Bundesverwaltungsgericht W296 2332373-1

W296 2332373-1Federal Administrative CourtMay 11, 2026

Regest

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Full text

Bundesverwaltungsgericht W296 2332373-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.05.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W296.2332373.1.00

Spruch

W296 2332380-1/6E

W296 2332373-1/6E

W296 2332376-1/6E

W296 2332375-1/6E

W296 2332379-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Andrea FORJAN über die Beschwerden von 1.) XXXX , geb. XXXX , 2.) XXXX , geb. XXXX , 3.) XXXX , geb. XXXX , 4.) XXXX , geb XXXX und 5.) XXXX , geb. XXXX , alle StA. XXXX , 3.) bis 5.) vertreten durch ihre Mutter, XXXX , geb. XXXX , diese vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen Spruchpunkt I. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl XXXX (ad 1.), Zl XXXX (ad 2.), Z. XXXX (ad 3.), Zl XXXX (ad 4.), und Zl XXXX (ad 5.), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht:

A)

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Erstbeschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, ist der Ehemann der Zweitbeschwerdeführerin und Vater der minderjährigen Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer:innen (in Folge: Beschwerdeführer:innen). Die Zweitbeschwerdeführerin ist die Mutter der minderjährigen Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer:innen.

2. Die Beschwerdeführer:innen reisten illegal in das Bundesgebiet ein und stellten am XXXX ihre gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz.

3. Am selben Tag fand die niederschriftliche Erstbefragung des Erstbeschwerdeführers auch für seine damals minderjährigen Kinder durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch statt. Auch wurde die Mutter der Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer:innen für ihre Kinder befragt.

Dabei gab der Erstbeschwerdeführer zusammengefasst und soweit wesentlich an, er habe nach seiner Ausreise aus Syrien ca. achteinhalb Jahre in der Türkei gelebt und sei anschließend über Bulgarien, Serbien und Ungarn nach Österreich eingereist. Zu seinen Fluchtgründen befragt brachte der Erstbeschwerdeführer vor, er habe seine Heimat aufgrund der Unruhen, der schlechten wirtschaftlichen Lage und Infrastruktur verlassen. Im Falle einer Rückkehr hätte er Angst um seine Zukunft und um die Zukunft seiner Familie.

Die Zweitbeschwerdeführerin führte zusammengefasst und soweit wesentlich aus, sie habe sich nach ihrer Ausreise aus Syrien im Jahr XXXX dreizehn Jahre in der Türkei aufgehalten und sei in der Folge über Bulgarien, Serbien und Ungarn nach Österreich eingereist. Zu ihren Fluchtgründen befragt brachte die Zweitbeschwerdeführerin vor, sie habe ihre Heimat aufgrund des Krieges verlassen. Eine Familie dort aufwachsen zu lassen sei sehr schwer und gefährlich, dort gebe es keine Schulen, Wasser, Strom und die medizinische Versorgung sei sehr schlecht. Im Falle einer Rückkehr befürchte sie den Krieg und hätte Angst um ihre Zukunft und die Zukunft ihrer minderjährigen Kinder.

4. Am XXXX erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme die Erst- und Zweitbeschwerdeführer:innen durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (fortan: belangte Behörde) unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch. Sie wurden ebenfalls für ihre Kinder befragt.

Dabei gab der Erstbeschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er in Syrien in der Provinz Ar-Raqqa, Dorf XXXX , geboren und aufgewachsen zu sein. Während seines Studiums sei er von XXXX in Latakia wohnhaft gewesen, wobei er anschließend bis zu seiner Ausreise aus Syrien in die Türkei etwa im Mai XXXX wieder im Dorf XXXX aufhältig gewesen sei. Seine Ehefrau, seine drei minderjährigen Kinder sowie zwei seiner Brüder würden in Österreich leben; seine Eltern sowie seine anderen Geschwister seien weiterhin in der Türkei aufhältig. Zu seinen Fluchtgründen brachte der Erstbeschwerdeführer vor, dass er vom syrischen Regime einerseits wegen des Militärdienstes und andererseits wegen der Teilnahme an Demonstrationen gegen das syrische Regime gesucht werde. Zudem drohe ihm auch eine Verfolgung seitens der Kurden, weil er sein Heimatdorf gegen sie verteidigt habe. Zur Zeit des Assad-Regimes habe er in Ar-Raqqa und in XXXX an mehreren Demonstrationen teilgenommen und dabei auch Plakate sowie Bilder getragen. Zwar sei sein Name bei den Demonstrationsteilnahme nicht dokumentiert worden, jedoch seien immer Spione dabei gewesen, die Namen weiterleitet hätten. In Tall Abyad sei sogar eine Liste gefunden worden, wo auch sein Name angeführt gewesen sei. Er habe diese Liste selbst gesehen, nachdem die Freie Syrische Armee nach der Befreiung von Tall Abyad die Dokumente freigegeben habe. Außerdem hätten die Kurden nach der Eroberung seines Heimatdorfes einige Häuser verbrannt und mehrere Leute verschleppt, wobei einer von ihnen der Cousin seines Vaters gewesen sei. Dieser werde bis dato vermisst. Er selbst sei von den Kurden nicht persönlich gesucht worden, weil er zuvor geflüchtet sei. Außerdem seien zwei Cousins des Erstbeschwerdeführers von den Soldaten der türkischen Miliz getötet worden, als sie nach ihrer Rückkehr in ihr Heimatdorf ihre von der Miliz besetzten Häuser zurückgefordert hätten.

Die Zweitbeschwerdeführerin führte im Wesentlichen aus, dass sie in Syrien in der Provinz Ar-Raqqa, Dorf XXXX , geboren und aufgewachsen zu sein. Dort habe sie auch bis zu ihrer Ausreise aus ihrem Herkunftsstaat in die Türkei Ende XXXX gelebt. Nach einem etwa 13-jährigen Aufenthalt in der Türkei sei sie XXXX mit ihrem Ehemann und ihren drei minderjährigen Kindern nach Österreich gereist. Ihre Eltern sowie ihre zwei Brüder seien weiterhin in der Türkei wohnhaft. Zu ihren Fluchtgründen brachte die Zweitbeschwerdeführerin vor, sie habe gemeinsam mit ihren Eltern und ihren zwei Brüder Syrien zu Beginn der Kämpfe Ende XXXX verlassen, weil die allgemeine Lage bedrohlich gewesen sei. Persönlich sei sie nie verfolgt worden.

Im Zuge der Einvernahme legten die Beschwerdeführer:innen eine syrische ID-Card des Erstbeschwerdeführers in Kopie, eine syrische ID-Card der Zweitbeschwerdeführerin im Original, einen Reisepass des Erstbeschwerdeführers in Kopie, ein Militärbuch des Erstbeschwerdeführers in Kopie, ein syrisches Familienbuch, ein Kimlik des Erstbeschwerdeführers (türkische ID-Card) in Kopie und eine Nostrifizierung des Erstbeschwerdeführers in der Türkei als Lehrer in Kopie vor.

5. Mit Bescheiden vom XXXX wurden die Anträge der Beschwerdeführer:innen auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde ihnen der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für die Dauer von einem Jahr gemäß § 8 Abs. 4 AsylG erteilt (Spruchpunkt III.).

Begründend führte die belangte Behörde zur mit Spruchpunkt I. der Bescheide erfolgten Abweisung der Anträge auf Zuerkennung des Status der Asylberechtigten aus, dass aus den Umständen eine individuelle Verfolgung der Beschwerdeführer:innen aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung nicht festgestellt werden könne. Insbesondere seien sämtliche Verfolgungsgründe, die der Erstbeschwerdeführer in Bezug auf das einstige Assad-Regime geltend gemacht habe, infolge des Sturzes des Regimes als obsolet anzusehen. Auch werde der Erstbeschwerdeführer weder von Kurden gesucht noch drohe ihm eine Einberufung durch diese.

6. Gegen Spruchpunkt I. der oben genannten Bescheide der belangten Behörde vom XXXX , zugestellt am XXXX , erhoben die vertretenen Beschwerdeführer:innen fristgerecht am XXXX Beschwerde.

Darin führten die Beschwerdeführer:innen im Wesentlichen aus, der Erstbeschwerdeführer befürchte im Falle einer Rückkehr nach Syrien eine Verfolgung durch die Kurden, weil er sein Heimatdorf gegen sie verteidigt habe sowie eine Zwangsrekrutierung durch diese. Hinzu komme, dass zwei Cousins des Erstbeschwerdeführers von den Soldaten der türkischen Miliz getötet worden seien, als sie nach ihrer Rückkehr in ihr Heimatdorf ihre von der Miliz besetzten Häuser zurückgefordert hätten. In der Folge hätten die türkischen Milizen den Erstbeschwerdeführer sowie dessen Brüder in einem Video mit dem Tod gedroht. Zudem sei der Erstbeschwerdeführer negativ gegenüber der neuen Regierung unter der HTS eingestellt, weil dieser nicht zu trauen sei und Menschenrechtsverletzungen begangen habe. Aus diesem Grund könnte er von der neuen Regierung als Oppositioneller betrachtet werden. Die weiblichen Zweit- und Fünftbeschwerdeführerinnen würden außerdem aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Frauen/Mädchen einem erhöhten Risiko geschlechtsspezifischer Verfolgung, einschließlich sexueller Gewalt ausgesetzt sein. Schließlich wären die minderjährigen Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer:innen als besonders vulnerable Gruppe von schwerwiegenden Kinderrechtsverletzungen bedroht.

7. Mit Schreiben vom XXXX , eingelangt am XXXX , legte die belangte Behörde die gegenständlichen Beschwerden samt dazugehörigen Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht vor und beantragte die Abweisung der Beschwerden als unbegründet.

8. Mit Parteiengehör vom XXXX wurde den Parteien die Möglichkeit eingeräumt, Zeug:innen zur mündlichen Verhandlung bekanntzugeben sowie die als Beweismittel beabsichtigten Urkunden und Dokumente vorzulegen.

9. Am selben Tag wurden zudem die Parteien zur Beschwerdeverhandlung geladen.

10. Mit Schreiben vom XXXX teilte die belangte Behörde mit, an der anberaumten Verhandlung nicht teilzunehmen.

13. Zur Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts fand am XXXX vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch statt, in welcher die Beschwerdeführer:innen zu ihren Identitäten und Herkunft und den persönlichen Lebensumständen, sowie zu ihren Fluchtgründen und zur Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat befragt wurden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person der Beschwerdeführer:innen:

1.1.1. Die Beschwerdeführer:innen sind Staatsangehörige Syriens, gehören der Volksgruppe der Araber:innen und bekennen sich zum sunnitisch-islamischen Glauben. Der Erstbeschwerdeführer gehört zudem dem Stamm XXXX an. Die Muttersprache der Beschwerdeführer:innen ist Arabisch.

1.1.2. Die Identität der Beschwerdeführer:innen steht nicht fest. Der Erstbeschwerdeführer wurde am XXXX in XXXX im Gouvernement Ar-Raqqa geboren und lebte dort bis zu seinem Schulabschluss. Von XXXX bis XXXX hielt er sich aufgrund seines Studiums in Latakia auf und kehrte anschließend in sein Heimatdorf XXXX zurück, wo er bis zu seiner Ausreise aus Syrien in die Türkei im XXXX lebte, wobei er von XXXX bis zu seiner Ausreise zwischen Syrien und der Türkei berufsbedingt hin- und herpendelte. Die Zweitbeschwerdeführerin wurde am XXXX in XXXX im Gouvernement Ar-Raqqa geboren und lebte dort bis zu ihrer Ausreise aus Syrien in die Türkei Ende XXXX . Nach ihrer Eheschließung mit dem Erstbeschwerdeführer XXXX lebte sie zunächst mit ihrem Ehemann sodann mit ihrem XXXX geborenen Sohn, dem Drittbeschwerdeführer, ihrem 2021 geborenen Sohn, dem Viertbeschwerdeführer, und ihrer XXXX geborenen Tochter, der Fünftbeschwerdeführerin, in der Türkei. Die Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer:innen sind minderjährig. Die Beschwerdeführer:innen sind allesamt gesund.

1.1.3. Der Erstbeschwerdeführer maturierte in Syrien nach zwölf Jahren Schulbesuch und studierte drei Jahre an einer Universität, schloss das Studium allerdings nicht ab. Er war in weiterer Folge bis zu seiner Ausreise aus Syrien als Volksschullehrer berufstätig. Während seines Aufenthaltes in der Türkei arbeitete er als Verkäufer in einer Frauenboutique sowie in der Landwirtschaft. Die Zweitbeschwerdeführerin maturierte ebenfalls in Syrien nach zwölf Jahren Schulbesuch. In der Türkei war sie in Flüchtlingscamps als Lehrerin tätig.

1.1.4. Der Erstbeschwerdeführer lebt gemeinsam mit seiner Ehefrau, der Zweitbeschwerdeführerin, sowie seinen drei minderjährigen Kindern, die Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer:innen in Österreich. Weiters halten sich zwei Brüder des Erstbeschwerdeführers als Asylwerber im Bundesgebiet auf und sind ebenso beim Bundesverwaltungsgericht anhängig.

1.1.5. Im September XXXX reisten die Beschwerdeführer:innen schlepperunterstützt aus der Türkei nach Österreich ein und stellten am XXXX ihre Anträge auf internationalen Schutz.

Die Beschwerdeführer:innen haben in keinem anderen Land einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

1.1.6. Mit den in Spruchpunkt I. angefochtenen Bescheiden der belangten Behörde vom XXXX wurde den Beschwerdeführer:innen der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.

1.2. Zum Privat- und Familienleben der Beschwerdeführer:innen:

Die Beschwerdeführer:innen sind seit ihrer Einreise ins Bundesgebiet durchwegs in Österreich aufhältig. Sie beziehen zum Entscheidungszeitpunkt Leistungen aus der Grundversorgung. Die Erst- und Zweitbeschwerdeführer:innen gehen keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und haben bislang keinen Deutschkurs besucht; die Zweitbeschwerdeführerin erhält privat organisierten Deutschkurs. Die Dritt- und Viertbeschwerdeführer gehen in Österreich in die Schule und in den Kindergarten.

Die Erst- und Zweitbeschwerdeführer:innen sind in Österreich strafgerichtlich unbescholten; die Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer:innen sind strafunmündig.

1.3. Zu den Fluchtgründen und einer möglichen Rückkehr der Beschwerdeführer:innen in den Herkunftsstaat:

Die Herkunftsorte der Erst- und Zweitbeschwerdeführer:innen, die Dörfer XXXX sowie XXXX im Gouvernement Ar-Raqqa (die Dörfer befinden sich 10 km voneinander entfernt), stehen zum Entscheidungszeitpunkt Kontrolle der neuen syrischen Regierung. Die Beschwerdeführer:innen können im Falle einer Rückkehr über einen von der neuen syrischen Regierung kontrollierten Grenzübergang sowie über die Flughäfen Damaskus und Aleppo legal über den ebenso von der neuen syrischen Regierung kontrollierten Landweg in ihre Herkunftsregion einreisen.

1.3.1. Zur Asylrelevanz einer Verfolgungsgefahr durch eine türkische Miliz/durch einen verfeindeten Familienstamm bzw. durch den eigenen Familienstamm:

Der Erstbeschwerdeführer ist im Falle einer Rückkehr nach Syrien in seiner Herkunftsregion nicht der Gefahr ausgesetzt, physische bzw. psychische Gewalt seitens einer türkischen Miliz, um welchen es sich zugleich um einen verfeindeten Familienstamm handeln soll, der nunmehr in das neue syrische Heer eingegliedert worden sein soll, erfahren. Ebenso wenig wird der Erstbeschwerdeführer aufgrund ebendieses Streites von seinem eigenen Familienstamm bedroht bzw. erfolgt.

1.3.2. Zur Asylrelevanz einer Verfolgungsgefahr durch das (gestürzte) syrische Regime:

Die Befürchtungen des Erstbeschwerdeführers hinsichtlich eines Wehrdiensts für das syrische Regime bzw. physische oder psychische Gewalt seitens dieses zu erfahren haben sich aufgrund des Sturzes des Regimes am XXXX erübrigt. Im Falle einer Rückkehr nach Syrien in seine Heimatregion besteht folglich für den Erstbeschwerdeführer keine konkret drohende Gefahr mehr, zum Wehrdienst des ehemaligen syrischen Regimes eingezogen oder zwangsrekrutiert zu werden bzw. Gewalt seitens dieses zu erfahren. Ebenso besteht keine Gefahr mehr, aufgrund von Demonstrationsteilnahmen vom ehemaligen syrischen Regime verfolgt zu werden.

1.3.3. Zur Asylrelevanz einer Verfolgungsgefahr durch bewaffnete kurdische Gruppierungen:

Der Erstbeschwerdeführer ist im Falle einer Rückkehr nach Syrien in seiner Herkunftsregion nicht der Gefahr ausgesetzt, seitens der kurdisch geführten Streitkräfte (SDF) zwangsrekrutiert bzw. zur Beteiligung an bewaffneten Auseinandersetzungen gezwungen zu werden. Der Erstbeschwerdeführer war vor seiner Ausreise aus Syrien keinem zwanghaften Rekrutierungsversuch seitens irgendeiner kurdischen Gruppierung ausgesetzt und droht ihm auch im Falle einer Rückkehr keine Zwangsrekrutierung durch kurdische Gruppierungen.

1.3.4. Zur Asylrelevanz einer Verfolgungsgefahr durch die neue syrische Regierung:

Die Erst- und Zweitbeschwerdeführer:innen waren im Herkunftsstaat nie einer gezielt gegen sie gerichteten Verfolgung durch die (seinerzeit:) Haiʾat Tahrir asch-Scham, welche nun die neue syrische Regierung bildet, oder einer der neuen syrischen Regierung nahestehenden Gruppierungen ausgesetzt. Es besteht keine hinreichende Gefahr, dass ihnen im Falle der Rückkehr physische oder psychische Gewalt durch die neue syrische Regierung droht. Es ist keine oppositionelle Haltung der Erst- und Zweitbeschwerdeführer:innen bzw. ihrer Familie gegenüber der neuen syrischen Regierung feststellbar bzw. wird eine derartige Haltung auch nicht unterstellt.

1.3.5. Zur Asylrelevanz einer Verfolgungsgefahr durch den Islamischen Staat:

Die Erst- und Zweitbeschwerdeführer:innen waren im Herkunftsstaat nie einer gezielt gegen sie gerichteten Verfolgung durch den Islamischen Staat ausgesetzt und werden es auch nicht bei einer Rückkehr sein; sie sind nicht im Fokus dieser Gruppierung.

1.3.6. Zur Asylrelevanz einer Verfolgungsgefahr aufgrund des Geschlechts der Zweit- und Fünftbeschwerdeführerinnen:

Die Zweit- und Fünftbeschwerdeführerinnen sind bei einer Rückkehr nach Syrien nicht der Gefahr ausgesetzt, physische oder psychische Gewalt aufgrund ihres Geschlechts zu erfahren. Sie verfügen in Syrien zwar nicht mehr über ein familiäres- Netzwerk, jedoch über einen Ehemann bzw. Vater. Die Zweit- und Fünftbeschwerdeführerinnen werden somit in ihrem Herkunftsgebiet nicht als alleinstehende Frauen bzw. Mädchen wahrgenommen. Im Falle einer Rückkehr sind sie auch nicht der Gefahr ein Zwangsverheiratung ausgesetzt, da die Zweitbeschwerdeführerin mit dem Erstbeschwerdeführer verheiratet ist und sie als Familie nach Syrien zurückkehren werden.

1.3.7. Zur Asylrelevanz einer Verfolgungsgefahr der Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer:innen aufgrund ihrer Minderjährigkeit:

Die minderjährigen Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer:innen sind in Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner konkreten Gefahr allein aufgrund ihres Alters bzw. ihrer Eigenschaft als Kind ausgesetzt.

1.3.8. Zur Asylrelevanz der illegalen Ausreise und einer Asylantragstellung:

Die Erst- und Zweitbeschwerdeführer:innen würden auch bei einer Rückkehr nicht wegen ihrer Ausreise, Asylantragstellung oder der illegalen Ausreise verfolgt werden.

1.3.9. Conclusio:

Die Beschwerdeführer:innen sind nicht in das Blickfeld einer der (ehemaligen) syrischen Konfliktparteien oder Gruppierungen geraten.

Auch sonst sind sie nicht der Gefahr ausgesetzt, aufgrund Rasse, Religion, Nationalität, politischer Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe in Syrien physische und/oder psychische Gewalt zu erfahren.

