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G311 2320227-1•Bundesverwaltungsgericht G311 2320227-1
G311 2320227-1Federal Administrative CourtApr 10, 2026
Angemessenheit Aufenthaltsverbot EU-Bürger Herabsetzung Interessenabwägung öffentliche Interessen strafrechtliche Verurteilung Voraussetzungen
G311 2320227-1/25E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Drin. Eva WENDLER über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , StA: Ungarn, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am XXXX , zu Recht:
A) Der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird insofern stattgegeben, als die Dauer des Aufenthaltsverbotes auf zwei Jahre herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom XXXX Zl. XXXX wurde gegen die Beschwerdeführerin (BF) gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein auf die Dauer von 6 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (Spruchprunkt II.).
Begründend wurde ausgeführt, dass die BF bereits drei Mal rechtskräftig von einem inländischen Gericht verurteilt worden sei. Nachdem sie im XXXX und im XXXX verurteilt worden war, sei eine Ermahnung erlassen und ein Verfahren betreffend aufenthaltsbeende Maßnahmen wieder eingestellt worden. Die BF sei im XXXX neuerlich verurteilt worden. Es sei kein positiver Sinneswandel bei der BF zu erblicken, es bestehe im Falle der BF eine hohe Wiederholungsgefahr. Ihr Gesamtfehlverhalten stelle eine ernsthafte und schwerwiegende Gefahr der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar und sei die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes daher dringend geboten.
Gegen diesen Bescheid erhob die BF durch ihre Rechtsvertretung fristgerecht mit Schriftsatz vom XXXX , per E-Mail übermittelt am selben Tag, vollinhaltlich Beschwerde. Zusammengefasst wurde darin ausgeführt, dass die BF Angehörige der Volksgruppe der Roma sei und sie aufgrund ihrer schwierigen Kindheit und Jugend an einer Borderline-Störung leide, welche sich in ausgeprägten Depressionen, Angstzuständen, Schlafstörungen sowie wiederkehrenden Panikattacken äußere und habe sie in der Vergangenheit bereits Suizidversuche unternommen. Sie sei auf eine medikamentöse Behandlung angewiesen, wodurch sie im Laufe der Jahre benzodiazepin-abhängig geworden sei. Sie befinde sich seit XXXX im Bundesgebiet und führe seither eine Lebensgemeinschaft mit einem österreichischen Staatsbürger. Zwischen XXXX und XXXX sei sie einer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nachgegangen, jedoch habe sich ihr Gesundheitszustand in Folge der Pandemie erheblich verschlechtert und sei eine Fortsetzung ihrer beruflichen Tätigkeit krankheitsbedingt nicht mehr möglich gewesen. Ihre strafrechtlichen Verurteilungen würden in Zusammenhang mit Beschaffungskriminalität stehen, jedoch habe die BF ihre Schuld stets eingesehen und habe sie sich reumütig gezeigt. Sie sei zuletzt rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt worden, jedoch sei ihr mit Beschluss vom XXXX ein Strafaufschub bis XXXX gewährt worden, um sich dringend notwendigen gesundheitsbezogenen Maßnahmen zu unterziehen. Die BF habe die Therapie bereits angetreten und sei hoch motiviert ihre Suchtproblematik dauerhaft zu überwinden.
Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) möge, den angefochtenen Bescheid zur Gänze beheben und feststellen, dass der BF ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zukommt; in eventu die Dauer des Aufenthaltsverbotes verkürzen; eine mündliche Verhandlung unter Einvernahme der BF durchführen; den angefochtenen Bescheid beheben und das Aufenthaltsverbot der BF für (dauerhaft) unzulässig erklären; den Bescheid beheben und zur Verfahrensergänzung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz zurückverweisen.
Gemeinsam mit der Beschwerde wurden mehrere fachärztliche Befundberichte sowie ein ärztliches Gutachten der XXXX vom XXXX in Vorlage gebracht.
Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem BVwG vom Bundesamt vorgelegt, wo sie am XXXX einlangte.
Am XXXX führte das BVwG eine öffentliche, mündliche Verhandlung durch, an der die BF und ihre Rechtsvertretung, eine Dolmetscherin für die Sprache Ungarisch sowie der Lebensgefährte der BF als Zeuge teilnahmen. Die belangte Behörde war zur Verhandlung nicht erschienen.
Im Zuge der Beschwerdeverhandlung wurden eine Medikamentenübersicht der Justizanstalt (JA) XXXX vom XXXX , eine Behandlungsmitteilung der JA XXXX vom XXXX sowie eine Aufenthaltsbestätigung des XXXX vom XXXX , eine fachpsychologische Stellungnahme vom XXXX und eine Dauerrechnung hinsichtlich der Miet- und Betriebskosten vom XXXX vorgelegt.
