Bundesverwaltungsgericht W296 2340724-1

W296 2340724-1Federal Administrative CourtApr 14, 2026

Regest

Bescheidbehebung Eintragungsantrag Eintragungsvoraussetzungen ersatzlose Behebung Sachverständigenliste Stellungnahme Zertifizierungskommission zwingende gesetzliche Vorschriften

Full text

Bundesverwaltungsgericht W296 2340724-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.04.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W296.2340724.1.00

Spruch

W296 2340724-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Andrea FORJAN über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch XXXX Rechtsanwalts KG, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Klagenfurt vom XXXX , Zl XXXX , zu Recht:

A)

Der Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Klagenfurt vom XXXX , Zl XXXX , wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG iVm § 4 Abs. 2 4. Satz SDG ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführer begehrte mit Antrag vom XXXX , eingegangen beim Präsidenten des Landesgerichtes Klagenfurt (fortan: belangte Behörde) am XXXX , die Eintragung in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen.

2. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid der belangten Behörde vom XXXX , Zl XXXX , wurde dieser Antrag abgewiesen und dies begründet damit, dass die Beschwerdeführerin laut den von ihr vorgelegten Unterlagen seit dem Jahr XXXX nicht mehr in verantwortlicher Stellung auf dem bestimmten oder einem verwandten Fachgebiet tätig sei, weswegen sie nicht die Voraussetzung gemäß § 2 Abs. 2 (korrekt) Z 1 lit. b SDG erfüllen würde, da die leg.cit. eine zehnjährige, möglichst berufliche Tätigkeit in verantwortlicher Stellung auf dem bestimmten oder einem verwandten Fachgebiet unmittelbar vor der Eintragung normieren würde. Mangels Vorliegens dieser Eintragungsvoraussetzung sei ihr Antrag auf Eintragung in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen daher abzuweisen.

3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am XXXX , eingegangen bei der belangten Behörde am XXXX , fristgerecht Beschwerde und führte zusammengefasst aus, sie habe sich auf die Auskunft eines Gerichtsmitarbeiters am XXXX verlassen, welcher ihr signalisiert habe, dass sie den Antrag auf Eintragung stellen solle, weswegen sie sich zu Vorbereitungskursen angemeldet bzw. in diesem Zusammenhang finanzielle Aufwendungen zu tragen gehabt habe. Am XXXX habe sie dann den Antrag persönlich an den genannten Gerichtsmitarbeiter übergeben und sei sprichwörtlich „aus allen Wolken" gefallen, als sie am XXXX von ebendiesem Mitarbeiter angerufen und gefragt worden sei, ob sie seit XXXX pflegerisch in verantwortlicher Stellung tätig gewesen sei, was sie verneinen habe müssen. In einem weiteren Telefonat am Folgetag habe ihr der Genannte mitgeteilt, dass sie zur Zertifizierungsprüfung nicht zugelassen würde und sie gedrängt, „einen Einzeiler zu schreiben", damit kein Bescheid ausgestellt werden müsse, doch habe sie auf Bescheidausstellung beharrt. In Folge habe sie noch ein Gespräch mit der Vizepräsidentin des Landesgerichtes erwirkt und habe dieses am XXXX stattgefunden, wobei sich die Vizepräsidentin bei ihr für die Angelegenheit zwar entschuldigt habe, in der Sache jedoch dabei geblieben sei, sie nicht zur Prüfung zuzulassen. Danach sei der angefochtene Bescheid ergangen. Der angefochtene Bescheid sei jedoch rechtswidrig, weil dieser gegen das allgemein anerkannte Prinzip von Treu und Glauben verstoße, da sie sich auf die Auskunft des erwähnten Gerichtsmitarbeiter verlassen habe. Aufgrund des stattgefundenen Verstoßes gegen den Grundsatz von Treu und Glaube sei der angefochtene Bescheid dahingehend zu korrigieren bzw. abzuändern, als ihr die beantragte Eintragung in die Sachverständigenliste bewilligt werde.

4. Die belangte Behörde legte mit Schreiben vom XXXX , eingelangt am XXXX , die Beschwerde samt bezughabendem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Es wird von den obigen Ausführungen unter Punkt I. zum Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen) und Sachverhalt ausgegangen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt und sind unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht

Gemäß § 11 SDG steht gegen einen Bescheid, mit dem der Antrag auf Eintragung abgewiesen wird, die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter:innen, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Nach § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Zu A) 3.2. Relevante Normen:

3.2.1. Die für die gegenständliche Rechtssache maßgebliche Bestimmung des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), StF: BGBl. Nr. 1/1930 (WV) idF BGBl. I Nr. 194/1999 (DFB), idgF, lautet:

„Artikel 130. (1) Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden

1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; […]“

3.2.2. Die für die gegenständliche Rechtssache maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen und Dolmetscher (Sachverständigen- und Dolmetschergesetz – SDG), StF: BGBl. Nr. 137/1975, idgF, lauten:

„Voraussetzungen für die Eintragung in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen und Dolmetscher

§ 2. (1) Die allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen sind von den Präsidenten der Landesgerichte (§ 3) als Zertifizierungsstellen in die elektronische Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen und Dolmetscher (Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste) einzutragen.

