Bundesverwaltungsgericht G304 2312890-1

G304 2312890-1Federal Administrative CourtMar 13, 2026

Regest

Einreiseverbot Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Gefährdungsprognose Herabsetzung Integration Interessenabwägung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben in einem anderen Mitgliedstaat Privatleben rechtswidriger Aufenthalt Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation sicherer Herkunftsstaat Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung Strafhaft Teilstattgebung

Full text

Bundesverwaltungsgericht G304 2312890-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.03.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:G304.2312890.1.01

Spruch

G304 2312890-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA: Serbien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.04.2025, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , betreffend die Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. wird als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde wird hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides stattgegeben, die Rückkehrentscheidung gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt und der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ gemäß § 55 Abs. 2 AsylG für die Dauer von 12 Monaten erteilt.

III. Die Spruchpunkte III., IV. und V. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 30.04.2025 wurde dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ein Aufenthaltstitel besonderer Schutz nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt III.), gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 7 FPG gegen den BF ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (IV.), ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt wird (Spruchpunkt V.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).

Begründet wurde der Inhalt des Bescheides im Wesentlichen mit der vom BF ausgeübten Schwarzarbeit und der dadurch vom BF ausgehenden schwerwiegenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit.

2. Gegen diesen Bescheid wurde vom durch die BBU GmbH vertretenen BF fristgerecht vollumfänglich Beschwerde erhoben. Es wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die belangte Behörde den Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt habe und das schützenswerte Privatleben des BF nicht berücksichtigt worden sei. Es wurden die Anträge gestellt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben, in eventu das Einreiseverbot zu beheben, in eventu die Dauer des Einreisverbotes auf einen angemessenen Zeitraum zu verkürzen und in eventu den bekämpften Bescheid zu beheben und an die belangte Behörde zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen. Des Weiteren wurde angeregt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

3. Am 19.05.2025 langte die Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) ein.

4. Mit (Teil-)Erkenntnis G304 2312890-1/3Z vom 22.05.2025 wurde der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt VI. Folge gegeben und dieser ersatzlos behoben. Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF ist am XXXX geboren und serbischer Staatsangehörige. Er spricht serbisch, leidet an keiner lebensbedrohenden Erkrankung und ist erwerbsfähig. Er hat in Serbien acht Jahre lang die Schule besucht und danach die Lehre als Automechaniker abgeschlossen.

1.2. Der BF besitzt einen serbischen Reisepass, welcher bis XXXX 2033 gültig ist. Außerdem hatte der BF einen bis XXXX .2026 gültigen slowakischen Aufenthaltstitel.

1.3. Der BF pendelte die letzten Jahre zwischen der Slowakei und Österreich. Von XXXX .2023 bis XXXX 2023 war er mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet.

1.4. Der BF ist geschieden und hat eine minderjährige Tochter, die bei seinen Eltern in Serbien lebt. Im Bundesgebiet hat der BF eine österreichische Lebensgefährtin, mit der er im gemeinsamen Haushalt lebt. Außerdem hat der BF ein gutes Verhältnis zur Tochter seiner Lebensgefährtin.

1. 4 Der BF wurde am XXXX .2025 von der Finanzpolizei bei der Ausübung einer nicht gemeldeten Tätigkeit (Schwarzarbeit) betreten.

1.5. Der BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

1.6. Der BF führt in Österreich mit seiner Lebensgefährtin, welche österreichische Staatsbürgerin ist, ein schützenswertes Familienleben.

2. Beweiswürdigung:

Der unter I. angeführte Verfahrensgang und die unter II. getroffenen Feststellungen beruhen auf dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt, insbesondere dem Inhalt des angefochtenen Bescheides, der Beschwerde, Auszügen aus dem ZMR, AJ-WEB, Strafregister etc.

Die Identität des BF (Name, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit) wird durch die im Gerichtsakt aufliegende Kopie seines Reisepasses bzw. seines slowakischen Aufenthaltstitels bestätigt.

Das Verfahren hat keine Anhaltspunkte für gesundheitliche Probleme oder Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit des BF ergeben.

Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass dem BF in Österreich ein Visum, ein Aufenthaltstitel oder eine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung erteilt wurde. Dies wurde weder von ihm selbst behauptet, noch ergibt es sich aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR).

Die Feststellungen zur Reisetätigkeit des BF zwischen der Slowakei und Österreich ergeben sich aus den Angaben des BF vor dem BFA.

Die Feststellung betreffend die Betretung des BF bei der Schwarzarbeit ergibt sich aus der im Akt einliegenden Anzeige der Landespolizeidirektion Wien vom XXXX .2025.

Aus dem einliegenden Strafregisterauszug des BF geht hervor, dass keine gerichtlichen Verurteilungen gegen ihn im Bundesgebiet aufscheinen.

Die Feststellung zu den familiären Anknüpfungspunkten des BF im Bundesgebiet ergeben sich aus dem Akteninhalt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

Da über die Beschwerde gegen den Spruchpunkt VI. (aufschiebende Wirkung) schon mit Teilerkenntnis vom 22.05.2025 entschieden wurde, verbleiben im Rahmen der vollinhaltlichen Beschwerde die Spruchpunkte I. bis V. des angefochtenen Bescheides.

3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids:

Betreffend die Nichterteilung einer Aufenthaltstitelberechtigung „besonderer Schutz“ bestehen keine Indizien dafür, dass der BF einen Sachverhalt verwirklicht, bei dem ihm eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen wäre. Weder war der Aufenthalt des BF seit mindestens einem Jahr im Sinne des § 46 Abs. 1 Z 1 oder Z 1a FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der BF Opfer von Gewalt im Sinne des § 57 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005.

3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids:

Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, ist diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 2 AsylG mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG („Aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen Fremde“; §§ 52 bis 61 FPG) zu verbinden. Gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG ist gegen einen Drittstaatsangehörigen unter anderem dann eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.

Eine Rückkehrentscheidung, die in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingreift, ist gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (nationale Sicherheit, öffentliche Ruhe und Ordnung, wirtschaftliches Wohl des Landes, Verteidigung der Ordnung, Verhinderung von strafbaren Handlungen, Schutz der Gesundheit und der Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer) dringend geboten ist. Dabei ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0198). Die Frage nach dem durch eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot bewirkten Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen darf nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden, weil diese aufenthaltsbeendenden Maßnahmen grundsätzlich auf das gesamte Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten bezogen sein sollen. Privaten und familiären Bindungen in einem anderen Mitgliedstaat ist dadurch Rechnung zu tragen, dass die bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes zu beantwortende Frage nach einem - zulässigen - Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden darf, sondern dass auch die Situation in dem anderen "Schengen-Staat" zu berücksichtigen ist (siehe VwGH 22.01.2021, Ra 2020/21/0349).

Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Für den Aspekt des Privatlebens spielt auch die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung grundsätzlich keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852ff.).

Das Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (VfSlg. 16928/2003). Der Begriff des Familienlebens ist nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein. Maßgebend sind etwa das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR U 13.06.1979, Marckx gegen Belgien, Nr. 6833/74; GK 22.04.1997, X, Y u. Z gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 21830/93).

Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte nur dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. dazu auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 09. Juni 2006, B 1277/04, unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR; des Weiteren auch das Erkenntnis des VwGH vom 26.01.2006, Zl. 2002/20/0423 und die darauf aufbauende Folgejudikatur, etwa die Erkenntnisse vom 08.06.2006, Zl. 2003/01/0600, vom 22.08.2006, Zl. 2004/01/0220 und vom 29.03.2007, Zl. 2005/20/0040, vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).

Der BF ist Staatsbürger Serbiens und somit Drittstaatsangehörige gemäß § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.

Gegenständlich stützte die belangte Behörde die Rückkehrentscheidung zutreffend auf § 52 Abs. 1 Z 1 FPG und verband diese mit dem Ausspruch eines auf § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 7 FPG gestützten Einreiseverbotes in der Dauer von drei Jahren. Dieses Einreiseverbot wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der BF in Österreich bei der Schwarzarbeit betreten wurde.

Dieser rechtlichen Verfehlung steht das Familien- bzw. Privatleben des BF gegenüber.