Mit Urkundenvorlage ihrer Rechtsvertretung vom XXXX wurde eine E-Mail der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) vom XXXX , aus welchem hervorgeht, dass hinsichtlich der BF ein Anspruch auf Krankengeld von XXXX bis voraussichtlich XXXX besteht, nachgereicht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die BF ist ungarische Staatsbürgerin und somit EWR-Bürgerin. Sie führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Ihre Identität steht aufgrund eines ungarischen Personalausweises, mit welchem sie sich in der Beschwerdeverhandlung ausweisen konnte, fest. Laut Eintrag im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) wurde die BF in XXXX /Ungarn geboren. Sie hat acht Jahre lang die Grundschule in Ungarn besucht und hat ihren Ausführungen nach in Ungarn zwei Jahre lang eine Lehre als Zuckerbäckerin absolviert. Ihre Muttersprache ist Ungarisch. (vgl. IZR-Auszug vom XXXX ; Verhandlungsniederschrift vom XXXX , S 1, 3 f., 7; handschriftliche Stellungnahme der BF)
Die BF leidet an einer rezidivierenden depressiven Störung, einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung (Borderline), Angst- und Panikzuständen sowie einem Benzodiazepinabusus - low dose dependency. (vgl. fachärztliche Stellungnahme XXXX vom XXXX ; fachärztlicher Befundbericht XXXX vom XXXX sowie vom XXXX ; ärztliches Gutachten XXXX vom XXXX )
Die BF ist erstmals im Jahr XXXX in das Bundesgebiet eingereist. Seit XXXX scheint eine durchgehende Hauptwohnsitzmeldung im Bundesgebiet auf. Darüberhinaus scheinen folgende Nebenwohnsitzmeldungen auf: XXXX bis XXXX Polizeinanhaltezentrum (PAZ) XXXX , XXXX bis XXXX Justizanstalt (JA) XXXX , XXXX bis XXXX PAZ XXXX , XXXX bis XXXX JA XXXX , XXXX bis XXXX JA XXXX , XXXX bis XXXX und ab XXXX bis XXXX jeweils im XXXX . (vgl. handschriftliche Stellungnahme der BF; ZMR Auszug vom XXXX und XXXX ).
Die BF verfügt seit XXXX über eine Anmeldebescheinigung Arbeitnehmer für das Bundesgebiet. (vgl. IZR-Auszug vom XXXX ; Kopie Anmeldebescheinigung vom XXXX )
Die BF ging von XXXX bis XXXX , XXXX bis XXXX , XXXX bis XXXX , XXXX bis XXXX sowie von XXXX bis XXXX einer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nach. Daneben scheinen auch immer wieder Krankengeld, Arbeitslosengeld- und Notstandshilfebezüge auf: XXXX bis XXXX (Arbeitslosengeld), XXXX bis XXXX (Arbeitslosengeld), XXXX bis XXXX (Notstandshilfe), XXXX bis XXXX (Krankengeld), XXXX bis XXXX (Notstandshilfe), XXXX bis XXXX (Krankengeld), XXXX bis XXXX (Notstandshilfe), XXXX bis XXXX (Krankengeld), XXXX bis XXXX (Notstandshilfe), XXXX bis XXXX (Notstandshilfe), XXXX bis XXXX (Notstandshilfe), XXXX bis XXXX (Notstandshilfe), XXXX bis XXXX (Arbeitslosengeld), XXXX bis XXXX (Krankengeld), XXXX bis XXXX (Arbeitslosengeld), XXXX bis XXXX (Krankengeld), XXXX bis XXXX (Arbeitslosengeld). Aktuell besteht seit XXXX ein Anspruch auf Krankengeld. (vgl. AJWEB-Auszug vom XXXX und XXXX ; E-Mail ÖGK vom XXXX )
Die BF weist insgesamt drei rechtskräftige Verurteilungen im Bundesgebiet auf. (vgl. Strafregisterauszug vom XXXX und XXXX ):
Die BF wurde mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX , rechtskräftig am XXXX , Zahl XXXX wegen des Vergehens der versuchten Körperverletzung nach §§ 15, 83 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 4,00 EUR, im Nichterbringungsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 25 Tagen verurteilt. Die BF, G.O. und S.R. wurden dabei schuldig gesprochen, sie haben am XXXX in XXXX sich wechselseitig am Körper verletzt, wobei […] B) die BF den S.R. mit einer Glasflasche sowie V.O. mit einem Faustschlag zu verletzen versuchte. […] Der BF wurde bei diesem Vorfall von S.R. mit der flachen Hand ins Gesicht geschlagen, wodurch sie eine leichte Prellung der linken Gesichtshälfte, eine Prellung im Bereich des rechten Ellbogens und eine Abschürfung im Bereich beider Knie erlitt. Als mildernd wurden dabei der bisherige ordentliche Lebenswandel und der Versuch gewertet. Ein Erschwerungsgrund wurde nicht ausgeführt. (vgl. Urteil BG XXXX vom XXXX zu XXXX )
Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX , rechtskräftig am XXXX , Zahl XXXX wurde die BF wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 15, 127, 130 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten, wovon acht Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden, verurteilt. Die BF wurde dabei schuldig gesprochen, sie und J.S. sind schuldig, sie haben in XXXX gewerbsmäßig Nachgenannten fremde, bewegliche Sachen mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, I./ die BF alleine A./ am XXXX M.A. ein Akku-Ladegerät der Marke Makitta in nicht mehr feststellbarem Wert wegzunehmen versucht, indem sie das Ladegerät im Wohnhaus des Genannten an sich nahm und es diesem bei Betreten