1.4. Zur maßgeblichen, entscheidungsrelevanten Situation in Syrien:

1.4.1. Die Feststellung der maßgeblichen Situation in Syrien basiert auf Auszügen der vom Bundesverwaltungsgericht in das Verfahren eingeführten Länderinformation der Staatendokumentation zu Syrien aus dem COI-CMS, Version 13, Stand 28.02.2026:

Politische Lage

Letzte Änderung 2026-02-28 18:24

Am 8.12.2024 erklärten die Oppositionskräfte in Syrien die 24-jährige Herrschaft von Präsident Bashar al-Assad für beendet. Zuvor waren Kämpfer in die Hauptstadt eingedrungen, nachdem Oppositionsgruppierungen am 27.11.2024 eine Offensive gegen das Regime gestartet und innerhalb weniger Tage die Städte Aleppo, Hama und große Teile des Südens eingenommen hatten. Al-Assad war aus Damaskus geflohen (AJ 8.12.2024). Ihm und seiner Familie wurde Asyl in Russland gewährt (VB Moskau 10.12.2024). Er hatte das Land seit 2000 regiert, nachdem er die Macht von seinem Vater Hafez al-Assad übernommen hatte, der zuvor 29 Jahre regiert hatte (BBC 8.12.2024a). Er kam mit der Baath-Partei an die Macht, die in Syrien seit den 1960er-Jahren Regierungspartei war (NTV 9.12.2024). Bashar al-Assad hatte friedliche Proteste gegen sein Regime im Jahr 2011 gewaltsam unterdrückt, was zu einem Bürgerkrieg führte. Mehr als eine halbe Million Menschen wurden getötet, sechs Millionen weitere wurden zu Flüchtlingen (BBC 8.12.2024a). Die Offensive gegen al-Assad 2024 wurde von der Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) angeführt (BBC 9.12.2024). [Details zur Offensive bzw. zur Hay'at Tahrir ash-Sham finden sich im Kapitel Sicherheitsbehörden bzw. Sicherheitsbehörden / Bewaffnete Gruppierungen Anm.] Die HTS wurde ursprünglich 2012 unter dem Namen Jabhat an-Nusra (an-Nusra Front) gegründet, änderte ihren Namen aber 2016 nach dem Abbruch der Verbindungen zur al-Qa'ida in Hay'at Tahrir ash-Sham. Sie festigte ihre Macht in den Gouvernements Idlib und Aleppo, wo sie ihre Rivalen, darunter Zellen von al-Qa'ida und des Islamischen Staates (IS), zerschlug. Sie setzte die sogenannte Syrische Heilsregierung (Syrian Salvation Government - SSG) ein, um das Gebiet nach islamischem Recht zu verwalten (BBC 9.12.2024). Die HTS wurde durch die von der Türkei unterstützte Syrische Nationale Armee (Syrian National Army - SNA), lokale Kämpfer im Süden und andere Gruppierungen bei der Offensive 2024 unterstützt (Al-Monitor 8.12.2024). Auch andere Rebellengruppierungen erhoben sich (BBC 8.12.2024b), etwa solche im Norden, Kurdenmilizen im Nordosten, sowie Zellen der Terrormiliz IS (Tagesschau 8.12.2024). Im Süden trugen verschiedene bewaffnete Gruppierungen dazu bei, die Regierungstruppen aus dem Gebiet zu vertreiben. Lokale Milizen nahmen den größten Teil des Gouvernements Dara'a sowie das überwiegend drusische Gouvernement Suweida ein (Al-Monitor 8.12.2024). HTS-Anführer Mohammed al-Joulani, der mittlerweile anstelle seines Kampfnamens seinen bürgerlichen Namen Ahmad ash-Shara' verwendet (Nashra 8.12.2024), wurde am 29.1.2025 zum Übergangspräsidenten ernannt (Standard 29.1.2025).

Nach dem Sturz des Assad-Regimes herrschte vier Monate lang aus rechtlicher Sicht ein Vakuum, da die alten Strukturen gestürzt, die neue Ordnung allerdings noch nicht etabliert war (ÖB Damaskus 19.1.2026). Innerhalb von nur 100 Tagen nach dem Sturz des Assad-Regimes waren über 20 Ministerien und Hunderte von Dienststellen wieder funktionsfähig. Die öffentliche Ordnung blieb, wenn auch in fragiler Form, in den meisten städtischen Zentren weitgehend erhalten, und wichtige Dienstleistungen wie Stromversorgung und öffentliche Gesundheit funktionierten, wenn auch ungleichmäßig, weiterhin (Etana 7.2025). Die neuen Machthaber Syriens haben seit ihrem Sieg im Dezember 2024 bemerkenswerte Erfolge erzielt, insbesondere indem sie sich eine hohe externe Legitimität aufgebaut haben (ICG 26.11.2025; vgl. INSS 14.12.2025). Innerhalb weniger Monate nach ihrer Machtübernahme in Damaskus sicherten sie sich nicht nur Finanzierungszusagen von Gebern aus den Golfstaaten, sondern erreichten auch eine Lockerung der Sanktionen durch die USA, die Europäische Union und Großbritannien sowie die Streichung der HTS von der US-Liste der ausländischen terroristischen Organisationen und der britischen Liste der verbotenen terroristischen Organisationen. In einem bemerkenswerten diplomatischen Pragmatismus bemühten sie sich um die Aufrechterhaltung der Beziehungen zu Russland und Iran und nahmen gleichzeitig Sicherheitsgespräche mit Israel auf (ICG 26.11.2025). Sanktionen werden derzeit aufgehoben, und nach 14 Jahren Krieg könnten Milliarden von US-Dollar in den Wiederaufbau Syriens investiert werden (RIC 18.12.2025). Im Inland ist die Bilanz jedoch gemischter (ICG 26.11.2025). Es wurden wichtige politische Prozesse angegangen (IDOS 8.12.2025), die Einrichtung einer technokratischen (INSS 14.12.2025) Übergangsregierung, indirekte Parlamentswahlen, (IDOS 8.12.2025), die Ausarbeitung einer vorläufigen Verfassungserklärung, Einleitung eines nationalen Dialogs zur Versöhnung und Beginn eines schrittweisen Übergangsjustizprozesses zur Regelung des Status von Beamten und Militärangehörigen aus der Assad-Ära. Die Regierung hat sich um den Wiederaufbau der Institutionen bemüht und es geschafft, das Tempo und die Qualität der Grundversorgung, einschließlich Strom, Wasser, Gesundheit und Bildung, leicht zu verbessern (INSS 14.12.2025). Diese Schritte wurden jedoch als intransparent und undemokratisch harsch kritisiert (IDOS 8.12.2025). Zwar haben die neuen Behörden davon abgesehen, eine islamistische Agenda durchzusetzen, wie manche befürchtet hatten, doch sind viele Syrer der Meinung, dass sie es nicht schaffen, eine inklusive politische Ordnung zu schaffen. Der Übergang hat zumindest bisher zu einer stetigen Zentralisierung der Macht innerhalb der ehemaligen HTS-Reihen geführt, während andere politische und soziale Komponenten nur begrenzt vertreten sind (ICG 26.11.2025). Die zahlreichen Herausforderungen im Inland reichen von sektiererischen Spannungen und Forderungen nach Separatismus über die anhaltende Präsenz extremistischer und dschihadistischer Gruppen, die den Regierungskurs ablehnen, bis hin zu einer schweren Wirtschaftskrise (INSS 14.12.2025). Es besteht ein dringender Bedarf an Gesetzen und Institutionen, die den Wiederaufbau erleichtern, Kriegsverbrecher zur Rechenschaft ziehen und sicherstellen, dass die neue Regierung auf die Bedürfnisse ihrer Bürger eingeht (FA 5.12.2025).

Der Übergangsprozess wird durch Widerstand sowohl aus den eigenen (radikal-islamischen) Reihen erschwert als auch durch den sich mithilfe von außen militärisch organisierenden Loyalisten al-Assads und den permanent andauernden territorialen Einfällen und Luftangriffen seitens Israels. Hinzu kommt das Wiedererstarken des IS (Ablehnung der neuen Machthaber als Abtrünnige) (ÖB Damaskus 19.1.2026).

Am 29.3.2025 ernannte der Präsident die neue syrische Regierung. Diese besteht aus Technokraten, ethnischen Minderheiten und mehreren engen Vertrauten ash-Shara's. Fast die Hälfte der Ernannten steht in keiner Verbindung zur HTS. Unter den Ernannten ist eine Frau, ein Angehöriger der drusischen Minderheit, ein Kurde und ein Alawit (FT 30.3.2025). Das einzige weibliche Kabinettsmitglied ist katholische Christin (VN 1.4.2025). Keiner von ihnen erhielt ein wichtiges Ressort (AlMon 30.3.2025). Mehrere der neuen Minister waren unter dem Assad-Regime tätig (NYT 30.3.2025). Die syrische Regierung setzt sich aus einer ungewöhnlichen Mischung aus ehemaligen Dschihadisten, Aktivisten der Zivilgesellschaft, jungen Flüchtlingen, die ihre prägenden Jahre außerhalb Syriens verbracht haben, und vielen ehemaligen Regierungsbeamten zusammen (BI 12.2.2026). Die Mitglieder sind für fünf Jahre bestellt (FT 30.3.2025). Das Kabinett hat keinen Premierminister, da gemäß der vorläufigen Verfassung die Regierung einen Generalsekretär haben wird (Independent 29.3.2025). Ein neues Gremium, das Ende März per Dekret bekannt gegeben wurde, das Generalsekretariat für politische Angelegenheiten, gewährte ash-Shara's Stellvertreter, Außenminister As'ad ash-Shaibani, weitreichende Befugnisse über die Führung von Ministerien und Regierungsbehörden – ähnlich der Rolle eines Premierministers (FT 30.3.2025).

Es scheint, dass Syrien sich nicht in Richtung Demokratie bewegt, und es sind bereits klare Muster einer stark zentralisierten Herrschaft erkennbar: Abhängigkeit von Loyalisten, Mangel an Pluralismus sowie schnelle politische Verfahren, die keine Inklusion oder Repräsentation widerspiegeln und weitgehend symbolisch erscheinen (INSS 14.12.2025). Zwar wurden die Meilensteine eines Übergangsprozesses erreicht, doch deutet alles auf übereilte, nicht konsultative Entscheidungen hin, die die Kontrolle von ash-Shara' und seinen engsten Beratern (von denen viele selbst mit der HTS in Verbindung stehen) gefestigt haben. Bestenfalls gibt es überzeugende Anzeichen für einen Übergangsprozess und Inklusivität, doch hinter der Fassade verbirgt sich wenig Substanzielles (Etana/KAS 1.6.2025). Insbesondere Minderheiten haben Kritik an mangelnder Transparenz, der Ernennung von Vertrauten und unzureichender Repräsentation geäußert – beispielsweise in Bezug auf die Art und Weise, wie der Präsident ausgewählt wurde, die Natur des "Nationalen Versöhnungsausschusses", die Zusammensetzung der Regierung und die Wahlen zum Volksrat. Infolgedessen bleibt das Misstrauen im Land groß, insbesondere angesichts der Gewalt gegen Minderheiten, unter anderem durch Kräfte, die ash-Shara' loyal gegenüberstehen (INSS 14.12.2025). Derzeit werden viele Entscheidungen ohne klare rechtliche Begründung, öffentliche Erklärung oder formelle Kontrolle getroffen, was die Möglichkeiten der Rechenschaftspflicht und der Beteiligung der Öffentlichkeit einschränkt (Etana 7.2025). Die meisten politischen Entscheidungen werden per Dekret und zunehmend von einer undurchsichtigen Clique von Loyalisten getroffen, die neue Regierungsorgane leiten, darunter einen Staatsfonds, den ash-Shara' selbst per Dekret geschaffen hat (TCF 12.1.2026). Wichtige Entscheidungsgremien und Sicherheitsressorts verbleiben in den Händen eines kleinen Kreises (ICG 26.11.2025). Personen, die mit den ehemaligen Netzwerken der HTS verbunden sind, haben die Kontrolle über die mächtigsten Ministerien – Inneres, Verteidigung, Justiz und Auswärtige Angelegenheiten. Um diese Machtkonsolidierung noch zu verstärken, hat die Interimspräsidentschaft das Amt des Premierministers abgeschafft, mehrere Ministerien ohne öffentliche Beteiligung oder parlamentarische Debatte zusammengelegt oder abgeschafft und Mitglieder der Familie ash-Shara' in wichtige wirtschaftliche und administrative Positionen berufen (Etana 7.2025). Kurz- und mittelfristig läuft die politische Entwicklung auf ein autoritäres System hinaus, in dem die Macht weiterhin zentralisiert und monopolisiert ist (APuZ 6.6.2025b). Die neue syrische Regierung ist zentralistisch, islamistisch und arabisch-nationalistisch (Conflits 24.1.2026). Die Zivilgesellschaft ist aktiv und kompetent, aber nach wie vor unterrepräsentiert, nicht aufgrund mangelnden Interesses oder mangelnder Bereitschaft, sondern weil noch keine strukturierten Mechanismen für die Beteiligung entwickelt wurden (Etana 7.2025). Im Jänner 2025 wurden alle politischen Parteien aufgelöst, und seitdem wurden keine Gesetze oder Beschlüsse gefasst, die die Gründung neuer Parteien ermöglichen würden (FA 4.2.2026).

Einen Monat nach dem Sturz des Assad-Regimes löste Interimspräsident ash-Shara' offiziell die Volksversammlung auf. Der Prozess zur Einrichtung einer neuen Legislative begann am 13.6.2025, als ash-Shara' einen elfköpfigen Obersten Ausschuss ernannte (Chatham 9.9.2025). Die neue Versammlung sollte ursprünglich 150 Mitglieder umfassen, wurde jedoch nach Konsultationen auf Gemeindeebene auf 210 Mitglieder erweitert (Chatham 9.9.2025). Im August 2025 wurde das Dekret Nr. 143, mit dem ein vorläufiges Wahlsystem für die Volksversammlung eingeführt wurde, erlassen (MECGA 30.9.2025). Ash-Shara' hat die Vorsitzenden der lokalen Komitees ernannt, die 50 Personen pro Sitz als Wahlberechtigte bestimmten. Diese 50 Personen wählten zwei Drittel der Versammlung (RIC 18.12.2025). Das restliche Drittel wird vom Präsidenten ernannt (Chatham 9.9.2025). Bei der Auswahl der Wahlmänner mangelte es an Transparenz. Insbesondere bei der Auswahl der Unterausschüsse und Wahlmännergremien gab es keine Kontrolle, und der gesamte Prozess war potenziell anfällig für Manipulationen (AJ 5.10.2025a; vgl. Chatham 9.9.2025). Des Weiteren wurden durch den von ash-Shara' ernannten Obersten Ausschuss 1.570 Kandidaten zugelassen (AJ 5.10.2025b). Neben dem Ausschluss von Personen, die mit dem gestürzten Assad-Regime in Verbindung stehen, verbot das Dekret auch die Teilnahme von Personen, die mit "abspalterischen" oder "verbotenen Gruppen" in Verbindung stehen (MECGA 30.9.2025). Die Regierung hat alle Aktivitäten von Parteien aus der Assad-Ära sowie von Oppositionsparteien, die während des Bürgerkriegs im Exil tätig waren, untersagt. Kandidaten durften nur als Einzelpersonen antreten (NYT 6.10.2025), es waren keine politischen Parteien an den Wahlen beteiligt (AJ 5.10.2025b). Am 5.10.2025 fand die erste Phase der Wahlen zur Interims-Parlamentarischen Versammlung in allen Gouvernements außer dem mehrheitlich von Drusen bewohnten Gouvernement Suweida sowie den von den kurdischen Syrischen Demokratischen Kräften (Syrian Democratic Forces - SDF) kontrollierten Gouvernements ar-Raqqa und al-Hasaka statt. Die Besetzung der Sitze für die genannten Gouvernements erfolgt zu einem späteren Zeitpunkt (ÖB Damaskus 19.1.2026). Die Öffentlichkeit hat nicht direkt abgestimmt, da die Regierung erklärte, Syrien stehe noch vor erheblichen administrativen Herausforderungen. Viele Menschen verfügen beispielsweise nicht über Ausweispapiere und sind vertrieben worden (NYT 6.10.2025). Obwohl festgelegt war, dass 20 % der Mitglieder der Wahlkollegien Frauen sein müssen (RIC 18.12.2025; vgl. AJ 5.10.2025b), wurden nur sechs Frauen gewählt (RIC 18.12.2025). Andere Quellen sprechen von sieben Frauen, die gewählt wurden (CNN 6.10.2025). Von ihnen ist eine Christin, eine Ismailitin und eine Alawitin (ÖB Damaskus 19.1.2026). Nur zehn Mitglieder religiöser und ethnischer Minderheiten erhielten Sitze (RIC 18.12.2025). Angesichts der Bevölkerungszahl ist die Wahl nicht repräsentativ (CNN 6.10.2025). Eine der wichtigsten Aufgaben des Parlaments wird es sein, eine neue Verfassung für das Land auszuarbeiten und direkte öffentliche Wahlen für die nächste Legislaturperiode vorzubereiten (CNN 6.10.2025).

Am 25.2.2025 fand die Konferenz zum Nationalen Dialog in Damaskus statt. Hunderte von Vertretern verschiedener gesellschaftlicher Gruppen waren anwesend, aber viele andere Persönlichkeiten und Gruppierungen fehlten (AlHurra 25.2.2025). Ca. 400 Vertreter der Zivilgesellschaft, der Glaubensgemeinschaften, der Opposition und der Künstler nahmen teil (AlHurra 25.2.2025). Laut BBC waren es sogar 600 Teilnehmer (BBC 25.2.2025). Die Kurdische Autonomieverwaltung und ihr militärischer Arm, die SDF, haben keine Einladung zur Teilnahme an der Konferenz erhalten. Die Organisatoren hatten zuvor mitgeteilt, dass keine militärischen Einheiten oder Formationen, die noch ihre Waffen behalten, eingeladen wurden (AlHurra 25.2.2025). Das Komitee der Dialogkonferenz gab Empfehlungen heraus und keine Entscheidungen (AJ 21.2.2025). Es wurden mehrere Erklärungen abgegeben, darunter die Bildung eines Legislativrats, ein Bekenntnis zur Übergangsjustiz, zu den Menschenrechten und zur Gewährleistung der Meinungsfreiheit (TNA 3.3.2025). Am 2.3.2025 gab die neue Regierung die Bildung eines siebenköpfigen Ausschusses bekannt. Der Ausschuss besteht aus einem Expertenkomitee, dem auch zwei Frauen angehören und dessen Aufgabe es war, die Verfassungserklärung, die die Übergangsphase regelt, in Syrien zu entwerfen (FR24 2.3.2025; vgl. BBC 3.3.2025). Die Ideen aus den nationalen Dialogen und Diskussionen, die in den Workshops zur Verfassungsgebung während der Nationalen Dialogkonferenz stattgefunden haben, sollen vom Ausschuss berücksichtigt werden (SANA 3.3.2025).

Am 13.3.2025 unterzeichnete ash-Shara' die angekündigte Verfassungserklärung (NYT 14.3.2025). Das vorläufige Dokument besteht aus vier Kapiteln und 53 Artikeln (AlHurra 14.3.2025). Es sieht eine fünfjährige Übergangsphase vor (BBC 14.3.2025). Danach soll eine dauerhafte Verfassung verabschiedet und Wahlen für den Präsidenten abgehalten werden (NYT 14.3.2025). Die Erklärung legt fest, dass der syrische Präsident Muslim sein muss, wie es schon in der vorherigen Verfassung geschrieben stand. Anders als in der Verfassung von 2012, schreibt diese Verfassungserklärung die islamische Rechtslegung als wichtigste Quelle der Gesetzgebung fest. Daneben werden die Gewaltenteilung und die Unabhängigkeit der Justiz verankert sowie die Rechte der Frauen garantiert (BBC 14.3.2025). Der Präsident ist jedoch allein für die Ernennung der Richter des neuen Verfassungsgerichts Syriens verantwortlich. Die Richter müssen unparteiisch sein (NYT 14.3.2025). Für die Rechenschaftspflicht des Präsidenten wird in der Verfassung keine Möglichkeit eingeräumt. Der Erklärung zufolge wird ash-Shara' neben dem Amt des Präsidenten der Republik die folgenden Ämter bekleiden: Oberbefehlshaber der Armee und der Streitkräfte und Vorsitzender des Nationalen Sicherheitsrates. Artikel 41 räumt dem Präsidenten die Möglichkeit ein, mit Zustimmung des Nationalen Sicherheitsrates, dessen Mitglieder er selbst auswählt, den Ausnahmezustand auszurufen (AlHurra 14.3.2025). Der neu gebildete Nationale Sicherheitsrat setzt sich aus Shara'-Getreuen zusammen, darunter Verteidigungsminister Murhaf Abu Qasra, Innenminister Ali Keddah, Außenminister ash-Shaibani und Geheimdienstchef Anas Khattab (ISW 13.3.2025). Der Meinung des Syrienexperten Fabrice Balanche nach ist der Nationale Sicherheitsrat "die eigentliche Regierung" (AlMon 30.3.2025). Die syrische Verfassungserklärung von März 2025 umreißt den rechtlichen und institutionellen Rahmen für die Übergangsphase des Landes (Etana 7.2025). Die Verfassungserklärung garantiert Meinungs-, Ausdrucks-, Informations-, Veröffentlichungs- und Pressefreiheit. Allerdings können alle Rechte, einschließlich der Religionsfreiheit, eingeschränkt werden, wenn sie unter anderem als Verstoß gegen die nationale Sicherheit oder die öffentliche Ordnung angesehen werden. Sie sind mit einigen Ausnahmen verbunden, darunter die Verherrlichung des Assad-Regimes (NYT 14.3.2025). Auch die Symbole des Assad-Regimes sind unter Strafe gestellt, sowie dessen Verbrechen zu leugnen, zu loben, zu rechtfertigen oder zu verharmlosen (AlHurra 14.3.2025). Die Verfassungserklärung garantiert Frauen das Recht auf Bildung und Arbeit und fügt hinzu, dass sie volle soziale, wirtschaftliche und politische Rechte haben werden (NYT 14.3.2025). Diese temporäre Verfassung konzentriert viel Macht in den Händen des Präsidenten (NYT 14.3.2025). Es gibt keine Bestimmungen, welche die Befugnisse des Präsidenten einschränken oder es ermöglichen, ihn zur Rechenschaft zu ziehen oder seines Amtes zu entheben, wenn er seine Befugnisse überschreitet. Dies macht den Präsidenten zu einem zentralen Knotenpunkt für alle Regierungszweige, was strukturell unvereinbar mit dem in der Erklärung bekräftigten Grundsatz der Gewaltenteilung und des Gleichgewichts der Gewalten ist (ACRPS 5.2025). Das Parlament ist nicht befugt, den Präsidenten anzuklagen, Minister zu ernennen oder zu entlassen oder die Exekutive zu kontrollieren (HRW 25.3.2025). Immerhin spricht die Verfassungserklärung dem Präsidenten die Befugnis ab, allgemeine Amnestiegesetze zu erlassen, die al-Assad zuvor für sich monopolisiert hatte (AlHurra 14.3.2025). In der Verfassung ist Syrien als "arabische" Republik definiert mit Arabisch als einziger Amtssprache (LSE 28.3.2025). Sie löste innerhalb Syriens viele Diskussionen aus. Umstritten sind insbesondere jene Passagen, die dem Präsidenten ein Machtmonopol einräumen (AlHurra 14.3.2025). Der Syrische Demokratische Rat, der politische Arm der kurdisch geführten SDF, erklärte, das neue Dokument sei "eine neue Form des Autoritarismus" (NYT 14.3.2025). Das International Centre for Dialogue Initiatives schreibt, dass diese Reformen einseitig von einem ebenfalls vom Präsidenten ernannten Verfassungsausschuss ausgearbeitet wurden, der dann behauptete, ihre Legitimität stamme aus einem Dialogprozess. Die sogenannte Nationale Dialogkonferenz wurde so zu einem politischen Deckmantel für vorab festgelegte Verfassungsänderungen, die unter dem Deckmantel der Reform die autoritäre Herrschaft festigten (ICDI 4.4.2025). Trotz der weitverbreiteten Kritik an der aktuellen Verfassung ist keine kurzfristige Überarbeitung vorgesehen. Die vorliegende Fassung ist das Ergebnis eines beschleunigten Verfahrens, das unmittelbar nach der Nationalen Dialogkonferenz im Februar 2025 in Gang gesetzt wurde. Ein siebenköpfiges Gremium erarbeitete die Verfassung in kürzester Zeit und wird in ihrer aktuellen Form noch nicht ihren Ansprüchen für einen pluralistischen, freien und gerechten Staat gerecht (AdRev 3.4.2025). Sowohl die Organisation der Nationalen Dialogkonferenz als auch die Erarbeitung der Verfassungserklärung waren in personeller Hinsicht stark von der Handschrift der neuen Machthaber geprägt, enthielten aber durchaus auch einzelne "outreach"-Elemente, um die Gesamtheit der Bevölkerung in all ihren ethnischen und religiösen Komponenten – sowie deren Erwartungen und Anliegen – nominell einzubinden (ÖB Damaskus 19.1.2026).