Die Lebensgefährtin des BF, mit welcher er zusammenlebt, ist österreichische Staatsbürgerin und befindet sich derzeit wegen einer rezidivierenden depressiven Störung, Agrophobie und Panikattacken in ärztlicher Behandlung (vgl. den im Rahmen der Beschwerde vorgelegten Arztbrief vom XXXX .2025). Aufgrund ihres Gesundheitszustandes ist seine Lebensgefährtin auf die Unterstützung des BF angewiesen und ist zu befürchten, dass sich ihr Gesundheitszustand bei einer Rückkehr des BF nach Serbien massiv verschlechtern würde. Es liegt daher ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem BF und seiner Lebensgefährtin vor. Darüber hinaus hat der BF ein gutes Verhältnis zur Tochter seiner Lebensgefährtin. Zu seiner Familie in Serbien hat der BF kaum Kontakt, da diese seine Beziehung zu seiner Lebensgefährtin ablehnt.

Aufgrund des Gesundheitszustandes der Lebensgefährtin des BF ist gegenständlich von einer besonders engen Bindung zwischen ihr und dem BF auszugehen. Im Hinblick darauf liegt daher ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis vor, das dem gegenständlich vorliegenden Familien- und Privatleben eine ausgeprägte, über das gewöhnliche Maß hinausgehende, Schutzwürdigkeit verleiht.

Eine Trennung von Familienangehörigen, mit denen ein gemeinsames Familienleben im Herkunftsland nicht zumutbar ist, ist im Ergebnis nur dann gerechtfertigt, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie etwa bei Straffälligkeit des Fremden oder bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regeln über den Familiennachzug (vgl. VwGH 23.03.2017, Ra 2016/21/0199, mwN [Trennung von einem österreichischen Ehepartner]; 23.02.2017, Ra 2016/21/0235 [Trennung von der in Österreich asylberechtigten Ehefrau und asylberechtigten minderjährigen Kindern]; 24.09.2019, Ra 2019/20/0446).

Fallgegenständlich ist auszuführen, dass die Lebensgefährtin des BF österreichische Staatsbürgerin ist und das gemeinsame Familienleben bislang ausschließlich in Österreich geführt wurde. Aufgrund der österreichischen Staatsbürgerschaft der Lebensgefährtin des BF ist von einer entsprechenden Verankerung im Bundesgebiet auszugehen und kann eine gemeinsame Niederlassung in Serbien und eine dortige Fortführung des Familienlebens nicht als zumutbar erachtet werden. Es liegt somit ein schützenswertes Familien- und Privatleben im Inland vor. Der mit der Rückkehrentscheidung und dem Einreiseverbot verbundene Eingriff in das Familienleben des BF erweist sich daher im Ergebnis nicht als gerechtfertigt.

Schließlich ist anzumerken, dass der BF in Österreich strafgerichtlich unbescholten ist.

Die einmalige Betretung des BF bei der Schwarzarbeit – wenngleich das hohe öffentliche Interesse an der Verhinderung von Schwarzarbeit zu betonen ist – wiegt nicht derart schwer, als dass er den Eingriff in das Familien- bzw. Privatleben des BF zu rechtfertigen vermag. Eine aus einem Aufenthalt seiner Person im Bundesgebiet resultierende künftige Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ist nicht zu erkennen.

Zwar verfügt der BF im Herkunftsstaat noch über familiäre Anknüpfungspunkte und ist seine Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet als kurz zu werten, jedoch treten diese Umstände im Lichte des besonders schützenswerten Familienlebens in den Hintergrund.

Insofern sind keine maßgeblichen öffentlichen Interessen zu erkennen, welche einen Eingriff in das Recht auf Familienleben des BF rechtfertigen würden.

Schließlich darf noch auf die mit der Beschwerde vorgelegte Einstellungszusage für den BF einer KFZ-Firma vom XXXX .2025 verwiesen werden.