auf frischer Tat wieder aushändigte; B./ am XXXX dem Tabak- und Trafikbesitzer T.A. diverse Tabakwaren im Gesamtwert von 60,60 EUR weggenommen, indem sie die Gegenstände an sich nahm, in einer Tragetasche verstaute und das Gebäude ohne zu bezahlen verließ; C./ am XXXX dem Tabak- und Trafikbesitzer T.A. wegzunehmen versucht, und zwar zwei E-Zigaretten im Gesamtwert von 10,50 EUR, indem sie die Waren an sich nahm, in einer mitgeführten Tasche verstaute und den Kassenbereich ohne zu bezahlen passierte, wobei es nur deshalb beim Versuch blieb, da sie nach der Tat betreten wurde; D./ am XXXX einem Lebensmittelunternehmen diverse Lebensmittel im Gesamtwert von 38,71 EUR wegzunehmen versucht, indem sie die Waren an sich nahm, in einer mitgeführten Tasche verstaute und den Kassenbereich ohne zu bezahlen passierte, wobei es nur deshalb jeweils beim Versucht blieb, da sie nach der Tat betreten wurde; E./ am XXXX im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem diesbezüglich gemäß § 192 Abs. 1 Z 1 StPO außer Verfolgung gesetzten J.S. Verfügungsberechtigten eines Drogeriemarktes diverse Kosmetikartikel im Gesamtwert von 107,71 EUR wegzunehmen versucht; F./ am XXXX einem Textilien und Non-Food Discounter mehrere Ladekabel, Powerbänke und ein Paar Damenschuhe in Gesamtwert von 83,41 EUR wegzunehmen versucht; […] III./ die BF und J.S. im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter A./ am XXXX M.A. zwei Trimmer, eine elektrische Gartenschere und ein Kinder Go Cart im Gesamtweit von 1.500,-- EUR weggenommen, indem J.S. die Gegenstände im Kellerbereich des Wohnhauses des Genannten an sich nahm und gemeinsam mit der BF verbrachte; B./ am XXXX a./ einem Non-Food Discounter diverse Artikel im Gesamtwert von 61,40 EUR weggenommen; 2./ M.Z. einen Trolley samt Inhalt im Wert von circa 50,-- EUR weggenommen; 3./ einem Bäckereiunternehmen diverse Lebensmittel und Getränke im Gesamtwert von 68,21 EUR wegzunehmen versucht; 4./ der Firma „P.S.“ zwei Handyhalterungen im Gesamtwert von 30,-- EUR weggenommen; C./ am XXXX einem Lebensmittelunternehmen diverse Lebensmittel im Wert von gesamt 226,21 EUR wegzunehmen versucht, indem sie die Waren in ihrem Einkaufswagen verstauten und ohne zu bezahlen den Kassenbereich passierten; D./ am XXXX einem Non-Food Discounter diverse Spielsachen, Kleidung, Haushaltswaren, Toilettenartikel, eine Nachtlampe und Nahrungsmittel im Wert von gesamt 410,15 EUR wegzunehmen versucht, indem sie die Waren in ihren Einkaufstaschen und -wägen verstauten und ohne zu bezahlen den Kassenbereich verließen; E./ am XXXX Verfügungsberechtigten eines Drogeriemarktes diverse Kosmetikartikel, eine elektrische Zahnbürste und Haushaltsartikel im Wert von gesamt 581,60 EUR wegzunehmen versucht, indem sie die Waren in ihren Einkaufstaschen verstauten und ohne zu bezahlen den Kassenbereich passierten; F./ am XXXX einem Textilien und Non-Food Discounter zwei Westen im Wert von Gesamt 16,98 EUR weggenommen, indem sie sie in ihren Einkaufstaschen verstauten und ohne zu bezahlen den Kassenbereich passierten; G./ am XXXX einem Lebensmitteldiscounter diverse Lebensmittel im Wert von gesamt 58,79 EUR wegzunehmen versucht, indem sie diese in ihren Einkaufstrolleys und -taschen verstauten und den Kassenbereich ohne zu bezahlen passierten; H./ am XXXX nicht mehr feststellbaren Verfügungsberechtigten diverse Lebensmittel, Kosmetik- und Bekleidungsartikel sowie Schmuck in nicht mehr feststellbarem Wert weggenommen, indem sie sie in ihren Einkaufstrolleys verstauten und ohne zu bezahlen den Kassenbereich passierten. Als mildernd wurde dabei das reumütige Geständnis, der teilweise Versuch, der Beitrag zur Wahrheitsfindung sowie die teilweise objektive Schadenswiedergutmachung, als erschwerend hingegen die Tatwiederholung über die Gewerbsmäßigkeit hinaus sowie die Tatbegehung während anhängigem Strafverfahren gewertet. (vgl. Urteil LGS XXXX vom XXXX zu XXXX )
Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX , rechtskräftig am XXXX , Zahl XXXX , wurde die BF wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 15, 127, 130 Abs. 1 erster Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von fünfzehn Monaten verurteilt. Die BF wurde dabei schuldig gesprochen, sie hat gewerbsmäßig (§ 70 Abs. 1 Z 3 StGB im Hinblick auf das Urteil zu XXXX des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 20.03.2024) fremde bewegliche Sachen, nämlich Kleidungsstücke, mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wegzunehmen versucht und zwar 1. am XXXX in XXXX S.S. als Inhaberin eines Bekleidungsgeschäftes im Wert von 50,-- EUR ein Kleidungsstück, indem sie dieses in ihren mitgebrachten Einkaufstrolley steckte und den Geschäftsbereich ohne die Ware zu bezahlen verließ, wobei es beim Versuch blieb, da sie dabei von S.S. beobachtet und vor dem Geschäft angehalten wurde; 2. am XXXX diverse Kleidungsstücke im Gesamtwert von 549,87 EUR Verfügungsberechtigten eines Bekleidungsgeschäftes wobei es beim Versuch blieb, da sie von einer Ladendetektivin angehalten wurde. Als mildernd wurde das teilweise Geständnis, als erschwerend zwei einschlägige Vorstrafen, das Zusammentreffen von zwei Vergehen, die Tatbegehung während offener Probezeit sowie der rasche Rückfall gewertet. (vgl. Urteil LGS Wien vom XXXX zu XXXX )
