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W127 2301371-1•Bundesverwaltungsgericht W127 2301371-1
W127 2301371-1Federal Administrative CourtJan 23, 2026
Beschwerdeverzicht Beschwerdezurückziehung Einstellung des (Beschwerde) Verfahrens Einzelfallprüfung Feststellungsbescheid Feststellungsverfahren Geringfügigkeitsgrenze Gesamtbetrachtung Gutachten mündliche Verhandlung Sachverständigengutachten Schwellenwert Umgehungsverbot Umweltauswirkung Umweltschutz Umweltverträglichkeitsprüfung UVP-Pflicht Verfahrenseinstellung Zurückziehung der Beschwerde
W127 2301371-1/44E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
I.
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi über die Beschwerden von
XXXX BF 1 – BF 55 vertreten durch: Rechtsanwalt Dr. Franz UNTERASINGER,
vertreten durch: FSKN RechtsanwaltsGmbH,
gegen den Bescheid der steiermärkischen Landesregierung vom 20.09.2024, GZ: ABT13-235761/2024-37, mit welchem festgestellt wurde, dass für das Vorhaben XXXX der XXXX und der XXXX , beide vertreten durch die Eisenberger Rechtsanwälte GmbH, nach Maßgabe der in der Begründung präzisierten Form und der eingereichten Projektunterlagen (Beilagen 1 bis 9) keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A) Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist nicht zulässig.
II.
beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi über die Beschwerde des Gemeinderates der Marktgemeinde XXXX , vertreten durch FSKN RechtsanwaltsGmbH, gegen den Bescheid der steiermärkischen Landesregierung vom 20.09.2024, GZ: ABT13-235761/2024-37:
A) Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.
B) Die Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit verfahrensgegenständlich angefochtenem Bescheid wurde festgestellt, dass – basierend auf § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 1, 2, 4 und 7, Anhang 1 Z 4 lit. a) Spalte 1, lit. c) Spalte 3 und lit. d) Spalte 3, Anhang 1 Z 13 lit. e) Spalte 3 und Anhang 1 Z 31 lit. a) Spalte 2 und lit. b) Spalte 3 UVP-G 2000 – für das Vorhaben XXXX der XXXX und der XXXX nach Maßgabe der in der Begründung präzisierten Form und der eingereichten Projektunterlagen (Beilagen 1 bis 9) keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei.
Die Steiermärkische Landesregierung [in der Folge: belangte Behörde] ging dabei von folgendem Sachverhalt aus:
„I. Die XXXX mit dem Sitz in XXXX und die XXXX mit dem Sitz in XXXX planen dem Bau und Betrieb des XXXX mit folgenden wesentlichen Anlagenteilen:
– Wärmespeicher mit einer Speicherkapazität von 1.500 000 m³
– Thermisches Solarkollektorfeld mit einer thermischen Leistung von 211 MW
– Technikzentrale mit Wärmepumpen mit einer thermischen Leistung von 60 MW und Wärmetauschern
– PV-Anlage auf dem Speicherdeckel
– Biomasseheizwerk mit einer Brennstoffwärmeleistung von 49,5 MW
– Wärmetransportleitung und Stromanbindung.
Das Projektgebiet liegt im Gemeindegebiet der Marktgemeinden XXXX und XXXX .
Mit Hilfe von Solarkollektoren und Wärmepumpen soll Wasser in einem zum Wärmespeicher umgebauten XXXX -Tagebau auf rund 95 °C überwiegend im Sommerhalbjahr erwärmt und im Winterhalbjahr in das Grazer Fernwärmenetz eingespeist werden. Da das Grazer Fernwärmenetz je nach Außentemperatur in einem Temperaturbereich zwischen 90° C und 120° C betrieben werden muss, ist neben den Solarkollektoren und dem Wärmespeicher zwecks Erhöhung der Brennstoffwärmenutzung ein Biomasseheizwerk erforderlich. Die Wärmeaufbringung erfolgt zu rund 60 % über Solarkollektoren und Wärmepumpen und zu rund 40 % über das Biomasseheizwerk.
Das erwärmte Wasser wird über eine Pumpstation und eine Transportleitung in das Fernwärmenetz eingespeist. Die Länge der erdverlegten Leitung vom Heizwerk bis zum Übergabepunkt XXXX beträgt ca. 4,2 km. Der Innendurchmesser der Rohrleitungen beträgt 500 mm.
Das Projektgebiet befindet sich auf dem Gelände des bestehenden XXXX , der im Eigentum der XXXX steht und derzeit noch betrieben wird. Bei Projektrealisierung kommt es zur Schließung des XXXX .
Bezüglich einer detaillierten Projektbeschreibung wird auf die Beilagen 1 bis 9 verwiesen.
II. Das Vorhaben berührt ein schutzwürdiges Gebiet der Kategorie A im Sinne des Anhanges 2 zum UVP-G 2000. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom 4. März 1985, GZ: 6.0 B 10 – 1985, wurde der XXXX gemäß den Bestimmungen des Stmk. Naturschutzgesetzes 1976 zum Naturdenkmal erklärt.
Die projektgegenständlichen Grundstücke liegen innerhalb des (auch) nach § 34 verordneten Widmungsgebiets des Regionalprogramms Tiefengrundwasser (vgl. § 1 der Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 31. Juli 2017, mit der ein Regionalprogramm zur Sicherung der Qualität und Quantität des ost- und weststeirischen Tiefengrundwassers erlassen wird, LGBl. Nr. 76/2017).
Das Vorhaben liegt zum Teil (Gemeindegebiet von XXXX ) in einem schutzwürdigen Gebiet der Kategorie D im Sinne des Anhanges 2 zum UVP-G 2000 (belastetes Gebiet – Luft gemäß § 1 Abs. 2 Z 4 lit. d) der Verordnung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus über belastete Gebiete (Luft) 2019, BGBl. II Nr. 101/2019 – PM10).
III. Gemäß den Stellungnahmen der zuständigen Gewerbe- und Baubehörden sowie der Abfallbehörde gibt es in den Gemeindegebieten von XXXX und XXXX folgende genehmigte Feuerungsanlagen, die mit festen Brennstoffen betrieben werden:
Biomasseheizwerk mit einer Brennstoffwärmeleistung von 1,876 MW im Gemeindegebiet von XXXX
Biomasseheizwerk mit einer Brennstoffwärmeleistung von 4,8 MW im Gemeindegebiet von XXXX “.
In der Begründung führte die belangte Behörde Folgendes aus:
Zu Z 4 des Anhanges 1 UVP-G 2000:
Die Brennstoffwärmeleistung des projektgegenständlichen Biomasseheizwerkes betrage 49,5 MW und liege unter den Schwellenwerten gemäß Anhang 1 Z 4 lit. a) Spalte 1 und lit. c) Spalte 3 UVP-G 2000.
Eine Kumulationsprüfung gemäß Anhang 1 Z 4 lit. a) Spalte 1 UVP-G 2000 i.V.m. § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 sei mangels Überschreitung der Geringfügigkeitsschwelle gemäß § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 nicht durchzuführen.
Die Brennstoffwärmeleistung des Biomasseheizwerkes überschreite die 25 %-Grenze gemäß § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 i.V.m. Anhang 1 Z 4 lit. c) Spalte 3 UVP-G 2000. Es sei daher zu prüfen, ob die projektgegenständliche Anlage mit anderen gleichartigen und in einem räumlichen Zusammenhang stehenden Vorhaben mit einer Brennstoffwärmeleistung von mehr als 1 MW gemeinsam den Schwellenwert von 100 MW erreiche und - bejahendenfalls -, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen sei, wobei bei Vorhaben der Spalte 3 die Veränderung der Auswirkungen im Hinblick auf das schutzwürdige Gebiet maßgeblich sei.
Das Gemeindegebiet von XXXX zähle auf Grund der Überschreitung der Immissionsgrenzwerte für PM10 (Feinstaub) gemäß der Verordnung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus über belastete Gebiete (Luft) 2019 zu den schutzwürdigen Gebieten der Kategorie D im Sinne des Anhanges 2 UVP-G 2000.
Da die Frage des Vorliegens eines räumlichen Zusammenhanges zwischen dem antragsgegenständlichen Vorhaben und anderen gleichartigen Vorhaben nach der Rechtsprechung des BVwG schutzgutbezogen (hier: Schutzgut Luft - Luftschadstoff PM10) zu beurteilen sei, sei eine luftreinhaltetechnische Stellungnahme (vgl. Punkt A) II.) in Auftrag gegeben worden.
Im ersten Schritt sei zu klären gewesen, wie das Untersuchungsgebiet für die behördlichen Ermittlungen (Erhebung gleichartiger Vorhaben im Sinne des Anhanges 1 Z 4 UVP-G 2000) festzulegen sei. Für die Abgrenzung des Untersuchungsgebietes sei vom luftreinhaltetechnischen Amtssachverständigen eine Ausbreitungsrechnung erstellt worden, die den ganzjährigen Vollbetrieb der gesamten Anlage unter Ausschöpfung der Emissionsgrenzwerte berücksichtige. Auf Basis dieser Ausbreitungsrechnung komme der Amtssachverständige schlüssig und nachvollziehbar zum Ergebnis, dass das relevante Untersuchungsgebiet die Gemeindegebiete von XXXX und XXXX umfasse, da in diesen Gemeinden Bereiche mit relevanten Immissionsbeiträgen aus dem gegenständlichen Projekt ermittelt worden seien. Nach den Ausführungen des Amtssachverständigen seien flüssige und gasförmige Brennstoffe im Hinblick auf die Emissionen von Staub zu vernachlässigen, sodass eine Einschränkung der Vorhaben im Sinne des Anhanges 1 Z 4 UVP-G 2000 auf Anlagen erfolgen könne, in denen es zu einer Verfeuerung von (biogenen oder fossilen) festen Brennstoffen komme.
Im relevanten Untersuchungsgebiet bestehe ein Biomasseheizwerk in XXXX mit einer Brennstoffwärmeleistung von 1,876 MW und ein Biomasseheizwerk in XXXX mit einer Brennstoffwärmeleistung von 4,8 MW. Diese Anlagen würden somit - bezogen auf das Schutzgut Luft (Luftschadstoff PM10) - in einem räumlichen Zusammenhang im Sinne der Rechtsprechung des BVwG mit dem projektgegenständlichen Biomasseheizwerk mit einer Brennstoffwärmeleistung von 49,5 MW stehen.
Diese Vorhaben würden gemeinsam den Schwellenwert gemäß Anhang 1 Z 4 lit. c) Spalte 3 UVP-G 2000 von 100 MW nicht überschreiten. Eine Kumulationsprüfung (Prüfung, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist), sei daher nicht durchzuführen.
Zum Tatbestand des Anhanges 1 Z 4 lit. d) Spalte 3 UVP-G 2000 sei auszuführen, dass die projektgegenständlichen Grundstücke innerhalb des Widmungsgebietes des Regionalprogramms Tiefengrundwasser und somit in einem schutzwürdigen Gebiet der Kategorie C im Sinne des Anhanges 2 UVP-G 2000 liegen würden.
Das thermische Solarkollektorfeld und die Wärmepumpen seien von Anhang 1 Z 4 lit. a) und lit. c) UVP-G 2000 nicht erfasste Anlagen zur Erzeugung von Warmwasser. Die thermische Leistung dieser Anlagen betrage 271 MW (thermisches Solarkollektorfeld: 211 MW; Wärmepumpen: 60 MW).
Da diese Anlagen den Schwellenwert von 200 MW überschreiten würden, sei gemäß § 3 Abs. 4 UVP-G 2000 zu prüfen, ob der Schutzzweck, für den das schutzwürdige Gebiet (hier: Kategorie C des Anhanges 2 UVP-G 2000) festgelegt wurde, wesentlich beeinträchtigt werde.
Aus den im Rahmen des Anhörungsrechtes abgegebenen Stellungnahmen des wasserwirtschaftlichen Planungsorgans (vgl. Punkt A) VIII. und XV.) gehe schlüssig und nachvollziehbar hervor, dass eine Beeinträchtigung des Schutzzweckes des Regionalprogramms Tiefengrundwasser durch das gegenständliche Vorhaben auszuschließen sei.
