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L504 2258385-3•Bundesverwaltungsgericht L504 2258385-3
L504 2258385-3Federal Administrative CourtMay 11, 2026
Ersatzentscheidung Integration Interessenabwägung medizinische Versorgung non refoulement öffentliche Interessen Privatleben psychische Erkrankung Resozialisierung Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Sachverständigengutachten Sicherheitslage soziale Verhältnisse Versorgungslage
L504 2258385-3/25E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX StA. Israel, vertreten durch BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.12.2024, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
Aus dem Verfahrensgang des angefochtenen Bescheides ergibt sich Folgendes (Auszug aus dem Bescheid; Kürzungen durch BVwG):
„Sie haben am 05.01.2022 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz
eingebracht.
Wien, Hernalser Gürtel eine Erstbefragung statt.
Staatsbürger von Israel und im Besitz Ihres eigenen authentischen Reisepasses des
Staates Israel am 01.11.2021 nach Wien gelangt sind. Sie verfügen über zwölf Jahre
Grundschulbildung, keine Berufsausbildung und geben zum Beruf Security
Mitarbeiter an. Sie legten der Behörde Ihren Reisepass vor, Sie legten der Behörde
eine Kopie der Geburtsurkunde vor. Sie sind im Besitz eines nationalen
Führerscheins XXXX Diesen legten
Sie der Behörde nicht vor.
eingestellt, weil Sie für die Behörde nicht greifbar waren. Mit 14.01.2022 wurde Ihr
Asylverfahren wiederum fortgeführt.
Ihrem Asylverfahren befragt. Die mit Ihnen aufgenommene Niederschrift wird im
Folgenden zur Gänze wiedergegeben:
LA: Welche Sprache ist Ihre Muttersprache und welche Sprachen sprechen Sie noch?
VP: Meine Muttersprache ist Hebräisch. Ich spreche noch Ibo und gut Englisch.
LA: Sind Sie damit einverstanden, dass die Einvernahme in englischer Sprache durchgeführt
wird?
VP: Ja.
LA: Wie ist die Verständigung mit dem Dolmetscher, haben Sie dazu Einwände?
VP: Ich habe keinen Einwand, die Verständigung ist gut.
Belehrung:
[…]
LA: Haben Sie die Belehrung verstanden, haben Sie dazu noch Fragen?
VP: Ich habe keine Fragen.
LA: Sie werden ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Sie im Fall von
Verständigungsschwierigkeiten jederzeit rückfragen können. Ich möchte sicher sein können,
dass alles, was Sie gesagt haben, auch so gemeint wurde. Vom bereitgestellten Wasser
können Sie sich bedienen. Bei Bedarf machen wir eine kurze Pause.
VP: Danke.
LA: Werden Sie im Verfahren von jemanden vertreten oder besteht für jemanden eine
Zustellvollmacht? Haben Sie einen Anwalt?
VP: Nein (schüttelt den Kopf)
LA: Wie geht es Ihnen gesundheitlich, nehmen Sie Medikamente, sind Sie in ärztlicher
Behandlung oder haben Sie Beschwerden?
VP: Ich bin gesund, keine Medikamente.
LA: Wir erwarten schon, dass Sie mit uns sprechen und nicht nur nicken!!
LA: Fühlen Sie sich psychisch und physisch in der Lage, die gestellten Fragen
wahrheitsgemäß zu beantworten?
VP: Ja.
LA: Gibt es Gründe, die gegen eine Befragung am heutigen Tage sprechen. Liegen
Befangenheitsgründe oder sonstigen Einwände gegen eine der anwesenden Personen vor?
VP: Nein. (nickt und spricht nicht)
LA: Haben Sie in der Erstbefragung am 05.01.2022 die Wahrheit gesagt und
stimmen diese Angaben? Können wir diese Aussagen als Basis für die jetzige Einvernahme
heranziehen?
VP: Ja, ich habe die Wahrheit gesagt.
LA: Wie heißen Sie, bitte nennen Sie Ihren richtigen Familiennamen und Vornamen sowie
etwaige frühere Namen auch Aliasnamen etc.
VP: Familienname: XXXX . Der AW schreibt seinen Namen:
XXXX LA: Wann und wo sind Sie geboren?
VP: Ich bin am XXXX in Äthiopien geboren.
LA: Sie wurden heute festgenommen, weil Sie Ihre Unterkunft in Salzburg ohne Angabe von
Gründen verlassen haben und sich somit dem Asylverfahren entzogen haben! Was sagen Sie
dazu?
VP: Ich habe denen gesagt, ich komme in drei bis vier Wochen zurück. Die haben gesagt, es
ist ok.
LA: Warum sind Sie nach Wien gekommen?
VP: Ich habe in Wien eine Wohnung gemietet. Ich war in Wien, bevor ich nach Salzburg kam.
Der Asylbeamte in Wien hat gesagt, ich muss nach Salzburg, ich habe aber hier in Wien eine
Wohnung gemietet, und in Salzburg haben Sie gesagt, dass es ok ist.
LA: Wo haben Sie in Wien Unterkunft genommen?
VP: Im 17. Bezirk, in der Flaggasse.
LA: Wo haben Sie in Israel zuletzt gelebt?
VP: XXXX
LA: Können Sie entsprechende identitätsbezeugende Dokumente vorlegen wie z.B.
Reisepass oder sonstige ID-Ausweise? Bzw. haben Sie bereits entsprechende Dokumente
vorgelegt?
Anm LA: Ein Reisepass wurde bei der niederschriftliche Erstbefragung am 05.01.2022
vorgelegt. Zum Zeitpunkt dieser Einvernahme befindet sich der Asylakt bei der Außenstelle
Salzburg.
LA: Haben Sie weitere Beweismittel vorzulegen. Dokumente bzw. neue Beweismittel,
welche Sie noch nicht vorgelegt haben, die wichtig für das Verfahren sind?
VP: Ja. In meinem Rucksack.
LA: Welche Dokumente haben Sie da?
VP: Wenn Sie diese sehen wollen, kann ich ihnen diese zeigen.
LA: Welche Staatsangehörigkeit haben Sie?
VP: Ich bin israelischer Staatsangehöriger.
LA: Welcher Volksgruppe gehören Sie an?
VP: (Schüttelt den Kopf) weiß ich nicht
LA: Welche Religionszugehörigkeit haben Sie?
VP: Konfessionslos.
LA: Wie lautet Ihr Familienstand??
VP: Ledig.
LA: Haben Sie Kinder, auch uneheliche oder adoptierte Kinder bzw. Sorgepflichten, wenn
ja nennen Sie deren Personendaten?
VP: (Schüttelt den Kopf) Nein.
LA: Nennen Sie mir bitte die Namen, das Geburtsdatum und den Aufenthaltsort Ihrer
Eltern und Geschwister!
VP:
Anm: Der AW schreibt auf ein Blatt Papier
Vater: XXXX , verstorben
Mutter: XXXX 55 Jahre
Der AW schreibt: 8 Geschwister mit mir zusammen.
Alle sind in Israel wohnhaft
LA: Wann sind Sie aus Israel ausgereist?
VP: Der AW schreibt: 01.11.2021
LA: Wann sind Sie in Österreich eingereist?
VP: Legal am 01.11.2022
LA: Haben Sie nach wie vor Kontakt zu jmd. in Israel bzw. Israel und zu wem?
VP: Ja, zu meiner Familie.
LA: Haben Sie Angehörige oder Verwandte in Europa bzw. Österreich?
VP: (schüttelt den Kopf) Nein.
LA: Waren Sie jemals in Haft oder haben Sie je in einem Land strafbare Handlungen gesetzt?
VP: Nein. Ich wurde einmal in Israel verhaftet und nach ein paar Stunden wie frei gelassen.
LA: Wegen was wurden Sie verhaftet?
VP: Ich hatte mit den Nachbarn Schwierigkeiten.
LA: Haben Sie Österreich seit Ihrer Einreise je verlassen?
VP: Nein.
LA: Können Sie sich auf die gestellten Fragen konzentrieren und verstehen Sie den
Dolmetscher?
VP: Ja.
LA: Können Sie mir sagen, warum Sie Ihre Heimat verließen und in Österreich einen
Aslyantrag stellten? Nennen Sie ihre konkreten und ihre individuellen Fluchtgründe dafür?
Schildern Sie bitte Ihre Fluchtgründe in freier Erzählung. Nehmen Sie sich ruhig Zeit dafür.
Erzählen Sie so viele Details wie möglich. Sprechen Sie bitte auch über Ihre Emotionen
Gefühle usw.?
VP: Es sind viele Sachen, Leute haben mich sexuell belästigt und haben nicht aufgehört. Die
haben Unterstützung von der Polizei. Sie hacken mein Telefon meinen Computer. Sie stehlen
mir Geld, ich kann Ihnen, wenn Sie wollen, Bilder zeigen.
LA: Wer hackt Ihr Telefon?
VP: Die Polizei hat gesagt, ich soll zu einer externen Firma gehen, wenn diese mir aber einen
Computer geben, der schon gehackt ist, da kann ich nichts machen.
LA: Wie wurden Sie sexuell belästigt?
VP: Jeden Tag. Unterschiedlich, man versuchte mich anzufassen, viele Sachen.
LA. Wer hat Sie sexuell belästigt?
VP: Einige Leute, bei denen ich dort gearbeitet habe und die bitten auch andere Leute mich
zu belästigen. Nachbarn.
LA. Was arbeiten Sie?
VP: Ich habe in einem Lager gearbeitet und davor als Security.
LA. Wann haben diese sexuellen Belästigungen angefangen?
VP: (überlegt lange) Vor vier Jahren oder so.
LA: Warum sind Sie dann nicht schon früher ausgereist?
VP: Ich wollte nicht herkommen, um Asyl zu beantragen. Ich war eigentlich auf der Suche
nach einem Job und ich habe gewartet und die haben nicht aufgehört mit den Belästigungen.
LA: Sie haben aber einen Asylantrag gestellt?
VP: Ich hatte das Gefühl, dass ich das brauche. Ich habe Asyl beantragt, der Beamte war sehr
unhöflich, ich konnte keine Fragen stellen.
LA: Was wurde in diesem Lager gelagert?
VP: Das war ein Lager für Essen und Gemüse namens Rani Lavi.
LA: Haben Sie diese sexuellen Belästigungen Ihrem Chef gemeldet?
VP: Nein.
LA: Warum nicht?
VP: Ich war verwickelt in einem Autounfall und hatte keine Zeit, es meinem Chef zu
sagen.
LA: Sie hatten 4 Jahre keine Zeit die Belästigungen Ihrem Chef zu erzählen?
VP: Der Job ging nicht 4 Jahre, sondern eineinhalb Jahre.
LA. Dann hatten Sie 1,5 Jahre keine Zeit?
VP: Ich wusste nicht, was ich sagen soll.
LA: Haben Sie die sexuellen Belästigungen angezeigt?
VP: Ja.
LA: Haben Sie darüber ein Dokument?
VP: Nein.
La: Wann wurden Sie letztmalig sexuell belästigt?
VP: Heute.
LA. Von Wem?
VP: Hier von der Polizei.
LA: Machen Sie mir dazu genaue Angaben?
VP: Ich wurde verhaftet, ich musste mich ausziehen, das war mir sehr unangenehm und ich
fragte, ob das nicht eine Frau machen könne. Diese Leute haben auch kein Englisch
gesprochen, sondern nur Deutsch. Ich habe meine Kleidung ausgezogen und dann war das
schwierig für mich. Sie hätten mir das alles auf Englisch sagen können und ich habe mich
gefragt, warum ich mich habe ausziehen müssen.
LA. Warum wollten Sie von einer Frau untersucht werden?
VP: Weil die sexuelle Belästigung durch Männer erfolgte.
LA. Welche sexuellen Vorlieben haben Sie?
VP: Frauen.
LA: Wie; wann und wo wurde Ihnen Geld gestohlen?
VP: Ich kenne die exakten Daten nicht. Ich weiß nicht, wer das Geld gestohlen wurde. Es
wurde Geld direkt von meinem Bankkonto weggenommen.
LA: Haben Sie noch weitere Fluchtgründe?
VP: Ich glaube das ist genug.
Anm: Es wurden die Dokumente von der LPD Wien/PAZ ausgehoben.
Es liegen einige Tickets vor.
LA: Was ist das für ein Dokument? (Anm: Die Dokumente werden dem AW gezeigt)
VP: Ein Passwort für mein Bankkonto
Eine Geburtsurkunde
Anm: Die Geburtsurkunde wird kopiert und zum Akt genommen.
VP:
LA: Möchten Sie noch etwas zu Ihren Fluchtgründen ergänzend vorbringen?
VP: Nein, das passt.
LA: Haben Sie in anderen Ländern Anträge auf internationalen Schutz eingebracht?
VP: Persönlich nur in Österreich. Ich habe mich via E-Mail erkundigt, wo man sonst noch um
Asyl ansuchen könnte.
LA. Wo haben Sie sich erkundigt?
VP: Nur in Schweden.
LA: Sie sind laut Einreisestempel in Ihrem Reisepass am 01.11.2021 in das Bundesgebiet
eingereist. Warum haben Sie erst 2 Monate später (05.01.2022) einen Antrag auf
internationalen Schutz gestellt?
VP: Ich wollte reisen und andere Orte kennen lernen. Ich sprach mit meiner Familie ein paar
Tage nach meiner Ankunft und dann wurden die Sachen leichter. Der Grund, warum ich
heute hier bin ist zu fragen, ob ich ein bisschen länger bleiben kann, Deutsch lernen kann und
ein Visum bekommen kann.
LA. Besuchen Sie Kurse?
VP: Nein.
LA: Welche Schulbildung haben Sie?
VP: Ich habe 12 Jahre die Grundschule besucht. Was das Deutsch betrifft hatte ich ein
bisschen Schwierigkeiten mit der Bank in Israel und man sagte mir ich solle hier her kommen.
LA. Was würde passieren, wenn Sie wieder nach Israel zurückkehren müssten?
VP: Ich weiß nicht, was Sie meinen, sexuelle Belästigung. Nachdem ich das Flugticket gekauft
hatte, wurde in meine Wohnung eingebrochen und es war nicht das erste Mal dass man
einbrach.
LA: Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie ausreichend die Möglichkeit Ihr
Vorbringen darzustellen oder möchten Sie noch etwas hinzufügen? Möchten Sie bezüglich
Ihrer Fluchtgründe noch etwas anführen, wonach ich nicht explizit gefragt habe?
VP: Ich wollte nur fragen, was jetzt passiert.
LA: Sie werden im Anschluss an die Einvernahme entlassen und Sie haben nach Salzburg in
Ihre Unterkunft zurückzukehren.
Der AW wird über das Meldegesetz belehrt.
LA: Möchten Sie die Länderfeststellung zu Israel im Rahmen des Parteiengehörs zur
Kenntnis gebracht haben? Sie haben Gelegenheit, hierzu eine Stellungnahme abzugeben.
VP: Nein.
LA: Möchten Sie eine Ausfertigung der Niederschrift.
VP: Ja.
LA: Konnten Sie sich bei dieser Einvernahme konzentrieren? Haben Sie den Dolmetscher
einwandfrei verstanden?
VP: Ja, danke.
aufgenommene Niederschrift wird im Folgenden zur Gänze wiedergegeben: L
[…]
Die Referentin klärt den Antragsteller über die Rolle der anwesenden Personen und den
Verlauf der Einvernahme auf. Der Verfahrensablauf wird zusammengefasst und erörtert.
V.: Sie sind am 01.11.2021 nach Österreich eingereist, haben am 05.01.2022 in Österreich
einen Antrag auf internationalen Schutz eingebracht. Sie geben an, Sie hätten Angst vor der
Rückkehr in die Heimat, bringen am 31.03.2022 einen Antrag auf Ausstellung eines
Konventionsreisepasses ein und vermeiden es seit der Einreise beharrlich, sich irgendwo in
Österreich dauerhaft niederzulassen bzw. sich im Zentralen Melderegister anzumelden.
Zuletzt konnte Ihnen nach Auskunft der Caritas Wien und mit Hilfe der PI Königswiesen eine
Ladung zur Einvernahme beim BFA zugestellt werden.
A.: Die Registrierung wurde mir verweigert.
F.: Haben Sie gegen eine der anwesenden Personen aufgrund einer möglichen Befangenheit
oder aus sonstigen Gründen irgendwelche Einwände.
A.: Nein.
F.: Haben Sie Dokumente, welche Ihre Identität beweisen.
A.: Ich habe meinen Reisepass in Vorlage gebracht. Ich habe meine Geburtsurkunde in Kopie
vorgelegt.
Anm.: Geburtsurkunde Nr. XXXX
Reisepass des Staates Israel Nr. XXXX
F.: Möchten Sie heute irgendwelche Beweismittel in Vorlage bringen.
A.: Nein, ich möchte Ihnen Fotos und Videos senden.
F.: Was zeigt das Video, was zeigen die Fotos.
A.: Ich wurde in Israel körperlich attackiert und ich habe von dieser Attacke ein Video
aufgenommen, während ich attackiert wurde. Das war Mitte Oktober 2021, ca. eine oder
zwei Wochen vor meiner Ausreise nach Wien. Ich sollte ins Mental Health Center in XXXX
gebracht werden. Ich wollte aber nicht ins Krankenhaus. Ich sollte dort, wegen eines
Arbeitsunfalls, an dessen Folge ich heute noch leide, therapiert werden.