Trotz der Kritik ergab eine im März 2025 im Auftrag von „The Economist“ durchgeführte Umfrage, an der 1.500 Syrer aus allen Provinzen und konfessionellen Gruppen des Landes teilnahmen, dass 81 % die Herrschaft von ash-Shara' befürworten. Nur 22 % sind der Meinung, dass seine Vergangenheit als al-Qaida-Führer ihn für eine Führungsrolle disqualifiziert. Eine große Zahl der Befragten gibt an, dass sie seine neue Ordnung als sicherer, freier und weniger konfessionell geprägt empfinden als das Regime von al-Assad. Etwa 70 % sind optimistisch, was die allgemeine Richtung des Landes angeht. Die zufriedenste Provinz ist Idlib, ash-Shara's ehemaliges Machtgebiet, wo 99 der 100 Befragten sich optimistisch äußern. Tartus, wo Anfang März 2025 mehrere Massaker an der alawitschen Minderheit stattgefunden haben, ist das pessimistischste Gouvernement. Selbst dort gaben 49 % an, optimistisch zu sein, während 23 % sich pessimistisch äußerten. (Economist 2.4.2025).

Minister und lokale Gouverneure erlassen manchmal sich überschneidende oder widersprüchliche Anweisungen. In Ermangelung eines gemeinsamen Rechts- und Verwaltungsrahmens wenden Regierungsstellen oft unterschiedliche Gesetze und Verfahren an, was zu widersprüchlichen Entscheidungen, Verwirrung in der Öffentlichkeit und Frustration führen kann, wie beispielsweise beim Investitionsrecht, Scheidungs- und Sorgerecht oder Eigentumsrecht. Die Behörden müssen noch klären, welchen Rechtsrahmen sie anerkennen, ob das syrische Recht vor 2011, die Gesetzgebung der Syrischen Heilsregierung in Idlib oder eine hybride Übergangsregelung. Für die Bürger ist es schwierig, ihre Rechte zu verstehen, Entscheidungen anzufechten oder Institutionen zur Rechenschaft zu ziehen (Etana 7.2025).

Die HTS wurde im Mai 2014 auf die Terrorliste der UN gesetzt, als der Sicherheitsausschuss zu dem Schluss kam, dass es sich um eine terroristische Organisation mit Verbindungen zur al-Qaida handelt (UN News 12.12.2024). Im November 2025 strichen erst die Vereinten Nationen (UN 6.11.2025) und im Anschluss auch die EU ash-Shara' und Inneminister Khattab von der Sanktionsliste (EUR-Lex 12.11.2025). Die HTS steht weiterhin auf der Sanktionsliste der Vereinten Nationen (FA 4.2.2026).

Gewaltmonopol

Allgemein kann gesagt werden, dass Übergangspräsident ash-Shara' bestrebt ist, das Land unter seiner Führung als verlässlichen Partner sowohl für den Westen als auch für andere wichtige Akteure aufzubauen und Diversität und Inklusivität zu betonen. Gewaltausbrüche gegen Minderheiten und Diskriminierung würden dem zuwiderlaufen. Allerdings korrespondiert die Lage in verschiedenen Landesteilen nicht mit dieser Politik (ÖB Damaskus 26.11.2025). Ein Bereich, in dem die Übergangsregierung vor besonders großen Herausforderungen steht, ist die Durchsetzung des staatlichen Gewaltmonopols. Zwar wurden die ehemaligen Rebellengruppen, die an der Offensive zum Sturz des Assad-Regimes beteiligt waren, formell in die staatlichen Sicherheitsinstitutionen integriert, doch viele von ihnen behalten ihre ursprünglichen Strukturen weitgehend bei und handeln mitunter eigenmächtig (ICG 26.11.2025). Die strukturellen Schwächen des Zentralstaates in Verbindung mit der Stärke regionaler politisch-militärischer Gruppierungen außerhalb seiner Kontrolle haben die Behörden dazu veranlasst, einen Ad-hoc-Ansatz für die Regierungsführung zu verfolgen. Ob aus freiem Willen oder aus Notwendigkeit – sowohl die Übergangsregierung als auch die nachfolgende Interimsregierung haben Vereinbarungen mit syrischen Minderheitengemeinschaften und politischen Akteuren außerhalb des Einflussbereichs der HTS getroffen, um zur Stabilisierung bestimmter Regionen beizutragen (CEIP 15.7.2025).

In mehreren Regionen wurden Pilotprogramme für Regionalräte eingeführt, die derzeit jedoch nur teilweise und informell funktionieren (INSS 14.12.2025). Nach dem Sturz des Regimes von Bashar al-Assad im Dezember 2024 entstand in ganz Syrien eine hybride Form der Regierungsführung in den Bereichen lokale Verwaltung, Sicherheit und Justiz, wobei diese Bereiche unterschiedlich stark dezentralisiert sind. Die hybriden Regierungsstrukturen sind weder dezentralisiert noch zentralisiert, sondern verbinden Elemente der zentralen Herrschaft mit Basisinitiativen und lokaler Anpassungsfähigkeit. Das Regierungssystem kombiniert zentralisierte und lokalisierte Formen der Verwaltung und Sicherheitsgewährleistung. Die lokale Verwaltung in Syrien nimmt im Allgemeinen eine von zwei Formen an: Bürgermeister und Gemeinderäte aus der Zeit des Regimes oder nach dem 8.12.2024 gewählte Bürgermeister und Gemeinderäte. Wo die Einheimischen kein Interesse daran hatten, sie zu ersetzen, sind die Bürgermeister aus der Zeit des Regimes weiterhin im Amt, während dort, wo die Einheimischen neue Strukturen gefordert haben, diese geschaffen wurden. Neu gewählte Gemeinderäte finden sich daher in den ehemaligen Hochburgen der Opposition, aber auch in alawitischen und ismailitischen Gemeinden, die zwar immer unter der Kontrolle des Regimes standen, in denen lokale politische Aktivisten jedoch die Initiative ergriffen haben, um neue soziale und politische Strukturen aufzubauen (CEIP 15.7.2025).

Die Regierung von ash-Shara' hat Forderungen nach Föderalismus oder einer Teilung des Landes abgelehnt und erklärt, sie wolle das Land vereinen und für alle Syrer regieren (REU 15.9.2025). Die tatsächliche Fähigkeit der Übergangsregierung, die vollständige Kontrolle und Regierungsgewalt zu etablieren, ist begrenzt. Das Regime kontrolliert direkt etwa 50 % bis 60 % des Landes (INSS 14.1.2026). Die Regierung kontrolliert vor allem den städtischen Korridor Damaskus–Homs–Hama–Aleppo und die meisten größeren Städte, wo staatliche Institutionen, Sicherheitsmechanismen, Steuererhebung, Bildungssysteme und medizinische Versorgung relativ gut funktionieren (INSS 14.1.2026). Mechanismen zur Aufrechterhaltung des Gewaltmonopols funktioneren v.a. in und um Damaskus sowie in den Gouvernements Idlib und Hama, außerdem in Teilen der Gouvernements Aleppo und Homs (AA 30.5.2025). Der Einfluss der Regierung wird umso schwächer, je weiter man sich von Damaskus entfernt (BI 12.2.2026). Die Kontrolle der Regierung ist in den Randgebieten (der Wüstenregion im Osten, Nordosten und Süden Syriens) minimal, wo lokale Milizen, Stämme, Kurden, türkische Stellvertreterfraktionen und drusische Gemeinschaften den größten Teil der Macht innehaben (INSS 14.1.2026). Die bewaffneten Gruppierungen sind zwar formal in die neue syrische Armee integriert, verfügen aber auf lokaler Ebene weiterhin über ein hohes Maß an Autonomie und verfolgen teilweise ihre eigene Agenda. Eine effektive Kontrolle dieser Gruppierungen durch die syrische Regierung kann daher nicht als gegeben angenommen werden (AA 30.5.2025). Laut einer Expertenquelle sind in Syrien mehr als 38 bewaffnete Gruppen aktiv. Diese Gruppen unterscheiden sich in ihrer Ideologie, ihren Finanzierungsquellen und ihren Allianzen. Einige werden von der Türkei unterstützt (z. B. die Syrische Nationale Armee - Syrian National Army - SNA), andere von Russland, Iran, den Vereinigten Arabischen Emiraten, Saudi-Arabien, Katar oder Israel (MVCR 8.2025). [Für weitere Informationen dazu s. Kapitel Sicherheitsbehörden Anm.]

Die folgende Karte zeigt die einzelnen Einflussgebeite der jeweilgen Akteure mit Stand 17.2.2026 (Braun: Zentralregierung; Lila: Kontrolle der kurdisch geführten Syrischen Demokratischen Kräfte (Syrian Democratic Forces - SDF); Hell-Lila: durch die SDF verlorene Räume; Rot: Zellen von pro-Assad-Gruppierungen; Grün: Israelische Truppen; Orange: drusische bewaffnete Gruppierungen;):

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Quelle 1: ISW 17.2.2026

Nordsyrien

Teile des Grenzgebiets im Norden werden von der Türkei besetzt (APuZ 6.6.2025b). Die von der Türkei besetzten Gebiete werden von türkischen Beamten verwaltet, wirtschaftlich von der türkischen Lira dominiert und sind infrastrukturell eng mit der türkischen Provinz Hatay verknüpft (APuZ 6.6.2025a). Die Übergangsregierung hat ihre Autorität aufgrund der anhaltenden Präsenz ausländischer Streitkräfte und lokaler Milizen noch nicht vollständig auf die Gebiete Ra's al'Ain und Tall Abyad ausgedehnt. Die türkischen Streitkräfte üben weiterhin einen erheblichen direkten oder indirekten militärischen und administrativen Einfluss auf diese Grenzregionen aus. Schätzungen zufolge sind etwa 10.000 türkische Soldaten in Nordsyrien stationiert, darunter in 'Afrin, Ra's al-'Ain und Tell Abyad. Unterdessen bleiben türkisch unterstützte Fraktionen wie die SNA aktiv, obwohl sich ihr rechtlicher Status nach den jüngsten politischen Entwicklungen nominell geändert hat (STJ 31.7.2025).

Im Nordwesten Syriens erklärte ein Führer der alawitischen Gemeinschaft, die Regierung von ash-Shara' bedrohe ihr Überleben, nachdem sunnitische Militante, die der Regierung nahestehen, dort im März 2025 Hunderte von Zivilisten massakriert hatten (REU 15.9.2025). In den Küstengebieten (Gouvernements Latakia und Tartous) sowie im westlichen Teil des Gouvernements Homs sind nach wie vor Anhänger des gestürzten Assad-Regimes präsent, die teilweise auch mit Waffengewalt gegen die Regierung und deren Sicherheitskräfte vorgehen (AA 30.5.2025). In den Wüstengebieten der Gouvernements Homs, ar-Raqqa und Deir ez-Zour ist der IS weiterhin ein Unsicherheitsfaktor, übt aber keine feste Gebietskontrolle aus (AA 30.5.2025). [Informationen zum Islamischen Staat finden sich im Kapitel Sicherheitslage Anm.]

[Die Lage im Nordosten Syriens befindet sich derzeit im Umbruch, nachdem die Zentralregierung ihre Kontrolle ausgeweitet und Vereinbarungen mit der DAANES bezüglich der Verwaltung dieser Gebiete getroffen hat. Die Informationslage ist derzeit dünn und von Änderungen betroffen. Anm.] Die Kurden im Nordosten Syriens stellen sich gegen die neu vorgestellte syrische Regierung. Das Kabinett spiegele nicht die Vielfalt des Landes wider, teilte die Demokratische Autonome Verwaltung Nord- und Ostsyriens (DAANES) mit. Man sehe sich daher nicht an die Entscheidungen der neuen Regierung gebunden (Zeit Online 30.3.2025; vgl. Standard 30.3.2025; K24 30.3.2025). Obwohl der neuen Regierung mit Bildungsminister Mohammad Turko ein Kurde angehört, sind keine Vertreter der DAANES ins neue Kabinett berufen worden (MEE 30.3.2025). Im Jänner 2026 kam das Land an einen Wendepunkt, durch die Eskalation der Kämpfe zwischen der syrischen Regierung und den SDF, der kurdisch geführten Kampfeinheiten, die einen Großteil des Nordostens verwalteten. Ein am 10.3.2025 erzieltes Abkommen enthielt zwar allgemeine Grundsätze für die Integration der SDF und der ihr angeschlossenen Verwaltungsorgane in den syrischen Staat und setzte das Ziel, die praktischen Details bis zum Ende des Jahres auszuarbeiten. Diese dahingehenden Bemühungen kamen jedoch zum Stillstand. Nachdem monatelange, von den USA vermittelte Verhandlungen zu keinem Durchbruch geführt hatten, begannen die Regierungstruppen Anfang Jänner 2026 mit dem Vormarsch auf die Stellungen der SDF. Am 6.1.2026 rückten Regierungstruppen in Aleppo in mehrere Stadtteile vor, die von kurdischen Kräften kontrolliert wurden. Jede Seite gab der anderen die Schuld dafür, dass sie eine Vereinbarung über die Übergabe der Staddteile an die Zentralregerirung von April 2025 nicht eingehalten und dann den ersten Schuss abgefeuert habe. Es besteht jedoch kaum Zweifel daran, dass die Regierung diese Operation geplant hatte. Ihre Streitkräfte setzten ihre Autorität über die Stadtteile in nur zwei Tagen durch, woraufhin die kurdischen Kämpfer ein von den USA vermitteltes Abkommen akzeptierten, sich in den Nordosten zurückzuziehen. Die Regierung nutzte diesen Schwung und richtete ihren militärischen Druck dann auf Gebiete zwischen Aleppo und dem Euphrat, die überwiegend von Arabern bewohnt sind und in denen die SDF während der Tumulte der Offensive Ende 2024, die das Assad-Regime stürzte, ihre Macht ausgedehnt hatten (ICG 20.1.2026). Am 16.1.2026 erkannte der syrische Präsident die Kurden offiziell als vollwertige syrische Staatsbürger an. Sie erhielten auch das Recht, ihre Sprache zu sprechen, der Nawroz (21. März) wird künftig ein Nationalfeiertag in Syrien sein (Conflits 17.1.2026) und staatenlosen Kurden wird die Staatsangehörigkeit gewährt. Dies ist die erste formelle Anerkennung der nationalen Rechte der Kurden seit der Unabhängigkeit Syriens im Jahr 1946 (BBC 30.1.2026). Am 17.1.2026 kündigten die SDF an, sich aus dem größten Teil des Gebiets zurückzuziehen, doch ihre Zusage blieb hinter den Erwartungen Damaskus' zurück, das einen vollständigen Rückzug aus allen Gebieten westlich des Euphrats gefordert hatte. Es kam zu Zusammenstößen, und als die syrische Armee vorrückte, erhielt sie Unterstützung durch Volksaufstände in arabisch geprägten Städten östlich des Euphrats. Dies führte zu einem raschen Zusammenbruch der Autorität der SDF in den nordöstlichen Gouvernements ar-Raqqa und Deir ez-Zour, als die Zivilbevölkerung auf die Straße ging und klar wurde, dass arabische Mitglieder der SDF und der mit ihr verbündeten Autonomen Verwaltung auf die Seite der Regierung wechselten. Angesichts der Befürchtungen der SDF, dass die Regierung weiter in Gebiete mit hohem kurdischen Bevölkerungsanteil vorrücken könnte, stimmte SDF-Führer 'Abdi am Abend des 18.1.2026 einem Waffenstillstands- und Integrationsabkommen zu. Die SDF hatten den Verlust von ar-Raqqa und Deir ez-Zour akzeptiert (ICG 20.1.2026). Bezüglich des Gouvernements al-Hasaka hat die syrische Regierung mit den SDF eine einvernehmliche Vereinbarung erzielt. Die Regierung hat den SDF vier Tage Zeit für Konsultationen zu geben, um einen detaillierten Plan für die Integration der Gebiete auszuarbeiten. Im Falle einer Einigung erklärten die syrischen Streitkräfte, nicht in die Zentren der Städte al-Hasaka und Qamishli einzumarschieren, sondern in deren Außenbezirken zu bleiben. 'Abdi werde einen Kandidaten der SDF für das Amt des stellvertretenden Verteidigungsministers vorschlagen, sowie einen Kandidaten für das Amt des Gouverneurs von al-Hasaka und Namen für die Vertretung in der Volksversammlung sowie einer Liste von Personen, die in syrischen staatlichen Institutionen beschäftigt werden sollen (SANA 20.1.2026; vgl. Rudaw 21.1.2026). Bereits am Tag nach der Unterzeichnung des Abkommens wurden die Kampfhandlungen fortgeführt (DW 20.1.2026). Am 19.1.2026 rückten die Regierungstruppen weiter in Richtung al-Hasaka und 'Ain al-'Arab/ Kobane vor (Conflits 24.1.2026). Am 24.1.2026 wurde die Waffenruhe um 15 Tage verlängert. Am 25.1.2026 beschuldigten sich beide Seiten gegenseitig, gegen die Waffenruhe verstoßen zu haben (AJ 26.1.2026). Am 30.1.2026 gaben die syrische Regierung und die SDF bekannt, dass sie eine Vereinbarung über einen Waffenstillstand und Regierungsvereinbarungen im Nordosten des Landes erzielt haben. Es sieht einen umfassenden und dauerhaften Waffenstillstand vor und einen schrittweisen Ansatz für die Integration von Sicherheit, Militär und Verwaltung im Nordosten Syriens. Es enthält auch Vereinbarungen über den Rückzug beider Parteien aus den großen Städten, die Integration der SDF-Kräfte und der internen Sicherheitsorgane in das syrische Verteidigungs- und Innenministerium sowie Kompromisslösungen bei der Besetzung bestimmter Gouvernementsämter. Das Abkommen umfasst darüber hinaus die Übergabe strategischer Vermögenswerte wie Ölfelder und des internationalen Flughafens Qamishli durch die SDF an die Zentralregierung, die Wiederherstellung der staatlichen Kontrolle über zivile Institutionen und Grenzübergänge im Nordosten, die Anerkennung von kurdischen Bildungszeugnissen durch den syrischen Staat und Verpflichtungen zur Gewährleistung der sicheren Rückkehr von Vertriebenen (ICG 30.1.2026). Die SDF erklärten, dass die Vereinbarung auch die Bildung einer Militärdivision umfasst, die aus drei Brigaden ihrer Mitglieder besteht. In der Erklärung wurde hinzugefügt, dass auch eine Vereinbarung über die zivilen und bildungsbezogenen Rechte der kurdischen Bevölkerung getroffen wurde, sowie eine Garantie, dass Vertriebene in ihre Häuser zurückkehren dürfen. Syrische Truppen übernahmen die Kontrolle über die Omar-Anlage, das größte Ölfeld des Landes, nachdem sich die SDF zurückgezogen hatten. Zuvor hatte die Armee den strategisch wichtigen Tabqa-Damm am Euphrat eingenommen (BBC 30.1.2026). Gemäß der Vereinbarung rückten kleine Kontingente der dem Innenministerium unterstellten Sicherheitskräfte in mehrheitlich von Kurden bewohnte Gebiete, wie Qamishli ein. Ihr Auftrag beschränkt sich auf die Sicherung staatlicher Einrichtungen, darunter Standesämter, Passbehörden und der Flughafen, sowie auf die Wiederaufnahme der Arbeit in diesen Einrichtungen. Einer lokalen Quelle zufolge gibt es einen Plan und einen Zeitrahmen für die Fertigstellung aller Punkte des Abkommens, wie die Übernahme der wichtigen Einrichtungen, einschließlich der Grenzübergänge, des Flughafens von Qamishli und der Ölanlagen. Die ankommenden (Regierungs-)Truppen werden an vier Punkten in der Stadt Qamishli stationiert und ihre Anwesenheit wird nur vorübergehend sein. Sie werden sich zurückziehen, sobald die Integration abgeschlossen ist (ABC News 3.2.2026). Regierungstruppen der Armee meiden einen Eintritt in Gebiete mit kurdischer Mehrheit. Die kurdische Lokalpolizei (Asayesh) wird ihre Sicherheitsoperationen in den Städten al-Hasaka und Qamishli fortsetzen, bevor sie schließlich mit dem Innenministerium fusioniert (AJ 3.2.2026b). Syrische Regierungstruppen rückten am 2.2.2026 im Rahmen dieses Waffenstillstandsabkommens in die Stadt al-Hasaka ein (REU 2.2.2026) und wurden auch in die ländliche Umgebung von 'Ain al-'Arab/ Kobane entsandt (TNA 3.2.2026). Anfang Februar kam es zu einer vollständigen Einstellung der Kampfhandlungen im Nordosten, da Damaskus und die SDF eine neue Integrationsvereinbarung getroffen haben. Infolgedessen wurden in al-Hasaka neue Ernennungen im Innenministerium vorgenommen und die Einsätze der Allgemeinen Sicherheit [innere Sicherheitskräfte Anm.] wurden auf ar-Raqqa, Aleppo und al-Hasaka ausgeweitet (SyrRev 2.2.2026). Nach der Vereinbarung vom 30.1.2026 schrumpft der Umfang der Autonomie der kurdischen Verwaltung erheblich und wird durch eine einheitliche Herrschaft aus Damaskus ersetzt werden (Guardian 30.1.2026).