Die BF wurde am XXXX festgenommen und in die Justizanstalt XXXX eingeliefert, wo sie sich bis XXXX befand. Von XXXX bis XXXX war sie in der Justizanstalt XXXX inhaftiert. Mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX zu XXXX wurde der BF ein Strafaufschub gemäß § 39 Abs. 1 SMG bis XXXX gewährt, um sich den notwendigen gesundheitsbezogenen Maßnahmen und zwar einer ärztlichen Überwachung des Gesundheitszustandes, einer Psychotherapie, einer Klinisch-psychologischen Beratung und Betreuung sowie einer sozialarbeiterischen Behandlung zu unterziehen. Der Strafaufschub wurde mit der Maßgabe gewährt, dass sich die BF einer stationären Behandlung von sechs Monaten unterzieht und danach eine 18-monatige ambulante Therapie durchführt. Die BF wurde erstmals am XXXX zur stationären Drogentherapie aufgenommen, sie veranlasste am XXXX selbständig eine Unterbrechung. Die BF befindet sich seit dem XXXX wieder im stationären Therapieprogramm des XXXX . (vgl. Personeninfo vom XXXX ; Verständigung der Fremdenbehörde vom Strafantritt eines Fremden vom XXXX ; Bericht über die Überstellung JA XXXX vom XXXX ; ZMR-Auszug vom XXXX und XXXX ); Beschluss des LGS XXXX vom XXXX zu XXXX ; Aufnahmebestätigung XXXX vom XXXX , fachpsychologische Stellungnahme des XXXX vom XXXX ).
Im Hinblick darauf, dass laut ZMR-Auszug vom XXXX eine aufrechte Meldung im XXXX nicht mehr vorliegt, erging eine Anfrage an die zuständige Richterin des LG für Strafsachen XXXX und die Therapieeinrichtung XXXX . Das LG für Strafsachen XXXX teilte dazu mit Schreiben vom XXXX mit, dass der Strafaufschub noch aufrecht sei, der BF sei auch eine förmliche Mahnung betreffend die umgehende Einhaltung der Therapie zugestellt worden. Das XXXX teilte mit Schreiben vom XXXX mit, dass im Einvernehmen mit der BF und der zuständigen Betreuungsperson eine vorübergehende Therapieunterbrechung gewährt wurde. Ausschlaggebend dafür sei gewesen, dass die BF ihre bisherige Wohnmöglichkeit verloren habe und sie einen Wohnungswechsel durchführen müsse. Unter diesen Bedingungen sei keine ausreichende Konzentration auf die Therapie möglich gewesen. Der BF sei die Wiederaufnahme der Therapie in Aussicht gestellt worden. In der Zeit von XXXX bis XXXX habe sich der Therapieverlauf durchgehend positiv gezeigt.
Die BF befand sich zum Zeitpunkt der Verhandlung seit mehreren Jahren in einer Lebensgemeinschaft mit dem österreichischen Staatsbürger XXXX , geb. XXXX , mit welchem sie auch in einem gemeinsamen Haushalt lebte. In Ungarn leben der erwachsene Sohn der BF sowie weitere Angehörige. Ihren Angaben nach hat sie lediglich zu ihrem Sohn Kontakt. Im Hinblick auf die oben wieder gegebene Stellungnahme des Schweizer Hauses ist davon auszugehen, dass die BF derzeit über keine gesicherte Unterkunft verfügt. (vgl. Verhandlungsniederschrift XXXX , S 7 ff.; handschriftliche Stellungnahme der BF)
Gegen die BF wurden bereits in der Vergangenheit Verfahren hinsichtlich aufenthaltsbeendender Maßnahmen eingeleitet, welche jedoch jeweils eingestellt wurden. So wurde die BF zuletzt mit Schreiben der belangten Behörde vom XXXX ermahnt und wurde darauf hingewiesen, dass im Falle eines weiteren Fehlverhaltens erneut ein Verfahren hinsichtlich der Erlassung von aufenthaltsbeenden Maßnahmen eingeleitet und diese auch erlassen werden können. (vgl. IRZ-Auszug vom XXXX ; Ermahnung BFA vom XXXX )
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem unzweifelhaften Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG sowie der mündlichen Verhandlung.
Die Feststellungen zur Identität der BF beruhen auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen sowie den aktenkundigen Strafurteilen denen im weiteren Verlauf des Verfahrens nicht entgegengetreten wurde. Desweiteren konnte sich die BF in der Beschwerdeverhandlung mit einem ungarischen Personalausweis ausweisen. Die Feststellungen zu ihrer Schul- und Berufsausbildung, ihren persönlichen Verhältnissen sowie ihren Sprachkenntnissen basieren auf den Aussagen der BF in der mündlichen Verhandlung sowie auf der von der BF eingereichten handschriftlichen Stellungnahme.
Die Feststellungen zu ihrem Gesundheitszustand konnten aufgrund der vorgelegten fachärztlichen Befunde sowie dem ärztlichen Gutachten der XXXX vom XXXX getroffen werden.
