Bundesverwaltungsgericht W271 2295673-1

W271 2295673-1Federal Administrative CourtApr 23, 2026

Regest

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Full text

Bundesverwaltungsgericht W271 2295673-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.04.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W271.2295673.1.00

Spruch

W271 2295673-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Anna WALBERT-SATEK über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich – Außenstelle Linz, vom XXXX , Zl. XXXX , zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I.Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

2. Am XXXX fand eine Erstbefragung des Beschwerdeführers durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt.

Dabei gab der Beschwerdeführer an, er habe Syrien aufgrund des Krieges verlassen. Er sei zudem als Reservist vom syrischen Regime einberufen worden und wolle nicht in die Armee.

3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: belangte Behörde) vernahm den Beschwerdeführer am XXXX Auf die Frage, ob seine Angaben im Protokoll der Erstbefragung korrekt seien und ihm rückübersetzt worden seien, gab der Beschwerdeführer an, der Dolmetscher habe alles richtig verstanden und die Rückübersetzung sei korrekt erfolgt.

Zu seinen Fluchtgründen befragt schilderte der Beschwerdeführer zusammengefasst, dass der maßgebliche Grund für seine Ausreise die Einberufung zum Reservedienst gewesen sei, weil seine Heimatstadt XXXX unter der Kontrolle des Regimes stehe. Die Behörden hätten ihn über den Bürgermeister gesucht und ihm mittels einer von ihm unterzeichneten Zustellungsbestätigung mitgeteilt, dass er innerhalb einer Woche bei der Rekrutierungsstelle zu erscheinen habe. Zudem befürchte er, aufgrund seiner illegalen Ausreise strafrechtlich verfolgt zu werden.

4. Mit Bescheid vom XXXX wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.), erkannte dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm eine Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt III.).

5. Am XXXX erhob der Beschwerdeführer gegen Spruchpunkt I. dieser Entscheidung Beschwerde. Das Rechtsmittel und der Bezug habende Verwaltungsakt langten am XXXX beim Bundesverwaltungsgericht ein.

6. Mit Parteiengehör vom XXXX brachte das Bundesverwaltungsgericht den Verfahrensparteien einen Bericht der EUAA, „Country Guidance Syria – Comprehensive Update“ vom 02.12.2025 zur Kenntnis.

7. Das Bundesverwaltungsgericht führte am XXXX eine öffentliche mündliche Verhandlung, in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Kurmanji und im Beisein eines Rechtsvertreters des Beschwerdeführers, durch. Befragt zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, keine Angst mehr vor dem Assad-Regime zu haben. Das neue Regime sei jedoch schlimmer. Für ihn als Angehörigen der Volksgruppe der Kurden würden nun erhebliche Gefahren bestehen. Zudem bestehe das Risiko einer Zwangsrekrutierung durch Kräfte der kurdischen SDF.

8. Mit Parteiengehör vom XXXX brachte das Bundesverwaltungsgericht den Verfahrensparteien die COI-CMS Länderinformation der Staatendokumentation, Version 13 vom 28.02.2026 zur Kenntnis.

II.Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Person des Beschwerdeführers:

1.1.1. Der Beschwerdeführer trägt den Namen XXXX und führt das Geburtsdatum XXXX . Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Arabischen Republik Syrien, Volksgruppenangehöriger der Kurden und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Kurmanji und er beherrscht diese in Wort und Schrift.

1.1.2. Der Beschwerdeführer ist volljährig, verheiratet und hat vier Kinder. Er wurde in XXXX westlich von XXXX im Stadtviertel XXXX im Gouvernement XXXX geboren, dieser Ort stellt seinen Heimatort dar und er lebte dort bis zu seiner Ausreise aus Syrien im XXXX . Danach reiste er in die Türkei aus, dort hielt er sich zwei Monate dort auf und reiste dann nach Europa.

1.1.3. Zwei Kinder des Beschwerdeführers aus erster Ehe leben zusammen mit seiner geschiedenen Ehefrau in Deutschland. Seine derzeitige Ehefrau lebt mit zwei weiteren Kindern im Irak. In Syrien leben weiterhin Cousinen und Cousins des Beschwerdeführers.

1.1.4. Der Beschwerdeführer besuchte in Syrien sechs Jahre lang eine Schule, danach war er als Automechaniker tätig und besaß eine Werkstatt.

1.1.5. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig sowie selbsterhaltungsfähig.

1.1.6. In Österreich ist der Beschwerdeführer nicht vorbestraft.

1.2. Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates

1.2.1. Für den Beschwerdeführer besteht in seiner Herkunftsregion aktuell nicht die Gefahr, vom ehemaligen Assad-Regime zum Militärdienst eingezogen zu werden.

1.2.2. Der Beschwerdeführer war in seinem Herkunftsstaat politisch nicht aktiv und gehörte keiner politischen Organisation oder Partei an.

1.2.3. Der Beschwerdeführer hat in seiner Herkunftsregion keine lebensbedrohliche oder seine körperliche oder geistige Integrität beeinträchtigende Gefahr zu befürchten. Zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht steht fest, dass die syrisch arabische Armee (kurz: „SAA“) im Verlauf des Falls des Assad-Regimes aufgelöst wurde. Seitens der neuen Regierung Syriens, der von der Gruppierung HTS geführten Rebellenallianz, wurde für alle wehrpflichtigen Syrer eine Generalamnestie verkündet. Eine Gefahr für den Beschwerdeführer durch das gestürzte syrische Assad-Regime aufgrund seiner Wehrdienstverweigerung und einer daher potentziell unterstellten oppositionellen Gesinnung ist somit nicht möglich.

1.2.4. Der Beschwerdeführer wird aktuell nicht von den kurdischen Kräften wegen einer Verweigerung der Einziehung zum Wehrdienst im Rahmen der „Selbstverteidigungspflicht“ gesucht. Dem Beschwerdeführer droht im Fall der Rekrutierung durch kurdische Kräfte und im Falle seiner Weigerung keine unverhältnismäßige Strafe, und es wird ihm auch keine oppositionelle Gesinnung unterstellt.

In Syrien besteht nach der aktuellen Gesetzeslage im DAANES-Gebiet ein verpflichtender Militärdienst für Männer, die 1998 oder später geboren wurden und ihr 18. Lebensjahr erreicht haben. Der im Jahr XXXX geborene Beschwerdeführer befindet sich im Hinblick auf diese „Selbstverteidigungspflicht“ zwar nicht im (vom Verteidigungsbüro) festgesetzten Rekrutierungsalter, hätte den Militärdienst aber für die Dauer eines Jahres zu leisten, weil er volljährig ist.

Nach einer Grundausbildung in einem Trainingslager würde er voraussichtlich im administrativen Bereich im Rahmen der Versorgung, des Nachschubs oder der Objektbewachung eingesetzt werden. Ein Fronteinsatz ist für Rekruten, die der „Selbstverteidigungspflicht“ unterliegen, im Allgemeinen nicht vorgesehen, wenngleich ein solcher im Fall militärischer Auseinandersetzungen nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann. Der Beschwerdeführer selbst möchte nicht aufseiten der kurdischen Milizen kämpfen. Wehrdienstentziehung wird von Autonomiebehörden nicht automatisch als Ausdruck einer politisch oppositionellen Gesinnung gesehen.

Der Beschwerdeführer wird in seiner Herkunftsregion nicht als (politischer) Gegner der kurdischen Machthaber wahrgenommen und hat den syrisch-kurdischen Autonomiebehörden gegenüber bislang keine verinnerlichte oppositionelle Einstellung zum Ausdruck gebracht und kein Verhalten gesetzt, aufgrund dessen ihm seitens der kurdischen Autonomiebehörden eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werden würde.

Bei Nichtbefolgung der Einberufung kann zum Zweck der zwangsweisen Durchsetzung der Wehrpflicht eine Verhaftung und Anhaltung von ein bis zwei Tagen bis hin zu ein bis zwei Wochen erfolgen. Darüber hinaus kann der Dienst um einen Monat verlängert werden. Im Falle einer Wehrdienstverweigerung drohen dem Beschwerdeführer nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Eingriffe in die körperliche Unversehrtheit oder eine längerfristige Freiheitsstrafe. Es liegen keine gefahrenerhöhenden Umstände vor, die eine relevante Verfolgungsgefahr im Zusammenhang mit dem kurdischen Wehrdienst begründen würden.

1.2.5. Es kann auch sonst nicht festgestellt werden, dass gegen den Beschwerdeführer in seiner Herkunftsregion persönlich eine integritätsbedrohende Handlung oder Maßnahme, insbesondere wegen seines Geschlechts, seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Überzeugung, gesetzt wurde oder eine solche Handlung oder Maßnahme unmittelbar bevorstand oder er eine solche Bedrohung bei einer Rückkehr nach Syrien zu befürchten hätte.

1.3. Situation im Herkunftsstaat

1.3.1. Politische Lage

Am 08.12.2024 erklärten Oppositionskräfte die 24-jährige Herrschaft von Bashar al-Assad für beendet, nachdem eine von der HTS angeführte Offensive innerhalb weniger Tage große Teile des Landes erfasst hatte, floh al-Assad nach Russland. Nach einer kurzen Phase rechtlichen Vakuums übernahm unter Ahmad ash-Shara’ eine Übergangsführung die Macht, stellte zentrale staatliche Strukturen teilweise wieder her und erreichte international schrittweise Anerkennung sowie Lockerungen von Sanktionen. Innenpolitisch wurden eine Übergangsregierung, eine Verfassungserklärung mit fünfjähriger Übergangsphase und ein indirekt gewähltes Parlament etabliert, wobei dem Präsidenten weitreichende Befugnisse zukommen und die Macht stark zentralisiert bleibt. Trotz formeller Reformschritte wird der Prozess wegen mangelnder Transparenz, begrenzter politischer Teilhabe und dominanter Stellung ehemaliger HTS-Netzwerke als autoritär kritisiert. Gleichzeitig bestehen weiterhin erhebliche Herausforderungen durch wirtschaftliche Krisen, sektiererische Spannungen, das Wiedererstarken extremistischer Gruppen sowie externe militärische Einflussnahmen.

Gewaltmonopol

Übergangspräsident ash-Shara’ bemüht sich nach außen um internationale Anerkennung, betont Inklusivität und strebt die Positionierung Syriens als verlässlicher Partner an, doch entsprechen Gewaltausbrüche gegen Minderheiten und regionale Realitäten diesem Anspruch nicht durchgehend. Zwar wurden frühere Rebellengruppen formell in staatliche Strukturen integriert, viele behalten jedoch eigenständige Machtstrukturen bei, wodurch das staatliche Gewaltmonopol nur eingeschränkt durchgesetzt wird. In mehreren Regionen haben sich hybride Verwaltungsformen entwickelt, die Elemente zentraler Steuerung mit lokalen Initiativen verbinden, während neue oder fortbestehende Gemeinderäte je nach örtlicher Dynamik bestehen. Die tatsächliche Kontrolle der Regierung konzentriert sich vor allem auf zentrale städtische Achsen, während periphere Gebiete weitgehend von lokalen Milizen, kurdischen Kräften, türkisch unterstützten Gruppierungen oder anderen Akteuren geprägt sind. Insgesamt bleibt die staatliche Autorität territorial begrenzt, da zahlreiche bewaffnete Gruppen mit unterschiedlicher externer Unterstützung weiterhin eigenständig agieren.