Politische Lage in den Gebieten unter der Kontrolle der kurdisch dominierten SDF - Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien (DAANES)

Letzte Änderung 2026-02-28 18:26

[Die Lage im Nordosten Syriens befindet sich derzeit im Umbruch, nachdem die Zentralregierung ihre Kontrolle ausgeweitet und Vereinbarungen mit der DAANES bezüglich der Verwaltung dieser Gebiete getroffen hat. Die Informationslage ist derzeit spärlich und von Änderungen betroffen. Anm.]

Die Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien (AANES), die von den Kurden häufig als Rojava oder "Westkurdistan" bezeichnet wird, wurde auf der dritten Konferenz des Syrischen Demokratischen Rates (Syrian Democratic Council - SDC) am 16.7.2018 in 'Ain 'Issa gegründet. Vor der AANES hieß das lokale System Demokratische Föderation Nordsyrien (Democratic Federation of Northern Syria - DFNS), dessen Name 2016 übernommen wurde. Der Generalrat der Autonomen Verwaltung Nord- und Ostsyriens (AANES) verabschiedete am 13.12.2023 einen Gesellschaftsvertrag, in dem die AANES in Demokratische Autonome Verwaltung Nord- und Ostsyriens (DAANES) umbenannt wurde. Der Gesellschaftsvertrag gilt als de-facto-Verfassung. Im Zuge dieses Vertrags wurden die Verwaltungsgebiete zu einer einzigen Region unter dem Namen Nord- und Ostsyrien zusammengefasst (K24 13.12.2023), die die sieben Regionalverwaltungen von al-Jazira, 'Afrin, Euphrat (al-Furat), Manbij, at-Tabqa, ar-Raqqa und Deir ez-Zour umfasst (SDC-US o.D.). Die DAANES ist eine von Kurden angeführte, aber multiethnische Koalition, die sich in den letzten zehn Jahren eine relative Autonomie vom Assad-Regime bewahrt hat. Ihr militärischer Flügel, die Syrischen Demokratischen Kräfte (Syrian Democratic Forces - SDF), diente auf ihrem Höhepunkt als wichtiges Bollwerk gegen den Islamischen Staat (IS) (MEPC 2025). Die Volksverteidigungseinheiten (Yekîneyên Parastina Gel - YPG) sind die dominierende Kraft innerhalb der SDF, obwohl es auch Kämpfer aus arabischen, christlichen und anderen Gemeinschaften gibt. Die SDF kontrollierten große Teile Nord- und Nordostsyriens, darunter die Städte ar-Raqqa, al-Hasaka, die Verwaltungshauptstadt Qamishli und Teile des Gouvernements Deir ez-Zour. Die Türkei betrachtet die SDF als den syrischen Ableger der verbotenen Arbeiterpartei Kurdistans (Partiya Karkerên Kurdistanê - PKK), was die SDF jedoch bestreiten (Al-Monitor 8.12.2024). Obwohl die DAANES international nicht anerkannt ist, unterhält sie eine enge Arbeitsbeziehung zu den USA, welche die SDF seit Beginn des Krieges gegen den IS unterstützen (K24 13.12.2023; vgl. AJ 29.1.2025). Die DAANES hat in den vergangenen zehn Jahren eigenständige Verwaltungsstrukturen aufgebaut – mit einem Justiz- und Bildungssystem, mit Zulassungs- und Genehmigungsverfahren und eigenen Ausweisdokumenten (APuZ 6.6.2025b).

Seit ihrer Gründung im Jahr 2014 als separate Kantone und ihrer Entwicklung zu einer einheitlichen politischen Einheit im Jahr 2018 hat die Selbstverwaltung ein umfassendes Modell der zivilen Regierungsführung aufgebaut, das den politischen, wirtschaftlichen, sozialen, bildungspolitischen und finanziellen Sektor abdeckt und Zehntausende von Mitarbeitern beschäftigt. Die Autonome Verwaltung beschäftigt über 130.000 Mitarbeiter in ihren zivilen Institutionen (963 4.1.2026).

Die Partei der Demokratischen Union, (Partiya Yekîtiya Demokrat - PYD) wurde 2003 im Zuge einer Umstrukturierung PKK gegründet, die zur Gründung lokaler kurdischer Parteien in verschiedenen Ländern führte. Diese Parteien stehen in ideologischer Verbindung zur Hauptpartei. Die PYD lehnt die Schaffung eines kurdischen Staates entlang ethnischer Grenzen ab und befürwortet stattdessen eine Dezentralisierung innerhalb Syriens. Die PYD ist vor allem in al-Hasaka, 'Ain al-'Arab/Kobane, Aleppo, Damaskus und früher in 'Afrin aktiv und verfügt über mehr als 15 Büros in al-Hasaka und eines in 'Ain al-'Arab/Kobane. Die Partei unterstützt die YPG. Der Kurdische Nationalrat in Syrien (Kurdish National Council in Syria - KNCS) wurde am 26.11.2011 gegründet und fungiert als politischer Vertreter der syrischen Kurden auf internationaler Ebene. Er umfasst elf Parteien und eine Reihe ziviler Organisationen. Der Syrische Demokratische Rat (Syrian Democratic Council - SDC) wurde am 9.12.2015 in der Stadt Derik im Nordosten Syriens gegründet. Er fungiert als politischer Arm der SDF innerhalb der DAANES und ist sowohl Leitungsgremium als auch politischer Dachverband der DAANES und der SDF (Impact 20.6.2024). Am 19.12.2024 bestätigte Mazloum 'Abdi, Oberbefehlshaber der SDF zum ersten Mal die Anwesenheit ausländischer Kämpfer aus dem gesamten Nahen Osten in den von den SDF kontrollierten Gebieten. 'Abdi erklärte gegenüber Reuters, dass zwar Kämpfer der PKK nach Syrien gekommen seien, es aber keine organisatorischen Verbindungen zwischen der PKK und seinen Kräften gebe. 'Abdi lobte nicht-syrische Kämpfer, die den von den USA unterstützten SDF im vergangenen Jahrzehnt im Kampf gegen den Islamischen Staat geholfen haben. Er sagte, einige seien im Laufe der Jahre nach Hause zurückgekehrt, andere seien geblieben, um im Kampf gegen den IS zu helfen, und dass es für sie an der Zeit sei, zurückzukehren, wenn ein Waffenstillstand erreicht werde (AJ 19.12.2024). Die PYD räumt ein, dass einige Personen, die an den Militäroperationen gegen den IS beteiligt waren, zuvor für die PKK gekämpft haben und über langjährige Kampferfahrung verfügen, betont jedoch, dass diese Personen nicht mehr der Partei angehören und keine organisatorischen Verbindungen zur Union der Gemeinschaften Kurdistans (KCK) oder zu PKK-nahen Strukturen haben (Kfuture 10.4.2025).

Im Inneren verschärft sich die Spaltung innerhalb der SDF selbst. Die kurdischen Parteien, allen voran die Kurdische Linke Partei, haben ihre entschiedene Ablehnung gegenüber Versuchen, die SDF ohne Unabhängigkeit in den syrischen Staat zu integrieren, zum Ausdruck gebracht. Sie warfen der Übergangsregierung Verstöße gegen die Vereinbarung vom 10.3.2025 vor und warnten, dass übermäßige Zugeständnisse zu einer internen Explosion führen könnten, während der türkische Druck zunimmt, die daraus resultierende chaotische Lage auszunutzen (Ain 14.7.2025).

Am 26.4.2025 fand in Qamishli die erste kurdische Nationalkonferenz statt. Sie wurde von zwei Organisationen organisiert, die seit Langem im Konflikt stehen: dem Nationalrat der syrischen Kurden (Encûmena Niştimanî ya Kurdî li Sûriyeyê - ENKS; Kurdish National Council - KNC) und der Partei der Demokratischen Union (Partiya Yekîtiya Demokrat - PYD). Ziel des Treffens war es, eine einheitliche kurdische Delegation zu etablieren, die mit einer gemeinsamen Verhandlungsposition der Zentralregierung in Damaskus gegenübertritt (Majalla 30.4.2025). An der Konferenz nahmen kurdische politische Parteien, Jugend- und Frauenorganisationen, Intellektuelle, Schriftsteller, Künstler, Geistliche und führende Persönlichkeiten der Gesellschaft aus der DAANES sowie kurdische Persönlichkeiten aus Damaskus, Aleppo, Hama, al-Bab und 'Azaz teil (Rudaw 26.4.2025), sowie aus der Türkei, dem Irak und Iran (BPB 16.6.2025). Mazloum 'Abdi forderte auf dieser Konferenz die Anerkennung der kurdischen Regionen als eine einzige und einheitliche politische und administrative Einheit innerhalb eines föderalen Syriens, den Wiederaufbau der Infrastruktur der Regionen (wie im Rest Syriens) und eine gerechte Verteilung der natürlichen Ressourcen in den kurdischen Gebieten. Darauf reagierte ash-Shara' in einem Statement und erklärte, dass die Erklärungen der SDF-Führung, die Föderalismus und die Schaffung einer separaten Realität vor Ort fordern, dem Inhalt der Vereinbarung von März 2025 widersprechen und die Einheit und territoriale Integrität des Landes bedrohen. Er bezeichnete die Einheit von Syrien als Rote Linie (Majalla 30.4.2025). Neben der Einführung eines dezentralen, föderalen und inklusiven Staatsmodells einigten sich die Teilnehmer zudem auf die Anerkennung der kurdischen Sprache als Amtssprache und die Wiederherstellung der Staatsbürgerschaft für unter dem Assad-Regime entrechtete Kurden (BPB 16.6.2025). Am 8.8.2025 veranstaltete die Autonome Verwaltung in der Stadt al-Hasaka eine Konferenz mit dem Titel "Einheit der Positionen für die Komponenten Nord- und Ostsyriens". Mehr als 400 Persönlichkeiten aus den verschiedenen Gemeinschaften der Region nahmen an der Konferenz teil, darunter der geistliche Führer der drusischen Gemeinschaft, Scheich Hikmat al-Hijri, und der Vorsitzende des Obersten Islamischen Religionsrats der Alawiten in Syrien und der Diaspora, Scheich Ghazal Ghazal. In ihrer Abschlusserklärung forderte sie den Aufbau eines freien und demokratischen Syriens, die Ausarbeitung einer Verfassung, die Rechte und Freiheiten garantiert und einen dezentralisierten Staat schafft, der eine echte Beteiligung aller syrischen Komponenten an der Verwaltung des Landes gewährleistet, die Einleitung eines wirksamen Übergangsjustizprozesses und die Einberufung einer inklusiven syrischen Nationalkonferenz, um ein umfassendes nationales Projekt zu erreichen (SyrUnt 11.9.2025).

Anfang September 2025 kündigte die Autonome Verwaltung den Beginn der Vorbereitungen für die Durchführung von Kommunalwahlen in den von ihr kontrollierten Gebieten an. Es wurde kein Datum für die Wahlen genannt, aber es wurde darauf hingewiesen, dass sie zu einem Zeitpunkt stattfinden werden, den die Hohe Wahlkommission entsprechend der Situation in jedem Kanton für geeignet hält. Die Kommunalwahlen waren zuvor bereits dreimal verschoben worden: das erste Mal Ende Mai 2025, das zweite Mal im Juni 2025, woraufhin der Vorsitzende der PYD über eine Durchführung der Wahlen im August sprach (Enab 5.9.2024).

Machtanspruch und territoriale Kontrolle

Die folgende Karte zeigt die Verwaltungsregionen der DAANES nach der Konferenz von 2018 [Nicht alle Regionen unterstehen mehr der Kontrolle der DAANES, wie beispielsweise 'Afrin oder Grenzgebiete in den Regionen Jazeera und Euphrat, sowie die Teile in den Gouvernements ar-Raqqa und Deir ez-Zour. Anm. Für eine aktuelle Karte der Gebietskontrolle s. Überkapitel Politische Lage]:

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Seit Beginn des Syrienkonflikts ist die Türkei in Nordsyrien präsent und übt politischen, wirtschaftlichen und diplomatischen Druck auf diesen Teil Kurdistans aus. Militärisch hat sie nicht gezögert, Angriffe sowohl vom Land als auch aus der Luft durchzuführen. Am 24.8.2016 startete die Türkei ihre erste Militäroperation in Syrien unter dem Namen Euphrat-Schild (Euphrates Shield). Bei der sieben Monate andauernden Operation wurden die Städte Jarablus, 'Azaza und al-Bab durch die Türkei und mit ihr verbündete Gruppierungen eingenommen. Am 20.12.2018 startete die Türkei eine neue Militäroperation mit dem Namen Olivenzweig (Olive Branch). Ziel der Operation war es, die Kontrolle über die Stadt 'Afrin zu erlangen. Sie dauerte drei Monate. Am 18.3.2018 verkündete der türkische Präsident Recep Tayyip Erdogan, dass seine Streitkräfte mithilfe syrischer bewaffneter Gruppierungen die Kontrolle über das Zentrum von 'Afrin übernommen haben. Am 9.10.2019 kündigte Erdogan den Beginn der Operation Friedensquelle (Peace Spring) im Norden Syriens an. Ziel der Operation war es, kurdische Kräfte in der Nähe der türkischen Grenze zu vertreiben, die Ankara als terroristische Organisation bezeichnet. Als Ergebnis dieser Operation und nach Vereinbarungen mit den Vereinigten Staaten und Russland zogen sich die SDF am 22.10.2019 30 Kilometer tief in das Grenzgebiet entlang einer 120 Kilometer langen Strecke zurück. Die Operation Friedensquelle wurde als Fortsetzung der Operation Olivenzweig angesehen. Nach Angaben von Menschenrechtsorganisationen kam es im Zuge der Operation zu Kriegsverbrechen und schweren Verstößen, darunter wahllose Beschießungen kurdischer Gebiete (Kfuture 10.4.2025). Drei türkische Militärinvasionen seit 2017 führten zur Vertreibung Hunderttausender Kurden und zur Besetzung strategisch wichtiger Regionen wie 'Afrin, Girê Spî (Tell Abyad) und Serê Kaniyê (Ra's al-'Ain). Diese Gebiete gerieten unter die Kontrolle der Türkei und der sogenannten Syrischen Nationalarmee (SNA) (APuZ 6.6.2025a). Artikel 5 des am 10.3.2025 unterzeichneten Abkommens zwischen dem syrischen Präsidenten ash-Shara' und dem Oberbefehlshaber der SDF 'Abdi garantiert die sichere Rückkehr aller vertriebenen Syrer in ihre Städte und Dörfer unter dem Schutz des syrischen Staates. Die Umsetzung dieser Rückkehr ist durch zahlreiche Herausforderungen behindert. 'Afrin steht weiterhin unter türkischer Besatzung, und die Region wird von undisziplinierten Gruppierungen beherrscht (NPA 18.9.2025). Kräfte der SNA haben die Situation nach dem Sturz al-Assads genützt, um Territorium in Manbij von den SDF zu erobern (TWI 9.12.2024). Am 6.2.2025 sind Streitkräfte des syrischen Ministeriums für Allgemeine Sicherheit [innere Sicherheitskräfte Anm.] in die nordwestsyrische Stadt 'Afrin einmarschiert. 'Afrin wird seit 2018 von verschiedenen bewaffneten Gruppierungen der von der Türkei unterstützten SNA besetzt gehalten. Mit dem Einmarsch in 'Afrin setzt die neue syrische Regierung ihre Kontrolle über Teile des Landes durch. 'Afrin ist ein historisch kurdisches Gebiet in Syrien, und der Machtwechsel wurde von den kurdischen Medien aufmerksam verfolgt (LWJ 6.2.2025).

Die nordöstliche Region ist ein Mosaik. In Deir ez-Zour und ar-Raqqa bilden Araber die überwiegende Mehrheit und sind in jahrhundertealten Stammes-Konföderationen wie den Aqidat, Bakara und Jubur organisiert. In al-Hasaka ist das Bild gemischter: Araber dominieren einen Großteil des ländlichen Raums, während Kurden sich auf städtische Zentren wie Qamishli und Ra's al-'Ain konzentrieren. Christliche assyrische und syrische Gemeinschaften tragen ebenso zur Komplexität bei wie kleinere Minderheiten von Turkmenen, Tscherkessen und Armeniern (AAA 11.7.2025). Der Stamm der Shammar kontrolliert die Grenze bei Yaroubieh, über die amerikanisches Militärmaterial und Truppen transportiert werden. Die Region Qamishli ist nicht ausschließlich kurdisch, arabische Dörfer wechseln sich mit kurdischen ab. Die Stadt selbst hat arabische Viertel, die mit dem Stamm der Tay verbunden sind und lange Zeit unter der Kontrolle des Regimes von al-Assad standen. Nun hat dieser Stamm ash-Shara' die Treue geschworen. Diese mangelnde ethnische Homogenität erschwert die Verteidigung des kurdischen Rückzugsgebiets und erhöht das Risiko eines allgemeinen Bürgerkriegs zwischen Arabern und Kurden. Die Region 'Ain al-'Arab (Kobane) ist vollständig kurdisch, aber von ihnen feindlich gesinnten Kräften umzingelt. Die Stadt und die Dörfer sind ohne Wasser und Strom, seit der Tishreen-Damm in den Händen der Regierungskräfte ist. Die Kämpfer der SDF haben Tunnel in die umliegenden Hügel gegraben, doch dies könnte sich als unzureichend erweisen, wenn sich die türkische Luftwaffe mit der syrischen Armee verbündet, um den kurdischen Widerstand zu zerschlagen (Conflits 24.1.2026).