Ich möchte Ihnen das Video vorlegen. Ich habe gefilmt, wie das Klinikpersonal versucht hat
mich in Mental Health Center in XXXX bringen, damit ich dort
therapiert werden kann. Die Fotos zeigen einen Screenshot, wie mein Mobiltelefon von einer
mir unbekannten Person gehackt wird.
F.: Waren Sie jemals früher im Mental Health Center in XXXX stationär
aufgenommen.
A.: Ich war im Jahr 2018 schon einmal im Mental Health Center in XXXX
untergebracht und zwar einen Monat lang. Ich wurde damals aufgrund eines Arbeitsunfalls
(Unfall mit einem Gabelstapler) stationär aufgenommen und gepflegt.
F.: Geben Sie bitte Ihre Mobiltelefonnummer bekannt.
A.: Meine Telefonnummer lautet 0665/ XXXX
F.: Wovon bestreiten Sie in Österreich den Lebensunterhalt.
A.: Ich habe meine Familie gebeten mir Geld nach Österreich zu überweisen. Ich habe keine
feste Adresse in Österreich und konnte kein Bankkonto in Österreich eröffnen. Außerdem
habe ich die Befürchtung, dass mein Geld bei der Bank nicht sicher ist. Von meinem
Bankkonto in Israel wurde Geld eingezogen und zwar vom National Insurance Institute. Es
handelt sich um einen Betrag von 5.000 Shekel.
Ich habe letztendlich über Western Union Geld von der Familie erhalten. Von diesem Geld
bestreite ich meinen Lebensunterhalt. Es handelt sich dabei um ca. 2.000 Shekel monatlich,
ich kann den Betrag in Euro nicht angeben. Ich bekomme auch manchmal auch höhere
Beträge von meiner Mutter überwiesen.
Anm.: 2.000 ILS = ca. 600 Euro.
F.: Sind Sie versichert (Kranken- und Unfallversicherung).
A.: Ich bin nicht versichert, ich kann mir keine Versicherung leisten.
F.: Haben Sie Beweismittel auf Ihrem Handy.
A.: Nein.
F.: Werden Sie im Verfahren von einem Rechtsanwalt vertreten.
A.: Ich habe keinen Rechtsanwalt.
Anm.: Es befindet sich eine Zustellvollmacht Mag. Daniel Zipfel, Caritas Wien, im Akt.
F.: Wohin soll der Bescheid des BFA geschickt werden.
A.: Ich widerrufe die Zustellvollmacht, welche ich der Caritas Wien erteilte und ersuche Sie
mir den Bescheid an die Adresse XXXX zuzustellen, dort wohne
ich derzeit.
F.: Haben Sie irgendwo außerhalb von Österreich um Asyl angesucht.
A.: Nein.
F.: Wie geht es Ihnen gesundheitlich.
A.: Gut.
F.: Fühlen Sie sich psychisch gesund.
A.: Natürlich.
F.: Befinden Sie sich in ärztlicher Behandlung oder sonst in Therapie.
A.: Nein.
F.: Nehmen Sie Medikamente.
A.: Nein.
F.: Sind sie einvernahmefähig. Sind Sie geistig und körperlich in der Lage heute die
Einvernahme durchzuführen.
A.: Ja.
Sie können mir Fragen stellen, ich werde versuchen zu antworten, werde aber meine
Antworten aufschreiben. Ich bin weder stumm noch kann ich nicht sprechen. Ich möchte
nicht mehr mit der Behörde sprechen, obwohl ich es könnte.
F.: Seit wann möchten Sie nicht mehr mit der Behörde sprechen.
A.: Ich habe im Rahmen der Erstbefragung noch normal mit der Behörde gesprochen. Ich
wurde dann gewahr, dass die Stimmen der Personen aufgezeichnet werden. Einige Stimmen
habe ich wiedererkannt und fürchte, dass meine Stimme aufgezeichnet wird und ich so
überwacht werde.
Ich habe Angst vor Überwachung, aus diesem Grunde spreche ich nicht mehr.
F.: Können Sie die lateinische Schrift lesen.
A.: Ja.
F.: Können Sie Deutsch.
A.: Nein.
F.: Verstehen Sie den Dolmetsch einwandfrei.
A.: Ja, ich spreche Hebräisch und Englisch, beides gut. Meine Muttersprache ist Hebräisch.
Ich bin damit einverstanden, dass die Einvernahme heute in der Sprache Englisch
durchgeführt wird.
[…]
F.: Haben Sie eine Freundin, eine Verlobte.
A.: Nein, weder noch.
F.: Sind Sie homosexuell.
A.: Nein, ich bin heterosexuell, ich fühle mich zu Frauen hingezogen und nicht zu Männern.
F.: Aus welchem Gebiet/welcher Region Ihres Heimatlandes kommen Sie.
A.: Ich wurde in Addis Abeba geboren und bin in Israel (Ramla und Lod) aufgewachsen.
F.: Sind Ihre Eltern Staatsbürger Israels.
A.: Ja, auf Nachfrage gebe ich an, mein Vater heißt XXXX und meine Mutter heißt
XXXX F.: Seit wann halten Sie sich in Österreich auf.
A.: Seit dem 01.11.2021.
F.: Wenn Sie im Besitz von Beweismitteln bzw. Identitätsdokumenten sind, legen Sie diese
bitte vor.
A.: Ich habe den Reisepass vorgelegt. Alles andere ist in meiner Heimat Israel.
F.: Welche Schul- bzw. Berufsausbildung haben Sie, welchen Beruf haben Sie.
A.: Ich habe in Lod die Grundschule besucht, 1996 bis 2008.
F.: Haben Sie in der Heimat Israel den Grundwehrdienst geleistet.
A.: Ja, ich habe in Israel von Mitte 2009 bis 17.07.2012 den militärischen freiwilligen
Grundwehrdienst geleistet.
F.: Seit wann leben Sie in Israel.
A.: Ich lebe seit meinem ersten Lebensjahr in Israel (Ramla und Lod).
F.: Schildern Sie Ihr Berufsleben die letzten drei Jahre vor der Ausreise.
A.: Ich habe selten gearbeitet, ich lebte meistens von der Unterstützung der Familie.
F.: Haben Sie, seit Sie den Militärdienst beendeten, nichts gearbeitet, sondern nur von der
Unterstützung der Familie gelebt.
A.: Ich habe entweder von September oder Oktober 2012 bis Jänner 2013 als Mitarbeiter in
einer Security in diversen Lagern in Lod gearbeitet. Das war mein erster Arbeitsplatz und ich
habe diesen nur vier Monate lang gehabt. Dann habe ich verschiedene Gelegenheitsjobs
gehabt. Ich habe als Laufbursche gearbeitet, ab Mitte 2014 bis Mitte 2015 habe ich wieder
als Security-Mitarbeiter zu arbeiten begonnen. Von Mitte 2015 bis Frühling 2016 habe ich
bei einer anderen Firma als Security-Mitarbeiter gearbeitet.
F.: Was machten Sie ab dem Frühjahr 2016, um Ihren Lebensunterhalt zu bestreiten.
A.: Dann war ich in einem Lagerhaus in Lod beschäftigt, ich habe dort von März bis Juni 2016
gearbeitet. Danach war ich in verschiedenen Geschäften in Lod als Security-Mitarbeiter
angestellt. Dann war ich Lagerarbeiter. Ich habe diese Arbeit bis ins Jahr 2018 gemacht.
Zuletzt war ich arbeitslos und lebte von der Unterstützung meiner Mutter.
Von 2017 bis 2018 arbeitete ich in einem Lagerhaus in Modi'in Ilit. Ich erlitt einen
Arbeitsunfall (Beinverletzung erlitten durch Gabelstapler). Dann suchte ich eine leichte
Arbeit, ich konnte aber keine finden. Damals – nach dem Arbeitsunfall im Lagerhaus in
Modi'in Ilit hatte ich Rücken-, Nacken- und Beinschmerzen. Ich fühle mich bis heute beim
Verrichten schwerer Arbeiten eingeschränkt.
F.: Wann war der letzte Arbeitstag in Israel.
A.: Das war der 18.03.2021, diesen Job, der am 18.03.2021 endete, machte ich fünf Monate.
Das war der erste Job, den ich nach dem Arbeitsunfall im Lagerhaus in Modi'in Ilit gefunden
habe und es war nicht leicht diese Arbeit zu finden. Eine andere Arbeit habe ich nicht
gefunden. Ich habe kaum gearbeitet. Ich lebte der Unterstützung der Familie. Zunächst, nach
dem Arbeitsunfall erhielt ich Unterstützung von der Sozialhilfe, aber nur kurze Zeit. Ich wollte
hier in Österreich gar keinen Asylantrag stellen, ich war einfach nur auf Arbeitssuche. Ich
wollte eine leichte Arbeit finden.
F.: Wurden Sie entlassen, haben Sie gekündigt, wurden Sie gekündigt.
A.: Ich konnte nicht länger beschäftigt werden. Ich habe ab dem 18.03.2021 einfach keine
Arbeit mehr gefunden. Ich lebte zuhause, von der Unterstützung der Mutter und ich dachte
daran meine Heimat zu verlassen, um woanders Arbeit zu finden. Dann hörte ich von
Österreich, dass Österreich ein schönes Land wäre und reiste am 01.11.2021 nach Wien.
F.: Wie lautet der Name des Vaters, Geburtsdatum und Wohnort.
A.: Mein Vater heißt XXXX sein Geburtsdatum ist mir nicht bekannt, er starb, da
war ich noch ein Kind. Ich kann über die Todesursache nichts angeben.
F.: Wie lautet der Name der Mutter, Geburtsdatum und Wohnort.
A.: Meine Mutter heißt XXXX , ihr Geburtsdatum ist mir nicht bekannt,
sie ist ungefähr 1960 geboren.
F.: Wovon lebt die Mutter.
A.: Meine Mutter lebt von der Sozialhilfe des Staates Israel und von der Unterstützung durch
die Kinder. Meine Mutter arbeitet gelegentlich. Sie hat immer Sozialunterstützung erhalten.
Wenn meine Mutter arbeitet, dann wird die Arbeit von der Sozialhilfebehörde genehmigt.
F.: Haben Sie Geschwister.
A.: Ich habe sieben Geschwister.
XXXX
XXXX XXXX
XXXX XXXX
XXXX XXXX
Auf Nachfrage gebe ich an
Bruder XXXX , 1992 geboren, ist noch nicht verheiratet (verlobt), er hat noch keine
Kinder. Von Beruf ist Sportler (Fußballspieler, Sportverein nicht bekannt) und er lebt noch im
Elternhaus. Er macht auch Gelegenheitsarbeiten
Schwester XXXX , 1989 geboren, ist verheiratet und hat einen zehnjährigen Sohn. Sie
ist Hausfrau. Der Ehemann von ihr arbeitet als technischer Angestellter in einem Lagerhaus.
Sie leben in Ness Ziona.
Schwester XXXX , 1986 geboren, ist verheiratet und hat einen dreijährigen Sohn. Sie
ist Hausfrau. Der Ehemann von ihr arbeitet, aber was, kann ich nicht sagen. Sie leben in
Ramla.
Schwester XXXX 1983 geboren, ist verheiratet und hat eine einjährige Tochter. Sie
ist Kindergärtnerin und arbeitet in diesem Beruf. Der Ehemann von ihr arbeitet, aber was,
kann ich nicht sagen. Sie leben in Lod.
Schwester XXXX , 1980 geboren, ist geschieden und hat fünf Kinder. Ich weiß nicht,
wovon sie lebt. Ich nehme an, sie lebt von der Sozialhilfe Sie leben in Bat Yam.
Bruder XXXX , 1984 geboren, ist verheiratet und hat zwei Söhne im Alter von zehn
und von zwei Jahren. Er arbeitet in einem Lagerhaus. Sie leben in Ramla.
Schwester XXXX , 1978 geboren, ist verheiratet und hat zwei Söhne und vier Töchter
Vier davon sind erwachsen und zwei minderjährig. Der Ehemann von ihr arbeitet in einem
Lagerhaus. Sie leben in Netanya.
F.: Hat Ihr Vater Geschwister.
A.: Mein Vater hat Geschwister, aber von denen kann ich nichts berichten.
F.: Hat Ihre Mutter Geschwister.
A.: Meine Mutter hat Geschwister, aber von denen kann ich nichts berichten.
F.: Wo leben die Geschwister der Eltern.
A.: Sie leben allesamt in Israel. Ich kenne nicht jeden von ihnen.
F.: Sind alle Verwandten Äthiopier bzw. keiner bestimmten Volksgruppe zugehörig und
konfessionslos.
A.: Ja, alle.
F.: Wann haben Sie zum ersten Mal daran gedacht, dass Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen.
A.: Ich wollte eigentlich Israel nur für kurze Zeit verlassen, ich wollte hier arbeiten und dann
wieder nach Israel zurückkehren, aber ich habe es mir anders überlegt, es gefällt mir hier.
Ich liebe die Ruhe. Ich möchte mir hier einfach nur Ruhe gönnen.
Die Ruhe war das Ziel. Ich wurde auch in Österreich schikaniert. Das ist polizeibekannt.
F.: Wer hat Sie in Österreich schikaniert.
A.: Ich wurde in Österreich bestohlen, auf Nachfrage gebe ich an, das war in Wien,
Palffygasse 25. Ich wurde auch während meines Aufenthalts in Wien, Max-Winter-Platz
bestohlen.
F.: Haben Sie den Diebstahl zur Anzeige gebracht.
A.: Ich vermute, ich sollte überwacht werden.
F.: Wann haben Sie ihr Heimatland tatsächlich verlassen.
A.: Am 01.11.2021 flog ich nach Wien.
F.: Wo waren Sie die letzte Nacht vor ihrer Ausreise aufhältig.
A.: Zuhause an meiner Heimatadresse, diese lautet XXXX .
F.: Beschreiben Sie Ihre Unterkunft.
A.: Größe des Hauses (umbaute Fläche), wie viele Etagen, wie viele Zimmer, Garten, Garage,
gibt es darüber hinaus Grundbesitz.
A.: Es handelt sich um ein vierstöckiges Wohngebäude, die Wohnung befindet sich im vierten
Stock, es handelt sich um eine Zweizimmerwohnung, die derzeit von niemandem wird. Ich
habe diese Wohnung gemietet. Wer die Miete jetzt bezahlt, weiß ich nicht.
Eine Tante von mir (mütterlicherseits) mit Namen „Aunt“, lebt mit ihren drei Kindern in Lod.
Ich nenne sie nicht beim Namen, obwohl ich ihn kenne.
F.: Was macht „Aunt“ beruflich, ist sie verheiratet.
A.: Sie ist nicht verheiratet und hat drei Kinder.
Meine Mutter hat ein Eigenheim in Ramla, die Adresse dort lautet XXXX . Es
handelt sich um ein Haus mit vier Schlafzimmern und den anderen Räumen. Auf Nachfrage
gebe ich an, in der Nähe befindet sich ein Garten. In diesem Haus lebt meine Mutter.
F.: Wem gehört das Haus.
A.: Das Haus gehört meiner Mutter. Ich habe die meiste Zeit in Ramla bei meiner Mutter
gewohnt. Ich habe einige Zeit in Lod gewohnt, deswegen habe ich die Wohnung erwähnt.
Ich kann mich aber nicht mehr erinnern, wann ich in Lod lebte.
F.: Telefonieren Sie regelmäßig mit der Mutter.
A.: Ja, heute habe ich mit ihr gesprochen. Seit einiger Zeit telefonieren wir nur mehr
unregelmäßig.
F.: Wie geht es Ihrer Mutter.
A.: Gut, danke.
F.: Reisten Sie schlepperunterstützt nach Österreich ein.
A.: Ich kam legal.
F.: Warum wählten Sie Österreich.
A.: Es ist ein schönes Land.
F.: Geben Sie chronologisch und lückenlos die Aufenthaltsorte der letzten drei Jahre in Ihrer
Heimat an.
A.: Immer in XXXX Israel.
F.: Haben Sie den von ihnen angegebenen Familiennamen in ihrem Herkunftsstaat auch
schon geführt.
A.: Ja.
F.: Sind Sie in Ihrer Heimat vorbestraft?
A.: Nein.
F.: Standen Sie je vor Gericht.
A.: Ja, im März 2020. Ich wurde von der Polizei angezeigt, nachdem die Nachbarn in Lot die
Polizei gerufen hatten. Ich fühlte mich damals von den Nachbarn belästigt. Sie verlangten
Geld von mir. Sie haben aber übertrieben und ich bat sie aufzuhören, dann riefen sie die
Polizei.
F.: Waren Sie in Ihrem Heimatland inhaftiert?
A.: Nein.
F.: Hatten Sie Probleme mit den Behörden in der Heimat.
A.: Ja, damals als ich die Nachbarn in Lot bat aufzuhören. Darüberhinaus hatte ich keine
Probleme mit der Polizei.
F.: Bestehen gegen Sie aktuelle staatliche Fahndungsmaßnahmen wie
Aufenthaltsermittlung, Haftbefehl, Strafanzeige, Steckbrief, etc.
