisch-syrische Freihandelszone ist ein gemeinsames Wirtschaftsgebiet, das von Jordanien und Syrien eingerichtet wurde, um den bilateralen Handel zu stimulieren. Sie liegt an der Grenze zwischen Jordanien und Syrien, in der Nähe des Grenzübergangs al-Jaber/ Nassib. Nach einer siebenjährigen Unterbrechung war sie im Dezember 2021 wiedereröffnet, im Dezember 2024 aufgrund der unsicheren Lage in Syrien und von Kämpfen im Grenzgebiet aber wieder geschlossen worden. Die Aktivitäten der jordanisch-syrischen Freihandelszone haben sich wieder normalisiert. Zu den Gütern, die nach Syrien gebracht wurden, gehörten Lebensmittel, Solarzellen und Sterilisatoren aus Jordanien und den Mitgliedstaaten des Golf-Kooperationsrates (GCC). Obwohl die Reaktivierung der Freihandelszone Möglichkeiten bietet, den bilateralen Handel zu intensivieren und Investitionen zu fördern, bleiben Herausforderungen, insbesondere in Bezug auf die Sicherheitslage und die Infrastruktur dieser Einrichtung bestehen (VB Amman 29.1.2025).
HTS bekämpft die Captagon-Produktion in Syrien, aber es fehlt ihr an Interesse und Fähigkeiten die Ausbreitung von Drogenproduktion und -handel in Länder, wie Irak, Syrien, Kuweit und Libanon zu verhindern (FR 20.1.2025a). Der Drogenhandel im industriellen Maßstab der Assad-Ära ist zwar vorbei, doch der grenzüberschreitende Schmuggel aus Syrien hat nicht vollständig aufgehört. ETANA Syria geht davon aus, dass Schmugglernetzwerke die laxen Grenzkontrollen, die anhaltende Nachfrage und die aus der Zeit vor dem Zusammenbruch des Regimes verbliebenen Drogenvorräte ausnutzen werden. Tatsächlich ist in Südsyrien seit Jahresbeginn bereits ein leichter Anstieg der grenzüberschreitenden Schmuggelaktivitäten nach Jordanien zu verzeichnen – wenn auch nur ein Bruchteil der Gesamtzahl der Schmuggelaktivitäten, die in der Saison 2023-2024 beobachtet wurden. Bislang wurden zwischen dem 8.12.2024 und Mitte Jänner 2025 25 Versuche registriert, verglichen mit 65 Versuchen im gleichen Zeitraum 2023–2024. Der Transport oder die Beförderung von Schmuggelware wird für junge Männer eine attraktive Einnahmequelle darstellen, insbesondere solange sich die syrische Wirtschaft nicht erholt. Da die neuen Übergangsbehörden Syriens ehemalige Captagon-Produktionsstätten durchsuchen, schwindet das Angebot auf dem Markt rapide – die Nachfrage jedoch nicht. Die Schmugglernetzwerke in Syrien haben zwar mit al-Assad ihren wichtigsten Gönner und Beschützer verloren, aber sie sind nicht ohne Ressourcen. Als sich die Militär- und Geheimdienstverbände des Regimes vor dem Fall al-Assads rasch nach Damaskus zurückzogen, drangen Schmuggler in verlassene Stützpunkte und Waffenlager ein, um Waffen und militärische Ausrüstung zu erbeuten. Obwohl viele der prominenten Schmugglerbosse des Südens aus der Region geflohen oder untergetaucht sind, ist es anderen gelungen, vor Ort zu bleiben und ihre Arbeit wieder aufzunehmen (Etana 29.1.2025). Die begrenzten Kapazitäten der neuen syrischen Behörden haben es Schmugglern weiter ermöglicht, die Sicherheitslücken auszunutzen. Vieles deutet darauf hin, dass der Sturz al-Assads zwar den Drogenhandel in Syrien gestört, aber die Rolle des Landes im regionalen Drogenhandel nicht geändert hat (Chatham 31.3.2025).
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Arbeitsmarkt
Letzte Änderung 2025-05-08
[Die Informationen in diesem Kapitel stammen zwar überwiegend aus Quellen, die älter als Dezember 2024 sind, dennoch haben sich an der Arbeitsmarktsituation innerhalb dieser kurzen Zeit keine größeren Veränderungen ergeben. Einige Informationen zur aktuellen Lage wurden in den vorliegenden Text eingearbeitet. Weitere Informationen aus jüngeren Quellen zur wirtschaftlichen Lage in Syrien sind dem Kapitel Grundversorgung und Wirtschaft zu entnehmen.]
In der syrischen Verfassung von 2012 war im Artikel 40 festgeschrieben, dass Arbeit Recht und Pflicht eines jeden Staatsbürgers ist, der Staat bestrebt ist, für alle Bürger Arbeit zu schaffen und das Gesetz die Arbeit, Arbeitsbedingungen und die Rechte der Arbeitnehmer regelt (SeG 24.2.2012). Das Gesetz sah einen nationalen Mindestlohn für alle Wirtschaftssektoren vor. Es teilte den monatlichen Mindestlohn im öffentlichen Dienst in fünf Stufen ein, die auf der Art der Tätigkeit oder dem Bildungsniveau basierten und die fast alle unter dem Armutsindikator der Weltbank lagen. Zu den Leistungen gehörten Entschädigungen für Mahlzeiten, Uniformen und Transport. Das Gesetz sah vor, dass der Mindestlohn schrittweise steigen sollte, um den Lebenshaltungskosten zu entsprechen, aber das Regime unternahm in dieser Hinsicht nichts (USDOS 22.4.2024).
Seit 2012 wurde gemäß dem syrischen Zentralamt für Statistik ein Rückgang der Arbeitskräfte bis zum Jahr 2022 um 9 % verzeichnet. Insgesamt wird die Zahl der Arbeitskräfte auf 26 % der Gesamtbevölkerung geschätzt (Syria TV 31.8.2024). Die wirtschaftliche Verschlechterung spiegelte sich in den anhaltend hohen Arbeitslosenquoten wider, die 2023 52 % erreichte und die Hälfte der arbeitsfähigen Personen in ihrer Teilnahme an der Wirtschaftstätigkeit hinderte, weil es angesichts des Mangels an Beschäftigungsmöglichkeiten und des dringenden Bedarfs an Arbeit keine angemessenen Arbeitsbedingungen gab (SCPR 6.2024). Vor dem Erdbeben im Jahr 2023 litt die syrische Wirtschaft unter einer hohen Arbeitslosigkeit, die 2022 42,9 % erreichte. Das Erdbeben führte zu erheblichen Verlusten bei den Beschäftigungsmöglichkeiten, was zu einem Anstieg der Arbeitslosenquote um etwa 1,8 Prozentpunkte im ganzen Land führte (was 90.000 Arbeitsplätzen entspricht) (SCPR/UniVie 8.2023). Das syrische Zentralamt für Statistik verzeichnete 2022 eine Arbeitslosenquote von 23,7 % (Syria TV 31.8.2024; vgl. NPA 29.8.2024). Die Weltbank kommt auf eine Arbeitslosenrate von 13,5 % für 2023 (WB o.D.; vgl. WKO 8.2024). Die Österreichische Botschaft in Damaskus führt eine Arbeitslosenrate von 50 % an (ÖB Damaskus 2023). Im Jahr 2022 lag die Arbeitslosenquote bei Frauen bei 24 % und damit 15 Prozentpunkte über der Arbeitslosenquote bei Männern (WB 2024). Laut syrischem Zentralamt für Statistik beträgt die Arbeitslosenquote bei Männern 47 % und bei Frauen 53 %. Ein großes Problem wird dabei darin gesehen, dass 83 % der Arbeitslosen noch nie zuvor gearbeitet haben (Syria TV 31.8.2024). In einem instabilen und unsicheren Umfeld hat sich die Kinderarbeit ausgebreitet (SCPR 6.2024). Die Jugendarbeitslosenquote lag laut der Wirtschaftskammer Österreich bei 33,5 % (WKO 8.2024). Obwohl die Arbeitslosenquote hoch war, gab es einen Mangel an qualifiziertem Personal in bestimmten Sektoren und Gebieten, u. a. bedingt durch Vertreibung, Flucht und Abwanderung (ÖB Damaskus 2023). Die Arbeitslosigkeit von Frauen hat sich bis 2023 mehr als verdoppelt, was die ohnehin schon geringe Erwerbsbeteiligung von Frauen, die 2010 nur ein Drittel derjenigen von Männern betrug, noch verschärfte (UNDP 20.2.2025).
Die Mehrheit der Syrer (68 %) arbeitete 2022 gemäß einer von der syrischen Regierung durchgeführten Studie im privaten Sektor. Im öffentlichen Sektor arbeiteten 31,8 %. Die Prozentzahl der Personen, die in anderen Sektoren arbeiteten, betrug weniger als 0.3 % (NPA 29.8.2024). Der öffentliche Sektor in Syrien war seit fast fünf Jahrzehnten das Rückgrat der syrischen Volkswirtschaft und umfasste eine Vielzahl von Ministerien, Institutionen und Unternehmen, die wichtige Sektoren abdeckten. Die Arbeitskräfte im öffentlichen Sektor ließen sich in zwei Hauptkategorien unterteilen: Angestellte des öffentlichen Dienstes und Angestellte von öffentlichen Organisationen. Angestellte des öffentlichen Dienstes waren diejenigen, die für den Staat in Verwaltungs- und Dienstleistungspositionen arbeiteten (wie z. B. im Gesundheits- und Bildungswesen, in den Kommunen usw.) und stellten das Rückgrat des Staates dar, wobei sie nach den Daten von 2018 etwa 56 % der Arbeitskräfte des öffentlichen Sektors stellten. Die Beschäftigten der öffentlichen Unternehmen arbeiten in den produktiven Sektoren (z. B. im Bergbau und in der verarbeitenden Industrie) und ihre Zahl belief sich 2018 auf etwa 700.000 Beschäftigte. Die Gesamtzahl der Beschäftigten des öffentlichen Sektors in den staatlichen Ministerien belief sich im Jahr 2022 auf 911.955 (OSS 20.1.2025). Alle Sektoren sind von einem massiven Brain Drain, einer Abwanderung von qualifiertem bzw. ausgebildetem Personal, betroffen. Einer Schätzung zufolge leben mittlerweile mehr als 25.000 hoch qualifizierte Arbeitskräfte z. B. in Deutschland, insbesondere medizinische Arbeitskräfte und Ingenieure. Aufgrund der langen Tradition guter Ausbildung in Syrien sind aber nach wie vor viele im Land (UNRCHCSYR 22.9.2024). Aufgrund der wirtschaftlichen Lage kommt es zu Abwanderung. Beispielsweise sind qualifizierte Ärzte nach Europa abgewandert (GovHoms 17.9.2024). Der Gouverneur von Latakia wiederum gab an, dass es nicht an qualifiziertem Personal, wie im medizinischen Bereich oder im Ingenieurwesen, fehlen würde, der Staat aber nicht die finanziellen Kapazitäten hätte, um sie zu entlohnen. Insbesondere ohne die Einnahmen aus dem Ölsektor konnte der Staat nur bedingt für Löhne aufkommen. Die Arbeitsplatzkapazitäten des Hafens von Latakia beispielsweise waren auf 10 % des Niveaus vor der Krise gesunken. Wurden vor der Krise noch eine Mio. Container pro Monat bearbeitet, waren es 2024 lediglich zwischen 100.000 und 120.000 pro Monat. Es gab keine Arbeitsplätze, die man besetzen könnte. Die Arbeitslosigkeit nahm zu. Der Direktor des Hafens von Latakia wiederum gab an, dass er nicht genügend qualifiziertes Personal finden würde, um Leerstellen, die durch Pensionsabgänge oder Abwanderung entstehen, nachzubesetzen (GovLat/DirLatPort 15.9.2024). Die niedrigen Löhne und das Fehlen geeigneter Anreize in den Unternehmen des öffentlichen Sektors führten zu Kündigungen und zur Abwanderung von Mitarbeitern in die Privatwirtschaft oder ins Ausland. Die Unternehmen und Institutionen des öffentlichen Sektors verfolgten eine Einstellungspolitik, die zu einer Ballung von Mitarbeitern führte, die keine tatsächlichen Dienstleistungen erbringen, und zur Einstellung von Personen ohne angemessene Qualifikationen, insbesondere von aus der Armee demobilisierten Personen, was zu schlechter Arbeitsleistung, geringer Produktivität, erhöhter Korruption und verdeckter Arbeitslosigkeit führte (OSS 20.1.2025).
Die Mehrheit der Arbeitslosen (24 %) befanden sich 2022 in Rif Dimashq, gefolgt von Latakia (14 %) und Tartus (11 %). In der Stadt Damaskus betrug die Arbeitslosenquote 10 %, im Gouvernement Homs 9 %, im Gouvernement Hama 7 %, im Gouvernement Aleppo 6 % und in Dara'a und Suweida jeweils 5 %. In al-Hasaka waren 3 % der Bevölkerung arbeitslos, in ar-Raqqa 2 % und in Deir ez-Zour 1 %. Wobei in den Gouvernements Aleppo, al-Hasaka und ar-Raqqa nicht in allen Landesteilen Daten erhoben wurden (Syria TV 31.8.2024; vgl. NPA 29.8.2024). In den vom Erdbeben 2023 betroffenen Gebieten, Idlib, Aleppo, Latakia und Hama stieg die Arbeitslosenquote kurzzeitig in unterschiedlichem Ausmaß an. Besonders schwerwiegend waren die Auswirkungen im Gouvernement Idlib, wo die Arbeitslosenquote um ca. 14 % auf 59 % anstieg. Trotz des Ausmaßes der Schäden nahm die Wirtschaftstätigkeit in den betroffenen Städten aber allmählich wieder Fahrt auf, da die Arbeitnehmer aufgrund der großen Armut an ihre Arbeitsplätze zurückkehrten. Das Interesse der Bewohner an der Reparatur ihrer Häuser führte zu einem Anstieg der Beschäftigungsmöglichkeiten im Baugewerbe, in der Fassadenbranche und in verwandten Branchen. Auch die Nachfrage nach Berufen im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Unterkünften, wie z. B. Zelten, stieg (SCPR/UniVie 8.2023). Im Nordwesten Syriens erreichte die Arbeitslosenquote 88 %. Unter den intern Vertriebenen ist die Quote sogar höher (TNA 17.2.2024). Im Mai verzeichnete ein syrisches, staatsnahes Medium, dass 88,97 % der Bevölkerung im Nordwesten Syriens von Arbeitslosigkeit betroffen sind (Syria TV 31.5.2024). Im Nord-Osten Syriens, insbesondere in der Stadt al-Hasaka bestand ein Mangel an Beschäftigungsmöglichkeiten für Arbeiter und Handwerker, insbesondere im Baugewerbe, aufgrund von sich verschlechternder Infrastruktur, von Mangel an grundlegenden Dienstleistungen und infolge der ständigen Angriffe durch die Türkei (SOHR 13.7.2024). In einer Studie der Reach Initiative wird für Gemeinden in Nordaleppo und Idlib angegeben, dass die Suche nach einer Beschäftigung für Arbeitslose durch die geringe Nachfrage nach Arbeitskräften und den Mangel an Beschäftigungsmöglichkeiten, die den Fähigkeiten der Arbeitssuchenden entsprechen, erschwert wird (REACH 30.5.2024).
Aus der von der Staatendokumentation in Auftrag gegebenen Studie, bei der im Juli 2024 Syrer im Alter von 16-35 Jahren befragt wurden, geht hervor, dass 28 % kontinuierlich arbeiten, während 15 % Gelegenheitsjobs haben. 30 % der Umfrageteilnehmer sind in der Ausbildung. 14 % sind Hausfrauen, während 13 % arbeitslos sind/derzeit nicht arbeiten. Ein Vergleich der Städte zeigt, dass 28 % in Damaskus kontinuierlich arbeiten, während dies in Aleppo auf 29 % und in Homs auf 25 % zutrifft. Der Anteil derjenigen, die gelegentlich arbeiten, ist in Homs am höchsten (19 %), gefolgt von Aleppo mit 17 % und Damaskus mit 9 %. Der Anteil derjenigen, die arbeitslos sind/derzeit nicht arbeiten, ist in Homs und Aleppo mit jeweils 16 % am höchsten, gefolgt von Damaskus mit 9 %. Es sollte auch angemerkt werden, dass der Anteil der Studierenden in der vorliegenden Stichprobe relativ hoch ist, wobei der höchste Anteil in Damaskus (33 %) zu verzeichnen ist, gefolgt von Aleppo (30 %) und Homs (29 %). 21 % der Befragten in Damaskus sind Hausfrauen, während dies in Homs für 11 % und in Aleppo für 8 % gilt. Ein Vergleich der Geschlechter zeigt, dass 42 % der männlichen Befragten kontinuierlich arbeiten, während dies nur auf 14 % der weiblichen Befragten zutrifft. 15 % der männlichen Befragten und 14 % der weiblichen Befragten arbeiten gelegentlich. 8 % der männlichen Befragten sind arbeitslos, während dies auf 19 % der weiblichen Befragten zutrifft. Der Anteil der Studierenden ist bei Männern (35 %) höher als bei Frauen (26 %). 27 % der weiblichen Befragten sind Hausfrauen (STDOK/SL 2024). Im Vergleich zum Jahr davor hat sich der Anteil der Arbeitslosen vergrößert. Bei der Studie, bei der im August und September 2023 600 16-35-jährige befragt wurden, gaben 30 % an, kontinuierlich zu arbeiten, während 19 % Gelegenheitsjobs hatten. 29 % der Umfrageteilnehmer verfolgten ihre Ausbildung. 14 % waren Hausfrau, während 9 % arbeitslos waren/nicht arbeiteten (STDOK/SL 14.2.2024).
Dem Patriarchen der syrischen orthodoxen Kirche zufolge liegt das Durchschnittsgehalt bei 25-30 US-Dollar im Monat (OrthoPatSYR 22.9.2024). Ähnliches berichtet auch Reuters, wonach das Durchschnittsgehalt im öffentlichen Sektor 300.000 Syrische Pfund beträgt (REU 14.12.2024). Einem Wirtschaftsexperten zufolge beträgt das Einkommen eines syrischen Bürgers im besten Fall 15 US-Dollar im Monat (BBC 16.12.2024). Die Menschen gehen meistens mehr als einer Beschäftigung nach (OrthoPatSYR 22.9.2024). Im Jahr 2023 lag das durchschnittliche Monatsgehalt eines Mitarbeiters mit Universitätsabschluss im öffentlichen Sektor zu Beginn seiner Anstellung bei etwa 370.000 syrische Pfund (SYP) (SCPR 6.2024). Das höchste Gehalt im Gesundheitswesen ist jenes eines Universitätsprofessors, der 100 US-Dollar im Monat verdient. Einem Arzt aus Damaskus zufolge verdienen Assistenzärzte im ersten Praktikumjahr 15 US-Dollar im Monat. Eine Krankenschwester mit 20 Jahren Berufserfahrung verdient 20 US-Dollar im Monat (Arzt in Damaskus 23.9.2024). Die Löhne im privaten Sektor erreichten 2023 etwa 524.000 SYP, während sie im öffentlichen Sektor bei 1,5 Millionen SYP lagen. Beim Vergleich der Lohnniveaus zwischen den Kontrollgebieten in Syrien zeigte sich, dass die Löhne in den Gebieten der Selbstverwaltungsinstitutionen und der Sonderverwaltungsinstitutionen am höchsten waren, gefolgt von den Löhnen in den autonomen Regionen und zuletzt den Löhnen in den Gebieten der Regierung. Die Reallöhne gingen 2023 aufgrund steigender Inflationsraten weiter zurück und reichten nicht mehr aus, um die Mindestlebenshaltungskosten zu decken. Ein Vergleich der Gehälter von 2023 mit denen von 2022 zeigt einen Rückgang der Kaufkraft der Löhne im Privatsektor um 17 %, im öffentlichen Sektor um 15 % und im zivilen Sektor um 13 % (SCPR 6.2024). Unternehmen des privaten Sektors zahlten in der Regel viel höhere Löhne, wobei die Löhne am unteren Ende halboffiziell vom Regime und den Arbeitgeberverbänden festgelegt wurden (USDOS 22.4.2024). Im August 2023 erließ der Präsident zwei Gesetzesdekrete, mit denen die Gehälter und Pauschalvergütungen für zivile und militärische Angestellte sowie die Pensionen um 100 % angehoben wurden (PoCMSyr 16.8.2023). Die Demokratische Autonome Region Nord- und Ostsyrien (DAANES) erließ im August 2023 ebenfalls ein Gesetzesdekret, wonach sie die Gehälter ihrer Angestellten um 100 % erhöhte (Ronahi TV 27.8.2023). In den von der Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) kontrollierten Gebieten erhöhte die Syrische Heilsregierung (Syrian Salvation Government - SSG) die Gehälter ihrer Beschäftigten im Jänner 2023 um 25 % und erhöhte die Arbeitstage pro Woche. Die Syrische Interimsregierung (Syrian Interim Government - SIG) reagierte nicht auf den Kaufkraftrückgang und ergriff keine Maßnahmen zur Verbesserung der Lohnsituation in den von ihr kontrollierten Gebieten. Gemäß dem Syrian Center for Policy Research konnten die Lohnerhöhungen dem Preisanstieg nicht gerecht werden (SCPR 6.2024). Die Gehälter bewegten sich nach diesen Gehaltserhöhungen im Sommer 2023 um die 185.000 SYP, dies entspricht umgerechnet rund 15 bis 20 US-Dollar (Stand Frühling 2024) (ÖB Damaskus 2023). Obwohl die Durchschnittsgehälter im Jahr 2023 stiegen, erhöhten sich auch die Lebenserhaltungskosten und überstiegen teilweise die Lohnerhöhungen (UNOCHA 3.3.2024). In vielen Gemeinden in Idlib und Nord-Aleppo war das Ausleihen von Geld eine wichtige Einnahmequelle (REACH 30.5.2024).
Einer diplomatischen Quelle eines europäischen Staates zufolge kam es zur Beurlaubung aller Staatsbeamten (SYRDiplQ1 5.2.2025). In den ersten Monaten des Jahres 2025 haben die neuen Behörden in Damaskus Hunderte ehemalige Staatsbedienstete der Ba'ath-Partei entlassen. Ein Minister der Regierung deutete an, dass es weitverbreitete Korruption gegeben habe und bis zu 400.000 „Geisterangestellte“ auf der Gehaltsliste der Regierung stünden (Chatham 10.3.2025). Die Massenentlassungen von Beschäftigten im öffentlichen Dienst haben Hunderttausende ohne Einkommen zurückgelassen (REU 26.3.2025). In den letzten Wochen wurde einer kleinen Anzahl von technischen Spezialisten des Militärs des ehemaligen Regimes die Rückkehr an ihren Arbeitsplatz gestattet, doch viele blicken weiterhin ungewiss in die Zukunft (Chatham 10.3.2025). Die syrische Ölgesellschaft in Banyas entließ 280 Mitarbeiter und gewährte 900 weiteren bezahlten Urlaub, ohne eine Begründung anzugeben. Einige behaupteten, die Entlassungen seien aus sektiererischen Motiven passiert und nicht dem Wunsch, die Institutionen des öffentlichen Dienstes zu reformieren, geschuldet. In den Küstenprovinzen kam es zu mehreren Protesten von Beschäftigten des öffentlichen Dienstes gegen die Entlassungen: In Latakia protestierten Dutzende vor dem Gebäude der Arbeitergewerkschaft, eine weitere Protestkundgebung versammelte sich vor dem Hafen- und Zollunternehmen von Latakia, und Dutzende Beschäftigte der syrischen Ölgesellschaft protestierten in Banyas. In Damaskus protestierten männliche und weibliche Aktivisten und Gewerkschafter gegen Entlassungen und Privatisierungspläne (SANA 18.4.2025).
Der syrische Finanzminister gab am 5.1.2025 bekannt, dass Damaskus die Gehälter vieler Beschäftigter im öffentlichen Sektor im nächsten Monat um 400 % erhöhen werde, nachdem die Umstrukturierung der Ministerien zur Steigerung der Effizienz und Rechenschaftspflicht abgeschlossen sei. Die Erhöhung, die schätzungsweise 1,65 Billionen Syrische Pfund oder etwa 127 Millionen US-Dollar zum aktuellen Kurs kosten wird, soll durch vorhandene staatliche Mittel sowie eine Kombination aus regionaler Hilfe, neuen Investitionen und Bemühungen zur Freigabe von im Ausland gehaltenen syrischen Vermögenswerten finanziert werden. Die Erhöhung würde, nach einer umfassenden Bewertung von bis zu 1,3 Millionen registrierten Beschäftigten im öffentlichen Sektor, um fiktive Mitarbeiter von der Gehaltsliste zu streichen, erfolgen. Sie würde diejenigen betreffen, die über ausreichende Fachkenntnisse, akademische Qualifikationen und die für den Wiederaufbau erforderlichen Fähigkeiten verfügen (TNA 5.1.2025). Anfang März 2025 war die Erhöhung noch nicht genehmigt, nicht nur weil es am Budget mangelt, sondern auch, weil auf eine Zahlung der Bediensteten im öffentlichen Sektor gewartet wird, so Sharq Business, eine arabischsprachige auf Wirtschaft spezialisierte Online-Zeitung. Bei der Auszahlung von Gehältern gibt es sogar Verzögerungen (Sharq Bu 2.3.2025). Laut Aussagen von ash-Shara', die von Al Jazeera zitiert werden, sollen die Gehälter der Angestellten im öffentlichen Dienst weiterhin pünktlich ausbezahlt werden (AJ 15.12.2024c). Laut The Economist wurden die meisten Gehälter im öffentlichen Dienst seit dem Amtsantritt ash-Shara's aber nicht mehr gezahlt (Economist 2.4.2025). Ein syrischer Wirtschaftswissenschaftler kritisierte am 5.3.2025 die Übergangsregierung dafür, dass sie die versprochene 400-prozentige Gehaltserhöhung für Beamte nicht umgesetzt hat. Viele seien fast vier Monate nach Bekanntgabe der Entscheidung noch immer unbezahlt (Rudaw 5.3.2025). Einige Mitarbeiter der öffentlichen Verwaltung wurden aufgrund von Ineffizienz in der Verwaltung und verdeckter Arbeitslosigkeit für drei Monate in bezahlten Urlaub geschickt. Manche Mitarbeiter berichten, dass die Anzahl der Beschäftigten, die als ehemalige Soldaten im Bürgerkrieg aufseiten al-Assads gekämpft hatten, reduziert werden würde. Teilweise führte dieses Vorgehen im Jänner 2025 bereits zu Protesten (REU 31.1.2025). Einem Wirtschaftswissenschaftler zufolge hat Syrien 1,3 Millionen Beamte, von denen 900.000 keine Gehälter erhalten, während weitere 400.000 unter verschiedenen Vorwänden von ihren Arbeitsplätzen entfernt wurden (Rudaw 5.3.2025). Die angekündigte Erhöhung um 400 % deckt nicht den Bedarf der Familien. Nicht allen Staatsangestellten wurde diese Erhöhung zugestanden (Enab 3.2.2025).
Almodon, einer arabischsprachigen Online-Zeitung zufolge, soll der syrische Rote Halbmond Hilfspakete, die er von arabischen Ländern zur Unterstützung der syrischen Bevölkerung erhalten hat, an Kämpfer des neuen syrischen Verteidigungsministeriums verteilt haben, um sie so anstelle mit regulären Gehältern zu entlohnen. Ein Teil der Hilfsgüter würde als Verpflegung für die Soldaten verwendet werden, die ihren Dienst versehen. Ein Angestellter einer lokalen syrischen Organisation erklärte gegenüber Almodon, dass nicht der Syrische Rote Halbmond dafür verantwortlich sei, dass die Kämpfer Lebensmittelkörbe erhalten, sondern die syrische Regierung (Almodon 22.2.2025).
Vor der Krise war die Assad-Regierung mit 2,3 Mio. Beschäftigten der größte Arbeitgeber. Der zweitgrößte Arbeitgeber war der Private Sektor (UNRCHCSYR 22.9.2024). Im Vergleich zur Zeit vor dem Konflikt hat sich das Beschäftigungsprofil der Syrer dramatisch verändert, wobei eine wachsende Zahl von Arbeitnehmern informell und im Dienstleistungssektor beschäftigt war. Die Zerstörung der sozioökonomischen Infrastruktur Syriens durch den mehr als zehn Jahre andauernden Konflikt hat zu einer dramatischen Veränderung des Berufsprofils der syrischen Arbeitnehmer geführt (WB 2024). Viele Firmen und Produktionslinien sind nicht mehr in Betrieb, weil es an Ressourcen und Rohmaterial fehlt. Das wiederum führt zu Problemen bei der Bereitstellung von Arbeitsplätzen (GovLat/DirLatPort 15.9.2024). Die Gehälter im Privatsektor sind zwar relativ gesehen höher als im öffentlichen Sektor, können aber mit den jüngsten Preissteigerungen nicht mithalten, weil Arbeitgeber es sich nicht leisten können, das Vierfache des Lohns ihrer Arbeitnehmer zu zahlen. Die meisten von ihnen sind einem Wirtschaftswissenschaftler zufolge von Insolvenz bedroht und haben Probleme im Zusammenhang mit dem Abheben von Geldern von ihren Konten (Enab 3.2.2025). Eine zufällig interviewte Firma gab an, dass vor der Krise 200 Personen beschäftigt wurden, mittlerweile nur mehr zehn. Als Gründe wurden der Mangel an Strom, die Abwanderung von qualifiziertem Personal und fehlende Absatzmärkte genannt. Die Produkte können nicht exportiert werden (UNRCHCSYR 22.9.2024). Es gab nur wenige Informationen über den Umfang des informellen Sektors im Land, aber viele Flüchtlinge fanden Arbeit im informellen Sektor als Wachleute, Bauarbeiter oder Straßenverkäufer und in anderen manuellen Tätigkeiten (USDOS 22.4.2024). Der Konflikt in Syrien hatte auch zu einer erheblichen Veränderung in der Struktur der Familieneinkommensquellen geführt, wobei die Abhängigkeit von Hilfe sowie von Überweisungen von Verwandten und Freunden im Ausland und vom Verkauf von Vermögenswerten nach dem Aufbrauchen der Ersparnisse und dem Verlust von Einkommensquellen zugenommen hat (SCPR/UniVie 8.2023). Derzeit verfügt die Regierung über keine zuverlässigen Aufzeichnungen über Regierungsangestellte. Sie baut eine Datenbank mit Mitarbeitern des öffentlichen Sektors auf und fordert die Mitarbeiter auf, ein Online-Formular auszufüllen (REU 31.1.2025).
Der Mangel an Beschäftigungsmöglichkeiten und die niedrigen Löhne haben dazu geführt, dass immer mehr Syrer illegale Aktivitäten ausüben, die eine sicherere und lukrativere Einkommensquelle darstellen. In diesem Zusammenhang ist der Drogenhandel äußerst lukrativ geworden (OHCHR 1.2.2024). Der Drogenhandel im industriellen Maßstab der Ära al-Assad ist zwar vorbei, doch der grenzüberschreitende Schmuggel aus Syrien hat nicht vollständig aufgehört. Kurz- bis mittelfristig ist mit einem Rückgang der grenzüberschreitenden Schmuggelversuche zu rechnen. Gleichzeitig wird es lange dauern, bis sich die syrische Wirtschaft nach al-Assad erholt hat, und in dieser Übergangszeit wird der Transport oder die Beförderung von Schmuggelware für junge Männer eine attraktive Einnahmequelle darstellen, schätzt Etana Syria (Etana 29.1.2025). […]
Wohnsituation und Infrastruktur
Letzte Änderung 2025-05-08
[Die Informationen in diesem Kapitel stammen zwar überwiegend aus Quellen, die älter als Dezember 2024 sind, dennoch haben sich an der Wohnungssituation innerhalb dieser kurzen Zeit keine größeren Veränderungen ergeben. Einige Informationen zur aktuellen Lage wurden in den vorliegenden Text eingearbeitet. Weitere Informationen aus jüngeren Quellen zur wirtschaftlichen Lage in Syrien sind dem Kapitel Grundversorgung und Wirtschaft zu entnehmen. Außerdem finden sich weitere Informationen über Besitz und Eigentum im Kapitel Rechtsschutz / Justizwesen - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) und zu den Herausforderungen von Rückkehrern im Kapitel Rückkehr - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024). Im Folgenden wird der aktuelle Stand dargelegt, wie er sich aus öffentlich zugänglichen Quellen ergibt. Teilweise werden Falschinformationen, insbesondere auf Social-Media Kanälen verbreitet, die in weiterer Folge auch Eingang in andere Berichte finden. Die Vorgehensweise der Recherche und Ausarbeitung der vorliegenden Länderinformation entspricht den in der Methodologie der Staatendokumentation festgeschriebenen Standards. Weder wird ein Anspruch auf Vollständigkeit noch auf Richtigkeit der vorliegenden Informationen erhoben. Weitere Informationen zur vorliegenden Länderinformation finden sich im Kapitel Länderspezifische Anmerkungen.]
Die Massenvertreibungen in Syrien, die sich verschiebenden Frontlinien und der inkonsistente und nachteilige Rechtsrahmen haben zu einer komplexen Krise im Bereich Wohnen, Land und Eigentum geführt (GPC 3.4.2025). Der Konflikt verursachte erhebliche Schäden an der physischen Infrastruktur. Ein Drittel des Wohnungsbestandes wurde ganz oder teilweise zerstört (ÖB Damaskus 2023). Militäroperationen, die auf zivile Gebiete und Einrichtungen, darunter Gesundheits- und Bildungseinrichtungen, abzielten, Plünderungen, Belagerungen und Zwangsumsiedlungen haben sich in vielen Gebieten Syriens direkt auf die Qualität und Sicherheit der Wohnverhältnisse ausgewirkt, was zu großen Unterschieden bei den Wohnbedingungen in den verschiedenen Gouvernements geführt hat (SCPR/UniVie 8.2023). Laut dem Syria 2024 Humanitarian Needs Overview der UN ist die Bereitstellung von Unterkünften nach wie vor ein dringender Bedarf, insbesondere für Binnenvertriebene in Lagern und Rückkehrer. Schätzungen zufolge haben im Jahr 2024 fast 6,8 Millionen Menschen Unterstützung bei der Unterbringung benötigt. Mehr als ein Drittel der Gesamtbevölkerung lebt in minderwertigen, beschädigten und unzureichenden Unterkünften. Obwohl die Notunterkünfte nur als kurzfristige Notlösung gedacht sind, leben dort immer noch über zwei Millionen Menschen (ungefähr gleich viele Frauen und Männer) in prekären Unterkünften, insbesondere angesichts klimatischer und gesundheitlicher Schocks. Die meisten Notunterkünfte, darunter informelle Siedlungen/Lager, geplante Lager und Sammelzentren, sind durch fehlende Lagerverwaltungssysteme, schlechte Unterbringungsbedingungen, Überbelegung und unzuverlässigen Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen gekennzeichnet. Die Zerstörung von Grundstücken und Standesämtern hat sich auf Immobilien, die Landverwaltung und die Erfassung/Aktualisierung von „Housing Land and Property (HLP)“ - Transaktionen ausgewirkt (UNHCHR 18.7.2024). Millionen von Menschen in Syrien leben in beschädigten oder zerstörten Häusern. Finanzielle Engpässe hindern Familien daran, ihre Unterkünfte wiederherzustellen, und viele haben sich auf selbstfinanzierte Wiederaufbaumaßnahmen verlegt (IHH 10.1.2025). Programme für den frühzeitigen Wiederaufbau und die Stärkung der Widerstandsfähigkeit – die nach vielen Sanktionsregelungen technisch zulässig wären – sind nach wie vor unterfinanziert und politisch verzögert (Bourse Bazaar 1.4.2025).
Die Kosten des Wiederaufbaus liegen laut Berichten der Weltbank und der Vereinten Nationen (VN) zwischen 250 und 300 Milliarden US-Dollar. Der Finanzminister wies darauf hin, dass der Schwerpunkt in der kommenden Zeit auf der Wiederherstellung der Infrastruktur, die während des Krieges zerstört wurde, einschließlich Energie, Verkehr, Wasser- und Abwassernetze und Telekommunikation liegen wird. Die Arbeiten in diesen Bereichen erfordern internationale Gelder und Hilfe, gemäß Aussagen des syrischen Finanzministers Abazid. Laut Aussagen des Wirtschaftsministers Hannan haben arabische und andere regionale Länder bereits Investitionsprojekte angeboten (Sharq Bu 5.1.2025). Andere Schätzungen gehen von 250 bis 400 Milliarden US-Dollar für den Wiederaufbau in Syrien aus. Auf der Geberkonferenz in Brüssel im März 2025 wurden Zusagen in der Höhe von 6,5 Milliarden US-Dollar gemacht (Bourse Bazaar 1.4.2025). Die Zusagen auf dem Treffen in Brüssel fielen geringer aus als im Vorjahr, als 7,5 Milliarden Euro an Zuschüssen und Darlehen bewilligt worden waren. EU-Vertreter verwiesen auf die Kürzungen der US-Hilfe als einen wesentlichen Grund dafür (REU 18.3.2025). Der stellvertretende Generalsekretär des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen (United Nations Development Programme - UNDP) wies darauf hin, dass für den Wiederaufbau von fast zwei Millionen Häusern, die ganz oder teilweise zerstört wurden, Dutzende von Milliarden US-Dollar benötigt werden (Akhbar 19.4.2025).
Die Gruppe Wohnen, Wasser, Gas, Strom und andere Heizöle lieferte im Jahr 2023 den zweitgrößten Beitrag zur allgemeinen Inflationsrate in Syrien. Der Beitrag zur Inflationsrate war in den Gebieten des Syrischen Interimsregierung (Syrian Interim Government - SIG) und der Syrischen Heilsregierung (Syrian Salvation Government - SSG) der Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) sehr hoch (46 %), dann in den Gebieten unter der Kontrolle der syrischen Regierung (25 %) und schließlich in den Gebieten der Demokratischen Autonomen Region Nord- und Ostsyrien (DAANES) (20,6 %) (SCPR 6.2024).
Infolge des Verfalls der syrischen Wirtschaft sind die Wohnkosten in den meisten Städten immer unerschwinglicher geworden, insbesondere in den großen städtischen Zentren wie Damaskus und Aleppo, wo Häuser für hohe Summen verkauft werden, die für die große Mehrheit der Bewohner unerschwinglich sind. Unter solchen Bedingungen befinden sich Mieter auf einer ständigen Suche nach Wohnungen, die zu ihren schrumpfenden Einkommen passen (UNHCHR 18.7.2024). Bei einer von der Staatendokumentation in Auftrag gegebenen Studie zur sozio-ökonomischen Lage, im Zuge derer 600 Syrer im Alter von 16-35 Jahren im Juli 2024 in den Städten Damaskus, Homs, Aleppo befragt wurden, gaben auf die Frage nach den Auswirkungen der aktuellen Wohnkosten, einschließlich Miete, Heizung, Strom und Wasser 16 % an, dass sie sich die Wohnkosten leisten konnten. 43 % konnten sich die Wohnkosten gerade so leisten, 27 % konnten sie sich kaum leisten, und 14 % gaben an, dass sie sich die Wohnkosten nicht leisten können. 17 % der männlichen und 15 % der weiblichen Befragten konnten ihre Wohnkosten decken. Mehr als die Hälfte der männlichen Befragten (51 %) konnten ihre Wohnkosten gerade noch decken, während dies bei 39 % der weiblichen Befragten der Fall war. Im Gegensatz dazu schafften es 29 % der weiblichen Befragten kaum, die Wohnkosten zu tragen, während der Anteil bei den männlichen Befragten bei 26 % lag. Der Anteil derjenigen, die es nicht schaffen, die Wohnkosten zu tragen, war bei den weiblichen Befragten (19 %) deutlich höher als bei den männlichen Befragten (2 %). Im Vergleich zur Studie von 2023 zeigt sich, dass sich die Leistbarkeit für die Befragten verbessert hatte (STDOK/SL 2024). In der von der Staatendokumentation in Auftrag gegebenen Studie, bei der von August bis September 2023 600 Personen im Alter von 16-35 Jahren in denselben drei Städten befragt wurden, gaben nur 6 % an, dass sie sich die Wohnkosten (einschließlich Miete, Heizung, Strom und Wasser) leisten konnten, und 46 % die Wohnkosten gerade noch bezahlen konnten. 34 % der Befragten konnten die Wohnkosten kaum bezahlen, während 14 % die Wohnkosten nicht bezahlen konnten (STDOK/SL 14.2.2024). […]
Die Wirtschaftskammer Österreich gibt den Prozentsatz der syrischen Gesamtbevölkerung mit Zugang zu Sanitäranlagen für das Jahr 2022 mit 95 % an (WKO 8.2024).
Der Wiederaufbau Syriens erfordert Stabilität, Sicherheit und internationale Unterstützung – all dies fehlt derzeit (NH 14.1.2025). NGOs fordern auch, dass Bombenräumung Teil des Wiederaufbaus sein muss (FR 20.1.2025b).
Die Besitzer von Immobilienbüros in verschiedenen syrischen Provinzen sind sich einig, dass die Immobilienpreise seit dem Sturz des Regimes des abgesetzten Präsidenten Bashar al-Assad im Dezember letzten Jahres weder gefallen noch gestiegen sind, aber es gibt einen fiktiven Anstieg im Zusammenhang mit dem Wertverlust des US-Dollars gegenüber dem syrischen Pfund (AJ 9.2.2025). Derzeit gibt es auf dem Immobilienmarkt eine Stagnation beim Kauf und Verkauf vor dem Hintergrund des schwankenden Wechselkurses des Syrischen Pfunds gegenüber ausländischen Währungen und der Aussetzung der Registrierung von Immobilien durch die Regierungsbehörden - die Transaktionen mit „Immobilienvakuum“ und Eigentumsübertragungen durchführen - seit dem 8.12.2024 (AJ 9.2.2025).
Die israelischen Streitkräfte sollen Straßen, Strom und Wasserleitungen in Quneitra durch Luftangriffe zerstört haben, nachdem die Menschen dort ihrer Aufforderung, die Gegend zu evakuieren, nicht nachgekommen waren (AJ 15.12.2024d).
Unklare Rechtsverhältnisse - Mietwohnungen, Eigentum, Besitz
Zurückkehrende Binnenvertriebene und Flüchtlinge finden ihre Häuser oft besetzt, enteignet oder zerstört vor, was ihre Rückkehr erheblich erschwert und Risiken für künftige Spannungen birgt, wenn konkurrierende Ansprüche ungelöst bleiben. Es fehlen die notwendigen rechtlichen Rahmenbedingungen, die sich mit den Auswirkungen des Krieges auf Eigentum befassen, sowie Rückgabeverfahren, die die sekundäre Besetzung regeln und gleichzeitig die Rechte beider Haushalte wahren. Die Assad-Regierung nutzte zuvor rechtliche Mechanismen wie das Gesetz Nr. 10 (2018) zur Beschlagnahmung von Eigentum, während Oppositionsgruppen und Milizen ebenfalls verlassene Häuser besetzten. Seit dem Sturz des Regimes haben die Spannungen um Eigentumsrechte zugenommen. Einige zurückkehrende Familien sind mit Streitigkeiten mit den derzeitigen Bewohnern konfrontiert, während andere von Zwangsräumungen und vergeltungsmäßigen Beschlagnahmungen von Eigentum berichten, insbesondere in 'Afrin, 'Azaz, Jandiris, Saraqeb, Hama, der Umgebung von Damaskus und Latakia, wo es Berichten zufolge zu Racheräumungen aufgrund religiöser Zugehörigkeit gekommen ist (GPC 3.4.2025). In einigen Gebieten in Damaskus kam es nach dem Sturz des Assad-Regimes zu Verstößen gegen das Wohn- und Eigentumsrecht, insbesondere in Bezug auf Militärwohnungen, d. h. Wohneinheiten, die Offizieren der syrischen Armee zugewiesen wurden. Diese Verstöße deuten auf eine Verschiebung bei der Verteilung von Wohnraum im Zusammenhang mit der militärischen Einrichtung hin, wobei es eindeutig keine offiziellen Entscheidungen über das Schicksal dieser Wohnungen gibt. Es scheint sich jedoch eher um Einzelfälle zu handeln als um einen weitverbreiteten Trend der Vertreibung aus konfessionellen Gründen (HLP Syria 5.2.2025). Nach dem Sturz des Assad-Regimes wurden einige Bewohner von Sozialwohnungskomplexen, die für Angestellte und Arbeiter vorgesehen waren, insbesondere in Damaskus und Umgebung, entweder vorübergehend zum Verlassen der Wohnungen gezwungen oder dauerhaft vertrieben. Dies ist auf die weitverbreitete Überzeugung in der Bevölkerung zurückzuführen, dass ein erheblicher Teil der Bewohner dieser Komplexe Anhänger des ehemaligen Regimes waren und zu dessen sozialer Basis gehörten, insbesondere in Wohnungen, die Ärzten, Polizisten, Militärangehörigen oder Mitarbeitern in wissenschaftlichen Forschungszentren, die dem Verteidigungsministerium angegliedert sind, zugewiesen wurden. Bei den Bewohnern dieser Wohnkomplexe handelt es sich oft um Angestellte aus entfernten Gebieten, die in der Nähe dieser Komplexe arbeiten. Diese Immobilien werden in der Regel entweder als Mitarbeiter- oder als Arbeiterwohnungen bezeichnet und sind Teil der sozialen Wohnungsbauprogramme Syriens. Die Eigentumsverhältnisse sind aufgrund sich überschneidender Gesetze und der für die Wohnungen zuständigen Regierungsbehörde unklar. So sind beispielsweise Mitarbeiterwohnungen für eine vorübergehende Nutzung vorgesehen, wobei das Eigentum beim Staat verbleibt. Bewohner von Arbeitnehmerwohnungen werden als Mieter behandelt, die die Immobilie während ihrer Beschäftigung vom Staat mieten, bis sie kündigen oder in den Ruhestand gehen. Zu diesem Zeitpunkt endet der Mietvertrag und die Immobilie muss geräumt werden. Bei Sozialwohnungen hingegen müssen die Mieter 10 % ihres Einkommens als Miete zahlen, zusammen mit den Nebenkosten und den Kosten für die Instandhaltung, Verbesserungen und Reparaturen der Wohnung. Bewohner von Sozialwohnungen haben gemäß dem Gesetzesdekret Nr. 46 von 2002 Anspruch auf Eigentum, sofern sie die Immobilie in Raten bezahlen (HLP Syria 14.1.2025a). Nach Angaben der Bewohner wurden für manche geräumte Militärwohnungen keine offiziellen Räumungsbefehle ausgestellt. Einige Familien erwägen jedoch, aus Angst vor der Zukunft wegzuziehen. Aus lokalen Quellen kursieren Berichte, die darauf hindeuten, dass HTS und andere Fraktionen diese Immobilien kürzlich geräumt haben, obwohl es dafür keine offizielle Bestätigung gibt (HLP Syria 5.2.2025).
Nach dem Sturz des Assad-Regimes am 8.12.2024 versuchten die Eigentümer einiger Immobilien, die im Rahmen des Systems der Zwangsverlängerung vermietet worden waren, ihre Immobilien zurückzufordern und die Mieter zu vertreiben. In einigen Fällen beauftragten die Vermieter die Streitkräfte von Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) mit der Räumung der Wohnungen, ohne den Rechtsweg zu beschreiten. Seit dem 8.12.2024 haben einige Immobilienbesitzer Immobilien, die einer Zwangsverlängerung unterlagen, gewaltsam zurückgefordert (HLP Syria 14.1.2025b). [Weiterführende Informationen zur aktuellen Gesetzeslage finden sich im Kapitel Rechtsschutz / Justizwesen (Entwicklungen seit dem Sturz des al-Assad-Regimes (seit 8.12.2024))].
Viele Flüchtlinge und Vertriebene sind nach dem Sturz des Regimes bei der Rückkehr in ihre Gebiete, Städte und Dörfer schockiert, wenn sie feststellen, dass andere in ihren Häusern wohnen. In einigen Fällen besitzen diese derzeitigen Bewohner Dokumente, die belegen, dass sie die Immobilien gekauft haben, aber Untersuchungen zeigen, dass diese Dokumente oft gefälscht sind, einschließlich gefälschter Eigentumsnachweise und Gerichtsurteile, die äußerst schwer aufzuspüren sind. Die betreffenden Immobilien befinden sich oft in informellen Siedlungen, in nicht lizenzierten Gebäuden in Zonen oder in Kollektiveigentum mit ungelösten Erbstreitigkeiten. Viele dieser Immobilien sind nicht im offiziellen Grundbuch eingetragen und erscheinen nur als unbebautes Land, was bedeutet, dass die darauf errichteten Gebäude nicht erfasst, ungeteilt und nicht auf die Namen ihrer rechtmäßigen Eigentümer eingetragen sind. Die Abwesenheit der rechtmäßigen Eigentümer, die oft auf Vertreibung oder Verfolgung aus Sicherheitsgründen zurückzuführen ist, hat es anderen erleichtert, sich diese Grundstücke anzueignen, indem sie sie unrechtmäßig in Besitz nahmen und sie später verkauften, wobei sie die Käufer täuschten, indem sie ihnen vorgaukelten, sie seien die rechtmäßigen Eigentümer. Darüber hinaus hat die weitverbreitete Übertragung von Eigentum ohne Einhaltung ordnungsgemäßer rechtlicher Verfahren in den von dem Regime kontrollierten Gebieten in den letzten Jahren in Verbindung mit einer schwachen Rechenschaftspflicht und Strafverfolgung bei Betrug und Fälschung das Problem verschärft. Dies wurde durch Korruption in Gerichten und Grundbuchämtern sowie den Einfluss der Sicherheitskräfte von Assad auf die Justiz, die korrupte Beamte und diejenigen, die Eigentum beschlagnahmt hatten, schützten, von denen viele dem Sicherheits- und Militärapparat angehörten, noch verschlimmert (HLP Syria 20.1.2025). Nach dem Sturz des Assad-Regimes am 8.12.2024 kehrten die meisten gewaltsam vertriebenen Menschen aus Lagern in Nordsyrien in ihre Heimatstädte und auf ihr Ackerland in den ländlichen Gebieten der Gouvernements Hama und Idlib zurück. Die Bauern fordern ihr Land einzeln zurück und verlassen sich dabei manchmal auf lokale Streitkräfte, um ihr Eigentum geltend zu machen und diejenigen zu entfernen, die ihr Land übernommen hatten. Viele dieser landwirtschaftlichen Flächen waren in den letzten Jahren über öffentliche Auktionen an Investoren vergeben worden. Bisher hat „The Syria Report“ keine Fälle von Widerstand seitens dieser Investoren dokumentiert, möglicherweise aus Angst vor Repressalien, aus Akzeptanz der neuen Realität oder sogar aus impliziter Anerkennung der Rechte der Rückkehrer. Die Verwaltungen der Gouvernements Idlib und Hama, die zuvor dem Ministerium für lokale Verwaltung und Dienstleistungen des Assad-Regimes unterstanden, hatten diese Ländereien als unbewohnt eingestuft, weil ihre ursprünglichen Eigentümer gewaltsam in von der Opposition kontrollierte Gebiete im Nordwesten Syriens vertrieben worden waren. In einem systematischen und organisierten Prozess, der sich schrittweise von 2020 bis zum Sturz des Regimes Ende 2024 entwickelte, wurden alle diese brachliegenden Grundstücke, einschließlich unbebauter („saleekh“) und mit Obstbäumen bepflanzter Grundstücke, in öffentlichen Auktionen zum Kauf angeboten. Im Gegensatz zur Pistazienernte, die bereits vor dem Sturz des Regimes eingeholt worden war, fanden die Bauern, die in die Städte im westlichen ländlichen Hama – wie Kafr Nabuda, Hayalin al-Ghab und al-Jalma – zurückkehrten, ihre Felder mit Feldfrüchten bepflanzt vor, die noch auf die Ernte warteten, wie z. B. Kartoffeln. Diese Ländereien waren über öffentliche Auktionen für leer stehende Saleekh-Ländereien gepachtet worden, die von den Provinzbehörden von Hama für die Landwirtschaftssaison 2024–2025 organisiert worden waren. Die zurückkehrenden Landbesitzer ernteten die Kartoffeln, ohne dass die Investoren Einwände erhoben, und verkauften sie zu ihrem eigenen Vorteil. Einige von ihnen forderten auch eine Entschädigung von den früheren Investoren für die vergangenen Jahre (HLP Syria 3.2.2025a). [Weitere Informationen zu den Herausfordrungen von Rückkehrern im Zusammenhang mit Wohnungen sind dem Kapitel Rückkehr - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) zu entnehmen.]
