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G311 2317093-1•Bundesverwaltungsgericht G311 2317093-1
G311 2317093-1Federal Administrative CourtApr 21, 2026
Aufenthaltsdauer Aufenthaltsrecht Aufenthaltsverbot Durchsetzungsaufschub EU-Bürger Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Gefährdungsprognose Privat- und Familienleben strafrechtliche Verurteilung Unionsrecht Voraussetzungen Wiederholungsgefahr
G311 2317093-1/15E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva WENDLER über die Beschwerde vom XXXX des XXXX , geboren am XXXX , StA: Slowakei, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am XXXX , zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom XXXX , Zl. XXXX wurde gegen den Beschwerdeführer (BF) gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein für die Dauer von acht Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 70 Abs. 3 FPG wurde ein Durchsetzungsaufschub nicht erteilt (Spruchprunkt II.) und es wurde einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).
Begründend wurde seitens der belangten Behörde ausgeführt, dass der BF im XXXX wegen Entfremdung unbarer Zahlungsmittel und wegen Einbruchsdiebstahls zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt worden sei. Im XXXX sei der BF mit Urteil des Landesgericht XXXX wegen Suchtgifthandel und schweren Einbruchdiebstahl verurteilt worden. Der BF habe im Jahr XXXX mit dem Schmuggel von Methamphetamin aus Tschechien begonnen und habe er das Suchtgift selbst konsumiert und schließlich auch anderen überlassen. Er habe durch seine Suchtgiftgeschäfte einen Gewinn von zumindest 50.000 EUR erzielt. Darüberhinaus habe er Einbruchdiebstähle in Kellerabteile begangen. Durch sein Verhalten habe der BF gezeigt, dass er kein Interesse daran habe, sich an die österreichischen Gesetze zu halten und stelle er eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Er sei ledig und habe eine Tochter, über welche das Magistrat XXXX die Obsorge habe. Die Kindesmutter bzw. Lebensgefährtin des BF sei in Österreich nicht mehr gemeldet, sie besuche den BF jedoch regelmäßig in der Justizanstalt. Eine vorgenommene Interessensabwägung habe ergeben, dass die Erlassung des Aufenthaltsverbotes in der angegeben Dauer gerechtfertigt und notwendig sei.
Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seine Rechtsvertretung fristgerecht mit Schriftsatz vom XXXX , per E-Mail am XXXX übermittelt, Beschwerde und führte darin aus, dass sich der BF in einer Lebensgemeinschaft befinde und eine fünfjährige Tochter habe. Sowohl die Lebensgefährtin als auch die Tochter würden sich im Bundesgebiet befinden. Der BF sei im Jahr XXXX nach Österreich gekommen und wäre einer geregelten Erwerbstätigkeit nachgegangen. Aufgrund von Arbeitslosigkeit habe er begonnen Drogen zu konsumieren und habe er aus finanziellen Gründen schließlich angefangen, Suchtgift zu verkaufen. Er sei vom Landesgericht XXXX zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden und bereue er die Taten zutiefst. Nachdem er seine Haftstrafe verbüßt habe, wolle er um das Sorgerecht für seine Tochter kämpfen und wieder einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Der BF wolle mit seiner Lebensgefährtin jedenfalls in Österreich bleiben. Die Erlassung des Aufenthaltsverbotes für die Dauer von acht Jahren sei daher unverhältnismäßig.
Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) möge, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen, der gegenständlichen Beschwerde stattgeben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben; in eventu den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit zu Gänze beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückverweisen; in eventu das Aufenthaltsverbot auf eine angemessene Dauer herabsetzen. Weiters wurde angeregt der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vom Bundesamt vorgelegt, wo sie am 06.08.2025 einlangte.
Mit Teilerkenntnis vom XXXX wurde die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung als unbegründet abgewiesen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht zuerkannt.
Begründend wurde darin ausgeführt:
„Das BFA hat im Ergebnis zutreffend der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Wie oben ausgeführt, weist der BF fünf Eintragungen unter anderem wegen unerlaubten Waffenbesitzes und Straftaten gegen die Staatsgewalt in der Slowakei auf. Dies zeigt, dass der BF in erheblichem Maße kriminelle Energie entfaltet und nicht bereit ist, die von der Rechtsordnung gesetzten Grenzen zu akzeptieren.“
Am XXXX führte das BVwG eine öffentliche, mündliche Verhandlung durch, an der der BF, seine Rechtsvertretung sowie eine Dolmetscherin für die Sprache Slowakisch teilnahmen. Die belangte Behörde erklärte ihren Teilnahmeverzicht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der BF ist slowakischer Staatsbürger und somit EWR-Bürger. Er führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Seine Identität steht aufgrund der aktenkundigen Kopie des slowakischen Personalausweises fest. Der BF wurde in XXXX geboren. Er hat neun Jahre lang die Grundschule besucht und anschließend eine Lehre zum Maler begonnen, welche er aber nicht abgeschlossen hat. Er hat bis XXXX in der Slowakei gelebt und hat sich dann bis XXXX in Großbritannien niedergelassen. Er lebt in einer Lebensgemeinschaft und hat eine minderjährige Tochter. Seine Muttersprache ist Slowakisch. Er ist gesund und arbeitsfähig. (vgl. Kopie slowakischer Personalausweis BF, AS 217 ff.; Verhandlungsniederschrift vom 18.11.2025, S 3 ff.)
