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W296 2338615-1•Bundesverwaltungsgericht W296 2338615-1
W296 2338615-1Federal Administrative CourtMar 17, 2026
Befreiungsantrag ordentlicher Zivildienst Sache des Verfahrens unzulässiger Antrag Zivildiensterklärung Zivildienstpflicht Zurückweisung Zuweisungsbescheid
W296 2338615-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Andrea FORJAN über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , vertreten durch WALLNER JORTHAN Rechtsanwalts GmbH, gegen den Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom XXXX , wegen Zuweisung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes zu Recht:
A)
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 17 Abs. 2 1. Variante WG 2001 und §§ 1 Abs. 1 und 8 Abs. 1 ZDG abgewiesen.
2. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird gemäß § 28 Abs. 2 iVm § 2a Abs. 4 4. Satz ZDG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag. Andrea FORJAN darüber hinaus über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , vertreten durch WALLNER JORTHAN Rechtsanwalts GmbH, gegen den Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom XXXX , wegen Zuweisung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes folgenden
BESCHLUSS
A)
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Befreiung iSd § 13 Abs. 1 Z 2 ZDG wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG iVm § 2a Abs. 4 1. Satz ZDG als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der am XXXX geborene Beschwerdeführer wurde mit Beschluss seitens der für ihn zuständigen Stellungskommission am 26.03.2026 zur Zl W/94/20/02/41-1807 für tauglich befunden; er hat gegen den Tauglichkeitsbeschluss kein Rechtsmittel eingebracht, sodass dieser in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Mit Schreiben vom 10.09.2025 brachte der Beschwerdeführer eine Zivildiensterklärung beim Militärkommando Oberösterreich ein, worin er angab, er sei bis 05/2026 in einem befristeten Arbeitsverhältnis.
3. Mit Schreiben des Militärkommandos Oberösterreich vom 19.09.2025, GZ P1090500/6-MildKdo OÖ/Kdo/ErgAbt/2025, eingelangt 25.09.2025, wurde die Zivildiensterklärung des Beschwerdeführers zuständigkeitshalber an die Zivildienstserviceagentur (in Folge: belangte Behörde) übermittelt.
4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 25.09.2025, Zl 581115/1/ZD/25, wurde der Eintritt der Zivildienstpflicht des Beschwerdeführers mit 15.09.2025 festgestellt. Der Beschwerdeführer habe als Wehrpflichtiger am 15.09.2025 eine mängelfreie Zivildiensterklärung eingebracht, wodurch er von der Wehrpflicht befreit und zivildienstpflichtig geworden sei. Der Bescheid blieb unbekämpft und erwuchs in Rechtskraft.
5. Mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX , zugestellt am 26.01.2026, wurde der Beschwerdeführer der Lebenshilfe Oberösterreich zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes mit Dienstantritt am 04.05.2026 und bis 31.01.2027 zugewiesen.
6. Mit 10.02.2026 datiertem Schriftsatz, welcher bei der belangten Behörde am 11.02.2026 eingegangen ist, brachte der Beschwerdeführer expressis verbis Beschwerde gegen den Zuweisungsbescheid vom XXXX ein, weiters einen Antrag auf Befreiung iSd § 13 Abs. 1 Z 2 ZDG und einen Antrag auf aufschiebende Wirkung ein.
7. Mit dem zweiten Schriftsatz vom selben Tage brachte der Beschwerdeführer abermals einen Antrag auf Befreiung iSd § 13 Abs. 1 Z 2 ZDG ein.
8. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 03.03.2026, Zl 581115/17/ZD/0326, wurde der Antrag auf Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes abgewiesen.
9. Mit Schreiben vom 12.03.2026, eingelangt am 13.03.2026, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt bezugshabendem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer wurde im Zuge seines Stellungsverfahrens für tauglich befunden und hat er diesen Beschluss der Stellungskommission nicht bekämpft. Er wurde mit Bescheid vom XXXX zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes zugewiesen; hiergegen brachte er fristgerecht ein Rechtsmittel ein.