Ihre erstmalige Einreise in das Bundesgebiet im Jahr XXXX sowie ihre Wohnsitzmeldungen Bundesgebiet konnten durch den eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister belegt werden.
Aus dem aktenkundigen Auszug aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister sowie einer Kopie der Anmeldebescheinigung vom XXXX ist zu entnehmen, dass der BF eine Anmeldebescheinigung Arbeitnehmer für Österreich ausgestellt wurde.
Dass sich die BF seit mehreren Jahren in einer Lebensgemeinschaft mit einem österreichischen Staatsbürger befindet, mit welchem sie in einem gemeinsamen Haushalt lebt, war aufgrund ihrer diesbezüglich gleichlautenden Angaben im Verfahren glaubhaft. Darüberhinaus wurde dieser Umstand durch die Aussagen ihres Lebensgefährten in der Beschwerdeverhandlung bestätigt. Auch war glaubhaft, dass die BF einen erwachsenen Sohn hat, welcher in Ungarn lebt. Sie hat auch ausgeführt, dass noch weitere Angehörige in Ungarn leben würden, sie jedoch zu diesen keinen Kontakt hat.
Die drei rechtskräftigen Verurteilungen der BF im Bundesgebiet gehen aus dem eingeholten Strafregisterauszug hervor. Darüberhinaus sind die jeweiligen Strafurteile aktenkundig.
Die Feststellungen zum Festnahmezeitpunkt der BF sowie ihrer Haft basieren auf der jeweils einliegenden Personeninfo vom XXXX , einer Verständigung der Fremdenbehörde vom Strafantritt eines Fremden vom XXXX , einem Bericht über die Überstellung JA XXXX vom XXXX sowie dem eingeholten ZMR-Auszug. Der Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX zu XXXX mit welchem der BF ein Strafaufschub bis XXXX gewährt wurde, ist im Akt einliegend. Dabei wurde der Strafaufschub mit der Maßgabe gewährt, dass sich die BF einer stationären Behandlung von sechs Monaten und im Anschluss daran einer 18-monatigen ambulanten Behandlung mit wöchentlichen Einzelsitzungen und begleiteten Harnkontrollen, wobei dies durch regelmäßige Bestätigungen nachzuweisen ist, zu unterziehen hat. Hinsichtlich der festgestellten förmlichen Abmahnung liegt die Mitteilung des LG für Strafsachen XXXX vom XXXX vor.
Dass gegen die BF bereits in der Vergangenheit Verfahren hinsichtlich aufenthaltsbeendender Maßnahmen eingeleitet worden waren und die BF zuletzt mit Schreiben des BFA vom XXXX ermahnt wurde, ist aus dem eingeholten Auszug aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister sowie der einliegenden Ermahnung des BFA vom XXXX ersichtlich.
Zu Spruchteil A):
3.1. Zum Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I.):
Der mit „Ausweisung“ betitelte § 66 FPG lautet:
§ 66. (1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
(2) Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.
(3) Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)
Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte § 67 FPG lautet:
§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)
Der „Bescheinigung des Daueraufenthalts für EWR-Bürger“ betitelte § 53a NAG lautet:
§ 53a. (1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.
(2) Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von
1. Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr;
2. Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder
3. durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung.
(3) Abweichend von Abs. 1 erwerben EWR-Bürger gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie
1. zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben das Regelpensionsalter erreicht haben, oder Arbeitnehmer sind, die ihre Erwerbstätigkeit im Rahmen einer Vorruhestandsregelung beenden, sofern sie diese Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet mindestens während der letzten zwölf Monate ausgeübt und sich seit mindestens drei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben;
2. sich seit mindestens zwei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben und ihre Erwerbstätigkeit infolge einer dauernden Arbeitsunfähigkeit aufgeben, wobei die Voraussetzung der Aufenthaltsdauer entfällt, wenn die Arbeitsunfähigkeit durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit eingetreten ist, auf Grund derer ein Anspruch auf Pension besteht, die ganz oder teilweise zu Lasten eines österreichischen Pensionsversicherungsträgers geht, oder
3. drei Jahre ununterbrochen im Bundesgebiet erwerbstätig und aufhältig waren und anschließend in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwerbstätig sind, ihren Wohnsitz im Bundesgebiet beibehalten und in der Regel mindestens einmal in der Woche dorthin zurückkehren;
Für den Erwerb des Rechts nach den Z 1 und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten gemäß § 51 Abs. 2 sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Z 1 und 2.
(4) EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 sind, erwerben ebenfalls das Daueraufenthaltsrecht, wenn der zusammenführende EWR-Bürger das Daueraufenthaltsrecht gemäß Abs. 3 vorzeitig erworben hat oder vor seinem Tod erworben hatte, sofern sie bereits bei Entstehung seines Daueraufenthaltsrechtes bei dem EWR-Bürger ihren ständigen Aufenthalt hatten.
(5) Ist der EWR-Bürger gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 im Laufe seines Erwerbslebens verstorben, bevor er gemäß Abs. 3 das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, so erwerben seine Angehörigen, die selbst EWR-Bürger sind und die zum Zeitpunkt seines Todes bei ihm ihren ständigen Aufenthalt hatten, das Daueraufenthaltsrecht, wenn
1. sich der EWR-Bürger zum Zeitpunkt seines Todes seit mindestens zwei Jahren im Bundesgebiet ununterbrochen aufgehalten hat;
2. der EWR-Bürger infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit verstorben ist, oder
3. der überlebende Ehegatte oder eingetragene Partner die österreichische Staatsangehörigkeit nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat.