(Zusammenfassung aus folgender Quelle: Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien vom 28.02.2026, Version 13 [in Folge: „LIB“], Pkt. 3. „Politische Lage“)

1.3.2. Politische Lage in den Gebieten unter der Kontrolle der kurdisch dominierten SDF – Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien (DAANES)

Die Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien (AANES), seit 2023 als Demokratische Autonome Verwaltung Nord- und Ostsyrien (DAANES) bezeichnet, versteht sich als de facto eigenständige Verwaltungsstruktur mit eigener „Verfassung“, Justiz-, Bildungs- und Verwaltungssystemen und beschäftigt über 130.000 Personen. Ihr militärischer Arm, die SDF unter dominanter Beteiligung der YPG, kontrollierte weite Teile Nord- und Nordostsyriens und spielte eine zentrale Rolle im Kampf gegen den IS, steht jedoch politisch wie militärisch unter starkem Druck, insbesondere durch die Türkei und die syrische Zentralregierung. Innerhalb der kurdischen politischen Landschaft bestehen Spannungen über eine mögliche Integration der SDF in staatliche Strukturen, während zugleich Bemühungen um eine einheitliche kurdische Verhandlungsposition gegenüber Damaskus unternommen werden. Die Führung der DAANES fordert föderale und dezentrale Strukturen innerhalb Syriens, was von der Zentralregierung als Gefährdung der territorialen Einheit zurückgewiesen wird. Parallel dazu werden innerregionale Dialogformate, Konferenzen und die Vorbereitung von Kommunalwahlen vorangetrieben, wenngleich politische Prozesse mehrfach verschoben wurden und die Zukunft der Autonomieverwaltung weiterhin von übergeordneten Machtverhältnissen abhängt.

Machtanspruch und territoriale Kontrolle

Die Türkei ist seit Beginn des Syrienkonflikts in Nordsyrien präsent, übt dort politischen und wirtschaftlichen Druck aus und führte seit 2016 mehrere Militäroperationen durch, wodurch u. a. Jarablus, al-Bab und später auch Afrin sowie Grenzgebiete wie Tell Abyad und Ra’s al-’Ain unter türkischen Einfluss bzw. unter Kontrolle der Türkei und der SNA gerieten. Diese Interventionen führten zur Vertreibung großer Bevölkerungsgruppen, während Rückkehrzusagen – etwa im Rahmen des Abkommens vom 10.03.2025 – durch Sicherheitsprobleme und die fortdauernde türkische Präsenz, insbesondere in Afrin, erschwert bleiben. Der Nordosten Syriens ist zugleich ethnisch und stammespolitisch stark fragmentiert, was lokale Spannungen und das Risiko größerer Konflikte – auch zwischen arabischen und kurdischen Akteuren – erhöht. Parallel dazu verschärften sich Spannungen zwischen DAANES/SDF und Teilen arabischer Stammeseliten, was in der Folge auch die Stabilität und territoriale Kontrolle der SDF in Gebieten wie ar-Raqqa und Deir ez-Zour beeinträchtigte. Seit Dezember 2024 bzw. März 2025 liefen zwischen SDF und der Übergangsregierung in Damaskus Verhandlungen über eine schrittweise Integration, die durch wiederkehrende Zusammenstöße, türkischen Druck und regionale Krisenherde belastet waren, aber Anfang 2026 in mehrere Waffenstillstands- und Integrationsvereinbarungen mündeten, die eine deutliche Reduktion der kurdischen Autonomie und eine stärkere Einbindung in staatliche Strukturen vorsehen.

(Zusammenfassung aus folgender Quelle: LIB, Pkt. 3.1. „Politische Lage in den Gebieten unter der Kontrolle der kurdisch dominierten SDF – Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien (DAANES)“)

1.3.3. Sicherheitslage

Mehr als ein Jahrzehnt Bürgerkrieg prägt weiterhin Sicherheit, Politik und humanitäre Lage in Syrien. Die Übergangsphase nach dem Sturz Assads war von sektiererischer Gewalt und wiederkehrenden lokalen Konflikten begleitet, auch wenn ein erneuter landesweiter Bürgerkrieg bislang verhindert wurde. Trotz institutioneller Fortschritte bleibt die Lage fragil: massive Zerstörungen, Binnenvertreibung, wirtschaftlicher Zusammenbruch, Kriegsreste sowie Eigentums- und Schutzrechtsverletzungen untergraben stabile Lebensverhältnisse, während Racheakte, Entführungen, geschlechtsspezifische Übergriffe und punktuelle Massaker dokumentiert werden. Menschenrechtsorganisationen berichten für den Zeitraum Dezember 2024 bis November 2025 von tausenden Todesopfern, darunter zahlreiche Zivilisten und außergerichtliche Hinrichtungen. Zugleich verweisen andere Quellen auf einen deutlichen Rückgang der landesweiten Gewaltintensität im Verlauf des Jahres 2025 und Anfang 2026. Datenanalysen zeigen nach einem Höhepunkt Anfang 2025 einen markanten Rückgang sicherheitsrelevanter Vorfälle, wenngleich Gewalt gegen Zivilisten auf konstantem Niveau verbleibt und regionale Eskalationen – etwa im Zusammenhang mit Kämpfen zwischen Regierung und SDF – weiterhin möglich sind. Insgesamt ist eine gewisse makro-sicherheitspolitische Stabilisierung erkennbar, die jedoch von anhaltender lokaler Instabilität, schwacher Rechtsstaatlichkeit, Freilassungen schwerer Straftäter und fortbestehender Straflosigkeit überlagert wird.

Gewaltmonopol

Nach dem Sturz Assads stellte die HTS in Damaskus rasch ein Mindestmaß an Ordnung her, war jedoch landesweit personell und strukturell überfordert. Trotz intensiver Rekrutierung blieb der Sicherheitsapparat unterbesetzt und organisatorisch zersplittert. In dieser Phase kam es zu erheblichen Menschenrechtsverletzungen durch unter dem Dach staatlicher Institutionen operierende oder sich als solche ausgebende Gruppierungen, wobei fehlende einheitliche Befehlsstrukturen und undisziplinierte Einheiten wiederholt zur Eskalation lokaler Unruhen beitrugen, etwa an der Küste im März 2025 oder in Suweida im Juli 2025. Sicherheitsvorfälle Ende 2025 – darunter Anschläge, sektiererische Spannungen und Gefechte mit kurdischen Kräften – verdeutlichten die anhaltende Fragilität staatlicher Autorität. Zudem variiert das Ausmaß staatlichen Schutzes regional erheblich und Fortschritte bei der Rechenschaftspflicht verlaufen langsam. Die Regierung reagierte mit Reformschritten wie strengeren Rekrutierungsverfahren, Umstrukturierungen problematischer Einheiten und einer stärkeren finanziellen Kontrolle vormals autonomer Gruppierungen, um das Gewaltmonopol zu konsolidieren. Trotz eines allgemeinen Sicherheitsgefühls im unmittelbaren Wohnumfeld sehen viele Syrer die Entwaffnung nichtstaatlicher Akteure als zentrale Herausforderung; Unsicherheit nimmt insbesondere nachts zu, und strukturelle Defizite – vor allem in der Energieversorgung – wirken sich unmittelbar auf Sicherheitslage und Lebensbedingungen aus.

Selbstjustiz

Die Gewaltausbrüche im März und Juli 2025 offenbarten tiefgreifende strukturelle Sicherheitsdefizite, die über einzelne Regionen hinausreichen und den staatlichen Einigungsprozess gefährden; zugleich wächst in Teilen der Bevölkerung die Überzeugung, sich weiterhin bewaffnen oder externe Unterstützung suchen zu müssen, um eigene Interessen zu schützen. Im Jahr 2025 prägten insbesondere Selbstjustiz und gezielte Racheakte das Gewaltgeschehen, vor allem gegen Personen mit (vermeintlichen) Verbindungen zum früheren Assad-Regime, wobei die Intensität dieser Taten im Verlauf deutlich zurückging – von durchschnittlich 23 Fällen pro Woche Anfang 2025 auf nur mehr wenige bestätigte Fälle Anfang 2026. Regionale Schwerpunkte lagen u.a. in Homs, Hama, Aleppo und ländlichen Teilen von Latakia, während religiös motivierte Gewalt seltener dokumentiert wurde. Staatliche Gegenmaßnahmen wie Festnahmen und religiöse Verbote von Rachemorden trugen wesentlich zum Rückgang bei.

Kampfmittelreste und Blindgänger

Ein gravierendes und landesweites Risiko stellen weiterhin Kampfmittelrückstände dar: Millionen nicht explodierter Sprengkörper und Landminen kontaminieren große Teile des Landes, insbesondere landwirtschaftliche Flächen und ehemalige Frontgebiete. Seit Dezember 2024 wurden hunderte Zivilisten – darunter viele Kinder – durch Explosionen getötet oder verletzt; zeitweise verzeichnete Syrien weltweit die höchste Zahl an Opfern durch Blindgänger. Trotz eines deutlichen Rückgangs der Vorfälle infolge verstärkter Räumungsmaßnahmen und Aufklärung bleibt die Gefahr erheblich, insbesondere für Rückkehrer, Landwirte, Viehhirten und Personen, die in wirtschaftlicher Not neue Einkommensquellen suchen. Die anhaltende Kontamination erschwert nicht nur sichere Rückkehr und Wiederaufbau, sondern behindert auch den Zugang zu Ackerland, Wasserquellen und grundlegenden Dienstleistungen und stellt damit ein zentrales strukturelles Sicherheits- und Entwicklungshemmnis dar.

Der Islamische Staat (IS)

Seit seiner territorialen Niederlage 2019 agiert der IS in Syrien als Untergrundorganisation mit Guerillataktiken, Attentaten und kleinen, mobilen Zellen. Seine Aktivitäten konzentrieren sich vor allem auf die syrische Wüste sowie auf Gebiete um ar-Raqqa und Deir ez-Zour, mit punktuellen Ausweitungen nach Damaskus, Idlib und in den Süden. Nach einer Phase relativer Inaktivität nach dem Sturz Assads reorganisierte sich die Gruppe ab Mitte 2025, nutzte Sicherheitslücken, wirtschaftliche Not und ideologische Spannungen innerhalb regierungsnaher Strukturen zur Rekrutierung und versuchte, Schläferzellen – insbesondere im Süden – zu stärken. Der IS kontrolliert derzeit kein Territorium, verfügt jedoch je nach Quelle über mehrere hundert bis wenige tausend Kämpfer, zudem stellen inhaftierte oder geflohene IS-Angehörige sowie unklare Vorgänge rund um Gefängnisse und Lager im Nordosten ein Sicherheitsrisiko dar. Die Zahl und Intensität der Anschläge schwankte 2025 deutlich: Während einige Quellen eine Ausweitung der Aktivitäten auch in Regierungsgebieten verzeichnen, berichten andere von einem signifikanten Rückgang gegenüber 2024, insbesondere Anfang 2026. Der IS bleibt fähig, gezielte Angriffe gegen Sicherheitskräfte, religiöse Einrichtungen und Regierungsvertreter durchzuführen, steht jedoch unter erheblichem Druck durch staatliche Kräfte und die internationale Anti-IS-Koalition, was seine Handlungsspielräume aktuell begrenzt.

