Bundesverwaltungsgericht L503 2330736-1

L503 2330736-1Federal Administrative CourtApr 29, 2026

Regest

Antragstellung Arbeitsunwilligkeit Notstandshilfe Verhalten

Full text

Bundesverwaltungsgericht L503 2330736-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.04.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:L503.2330736.1.00

Spruch

L503 2330736-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin DIEHSBACHER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Walter ENZLBERGER und Mag. Peter SIGHARTNER über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des AMS Braunau vom 12.11.2025 zur Versicherungsnummer XXXX , nach ergangener Beschwerdevorentscheidung vom 16.12.2025, Zl. XXXX , und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.03.2026, zu Recht erkannt:

A.)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B.)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

1. Mit Bescheid vom 12.11.2025 gab das AMS dem Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers (im Folgenden kurz: „BF“) auf Zuerkennung der Notstandshilfe vom 10.11.2025 gemäß § 33 Abs 2 in Verbindung mit den §§ 38, 7 und 9 Abs 1 AlVG mangels Arbeitswilligkeit keine Folge. Begründend führte das AMS aus, der BF sei nicht bereit, eine zumutbare, anhaltende Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer anzunehmen. Ein Dienstverhältnis von fünf Tagen werde nicht als Nachsichtsgrund gewertet.

2. Mit Schreiben vom 19.11.2025 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 12.11.2025. In seiner Beschwerde führte der BF (nur) aus, Arbeitswilligkeit liege sehr wohl vor. Er habe sich auf alle Stellen, die er vom AMS erhalten habe, beworben. Zudem habe er sich am 17.11.2025 bei L., A., D. und auf eine weitere Stelle erneut beworben. Er ersuche deshalb, den Antrag auf Gewährung der Notstandshilfe zu bewilligen.

3. Am 20.11.2025 richtete das AMS ein Parteiengehör an den BF. Darin führte das AMS insbesondere aus, dem BF sei bereits mit zwei folgenden rechtskräftigen Ausschlussfristen die Notstandshilfe nach § 10 AlVG versagt worden: Rechtskräftiger Bescheid vom 22.9.2025, Ausschlussfrist für 42 Bezugstage ab 11.9.2025 (bis 22.10.2025) und rechtskräftiger Bescheid vom 3.10.2025: Ausschlussfrist für 56 Bezugstage ab 16.9.2025 (bis 10.11.2025). Mit weiterem rechtskräftigem Bescheid vom 16.10.2025 sei die Notstandshilfe ab 8.10.2025 wegen genereller Arbeitsunwilligkeit eingestellt worden.

Vom 3.11.2025 bis 7.11.2025 sie der BF vollversichert bei der Österreichischen P. AG beschäftigt gewesen und habe dieses Dienstverhältnis durch Lösung in der Probezeit durch den Dienstgeber geendet.

Am 10.11.2025 habe der BF neuerlich Notstandshilfe beantragt.

In weiterer Folge stellte das AMS eingehend die ständige Rechtsprechung zur generellen Arbeitsunwilligkeit dar und forderte den BF auf, die von ihm in der Beschwerde behaupteten Bewerbungen dem AMS zu übermitteln, mit Übermittlung des Bewerbungsschreibens, aus dem ersichtlich sei, für welche Tätigkeit er sich beworben hat, mit einer Ansprechperson im Betrieb, eventuellen Absagen der Firmen oder einer bereits erfolgten Einstellung oder Zusage für ein Bewerbungsgespräch. Der BF könne bis 10.12.2025 schriftlich Stellung nehmen.

4. Mit E-Mail vom 4.12.2025 gab der BF eine Stellungnahme ab. Eingangs gab der BF an, er habe sein Bestes getan, um Arbeit zu finden; weiters führte er aus – ohne, dass konkret ersichtlich wäre, um welchen Bewerbungstermin es geht – dass er „den Termin bezüglich des Krankenhauses nicht wahrnehmen konnte“, weil er gedacht habe, „dass die Arbeit in R. möglich sein wird“.

Beigefügt wurden seinem E-Mail folgende Bewerbungsnachweise:

  • Bewerbung vom 10.7.2025 bei der Firma H. Personal (Anmerkung des BVwG: hierzu liegt auch ein nachfolgender Vermittlungsvorschlag des AMS vom 22.9.2025 vor)

  • Bewerbung vom 15.7.2025 bei der a. Personal (Anmerkung des BVwG: zur vereinbarten Arbeitserprobung war der BF seinerzeit nicht erschienen und für die Firma nicht mehr erreichbar)

  • Bewerbung vom 8.9.2025 bei der Firma d. (Anmerkung des BVwG: Vermittlungsvorschlag des AMS vom 3.9.2025); nochmalige Vorstellung am 17.11.2025

