Bundesverwaltungsgericht G308 2323732-1

G308 2323732-1Federal Administrative CourtApr 16, 2026

Regest

Aufenthaltsverbot Aufenthaltsverbot aufgehoben Behebung der Entscheidung Durchsetzungsaufschub ersatzlose Behebung mangelnder Anknüpfungspunkt Rechtswidrigkeit strafgerichtliche Verurteilung Unionsrecht Voraussetzungen

Full text

Bundesverwaltungsgericht G308 2323732-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.04.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:G308.2323732.1.00

Spruch

G308 2323732-1/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ über die Beschwerde des ungarischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, vom XXXX .2025, Zl. XXXX , betreffend Aufenthaltsverbot, nach einer am 30.03.2026 durchgeführten mündlichen Verhandlung, zu Recht:

A) In Stattgebung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (BF) stellte in den Jahren 2009 und 2010 Asylanträge, welche rechtskräftig zurückgewiesen wurden.

2. Mit Antrag vom 23.12.2021 wurde dem BF eine Anmeldebescheinigung (Arbeitnehmer) mit einer Gültigkeitsdauer bis 23.03.2028 ausgestellt.

3. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 28.07.2025 wurde dem BF die beabsichtigte Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitgeteilt und ihm die Möglichkeit zur Erstattung einer Stellungnahme binnen 10 Tagen ab Zustellung dieses Schreibens eingeräumt. Das Schreiben wurde dem BF nachweislich in der Justizanstalt zugestellt.

4. Der BF erstattete sodann eine Stellungnahme und führte aus, dass er seit 2021 in Österreich lebe, um hier zu arbeiten. Er halte sich seit 2021 durchgehend in Österreich auf und verfüge über eine Anmeldebescheinigung für EU-Bürger. In Ungarn habe er einen Hauptschulabschluss gemacht und die Ausbildung zum Busfahrer, wobei er danach einige Jahre in Ungarn als Busfahrer gearbeitet habe. In Österreich leben seine beiden Kinder, seine Ex-Frau sowie seine Großmutter. Bis zu seiner Inhaftierung habe er gemeinsam mit seiner Großmutter in Wien gelebt. Es liegen keine strafrechtlichen oder politischen Verfolgungen gegen den BF in Ungarn vor und wolle er in Österreich leben, da seine beiden Kinder, die Ex-Frau sowie seine Großmutter hier leben; in Ungarn habe er keine Angehörigen mehr und wolle er nach seiner Inhaftierung in Österreich wieder Arbeit finden.

5. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX , GZ: XXXX , vom 20.08.2025, rechtskräftig mit 21.08.2025, wurde der BF wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 2, 130 Abs 1 1. Fall, Abs 2 2. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, hiervon 12 Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.

6. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des BFA vom 06.10.2025 wurde gegen den BF gem. § 67 Abs 1 und 2 FPG ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von vier Jahren erlassen (Spruchpunkt I.) und ihm gem. § 70 Abs 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (Spruchpunkt II.).

Die Erteilung des Aufenthaltsverbotes wurde im Wesentlichen mit dem strafrechtlichen Verhalten des BF begründet. So beeinträchtige der Aufenthalt des BF in Österreich massiv ein Grundinteresse der Gesellschaft, nämlich jenes an Ruhe, Sicherheit der Bevölkerung, deren Eigentum und an sozialem Frieden. Der BF habe seinen legalen Aufenthalt in Österreich dazu genutzt, Diebstähle zu begehen; insbesondere seit Beendigung seines letzten Arbeitsverhältnisses habe der BF strafrechtliche Vermögensdelikte begangen.

7. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz seiner bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 21.10.2025, beim BFA eingelangt am selben Tag, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. des gegenständlichen Bescheides. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Beschwerdeverhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhalts – inklusive Einvernahme des BF – anberaumen; falls nicht alle zu Lasten des BF gehenden Rechtswidrigkeiten des angefochtenen Bescheides in der Beschwerde geltend gemacht wurden, diese amtswegig aufgreifen; den angefochtenen Bescheid – allenfalls nach Verfahrensergänzung – zur Gänze ersatzlos beheben; in eventu: das Aufenthaltsverbot zur Gänze beheben oder auf eine angemessene Dauer herabsetzen; in eventu: den angefochtenen Bescheid beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückverweisen; die ordentliche Revision zulassen.

