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G316 2339408-1•Bundesverwaltungsgericht G316 2339408-1
G316 2339408-1Federal Administrative CourtMar 25, 2026
Aufenthaltsdauer Aufenthaltsrecht Aufenthaltsverbot Durchsetzungsaufschub EU-Bürger Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Gefährdungsprognose Privat- und Familienleben strafrechtliche Verurteilung Unionsrecht Voraussetzungen Wiederholungsgefahr
G316 2339408-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina MUCKENHUBER über die Beschwerde von XXXX , StA. Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.02.2026, Zl. XXXX , betreffend Aufenthaltsverbot, zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 12.02.2026 wurde gegen den deutschen Staatsangehörigen XXXX (im Folgenden: BF) gemäß § 67 Abs. 1 und 3 FPG ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.). Einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot wurde gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III).
Der BF erhob durch seine Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde, welche mit dem maßgeblichen Verwaltungsakt am 23.03.2026 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der BF ist deutscher Staatsangehöriger.
Er hielt sich erstmals in den Jahren 2007 bis 2010 mit gemeldetem Wohnsitz in Österreich auf. Nach einem Aufenthalt in Deutschland reiste er erneut im Jahr 2023 ins Bundesgebiet ein und hält sich seitdem hier auf.
Der BF ging von Juni 2023 bis April 2024 einer Beschäftigung im Bundesgebiet nach und bezog danach bis November 2024 Krankengeld.
Der BF ist ledig und Vater von vier Kindern, wobei für drei Kinder Sorgepflicht besteht. Eines der Kinder (die 2008 geborene Tochter) lebt in Österreich, wobei zu diesem von der Geburt bis zum Oktober 2024 kein Kontakt bestand. Derzeit besteht zu dieser Tochter wie auch zur Mutter und zum Großvater der Tochter ein absolutes Kontaktverbot. Die anderen Kinder leben in Deutschland.
Der BF verfügt über einen Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich, wobei es wegen eines Vorfalls zwischen einem Freund des BF und dem BF selbst zu einer strafgerichtlichen Verurteilung kam (siehe Punkt 1.2.2.).
1.2. Der BF wurde im Bundesgebiet wiederholt straffällig:
1.2.1. Am 18.12.2023 wurde der BF von einem Landesgericht wegen der Vergehen der Nötigung nach § 15, 105 Abs. 1 StGB und der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 7 Monaten sowie zu einer Geldstrafe zu 180 Tagessätzen zu je € 13,-- (insgesamt € 2.340,--) verurteilt.
Dem Urteil lag zugrunde, dass der BF im Oktober 2023 eine Frau
1. via Mobiltelefon in Form von und Textnachrichten durch gefährliche Drohung mit zumindest einer Verletzung am Körper zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung, nämlich ihn bis spätestens 17:30 Uhr aufzusuchen sowie zur Abstandnahme, seine telefonische Kontaktaufnahme zu blockieren, zu nötigen versucht hat, indem er ihr in Aussicht stellte, sie (und zuvor auch ihren Vater) zu töten;
2. im Wege von Sprachnachrichten durch die Ankündigung, er werde ihr den Schädel bzw. die „Fresse“ einschlagen und mit einem Messer in ihre Scheide hineinstechen bzw. dies veranlassen zumindest mit einer Verletzung am Körper gefährlich bedroht hat, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen.
Bei der Strafbemessung wurde das vollumfassende reumütige Geständnis und dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, als mildernd sowie die einschlägigen Vorstrafen und das Zusammentreffen von zwei Vergehen als erschwerend gewertet.
Mit Beschluss des Landesgerichts vom gleichen Tag wurde dem BF für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe angeordnet sowie die Weisungen erteilt, sich einer Alkoholberatung bei einer gesetzlich anerkannten Einrichtung zu unterziehen und den Beginn binnen eines Monats ab Rechtskraft des Urteils und danach vierteljährlich den Fortschritt unaufgefordert dem Landesgericht nachzuweisen sowie den Kontakt zum Opfer zu unterlassen.