(2) Für die Eintragung in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste für ein bestimmtes Fachgebiet müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein:

1. in der Person des Bewerbers

a)Sachkunde und Kenntnisse über die wichtigsten Vorschriften des Verfahrensrechts, über das Sachverständigenwesen, über die Befundaufnahme sowie über den Aufbau eines schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachtens,

b)zehnjährige, möglichst berufliche Tätigkeit in verantwortlicher Stellung auf dem bestimmten oder einem verwandten Fachgebiet unmittelbar vor der Eintragung; eine fünfjährige Tätigkeit solcher Art genügt, wenn der Bewerber als Berufsvorbildung ein entsprechendes Hochschulstudium oder Studium an einer berufsbildenden höheren Schule erfolgreich abgeschlossen hat,

c)Geschäftsfähigkeit in allen Belangen und Nichtbestehen einer aufrechten gesetzlichen Vertretung im Sinn des § 1034 ABGB,

d)persönliche Eignung für die mit der Ausübung der Tätigkeit des Sachverständigen verbundenen Aufgaben,

e)Vertrauenswürdigkeit,

f)österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum sowie der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

g)gewöhnlicher Aufenthalt oder Ort der beruflichen Tätigkeit im Sprengel des Landesgerichts, bei dessen Präsidenten der Bewerber die Eintragung beantragt, und

h)geordnete wirtschaftliche Verhältnisse,

i)der Abschluß einer Haftpflichtversicherung nach § 2a;

1a.die ausreichende Ausstattung mit der für eine Gutachtenserstattung im betreffenden Fachgebiet erforderlichen Ausrüstung;

2. der Bedarf an allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für das Fachgebiet des Bewerbers.

[…]

Eintragungsverfahren

§ 4. (1) Die Eintragung des allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen darf nur auf Grund eines schriftlichen Antrags vorgenommen werden. Im Antrag sind die Angaben nach § 3a Abs. 2 zwingend anzuführen. Angaben nach § 3a Abs. 3 können gemacht werden. Eintragungen nach § 3a Abs. 5 kann der allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige erst nach seiner Eintragung in der Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste vornehmen.

(2) Der Bewerber hat die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Z 1 Buchstaben a, b, f, g und i sowie Z 1a nachzuweisen, wobei sämtliche vorhandenen schriftlichen Nachweise bereits dem Antrag anzuschließen sind. Der Antrag und die beizufügenden Unterlagen sind, soweit sie vom Antragsteller stammen, in deutscher Sprache einzureichen; sonstige, nicht in deutscher Sprache abgefasste Unterlagen sind mit einer beglaubigten Übersetzung vorzulegen. Hat der entscheidende Präsident Zweifel am Vorliegen der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Z 1 Buchstaben c, d, e oder h, so hat er dem Bewerber die Bescheinigung dieser Voraussetzungen aufzutragen. Über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Z 1 Buchstaben a und b sowie Z 1a hat der entscheidende Präsident eine begründete Stellungnahme einer Kommission (§ 4a) einzuholen. Im Rahmen der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Z 1 lit. a und b haben der entscheidende Präsident und die Kommission (§ 4a) auch sämtliche in anderen Staaten erworbene Qualifikationen des Antragstellers angemessen zu berücksichtigen.

(3) Der entscheidende Präsident hat über die begründete Stellungnahme der Kommission hinaus alle ihm erforderlich scheinenden Ermittlungen anzustellen. Über den Antrag auf Eintragung ist mit Bescheid zu entscheiden.“

3.3. Relevante Judikatur:

Gemäß § 4 Abs. 2 SDG 1975 hat der Bewerber die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Z 1 lit. a, b, f, g und i sowie Z 1a nachzuweisen. Über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Z 1 lit. a und b sowie Z 1a SDG ist vom Entscheidungsorgan, und zwar (seit der Novelle BGBl. Nr. 168/1998) verpflichtend (so ausdrücklich auch die Erläuterungen), eine begründete Stellungnahme der Kommission nach § 4a SDG 1975 einzuholen (§ 4 Abs. 2 vierter Satz SDG 1975). Dieser Stellungnahme hat - ebenfalls zwingend - eine mündliche Prüfung vorauszugehen (§ 4a Abs. 2 zweiter Satz SDG 1975). […] (VwGH 20.11.2019, Ro 2019/03/0022).

3.4. Das bedeutet für die gegenständliche Rechtssache:

Gemäß § 4 Abs. 2 4. Satz SDG hat das Entscheidungsorgan über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 lit. b SDG verpflichtend eine begründete Stellungnahme einer Kommission einzuholen. Dementsprechend hat auch der Verwaltungsgerichtshof in dem zitierten Erkenntnis ausgesprochen, vom Entscheidungsorgan sei verpflichtend eine begründete Stellungnahme der Kommission gemäß § 4a SDG 1975 einzuholen und hätte dieser Stellungnahme - ebenfalls zwingend - eine mündliche Prüfung vorauszugehen.

Diese Verpflichtung wurde mit der Novelle BGBl. Nr. I/1998 aufgenommen und ist in den Erläuterungen hierzu folgendes zu lesen: „Während bisher der Nachweis der Sachkunde durch ein Gutachten nur fakultativ vorgesehen war (bisheriger Abs. 1 letzter Satz), soll diese bewährte Einrichtung nach dem Abs. 2 nunmehr dahingehend ausgestaltet werden, daß der entscheidende Präsident im Hinblick auf die erforderliche Qualitätssicherung verpflichtet ist, ein Gutachten der dafür qualifizierten Kommission (§ 4a) einzuholen.“

Indem es die belangte Behörde in der gegenständlichen Rechtssache unterlassen hat, vor Bescheiderlassung eine begründete Stellungnahme einer Kommission einzuholen, sondern sie aus eigenem die Voraussetzung des § 2 Abs. 2 Z 1 lit. b SDG beurteilt und als Ergebnis ihrer Prüfung einen abweisenden Bescheid erlassen hat, wurde gegen die im Materiengesetz legistisch normierte Verpflichtung verstoßen und der Bescheid mit Rechtswidrigkeit gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG belastet, weswegen dieser ersatzlos zu beheben ist.

3.5. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, da aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

3.6. Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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