Bundesverwaltungsgericht W269 2326333-1

W269 2326333-1Federal Administrative CourtApr 14, 2026

Regest

Interessenabwägung non refoulement öffentliche Interessen Privatleben Resozialisierung Rückkehrentscheidung Sicherheitslage Teileinstellung Versorgungslage Zurückziehung

Full text

Bundesverwaltungsgericht W269 2326333-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.04.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W269.2326333.1.00

Spruch

W269 2326333-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK

I. Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Elisabeth MAYER-VIDOVIC als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU), gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.10.2025, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.02.2026:

A) Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1, § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

II. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Elisabeth MAYER-VIDOVIC als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU), gegen die Spruchpunkte II. bis VI. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.10.2025, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.02.2026, zu Recht:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer reiste unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 13.12.2023 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Am 13.12.2023 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Zu seinen Fluchtgründen gab er an, dass in Syrien Krieg herrsche und er für das Regime und für die Milizen kämpfen solle. Er wolle aber keine Waffen tragen. Er wolle nicht sterben und ein gutes Leben für seine Familie haben.

3. Am 15.10.2024 wurde der Beschwerdeführer im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Arabisch vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu seinem Antrag auf internationalen Schutz einvernommen. Dabei gab er an, dass er im Dorf XXXX im Gouvernement Aleppo in Syrien geboren worden und aufgewachsen sei. Befragt nach seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, dass er nicht in die syrische Armee einrücken habe wollen. Er habe auch Angst gehabt, von den Kurden zum Militärdienst eingezogen zu werden.

4. Am 02.07.2025 fand eine weitere Einvernahme des Beschwerdeführers im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Arabisch vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt. Konfrontiert mit dem Umsturz des Assad-Regimes im Dezember 2024 gab der Beschwerdeführer an, dass er sich nun nicht mehr so viele Sorgen um seine Familie mache, dass er jedoch nicht in Syrien leben könne, weil die Sicherheitslage nicht stabil sei und Unklarheiten bezüglich der neuen Regierung bestehen würden.

5. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 15.10.2025 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab. Weiters wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 erteilt (Spruchpunkt III.), ihm gegenüber gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Syrien gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Schließlich sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).

Die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten begründete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer keine Bedrohung oder Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft gemacht habe. Zu Spruchpunkt II. führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass sich aus den individuellen Verhältnissen des Beschwerdeführers keine Gefährdung iSd § 8 AsylG 2005 ableiten habe lassen. Es seien keine Anhaltspunkte zu Tage getreten, die darauf hindeuten würden, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr in eine ausweglose und existenzbedrohende Lage geraten würde. Der Beschwerdeführer verfüge über ein tragfähiges familiäres Netzwerk und soziale Anknüpfungspunkte in seinem Herkunftsstaat, von welchen er eine Unterstützung erwarten könne. Schließlich wird im angefochtenen Bescheid ausgeführt, dass die öffentlichen Interessen an der Außerlandesbringung des Beschwerdeführers gegenüber seinen privaten Interessen am Verbleib in Österreich überwiegen würden und ein Eingriff in seine durch Art. 8 EMRK geschützten Rechte daher als gerechtfertigt anzusehen sei.

6. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde, welche am 11.11.2025 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangte.

In der Beschwerde brachte der Beschwerdeführer vor, dass ihm in Syrien die Gefahr der Zwangsrekrutierung und der politischen Verfolgung durch die HTS drohe. Die HTS gehe brutal gegen Andersdenkende vor. Die Sicherheitslage habe sich nach dem Sturz des Assad-Regimes tendenziell verschlechtert und sei die persönliche Sicherheit des Beschwerdeführers nicht gewährleistet. Zur humanitären Lage wurde ausgeführt, dass Landwirte unter Niederschlagsmangel leiden würden, die Infrastruktur stark beschädigt sei und es an grundlegenden Dienstleistungen wie Strom, Wasser und medizinischer Versorgung mangle. Es herrsche massive Arbeitslosigkeit und verfüge der Beschwerdeführer nicht über eine spezifische Ausbildung. Die Familie des Beschwerdeführers lebe selbst unter prekären Umständen. Der Beschwerdeführer habe Schulden aus der Flucht. Auch sei eine Verweisung auf die Stadt Damaskus im Fall des Beschwerdeführers nicht möglich.

7. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt und langten am 14.11.2025 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

8. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 19.02.2026 im Beisein der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers und eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der der Beschwerdeführer ausführlich befragt wurde. Ein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nahm an der Verhandlung nicht teil, die Verhandlungsschrift wurde der Erstbehörde übermittelt.

Nach Erörterung seiner Fluchtgründe zog der Beschwerdeführer seine Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides vom 15.10.2025 zurück.

9. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, zu Berichten über die jüngsten Entwicklungen in Syrien rund um die kurdisch-geführten Gebiete Anfang des Jahres 2026 Stellung zu nehmen. Es langte keine Stellungnahme bei Gericht ein.

10. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.03.2026 wurde den Parteien des Verfahrens die Gelegenheit eingeräumt, zum aktualisierten Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien vom 28.02.2026, Version 13, Stellung zu nehmen. Es langte keine Stellungnahme bei Gericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

1.1.1. Der Beschwerdeführer führt den im Spruch angeführten Namen. Er ist syrischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Araber und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Seine Muttersprache ist Arabisch.

1.1.2. Er wurde am XXXX im Ort XXXX , in der Region Manbij, im Gouvernement Aleppo geboren und ist dort aufgewachsen. Der Beschwerdeführer besuchte in Syrien sechs Jahre lang die Schule, kann jedoch nicht lesen und schreiben. Er arbeitete in Syrien in einem Geschäft und reparierte Wasserversorgungsmotoren und Waschmaschinen.

1.1.3. Im Jahr 2014 verließ der Beschwerdeführer erstmals Syrien wegen der Kriegslage. Im Jahr 2017 kehrte er aus der Türkei für drei Monate nach Syrien zurück. In seinem Herkunftsort heiratete er seine nunmehrige Ehefrau und reiste mit dieser im Jahr 2017 in die Türkei aus. Danach kehrte er nicht mehr wieder nach Syrien zurück. In der Türkei wurden in den Jahren 2020 und 2022 die beiden gemeinsamen Kinder des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau geboren.

Nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet stellte der Beschwerdeführer am 13.12.2023 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

1.1.4. Der Herkunftsort des Beschwerdeführers, der Ort XXXX im Gouvernement Aleppo, steht unter der Kontrolle der neuen syrischen Regierung. Es finden dort keine Kampfhandlungen statt.

1.1.5. Der Beschwerdeführer leistete den verpflichtenden Militärdienst im Assad-Regime nicht ab.

1.1.6. Der Beschwerdeführer war niemals politisch aktiv. Es fand niemals eine gegen ihn gerichtete Verfolgungshandlung oder Bedrohung statt. Der Beschwerdeführer nahm an keinen Kampfhandlungen in Syrien teil.

1.1.7. In Syrien halten sich folgende Verwandte des Beschwerdeführers auf:

Die Ehefrau und die beiden minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers leben beim Bruder des Beschwerdeführers, XXXX , und dessen Familie in einer Mietwohnung in Damaskus. Der Bruder des Beschwerdeführers, XXXX , ist verheiratet und hat vier Kinder. Er arbeitet in Damaskus als Schmied und kommt für den Lebensunterhalt der Ehefrau und der Kinder des Beschwerdeführers auf.

Ein weiterer Bruder des Beschwerdeführers, XXXX , lebt ebenfalls in Damaskus und arbeitet als Schmied mit dem Bruder XXXX zusammen.

Die Eltern und ein weiterer Bruder des Beschwerdeführers, XXXX , leben im Dorf XXXX in einem Eigentumshaus. XXXX ist gesundheitlich eingeschränkt und lebt daher bei den Eltern. Sie verfügen über ein landwirtschaftliches Grundstück, auf dem Getreide angebaut wird, und eine Kuh; davon bestreiten sie ihren Lebensunterhalt. Das Familienhaus verfügt über einen eigenen Brunnen. Lebensmittel sind im Herkunftsort des Beschwerdeführers vorhanden. Die Stromversorgung ist täglich für einige Stunden aufrecht. Treibstoff und Medikamente sind vorhanden. Den Eltern und dem Bruder des Beschwerdeführers geht es gut.

Drei Schwestern des Beschwerdeführers leben im Herkunftsort XXXX . Sie sind verheiratet.

Eine weitere Schwester lebt in XXXX in Syrien. Sie ist ebenfalls verheiratet.

Ein Onkel des Beschwerdeführers arbeitet in XXXX als Schmied.

Ein weiterer Onkel des Beschwerdeführers arbeitet in Damaskus mit Tierfutter.

Der Beschwerdeführer kann von diesen Verwandten Unterstützung in Form von Wohnraum, Lebensmitteln, in finanzieller Hinsicht und bei der Arbeitssuche erhalten.

1.1.8. Folgende Verwandte des Beschwerdeführers leben außerhalb von Syrien:

In Österreich hält sich ein Neffe des Beschwerdeführers, XXXX , auf. Er ist der Sohn des Bruders XXXX . Das Asylverfahren von XXXX ist noch beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl anhängig. Es besteht kein Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Neffen.

Weiters hält sich der Schwager des Beschwerdeführers, XXXX , in Österreich auf. Er ist der Bruder der Ehefrau des Beschwerdeführers. Sein Beschwerdeverfahren ist beim Bundesverwaltungsgericht zur Zl. XXXX anhängig. Es besteht kein Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Schwager.

Zwei Brüder des Beschwerdeführers leben in der Türkei.

Eine Schwester des Beschwerdeführers lebt in der Türkei.

Eine Schwester des Beschwerdeführers lebt in Beirut.

Ein Cousin des Vaters des Beschwerdeführers, XXXX , arbeitet in der Türkei. Dieser borgte dem Beschwerdeführer Geld für die Reise von der Türkei bis nach Österreich.

Drei Cousins des Beschwerdeführers leben in Norwegen.

Der Beschwerdeführer kann von seinen Verwandten finanzielle Unterstützung erhalten.

1.2. Zum Leben des Beschwerdeführers in Österreich:

1.2.1. Der Beschwerdeführer geht in Österreich seit 05.11.2024 einer Teilzeitbeschäftigung als Küchengehilfe in einem Restaurant nach und verdient EUR 1.289,- monatlich. Ab März 2026 wird der Beschwerdeführer auf Vollzeitbasis beschäftigt.

1.2.2. Er lebt in einer Asylunterkunft und hat für diese monatlich EUR 250,- an Miete zu bezahlen. Die Reise von der Türkei bis nach Österreich kostete für den Beschwerdeführer EUR 5.000,-. Diesen Betrag lieh sich der Beschwerdeführer seinerzeit vom Cousin seines Vaters, XXXX , der in der Türkei lebt, aus und hat ihn noch nicht komplett zurückgezahlt.

1.2.3. Der Beschwerdeführer hat in Österreich noch keinen Deutschkurs besucht.

1.2.4. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig.

1.2.5. Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten.

1.2.6. In der mündlichen Verhandlung vom 19.02.2026 zog der Beschwerdeführer seine Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides zurück.