Er reiste erstmals im Jahr XXXX in das Bundesgebiet ein. Laut Auszug aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) war der BF von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX sowie von XXXX bis XXXX mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet. Von XXXX bis XXXX scheint eine Nebenwohnsitzmeldung und von XXXX bis XXXX eine Hauptwohnsitzmeldung in der Justizanstalt (JA) XXXX auf. Seit XXXX ist der BF in der JA XXXX mit Hauptwohnsitz gemeldet. (vgl. Verhandlungsniederschrift vom XXXX , S 4; ZMR-Auszug vom XXXX und XXXX )
Der BF verfügt seit XXXX über eine Anmeldebescheinigung „Arbeitnehmer“ für Österreich. Der BF ging von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX (geringfügig beschäftigter Arbeiter), von XXXX bis XXXX (geringfügig beschäftigter Arbeiter), von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX sowie von XXXX bis XXXX einer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nach. Von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX , am XXXX , von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX und von XXXX bis XXXX scheint ein Arbeitslosengeld- bzw. Notstandshilfebezug auf. Darüberhinaus ging der BF von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX sowie von XXXX bis XXXX einer selbstständigen Beschäftigung nach. (vgl. IZR-Auszug vom XXXX ; AJWEB-Auszug vom XXXX )
Die Lebensgefährtin des BF, XXXX , geb. am XXXX , weist bis XXXX einen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet auf. Seither liegt keine Wohnsitzmeldung mehr in Österreich vor. Die gemeinsame Tochter XXXX wurde am XXXX geboren. Die beiden besitzen die tschechische Staatsbürgerschaft. Die Tochter wurde fremduntergebracht und liegt die Obsorge über sie beim Magistrat XXXX . Der BF hat mit seiner Lebensgefährtin und der gemeinsamen Tochter von XXXX bzw. von XXXX bis XXXX in einem gemeinsamen Haushalt gelebt. Der BF wurde im Zeitraum XXXX bis XXXX regelmäßig von seiner Lebensgefährtin in der JA besucht. (vgl. Abschluss-Bericht Landespolizeidirektion XXXX vom XXXX , AS 97 ff.; ZMR-Auszug XXXX vom XXXX ; ZMR-Auszug XXXX vom XXXX ; Besucherliste vom XXXX )
Im Heimatland befinden sich die Geschwister des BF. (vgl. Verhandlungsniederschrift vom XXXX , S 6)
Der BF weist zwei rechtskräftige strafrechtliche Verurteilungen in Österreich auf. (vgl. Strafregisterauszug vom XXXX )
Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichts XXXX zu XXXX vom XXXX , rechtskräftig am XXXX , wegen des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs. 1 StGB und wegen des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs. 1 Z3 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, welche unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt.
Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der BF ein unbares Zahlungsmittel, über das er nicht oder nicht allein verfügten durfte, nämlich die Bankomatkarte der K.H. (samt dazugehörigem PIN), sich im Zuge eines gemeinsamen Lokalaufenthaltes mit dem Vorsatz verschafft, dass er oder ein Dritter durch dessen Verwendung im Rechtsverkehr unrechtmäßig bereichert werde, indem er mit dieser in der Folge unter II. genannten Bargeldabhebungen durchführte; II. fremde bewegliche Sachen einem anderen, nämlich Verfügungsberechtigten des kontoführenden Bankinstituts, durch Einbruch mit dem Vorsatz weggenommen, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er sich mit der zuvor entfremdeten Bankomatkarte der K.H. durch vier Geldbehebungen einen Bargeldbetrag iHv insgesamt 1.500 EUR aneignete. Als mildernd wurde das reumütige Geständnis, welches gerade noch zur Wahrheitsfindung beigetragen hat, als erschwerend die vier einschlägigen Vorstrafen (die jedoch bereits länger zurückliegen), das Zusammentreffen von zwei Vergehen sowie das Zusammentreffen von vier Diebstahlfakten (im Zeitraum von zehn Minuten) gewertet. (vgl. Urteil LG XXXX vom XXXX zu XXXX , AS 71 ff.)