Die Tatbestände des Anhanges 1 Z 4 lit. a) Spalte 1, lit. c) Spalte 3 und lit. d) Spalte 3 UVP-G 2000 würden somit nicht verwirklicht.
Zu Z 13 lit. e) des Anhanges 1 UVP-G 2000:
Das Vorhaben liege in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A und C im Sinne des Anhanges 2 UVP-G 2000.
Da der Innendurchmesser der projektgegenständlichen Rohrleitungen 500 mm und die Trassenlänge ca. 4,2 km betrage, werde dieser Tatbestand nicht verwirklicht.
Eine Kumulationsprüfung sei nicht durchzuführen, da das Kriterium „Innendurchmesser von mindestens 1000 mm“ nicht erfüllt werde.
Zu Z 31 des Anhanges 1 UVP-G 2000:
Der XXXX sei gemäß den Bestimmungen des Stmk. Naturschutzgesetzes 1976 zum Naturdenkmal erklärt worden. Das Vorhaben berühre somit ein schutzwürdiges Gebiet der Kategorie A im Sinne des Anhanges 2 UVP-G 2000.
Die Speicherkapazität des projektgegenständlichen Wärmespeichers liege mit 1.500.000 m3 unter den Schwellenwerten des Anhanges 1 Z 31 lit. a) Spalte 2 und lit. b) Spalte 3 UVP-G 2000.
Eine Kumulationsprüfung gemäß Anhang 1 Z 31 lit. a) Spalte 2 UVP-G 2000 i.V.m. § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 sei mangels Überschreitung der Geringfügigkeitsschwelle gemäß § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 nicht durchzuführen.
Da die Geringfügigkeitsschwelle gemäß § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 in Verbindung mit Anhang 1 Z 31 lit. b) Spalte 3 UVP-G 2000 überschritten werde, sei zu prüfen, ob die projektgegenständliche Speicheranlage mit anderen gleichartigen Vorhaben in einem räumlichen Zusammenhang im Sinne der Rechtsprechung des BVwG stehe und - sofern dies zu bejahen sei -, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen sei. Bei Vorhaben der Spalte 3 sei die Veränderung der Auswirkungen im Hinblick auf das schutzwürdige Gebiet maßgeblich.
Zur Klärung der Frage des Vorliegens eines räumlichen Zusammenhanges zwischen der antragsgegenständlichen Speicheranlage und anderen gleichartigen Vorhaben sei eine Stellungnahme aus dem Fachbereich Naturschutz (vgl. Punkt A) V.) eingeholt worden.
Nach den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des naturkundlichen Amtssachverständigen sei das – bezogen auf das Schutzgut Wasser - relevante Untersuchungsgebiet mit 50 m um das antragsgegenständliche Vorhaben festzulegen. Innerhalb dieses Bereiches würden gemäß der naturschutzfachlichen Stellungnahme keine gleichartigen Vorhaben bestehen und sei in diesem Bereich sowie auch weit darüber hinaus keine Kumulationswirkung gegeben.
Der Tatbestand des Anhanges 1 Z 31 lit. b) Spalte 3 UVP.G 2000 i.V.m. § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 werde somit nicht verwirklicht.
Das gegenständliche Vorhaben sei daher keiner Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen.
2. Hiegegen haben die Marktgemeinde XXXX , der Gemeinderat der Marktgemeinde XXXX sowie 55 Nachbarn und Nachbarinnen Beschwerden eingebracht.
2.1. Die Marktgemeinde XXXX [in der Folge: beschwerdeführende Marktgemeinde] und der Gemeinderat der Marktgemeinde XXXX haben – bis auf die Ausführungen zur Beschwerdelegitimation – gleichlautende Beschwerden eingebracht. Bei den Beschwerdegründen wurde insbesondere Folgendes vorgebracht:
Nach einem Hinweis auf die Unionsrechtlichen Grundlagen wurde unter dem Punkt „VI.2. Einheitliches Vorhaben nach § 2 Abs. 2 UVP-G“ anhand der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes festgehalten, dass das verfahrensgegenständliche Vorhaben sämtliche Voraussetzungen erfülle, um von einem einheitlichen Vorhaben auszugehen.
Die weite Vorhabensdefinition des UVP-G 2000 biete neben den Kumulationstatbeständen – insbesondere des § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 – einen Anknüpfungspunkt dafür, dass Maßnahmen bei der Beurteilung einer UVP-Pflicht im Hinblick auf die maßgeblichen Schwellenwerte und Kapazitäten dann gemeinsam zu betrachten seien, wenn neben dem räumlichen auch ein sachlicher Zusammenhang bestehe. Es wäre daher im UVP-Feststellungsverfahren, welches zum angefochtenen Bescheid geführt habe, zu prüfen gewesen, ob durch Zusammenrechnung der maßgeblichen Schwellenwerte und Kapazitäten der verschiedenen Vorhabensteile die geforderten Schwellenwerte der Tatbestände des Anhang 1 UVP-G 2000 überstiegen und eine UVP-Pflicht für das einheitliche Vorhaben begründet werde. Auch sei die Frage zu beurteilen, ob aufgrund einer Aufsplitterung in mehrere Projektteile ein Vorhaben vorliege, durch das die UVP-Pflicht umgangen werden könne.
Zur Kumulierung zitierte die beschwerdeführende Marktgemeinde aus den Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.12.2023, Ra 2023/04/0109-13, und vom 29.08.2024, 29.08.2024, Ra 2022/07/0025, betreffend Berücksichtigung von Vorhaben, die insofern schutzbezogen im räumlichen Zusammenhang mit dem zu prüfenden Vorhaben stehen, als Wechselwirkungen ihrer Auswirkungen mit den Auswirkungen des zu prüfenden Vorhabens auf einzelne Schutzgüter im für die Umwelt erheblichen Ausmaß nicht von vornherein ausgeschlossen werden können, auch bei unterschiedlichen Schwellenwerten.
Bisher sei eine Konstellation wie die hier gegenständliche solitäre Anlagenkonzeption des Vorhabens, welches aus mehreren Teilvorhaben bzw. Vorhabenskomponenten bestehe, für einige derer Schwellenwerte in Anhang 1 des UVP-G 2000 normiert bzw. die Gegenstand der UVP-RL seien, nicht betrachtet worden.
Weiters wurde darauf verwiesen, dass für die Frage der Erheblichkeit von Umweltauswirkungen es insbesondere auch angesichts der Kriterien des § 3 Abs. 4 Z 1 bis 3 UVPG 2000 eine Rolle spielen könne, ob Gebiete im Nahebereich des Projektstandortes, die von den Auswirkungen des Vorhabens betroffen seien, eine besondere ökologische Empfindlichkeit beziehungsweise eine geringe Belastbarkeit und damit eine höhere Schutzwürdigkeit aufweisen würden, sowie darauf, dass Irrelevanzgrenzen (Schwellenwertkonzept) zwar auch bei der Einzelfallprüfung heranzuziehen seien; bei der Frage der Erheblichkeit der Umweltauswirkungen komme jedoch nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes kein alleiniges Abstellen auf Schwellenwerte in Betracht, sondern werde eine sachverständliche Klärung verlangt, ob mit erheblichen belästigenden, belastenden oder schädlichen Auswirkungen gerechnet werden müsse.
In jede Einzelfallprüfung seien nicht nur die Auswirkungen der Betriebsphase, sondern auch die der Errichtungsphase miteinzubeziehen. Das – wenn auch nur einmalige – Befüllen des XXXX durch Ableitung von Wasser aus der XXXX sei im angefochtenen Bescheid überhaupt nicht aufgegriffen worden. Weiters werde für die Errichtung des Wärmespeichers ein über den gegenwärtigen XXXX hinausgehender Raum beansprucht. Ferner werde die immense Flächeninanspruchnahme des verfahrensgegenständlichen Vorhabens in der Vorhabenbeschreibung lediglich einmal angesprochen. Rodungen im Zuge der Errichtung des Wärmespeichers bzw. des Heizwerks seien dem Vorhaben zuzurechnen und deren Auswirkungen zu berücksichtigen.
Die verfahrensgegenständlichen Unterlagen seien zum Teil wenig aussagekräftig, wie beispielsweise betreffend die Stromanbindung.
Zu Z 4 lit. a Anhang 1 UVP-G 2000 wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde in ihrer rechtlichen Beurteilung davon ausgegangen sei, dass keine Kumulationsprüfung nach § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 durchzuführen sei, da die Brennstoffwärmeleistung des verfahrensgegenständlichen Biomasseheizwerkes nur 49,5 MW betrage und sohin die 25%-Schwelle des § 3 Abs. 2 Satz 3 UVP-G 2000 nicht erreicht werde. Jedoch sei nicht nur von einem Biomasseheizwerk (mit 49,5 MW BWL), sondern von einem einheitlichen Wärmekraftwerk mit einer Gesamtwärmeleistung von (zumindest) 109,5 MW Wärmeleistung (Heizwerk 49,5 MW + Wärmepumpen 60 MW) auszugehen. Folge man dieser Auffassung nicht, so wäre trotzdem eine Kumulationsprüfung im Sinne des § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 durchzuführen gewesen, da die Wärmeleistung des Biomasseheizwerks (49,5 MW) den 25%-Schwellenwert nur minimal (um 0,5 MW) unterschreite und diese minimale Unterschreitung eine Umgehungsabsicht indiziere. Die belangte Behörde hätte also schon, allein bezogen auf das Biomasseheizwerk, nach § 3 Abs. 2 Satz 3 iVm Z 4 lit. a Anhang 1 UVP-G 2000 eine Kumulationsprüfung durchführen müssen. Diese Kumulations- und Einzelfallprüfung habe die Behörde unterlassen, was den angefochtenen Bescheid jedenfalls schon für sich allein mit Rechtswidrigkeit belaste.
In diese Kumulationsprüfung hätte die belangte Behörde nicht nur Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mehr als 1 MW einbeziehen dürfen, sondern auch die neue Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH vom 21.12.2021, Ra 2023/04/0109; 29.08.2024, Ra 2022/07/0025) berücksichtigen müssen. Nach Hinweis auf die von der beschwerdeführenden Marktgemeinde schon bisher aufgelisteten, zu berücksichtigenden Großemittenten wurde eine tabellarische Aufzählung mittelgroßer Feuerungsanlagen mit einer Leistung über 1 MW und weniger 50 MW vorgelegt und darauf hingewiesen, dass auch die nahe den Vorhabensareal vorbeiführenden Autobahnen einer Kumulationsbetrachtung zu unterziehen gewesen.
Die Einzelfallprüfung nach § 3 Abs. 2 Satz 3 UVP-G 2000 sei anders als jene nach § 3 Abs. 4 UVP-G 2000 nicht auf einzelne Schutzgüter beschränkt. Die Behörde habe zwar auch hier nur eine Grobprüfung durchzuführen, doch sei Gegenstand dieser Grobprüfung das gesamte Vorhaben und dessen Auswirkungen auf die Umwelt. Indem die belangte Behörde die Einzelfallüberprüfung auf Auswirkungen nur jeweils einzelner Vorhabensteile auf einzelne Schutzgüter beschränkt habe und damit weder die systemintegrative Wirkung aller Vorhabensteile inklusive der immensen Flächeninanspruchnahme samt der einhergehenden Bodenversiegelung noch die dazugehörigen Errichtungsschritte berücksichtigt habe, belaste sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit.
Zur Luftreinhaltung und dem belasteten Gebiet der Kategorie D des Anhanges 2 des UVP-G 2000 wurde ausgeführt, dass zumindest hinterfragenswert scheine, ob die Irrelevanzregelung und das derselben zugrundliegende Schwellenwertkonzept EU-rechtskonform seien.
Zu Z 4 lit. c Anhang 1 UVP-G 2000 wurde ausgeführt, dass das zu Z 4 lit. a Anhang 1 UVP-G 2000 Ausgeführte auch für den Tatbestand der Z 4 lit. c Anhang 1 UVP-G 2000 gelte mit der Besonderheit, dass keine Kumulierungsprüfung nach § 3 Abs 2 Satz 3 UVP-G 2000 (der Schwellenwert (100 MW) werde durch das Gesamtwärmekraftwerk (109,5 MW) überschritten) stattzufinden habe, sondern direkt eine Einzelfallprüfung nach § 3 Abs 4 UVP-G 2000 durchzuführen sei. Folge man dem Argument nicht, dass das Vorhaben als ein Gesamtvorhaben bzw. einheitliches Vorhaben zu betrachten sei und die Schwellenwerte deshalb zusammenzurechnen seien, dann müsste gemäß § 3 Abs 2 Satz 3 UVP-G 2000 auch hinsichtlich des Tatbestandes der Z 4 lit. c Anhang 1 UVP-G 2000 in eine Kumulationsprüfung eingestiegen werden.