Neben dem Abwehrkampf gegen das Assad-Regime, gegen islamistische Gruppen und gegen die Türkei zeichnete sich die DAANES von Anfang an durch progressive politische Grundsätze aus: Gewaltenteilung, starke basisdemokratische Strukturen mit kommunaler Selbstverwaltung, die zentrale Rolle von Frauen in Politik und Gesellschaft sowie ein ökologisches Selbstverständnis machen das Projekt einzigartig in der Region. Die Etablierung der DAANES war nicht nur ein Affront gegenüber den Staaten des Nahen Ostens, die sich gegen ein kurdisches Gemeinwesen aussprechen, sondern auch ein ideologischer Gegensatz zu vielen traditionell und stammespolitisch geprägten arabischen Gebieten in Ostsyrien, die nach der Vertreibung des IS unter die Kontrolle der DAANES fielen. Entsprechend konfliktbeladen ist das Verhältnis zu Teilen der arabischen Bevölkerung – auch weil viele kurdische Kerngebiete im Kampf um die Befreiung arabischer Gebiete verloren gingen (APuZ 6.6.2025a). Im April 2025 kündigten Stammeseliten die Gründung des "Rates für Zusammenarbeit und Koordination in Jazira und am Euphrat" an, dessen Ziel es ist, die Stimmen der Stämme gegen die von ihnen als Hegemonie bezeichnete Vorherrschaft der SDF zu vereinen. In ihren Gründungserklärungen gelobten die Ratsvorsitzenden, jeden Versuch der SDF, die Vertretung arabischer Gemeinschaften in Verhandlungen mit Damaskus oder in internationalen Foren für sich zu beanspruchen, abzulehnen (AAA 11.7.2025). Einem Einzelhinweis zufolge kündigte am 26.6.2025 ein Zusammenschluss von zivilgesellschaftlichen, politischen und Stammesanführern aus der syrischen Region Jazeera die Etablierung einer neuen politischen Plattform unter dem Namen Nationalen Behörde für die Syrische Jazeera an. Diese positioniert sich selbst als Alternative für die DAANES und SDF (Lister 1.7.2025). Die Haltung der arabischen Stammeskämpfer, die lange Zeit einen bedeutenden Teil der SDF-Kräfte ausgemacht hatten, war ein entscheidender Faktor für den Zusammenbruch der Kontrolle der SDF in ar-Raqqa und Deir ez-Zour. Als die Regierungstruppen vorrückten, desertierten viele dieser Kämpfer, verließen ihre Posten oder schlossen sich offen Damaskus an. In der Praxis erwies sich die Loyalität gegenüber den SDF eher als abhängig von externer Unterstützung und lokalen Kalkülen denn als Ausdruck eines tiefen politischen Engagements (AJ 28.1.2026).

Zentraler Knackpunkt zwischen der DAANES und der Zentralregierung ist die Tatsache, dass die Kurden ein gänzlich zentral gelenktes Syrien ablehnen, während die Übergangsregierung jegliche Dezentralisierung, selbst partieller Natur, strikt ablehnt. Der DAANES schwebt eine Art partielle Dezentralisierung Syriens vor, wo jede Region eigene Kompetenzen hat. Sie will dabei angeblich keine Sonderstellung für sich, sondern vertritt die Meinung, dass das Staatsgefüge so eingerichtet werden sollte (ÖB Damaskus 19.1.2026). Seit Dezember 2024 verhandeln die SDF mit der Übergangsregierung in Damaskus über ein mögliches Abkommen, das ihre Eingliederung in ein geeintes Syrien vorsieht (FP 20.2.2025). Am 10.3.2025 unterzeichneten der Anführer der kurdisch dominierten SDF Mazloum 'Abdi und Übergangspräsident Ahmad ash-Shara' ein Abkommen über die Integration der SDF in die staatlichen Institutionen Syriens. Das Abkommen sieht die Gewährleistung der Rechte aller Syrer auf Vertretung und Beteiligung, einen Waffenstillstand in allen syrischen Gebieten und die Integration aller zivilen und militärischen Institutionen im Nordosten Syriens vor. Das Abkommen sieht auch vor, dass die SDF den syrischen Staat bei der Bekämpfung von Überbleibseln des Assad-Regimes und gegen Bedrohungen unterstützen und Aufrufe zur Teilung, Hassreden und Versuche, Zwietracht zu säen, zurückweisen werden (Arabiya 11.3.2025). Das Abkommen besteht aus acht Klauseln, seine Umsetzung sollte gemäß Abkommen bis Ende des Jahres 2025 abgeschlossen sein (AJ 11.3.2025). Das Abkommen sieht vor, das DAANES-Gebiet unter die volle Kontrolle der syrischen Zentralregierung zu bringen (AJ 10.3.2025b). Es beinhaltet die Integration der zivilen und militärischen Einrichtungen im Nordosten Syriens in die syrische Staatsverwaltung, einschließlich der Grenzposten, des Flughafens [in Qamishli Anm.] und der Öl- und Gasfelder, die von den SDF im Nordosten Syriens kontrolliert werden (FR24 10.3.2025). Die Vereinbarung enthält die Bestätigung, dass das kurdische Volk ein integraler Bestandteil Syriens ist und ein Recht auf Staatsbürgerschaft und garantierte verfassungsmäßige Rechte hat (AJ 10.3.2025b), einschließlich der Verwendung und des Unterrichts ihrer Sprache, die unter Assad jahrzehntelang verboten waren (Sky News 10.3.2025). Während das Abkommen vom 10.3.2025 den türkischen Luftangriffen ein Ende setzte, kam es weiterhin zu Zusammenstößen zwischen HTS- und SNA-geführten Kräften und den SDF, auch wenn die schwierigen Verhandlungen über die Integration der SDF in die neuen syrischen Streitkräfte andauerten. Dies gilt insbesondere für die wichtigsten Krisenherde in den von den DAANES regierten Stadtteilen Sheikh Maqsoud und Ashrafiyeh in Aleppo, Deir Hafer in der Umgebung von Aleppo und entlang des Euphrat, sowohl um den Tishreen-Damm als auch um Deir ez-Zour. Diese Probleme werden durch Bedenken hinsichtlich der Zusammensetzung der neuen syrischen Streitkräfte noch verschärft (RIC 18.12.2025). In den Monaten nach der Unterzeichnung des Abkommens hat die DAANES Gespräche mit der syrischen Übergangsregierung über die Integration in die staatlichen Institutionen – einschließlich der kurdisch geführten SDF – auf der Grundlage der Vereinbarung geführt (Rudaw 28.7.2025). Ein wichtiger Fortschritt bei der Koexistenz zwischen der neuen syrischen Regierung und den kurdischen Behörden wurde am 1.4.2025 erzielt. Es wurde eine Vereinbarung zwischen den Behörden in Damaskus und dem Komitee der aleppiner Stadtteile Ashrafiyeh und Sheikh Maqsoud unterzeichnet (IRIS-FR 5.2025). Regierungstruppen begannen gemeinsame Patrouillen mit SDF-Einheiten durchzuführen. Teile der SDF begannen, sich aus den beiden kurdischen Vierteln der Stadt zurückzuziehen (National 13.4.2025). Mit Stand Mai 2025 war der Abzug der SDF aus diesen Vierteln vollzogen. Die kurdischen Verwaltungsbehörden blieben bestehen, und die Sicherheit wurde von den Asayesh, den kurdischen Sicherheitskräften, in Abstimmung mit Damaskus gewährleistet (IRIS-FR 5.2025). Die beiden Stadtteile standen aber weiterhin unter der Sicherheits- und Verwaltungshoheit der SDF, während sich syrische staatliche Militärposten an den Rändern der Viertel und den Zufahrtswegen befanden (Thawra 15.7.2025). Die Gespräche zwischen der Regierung in Damaskus und den DAANES stockten. Ein letzter Vermittlungsversuch scheiterte nach dem Jahreswechsel 2026. Kurz darauf begann in Aleppo der Ausnahmezustand. Das Militär griff die Viertel gezielt an, setzte der Zivilbevölkerung Fristen für die Flucht. Danach galten Ausgangssperren, und die Gebiete wurden zu militärischen Zonen erklärt (taz 15.1.2026). Am 12.1.2025 erklärte die syrische Regierung, sie habe die Kontrolle über die Gebiete in Aleppo übernommen, die zuvor unter der Kontrolle der kurdischen SDF standen. Die kurdischen Streitkräfte gaben bekannt, dass sie sich zurückziehen. Während der Kämpfe wurden Gebäude zerstört, mindestens zwei Dutzend Menschen getötet und Berichten zufolge mehr als 140.000 Menschen vertrieben. Es kursieren zahlreiche Fehlinformationen über die Kämpfe, und die Details unterscheiden sich je nachdem, wer die Ereignisse schildert (DW 14.1.2026). Die Regierung nutzte diesen Schwung und richtete ihren militärischen Druck auf Gebiete zwischen Aleppo und dem Euphrat, die überwiegend von Arabern bewohnt sind und in denen die SDF während der turbulenten Offensive Ende 2024, die das Assad-Regime stürzte, ihre Macht ausweitete. Am frühen Morgen des 17.1.2026 kündigte die SDF an, sich aus dem größten Teil des Gebiets zurückzuziehen, doch diese Zusage blieb hinter den Erwartungen Damaskus' zurück, das einen vollständigen Rückzug aus allen Gebieten westlich des Euphrats gefordert hatte. Es kam zu Zusammenstößen, und als die syrische Armee vorrückte, erhielt sie Unterstützung durch Volksaufstände in arabisch geprägten Städten östlich des Euphrats, was zu einem raschen Zusammenbruch der Autorität der SDF in den Gouvernements ar-Raqqa und Deir ze Zour führte. SDF-Führer 'Abdi stimmte am Abend des 18.1.2026 einem Waffenstillstands- und Integrationsabkommen zu (ICG 20.1.2026). Die Regierung gab den SDF vier Tage Zeit, um der Integration zuzustimmen (DW 20.1.2026). Am 19.1.2026, rückten die Regierungstruppen weiter in Richtung al-Hasaka und 'Ain al-'Arab/ Kobane vor (Conflits 24.1.2026). Am 24.1.2026 wurde die Waffenruhe um 15 Tage verlängert (AJ 26.1.2026). Am 30.1.2026 gaben die syrische Regierung und die SDF bekannt, dass sie eine Vereinbarung über einen Waffenstillstand und Regierungsvereinbarungen im Nordosten des Landes erzielt haben. Es sieht einen umfassenden und dauerhaften Waffenstillstand vor und einen schrittweisen Ansatz für die Integration von Sicherheit, Militär und Verwaltung im Nordosten Syriens vor. Es enthält auch Vereinbarungen über den Rückzug beider Parteien aus den großen Städten, die Integration der SDF-Kräfte und der internen Sicherheitsorgane in das syrische Verteidigungs- und Innenministerium sowie Kompromisslösungen bei der Besetzung bestimmter Gouvernementsämter. Das Abkommen umfasst darüber hinaus die Übergabe strategischer Vermögenswerte wie Ölfelder und der internationale Flughafen Qamishli durch die SDF an die Zentralregierung, die Wiederherstellung der staatlichen Kontrolle über zivile Institutionen und Grenzübergänge im Nordosten, die Anerkennung von kurdischen Bildungszeugnissen durch den syrischen Staat und Verpflichtungen zur Gewährleistung der sicheren Rückkehr von Vertriebenen (ICG 30.1.2026). Regierungstruppen der Armee meiden einen Eintritt in Gebiete mit kurdischer Mehrheit. Die kurdische Lokalpolizei (Asayesh) wird ihre Sicherheitsoperationen in den Städten al-Hasaka und Qamishli fortsetzen, bevor sie schließlich mit dem Innenministerium fusioniert (AJ 3.2.2026b). Syrische Regierungstruppen rückten am 2.2.2026 im Rahmen dieses Waffenstillstandsabkommens, in die Stadt al-Hasaka ein (REU 2.2.2026) und wurden auch in die ländliche Umgebung von 'Ain al-'Arab/ Kobane entsandt (TNA 3.2.2026). Nach wochenlangen intensiven Auseinandersetzungen gab es eine Einigung zwischen der syrischen Regierung und den SDF über einen Gouverneur für al-Hasaka. Der Kandidat für das Amt kommt aus den Reihen der SDF (Rudaw 2.2.2026). Das Lager al-Hol wurde am 20.1.2026 der syrischen Regierung übergeben, während widersprüchliche Berichte kursierten, dass zumindest einige der dort inhaftierten Frauen nach dem Abzug der kurdischen Streitkräfte das Lager verlassen konnten (Guardian 21.1.2026). Anfang Februar kam es zu einer vollständigen Einstellung der Kampfhandlungen, da Damaskus und die SDF eine neue Integrationsvereinbarung getroffen haben. Infolgedessen wurden in al-Hasaka neue Ernennungen im Innenministerium vorgenommen und die Einsätze der Allgemeinen Sicherheit [innere Sicherheitskräfte Anm.] wurden auf ar-Raqqa, Aleppo und al-Hasaka ausgeweitet (SyrRev 2.2.2026). Nach der Vereinbarung vom 30.1.2026 schrumpft der Umfang der Autonomie der kurdischen Verwaltung erheblich und wird durch eine einheitliche Herrschaft aus Damaskus ersetzt werden (Guardian 30.1.2026). [Details zu diesen Entwicklungen sind dem Überkapitel Politische Lage zu entnehmen. Anm.]

Es bestehen weiterhin zahlreiche Herausforderungen hinsichtlich der praktischen Umsetzung der Integration von Zehntausenden von Angehörigen der SDF-Streitkräfte, Sicherheitskräften und Zivilisten in den Staat und unter die Regierungsgewalt. Das Schicksal von Hunderten, wenn nicht Tausenden von Gefangenen, die von beiden Seiten festgehalten werden, muss geklärt werden, um zu verhindern, dass bereits bestehende Proteste in gewalttätige Auseinandersetzungen eskalieren. Die vollständige Integration wird bis weit ins Jahr 2026 hinein dauern (MEI 13.2.2026).

Russland unterhält weiterhin vereinzelte Stützpunkte und Stellungen in Syrien, darunter am Flughafen von Qamishli. Dem Middle East Institute zufolge versucht Russland von dort aus Spaltungen innerhalb der SDF auszunutzen und eine Destabilisierung voranzutreiben. Die russische Präsenz am Flughafen Qamishli wurde seit Dezember 2024 verstärkt (MEI 2.7.2025).

Sicherheitslage

Nordsyrien

Entwicklungen in den bisher von den Syrischen Demokratischen Kräften (Syrian Democratic Forces - SDF) kontrollierten Gebieten

Die SDF unter ihrem Oberbefehlshaber Mazloum ’Abdi hatte im März 2025 ein Integrationsabkommen mit Präsident ash-Shara’ unterzeichnet, in dem sie sich verpflichtete, alle SDF-Kämpfer und verbundenen zivilen Institutionen bis Ende 2025 in die neue syrische Armee und die Zentralregierung zu integrieren [Details zu diesem Abkommen finden sich im Kapitel Politische LageAnm.]. Die Frist wurde nicht eingehalten. Ash-Shara’ bestand darauf, dass alle SDF-Einheiten vollständig aufgelöst werden und ihre ehemaligen Kämpfer als Einzelpersonen in die neue Armee eintreten. Die SDF bestand darauf, dass ihre einzigartigen Einheitsstrukturen während der Integration intakt bleiben sollten (Forbes 20.1.2026). Am 1.4.2025 einigten sich Damaskus und die von den kurdischen Volksverteidigungseinheiten (Yekîneyên Parastina Gel- YPG) dominierten SDF auf eine lokale Integrationsvereinbarung, die die von den SDF kontrollierten Stadtteile von Aleppo, nämlich Sheikh Maqsoud und Ashrafiye umfasst. Trotz der anfänglichen Atmosphäre des guten Willens (AC 13.1.2026), ist die Gewalt in den Monaten nach dem Sturz al-Assads dort immer wieder eskaliert (taz 15.1.2026). Am 22. und 26.12.2025 kam es in Aleppo zu neuen Zusammenstößen zwischen den SDF und den Truppen aus Damaskus, während der Integrationsprozess ins Stocken geraten war (SyrWeek 29.12.2025). Nach wochenlangen eskalierenden Spannungen kam es Anfang Januar in den dicht besiedelten Stadtteilen Sheikh Maqsood und Ashrafieh in Aleppo zu heftigen Zusammenstößen, von denen mehr als 500.000 Menschen betroffen waren (UNICEF 16.1.2026). Syrische Regierungstruppen, unterstützt durch Panzer und andere schwere Waffen, begannen am 6.1.2026 mit der Bombardierung der mehrheitlich von Kurden bewohnten Aleppo-Stadtteile Sheikh Maqsoud und Ashrafieh, nachdem eine von der Regierung auferlegte Frist für die Evakuierung der Zivilbevölkerung aus dem Gebiet abgelaufen war (Al-Monitor 7.1.2026), und nachdem die Verhandlungen über die Integration der Kurden in die neue Regierung des Landes ins Stocken geraten waren (Guardian 11.1.2026; vgl. ICG 20.1.2026). Beide Seiten beschuldigten sich gegenseitig, die Vereinbarung nicht eingehalten zu haben – und dann den ersten Schuss abgegeben zu haben. Es besteht jedoch kaum Zweifel daran, dass die Regierung die Operation geplant hatte. Ihre Streitkräfte erlangten innerhalb von nur zwei Tagen die Kontrolle über die Stadtteile, woraufhin die kurdischen Kämpfer ein von den USA vermitteltes Abkommen akzeptierten, sich in den Nordosten zurückzuziehen (ICG 20.1.2026). Nach Angaben beider Seiten wurden mindestens 21 Zivilisten getötet, während der Gouverneur von Aleppo angibt, dass 155.000 Menschen aus ihren Häusern geflohen sind. Nach Angaben des Innenministeriums haben syrische Regierungstruppen nach Zusammenstößen in Aleppo 300 Kurden festgenommen und mehr als 400 kurdische Kämpfer evakuiert, während die USA und ihre Verbündeten separate, groß angelegte Angriffe gegen Ziele des IS durchführten (Guardian 11.1.2026). Sowohl in Sheikh Maqsoud als auch in Ashrafiyeh wurden wichtige zivile Infrastrukturen beschädigt, darunter Wasserversorgungsnetze und Schulen. Mindestens 21 Schulen müssen nach den Kämpfen wieder instand gesetzt werden. Nach der ersten Räumung von Blindgängern wurde Mitte Januar der humanitäre Zugang zu den betroffenen Stadtvierteln wiederhergestellt, und die Rückkehr der Menschen begann. Berichten zufolge sind etwa 29.000 Menschen in ihre Häuser zurückgekehrt (UNICEF 16.1.2026). Das syrische Militär hat nach tagelangen Kämpfen am 11.1.2026 zwei Stadtteile von Aleppo eingenommen, die zuvor von den SDF kontrolliert wurden (NYT 11.1.2026). SDF-Kommandant ’Abdi erklärte, dass sie durch internationale Vermittlung eine Einigung über einen Waffenstillstand und die sichere Evakuierung von Zivilisten und Kämpfern aus den Aleppiner Stadtteilen Ashrafiyeh und Sheikh Maqsoud erzielt haben (REU 11.1.2026). Die Regierung nutzte die Dynamik und richtete ihren militärischen Druck auf Gebiete zwischen Aleppo und dem Euphrat, die überwiegend von Arabern bewohnt sind und in denen die SDF während der turbulenten Offensive Ende 2024, die zum Sturz des Assad-Regimes führte, ihre Macht ausweitete. Die USA drängten auf einen Waffenstillstand als Gegenleistung für den ausgehandelten Rückzug der SDF, doch diese diplomatischen Bemühungen führten zu keiner konkreten Vereinbarung (ICG 20.1.2026). Es ist offensichtlich, dass die syrischen Behörden während der laufenden Verhandlungen einen Plan entwickelten, zunächst eine Militäroperation in Aleppo zu starten und diese dann auf andere von den SDF kontrollierte Gebiete auszuweiten. Sie versammelten verschiedene arabische Stämme, die bereits seit einiger Zeit mit ash-Shara’ in Kontakt stehen, in Deir ez-Zour und ar-Raqqa, um eine allgemeine Offensive gegen die SDF vorzubereiten (TNA 21.1.2026). Am 13.1.2026 warf die syrische Regierung den SDF vor, sich neu zu formieren, und behauptete, sie würden dies in Abstimmung mit den bewaffneten Resten des ehemaligen Regimes Syriens unter der Führung von Bashar al-Assad tun. Die Regierung erklärte daraufhin die ländlichen Gebiete östlich von Aleppo zur militärischen Sperrzone, was zu erneuten Kämpfen sowie zur Zerstörung von Brücken führte, die die von den syrischen Kurden gehaltenen Gebiete mit dem Rest Syriens verbinden (DW 14.1.2026). Am 17.1.2026 wurde über Zusammenstöße in mehreren Gebieten von Deir ez-Zour berichtet, insbesondere entlang des östlichen Ufers des Euphrat (UN OCHA 19.1.2026). Am frühen Morgen des 17.1.2026 kündigte die SDF an, sich aus dem größten Teil des Gebiets zurückzuziehen, doch ihre Zusage blieb hinter den Erwartungen Damaskus’ zurück, das die Räumung aller Gebiete westlich des Euphrats gefordert hatte. Es kam zu Zusammenstößen, und als die syrische Armee vorrückte, erhielt sie Unterstützung durch Volksaufstände in arabisch geprägten Städten östlich des Euphrats,welche die SDF kontrolliert hatten, seit sie die Städte zwischen 2016 und 2019 vom IS erobert hatten. Dies führte zu einem raschen Zusammenbruch der Autorität der SDF in den nordöstlichen Gouvernements ar-Raqqa und Deir ez-Zour, als die Zivilbevölkerung auf die Straße ging und klar wurde, dass arabische Mitglieder der SDF und ihrer verbündeten Autonomen Verwaltung auf die Seite der Regierung wechselten (ICG 20.1.2026). Der Konflikt hat sich von der Kontrolle über Städte hin zur systematischen Zerstörung der Logistik jenseits des Euphrats verlagert. Die Zerstörung der Um-Tinah-Brücke durch die SDF und das Verlegen von Landminen auf den Hauptverkehrswegen um Deir Hafer am 15.1.2026 stellen eine Strategie der verbrannten Erde dar, die darauf abzielt, den Vormarsch der Regierungstruppen in Richtung Euphrat zu verzögern. Hinzu kommt die Instrumentalisierung grundlegender Versorgungsleistungen, insbesondere die erzwungene Schließung der Wasserstation al-Babiri, wodurch die Trinkwasserversorgung der Stadt Aleppo vorübergehend unterbrochen wurde (SARI 19.1.2026). Am 18.1.2026 unterzeichneten Präsident ash-Shara’ und SDF-Führer ’Abdi einen weiteren von den USA vermittelten Waffenstillstand, der auch die Eingliederung der SDF-Institutionen in die Institutionen des Zentralstaates vorsieht. Ein Folgetreffen der beiden Anführer am 19.1.2026 endete jedoch in einer deutlichen Uneinigkeit (ICG 20.1.2026). Der ursprüngliche Waffenstillstand vom 18. Januar und das 14-Punkte-Abkommen sahen den Einmarsch syrischer Streitkräfte in den Nordosten des Landes und die Integration der SDF in die nationale Armee vor. Dennoch konnte dies die militärische Eskalation der Regierung nicht aufhalten (TNA 21.1.2026). Am 20.1.2026 wurde ein neues Abkommen geschlossen, aber die internen Kämpfe und Spannungen im Land dauerten an (TNA 21.1.2026). Anfang Februar kam es zu einer vollständigen Einstellung der Kampfhandlungen im Nordosten, da Damaskus und die SDF offenbar eine neue Integrationsvereinbarung getroffen haben. Infolgedessen wurden in al-Hasaka neue Ernennungen im Innenministerium vorgenommen und die Einsätze der Allgemeinen Sicherheit wurden auf ar-Raqqa, Aleppo und al-Hasaka ausgeweitet (SyrRev 2.2.2026). Die Regierungstruppen weiteten ihre Kontrolle über arabische Gebiete in den Gouvernements al-Hasaka, ar-Raqqa und Aleppo aus und übernahmen die Kontrolle über mehrere IS-Gefängnisse, darunter das Lager al-Hol. Durch zwei Waffenstillstandsabkommen am 20. und 25.1.2026 wurden die territorialen Vorstöße jedoch weitgehend gestoppt, obwohl es weiterhin zu Schusswechseln und Drohnenangriffen kommt (SyrRev 26.1.2026). Die syrische Regierung und die kurdisch geführten SDF haben am 30.1.2026 eine Vereinbarung über einen Waffenstillstand und Regierungsvereinbarungen im Nordosten des Landes bekannt gegeben. Es sieht einen umfassenden Waffenstillstand vor. Außerdem enthält es einen ausgewogenen, pragmatischen Ansatz für die Integration der verbleibenden Streitkräfte und Gebiete unter der Kontrolle der SDF in den syrischen Staat (ICG 30.1.2026). Das Abkommen vom 30.1.2026 verhinderte weitere Konfrontationen zwischen der syrischen Regierung und den SDF, die im Jänner große Teile Ost- und Nordsyriens an Regierungstruppen verloren hatten (AJ 3.2.2026a). Sicherheitskräfte, die dem syrischen Innenministerium unterstehen, setzten am 3.2.2026 ihre Stationierung in kurdisch dominierten Gebieten im Nordosten Syriens fort. Ein Konvoi der Sicherheitskräfte fuhr in die mehrheitlich von Kurden bewohnte Stadt Qamishli im Gouvernement al-Hasaka ein (ABC News 3.2.2026; vgl. TNA 3.2.2026). Gemäß der Vereinbarung werden kleine Kontingente der dem Innenministerium unterstellten Sicherheitskräfte in mehrheitlich von Kurden bewohnte Gebiete einrücken. Ihr Auftrag beschränkt sich auf die Sicherung staatlicher Einrichtungen, darunter Standesämter, Passbehörden und der Flughafen, sowie auf die Wiederaufnahme der Arbeit in diesen Einrichtungen (ABC News 3.2.2026). Sie errichteten Checkpoints an den Zufahrten der Stadt. Am Tag zuvor waren die Sicherheitskräfte der Regierung in die gemischt kurdisch-arabische Stadt al-Hasakaund in die ländliche Umgebung der kurdischen Stadt ’Ain al-’Arab/Kobane vorgedrungen (TNA 3.2.2026). Dies war der erste Schritt zur Umsetzung des von den USA unterstützten Waffenstillstandsabkommens (AJ 2.2.2026). Im Vergleich zu früheren Operationen behielt Damaskus eine diszipliniertere Befehlskette aufrecht. Zum ersten Mal setzten das Verteidigungsministerium und das Innenministerium eine strenge Politik des „nur für autorisiertes Personal“ durch und schlossen damit erfolgreich die irregulären Milizen aus, die für frühere Plünderungen in Suweida und an der Küste verantwortlich waren. Berichte kurdischer Menschenrechtsgruppen wie Hevdesti bestätigen jedoch, dass zwar Massenhinrichtungen vermieden wurden, willkürliche Inhaftierungen und „öffentliche Demütigungen“ von SDF-Gefangenen weiterhin an der Tagesordnung sind (SARI 19.1.2026). Die Lage in den Gouvernements Aleppo, al-Hasaka und ar-Raqqa hat sich in den letzten Tagen nach der am 30.1.2026 bekannt gegebenen Vereinbarung weitgehend stabilisiert. Die aktiven Feindseligkeiten haben nachgelassen, was zu einer größeren Beruhigung geführt hat, auch wenn in vielen Gebieten weiterhin lokale Zwischenfälle, vorsorgliche Sicherheitsmaßnahmen und Besorgnis in der Bevölkerung bestehen. Im Gouvernement ar-Raqqa wird mit der Instandsetzung der beschädigten Infrastruktur begonnen, darunter die vorübergehende Wiederherstellung einer Brücke, die die Stadt ar-Raqqa mit at-Tabqa und den südlichen Gebieten verbindet. Der grenzüberschreitende Verkehr von humanitärem Personal, Hilfsgütern und Handelswaren zwischen den Gouvernements al-Hasaka und ar-Raqqa wird allmählich wieder aufgenommen. Die Bevölkerungsbewegungen bleiben unbeständig. Während einige vertriebene Familien begonnen haben, in ihre Herkunftsgebiete zurückzukehren, sind andere dazu nach wie vor nicht in der Lage oder nicht bereit, was zum Teil auf Sicherheitsbedenken und Versorgungsengpässe zurückzuführen ist. Am 1.2.2025 waren noch etwa 157.500 Menschen aus den Gouvernements Aleppo, al-Hasaka und ar-Raqqa vertrieben. Frauen und Kinder (Mädchen und Jungen) machen etwa 91 % der Vertriebenen aus, was auf einen erhöhten Bedarf an Schutz, Gesundheitsversorgung, Ernährung und psychosozialer Unterstützung hindeutet (UN OCHA 5.2.2026). Da die SDF an konventionellem Boden verliert, wendet sie sich nun wirkungsvollen asymmetrischen Sabotageakten zu, um ihre Macht in staatlich kontrollierten Zentren zu demonstrieren. Während der Kampfhandlungen mit den Regierungstruppen kam es zu einem Anstieg des Einsatzes von Selbstmorddrohnen, die auf hochrangige zivile und politische Ziele abzielten, darunter der Stadtpalast von Aleppo und die elektrische Infrastruktur des Khaled-Fajr-Krankenhauses. Dies deutet darauf hin, dass wenn Damaskus Gebiete zurückerobert, die Bedrohung für die Infrastruktur des privaten Sektors (Öl, Wasser und Strom) weiterhin kritisch bleiben wird (SARI 19.1.2026).