1.3. Zur maßgeblichen Situation in Syrien:

1.3.1. Nach monatelanger Vorbereitung starteten islamistische Regierungsgegner unter der Führung der dschihadistischen Gruppe Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS), welche vormals als Al-Nusra-Front bekannt war, die Operation „Abschreckung der Aggression“ und brachten am 08.12.2024 die syrische Hauptstadt Damaskus unter ihre Kontrolle und beendeten damit die Herrschaft des syrischen Assad-Regimes. Der ehemalige syrische Machthaber Baschar al-Assad verließ daraufhin das Land und flüchtete nach Russland.

1.3.2. Die Syrische Arabische Armee (SAA) wurde mit Befehl al-Assads noch im Dezember 2024 offiziell aufgelöst.

Die neue syrische Regierung – angeführt von der ehemaligen islamistischen Gruppe HTS, wobei fast die Hälfte der Ernannten in keiner Verbindung zur HTS steht, besteht aus Technokraten, ethnischen Minderheiten und mehreren engen Vertrauten Ahmad ash-Shara’s – wendet keine institutionalisierten Rekrutierungsverfahren an. Der neue syrische Präsident Ahmad ash-Shara’ – früher als HTS-Anführer unter dem Namen Mohammed al-Joulani bekannt – versprach, die neue Armee in eine professionelle, auf Freiwilligen basierende Truppe umzuwandeln, um die Professionalität in den Reihen zu fördern und sich von der Wehrpflichtpolitik zu entfernen, die das zusammengebrochene Assad-Regime charakterisierte.

Die HTS gab am 29.01.2025 offiziell ihre Auflösung bekannt.

1.3.3. Das Gouvernement Aleppo bietet ein relativ sicheres Umfeld. Im Gouvernement Aleppo ist die Zahl der Sicherheitsvorfälle in den letzten Monaten stetig und deutlich zurückgegangen. Wenngleich die Gesamtzahl der Sicherheitsvorfälle die höchste aller Gouvernements ist, ist die durchschnittliche Zahl der zivilen Todesopfer aufgrund der hohen Bevölkerungszahl des Gouvernements vergleichsweise niedrig und seit März 2025 stark rückläufig. Auch nach dem Anstieg der Gewalt im Dezember 2025 und Jänner des Jahres 2026 hat sich die Sicherheitslage im Gouvernement Aleppo nach der Erzielung eines neuen Integrationsübereinkommens zwischen der neuen Regierung und der kurdischen SDF weitgehend stabilisiert. Unter Berücksichtigung der hohen Zahl von Rückkehrern aus dem In- und Ausland lässt sich schlussfolgern, dass es im Gouvernement Aleppo zwar auch wahllos verübte Gewalt gibt, diese jedoch nicht in großem Umfang stattfindet. Die syrischen Behörden lassen den Zuzug von Personen, die in das Land einreisen bzw. zurückkehren wollen, ohne systematische Einschränkungen zu.

In ganz Syrien gibt es kein Gebiet (mehr), in dem das Ausmaß willkürlicher Gewalt ein derart außergewöhnliches Niveau erreichen würde, dass eine Person allein aufgrund ihrer Anwesenheit dort einem tatsächlichen Risiko ausgesetzt wäre.

1.3.4. In allen Gebieten, in denen in den letzten Jahren Militäroperationen stattgefunden haben, sind nicht explodierte Kampfmittel weit verbreitet. Ländliche Regionen gehören zu den am stärksten kontaminierten Gebieten. Die meisten Opfer von Landminen werden in der Wüste getötet. Eine große Anzahl wurde auf landwirtschaftlichen Flächen getötet. Besonders betroffen sind demnach Menschen beim Bewirtschaften von landwirtschaftlichen Flächen und Kinder, die Blindgänger oft mit Spielzeug verwechseln. In den letzten Monaten ist ein starker Rückgang der Todesfälle im Zusammenhang mit Kampfmittelrückständen zu verzeichnen. Dieser Rückgang ist in erster Linie das Ergebnis intensiver Bemühungen des syrischen Verteidigungs- und Notfallministeriums, die von Kampfmittelrückständen betroffenen Gebiete zu kartieren und die Bevölkerung aufzuklären. Im September 2025 bat die Regierung um internationale Hilfe, um die Räumungsarbeiten zu beschleunigen.

1.3.5. Die Versorgungslage in Syrien ist sehr angespannt. Die Infrastruktur, zB Straßen und Brücken, ist stark beschädigt. Etwa ein Drittel der Wohngebäude in Syrien ist zerstört oder schwer beschädigt.

Die Wiederherstellung der Grundversorgung, wie zB. der Wasser- und Stromversorgung, bleibt in allen Gouvernements eine Herausforderung. Unter anderem ist das Gouvernement Aleppo stark von unsicheren und unregulierten Wassertransporten per Lkw abhängig. Kosten für Trinkwasser und Wasser für den Haushalt machen etwa 20% des Familieneinkommens aus. Syrien leidet unter einem Stromdefizit von bis zu 80% seines tatsächlichen Bedarfs. Die Anzahl der täglichen Stunden mit Stromversorgung ist nicht nur in Damaskus, sondern auch in anderen Landesteilen, zB Aleppo, im Steigen begriffen.

Syrien befindet sich in einer der weltweit kritischsten Notlagen hinsichtlich der Ernährungssicherheit. Die galoppierende Inflation und Abwertung des syrischen Pfunds haben die Kaufkraft erheblich geschwächt, sodass Lebensmittel für große Teile der Bevölkerung unerschwinglich geworden waren. Die syrische Regierung setzte Maßnahmen, um die Preise im ganzen Land anzugleichen. Demnach wurde am 05.01.2026 das neue syrische Pfund eingeführt, das auf der Streichung von zwei Nullen aus dem Nennwert basiert.

Auch die medizinische Versorgung ist landesweit in einem desolaten Zustand. Es fehlt an qualifiziertem Personal, Medikamenten und funktionierender Medizintechnik. Dies ist ein durchgängiges Problem in allein Provinzen.

Die Arbeitslosenquote beträgt ca. 60%. Die Gesamtbeschäftigung blieb jedoch bei etwa 6,3 Millionen trotz des demografischen Schocks stabil.

Es zeichnet sich insbesondere aufgrund der Aufhebung der Sanktionen und der internationalen diplomatischen Bemühungen des syrischen Präsidenten die Tendenz einer Entspannung der wirtschaftlichen Lage in Syrien ab.

1.3.6. Das Dorf XXXX im Gouvernement Aleppo ist aus der Türkei kommend über den offenen Grenzübergang in Jarablus nach Syrien, genauer in das Gouvernement Aleppo, zu erreichen.

1.3.7. Familiäre Netzwerke sind entscheidend für den Erfolg der Wiedereingliederung. Die Familie bietet Unterkunft, Versorgung und Zugang zu informellen Beschäftigungsmöglichkeiten und hilft bei der Bewältigung bürokratischer Hürden. Rückkehrer sind oft unmittelbar auf Verwandte angewiesen, die ihnen Unterkunft, Orientierung und Kontakte vor Ort vermitteln sowie eine wichtige Rolle bei der Wiederbeschaffung von Ausweispapieren oder der Rückgewinnung von Eigentum spielen.

1.3.8. Der Beschwerdeführer kann im Falle einer freiwilligen Rückkehr finanzielle Unterstützungsleistungen und Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:

2.1.1. Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen Angaben vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers (Name und Geburtsdatum) getroffen werden, gelten diese ausschließlich für die Identifizierung der Person des Beschwerdeführers im Asylverfahren.

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit und seiner Muttersprache gründen auf den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers; das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen – im gesamten Verfahren im Wesentlichen gleich gebliebenen und sich mit den Länderberichten zu Syrien deckenden – Aussagen des Beschwerdeführers zu zweifeln.

2.1.2. Die Feststellungen zum Geburtsdatum, zum Geburtsort, zum Aufwachsen, Schulbesuch und zur Berufserfahrung basieren auf den konsistenten Angaben des Beschwerdeführers im Zuge seines Asylverfahrens.

2.1.3. Dass der Beschwerdeführer Syrien erstmals 2014 wegen der Kriegslage verließ, im Jahr 2017 zurückkehrte, in seinem Herkunftsort heiratete und in weiterer Folge endgültig aus Syrien ausreiste, ergibt sich aus den glaubhaften Ausführungen des Beschwerdeführers.

Die Feststellungen zum gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gründen auf dem Akteninhalt.

2.1.4. Dass der Herkunftsort des Beschwerdeführers unter der Kontrolle der neuen syrischen Regierung steht, ergibt sich übereinstimmend aus den vorliegenden Länderinformationen und der Einsichtnahme in die Karte https://syria.liveuamap.com/. Auch der Beschwerdeführer gab zu Protokoll, dass sein Herkunftsort vom „neuen Staat“ kontrolliert werde (VH-Protokoll, S. 5). Dass derzeit keine Kampfhandlungen in der Herkunftsregion stattfinden, wurde vom Beschwerdeführer im Zuge der mündlichen Verhandlung angegeben (VH-Protokoll, S. 11) und deckt sich weiters mit den Länderinformationen. Dazu führte er aus, dass die Sicherheitslage „nicht so schlecht sein sollte“ und ihm wegen der Sicherheitslage nichts passieren würde (VH-Protokoll, S. 9 f).

2.1.5. Dass der Beschwerdeführer den verpflichtenden Militärdienst im Assad-Regime nicht ableistete, ergibt sich aus seinem konsistenten Vorbringen im Laufe des Asylverfahrens.

2.1.6. Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer niemals politisch aktiv war, niemals eine gegen ihn gerichtete Verfolgungshandlung oder Bedrohung in Syrien stattfand und der Beschwerdeführer niemals an Kampfhandlungen in Syrien teilnahm, beruhen auf den Angaben, die der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde und vor Gericht selbst tätigte. Insgesamt ist nicht zu erkennen, dass sich der Beschwerdeführer in seiner Lebensweise in irgendeiner Form exponiert hätte. Im Gegenteil, er führte ein unauffälliges Leben und ist weder gegenüber dem ehemaligen Assad-Regime noch gegenüber der nunmehrigen Übergangsregierung kritisch in Erscheinung getreten.

2.1.7. Die Feststellungen zu den Aufenthaltsorten und Lebensbedingungen der noch in Syrien aufhältigen Verwandten des Beschwerdeführers beruhen auf seinen diesbezüglichen Angaben im Zuge des Verfahrens, insbesondere in der mündlichen Verhandlung. In Bezug auf seine Eltern führte der Beschwerdeführer aus, dass diese gemeinsam mit einem Sohn nach wie vor das im Eigentum stehende Familienhaus im Herkunftsort bewohnen würden. Es stünde ein landwirtschaftliches Grundstück, auf dem Getreide angebaut werde, und eine Kuh zur Verfügung. Damit könne seine Familie den Lebensunterhalt bestreiten. Es gehe seiner Familie gut (VH-Protokoll, S. 6 ff). Vor der belangten Behörde führte der Beschwerdeführer an, dass die wirtschaftliche bzw. finanzielle Situation seiner Familie im Herkunftsort als „mittel“ einzustufen sei. In Bezug auf Lebensmittel gab der Beschwerdeführer an, dass diese vorhanden seien. Hinsichtlich des Zuganges zu Strom, Wasser, Treibstoff und gesundheitlicher Versorgung führte der Beschwerdeführer aus, dass es besser geworden sei. Strom stünde täglich für zwei bis drei Stunden zur Verfügung. Die Familie verfüge über einen eigenen Brunnen im Haus. Medikamente könnten in der Apotheke erworben werden und es gäbe vermutlich eine Tankstelle im Herkunftsort (BFA-Einvernahme 02.07.2025, S. 4 f).