Auch der Schwellenwert der Z 4 lit. d Anhang 1 UVP-G 2000 werde überschritten. Man müsse hier von einem Gesamtsystem mit einer Wärmeleistung von 109,5 (Biomasseheizwerk 49,5 MW, Wärmepumpen 60 MW) ausgehen, weshalb eine Einzelfallprüfung nach § 3 Abs, 4 UVP-G durchzuführen sei. Addiere man hier auch noch die thermische Leistung der solarthermischen Kollektoren (211 MW), komme man auf eine Gesamtwärmeleistung des Systems von 320,5 MW. Die diesbezüglich von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigenstellungnahmen würden von unzutreffenden Annahmen ausgehen und seien daher für die Einzelfallprüfung nicht tauglich.
In Bezug auf Z 25 und Z 26 Anhang 1 UVP-G 2000 würden in den Vorhabensunterlagen die nach § 80 Abs 2 Z 8 MinroG geforderten Informationen zu Aufbau- und Abbauabschnitten sowie den zu erwartenden Vorkehrungen zum Schutz der Oberfläche und zu Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Bergbautätigkeiten fehlen. Aus dem vorgelegten Lageplan der mitbeteiligten Parteien ergebe sich nur, dass eine immense Fläche auch für die Errichtung des Wärmespeichers in Anspruch genommen werden müsse. Die Errichtung des geplanten Wärmespeichers sei auch über die gegenwärtig bestehenden XXXX hinaus geplant. Darüber hinaus befinde sich im XXXX auch das Naturdenkmal mit einer beanspruchten Fläche von 3.531 m2, ein Gebiet der Kategorie A im Sinne des Anhang 2 des UVP-G 2000.
Die Erweiterung des XXXX , die diesbezügliche zusätzliche Flächeninanspruchnahme, die Frage, ob dadurch Schwellenwerte, die im UVP-G 2000 normiert seien, relevant tangiert würden und die diesbezügliche Kumulationsprüfung, auch bezogen auf Luftreinhaltung und Rodung, seien im angefochtenen Bescheid unterblieben.
Im Zusammenhang mit dem in Z 31 lit b Anhang 1 UVP-G 2000 normierten Schwellenwert wäre zumindest eine Kumulationsprüfung im Lichte der rezenten VwGH-Judikatur durchzuführen gewesen.
Die von den Antragsstellern der belangten Behörde vorgelegten Unterlagen zu Z 41 Anhang 1 UVP-G 2000 würden keinen nähren Aufschluss über die zur Aus- und Einleitung des Wassers aus der XXXX und in den Wärmespeicher zu realisierenden Baulichkeiten und Maßnahmen geben. Auch dies, verbunden auch mit kumulativen Wirkungen, hätte die belangte Behörde zu prüfen gehabt. Der angefochtene Bescheid, der sich diesbezüglich ausschweige, sei auch in dieser Hinsicht mit Rechtswidrigkeit behaftet.
ZU Z 46 Anhang 1 UVP-G 2000 wurde nach Auflistung einzelner Grundstücke ausgeführt, dass ersichtlich sei, dass die Rodungsflächen mindestens 45.982 m2 betragen würden. Die belangte Behörde habe es unterlassen festzustellen, ob und in welchem Ausmaß Rodungen durchgeführt würden und welcher Art der forstliche Bewuchs der Grundstücke sei. Die Unterlassung diesbezüglicher Feststellungen belaste den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit.
Es wurde daher beantragt, das Bundesverwaltungsgericht wolle
in eventu
2.2. Mit der Beschwerde der 55 Nachbarinnen und Nachbarn [in der Folge: Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer 1 bis 55] wurde der Feststellungsbescheid dem gesamten Inhalt und Umfang nach angefochten. Geltend gemacht wurden die Mangelhaftigkeit des Verfahrens und die Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides.
Die Behörde übergehe in ihrer Entscheidung, dass entgegen dem luftreinhaltetechnischen Gutachten nicht nur ein Biomasseheizwerk mit einer Gesamtbrennstoffwärmeleistung von 49,5 MW geplant sei, sondern „um die thermische-Leistung der Wärmepumpe, die mit 60 MW beschrieben wird, sodass eine Gesamtwärmeleistung von über 100 MW vorliegt“. Da sich das Gebiet im Naturdenkmalbereich XXXX befinde und im Sanierungsgebiet Luft, also einem schutzwürdigen Gebiet der Kategorie D im Sinne des Anhang 2 zum UVP-G 20000 vorliege, bestehe bei einer Brennstoffwärmeleistung von über 100 MW eine UVP-Pflicht.
Dazu komme, dass der XXXX eine Speicherkapazität von 3 Millionen m3 aufweise. Aufgrund der zur Verfügung gestellten Bilder werde er nicht halbgefüllt, was einem Volumen von 1,5 Millionen m3 entspreche, sondern zu zwei Drittel. Demgemäß werde auch diesbezüglich der Schwellenwert von 2 Millionen m3 überschritten. Dabei gehe es um die Speicherkapazität. Demgemäß sei davon auszugehen, dass im Sinne des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 Z 4 lit. c eine UVP-Pflicht bestehe, weil thermische Kraftwerke oder andere Feuerungsanlagen in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie D mit einer Brennstoffwärmeleistung von mindestens 100 MW UVP-pflichtig seien. Außerdem bestehe eine UVP-Pflicht bei einem anzunehmenden Speichervolumen des Wärmespeichers von über 2 Millionen m3. Demgemäß bestehe nach Z 25 des Anhanges zum UVP-G 2000 Z 31 lit. b ebenfalls eine UVP-Pflicht. Daran könne das Gutachten des lufttechnischen Sachverständigen nichts ändern, weil die dort angenommene Brennstoffwärmeleistung von 49.500,00 KW nicht richtig sei.
Auch die Beurteilung des wasserwirtschaftlichen Planungsorganes sei unrichtig, weil die Prämisse, dass lediglich 1.500.000 m3 Wasser gespeichert werde, nicht stimme; es gehe um die Speicherkapazität.
Verwiesen wurde auch auf die gebotene kumulierte Betrachtungswiese mit anderen aufgelisteten Emittenten (BVwG W104 2016940-1/3E vom 11.02.2015).
Es gebe kein Vergleichsprojekt, bei dem 1.500.000 m3 Heißwasser (95°) ohne Abdichtung in einem 40 m tiefen XXXX gelagert werden sollten. Der Strombedarf sei enorm. Die Abdeckung solle mit Schwimmbeton erfolgen. Auf dem Schwimmbeton sollten PV-Paneele aufgestellt werden. Es werde schon jetzt Wasser in die XXXX gepumpt. Ein derartiges Abpumpen werde auch im Projekt erforderlich sei, wobei das Wasser verschmutzt (kontaminiert) sein werde. Eine drucklose Erhitzung sei nicht möglich. Die bestehenden Rohrleitungen nach Graz hätten zu geringe Kapazität.
„Ein Projekt in dieser Größenordnung wie dieses, nach den geltenden Grenzwerten für Feinstaub einzustufen, ohne eine Umweltverträglichkeitsprüfung, wäre verantwortungslos.“
Es gehe um ca. 62 ha landwirtschaftliche Nutzfläche, die durch die Kollektorenfläche verloren gehen würde, und 240.000 m3 jährlichen Hackgutverbrauch.
Insgesamt sei daher eine UVP-Pflicht gegeben.
Es wurden die Anträge gestellt, den Feststellungsbescheid zu beheben, in eventu den Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die erste Instanz zurückzuverweisen; jedenfalls werde ausdrücklich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
3. Die Beschwerden und der Bezug habende Verwaltungsakt langten am 24.10.2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
4. In der Beschwerdebeantwortung vom 11.11.2024 führten die XXXX und die XXXX [in der Folge: Projektwerber oder mitbeteiligte Parteien] zunächst zur Unzulässigkeit der Beschwerden infolge mangelnder Beschwerdelegitimation des Gemeinderates der Marktgemeinde XXXX und der 55 Nachbarinnen und Nachbarn als Beschwerdeführende Parteien sowie zum Vorhaben als solches aus.
Zu den Schwellenwerten gemäß Anhang 1 Z 4 UVP-G wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführer monieren würden, die belangte Behörde habe es verabsäumt, das Projekt als „einheitliches Vorhaben“ zu betrachten (und zu prüfen).
Für das Projekt sei ein einheitliches Gesamtkonzept eingereicht worden, welches mehrere Vorhabensteile umfasse, und als solches von der belangten Behörde behandelt worden. Die belangte Behörde habe das Projekt im durchgeführten Ermittlungsverfahren – nach dem gesetzlich gebotenen Maßstab einer Grobprüfung – in seiner Gesamtheit geprüft. Weder sei das Vorhaben „aufgesplittet“ worden noch habe die Behörde ihre Ermittlungen und Beurteilung auf einzelne Bestandteile beschränkt. Richtigerweise – und entsprechend der ständigen Judikatur des BVwG und des VwGH – habe die belangte Behörde bei der Prüfung der einzelnen Schwellenwerte jene Vorhabensbestandteile berücksichtigt, die tatbestandsrelevant seien. Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführer ergebe sich für die belangte Behörde auch aus der Entscheidung des VwGH vom 29.08.2024, Ra 2022/07/0025-10, keine Notwendigkeit, in diesem Zusammenhang anders vorzugehen. Der VwGH habe keineswegs ausgesprochen, dass – worauf die Beschwerdeführer offenbar hinauswollten – ein Vorhabensbestandteil, welcher keinem UVP-Tatbestand zuordenbar und/oder mit keinen vergleichbaren Umweltauswirkungen verbunden sei, bei der Schwellwertprüfung bzw. der Kumulationsprüfung berücksichtigt werden müsse. Die von den Beschwerdeführen geforderte Zusammenrechnung der Brennstoffwärmeleistung des Biomasseheizwerks (49,5 KW) mit der emissionsfreien thermischen Abgabeleistung der Wärmepumpen (60 MW) und des Solarkollektorfeldes (211 MW) sei von der Entscheidung des VwGH gerade nicht gedeckt.
Die einzelnen Tatbestände des Anhang 1 Z 4 UVP-G würden entweder an die Brennstoffwärmeleistung oder an die thermische Wärmeleistung anknüpfen. Die vom Gesetzgeber getroffene – hinsichtlich der in Anhang II zur UVP-RL beschriebenen Vorhaben auch unionsrechtlich nicht zu beanstandende – Unterscheidung habe folgenden Hintergrund: Die Umweltauswirkungen seien nicht vergleichbar, weswegen die zitierte VwGH-Entscheidung gerade nicht einschlägig sei.
Die Brennstoffwärmeleistung stelle darauf ab, welche Wärmemenge eine Feuerungsanlage über den jeweiligen Brennstoff in einer Stunde zugeführt werde. Sie gebe also den Wärmeinhalt eines Brennstoffs an, der einer Feuerungsanlage im Wege eines Verbrennungsvorgangs zugeführt werden könne. Da bei einer Feuerungsanlage fossile oder nicht fossile Brennstoffe verfeuert würden, um Energie zu erzeugen, lasse die Höhe der Brennstoffwärmeleistung Rückschlüsse darauf zu, mit welchen Emissionen (Staub, Kohlenmonoxid, Kohlendioxid) die jeweilige Anlage verbunden sei.
Dahingegen beschreibe die thermische Leistung (als charakteristische Kenngröße einer Energieumwandlungsanlage) die Wärmeenergie, die in einer bestimmten Zeitspanne umgesetzt werden könne. Auch sie werde üblicherweise in kW oder MW angegeben, beschreibe aber nicht den Wärmeinhalt eines Brennstoffs, sondern den Wärmestrom (= physikalische Größe zur quantitativen Beschreibung von Wärmeübertragungsvorgängen).