Der BF wurde mit Urteil des Landesgericht XXXX vom XXXX zu XXXX , rechtskräftig am selben Tag, wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 2. und 3. Fall, Abs. 4 Z 3 SMG, wegen des Verbrechens des Suchgifthandels nach § 28a Abs. 1 5. Fall, Abs. 4 Z 3 SMG, wegen des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 1. Satz SMG, wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 1. und 2. Fall SMG sowie wegen des Vergehens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 128 Abs. 1 Z 5, 129 Abs. 1 Z 1, 15 Abs. 1 StGB zu einer Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren verurteilt. Der BF wurde dabei schuldig gesprochen, er hat in XXXX und anderen Orten A) vorschriftswidrig Suchtgift I) in einer die Grenzmenge das 25-fache übersteigenden Menge aus Tschechien aus und nach Österreich eingeführt, indem er zwischen XXXX und XXXX in wiederholten Fahrten insgesamt ca. 1.260 Gramm Methamphetamin (mit einer durchschnittlichen Reinheit von 77%) sowie am 29.10.2024 61 Gramm Methamphetamin (mit einer Reinsubstanz von 47,1 +/- 1,3 Gramm Methamphetamin.HCI), das er jeweils in Tschechien angekauft hatte, mit dem PKW nach Österreich transportiert; II.) in einer die Grenzmenge das 25-fache übersteigenden Menge anderen durch gewinnbringenden Verkauf und teils unter den Voraussetzungen des § 27 Abs. 2a SMG überlassen, indem er ab zumindest XXXX unter anderem aus der zu oben I.) beschriebenen Schmuggelmenge – neben unentgeltlichen Einladungen an Bekannte – zumindest 760 Gramm Methamphetamin (mit einer durchschnittlichen Reinheit von 77%) an nachgenannte sowie namentlich nicht eruierte Abnehmer, unter anderem 1.) im XXXX 8 Gramm Methamphetamin zum Grammpreis von 100,-- EUR am D.S., 2.) im XXXX 3 Gramm Methamphetamin zum Grammpreis von 100,-- EUR an P.W., 3.) zwischen XXXX und XXXX ca. 30 Gramm Methamphetamin an J.S., 4.) im XXXX 2,5 Gramm Methamphetamin zum Grammpreis von 100,-- EUR an N.U., 5.) zwischen XXXX und XXXX jeweils 7 bis 8 Gramm Methamphetamin zum Grammpreis von 100,-- EUR bzw. teils im Austausch gegen drei E-Scooter an I.M. und A.K., 6.) im Zeitraum XXXX bis XXXX 1-2x wöchentlich 1 Gramm Methamphetamin zum Grammpreis von 100,-- EUR an R.K. und J.B., 7.) im XXXX 2 Gramm Methamphetamin zum Grammpreis von 100,-- EUR an J.P., 8.) zwischen XXXX und XXXX ca. 40 Gramm Methamphetamin zum Grammpreis von 100,-- EUR an M.K., 9.) von XXXX bis XXXX ca. 60 Gramm Methamphetamin zum Grammpreis von 60,-- EUR an K.W., 10.) zwischen XXXX und XXXX insgesamt 20 Gramm Methamphetamin (davon 10 Gramm zum Grammpreis von 100,-- EUR und 10 Gramm kostenlos) an M.K., 11.) von XXXX bis XXXX ca. 5 Gramm Methamphetamin zum Grammpreis von 100,-- EUR an W.M., 12.) von XXXX 7 Gramm Methamphetamin als Bezahlung für Tattoos sowie Ende XXXX 50 Gramm Methamphetamin zur Aufbewahrung an J.J., 13.) zwischen XXXX und XXXX 6 Gramm Methamphetamin zum Grammpreis von 100,-- EUR an V.F., 14.) im XXXX 3 Gramm Methamphetamin zum Grammpreis von 100,-- EUR an M.C., 15.) zumindest am XXXX eine „Line“ Methamphetamin kostenlos A.U., 16.) im XXXX in zwei Übergaben insgesamt 15 Gramm Methamphetamin zum Grammpreis von 100,-- EUR sowie 5 Gramm Methamphetamin kostenlos an S.A., 17.) im Zeitraum XXXX bis XXXX zumindest 6,5 Gramm Methamphetamin zum Grammpreis von 100,-- EUR an I.P., 18.) von XXXX bis XXXX zumindest ca. 50 Gramm Methamphetamin zum Grammpreis von 100,-- EUR an H.C., 19.) im Zeitraum Herbst 2023 bis Herbst 2024 (teils im Zusammenwirken mit A.U.) ca. 30 Gramm Amphetamin zum Grammpreis von 100,-- EUR an K.K., 20.) in der Zeit XXXX bis XXXX 25 Gramm Methamphetamin zum Grammpreis von 100,-- EUR an M.M., 21.) zwischen XXXX bis XXXX (gemeinsam mit A.U.) zumindest 80 Gramm Methamphetamin zum Grammpreis von 100,-- EUR an J.S., III.) in einer Grenzmenge übersteigenden Menge mit dem Vorsatz besessen, dass es in Verkehr gesetzt werde, nämlich am XXXX 61 Gramm Methamphetamin (beinhaltend 47,1 +/- 1,3 Gramm Methamphetamin.HCI) bis zur polizeilichen Sicherstellung; IV.) ausschließlich zum persönlichen Gebrauch erworben und besessen, nämlich ab ca. XXXX bis XXXX eine insgesamt unbekannte Menge Methamphetamin, B) fremde bewegliche Sachen in einem 5.000 EUR übersteigenden Wert nachgenannten Verfügungsberechtigten durch Einbruch in Kellerabteile mit dem Vorsatz weggenommen bzw. wegzunehmen versucht, sich durch die Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar 1.) zwischen XXXX und XXXX Diebesbeute unbekannten Wertes aus den Kellerabteilen des V.N. und des B.Ö.A., wobei es jeweils beim Versuch blieb, 2.) zwischen XXXX und XXXX Werkzeuge und Fischerausrüstung im Gesamtwert von 20.875,-- EUR durch Aufbrechen des Kellerabteils des B. A., indem er die Tür des Kellerabteils mit einem unbekannten Gegenstand aufhebelte bzw. aufbrach. Als mildernd wurde die reumütige geständige Verantwortung, die einen wesentlichen Beitrag zur Wahrheitsfindung darstellte sowie der Umstand, dass die Taten teilwiese beim Versuch geblieben sind, als erschwerend wurden die vier einschlägigen Vorstrafen, das Zusammentreffen mehrerer Verbrechen und Vergehen, das Gewinnstreben, der lange Tatzeitraum, die teilweise Weitergabe unter den Voraussetzungen des § 27 Abs. 2a SMG und der Umstand, dass beim Schmuggel die Übermenge (= das 25-fache der Grenzmenge) um mehr als das 4-fache sowie bei der Überlassung die Übermenge um mehr als das Zweifache überschritten wurde, gewertet. (vgl. Urteil LG XXXX vom XXXX zu XXXX , AS 137 ff.)