Damaskus hat zivile Opferzahlen im Norden bisher auf ein Minimum beschränken können – im Gegensatz zu den blutigen Auseinandersetzungen an der Küste im März 2025 und in Suweida im Juli desselben Jahres (ICG 20.1.2026).

Die neue syrische Regierung ergriff Maßnahmen, um zu verhindern, dass Zivilisten zu Schaden kommen, anders als bei früheren Gewaltausbrüchen zwischen ihren Streitkräften und anderen Gruppen an der Küste und im südlichen Gouvernement Suweida, bei denen Hunderte von Zivilisten aus den religiösen Minderheiten der Alawiten und Drusen bei sektiererischen Racheangriffen getötet wurden (ABC News 15.2.2026).

Die Sicherheitslage in Aleppo und Ostsyrien hat sich nach dem Abkommen vom 30.1.2026 verbessert, wobei die Feindseligkeiten insgesamt zurückgegangen sind, auch wenn die Lage weiterhin instabil ist und der Zugang auf vereinbarte Korridore beschränkt bleibt (UN OCHA 13.2.2026). Die Sicherheitslage ist in mehreren Gebieten des Gouvernements al-Hasaka weiterhin angespannt. Sicherheitsverstöße führten zu einer sekundären Vertreibung aus Binnenflüchtlingslagern in der Nähe von al-Hasaka und Qamishli. In Aleppo hält das am 18.1.2026 verkündete Waffenstillstandsabkommen weiterhin, sodass schätzungsweise 66 % der zu Beginn der Feindseligkeiten in Aleppo vertriebenen Personen (138.053 am 9.1.2026) zurückkehren konnten (IOM 6.2.2026). Die Lage in ’Ain al-’Arab/Kobane und den nordöstlichen Gouvernements hat sich in den letzten Tagen weiter verbessert. Die aktiven Feindseligkeiten haben abgenommen, und im Vergleich zu den Vorwochen wurden weniger Sicherheitsvorfälle gemeldet. Die Umsetzung des Abkommens vom 30.1.2026 zwischen der syrischen Regierung und den SDF scheint zu einer allgemein ruhigeren Lage an wichtigen Orten beizutragen. Die Bewegungsfreiheit für humanitäres Personal und Konvois hat sich verbessert, unter anderem zwischen den Gouvernements al-Hasaka und ar-Raqqa (UN OCHA 13.2.2026).

Wehr- und Reservedienst

Letzte Änderung 2026-02-28 18:26

Die Syrische Arabische Armee (SAA) wurde noch von al-Assad vor seiner Flucht nach Mitternacht am 8.12.2024 per Befehl aufgelöst. Die Soldaten sollten ihre Militäruniformen gegen Zivilkleidung tauschen und die Militäreinheiten und Kasernen verlassen (AAA 10.12.2024). Aktivisten berichteten, dass Hunderte von Regimesoldaten ihre Militäruniformen ausgezogen haben, nachdem sie darüber informiert wurden, dass sie entlassen wurden, weil das Assad-Regime gestürzt war (SOHR 8.12.2024). Nach der Auflösung der ehemaligen Sicherheits- und Militärinstitutionen verloren Hunderttausende ihren Arbeitsplatz und ihr Einkommen – vor allem in den Küstenregionen. Darüber hinaus wurden Mitgliedern der aufgelösten Armee, Polizei und Sicherheitsdienste Umsiedlungsmaßnahmen aufgezwungen, was zu wachsender Unzufriedenheit und Wut in den Reihen dieser Männer führte (Harmoon 17.3.2025).

Nach dem Umsturz in Syrien hat die von Islamisten angeführte Rebellenallianz eine Generalamnestie für alle Wehrpflichtigen der SAA verkündet. Ihnen wurde Sicherheit garantiert und jegliche Übergriffe auf sie wurden untersagt (Presse 9.12.2024; vgl. REU 11.12.2024a). HTS-Anführer ash-Shara’ kündigte in einem Facebook-Post an, dass die Wehrpflicht der Armee abgeschafft wird, außer für einige Spezialeinheiten und „für kurze Zeiträume“. Des Weiteren kündigte er an, dass alle Gruppierungen aufgelöst werden und über Waffen nur mehr der Staat verfügen wird (CNBC Ara 15.12.2024b; vgl. MEMRI 16.12.2024). Auch die Auflösung der Sicherheitskräfte kündigte ash-Shara’ an (REU 11.12.2024b). In einem Interview am 10.2.2025 wiederholte ash-Shara’, dass er sich für eine freiwillige Rekrutierung entschieden habe und gegen eine Wehrpflicht. Nach seinen Angaben haben sich bereits Tausende von Freiwilligen der neuen Armee angeschlossen (Arabiya 10.2.2025a; vgl. AJ 10.2.2025a). Seitdem gibt es keine Berichte über Zwangsrekrutierungen. Zahlreiche ehemalige Wehrpflichtige, Deserteure und Exilanten profitierten von entsprechenden Amnestien und konnten ohne Verhängung einer Strafe nach Syrien zurückkehren, bzw. sich wieder in die Gesellschaft integrieren (AA 30.5.2025).

Ahmed ash-Shara’ hat versprochen, dass die neue Führung die höchsten Ränge des ehemaligen Militärs und der Sicherheitskräfte wegen Kriegsverbrechen strafrechtlich verfolgen wird. Was dies jedoch für die Fußsoldaten des ehemaligen Regimes bedeuten könnte oder wo die diesbezüglichen Grenzen gezogen werden, bleibt unklar (Guardian 13.1.2025). Die neue Übergangsregierung Syriens hat sogenannte „Versöhnungszentren“ eingerichtet. Diese wurden gut genutzt, auch von hochrangigen Personen, und die Betroffenen erhielten vorübergehende Niederlassungskarten. Eine beträchtliche Anzahl hat auch ihre Waffen abgegeben (Majalla 24.1.2025). Der Hauptsitz des Geheimdienstes in Damaskus wurde zu einem „Versöhnungszentrum“, wo die neuen syrischen Behörden diejenigen, die dort gedient haben, auffordern, sich zu stellen und ihre Waffen im Geheimdienstgebäude abzugeben. Im Innenhof warteten Menschenschlangen darauf, Zettel zu erhalten, die besagen, dass sie sich offiziell ergeben und mit der neuen Regierung versöhnt haben. Ehemalige Offiziere, die sich für die neue Regierung Syriens als nützlich erweisen könnten, beispielsweise, weil sie Informationen über Personen haben, die international gesucht werden, haben wenig zu befürchten, solange sie kooperieren (Guardian 13.1.2025). In diesen „Versöhnungszentren“ erhielten die Soldaten einen Ausweis mit dem Vermerk „desertiert“. Ihnen wurde mitgeteilt, dass man sie bezüglich ihrer Wiedereingliederung kontaktieren würde (Chatham 10.3.2025). [Weitere Informationen zu „Versöhnungszentren“ finden sich auch in den KapitelnRechtsschutz / Justizwesen und Sicherheitsbehörden Anm.] Unter al-Assad war die Einberufung in die Armee für erwachsene Männer obligatorisch. Wehrpflichtige mussten ihren zivilen Ausweis abgeben und erhielten stattdessen einen Militärausweis. Ohne einen zivilen Ausweis ist es schwierig, einen Job zu finden oder sich frei im Land zu bewegen, was zum Teil erklärt, warum Zehntausende in den „Versöhnungszentren“ in verschiedenen Städten aufgetaucht sind (BBC 29.12.2024). Ehemalige Soldaten und Geheimdienstmitarbeiter des Assad-Regimes, ca. 4.000 bis 5.000 Männer in Latakia und Tartus, haben sich diesen „Versöhnungsprozessen“ entzogen. Einige von ihnen wurden im Rahmen einer landesweiten Kampagne mit täglichen Suchaktionen und gezielten Razzien gefasst, andere jedoch haben sich zu bewaffnetem Widerstand gegen die Übergangsregierung entschlossen (MEI 13.3.2025). Mitarbeiter verschiedener Versöhnungszentren berichteten von einer hohen Beteiligung. In den ersten Wochen bildeten sich vor den Zentren lange Schlangen von Männern, die sich melden wollten. Denjenigen, die sich in den Zentren meldeten, wurde laut Quellen des niederländischen Außenministeriums im Allgemeinen gut und nach klaren Verfahren behandelt. Ein Beamter eines Zentrums in Homs gab an, dass die Zahl der dort abgegebenen Waffen sehr gering war. Eine andere Quelle bestätigte, dass viele ihre Waffen (teilweise) zurückhielten (MBZ 31.5.2025). Die neue Regierung forderte Soldaten aus al-Assads Armee auf, sich bei regionalen Behörden zu registrieren, um eine Entlassungsbescheinigung zu erhalten. Trotz der Zusicherung einer Amnestie wurden jedoch einige Tausend inhaftiert (Economist 25.4.2025). Ende Februar 2025 verbreiteten Facebook-Seiten die Behauptung, die Allgemeine Sicherheit [interne Sicherheitskräfte Anm.] habe in Jableh, Banyas und Qardaha Checkpoints eingerichtet, um jeden zu verhaften, der eine Versöhnungskarte besitzt. Diese Quellen behaupteten, dass die Allgemeine Sicherheit die Verhafteten nach Südsyrien verlegt, wo es zu einer Eskalation durch die israelische Besatzung kommt. Die syrische Regierung dementierte die Durchführung von Rekrutierungskampagnen in den Gouvernements Latakia und Tartus. Die Rekrutierung fuße weiterhin auf Freiwilligkeit (Syria TV 26.2.2025). Der Versöhnungsprozess an sich war zwar sicher, brachte für jene, die ihn durchlaufen hatten, aber nicht immer den versprochenen Vorteil der Bewegungsfreiheit. Wachposten an Checkpoints interpretierten die Freigabepapiere manchmal als Beweis für die Mittäterschaft an den Verbrechen des alten Regimes, wodurch der Inhaber dem Risiko von Verhaftung, Entführung oder sogar Tod ausgesetzt war. Infolgedessen umgingen Tausende von entlassenen Angehörigen den Versöhnungsprozess. Sie blieben in ihren Heimatdörfern und behielten ihre Waffen (ICG 26.11.2025).

Syrische Medien berichten, dass die neue Regierung aktiv Personen für die Armee und die Polizei rekrutiert. Die damit einhergehenden Rekrutierungsprogramme weichen von den üblichen Ausbildungsstandards ab. Der Prozess der Vorbereitung von Militär- und Sicherheitskadern wird beschleunigt, um den Bedürfnissen des neuen Staates gerecht zu werden (SCI o.D.). Die Übergangsregierung hat bis Anfang Juni 2025 die Hälfte der geplanten 200.000 Mann für die neue Armee rekrutiert, wie ein syrischer Militärbeamter erklärte (National 3.6.2025). Viele junge Männer ließen sich für die neue Armee rekrutieren, insbesondere in Idlib. Die Rekrutierungsabteilung der neuen syrischen Verwaltung im Gouvernement Deir ez-Zour gab bekannt, dass wenige Wochen nach der Übernahme der Kontrolle über das Gouvernement durch den Staat etwa 1.200 neue Rekruten in ihre Reihen aufgenommen wurden. In den ländlichen Gebieten von Damaskus treten junge Männer vor allem der Kriminalpolizei bei (Syria TV 21.2.2025). Das syrische Verteidigungsministerium hat am 17.3.2025 mehrere Rekrutierungszentren im Gouvernement Dar’aa in Südsyrien eröffnet (NPA 17.3.2025b). Das Innenministerium hat seitdem Rekrutierungszentren in allen von der Regierung kontrollierten Gebieten eröffnet (ISW 16.4.2025). Junge kurdische Männer, darunter auch Angehörige religiöser Minderheiten, haben sich gemeldet, um sich den Sicherheitskräften der syrischen Regierung in ’Afrin anzuschließen, nachdem eine von den Vereinten Nationen unterstützte Untersuchungskommission Anfang dieses Monats empfahl, dass die neuen Behörden Syriens Mitglieder aus Minderheitengemeinschaften rekrutieren sollten, um eine „vielfältigere Zusammensetzung der Sicherheitskräfte“ zu gewährleisten und das Vertrauen der Gemeinschaft wiederherzustellen (K24 23.8.2025). [Informationen zur Aufnahme, der Ausbildung etc. in die neue syrische Armee finden sich im Kapitel Sicherheitsbehörden Anm.]

Das Verteidigungsministerium arbeitet daran, alle desertierten Offiziere der Assad-Armee in die neue syrische Armee und das Verteidigungsministerium zurückzuholen (Syria TV 8.4.2025). Das Ministerium hat zu diesem Zweck einen speziellen Link eingerichtet und fordert Interessierte auf, sich im Rahmen eines umfassenden Plans zur Regelung der Situation der Deserteure und ihrer Rückkehr in die Streitkräfte nach festgelegten Kriterien und Verfahren zu registrieren. Zurückkehrende Offiziere würden entsprechend ihrer Fachgebiete, Kompetenzen und praktischen Erfahrungen bewertet, im Einklang mit den Anforderungen der Umstrukturierung und Weiterentwicklung der Armee (Shaam 27.4.2025). [Weitere Informationen zur Eingliederung von ehemaligen Soldaten der Assad-Armee siehe Kapitel Sicherheitsbehörden Anm.] Bei der Rückkehr nach Syrien müssen ehemalige Wehrdienstverweigerer und Deserteure bei der zuständigen Behörde – in diesem Fall dem Verteidigungsministerium – vorstellig werden, um die Kennzeichnung neben ihrem Namen entfernen zu lassen. Basierend auf einer persönlichen Erfahrung, die von einem Mitglied ihres Teams berichtet wurde, erklärte SNHR, dass ein Wehrpflichtiger, der unter der früheren Regierung aus dem Militärdienst desertiert ist, lediglich das Standesamt in seinem Heimatgouvernement oder das Büro des Bezirksbürgermeisters aufsuchen muss, um den Personalausweis zurückzuerhalten, den er bei seiner Einberufung unter der früheren Regierung bei den Behörden abgegeben hat. Laut SNHR haben die Behörden keine offizielle Politik in Bezug auf ehemalige Wehrdienstverweigerer und Deserteure bekannt gegeben. Solche Personen können sich im Allgemeinen frei im Land bewegen, solange sie Dokumente vorlegen können, die belegen, dass sie Syrien vor dem Sturz der früheren Regierung verlassen haben oder desertiert sind. Eine syrische Menschenrechtsorganisation hat keine Berichte über besondere Schwierigkeiten erhalten, mit denen ehemalige Wehrdienstverweigerer oder Deserteure bei der Löschung ihrer Namen konfrontiert waren. Eine andere syrische Menschenrechtsorganisation gab jedoch an, dass die Behandlung von zurückkehrenden Wehrdienstverweigerern und Deserteuren an Grenzübergängen je nach dem örtlich zuständigen Beamten und der konfessionellen Zugehörigkeit der Person unterschiedlich sein kann. Alawiten könnten einem gewissen Misstrauen ausgesetzt sein und Gefahr laufen, verhört oder verhaftet zu werden, während Sunniten Berichten zufolge in der Regel nicht mit solchen Problemen konfrontiert sind. Die Quelle betonte jedoch, dass die Zahl der Wehrdienstverweigerer und Deserteure unter den Alawiten Berichten zufolge begrenzt ist (DIS 9.12.2025b).