Regionale Unterschiede

Die Sicherheitslage in Syrien ist weiterhin stark fragmentiert und regional sehr unterschiedlich ausgeprägt. Sie hängt maßgeblich von lokalen Machtverhältnissen, konfessionellen Strukturen und der tatsächlichen Kontrolle durch bewaffnete Akteure ab. Einflussfaktoren sind insbesondere frühere politische Zugehörigkeiten eines Gebiets, religiöse und ethnische Zusammensetzung der Bevölkerung sowie spezifische lokale Dynamiken. Im Zeitraum Dezember 2024 bis Oktober 2025 wurde die höchste Zahl sicherheitsrelevanter Vorfälle im Gouvernement Aleppo registriert, gefolgt von Deir ez-Zour und al-Hasaka. Deutlich niedrigere Vorfallszahlen verzeichneten hingegen Idlib, Tartus, Damaskus und Quneitra, was die ausgeprägten regionalen Unterschiede im Sicherheitsniveau unterstreicht.

Nordsyrien – Entwicklungen in den bisher von den Syrischen Demokratischen Kräften (Syrian Democratic Forces - SDF) kontrollierten Gebieten

Im März 2025 unterzeichneten die SDF und Präsident ash-Shara’ ein Integrationsabkommen, das die Eingliederung der SDF-Strukturen in Staat und Armee bis Ende 2025 vorsah. Über die konkrete Ausgestaltung – Auflösung der Einheiten versus geschlossener Erhalt ihrer Strukturen – kam es jedoch zu keiner Einigung. In Aleppo eskalierte der Konflikt Anfang Jänner 2026 nach gescheiterten Verhandlungen: Regierungstruppen übernahmen binnen weniger Tage die zuvor von den SDF kontrollierten Stadtteile Sheikh Maqsoud und Ashrafiyeh, es kam zu zivilen Opfern, massiven Vertreibungen und erheblichen Infrastrukturschäden. In der Folge weitete Damaskus den militärischen Druck auf weitere SDF-Gebiete östlich des Euphrats aus, was zum raschen Autoritätsverlust der SDF in Teilen von ar-Raqqa und Deir ez-Zour führte. Mehrere, teils von den USA vermittelte Waffenstillstände im Jänner 2026 mündeten schließlich am 30.01.2026 in ein umfassenderes Abkommen über Waffenruhe und schrittweise Integration, woraufhin sich die Sicherheitslage in Aleppo und im Nordosten insgesamt beruhigte, wenn auch lokal weiterhin Spannungen, vereinzelte Zwischenfälle und Vertreibungen bestehen. Regierungskräfte übernahmen zentrale Einrichtungen und dehnten ihre Präsenz auch in kurdisch geprägten Gebieten aus. Gleichzeitig berichten Menschenrechtsquellen weiterhin von willkürlichen Festnahmen. Insgesamt ist seit Anfang Februar 2026 eine relative Stabilisierung erkennbar, wenngleich die Lage fragil bleibt und humanitäre sowie infrastrukturelle Herausforderungen fortbestehen.

(Zusammenfassung aus folgender Quelle: LIB, Pkt. 4 „Sicherheitslage“)

1.3.4. Sicherheitslage im Gouvernement Al-Hasaka

Das Gouvernement Hasaka ist in vier Verwaltungsbezirke gegliedert, nämlich al-Hasaka, al-Malikiyah, Qamishli und Ras al-Ain, die wiederum insgesamt 16 Unterbezirke umfassen; Hauptstadt ist die Stadt Hasaka. Im März 2025 schätzte die Internationale Organisation für Migration die Bevölkerung des Gouvernements auf rund 1.329.876 Personen, einschließlich ansässiger Bevölkerung, Binnenvertriebener und Rückkehrer aus dem Ausland, während die Weltgesundheitsorganisation von etwa 1.447.069 Einwohnern ausging. Damit zählt Hasaka zu den bevölkerungsreichen und zugleich stark von Vertreibung und Rückkehrbewegungen geprägten Regionen Syriens.

Ende Mai 2025 stand das Gouvernement Hasaka weitgehend unter der Kontrolle der Syrischen Demokratischen Kräfte, mit Ausnahme eines nordwestlichen Grenzgebiets zur Türkei, das von der Syrischen Nationalen Armee kontrolliert wurde und in dem türkische Militärposten präsent waren. Zwar schlossen die SDF und die Übergangsregierung im März 2025 ein Abkommen über die Eingliederung der SDF in die neue syrische Armee, diese Integration war jedoch bis Anfang Juni 2025 noch nicht umgesetzt. Parallel dazu blieben US-amerikanische und russische Truppen in begrenztem Umfang präsent, während weiterhin IS-Zellen sowie neu entstandene lokale bewaffnete Gruppen aktiv waren, die die Sicherheitslage im Gouvernement zusätzlich destabilisierten. Im Bezugszeitraum kam es im Gouvernement Hasaka wiederholt zu Festnahmeaktionen der SDF gegen Zivilpersonen, teils ohne klar erkennbare Begründung, teils gezielt gegen Personen mit mutmaßlicher Unterstützung der Übergangsregierung, sowie zu Tötungen von Zivilisten durch unbekannte bewaffnete Akteure. Trotz eines im März 2025 geschlossenen Waffenstillstands setzten die Türkei und die von ihr unterstützte Syrische Nationale Armee ihre Angriffe auf SDF-Stellungen fort, wobei Hasaka weiterhin ein überdurchschnittlich hohes Risiko aktiver Kampfhandlungen aufwies. Zusätzlich war das Gouvernement von anhaltender Aktivität des Islamischen Staates betroffen, insbesondere in und um die Lager al-Hol und Roj, woraufhin die SDF mit Unterstützung der internationalen Koalition Razzien und Festnahmen mutmaßlicher IS-Mitglieder durchführten.

(Zusammengefasst und übersetzt aus folgender Quelle: EUAA Syria: Country Focus, Juli 2025, Pkt. 5.8.7. (a) „Administrative Teilung und Populationsschätzung“, (b) „Territoriale Kontrolle und Hauptakteure“, (c) „Sicherheitstrends“)

1.3.5. Rechtsschutz/ Justizwesen

Die Verfassung von 2012 wurde nach dem Machtwechsel ausgesetzt. Präsident ash-Shara’ kündigte die Ausarbeitung einer neuen Verfassung binnen drei Jahren an und stellte die Bildung eines Verfassungskomitees aus Juristen und Rechtsgelehrten in Aussicht. Im März 2025 unterzeichnete er eine Verfassungserklärung als Rahmen für die Übergangsphase, wobei bestehende Gesetze grundsätzlich weitergelten, zugleich aber die Erklärung dem Präsidenten sehr weitreichende Kompetenzen einräumt und nur begrenzte, teils unbestimmte Garantien für Grundrechte sowie für eine tatsächlich abgesicherte richterliche Unabhängigkeit enthält. Parallel wurde das Strafjustizsystem schrittweise reaktiviert (u.a. Abschaffung der Anti-Terrorgerichte), jedoch bestehen weiterhin erhebliche praktische Defizite wie lange Untersuchungshaft, unklare Durchführungsbestimmungen und Überschneidungen zwischen Sicherheitsressorts. Insgesamt bleibt die Rechtsdurchsetzung regional uneinheitlich und durch bewaffnete Akteure, Waffenverfügbarkeit und lokale Parallelstrukturen geprägt; zugleich laufen punktuelle Reform- und Konsolidierungsbemühungen (u.a. Wiedereinsetzungen, Rekrutierung neuer Richter, Projekte „Zugang zur Justiz“ und Integration nordsyrischer Gerichte) bei anhaltenden Transparenz- und Unabhängigkeitsbedenken.

1.3.5.1. Rechtsschutz und Justizwesen in den Gebieten unter der Kontrolle der kurdisch dominierten SDF – Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien (DAANES)

In Nordostsyrien existieren parallel staatliche Strukturen aus Damaskus und das seit 2013 aufgebaute Verwaltungs- und Justizsystem der DAANES, was teils zu widersprüchlichen Zuständigkeiten und Entscheidungen führte. Die kurdische Justiz stützt sich vor allem auf den Gesellschaftsvertrag von 2023 und die Charta der sozialen Gerechtigkeit von 2019 und umfasst eigene Gerichte, Justizräte, Schlichtungsausschüsse und Fraueninstitutionen. Daneben bestehen Berichte über politische Einflussnahme und begrenzte Unabhängigkeit. Verfahrensgarantien sind normativ vorgesehen, weisen in der Praxis jedoch Defizite auf, insbesondere beim Zugang zu Rechtsbeistand und bei Anti-Terrorverfahren. Zusätzlich spielt in manchen Regionen die Stammesjustiz weiterhin eine bedeutende Rolle, sodass insgesamt ein pluraler und institutionell fragmentierter Rechtsraum besteht.

(Zusammenfassung aus folgender Quelle: LIB, Pkt. 5 „Rechtsschutz/ Justizwesen“)

1.3.6. Sicherheitsbehörden

Seit dem Übergang des Aufstands 2011 in einen bewaffneten Konflikt entstanden landesweit zahlreiche bewaffnete Gruppierungen – von übergelaufenen Regimeangehörigen bis hin zu lokal oder religiös motivierten Milizen –, die sowohl gegeneinander als auch gegen die Regierungstruppen kämpften. Bis 2018 wurden viele von ihnen zerschlagen, andere im Rahmen russisch vermittelter Abkommen nach Nordsyrien verlegt oder durften unter „Versöhnungsabkommen“ weiterbestehen. Im Spätherbst 2024 traten die Oppositionskräfte erneut koordiniert auf und bündelten sich im Rahmen der „Abteilung für militärische Operationen“ (DMO). Die am 17.11.2024 begonnene Großoffensive „Abschreckung der Aggression“ war monatelang vorbereitet worden und führte schließlich zum Sturz von Präsident al-Assad.

Sicherheitskräfte, Polizei, Allgemeine Sicherheit, Innenministerium

Unmittelbar nach dem Machtwechsel stellten vor allem aus Idlib stammende HTS-nahe Einheiten – insbesondere die „Allgemeine Sicherheit“ – provisorisch Ordnung her, waren jedoch personell überlastet. DMO-Einheiten unterstützten mit Razzien und Sicherungsaufgaben, ehe sie teils durch lokale Polizeikräfte ersetzt wurden. Der abrupte Zusammenbruch der bisherigen Sicherheitsstrukturen führte zunächst zu geschlossenen Polizeistationen, Gerichten und einem Anstieg von Kriminalität. Der neue Sicherheitsapparat wurde stark verkleinert, viele frühere Regimeangehörige entlassen oder nur selektiv wieder aufgenommen. Zugleich erfolgte eine Neuaufstellung unter maßgeblichem Einfluss ehemaliger HTS-Strukturen, insbesondere im Innenministerium. Polizei, Allgemeine Sicherheit und Geheimdienst werden überwiegend von Personen mit Idlib-Hintergrund geführt. Reformen zielen auf Professionalisierung, doch bestehen weiterhin Defizite bei Transparenz, Ausbildung, Koordination und politischer Unabhängigkeit. Die Rekrutierung neuer Kräfte läuft landesweit, mit teils kurzen Ausbildungszeiten und religiös geprägten Inhalten. Kritiker bemängeln unklare Verfahren, politische Auswahlkriterien und Spannungen durch die Integration ehemaliger Milizen in staatliche Strukturen.