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer von seinen Verwandten Unterstützung in Form von Wohnraum, Lebensmitteln, in finanzieller Hinsicht und bei der Arbeitssuche erhalten kann, gründet auf seinen Angaben, wonach ihn seine Familie mit Wohnraum und Lebensmitteln versorgen würde (BFA-Einvernahme 02.07.2025, S. 6). Seine Brüder würden ihn mit Geld unterstützen, dieses müsste er dann aber zurückzahlen, sobald er eine Arbeit gefunden habe (VH-Protokoll, S. 10).

Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch von den weiters genannten Familienmitgliedern Unterstützung erfahren würde. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die wirtschaftliche Lage in Syrien weiterhin angespannt ist und syrische Haushalte, die bereits unter prekären Bedingungen leben, durch die steigenden Kosten für Lebensmittel, Miete und Brennstoff belastet sind und daher die Ankunft weiterer Familienangehöriger die knappen Ressourcen zusätzlich belasten. Dennoch ist vor dem Hintergrund der Länderinformationen, wonach die Werte der Familie und soziale Netzwerke in der syrischen Gesellschaft einen hohen Stellenwert einnehmen und bereits vor dem Krieg als wichtige Quelle der Unterstützung, Zugehörigkeit und Widerstandsfähigkeit galten, anzunehmen, dass der Beschwerdeführer in Zeiten der Not finanzielle Unterstützung von seinen zahlreichen Verwandten erhalten könnte. So borgte ihm bereits in der Vergangenheit ein Cousin seines Vaters Geld für die damalige Ausreise aus Syrien und versorgt aktuell der Bruder des Beschwerdeführers dessen Frau und Kinder. Selbst wenn Unterstützungsleistungen nach Aufnahme einer Beschäftigung zurückgezahlt werden müssen, zeigt dies, dass die Familienmitglieder des Beschwerdeführers in der Not zusammenstehen und ist davon auszugehen, dass ihm im Fall der Rückkehr bei Bedarf auch von anderen Verwandten als seinen Eltern Unterstützung zuteil werden würde. Auch ist zu erwarten, dass insbesondere die Brüder dem Beschwerdeführer behilflich sein würden, eine Arbeit zu finden. Den Angaben des Beschwerdeführers zufolge arbeiten seine Brüder XXXX und XXXX als Schmiede zusammen, was zeigt, dass gegenseitige Unterstützung bei der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gegeben ist.

2.1.8. Die Feststellungen zu den außerhalb Syriens lebenden Verwandten des Beschwerdeführers gründen auf den Angaben des Beschwerdeführers im Zuge des Asylverfahrens. Dass weder zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Neffen noch zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Schwager ein Abhängigkeitsverhältnis besteht, ergibt sich aus den zuletzt in der mündlichen Verhandlung getätigten Aussagen des Beschwerdeführers.

Dass ein in der Türkei arbeitender Cousin des Vaters des Beschwerdeführers diesem Geld für die Reise von der Türkei bis nach Österreich borgte, gab der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll.

Zur Feststellung, dass der Beschwerdeführer von seinen Verwandten finanzielle Unterstützung erhalten kann, wird auf die obenstehenden Ausführungen zur Unterstützungsmöglichkeit durch die in Syrien lebenden Familienmitglieder verwiesen, denn nichts anderes gilt für eine finanzielle Unterstützung durch die im Ausland lebenden Verwandten. Einer Forschungsarbeit zur Rolle der Familie und sozialer Netzwerke für Rückkehrende in Syrien ist zu entnehmen, dass eine moralische Verpflichtung zur Unterstützung von Familienmitgliedern in Zeiten der Not bestehe. So erhielt der Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit Geld für die Flucht von einem etwas weiter entfernten Verwandten, nämlich vom in der Türkei arbeitenden Cousin seines Vaters. Demnach ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in einer Notsituation zumindest hilfsweise finanzielle Zuwendungen von seinen im Ausland lebenden Verwandten beziehen könnte. Dass er diese Beiträge zurückzahlen müsste, sobald er Arbeit gefunden habe (vgl. VH-Protokoll, S. 10), erscheint dem Gericht nicht unangemessen und ändert nichts an dem Umstand, dass ihn seine Verwandtschaft in Zeiten der Not jedoch überbrückend unterstützen würde.

2.2. Zu den Feststellungen zum Leben des Beschwerdeführers in Österreich:

2.2.1. Die Feststellungen zur Beschäftigung des Beschwerdeführers in Österreich und des daraus erzielten Einkommens basieren auf den Angaben in der mündlichen Verhandlung. Dass der Beschwerdeführer ab März 2026 einer Vollzeitbeschäftigung nachgehen wird, führte er ebenfalls in der mündlichen Verhandlung an und erläuterte, dass ihm sein Chef gesagt habe, dass er den Beschwerdeführer ab nächstem Monat Vollzeit beschäftigen könne (VH-Protokoll, S. 11).

2.2.2. Die Feststellungen zu den monatlichen Kosten für Miete und zu den Kosten für die Flucht nach Österreich gründen auf den Angaben des Beschwerdeführers. Dass er das Geld für die Flucht vom Cousin seines Vaters, der in der Türkei arbeitet, erhalten und diesem noch nicht komplett zurückgezahlt hat, ergibt sich ebenfalls aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers.

2.2.3. Dass der Beschwerdeführer bislang noch keinen Deutschkurs besuchte, gab er in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll.

2.2.4. Dass der Beschwerdeführer gesund und arbeitsfähig ist, gründet auf dessen Angaben, zuletzt getätigt in der mündlichen Verhandlung.

2.2.5. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Einsichtnahme ins Strafregister.

2.2.6. Die Feststellung zur Zurückziehung der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ergibt sich aus dem Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 19.02.2026. Nach Erläuterung des zu seinen Fluchtgründen erstatteten Vorbringens gab der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bekannt, dass dieser die Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten zurückziehe.

2.3. Zu den Feststellungen betreffend die Situation im Herkunftsstaat:

2.3.1. Die Feststellungen dazu, dass die Herrschaft Baschar al-Assads im Dezember 2024 beendet wurde, al-Assad das Land verließ und nach Russland flüchtete, gründen auf den aktuellen Länderinformationen (vgl. Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zur Syrien, Version 13, veröffentlicht am 26.02.2026 [im Folgenden LIB V13], Kapitel Politische Lage).

2.3.2. Die Feststellungen zur offiziellen Auflösung der Syrischen Arabischen Armee (SAA) mit Befehl al-Assads im Dezember 2024 sowie zum Vorhaben des neuen syrischen Präsidenten Ahmad ash-Shara’, eine professionelle, auf Freiwilligen basierende Armee zu errichten, ergeben sich aus den aktuellen länderspezifischen Quellen. Demnach ist eine neue nationale Armee mit einer zentralisierten Kommandostruktur und einer formellen militärischen Hierarchie nach dem Vorbild konventioneller Staatsarmeen geplant. Angestrebt wird eine Armee mit 300.000 Soldaten, wobei sich die Streitkräfte aus Kämpfern von mehr als 60 verschiedenen Gruppierungen und Formationen sowie ehemaligen Offizieren der syrischen Armee zusammensetzen. Es wurden keine offiziellen Dokumente veröffentlicht, die die genaue Beschaffenheit dieser neuen Armee umreißen, bekannt ist jedoch die Abschaffung der Wehrpflicht. Nur für einige Spezialeinheiten und „für kurze Zeiträume“ werde es eine Wehrpflicht geben. Nach Angaben von Präsidenten ash-Shara’ haben sich bereits Tausende von Freiwilligen der neuen Armee angeschlossen, seitdem gibt es auch keine Berichte über Zwangsrekrutierungen (vgl. LIB V13, Kapitel Politische Lage; Kapitel Sicherheitsbehörden, Neue Syrische Armee, Verteidigungsministerium).

Dass die HTS am 29.01.2025 offiziell ihre Auflösung bekannt gab, beruht auf dem zur Verfügung stehenden Ländermaterial. Demnach wurde am 29.01.2025 die Auflösung bewaffneter Gruppierungen in Syrien, darunter auch die HTS, bekannt gegeben. Die HTS als solche existiert sohin nicht mehr (LIB V13, Kapitel Sicherheitsbehörden, Neue Syrische Armee, Verteidigungsministerium).

2.3.3. Die Feststellungen zur Sicherheitslage in Syrien und im Speziellen im Gouvernement Aleppo gründen auf den aktuellen Länderinformationen. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die Sicherheitslage in Syrien seit dem Sturz des Assad Regimes weiterhin fragil und von zahlreichen Unsicherheiten geprägt ist. Die neue Regierung bemüht sich um Ordnung und Sicherheit, stößt jedoch auf erhebliche Herausforderungen. Während die Gebiete weitgehend unter der Kontrolle der neuen Regierung stehen, gibt es weiterhin Widerstand durch lokale Milizen, ehemalige Assad-treue Gruppen sowie ausländische Akteure (vgl. LIB V13, Kapitel Sicherheitslage).

Die Sicherheitslage verbesserte sich im Gouvernement Aleppo zunächst nach der Vereinbarung zwischen der neuen Regierung und den SDF im März 2025 und die Zahl der Sicherheitsvorfälle ist stetig zurückgegangen. Auch die Zusammenstöße zwischen den SDF und der SNA in der Nähe des Tishreen-Staudamms im Bezirk Manbij und in der Nähe der Qara Qozaq-Brücke südlich von Ain Al-Arab, über die die SNA Kontrolle erlangen wollte, nahmen nach dem Abkommen vom März 2025 an deutlich ab. (vgl. LIB V13, Kapitel Sicherheitslage, Nordsyrien, Entwicklungen in den bisher von den Syrischen Demokratischen Kräften [Syrian Democratic Forces – SDF] kontrollierten Gebieten).