Zusammengefasst wird in der Beschwerde ausgeführt, dass die belangte Behörde keine mündliche Einvernahme des BF vorgenommen habe und sich nicht ausreichend mit dem Privat- und Familienleben des BF auseinandergesetzt habe, sowie den Auswirkungen des Aufenthaltsverbots auf das Kindeswohl, den konkreten Umständen der Straftaten sowie dem Wohlverhalten des BF seit seiner Inhaftierung. Es sei nicht von einer zukünftigen Gefährdung durch den BF auszugehen. Der BF spreche gut Deutsch, es leben seine Großmutter und seine beiden Söhne in Österreich und habe er zu diesen eine innige Beziehung. Er wolle nach seiner Haftentlassung bei seiner Großmutter wohnen, ehe er sich eine eigene Wohnung mieten und mit seinen beiden Söhnen zusammenleben kann; seine Großmutter unterstütze den BF. Zudem lebe der BF seit ca. November 2019 in Österreich und verfüge er seit Dezember 2021 über eine Anmeldebescheinigung. In seiner Stellungnahme habe der BF irrtümlich angegeben, seit 2021 in Österreich zu leben, da er vom Zeitpunkt der Erteilung der Anmeldebescheinigung ausgegangen sei.

8. Das BFA legte die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG), einlangend am 27.10.2025, vor und beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

9. Am 10.02.2026 langte von der ehemaligen Rechtsberatung des BF die Mitteilung ein, dass die am gegenständlichen Bescheid und somit auch auf der Ladung vom 09.02.2026 für die anberaumte mündliche Verhandlung vor dem BVwG angeführte IFA-Zahl und Verfahrensnummer nicht korrekt sind (Zl. XXXX ) und wurde daraufhin die Ladung am 11.02.2026 mit der nunmehr korrekten IFA-Zahl und Verfahrensnummer (Zl. XXXX ) erneut übermittelt. Der BF wurde sodann ordnungsgemäß zur mündlichen Beschwerdeverhandlung am 30.03.2026 geladen.

Das BFA nahm am 18.03.2026 betreffend die falsche IFA-Zahl und Verfahrensnummer gem. § 62 Abs 4 AVG eine Berichtigung des gegenständlichen Bescheides vor.

10. Mit Mitteilung vom 27.03.2026 informierte die Rechtsvertretung des BF über die Niederlegung der Vollmacht.

11. Am 30.03.2026 fand vor dem BVwG, Außenstelle Graz, die mündliche Beschwerdeverhandlung statt, wobei der BF der Verhandlung unentschuldigt ferngeblieben ist. Die geladene Zeugin ist entschuldigt nicht erschienen. Die belangte Behörde gab mit Schreiben vom 11.02.2026 einen Teilnahmeverzicht ab.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der am 24.01.1993 geborene BF ist ungarischer Staatsbürger und spricht Serbisch (vgl. E-Mail BFA vom 06.10.2025, AS 363).

1.2. Zum Aufenthalt und Verhalten des Beschwerdeführers:

1.2.1. Der BF reiste bereits im Jahr 2009 nach Österreich und stellte hier einen Asylantrag; er stelle im Jahr 2010 einen weiteren Asylantrag, doch wurden beide Anträge rechtskräftig negativ entschieden (vlg. IZR-Auszug vom 10.04.2026). Der BF reiste sodann im Jahr 2019 erneut nach Österreich, wo er erstmals mit 10.10.2019 einen gemeldeten Hauptwohnsitz hatte.

1.2.2. Der BF weist im Jahr 2011 für knapp 1,5 Monate einen gemeldeten Hauptwohnsitz in Österreich auf. Weitere Wohnsitzmeldungen – hierunter teilweise in Polizeianhaltezentren (PAZ) und Justizanstalten (JA) – bestehen seit dem Jahr 2019 (vgl. Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 10.04.2026):

  • 04.10.2019 – 04.11.2019Nebenwohnsitz

  • 10.10.2019 - 28.10.2019Hauptwohnsitz (Lücke 7 Tage)

  • 04.11.2019 – 15.02.2022Hauptwohnsitz

  • 15.02.2022 – 16.06.2023Hauptwohnsitz

  • 16.06.2023 – 29.01.2024Hauptwohnsitz (Lücke 14 Tage)

  • 12.02.2024 – 22.02.2024Hauptwohnsitz (Lücke 2 Tage)

  • 24.02.2024 – 06.04.2024Nebenwohnsitz (PAZ; Lücke knapp 2 Monate)

  • 11.06.2024 – 02.05.2025Hauptwohnsitz (Lücke knapp 2,5 Monate)

  • 26.09.2024 – 29.08.2025Nebenwohnsitz

  • 25.07.2025 – 31.10.2025Hauptwohnsitz (JA)

  • 31.10.2025 – 12.12.2025Hauptwohnsitz (PAZ; Lücke 5 Tage)

  • 17.12.2025 – laufendHauptwohnsitz

  • 21.01.2026 – 22.01.2026Nebenwohnsitz (JA)

1.2.3. Der BF weist folgende sozialversicherungsrechtlichen Erwerbstätigkeiten in Österreich auf (vgl. Sozialversicherungsdatenauszug vom 10.04.2026):