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Medizinische Versorgung - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024)
Letzte Änderung 2025-05-08
[Die Informationen in diesem Kapitel stammen zwar überwiegend aus Quellen, die älter als Dezember 2024 sind, dennoch haben sich an der Medizinischen Versorgung innerhalb dieser kurzen Zeit keine größeren Veränderungen ergeben. Einige Informationen zur aktuellen Lage wurden in den vorliegenden Text eingearbeitet.]
Die katastrophalen Folgen des Konflikts forderten weiterhin ihren Tribut von der öffentlichen Gesundheit der syrischen Bevölkerung. Hunderttausende wurden getötet und Millionen verletzt, darunter Soldaten und Zivilisten, Männer und Frauen, wobei das Recht auf Leben und das Recht auf Gesundheit eklatant missachtet wurden. Dies führte zu einer erhöhten Sterblichkeitsrate und einer geringeren Lebenserwartung bei der Geburt sowie zu einer Verdoppelung der Krankheitsraten, darunter Infektionskrankheiten wie Cholera, Masern, Leishmaniose und COVID-19 sowie nicht übertragbare Krankheiten wie Bluthochdruck, Herzkrankheiten, Krebs, Behinderungen und Unterernährung (SCPR/UniVie 8.2023). Wiederkehrende Krankheitsausbrüche, durch Wasser übertragene Krankheiten, eine anhaltende Dürre und Wasserkrise, durch Impfung vermeidbare Krankheiten und Ernährungsunsicherheit tragen zu einer steigenden Sterblichkeit und Morbidität bei, einschließlich einer Zunahme der Unterernährung und eines erhöhten Bedarfs an humanitärer Hilfe (UNOCHA 12.2023). Gemäß der World Health Organisation (WHO) sind 15 Millionen Menschen - das sind 65 % der Bevölkerung - auf medizinische Hilfe angewiesen (WHO 16.3.2024). Fast sechs Millionen Syrer (28 % der Bevölkerung), darunter viele Kinder, sind aufgrund der Auswirkungen des Konflikts auf die Gesundheitsversorgung dauerhaft behindert und haben oft keinen Zugang zu angemessener Pflege. Das bedeutet, dass etwa jeder sechste Bürger mit einer Form von Beeinträchtigung konfrontiert ist, die seine Fähigkeit einschränkt, seinen Lebensunterhalt zu verdienen und sich uneingeschränkt an den Wiederaufbauarbeiten zu beteiligen. Gleichzeitig ist die Nachfrage nach psychologischer, medizinischer und finanzieller Unterstützung stark gestiegen, was die ohnehin schon knappen staatlichen Mittel zusätzlich belastet (UNDP 20.2.2025).
Der Konflikt hat die sozialen Bestimmungsfaktoren der öffentlichen Gesundheit systematisch zerstört und zu einer Fragmentierung und einem Rückschritt des Gesundheitssystems geführt, wie z. B. durch direkte militärische Angriffe auf die Bevölkerung, medizinische Einrichtungen und medizinisches Personal und durch die Untergrabung der Regierungsführung im Gesundheitssektor (SCPR/UniVie 8.2023). Öffentliche Krankenhäuser forderten Patienten sogar auf, ihre Medikamente, Spritzen, Verbandsmaterial und medizinisches Klebeband selbst mitzubringen (FT 25.3.2025). Die Arbeit des privaten Gesundheitssektors hat sich während des Konflikts in allen Regionen Syriens ausgebreitet. Der Privatsektor besteht aus formellen und informellen Gesundheitsdienstleistern, darunter Apotheken und Fachkrankenhäuser, zu denen auch gewinnorientierte Einrichtungen gehören, sowohl lokale als auch ausländische. Ergebnisse von sozioökonomischen Umfragen, die vom Syrian Center for Policy Research in den Jahren 2020 und 2021 durchgeführt wurden, zeigen einen deutlichen Rückgang der öffentlichen Gesundheitsdienste und eine Zunahme der Bereitstellung privater Gesundheitsdienste. Mit der Rolle des privaten Gesundheitssektors sind viele Herausforderungen verbunden, wie z. B. mangelnde Rechenschaftspflicht und Qualitätsüberwachung sowie steigende Kosten für Dienstleistungen. Daneben ist auch die Zivilgesellschaft ein wichtiger Akteur bei der Bereitstellung von Gesundheitsdiensten. Dies kommt in verschiedenen Formen von Nichtregierungsorganisationen und gemeindebasierten Organisationen zum Ausdruck, seien es zivilgesellschaftliche, religiöse, wohnortbasierte oder professionelle Organisationen bzw. Initiativen. Die Unterschiede auf der Ebene der organisierten Arbeit zwischen den Gemeinden, innerhalb und zwischen den Kontrollbereichen, sind sehr groß. Dies ist auf verschiedene Grade der Selbstorganisation zurückzuführen, die von den sehr unterschiedlichen sozialen Strukturen, der Führung, den Ressourcen der lokalen Gemeinschaft, der Berufserfahrung und der internationalen Unterstützung, sei es durch Diasporagemeinschaften oder andere Geber, abhängen. In den Gebieten Syriens ist die Abhängigkeit von solchen Gemeinschaftsorganisationen, die den Rückgang der staatlichen Gesundheitsdienste ausgleichen, je nach Aktivität der internationalen Gesundheitsorganisationen, die diese Lücke füllen, sehr unterschiedlich. Internationale medizinische Nichtregierungsorganisationen, die in operativer und finanzieller Hinsicht viel weiter fortgeschritten sind, sind wichtige Versorger im Nordosten und Nordwesten Syriens, nicht jedoch in den von der Assad-Regierung kontrollierten Gebieten, in denen gemeinnützige Organisationen der Zivilgesellschaft eine größere Rolle bei der Schließung dieser Lücke im öffentlichen Gesundheitswesen spielen (SCPR 2023). Auch in Aleppo und Idlib, den am stärksten betroffenen Gouvernements haben zivilgesellschaftliche Organisationen eine führende Rolle eingenommen und entscheidend zur Verbesserung der Verwaltung des Gesundheitssektors in den ländlichen Gebieten der beiden Provinzen beigetragen und den Zugang der Menschen zu Gesundheitsdiensten erweitert (SCPR/UniVie 8.2023). Die Mittel für humanitäre Gesundheitsmaßnahmen sind von 2022 bis 2023 um mehr als 27 % zurückgegangen und werden 2024 voraussichtlich um mindestens 30 % weiter sinken (WHO 16.3.2024).
Im Gegensatz zu dem allgemeinen Rückgang der gemeldeten Gewalt in Syrien nahmen die Vorfälle von Gewalt gegen oder Behinderung der Gesundheitsversorgung im Jahr 2023 zu. Dies war vor allem auf den vermehrten Einsatz von Sprengstoffwaffen im Oktober zurückzuführen. Die Zahl der Fälle, in denen Gesundheitseinrichtungen beschädigt oder zerstört wurden, hat sich 2023 im Vergleich zum Vorjahr fast verdoppelt, und mit einer Ausnahme wurden in allen Fällen Sprengstoffwaffen eingesetzt. Im Jahr 2023 wurden ähnlich viele Mitarbeiter des Gesundheitswesens getötet, entführt und verhaftet wie im Jahr 2022. Wie in den Vorjahren betraf auch 2023 die Mehrzahl der Vorfälle Gesundheitsdienstleister, die in nationalen Gesundheitsstrukturen arbeiten. Die meisten Vorfälle von Gewalt gegen oder Behinderung der Gesundheitsversorgung wurden den syrischen Streitkräften und den türkischen Streitkräften zugeschrieben, die in Aleppo, Idlib und al-Hasaka Sprengstoffwaffen einsetzten. Mindestens elf Mitarbeiter des Gesundheitswesens, darunter Ärzte, Krankenschwestern, Apotheker, Krankenhauspersonal und Sicherheitspersonal, wurden 2023 bei acht Vorfällen festgenommen oder inhaftiert, verglichen mit 20 bei neun Vorfällen im Jahr 2022 (II 22.5.2024).
Die Auswirkungen auf die psychische Gesundheit sind enorm, denn die Zahl der Depressionen und stressbedingten Störungen ist um schätzungsweise 200 % bzw. 600 % gestiegen (WHO 16.3.2024). Die Häufigkeit der erfassten psychischen Erkrankungen in Syrien ist zwischen 2022 und 2023 stark angestiegen, mit einem Anstieg von fast 570 % der stressbedingten Erkrankungen, einschließlich akuter Belastungsstörungen und posttraumatischer Belastungsstörungen, so ein im Februar veröffentlichter Bericht des Health Cluster der Vereinten Nationen. Die Depressions- und Selbstmordraten stiegen im gleichen Berichtszeitraum um mehr als 80 % (USAID 9.4.2024).
Die Wachstumsverzögerungsrate ist in ganz Syrien kontinuierlich gestiegen, von 12,6 % im Jahr 2019 auf 16,1 % im Jahr 2023. Alarmierenderweise melden fünf von 14 Gouvernements inakzeptabel hohe Wachstumsverzögerungsraten von über 20 %, darunter die Gouvernements Aleppo, Idlib, Deir ez-Zour, al-Hasaka und ar-Raqqa. In bestimmten Gebieten von Deir ez-Zour, al-Hasaka und ar-Raqqa werden katastrophale Wachstumsverzögerungsraten von über 30 % gemeldet (UNOCHA 3.3.2024).
Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024)
Die Bedingungen in den Krankenhäusern in verschiedenen syrischen Provinzen haben sich seit dem Sturz des gestürzten Regimes verschlechtert. Einige Krankenhäuser arbeiten ohne ausreichende medizinische Versorgung oder ohne Strom (AJ 1.1.2025b). Der Gesundheitssektor in Syrien befindet sich in einem katastrophalen Zustand. Die öffentlichen Krankenhäuser in Damaskus leiden unter einem beschleunigten Zusammenbruch der medizinischen Versorgung inmitten eines schweren Mangels an Medikamenten und Ausrüstung. Nur 35 % der Gesundheitseinrichtungen und -kapazitäten des Landes sind noch funktionsfähig. Trotz der laufenden Bemühungen deuten offizielle Berichte darauf hin, dass die gesundheitliche Belastung in absehbarer Zeit nicht nachlassen wird und dass die gesundheitliche Lage in Syrien von Tag zu Tag komplexer wird (Sky News 3.2.2025). Infolge des Krieges sind 38 % der Krankenhäuser und 47 % der Zentren für die primäre Gesundheitsversorgung in der Arabischen Republik Syrien entweder teilweise oder gar nicht mehr funktionsfähig (UNESCWA 26.1.2025). Nur 57 % der Krankenhäuser und 37 % der primären Gesundheitszentren sind voll funktionsfähig (IMC 16.4.2025). Doch selbst diese leiden unter gravierenden Engpässen, sodass Millionen Menschen keinen Zugang zu grundlegenden Gesundheitsdienstleistungen haben (AN 6.3.2025). Die Unterfinanzierung der Hilfsmaßnahmen führt zu schwerwiegenden humanitären Folgen. Im Nordwesten Syriens waren die Mittel von 102 Gesundheitseinrichtungen bereits seit Anfang 2025 aufgebraucht (UNOCHA 30.1.2025). Vertreibung, Tod und Verletzungen haben zu einem gravierenden Mangel an medizinischem Personal geführt (UNESCWA 26.1.2025). Neben der zerstörten Infrastruktur, Finanzierungslücken und Versorgungsengpässen hat die Abwanderung von medizinischem Fachpersonal das Gesundheitssystem Syriens schwer getroffen. Der Verlust an medizinischem Personal in Syrien beträgt mehr als 70 %. Syrische Ärzte erhalten ein durchschnittliches Gehalt von etwa 25 US-Dollar pro Monat – kaum genug, um drei Tage lang Essen und Transport zu bezahlen. Die Krankenhäuser sind veraltet, den primären Gesundheitszentren fehlen grundlegende Dienstleistungen, die Technologie ist veraltet, und es gibt keine Krankenversicherung, keine Finanzierung und keine Digitalisierung, wie der Leiter der in den USA ansässigen medizinischen Hilfsorganisation MedGlobal gegenüber Arab News erklärt (AN 6.3.2025).
Der Gesundheitsminister der Interimsregierung beschrieb den Zustand des syrischen Gesundheitssektors als nicht gut. Er sagte, dass der Gesundheitssektor unter zwei Hauptproblemen leide: 1. Korruption und 2. administrative Aufgeblähtheit. Das Gesundheitsministerium verfüge über mehr als 82.000 Mitarbeiter. Es gäbe eine große Anzahl von fiktiven Angestellten, Fahrern und Geisterangestellten, die zwar registriert sind, aber nicht existieren. Während es an qualifiziertem Personal fehle, gäbe es viele Personen ohne entsprechende medizinische Ausbildung, die gemäß Aussage des Ministers von der Assad-Regierung beschäftigt wurden, um ihre Anhänger zufriedenzustellen. Das Gesundheitsministerium verfügt über mehr als 1.700 Gesundheitszentren und Ambulanzen in Syrien, aber nur 15 bis 20 % davon sind funktionsfähig (Stand 19.12.2024). Die Schäden umfassen vollständige bis teilweise Zerstörung, Einstellung der Arbeit und Mangel an geeignetem Personal. Das Ministerium hat einen abgestuften Aktionsplan für das Gesundheitswesen erstellt, der Ziele für drei, sechs, neun Monate, ein Jahr, zwei Jahre und vier Jahre enthält (Sharq 19.12.2024). Das Land leide unter einem kritischen Mangel an lebenswichtigen medizinischen Gütern, Brennstoff und sogar Lebensmitteln für Patienten und Personal, so der Direktor für Planung und internationale Zusammenarbeit im syrischen Gesundheitsministerium (AN 6.3.2025).
Im Nordosten Syriens sind etwa drei Millionen Menschen von einem Zusammenbruch der Gesundheitsversorgung bedroht, da die lokalen Behörden nicht in der Lage sind, die Lücken zu schließen, die durch Kürzungen der Finanzmittel entstanden sind. Dort wird erwartet, dass die Hälfte der 200 Gesundheitseinrichtungen mit Engpässen bei der medizinischen Versorgung konfrontiert sein werden und wichtige Einrichtungen möglicherweise geschlossen werden müssen (IMC 16.4.2025).
Im Nordwesten Syriens ist die Gesundheitskrise von erheblichen Herausforderungen geprägt (WHO 27.12.2024). Gesundheitspartner schlagen Alarm wegen schwerer Treibstoffknappheit im Manbij National Hospital, das etwa 100.000 Menschen versorgt. Das Krankenhaus ist seit mehreren Tagen vollständig auf Generatoren angewiesen, um Dialysegeräte, Brutkästen für Neugeborene und andere lebensrettende Geräte auf der Intensivstation und in den Operationssälen zu betreiben. Die Nierenabteilung des Krankenhauses musste ihre Dienste aufgrund des kombinierten Mangels an Strom und Treibstoff vollständig einstellen. Im Nordosten Syriens sind die mobilen medizinischen Einheiten mit einem Personalmangel konfrontiert, während die Sorgen um die psychische Gesundheit von Kindern, die in Sammelunterkünften Anzeichen von psychischem Stress zeigen, zunehmen (UNOCHA 7.1.2025). Blutbanken sind einem kritischen Risiko ausgesetzt, da fünf von elf Blutversorgungseinrichtungen ihre Mittel aufgebraucht haben. Tuberkulosezentren sind in ähnlicher Weise betroffen, da eines von vier seinen Betrieb eingestellt hat. Darüber hinaus sind vier von 16 Dialysezentren nicht in Betrieb, was sich auf Patienten mit chronischen Nierenerkrankungen auswirkt (WHO 27.12.2024). Die höchste Prävalenz von Menschen mit Behinderungen ist im Bezirk Nord-Aleppo zu verzeichnen, wo 63 % der Gesamtbevölkerung (ab zwei Jahren) Schwierigkeiten bei der Ausführung alltäglicher Aufgaben haben oder eine Art von Behinderung aufweisen. Darüber hinaus haben 59 % der Menschen in Nord-Aleppo Schwierigkeiten bei der Ausführung alltäglicher Aufgaben oder Behinderungen, gefolgt von 58 % in Idlib. Gemäß Studie der Assistance Coordination Unit in Nordsyrien ist in allen Regionen, die in dieser Studie erfasst wurden, die Prävalenz von Behinderungen bei Frauen höher als bei Männern. Die Rate von Behinderungen ist bei älteren Menschen wahrscheinlich höher, unabhängig vom Geschlecht. Die Ergebnisse sind besorgniserregend, da Menschen, insbesondere Menschen mit Behinderungen, seltener Zugang zu ausreichender Beschäftigung haben und eher von Familienmitgliedern abhängig sind. Ebenso geben Haushalte mit einem behinderten Mitglied nur halb so häufig an, über ein ausreichendes Einkommen zu verfügen, um ihre Bedürfnisse zu decken. Die Fähigkeit, eine humanitäre Krise zu überleben, hängt sowohl mit der Gesundheit, einschließlich der psychischen Gesundheit, als auch mit der finanziellen Sicherheit zusammen, die mit zunehmendem Alter immer unwahrscheinlicher werden. Auch die chronisch hohe Rate von Kindern mit Behinderungen ist besorgniserregend. 18 % der Menschen in Nordsyrien haben Probleme beim Gehen oder Klettern. 17 % der Menschen in Nordsyrien haben Sehprobleme, selbst wenn sie eine korrigierende Sehhilfe verwenden. 8 % der Menschen in Nordsyrien haben Hörprobleme, selbst wenn sie Hörgeräte verwenden. 11 % der Menschen in Nordsyrien haben Schwierigkeiten, einen Behälter mit zwei Litern Wasser von der Hüfte auf Augenhöhe zu heben. 12 % der Menschen in Nordsyrien haben Schwierigkeiten, sich selbst zu versorgen, einschließlich des Badens oder Anziehens. 8 % der Menschen in Nordsyrien haben Schwierigkeiten bei der Kommunikation, z. B. beim Verstehen oder Verstandenwerden in der Alltagssprache (Slang). 17 % der Menschen in Nordsyrien haben Schwierigkeiten beim Erinnerungsvermögen oder bei der Konzentration. 23 % der Menschen in Nordsyrien haben kognitive Schwierigkeiten. 15 % der Menschen in Nordsyrien haben Schwierigkeiten, ihr Verhalten zu kontrollieren. 16 % der Menschen in Nordsyrien haben Schwierigkeiten, eine neue Beziehung aufzubauen. 26 % der Menschen in Nordsyrien leiden unter ständiger Angst. 28 % der Menschen in Nordsyrien leiden unter anhaltender Traurigkeit. 13 % der Schwierigkeiten oder Behinderungen waren auf Krieg oder terroristische Aktivitäten zurückzuführen. 3 % wurden durch Misshandlung (physisch und psychisch) verursacht. 1 % wurden durch Naturkatastrophen verursacht, wobei Erdbeben am häufigsten waren (ACU 27.11.2023).
Das US-Außenministerium kündigte an, die von der US-Agentur für internationale Entwicklung (USAID) finanzierten Auslandshilfen für 90 Tage auszusetzen. Die US-Hilfe sei einem Aktivisten zufolge von entscheidender Bedeutung für die Bemühungen des Zivilschutzes gewesen, Leben zu retten, und zwar durch Notfalleinsätze, Such- und Rettungseinsätze, Ambulanz- und medizinische Dienste sowie die Beseitigung von Kriegsresten. Die Ausnahmeregelungen, die auf die US-Entscheidung folgten und die lebenswichtige lebensrettende Medikamente, medizinische Leistungen, Nahrungsmittel, Unterkünfte und Hilfe zum Lebensunterhalt umfassen, sind unklar, weil nicht spezifiziert wurde, auf welche Programme sich die Ausnahmen beziehen. Daneben gibt es medizinische Leistungen für Syrer, die nicht unter die Ausnahmeregelungen fallen, weil sie nicht lebensrettend sind, sagte er. Dazu gehören Impfungen, psychologische Unterstützung, Schutz für gefährdete Gruppen, psychologische Unterstützung und Krankentransporte (Almodon 4.2.2025). Nach fast 14 Jahren Bürgerkrieg in Syrien soll jetzt eine deutsch-syrische Klinikpartnerschaft helfen, Krankenhäuser und Arztpraxen wieder auf Vordermann zu bringen, durch Fortbildungen, medizinische Apparate, eine stabile Stromversorgung. Ende Januar fand sich im Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestags eine Mehrheit für das Projekt, das mit 15 Millionen Euro finanziert werden soll (SZ 12.2.2025).
Es zeichnet sich eine Krise im Bereich der psychischen Gesundheit ab. Diese wird durch Folteropfer, Familienangehörige von Verschwundenen, Opfer von Gewalt und Vertreibung, zurückkehrende Flüchtlinge und Drogenabhängigkeit im Zusammenhang mit der Herstellung des amphetaminartigen Stimulans Captagon verschärft. Syrien ist außerdem mit einer Epidemie nicht übertragbarer Krankheiten konfrontiert, darunter Herzerkrankungen, Diabetes, Bluthochdruck, Fettleibigkeit, chronische Nierenerkrankungen, Krebs und chronisch obstruktive Lungenerkrankungen (AN 6.3.2025). […]
Rückkehr - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024)
Letzte Änderung 2025-05-08
[Im Folgenden wird der aktuelle Stand dargelegt, wie er sich aus öffentlich zugänglichen Quellen ergibt. Teilweise werden Falschinformationen, insbesondere auf Social-Media Kanälen verbreitet, die in weiterer Folge auch Eingang in andere Berichte finden. Die Vorgehensweise der Recherche und Ausarbeitung der vorliegenden Länderinformation entspricht den in der Methodologie der Staatendokumentation festgeschriebenen Standards. Weder wird ein Anspruch auf Vollständigkeit noch auf Richtigkeit der vorliegenden Informationen erhoben. Weitere Informationen zur vorliegenden Länderinformation finden sich im Kapitel Länderspezifische Anmerkungen.]
Mit dem Sturz al-Assads kehrten Tausende Syrer aus dem Libanon und der Türkei nach Syrien zurück. Für viele war das Assad-Regime das Haupthindernis für die Rückkehr in ihre Heimat. Die Aufnahmeländer haben diese Begeisterung genutzt, um weitere Rückkehrer zu ermutigen (CSIS 11.12.2024). Zehn Tage nach dem Sturz des syrischen Regimes am 8.12.2024 erklärte die Europäische Union (EU), sie schätze, dass zwischen Januar und Juni 2025 etwa eine Million syrische Flüchtlinge in ihr Land zurückkehren würden. Das wurde durch die Direktorin des Büros des UNHCR für den Nahen Osten und Nordafrika bestätigt. Ahmad ash-Shara', der Befehlshaber der Militäroperationen in Syrien, der später zum Übergangspräsidenten des Landes wurde, betonte bei einem Treffen mit dem UN-Sondergesandten Geir Pedersen, dass eine seiner ersten Prioritäten darin bestehe, zerstörte Häuser wieder aufzubauen und die Vertriebenen in das letzte Zelt zurückzubringen, während er gleichzeitig sehr wichtige wirtschaftliche Entscheidungen treffe (Almodon 13.2.2025).
Bis August 2024 waren schätzungsweise 34.000 Flüchtlinge zurückgekehrt, aber nach der Invasion Israels im Libanon im Oktober 2024 flohen weitere 350.000 aus dem Libanon zurück nach Syrien, um dem Konflikt zu entkommen. Mit weiteren 125.000 Rückkehrern seit dem Sturz al-Assads Anfang Dezember erreichte die Gesamtzahl der Rückkehrer im Jahr 2024 fast eine halbe Million (FA 11.2.2025). Laut UNOCHA wurden bis 15.12.2024 225.000 Rückkehrer in ganz Syrien registriert. Die Mehrheit ist in die Gouvernements Hama und Aleppo zurückgekehrt. Das bedeutet, dass die Zahl der Menschen, die neu vertrieben wurden, von 1,1 Millionen, wie am 12.12.2024 gemeldet, auf 882.000 Menschen am 15.12.2024 gesunken ist. Von dieser Zahl wurden mindestens 150.000 Menschen mehr als einmal vertrieben. Viele Familien sind in frühere Lager in ihren Herkunftsgebieten zurückgekehrt, weil es in ihren Heimatstädten an grundlegenden Versorgungsleistungen mangelt oder die Infrastruktur beschädigt ist. Einige Familien gaben auch an, dass sie auf die Räumung von Kampfmittelrückständen in ihren Herkunftsgebieten warten, bevor sie zurückkehren (UNOCHA 16.12.2024). UNHCR schätzt, dass von 8.12.2024 bis 2.1.2025 über 115.000 Syrer nach Syrien zurückgekehrt sind, basierend auf öffentlichen Erklärungen von Aufnahmeländern, Kontakten mit Einwanderungsbehörden in Syrien und dem UNHCR sowie der Grenzüberwachung durch Partner (UNHCR 2.1.2025). Insgesamt sind nach Angaben des UNHCR 800.000 vertriebene Syrer in ihre Heimat zurückgekehrt, darunter 600.000 Binnenvertriebene (Internal Displaced Persons - IDPs) (Stand 31.1.2025) (AlHurra 31.1.2025). Die Zahl der Personen, die in das Gouvernement Aleppo zurückkehren, ist am höchsten, wobei die Rückkehrer die verbesserte Sicherheitslage und die Abschaffung des Wehrdienstes als Hauptgründe für ihre Rückkehr nennen (UNHCR 2.1.2025). Grundsätzlich verzeichnen die UN einen Anstieg an rückkehrwilligen Syrern, die im Nahen Osten leben. Fast 30 % geben an, in ihre Heimat zurückzuwollen. Als großes Hindernis für die Rückkehr sieht UNHCR-Chef Grandi die Sanktionen (Zeit Online 26.1.2025). Die syrischen Behörden gaben an, dass innerhalb von zwei Monaten nach der Befreiung Syriens 100.905 Bürger über die Grenzübergänge der Türkei zurückgekehrt sind. Der Grenzübergang Jdaydat Yabous/ Masna' zum Libanon fertigte in zwei Monaten 627.287 Reisende ab, darunter 339.018 syrische Staatsbürger und arabische und ausländische Gäste, und 288.269 Ausreisende. Im gleichen Zeitraum wurden am Grenzübergang Nassib/ al-Jaber zu Jordanien 174.241 Passagiere syrischer Staatsbürger und arabischer und ausländischer Gäste abgefertigt, davon 109.837 bei der Einreise und 64.404 bei der Ausreise. Am Grenzübergang al-Bu Kamal/ al-Qa'im wurden 5.460 syrische Staatsbürger abgefertigt, die im Irak leben und zurückkehren, um sich dauerhaft in Syrien niederzulassen (Nashra 11.2.2025). Bei den Angaben zu Rückkehrern sind die zuständigen Behörden und Forschungszentren nicht in der Lage festzustellen, ob diese Menschen lediglich zurückgekehrt sind, um ihre Familien zu besuchen und zu treffen, oder ob sie freiwillig und dauerhaft zurückgekehrt sind (Almodon 13.2.2025).
Die Karte von UNHCR zeigt die Aufteilung der seit Anfang 2025 zurückgekehrten Syrer nach Gouvernements:
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UNHCR 20.2.2025
CNN zufolge gab es nicht nur einen Strom von Rückkehrern, sondern auch zahlreiche Familien, die - meist aufgrund ihrer Konfession - aus Angst vor der neuen Regierung das Land verlassen wollten (CNN 12.12.2024).
Im Jänner 2025 führte UNHCR eine Befragung zu Wahrnehmungen und Absichten von Flüchtlingen in Jordanien, Libanon, Irak und Ägypten durch. Ein zunehmender Anteil erklärte die klare Absicht, zurückzukehren. Insgesamt hoffen 80 % der Flüchtlinge, eines Tages nach Syrien zurückkehren zu können. Dies stellt eine deutliche Veränderung der Rückkehrabsichten der Flüchtlinge im Vergleich zur letzten Umfrage im April 2024 dar, bei der nur 57 % der Flüchtlinge die Hoffnung äußerten, eines Tages zurückkehren zu können. Viele Flüchtlinge weisen auf erhebliche Hindernisse für eine Rückkehr hin, darunter Schulden in den Aufnahmeländern und Schäden an ihren Häusern in Syrien (UNHCR 23.1.2025). In der erwähnten Umfrage gab ein Viertel der Befragten an, in den nächsten zwölf Monaten zurückkehren zu wollen. Mehr als die Hälfte der Befragten, die nicht innerhalb der nächsten zwölf Monate zurückkehren möchte, hat vor, innerhalb der nächsten fünf Jahre zurückzukehren. Fast alle möchten in ihre Herkunftsregion zurückkehren. Über 60 % der Befragten erachten einen „go and see“-Besuch für essenziell, bevor sie eine endgültige Rückkehrentscheidung treffen. 52 % gaben an, dass al-Assads Sturz ihre Rückkehrentscheidung beeinflusst hat. Aus dem Feedback, das UNHCR durch direkte Kommunikation mit Flüchtlingen erhalten hat, geht hervor, dass die Hauptanliegen derjenigen, die an einer Rückkehr interessiert sind, die Bereitstellung von Transportmitteln und Bargeldzuschüssen zur Deckung der Grundbedürfnisse sowie Unterstützung innerhalb Syriens beim Wiederaufbau ihrer Häuser und ihres Lebens sind. Während immer mehr Syrer ihre Absicht bekundeten, in den nächsten zwölf Monaten zurückzukehren, zeigt die Umfrage auch, dass 55 % der Flüchtlinge noch nicht beabsichtigen, zurückzukehren. Von den 61 % der Flüchtlinge, die ein Haus/Eigentum in Syrien besitzen, geben 81 % an, dass es entweder vollständig zerstört oder teilweise beschädigt und unbewohnbar ist, was nach wie vor ein großes Hindernis für ihre Rückkehr darstellt (UNHCR 6.2.2025). Einer Umfrage zufolge, bei der 1.100 in der Türkei ansässige Syrer zwischen 9. und 11.12.2024 befragt wurden, wollten 70 % nach Syrien zurückkehren, im Vergleich zu 45 % vor dem Sturz al-Assads. Die Studie ergab, dass 45,5 % der Syrer bereit sind, in ihre Heimat zurückzukehren, wenn sich die Lage in Syrien verbessert, während 26,7 % „so schnell wie möglich“ zurückkehren möchten (DS 27.12.2024). Das Journal „Just Security“ führte zwischen Februar und April 2024 eine Umfrage unter 87 zurückgekehrten Syrern in verschiedenen Regionen Syriens durch. In den von der Türkei kontrollierten Gebieten ist das Misstrauen unter den arabischen Rückkehrern besonders ausgeprägt. 60 % von ihnen haben überhaupt kein Vertrauen in die örtlichen Behörden. Auch unter den turkmenischen Rückkehrern herrscht große Skepsis. 55 % von ihnen haben wenig oder gar kein Vertrauen in diese Behörden (35 % haben wenig Vertrauen und 20 % gar kein Vertrauen). 50,6 % der befragten Rückkehrer aus allen Regionen Syriens berichteten von Erfahrungen mit Diskriminierung, Ungerechtigkeit und Gewalt. Während in den von Kurden kontrollierten Gebieten der höchste Anteil der Befragten angab, sich in der Lage zu fühlen, ihre Rechte uneingeschränkt auszuüben, berichteten arabische Rückkehrer in den von der Türkei kontrollierten Gebieten am wenigsten, sich in der Lage zu fühlen, ihre Rechte auszuüben (JS 29.1.2025). Das Norwegian Refugee Council führte eine Befragung von 4.206 Vertriebenen im Nordwesten Syriens zu ihren Zukunftsplänen durch und sprach mit Hunderten von Familien, die Jahre nach ihrer Flucht zurückgekehrt sind. In Vertriebenenlagern im Nordwesten gaben nur 8 % der Befragten an, dass sie innerhalb der nächsten drei Monate in ihre Herkunftsgebiete zurückkehren wollen (NRC 13.2.2025).
Das Land, in das die Menschen zurückkehren, unterscheidet sich grundlegend von jenem, das sie verlassen haben. Die Zerstörung von Häusern und wichtiger Infrastruktur, vermisste Angehörige, weitverbreitete Armut, das Risiko wieder aufflammender Gewalt und die Unsicherheit über die unerfahrenen neuen Staats- und Regierungschefs des Landes – zusätzlich zu der anhaltenden humanitären Krise des letzten Jahrzehnts – sind zu nennen (FA 11.2.2025). Die anhaltende Unsicherheit – einschließlich bewaffneter Zusammenstöße, zunehmender krimineller Aktivitäten und nicht-explodierter Kampfmittel – stellt die Zivilbevölkerung weiterhin vor Herausforderungen und wird wahrscheinlich die potenzielle Entscheidung der außerhalb des Landes lebenden Syrer, nach Hause zurückzukehren, beeinflussen (UNHCR 2.1.2025). Neben den Sicherheitsbedenken beeinflussen auch die Zerstörung von Eigentum und eine unzureichende Infrastruktur die Rückkehrentscheidungen von Flüchtlingen und Binnenvertriebenen (UNOCHA 30.1.2025). Viele wollen auch wegen des Mangels an Arbeitsplätzen und grundlegenden Dienstleistungen nicht zurückkehren. Viele Flüchtlinge haben auch kein Zuhause, in das sie zurückkehren können. Einige Häuser wurden während des Krieges zerstört, in anderen leben neue Bewohner und viele Flüchtlinge haben keine Dokumente, die ihre Besitzansprüche belegen (CSIS 11.12.2024). Viele Flüchtlinge und Vertriebene sind nach dem Sturz des Regimes bei der Rückkehr in ihre Gebiete, Städte und Dörfer schockiert, wenn sie feststellen, dass andere in ihren Häusern wohnen. In einigen Fällen besitzen diese derzeitigen Bewohner Dokumente, die belegen, dass sie die Immobilien gekauft haben, aber Untersuchungen zeigen, dass es sich oft um Fälschungen handelt, einschließlich gefälschter Eigentumsnachweise und Gerichtsurteile, die äußerst schwer aufzuspüren sind (HLP Syria 20.1.2025). [Weitere Informationen zu Problemen im Zusammenhang mit Besitz- bzw. Wohnverhältnissen finden sich auch in den Kapiteln Rechtsschutz / Justizwesen (Entwicklungen seit dem Sturz des al-Assad-Regimes (seit 8.12.2024)) und Grundversorgung und Wirtschaft / Wohnsituation und Infrastruktur]. Die Rückkehr im Winter ist besonders schwierig, da die Flüchtlinge nicht wissen, ob ihre Häuser Schutz vor der Kälte bieten oder nicht. Es ist unklar, an wen sich Flüchtlinge wenden können, wenn sie nach ihrer Rückkehr Probleme mit Wohnraum oder Eigentumsrechten haben, und ob die Übergangsregierung in der Lage sein wird, grundlegende Dienstleistungen bereitzustellen (CSIS 11.12.2024). Partnerorganisationen von UNOCHA betonen auch, dass der Zugang zu zivilen Dokumenten und Rechtsdienstleistungen, einschließlich solcher im Zusammenhang mit Fragen zu Wohnraum, Land und Eigentum, entscheidende Hindernisse für die Rückkehr darstellt. Gegenwärtig sind nicht alle Standesämter und Gerichte im ganzen Land funktionsfähig oder teilweise funktionsfähig, was den Zugang erschwert (UNOCHA 30.1.2025). Es ist unrealistisch zu erwarten, dass die bestehenden Probleme allein durch die Absetzung al-Assads gelöst werden. Es gibt kaum Anhaltspunkte dafür, dass Syrien einen einzigartigen oder anderen Weg einschlagen wird als andere vergleichbare Fälle (JS 29.1.2025). Einem Wirtschaftswissenschaftler zufolge ist das größte Hindernis für die Rückkehrer das Fehlen staatlicher Institutionen, die in der Lage sind, grundlegende Dienstleistungen wie Strom und Wasser bereitzustellen, was das tägliche Leben kostspielig und schwierig macht. Das Fehlen von organisierten Märkten, die grundlegende Waren anbieten, und das Fehlen einer Angebotskontrolle haben zu einem wirtschaftlichen Chaos geführt, wodurch sich die Rückkehrer in einem finanziell instabilen Umfeld wiederfinden. Der dramatische Anstieg der Preise, sowohl bei den Mieten als auch bei den Grundversorgungsleistungen, stellt eine zusätzliche Belastung für die Rückkehrer dar, da sie bei begrenztem Einkommen hohe Lebenshaltungskosten zu tragen haben. Zusätzlich zu den wirtschaftlichen und sicherheitspolitischen Herausforderungen erleben viele Rückkehrer aufgrund der großen Kluft zwischen ihren Hoffnungen und der Realität, die sie vorgefunden haben, eine psychische Krise (AlHurra 11.2.2025). Die meisten Flüchtlinge, die sich in die neuen Gesellschaften im Ausland integriert und Arbeitsmöglichkeiten und ein angemessenes Einkommen gefunden haben, wollen nicht zurückkehren, andere fürchten sich vor der Sicherheitslage, dabei zögern die Minderheiten am meisten, zurückzukehren (Almodon 13.2.2025). Eine schlecht organisierte Massenrückkehr werde die bereits begrenzten Ressourcen des Landes belasten und die syrischen Übergangsbehörden, die UN-Organisationen und die syrische Zivilgesellschaft unter enormen Druck setzen, schreibt das Magazin Foreign Affairs (FA 11.2.2025). Es gibt derzeit vor Ort moderate UN-Hilfen, etwa zum Wiederaufbau der Häuser (ÖB Amman 6.2.2025).
Viele vertriebene Familien, die sich auf die Rückkehr vorbereiten, äußerten auch Sicherheitsbedenken im Zusammenhang mit der Kontaminierung durch explosive Kampfmittel. Seit November 2024 wurden in Idlib, Aleppo, Hama, Deir ez-Zour und Latakia insgesamt 136 Landminenfelder und Minenpräsenzpunkte neu identifiziert. Allein in den ersten drei Januarwochen wurden bei 87 Vorfällen mit explosiven Kampfmitteln im ganzen Land nach Angaben von Partnerorganisationen von UNOCHA mindestens 51 Menschen getötet und 75 weitere verletzt(UNOCHA 30.1.2025).
Die neue Regierung hat die Zollgebühren vereinheitlicht. Diese Entscheidung dient nicht den Interessen der Syrer, sondern belastet ihren Lebensunterhalt. Diese Maßnahme soll zum einen so schnell wie möglich den Weg für die Rückkehr Hunderter syrisches Fabriken und Unternehmen in den Nachbarländern zu ebnen, damit diese wieder auf syrischem Territorium arbeiten können. Zum anderen möchte man syrische Auswanderer und ausländische Investoren einladen, Fabriken und Unternehmen in Syrien zu gründen, mit dem Ziel, das Rad der Wirtschaft in Bewegung zu setzen, Tausende von Arbeitsplätzen für Syrer zu schaffen und so eine integrierte Volkswirtschaft aufzubauen. Dadurch werden syrische Produkte nun mit Zollgebühren nach Syrien eingeführt, um es für und syrische Händler und Unternehmen im Ausland attraktiver zu machen, wieder nach Syrien kommen. Die neue Regierung hat viele Vorteile angeboten, um Investitionen nach Syrien zu locken (AJ 10.2.2025b).
[…]
Rückkehrunterstützung des österreichischen Staates
Letzte Änderung 2025-01-09
[Dieses Kapitel basiert auf Informationen, die von der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU GmbH) mit Stand Dezember 2024 zur Verfügung gestellt worden sind (BMI 6.12.2024). Im Bereich der Rückkehrunterstützung kann es zu kurzfristigen Änderungen kommen. Für weitere Informationen sei auf die entsprechende Seite der BBU verwiesen].
Die Mitarbeiter der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU GmbH) informieren individuell über die Möglichkeiten der freiwilligen Rückkehr bzw. die verfügbaren Unterstützungsleistungen.
Die Rückkehrunterstützung umfasst folgende Leistungen:
Kostenlose individuelle Beratung zur freiwilligen Rückkehr einschließlich Antragsstellung auf finanzielle Unterstützung durch die BBU
Organisatorische Unterstützung bei der Reisevorbereitung
Übernahme der Heimreisekosten
Finanzielle Starthilfe in Höhe von bis zu € 900
Reintegrationsprogrammteilnahme nach der Rückkehr im Zielland
Ein Rechtsanspruch auf diese Unterstützungsleistungen besteht nicht. Die Bewilligung erfolgt durch das österreichische Bundesamt für Fremdwesen und Asyl (BFA). Weitere Informationen zu den aktuellen Unterstützungsangeboten (Rückkehrunterstützung inkl. Reintegrationsunterstützung) sind auf der Webseite www.returnfromaustria.at verfügbar.
Die BBU unterstützt sowohl bei der Reiseplanung und der Flugbuchung als auch bei der Beschaffung von Heimreisedokumenten, einer ggf. notwendigen medizinischen Versorgung sowie mit der Übernahme der Rückreisekosten. Organisatorische Unterstützung kann grundsätzlich in jeder Verfahrenskonstellation gewährt werden. Voraussetzung für die Gewährung der Übernahme der Heimreisekosten ist die Mittellosigkeit der rückkehrenden Person.
Finanzielle Starthilfe
Die Höhe der finanziellen Starthilfe ist in einem degressiven Modell geregelt und staffelt sich nach dem Zeitpunkt der Antragstellung auf unterstützte freiwillige Rückkehr:
Während des laufenden asyl- oder fremdenrechtlichen Verfahrens bis ein Monat nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung: € 900,00 pro Person; ab einem Monat nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung: € 250,00 pro Person
Kernfamilien: Maximalbetrag von € 3.000 pro Familie
Sonderkonstellation: Für vulnerable Rückkehrende, die grundsätzlich von der finanziellen Starthilfe ausgeschlossen wären, kann nach individueller Einzelfallprüfung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein einmaliger Betrag von € 250,00 pro Person gewährt werden.
Kriterien für den Erhalt der finanziellen Starthilfe und der Reintegrationsunterstützung (Ausnahmen im Einzelfall möglich):
Freiwillige Ausreise
Finanzielle Bedürftigkeit bzw. Mittellosigkeit
Erstmaliger Bezug der Unterstützungsleistung
Nachhaltigkeit der Ausreise
Keinerlei Evidenz eines Sicherheitsrisikos durch die freiwillige Rückkehr
Keine schwere Straffälligkeit
Ausgeschlossen vom Bezug der finanziellen Starthilfe sind EWR-Bürger, Personen aus den Westbalkan-Staaten sowie Staatsangehörige von Ländern mit visumsfreier Einreise nach Österreich (z. B. Georgien, Moldawien). Sonderkonstellation: Für vulnerable Rückkehrende aus diesen Regionen, die grundsätzlich von der finanziellen Starthilfe ausgeschlossen wären, kann nach individueller Einzelfallprüfung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein einmaliger Betrag von € 250,00 pro Person gewährt werden
Reintragrationsunterstützung
Für 42 Herkunftsländer können freiwillige Rückkehrer im Sinne des Leitgedankens „Rückkehr mit Perspektiven“ Reintegrationsunterstützung im Wert von bis zu € 3.500 beantragen.
Die Abwicklung des Reintegrationsangebots erfolgt mit den Kooperationspartnern:
Frontex (EU Reintegrationsprogramm EURP)
IOM Österreich (Reintegrationsprogramm RESTART IV)
Caritas Österreich (Reintegratonsprogramm IRMA plus III)
OFII (französische Migrationsbehörde „French Office for Immigration and Integration„)
ETTC (im Irak tätige NGO „European Technology and Training Centre„)
Im Rahmen der Reintegrationsprogramme erhalten Rückkehrende umfassende Unterstützung bei der Wiedereingliederung in ihrem Herkunftsland. Dazu gehören individuelle, persönliche Beratung und vorwiegend Sachleistungen z. B. wirtschaftliche, soziale und psychosoziale Hilfen. Die Programme bieten ein breites Spektrum an Leistungen, um einen optimalen Einsatz der Mittel zu gewährleisten.
Weitere Informationen zu den jeweiligen Programmen bzw. für welche Herkunftsländer diese angeboten werden, sind den oben angeführten Seiten zu entnehmen (BMI 6.12.2024).
[…]“
1.5.2. Auszüge aus EUAA, Syria: Country Focus, Juli 2025:
„[…]
3. Socio-economic situation with a focus on Damascus city
3.1. Economic situation overview
The US sanctions on Syria, progressively isolating the country from the international trade and financial systems since the beginning of the conflict, were lifted in May 2025. In the same month, the EU lifted its sanctionsand Syria’s arrears to the World Bank were cleared, with financial backing from Saudi Arabia and the State of Qatar.
Despite these developments, Syria continued to face an economic contraction rooted in years of conflict, reduced agricultural production and underfunded humanitarian assistance. The Gross Domestic Product (GDP) was projected to contract by an additional 1 % in 2025, following declines of 1.5 % in 2024 and 1.2 % in 2023. External debt remained significant in proportion to the country’s limited repayment capacity. Estimates from the new government placed Syria’s total external debt between USD 20 billion and USD 23 billion. However, the full extent of the Syria’s debt was difficult to assess due to the co-existence of recorded and undisclosed financial support over time, with estimates that could reach USD 50 billion.
In April 2025, the World Food Programme (WFP) reported that cash liquidity remained limited, with continued restrictions on bank withdrawals and disruptions to online payment systems. While some electronic payments had resumed, transactions were subject to a daily cap of 1 million Syrian pounds (SYP). Additional reporting indicated that both public and private banks have imposed strict daily withdrawal limits not exceeding 200 000 Syrian pounds (equivalent to about USD 20), with higher caps up to 500 000 pounds in limited circumstances. Some banks resumed currency exchange from US dollars (USD) to SYP at the official exchange rate of SYP 12 060 per USD, whereas exchange companies continued to operate based on the parallel market rate, which depreciated from SYP 10 112 per USD to SYP 11 084 per USD between March and April 2025. Following the change in government leadership in December 2024, the central bank pledged to adopt a unified official exchange rate for the SYP.
According to the UNOCHA, household expenditures continued to exceed income levels, including in households with multiple earners. The depreciation of both SYP and Turkish lira, combined with persistent inflation, contributed to significantly increase the Minimum Expenditure Basket (MEB) and Survival Minimum Expenditure Basket (SMEB). This indicator reflected the cost of living that rose by 21 % in 2024 and more than tripled in the last 2 years. In Hasaka, Raqqa, Deir Ez-Zor governorates and Manbij subdistrict, it was reported that a worker would require the equivalent of 60 days’ wages to afford the SMEB. A WFP report in April 2025 noted a spike in bakery bread prices following reductions in subsidies. In the same month, the monthly minimum wage of SYP 278 910 covered only 13 % of the MEB. The national daily wage for unskilled labour reached an average of around 43 000 SYP per day and an experienced teacher earned 400 000 SYP (equivalent to USD 40), while an inexperienced teacher earned 300 000 SYP (equivalent to USD 30). Regional disparities persisted.
At the end of March, estimates by the Kassioun newspaper indicated that the minimum monthly cost of living for a family of five in Damascus had reached SYP 8 million (equivalent to USD 666). According to a socio-economic review commissioned in 2024 by the Country of Origin Information Unit of the Austrian Federal Office for Immigration and Asylum, Damascus’ overall socio-economic situation was just above the threshold of sustainability.
Fuel prices showed slight declines across both the formal and informal markets. Regionally, diesel prices increased by 6.4 % in Damascus but declined in Aleppo and Hama. Gasoline prices increased moderately in Damascus (4.6 %) and fell in Hama. Domestic gas prices registered a significant drop—by 17.9 % in Hama and 11 % in Damascus—while remaining stable in Idlib.
Three major power generation stations accounting for about 18.25 % of the total national electricity production - Aleppo Thermal Station, the Zayzoun Station in Idlib, and the al-Taim Station in Deir Ezzor - have been destroyed at different times during the conflict. Both returnees and host communities indicated access to electricity as a critical challenge, according to a report by the Norwegian Refugee Council. 81 % of electrical grids in the country were partially damaged, severely affecting economic activities. UNOCHA reported that electricity access remained uneven: while some households depended on the main grid or solar power, 1 in 20 remained entirely without electricity. In Manbij and Kobani alone, over 413 000 people have lost access to electricity due to damage to the Tishreen Dam. In southern and central Syria, the national electricity network remained the main power source for most residents, with the electricity infrastructure being severely affected by the conflict and a prolonged lack of maintenance, repairs, and upgrades. In Homs and Hama, some communities reportedly received electricity for only 45 to 60 minutes every eight hours. Limited access to electricity has influenced some families’ decisions to return to Idlib after initially attempting to resettle in southern areas. The lack of reliable electricity also impacted industrial and urban livelihoods, with high generator and electricity costs in industrial zones contributing to increased consumer prices for basic goods. In the governorates of Hasaka, Raqqa, and Deir Ez-Zor and parts of Aleppo, solar-powered households received an average of 13.6 hours of electricity per day, compared to 7.3 hours for households relying on the public grid.
A UNDP report highlighted that energy production in the country has decreased by 80 %, and 70 % of electricity generation stations have been damaged, leading to a 75 % drop in the national grid’s capacity. The transitional government implemented several measures to stimulate economic recovery. In April 2025, according to WFP, it implemented a 21 % reduction in electricity prices for the industrial and agricultural sectors, reopened the Baniyas Oil Refinery, resumed phosphate exports and signed a 30-year contract with a French company to renovate and operate the Latakia port.
3.2. Humanitarian situation and assistance
Despite a cessation of hostilities in several areas of the country, humanitarian needs remained critical. In February 2025, Assistant Secretary-General for Humanitarian Affairs Joyce Mswaya said Syria was still struggling with a ‘massive humanitarian crisis’ affecting more than 70 % of its population. The lack of UN funding, which by April 2025 had covered less than 10 % of projected needs for the first half of the year, was estimated to cause the closure of half of UNHCR’s community centres (122) by June 2025 and a 30 % reduction in staff. In the northwest region, the freeze of US-funded activities affected the operativity of health facilities and caused the suspension of water and sanitation services in displacement camps. In May 2025, Human Rights Watch (HRW) reported that all humanitarian organisations operating in Syria were required by the new authorities to reregister in order to continue their work. Aid workers described the new procedures as more complex than those under the Assad government, requiring the disclosure of operations and funding details and obstructing humanitarian access.
According to UN sources, the number of People in Need (PiN) – an indicator reflecting both infrastructure damage and limited access to essential services - continued to rise across all humanitarian sectors affecting 16.7 million of people. Since 15 December 2024, severe liquidity shortage across the country has impacted the humanitarian programs, leading to suspensions of operations and significant delays.
Unemployment reached 24 % in 2024. Labour force participation remained low, with significant number of people unable to access job opportunities due to the conflict and displacement. A report by the International Organisation for Migration (IOM) found that 73 % of respondents identified unemployment as one of the main risks and barrier to return. In another assessment conducted between December and February 2025, survey participants ranked employment opportunities as the second most important concern after basic service access. Access to livelihoods in Damascus scored 2.1 (challenging), with all other governorates - except Quneitra - assessed as either challenging or not conducive for return based on this indicator. While the assessment recorded that, in areas with existing industry and commerce sectors, at least 85 % of key informants (Kis) reported partial or full operational status, in Damascus, 25 % of the industry and manufacturing sectors were described as nonoperational. Another IOM report released in May 2025 noted that the lack of economic opportunities and essential services posed the greatest challenge for returnees. A survey by the Norwegian Refugee Council (NRC) found that only 31 % had secured a temporary job. All households were found depending on support from relatives, communities, savings or remittances, and none were able to meet their basic needs. Another assessment conducted among returnees indicated that the majority of households were in debt especially in the areas of Aleppo, Dar’a and Rural Damascus.
To mitigate liquidity challenges exacerbated in the past by the ATM malfunctioning due to power cuts, lack of staff and a severe shortage of banknotes, the Ministry of Finance introduced in April 2025 the digital salary directing public institutions to pay their employees through the Sham Cash electronic application starting from May 2025. Unemployment, job losses, and lack of access to essential services remained significant barriers to meeting basic needs. Many households resorted to borrowing money, selling productive assets, or engaging in high-risk or degrading jobs.The lack of job opportunities forced many into low paid and insecure informal jobs. The WFP reported, in April 2025, that the national daily wage for unskilled labour slightly increased by 3 %, reaching an average of approximately SYP 43 000 per day.An analysis by SCPR indicated that, as of February 2025, civil sector workers in regions governed by the Syrian government earned significantly less than their counterparts elsewhere, receiving only 37 % of the wages paid in the SIG and SSG areas and 48 % of those in DAANES areas. Over 200 startups operated within the country, mainly in Damascus, Homs and Aleppo but only a dozen have reached growth stage.
