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W293 2273411-1•Bundesverwaltungsgericht W293 2273411-1
W293 2273411-1Federal Administrative CourtApr 22, 2026
besondere Hilfeleistung Dienstunfall Ersatzentscheidung Fremdeinwirkung Justizwachebeamter Minderung der Erwerbsfähigkeit öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis Ruhestandsversetzungsverfahren Suizid Voraussetzungen Vorschuss
W293 2273411-1/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Monika ZWERENZ, LL.M. über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Dr. Martin DERCSALY, Landstraßer Hauptstraße 146/6/B2, 1030 Wien, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Justiz (BMJ) vom 24.04.2023, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Schreiben vom 17.06.2022 beantragte der Beschwerdeführer, ein Justizwachebeamter, die Gewährung einer besonderen Hilfeleistung nach den §§ 23a f. GehG. Begründend führte er aus, er habe im November 2019 einen Insassen aufgefunden, der sich das Leben genommen habe. Dieser Leichenfund sei von der BVAEB als Dienstunfall anerkannt und ihm eine vorläufige Versichertenrente sowie eine Minderung der Erwerbsfähigkeit zuerkannt worden. Gesundheitliche Schäden würden sich in Form von Schlafstörungen, innerer Unruhe, einem reaktiv-depressiven Zustandsbild mit Niedergeschlagenheit, Antriebslosigkeit, starken Stimmungsschwankungen und einer posttraumatischen Belastungsstörung mit Intrusionen zeigen. Er sei aufgrund des Dienstunfalls seit Februar 2021 in psychotherapeutischer Behandlung. An bisherigen Heilungskosten seien ihm € 843,58 entstanden. Weiters sei der Beschwerdeführer aufgrund des Dienstunfalls dienstunfähig und habe dies einen Verdienstentgang in bislang unbekannter Höhe bewirkt. Er begehre daher den Ersatz der Heilungskosten und des Verdienstentgangs sowie die Zahlung von Schmerzengeld.
2. Die Bundesministerin für Justiz (in der Folge: belangte Behörde) teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14.03.2023 mit, dass in Aussicht genommen werde, seinen Antrag abzuweisen. Begründend brachte die belangte Behörde nach Anführung der §§ 23a f. GehG samt Gesetzesmaterialien zur Dienstrechtsnovelle 2018 im Wesentlichen vor, der Beschwerdeführer habe sich im Zusammenhang mit dem Dienstunfall weder an einem Strafverfahren beteiligt, noch seien ihm solche Ersatzansprüche im Zivilrechtsweg zugesprochen worden. Die §§ 23a f. GehG würden nach ihrem eindeutigen und klaren Wortlaut Fremdverschulden als Voraussetzung für eine Hilfeleistung durch Übernahme von Ansprüchen vorsehen (vgl. VwGH 07.04.2020, Ro 2019/12/004). Dies ergebe sich zunächst schon daraus, dass die Hilfe durch Übernahme von Ansprüchen geleistet werde, was voraussetze, dass derartige Ansprüche bestehen bzw. überhaupt denkbar seien. Es würden sich jedoch im Gesetz keinerlei Anhaltspunkte dafür finden, dass eine derartige Hilfeleistung auch dann erfolgen solle, wenn ein Anspruch der Beamtin oder des Beamten von vornherein ausgeschlossen sei, weil ein Fremdverschulden nicht vorgelegen habe.
3. Dazu nahm der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 06.04.2023 Stellung und führte aus, die Frage nach dem Fremdverschulden könne in casu nicht abschließend geklärt werden, weil der Schadensverursacher verstorben sei, kein Strafverfahren geführt worden sei und somit auch keine Klärung der Verschuldensfrage möglich sei. Unter Verweis auf VwGH 07.04.2020, Ro 2019/12/0004, führte er an, eine Hilfeleistung sei nach dieser Rechtsprechung nur ausgeschlossen, wenn eine rechtskräftige Entscheidung Fremdverschulden ausschließe. Nicht ausgeschlossen sei die Hilfeleistung daher, wenn die Frage nach dem Fremdverschulden, wie im konkreten Fall, nicht geklärt sei. Demnach könne die Dienstbehörde den Antrag auf Hilfeleistung nicht aufgrund fehlenden Fremdverschuldens abweisen. Weiters erfolge eine Zurechnung des Schadens zum Suizid des Insassen aufgrund der Qualifikation als Rettungsfall. Demnach würden Schädiger auch für den Schaden haften, der Einschreitern oder Rettern im Zuge ihrer Tätigkeit zugefügt werde. Der Antragsteller müsse als Retter in diesem Sinne angesehen werden, weil er im Rahmen seiner Dienstausübung bemüht sei, das Wohl der Insassen zu wahren. Für eine Zurechnung der auf das Auffinden des leblosen Insassen folgenden Gesundheitsschädigung dürfe diese Folge nicht bloß die Verwirklichung des allgemeinen Lebensrisikos darstellen. Es habe sich das Berufsrisiko des Beschwerdeführers verwirklicht, weil Suizide in Haftanstalten wesentlich häufiger vorkommen würden als außerhalb davon. Diesbezüglich verwies der Beschwerdeführer auf OGH 23.05.2000, 4 Ob 17/00d. Abschließend merkte der Beschwerdeführer an, dass die Dienstbehörde dem inhaltlich ähnlichen Antrag vom XXXX stattgegeben habe. Ein allfälliger Mangel an Fremdverschulden sei in diesem Verfahren nicht von Belang gewesen.
4. Mit Bescheid vom 24.04.2023 wies die belangte Behörde den Antrag ab. Begründend führte die belangte Behörde wie bereits im Schreiben vom 14.03.2023 aus. Unter anderem führte sie an, dass bereits aus der in § 23a GehG gewählten Terminologie („vorläufige Übernahme von Ansprüchen“) folge, dass es sich bei den vom Bund vorläufig übernommenen Ansprüchen notwendigerweise um Ansprüche der Beamtin oder des Beamten gegenüber Dritten handeln müsse (vgl. VwGH 03.07.2020, Ro 2020/12/0005). Wenn der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme ausführe, dass die Frage nach dem Fremdverschulden im konkreten Fall nicht abschließend geklärt werden könne, weil der Schadensverursacher verstorben und daher kein Strafverfahren und keine Klärung der Verschuldensfrage möglich sei, sei auf die Erläuterungen zu § 23b Abs. 4 GehG verwiesen. Aus den Erläuterungen würden die Fälle klar hervorgehen, in denen eine gerichtliche Entscheidung „unzulässig sei oder nicht erfolgen könne“. So nämlich z.B. wenn der Täter unbekannt oder flüchtig sei. Keiner dieser Fälle liege bei einem Suizid vor. Nach umfassender Darstellung der höchstgerichtlichen Judikatur wurde sodann wiederholt, dass die §§ 23a f. GehG nach ihrem eindeutigen und klaren Wortlaut Fremdverschulden als Voraussetzung für eine Hilfeleistung durch vorläufige Übernahme von Ansprüchen vorsehe. Fremdverschulden iSv Fremdeinwirkung stelle ein aktives Verhalten durch eine andere Person dar, z.B. in Form eines tätlichen Angriffs auf einen Beamten (vgl. BVwG 10.08.2022, W122 2249087-1).
