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I403 2316362-1•Bundesverwaltungsgericht I403 2316362-1
I403 2316362-1Federal Administrative CourtMar 23, 2026
Glaubwürdigkeit innerstaatliche Fluchtalternative Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz non refoulement öffentliche Interessen Resozialisierung Rückkehrentscheidung
I403 2316362-1/22E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Birgit ERTL über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA. Ägypten, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4/ 4. Stock, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.06.2025, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.10.2025 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
XXXX (in Folge: Beschwerdeführerin) reiste am 25.07.2024, gemeinsam mit ihrem Ehemann und ihrer Schwiegermutter, aus Ägypten kommend, mit dem Flugzeug nach Wien-Schwechat ein und begab sich in weiterer Folge nach Deutschland und stellte dort einen Antrag auf internationalen Schutz.
Deutschland wandte sich mit einem Aufnahmeersuchen gem. Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO an Österreich und wurde der Übernahme der Beschwerdeführerin von Seiten der österreichischen Behörden am 11.12.2024 ausdrücklich zugestimmt. Die Beschwerdeführerin wurde am 10.03.2025 gemeinsam mit ihrem Ehemann von Deutschland nach Österreich überstellt und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet, welchen sie im Wesentlichen damit begründete, dass sie aufgrund ihres koptischen Glaubens am 16.03.2024 in der Wohnung ihrer Nachbarn überfallen worden sei und man sie dazu bewegen habe wollen, zum Islam zu konvertieren. Auch ihre Schwiegermutter sei von Islamisten überfallen worden und würde jetzt ihre ganze Familie von diesen bedroht.
Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 17.06.2025 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten als unbegründet ab (Spruchpunkt I. und Spruchpunkt II.). Zugleich wurde der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsberechtigung „besonderer Schutz“ gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Ägypten zulässig sei (Spruchpunkt V.). Ihr wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen gewährt (Spruchpunkt VI.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Vorbringen der Beschwerdeführerin keine Glaubwürdigkeit zukomme. Zeitgleich wurden auch die Anträge ihres Ehemannes und ihrer Schwiegermutter abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid erhob die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin fristgerecht und vollumfänglich mit Schriftsatz vom 17.07.2025 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. In dieser wurden im Wesentlichen die inhaltliche Rechtswidrigkeit, die unrichtige rechtliche Beurteilung und die Mangelhaftigkeit des Verfahrens aufgrund fehlerhafter bzw. unzureichender Ermittlungen sowie die mangelhafte Beweiswürdigung moniert.
Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 21.07.2025 übermittelt und der Gerichtsabteilung I403 am 22.07.2025 zugeteilt. Gegen die ebenfalls abweisenden Bescheide ihres Ehemannes bzw. ihrer Schwiegermutter wurde ebenso Beschwerde erhoben; die Verfahren wurden unter I403 2316360-1 bzw. I403 2316363-1 ebenfalls der erkennenden Richterin zugewiesen.
Im September 2025 zeigte die Beschwerdeführerin ihren Ehemann an und warf ihm vor, sie in einem Zimmer festgehalten und misshandelt zu haben. Ihr Ehemann wurde am 17.09.2025 in Untersuchungshaft genommen.
Am 08.10.2025 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, bei welcher die Beschwerdeführerin und ihre Rechtsvertretung anwesend waren. Die Beschwerdeführerin wiederholte ihr Fluchtvorbringen und brachte zudem vor, in Österreich von ihrem Ehemann vergewaltigt worden zu sein und Vergeltung von dessen Angehörigen in Ägypten zu erwarten, nachdem sie ihn angezeigt habe.
Am 17.10.2025 wurde der Ehemann der Beschwerdeführerin vom Landesgericht für Strafsachen XXXX freigesprochen.
Am 21.10.2025 fand im Verfahren des Ehemannes und der Schwiegermutter der Beschwerdeführerin eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt. Der Ehemann der Beschwerdeführerin bestritt eine Misshandlung der Beschwerdeführerin und erklärte, dass die Beschwerdeführerin die Anzeige erstattet habe, um ihre Chancen auf ein Bleiberecht zu erhöhen; sowohl er wie auch die Schwiegermutter der Beschwerdeführerin erklärten zudem, dass der Überfall von Islamisten im März 2024 nur konstruiert worden sei, tatsächlich habe der Ehemann der Beschwerdeführerin Ägypten aufgrund wirtschaftlicher Probleme und einer damit in Zusammenhang stehenden drohenden Freiheitsstrafe verlassen.
Mit Stellungnahmen vom 03.11.2025 und vom 05.11.2025 teilte die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin mit, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin, seitdem er aus der Haft entlassen worden sei, sein bedrohliches Verhalten fortgesetzt habe und sich nicht an das Betretungsverbot halte. Er würde die Beschwerdeführerin weiterhin über Dritte indirekt bedrohen. Die Beschwerdeführerin habe überdies die Scheidung eingereicht. Des Weiteren sei eine Anzeige gegen den Ehemann der Beschwerdeführerin wegen Vergewaltigung in Ausarbeitung und werde diese dem Gericht vorgelegt.
Aufgrund des Umstandes, dass entgegen der Ankündigung keine weiteren Dokumente vorgelegt wurden, forderte das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 21.01.2026 die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin auf, eine etwaige Anzeige an die Staatsanwaltschaft wegen Vergewaltigung vorzulegen, ebenso eine etwaige einstweilige Verfügung nach § 382b EO iVm § 382c EO, zudem Beweise für die Drohungen des Ehemannes.
Mit Eingabe vom 03.02.2026 wurde bekanntgegeben, dass die Beschwerdeführerin am 30.12.2025 im Hinblick auf die Vergewaltigung von der Polizei einvernommen worden sei ( XXXX ) und demnächst weitere Verfahrensschritte folgen sollten. Im Scheidungsverfahren habe die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Verfahrenshilfe gestellt, Neue Informationen über das Verfahren, das mit einem Freispruch des Ehemannes geendet habe und in dem die Staatsanwaltschaft ein Rechtsmittel eingelegt habe, lägen nicht vor, da der Richter erkrankt sei. Vorgelegt wurden eine einstweilige Verfügung vom 13.10.2025 und Screenshots eines Social-Media-Kontos, die abwertende Aussagen gegenüber untreuen Frauen und entsprechende Bibelzitate enthalten. Konkrete Drohungen sind den Screenshots nicht zu entnehmen.
Am 03.03.2026 stellte die Staatsanwaltschaft XXXX das Ermittlungsverfahren gegen den Ehemann der Beschwerdeführerin ein. Die Beschwerdeführerin habe sich widersprochen, so dass von keiner tragfähigen Verdachtslage in Bezug auf die behauptete Vergewaltigung ausgegangen werden könne.
Das Bundesverwaltungsgericht forderte bei der zuständigen Landespolizeidirektion eine begründete Stellungnahme im Sinne des gemäß § 57 Abs. 2 AsylG an. Mit Eingabe vom 19.03.2026 erklärte die LPD XXXX , XXXX XXXX , dass eine Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gem. § 57 Abs. 2 Z 2 und 3 AsylG aus Sicht der Behörde nicht erforderlich sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:
1.1. Zur Person der Beschwerdeführerin:
Die volljährige Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Ägypten. Sie gehört der Volksgruppe der Araber an und bekennt sich zum koptisch-christlichen Glauben. Die Beschwerdeführerin ist verheiratet, möchte aber die Scheidung einreichen und hat im Jänner 2026 einen entsprechenden Verfahrenshilfeantrag gestellt. Die Ehe besteht nur mehr formal, es gibt kein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK mit ihrem Ehemann. Sie hat keine Kinder. Ihre Identität steht fest.
Die Beschwerdeführerin leidet an einer schweren posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) und einer rezidivierenden depressiven Störung. Sie befindet sich betreffend ihre psychische Erkrankung in Betreuung und wird medikamentös mit den Präparaten Citalopram 20 mg und Zoldem 10 mg behandelt.
Die Medikamente, mit welchen die Beschwerdeführerin in Österreich behandelt wird, sind auch in Ägypten erhältlich.
Die Beschwerdeführerin erlitt am 17.09.2025 eine Nasenbeinfraktur sowie eine Contusio bulbi (Augapfelprellung) und wurde ihr eine Schmerzmitteltherapie sowie die Einnahme eines Nasensprays für maximal eine Woche verschrieben. Am 26.09.2025 wurde die Beschwerdeführerin an der Nase operiert. Die Operation selbst sowie der postoperative Verlauf verliefen ohne Komplikationen und konnte die Beschwerdeführerin am 27.09.2025 aus dem Klinikum entlassen werden.
Die Beschwerdeführerin lebte von 2007 bis zum 16.03.2024 in Kairo und hat im Herkunftsstaat Handel und Buchhaltung studiert. Sie war im Unternehmen ihres Ehemannes angestellt und hat ihn bei verschiedenen Geschäften unterstützt. Zusätzlich hat die Beschwerdeführerin für circa zwei Jahre Schneidereiartikel online verkauft. Die Eltern und der Bruder der Beschwerdeführerin sowie mehrere Tanten und Onkel leben nach wie vor im Herkunftsstaat. Vom 17.03.2024 bis zum 25.07.2024 lebte die Beschwerdeführerin bei ihrem Vater in XXXX . Seit Oktober 2024 leben die Eltern der Beschwerdeführerin in Alexandria. Ihr Bruder pendelt zwischen XXXX und Alexandria und arbeitet als Angestellter bei der Justizbehörde. Die Eltern der Beschwerdeführerin erhalten eine Pension. Die Beschwerdeführerin steht mit ihren Familienangehörigen in regelmäßigem Kontakt.
Die Beschwerdeführerin verfügte über ein Schengen-Visum C, welches vom 25.07.2024 bis zum 17.08.2024 gültig war und mit welchem sie legal, gemeinsam mit ihrem Ehemann und ihrer Schwiegermutter, von Kairo nach Wien-Schwechat flog und über Tschechien nach Deutschland reiste. Am 18.09.2024 stellte die Beschwerdeführerin in Deutschland einen Asylantrag. Deutschland wandte sich mit einem Aufnahmeersuchen an Österreich und wurde der Übernahme am 11.12.2024 zugestimmt. Die Beschwerdeführerin wurde am 10.03.2025 gemeinsam mit ihrem Ehemann von Deutschland nach Österreich rücküberstellt und stellte am gleichen Tag erstmalig einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Beschwerdeführerin ist seit dem 10.03.2025 ununterbrochen im Bundesgebiet gemeldet. Seit dem 04.11.2025 lebt die Beschwerdeführerin in einer Betreuungseinrichtung der CARITAS.
Die Beschwerdeführerin hat keine Verwandten in Österreich. Die Schwägerin der Beschwerdeführerin lebt seit rund 12 Jahren in Deutschland. Die Anträge auf internationalen Schutz betreffend den Ehemann und die Schwiegermutter der Beschwerdeführerin wurden mit Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.01.2026 abgewiesen und gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen. Ihr Ehemann und ihre Schwiegermutter sind im Februar 2026 von Österreich nach Deutschland ausgereist.
Die Beschwerdeführerin besucht seit dem 06.10.2025 einen Deutschkurs auf dem Niveau A1/2 an der Fachhochschule XXXX XXXX . Sie erhielt eine Beschäftigungsbewilligung als Küchengehilfin im Ausmaß von 5 Stunden wöchentlich vom 12.01.2026 bis 11.01.2027 und war vom 16.01.2026 bis 20.01.2026 geringfügig beschäftigt.
Die Beschwerdeführerin ist strafrechtlich unbescholten.
1.2. Zum Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin:
Die Beschwerdeführerin wird im Herkunftsstaat weder von Islamisten noch von der Familie ihres Ehemannes oder von diesem selbst verfolgt. Ihr diesbezügliches Vorbringen ist nicht glaubhaft.
Es besteht auch keine reale Gefahr, dass sie im Falle ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat einer wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird. Weder wird ihr ihre Lebensgrundlage gänzlich entzogen noch besteht für sie die reale Gefahr einer ernsthaften Bedrohung ihres Lebens oder ihrer Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.
1.3. Zur Lage im Herkunftsstaat:
Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation für Ägypten vom 03.04.2025 auszugsweise, soweit entscheidungsrelevant, wiedergegeben:
Politische Lage
Das in der Verfassung garantierte Regierungssystem eines demokratischen Rechtsstaats, wie auch die dort enthaltenen Rechte wie Presse-, Versammlungs- und Meinungsfreiheit sind de facto und de jure ausgehöhlt. Verfassungsänderungen im April 2019 griffen erheblich in die Gewaltenteilung ein, stärkten die Kontrolle des Militärs über das zivile Leben und verlängerten die Amtszeit des Staatspräsidenten um zwei auf sechs Jahre (AA 26.1.2022). Präsident Abdel Fatah Al-Sisi regiert Ägypten seit seiner Machtübernahme auf eine immer autoritärere Weise (FH 2024). Die Lage in Ägypten unter Staatspräsident Al-Sisi ist durch ein hohes Maß an staatlicher Repression und eine Politik geprägt, die – dominiert durch Militär und Sicherheitsbehörden und vermeintlich im übergeordneten Interesse der Stabilität – für oppositionspolitische Betätigungen und die Entfaltung bürgerlicher Freiheiten kaum noch Raum lässt (AA 26.1.2022).
Abdel Fatah Al-Sisi ist seit dem 8.6.2014 Präsident Ägyptens (AA 13.3.2025). Der amtierende Präsidente Al-Sisi wurde im Dezember 2023 bei Wahlbeteiligung von 68,8 % mit 89,9 % der Stimmen für eine dritte Amtsperiode (nach 2014 bzw. 2018) wiedergewählt. Seine Inauguration erfolgte am 2.4.2024 (ÖB 6.2024; vgl. AA 13.3.2025). Präsident Al-Sisi, der 2013 durch einen Staatsstreich an die Macht kam, während er als ägyptischer Verteidigungsminister und Befehlshaber der Streitkräfte diente, wurde nur durch unfaire, nicht wettbewerbsfähige Wettbewerbe gewählt (FH 2024). Bei den Präsidentschaftswahlen im Dezember 2023 hat das Regime alle wichtigen Herausforderer von der Teilnahme ausgeschlossen (FH 2024; vgl. MM 18.12.2023).
Die Wahlen zu den beiden parlamentarischen Gremien im Jahr 2020 wurden durch die weit verbreitete Verhaftung und Einschüchterung von Personen, die den Wahlprozess kritisierten, die geringe Wahlbeteiligung, Betrugsvorwürfe, Stimmenkauf und die massive Einmischung der Sicherheitsapparate beeinträchtigt. Es wurden keine glaubwürdigen Gruppen zur Wahlbeobachtung zugelassen. Ohne konkurrierende Listen gewann die von der regimetreuen Partei Mostaqbal Watan (Zukunft der Nation) angeführte Vereinigte Nationale Liste alle 100 Sitze der Parteiliste und 88 Einzelsitze im Senat; Mostaqbal Watan gewann auch alle 284 Sitze der Parteiliste und 31 Einzelsitze im Repräsentantenhaus. Eine andere regimetreue Partei, Unabhängige und kleine Parteien errangen die übrigen Sitze in beiden Kammern. Im Oktober 2020 ernannte Präsident Sisi 100 überwiegend regimetreue Mitglieder für den Senat (FH 2024).
Das im Jänner 2021 neu zusammengetretene Parlament ist von einer regierungstreuen nationalen Wahlliste dominiert. Lediglich eine kleine Gruppe von Abgeordneten nimmt, in einem sehr eng begrenzten Rahmen, oppositionelle Positionen ein. Parteien nehmen keine eigenständige Rolle in der Willensbildung ein und wurden durch das 2014 reformierte Wahlrecht weiter geschwächt. Angesichts breiter Desillusionierung bzgl. der Parlamentsarbeit und sehr niedriger Wahlbeteiligung setzte das neue Parlament Befragungen von Regierungsmitgliedern an, die aber die grundsätzliche Rolle des Parlaments als Legitimierungsinstitution für Exekutivhandeln nicht ändern (AA 26.1.2022).