Darüberhinaus wurde der BF im Zuge einer Grenzkontrolle am XXXX mit einem Schlagring, somit einer verbotene Waffe, betreten. (vgl. Abschluss-Bericht Landespolizeidirektion XXXX vom XXXX , AS 61 ff.)
Desweiteren liegt eine Anzeige gegen den BF und seine Lebensgefährtin wegen des Verdachts auf Kindesentziehung vor. Dem BF wird dabei vorgeworfen, er und seine Lebensgefährtin haben die gemeinsame Tochter im Zeitraum von XXXX bis XXXX aufgrund der Obsorgeübernahme durch das Magistrat XXXX versteckt gehalten, um in weitere Folge am XXXX mit ihr ins Ausland zu flüchten. (vgl. Abschluss-Bericht Landespolizeidirektion XXXX vom XXXX , AS 97 ff.)
Der BF wurde am XXXX festgenommen und in die Justizanstalt (JA) XXXX eingeliefert. Mit Beschluss des LG XXXX wurde der BF am XXXX in Untersuchungshaft genommen. Er befand sich dort bis zum XXXX in Untersuchungshaft, seit XXXX befindet er sich in Strafhaft. Das errechnete Strafende ist der XXXX . Termine für eine bedingte Entlassung sind der XXXX , der XXXX , der XXXX und der XXXX . Von XXXX bis XXXX verbüßte er seine Freiheitsstrafe in der JA XXXX , seit XXXX ist der BF in der JA XXXX inhaftiert. (vgl. Vollzugsinformation vom XXXX , AS 147 ff.; Verständigung der Behörde von der Verhängung der Untersuchungshaft vom XXXX , AS 61; ZMR-Auszug vom XXXX )
Der BF wurde bereits mehrfach im Ausland verurteilt. Er weist im Heimatland insgesamt sieben Verurteilungen, vier davon einschlägig wegen Diebstahl in der Slowakei zwischen XXXX und XXXX , und fünf Eintragungen wegen unerlaubten Waffenbesitzes und Straftaten gegen die Staatsgewalt sowie drei Verurteilungen in Großbritannien auf. (vgl. Urteil LG XXXX vom XXXX zu XXXX , AS 141; Urteil LG XXXX vom XXXX zu XXXX , AS 71)
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem unzweifelhaften Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG sowie der mündlichen Verhandlung.
Die Feststellungen zur Identität des BF beruhen auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, sowie den aktenkundigen Strafurteilen, denen im weiteren Verlauf des Verfahrens nicht entgegengetreten wurde. Vielmehr wird seine Identität auch durch eine aktenkundige Kopie des slowakischen Personalausweises des BF belegt. Aus diesem bzw. aus den Angaben des BF in der Beschwerdeverhandlung ergibt sich sein Geburtsort. Die Feststellungen zur Schul- und Berufsausbildung und seiner familiären Verhältnisse, basieren auf seinen Angaben in der Beschwerdeverhandlung. Ebenso hat er in der Beschwerdeverhandlung angegeben, im Jahr XXXX die Slowakei verlassen und sich bis XXXX in Großbritannien aufgehalten zu haben. Seine Muttersprache steht unzweifelhaft fest. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF gründen sich auf die jeweiligen Angaben des BF im Verfahren.
Befragt zur erstmaligen Einreise in Österreich führte der BF in der Beschwerdeverhandlung aus, dass er im Jahr XXXX in das Bundesgebiet eingereist sei. Dies wird auch durch den Sozialversicherungsdatenauszug belegt, wonach erstmals im XXXX ein Eintrag aufscheint. Die Wohnsitzmeldungen des BF im Bundesgebiet ergeben sich aus dem eingeholten ZMR-Auszug.
Aus dem aktenkundigen IZR-Auszug ist eindeutig zu entnehmen, dass der BF seit XXXX über eine Anmeldebescheinigung „Arbeitnehmer“ für Österreich verfügt. Seine unselbstständigen und selbstständigen Erwerbstätigkeiten sowie Arbeitslosengeld- und Notstandshilfebezüge im Bundesgebiet lassen sich aus dem eingeholten Sozialversicherungsdatenauszug entnehmen. Daraus ergibt sich auch, dass seit XXXX keine Versicherungszeiten des BF in Österreich mehr aufscheinen.