Wenn der Beschwerdeführer ausführe, dass der OGH in der Entscheidung vom 23.05.2000, 4 Ob 17/00d, den Schadenersatzanspruch eines „Retters“ zu beurteilen gehabt habe und zum Ergebnis gelangt sei, dass ein schuldhaft handelnder Schädiger auch für bei der Rettung bzw. bei nicht von vornherein als untauglichen Rettungsversuchen eintretende Schäden an Personen und/oder Sachen hafte, wenn solche Schäden nicht völlig außerhalb jeder objektiven Lebenserfahrung (Vorhersehbarkeit) liegen, übersehe dieser, dass im konkreten Fall (Suizid/Selbstmord eines Insassen) kein schuldhaft handelnder Schädiger gegeben sei.
5. In seiner dagegen erhobenen Beschwerde führte der Beschwerdeführer neben den schon in der Stellungnahme vorgebrachten Einwänden unter anderem an, gemäß § 23b Abs. 4 GehG sei auch ohne rechtkräftige zivil- und strafrechtliche Entscheidung die Leistung eines Vorschusses vorgesehen, wenn eine gerichtliche Entscheidung unzulässig sei oder nicht erfolgen könne. Dies sei konkret der Fall, denn eine gerichtliche Entscheidung könne aufgrund des Ablebens des Schädigers nicht erfolgen. Wenn die belangte Behörde unter Berufung auf die Gesetzesmaterialien davon ausgehe, dass der Tod des Täters nicht unter § 23b Abs. 4 GehG zu subsumieren sei, sei dem entgegenzuhalten, dass Sinn und Zweck der Gesetzesmaterialien nicht die abschließende Aufzählung der Anwendungsfälle seien, sondern diese vielmehr Aufschluss über die Absicht des Gesetzgebers bei der Schaffung dieser Norm geben. Vorrangig gegenüber den Gesetzesmaterialien sei jedoch stets der Gesetzeswortlaut. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde sei der Tod des Schädigers vom Anwendungsbereich nicht ausgenommen. Dieser sei als weiteres Beispiel eines Tatbestands, in dem eine gerichtliche Entscheidung nicht erfolgen könne, zu interpretieren.
6. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt bezughabendem Verwaltungsakt mit Schreiben vom 05.06.2023 vor.
7. Mit Erkenntnis vom 14.09.2023 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ohne vorherige Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab. Inhaltlich wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer zwar unstrittig einen Dienstunfall erlitten habe, der zu einer Gesundheitsschädigung geführt habe, woraufhin seine Erwerbsfähigkeit durch mehr als zehn Kalendertage gemindert gewesen sei. Die Anspruchsvoraussetzungen des § 23a GehG seien damit erfüllt. Der Verwaltungsgerichtshof habe jedoch wiederholt ausgesprochen, dass die Hilfeleistung durch vorläufige Übernahme von Ansprüchen im Sinne der Leistung eines Vorschusses bei fehlendem Fremdverschulden nicht vorgesehen sei (vgl. VwGH 29.07.2021, Ra 2021/12/0021 mwN). Im gegenständlichen Fall liege keine Straftat vor. Insofern liege kein Anspruch auf Vorschuss zur besonderen Hilfeleistung gemäß § 23b GehG vor.
8. Infolge der dagegen erhobenen außerordentlichen Revision hob der Verwaltungsgerichtshof das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.09.2023 mit Erkenntnis vom 07.01.2026, Ra 2023/12/0136-7, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf. Gegenständlich habe der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ausdrücklich beantragt. Dass es sich bei der vorliegend vom Verwaltungsgericht zu beurteilenden Rechtsfrage bloß um eine solche beschränkter Natur oder ohne besondere Komplexität gehandelt hätte, gehe aus der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses nicht hervor. Das Verwaltungsgericht habe somit bereits aufgrund des Unterbleibens der Durchführung einer mündlichen Verhandlung sein Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet, weshalb es vom Verwaltungsgerichtshof gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG aufgehoben wurde.
9. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 03.03.2026 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der die Sach- und Rechtslage mit den Parteien ausführlich erörtert wurde. Den Parteien wurde im Anschluss eine Frist zur Vorlage medizinischer Unterlagen gewährt. Diese langten am 10.03.2026 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
10. Der Beschwerdeführer äußerte sich im Zuge dieser Aktenvorlage noch näher zum Anwendungsbereich des § 23b GehG dahingehend, dass aus seiner Sicht eine enge Auslegung des § 23b GehG durch BGBl I 100/2025 gegen die Motivation des Gesetzgebers zur Änderung des § 23b GehG spreche. Danach würden die vorgenommenen Änderungen darauf abzielen, Härtefälle in der Praxis zu beseitigen, weil nach der bis dahin geltenden Rechtslage ein Anspruch nur dann gewährt worden sei, wenn es einen übernehmbaren Anspruch gegen einen Dritten gegeben habe, was der Verwaltungsgerichtshof als Erfordernis eines Fremdverschuldens definiert habe. Ein übernehmbarer Anspruch setze Verschulden und Rechtswidrigkeit voraus. Dies lege aus Sicht des Beschwerdeführers offen, dass leg. cit. Verschulden in einem weiten, die Rechtswidrigkeit miteinschließenden Sinn verstehe. Denn der Verwaltungsgerichtshof stelle als Anspruchsvoraussetzung lediglich auf „Fremdverschulden“ ab und kenne den Begriff „Fremdrechtswidrigkeit“ nicht. Wie die Gesetzesmaterialien offenlegen würden, bezeichne das vom Verwaltungsgerichtshof geforderte „Fremdverschulden“ einen übernehmbaren Anspruch gegen einen Dritten, wobei letzterer neben dem Verschulden auch die Rechtswidrigkeit des Handelns des Dritten voraussetze. Von dieser Überlegung ausgehend komme in casu dem Beschwerdeführer daher der geltend gemachte Anspruch zu, weil gemäß § 23 b Z 3 lit. d GehG weder Verschulden noch Rechtswidrigkeit des Insassen Anspruchsvoraussetzung sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer steht als Justizwachebeamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist die Justizanstalt XXXX .
Am XXXX 2019 entdeckte er im Rahmen seiner Dienstverrichtung bei der Öffnung eines Haftraums einen Insassen, der sich suizidiert hatte. Dieser war verblutet. Wiederbelebungsversuche u.a. durch den Beschwerdeführer blieben erfolglos.
In der Folge hatte der Beschwerdeführer gesundheitliche Folgen in Form von Schlafstörungen, innerer Unruhe und einer posttraumatischen Belastungsstörung mit Intrusionen, weiters Panikattacken.
Der Beschwerdeführer befand sich direkt im Anschluss an den Vorfall nicht im Krankenstand. Bei höherer psychischer Belastung befand er sich im Zeitraum 2019 bis 2021 mehrere Male für ein paar Tage in Krankenstand. Seit März 2021 hat der Beschwerdeführer sodann seinen Dienst als Justizwachebeamter krankheitsbedingt (ausgelöst unter anderem auch durch den oben angeführten Dienstunfall) nicht mehr versehen. Zu einem späteren Zeitpunkt wurde ein Ruhestandsversetzungsverfahren eingeleitet, das aktuell beim Bundesverwaltungsgericht anhängig ist.
Der Vorfall vom XXXX 2019 wurde von der BVAEB als Dienstunfall des Beschwerdeführers anerkannt. Es wurde im Bescheid eine Minderung der Erwerbsfähigkeit festgestellt.
Das Ansuchen des Beschwerdeführers um Ersatz nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG) wurde mit Bescheid vom 23.12.2022 abgewiesen. Begründend führte das Sozialministeriumservice aus, dass sich der vorgebrachte Sachverhalt nicht unter einen Tatbestand des Strafgesetzbuchs subsumieren lässt. Dieser Bescheid erwuchs ohne Erhebung eines Rechtsmittels in Rechtskraft.
