Bundesverwaltungsgericht W167 2273434-1

W167 2273434-1Federal Administrative CourtApr 27, 2026

Regest

Arbeitskraft Betreuungsbedarf-Angehöriger Gutachten Pensionsversicherung Pflegebedarf Selbstversicherung Teilerkenntnis Zeitraumbezogenheit

Full text

Bundesverwaltungsgericht W167 2273434-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.04.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W167.2273434.1.00

Spruch

W167 2273434-1/20Z

Teilerkenntnis

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Daria MACA-DAASE als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom XXXX , wegen Ablehnung des Antrags auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege des behinderten Kindes XXXX gemäß §§ 18a, 669 Abs. 3 ASVG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, eingeschränkt auf den Zeitraum XXXX bis laufend zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird für den Zeitraum ab dem XXXX stattgegeben und festgestellt, dass XXXX ab XXXX zur Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach § 18a ASVG berechtigt ist.

Für den Zeitraum XXXX bis 30.11.2023 erfolgt eine gesonderte Entscheidung.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Am XXXX beantragte die Beschwerdeführerin eine auch rückwirkende Versicherung gemäß § 18a ASVG ab XXXX .

2. Mit dem angefochtenen Bescheid lehnte die belangte Behörde den Antrag ab, da kein Bezug einer erhöhten Familienbeihilfe vorliege und aufgrund des fachärztlichen Begutachtungsergebnisses die Arbeitskraft der Beschwerdeführerin durch die Pflege des behinderten Kindes nicht überwiegend beansprucht werde sowie aufgrund des festgestellten Leidenszustandes eine Selbstversicherung nach § 18a ASVG nicht gerechtfertigt sei.

3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde.

4. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.

5. Am XXXX fand eine mündliche Verhandlung statt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. BF hat am XXXX einen auch rückwirkenden Antrag auf Selbstversicherung gemäß §§ 18a, 669 Abs. 3 ASVG für Zeiten der Pflege ihres behinderten Kindes, XXXX , gestellt.

1.2. BF lebt(e) mit diesem Kind im beschwerdegegenständlichen Zeitraum im gemeinsamen Haushalt im Inland. Für dieses Kind wird seit XXXX erhöhte Familienbeihilfe bezogen.

1.3. Seit dem Schuljahr XXXX besucht das Kind eine Inklusionsschulklasse mit Schulassistenz.

1.4. Laut Behindertenpass des Sozialministeriumservice (gültig von XXXX ) beträgt der Grad der Behinderung dieses Kindes 70 %.

1.5. Aufgrund eines Erstantrages vom XXXX besteht seit XXXX für dieses Kind Anspruch auf Pflegegeld der Stufe 4.

1.6. Im Pflegegeld-Gutachten vom XXXX (Untersuchung XXXX ) wurden folgende Diagnosen angeführt: Pflegegeldrelevante Hauptdiagnose ICD-10: F799 Intelligenzminderung, Nebendiagnosen: ICD-10: F909 Aufmerksamkeits-Hyperaktivitätsstörung (ADHS) und ICD-10: R15 zeitweise Stuhlinkontinenz (Einkoten).

In der Gesamtbeurteilung dieses Pflegegeldgutachtens ist im Wesentlichen angeführt, dass es sich um ein verhaltensauffälliges und kognitiv eingeschränktes Kind ohne für den Pflegebedarf wesentliche motorische Einschränkungen handelt, das die Schule in einer Inklusionsklasse mit Schulassistenz besucht. Hilfe beim Ankleiden und Waschen und zwischenzeitliches Einkoten wird beschrieben. Der Erschwerniszuschlag wird damit begründet, dass Mehrfachbehinderungen mit schweren geistigen Entwicklungsstörungen und schweren Verhaltensauffälligkeiten bestehen, die sich durch aggressives Verhalten, Getriebensein, Kontrollverlust mit hohem Potential an Eigen- und Fremdgefährdung äußern.