Quellen:
-AA - Auswätiges Amt [Deutschland] (13.3.2025): Ägypten: Steckbrief, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/aegypten-node/steckbrief/203556, Zugriff 2.4.2025
-AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2067246/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_%28Stand_Dezember_2021%29%2C_26.01.2022.pdf, Zugriff 20.2.2025
-FH - Freedom House (2024): Freedom in the World 2024 - Egypt. https://www.ecoi.net/de/dokument/2105018.html, Zugriff 18.2.2025
-MM - Mada Masr (18.12.2023): President Abdel Fattah al-Sisi re-elected until 2030, https://www.madamasr.com/en/2023/12/18/news/u/president-abdel-fattah-al-sisi-re-elected-until-- 2030/, Zugriff 2.4.2024
-ÖB - Österreichische Botschaft Kairo [Österreich] (6.2024): Asylländerbericht Ägypten, https://www.ecoi.net/en/file/local/2111305/AEGY_%C3%96B-Bericht_2024_06.pdf, Zugriff 18.2.2025
Sicherheitslage
Aufgrund des Konflikts im Nahen Osten seit dem 7.10.2023 ist die Situation vor allem im Grenzgebiet zu Israel und dem Besetzten Palästinensischen Gebiet volatil. Die Entwicklung der Lage ist ungewiss. Die Spannungen sind hoch und eine weitere Verschlechterung der Sicherheitslage ist nicht auszuschließen. Die Ereignisse in Libyen und im Sudan, wo die Verhältnisse komplex und die Sicherheitslage prekär ist, können ebenfalls Auswirkungen auf das ägyptische Grenzgebiet haben (EDA 23.8.2024). Die Sicherheitslage ist allerdings in Ägypten aktuell insgesamt stabil und ruhig (AA 21.3.2025).
Verschiedene terroristische Gruppen sind in Ägypten aktiv, die bedeutendste ist der Islamische Staat - Wilayat Sinai (IS-WS). Es gibt jedoch weitere wie Harakat Sawa’d Misr (HASM) und Liwa al-Thawra. Terroristische Anschläge können im ganzen Land stattfinden, obwohl sie vorwiegend den Norden der Sinai-Halbinsel betreffen. Die Zahl der Anschläge, die Zahl der militärischen Konfrontationen zwischen Armee und Islamisten sowie die Zahl der Todesopfer hat in den letzten Jahren aufgrund intensivierter Antiterror-Operationen kontinuierlich abgenommen. Neben dem Nord-Sinai ist auch das Wüstengebiet im Westen bis zur libyschen und im Süden der sudanesischen Grenze allerdings weiterhin ein Hotspot. Trotz der anhaltenden terroristischen Bedrohung haben die wirksamen Maßnahmen der ägyptischen Regierung zur Terrorismusbekämpfung zu einer deutlichen Verbesserung des allgemeinen Sicherheitsumfelds geführt. Statistisch erkennbar ist die Verringerung terroristischer Aktivität in Ägypten an den Werten des Global Terrorism Index für die Jahre 2019 bis 2023 (STDOK 27.6.2024).
Das Risiko terroristischer Anschläge ist weiterhin gegeben (AA 21.3.2025; vgl. BMEIA 13.3.2025, EDA 23.8.2024). Im Norden der Sinai-Halbinsel, dem Gouvernorat Nordsinai und dem ägyptisch-israelischen Grenzgebiet - mit Ausnahme des unmittelbaren Küstenabschnitts und des Grenzortes Taba - finden militärische Operationen statt, da es in der Vergangenheit zu terroristischen Anschlägen kam. Im Gouvernorat Nordsinai gilt der Ausnahmezustand, der mit nächtlichen Ausgangssperren einhergeht. Die ägyptischen Behörden haben die Grenzregionen zu Libyen und zum Sudan zu Sperrgebieten erklärt (AA 21.3.2025; vgl. BMEIA 13.3.2025).
Der seit 2017 bestehende Ausnahmezustand wurde im Oktober 2021 durch Präsident Sisi nicht verlängert (AA 26.1.2022; vgl. USDOS 23.4.2024), jedoch führte dieser im November 2021 gesetzliche Regelungen ein, die es dem Präsidenten erlauben, im Fall von Naturkatastrophen oder Terrorismus Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit zu ergreifen, wie Ausgangssperren oder Evakuierungen, für eine maximale Dauer von sechs Monaten, dadurch wurden im Ausnahmezustand bestehende Regelungen in reguläre Gesetze überführt (AA 26.1.2022).
Quellen:
-AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.3.2025): Ägypten: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/aegypten-node/aegyptensicherheit/212622#content_5, Zugriff 1.4.2025
-AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2067246/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_%28Stand_Dezember_2021%29%2C_26.01.2022.pdf, Zugriff 20.2.2025
-BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres [Österreich] (13.3.2025): Reiseinformation, Ägypten - Sicherheit Kriminalität, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/aegypten/, Zugriff 2.4.2025
-EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (23.8.2024): Reisehinweise für Ägypten, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/aegypten/reisehinweise-fueraegypten.html, Zugriff 2.4.2025
-STDOK - Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenweswen und Asyl (27.6.2024): Themenbericht: Terrorismus in Ägypten, Algerien, Libyen, Marokko und Tunesien, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf
-USDOS - US Department of State [USA] (23.4.2024): Country Report on Human Rights Practices 2023 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107679.html, Zugriff 20.2.2025
Rechtsschutz / Justizwesen
Der Aufbau der Justiz und die Grundzüge der Verfahren folgen formell und materiell weitgehend europäischen (v.a. französischen) Mustern (Unabhängigkeit der Richter, Instanzenzüge etc). Islamische Einflüsse existieren zwar (Sharia z.B. für muslimische Bürger relevant im Familien- und Erbrecht; Sharia in der Verfassung als Rechtsquelle festgelegt), sind aber für die Rechtsordnung insgesamt nicht bestimmend (ÖB Kairo 6.2024).
Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor, aber die Gerichte scheinen manchmal nicht unparteiisch zu sein, insbesondere in Fällen, in denen es um Kritik an der Regierung geht, und sie kommen zu politisch motivierten Ergebnissen oder es mangelt an einer individuellen Schuldfeststellung, so mehrere Menschenrechtsgruppen (USDOS 23.4.2024).
Durch die Verfassungsänderungen von 2019 wurden die Aufsichts- und Ernennungsbefugnisse des Präsidenten über die Justiz weiter gestärkt und ihre Unabhängigkeit untergraben. Im Juli 2022 ernannte Präsident Sisi einen Militärgeneral zum ersten stellvertretenden Richter des Obersten Verfassungsgerichts, wodurch die Institutionen des Landes noch stärker unter die Kontrolle von Sisi gestellt wurden (FH 2024).
Die Exekutive übt Einfluss auf die Gerichte aus, die in der Regel die Interessen der Regierung, des Militärs und des Sicherheitsapparats schützen (FH 2024). Die Justiz sieht sich als patriotische Hüterin des Staates. Urteile tendieren zur Unterstützung des autoritären Sicherheitsapparats. Dementsprechend fallen Urteile zu Delikten, die die Staatssicherheit berühren können, oft unverhältnismäßig streng aus. Ermöglicht wird dies durch die gerade bei diesen Delikten häufig sehr unbestimmt gefassten Tatbestände, die einen weiten Interpretations- und Ermessenspielraum einräumen (vgl. etwa die Antiterrorgesetzgebung). Die (verfassungskonforme) Praxis der militärischen Strafgerichtsbarkeit über Zivilisten wird im Rahmen des Anti-Terror Kampfes fortgesetzt (ÖB Kairo 6.2024).
Per Gesetz werden Sanktionen gegen Personen verhängt, die von einem Gericht als Terroristen eingestuft wurden, auch ohne strafrechtliche Verurteilung, darunter Reiseverbote, das Einfrieren von Vermögenswerten, die Annullierung von Reisepässen und den Verlust von beruflichen Qualifikationen und politischen Rechten. Die Regierung verfolgt Einzelpersonen wegen angeblicher Mitgliedschaft in oder Unterstützung der Muslimbruderschaft, die sie 2013 als terroristische Vereinigung einstuft. Einzelpersonen können gegen ihre Einstufung als terroristische Gruppe direkt beim höchsten Berufungsgericht des Landes Berufung einlegen (USDOS 23.4.2024).
Gesetzlich ist das Recht auf ein faires und öffentliches Verfahren vorgesehen, aber dieses ist nicht immer gewährleistet. Nach dem Gesetz gilt für Angeklagte die Unschuldsvermutung, und die Behörden informieren die Angeklagten in der Regel unverzüglich über die gegen sie erhobenen Anschuldigungen. Die Angeklagten haben das Recht, bei ihrer Verhandlung anwesend zu sein. Angeklagte werden bei Verhören und Festnahmen manchmal nicht über die gegen sie erhobenen Vorwürfe informiert. Angeklagte haben manchmal Schwierigkeiten, ausreichende Informationen über die Anschuldigungen und Vorwürfe in ihrem Fall zu erhalten, es gibt lange Verzögerungen bis zum Beginn eines Prozesses, sowie begrenzte Kommunikation mit ihren Anwälten während der Haft. Behörden verweigern Anwälten manchmal den Zugang zu inhaftierten Mandanten und gewähren ihnen nicht immer den erforderlichen Zugang zu Beweismaterial und Fallakten vor Beginn des Verfahrens (USDOS 23.4.2024).
Das Recht auf ein faires Verfahren ist in der Praxis – v.a. bei Delikten, die die Staatssicherheit betreffen – oft nicht gewährleistet und wird u.a. durch folgende Praktiken beeinträchtigt: Verhaftungen ohne Haftbefehl, exzessive Anwendung von Präventiv- und Untersuchungshaft, Anwendung der Militärgerichtsbarkeit auf Zivilisten, Massenprozesse gegen eine große Anzahl von Beschuldigten mit mangelnder Beweisführung zum Einzelfall (ÖB Kairo 6.2024). Die Gerichte missachten in Fällen gegen politische Gegner der Regierung und alle Formen der unabhängigen Meinungsäußerung häufig ein ordnungsgemäßes Verfahren und andere grundlegende Garantien (FH 2024; vgl. AI 24.4.2024).
Auffallend sind die teils unverhältnismäßigen Strafen, was nicht immer nur an den Rechtsnormen selbst, sondern oft auch an der Ermessensausübung durch die jeweiligen Richter liegt, sowie der Umstand, dass eine sehr dürftige Beweislage keineswegs einer Verurteilung entgegensteht (in dubio pro reo ist kein die Praxis bestimmendes Prinzip) (ÖB Kairo 6.2024).
Quellen:
-AI - Amnesty International (24.4.2024): Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Ägypten 2023, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107876.html, Zugriff 18.2.2025
-FH - Freedom House (2024): Freedom in the World 2024 - Egypt. https://www.ecoi.net/de/dokument/2105018.html, Zugriff 18.2.2025
-ÖB - Österreichische Botschaft Kairo [Österreich] (6.2024): Asylländerbericht Ägypten, https://www.ecoi.net/en/file/local/2111305/AEGY_%C3%96B-Bericht_2024_06.pdf, Zugriff 18.2.2025
-USDOS - US Department of State [USA] (23.4.2024): Country Report on Human Rights Practices 2023 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107679.html, Zugriff 20.2.2025
Sicherheitsbehörden
Die Polizei (Public Security Sector Police) ist landesweit für die Strafverfolgung zuständig. Die Zentralen Sicherheitskräfte (Central Security Force – CSF) sorgen für die Sicherheit der Infrastruktur und führen Einsätze bei Demonstrationen durch. Die Nationale Sicherheitsbehörde (National Security Agency) ist zusammen mit anderen Sicherheitsdiensten für Bedrohungen der inneren Sicherheit und Terrorismusbekämpfung zuständig. Zusätzlich zu ihren Aufgaben im Bereich der Außenverteidigung haben die ägyptischen Streitkräfte (Egyption Armed Forces – EAF) auch das Mandat, die Polizei beim Schutz lebenswichtiger Infrastrukturen im Ausnahmezustand zu unterstützen; das Militär erhielt 2011 die volle Befugnis zur Verhaftung, macht aber normalerweise nur im Ausnahmezustand und in „Zeiten erheblicher Unruhen“ von dieser Befugnis Gebrauch (CIA 12.2.2025).
Militär und Sicherheitsbehörden nehmen im Staatsgefüge eine dominierende Position ein und verfügen über weitreichende Befugnisse und Einflussmöglichkeiten bei fehlender Transparenz oder Rechenschaftspflicht. Die reguläre Polizei ist formal von den Sicherheitsdiensten getrennt, in der Praxis beaufsichtigt der Staatssicherheitsdienst das Handeln der Polizei. Gerade auf dem Gebiet der begrifflich sehr weit verstandenen Terrorismusbekämpfung sind die Sicherheitsbehörden der Kontrolle durch die Justiz und andere Verfassungsorgane weitgehend entzogen. Terrorismusvorwürfe werden weit ausgelegt und regelmäßig zur Ahndung jeder Form von Kritik an Regierungshandeln eingesetzt. Die Sicherheitsdienste genießen de facto Straffreiheit. Sie agieren zunehmend außerhalb rechtlicher Vorgaben und entziehen sich der Kontrolle durch Justiz und Politik (AA 26.1.2022).
Militär und Wirtschaft sind in Ägypten eng miteinander verknüpft. So befinden sich zahlreiche Großbetriebe gänzlich in der Hand von Angehörigen des Militärs. Die in zahlreichen Wirtschaftsbereichen existierende enge Verflechtung der Wirtschaft mit dem Militär stellt ein großes Problem für die Entwicklung des Landes dar. Rund 40 Prozent des militärisch-industriellen Komplexes entfallen auf die Produktion profitgenerierender Konsumgüter. Unter al-Sisi hat der wirtschaftliche Einfluss des Militärs zugenommen; Unternehmen in den Händen des ägyptischen Militärs sind wirtschaftlich besonders erfolgreich, vor allem durch ihre Beteiligung in politischen Mega-Projekten wie der Erweiterung des Suez-Kanals und dem Bau der neuen Hauptstadt. Dabei werden Wehrpflichtige als billige Arbeitskräfte eingesetzt und die Unternehmen zahlen keine Steuern. Auch die Tradition, pensionierte Offiziere als Gegenleistung für ihre Loyalität mit prestigeträchtigen Regierungsposten, staatlichen Unternehmen oder lokalen Behörden zu belohnen, wird unter al-Sisi fortgesetzt. Durch mangelnde Transparenz lassen sich kaum verlässliche Aussagen über das jährliche Einkommen der Militärwirtschaft treffen. Experten schätzen, dass das Militär rund ein Drittel der gesamten ägyptischen Wirtschaft kontrollieren könnte; konkrete Zahlen gibt es dazu jedoch nicht. Dies liegt daran, dass das wirtschaftliche Engagement der Armee in Ägypten nicht offengelegt werden muss. Die Militärs sind somit niemandem eine Abrechnung schuldig. Ihr Etat unterliegt somit keinerlei Kontrolle und bleibt weitestgehend autonom (bicc 12.2024).