  • 12.11.2019 – 27.11.2019Arbeiter

  • 02.12.2019 – 13.12.2019Arbeiter

  • 30.08.2021 – 03.04.2022Arbeiter

  • 04.04.2022 – 03.05.2022Arbeiter

  • 30.05.2022 – 30.05.2022Arbeiter

  • 24.06.2022 – 04.08.2022Arbeiter

  • 01.08.2022 – 15.01.2023Arbeiter

  • 13.03.2023 – 14.03.2023Arbeiter

  • 16.03.2023 – 21.05.2023Arbeiter

  • 02.10.2023 – 06.10.2023Arbeiter

  • 28.12.2023 – 09.01.2024Arbeiter (geringfügig beschäftigt)

  • 15.01.2024 – 16.02.2024Arbeiter

Zudem hat der BF zu folgenden Zeiten Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe / Überbrückungshilfe bezogen (vgl. Sozialversicherungsdatenauszug vom 10.04.2026):

  • 16.01.2023 – 15.03.2023Arbeitslosengeldbezug

  • 19.06.2023 – 28.08.2023Arbeitslosengeldbezug

  • 04.09.2023 – 09.09.2023Arbeitslosengeldbezug

  • 10.09.2023 – 01.10.2023 Notstandshilfe, Überbrückungshilfe

  • 12.06.2024 – 25.11.2024Notstandshilfe mit teilweisen geringen Unterbrechungen

  • 03.12.2024 – 22.01.2025Notstandshilfe, Überbrückungshilfe

  • 10.02.2026 – 16.03.2026Notstandshilfe, Überbrückungshilfe

1.2.4. Mit Urteil eines österreichischen Landesgerichtes vom 20.08.2025, rechtskräftig mit 21.08.2025, wurde der BF wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 2, 130 Abs 1 1. Fall, Abs 2 2. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, hiervon 12 Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.

So hat der BF teilweise im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit unbekannten Tätern als Mittäter (§ 12 StGB), Verfügungsberechtigten fremde bewegliche Sachen in einem EUR 5.000,-- übersteigenden Wert, nämlich insgesamt ca. 14.000 Liter Diesel im Gesamtwert von ca. EUR 18.200,-- mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, gewerbsmäßig, teilweise durch Einbruch, weggenommen, indem er bzw. er und seine Mittäter, die auf einen Verkehrsbetrieb ausgestellten Tankchips für Tankstellen der Verfügungsberechtigten, welche er teilweise unberechtigt aus dem Omnibus des Verkehrsbetriebes entnommen hatte, somit teilweise mit einem widerrechtlich erlangten Schlüssel, private Betankungen für sich und seine Mittäter durchführte bzw. Treibstoff entnahm und in Kanister füllte.

Bei den Strafbemessungsgründen wurden der ordentliche Lebenswandel sowie das reumütige Geständnis des BF als mildernd gewertet; als erschwerend wurden hingegen die zahlreichen Angriffe sowie der Missbrauch einer Vertrauensstellung gegenüber der Geschädigten als Arbeitgeberin des BF gewertet.

Der Verurteilung des BF wegen schweren gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahls liegen insgesamt 71 Tathandlungen zugrunde (vgl. Beschluss des Landesgerichts XXXX , AS 99 ff.).

Zu den fehlenden Diversionsvoraussetzungen wurde vom Gericht ausgeführt, dass trotz des umfassenden und reumütigen Geständnisses des BF insbesondere spezialpräventive Erwägungen einer diversionellen Erledigung entgegenstehen. Es bedurfte einer Verurteilung, um dem Angeklagten, der die Tat über eine lange Dauer in zahlreichen Angriffen beging, sein Unrecht vor Augen zu führen und ihn somit von der Ausführung künftiger strafbarer Handlungen abzuhalten.

Mit Beschluss des Landesgerichtes wurde der BF am 31.10.2025 bedingt aus der Strafhaft entlassen. Der Anstaltsleiter der Justizanstalt sprach sich aufgrund des bisherigen ordentlichen Lebenswandels und der guten Führung während der Haft sowie des erstmaligen Vollzuges für die bedingte Entlassung aus; die Staatsanwaltschaft äußerte sich zustimmend zur bedingten Entlassung nach Verbüßung der Hälfte der verhängten unbedingten Strafe (vgl. Beschluss vom 01.09.2025, AS 209 ff.).

1.2.5. Über den BF wurden auch vermehrt Verwaltungsstrafen verhängt. So wurde etwa mit Straferkenntnis vom 04.07.2025 eine Geldstrafe in Höhe von EUR 6.929,00 verhängt; dies im Rahmen der Lenkung eines Kraftfahrzeuges wegen der Verweigerung, sich zum Zweck der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Suchtgift einem Arzt vorführen zu lassen sowie wegen des Lenkens eines aufgrund mehrerer Mängel nicht verkehrs- und betriebssicheren Kraftfahrzeuges (vgl. Vollzugsinformation vom 25.08.2025, AS 142; Straferkenntnis der LPD Wien vom 04.07.2025, AS 173 ff.).