Der Beschwerdeführer hat nicht versucht, seine Ansprüche gegen den Schädiger direkt geltend zu machen, etwa im Rahmen von dessen Verlassenschaft oder gegen etwaige Erb:innen. Es gab auch kein Strafverfahren.
Die Feststellungen zum aufrechten Dienstverhältnis wurden vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung erläutert. Eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts betreffend Versetzung in den Ruhestand wurde zwischenzeitig vom Verwaltungsgerichtshof behoben, sodass sich der Beschwerdeführer aktuell wieder in einem aufrechten Dienstverhältnis zum Bund befindet (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 3).
Der Beschwerdeführer schilderte in der mündlichen Verhandlung anschaulich die Situation des Auffindens des Insassen, insbesondere auch die erfolgslose Reanimation (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 5 f.). Für eine detaillierte Darstellung wird auf das Protokoll verwiesen.
Seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen in Folge des Dienstunfalles können einerseits dem Verfahrensakt entnommen werden, andererseits schilderte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung, dass es in der Folge immer wieder zu Panikattacken und Intrusionen gekommen sei. Wenn er irgendwo Blut sehe, habe er Flashbacks. Zudem sei es zu depressiven Verstimmungen gekommen und sei ihm im Zuge eines Krankenstandes ab 2021 die Diagnose Posttraumatische Belastungsstörung gestellt worden (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 7). Festzuhalten ist an dieser Stelle, dass der Beschwerdeführer bereits vor diesem Dienstunfall unter psychischen Problemen litt (siehe dazu z.B. das XXXX habe, oder das XXXX ), u.a. hat er bereits vor diesem Vorfall im Jahr 2019 im Rahmen seines Dienstes suizidierte Insassen aufgefunden und war aufgrund dieser Belastung vor dem gegenständlichen Vorfall im Krankenstand gewesen (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 4 f. bzw. die vorgelegten medizinischen Unterlagen). Zudem gab er an, dass eine vom Beschwerdeführer vorgebrachte Mobbing-Situation an seiner Dienststelle, die für das gegenständliche Verfahren jedoch ohne Relevanz ist, ebenfalls Auswirkungen auf seinen Gesundheitszustand gehabt habe bzw. aktuell noch habe (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 8).
In der mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer an, unmittelbar nach dem Vorfall nicht im Krankenstand gewesen zu sein. Er sei dann immer wieder kurz für ein paar Tage oder eine Woche im Krankenstand gewesen, wenn es ihm schlechter gegangen sei. Ansonsten sei er jedoch im Zeitraum 2019 bis 2021 nicht länger im Krankenstand gewesen (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 8). Dies deckt sich mit einer von der Behörde vorgelegten Auflistung der krankheitsbedingten Abwesenheiten des Beschwerdeführers. In diesen ist ein Krankenstand von XXXX 2020 bis XXXX 2020, am XXXX 2020, sodann von XXXX 2020 bis XXXX 2020, ein weiterer Krankenstand von XXXX 2020 bis XXXX 2020 vermerkt, sodann ab XXXX 2021 (siehe OZ 11), wobei aus dieser Auflistung der jeweilige Grund der Arbeitsunfähigkeit nicht ersichtlich ist sodass daraus nicht zwingend der Schluss gezogen werden kann, dass diese Abwesenheiten in einem Zusammenhang mit dem gegenständlichen Dienstunfall stehen. Dass der Beschwerdeführer seit März 2021 nicht mehr aktiv Dienst versehen hat, bestätigte er in der mündlichen Verhandlung.
Dass der Vorfall von der BVAEB als Dienstunfall anerkannt wurde, ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Bescheid vom XXXX , mit dem dem Beschwerdeführer zudem eine vorläufige Versehrtenrente zuerkannt wurde, konkret im Zeitraum XXXX 2020 bis XXXX 2020 im Ausmaß von XXXX von Höhe der Vollrente. Für den Zeitraum ab XXXX 2020 wurde die Minderung der Erwerbsfähigkeit mit XXXX % festgesetzt. Begründend wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer nach Beurteilung durch einen medizinischen Sachverständigen sowie durch den chefärztlichen Dienst eine posttraumatische Belastungsstörung erlitten habe. Nicht als Folge des Unfalls gewertet wurde eine bestehende XXXX .
Im Akt einliegend befindet sich der Bescheid des Sozialministeriumservice vom 23.12.2022, GZ: XXXX , mit dem das Ansuchen des Beschwerdeführers um Ersatz des Verdienstentgangs, Heilfürsorge in Form des Ersatzes der verbrechensbedingten gesetz- und satzungsmäßigen Kostenbeteiligungen einschließlich der Rezeptgebühren, sowie Gewährung einer Pauschalentschädigung für Schmerzengeld abgewiesen wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass sich der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt nicht unter einen Tatbestand des Strafgesetzbuchs subsumieren lasse, weswegen die grundsätzlichen Anspruchsvoraussetzungen nach § 1 Abs. 1 VOG nicht gegeben seien. Im Akt befindet sich auch der diesbezügliche Rechtsmittelverzicht des Beschwerdeführers vom 29.12.2022 und bestätigte der Beschwerdeführer die Abgabe des Rechtsmittelverzichts vor dem Bundesverwaltungsgericht (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 6). Diesbezüglich gab der Beschwerdeführer auch an, dass sich der Vorfall auch aus seiner Sicht unter keinen Tatbestand des Strafgesetzbuchs subsumieren lasse (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 10).
Zum Insassen befragt, gab der Beschwerdeführer an, dessen Namen nicht zu kennen. Dem Beschwerdeführer war nur bekannt, dass es sich um einen XXXX Staatsangehörigen gehandelt habe (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 7). Er gab auf Nachfrage an, nicht versucht zu haben, seine Ansprüche in irgendeiner Form, etwa im Verlassenschaftsverfahren des Insassen geltend gemacht zu haben. Ob der Insasse vermögenslos war, war ihm nicht bekannt (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 9).
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels gegenteiliger Regelung in Materiengesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.1. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 29. Feber 1956 über die Bezüge der Bundesbeamten (Gehaltsgesetz 1956 – GehG) lauten auszugsweise wie folgt:
Besondere Hilfeleistungen
§ 23a. Der Bund hat als besondere Hilfeleistung die vorläufige Übernahme von Ansprüchen zu erbringen, wenn
1. eine Beamtin oder ein Beamter
a) einen Dienstunfall gemäß § 90 Abs. 1 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes – B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967, oder
b) einen Arbeitsunfall gemäß § 175 Abs. 1 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955,
in unmittelbarer Ausübung ihrer oder seiner dienstlichen Pflichten erleidet, und
2. dieser Dienst- oder Arbeitsunfall eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung zur Folge hatte und
3. der Beamtin oder dem Beamten dadurch Heilungskosten erwachsen oder ihre oder seine Erwerbsfähigkeit voraussichtlich durch mindestens zehn Kalendertage gemindert ist.
Vorschuss zur besonderen Hilfeleistung
§ 23b (1) Der Bund leistet als besondere Hilfeleistung einen Vorschuss (vorläufige Übernahme von Ansprüchen), wenn
1. sich die Beamtin oder der Beamte im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Arbeitsunfall im Sinne des § 23a Z 1 an einem Strafverfahren beteiligt, das nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche mit einer rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche der Beamtin oder des Beamten oder der Hinterbliebenen gegen den Täter abgeschlossen wird, oder
2. solche Ersatzansprüche der Beamtin oder des Beamten im Zivilrechtsweg nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche rechtskräftig zugesprochen werden.