Mit Beschluss des Landesgerichts vom 14.06.2024 wurde die noch offene Restgeldstrafe nachträglich gemildert.
1.2.2. Am 18.07.2024 wurde der BF von einem Bezirksgericht wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 2 Monaten verurteilt.
Dem Urteil lag zugrunde, dass der BF im März 2024 die Wohnzimmertür und die Terrassentür einer anderen Person einschlug, wodurch dieser einen Schaden in unbekannter Höhe entstand. Gleichzeitig wurde das Opfer verurteilt, weil er den BF in Form einer Schädelprellung, einer Prellung der Nase, des kleinen Fingers und des Brustbeines sowie eines Blutergusses an den Augenlidern vorsätzlich am Körper verletzt hat, indem er diesem Schläge versetzte.
Gleichzeitig wurde vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht zum Urteil vom 18.12.2023 abgesehen, jedoch die Probezeit auf fünf Jahre verlängert.
Bei der Strafbemessung wurde das Geständnis und das Bemühen um die Schadensgutmachung als mildernd sowie 11 einschlägige Vorstrafen und der rasche Rückfall als erschwerend gewertet.
1.2.3. Der BF wurde am 12.11.2024 im Bundesgebiet festgenommen und anschließend wurde gegen ihn die Untersuchungshaft verhängt.
Am 16.09.2025 wurde der BF von einem Landesgericht wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster, zweiter und achter Fall, Abs. 4 Z 1 SMG, des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs. 2 SMG, der Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs. 1 StGB, des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 und 2 StGB, der Verbrechen der teils schweren Nötigung nach §§ 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 1 StGB und des Vergehens der Freiheitsentziehung nach § 99 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6,5 Jahren verurteilt.
Dem Urteil lag zugrunde, dass der BF
A) im Zeitraum von Anfang Juli 2024 bis zumindest Mitte September 2024 vorschriftswidrig Suchtgift
1. erworben, besessen und anderen überlassen und dadurch einer Minderjährigen den Gebrauch von Suchtgift ermöglicht hat, wobei er selbst volljährig und mehr als zwei Jahre als die Minderjährige war, und zwar dem ihm Jahr 2008 geborenen weiblichen Opfer unbekannte Mengen Ecstasy-Tabletten, Amphetamin und Cannabiskraut zum Konsum;
2. ausschließlich zum persönlichen Gebrauch erworben und bis zum Eigenkonsum besessen hat, indem er regelmäßig unbekannte Mengen Ecstasy-Tabletten Amphetamin und Cannabiskraut konsumierte;
B) das zuvor genannte weibliche Opfer mit Gewalt bzw. durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben zur Vornahme oder Duldung des Beischlafs mit ihm genötigt hat, und zwar
1. Im Juli 2024, indem er das Opfer, nachdem er ihr zumindest eine Ecstasy-Tablette zum Konsum überlassen hatte, durch die sie in ihrer Reaktion beeinträchtigt war, im Intimbereich ausgegriffen, woraufhin sie in seine Richtung schlug, aufforderte aufzuhören und ihm mitteilte, dass sie dies nicht wolle, sodann unvermittelt mit einer Hand ihre Hände packte und über ihren Kopf fest hielt, ihr gleichzeitig die locker sitzende Hose nach unten zog und sie wuchtig vaginal penetrierte;
2. Anfang September 2024, nachdem er ihr mitgeteilt hatte, dass sie sämtliche Drogen und sämtlichen Alkohol, die er ihr gegeben habe, mit Sex abbezahlen müsse und ihr für den Fall der Weigerung drohte, dass „er ihre Familie stalken, suchen und umbringen werde“, dem genannten Opfer mitteilte, dass sie jetzt mit ihm schlafen müsse, sie daran hinderte, aus der Wohnung zu flüchten, indem er sie festhielt und ins Schlafzimmer verbrachte, sie dort mit seinem Körper fixierte, indem er sich auf sie legte, äußerte „entweder du bläst mir einen oder du lässt dich ficken“, woraufhin das Opfer vergeblich versuchte, ihn von sich zu schieben und er sie währenddessen vaginal bis zum Samenerguss penetrierte;