Im Vergleich zu einer Feuerungsanlage würden Wärmepumpen (und auch Solarkollektoren) keine Abgase an die Umgebung abgeben. Weder seien Wärmepumpen oder Solarkollektoren als thermische Kraftwerke im Sinne des Anhang 1 Z 1 lit. a und c UVP-G zu qualifizieren, noch seien sie – mangels Abgasemissionen – mit vergleichbaren Umweltauswirkungen verbunden. Umgekehrt sei eine Feuerungsanlage, welche den UVP-Tatbeständen des Anhang 1 Z 4 lit. a oder c UVP-G zuzuordnen sei, zwangsläufig keine „von lit a. und c. nicht erfasste Anlage“ im Sine des Anhang 1 Z 4 lit. d UVP-G. Es wäre daher nicht nur sinnwidrig, vielmehr würde man damit auch dem UVP-G einen weder vom Richtliniengeber noch vom Gesetzgeber gewollten Inhalt unterstellen, würde man die thermische Leistung einer Wärmepumpe bzw. eines Solarkollektorfeldes bei der Prüfung des Schwellenwertes eines Vorhabens berücksichtigen. Richtigerweise habe die belangte Behörde daher bei der Prüfung der Schwellenwerte „nur“ die Brennstoffwärmeleistung des geplanten Biomasseheizwerks berücksichtigt und im Ergebnis eine UVP-Pflicht verneint. Im Hinblick auf den UVP-Tatbestand des Anhang 1 Z 4 lit. d UVP-G habe die belangte Behörde die thermische Leistung der Wärmepumpe und der Solarkollektorfelder addiert und eine Schwellenwertüberschreitung festgestellt. Da keine Schutzzweckverletzung vorliege, habe sie zutreffenderweise eine UVP-Pflicht auch nach diesem Tatbestand verneint.
Die von den Beschwerdeführern behauptete Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids sei nicht gegeben.
Zur Kumulierung und Einzelfallprüfung nach § 3 Abs. 2 UVP-G sei seitens der Beschwerdeführer festgehalten worden, im Zuge der Kumulationsprüfung müssten gemäß § 3 Abs. 2 zweiter Satz UVP-G alle „gleichartigen“ und in einem räumlichen Zusammenhang stehenden Vorhaben, die entweder bestehen oder genehmigt seien oder aber noch nicht genehmigte Vorhaben, um deren Bewilligung früher (gemeint: vor Einbringung des UVP-Feststellungsantrags) angesucht worden sei, berücksichtigt werden. Der Begriff der Gleichartigkeit dürfe dabei nicht zu eng verstanden werden und die UVP-Behörde habe nach der neueren Judikatur des VwGH auch Vorhaben zu berücksichtigten, deren Schwellenwerte in anderen Maßeinheiten bemessen sind. Da auch bereits genehmigte Anlagen zu berücksichtigen seien, sei im gegenständlichen Fall auch das Fernheizkraftwerk XXXX relevant. Dieses sei zwar stillgelegt (Anm: und könne ohne neue Genehmigung auch nicht mehr ertüchtigt werden), es würde aber weiterhin über eine aufrechte Genehmigung verfügen.
Auch mit diesem Vorbringen würden die Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids aufzeigen. Die belangte Behörde habe die Prüfung nach § 3 Abs. 2 UVP-G vollständig und richtig vorgenommen.
Wie die Beschwerdeführer selbst festhalten, setze die Kumulation einen räumlichen Zusammenhang von Vorhaben voraus. Die belangte Behörde habe im Zuge der abgeführten Kumulationsprüfung zunächst – unter Beiziehung eines immissionstechnischen Amtssachverständigen – das Untersuchungsgebiet abgegrenzt. Zur Abgrenzung sei vom beigezogenen Sachverständigen eine Ausbreitungsrechnung erstellt worden, die vom absoluten „Worst Case“ (ganzjähriger Vollbetrieb unter Ausschöpfung der Emissionsgrenzwerte und überwiegendem Betrieb im Winter) ausgehe. In einem weiteren Schritt habe die belangte Behörde die Verfahrensparteien (so auch die Marktgemeinde XXXX ) aufgefordert mitzuteilen, ob in den Gemeindegebieten XXXX und XXXX genehmigte Anlagen bestehen würden oder geplant (und bereits bewilligt) seien. Entsprechend der speziellen Kumulationsbestimmung des Anhang 1 Z 4 UVP-G habe sich diese Aufforderung auf Anlagen mit mehr als 1 MW Brennstoffleistung beschränkt. Anhand der eingelangten Rückmeldungen habe die belangte Behörde in weiterer Folge mögliche Kumulationswirkungen geprüft.
Die belangte Behörde habe ein vollständiges und ordentliches Ermittlungsverfahren – entsprechend dem gesetzlich gebotenen Maßstab einer Grobprüfung – abgeführt. Die Behauptung, dass die Behörde auch das stillgelegte Fernheizkraftwerk XXXX berücksichtigen hätte müssen, sei schon deshalb verfehlt, weil von dieser Anlage keinerlei Emissionen ausgehen.
Betreffend das Vorbringen der Beschwerdeführer hinsichtlich der Bauphase wurde ausgeführt, dass die Entnahme von Wasser aus der XXXX einer wasserrechtlichen Bewilligungspflicht unterliege und unter Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben sowie der größtmöglichen Schonung des Wasserhaushaltes erfolge. Dass die (hier: zeitlich befristete und einmalige) Wasserentnahme aus einem Fließgewässer (anders als z.B. eine Grundwasserentnahme) mit keinen erheblichen Umweltauswirkungen iSd UVP-G verbunden sei, ergebe sich schon daraus, dass weder der Richtliniengeber noch der nationale Gesetzgeber sie einem UVP-Tatbestand unterwerfe.
Im Hinblick auf den geplanten Aushub im derzeitigen XXXX sei zu betonen, dass im XXXX im Jahr 2020 rund 115.000 t Gestein abgebaut, aufbereitet und aus dem Bergbauareal verbracht würden. Da der Bergbaubetrieb über eine aufrechte Genehmigung verfüge, würde er ansonsten fortbetrieben werden, und es wäre über Jahre oder sogar Jahrzehnte hinweg mit vergleichbaren (oder noch höheren; möglich und öffentlich-rechtlich bewilligt wären bis zu 200.000 t/a) Abbaumengen zu rechnen. Die Gewinnung des Gesteins erfolge derzeit mittels Sprengung, was mit einer erheblichen Feinstaubelastung einhergehe. Auch das zur Rohstoffaufbereitung eingesetzte Bergbauzubehör und der Rohstofftransport seien mit hohen Emissionen verbunden. Der einmalige Aushub von rund 350.000 m3, verteilt auf mehrere Jahre, zur Realisierung des Projekts stelle im Vergleich einen äußerst geringfügigen Eingriff dar. Es komme dadurch zu deutlich geringeren Emissionen als durch den derzeit genehmigten XXXX .
Gleiches gelte im Hinblick auf die von den Beschwerdeführern monierte Flächeninanspruchnahme. Da mit dem Projekt auch Grünflächen geschaffen würden, könnten die Feinstaubemissionen der umliegenden landwirtschaftlichen Flächen zukünftig „abgefedert“ werden.
Das Projekt sei weder in der Bau- noch in der Betriebsphase mit erheblichen Umweltauswirkungen verbunden.
Wenn die Beschwerdeführer weiter ausführten, das Projekt würde auch im Hinblick auf die UVP-Tatbestände
des Anhang 1 Z 16 UVP-G (Starkstromfreileitung mit einer Nennspannung von mindestens 110 kV bzw 220 kV und einer Mindestlänge von 15 bzw. 20 km),
des Anhang 1 Z 25 und 26 UVP-G (Errichtung/Erweiterung eines Bergbaubetriebs),
des Anhang 1 Z 31 UVP-G (Stauwerke mit einer Speicherkapazität von mindestens 2.000.000 m3),
des Anhang 1 Z 41 UVP-G (Anlegung oder Verlegung von Fließgewässern) sowie
des Anhang 1 Z 46 UVP-G (Rodungen),
einer UVP-Pflicht unterliegen, würden sie den Projekt- und damit den Verfahrensgegenstand verlassen.
Für das Vorhaben werde weder eine 110 oder 220 kV Starkstromfreileitung errichtet (die Stromanbindung erfolge mit max. 20 kV und überdies nur erdverkabelt) noch werde ein Fließgewässer angelegt/verlegt. Bewachsene Flächen würden nur in einem äußerst geringfügigen (und keinesfalls mit erheblichen Umweltauswirkungen verbundenen) Ausmaß genutzt. Es werde auch kein Bergbaubetrieb errichtet oder erweitert, vielmehr werde ein aktiver XXXX geschlossen.
Der Tatbestand des Anhang 1 Z 31 UVP-G sei von der belangten Behörde geprüft worden. Zur Klärung der Frage des Vorliegens eines räumlichen Zusammenhangs zu anderen Vorhaben sei – wie auch im Hinblick auf den UVP-Tatbestand des Anhang 1 Z 4 UVP-G – eine sachverständige Expertise eingeholt. Der beigezogene naturkundliche Amtssachverständige habe das relevante Untersuchungsgebiet mit einem Radius von 50 m um unser Projekt festgelegt. Da innerhalb dieses Bereichs (und weit darüber hinaus) keine anderen Vorhaben existieren würden, seien Kumulationswirkungen auszuschließen. Auch im „Lichte der rezenten VwGH-Judikatur“ hätte sich keine andere Beurteilung ergeben.
5. Nach Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht, die Beschwerdelegitimation darzulegen, gaben die Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer 1 bis 55 am 13.02.2025 eine Stellungnahme ab, welche in der Folge mit Äußerung vom 17.02.2025 geringfügig (Längenangabe) abgeändert wurde.
Der Gemeinderat der Marktgemeinde XXXX zog seine Beschwerde mit Schriftsatz vom 18.02.2025 zurück.
6. Mit Schriftsatz vom 19.05.2025 nahm die mitbeteiligte Partei Stellung zu den Stellungnahmen der beschwerdeführenden Parteien.
7. Am 28.05.2025 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durchgeführt.
8. Mit Schriftsatz vom 02.06.2025 erstattete die beschwerdeführende Marktgemeinde neben einem Antrag auf Protokolländerung weiteres Vorbringen und legte weitere Unterlagen vor.
9. Nach entsprechendem Auftrag durch das Bundesverwaltungsgericht erstattete der Amtssachverständige für Luftreinhaltetechnik am 17.06.2025 ein Ergänzungsgutachten.
10. Mit Schriftsätzen vom 27.06.2025 sowie vom 30.06.2025 erstatteten sowohl die beschwerdeführende Marktgemeinde als auch die Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer 1 bis 55 sowie die mitbeteiligte Partei Stellungnahmen.
11. Letztendlich wurde von allen Verfahrensparteien auf die Fortsetzung der mündlichen Verhandlung verzichtet. Die für den 23.07.2025 anberaumte mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde daher abberaumt.
12. Am 30.7.2025 erreichte das Bundesverwaltungsgericht erneut eine ergänzende Stellungnahme seitens der mitbeteiligten Partei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen und Beweiswürdigung:
Zu Spruchpunkt I.
Vorab ist festzuhalten, dass die beschwerdeführenden Parteien zu keinen von ihnen vorgebrachten Beschwerdepunkten Gutachten oder zumindest Stellungnahmen sachverständiger Personen eingebracht haben.
1.1. Das verfahrensgegenständliche Projekt liegt im Gemeindegebiet der Marktgemeinden XXXX und XXXX , Bezirk XXXX , und besteht aus folgenden wesentlichen Anlagenteilen:
-Wärmespeicher mit einer Speicherkapazität von 1.500.000 m³;
-thermisches Solarkollektorfeld mit einer thermischen Leistung von 211 W;
-Technikzentrale mit Wärmepumpen mit einer thermischen Leistung von 60 MW und Wärmetauschern;
-PV-Anlage auf dem Speicherdeckel;
-Biomasseheizwerk mit einer Brennstoffwärmeleistung von 49,5 MW;
-Wärmetransportleitung und Stromanbindung.