[…]
Between November 2024 and May 2025, an estimated 14.56 million people were food insecure, including 9.1 million classified as acutely food insecure and 1.3 million among them facing severe food insecurity. An additional 5.4 million were identified as at risk of hunger. Soaring inflation and the depreciation of the SYP have significantly reduced purchasing power. According to WFP, Syria remained highly dependent on food imports, making it vulnerable to fluctuations in global commodity prices and exchange rates. The minimum wage covered only 16 % of the food component of the MEB, making food unaffordable for large segments of the population. Rising commodity prices exacerbate economic challenges, pushing thousands into severe food insecurity. The price of bread rose by 1 % compared to March 2025 and by 382 % compared to 2024. A UNOCHA report released in March 2025 revealed that less than 25 % of surveyed respondents had access to essential nutrition services, including malnutrition screening, feeding counselling, and therapeutic treatment for malnutrition. Assessment visits by the UN mission and NGO partners noted signs of malnutrition, especially underweight, amidst many children under five, across regions of Syria that were not reachable due to security challenges and the political situation. As of April 2025, WFP indicated that Damascus registered the highest MEB in the country for the third consecutive month (equal to SYP 2 403 097), driven by elevated prices for potatoes, apples, eggplants and white beans.
3.6. Housing, water, and sanitation
(a) Housing
According to UNDP, about one-third of housing units – corresponding to 1.3 million – have been either destroyed or severely damaged over the conflict. According to The Humanitarian, ‘There is no one number that captures how many homes, hospitals, and infrastructure have been wrecked over the course of Syria’s war’. The same outlet stated that parts of Damascus like Eastern Ghouta, Qaboun, the Yarmouk Palestinian refugee camp and high-rise apartment blocks along the Damascus-Homs international highway were hit by bombing and shelling. Some neighbourhoods were eventually levelled by al-Assad’s government, sometimes under the guise of mine-clearance, security objectives or redevelopment. An article from The Economist described the eastern suburbs of Damascus as ‘a sea of undulating rubble and skeletal ruins’. UNOCHA highlighted how debris and damaged infrastructure continued to hinder the restoration of services and the resumption of business activities particularly as municipal services remained disrupted, with a lack of capacity-building. UNDP assessed that half of Syria’s infrastructure has been destroyed or rendered dysfunctional including roads, bridges, power plants, grain mills, storage facilities, and bakeries.
Over 40 % of surveyed returnees by NRC lacked access to adequate shelter. In areas like Aleppo and Rural Damascus, disputes over property rights and duplicated ownership claims were commonly reported with some people having official documentation proving housing or land ownership, and others lacking the necessary official papers to reclaim property. A source interviewed by The Humanitarian highlighted that ‘property violations, and poor realestate documentation lasted for years,’ and that ‘many houses that weren’t destroyed are now inhabited by new residents.’ UNOCHA found that key obstacles preventing people from returning to their homes or improving shelter conditions in Damascus included the lack of basic services such as water and electricity, limited funding and the lack of health and education facilities. As of mid-May 2025, people in Damascus were facing absence of housing, unreliable access to electricity, clean water, healthcare and work. At the end of May 2025, the Syrian energy minister announced an agreement with Türkiye to supply Syria with gas starting from June, addressing the latter's longstanding power shortages. According to a source interviewed by the New Humanitarian rebuilding a house that isn’t completely destroyed would costs at least 50 million SYP (around USD 4 000).
Due to widespread destruction in the suburbs of Damascus, there is a severe shortage of housing and limited availability of residential areas. Additionally, property prices in Damascus city are very high, making renting or purchasing unaffordable for most returnees. While some housing may be available on the outskirts or in more remote areas, the living conditions in these locations are generally poor.
(b) Water and sanitation
Over the past decades, Syria has experienced significant depletion of its water resources, primarily due to economic growth and competition for internationally shared waters. According to UNOCHA, in north-east Syria, water scarcity remains a major challenge, with over 80 % of water supply systems not functioning mainly due to damaged power systems. This caused 1.8 million people to lack access to safe water, including 610 000 residents and IDPs in Hasaka. The Alouk water station was still not operational as of 27 May 2025. Conflict-related damage to strategic assets such as the Tishreen Dam and Alouk Water Station has left hundreds of thousands without reliable access to water or power. In May 2025, Israeli military forces reportedly destroyed a local water well located near the Tel Ahmar base in Quneitra province. The well was the primary water source for Al-Asbah Al-Asha and seven surrounding villages, raising concerns over a potential water shortage if further damage to infrastructure occurs.
The poor rainfall precipitation in the 2024/2025 seasons affected the productivity of water resources in the Southern and Northern areas, thereby affecting access to water for the most vulnerable communities, particularly in Damascus, Dar’a, Sweida, and Hasaka. Water supply to Damascus city was reduced due to the depletion of Ein El-Fijeh Spring, which served water to 1.1 million households. The crisis has been further exacerbated by the lowest recorded rainfall levels since 1956. The Damascus City Water Supply Authority declared a state of emergency and introduced strict water rationing measures, reducing daily water provision from 12 to 4 hours - a 66 % decrease compared to the previous year. In an assessment conducted by IOM between March and April 2025 , 26 % of key informants in Damascus lacked access to drinking water, 21 % lacked water for hygiene and 19 % did not have access to a sewage system.
As of 27 May 2025, WASH Cluster partners reported serious depletion of groundwater wells in Hasaka governorate and critically low water flow in the Euphrates affecting electricity generation and water supply in Raqqa and Aleppo. IDPs in both north-west and north-east Syria continued to face limited access to water and sanitation services.
As of December 2024, only 57 % of the hospitals and 37 % of its primary healthcare facilities in Syria were fully functional, while the rest are either partially or completely out of service. In areas like Damascus and Aleppo hospitals remained largely non-operational. In Damascus, 34 % of health centres (29 out of 86) were affected by underfunding, with an impact on approximately 712 000 individuals Several providers, as reported by Refugees International, indicated that mobile health clinics— previously among the few sources of medical care in rural towns and areas where returnees were beginning to rebuild - were no longer sustainable.
The WHO indicated that 15.8 million people - more than 65 % of the total population – were in need of humanitarian health assistance. Mental Health and Psychosocial Support (MHPSS) needs were reported to be particularly high in the coastal areas, where stress-related conditions were on the rise. IOM indicated that in Damascus, 7 % of key respondents did not have access to primary health facilities, 69 % did not have access to specialised health facilities and 19 % did not have access to emergency health facilities.
Challenges for the health system included geographic disparities in workforce distribution, underfunding, misallocation of resources, deteriorated healthcare infrastructure and medical equipment, the migration of health professionals and the collapse of supply chains and lack of a unified health information system. In Damascus, human resources distribution was limited by the centralised control of the Ministry of Health, restricting local health directorates' ability to manage staff effectively. Additional challenges included outdated training curricula, poor infrastructures and a lack of coordination between private and public health services. Charitable healthcare institutions, such as the Mouwasat Charitable Hospital in Damascus, transitioned to private operations. Coordination mechanisms, such as health clusters and technical working groups, have been reported as highly ineffective in Damascus and Homs.
Doctors working in areas like Damascus and Aleppo reportedly received monthly salaries as low as USD 30. According to a former official cited by Refugee International, these salaries were sustained through government funding sourced from narcotics revenues. A Syrian Arab Red Crescent (SARC) study found that 66 % of communities reported a lack of medical care for severe illnesses such as cancer and kidney failure, while 61 % indicated the unavailability of treatment services for chronic diseases. Additionally, 57 % reported a shortage of medications for emergency conditions such as pain and infections, and maternal and child health services were found to be lacking in 48 % of cases. The report also noted the disruption of 50 % of health facilities, rendering many non-functional and the spread of infectious diseases due to poor sanitation and overcrowding in displacement camps. IOM identified the lack of specialised health care as a consistent challenge across governorates, including in areas where basic services had been restored. This gap significantly limited the capacity to address chronic illnesses, injuries, and disabilities, particularly among vulnerable groups such as children, older person returnees, and persons with disabilities.
[…]
3.9.1. Freedom of movement and road security
Sources interviewed by DIS reported that freedom of movement has improved since the fall of the Assad government and civilians can generally travel between major cities without facing restrictions. Most fixed checkpoints within urban areas have been removed, and those that remain, primarily on intercity highway, are fewer in number and conduct less stringent checks. At checkpoints, security forces typically inspect individuals’ IDs and check for the possession of weapons. The risk of arbitrary arrest at these checkpoints has also significantly decreased. In an interview with EUAA, SJAC noted that it has not recorded violations regarding the freedom of movement in the country in general, in Damascus city or its suburbs.
The road leading from Damascus airport to the city is well secured, with the government actively trying to demonstrating its presence and control. Security was reportedly enhanced at the Sayida Zaynab suburb in Damascus which hosts an important Shia shrine. Security incidents including clashes and kidnappings in April disrupted key transport routes in RuralDamascus and Sweida governorates, notably affecting access to Damascus airport and the Sweida-Damascus road.
In a May 2025 report, the Norwegian Refugee Council (NRC) noted that across all governorates, personal security concerns persist, with reports of theft, harassment, kidnapping, and revenge killings. Many residents limit movement after dark due to heightened security risks and the lack of street lighting or electricity, which leaves areas exceptionally dark at night. SJAC noted that kidnappings and criminality are reported in the Damascus suburbs and travel routes between Damascus to Dar’a, Sweida, Homs are not safe, especially at night. Going out at night is not recommended even in Damascus due to security risks.
According to an IOM report, freedom of movement was largely unrestricted across locations of return in all governorates of Syria, with 83 % of key informants (KIs) reporting no significant limitations. However, despite this, most KIs noted incidents over the past 30 days, including petty crime (76 %), HLP disputes (50 %), and attacks involving non-firearm weapons (45 %). These incidents were most frequently reported in the districts of Aleppo, Idlib, and Hama within the respective governorates.
[…]
3.9.2. International flight connections
The flight tracker FlightConnections, which provides information about current flight connections, indicated that, as of 7 May 2025, international flights were being operated to four countries, including Türkiye (Istanbul, Ankara), Jordan (Amman), the UAE (Abu Dhabi, Dubai, Sharjah), and Qatar (Doha). Flightradar24 also showed flights arriving or scheduled to arrive from Beirut, Muscat, Jeddah, Misrata, Khartoum, Abidjan, Erbil and Kuwait city.
As of January 2025, international flights to Damascus International Airport (DAM) resumed, including routes from Türkiye, Qatar, the UAE, and Jordan. Domestic flights between Damascus and Aleppo had already resumed earlier, on 18 December 2024. The resumption of flights between Syria and Saudi Arabia is reportedly under consideration, although no specific date has been announced. Direct flights between DAM and Bucharest, Romania, were announced to be starting from June by a Romanian airline and the first commercial flight from Bucharest to Damascus landed in mid-June.
In the second half of June, the military escalation in the Middle East led to the temporary closure of airspace and air corridors leading to DAM. Syrian Airlines, the flag carrier of Syria, diverted its flights from DAM to Aleppo International Airport where routes to the UAE, Saudi Arabia and Türkiye would be operated. Ground transportation between Aleppo and DAM airport would be provided regularly, according to the airline. Israeli and Iranian forces have exchanged strikes through Syrian airspace, resulting in civilian casualties and damage to property, particularly in southern Syria.
5.8. Security situation and conflict impact on civilians by governorate
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(a) Administrative division and population estimates
Damascus governorate, including Syria’s capital city, is located in the country’s south-west and is completely surrounded by Rural Damascus (Rif Dimashq) governorate. The governorate is divided in two parts, Damascus city (which is divided into 15 sub-districts) and Yarmouk, the Palestinian refugee camp south of Damascus city. As of March 2025, IOM estimated the governorate’s population at 1 881 146, including residents, IDPs and IDP returnees as well as arrivals from abroad. In comparison, the WHO estimated Damascus’ population at 1 812 584 as of March 2025. For further background information on Damascus governorate, see section 2.10.1 of the EUAA COI Report Syria – Security Situation (October 2024).
(b) Territorial control and main armed actors
As of the end of May 2025, a map by the ISW and the CTP showed Damascus governorate as being controlled by the HTS-led interim government. In early May 2025, leading Druze sheiks reportedly agreed with the interim government to cede control of the DamascusSweida road to the state.
Israeli forces launched airstrikes on targets in Damascus city during the reference period.
(c) Security trends
The International Crisis Group noted in March 2025 that the newly created GSS forces managed to quickly establish control over Damascus and some other parts of the country. In these areas, the new administration successfully restored trust and maintained public order, thereby contributing to a nascent sense of security that reportedly motivated up to one million of displaced Syrians to return to their homes. In a report of April 2025 assessing conditions of return, IOM similarly noted that at the time of assessment, Damascus governorate was one of the governorates achieving ‘partially conducive’ conditions (scoring 3.2 on a 0-5 scale) for returning IDPs to return and reintegrate. In terms of safety and security (including freedom of movement, perceptions of safety, atmosphere of public life, mine and explosive risks and reported security incidents), conditions in Damascus were identified as ‘mostly conducive’ (scoring 4.3/5 based on 42 assessed communities). According to two sources interviewed by DIS in May, Damascus remains the most stable area in Syria, with a generally secure environment, a reduction in checkpoint arrests and a noticeable decline in security incidents. SJAC assessed that there is a good level of security in Damascus and that security forces have a strong presence in the city.
The Harmoon Center pointed to an increase in security incidents in April such as kidnappings or armed attacks in and around Damascus governorate. SOHR similarly reported on incidents of kidnapping civilians in the capital. Security forces reportedly responded with the establishment of checkpoints, raids and other targeted interventions. In May 2025, Etana Syria reported on a series of attacks on nightclubs in Damascus by armed men or Islamist groups, targeting venues with a mixed clientele and serving alcohol. In one incident, a woman was killed, and business reportedly declined in the aftermath of these incidents as customers stayed away for fear of attacks or a government crackdown on establishments serving alcohol.
On 22 June, a suicide bomber with apparent ties to ISIL attacked the Greek Orthodox Church in Dweila neighbourhood located on the outskirts of Damascus, leaving at least 22 persons killed and 63 wounded.
Sources reported on Israeli airstrikes during the reporting period: airstrikes on Damascus city on 13 March 2025 reportedly targeted facilities in the Marshrou Dummar area linked to the Palestinian Islamic Jihad (PIJ) movement, according to some sources. According to the SNHR, four civilians were injured in the attack. Renewed airstrikes on Damascus city in early April targeted alleged military infrastructure sites near the scientific research centre in Barzeh neighbourhood, while an attack in early May 2025 on the area near the presidential palace was, according to an Israeli statement, aimed at deterring threats against the Syrian Druze community and preventing the Syrian transitional government to send forces to Syria’s southern areas. For further information on the events in early March 2025, see section 4 of the EUAA COI Report Syria – Country Focus (March 2025).
(d) Security incidents
Between 9 December 2024 and 31 May 2025, ACLED recorded 58 security incidents in Damascus governorate (see Figure 26). For the period between 1 March and 31 May 2025, ACLED recorded 27 security incidents (defined as battles, explosions/remote violence, violence against civilians) in Damascus governorate. Of these 27 incidents, 4 were coded as battles, 5 as explosions/remote violence and 18 as incidents of violence against civilians.
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According to ACLED data, unidentified armed groups were involved as main actor (coded as either ‘Actor 1’ or ‘Actor 2’) in around 67 % of all security incidents recorded during the reference period (in 18 of the 27 recorded incidents), particularly in incidents coded as violence against civilians. Police forces were involved in slightly more than 22 % of all security incidents, predominantly in incidents coded as battles, where unidentified armed groups or anti-military operations command militia were also an actor. Israeli forces were involved in around 15 % of all recorded security incidents, all of them coded as explosions/remote violence and specified as air drone strikes.
(e) Civilian casualties
SNHR recorded no civilian fatalities in Damascus governorate in March and May 2025. In April 2025, SNHR recorded 2 civilian fatalities, with perpetrators unknown in both cases. SNHR does not provide further information on these fatalities. For the period between March and May 2025, UCDP recorded 15 civilian fatalities in Damascus governorate.
(f) Conflict-related infrastructure damage and explosive remnants of war
As of April 2025, TNH noted that only a few streets of Jobar district had been declared safe while large parts of the area remain contaminated by landmines and other remnants of war. NPA reported on the removal and controlled detonation of an unexploded missile that had been found in the basement of Jobar’s grand mosque in March 2025. Damascus was one of the areas where most of incidents involving war remnants occurred between 27 November 2024 and 14 March 2025, according to the Syria Civil Defence quoted by Enab Baladi.
The International Crisis Group noted that ‘entire neighbourhoods’ of Damascus city and other cities had been destroyed and that, according to an education ministry official, 30-50 % of school buildings remained unusable. Enab Baladi pointed to remaining remnants of war in Yarmouk camp, as well as to the lack of electricity, water or services.
(g) Conflict-induced displacement and return
Reuters reported on forced evictions predominantly of Alawite families in Damascus. According to two government officials quoted by Reuters, many of the affected families were former state employees living in government houses and were no longer entitled to stay as they were no longer working for state institutions. Others, however, were evicted from their private homes because of their Alawite identity, according to Reuters. SOHR similarly mentioned threats of being forcibly evicted to Alawite families in a settlement near the AlMazzah military airbase.
According to UNHCR estimates, as of 15 May 2025, there were 589 271 IDPs living in Damascus governorate, as well as 5 935 individuals who had returned to areas of the governorate from internal displacement since 27 November 2024. UNHCR further estimated that a total of 83 510 returnees who had returned from abroad since the beginning of 2024 were living in the governorate by 15 May 2025. No further information on the distribution of returnees at sub-district level was provided by the source. Since 8 December 2024, 63 652 individuals had returned to Damascus governorate from abroad.
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5.8.11. Rural Damascus governorate
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(a) Administrative division and population estimates
Rural Damascus (or Rif Dimasq) governorate is divided into nine administrative districts, namely Al-Qutayfah, Al-Nabk, Al-Tall, Al-Zabdani, Darayya, Duma, Qatana, Rural Damascus and Yabroud, which are further divided into a total of 36 sub-districts. Its capital is the city of Damascus, which is a governorate in its own right. As of March 2025, IOM estimated the governorate’s population at 5 120 422, including residents, IDPs, and returnees from abroad1439 and the WHO estimated it at 3 395 491.1440 For further background information on Rural Damascus governorate, see section 2.11.1. of the EUAA COI Report Syria – Security Situation (October 2024).
(b) Territorial control and main armed actors
As of late May 2025, the northern and north-western part of Rural Damascus governorate bordering Homs’s governorate to the north, Dar’a governorate to the south and Lebanon to the west was mapped by the ISW and CTP as being under the control of the transitional administration. However, there were several pockets around Damascus city where pro-Assad remnants maintained a presence, including near the cities Harasta and Al-Misraba, as well as Najha and near Damascus University. The southern and eastern parts of the governorate bordering Sweida governorate to the south, and Homs governorate and Jordan to the east were mapped as ‘Lost Regime Territory.
Non-state armed groups in the governorate whose activities or presence were reported during the reference period include Druze militias such as the Men of Dignity Movement, including in the cities Jaramana and Sahnaya. Other non-state armed groups present or active in the reference period were remnants of the Lebanese Hezbollah and the Syrian Popular Resistance, an armed group opposing the transitional government. ISW and CTP in late April also mention activities of a ‘Salafijihadi group ideologically close to the Islamic State […] and hostile to the transitional government’ in Sahnaya.
Furthermore, aerial activity of military forces of Israel was reported in the reference period, including in the city Sahnaya. For further information on territorial control and main armed actors in the period between November 2024 and February 2025, see section 4. of the EUAA COI Report Syria – Country Focus (March 2025).
(a) Security trends
In early March 2025, clashes erupted between members of the Jaramana Shield Brigade, a local Druze militia, and security forces in Jaramana city, killing at least one officer. Another outbreak of violence in Jaramana at the end of April 2025 between Sunni and Druze armed men reportedly resulted in at least 30 fatalities, including security forces who were attacked when intervening to end the fighting, according to the Syrian Ministry of Interior. Fighting started with an attack by an unidentified armed group on a GSS checkpoint at the entrance of Jaramana city on 29 April 2025, and was reportedly sparked by an audio clip circulating on social media that allegedly featured a Druze cleric making Islamophobic remarks. In a video clip, the cleric later rejected any connection to the audio recording. Fighting ended the same day after an agreement was reached between government and Jaramana community representatives. However, new clashes erupted the following day in Ashrafiah Sahnaya, a town south-west of Damascus with a Druze majority. According to Etana Syria, members of the Liwa’ al-Zubair (the Zubair Brigade), a group of fighters based in Rural Damascus and with historical links to Deir Ez-Zor, attacked Druze groups, who in some cases received support from Druze fighters arriving from Sweida. More than 100 people, including both civilians and militia members, were reportedly killed in these clashes. An agreement was eventually negotiated between the transitional government and community and religious leaders aimed to de-escalate the situation, although implementation was reportedly challenging, according to an analysis by the Harmoon Center for Contemporary Studies.
The same source pointed to an increase in security incidents such as kidnappings and armed attacks in and around Damascus governorate in April 2025, thus revealing existing security challenges especially in the governorate’s outskirts. Security forces reportedly responded with the establishment of checkpoints, raids and other targeted interventions.
Israeli forces launched airstrikes on targets in Rural Damascus during the reporting period, including on security forces in Sahnaya on 30 April 2025, claiming to prevent attacks on the Druze community.
In May 2025, government officials announced the arrest of several ISIL suspects operating in Western Ghouta, as well as the seizure of arms, including ammunition, explosives and air defence systems.
According to a Syrian journalist interviewed by DIS in May, acts of revenge persist against individuals suspected of ties to the former government, particularly in al-Tal. These incidents are reportedly carried out by former opposition fighters who were previously relocated to northern Syria by the Assad regime and have since returned. During the reference period, SNHR reported on incidents involving civilian casualties, including the killing of two men and injuring of a third by unknown gunmen who fired at their car, and the abduction of a physician on his way home from work. Moreover, sources reported on the discovery of bodies of civilians killed by unknown perpetrators. An arson and bomb attack on a church in Boudan city in April 2025 by unknown perpetrators caused only limited material damage; no one was injured in the attack.
(b) Security incidents
Between 9 December 2024 and 31 May 2025, ACLED recorded 173 security incidents in Rural Damascus governorate (see Figure 27). For the period between 1 March 2025 and 31 May 2025, ACLED recorded 82 security incidents (defined as battles, explosions/remote violence, violence against civilians) in Rural Damascus governorate. Of these, 38 were coded as incidents of violence against civilians, 28 as explosions/remote violence and 16 as battles.
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During the reference period, security incidents were recorded by ACLED in eight districts of the governorate, with the highest number documented in the district of Rural Damascus (32 incidents), followed by Duma (16 incidents). The fewest incidents were recorded in Al-Nabk and Al-Qutayfah district (1 incident each). According to ACLED data, unidentified armed groups were the main actor involved in around 50 % of all recorded security incidents (coded as either ‘Actor1’ or ‘Actor2’) during the reference period, particularly in incidents coded as violence against civilians. Many of these incidents involved the explosion of remnants of war left behind from the conflict and planted by unknown perpetrators. Military forces of the transitional government were involved in around 23 % of all security incidents, most of which were coded as explosions/remote violence involving aerial attacks by Israeli forces on transitional government military positions. Police forces of the transitional government were involved in around 18 % of security incidents in Rural Damascus governorate, particularly incidents coded as battles. Military forces of Israel were involved in around 17 % of all security incidents, all of which were coded as explosions/remote violence involving air or drone strikes.
c) Civilian casualties
In March 2025, the SNHR recorded 11 civilian fatalities in Rural Damascus governorate. In April 2025, it recorded one civilian fatality, and in May 2025, 12 civilian fatalities were recorded in the governorate. With regard to the violent events in Rural Damascus (including Jaramana, Ashrafiah Sahnaya and Sahnaya) and Sweida governorates in the period from 29 April to 4 May 2025, the SNHR noted in its report for May 2025 that the death of at least 111 individuals had been recorded, including civilians, security forces and local armed fighters. Only the civilian casualties were reflected in the monthly report, while the group’s investigations into the remaining killings were ongoing and a separate report on the events was being prepared. For the period between March and May 2025, UCDP recorded 48 civilian fatalities in Rural Damascus governorate.
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(d) Conflict-related infrastructure damage and explosive remnants of war
MSF described large-scale destruction in Daraya, a suburb of Damascus, with parts of the town ‘flattened’, its hospital ‘heavily damaged’ and only one functioning health centre in town, which was able to expand its services due to MSF’s support. The MAG indicated that some neighbourhoods in Damascus suburbs like Harasta, Irbin and Jouba were reduced to rubble and almost certainly heavily contaminated with unexploded ordnances, and therefore remained uninhabitable.
The GPC pointed to electricity shortages in Rural Damascus, and Enab Baladi quoted a resident of Misraba town saying that electricity was available only for 2 to 3 hours per day, with some areas facing blackouts of 2 to 3 days due to old and worn-out cables. The same source quoted an official pointing out the war-related destruction of drinking water networks across the governorate and the challenges in maintaining and repairing them, with about 1 500 of 4 000 water pumps out of service. Residents faced irregular water supplies and relied on buying water from water trucks or in shops. A returnee in Harasta town mentioned destroyed homes, lack of water and electricity as well as overcrowded schools as challenges.
The Syrian Civil Defence reportedly stated that Rural Damascus was among the areas where most incidents involving war remnants occurred. The GPC noted that the majority of accidents involving UXOs since December 2024 took place in the agricultural sector, especially in areas where mine clearance experts had limited access, such as Rural Damascus. A 13-year-old boy was reportedly injured in a landmine explosion while he was herding sheep in an area east of Al-Dumayr city in May 2025.
(e) Conflict-induced displacement and return
According to UNHCR estimates, as of 12 June 2025, there were 977 532 IDPs living in the governorate and 109 779 individuals who had returned to areas of the governorate from internal displacement since 27 November 2024. According to the UNOCHA, 15 000 individuals were displaced from Rural Damascus governorate between 30 April and 6 May 2025 due to the violent incidents in areas with a Druze majority.
UNHCR further estimated that a total of 100 705 returnees who had returned from abroad since the beginning of 2024 were living in the governorate by 15 May 2025, with the vast majority (34 625) returning to Al-Nabk district, followed by Duma (12 850). Since 8 December 2024, 60 135 individuals had returned to Rural Damascus governorate from abroad.“
Übersetzt:
„[…] 3. Sozioökonomische Lage mit Schwerpunkt auf der Stadt Damaskus
3.1. Überblick über die wirtschaftliche Lage
Die US-Sanktionen gegen Syrien, die das Land seit Beginn des Konflikts zunehmend vom internationalen Handel und den Finanzsystemen isolierten, wurden im Mai 2025 aufgehoben. Im selben Monat hob auch die EU ihre Sanktionen auf, und Syriens Zahlungsrückstände gegenüber der Weltbank wurden mit finanzieller Unterstützung Saudi-Arabiens und Katars beglichen.
Trotz dieser Entwicklungen litt Syrien weiterhin unter einer wirtschaftlichen Kontraktion, die auf jahrelange Konflikte, eine rückläufige landwirtschaftliche Produktion und unzureichende humanitäre Hilfe zurückzuführen war. Das Bruttoinlandsprodukt (BIP) sollte 2025 um weitere 1 % schrumpfen, nachdem es 2024 um 1,5 % und 2023 um 1,2 % zurückgegangen war. Die Auslandsverschuldung blieb im Verhältnis zur begrenzten Rückzahlungsfähigkeit des Landes weiterhin hoch. Schätzungen der neuen Regierung zufolge beliefen sich die Auslandsschulden Syriens auf insgesamt zwischen 20 und 23 Milliarden US-Dollar. Das gesamte Ausmaß der Verschuldung Syriens war jedoch aufgrund der Koexistenz von dokumentierter und nicht offengelegter finanzieller Unterstützung im Laufe der Zeit schwer einzuschätzen, wobei Schätzungen von bis zu 50 Milliarden US-Dollar ausgehen.
Im April 2025 berichtete das Welternährungsprogramm (WFP), dass die Bargeldliquidität weiterhin begrenzt sei, da die Beschränkungen für Bankabhebungen und Störungen der Online-Zahlungssysteme anhielten. Zwar wurden einige elektronische Zahlungen wieder aufgenommen, doch unterlagen die Transaktionen einer täglichen Obergrenze von 1 Million syrischen Pfund (SYP). Weitere Berichte deuteten darauf hin, dass sowohl öffentliche als auch private Banken strenge tägliche Abhebungslimits von höchstens 200.000 syrischen Pfund (entspricht etwa 20 USD) eingeführt hatten, wobei in bestimmten Fällen höhere Obergrenzen von bis zu 500.000 Pfund galten. Einige Banken nahmen den Umtausch von US-Dollar (USD) in SYP zum offiziellen Wechselkurs von 12.060 SYP pro USD wieder auf, während Wechselstuben weiterhin auf der Grundlage des Parallelmarktkurses arbeiteten, der zwischen März und April 2025 von 10.112 SYP pro USD auf 11.084 SYP pro USD abgewertet wurde. Nach dem Regierungswechsel im Dezember 2024 versprach die Zentralbank, einen einheitlichen offiziellen Wechselkurs für den SYP einzuführen.
Laut UNOCHA lagen die Ausgaben der Haushalte weiterhin über dem Einkommensniveau, auch in Haushalten mit mehreren Verdienern. Die Abwertung sowohl des SYP als auch der türkischen Lira in Verbindung mit anhaltender Inflation trug zu einem deutlichen Anstieg des Mindestausgabenkorbs (MEB) und des Überlebens-Mindestausgabenkorbs (SMEB) bei. Dieser Indikator spiegelte die Lebenshaltungskosten wider, die 2024 um 21 % gestiegen sind und sich in den letzten zwei Jahren mehr als verdreifacht haben. In den Provinzen Hasaka, Raqqa und Deir Ez-Zor sowie im Unterbezirk Manbij wurde berichtet, dass ein Arbeitnehmer das Äquivalent von 60 Tageslöhnen benötigen würde, um sich den SMEB leisten zu können. Ein Bericht des WFP vom April 2025 stellte einen Anstieg der Preise für Backwaren nach Kürzungen der Subventionen fest. Im selben Monat deckte der monatliche Mindestlohn von 278.910 SYP nur 13 % des MEB ab. Der nationale Tageslohn für ungelernte Arbeitskräfte lag im Durchschnitt bei etwa 43.000 SYP pro Tag, ein erfahrener Lehrer verdiente 400.000 SYP (umgerechnet 40 USD), während ein unerfahrener Lehrer 300.000 SYP (umgerechnet 30 USD) verdiente. Regionale Unterschiede blieben bestehen.
Ende März beliefen sich die monatlichen Mindestlebenshaltungskosten für eine fünfköpfige Familie in Damaskus laut Schätzungen der Zeitung Kassioun auf 8 Millionen SYP (umgerechnet 666 USD). Laut einer sozioökonomischen Studie, die 2024 von der Abteilung für Herkunftsländerinformationen des österreichischen Bundesamtes für Migration und Asyl in Auftrag gegeben wurde, lag die allgemeine sozioökonomische Lage in Damaskus knapp über der Schwelle der Nachhaltigkeit.
Die Kraftstoffpreise gingen sowohl auf dem formellen als auch auf dem informellen Markt leicht zurück. Regional stiegen die Dieselpreise in Damaskus um 6,4 %, während sie in Aleppo und Hama zurückgingen. Die Benzinpreise stiegen in Damaskus moderat an (4,6 %) und fielen in Hama. Die Preise für Haushaltsgas verzeichneten einen deutlichen Rückgang – um 17,9 % in Hama und 11 % in Damaskus –, während sie in Idlib stabil blieben.
Drei große Kraftwerke, die etwa 18,25 % der gesamten nationalen Stromproduktion ausmachen – das Wärmekraftwerk Aleppo, das Kraftwerk Zayzoun in Idlib und das Kraftwerk al-Taim in Deir Ezzor – wurden zu verschiedenen Zeitpunkten während des Konflikts zerstört. Sowohl Rückkehrer als auch Aufnahmegemeinden gaben laut einem Bericht des Norwegischen Flüchtlingsrats an, dass der Zugang zu Strom eine große Herausforderung darstelle. 81 % der Stromnetze im Land wurden teilweise beschädigt, was die Wirtschaftstätigkeit stark beeinträchtigte. UNOCHA berichtete, dass der Zugang zu Strom weiterhin ungleich verteilt sei: Während einige Haushalte vom Hauptstromnetz oder Solarenergie abhängig waren, blieb jeder zwanzigste Haushalt vollständig ohne Strom. Allein in Manbij und Kobani haben über 413.000 Menschen aufgrund von Schäden am Tishreen-Damm keinen Zugang mehr zu Strom. Im Süden und Zentrum Syriens blieb das nationale Stromnetz für die meisten Einwohner die Hauptstromquelle, wobei die Strominfrastruktur durch den Konflikt und einen anhaltenden Mangel an Wartung, Reparaturen und Modernisierungen stark beeinträchtigt war. In Homs und Hama erhielten einige Gemeinden Berichten zufolge nur alle acht Stunden für 45 bis 60 Minuten Strom. Der eingeschränkte Zugang zu Strom hat einige Familien dazu bewogen, nach Idlib zurückzukehren, nachdem sie zunächst versucht hatten, sich in südlichen Gebieten niederzulassen. Der Mangel an zuverlässiger Stromversorgung wirkte sich auch auf die industrielle und städtische Wirtschaft aus, wobei hohe Generator- und Stromkosten in Industriegebieten zu einem Anstieg der Verbraucherpreise für Grundgüter beitrugen. In den Provinzen Hasaka, Raqqa und Deir Ez-Zor sowie in Teilen von Aleppo erhielten Haushalte mit Solarstromversorgung durchschnittlich 13,6 Stunden Strom pro Tag, verglichen mit 7,3 Stunden für Haushalte, die auf das öffentliche Stromnetz angewiesen waren.
Ein Bericht des UNDP hob hervor, dass die Energieproduktion des Landes um 80 % zurückgegangen ist und 70 % der Stromerzeugungsanlagen beschädigt wurden, was zu einem Rückgang der Kapazität des nationalen Stromnetzes um 75 % geführt hat. Die Übergangsregierung ergriff mehrere Maßnahmen, um die wirtschaftliche Erholung anzukurbeln. Im April 2025 senkte sie laut WFP die Strompreise für den Industrie- und Agrarsektor um 21 %, nahm die Ölraffinerie in Baniyas wieder in Betrieb, nahm die Phosphatexporte wieder auf und unterzeichnete einen 30-Jahres-Vertrag mit einem französischen Unternehmen über die Renovierung und den Betrieb des Hafens von Latakia.
3.2. Humanitäre Lage und Hilfe
Trotz der Einstellung der Feindseligkeiten in mehreren Regionen des Landes blieb die humanitäre Lage weiterhin kritisch. Im Februar 2025 erklärte Joyce Mswaya, stellvertretende Generalsekretärin für humanitäre Angelegenheiten, dass Syrien nach wie vor mit einer „massiven humanitären Krise” zu kämpfen habe, von der mehr als 70 % der Bevölkerung betroffen seien. Der Mangel an UN-Finanzmitteln, die bis April 2025 weniger als 10 % des für das erste Halbjahr veranschlagten Bedarfs deckten, würde schätzungsweise zur Schließung der Hälfte der Gemeindezentren des UNHCR (122) bis Juni 2025 und zu einem Personalabbau von 30 % führen. Im Nordwesten beeinträchtigte die Einfrierung der von den USA finanzierten Aktivitäten die Funktionsfähigkeit von Gesundheitseinrichtungen und führte zur Einstellung der Wasser- und Sanitärversorgung in Flüchtlingslagern. Im Mai 2025 berichtete Human Rights Watch (HRW), dass alle in Syrien tätigen humanitären Organisationen von den neuen Behörden aufgefordert wurden, sich neu zu registrieren, um ihre Arbeit fortsetzen zu können. Hilfsorganisationen beschrieben die neuen Verfahren als komplexer als unter der Assad-Regierung, da sie die Offenlegung von Details zu ihren Aktivitäten und ihrer Finanzierung erforderten und den Zugang zu humanitärer Hilfe behinderten.
Laut UN-Quellen stieg die Zahl der Menschen in Not (PiN) – ein Indikator, der sowohl Schäden an der Infrastruktur als auch den eingeschränkten Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen widerspiegelt – in allen humanitären Bereichen weiter an und betraf 16,7 Millionen Menschen. Seit dem 15. Dezember 2024 hat die schwere Liquiditätsknappheit im ganzen Land die humanitären Programme beeinträchtigt, was zu einer Aussetzung der Maßnahmen und erheblichen Verzögerungen geführt hat.
Die Arbeitslosigkeit erreichte 2024 einen Stand von 24 %. Die Erwerbsbeteiligung blieb niedrig, da eine erhebliche Anzahl von Menschen aufgrund des Konflikts und der Vertreibung keinen Zugang zu Beschäftigungsmöglichkeiten hatte. Ein Bericht der Internationalen Organisation für Migration (IOM) ergab, dass 73 % der Befragten Arbeitslosigkeit als eines der Hauptrisiken und Hindernisse für eine Rückkehr nannten. In einer weiteren Bewertung, die zwischen Dezember und Februar 2025 durchgeführt wurde, stuften die Umfrageteilnehmer die Beschäftigungsmöglichkeiten als zweitwichtigstes Anliegen nach dem Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen ein. Der Zugang zu Lebensgrundlagen in Damaskus wurde mit 2,1 (schwierig) bewertet, wobei alle anderen Provinzen – mit Ausnahme von Quneitra – auf der Grundlage dieses Indikators als schwierig oder nicht förderlich für eine Rückkehr eingestuft wurden. Während die Bewertung ergab, dass in Gebieten mit bestehenden Industrie- und Handelssektoren mindestens 85 % der wichtigsten Informanten (Kis) einen teilweisen oder vollständigen Betriebsstatus angaben, wurden in Damaskus 25 % der Industrie- und Fertigungssektoren als nicht betriebsbereit beschrieben. Ein weiterer IOM-Bericht, der im Mai 2025 veröffentlicht wurde, stellte fest, dass der Mangel an wirtschaftlichen Möglichkeiten und grundlegenden Dienstleistungen die größte Herausforderung für Rückkehrer darstellte. Eine Umfrage des Norwegischen Flüchtlingsrats (NRC) ergab, dass nur 31 % eine befristete Arbeitsstelle gefunden hatten. Alle Haushalte waren auf Unterstützung durch Verwandte, Gemeinden, Ersparnisse oder Überweisungen angewiesen, und keiner war in der Lage, seine Grundbedürfnisse zu decken. Eine weitere unter Rückkehrern durchgeführte Untersuchung ergab, dass die Mehrheit der Haushalte verschuldet war, insbesondere in den Gebieten Aleppo, Dar'a und im ländlichen Raum um Damaskus.
Um die Liquiditätsprobleme zu mildern, die in der Vergangenheit durch die Fehlfunktion von Geldautomaten aufgrund von Stromausfällen, Personalmangel und einem gravierenden Mangel an Banknoten verschärft wurden, führte das Finanzministerium im April 2025 die digitale Gehaltszahlung ein und wies öffentliche Einrichtungen an, ihre Mitarbeiter ab Mai 2025 über die elektronische Anwendung „Sham Cash“ zu bezahlen. Arbeitslosigkeit, Arbeitsplatzverluste und der mangelnde Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen blieben erhebliche Hindernisse für die Deckung der Grundbedürfnisse. Viele Haushalte griffen auf Geldleihen, den Verkauf von Produktionsmitteln oder risikoreiche oder erniedrigende Tätigkeiten zurück. Der Mangel an Beschäftigungsmöglichkeiten zwang viele Menschen in schlecht bezahlte und unsichere informelle Jobs. Das WFP berichtete im April 2025, dass der nationale Tageslohn für ungelernte Arbeitskräfte leicht um 3 % gestiegen sei und durchschnittlich etwa 43.000 SYP pro Tag betrage. Eine Analyse des SCPR ergab, dass Arbeitnehmer im zivilen Sektor in den von der syrischen Regierung kontrollierten Regionen im Februar 2025 deutlich weniger verdienten als ihre Kollegen in anderen Regionen und nur 37 % der Löhne in den SIG- und SSG-Gebieten und 48 % der Löhne in den DAANES-Gebieten erhielten. Über 200 Start-ups waren im Land tätig, hauptsächlich in Damaskus, Homs und Aleppo, aber nur ein Dutzend hat die Wachstumsphase erreicht.
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Zwischen November 2024 und Mai 2025 waren schätzungsweise 14,56 Millionen Menschen von Ernährungsunsicherheit betroffen, darunter 9,1 Millionen, die als akut ernährungsunsicher eingestuft wurden, und 1,3 Millionen, die unter schwerer Ernährungsunsicherheit litten. Weitere 5,4 Millionen Menschen wurden als von Hunger bedroht identifiziert. Die steigende Inflation und die Abwertung des SYP haben die Kaufkraft erheblich verringert. Nach Angaben des WFP war Syrien weiterhin in hohem Maße von Nahrungsmittelimporten abhängig, was das Land anfällig für Schwankungen der weltweiten Rohstoffpreise und Wechselkurse machte. Der Mindestlohn deckte nur 16 % der Nahrungsmittelkomponente des MEB ab, sodass Nahrungsmittel für große Teile der Bevölkerung unerschwinglich waren. Steigende Rohstoffpreise verschärfen die wirtschaftlichen Herausforderungen und bringen Tausende in eine Situation schwerer Ernährungsunsicherheit. Der Preis für Brot stieg im Vergleich zum März 2025 um 1 % und im Vergleich zu 2024 um 382 %. Ein im März 2025 veröffentlichter Bericht der UNOCHA ergab, dass weniger als 25 % der befragten Personen Zugang zu grundlegenden Ernährungsdienstleistungen hatten, darunter Untersuchungen auf Unterernährung, Ernährungsberatung und therapeutische Behandlung von Unterernährung.
Bei Bewertungsbesuchen der UN-Mission und NGO-Partnern wurden Anzeichen von Unterernährung, insbesondere Untergewicht, bei vielen Kindern unter fünf Jahren in Regionen Syriens festgestellt, die aufgrund von Sicherheitsproblemen und der politischen Lage nicht erreichbar waren. Im April 2025 gab das WFP bekannt, dass Damaskus den dritten Monat in Folge den höchsten MEB des Landes verzeichnete (entspricht 2.403.097 SYP), was auf die gestiegenen Preise für Kartoffeln, Äpfel, Auberginen und weiße Bohnen zurückzuführen war.
3.6. Wohnen, Wasser und Sanitärversorgung
(a) Wohnen
Laut UNDP wurden etwa ein Drittel der Wohngebäude – das entspricht 1,3 Millionen – im Laufe des Konflikts entweder zerstört oder schwer beschädigt. Laut The Humanitarian „gibt es keine Zahl, die erfasst, wie viele Häuser, Krankenhäuser und Infrastruktureinrichtungen im Laufe des Krieges in Syrien zerstört wurden“. Derselbe Sender berichtete, dass Teile von Damaskus wie Ost-Ghouta, Qaboun, das palästinensische Flüchtlingslager Yarmouk und Hochhauswohnblocks entlang der internationalen Autobahn Damaskus-Homs von Bombenangriffen und Beschuss getroffen wurden. Einige Stadtteile wurden schließlich von der Regierung al-Assad dem Erdboden gleichgemacht, manchmal unter dem Vorwand der Minenräumung, aus Sicherheitsgründen oder zur Sanierung. Ein Artikel aus The Economist beschrieb die östlichen Vororte von Damaskus als „ein Meer aus welligen Trümmern und skelettartigen Ruinen“. UNOCHA hob hervor, dass Trümmer und beschädigte Infrastruktur weiterhin die Wiederherstellung von Dienstleistungen und die Wiederaufnahme von Geschäftsaktivitäten behinderten, insbesondere da die kommunalen Dienstleistungen aufgrund mangelnder Kapazitäten weiterhin unterbrochen waren. UNDP schätzte, dass die Hälfte der Infrastruktur Syriens zerstört oder funktionsunfähig geworden ist, darunter Straßen, Brücken, Kraftwerke, Getreidemühlen, Lagerhäuser und Bäckereien.
Über 40 % der vom NRC befragten Rückkehrer hatten keinen Zugang zu angemessenen Unterkünften. In Gebieten wie Aleppo und dem ländlichen Raum um Damaskus wurden häufig Streitigkeiten über Eigentumsrechte und doppelte Eigentumsansprüche gemeldet, wobei einige Menschen über offizielle Dokumente verfügten, die ihnen das Eigentum an Häusern oder Grundstücken bescheinigten, während andere nicht über die erforderlichen offiziellen Papiere verfügten, um ihr Eigentum zurückzufordern. Eine von The Humanitarian befragte Quelle betonte, dass „Eigentumsverletzungen und unzureichende Immobilienunterlagen jahrelang andauerten“ und dass „viele Häuser, die nicht zerstört wurden, nun von neuen Bewohnern bewohnt werden“. UNOCHA stellte fest, dass zu den wichtigsten Hindernissen, die Menschen daran hinderten, in ihre Häuser zurückzukehren oder ihre Unterbringungsbedingungen in Damaskus zu verbessern, der Mangel an grundlegenden Dienstleistungen wie Wasser und Strom, begrenzte Finanzmittel und der Mangel an Gesundheits- und Bildungseinrichtungen gehörten. Mitte Mai 2025 waren die Menschen in Damaskus mit Wohnungsmangel, unzuverlässiger Stromversorgung, mangelnder Versorgung mit sauberem Wasser, Gesundheitsversorgung und Arbeit konfrontiert. Ende Mai 2025 gab der syrische Energieminister eine Vereinbarung mit der Türkei bekannt, Syrien ab Juni mit Gas zu versorgen, um die seit langem bestehenden Stromengpässe zu beheben. Laut einer von The New Humanitarian befragten Quelle würde der Wiederaufbau eines nicht vollständig zerstörten Hauses mindestens 50 Millionen SYP (etwa 4 000 USD) kosten.
Aufgrund der weitreichenden Zerstörungen in den Vororten von Damaskus herrscht ein akuter Mangel an Wohnraum und es stehen nur begrenzt Wohngebiete zur Verfügung. Darüber hinaus sind die Immobilienpreise in Damaskus sehr hoch, sodass das Mieten oder Kaufen für die meisten Rückkehrer unerschwinglich ist. Zwar gibt es möglicherweise einige Wohnungen am Stadtrand oder in abgelegeneren Gebieten, doch sind die Lebensbedingungen an diesen Standorten in der Regel schlecht.
(b) Wasser und sanitäre Einrichtungen
In den letzten Jahrzehnten hat Syrien einen erheblichen Rückgang seiner Wasserressourcen erlebt, was in erster Linie auf das Wirtschaftswachstum und den Wettbewerb um international gemeinsam genutzte Gewässer zurückzuführen ist. Laut UNOCHA bleibt die Wasserknappheit im Nordosten Syriens eine große Herausforderung, da über 80 % der Wasserversorgungssysteme vor allem aufgrund beschädigter Stromnetze nicht funktionieren. Dies führte dazu, dass 1,8 Millionen Menschen keinen Zugang zu sauberem Wasser hatten, darunter 610 000 Einwohner und Binnenvertriebene in Hasaka. Die Wasserstation Alouk war am 27. Mai 2025 immer noch nicht in Betrieb. Durch den Konflikt verursachte Schäden an strategischen Anlagen wie dem Tishreen-Damm und der Wasserstation Alouk haben dazu geführt, dass Hunderttausende keinen zuverlässigen Zugang zu Wasser oder Strom haben. Im Mai 2025 zerstörten israelische Streitkräfte Berichten zufolge einen lokalen Brunnen in der Nähe der Tel-Ahmar-Basis in der Provinz Quneitra. Der Brunnen war die Hauptwasserquelle für Al-Asbah Al-Asha und sieben umliegende Dörfer, was zu Befürchtungen hinsichtlich einer möglichen Wasserknappheit führte, falls es zu weiteren Schäden an der Infrastruktur kommen sollte.
Die geringen Niederschläge in den Jahreszeiten 2024/2025 beeinträchtigten die Produktivität der Wasserressourcen in den südlichen und nördlichen Gebieten und damit den Zugang zu Wasser für die am stärksten gefährdeten Gemeinden, insbesondere in Damaskus, Dar’a, Sweida und Hasaka. Die Wasserversorgung der Stadt Damaskus wurde aufgrund der Erschöpfung der Quelle Ein El-Fijeh, die 1,1 Millionen Haushalte mit Wasser versorgte, reduziert. Die Krise wurde durch die niedrigsten seit 1956 gemessenen Niederschlagsmengen weiter verschärft. Die Wasserversorgungsbehörde der Stadt Damaskus rief den Notstand aus und führte strenge Wasserrationierungsmaßnahmen ein, wodurch die tägliche Wasserversorgung von 12 auf 4 Stunden reduziert wurde – ein Rückgang von 66 % gegenüber dem Vorjahr. In einer von der IOM zwischen März und April 2025 durchgeführten Bewertung hatten 26 % der wichtigsten Informanten in Damaskus keinen Zugang zu Trinkwasser, 21 % hatten kein Wasser für die Hygiene und 19 % hatten keinen Zugang zu einem Abwassersystem.
Am 27. Mai 2025 meldeten die Partner des WASH-Clusters eine erhebliche Erschöpfung der Grundwasserbrunnen in der Provinz Hasaka und einen kritisch niedrigen Wasserfluss im Euphrat, was sich auf die Stromerzeugung und die Wasserversorgung in Raqqa und Aleppo auswirkte. Binnenvertriebene im Nordwesten und Nordosten Syriens hatten weiterhin nur begrenzten Zugang zu Wasser und sanitären Einrichtungen.
Im Dezember 2024 waren nur 57 % der Krankenhäuser und 37 % der primären Gesundheitsversorgungseinrichtungen in Syrien voll funktionsfähig, während der Rest entweder teilweise oder vollständig außer Betrieb war. In Gebieten wie Damaskus und Aleppo blieben die Krankenhäuser weitgehend außer Betrieb. In Damaskus waren 34 % der Gesundheitszentren (29 von 86) von Unterfinanzierung betroffen, was sich auf etwa 712.000 Menschen auswirkte. Mehrere Anbieter gaben laut Refugees International an, dass mobile Gesundheitskliniken – zuvor eine der wenigen Quellen für medizinische Versorgung in ländlichen Städten und Gebieten, in denen Rückkehrer mit dem Wiederaufbau begannen – nicht mehr aufrechterhalten werden konnten.
Die WHO gab an, dass 15,8 Millionen Menschen – mehr als 65 % der Gesamtbevölkerung – humanitäre Gesundheitshilfe benötigten. Der Bedarf an psychologischer Betreuung und psychosozialer Unterstützung (MHPSS) war Berichten zufolge in den Küstengebieten besonders hoch, wo stressbedingte Erkrankungen zunahmen. Die IOM gab an, dass in Damaskus 7 % der wichtigsten Befragten keinen Zugang zu medizinischen Grundversorgungseinrichtungen hatten, 69 % keinen Zugang zu spezialisierten Gesundheitseinrichtungen und 19 % keinen Zugang zu Notfallversorgungseinrichtungen.
Zu den Herausforderungen für das Gesundheitssystem gehörten geografische Ungleichheiten bei der Verteilung der Arbeitskräfte, Unterfinanzierung, Fehlallokation von Ressourcen, eine verschlechterte Gesundheitsinfrastruktur und medizinische Ausrüstung, die Abwanderung von Gesundheitsfachkräften sowie der Zusammenbruch der Lieferketten und das Fehlen eines einheitlichen Gesundheitsinformationssystems. In Damaskus wurde die Verteilung der Humanressourcen durch die zentralisierte Kontrolle des Gesundheitsministeriums eingeschränkt, wodurch die lokalen Gesundheitsbehörden nur begrenzt in der Lage waren, ihr Personal effektiv zu verwalten. Weitere Herausforderungen waren veraltete Ausbildungslehrpläne, schlechte Infrastrukturen und mangelnde Koordination zwischen privaten und öffentlichen Gesundheitsdiensten. Wohltätige Gesundheitseinrichtungen wie das Mouwasat Charitable Hospital in Damaskus wurden in private Einrichtungen umgewandelt. Koordinierungsmechanismen wie Gesundheitscluster und technische Arbeitsgruppen wurden in Damaskus und Homs als äußerst ineffektiv beschrieben.