C) Ende August/ Anfang September 2024 das genannte Opfer gefährlich mit dem Tod bedroht hat, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er äußerte „Ich verpasse dir einen Nuttenstich! Glaubst du, du kannst mich verarschen, du bist nur ein kleines Flittchen und eine kleine Schlampe, eine Hurentochter. Du bist so dumm, du glaubst, ich finde das nicht heraus? Du bist Tot! Ich werde alles dafür tun, dich zu finden. Ich werde dich überall finden und dich umbringen!“, wobei er die Äußerung dadurch unterstrich, dass er ihr zu verstehen gab, dass er „ XXXX “ kenne und dass seine Leute sie finden werden würden, wozu kam, dass er das Opfer bereits eine Langwaffe sowie eine Pistole, die er zu Hause aufbewahrte, gezeigt hatte;
D) nachfolgende Personen zu einer Handlung oder Unterlassung genötigt hat, und zwar
1. im Anschluss an die zu B) 2. geschilderten Vorfälle das Opfer durch gefährliche Drohung mit dem Tode zu einer Handlung, indem er wiederholt von ihr verlangte, dass sie „alles (gemeint: die erhaltenen Drogen mit Sex) abbezahlen müsse“ sowie, dass er ihre Familie umbringen würde, wenn sie nicht alles mit Sex abbezahlen würde, nämlich dazu, ihm weiterhin für sexuelle Dienstleistungen zur Verfügung zu stehen;
2. im Oktober 2024 seine Tochter durch gefährliche Drohung zumindest mit der Zufügung einer Körperverletzung zu einer Handlung, nämlich zur Kontaktaufnahme mit ihm, indem er ihr via Whatsapp ein Video übermittelte, welches ihn mit blutverschmiertem Gesicht und die Worte „wenn du mit mir keinen Kontakt haben willst, dann kannst du auch so wie im Video ausschauen“ sagen zeigt;
3. im November 2024 den Großvater seiner Tochter durch gefährliche Drohung zumindest mit der Zufügung einer Körperverletzung zu einer Unterlassung, nämlich der Unterlassung der Setzung von Maßnahmen, die einer väterlichen Kontaktaufnahme zwischen ihm und der Tochter zuwiderlaufen würden, in der er ihm eine Sprachnachricht auf Whatsapp übermittelte, in welcher er äußerte: „Machst du die Lage schlimmer, was meine Kleine von mir wegbringt, dann tue ich dir weh und dann blutest du!“;
E) zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt zwischen Juli 2024 und September 2024 das unter B) genannte Opfer dadurch, dass er sie für mehrere Stunden in seiner Wohnung einsperrte und den Schlüssel versteckte, widerrechtlich gefangen gehalten hat.
Bei der Strafbemessung wurde das Zusammentreffen von Verbrechen mit Vergehen, 11 einschlägige Vorstrafen, die Tatbegehung zum Nachteil einer Minderjährigen sowie von Angehörigen und ein rascher Rückfall als erschwerend sowie das in der Hauptverhandlung abgelegte umfassende Geständnis als mildernd gewertet.
1.3. Weiters wurde der BF mehrfach in Deutschland strafgerichtlich verurteilt.
Der BF wurde am 23.05.2002 wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einer Geldstrafe, am 18.08.2004 wegen Sachbeschädigung zu einer Geldstrafe, am 07.01.2008 wegen Fahrens unter dem Einfluss von Alkohol oder Betäubungsmitteln (vorsätzliche Gefährdung des Straßenverkehrs in Tatmehrheit mit unerlaubtem dem Entfernen vom Unfallort in Tateinheit mit vorsätzliche Trunkenheit im Verkehr Tatmehrheit mit Beleidigung drei tatmehrheitlichen Fällen, davon in einem Verhalten Tateinheit mit vorsätzliche Körperverletzung) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 9 Monaten, am 13.09.2010 wegen Erschleichens von Leistungen in drei Fällen zu einer Geldstrafe (Betrug bei öffentlichen Leistungen sowie bei Sozial- oder Familienleistungen), am 09.12.2011 wegen Betruges zu einer Geldstrafe, am 04.10.2012 wegen Betruges zu einer Geldstrafe, am 15.01.2014 wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe verurteilt.