Folgender funktionsbezogener Pflegebedarf wurde in diesem Pflegegeldgutachten bejaht: tägliche Körperpflege 25 Stunden/Monat, Reinigung bei Inkontinenz 20 Stunden/Monat, An- und Auskleiden 20 Stunden/Monat. Hilfe erforderlich: Mobilitätshilfe im wetieren Sinn altersunabhängig 30 Stunden/Monat. Erschwerniszuschlag (7. Lebensjahr bis 15. Lebensjahr): 75 Stunden/Monat.

Der in diesem Pflegegeldgutachten festgestellte Pflegebedarf beträgt insgesamt durchschnittlich 170 Stunden im Monat.

1.7. Im Pflegegeld-Gutachten vom XXXX (Begutachtung XXXX ) wurden folgende Diagnosen aufgenommen: Pflegegeldrelevante Hauptdiagnose ICD-10: F799 Intelligenzminderung bei bekanntem Gendefekt; ADHS, Zeitweise Stuhlinkontinenz (Einkoten).

In der Gesamtbeurteilung ist im Wesentlichen Folgendes festgehalten: Im Vergleich zum Vorgutachten steht nach wie vor die Intelligenzminderung und das ADHS im Vordergrund. Das Kind braucht weiterhin Hilfe bei der tgl. Körperpflege, Mithilfe bei der Zubereitung von Mahlzeiten, braucht Hilfe bei der ordentlichen Reinigung nach Verrichtung der Notdurft, bei Einkoten in die Wäsche ist vermehrt Wäschewechsel und Wäsche waschen nötig, 20 Stunden für die Therapiefahrten und ein Erschwerniszuschlag ist weiterhin zu gewähren aufgrund der geistigen Entwicklungsverzögerung und schweren Verhaltensauffälligkeiten (aggressives Verhalten, Getriebensein, Kontrollverlust mit Eigengefährdung). Das ergibt einen Pflegebedarf von 165 Stunden, entspricht weiterhin Pflegestufe 4.

Folgender funktionsbezogener Pflegebedarf wurde in diesem Pflegegeldgutachten bejaht: tägliche Körperpflege 25 Stunden/Monat, Mithilfe bei der Zubereitung von Mahlzeiten 10 Stunden/Monat, Reinigung nach Verrichtung der Notdurft, wenn Notdurft ansonsten selbständig verrichtet werden kann 5 Stunden/Monat, Reinigung bei Inkontinenz 20 Stunden/Monat, An/Aus der oberen oder unteren Körperhälfte 10 Stunden/Monat. Hilfe erforderlich: Mobilitätshilfe im weiteren Sinn altersunabhängig 30 Stunden/Monat. Erschwerniszuschlag (7. Lebensjahr bis 15. Lebensjahr): 75 Stunden/Monat.

Der in diesem Pflegegeldgutachten insgesamt festgestellte Pflegebedarf beträgt durchschnittlich 165 Stunden im Monat.

2. Beweiswürdigung:

Zu 1.1. Der Antrag befindet sich im Verwaltungsakt.

Zu 1.2. Der gemeinsame Haushalt ergibt sich aus dem Akteninhalt insbesondere auch dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister, die erhöhte Familienbeihilfe wurde nachgewiesen (OZ 2 und 10).

Zu 1.3. Die Angaben zum Schulbesuch ergeben sich aus den Angaben im Verfahren sowie den vorgelegten Unterlagen (insbesondere den Schulzeugnissen OZ 1, zuletzt wurde der Schulbesuch im Pflegegeldgutachten vom XXXX festgehalten OZ 17).

Zu 1.4. Der Behindertenpass, ein Parkausweis für Behinderte und ein Sachverständigengutachten nach der Einschätzungsverordnung liegen vor (OZ 4).