Der mit „Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate“ betitelte § 55 NAG lautet:
§ 55. (1) EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
(2) Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung gemäß §§ 51 Abs. 3 und 54 Abs. 6 oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.
(3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß § 54 Abs. 7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG gehemmt.
(4) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (§ 9 BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.
(5) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung von Drittstaatsangehörigen, die Angehörige sind, aber die Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, ist diesen Angehörigen ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ quotenfrei zu erteilen.
(6) Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist ein nach diesem Bundesgesetz anhängiges Verfahren einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird.
Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet:
§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.
Fallbezogen ergibt sich daraus:
Ein Aufenthaltsverbot kann nach § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG gegen einen Unionsbürger, der sich unter potentieller Inanspruchnahme seines unionsrechtliches Freizügigkeitsrechtes in Österreich aufhält oder aufgehalten hat, erlassen werden, wenn aufgrund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist, wobei das persönliche Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen muss, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.
Des Weiteren ist für Unionsbürger, die - gemäß § 53a Abs. 1 NAG nach einem fünfjährigen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet - das Daueraufenthaltsrecht erworben haben, nicht nur bei der Ausweisung, sondern auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes der in § 66 Abs. 1 letzter Satzteil FPG vorgesehene Gefährdungsmaßstab, der jenem in Art. 28 Abs. 2 der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG) entspricht, heranzuziehen (vgl. VwGH 24.10.2024, Ra 2022/21/0161, mwN).
Dieser Maßstab liegt im abgestuften System der Gefährdungsprognosen über dem Gefährdungsmaßstab nach dem ersten und zweiten Satz des § 67 Abs. 1 FPG. § 53a Abs. 1 NAG stellt in Bezug auf den Erwerb des Rechts auf Daueraufenthalt auf einen fünf Jahre rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet ab. Auf dieser Grundlage darf nur bei Vorliegen von Gründen iSd § 66 Abs. 1 letzter Satzteil FrPolG 2005 (schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit) ein Aufenthaltsverbot erlassen werden.
Hält sich der Unionsbürger bei der Erlassung des Aufenthaltsverbotes schon zehn Jahre rechtmäßig und ununterbrochen in Österreich auf, so verlangt § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG für die Zulässigkeit dieser Maßnahme, dass aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden könne, die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich werde durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet.
Mit der Bestimmung des § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG soll Art. 28 Abs. 3 lit. a der Unionsbürger-RL umgesetzt werden, wozu der EuGH bereits judizierte, dass hierauf gestützte Maßnahmen auf "außergewöhnliche Umstände" begrenzt sein sollen; es ist vorausgesetzt, dass die vom Betroffenen ausgehende Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit einen "besonders hohen Schweregrad" aufweist, was etwa bei bandenmäßigem Handeln mit Betäubungsmitteln der Fall sein kann (vgl. EuGH 23.11.2010, C-145/09; EuGH 22.5.2012, C-348/09, wo überdies darauf hingewiesen wurde, dass es "besonders schwerwiegende(r) Merkmale" bedarf; VwGH 30.11.2023, Ro 2022/21/0013; 23.05.2024, Ra 2024/21/0044).
Die BF ist ungarische Staatsbürgerin und somit EWR-Bürgerin bzw. Unionsbürgerin, weshalb sie in den persönlichen Anwendungsbereich von §§ 66 und 67 FPG fällt. Die BF ist seit XXXX durchgehend mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet. Die BF hat ihre erste Straftat im XXXX begangen. Somit hat sie gerade einmal zwei Jahre nach ihrer Niederlassung im Bundesgebiet begonnen ihr strafrechtlich relevantes Verhalten zu setzen. Sie wurde im XXXX , im XXXX und im XXXX rechtskräftig von einem österreichischen Gericht strafrechtlich verurteilt.
In diesem Zusammenhang ist auf die Judikatur des VwGH zu verweisen, wonach eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Sinne des § 55 Abs. 3 NAG einem weiteren Aufenthaltsrecht gemäß § 51 Abs. 1 NAG und somit auch dem Erlangen eines Daueraufenthaltsrechts nach § 53a NAG entgegen steht. (vgl. dazu etwa VwGH 08.11.2022, Ra 2022/21/0105, mwN; 21.12.2022 Ra 2022/21/0213).
Von einer Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit gemäß § 55 Abs. 3 NAG ist im Sinn des Art. 27 der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG) dann auszugehen, wenn das persönliche Verhalten des Fremden eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (vgl. VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0151; 16.07.2020, Ra 2019/21/0247).
Vor dem Hintergrund der Judikatur des VwGH hat die BF aufgrund des von ihr nach gerade einmal zweijährigem Aufenthalt begonnenen strafrechtlichen Fehlverhaltens kein unionsrechtliches Daueraufenthaltsrecht gemäß § 53a NAG erworben und liegen auch nicht die Voraussetzungen für einen ununterbrochenen rechtmäßigen Aufenthalt über zehn Jahre vor, weshalb der Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1 Satz 2 FPG zur Anwendung kommt.