Dass die Lebensgefährtin des BF seit XXXX über keine aufrechte Meldeadresse mehr in Österreich verfügt, geht aus dem Zentralen Melderegister hervor. Daraus ergibt sich auch, dass der BF lediglich von XXXX bis XXXX in einem gemeinsamen Haushalt mit ihr gelebt hat. Die Feststellung, dass die gemeinsame Tochter fremduntergebracht ist und die Obsorge vom Magistrat XXXX übernommen wurde, ist dem Abschluss-Bericht der LPD XXXX vom XXXX zu entnehmen. Aus der Besucherliste der JA XXXX geht hervor, dass der BF zwischen XXXX bis XXXX regelmäßig Besuch von seiner Lebensgefährtin erhalten hat. In der Beschwerdeverhandlung hat der BF zudem angegeben, dass er derzeit lediglich über Videokonferenz Kontakt zu dieser und der gemeinsamen Tochter habe.
Der BF hat zudem in der Beschwerdeverhandlung ausgeführt, dass sich seine Geschwister im Heimatland befinden.
Die strafrechtlichen Verurteilungen des BF ergeben sich aus dem eingeholten Strafregisterauszug. Zudem befinden sich die beiden Strafurteile des Landesgericht XXXX vom XXXX zu XXXX und vom XXXX zu XXXX im Akt.
Darüberhinaus ist ein Abschluss-Bericht der LPD XXXX vom XXXX aktenkundig aus welchem hervorgeht, dass der BF im Besitz eines Schlagringes betreten wurde.
Dass der BF und seine Lebensgefährtin wegen des Verdachts auf Kindesentziehung angezeigt wurden, da sie die gemeinsame Tochter aufgrund der Obsorgeübernahme durch das Magistrat XXXX versteckt gehalten haben, ist dem einliegenden Abschluss-Bericht der LPD XXXX vom XXXX zu entnehmen.
Die Festnahme des BF am XXXX , die Untersuchungshaft, das errechnete Strafende und die Termine für eine bedingte Entlassung ist der im Akt einliegenden Vollzugsinformation vom XXXX zu entnehmen. Desweiteren ist die Verhängung der Untersuchungshaft über den BF aus der aktenkundigen Verständigung der Behörde von der Verhängung der Untersuchungshaft vom XXXX ersichtlich. Aus dem Zentralen Melderegister geht hervor, dass der BF von XXXX bis XXXX er seine Freiheitsstrafe in der JA XXXX verbüßte und seit XXXX der in der JA XXXX inhaftiert ist.
Die mehrfachen Verurteilungen und Vormerkungen des BF im Ausland sind den beiden einliegenden Urteilen des LG XXXX zu XXXX und XXXX zu entnehmen. Darin wird ausgeführt, dass der BF im Heimatland insgesamt sieben Verurteilungen, vier davon einschlägig wegen Diebstahl in der Slowakei zwischen XXXX und XXXX , und fünf Eintragungen wegen unerlaubten Waffenbesitzes und Straftaten gegen die Staatsgewalt auf sowie drei Verurteilungen in Großbritannien aufweist.
Zu Spruchteil A):
3.1. Zum Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I.):
Der mit „Ausweisung“ betitelte § 66 FPG lautet:
§ 66. (1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
(2) Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.
(3) Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)
Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte § 67 FPG lautet:
§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)
Der „Bescheinigung des Daueraufenthalts für EWR-Bürger“ betitelte § 53a NAG lautet:
§ 53a. (1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.
(2) Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von
1. Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr;
2. Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder
3. durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung.
(3) Abweichend von Abs. 1 erwerben EWR-Bürger gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie
1. zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben das Regelpensionsalter erreicht haben, oder Arbeitnehmer sind, die ihre Erwerbstätigkeit im Rahmen einer Vorruhestandsregelung beenden, sofern sie diese Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet mindestens während der letzten zwölf Monate ausgeübt und sich seit mindestens drei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben;
2. sich seit mindestens zwei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben und ihre Erwerbstätigkeit infolge einer dauernden Arbeitsunfähigkeit aufgeben, wobei die Voraussetzung der Aufenthaltsdauer entfällt, wenn die Arbeitsunfähigkeit durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit eingetreten ist, auf Grund derer ein Anspruch auf Pension besteht, die ganz oder teilweise zu Lasten eines österreichischen Pensionsversicherungsträgers geht, oder
3. drei Jahre ununterbrochen im Bundesgebiet erwerbstätig und aufhältig waren und anschließend in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwerbstätig sind, ihren Wohnsitz im Bundesgebiet beibehalten und in der Regel mindestens einmal in der Woche dorthin zurückkehren;
Für den Erwerb des Rechts nach den Z 1 und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten gemäß § 51 Abs. 2 sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Z 1 und 2.
(4) EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 sind, erwerben ebenfalls das Daueraufenthaltsrecht, wenn der zusammenführende EWR-Bürger das Daueraufenthaltsrecht gemäß Abs. 3 vorzeitig erworben hat oder vor seinem Tod erworben hatte, sofern sie bereits bei Entstehung seines Daueraufenthaltsrechtes bei dem EWR-Bürger ihren ständigen Aufenthalt hatten.
