Bundesverwaltungsgericht W226 1413639-5

W226 1413639-5Federal Administrative CourtApr 2, 2026

Regest

Behebung der Entscheidung entscheidungsrelevante Sachverhaltsänderung entschiedene Sache Ermittlungspflicht Ermittlungsverfahren Folgeantrag geänderte Verhältnisse geändertes Beschwerdebild glaubhafter Kern Identität der Sache Kassation Rechtskraft der Entscheidung Rechtskraftwirkung res iudicata wesentliche Änderung Zurückweisung

Full text

Bundesverwaltungsgericht W226 1413639-5

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.04.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W226.1413639.5.00

Spruch

W226 1413639-5/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. WINDHAGER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Russische Föderation, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.03.2026, Zahl: 360237503-230953576 zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I.Verfahrensgang:

Zum Verfahrensgang und den bisherigen Asylanträgen der Beschwerdeführerin ist auf BVwG vom 30.11.2015, W215 1413639-4/16E zu verweisen:

Asylverfahren in Polen

I.1. Die Beschwerdeführerin, ihre Tochter und deren Kinder stellten am XXXX in Polen Asylanträge. Die Beschwerdeführerin gab im polnischen Asylverfahren an, sie habe ihren Herkunftsstaat wegen ihrer gesundheitlichen Situation verlassen und stelle in Polen einen Asylantrag weil sie medizinisch behandelt werden wolle.

1. Asylverfahren in Österreich

1.2. Die Beschwerdeführerin, ihr Tochter und deren Kinder gelangten zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt illegal in das österreichische Bundesgebiet und die Beschwerdeführerin stellte, ebenso wie ihre Tochter und deren Kinder, am 06.12.2005 ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet, Zahl 05 21.280-BAL. Im schriftlichen Asylantrag in Österreich gab die Beschwerdeführerin bezüglich ihrer Fluchtgründe an, dass ihre Tochter und sie wegen des Sohnes der Beschwerdeführerin bedroht und verfolgt worden seien. Föderale Soldaten seien zusammen mit der sechsten Abteilung in der Nacht gekommen, hätten die Türen aufgebrochen und nach dem Aufenthaltsort ihres Sohnes gefragt. Es sei gedroht worden die Beschwerdeführerin und ihre Tochter anstelle des Sohnes mitzunehmen. Beim letzten Mal sei die Beschwerdeführerin geschlagen worden. Die Beschwerdeführerin brachte als Beweismittel ihren Russischen Inlandspass, ausgestellt am XXXX , sowie ein Konvolut ärztlicher Befunde und Bestätigungen von russischen Ärzten und Krankenhäusern in Vorlage.

Am 09.12.2005 wurde die Beschwerdeführerin vom Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, im Beisein eines Dolmetschers für die russische Sprache von einem Organwalter niederschriftlich befragt und gab an, sie leide an einer chronischen Darmkrankheit, Bluthochdruck und habe eine Zyste in der Gebärmutter. Weiters habe sie auch Probleme mit der Leber. Sie habe ihren Herkunftsstaat am 13.11.2005 verlassen und sei über Polen, wo sie von der Polizei aufgegriffen und kurzzeitig angehalten worden sei, nach Österreich gereist. Zu ihren Fluchtgründen befragt gab die Beschwerdeführerin an, sie sei wegen ihres Sohnes immer wieder von maskierten Föderalen aufgesucht worden. Beim letzten Besuch am XXXX hätten diese Männer sogar die Haustür eingetreten und geschossen. Man habe gedroht, die Tochter der Beschwerdeführerin mitzunehmen, wenn sie nicht verrate wo der Sohn der Beschwerdeführerin, der in Österreich wohne, sei. Ein Sohn der Beschwerdeführerin sei bereits tot, ein weiterer Verwandter sei verschwunden. Die Beschwerdeführerin wisse nicht ob sie in Polen einen Asylantrag gestellt habe. Sie habe irgendwelche Papiere unterschrieben. Nach Polen wolle sie nicht zurück, dort habe sie Angst.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.05.2010, Zahl 05 21.280-BAL, wurde der Asylantrag der Beschwerdeführerin gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wurde die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Das Bundesasylamt stellte in diesem Bescheid die Identität und Nationalität der Beschwerdeführerin fest und traf umfangreiche Länderfeststellungen zur Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin. Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt in diesem Bescheid aus, der Sachvortrag der Beschwerdeführerin - sie habe ihre Heimat verlassen, weil maskierte, uniformierte Leute bei ihr nach Widerstandskämpfern und nach dem Aufenthaltsort ihres Sohnes gefragt, in diesem Zusammenhang das Haus der Beschwerdeführerin durchsucht, diese bedroht und geschlagen hätten - werde aufgrund von Divergenzen, Ungereimtheiten bzw. Unschlüssigkeiten als nicht den Tatsachen entsprechend gewertet. So habe die Beschwerdeführerin im Laufe des Verfahrens divergierende Angaben gemacht und die Bedrohungssituation unterschiedlich dargestellt. Auch gebe es divergierende Aussagen zur Verfolgungssituation in der Heimat zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Sohn. Es sei auch in keiner Weise schlüssig, dass die Beschwerdeführerin laut ihren Angaben bereits seit 2002 von Verfolgungshandlungen betroffen gewesen sei, jedoch erst drei Jahre später ihre Heimat verlassen habe. Der Beschwerdeführerin sei auch vorzuwerfen, dass sie versucht habe, die Bedrohungssituation in den Einvernahmen sukzessive zu steigern. Weiters gäbe es Unstimmigkeiten hinsichtlich der Ladung durch die sechste Abteilung und seien diesbezüglich auch divergierende Angaben der Tochter der Beschwerdeführerin deutlich. Hinsichtlich der Verurteilung eines Verwandten habe die Beschwerdeführerin eine äußerst vage und detailarme Geschichte präsentiert. Schließlich sei auch zu erwähnen, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der Antragstellung in Polen lediglich vorgebracht habe, aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation und weil sie medizinisch behandelt werden wolle, einen Asylantrag gestellt zu haben. Insgesamt sei daher von einem nicht glaubwürdigen Vorbringen der Beschwerdeführerin auszugehen. Aus dem Vorbringen lasse sich nicht ableiten, dass die Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation der Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sei. In den Verfahren der Tochter und deren Kinder wurde zeit- und inhaltsgleich entschieden.

Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.05.2010, Zahl 05 21.280-BAL, wurde mit Schriftsatz vom 28.05.2010 fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie unrichtiger und fehlender Sachverhaltsfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung erhoben.

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.01.2011, Zahl D12 413639-1/2010/4E, wurde die fristgerecht gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.05.2010, Zahl05 21.280-BAL, erhobene Beschwerde gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 AsylG 1997 und § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

Das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.01.2011, Zahl D12 413639-1/2010/4E, wurde der Beschwerdeführerin am 18.01.2011 zugestellt und erwuchs in Rechtskraft. In den Verfahren ihres Sohnes I[…], ihrer Tochter und deren drei Kinder wurde zeit- und inhaltsgleich entschieden.

Asylverfahren in der Schweiz

I.3. Die Beschwerdeführerin reiste zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt illegal in die Schweiz, stellt dort einen Asylantrag und wurde am XXXX auf Grund der Dublinverordnung von der Schweiz nach Österreich rücküberstellt.

2. Asylverfahren in Österreich

1.4. Die Beschwerdeführerin brachte am 29.12.2011 ihren zweiten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, Zahl 11 15.762-EAST West, ein und wurde dazu am selben Tag von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Weitere niederschriftliche Befragungen fanden am 05.01.2012 und 18.01.2012 beim Bundesasylamt, im Beisein von Dolmetschern für die russische Sprache, statt. Die Beschwerdeführerin gab anlässlich der Befragungen zusammengefasst an, sie stelle erneut einen Antrag auf internationalen Schutz, da ihre Fluchtgründe noch aufrecht seien. Es hätte sich nichts verändert in Tschetschenien, gleich nachdem ihm die negative Entscheidung des Asylgerichtshofes zugestellt worden sei, habe der Sohn Nachbarn und Freunde in Tschetschenien angerufen und es sei ihm gesagt worden, er solle nicht zurückgekommen. Deshalb sei die gesamte Familie im März 2011 in die Schweiz gegangen, von dort aber nach neun Monaten nach Österreich überstellt worden. Die Beschwerdeführerin hätte auch ihre Nachbarin in Tschetschenien angerufen und es sei ihr gesagt worden, sie solle nicht zurückkommen. Ein Onkel des Sohnes sei noch immer verschwunden, ein anderer Onkel im Sommer 2011 wieder freigelassen worden.

Mit mündlich verkündetem Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.01.2012, Zahl11 15 762-EAST-West, erfolgte die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes.

Der von Amts wegen übermittelte Verwaltungsakt des Bundesasylamtes langte am 24.01.2012 beim Asylgerichtshof ein. Mit Mitteilung vom selben Tag wurde das Bundesasylamt vom Einlangen verständigt. Mit Aktenvermerk vom selben Tag hielt der Asylgerichtshof nach Durchführung einer Grobprüfung fest, dass die Frist von 18 Monaten (§ 10 Abs. 6 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011) nicht abgelaufen sei. Da aufgrund der im Folgeantrag vorgebrachten Asylgründe eine entscheidungswesentliche Änderung des Sachverhaltes nicht glaubhaft sei (es besteht kein glaubhafter asylrelevanter Kern) und da auch von Amts wegen keine entscheidungsrelevante Änderung des Sachverhaltes ersichtlich sei, werde der Folgeantrag voraussichtlich gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein. Eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention sei seitens der Beschwerdeführerin nicht vorgebracht worden und habe auch von Amts wegen nicht eruiert werden können.