Das Projektgebiet befindet sich auf dem Gelände des bestehenden XXXX , der derzeit noch betrieben wird. Bei Projektrealisierung kommt es zur Schließung des XXXX .
Das Vorhaben berührt ein schutzwürdiges Gebiet der Kategorie A im Sinne des Anhanges 2 UVP-G Gesetz 2000. Das ergibt sich aus dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom 04.03.1985, GZ: 6.0 B 10-1985, mit welchem der XXXX gemäß den Bestimmungen des steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976 zum Naturdenkmal erklärt wurde.
Die projektgegenständlichen Grundstücke liegen innerhalb des nach § 34 verordneten Widmungsgebietes des Regionalprogrammes Tiefengrundwasser gemäß der Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 31.07.2017, Landesgesetzblatt Nr. 76/2017.
Das Vorhaben liegt zum Teil in einem schutzwürdigen Gebiet der Kategorie D im Sinne des Anhanges 2 UVP-G 2000 (belastetes Gebiet-Luft gemäß § 1 Abs. 2 Z 4 lit. d) der Verordnung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus über belastete Gebiete (Luft) 2019, BGBl II Nr. 101/2019 – PM10.
Diese Feststellungen wurden von den Verfahrensparteien nicht bestritten.
1.2. Zum Wärmespeicher mit einer Speicherkapazität von 1.500.000 m³:
Der bestehende XXXX -Tagebau XXXX wird stillgelegt und zu einem Wärmespeicher umgebaut. Noch während des Bergbaubetriebes werden als Teil des Vorhabens etwa 100.000 m3 Basalt sowie etwa 250.000 m3 Mergel ausgehoben, was durch die Bergbaubewilligung gedeckt ist. Der Aushub erfolgt aus der Tiefe; es kommt zu keiner Erweiterung der Bergbaufläche.
Die Fläche des XXXX beträgt etwa 7 ha; 0,35 ha davon sind als Naturdenkmal (Schutzgut Fossilien) ausgewiesen und liegen sohin in einem schutzwürdigen Gebiet der Kategorie A gemäß Anhang 2 UVP-G 2000.
Die Speicherkapazität des Wärmespeichers beträgt 1.500.000 m3 und überschreitet sohin die Geringfügigkeitsschwelle der Z 31 Spalte 3 lit. b) des Anhanges 1 UVP-G 2000. Die Geringfügigkeitsschwelle der Z 31 Spalte 2 lit. a) des Anhanges 1 UVP-G 2000 wird hingegen nicht erreicht.
Es bestehen keine anderen Vorhaben in einem räumlichen Zusammenhang, welche auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt schutzgutbezogen zu rechnen ist. Der Schwellenwert der Z 31 Spalte 3 lit. b) des Anhanges 1 UVP-G UVP-G 2000 wird sohin nicht erreicht.
Fließgewässer werden weder angelegt noch verlegt. Es kommt zu einer punktuellen und temporären (einmaligen) Wasserentnahme im Bereich der schon bewilligten Einleitung von Oberflächenwässer vom XXXX in den Fluss. Betreffend das geplante Vorhaben wird das Oberflächenwasser unvermischt über Entwässerungsbauwerke mit Deckel abgeleitet. Die Planung erfolgte so, damit weder Fremdstoffe in das Wasser des Wärmespeichers noch Fremdstoffe aus dem Wärmespeicher hinaus kommen.
Beweiswürdigend ist Folgendes auszuführen:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Projektinhalt und dem vorgelegten Verwaltungsakt sowie den Erörterungen in der mündlichen Beschwerdeverhandlung.
In den Beschwerden wurde vorgebracht, dass die Speicherkapazität bei 3.000.000 m3 liege; das ergebe sich aus einer Projektpräsentation der mitbeteiligten Partei vom 19.01.2024. Die mitbeteiligte Partei entkräftete dieses Vorbringen nachvollziehbar, dass dies eine Vorhabensüberlegung vor der Einreichung gewesen sei, jedoch nicht in dieser Form beantragt worden sei. Dies wurde von den beschwerdeführenden Parteien nicht weiter verfolgt.
Die Lage in einem schutzwürdigen Gebiet der Kategorie A gemäß Anhang 2 UVP-G 2000 wurde nicht bestritten.
In der im Zuge der Kumulationsprüfung von der belangten Behörde eingeholten Stellungnahme des Referates Wasser, Umwelt und Baukultur vom 09.08.2024 wurde von Seiten des Naturschutzes ausgeführt, dass der in den Projektunterlagen vorgeschlagene Untersuchungsbereich mit 50 Meter um das gegenständliche Vorhaben ausreichend sei. Vergleichbare Speicheranlagen seien in diesem Bereich nicht bekannt.
Die Angaben betreffend das Fließgewässer ergeben sich einerseits aus den vorgelegten Unterlagen - siehe hiezu beispielsweise Vorhabensbeschreibung Juli 2024 Punkt 6.5.1 - und andererseits aus den Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung, welche von den Parteien auch nicht weiter verfolgt wurden.
Insgesamt betrachtet wurden den Ausführungen des wasserwirtschaftlichen Planungsorganes vom 10.09.2024, wonach eine Beeinträchtigung des Schutzzweckes des Regionalprogrammes Tiefengrundwasser durch das gegenständliche Vorhaben auszuschließen ist, keine substantiierten Ausführungen entgegengehalten und haben sich an der Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit dieser Angaben auch keine Zweifel ergeben.
1.3. Zum thermischen Solarkollektorfeld mit einer thermischen Leistung von 211 W:
Im Umfeld des Wärmespeichers soll ein 28 ha großes Kollektorfeld – eingebettet in 62 ha Gesamtnutzungsfläche – errichtet werden. Die Lage der einzelnen Flachkollektoren bzw. die entsprechenden Grundstücksnummern ergeben sich aus den Planungsunterlagen.
Die Errichtung erfolgt ausschließlich auf Flächen mit landwirtschaftlicher Nutzung.
Die Grundstücke befinden sich in einem Schutzgebiet der Kategorie C des Anhanges 2 UVP-G UVP-G 2000 (Wasserschutz- und Schongebiet).
Die thermische Leistung beträgt 211 MW und liegt somit über dem Schwellenwert des Anhang 1 Spalte 3 lit. d) UVP-G 2000.
Das wasserwirtschaftliche Planungsorgan kam zu dem Ergebnis. dass es durch Nutzung der landwirtschaftlichen Nutzflächen für die Solarkollektorfelder zu keiner wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzweckes kommt.
Beweiswürdigend ist Folgendes auszuführen:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt und den Ergebnissen der mündlichen Beschwerdeverhandlung. Das Ergebnis des wasserwirtschaftlichen Planungsorganes wurde nicht bestritten; die Zweifel an der tauglichen Gutachtengrundlage bezog sich – wie in der mündlichen Beschwerdeverhandlung dargelegt – auf die Thematik Wärmespeicher.
Zu den von den einzelnen beschwerdeführenden Parteien monierten Auswirkungen des Solarkollektorfeldes betreffend die landwirtschaftlichen Flächen – Verlust von landwirtschaftlichen Flächen, Ertragseinbußen insbesondere durch Mikroklima, Beeinflussung der Thermik, vermehrte Gewitter, Beeinflussung der Gesundheit durch Spiegelungen der Kollektoren sowie Wärmeabstrahlung durch Sonnenkollektoren – ist auszuführen, dass sich der Schutzzweck lediglich auf das Wasserschutz- und Schutzgebiet bezieht. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung wurden die – im übrigen unsubstantiiert gebliebenen, zum Teil ausschließlich aus Schlagwörtern bestehenden Ausführungen – seitens der beschwerdeführenden Parteien auch nicht weiter verfolgt.
Auch die Ausführungen betreffend allfällige Rodungen wurden nach entsprechender Klarstellung in der mündlichen Beschwerdeverhandlung, dass es sich ausschließlich um landwirtschaftliche Schutzflächen handelt, seitens der beschwerdeführenden Parteien nicht weiter verfolgt.
1.4. Zur Technikzentrale mit Wärmepumpen mit einer thermischen Leistung von 60 MW und Wärmetauschern:
Die Technikzentrale ist als Gebäude einschließlich Unterkellerung konzipiert, in welchem Wärmepumpe, Wärmetauscher und Pumpen sowie alle erforderlichen elektrischen und hydraulischen Einrichtungen untergebracht sein sollen.
Die thermische Ausgangsleistung der Wärmepumpen beträgt rund 60 MW und wurde von der belangten Behörde bei der Prüfung gemäß § 3 Abs. 4 UVP-G 2000 im Hinblick auf die Solarkollektorfelder miteinbezogen. Aus der Stellungnahme des wasserwirtschaftlichen Planungsorganes hat sich ergeben, dass eine Beeinträchtigung des Schutzzweckes (Wasserschutz- und Schongebiet) auszuschließen ist.
Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt und den Ergebnissen der mündlichen Beschwerdeverhandlung.
Entscheidungsrelevante Äußerungen hiezu wurden von den beschwerdeführenden Parteien weder in den schriftlichen Ausführungen noch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung getätigt.
1.5. Zur PV-Anlage auf dem Speicherdeckel:
Die PV-Anlage dient der Eigenversorgung und stellt keinen Tatbestand nach dem UVP-G 2000 dar.
Das ergibt sich aus dem Akteninhalt und wurden hiezu auch keine Anmerkungen seitens der beschwerdeführenden Parteien abgegeben.
1.6. Zum Biomasseheizwerk mit einer Brennstoffwärmeleistung von 49,5 MW:
Das verfahrensgegenständliche Biomasseheizwerk mit einer Brennstoffwärmeleistung von 49,5 MW liegt in einem schutzwürdigen Gebiet der Kategorie D des Anhang 2 UVP-G 2000 – belastetes Gebiet – Luft gemäß § 1 Abs. 2 Z 4 lit. d) der Verordnung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus über belastete Gebiete (Luft) 2019, BGBl. II Nr. 101/2019 – PM10.
Die Brennstoffwärmeleistung erreicht nicht den Schwellenwert des Anhang 1 Z 4 Spalte 1 lit. a) UVP-G 2000 und liegt unter dem 25%-Grenzwert des § 3 Abs. 2 UVP-G 2000.
Sie erreicht jedoch 49,5 % des Schwellenwertes gemäß Anhang 1 Z 4 Spalte 3 lit. c) UVP-G 2000.
Die belangte Behörde hat eine Einzelfallprüfung gemäß § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 in Verbindung mit Anhang 1 Z 4 Spalte 3 lit. c) UVP-G UVP-G 2000 durchgeführt und geprüft, ob der Schwellenwert mit anderen gleichartigen räumlichen und in einem räumlichen Zusammenhang stehenden Vorhaben mit einer Brennstoffwärmeleistung von mehr als 1 MW gemeinsam den Schwellenwert des Anhang 1 Z 4 Spalte 3 lit. c) UVP-G UVP-G 2000 erreicht. Das ist nicht der Fall.
Beweiswürdigend ist Folgendes auszuführen:
Im Hinblick auf die Kumulationsprüfung und zur Abgrenzung des Untersuchungsgebietes wurde von der belangten Behörde ein Amtssachverständiger für Luftreinhaltetechnik herangezogen. Dieser hat in seiner Stellungnahme vom 24.07.2025 ausgeführt, dass jener Schadstoff, der im Vergleich zu den Immissionsgrenzwerten mit dem höchsten Massenstrom freigesetzt werde, Feinstaub PM10 sei. Die Beurteilung der Auswirkungen beschränke sich auf diesen Schadstoff.
Als Gemeinden, in denen Bereiche mit relevanten Immissionsbeiträgen aus dem gegenständlichen Projekt ermittelt worden seien, wurden die Gemeinden XXXX und XXXX , beide im belasteten Gebiet gemäß UVP-G, sowie die Gemeinden XXXX und XXXX angeführt. Nach Ansicht des Amtssachverständigen könne die Abfrage auf (biogene oder fossile) feste Brennstoffe beschränkt werden, da flüssige und gasförmige Brennstoffe im Hinblick auf die Emissionen von Staub zu vernachlässigen seien.