Weiters wurde der BF am 29.01.2014 wegen schwerer Körperverletzung mit der Folge dauernder erheblicher Entstellung oder Behinderung und am 04.03.2014 wegen Sachbeschädigung jeweils zu einer Geldstrafe verurteilt.
Am 15.08.2014 wurde der BF wegen vorsätzlichen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe verurteilt. Gleichzeitig wurde ein Verbot einer beruflichen oder sonstigen Tätigkeit mit Minderjährigen ausgesprochen.
Am 29.09.2014 wurde der BF wegen Erschleichens von Leistungen in zwei Fällen zu einer Geldstrafe (Betrug bei öffentlichen Leistungen sowie bei Sozial- oder Familienleistungen) verurteilt.
Am 26.11.2014 wurde der BF wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis (fahrlässiges Fahren ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit Fahren ohne Versicherungsschutz in Tateinheit mit Kennzeichenmissbrauch in Tatmehrheit mit Kennzeichenmissbrauch) zu einer Geldstrafe verurteilt. Am 29.07.2015 wurde der BF wegen vorsätzlichen Fahrens ohne die erforderliche Fahrerlaubnis und wegen Sachbeschädigung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt.
Am 28.10.2015 wurde der BF wegen Nötigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, Sachbeschädigung, Nachstellung in Tateinheit mit Hausfriedensbruch, Nachstellung in Tateinheit mit Sachbeschädigung in zwei Fällen, Nachstellung in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt, wobei die bedingte Aussetzung der Strafe später widerrufen wurde und ein Bewährungshelfer bestellt wurde.
Am 04.12.2017 wurde der BF wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung in Tatmehrheit mit Nötigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung in Tatmehrheit mit vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 8 Monaten verurteilt. Gleichzeitig wurde die Unterbringung in eine Entziehungsanstalt und ein Verbot der Beschäftigung, Beaufsichtigung, Anweisung und Ausbildung Jugendlicher angeordnet.
1.4. Der BF befindet sich derzeit im Bundesgebiet in Strafhaft. Das errechnete Strafende liegt im Dezember 2031. Termine für eine allfällige bedingte Entlassung liegen im Mai 2028 (1/2) und im August 2029 (2/3).
Der BF ist gesund und arbeitsfähig und geht in der Justizanstalt einer Beschäftigung als Hausvorarbeiter nach.
2.1. Die Identität des BF steht aufgrund der aktenkundigen Kopie seines Personalausweises fest (AS 93).
Die Feststellungen zu seinem Aufenthalt beruhen auf einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister und seinen Angaben in seinen Stellungnahmen vom 10.09.2024 (AS 93) und 07.10.2025 (AS 145) sowie in der Beschwerde (AS 198). Die Beschäftigung im Bundesgebiet ergibt sich ebenso aus den genannten Angaben des BF sowie einer aktenkundigen Abfrage seiner Sozialversicherungsdaten (AS 99).
Die familiären Verhältnisse beruhen auf den genannten Stellungnahmen des BF und der Beschwerdeschrift. Im Strafurteil vom 16.09.2025 wurde festgehalten, dass zwischen dem BF und seiner dort namentlich genannten Tochter von ihrer Geburt bis Oktober 2024 kein Kontakt bestanden habe (AS 132f). Diese Feststellungen wurden auch im angefochtenen Bescheid übernommen und vom BF in der Beschwerde nicht bestritten, weshalb die gleichen Feststellungen zu treffen waren.
Das bestehende Kontaktverbot lässt sich der aktenkundigen Vollzugsinformation vom 29.01.2026 entnehmen (AS 149).