Quellen:
-AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2067246/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_%28Stand_Dezember_2021%29%2C_26.01.2022.pdf, Zugriff 20.2.2025
-bicc - Bonn International Centre for Conflict Studies GmbH (12.2024): Ägypten Länderinformationen zu den Europäischen Kriterien für Rüstungsexporte, https://ruestungsexport.info/user/pages/04.laenderberichte/aegypten/2024_Aegypten.pdf, Zugriff 19.2.2025
-CIA - Central Intelligence Agency [USA] (12.2.2025): The World Factbook - Egypt, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/egypt/#military-and-security, Zugriff 19.2.2025
Folter und unmenschliche Behandlung
Die Verfassung verbietet Folter und unmenschliche Behandlung „einer Person, deren Bewegungsfreiheit eingeschränkt war oder die von den Behörden festgenommen oder verhaftet wurde“. Das Gesetz verbietet Folter, um einen inhaftierten oder festgenommenen Verdächtigen zu einem Geständnis zu bewegen, berücksichtigt jedoch nicht die geistige oder psychologische Misshandlung von Personen oder die Misshandlung aus anderen Gründen als der Erlangung eines Geständnisses. Das Gesetz erlaubte den Gefängnisbeamten zwar die Anwendung von Gewalt gegen Gefangene, die sich den Anordnungen widersetzten, verbot jedoch allen Beamten, unter irgendwelchen Umständen „Grausamkeiten anzuwenden“ oder „körperliche Schäden zu verursachen“ (USDOS 23.4.2024).
In Gefängnissen (AI 24.4.2024; vgl. USDOS 23.4.2024, FH 2024), Polizeistationen und Einrichtungen des NSA (National Security Agency – Geheimdienst) (AI 24.4.2024; vgl. USDOS 23.4.2024) sind Folter und andere Misshandlungen weiterhin an der Tagesordnung (AI 24.4.2024; vgl. USDOS 23.4.2024, FH 2024). Die Polizei des Innenministeriums und Beamte der Nationalen Sicherheitsbehörde (NSA) nehmen weiterhin willkürlich Kritiker und Dissidenten in offiziellen und inoffiziellen Haftanstalten fest, lassen sie gewaltsam verschwinden und foltern sie (HRW 16.1.2025).
Lokale und internationale Menschenrechtsorganisationen berichten von systematischen Missbrauchspraktiken und behaupten, dass Polizei und Gefängniswärter regelmäßig Gefangene, darunter auch Kinder, misshandeln. Eine führende inländische Menschenrechtsgruppe, die sich auf Folter und Misshandlung von Gefangenen und Häftlingen konzentriert, dokumentierte in den ersten drei Quartalen des Jahres 2023 rund 2.700 Verletzungen der Rechte von Gefangenen, einschließlich Folter und vorsätzlicher medizinischer Vernachlässigung, in Gefängnissen, Polizeistationen und Haftanstalten (USDOS 23.4.2024).
Es gibt zahlreiche Berichte über willkürliche oder rechtswidrige Tötungen durch die Regierung oder ihre Vertreter bei Verhaftungen oder in Gewahrsam befindlichen Personen. Lokale und internationale Menschenrechtsgruppen berichten von Fällen, in denen Personen in Gefängnissen und Haftanstalten zu Tode gefoltert wurden (USDOS 23.4.2024).
Quellen:
-AI - Amnesty International (24.4.2024): Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Ägypten 2023, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107876.html, Zugriff 18.2.2025
-FH - Freedom House (2024): Freedom in the World 2024 - Egypt. https://www.ecoi.net/de/dokument/2105018.html, Zugriff 18.2.2025
-HRW - Human Rights Watch (16.1.2025): World Report 2025 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2120073.html, Zugriff 20.2.2025
-USDOS - US Department of State [USA] (23.4.2024): Country Report on Human Rights Practices 2023 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107679.html, Zugriff 20.2.2025
Allgemeine Menschenrechtslage
Die am 18.1.2014 in Kraft getretene Verfassung bringt eine Stärkung der Menschenrechtsgarantien; die einfachgesetzliche Umsetzung bzw. behördliche Anwendungspraxis steht aber z.T. nicht im Einklang mit diesen verfassungsrechtlichen Bestimmungen. Die Menschenrechtspolitik der ägyptischen Regierung ist weiterhin stark autoritär geprägt, sowohl gegenüber islamistischer Opposition, als auch gegenüber Menschenrechtsverteidigern. Der Terrortatbestand nach dem Anti-Terrorgesetz vom 24.2.2015 ist so weit und unbestimmt, dass er unverhältnismäßige bis zur Willkür reichende staatliche Maßnahmen ermöglicht (ÖB 6.2024).
Die Regierung von Präsident Abdel Fattah al-Sisi ist in ihr zweites Jahrzehnt an der Macht eingetreten, indem sie die Unterdrückung auf breiter Front fortsetzt, friedliche Kritiker und Aktivisten systematisch festnimmt und bestraft und friedliche Meinungsverschiedenheiten effektiv kriminalisiert (HRW 16.1.2025; vgl. USDOS 23.4.2024). Die Rechte auf Meinungs-, Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit werden massiv unterdrückt (AI 24.4.2024; vgl. USDOS 23.4.2024). Die Behörden nahmen Dutzende von Demonstranten und Aktivisten fest und verfolgten sie strafrechtlich, auch bei Demonstrationen zur Solidarität mit Palästina. Tausende von Gefangenen bleiben unter katastrophalen Bedingungen in langwieriger Untersuchungshaft oder aufgrund von ungerechten Gerichtsverfahren verurteilt (HRW 16.1.2025; vgl. USDOS 23.4.2024). Fälle von Verschwindenlassen, Folter und anderen Misshandlungen waren weiterhin an der Tagesordnung. Gerichte verhängten Todesurteile nach grob unfairen Verfahren, die Zahl der Hinrichtungen ging jedoch zurück. Schwere Menschenrechtsverletzungen blieben weiterhin straflos, auch solche, die in den Vorjahren verübt worden waren (AI 24.4.2024; vgl. USDOS 23.4.2024).
Quellen:
-AI - Amnesty International (24.4.2024): Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Ägypten 2023, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107876.html, Zugriff 18.2.2025
-HRW - Human Rights Watch (16.1.2025): World Report 2025 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2120073.html, Zugriff 20.2.2025
-ÖB - Österreichische Botschaft Kairo [Österreich] (6.2024): Asylländerbericht Ägypten, https://www.ecoi.net/en/file/local/2111305/AEGY_%C3%96B-Bericht_2024_06.pdf, Zugriff 18.2.2025
-USDOS - US Department of State [USA] (23.4.2024): Country Report on Human Rights Practices 2023 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107679.html, Zugriff 20.2.2025
Todesstrafe
Die Vollstreckung der Todesstrafe wurde im Juni 2014 nach einem seit 2011 bestehenden de-facto Moratorium wiederaufgenommen (AA 26.1.2022). Die Anwendung der Todesstrafe hat seit der Machtübernahme durch Al-Sisi drastisch zugenommen (FH 2024; vgl. AA 26.1.2022), obwohl es ernsthafte Bedenken wegen Verstößen gegen die Rechtsstaatlichkeit und politisch motivierter Strafverfolgung gibt (FH 2024). Ägyptische Gerichte verhängen die Todesstrafe für ein breites Spektrum von Verbrechen, einschließlich Fällen von angeblicher politischer Gewalt, Terrorismus, aber auch Drogendelikte, Einsatz von Sprengstoff mit Todesfolge, Spionage und diverse staatsgefährdende Straftaten gegen die äußere Sicherheit (AA 26.1.2022)
Öffentlichkeitswirksam wurden zahlreiche Führungskader der Muslimbrüder erstinstanzlich zum Tode verurteilt (AA 26.1.2022). Bei den in jüngerer Zeit (seit 2013) international breit kritisierten Verhängungen von Todesurteilen in Massenverfahren gegen Anhänger der Muslimbrüder handelte es sich in den meisten Fällen um Urteile in Abwesenheit. Ist ein Angeklagter, dem ein mit der Todesstrafe bedrohtes Verhalten zur Last gelegt wird, flüchtig, kommt es in Ägypten zu einem Prozess in Abwesenheit, bei dem über den Betroffenen automatisch, aber provisorisch, die Todesstrafe verhängt wird. Wird der Betroffene später aufgegriffen, wird die Todesstrafe aufgehoben und das gesamte Verfahren in seiner Anwesenheit neu durchgeführt (ÖB 6.2024).
Die tatsächliche Vollstreckung der Todesstrafe bleibt deutlich hinter der Anzahl der Urteile zurück. 2019 kam es zu einem besorgniserregenden Anstieg bei den Exekutionen (je nach Quelle 38 bis 46), wobei allein im Dezember 16 Urteile vollstreckt wurden. Dieser Trend setzt sich bis 2021 fort (ÖB 6.2024).
Quellen:
-AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2067246/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_%28Stand_Dezember_2021%29%2C_26.01.2022.pdf, Zugriff 20.2.2025
-FH - Freedom House (2024): Freedom in the World 2024 - Egypt. https://www.ecoi.net/de/dokument/2105018.html, Zugriff 18.2.2025
-ÖB - Österreichische Botschaft Kairo [Österreich] (6.2024): Asylländerbericht Ägypten, https://www.ecoi.net/en/file/local/2111305/AEGY_%C3%96B-Bericht_2024_06.pdf, Zugriff 18.2.2025
Religionsfreiheit
90 % aller Ägypter sind Muslime, fast alle von ihnen Sunniten. Ca. 10 % der Bevölkerung sind Christen, 90 % davon gehören der orthodoxen ägyptischen koptischen Kirche und der Rest anderen christlichen Konfessionen an. Andere christliche Gemeinschaften machen zusammen weniger als 2 % der Bevölkerung aus. Dazu gehören die armenisch-apostolische Kirche, die katholische Kirche (koptisch-katholisch, armenisch-katholisch, chaldäisch, melkitisch, maronitisch, lateinisch und syrisch), die orthodoxe Kirche (griechisch und syrisch), die anglikanische/episkopale Kirche und andere Protestanten (USDOS 26.6.2024).
Nach Schätzungen von Gelehrten und NGOs machen schiitische Muslime etwa 1 % der Bevölkerung aus. Es gibt auch eine kleine Anzahl von Dawoodi Bohra Muslimen und Ahmadi Muslimen. Vertreter der Baha'i schätzen die Größe ihrer Gemeinschaft auf 1.000 bis 2.000 Personen (USDOS 26.6.2024).
Während Artikel 2 der Verfassung 2014 den Islam zur offiziellen Staatsreligion erklärt, heißt es in Artikel 64: "Glaubensfreiheit ist absolut" (FH 2024; vgl. USDOS 26.6.2024). Die Verfassung nennt die Grundsätze der Scharia als Hauptquelle der Gesetzgebung, legt aber fest, dass die kanonischen Gesetze der Juden und Christen die Grundlage für die Gesetzgebung bilden, die ihren persönlichen Status, ihre religiösen Angelegenheiten und die Wahl ihrer geistlichen Führer regelt (USDOS 26.6.2024).
Die Regierung erkennt den sunnitischen Islam, das Christentum und das Judentum offiziell an und erlaubt nur deren Anhängern die öffentliche Ausübung ihrer Religion und den Bau von Gotteshäusern. Die „Verachtung und Missachtung“ der drei abrahamitischen Religionen und die Unterstützung „extremistischer“ Ideologien sind Straftaten (USDOS 26.6.2024; vgl. ÖB 6.2024), Atheismus ist ebenso verboten (ÖB 6.2024).
Die Regierung erkennt den Übertritt zum Islam an, nicht aber den Übertritt vom Islam zu einer anderen Religion, es sei denn, es handelt sich um Personen, die nicht als Muslime geboren wurden, aber später zum Islam übergetreten sind, wie es in einem Erlass des Innenministeriums aufgrund eines Gerichtsbeschlusses heißt. Der Übertritt zum Christentum erfordert die Vorlage eines Dokuments der aufnehmenden Kirche, eines Personalausweises und von Fingerabdrücken. Nachdem festgestellt wurde, dass die Absicht des Wechsels - der häufig auch eine Namensänderung mit sich bringt - nicht darin besteht, sich der Strafverfolgung für eine unter dem muslimischen Namen begangene Straftat zu entziehen, wird ein neues Ausweisdokument mit dem christlichen Namen und der Religionsbezeichnung ausgestellt. In Fällen, in denen Muslime, die nicht als Muslime geboren wurden, vom Islam konvertieren, werden ihre minderjährigen Kinder und in einigen Fällen auch erwachsene Kinder, die minderjährig waren, als ihre Eltern konvertierten, weiterhin als Muslime eingestuft. Wenn diese Kinder 18 Jahre alt werden, haben sie die Möglichkeit, zum Christentum zu konvertieren und dies in ihrem Personalausweis vermerken zu lassen (USDOS 26.6.2024).
Ein besonderes Problem stellen Ehen zwischen Muslimen und Christen dar. Nach ägyptischem Recht ist die Ehe zwischen einer Christin und einem Muslim zulässig, nicht hingegen die Ehe zwischen einer Muslimin und einem Christen. Der männliche christliche Partner muss daher zwischen seiner Religion und seiner zukünftigen Ehefrau wählen. In der Praxis wählt er meist die Konversion zum Islam, deren Ernsthaftigkeit vom Staat auch nicht weiter überprüft wird. Eine Konversion seiner Ehefrau zum Christentum ist mangels staatlicher Anerkennung praktisch nicht möglich. Besteht also der christliche Ehemann sowohl auf die Beibehaltung seines Glaubens (Religionsfreiheit) als auch auf die Wahl seiner Ehefrau (Freiheit der Eheschließung), kann er das nur realisieren, wenn das Paar im Ausland lebt. Das seit mehr als einem Jahr in Begutachtung befindliche zivile Personenstandsgesetz, welches die Vorrangstellung der religiösen Rechtsprechung für Muslime und Christen durch ein Zivilrecht größtenteils beenden soll, wird v.a. von der koptischen Kirche blockiert, die auf das (kirchliche) Verbot der Scheidung nicht reformiert sehen möchte (ÖB 6.2024).
Religiöse Minderheiten und Atheisten sind von Verfolgung und Gewalt betroffen. Religiöse Minderheiten werden häufig verfolgt, wenn sie ihren Glauben öffentlich zum Ausdruck bringen, und manchmal werden sie von den Behörden der Blasphemie beschuldigt (FH 2024).
Quellen:
-FH - Freedom House (2024): Freedom in the World 2024 - Egypt. https://www.ecoi.net/de/dokument/2105018.html, Zugriff 18.2.2025
-ÖB - Österreichische Botschaft Kairo [Österreich] (6.2024): Asylländerbericht Ägypten, https://www.ecoi.net/en/file/local/2111305/AEGY_%C3%96B-Bericht_2024_06.pdf, Zugriff 18.2.2025
-USDOS - U.S. Department of State [USA] (26.6.2024): 2023 Report on International Religious Freedom: Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2074025.html, Zugriff 21.3.2025
Kopten
Präsident El-Sisi versteht sich zwar als gläubiger Muslim, wendet sich aber entschieden gegen eine wörtliche und/oder Gewalt rechtfertigende Auslegung des Korans. Gegenüber Kopten ist der Präsident besonders offen. Regelmäßige Bewerbungen der Bedeutung des Christentums für die ägyptische Geschichte durch den Präsidenten selbst – u.a. auch zur Ankurbelung des Tourismus – machen diese Haltung deutlich. Die Koptische Kirche dankt es ihm mit Loyalität. Konfessionelle Konflikte, obwohl zurzeit nicht virulent, stellen eine permanente Bedrohung der Staatssicherheit dar und werden entsprechend genau beobachtet. Nicht alle Spannungen bzw. Übergriffe resultieren jedoch aus „konfessionellen“ Gründen, sondern auch sozialen Spannungen (ÖB 6.2024).