Es wird nicht verkannt, dass es Anfang des Jahres 2026 erneut zu einem Anstieg der Gewalt kam, da das oben erwähnte Integrationsabkommen aus März 2025 nicht umgesetzt werden konnte. In den dicht besiedelten Stadtteilen Sheikh Maqsood und Ashrafieh in Aleppo kam es zu heftigen Zusammenstößen zwischen den SDF und den Regierungstruppen, von denen mehr als 500.000 Menschen betroffen waren. Am 06.01.2026 begannen syrische Regierungstruppen mit der Bombardierung und brachten die kurdisch besiedelten Stadtteile binnen zwei Tagen unter ihre Kontrolle, woraufhin sich die kurdischen Kämpfer in den Nordosten zurückzogen. Die Kampfhandlungen wurden jedoch weiter fortgesetzt. Nachdem am 18.01.2026 ein von den USA vermitteltes Waffenstillstandsübereinkommen die militärischen Eskalationen nicht aufhalten konnte, wurde am 20.01.2026 ein neues Abkommen geschlossen. Die internen Kämpfe und Spannungen dauerten dennoch an. Am 30.01.2026 wurde erneut Waffenstillstands- und Regierungsvereinbarungen bekannt gegeben. Anfang Februar kam es schließlich zu einer vollständigen Einstellung der Kampfhandlungen. Seither hat sich die Sicherheitslage im Gouvernement Aleppo stabilisiert (vgl. LIB V13, Kapitel Sicherheitslage, Nordsyrien, Entwicklungen in den bisher von den Syrischen Demokratischen Kräften [Syrian Democratic Forces – SDF] kontrollierten Gebieten).

ACLED verzeichnete im Zeitraum zwischen 9.12.2024 und 31.05.2025 1.048 Sicherheitsvorfälle (durchschnittlich 42,4 Sicherheitsvorfälle pro Woche) im Gouvernement Aleppo, die höchste Zahl aller Provinzen. Bei den meisten dieser Vorfälle handelte es sich um Explosionen/Ferngewalt, die im Jänner und Februar 2025 ihren Höhepunkt erreichten. Die Zahl der Gewalttaten gegen Zivilisten ging im Februar und März leicht zurück, stieg jedoch im April und Mai wieder an. Im Zeitraum vom 01.06.2025 bis zum 26.09.2025 wurden in Aleppo 187 Sicherheitsvorfälle registriert, was einem Durchschnitt von 10,8 Sicherheitsvorfällen pro Woche entspricht. Die Bezirke Ain Al-Arab, Jebel Saman und Manbij verzeichneten die höchsten Vorfallraten (vgl. EUAA, Country Guidance: Syria – Comprehensive Update, vom Dezember 2025 (in der Folge: EUAA 12/2025), S 73, übersetzt mit der E-Translation der Europäischen Kommission).

Für den Zeitraum Dezember 2024 bis Dezember 2025 verzeichnete die SNHR 465 Todesopfer. Im Vergleich zu den Bevölkerungszahlen vom März 2025 entspricht dies 9 zivilen Todesopfern pro 100 000 Einwohner für den gesamten Referenzzeitraum. Im Zeitraum Juni bis September 2025 verzeichnete die SNHR 21 zivile Todesopfer. Im Vergleich zu den Bevölkerungszahlen vom März 2025 entspricht dies weniger als einem zivilen Todesopfer pro 100 000 Einwohner für diesen Referenzzeitraum (vgl. EUAA 12/2025, S 73).

Es wird nicht verkannt, dass die Gesamtzahl der Sicherheitsvorfälle im Gouvernement Aleppo die höchste aller Provinzen darstellte, doch war insgesamt ein stetiger und deutlicher Rückgang der Zahl zu verzeichnen und ist die durchschnittliche Zahl der zivilen Todesopfer pro 100 000 Einwohner aufgrund der hohen Bevölkerungszahl der Provinz vergleichsweise niedrig und seit März 2025 zudem stark rückläufig. Das Gouvernement Aleppo bietet somit trotz der vergleichsweisen hohen Anzahl an Sicherheitsvorfällen ein relativ sicheres Umfeld.

Ebenso wenig wird verkannt, dass die Lage im Gouvernement Aleppo weiterhin komplex ist, da im Norden und Nordwesten des Gouvernements, insbesondere entlang der türkischen Grenze, die SNA weiterhin erheblichen Einfluss ausübt, obwohl diese sich formal in die Strukturen der Übergangsverwaltung integriert hat (vgl. LIB V13, Kapitel Sicherheitslage, Aleppo).

Zu berücksichtigen ist, dass den Länderinformationen zufolge eine beträchtliche Anzahl an Personen in das Gouvernement Aleppo zurückgekehrt ist. Das Gouvernement Aleppo ist demnach die Provinz mit den meisten zurückgekehrten Binnenvertriebenen. Die meisten Rückkehrer aus dem Ausland seien überwiegend in den Bezirken Jebel Saman, al-Bab und Manbij zurückgekehrt (vgl. EUAA 12/2025, S 73). Auch nach den Auseinandersetzungen im Jänner 2026 kehrten schätzungsweise 66 % der zu Beginn in Aleppo vertriebenen Personen (138.053 am 9.1.2026) zurück, die Umsetzung des Abkommens vom 30.1.2026 scheint zu einer allgemein ruhigeren Lage an wichtigen Orten beizutragen (vgl. LIB V13, Kapitel Sicherheitslage, Aleppo).

Im Ergebnis gilt es festzuhalten, dass es in ganz Syrien kein Gebiet (mehr) gibt, in dem das Ausmaß willkürlicher Gewalt ein derart außergewöhnliches Niveau erreichen würde, dass eine Person allein aufgrund ihrer Anwesenheit dort einem tatsächlichen Risiko ausgesetzt wäre. Vielmehr wäre dafür ein höheres Maß an individuellen Faktoren erforderlich (vgl. EUAA 12/2025, S 73f).

Vor diesem Hintergrund konnte daher die Feststellung getroffen werden, dass das Gouvernement Aleppo ein relativ sicheres Umfeld bietet.

Die getroffenen Feststellungen finden zudem Bestätigung in zahlreichen Bemerkungen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, indem er ausführte, dass „die Sicherheitslage nicht schlecht sein sollte“, dass „die Sicherheitslage jetzt teilweise stabil sein sollte“ (VH-Protokoll, S. 9). Er gab auch an, dass ihm „wegen der Sicherheitslage nichts passieren würde“ (VH-Protokoll, S. 10).

2.3.4. Die Feststellungen zu nicht explodierten Kampfmittelrückständen beruhen auf den aktuellen Länderinformationen. Man unterscheidet sog. Blindgänger, die in der Regel über der Erde liegen und sichtbar sind (bspw. Streubomben, Mörsergranaten und Granaten) sowie Landminen. In Letzteren liegt die größere Herausforderung, da ehemalige Regierungstruppen Hunderttausende davon in verschiedenen Gebieten in Syrien vergraben haben – hauptsächlich auf Ackerland. Die Bedrohung durch Blindgänger hat sich seit dem Sturz des Assad-Regimes verschärft, da zahlreiche militärische Einrichtungen und Waffenlager mit ungenutzter Munition zurückgelassen wurden. In allen Gebieten, in denen in den letzten Jahren Militäroperationen stattgefunden haben, sind nicht explodierte Kampfmittel weit verbreitet. Ländliche Gebiete gehören zu den am stärksten kontaminierten Gebieten. Zwischen 27.11.2024 und 14.03.2025 ist Aleppo nach Idlib eines der Gouvernements mit den meisten Zwischenfällen im Zusammenhang mit Kriegsresten gewesen. Durch die Denotation von Blindgängern wurden Zivilisten getötet und verletzt, unter anderem in ländlichen Gebieten im Bezirk Menbij. Die meisten Unfälle passierten in landwirtschaftlichen Gebieten, als Menschen versuchten, Land zu bewirtschaften oder Tiere zu weiden. In den letzten Monaten ist ein starker Rückgang der Todesfälle im Zusammenhang mit Kampfmittelrückständen zu verzeichnen, der in erster Linie das Ergebnis intensiver Bemühungen des syrischen Verteidigungs- und Notfallministeriums, die von Kampfmittelrückständen betroffenen Gebiete zu kartieren und die Bevölkerung aufzuklären, ist. Im September 2025 bat die Regierung um internationale Hilfe, um die Räumungsarbeiten zu beschleunigen (vgl. LIB V 13, Kapitel Sicherheitslage, Kampfmittelreste und Blindgänger).

2.3.5. Die Feststellungen zur Versorgungslage in Syrien ergeben sich aus den aktuellen Länderinformationen. Demnach ist die Infrastruktur stark beschädigt und viele der ehemaligen staatlichen Versorgungsstrukturen funktionieren nicht mehr. Im Jahr 2024 waren 16,7 Millionen Menschen auf Hilfe angewiesen, die höchste Zahl seit Beginn der Krise im Jahr 2011. Gemäß den Vereinten Nationen sind noch immer 16,5 Millionen Menschen in Syrien auf Hilfe angewiesen. Syrien kämpft immer noch mit einer „massiven humanitären Krise”, von der mehr als 70% der Bevölkerung betroffen ist. Dies ist sowohl auf Schäden an der Infrastruktur als auch den eingeschränkten Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen zurückzuführen (LIB V13, Kapitel Grundversorgung und Wirtschaft, Grundversorgung und EUAA 12/2025, S 99).

Dass sich die Infrastruktur in Syrien nach wie vor in einem kritischen Zustand befindet, zeigt sich daran, dass den Länderberichten zufolge 73% der Straßen, 53% der Brücken und Durchlässe sowie 63% der Wasserversorgungsnetze teilweise beschädigt sind, was den Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen sowie die wirtschaftliche Erholung erheblich einschränkt (LIB V13, Kapitel Grundversorgung und Wirtschaft, Wohnsituation und Infrastruktur). Im Laufe des Konflikts wurde etwa ein Drittel der Wohngebäude in Syrien zerstört oder schwer beschädigt. Schätzungen zufolge sind rund 50% der Infrastruktur des Landes zerstört oder funktionsunfähig. Insbesondere betroffen waren Wohnhäuser, landwirtschaftliche Flächen, Krankenhäuser, Abwassersysteme und Straßen. Die Massenvertreibungen in Syrien, sich verschiebenden Frontlinien und der inkonsistente und nachteilige Rechtsrahmen haben zu einer komplexen Krise im Bereich Wohnen, Land und Eigentum geführt (vgl. LIB V13, Kapitel Grundversorgung und Wirtschaft, Wohnsituation und Infrastruktur).

Auch die Armutsrate ist in Syrien mit 90% der Bevölkerung nach wie vor hoch. Die Lebenshaltungskosten sind im Jahr 2024 um 21 % gestiegen und haben sich in den letzten zwei Jahren mehr als verdreifacht. Jeder vierte Syrer lebt in extremer Armut mit weniger als 2,15 US-Dollar pro Tag, während 67 % unter der unteren mittleren Einkommensgrenze von 3,65 US-Dollar leben. Mehr als die Hälfte der extrem armen Menschen lebt in Aleppo, Hama und Deir ez-Zor (LIB V13, Kapitel Grundversorgung und Wirtschaft, Wohnsituation und Infrastruktur und EUAA 12/2025, S 99).