Nach Maßgabe einer Interessensabwägung gemäß § 9 BFA-VG ist nach dem Gesagten davon auszugehen, dass in Summe, vor allem hinsichtlich des im Bundesgebiet bestehenden Familienlebens zwischen dem BF und seiner österreichischen Lebensgefährtin und ihrem besonderen Abhängigkeitsverhältnis, das persönliche Interesse des BF am Verbleib im Bundesgebiet das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des BF im Bundesgebiet überwiegt. Eine begründete Rechtfertigung der Aufenthaltsbeendigung lässt sich somit in der vorliegenden Konstellation nicht erkennen.

Wie dargelegt, ist das Interesse des BF an der Aufrechterhaltung des Familien- bzw. Privatlebens als schützenswert anzusehen und überwiegt im konkreten Einzelfall die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen. Daher liegen die Voraussetzungen für eine Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG 2005 fallgegenständlich vor. Es beruht die drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind.

Der § 9 Integrationsgesetz (IntG) sieht hinsichtlich der Erfüllung von Modul 1 folgendes vor:

§ 9. (1) Drittstaatsangehörige (§ 2 Abs. 1 Z 6 NAG) sind mit erstmaliger Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 NAG zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung verpflichtet. Diese Pflicht ist dem Drittstaatsangehörigen nachweislich zur Kenntnis zu bringen.

[…]

(4) Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige

1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß § 11 vorlegt,

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. III Z 15, BGBl. I Nr. 41/2019 )

3. über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht,

4. einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 NAG besitzt oder

5. als Inhaber eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemäß § 43a NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 Kunstförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 146/1988, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen.

Die Erfüllung des Moduls 2 (§ 10) beinhaltet das Modul 1.

(5) Ausgenommen von der Erfüllungspflicht gemäß Abs. 1 sind Drittstaatsangehörige,

1. die zum Ende des Zeitraums der Erfüllungspflicht (Abs. 2) unmündig sein werden;

2. denen auf Grund ihres physischen oder psychischen Gesundheitszustands die Erfüllung nicht zugemutet werden kann; der Drittstaatsangehörige hat dies durch ein amtsärztliches Gutachten nachzuweisen;

3. wenn sie schriftlich erklären, dass ihr Aufenthalt die Dauer von 24 Monaten innerhalb von drei Jahren nicht überschreiten soll; diese Erklärung enthält den unwiderruflichen Verzicht auf die Stellung eines weiteren Verlängerungsantrags im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 11 NAG nach dem ersten Verlängerungsantrag.

[…]“

Der BF hat bislang weder einen Nachweis darüber erbracht, dass er das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG erfüllt hat, noch übt er derzeit eine erlaubte Erwerbstätigkeit aus, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze erreicht wird. Somit hat der BF jedenfalls die Anforderungen nach § 55 Abs. 1 AsylG nicht erfüllt und ist ihm daher gemäß § 55 Abs. 2 AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.3. Zur ersatzlosen Behebung der Spruchpunkte III., IV. und V. des angefochtenen Bescheides:

Da im konkreten Fall die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 9 Abs. 2 und 3 BFA-VG für auf Dauer unzulässig erklärt wurde und dem BF eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen ist, liegen die Voraussetzungen für die auf die Rückkehrentscheidung aufbauenden Spruchpunkte nicht mehr vor, weshalb die betreffenden Spruchpunkte des bekämpften Bescheides ersatzlos zu beheben waren.

3.4. Absehen von einer mündlichen Verhandlung:

Nach § 21 Abs. 7 BFA-VG kann bei Vorliegen der dort umschriebenen Voraussetzungen von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden. Von einem geklärten Sachverhalt im Sinne des § 21 Abs. 7 BFA-VG kann bei der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen im Allgemeinen nur in eindeutigen Fällen ausgegangen werden, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das BVwG von ihm einen persönlichen Eindruck verschafft (vgl. VwGH 16.01.2019, Ra 2018/18/0272).

Da hier ein eindeutiger Fall vorliegt, der Sachverhalt anhand der Aktenlage und dem Beschwerdevorbringen geklärt werden konnte und auch bei einem positiven Eindruck vom BF in einer mündlichen Verhandlung keine andere Entscheidung denkbar war, konnte eine Beschwerdeverhandlung unterbleiben. Von deren Durchführung war keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten, zumal ohnehin von der Richtigkeit der vorgebrachten Tatsachen ausgegangen wird.

3.5. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

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