Dass der BF über einen Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich verfügt, ergibt sich aus seinen Stellungnahmen und der Beschwerdeschrift, wobei der in der Stellungnahme vom 10.09.2024 namentlich genannte Freund (AS 94) mit dem Namen des Opfers und gleichzeitig Täters des Strafurteils vom 18.07.2024 (AS 27ff) übereinstimmt.
2.2. Die Feststellungen zur Straffälligkeit in Österreich samt genauen Tatumständen und Strafbemessungsgründen beruhen auf dem aktenkundigen Strafurteil des Landesgerichts XXXX vom 18.12.2023, XXXX (AS 55ff) samt Beschlüssen desselben Landesgerichts vom 18.12.2023 (AS 59f) und vom 14.06.2024 (AS 61ff) sowie den Strafurteilen des Bezirksgerichts vom 18.07.2024, XXXX (AS 27ff) und des Landesgerichts vom 16.09.2025, XXXX (AS 127ff).
2.3. Die strafgerichtlichen Verurteilungen in Deutschland ergeben sich aus dem aktenkundigen ECIRS-Auszug (AS 66).
2.4. Die Feststellungen zur Strafhaft beruhen auf einer aktenkundigen Vollzugsinformation (AS 149).
In seiner Stellungnahme vom 07.10.2025 gab der BF außerdem an, gesund zu sein und einer Beschäftigung in der Justizanstalt nachzugehen (AS 146).
Zu A)
3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
3.1.1. Zu den Rechtsgrundlagen:
Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte § 67 FPG lautet:
(1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I. Nr. 87/2012).
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art. 8 Abs. 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, 4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
3.1.2. Gegenständlich ergibt sich daraus Folgendes:
Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Z 8 leg. cit. als EWR-Bürger jener Fremde, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Der BF als deutscher Staatsangehöriger ist sohin EWR-Bürger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.
Im gegenständlichen Fall hielt sich der BF ab dem Jahr 2023 im Bundesgebiet auf. Da somit jedenfalls eine Aufenthaltsdauer von unter zehn bzw. von unter fünf Jahren vorliegt und dem BF auch kein Daueraufenthaltsrecht zukommt, kommt im gegenständlichen Fall der einfache Prüfungsmaßstab nach § 67 Abs. 1 Satz 1 und 2 FPG zur Anwendung, wonach für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefordert wird, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.
Für jedes Aufenthaltsverbot ist eine Gefährdungsprognose zu erstellen und dabei das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (vgl. VwGH 21.12.2021, Ra 2020/21/0380, mwN).
Bei der für den BF zu erstellenden Gefährdungsprognose stehen dessen strafgerichtliche Verurteilungen im Mittelpunkt. Der BF wurde während seines kurzen Aufenthaltes in Österreich bereits dreimal strafgerichtlich verurteilt, wobei die Straftaten Delikte wie Sachbeschädigung, Körperverletzung, gefährliche Drohung, Nötigung, unerlaubter Umgang mit Suchtgiften, Freiheitsentziehung und schließlich Vergewaltigung umfassen. Der BF brachte mit der Begehung dieser Straftaten seine massive kriminelle Energie zum Ausdruck.
Dazu ist festzuhalten, dass der Tatbestand des § 201 StGB vor allem die sexuelle Selbstbestimmung einer Person beschützt, welche aus der Willensbildungs- und betätigungsfreiheit sowie aus der sexuellen Integrität besteht. Der VwGH hat im Falle einer Verurteilung wegen Vergewaltigung eine gravierende bzw. schwere Straffälligkeit festgestellt, die dem Grunde nach selbst gegenüber einem im Bundesgebiet von klein auf aufgewachsenen und langjährig rechtmäßig niedergelassenen Fremden, die Rechtmäßigkeit einer aufenthaltsbeenden Maßnahme rechtfertigen kann (vgl. VwGH 15.02.2021, Ra 2020/21/0246) und attestierte dieser dem Täter eines solchen Verbrechens eine große Gefährdung öffentlicher Interessen (vgl. VwGH 11.12.2007, 2006/18/0227).