Seitens der belangten Behörde wurden das Biomasseheizwerk im Gemeindegebiet von XXXX mit einer Brennstoffwärmeleistung von 1,87 MW sowie das Biomasseheizwerk im Gemeindegebiet von XXXX mit einer Brennstoffwärmeleistung von 4,8 MW herangezogen. Durch Hinzurechnen der Leistungen dieser Heizwerke wurde jedoch der Schwellenwert des Anhang 1 Z 4 Spalte 3 lit. c) UVP-G 2000 ebenso nicht erreicht.
Den Aussagen des Amtssachverständigen – insbesondere betreffend die Gebietsabgrenzung, die Einschränkung auf den Schadstoff PM10 und die Beschränkung auf feste Brennstoffe – wurde seitens der beschwerdeführenden Parteien weder substantiiert noch auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Es wurde lediglich auf die Immissionswirkungen anderer Großemittenten hingewiesen.
Im konkreten wurden die XXXX genannt. Ergänzt wurde dies durch eine Liste, in welcher neben den beiden von der belangten Behörde einbezogenen Biomasseheizwerken, der XXXX und der XXXX noch weitere Anlagenbetreiber aufgezählt wurden, welche mit den Brennstoffen Erdgas, Gasöl sowie flüssigen Brennstoffen gelistet wurden.
In der ergänzenden luftreinhaltetechnischen Stellungnahme vom 16.09.2024 wurde auf diese Betriebe eingegangen. So hat der Amtssachverständige ausgeführt, dass die in der Gemeinde XXXX gelegenen Gebiete in Gemeindegebieten liegen würden, in denen durch das Projekt keine Veränderung der Luftgüte erfolge. Damit könne es dort durch das Projekt auch nicht zu einer Erhöhung der Immissionsbelastung kommen. Erneut wies der Amtssachverständige darauf hin, dass sich der Schutzzweck des belasteten Gebietes ausschließlich auf PM10 beziehe und nicht auf NO2, den Schadstoff, der der Leitschadstoff bei der Verbrennung von Erdgas sei. Abgase aus der Erdgasverbrennung, wie beispielsweise der Kraftwerkstandort XXXX oder die XXXX , seien praktisch partikelfrei.
Zu den oben angeführten Unternehmen in XXXX , Gemeinde XXXX , und XXXX , Gemeinde XXXX , ist anzumerken, dass diese mehr als 10 km vom XXXX entfernt liegen; wie bereits oben ausgeführt wurde die Gebietsabgrenzung durch den Amtssachverständigen nicht (substantiiert) hinterfragt.
Zum Kraftwerkstandort XXXX ist festzuhalten, dass der Kohlebetrieb am 31.03.2020 eingestellt und auf reinen Erdgasbetrieb umgestellt wurde. Die Anlage zur Klärschlammmitverbrennung wurde stillgelegt. Seither kam nurmehr Erdgas zum Einsatz, um die Betriebsbereitschaft für das Engpassmanagement und den Schulungs- bzw. Testbetrieb aufrecht zu erhalten (siehe hiezu Kraftwerksstandort XXXX Umwelterklärung 2024, Pkt. 7.1). Der Aussage des Amtssachverständigen, dass durch die Erdgasverbrennung keine PM10-Belastung der Luft erfolgt, sind die beschwerdeführenden Parteien lediglich durch den Hinweis auf eine potentielle Reaktivierung des Kohlebetriebes aufgrund des Ukraine-Krieges entgegengetreten. Dieser Hinweis ist aber nicht geeignet, die Aussagen des Amtssachverständigen zu entkräften.
Zu dem erstmals in der mündlichen Beschwerdeverhandlung erwähnten Unternehmen XXXX ist festzustellen, dass gemäß Feststellungsbescheid der steiermärkischen Landesregierung vom 04.04.2025, ABT13-105458/2025-4, keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Aus dem Bescheid geht hervor, dass eine Neuerrichtung eines Produktionsstandortes beabsichtigt ist.
Zu dem Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien bezüglich der Mitberücksichtigung der Autobahn und Eisenbahn bei der Kumulationsprüfung unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.08.2024, Ra 2022/07/0025, Baurestmassendeponie Fisching, wurde der Amtssachverständige für Luftreinhaltetechnik ersucht darzulegen, ob hinsichtlich der maßgeblichen Kapazitäten von diesen Vorhaben, bei denen aufgrund von Wechselwirkungen mit Umweltauswirkungen zu rechnen ist, eine Möglichkeit der Umrechnung der Schwellenwerte direkt und unter Ermittlung eines zusätzlichen Faktors besteht.
Der Amtssachverständige für Luftreinhaltetechnik hat in seiner Stellungnahme vom 17.06.2025 ausgeführt, dass räumlich die A9 Phyrnautobahn und die ÖBB Koralmbahntrasse in Frage kommen. Hinsichtlich der Koralmbahn der ÖBB wurde ausgeführt, dass Wechselwirkungen mit Umweltauswirkungen grundsätzlich nicht zu erwarten seien. Die Emissionen an Feinstaub PM10 würden sich im Betrieb solcher Bahnstrecken auf den Abrieb von Rädern, Schienen, Oberleitungen und Stromabnehmern sowie gegebenenfalls von Bremsvorgängen beschränken und emissionsseitig gering und in ihren immissionsseitigen Auswirkungen auf die unmittelbare Umgebung der Strecke beschränkt und auch in diesem Nahbereich marginal bleiben.
Der Verkehr auf der A9 Phyrnautobahn emittiere aus der motorischen Verbrennung des Treibstoffs als Leitschadstoff Stickstoffoxid NOx. Die staubförmigen Emissionen (Feinstaub PM10) aus dem Motor sowie von Abrieb (Straße, Reifen, Bremsen, Kupplung) und Aufwirbelung würden deutlich geringer und bei rund 7% der NOx-Emissionen (Basis: Evaluierung der VBA-Umwelt Steiermark für den Betriebszeitraum 2023, Institut für Thermodynamik und nachhaltige Antriebssysteme der Technischen Universität Graz, Bericht Nr. I-28/24/SJo VU 24/005/1645 vom 31.7.2024, Tabelle 27) bleiben.
Fachlich könne entsprechend die Koralmbahn der ÖBB als relevante Feinstaubquelle grundsätzlich ausgeschieden werden, umso mehr für die gegenständliche Fragestellung.
Die Emissionen und Immissionen des Verkehrs auf der A9 Phyrnautobahn mit denen des gegenständlichen Vorhabens in Bezug auf definierte Auf-/Immissionspunkte im Zuge einer Einzelfallbetrachtung zu verschneiden, sei grundsätzlich rechnerisch möglich. Es erschließe sich aber auch nach längerer Überlegung kein Weg, wie die Emissionen und Immissionen der Autobahn über einen Faktor in Bezug zum Schwellenwert gemäß Anhang 1 Z 9 lit. h) Spalte 3 UVP-G 2000 gesetzt und dieser Faktor auf die Brennstoffwärmeleistung des gegenständlichen Vorhabens für die Prüfung einer allfälligen Kumulation übertragen werden könnte (oder umgekehrt).
Im gegenständlichen Verfahren erschließe sich hinsichtlich der Kapazitäten der Vorhaben, bei denen aufgrund von Wechselwirkungen mit Umweltauswirkungen zu rechnen sei, keine Möglichkeit der Umrechnung der Schwellenwerte direkt oder unter Ermittlung eines zusätzlichen, eine Kumulationsbetrachtung ermöglichenden Faktors.
Die beschwerdeführenden Parteien sind diesen Ausführungen mit dem Hinweis entgegengetreten, dass es möglich sein müsse, aufgrund verschiedener fester Bezugsgrößen EDV-gestützte Kumulationsberechnungen herzustellen, auch wenn keine Möglichkeit der direkten Umrechnung der Schwellenwerte bzw. der Ermittlung eines zusätzlichen, eine Kumulationsbetrachtung ermöglichenden Faktors bestünde.
Detailliertere Angaben und insbesondere eine privatsachverständige Äußerung wurden nicht vorgelegt. Der Verweis auf eine von den beschwerdeführenden Parteien gesehene „Möglichkeit“ ist aber nicht ausreichend, die Expertise des Amtssachverständigen in Zweifel zu ziehen.
Sohin hat die belangte Behörde zu Recht festgestellt, dass das gegenständliche Vorhaben auch nach der Kumulationsprüfung den Schwellenwert der Z 4 Spalte 3 lit. c) UVP-G 2000 nicht überschreitet.
1.6. Zur Wärmetransportleitung und Stromanbindung:
Das Fernwärmerohrnetz wird nach einem 2-Leiter-Prinzip aufgebaut. Die Länge der erdverlegten Leitungen beträgt vom Heizwerk bis zum Übergabepunkt XXXX etwa 4.200 Meter. Die Dimension des Innenrohrs beträgt 500 mm. Die Leitungslänge vom Heizwerk bis zum Übergabepunkt XXXX beträgt rund 4.200 Meter.
Die erdverkabelte Stromanbindung erfolgt mit maximal 20 kV.
Diese Feststellungen ergeben sich aus den Einreichunterlagen und den Angaben der Projektwerber und wurden von den Verfahrensparteien nicht bestritten.
Zu Spruchpunkt II.
Die Beschwerde des Gemeinderates der Marktgemeinde XXXX wurde zurückgezogen. Das ergibt sich aus dem Gerichtsakt.
2.1. Zur Zuständigkeit und Kognitionsbefugnis:
Gemäß Artikel 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Artikel 131 Abs. 4 Z 2 lit. a B-VG in Verbindung mit § 40 Abs. 1 Bundesgesetz über die Prüfung der Umweltverträglichkeit (Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000), StF: BGBl. Nr. 697/1993 idF BGBl. I Nr. 26/2023, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt gemäß § 40 Abs. 2 UVP-G 2000 Einzelrichterzuständigkeit vor.
Zu Spruchpunkt I.
2.2. Zu den anzuwendenden Rechtsvorschriften:
Nach § 3 Abs. 1 UVP-G 2000 sind Vorhaben, die in Anhang 1 angeführt sind, sowie Änderungen dieser Vorhaben nach Maßgabe der Bestimmungen des UVP-G 2000 einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen.
Gemäß § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 hat die Behörde bei Vorhaben des Anhanges 1, die dort festgelegten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert erreichen oder das Kriterium erfüllen, im Einzelfall festzustellen, ob aufgrund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zurechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das geplante Vorhaben durchzuführen ist. Für die Kumulierung zu berücksichtigen sind andere gleichartige und in einem räumlichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die bestehen oder genehmigt sind, oder Vorhaben, die mit vollständigem Antrag auf Genehmigung bei einer Behörde früher eingereicht oder nach §§ 4 oder 5 früher beantragt wurden. Eine Einzelfallprüfung ist nicht durchzuführen, wenn das geplante Vorhaben eine Kapazität von weniger als 25 % des Schwellenwertes aufweist. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des Abs. 5 Z 1 bis 3 zu berücksichtigen, die Abs. 7 und 8 sind anzuwenden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist im vereinfachten Verfahren durchzuführen. Die Einzelfallprüfung entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt.
Gemäß § 3 Abs. 4 UVP-G 2000 hat bei Vorhaben, für die in Spalte 3 des Anhanges 1 ein Schwellenwert in bestimmten schutzwürdigen Gebieten festgelegt, die Behörde bei Zutreffen dieses Tatbestandes im Einzelfall zu entscheiden, ob zu erwarten ist, dass unter Berücksichtigung des Ausmaßes und der Nachhaltigkeit der Umweltauswirkungen der schützenswerte Lebensraum (Kategorie B des Anhanges 2) oder der Schutzzweck, für den das schutzwürdige Gebiet (Kategorien A, C, D und E des Anhanges 2) festgelegt wurde, wesentlich beeinträchtigt wird. Bei dieser Prüfung sind schutzwürdige Gebiete der Kategorien A, C, D oder E des Anhanges 2 nur zu berücksichtigen, wenn sie am Tag der Einleitung des Verfahrens ausgewiesen oder in die Liste der Gebiete mit gemeinschaftlicher Bedeutung (Kategorie A des Anhanges 2) aufgenommen sind. Ist mit einer solchen Beeinträchtigung zu rechnen, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des Abs. 5 Z 1 bis 3 zu berücksichtigen, Abs. 7 und 8 sind anzuwenden. Die Einzelfallprüfung entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt.