Am 10.02.2026 stellte er einen Antrag auf Befreiung iSd § 13 Abs. 1 Z 2 ZDG, welcher mit Bescheid vom 03.03.2026 abgewiesen wurde. Dieses Verfahren ist zum Entscheidungszeitpunkt nicht beim Bundesverwaltungsgericht anhängig.
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und aus dem Parteienvorbringen.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 2a Abs. 4 1. Satz ZDG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichterinnen und -richter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2.1. Die maßgebliche Bestimmung des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), StF: BGBl. Nr. 1/1930 (WV) idF BGBl. I Nr. 194/1999 (DFB), in der geltenden Fassung, lautet:
„Artikel 130. (1) Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden
1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
[…]“
3.2.2. Die für die gegenständliche Rechtssache maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), StF: BGBl. I Nr. 33/2013, in der geltenden Fassung, lauten:
„Inhalt der Beschwerde
§ 9. (1) Die Beschwerde hat zu enthalten:
1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides
[…]
Prüfungsumfang
§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen.
[…]
Erkenntnisse und Beschlüsse
Erkenntnisse
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
[…]“
3.2.3. Die für die gegenständliche Rechtssache maßgebliche Bestimmung des Wehrgesetzes 2001 – WG 2001, StF: BGBl. I Nr. 146/2001 (WV), in der geltenden Fassung, lautet:
„Aufgaben
§ 17. (1) Den Stellungskommissionen obliegt die Feststellung der Eignung der Personen, die sich der Stellung unterziehen, zum Wehrdienst. Hiebei haben die Stellungskommissionen auch Wünsche der angeführten Personen hinsichtlich der Zuteilung zu Waffen- und Truppengattungen und zu Truppenkörpern entgegenzunehmen sowie Erhebungen über die Ausbildung und besonderen Fachkenntnisse dieser Personen anzustellen.
(2) Die Stellungskommissionen haben die Eignung der Personen nach Abs. 1 zum Wehrdienst auf Grund der ärztlichen und psychologischen Untersuchungen mit einem der folgenden Beschlüsse festzustellen: „Tauglich“ oder „Vorübergehend untauglich“ oder „Untauglich“. Zu den Beschlüssen der Stellungskommission bedarf es der Anwesenheit aller Mitglieder und der Mehrheit der Stimmen. Ein auf „Tauglich“ lautender Beschluss bedarf jedenfalls der Zustimmung des Arztes. Erscheint für die Feststellung der Eignung eine fachärztliche Untersuchung erforderlich, so sind die Personen nach Abs. 1 von den Stellungskommissionen einer solchen Untersuchung zuzuführen.“
3.2.4. Die für die gegenständliche Rechtssache maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Zivildienst (Zivildienstgesetz 1986 – ZDG), StF: BGBl. Nr. 679/1986 (WV), idgF, lauten:
„Allgemeine Grundsätze
§ 1. (Verfassungsbestimmung) (1) Wehrpflichtige im Sinne des Wehrgesetzes 2001 – WG 2001, BGBl. I Nr. 146, die zum Wehrdienst tauglich befunden wurden, können erklären (Zivildiensterklärung),
1. die Wehrpflicht nicht erfüllen zu können, weil sie es – von den Fällen der persönlichen Notwehr oder Nothilfe abgesehen – aus Gewissensgründen ablehnen, Waffengewalt gegen Menschen anzuwenden, und daher bei Leistung des Wehrdienstes in Gewissensnot geraten würden und
2. deshalb Zivildienst leisten zu wollen.
(2) Die Ausübung dieses Rechtes ist dem Wehrpflichtigen mindestens sechs Monate nach Abschluß jenes Stellungsverfahrens, bei dem er erstmals für den Wehrdienst tauglich befunden wurde, gewährleistet, es sei denn, der Wehrpflichtige hätte darauf ausdrücklich und schriftlich verzichtet. Das Recht ruht vom zweiten Tag vor einer Einberufung zum Präsenzdienst bis zur Entlassung aus diesem oder bis zur Behebung des Einberufungsbefehls. Wird nach der Einberufung zum Grundwehrdienst dieser vollständig geleistet, ruht das Recht darüber hinaus drei Jahre, gerechnet vom Tage, für den der Wehrpflichtige einberufen war. Die für die Einberufung zum Grundwehrdienst zuständige Behörde hat den Wehrpflichtigen mindestens 21 Tage vor Zustellung des Einberufungsbefehls über dessen bevorstehende Erlassung zu informieren.