Zu 1.5. Die Bescheide zur Zuerkennung der Pflegestufe 4 liegen vor (OZ 6 und 17)

Zu 1.6 und 1.7. Die Pflegegeld-Gutachten liegt unter OZ 8 bzw. OZ 17 vor. Diese sind schlüssig und widerspruchsfrei und beruhen ebenfalls auf einer Untersuchung/Begutachtung des Kindes. Für den Zeitraum ab dem XXXX wurden die Feststellungen daher aufgrund der Pflegegeld-Gutachten getroffen, da diese zum einen aktueller sind als das Gesamtgutachten im § 18a Verfahren vom XXXX und zum anderen – anders als das unschlüssige und daher ergänzungsbedürftige Gesamtgutachten im § 18a Verfahren – nachvollziehbare Ausführungen zum erforderlichen Betreuungsaufwand für das behinderte Kind für den Zeitraum ab XXXX liefern.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Zur Stattgabe der Beschwerde für den Zeitraum ab dem XXXX

Der der rechtzeitigen und zulässigen Beschwerde zugrunde liegende Bescheid lehnt den Antrag der BF ab, mit welchem die laufende, aber auch die rückwirkende Selbstversicherung gemäß § 18a ASVG beantragt wurde.

Im gegenständlichen Teilerkenntnis wird über den Zeitraum XXXX bis laufend abgesprochen. Der Zeitraum XXXX bis 30.11.2023 wird in einer gesonderten Entscheidung beurteilt. Hierzu ist festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof – wenn auch zur Versicherungspflicht – ausgesprochen hat, dass der Abspruch über die Versicherungspflicht stets zeitraumbezogen zu beurteilen und insoweit auch teilbar ist (VwGH 29.03.2006, 2003/08/0032 mwN). Von einer Teilbarkeit hinsichtlich der Zeiträume wird vorliegend auch für die Selbstversicherung ausgegangen.

3.1. Die zeitraumbezogenen anzuwendende maßgebliche Bestimmung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) lautet:

BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 217/2022, In Kraft 01.01.2023 bis 31.12.2023

Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes

§ 18a. (1) Personen, die ein behindertes Kind, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, gewährt wird, unter überwiegender Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, können sich, solange sie während dieses Zeitraumes ihren Wohnsitz im Inland haben, längstens jedoch bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Der gemeinsame Haushalt besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält. Eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes kann jeweils nur für eine Person bestehen.

(2) Die Selbstversicherung ist ausgeschlossen

1. für die Zeit, in der ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine monatlich wiederkehrende Geldleistung aus einer eigenen gesetzlichen Pensionsversicherung besteht;

2. für die Zeit einer Ausnahme von der Vollversicherung nach § 5 Abs. 1 Z 3 oder des Bezuges eines Ruhegenusses auf Grund eines der dort genannten Dienstverhältnisse;

3. für die Zeit des Vorliegens einer Teilpflichtversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. a bis c oder g bzw. einer Ersatzzeit nach § 227 Abs. 1 Z 3 bis 6 oder nach § 227a;

4. für die Zeit, in der eine Selbstversicherung nach Abs. 1 bereits auf Grund eines anderen Pflegefalles besteht oder eine Selbstversicherung nach § 18b vorliegt.

(3) Eine überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinne des Abs. 1 wird jedenfalls dann angenommen, wenn und so lange das behinderte Kind

1. das Alter für den Beginn der allgemeinen Schulpflicht (§ 2 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985) noch nicht erreicht hat und ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf,

2. während der Dauer der allgemeinen Schulpflicht wegen Schulunfähigkeit (§ 15 des Schulpflichtgesetzes 1985) entweder von der allgemeinen Schulpflicht befreit ist oder ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf,

3. nach Vollendung der allgemeinen Schulpflicht und vor Vollendung des 40. Lebensjahres dauernd bettlägrig ist oder ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf.

(4) Die Selbstversicherung ist in dem Zweig der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz zulässig, in dem der (die) Versicherungsberechtigte zuletzt Versicherungszeiten erworben hat. Werden keine Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz nachgewiesen oder richtet sich deren Zuordnung nach der ersten nachfolgenden Versicherungszeit, so ist die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung der Angestellten zulässig.