Die koptischen Christen stellen eine erhebliche Minderheit dar. Kopten waren in den letzten Jahren zahlreichen Fällen von Zwangsumsiedlung, tätlichen Angriffen, Bomben- und Brandanschlägen. BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 21 von 38 und Blockaden von Kirchenbauten ausgesetzt. In informellen Versöhnungssitzungen nach sektiererischen Konflikten wurde den Kopten die Gerechtigkeit für die gegen sie verübten Gewalttaten verweigert (FH 2024). Die koptisch-orthodoxe Kirche schließt die Teilnahme an den von der Regierung geförderten Versöhnungssitzungen zwar nicht aus, ein Sprecher der Kirche sagte jedoch, Versöhnungssitzungen sollten nicht anstelle der Anwendung des Gesetzes eingesetzt werden und sich darauf beschränken, nach konfessionellen Streitigkeiten oder Gewalttaten „reinen Tisch zu machen und Wiedergutmachung zu leisten“. Mindestens eine koptisch-orthodoxe Diözese in Oberägypten weigerte sich im Jahr 2023 weiterhin, an Versöhnungssitzungen teilzunehmen, und kritisierte sie als Ersatz für Strafverfahren und nicht als Mittel, um Angriffe auf Christen und ihre Kirchen zu bekämpfen. Andere christliche Konfessionen berichteten, dass sie weiterhin an den üblichen Versöhnungssitzungen teilnehmen (USDOS 26.6.2024).
In Ägypten kommt es gelegentlich zu Gewalttaten gegen Kopten, die entweder von Terroristen oder aber von der Lokalbevölkerung im Zuge von konfessionellen Spannungen ausgehen (ÖB 6.2024; vgl. USDOS 26.6.2024). Anschläge richten sich vorwiegend gegen koptische Klöster oder Kirchen und sind somit potenziell überall möglich. Im Nord-Sinai kam es im Jahr 2017 zur Ermordung einzelner Kopten durch Terroristen mit dem Ziel, die dortige koptische Bevölkerung so zu verunsichern, dass sie den Sinai verlassen. Dies ist z.T. auch gelungen, hunderte Kopten ergriffen die Flucht in andere Teile Ägyptens, wo sie von den Behörden vorübergehend in sicheren Unterkünften untergebracht wurden. Dieser Trend hat sich seither – wohl auch angesichts einer großangelegten Anti-Terroroperation der ägyptischen Sicherheitskräfte (Operation Sinai 2018) - nicht fortgesetzt. Die staatlichen Sicherheitsbehörden sind bemüht, die Kopten vor Anschlägen zu schützen. So werden etwa wichtige Kirchen an religiösen Feiertagen polizeilich bewacht, zahlreiche Verhaftungen in der einschlägigen gewaltbereiten Islamistenszene wurden vorgenommen, es ist auch zu Anschlagsvereitelungen gekommen. Terroristische Anschläge gegen Kopten sind seit 2018 deutlich rückläufig. Im Falle einer jüngsten Ermordung eines koptischen Priesters in Alexandria (am 7.4.2022) wurde der wegen islamistisch-extremistischen Aktivitäten bereits vorbestrafte Täter – mit der gesetzlich vorgesehenen Zustimmung des Großmuftis – jedoch innerhalb eines Monats zum Tode verurteilt (ÖB 6.2024).
Insgesamt ist das Zusammenleben zwischen Muslimen und Kopten weitgehend friedlich – auch wenn es gelegentlich zu Gewalt kommt. So etwa kam es 2016 in Zusammenhang mit tatsächlich oder gerüchteweise geplantem Bau von Kirchen bzw. der Nutzung von Privathäusern für Gottesdienste zu lokalen Ausschreitungen seitens der muslimischen Bevölkerung gegen koptische Mitbürger, was zu Sachschaden und vereinzelt Todesfällen führte. Das islamistisch motivierte Phänomen der Zerstörung von Kirchen durch aufgebrachte Mobs nach dem Sturz von Morsi hat .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 22 von 38 sich allerdings zwischenzeitlich weitgehend gelegt; die 78 zerstörten Kirchen wurden Großteils mit staatlicher Hilfe wiederaufgebaut (ÖB 6.2024).
Quellen:
-FH - Freedom House (2024): Freedom in the World 2024 - Egypt. https://www.ecoi.net/de/dokument/2105018.html, Zugriff 18.2.2025
-ÖB - Österreichische Botschaft Kairo [Österreich] (6.2024): Asylländerbericht Ägypten, https://www.ecoi.net/en/file/local/2111305/AEGY_%C3%96B-Bericht_2024_06.pdf, Zugriff 18.2.2025
-USDOS - U.S. Department of State [USA] (26.6.2024): 2023 Report on International Religious Freedom: Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2074025.html, Zugriff 21.3.2025
Ethnische Minderheiten
Die Verfassung betrachtete alle Bürger als „gleich an Rechten, Freiheiten und allgemeinen Pflichten, ohne Diskriminierung aufgrund von Religion, Weltanschauung, Geschlecht, Herkunft, Ethnie, Hautfarbe, Sprache, Behinderung, sozialer Schicht, politischer oder geografischer Zugehörigkeit oder sonstiger Gründe“ (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2024), dennoch gehören Nubier und Beduinen (USDOS 23.4.2024) bzw. Personen mit dunkler Hautfarbe (FH 2024) zu den wichtigsten Gruppen, die rassistisch oder ethnisch motivierter Gewalt und Diskriminierung ausgesetzt sind (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2024).
Quellen:
-FH - Freedom House (2024): Freedom in the World 2024 - Egypt. https://www.ecoi.net/de/dokument/2105018.html, Zugriff 18.2.2025
-USDOS - US Department of State [USA] (23.4.2024): Country Report on Human Rights Practices 2023 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107679.html, Zugriff 20.2.2025
Relevante Bevölkerungsgruppen
Frauen
Die Verfassung verpflichtet den Staat, die Gleichheit von Männern und Frauen zu gewährleisten. Obwohl die Regierung Schritte zur Verbesserung ihrer Situation unternimmt, haben Frauen jedoch nicht die gleichen gesetzlichen Rechte und Chancen wie Männer (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2024). Diskriminierung ist weit verbreitet (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2024, AI 24.4.2024). Frauen sind weit verbreiteter gesellschaftlicher Diskriminierung, Bedrohungen ihrer körperlichen Sicherheit und Vorurteilen am Arbeitsplatz zugunsten von Männern ausgesetzt, was ihren sozialen und wirtschaftlichen Aufstieg behindert (USDOS 23.4.2024).
Frauen sind in Eigentums- und Erbschaftsangelegenheiten rechtlich benachteiligt und erhalten in der Regel die Hälfte des einem Mann zustehenden Erbes (FH 2024; vgl. USDOS 23.4.2024). Auch gesellschaftliche Vorurteile erschweren den Besitz von Land durch Frauen. Personenstandsregeln, die auf der Religionszugehörigkeit beruhen, benachteiligen Frauen in Heirats-, Scheidungs- und. BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 23 von 38 Sorgerechtsangelegenheiten. Muslimische Frauen können beispielsweise keine nichtmuslimischen Männer heiraten, und die koptische Kirche erlaubt nur selten eine Scheidung (FH 2024).
Das Gesetz verbietet Vergewaltigung. Diese wird mit einer Freiheitsstrafe von 15 bis 25 Jahren bestraft. Einige Menschenrechtsgruppen bemängeln, dass das Gesetz keine umfassende Definition von Vergewaltigung enthalte und einige Straftaten auf den minderschweren Tatbestand der unsittlichen Körperverletzung zurückführe. Vergewaltigung in der Ehe ist nicht strafbar (USDOS 23.4.2024).
Häusliche Gewalt bleibt weiterhin ein Problem. Es gibt keine Gesetze, die häusliche Gewalt oder Missbrauch durch den Ehepartner verbieten, aber die Behörden können die Bestimmungen über die Körperverletzung mit den entsprechenden Strafen anwenden. Sogenannte „Ehrenverbrechen“ werden gesetzlich nicht anders geahndet als andere Verbrechen (USDOS 23.4.2024). Frauen, die häuslicher Gewalt ausgesetzt sind und die durch die eigene Familie nicht geschützt werden, können sich häufig kaum wirksam gegen den Gewalttäter wehren, da solche Haltungen v.a. am Land, oft auch von den lokalen Polizisten geteilt werden (ÖB 6.2024).
Sexuelle Belästigung und Gewalt gegen Frauen sind verbreitet (ÖB 6.2024; vgl. USDOS 23.4.2024) und haben eine gewisse gesellschaftliche Akzeptanz (ÖB 6.2022). Die Regierung hat Maßnahmen zur Verhinderung sexueller Belästigung ergriffen, u. a. eine Erhöhung der Haft- und Geldstrafen für Verurteilte und eine Definition der Kategorie „schwere Belästigung“ für Täter, die eine Waffe benutzen oder am Arbeitsplatz auftreten. Trotz dieser Bemühungen ist die sexuelle Belästigung ein ernstes Problem. In einem Bericht des UN-Menschenrechtsausschusses vom April 2023 wurde die Besorgnis geäußert, dass die Verschärfung der Strafen für sexuelle Belästigung nicht zu einer Verringerung der Prävalenz geführt hat, dass die Zahl der Anzeigen wegen Gewalt gegen Frauen nicht gestiegen ist und dass Frauen, die vor Gericht Anzeige erstatten, häufig durch aufdringliche und negative Medienberichterstattung, Einschüchterung durch Angeklagte und die Staatsanwaltschaft sowie langwierige Ermittlungen erneut zu Opfern werden (USDOS 23.4.2024).
Im Juni 2008 beschloss das ägyptische Parlament, FGM/C (FGM/C – weibliche Genitalverstümmelung) im Strafgesetzbuch unter Strafe zu stellen (UNFPA Egypt 2025; vgl. ÖB 6.2024, USDOS 23.4.2024), wobei eine Mindestfreiheitsstrafe von drei Monaten und eine Höchststrafe von zwei Jahren oder eine alternative Mindeststrafe von 1.000 ägyptischen Pfund (LE) und eine Höchststrafe von 5.000 LE vorgesehen ist. Bislang ist noch niemand nach diesem Gesetz verurteilt worden (UNFPA Egypt 2025) bzw. wird dieses Gesetz nicht durchgesetzt (USDOS 23.4.2024). FGM/C ist nach wie vor – v.a. bei der ländlichen Bevölkerung sowie den weniger gebildeten Schichten in den Städten - sehr weit verbreitet. FGM/C erfolgt meist schon im Kindesalter und jedenfalls vor Eintritt der Geschlechtsreife. Die Betroffenen sind daher kaum in der .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 24 von 38 Lage, sich der Praxis selbst zu entziehen. Da die FGM/C als alte afrikanische Tradition in Ägypten von Angehörigen beider Konfessionen (Kopten und Muslimen) gleichermaßen praktiziert wird, ist die Religionszugehörigkeit kein relevanter unterscheidender Faktor (ÖB 6.2024).
Laut dem Egyptian Family Health Survey (EFHS) 2021 haben sich 86 % der verheirateten ägyptischen Frauen im Alter zwischen 15 und 49 Jahren einer Genitalverstümmelung unterzogen (UNFPA Egypt 2025; vgl. USDOS 23.4.2024), 74 % davon durch Ärzte. Obwohl sich die Einstellung der Frauen gegen die Beschneidung verstärkt hat, gibt es in Ägypten immer noch eine weit verbreitete Befürwortung von FGM/C. Der Prozentsatz der Mütter, die beabsichtigen, ihre Töchter in Zukunft zu beschneiden, ist auf nur noch 13 % (EFHS 2021) gesunken, verglichen mit etwa 35 % (DHS 2014) (UNFPA Egypt 2025). Die jüngsten Daten zeigen einen Rückgang der FGM/C-Rate bei Mädchen und jungen Frauen im Alter von 0-19 Jahren von 21 % auf 14 % zwischen 2014 und 2021 (USDOS 23.4.2024).
Quellen:
-AI - Amnesty International (24.4.2024): Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Ägypten 2023, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107876.html, Zugriff 18.2.2025
-FH - Freedom House (2024): Freedom in the World 2024 - Egypt. https://www.ecoi.net/de/dokument/2105018.html, Zugriff 18.2.2025
-ÖB - Österreichische Botschaft Kairo [Österreich] (6.2024): Asylländerbericht Ägypten, https://www.ecoi.net/en/file/local/2111305/AEGY_%C3%96B-Bericht_2024_06.pdf, Zugriff 18.2.2025
-UNFPA Egypt - United Nations sexual and reproductive health agency Egypt (2025): Female genital mutilation, https://egypt.unfpa.org/en/topics/female-genital-mutilation, Zugriff 25.3.2025
-USDOS - US Department of State [USA] (23.4.2024): Country Report on Human Rights Practices 2023 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107679.html, Zugriff 20.2.2025
Bewegungsfreiheit
Das Gesetz sieht die Bewegungsfreiheit im Inland, Auslandsreisen, Auswanderung und Wiedereinbürgerung vor. Zudem darf laut Verfassung kein Bürger daran gehindert werden, das Staatsgebiet zu verlassen. Dennoch dürfen Männer, die den Wehrdienst nicht absolviert und keine Ausnahmegenehmigung erhalten haben, nicht ins Ausland reisen oder auswandern (USDOS 23.4.2024).
Die Behörden verlangen sporadisch, dass Bürger im Alter von 18 bis 40 Jahren eine Erlaubnis des Innenministeriums vorlegen, um in bestimmte Länder zu reisen, aber diese Bestimmung wird nur sporadisch umgesetzt (USDOS 23.4.2024).
Die Regierung verhängt Reiseverbote gegen Menschenrechtsverteidiger und politische Aktivisten, gegen die Ermittlungen laufen oder die formell angeklagt sind, sowie gegen Personen, die aus der Untersuchungshaft entlassen werden. Lokale Menschenrechtsgruppen behaupten, dass die Behörden die Reiseverbote dazu nutzen, Menschenrechtsverteidiger, Aktivisten und Kritiker einzuschüchtern und zum Schweigen zu bringen, und dokumentierten Fälle, in denen die Reiseverbote auch nach Abschluss anderer Gerichtsverfahren aufrechterhalten wurden (USDOS 23.4.2024).
Zu internen Ausweichmöglichkeiten liegen keine belastbaren Erkenntnisse vor. Es ist grundsätzlich von einer unterschiedslosen Verfolgungspraxis auszugehen. Allerdings kann zumindest bei vergleichsweise minder schweren Verfolgungsgründen (z.B. niedrigschwelligem oppositionellen Engagement) der Ortswechsel innerhalb des Landes dazu führen, dass die Betroffenen unbehelligt bleiben. Auf dem Nordsinai und in entlegenen Wüstenregionen ist das staatliche Gewaltmonopol zum Teil faktisch eingeschränkt. Bei geschlechtsspezifischen Verfolgungsgründen (z.B. Genitalverstümmelung, sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt) ist eine interne Ausweichmöglichkeit keine realistische Option (AA 26.1.2022).
Die Regierung versucht, Privatpersonen, Journalisten, Vertreter der Zivilgesellschaft und internationale Organisationen aus Sicherheitsgründen am Betreten des Nordsinai, einer ausgewiesenen Militärzone, zu hindern (USDOS 23.4.2024).
Ein Meldewesen existiert nicht (AA 26.1.2022). Die Wohnadresse wird auf dem Personalausweis angeführt. Bei einem Umzug muss die Adresse aktualisiert werden. Es gibt aber keine Überprüfung der Wohnsitzdaten durch die Meldebehörde, wodurch veraltete oder falsche Adressen unentdeckt bleiben und es gibt keine Strafe für die Nichtaktualisierung der Adresse (DFAT 17.6.2019).