Weiters wurde über den BF mit Straferkenntnis vom 02.07.2025 wegen Fahrerflucht im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall verwaltungsstrafrechtlich mit einer Geldstrafe in Höhe von EUR 2.200,00 belangt (vgl. Straferkenntnis vom 02.07.2025, AS 383 ff., Verständigung LPD Wien vom 20.10.2025, AS 391).

1.2.6. Mit Verständigung der Staatsanwaltschaft Wien vom 31.03.2026 wurde über die Einstellung eines gegen den BF als Beschuldigten geführten Ermittlungsverfahrens wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahls nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 1 und Abs 2 Z 1, 130 Abs 2 2. Fall StGB sowie wegen des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel gem. § 241e StGB informiert (vgl. OZ 12).

1.3. Zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers:

1.3.1. Der BF ist seit 2022 geschieden und hat zwei minderjährige Kinder. Die beiden Kinder leben in Österreich und sind unter der Obhut der Kinder- und Jugendhilfe der Stadt Wien.

Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Meidling vom 17.10.2023 wurde die vorläufig angeordnete Obsorge des BF als Vater aufgehoben und die Obsorge für die beiden Kinder der Mutter zur alleinigen Ausübung übertragen. Begründend wurde im Beschluss zusammengefasst ausgeführt, dass der BF von seinem Vermieter gekündigt worden war, weshalb er mit den beiden Kindern in eine Sozialeinrichtung für betreutes Wohnen für Familien übersiedelte. Die Mutter wollte die Kinder nur vorübergehend durch den Vater betreuen lassen, bis sie selbst wieder eine Arbeit und Wohnung in Schweden gefunden hat. Die Kinder sind trotz Zuteilung nicht in die Volksschule gegangen, weshalb eine Gefährdungsmeldung an den Kinder- und Jugendhilfeträger erstattet wurde, wobei der BF während der Zusammenarbeit mit dieser als äußerst unzuverlässig und sprunghaft erlebt wurde. Er schaffte es nur durch hohen Druck von außen, notwendige Vertretungshandlungen für die Kinder zu setzen und hat er es nicht geschafft, die notwendigen Bedürfnisse der Kinder wahrzunehmen und entsprechend zu handeln. Das Gericht ist insgesamt zur Feststellung gelangt, dass der BF sich nicht als geeignet zeigt, zum Wohl seiner Kinder zu handeln; vielmehr bekräftigte er durch sein Verhalten sein Unvermögen, sich dauerhaft um seine Kinder zu kümmern. Aus diesen Gründen wurde der Ex-Frau des BF das alleinige Obsorgerecht übertragen (vgl. Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 17.10.2023, AS 163 ff.).

Im September 2024 wurde die Kinder- und Jugendhilfe der Stadt Wien (MA11) aufgrund einer Vereinbarung mit der Ex-Frau des BF und der Mutter der beiden minderjährigen Kinder mit der Pflege und Obsorge betraut; die Ex-Frau lebt aktuell nicht in Österreich. Der BF pflegt keinen intensiven Kontakt zu seinen beiden Kindern und verhält sich ihnen gegenüber unzuverlässig (vgl. E-Mail-Verkehr mit MA11 vom 25.09.2025, AS 263; Vereinbarungen der MA11 mit Kindesmutter für beide Kinder25.09.2024, AS 267 ff.).

1.3.2. In Österreich leben neben den beiden Kindern des BF auch noch seine Großmutter.

1.3.3. Es können keine Feststellungen zu Familienangehörigen des BF im Herkunftsstaat und etwaigen Kontakten zu diesen getroffen werden, da diesbezüglich kein Vorbringen erstattet wurde.

1.3.4. Der BF hat in Ungarn einen Hauptschulabschluss sowie die Ausbildung zum Busfahrer absolviert und im Herkunftsstaat auch als Busfahrer gearbeitet.

1.3.5. Der BF ist gesund und arbeitsfähig.

1.3.6. Es können keine Feststellungen zu den Deutschkenntnissen des BF getroffen werden. Mangels Übermittlung entsprechender Unterlagen wie etwa Sprachzertifikaten und aufgrund der Tatsache, dass während der dem Strafurteil vom 20.08.2025 zugrundeliegenden Verhandlung ein Dolmetsch herangezogen wurde, ist davon auszugehen, dass der BF kein überdurchschnittliches Maß an Deutschkenntnissen aufweist.