A.: Aktuell nicht, ich muss das erst herausfinden.
F.: Sind oder waren Sie politisch tätig.
A.: Nein.
F.: Sind oder waren Sie Mitglied einer politischen Partei.
A.: Nein.
F.: Sind Sie Mitglied einer Organisation.
A.: Nein.
F.: Haben oder hatten Sie sonstige Probleme aufgrund eines Naheverhältnisses zu einer
Organisation, das heißt einem Club oder Verein.
A.: Nein.
F.: Hatten Sie in ihrem Herkunftsstaat aufgrund Ihres Religionsbekenntnisses Probleme?
A.: Nein.
F.: Hatten Sie in Ihrem Heimatland Probleme aufgrund Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit.
A.: Diese Frage kann ich nicht beantworten.
F.: Hatten Sie gröbere Probleme mit Privatpersonen (Blutfehden, Racheakte etc.)
A.: Ich wurde von meinen Arbeitskollegen schikaniert und meine Arbeitskollegen wollten
mich schädigen.
F.: Nahmen Sie in ihrem Heimatland an bewaffneten oder gewalttätigen
Auseinandersetzungen teil.
A.: Nein.
F.: Schildern Sie die Gründe, warum sie Ihr Heimatland verlassen und einen Asylantrag
gestellt haben, von sich aus vollständig und wahrheitsgemäß.
Sie werden darauf hingewiesen, dass falsche Angaben die Glaubwürdigkeit Ihres
Vorbringens beeinträchtigen können.
Sollten Sie zu irgendeinem Zeitpunkt vor österreichischen Behörden falsche Angaben
gemacht haben oder sollte es zu sonstigen Ungereimtheiten gekommen sein, so werden Sie
aufgefordert, dies jetzt bekannt zu geben.
Soweit Sie auf Ereignisse Bezug nehmen, werden Sie auch aufgefordert, den Ort und die Zeit
zu nennen, wann diese stattfanden und die Personen, die daran beteiligt waren.
A.: Ich wollte eigentlich in Österreich arbeiten und dann wieder in meine Heimat
zurückkehren. Aber ich genieße die Ruhe hier, aber das braucht man nicht zu betonen. Ich
suchte nach Arbeit in einem Lagerhaus oder nach leichter Arbeit, aber ich brauchte eine
Arbeitserlaubnis, aus diesem Grund habe ich im Jänner 2021 hier einen Asylantrag gestellt.
Ich habe im März auch einen Antrag auf Ausstellung eines Konventionspasses eingebracht.
F.: Warum haben Sie dann einen Asylantrag gestellt.
A.: Ich möchte gerne einen Konventionsreisepass und ich verweise auf die Niederschrift vom
14.01. 2022, ich habe angegeben, dass ich im Heimatland sexuell belästigt worden bin.
F.: Wann sind Sie im Heimatland sexuell belästigt worden (geben Sie ein ungefähres Datum
an) und wie gestaltete sich diese Belästigung.
A.: Ich wurde körperlich sexuell belästigt, ich wurde psychisch sexuell belästigt und auch
psychisch verletzt - ich wurde hauptsächlich durch Lautsprecher belästigt.
F.: Was geschah während der körperlichen sexuellen Belästigung, können Sie diese
Belästigung beschreiben.
A.: Ich wurde vom Klinikpersonal am Geschlechtsorgan berührt. Das war Mitte Oktober
F.: Wann war das.
A.: Das war im Oktober 2021, als man versuchte mich ins Mental Health Center XXXX
einzuliefern.
F.: Haben Sie diesen sexuellen Übergriff durch das Klinikpersonal bei der Polizei des
Heimatlandes zur Anzeige gebracht.
A.: Nein.
F.: Warum nicht.
A.: Ich kann mich nicht erinnern, dass es jemals so etwas gegeben hätte und ich vermute,
dass meine Anzeige nicht angenommen worden wäre.
F.: Wann begann diese psychische Belästigung und wann endete diese.
A.: Diese psychische Belästigung begann im Jahr 2019 und fand durchwegs dann statt, wenn
ich bei der Security beschäftigt war. Immer wenn ich bei der Security arbeitete, fühlte ich
mich psychisch belästigt. Ich meine damit ich konnte nicht mehr schlafen und ich konnte mich
nicht mehr konzentrieren.
F.: Ich verstehe, dass Lautsprecher laut sein können und auch sehr lästig sein können, aber
warum gibt es bei der Security Lautsprecher.
A.: Die Lautsprecher wurden von Mitarbeitern bei der Security missbräuchlich verwendet, um
mich zu stören und um mich zu schikanieren. Es waren Mitarbeiter, die mich los werden
wollten. Ich kann deren Namen aber nicht angeben, ich habe es nicht überprüft.
F.: Warum haben Sie sich nicht beim Arbeitgeber beschwert.
A.: Das hätte keinen Sinn gehabt, jene Mitarbeiter, die nicht wollten, dass ich weiterhin bei
der Security arbeite, haben mich auch außerhalb des Arbeitsplatzes schikaniert. Sie
versuchten mich auch daran zu hindern in die Arbeit zu gelangen.
Der Arbeitgeber fragte mich, ob ich Probleme hätte, aber ich habe dessen Frage nicht ernst
genommen.
F.: Womit erklären Sie sich das Verhalten der Mitarbeiter. Welches Motiv hatten die so zu
handeln.
A.: Sie wollten mehr Geld verdienen. Wenn sie mich aus der Security hinausekeln, dann
erhalten sie selbst mehr Geld, mehr Zulagen, mehr Stunden. Somit versuchten sie mich
loszuwerden, sie versuchten mich zu erniedrigen. Das ist deren Motiv gewesen. Eine andere
Arbeit habe ich leider nicht gefunden.
Ich komme im Wesentlichen nach Österreich, um hier eine ruhige Arbeit zu finden und um
hier in Frieden leben zu können.
Diese Personen, die mich schikanierten, haben auch andere Mitarbeiter der Security
schikaniert und haben auch bei anderen Mitarbeitern versucht, diese aus dem Arbeitsprozess
zu drängen. Dies deshalb, damit sie mehr Stunden haben, mehr Objekte sichern können,
mehr Geld erhalten.
Es handelt sich bei der Security, wo ich beschäftigt war um eine eingeschworene Gruppe, die
sich die Rayons untereinander aufteilte, um genug Geld zu verdienen. Ich vermute, es hat
ihnen auch Vergnügen bereitet andere zu schikanieren.
F.: Gibt es noch andere Gründe, warum Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen haben.
A.: Nein.
F.: Haben Sie sämtliche Gründe, warum Sie die Heimat verlassen haben, vollständig
geschildert.
A.: Ja.
F.: Was würde Sie konkret erwarten, wenn Sie jetzt in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren
müssten.
A.: Ich könnte dort wiederum schikaniert werden.
F.: Gibt es aus Ihrer Sicht Gründe, die gegen eine Ausweisung sprechen? Haben Sie familiäre
Interessen in Österreich?
A.: Ich habe niemanden hier.
Ich bin nicht geimpft und deswegen erschien mit die Einreise nach Österreich am
bequemsten. Ich möchte hier arbeiten, benötige aber eine Arbeitserlaubnis.
F.: Was meinen Sie damit, dass die Einreise nach Österreich die bequemste Möglichkeit
gewesen wäre.
A.: Ich habe gehört, dass Österreich schön wäre, habe das nachgeprüft und habe mich dafür
entschieden.
F.: Leben Sie mit jemandem in Österreich zusammen, wenn ja, seit wann?
A.: Ich lebe allein.
F.: Haben Sie weitere Verwandte in Österreich?
A.: Ich habe hier keine Verwandten.
F.: Haben Sie private Interessen (Grundstücke, Firmen, Aktien) in Österreich? Wenn ja,
konkretisieren Sie diese!
A.: Nein.
F.: Sind Sie in irgendwelchen Vereinen tätig?
A.: Nein.
F.: Besuchten Sie in Österreich irgendwelche Kurse oder absolvierten sie eine Ausbildung?
A.: Ich besuche aktuell keinen Deutschkurs.
F.: Wenn Sie hier arbeiten wollen, wird es unerlässlich sein, dass Sie Deutsch sprechen.
A.: Ich habe in Wien mit dem Selbststudium der deutschen Sprache begonnen. Ich versuche
mir nun selbst Deutsch beizubringen – ich benötige ein Bankkonto, damit ich den
Deutschkurs bezahlen kann.
F.: Von welchen finanziellen Mitteln bestreiten Sie Ihren derzeitigen Lebensunterhalt?
A.: Ich lebe von der finanziellen Unterstützung durch meine Familie. Ich möchte in Österreich
ein Bankkonto eröffnen, ich brauche dabei Unterstützung.
F.: Sind Sie derzeit berufstätig?
A.: Ich arbeite nicht.
F.: Wurden Sie in Österreich jemals von einem Gericht verurteilt oder mit einem
Aufenthaltsverbot oder einer Ausweisung belegt.
A.: Ich habe keine Probleme mit den Gesetzen in Österreich.
F.: Haben sie sämtliche Gründe, die Sie veranlasst haben, Ihr Heimatland zu verlassen,
vollständig geschildert.
A.: Ja.
F.: Wurde Ihnen ausreichend Zeit eingeräumt, Ihre Probleme vollständig und so ausführlich,
wie Sie es wollten, zu schildern.
A.: Ja.
F.: Wollen Sie noch etwas angeben, was ihnen besonders wichtig erscheint.
A.: Nein.
F.: Über welche Vermögenswerte verfügen Sie (Schmuck, Bargeld, Wertgegenstände).
A.: Nichts. Ich erhalte Unterstützung von meiner Familie in Israel, davon lebe ich.
F.: Welche Absichten haben Sie, wie stellen Sie sich Ihre Zukunft (in Österreich) vor.
A.: Ich möchte weiterhin in Ruhe hier leben. Ich möchte hier arbeiten.
F.: Sie sind seit 01.11.2021 in Österreich und waren noch kein einziges Mal im Zentralen
Melderegister angemeldet. Warum.
A.: Die Unterkunftsgeber in Österreich verweigerten mir die Registrierung. Sie verwiesen
mich an die Polizei. Die Regierung in Österreich verweigerte mir die Registrierung.
F.: Wohin gingen Sie um die Registrierung (Anmeldung im ZMR) vorzunehmen.
A.: Ich ging zum Magistrat der Stadt Wien (17. Bezirk) um mich dort anzumelden. Ich hatte
einen Termin für den 27.04.2022. Die Anmeldung wurde verweigert.
F.: Wer verweigerte die Registrierung bzw. an welcher Wohnadresse wurde Ihnen die
Registrierung im ZMR verweigert.
A.: Der Unterkunftsgeber in der Palffygasse in Wien hat mir die Registrierung verweigert.
Auch die Unterkunftsgeberin in Grünau im Almtal hat mir den Dienst der Registrierung
verweigert. Sie hat mich gebeten woanders Unterkunft zu suchen. Dann ging ich nach
Unterweißenbach.
F.: Wo in Grünau im Almtal und wo in Unterweissenbach haben Sie sich um die Registrierung
(Anmeldung im ZMR) bemüht.
A.: Ich ging nach Wien, um mich in Grünau und Unterweissenbach anzumelden. Der Dienst
wurde mir verweigert.
F.: Haben Sie mit den Behörden in Wien auch nur über das Mobiltelefon kommuniziert.
A.: Ich habe eine andere Person gebeten mich anzumelden und sie halfen mir dabei weitere
Termine zu fixieren.
[…]
F.: Möchten Sie gleich zum Ländervorhalt Stellung nehmen.
A.: Ich werde Ihnen bis kommenden Montag, 18.07.2022 eine schriftliche Stellungnahme und
meinen Lebenslauf übermitteln. Ich werde alle Beweismittel (Video und Fosos) per E-Mail an
Sie senden.
Dem Antragsteller wird die E-Mail Adresse: XXXX genannt.
Nach erfolgter Rückübersetzung gebe ich an, dass meine Angaben richtig und vollständig
sind.
F.: Haben Sie den Dolmetsch während der gesamten Einvernahme einwandfrei verstanden.
A.: Ja.
F.: Hat der Dolmetsch das rückübersetzt, was Sie gesagt haben.
A.: Ja.
F.: Wollen Sie an der Art der Einvernahme irgendetwas beanstanden.
Sie werden ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass Ihnen Beanstandungen nicht
zum Nachteil gereichen. Sie werden vielmehr darauf hingewiesen, dass nachträgliche
Beanstandungen der freien Beweiswürdigung unterliegen und eventuell als
Schutzbehauptungen qualifiziert werden können.
A.: Ich habe keine Beanstandungen. Ich habe eine Kopie der Niederschrift erhalten.
Anm.: Der Fremde kommuniziert mit der Dolmetscherin bzw. mit mir nur über Mobiltelefon
bzw. schreibt die Antworten auf. Die Einvernahme mit dem Fremden gestaltet sich sehr
mühevoll und es nimmt sehr viel Zeit in Anspruch gemeinsam mit dem Fremden Antworten
auf die gestellten Fragen zu finden.
1292534304/220026095, wurde Ihr Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen,
die Zuerkennung des Status der subsidiären Schutzberechtigten abgewiesen, ein
Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und eine
Rückkehrentscheidung erlassen, gleichzeitig wurde Ihre Abschiebung für zulässig
erklärt. Ihnen wurde eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise gewährt.
fristgerecht das Rechtmittel der Beschwerde ein.
Asylantrag rechtskräftig abgewiesen.
eingebracht.
eines (einstweiligen) Erwachsenenvertreters aus der Schubhaft entlassen.
Zl. 252 P 8/24v-32.
Im Zuge der schriftlichen Befragung nach dem Asylgesetz zu Ihrem (neuerlichen)
Asylantrag durch die Salzburg Fremden- und Grenzpolizeiliche Abteilung (FGA)
Polizeiinspektion Salzburg Fremdenpolizei, am 13.09.2023, gaben Sie vor einem
Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes zum Fluchtgrund und einer allfälligen
Rückkehrgefährdung befragt im Wesentlichen Folgendes an:
Muttersprache: Die Person gibt an nicht sprechen zu können.
Bei der niederschriftlichen Einvernahme am 28.11.2024 gaben Sie vor einem Organwalter
des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Folgendes zu Ihrem Folgeantrag im Beisein
Ihres bestellten Erwachsenenvertreters RA Mag. Thomas Klein an:
Sie haben während der gesamten Einvernahme kein Wort gesprochen, Sie haben sich
mittels auf dem Handy geschriebener Texte verständigt bzw. durch Zeichen mit dem Kopf:
[…]
LA: Der anwesende Dolmetscher ist als Dolmetscher für die Sprache Englisch bestellt und
beeidet worden. Sind Sie dieser Sprache mächtig und damit einverstanden in dieser
Sprache einvernommen zu werden?
VP: Anmerkung: Partei nickt.
Die Verfahrenspartei wird darauf hingewiesen, dass sie im Fall von
Verständigungsschwierigkeiten jederzeit rückfragen kann, bei Bedarf etwas zu trinken
haben kann und auch eine Pause gemacht werden kann.
LA: Liegen Befangenheitsgründe oder sonstige Einwände gegen die anwesenden
Personen vor?
VP: Nein, Partei macht mit dem Kopf ein Zeichen.
LA: Fühlen Sie sich heute körperlich und geistig in der Lage, Angaben zu Ihrem Verfahren
zu machen?
VP: Ja. Anmerkung: Partei nickt.
LA: Wie geht es Ihnen gesundheitlich? Sind Sie in ärztlicher Behandlung, nehmen Sie
irgendwelche Medikamente?
VP: Nein, Partei macht mit dem Kopf ein Zeichen.
LA: Bei Ihnen wurde eine schizophrene Störung durch Sachverständigengutachten
festgestellt. Gibt es dazu aktuelle Befunde?
RA: Das Gutachten der Dr. Fürst, für medizinische Belange bin ich nicht zuständig.
LA: Sie werden darauf hingewiesen, dass Ihre Angaben im Asylverfahren vertraulich
behandelt und nicht an die Behörden Ihres Heimatlandes weitergeleitet werden.
VP: Partei nickt.
LA: Es wurde Ihnen das Info- und Belehrungsblatt zum Ermittlungsverfahren (Wahrheits- und
Mitwirkungspflicht, vertrauliche Behandlung, Konsequenzen von Falschaussagen,
Rechtsberater, Ablauf der Niederschrift, Meldepflichten, etc.) in einer verständlichen
Sprache bereits im Zuge Ihrer Befragungen zur Kenntnis gebracht und mit Ihnen
gemeinsam erläutert. Sie werden zur verpflichtenden Mitwirkung an der Klärung Ihrer
Identität und Alter in jedem Verfahrensstadium vor dem BFA und dafür ausreichend
vorhandener Zeit eingehend und das den nunmehrigen Angaben eine besondere
Glaubwürdigkeit zukommt belehrt und ebenso zur Strafbarkeit der Vorlage falscher
Beweismittel einschließlich der Verpflichtung zur wahrheitsgemäßen Aussage bei
sonstigen straf- und verfahrensrechtlichen Folgen. Ebenso wird Ihnen zur Kenntnis
gebracht, dass Sie jegliche Ladungstermine im gesamten Verfahren vor dem BFA
befolgen müssen, da Sie sonst riskieren, dass ein Festnahmeauftrag gegen Sie erlassen
werden kann.