Ärzte, die in Gebieten wie Damaskus und Aleppo arbeiten, erhielten Berichten zufolge Monatsgehälter von nur 30 US-Dollar. Laut einem ehemaligen Beamten, der von Refugee International zitiert wird, wurden diese Gehälter durch staatliche Mittel finanziert, die aus Drogeneinnahmen stammten. Eine Studie des Syrischen Arabischen Roten Halbmonds (SARC) ergab, dass 66 % der Gemeinden einen Mangel an medizinischer Versorgung für schwere Krankheiten wie Krebs und Nierenversagen meldeten, während 61 % angaben, dass keine Behandlungsmöglichkeiten für chronische Krankheiten zur Verfügung standen. Darüber hinaus gaben 57 % einen Mangel an Medikamenten für Notfälle wie Schmerzen und Infektionen an, und in 48 % der Fälle wurden Mängel bei der Gesundheitsversorgung von Müttern und Kindern festgestellt. Der Bericht wies auch auf die Störung von 50 % der Gesundheitseinrichtungen hin, wodurch viele nicht mehr funktionsfähig waren, sowie auf die Ausbreitung von Infektionskrankheiten aufgrund schlechter sanitärer Verhältnisse und Überbelegung in Flüchtlingslagern. Die IOM stellte fest, dass der Mangel an spezialisierter Gesundheitsversorgung eine ständige Herausforderung in allen Provinzen darstellt, auch in Gebieten, in denen die Grundversorgung wiederhergestellt wurde. Diese Lücke schränkte die Möglichkeiten zur Behandlung chronischer Krankheiten, Verletzungen und Behinderungen erheblich ein, insbesondere bei schutzbedürftigen Gruppen wie Kindern, älteren Rückkehrern und Menschen mit Behinderungen.
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3.9.1. Bewegungsfreiheit und Verkehrssicherheit
Von DIS befragte Quellen berichteten, dass sich die Bewegungsfreiheit seit dem Fall der Assad-Regierung verbessert habe und sich Zivilpersonen im Allgemeinen zwischen den größeren Städten ohne Einschränkungen bewegen könnten. Die meisten festen Kontrollpunkte innerhalb städtischer Gebiete seien entfernt worden; die verbliebenen, hauptsächlich an Fernstraßen gelegenen, seien weniger zahlreich und führten weniger strenge Kontrollen durch. An Kontrollpunkten würden Sicherheitskräfte in der Regel die Ausweise der Personen überprüfen und nach Waffenbesitz kontrollieren. Das Risiko willkürlicher Festnahmen an diesen Kontrollpunkten habe sich ebenfalls deutlich verringert. In einem Interview mit der EUAA erklärte das SJAC, es habe keine Verstöße gegen die Bewegungsfreiheit im Land allgemein, in der Stadt Damaskus oder deren Vororten festgestellt.
Die Straße, die vom Flughafen Damaskus in die Stadt führt, ist gut gesichert, wobei die Regierung aktiv bemüht ist, ihre Präsenz und Kontrolle zu demonstrieren. Im Damaszener Vorort Sayyida Zaynab, in dem sich ein bedeutendes schiitisches Heiligtum befindet, wurde die Sicherheit Berichten zufolge verstärkt. Sicherheitsvorfälle, darunter Zusammenstöße und Entführungen im April, führten zu Unterbrechungen wichtiger Verkehrsverbindungen in den Gouvernements Rif Dimashq und as-Suwaida, was insbesondere den Zugang zum Flughafen Damaskus sowie die Straße zwischen as-Suwaida und Damaskus beeinträchtigte.
In einem Bericht vom Mai 2025 stellte der Norwegische Flüchtlingsrat (NRC) fest, dass in allen Gouvernements weiterhin Bedenken hinsichtlich der persönlichen Sicherheit bestünden; es werde über Diebstähle, Belästigungen, Entführungen und Rachemorde berichtet. Viele Bewohner beschränkten ihre Bewegungen nach Einbruch der Dunkelheit aufgrund erhöhter Sicherheitsrisiken sowie fehlender Straßenbeleuchtung oder Elektrizität, wodurch die Gebiete nachts besonders dunkel seien. Das SJAC merkte an, dass über Entführungen und Kriminalität in den Damaszener Vororten berichtet werde und die Reiserouten zwischen Damaskus und Darʿa, as-Suwaida sowie Homs als unsicher gälten, insbesondere nachts. Auch in Damaskus selbst werde von nächtlichen Ausgängen aufgrund der Sicherheitsrisiken abgeraten.
Einem Bericht der IOM zufolge war die Bewegungsfreiheit an Rückkehrorten in allen syrischen Gouvernements weitgehend uneingeschränkt, wobei 83 % der befragten Schlüsselpersonen (Key Informants, KIs) angaben, dass keine wesentlichen Einschränkungen bestünden. Gleichwohl berichtete die Mehrheit der KIs von Vorfällen in den vergangenen 30 Tagen, darunter Kleinkriminalität (76 %), Streitigkeiten über Eigentum, Nutzung und Besitz von Land (HLP – Housing, Land and Property) (50 %) sowie Angriffe mit nicht schusswaffenbasierten Waffen (45 %). Diese Vorfälle seien am häufigsten in den Distrikten Aleppo, Idlib und Hama innerhalb der jeweiligen Gouvernements gemeldet worden.
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3.9.2. Internationale Flugverbindungen
Der Flugdatenanbieter FlightConnections, der Informationen über aktuelle Flugverbindungen bereitstellt, gab an, dass mit Stand vom 7. Mai 2025 internationale Flüge in vier Länder durchgeführt werden, darunter die Türkei (Istanbul, Ankara), Jordanien (Amman), die Vereinigten Arabischen Emirate (Abu Dhabi, Dubai, Sharjah) und Katar (Doha). Auch Flightradar24 zeigte Flüge, die aus Beirut, Maskat, Dschidda, Misrata, Khartum, Abidjan, Erbil und Kuwait-Stadt angekommen sind bzw. deren Ankunft geplant war.
Mit Januar 2025 wurden internationale Flüge zum Flughafen Damaskus (DAM) wiederaufgenommen, darunter Verbindungen aus der Türkei, Katar, den Vereinigten Arabischen Emiraten und Jordanien. Inlandsflüge zwischen Damaskus und Aleppo waren bereits zuvor, am 18. Dezember 2024, wieder aufgenommen worden. Eine Wiederaufnahme der Flugverbindungen zwischen Syrien und Saudi-Arabien wird Berichten zufolge erwogen, allerdings wurde noch kein konkretes Datum bekannt gegeben. Direktflüge zwischen DAM und Bukarest (Rumänien) wurden von einer rumänischen Fluggesellschaft ab Juni angekündigt, und der erste kommerzielle Flug von Bukarest nach Damaskus landete Mitte Juni.
In der zweiten Junihälfte führte die militärische Eskalation im Nahen Osten zu einer vorübergehenden Schließung des Luftraums und der Luftkorridore in Richtung DAM. Die syrische Fluggesellschaft Syrian Airlines, die nationale Fluglinie Syriens, leitete ihre Flüge von DAM zum Flughafen Aleppo um, von wo aus Verbindungen in die VAE, nach Saudi-Arabien und in die Türkei durchgeführt werden sollten. Laut Angaben der Fluggesellschaft sollte eine regelmäßige Bodenverbindung zwischen Aleppo und dem Flughafen Damaskus bereitgestellt werden. Israelische und iranische Streitkräfte haben über dem syrischen Luftraum Angriffe ausgetauscht, was zivile Opfer und Sachschäden, insbesondere im Süden Syriens, zur Folge hatte.
5.8. Sicherheitslage und Auswirkungen des Konflikts auf die Zivilbevölkerung nach Provinzen
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(a) Verwaltungsgliederung und Bevölkerungsschätzungen
Die Provinz Damaskus, einschließlich der syrischen Hauptstadt, liegt im Südwesten des Landes und ist vollständig von der Provinz Rif Dimashq (Landkreis Damaskus) umgeben. Die Provinz ist in zwei Teile gegliedert: die Stadt Damaskus (die in 15 Unterbezirke unterteilt ist) und Yarmouk, das palästinensische Flüchtlingslager südlich der Stadt Damaskus. Im März 2025 schätzte die IOM die Bevölkerung der Provinz auf 1 881 146 Einwohner, darunter Einwohner, Binnenvertriebene und Rückkehrer sowie Zuwanderer aus dem Ausland. Im Vergleich dazu schätzte die WHO die Bevölkerung von Damaskus im März 2025 auf 1 812 584 Einwohner. Weitere Hintergrundinformationen zur Provinz Damaskus finden Sie in Abschnitt 2.10.1 des EUAA-COI-Berichts Syrien – Sicherheitslage (Oktober 2024).
(b) Territoriale Kontrolle und wichtigste bewaffnete Akteure
Ende Mai 2025 zeigte eine Karte des ISW und des CTP, dass die Provinz Damaskus von der HTS-geführten Übergangsregierung kontrolliert wurde. Anfang Mai 2025 einigten sich führende drusische Scheichs Berichten zufolge mit der Übergangsregierung darauf, die Kontrolle über die Straße zwischen Damaskus und Sweida an den Staat abzutreten.
Israelische Streitkräfte flogen während des Berichtszeitraums Luftangriffe auf Ziele in der Stadt Damaskus.
(c) Sicherheitstrends
Die International Crisis Group stellte im März 2025 fest, dass es den neu geschaffenen GSS-Streitkräften gelang, schnell die Kontrolle über Damaskus und einige andere Teile des Landes zu erlangen. In diesen Gebieten gelang es der neuen Verwaltung, das Vertrauen wiederherzustellen und die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, was zu einem aufkeimenden Gefühl der Sicherheit beitrug, das Berichten zufolge bis zu einer Million vertriebener Syrer dazu motivierte, in ihre Heimat zurückzukehren. In einem Bericht vom April 2025, in dem die Bedingungen für die Rückkehr bewertet wurden, stellte die IOM ebenfalls fest, dass die Provinz Damaskus zum Zeitpunkt der Bewertung zu den Provinzen gehörte, die „teilweise günstige” Bedingungen (mit einer Bewertung von 3,2 auf einer Skala von 0 bis 5) für die Rückkehr und Wiedereingliederung von Binnenvertriebenen aufwiesen. In Bezug auf Sicherheit und Schutz (einschließlich Bewegungsfreiheit, Sicherheitsempfinden, Atmosphäre des öffentlichen Lebens, Minen- und Sprengstoffrisiken sowie gemeldete Sicherheitsvorfälle) wurden die Bedingungen in Damaskus als „größtenteils günstig” eingestuft (mit einer Bewertung von 4,3/5 auf der Grundlage von 42 bewerteten Gemeinden). Laut zwei von DIS im Mai befragten Quellen ist Damaskus nach wie vor die stabilste Region in Syrien, mit einem allgemein sicheren Umfeld, einem Rückgang der Festnahmen an Kontrollpunkten und einem spürbaren Rückgang der Sicherheitsvorfälle. SJAC kam zu dem Schluss, dass in Damaskus ein gutes Sicherheitsniveau herrscht und die Sicherheitskräfte in der Stadt stark präsent sind.
Das Harmoon Center wies auf eine Zunahme von Sicherheitsvorfällen im April hin, darunter Entführungen und bewaffnete Überfälle in und um die Provinz Damaskus. SOHR berichtete ebenfalls über Entführungen von Zivilisten in der Hauptstadt. Die Sicherheitskräfte reagierten Berichten zufolge mit der Einrichtung von Kontrollpunkten, Razzien und anderen gezielten Maßnahmen. Im Mai 2025 berichtete Etana Syria über eine Reihe von Angriffen auf Nachtclubs in Damaskus durch bewaffnete Männer oder islamistische Gruppen, die sich gegen Lokale mit gemischtem Publikum richteten, in denen Alkohol ausgeschenkt wurde. Bei einem Vorfall wurde eine Frau getötet, und Berichten zufolge ging das Geschäft nach diesen Vorfällen zurück, da die Kunden aus Angst vor Angriffen oder einem harten Vorgehen der Regierung gegen Lokale, in denen Alkohol ausgeschenkt wird, fernblieben.
Am 22. Juni verübte ein Selbstmordattentäter mit offensichtlichen Verbindungen zum ISIL einen Anschlag auf die griechisch-orthodoxe Kirche im Stadtteil Dweila am Stadtrand von Damaskus, bei dem mindestens 22 Menschen getötet und 63 verletzt wurden.
Quellen berichteten über israelische Luftangriffe während des Berichtszeitraums: Luftangriffe auf die Stadt Damaskus am 13. März 2025 richteten sich einigen Quellen zufolge gegen Einrichtungen im Gebiet Marshrou Dummar, die mit der palästinensischen Islamischen Dschihad-Bewegung (PIJ) in Verbindung stehen. Nach Angaben der SNHR wurden bei dem Angriff vier Zivilisten verletzt. Erneute Luftangriffe auf die Stadt Damaskus Anfang April richteten sich gegen mutmaßliche militärische Infrastruktureinrichtungen in der Nähe des wissenschaftlichen Forschungszentrums im Stadtteil Barzeh, während ein Angriff Anfang Mai 2025 auf das Gebiet in der Nähe des Präsidentenpalasts laut einer israelischen Erklärung darauf abzielte, Bedrohungen gegen die syrische Drusen-Gemeinschaft abzuwehren und die syrische Übergangsregierung daran zu hindern, Truppen in die südlichen Gebiete Syriens zu entsenden. Weitere Informationen zu den Ereignissen Anfang März 2025 finden Sie in Abschnitt 4 des EUAA-COI-Berichts „Syrien – Länderfokus“ (März 2025).
(d) Sicherheitsvorfälle
Zwischen dem 9. Dezember 2024 und dem 31. Mai 2025 verzeichnete ACLED 58 Sicherheitsvorfälle in der Provinz Damaskus (siehe Abbildung 26). Für den Zeitraum zwischen dem 1. März und dem 31. Mai 2025 verzeichnete ACLED 27 Sicherheitsvorfälle (definiert als Kämpfe, Explosionen/Ferngewalt, Gewalt gegen Zivilisten) in der Provinz Damaskus. Von diesen 27 Vorfällen wurden 4 als Kämpfe, 5 als Explosionen/Ferngewalt und 18 als Gewalt gegen Zivilisten kodiert.
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Laut ACLED-Daten waren unbekannte bewaffnete Gruppen als Hauptakteure (codiert als „Akteur 1“ oder „Akteur 2“) an rund 67 % aller im Referenzzeitraum registrierten Sicherheitsvorfälle beteiligt (in 18 der 27 registrierten Vorfälle), insbesondere an Vorfällen, die als Gewalt gegen Zivilisten klassifiziert wurden. Polizeikräfte waren an etwas mehr als 22 % aller Sicherheitsvorfälle beteiligt, vorwiegend an Vorfällen, die als Kämpfe kodiert wurden und an denen auch nicht identifizierte bewaffnete Gruppen oder Milizen, die gegen das Militär operieren, beteiligt waren. Israelische Streitkräfte waren an etwa 15 % aller registrierten Sicherheitsvorfälle beteiligt, die alle als Explosionen/Ferngewalt kodiert und als Drohnenangriffe spezifiziert wurden.
(e) Zivile Opfer
SNHR verzeichnete im März und Mai 2025 keine zivilen Todesopfer in der Provinz Damaskus. Im April 2025 verzeichnete SNHR zwei zivile Todesopfer, wobei die Täter in beiden Fällen unbekannt sind. SNHR liefert keine weiteren Informationen zu diesen Todesfällen. Für den Zeitraum zwischen März und Mai 2025 verzeichnete UCDP 15 zivile Todesopfer in der Provinz Damaskus.
(f) Konfliktbedingte Schäden an der Infrastruktur und explosive Kampfmittelrückstände
Im April 2025 stellte TNH fest, dass nur wenige Straßen des Stadtteils Jobar für sicher erklärt worden waren, während große Teile des Gebiets weiterhin durch Landminen und andere Kriegsüberreste verseucht sind. Die NPA berichtete über die Entfernung und kontrollierte Sprengung einer nicht explodierten Rakete, die im März 2025 im Keller der Großen Moschee von Jobar gefunden worden war. Damaskus war laut Angaben der syrischen Zivilschutzorganisation, die von Enab Baladi zitiert wurde, einer der Orte, an denen zwischen dem 27. November 2024 und dem 14. März 2025 die meisten Zwischenfälle mit Kriegsresten auftraten.
Die International Crisis Group stellte fest, dass „ganze Stadtteile” von Damaskus und anderen Städten zerstört worden waren und dass laut einem Beamten des Bildungsministeriums 30 bis 50 % der Schulgebäude weiterhin unbenutzbar waren. Enab Baladi wies auf die verbleibenden Kriegsrückstände im Lager Yarmouk sowie auf den Mangel an Strom, Wasser und Dienstleistungen hin.
(g) Konfliktbedingte Vertreibung und Rückkehr
Reuters berichtete über Zwangsräumungen vor allem von alawitischen Familien in Damaskus. Laut zwei von Reuters zitierten Regierungsbeamten handelte es sich bei vielen der betroffenen Familien um ehemalige Staatsbedienstete, die in Regierungsgebäuden lebten und keinen Anspruch mehr auf eine Unterkunft hatten, da sie nicht mehr für staatliche Institutionen arbeiteten. Andere wurden jedoch laut Reuters aufgrund ihrer alawitischen Identität aus ihren Privathäusern vertrieben. SOHR erwähnte ebenfalls Drohungen mit Zwangsräumungen gegenüber alawitischen Familien in einer Siedlung in der Nähe des Militärflugplatzes Al Mazzah.
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Nach Schätzungen des UNHCR lebten am 15. Mai 2025 589 271 Binnenvertriebene in der Provinz Damaskus, außerdem waren seit dem 27. November 2024 5 935 Personen aus der Provinz in ihre Heimatgebiete zurückgekehrt. Das UNHCR schätzte ferner, dass bis zum 15. Mai 2025 insgesamt 83 510 Rückkehrer, die seit Anfang 2024 aus dem Ausland zurückgekehrt waren, in der Provinz lebten. Die Quelle lieferte keine weiteren Informationen über die Verteilung der Rückkehrer auf Bezirksebene. Seit dem 8. Dezember 2024 waren 63 652 Personen aus dem Ausland in die Provinz Damaskus zurückgekehrt.
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5.8.11. Gouvernement Rif-Dimashq (Ländliches Damaskus)
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(a) Verwaltungsgliederung und Bevölkerungsschätzungen
Das Gouvernement Rif-Dimashq (oder Rif Dimasq) ist in neun Verwaltungsbezirke unterteilt, nämlich Al-Qutayfah, Al-Nabk, Al-Tall, Al-Zabdani, Darayya, Duma, Qatana, Rif-Dimashq und Yabroud, die weiter in insgesamt 36 Unterbezirke gegliedert sind. Seine Hauptstadt ist die Stadt Damaskus, die ein eigenständiges Gouvernement bildet. Mit Stand März 2025 schätzte die IOM die Bevölkerung des Gouvernements auf 5.120.422 Personen, einschließlich ansässiger Bevölkerung, Binnenvertriebener (IDPs) und Rückkehrer aus dem Ausland, während die WHO sie auf 3.395.491 schätzte. Weitere Hintergrundinformationen zum Gouvernement Rif-Dimashq finden sich in Abschnitt 2.11.1. des EUAA-COI-Berichts Syria – Security Situation (Oktober 2024).
(b) Territoriale Kontrolle und wichtigste bewaffnete Akteure
Mit Stand Ende Mai 2025 wurde der nördliche und nordwestliche Teil des Gouvernements Rif-Dimashq, der im Norden an das Gouvernement Homs, im Süden an das Gouvernement Dar’a und im Westen an den Libanon grenzt, von ISW und CTP als unter der Kontrolle der Übergangsverwaltung stehend kartiert. Es bestanden jedoch mehrere Enklaven rund um die Stadt Damaskus, in denen pro-Assad-Überreste weiterhin präsent waren, darunter in der Nähe der Städte Harasta und Al-Misraba sowie in Najha und nahe der Universität Damaskus. Die südlichen und östlichen Teile des Gouvernements, die im Süden an das Gouvernement Sweida sowie im Osten an das Gouvernement Homs und Jordanien grenzen, wurden als „verlorenes Regimegebiet“ kartiert.
Nichtstaatliche bewaffnete Gruppen im Gouvernement, deren Aktivitäten oder Präsenz im Berichtszeitraum gemeldet wurden, umfassten drusische Milizen wie die Bewegung „Men of Dignity“, unter anderem in den Städten Jaramana und Sahnaya. Weitere im Berichtszeitraum präsente oder aktive nichtstaatliche bewaffnete Gruppen waren Überreste der libanesischen Hisbollah sowie der Syrischen Volkswiderstand, eine bewaffnete Gruppe, die sich der Übergangsregierung widersetzt. ISW und CTP erwähnten Ende April zudem Aktivitäten einer „salafistisch-dschihadistischen Gruppe, die ideologisch dem Islamischen Staat nahesteht […] und der Übergangsregierung feindlich gegenübersteht“, in Sahnaya.
Darüber hinaus wurde im Berichtszeitraum über Luftaktivitäten der israelischen Streitkräfte berichtet, unter anderem in der Stadt Sahnaya. Weitere Informationen zur territorialen Kontrolle und zu den wichtigsten bewaffneten Akteuren im Zeitraum zwischen November 2024 und Februar 2025 finden sich in Abschnitt 4. des EUAA-COI-Berichts Syria – Country Focus (März 2025).
(a) Sicherheitsentwicklungen
Anfang März 2025 kam es in der Stadt Jaramana zu Zusammenstößen zwischen Mitgliedern der Jaramana Shield Brigade, einer lokalen drusischen Miliz, und Sicherheitskräften, wobei mindestens ein Beamter getötet wurde. Ein weiterer Gewaltausbruch in Jaramana Ende April 2025 zwischen sunnitischen und drusischen Bewaffneten führte Berichten zufolge zu mindestens 30 Todesopfern, darunter Angehörige der Sicherheitskräfte, die bei ihrem Eingreifen zur Beendigung der Kämpfe angegriffen wurden, so das syrische Innenministerium. Die Kämpfe begannen mit einem Angriff einer unbekannten bewaffneten Gruppe auf einen Kontrollpunkt des Allgemeinen Sicherheitsdienstes (GSS) am Eingang der Stadt Jaramana am 29. April 2025 und wurden Berichten zufolge durch eine in sozialen Medien kursierende Audioaufnahme ausgelöst, die angeblich einen drusischen Geistlichen mit islamfeindlichen Äußerungen zeigte. In einem Videoclip wies der Geistliche später jede Verbindung zu der Audioaufnahme zurück. Die Kämpfe endeten noch am selben Tag nach einer Einigung zwischen der Regierung und Vertretern der Gemeinde Jaramana. Am folgenden Tag kam es jedoch zu neuen Zusammenstößen in Ashrafiah Sahnaya, einer Stadt südwestlich von Damaskus mit drusischer Bevölkerungsmehrheit. Nach Angaben von Etana Syria griffen Mitglieder der Liwa’ al-Zubair (Zubair-Brigade), einer im Gouvernement Rif-Dimashq ansässigen Kämpfergruppe mit historischen Verbindungen zu Deir Ez-Zor, drusische Gruppen an, die in einigen Fällen Unterstützung von aus Sweida eintreffenden drusischen Kämpfern erhielten. Berichten zufolge wurden bei diesen Zusammenstößen mehr als 100 Menschen getötet, darunter sowohl Zivilpersonen als auch Milizionäre. Schließlich wurde ein Abkommen zwischen der Übergangsregierung sowie Gemeinde- und Religionsführern ausgehandelt, das auf eine Deeskalation der Lage abzielte; die Umsetzung erwies sich jedoch Berichten zufolge als schwierig, so eine Analyse des Harmoon Center for Contemporary Studies.
Dieselbe Quelle verwies auf einen Anstieg von Sicherheitsvorfällen wie Entführungen und bewaffneten Angriffen in und um das Gouvernement Damaskus im April 2025, wodurch bestehende Sicherheitsprobleme insbesondere in den Randgebieten des Gouvernements sichtbar wurden. Die Sicherheitskräfte reagierten Berichten zufolge mit der Einrichtung von Kontrollpunkten, Razzien und anderen gezielten Maßnahmen.
Während des Berichtszeitraums führten israelische Streitkräfte Luftangriffe auf Ziele im Gouvernement Rif-Dimashq durch, darunter am 30. April 2025 Angriffe auf Sicherheitskräfte in Sahnaya, wobei sie erklärten, damit Angriffe auf die drusische Gemeinschaft verhindern zu wollen.
Im Mai 2025 gaben Regierungsvertreter die Festnahme mehrerer ISIL-Verdächtiger bekannt, die in West-Ghouta operierten, sowie die Sicherstellung von Waffen, darunter Munition, Sprengstoff und Luftabwehrsysteme.
Laut einem von DIS im Mai befragten syrischen Journalisten dauern Vergeltungsakte gegen Personen an, die der Verbindung zur früheren Regierung verdächtigt werden, insbesondere in al-Tal. Diese Vorfälle werden Berichten zufolge von ehemaligen Oppositionskämpfern verübt, die zuvor vom Assad-Regime nach Nordsyrien umgesiedelt worden waren und inzwischen zurückgekehrt sind. Im Berichtszeitraum berichtete das SNHR über Vorfälle mit zivilen Opfern, darunter die Tötung zweier Männer und die Verletzung eines weiteren durch unbekannte Bewaffnete, die auf ihr Fahrzeug schossen, sowie die Entführung eines Arztes auf dem Heimweg von der Arbeit. Zudem meldeten Quellen das Auffinden der Leichen von Zivilpersonen, die von unbekannten Tätern getötet worden waren. Ein Brand- und Bombenanschlag auf eine Kirche in der Stadt Boudan im April 2025 durch unbekannte Täter verursachte lediglich begrenzte Sachschäden; bei dem Angriff wurde niemand verletzt.
(b) Sicherheitsvorfälle
Zwischen dem 9. Dezember 2024 und dem 31. Mai 2025 verzeichnete ACLED 173 Sicherheitsvorfälle im Gouvernement Rif-Dimashq (siehe Abbildung 27). Für den Zeitraum zwischen dem 1. März 2025 und dem 31. Mai 2025 erfasste ACLED 82 Sicherheitsvorfälle (definiert als Gefechte, Explosionen/Ferngewalt sowie Gewalt gegen Zivilpersonen) im Gouvernement Rif-Dimashq. Davon wurden 38 als Vorfälle von Gewalt gegen Zivilpersonen, 28 als Explosionen/Ferngewalt und 16 als Gefechte klassifiziert.
[…]
Im Berichtszeitraum wurden von ACLED Sicherheitsvorfälle in acht Bezirken des Gouvernements erfasst, wobei die höchste Anzahl im Bezirk Rif-Dimashq (32 Vorfälle) dokumentiert wurde, gefolgt von Duma (16 Vorfälle). Die geringste Anzahl an Vorfällen wurde in den Bezirken Al-Nabk und Al-Qutayfah (jeweils 1 Vorfall) verzeichnet. Nach ACLED-Daten waren nicht identifizierte bewaffnete Gruppen während des Berichtszeitraums bei rund 50 % aller erfassten Sicherheitsvorfälle (als „Akteur 1“ oder „Akteur 2“ codiert) die Hauptakteure, insbesondere bei als Gewalt gegen Zivilpersonen klassifizierten Vorfällen. Viele dieser Vorfälle betrafen die Explosion von Kriegsresten aus dem Konflikt, die von unbekannten Tätern zurückgelassen und angebracht worden waren. Militärische Kräfte der Übergangsregierung waren an rund 23 % aller Sicherheitsvorfälle beteiligt, von denen die meisten als Explosionen/Ferngewalt klassifiziert wurden und Luftangriffe israelischer Streitkräfte auf militärische Stellungen der Übergangsregierung betrafen. Polizeikräfte der Übergangsregierung waren an rund 18 % der Sicherheitsvorfälle im Gouvernement Rif-Dimashq beteiligt, insbesondere an als Gefechte klassifizierten Vorfällen. Die israelischen Streitkräfte waren an rund 17 % aller Sicherheitsvorfälle beteiligt; sämtliche dieser Vorfälle wurden als Explosionen/Ferngewalt in Form von Luft- oder Drohnenangriffen klassifiziert.
(c) Zivile Opfer
Im März 2025 registrierte das SNHR 11 zivile Todesopfer im Gouvernement Rif-Dimashq. Im April 2025 wurde ein ziviles Todesopfer erfasst, und im Mai 2025 wurden im Gouvernement 12 zivile Todesopfer registriert. In Bezug auf die gewaltsamen Ereignisse in den Gouvernements Rif-Dimashq (einschließlich Jaramana, Ashrafiah Sahnaya und Sahnaya) und Sweida im Zeitraum vom 29. April bis 4. Mai 2025 vermerkte das SNHR in seinem Bericht für Mai 2025, dass der Tod von mindestens 111 Personen dokumentiert worden sei, darunter Zivilpersonen, Angehörige der Sicherheitskräfte und lokale bewaffnete Kämpfer. In dem Monatsbericht wurden lediglich die zivilen Opfer berücksichtigt, während die Untersuchungen der Organisation zu den übrigen Tötungen noch andauerten und ein gesonderter Bericht zu den Ereignissen vorbereitet wurde. Für den Zeitraum zwischen März und Mai 2025 verzeichnete das UCDP 48 zivile Todesopfer im Gouvernement Rif-Dimashq.
[…]
(d) Konfliktbedingte Schäden an Infrastruktur und explosive Kampfmittelrückstände
Ärzte ohne Grenzen (MSF) beschrieb großflächige Zerstörungen in Daraya, einem Vorort von Damaskus, wobei Teile der Stadt „dem Erdboden gleichgemacht“ worden seien, das Krankenhaus „schwer beschädigt“ sei und es in der Stadt nur noch ein funktionierendes Gesundheitszentrum gebe, das seine Leistungen dank der Unterstützung von MSF habe ausweiten können. Die Organisation MAG wies darauf hin, dass einige Viertel in den Vororten von Damaskus wie Harasta, Irbin und Jouba zu Trümmern reduziert worden seien und mit hoher Wahrscheinlichkeit stark mit nicht explodierten Kampfmitteln kontaminiert seien und daher unbewohnbar blieben.
Das GPC verwies auf Stromknappheit im Gouvernement Rif-Dimashq und Enab Baladi zitierte einen Einwohner der Stadt Misraba mit der Aussage, dass Strom nur zwei bis drei Stunden pro Tag verfügbar sei, wobei es in einigen Gebieten aufgrund alter und abgenutzter Kabel zu Stromausfällen von zwei bis drei Tagen komme. Dieselbe Quelle zitierte einen Beamten, der auf die kriegsbedingte Zerstörung der Trinkwassernetze im gesamten Gouvernement und die Schwierigkeiten bei deren Instandhaltung und Reparatur hinwies; etwa 1.500 von 4.000 Wasserpumpen seien außer Betrieb. Die Bewohner seien mit unregelmäßiger Wasserversorgung konfrontiert und auf den Kauf von Wasser aus Tankwagen oder in Geschäften angewiesen. Ein Rückkehrer aus der Stadt Harasta nannte zerstörte Wohnhäuser, den Mangel an Wasser und Strom sowie überfüllte Schulen als Herausforderungen.
Der Syrische Zivilschutz erklärte Berichten zufolge, dass das Gouvernement Rif-Dimashq zu den Gebieten gehöre, in denen die meisten Vorfälle mit Kriegsresten aufgetreten seien. Das GPC stellte fest, dass sich die Mehrheit der Unfälle mit nicht explodierten Kampfmitteln (UXO) seit Dezember 2024 im Agrarsektor ereignet habe, insbesondere in Gebieten, in denen Minenräumexperten nur eingeschränkten Zugang hätten, wie etwa im Gouvernement Rif-Dimashq. Im Mai 2025 wurde ein 13-jähriger Junge Berichten zufolge bei der Explosion einer Landmine verletzt, als er in einem Gebiet östlich der Stadt Al-Dumayr Schafe hütete.
(e) Konfliktbedingte Vertreibung und Rückkehr
Nach Schätzungen des UNHCR lebten mit Stand vom 12. Juni 2025 977.532 Binnenvertriebene (IDPs) im Gouvernement Rif-Dimashq, und 109.779 Personen waren seit dem 27. November 2024 aus der Binnenvertreibung in Gebiete des Gouvernements zurückgekehrt. Nach Angaben von UNOCHA wurden zwischen dem 30. April und dem 6. Mai 2025 aufgrund der gewaltsamen Vorfälle in Gebieten mit drusischer Bevölkerungsmehrheit 15.000 Personen aus dem Gouvernement Rif-Dimashq vertrieben.
UNHCR schätzte ferner, dass sich bis zum 15. Mai 2025 insgesamt 100.705 Rückkehrer, die seit Beginn des Jahres 2024 aus dem Ausland zurückgekehrt waren, im Gouvernement aufhielten, wobei die überwiegende Mehrheit (34.625) in den Bezirk Al-Nabk zurückkehrte, gefolgt von Duma (12.850). Seit dem 8. Dezember 2024 waren 60.135 Personen aus dem Ausland in das Gouvernement Rif-Dimashq zurückgekehrt.
[…]“
1.5.3. Auszüge aus der EUAA, Country Guidance: Syria, vom Dezember 2025:
„[…]
This chapter addresses the EU-regulated status of subsidiary protection. Where the applicant has not been found to qualify as a refugee, they may be eligible for subsidiary protection in accordance with Article 15 QD/QR.
The CJEU ruled in 2023 on the importance of the individual circumstances to be taken into account while determining if an applicant is eligible for subsidiary protection, before identifying the type of serious harm, notably:
‘1. Article 15 of Directive 2011/95/EU (…) must be interpreted as meaning that in order to determine whether an applicant for international protection is eligible for subsidiary protection, the competent national authority must examine all the relevant factors, relating both to the individual position and personal circumstances of the applicant and to the general situation in the country of origin, before identifying the type of serious harm that those factors may potentially substantiate.’
Therefore, where refugee status is not granted, established personal circumstances (e.g. age, gender, professional and economic background, home area, potential vulnerabilities) are still to be taken into account in the assessment of Article 15 QD/QR.
For further information on the specific individual circumstances which may be relevant to consider in the assessment of a real risk of serious harm under Article 15 QD/QR, see relevant sections below.
5.1. Article 15(a) QD/QR: death penalty or execution
Last update: December 2025
For general guidance on the country guidance approach to this section, see ‘EUAA, 'Article 15(a) QD/QR: death penalty or execution' in Country Guidance: Explained, February 2025’.
The analysis below is based on the following EUAA COI report: COI Update, 4., 5.; Country Focus July 2025, 1.1., 1.2., 2.1., 2.3., 2.4.2., 2.5., 5.8.4., 5.8.5.; Country Guidance should not be referred to as a source of COI.
The Transitional Government announced the dissolution of the Counter-Terrorism Courts and has referred 87 of its judges for investigation. Under the Assad regime, these courts were responsible for imposing numerous death penalties.
The Transitional Government has granted amnesty to some high-level figures associated with the Assad regime, while simultaneously launching extensive campaigns to apprehend others, claiming these campaigns targeted individuals who committed crimes on behalf of the Assad regime. Nearly 300 individuals were detained in one week alone across Damascus, Latakia, Tartous, Homs, Hama, and Deir Ez-Zor, including former regime informants, pro-Iranian fighters, and lower-ranking military officers. Some detainees accused of having provided intelligence to the Assad regime were reportedly executed immediately after their arrest. In late January 2025, fighters affiliated to the Transitional Government reportedly carried out 35 summary executions, primarily targeting Assad-era officers. In July 2025, they carried out executions of Druze civilians.
The Syrian National Army (SNA) was reported to be responsible for significant human rights violations, including summary executions, in December 2024. Reportedly, 15 persons belonging to the SDF/YPG, or the Forces of the Internal Police of DAANES (Asayish) were executed. In March and April 2025 reports emerge of ‘sectarian attacks, execution-style killings and other violations against civilians’ by factions nominally affiliated with the Transitional Government security forces, including in Latakia city, in the town of Saqoubin, and in the vicinity of Masaytara. In May 2025, General Security Services (GSS) reportedly arrested and executed two alleged ISIL members accused of killing a MoD officer.
According to an Amnesty International report covering 2024, Syria retained the death penalty and continued to use it, although, at the time of writing, no information on the retention or use of the death penalty by the Transitional Government was available.
While, at the time of writing, there is no information on the use of the death penalty by the Transitional Government, executions have been reported in the recent months. Therefore, some profiles of applicants from Syria may be at risk of execution such as 4.1. Persons associated with the former Government of Syria, 4.9.2. Kurds, and 4.9.4. Alawites. In some cases, this risk would be connected to a reason for persecution and therefore, refugee status would be applicable. In cases where there is no nexus to a Convention ground, the need for subsidiary protection under Article 15(a) QD/QR should be examined.
In some cases, the death penalty would have been imposed on the applicant for a serious crime committed, or other acts falling within the exclusion grounds (Article 17 QD/QR). Therefore, although the criteria of Article 15(a) QD/QR would be met, exclusion considerations should be examined (see Exclusion).
5.2. Article 15(b) QD/QR: torture or inhuman or degrading treatment or punishment
Last update: December 2025
For general guidance on the country guidance approach to this section, see ‘EUAA, 'Article 15(b) QD/QR: torture or inhuman or degrading treatment or punishment in the country of origin' in Country Guidance: Explained, February 2025’.
As noted in the chapter on Refugee status, some profiles of applicants from Syria may be at risk of torture or inhuman or degrading treatment or punishment. In such cases, there would often be a nexus to a reason for persecution falling under the definition of a refugee, and those individuals would qualify for refugee status. However, with reference to cases where there is no nexus to a Convention ground, the need for subsidiary protection under Article 15(b) QD/QR should be examined.
5.2.1. Arbitrary arrests, illegal detention and prison conditions
The analysis below is based on the following EUAA COI reports: COI Update, 5.; Country Focus July 2025, 1.2., 2.1.1.; Country Guidance should not be referred to as a source of COI.
Special attention should be paid to the phenomena of arbitrary arrests and illegal detention, as well as to prison conditions. When assessing the conditions of detention, the following elements should, for example, be taken into consideration, cumulatively: number of detained persons in a limited space, adequacy of sanitation facilities, heating, lighting, sleeping arrangements, food, recreation or contact with the outside world.
It was reported that, while torture practices in prisons have ‘largely ceased’, poor detention conditions persist, with overcrowded and unsanitary makeshift facilities replacing looted or abandoned Assad-era prisons. Limited humanitarian access, absence of independent monitoring, and destroyed records further obstruct justice efforts, weaken detainee protections, and threaten long-term stability.
The Syria Justice and Accountability Centre (SJAC) noted sporadic reports of torture and abuse of detainees held for criminal or security-related reasons, including incidents in Adra prison. Cases of persons who died under torture were reported in Homs in February 2025, with the general Security Services (GSS) of The Transitional Government taking responsibility for some of the deaths and promising to open investigations.
In cases where a person faces conditions of arrest/or detention amounting to torture or inhumane or degrading treatment or punishment, a situation of serious harm under Article 15(b) QD/QR would occur.
In cases where there would be a nexus to a reason for persecution, those individuals would qualify for refugee status. If a nexus cannot be substantiated, Article 15(b) QD/QR would apply.
In some cases, the arrest, detention and imprisonment would have been imposed on the applicant for a serious crime committed, or other acts falling within the exclusion grounds (Article 17 QD/QR). Therefore, although the criteria of Article 15(b) QD/QR would be met, exclusion considerations should be examined (see Exclusion).
5.2.2. Healthcare and socio-economic conditions
The analysis below is based on the following EUAA COI reports: COI Update, 6.; Country Focus July 2025, 3.2., 3.4., 3.7., 5.8.4., 5.8.5., 5.8.11.; Country Guidance should not be referred to as a source of COI.
The healthcare system in Syria is in dire condition. The World Health Organisation (WHO) indicated that 15.8 million people - more than 65 % of the total population – were in need of humanitarian health assistance. As of December 2024, 57 % of the hospitals and 37 % of primary healthcare facilities were fully functional, while the rest remain partially or completely out of service.
Accessing basic services is reportedly particularly challenging in and around Aleppo, Rural Damascus, Homs, and Dar’a, while in the northwest region, the operativity of health facilities has been affected by the freeze of US-funded activities. The escalation of hostilities in early March 2025 affected at least one hospital in both Tartous and Latakia. The hospital in the town of Mar’at Numman in Idlib had been destroyed in airstrikes and the one in the town of Daraya in Damascus was described as ‘heavily damaged’.
Lack of specialised healthcare has been identified as a consistent challenge across governorates, including where basic services have been restored. The capacity to address chronic illnesses, injuries and disabilities, particularly among vulnerable groups remains thus limited.
Syria continued to face severe economic hardship. In February 2025, Syria was reportedly still struggling with a ‘massive humanitarian crisis’ affecting more than 70 % of its population. According to UN sources, the number of People in Need (PiN) – an indicator reflecting both infrastructure damage and limited access to essential services – continued to rise across all humanitarian sectors affecting 16.7 million of people. According to UNDP in February 2025, 90 % of population could no longer afford essential goods and 75 % depended on some form of humanitarian assistance, up from 5 % in the first year of the conflict. The same report indicated that 66 % of the population (equal to 15.8 million) lived in condition of extreme poverty and 60 % of the population (equal to 13.8 million) faced extreme food insecurity.
Prior to the fall of Assad’s regime there were reports that actors of the conflict were intentionally targeting healthcare facilities and among other things also restricting the supply of basic necessities in some areas. There is no information indicating this is still the case in Syria.
It is important to note that serious harm must take the form of conduct of an actor (Article 6 QD/QR). In itself, the general unavailability of healthcare, education or other socio-economic elements (e.g. situation of IDPs, difficulties in finding livelihood opportunities, housing) is not considered serious harm meeting the requirements of inhuman or degrading treatment under Article 15(b) QD/QR in relation to Article 6 QD/QR, unless there is intentional conduct of an actor, such as the intentional deprivation from the applicant of appropriate healthcare.
Personal circumstances such as the home area of the applicant as well as his/her gender, being in an IDP situation, belonging to a minority are to be taken into account in the assessment of real risk of inhuman or degrading treatment based on the socio-economic conditions. Where there is the intentional conduct of an actor and no nexus to a reason for persecution is substantiated, the treatment may qualify under Article 15(b) QD/QR, depending on the severity of its consequences in the individual case.
The analysis below is based on the following EUAA COI reports: COI Update, 4.; Country Focus July 2025, 1.2., 3.9.1.; Country Guidance should not be referred to as a source of COI.
Since December 2024, urban areas have seen rising criminality. Reportedly, personal security concerns, relevant to theft, harassment, kidnapping and revenge killing, persist across all governorates.
Criminality has been particularly reported in Damascus, Homs, Latakia, Sweida, and Tartous. Lawlessness is reported in Sweida governorate. Petty crime is reported in Tartous governorate. Criminal networks in Latakia have been targeted by security operations aiming at dismantling them. Kidnappings and criminality are reported in the Damascus suburbs and travel routes between Damascus to Dar’a, Sweida, Homs are not safe, especially at night. In Homs city, in March-April 2025 authorities have set up checkpoints across the city to clamp down on criminality. Despite the presence of security forces of The Transitional Government, including General Security Services (GSS) checkpoints at the city’s entrances, the attacks on civilians, particularly Alawites, continued according to reporting from May 2025. Some civilians have accused the authorities of condoning or even facilitating the murders.
Personal circumstances such as the home area of the applicant as well as his/her gender, being in an IDP situation, and/or belonging to a minority are to be taken into account for the assessment of real risk of criminal violence. A real risk of a violent crime, such as abduction, murder, robbery and violence related to trafficking in human beings and forced child labour would meet the requirements under Article 15(b) QD/QR. Where there is no nexus to a reason for persecution under the refugee definition, but there is a reasonable degree of likelihood for the individual to face violent crime, this risk would qualify under Article 15(b) QD/QR.
5.3. Article 15(c) QD/QR: indiscriminate violence in situations of armed conflict
Last update: December 2025
For general guidance on the country guidance approach to this section, see ‘EUAA, Article 15(c) QD/QR: indiscriminate violence in situations of armed conflict in Country Guidance: Explained, February 2025’.
In armed conflicts, the targeting of civilians may have nexus to one of the reasons for persecution according to the refugee definition. Therefore, refugee status may be granted. Such targeted violence, furthermore, would not be considered ‘indiscriminate’.
Reference period: The following assessment is primarily based on the ‘EUAA, COI Report – Syria: Country Focus, March 2025’, with the reference period November 2024 – February 2025, the ‘EUAA, COI Report - Syria: Country Focus, July 2025’, with the reference period March to May 2025, and the ‘EUAA, Country of Origin Information Query, Syria: Major human rights, security, and socio-economic developments, October 2025’, with the reference period from June to September 2025. Background information regarding the conflict in Syria is also taken into account.
This guidance should be considered valid as long as current events and developments fall within the trends and patterns of violence observed within the reference period of the mentioned COI report. New events and developments that cause substantial changes, new trends or geographical shifts in the violence, may lead to a different assessment. The security situation in a given territory should always be assessed in light of the most up-to-date COI available.
All of the elements under Article 15(c) QD/QR (Figure 2) have to be fulfilled in order to grant subsidiary protection in accordance with this provision. […]
5.3.1. Armed conflict (international or internal)
Last update: December 2025
The analysis below is based on the following EUAA COI reports: COI Update, 4.; Country Focus July 2025, 5.1., 5.2.; Country Focus March 2025, 3., 4.; Country Guidance should not be referred to as a source of COI.
Syria is currently affected by multiple overlapping conflicts, in the meaning of Article 15(c) QD/QR:
• Syria continued to be involved in an international armed conflict with the US-led coalition against ISIL, due to the coalition’s military intervention in the country without the consent of the Transitional Government.
• Syria continued to be involved in an international armed conflict with Israel as well, which has intensified air strikes on numerous targets in the country and which, beyond the parts of Syrian territory which it already had occupied, seized control of the demilitarised buffer zone between the Israeli-controlled Golan Heights and Syria and conducted ground incursions on southern Syrian territory beyond the buffer zone.
• Syria continued to be involved in several internal armed conflicts with various armed groups which contest the authority of the Transitional Government, most notably pro-Assad remnants and ISIL.
• At least up until March 2025, Türkiye has been engaged in an internal armed conflict in Syria with Kurdish forces and with ISIL and controls parts of northern Syria with the help of Turkish-backed armed groups.
• Internal armed conflicts on Syrian territory further included ongoing fighting among various non-State armed groups, notably between pro-Assad remnants and armed groups affiliated to the Transitional Government, as well as between the SNA and SDF/Kurdish forces.
These conflicts affect different areas in Syria at different degrees. See more under 5.3.3. Indiscriminate violence.
5.3.2. Qualification of a person as a ‘civilian’
Last update: December 2025
Being a civilian is a prerequisite in order to be able to benefit from protection under Article 15(c) QD/QR. The purpose of the provision is to protect only those who are not taking part in the conflict. This includes the potential application of Article 15(c) QD/QR to former combatants who have genuinely and permanently renounced armed activity.
Applications by Syrian nationals falling under the following profiles should be examined carefully. Based on an individual assessment, such applicants may be found not to qualify as civilians under Article 15(c) QD/QR. For example, members of:
• Transitional Government Security forces of the Ministry of Defence (MoD) and of the Ministry of Interior (MoI), included the police and General Security Services (GSS).
• Military and security forces of the Assad regime that would have not genuinely and permanently renounced armed activity, including all the components of the Assad Syrian Armed Forces (SAF), the police force, the intelligence services, etc.
• Pro-Assad militias and armed gangs that would have not genuinely and permanently renounced armed activity: Remnants of pro-Assad groups are still operating but there is unclarity regarding their structure, presence and operational capacity.
• Armed groups claiming to restore justice against (perceived) Assad regime collaborators.
• SNA: A collection of Turkish-backed armed opposition groups, being hostile towards the SDF.
• SDF and Asayish: Kurdish-led multi-ethnic force that support the US-led coalition in the war against ISIL.
• ISIL and its predecessor groups.
See also 3. Actors of persecution or serious harm.
Actively taking part in hostilities is not limited to openly carrying arms but could also include substantial logistical and/or administrative support to combatants.
Exclusion considerations may also apply (see 8. Exclusion).
5.3.3. Indiscriminate violence
Last update: December 2025
The common analysis regarding the degree of indiscriminate violence combines quantitative and qualitative elements in a holistic and inclusive assessment which cannot exclusively depend on a minimum number of civilian casualties and deaths in the country of origin.
For more information on the methodology and indicators used to assess the level of indiscriminate violence in country guidance documents, see ‘EUAA, 'Indiscriminate violence' in Country Guidance: Explained, February 2025’.
It should, furthermore, be noted that the COI used as a basis for this assessment cannot be considered a complete representation of the extent of indiscriminate violence and its impact on the life of civilians. Concerns with regard to underreporting should be underlined.
(a) Security situation in Syria: recent events
Situation in Syria
The analysis below is based on the following EUAA COI reports and query: COI Update, 4.; Country Focus July 2025, 1.3., 2.4.2., 2.4.4., 5.2.2., 5.3.; Actors 2019, 1.1., 3.1.; Country Guidance should not be referred to as a source of COI.
This section should be read in conjunction with 1. Recent developments in Syria.
The Syrian armed conflict began in 2011 as a civil uprising against President Bashar al-Assad, inspired by the wave of Arab Spring protests across the Middle East. By 2012, the situation escalated into a full-scale civil war, with armed opposition groups confronting the Transitional Government forces and seizing key territories. The fall of the Assad regime in late 2024 and the establishment of the Transitional Government in 2025 marked a significant turning point for Syria. However, the security situation remains highly fragile.
Although the state apparatus of the Assad regime has been dismantled, numerous actors from the civil war remain active. The security forces of the Transitional Government are still in the process of formation and have reportedly been overstretched outside of the main urban centres, limiting their effectiveness. Some armed groups nominally integrated into the structure of the new Syrian army continue to function semi-independently.
Incidents of retaliatory and sectarian violence have been reported. Between 6 and 10 March 2025, clashes between Transitional Government forces and their affiliates on one side, and pro-Assad remnants on the other, reportedly led to the deaths of hundreds of civilians, primarily in the coastal governorates of Latakia, Tartous, and to a lesser extent, Hama and Homs. In mid-August 2025, Assadist remnants have reportedly intensified their attacks against Transitional Government forces in coastal areas. In northeast Syria, longstanding tensions between The Syrian Democratic Forces (SDF) and The Syrian National Army (SNA) persist, rooted in Kurdish demands for autonomy. Disagreement between the SDF and the Transitional Government remains, particularly regarding the integration of the military and civilian institutions of the Democratic Autonomous Administration of North and East Syria (DAANES) into the state structure, despite an agreement reached in March 2025. In August 2025, sporadic clashes between local tribal fighters and SDF were reported in Deir Ez-Zor governorate. Since early September 2025, clashes between the SDF and transitional government’s forces have intensified.
In southern Syria, security incidents involving the Druze community have been reported, culminating in a surge of anti-Druze violence at the end of April 2025. In July 2025, violence sharply escalated in Sweida governorate, following intense clashes between Druze militias and Bedouin tribal fighters. More than one thousand casualties were reported among the Transitional Government security forces, Druze fighters, and civilians. In this context, Israel continued to carry out incursions and attacks in southern Syria and airstrikes on multiple targets across the country including in Damascus city.
Presence, methods and tactics of actors
The analysis below is based on the following EUAA COI reports and query: COI Update, 1.; Country Focus July 2025, 1.3.2., 5.1.1., 5.1.2., 5.1.3., 5.3.; Country Guidance should not be referred to as a source of COI.
The Transitional Government is in the early stages of establishing effective security across the country. It has consolidated control over key urban centres such as Damascus, Aleppo, and Hama, and expanded its presence in central, northern, and southern regions. The Transitional Government had control over villages in Sweida’s eastern and northern countryside, and conducted raids against pro-Assad remnants and individuals suspected to have committed crimes under the Assad regime across several governorates. Governmental security forces still face significant challenges in addressing various threats, including sectarian violence, kidnappings, and looting.