Gemäß § 3 Abs. 5 UVP-G 2000 hat die Behörde bei der Entscheidung im Einzelfall folgende Kriterien, soweit relevant, zu berücksichtigen:
1. Merkmale des Vorhabens (Größe des Vorhabens, Nutzung der natürlichen Ressourcen, Abfallerzeugung, Umweltverschmutzung und Belästigungen, vorhabensbedingte Anfälligkeit für Risiken schwerer Unfälle und von Naturkatastrophen, einschließlich solcher, die wissenschaftlichen Erkenntnissen zufolge durch den Klimawandel bedingt sind, Risiken für die menschliche Gesundheit), auch war sie war sein
2. Standort des Vorhabens (ökologische Empfindlichkeit unter Berücksichtigung bestehender oder genehmigter Landnutzung, Reichtum, Qualität und Regenerationsfähigkeit der natürlichen Ressourcen des Gebietes und seines Untergrunds, Belastbarkeit der Natur, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der in Anhang 2 angeführten Gebiete),
3. Merkmale der potentiellen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt (Art, Umfang und räumliche Ausdehnung der Auswirkungen, grenzüberschreitender Charakter der Auswirkungen, Schwere und Komplexität der Auswirkungen, erwarteter Zeitpunkt des Eintretens, Wahrscheinlichkeit von Auswirkungen, Dauer, Häufigkeit und Reversibilität der Auswirkungen, Möglichkeit, die Auswirkungen wirksam zu vermeiden oder zu vermindern) sowie Veränderung der Auswirkungen auf die Umwelt bei Verwirklichung des Vorhabens im Vergleich zu der Situation ohne Verwirklichung des Vorhabens.
Bei in Spalte 3 des Anhanges 1 angeführten Vorhaben ist die Veränderung der Auswirkungen im Hinblick auf das schutzwürdige Gebiet maßgeblich. Der Bundesminister/die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus kann mit Verordnung nähere Einzelheiten über die Durchführung der Einzelfallprüfung regeln.
Gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 hat die Behörde auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 3a Abs. 1 bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Der Projektwerber/die Projektwerberin hat der Behörde Unterlagen vorzulegen, die zur Identifikation des Vorhabens und zur Abschätzung seiner Umweltauswirkungen ausreichen, im Fall einer Einzelfallprüfung ist hiefür Abs. 8 anzuwenden. Hat die Behörde eine Einzelfallprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen, so hat sie sich dabei hinsichtlich Prüftiefe und Prüfumfang auf eine Grobprüfung zu beschränken. Die Entscheidung ist innerhalb von sechs Wochen mit Bescheid zu treffen. In der Entscheidung sind nach Durchführung einer Einzelfallprüfung unter Verweis auf die in Abs. 5 angeführten und für das Vorhaben relevanten Kriterien die wesentlichen Gründe für die Entscheidung, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist oder nicht, anzugeben. Bei Feststellung, dass keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, ist in der Entscheidung auf allfällige seitens des Projektwerbers/der Projektwerberin geplante projektintegrierte Aspekte oder Maßnahmen des Vorhabens, mit denen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen vermieden oder verhindert werden sollen, Bezug zu nehmen. Parteistellung und das Recht, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben, haben der Projektwerber/die Projektwerberin, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde. Vor der Entscheidung sind die mitwirkenden Behörden und das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zu hören. Die Entscheidung ist von der Behörde in geeigneter Form kundzumachen und der Bescheid jedenfalls zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen und auf der Internetseite der UVP-Behörde, auf der Kundmachungen gemäß § 9 Abs. 4 erfolgen, zu veröffentlichen; der Bescheid ist als Download für sechs Wochen bereitzustellen. Die Standortgemeinde kann gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Der Umweltanwalt und die mitwirkenden Behörden sind von der Verpflichtung zum Ersatz von Barauslagen befreit.
Beim verfahrensgegenständlichen Projekt handelt es sich um ein einheitliches Vorhaben; das ist unbestritten. Eine Umgehungsabsicht des Projektwerbers ist nicht erkennbar. Von einer Umgehung ist auszugehen, wenn ein Projekt durch die Aufsplitterung unter dem Schwellenwert bleibt und ansonsten ein Vorhaben vorliegen würde, das den Schwellenwert überschreitet (siehe hiezu auch Erk BVwG W104 2016940). Das vorliegende Vorhaben besteht aus einzelnen Anlagen, welche zusammen das einheitliche Projekt darstellen. Diese einzelnen Anlagen haben aber für sich gesehen unterschiedliche Umweltauswirkungen.
Zum Wärmespeicher
Z 31
a)Stauwerke und sonstige Anlagen zur Zurückhaltung oder dauerhaften Speicherung von Wasser, in denen über 10 000 000 m3 Wasser neu oder zusätzlich zurückgehalten oder gespeichert werden;
b)Stauwerke und sonstige Anlagen zur Zurückhaltung oder dauerhaften Speicherung von Wasser in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A mit einer Speicherkapazität von mindestens 2 000 000 m3.
Wie bereits die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ausgeführt hat, wird der Tatbestand der Z 31 Spalte 2 lit. a des Anhanges 1 UVP-G 2000 nicht erfüllt, da das Vorhaben mit einer Kapazität von 1.500.000 m3 unter der Geringfügigkeitsschwelle des § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 liegt.
Gemäß § 2 Abs. 5 UVP-G 2000 ist Kapazität die genehmigte oder beantragte Größe oder Leistung eines Vorhabens, die bei Angabe eines Schwellenwertes im Anhang 1 in der dort angegebenen Einheit gemessen wird. Maßgeblich ist nach dem Wortlaut dieser Gesetzesbestimmung allein die „genehmigte oder beantragte Größe oder Leistung“ für die Kapazitätsbestimmung, nicht aber die technisch mögliche Vollauslastung und auch nicht eine allfällige (rechtswidrige) höhere faktische Auslastung (siehe hiezu Schmelz/Schwarzer, UVP-G-ON2.00 § 2 Rz 73, Stand 1.7.2024, rdb.at). Anhaltspunkte dafür, dass die Kapazität über die beantragte Schwelle hinaus ausgeschöpft wird, haben sich im gesamten Verfahren nicht ergeben.
Auf das in der Beschwerde der beschwerdeführenden Partei 1 vorgebrachte Argument - „Im Zusammenhang mit dem in lit. b) normierten Schwellenwert wäre zumindest eine Kumulationsprüfung im Lichte der rezenten VwGH-Judikatur durchzuführen gewesen.“ – war sohin nicht weiter einzugehen.
Da jedoch die geplante Speicherkapazität über der Geringfügigkeitsschwelle (gemäß § 3 Abs. 2 UVP-G 2000) der Z 31 Spalte 3 lit. b) des Anhanges 1 UVP-G 2000 liegt, hat die belangte Behörde zu Recht geprüft, ob das geplante Vorhaben mit anderen Vorhaben in einem räumlichen Zusammenhang stehen und mit diesen gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert erreichen. Der Amtssachverständige für Naturschutz hat ausgeführt, dass der in den Planungsunterlagen vorgeschlagene Untersuchungsbereich von 50 Meter um das gegenständliche Vorhaben ausreichend sei. Innerhalb dieser Abgrenzung „und auch weiter darüber hinaus“ sei aus Sicht des Naturschutzes keine Kumulationswirkung gegeben. Im Genehmigungsverfahren seien mögliche Auswirkungen des Wassereinstaus in Bezug auf die Temperatur und den Druck auf das Naturdenkmal zu prüfen.
Die belangte Behörde hat sohin zu Recht festgestellt, dass der Tatbestand der Z 31 Spalte 3 lit. b des Anhanges 1 UVP-G 2000 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 nicht verwirklicht ist.
Im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung konnte geklärt werden, dass noch während des bestehenden Bergbaubetriebes als Teil des Vorhabens etwa 100.000 m3 Basalt sowie etwa 250.000 m3 Mergel ausgehoben werden, was durch die Bergbaubewilligung gedeckt ist. Der Aushub erfolgt aus der Tiefe; es kommt zu keiner Erweiterung der Bergbaufläche. Auf die Ausführungen in der Beschwerde der beschwerdeführenden Partei 1, dass die Erweiterung des XXXX , die diesbezügliche zusätzliche Flächeninanspruchnahme und die Frage, ob dadurch Schwellenwerte, die im UVP-G 2000 zu Z 25 und Z 26 des Anhanges 1 normiert seien, relevant tangiert würden und die diesbezügliche Kumulationsprüfung, auch bezogen auf Luftreinhaltung und Rodung, im angefochtenen Bescheid unterblieben seien, war daher nicht weiter einzugehen und wurde dies auch in der Verhandlung nicht weiter verfolgt.
Weiters wurde in den Beschwerden bezogen auf Z 41 des Anhanges 1 UVP-G 2000 – Anlegung/Verlegung von Fließgewässern – vorgebracht, dass die vorgelegten Unterlagen keinen näheren Aufschluss über die zur Aus- und Einleitung des Wassers aus der XXXX und in den Wärmespeicher zu realisierenden Baulichkeiten und Maßnahmen geben würden. Die belangte Behörde habe dies nicht geprüft.
Wie bereits festgestellt steht fest, dass Fließgewässer weder angelegt noch verlegt würden. Das Betriebswasser im Wärmespeicher erfolgt über eine einmalige Wasserentnahme aus der angrenzenden XXXX . Sohin ist der Tatbestand der Z 41 des Anhanges 1 UVP-G 2000 nicht erfüllt und nicht weiter zu prüfen.
Im Übrigen ist auf das wasserrechtliche Bewilligungsverfahren zu verweisen.
Thermische Solarkollektorfelder
Z 4 Spalte 3 lit. d) Anhang 1 UVP-G 2000 lautet: „von lit. a und lit. c nicht erfasste Anlagen zur Erzeugung von Warmwasser in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie C mit einer thermischen Leistung von mindestens 200 MW“.
Die Grundstücke, auf denen die Solarkollektorfelder errichtet werden sollen, liegen innerhalb des Widmungsgebietes nach der Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 31.07.2017, mit der ein Regionalprogramm zur Sicherung der Qualität und Quantität des ost- und weststeirischen Tiefengrundwassers erlassen wurde (Regionalprogramm TGW; LGBl. Nr. 76/2017).
Da der Schwellenwert der Z 4 Spalte 3 lit. d) des Anhanges 1 UVP-G 2000 erreicht wird, hat die belangte Behörde zu Recht eine Einzelfallprüfung durchgeführt und – da auf den Schutzzweck Wasserschutz- und Schongebiet beschränkt – eine Stellungnahme des wasserwirtschaftlichen Planungsorganes eingeholt.
Sowohl in der Stellungnahme vom 21.08.2024 als auch in der Stellungnahme vom 10.09.2024 hat das wasserwirtschaftliches Planungsorgan ausgeführt, dass es zu keinen wesentlichen Beeinträchtigungen durch das Vorhaben kommt. Im Umkreis von 3 Kilometern liegen keine wasserrechtlichen Bewilligungen vor.
Auch wenn die beschwerdeführende Partei 1 moniert, dass die Stellungnahme des wasserwirtschaftlichen Planungsorganes keine „taugliche Gutachtensgrundlage“ darstellt, ist dennoch festzuhalten, dass die beschwerdeführende Partei dem Inhalt der Stellungnahme weder entgegen getreten ist noch aufgezeigt hat, welche Parameter in diesem Zusammenhang einer weiteren Überprüfung hätten unterzogen werden müssen. Der bloße Hinweis, dass der Sachverständige von „unzutreffenden Annahmen“ ausgegangen sei, welche für die Einzelfallprüfung nicht tauglich seien, ist nicht geeignet, die Ausführungen des Sachverständigen in Zweifel zu ziehen. Im Übrigen ist auch hier auf das erforderliche wasserrechtliche Genehmigungsverfahren zu verweisen.
Die Auswirkungen der Solarkollektoren auf Thermik, Klima und Wetter sowie Gesundheit – welche im übrigen von den beschwerdeführenden Parteien lediglich vokabelhaft vorgebracht wurden – sind im Feststellungsverfahren nicht Prüfungsgegenstand, zumal es sich um ein Vorhaben in einem Schutzgebiet der Kategorie C handelt und sohin lediglich Auswirkungen schutzgutbezogen zu prüfen sind.