Quellen:
-AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2067246/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_%28Stand_Dezember_2021%29%2C_26.01.2022.pdf, Zugriff 20.2.2025
-DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (17.6.2019): DFAT Country Information Report – Egypt, https://www.dfat.gov.au/sites/default/files/country-information-report-egypt.pdf, Zugriff 27.3.2025
-USDOS - US Department of State [USA] (23.4.2024): Country Report on Human Rights Practices 2023 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107679.html, Zugriff 20.2.2025
Grundversorgung und Wirtschaft
Unter der Führung von Al-Sisi wurden riesige Summen für große Infrastrukturprojekte ausgegeben. Sie führten zu einer beispiellosen Verschuldung und lähmten daher die Wirtschaft, sagen Kritiker (BBC 18.12.2023). Die Schulden und eine Ausweitung der Geldmenge sorgten für eine Abwertung der Währung und eine höhere Inflation (REU 8.12.2023). Gegenüber den letzten beiden Jahren hat sich die ägyptische Wirtschaft im Laufe des Sommers 2024 endlich wieder in eine positive Richtung entwickelt. Trotz der hohen Staatsverschuldung, der Krisen in der Region und dem Abzug von Investments, bessern sich die makroökonomischen Kennzahlen langsam aber stetig. Während für 2024 ein moderates Wirtschaftswachstum von 2,7 % erwartet wird, liegen die Prognosen für 2025 bereits bei 4,4 % (WKO 9.2024).
Seit Amtsantritt setzt Präsident Sisi Schwerpunkt auf Reformen im Wirtschaftsbereich, um Ägypten aus der Krise zu führen. Nach Zuspitzung der Wirtschaftskrise (u.a. akuter Devisenmangel) wurden im Herbst 2016 im Rahmen eines vom IWF gestützten Reformprogramms der ägyptischen Regierung die Wechselkurse freigegeben und schrittweise Subventionskürzungen (Strom, Treibstoff) vorgenommen. Das Reformprogramm zeitigte Erfolge bei den wirtschaftlichen Eckdaten, stellt aber kurz- bis mittelfristig eine starke Belastung für die Bevölkerung dar (starker Anstieg der Inflation und Verlust von Arbeitsplätzen) (ÖB 6.2024).
Die jährliche städtische Inflationsrate in Ägypten sank im Februar 2025 zum vierten Mal in Folge auf 12,8 %, von 24 % im Januar, und lag damit unter den Erwartungen von 14,5 %. Dies war die niedrigste Inflationsrate seit März 2022, da der Einfluss der starken Preiserhöhungen der letzten zwei Jahre nachließ. Die Lebensmittelpreise stiegen am wenigsten seit Mai 2021 (3,7 % vs 20,8 %). Zudem moderierten sich die Preise für Wohnen und Versorgungsleistungen und in verschiedenen anderen Lebensbereichen (TE 10.3.2025).
Der aufgrund der demographischen Entwicklung zu erwartende Druck auf den Arbeitsmarkt kann auch durch Wachstum (5,6 % real 2018/19) nicht aufgefangen werden, auch nicht bei den besser Gebildeten und auch nicht durch infrastrukturelle Mega-Projekte (ÖB 6.2024) Rund ein Drittel der Bevölkerung ist offiziell von Armut betroffen (ÖB 6.2024; vgl. BBC 18.12.2023).
Einen positiven Ausblick bietet der Rückgang der Arbeitslosenzahlen, welche im 2. Quartal 2024 auf 6,5 % sanken. Dies entspricht in absoluten Zahlen aber immer noch 2 Millionen Menschen. Bei genauerer Betrachtung wird jedoch der drastische Unterschied der Arbeitslosigkeit unter den Geschlechtern deutlich. Während bei Männern ein Rückgang der Zahlen zu verzeichnen ist, stieg die Arbeitslosigkeit unter Frauen und auch Jugendlichen zuletzt wieder stark an (WKO 9.2024).
Subventionen zur Absicherung der Grundversorgung der ägyptischen Bevölkerung haben eine lange Tradition und zehren einen erheblichen Teil des Staatshaushaltes auf. Daran ändert auch das mit dem Internationalen Währungsfonds (IWF) vereinbarte Reformprogramm, das Kürzungen der staatlichen Subventionen für Elektrizität, Treibstoff, aber auch für Brotgetreide einschließt, nichts. So wurde z.B. nach Kürzung von Subventionen im Sommer 2017 und damit verbundenen Preissteigerungen die Zahl der Berechtigten für Lebensmittelkarten erhöht (bisher schon ca. 70 Mio. Personen) und auch der Umfang der über diese Karten zu beziehenden Güter nochmals ausgedehnt. Nicht-Ägypter haben keinen Zugang zu diesem System (AA 26.1.2022).
Als Kernpfeiler des neuesten IWF-Hilfspakets wird eine Reform der staatlichen “Subsidies” (vor allem für Brot und Benzin) sowie eine Neuorganisation der staatlichen Beteiligungen an Privatunternehmen gefordert. Während die Senkung der “Subsidies” bereits im Laufen ist, gibt es bei den gewünschten Privatisierungen nur sehr schleppend konkrete Schritte. Zwar wurde 2023 eine State-Ownership Policy veröffentlicht, die erst im August 2024 überarbeitet wurde. Jedoch kam es bisher nur zur vereinzelten tatsächlichen Privatisierungen von staatlichen oder militäreigenen Unternehmen, die im Privatbereich tätig sind. Hier wird man sehr genau beobachten müssen, ob es tatsächlich einen Rückzug aus den oftmals lukrativen Unternehmen gibt (WKO 9.2024)
Ein weiteres Instrument der sozialen Sicherung liegt im Mietrecht begründet. Für einen Großteil von Mietverträgen, die in den 1950er- und 1960er-Jahren geschlossen und seitdem innerhalb der Großfamilie weitergegeben wurden, gilt noch eine Mietpreisbindung, die im Altbestand zu teilweise grotesk niedrigen Mieten führt. Für neue Verträge seit ca. 1990 gelten ohnehin die Gesetze des Marktes. Im Rahmen der Erschließung von Wüstenregionen wird ein gewisser Prozentsatz an Land und Wohnungen an arme Bevölkerungsteile verlost (AA 26.1.2022).
Im Rahmen von zwei Sozialhilfeprogrammen KARAMA und TAKAFUL werden zudem verstärkte Schritte für eine gezielte Unterstützung der Ärmsten vorgenommen. Das Karama Projekt sieht monatliche Geldleistungen im Umfang von 40-80 USD an besonders Bedürftige sowie an ältere Menschen und Behinderte vor. Das konditionierte Takaful Projekt zielt auf die finanzielle Unterstützung von Familien mit Kindern ab, vorausgesetzt diese besuchen regelmäßig eine Schule (AA 26.1.2022).
Darüber hinaus existiert ein zwar in seiner Leistungsfähigkeit beschränktes, aber funktionierendes Sozialversicherungssystem, welches Arbeitslosen-, Kranken-, Renten- und Unfallversicherungselemente enthält und von Arbeitgebern und Arbeitnehmern gemeinsam bezahlt wird. Die größten Probleme ergeben sich hier aus relativ geringen tatsächlichen Auszahlungen und der Nichterfassung der großen Anzahl an Personen ohne formelle Erwerbsaktivitäten (informeller Sektor) bzw. solche die arbeitslos sind. Einen erheblichen Beitrag zur sozialen Sicherung leisten karitative Einrichtungen, vornehmlich auf religiöser Basis und wohltätige Stiftungen (AA 26.1.2022).
Subventionsabbau droht – trotz langsam sinkender Inflation und sozialen Gegenmaßnahmen der Regierung die wirtschaftliche Situation vor allem der armen Segmente der Gesellschaft weiter zu verschlechtern (AA 26.1.2022).
In einer Umfrage zur sozio-ökonomischen Lage wurde im Jahr 2024 ein repräsentatives Sample in drei großen Städten (Kairo, Alexandria, Port-Said) befragt. Zu beachten ist dabei, dass es sich bei den Befragten um die gebildete urbane Mittelschicht handelt – eventuelle Abweichungen in weniger gebildeten, ärmeren und ländlichen Gebieten wird nicht abgebildet. Die Ergebnisse waren bzgl. wirtschaftlicher Lage wie folgt:
Gefragt nach den Auswirkungen der aktuellen Wohnkosten einschließlich Miete, Heizung, Strom und Wasser, so können sich 50 % die Wohnkosten leisten. 25 % der Befragten können sich die Wohnkosten gerade so leisten. 18 % der Befragten können sich die Wohnkosten kaum leisten, während 7 % der Befragten sich die Wohnkosten nicht leisten können.
53% der Befragten schaffen es, ihre Familie ausreichend mit Lebensmitteln zu versorgen, während 28% der Befragten es gerade so schaffen, ihre Familie ausreichend zu versorgen. 13 % der Befragten schaffen es kaum, ihre Familie ausreichend mit Lebensmitteln zu versorgen, während 5 % ihre Familie nicht ausreichend mit Lebensmitteln versorgen können. 1 % hat keine Antwort gegeben.
46 % aller Befragten schaffen es, ihre Familie mit grundlegenden Konsumgütern wie Kleidung oder Schuhen zu versorgen, während 30 % es gerade so schaffen, ihre Familie mit grundlegenden Konsumgütern zu versorgen. 14 % der Befragten schaffen es kaum, ihre Familie mit grundlegenden Konsumgütern zu versorgen, während 10 % ihre Familie nicht mit grundlegenden Konsumgütern versorgen können.
81 % der Teilnehmer haben immer Zugang zu sauberem Trinkwasser, während 14 % manchmal Zugang zu sauberem Trinkwasser haben. 3% der Umfrageteilnehmer haben selten Zugang zu sauberem Trinkwasser, während 2% nie Zugang zu sauberem Trinkwasser haben.
72 % der Umfrageteilnehmer haben immer Zugang zu den notwendigen Hygieneprodukten, zu denen alle Produkte für die Körperpflege wie Seife, Shampoo, Zahnpasta, Lotion, Desinfektionsmittel, Damenhygieneprodukte usw. gehören. 19 % der Befragten haben gerade noch Zugang zu den notwendigen Hygieneartikeln, während 5 % kaum Zugang zu den notwendigen Hygieneartikeln haben. 4 % der Befragten haben nie Zugang zu notwendigen Hygieneprodukten (STDOK 2024).
Quellen:
-AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2067246/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_%28Stand_Dezember_2021%29%2C_26.01.2022.pdf, Zugriff 20.2.2025
-BBC - British Broadcasting Corporation (18.12.2023): Egypt election: President Sisi wins third term, https://www.bbc.com/news/world-middle-east-67751459, Zugriff 2.4.2025
-ÖB - Österreichische Botschaft Kairo [Österreich] (6.2024): Asylländerbericht Ägypten, https://www.ecoi.net/en/file/local/2111305/AEGY_%C3%96B-Bericht_2024_06.pdf, Zugriff 18.2.2025
-REU - Reuters (8.12.2023): Explainer: How deep are Egypt’s economic troubles?, https://www.reuters.com/world/middle-east/how-deep-are-egypts-economic-troubles-2023-03-03/, Zugriff 2.4.2025
-STDOK - BFA Staatendokumentation (2024): Egypt - Socio-Economic Survey 2024, https://www.ecoi.net/en/file/local/2122661/Egypt_Bericht_final.pdf, Zugriff 31.3.2025
-TE - Trading Aconomics (10.3.2025): Ägyptens Inflationsrate auf fast 3-Jahres-Tief, https://de.tradingeconomics.com/egypt/inflation-cpi/news/450872, Zugriff 2.4.2025
-WKO - Wirtschaftskammer Österreich - AußenwirtschaftsCenter Kairo (9.2024): Ägypten - Wirtschaftsbericht, https://www.wko.at/oe/aussenwirtschaft/aegypten-wirtschaftsbericht.pdf, Zugriff 31.3.2024
Medizinische Versorgung
Das Niveau der medizinischen Versorgung ist sehr unterschiedlich. Ägypten verfügt über zahlreiche, sehr teure Kliniken und Krankenhäuser von internationalem Ruf. Außerdem gibt es ein Netz von öffentlichen Gesundheitseinrichtungen, deren Leistungsniveau von europäischen Standards abweicht (MSZ o.D). In Kairo ist eine ausreichende Versorgung gewährleistet. Die medizinische Versorgung außerhalb Kairos hat sich in den letzten Jahren zwar deutlich verbessert, dennoch entspricht sie nach wie vor oft nicht westeuropäischem Standard (AA 21.3.2025).
Es gibt im Großraum Kairo über 100 staatliche Krankenhäuser, unter anderem die Unikliniken Kasr El Aini und Ain Shams, in denen überlebensnotwendige Behandlungen durchgeführt werden können und die auch Behandlungsmöglichkeiten für chronische Krankheiten – hauptsächlich aus dem Bereich der Inneren Medizin und Psychiatrie – bieten. Im öffentlichen Gesundheitswesen besteht für letztere nur eine minimale Versorgung (AA 26.1.2022).
Ägyptens Bettenkapazität liegt immer noch unter dem weltweiten Standard. Während der internationale Richtwert bei 28 Betten pro 10.000 Einwohner liegt, verfügt Ägypten derzeit nur über 12 Betten pro 10.000 Einwohner. Der Anteil privater Krankenhausbetten und -einrichtungen hat deutlich zugenommen, was ihre wachsende Rolle im Gesundheitssystem widerspiegelt. Der Anteil der privaten Krankenhausbetten stieg von 21 % im Jahr 2011 auf 29,3 % im Jahr 2022, während der Anteil der privaten Krankenhäuser an der Gesamtzahl der Betten von 59 % im Jahr 2011 auf 63,3 % gestiegen ist (Ahram 16.2.2025).
Derzeit werden 54 % der Gesundheitsausgaben von den Patienten selbst getragen. Die Regierung übernimmt 38 % der Kosten und der Rest wird von Nichtregierungsorganisationen und anderen getragen (Ahram 16.2.2025).
Die Versorgung mit Medikamenten im örtlichen Markt ist ausreichend. Häufig sind Generika zu niedrigen Preisen verfügbar. Preise für Importe werden staatlich kontrolliert (AA 26.1.2022).
Das grundlegend funktionierende Sozialversicherungssystem mit Elementen der Kranken- und Unfallversicherung ist eingeschränkt leistungsfähig. Eine minimale kostenlose Grundversorgung ist gegeben. Notfälle werden behandelt; die Grundversorgung chronischer Krankheiten ist minimal und oft nur mit Zuzahlungen gegeben (AA 26.1.2022).
Ägypten hat 2018 ein Gesetz über die universelle Krankenversicherung (UHI) erlassen, um die Gesundheitsversorgung der Bevölkerung auszuweiten (Khalifa et al 1.11.2021; vgl. AI 30.7.2024). Das Gesetz, dessen Umsetzung im Juli 2019 begonnen hat, birgt ein enormes Potenzial, wesentliche Fortschritte auf dem Weg zur universellen Gesundheitsversorgung (UHC) zu erzielen. Bei vollständiger Umsetzung über einen Zeitraum von 12-15 Jahren sollen alle Ägypterinnen und Ägypter im Rahmen des UHI-Systems versichert sein und ein Leistungspaket mit hochwertigen Gesundheitsleistungen und finanziellem Schutz erhalten (Khalifa et al 1.11.2021). Während der ersten Phase der Einführung des ägyptischen universellen Krankenversicherungssystems (UHIS) in sechs Gouvernements beliefen sich die Kosten für die Vorbereitung und Verbesserung der Effizienz der Gesundheitseinrichtungen auf über 51 Milliarden LE, um sechs Millionen von insgesamt 107 Millionen Bürgern zu versorgen (Ahram 16.2.2025).