  • Bewerbung vom 8.9.2025 bei der Firma R. (Anmerkung des BVwG: Vermittlungsvorschlag des AMS vom 3.9.2025)

  • Bewerbung vom 16.10.2025 bei der Firma H. L. (Anmerkung des BVwG: Vermittlungsvorschlag des AMS vom 22.9.2025 und 2.10.2025; in diesem Zusammenhang war seitens des AMS mit Bescheid vom 16.10.2025 die Notstandshilfe mangels Arbeitswilligkeit ab 8.10.2025 eingestellt worden, weil sich der BF dort zu spät beworben hat)

  • Bewerbung vom 6.10.2025 bei M. (Anmerkung des BVwG: Vermittlungsvorschlag des AMS vom 3.10.2025)

  • Bewerbung vom 16.10.2025 bei der Firma G. (Anmerkung des BVwG: Vermittlungsvorschlag des AMS vom 9.10.2025)

  • Vorstellungsgespräch am 17.11.2025 bei der Firma L. Personal

5. Mit Bescheid vom 16.12.2025 wies das AMS die Beschwerde des BF gegen den Bescheid vom 12.11.2025 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung als unbegründet ab.

Begründend führte das AMS zusammengefasst aus, dass der BF seit Einstellung der Notstandshilfe lediglich vom 3.11.2025 bis 7.11.2025 vollversichert bei der Österreichische P. AG beschäftigt gewesen sei, was nicht für die Annahme der Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit ausreichend sei. Auch durch die vorgelegten Bewerbungen im Rahmen seiner Stellungnahme vom 4.12.2025 habe der BF seine generelle Arbeitswilligkeit nicht beweisen können – im Gegenteil -, er habe Nachweise über Bewerbungen vorgelegt, die nicht eigeninitiativ von ihm ausgegangen seien, sondern aufgrund von Vermittlungsvorschlägen des AMS erfolgt seien, wobei er bei der Firma H. L. nicht zur Jobbörse erschienen sei und dies die Einstellung der Notstandshilfe mangels Arbeitswilligkeit ab 8.10.2025 mit rechtskräftigem Bescheid vom 16.10.2025 zur Folge gehabt habe. Insgesamt hätten die mangelnden Bewerbungen des BF auf drei der von ihm erwähnten Stellen zu Sanktionen nach § 10 AlVG bzw. zur Einstellung der Notstandshilfe geführt, sodass diese gerade nicht als Beweismittel für eine angeblich wiedererlangte Arbeitswilligkeit dienen könnten.

6. Mit Schreiben vom 17.12.2025 stellte der BF fristgerecht einen (nicht weiter begründeten) Vorlageantrag.

7. Am 23.12.2025 legte das AMS den Akt dem BVwG vor.

8. Am 16.2.2026 beraumte das BVwG eine Beschwerdeverhandlung für den 11.3.2026 an, nachdem der BF mit E-Mail an das BVwG vom 12.2.2026 um dringenden Verfahrensabschluss ersucht hatte, weil er derzeit kein Einkommen habe, obwohl er arbeitswillig sei und mit 12 Wochenstunden bei der Firma S. in Beschäftigung stehe, wobei er diese Beschäftigung erst Anfang Februar angetreten habe und deshalb noch keinen Lohn erhalten habe; seine Mietzahlung habe er auf März verschieben können, er benötige aber dringend ein Einkommen und ersuche um Beschleunigung des Verfahrens.

9. Die per RSa übermittelte Ladung des BVwG wurde an der Meldeadresse des BF hinterlegt (Beginn der Abholfrist: 19.2.2026) und wurde dem BVwG am 12.3.2026 als nicht behoben retourniert.

10. Bereits am 10.3.2026 hatte das BVwG – nachdem die mangelnde Abholung der Ladung durch den BF elektronisch ersichtlich war – dem BF die Ladung zur Verhandlung am 11.3.2026 ergänzend an jene E-Mail-Adresse übermittelt, über die der BF noch kurz zuvor am 12.2.2026 um dringenden Verfahrensabschluss ersucht hatte. Eine Reaktion des BF hierauf erfolgte nicht.

11. Am 11.3.2026 führte das BVwG in der Sache des BF eine Beschwerdeverhandlung durch, zu der ein Behördenvertreter des AMS erschienen war, der auf die Begründung der Beschwerdevorentscheidung verwies und die Abweisung der Beschwerde beantragte. Der BF ist unentschuldigt nicht erschienen.

12. Die Verhandlungsschrift wurde dem BF per RSa an seine aufrechte Meldeadresse übermittelt und dort hinterlegt (Beginn der Abholfrist: 17.3.2026). Die Sendung wurde vom BF nicht behoben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF stand seit 7.2.2024 im Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe.