Die Wiederherstellung der Grundversorgung, wie zB der Wasser- und Stromversorgung, bleibt in allen Gouvernements aufgrund von Unsicherheit und Schäden eine Herausforderung. Syrien befindet sich insbesondere nach dem Rückgang der Fluss- und Quellwassermengen sowie aufgrund von Klimaveränderungen und damit zusammenhängenden steigenden Temperaturen sowie geringeren Niederschlägen in einer Wasserkrise. Im Nordosten Syriens wurde die Wasserknappheit durch häufige Schäden an der Wasserinfrastruktur, darunter die Wasserstationen Allouk und Tishreen, noch verschlimmert. Ein weiteres Problem stellt der Mangel an Wasserautonomie dar, da die Hauptquellen syrischen Wassers (die Golanhöhen sowie die Flüsse Tigris und Euphrat) von externen Akteuren, vor allem der Türkei und Israel, kontrolliert werden. Jahrzehntelange Misswirtschaft, gefolgt von weitreichenden Schäden an der Infrastruktur, haben dazu geführt, dass viele Gemeinden auf unsicheres Grundwasser und informelle Versorgungssysteme angewiesen sind. Idlib, Aleppo und al-Hasaka sind stark von unsicheren und unregulierten Wassertransporten per Lkw abhängig (vgl. LIB V13, Kapitel Grundversorgung und Wirtschaft, Wasserversorgung). Auch Damaskus ist zum ersten Mal seit 50 Jahren mit einer schweren Wasserknappheit konfrontiert (vgl. EUAA 12/2025, S 99). Im Gouvernement Aleppo waren über 400.000 Menschen in Manbij und Ain Al-Arab aufgrund des Versagens des Tishreen-Staudamms von Wasser- und Stromknappheit betroffen (EUAA 12/2025, S 99).

Kosten für Trinkwasser und Wasser für den Haushalt machen etwa 20 % des Familieneinkommens aus. Einige Menschen stellten den Kauf von Trinkwasser ein und verwenden nun kontaminiertes Wasser. Die mangelnde Instandhaltung der Trinkwasser- und Abwassersysteme in Verbindung mit Verunreinigungen durch die Vermischung von Wasser und Abwasser hat zu verschmutztem Trinkwasser und zum Ausbruch von durch Wasser übertragenen Krankheiten wie Cholera und Durchfall geführt, insbesondere bei Kindern (vgl. LIB V13, Kapitel Grundversorgung und Wirtschaft, Wasserversorgung).

Darüber hinaus leidet Syrien unter einem Stromdefizit von bis zu 80% seines tatsächlichen Bedarfs. Drei große Kraftwerke, die etwa 18,25 % der gesamten Stromerzeugung des Landes ausmachen – das Wärmekraftwerk Aleppo, das Kraftwerk Zayzoun in Idlib und das Kraftwerk al-Taim in Deir ez-Zor – wurden zu verschiedenen Zeitpunkten während des Konflikts zerstört. Die Regierung hat Anstrengungen unternommen, um den Stromsektor zu verbessern, doch die Fortschritte hängen nach wie vor stark von externer Unterstützung ab. Im April 2025 senkte sie laut WFP die Strompreise für Industrie und Landwirtschaft um 21 %, nahm die Ölraffinerie in Baniyas wieder in Betrieb, nahm die Phosphatexporte wieder auf und unterzeichnete einen 30-Jahres-Vertrag mit einem französischen Unternehmen über die Renovierung und den Betrieb des Hafens von Latakia (vgl. LIB V13, Kapitel Grundversorgung und Wirtschaft, Stromversorgung).

Syrien befindet sich derzeit zudem in einer der weltweit kritischsten Notlagen hinsichtlich der Ernährungssicherheit. Der Zugang zu Lebensmitteln und Nahrungsmitteln ist nicht in allen Regionen Syriens ausreichend. Hauptursachen für den eingeschränkten Zugang zu nahrhaften Lebensmitteln sind anhaltende Konflikte, der wirtschaftliche Zusammenbruch, Vertreibung sowie unzureichende humanitäre Hilfe. Die Ernährungsunsicherheit verschlechtert sich weiter, da die politische Instabilität, anhaltende Unsicherheit, Umweltzerstörung sowie die langwierige Wirtschaftskrise die Widerstandsfähigkeit auf Haushalts- wie Gemeindeebene untergraben (vgl. LIB V13, Kapitel Grundversorgung und Wirtschaft, Lebensmittelversorgung). Zwischen November 2024 und Mai 2025 waren Länderberichten zufolge schätzungsweise 14,5 Millionen Menschen von Ernährungsunsicherheit betroffen, darunter wurden 9,1 Millionen als akut ernährungsunsicher eingestuft und 1,3 Millionen litten unter schwerer Ernährungsunsicherheit (EUAA Juli 2025, S 99). Da Syrien weiterhin in hohem Maß von Lebensmittelimporten abhängig ist, ist es anfällig für Schwankungen der weltweiten Rohstoffpreise und Wechselkurse gewesen. Die galoppierende Inflation und Abwertung des syrischen Pfunds haben die Kaufkraft erheblich geschwächt, sodass Lebensmittel für große Teile der Bevölkerung unerschwinglich geworden sind (EUAA Dezember 2025, S 99). Durch die Streichung von Subventionen für Grundnahrungsmittel stieg der Preis für einen Laib Brot. Die Menschen stehen vor Bäckereien teilweise Stunden lang Schlange, um einen Laib Brot zu kaufen (vgl. LIB V13, Kapitel Grundversorgung und Wirtschaft, Lebensmittelversorgung). Wenngleich sich die Preise mittlerweile weitgehend stabilisiert haben, belasten die geringe Kaufkraft sowie die Herausforderungen bei Bankgeschäften und der Liquidität die Lebensbedingungen der Bürgerinnen und Bürger weiterhin (vgl. LIB V13, Kapitel Grundversorgung und Wirtschaft, Wirtschaftliche Lage).

Aus den aktuellen Länderberichten ist abzuleiten, dass sich die syrische Regierung verpflichtet hat, die Preise im ganzen Land anzugleichen. Am 05.01.2026 wurde das neue syrische Pfund eingeführt, das auf der Streichung von zwei Nullen aus dem Nennwert basiert. Dadurch soll die Fähigkeit der Zentralbank, die Geldpolitik zu steuern, die Geldmenge zu regulieren sowie Wechselkurse zu kontrollieren, verbessert und ein stabileres Umfeld für wirtschaftliche Aktivitäten und Investitionen geschaffen werden. Syriens Wirtschaft funktioniert überwiegend mit Bargeld, doch aufgrund eines Mangels an Banknoten sieht sich Syrien mit einer Bargeldknappheit konfrontiert. Dies hat zur Folge, dass Unternehmen keine Löhne zahlen und Familien keine Grundgüter kaufen können und Privatpersonen, die Geld auf ihren Bankkonten haben, nicht auf dieses zugreifen können, da die Banken nicht in der Lage sind, es auszuzahlen (vgl. LIB V13, Kapitel Grundversorgung und Wirtschaft, Wirtschaftliche Lage).

Auch die medizinische Versorgung ist landesweit in einem desolaten Zustand. Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) gab an, dass mehr als 65% der Gesamtbevölkerung humanitäre Gesundheitshilfe benötigten. Viele Krankenhäuser wurden während des Konflikts beschädigt oder zerstört und einige arbeiten ohne ausreichende medizinische Versorgung oder ohne Strom. Es fehlt an qualifiziertem Personal, Medikamenten und funktionierender Medizintechnik. Insbesondere Kinder, rückkehrende ältere Personen und Menschen mit Behinderungen sind dadurch besonders gefährdet. Der Mangel an spezialisierter Gesundheitsversorgung wurde als ein durchgängiges Problem in allen Provinzen identifiziert, auch dort, wo die Grundversorgung wiederhergestellt wurde. Stand Dezember 2025 sind nach Angaben des syrischen Gesundheitsministeriums schätzungsweise 90 bis 95 % der Medikamente im öffentlichen Sektor nicht verfügbar. Die Kapazitäten zur Behandlung chronischer Krankheiten, Verletzungen und Behinderungen, insbesondere bei schutzbedürftigen Gruppen, sind daher nach wie vor begrenzt (vgl. LIB V13, Kapitel Medizinische Versorgung, Medizinische Versorgung in den Gebieten unter der Kontrolle der ehemals kurdisch dominierten SDF - Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien (DAANES), und EUAA 12, S 100). Der Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen ist Berichten zufolge insbesondere in und um Aleppo, im ländlichen Raum von Damaskus, in Homs und in Daraa schwierig, während im Nordwesten die Funktionsfähigkeit der Gesundheitseinrichtungen durch die Einstellung der von den USA finanzierten Aktivitäten beeinträchtigt wurde (EUAA 12/2025, S 100).

Die Arbeitslosenquote beträgt ca. 60%. Die Gesamtbeschäftigung blieb bei etwa 6,3 Millionen trotz des demografischen Schocks stabil. Dennoch stellen Arbeitslosigkeit, Arbeitsplatzverluste und eingeschränkter Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen für Haushalte weiterhin große Hindernisse bei der Deckung ihrer Grundbedürfnisse dar. Die durchschnittlichen Lebenshaltungskosten werden auf durchschnittlich 100 US-Dollar pro Monat geschätzt und übersteigen damit häufig das durchschnittliche Monatseinkommen, welches bei etwa 75 US-Dollar liegt (LIB V13, Kapitel Grundversorgung und Wirtschaft, Arbeitsmarkt).

Wenngleich aus den Länderberichten ableitbar ist, dass die wirtschaftliche Instabilität aktuell noch anhält, zeichnet sich aber insbesondere aufgrund der Aufhebung der Sanktionen und der internationalen diplomatischen Bemühungen des syrischen Präsidenten die Tendenz einer Entspannung der wirtschaftlichen Lage in Syrien ab. So wurden neue wirtschaftliche Möglichkeiten geschaffen und Impulse für den Aufschwung und für Investitionen gegeben. Die syrische Wirtschaft wachse deutlich schneller als die von der Weltbank für 2025 geschätzten 1%, da nach dem Ende des Bürgerkrieges Flüchtlinge zurückgekehrt seien. Globale Unternehmen, Banken und digitale Zahlungsplattformen kehren allmählich auf den syrischen Markt zurück. Parallel dazu wird mit Unterstützung von Katar und der Türkei der Wiederaufbau und die Diversifizierung der Energieinfrastruktur vorangetrieben. Syrien scheint unter ash-Shara´ einen vorsichtigen Kurs der wirtschaftlichen Erholung einzuschlagen (LIB V13, Kapitel Grundversorgung und Wirtschaft, Wirtschaftliche Lage).

2.3.6. Mit Blick auf die Karte unter https://syria.liveuamap.com/ sowie der weiteren Länderberichtslage kann der Beschwerdeführer etwa über die offenen Grenzen zur Türkei nach Syrien einreisen (zB über den Grenzübergang Bab al-Hawa oder Jarabulus) und das Dorf XXXX erreichen, ohne dabei einer realen Gefahr hinsichtlich seines Lebens und seiner körperlichen Unversehrtheit ausgesetzt zu sein (vgl. LIB V13, Kapitel Bewegungsfreiheit, Grenzübergänge).

Aus der Länderberichtslage ergeben sich keine systematischen Einschränkungen der Rückkehr durch die neue Regierung. Seit dem Sturz des Assad-Regimes hat sich die Bewegungsfreiheit im Land allgemein verbessert – Zivilistinnen und Zivilisten können im Allgemeinen ohne Einschränkungen zwischen den großen Städten reisen. Die meisten festen Kontrollpunkte in städtischen Gebieten wurden entfernt und die verbleibenden befinden sich hauptsächlich auf Autobahnen zwischen den Städten. Diese sind aber weniger zahlreich und es werden weniger strenge Kontrollen durchgeführt und das Risiko willkürlicher Verhaftungen an diesen Kontrollpunkten ist ebenfalls deutlich niedriger (vgl. LIB V13, Kapitel Bewegungsfreiheit).