Bis 2023 wurde das neue System nur in sechs Gouvernements umgesetzt, obwohl die Regierung angekündigt hatte, es bis 2028 gemäß den Richtlinien von Präsident al-Sisi auf alle 27 Gouvernements auszuweiten. Am 23.6.2024 ratifizierte Präsident Abdel Fattah al-Sisi das Gesetz Nr. 87 aus dem Jahr 2024 über Gesundheitseinrichtungen, das es dem Privatsektor erlaubt, öffentliche Gesundheitseinrichtungen auf gewinnorientierter Basis zu betreiben und zu verwalten. Das Gesetz enthält keine Preisvorschriften und überlässt es privaten Investoren und der Regierung, die Preise von Fall zu Fall festzulegen. Das neue Gesetz geht nicht auf das Risiko ein, dass Menschen, einschließlich derjenigen, die nicht versichert sind und in Armut leben, sich die Gesundheitsversorgung nicht mehr leisten können, wenn eine neue, privatwirtschaftliche Leitung die Preise erhöht, die zuvor auf gemeinnütziger Basis berechnet wurden (AI 30.7.2024).
In einer Umfrage zur sozio-ökonomischen Lage wurde im Jahr 2024 ein repräsentatives Sample in drei großen Städten (Kairo, Alexandira, Port-Said) befragt. Zu beachten ist dabei, dass es sich bei den Befragten um die gebildete urbane Mittelschicht handelt – eventuelle Abweichungen in weniger gebildeten, ärmeren und ländlichen Gebieten wird nicht abgebildet. Die Ergebnisse waren bzgl. medizinischer Versorgung wie folgt:
Was die medizinische Grundversorgung, z. B. durch einen Hausarzt, betrifft, so haben 61 % der Befragten immer Zugang und können sich einen Besuch beim Hausarzt leisten, während 28 % zwar Zugang haben, sich aber den Besuch beim Hausarzt nicht leisten können. 10 % haben keinen Zugang zur medizinischen Grundversorgung. 1 % hat keine Antwort gegeben.
65 % der Umfrageteilnehmer haben immer Zugang zu Medikamenten und Arzneimitteln und können sich diese leisten, während 26 % zwar Zugang haben, sich diese aber nicht leisten können. 8 % haben überhaupt keinen Zugang zu Medikamenten oder Arzneimitteln. 1 % hat keine Antwort gegeben.
72 % der Befragten haben immer Zugang zu Impfungen und können sie sich 19 % haben Zugang zu Impfungen, können sie sich jedoch nicht leisten. 8 % haben keinen Zugang zu Impfungen. 1 % hat keine Antwort gegeben.
58 % der Teilnehmer haben immer Zugang zu einem Facharzt (Zahnarzt, Augenarzt, Gynäkologe, Kinderarzt) und können sich diesen auch leisten, während 29 % Zugang haben, sich den Besuch aber nicht leisten können. 13 % haben überhaupt keinen Zugang zu einem Facharzt.
34 % der Teilnehmer haben immer Zugang zu fortgeschrittenen Behandlungen wie Chirurgie oder Krebsbehandlung und können sich diese leisten. 38 % haben Zugang zu fortgeschrittenen Behandlungen, können sie sich aber nicht leisten, während 22 % überhaupt keinen Zugang haben. 6 % haben keine Antwort gegeben.
54 % der Teilnehmer haben immer Zugang zu medizinischer Diagnostik (z. B. Radiologen, Labors) und können sie sich leisten, während 31 % Zugang haben, ihn sich aber nicht leisten können. 14 % haben keinen Zugang. 1 % hat keine Antwort gegeben (STDOK 2024).
Quellen:
-AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.3.2025): Ägypten: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/aegypten-node/aegyptensicherheit/212622#content_5, Zugriff 1.4.2025
-AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2067246/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_%28Stand_Dezember_2021%29%2C_26.01.2022.pdf, Zugriff 20.2.2025
-Ahram - Ahram online (16.2.2025): Healthcare for all by 2030, https://english.ahram.org.eg/News/540286.aspx, Zugriff 1.4.2025
-AI - Amnesty International (30.7.2024): Egypt: New law threatens to reduce access to healthcare for millions, https://www.amnesty.org/en/latest/news/2024/07/egypt-new-law-threatens-to-reduce-access-to-healthcare-for-millions/, Zugriff 1.4.2025
-Khalifa et al (1.11.2021): Purchasing health services under the Egypt's new Universal Health Insurance law: What are the implications for universal health coverage?, https://onlinelibrary.wiley.com/doi/full/10.1002/hpm.3354, Zugirff 1.4.2025
-MSZ - Ministerstwo Spraw Zagranicznych / Außenministerium [Polen] (o.D.): Informacje dla podróżujących - Egipt, https://www.gov.pl/web/dyplomacja/egipt, Zugriff 1.4.2025
-STDOK - BFA Staatendokumentation (2024): Egypt - Socio-Economic Survey 2024, https://www.ecoi.net/en/file/local/2122661/Egypt_Bericht_final.pdf, Zugriff 31.3.2025
Rückkehr
Formale staatliche Institutionen für die Aufnahme von Rückkehrern sind nicht bekannt. Nach Ägypten zurückkehrende abgelehnte Asylwerber sind in der Regel keiner spezifischen Gefährdung aufgrund ihres Asylantrags im Ausland ausgesetzt. Sie unterliegen nach ihrer Rückkehr jedoch der allgemeinen Situation staatlicher Repression und der weitgehenden Einschränkung der Menschenrechte. Dies gilt besonders für die gefährdeten Gruppen (u. a. Angehörige der Opposition, insbesondere Muslimbrüder, religiöse Minderheiten, LGBTI-Personen, Frauen) (AA 26.1.2022).
In Ägypten wird ein von der EU ausgestelltes Heimreisepapier nicht anerkannt. Ägyptische Staatsangehörige können bei freiwilliger Rückkehr nicht ohne Vorlage eines ägyptischen Identitätsdokuments oder eines von einer ägyptischen Auslandsvertretung ausgestellten Reisedokuments (Laissez-Passer) wieder nach Ägypten einreisen (AA 26.1.2022).
IOM unterstützt seit 2011 die Rückkehr von in Europa gestrandeten Ägyptern und ihre anschließende sozioökonomische Reintegration in Ägypten. Die meisten Rückkehrer entscheiden sich dafür, mit der geleisteten Wiedereingliederungshilfe ein eigenes Unternehmen zu gründen (96,8 % der Rückkehrer im Jahr 2016) und damit sowohl ihren eigenen Lebensunterhalt als auch den ihrer Gemeinschaft zu verbessern. Eine der wichtigsten gefährdeten Kategorien ägyptischer Rückkehrer, die IOM zunehmend unterstützt, sind unbegleitete Migrantenkinder (UMF), die allein das Mittelmeer auf der Suche nach einem neuen Leben in Europa überqueren. Für UMF unternehmen IOM Ägypten und ihre Regierungspartner erhebliche Anstrengungen, um sicherzustellen, dass das Wohl des Kindes im Mittelpunkt ihrer Rückkehr und Wiedereingliederung steht (IOM o.D.).
Quellen:
-AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2067246/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_%28Stand_Dezember_2021%29%2C_26.01.2022.pdf, Zugriff 20.2.2025
-IOM Egypt - International Organization for Migration (o.D.): Assisted Voluntary Return and Reintegration, https://egypt.iom.int/assisted-voluntary-return-and-reintegration, Zugriff 2.4.2025
Dokumente
Totalgefälschte Dokumente, einschließlich Reisedokumente, Personenstands- und sonstige Urkunden sind kommerziell erhältlich und kommen regelmäßig vor. Es gibt keine Erkenntnisse über echte Dokumente unwahren Inhalts im Bereich öffentlicher Urkunden. Die Inhalte öffentlicher Urkunden können mitunter fehlerhaft sein. Beispielsweise wird die Abgabe der ägyptischen Staatsangehörigkeit mitunter in Personenstandsregistern nicht nachvollzogen oder eine nach ägyptischem Recht unwirksame Eheschließung als gültige Ehe eingetragen. Echte Privaturkunden unwahren Inhalts kommen regelmäßig vor, beispielsweise in der Form von Gefälligkeitsbestätigungen (AA 26.1.2022).
Quellen:
-AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2067246/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_%28Stand_Dezember_2021%29%2C_26.01.2022.pdf, Zugriff 20.2.2025
Aktuelle Feststellungen zu Frauen und Scheidungen in Ägypten
Frauen erfahren nach wie vor geschlechterspezifische Diskriminierung in Ägypten, insbesondere im Bereich der Beschäftigung, des Justizsystems und Fragen betreffend eine Ehe oder Scheidung sowie des Sorgerechts.
Nach wie vor ist die Gewalt gegenüber Frauen insbesondere im ländlichen Raum stärker ausgeprägt als in städtischen Regionen. Auch die Scheidungsraten sind in Städten höher als in den ländlichen Gebieten, da insbesondere gesellschaftlicher Druck gegen eine Scheidung nach wie vor aufrecht ist.
Die ägyptische Gesellschaft gibt gemeinhin der Frau die Schuld für eine gescheiterte Beziehung.
Bei der sogenannten Khula‘-Scheidung, welche es seit dem Jahr 2000 in Ägypten gibt, verzichtet die Frau auf Unterhaltszahlungen und muss das Brautgeld zurückzahlen. Dies bedeutet für ägyptische Frauen eine gewisse Befreiung, da es ihnen vorher kaum möglich, eine Ehe ohne Zustimmung des Mannes zu verlassen.
In Ägypten gilt automatisch der Grundsatz der Gütertrennung, weswegen eine Scheidung für die Frau meist von großer finanzieller Bedeutung ist. Ist sie gemäß dem traditionellen Familienbild keiner entgeltlichen Beschäftigung nachgegangen, sondern hat ihre Arbeitskraft unentgeltlich der Familie gewidmet, gerät sie nicht selten durch eine Scheidung in finanzielle Nöte. Zwar können die Ehepartner eine Zugewinngemeinschaft im Ehevertrag vereinbaren, jedoch herrscht auch über dieses Rechtsinstitut großes Unwissen und es wird nur selten genutzt.
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben der Beschwerdeführerin, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz.
Ergänzend wurden Auszüge aus dem zentralen Melderegister, dem Strafregister, dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung und der Sozialversicherungsdatenbank eingeholt. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.
Am 08.10.2025 fand überdies vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, in welcher die Rechtssache erörtert wurde und die Beschwerdeführerin einvernommen wurde. Einsicht genommen wurde zudem in die Verwaltungs- und Gerichtsakten des Asylverfahrens des Ehemannes der Beschwerdeführerin (I403 2316363-1) und ihrer Schwiegermutter (I403 2316360-1).
2.1. Zur Person der Beschwerdeführerin:
Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin ergeben sich aus den glaubhaften Angaben ihrerseits in der Erstbefragung (AS 45, 46), in der niederschriftlichen Einvernahme (AS 79) und in der mündlichen Verhandlung. Die Identität der Beschwerdeführerin steht aufgrund des im Original vorgelegten ägyptischen Führerscheins, Nr. XXXX sowie des ebenfalls im Original vorgelegten ägyptischen Personalausweis, Nr. XXXX , gültig vom 02.07.2024 bis zum 02.07.2031, fest.
Dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann kein Familienleben mehr führt und auch nicht führen will, ergibt sich aus ihren diesbezüglich eindeutigen Angaben in der mündlichen Verhandlung. Überdies wurde mit der Stellungnahme vom 03.02.2026 ein Verfahrenshilfeantrag für das Scheidungsverfahren vorgelegt.
Dass die Beschwerdeführerin an einer schweren posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) und einer rezidivierenden depressiven Störung leidet, wurde bereits in Deutschland diagnostiziert, wie einem vorgelegten Schreiben eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 27.01.2025 zu entnehmen ist. Dass sie psychische Probleme hat, wurde überdies glaubhaft im Rahmen der mündlichen Verhandlung dargelegt.
Dass die Beschwerdeführerin in Österreich in psychologischer Betreuung ist, ist einem Bestätigungsschreiben der BBU vom 01.10.2025 zu entnehmen.
Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin am 17.09.2025 eine Nasenbeinfraktur sowie eine Augapfelprellung erlitten hat, ebenso wie die dafür empfohlene Medikation, ist einem Schreiben des LKH-UNIV. Klinikums XXXX vom 18.09.2025 zu entnehmen. Dass die Beschwerdeführerin am 26.09.2025 an der Nase operiert wurde und die Operation sowie die Nachbehandlung ohne Komplikationen verlaufen sind, ist anhand des ärztlichen Entlassungsbriefes des LKH-UNIV. Klinikums XXXX vom 27.09.2025 ersichtlich.
Dass die Medikamente, mit welchen die Beschwerdeführerin in Österreich behandelt wird, ebenso in Ägypten erhältlich sind, fußt auf einer Onlinerecherche. So ist das Antidepressivum Citalopram in Ägypten als identisches Produkt erhältlich (http://egyptiandrugstore.com/index.php?route=product/productproduct_id=2323). Das Schlafmittel Zoldem ist in Österreich sowie auch in Ägypten ein rezeptpflichtiges Medikament, welches mit gültigem Rezept eines Arztes im Herkunftsstaat gekauft werden kann (https://www.justanswer.com/pharmacy/s4p2x-zolpidem-tartrate-10mg-find-it-egypet.html?).
Die Feststellungen zur Herkunft, den familiären Umständen und der beruflichen Tätigkeit (AS 80, 81, 82) der Beschwerdeführerin konnten aufgrund der glaubhaften Angaben im Verfahren getroffen werden. Dass die Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat Handel und Buchhaltung studiert hat, ist ihren nachvollziehbaren Ausführungen im Rahmen der mündlichen Verhandlung zu entnehmen.
Dass beide Eltern der Beschwerdeführerin eine Pension erhalten, wurde in der mündlichen Verhandlung glaubhaft dargelegt. Die Feststellung zur beruflichen Tätigkeit des Bruders der Beschwerdeführerin, ebenso wie die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin in aufrechtem Kontakt zu ihren in Ägypten aufhältigen Familienangehörigen steht, ergaben sich im Rahmen der Einvernahme bei der belangten Behörde (AS 80, 81).
Dass die Beschwerdeführerin über ein gültiges Schengen-Visum C verfügte, welches vom 25.07.2024 bis zum 17.08.2024 gültig war, ist einem Auszug aus dem Informationsverbundsystem zentrales Fremdenregister zu entnehmen.
Die Feststellungen zur Ausreise aus Ägypten, zum Antrag auf internationalen Schutz und zum Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich ergeben sich aus dem Verwaltungsakt (AS 50) in Zusammenschau mit eingeholten Auskünften aus dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister und dem zentralen Melderegister. Die Asylantragstellung in Deutschland am 18.09.2024 ergibt sich aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes. Die Rückführung der Beschwerdeführerin, gemeinsam mit ihrem Ehemann von Deutschland nach Österreich resultiert aus einem Laissez-Passer der Bundesrepublik Deutschland, ausgestellt am 26.02.2025 (AS 35).
Dass die Beschwerdeführerin über keine Verwandte in Österreich verfügt, aber ihre Schwägerin seit rund 12 Jahren in Deutschland aufhältig ist, ist ihren diesbezüglich glaubhaften und gleichbleibenden Angaben im Rahmen der Einvernahme bei der belangten Behörde (AS 81) sowie den Angaben des Ehemannes und der Schwiegermutter der Beschwerdeführerin zu entnehmen. Dass zu keinen in Österreich oder in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union lebenden Personen ein Abhängigkeitsverhältnis oder ein Naheverhältnis von maßgeblicher Intensität besteht, wurde von Seiten der Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde dargelegt (AS 81) und wurde im gesamten Verfahren nichts Gegenteiliges behauptet.