Haben Sie den Inhalt verstanden und sind Ihnen die damit verbundenen Rechte und
Pflichten bewusst?
VP: Partei nickt.
LA: Warum sprechen Sie heute nicht?
VP: Anmerkung: Partei schreibt in sein Handy: Ich spreche nicht. Es ist schwer zu atmen.
Der Grund der Einvernahme (1. Folgeantrag auf internationalen Schutz) wird der
Verfahrenspartei erläutert.
LA: Würden Sie freiwillig mit einer finanziellen Rückkehrhilfe in Ihren Herkunftsstaat
ausreisen?
VP: Anmerkung: Partei schreibt in sein Handy: Die Situation in Israel ist schlecht, Sachen
sind schlecht in Israel, deswegen gehe ich nicht zurück, ich versuche deswegen in einem
Land zu leben.
LA: Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht?
VP: Anmerkung: Partei schreibt in sein Handy: Ja.
LA: Wurden Ihre Angaben korrekt protokolliert und Ihnen rückübersetzt?
VP: Anmerkung: Partei schreibt in sein Handy: Ja. Nicht alles wurde protokolliert, vor
allem die erste Einvernahme war nicht gut. Ich müsste einiges korrigieren.
LA: Halten Sie Ihre Angaben zu Ihrer Person aus dem ersten Asylverfahren aufrecht?
VP: Anmerkung: Partei schreibt in sein Handy: Ja.
LA: Haben Sie selbst Beweismittel oder Unterlagen, die Sie heute vorlegen möchten?
VP: Anmerkung: Partei schreibt in sein Handy: Kann ich senden per Email? Ich werde alles
dem Mag. Klein schicken.
LA: Welcher Religion gehören Sie an?
VP: Anmerkung: Partei schreibt in sein Handy: Ich bin ohne Konfession.
LA: Welche Mitglieder Ihrer Kernfamilie leben noch in Israel?
VP: Anmerkung: Partei schreibt in sein Handy: Ich bin nicht in Kontakt mit Ihnen,
nachgefragt nicht alle Familienmitglieder sind in Israel, einige sind in Israel.
LA: Welche Mitglieder Ihrer Kernfamilie leben noch in Äthiopien?
VP: Partei verneint, schreibt in das Handy, die sind in Israel, nachgefragt kann ich nicht
sagen wer in Israel ist, ich habe nicht gefragt.
Antragsbegründung:
LA:
Der Grund der Einvernahme ist Ihr Folgeantrag vom 13.09.2023 auf internationalen
Schutz. Mit Erkenntnis des BVwG L502 2258385-1/8E vom 26.06.2023 wurde Ihr erster
Asylantrag rechtskräftig abgewiesen.
Im oa. Erkenntnis vom 26.06.2023 wird zu den Ausreisegründen festgestellt, dass :
„Der BF ist bei einer Rückkehr nach Israel keiner individuellen Verfolgungsgefahr
ausgesetzt.
Er ist bei einer Rückkehr nach Israel auch aus sonstigen individuellen Gründen oder
aufgrund der allgemeinen Lage vor Ort keiner maßgeblichen Gefährdung ausgesetzt und
findet dort eine hinreichende Existenzgrundlage vor. Er leidet unter keinen gravierenden
Erkrankungen. Er kann nach seiner Rückkehr neben seiner eigenen Erwerbsfähigkeit
erforderlichenfalls die Unterstützung seiner Herkunftsfamilie in Anspruch nehmen was
die Bestreitung seines Lebensunterhalts angeht.
VP: Schreibt in sein Handy: Das ist eine Lüge.
1.4. Zur allgemeinen Lage in Israel wird auf folgende Feststellungen der belangten
Behörde dazu verwiesen, die auch der gg. Entscheidung des BVwG zugrunde gelegt
werden:
Ungefähr 130.000 bis 144.100 äthiopische Juden und Jüdinnen sind weiterhin
gesellschaftlicher Diskriminierung ausgesetzt, auch wenn AmtsträgerInnen und
BürgerInnen diese Diskriminierungen öffentlich kritisieren. Sie sind trotz der
Integrationsbemühungen der Regierung im wirtschaftlichen Rückstand im Vergleich zu
der Allgemeinbevölkerung.
Mit Blick auf die Länderinformationen konnte aber nicht festgestellt werden, dass
Angehörigen der äthiopisch-israelischen Bevölkerungsgruppe in Israel insgesamt die
Existenzgrundlage entzogen wird. Auch die Familie des BF lebt nach wie vor offenbar
problemlos im Herkunftsstaat und kann dort ihr Auskommen bestreiten.“
VP: Schreibt in das Handy: Geht es nicht um meinen Fall? Ich kann Ihnen erzählen, was
in meinem Fall passiert ist. Ich werde einige Gründe dort markieren. Ich werde es meinem
Vertreter schreiben.
LA: Warum sind Sie Ihrer Ausreiseverpflichtung im Juni 2023 nicht nachgekommen?
VP: Partei schreibt am Handy: Ich hatte keinen Reisepass um in ein anderes Land zu
gehen, nicht Israel, nicht in einem Krankenhaus in Israel zu sein. Ich habe keinen
Reisepass bekommen. Ich war in Schubhaft.
LA: Was hat sich seit der Entscheidung des BVwG im Juni 2023 geändert?
VP: Partei schreibt in sein Handy: Mehr Menschen in Israel, ich werde meinem Anwalt
detailliert schreiben.
LA: Könnten Sie jetzt wieder in Israel leben?
VP: Partei schreibt in sein Handy: Nein mit nicken.
Anmerkung: Ihnen wird nun die Möglichkeit eingeräumt, in die in die vom Bundesamt
für Fremdenwesen und Asyl zur Beurteilung Ihres Falles herangezogenen allgemeinen
Länderfeststellungen des BFA zu Ihrem Heimatland samt den darin enthaltenen Quellen
Einsicht und gegebenenfalls schriftlich Stellung zu nehmen. Diese Quellen berufen sich
vorwiegend unter anderem auf Berichte von EU-Behörden von Behörde von EU-Ländern
aber auch Behörden anderer Länder, aber auch Quellen aus Ihrer Heimat wie auch
zahlreichen NGOs und auch Botschaftsberichten, die im Einzelnen auch eingesehen
werden können. Mit dem AW werden die Feststellungen zum Herkunftsstaat Israel
gemeinsam erörtert. Mit dem Dolmetscher werden die Feststellungen auszugweise mit
dem AW erörtert. Dazu gibt er an:
Anmerkung: Mit dem Erwachsenenvertreter wird eine Frist von 14 Tagen für eine
schriftliche Stellungnahme incl. Antrittsbericht der Erwachsenenvertretung vereinbart.
LA: Was würde Ihnen im Falle der Rückkehr in Ihren Herkunftsstaat drohen?
VP: Partei schreibt in sein Handy: Ja.
LA: Von wem hätten Sie dies zu befürchten?
VP: Partei schreibt in sein Handy: Leute, Menschen, Krankenhaus. Leute, die es mir
unmöglich machen, dort zu leben.
Anmerkung durch den Dolmetsch: Das Englisch der Partei ist nicht sehr gut.
RA: Was ist Ihre Muttersprache?
VP: Schreibt in sein Handy: Hebräisch und Englisch.
Aufenthalt in Österreich:
LA: Sind Sie verheiratet oder leben Sie in einer Lebensgemeinschaft, haben Sie Kinder?
VP: Partei schreibt in sein Handy: Ich bin unverheiratet, habe keine Kinder, lebe bei der
BBU.
LA: Wovon bestreiten Sie Ihren Lebensunterhalt?
VP: Partei schreibt in sein Handy: Freiwillige Arbeit in der BBU und lernen.
LA: Bekommen Sie auch von Ihrer Familie aus Israel finanzielle Unterstützung?
VP: Partei schreibt in sein Handy: Nein.
LA: Ich beende jetzt die Befragung. Konnten Sie zum Verfahren alles umfassend
vorbringen und gibt es zur Einvernahme irgendwelche Einwände? Möchten Sie noch
weitere Angaben machen?
VP: Partei nickt.
LA: Haben Sie noch Fragen?
VP: Partei schreibt in sein Handy: Ich habe Fragen, ich werde meine Vertretung fragen,
wegen studieren.
LA: Haben Sie den Dolmetscher während der gesamten Einvernahme einwandfrei
verstanden?
VP: Partei nickt.
LA: Wünschen Sie die Ausfolgung einer schriftlichen Ausfertigung der Niederschrift?
VP: Ja.
Sie werden darüber Informiert, dass aus datenschutzrechtlichen Gründen keine
telefonischen Auskünfte zu Ihrem Verfahren erteilt werden können. Sie haben die
Möglichkeit, im Rahmen des Parteienverkehrs (Mo – Fr werktags, von 08.00 – 12.00 Uhr)
Akteneinsicht zu vereinbaren, sich schriftlich nach Ihrem Verfahren zu erkundigen oder
über einen bevollmächtigten Vertreter Informationen zu Ihrem Asylverfahren
einzuholen.
LA: Die gesamte Niederschrift wird Ihnen nun von dem Dolmetscher wortwörtlich
rückübersetzt. Im Zuge dieser Rückübersetzung besteht die Möglichkeit, Berichtigungen
oder Ergänzungen vorzunehmen.
Anmerkung: Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt.
Eine Kopie der Niederschrift wird ausgefolgt.
Dem RA werden die vorgelegten Dokumente wieder ausgefolgt.
Anmerkung: Die Verfahrenspartei wird über den weiteren Verlauf des Verfahrens
aufgeklärt.
BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren informiert.“
Der Antrag auf internationalen Schutz wurde folglich vom Bundesamt gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (I.).
Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Israel nicht zuerkannt (II.).
Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt (III.).
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Israel gemäß § 46 FPG zulässig ist (V.).
Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (VI.).
Das Bundesamt gelangte im Wesentlichen zur Erkenntnis, dass hinsichtlich der Gründe für die Zuerkennung des Status einer asyl- oder subsidiär schutzberechtigten Person eine aktuelle und entscheidungsrelevante Bedrohungssituation nicht glaubhaft gemacht worden sei. Ebenso ergebe sich aus der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat, in Verbindung mit ihrer persönlichen Situation, keine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende bzw. reale Gefährdung der bP. Relevante Abschiebungshindernisse würden demnach nicht vorliegen. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen seien nicht gegeben. Ein die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung übersteigendes Privat- und Familienleben würde nicht gegeben sein und werde daher eine Rückkehrentscheidung mit der angegebenen Frist für die freiwillige Ausreise verfügt.
Ausdrücklich nur gegen Spruchpunkt V. und VI. wurde durch den Rechtsanwalt (Erwachsenenvertreter) Beschwerde erhoben.
Das BVwG hat die Beschwerde mit Erkenntnis vom 14.07.2025 als unbegründet abgewiesen.
Der VwGH hat auf Grund einer von der bP erhobenen ao Revision das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. Im Wesentlichen wurde dies damit begründet, dass das BVwG auf Grund des „nicht ganz eindeutigen Anbringens“ des Rechtsanwaltes über den Umfang der Bekämpfung des Erkenntnisses bei diesem „Ermittlungen zum Erklärungsinhalt“ anstellen hätte müssen, da dieser – trotz Nichtnennung des Spruchpunktes II. – dem Inhalt seiner Begründung nach wohl auch subsidiären Schutz begehrt hatte. Das BVwG hätte sohin nicht davon ausgehen dürfen, dass Spruchpunkt II. unbekämpft bleiben sollte.
Aus der Entscheidung des VwGH sowie aus der Begründung der ao Revision ergibt sich somit klar, dass zumindest Spruchpunkt I. und III. des Bescheides des Bundesamtes nicht bekämpft wurde und diese somit in Rechtskraft erwuchsen.
Auch wenn dies in der Beschwerde nicht explizit angeführt wird, sieht das BVwG im Zweifel für die bP auch die Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) als bekämpft an, zumal ja jedenfalls auch der Spruchpunkt VI. über die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der „Rückkehrentscheidung“ angefochten wurde.
In der Beschwerde wird im Wesentlichen moniert, dass die Länderfeststellung unvollständig und teilweise unrichtig sei. Der bP drohe Inhaftierung und auf Grund ihrer Mittellosigkeit, Erkrankung und mangelndem familiären und sozialen Auffangnetzes würde sie in eine aussichtslose Lage geraten und dies insb. zu einer Verletzung des Art 2 und 3 EMRK führen. Hätte die Behörde richtig beurteilt, wäre der bP zumindest der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen.
Am 18.02.2026 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit der bP sowie im Beisein ihrer bevollmächtigten Vertretung – der Erwachsenenvertreter bevollmächtigte die BBU - eine Verhandlung durch. Das Bundesamt blieb entschuldigt fern.
Die bP weigerte sich auch beim BVwG in der Verhandlung zu sprechen. Auf ihren Wunsch hin beantwortete sie die gestellten Fragen schriftlich, indem sie die Antworten auf einen A4- Zettel schrieb oder in das Smartphone tippte. Dies wurde sodann von der bP dem neben ihr sitzenden Dolmetscher zugeschoben und von diesem übersetzt. Der anwesende Vertreter der bP gab an, dass auch mit ihm in der Vorbereitung der Verhandlung nur auf diese Art und Weise kommuniziert wurde. Auch dem im Akt befindlichen med. Sachverständigengutachten ist zu entnehmen, dass er auch mit dem Gutachter auf diese Weise kommunizierte.
Aufgefordert, in der Verhandlung alle Probleme anzugeben, die die bP aus aktueller Sicht im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat erwartet, gab die bP Folgendes an (Auszug aus der Verhandlungsschrift):
„(…)
Spricht aktuell irgendetwas dagegen, dass Sie in den nächsten Wochen wieder in Ihren Heimatstaat zurückkehren? Wenn ja, geben Sie konkret alle Gründe an.
BF bejaht es nickend.
Was spricht konkret dagegen?
Leute haben mich in der Vergangenheit schon angegriffen. Jetzt gibt es dort mehr Äthiopier als Juden. Einige davon sind Bullen. Das führt zu falschen Anschuldigungen der Polizei und zwar wegen Missbrauch von Kindern und Ausnutzen von Kindern. Dies geht von Leuten aus mit denen ich in der Security zusammengearbeitet habe. Die Polizei versucht mich die ganze Zeit zu verhaften und mich in ein Spital zwangseinweisen zu lassen und wenn ihnen das nicht gelingen sollte, dann versuchen sie, mir mentalen Schaden zuzufügen (schrieb das auf einen Zettel).
Es ist bekannt, dass die Polizei daran beteiligt ist andere zu schädigen. Das kam jeden Tag vor. Man hat einen des Schlafens geraubt für mehrere Tage. Sie haben das getan um mich zu erniedrigen und mich aus der Wohnung zu bekommen. Mir war nicht gestattet, essen zu mir zu nehmen. Wenn ich mich durchgerungen habe, haben Juden und Äthiopier mich würgen lassen, wenn ich aß. Wenn ich etwas trinken wollte, haben sie mit sexueller Belästigung begonnen und sie haben mir sogar mentalen Schaden zugefügt, wenn ich feste Nahrung oder Obst essen wollte. Tatsache ist, dass ich mich nicht konzentrieren kann, wenn ich Juden oder Äthiopier höre, dann kann ich weder essen oder trinken und ich kann auch nicht denken. Das gilt auch für die Arbeit, oder Dinge für die man Inspiration benötigt. Ich kann auch nicht schreiben, sobald man Juden oder Äthiopier hört. Sie haben gelernt wie man mir Schaden zufügt – und das aus Hass. Sie zwingen Gedanken in meinem Kopf oder wenden Gewalt an. Wenn ich mich nicht füge, dann fügen sie mir stehts Schaden zu. Ich weiß nicht, was Juden und Äthiopier getan haben, als ich in Graz war, aber sie haben mir dahingehend Schaden zugefügt, dass ich keine Nahrung mehr zu mir nehmen konnte. Außerdem drohen sie mir über soziale Medien. Sie stellen Bilder Online, die ich sehen soll und fügen mir so mentalen Schaden zu. Ich kann nicht viel mehr dazu sagen, weil ich nicht die Möglichkeit hatte näher nachzuforschen. Die jüdische Familie hat nicht aufgehört nach mir zu suchen. Sie haben mir gedroht, mich anzugreifen, wenn ich mich weigere einen Arzt aufzusuchen und die Ärzte versuchen Lügen in meine medizinische Akte zu bekommen. Leute wollen mir gegenwärtig Schaden zufügen, nur weil ich mich nicht füge und die Lügen und angeblichen Vergehen nicht zugebe.
Dolmetscher gibt an, dass das nun vom Handy übersetzte vom BF nicht in der Verhandlung eingetippt wurde, sondern bereits sich darin befand.
Wenn ich mich den Anweisungen der Ärzte nicht füge, dann schicken sie Juden die mich bedrohen. Diese Juden bedrohen auch die Leute, die mir helfen und mit denen ich rede (schrieb das auf einen Zettel).