1.3.7. Insgesamt kann keine maßgebliche freundschaftliche Beziehung des BF in Österreich festgestellt werden. Maßgebliche sonstige Integrationsleistungen, wie etwa eine Mitgliedschaft in einem Verein oder ehrenamtliches bzw. gemeinnütziges Engagement seitens des BF sind im gesamten Verfahren weder hervorgekommen noch wurde diesbezüglich ein substantiiertes Vorbringen in der Beschwerde erstattet.

1.3.8. Es kann insgesamt somit festgestellt werden, dass der BF über keine ausreichende sprachliche, berufliche oder gesellschaftliche Integration in Österreich verfügt.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zu den Feststellungen:

2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.

2.2.2. Die Feststellung zur Einreise im Jahr 2009 und den Asylanträgen ergeben sich insbesondere aus dem eingeholten IZR-Auszug vom 10.04.2026. Die Feststellung zur erneuten Einreise im Jahr 2019 ergibt sich einerseits aus dem ZMR-Auszug vom 10.04.2026, aus dem hervorgeht, dass der BF erstmals mit 10.10.2019 einen gemeldeten Hauptwohnsitz im Bundesgebiet aufweist sowie aus dem Sozialversicherungsdatenauszug vom 10.10.2026.

2.2.3. Die Feststellungen zu den deutschen Sprachkenntnissen des BF resultieren aus der Tatsache, dass der BF im Verfahren keinerlei Unterlagen vorgebracht hat, aus denen etwaige Sprachkenntnisse hervorgehen, wie etwa absolvierte Sprachprüfungen.

2.2.4. Das BVwG nahm weiters Einsicht in das Fremdenregister, das Strafregister, das Zentrale Melderegister sowie in die Sozialversicherungsdaten und holte die aktenkundigen Auszüge ein.

2.2.5. Die Feststellungen zum aktuellen Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit des BF konnten mangels gegenteiligem Vorbringen und aufgrund des arbeitsfähigen Alters des BF getroffen werden. Außerdem gibt der BF selbst an, nach seiner Haftentlassung in Österreich arbeiten zu wollen.

2.2.6. Die Feststellung betreffend die Zustellung der Verständigung über das Ergebnis der Beweisaufnahme sowie die daraufhin übermittelte Stellungnahme des BF ergibt sich aus den diesbezüglichen Nachweisen im Gerichtsakt, AS 113 ff. sowie AS 135 ff.

2.2.7. Die übrigen Feststellungen ergeben sich aus den in den Verwaltungs- bzw. Gerichtsakten einliegenden Beweismitteln, welche jeweils in Klammer zitiert und weder vom BF im Rahmen seiner Beschwerde noch vom BFA bestritten wurden und damit der gegenständlichen Entscheidung im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden. Auf die bei den Feststellungen genannten Beweismittel wird ausdrücklich hingewiesen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A)

3.1. Vorweg ist zur Rüge in der gegenständlichen Beschwerde, das Bundesamt hätte ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt, zumal sie den BF nicht persönlich einvernommen habe, auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes zu verweisen, wonach Verfahrensfehler im erstinstanzlichen Verfahren im Berufungsverfahren (nunmehr: Beschwerdeverfahren) sanierbar sind. Weiters führt eine behauptete Verletzung von Verfahrensvorschriften nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides, wenn die Behörde bei Vermeidung dieses Mangels zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können, was der BF durch konkretes tatsächliches Vorbringen aufzuzeigen hat. Eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides kann aber dann nicht Platz greifen, wenn sich der BF darauf beschränkt hat, einen Verfahrensmangel aufzuzeigen, ohne konkret darzulegen, was er vorgebracht hätte, wenn der behauptete Verfahrensmangel nicht vorgelegen wäre (vgl. VwGH vom 29.01.2009, 2007/09/0033).

Es konnte festgestellt werden, dass der BF mit Schreiben vom 28.07.2025 die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme über die Prüfung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme erhielt. Das Schreiben wurde dem BF nachweislich am selben Tag in der Justizanstalt zugestellt und ihm die Möglichkeit eingeräumt, eine schriftliche Stellungnahme einzubringen, wovon der BF jedoch auch Gebrauch machte. Die belangte Behörde legte die Angaben des BF ihrer Entscheidung zugrunde und kam demnach ihrer Verpflichtung zur Wahrung des Parteiengehörs nach. Ein behaupteter Ermittlungsmangel und Verletzung des Parteiengehörs sind somit nicht erkennbar und gehen die monierten Verfahrensmängel im Ergebnis ins Leere.

3.2. Zur Behebung des Aufenthaltsverbotes:

Die Beschwerde richtet sich ausdrücklich nur gegen das Aufenthaltsverbot laut Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids.

3.2.1. Rechtsgrundlagen:

Der mit „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate“ betitelte § 51 NAG lautet:

§ 51. (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie

1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;

2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder

3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.

(2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er

1. wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;

2. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;

3. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder

4. eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.