Im Beschluss des Asylgerichtshofes vom 08.03.2012, Zahl D12 413639-2/2012/3E, wurde bezüglich des amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.01.2012, Zahl 11 15.762-EAST-West, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend der Beschwerdeführerin ausgeführt, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes sei gemäß § 12a Abs. 2 in Verbindung mit § 41a Asylgesetz 2005 – AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, rechtmäßig sei. Zusammengefasst wird im Beschluss ausgeführt, dass weder dem Vorbringen im Rahmen des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz noch den in Vorlage gebrachten Beweismitteln ein nach Rechtskraft des Erstverfahrens entstandener und entscheidungsrelevant geänderter Sachverhalt zu entnehmen sei. Zumal gegen die Betroffene eine aufrechte Ausweisung bestehe und eine entscheidungswesentliche Änderung des Sachverhaltes nicht glaubhaft (es bestehe kein glaubhafter asylrelevanter Kern) und auch von Amts wegen keine entscheidungsrelevante Änderung des Sachverhaltes ersichtlich sei, werde der Folgeantrag voraussichtlich gemäß § 68 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein. Eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention sei seitens der Beschwerdeführerin nicht vorgebracht und auch von Amts wegen nicht eruiert worden. Die Beschwerdeführerin sei arbeitsfähig und leide an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten. Auch die Lage im Herkunftsstaat bilde keine derartige Bedrohung. In Österreich seien der Sohn und die Tochter mit deren drei minderjährigen Kindern, welche Asylwerber seien und deren vorangegangene Asylverfahren ebenfalls negativ entschieden worden seien. Da auch deren gegenständlichen Folgeasylanträgen keine entscheidungswesentliche Änderung des Sachverhaltes entnommen werden könne, würden die Folgeanträge der Familienangehörigen der Beschwerdeführerin ebenfalls wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein. Die Beschwerdeführerin verfüge in Österreich somit über keine familiären Beziehungen zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden. Gemäß § 41a Abs. 2 2. Satz AsylG, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, sei mit der Durchführung der die Ausweisung umsetzenden Abschiebung bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 leg. cit. zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes zuzuwarten gewesen. Gegenständlicher Verwaltungsakt sei am 24.01.2012 eingelangt. Da die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 iVm. § 41a AsylG für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorlägen, sei der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.01.2012 rechtmäßig.

Der Beschluss des Asylgerichtshofes vom 08.03.2012, Zahl D12 413639-2/2012/3E, wurde der Beschwerdeführerin am 13.03.2012 zugestellt und erwuchs in Rechtskraft.

3. Asylverfahren in Österreich

I.5. Die Beschwerdeführerin brachte am 18.06.2012 ihren dritten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, Zahl 12 07.426-EAST West, beim Bundesasylamt ein. Anlässlich einer niederschriftlichen Erstbefragung am selben Tag gab die Beschwerdeführerin zusammengefasst an, sie habe das Bundesgebiet von Österreich seit ihrer illegalen Reise in bzw. Rücküberstellung aus der Schweiz nach Österreich nicht mehr verlassen. Die Beschwerdeführerin berief sich auf ihr im ersten Asylverfahren erstattetes Vorbringen. Der Sohn der Beschwerdeführerin gab an, dass er bei seinem Sohn, dem Enkelkind der Beschwerdeführerin, bleiben wolle, er das Recht habe wegen seines Kindes in Österreich zu bleiben (Anmerkung: wie bereits oben ausgeführt, war dem Kind im Familienverfahren wegen seiner Mutter in Österreich Asyl gewährt worden) und berief sich wiederholt auf seine bereits im ersten Asylverfahren rechtskräftig als unglaubwürdig festgestellten angeblichen Gründe für seine Ausreise aus seinem Herkunftsstaat.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.09.2012, Zahl 12 07.426-EAST West, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 18.06.2012 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass ein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt nicht festgestellt werden habe können und die Beschwerdeführerin keine weiteren asylrelevanten Gründe vorgebracht bzw. sich kein neuer objektiver Sachverhalt ergeben habe.

Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.09.2012, Zahl 12 07.426-EAST West, wurde mit Schriftsatz vom 14.09.2012 fristgerecht Beschwerde erhoben und beantragt dieser aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Die Beschwerdevorlage vom 20.09.2012 langte am 24.09.2012 beim Asylgerichtshof ein.

Die Beschwerdeführerin, ihre Tochter und deren drei Kinder, reisten am XXXX unter Gewährung von Rückkehrhilfe aus dem österreichischen Bundesgebiet zurück in die Russische Föderation. Nur der Sohn I[…] der Beschwerdeführerin durfte trotz rechtskräftig negativ abgeschlossenem Asylverfahren und rechtskräftiger Abweisung seines Antrages auf subsidiären Schutz ausschließlich wegen seines Sohnes (dem Minderjährigen war im Familienverfahren wegen dessen Mutter Asyl gewährt worden) im österreichischen Bundesgebiet bleiben.

Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 04.02.2013, Zahl D12 413639-3/2012/5E, wurde wegen der Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Herkunftssaat der dritte Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 25 Abs. 1 Z 3 AsylG als gegenstandslos abgelegt.

4. Asylverfahren in Österreich

I.6. Die Beschwerdeführerin reiste zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt neuerlich illegal in das Bundesgebiet und stellte am 06.05.2014 einen vierten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, Zahl 360237503-14587235.