(Ende der freien Rede)
Warum weigern Sie sich in Österreich die medizinische Hilfe wegen der psychischen Erkrankung in Anspruch zu nehmen?
Das tute ich nicht!!! Damit habe ich kein Problem. Ich habe schon so vieles durchgemacht und dass sich die Juden der Polizei bedienen wird weitergehen – auch dass sie sich der Ärzte bedienen. Sollte ich in ein paar Monaten noch nicht sprechen, werde ich mich an einen Arzt wenden (schrieb das auf einen Zettel). Ich übe, aber ich brauche mehr Zeit bis ich mit Leuten wirklich sprechen kann, aber ich übe bereits.
RV: Sie haben von Angriffen gesprochen, können Sie das näher erörtern?
Es handelt sich um tätliche und sexuelle Angriffe durch Mitarbeiter des Krankenhauses und der Polizei. Außerdem werden bestimmte Gruppen von Menschen ausgeschickt, damit sie mich auf der Straße angreifen, mit dem Messer stechen und noch mehr.
RV keine weiteren Fragen.
RV legt einen Antrag der Staatsanwaltschaft von Innsbruck auf Beschlagnahme von elektronischen Geräten und Daten. Begründet wird dies damit, weil der BF in Verdacht stünde, dass er zu Gewalt gegen Juden aufgefordert bzw. zu Hass gegen Juden aufgestapelt habe. Er stünde damit, gem. § 283 Abs 1 Ziffer 1 und 2, Abs 2 StGB sich strafbar gemacht zu haben. Datum vom Antrag, 25.11.2025. (dies wird zum Akt genommen)
[…]
Ich möchte noch hinzufügen, dass es mir nicht gestatte war in Israel zu studieren. Hier in Österreich habe ich ein Jahr lang einen Studienlehrgang besucht und werde auch einen neuen beginnen. Ich warte nur noch auf das Deutschzeugnis A2, dass ich noch ablegen muss.
(…)“
Am Ende der Verhandlung wurde das Ermittlungsverfahren durch Beschluss gem. § 39 Abs 3 AVG für geschlossen erklärt.
Seither erfolgte seitens der Verfahrensparteien zum Ermittlungsverfahren keine Äußerung mehr.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Das BVwG hat durch den Inhalt des übermittelten Verwaltungsaktes der belangten Behörde, einschließlich der Beschwerde sowie durch die Ergebnisse des ergänzenden Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben.
1. Feststellungen (Sachverhalt)
1.1. Identität und Herkunftsstaat:
Das Bundesamt stellte die Identität fest.
Ihre Staatsangehörigkeit und der hier der Prüfung zugrundeliegende Herkunftsstaat ist Israel.
1.2. Regionale Herkunft und persönliche Lebensverhältnisse vor der Ausreise:
Die bP ist in Äthiopien geboren und absolvierte danach in Israel ihre zwölfjährige Schulbildung.
Sie war zuletzt als Lagerarbeiter und Security berufstätig. Wenn sie nicht arbeitete, wurde sie von der Familie finanziell unterstützt (AS 189). Sie war in der Lage ihr Leben zu finanzieren. Sie wohnte zuletzt in einer Mietwohnung in XXXX , hielt sich aber auch häufig bei der Mutter in deren eigenem Haus in XXXX auf. Die bP verfügt in Israel über sieben Geschwister.
1.3. Aktuelles familiäres/verwandtschaftliches bzw. soziales Netzwerk im Herkunftsstaat:
Die Mutter und 7 Geschwister leben in Israel. Das Verhältnis zur Familie ist nicht zerrüttet. Sie unterstützten ihn während des Aufenthaltes in Österreich laufend finanziell. Sie verfügt auch über Verwandte in Israel, zB an ihrem letzten Wohnort in XXXX eine Tante.
Sie reiste am 01.11.2021 über den Flughafen Wien legal in das Bundesgebiet ein. Erst am 05.01.2022 stellte sie erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz.
1.5. Aktueller Gesundheitszustand:
Bei der bP liegt eine „nicht näher bezeichnete schizophrenphorme Störung (F20.8) vor. Aus dem psychischen Befund ergibt sich, dass akustische Halluzinationen („Lautsprecher“), Denkstörungen, Wahnwahrnehmungen, bizarres Verhalten („spricht nicht, sondern kommuniziert nur durch sein Handy“) und paranoide Interpretationen (Juden und Äthiopier beeinflussen die Lautsprecher und die Polizei). Die bP ist weder ausreichend reflexionsfähig noch immer verlässlich in der Lage angemessene aktuelle Informationen aufzunehmen und zu verarbeiten sowie Zusammenhänge erfassen zu können. Es liegt eine Beeinträchtigung der Entscheidungsfähigkeit vor die dazu führt, dass die bP bestimmte Arten von Angelegenheiten nicht mehr ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst besorgen kann. Aus psychiatrischer Sicht benötigt die bP eine Unterstützung in finanziellen Bereichen (Verbindlichkeiten) sowie im Umgang mit Behörden, behördenähnlichen Institutionen und Gerichten und beim Abschluss von Rechtsgeschäften, die über Alltagsgeschäfte hinausgehen. Sie ist fähig ihre Einkünfte selbst zu verwalten.
Die bP hat kaum soziale Kontakte. Es mangelt ihr an Krankheitsgefühl sowie an Krankheitseinsicht. Sie lehnt eine Behandlung ab. Es besteht keine akute Selbst- oder Fremdgefährdung
Bei körperlichen Erkrankungen ist sie selbst in der Lage Entscheidungen in medizinischen Belangen zu treffen. Es besteht kein Vertretungsbedarf im Hinblick auf Wohnort. Der Gesundheitszustand erlaubt es , dass er einer mündlichen Verhandlung folgen kann. Die Merkfähigkeit sowie die Abrufbarkeit länger zurückliegender Gedächtnisinhalte erscheinen nicht beeinträchtigt. Die intellektuelle Leistungsfähigkeit erscheint im Normbereich. Es zeigen sich Hinweise, dass sie sich verfolgt und beobachtet fühlt (Verfolgungsideen). Sie hat akustische Halluzinationen.
Das Bezirksgericht hat folglich einen Rechtsanwalt zum Erwachsenenvertreter zur Vertretung vor Behörden und Gerichten bestellt.
1.6. Privatleben / Familienleben in Österreich:
Art, Dauer, Rechtmäßigkeit des bisherigen Aufenthaltes
Die bP reiste als israelischer Staatsangehöriger visumfrei am 01.11.2021, im Wesentlichen zur Arbeitssuche bzw. Arbeitsaufnahme, über den Flughafen Wien in das Bundesgebiet. Für die Erlangung eines Aufenthaltstitels der eine legale Beschäftigungsaufnahme zulässt, stellte sie am 05.01.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung erlassen. Das BVwG hat die dagegen erhobene Beschwerde am 26.06.2023 rk. abgewiesen. Die bP verließ zu nicht näher bekanntem Zeitpunkt Österreich und reiste nach Deutschland. Von dort wurde sie am 13.09.2023 nach Österreich rücküberstellt.
Am 13.09.2023 stellte sie gegenständlichen 2. Antrag auf internationalen Schutz wodurch sie wieder eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung gem. AsylG erlangte.
Familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich
Die bP hat in Österreich keine als Familienleben zu wertenden Umstände dargelegt.
Grad der Integration
Relevante Integrationserfolge kamen nicht hervor. Soweit ein Bemühen die deutsche Sprache zu erlernen behauptet wurde, ist dies weder bescheinigt worden noch konnte sich das BVwG in der Verhandlung davon überzeugen, zumal sich die bP generell weigerte zu sprechen und nur schriftlich in englischer Sprache kommunizierte. Sie ist überwiegend auf Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung angewiesen. Sie geht keiner Erwerbstätigkeit nach. Sie hat kaum soziale Kontakte in Österreich.
Die bP hat über ihren Instagram Account im Zeitraum 15.01.2024 bis 21.09.2025 (Zeitpunkt der Beschlagnahme des Smartphones durch die Polizei bzw. Zeitraum der Datenauswertung) antisemitische und zum Teil zu Gewalt gegen Juden aufrufende Postings getätigt:
Am 21. September 2025 ein Lichtbild (im Hintergrund) ein Hakenkreuz, (davor) die Person des Adolf Hitler, eine Parade der deutschen Wehrmacht und die jüdische Fahne zeigend mit dem unter Text „working on the Flyers, i will add details, an also share flyers about Ethiopians dogs…“ (Übersetzt: Ich arbeite gerade an den Flyern, werde Details hinzufügen und auch Flyer über äthiopische Hunde teilen …).
Am 16. Juli 2025 ein in ein WC geworfenes Lichtbild, Häftlinge des Konzentrationslagers Ebensee im Zuge ihrer Befreiung durch die US-Armee zeigend, mit dem Untertext „#burn #jews“ (übersetzt #(ver-) brennt #Juden).
Am 10. Februar 2024 einen Beitrag mit den Worten „Recently i hear that HIV came from the monkeys, check if they are Ethioüians who fucked with Jews..“ mit dem Untertext #Asylum #from #jews #and #Dogs (übersetzt: Neulich hörte ich, dass HIV von Affen stammt-man sollte mal überprüfen, ob es Äthiopier sind, die mit Juden Sex hatten … #Asyl #von #Juden #und #Hunden).
Am 15. Jänner 2024 einen Beitrag mit den Worten „There ist currently continued use of device and account hacking by Jews and Ethioüian negroes to lie, Jews are disgusting…“ mit dem Untertext #asylum’from’jews’and’dogs (übersetzt: Derzeit werden weiterhin Geräte und Kunden von Juden und äthiopischen Schwarzen gehackt, um zu lügen. Juden sind widerlich … #Asyl #von #Juden #und #Hunden).
Am 24.02.2026 hat die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren gegen die bP als Beschuldigten wegen § 283 (1) Z 1+2 iVm § 1 ABs. 1 Z 12 MedienG StGB, § 3g (1) VerbotsG 1947 gemäß § 190 StPO eingestellt.
Schutzwürdigkeit des Privatlebens / Familienlebens; die Frage, ob das Privatleben / Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren
Die bP hat diese Anknüpfungspunkte während einer Zeit erlangt, in der der Aufenthaltsstatus im Bundesgebiet überwiegend prekär und zum Teil auch rechtswidrig war.
Bindungen zum Herkunftsstaat
Die beschwerdeführende Partei ist im Äthiopien geboren, lebte aber ab dem 1. Lebensjahr in Israel. Sie absolvierte dort ihre Schulzeit, kann sich im Herkunftsstaat – im Gegensatz zu Österreich – problemlos verständigen und hat ihr überwiegendes Leben in diesem Staat verbracht. Sie wurde somit im Herkunftsstaat sozialisiert und kennt die dortigen Regeln des Zusammenlebens einschließlich der gegebenen sozialen Unterstützungsnetzwerke. Es leben dort auch noch insbes. Familienangehörige und Verwandte.
Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die beschwerdeführende Partei als von ihrem Herkunftsstaat entwurzelt zu betrachten wäre.
Strafrechtliche/verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen
In der Datenbank des österreichischen Strafregisters scheinen keine Vormerkungen wegen rk. gerichtlicher Verurteilungen auf.
Am 24.02.2026 hat die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren gegen die bP als Beschuldigten wegen § 283 (1) Z 1 u. 2 iVm § 1 Abs. 1 Z 12 MedienG StGB, § 3g (1) VerbotsG 1947 gemäß § 190 StPO eingestellt.
Das Vorliegen von rk. Verwaltungsstrafen wurde dem BVwG von der Polizei bzw. den Verwaltungsstrafbehörden einschließlich dem Bundesamt nicht mitgeteilt und ergibt sich auch nicht aus dem Akteninhalt der belangten Behörde.
Verfahrensdauer
Gegenständlicher 2. Antrag auf internationalen Schutz wurde am 13.09.2023 gestellt und erging der Bescheid vom Bundesamt am 07.01.2025. Nach eingebrachter Beschwerde ergeht mit heutigem Erkenntnis die Entscheidung im Beschwerdeverfahren.
1.7. Zu den behaupteten ausreisekausalen Geschehnissen / Erlebnissen im Zusammenhang mit staatlichen / nichtstaatlichen Akteuren bzw. den von der bP vorgebrachten Problemen, die sie persönlich im Entscheidungszeitpunkt im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat erwartet:
a)Betreffend ihrer persönlichen Sicherheit / Verfolgung im Herkunftsstaat:
Die bP unterlag zum Zeitpunkt der Ausreise aus ihrem Herkunftsstaat keiner Verfolgung bzw. keinen entscheidungsrelevanten Repressalien durch staatliche oder nichtstaatliche Akteure die einen Verbleib unzumutbar gemacht hätten. Eine solche Gefährdung ist auch im Falle der Rückkehr nicht real bzw. nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten.
Aus der derzeitigen Lage ergibt sich im Herkunftsstaat, unter umfassender Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, keine Situation, wonach im Falle der Rückkehr eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit der bP als Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts besteht.
b)Betreffend der Sicherung ihrer existentiellen Grundbedürfnisse im Herkunftsstaat:
Die bP verfügt in Israel über ein familiäres und staatliches soziales Netzwerk für Hilfsbedürftige. Die Familie unterstützte die bP auch während ihres Aufenthaltes in Österreich finanziell durch Geldüberweisungen. Dass die Familie die bP bei einer Rückkehr erforderlichenfalls nicht mehr unterstützen würde bzw. könnte, kam nicht konkret hervor.
Trotz gegebener psychischer Erkrankung war die bP nicht nur in Israel, sondern auch in Österreich, einem Land das sie zuvor nicht kannte und dessen Sprache sie nicht beherrscht, in der Lage ihre Existenz zu sichern und in keine ausweglose Lage zu geraten. In Israel gibt es speziell für psychisch Erkrankte Unterstützungsleistungen.
c)Betreffend ihrer aktuellen Versorgungssituation im Hinblick der notwendigen Erlangung medizinischer Versorgung im Herkunftsstaat:
Die bP sieht im Wesentlichen selbst keine Behandlungsnotwendigkeit ihrer psychischen Erkrankung und nahm auch in Österreich seit ihrer Einreise eine Behandlung de facto nicht in Anspruch. Dessen ungeachtet geriet sie nie in eine konkret lebensbedrohliche Situation und ist dies auch bei einer Rückkehr in jenen Staat, in dem sie aufgewachsen ist und sie soziale Anknüpfungspuntke hat, nicht wahrscheinlich.
1.8. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat
Aus nachfolgend genannten Quellen (einschließlich darin zitierter Berichte) ergeben sich nachfolgende Feststellungen über die relevante Lage:
Gesundheitsversorgung
Israel verfügt über ein umfassendes System der psychischen Gesundheitsversorgung, das stationäre und ambulante Versorgung umfasst. Diese Leistungen stehen als Grundrecht der gesamten Bevölkerung zur Verfügung. Psychiatrische Behandlungen sind in den medizinischen Leistungen der Krankenversicherungsträger enthalten. Im Jahr 2000 trat das Gesetz zur Rehabilitation psychisch kranker Personen in der Gemeinschaft in Kraft. Dieses Gesetz sieht ein umfassendes Angebot an Dienstleistungen für Personen mit schweren psychischen Erkrankungen wie Schizophrenie vor, die Sie dabei unterstützen sollen, ihre laufende Versorgung im Rahmen von gemeinschaftlicher Betreuung, anstatt stationärer Einrichtungen, aufzubauen. Es beinhaltet eine breite Palette von Leistungen in den Bereichen Beschäftigung, Unterkunft, Bildung, Fallmanagement, Zahnpflege, Sozialleben und Freizeitaktivitäten (bekannt als Rehabilitationspaket) für alle Einwohner über 18 Jahren mit der Diagnose einer schweren psychischen Erkrankung, die die Schwelle einer 40-prozentigen psychischen Behinderung überschreiten würde. Personen mit schweren psychischen Erkrankungen können in Wohnheimen, betreuten Wohnformen oder angepassten Beschäftigungseinrichtungen untergebracht werden. In diesen Einrichtungen bieten Psychiater, Krankenschwester, Sozialarbeit und andere medizinische Fachkräfte nicht nur Therapien an, sondern auch Menschen mit schweren psychischen Erkrankungen dabei helfen, ihre Fähigkeiten im Alltag, im Haushalt, im Umgang mit Symptomen, in der Gesundheitserziehung, in der beruflichen Rehabilitation, in sozialen Kompetenzen und beim Aufbau von sozialen Netzwerken zu verbessern. (Quelle: Anfragebeantwortung zu Israel, Behandlungsmöglichkeiten paranoider Schizophrenie; medizinische Versorgungslage; Zugang zum öffentlichen Gesundheit System; 16. September 2025).
Israelisches System einer Erwachsenenvertretung
Israel verfügt über ein ähnlich aufgebautes System der Erwachsenenvertretung wie Österreich.
Israel verwendet ein System, das sich stärker am klassischen Guardianship-Modell orientiert, ergänzt durch moderne Instrumente wie die Supported Decision-Making Agreements. Die wichtigsten Elemente:
1. Guardianship (אפוטרופסות) – gesetzliche Betreuung
Wird vom Gericht angeordnet, wenn eine Person ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann.
Kann sich auf Person, Vermögen oder beides beziehen.