3. Für die Gewährung der besonderen Hilfeleistung gemäß Abs. 2 gilt ein Anspruch auch dann als übernehmbar, wenn die Voraussetzungen des § 23a vorliegen und
a) die Schadensverursacherin oder der Schadensverursacher zurechnungsunfähig war,
b) unbekannt oder flüchtig ist,
c) sich im Ausland aufhält und die Rechtsverfolgung offensichtlich aussichtslos oder unzumutbar ist, oder
d) mangels Verschuldens eines Dritten keine Ersatzansprüche gegen Dritte bestehen.
(2) Ein Vorschuss nach Abs. 1 Z 1 bis 3 ist höchstens bis zum 27-fachen Referenzbetrag gemäß § 3 Abs. 4 für Heilungskosten, Schmerzengeld sowie für jenes Einkommen, das der Beamtin oder dem Beamten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung entgangen ist oder künftig entgeht, zu leisten.
(2a) Abweichend von § 23a Z 3 gebührt der Vorschuss auf Schmerzengeld auch dann, wenn die Erwerbsfähigkeit der oder des Bediensteten nicht durch mindestens zehn Kalendertage gemindert ist.
(3) Das Schmerzengeld und das Einkommen gemäß Abs. 2 umfassen auch die jeweils bis zur rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche anfallenden Zinsen.
(4) Sofern die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 3 nicht vorliegen, hat die Dienstbehörde nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche die Heilungskosten sowie jenes Einkommen, das der Beamtin oder dem Beamten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung entgangen ist oder künftig entgeht, zu ersetzen, wenn eine gerichtliche Entscheidung über die Ansprüche gemäß Abs. 2 unzulässig ist, nicht erfolgen kann oder ohne Prüfung des Bestandes der Ansprüche erfolgt ist. Die Zahlung von Schmerzengeld ist nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche höchstens bis zum fünffachen Referenzbetrag gemäß § 3 Abs. 4 möglich. Die Gesamtkosten dürfen jedoch jene gemäß Abs. 2 nicht überschreiten.
(5) Die vorläufige Leistungspflicht des Bundes besteht nur insoweit, als die Ansprüche der Beamtin oder des Beamten nicht durch die gesetzliche Unfallversicherung oder nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen, BGBl. Nr. 288/1972, gedeckt sind.
(6) Die Ansprüche der Beamtin oder des Beamten gegen die Täterin oder den Täter gehen, soweit sie vom Bund bezahlt werden, durch Legalzession auf den Bund über. Ergeben sich die anspruchsbegründenden Umstände nachträglich (insbesondere die Identifizierung der Schadensverursacherin oder des Schadensverursachers oder die Herbeiführung der Durchsetzbarkeit eines Anspruchs), geht der Anspruch gegen den Dritten in Höhe des geleisteten Vorschusses von Gesetzes wegen auf den Bund über.
3.2. § 23a GehG steht in einem untrennbaren Zusammenhang zu § 23b GehG. Der Verwaltungsgerichtshof hat diesbezüglich wiederholt festgehalten, dass der in § 23b GehG genannte Vorschuss der in § 23a GehG als besondere Hilfeleistung angeführten „vorläufigen Übernahme von Ansprüchen“ (vgl. dazu die Wortfolge „als besondere Hilfeleistung“ sowie den Klammerausdruck im Einleitungssatz des § 23b Abs. 1 GehG) entspricht. Die näheren Voraussetzungen für die Gewährung einer besonderen Hilfeleistung iSd § 23a GehG werden in § 23b GehG geregelt. Bereits daraus ergibt sich, dass die in § 23a GehG angesprochene vorläufige Übernahme von Ansprüchen nur bei Vorliegen der weiteren, in § 23b GehG normierten Voraussetzungen zu erbringen ist (statt vieler: VwGH 08.10.2025, Ro 2024/12/0016).
3.3. Eine Novellierung des § 23b GehG erfolgte kürzlich mit der Dienstrechts-Novelle 2025 (BGBl I 100/2025). In § 23b Abs. 1 wurde eine Ziffer 3 angefügt, wonach für die Gewährung der besonderen Hilfeleistung gemäß Abs. 2 leg. cit. ein Anspruch auch dann als übernehmbar gilt, wenn die Voraussetzungen des § 23a GehG vorliegen und entweder der:die Schadensverursacher:in zurechnungsunfähig (lit. a), unbekannt oder flüchtig (lit b.) ist, sich im Ausland aufhält und die Rechtsverfolgung offensichtlich aussichtslos oder unzumutbar ist (lit. c) oder mangels Verschuldens eines Dritten keine Ersatzansprüche gegen Dritte bestehen (lit. d).
Nach dem Bericht des Ausschusses für Verfassung und Föderalismus zielen die Änderungen darauf ab, Härtefälle in der Praxis zu beseitigen. Nach der zuvor geltenden Rechtslage setze die vorläufige Übernahme von Schadenersatzansprüchen als besondere Hilfeleistung gemäß § 23b Abs. 1 GehG zwingend einen übernehmbaren Anspruch gegen einen Dritten voraus. Die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs verstehe dies als Erfordernis eines Fremdverschuldens. In der Praxis führe dies dazu, dass Bedienstete von dieser Unterstützung ausgeschlossen seien, obwohl ein Dienstunfall vorliege, aber kein haftbarer Dritter im Sinne des Gesetzes vorhanden oder greifbar sei. Typische Konstellationen seien insbesondere Fälle von Zurechnungsunfähigkeit. Durch die Einfügung der neuen Z 3 in § 23b Abs. 1 GehG werde die Voraussetzung eines tatsächlich durchsetzbaren Ersatzanspruchs in diesen definierten Ausnahmefällen für die Gewährung der Hilfeleistung fingiert. Ein Anspruch gelte nunmehr auch dann als übernehmbar, wenn ein Dienstunfall vorliege, die Schadensursache jedoch in den genannten Tatbeständen (lit. a bis d) liege. Dies ermögliche die Gewährung eines Vorschusses durch den Bund und sichere die Hilfeleistung ungeachtet prozessualer oder tatsächlicher Hindernisse bei der Schadensregulierung. Die systemimmanenten Grenzen, wie die Höchstbeträge der Hilfeleistung, blieben davon unberührt. Die neue Z 3 adressiere die Fälle, in denen von vornherein kein durchsetzbarer Anspruch gegen einen Dritten existiere (siehe AB 11735 BlgNR 28. GP 5).
Gemäß § 175 Abs. 115 GehG trat § 23b GehG mit 01.01.2026 in Kraft. § 23b GehG idF der Dienstrechts-Novelle 2025 ist auf alle Verfahren anzuwenden, in denen am 01.01.2026 noch kein rechtskräftiger Bescheid ergangen ist. Diesbezüglich führen die Gesetzesmaterialien aus, dass die Übergangsbestimmung dem allgemeinen Grundsatz des Verfahrensrechts entspreche, wonach Verfahrensnormen – sofern das Gesetz nichts anderes bestimme – unmittelbar auf alle anhängigen Verfahren Anwendung finden. Diese ausdrückliche Übergangsregelung schaffe Rechtsklarheit und gewährleiste eine schnelle, einheitliche und gleichmäßige Erledigung aller noch nicht abgeschlossener Verfahren im Sinne der begünstigten Bediensteten (AB 11735 BlgNR 28. GP 5 f.).