Anlässlich ihrer niederschriftlichen Erstbefragung im vierten Asylverfahren am 06.05.2014 gab die Beschwerdeführerin, in Gegenwart einer Dolmetscherin, zusammengefasst an Russisch und Tschetschenisch in Wort und Schrift zu beherrschen, aber nur schlecht Deutsch. Zuletzt habe die Beschwerdeführerin als Angestellte in einem XXXX im Herkunftsstaat gearbeitet und eine staatliche Pension bezogen. Obwohl die Beschwerdeführerin auf der Rückbank eines Pkws vom Herkunftsstaat nach Österreich gereist sei und aus dem Fenster schauen habe können, könne sie keine Angaben zur Reiseroute machen. Die Beschwerdeführerin gab an, im Jahr 2011 in der Schweiz um Asyl angesucht zu haben und „ansonsten nur zweimal in Österreich“ (Anmerkung: wörtliches Zitat). Die Beschwerdeführerin sei nach ihrer Ausweisung aus Österreich freiwillig in ihr Heimatland gezogen wo sie sich von 29.11.2012 bis 05.05.2014 aufgehalten habe. Nach ihrem Fluchtgrund gefragt gab die Beschwerdeführerin wörtlich an:

„…Ich war gezwungen das Land zu verlassen. Als ich in einer Nacht zu Fuß nach Hause gegangen bin hatten sie mich angehalten und zu mir gesagt, ob ich möchte, dass meine Kinder auch noch Probleme bekommen. Sie haben mich festgehalten und daher kommen auch die blauen Flecken auf der Innenseite meines rechten Oberarmes. Ich weiß nicht genau wer es war. Sie haben mich aufgefordert meinen Sohn (I[…]) wieder zurück zu holen. Das letzte Mal als ich diese Leute getroffen habe, sagen sie zu mir sie würden mit mir noch abrechnen. Diese suchten mich seither immer wieder auf, auch bei meiner Tochter.

Wer sind diese Männer?

Sie haben schwarze Uniformen an und wir nennen sie „Kadyrowci“, das sind Anhänger von Kadyrow. Diese Männer können mir alles antun! Ich habe wirklich Angst um mich und meine Kinder! Die Kinder meiner Tochter werden in Tschetschenien ausgegrenzt weil sie in Österreich geboren sind und sie fühlen sich in Tschetschenien nicht zu Hause.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.05.2015, Zahl 360237503-14587235, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 06.05.2014 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr.100/2005 (AsylG) idgF, nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 2 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen. Es wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt II.).

Gegen den diesen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.05.2015, Zahl 360237503-14587235, zugestellt am 16.05.2015, brachte die Beschwerdeführerin fristgerecht am 22.05.2015 gegenständliche Beschwerde ein.

Die Beschwerdevorlage vom 02.06.2015 langte am 05.06.2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Mit Erkenntnis vom 30.11.2015 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde als unbegründet ab. Die Beschwerdeführerin reiste in der Folge freiwillig und selbständig in die Russische Föderation zurück.

5. Gegenständliches Verfahren (Zweiter Antrag auf internationalen Schutz):

1.7. Der BF stellte am 16.05.2023 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes an ebendiesem Tag verwies die Beschwerdeführerin darauf, dass sie im Jahr 2015 eine negative Entscheidung bekommen habe, sie sei dann selbständig nach Russland zurückgekehrt. Dort habe sie sich bis zum 12.05.2023 aufgehalten, sei dann in einem Bus durch Weißrussland und in der Folge durch unbekannte Länder nach Österreich gebracht worden. Sie sei legal ausgereist, nämlich mit einem russischen Reisepass, ausgestellt vom Passamt in XXXX . In weiterer Folge schilderte die BF die konkrete Motivation für die erneute Antragstellung, wobei sie erneute Probleme mit der Polizei, wenige Monate vor der Ausreise aufgrund näher beschriebener Umstände behauptete (AS 78).

Erst am 12.01.2026 erfolgte nunmehr eine niederschriftliche Einvernahme vor der belangten Behörde. Die BF schilderte ihre gesundheitliche Verfassung, sie habe stark an Sehkraft verloren, außerdem habe sie einen Termin für eine Knieoperation bei einem Orthopäden, darüber hinaus noch Gastritis, Diabetes und Bluthochdruck. Die BF verwies darauf, dass sie in Österreich bei ihrem Sohn und dem Enkelkind lebe, sie habe keine Versicherung gehabt, den Augenarzt habe sie selbst bezahlen müssen, einen Arzt habe sie deshalb kaum aufsuchen können. Die BF schilderte im Wesentlichen den bisherigen Verfahrensgang, sie sei 2005 nach Österreich gekommen, sei dann gezwungen worden einen „Asylstopp“ zu machen und sei zurückgekehrt. In der Heimat habe sie dann nicht mehr gearbeitet, habe versucht, zu überleben. Ihre Tochter lebe mit deren Kindern unverändert in der Russischen Föderation. Die Tochter könne nicht ausreisen, denn deren Kinder seien krank und das Geld habe dafür gefehlt. Auch die Tochter und deren Kinder würden „gerne weggehen“. Die Tochter wolle aber nicht mit kranken Kindern unterwegs sein. Zu den Modalitäten der Ausreise führte die BF nunmehr im auffallenden Widerspruch zur Erstbefragung an, dass sie vor langer Zeit einen gültigen Reisepass gehabt habe, das sei aber lange her, das sei gewesen, bevor sie zum ersten Mal nach Österreich gekommen sei, dieser Pass sei ihr damals in Polen abgenommen worden. Auch sonst habe sie keine anderen Dokumente, die habe sie alle verloren. Die Ausreise in einem Kleinbus habe nunmehr ein Bekannter bezahlt, wie viel er bezahlt habe, das wisse sie nicht, er habe Mitleid mit ihr gehabt. Auf die Frage, warum sie nunmehr den neuerlichen, fünften Antrag stelle, führte die BF aus, dass sie in der Heimat nicht in Ruhe gelassen werde. Sie werde dort immer aufgesucht und befragt, die Kinder der Tochter hätten deshalb Angst gehabt. Sie werde jetzt XXXX und sei mit den Kräften am Ende. Sie habe keine Kräfte um zu verreisen und könne kaum noch gehen. Die Ausreisegründe seien die gleichen. Sie werde immer noch aufgesucht und befragt. Immer wieder würden die gleichen Fragen gestellt werden, wo der Sohn sei. Die Tochter habe sich von der Familie losgesagt, nämlich bei einem örtlichen Polizisten, die Tochter habe versichert, dass sie keinen Kontakt mehr zum Bruder habe. Dennoch würde es immer wieder Kontrollbesuche geben. Auf nochmalige Frage, was denn der konkrete Anlass für die nunmehrige Ausreise gewesen sei, führte die BF im Wesentlichen aus, dass sie Russland verlassen habe, damit die Tochter in Ruhe gelassen werde. Sie werde immer nach dem Sohn gefragt, das sei auch nach der ersten Rückkehr aus Österreich so gewesen, dass sie nach dem Sohn gefragt werde. In der Heimat habe sie jahrelang gelitten, dorthin wolle sie nicht mehr zurückkehren.