Neue Syrische Armee, Verteidigungsministerium

Mit dem Sturz des Assad-Regimes zerfiel die Syrische Arabische Armee nahezu vollständig. Die Übergangsregierung unter ash-Shara’ plant den Aufbau einer neuen, zentral geführten Nationalarmee mit formeller Hierarchie und einer Zielstärke von rund 300.000 Soldaten, zusammengesetzt aus Kämpfern zahlreicher ehemaliger Gruppierungen sowie desertierten Offizieren. Der Integrationsprozess verläuft in mehreren Phasen (Strukturaufbau, Bildung spezialisierter Einheiten, Einbindung weiterer Akteure wie der SDF), bleibt jedoch intransparent und unvollständig. Viele Fraktionen behalten faktisch eigene Befehlsketten und Waffenbestände. Zwar wurde wiederholt die Auflösung bewaffneter Gruppierungen angekündigt, doch bilden diese weiterhin das Rückgrat des Verteidigungsministeriums; Misstrauen, Rivalitäten und politische Ernennungen – teils auch belasteter Milizenführer – erschweren eine echte Vereinheitlichung. Parallel läuft ein breit angelegtes Verfahren zur Wiedereingliederung desertierter Offiziere, von denen mehrere Tausend Anträge gestellt haben. Strukturell zeigt sich eine gewisse Professionalisierung (Trennung von Militär- und Polizeiaufgaben, Verhaltenskodex), doch bestehen Defizite bei Ausbildung, Rechenschaft und Disziplin; Berichte über Misshandlungen halten an. Zusätzlich steht der militärische Wiederaufbau vor enormen materiellen Herausforderungen, da große Teile des Arsenals zerstört wurden. Externe Unterstützung, insbesondere durch die Türkei, spielt daher eine zentrale Rolle.

Geheimdienste

Die früheren militärischen Geheimdienste Syriens galten als zentrale Instrumente systematischer Repression. Die Übergangsregierung bemüht sich nun um den Neuaufbau eines Nachrichtensystems, das sich organisatorisch und personell vom alten Regime abgrenzen soll. Zum Leiter des allgemeinen Nachrichtendienstes wurde Anas Hassan Khattab ernannt, ein früher führendes Mitglied der Jabhat an-Nusra (später HTS), der seit 2014 auf der Sanktionsliste des UN-Sicherheitsrats steht. In der neuen Struktur übernimmt die „Allgemeine Sicherheit“ Funktionen eines Auslandsnachrichtendienstes, während interne Abteilungen u.a. für Terrorismusbekämpfung, Schmuggel und die Verfolgung mutmaßlicher Regimegegner zuständig sind. Zudem wurde unter dem Innenministerium ein neuer Dienst mit der Bezeichnung „Jihaz al-Istikhbarat“ eingerichtet.

Sicherheitsbehörden in den Gebieten unter der Kontrolle der kurdisch dominierten SDF - Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien (DAANES)

In der DAANES dominieren die Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF), eine kurdisch geführte, aber multiethnische Koalition (v.a. YPG als stärkste Kraft), gegliedert u.a. in Asayesh (innere Sicherheit), Anti-Terror- und Kommandoeinheiten sowie regionale Militärräte. Hinzu kommen schnelle Eingreifkräfte und ein Geheimdienst. Die SDF wurden 2015 mit Unterstützung der US-geführten Koalition gegen den IS gegründet. Über die genaue Zusammensetzung und Stärke gibt es stark divergierende Angaben, Konsens besteht aber über kurdische Führung und einen erheblichen arabischen Anteil. Innerhalb der SDF bestehen Hinweise auf mehrere Entscheidungszentren und Spannungen, u.a. wegen Einflusses PKK-naher Kader, Streit über Rekrutierungspraxis und wahrgenommener Benachteiligung arabischer Mitglieder. Seit Dezember 2024 werden zudem vermehrt Desertionen (v.a. arabischer Kämpfer) und lokale Proteste berichtet. Politisch-militärisch steht die SDF seit 2025 unter Integrationsdruck: Ein Abkommen vom 10.03.2025 mit Damaskus sah die Einbindung der zivilen und militärischen DAANES-Strukturen in den syrischen Staat vor, blieb aber umstritten (v.a. Frage „als Einheit vs. als Einzelpersonen“, ausländische Kämpfer, Rolle der YPJ) und stockte wiederholt. Anfang 2026 eskalierte die Lage u.a. in Aleppo, bevor es durch Vermittlung zu Waffenstillstands- und Rückzugs/Stationierungsregelungen kam. Parallel dazu bleibt das Verhältnis zu arabischen Stämmen ambivalent: anfängliche Zusammenarbeit gegen den IS, später wiederkehrende Konflikte und Proteste (u.a. wegen Wehr-/Rekrutierungsfragen, Ressourcenverteilung, Verwaltungspolitik), bei gleichzeitig fortbestehenden lokalen Bündnissen und Spaltungen innerhalb einzelner Stämme.

(Zusammenfassung aus folgender Quelle: LIB, Pkt. 6 „Sicherheitsbehörden“)

1.3.7. Folter und unmenschliche Behandlung, Haftbedingungen, willkürliche Verhaftungen, Veschwindenlassen, etc.

Willkürliche Verhaftungen

Im Jänner 2025 führte die syrische Übergangsregierung in mehreren Gouvernements – insbesondere in Latakia, Homs und Damaskus – Sicherheitskampagnen mit Razzien und Festnahmen gegen Personen durch, denen Verbrechen oder Menschenrechtsverletzungen unter dem Assad-Regime vorgeworfen wurden. Dabei kam es wiederholt zu Fällen willkürlicher Inhaftierung, häufig ohne richterliche Anordnung, mit eingeschränktem Zugang zu Rechtsbeistand und teilweise ohne Kontakt zur Außenwelt. Menschenrechtsorganisationen dokumentierten zahlreiche Vorfälle: Das SNHR verzeichnete in der ersten Hälfte 2025 insgesamt 658 Fälle willkürlicher Festnahmen (darunter auch Frauen und Kinder), während die SOHR in den ersten acht Monaten 2025 in Regierungsgebieten 1.364 Festnahmen, Verschwindenlassen oder Entführungen registrierte, von denen viele Betroffene weiterhin in Haft waren. Festnahmen richteten sich überwiegend gegen Männer, denen eine Verbindung zum früheren Regime zugeschrieben wird. Auch bewaffnete Gruppierungen, insbesondere Teile der SNA, führten willkürliche Verhaftungen ohne gerichtliche Grundlage durch. Insgesamt werden weiterhin zahlreiche Personen ohne Anklage oder Gerichtsverfahren inhaftiert.

Haftbedingungen

Die Haftbedingungen in Syrien gelten weiterhin landesweit als äußerst schlecht. Viele frühere Gefängnisse des Assad-Regimes wurden geplündert oder aufgegeben, während neue provisorische Haftanstalten überfüllt sind und unter mangelnder Hygiene, unzureichender medizinischer Versorgung und teilweise auch Nahrungsmangel leiden. Unabhängige Überwachung der Haftbedingungen sowie wirksamer Schutz der Rechte von Inhaftierten fehlen weitgehend. Auch über Haftanstalten bewaffneter Gruppierungen liegen nur begrenzte Informationen vor. Einrichtungen der HTS in Idlib und Nord-Aleppo gelten als überbelegt und sind für humanitäre Organisationen nicht zugänglich. In Gefängnissen der SNA sollen die Bedingungen besonders schlecht sein; Gefangene erhalten oft keine ausreichende Versorgung, sodass Familienangehörige Geld für Lebensmittel und Medikamente bereitstellen müssen.

Folter

Die syrische Übergangsregierung erklärte Folter in ihrer Verfassungserklärung zum unverjährbaren Verbrechen und kündigte an, berüchtigte Gefängnisse wie Sednaya nicht mehr zu nutzen. Dennoch berichten Menschenrechtsorganisationen weiterhin über Folter, Misshandlungen und willkürliche Festnahmen durch Sicherheitskräfte, bewaffnete Gruppierungen und militärische Einheiten. Misshandlungen beginnen laut Berichten häufig bereits bei Razzien und setzen sich in Haftanstalten fort. 2025 wurden mehrere Todesfälle in Haft dokumentiert. Besonders schwere Vorwürfe betreffen Haftanstalten der SNA, in denen Folter, Erpressung von Familien sowie sexuelle Gewalt gegen Gefangene berichtet werden.

(Zusammenfassung aus folgender Quelle: LIB, Pkt. 7 „Folter und unmenschliche Behandlung, Haftbedingungen, willkürliche Verhaftungen, Veschwindenlassen, etc.“)

1.3.7.1. Folter und unmenschliche Behandlung, Haftbedingungen, willkürliche Verhaftungen, etc. in den Gebieten unter der Kontrolle der kurdisch dominierten SDF - Demokratische Autonome Region Nord- und Ostsyrien (DAANES)

Der Gesellschaftsvertrag der DAANES von 2023 garantiert in den Artikeln 56 bis 58 das Recht auf ein faires Verfahren und sieht vor, dass Verhaftungen oder Hausdurchsuchungen grundsätzlich nur auf richterlichen Beschluss oder bei Begehung einer Straftat erfolgen dürfen. Zudem darf die Freiheit einer Person nicht ohne gültige rechtliche Grundlage eingeschränkt werden. Dennoch dokumentierte Amnesty International für das Jahr 2024 zahlreiche Fälle willkürlicher Inhaftierungen durch DAANES-Behörden, bei denen Zehntausende Menschen unter teils unmenschlichen Bedingungen festgehalten und teilweise misshandelt oder gefoltert wurden.

Willkürliche Verhaftungen

Seit dem Sturz des Assad-Regimes ist die Zahl willkürlicher Festnahmen in den von den SDF kontrollierten Gebieten, insbesondere in ar-Raqqa und Deir ez-Zour, gestiegen. Menschenrechtsorganisationen dokumentierten seit Dezember 2024 mehrere hundert Verhaftungen, darunter auch Kinder und Frauen. Betroffene wurden u.a. wegen Kritik an den SDF, wegen angeblicher Unterstützung der neuen Regierung oder im Zusammenhang mit der Wehrpflicht festgenommen. Die SDF begründen ihre Maßnahmen mit Sicherheitsoperationen gegen IS-Anhänger, kriminelle Netzwerke und Aufständische, während Kritiker von politischer Einschüchterung sprechen. Zugleich halten die autonomen Behörden zehntausende Menschen in Haftanstalten und Lagern wie al-Hol und ar-Roj fest, viele ohne Anklage oder Zugang zu fairen Verfahren. Besonders komplex ist die Situation von mutmaßlichen IS-Angehörigen und ihren Familien, deren rechtlicher Status weitgehend ungeklärt bleibt.