(3) Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.

Der „Bescheinigung des Daueraufenthalts für EWR-Bürger“ betitelte § 53a NAG lautet:

§ 53a. (1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.

(2) Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von

1. Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr;

2. Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder

3. durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung.

(3) Abweichend von Abs. 1 erwerben EWR-Bürger gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie

1.

zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben das Regelpensionsalter erreicht haben, oder Arbeitnehmer sind, die ihre Erwerbstätigkeit im Rahmen einer Vorruhestandsregelung beenden, sofern sie diese Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet mindestens während der letzten zwölf Monate ausgeübt und sich seit mindestens drei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben;

2. sich seit mindestens zwei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben und ihre Erwerbstätigkeit infolge einer dauernden Arbeitsunfähigkeit aufgeben, wobei die Voraussetzung der Aufenthaltsdauer entfällt, wenn die Arbeitsunfähigkeit durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit eingetreten ist, auf Grund derer ein Anspruch auf Pension besteht, die ganz oder teilweise zu Lasten eines österreichischen Pensionsversicherungsträgers geht, oder

3. drei Jahre ununterbrochen im Bundesgebiet erwerbstätig und aufhältig waren und anschließend in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwerbstätig sind, ihren Wohnsitz im Bundesgebiet beibehalten und in der Regel mindestens einmal in der Woche dorthin zurückkehren;

Für den Erwerb des Rechts nach den Z 1 und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten gemäß § 51 Abs. 2 sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Z 1 und 2.

(4) EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 sind, erwerben ebenfalls das Daueraufenthaltsrecht, wenn der zusammenführende EWR-Bürger das Daueraufenthaltsrecht gemäß Abs. 3 vorzeitig erworben hat oder vor seinem Tod erworben hatte, sofern sie bereits bei Entstehung seines Daueraufenthaltsrechtes bei dem EWR-Bürger ihren ständigen Aufenthalt hatten.

(5) Ist der EWR-Bürger gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 im Laufe seines Erwerbslebens verstorben, bevor er gemäß Abs. 3 das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, so erwerben seine Angehörigen, die selbst EWR-Bürger sind und die zum Zeitpunkt seines Todes bei ihm ihren ständigen Aufenthalt hatten, das Daueraufenthaltsrecht, wenn

1. sich der EWR-Bürger zum Zeitpunkt seines Todes seit mindestens zwei Jahren im Bundesgebiet ununterbrochen aufgehalten hat;

2. der EWR-Bürger infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit verstorben ist, oder

3. der überlebende Ehegatte oder eingetragene Partner die österreichische Staatsangehörigkeit nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat.

Der mit "Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate" betitelte § 55 NAG lautet:

§ 55. (1) EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

(2) Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung gemäß §§ 51 Abs. 3 und 54 Abs. 6 oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.

(3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß § 54 Abs. 7.

(4) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (§ 9 BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.

(5) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung von Drittstaatsangehörigen, die Angehörige sind, aber die Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, ist diesen Angehörigen ein Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" quotenfrei zu erteilen.

(6) Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist ein nach diesem Bundesgesetz anhängiges Verfahren einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird.

Der mit „Ausweisung“ betitelte § 66 FPG lautet:

§ 66. (1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

(2) Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.

(3) Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)

Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte § 67 FPG lautet:

§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere

1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);

3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)“

Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:

„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“

3.2.2. Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, jeder, der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Abs. 8 leg cit. als EWR-Bürger, ein Fremder, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist.

Der BF ist auf Grund seiner ungarischen Staatsangehörigkeit EWR-Bürger gemäß § 2 Abs. 4 Z 8 FPG. Er ging in den festgestellten Zeiten einer Erwerbstätigkeit nach und ist gem. § 51 NAG zum Aufenthalt in Österreich berechtigt; ihm wurde auch mit 23.12.2021 eine bis 23.03.2028 gültige Anmeldebescheinigung (Arbeitnehmer) ausgestellt.

Gemäß § 53a NAG erwerben EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt, unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 51 oder 52 NAG nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt.

Wenn die belangte Behörde von einem Aufenthalt des BF seit dem Jahr 2021 ausgeht und daraus den Schluss zieht, dass der BF daher noch kein Recht auf Daueraufenthalt gem. § 53a NAG erworben hätte, so ist dem entgegenzuhalten wie folgt:

Wie oben bereits ausgeführt, hält sich der BF nachweislich zumindest seit 10.10.2019 mit einem gemeldeten Hauptwohnsitz in Österreich auf; der BF verfügt auch aktuell über einen gemeldeten Hauptwohnsitz. Von Oktober 2019 bis zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt hält sich der BF somit im Wesentlichen ununterbrochen – da nahezu lückenlos – über einen Zeitraum von sechseinhalb Jahren in Österreich auf. Der BF hat somit das unionsrechtliche Daueraufenthaltsrecht iSd § 53a NAG erworben.