Ziel ist Schutz, aber das System wird zunehmend reformiert, um Selbstbestimmung zu stärken.
2. Supported Decision-Making (הסדרי קבלת החלטות נתמכת)
Seit 2016 gesetzlich verankert.
Eine Person mit Beeinträchtigung wählt selbst eine Unterstützungsperson, die beim Verstehen und Treffen von Entscheidungen hilft.
Die unterstützte Person bleibt entscheidungsbefugt.
Dieses Modell ähnelt der gewählten Erwachsenenvertretung in Österreich, ist aber weniger formalisiert.
3. Vorsorgevollmacht / Enduring Power of Attorney (ייפוי כוח מתמשך)
Seit 2017 möglich.
Eine Person kann im Voraus festlegen, wer später Entscheidungen treffen darf, wenn sie selbst nicht mehr dazu in der Lage ist.
Sehr ähnlich zur österreichischen Vorsorgevollmacht.
(Quellen: Guardianship, Durable Power of Attorney, and Supported Decision-Making ...
https://me.health.gov.il/en/older-adult/services-rights/before-saying-goodbye/guardianship/
Supported Decision Making in Israel: Policy, Practice, and Ethics
Sicherheitslage in der Herkunftsregion Ramla und Lod
Ramla und Lod haben ca. jeweils zw. 82.000 und 84.000 Einwohner. Lod ist eine Stadt im Zentralbezirk Israels etwa 20 Kilometer östlich von Tel Aviv am Fluss Ajalon. Ramla ist eine Stadt im Zentralbezirk in Israel in der Nähe von Lod (ca. 5 Km) (Quelle: Wikipedia u. google.maps)
Aktuelle, konkrete entscheidungsrelevante Gefährdung der Zivilbevölkerung, insbesondere infolge des Konfliktes mit dem Iran ist nicht gegeben. Die Sicherheitslage in Israel ist jedoch nach wie vor angespannt.
Die Orte sind über den Flughafen Tel Aviv sicher erreichbar. Es gibt auch aktuell Flüge von Österreich nach Israel/Tel Aviv. (aktuelle Recherche via www.google.com, News am 08.05.2026).
Hinsichtlich der Beurteilung der gesetzlichen Mitwirkungs- bzw. Darlegungsverpflichtung der Partei ergeben sich aus der Judikatur insbes. folgende beachtliche Leitlinien:
Beweislast:
Der EGMR hat in seinem Urteil der Großen Kammer vom 23. August 2016, Nr. 59166/12, J.K. u.a. gegen Schweden, (u.a.) ausgeführt, dass die Beweislast für das Vorliegen eines realen Risikos in Bezug auf individuelle Gefährdungsmomente für eine Person grundsätzlich bei dieser liege, gleichzeitig aber die Schwierigkeiten, mit denen ein Asylwerber bei der Beschaffung von Beweismitteln konfrontiert sei, in Betracht zu ziehen seien und bei einem entsprechend substantiierten Vorbringen des Asylwerbers, weshalb sich seine Lage von jener anderer Personen im Herkunftsstaat unterscheide, im Zweifel zu seinen Gunsten zu entscheiden sei.
Soweit es um die allgemeine Lage im Herkunftsstaat gehe, sei jedoch ein anderer Ansatz heranzuziehen. Diesbezüglich hätten die Asylbehörden vollen Zugang zu den relevanten Informationen und es liege an ihnen, die allgemeine Lage im betreffenden Staat (einschließlich der Schutzfähigkeit der Behörden im Herkunftsstaat) von Amts wegen festzustellen und nachzuweisen (vgl. die Ausführungen in VwGH Rn. 23 des zu Ra 2016/18/0137 ergangenen Erkenntnisses; 03.09.2020, Ra 2020/19/0221).
Nach der Judikatur des EGMR ist es Sache der beschwerdeführenden Partei über Nachfrage „Beweise“ vorzubringen, die zeigen können, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, sie würden im Fall der Vollstreckung der angefochtenen Maßnahme einem realen Risiko ausgesetzt,, die einer gegen Art 3 EMRK verstoßenden Behandlung unterworfen zu werden, wobei dem ein gewisser Grad an Spekulation innewohnen kann und keine „eindeutigen Beweise“ für die Behauptung einer verbotenen Behandlung zu erbringen sind (vgl. zB uva EGMR Paposhvili gg. Belgien, 13.12.2016, Bsw. 41738/10).
Erhöhte Mitwirkungsverpflichtung der Partei:
Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre [VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua], gesundheitliche [VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601; 14.6.2005, 2005/02/0043], oder finanzielle [vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099] Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann (vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht und Darlegungslast des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).
Wenn Sachverhaltselemente im Ausland ihre Wurzeln haben, ist die Mitwirkungspflicht und Offenlegungspflicht der Partei in dem Maße höher, als die Pflicht der Behörde zur amtswegigen Erforschung des Sachverhaltes wegen des Fehlens der ihr sonst zu Gebote stehenden Ermittlungsmöglichkeiten geringer wird. Tritt in solchen Fällen die Mitwirkungspflicht der Partei in den Vordergrund, so liegt es vornehmlich an ihr, Beweise für die Aufhellung auslandsbezogener Sachverhalte beizuschaffen (VwGH 12.07.1990, Zahl 89/16/0069).
Dies entspricht auch der sich insbes. aus § 15 AsylG ergebenden Mitwirkungsverpflichtung sowie aus der Verfahrensförderungspflicht des § 39 Abs 2a AVG, wonach jede Partei ihr Vorbringen so rechtzeitig und vollständig zu erstatten hat, dass das Verfahren möglichst rasch durchgeführt werden kann.
Glaubhaftmachung:
Nach der Rechtsprechung des VwGH ist - abgesehen vom Fall einer Wahrunterstellung (vgl. dazu etwa VwGH 25.6.2019, Ra 2019/19/0032, Rn. 13) - die Glaubhaftigkeit des Vorbringens des Asylwerbers zu prüfen. Diese Prüfung erfolgt unter Berücksichtigung der vom EuGH judizierten unionsrechtlichen Anforderungen (vgl. EuGH 25.1.2018, C-473/16 und EuGH 4.10.2018, C-56/17, Fathi). Erst danach erfolgt die Prognoseentscheidung gemäß §§3, 8 AsylG 2005, ob mit dem als glaubhaft erachteten Vorbringen eine wohl begründete Furcht vor Verfolgung oder reale Gefahr der Verletzung maßgeblicher Rechtsgüter des Asylwerbers glaubhaft gemacht wird (vgl. zur Prognoseentscheidung VwGH 8.9.2016, Ra 2015/20/0217, mwN; vgl. zu der dabei vorzunehmenden einzelfallbezogenen Beurteilung VwGH 2.9.2019, Ro 2019/01/0009, mwN).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Behörde einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubhaft anerkennen, wenn der Asylwerber während des Verfahrens im Wesentlichen gleichbleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängten, dass sie nur der Asylerlangung um jeden Preis dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen. Als glaubhaft könnten Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (vgl. zB. VwGH 6.3.1996, 95/20/0650). Bloßes Leugnen oder eine allgemeine Behauptung reicht für eine Glaubhaftmachung nicht aus (VwGH 24.2.1993, 92/03/0011; 1.10.1997, 96/09/0007).
Im Allgemeinen erfolgt eine (vorsätzliche) Falschaussage nicht ohne Motiv (vgl. Bender/Nack/Treuer, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 4. Auflage, Rz 246ff).
Im Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz kann eine derartige Motivationslage, die den Wahrheitswillen eines Antragstellers/einer Antragstellerin zu beeinflussen geeignet ist, darin liegen, dass sie ihrer Überzeugung nach – uU auch durch Suggestion Dritter (vgl. zB „Die 12 ‚Verbote‘ in der Vernehmung“, https://www.sgipt.org/forpsy/aussage0.htm#Die 12 'Verbote', mwN) beeinflusst - dadurch gesteigerte Erfolgsaussichten erwartet, um den beantragten Status als Asylberechtigter oder als subsidiär Schutzberechtigter und damit einen Aufenthaltstitel samt Zugang zum Arbeitsmarkt und/oder staatlicher Versorgung zu erlangen (sog. „Folgenberücksichtigung“, siehe oben zitierte Quelle; vgl auch UNHCR Handbuch, Dez. 2011, B/2/f Auswanderer aus wirtschaftlichen Motiven im Unterschied zu Flüchtlingen).
Aus dem Wesen der Glaubhaftmachung ergibt sich somit insbes.:
dass die Ermittlungspflicht der Behörde / des BVwG grds. durch die (auf Nachfrage) vorgebrachten Tatsachen und angebotenen Beweise eingeschränkt ist (VwGH 29.3.1990, 89/17/0136; 25.4.1990, 90/08/0067);
ohne entsprechendes Vorbringen des Asylwerbers oder ohne sich aus den Angaben konkret ergebende Anhaltspunkte ist die Behörde / das Bundesverwaltungsgericht nicht verpflichtet jegliche nur denkbaren Lebenssachverhalte ergründen zu müssen (vgl. VwGH 10.8.2018, Ra 2018/20/0314, mwN);
nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann die Beurteilung eines „gar nicht erstatteten Vorbringens“ mitunter sogar auch zu einer vom VwGH wahrzunehmenden Rechtsverletzung führen (vgl. zB VwGH 9.9.2010, 2007/20/0558 bis 0560; 10.08.2018, Ra 2018/20/0314);
die allgemeine Behauptung von Verfolgungs- bzw. Gefährdungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen (vgl. VwGH 10.8.2018, Ra 2018/20/0314, mwN).
Eine Feststellung allgemeiner Umstände im Herkunftsstaat kann eine Glaubhaftmachung einer konkreten, individuell gegen die beschwerdeführende Partei gerichteten Verfolgung bzw. Bedrohung nicht ersetzen (vgl VwGH 29.08.2023, Ra 2023/19/0290 mwN).
Einleitend ist anzuführen, dass die im Verfahren aufgenommenen Niederschriften mit den Aussagen der bP vollen Beweis iSd § 15 AVG über den Verlauf und Gegenstand der Amtshandlung bilden und mit diesem Inhalt als zentrales Beweismittel der Beweiswürdigung unterzogen werden können.
Die bP bzw. die Erwachsenenvertretung trat den Gegenbeweis der Unrichtigkeit des darin bezeugten Vorganges nicht an.
Nach der Judikatur des VwGH sind grds. weder die Behörde noch das VwG verpflichtet, einer asylwerbenden Person im Wege eines Vorhaltes zur Kenntnis zu bringen, dass Widersprüche vorhanden sind, die im Rahmen der gemäß § 45 Abs. 2 AVG vorzunehmenden Beweiswürdigung zu ihrem Nachteil von Bedeutung sein könnten, und ihr aus diesem Grund eine Stellungnahme hiezu zu ermöglichen (vgl. VwGH 29.01.2021, Ra 2021/14/0011; 28.06.2018, Ra 2017/19/0447, mwN).
Ad 1.1.1 Identität und Herkunftsstaat:
Das Bundesamt stellte die Identität auf Grund bei der Behörde vorgelegter Identitätsdokumente fest. Da dem BVwG selbst kein herkunftsstaatliches, mit einem Lichtbild versehenes Identitätsdokument im Original (zB Reisepass, Personalausweis) vorlag, konnte durch das Gericht selbst eine Feststellung der Identität nicht erfolgen.
Die Herkunft ergibt sich plausibel aus den in diesen Punkten gleichbleibenden persönlichen Angaben im Zuge der Einvernahmen, ihren im Verfahren dargelegten Sprach- und Ortskenntnissen, die stimmig zu den vorgelegten Bescheinigungsmitteln sind.
Ad 1.1.2. Regionale Herkunft und persönliche Lebensverhältnissen vor der Ausreise:
Dies ergibt sich plausibel aus den in diesem Punkten lebensnahen, gleichbleibenden persönlichen Angaben im Zuge der niederschriftlich festgehaltenen persönlichen Angaben der bP.
Ad 1.1.3. Aktuelles familiäres/verwandtschaftliches bzw. soziales Netzwerk im Herkunftsstaat:
Dies ergibt sich aus ihren Angaben in den bisherigen beiden Asylverfahren. Dafür, dass es in letzter Zeit zu einer Zerrüttung mit der Familie gekommen wäre, ergaben sich keine konkreten Anhaltspunkte. Es ergaben sich auch keine konkreten Hinweise dafür, dass sie in einer allfälligen Notlage nicht auch wieder Unterstützung durch die Familie erhalten würde.
Ad 1.1.4. Ausreisemodalitäten:
Dies ergibt sich plausibel aus den unstreitigen Ermittlungsergebnissen, wie etwa Reisestempel im Reisepass, die stimmig zu seinen Angaben sind.
Ad 1.1.5. Aktueller Gesundheitszustand:
Dies ergibt sich aus dem im behördlichen Akt befindlichen aktuellen med. Sachverständigengutachten, das vom Bezirksgericht im Rahmen des Erwachsenenvertretungsverfahrens eingeholt wurde.
Ad 1.1.6. Aktuelles Privatleben / Familienleben in Österreich
Dies ergibt sich aus ihren eigenen Angaben in beiden Verfahren sowie dem sonstigen Akteninhalt des Bundesamtes.
Die Feststellungen zu ihren Aktivitäten in sozialen Medien ergeben sich aus den Ermittlungsergebnissen der Polizei (insb. Datenauswertung vom Smartphone der bP), die seitens des BVwG nicht in Zweifel gezogen werden. Der Ermittlungsbericht der Polizei wurde von der Vertretung in der Verhandlung vorgelegt. Die sich darin zeigende antisemitische Einstellung zeigte sich zum Teil auch in den bisherigen Angaben der bP, nicht zuletzt in der Verhandlung.
Ad 1.1.7. Zu den behaupteten ausreisekausalen Geschehnissen / Erlebnissen im Zusammenhang mit staatlichen / nichtstaatlichen Akteuren bzw. den von der bP vorgebrachten Problemen, die sie persönlich im Entscheidungszeitpunkt im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat erwartet
Ad a) Betreffend ihrer persönlichen Sicherheit / Verfolgung im Herkunftsstaat:
Gem. § 15 Abs 1 Z1 AsylG hat eine asylwerbende Person im Verfahren alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte „wahrheitsgemäß“ darzulegen. Hier ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die bP in zentralen Punkten dieser Verpflichtung nicht nachkam, wie sich aus nachfolgenden Ausführungen deutlich ergibt.
Das Bundesamt stellte zum Spruchpunkt I. - fest, dass die bP – wie schon im Erstverfahren - in Israel mit ihrem verfahrensgegenständlichen Vorbringen keine Verfolgung aus einem asylrelevanten Motiv glaubhaft zu machen vermochte. Die bP sei beim Bundesamt in Anwesenheit ihres Erwachsenenvertreters einvernommen worden und habe darauf hingewiesen, dass sie „ihrem Anwalt“ (Anm.: gemeint der anwesende Rechtsanwalt als Erwachsenenvertreter) dies detailliert noch schreiben werde. In der dem Erwachsenenvertreter eingeräumten Frist wurde jedoch weder von der bP noch von der Erwachsenenvertretung eine Stellungnahme vorgelegt.
Gegen die Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) wurde seitens der Vertretung auch keine Beschwerde erhoben und erwuchs damit in Rechtskraft.
Die Beschwerde des Erwachsenenvertreters richtete sich, zumindest der Nennung nach, nur gegen die Spruchpunkte V. und VI.. Inhaltlich wurde jedoch auch argumentiert, dass „zumindest der Status eines subsidiär Schutzberechtigten“ zuzuerkennen sei, weshalb - in Befolgung der Rechtsansicht des VwGH in seiner behebenden Entscheidung – auch Spruchpunkt II. als angefochten zu betrachten war.
Dass die Behörde, wie in der Beschwerde seitens des Erwachsenenvertreters moniert wird, „nicht ausreichend nachgefragt“ habe, ist aus nachfolgenden Gründen nicht nachvollziehbar. Die Erwachsenenvertretung war bei der Einvernahme am 28.11.2024 beim Bundesamt anwesend und hat jedenfalls dort – trotz Möglichkeit - Derartiges nicht eingewandt bzw mitgewirkt. Die Behörde fragte etwa, was sich seit der letzten Entscheidung des BVwG geändert habe. „Die bP schrieb in ihr Smartphone: Mehr Menschen in Israel, ich werde meinem Anwalt detailliert schreiben“. Das Bundesamt vereinbarte mit der Erwachsenenvertetung, dass diese binnen 14 Tagen eine schriftliche Stellungnahme einbringen werde. Die Erwachsenenvertretung verschwieg sich jedoch bzw. langte keine solche Stellungnahme ein.
Zur Frage, was ihr im Falle der Rückkehr drohen würde, gab die bP an: „Ja“. Nachgefragt, von wem sie dies zu befürchten habe, schrieb die bP in ihr Smartphone: „Leute, Menschen, Krankenhaus. Leute, die es mir unmöglich machen dort zu leben“.
Gefragt, ob die bP in der Einvernahme alles vorbringen konnte, was sie wollte, bejahte sie. Gefragt, ob sie noch weitere Fragen an die Behörde habe, bejahte sie ebenso, gab jedoch an, dass sie dies ihre Vertretung fragen werde.