Haftbedingungen

Die Haftbedingungen in den Gefängnissen Nordostsyriens gelten als schlecht und grundlegende menschenrechtliche Standards werden nur teilweise eingehalten. Berichten zufolge erhalten Gefangene häufig keine ausreichende Versorgung, sodass Familien Geld für Lebensmittel und Medikamente überweisen müssen. Zudem bestehen Einschränkungen beim Zugang von Anwälten und Angehörigen, und teilweise werden Minderjährige gemeinsam mit Erwachsenen untergebracht. Unruhen in zwei von der DAANES betriebenen Gefängnissen in ar-Raqqa im März 2024 verdeutlichten die angespannte Lage: Inhaftierte protestierten gegen Überbelegung, Misshandlungen und mangelhafte medizinische Versorgung. Bei der gewaltsamen Reaktion von Gefängnispersonal, Asayesh und SDF wurden mehrere Gefangene getötet und verletzt, was völkerrechtliche Bedenken hinsichtlich der Anwendung tödlicher Gewalt aufwirft.

Folter

Die UN-Untersuchungskommission (COI) dokumentiert seit 2020 Kriegsverbrechen durch SDF-Kräfte und verbundene Sicherheitsorgane gegen Gefangene in Haftanstalten und Lagern wie al-Hol und ar-Roj. Menschenrechtsorganisationen berichten über Folter und Misshandlungen in von SDF und Asayesh betriebenen Gefängnissen, darunter Schläge, Elektroschocks, sexuelle Gewalt sowie Entzug von Nahrung, Wasser und medizinischer Versorgung. Mehrere Berichte nennen zudem Todesfälle infolge von Folter sowie außergerichtliche Tötungen von Inhaftierten. Opfer sind laut Untersuchungen u. a. Aktivisten, NGO-Mitarbeiter oder andere Kritiker der DAANES. Zudem gibt es Vorwürfe, dass Häftlinge trotz möglicher Foltergefahr in andere Staaten überstellt wurden, was gegen den völkerrechtlichen Grundsatz der Nichtzurückweisung verstoßen könnte.

(Zusammenfassung aus folgender Quelle: LIB, Pkt. 7 „Folter und unmenschliche Behandlung, Haftbedingungen, willkürliche Verhaftungen, Verschwindenlassen, etc.“)

1.3.8. Wehr- und Reservedienst

Die Syrische Arabische Armee wurde kurz vor der Flucht Bashar al-Assads am 08.12.2024 per Befehl aufgelöst. Soldaten sollten ihre Uniformen ablegen und die Kasernen verlassen. Die neue Führung verkündete anschließend eine Generalamnestie für Wehrpflichtige und erklärte, künftig auf freiwillige Rekrutierung statt Wehrpflicht zu setzen. Viele ehemalige Soldaten meldeten sich in sogenannten „Versöhnungszentren“, gaben teilweise ihre Waffen ab und erhielten Dokumente zur Registrierung oder Wiedereingliederung. Gleichzeitig blieb die Situation uneinheitlich: Einige ehemalige Angehörige der Sicherheitskräfte wurden trotz Amnestiezusagen festgenommen oder vermieden aus Misstrauen den Versöhnungsprozess. Parallel begann die Übergangsregierung mit dem Aufbau einer neuen Armee und eröffnete landesweit Rekrutierungszentren, wobei bereits zehntausende Freiwillige angeworben wurden und auch ehemalige Offiziere der Assad-Armee zur Rückkehr eingeladen wurden.

1.3.8.1. Wehr- und Reservedienst in den Gebieten unter der Kontrolle der kurdisch dominierten SDF

Wehrdienst

Der Gesellschaftsvertrag der DAANES von 2023 sieht eine allgemeine Selbstverteidigungspflicht vor und bezeichnet die SDF als legitime Verteidigungskräfte der Region. Nach dem Gesetz über den Selbstverteidigungsdienst sind Männer grundsätzlich ab dem 18. bis zum 40. Lebensjahr wehrpflichtig, die reguläre Dienstzeit beträgt zwölf Monate. Konkret legte das Verteidigungsbüro der DAANES jedoch fest, dass derzeit insbesondere die Geburtsjahrgänge zwischen dem 01.01.1998 und dem 31.12.2005 zum Selbstverteidigungsdienst herangezogen werden. Frauen können freiwillig Dienst leisten, während die Durchsetzung der Wehrpflicht regional unterschiedlich erfolgt und in mehrheitlich arabischen oder christlichen Gebieten oft weniger strikt ist. Die Wehrpflicht beginnt mit einer militärischen Grundausbildung und führt anschließend zu Aufgaben etwa bei Bewachung, Kontrollposten oder logistischen Tätigkeiten; Kampfeinsätze sind grundsätzlich nicht vorgesehen, kommen aber vereinzelt vor. Gleichzeitig berichten Quellen von Rekrutierungskampagnen und Festnahmen zur Durchsetzung der Wehrpflicht, insbesondere unter jungen Männern in den von der SDF kontrollierten Gebieten.

Aufschub und Befreiung

Das Gesetz zum Selbstverteidigungsdienst der DAANES sieht verschiedene Aufschub- und Befreiungsmöglichkeiten vor, abhängig von den persönlichen Umständen. Studierende können ihren Dienst jeweils für ein akademisches Jahr aufschieben, wobei Altersgrenzen je nach Ausbildungsstufe gelten (z. B. Masterstudium bis 32 Jahre). Weitere Aufschübe bestehen etwa für Brüder von Wehrpflichtigen, Rückkehrer aus dem Ausland oder besondere familiäre Situationen. Von der Pflicht befreit sind unter anderem Personen mit medizinischen Einschränkungen, Einzelkinder sowie Angehörige von „Märtyrer“-Familien oder Personen, die bereits mehrere Jahre in Sicherheitsinstitutionen der DAANES gedient haben. Auch eine Verschiebung gegen Zahlung einer Gebühr für im Ausland lebende Personen ist möglich, wobei Korruption und Bestechung im Zusammenhang mit Rekrutierungen berichtet werden.

Wehrpflichtverweigerer und Deserteure

Nach Artikel 15 des Gesetzes Nr. 1 über die Selbstverteidigungspflicht wird ein säumiger Wehrpflichtiger bei Einziehung mit einer Verlängerung des Dienstes um einen Monat bestraft. Wehrdienstverweigerer werden an Checkpoints gesucht, vorübergehend festgenommen und zur Ableistung ihres Dienstes in Ausbildungszentren gebracht. Hausdurchsuchungen finden in der Regel nicht statt. Deserteure gelten als Personen, die 15 Tage ununterbrochen dem Dienst fernbleiben; gegen sie werden Ermittlungen geführt, zusätzliche Strafen sind jedoch nicht vorgesehen, und regelmäßig werden Amnestien angekündigt, wenn sie sich zum Dienst melden. Berichten zufolge können Wehrdienstverweigerer das DAANES-Gebiet kaum legal verlassen, da ihre Namen an Kontrollstellen bekannt sind, während viele versuchen, Kontrollpunkte zu meiden oder sich zu verstecken. Seit dem Sturz des Assad-Regimes kam es zudem zu zahlreichen Desertionen innerhalb der SDF und der Sicherheitskräfte, insbesondere unter zwangsrekrutierten Angehörigen arabischer Stämme.

Rekrutierungspraxis

Die SDF führen Berichten zufolge Zwangsrekrutierungen durch, wobei der Wehrdienst häufig Voraussetzung für den Aufenthalt in den von ihnen kontrollierten Gebieten oder für eine Beschäftigung in ihren Einrichtungen ist. Personen ohne Nachweis über die Ableistung oder Befreiung vom Dienst können festgenommen und in Rekrutierungs- oder Ausbildungslager gebracht werden, insbesondere in den Gouvernements Deir ez-Zour und ar-Raqqa. Menschenrechtsorganisationen dokumentierten wiederholt Verhaftungskampagnen gegen junge Männer im wehrfähigen Alter, während die SDF diese Vorwürfe teilweise zurückweisen. Nach dem Sturz des Assad-Regimes und angesichts von Desertionen sowie externer Bedrohungen wurden Mobilisierungen, verstärkte Rekrutierungskampagnen und neue militärische Ausbildungsprogramme durchgeführt. Festgenommene Personen werden zunächst gesammelt, festgehalten und anschließend in militärische Ausbildungszentren in Nordostsyrien überstellt.

(Zusammenfassung aus folgender Quelle: LIB, Pkt. 9 „Wehr- und Reservedienst“)

1.3.8.2. Rekrutierungen durch andere bewaffnete Gruppen; Zwangsrekrutierungen, SDF und SDF-nahe Kräfte

Mitte März 2025 berichteten mehrere Quellen von einer Einigung zwischen der SDF und der syrischen Übergangsregierung, wonach zivile und militärische Einrichtungen in Nordostsyrien bis Ende 2025 in staatliche Strukturen integriert werden sollen, wobei die konkrete Ausgestaltung und die künftige Rolle der SDF weiterhin unklar blieb. zugleich berichten mehrere Quellen, dass die SDF aufgrund personeller Engpässe weiterhin Zwangsrekrutierungen durchführen, insbesondere unter der arabischen Bevölkerung, und dass Demobilisierungen wegen zunehmender Desertionen ausgesetzt wurden. In von der SDF kontrollierten Gebieten kommt es demnach zu Verhaftungen junger Männer mit anschließender Zwangsrekrutierung, teils unter dem Vorwurf einer Nähe zum IS. Darüber hinaus liegen Berichte über Entführungen Minderjähriger durch SDF-nahe Kräfte zum Zweck der Rekrutierung vor, wobei diese Praxis im Verlauf des Jahres 2025 zugenommen hat.

(Zusammenfassung aus folgender Quelle: ACCORD, März 2025 „Rekrutierungspraxis der Übergangsregierung, Rekrutierungen durch andere bewaffnete Gruppen (z.B. Yekîneyên Parastina Gel, YPG); Zwangsrekrutierungen“) Seiten 6 und 7)

1.3.9. Allgemeine Menschenrechtslage

Rechtliches

Die Verfassungserklärung vom 13.03.2025 garantiert zwar grundlegende Rechte wie Meinungsfreiheit, politische Teilhabe sowie Rechte von Frauen und Minderheiten und verweist auf internationale Menschenrechtsabkommen, enthält jedoch kaum wirksame Durchsetzungsmechanismen. Mehrere Bestimmungen erlauben weitreichende Einschränkungen dieser Rechte aus Gründen der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung, wodurch staatliche Behörden einen großen Interpretationsspielraum erhalten. Gleichzeitig berichten Organisationen von Einschränkungen politischer Aktivitäten, Überwachung der Zivilgesellschaft sowie Genehmigungspflichten für Veranstaltungen. Sicherheitskampagnen gegen angebliche Unterstützer des früheren Regimes führten zu willkürlichen Verhaftungen, Misshandlungen und einzelnen außergerichtlichen Tötungen, während auch konfessionell motivierte Gewalt, etwa gegen Alawiten oder Drusen, dokumentiert wurde. Insgesamt bestehen weiterhin erhebliche Zweifel an der Fähigkeit der Übergangsregierung, Menschenrechtsverletzungen effektiv zu verhindern und Verantwortliche zur Rechenschaft zu ziehen.