Nachdem gegenständlich die Rechtsache noch nicht rechtskräftig entschieden wurde, ist nunmehr die aktuelle Rechtslage anzuwenden.
3.4. Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Fall unstrittig einen Dienstunfall iSd § 90 Abs. 1 B-KUVG erlitten, der zu einer Gesundheitsschädigung (zu den oben angeführten gesundheitlichen Beeinträchtigungen) geführt hat, woraufhin seine Erwerbfähigkeit durch mehr als zehn Kalendertage gemindert war. Die Erwerbsminderung infolge dieses Dienstunfalls ergibt sich insbesondere aus dem Bescheid der BVAEB betreffend Anerkennung des Vorfalls als Dienstunfall. Die generellen Anspruchsvoraussetzungen des § 23a GehG sind somit erfüllt.
Insoweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang ihm entstandene Heilungskosten in Höhe von € 843,57 für einen stationären Rehabilitationsaufenthalt geltend macht, ist auf § 96 Abs. 3 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz (B-KUVG) zu verweisen, wonach ein Behandlungsbeitrag bzw. eine Rezeptgebühr bei einer Unfallheilbehandlung, die nach § 96 Abs. 2 leg. cit. auch die Pflege in Kranken-, Kur- und sonstigen Anstalten umfasst, nicht einzuheben ist.
Nach § 23b Abs. 5 GehG besteht eine vorläufige Leistungspflicht des Bundes nur insoweit, als die Ansprüche nicht durch die gesetzliche Unfallversicherung gedeckt sind. Soweit somit der Rehabilitationsaufenthalt durch den gegenständlichen Dienstunfall bedingt war, sind für diesen keine Beiträge durch die BVAEB einzuheben. Insofern stellen Kosten für einen Behandlungsbeitrag für einen Rehabilitationsaufenthalt, sofern sie durch den Dienstunfall bedingt sind, keine erwachsenen Heilungskosten iSd § 23a Abs. 3 GehG dar.
Nachdem jedoch ohnedies eine Minderung der Erwerbsfähigkeit – die alternative Voraussetzung des § 23a Abs. 3 GehG – gegeben ist, müssen nicht zusätzlich auch Heilungskosten erwachsen sein, um die Anspruchsvoraussetzungen des § 23a GehG zu erfüllen.
3.5. Gemäß § 23b Abs. 1 GehG leistet der Bund als besondere Hilfeleistung einen Vorschuss, wenn sich der Beamte im Zusammenhang mit einem Dienstunfall iSd § 23a Z 1 leg. cit. an einem Strafverfahren beteiligt, das nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche mit einer rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche gegen den Täter abgeschlossen wird (Z 1) oder wenn solche Ersatzansprüche des Beamten im Zivilrechtsweg nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche rechtskräftig zugesprochen wurde (Z 2).
§ 23b Abs. 1 Z 1 und 2 GehG stellen somit auf das Vorliegen einer Straftat ab, sieht doch Abs. 1 Z 1 vor, dass die Ansprüche im Rahmen eines Strafverfahrens zugesprochen wurden oder „solche“ Ansprüche im Zivilrechtsweg zugesprochen worden (Z 2). Nach dem Gesetzeswortlaut ist vom Gesetzgeber in Z 2 leg. cit. somit die Verweisung auf den Zivilrechtsweg (vgl. § 366 Abs. 2 StPO) gemeint. Das Gesetz verweist mit dem Demonstrativpronomen „solche“ auf die in Abs. 1 Z 1 genannten Ansprüche, die wiederum auf eine Straftat sowie ein Strafverfahren abstellen, um die Voraussetzungen des § 23b Abs. 1 Z 1 oder 2 GehG zu erfüllen.
Das Abstellen auf das Erfordernis einer Straftat deckt sich auch mit den diesbezüglichen Gesetzesmaterialien: Die Erläuterungen zur Dienstrechts-Novelle 2002, BGBl I 87/2002, führen zur Vorgängerbestimmung des § 83c GehG aF aus, dass nach dem zuvor geltenden Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz (WHG, BGBl 177/1992) eine Vorschussleistung durch den Bund entfalle – „bei Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen des § 4 WHG (Körperverletzung; Minderung der Erwerbsfähigkeit als Folge dieses in unmittelbarer Ausübung der exekutivdienstlichen Pflichten erlittenen Dienst- und Arbeitsunfalls, Minderung der Erwerbsfähigkeit) – wenn der Täter des Verbrechens oder Vergehens nicht bekannt ist oder nicht vor Gericht gestellt werden kann […]“ (vgl. AB 1079 BlgNR 21. GP, 13). Den Erläuterungen zur Dienstrechts-Novelle 2018, mit denen die zuvor als Auslobung gestalteten rechtlichen Ansprüche bei Dienst- und Arbeitsunfällen in §§ 23a f. GehG eingegliedert wurden, ist zu entnehmen, dass „die Hilfeleistungen des Bundes […] von Amts wegen für alle Bundesbediensteten [Beamtinnen und Beamte sowie Vertragsbedienstete] gleichermaßen zu erbringen [sind], weil in den vergangenen Jahren neben anderen Dienst- und Arbeitsunfällen vermehrt tätliche Übergriffe auf Bedienstete festzustellen sind, die nicht ausschließlich einer gefahrengeneigten Tätigkeit nachgehen und derartigen Angriffen schutzlos ausgesetzt sind. Dies zeigt nicht zuletzt die ansteigende Zahl an Übergriffen etwa auf Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher oder die tragische Ermordung einer Rechtspflegerin durch eine Partei“ (vgl. ErläutRV 196 BlgNR 26. GP 9). Auch die Gesetzesmaterialien zur Dienstrechts-Novelle 2025 verweisen auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, wonach nach der bislang bestehenden Rechtslage der zwingend übernehmbare Anspruch gegen einen Dritten als Erfordernis eines Fremdverschuldens zu verstehen sei (vgl. AB 11735 BlgNR 27. GP, 5 f.).
Dass ein Konnex zu einer Straftat bei § 23b Abs. 1 und 2 GehG gegeben sein muss, ergibt sich auch in Zusammenschau mit § 23b Abs. 6 GehG, wonach die Ansprüche gegen den:die Täter:in im Wege der Legalzession übergehen (die nunmehrige Ergänzung des Abs. 6 stellt auf die neu eingeführten Ausnahmefälle der Z 3 ab).