The Syrian Democratic Forces (SDF) maintain control in northern and northeastern Syria, including parts of Aleppo (east of the Euphrates), Raqqa, Deir Ez-Zor, and Hasaka. The SDF has conducted ambushes, artillery strikes and drone strikes, mainly targeting SNA forces, and ISIL.
The Syrian National Army (SNA) operates primarily in northern border regions, including the governorates of Aleppo, Raqqa, and Hasaka. SNA factions, nominally integrated into army divisions, have also been deployed in other areas, particularly Aleppo and Hama. The SNA carried out artillery attacks against the SDF, conducted drone attacks against SDF, employed the indiscriminate shelling of civilian areas, forcibly evicted civilians and prevented them from returning to their homes, extorted civilians at checkpoints, etc.
The activity of The Islamic State of Iraq and the Levant (ISIL) has significantly declined since the fall of the Assad regime. While ISIL continues to target the SDF, there are also reports of attacks against Transitional Government forces and civilians, primarily in the northeast. ISIL used improvised explosive devices (IEDs) and rocket propelled grenades (RPGs).
As of mid-September 2025, most of Sweida governorate including its capital were under the control of Druze local factions.
New groups and networks have emerged, composed of former senior military and intelligence officials from the Assad government. These factions, particularly those operating in Syria’s coastal areas, are considered among the most organised insurgent groups and aim to resist the new authorities and have been involved in armed clashes with the Transitional Government forces and the SDF.
For further information about the different armed actors present in Syria, see 3. Actors of persecution or serious harm. For further information on the tactics and weapons used by the different armed actors in Syria, see ‘EUAA, '5.1. Armed actors ' in COI Report - Syria: Country Focus, July 2025’ and ‘EUAA, ' 4.5.2. Tactics and weapons used' in COI Report - Syria: Country Focus, March 2025’.
Security incidents and geographical scope
The analysis below is based on the following EUAA COI reports and query: COI Update, 4.; Country Focus July 2025, 5.4.; Country Guidance should not be referred to as a source of COI.
Data concerning this indicator are primarily based on ACLED reporting from 1 November 2024 to 31 May 2025 and from 1 June to 26 September 2025.
Please note that different sources use different methodologies for the recording of incidents, therefore some discrepancies on data are to be expected. For more information on the methodologies of data collection see ‘EUAA, COI Report - Syria: Country Focus, July 2025, Sources.
Between November 2024 and May 2025, the highest number of security incidents documented by ACLED occurred in the lead-up to and immediate aftermath of the regime change, particularly in November, December 2024, and January 2025.
Following the fall of the Assad regime, ACLED recorded 4 271 security incidents in Syria between 9 December 2024 and 31 May 2025. Of these, 1 518 were classified as acts of violence against civilians, 1 907 as explosions or remote violence, and 846 as battles.
Most incidents occurred in January 2025, largely attributed to clashes between the SDF and Türkiye-backed armed groups, as well as incidents involving landmines and unexploded ordnance (UXOs). March 2025 also saw a spike in violence, primarily due to confrontations between Transitional Government forces and affiliated armed groups on one side, and anti-government militias on the other, alongside acts of violence against civilians reportedly committed by Transitional Government forces and unidentified armed actors. Incident levels declined significantly in April and May 2025.
Between 1 June and 26 September 2025, ACLED documented 1 665 security incidents in Syria: 491 of these were coded as battles, 416 as explosions/remote violence, and 758 as violence against civilians. The highest number of security incidents occurred in the months of July and August 2025. Three governorates saw the highest number of security incidents: Deir Ez-Zor (332), Sweida (206) and Aleppo (187). Most battles in Deir Ez-Zor involved clashes between SDF and ISIL, SDF and unidentified armed groups, and SDF and tribal militias. In Sweida governorate, most security incidents were recorded by ACLED in July 2025 and attributed to clashes between Transitional Government forces and Druze militias, as well as between Bedouin and Druze militias. In Aleppo governorate, most incidents coded ‘involved clashes between Transitional Government forces and SDF, most of them recorded in September 2025 around frontlines. The lowest number of security incidents were recorded in the governorates of Tartous (24), Latakia (41) and Damascus (41). […]
Civilian fatalities
The analysis below is based on the following EUAA COI reports and query: COI Update, 4.; Country Focus July 2025, 5.5.; Country Focus March 2025, 4.5.3.; Country Guidance should not be referred to as a source of COI.
Data concerning this indicator are primarily based on SNHR reporting from 1 December 2024 to 31 May 2025, and from 1 June to 30 September 2025.
Please note that different sources use different methodologies for the recording of incidents, therefore some discrepancies on data are to be expected. For more information on the methodologies of data collection see ‘EUAA, COI Report - Syria: Country Focus, July 2025, Sources’.
Between December 2024 and May 2025, the Syrian Network for Human Rights (SNHR) documented 2 854 civilian fatalities. Except for December 2024 and March 2025, the majority of these fatalities were attributed to attacks by unidentified actors, as well as incidents involving landmines and unexploded ordnance (UXOs). The spike in fatalities during March was primarily linked to the outbreak of violence in Syria’s coastal regions.
Between June and September 2025, SNHR documented 1 402 fatalities across Syria. Apart from the fatalities recorded in Sweida in July 2025, most civilian fatalities were attributed to gunfire and bombings by unidentified perpetrators, followed by landmines explosions, and to a significant lesser extent by Transitional Government forces and the SDF.
Further calculations on fatalities per 100 000 inhabitants in each region for the period, based on SNHR data, are provided in the hereunder section Assessment of indiscriminate violence per governorate. […]
Conflict-related displacement
The analysis below is based on the following EUAA COI reports and query: COI Update, 4.; Country Focus July 2025, 5.6.; Country Guidance should not be referred to as a source of COI.
Data concerning this indicator are primarily based on UNHCR reporting from 27 November 2024 to 18 September 2025.
For more information on the methodologies of data collection see ‘EUAA, COI Report - Syria: Country Focus, July 2025, Sources.
As of mid-September 2025, there were around 7 million IDPs in Syria, residing in host communities (around 4.8 million) and IDP sites. Most IDPs were located in Idlib (30.06 %), Aleppo (22.5 %), Rural Damascus (13.15 %) and Damascus (8.3 %) governorates. The offensive which started in November 2024 and led to the fall of the Assad regime and the July violence in Sweida have triggered further displacement with more than 892 000 new IDPs reported as of 18 September 2025. In terms of IDP returns, UNHCR reported that 1 855 698 individuals returned to their homes since 27 November 2024 (972 085 since 8 December 2024). Most IDP returns were recorded in Aleppo (39.9 %), Hama (16.2 %), Idlib (14.1 %) and Homs (14 %) governorates.
Further impact on civilians
The analysis below is based on the following EUAA COI reports: COI Update, 4.; Country Focus July 2025, 5.7.; Country Guidance should not be referred to as a source of COI.
Syria’s services and infrastructure have been severely impacted by years of conflict, with estimates indicating that approximately 50 % of the country’s infrastructure has been destroyed or rendered non-functional. This includes housing, agricultural land, hospitals, sewage systems, and roads, leaving many areas uninhabitable. Access to basic services remains particularly difficult in and around Aleppo, Rural Damascus, Homs, and Dar’a.
Unexploded ordnance (UXOs), explosive remnants of war (ERWs), landmines, and improvised explosive devices (IEDs) are reportedly widespread, affecting residential areas, farmland, infrastructure, and key access routes—especially in the governorates of Idlib, Deir Ez-Zor, Aleppo, Raqqa, Hasaka, and Rural Damascus. Deir Ez-Zor is among the most heavily contaminated regions, accounting for roughly a quarter of all such incidents.
Between 8 December 2024 and 1 June 2025, 532 incidents involving explosive ordnance resulted in 1 052 casualties (428 killed and 624 injured) out of which 360 were children. The areas with the highest contamination of explosive ordnances were Aleppo, Raqqa, Deir Ez-Zor, Idlib and Hama. Deir Ez-Zor accounted for at least one quarter of all incidents recorded. Casualties have steadily increased in early 2025, especially in regions with intense conflict and limited access for humanitarian partners. Notable areas affected include Manbij, Ain al Arab/Kobani, Ras al-Ayn, Tall Abyad, and the Deir Ez-Zor governorate.
(b) Assessment of indiscriminate violence per governorate
Last update: December 2025
[…]
Mere presence
Areas where the degree of indiscriminate violence reaches such an exceptionally high level that substantial grounds are shown for believing that a civilian, returned to the relevant area, would, solely on account of their presence there, face a real risk of being subject to the serious threat referred to in Article 15(c) QD/QR. Accordingly, additional individual elements are not required in order to substantiate subsidiary protection needs under Article 15(c) QD/QR.
No such areas have been identified in Syria.
High level of indiscriminate violence
Areas where ’mere presence’ would not be sufficient to establish a real risk of serious harm under Article 15(c) QD/QR, but where, indiscriminate violence reaches a high level. Accordingly, a lower level of individual elements (see Serious and individual threat) is required to show substantial grounds for believing that a civilian, returned to the area, would face a real risk of serious harm in the meaning of Article 15(c) QD/QR.
No such areas have been identified in Syria.
Indiscriminate violence not at a high level
Areas where indiscriminate violence is taking place, however not at a high level. Accordingly, a higher level of individual elements (see Serious and individual threat) is required in order to show substantial grounds for believing that a civilian, returned to the area, would face a real risk of serious harm in the meaning of Article 15(c) QD/QR.
The areas assessed as belonging to this category as well as the main elements leading to this assessment are highlighted below.
[…]
Rural Damascus
The analysis below is based on the following EUAA COI reports: COI Update, 4., 7.; Country Focus July 2025, 5.8.11.; Country Guidance should not be referred to as a source of COI.
As of March 2025, population estimates for Rural Damascus governorate ranged between 3.4 and 5.1 million. The security landscape remains complex, with active non-state armed groups including Druze militias such as the Men of Dignity Movement, remnants of Lebanese Hezbollah, the Syrian Popular Resistance, and a radical Salafist group hostile to the transitional government. The Israeli Defense Forces (IDF) also conducted airstrikes in the governorate.
Security incidents frequently involved explosions caused by remnants of war, often planted by unidentified perpetrators. Key actors responsible for incidents included unidentified armed groups, Transitional Government forces, and the Israel Defence Forces. Acts of revenge targeting individuals suspected of ties to the former government persisted, including several killings.
ACLED recorded 173 security incidents (average of 7 security incidents per week) in Rural Damascus governorate in the period from 9 December 2024 to 31 May 2025. Incidents of violence against civilians, followed an almost steady pattern throughout this period, with a small decline in December 2024 and April 2025. Explosions/remote violence peaked in December 2024 and were reported almost with a steady pattern for the rest of this period. There was a steady pattern of incidents recorded as battles, with a slight peak in March, and declining the following months. In the period 1 June – 26 September 2025, 92 security incidents were recorded in Rural Damascus representing an average of 5.3 security incidents per week. Clashes between Sunni and Druze militias in Jaramana and Sahnaya led to both civilian and militia casualties. April saw kidnappings and armed attacks, and in May, several ISIL suspects were arrested in Western Ghouta.
In Rural Damascus, most security incidents recorded by ACLED during 1 June – 26 September 2025 were coded ‘violence against civilians’ and were mainly attributed to unidentified actors involved in killings of civilians for unknown reasons. This violence appears to be mainly of a targeted nature. Most incidents coded ‘explosions/remote violence’ were attributed to Israeli airstrikes. From 9 December 2024 to 26 September 2025, ACLED recorded 265 security incidents, representing an average of 6.3 incidents per week.
Between December 2024 and 31 May 2025, SNHR documented 37 civilian fatalities. Compared to the figures for the population as from March 2025, this represented approximately 1 civilian fatality per 100 000 inhabitants for this reference period. In June – September 2025, the SNHR recorded 16 civilian fatalities. Compared to the figures for the population as from March 2025, this represented less than one civilian fatality per 100 000 inhabitants for this reference period. For the period December 2024 to September 2025, SNHR recorded 53 fatalities. Compared to the figures for the population as from March 2025, this represented 1 civilian fatality per 100 000 inhabitants for the whole reference period.
UNHCR reported 109 779 returnees from internal displacement and 60 135 from abroad as of June 2025. Clashes in early May displaced approximately 15 000 individuals from the governorate. As of 18 September 2025, UNHCR reported 932 816 IDPs and 102 301 recent returns. Additionally, 120 889 individuals returned from abroad since 8 December 2024.
Unexploded ordnance (UXOs), explosive remnants of war (ERWs), mines and improvised explosive devices (IEDs) are reportedly widespread and affect residential areas, farmland, infrastructure, and key access routes, particularly in Rural Damascus governorate.
Despite the presence of multiple actors and the complex security situation, both the numbers of security incidents and civilian fatalities are low, the majority of the incidents classified as explosions/remote violence were explosions of remnants of war, and returns are numerous. Therefore, it can be concluded that indiscriminate violence takes place in the governorate of Rural Damascus, however not at a high level.
[…]
No real risk
Areas where, there is no real risk for a civilian to be personally affected within the meaning of Article 15(c) QD/QR. This may be because the criteria for an armed conflict within the meaning of this provision are not met, or because no indiscriminate violence is taking place.
The areas assessed as belonging to this category as well as the main elements leading to this assessment are highlighted below.
Damascus
The analysis below is based on the following EUAA COI reports: COI Update, 4., 7.; Country Focus July 2025, 5.8.10.; Country Guidance should not be referred to as a source of COI.
Damascus governorate remains under the control of the Transitional Government and is considered the most stable area in Syria. The strong presence of security forces has contributed to a generally secure environment, with a reduction in checkpoint arrests and a noticeable decline in overall security incidents. However, isolated incidents continue to occur,
including kidnappings, armed attacks, and targeted violence. Notably, a suicide bombing at a Greek Orthodox Church on the outskirts of Damascus on 22 June 2025 highlighted ongoing risks. Israeli forces also conducted airstrikes on targets within Damascus city, resulting in civilian casualties, during the reference period.
ACLED recorded 58 security incidents (average of 2.3 security incidents per week) in Damascus governorate in the period from 9 December 2024 to 31 May 2025. Most of these incidents were cases of violence against civilians, which followed a steady pattern throughout this period. The battles, whose number was already low in the previous months, were totally absent in May. Explosions/remote violence peaked in December 2024, declined in the following months, and rose slightly to three incidents in May 2025. In the period 1 June – 26 September 2025, 41 security incidents were recorded in Damascus representing an average of 2.4 security incidents per week. From 9 December 2024 to 26 September 2025, ACLED recorded 99 security incidents, representing an average of 2.4 incidents per week.
Between December 2024 and 31 May 2025, SNHR documented 6 civilian fatalities. Compared to the figures for the population as from March 2025, this represented approximately less than 1 civilian fatality per 100 000 inhabitants for this reference period. In June – September 2025, the SNHR recorded 38 civilian fatalities. Compared to the figures for the population as from March 2025, this represented 2 civilian fatalities per 100 000 inhabitants for this reference period. For the period December 2024 – September 2025, SNHR recorded 44 fatalities. Compared to the figures for the population as from March 2025, this represented 2 civilian fatalities per 100 000 inhabitants for the whole reference period.
UNHCR estimates indicate that, as of 15 May 2025, 589 271 internally displaced persons (IDPs) were residing in Damascus, alongside 5 935 individuals who had returned from internal displacement since 27 November 2024. As of 18 September 2025, UNHCR reported 588 781 IDPs and 11 569 recent returns. Additionally, 170 624 individuals returned from abroad since 8 December 2024. Reports also noted forced evictions of predominantly Alawite families, often linked to the loss of government employment and housing.
Damascus is among the governorates most affected by incidents involving unexploded ordnance and other remnants of war. The destruction of public infrastructure, particularly in areas such as Yarmouk camp, has led to disruptions in electricity, water supply, and essential services.
However, Damascus maintains a relatively secure environment compared to other governorates, even though there are isolated incidents of violence, forced evictions, and the presence of war remnants.
Considering the strong presence of the Transitional Government forces, the continued stability in the area, and the stable low number of security incidents with minimal impact on civilians, it can be concluded that in the governorate of Damascus there is no real risk for a civilian to be personally affected by indiscriminate violence.
Please note that in areas where there would be ‘no real risk’ for a civilian to be affected by indiscriminate violence within the meaning of Article 15(c) QD/QR, depending on personal circumstances, an applicant may still be exposed to a risk of persecution or a risk of serious harm under Article 15(a) or (b) QD/QR. Hence, this assessment of ‘no real risk’ should in no way be misconstrued as the designation of ‘safe areas’ for return or any other purposes.
5.3.4. Serious and individual threat
Last update: December 2025
For general information on the individual circumstances which may be relevant to consider in the assessment of a serious and individual threat in territories where the ‘mere presence’ threshold is not reached, see ‘EUAA, 'Serious and individual threat' in Country Guidance: Explained, February 2025’.
As mentioned above, even if refugee status is not granted, established personal circumstances are yet to be taken into account in the examination of Article 15(c) QD/QR.
In the context of the ‘sliding scale’, each case should be assessed individually, taking into account the applicant’s personal circumstances together with the nature and intensity of the violence in their home area (see also Assessment of indiscriminate violence per governorate). It is not feasible to provide exhaustive guidance as to what the relevant personal circumstances could be and how those should be assessed. Individual elements can exist in combination. Other factors may also be relevant.
Below are some examples of personal circumstances to be taken into account, where the ‘mere presence’ threshold is not reached, in the context of Syria.
• Age: this personal circumstance would be of particular importance in relation to the ability of the person to assess the risks. For example, children may not be able to assess the risk associated with contamination by unexploded remnants of war. Children may also not be in a position to quickly assess a changing situation and avoid the risks it entails. In some cases, elderly age may also impact the person’s ability to assess and avoid risks associated with an armed conflict.
• Gender: it is difficult to ascertain whether and in what circumstances men or women would be at a higher risk in general. It would also depend on other factors, such as the nature of the violence in the area. For example, men may be at higher risk of violence targeting local markets, banks, governmental institutions, as men are the ones more frequently being outside the home and visiting such locations. On the other hand, general gender norms in Syria suggest that women may have less information regarding the current security situation and the associated risks. Moreover, if the violence moves closer to the residence of people, e.g. in the case of airstrikes or ground engagements in populated areas, women may have a more limited ability to avoid it.
• Health condition and disabilities, including mental health issues: serious illnesses and disabilities may result in restricted mobility for a person, making it difficult for them to avoid immediate risks and, in the case of mental illnesses, it can make them less capable of assessing risks. In other cases, such conditions may require frequent visits to a healthcare facility. For example, the road security and/or the contamination of key access routes with explosive remnants of war may increase the risk of indiscriminate violence as the person would be required to travel. Moreover, if healthcare facilities are damaged and closed as a result of the years of conflict, such an applicant may be at a higher risk due to the indirect effects of the indiscriminate violence as they would not be able to access the health care they need.
• Economic situation: applicants in a particularly dire economic situation may also be less able to avoid the risks associated with indiscriminate violence. They may be forced to expose themselves to risks such as working in areas which are affected by violence and/or explosive remnants of war in order to meet their basic needs. They may also have less resources to avoid an imminent threat by relocating to a different area.
• Occupation and/or place of residence: the occupation the person is likely to have when they return to their home area may also be relevant. It may, for example, be linked to the need for traders who have to travel through conflict areas or areas contaminated with explosive remnants of war for their livelihoods. It may also be linked to the need to frequent locations known to be particularly targeted in the conflict, such as when journalists must cover a specific event in the vicinity of a conflict, or physicians working in the vicinity of a conflict.
• Knowledge of the area: the relevant knowledge of the area concerns the patterns of violence that affect it, the existence of areas contaminated by landmines, etc. Different elements may contribute to a person’s knowledge of the area. It can relate to their own experience in the specific area or in areas similarly affected by indiscriminate violence, or to their connection to a support network which would ensure they are informed of the relevant risks.
• Family members or support network: the family or support network can be a source of information, that is necessary to evaluate dangerous situations. Therefore, a person with no or limited support network may be more susceptible to indiscriminate violence. On the contrary, a person with a substantial family or support network may be more able to assess the risks linked to indiscriminate violence.
In some cases, these personal circumstances may be cumulative, leading to enhanced exposure to indiscriminate violence.
5.3.5. Qualification of the harm as a ‘threat to (a civilian’s) life or person’
Some of the commonly reported types of harm to civilians’ life or person in Syria include killing, injury, forced displacement, etc. A real risk of such serious harm would qualify as a threat to a (civilian’s) life or person in accordance with the provision of Article 15(c) QD/QR.
The interpretation of the causation ‘by reason of’ may not be limited to harm which is directly caused by the indiscriminate violence or by acts that emanate from the actors in the conflict. To a certain extent, it may also include the indirect effect of indiscriminate violence in situations of armed conflict. As long as there is a demonstrable link to the indiscriminate violence, such elements may be taken into account in the assessments, for example: destruction of the necessary means to survive, destruction of infrastructure, criminality.
[…]
The analysis below is based on the following EUAA COI report: COI Update, 6.; Country Focus July 2025, 1.4., 3.1., 3.3., 3.4., 3.5., 3.6., 3.7., 3.9.3.; Country Guidance should not be referred to as a source of COI.
Means of basic subsistence and employment
Despite the lifting of several sanctions, and the easing or the waiving of other sanctions by the UK, the US and/or EU in May 2025 and the clearance of Syria’s arrears to the World Bank, Syria continued to face severe economic hardship. Damascus’ overall socio-economic situation is considered just above the threshold of sustainability.
The cost of living had risen by 21 % in 2024 and more than tripled in the last two years. One in four Syrians lives in extreme poverty on less than USD 2.15 a day, while 67 % fall below the lower middle-income poverty line of USD 3.65. The minimum monthly cost of living for a family of five in Damascus had reached SYP 8 million at the end of March 2025. Household expenditures continued to exceed income levels.
According to UNDP in February 2025, 90 % of the Syrian population could no longer afford essential goods and 75 % depended on some form of humanitarian assistance. 66 % of the population lived in condition of extreme poverty, with poverty rates highest among female headed households and displaced households.
Starting in December 2024, the Transitional Government dismissed tens to hundreds of thousands of public sector employees. Civil servants working in areas previously controlled by the Syrian government faced the most severe economic challenges, with wages covering only 5.6 % of basic needs. Unemployment in Syria reached 24 % in 2024 and access to livelihoods in Damascus is considered challenging. In Damascus, 25 % of the industry and manufacturing sectors were described as non-operational.
The lack of economic opportunities and essential services pose the greatest challenge for returnees. Many households resorted to borrowing money, selling productive assets, or engaging in high-risk, degrading jobs. Many are forced into low paid and insecure informal jobs.
Cash liquidity remained limited with continued restrictions on bank withdrawals and disruptions to online payment systems. In April 2025 the Ministry of Finance introduced the digital salary directing public institutions to pay their employees through the Sham Cash electronic application starting from May 2025.
Food security
Syria remained highly dependent on food imports, making it vulnerable to fluctuations in global commodity prices and exchange rates. Soaring inflation and the depreciation of the Syrian Pound have significantly reduced purchasing power, rendering food unaffordable for large segments of the population. According to UNDP in February 2025, 60 % of the population (equal to 13.8 million) faced extreme food insecurity. As of April 2025, UN World Food Program (WFP) indicated that Damascus registered the highest Minimum Expenditure Basket in the country for the third consecutive month (equal to SYP 2 403 097), driven by elevated prices for potatoes, apples, eggplants and white beans.
Housing and shelter
About one-third of the housing units in Syria have been either destroyed or severely damaged over the conflict. This created in the suburbs of Damascus a severe shortage of housing and limited availability of residential areas. Additionally, high property prices in the city of Damascus make renting or purchasing unaffordable for most returnees, while some housing on the outskirts or in more remote areas have generally poor living conditions.
There is a certain degree of social discrimination against individuals relocating to Damascus from other parts of the country. Locals are often reluctant to rent to newcomers or charge them higher prices, based on the perception that they may not properly maintain the property.
Water and sanitation
For the first time in 50 years, Damascus faces a severe water shortage, prompting the strictest rationing since the 1950s. Residents now receive water once every three days, while many rely on costly private tankers charging USD 35–70 per 1 000 litres. In surrounding rural areas such as Qudsia, Jabal al-Ward, and al-Arein, households endure water cuts of over 90 hours, leaving families torn between thirst and financial strain. Syria is experiencing severe drought-like conditions, the worst in over 36 years, further compounding an already fragile humanitarian situation. The drought has had devastating impacts on staple crops, livestock, water access, and public health. In an assessment conducted by IOM between March and April 2025, 26 % of key informants in Damascus lacked access to drinking water, 21 % lacked water for hygiene and 19 % did not have access to a sewage system.
Basic healthcare
More than 65 % of the Syrian population were in need of humanitarian health assistance. There is a shortage of medications for emergency conditions such as pain and infections. Maternal and child health services were found to be lacking in 48 % of cases.
In areas like Damascus, hospitals remained largely non-operational. According to IOM, 7 % of key respondents in Damascus did not have access to primary health facilities, 69 % did not have access to specialised health facilities and 19% did not have access to emergency health facilities. In Damascus, 34 % of health centres (29 out of 86) were affected by underfunding, with an impact on approximately 712 000 individuals. Syria also faces a critical shortage of health workers, exacerbated by low salaries, which significantly hinders access to health services. Doctors working in areas like Damascus reportedly received monthly salaries as low as 30 USD.
The general circumstances prevailing in the city of Damascus assessed in relation to the factors above entail significant hardship. However, they do not preclude the reasonableness to settle in the city of Damascus as such. The person’s ability to navigate the above circumstances will mostly depend on access to financial means and in some cases, the reasonableness requirement may be satisfied. The assessment should take into account the individual circumstances of the applicant.
7.4.2. Individual circumstances
The analysis below is based on the following EUAA COI report: Country Focus July 2025, 2.6., 3., 4.; Country Guidance should not be referred to as a source of COI.
In addition to the general situation in the area of potential IPA, the assessment whether it is reasonable to settle in that part of the country should take into account the individual circumstances of the applicant, including his/her vulnerabilities and coping mechanisms. A non-exhaustive list of relevant considerations is provided below:
• Civil documentation: access to documentation is needed for legal employment, housing, to reclaim property and to access basic services. Individuals without documentation such as IDPs might be more vulnerable and socio-economically disadvantaged.
• Gender: women, particularly single women or female-headed households might face more socio-economic hardship. Female headed households including divorced and widowed women were particularly vulnerable to housing, land and property issues. Poverty rates are highest among members of this category. Girls are particularly affected by educational challenges such as curriculum gaps, language barriers and integration challenges.
• Age: young and elderly age could limit the applicant’s access to means of subsistence such as through employment, making him or her dependent on other providers. Therefore, this element should be seen in conjunction with the available support by family or a broader support network. In the case of children, the best interest of the child shall be a primary consideration, for example, with regard to access to basic education. Damaged infrastructure and displacement severely disrupted access to education. Children are more at risk of malnutrition caused by the elevated prices of food.
• Support network: the lack of economic opportunities, the shortage of housing and high property prices in Damascus, make purchasing or renting unaffordable for most returnees. Community ties in Damascus, the support from relatives, or having access to savings or remittances, can improve access to housing, employment and support.
• Professional and educational background and financial means: access to livelihood in Damascus is considered challenging, with 25 % of the industry and manufacturing sectors non-operational. There is a general lack of employment opportunities and essential services. Unskilled labour is underpaid. Many households resorted to borrowing money, selling productive assets, or engaging in high-risk or degrading jobs.
• Ethnoreligious background: Damascus is a diverse city with minority groups. There is a degree of social discrimination against individuals relocating to Damascus from other parts of the country. While not driven by state policy, this bias stems from a longstanding distinction between Damascenes and non-locals. Locals are often reluctant to rent to newcomers or charge them higher prices, based on the perception that they may not properly maintain the property.
• State of health: healthcare facilities are limited. In Damascus hospitals remained largely non-operational. Persons who need specialised health facilities, may not receive adequate treatment. There is limited capacity to address chronic illnesses, injuries and disabilities, particularly among vulnerable groups such as children, older persons, and persons with disabilities.
These factors would often intersect, leading to different conclusions on the reasonableness of IPA. In some cases, more than one element of vulnerability would indicate that IPA is not reasonable for the particular applicant (e.g. person with a disability without support network), while in other cases the relevant factors may balance each other (e.g. single woman with a strong support network).
7.4.3. Conclusion on reasonableness
The general conclusion on the reasonableness of IPA for particular profiles of applicants are based on an assessment of the general situation in the city of Damascus and the individual circumstances of such applicants, as outlined in the sections above.
Based on the general situation in the city of Damascus, and taking into account the applicable individual circumstances, internal protection in the city of Damascus may be a reasonable alternative in some cases. Such cases would include adult applicants with sufficient financial or other means or who have a support network that is willing and capable of assisting them in catering for their basic needs if they settle in the city. In this regard, the economic situation, the healthcare situation and food insecurity, should also be considered.
7.5. General conclusion on the applicability of IPA in the city of Damascus
Taking into account the assessment with regard to the three criteria under Article 8 QD/QR, it can be concluded that internal protection alternative in the city of Damascus may be applicable in some cases.
This assessment pertaining to the city of Damascus is without prejudice to the possibility to apply IPA to other places in Syria, provided that all criteria described above are met. […]“
Übersetzt:
„[…]
Dieses Kapitel befasst sich mit dem EU-rechtlich geregelten Status des subsidiären Schutzes. Wenn der Antragsteller nicht als Flüchtling anerkannt wurde, kann er gemäß Artikel 15 QD/QR Anspruch auf subsidiären Schutz haben.
Der EuGH hat 2023 über die Bedeutung der individuellen Umstände entschieden, die bei der Feststellung der Anspruchsberechtigung eines Antragstellers auf subsidiären Schutz zu berücksichtigen sind, bevor die Art der schweren Schädigung ermittelt wird, insbesondere:
„1. Artikel 15 der Richtlinie 2011/95/EU (…) ist dahin auszulegen, dass die zuständige nationale Behörde, um festzustellen, ob ein Antragsteller auf internationalen Schutz Anspruch auf subsidiären Schutz hat, alle relevanten Faktoren prüfen muss, die sowohl die individuelle Lage und die persönlichen Umstände des Antragstellers als auch die allgemeine Lage im Herkunftsland betreffen, bevor sie die Art der schweren Schädigung ermittelt, die diese Faktoren möglicherweise begründen können.“
Daher sind auch in Fällen, in denen kein Flüchtlingsstatus gewährt wird, die festgestellten persönlichen Umstände (z. B. Alter, Geschlecht, beruflicher und wirtschaftlicher Hintergrund, Herkunftsgebiet, potenzielle Gefährdungen) bei der Beurteilung gemäß Artikel 15 QD/QR zu berücksichtigen.
Weitere Informationen zu den spezifischen individuellen Umständen, die bei der Beurteilung einer tatsächlichen Gefahr einer ernsthaften Schädigung gemäß Artikel 15 QD/QR relevant sein können, finden Sie in den entsprechenden Abschnitten weiter unten.
5.1. Artikel 15 Buchstabe a QD/QR: Todesstrafe oder Hinrichtung
Letzte Aktualisierung: Dezember 2025
Allgemeine Leitlinien zum Länderleitfadenansatz für diesen Abschnitt finden Sie unter „EUAA, Artikel 15 Buchstabe a QD/QR: Todesstrafe oder Hinrichtung“ in „Länderleitfaden: Erläuterungen“, Februar 2025.
Die nachstehende Analyse basiert auf dem folgenden COI-Bericht der EUAA: COI Update, 4., 5.; Country Focus Juli 2025, 1.1., 1.2., 2.1., 2.3., 2.4.2., 2.5., 5.8.4., 5.8.5.; Die Länderleitlinien sollten nicht als Quelle für COI herangezogen werden.
Die Übergangsregierung hat die Auflösung der Anti-Terror-Gerichte angekündigt und 87 ihrer Richter zur Untersuchung überwiesen. Unter dem Assad-Regime waren diese Gerichte für die Verhängung zahlreicher Todesurteile verantwortlich.
Die Übergangsregierung hat einigen hochrangigen Persönlichkeiten, die mit dem Assad-Regime in Verbindung stehen, Amnestie gewährt und gleichzeitig umfangreiche Kampagnen zur Festnahme anderer Personen gestartet, wobei sie behauptete, diese Kampagnen richteten sich gegen Personen, die im Namen des Assad-Regimes Verbrechen begangen hätten. Allein in einer Woche wurden in Damaskus, Latakia, Tartus, Homs, Hama und Deir Ez-Zor fast 300 Personen festgenommen, darunter ehemalige Informanten des Regimes, pro-iranische Kämpfer und niedrigrangige Militärangehörige. Einige Häftlinge, denen vorgeworfen wurde, dem Assad-Regime Informationen geliefert zu haben, sollen unmittelbar nach ihrer Festnahme hingerichtet worden sein. Ende Januar 2025 führten Kämpfer, die der Übergangsregierung angehörten, Berichten zufolge 35 summarische Hinrichtungen durch, die sich in erster Linie gegen Offiziere aus der Assad-Ära richteten. Im Juli 2025 führten sie Hinrichtungen von drusischen Zivilisten durch.
Die Syrische Nationale Armee (SNA) soll im Dezember 2024 für erhebliche Menschenrechtsverletzungen, darunter auch summarische Hinrichtungen, verantwortlich gewesen sein. Berichten zufolge wurden 15 Personen hingerichtet, die den SDF/YPG oder den internen Polizeikräften der DAANES (Asayish) angehörten. Im März und April 2025 tauchten Berichte über „konfessionelle Angriffe, Hinrichtungen und andere Verstöße gegen Zivilisten“ durch Fraktionen auf, die nominell den Sicherheitskräften der Übergangsregierung angehören, darunter in der Stadt Latakia, in der Stadt Saqoubin und in der Umgebung von Masaytara. Im Mai 2025 sollen die Allgemeinen Sicherheitsdienste (GSS) zwei mutmaßliche ISIL-Mitglieder festgenommen und hingerichtet haben, denen vorgeworfen wurde, einen Offizier des Verteidigungsministeriums getötet zu haben.
Laut einem Bericht von Amnesty International aus dem Jahr 2024 behielt Syrien die Todesstrafe bei und wandte sie weiterhin an, obwohl zum Zeitpunkt der Abfassung dieses Berichts keine Informationen über die Beibehaltung oder Anwendung der Todesstrafe durch die Übergangsregierung vorlagen.
Zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Berichts liegen zwar keine Informationen über die Anwendung der Todesstrafe durch die Übergangsregierung vor, jedoch wurde in den letzten Monaten über Hinrichtungen berichtet. Daher könnten einige Profile von Antragstellern aus Syrien von der Todesstrafe bedroht sein, beispielsweise 4.1. Personen, die mit der ehemaligen syrischen Regierung in Verbindung stehen, 4.9.2. Kurden und 4.9.4. Alawiten. In einigen Fällen würde dieses Risiko mit einem Verfolgungsgrund in Verbindung stehen, sodass der Flüchtlingsstatus anwendbar wäre. In Fällen, in denen kein Zusammenhang mit einem Konventionsgrund besteht, sollte die Notwendigkeit eines subsidiären Schutzes gemäß Artikel 15 Buchstabe a QD/QR geprüft werden.
In einigen Fällen wäre die Todesstrafe gegen den Antragsteller wegen einer schweren Straftat oder anderer Handlungen verhängt worden, die unter die Ausschlussgründe fallen (Artikel 17 QD/QR). Daher sollten, obwohl die Kriterien von Artikel 15 Buchstabe a QD/QR erfüllt wären, Ausschlussgründe geprüft werden (siehe Ausschluss).
5.2. Artikel 15 Buchstabe b QD/QR: Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
Letzte Aktualisierung: Dezember 2025
Allgemeine Hinweise zum Länderleitfaden für diesen Abschnitt finden Sie unter „EUAA, Artikel 15(b) QD/QR: Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe im Herkunftsland“ in „Länderleitfaden: Erläuterungen“, Februar 2025.
Wie im Kapitel über den Flüchtlingsstatus erwähnt, können einige Profile von Antragstellern aus Syrien dem Risiko von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein. In solchen Fällen besteht häufig ein Zusammenhang mit einem Verfolgungsgrund, der unter die Definition eines Flüchtlings fällt, und diese Personen hätten Anspruch auf den Flüchtlingsstatus. In Fällen, in denen kein Zusammenhang mit einem Grund gemäß der Konvention besteht, sollte jedoch geprüft werden, ob subsidiärer Schutz gemäß Artikel 15 Buchstabe b der Qualifikationsrichtlinie/Qualifikationsverordnung erforderlich ist.
5.2.1. Willkürliche Verhaftungen, rechtswidrige Inhaftierung und Haftbedingungen
Die nachstehende Analyse basiert auf den folgenden COI-Berichten der EUAA: COI Update, 5.; Country Focus Juli 2025, 1.2., 2.1.1.; Country Guidance sollte nicht als Quelle für COI herangezogen werden.
Besondere Aufmerksamkeit sollte den Phänomenen willkürlicher Verhaftungen und illegaler Inhaftierungen sowie den Haftbedingungen gewidmet werden. Bei der Beurteilung der Haftbedingungen sollten beispielsweise die folgenden Elemente kumulativ berücksichtigt werden: Anzahl der inhaftierten Personen auf begrenztem Raum, Angemessenheit der sanitären Einrichtungen, Heizung, Beleuchtung, Schlafmöglichkeiten, Verpflegung, Freizeitgestaltung oder Kontakt zur Außenwelt.
Es wurde berichtet, dass zwar die Folterpraktiken in Gefängnissen „weitgehend eingestellt“ wurden, aber weiterhin schlechte Haftbedingungen herrschen, wobei überfüllte und unhygienische Behelfsunterkünfte die geplünderten oder verlassenen Gefängnisse aus der Assad-Ära ersetzen. Der eingeschränkte Zugang für humanitäre Hilfe, das Fehlen einer unabhängigen Überwachung und zerstörte Aufzeichnungen behindern die Bemühungen um Gerechtigkeit zusätzlich, schwächen den Schutz der Inhaftierten und gefährden die langfristige Stabilität.
Das Syria Justice and Accountability Centre (SJAC) verzeichnete vereinzelte Berichte über Folter und Misshandlung von Häftlingen, die aus strafrechtlichen oder sicherheitsrelevanten Gründen inhaftiert waren, darunter Vorfälle im Gefängnis von Adra. Im Februar 2025 wurden Fälle von Personen gemeldet, die in Homs unter Folter starben, wobei die Allgemeinen Sicherheitsdienste (GSS) der Übergangsregierung die Verantwortung für einige der Todesfälle übernahmen und versprachen, Ermittlungen einzuleiten.
In Fällen, in denen eine Person Haft- oder Inhaftierungsbedingungen ausgesetzt ist, die Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe gleichkommen, liegt eine Situation schwerwiegender Schädigung gemäß Artikel 15 Buchstabe b der Qualifikationsrichtlinie/Qualifikationsverordnung vor.
In Fällen, in denen ein Zusammenhang mit einem Verfolgungsgrund besteht, hätten diese Personen Anspruch auf den Flüchtlingsstatus. Kann ein solcher Zusammenhang nicht nachgewiesen werden, findet Artikel 15 Buchstabe b der Qualifikationsrichtlinie/Qualifikationsverordnung Anwendung.
In einigen Fällen wurden die Festnahme, Inhaftierung und Freiheitsstrafe gegen den Antragsteller wegen einer schweren Straftat oder anderer Handlungen verhängt, die unter die Ausschlussgründe fallen (Artikel 17 QD/QR). Daher sollten, obwohl die Kriterien von Artikel 15(b) QD/QR erfüllt wären, Ausschlussgründe geprüft werden (siehe Ausschluss).
5.2.2. Gesundheitsversorgung und sozioökonomische Bedingungen
Die nachstehende Analyse basiert auf den folgenden COI-Berichten der EUAA: COI Update, 6.; Country Focus Juli 2025, 3.2., 3.4., 3.7., 5.8.4., 5.8.5., 5.8.11.; Country Guidance sollte nicht als Quelle für COI herangezogen werden.
Das Gesundheitssystem in Syrien befindet sich in einem desolaten Zustand. Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) gab an, dass 15,8 Millionen Menschen – mehr als 65 % der Gesamtbevölkerung – humanitäre Gesundheitshilfe benötigen. Im Dezember 2024 waren 57 % der Krankenhäuser und 37 % der Einrichtungen der primären Gesundheitsversorgung voll funktionsfähig, während der Rest teilweise oder vollständig außer Betrieb ist.
Der Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen ist Berichten zufolge in und um Aleppo, im ländlichen Damaskus, in Homs und Dar'a besonders schwierig, während im Nordwesten die Funktionsfähigkeit der Gesundheitseinrichtungen durch die Einstellung der von den USA finanzierten Aktivitäten beeinträchtigt wurde. Die Eskalation der Feindseligkeiten Anfang März 2025 betraf mindestens ein Krankenhaus in Tartus und Latakia. Das Krankenhaus in der Stadt Mar'at Numman in Idlib wurde bei Luftangriffen zerstört, und das Krankenhaus in der Stadt Daraya in Damaskus wurde als „schwer beschädigt“ beschrieben.
Der Mangel an spezialisierter Gesundheitsversorgung wurde als ein durchgängiges Problem in allen Provinzen identifiziert, auch dort, wo die Grundversorgung wiederhergestellt wurde. Die Kapazitäten zur Behandlung chronischer Krankheiten, Verletzungen und Behinderungen, insbesondere bei schutzbedürftigen Gruppen, sind daher nach wie vor begrenzt.
Syrien sah sich weiterhin mit schweren wirtschaftlichen Schwierigkeiten konfrontiert. Im Februar 2025 kämpfte Syrien Berichten zufolge immer noch mit einer „massiven humanitären Krise“, von der mehr als 70 % der Bevölkerung betroffen waren. Laut UN-Quellen stieg die Zahl der Menschen in Not (PiN) – ein Indikator, der sowohl Schäden an der Infrastruktur als auch den eingeschränkten Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen widerspiegelt – in allen humanitären Bereichen weiter an und betraf 16,7 Millionen Menschen. Laut UNDP konnten sich im Februar 2025 90 % der Bevölkerung keine lebensnotwendigen Güter mehr leisten und 75 % waren auf irgendeine Form humanitärer Hilfe angewiesen, gegenüber 5 % im ersten Jahr des Konflikts. Derselbe Bericht zeigte, dass 66 % der Bevölkerung (entspricht 15,8 Millionen Menschen) in extremer Armut lebten und 60 % der Bevölkerung (entspricht 13,8 Millionen Menschen) unter extremer Ernährungsunsicherheit litten.
Vor dem Sturz des Assad-Regimes gab es Berichte, dass die Konfliktparteien gezielt Gesundheitseinrichtungen angriffen und unter anderem auch die Versorgung mit Grundbedarfsgütern in einigen Gebieten einschränkten. Es gibt keine Informationen, die darauf hindeuten, dass dies in Syrien noch immer der Fall ist.
Es ist wichtig zu beachten, dass schwerwiegender Schaden in Form von Handlungen eines Akteurs auftreten muss (Artikel 6 QD/QR). An sich wird die allgemeine Nichtverfügbarkeit von Gesundheitsversorgung, Bildung oder anderen sozioökonomischen Elementen (z. B. Situation von Binnenvertriebenen, Schwierigkeiten bei der Suche nach Existenzgrundlagen, Wohnraum) nicht als schwerwiegender Schaden angesehen, der die Anforderungen einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gemäß Artikel 15 Buchstabe b QD/QR in Verbindung mit Artikel 6 QD/QR erfüllt, es sei denn, es liegt ein vorsätzliches Verhalten eines Akteurs vor, wie z. B. die vorsätzliche Vorenthaltung einer angemessenen Gesundheitsversorgung gegenüber dem Antragsteller.
Persönliche Umstände wie die Herkunftsregion des Antragstellers sowie sein Geschlecht, seine Situation als Binnenvertriebener oder seine Zugehörigkeit zu einer Minderheit sind bei der Beurteilung des tatsächlichen Risikos einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung auf der Grundlage der sozioökonomischen Bedingungen zu berücksichtigen. Liegt vorsätzliches Verhalten eines Akteurs vor und besteht kein nachweisbarer Zusammenhang mit einem Verfolgungsgrund, kann die Behandlung je nach Schwere der Folgen im Einzelfall unter Artikel 15 Buchstabe b der Qualifikationsrichtlinie/Qualifikationsverordnung fallen.
Die nachstehende Analyse basiert auf den folgenden COI-Berichten der EUAA: COI Update, 4.; Country Focus Juli 2025, 1.2., 3.9.1.; Country Guidance sollte nicht als Quelle für COI herangezogen werden.
Seit Dezember 2024 ist in städtischen Gebieten ein Anstieg der Kriminalität zu verzeichnen. Berichten zufolge bestehen in allen Provinzen weiterhin Bedenken hinsichtlich der persönlichen Sicherheit, insbesondere in Bezug auf Diebstahl, Belästigung, Entführung und Rachemorde.
Kriminalität wurde insbesondere in Damaskus, Homs, Latakia, Sweida und Tartus gemeldet. Aus der Provinz Sweida wird von Gesetzlosigkeit berichtet. Aus der Provinz Tartus wird von Kleinkriminalität berichtet. Kriminelle Netzwerke in Latakia wurden Ziel von Sicherheitsoperationen, die auf ihre Zerschlagung abzielten. Aus den Vororten von Damaskus werden Entführungen und Kriminalität gemeldet, und die Reisewege zwischen Damaskus und Dar'a, Sweida und Homs sind insbesondere nachts nicht sicher. In der Stadt Homs haben die Behörden im März und April 2025 Kontrollpunkte in der ganzen Stadt eingerichtet, um gegen Kriminalität vorzugehen. Trotz der Präsenz von Sicherheitskräften der Übergangsregierung, darunter Kontrollpunkte der Allgemeinen Sicherheitsdienste (GSS) an den Eingängen der Stadt, dauerten die Angriffe auf Zivilisten, insbesondere Alawiten, laut Berichten vom Mai 2025 an. Einige Zivilisten haben den Behörden vorgeworfen, die Morde zu dulden oder sogar zu begünstigen.
Bei der Beurteilung der tatsächlichen Gefahr krimineller Gewalt sind persönliche Umstände wie der Herkunftsort des Antragstellers sowie sein Geschlecht, seine Situation als Binnenvertriebener und/oder seine Zugehörigkeit zu einer Minderheit zu berücksichtigen. Eine reale Gefahr von Gewaltverbrechen wie Entführung, Mord, Raub und Gewalt im Zusammenhang mit Menschenhandel und Zwangsarbeit von Kindern würde die Anforderungen gemäß Artikel 15 Buchstabe b der Qualifikationsrichtlinie/Qualifikationsverordnung erfüllen. Wenn kein Zusammenhang mit einem Verfolgungsgrund gemäß der Flüchtlingsdefinition besteht, aber eine begründete Wahrscheinlichkeit besteht, dass die Person Gewaltverbrechen ausgesetzt ist, würde diese Gefahr unter Artikel 15 Buchstabe b der Qualifikationsrichtlinie/Qualifikationsverordnung fallen.
5.3. Artikel 15 Buchstabe c der Qualifikationsrichtlinie/Qualifikationsverordnung: willkürliche Gewalt in bewaffneten Konflikten
Letzte Aktualisierung: Dezember 2025
Allgemeine Leitlinien zum Länderleitlinienansatz in diesem Abschnitt finden Sie unter „EUAA, Artikel 15 Buchstabe c der Qualifikationsrichtlinie/Qualifikationsverordnung: willkürliche Gewalt in bewaffneten Konflikten in den Länderleitlinien: Erläuterungen, Februar 2025“.
In bewaffneten Konflikten kann die gezielte Gewalt gegen Zivilisten einen Zusammenhang mit einem der Gründe für die Verfolgung gemäß der Flüchtlingsdefinition haben. Daher kann der Flüchtlingsstatus gewährt werden. Eine solche gezielte Gewalt würde darüber hinaus nicht als „wahllos“ angesehen werden.
Bezugszeitraum: Die folgende Bewertung basiert in erster Linie auf dem „EUAA, COI-Bericht – Syrien: Länderfokus, März 2025” mit dem Bezugszeitraum November 2024 – Februar 2025, dem „EUAA, COI-Bericht – Syrien: Country Focus, Juli 2025“ mit dem Bezugszeitraum März bis Mai 2025 und dem „EUAA, Country of Origin Information Query, Syria: Major human rights, security, and socio-economic developments, Oktober 2025“ mit dem Bezugszeitraum Juni bis September 2025. Hintergrundinformationen zum Konflikt in Syrien werden ebenfalls berücksichtigt.
Diese Leitlinien sollten als gültig angesehen werden, solange die aktuellen Ereignisse und Entwicklungen den Trends und Mustern der Gewalt entsprechen, die im Bezugszeitraum des genannten COI-Berichts beobachtet wurden. Neue Ereignisse und Entwicklungen, die zu wesentlichen Veränderungen, neuen Trends oder geografischen Verschiebungen der Gewalt führen, können zu einer anderen Bewertung führen. Die Sicherheitslage in einem bestimmten Gebiet sollte stets unter Berücksichtigung der aktuellsten verfügbaren COI bewertet werden.
Alle Elemente gemäß Artikel 15 Buchstabe c der Qualifikationsrichtlinie/Qualifikationsgrundsätze (Abbildung 2) müssen erfüllt sein, um subsidiären Schutz gemäß dieser Bestimmung zu gewähren. […]
5.3.1. Bewaffneter Konflikt (international oder intern)
Letzte Aktualisierung: Dezember 2025
Die nachstehende Analyse basiert auf den folgenden COI-Berichten der EUAA: COI-Aktualisierung, 4.; Länderfokus Juli 2025, 5.1., 5.2.; Länderfokus März 2025, 3., 4.; Länderleitlinien sollten nicht als Quelle für COI herangezogen werden.
Syrien ist derzeit von mehreren sich überschneidenden Konflikten im Sinne von Artikel 15 Buchstabe c der Qualifikationsrichtlinie/Qualifikationsentscheidung betroffen:
• Syrien war weiterhin in einen internationalen bewaffneten Konflikt mit der von den USA geführten Koalition gegen den ISIL verwickelt, da die Koalition ohne Zustimmung der Übergangsregierung militärisch in das Land eingegriffen hatte.
• Syrien war auch weiterhin in einen internationalen bewaffneten Konflikt mit Israel verwickelt, das seine Luftangriffe auf zahlreiche Ziele im Land intensiviert hat und über die bereits besetzten Teile des syrischen Territoriums hinaus die Kontrolle über die entmilitarisierte Pufferzone zwischen den von Israel kontrollierten Golanhöhen und Syrien übernommen und Bodenoffensiven auf südliches syrisches Territorium außerhalb der Pufferzone durchgeführt hat.
• Syrien war weiterhin in mehrere internen bewaffneten Konflikte mit verschiedenen bewaffneten Gruppen verwickelt, die die Autorität der Übergangsregierung anzweifeln, insbesondere mit pro-Assad-Anhängern und dem ISIL.
• Mindestens bis März 2025 war die Türkei in einen internen bewaffneten Konflikt in Syrien mit kurdischen Kräften und dem ISIL verwickelt und kontrollierte mit Hilfe von türkisch unterstützten bewaffneten Gruppen Teile Nordsyriens.
• Zu den internen bewaffneten Konflikten auf syrischem Gebiet gehörten außerdem anhaltende Kämpfe zwischen verschiedenen nichtstaatlichen bewaffneten Gruppen, insbesondere zwischen den verbliebenen Assad-Anhängern und den mit der Übergangsregierung verbundenen bewaffneten Gruppen sowie zwischen der SNA und den SDF/kurdischen Streitkräften.
Diese Konflikte betreffen verschiedene Gebiete in Syrien in unterschiedlichem Ausmaß. Weitere Informationen finden Sie unter 5.3.3. Willkürliche Gewalt.
5.3.2. Einstufung einer Person als „Zivilist“
Letzte Aktualisierung: Dezember 2025
Der Status als Zivilist ist eine Voraussetzung, um Schutz gemäß Artikel 15(c) QD/QR in Anspruch nehmen zu können. Der Zweck dieser Bestimmung besteht darin, nur diejenigen zu schützen, die nicht am Konflikt beteiligt sind. Dies schließt die mögliche Anwendung von Artikel 15(c) QD/QR auf ehemalige Kombattanten ein, die sich aufrichtig und dauerhaft von bewaffneten Aktivitäten distanziert haben.