(5) Die Selbstversicherung beginnt mit dem Zeitpunkt, den der (die) Versicherte wählt, frühestens mit dem Monatsersten, ab dem die erhöhte Familienbeihilfe (Abs. 1) gewährt wird, spätestens jedoch mit dem Monatsersten, der auf die Antragstellung folgt.

(6) Die Selbstversicherung endet mit dem Ende des Kalendermonates,

1. in dem die erhöhte Familienbeihilfe oder eine sonstige Voraussetzung (Abs. 1) weggefallen ist,

2. in dem der (die) Versicherte seinen (ihren) Austritt erklärt hat.

Ab dem erstmaligen Beginn der Selbstversicherung (Abs. 5) gelten die Voraussetzungen bis zum Ablauf des nächstfolgenden Kalenderjahres als erfüllt; in weiterer Folge hat der Versicherungsträger jeweils jährlich einmal festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Selbstversicherung nach Abs. 1 gegeben sind. Der Versicherte ist verpflichtet, den Wegfall der erhöhten Familienbeihilfe dem Träger der Pensionsversicherung binnen zwei Wochen anzuzeigen.

(7) Das Ende der Selbstversicherung steht hinsichtlich der Berechtigung zur Weiterversicherung in der Pensionsversicherung dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung im Sinne des § 17 Abs. 1 Z 1 lit. a gleich.

BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2023, Inkraft seit 01.01.2024

Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes

§ 18a. (1) Personen, die ein behindertes Kind, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, gewährt wird, unter überwiegender Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, können sich, solange sie während dieses Zeitraumes ihren Wohnsitz im Inland haben, längstens jedoch bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Der gemeinsame Haushalt besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält. Eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes kann jeweils nur für eine Person bestehen.

(2) Die Selbstversicherung ist ausgeschlossen

1. für die Zeit, in der ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine monatlich wiederkehrende Geldleistung aus einer eigenen gesetzlichen Pensionsversicherung besteht;

2. für die Zeit einer Ausnahme von der Vollversicherung nach § 5 Abs. 1 Z 3 oder des Bezuges eines Ruhegenusses auf Grund eines der dort genannten Dienstverhältnisse;

(Anm.: Z 3 aufgehoben durch Art. 5 Z 1, BGBl. I Nr. 200/2023)

4. für die Zeit, in der eine Selbstversicherung nach Abs. 1 bereits auf Grund eines anderen Pflegefalles besteht oder eine Selbstversicherung nach § 18b vorliegt.

(3) Eine überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinne des Abs. 1 wird jedenfalls dann angenommen, wenn und so lange das behinderte Kind

1. das Alter für den Beginn der allgemeinen Schulpflicht (§ 2 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985) noch nicht erreicht hat und ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf,

2. während der Dauer der allgemeinen Schulpflicht wegen Schulunfähigkeit (§ 15 des Schulpflichtgesetzes 1985) entweder von der allgemeinen Schulpflicht befreit ist oder ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf,

3. nach Vollendung der allgemeinen Schulpflicht und vor Vollendung des 40. Lebensjahres dauernd bettlägrig ist oder ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf.

(4) Die Selbstversicherung ist in dem Zweig der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz zulässig, in dem der (die) Versicherungsberechtigte zuletzt Versicherungszeiten erworben hat. Werden keine Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz nachgewiesen oder richtet sich deren Zuordnung nach der ersten nachfolgenden Versicherungszeit, so ist die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung der Angestellten zulässig.

(5) Die Selbstversicherung beginnt mit dem Zeitpunkt, den der (die) Versicherte wählt, frühestens mit dem Monatsersten, ab dem die erhöhte Familienbeihilfe (Abs. 1) gewährt wird, spätestens jedoch mit dem Monatsersten, der auf die Antragstellung folgt.

(6) Die Selbstversicherung endet mit dem Ende des Kalendermonates,

1. in dem die erhöhte Familienbeihilfe oder eine sonstige Voraussetzung (Abs. 1) weggefallen ist,

2. in dem der (die) Versicherte seinen (ihren) Austritt erklärt hat.