Die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu § 23b Abs. 1 Z 1 und 2 GehG ging bislang davon aus, dass eine Hilfeleistung durch vorläufige Übernahme von Ansprüchen bei fehlendem Fremdverschulden nicht vorgesehen ist. Dies ergibt sich nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs nicht nur aus dem klaren Wortlaut der gesetzlichen Regelung (§§ 2, 4, 9 WHG und §§ 23a und 23b GehG), sondern wurde vom Verwaltungsgerichtshof auch bereits zur Vorgängerbestimmung des § 83c GehG iVm § 3 Abs. 1 WHG im Erkenntnis vom 13.11.2014, 2011/12/0037, ausgesprochen (siehe den diesbezüglichen Rechtssatz: „§ 83c GehG 1956 wurde eingeführt, um auch Wachebediensteten, über deren bei Gericht geltend gemachten Schmerzensgeldanspruch eine gerichtliche Entscheidung nicht zulässig ist (unbekannter Täter) oder nicht erfolgen kann (abwesender oder flüchtiger Täter) und die deshalb auch nicht in den Genuss eines Vorschusses nach § 9 WHG 1992 – der auf GEGEN DEN TÄTER [Anmerkung: die Hervorhebung erfolgte durch den Verwaltungsgerichtshof] gerichtete Ersatzansprüche abstellt, für die der Bund unter bestimmten Voraussetzungen einen Vorschuss leistet – gelangen können, einen gewissen Ausgleich für entgangenes Schmerzensgeld und die im dienstlichen Einsatz erlittene Unbill gewähren zu können (vgl. AB zu BGBl. I Nr. 87/2002, 1079 BlgNR 21. GP 13, und E 5.7.2006, 2005/12/0182)“). Dass diese Rechtsprechung allenfalls zu Vorgängerregelungen der in Frage stehenden Norm ergangen ist, schadet nicht, wenn es keiner neuen Leitlinien höchstgerichtlicher Rechtsprechung bedarf, um die Vorschrift auszulegen, insbesondere weil sie in den entscheidenden Teilen inhaltlich nicht relevant verändert worden ist (vgl. VwGH 29.07.2021, Ra 2021/12/0021 mit Verweis auf VwGH 21.11.2016, Ra 2015/12/0051). In der Entscheidung vom 27.04.2020, Ro 2019/12/0004, sprach der Verwaltungsgerichtshof einleitend allgemein (ohne noch auf die konkreten Umstände des Einzelfalls einzugehen) aus, dass sich nach den Bestimmungen des früheren WHG bzw. §§ 23a f. GehG ergibt, dass sämtliche im Revisionsfall allenfalls anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen Fremdverschulden als Voraussetzung für eine Hilfeleistung durch vorläufige Übernahme von Ansprüchen vorsehen. Dies ergibt sich zunächst schon daraus, dass die Hilfe durch Übernahme von Ansprüchen geleistet wird, was voraussetzt, dass derartige Ansprüche bestehen bzw. überhaupt denkbar sind. Voraussetzung für die Leistung eines Vorschusses ist gemäß § 9 WHG, abgesehen von den weiteren Voraussetzungen des § 4 WHG, dass sich der Wachebedienstete im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Arbeitsunfall im Sinne dieses Bundesgesetzes an einem Strafverfahren beteiligt, das mit einer rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche des Wachebediensteten gegen den Täter abgeschlossen wird (Abs. 1 Z 1 leg. cit.) oder solche Ersatzansprüche dem Wachebediensteten im Zivilrechtsweg rechtskräftig zugesprochen werden (§ 1 Z 2 leg. cit.). Gemäß § 9 Abs. 1a WHG ist ein Vorschuss nach Abs. 1 nur für Ansprüche des Wachebediensteten vorgesehen, die dem Wachebediensteten entgangen sind oder künftig entgehen. Ist eine gerichtliche Entscheidung über Ersatzansprüche unzulässig (unbekannter Täter) oder kann sie nicht erfolgen (abwesender oder flüchtiger Täter), ist gemäß § 9 Abs. 2 WHG ebenfalls die Leistung eines Vorschusses vorgesehen. Die Hilfeleistung wird also auch dann gewährt, wenn ein Anspruch aus bestimmten Gründen nicht realisierbar ist. Dasselbe gilt für Schmerzengeldansprüche gemäß § 83c GehG, der mit „Ausgleichsmaßnahme für entgangenes Schmerzengeld“ überschrieben ist (vgl. VwGH 13.11.2014, 2011/12/0037). Es finden sich aber keinerlei Anhaltspunkte in diesen gesetzlichen Bestimmungen dafür, dass eine Hilfeleistung auch dann erfolgen sollte, wenn ein Anspruch der Beamtin oder des Beamten von vornherein ausgeschlossen ist, weil ein Fremdverschulden nicht vorlag.
Für den gegenständlichen Fall ergibt sich Folgendes:
Im gegenständlichen Fall lag keine Straftat vor. Ausgehend davon, dass es sich bei einer Straftat um ein menschliches Verhalten mit äußeren (objektiven) und inneren (subjektiven) Merkmalen handelt, das tatbestandsmäßig, rechtswidrig und schuldhaft gesetzt ist und allfälligen zusätzlichen Voraussetzungen der Strafbarkeit genügt (vgl. Fuchs, Österreichisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, 56), fehlt es im gegenständlichen Fall bereits an der Erfüllung eines Straftatbestands. Es gibt in Österreich keinen Straftatbestand, nach dem Selbstmord strafbar wäre. Vielmehr ist die Strafbarkeit des Suizids in Österreich seit 1850 aufgehoben (vgl. u.a. Birklbauer in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 78 Rz 28 [Stand 1.10.2022, rdb.at]). Ein tätlicher Übergriff auf den Beschwerdeführer, wie er in den Gesetzesmaterialien zur Dienstrechts-Novelle 2018 erwähnt wurde, liegt ebenfalls nicht vor. Der Selbstmord mag somit zwar kausal für die folgenden Gesundheitsbeeinträchtigungen des Beschwerdeführers gewesen sein, strafrechtlich gesehen liegt es jedoch nicht im Risikozusammenhang, dass in der Folge jemand aufgrund des Auffindens des Selbstmörders gesundheitliche Beeinträchtigungen erleidet, sodass dadurch vom Selbstmörder kein Straftatbestand objektiv erfüllt wird, insbesondere aber auch kein Fremdverschulden vorliegt.
Eine Vorschussleistung gestützt auf § 23b Abs. 1 Z 1 oder 2 GehG kommt somit gegenständlich nicht in Frage.
3.6. Unter die mit der Dienstrechts-Novelle 2025 neu hinzugekommenen Ausnahmefälle des § 23b Abs. 1 Z 3 GehG, in denen die Voraussetzung des tatsächlich durchsetzbaren Ersatzanspruches fingiert wird, kann der gegenständliche Fall ebenso wenig subsumiert werden. Weder handelt es sich um einen zurechnungsunfähigen Schadensverursacher (Z 3 lit. a); noch ist dieser unbekannt oder flüchtig (lit. b); hält sich dieser im Ausland auf und ist die Rechtsverfolgung offensichtlich aussichtslos oder unzumutbar (lit. c); noch bestehen mangels Verschuldens eines Dritten keine Ersatzansprüche gegen Dritte (lit. d).
Eine Subsumtion des gegenständlichen Falles unter lit. d scheitert daran, dass das Gesetz von fehlendem „Verschulden“ eines Dritten spricht. Daraus ist zu schließen, dass die Erfüllung eines objektiven Straftatbestands sowie ein rechtswidriges Verhalten sehr wohl gegeben sein muss. Ansonsten hätte der Gesetzgeber die Wortwahl „mangels eines Dritten“ getroffen, hat dies jedoch nicht getan.
Gerade aus der Wortfolge „mangels Verschuldens eines Dritten“ ist abzuleiten, dass in diesen Fällen ein objektiver Tatbestand sehr wohl erfüllt sein muss. Dies scheitert im Falle eines Selbstmords einer Person in Hinsicht auf etwaige Gesundheitsstörungen bei Dritten infolge des fehlenden Risikozusammenhangs. Der Gesetzgeber hat bei Schaffung der Ziffer 3 in § 23b Abs. 1 GehG gerade darauf abgezielt, dass nur in den genannten, genau definierten Ausnahmefällen auch eine Hilfeleistung zu gewähren sei (siehe die bereits oben angeführte Formulierung der Gesetzesmaterialien).