Gemäß Anhang 1 Z 46 Spalte 2 lit. a) UVP-G UVP-G 2000 ist der Schwellenwert für Rodungen – sohin die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur gemäß § 17 Abs. 1 Forstgesetz 1975 (gemäß Fußnote14a)) –eine Fläche von mindestens 20 ha. Z 46 Spalte 3 UVP-G 2000 beinhaltet keine Tatbestände bezogen auf Wasserschutz- und Schongebiete (Kategorie C). Die Z 46 des Anhang 1 UVP-G 2000 ist jedoch – wie festgestellt – mangels jeglicher Rodungen nicht weiter zu prüfen.
Biomasseheizwerk
Z 4
a) Thermische Kraftwerke oder andere Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mindestens 200 MW;
b) Anlagen für die Abscheidung von Kohlenstoffdioxidströmen zum Zweck der geologischen Speicherung aus Anlagen gemäß lit. a oder Anlagen mit einer jährlichen Kohlenstoffdioxidabscheidung von insgesamt mindestens 1,5 Millionen t;
c) thermische Kraftwerke oder andere Feuerungsanlagen in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie D mit einer Brennstoffwärmeleistung von mindestens 100 MW;
d) von lit. a und lit. c nicht erfasste Anlagen zur Erzeugung von Warmwasser in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie C mit einer thermischen Leistung von mindestens 200 MW.
Bei Z 4 sind § 3 Abs. 2 und § 3a Abs. 6 mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei Vorhaben der lit. a andere Vorhaben mit bis zu 2 MW, bei Vorhaben der lit. c andere Vorhaben mit bis zu 1 MW unberücksichtigt bleiben und bei Vorhaben der lit. d für die Beurteilung des räumlichen Zusammenhangs auf die obertägigen Anlagen abzustellen ist.
Zu lit. a):
Wie bereits festgestellt erreicht die Brennstoffwärmeleistung des Biomasseheizwerkes mit 49,5 MW nicht den Schwellenwert der lit. a) und auch nicht die 25 %-Grenze im Sinne des § 3 Abs. 2 UVP-G 2000. Sohin ist auch keine Einzelfallprüfung im Sinne des § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 durchzuführen.
Die von den beschwerdeführenden Parteien monierte Zusammenrechnung der Anlagen gemäß Anhang 1 Z 4 Spalte 1 lit. a) und Spalte 3 lit. d) - Biomasseheizwerk und Wärmepumpen - ist anhand der Textierung und der Zielsetzung des Gesetzes nicht nachvollziehbar, zumal es sich um jeweils selbständige Anlagen mit unterschiedlichen und vom Gesetz auch bestimmten Parametern (Brennstoffwärmeleistung – thermische Leistung) handelt.
Dem Hinweis der beschwerdeführenden Parteien in Bezug auf eine Umgehungsabsicht, da die Wärmeleistung mit 49,5 MW nur geringfügig den 25%-Schwellenwert unterschreite, ist zu entgegnen, dass sich im gesamten Verfahren keine Anhaltspunkte für eine derartige Umgehungsabsicht ergeben haben. Darüber hinaus beschränkt sich das Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien auf den bloßen Hinweis, ohne darzulegen, aus welchen Gründen dies vorliegend anzunehmen sei (VwGH 14.10.2015, Ra 2015/04/0057). Ein solches Vorbringen ist jedenfalls als nicht hinreichend substantiiert zu qualifizieren, um eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids aufzuzeigen.
Sohin hat die belangte Behörde daher zu Recht keine Kumulationsprüfung gemäß Anhang 1 Z 4 Spalte 1 lit. a) UVP-G 2000 durchgeführt.
Zu lit. c):
Die Brennstoffwärmeleistung des Biomasseheizwerkes mit 49,5 MW erreicht nicht den Schwellenwert der lit. c) UVP-G 2000. Sohin wird § 3 Abs. 4 UVP-G 2000 nicht erfüllt. Es werden jedoch 25 % des Schwellenwertes im Sinne des § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 erreicht. Danach hat die belangte Behörde im Einzelfall festzustellen, ob der Schwellenwert aufgrund einer Kumulierung mit anderen Vorhaben gemeinsam den Schwellenwert erreicht und auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das geplante Vorhaben durchzuführen ist.
Die belangte Behörde hat sohin zu Recht eine Einzelfallprüfung durchgeführt und geprüft, ob zu erwarten ist, dass unter Berücksichtigung des Ausmaßes und der Nachhaltigkeit der Umweltauswirkungen der Schutzzweck, für den das schutzwürdige Gebiet – hier: Kategorie D-Luft – festgelegt wurde, wesentlich beeinträchtigt wird.
Die Beschwerdeführer vermeinen, dass sich die Einzelfallprüfung nach § 3 Abs. 2 Satz 3 UVP-G 2000 anders als jene nach § 3 Abs. 4 UVP-G 2000 nicht auf einzelne Schutzgüter beschränke.
Dem ist entgegen zu halten, dass nicht jede schädliche, belästigende oder belastende Auswirkung zur UVP-Pflicht führt, sondern nur eine erhebliche und die Erheblichkeit am Schutzzweck des jeweiligen Schutzguts zu messen ist. Dass dies auch für Sachverhalte nach § 3 Abs. 2 Satz 3 UVP-G 2000 gilt, ergibt eine Zusammenschau des § 3 Abs. 4 UVP-G 2000, der für Vorhaben anzuwenden ist, die bereits für sich einen Schwellenwert der Spalte 3 des Anhanges 1 UVP-G 2000 erreichen, mit § 3 Abs. 2 UVP-G 2000, der für Vorhaben Anwendung findet, die nur in Kumulation mit anderen Vorhaben der Einzelfallprüfung unterliegen. Dabei können die anzuwendenden Kriterien für kleinere Vorhaben, die nur in Kumulation mit anderen den Schwellenwert erreichen, nicht strenger sein, als für Vorhaben, die bereits für sich diesen Schwellenwert erreichen. Die Anforderungen des § 3 Abs. 4 erster Satz UVP-G 2000 gelten daher auch bei der Kumulationsprüfung gemäß § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 (vgl. dazu etwa Erk BVwG W104 2135697).
Die von den beschwerdeführenden Parteien gelisteten Unternehmen, welche in eine Kumulationsprüfung miteinzubeziehen gewesen wären, wurden vom Amtssachverständigen geprüft und für nicht relevant eingestuft.
Zu den nachträglich eingebrachten Unternehmen ist Folgendes auszuführen:
Zum Kraftwerkstandort XXXX ist festzuhalten, dass bei der rechtlichen Beurteilung der Stand zum Zeitpunkt der Entscheidung gilt. Gemäß § 80 Abs. 1 1. Satz GewO erlischt die Genehmigung einer Betriebsanlage, wenn der Betrieb der Anlage nicht binnen fünf Jahren nach erteilter Genehmigung in zumindest einem für die Erfüllung des Anlagenzwecks wesentlichen Teil der Anlage aufgenommen oder durch mehr als fünf Jahre in allen für die Erfüllung des Anlagenzwecks wesentlichen Teilen der Anlage unterbrochen wird. Ohne näher darauf einzugehen, ob die Genehmigung der Betriebsanlage erloschen ist, ist anzumerken, dass der Amtssachverständige – wie oben bereits ausgeführt – auch den Kraftwerkstandort XXXX mitberücksichtigt hat; mangels Verfeuerung von festen Brennstoffen kommt es jedoch zu keinen Auswirkungen auf das gegenständliche Schutzgut Luft. Prognostische Annahmen über einen Schadstoffausstoß im Fall einer Reaktivierung des Kohlebetriebes in die Prüfung miteinzubeziehen würden jedoch den Rahmen der Grobprüfung eines Feststellungsverfahrens sprengen.
Zu der XXXX ist auszuführen, dass der Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheids am 19.03.2025 eingebracht wurde. Der verfahrensgegenständliche Antrag wurde jedoch bereits am 08.07.2024 eingebracht. Darüber hinaus sind beantragte oder abgeschlossene UVP-Feststellungsverfahren nach der Judikatur unbeachtlich, da in diesem Verfahren allein über die Frage einer etwaigen UVP-Pflicht (und damit die Zuständigkeit) erkannt wird. Zudem kann ohne einen konkreten Genehmigungsantrag nicht davon ausgegangen werden, dass das Projekt in der im Feststellungsverfahren bzw. im Feststellungsbescheid dargelegten Form eingereicht wird. (siehe hiezu Schmelz/Schwarzer, UVP-G-ON2.00 (Stand 01.07.2024) § 3 UVP-G Rz 40 und die dort aufgelistete Judikatur).
XXXX in XXXX und die Unternehmen XXXX und XXXX in XXXX befinden sich in mehr als 10 km vom gegenständlichen Projekt entfernt und ist hier kein räumlicher Zusammenhang zum gegenständlichen Vorhaben gegeben.
Wärmetransportleitung und Stromanbindung
Gemäß Anhang 1 Z 13 Spalte 3 lit. e) UVP-G 2000 sind die Tatbestandsvoraussetzungen bei Rohrleitungen für den Transport von Warmwasser in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A oder C ein Innendurchmesser von mindestens 1000 mm und eine Trassenlänge von mindestens 70 km.
Wie oben festgestellt werden diese Parameter sowohl im Hinblick auf den Durchmesser als auch im Hinblick auf die Länge nicht erfüllt und ist Anhang 1 Z 13 Spalte 3 lit. e) UVP-G 2000 nicht näher zu prüfen.
In Anhang 1 Z 16 Spalte 3 lit. c) UVP-G 2000 werden Starkstromfreileitungen in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien A oder B mit einer Nennspannung von mindestens 110 kV und einer Länge von mindestens 20 km angeführt.
Verfahrensgegenständlich kommen erdverkabelte Leitungen mit einer maximalen Spannung von 20 kV zum Einsatz. Die Tatbestandsvoraussetzungen des Anhang 1 Z 16 Spalte 3 lit. c) UVP-G 2000 werden sohin nicht erfüllt und sind daher nicht weiter zu prüfen.
Zu den Themenbereichen Technikzentrale mit Wärmepumpe und Wärmetauschern sowie PV-Anlage auf dem Wärmespeicherdeckel gab es keine Anmerkungen seitens der Beschwerdeführer und waren diese Projektteile daher keiner näheren Prüfung zu unterziehen, zumal die Gesamteinspeiseleistung der Kompressionswärmepumpen von 60 MW bei den Solarkollektorenfelder miteinberechnet worden sind und die PV-Anlage lediglich der Eigenversorgung dient und keinen Tatbestand nach dem UVP-G 2000 bildet.
Insgesamt betrachtet hat daher die belangte Behörde zu Recht festgestellt, dass für verfahrensgegenständliches Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.
Zu Spruchpunkt II.
Mit Schriftsatz vom 18.02.205 hat der Gemeinderat der Marktgemeinde XXXX die Beschwerde vom 15.10.2024 zurückgezogen.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe unter anderem Erkenntnis vom 20.03.2023, Ra 2020/01/0015) ist die Zurücknahme einer Beschwerde eine (unwiderrufliche) einseitige prozessuale Erklärung, die mit dem Einlangen der Zurücknahmeerklärung beim Verwaltungsgericht rechtsverbindlich und damit wirksam wird, und zwar ohne dass es einer formellen Annahmeerklärung bedürfte. Ab diesem Zeitpunkt ist - mangels einer aufrechten Beschwerde - die Pflicht des Verwaltungsgerichtes zur Entscheidung weggefallen und das Beschwerdeverfahren ist einzustellen (diese aus der hg. Judikatur zum Berufungsverfahren nach dem AVG übernommene Auffassung - vgl. etwa VwGH 25.7.2013, 2013/07/0106 - ist auf das Beschwerdeverfahren vor den VwG übertragbar; vgl. dazu etwa VwGH 29.4.2015, Fr 2014/20/0047, und Hengstschläger/Leeb, AVG ErgBd [2017] § 28 Abs. 1 VwGVG, Rz 22, jeweils mwN).
Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zur Unzulässigkeit der Revision in beiden Spruchpunkten:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist sowohl gegen Spruchpunkt I. als auch gegen Spruchpunkt II. gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.
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