Das öffentliche Interesse am Schutz der körperlichen und sexuellen Integrität anderer Personen ist somit als hoch zu veranschlagen (vgl. VwGH 19.10.2004, 2001/21/0191). Der VwGH hat damit ebenso klargestellt, dass es sich bei der Straftat des § 201 StGB um eine als schwere und besonders verwerfliche strafbare Handlung gegen die Sittlichkeit handelt, ist doch mit einem solchen Fehlverhalten häufig eine besondere psychische Belastung des Opfers, insbesondere eine posttraumatische Belastungsstörung, verbunden (25.10.2006, Zl. 2003/21/0186).
Der BF hat somit durch die von ihm begangene Straftat der Vergewaltigung massiv in die körperliche Unversehrtheit und die sexuelle Integrität des Opfers eingegriffen. Besonders erschwerend kommt hinzu, dass das Opfer zum Tatzeitpunkt minderjährig war und der BF dem Opfer nicht nur Suchtmittel überließ, sondern es hierdurch auch unter Androhung ihres Todes in eine Zwangslage versetzte und sie zur „Abbezahlung“ der überlassenen Suchtmittel durch die Erbringungen sexueller Dienstleistungen zwang bzw. den Beischlaf mit Gewalt durchsetzte. Die Ausbeutung seines Opfers dauerte über einen Zeitraum von 2 Monaten, ehe dem Opfer die Flucht gelang.
Die geschilderten Vergewaltigungs- und Nebenstraftaten gegen das minderjährige Opfer würden bereits allein für die Qualifizierung als besonders schwere Straftat im Sinne der oben zitierten Judikatur hinreichen, doch kommen beim BF eine Vielzahl der den Feststellungen zu entnehmenden Straftaten hinzu. Besonders verwerflich stellt sich auch das gegen die eigene Tochter gesetzte Delikt der gefährlichen Drohung dar, indem der BF diese unter Androhung einer Körperverletzung zum weiteren Kontakt zu zwingen versuchte.
Der BF wurde damit innerhalb der ersten 2,5 Jahren seines Aufenthaltes wiederholt und massiv straffällig, wobei sich die Schwere der Straftaten steigerte und schließlich in einer 6,5- jährigen unbedingten Freiheitsstrafe mündete.
Aber auch in seinem Herkunftsstaat liegen zahlreiche Vorstrafen gegen den BF vor, wobei er auch dort unter anderem wegen Körperverletzungsdelikten und Vergewaltigung eine unbedingte Freiheitsstrafe zu verbüßen hatte.
Vor diesem Hintergrund stellte das persönliche Verhalten des BF zweifellos eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr dar, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, dass die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes geboten erscheint.
Zu beurteilen bleibt schließlich noch die Frage der Gegenwärtigkeit der Gefahr im Sinne des § 67 FPG, welche kumulativ mit der Erheblichkeit und Tatsächlichkeit vorliegen muss. Der BF wurde allein in Österreich innerhalb von 2,5 Jahren wiederholt straffällig und werten auch die Strafgerichte seinen raschen Rückfall bei der Strafbemessung als erschwerend. Zwar legte der BF bei den Strafgerichten umfassende Geständnisse ab, jedoch hielten ihn diese nicht davon ab, weitere Straftaten zu begehen. Hinzu kommt, dass beim BF auch in Deutschland zahlreiche Vorstrafen vorliegen. Er wurde sogar bereits in Deutschland wegen der Straftat der Vergewaltigung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt und setzte trotz des dort verspürten Haftübels seine Delinquenz fort. Daher ist die Wiederholungsgefahr jedenfalls gegeben und kann dem BF keine positive Gefährdungsprognose attestiert werden.
Die Gefährdungsprognose kann auch für den Zeitpunkt der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeenden Maßnahme nach Entlassung aus der Freiheitsstrafe (vgl. § 70 Abs. 1 FPG) aufgrund des sich wiederholenden und sich steigernden delinquenten Verhaltens des BF jedenfalls bejaht werden. Im Übrigen ist anzumerken, dass der Zeitpunkt der Durchsetzbarkeit auch früher stattfinden könnte, zumal eine Vollstreckung der Freiheitsstrafe gemäß § 42 EU-JZG auch in einem anderen Mitgliedstaat der EU möglich ist.