(5) Ist der EWR-Bürger gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 im Laufe seines Erwerbslebens verstorben, bevor er gemäß Abs. 3 das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, so erwerben seine Angehörigen, die selbst EWR-Bürger sind und die zum Zeitpunkt seines Todes bei ihm ihren ständigen Aufenthalt hatten, das Daueraufenthaltsrecht, wenn
1. sich der EWR-Bürger zum Zeitpunkt seines Todes seit mindestens zwei Jahren im Bundesgebiet ununterbrochen aufgehalten hat;
2. der EWR-Bürger infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit verstorben ist, oder
3. der überlebende Ehegatte oder eingetragene Partner die österreichische Staatsangehörigkeit nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat.
Der mit „Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate“ betitelte § 55 NAG lautet:
§ 55. (1) EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
(2) Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung gemäß §§ 51 Abs. 3 und 54 Abs. 6 oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.
(3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß § 54 Abs. 7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG gehemmt.
(4) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (§ 9 BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.
(5) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung von Drittstaatsangehörigen, die Angehörige sind, aber die Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, ist diesen Angehörigen ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ quotenfrei zu erteilen.
(6) Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist ein nach diesem Bundesgesetz anhängiges Verfahren einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird.
Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet:
§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.
Fallbezogen ergibt sich daraus:
Ein Aufenthaltsverbot kann nach § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG gegen einen Unionsbürger, der sich unter potentieller Inanspruchnahme seines unionsrechtliches Freizügigkeitsrechtes in Österreich aufhält oder aufgehalten hat, erlassen werden, wenn aufgrund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist, wobei das persönliche Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen muss, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.
Des Weiteren ist für Unionsbürger, die - gemäß § 53a Abs. 1 NAG nach einem fünfjährigen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet - das Daueraufenthaltsrecht erworben haben, nicht nur bei der Ausweisung, sondern auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes der in § 66 Abs. 1 letzter Satzteil FPG vorgesehene Gefährdungsmaßstab, der jenem in Art. 28 Abs. 2 der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG) entspricht, heranzuziehen (vgl. VwGH 24.10.2024, Ra 2022/21/0161, mwN).
Dieser Maßstab liegt im abgestuften System der Gefährdungsprognosen über dem Gefährdungsmaßstab nach dem ersten und zweiten Satz des § 67 Abs. 1 FPG. § 53a Abs. 1 NAG stellt in Bezug auf den Erwerb des Rechts auf Daueraufenthalt auf einen fünf Jahre rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet ab. Auf dieser Grundlage darf nur bei Vorliegen von Gründen iSd § 66 Abs. 1 letzter Satzteil FrPolG 2005 (schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit) ein Aufenthaltsverbot erlassen werden.
Hält sich der Unionsbürger bei der Erlassung des Aufenthaltsverbotes schon zehn Jahre rechtmäßig und ununterbrochen in Österreich auf, so verlangt § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG für die Zulässigkeit dieser Maßnahme, dass aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden könne, die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich werde durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet.
Mit der Bestimmung des § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG soll Art. 28 Abs. 3 lit. a der Unionsbürger-RL umgesetzt werden, wozu der EuGH bereits judizierte, dass hierauf gestützte Maßnahmen auf "außergewöhnliche Umstände" begrenzt sein sollen; es ist vorausgesetzt, dass die vom Betroffenen ausgehende Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit einen "besonders hohen Schweregrad" aufweist, was etwa bei bandenmäßigem Handeln mit Betäubungsmitteln der Fall sein kann (vgl. EuGH 23.11.2010, C-145/09; EuGH 22.5.2012, C-348/09, wo überdies darauf hingewiesen wurde, dass es "besonders schwerwiegende(r) Merkmale" bedarf; VwGH 30.11.2023, Ro 2022/21/0013; 23.05.2024, Ra 2024/21/0044).
Der BF ist slowakischer Staatsbürger und somit EWR-Bürger bzw. Unionsbürger, weshalb er in den persönlichen Anwendungsbereich von §§ 66 und 67 FPG fällt. Der BF ist erstmals im XXXX einer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nachgegangen. Zuletzt hat er bis XXXX Arbeitslosengeld bezogen. Seither scheint keine Versicherung im Bundesgebiet mehr auf. Zudem war er vom XXXX bis XXXX durchgehend mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet. Danach scheint von XXXX bis XXXX sowie von XXXX bis XXXX eine Hauptwohnsitzmeldung auf. Seit XXXX liegt lediglich eine Wohnsitzmeldung in einer Justizanstalt vor. Der BF verübte seine Straftaten hinsichtlich des Suchtgifthandels und der Einfuhr von Suchtgift zumindest ab XXXX .