Selbst unter der Annahme, dass ihr Fehlverhalten zum damaligen Zeitpunkt, nachdem sie sich fünf Jahre lang im Bundesgebiet aufgehalten hat, noch keine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dargestellt hat, hat sie dennoch kein unionsrechtliches Daueraufenthaltsrecht erworben, da sie lediglich mit erheblichen Unterbrechungen bis XXXX einer Erwerbstätigkeit nachgegangen war und aus dem vorliegenden Sozialversicherungsdatenauszug maßgebliche Lücken ersichtlich sind, weshalb die Arbeitnehmereigenschaft nicht erhalten geblieben ist und ist auch § 51 Abs. 1 Z 2 NAG nicht als erfüllt anzusehen, da keine Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass sie in dieser Zeit über einen ausreichenden Krankenversicherungsschutz verfügt hat.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (vgl. VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0367, mwN).
Nun ist im Sinne des § 67 FPG das persönliche Verhalten des Betroffenen zu beurteilen und insbesondere auf die durch die konkreten Straftaten bewirkten Eingriffe in die öffentliche Ordnung, die genauen Tatumstände und Begleitumstände der Taten und auch sonstige Besonderheiten Bedacht zu nehmen. Es ist in weiterer Folge abzuwägen, ob das Allgemeininteresse an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes schwerer wiegt als andere relativierende Momente, wie etwa auch das Familien- und Privatleben des Betroffenen.
Bei der zur BF zu erstellenden Gefährdungsprognose stehen ihre strafgerichtlichen Verurteilungen bzw. das diesen zugrundeliegende Verhalten im Mittelpunkt.
Die Verhinderung von Eigentumsdelikten stellt ein Grundinteresse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar. Das Verhalten der BF ist diesem Grundinteresse massiv zuwidergelaufen.
Durch die mehrfachen Tatbegehungen innerhalb eines jeweils sehr kurzen Zeitraumes sowie der gewerbsmäßigen Begehung zeigt die BF, dass sie gegenüber dem Rechtsgut des fremden Eigentumes eine gleichgültige Einstellung aufweist und, dass die von ihr ausgehende Gefahr jedenfalls eine tatsächliche ist.
Die BF wurde zwei Mal innerhalb eines Jahres wegen gewerbsmäßigem Diebstahl verurteilt. So scheinen im Urteil vom XXXX zwischen XXXX und XXXX zahlreiche Angriffe auf fremdes Eigentum auf. Auch konnte sie diese Verurteilung nicht vor der Begehung weiterer gleichartiger Straftaten abhalten und mussten ihr die aufenthaltsrechtlichen Konsequenzen ihres Verhaltens bewusst sein, zumal sie bereits im XXXX seitens der belangten Behörde ermahnt und darauf hingewiesen wurde, dass im Falle eines erneuten Fehlverhaltens ein Verfahren hinsichtlich aufenthaltsbeendender Maßnahmen eingeleitet und solche auch erlassen werden können. Bereits im XXXX und XXXX setzte sie ihr strafrechtlich relevantes Verhalten fort und wurde im Urteil vom XXXX als erschwerend die Tatbegehung während offener Probezeit sowie der rasche Rückfall gewertet. Daraus ergibt sich eindeutig, dass die von ihr ausgehende Gefährdung auch als erheblich zu qualifizieren ist.
Zu beurteilen bleibt schließlich noch die Frage der Gegenwärtigkeit der Gefahr im Sinne des § 67 FPG, welche kumulativ mit der Erheblichkeit und Tatsächlichkeit vorliegen muss.
Ein Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat. Dieser Zeitraum ist nach den Grundsätzen der Judikatur umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden - etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall - manifestiert hat (VwGH 26.04.2018, Ra 2018/21/0027, mwN; VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0118).
Die BF verbüßte von XXXX bis XXXX ihre Haftstrafe in der Justizanstalt XXXX und wurde anschließend in die Justizanstalt XXXX überstellt, wo sie sich bis zum XXXX in Haft befunden hat.
Für die Frage, ob ein Aufenthaltsverbot erlassen werden darf, ist vom VwG auf den Zeitpunkt seiner Durchsetzbarkeit abzustellen. Gemäß § 70 Abs. 1 zweiter Satz FPG ist der Eintritt der Durchsetzbarkeit eines Aufenthaltsverbotes aber für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde (VwGH 29.09.2020, Ra 2020/21/0297). Im Hinblick auf den dem Fremden nach § 39 Abs 1 SMG 1997 gewährten Strafaufschubes ist die Durchsetzbarkeit des Aufenthaltsverbotes bis zum Vollzug der unbedingt verhängten Freiheitsstrafe bzw. bis zu deren bedingter Nachsicht aufgeschoben. Demzufolge ist die Frage, ob ein Aufenthaltsverbot erlassen werden darf, für diesen in der Zukunft liegenden Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit zu beurteilen (VwGH 17.03.2009, 2007/21/0324).
Im konkreten Fall ist jedoch zu beachten, dass die BF mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt wurde. Die erlittene Vorhaft von XXXX , XXXX bis XXXX , XXXX , wurde angerechnet. Mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX der BF gemäß § 39 Abs. 1 SMG ein Strafaufschub bis XXXX gewährt wurde, um sich den notwendigen gesundheitsbezogenen Maßnahmen zu unterziehen. Sie befand sich laut ZMR-Auszug vom bis XXXX in der Justizanstalt XXXX , sie hat somit sieben Monate ihrer Haftstrafe verbüßt. Die BF wurde erstmals am XXXX in ein stationäres Drogenprogramm aufgenommen, hat dieses am XXXX selbst veranlasst unterbrochen und ist seit XXXX wieder in stationärer Drogentherapie, zuletzt war sie bis XXXX im XXXX gemeldet. Derzeit ist die Therapie vorübergehend unterbrochen.