Ab dem erstmaligen Beginn der Selbstversicherung (Abs. 5) gelten die Voraussetzungen bis zum Ablauf des nächstfolgenden Kalenderjahres als erfüllt; in weiterer Folge hat der Versicherungsträger jeweils jährlich einmal festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Selbstversicherung nach Abs. 1 gegeben sind. Der Versicherte ist verpflichtet, den Wegfall der erhöhten Familienbeihilfe dem Träger der Pensionsversicherung binnen zwei Wochen anzuzeigen.

(7) Das Ende der Selbstversicherung steht hinsichtlich der Berechtigung zur Weiterversicherung in der Pensionsversicherung dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung im Sinne des § 17 Abs. 1 Z 1 lit. a gleich.

3.2. Maßgebliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH)

Auch nach der durch das SVAG, BGBl. I Nr. 2/2015, novellierten Fassung des § 18a ASVG ist ein entsprechender objektiver Betreuungsbedarf des Kindes zu ermitteln. Ist dieser nach Art oder Umfang zu verneinen, erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit dem Ausmaß der Inanspruchnahme der Betreuungsperson durch die Pflegeleistungen von vornherein. Umgekehrt gilt dann, wenn der entsprechende Betreuungsbedarf des Kindes im Sinn des § 18a Abs. 3 ASVG zu bejahen ist, die gesetzliche Vermutung, derzufolge die Arbeitskraft der Pflegeperson durch die Pflege auf jeden Fall überwiegend in Anspruch genommen ist und diese Beanspruchung daher von der Behörde nicht gesondert zu untersuchen ist. Im Zweifelsfall kann aber bei der Beurteilung, ob der sich aus der Behinderung des Kindes ergebende objektive Betreuungsbedarf dem einer "ständigen persönlichen Hilfe und besonderen Pflege" nach Umfang und Art gleichkommt, die tatsächliche Inanspruchnahme der die Selbstversicherung beanspruchenden Person einbezogen werden.

(VwGH 16.10.2025, Ra 2024/08/0101)

Für eine Selbstversicherung nach der durch das SVAG, BGBl. I Nr. 2/2015, novellierten Fassung des § 18a ASVG wird weiterhin eine Behinderung vorausgesetzt, die - wegen der behinderungsbedingten (also nicht nur altersbedingten) Notwendigkeit der ständigen persönlichen Hilfe und besonderen Pflege bzw. eines vergleichbaren Betreuungsbedarfs - zur Folge hat, dass dem betreuenden Elternteil typischerweise eine pensionsversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit nicht möglich ist (vgl. zu dieser Ratio der Selbstversicherung gemäß § 18a ASVG etwa VwGH 16.11.2005, 2003/08/0261, unter Hinweis auf Vorjudikatur). Eine Erweiterung der Möglichkeit zur Selbstversicherung nach § 18a ASVG ist nur insoweit erfolgt, als sie nun auch in jenen Fällen offensteht, in denen der betreuende Elternteil trotz der Erforderlichkeit "ständiger" persönlicher Hilfe und besonderer Pflege eine pensionsversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit ausübt, weil ein Teil der Betreuung durch Dritte übernommen wird (vgl. dazu, dass die Unterstützung bei der Betreuung durch andere Personen oder durch Einrichtungen in der Regel keinen Einfluss auf die Beurteilung des Umfangs der behinderungsbedingten objektiven Betreuungsbedürftigkeit und damit auf die Berechtigung zur Selbstversicherung hat, schon die Rechtsprechung zur Rechtslage vor dem SVAG, BGBl. I Nr. 2/2015, etwa VwGH 21.9.1999, 99/08/0053; 27.7.2001, 97/08/0651).