Anträge von syrischen Staatsangehörigen, auf die die folgenden Profile zutreffen, sollten sorgfältig geprüft werden. Auf der Grundlage einer individuellen Beurteilung kann festgestellt werden, dass solche Antragsteller nicht als Zivilisten im Sinne von Artikel 15(c) QD/QR gelten. Beispielsweise Mitglieder:
• der Sicherheitskräfte der Übergangsregierung des Verteidigungsministeriums (MoD) und des Innenministeriums (MoI), einschließlich der Polizei und der Allgemeinen Sicherheitsdienste (GSS).
• der Militär- und Sicherheitskräfte des Assad-Regimes, die nicht aufrichtig und dauerhaft auf bewaffnete Aktivitäten verzichtet haben, einschließlich aller Komponenten der syrischen Streitkräfte (SAF) unter Assad, der Polizei, der Nachrichtendienste usw.
• Pro-Assad-Milizen und bewaffnete Banden, die nicht wirklich und dauerhaft auf bewaffnete Aktivitäten verzichtet haben: Überreste von Pro-Assad-Gruppen sind weiterhin aktiv, aber es besteht Unklarheit hinsichtlich ihrer Struktur, Präsenz und operativen Kapazitäten.
• Bewaffnete Gruppen, die behaupten, Gerechtigkeit gegenüber (vermeintlichen) Kollaborateuren des Assad-Regimes wiederherstellen zu wollen.
• SNA: Eine Sammlung von türkisch unterstützten bewaffneten Oppositionsgruppen, die der SDF feindlich gegenüberstehen.
• SDF und Asayish: Kurdisch geführte multiethnische Truppe, die die von den USA geführte Koalition im Krieg gegen den ISIL unterstützt.
• ISIL und seine Vorgängergruppen.
Siehe auch 3. Akteure von Verfolgung oder schwerer Schädigung.
Die aktive Teilnahme an Feindseligkeiten beschränkt sich nicht auf das offene Tragen von Waffen, sondern kann auch umfangreiche logistische und/oder administrative Unterstützung für Kämpfer umfassen.
Es können auch Ausschlussgründe vorliegen (siehe 8. Ausschluss).
Letzte Aktualisierung: Dezember 2025
Die gemeinsame Analyse des Ausmaßes willkürlicher Gewalt kombiniert quantitative und qualitative Elemente in einer ganzheitlichen und umfassenden Bewertung, die sich nicht ausschließlich auf eine Mindestanzahl von zivilen Opfern und Todesfällen im Herkunftsland stützen kann.
Weitere Informationen zur Methodik und zu den Indikatoren, die zur Bewertung des Ausmaßes wahlloser Gewalt in den Länderleitfäden verwendet werden, finden Sie unter „EUAA, ‚Indiscriminate violence‘ in Country Guidance: Explained, Februar 2025“.
Darüber hinaus ist zu beachten, dass die als Grundlage für diese Bewertung herangezogenen COI nicht als vollständige Darstellung des Ausmaßes der willkürlichen Gewalt und ihrer Auswirkungen auf das Leben der Zivilbevölkerung angesehen werden können. Es sei auf Bedenken hinsichtlich einer Untererfassung hingewiesen.
(a) Sicherheitslage in Syrien: jüngste Ereignisse
Lage in Syrien
Die nachstehende Analyse basiert auf den folgenden COI-Berichten und Abfragen der EUAA: COI Update, 4.; Country Focus Juli 2025, 1.3., 2.4.2., 2.4.4., 5.2.2., 5.3.; Actors 2019, 1.1., 3.1.; Country Guidance sollte nicht als Quelle für COI herangezogen werden.
Dieser Abschnitt sollte in Verbindung mit 1. Jüngste Entwicklungen in Syrien gelesen werden.
Der bewaffnete Konflikt in Syrien begann 2011 als ziviler Aufstand gegen Präsident Bashar al-Assad, inspiriert von der Welle der Proteste des Arabischen Frühlings im gesamten Nahen Osten. Bis 2012 eskalierte die Situation zu einem umfassenden Bürgerkrieg, in dem bewaffnete Oppositionsgruppen gegen die Streitkräfte der Übergangsregierung kämpften und wichtige Gebiete eroberten. Der Sturz des Assad-Regimes Ende 2024 und die Bildung der Übergangsregierung im Jahr 2025 markierten einen bedeutenden Wendepunkt für Syrien. Die Sicherheitslage bleibt jedoch weiterhin äußerst instabil.
Obwohl der Staatsapparat des Assad-Regimes aufgelöst wurde, sind zahlreiche Akteure aus dem Bürgerkrieg weiterhin aktiv. Die Sicherheitskräfte der Übergangsregierung befinden sich noch im Aufbau und sind Berichten zufolge außerhalb der großen städtischen Zentren überlastet, was ihre Wirksamkeit einschränkt. Einige bewaffnete Gruppen, die nominell in die Struktur der neuen syrischen Armee integriert sind, agieren weiterhin halb unabhängig.
Es wurde über Fälle von Vergeltungsmaßnahmen und sektiererischer Gewalt berichtet. Zwischen dem 6. und 10. März 2025 führten Zusammenstöße zwischen den Streitkräften der Übergangsregierung und ihren Verbündeten auf der einen Seite und den pro-Assad-Restkräften auf der anderen Seite Berichten zufolge zum Tod von Hunderten von Zivilisten, vor allem in den Küstenprovinzen Latakia, Tartus und in geringerem Maße auch in Hama und Homs. Mitte August 2025 haben die Assad-Anhänger Berichten zufolge ihre Angriffe auf die Streitkräfte der Übergangsregierung in den Küstengebieten verstärkt. Im Nordosten Syriens bestehen weiterhin langjährige Spannungen zwischen den Syrischen Demokratischen Kräften (SDF) und der Syrischen Nationalarmee (SNA), die auf den Forderungen der Kurden nach Autonomie beruhen. Trotz einer im März 2025 erzielten Einigung bestehen weiterhin Meinungsverschiedenheiten zwischen den SDF und der Übergangsregierung, insbesondere hinsichtlich der Integration der militärischen und zivilen Institutionen der Demokratischen Autonomen Verwaltung Nord- und Ostsyriens (DAANES) in die staatliche Struktur. Im August 2025 wurde über sporadische Zusammenstöße zwischen lokalen Stammeskämpfern und den SDF in der Provinz Deir Ez-Zor berichtet. Seit Anfang September 2025 haben sich die Zusammenstöße zwischen den SDF und den Streitkräften der Übergangsregierung verschärft.
Im Süden Syriens wurden Sicherheitsvorfälle gemeldet, an denen die drusische Gemeinschaft beteiligt war und die Ende April 2025 in einer Welle anti-drusischer Gewalt gipfelten. Im Juli 2025 eskalierte die Gewalt in der Provinz Sweida nach heftigen Zusammenstößen zwischen drusischen Milizen und Kämpfern beduinischer Stämme erheblich. Es wurden mehr als tausend Opfer unter den Sicherheitskräften der Übergangsregierung, drusischen Kämpfern und Zivilisten gemeldet. Vor diesem Hintergrund führte Israel weiterhin Übergriffe und Angriffe im Süden Syriens sowie Luftangriffe auf mehrere Ziele im ganzen Land, darunter auch in Damaskus, durch.
Präsenz, Methoden und Taktiken der Akteure
Die folgende Analyse basiert auf den folgenden COI-Berichten und Abfragen der EUAA: COI-Update, 1.; Länderfokus Juli 2025, 1.3.2., 5.1.1., 5.1.2., 5.1.3., 5.3.; Länderleitlinien sollten nicht als Quelle für COI herangezogen werden.
Die Übergangsregierung befindet sich in der Anfangsphase der Herstellung wirksamer Sicherheit im ganzen Land. Sie hat die Kontrolle über wichtige städtische Zentren wie Damaskus, Aleppo und Hama gefestigt und ihre Präsenz in den zentralen, nördlichen und südlichen Regionen ausgebaut. Die Übergangsregierung kontrollierte Dörfer im Osten und Norden der Provinz Sweida und führte in mehreren Provinzen Razzien gegen pro-Assad-Anhänger und Personen durch, die im Verdacht stehen, unter dem Assad-Regime Verbrechen begangen zu haben. Die Sicherheitskräfte der Regierung stehen nach wie vor vor großen Herausforderungen bei der Bekämpfung verschiedener Bedrohungen, darunter sektiererische Gewalt, Entführungen und Plünderungen.
Die Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF) behalten die Kontrolle über den Norden und Nordosten Syriens, darunter Teile von Aleppo (östlich des Euphrats), Raqqa, Deir Ez-Zor und Hasaka. Die SDF hat Hinterhalte, Artillerieangriffe und Drohnenangriffe durchgeführt, die sich hauptsächlich gegen die SNA-Streitkräfte und den ISIL richteten.
Die Syrische Nationale Armee (SNA) ist vor allem in den nördlichen Grenzregionen tätig, darunter in den Provinzen Aleppo, Raqqa und Hasaka. SNA-Fraktionen, die nominell in Armeedivisionen integriert sind, wurden auch in anderen Gebieten eingesetzt, insbesondere in Aleppo und Hama. Die SNA führte Artillerieangriffe gegen die SDF durch, führte Drohnenangriffe gegen die SDF durch, beschoss wahllos zivile Gebiete, vertrieb Zivilisten gewaltsam und hinderte sie daran, in ihre Häuser zurückzukehren, erpresste Zivilisten an Kontrollpunkten usw.
Die Aktivitäten des Islamischen Staates im Irak und in der Levante (ISIL) haben seit dem Sturz des Assad-Regimes deutlich abgenommen. Während der ISIL weiterhin die SDF ins Visier nimmt, gibt es auch Berichte über Angriffe auf die Streitkräfte der Übergangsregierung und Zivilisten, vor allem im Nordosten. Der ISIL setzte improvisierte Sprengsätze (IEDs) und Panzerfäuste (RPGs) ein.
Mitte September 2025 stand der größte Teil der Provinz Sweida einschließlich ihrer Hauptstadt unter der Kontrolle lokaler drusischer Fraktionen.
Es sind neue Gruppen und Netzwerke entstanden, die sich aus ehemaligen hochrangigen Militär- und Geheimdienstbeamten der Assad-Regierung zusammensetzen. Diese Fraktionen, insbesondere diejenigen, die in den Küstengebieten Syriens operieren, gelten als die am besten organisierten Rebellengruppen und haben sich zum Ziel gesetzt, den neuen Behörden Widerstand zu leisten. Sie waren an bewaffneten Zusammenstößen mit den Streitkräften der Übergangsregierung und den SDF beteiligt.
Weitere Informationen zu den verschiedenen bewaffneten Akteuren in Syrien finden Sie unter 3. Akteure, die Verfolgung oder schwere Schäden verursachen. Weitere Informationen zu den Taktiken und Waffen der verschiedenen bewaffneten Akteure in Syrien finden Sie unter „EUAA, 5.1. Bewaffnete Akteure“ im COI-Bericht – Syrien: Länderfokus, Juli 2025 und „EUAA, 4.5.2. Verwendete Taktiken und Waffen“ im COI-Bericht – Syrien: Länderfokus, März 2025.
Sicherheitsvorfälle und geografischer Geltungsbereich
Die nachstehende Analyse basiert auf den folgenden COI-Berichten und Abfragen der EUAA: COI Update, 4.; Country Focus July 2025, 5.4.; Country Guidance sollte nicht als Quelle für COI herangezogen werden.
Die Daten zu diesem Indikator basieren in erster Linie auf ACLED-Berichten vom 1. November 2024 bis zum 31. Mai 2025 und vom 1. Juni bis zum 26. September 2025.
Bitte beachten Sie, dass verschiedene Quellen unterschiedliche Methoden zur Erfassung von Vorfällen verwenden, sodass gewisse Abweichungen bei den Daten zu erwarten sind. Weitere Informationen zu den Methoden der Datenerhebung finden Sie unter „EUAA, COI-Bericht – Syrien: Länderfokus, Juli 2025, Quellen“.
Zwischen November 2024 und Mai 2025 ereignete sich die höchste Anzahl der von ACLED dokumentierten Sicherheitsvorfälle im Vorfeld und unmittelbar nach dem Regimewechsel, insbesondere im November, Dezember 2024 und Januar 2025.
Nach dem Sturz des Assad-Regimes verzeichnete ACLED zwischen dem 9. Dezember 2024 und dem 31. Mai 2025 insgesamt 4 271 Sicherheitsvorfälle in Syrien. Davon wurden 1 518 als Gewaltakte gegen Zivilisten, 1 907 als Explosionen oder Ferngewalt und 846 als Kämpfe eingestuft.
Die meisten Vorfälle ereigneten sich im Januar 2025, was größtenteils auf Zusammenstöße zwischen den SDF und von der Türkei unterstützten bewaffneten Gruppen sowie auf Vorfälle mit Landminen und Blindgängern (UXOs) zurückzuführen ist. Im März 2025 kam es ebenfalls zu einem Anstieg der Gewalt, der in erster Linie auf Konfrontationen zwischen den Streitkräften der Übergangsregierung und verbündeten bewaffneten Gruppen auf der einen Seite und regierungsfeindlichen Milizen auf der anderen Seite zurückzuführen war, sowie auf Gewalttaten gegen Zivilisten, die Berichten zufolge von Streitkräften der Übergangsregierung und nicht identifizierten bewaffneten Akteuren begangen wurden. Im April und Mai 2025 ging die Zahl der Vorfälle deutlich zurück.
Zwischen dem 1. Juni und dem 26. September 2025 dokumentierte ACLED 1 665 Sicherheitsvorfälle in Syrien: 491 davon wurden als Kämpfe, 416 als Explosionen/Ferngewalt und 758 als Gewalt gegen Zivilisten kodiert. Die höchste Zahl an Sicherheitsvorfällen ereignete sich in den Monaten Juli und August 2025. Drei Provinzen verzeichneten die höchste Zahl an Sicherheitsvorfällen: Deir Ez-Zor (332), Sweida (206) und Aleppo (187). Die meisten Kämpfe in Deir Ez-Zor waren Auseinandersetzungen zwischen den SDF und dem ISIL, den SDF und nicht identifizierten bewaffneten Gruppen sowie den SDF und Stammesmilizen. In der Provinz Sweida wurden die meisten Sicherheitsvorfälle von ACLED im Juli 2025 registriert und gingen auf Zusammenstöße zwischen den Streitkräften der Übergangsregierung und drusischen Milizen sowie zwischen Beduinen- und drusischen Milizen zurück. In der Provinz Aleppo betrafen die meisten als „Konflikte zwischen den Streitkräften der Übergangsregierung und den SDF“ kodierten Vorfälle die Frontlinien und wurden größtenteils im September 2025 registriert. Die geringste Anzahl an Sicherheitsvorfällen wurde in den Provinzen Tartus (24), Latakia (41) und Damaskus (41) verzeichnet. […]
Zivile Todesopfer
Die nachstehende Analyse basiert auf den folgenden COI-Berichten und Abfragen der EUAA: COI Update, 4.; Country Focus Juli 2025, 5.5.; Country Focus März 2025, 4.5.3.; Country Guidance sollte nicht als Quelle für COI herangezogen werden.
Die Daten zu diesem Indikator basieren in erster Linie auf Berichten der SNHR vom 1. Dezember 2024 bis zum 31. Mai 2025 und vom 1. Juni bis zum 30. September 2025.
Bitte beachten Sie, dass verschiedene Quellen unterschiedliche Methoden zur Erfassung von Vorfällen verwenden, sodass gewisse Abweichungen bei den Daten zu erwarten sind. Weitere Informationen zu den Methoden der Datenerhebung finden Sie unter „EUAA, COI-Bericht – Syrien: Länderfokus, Juli 2025, Quellen“.
Zwischen Dezember 2024 und Mai 2025 dokumentierte das Syrian Network for Human Rights (SNHR) 2 854 zivile Todesopfer. Mit Ausnahme von Dezember 2024 und März 2025 wurden die meisten dieser Todesfälle auf Angriffe durch nicht identifizierte Akteure sowie auf Vorfälle mit Landminen und nicht explodierten Kampfmitteln (UXOs) zurückgeführt. Der Anstieg der Todesfälle im März stand in erster Linie im Zusammenhang mit dem Ausbruch von Gewalt in den Küstenregionen Syriens.
Zwischen Juni und September 2025 dokumentierte SNHR 1 402 Todesfälle in ganz Syrien. Abgesehen von den im Juli 2025 in Sweida registrierten Todesfällen waren die meisten zivilen Todesfälle auf Schüsse und Bombenangriffe durch unbekannte Täter zurückzuführen, gefolgt von Landminenexplosionen und in deutlich geringerem Maße auf die Streitkräfte der Übergangsregierung und die SDF.
Weitere Berechnungen zu den Todesfällen pro 100 000 Einwohner in jeder Region für den Zeitraum, basierend auf den Daten der SNHR, finden Sie im folgenden Abschnitt „Bewertung der willkürlichen Gewalt pro Provinz“. […]
Konfliktbedingte Vertreibung
Die folgende Analyse basiert auf den folgenden COI-Berichten und Abfragen der EUAA: COI-Update, 4.; Länderfokus Juli 2025, 5.6.; Country Guidance sollte nicht als Quelle für COI herangezogen werden.
Die Daten zu diesem Indikator basieren in erster Linie auf Berichten des UNHCR vom 27. November 2024 bis zum 18. September 2025.
Weitere Informationen zu den Methoden der Datenerhebung finden Sie unter „EUAA, COI-Bericht – Syrien: Country Focus, Juli 2025, Quellen“.
Mitte September 2025 gab es in Syrien rund 7 Millionen Binnenvertriebene, die in Aufnahmegemeinden (rund 4,8 Millionen) und Binnenvertriebenenlagern lebten. Die meisten Binnenvertriebenen befanden sich in den Provinzen Idlib (30,06 %), Aleppo (22,5 %), Damaskus-Land (13,15 %) und Damaskus (8,3 %). Die Offensive, die im November 2024 begann und zum Sturz des Assad-Regimes führte, sowie die Gewalttaten im Juli in Sweida haben weitere Vertreibungen ausgelöst, sodass bis zum 18. September 2025 mehr als 892 000 neue Binnenvertriebene gemeldet wurden. Was die Rückkehr von Binnenvertriebenen angeht, so meldete das UNHCR, dass seit dem 27. November 2024 1 855 698 Personen in ihre Heimat zurückgekehrt sind (972 085 seit dem 8. Dezember 2024). Die meisten Rückkehrer wurden in den Provinzen Aleppo (39,9 %), Hama (16,2 %), Idlib (14,1 %) und Homs (14 %) registriert.
Weitere Auswirkungen auf die Zivilbevölkerung
Die nachstehende Analyse basiert auf den folgenden COI-Berichten der EUAA: COI Update, 4.; Country Focus July 2025, 5.7.; Country Guidance sollte nicht als Quelle für COI herangezogen werden.
Die Dienstleistungen und Infrastruktur Syriens sind durch den jahrelangen Konflikt stark beeinträchtigt worden. Schätzungen zufolge sind etwa 50 % der Infrastruktur des Landes zerstört oder nicht mehr funktionsfähig. Dazu gehören Wohnhäuser, landwirtschaftliche Flächen, Krankenhäuser, Abwassersysteme und Straßen, wodurch viele Gebiete unbewohnbar geworden sind. Der Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen ist nach wie vor besonders schwierig in und um Aleppo, im ländlichen Raum um Damaskus, in Homs und in Dar'a.
Unentschärfte Kampfmittel (UXOs), explosive Kriegsrückstände (ERWs), Landminen und improvisierte Sprengsätze (IEDs) sind Berichten zufolge weit verbreitet und beeinträchtigen Wohngebiete, Ackerland, Infrastruktur und wichtige Zufahrtswege – insbesondere in den Provinzen Idlib, Deir Ez-Zor, Aleppo, Raqqa, Hasaka und im ländlichen Raum um Damaskus. Deir Ez-Zor gehört zu den am stärksten kontaminierten Regionen und macht etwa ein Viertel aller derartigen Vorfälle aus.
Zwischen dem 8. Dezember 2024 und dem 1. Juni 2025 führten 532 Vorfälle mit explosiven Kampfmitteln zu 1 052 Opfern (428 Tote und 624 Verletzte), darunter 360 Kinder. Die Gebiete mit der höchsten Kontamination durch explosive Kampfmittel waren Aleppo, Raqqa, Deir Ez-Zor, Idlib und Hama. Mindestens ein Viertel aller registrierten Vorfälle ereignete sich in Deir ez-Zor. Anfang 2025 stieg die Zahl der Opfer stetig an, insbesondere in Regionen mit intensiven Konflikten und eingeschränktem Zugang für humanitäre Partner. Zu den besonders betroffenen Gebieten zählen Manbij, Ain al-Arab/Kobani, Ras al-Ayn, Tall Abyad und die Provinz Deir ez-Zor.
(b) Bewertung der willkürlichen Gewalt pro Gouvernement
Letzte Aktualisierung: Dezember 2025
[…]
Bloße Anwesenheit
Gebiete, in denen das Ausmaß der willkürlichen Gewalt ein so außergewöhnlich hohes Niveau erreicht, dass erhebliche Gründe für die Annahme bestehen, dass ein Zivilist, der in das betreffende Gebiet zurückkehrt, allein aufgrund seiner Anwesenheit dort einem realen Risiko ausgesetzt wäre, der in Artikel 15 Buchstabe c der Qualifikationsrichtlinie/Qualifikationsverordnung genannten ernsthaften Bedrohung ausgesetzt zu sein. Dementsprechend sind keine zusätzlichen individuellen Elemente erforderlich, um einen subsidiären Schutzbedarf gemäß Artikel 15 Buchstabe c der Qualifikationsrichtlinie/Qualifikationskriterien zu begründen.
In Syrien wurden keine solchen Gebiete identifiziert.
Hohes Maß an willkürlicher Gewalt
Gebiete, in denen die „bloße Anwesenheit” nicht ausreicht, um eine reale Gefahr einer ernsthaften Schädigung gemäß Artikel 15 Buchstabe c der Qualifikationsrichtlinie/Qualifikationskriterien zu begründen, in denen jedoch ein hohes Maß an willkürlicher Gewalt herrscht. Dementsprechend ist ein geringeres Maß an einzelnen Elementen (siehe „Erhebliche und individuelle Bedrohung“) erforderlich, um hinreichende Gründe für die Annahme zu begründen, dass ein Zivilist, der in das Gebiet zurückkehrt, einer tatsächlichen Gefahr einer ernsthaften Schädigung im Sinne von Artikel 15 Buchstabe c QD/QR ausgesetzt wäre.
In Syrien wurden keine solchen Gebiete identifiziert.
Keine wahllose Gewalt auf hohem Niveau
Gebiete, in denen wahllose Gewalt stattfindet, jedoch nicht auf hohem Niveau. Dementsprechend ist ein höheres Maß an individuellen Elementen (siehe „Erhebliche und individuelle Bedrohung“) erforderlich, um hinreichende Gründe für die Annahme zu haben, dass ein Zivilist, der in das Gebiet zurückkehrt, einer tatsächlichen Gefahr eines ernsthaften Schadens im Sinne von Artikel 15 Buchstabe c der Qualifikationsrichtlinie/Qualifikationsverordnung ausgesetzt wäre.
Die Gebiete, die dieser Kategorie zugeordnet wurden, sowie die wichtigsten Elemente, die zu dieser Einstufung geführt haben, sind nachstehend aufgeführt.
[…]
Ländliches Damaskus
Die nachstehende Analyse basiert auf den folgenden COI-Berichten der EUAA: COI Update, 4., 7.; Country Focus Juli 2025, 5.8.11.; Country Guidance sollte nicht als Quelle für COI herangezogen werden.
Im März 2025 lag die Bevölkerungsschätzung für die Provinz Ländliches Damaskus zwischen 3,4 und 5,1 Millionen. Die Sicherheitslage ist nach wie vor komplex, da aktive nichtstaatliche bewaffnete Gruppen wie drusische Milizen wie die Bewegung „Männer der Würde“, Überreste der libanesischen Hisbollah, der Syrische Volkswiderstand und eine radikale salafistische Gruppe, die der Übergangsregierung feindlich gegenübersteht, aktiv sind. Auch die israelischen Streitkräfte (IDF) führten Luftangriffe in der Provinz durch.
Zu den Sicherheitsvorfällen gehörten häufig Explosionen, die durch Kriegsrückstände verursacht wurden, die oft von unbekannten Tätern gelegt worden waren. Zu den Hauptverantwortlichen für die Vorfälle gehörten unbekannte bewaffnete Gruppen, Streitkräfte der Übergangsregierung und die israelischen Streitkräfte. Es kam weiterhin zu Racheakten gegen Personen, die der Verbindung zur früheren Regierung verdächtigt wurden, darunter mehrere Morde.
ACLED verzeichnete im Zeitraum vom 9. Dezember 2024 bis zum 31. Mai 2025 173 Sicherheitsvorfälle (durchschnittlich 7 Sicherheitsvorfälle pro Woche) in der Provinz Damaskus-Land. Die Gewaltvorfälle gegen Zivilisten folgten während dieses Zeitraums einem nahezu konstanten Muster, mit einem leichten Rückgang im Dezember 2024 und April 2025. Explosionen/Fernangriffe erreichten im Dezember 2024 ihren Höhepunkt und wurden für den Rest dieses Zeitraums fast gleichmäßig gemeldet. Es gab ein gleichmäßiges Muster von Vorfällen, die als Kämpfe registriert wurden, mit einem leichten Höhepunkt im März und einem Rückgang in den folgenden Monaten. Im Zeitraum vom 1. Juni bis zum 26. September 2025 wurden in der Provinz Damaskus 92 Sicherheitsvorfälle registriert, was einem Durchschnitt von 5,3 Sicherheitsvorfällen pro Woche entspricht. Zusammenstöße zwischen sunnitischen und drusischen Milizen in Jaramana und Sahnaya führten zu Opfern unter der Zivilbevölkerung und den Milizen. Im April kam es zu Entführungen und bewaffneten Angriffen, und im Mai wurden mehrere ISIL-Verdächtige in West-Ghouta festgenommen.
Im ländlichen Raum von Damaskus wurden die meisten von ACLED zwischen dem 1. Juni und dem 26. September 2025 registrierten Sicherheitsvorfälle als „Gewalt gegen Zivilisten” kodiert und hauptsächlich unbekannten Akteuren zugeschrieben, die aus unbekannten Gründen an der Tötung von Zivilisten beteiligt waren. Diese Gewalt scheint hauptsächlich gezielter Natur zu sein. Die meisten als „Explosionen/Ferngewalt“ kodierten Vorfälle wurden israelischen Luftangriffen zugeschrieben. Vom 9. Dezember 2024 bis zum 26. September 2025 verzeichnete ACLED 265 Sicherheitsvorfälle, was einem Durchschnitt von 6,3 Vorfällen pro Woche entspricht.
Zwischen Dezember 2024 und dem 31. Mai 2025 dokumentierte SNHR 37 zivile Todesopfer. Im Vergleich zu den Bevölkerungszahlen vom März 2025 entspricht dies etwa einem zivilen Todesopfer pro 100 000 Einwohner für diesen Referenzzeitraum. Von Juni bis September 2025 verzeichnete die SNHR 16 zivile Todesopfer. Im Vergleich zu den Bevölkerungszahlen vom März 2025 entspricht dies weniger als einem zivilen Todesopfer pro 100 000 Einwohner für diesen Referenzzeitraum. Für den Zeitraum von Dezember 2024 bis September 2025 verzeichnete die SNHR 53 Todesopfer. Im Vergleich zu den Bevölkerungszahlen vom März 2025 entspricht dies einem zivilen Todesopfer pro 100 000 Einwohner für den gesamten Referenzzeitraum.
Das UNHCR meldete bis Juni 2025 109 779 Rückkehrer aus der Binnenflucht und 60 135 aus dem Ausland. Durch Zusammenstöße Anfang Mai wurden etwa 15 000 Menschen aus der Provinz vertrieben. Bis zum 18. September 2025 meldete das UNHCR 932 816 Binnenvertriebene und 102 301 kürzlich zurückgekehrte Personen. Darüber hinaus kehrten seit dem 8. Dezember 2024 120 889 Personen aus dem Ausland zurück.
Unentschärfte Kampfmittel (UXOs), explosive Kriegsrückstände (ERWs), Minen und improvisierte Sprengsätze (IEDs) sind Berichten zufolge weit verbreitet und beeinträchtigen Wohngebiete, Ackerland, Infrastruktur und wichtige Zufahrtswege, insbesondere in der Provinz Damaskus-Land.
Trotz der Präsenz mehrerer Akteure und der komplexen Sicherheitslage sind sowohl die Zahl der Sicherheitsvorfälle als auch die Zahl der zivilen Todesopfer gering. Die meisten Vorfälle, die als Explosionen/Ferngewalt klassifiziert wurden, waren Explosionen von Kriegsresten, und es gibt zahlreiche Rückkehrer. Daher kann geschlossen werden, dass es in der Provinz Damaskus-Land zwar zu willkürlicher Gewalt kommt, diese jedoch kein hohes Ausmaß erreicht.
[…]
Kein echtes Risiko
Gebiete, in denen für Zivilisten kein echtes Risiko besteht, im Sinne von Artikel 15 Buchstabe c der Qualifikationsrichtlinie/Qualifikationsentscheidung persönlich betroffen zu sein. Dies kann daran liegen, dass die Kriterien für einen bewaffneten Konflikt im Sinne dieser Bestimmung nicht erfüllt sind oder dass keine willkürliche Gewaltanwendung stattfindet.
Die Gebiete, die dieser Kategorie zugeordnet wurden, sowie die wichtigsten Faktoren, die zu dieser Einstufung geführt haben, sind nachstehend aufgeführt.
Damaskus
Die nachstehende Analyse basiert auf den folgenden COI-Berichten der EUAA: COI Update, 4., 7.; Country Focus July 2025, 5.8.10.; Country Guidance sollte nicht als Quelle für COI herangezogen werden.
Die Provinz Damaskus steht weiterhin unter der Kontrolle der Übergangsregierung und gilt als das stabilste Gebiet in Syrien. Die starke Präsenz der Sicherheitskräfte hat zu einem allgemein sicheren Umfeld beigetragen, mit einem Rückgang der Festnahmen an Kontrollpunkten und einem spürbaren Rückgang der Sicherheitsvorfälle insgesamt. Es kommt jedoch weiterhin zu vereinzelten Vorfällen, darunter Entführungen, bewaffnete Überfälle und gezielte Gewaltakte. Insbesondere ein Selbstmordanschlag auf eine griechisch-orthodoxe Kirche am Stadtrand von Damaskus am 22. Juni 2025 verdeutlichte die anhaltenden Risiken. Während des Bezugszeitraums führten israelische Streitkräfte auch Luftangriffe auf Ziele innerhalb der Stadt Damaskus durch, die zu zivilen Opfern führten.
ACLED verzeichnete im Zeitraum vom 9. Dezember 2024 bis zum 31. Mai 2025 58 Sicherheitsvorfälle (durchschnittlich 2,3 Sicherheitsvorfälle pro Woche) in der Provinz Damaskus. Bei den meisten dieser Vorfälle handelte es sich um Gewalt gegen Zivilisten, die während dieses Zeitraums einem konstanten Muster folgten. Die Kämpfe, deren Zahl bereits in den Vormonaten gering war, blieben im Mai vollständig aus. Explosionen/Ferngewalt erreichten im Dezember 2024 ihren Höhepunkt, gingen in den folgenden Monaten zurück und stiegen im Mai 2025 leicht auf drei Vorfälle an. Im Zeitraum vom 1. Juni bis zum 26. September 2025 wurden in Damaskus 41 Sicherheitsvorfälle registriert, was einem Durchschnitt von 2,4 Sicherheitsvorfällen pro Woche entspricht. Vom 9. Dezember 2024 bis zum 26. September 2025 verzeichnete ACLED 99 Sicherheitsvorfälle, was einem Durchschnitt von 2,4 Vorfällen pro Woche entspricht.
Zwischen Dezember 2024 und dem 31. Mai 2025 dokumentierte SNHR 6 zivile Todesopfer. Im Vergleich zu den Bevölkerungszahlen vom März 2025 entspricht dies weniger als 1 zivilem Todesopfer pro 100 000 Einwohner für diesen Referenzzeitraum. Von Juni bis September 2025 verzeichnete die SNHR 38 zivile Todesopfer. Im Vergleich zu den Bevölkerungszahlen vom März 2025 entspricht dies 2 zivilen Todesopfern pro 100 000 Einwohner für diesen Referenzzeitraum. Für den Zeitraum Dezember 2024 bis September 2025 verzeichnete die SNHR 44 Todesopfer. Im Vergleich zu den Bevölkerungszahlen vom März 2025 entspricht dies 2 zivilen Todesopfern pro 100 000 Einwohner für den gesamten Referenzzeitraum.
Schätzungen des UNHCR zufolge lebten am 15. Mai 2025 589 271 Binnenvertriebene in Damaskus, neben 5 935 Personen, die seit dem 27. November 2024 aus der Binnenvertreibung zurückgekehrt waren. Am 18. September 2025 meldete das UNHCR 588 781 Binnenvertriebene und 11 569 kürzlich zurückgekehrte Personen. Darüber hinaus kehrten seit dem 8. Dezember 2024 170 624 Personen aus dem Ausland zurück. In Berichten wurde auch auf Zwangsräumungen vorwiegend alawitischer Familien hingewiesen, die oft mit dem Verlust von Arbeitsplätzen im öffentlichen Dienst und Wohnraum verbunden waren.
Damaskus gehört zu den Provinzen, die am stärksten von Vorfällen mit nicht explodierten Kampfmitteln und anderen Kriegsresten betroffen sind. Die Zerstörung der öffentlichen Infrastruktur, insbesondere in Gebieten wie dem Lager Yarmouk, hat zu Unterbrechungen der Strom- und Wasserversorgung sowie anderer grundlegender Dienstleistungen geführt.
Im Vergleich zu anderen Provinzen herrscht in Damaskus jedoch ein relativ sicheres Umfeld, auch wenn es vereinzelt zu Gewalttaten, Zwangsräumungen und Kriegsresten kommt.
Angesichts der starken Präsenz der Streitkräfte der Übergangsregierung, der anhaltenden Stabilität in der Region und der stabilen niedrigen Zahl von Sicherheitsvorfällen mit minimalen Auswirkungen auf die Zivilbevölkerung kann der Schluss gezogen werden, dass in der Provinz Damaskus kein echtes Risiko für Zivilisten besteht, persönlich von willkürlicher Gewalt betroffen zu sein.
Bitte beachten Sie, dass in Gebieten, in denen für Zivilisten „kein echtes Risiko“ besteht, von willkürlicher Gewalt im Sinne von Artikel 15 Buchstabe c der Qualifikationsrichtlinie/Qualifikationsentscheidung betroffen zu sein, ein Antragsteller je nach seinen persönlichen Umständen dennoch einem Risiko der Verfolgung oder einem Risiko schwerwiegender Schäden gemäß Artikel 15 Buchstabe a oder b der Qualifikationsrichtlinie/Qualifikationsentscheidung ausgesetzt sein kann. Daher sollte diese Einschätzung „keines realen Risikos“ keinesfalls als Ausweisung „sicherer Gebiete“ für die Rückkehr oder andere Zwecke missverstanden werden.
5.3.4. Ernsthafte und individuelle Bedrohung
Letzte Aktualisierung: Dezember 2025
Allgemeine Informationen zu den individuellen Umständen, die bei der Beurteilung einer ernsthaften und individuellen Bedrohung in Gebieten, in denen die Schwelle der „bloßen Anwesenheit“ nicht erreicht ist, relevant sein können, finden Sie unter „EUAA, ‚Ernsthafte und individuelle Bedrohung‘ in den Länderleitlinien: Erläuterungen, Februar 2025“.
Wie oben erwähnt, sind auch dann, wenn kein Flüchtlingsstatus gewährt wird, die festgestellten persönlichen Umstände bei der Prüfung gemäß Artikel 15 Buchstabe c der Qualifikationsrichtlinie und der Qualifikationsverordnung zu berücksichtigen.
Im Rahmen der „Gleitskala“ sollte jeder Fall individuell unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände des Antragstellers sowie der Art und Intensität der Gewalt in seinem Heimatgebiet bewertet werden (siehe auch Bewertung der willkürlichen Gewalt pro Gouvernement). Es ist nicht möglich, erschöpfende Leitlinien dazu zu geben, welche persönlichen Umstände relevant sein könnten und wie diese zu bewerten sind. Einzelne Elemente können in Kombination vorliegen. Auch andere Faktoren können relevant sein.
Nachstehend sind einige Beispiele für persönliche Umstände aufgeführt, die im Zusammenhang mit Syrien zu berücksichtigen sind, wenn die Schwelle der „bloßen Anwesenheit“ nicht erreicht ist.
• Alter: Diese persönliche Situation ist besonders wichtig, wenn es darum geht, wie gut jemand Risiken einschätzen kann. Kinder können zum Beispiel die Gefahr, die von nicht explodierten Kriegsresten ausgeht, vielleicht nicht richtig einschätzen. Auch sind Kinder vielleicht nicht in der Lage, eine sich verändernde Situation schnell zu erfassen und die damit verbundenen Risiken zu vermeiden. In manchen Fällen kann auch das Alter die Fähigkeit beeinflussen, Risiken im Zusammenhang mit einem bewaffneten Konflikt einzuschätzen und zu vermeiden.
• Geschlecht: Es ist schwierig festzustellen, ob und unter welchen Umständen Männer oder Frauen im Allgemeinen einem höheren Risiko ausgesetzt sind. Dies hängt auch von anderen Faktoren ab, wie beispielsweise der Art der Gewalt in der Region. Beispielsweise sind Männer möglicherweise einem höheren Risiko von Gewalt ausgesetzt, die auf lokale Märkte, Banken und staatliche Einrichtungen abzielt, da Männer häufiger außerhalb ihres Zuhauses sind und solche Orte aufsuchen. Andererseits deuten die allgemeinen Geschlechternormen in Syrien darauf hin, dass Frauen möglicherweise weniger Informationen über die aktuelle Sicherheitslage und die damit verbundenen Risiken haben. Wenn sich die Gewalt zudem näher an den Wohnorten der Menschen abspielt, z. B. im Falle von Luftangriffen oder Bodenkämpfen in bevölkerten Gebieten, haben Frauen möglicherweise weniger Möglichkeiten, ihr auszuweichen.
• Gesundheitszustand und Behinderungen, einschließlich psychischer Probleme: Schwere Erkrankungen und Behinderungen können zu einer eingeschränkten Mobilität einer Person führen, wodurch es für sie schwierig wird, unmittelbare Gefahren zu vermeiden, und im Falle von psychischen Erkrankungen kann dies ihre Fähigkeit zur Risikoeinschätzung beeinträchtigen. In anderen Fällen können solche Erkrankungen häufige Besuche in einer Gesundheitseinrichtung erforderlich machen. Beispielsweise können die Verkehrssicherheit und/oder die Kontamination wichtiger Zugangswege mit explosiven Kriegsresten das Risiko willkürlicher Gewalt erhöhen, da die Person reisen müsste. Wenn darüber hinaus Gesundheitseinrichtungen aufgrund des jahrelangen Konflikts beschädigt und geschlossen sind, kann ein solcher Antragsteller aufgrund der indirekten Auswirkungen der willkürlichen Gewalt einem höheren Risiko ausgesetzt sein, da er keinen Zugang zu der von ihm benötigten Gesundheitsversorgung hat.
• Wirtschaftliche Lage: Antragsteller in einer besonders schwierigen wirtschaftlichen Lage sind möglicherweise auch weniger in der Lage, die mit willkürlicher Gewalt verbundenen Risiken zu vermeiden. Sie können gezwungen sein, sich Risiken auszusetzen, wie z. B. der Arbeit in Gebieten, die von Gewalt und/oder explosiven Kriegsresten betroffen sind, um ihre Grundbedürfnisse zu befriedigen. Möglicherweise verfügen sie auch über weniger Ressourcen, um einer unmittelbaren Bedrohung durch einen Umzug in ein anderes Gebiet zu entgehen.
• Beruf und/oder Wohnort: Der Beruf, den die Person nach ihrer Rückkehr in ihre Heimatregion voraussichtlich ausüben wird, kann ebenfalls relevant sein. Dies kann beispielsweise mit dem Bedarf an Händlern zusammenhängen, die für ihren Lebensunterhalt durch Konfliktgebiete oder Gebiete reisen müssen, die mit explosiven Kriegsresten verseucht sind. Es kann auch mit der Notwendigkeit zusammenhängen, Orte aufzusuchen, die bekanntermaßen besonders von Konflikten betroffen sind, beispielsweise wenn Journalisten über ein bestimmtes Ereignis in der Nähe eines Konflikts berichten müssen oder Ärzte in der Nähe eines Konflikts arbeiten.
• Kenntnisse über das Gebiet: Die relevanten Kenntnisse über das Gebiet betreffen die dort herrschenden Gewaltmuster, das Vorhandensein von mit Landminen verseuchten Gebieten usw. Verschiedene Faktoren können zu den Kenntnissen einer Person über das Gebiet beitragen. Diese können sich auf ihre eigenen Erfahrungen in dem betreffenden Gebiet oder in Gebieten beziehen, die in ähnlicher Weise von willkürlicher Gewalt betroffen sind, oder auf ihre Verbindung zu einem Unterstützungsnetzwerk, das sicherstellt, dass sie über die relevanten Risiken informiert ist.
• Familienangehörige oder Unterstützungsnetzwerk: Die Familie oder das Unterstützungsnetzwerk können eine Informationsquelle sein, die für die Bewertung gefährlicher Situationen notwendig ist. Daher kann eine Person ohne oder mit nur begrenztem Unterstützungsnetzwerk anfälliger für willkürliche Gewalt sein. Im Gegensatz dazu kann eine Person mit einem umfangreichen Familien- oder Unterstützungsnetzwerk besser in der Lage sein, die mit willkürlicher Gewalt verbundenen Risiken einzuschätzen.
In einigen Fällen können diese persönlichen Umstände kumulativ sein und zu einer erhöhten Gefährdung durch willkürliche Gewalt führen.
5.3.5. Einstufung der Schädigung als „Bedrohung für das Leben oder die Unversehrtheit (einer Zivilperson)“
Zu den häufig gemeldeten Arten von Schädigungen des Lebens oder der Unversehrtheit von Zivilisten in Syrien gehören Tötung, Verletzung, Zwangsvertreibung usw. Ein reales Risiko einer solchen schweren Schädigung würde gemäß Artikel 15 Buchstabe c der Qualifikationsentscheidung/Qualifikationsrichtlinie als Bedrohung für das Leben oder die Unversehrtheit (einer Zivilperson) gelten.
5.3.6. Zusammenhang/„aufgrund von“
Die Auslegung des Kausalzusammenhangs „aufgrund von“ darf nicht auf Schäden beschränkt sein, die unmittelbar durch die wahllose Gewalt oder durch Handlungen der Konfliktakteure verursacht werden. In gewissem Umfang kann sie auch die indirekten Auswirkungen wahlloser Gewalt in bewaffneten Konflikten umfassen. Solange ein nachweisbarer Zusammenhang mit der willkürlichen Gewalt besteht, können solche Elemente bei der Beurteilung berücksichtigt werden, beispielsweise: Zerstörung der zum Überleben notwendigen Mittel, Zerstörung der Infrastruktur, Kriminalität.
[…]
Die nachstehende Analyse basiert auf dem folgenden COI-Bericht der EUAA: COI Update, 6.; Country Focus July 2025, 1.4., 3.1., 3.3., 3.4., 3.5., 3.6., 3.7., 3.9.3.; Country Guidance sollte nicht als Quelle für COI herangezogen werden.
Grundlegende Lebensgrundlagen und Beschäftigung
Trotz der Aufhebung mehrerer Sanktionen und der Lockerung oder Aufhebung anderer Sanktionen durch das Vereinigte Königreich, die USA und/oder die EU im Mai 2025 sowie der Begleichung der Zahlungsrückstände Syriens gegenüber der Weltbank sah sich Syrien weiterhin mit schweren wirtschaftlichen Schwierigkeiten konfrontiert. Die allgemeine sozioökonomische Lage in Damaskus wird als knapp über der Schwelle der Nachhaltigkeit angesehen.
Die Lebenshaltungskosten waren 2024 um 21 % gestiegen und haben sich in den letzten zwei Jahren mehr als verdreifacht. Jeder vierte Syrer lebt in extremer Armut mit weniger als 2,15 USD pro Tag, während 67 % unter der unteren mittleren Einkommensgrenze von 3,65 USD leben. Die monatlichen Mindestlebenshaltungskosten für eine fünfköpfige Familie in Damaskus hatten Ende März 2025 8 Millionen SYP erreicht. Die Ausgaben der Haushalte lagen weiterhin über dem Einkommensniveau.
Laut UNDP konnten sich im Februar 2025 90 % der syrischen Bevölkerung keine lebensnotwendigen Güter mehr leisten und 75 % waren auf humanitäre Hilfe in irgendeiner Form angewiesen. 66 % der Bevölkerung lebten in extremer Armut, wobei die Armutsquote bei Haushalten mit weiblichem Haushaltsvorstand und Vertriebenen am höchsten war.
Ab Dezember 2024 entließ die Übergangsregierung Zehntausende bis Hunderttausende Beschäftigte des öffentlichen Dienstes. Beamte, die in zuvor von der syrischen Regierung kontrollierten Gebieten tätig waren, sahen sich mit den größten wirtschaftlichen Herausforderungen konfrontiert, da ihre Löhne nur 5,6 % der Grundbedürfnisse deckten. Die Arbeitslosigkeit in Syrien erreichte 2024 24 %, und der Zugang zu Lebensgrundlagen in Damaskus gilt als schwierig. In Damaskus wurden 25 % der Industrie- und Fertigungssektoren als nicht betriebsfähig beschrieben.
Der Mangel an wirtschaftlichen Möglichkeiten und grundlegenden Dienstleistungen stellt die größte Herausforderung für Rückkehrer dar. Viele Haushalte griffen auf Kredite zurück, verkauften Produktionsmittel oder nahmen risikoreiche, erniedrigende Tätigkeiten auf. Viele sind gezwungen, schlecht bezahlte und unsichere informelle Jobs anzunehmen.
Die Bargeldliquidität blieb aufgrund anhaltender Beschränkungen für Bankabhebungen und Störungen der Online-Zahlungssysteme begrenzt. Im April 2025 führte das Finanzministerium die digitale Gehaltsabrechnung ein und wies öffentliche Einrichtungen an, ihre Mitarbeiter ab Mai 2025 über die elektronische Anwendung Sham Cash zu bezahlen.
Ernährungssicherheit
Syrien war weiterhin in hohem Maße von Nahrungsmittelimporten abhängig, wodurch es anfällig für Schwankungen der weltweiten Rohstoffpreise und Wechselkurse war. Die galoppierende Inflation und die Abwertung des syrischen Pfunds haben die Kaufkraft erheblich geschwächt, sodass sich große Teile der Bevölkerung keine Lebensmittel mehr leisten können. Nach Angaben des UNDP vom Februar 2025 waren 60 % der Bevölkerung (das entspricht 13,8 Millionen Menschen) von extremer Ernährungsunsicherheit betroffen. Im April 2025 gab das Welternährungsprogramm der Vereinten Nationen (WFP) bekannt, dass Damaskus aufgrund der hohen Preise für Kartoffeln, Äpfel, Auberginen und weiße Bohnen den dritten Monat in Folge den höchsten Mindestausgabenwarenkorb des Landes verzeichnete (entspricht 2 403 097 SYP).
Wohnraum und Unterkunft
Etwa ein Drittel der Wohngebäude in Syrien wurden im Laufe des Konflikts zerstört oder schwer beschädigt. Dies führte in den Vororten von Damaskus zu einer gravierenden Wohnungsknappheit und einer begrenzten Verfügbarkeit von Wohngebieten. Darüber hinaus machen die hohen Immobilienpreise in der Stadt Damaskus das Mieten oder Kaufen für die meisten Rückkehrer unerschwinglich, während einige Wohnungen am Stadtrand oder in abgelegeneren Gebieten in der Regel schlechte Lebensbedingungen aufweisen.
Es gibt ein gewisses Maß an sozialer Diskriminierung gegenüber Personen, die aus anderen Teilen des Landes nach Damaskus ziehen. Einheimische zögern oft, an Neuankömmlinge zu vermieten oder verlangen von ihnen höhere Preise, da sie befürchten, dass diese die Immobilie nicht ordnungsgemäß instand halten könnten.
Wasser und sanitäre Einrichtungen
Zum ersten Mal seit 50 Jahren leidet Damaskus unter einer schweren Wasserknappheit, was zu den strengsten Rationierungen seit den 1950er Jahren geführt hat. Die Einwohner erhalten nun alle drei Tage Wasser, während viele auf teure private Tankwagen angewiesen sind, die 35 bis 70 US-Dollar pro 1 000 Liter verlangen. In den umliegenden ländlichen Gebieten wie Qudsia, Jabal al-Ward und al-Arein leiden die Haushalte unter Wasserausfällen von über 90 Stunden, wodurch die Familien zwischen Durst und finanzieller Belastung hin- und hergerissen sind. Syrien erlebt derzeit eine schwere Dürre, die schlimmste seit über 36 Jahren, die die ohnehin schon fragile humanitäre Lage weiter verschärft. Die Dürre hat verheerende Auswirkungen auf Grundnahrungsmittel, Viehbestände, den Zugang zu Wasser und die öffentliche Gesundheit. In einer von der IOM zwischen März und April 2025 durchgeführten Bewertung hatten 26 % der wichtigsten Informanten in Damaskus keinen Zugang zu Trinkwasser, 21 % hatten kein Wasser für die Hygiene und 19 % hatten keinen Zugang zu einem Abwassersystem.
Grundlegende Gesundheitsversorgung
Mehr als 65 % der syrischen Bevölkerung benötigten humanitäre Gesundheitshilfe. Es mangelt an Medikamenten für Notfälle wie Schmerzen und Infektionen. In 48 % der Fälle wurde ein Mangel an Gesundheitsdienstleistungen für Mütter und Kinder festgestellt.
In Gebieten wie Damaskus blieben Krankenhäuser weitgehend außer Betrieb. Laut IOM hatten 7 % der wichtigsten Befragten in Damaskus keinen Zugang zu medizinischen Grundversorgungseinrichtungen, 69 % keinen Zugang zu spezialisierten Gesundheitseinrichtungen und 19 % keinen Zugang zu Notfallversorgungseinrichtungen. In Damaskus waren 34 % der Gesundheitszentren (29 von 86) von Unterfinanzierung betroffen, was sich auf etwa 712 000 Menschen auswirkte. Syrien leidet außerdem unter einem kritischen Mangel an Gesundheitspersonal, der durch niedrige Gehälter noch verschärft wird und den Zugang zu Gesundheitsdienstleistungen erheblich behindert. Ärzte, die in Gebieten wie Damaskus arbeiten, erhielten Berichten zufolge Monatsgehälter von nur 30 USD.
Die allgemeinen Umstände in der Stadt Damaskus, die im Zusammenhang mit den oben genannten Faktoren bewertet wurden, bringen erhebliche Härten mit sich. Sie schließen jedoch die Angemessenheit einer Niederlassung in der Stadt Damaskus als solche nicht aus. Die Fähigkeit der Person, mit den oben genannten Umständen umzugehen, hängt weitgehend vom Zugang zu finanziellen Mitteln ab, und in einigen Fällen kann die Angemessenheitsanforderung erfüllt sein. Bei der Beurteilung sollten die individuellen Umstände des Antragstellers berücksichtigt werden.
Die nachstehende Analyse basiert auf dem folgenden COI-Bericht der EUAA: Country Focus Juli 2025, 2.6., 3., 4.; Country Guidance sollte nicht als Quelle für COI herangezogen werden.
Zusätzlich zur allgemeinen Lage in dem Gebiet, in dem eine potenzielle IPA besteht, sollte bei der Beurteilung, ob es sinnvoll ist, sich in diesem Teil des Landes niederzulassen, die individuelle Situation des Antragstellers berücksichtigt werden, einschließlich seiner Schutzbedürftigkeit und seiner Bewältigungsstrategien. Nachstehend finden Sie eine nicht erschöpfende Liste relevanter Überlegungen:
• Zivilrechtliche Dokumente: Der Zugang zu Dokumenten ist für eine legale Beschäftigung, eine Wohnung, die Rückforderung von Eigentum und den Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen erforderlich. Personen ohne Dokumente, wie z. B. Binnenvertriebene, sind möglicherweise besonders schutzbedürftig und sozioökonomisch benachteiligt.