Die Niederschrift wurde unstreitig rückübersetzt. Vom Angebot Berichtigungen oder Ergänzungen vorzunehmen wurde weder von der bP noch von der anwesenden Erwachsenenvertretung Gebrauch gemacht.
Weiters wird in der Beschwerde moniert, dass ihr in Israel drohen würde
inhaftiert zu werden, wobei eine nähere Begründung dazu wurde nicht vorgenommen wurde;
aufgrund ihrer Mittellosigkeit, ihrer Erkrankung und des mangelnden familiären und sozialen Auffangnetzes in eine aussichtslose Lage zu geraten.
Aus all diesen Gründen drohe eine Verletzung der Art 2, 3 EMRK sowie der Zusatzprotokolle Nr. 6 u. 13.
Das BVwG geht unter Berücksichtigung der Aussagen in den bisherigen Verfahren davon aus, dass die bP Israel verließ, weil sie in Österreich arbeiten und leben wollte und nicht deshalb, weil sie vor der Ausreise in Israel einer Verfolgung bzw. entscheidungsrelevanten Gefährdung unterlag.
So reiste sie etwa über den Flughafen Wien am 01.11.2021 legal in das Bundesgebiet ein und stellte erst über 2 Monate später am 05.01.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. In der folgenden Einvernahme beim Bundesamt machte sie auch Angaben die klar ein asylfremdes Motiv darlegen: „Ich wollte eigentlich Israel nur für kurze zeit verlassen, ich wollte hier arbeiten und dann wieder nach Israel zurückkehren, aber ich habe es mir anders überlegt, es gefällt mir hier. Ich liebe die Ruhe. Ich möchte mir hier einfach nur Ruhe gönnen.“ (AS 190) Ebenso weitere Aussagen in der gleichen Einvernahme: „Ich suchte nach Arbeit in einem Lagerhaus oder nach leichter Arbeit, aber ich brauchte eine Arbeitserlaubnis, aus diesem Grund habe ich im Jänner 2021 [gemeint wohl 2022] hier einen Asylantrag gestellt. Ich habe im März auch einen Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses eingebracht.
Soweit die bP in den bisherigen Verfahren auch ein Vorbringen erstattete, wonach sie in Israel körperlich und psychisch sexuell belästigt worden sein soll und dies hauptsächlich durch Lautsprecher geschah, so ergeben sich aus dem med. Sachverständigengutachten konkrete Hinweise darauf, dass diese Eindrücke auf Grund ihrer schizophrenphorme Störung (F20.8) zurückzuführen sind. Aus dem psychischen Befund ergibt sich insbesondere, dass akustische Halluzinationen („Lautsprecher“), Denkstörungen, Wahnwahrnehmungen, bizarres Verhalten („spricht nicht, sondern kommuniziert nur durch sein Handy“) und paranoide Interpretationen (Juden und Äthiopier beeinflussen die Lautsprecher und die Polizei) gegeben sind..
Dass die bP bereits in Israel psychisch erkrankt war und eine Behandlung zur Verfügung stand, wird seitens des BVwG durchaus für glaubhaft erachtet, zumal sie selbst davon sprach. So etwa auch von einer Zwangseinweisung wie sie zB auch in Österreich nach dem Unterbringungsgesetz bei Fremd- oder Selbstgefährdung gesetzlich vorgesehen ist. Dass die bP im Hinblick auf ihre psychische Erkrankung selbst keine Behandlungsnotwendigkeit sieht, ergibt sich auch aus ihren Angaben und dem med. Sachverständigengutachten. Dessen ungeachtet geriet sie trotz dieser Erkrankung aber weder in Israel noch in einem ihr fremden Staat wie Österreich oder Deutschland in eine existentiell aussichtslose Lage.
Aus ihren Aussagen und dem Umstand, dass sie lange Zeit auch keine Grundversorgung in Anspruch nahm, ergibt sich schlüssig, dass sie auch während des Aufenthaltes in Europa seitens ihrer in Israel lebenden Familienangehörigen finanziell unterstützt wurde. Es ergaben sich keine konkreten Anhaltspunkte, aus welchen Gründen seither etwa die Beziehung zerrüttet wäre oder weshalb eine weitere Unterstützung durch finanzielle Zuwendungen oder etwa Unterbringung im Haus der Mutter nicht möglich wäre.
Die bP hatte bereits vor der Ausreise als israelischer Staatsangehöriger, der auch der in Israel gängigen Sprachen mächtig ist, hinreichenden Zugang zu medizinischen Leistungen und ergeben sich weder aus ihrem Vorbringen noch aus der diesbezüglichen Berichtslage konkrete Hinweise, dass sie – abgesehen davon dass sie sich selbst auch in Österreich wegen ihrer psychischen Erkrankung (im Gegensatz zu ihrer muskulären Verletzung) nicht behandlungsbedürftig sieht – im Falle der Rückkehr nicht die notwendige Behandlung erfahren könnte. Sie hatte als Israeli äthiopischer Abstammung auch Zugang zur Schulbildung und zum Arbeitsmarkt.
Im Jahr 2000 trat das Gesetz zur Rehabilitation psychisch kranker Personen in der Gemeinschaft in Kraft. Dieses Gesetz sieht ein umfassendes Angebot an Dienstleistungen für Personen mit schweren psychischen Erkrankungen wie Schizophrenie vor, die sie dabei unterstützen sollen, ihre laufende Versorgung im Rahmen von gemeinschaftlicher Betreuung, anstatt stationärer Einrichtungen, aufzubauen. Es beinhaltet eine breite Palette von Leistungen in den Bereichen Beschäftigung, Unterkunft, Bildung, Fallmanagement, Zahnpflege, Sozialleben und Freizeitaktivitäten (bekannt als Rehabilitationspaket) für alle Einwohner über 18 Jahren mit der Diagnose einer schweren psychischen Erkrankung, die die Schwelle einer 40-prozentigen psychischen Behinderung überschreiten würde. Personen mit schweren psychischen Erkrankungen können in Wohnheimen, betreuten Wohnformen oder angepassten Beschäftigungseinrichtungen untergebracht werden. In diesen Einrichtungen bieten Psychiater, Krankenschwester, Sozialarbeit und andere medizinische Fachkräfte nicht nur Therapien an, sondern auch Menschen mit schweren psychischen Erkrankungen dabei helfen, ihre Fähigkeiten im Alltag, im Haushalt, im Umgang mit Symptomen, in der Gesundheitserziehung, in der beruflichen Rehabilitation, in sozialen Kompetenzen und beim Aufbau von sozialen Netzwerken zu verbessern.
Die bP steht in Österreich lediglich in Bezug auf die Vertretung im Zusammenhang mit behördlichen und gerichtlichen Verfahren unter Erwachsenenvertretung. In anderen Belangen sah das Bezirksgericht hingegen keine Notwendigkeit. Auch Israel verfügt über ein ähnlich aufgebautes System der Erwachsenenvertretung wie Österreich und ist auch dadurch – abgesehen vom vorhandenen familiären Netzwerk - nicht real bzw. wahrscheinlich, dass sie in eine existentiell ausweglose Lage geraten würde.
1.1.8. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat
Im Beschwerdeverfahren wurde von den Verfahrensparteien keine Berichte vorgelegt, die eine entscheidungsrelevante, gegenteilige Lage aufzeigen würde. Das BVwG hat keine begründeteten Zweifel an der Richtigkeit der herangezogenen Berichtslage. Auf Grund der aktuellen Krise im Zusammenhang mit dem Iran hat das BVwG auch nach der Verhandlung noch im Interesse der bP die im Internet öffentlich zugängliche umfassende Berichterstattung gesichtet und ergibt sich daraus für die Herkunftsregion der bP weder in jüngerer Vergangenheit noch aktuell eine relevante Gefährdungslage für die Zivilbevölkerung bzw. Personen mit dem Profil der bP, der Entscheidungsrelevanz zukäme. Die bP hat auch Derartiges nach der Verhandlung nicht eingewandt.
Ad A)
Nichtzuerkennung des Status als subsidiär Schutzberechtigter
§ 8 AsylG
(1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
(3a) Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
(4) Einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, ist vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
(5) In einem Familienverfahren gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 gilt Abs. 4 mit der Maßgabe, dass die zu erteilende Aufenthaltsberechtigung gleichzeitig mit der des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, endet.
(6) Kann der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden, ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen. Diesfalls ist eine Rückkehrentscheidung zu verfügen, wenn diese gemäß § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG nicht unzulässig ist.
(7) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten erlischt, wenn dem Fremden der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird.
Art. 2 EMRK lautet:
„(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. (2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt: a) um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen; b) um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß festgehaltenen Person zu verhindern; c) um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken.
Während das 6. ZPEMRK die Todesstrafe weitestgehend abgeschafft wurde, erklärt das 13. ZPEMRK die Todesstrafe als vollständig abgeschafft.
Art. 3 EMRK lautet: „Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.“
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. zB VwGH 26.06.2019, Ra 2019/20/0050) ist bei der Beurteilung einer möglichen Verletzung des Art. 3 EMRK eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen.
Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass, wenn im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage herrscht, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vorliegen, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen. Der EuGH hat dazu festgehalten, dass das "Vorliegen einer solchen Bedrohung ... ausnahmsweise als gegeben angesehen werden" kann, "wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt (...) ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region ‚allein durch ihre Anwesenheit‘ im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein" (vgl. EuGH 17.2.2009, C-465/07, Elgafaji, Rn. 35). Auch wenn der EuGH in dieser Rechtsprechung davon spricht, dass es sich hiebei um "eine Schadensgefahr allgemeinerer Art" handelt (Rn. 33), so betont er den "Ausnahmecharakter einer solchen Situation" (Rn. 38), "die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die fragliche Person dieser Gefahr individuell ausgesetzt wäre" (Rn. 37). Diesen Ausnahmecharakter betonte der EuGH in seiner jüngeren Rechtsprechung, Urteil vom 30. Jänner 2014, C-285/12, Diakite, Rn.
Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Art. 3 EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können oder um eine innerstaatliche Fluchtalternative zu verneinen (vgl. zum Ganzen VwGH 27.5.2019, Ra 2019/14/0153, mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung).
Weiters hat nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (vgl. VwGH 23.3.2017, Ra 2017/20/0038 bis 0040; 6.11.2018, Ra 2018/01/0106, jeweils mwN).
Dass der Eintritt künftiger ungewisser Ereignisse bloß nicht ausgeschlossen werden kann, wird der Annahme einer realen Gefahr („real risk“) einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung nicht gerecht (VwGH am 19.01.2022, Ra 2021/20/0209).
Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
Keine über die bloße Möglichkeit hinausgehende Gefährdung der persönlichen Sicherheit:
Die bP hat mit ihrem Vortrag eine über die bloße Möglichkeit hinausgehende, persönliche Rückkehrgefährdung nicht glaubhaft gemacht, wie sich näher aus der Beweiswürdigung ergibt.
Es kam im Verfahren nicht hervor, dass unter Berücksichtigung der aktuellen Sicherheitslage in Israel im Zusammenhang mit dem Konflikt mit dem Iran konkret für die beschwerdeführende Partei im Falle einer Rückverbringung in ihren Herkunftsstaat und weiter in die Herkunftsregion die reale Gefahr bestünde, als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt zu sein.
Dies wäre nur dann der Fall, wenn im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage herrschen würde, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, und stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat vorliegen. Dies wäre dann der Fall, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können aber besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände (Gefährdungsmomente) dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaates im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder 3 MRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen. In diesem Fall kann das reale Risiko der Verletzung von Art. 2 oder 3 MRK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bereits in der Kombination der prekären Sicherheitslage und der besonderen Gefährdungsmomente für die einzelne Person begründet liegen (VwGH v. 01.03.2018, Ra 2017/19/0425).
Keine über die bloße Möglichkeit hinausgehende persönliche Gefährdung im Zusammenhang mit medizinischer Versorgung:
Aus dem Ermittlungsverfahren ergibt sich deutlich, dass einerseits eine hinreichende bzw. sehr gute medizinische Versorgungslage in Israel besteht und, dass die bP – wie schon in der Vergangenheit – auch Zugang dazu haben würde.
Aus dem med. Sachverständigengutachten ergibt sich ebenso, dass bei der bP keine Fremd- bzw. Selbstgefährdung vorliegt.
Es entspricht dem Gerichtswissen, dass Österreich auch in der Lage ist, allfällig notwendige medizinische Vorkehrungen im Falle einer notwendigen Abschiebung – falls die bP der Verpflichtung zur freiwilligen Ausreise nicht nachkommt – zu treffen in der Lage ist, um eine relevante Gesundheitsbeeinträchtigung infolge eines Abschiebevorganges hintanzuhalten. Dies hat gegebenenfalls vor einem solchen Vorgang das Bundesamt zu prüfen.
Keine über die bloße Möglichkeit hinausgehende persönliche Gefährdung der Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz:
Die an sich arbeitsfähige bP verfügt im Herkunftsstaat nach wie vor über ein familiäres Netzwerk und bestehen zudem auch staatliche Versorgungsleistungen hilfsbedürftiger Personen, insbesondere auch für jene, die an psychischen Erkrankungen wie die bP leiden. Die bP war vor der Ausreise im Wesentlichen selbsterhaltungsfähig und war selbst in fremden Staaten, wie eben Österreich und Deutschland eigenständig in der Lage ihr Leben so zu gestalten, dass sie nicht in eine ausweglose Lage gerät. Sie machte auch in der Verhandlung keinesfalls einen verwahrlosten Eindruck. Demgemäß kann vertretbar angenommen werden, dass dies noch mehr für ihren Herkunftsstaat Israel gilt, in dem sie aufgewachsen ist, sozialisiert wurde, sie die dortigen Sprachen beherrscht und die dortigen Verhältnisse genau kennt.
Auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ergibt sich somit kein „reales Risiko“, dass es derzeit durch die Rückführung der beschwerdeführenden Partei in den Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.
Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher zu Recht kein Status als subsidiär Schutzberechtigter zu gewähren.
Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen / Rückkehrentscheidung
§ 10 AsylG Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme
(1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.
(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.
Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
Gegenständlich wurde der Antrag auf internationalen Schutz gem. § 10 Abs 1 Z 3 AsylG sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch in Bezug auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen.
Zu prüfen ist nunmehr gem. Abs 2 leg cit von Amts wegen, ob der bP ein Aufenthaltstitel gem. § 57 AsylG zukommt
§ 57 AsylG Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
Dieser Spruchpunkt wurde in der Beschwerde nicht bekämpft und wurde dadurch die Entscheidung der Behörde diesbezüglich rechtskräftig. Abgesehen davon, würden sich auch aus aktueller Sicht keine Hinweise auf das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für eine Gewährung vorliegen.
Rückkehrentscheidung
Das Bundesamt hat gegenständlich entschieden, dass zur Erreichung von in Art 8 Abs 2 EMRK genannten Interessen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung dringend geboten sei.
Gemäß § 52 FPG iVm § 9 BFA-VG darf eine Rückkehrentscheidung nicht verfügt werden, wenn es dadurch zu einer Verletzung des Privat- und Familienlebens in Österreich käme:
§ 9 BFA-VG
(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.
Art. 8 EMRK, Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens
(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.“
Für die Beurteilung, ob ein relevantes Privat- und/oder Familienleben iSd Art 8 EMRK vorliegt, wird auf die im Erkenntnis des BVwG v. 16.01.2019, L504 1314867-3, dargestellte höchstgerichtliche Judikatur verwiesen.
Ob eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Achtung des Privat- und Familienlebens vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes sowie des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Dabei obliegt es dem Fremden integrationsbegründende Umstände, denen maßgebliche Bedeutung zukommen könnte, geltend zu machen (vgl. etwa VwGH 22.1.2014, 2012/22/0245).
Nicht näher substantiierte – bloße – Behauptungen können keine maßgebliche Verstärkung der Interessen des Fremden dartun (vgl. etwa VwGH 24.9.2009, 2009/18/0294).
Auf Grund der Ermittlungsergebnisse ergibt sich das Vorhandensein eines relevanten Privatlebens iSd Art 8 EMRK.
Da die Rückkehrentscheidung einen Eingriff in das Recht auf Privatleben darstellt, bedarf es diesbezüglich einer Abwägung der persönlichen Interessen an einem Verbleib mit den öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendung, somit, ob eine Rückkehrentscheidung zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist
Im vorliegenden Fall ist der Eingriff gesetzlich vorgesehen und verfolgt gem. Art 8 Abs 2 EMRK legitime Ziele, nämlich
die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, worunter auch die geschriebene Rechtsordnung zu subsumieren ist;
das wirtschaftliche Wohl des Landes;
die Verteidigung der Ordnung und Verhinderung von strafbaren Handlungen;
Unter Zugrundelegung der Abwägungskriterien und der Ermittlungsergebnisse (einschließlich der Beschwerdeangaben) ergibt sich Folgendes:
Für die bP spricht im Wesentlichen, dass sie legal eingereist ist (01.1.2021) und sie blieb bislang strafrechtlich unbescholten.