[…]
Ordentlicher Zivildienst
§ 7. (1) Zum ordentlichen Zivildienst sind alle Zivildienstpflichtigen verpflichtet, die das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Zivildienstflichtige, bei denen sich die Dauer des ordentlichen Zivildienstes vom Tag der Zuweisung an über die Vollendung des 35. Lebensjahres hinaus erstreckt, sind verpflichtet, diesen Zivildienst noch zur Gänze zu leisten.
[…]
§ 8. (1) Der Zivildienstpflichtige ist von der Zivildienstserviceagentur einer gemäß § 4 anerkannten Einrichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes durch Bescheid zuzuweisen. Hierbei ist die Zivildienstserviceagentur ermächtigt, soweit Erfordernisse im Bereich des Rettungswesens, der Katastrophenhilfe, der Sozial- und Behindertenhilfe, der Altenbetreuung und in Krankenanstalten dies notwendig machen, an Einrichtungen aus diesen Bereichen bevorzugt zuzuweisen.
(2) Zivildienstpflichtige, die zum ordentlichen Zivildienst zugewiesen werden sollen, haben einen Anspruch darauf, dass der Zuweisungsbescheid von der Zivildienstserviceagentur spätestens sechs Wochen vor dem Tag des vorgesehenen Dienstantrittes genehmigt wird, es sei denn, die Einhaltung dieser Frist wäre nicht mit dem Zweck des Einsatzes vereinbar. Der Bescheid ist unverzüglich mit Zustellnachweis zuzustellen. Die Genehmigung des Zuweisungsbescheides durch die Zivildienstserviceagentur ist bis zu drei Werktage vor dem Tag des vorgesehenen Dienstantritts zulässig, sofern der Zivildienstpflichtige zugestimmt hat und mit der Auszahlung der ihm für den ersten Monat der Dienstleistung gebührenden Pauschalvergütung an dem dem Dienstantritt folgenden Monatsersten einverstanden ist.
[…]“
3.3. Maßgebliche höchstgerichtliche Judikatur für die gegenständliche Rechtssache:
3.3.1. Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens:
Durch den Verweis auf § 9 Abs. 1 Z 3 und 4 ordnet § 27 VwGVG 2014 an, dass das VwG den angefochtenen Bescheid an Hand der Beschwerdegründe und des Beschwerdeantrages (Begehren) zu prüfen hat (VwGH 15.12.2025, Ra 2024/05/0071, GRS wie Ra 2015/07/0057 E 28. April 2016 VwSlg 19365 A/2016 RS 2).
Die Angelegenheit, die den Gegenstand des behördlichen Verfahrens und des abschließenden Bescheids gebildet hat ist die "Sache" im Beschwerdeverfahren (VwGH 28.11.2022, Ro 2022/09/0003), wobei die "Sache" ("Angelegenheit") nicht generell, sondern nur auf Grund der jeweiligen Verwaltungsvorschrift, welche die konkrete "Sache" bestimmt, eruiert werden kann (VwGH 21.5.2025, Ra 2023/05/0055). War Gegenstand des behördlichen Verfahrens ein Antrag, steckt dieser im Regelfall die Grenzen der "Sache" des Verfahrens ab (VwGH 18.11.2025, Ra 2025/09/0065, Verweis auf VwGH 31.1.2001, 99/09/0131).
"Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem VwG ist - ungeachtet des durch § 27 VwGVG 2014 vorgegebenen Prüfumfangs - jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (VwGH 29.10.2025, Ra 2024/08/0071, GRS wie Ra 2014/03/0049 B 17. Dezember 2014 VwSlg 19003 A/2014 RS 1 (hier ohne den Einschub)).