(Zusammenfassung aus folgender Quelle: LIB, Pkt. 10 „Allgemeine Menschenrechtslage“)

1.3.9.1. Meinungsfreiheit, Versammlungsfreiheit, Pressefreiheit, Religionsfreiheit, Vereinigungsfreiheit

Meinungsfreiheit

Nach der Machtübernahme durch Ahmad ash-Shara’ hat sich die Ausübung der Grundfreiheiten im Vergleich zur Zeit des Assad-Regimes zunächst verbessert, sodass begrenzte Kritik an der Übergangsregierung sowie kritische Medienberichte grundsätzlich möglich sind. Die Meinungs-, Ausdrucks- und Pressefreiheit ist in einer Verfassungserklärung garantiert, jedoch bestehen Einschränkungen, etwa hinsichtlich der Bewertung der Verbrechen des früheren Regimes. Zwar können Behörden und der Präsident erstmals seit Jahrzehnten öffentlich kritisiert werden, ohne dass dies grundsätzlich strafrechtliche Konsequenzen nach sich zieht, doch hat sich der anfänglich größere Raum für freie Meinungsäußerung inzwischen wieder etwas verengt. Berichte über systematische Repressionen wegen demokratischer Kritik liegen bislang nicht vor, und viele Menschen äußern ihre Ansichten auch in sozialen Medien. Gleichzeitig berichten einzelne Quellen von kurzfristigen Festnahmen von Aktivisten oder einem regional unterschiedlich ausgeprägten Umgang mit Kritik, wodurch die tatsächliche Situation uneinheitlich erscheint.

Religionsfreiheit

Die Verfassungserklärung vom 13.03.2025 bestimmt, dass die islamische Rechtswissenschaft die wichtigste Quelle der Gesetzgebung ist. Ein eindeutiger Trend zu einer institutionellen Islamisierung des Staates ist bislang jedoch nicht erkennbar; religiöser Konservatismus ist zwar stärker sichtbar, etwa durch religiöse Veranstaltungen oder traditionelle Kleidung, wird derzeit aber überwiegend gesellschaftlich getragen und nicht zwingend staatlich vorgeschrieben. Versuche einzelner Behörden, strengere religiöse Normen einzuführen, stießen teilweise auf öffentlichen Widerstand und wurden wieder zurückgenommen. Gleichzeitig berichten einige Quellen von einer zunehmenden moralisch-konservativen Regulierung des öffentlichen Lebens, etwa durch Richtlinien zur Kleidung von Frauen oder eine kritischere Haltung gegenüber Alkoholkonsum. Die Religionsausübung ist grundsätzlich möglich, allerdings äußern Angehörige religiöser Minderheiten teils Sorge vor der sunnitischen Mehrheit, während die Regierung bemüht ist, Übergriffe auf Minderheiten zu verhindern, auch um ihre internationale Reputation zu wahren.

(Zusammenfassung aus folgender Quelle: LIB, Pkt. 10.3. „Meinungsfreiheit, Versammlungsfreiheit, Pressefreiheit, Religionsfreiheit, Vereinigungsfreiheit“)

1.3.9.2. Oppositionelle Gesinnung

Die Verfassungserklärung vom März 2025 erkennt kulturelle und sprachliche Rechte sowie politische Teilhabe grundsätzlich an und garantiert auch das Recht auf Gründung politischer Parteien, allerdings fehlt bislang ein entsprechendes Rahmengesetz, sodass ein organisierter Parteienpluralismus in Syrien derzeit nicht besteht. Die Übergangsregierung äußerte wiederholt, dass die Bildung politischer Parteien angesichts der aktuellen Sicherheits-, Wirtschafts- und Versorgungslage verfrüht sei und daher vorerst zurückgestellt werden solle. Oppositionelle Aktivitäten befinden sich deshalb noch in einem frühen und wenig organisierten Stadium, auch wenn zivilgesellschaftliche Gruppen zunehmend versuchen, eine strukturierte Opposition aufzubauen und vereinzelt neue Initiativen gegründet wurden. Systematische Verfolgungsmaßnahmen gegen politische Gegner der Regierung oder der HTS wurden bislang nicht festgestellt, wenngleich einzelne Festnahmen aus früheren Jahren sowie vereinzelte Fälle politischer Spannungen berichtet werden. Insgesamt bleibt der politische Raum weiterhin stark eingeschränkt, auch wenn erste Ansätze oppositioneller Organisation erkennbar sind.

(Zusammenfassung aus folgender Quelle: LIB, Pkt. 10.4. „Oppositionelle Gesinnung“)

1.3.10. Todesstrafe und außergerichtliche Tötungen

Gesetz Nr. 49 aus dem Jahr 1980, das unter Hafez al-Assad massenhaft zur Verhängung von Todesurteilen genutzt wurde, gilt nach Ansicht einiger Experten seit dem Sturz des Regimes als faktisch ungültig. Dennoch bleibt die Todesstrafe nach der Verfassungserklärung von März 2025 weiterhin gesetzlich möglich, da kein offizielles Moratorium besteht und sie laut Amnesty International weiterhin im syrischen Recht vorgesehen ist. Berichte über konkrete Todesurteile gegen ehemalige Regimevertreter wurden von den Behörden jedoch zurückgewiesen. Gleichzeitig dokumentierten Menschenrechtsorganisationen seit Dezember 2024 zahlreiche außergerichtliche Tötungen und Hinrichtungen durch bewaffnete Gruppen und Sicherheitskräfte. Besonders im Zusammenhang mit den Massakern an Alawiten in der Küstenregion wurden Sammelhinrichtungen aus konfessionellen Motiven gemeldet.

(Zusammenfassung aus folgender Quelle: LIB, Pkt. 11 „Todesstrafe und außergerichtliche Tötungen“)

1.3.11. Bewegungsfreiheit

Artikel 13 der Verfassungserklärung von März 2025 garantiert grundsätzlich die Bewegungsfreiheit sowie das Recht syrischer Staatsbürger, in ihr Heimatland zurückzukehren. Seit dem Sturz des Assad-Regimes hat sich die Bewegungsfreiheit im Land insgesamt verbessert, da viele Kontrollpunkte abgebaut wurden und Reisen zwischen Gouvernements und großen Städten meist ohne größere Einschränkungen möglich sind. Kontrollpunkte bestehen weiterhin vor allem an wichtigen Verkehrsachsen oder in Gebieten mit erhöhter Sicherheitslage, wo vereinzelt Kontrollen, Befragungen oder kurzfristige Festnahmen vorkommen können. In einigen Regionen bestehen jedoch weiterhin informelle Einschränkungen durch lokale Sicherheitsakteure oder bewaffnete Gruppen. Besonders in Gebieten unter Kontrolle der DAANES sowie in einzelnen Gouvernements wurden zusätzliche Beschränkungen der Bewegungsfreiheit dokumentiert.

Sicherheit

Die Sicherheitslage auf syrischen Straßen bleibt volatil und kann sich rasch ändern. Zwar sind wichtige Verkehrsachsen wie die Autobahnen M5 und M6 grundsätzlich befahrbar, und Reisen zwischen größeren Städten sind tagsüber meist möglich, während nationale Reiseanbieter entsprechende Verbindungen anbieten. Dennoch bestehen weiterhin Risiken durch Kriminalität, Entführungen und informelle Checkpoints, insbesondere nachts und in bestimmten Regionen wie den ländlichen Gebieten von Homs, Latakia oder auf der Strecke Damaskus–Suweida. Auch kleinere Straßen können aufgrund extremistischer Gruppierungen oder mangelnder staatlicher Kontrolle unsicher sein. Zusätzlich stellt die weiterhin weit verbreitete Kontaminierung durch explosive Kampfmittel eine erhebliche Gefahr für Reisende dar.

Infrastruktur

Die Verkehrsinfrastruktur in Syrien funktioniert nur eingeschränkt. Busverbindungen zwischen größeren Städten bestehen, sind jedoch in ländlichen Regionen begrenzt und für viele Menschen aufgrund der hohen Kosten im Verhältnis zur Kaufkraft schwer leistbar. Ein Großteil des Eisenbahnnetzes ist außer Betrieb oder stark reparaturbedürftig. Von den fünf zivilen Flughäfen sind derzeit nur Damaskus und Aleppo in Betrieb, wobei der Flughafen Damaskus seit Jänner 2025 wieder voll funktionsfähig ist und international angeflogen wird. Insgesamt bestehen somit zwar Transportmöglichkeiten innerhalb des Landes und ins Ausland, jedoch weiterhin mit infrastrukturellen und wirtschaftlichen Einschränkungen.

Einreise

Am 09.03.2025 hob das syrische Innenministerium mit Beschluss Nr. 20 alle unter dem früheren Regime verhängten Einreiseverbote gegen syrische Staatsbürger auf, wodurch mehr als fünf Millionen entsprechende Bescheide formell aufgehoben wurden. In der Praxis blieb die Umsetzung jedoch teilweise begrenzt, da insbesondere politisch verfolgte Personen weiterhin mit Hindernissen bei Reisen oder der Beantragung von Dokumenten konfrontiert sein können. Der Beschluss gilt zudem nicht für Fälle mit gerichtlichen Haftbefehlen, laufenden strafrechtlichen Verfahren oder bestimmten anderen Behördenentscheidungen. Seit September 2025 dürfen Personen, deren Namen auf früheren Fahndungslisten standen, grundsätzlich wieder nach Syrien einreisen, bleiben jedoch teilweise in einer behördlichen Datenbank vermerkt und müssen ihren Status gegebenenfalls nachträglich klären. Eine Einreiseverweigerung an der Grenze wurde bislang nicht beobachtet.

Grenzübergänge

Im November 2025 erließ Präsident ash-Shara’ das Dekret Nr. 244 zur Einrichtung der „Generalbehörde für Grenzübergänge und Zoll“, die direkt der Präsidentschaft unterstellt ist und von einem Leiter mit Ministerrang geführt wird. Die Übergangsregierung kontrolliert die meisten Grenzübergänge Syriens, darunter jene zum Libanon, zu Jordanien und zum Irak sowie die Übergänge zur Türkei, mit Ausnahme des Übergangs bei Qamishli im von den SDF kontrollierten Gebiet. Anfang 2025 existierten elf aktive Grenzübergänge, wobei Anfang 2026 neun Landgrenzübergänge geschlossen und sieben vollständig oder eingeschränkt passierbar waren. Grenzübertritte erfolgen grundsätzlich nach standardisierten Verfahren, bei denen Reisedokumente überprüft und Einreisen registriert werden. Für syrische Staatsbürger bestehen grundsätzlich keine rechtlichen Hindernisse bei der Einreise, und es liegen keine Berichte über systematische diskriminierende Behandlung an den Grenzen vor.