Die BF legte bei der Einvernahme diverse Unterlagen über medizinische Behandlungen vor, etwa einen aktuellen Arztbrief, eine Abteilung für Augenheilkunde und diverse Röntgenbefunde.

Das BFA wies den gegenständlichen Antrag der BF auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 05.03.2026 (zugestellt 10.03.2026) sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG zurück (Spruchpunkt I. und II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie festgestellt, dass die Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt V.). Es wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt VI.) und ein Einreiseverbot für die Dauer von 2 Jahren erlassen (Spruchpunkt VII.).

Das BFA führte begründend zusammengefasst aus, dass die BF im gegenständlichen Verfahren keinen Sachverhalt vorgebracht habe, welcher nach rechtskräftigem Abschluss des vorhergehenden Asylverfahrens (01.12.2015) entstanden sei. Die belangte Behörde verwies wiederholt darauf, dass die Rechtskraft der zuletzt ergangenen Entscheidung vom 30.11.2015, rechtskräftig 01.12.2015, einer inhaltlichen Entscheidung hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigen entgegenstehen würde, weswegen das Bundesamt zu einer Zurückweisung verpflichtet sei.

Gegen den gegenständlichen Bescheid erhob die BF am 24.03.2026 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde im vollen Umfang wegen Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt langten am 26.03.2026 beim BVwG ein und wurden der zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person der BF und den rechtskräftigen Vorverfahren:

Die BF ist ein Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe. Ihre Identität steht nicht fest. Sie spricht muttersprachlich Tschetschenisch sowie Russisch.

Die BF reiste erstmals Ende 2005 irregulär in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte mehrere Asylanträge.

Mit Bescheid des BAA vom 12.05.2010, Zl. 05 21.280-BAL, wurde der 1. Asylantrag vom 06.12.2005 gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der BF in die Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 iVm § 50 FPG für zulässig erklärt. Des Weiteren wurde die BF aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft, eine Beschwerde wurde wie dargestellt vom Asylgerichtshof abgewiesen.

Wie im Verfahrensgang dargestellt, wurden die weiteren Asylanträge der Beschwerdeführerin keiner inhaltlichen Entscheidung zugeführt. Das zweite Asylverfahren (Asylantrag vom 29.12.2011) und das dritte Asylverfahren (Asylantrag vom 18.06.2012) endeten wegen der freiwilligen Rückkehr der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation damit, dass diese Anträge als gegenstandslos abgelegt wurden. Im vierten Asylverfahren (Asylantrag vom 06.05.2014) erfolgte wiederum eine Zurückweisung gemäß § 68 AVG (Bescheid der belangten Behörde vom 15.05.2015, Abweisung der Beschwerde durch Erkenntnis des BVwG vom 30.11.2015).

Die letzte inhaltliche Entscheidung war somit jene des Bundesasylamtes vom 12.05.2010, Zl. 05 21.280-BAL.

1.2. Zur erneuten Antragstellung des BF auf internationalen Schutz:

1.2.1. Die BF stellte am 16.05.2023 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Das BFA wies den gegenständlichen Antrag des BF auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 05.03.2026 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG zurück (Spruchpunkt I. und II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie festgestellt, dass die Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt V.). Es wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt VI.) und ein Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII). Dagegen erhob die BF fristgerecht Beschwerde.

Es kann nicht festgestellt werden, dass die belangte Behörde die Entscheidung, mit der zuletzt in der Sache entschieden wurde im gegenständlichen verwaltungsbehördlichen Verfahren und für den gegenständlich angefochtenen Bescheid herangezogen hat.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Akteninhalt des gegenständlichen Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts sowie einer Einsicht in die Verwaltungsakten der Vorverfahren sowie die hg. Gerichtsakten des Vorverfahrens W215 1413639-4. Sofern im Folgenden Aktenseiten (AS) genannt werden beziehen sich diese – sofern nicht explizit anderes angeführt wird - auf den gegenständlichen Verwaltungsakt.