Insofern der Beschwerdeführer in seiner Äußerung zum Anwendungsbereich von § 23b GehG vom 09.03.2026 vorbringt, gegen ein (enges) Verständnis vom Verschulden spreche die Motivation des Gesetzgebers zur Änderung von § 23b GehG, wonach die vorgenommenen Änderungen darauf abzielen würden, Härtefälle in der Praxis zu beseitigen, weil nach der bis dahin geltenden Rechtslage ein Anspruch nur dann gewährt worden sei, wenn es einen übernehmbaren Anspruch gegen Dritten gegeben habe, was der Verwaltungsgerichtshof als Erfordernis eines Fremdverschuldens definiert habe, ist darauf hinzuweisen, dass die Gesetzesmaterialien von einer gegenteiligen Ansicht ausgehen. „Durch die Einfügung der neuen Z 3 in § 23b Abs. 1 GehG wird die Voraussetzung eines tatsächlich durchsetzbaren Ersatzanspruchs in diesen definierten Ausnahmefällen für die Gewährung der Hilfeleistung fingiert“ (vgl. AB 11735 BlgNR 28. GP 5). Der Gesetzgeber wollte demnach gerade nicht eine umfassende Ausdehnung auf sämtliche Fälle, in denen (bloß) auf zivilrechtlicher Ebene Ansprüche gegen Schädiger bestehen, ohne dass jedoch ein objektiver Straftatbestand erfüllt wäre. Unter die neu in das Gesetz aufgenommenen Fälle lässt sich der gegenständliche Fall dem Gesetzeswortlaut nach – wie bereits näher ausgeführt – jedenfalls nicht subsumieren.
Sofern der Beschwerdeführer weiters ausführt, der Verwaltungsgerichtshof stelle als Anspruchsvoraussetzung lediglich auf „Fremdverschulden“ ab und kenne den Begriff „Fremdrechtswidrigkeit“ nicht, und daraus den Schluss ziehen möchte, dass weder Verschulden noch Rechtswidrigkeit des Insassen Anspruchsvoraussetzung sei, ist anzuführen, dass unter „Schuld“ nach herrschender Meinung die Vorwerfbarkeit des begangenen Tatunrechts zu verstehen ist (vgl. u.a. Stricker in Leukauf/Steininger, StGB4 § 4 Rz 4 [Stand 1.10.2016, rdb.at]). Der Argumentation des Beschwerdeführers, der Verwaltungsgerichtshof habe mit dieser Wortwahl generell auf Rechtswidrigkeit abstellen wollen, kann infolge der unterschiedlichen Begrifflichkeiten nicht gefolgt werden.
Unbefriedigende Gesetzesbestimmungen zu ändern, ist im Übrigen nicht Sache der Rechtsprechung, sondern der Gesetzgebung; die Gerichte haben nur die bestehenden Gesetze anzuwenden; es ist hingegen keineswegs ihre Aufgabe, im Wege der Rechtsfortbildung oder einer allzu weitherzigen Interpretation möglicher Intentionen des Gesetzgebers Gedanken in ein Gesetz zu tragen, die darin nicht enthalten sind. Als maßgebend kann vielmehr nur der objektive Sinn eines gehörig kundgemachten Gesetzeswortlauts angesehen werden. Ein Rechtssatz, der im Gesetz nicht einmal angedeutet ist, kann auch nicht im Wege der Auslegung Geltung erlangen (vgl. RIS-Justiz RS00088880). Es ist nicht Aufgabe der Rechtsprechung, im Wege der Interpretation allenfalls als unbefriedigend angesehene Gesetzesbestimmungen zu ändern. Ausgangspunkt für die Auslegung hat vielmehr der Wortlaut des Gesetzes zu sein (vgl. VwGH 16.10.2024, Ra 2023/12/0006).
Eine derartig weite Auslegung hätte zudem zur Konsequenz, dass jegliche zivilrechtliche Schadenersatz-/Schmerzengeldansprüche von Beamt:innen, die in unmittelbarer Ausübung der dienstlichen Pflichten einen Dienstunfall erleiden und in irgendeiner Form Ansprüche gegen Dritte auf zivilrechtlicher Ebene geltend machen können, im Wege der §§ 23a f. GehG ggf. einen Vorschuss vom Staat verlangen könnten. Die aktuelle Bestimmung ist im Übrigen auch nicht auf Exekutivbedienstete beschränkt. Dass vom Gesetzgeber eine derart umfassende Übernahme gewollt wäre, lässt sich dem Gesetz im Lichte der Entwicklung der Bestimmung jedoch gerade nicht entnehmen, stellt dieser doch auf tätliche Übergriffe auf Bedienstete ab (siehe insb. die Erläuterungen zur Dienstrechts-Novelle 2018, ErläutRV 196 BlgNR 26. GP, 9).
Mitzubedenken ist im Übrigen, dass der Gesetzgeber ohnedies eine Vorkehrung für die Absicherung solcher Unfälle getroffen hat. Diese unterliegen als Dienstunfälle jedenfalls der gesetzlichen Unfallversicherung, somit medizinische Behandlung, Heilbehelfe, Hilfsmittel ohne Vorschreibung eines Behandlungsbeitrags gewährt werden, bzw. Betroffenen ggf. auch eine Versehrtenrente gewährt wird. Dem Beschwerdeführer wurde im Übrigen, solange er eine entsprechend hohe Minderung der Erwerbsfähigkeit aufwies, von der BVAEB eine Versehrtenrente ausbezahlt.
3.7. Gegenständlich ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer gar nicht versucht hat, etwaige zivilrechtliche Ansprüche geltend zu machen. Schadenersatzansprüche sind in Österreich sowohl aktiv als auch passiv vererblich (vgl. ua. Schauer, Verlassenschaft und vererbliche Rechtsverhältnisse, in Gruber/Kalss/Müller/Schauer, Erbrecht und Vermögensnachfolge2 [2017] § 16 Rz 28 mwN). Es besteht somit die Möglichkeit, derartige Ansprüche im Verlassenschaftsverfahren des Schädigers oder ggf. gegen Erb:innen geltend zu machen. Derartige Ansprüche können somit gegen die ruhende Verlassenschaft bzw. nach Einantwortung gegenüber Erb:innen geltend gemacht werden. Dies gilt auch bei ausländischen Erblasser:innen. Gemäß Art. 4 Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses (EU-Erb-VO) sind nämlich für Entscheidungen in Erbsachen für den gesamten Nachlass grundsätzlich die Gerichte des Mitgliedstaates zuständig, in dessen Hoheitsgebiet der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Insofern kann der Argumentation des Beschwerdeführers in der Beschwerde (vgl. S. 7 der Beschwerdeschrift), es würde ein Schmerzengeldanspruch bestehen, sofern der Schädiger noch am Leben wäre, der Umstand des Ablebens des Schädigers hätte jedoch zur Folge, dass dieser Anspruch nicht mehr auf dem Gerichtsweg geltend gemacht werden könne, nicht gefolgt werden.
Der Beschwerdeführer hat gegenständlich, wie er selbst in der mündlichen Verhandlung angab, nicht einmal versucht, in irgendeiner Form seine Ersatzansprüche gegen die Verlassenschaft bzw. etwaige Erb:innen geltend zu machen. Er konnte nicht einmal den Namen des Schädigers nennen. Stattdessen hat er erst zweieinhalb Jahre nach dem Dienstunfall seine Ansprüche gegenüber der Dienstbehörde versucht, geltend zu machen.