• Geschlecht: Frauen, insbesondere alleinstehende Frauen oder von Frauen geführte Haushalte, sind möglicherweise mit größeren sozioökonomischen Schwierigkeiten konfrontiert. Von Frauen geführte Haushalte, darunter geschiedene und verwitwete Frauen, waren besonders anfällig für Probleme im Zusammenhang mit Wohnraum, Land und Eigentum. Die Armutsquote ist unter den Angehörigen dieser Kategorie am höchsten. Mädchen sind besonders von Bildungsproblemen wie Lehrplanlücken, Sprachbarrieren und Integrationsschwierigkeiten betroffen.
• Alter: Ein junges oder hohes Alter kann den Zugang des Antragstellers zu Existenzmitteln, beispielsweise durch Beschäftigung, einschränken und ihn oder sie von anderen Versorgern abhängig machen. Daher sollte dieses Element im Zusammenhang mit der verfügbaren Unterstützung durch die Familie oder ein breiteres Unterstützungsnetzwerk betrachtet werden. Bei Kindern ist das Wohl des Kindes vorrangig zu berücksichtigen, beispielsweise im Hinblick auf den Zugang zu Grundbildung. Beschädigte Infrastruktur und Vertreibung haben den Zugang zu Bildung erheblich beeinträchtigt. Kinder sind aufgrund der gestiegenen Lebensmittelpreise einem höheren Risiko der Unterernährung ausgesetzt.
• Unterstützungsnetzwerk: Der Mangel an wirtschaftlichen Möglichkeiten, die Wohnungsknappheit und die hohen Immobilienpreise in Damaskus machen den Kauf oder die Miete einer Wohnung für die meisten Rückkehrer unerschwinglich. Gemeinschaftliche Bindungen in Damaskus, die Unterstützung durch Verwandte oder der Zugang zu Ersparnissen oder Überweisungen können den Zugang zu Wohnraum, Beschäftigung und Unterstützung verbessern.
• Beruflicher und bildungsbezogener Hintergrund sowie finanzielle Mittel: Der Zugang zu Lebensgrundlagen in Damaskus gilt als schwierig, da 25 % der Industrie- und Fertigungssektoren nicht betriebsbereit sind. Es mangelt allgemein an Beschäftigungsmöglichkeiten und grundlegenden Dienstleistungen. Ungelernte Arbeitskräfte werden unterbezahlt. Viele Haushalte griffen auf Kredite zurück, verkauften Produktionsmittel oder nahmen risikoreiche oder erniedrigende Tätigkeiten auf.
• Ethnisch-religiöser Hintergrund: Damaskus ist eine vielfältige Stadt mit Minderheiten. Es gibt eine gewisse soziale Diskriminierung gegenüber Personen, die aus anderen Teilen des Landes nach Damaskus ziehen. Diese Vorurteile sind zwar nicht staatlich motiviert, sondern resultieren aus einer seit langem bestehenden Unterscheidung zwischen Einheimischen und Nicht-Einheimischen. Einheimische zögern oft, an Neuankömmlinge zu vermieten oder verlangen von ihnen höhere Preise, da sie befürchten, dass diese die Immobilie nicht ordnungsgemäß instand halten.
• Gesundheitszustand: Die medizinischen Versorgungseinrichtungen sind begrenzt. In Damaskus blieben die Krankenhäuser weitgehend außer Betrieb. Personen, die spezialisierte Gesundheitseinrichtungen benötigen, erhalten möglicherweise keine angemessene Behandlung. Die Kapazitäten zur Behandlung chronischer Krankheiten, Verletzungen und Behinderungen sind begrenzt, insbesondere für schutzbedürftige Gruppen wie Kinder, ältere Menschen und Menschen mit Behinderungen.
Diese Faktoren überschneiden sich oft, was zu unterschiedlichen Schlussfolgerungen hinsichtlich der Angemessenheit einer IPA führt. In einigen Fällen würde mehr als ein Vulnerabilitätsfaktor darauf hindeuten, dass eine IPA für den jeweiligen Antragsteller nicht angemessen ist (z. B. Menschen mit Behinderungen ohne Unterstützungsnetzwerk), während in anderen Fällen die relevanten Faktoren sich gegenseitig ausgleichen können (z. B. alleinstehende Frauen mit einem starken Unterstützungsnetzwerk).
7.4.3. Schlussfolgerung zur Angemessenheit
Die allgemeine Schlussfolgerung zur Angemessenheit von IPA für bestimmte Profile von Antragstellern basiert auf einer Bewertung der allgemeinen Lage in der Stadt Damaskus und der individuellen Umstände dieser Antragsteller, wie in den vorstehenden Abschnitten dargelegt.
Aufgrund der allgemeinen Lage in der Stadt Damaskus und unter Berücksichtigung der jeweiligen individuellen Umstände kann der interne Schutz in der Stadt Damaskus in einigen Fällen eine angemessene Alternative darstellen. Dazu gehören erwachsene Antragsteller, die über ausreichende finanzielle oder andere Mittel verfügen oder die ein Unterstützungsnetzwerk haben, das bereit und in der Lage ist, ihnen bei der Deckung ihrer Grundbedürfnisse zu helfen, wenn sie sich in der Stadt niederlassen. In diesem Zusammenhang sollten auch die wirtschaftliche Lage, die Gesundheitsversorgung und die Ernährungsunsicherheit berücksichtigt werden.
7.5. Allgemeine Schlussfolgerung zur Anwendbarkeit des IPA in der Stadt Damaskus
Unter Berücksichtigung der Bewertung hinsichtlich der drei Kriterien gemäß Artikel 8 QD/QR kann der Schluss gezogen werden, dass die interne Schutzalternative in der Stadt Damaskus in einigen Fällen anwendbar sein kann.
Diese Bewertung in Bezug auf die Stadt Damaskus lässt die Möglichkeit unberührt, IPA auch auf andere Orte in Syrien anzuwenden, sofern alle oben genannten Kriterien erfüllt sind. […]“
1.5.4. Auszug aus der UNHCR Position on returns to the syrian arab republic, vom Dezember 2024:
„UNHCR POSITION ON RETURNS TO THE SYRIAN ARAB REPUBLIC
December 2024
1. This position supersedes and replaces UNHCR’s March 2021 International Protection Considerations with Regard to people fleeing the Syrian Arab Republic, Update VI.1
Given the fluidity of the situation, this guidance will be updated early on and as needed, based on the quickly evolving circumstances.
Voluntary Returns
2. Syria is at a crossroads – between peace and war, stability and lawlessness, reconstruction or further ruin. There is now a remarkable opportunity for Syria to move toward peace and for its people to begin returning home. For many years, UNHCR has insisted on the need to redouble efforts to create favourable conditions for refugees and displaced people to return home and the current situation opens up new opportunities in this regard, that must be seized by all. This includes eliminating and/or addressing any new security, legal and administrative barriers on the part of the Syrian de facto authorities; substantial humanitarian and early recovery assistance to be provided by donor States to returnees, communities receiving them back and areas of actual and potential return in general; and authorization to UNHCR and its partners to monitor returns at border crossings and in locations where people choose to return.
3. Everyone has the right to return to their country of origin. UNHCR stands ready to support Syrian refugees who, being fully informed of the situation in their places of origin or an alternative area of their choice, choose voluntarily to return. In view of the many challenges facing Syria’s population, including a large-scale humanitarian crisis, continued high levels of internal displacement and widespread destruction and damage of homes and critical infrastructure, however, for the time being UNHCR is not promoting large-scale voluntary repatriation to Syria.
Moratorium on Forced Returns
4. At this moment in time, Syria continues to be affected by attacks and violence in parts of the country; large-scale internal displacement; contamination of many parts of the country with explosive remnants of war; a devastated economy and a large-scale humanitarian crisis, with over 16 million already in need of humanitarian assistance before the recent developments. In addition, and as noted above, Syria has also sustained massive destruction and damage to homes, critical infrastructure and agricultural lands. Property rights have been greatly affected, with widespread housing, land, and property violations recorded over the past decade, leading to complex ownership disputes that will take time to resolve. Against this background, UNHCR for the time being continues to call on States not to forcibly return Syrian nationals and former habitual residents of Syria, including Palestinians previously residing in Syria, to any part of Syria.
Suspending the Issuance of Negative Decisions to Syrian Applicants for International Protection
5. UNHCR also continues to call on all States to allow civilians fleeing Syria access to their territories, to guarantee the right to seek asylum, and to ensure respect for the principle of non-refoulement at all times.
6. While risks related to persecution by the former Government have ceased, other risks may persist or become more pronounced. In light of the rapidly changed dynamics and evolving situation in Syria, UNHCR is not currently in a position to provide detailed guidance to asylum decision-makers on the international protection needs of Syrians. UNHCR will continue to monitor the situation closely, with a view to providing more detailed guidance as soon as circumstances permit. In view of the current uncertainty of the situation in Syria, UNHCR calls on asylum States to suspend the issuance of negative decisions on applications for international protection by Syrian nationals or by stateless persons who were former habitual residents of Syria. The suspension of the issuance of negative decisions should remain in place until such time as the situation in Syria has stabilized and reliable information about the security and human rights situation is available to make a full assessment of the need to grant refugee status to individual applicants.
7. UNHCR does not consider that the requirements for cessation of refugee status for beneficiaries of international protection originating from Syria have currently been met.“
Übersetzt:
„1. Diese Position ersetzt die Erwägungen des UNHCR zum internationalen Schutz vom März 2021 im Hinblick auf Menschen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, Update VI. 1.
Angesichts der Unbeständigkeit der Situation werden diese Leitlinien frühzeitig und je nach Bedarf auf der Grundlage der sich rasch entwickelnden Umstände aktualisiert.
Freiwillige Rückkehr
2. Syrien steht an einem Scheideweg – zwischen Frieden und Krieg, Stabilität und Gesetzlosigkeit, Wiederaufbau oder weiterem Ruin. Syrien hat jetzt eine bemerkenswerte Chance, sich in Richtung Frieden zu bewegen und seine Bevölkerung mit der Heimkehr zu beginnen. Viele Jahre lang hat UNHCR darauf bestanden, dass die Bemühungen verdoppelt werden müssen, günstige Bedingungen für die Rückkehr von Flüchtlingen und Vertriebenen zu schaffen, und die aktuelle Situation eröffnet diesbezüglich neue Chancen, die von allen genutzt werden müssen. Dazu gehört die Beseitigung und/oder Adressierung aller neuen Sicherheits-, Rechts- und Verwaltungshürden seitens der syrischen De-facto-Autoritäten; die Bereitstellung beträchtlicher humanitärer und schneller Wiederaufbauhilfe durch die Geberstaaten für Rückkehrer, Gemeinschaften, die sie aufnehmen, und Gebiete, in die sie tatsächlich oder potenziell zurückkehren können, im Allgemeinen; und die Ermächtigung von UNHCR und seinen Partnern, Rückkehrer an Grenzübergängen und an Orten, an die die Menschen zurückkehren möchten, nachzuverfolgen.
3. Jeder hat das Recht, in sein Herkunftsland zurückzukehren. UNHCR ist bereit, syrische Flüchtlinge, die sich nach umfassender Kenntnis der Lage an ihrem Herkunftsort oder in einem anderen Gebiet ihrer Wahl freiwillig für eine Rückkehr entscheiden. Angesichts der zahlreichen Herausforderungen, vor denen die syrische Bevölkerung steht, darunter eine humanitäre Krise großen Ausmaßes, weiterhin hohe Binnenvertreibungen und Zerstörung und Beschädigung von Wohnhäusern und wichtiger Infrastruktur fördert der UNHCR derzeit jedoch keine groß angelegte freiwillige Rückführung nach Syrien.
Moratorium für Zwangsrückführungen
4. Syrien ist zum jetzigen Zeitpunkt weiterhin von Angriffen und Gewalt in Teilen des Landes betroffen; groß angelegte Binnenvertreibung; Verseuchung vieler Teile des Landes mit explosiven Kriegsrückständen; eine zerstörte Wirtschaft und eine große humanitäre Krise; über 16 Millionen Menschen waren schon vor den jüngsten Entwicklungen auf humanitäre Hilfe angewiesen. Darüber hinaus und wie oben erwähnt, wurde Syrien auch von massiver Zerstörung und Beschädigung von Häusern, wichtiger Infrastruktur und landwirtschaftlichen Flächen heimgesucht. Eigentumsrechte sind stark beeinträchtigt; in den letzten zehn Jahren kam es zu weitverbreiteten Verletzungen der Wohnungs-, Land- und Eigentumsrechte, die zu komplexen Eigentumsstreitigkeiten führten, deren Lösung Zeit in Anspruch nehmen wird. Vor diesem Hintergrund ruft UNHCR die Staaten vorerst weiterhin dazu auf, syrische Staatsangehörige und ehemalige Einwohner Syriens, darunter zuvor in Syrien lebende Palästinenser, nicht zwangsweise in irgendeinen Teil Syriens zurückzuschicken.
Aussetzung der Erteilung negativer Entscheidungen an syrische Antragsteller für Internationaler Schutz
5. UNHCR ruft außerdem weiterhin alle Staaten dazu auf, aus Syrien fliehenden Zivilisten den Zugang zu ihrem Hoheitsgebiet zu gestatten, das Recht auf Asyl zu garantieren und jederzeit die Einhaltung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung sicherzustellen.
6. Auch wenn die Gefahr der Verfolgung durch die frühere Regierung nicht mehr besteht, können andere Risiken fortbestehen oder sich verschärfen. In Anbetracht der sich rasch verändernden Dynamik und Lage in Syrien ist UNHCR derzeit nicht in der Lage, Asylentscheidern detaillierte Hinweise auf den internationalen Schutzbedarf von Syrern zu geben. UNHCR wird die Situation weiterhin genau beobachten, um detailliertere Hinweise zu geben, sobald es die Umstände erlauben. Angesichts der derzeit unsicheren Lage in Syrien fordert UNHCR die Asylstaaten auf, die Ausstellung negativer Entscheidungen über Anträge auf internationalen Schutz von syrischen Staatsangehörigen oder Staatenlosen, die früher ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Syrien hatten, auszusetzen. Die Aussetzung der Ausstellung negativer Bescheide sollte so lange aufrechterhalten werden, bis sich die Lage in Syrien stabilisiert hat und verlässliche Informationen über die Sicherheits- und Menschenrechtssituation zur Verfügung stehen, um die Notwendigkeit der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft an einzelne Antragsteller umfassend beurteilen zu können.
7. UNHCR ist der Auffassung, dass die Voraussetzungen für die Beendigung des Flüchtlingsstatus für Personen mit internationalem Schutzstatus, die aus Syrien stammen, derzeit nicht erfüllt sind. [...]“
2.1. Zu den Feststellungen zur Person des BF:
Die Feststellungen zur Person des BF, seiner Staatsangehörigkeit, der Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit beruhen auf seinen diesbezüglich glaubhaften und im Laufe des Verfahrens gleichbleibenden Angaben und den vorgelegten Dokumenten (s. Erstbefragung S. 1f, BFA S. 3f, Bescheid S. 69).
Die Feststellungen zur Muttersprache des BF beruhen insbesondere auf seinen Ausführungen in der Erstbefragung, vor dem BFA und in der Beschwerdeverhandlung sowie dem Umstand, dass der BF bei der Erstbefragung, vor dem BFA und dem Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung eines Dolmetschers bzw. einer Dolmetscherin für die Sprache Arabisch einvernommen werden konnte. Bereits bei der Erstbefragung gab der BF an, Arabisch in Wort und Schrift zu beherrschen; dies ist vor dem Hintergrund seiner Hochschulbildung auch plausibel.
Hinsichtlich seiner genauen Herkunft waren die Aussagen des BF sehr konsistent. So gab der BF gleichbleibend an und schilderte in der Verhandlung glaubhaft, dass er in XXXX , in der Nähe der Stadt Damaskus, geboren sei, wo er bis zur 4. Klasse gelebt habe. Danach sei er mit seiner Familie nach XXXX , in der Nähe der Stadt Damaskus, umgezogen, wo er etwa bis zur Matura gelebt habe. Im Anschluss sei er nach XXXX , in der Nähe der Stadt Damaskus umgezogen, wo er bis zu seiner Ausreise im Jahr 2018 gelebt habe. Nach seinem Aufenthalt im Sudan sei er 2019 nach Syrien zurückgekehrt und habe bis zu seiner Ausreise im Jahr 2021 in XXXX gelebt. In der mündlichen Verhandlung zeigte er anhand einem Ausschnitt der Internetkarte Map of Syrian Civil War – Syria news and incidents today – syria.liveuamap.com seine Aufenthaltsorte, sodass für das Bundesverwaltungsgericht keine Zweifel daran bestehen. Anhand des Blicks auf die Karte konnten auch die Feststellungen zur geographischen Lage der einzelnen Orte getroffen werden. Es ist daher festzustellen, dass der BF aus dem Großraum der Stadt Damaskus stammt (s. Erstbefragung S. 1, 3, BFA S. 6, VH-Protokoll S. 5f). In Deir Hafer lebte der BF nicht (s. VH-Protokoll S. 8 iVm der Beschwerde S. 2).
Die Lage des Großraums der Stadt Damaskus ergibt sich eben insb. aus der Karte unter: Map of Syrian Civil War – Syria news and incidents today – syria.liveuamap.com (s. VH-Protokoll Beilage ./I). Dass der Großraum der Stadt Damaskus nunmehr – nach dem Sturz im Dezember 2024 – unter der Kontrolle der neuen Regierung steht, ergibt sich aus den vorliegenden Länderinformationen und eben dem Einblick in die Karte auf der Internetseite https://syria.liveuamap.com/. Den Länderfeststellungen ist auch zu entnehmen, dass Ash-Sharas Regierung die meisten westlichen Städte kontrolliert (s. LIB V12, S. 21: „Ash-Shara’s Regierung kontrolliert begrenzte Teile Syriens, darunter die meisten westlichen Städte und Teile des ländlichen Raums (TWI 28.2.2025).“).
Die Feststellungen zu seiner Schulbildung und seinen beruflichen Erfahrungen ergeben sich aus den im Wesentlichen gleichbleibenden, plausiblen Angaben des BF im gesamten Verfahren. So gab er bereits in der Erstbefragung an, dass er neun Jahre lang die Grundschule und drei Jahre lang das Gymnasium besucht habe (s. Erstbefragung S. 2). Vor dem BFA ergänzte der BF dann, dass er zwölf Jahre lang die Grundschule besucht habe und diese mit Matura abgeschlossen habe. Er habe als XXXX und als Stuckateur gearbeitet und in XXXX studiert (s. BFA S. 6). In der mündlichen Verhandlung schilderte der BF dann in Übereinstimmung mit seinen bisherigen Angaben, dass er zwölf Jahre die Schule besucht, anschließend maturiert und im Anschluss etwa vier Jahre studiert habe. Er habe während des Studiums als XXXX gearbeitet. Er habe das Studium aber nicht abgeschlossen. Im Sudan und in der Türkei habe er als Stuckateur gearbeitet, dabei habe er Wände und Decken aufgestellt und diese dekoriert (s. VH-Protokoll S. 5ff, 11). In der Beschwerdeverhandlung konnte auch geklärt werden, dass der BF die XXXX im Stadtteil XXXX besuchte und während dieser Zeit in XXXX wohnte. Die zweite von ihm besuchte Schule ist in der XXXX in XXXX (s. VH-Protokoll S. 5f, BFA S. 6).
Die Feststellungen zur Herkunftsfamilie des BF sowie zu deren Aufenthaltsorten und Lebensverhältnissen ergeben sich insbesondere aus seinen im Wesentlichen gleichbleibenden und nicht unplausiblen Angaben im Verfahren. So gab der BF bereits bei der Erstbefragung an, dass seine Eltern, zwei seiner Brüder und seine drei Schwestern noch in Syrien seien (s. Erstbefragung S. 3). Vor dem BFA gab der BF an, dass seine Eltern mit einer seiner Schwestern in XXXX in einer Mietwohnung lebe. Ein Bruder lebe in Nordsyrien und die restlichen Schwestern würden in XXXX leben. Zwei seiner Brüder würden nicht mehr in Syrien leben (s. BFA S. 6). In der mündlichen Verhandlung schilderte der BF dann, dass seine Familie in XXXX lebe. Damit meine er seine Eltern, seine ältere Schwester und zwei seiner Brüder. Zur Frage wie es seiner Familie gehe und wovon sie wirtschaftliche lebe, antwortete der BF: „Wirtschaftlich? In einer Wohnung zur Miete. Normal” (vgl. VH-Protokoll S. 11f). Er bestätigte, in Kontakt mit der Familie zu stehen. Probleme der Herkunftsfamilie – wie Vertreibung oder Enteignung – hinsichtlich des Wohnraumes führte der BF im gesamten Verfahren nicht substantiiert an. In einer Gesamtschau ergibt sich aus seinen Angaben auch, dass die Familie unter einigermaßen wirtschaftlich gesicherten Verhältnissen lebt. Es war dem BF in der Vergangenheit auch möglich zu studieren.
Dass der BF zu seiner Familie regelmäßigen Kontakt hat, ergibt sich eben aus seinen glaubwürdigen Angaben – insbesondere in der mündlichen Verhandlung (vgl. BFA S. 8, VH-Protokoll S. 11).
Die Feststellungen zu seinem Familienstand ergeben sich aus seinen gleichbleibenden Angaben in der gesamten Verhandlung. Weder führte der BF an, verheiratet zu sein, noch Kinder zu haben. Eine (ernsthafte) Beziehung wurde von ihm ebenfalls nicht angeführt.
2.2. Zu den Feststellungen zum (Privat)Leben des BF in Österreich:
Die Feststellungen zur Einreise und der Antragstellung ergeben sich bereits aus dem Verwaltungsakt. Es sind keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass der BF das Bundesgebiet seitdem verlassen hat.
Die Feststellungen zur persönlichen Situation und zur Integration des BF in Österreich stützen sich auf die Aktenlage sowie auf die Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Die Feststellung, dass der BF in Österreich über keine Familienangehörigen bzw. familiäre oder verwandtschaftliche Bindungen verfügt, ergibt sich aus seinen Angaben im gesamten Verfahren (s. Erstbefragung, S. 3; BFA, S. 12; VH-Protokoll S. 12). Er gab gleichbleibend an, dass keine Familienangehörigen bzw. Verwandte von ihm in Österreich aufhältig sind.
Der BF verfügt in Österreich über Kontakte und Freundschaften. Es haben sich insgesamt jedoch keine Anhaltspunkte für besondere Abhängigkeiten (o. Ä.) ergeben (s. VH-Protokoll S. 12f).
Ebenso ist nicht hervorgekommen, dass der BF in einem Verein oder einer anderen Organisation aktiv ist (s. VH-Protokoll, S. 13).
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF ergeben sich aus seinen eigenen Angaben, zuletzt in der mündlichen Beschwerdeverhandlung. Aus seinem Alter und seinem Gesundheitszustand folgt seine Arbeitsfähigkeit. Dass der BF zweimal kurz mittels Dienstleistungsscheck geringfügig beschäftigt war, ergibt sich aus seinen Angaben in der Verhandlung und dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug (s. VH-Protokoll S. 13). Dass der BF Grundversorgung bezieht, ergibt sich aus dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten GVS-Auszug und wurde vom BF auch in der mündlichen Verhandlung nicht bestritten (s. VH-Protokoll S. 13).
Die Feststellung, dass der BF strafgerichtlich unbescholten ist, ergibt sich insb. aus den vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Strafregisterauszügen.
2.3. Zu den Feststellungen zu den Fluchtgründen des BF:
Die Feststellungen zum verpflichtenden Wehrdienst des gestürzten Assad-Regimes und der Rekrutierungspraxis unter der neuen Regierung ergeben sich aus den ins Verfahren eingebrachten Länderberichten und insbesondere dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Version 12, vom 08.05.2025 (s. etwa S. 139 ff).
Dass der BF seinen Wehrdienst noch nicht abgeleistet hat, resultiert aus seinen diesbezüglich glaubhaften Aussagen im gesamten Verfahren und dem vorgelegten Militärbuch, in welchem die Aufschübe verzeichnet sind (vgl. Erstbefragung S. 6, BFA S. 4, 9, AS 81-87, Übersetzungen OZ 4).
Aus den Länderinformationen und den Medien ergibt sich zusammengefasst, dass die Regierungsgegner unter der Führung der HTS von Ende November bis Anfang Dezember 2024 im Zuge einer Großoffensive im Wesentlichen die Regierungsgebiete eroberten und auch die Stadt Damaskus einnahmen, was den Sturz des Assad-Regimes bedeutete. Der Karte auf der Seite https://syria.liveuamap.com/ ist in Zusammenschau mit den vorliegenden Länderberichten zu entnehmen, dass vormalig vom Assad-Regime kontrollierte Gebiete, etwa mit Ausnahme eines Stützpunktes in Jablah (auch Dschabla) und dem Gouvernement As-Suweida, nunmehr von der neuen Regierung kontrolliert werden.
Aufgrund der aktuellen Lage erübrigt sich eine nähere Auseinandersetzung mit dem regimespezifischen Fluchtvorbringen des BF (s. dazu auch insb. die Angaben des BF vor dem BFA zu seiner Verhaftung, seinem Bruder und unterstellten Kontakten zur FSA sowie in der mündlichen Beschwerdeverhandlung zur Ausreise, VH-Protokoll S. 9ff). Der Machtverlust und der Verlust der territorialen Kontrolle über beinahe sämtliche ehemals regimekontrollierte Gebiete bedingt, dass es dem syrischen Assad-Regime insbesondere nicht mehr möglich ist, Wehrdienstpflichtige zu rekrutieren oder die Verfolgung von Regimegegnern zu betreiben.
Bezogen auf den Fall des BF bedeutet dies, dass er seitens des syrischen Assad-Regimes keine Verfolgung aufgrund einer allfälligen Wehrdienstverweigerung, der vorgebrachten Inhaftierung, seiner Ausreise, dem Aufenthalt und der Asylantragstellung in Österreich oder aus anderen Gründen im Falle seiner Rückkehr in sein Heimatland oder eine zwangsweise Rekrutierung in die syrischen Streitkräfte zu fürchten hat.
Den Länderinformationen ist zu entnehmen, dass die neue Regierung das syrische Militär umstrukturiert. Der Übergangspräsident Ahmed al-Sharaa versprach, die neue Armee in eine professionelle, auf Freiwilligen basierende Truppe umzuwandeln. Es wurden Rekrutierungszentren in allen von ihnen kontrollierten Gebieten eröffnet und aktiv freiwillige Personen für die Armee und Polizei rekrutiert. Dort sind die Aufnahmebedingungen etwa für junge Männer, dass sie zwischen 18 und 22 Jahre alt, ledig und frei von chronischen Krankheiten und Verletzungen sein müssen (vgl. insb. LIB V12, S. 140 ff).
Dass dieser Weg fortgesetzt wird, ist insbesondere aufgrund der Erfahrungen in der Vergangenheit – die HTS setzte auch in Idlib auf Freiwillige – sehr wahrscheinlich. Somit droht dem BF im Falle der Rückkehr auch keine Zwangsrekrutierung durch die neue Regierung.
Es ergeben sich aus den Angaben des BF weder im Hinblick auf ihn persönlich noch auf seine Herkunftsfamilie besondere Probleme, ernsthafte Risiken, o. Ä. bezüglich einer nun im Herkunftsgebiet oder auf dem Weg dorthin agierenden Gruppierung. Es ist weder hervorgekommen, dass der BF noch seine nahen Angehörigen Probleme mit der HTS gehabt hätten.
Hinzutritt, dass der BF auch sonst nicht politisch aktiv war. Vielmehr wurde der Eindruck gewonnen, dass der BF – losgelöst vom gegenständlichen Verfahren – keine besondere politische Überzeugung hat.
Auch aus den weiteren Angaben des BF zu seinem Lebenslauf ergeben sich keine Hinweise auf eine konkrete, tatsächlich ablehnende Einstellung gegenüber der HTS bzw. der neuen Regierung und wurde eine solche vom BF im gesamten Verfahren auch nicht substantiiert behauptet. In der mündlichen Verhandlung gab der BF an, dass man warten müsse bis das Chaos beendet sei. Seine Familie wohne dort, habe aber keinen Kontakt zu anderen. Man bewege sich zwischen der Arbeit und der Unterkunft. Man warte bis sich die Lage beruhigt habe, bevor man eine richtige Entscheidung treffen könne (vgl. VH-Protokoll S. 12).
Darüber hinaus haben sich auch keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ihm im Falle einer Rückkehr eine besondere politische Überzeugung durch die neue Regierung oder andere Gruppierungen unterstellt würde. Der BF ist nicht besonders exponiert.
Es ist daher insgesamt nicht davon auszugehen, dass dem BF im Falle einer Rückkehr eine asylrelevante Verfolgung durch die neue Regierung oder eine andere Gruppierung droht.
Nach dem Ergebnis des durchgeführten Ermittlungsverfahrens liegen auch keine stichhaltigen Anhaltspunkte dafür vor, dass die neue Regierung dem BF aufgrund seiner Ausreise oder der Asylantragstellung im Ausland eine oppositionelle politische Haltung unterstelle; dies zumal diese Ereignisse zeitlich vor dem Machtwechsel in Syrien stattgefunden haben.
Darüber hinaus kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Stellung des Antrags auf internationalen Schutz dem syrischen Staat bekannt geworden ist, weil es den österreichischen Behörden verboten ist, Daten über Asylwerber an Behörden aus deren Herkunftsstaat zu übermitteln. Im gegenständlichen Verfahren sind auch keine Anhaltspunkte für die Annahme hervorgekommen, dass dem syrischen Staat die Antragstellung entgegen dem Verbot oder durch sonstige Umstände tatsächlich bekannt geworden wäre.
Es hat sich im Verfahren auch nicht (glaubhaft) ergeben, dass dem BF von anderen Gruppierungen eine Gefährdung oder Zwangsrekrutierung droht.
Die Feststellungen hinsichtlich einer auch sonst nicht bestehenden Bedrohung aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten, beruhen auf den ins Verfahren eingebrachten Länderberichten und liegen keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vor. Der BF gehört als sunnitischer Araber der wohl mittlerweile dominierenden Mehrheitsbevölkerung an, sodass eine solche Gefährdung des BF vor dem Hintergrund der Länderberichtslage nicht anzunehmen ist.
Dem BF ist es somit insgesamt nicht gelungen, eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität (die ihre Ursache in einem der GFK genannten Gründen hätte) glaubhaft darzulegen.
2.4. Zu den Feststellungen einer möglichen Rückkehr des BF nach Syrien:
Mit Blick auf die Karte unter https://syria.liveuamap.com/ sowie der weiteren Länderberichtslage kann der BF nach Syrien etwa durch die offenen Grenzen zur Türkei hin einreisen (zB über den Grenzübergang Bab al-Hawa), seine Herkunftsregion erreichen und sich dabei lediglich im Kontrollgebiet der neuen Regierung bewegen, ohne asylrelevanter Verfolgung oder einer realen Gefahr hinsichtlich seines Lebens und seiner körperlichen Unversehrtheit ausgesetzt zu sein. Die internationalen Flughäfen Damaskus sowie Aleppo sind ebenso offen und in Betrieb (vgl. zB LIB V12, S. 226: „In Syrien gibt es fünf zivile Flughäfen, von denen nur Damaskus und Aleppo in Betrieb sind. Die beiden Flughäfen funktionieren gut.“). Internationale Flüge sowie Inlandsflüge zwischen Damaskus und Aleppo finden statt; der erste kommerzielle Flug von Bukarest nach Damaskus landete Mitte Juni 2025. Im Zuge des Israel-Iran Konfliktes kam es zu einer vorübergehenden Schließung des Luftraums und der Luftkorridore in Richtung DAM. Israelische und iranische Streitkräfte haben über dem syrischen Luftraum Angriffe ausgetauscht, was zivile Opfer und Sachschäden, insbesondere im Süden Syriens, zur Folge hatte (vgl. EUAA, Country Focus, Juli 2025, Pkt. 3.9.2.). Insgesamt funktioniert der internationale Flugverkehr insb. nach Damaskus aber, wenn auch kurzfristige Schließungen nicht ausgeschlossen werden können. Der BF stammt aus dem Großraum der Stadt Damaskus und wäre es ihm daher vom Flughafen Damaskus aus – ohne nennenswerte Überlandreise – möglich, diesen zu erreichen.
Aus der Länderberichtslage ergeben sich keine systematischen Einschränkungen der Rückkehr durch die neue Regierung. In den letzten Monaten sind Hunderttausende nach Syrien zurückgekehrt (vgl. etwa die regelmäßigen UNHCR, Flash Updates Syria). Die Kontaminierung durch explosive Kampfmittel stellt dabei nach wie vor eine große Bedrohung für Zivilisten dar; dies aber insbesondere bei Bewegungen zwischen ehemaligen Kontrollgebieten (s. LIB V12, S. 224 f). Darüber hinaus sind Landarbeiter bzw. Bauern und Kinder besonders gefährdet (s. dazu noch im Folgenden).
Nach EUAA, Country Focus, Juli 2025, Pkt. 3.9.1. hat sich die Bewegungsfreiheit seit dem Fall der Assad-Regierung verbessert und können sich Zivilpersonen im Allgemeinen zwischen den größeren Städten ohne Einschränkungen bewegen. Das Risiko willkürlicher Festnahmen an diesen Kontrollpunkten hat sich ebenfalls deutlich verringert. Die Straße, die vom Flughafen Damaskus in die Stadt führt, ist gut gesichert, wobei die Regierung aktiv bemüht ist, ihre Präsenz und Kontrolle zu demonstrieren. Sicherheitsvorfälle im April 2025 beeinträchtigten allerdings insbesondere den Zugang zum Flughafen Damaskus. Generell bestehen Sicherheitsbedenken, dies gerade nachts. Maßgebliche Bedrohungen tagsüber auf der Hauptverbindung zwischen dem Flughafen und der Stadt Damaskus selbst sowie dem Umland konnten der Länderberichtslage hingegen nicht entnommen werden. Nach der EUAA, Country Guidance, Dezember 2025, Pkt. 7.3.1. lässt sich aus den vorliegenden Informationen schließen, dass eine Person im Allgemeinen risikofrei nach Damaskus reisen, legal dorthin gelangen und sich dort niederlassen kann (s. auch sonst Pkt. 7.3.). Insgesamt ist eine tagsüber erfolgende Reise von Zivilpersonen vom Flughafen Damaskus im Großraum Damaskus mit Vorsicht grundsätzlich möglich. Es ist nicht davon auszugehen, dass dem BF im Fall seiner Rückkehr eine reale Gefahr insb. gemäß Art. 2 und 3 EMRK droht.
Zur Sicherheitslage:
Vor dem Hintergrund der Angaben in den Länderinformationen ist zunächst festzuhalten, dass die Sicherheitslage in Syrien seit dem Sturz des Assad Regimes weiterhin fragil und von zahlreichen Unsicherheiten geprägt ist. Die neue Regierung bemüht sich um Ordnung und Sicherheit, stößt jedoch auf erhebliche Herausforderungen. Während einige Gebiete weitgehend unter der Kontrolle der neuen Regierung stehen, gibt es weiterhin Widerstand durch lokale Milizen, ehemalige Assad-treue Gruppen und ausländische Akteure.
Das Gouvernement Damaskus steht weiterhin unter der Kontrolle der Übergangsregierung und gilt als die stabilste Region Syriens. Die starke Präsenz der Sicherheitskräfte hat zu einem allgemein sicheren Umfeld beigetragen, mit einem Rückgang der Festnahmen an Kontrollpunkten und einem spürbaren Rückgang der Sicherheitsvorfälle insgesamt. Dennoch kommt es weiterhin zu vereinzelten Zwischenfällen (s. EUAA, Country Guidance, S. 88).
Dazu gehören Entführungen, bewaffnete Angriffe und gezielte Gewalt. Insbesondere der Selbstmordanschlag auf eine griechisch-orthodoxe Kirche am Stadtrand von Damaskus am 22. Juni 2025 verdeutlichte die anhaltenden Risiken. Israelische Streitkräfte führten im Berichtszeitraum auch Luftangriffe auf Ziele in der Stadt Damaskus durch, die zivile Opfer forderten (s. EUAA, Country Guidance, S. 89).
ACLED verzeichnete im Zeitraum vom 9. Dezember 2024 bis zum 31. Mai 2025 im Gouvernement Damaskus 58 Sicherheitsvorfälle (durchschnittlich 2,3 pro Woche). Bei den meisten dieser Vorfälle handelte es sich um Gewalt gegen Zivilisten, die sich in diesem Zeitraum konstant fortsetzte. Kämpfe, deren Anzahl in den Vormonaten bereits niedrig war, blieben im Mai vollständig aus. Explosionen und andere Gewalttaten erreichten im Dezember 2024 ihren Höhepunkt, gingen in den folgenden Monaten zurück und stiegen im Mai 2025 leicht auf drei Vorfälle an. Im Zeitraum vom 1. Juni bis zum 26. September 2025 wurden in Damaskus 41 Sicherheitsvorfälle registriert, was einem Durchschnitt von 2,4 pro Woche entspricht. Vom 9. Dezember 2024 bis zum 26. September 2025 verzeichnete ACLED insgesamt 99 Sicherheitsvorfälle, was ebenfalls einem Durchschnitt von 2,4 pro Woche entspricht (s. EUAA, Country Guidance, S. 89).
Zwischen Dezember 2024 und dem 31. Mai 2025 dokumentierte das SNHR sechs zivile Todesopfer. Verglichen mit den Bevölkerungszahlen vom März 2025 entsprach dies weniger als einem zivilen Todesopfer pro 100.000 Einwohner in diesem Zeitraum. Von Juni bis September 2025 verzeichnete das SNHR 38 zivile Todesopfer. Verglichen mit den Bevölkerungszahlen vom März 2025 entsprach dies zwei zivilen Todesopfern pro 100.000 Einwohner in diesem Zeitraum. Für den Zeitraum von Dezember 2024 bis September 2025 verzeichnete das SNHR 44 Todesopfer. Im Vergleich zu den Bevölkerungszahlen ab März 2025 entsprach dies 2 zivilen Todesopfern pro 100.000 Einwohner für den gesamten Bezugszeitraum (s. EUAA, Country Guidance, S. 89).
Schätzungen des UNHCR zufolge lebten am 15. Mai 2025 589.271 Binnenvertriebene in Damaskus, neben 5.935 Personen, die seit dem 27. November 2024 aus dem Inland zurückgekehrt waren. Am 18. September 2025 meldete der UNHCR 588.781 Binnenvertriebene und 11.569 Rückkehrer. Zusätzlich kehrten seit dem 8. Dezember 2024 170.624 Personen aus dem Ausland zurück. Berichte erwähnten auch Zwangsräumungen, vorwiegend von alawitischen Familien, die häufig mit dem Verlust von Arbeitsplätzen im öffentlichen Dienst und von Wohnungen zusammenhingen (s. EUAA, Country Guidance, S. 89).
Mit Stand März 2025 lagen die Bevölkerungsschätzungen für das Gouvernement Rif-Damaskus zwischen 3,4 und 5,1 Millionen Menschen. Die Sicherheitslage bleibt komplex, weil weiterhin aktive nichtstaatliche bewaffnete Gruppen präsent sind, darunter drusische Milizen wie die Bewegung „Men of Dignity“, Überreste der libanesischen Hisbollah, der Syrische Volkswiderstand sowie eine radikale salafistische Gruppe, die der Übergangsregierung feindlich gegenübersteht. Zudem führte die Israelische Verteidigungsarmee (IDF) Luftangriffe im Gouvernement durch (s. EUAA, Country Guidance, S. 85).
Sicherheitsvorfälle umfassten häufig Explosionen, die durch Kriegsreste verursacht wurden und oftmals von unbekannten Tätern gelegt worden waren. Zu den wichtigsten für Vorfälle verantwortlichen Akteuren zählten nicht identifizierte bewaffnete Gruppen, Kräfte der Übergangsregierung sowie die Israelische Verteidigungsarmee. Racheakte gegen Personen, denen Verbindungen zur früheren Regierung vorgeworfen wurden, hielten an und umfassten mehrere Tötungen (s. EUAA, Country Guidance, S. 85).
ACLED registrierte im Zeitraum vom 9. Dezember 2024 bis zum 31. Mai 2025 insgesamt 173 Sicherheitsvorfälle (durchschnittlich sieben Sicherheitsvorfälle pro Woche) im Gouvernement Rif-Damaskus. Vorfälle von Gewalt gegen Zivilpersonen folgten in diesem Zeitraum einem nahezu gleichbleibenden Muster, mit einem leichten Rückgang im Dezember 2024 und im April 2025. Explosionen bzw. Ferngewalt erreichten ihren Höhepunkt im Dezember 2024 und wurden im weiteren Verlauf des Zeitraums nahezu gleichbleibend gemeldet. Die als Gefechte klassifizierten Vorfälle zeigten ebenfalls ein stabiles Muster, mit einem leichten Höhepunkt im März und einem Rückgang in den Folgemonaten. Im Zeitraum vom 1. Juni bis zum 26. September 2025 wurden in Rif-Damaskus 92 Sicherheitsvorfälle registriert, was einem Durchschnitt von 5,3 Sicherheitsvorfällen pro Woche entspricht. Zusammenstöße zwischen sunnitischen und drusischen Milizen in Jaramana und Sahnaya führten zu Opfern sowohl unter der Zivilbevölkerung als auch unter den Milizen. Im April kam es zu Entführungen und bewaffneten Angriffen, und im Mai wurden in West-Ghouta mehrere mutmaßliche ISIL-Angehörige festgenommen (s. EUAA, Country Guidance, S. 85).
In Rif-Damaskus wurden die meisten von ACLED im Zeitraum vom 1. Juni bis zum 26. September 2025 erfassten Sicherheitsvorfälle als „Gewalt gegen Zivilpersonen“ klassifiziert und überwiegend unbekannten Akteuren zugeschrieben, die an Tötungen von Zivilpersonen aus unbekannten Motiven beteiligt waren. Diese Gewalt scheint überwiegend gezielter Natur zu sein. Die meisten als „Explosionen/Ferngewalt“ klassifizierten Vorfälle wurden israelischen Luftangriffen zugeschrieben. Vom 9. Dezember 2024 bis zum 26. September 2025 registrierte ACLED insgesamt 265 Sicherheitsvorfälle, was einem Durchschnitt von 6,3 Vorfällen pro Woche entspricht (s. EUAA, Country Guidance, S. 85).
Zwischen Dezember 2024 und dem 31. Mai 2025 dokumentierte das Syrian Network for Human Rights (SNHR) 37 zivile Todesopfer. Bezogen auf die Bevölkerungszahlen ab März 2025 entsprach dies für diesen Referenzzeitraum etwa einem zivilen Todesopfer pro 100.000 Einwohner. Im Zeitraum Juni bis September 2025 verzeichnete das SNHR 16 zivile Todesopfer. Verglichen mit den Bevölkerungszahlen ab März 2025 entsprach dies weniger als einem zivilen Todesopfer pro 100.000 Einwohner für diesen Referenzzeitraum. Für den Gesamtzeitraum von Dezember 2024 bis September 2025 registrierte das SNHR 53 zivile Todesopfer, was im Verhältnis zur Bevölkerung ab März 2025 einem zivilen Todesopfer pro 100.000 Einwohner für den gesamten Referenzzeitraum entspricht (s. EUAA, Country Guidance, S. 85).
Damaskus gehört zu den Gouvernements, die am stärksten von Vorfällen mit Blindgängern, Munition und andere Kriegsresten betroffen sind (s. EUAA, Country Guidance, S. 89).
Nicht explodierte Kampfmittel (UXO), explosive Kriegsüberreste (ERW), Minen sowie improvisierte Sprengsätze (IED) sind Berichten zufolge weit verbreitet und betreffen Wohngebiete, landwirtschaftliche Flächen, Infrastruktur sowie wichtige Zugangs- und Verkehrswege, insbesondere im Gouvernement Rif-Damaskus (s. EUAA, Country Guidance, S. 86).
Nicht explodierte Kampfmittelrückstände lassen sich nach den Länderinformationen der Staatendokumentation in zwei Kategorien unterteilen. Die Erste sind Blindgänger wie Streubomben, Mörsergranaten und Granaten. Diese sind in der Regel über der Erde und daher sichtbar. Die größere Herausforderung liegt in der zweiten Kategorie von Munition: Landminen. Ehemalige Regierungstruppen haben Hunderttausende davon in verschiedenen Gebieten in Syrien vergraben – dies aber hauptsächlich auf Ackerland. Es ist ein starker Anstieg von Vorfällen mit Blindgängern und explosiven Kampfmittelrückständen zu verzeichnen, wobei fast täglich über zivile Opfer berichtet wird. Alleine seit dem Sturz al-Assads wurden durch Landminen und andere explosive Hinterlassenschaften mindesten 400 Zivilist:innen getötet und verletzt, wobei die tatsächliche Zahl vermutlich viel höher liegt (Stand: Februar 2025). Viele der Getöteten sind Bauern und Landbesitzer, die versuchten, auf ihr Land zurückzukehren. Insbesondere ereignete sich der überwiegende Anteil der im Jänner und Februar 2025 verzeichneten Vorfälle während Bauern ihr Land bestellten oder Tiere weideten. Insgesamt sind nach der Länderberichtslage Bauern und Kinder besonders gefährdet. Darüber hinaus sind zwar auch Großstädte wie Idlib, ar-Raqqa, Aleppo, Hama, Homs und Ost-Ghouta, ein Vorort von Damaskus, durch Bombardierungen verwüstet worden und deswegen mit Blindgängern übersät. Wie in den Länderberichten ausgeführt wurde, befinden sich diese in der Regel jedoch über der Erde und sind daher sichtbar (vgl. LIB V12, S. 50 f). Aus EUAA, Country Focus Syria, Juli 2025, ergibt sich ebenfalls ein besonders hohes Risiko für landwirtschaftliche Arbeiten und das Spielen im Freien (s. S. 121 f). Die Organisation MAG wies darauf hin, dass einige Stadtviertel in den Vororten von Damaskus wie Harasta, Irbin und Jouba zu Trümmern reduziert worden seien und mit hoher Wahrscheinlichkeit stark mit nicht explodierten Kampfmitteln kontaminiert seien und daher unbewohnbar blieben (s. EUAA, Syria Country Focus, Juli 2025, S. 176).
Für einen gesundheitlich nicht eingeschränkten Erwachsenen mit städtischem Hintergrund und Lebensführung – wie dem BF – ist das Risiko durch nicht explodierte Kampfmittelrückstände verwundet oder getötet zu werden, wenn auch nicht ausgeschlossen, aber tendenziell deutlich geringer. Der angemietete Wohnraum der Eltern befindet sich derzeit in XXXX , nicht in XXXX . Der BF hat aufgrund seiner Familienangehörigen in der Herkunftsregion und seiner Ortskenntnis auch leichteren Zugang zu sicherheitsrelevanten Informationen.
Damaskus bietet im Vergleich zu anderen Gouvernements ein relativ sicheres Umfeld, auch wenn es vereinzelt zu Gewalttaten, Zwangsräumungen und dem Vorhandensein von Kriegsresten kommt (s. EUAA, Country Guidance, S. 89).
Angesichts der starken Präsenz der Streitkräfte der Übergangsregierung, der anhaltenden Stabilität in der Region und der konstant niedrigen Anzahl von Sicherheitsvorfällen mit minimalen Auswirkungen auf die Zivilbevölkerung kann geschlossen werden, dass im Gouvernement Damaskus kein wirkliches Risiko besteht, dass ein Zivilist persönlich von wahlloser Gewalt betroffen wird (s. EUAA, Country Guidance, S. 89; siehe auch die Kategorisierung S. 88).
Hinsichtlich des Gouvernement Rif-Damaskus sind trotz der Präsenz mehrerer Akteure und der komplexen Sicherheitslage sowohl die Anzahl der Sicherheitsvorfälle als auch die Zahl der zivilen Todesopfer gering. Die Mehrheit der als Explosionen bzw. ferngezielte Gewalt eingestuften Vorfälle waren Explosionen von Kriegsrelikten, und es finden zahlreiche Rückkehrbewegungen statt. Daraus kann geschlossen werden, dass im Gouvernement Rif-Damaskus zwar wahllose Gewalt stattfindet, jedoch nicht in hohem Ausmaß (s. EUAA, Country Guidance, S. 86.)
Die Sicherheitslage im Großraum der Hauptstadt Damaskus stellt sich in einer Gesamtschau somit nicht derart gravierend dar, dass anzunehmen wäre, dass der gesunde, erwachsene BF als zurückkehrender, ortskundiger, sunnitisch-arabischer Zivilist, ohne besondere gefahrenerhöhende Momente, aber mit Familienanschluss dem realen Risiko ausgesetzt wäre, getötet oder schwer verletzt zu werden. Eine konkrete Gefahr für ihn im Falle seiner Rückkehr Opfer eines (willkürlichen) Gewaltaktes im Zuge eines fortbestehenden internationalen bzw. innerstaatlichen Konflikts in Syrien zu werden, ist ebenso nicht anzunehmen.
Zur Versorgungslage:
Schließlich ist zur Versorgungslage in Syrien zunächst festzuhalten, dass sich diese nach dem Länderinformationsblatt seit dem Sturz des Assad-Regimes noch nicht wesentlich verändert hat, weshalb im aktualisierten Länderinformationsblatt zum Teil noch auf ältere Berichte verwiesen wird (s. insb. LIB V12, 237).
Im Jahr 2024 waren 16,7 Millionen Menschen auf Hilfe angewiesen, die höchste Zahl seit Beginn der Krise im Jahr 2011. Mit Februar 2025 waren laut UNOCHA noch immer 16,5 Mio. Menschen in Syrien auf Hilfe angewiesen. Die Karte von UNOCHA vom 28.01.2025 zeigt die Anzahl der hilfsbedürftigen Personen je Gouvernement, wobei für Damaskus 0,8 Mio. und für Rural Damascus 1,9 Mio. ausgewiesen wurden (s. LIB V12, S. 237 f). Die Gouvernements ar-Raqqa, Deir ez-Zour, Idlib, Hama und Homs verzeichneten die höchsten Raten extremer Armut (s. LIB V12, S. 238f).
Die Preise für Grundnahrungsmittel sind stark gestiegen. Der Hilfsbedarf bei Nahrungsmitteln ist in ganz Syrien weit verbreitet, wobei er in den Gouvernements Idlib (73 % benötigten schätzungsweise Nahrungsmittelhilfe), al-Hasaka (71 %), Quneitra (65 %), Hama (59 %), ar-Raqqa (59 %), Aleppo (58 %) und Deir ez-Zour (50 %) besonders hoch war. Laut World Food Programme stiegen die Kosten für den Referenznahrungsmittelkorb in den Gouvernements Tartus (95 %), Rif Dimashq (94 %), Damaskus und Deir ez-Zour (jeweils 91 %) (s. LIB V12, S. 244). Die neue Regierung hat jedoch mehrere Anträge für die Einrichtung neuer Bäckereien eingereicht, die derzeit geprüft werden, was sich positiv auf die Erfüllung der Bedürfnisse der Bürger und die Verbesserung der Qualität des Brotes auswirken soll (s. LIB V12, S. 263).
Die Wiederherstellung der Grundversorgung, wie zB der Wasser- und Stromversorgung, bleibt in allen Gouvernements aufgrund von Unsicherheit und Schäden eine allgegenwärtige Herausforderung. Gemeinden, die von Belagerungen oder schweren Kämpfen betroffen waren, wie Ost-Ghouta in der Nähe von Damaskus oder Teile von Aleppo, verfügen kaum über Dienstleistungen, sodass die Zivilbevölkerung dort einem höheren Risiko für Gesundheitsprobleme, Ausbeutung, negativen Bewältigungsmechanismen und weiterer Vertreibung ausgesetzt ist. Selbst in den mittlerweile stabilen Regionen des Landes funktionieren öffentliche Versorgungsleistungen und Dienste – Strom, Wasser, Telekommunikation, Bildung – kaum noch (s. LIB V12, S. 243).
Der Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen ist Berichten zufolge in und um Aleppo, im ländlichen Damaskus, in Homs und Dar'a besonders schwierig, während im Nordwesten die Funktionsfähigkeit der Gesundheitseinrichtungen durch die Einstellung der von den USA finanzierten Aktivitäten beeinträchtigt wurde (EUAA, Country Guidance, Dezember 2025, Pkt. 5.2.2.).