Der BF befindet sich zwar bereits seit über fünf Jahren im Bundesgebiet, jedoch weist er eine maßgebliche Lücke in seinen Sozialversicherungsdaten von XXXX bis XXXX auf. In dieser Zeit hat er lediglich am XXXX Arbeitslosengeld bezogen. Es ist somit davon auszugehen, dass der BF dem Arbeitsmarktservice in dieser Zeit nicht zur Verfügung gestanden hat und somit für diese Zeitspanne keine Erwerbstätigeneigenschaft vorliegt. Auch liegt die Voraussetzung nach § 51 Abs. 1 Z 2 NAG nicht vor, da der BF in dieser Zeit nicht über die gesetzliche Sozialversicherung versichert war und keine Hinweise vorliegen, dass er eine private Krankenversicherung abgeschlossen hat. Daher ist nicht von einem durchgehenden fünf Jahre übersteigenden rechtmäßigen Aufenthalt des BF im Bundesgebiet auszugehen und hat der BF kein unionsrechtliches Daueraufenthaltsrecht gemäß § 53a NAG erworben. Es liegen auch nicht die Voraussetzungen für einen ununterbrochenen rechtmäßigen Aufenthalt über zehn Jahre vor, weshalb der Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1 Satz 2 FPG zur Anwendung kommt.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (vgl. VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0367, mwN).
Nun ist im Sinne des § 67 FPG das persönliche Verhalten des Betroffenen zu beurteilen und insbesondere auf die durch die konkreten Straftaten bewirkten Eingriffe in die öffentliche Ordnung, die genauen Tatumstände und Begleitumstände der Taten und auch sonstige Besonderheiten Bedacht zu nehmen. Es ist in weiterer Folge abzuwägen, ob das Allgemeininteresse an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes schwerer wiegt als andere relativierende Momente, wie etwa auch das Familien- und Privatleben des Betroffenen.
Bei der zum BF zu erstellenden Gefährdungsprognose stehen seine strafgerichtlichen Verurteilungen bzw. das diesen zugrundeliegende Verhalten im Mittelpunkt.
Die Verhinderung von Suchtgiftdelikten stellt ein Grundinteresse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar. Das Verhalten des BF ist diesem Grundinteresse massiv zuwidergelaufen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz bereits wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist. Auch ist das öffentliche Interesse an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität (vor allem unter dem Gesichtspunkt der Verhinderung strafbarer Handlungen und des Schutzes der Gesundheit anderer) - selbst wenn nur eine diesbezügliche Verurteilung vorliegt - besonders hoch zu bewerten. (vgl. etwa VwGH 26.02.2024, Ra 2024/17/0008)
Darüberhinaus stellt nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH grenzüberschreitender Suchtgiftschmuggel ein besonders verpöntes Fehlverhalten dar, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr besteht und bei dem auch ein längeres Wohlverhalten in Freiheit noch nicht für die Annahme eines Wegfalls der daraus ableitbaren Gefährdung ausreicht (so VwGH 22.2.2021, Ra 2020/21/0537, Rn. 12, mit Bezugnahme auf VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0207, Rn. 11, wo auf VwGH 4.4.2019, Ra 2019/21/0060, Rn. 12, mwN, verwiesen wurde).
Aus dem Strafurteil des LG XXXX vom XXXX geht hervor, dass der BF im Jahr XXXX damit begonnen hat,Suchtgift aus Tschechien über die Grenze nach Österreich zu schmuggeln und ab XXXX auch anderen zu überlassen. In weiterer Folge hat der BF dann seine Suchtgiftaktivitäten intensiviert. Zudem hat der BF im XXXX Einbruchsdiebstähle in Kellerabteile begangen. Bereits im XXXX ist der BF wegen Einbruchsdiebstahl und Entfremdung unbarer Zahlungsmittel rechtskräftig verurteilt worden. Auch scheinen mehrere Vorstrafen im Ausland, unter anderem auch wegen Diebstählen, auf. Das vom BF gesetzte Verhalten zeigt, dass vom BF eine tatsächliche und erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, ausgeht.
Zu beurteilen bleibt schließlich noch die Frage der Gegenwärtigkeit der Gefahr im Sinne des § 67 FPG, welche kumulativ mit der Erheblichkeit und Tatsächlichkeit vorliegen muss.
Ein Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat. Dieser Zeitraum ist nach den Grundsätzen der Judikatur umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden - etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall - manifestiert hat (VwGH 26.4.2018, Ra 2018/21/0027, mwN; VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0118).
Der BF befindet sich zum Entscheidungszeitpunkt weiter in Haft, vor dem Hintergrund der dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist daher ein Wegfall oder eine wesentliche Minderung der vom BF ausgehenden Gefährdung zum vorliegenden Zeitpunkt nicht anzunehmen.
Da das vom BF gesetzte Fehlverhalten schwerwiegend ist, als besonders verpönt gilt, sich dieses über einen längeren Zeitraum hinweg erstreckt hat und dabei, wie auch vom VwGH immer wieder festgehalten wird, eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist, kann für den BF auch zum Entlassungszeitpunkt keine positive Zukunftsprognose gestellt werden.
Selbst unter der Annahme, dass der BF ein unionsrechtliches Daueraufenthaltsrecht erworben hat und der Gefährdungsmaßstab des § 66 Abs. 1 letzter Satzteil FPG iVm Art. 28 Abs. 2 RL 2004/38/EG anzuwenden wäre, stellt sich die Erlassung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes als rechtmäßig dar. Aus der obigen Begründung ergibt sich eindeutig, dass der BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit vor dem Hintergrund dieser Judikatur darstellt.