Wehr- und Reservedienst in den Gebieten unter der Kontrolle der kurdisch dominierten SDF - Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien (DAANES)

Letzte Änderung 2026-02-28 18:26

Wehrdienst

Der Gesellschaftsvertrag von 2023 regelt in der DAANES in Abschnitt 5 die Selbstverteidigungspflicht. Artikel 111 besagt, dass Selbstverteidigung eine Garantie und Fortsetzung des Lebens, und basierend auf dem Recht und der Pflicht ist, die Existenz zu verteidigen. Sie erfordert die Einrichtung eines Selbstschutzsystems, das auf dem Bewusstsein der legitimen Selbstverteidigung und der organisierten demokratischen Gesellschaft in Nord- und Ostsyrien beruht. Einerseits gibt es die Community Protection Forces, die für den Schutz Nord- und Ostsyriens und die Gewährleistung des Schutzes von Leben und Eigentum der Bürger vor allen Angriffen und Besatzungen verantwortlich sind. Die Community Protection Forces werden unter Beteiligung aller Bürger organisiert. Selbstverteidigung ist ein Recht und eine Pflicht für jeden Bürger. Es ist die Pflicht organisierter ethnischer und religiöser Gruppen, sich wirksam am Selbstverteidigungssystem zu beteiligen. Anderseits erwähnt Artikel 111 auch die Syrischen Demokratischen Kräfte (Syrian Democratic Forces - SDF). Diese sind die legitimen Verteidigungskräfte in der DAANES. Sie nehmen den freiwilligen Beitritt der „Söhne und Töchter des Volkes“ und die Pflicht zur Selbstverteidigung an. Ihre Aktivitäten werden vom Demokratischen Volksrat und der Verteidigungskommission überwacht. Sie haben die Aufgabe, die DAANES und alle syrischen Gebiete zu verteidigen und sie vor jeglichen potenziellen Angriffen oder Gefahren von außen zu schützen (RIC 14.12.2023).

Laut Gesetz Nr. 1 zur Selbstverteidigung gelten Männer mit Vollendung des 18. Lebensjahres als wehrpflichtig und müssen den Selbstverteidigungsdienst bis zum vierzigsten Lebensjahr vollendet haben (Artikel 13). Wehrpflichtig ist jeder männliche Bewohner der Region Nord- und Ostsyrien, der das gesetzliche Alter für die Ausübung des Selbstverteidigungsdienstes erreicht hat, bzw. jeder, der seit mehr als drei Jahren dauerhaft in Nord- und Ostsyrien ansässig ist und die syrische Staatsangehörigkeit besitzt (Artikel 1) (AANES-GC 22.2.2024). Zwei Quellen, die vom Danish Immigration Service (DIS) befragt wurden, äußerten jedoch Zweifel an der konsequenten Einberufung von Personen von außerhalb der DAANES (DIS 6.2024). Frauen in den von der DAANES kontrollierten Gebieten können freiwillig Wehrdienst leisten (Enab 22.2.2024). Ein Experte für syrische Kurden hat noch von keinem Fall gehört, in dem Frauen zwangsweise zur Selbstverteidigung eingezogen wurden (DIS 6.2024).

Das sogenannte Verteidigungsbüro des Exekutivrats der DAANES hat die für die Wehrpflicht erforderlichen Geburtsjahrgänge festgelegt. Alle zwischen dem 1.1.1998 und dem 31.12.2005 Geborenen sind wehrpflichtig (Shaam 10.1.2024). Am 22.6.2024 wurden die Geburtsjahrgänge für den Selbstverteidigungsdienst per Dekret zwischen 1998 und 30.6.2006 festgesetzt (Enab 8.10.2025a). Bereits vier Tage nach dem Erlass der Richtlinie, in der die Geburtsjahrgänge für die Selbstverteidigungspflicht bekannt gemacht wurden, nahmen die SDF im Juni 2024 eine Rekrutierungskampagne in al-Hasaka wieder auf, nachdem sie im Monat zuvor, am 8.5.2024 die Rekrutierungsprozesse eingestellt hatten (Enab 27.6.2024). Anfang Juli 2024 wurden beispielsweise 240 Personen in den Gouvernements Deir ez-Zour, al-Hasaka und ar-Raqqa gefangen genommen, um sie für den Militärdienst zu rekrutieren (SO 2.7.2024). Im Dezember 2024 riefen die SDF aufgrund der Kampfhandlungen mit der Türkei bzw. den von der Türkei unterstützten Gruppierungen zu einer allgemeinen Mobilisierung und zur Bildung von Milizen auf (ANHA 31.12.2024). 2014 wurde die Zwangsrekrutierung von den Volksschutzeinheiten (Yekîneyên Parastina Gel - YPG), einer militärischen Säule der SDF, im Anschluss an das Dohuk-Abkommen, bei dem sich die kurdischen Parteien in der irakischen Stadt Dohuk getroffen hatten, um eine Einigung über die Verwaltung der Region zu erzielen, eingeführt (Enab 22.2.2024). Junge Menschen in Deir ez-Zour, die zwischen 1990 und 2007 geboren wurden, leiden aufgrund der Zwangsrekrutierungen und Verhaftungen und der damit verbundenen Entsendung an die Front. Seit dem Sturz des Assad-Regimes hat sich die Lage besonders für junge Menschen verändert, die sich vor diesen Zwangsrekrutierungen fürchten. Die Angst vor der Rekrutierung ist nicht auf eine bestimmte Bevölkerungsgruppe beschränkt. Sie betrifft allerdings vor allem Studenten, die zwischen den von den SDF kontrollierten Gebieten und den Gebieten der syrischen Zentralregierung pendeln müssen und somit jederzeit Gefahr laufen, von den SDF festgenommen und zwangsrekrutiert zu werden (Syria TV 1.2.2025). Die SDF verlassen sich hauptsächlich auf Wehrpflichtige, um ihre Sicherheits- und Dienstleistungszentren und militärischen Punkte im Nordosten Syriens zu bewachen, während Freiwillige und Elitetruppen Sicherheitsoperationen leiten, die auf IS-Zellen abzielen oder Kämpfe mit verschiedenen Parteien führen (Syria TV 31.1.2025).

Die Dienstzeit im Selbstverteidigungsdienst beträgt laut Artikel 2 des Gesetzes Nr. 1 über die Selbstverteidigungspflicht zwölf Monate beginnend mit dem Datum der Einschreibung des Wehrpflichtigen (AANES-GC 22.2.2024). Einer Quelle des niederländischen Außenministeriums zufolge kommt es vor, dass Kommandanten diese Frist um bis zu drei Monate verlängern, wenn Personalbedarf besteht, insbesondere in Krisensituationen (MBZ 12.2024).

Einer Quelle des niederländischen Außenministeriums zufolge gab es im DAANES-Gebiet keine Entwicklungen im Bereich der Wehrpflicht seit Dezember 2024 (MBZ 31.5.2025). Ein Forscher erklärt in einer E-Mail an ACCORD im Februar 2025, dass die Situation bezüglich des Selbstverteidigungsdienstes vorerst unverändert geblieben ist, wenngleich er darauf hinweist, dass die SDF am 18.2.2025 einer Integration ihrer Streitkräfte in die syrische Armee zugestimmt haben. Weiters führt er aus, dass nach dem Sturz der Assad-Regierung mehrere Desertionen innerhalb der SDF-Truppen verzeichnet worden sind, darunter auch eine Anzahl von Militärangehörigen des Selbstverteidigungsdienstes (ACCORD 24.2.2025).

Araber und Kurden werden laut von ACCORD befragten Experten vor dem Gesetz gleichbehandelt. Fabrice Balanche erklärt jedoch, dass mehr Flexibilität gegenüber Arabern gezeigt wird, um einen Aufstand zu vermeiden. Arabische Stammesführer können für bestimmte junge Araber Ausnahmen und Aufschiebungen erwirken. Einem Syrienexperten zufolge sind die speziellen Konsequenzen für Araber von Region zu Region unterschiedlich. Nicht alle von den SDF kontrollierten Gebiete stehen demnach unter derselben Art von Kontrolle. In den vornehmlich arabisch besiedelten Stammesregionen von Deir ez-Zour haben die SDF beispielsweise nicht die Kapazität, eine direkte Rekrutierung wie im Gouvernement al-Hasaka durchzusetzen. Anders als Balanche meint Muhsen Al-Mustafa, dass arabische Wehrdienstverweigerer bei der Festnahme anders behandelt werden und Beleidigungen und Gewalt ausgesetzt sein können (ACCORD 6.9.2023). Quellen des Danish Immigration Service (DIS) zufolge ist die DAANES bei der Umsetzung des Gesetzes zur Selbstverteidigung in Gebieten mit überwiegend arabischer Bevölkerung vorsichtig. Ebenso werden Christen in der Praxis nicht der gleichen Durchsetzung des Gesetzes zur Selbstverteidigung unterworfen wie Kurden, so eine weitere Quelle. Daher nehmen christliche Jugendliche in der Regel nicht an der Selbstverteidigungspflicht teil, sondern treten stattdessen für drei Jahre der christlichen Polizeitruppe Sutoro bei. Dieser Dienst befreit sie von der Selbstverteidigungspflicht (DIS 6.2024).

Mehrere Quellen des DIS, darunter ein ehemaliger Rekrut, der seine Wehrpflicht vor zwei Jahren erfüllt hat, berichteten, dass der Selbstverteidigungsdienst mit einem grundlegenden theoretischen und praktischen militärischen Ausbildungsprogramm beginnt. Während des theoretischen Teils erhalten die Wehrpflichtigen Unterricht in allgemeiner Geschichte der Nationalen Streitkräfte sowie in Kultur und Ethik. Sie erhalten auch eine theoretische Einführung in militärische Themen, einschließlich militärischer Begriffe und Waffen. Im praktischen Teil des Ausbildungsprogramms absolvieren die Wehrpflichtigen ein körperliches Training und eine Waffenausbildung. Während der ersten Phase der Grundausbildung haben die Wehrpflichtigen keinen einzigen Tag frei. Nach Abschluss ihrer Ausbildung haben sie acht bis zehn Tage frei, bevor sie in ihren jeweiligen Einheiten und Aufgabenbereichen eingesetzt werden. Anschließend haben die Wehrpflichtigen für den Rest ihres Dienstes alle zehn Tage einen Tag frei. Nach der Ausbildungszeit, die bis zu zwei Monate dauert, werden die Wehrpflichtigen verschiedenen Aufgaben in unterschiedlichen Zentren oder Einheiten zugewiesen, wo sie für den Rest ihres Dienstes tätig sind. Die Ausbildung oder Qualifikationen der Wehrpflichtigen werden bei der Zuweisung ihrer Aufgaben oft berücksichtigt. So werden beispielsweise diejenigen mit einem besseren Bildungshintergrund und besseren Fähigkeiten Aufgaben in Büros oder Einrichtungen zugewiesen, die von ihren Fähigkeiten profitieren könnten. Wehrpflichtige mit niedrigem oder ohne Bildungshintergrund werden oft für Aufgaben im Zusammenhang mit der Bewachung oder dem Schutz öffentlicher Gebäude eingesetzt. Im Allgemeinen werden die Wehrpflichtigen nicht in Kampfsituationen eingesetzt. Es gab jedoch Fälle, in denen die Wehrpflichtigen in Kampfsituationen verwickelt waren, z. B. während der Schlacht um ’Afrin im Jahr 2018, bei schweren Kämpfen in Deir ez-Zour im Sommer 2023, bei den Kämpfen in Tell Abyad und bei Angriffen des Islamischen Staats (IS) auf das Gefängnis von al-Hasaka (2022), das hauptsächlich von Wehrpflichtigen bewacht wurde (DIS 6.2024). Wehrpflichtige können sowohl mit Kampfeinsätzen als auch mit anderen Aufgaben betraut werden, wie beispielsweise mit der Bewachung öffentlicher Gebäude, der Grenzsicherung, mit logistischen Aufgaben oder der Besetzung von Kontrollposten (MBZ 12.2024).

Allgemeine Menschenrechtslage

Letzte Änderung 2026-02-28 18:24

Rechtliches

Die Verfassungserklärung vom 13.3.2025 bekräftigt eine Reihe öffentlicher Rechte und Freiheiten, wie die Meinungsfreiheit, das Versammlungsrecht und die Rechte von Frauen und Minderheiten. Die Erklärung umreißt auch einige Merkmale des Übergangsfahrplans, der mit der Verabschiedung einer dauerhaften Verfassung im Rahmen eines partizipativen Prozesses und der Abhaltung von allgemeinen Wahlen in Übereinstimmung mit dieser Verfassung enden soll. Artikel 12 betrachtet einerseits alle in den von Syrien ratifizierten internationalen Menschenrechtsverträgen und -Konventionen festgelegten Rechte und Freiheiten als integralen Bestandteil der Verfassungserklärung, was theoretisch die Aufnahme dieser Konventionen in das syrische Rechtssystem als verbindliche Referenz beinhaltet. Andererseits sieht die Erklärung keine Durchsetzungsmechanismen vor und enthält keinen Hinweis auf die Rolle der Justiz bei der Verwirklichung dieser Rechte und Freiheiten innerhalb des vorläufigen Verfassungs- und Rechtssystems. Einige Artikel werfen grundlegende Probleme auf. So heißt es beispielsweise in Artikel 14 Absatz 1, dass "der Staat das Recht auf politische Teilhabe und die Bildung von Parteien auf nationaler Grundlage gemäß einem neuen Gesetz gewährleistet". Mit anderen Worten: Die Ausübung dieses Rechts wird bis zum Erlass eines neuen Gesetzes ausgesetzt, ohne dass eine verbindliche Frist für dessen Verabschiedung festgelegt wurde. Artikel 14 Absatz 2 besagt: "Der Staat garantiert die Arbeit von Vereinigungen und Gewerkschaften", ohne jedoch deren Unabhängigkeit und Gründungsfreiheit zu bekräftigen, oder auf ihre Rolle bei der Entwicklung der Gesellschaft und der Verteidigung der Rechte ihrer Mitglieder hinzuweisen. Die Erklärung von 2025 enthält keine ausdrückliche Bestimmung zum Recht auf friedliche Versammlung, obwohl dieses in der vorherigen Verfassung von 2012 (Artikel 44 über das Recht auf friedliche Versammlung und Demonstration) enthalten war. Gemäß Artikel 23 kann die Ausübung der in den Artikeln zuvor gewährten Rechte "Kontrollen unterliegen, die notwendige Maßnahmen für die nationale Sicherheit, die territoriale Unversehrtheit, die öffentliche Sicherheit oder den Schutz der öffentlichen Ordnung darstellen". Somit sind alle in der Verfassungserklärung zuvor eingeräumten Rechte eingeschränkt. Das Fehlen präziser Definitionen der weit gefassten Begriffe in Artikel 23 gibt den Exekutiv- oder Justizbehörden einen großen Spielraum für die Einschränkung von Rechten und Freiheiten. In Artikel 7 geht es um die Wahrung der territorialen Integrität. Er stellt "Aufrufe zur Teilung und Abspaltung sowie Forderungen nach ausländischer Intervention oder Unterstützung" sowie "die Verherrlichung des Assad-Regimes und seiner Symbole" unter Strafe und erachtet "die Leugnung, Verherrlichung, Rechtfertigung oder Verharmlosung seiner Verbrechen" als strafbar und ist so weit gefasst, dass er die Kriminalisierung jeder politischen Meinung oder jedes abweichenden Gedankens ermöglicht. Artikel 7 Absatz 3 garantiert die kulturelle Vielfalt der syrischen Gesellschaft in all ihren Bestandteilen sowie die kulturellen und sprachlichen Rechte aller Syrer. Diese Bestimmung, insbesondere die Garantie der kulturellen und sprachlichen Rechte, stellt einen eindeutigen Fortschritt dar, ist jedoch unzureichend, und es fehlt ihr an Durchführungsmechanismen (ACRPS 5.2025). Weitere Bedenken hinsichtlich der Einschränkungen der Meinungsfreiheit bestehen durch Artikel 49 Absatz 3. Dieser stellt ebenfalls "die Verherrlichung des Assad-Regimes oder seiner Symbole" sowie "die Leugnung seiner Verbrechen oder deren Verherrlichung, Rechtfertigung oder Verharmlosung" unter Strafe, was angesichts der weit gefassten und vagen Formulierungen zur Einschränkung der Meinungsfreiheit genutzt werden könnte (HRW 25.3.2025).

Einem Bericht zufolge haben die herrschenden Behörden Maßnahmen ergriffen, um ihre Kontrolle über die Gesellschaft zu verstärken, unter anderem durch den Versuch, demokratische Rechte einzuschränken. In den letzten Monaten haben die lokalen Behörden nicht gezögert, Beschränkungen für die Organisation politischer Konferenzen zu erlassen. Während diese Maßnahmen anfangs meist informeller Natur waren, werden sie nun allmählich festgeschrieben. So hat beispielsweise das Tourismusministerium im November ein Rundschreiben herausgegeben, in dem es touristische Einrichtungen auffordert, keine Veranstaltungen oder Konferenzen politischer Natur ohne vorherige Genehmigung des Generalsekretariats für politische Angelegenheiten durchzuführen. Das erwähnte Generalsekretariat, das erst nach dem Sturz von Assad vom Außenministerium eingerichtet wurde, verfügt nun über erweiterte Befugnisse, darunter die Überwachung politischer Aktivitäten. In einigen Fällen kam es zu einer vollständigen Absage von Veranstaltungen (TNA 9.12.2025). Neben Einschränkungen der Meinungsfreiheit bleiben auch weitere bürgerliche Freiheiten – wie die Gründung von Vereinigungen und die Organisation von Veranstaltungen – eingeschränkt. Zivilgesellschaftliche Organisationen dürfen formal tätig sein, ihre Arbeit findet jedoch unter strenger Aufsicht statt. Die lokalen Behörden fungieren als Gatekeeper und entscheiden, welche Themen diskutiert und welche Veranstaltungen durchgeführt werden dürfen und wer daran teilnehmen darf. Fast jede öffentliche Aktivität, wie Versammlungen und kulturelle Veranstaltungen, bedarf einer vorherigen Genehmigung. Themen im Zusammenhang mit Übergangsjustiz, Rechenschaftspflicht oder Menschenrechten gelten als politisch sensibel und dürfen nur mit Genehmigung der Behörden behandelt werden. Eine von der dänischen Einwanderungsbehörde befragte Menschenrechts-NGO gab an, dass sie solche Einschränkungen und Eingriffe erlebt habe (DIS 9.12.2025a).

Die Einschränkung individueller Freiheiten ist mittlerweile weit verbreitet, wenn auch nicht immer systematisch. Sie zeugt jedoch von einer sich verfestigenden allgemeinen Tendenz, sei es mit Zustimmung der Regierung oder durch deren Schweigen. Eine Reihe von Ereignissen und Berichten deutet auf eine zunehmende Einmischung in die individuellen Entscheidungen insbesondere von Frauen in Bezug auf Kleidung und Lebensweise hin, vom Verbot von Shorts bis hin zu Einschränkungen beim Verkauf von Alkohol. Beispielsweise wurden mehrere Restaurants und Bars unter dem Vorwand der Sittenwidrigkeit durchsucht. In verschiedenen Teilen Syriens wurden Geschäfte, die Alkohol verkauften, zerstört oder der Verkauf von Alkohol vollständig verboten. Die Einschränkungen der individuellen Freiheiten in Syrien werden von verschiedenen Akteuren ausgeübt. Einige gehen direkt von den Sicherheitsbehörden aus, andere von konservativen lokalen Gemeinschaften. Es gibt auch Verstöße, deren Urheber unklar sind (Daraj 16.5.2025). Al-Monitor hingegen beschreibt dies Vorfälle als Handlungen "einzelner" Täter. Angesichts der Kritik haben die Behörden versucht, ein flexibles und offenes Regierungsmodell zu präsentieren (AlMon 3.6.2025).