1.2. Mit rechtskräftigem Bescheid vom 22.9.2025 verhängte das AMS gegen den BF eine Ausschlussfrist nach § 10 AlVG für 42 Bezugstage ab 11.9.2025.

Mit rechtskräftigem Bescheid vom 3.10.2025 verhängte das AMS gegen den BF eine Ausschlussfrist nach § 10 AlVG für 56 Bezugstage ab 16.9.2025.

Mit rechtskräftigem Bescheid des AMS vom 16.10.2025 wurde die Notstandshilfe des BF ab 8.10.2025 wegen genereller Arbeitsunwilligkeit eingestellt.

1.3. Am 10.11.2025 beantragte der BF neuerlich die Zuerkennung der Notstandshilfe.

Zwischen der Einstellung der Notstandshilfe und der neuerlichen Antragstellung war der BF (nur) vom 3.11.2025 bis 7.11.2025 bei der Österreichischen P. AG arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt.

1.4. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF die Arbeitswilligkeit wiedererlangt hat.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des AMS und im Wege der Durchführung einer (kurzen) Beschwerdeverhandlung am 11.3.2026, zu der der BF unentschuldigt nicht erschienen war.

2.2. Die unter Punkt 1.1. bis 1.3. getroffenen Feststellungen ergeben sich unmittelbar und unstrittig aus dem Akteninhalt.

2.3. Was die unter Punkt 1.4. getroffene Feststellung anbelangt, wonach nicht festgestellt werden kann, dass der BF die Arbeitswilligkeit wiedererlangt hat, so ist Folgendes auszuführen:

Die Notstandshilfe war mit Bescheid des AMS vom 16.10.2025 mangels Arbeitswilligkeit des BF eingestellt worden. Der BF war sodann (nur) vom 3.11.2025 bis 7.11.2025 bei der Österreichischen P. AG beschäftigt und hat dann sogleich am 10.11.2025 wieder den gegenständlichen Antrag auf Zuerkennung der Notstandshilfe gestellt. Mit dieser wenigen Tage langen Beschäftigung vermochte der BF – wie das AMS zutreffend ausführte – gerade nicht darzulegen, dass er die Arbeitswilligkeit wiedererlangt hätte, wäre doch hierfür eine nachhaltigere Beschäftigung erforderlich gewesen, um von einem maßgeblich geänderten Sachverhalt seit der nur drei Wochen zuvor erfolgten Einstellung der Notstandhilfe ausgehen zu können.

Abgesehen davon hat das AMS auch zutreffend aufgezeigt, dass die vom BF mit seiner Stellungnahme vom 4.12.2025 vorgelegten Bewerbungen gerade nicht geeignet waren, eine Wiedererlangung seiner Arbeitswilligkeit zu belegen: So handelte es sich hierbei – mit einer Ausnahme – allesamt um Bewerbungen auf vom AMS seinerzeit zugewiesene Stellen, die der BF im weiteren Bewerbungsverfahren teilweise vereitelt hatte bzw. um eine vom AMS zugewiesene Stelle, deren (dritte) Vereitelung zur Einstellung der Notstandshilfe mangels Arbeitswilligkeit geführt hatte (sic!), sodass sich ein Verweis des BF auf diese Bewerbungen zum Beweis seiner angeblich wiedererlangten Arbeitswilligkeit geradezu als provokant darstellt. In diesem Zusammenhang ist auch zu betonen, dass alle vorgelegten Bewerbungsschreiben bzw. nachgewiesenen Vorsprachen (abgesehen von einer Ausnahme, nämlich der Vorsprache am 17.11.2025 bei der Firma L.; die [nochmalige] Vorsprache des BF bei der Firma D. am selben Tag ist insofern zu relativieren, als er sich dort bereits aufgrund eines Vermittlungsvorschlages des AMS vom 3.9.2025 am 8.9.2025 beworben hatte) aus der Zeit bis zur Einstellung der Notstandshilfe stammen (nämlich allesamt vom 10.7.2025 bis 16.10.2025), sodass diesen Schritten des BF schon dem Grunde nach keinerlei Beweiswert im Hinblick auf eine angeblich wiedererlangte Arbeitswilligkeit nach Einstellung der Notstandshilfe zu entnehmen ist.

Zu alldem kommt noch hinzu, dass der BF kein Interesse an der Teilnahme an der Beschwerdeverhandlung hatte, hätte er doch ansonsten die – ordnungsgemäß an seine Meldeadresse versandte und hinterlegte – Ladung behoben oder auch auf jenes E-Mail, mit welchem das BVwG den BF bloß ergänzend und zu seinen Gunsten auf die Beschwerdeverhandlung hingewiesen hat, reagiert - dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass der BF das BVwG im Wege dieser E-Mail-Adresse noch kurz zuvor um dringende Erledigung seines Falles ersucht hatte -, sodass davon auszugehen ist, dass er der Beweiswürdigung des AMS in der bekämpften Beschwerdevorentscheidung nichts entgegenzusetzen hat.