Es war auch zum Zeitpunkt der Durchsetzbarkeit von der Gegenwärtigkeit der Gefährdung auszugehen sind die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes dem Grunde nach gegeben.
Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes kann jedoch ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss anhand der Kriterien des § 9 Abs. 2 BFA-VG überprüft werden, ob im vorliegenden Fall ein Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des BF gegeben ist.
Der BF verfügt im Bundesgebiet zwar über eine (noch) minderjährige, im Jahr 2008 geborene Tochter, jedoch bestand zu dieser von ihrer Geburt bis Oktober 2024 kein Kontakt. Schließlich wurde die Tochter auch Opfer der vom BF gesetzten gefährlichen Drohung und ist das Familienleben zu dieser jedenfalls zu verneinen.
Zweifellos verfügt der BF über einen Freundes- und Bekanntenkreis im Bundesgebiet, jedoch machte der BF im Verfahren keine besonders engen Beziehungen oder gar Abhängigkeitsverhältnisse geltend, die gegen ein Aufenthaltsverbot sprechen. Zudem können diese Beziehungen über moderne Kommunikationsmittel oder Treffen außerhalb Österreich fortgeführt werden. Im Übrigen handelt es sich bei dem im Verfahren vom BF genannten Freund um jene Person, gegen die der BF strafrechtlich relevante Handlungen setzte und welche auch wegen gegen den BF gerichtete Körperverletzungsdelikte verurteilt wurde, weshalb die Beziehung zu dieser Person eine gewissen Relativierung erfährt.
Der BF war zwar im Bundesgebiet erwerbstätig, jedoch war der BF nach Ende seines Krankenstandes ab November 2024 ohne Beschäftigung. Integrationsschritte, die einem Aufenthaltsverbot nunmehr entgegenstehen würden, sind im Verfahren nicht hervorgekommen.
Der mit der Erlassung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes verbundene Eingriff in das Privatleben des BF erweist sich daher im Rahmen einer Gesamtbetrachtung jedenfalls als verhältnismäßig. Dem vergleichsweise geringen Interesse des BF an einer Fortsetzung seines Aufenthaltes in Österreich steht das große öffentliche Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen gegenüber. Hierzu kann auf die bereits angestellte Gefährdungsprognose verwiesen werden.
Darüber hinaus sind auch keinerlei Gründe ersichtlich, weshalb es dem BF nicht möglich oder zumutbar sein sollte, sich künftig wieder in seinem Heimatstaat Deutschland niederzulassen und dort einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Er befindet sich in einem arbeitsfähigen Alter, ist gesund und verfügt über dortige familiäre Anknüpfungspunkte. Es kann fallgegenständlich somit davon ausgegangen werden, dass es ihm ohne größere Probleme gelingen wird, in Deutschland wieder Fuß zu fassen, ohne in eine existenzbedrohende Notlage zu geraten. Der mit der Erlassung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes verbundene Eingriff in das Privatleben des BF erweist sich daher grundsätzlich als verhältnismäßig. Allfällig damit verbundene Schwierigkeiten bei der Gestaltung seiner Lebensverhältnisse sind im öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen.
In Anbetracht der Gesamtumstände im konkreten Einzelfall, nämlich der Straffälligkeit des BF, kann der Ansicht der Behörde, dass im konkreten Einzelfall die Verhängung eines weiteren Aufenthaltsverbotes dringend notwendig ist, um der von seiner Person ausgehenden Gefährdung zu begegnen, nicht entgegengetreten werden.
3.1.3. Zur Dauer des Aufenthaltsverbotes:
Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist gemäß § 67 Abs. 4 FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auf die privaten und familiären Verhältnisse (vgl. VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075).