Die Feststellungen betreffend die negativ entschiedenen Anträge auf internationalen Schutz betreffend den Ehemann und die Schwiegermutter der Beschwerdeführerin fußen auf den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.01.2026, I403 2316363-1 und I403 2316360-1. Dass diese nach Deutschland ausgereist sind, ergibt sich aus der Stellungnahme der LPD XXXX vom 19.03.2026.
Dass die Beschwerdeführerin seit dem 06.10.2025 einen Deutschkurs auf dem Niveau A1/2 an der Fachhochschule XXXX XXXX besucht, ist einer vorgelegten Bestätigung der Kursleiterin des Deutschkurses vom 06.10.2025 zu entnehmen. Die Beschäftigungsbewilligung des AMS wurde mit Eingabe vom 03.02.2025 vorgelegt.
Die strafgerichtliche Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin ist durch eine Abfrage im Strafregister der Republik belegt.
2.2. Zum Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin:
2.2.1. Zum Vorbringen, in Ägypten von Islamisten bedroht zu werden:
2.2.1.1. Im Verwaltungsverfahren brachten die Beschwerdeführerin, ihr Ehemann sowie auch ihre Schwiegermutter vor, dass die Familie als erfolgreiche koptische Unternehmer in den Fokus von Islamisten geraten sei und sowohl die Beschwerdeführerin selbst wie auch die Schwiegermutter in ihren jeweiligen Wohnungen Opfer von Bedrohung und Gewalt geworden seien. Dieses Vorbringen ist aufgrund der folgenden Erwägungen nicht glaubhaft:
2.2.1.2. Zunächst ist festzuhalten, dass bereits die belangte Behörde das Vorbringen der Beschwerdeführerin, am 16.03.2024 in der Wohnung der Nachbarn aufgrund ihres Glaubens überfallen worden zu sein, nicht für glaubhaft befand und dies insbesondere mit divergierenden Aussagen der Beschwerdeführerin, ihres Ehemannes sowie ihrer Schwiegermutter begründete und damit, dass die Familie erst Ende Juli 2024 Ägypten verlassen habe – und damit vier Monate nach dem angeblichen Überfall.
2.2.1.3. Darüber hinaus verstrickte sich die Beschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung in weitere Widersprüche:
In der mündlichen Verhandlung führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie von ihrer Nachbarin gerufen worden sei, um auf deren kranken Sohn aufzupassen. Die Beschwerdeführerin habe bereits zu dem Zeitpunkt gewusst, dass ihre Nachbarin Probleme machen würde. In der Wohnung angekommen hätte die Nachbarin direkt die Tür verschlossen und mehrere Männer hätten unter Gewaltanwendung versucht, die Beschwerdeführerin zum Islam zu bekennen. Als sie laut geschrien und geweint habe, seien andere Nachbarn auf die Beschwerdeführerin aufmerksam geworden, in die Wohnung eingedrungen und der Beschwerdeführerin zu Hilfe gekommen. Die Fragen der erkennenden Richterin, wie die ihr zu Hilfe eilenden Nachbarn geheißen oder wie viele Nachbarn die Wohnung betreten hätten, konnte die Beschwerdeführerin nicht beantworten. Auf Frage der erkennenden Richterin, ob die Nachbarn von den islamistischen Angreifern nicht daran gehindert worden seien, der Beschwerdeführerin zu helfen, vermeinte sie lediglich, dass es Konfrontationen gegeben habe, sie selbst aber aufgrund ihres sehr schlechten Zustandes kaum etwas hätte wahrnehmen können. Diese Begründung ist für das erkennende Gericht nicht glaubhaft: So gab die Beschwerdeführerin einmal an, dass ihr Zustand derart schlecht gewesen sei, dass sie nicht einmal um Hilfe hätte rufen können, was jedoch im völligen Widerspruch dazu steht, dass die Nachbarn durch ihre Schreie auf sie aufmerksam geworden seien. Andererseits konnte die Beschwerdeführerin doch recht detailliert wiedergeben, was nach ihrer Befreiung geschehen sei. So hätten die Nachbarn sie vor das Haus gebracht und seien dort bereits viele Menschen gewesen. Auch hätten die Nachbarn ihr ein Leintuch zum Bedecken ihres Körpers gegeben (AS 84) und der Ehemann der Beschwerdeführerin sei hinzugekommen. Für das Bundesverwaltungsgericht ist des Weiteren nicht nachvollziehbar, wieso die Islamisten den Nachbarn überhaupt die Türe hätten öffnen sollen. Zudem ist nicht glaubhaft, dass die Islamisten, insbesondere unter dem Gesichtspunkt, dass diese laut Angaben der Beschwerdeführerin auch die ägyptische Polizei als Unterstützer hinter sich hätten, sich ohne größeren Widerstand durch die Nachbarn der Beschwerdeführerin von ihrem Vorhaben hätten abbringen lassen sollen.
Nicht nachvollziehbar ist für das erkennende Gericht weiters das Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend ihre Verletzungen, welche sie durch den Überfall durch die Islamisten erlitten habe. So hätte sie eine Behandlung im Krankenhaus benötigt und sei auch der Ehemann der Beschwerdeführerin verletzt worden. Zudem sei ihr psychischer Zustand sehr schlecht gewesen. Der Ehemann der Beschwerdeführerin hätte jedoch nicht gewollt, dass sie ins Krankenhaus gehen. Für das Bundesverwaltungsgericht ist gegenständlich nicht nachvollziehbar, wieso der Ehemann der Beschwerdeführerin sie nicht ins Krankenhaus hätte bringen wollen. An dieser Stelle ist auch zu erwähnen, dass die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde noch ausführte, dass sie und ihr Ehemann vom Ort des Geschehens weggelaufen seien (AS 84), was wiederum im Widerspruch zu ihrem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung, schwer verletzt gewesen zu sein, steht.
In einen weiteren Widerspruch verstrickte sich die Beschwerdeführerin, als sie eingangs in der mündlichen Verhandlung noch erklärte, dass ihre ihr zu Hilfe geeilten Nachbarn ihr geraten hätten, nicht zur Wohnung zurückzukehren, da sie ansonsten von den Islamisten getötet werden würde, während sie später meinte, die Islamisten hätten ihr verboten, in die Wohnung zurückzukehren, da sie diese eingenommen hätten.
Zudem meinte die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde, dass ihr Ehemann „irgendwann später“ zur Wohnung zurückgekehrt sei. Auf weitere Nachfrage der belangten Behörde gab die Beschwerdeführerin sodann an wie folgt (AS 84):
Frage: Gerade sagten Sie noch, dass Sie nicht zurückkehrten?
Antwort: Ich meine damit, dass er nicht hinging, sondern nur hingehen wollte. Er hat es aber dann nicht gemacht. Ihm wurde gesagt, wenn er zurückkehrt, dann wird er noch mehr erleiden, als vorher.
In der mündlichen Verhandlung führte die Beschwerdeführerin hingegen erstmalig aus, dass ihr Ehemann jemanden zur Wohnung geschickt habe. Dass die Beschwerdeführerin diesen Teil des Vorbringens nur sehr vage und oberflächlich zu schildern bereit war, zeigt sich im folgenden Ausschnitt aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung:
„Richterin (RI): lhr Mann und Sie sind dann nicht mehr in die Wohnung, um ein paar Sachen zu holen?
Beschwerdeführerin (BF): Nein
(…)
Rl: Sie haben alle Sachen einfach zurückgelassen? Da muss es ja Schmuck oder andere Wertgegenstände gegeben haben?
BF: Sogar meinen Ehering haben sie mir weggenommen.
Rl: Nur, weil auf der Straße diese lslamisten gesagt haben, dass die Wohnung nicht mehr lhnen gehört, haben Sie das akzeptiert?
BF: Was sollte ich in dem Fall machen?
Rl: Es war nie mehr jemand von lhnen in der Wohnung? Oder jemand, den Sie darum gebeten haben?
BF: Die Hauseingangstüre war abgesperrt und die Menschen standen vor dem Haus. Sie haben sich dort versammelt.“
An dieser Stelle verbleibt anzumerken, dass für das erkennende Gericht nicht plausibel ist, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann derart widerstandslos die Übernahme ihrer Eigentumswohnung durch Islamisten akzeptieren hätten sollen.
Der Vollständigkeit halber wird noch auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin eingegangen, was sich nach dem Überfall auf sie ereignet habe. So sei sie am 17.03.2024 zu ihrem Vater gezogen und dort bis zum 25.07.2024 verblieben (AS 85). Als die Beschwerdeführerin im Anschluss den Herkunftsstaat verlassen habe, hätten die Islamisten im Oktober 2024 auch die Wohnung ihrer Eltern zerstört, woraufhin diese nach Alexandria geflohen seien. Wie der folgende Ausschnitt aus dem Verhandlungsprotokoll zeigt, konnte die Beschwerdeführerin weder bei der belangten Behörde (AS 86) noch in der mündlichen Verhandlung plausibel erklären, wieso während der vier Monate, die sie bei ihren Eltern bzw. ihrem Vater lebte, keine weitere Bedrohung von den Islamisten ausging, danach aber plötzlich ihre Eltern Probleme bekommen haben sollten:
Rl: Warum sollten die lslamisten viele Monate später zu lhren Eltern kommen und nicht gleich?
BF: Das weiß ich nicht. Vielleicht haben sie in der Zeit nach uns gesucht. lch weiß nicht, wie sie denken. Meine Mutter hat mich damals angerufen und gesagt, dass Männer gekommen sind, die nach mir und meinem Mann gefragt haben und meine Mutter hat ihnen gesagt, dass wir bereits aus Ägypten weggegangen sind und trotzdem haben diese Männer meine Familie angegriffen und geschlagen. (…)
Insbesondere ist für das Bundesverwaltungsgericht auch nicht nachvollziehbar, weshalb die Islamisten die Wohnung der Eltern der Beschwerdeführerin erst drei weitere Monate nach der Ausreise der Beschwerdeführerin, somit erst rund sieben Monate nach dem Überfall, im Oktober 2024 hätten aufsuchen sollen, um die Eltern der Beschwerdeführerin über den Verbleib der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes zu befragen. Zudem ist auch nicht ersichtlich, warum die Islamisten die Beschwerdeführerin weiter verfolgen sollten, nachdem sie sich – den Angaben der Beschwerdeführerin zufolge – den ganzen Besitz der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes problemlos angeeignet hatten. In diesem Zusammenhang stellen die von der Beschwerdeführerin am 02.10.2024 vorgelegten Bilder einer zerstörten Wohnung (AS 105) kein geeignetes Beweismittel dar, um zu belegen, dass es sich dabei tatsächlich um die Wohnung ihrer Familie, welche durch Islamisten zerstört worden sei, handeln sollte.
2.2.1.4. Darüber hinaus erklärte der Ehemann der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin – das von der belangten Behörde aufgrund näher ausgeführter Unstimmigkeiten auch nicht für glaubhaft befunden worden war – zur Gänze nicht der Wahrheit entsprechen würde und von der Beschwerdeführerin erfunden worden sei. Auch die Schwiegermutter der Beschwerdeführerin bestätigte in der Verhandlung, dass sie von der Beschwerdeführerin überredet worden sei, einen nicht stattgefundenen Überfall zu schildern, um die Chancen auf internationalen Schutz zu erhöhen.
2.2.1.5. Zusammengefasst ist das Fluchtvorbringen und sind insbesondere die Ausführungen der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung am 08.10.2025 unglaubhaft und für das erkennende Gericht von Widersprüchen geprägt. Im Vergleich dazu wurde in der mündlichen Verhandlung am 21.10.2025 von Seiten des Ehemannes und der Schwiegermutter der Beschwerdeführerin plausibel und glaubhaft dargelegt, dass das ursprüngliche Vorbringen der Beschwerdeführerin, von einer Gruppe von Islamisten wegen ihrer Religion verfolgt zu werden, nicht glaubhaft ist.
2.2.1.6. Soweit in der Beschwerde vorgebracht wurde, dass die Beschwerdeführerin Ägypten aus Furcht vor Verfolgung wegen ihres koptischen Glaubens verlassen habe, ergibt sich zwar aus den Länderfeststellungen eine gewisse Diskriminierung von Kopten und kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin als Frau eines koptischen Unternehmers teils mit Anfeindungen zu kämpfen hatte, doch reicht dies nicht aus, um eine Verfolgung alleine aufgrund des Glaubens der Beschwerdeführerin zu belegen, zumal von politischer Seite eine Annäherung an die koptische Glaubensgemeinschaft versucht wird. In diesem Zusammenhang ist auch darauf zu verweisen, dass laut den Länderberichten die staatlichen Sicherheitsbehörden bemüht sind, die Kopten vor Anschlägen zu schützen (siehe Punkt II.1.3.).
2.2.1.7. Der Beschwerdeführerin ist es somit nicht gelungen glaubhaft zu machen, dass ihr in Ägypten mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung wegen ihrer Religion droht.
2.2.2. Zum Vorbringen, von ihrem Ehemann bzw. von dessen Familie bedroht zu werden:
2.2.2.1. In der mündlichen Verhandlung führte die Beschwerdeführerin erstmalig aus, dass sie und ihre Familie in Ägypten von der Familie ihres Ehemannes in Ägypten bedroht worden seien. Der Beschwerdeführerin ist es aber nicht gelungen, eine konkrete Bedrohung glaubhaft zu machen:
2.2.2.2. So konnte die Beschwerdeführerin, auf Nachfrage der erkennenden Richterin, in welcher Form sie selbst bzw. ihre Familie bedroht worden sei, kaum konkrete Angaben machen und führte lediglich oberflächlich und vage aus, dass sie mit dem Tod bedroht worden seien. Beweise, welche ihre Bedrohungsschilderungen untermauern würden, konnte die Beschwerdeführerin hingegen nicht vorlegen. Auf Nachfrage der erkennenden Richterin, wann die Drohungen stattgefunden hätten, gab die Beschwerdeführerin an, dass zuerst sie von der Familie ihres Ehemannes kontaktiert worden sei, dass sie die Anzeige gegen ihn zurückziehen solle. Im Anschluss daran sei die Familie der Beschwerdeführerin angerufen und bedroht worden. Der Ehemann der Beschwerdeführerin bestritt in der mündlichen Verhandlung am 21.10.2025, dass seine Verwandten in Ägypten von der Anzeige seiner Ehefrau Kenntnis hätten. Auch konnte die Beschwerdeführerin in der Verhandlung nicht plausibel darlegen, warum sich ihre Familie in Bezug auf die angebliche Bedrohung nicht an die Polizei gewandt habe.
2.2.2.3. Soweit die Beschwerdeführerin in den Stellungnahmen vom 03.11.2025 und vom 05.11.2025 behauptete, ihr Ehemann halte sich nicht an das gegen ihn (noch vor dem Freispruch) verhängte Betretungsverbot, wurde dies in keiner Weise nachgewiesen, sondern nur vage davon gesprochen, dass er sie „über Dritte indirekt bedrohe“. Mit Eingabe vom 03.02.2026 wurden dann zwar Screenshots aus sozialen Medien unter dem Profil „ XXXX “ vorgelegt, die sich als biblisches Pamphlet gegen eine untreue Ehefrau lesen. Allerdings ist weder nachvollziehbar, woher, von wann und von wem diese Ausschnitte stammen und zeigen die ebenfalls übermittelten Übersetzungen der arabischen Texte keine konkreten Bedrohungen. Konkrete Bedrohungen durch den Ehemann der Beschwerdeführerin nach Erstattung der Anzeige, die etwa zu einer weiteren Wegweisung oder Anzeige geführt hätten, wurden nicht vorgebracht. Daher ist auch keine konkrete Verfolgung durch ihren Ehemann oder seine Familie in Ägypten mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen. Auch die Staatsanwaltschaft XXXX erklärte in der Einstellungserklärung vom 03.03.2026, dass sich aus der „Veröffentlichung religiöser Bibelzitate mit moralisch verurteilendem Inhalt“ keine Rückschlüsse auf die Anwendung von Gewalt gegenüber der Beschwerdeführerin ziehen lassen würden.