Auch im Lichte der nach § 9 BFA-VG gebotenen Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen ist keine Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes geboten.
Der BF befindet sich seit dem Jahr XXXX im Bundesgebiet und ging seither bis XXXX verschiedenen Erwerbstätigkeiten nach. Im Bundesgebiet lebt zwar seine minderjährige Tochter. Diese ist derzeit jedoch fremduntergebracht und die Obsorge über sie obliegt dem Magistrat XXXX . Der BF hat lediglich von XXXX bis XXXX mit ihr in einem gemeinsamen Haushalt gelebt. Seine Lebensgefährtin ist seit XXXX nicht mehr aufrecht im Bundesgebiet gemeldet und hat der BF auch nur von XXXX bis XXXX mit ihr in einem gemeinsamen Haushalt gelebt. Der BF und seine Lebensgefährtin wurde wegen des Verdachts auf Kindesentziehung im XXXX angezeigt. Der BF zeigte sich zum Tatvorwurf nicht geständig. Ihm wurde dabei zur Last gelegt, aufgrund der Obsorgeübernahme durch das Magistrat XXXX , seine Tochter versteckt gehalten zu haben um mit ihr in weiterer Folge gemeinsam in das Ausland zu flüchten (vgl. Abschluss-Bericht LPD XXXX vom XXXX , AS 98 f.). Aus dem Abschluss-Bericht LPD XXXX vom XXXX ergibt sich zudem, dass eine Gefährdung der Familie durch den Vater nicht ausgeschlossen werden könne. Vor diesem Hintergrund sind die familiären Anbindungen des BF im Bundesgebiet als relativiert anzusehen.
Zu seinem Heimatland Slowakei bestehen noch relevante Bindungen. Der BF hat den Großteil seines bisherigen Lebens in seinem Heimatland verbracht, er hat die Schule dort besucht, seine Muttersprache ist Slowakisch und er hat familiäre Anbindungen in Form seiner Geschwister in seinem Heimatland. Die Möglichkeit einer schnellen Wiedereingliederung in das Berufs- und Sozialleben in der Slowakei ist vor diesem Hintergrund durchaus gegeben. Der BF hat angegeben, den Kontakt zu seiner Lebensgefährtin und seiner Tochter derzeit leidglich durch Videokonferenz aufrechterhalten zu können. Vor diesem Hintergrund wird es dem BF auch weiterhin zumutbar sein den Kontakt über moderne Kommunikationsmittel aufrechterhalten zu können.
Den privaten und familiären Interessen des BF stehen seine Straftaten, welche massiv den Grundinteressen der Gesellschaft zuwiderlaufen, indem der BF über längere Zeit hinweg hinweg Suchtgift aus dem Ausland in das Bundesgebiet eingeführt hat um dieses hier gewinnbringend zu veräußern. Wie aus den aktenkundigen Strafurteilen vom XXXX und vom XXXX hervorgeht, weist der BF auch bereits mehrere Vorstrafen im Ausland auf.
Die öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes sind demnach höher zu gewichten als die gegenläufigen privaten und familiären Interessen des BF. Angesichts des schwerwiegenden Fehlverhaltens des BF ist davon auszugehen, dass das gegen den BF erlassene Aufenthaltsverbot gemäß § 9 BFA VG zulässig ist, ist es doch zur Erreichung von ihm Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen durch den BF, Schutz der Rechte Dritter) dringend geboten.
Die Bemessung des Aufenthaltsverbotes mit einer Dauer von acht Jahren erscheint aufgrund des kriminellen Verhaltens des BF, indem er aus dem Ausland Drogen eingeführt hat um diese im Bundesgebiet gewinnbringend zu veräußern als angemessen und notwendig um sicherzustellen, dass er nicht neuerlich das von ihm gezeigte Verhalten im Bundesgebiet setzen und damit weiters gewährleistet ist, dass er keine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit in Österreich mehr hervorrufen wird.
3.2. Zur Versagung des Durchsetzungsaufschubes (Spruchpunkt II.):
Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
Zur Versagung des Durchsetzungsaufschubes ist festzuhalten, dass im Hinblick auf die vom BF verübten Straftaten es vordringlicher Zweck der Entscheidung ist, weitere gravierende Straftaten des BF, insbesondere hinsichtlich eines Suchtgifthandels, in Österreich zu verhindern. Auch wenn der BF beteuert nach seiner Entlassung aus der Strafhaft ein rechtskonformes Leben führen zu wollen, so ist jedoch aufgrund der hohen Wiederholungsgefahr davon auszugehen, dass der BF auch in Zukunft seinen Lebensunterhalt durch Suchtgifthandel zu finanzieren versuchen könnte. Aus diesem Grund erscheint die sofortige Ausreise im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und vor dem Hintergrund der hohen sozialschädigenden Wirkung seines strafrechtlichen Fehlverhaltens geboten.
Im Ergebnis hat das Bundesamt daher zutreffend keinen Durchsetzungsaufschub gemäß § 70 Abs. 3 FPG erteilt.
Hinsichtlich der Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurde bereits mit Teilerkenntnis vom XXXX , XXXX abgesprochen.
Zu Spruchteil B)
Zur Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
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