Wie bereits ausgeführt, wurde die BF nach ihrer zweiten Verurteilung, welche sich auf mehrfache Diebstähle in der Zeit von XXXX bis XXXX bezog, mit Schreiben des BFA vom XXXX , ermahnt. Ihr wurde mitgeteilt, dass unter Berücksichtigung ihrer privaten, familiären und gesundheitlichen Situation, das Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht weitergeführt werde, sie habe jedoch bei einem erneuten Fehlverhalten mit weiteren aufenthaltsbeendenden Maßnahmen zu rechnen. Die nächsten Straftaten beging sie dann im XXXX und XXXX . Die Ermahnung hat bei der BF offensichtlich keine Wirkung gezeigt.
Von einem Wegfall oder einer wesentlichen Minderung der von der BF ausgehenden Gefährdung ist somit, insbesondere vor dem Hintergrund, dass die BF im Hinblick auf ihre letzte Verurteilung rasch rückfällig geworden und in zwei Fällen wegen gewerbsmäßigen Diebstahls verurteilt worden war, erst nach einem ausreichenden Wohlverhaltenszeitraum auszugehen, weshalb sowohl zum Entscheidungszeitpunkt als auch zum Zeitpunkt der Befristung des Strafaufschubes von einer gegenwärtigen Gefahr auszugehen ist.
Da von der BF eine erhebliche, tatsächliche, und auch gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit iSd § 67 FPG ausgeht, kann derzeit keine positive Zukunftsprognose gestellt werden.
Auch im Lichte der nach § 9 BFA-VG gebotenen Abwägung der privaten und familiären Interessen der BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen ist keine Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes geboten.
Der Lebensgefährte der BF lebt in Österreich, sie hat daher maßgebliche familiären Bindungen zum Bundesgebiet. Die BF und der Zeuge gaben in der Beschwerdeverhandlung gleichlautend an sich seit ca. acht Jahren zu kennen und seit einigen Jahren in einem gemeinsamen Haushalt zu leben. Der Lebensgefährte hat zwar angegeben die BF mental und finanziell zu unterstützen, jedoch hat er auch ausgesagt, dass die BF und er die Wohnung gemeinsam finanzieren würden und er im Moment arbeitslos sei. (vgl. Verhandlungsniederschrift XXXX , S 9). Derzeit verfügt die BF über keine gesicherte Wohnmöglichkeit. Kontakte zu privaten Bezugspersonen können auch durch moderne Kommunikationsmittel und Besuche dieser Personen in Ungarn, wohin tägliche sehr gute Zugverbindungen bestehen, aufrechterhalten werden. Auch ist keine nachhaltige Integration der BF am österreichischen Arbeitsmarkt zu erblicken, da sie lediglich von XXXX bis zuletzt XXXX verschiedenen Erwerbstätigkeiten in Österreich nachgegangen war. Ansonsten sind keine weiteren maßgeblichen Anbindungen der BF zum Bundesgebiet hervorgekommen und wurde von der BF kein diesbezügliches Vorbringen erstattet.
Die BF hat den Großteil ihres bisherigen Lebens in Ungarn verbracht. Sie hat dort ihre Schulausbildung absolviert, ist dort Erwerbstätigkeiten nachgegangen und ist ihre Muttersprache Ungarisch. Auch befinden sich ihre Angehörigen in Ungarn. Zwar hat sie ausgeführt mit diesen nicht in Kontakt zu stehen, jedoch lebt ihr erwachsener Sohn im Heimatland, zu welchem sie Kontakt pflegt. Auch hat die BF bereits über viele Jahre hinweg mit ihren psychischen Erkrankungen in Ungarn gelebt und ist somit davon auszugehen bzw. sind auch keine gegenteiligen Umstände hervorgekommen, dass sie eine weiterführende diesbezügliche Behandlung im Heimatland erhalten wird können. Es wird der BF daher möglich sein sich wieder in die Gesellschaft ihres Heimatlandes einzugliedern.
Die öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes sind demnach höher zu gewichten als die (allenfalls vorliegenden) gegenläufigen privaten Interessen der BF. Unter diesen Umständen ist die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 9 BFA-VG als zulässig zu werten.
Die Bemessung des Aufenthaltsverbotes mit einer Dauer von sechs Jahren erscheint jedoch vor dem Hintergrund, dass die BF derzeit bemüht ist ihren Lebenswandel zu stabilisieren sowie aufgrund der Tatsache, dass sich die über die BF verhängten Freiheitsstrafen unter der Hälfte des vorgesehenen Strafrahmens bewegten bzw. die erste Freiheitsstrafe zu 2/3 bedingt nachgesehen wurde, als unverhältnismäßig und kann somit mit einer Befristung von zwei Jahren das Auslagen gefunden werden.
3.2. Zum Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt II.):
Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
Hinweise darauf, dass die sofortige Ausreise der BF im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich wäre, ergaben sich gegenständlich nicht, sodass sich die Einräumung eines einmonatigen Durchsetzungsaufschubes seitens der belangten Behörde als rechtens zeigte.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchteil B)
Zur Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
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