Auch der Umstand, dass das Aufenthaltsverbot unbefristet erlassen wurde, erwies sich als angemessen. Schon aufgrund der erheblichen Wiederholungsgefahr, welche sich an der Vielzahl an Straftaten in Deutschland und Österreich seit dem Jahr 2002 – und daher seit über 20 Jahren – widerspiegelt, kam eine Herabsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes nicht in Betracht. Das Ausmaß der Freiheitsstrafe übersteigt zudem mit 6,5 Jahren die in § 67 Abs. 3 Z 1 FPG festgelegte Grenze für die Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbots. Die Höhe der ausgesprochenen Freiheitsstrafe zeugt somit von einem erheblichen Unrechtsgehalt der Tat des BF. Eine Reduktion bzw. Befristung des Aufenthaltsverbotes würde sich, gemessen am konkreten Verhalten des BF und dessen negativen Zukunftsprognose, als nicht angemessen und verhältnismäßig erweisen. Zudem liegen im Bundesgebiet keine persönlichen Interessen vor, die eine Befristung des Aufenthaltsverbotes erforderlich machen.
Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass sich die geäußerten Bedenken zu dem beim EuGH anhängigen Vorabentscheidungsverfahren RS C-446/24 betreffend unbefristete Einreiseverbote nicht auf unbefristete Aufenthaltsverbote übertragen lassen. Zum einem bestimmt Art. 3 Nr. 6 der RL 2008/115/EG (Rückführungsrichtlinie) betreffend Einreiseverbote, dass die Einreise „für einen bestimmten Zeitraum“ untersagt werden kann, während Art. 27 RL 2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie) lediglich normiert, dass die Freizügigkeit und das Aufenthaltsrecht eines Unionsbürgers oder seiner Familienangehörigen, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit „beschränkt“ werden kann. Zum anderen kommt aus dem Erwägungsgrund Nr. 27 der Freizügigkeitsrichtlinie zum Ausdruck, dass (unbefristete) Aufenthaltsverbotes nicht ohne die Möglichkeit einer nachträglichen Aufhebung erlassen werden dürfen und ist die Möglichkeit einer Aufhebung unbefristeter Aufenthaltsverbote - im Gegensatz zu unbefristeten Einreiseverboten - in nationalem Gesetz (§ 69 Abs. 2 FPG) auch normiert.
Das unbefristete Aufenthaltsverbot erweist sich im gegenständlichen Fall somit als richtlinienkonform und als erforderlich und war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. war daher als unbegründet abgewiesen.
3.2. Zu Spruchpunkt II. und III. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
Gemäß § 18 Abs. 3 kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des oder der Fremden in den Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK bedeuten würde oder für ihn oder sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit stützt, genau zu bezeichnen.
Im gegenständlichen Fall sind weder die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung noch die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubs korrekturbedürftig. Aufgrund der vom BF begangenen Strafdelikte und des raschen Rückfalls sowie der daraus resultierenden Gefährlichkeit und Wiederholungsgefahr ist seine sofortige Ausreise – auch zum Zeitpunkt der Entlassung des BF aus der Strafhaft - aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit jedenfalls notwendig.
Weitere Ausführungen konnten unterbleiben, zumal mit gegenständlichem Erkenntnis innerhalb der Wochenfrist inhaltlich über das Aufenthaltsverbot abgesprochen wurde.
Daher war auch die Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.
3.3. Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Auch wenn bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes dem persönlichen Eindruck des BF im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zukommt, so ist im gegenständlichen Fall aus der Aktenlage klar ersichtlich, dass der BF die beschriebenen Straftaten beging und konnte die vorzunehmende Gefährdungsprognose aufgrund der hierzu eindeutigen Aktenlage erfolgen. Insgesamt war gegenständlich von einem „eindeutigen Fall“ auszugehen und konnte der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt werden, sodass selbst bei einem positiven Eindruck vom BF im Rahmen der mündlichen Verhandlung keine andere Entscheidung in Betracht gekommen wäre. Im Ergebnis konnte die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung somit unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
In der Beschwerde findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und solche sind auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Im Ergebnis war die Revision daher nicht zuzulassen.
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