Gegen die bP spricht, dass sie Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung bezieht. Durch Inanspruchnahme dieser Leistungen bekundet sie – zumindest in Österreich - finanzielle Hilfsbedürftigkeit. Es kam im Verfahren nicht hervor, dass die bP schon während des laufenden Verfahrens Gelegenheiten wahrnahm, sich durch eigene Erwerbstätigkeit wirtschaftlich selbst zu erhalten. Dass dies auch für Asylwerber, bei entsprechender Qualifikation und Motivation, rechtlich und faktisch schon während des Asylverfahrens möglich ist, entspricht der geltenden Rechtslage (vgl. zB. https://www.ams.at/unternehmen/service-zur-personalsuche/beschaeftigung-auslaendischer-arbeitskraefte/beschaeftigung-von-asylwerberinnen-und-asylwerbern).
Auf Grund dieser Umstände ist davon auszugehen, dass ein weiterer Aufenthalt die reale Gefahr in sich trägt, dass durch weiterhin erforderliche staatliche Versorgungsleistungen auch das wirtschaftliche Wohl des Landes gefährdet wäre.
Die Mittellosigkeit des Fremden ist im Hinblick auf die daraus resultierende Gefahr der illegalen Beschaffung der Mittel zum Unterhalt auch eine ausreichende Grundlage für das Gerechtfertigtsein der Annahme, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet (vgl. zB VwGH 14.04.1994, 94/18/0133). Dafür, dass die umschriebene Annahme gerechtfertigt ist, ist nicht erforderlich, dass der Fremde tatsächlich bereits strafbare Handlungen begangen hat; bereits die Gefahr der finanziellen Belastung der öffentlichen Hand rechtfertigt die besagte Annahme (zB VwGH 13.10.2000, 2000/18/0147; 17.12.2001, 99/18/0182; 13.09.2006, 2006/18/0215).
Es besteht ein großes öffentliches Interesse an einem geordneten Fremdenwesen. Das verlangt von Fremden grundsätzlich, dass sie nach negativer Erledigung ihres Antrags auf internationalen Schutz das Bundesgebiet wieder verlassen (VwGH 26.04.2018, Ra 2018/21/0062).
Die bP war nach ihrer ersten Asylantragstellung zeitweise für die belangte Behörde wegen unbekannten Aufenthaltes nicht greifbar. Gerade bei Fremden ist es im Öffentlichen Interesse wichtig, dass der Staat weiß wo sie wohnhaft sind. Dies gilt umsomehr für asylwerbende Personen und spiegelt sich dies auch in ihrer gesetzlichen Mitwirkungsverpflichtung wider.
Im Rahmen der Abwägung ist zu berücksichtigen, dass es im Sinne des § 9 Abs 2 Z 8 BFA-VG grds. maßgeblich relativierend ist, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitraum gesetzt wurden, in dem sich (spätestens nach Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz durch das Bundesamt) die bP ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (VwGH 10.04.2017, Ra 2016/01/0175). Daran kann auch eine allenfalls lange Dauer eines Rechtsmittelverfahrens, mag den Fremden daran auch kein Verschulden treffen, nichts ändern (VwGH 15.03.2018, Ra 2018/21/0034).
Im Zusammenhang mit der für die Verhängung eines Aufenthalts- oder Einreiseverbotes nach dem FPG durchzuführenden Gefährdungsprognose entspricht es der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass dafür auch ein Verhalten des Fremden herangezogen werden kann, das (noch) nicht zu einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Bestrafung geführt hat. Ein solches Vorgehen verstößt nicht gegen die Unschuldsvermutung, erfordert jedoch entsprechende, in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren getroffene Feststellungen zum Fehlverhalten selbst und nicht bloß zu einer allenfalls bestehenden, nicht weiter verifizierten Verdachtslage (vgl. VwGH 25.1.2018, Ra 2017/21/0237; 23.3.2017, Ra 2016/21/0349; 24.1.2012, 2010/1/0264, jeweils mwN; 18.11.2020, Ra 2020/14/0113-8).
Dies hat entsprechend auch für die Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG zu gelten, in der nicht (nur) der Umstand einer strafgerichtlichen Verurteilung, sondern das Verhalten des Betroffenen in die Gesamtbetrachtung zur Gewichtung der öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung einzufließen hat (vgl. VwGH 12.12.2012, 2012/18/0173; 18.11.2020, Ra 2020/14/0113-8).
Aus dem – von der Vertretung in der Verhandlung vorgelegten – Ermittlungsergebnis der Polizei ergibt sich für das BVwG unzweifelhaft, dass die bP während ihres Aufenthaltes in Österreich über ihren Instagram Account im Zeitraum 15.01.2024 bis 21.09.2025 (Zeitpunkt der Beschlagnahme des Smartphones durch die Polizei bzw. Zeitraum der Datenauswertung) antisemitische und zum Teil zu Gewalt gegen Juden aufrufende Postings getätigt hat:
Am 21. September 2025 ein Lichtbild (im Hintergrund) ein Hakenkreuz, (davor) die Person des Adolf Hitler, eine Parade der deutschen Wehrmacht und die jüdische Fahne zeigend mit dem unter Text „working on the Flyers, i will add details, an also share flyers about Ethiopians dogs…“ (Übersetzt: Ich arbeite gerade an den Flyern, werde Details hinzufügen und auch Flyer über äthiopische Hunde teilen …).
Am 16. Juli 2025 ein in ein WC geworfenes Lichtbild, Häftlinge des Konzentrationslagers Ebensee im Zuge ihrer Befreiung durch die US-Armee zeigend, mit dem Untertext „#burn #jews“ (übersetzt #(ver-) brennt #Juden).
Am 10. Februar 2024 einen Beitrag mit den Worten „Recently i hear that HIV came from the monkeys, check if they are Ethioüians who fucked with Jews..“ mit dem Untertext #Asylum #from #jews #and #Dogs (übersetzt: Neulich hörte ich, dass HIV von Affen stammt-man sollte mal überprüfen, ob es Äthiopier sind, die mit Juden Sex hatten … #Asyl #von #Juden #und #Hunden).
Am 15. Jänner 2024 einen Beitrag mit den Worten „There ist currently continued use of device and account hacking by Jews and Ethioüian negroes to lie, Jews are disgusting…“ mit dem Untertext #asylum’from’jews’and’dogs (übersetzt: Derzeit werden weiterhin Geräte und Kunden von Juden und äthiopischen Schwarzen gehackt, um zu lügen. Juden sind widerlich … #Asyl #von #Juden #und #Hunden).
Auch wenn die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren in weiterer Folge eingestellt hat, ist dieses Verhalten aus fremdenpolizeilicher Sicht einer Wertung in Bezug auf das Persönlichkeitsbild und einer von ihr ausgehenden Gefahr für die öffentliche sicherheit zu unterziehen.
Dass die bP antisemitische Tendenzen hat zeigte sich zu diesen Postings stimmig vereinzelt auch in bisherigen Aussagen in den Asylverfahren. Anlässlich der Vorlage dieses Ermittlungsberichtes in der Verhandlung wurde seitens der Vertretung auch nicht bestritten, dass die bP selbst diese tätigte. Zunehmender Antisemitismus stellt in Österreich ein erhebliches gesellschaftliches und sicherheitspolizeiliches Problem dar und die Bekämpfung liegt nicht nur im öffentlichen Interesse des Staates. Eine solche Einstellung der bP, die in ihren Postings etwa auch zum „Verbrennen von Juden“ aufruft, wirkt sich für die Beurteilung der Integration jedenfalls negativ aus. Auch wenn die Staatsanwaltschaft hier keinen Grund zu weiteren Ermittlungen bzw. zur Strafverfolgung sieht, ist dieses – nicht bestrittene Verhalten – aus fremdenrechtlicher Sicht einer eigenständigen Wertung zu unterziehen. Ein Verbleib eines Fremden mit dieser Einstellung ist jedenfalls ein erhebliches Gefährdungspotential und eine Aufenthaltsbeendigung daher tunlich.
Dem Umstand der zweifachen Asylantragstellung eines Fremden ist bei der Abwägung zu berücksichtigen und auf Seiten des öffentlichen Interesses in Anschlag zu bringen (VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005). Es besteht ein großes öffentliches Interesse an einem geordneten Fremdenwesen. Das verlangt von Fremden grundsätzlich, dass sie nach negativer Erledigung ihres Antrags auf internationalen Schutz das Bundesgebiet (freiwillig) wieder verlassen (VwGH 26.04.2018, Ra 2018/21/0062).
Die strafrechtliche Unbescholtenheit kann von einem Fremden, welcher sich integrieren möchte, vorausgesetzt werden und vermag dies die privaten Interessen nicht sonderlich verstärken.
Bei der Interessensabwägung ist unter dem Gesichtspunkt des § 9 Abs 2 Z 5 BFA-VG (Bindungen zum Heimatstaat) auch auf die Frage der Möglichkeiten zur Schaffung einer Existenzgrundlage bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat Bedacht zu nehmen (VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0135). Ein diesbezügliches Vorbringen hat freilich im Rahmen der Gesamtabwägung nicht in jeder Konstellation Relevanz. Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz im Heimatland vermögen deren Interesse an einem Verbleib in Österreich nicht in entscheidender Weise zu verstärken, sondern sind vielmehr – letztlich auch als Folge eines seinerzeitigen, ohne ausreichenden [die Asylgewährung oder Einräumung von subsidiärem Schutz rechtfertigenden) Grund für eine Flucht nach Österreich vorgenommenen Verlassens ihres Heimatlandes – im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen (VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0188 mwN). Unüberbrückbare Schwierigkeiten kamen hier nicht hervor.
Die Aufenthaltsdauer nach § 9 Abs. 2 Z 1 BFA-VG 2014 stellt nur eines von mehreren im Zuge der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Kriterien dar, weshalb auch nicht gesagt werden kann, dass bei Unterschreiten einer bestimmten Mindestdauer des Aufenthalts in Österreich jedenfalls von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet gegenüber den gegenteiligen privaten Interessen auszugehen ist (vgl. etwa VwGH vom 30. Juli 2015, Ra 2014/22/0055 bis 0058).
Einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zu (siehe das soeben zitierte Erkenntnis; weiters etwa VwGH vom 21. Jänner 2016, Ra 2015/22/0119, vom 10. Mai 2016, Ra 2015/22/0158, und vom 15. März 2016, Ra 2016/19/0031; 30.08.2017, Ra 2017/18/0070).
Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass bei einer relativ kurzen Aufenthaltsdauer des Betroffenen in Österreich von noch nicht fünf Jahren nach der Rechtsprechung regelmäßig erwartet wird, dass die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich ist, um die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen (VwGH 10.04.2019, Ra 2019/18/0049 mwN).
Eine solche außergewöhnliche Integration liegt fallbezogen jedenfalls nicht ansatzweise vor. Zudem ergibt sich hier die Aufenthaltsdauer im Wesentlichen infolge der zweifachen Asylantragstellung und der Ergreifung von Rechtsmitteln.
Bestandteil einer gelungenen Integration ist ua., dass sich die asylwerbende Person auch im Asylverfahren im Wesentlichen regelkonform verhält, worüber sie überdies ausdrücklich zu Beginn und im Laufe des Verfahrens belehrt wird. Das Verhalten im Asylverfahren, also konkret vor den staatlichen Behörden des Aufnahmestaates in dem sie behauptet Schutz vor Verfolgung zu benötigen, kann somit bei einer Bewertung der Integration in Österreich nicht ausgeblendet werden. Auf Grund von nicht wahrheitsgemäßen Angaben – auch wenn dies wohl auch im Zusammenhang mit ihrer psychischen Erkrankung steht - führt dies gegenständlich zu einer Minderung der privaten Interessen der beschwerdeführenden Partei und zu einer Stärkung der genannten öffentlichen Interessen.
Zu bedenken ist auch, dass der beschwerdeführenden Partei spätestens seit der negativen erstinstanzlichen Entscheidung bewusst sein musste, dass sie keine begründete Aussicht auf Erlangung eines dauerhaften Aufenthaltes über das Asylverfahren erlangen konnte.
Auch eine langjährige Abwesenheit vom Herkunftsstaat, unter schwierigen äußeren Verhältnissen, die bei einer Rückkehr einer Gefährdung der Existenzgrundlage nahe kommen könnte, vermag dieser Umstand, angesichts ihres Verhaltens (missbräuchlich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, um unter Umgehung der fremdenrechtlichen Vorschriften ihren Aufenthalt in Österreich "quasi zu erzwingen") der Erlassung einer Rückkehrentscheidung für sich betrachtet noch nicht im Wege stehen (VwGH 05.10.2017, Ra 2017/21/0119)
Das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration ist gemindert, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf einen unberechtigten Asylantrag zurückzuführen ist (VwGH 26.6.2007, Zl. 2007/01/0479 mwN). Beruht der bisherige Aufenthalt auf rechtsmissbräuchlichem Verhalten wie insbesondere bei Vortäuschung eines Asylgrundes, relativiert dies die ableitbaren Interessen des Asylwerbers wesentlich (VwGH 2.10.1996, Zl. 95/21/0169; 28.06.2007, Zl. 2006/21/0114; VwGH 20.12.2007, 2006/21/0168).
Nach Rechtsansicht des Verfassungsgerichtshofes kann ein allein durch freigänge Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt keinen Rechtsanspruch aus Art 8 EMRK bewirken (vgl. idS VfSlg. 14.681/1996 sowie VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007 wenn auch zu anderen Verwaltungsrechtsmaterien). Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen (VfGH 12.06.2010, U613/10).
Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände und unter Einbeziehung der oa. Judikatur der Höchstgerichte ist gegenständlich ein überwiegendes öffentliches Interesse – nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, konkret das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung und Stärkung der Einwanderungskontrolle, das wirtschaftliche Wohl des Landes sowie zur Verhinderung von strafbaren Handlungen insbesondere in Bezug auf den verwaltungsstrafrechtlich pönalisierten, nicht rechtmäßigen Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet, an der Aufenthaltsbeendigung der beschwerdeführenden Partei festzustellen, das ihre Interessen an einem Verbleib in Österreich überwiegt. Die Rückkehrentscheidung ist daher als notwendig und nicht unverhältnismäßig zu erachten.
Die persönlichen Bindungen in Österreich lassen keine besonderen Umstände im Sinn des Art. 8 EMRK erkennen, die es der beschwerdeführenden Partei schlichtweg unzumutbar machen würde, auch nur für die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Aufenthalts- bzw. Niederlassungsverfahrens in ihr Heimatland zurückzukehren (vgl. zB. VwGH 25.02.2010, 2008/18/0332; 25.02.2010, 2008/18/0411; 25.02.2010, 2010/18/0016; 21.01.2010, 2009/18/0258; 21.01.2010, 2009/18/0503; 13.04.2010, 2010/18/0087; 30.04.2010, 2010/18/0111; 30.08.2011, 2009/21/0015), wobei bei der Rückkehrentscheidung mangels gesetzlicher Anordnung hier nicht auf das mögliche Ergebnis eines nach einem anderen Gesetz durchzuführenden (Einreise- bzw. Aufenthalts)Verfahrens Bedacht zu nehmen ist (vgl. VwGH 18.9.1995, 94/18/0376).
Könnte sich ein Fremder nunmehr in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privatleben berufen, würde dies darüber hinaus dazu führen, dass einwanderungswillige Fremde, welche die unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Asylantragstellung, allenfalls in Verbindung mit einer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet, in Kenntnis der Unbegründetheit bzw. Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrages unterlassen und in rechtskonformer Art und Weise vom Ausland aus ihren Antrag auf Erteilung eines Einreise- bzw. Aufenthaltstitels stellen, sowie die Entscheidung auch dort abwarten, letztlich schlechter gestellt wären, als jene Fremde, welche, einer geordneten Zuwanderung widersprechend, genau zu diesen verpönten Mitteln greifen, um ohne jeden sonstigen anerkannten Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich zu erzwingen bzw. zu legalisieren. Dies würde in letzter Konsequenz wohl zu einer unsachlichen Differenzierung der einwanderungswilligen Fremden untereinander führen (vgl. Estoppel-Prinzip bzw. auch den allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007) und würde angesichts der Publizitätswirksamkeit der Asylentscheidungen wohl den Nachzieheffekt für andere einwanderungswillige Fremde in Richtung nicht rechtmäßiger Zuwanderung in Verbindung mit rechtsmißbräuchlicher Asylantragstellung verstärken.
Es erfolgte daher zu Recht die Erlassung einer Rückkehrentscheidung.
Zulässigkeit der Abschiebung
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
§ 50 FPG Verbot der Abschiebung
(1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
Die Zulässigkeit der Abschiebung der bP in ihren Herkunftsstaat ist gem. § 46 FPG gegeben, da nach den gegenständlichen, die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz tragenden Feststellungen keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würden.
Frist für freiwillige Ausreise
Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
§ 55 FPG Frist für die freiwillige Ausreise
(1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.
(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.
(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.
(5) Die Einräumung einer Frist gemäß Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht.
Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
Das Bundesamt hat die Frist für die freiwillige Ausreise gegenständlich iSd § 55 Abs 2 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft des Bescheides festgelegt. In der Beschwerde wurde dem nicht konkret entgegengetreten. Insbesondere wurden seitens der bP bzw. der Erwachsenenvertretung keine besonderen Umstände dargelegt, wonach eine längere Frist erforderlich wäre.
Ad B)
Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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