Schließlich wird nicht verkannt, dass der BF nachfolgend in der Zeit vom 1.2.2026 bis 26.2.2026 arbeitslosenversicherungspflichtig bei der Firma S. beschäftigt war, wobei er auf die Aufnahme dieser Beschäftigung auch in jenem E-Mail an das BVwG vom 12.2.2026, in dem er um umgehenden Verfahrensabschluss ersuchte, zum Beweis seiner wiedererlangten Arbeitswilligkeit hingewiesen hat. Allerdings mangelt es auch an dieser Beschäftigung einer entsprechenden Nachhaltigkeit, um daraus auf eine wiedererlangte Arbeitswilligkeit schließen zu können; seit 27.2.2026 bis dato (28.4.2026) steht der BF laut Abfrage beim Dachverband jedenfalls in keiner Beschäftigung. Ob der BF mit E-Mail vom 12.2.2026 beim BVwG nur deshalb eine rasche Entscheidung urgierte, weil die (kurze) Beschäftigung bei der Firma S. damals gerade aufrecht war, kann dahingestellt bleiben; der Umstand, dass der BF nunmehr offensichtlich kein Interesse an diesem Verfahren hat, lässt dies jedoch nicht abwegig erscheinen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 56 Abs 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht gemäß § 56 Abs 4 AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen.

Gegenständlich liegt somit die Zuständigkeit eines Senats vor.

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gemäß § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG erlassen und der BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG gestellt; gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in § 64a AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur RV 2009 dB XXIV.GP, S. 5).

3.3. Zur Abweisung des Antrages auf Zuerkennung der Notstandshilfe mangels Arbeitswilligkeit:

§ 7 AlVG lautet auszugsweise:

§ 7. (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer

1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,

[…]

(2) Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.

[…]

§ 9 AlVG lautet auszugsweise:

§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Ge-brauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.

§ 33 AlVG lautet auszugsweise:

[…] (2) Notstandshilfe ist nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (§ 7 Abs. 2 und 3) und sich in Notlage befindet. […]

§ 38 AlVG lautet:

§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.

3.4. Im gegenständlichen Fall bedeutet dies:

Wurde der Leistungsbezug des Arbeitslosen wegen Arbeitsunwilligkeit eingestellt, so reicht jedenfalls die bloße Erklärung des Arbeitslosen, (wieder) arbeitswillig zu sein, für die Annahme der Wiedererlangung der Arbeitswilligkeit gemäß § 9 AlVG nicht aus. Die wieder gegebene, nachhaltige Bereitschaft, eine Arbeit anzunehmen, kann in einem solchen Fall zum Beispiel dadurch dokumentiert werden, dass tatsächlich ein Beschäftigungsverhältnis angetreten wird (vgl die hg Erkenntnisse vom 21. November 2007, Zl 2006/08/0292, und vom 28. Juni 2006, Zl 2005/08/0128). [VwGH 10.5.2023, Ra 2022/08/0064]

Wie der gegenständlichen Beweiswürdigung zu entnehmen ist, konnte der BF zum einen kein Bewerbungsverhalten nach Einstellung der Notstandshilfe belegen, aus welchem zu schließen wäre, dass er die Arbeitswilligkeit wiedererlangt hätte. Zum anderen hat der BF zwar in der Zeit vom 3.11.2025 bis 7.11.2025 eine arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt, nach deren (raschem) Ende er umgehend am 10.11.2025 den gegenständlichen Antrag auf Notstandshilfe gestellt hat. Von einer – in der Rechtsprechung des VwGH geforderten - nachhaltigen Bereitschaft, eine Arbeit aufzunehmen, kann in Anbetracht dieser nur wenige Tage langen Beschäftigung aber nicht gesprochen werden. Dies gilt im Übrigen auch für die dann (erst) wieder am 1.2.2026 angetretene Beschäftigung bei der Firma S., die zwar immerhin bis zum 26.2.2026 angedauert hat, auf die jedoch eine (weitere) – bis dato mehr als zwei Monate lang andauernde – Phase ohne Beschäftigung folgte, sodass beim BF auch weiterhin vom Fehlen der nachhaltigen Bereitschaft, eine Arbeit aufzunehmen, auszugehen ist.

Folglich ist die Beschwerde spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung zur Abweisung eines Antrages auf Notstandshilfe wegen genereller Arbeitsunwilligkeit von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es diesbezüglich an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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