Zur Rechtmäßigkeit seines Aufenthaltes im Bundesgebiet ist insbesondere auf die Entscheidung des VwGH vom 27.01.2024, 2013/22/0293, zu verweisen, wonach die Rechtsansicht, dass der rechtmäßige Aufenthalt eines Fremden in Österreich aufgrund seiner strafrechtlichen Verurteilung unrechtmäßig wird, keine gesetzliche Deckung findet.

Zwar trifft es zu, dass ein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten eines Unionsbürgers dazu führen kann, dass diesem in Österreich im Sinne des § 51 Abs. 1 NAG kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht (als Grundlage für den Erwerb eines Daueraufenthaltsrechtes) zukommt. Das wäre aber nur dann der Fall, wenn vom Vorliegen einer „Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit“ im Sinne des § 55 Abs. 3 NAG auszugehen wäre. Das würde wiederum voraussetzen, dass das persönliche Verhalten des Fremden eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. (vgl. zuletzt VwGH vom 05.02.2021, Ra 2020/21/0439 mit weiteren Verweisen auf VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0151, Rn. 15; VwGH vom 30.8.2018, Ra 2018/21/0049, Rn. 16 bis 17, und VwGH vom 16.7.2020, Ra 2019/21/0247, Rn. 9 und 10).

Auch kann ein Aufenthaltsverbot nach § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG gegen einen Unionsbürger, der sich unter potentieller Inanspruchnahme seines unionsrechtlichen Freizügigkeitsrechtes in Österreich aufhält oder aufgehalten hat (vgl. dazu VwGH 19.09.2019, Ro 2019/21/0011, Rn. 9), erlassen werden, wenn aufgrund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist, wobei auch diesbezüglich das persönliche Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen muss, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.

Des Weiteren ist es ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass hinsichtlich Unionsbürgern, die gemäß § 53a Abs. 1 NAG nach einem fünfjährigen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet das Daueraufenthaltsrecht erworben haben, nicht nur bei der Ausweisung, sondern auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes der in § 66 Abs. 1 letzter Satzteil FPG vorgesehene Gefährdungsmaßstab, der jenem in Art. 28 Abs. 2 der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG) entspricht, heranzuziehen ist (vgl. VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0205, Rn. 13, mit dem Hinweis auf das grundlegende Erkenntnis VwGH 13.12.2012, 2012/21/0181, Punkt 3. der Entscheidungsgründe; an dieses Erkenntnis anknüpfend etwa VwGH 22.01.2014, 2013/21/0135, und VwGH 03.07.2018, Ra 2018/21/0066, Rn. 17, mwN). Danach setzt eine Aufenthaltsbeendigung voraus, dass der (weitere) Aufenthalt des Unionsbürgers eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Dieser Maßstab liegt im abgestuften System der Gefährdungsprognosen über dem Gefährdungsmaßstab nach dem ersten und zweiten Satz des § 67 Abs. 1 FPG, jedoch unter jenem nach dem fünften Satz des § 67 Abs. 1 FPG. Hält sich der Unionsbürger nämlich bei der Erlassung des Aufenthaltsverbotes schon zehn Jahre rechtmäßig und ununterbrochen in Österreich auf, so verlangt die zuletzt genannte Bestimmung für die Zulässigkeit dieser Maßnahme, dass aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden könne, die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich werde durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet. Dieser Maßstab entspricht jenem des Art. 28 Abs. 3 lit. a der Freizügigkeitsrichtlinie (vgl. VwGH vom 26.11.2020, Ro 2020/21/0013, Rn. 5).

3.2.3. Im vorliegenden Fall bedeutet dies konkret:

Es wird nicht verkannt, dass der BF während seines Aufenthaltes in Österreich sowohl strafrechtlich als auch verwaltungsstrafrechtlich in Erscheinung getreten ist und aufgrund des Urteils vom 20.08.2025 wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, hiervon sogar sechs Monate unbedingt, verurteilt wurde.

Das Bundesamt hat im angefochtenen Bescheid betreffend die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes über den BF jedoch erkennbar auf den „einfachen“ Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 erster bis vierter Satz iVm. Abs. 2 FPG abgestellt und ging irrtümlich davon aus, dass kein zumindest fünfjähriger kontinuierlicher und rechtmäßiger Aufenthalt in Österreich vorliege. Dabei ging das BFA von der Anmeldebescheinigung ab dem 23.12.2021 aus. Tatsächlich hält sich der BF jedoch bereits seit zumindest 10.10.2019 mit Hauptwohnsitz in Österreich auf und war erstmals mit 12.11.2019 als Arbeiter sozialversicherungsrechtlich erwerbstätig. Der BF hat seit diesem Zeitpunkt auch nahezu lückenlosen Wohnsitzmeldungen und war in den Jahren 2019 bis 2024 – wenn auch mit Unterbrechungen und Arbeitslosengeldbezug – erwerbstätig. Der BF hält sich somit jedenfalls seit einem fünf Jahre übersteigenden Zeitraum rechtmäßig und ununterbrochen in Österreich auf.