2.1. Zu den Feststellungen zur Person des BF und den rechtskräftigen Vorverfahren:

2.1.1. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Volksgruppenzugehörigkeit sowie ihrer Sprachkenntnisse ergeben sich aus den diesbezüglichen Angaben der BF im gegenständlichen Verfahren. Der Verfahrensgang, die mehrfache Antragsstellung sowie die zweifache freiwillige Rückkehr sind unstrittig.

2.2. Zu den Feststellungen zur erneuten Antragstellung der BF auf internationalen Schutz:

2.2.1. Die Feststellungen zum gegenständlichen Folgeantrag vom 16.05.2023, dem Bescheid vom 05.03.2026 und der dagegen erhobenen Beschwerde ergeben sich aus einer Einsicht in den gegenständlichen Verwaltungsakt.

Dass nicht festgestellt werden kann, dass die belangte Behörde die Entscheidung mit der zuletzt in der Sache entschieden wurde im gegenständlichen verwaltungsbehördlichen Verfahren und für den gegenständlich angefochtenen Bescheid herangezogen hat, beruht auf nachfolgenden Erwägungen:

Die belangte Behörde hat sowohl im Rahmen der Beweiswürdigung als auch im Rahmen der rechtlichen Beurteilung mehrfach darauf hingewiesen, dass die BF einzig Umstände geltend mache, die schon vor Eintritt der Rechtskraft der ergangenen Entscheidung im vorhergehenden Asylverfahren (01.12.2015) bestanden haben. Die Rechtskraft der ergangenen Entscheidung vom 30.11.2015 stehe dem neuerlichen Antrag sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten entgegen.

Damit verkennt die belangte Behörde jedoch, dass letztmalig mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.05.2010 in der Sache entschieden wurde, die letzte inhaltliche Entscheidung zum Abspruch gemäß §§ 3 bzw. 8 Asylgesetz erfolgte somit vor annähernd 16 Jahren.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zulässigkeit und Verfahren:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

3.2. Zur Stattgabe der Beschwerde und Aufhebung des angefochtenen Bescheides:

3.2.1. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH vom 30.09.1994, 94/08/0183; 30.05.1995, 93/08/0207; 09.09.1999, 97/21/0913; 07.06.2000, 99/01/0321).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Prüfung des Vorliegens der „entschiedenen Sache“ iSd § 68 Abs. 1 AVG von der rechtskräftigen Vorentscheidung auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit derselben nochmals zu überprüfen. Identität der Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber der früheren Entscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (vgl. etwa VwGH vom 19.01.2022, Ra 2020/20/0100, mwN).

In Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz entspricht es der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung – nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen – berechtigen und verpflichten kann, der rechtlich für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufweisen, dem Relevanz zukommt (vgl. etwa VwGH vom 29.11.2021, Ra 2020/19/0412, mwN). Die Beurteilung, ob die behauptete Sachverhaltsänderung einen „glaubhaften Kern“ aufweist, erfolgt stets im Rahmen der Beweiswürdigung (vgl. VwGH vom 09.12.2020, Ra 2019/19/0424, mwN).

In jenem Fall, in dem das Bundesamt den verfahrenseinleitenden Antrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat, ist insoweit „Sache des Beschwerdeverfahrens“ vor dem Bundesverwaltungsgericht die Frage, ob diese Zurückweisung zu Recht erfolgt ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat diesfalls zu prüfen, ob die Behörde aufgrund des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts zu Recht zu dem Ergebnis gelangt ist, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen früheren Asylverfahren keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist. Die Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrags aufgrund geänderten Sachverhalts hat – von allgemein bekannten Tatsachen abgesehen – im Beschwerdeverfahren nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen (vgl. VwGH vom 23.09.2020, Ra 2020/14/0175, mwN).

Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen (vgl. VwGH 15.12.1992, 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, 92/12/0127; 23.11.1993, 91/04/0205; 26.04.1994, 93/08/0212; 30.01.1995, 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, 83/07/0274; 21.02.1991, 90/09/0162; 10.06.1991, 89/10/0078; 04.08.1992, 88/12/0169; 18.03.1994, 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A, VwGH 05.05.1960, 1202/58; 03.12.1990, 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung hat zumindest einen "glaubhaften Kern" aufzuweisen, dem Asylrelevanz zukommt (VwGH 21.3.2006, 2006/01/0028, sowie VwGH 18.6.2014, Ra 2014/01/0029, mwN, VwGH 25.02.2016, Ra 2015/19/0267). Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach § 68 AVG ist von der "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht umfasst und daher unbeachtlich (VwGH vom 24.6.2014, Ra 2014/19/0018, mwN).

Als Vergleichsbescheid (Vergleichserkenntnis) ist der Bescheid (das Erkenntnis) heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde (vgl. in Bezug auf mehrere Folgeanträge VwGH 26.07.2005, 2005/20/0226, mwN). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des BF (und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden) auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen. (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; vgl. auch VwGH 17.09.2008, 2008/23/0684; 19.02.2009, 2008/01/0344).

Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl. VwGH 20.03.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit einem solchen Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH 07.06.2000, 99/01/0321).