(Zusammenfassung aus folgender Quelle: LIB, Pkt. 14 „Bewegungsfreiheit“)

1.3.12. Rückkehr

Nach dem Sturz des Assad-Regimes kehrten zahlreiche Syrer aus dem Ausland zurück, vor allem aus den Nachbarländern. Bis Juni 2025 wurden etwa 600.000 Rückkehrer aus dem Ausland sowie rund 1,16 Millionen Binnenvertriebene registriert, was zusammen weniger als 10 % der Vertriebenen entspricht. Ein Teil dieser Rückkehrbewegungen besteht jedoch aus kurzfristigen Besuchen oder sogenannten „go-and-see“-Reisen, bei denen Rückkehrer zunächst die Lage prüfen. Ob Menschen dauerhaft bleiben, hängt maßgeblich von Faktoren wie Sicherheit, Wohnraum, wirtschaftlichen Perspektiven und der Verfügbarkeit öffentlicher Dienstleistungen ab. Viele Rückkehrer werden von wirtschaftlichem Druck in den Aufnahmeländern zur Rückkehr bewegt, treffen jedoch häufig auf schwierige Lebensbedingungen in Syrien. Insgesamt ist daher kurzfristig nicht zu erwarten, dass ein Großteil der im Ausland lebenden syrischen Flüchtlinge zurückkehrt, da weiterhin erhebliche Sicherheits-, Versorgungs- und wirtschaftliche Risiken bestehen.

Rückkehrvoraussetzungen

Syrer, die in ihr Land zurückkehren möchten, müssen grundsätzlich ihre syrische Staatsangehörigkeit nachweisen. In der Regel erfolgt dies durch Dokumente wie Reisepass oder Personalausweis, jedoch können auch abgelaufene Dokumente oder andere Unterlagen wie Geburtsurkunden, Heiratsurkunden oder ein Familienbuch als Nachweis dienen. Selbst ohne Dokumente kann eine Identitätsprüfung über das Personenstandsregister an den Grenzübergängen erfolgen, woraufhin ein entsprechender Registerauszug für die Einreise ausgestellt werden kann. Kinder benötigen eine Geburtsurkunde und dürfen grundsätzlich nur in Begleitung eines Elternteils oder Erziehungsberechtigten einreisen. Die Behörden geben an, dass Rückkehrern vereinfachte Kontrollen sowie Unterstützung an den Grenzübergängen gewährt werden und bestimmte Zollgebühren entfallen können. Staatenlose Gruppen wie palästinensische Flüchtlinge oder nicht registrierte Kurden müssen hingegen ihren früheren gewöhnlichen Aufenthalt in Syrien nachweisen, wobei für ihre rechtliche Stellung weiterhin keine klaren Regelungen bestehen.

Situation bei der Einreise

Nach dem Regierungswechsel gibt es überwiegend keine Berichte über systematische Inhaftierungen, Verhöre oder Schikanierungen von Rückkehrern, auch wenn vereinzelte Fälle nicht ausgeschlossen werden. Ebenso wurden an den Grenzübergängen grundsätzlich weder systematische Zurückweisungen noch Gebühren oder Bestechungsgelder gemeldet. Frühere Praktiken des ehemaligen Regimes – etwa Fahndungslisten, Verhöre oder strafrechtliche Verfolgung wegen „illegaler Ausreise“ – werden nicht mehr angewendet. Personen mit möglicher Verbindung zu früheren staatlichen Sicherheitsstrukturen können jedoch aufgefordert werden, ihren Status bei lokalen Behörden zu klären. Rechtliche Hindernisse für die Rückkehr in bestimmte Gebiete bestehen grundsätzlich nicht, auch eine Niederlassung außerhalb des ursprünglichen Herkunftsortes ist rechtlich möglich, kann jedoch lokal zu Spannungen führen. Minderheiten zeigen teilweise Zurückhaltung bei der Rückkehr, da sie konfessionell motivierte Kontrollen befürchten. Insgesamt gelten die Einreisebedingungen derzeit als vergleichsweise unkompliziert, auch wenn praktische Probleme etwa bei der Anerkennung von Dokumenten auftreten können.

Situation nach der Rückkehr

Die Rückkehrzahlen nach Syrien sind zwar gestiegen, ob daraus eine stabile Rückkehrdynamik entsteht, bleibt jedoch offen, weil viele Rückkehrer ein stark zerstörtes, verarmtes und fragiles Land vorfinden. Die Rückkehr belastet Wohnraum, Infrastruktur und Grundversorgung zusätzlich und verschärft ungelöste Wohn-, Land- und Eigentumsfragen, was teils zu Spannungen mit bereits ansässigen Gruppen führt. Zentrale Hürden sind zudem Kampfmittelrückstände, Kriminalität und sporadische Gewalt, während fehlende Jobs, hohe Lebenshaltungskosten und beschädigte oder besetzte Häuser viele dazu bringen, wieder in die Aufnahmeländer zurückzugehen oder „go-and-see“-Rückkehr zu praktizieren. Unterstützung erfolgt überwiegend durch Familie, lokale Initiativen und internationale Organisationen, ist aber geografisch ungleich und finanziell begrenzt; ein umfassendes staatliches Reintegrationssystem ist kaum erkennbar. Insgesamt hängen nachhaltige Rückkehr und Wiedereingliederung vor allem von Sicherheit, Wohnraum, Dokumentenzugang, funktionierenden Dienstleistungen und wirtschaftlichen Perspektiven ab.

(Zusammenfassung aus folgender Quelle: LIB, Pkt. 17 „Rückkehr“)

2. Beweiswürdigung:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die Akten der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und dem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes, in die aktuellen Strafregisterauszüge der Republik Österreich sowie in die Auszüge aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) und aus dem Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich (GVS) sowie der Einvernahme des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.

2.1. Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:

2.1.1. Die Feststellungen zur Identität, dem Alter und der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers zu seiner Herkunft, seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie seinen Lebensumständen bis zur Einreise nach Österreich, seiner Schulbildung und Berufslaufbahn ergeben sich aus seinen diesbezüglich gleichbleibenden Angaben vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Die Feststellung zu seinem Heimatort gründet sich unter anderem auf die Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Aus diesen Schilderungen geht hervor, dass er von seiner Geburt bis zu seiner endgültigen Ausreise im März XXXX in XXXX im Gouvernement XXXX gelebt hat (vgl. VHS vom XXXX , Seite 5).

Die Gebietskontrolle über die Heimatregion des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer Einsicht in die historischen Landkarten des Cartercenters mit Angaben zur Gebietskontrolle, die etwa auch den Beginn der derzeitigen Kontrolle durch die kurdisch dominierte SDF zeigt (https://www.cartercenter.org/news/multimedia/map/exploring-historical-control-in-syria.html).

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer gesund ist, ergibt sich daraus, dass im Lauf des Verfahrens kein anderslautendes Vorbringen erstattet und auch keine medizinischen Unterlagen vorgelegt wurden, die eine gesundheitliche Beeinträchtigung oder Erkrankung des Beschwerdeführers nachweisen würden. Die Feststellung zur Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem im Akt einliegenden aktuellen Strafregisterauszug.

2.2. Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates

2.2.1. Zur Zwangsrekrutierung durch das ehemalige syrische Regime

Der Beschwerdeführer äußerte in der Erstbefragung im XXXX , Syrien aufgrund des Krieges und des Militärdienstes verlassen zu haben. Ergänzend dazu führte er in seiner Einvernahme vor der belangten Behörde im XXXX aus, sein Name sei bereits auf einer Tabelle aufgeschienen, die er unterschreiben musste. Er hätte innerhalb einer Woche bei der Rekrutierungsstelle erscheinen müssen. In seiner Beschwerdeschrift konkretisierte der Beschwerdeführer sein Vorbringen und gab an, er habe den Grundwehrdienst für das syrische Regime bereits von XXXX bis XXXX abgeleistet und werde für den Reservedienst gesucht (Beschwerde, Seite 3). In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gab der Beschwerdeführer an, das Assad-Regime gebe es nicht mehr, das neue Regime sei jedoch schlimmer (VHS vom XXXX , Seite 6).

Mit dem Sturz des ehemaligen syrischen Regimes ist auch die Grundlage für eine mögliche Gefährdung des Beschwerdeführers durch dessen frühere staatliche Strukturen entfallen. Die bisherigen Machtorgane und Sicherheitsapparate, von denen nach seinem Vorbringen eine Bedrohung ausgegangen sein soll, bestehen in dieser Form nicht mehr. An ihre Stelle ist eine neue Übergangsregierung getreten, sodass sich die politische und sicherheitsbezogene Situation grundlegend verändert hat. Vor diesem Hintergrund ergeben sich keine Hinweise darauf, dass vom ehemaligen Regime oder dessen früheren Institutionen weiterhin eine konkrete Gefahr für den Beschwerdeführer ausgehen könnte. Eine solche Gefährdung erscheint daher nicht mehr gegeben.

2.2.2. Zur Zwangsrekrutierung durch Kräfte der kurdisch dominierten SDF

Erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gab der Beschwerdeführer an, dass die Kurden 15.000 Personen im Krieg gegen den IS und gegen die Türkei geopfert hätten. Er sei ein friedlicher Mensch und wolle nicht zu einer Waffe greifen und kämpfen. Konkret befürchte er, von der SDF zum Militärdienst eingezogen zu werden (VHS vom XXXX , Seite 6). Auf den Vorhalt, dass die DAANES Aufschübe und Befreiungen vom Selbstverteidigungsdienst aus individuellen Gründen — etwa aus medizinischen — vorsehe und durchsetze, säumige Soldaten lediglich durch eine einmonatige Verlängerung ihrer Dienstzeit sanktioniert würden, die vorliegenden Quellen keine Fälle von Gewalt oder Misshandlung gegenüber Wehrdienstverweigerern oder Deserteuren an Kontrollpunkten belegten und für diesen Personenkreis regelmäßig Amnestien ausgerufen würden, sofern sie den Dienst nachträglich anträten und ableisteten, entgegnete der Beschwerdeführer, dass dies zwar dem Inhalt der Länderberichte entspreche, die tatsächlichen Verhältnisse vor Ort jedoch davon erheblich abweichen würden. Die Rekrutierung erfolge an sämtlichen Orten, wobei die Behörden mitunter den Strom abdrehen würden, um die Betroffenen aus ihren Häusern zu locken und sie sodann festzunehmen. Ausnahmen gebe es keine, weil Männer im Alter zwischen zwölf und fünfzig Jahren der Rekrutierung unterlägen; er selbst sei überdies nicht bereit, sich einer Gruppierung anzuschließen oder Waffen zu tragen (VHS vom XXXX , Seite 7).

Aus dem in das Verfahren eingebrachten Länderinformationsblatt ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nach der im DAANES-Gebiet geltenden Rechtslage zur Ableistung eines Wehrdienstes („Selbstverteidigungspflicht“) verpflichtet ist. Demnach ist dieser Wehrdienst auf männliche syrische Staatsangehörige beschränkt, die das 18. Lebensjahr erreicht haben, wobei alle ethnischen Gruppen eingezogen werden, sofern diese aus dem DAANES-Gebiet stammen oder in seit mehr als drei Jahren dauerhaft in Nord- und Ostsyrien ansässig sind. Aus den herangezogenen Länderinformationen ergibt sich, dass eine Verweigerung des Militärdienstes aus Gewissensgründen nicht möglich ist und dass die Selbstverteidigungspflicht in der Praxis auch zwangsweise durchgesetzt wird.