Insgesamt ist eine Reise von Zivilpersonen ins Gouvernement Aleppo mit Vorsicht und unter Vermeidung abgelegener oder konfliktbelasteter Gebiete grundsätzlich möglich, wenn auch nicht gänzlich risikofrei.

2.3.7. Die Feststellungen zur Rolle der Familie gründen auf Forschungsarbeit zur Rolle der Familie und sozialer Netzwerke für Rückkehrende in Syrien (Staatendokumentation, Research Paper, Die Rolle der Familie und von sozialen Netzwerken für Rückkehrer, Version 1, 21.10.2025 [im Folgenden: Research Paper). Demnach wird die Verwandtschaft durch kulturelle Normen gestärkt, die die Pflicht gegenüber den Eltern, den Respekt vor Älteren und die Solidarität mit Geschwistern und Cousins betonen. Im Alltag manifestiert sich die Verwandtschaft in der Bündelung von Ressourcen, der gemeinsamen Kindererziehung und der Aufteilung des Einkommens. Die Erwartung, dass Familienmitglieder in Zeiten der Not Unterstützung leisten, fördert die Widerstandsfähigkeit in Krisenzeiten, setzt Haushalte jedoch auch unter Druck, wenn die Ressourcen knapp sind, wie seit dem Ausbruch des Syrienkonflikts und der Massenvertreibung von Millionen Menschen innerhalb des Landes und ins Ausland deutlich geworden ist. Auch wenn Verwandte Rückkehrer aus moralischer Verpflichtung aufnehmen, führt diese Integration oft zu Spannungen innerhalb des Haushalts.

Vor dem Krieg reichten die Netzwerke über den Kernhaushalt hinaus und umfassten auch erweiterte Verwandtschaftsbeziehungen und breitere Gemeinschaftsbindungen, die auf ethnischer Zugehörigkeit, Religion oder Region beruhten. Zusammen bildeten sie ein zusammenhängendes, aber dennoch dynamisches System, das Identität, Solidarität und gemeinsame Ressourcen bot. Trotz der Umwälzungen durch Krieg und Vertreibung behielten die Syrer Elemente ihrer familiären und sozialen Netzwerke bei und stützten sich weiterhin auf Verwandtschafts- und Gemeinschaftsbindungen als wichtige Quellen der Verbundenheit und Widerstandsfähigkeit. Gleichzeitig zerbrach der Konflikt jedoch viele dieser Netzwerke, trennte Familien und belastete genau die Systeme, die das soziale Leben lange Zeit aufrechterhalten hatten. Für viele Syrer hat die Vertreibung die Beziehungen zu ihren Familienmitgliedern im Ausland aber nicht unterbrochen, sondern vielmehr neu gestaltet. Den Länderberichten ist klar zu entnehmen, dass die wirtschaftliche Wiedereingliederung besonders stark von familiären Netzwerken abhängt. So bietet die Familie Unterkunft, Versorgung und Zugang zu informellen Beschäftigungsmöglichkeiten und hilft bei der Bewältigung bürokratischer Hürden (Staatendokumentation, Research Paper, Die Rolle der Familie und von sozialen Netzwerken für Rückkehrer, Version 1, 21.10.2025 [im Folgenden: Research Paper - übersetzt mit DeepL.com]).

2.3.8. Die Feststellungen zur Rückkehrhilfe ergeben sich aus den Länderberichten. Die österreichische Rückkehrunterstützung umfasst eine kostenlose individuelle Beratung zur freiwilligen Rückkehr einschließlich Antragsstellung auf finanzielle Unterstützung durch die BBU, die organisatorische Unterstützung bei der Reisevorbereitung, bei der Reiseplanung und bei der Beschaffung von Heimreisedokumenten, die Übernahme der Heimreisekosten und eine finanzielle Starthilfe in Höhe von bis zu EUR 1000,-. Der Beschwerdeführer kann daher auch Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen (LIB V13, Kapitel Rückkehr, Rückkehrunterstützung des österreichischen Staates).

Für Rückkehrer ohne familiäre Unterstützung können religiöse Wohltätigkeitsorganisationen in Syrien vorübergehend Unterkunft bieten oder Lebensmittel verteilen. Auf diese Weise ersetzen religiöse Institutionen teilweise familiäre Netzwerke und bieten sowohl materielle als auch emotionale Unterstützung. Allerdings ist diese Hilfe in der Regel in Umfang und Dauer begrenzt; im Gegensatz zu Familien bieten religiöse Institutionen selten langfristige Unterkünfte oder nachhaltige finanzielle Unterstützung. Auch Nichtregierungsorganisationen sowie internationale humanitäre Organisationen würden Abhilfe bei fehlender familiärer Unterstützung leisten. Art und Umfang der Hilfe würde sich nach der Bewertung der Schutzbedürftigkeit, Registrierungsstatus und dem geografischen Gebiet der Rückkehr richten (LIB V13, Kapitel Rückkehr und BFA, S 7f).

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu I. A)

3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides – Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten):

3.1.1. Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. (Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten) wurde vom Beschwerdeführer nach Rücksprache mit seiner Rechtsvertretung im Rahmen der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 19.02.2026 zurückgezogen.

3.1.2. Gemäß § 13 Abs. 7 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.

Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offenlässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. z.B. VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320 uvm zur insofern auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragbaren Judikatur zum AVG).

Eine solche Erklärung lag im gegenständlichen Fall zweifelsfrei vor. Der vertretene Beschwerdeführer zog im Rahmen der öffentlich mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 19.02.2026 seine Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides explizit zurück.

Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist aufgrund der erklärten Zurückziehung der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. rechtskräftig geworden. Damit ist einer Sachentscheidung insoweit die Grundlage entzogen, weshalb sich eine Auseinandersetzung mit den Fluchtgründen des Beschwerdeführers erübrigt und mit Beschluss die Einstellung des gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gerichteten Verfahrens auszusprechen war.

Zu II. A)

3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides – Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten:

3.2.1. Die maßgeblichen Gesetzesbestimmungen des AsylG 2005 lauten:

„Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.

(3a) Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

(4) – (7) […]

Innerstaatliche Fluchtalternative

§ 11. (1) Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.

(2) Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen.“

3.2.2. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 3 und 6 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (§ 2 Abs. 1 Z 13, § 10 Abs. 1 Z 2, § 27 Abs. 2 und 4 und § 57 Abs. 11 Z 3 AsylG 2005) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Asylantrag auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.

Nach der Rechtsprechung des VwGH setzt die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Art. 2 oder 3 EMRK eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) insbesondere einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Für das Vorliegen einer realen Gefahr („real risk“) reicht es nicht aus, wenn eine solche Gefahr bloß möglich ist; es bedarf vielmehr einer darüber hinausgehenden Wahrscheinlichkeit, dass sich eine solche Gefahr verwirklichen wird (vgl. VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137, mwN).

Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl. VwGH 19.06.2017, Ra 2017/19/0095).

Selbst wenn einem Antragsteller in seiner Herkunftsregion eine Art. 3 EMRK-widrige Situation drohen sollte, ist seine Rückführung dennoch möglich, wenn ihm in einem anderen Landesteil seines Herkunftsstaates eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) zur Verfügung steht (§ 8 Abs. 3 AsylG). Dies ist gemäß § 11 Abs. 1 AsylG dann der Fall, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann (Prüfung der konkreten Lebensumstände am Zielort). Für die Frage der Zumutbarkeit (im engeren Sinn) muss daher ein geringerer Maßstab als für die Zuerkennung subsidiären Schutzes als maßgeblich angesehen werden (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, 2016, § 11 AsylG, K15).

Um von einer zumutbaren innerstaatlichen Fluchtalternative sprechen zu können, muss es dem Asylwerber möglich sein, im Gebiet der innerstaatlichen Fluchtalternative nach allfälligen anfänglichen Schwierigkeiten Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können. Ob dies der Fall ist, erfordert eine Beurteilung der allgemeinen Gegebenheiten im Herkunftsstaat und der persönlichen Umstände des Asylwerbers. Es handelt sich letztlich um eine Entscheidung im Einzelfall, die auf der Grundlage ausreichender Feststellungen über die zu erwartende Lage des Asylwerbers in dem in Frage kommenden Gebiet sowie dessen sichere und legale Erreichbarkeit getroffen werden muss (VwGH 05.04.2018, Ra 2018/19/0154 mit Verweis auf VwGH 23.01.2018, Ra 2018/18/0001, mwN).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Asylwerber das Bestehen einer aktuellen Bedrohung der relevanten Rechtsgüter, hinsichtlich derer der Staat nicht willens oder nicht in der Lage ist, Schutz zu bieten, glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.06.1997, 95/18/1291; 17.07.1997, 97/18/0336). Diese Mitwirkungspflicht des Asylwerbers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).

3.2.3. Das Bundesverwaltungsgericht hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Beschwerdeführers in sein Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich für die Frage der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 Folgendes:

3.2.3.1. Für die zur Prüfung der Notwendigkeit von subsidiärem Schutz erforderliche Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des Beschwerdeführers bei seiner Rückkehr abzustellen. Dies ist in der Regel seine Herkunftsregion, in die er typischerweise zurückkehren wird (vgl. EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji; VfGH 13.09.2013, U 370/2012; VwGH 12.11.2014, Ra 2014/20/0029).

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits dargelegt, dass zur Bestimmung der Heimatregion der Frage maßgebliche Bedeutung zukommt, wie stark die Bindungen des Asylwerbers an ein bestimmtes Gebiet sind. Hat er vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsland nicht mehr in dem Gebiet gelebt, in dem er geboren wurde und aufgewachsen ist, ist der neue Aufenthaltsort als Heimatregion anzusehen, soweit der Asylwerber zu diesem Gebiet enge Bindungen entwickelt hat (VwGH 09.03.2023, Ra 2022/19/0317, unter Verweis auf VwGH 25.08.2022, Ra 2021/19/0442; VwGH 25.05.2020, Ra 2019/19/0192). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in Fällen, in denen Asylwerber nicht auf Grund eines eigenen Entschlusses, sondern unter Zwang auf Grund einer Vertreibung ihren dauernden Aufenthaltsort innerhalb des Herkunftsstaates gewechselt hatten und an dem neuen Aufenthaltsort nicht Fuß fassen konnten (Zustand innerer Vertreibung), der ursprüngliche Aufenthaltsort als Heimatregion anzusehen (VwGH 30.04.2021, VwGH Ra 2021/19/0024, mwN).

Der Beschwerdeführer wurde im Gouvernement Aleppo im Ort XXXX geboren und wuchs dort in familiärer Einbettung auf. Im Jahr 2014 reiste der Beschwerdeführer aus Syrien aus, lebte fortan in der Türkei und kehrte im Jahr 2017 wieder in seinen Geburtsort zurück, um dort seine nunmehrige Frau zu heiraten, bevor er Syrien im Jahr 2017 endgültig verließ.