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich – nach Einholung einer Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union (vgl. EuGH vom 09.09.2021, C-18/20) – in seinem Erkenntnis vom 19. Oktober 2021, Ro 2019/14/0006, eingehend mit der Vereinbarkeit der asylrechtlichen Folgeanträge betreffenden Rechtslage mit den unionsrechtlichen Vorgaben der Richtlinie 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie) befasst. Gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG wird auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen. Wie der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis ausgesprochen hat, darf ein Folgeantrag auf internationalen Schutz nicht allein deswegen wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werden, weil der nunmehr vorgebrachte Sachverhalt von der Rechtskraft einer früheren Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz erfasst sei, ohne dass die Prüfung im Sinn des Art. 40 Abs. 2 und Abs. 3 Verfahrensrichtlinie vorgenommen worden wäre, ob „neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist“ (Rn 75).

Kommt bei dieser Prüfung hervor, dass – allenfalls entgegen den Behauptungen eines Antragstellers – solche neuen Elemente oder Erkenntnisse nicht vorliegen oder vom Antragsteller gar nicht vorgebracht worden sind, so ist eine Zurückweisung wegen entschiedener Sache weiterhin – in einem Verfahren, in dem auch die Vorgaben des Kapitels II der Verfahrensrichtlinie zu beachten sind – statthaft. Das gilt auch dann, wenn zwar neue Elemente oder Erkenntnisse vorliegen, die Änderungen aber lediglich Umstände betreffen, die von vornherein zu keiner anderen Entscheidung in Bezug auf die Frage der Zuerkennung eines Schutzstatus führen können. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt hat nämlich in diesen Konstellationen keine Änderung erfahren (Rn. 76).

Ergibt aber die Prüfung des im Folgeantrag erstatteten Vorbringens, dass neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist, ist die Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache nicht statthaft. Dies gilt im Besonderen auch dann, wenn das Vorbringen schon in einem früheren Verfahren hätte erstattet werden können und den Antragsteller ein Verschulden daran trifft, den fraglichen Sachverhalt nicht schon im früheren Verfahren geltend gemacht zu haben (Rn. 78).

3.2.2. Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens im Sinne des § 28 Abs. 2 VwGVG ist somit nur die Frage, ob das BFA zu Recht den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.

Gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG ist das Verfahren zugelassen, wenn der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben ist. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gelangt die Sonderbestimmung des § 21 Abs. 3 BFA-VG für sämtliche Beschwerden im Zulassungsverfahren, wozu auch Beschwerden gegen eine vor Zulassung des Verfahrens ausgesprochene Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz nach § 68 AVG zählt, zur Anwendung (vgl. VwGH 12.7.2017, Ra 2017/18/0220; 30.5.2017, Ra 2017/19/0017, 0018; 10.12.2015, Ra 2015/20/0040; 13.11.2014, Ra 2014/18/0025; sowie dazu, dass § 21 Abs. 3 BFA-VG (erst) nach Zulassung des Verfahrens nicht mehr zur Anwendung gelangt VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0198).

In Bezug auf Folgeantragsverfahren hielt der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 13.11.2014, Ra 2014/18/0025, in diesem Zusammenhang desweiteren Folgendes fest:

"Nach § 21 Abs. 3 BFA-VG ist der Beschwerde gegen eine Entscheidung im Zulassungsverfahren - wozu auch die vorliegende Zurückweisung eines Antrags auf internationalen Schutz nach § 68 AVG gehört - vom Bundesverwaltungsgericht stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Ausgehend davon hatte das Bundesverwaltungsgericht auch im vorliegenden Fall zu beurteilen, ob der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft war, dass ohne Durchführung einer Verhandlung die "Sache" des Beschwerdeverfahrens nicht abschließend erledigt werden konnte. Sofern es diese Frage zu bejahen hatte, war der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene erstinstanzliche Bescheid zu beheben, wodurch das Asylverfahren zugelassen ist. Diese Zulassung steht allerdings gemäß § 28 Abs. 1 letzter Satz AsylG 2005 einer späteren zurückweisenden Entscheidung nicht entgegen.

"Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht war in Bezug auf Spruchpunkt I. des erstinstanzlichen Bescheides die Frage, ob die Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrags durch die erstinstanzliche Behörde gemäß § 68 Abs. 1 AVG zu Recht erfolgte. Das Bundesverwaltungsgericht hatte dementsprechend zu prüfen, ob die Behörde auf Grund des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts zu Recht zu dem Ergebnis gelangt ist, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen ersten Asylverfahrens keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist. Dabei entspricht es im Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz der ständigen hg. Rechtsprechung, dass die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufzuweisen hat, dem Asylrelevanz zukommt (vgl. zB VwGH vom 21. März 2006, 2006/01/0028 sowie vom 18. Juni 2014, Ra 2014/01/0029, mwN). Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach § 68 AVG ist von der "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht umfasst und daher unbeachtlich (vgl. VwGH vom 24. Juni 2014, Ra 2014/19/0018, mwN). Abhängig vom Ausgang dieser Prüfung war "Sache" des Beschwerdeverfahrens überdies die Überprüfung der mit Spruchpunkt II. des erstinstanzlichen Bescheides vorgenommenen Ausweisung (vgl. § 75 Abs. 20 AsylG 2005).