2.2.2.4. Zudem wäre es – selbst bei Wahrunterstellung des Vorbringens - der Beschwerdeführerin sowie auch ihrer Familie (vgl. AS 190) möglich, sich dieser Bedrohung durch einen Umzug in einen anderen Landesteil von Ägypten, insbesondere in eine der Großstädte, zu entziehen bzw. die Bedrohungen seitens der Familie ihres Ehemannes bei den ägyptischen Behörden zur Anzeige zu bringen.
2.2.2.5. Ungeachtet diverser Problematiken sowie islamischer Einflüsse in der Rechtsordnung verfügt Ägypten grundsätzlich über einen funktionierenden Sicherheits- und Justizapparat und gibt es keinerlei konkrete Hinweise, wonach Übergriffe von Privatpersonen, wie sie seitens der Beschwerdeführerin gegenständlich geltend gemacht wurden, von den ägyptischen Behörden systematisch nicht ordnungsgemäß verfolgt würden (vgl. Punkt II.1.3.). Wenngleich den Länderberichten zu entnehmen ist, dass durchaus noch erhebliche Defizite bestehen, lassen diese keine völlige Schutzunfähigkeit bzw. -unwilligkeit des ägyptischen Staates vor Übergriffen durch private Dritte erkennen.
2.2.2.6. Zusammengefasst ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen glaubhaft zu machen, dass ihr bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat eine Verfolgung von Seiten der Familie ihres Ehemannes bzw. von diesem selbst drohen würde. Selbst bei hypothetischer Annahme einer Bedrohung durch die Familie des Ehemannes der Beschwerdeführerin oder durch diesen selbst, stünde ihr eine innerstaatliche Fluchtalternative offen bzw. könnte sie sich an die ägyptischen Behörden wenden.
2.2.3. Zu einer sonstigen Rückkehrgefährdung:
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt an dieser Stelle nicht, dass sich die Beschwerdeführerin als alleinstehende – in einer Scheidung befindende – Frau nach Ägypten zurückkehren wird (siehe Punkt II.1.3.). Sie verfügt jedoch über familiäre Anknüpfungspunkte, insbesondere in Gestalt ihrer Eltern und ihres Bruders. Die Beschwerdeführerin hat im Herkunftsstaat ein Wirtschaftsstudium absolviert und war – auch außerhalb der beruflichen Tätigkeit im Unternehmen ihres Ehemannes – erwerbstätig. Es sind keine wie auch immer gearteten Probleme ersichtlich geworden, dass sie sich durch eigene Arbeitsleistung ihre Existenz in ihrem Herkunftsland nicht hätte erwirtschaften können.
Insgesamt ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin über genügend familiären und sozialen Rückhalt verfügt und ihre Familienangehörigen sie bei einer Rückkehr unterstützen werden, so dass von keiner existentiellen Gefährdung ausgegangen werden kann.
2.3. Zur Lage im Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zur Lage in Ägypten ergeben sich aus dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation und den unter Punkt II.1.3. angeführten Quellen.
Die aktuellen Feststellungen betreffend Frauen und Scheidungen in Ägypten sind unterschiedlichen Quellen zu entnehmen (ACCORD – Österreichisches Zentrum für Herkunfts- und Asylforschung und -dokumentation: Ägypten: COI-Zusammenstellung, November 2025https://www.ecoi.net/en/file/local/2133824/ACCORD_Egypt_November_2025.pdf [abgerufen am 16. Januar 2026]; https://www.spiegel.de/ausland/aegypten-wie-eine-facebook-gruppe-fuer-die-rechte-alleinerziehender-muetter-kaempft-a-a1a27c17-ef33-4ec7-83fd-8dc780a45314; http://papyrus-magazin.de/gesellschaft/familienpolitik-und-familienrecht-in-aegypten/#:~:text=G%C3%BCtertrennung,es%20wird%20nur%20selten%20genutzt.)
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abs. A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.
Im Sinne des Art. 1 Abs. A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Wie in der Beweiswürdigung unter Punkt II.2.2. umfassend dargestellt, konnte die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Fall keine Gründe glaubhaft machen, die für eine asylrelevante Verfolgung sprächen.
Es ist nicht glaubhaft, dass sie in Ägypten aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit verfolgt wird. Das Vorbringen, dass sie von Islamisten überfallen worden sei, ist für das erkennende Gericht nicht glaubhaft und wurde dieses Vorbringen vom Ehemann sowie der Schwiegermutter der Beschwerdeführerin zurückgezogen. Eine allgemeine Gruppenverfolgung aller Kopten ist den Länderberichten nicht zu entnehmen, zumal die aktuelle politische Führung um Entspannung bemüht ist.
Es ist auch nicht glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin von der Familie ihres Ehemannes bzw. von ihrem Ehemann verfolgt und bedroht wird. Zudem könnte sie sich einer solchen Privatverfolgung durch eine innerstaatliche Fluchtalternative entziehen bzw. sich an die ägyptischen Behörden wenden.
Der Beschwerdeführerin ist es damit nicht gelungen, eine konkret und gezielt gegen ihre Person gerichtete aktuelle Verfolgung von maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen.
Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat Ägypten keine Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht und war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf Leben geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.
Im Rahmen der Prüfung des Einzelfalls ist die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein – über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes – „real risk“ einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht (vgl. VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106, mwN). Im Sinne einer mit der Statusrichtlinie (Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004) konformen Auslegung des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist subsidiärer Schutz nur zu gewähren, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass ein Fremder bei seiner Rückkehr in sein Herkunftsland tatsächlich Gefahr liefe, eine der drei in Art. 15 der Statusrichtlinie definierten Arten eines ernsthaften Schadens (Todesstrafe oder Hinrichtung [lit a], Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung [lit b] und ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit als Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes [lit c]) zu erleiden (vgl. VwGH 26.02.2020, Ra 2019/18/0486, mit Verweis auf die dort zitierte Rechtsprechung des EuGH).
Der Beschwerdeführerin droht in Ägypten keine Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung. Es droht ihr – trotz einer Scheidung (siehe Punkt II.1.3.) – aufgrund ihrer finanziellen Verhältnisse, ihrer bisherigen Erwerbsfähigkeit und ihrer familiären Einbettung auch keine reale Gefahr, in eine finanzielle Notlage zu geraten. Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Bedrohung durch Islamisten und der Familie ihres Ehemannes ist diese nicht glaubhaft bzw. droht der Beschwerdeführerin selbst im Falle einer Wahrunterstellung alleine schon aufgrund einer innerstaatlichen Fluchtalternative keine Gefahr.
In Bezug auf die seitens der Beschwerdeführerin im Verfahren geltend gemachte psychische Erkrankung ist zu betonen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch im Hinblick auf eine mögliche Verletzung von Art. 3 EMRK ein Fremder im Allgemeinen kein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und der Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn eine lebensbedrohlich erkrankte Person durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (vgl. VwGH 15.06.2021, Ra 2021/19/0071, mwN und unter Hinweis auf EGMR 13.12.2016, Paposhvili/Belgien, 41738/10).
Umstände, welche die Annahme rechtfertigen würden, dass im Falle einer Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Ägypten in Anbetracht ihrer psychischen Erkrankung die (hohe) Eingriffsschwelle, bei deren Überschreitung im Lichte der Judikatur des EGMR von einer Verletzung des Art. 3 EMRK ausgegangen werden kann, fallgegenständlich überschritten wäre (zur „Schwelle“ des Art. 3 EMRK vgl. VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059), wurden zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens substantiiert dargelegt und sind auch nicht hervorgekommen (vgl. Punkt II.2.1.). Vor dem Hintergrund der aktuellen Recherche (siehe Punkt II.2.1.) betreffend die Erkrankungen der Beschwerdeführerin kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführerin auch im Herkunftsstaat Zugang zu gleichen bzw. jedenfalls gleichwertigen Medikamenten zur Verfügung stehen. Überdies ist den Länderberichten zu entnehmen, dass in Ägypten auch die Behandlung psychischer Erkrankungen gewährleistet ist.
Aus den dargestellten Umständen ergibt sich somit, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Ägypten nicht automatisch dazu führt, dass sie in eine unmenschliche Lage bzw. eine existenzielle Notlage geraten und in ihren durch Art. 2 und 3 EMRK geschützten Rechten verletzt würde.
Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.
3.3. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 58 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
§ 57 Asylgesetz 2005 lautet:
„Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“
(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382c EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.
(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382c EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können.
Die Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 Z 1 AsylG sind nicht gegeben, da die Beschwerdeführerin im Bundesgebiet nicht geduldet war.
Die Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 Z 2 AsylG sind nicht gegeben, da das von der Beschwerdeführerin gegen ihren Ehemann angestrengte Verfahren wegen Körperverletzung zu einem Freispruch führte und jenes wegen Vergewaltigung von der Staatsanwaltschaft vor Anklageerhebung eingestellt wurde.
Zu prüfen ist daher noch, ob die Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 Z 3 AsylG vorliegen: Unbestritten ist, dass am 13.10.2025 eine einstweilige Verfügung gemäß §§ 382b und 382c EO vom Bezirksgericht XXXX , XXXX , gegen den Ehemann der Beschwerdeführerin erlassen wurde und diesem aufgetragen wurde, sich der Beschwerdeführerin nicht zu nähern. Allerdings ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist, nachdem die beiden Anzeigen gegen ihren Ehemann (die auf den gleichen Aussagen beruhten, aufgrund derer die einstweilige Verfügung erlassen worden war) zu einem Freispruch bzw. zu einer Verfahrenseinstellung geführt hatten.
Die formellen Voraussetzungen des § 57 AsylG 2005 sind damit nicht gegeben. Auch die zuständige Landespolizeidirektion sieht den weiteren Aufenthalt der Beschwerdeführerin nicht als notwendig an. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war der Beschwerdeführerin daher nicht zuzuerkennen.
Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.
3.4. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.
Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet wie folgt:
„(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.“
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes und verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Mit ihrem derzeit in Österreich aufhältigen Ehemann führt die Beschwerdeführerin kein Familienleben mehr und wurde gegen diesen zudem eine Rückkehrentscheidung ausgesprochen. Gegen ihre ebenfalls in Österreich aufhältige Schwiegermutter wurde ebenso eine Rückkehrentscheidung ausgesprochen. Weitere Verwandte hat die Beschwerdeführerin in Österreich nicht.
Zu prüfen wäre darüber hinaus ein etwaiger Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführerin. Unter „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva u.a. gg Lettland, EuGRZ 2006, 554).
Unter Berücksichtigung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479 zu einem dreijährigen Aufenthalt im Bundesgebiet oder auch Erkenntnis vom 15.12.2015, Ra 2015/19/0247 zu einem zweijährigem Aufenthalt in Verbindung mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet war), des Verfassungsgerichtshofes (29.11.2007, B 1958/07, wonach im Fall eines sich seit zwei Jahren im Bundesgebiet aufhältigen Berufungswerbers die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Art. 8 EMRK abgelehnt wurde; ebenso 26.04.2010, U 493/10-5 im Falle eines fünfjährigen Aufenthaltes) und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa EGMR, 08.04.2008, Nnyanzi v. UK, 21878/06) vermag der noch nicht einmal ein Jahr andauernde Inlandsaufenthalt der Beschwerdeführerin ihr Interesse an einem Verbleib in Österreich nicht maßgeblich aufzuwerten.
Die Integrationsbemühungen der Beschwerdeführerin können auch nicht als „außergewöhnlich“ bezeichnet werden. Sie besuchte einen Deutschkurs auf dem Niveau A1/2 und ging von 16.01.2026 bis 20.01.2026 einer geringfügigen Tätigkeit nach, doch reicht dies nicht, um von einer Integration auszugehen.
Es kann dagegen nach wie vor von einem intensiven Bestehen von Bindungen der Beschwerdeführerin zu ihrem Herkunftsstaat Ägypten ausgegangen werden, zumal sie dort den weit überwiegenden Teil ihres Lebens verbracht hat. Sie war in Ägypten berufstätig. Sie spricht nach wie vor ihre Muttersprache und ist mit den regionalen Sitten und Gebräuchen ihres Herkunftslandes weiterhin vertraut. Auch verfügt sie in ihrer Heimatregion über umfangreiche und enge familiäre Anknüpfungspunkte, insbesondere in Gestalt ihrer Eltern und ihres Bruders, zu denen sie in regelmäßigem Kontakt steht. Raum für die Annahme, dass die Beschwerdeführerin im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG gar keine Bindungen zu ihrem Heimatstaat mehr hat, besteht sohin nicht.
Es sind – unter der Schwelle des Art. 2 und 3 EMRK – aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaige wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG miteinzubeziehen (vgl. VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Diesbezüglich ist die psychische Erkrankung der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen. Aufgrund der Gewährleistung von medizinischer Versorgung und psychiatrischer Behandlung insbesondere im Großraum Kairo (siehe Punkt II.1.3.) ist allerdings nicht von einer Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung auszugehen. Insbesondere werden die Medikamente, welche die Beschwerdeführerin zur Behandlung ihrer Erkrankung in Österreich erhalten hat, mit identischen Wirkstoffen in Ägypten zur Verfügung gestellt (siehe Punkt II.2.1.).
Den persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber. Diesem gewichtigen öffentlichen Interesse kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 29.01.2021, Ra 2021/17/0014, mwN).
Aus dem Gesagten schlägt die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessenabwägung im Rahmen einer Gesamtschau zuungunsten der Beschwerdeführerin und zugunsten des öffentlichen Interesses an ihrer Ausreise aus. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts ergibt eine individuelle Abwägung der berührten Interessen, dass ein Eingriff in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin durch ihre Ausreise als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann und war die von der belangten Behörde erlassene Rückkehrentscheidung daher im Ergebnis nicht zu beanstanden, weshalb auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 nicht in Betracht kommt.
Die sonstigen Voraussetzungen einer Rückkehrentscheidung nach § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 und § 52 Abs. 2 Z 2 FPG sind ebenso erfüllt. Sie ist auch sonst nicht (etwa vorübergehend nach Art. 8 EMRK, vgl. § 9 Abs. 3 BFA-VG und VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119) unzulässig. Die Beschwerdeführerin verfügt auch über kein sonstiges Aufenthaltsrecht.
Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.
3.5. Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides):
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde zudem festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Ägypten zulässig ist.
Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach § 52 Abs. 9 FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ausgeschlossen ist. Damit ist es unmöglich, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen (vgl. VwGH 26.01.2024, Ra 2023/18/0493, mwN).
Die Abschiebung ist auch nicht unzulässig im Sinne des § 50 Abs. 2 FPG, da der Beschwerdeführerin keine Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Weiters steht der Abschiebung keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR im Sinne des § 50 Abs. 3 FPG entgegen.
Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.
3.6. Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt gemäß § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Im gegenständlichen Fall hat die Beschwerdeführerin nichts vorgebracht, was auf solche „besonderen Umstände“ im Sinne des § 55 Abs. 2 FPG schließen ließe. Weder aus dem Verwaltungsakt noch im Beschwerdeverfahren sind Umstände hervorgekommen, die als „besondere Umstände" gemäß § 55 Abs. 2 FPG zu werten wären. Daher traf die belangte Behörde zu Recht den Ausspruch, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Entscheidung beträgt.
Die Beschwerde erweist sich daher auch insoweit als unbegründet, als sie sich gegen den Ausspruch über die Frist zur freiwilligen Ausreise, Spruchpunkt VI., wendet und war daher gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.
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