Bezüglich der Gründe seiner Wehrdienstverweigerung gab der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht insgesamt nachvollziehbar an, dass er nicht in einer Armee oder einem bewaffneten Verband kämpfen und sich keiner Lebensgefahr aussetzen möchte. Dem Länderinformationsblatt ist zu entnehmen, dass die Einsätze der Rekruten im Rahmen der „Selbstverteidigungspflicht“ in der Regel in Büros oder im Objektschutz, wie etwa zur Bewachung von öffentlichen Gebäuden, erfolgen, wobei deren Ausbildung und Qualifikationen bei der Zuweisung der Aufgaben berücksichtigt werden. In Kampfsituationen werden die Wehrpflichtigen im Allgemeinen nicht eingesetzt und sind in solche nur in Ausnahmefällen verwickelt.

Dem Länderberichtsmaterial ist zu entnehmen, dass eine Verweigerung des Selbstverteidigungsdienstes zwar mit Zwang durchgesetzt wird, jedoch keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit besteht, dass dies zu Eingriffen in die körperliche Unversehrtheit oder zu unverhältnismäßigen Bestrafungen führt. Wehrpflichtige, die versuchen, dem kurdischen Militärdienst zu entgehen, werden laut dem Gesetz zur Selbstverteidigungspflicht durch die Verlängerung der „Wehrpflicht“ um einen Monat bestraft – Quellen zufolge nach einer vorübergehenden Verhaftung. Jedoch geht aus diesen Länderberichten nicht hervor, dass es während einer solchen Festnahme an Kontrollpunkten oder der späteren Ableistung des Wehrdienstes selbst systematisch zu Gewalt oder Misshandlung gegen die Betroffenen gekommen wäre.

Im aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation finden sich keine ausdrücklichen Einschätzungen hinsichtlich einer automatischen Unterstellung einer oppositionellen Einstellung vonseiten der SDF im Falle einer Wehrdienstverweigerung. Dessen ungeachtet lassen sich den Feststellungen zugrundeliegenden Quellen keine substantiierten Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die Autonomiebehörden eine Verweigerung zur Einrückung in den Militärdienst als Ausdruck einer bestimmten politischen Gesinnung sehen, was auch durch das Fehlen signifikanter Sanktionen, insbesondere körperlicher Gewalt oder längerer Haftstrafen unterstrichen wird.

Zudem brachte der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt vor, sich durch oppositionelles oder gegen die kurdischen Machthaber gerichtetes Verhalten in der Vergangenheit besonders exponiert zu haben oder individuell in deren Blickfeld geraten zu sein.

In diesem Zusammenhang wird nicht übersehen, dass es in der jüngsten Vergangenheit zu Machtverschiebungen in Teilen der bisher kurdisch kontrollierten Gebiete gekommen ist (vgl. ACCORD – Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: Syrien, Arabische Republik - Informationssammlung zu Entwicklungen um die SDF und kurdische Gebiete, 30. Jänner 2026). Im Rahmen einer Gesamtschau ist jedoch zum aktuellen Zeitpunkt nicht davon auszugehen, dass sich die Verhältnisse in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers in absehbarer Zeit in für die Beurteilung des Falles relevanter Weise verändern werden.

2.2.3. Andere Fluchtgründe wurden im Kontext der Lage des Beschwerdeführers nicht dargelegt und können daher keine Feststellungen tragen.

2.3. Situation im Herkunftsstaat

Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zusammengefassten Länderberichte und die dort genannten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche bieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der herangezogenen Länderinformationen zu zweifeln. Die eingeführten Länderberichte bleiben als solche vom Beschwerdeführer im Verfahren unbestritten.

Nachdem sich hinsichtlich der Situation in Syrien im Dezember 2024 die Ereignisse im Zuge des Sturzes des Assad-Regimes vorerst überschlugen, liegt mittlerweile erneut ausreichend detailliertes Ländermaterial vor, das ein klares Bild zur Lage in Syrien bietet.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Zur Abweisung der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Asyl)

3.1.1. Rechtliches zur Gewährung des Status des Asylberechtigten:

Der Beschwerdeführer stützte seinen Antrag auf internationalen Schutz auf eine Gefährdung durch das syrische Regime wegen einer behaupteten Zwangsrekrutierung zum Militärdienst.

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 leg. cit. zurückzuweisen, ist der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Herkunftslandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung muss zudem in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen stehen. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person ist als „Verfolgung“ im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anzusehen, sondern nur solche, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 12.03.2020, Ra 2019/01/0472; 29.01.2020, Ra 2019/18/0228).

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.

Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass der Mitbeteiligte bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung („Vorverfolgung“) für sich genommen nicht hinreichend. Selbst wenn daher der Fremde im Herkunftsstaat bereits asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war, ist entscheidend, dass er im Zeitpunkt der Entscheidung weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (Aktualität der Verfolgung; vgl. VwGH 06.04.2020, Ra 2019/01/0443; 25.09.2018, Ra 2017/01/0203).

3.1.2. Anwendung auf den konkreten Fall:

Aus den Feststellungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus GFK-Gründen nicht glaubhaft machen konnte.

Der Beschwerdeführer vermochte nicht darzulegen, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, sohin aus Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, droht.

Vor dem Hintergrund der aktuellen Rechtsprechung des VwGH, VfGH und des EuGH sowie der Leitlinien der UNHCR und der EUAA ist zunächst zu beurteilen, ob dem Beschwerdeführer mit zumindest maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bei angenommener Rückkehr in seine Heimatregion (Heimatprovinz) eine Verfolgungsmaßnahme i.S.d. Art. 9 Abs. 2 lit. e Statusrichtlinie droht. Dies ist zu verneinen:

Grundlage für die Prüfung, ob mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung droht, ist die Bestimmung der Heimatregion (VwGH 25.08.2022, Ra 2021/19/0442). Die Heimatregion des Beschwerdeführers ist der Ort XXXX , welcher unter der Kontrolle der kurdisch dominierten SDF steht. Die Region stellt seine Geburtsheimat dar, eine enge Bindung zu einer anderen Region hat der Beschwerdeführer nicht aufgebaut.

Angesichts des Sturzes des Assad-Regimes im Dezember 2024 und der damit einhergehenden Auflösung des Assad-Militärs ist der Beschwerdeführer keiner Gefahr (mehr) ausgesetzt, zum Wehrdienst der Assad-Armee einberufen zu werden. Dies deckt sich mit der Position des UNHCR vom Dezember 2024, wonach sämtliche Risiken in Bezug auf die Verfolgung durch die frühere syrische Regierung endeten.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich einer zwangsweisen Rekrutierung durch kurdische Kräfte erweist sich ebenfalls als nicht asylrelevant:

Die „Demokratische Selbstverwaltung für Nord und Ostsyrien“ ist ein de facto autonomes Gebiet im Nordosten von Syrien, das jedoch nicht anerkannt ist. Bereits aus diesem Grund, liegt gegenständlich – mangels Militärdienstes eines souveränen Staates – im Hinblick auf die „Selbstverteidigungspflicht“ in der „Demokratische Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien“ der Tatbestand einer Verfolgungshandlung gemäß Art. 9 Abs. 2 lit. e der Statusrichtlinie nicht vor.

Von einer – nicht asylrelevanten – Zwangsrekrutierung durch einen nichtstaatlichen Akteur ist jene Verfolgung zu unterscheiden, die an die tatsächliche oder nur unterstellte politische Gesinnung anknüpft, die in der Weigerung, sich den Rekrutierenden anzuschließen, gesehen wird. Auf das Auswahlkriterium für die Rekrutierung selbst kommt es in einem solchen Fall nicht an. Dabei ist entscheidend, mit welchen Reaktionen auf Grund der Weigerung, sich dem Willen der Rekrutierenden zu beugen, zu rechnen ist und ob in dem Verhalten eine – sei es auch nur unterstellte – politische oder religiöse oppositionelle Gesinnung erblickt wird (vgl. VwGH 19.04.2016, Ra 2015/01/0079, mwN; auch VfGH 25.02.2019, E4032/2018, mwN).

Nach den gegenständlich festgestellten Länderinformationen besteht die Selbstverteidigungspflicht für in den Jahren 1998 bis 2005 geborenen Männer. Die (de facto) Behörden der SDF/DAANES setzen, wie die in den Länderinformationen genannten medialen Aufrufe zeigen, die Selbstverteidigungspflicht auch um. Es finden weitläufige Rekrutierungskampagnen statt, in diesem Rahmen kommt es individuell weiterhin zu Verhaftungen und auch Kontrollen mit anschließenden Festnahmen und Einziehungen an Checkpoints.

Damit ist aus Sicht des erkennenden Gerichts eine als Verfolgung iSd Art. 9 Abs. 1 der Statusrichtlinie zu qualifizierende Handlung – und dies auch ohne eine bereits konkret gesetzte Vorverfolgungshandlung – mit zumindest maßgeblicher Wahrscheinlichkeit grundsätzlich zu prognostizieren. Zu prüfen ist aber weiters, ob diese Handlung auch in Zusammenhang mit einem Grund nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK gebracht werden kann:

Nach der Rechtsprechung des Verfassungs- und des Verwaltungsgerichtshofs kommt es (insbesondere) darauf an, wie die Reaktionen des Rekrutierenden auf eine Verweigerung zu bewerten sind und ob diese aufgrund einer (wenn auch nur unterstellten) „politischen Opposition“ oder (allenfalls auch) religiösen Gesinnung erfolgen.

Für das Bundesverwaltungsgericht folgt aus der Länderberichtslage nicht, dass die Verweigerung des Wehrdienstes bzw. ein Sich-Entziehen für die Demokratische Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien von den dortigen Machthabern als Ausdruck einer (wenn auch nur unterstellten) oppositionellen Gesinnung (bzw. politischen Überzeugung) gesehen wird. Für das erkennende Gericht ist im gegenständlichen Zusammenhang auch bedeutsam, dass Rekruten im Rahmen der Selbstverteidigungspflicht normalerweise in Bereichen der Administration oder im Objektschutz – also in der Regel nicht im aktiven Kampfeinsatz – eingesetzt werden.

Auch Anhaltspunkte für eine mögliche Verbindung zum zuvor behandelten Asylgrund wegen individueller Umstände des Beschwerdeführers – also etwa eine oppositionelle Betätigung gegen die SDF/DAANES – sind nach dem Fluchtvorbringen bzw. dem zu diesem ermittelten Sachverhalt nicht erkennbar.

Aufgrund der getroffenen Feststellungen zur Lage der Herkunftsregion des Beschwerdeführers ist auch sonst nicht darauf zu schließen, dass gegenständlich sonstige mögliche Gründe für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus einem der Gründe nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen.

Zu B)

3.2. Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist nicht zulässig, weil die vorliegende Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. dazu insbesondere die unter „Zu Spruchpunkt A)“ zitierte Judikatur), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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