Eine Überschreitung der Kognitionsbefugnis nach § 27 VwGVG 2014 erfolgt dann nicht, wenn sich die Entscheidung des VwG innerhalb des nach der hg. Rechtsprechung gesteckten Rahmens der "Sache" des bekämpften Bescheides bewegt (VwGH 08.10.2025, Ra 2025/02/0167, GRS wie Ra 2015/12/0032 E 25. Mai 2016 VwSlg 19382 A/2016 RS 4, Hinweis auf B 27. Jänner 2016, Ra 2014/10/0003).
3.3.2. Zum materiell-inhaltlichen Begehr:
Der Zuweisung zum ordentlichen Zivildienst steht nur ein rechtskräftiger Bescheid, mit dem ein Aufschub oder eine Befreiung bewilligt worden ist, rechtlich entgegen (Hinweis E 2000/11/21, Zl. 2000/11/0154). Der bloße Antrag auf Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes hindert die Erlassung eines Zuweisungsbescheides nicht (VwGH 16.09.2008, 2008/11/0108, GRS wie 2001/11/0144 E 30. Mai 2001 RS 1.)
Wenngleich zu § 24 WG 2001 ergangen, aber dennoch aufgrund von Parallelität relevant: Ein Einberufungsbefehl bedarf keiner Begründung und seiner Erlassung hat kein Ermittlungsverfahren vorauszugehen (VwGH 23.05.2006, 2006/11/0034, GRS wie 2003/11/0049 E 29. April 2003 RS 4).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist im gegebenen Zusammenhang für die Rechtmäßigkeit des Einberufungsbefehles nach § 24 Abs. 1 WehrG 2001 nur das Vorliegen eines aufrechten Tauglichkeitsbeschlusses maßgebend (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 22. März 2002, Zl. 2002/11/0049, mwN). Änderungen im Gesundheitszustand des Wehrpflichtigen nach der Feststellung seiner Tauglichkeit sind im gegebenen Zusammenhang für die Rechtmäßigkeit der Einberufung ohne Bedeutung. Selbst ein anhängiges Verfahren zur neuerlichen Stellung ändert nichts an der Maßgeblichkeit der zuletzt getroffenen Eignungsfeststellung (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. April 2001, Zl. 2001/11/0076, mwN). Da nach dem Beschwerdevorbringen ein Beschluss der Stellungskommission vorliegt, der auf Tauglichkeit des Beschwerdeführers lautete, erweist sich die Einberufung des Beschwerdeführers mit dem angefochtenen Bescheid als nicht rechtswidrig. […] (VwGH 16.10.2012, 2011/11/0080, GRS wie 2002/11/0214 E 26. November 2002 RS 1).
Nur ein rechtskräftiger Ausspruch betreffend die Befreiung von der Präsenzdienstpflicht stellt ein rechtliches Hindernis für die Erlassung eines Einberufungsbefehles dar. Die Stellung eines Antrages auf Befreiung von der Präsenzdienstpflicht hindert demnach ebenso wenig die Einberufung zum Grundwehrdienst wie die Erhebung einer Berufung gegen einen den Befreiungsantrag abweisenden Bescheid oder die Einbringung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gegen den den Antrag abweisenden Berufungsbescheid (VwGH 20.10.2005, 2005/11/0157, GRS wie 2001/11/0167 E 28. Juni 2001 RS 1, siehe dazu u.a. das Erkenntnis vom 23.05.2000, Zl. 2000/11/0010, mwN).
3.4. Das bedeutet für die gegenständliche Rechtssache:
3.4.1. Zu Spruchpunkt A) 1.) des Erkenntnisses:
Gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 VwGVG hat die Beschwerde die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides zu enthalten und der Prüfungsumfang des Bundesverwaltungsgerichtes ist gemäß § 27 VwGVG aufgrund ebendieser Beschwerde begrenzt.