Der Ort XXXX samt angrenzender Gebiete in unmittelbarer Umgebung kann sohin im Sinne der höchstgerichtlichen Rechtsprechung als Heimatregion des Beschwerdeführers festgestellt werden.

Wie festgestellt und beweiswürdigend dargelegt, befindet sich XXXX unter der Kontrolle der neuen syrischen Regierung.

3.2.3.2. Zur Sicherheitslage in der Heimatregion des Beschwerdeführers:

Unter Verweis auf die Länderinformationen wird in der Beschwerde vorgebracht, dass die Sicherheitslage nach wie vor fragil sei und sich nach dem Sturz des Assad-Regimes nicht gebessert, sondern tendenziell noch verschlechtert habe. Es sei ein Anstieg an Kriminalität und Gesetzlosigkeit zu verzeichnen.

Im vorliegenden Fall ist unter Berücksichtigung der Länderberichte zu konstatieren, dass die Sicherheitslage in Syrien derzeit angespannt, volatil und unübersichtlich ist. Dennoch ist – insbesondere im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers – keine solche Gefahrenlage erkennbar, die über die bloße Möglichkeit einer Gefährdung hinausgeht. Mangels Vorliegens individueller besonderer Gefährdungsmomente beim Beschwerdeführer ist die herrschende Sicherheitslage für sich genommen noch nicht willkürlicher Gewalt in einer Kriegssituation gleichzuhalten. Die Gewalt erreicht aber nicht ein solches Ausmaß im Sinne der zitierten Judikatur bzw. ist nicht als derart extrem zu beurteilen, dass der Beschwerdeführer nur aufgrund seiner bloßen Anwesenheit in der seinem Heimatort XXXX im Gouvernement Aleppo oder auf dem Weg dorthin einer ernsthaften Bedrohung seines Lebens oder seiner körperlichen wie psychischen Unversehrtheit ausgesetzt wäre.

Auch EUAA kommt in der aktuellen „EUAA Country Guidance Syria“ von Dezember 2025 zur Einschätzung, dass es in ganz Syrien keine Gebiete (mehr) gibt, in denen das Ausmaß willkürlicher Gewalt ein so hohes Level erreicht, dass bereits die bloße Anwesenheit einer Zivilperson ausreicht, um die reale Gefahr eines ernsthaften Schadens im Sinne von Art. 15 Buchstabe c der Richtlinie 2011/95/EU zu begründen.

Aus den Länderberichten ergibt sich, dass seit dem Sturz des Assad-Regimes insbesondere im Gouvernement Aleppo, wohl nicht zuletzt aufgrund des Einschreitens der neuen Regierung, eine signifikante Abnahme der sicherheitsrelevanten Vorfälle und damit auch der willkürlichen Gewaltakte, wie etwa Entführungen, Überfälle und Tötungen, erfolgte. Angriffe richten sich im Allgemeinen gegen Alawiten, Schiiten und Personen, die mit dem ehemaligen Assad-Regime in Verbindung stehen sowie Personen, von denen angenommen wird, dass sie Verbrechen begangen haben, unabhängig davon, ob dies bewiesen ist oder nicht und handelt es sich insofern um Vergeltungsakte. Auch die derzeit angespannte Lage im Norden von Syrien, insbesondere die Gebietsgewinne und Eingliederungsbemühungen der neuen Regierung, führen in der gegenständlichen Fallkonstellation für den Beschwerdeführer zu keinen Änderungen in der Beurteilung.

Gefahrenerhöhende Umstände liegen beim sunnitisch-arabischen Beschwerdeführer, der niemals politisch in Erscheinung getreten und der weiters in keinem Naheverhältnis zum ehemaligen Assad-Regime steht, jedoch nicht vor. Eine Rekrutierung durch die neuen Machthaber ist angesichts der Länderfeststellungen, wonach die Syrische Arabische Armee aufgelöst wurde, keine institutionalisierte Rekrutierungsverfahren nunmehr angewendet werden und der Aufbau einer Armee von Freiwilligen angestrebt wird, nicht zu befürchten. Schwerere Verbrechen ereignen sich in der Regel auf dem Land, wo insbesondere die Sicherheitspräsenz gering ist. Es bestehen hinsichtlich der Herkunftsregion keine Berichte über derartig intensive Kampfhandlungen oder großflächige Gewaltakte, die den Schluss einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit des Beschwerdeführers als arabisch-sunnitische Zivilperson ohne individuelle Risikofaktoren zulassen würden. Es hat sich auch gezeigt, dass die neue Führung des Landes entschlossen eingreift um allfällige Gewaltausbrüche rasch unter Kontrolle zu bringen. Im Übrigen ist auch auf die hohe Zahl an Rückkehrern in das Gouvernement Aleppo zu verweisen. Schließlich ist auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der (erwachsene) Beschwerdeführer Opfer von nicht explodierten Kampfmittelrückständen werden könnte, zumal vorrangig Bauern und Kinder betroffen sind.

In Anbetracht der dargestellten Informationen stellt sich weder die allgemeine Sicherheitslage in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers noch die persönliche Sicherheitslage (vgl. VwGH 25.06.2024, Ra 2024/18/0151) insgesamt als derart gravierend dar, dass davon auszugehen wäre, dass ein in dieses Gebiet zurückgekehrter Zivilist alleine aufgrund seiner Anwesenheit in diesem Gebiet einem realen Risiko einer ernsthaften Bedrohung seines Lebens oder seiner körperlichen Unversehrtheit ausgesetzt wäre. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. etwa VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0185, mwN).

3.2.3.3. Zur Versorgungslage in der Heimatregion des Beschwerdeführers:

Wie in der Beschwerde vom 11.11.2025 skizziert, bleibt die humanitäre Situation in Syrien angespannt. Zur Versorgungslage in Syrien ist festzuhalten, dass sich diese nach den aktuellen Länderinformationen seit dem Sturz des Assad-Regimes noch nicht wesentlich verändert hat.

Bezogen auf den konkreten Fall des Beschwerdeführers ist jedoch aufgrund seiner persönlichen Umstände nicht davon auszugehen, dass dieser im Falle einer Rückkehr aufgrund der beschriebenen Versorgungslage in Syrien in eine existenzbedrohende Lage geraten würde. Denn wie festgestellt, leben die Eltern und ein Bruder des Beschwerdeführers im Eigentumshaus der Familie im Heimatort. Nach den Ausführungen des Beschwerdeführers würden sie ihm Wohnraum zur Verfügung stellen. Er gab weiters an, dass ihn seine Familie, die über ein Grundstück mit Getreideanbau und über eine Kuh verfügt, auch mit Lebensmitteln versorgen würde.

Soweit in der Beschwerde die Zerstörung der Infrastruktur als Rückkehrhindernis angeführt wird, ist darauf zu verweisen, dass im konkreten Fall des Beschwerdeführers keine Anhaltspunkte zu Tage getreten sind, wonach dieser von mangelndem Zugang zu Trinkwasser, mangelnder Stromversorgung oder mangelnder Gesundheitsversorgung betroffen wäre. Seinem eigenen Vorbringen zufolge verfügt die Familie über einen Brunnen im Familienhaus, die Stromversorgung ist für mehrere Stunden pro Tag gesichert und ebenso können Treibstoff und Medikamente im Heimatort erworben werden. Anders als in der Beschwerde, die von prekären Lebensumständen der Familie des Beschwerdeführers spricht, beschrieb der Beschwerdeführer die wirtschaftliche Situation seiner Familie vor der belangten Behörde als „mittel“, und in der mündlichen Verhandlung gab er zu Protokoll, dass es ihnen „gut“ gehe.

Hinsichtlich finanzieller Unterstützung wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer über zahlreiche Verwandte verfügt, von denen er zumindest zeitweilig Unterstützung in Form von Geldleistungen erhalten könnte. Darüber hinaus gewährt auch der Staat Österreich eine finanzielle Starthilfe von bis zu EUR 900,- als Rückkehrunterstützung. Demnach müssten die Eltern des Beschwerdeführers abgesehen von der Zurverfügungstellung von Wohnraum und Lebensmitteln nicht weiter ins Gewicht fallend belastet werden.

Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die hohe Arbeitslosigkeit in Syrien ein großes Problem darstellt. Dennoch sind mehrere Verwandte des Beschwerdeführers erwerbstätig – wie etwa zwei Brüder, zwei Onkel und mehrere Schwager – und könnten diese den Beschwerdeführer bei der Suche nach Arbeit unterstützen. So arbeiten bereits die beiden Brüder XXXX und XXXX als Schmiede zusammen. Es ist nicht zu erkennen, weshalb eine Zusammenarbeit auch mit dem Beschwerdeführer oder zumindest die Vermittlung zu Arbeitsstellen nicht möglich sein sollte. Der Beschwerdeführer hat zwar nicht lesen und schreiben gelernt, war aber in der Vergangenheit bereits berufstätig. So arbeitete er in Syrien in einem Geschäft und reparierte Wasserversorgungsmotoren und Waschmaschinen. Er erlangte sohin bereits Erfahrungen auf dem syrischen Arbeitsmarkt. Darüber hinaus gelang es dem Beschwerdeführer trotz des Umstandes, dass er Analphabet ist, auch in Österreich eine Beschäftigung zu finden, und zwar als Küchenhilfe. Diese beruflichen Erfahrungen helfen dem Beschwerdeführer, auf dem syrischen Arbeitsmarkt Fuß zu fassen, und unterscheiden ihn von jenen Personen, die zuvor noch nie gearbeitet haben und laut den Länderberichten besonders von Arbeitslosigkeit betroffen sind. Es ist dem Beschwerdeführer als gesundem und arbeitsfähigem Mann möglich, sich – wie seine Brüder und Onkel – sein Auskommen durch Arbeit zu erwirtschaften.

Der Beschwerdeführer verbrachte zudem einen großen Teil seines Lebens in Syrien in seiner Heimatregion und besuchte dort die Schule. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass er über umfassende Ortskenntnisse verfügt. Seine Muttersprache ist die Landessprache Arabisch. Der Beschwerdeführer ist nach der syrischen Kultur sozialisiert und mit den syrischen Gepflogenheiten vertraut.

Der männliche Beschwerdeführer gehört schließlich keinem Personenkreis an, von dem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf die individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung.

Der Beschwerdeführer ist gesund und leidet an keinen behandlungsbedürftigen Krankheiten. Die Entstehung solcher gesundheitlichen Beeinträchtigungen zeichnet sich unter Berücksichtigung seiner hierzu getätigten Angaben im Verfahren auch nicht zukünftig ab.

Mit Blick auf diese Umstände ist nicht zu erkennen, dass die Versorgungslage in der Region rund um XXXX den Rechten des Beschwerdeführers nach Art. 3 EMRK entgegenstünde. Der Beschwerdeführer wird grundlegende Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung, Unterkunft und basis-medizinische Versorgung in seinem Heimatort befriedigen können, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.

3.2.3.4. Erreichbarkeit der Heimatregion:

Wie bereits ausgeführt, ist es dem Beschwerdeführer möglich, die von der neuen Regierung kontrollierten Grenzübergänge nach Syrien und in der Folge über den Landweg in seinen Heimatort zu gelangen.

Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine Herkunftsregion, das Dorf XXXX im Gouvernement Aleppo, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auch ohne eine reale Bedrohung seines Lebens oder seiner körperlichen Unversehrtheit erreichen wird können. Überdies haben sich auch keine in der Person des Beschwerdeführers liegenden gefahrenerhöhenden Umstände ergeben.

3.2.3.5. In einer Gesamtschau ist sohin festzuhalten, dass keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ersichtlich ist. Auch die reale Gefahr einer für ihn als Zivilperson bestehenden ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ist nicht anzunehmen.

Die Beschwerde bezüglich der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist damit gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 abzuweisen.

3.3. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides – Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005:

§ 57 AsylG 2005 lautete auszugsweise:

„Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“

§ 57 (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382c EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

…“

Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen im Fall des Beschwerdeführers nicht vor, da der Aufenthalt des Beschwerdeführers weder seit mindestens einem Jahr gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet ist noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist noch der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs. 1 Z 3 AsylG wurde. Weder hat der Beschwerdeführer das Vorliegen eines der Gründe des § 57 AsylG behauptet noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren hervor.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides war daher abzuweisen.

3.4. Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides – Rückkehrentscheidung:

3.4.1. § 52 Fremdenpolizeigesetz (FPG), § 9 Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG), und §§ 58 Abs. 2 und 52 AsylG lauten auszugsweise:

„Rückkehrentscheidung (FPG)

§ 52 …

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn,

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird,

und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

…“

„Schutz des Privat- und Familienlebens (BFA-VG)

§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind.

…“

„Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln

Antragstellung und amtswegiges Verfahren (AsylG)

§ 58 …

(2) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.

…“

„Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK (AsylG)

§ 55 (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn,

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.

…“

3.4.2. Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien vorzunehmen. Dabei sind die Umstände des Einzelfalles unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen:

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Maßgeblich sind dabei etwa die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität sowie die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert sowie die Bindungen zum Heimatstaat (vgl. VwGH 07.09.2016, Ra 2016/19/0168 mit Hinweis auf E vom 22.07.2011, 2009/22/0183).

Zum Prüfungsumfang des Begriffes des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern auch z.B. Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. VfGH 28.01.2010, U2839/09, mwN). Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) ist das nach Art. 8 EMRK geschützte Familienleben aber nicht auf durch Heirat rechtlich formalisierte Bindungen („marriage-based relationships“) beschränkt, sondern erfasst auch andere faktische Familienbindungen („de facto family ties“), bei denen die Partner außerhalb des Ehestandes zusammenleben (vgl. VwGH 23.02.2011, 2011/23/0097, und vom 08.09.2010, 2008/01/0551, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des EGMR). Zur Frage, ob eine nichteheliche Lebensgemeinschaft ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK begründet, stellt der EGMR auf das Bestehen enger persönlicher Bindungen ab, die sich in einer Reihe von Umständen – etwa dem Zusammenleben, der Länge der Beziehung oder der Geburt gemeinsamer Kinder – äußern können (vgl. VwGH 24.06.2019, Ra 2019/20/0101, mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 2. November 2010, Serife Yigit gegen die Türkei (Große Kammer), Beschwerde Nr. 3976/05, Rn. 93 und 96).

3.4.3. In Österreich leben ein Neffe und ein Schwager des Beschwerdeführers. Es besteht allerdings weder ein gemeinsamer Haushalt noch ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und diesen Verwandten. Die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Neffen bzw. zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Schwager kann demnach nicht als ausreichend intensiv angesehen werden, um als Familienleben iSd Art. 8 EMRK gewertet zu werden.

3.4.4. Unter „Privatleben“ im Sinne von Art. 8 EMRK sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Zunächst spielt der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007, 852 ff). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, als – abseits familiärer Umstände – eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet jedoch noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Art. 8 EMRK durchzuführende Interessenabwägung zu (VwGH vom 25.04.2018, Ra 2018/18/0187, mwN). Liegt eine relativ kurze Aufenthaltsdauer des Betroffenen in Österreich vor, so muss die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich sein, um die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen (vgl. VwGH 18.09.2019, Ra 2019/18/0246).

Außerdem ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 mwN). Der Verfassungsgerichtshof misst in ständiger Rechtsprechung dem Umstand im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfSlg 18.224/2007, 18.382/2008, 19.086/2010, 19.752/2013).

Der Verwaltungsgerichtshof erkannte etwa im Fall eines seit rund vier Jahren im Bundesgebiet aufhältigen, strafrechtlich unbescholtenen afghanischen Staatsangehörigen, der in Österreich mehrere Sprachkurse besucht und eine Prüfung über Kenntnisse der deutschen Sprache auf dem Niveau B1 bestanden hatte, einen Pflichtschulabschluss erworben hatte, sich in einem aufrechten Lehrverhältnis als Tischler befand, seinen Lebensunterhalt durch die Lehrlingsentschädigung bestritt und Mitglied in einem Fußballverein war sowie freundschaftliche Kontakte zu österreichischen Staatsangehörigen unterhielt, dass noch keine derartige Verdichtung der persönlichen Interessen des Mitbeteiligten bestehe, dass bereits von „außergewöhnlichen Umständen“ gesprochen werden könne und ihm schon deshalb unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK ein dauernder Verbleib in Österreich ermöglicht werden müsse (vgl. VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0289).

Der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zu. Gegen diese Normen verstoßen Fremde, die nach dem negativen Abschluss ihres Asylverfahrens über kein weiteres Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und unrechtmäßig in diesem verbleiben (VwGH vom 02.09.2019, Ra 2019/20/0407).

3.4.5. Im gegenständlichen Fall ist der Beschwerdeführer unter Umgehung der Grenzkontrollen und somit illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Der Beschwerdeführer hält sich seit seiner Antragstellung im Dezember des Jahres 2023, somit seit zwei Jahren und etwa zwei Monaten, im Bundesgebiet auf. Dieser Zeitraum ist als relativ kurz zu werten. Der Beschwerdeführer durfte sich in Österreich bisher nur aufgrund eines Antrages auf internationalen Schutz aufhalten.

Im gegenständlichen Verfahren kann jedenfalls nicht von einer überlangen Verfahrensdauer gesprochen werden (vgl. dazu auch VfGH 12.06.2013, U 485/2012-15, wonach die Dauer eines Asylverfahrens mit drei Jahren nicht das Maß dessen, was für ein rechtsstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtschutzmöglichkeiten entsprechendes Asylverfahren angemessen ist, übersteigt).

Der Beschwerdeführer hat bislang keinen Deutschkurs besucht und verfügt über keine Deutschkenntnisse.

Er geht in Österreich einer Teilzeitbeschäftigung als Küchenhilfe nach. Ab März 2026 wird der Beschwerdeführer eine Vollzeitbeschäftigung aufnehmen.

Der Neffe und Schwager des Beschwerdeführers leben in Österreich. Zu diesen beiden Personen pflegt der Beschwerdeführer kein intensives Verhältnis. Auch sonst ergaben sich keine Hinweise auf enge Kontakte im Bundesgebiet.

Insgesamt liegt im gegenständlichen Fall keine außerordentliche Integrationsverfestigung vor.

Aufgrund des insgesamt relativ kurzen Aufenthaltes des Beschwerdeführers in Österreich und der in Syrien wohnhaften Familienangehörigen ist trotz langjähriger Abwesenheit aus dem Herkunftsstaat weiter davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach wie vor über starke Bindungen zu seinem Herkunftsstaat verfügt und sich problemlos wieder in die dortige Gesellschaft eingliedern können wird. Er wurde in Syrien sozialisiert und spricht Arabisch auf muttersprachlichem Niveau. Insbesondere aufgrund des in Syrien erfolgten Schulbesuches und aufgrund von Arbeitstätigkeiten ist davon auszugehen, dass in Syrien neben seinen Angehörigen auch andere Bezugspersonen, die etwa einem gewissen Freundes- und/oder Bekanntenkreises des Beschwerdeführers angehören, leben. Der arbeitsfähige Beschwerdeführer könnte in seiner Heimat einer Erwerbstätigkeit nachgehen und kann davon ausgegangen werden, dass es für ihn möglich wäre, binnen einem angemessenen Zeitraum eine Arbeit zu finden. Zudem könnten seine in Syrien verbliebenen Verwandten, in erster Linie seine Eltern und Brüder, zunächst für ihn sorgen und könnte er dort auch unterkommen. Der Beschwerdeführer gehört schließlich keinem Personenkreis an, von dem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf die individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, die ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann.

Dass der Beschwerdeführer strafrechtlich unbescholten ist, vermag weder sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (zB VwGH 25.02.2010, 2009/21/0070; 13.10.2011, 2009/22/0273; 19.04.2012, 2011/18/0253).

3.4.6. Den privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251). Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Erbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf, wiegen im vorliegenden Fall schwerer als die Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich.

3.4.7. Bei Gesamtbetrachtung all der oben behandelten Umstände und der Abwägung dieser im Sinne des § 9 BFA-VG ist im gegenständlichen Fall davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG stellt sohin keine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK dar. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig machen würden oder die die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG erforderlich machen würden.

Da der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurde, ist die Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG zu erlassen. Es ist auch – wie bereits ausgeführt – kein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG von Amts wegen zu erteilen.

§ 52 Abs. 2 Z 2 FPG setzt weiters voraus, dass dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Der Beschwerdeführer hat weder behauptet über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens zu verfügen noch ist ein solches im Ermittlungsverfahren hervorgekommen.

Die Erlassung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall geboten und ist auch nicht unverhältnismäßig.

3.4.8. Die Beschwerde ist zu diesem Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides daher als unbegründet abzuweisen.

3.5. Zu Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides – Zulässigkeit der Abschiebung:

3.5.1. §§ 52 Abs. 9 und 50 FPG lauten auszugsweise wie folgt:

„Rückkehrentscheidung

§ 52 …

(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

Verbot der Abschiebung

§ 50 (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

…“

3.5.2. Die Voraussetzungen des § 50 Abs. 1 FPG entsprechen jenen des § 8 Abs. 1 AsylG, die Voraussetzungen des § 50 Abs. 2 FPG jenen des § 3 Abs. 1 AsylG. Dem Beschwerdeführer ist weder der Status eines Asylberechtigten noch der des subsidiär Schutzberechtigten einzuräumen (siehe zu Spruchpunkt I. und II.). Die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat ist gegeben, da nach den die Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz tragenden Feststellungen der vorliegenden Entscheidung keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde. Eine Empfehlung des EGMR zur Erlassung einer vorläufigen Maßnahme im Sinne des § 50 Abs. 3 FPG besteht für Syrien im Entscheidungszeitpunkt nicht.

Die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Syrien ist folglich zulässig.

3.6. Zu Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides – Ausreisefrist:

3.6.1. § 55 FPG lautet auszugsweise:

„Frist für die freiwillige Ausreise

§ 55 (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben.“

Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Derartige Gründe wurden im Verfahren nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich.

3.7. Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

In der Beschwerde findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

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