Der Zugang zu Wasser hat sich in allen nördlichen Regionen verschlechtert, insbesondere in den stark von den Erdbeben betroffenen Gebieten. In den wohlhabendsten Gebieten von Damaskus gibt es eine Stunde fließend Wasser pro Tag. Umso weiter man sich von der Stadt entfernt, desto weniger Stunden am Tag hat man fließend Wasser zur Verfügung. In manchen Gegenden – nicht weit außerhalb von Damaskus – gibt es seit Jahren kein fließendes Wasser mehr. Die Zerstörung von Wasserressourcen und -verteilungssystemen, zunehmende Migration, Dürre und Stromknappheit sind allesamt Faktoren, die zu einer schwerwiegenden Unterbrechung des Zugangs zu sauberem Trinkwasser beitragen. Der daraus resultierende Anstieg unkoordinierter privater Brunnenbohrungen als Bewältigungsmechanismus hat den Rückgang sowohl der Menge als auch der Qualität des Grundwassers noch verschärft. Dadurch hängen viele Menschen von oftmals teurem und unbehandeltem Wasser aus Tankwagen, von privaten Brunnenbesitzern oder Wasserflaschenfirmen ab (vgl. LIB V12, S. 251 ff).
Die meisten syrischen Regionen leiden unter einem gravierenden Strommangel, was in einigen Gebieten zu langen Stromausfällen von mehreren Tagen führt und sich nachteilig auf die Wirtschafts- und Lebensbedingungen der meisten Syrer auswirkt. In den wohlhabendsten Gegenden von Damaskus, wie Mezzeh und al-Maliki gibt es vier Stunden Strom am Tag. Je weiter man sich von der Stadt entfernt, desto weniger Strom gibt es. Manche Gebiete haben seit Jahren keinen Strom mehr. Bis Anfang März 2025 hat sich die Stromversorgung zu verbessern begonnen. Die Versorgungszeiten sind in der Hauptstadt Damaskus und auf dem Land auf etwa sechs Stunden pro Tag gestiegen (vgl. LIB V12, S. 255 f, 264).
Das GPC verwies auf Stromknappheit im Gouvernement Rif-Dimashq und Enab Baladi zitierte einen Einwohner der Stadt XXXX mit der Aussage, dass Strom nur zwei bis drei Stunden pro Tag verfügbar sei, wobei es in einigen Gebieten aufgrund alter und abgenutzter Kabel zu Stromausfällen von zwei bis drei Tagen komme. Dieselbe Quelle zitierte einen Beamten, der auf die kriegsbedingte Zerstörung der Trinkwassernetze im gesamten Gouvernement und die Schwierigkeiten bei deren Instandhaltung und Reparatur hinwies; etwa 1.500 von 4.000 Wasserpumpen seien außer Betrieb. Die Bewohner seien mit unregelmäßiger Wasserversorgung konfrontiert und auf den Kauf von Wasser aus Tankwagen oder in Geschäften angewiesen. Ein Rückkehrer aus der Stadt XXXX nannte zerstörte Wohnhäuser, den Mangel an Wasser und Strom sowie überfüllte Schulen als Herausforderungen (s. EUAA, Country Focus, Juli 2025, S. 176 f).
Die Gesundheitsversorgung ist landesweit in einem desolaten Zustand. Viele Krankenhäuser wurden während des Konflikts beschädigt oder zerstört. Es fehlt an qualifiziertem Personal, Medikamenten und funktionierender Medizintechnik. Insbesondere Kinder, rückkehrende ältere Personen und Menschen mit Behinderungen sind dadurch besonders gefährdet (vgl. EUAA, Country Focus, Juli 2025, S. 73 f).
Laut UNDP wurde etwa ein Drittel der Wohngebäude – das entspricht 1,3 Millionen – im Laufe des Konflikts zerstört oder schwer beschädigt. UNDP schätzte, dass die Hälfte der Infrastruktur Syriens zerstört oder funktionsunfähig gemacht wurde, darunter Brücken, Kraftwerke, Getreidemühlen, Lagerhäuser und Bäckereien (vgl. EUAA, Country Focus, Juli 2025, S. 71 f).
Im Jahr 2022 betrug die Arbeitslosenquote in Rif-Dimashq 24 %, gefolgt von Latakia (14 %) und Tartus (11 %). In der Stadt Damaskus betrug die Arbeitslosenquote 10 %, im Gouvernement Homs 9 %, im Gouvernement Hama 7 %, im Gouvernement Aleppo 6 % und in Dara’a und Suweida jeweils 5 %. In al-Hasaka waren 3 % der Bevölkerung arbeitslos, in ar-Raqqa 2 % und in Deir ez-Zour 1 %. Wobei in den Gouvernements Aleppo, al-Hasaka und ar-Raqqa nicht in allen Landesteilen Daten erhoben wurden (Syria TV 31.8.2024; vgl. NPA 29.8.2024). In den vom Erdbeben 2023 betroffenen Gebieten, Idlib, Aleppo, Latakia und Hama stieg die Arbeitslosenquote kurzzeitig in unterschiedlichem Ausmaß an. Laut dem syrischen Zentralamt für Statistik war die Arbeitslosenquote in der Folge deutlich höher. Ein großes Problem wird darin gesehen, dass der überwiegende Anteil der Arbeitslosen noch nie zuvor gearbeitet hat. Im Juli 2024 wurden nach den Länderinformationen Syrer im Alter von 16 bis 35 Jahren in den drei größten Städten, Damaskus, Homs und Aleppo befragt; 28 % arbeiteten kontinuierlich, während 15 % Gelegenheitsjobs haben (wobei hier in den Länderberichten zudem vermerkt wurde, dass der Anteil der Studierenden in der vorliegenden Stichprobe relativ hoch war, s. LIB V12, S. 274 ff).
Trotz dieser zweifellos schwierigen Lage ist aufgrund der persönlichen Umstände des BF dennoch davon auszugehen, dass er im Falle seiner Rückkehr nach Syrien in seiner Herkunftsregion, dem Großraum der Stadt Damaskus, seine Grundbedürfnisse decken können wird und er nicht in eine existenzbedrohende bzw. ausweglose oder lebensbedrohliche Lage geraten würde. So konnte festgestellt werden, dass es sich bei dem BF um einen volljährigen, jungen, gesunden, arbeitsfähigen sunnitisch-arabischen Mann ohne Sorgepflichten handelt. Er verfügt über eine zwölfjährige Schulbildung mit Maturaabschluss und ein vierjähriges Studium, wenn er dieses auch nicht abgeschlossen hat. Er verfügt weiters über in der Herkunftsregion erworbene Berufserfahrung als XXXX und weitere Berufserfahrung im Baubereich. Er hat den weit überwiegenden Teil seines Lebens in Syrien in seiner Herkunftsregion verbracht. Seine Muttersprache ist die Landessprache Arabisch, die er in Wort und Schrift beherrscht. Der BF ist nach der syrischen Kultur sozialisiert und mit den syrischen Gepflogenheiten vertraut. Der BF legte im Verfahren seinen syrischen Führerschein in Kopie vor, welcher allerdings mit 20.12.2024 abgelaufen ist.
Es ist insgesamt davon auszugehen, dass der BF, der bereits gearbeitet hat, seinen Lebensunterhalt im Falle seiner Rückkehr durch die Aufnahme einer Arbeit trotz der grundsätzlich hohen Arbeitslosigkeit und des niedrigen Erwerbseinkommens in Syrien wird bestreiten können.
Zudem leben eben seine Eltern und Geschwister nach wie vor in der Herkunftsregion. Seine Eltern leben – wie bereits ausgeführt – zur Miete unter einigermaßen gesicherten wirtschaftlichen Verhältnissen. Die wirtschaftliche Situation der Angehörigen ist sohin – wenn auch angespannt – als ausreichend gesichert anzusehen. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass der BF im Falle einer Rückkehr nach Syrien in seine Herkunftsregion bei seinen Eltern wohnen kann und dass ihn diese wieder aufnehmen würden, zumal der BF dann in der Folge auch durch eigene Erwerbstätigkeit zum Familieneinkommen mit beitragen kann. Dass ihn seine Familie nicht bei sich aufnehmen würde, ist für das erkennende Gericht nicht maßgeblich wahrscheinlich. Dies zumal ein aufrechter Kontakt besteht und keine besonderen Konflikte angeführt wurden. Es ist nicht zu sehen, dass die Eltern des BF ihn nicht bei sich aufnehmen würden, mag die Wohnsituation auch beengt sein. Darüber hinaus leben auch Geschwister des BF in der Herkunftsregion. Er kann im Falle seiner Rückkehr somit mit der Unterstützung seiner Angehörigen rechnen. Der BF lebte zudem lange in dem Gebiet, weswegen anzunehmen ist, dass er immer noch über ein gewisses soziales Netzwerk und Ortskenntnisse verfügt, mag er auch derzeit keinen aufrechten Kontakt zu ehemaligen Schulfreunden, Arbeitskollegen, Nachbarn etc. haben. Darüber hinaus wird auf die grundsätzlich bestehende Möglichkeit, für den Start Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen, verwiesen (vgl. LIB V12, S. 333 ff).
Der (männliche) BF gehört darüber hinaus keinem Personenkreis an, von dem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf die individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung. Mag die Situation auch schwierig und angespannt sein, so brachte der BF dennoch nicht substantiiert vor, dass seine Familie grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse nicht bewältigen könne, sondern sprach von einem normalen Leben.
Abschließend ist zu bemerken, dass sich insbesondere aufgrund der teilweisen Aufhebung der Sanktionen und der internationalen diplomatischen Bemühungen des Übergangspräsidenten die Tendenz einer Entspannung der Lage in Syrien abzeichnet.
Es hat sich etwa nach den Länderberichten bis Anfang März 2025 die Stromversorgung zu verbessern begonnen. Die syrische Regierung arbeitet derzeit mit regionalen und internationalen Partnern zusammen, um beschädigte Anlagen zu reparieren, einschließlich der Reparatur von Hochspannungsleitungen und der Wiederinbetriebnahme von Schlüsselanlagen, was durch die teilweise Aufhebung der US-Sanktionen bis Juli 2025 erleichtert wird. Das Vereinigte Königreich wird fast vier Millionen US-Dollar für die Lieferung von Getreide und anderen Nahrungsmitteln aus der Ukraine nach Syrien bereitstellen, nachdem die Sanktionen im Jänner 2025 gelockert wurden. Eine deutsch-syrische Klinikpartnerschaft soll helfen, Krankenhäuser und Arztpraxen wiederaufzubauen (vgl. LIB V12, S. 264f, 310).
Der BF leidet an keiner Erkrankung, die einer medizinischen Behandlung in Syrien bedarf und es kann daher auch aus diesem Grund keine maßgebliche Gefährdung seines Lebens im Falle einer Rückkehr erkannt werden.
In einer Gesamtbetrachtung zeichnen die Länderberichte ein kritisches Bild der Grundversorgung in Syrien. Auf die Herkunftsregion des BF bezogen und dem Weg dorthin besteht jedoch nicht eine solche Gefahrensituation, die einem offenen bewaffneten Konflikt gleichzuhalten wäre. Die Versorgungslage ist zwar sehr angespannt, aber für den BF und seine weiterhin in seiner Herkunftsregion aufhältigen Angehörigen nicht als existenz- bzw. lebensbedrohlich zu qualifizieren. Aufgrund des bestehenden familiären sozialen Netzes ist gewährleistet, dass er im Bedarfsfall mit lebensnotwendigen Gütern versorgt wird und in keine existenzielle Notlage gerät.
In einer Gesamtbetrachtung ergibt sich daher insbesondere aufgrund der persönlichen Umstände des BF, dass dieser – wenn auch mit allfälligen anfänglichen Schwierigkeiten und möglicher Unterstützung durch seine Herkunftsfamilie – grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung und Unterkunft im Großraum der Stadt Damaskus befriedigen wird können, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.
Darüber hinaus steht es dem BF grundsätzlich offen, finanzielle Hilfeleistungen und Reintegrationsunterstützung von Seiten des österreichischen Staates in Anspruch zu nehmen, die seine Rückkehr und die unmittelbare Phase danach erleichtern.
2.5. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht ebenfalls kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben – trotz Hinweise durch die Staatendokumentation („Disclaimer“) – zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in Syrien zugrunde gelegt werden konnten. Der Machtwechsel sowie dessen festgestellte Begleitumstände um den 08.12.2024 können als notorisch betrachtet werden. Seitdem veröffentlicht UNHCR auch regelmäßige „Regional Flash Updates“ zur Lage vor Ort und sind bereits hunderttausende Syrer zurückgekehrt.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten):
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 Statusrichtlinie verweist).
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Die Bestimmung der Heimatregion des Asylwerbers ist Grundlage für die Prüfung, ob dem Asylwerber dort mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung droht und ob ihm – sollte dies der Fall sein – im Herkunftsstaat außerhalb der Heimatregion eine innerstaatliche Fluchtalternative offensteht (vgl. VwGH 25.08.2022, Ra 2021/19/0442, mwN).
Zur Bestimmung der Heimatregion kommt der Frage maßgebliche Bedeutung zu, wie stark die Bindungen des Asylwerbers an ein bestimmtes Gebiet sind. Hat er vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsland nicht mehr in dem Gebiet gelebt, in dem er geboren wurde und aufgewachsen ist, ist der neue Aufenthaltsort als Heimatregion anzusehen, soweit der Asylwerber zu diesem Gebiet enge Bindungen entwickelt hat. In Fällen, in denen ein Asylwerber nicht auf Grund eines eigenen Entschlusses, sondern unter Zwang auf Grund einer Vertreibung seinen dauernden Aufenthaltsort innerhalb des Herkunftsstaates gewechselt hat und an dem neuen Aufenthaltsort nicht Fuß fassen konnte (Zustand innerer Vertreibung), ist der ursprüngliche Aufenthaltsort als Heimatregion anzusehen (vgl. etwa VwGH 25.05.2020, Ra 2019/19/0192, mwN; 25.08.2022, Ra 2021/19/0442; 09.03.2023, Ra 2022/19/0317).
Zur Beantwortung der Frage, wo sich die Heimatregion des Asylwerbers befindet, bedarf es somit einer Auseinandersetzung damit, welche Bindungen der Asylwerber zu den in Betracht kommenden Städten – etwa in Hinblick auf familiäre und sonstige soziale Kontakte und örtliche Kenntnisse – aufweist (vgl. erneut VwGH 25.05.2020, Ra 2019/19/0192; vgl. jüngst auch VwGH 29.02.2024, Ra 2023/18/0370).
Im vorliegenden Fall ist der Großraum einschließlich der Stadt Damaskus als die Heimatregion des BF anzunehmen. Zwar war er im Laufe seines Lebens an unterschiedlichen Orten XXXX aufhältig, jedoch befindet sich jeder dieser Orte im Großraum der Stadt Damaskus und bewegte sich der BF zwischen verschiedenen Orten während seiner Schulbildung und seines Studiums. Die von ihm besuchte XXXX liegt etwa innerhalb der Stadt XXXX selbst; er wohnte während dieser Zeit aber außerhalb in XXXX . Schwestern des BF leben in XXXX . Die Heimatregion liegt einschließlich des Flughafens Damaskus in dem von der nunmehrigen neuen syrischen Regierung kontrollierten Teil Syriens.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. etwa VwGH 14.07.2021, Ra 2021/14/0066, mwN).
Nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person ist als „Verfolgung“ im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anzusehen, sondern nur solche, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen (vgl. Art. 9 Abs. 1 der Statusrichtlinie). Ob dies der Fall ist, haben die Asylbehörde bzw. das Bundesverwaltungsgericht im Einzelfall zu prüfen und in einer die nachprüfende Kontrolle ermöglichenden Begründung darzulegen (vgl. VwGH 16.12.2021, Ra 2021/18/0387, mwN).
Das Asylverfahren bietet nur beschränkte Möglichkeiten, Sachverhalte, die sich im Herkunftsstaat des Asylwerbers ereignet haben sollen, vor Ort zu verifizieren. Hat der Asylwerber keine anderen Beweismittel, so bleibt ihm lediglich seine Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Dabei hat der Asylwerber im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach § 15 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Das Vorbringen des Asylwerbers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen (vgl. VwGH 02.09.2019, Ro 2019/01/0009, mwN).
Nach § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten die Glaubhaftmachung, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention, demnach aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht. Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ist also, dass die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen steht (vgl. etwa VwGH 21.05.2021, Ro 2020/19/0001, mwN).
Die Beurteilung des rechtlichen Begriffs der Glaubhaftmachung ist auf der Grundlage positiv getroffener Feststellungen von Seiten des erkennenden Verwaltungsgerichts vorzunehmen, aber im Fall der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers können derartige positive Feststellungen vom Verwaltungsgericht nicht getroffen werden (vgl. etwa VwGH 13.01.2022, Ra 2021/14/0386, mwN).
Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass ein Asylwerber bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung („Vorverfolgung“) für sich genommen nicht hinreichend. Selbst wenn der Asylwerber daher im Herkunftsstaat bereits asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war, ist entscheidend, ob er im Zeitpunkt der Entscheidung (der Behörde bzw. des Verwaltungsgerichts) weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (vgl. VwGH 03.09.2021, Ra 2021/14/0108, mwN).
Der UNHCR vertrat bis zum Umsturz in Syrien in seinen Richtlinien aus 2021 die Auffassung, dass Personen, die sich dem Pflichtwehrdienst oder dem Reservewehrdienst aus Gewissensgründen entzogen haben („Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen“), wahrscheinlich internationalen Flüchtlingsschutz benötigen, je nach den Umständen des Einzelfalls auf der Grundlage einer begründeten Furcht vor Verfolgung wegen ihrer tatsächlichen oder vermeintlichen politischen Meinung und/oder ihrer Religion (ähnlich auch EUAA zum Risikoprofil „Persons who evaded or deserted military service“, Country Guidance Syria 2024, Abschnitt 4.2).
Nunmehr wurden diese Richtlinien aus 2021 durch die neue Position des UNHCR aus Dezember 2024 ersetzt. Nach dieser besteht die Gefahr der Verfolgung durch die frühere Regierung nicht mehr. Andere Risiken können aber fortbestehen oder sich verschärfen. In Anbetracht der sich rasch verändernden Dynamik und Lage in Syrien ist UNHCR nach dieser Position nicht in der Lage, Asylentscheidern detaillierte Hinweise auf den internationalen Schutzbedarf von Syrern zu geben. Angesichts der derzeit unsicheren Lage in Syrien fordert UNHCR die Asylstaaten auf, die Ausstellung negativer Entscheidungen über Anträge auf internationalen Schutz von syrischen Staatsangehörigen oder Staatenlosen, die früher ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Syrien hatten, auszusetzen. Da diesbezüglich nicht derart zwischen Asyl und subsidiärem Schutz unterschieden wird, wird auf die Position des UNHCR aus Dezember 2024 bereits an dieser Stelle eingegangen. Die Aussetzung der Ausstellung negativer Bescheide sollte so lange aufrechterhalten werden, bis sich die Lage in Syrien stabilisiert hat und verlässliche Informationen über die Sicherheits- und Menschenrechtssituation zur Verfügung stehen, um die Notwendigkeit der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft an einzelne Antragsteller umfassend beurteilen zu können.
Seitdem gibt UNHCR regelmäßige „Regional Flash Update[s] #[…]“ heraus; neue Richtlinien wurden aber seit nunmehr einem Jahr nicht veröffentlicht und ist nicht abzusehen, wann sich aus Sicht des UNHCR die Lage in Syrien (ausreichend) stabilisiert hat oder (ausreichend) verlässliche Informationen vorliegen bzw. wann es die Umstände wieder erlauben, detaillierte Hinweise zu geben. Hinsichtlich des letzten Punktes ist bemerkenswert, dass UNHCR nach seinen „Regional Flash Updates“ seit Dezember 2024 vor Ort ist und Tausende Rückkehrer bei ihrer Rückkehr unterstützt hat sowie über ein Netzwerk von mehr als 100 operativen Gemeindezentren im ganzen Land verfügt. Lediglich der Vollständigkeit wird in diesem Zusammenhang auch festgehalten, dass UNHCR bereits zuvor die Rückkehr Tausender Syrer aus dem Libanon nach Syrien im Zuge der israelischen Bodenoffensive im Südlibanon 2024 begleitet hat und nach seinen eigenen Informationen bereits damals vor Ort war. Insgesamt sind seit dem Umsturz Anfang Dezember 2024 nach Einschätzung seitens UNHCR hunderttausende Menschen nach Syrien zurückgekehrt (vgl. der Vollständigkeit halber: #55 ca. 1.260.240).
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass UNHCR die undifferenzierte Aussetzung aller negativen Entscheidungen im Hinblick auf internationale Schutzanträge empfiehlt. UNHCR fordert weiters den uneingeschränkten Zugang zu Verfahren und die Abstandnahme von der Beendigung des Flüchtlingsstatus. Unklar ist, ob sich die Indizwirkung der UNHCR-Richtlinien bzw. Positionen über inhaltliche Positionen hinaus auch auf eine derartige „Aussetzung“ von Verfahren bzw. des Fehlens von Entscheidungsgrundlagen erstreckt (vgl. zB VwGH 24.10.2024, Ra 2024/19/0315).
Seit dem Erscheinen der UNHCR Position im Dezember 2024 sind jedoch bereits zahlreiche Informationen zur derzeitigen Sicherheits- und Versorgungslage in Syrien erschienen (vgl. insb. Länderinformationen der Staatendokumentation, Version 12 vom Mai 2025 sowie die zahlreichen UNHCR-Flash Updates), sodass eine aktuelle Beurteilung der gegenständlichen Beschwerde unter Einbeziehung der Ergebnisse der mündlichen Beschwerdeverhandlungen entgegen der Position des UNHCR aus Dezember 2024 sowie dem Verweis seitens EUAA, Country Guidance: Syria, Dezember 2025, in diesem konkreten Einzelfall möglich ist.
Vor dem Hintergrund der seit Dezember 2024 geänderten Situation in Syrien ist nochmals auszuführen, dass diejenigen Umstände, die im Zusammenhang mit der früheren syrischen Regierung des Assad-Regimes standen und in einer Vielzahl von Fällen männlicher syrischer Antragsteller zur Begründung von Asylanträgen geführt haben, nämlich die behauptete Furcht vor Verfolgung durch das damalige Regime aus Folge der Militärdienstverweigerung oder Desertation aufgrund einer tatsächlichen oder bloß unterstellten oppositionellen Einstellung dem Assad-Regime gegenüber, weggefallen sind. Dies deckt sich auch mit der Position des UNHCR. Eine Verfolgung durch das ehemalige Assad-Regime etwa im Zusammenhang mit der vom BF vor dem BFA vorgebrachten Haft bzw. seines damals in Idlib aufhältigen Bruder, der Ausreise oder der Antragstellung auf internationalen Schutz im Ausland ist nicht mehr anzunehmen. Zum vor dem BFA im Zusammenhang mit der FSA erstattete Fluchtvorbringen ist weiters auszuführen, dass sich die SNA (FSA) (teilweise) in staatliche Strukturen eingegliedert hat bzw. formal der neuen Regierung untersteht (s. insb. LIB V12, S. 40; s. auch https://syria.liveuamap.com). Eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bestehende aktuelle Verfolgungsgefahr ist im Hinblick auf das vor dem BFA erstattete Vorbringen auch deshalb vor dem Hintergrund der aktuellen Länderberichtslage nicht anzunehmen. Gleiches gilt für die Angaben des BF zur Ausreise in der mündlichen Beschwerdeverhandlung.
Der männliche BF gehört der arabischen Volksgruppe an und bekennt sich zum sunnitischen Glauben. Das vorherige Herrschaftsgebiet Assads liegt nun im Wesentlichen im Machtbereich der neuen Regierung, welche sich führend aus männlichen sunnitischen Arabern zusammensetzt (vgl. zB nochmals Standard, Naher Osten, Staatsagentur: Al-Sharaa ist Übergangspräsident Syriens vom 29.01.2025 sowie LIB V12). Die Heimatregion des BF befindet sich nunmehr im Machtbereich dieser neuen Zentralregierung. Der BF war weder politisch tätig, noch besitzt er besondere politische Überzeugungen oder Beziehungen. Eine Verfolgung durch das Assad-Regime ist eben nicht mehr anzunehmen. Soweit nach UNHCR andere Risiken fortbestehen oder sich verschärfen können, liegen solche im gegenständlichen Falle des sunnitisch-arabischen BF ohne persönliche Probleme mit einer nun aktiven Gruppierung nicht vor.
Die nunmehr veröffentlichte EUAA, Country Guidance: Syria vom Dezember 2025 zeichnet betreffend die Akteure kein abweichendes Bild. Bezüglich der Profile betreffend den Militärdienst sowie betreffend die bloße Tatsache, dass jemand Araber sunnitischen Glaubens ist, geht EUAA davon aus, dass diese Profile wahrscheinlich nicht für den Flüchtlingsstatus in Frage kommen (S. 12 f). Bezüglich des Militärdienstes wird festgehalten, dass keine Verfolgungshandlungen gegen Personen bekannt sind, welche dem Wehrdienst unter dem Assad-Regime nicht nachgekommen sind und dass die aktuelle Regierung die Wehrpflicht grundsätzlich abgeschafft hat (Punkt 4.3., S. 33 f). Betreffend die SNA (FSA) wird zwar darauf hingewiesen, dass einige Einheiten der SNA westlich des Tishreen-Damms aktiv seien; es wird aber allgemein festgehalten, dass sich die SNA seit Ende März 2025 aus Feindseligkeiten herausgehalten habe (Punkt 3.3., S. 23 f). Es wird ausgeführt, dass keine Informationen über Verfolgungshandlungen alleine wegen ihrer Zugehörigkeit zur ethno-religiösen Gruppe der sunnitischen Araber vorliegen (Punkt 4.9.1., S. 40 f). Eine asylrelevante Verfolgung des BF ist auch unter Berücksichtigung der Stellungnahme vom 09.12.2025 nicht anzunehmen.
Derzeit bekennt sich die neue Regierung nach außen hin dazu, sämtliche religiöse und ethnische Gruppen zu respektieren und zu schützen. Es ist auch nicht zu sehen, dass sie den BF verfolgen würde, weil er sich in Europa aufgehalten und dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Die entfernte Gefahr einer Verfolgung genügt nicht; eine maßgebliche Verfolgungswahrscheinlichkeit liegt gegenständlich – ausreichend prognostisch beurteilbar – nicht vor (vgl. etwa VwGH 14.07.2021, Ra 2021/14/0066, mwN).
Insgesamt verfolgt weder die neue Regierung noch eine andere Gruppierung den BF; dies weder aufgrund individueller noch genereller Merkmale.
Der Umstand, dass im Heimatland des Asylwerbers Bürgerkrieg herrscht, stellt für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK dar. Um asylrelevante Verfolgung vor dem Hintergrund einer Bürgerkriegssituation erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten eines Bürgerkrieges hinausgeht (vgl. VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Furcht vor der Ableistung des Militärdienstes bzw. der bei seiner Verweigerung drohenden Bestrafung im Allgemeinen auch keine asylrechtlich relevante Verfolgung dar, sondern könnte nur bei Vorliegen eines Konventionsgrundes Asyl rechtfertigen (vgl. VwGH 23.01.2018, Ra 2017/18/0330; 20.04.2018, Ra 2018/18/0154; VwGH 26.01.2023, Ra 2022/20/0358). Wie der Verwaltungsgerichtshof zur möglichen Asylrelevanz von Wehrdienstverweigerung näher ausgeführt hat, kann auch der Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung asylrechtliche Bedeutung zukommen, wenn das Verhalten des Betroffenen auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht oder dem Betroffenen wegen dieses Verhaltens vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und den Sanktionen – wie etwa der Anwendung von Folter – jede Verhältnismäßigkeit fehlt (siehe VwGH 23.01.2019, Ra 2019/19/0009; 19.06.2019, Ra 2018/18/0548; 13.11.2019, Ra 2019/18/0274; 28.03.2023, Ra 2023/20/0027). Unter dem Gesichtspunkt des Zwanges zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen kann auch eine „bloße“ Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung sein (vgl. Art. 9 Abs. 1 lit. e Statusrichtlinie; siehe dazu VwGH 23.01.2019, Ra 2019/19/0009; 13.11.2019, Ra 2019/18/0274, mwN; EuGH 26.02.2015, C-472/13, Shepherd; vgl. auch EuGH 19.11.2020, C-238/19, EZ).
Nach der Rechtsprechung des EuGH ist der in Art. 10 Abs. 1 lit. e der Statusrichtlinie (bzw. iVm. § 2 Abs. 1 Z 12 AsylG 2005) näher umschriebene Begriff der „politischen Überzeugung“ weit auszulegen. Dies bedeutet, dass, um festzustellen, ob eine solche Überzeugung vorliegt und ein Kausalzusammenhang zwischen ihr und den Verfolgungshandlungen besteht, der allgemeine Kontext des Herkunftslands der Person, welche die Anerkennung als Flüchtling beantragt, berücksichtigt werden muss, insbesondere seine politischen, rechtlichen, justiziellen, historischen und soziokulturellen Aspekte (vgl. EuGH 23.02.2023, C-280/21, Migracijos departamentas, Rn. 25 und 33).
Der BF leistete seinen Militärdienst für das Assad-Regime nicht ab. Nach dem Ende des Assad-Regimes ist es – wie bereits beweiswürdigend ausgeführt – nicht maßgeblich wahrscheinlich, dass der BF im Falle einer Rückkehr zur Ableistung eines Militärdienstes herangezogen würde, zumal die neue Regierung keine Zwangsrekrutierungen durchführt und auf Freiwillige setzt.
Dass der BF keine gegen die neue Regierung gerichtete tatsächliche politische oder religiöse Überzeugung hat, ergibt sich aus seinen diesbezüglichen Angaben im Verfahren sowie dem persönlichen Eindruck, welcher im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung gewonnen werden konnte.
Der HTS wurden zwar in der Vergangenheit im Nordwesten Syriens wie der SNA im Norden Syriens Menschenrechtsverstöße vorgeworfen, doch weist der arabisch-sunnitische und politisch unauffällige BF keinerlei exponierende, verfolgungsindizierende Merkmale oder Verhaltensweisen auf. Nach dem Sturz des syrischen Regimes im Dezember 2024 ergibt die Berichtslage überdies moderate, staatspolitische Zugänge der nun dominierenden Akteure der neuen Regierung, was ebenfalls gegen die prognostische Annahme verdichteter, allgemein oder spezifisch gegen die Person des BF ausschlagender Gefahrenpotenziale auf dem Weg in seine Heimatstadt spricht.
Vor diesem Hintergrund kann auch nicht angenommen werden, dass dem BF eine gegen die neue Regierung gerichtete politische oppositionelle Gesinnung unterstellt werden würde, zumal auch keine maßgeblich risikoerhöhenden Umstände vorliegen. Ein besonderes Naheverhältnis des BF zum früheren Assad-Regime ist eben nicht zu sehen.
Vor dem Hintergrund der Länderberichtslage droht dem BF nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die zwangsweise Einziehung oder eine andere Verfolgung/Bedrohung durch die neue Regierung oder eine andere Gruppierung in seiner Heimatregion oder auf dem Weg dorthin.
Den getroffenen Länderfeststellungen und der sonstigen Länderberichtslage ist auch nicht zu entnehmen, dass Rückkehrer aktuell aufgrund der Ausreise, dem Aufenthalt oder auch einer Asylantragstellung im Ausland verfolgt werden würden. Vielmehr deutet dies daraufhin, gerade nicht Unterstützer des gestürzten Assad-Regimes gewesen zu sein.
Auch sonst haben sich im Verfahren keine Anhaltspunkte ergeben, die eine Verfolgung des BF aus asylrelevanten Gründen im Herkunftsstaat und konkret in der Heimatregion oder auf dem Weg dorthin maßgeblich wahrscheinlich erscheinen ließen.
Wie bereits ausgeführt, ist es dem BF möglich, in seine Heimatregion zu gelangen, ohne beim Grenzübertritt oder auf dem Weg dorthin asylrelevant verfolgt zu werden.
Im gegenständlichen Fall sind somit die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine „begründete Furcht vor Verfolgung“ im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK, nicht gegeben. Auch die Durchsicht der aktuellen Länderberichte erlaubt es nicht anzunehmen, dass gegenständlich sonstige mögliche Gründe für die Befürchtung einer entsprechenden Verfolgungsgefahr vorliegen. Sohin kann nicht erkannt werden, dass dem BF aus den von ihm ins Treffen geführten oder aus sonstigen Gründen im Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Verfolgung droht.
Insgesamt haben sich im Verfahren keine Anhaltspunkte ergeben, die eine Verfolgung des BF aus asylrelevanten Gründen im Herkunftsstaat maßgeblich wahrscheinlich erscheinen ließen.
Die gegen Spruchpunkt I. gerichtete Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten):
3.2.1. § 8 AsylG 2005 lautet auszugsweise samt Überschrift:
„Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, 1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder 2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offensteht.
[…]“
Zu prüfen ist somit, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder des 6. oder 13. ZPEMRK bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes folgt, dass eine Voraussetzung für die Gewährung subsidiären Schutzes das Drohen einer realen Gefahr („real risk“) insbesondere einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Art. 2 oder 3 EMRK eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) insbesondere einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Um von der realen Gefahr („real risk“) im Falle der Rückkehr ausgehen zu können, reicht es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus, wenn eine solche Gefahr bloß möglich ist. Es bedarf vielmehr einer darüberhinausgehenden Wahrscheinlichkeit, dass sich eine solche Gefahr verwirklichen wird (vgl. VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137, mwN).
Zum AsylG 2005 hat der VwGH betreffend die Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz – entsprechend dem Wortlaut des § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG – (insbesondere) auf den Maßstab des Art. 3 MRK abgestellt (vgl. VwGH 21.05.2019, Ro 2019/19/0006; 06.11.2018, Ra 2018/01/0106, Rn. 14 f, mwN). Nach dieser Rechtsprechung kann die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat etwa auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten und daher die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten begründen, wenn – wobei eine solche Situation allerdings nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen ist – der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also seine Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können (vgl. näher zu den Voraussetzungen einer solchen Annahme etwa VwGH 18.10.2018, Ra 2017/19/0200; 25.04.2017, Ra 2017/01/0016). Ebenso ist in der Rechtsprechung des VwGH in Hinblick auf den anzuwendenden Prüfungsmaßstab des Art. 3 EMRK weiterhin anerkannt, dass es unter Berücksichtigung der Judikatur des EGMR Ausnahmefälle geben kann, in denen durch eine schwere Erkrankung bzw. einen fehlenden tatsächlichen Zugang zur erforderlichen Behandlung im Herkunftsstaat die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten begründet wird (vgl. VwGH 21.03.2018, Ra 2018/18/0021).
Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Art. 3 EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können (vgl. VwGH 31.10.2019, Ra 2019/20/0309; 27.05.2019, Ra 2019/14/0153, Rn. 123, mwN).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass, wenn im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage herrscht, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vorliegen, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein – im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen – höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (vgl. VwGH 10.02.2021, Ra 2020/19/0353, mwN).
Zur Sicherheitslage:
Im vorliegenden Fall ist unter Berücksichtigung der Länderberichte zu konstatieren, dass die Sicherheitslage in Syrien derzeit angespannt, volatil und unübersichtlich ist. Dennoch ist – insbesondere im Herkunftsgebiet des BF – keine solche Gefahrenlage erkennbar, die über die bloße Möglichkeit einer Gefährdung hinausgeht. Mangels Vorliegens individueller besonderer Gefährdungsmomente ist die herrschende Sicherheitslage für sich genommen noch nicht willkürlicher Gewalt in einer Kriegssituation gleichzuhalten.
Wie festgestellt und in der Beweiswürdigung dargelegt, kommt es nach den Länderfeststellungen in Syrien zwar nach wie vor zu Kampfhandlungen und die Sicherheitslage ist fragil. Die Gewalt erreicht aber nicht ein solches Ausmaß im Sinne der zitierten Judikatur bzw. ist nicht als derart extrem zu beurteilen, dass der BF nur aufgrund seiner bloßen Anwesenheit im Großraum der Stadt Damaskus oder auf dem Weg dorthin einer ernsthaften Bedrohung seines Lebens oder seiner körperlichen wie psychischen Unversehrtheit ausgesetzt wäre.
Die Kriminalität ist zwar gestiegen. Schwerere Verbrechen ereignen sich in der Regel auf dem Land, wo insb. die Sicherheitspräsenz geringer ist (vgl. insb. LIB V12, S. 44).
Dabei wird auch nicht verkannt, dass auch nach dem Umsturz in mehreren Enklaven rund um die Stadt Damaskus, darunter in der Nähe der Städte XXXX und XXXX sowie in Najha und nahe der XXXX pro-Assad-Überreste weiterhin präsent waren. Weiters kam es während der Gewaltspitze im März 2025 auch zu Kämpfen rund um das Hauptquartier der allgemeinen Sicherheitskräfte im Stadtteil XXXX in Damaskus. Darüber hinaus wird auch die Bedrohung durch Minen bzw. nicht explodierte Kampfmittel nicht verkannt (s. Stellungnahme vom 25.07.2025). Auch in Damaskus haben gezielte israelische Luftangriffe auf militärische Ziele stattgefunden, bei welchen auch Zivilisten verletzt wurden. Der BF kehrt aber nicht in den Süden Syriens zurück, wo vermehrt israelische Luftangriffe (z.B. in Sweida, Dar'a und entlang der Grenze zwischen Syrien und dem Libanon) stattfinden.
In Syrien kam es nach dem Sturz zu zahlreichen Racheakten und willkürlichen Tötungen, doch hat die Gesamtintensität der Kampfhandlungen in vielen Regionen nachgelassen (vgl. LIB V12, S. 55; insb. zu Damaskus EUAA, Country Focus, Juli 2025, S. 165 ff; EUAA Country Guidance, S. 88ff).
Gefahrenerhöhende Umstände liegen beim aus dem Großraum der Stadt Damaskus stammenden BF nicht vor. Gerade hinsichtlich dem Großraum der Stadt Damaskus liegen auch keine Berichte über derartig intensive Kampfhandlungen oder großflächige Gewaltakte vor, die den Schluss einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit des BF als arabisch-sunnitische Zivilperson ohne individuelle Risikofaktoren mit Familienanschluss zulassen würden. Der BF ist gesund, gut ausgebildet, im erwerbsfähigen Alter, verfügt über Ortskenntnisse und kann sich relevante Informationen beschaffen. Ferner wird auch allgemein auf die hohe Anzahl an Rückkehrern nach Syrien verwiesen.
Zur Erreichbarkeit:
Wie bereits ausgeführt, ist es dem BF etwa möglich, über die Flughäfen Damaskus oder Aleppo oder die von der neuen Regierung kontrollierten Grenzübergänge nach Syrien und in der Folge über den Landweg in den Großraum der Stadt Damaskus zu gelangen.
Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen ist daher davon auszugehen, dass der BF seine Herkunftsregion mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auch ohne eine reale Bedrohung seines Lebens oder seiner körperlichen Unversehrtheit erreichen kann. Dies zumal ihn hierbei auch seine Angehörigen vor Ort etwa durch Kontakte und Informationen unterstützen könnten.
Der BF ist zudem – wie dargelegt – weder aufgrund einer politischen noch religiösen Haltung exponiert und haben sich auch sonst keine gefahrenerhöhenden Umstände in seiner Person ergeben.
Zur Versorgungslage:
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass sich die wirtschaftliche und humanitäre Lage in Syrien nach wie vor als desolat darstellt und die Versorgungslage äußerst angespannt ist. Die Zerstörungen an der Infrastruktur einschließlich der Wohnverhältnisse stellen allgegenwärtige Herausforderungen dar. Im Falle des BF ist jedoch – wie festgestellt und in der Beweiswürdigung dargelegt – aufgrund seiner persönlichen Umstände nicht davon auszugehen, dass er im Falle seiner Rückkehr nicht in der Lage wäre, seine Grundbedürfnisse zu decken und in eine existenzbedrohende Lage geraten würde.
In Anbetracht der individuellen Lebensumstände des BF vor seiner Ausreise sowie den Gegebenheiten, unter denen seine Angehörigen seither leben, kann nicht schlussgefolgert werden, dass er in Syrien keine Lebensgrundlage vorfinden würde. Die Grundbedürfnisse des Alltags können insbesondere durch den angemieteten Wohnraum der Familie abgedeckt werden.
Dafür, dass dem BF eine erneute Aufenthaltnahme bei seiner Herkunftsfamilie nicht möglich wäre und ihm dort die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und somit die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre, haben sich im Verfahren keine substantiierten Anhaltspunkte ergeben. Trotz der schwierigen Arbeitsplatzsituation kann vor dem Hintergrund der vorstehend wiedergegebenen Judikatur kein Umstand erblickt werden, der eine existenziell gefährdende Lage für den BF zur Folge hätte. Es ist ihm als jungen, gesunden, gut ausgebildeten arbeitsfähigen Mann mit relevanter Berufserfahrung und Kontakten in der Herkunftsregion möglich, sich sein Auskommen durch Arbeit zu erwirtschaften.
Der BF leidet des Weiteren unter keinen behandlungsbedürftigen Erkrankungen. Die Entstehung solcher gesundheitlichen Beeinträchtigungen zeichnet sich unter Berücksichtigung seiner hierzu getätigten Angaben im Verfahren auch nicht zukünftig ab.
Aufgrund des bestehenden familiären Netzwerks hat der BF im Bedarfsfall überdies Unterstützung bei der Beschaffung lebensnotwendiger Alltagsgüter.
In diesem Zusammenhang ist auch darauf zu verweisen, dass es dem Antragsteller obliegt, Gründe für ein entsprechendes Risiko nachzuweisen (vgl. VwGH 10.08.2018, Ra 2018/20/0314).
In Gesamtschau der obigen Ausführungen des BF ist keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention anzunehmen. Auch die reale Gefahr einer für ihn als Zivilperson bestehenden ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ist nicht anzunehmen.
Die Beschwerde bezüglich der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist damit abzuweisen, weil die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht vorliegen.
3.3. Zu Spruchpunkt III. (Nichterteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz):
Gemäß § 57 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:
„1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382c EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz‘ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.“
Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen nicht vor, weil der Aufenthalt des BF weder seit mindestens einem Jahr gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist, noch der BF Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs. 1 Z 3 AsylG wurde. Weder hat der BF das Vorliegen eines der Gründe des § 57 AsylG behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren hervor.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides war daher abzuweisen.
3.4. Zu Spruchpunkt IV. (Rückkehrentscheidung):
Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Der BF ist kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu.
Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG ist, dass dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK geboten ist. Nur bei Vorliegen dieser Voraussetzungen kommt ein Abspruch über einen Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG überhaupt in Betracht (vgl. VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
„(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.“
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0198; VwGH 25.01.2018, Ra 2017/21/0218).
Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).
Vom Prüfungsumfang des Begriffes des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt). Nicht nur durch Heirat rechtlich formalisierte Bindungen („marriage-based relationships“) sind als Familienleben nach Art. 8 EMRK geschützt, sondern auch andere faktische Familienbindungen („de facto family ties“), bei denen die Partner außerhalb des Ehestandes zusammenleben (vgl. VwGH 23.02.2011, 2011/23/0097 und 08.09.2010, 2008/01/0551, mwN). Zur Frage, ob eine nichteheliche Lebensgemeinschaft ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK begründet, stellt der EGMR auf das Bestehen enger persönlicher Bindungen ab, die sich in einer Reihe von Umständen – etwa dem Zusammenleben, der Länge der Beziehung oder der Geburt gemeinsamer Kinder – äußern können (VwGH 24.06.2019, Ra 2019/20/0101, mit Verweis auf das Urteil des EGMR 02.11.2010, Serife Yigit gegen die Türkei, Große Kammer, Beschwerde Nr. 3976/05, Rn. 93 und 96).
Mit einer Rückkehrentscheidung wird nicht entscheidungserheblich in das Familienleben des BF eingegriffen. Der BF hat in Österreich keine Familienangehörigen bzw. Verwandte. Besondere Beziehungen zu anderen Personen sind nicht hervorgekommen. Vom Vorliegen eines Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK ist insgesamt nicht auszugehen. Die aufenthaltsbeendende Maßnahme könnte daher allenfalls in sein Privatleben eingreifen.
Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, ÖJZ 2007, 852 ff). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, als – abseits familiärer Umstände – eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055, mwN).
Außerdem ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216, mwN). Der Verfassungsgerichtshof misst in ständiger Rechtsprechung dem Umstand im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (vgl. VfSlg 18.224/2007, 18.382/2008, 19.086/2010, 19.752/2013).
In Fällen, in denen – so wie konkret – eine relativ kurze Aufenthaltsdauer des Betroffenen in Österreich vorliegt, wird nach der Judikatur regelmäßig erwartet, dass die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich ist, um die Erlassung einer Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig zu erklären (vgl. VwGH 12.09.2023, Ra 2023/20/0278, mwN).
Der Verwaltungsgerichtshof erkannte etwa im Fall eines seit rund vier Jahren im Bundesgebiet aufhältigen, strafrechtlich unbescholtenen afghanischen Staatsangehörigen, der in Österreich mehrere Sprachkurse besucht und eine Prüfung über Kenntnisse der deutschen Sprache auf dem Niveau B1 bestanden hatte, einen Pflichtschulabschluss erworben hatte, sich in einem aufrechten Lehrverhältnis als Tischler befand, seinen Lebensunterhalt durch die Lehrlingsentschädigung bestritt und Mitglied in einem Fußballverein war sowie freundschaftliche Kontakte zu österreichischen Staatsangehörigen unterhielt, dass noch keine derartige Verdichtung der persönlichen Interessen des Mitbeteiligten bestehe, dass bereits von „außergewöhnlichen Umständen“ gesprochen werden könne und ihm schon deshalb unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK ein dauernder Verbleib in Österreich ermöglicht werden müsse (vgl. VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0289).
Der BF befindet sich seit Oktober 2023 in Österreich. Die Dauer des Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet von ungefähr zwei Jahren ist daher als verhältnismäßig kurz zu bezeichnen. Ferner ist zu beachten, dass der Aufenthalt bloß aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber rechtmäßig war. Dies musste dem BF bewusst gewesen sein, weswegen auch allenfalls eingegangene Bindungen im Bundesgebiet nicht schwer wiegen könnten. Er hat zweifelsfrei Kontakt zu einigen Personen und kann sich bereits auf Deutsch verständigen. Er ging in Österreich aber lediglich zweimal geringfügig über einen Dienstleistungsscheck einer Erwerbstätigkeit nach, war darüber hinaus jedoch nicht erwerbstätig und hat sich nicht besonders in Vereinen oder anderen zivilgesellschaftlichen Organisationen engagiert. Neben den angeführten Freundschaften, Deutschkenntnissen und geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen konnten keine weiteren substanziellen Anknüpfungspunkte im Bereich des Privatlebens festgestellt werden. Der BF verfügt nicht über eigene, den Lebensunterhalt deckende Mittel und bezieht Leistungen aus der Grundversorgung.
Insgesamt liegt im gegenständlichen Fall keine außerordentliche Integrationsverfestigung vor.
Aufgrund des insgesamt relativ kurzen Aufenthaltes des BF in Österreich und der noch in Syrien aufhältigen Eltern und Geschwister ist trotz langjähriger Abwesenheit aus dem Herkunftsstaat weiter davon auszugehen, dass der BF nach wie vor über starke Bindungen zu seinem Herkunftsstaat verfügt und sich problemlos wieder in die dortige Gesellschaft eingliedern wird können. Er wurde in Syrien sozialisiert und spricht Arabisch auf muttersprachlichem Niveau. Es ist davon auszugehen, dass in Syrien neben seinen Angehörigen auch andere Bezugspersonen etwa im Sinne eines gewissen Freundes- und/oder Bekanntenkreises des BF leben, wenn der BF auch derzeit nicht im aufrechten Kontakt mit anderen Bezugspersonen steht. Dies zumal der BF im Herkunftsstaat auch die Schule besucht, studiert und gearbeitet hat. Der arbeitsfähige BF, der über eine zwölfjährige Schulbildung mit Maturaabschluss, vier Jahre Studium und mehrjährige Arbeitserfahrung verfügt, könnte in seiner Heimat erneut einer Erwerbstätigkeit nachgehen und kann davon ausgegangen werden, dass es für ihn aufgrund der Kontakte und Berufserfahrung möglich wäre, binnen eines angemessenen Zeitraumes eine Arbeit zu finden. Zudem könnten seine Eltern und Geschwister zunächst für den BF sorgen und könnte er wieder bei seinen Eltern unterkommen. Der BF gehört auch keinem Personenkreis an, von dem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf die individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung.
Dass der BF strafrechtlich unbescholten ist, vermag weder sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (zB VwGH 25.02.2010, 2009/21/0070; 13.10.2011, 2009/22/0273; 19.04.2012, 2011/18/0253).
In Hinblick auf den gegenständlichen Fall ist in Übereinstimmung mit der herrschenden Judikatur davon auszugehen, dass zwar ein einmaliges Vergehen in Form der illegalen Einreise zur Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz vorliegt, jedoch diese Verfehlung gegenständlich bei der Abwägung iSv Art. 8 Abs. 2 EMRK außer Betracht bleibt. Faktoren der Einwanderungskontrolle und Erwägungen der öffentlichen Ordnung können zwar bei einer Abwägung iSv Art. 8 Abs. 2 EMRK berücksichtigt werden, dabei sind jedoch etwa zahlreiche Verfehlungen oder schwere bzw. beharrliche Vergehen gemeint. Solche liegen gegenständlich nicht vor.
Im gegenständlichen Verfahren kann zwar von einer langen, aber insgesamt auch noch nicht von einer überlangen Verfahrensdauer gesprochen werden (vgl. dazu auch VfGH 12.06.2013, U 485/2012-15, wonach die Dauer eines Asylverfahrens mit drei Jahren nicht das Maß dessen, was für ein rechtsstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtsschutzmöglichkeiten entsprechendes Asylverfahren angemessen ist, übersteigt). Die gegenständliche Verfahrensdauer unterscheidet sich davon noch nicht maßgeblich.
Den privaten Interessen des BF an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251). Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Erbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf, wiegen im vorliegenden Fall schwerer als die Interessen des BF am Verbleib in Österreich.
Nach Maßgabe einer Interessenabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet sein persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig machen würden.
Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG stellt somit keine Verletzung des BF in seinem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK dar.
Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG ist ebenfalls nicht geboten.
Da der Antrag des BF auf internationalen Schutz abgewiesen wurde, ist die Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG zu erlassen. Es ist auch – wie bereits ausgeführt – kein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG von Amts wegen zu erteilen.
§ 52 Abs. 2 Z 2 FPG setzt weiters voraus, dass dem BF kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Der BF hat weder behauptet, über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens zu verfügen, noch ist ein solches im Ermittlungsverfahren hervorgekommen.
Die Erlassung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall geboten und ist auch nicht unverhältnismäßig.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides ist folglich seitens des BVwG abzuweisen.
3.5. Zu Spruchpunkt V. (Zulässigkeit der Abschiebung):
Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ist gemäß § 52 Abs. 9 FPG gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder Art. 3 EMRK oder das Protokoll 6. bzw. 13. zur Konvention verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Das entspricht dem Tatbestand des § 8 Abs. 1 AsylG. Das Vorliegen eines entsprechenden Sachverhaltes wird mit der gegenständlichen Entscheidung des BVwG verneint.
Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 2 FPG auch unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Das entspricht dem Tatbestand des § 3 AsylG.
Die Abschiebung ist nach § 50 Abs. 3 FPG unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
Dem BF ist weder der Status eines Asylberechtigen noch der des subsidiär Schutzberechtigten einzuräumen (siehe zu Spruchpunkt I. und II.). Die Zulässigkeit der Abschiebung des BF in den Herkunftsstaat ist gegeben, da nach den die Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz tragenden Feststellungen der vorliegenden Entscheidung keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde. Eine Empfehlung des EGMR zur Erlassung einer vorläufigen Maßnahme im Sinne des § 50 Abs. 3 FPG besteht für Syrien im Entscheidungszeitpunkt nicht.
Die Abschiebung des BF nach Syrien ist folglich zulässig.
3.6. Zu Spruchpunkt VI. (Frist zur freiwilligen Ausreise):
Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Derartige Gründe wurden im Verfahren nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich.
Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es wird auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen.
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