Der rechtlich vertretene Beschwerdeführer führte in seinem Rechtsmittel expressis verbis den Zuweisungsbescheid der belangten Behörde vom XXXX an, weswegen eine Uminterpretation seines Begehrens im Rechtsmittelverfahren nicht zulässig und somit Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ausschließlich der angefochtene Zuweisungsbescheid bzw. [eben] nicht der Bescheid mit der Abweisung der Befreiung von der Leistung des ordentlichen Zivildienstes ist.
Es ist sohin seitens des Bundesverwaltungsgerichtes die Rechtmäßigkeit des Zuweisungsbescheides der belangten Behörde vom XXXX zu eruieren, respektive zu prüfen:
Gemäß § 17 WG 2001 obliegt den Stellungskommissionen die Feststellung der Eignung jener Personen, die sich der Stellung unterziehen, zum Wehrdienst und haben die Stellungskommissionen die Eignung der Stellungspflichtigen zum Wehrdienst auf Grund der ärztlichen und psychologischen Untersuchungen mit einem der folgenden Beschlüsse festzustellen: „Tauglich“ oder „Vorübergehend untauglich“ oder „Untauglich“.
Der Beschwerdeführer wurde mit Beschluss seitens der für ihn zuständigen Stellungskommission vom 26.03.2026 für tauglich befunden; er hat gegen diesen seinen Tauglichkeitsbeschluss kein Rechtsmittel eingebracht, sodass dieser in Rechtskraft erwachsen ist.
Gemäß § 1 Abs. 1 ZDG können Wehrpflichtige im Sinne des WG 2001, die zum Wehrdienst tauglich befunden wurden, erklären, die Wehrpflicht nicht erfüllen zu können, weil sie es – von den Fällen der persönlichen Notwehr oder Nothilfe abgesehen – aus Gewissensgründen ablehnen, Waffengewalt gegen Menschen anzuwenden, bzw. daher bei Leistung des Wehrdienstes in Gewissensnot geraten würden und deshalb Zivildienst leisten zu wollen (Zivildiensterklärung).
Dies war in der gegenständlichen Rechtssache der Fall: Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom 10.09.2025 eine mängelfreie Zivildiensterklärung eingebracht und der Eintritt seiner Zivildienstpflicht wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 25.09.2025 mit 15.09.2025 datiert. Auch gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel eingebracht, sodass er ebenso in Rechtskraft erwuchs.
Gemäß § 7 Abs. 1 ZDG sind alle Zivildienstpflichtigen, die das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, zum ordentlichen Zivildienst verpflichtet und gemäß § 8 Abs. 1 ZDG ist der Zivildienstpflichtige von der belangten Behörde einer – im Gesetz definierten - anerkannten Einrichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes durch Bescheid zuzuweisen, wobei gemäß Abs. 2 der leg.cit. Zivildienstpflichtige, die zum ordentlichen Zivildienst zugewiesen werden sollen, einen Anspruch darauf haben, dass der Zuweisungsbescheid von der belangten Behörde spätestens sechs Wochen vor dem Tag des vorgesehenen Dienstantrittes genehmigt wird, es sei denn, die Einhaltung dieser Frist wäre nicht mit dem Zweck des Einsatzes vereinbar.
Der gegenständliche Zuweisungsbescheid der belangten Behörde vom XXXX , wurde nachweislich dem Beschwerdeführer am 26.01.2026 zugestellt, sodass dieser unstrittig weitaus mehr als sechs Wochen vor seinem Dienstantritt am 04.05.2026 Kenntnis von seiner Verpflichtung erlangte und aus diesem Grund [jedenfalls] nicht rechtswidrig ist.
Die Gründe, welche der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel gegen den angefochtenen Zuweisungsbescheid nennt, sind insofern verfehlt, als sie materiell-inhaltlich bzw. argumentativ in einem Verfahren iVm § 13 ZDG vorgebracht werden müssen. Nach der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind jedoch für die Rechtmäßigkeit des Zuweisungsbescheides ausschließlich das Vorliegen eines aufrechten Tauglichkeitsbeschlusses gemäß § 17 Abs. 2 WG 2001 und eine Zivildiensterklärung gemäß § 1 Abs. 1 ZDG maßgebend und nicht etwaige, in einem Verfahren auf Befreiung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes geltend zu machende Gründe.