Die belangte Behörde hat sodann unter der Annahme, dass der BF kein Daueraufenthaltsrecht erworben habe, den Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs 1 und 2 für die Festsetzung des Aufenthaltsverbotes herangezogen und kam zum Schluss, dass der BF – insbesondere aufgrund seiner strafrechtlichen Verurteilung – eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle.

Da strafrechtliche Verurteilungen alleine nicht ohne weiteres dazu führen, dass ein Unionsbürger sein Freizügigkeitsrecht verliert, kann nicht alleine aufgrund der Tatsache der rechtskräftigen Verurteilung des BF sowie den Verwaltungsstrafen davon ausgegangen werden, dass dieser sein Aufenthaltsrecht verloren habe. Dies auch in Hinblick auf die bereits erwähnte Entscheidung des VwGH, wonach eine strafrechtliche Verurteilung nicht automatisch zu einem unrechtmäßigen Aufenthalt führt.

Da dem BF – wie oben näher ausgeführt – das unionsrechtliche Daueraufenthaltsrecht zukommt, ist bei der Gefährdungsprognose der Maßstab des §§ 66 Abs 1 FPG heranzuziehen, wonach eine Aufenthaltsbeendigung voraussetzt, dass der (weitere) Aufenthalt des Unionsbürgers eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Von einer solchen schwerwiegenden Gefahr kann angesichts der strafrechtlichen Verurteilung des BF vom 20.08.2025 sowie den Verwaltungsstrafen jedoch nicht die Rede sein. Zwar hat der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt festgehalten, dass ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen, insbesondere der Gewalt- und Eigentumskriminalität, besteht (VwGH 22.02.2017, Ra 2017/19/0043), doch ist hier unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit gegenüber Eigentumsdelikten wie etwa Raub, anzuführen, dass die vom BF begangene Straftat kein so hohes Maß an einer „schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit“ im Sinne des § 66 Abs 1 FPG begründet. Hierfür spricht auch die Tatsache, dass bei der Verurteilung des BF mit einer Strafe im Ausmaß von 18 Monaten, hiervor sechs Monate unbedingt, das Auslangen gefunden werden konnte und der BF in weiterer Folge frühzeitig bedingt entlassen wurde.

Betreffend den Maßstab der „schwerwiegenden Gefahr“ hat der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) in seinem Urteil vom 23.11.2010 in der Rechtssache C-145/09 (Panagiotis Tsakouridis) ausgesprochen, dass Art. 28 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38 dahingehend auszulegen ist, dass die Bekämpfung der mit dem bandenmäßigen Handel mit Betäubungsmitteln verbundenen Kriminalität unter den Ausdruck „schwerwiegende Gründe der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit“ fällt.

Das strafrechtlich relevante Verhalten des BF, nämlich die Begehung von strafbaren Handlungen gegen fremdes Vermögen, berührt die Grundinteressen der Gesellschaft und stellt jedenfalls ein die öffentliche Sicherheit auf dem Gebiet des Fremdenwesens gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten dar. Allerdings handelt es sich beim strafrechtlichen Verhalten des BF – gemessen am erhöhten Gefährdungsmaßstab des § 66 Abs 1 FPG – wohl um keine solch „schwerwiegende Gefahr“ für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit; dies insbesondere im Vergleich zur oben angeführter EuGH-Entscheidung vom 23.11.2010.

Es wird natürlich nicht verkannt, dass der Verurteilung des BF insgesamt 71 Tathandlungen zugrunde liegen und das Strafgericht die lange Dauer in zahlreichen Angriffen als erschwerend gewertet hat. Insgesamt weist das Verhalten des BF jedoch nicht den Grad der „schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit“ auf und kann auch nicht von einem völligen Missachten der staatlichen Ordnung und Werte ausgegangen werden.

Im Ergebnis war daher das Aufenthaltsverbot zu beheben und erübrigt sich im Weiteren eine Abwägung, ob das Allgemeininteresse an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes schwerer wiegt als andere relativierende Momente, wie etwa auch das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose, die Interessenabwägung gemäß § 9 BFA-VG und die Bemessung der Dauer eines Aufenthaltsverbots sind im Allgemeinen nicht revisibel (siehe VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/3284; 01.03.2018, Ra 2011/19/0014 und 10.07.2019, Ra 2019/19/3186). Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG im vorliegenden Einzelfall an der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüberhinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 1 B-VG zu lösen war.

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