In Bezug auf die Zurückweisung des Folgeantrags nach § 68 Abs. 1 AVG hat sich das BFA in seiner Entscheidung fallbezogen darauf gestützt, dass der Revisionswerber keinen "entscheidungsrelevanten neuen Sachverhalt" vorgebracht habe, der nach Abschluss des Erstverfahrens entstanden sei. Zur Begründung dieser Einschätzung hat es sich ausschließlich darauf berufen, dass die neu behaupteten Verfolgungshandlungen "in einem untrennbaren Zusammenhang" mit jenem Vorbringen stehe, das bereits "anlässlich des Erstverfahrens als völlig unglaubwürdig" befunden worden sei. Daraus folge "notwendigerweise", dass für ihn auch mit "Folgebehauptungen", die auf die als nicht glaubhaft erachteten Fluchtgründe aufbauen, nichts zu gewinnen sei.

Mit dieser Begründung hat das BFA verkannt, dass die vom Revisionsweber behaupteten Geschehnisse, die sich nach rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens ereignet haben sollen, im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes daraufhin zu überprüfen gewesen wären, ob sie einen "glaubhaften Kern" aufwiesen oder nicht.

Dass das neue Vorbringen in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den im Erstverfahren nicht geglaubten Behauptungen stand, ändert an diesem Umstand nichts. Ein solcher Zusammenhang kann für die Beweiswürdigung der behaupteten neuen Tatsachen argumentativ von Bedeutung sein, macht eine Beweiswürdigung des neuen Vorbringens aber nicht von vornherein entbehrlich oder gar - in dem Sinn, mit der seinerzeitigen Beweiswürdigung unvereinbare neue Tatsachen dürften im Folgeverfahren nicht angenommen werden - unzulässig. Könnten die behaupteten neuen Tatsachen, gemessen an der dem rechtskräftigen Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 25. Februar 2013 zu Grunde liegenden Rechtsanschauung, zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedürfte es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit (vgl. VwGH vom 22. November 2005, 2005/01/0626, mwN).

Das BFA hat die somit erforderliche Prüfung nicht vorgenommen. Dieser mangelhafte Sachverhalt konnte vom Bundesverwaltungsgericht nicht einfach dadurch behoben werden, dass es dem neuen Fluchtvorbringen nun erstmals den "glaubhaften Kern" absprach. Vielmehr wäre der Beschwerde im Sinne des § 21 Abs. 3 BFA-VG stattzugeben gewesen.

Dieser Umstand schlägt auch auf die - auf die Zurückweisung des Folgeantrags nach § 68 Abs. 1 AVG aufbauende - Behebung der Ausweisung nach § 75 Abs. 20 AsylG 2005 durch."(vgl. VwGH vom 13.11.2014, Ra 2014/18/0025).

„Einer behebenden Entscheidung im Sinn des § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG muss nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch - unter Überbindung der in der Begründung vertretenen Rechtsansicht - entnommen werden können, welche Mängel bei der Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde unterlaufen sind. Zudem hat das Verwaltungsgericht offenzulegen, warum es nicht in der Lage ist, die Ermittlungsmängel in der für die Erledigung des - im Rahmen des asylrechtlichen Zulassungsverfahrens abzuwickelnden - Beschwerdeverfahrens gebotenen Eile zu beseitigen (vgl. erneut VwGH 20.4.2023, Ra 2021/19/0481, mwN).“ (vgl. VwGH vom 24.04.2025, Ra 2024/18/0150).

3.2.3. Für den gegenständlichen Fall ergibt sich daraus Folgendes:

Die letzte rechtskräftige Entscheidung mit der zuletzt in der Sache entschieden wurde, ist das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.01.2011 bzw. der Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.05.2010.

Wie beweiswürdigend ausgeführt, konnte nicht festgestellt werden, dass die belangte Behörde diese Entscheidung, mit der zuletzt in der Sache entschieden wurde im gegenständlichen verwaltungsbehördlichen Verfahren und für den gegenständlich angefochtenen Bescheid herangezogen hat. Es ist davon auszugehen, dass die belangte Behörde ein anderes Verfahren als Vergleich herangezogen hat, nämlich die zurückweisende Entscheidung im vierten Asylverfahren. Damit ist evident, dass die belangte Behörde einen Zeitraum von annähernd 16 Jahren, der seit der letzten inhaltlichen Entscheidung vergangen ist, unberücksichtigt lässt, wobei sich in diesen annähernd 16 Jahren naturgemäß eine völlige Änderung der allgemeinen Lage laut den Länderberichten und auch offensichtlich eine völlig andere Situation für die betroffene Beschwerdeführerin angesichts ihres fortgeschrittenen Lebensalters und ihrer nunmehrigen gesundheitlichen Verfassung ergibt.

Schon vor diesem Hintergrund war nicht ohne weiteres davon auszugehen, dass sich die persönliche und allgemeine Lage verglichen mit dem Vergleichsbescheid vom 12.05.2010 überhaupt nicht geändert hätte, sodass schon vor diesem Hintergrund sich eine Zurückweisung wegen entschiedener Sache nach annähernd 16 Jahren als nicht mehr geboten erwiesen hat.

Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde somit eine inhaltliche Entscheidung zum nunmehrigen Vorbringen und zur Glaubwürdigkeit bezüglich der Angaben über die behaupteten Erlebnisse nach der Rückkehr aus Österreich nach der Entscheidung im vierten Asylverfahren zu treffen haben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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