3.8. Nach § 23b Abs. 4 GehG hat die Dienstbehörde, sofern die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 3 nicht vorliegen, nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche Heilungskosten und den Verdienstentgang zu ersetzen, wenn eine gerichtliche Entscheidung über die Ansprüche gemäß Abs. 2 leg. cit. unzulässig ist, nicht erfolgen kann oder ohne Prüfung des Bestandes der Ansprüche erfolgt ist. Auch die Zahlung von Schmerzengeld ist in derartigen Fällen bis zu einer gewissen Höhe möglich.
Die Neureglung dieses Absatzes durch die Dienstrechts-Novelle 2025 präzisiert und begrenzt nach den Erläuterungen den Anwendungsbereich dieser Bestimmung. Abs. 4 leg. cit. gelte weiterhin für verfahrensrechtliche Hindernisse bei grundsätzlich vorhandenen und durchsetzbaren Ansprüchen. Als Beispiel werden in den Materialien die Aussetzung im Strafverfahren, die Verzögerung der Schadensregulierung durch langwierige Beweisaufnahmen oder eine vorübergehende Zahlungsunfähigkeit eines haftbaren Dritten genannt (vgl. AB 11735 BlgNR 27. GP, 5 f.).
Derartige grundsätzlich vorhandene und durchsetzbare Ansprüche bestehen gegenständlich – wie bereits ausgeführt – nicht, sodass auch ein Kostenersatz bzw. Zahlung von Schmerzengeld nach dieser Bestimmung ausscheidet. Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, dass eine gerichtliche Entscheidung über die Ansprüche unzulässig wäre oder nicht erfolgen könne. Wie bereits angeführt, besteht die Möglichkeit, Schmerzengeldansprüche nach dem Tod des Schädigers geltend zu machen, etwa im Wege des Verlassenschaftsverfahrens. Dies wurde vom Beschwerdeführer nicht einmal versucht.
3.9. Dass im Fall des Beschwerdeführers aufgrund der bestehenden Rechtslage kein Vorschuss zu gewähren ist, ist generell mit der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs zu Härtefällen vereinbar. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs, dass der Gleichheitssatz der Gesetzgebung insofern inhaltliche Schranken setzt, als er verbietet, unsachliche, durch tatsächliche Unterschiede nicht begründbare Regelungen zu schaffen. Innerhalb dieser Schranken ist es der Gesetzgebung jedoch von Verfassungs wegen nicht verwehrt, ihre (sozial-)politischen Zielvorstellungen auf die ihr geeignet erscheinende Art zu verfolgen. Sie kann im Rahmen ihres rechtspolitischen Gestaltungsspielraums einfache und leicht handhabbare Regelungen treffen und darf bei der Normsetzung generalisierend von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehen und auf den Regelfall abstellen sowie auch Härtefälle in Kauf nehmen. Ob das Ergebnis einer Regelung in allen Fällen als befriedigend empfunden wird, kann nicht am Maßstab des Gleichheitssatzes gemessen werden (statt vieler VwGH 06.10.2025, G 127/2024 u.a. mit zahlreichen Judikaturnachweisen; im Zusammenhang mit dem Beamten-Dienstrecht siehe insbesondere VfGH 04.12.2023, G 197/2023 u.a.; 14.06.2018, G 57/2018 u.a., 02.07.2016, G 450/2015 u.a.). Nicht jede Härte im Einzelfall, die eine einheitliche Regelung mit sich bringt, kann bereits als unsachlich gewertet werden. Aufgrund einer Regelung entstehende Härtefälle machen ein Gesetz nicht gleichheitswidrig (VfGH 28.02.2023, G 66/2022).
Dem Gesetzgeber wird nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs bei der Regelung des Dienst‑ und Besoldungsrechts der öffentlich Bediensteten durch den Gleichheitsgrundsatz ein verhältnismäßig weiter Gestaltungsspielraum offen gelassen (VfGH 18.09.2023, E 2881/2023-5 mwN); er ist lediglich gehalten, das Dienst‑ und Besoldungsrecht (sowie Pensionsrecht) derart zu gestalten, dass es im Großen und Ganzen in einem angemessenen Verhältnis zu den den öffentlich Bediensteten obliegenden Dienstpflichten steht (siehe u.a. VfGH 07.06.2013, B 1345/2012 mwN).
3.10. Insoweit vom Beschwerdeführer etwaige Versäumnisse der Dienstbehörde im Zusammenhang mit der Gewährung seines Dienstendes nach dem Vorfall vorgebracht werden, ist anzuführen, dass dies für das gegenständliche Verfahren nach §§ 23a f. GehG ohne Relevanz ist.
Soweit der Beschwerdeführer die Thematik des Schadenersatzanspruches eines „Retters“ unter Verweis auf OGH 23.05.2000, 4 Ob 17/00d vorbringt, wonach ein schuldhaft handelnder Schädiger auch für Schäden, die dritte Personen bei der Rettung erleiden, ist daraus für den gegenständlichen Fall nichts gewonnen. Wie bereits ausgeführt, ist das Bestehen zivilrechtlicher Ansprüche nicht ausreichend. Vor diesem Hintergrund kann es daher auch dahingestellt bleiben, inwieweit dem Beschwerdeführer – so wie dies nach der deutschen Judikatur in Einzelfällen bereits erfolgt ist – zivilrechtlich Schadenersatz aufgrund des Selbstmordes zugesprochen werden kann.
Auch aus der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Judikatur Deutschlands, die (zivilrechtliche) Schadenersatzansprüche eines durch einen Selbstmörder geschädigten Klägers bejaht haben, ist für den Beschwerdeführer nichts gewonnen.
3.11. Soweit der Beschwerdeführer vorbrachte, die belangte Behörde hätte einem inhaltlich ähnlichen Antrag stattgegeben, ist dem zu erwidern, dass im öffentlichen Recht jeder Anspruch aus dem Gesetz abgeleitet werden muss und dass nicht auszuschließen ist, dass die Vorgangsweise in anderen Fällen rechtswidrig erfolgt sein könnte. Aus einem allfälligen Fehlverhalten in einem anderen Fall kann ein Beamter keinen Anspruch auf ein gleiches Fehlverhalten für sich geltend machen (ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, vgl. u.a. VwGH 24.04.2002, 2000/12/0212), zumal sich auch aus der Judikatur des Verfassungsgerichtshofs zusammengefasst der Grundsatz ergibt, dass es keine „Gleichheit im Unrecht“ gibt (vgl. Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Grundriss des österreichischen Bundesverfassungsrecht10 (2007) Rz 1372 mwN).
3.12. Im Ergebnis ist daher der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, wenn sie – noch anhand der Rechtslage vor der Dienstrechts-Novelle 2025 – den Antrag mit der Begründung abgewiesen hat, dass §§ 23a f. GehG nach dem Gesetzeswortlaut Fremdverschulden als Voraussetzung für eine Hilfeleistung durch vorläufige Übernahme von Ansprüchen vorgesehen habe. Auch durch die Einfügung der Z 3 in § 23b Abs. 1 GehG ändert sich im gegenständlichen Fall nichts. Der gegenständliche Fall lässt sich unter keinen der definierten Ausnahmefälle subsumieren, sodass auch bei aktueller Sach- und Rechtslage der Antrag des Beschwerdeführers abzuweisen war
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der Verwaltungsgerichtshof ist zur Rechtslage nach §§ 23a f. GehG vor der Dienstrechts-Novelle 2025 in ständiger Rechtsprechung vom Vorliegen eines Fremdverschuldens ausgegangen. Zur nunmehrigen Rechtslage, die mit 01.01.2026 in Kraft getreten ist, fehlt noch entsprechende Rechtsprechung.
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