Da der Beschwerdeführer tauglich ist, respektive dies seinerseits im Verfahren auch nicht bestritten wurde bzw. zudem ein rechtskräftiger Tauglichkeitsbeschluss vom 26.03.2026 vorliegt und er am 10.09.2025 eine mängelfreie Zivildiensterklärung abgegeben hatte, kann keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides der belangten Behörde vom XXXX im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erblickt werden, weswegen das Rechtsmittel des Beschwerdeführers gegen seinen Zuweisungsbescheid abzuweisen war.
3.4.2. Zu Spruchpunkt A) 2.) des Erkenntnisses:
Die aufschiebende Wirkung gemäß § 2a Abs. 4 4. Satz ZDG war der Beschwerde nicht zuzuerkennen, da vom Bundesverwaltungsgericht mit dem gegenständlichen Erkenntnis über das Rechtsmittel des Beschwerdeführers gegen den Zuweisungsbescheid der belangten Behörde ohne Verzögerung materiell-inhaltlich entschieden wurde.
3.4.3. Zu Spruchpunkt A) des Beschlusses:
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gem. § 2a Abs. 4 1. Satz ZDG über Beschwerden gegen Bescheide der belangten Behörde.
Im vorliegenden Fall liegt – wie bereits unter Pkt. 3.4.1. ausführlich dargelegt - keine Beschwerde gegen einen Bescheid, mit welchem über die Befreiung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes abgesprochen wurde, vor. Über solch einen Antrag hat zunächst die belangte Behörde, sodann erst das Bundesverwaltungsgericht zu entscheiden, weswegen folglich der im Zuge des Rechtsmittelverfahrens gegen seinen Zuweisungsbescheid eingebrachter Antrag des Beschwerdeführers auf Befreiung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes zurückzuweisen war. Das Rechtsmittel gegen einen dergestalten Bescheid ist in einem gesonderten Verfahren geltend zu machen, weswegen spruchgemäß zu entscheiden war.
3.5. Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, der im gegenständlichen Rechtsmittel nicht gestellt wurde, oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Der VwGH hat zu § 24 VwGVG festgehalten, dass er eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich erachtet, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt geklärt ist und die Rechtsfragen durch die bisherige Rechtsprechung beantwortet sind und in der Beschwerde keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen wurden, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Das VwG hat gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG auf Antrag eine mündliche Verhandlung durchzuführen, welche der Erörterung der Sach- und Rechtslage sowie der Erhebung der Beweise dient. Als Ausnahme von dieser Regel kann das VwG ungeachtet eines Antrages gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG von der Durchführung einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. […] (VwGH 20.01.2026, Ra 2025/03/0043, GRS wie Ra 2022/04/0092 E 13. November 2025 RS 4 (hier: nur der erste Satz)).
Der EGMR hielt in seiner Judikatur weiters unter anderem fest, dass der Verzicht auf eine mündliche Verhandlung in Fällen gerechtfertigt sein könne, in welchen lediglich Rechtsfragen beschränkter Natur oder von keiner besonderen Komplexität aufgeworfen würden (VwGH 11.12.2023, Ra 2023/06/0160, vgl. EGMR 18.12.2008, Saccoccia/Österreich, 69917/01, Z 76, unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung; 13.3.2012, Efferl/Österreich, 13556/07; und 7.3.2017, Tusnovics/Österreich, 24719/12, Z 21).
Auch sonst hat sich kein Hinweis auf eine allfällige Notwendigkeit ergeben, den maßgeblichen Sachverhalt im Rahmen einer Verhandlung zu erörtern (vgl. dazu auch VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 26.6.2007, 2007/01/0479; 22.8.2007, 2005/01/0015), weswegen seitens des Bundesverwaltungsgerichtes von einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen wurde.
3.6. Zu den Spruchpunkten B) des Erkenntnisses und des Beschlusses: Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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