(VwGH 15.12.2025, Ra 2025/08/0090)

3.3. Für den Beschwerdefall bedeutet das für den Zeitraum XXXX bis laufend:

Es ist unstrittig, dass die BF und das unmündig minderjährige behinderte Kind im gemeinsamen Haushalt im Inland leb(t)en, dass keine andere Person eine Selbstversicherung gemäß § 18a ASVG für die Pflege dieses Kindes bezieht und dass erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 4 Abs. 4 FLAG für das behinderte Kind bezogen wird. Im Verfahren sind betreffend die BF auch keine Ausschlussgründe hervorgekommen.

Es ist daher zu prüfen, ob die Voraussetzungen den § 18a Abs. 3 Z 2 AuslBG erfüllt sind, da das behinderte Kind im schulpflichtigen Alter ist.

Da das Kind nicht von der allgemeinen Schulpflicht befreit ist, ist zu prüfen, ob das behinderte Kind ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedurfte bzw. bedarf und deshalb eine überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft der BF aufgrund der Pflege des behinderten Kindes vorliegt.

Nach der gesetzlichen Bestimmung und der dazu ergangenen Judikatur ist der objektive Betreuungsbedarf des Kindes zu ermitteln. Ist dieser nach Art oder Umfang zu verneinen, erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit dem Ausmaß der Inanspruchnahme der Betreuungsperson durch die Pflegeleistungen von vornherein. Umgekehrt gilt dann, wenn der entsprechende Betreuungsbedarf des Kindes im Sinn des § 18a Abs. 3 ASVG zu bejahen ist, die gesetzliche Vermutung, derzufolge die Arbeitskraft der Pflegeperson durch die Pflege auf jeden Fall überwiegend in Anspruch genommen ist und diese Beanspruchung daher von der Behörde nicht gesondert zu untersuchen ist. Im Zweifelsfall kann aber bei der Beurteilung, ob der sich aus der Behinderung des Kindes ergebende objektive Betreuungsbedarf dem einer "ständigen persönlichen Hilfe und besonderen Pflege" nach Umfang und Art gleichkommt, die tatsächliche Inanspruchnahme der die Selbstversicherung beanspruchenden Person einbezogen werden.

Nach der Rechtsprechung ist das Erfordernis ständiger persönlicher Hilfe und Pflege inhaltlich so zu verstehen, dass der Grad der Behinderung ein Ausmaß erreicht hat, dass das Kind zwar körperlich nicht stark eingeschränkt ist, aber aus anderen Gründen (z.B. aufgrund einer geistigen Behinderung) rund um die Uhr einer intensiven persönlichen Betreuung bedarf, ohne die es gänzlich außer Stande wäre, seinen Tagesablauf zu bewältigen.

Nach der Rechtsprechung hat auch die Unterstützung bei der Betreuung des Kindes durch andere Personen oder durch Einrichtungen in der Regel keinen Einfluss auf die Beurteilung des Umfangs der behinderungsbedingten objektiven Betreuungsbedürftigkeit und damit auf die Berechtigung zur Selbstversicherung.

Da das Gesamtgutachten im § 18a Verfahren ergänzungsbedürftig ist (siehe dazu oben Beweiswürdigung) und für den hier gegenständlichen Zeitraum schlüssige und nachvollziehbare Pflegegeldgutachten vorliegen, welche den konkreten Pflegebedarf des Kindes ermitteln, wurden diese Pflegegeldgutachten den Feststellungen zugrunde gelegt.

Ausgehend von den Feststellungen für den Zeitraum ab XXXX aufgrund der Pflegegeldgutachten, welche einen funktionsbezogenen Pflegebedarf bejahen und einen Pflegeaufwand von 170 bzw. 165 Stunden/monatlich angeben (Zuerkennung der Pflegestufe 4) ergibt sich jedenfalls für den Zeitraum ab dem XXXX bis laufend, dass das behinderte Kind ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege im Sinne des § 18a Abs. 3 Z 2 bedarf und die Arbeitskraft der BF durch die Pflege des behinderten Kindes überwiegend in Anspruch genommen wird (zum Begriff der überwiegenden Beanspruchung vergleiche auch VwGH 19.07.2017, Ro 2014/08/0084).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die herangezogene Judikatur wurde zitiert.

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