Human Rights Watch hat Verstöße durch Regierungstruppen und mit ihnen verbündete Gruppen dokumentiert, die in Küstengebieten und in Suweida Kriegsverbrechen gleichkommen (HRW 8.12.2025). Seit der Machtübernahme durch die neue Regierung haben die Sicherheitsbehörden eine Reihe von Sicherheitskampagnen durchgeführt, die darauf abzielen, die "Überbleibsel des früheren Regimes" zu verfolgen. Hunderte von Menschen, die ihren Status bei den neuen Behörden nicht geregelt hatten, wurden verhaftet. Anwohner und Organisationen haben von Misshandlungen berichtet, darunter die Beschlagnahmung von Häusern und Hinrichtungen vor Ort (AAA 2.2.2025). Es kommt durch die Übergangsbehörden zu willkürlichen Festnahmen von ehemaligen Regierungsbeamten, Geheimdienstmitarbeitern und Milizenführern (GPC 3.4.2025). Entführungen und gewaltsame Verschleppungen werden als Mittel eingesetzt, um die Bevölkerung einzuschüchtern, bestimmte Regionen zu beherrschen und Familien zu erpressen, um Informationen und/oder Geld zu erlangen. Die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte (SOHR) ist der Ansicht, dass das Fehlen von Überwachung, Rechenschaftspflicht und Transparenz hinsichtlich des Schicksals von Inhaftierten und Entführten es den Sicherheitsbehörden ermöglicht, solche Praktiken ungehindert fortzusetzen (SOHR 30.8.2025). [Weiterführende Informationen zu willkürlichen Verhaftungen finden sich im Kapitel Folter und unmenschliche Behandlung, Haftbedinungen, willkürliche Verhaftungen, Verschwinden Lassen, etc.] Die Civil Peace Group, eine zivilgesellschaftliche Gruppe, stellte den Tod von zehn Personen, die bei Sicherheitskampagnen und Razzien festgenommen worden waren, in den Gefängnissen der Abteilung für Militärische Operationen im Zeitraum vom 28.1 bis 1.2.2025 in verschiedenen Teilen von Homs fest (AAA 2.2.2025). Lokale bewaffnete Gruppierungen, die unter dem Kommando der Abteilung für Militärische Operationen [Das ist jene Abteilung unter der Führung der HTS, welche die Offensive koordinierte, die zum Sturz al-Assads im Dezember 2024 führte, Anm.] agieren, führten Racheaktionen, schwere Übergriffe und willkürliche Verhaftungen durch, wobei sie Dutzende von Menschen ins Visier nahmen, sie demütigten und erniedrigten sowie religiöse Symbole angriffen (SOHR 28.1.2025). Nach Vorwürfen von Menschenrechtsaktivisten verhaftete die neue Regierung Dutzende Mitgliedern örtlicher bewaffneter Gruppen, die unter der Kontrolle der neuen Machthaber stehen, wegen ihrer Beteiligung an den "Sicherheitseinsätzen" in der Region Homs (Spiegel 27.1.2025). Zuvor hatten die neuen Machthaber Mitglieder einer "kriminellen Gruppe" beschuldigt, sich während eines Sicherheitseinsatzes als "Angehörige der Sicherheitsdienste" ausgegeben zu haben (Zeit Online 27.1.2025). Die SOHR beobachtet allerdings ein deutliches Versagen der zuständigen Behörden bei der Untersuchung und Strafverfolgung der Beteiligten sowie bei der Ergreifung ernsthafter Maßnahmen zur Eindämmung von Missbräuchen (SOHR 27.11.2025).

Nach einem Aufstand von Assad-Anhägern töteten im März 2025 sunnitische Kämpfer 1.500 Alawiten in der Küstenregion (REU 16.7.2025). Die Übergangsbehörden hatten schätzungsweise 70.000 reguläre und irreguläre Kämpfer mobilisiert, um den latenten Aufstand zu bekämpfen (Etana/KAS 1.6.2025). Während der Operationen zur Bekämpfung der Aufständischen in der Küstenregion wurden alawitische Zivilisten Opfer massenhafter außergerichtlicher Tötungen und Inhaftierungen (Etana 7.2025). Die Zivilbevölkerung floh zunächst vor der bewaffneten Gewalt in und um ihre Gemeinden und anschließend vor den explizit konfessionell motivierten Vergeltungsmaßnahmen, die darauf folgten. Danach kam es noch sporadisch zu Gewalt gegen Alawiten, diese weitete sich auch auf andere Gebiete, darunter Damaskus, aus (Etana/KAS 1.6.2025). [Details zu den Vorfällen finden sich im Kapitel Sicherheitslage und Ethnische und religiöse MinderheitenEthnische und religiöse Minderheiten / Schiitische Gruppierungen - Alawiten, Drusen. Hintergrundinformationen zu den Tätergruppierungen finden sich im Kapitel Sicherheitsbehörden] Nach den Massakern an der syrischen Küste im März 2025 hat die syrische Regierung mit den Ermittlern der Vereinten Nationen kooperiert. Einigen ihrer Streitkräfte gelang es, Alawiten zu retten. Einige der Anführer der Massaker wurden vor Gericht gestellt. Die UN-Untersuchungskommission für Syrien bestätigte, dass sie keine Beweise dafür gefunden hat, dass die Behörden die Angriffe angeordnet hätten (BBC 8.12.2025b).

Nach einem Fall von Kleinkriminalität, als eine Beduinenbande angeblich einen drusischen Händler ausgeraubt hatte, entfachte sich im Juli 2025 in Südsyrien ein Konflikt, bei dem über 1.100 Syrer getötet und bis zu 93.000 Menschen vertrieben wurden (MECGA 3.8.2025). Syrische Regierungstruppen und verbündete bewaffnete Gruppierungen haben laut Augenzeugenberichten in der mehrheitlich von Drusen bewohnten Stadt Suweida standrechtliche Hinrichtungen durchgeführt und andere Übergriffe gegen Zivilisten verübt (TNA 15.7.2025). Unabhängige Beobachter sind zu dem Schluss gekommen, dass fast alle Zivilisten, die bei den Gewalttaten ums Leben kamen, Drusen waren. Aber auch drusische Männer griffen zu den Waffen, verübten Morde und begingen Gräueltaten (NYT 22.10.2025). Die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte dokumentierte schwere Verstöße, die von Streitkräften des Verteidigungs- und des Innenministeriums in verschiedenen Stadtvierteln und ländlichen Gebieten von Suweida begangen wurden. Das Ausmaß und die Brutalität dieser Verstöße stellen nach internationalen Menschenrechtsstandards Kriegsverbrechen dar. Zeugenaussagen belegen, dass Häuser innerhalb der Stadt und Eigentum von Zivilisten außerhalb der Stadt weitgehend niedergebrannt wurden (SOHR 20.7.2025). [Weitere Informationen zu den Zusammenstößen zwischen Drusen, Beduinen und Sicherheitskräften finden sich in den Kapiteln Sicherheitslage und Ethnische und religiöse Minderheiten / Schiitische Gruppierungen - Alawiten, Drusen.]

Trotz des Engagement Syriens, die Gräueltaten in den Küstengebieten und in Suweida zu untersuchen, bestehen weiterhin Bedenken hinsichtlich der Fähigkeit, glaubwürdige Ermittlungen durchzuführen und hochrangige Beamte zur Rechenschaft zu ziehen. Darüber hinaus gibt es erhebliche Lücken im Strafrechtssystem Syriens, die in laufenden Verfahren nicht ignoriert werden dürfen, darunter die fehlende Haftung für Befehlsverantwortung (HRW 8.12.2025). Der Exekutivdirektor der Organisation Christians for Democracy stimmt der Rechtfertigung der neuen syrischen Regierung zu, dass das, was geschieht, nicht die Politik der Übergangsregierung widerspiegelt. Er hat die Verstöße in zwei Kategorien eingeteilt: Verbrechen und Übergriffe, die von Einzelpersonen mit der Absicht begangen werden, sich an bestimmten Personen oder an denen, die mit dem früheren Regime kollaboriert haben, zu rächen; und Übergriffe, die von einigen extremistischen Gruppierungen begangen werden, die mit der von der neuen Regierung in Damaskus beschlossenen Politik nicht einverstanden sind. Die Übergangsregierung zieht demnach diejenigen zur Rechenschaft, die nachweislich an Übergriffen gegen Zivilisten beteiligt waren (SOHR 2.2.2025). [Details zur Aufarbeitung von Kriegsverbrechen, Menschenrechtsverletzungen etc. unter dem Assad-Regime finden sich im Kapitel Rechtsschutz / Justizwesen.]

Im Süden Syriens haben israelische Streitkräfte, die seit Dezember 2024 Teile Süd-Syriens besetzen, eine Reihe von Menschenrechtsverletzungen gegen die Bevölkerung begangen, darunter Zwangsumsiedlungen, die Beschlagnahmung und Zerstörung von Häusern, die Verweigerung des Zugangs zu Lebensgrundlagen und die unrechtmäßige Überstellung syrischer Häftlinge nach Israel (HRW 22.9.2025). Die Syrische Arabische Regierung erwähnte gegenüber den Vereinten Nationen Menschenrechtsverletzungen durch Israel in den besetzten Gebieten, wie die Beschlagnahmung von Land von Vertriebenen sowie von öffentlichen Ländereien. Grundstücke in der Nähe der Waffenstillstandslinie wurden beschlagnahmt und vermint, und weitere Grundstücke wurden für den Bau von Militärlagern und -stellungen beschlagnahmt (UNGA 21.2.2025).

Syrische Rückkehrer sind nach ihrer Rückkehr mitunter weiterhin Menschenrechtsverletzungen wie Folter, Verschleppung und willkürlichen Verhaftungen ausgesetzt (ACHRi 8.2025). [Weiterführende Informationen dazu finden sich im KapitelRückkehr.]

Die syrischen Übergangsbehörden haben sich gegenüber internationalen und unabhängigen humanitären Organisationen grundsätzlich offener gezeigt und der Zivilgesellschaft mehr Unabhängigkeit in ihrer Arbeit zugestanden. Humanitäre Helfer und Aktivisten der Zivilgesellschaft haben Human Rights Watch jedoch berichtet, dass ihre Arbeit nicht ohne Einschränkungen möglich ist. Die Zivilgesellschaft berichtete von Schwierigkeiten bei der Erlangung von Registrierungsgenehmigungen, Schikanen und Drohungen. Hilfsorganisationen gaben an, dass die Regierung die Lieferung von Hilfsgütern über den Syrischen Arabischen Roten Halbmond vorschreibt, und verwiesen auf bürokratische Verzögerungen (HRW 8.12.2025). Mitte Oktober 2025 warfen zahlreiche syrische Organisationen und Verbände der Ministerin für Soziales und Arbeit vor, Praktiken anzuwenden, die auf einem repressiven Vereinsgesetz basieren. Letzteres wurde lange Zeit vom früheren Regime genutzt, um die Aktivitäten von NGOs einzuschränken, ihre Mitglieder strafrechtlich zu verfolgen und sie zu inhaftieren (TNA 9.12.2025).

Ein Bereich, in dem die Übergangsregierung vor besonders großen Herausforderungen steht, ist die Durchsetzung des staatlichen Gewaltmonopols. Zwar wurden die ehemaligen Rebellengruppen, die an der Offensive zum Sturz des Assad-Regimes beteiligt waren, formell in die staatlichen Sicherheitsinstitutionen integriert, doch viele von ihnen behalten ihre ursprünglichen Strukturen weitgehend bei und handeln mitunter eigenmächtig (ICG 26.11.2025). Einige Syrer haben die Angelegenheit der Übergangsjustiz selbst in die Hand genommen, teilweise zusammen mit Regierungstruppen (BBC 8.12.2025b). Es gibt glaubwürdige Berichte, wonach die Regierung es versäumt, Verstöße gegen Minderheiten in Syrien durch Gruppierungen zu verhindern, die mit der derzeitigen Regierung sympathisieren. Die Unfähigkeit oder Unwilligkeit der Behörden, diese Verstöße einzudämmen und eine echte Rechenschaftspflicht dafür zu schaffen, untergräbt das Vertrauen in ihre Fähigkeit, Frieden und Sicherheit zu wahren und Rechte zu schützen (HRW 8.12.2025). Dabei haben auch strukturelle und institutionelle Einschränkungen die Fähigkeit der Behörden, ihre Schutzverpflichtungen in der Praxis umzusetzen, erschwert. Das Fehlen einer einheitlichen Kommandostruktur innerhalb der Sicherheitsinstitutionen und der Armee in Verbindung mit der Präsenz lokaler, autonomer und bewaffneter Gruppen hat die Fähigkeit der Behörden, die Kontrolle aufrechtzuerhalten und Missbräuche zu verhindern, erheblich beeinträchtigt. In mehreren Gebieten operieren die Sicherheitskräfte ohne klar definierte Befehlskette, und das Personal an den Kontrollpunkten trägt oft keine Uniformen oder Ausweise, wodurch die Unterscheidung zwischen staatlichen Akteuren und alliierten bewaffneten Gruppen verwischt wird. Werden Vorfälle gemeldet, bei welchen Täter wie offizielle Sicherheitskräfte gekleidet waren, sprechen Behörden durchwegs von Einzelfällen, die von die von Personen begangen wurden, sie sich als offizielle Sicherheitskräfte ausgaben (DIS 9.12.2025a). Angesichts der extensiven Verbrechen des Assad-Regimes und der verschiedenen im Bürgerkrieg tätigen Gruppen sind Übergangsjustiz, Rache und ethnisch-religiöse Spannungen stets präsente Themen im Land (ÖB Damaskus 26.11.2025). Mitte Jänner 2025 nahm die Welle von Selbstjustiz-Angriffen auf ehemalige Mitarbeiter des Regimes zu. Menschen wurden zu Opfern von Attentaten und Ausschreitungen des Mobs. Während einige der Betroffenen Personen sind, deren Beteiligung an den Misshandlungen der Zivilbevölkerung durch das Regime nach 2011 gut dokumentiert ist, waren an anderen Vorfällen ehemalige Mitglieder des Assad-Regimes, die sich mit der neuen Regierung ausgesöhnt hatten, Wehrpflichtige mit niedrigem Rang und scheinbar zufällig ausgewählte junge Männer aus der Gemeinschaft der Alawiten betroffen (Etana 17.1.2025). Es werden Rachemorde durch bewaffnete Gruppierungen durchgeführt, von denen einige behaupten, dass diese mit der Abteilung für militärische Operationen verbunden sind [Informationen zur militärischen Operationsabteilung finden sich im Kapitel Sicherheitsbehörden]. Sie zielen aus politischen bzw. konfessionellen Motiven auf Zivilisten ab (SOHR 26.1.2025). Die Gouvernements Hama und Homs waren von diesen Entwicklungen am stärksten betroffen. In den Küstengebieten wie Latakia und Tartus kam es zu einer Verschlechterung der Sicherheitslage und zu einer Zunahme an Morden und Hinrichtungen [Diese Gouvernements stellten das Kernland des Assad-Regimes dar und wurden in den Bürgerkriegsjahren weitgehend von Kampfhandlungen verschont. Anm.]. Von 8.12.2024 bis 11.1.2025 zählte die SOHR 80 Fälle von Tötungen sowie standrechtliche Hinrichtungen vor Ort, bei denen 157 Menschen getötet wurden, unter den Getöteten waren Frauen und Kinder (SOHR 11.1.2025). Nach Angaben einer anderen Quelle wurden zwischen 8.12.2024 und 8.1.2025 bei einer Reihe von gewalttätigen Zwischenfällen mindestens 124 Menschen getötet, darunter bei Racheakten, Vandalismus, Morden und Hinrichtungen in den Gouvernements Homs und Hama sowie in den syrischen Küstenstädten. Berichten zufolge wurde ein erheblicher Teil der Gewalt durch die Verbreitung von Videos mit Falschmeldungen in den sozialen Medien ausgelöst, deren Ziel es war, die konfessionellen Spannungen zu verschärfen (MAITIC 9.1.2025). Im November 2025 verzeichnete die SOHR einen Anstieg an Rachemorden in den Gouvernements Hama und Homs. Einige dieser Vorfälle hatten eine konfessionelle Dimension, während andere unter dem Vorwand der "Verfolgung von Überresten des ehemaligen Regimes" durchgeführt wurden. Unbekannte Bewaffnete verüben direkte Angriffe oder Hinrichtungen vor Ort. Darüber hinaus tragen mit dem derzeitigen Regierung verbündete bewaffnete Gruppierungen zum Chaos bei und erhöhen die Sicherheitsrisiken in diesen Gouvernements (SOHR 27.11.2025).

Allgemeine Menschenrechtslage in den Gebieten unter der Kontrolle der kurdisch dominierten SDF - Demokratische Autonome Region Nord- und Ostsyrien (DAANES)

Letzte Änderung 2026-02-28 18:27

Die Syrischen Demokratischen Kräfte (Syrian Democratic Forces - SDF) haben bislang ein weitaus größeres Augenmerk auf Menschenrechtsfragen gelegt als die meisten anderen syrischen Akteure. Als Ideologie basiert der demokratische Konföderalismus der DAANES auf Kommunitarismus, dezentraler lokaler Demokratie, antihierarchischem Denken und Geschlechtergleichheit. Damit steht sie in starkem Kontrast zu den Idealen der Übergangsregierung, die auf Zentralisierung und islamistischen sozialen Werten beruhen. Diese Aspekte wurden im Gesellschaftsvertrag (vergleichbar mit einer Verfassung) umgesetzt, der internationale Menschenrechte direkt einbezieht und die Grundlage für eine aktive – wenn auch unvollkommene – Ratsdemokratie bildet, die auf direkter Beteiligung und Geschlechterparität basiert (AGIL 12.9.2025). Artikel 40 des Gesellschaftsvertrags legt fest, dass jeder Mensch Glaubens-, Gewissens-, Gedanken- und Meinungsfreiheit hat. Im Artikel 49 wird festgehalten, dass niemand aufgrund von Unterschieden in Hautfarbe, Geschlecht, Rasse, Religion, Glaube oder Konfession diskriminiert, beleidigt oder ausgeschlossen werden darf (RIC 14.12.2023). Während die offiziellen Dokumente der DAANES Säkularismus, Pluralismus und Dezentralisierung fördern, liegt die größte Herausforderung in der praktischen Umsetzung. Die Kluft zwischen theoretischen Grundsätzen und der tatsächlichen Anwendung in Syrien bleibt ein erhebliches Hindernis (Harmoon 4.2025).

Diese oben erwähnten Punkte bedeuten nicht, dass die SDF eine makellose Menschenrechtsbilanz vorweisen können (AGIL 12.9.2025). Es gibt wiederholte Beschwerden über willkürliche Verhaftungen, verschärfte Sicherheitsbeschränkungen für Aktivisten und Dissidenten sowie die Monopolisierung wirtschaftlicher Ressourcen – wie Öl und Weizen – durch die DAANES, zusammen mit der Erhebung unrechtmäßiger Gebühren für Bewegungsfreiheit und Handel (MEI 9.5.2025). Teile der SDF sollen sich an Menschenrechtsverletzungen beteiligt haben, darunter Angriffe auf Wohngebiete, körperliche Misshandlung, ungerechtfertigte Inhaftierungen, Rekrutierung oder Einsatz von Kindersoldaten, Einschränkungen der Meinungs- und Versammlungsfreiheit sowie Zerstörung und Abriss von Häusern (USDOS 22.4.2024). Die inneren Sicherheitskräfte (Asayesh) und die Anti-Terror-Einheiten (Yekîneyên Antî Teror - YAT), die beide der DAANES angehören, haben an zahlreichen Orten im Nordosten willkürliche Verhaftungen vorgenommen (FES 1.4.2024). Das syrische Menschenrechtskomitee zählte im Jahr 2024 132 zivile Todesfälle, die durch die SDF zu verantworten waren (SHRC 23.1.2025). Menschen wurden bei vorgeblich gegen den Islamischen Staat (IS) gerichteten Razzien verhaftet, andere, um sie in militärische Trainings- und Rekrutierungslager zu bringen. Wieder andere Zivilisten wurden unter dem Vorwurf verhaftet, dass sie mit arabischen Stämmen und der SNA gearbeitet oder die Operation "Abschreckung der Aggression", die im November 2024 gestartet wurde, unterstützt haben. Zudem wurden Personen verhaftet, die Banner und Slogans der SDF an öffentlichen Plätzen gegen die aktuelle Flagge Syriens austauschten (SNHR 4.7.2025b).

Kurdische Milizen werden beschuldigt, arabische und turkmenische Einwohner aus den von ihnen kontrollierten Gebieten vertrieben zu haben (FH 2025). Im Juni 2025 erschoss ein SDF-Kämpfer einen elf-jährigen Buben in der Stadt Abu Hardoub. Tage später starb ein weiterer Bub, nachdem SDF-Kräfte das Feuer eröffnet hatten, als er in der Nähe eines Checkpoints Weizen sammelte. Solche Vorfälle sind keine Einzelfälle. Lokale Beobachter und Menschenrechtsgruppen haben Entführungen, die Zwangsrekrutierung von Minderjährigen durch die Organisation Revolutionäre Jugendbewegung und hohe finanzielle Abgaben für Familien, die eine Befreiung vom Militärdienst beantragen, dokumentiert (AAA 11.7.2025). Amnesty International machte die SDF im Jahr 2024 für rechtswidrige Tötungen, Folter und andere Misshandlungen verantwortlich. Mehr als 56.000 Menschen waren zu diesem Zeitpunkt in Gewahrsam der DAANES weiterhin Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt. Darunter befanden sich schätzungsweise 30.000 Kinder, 14.500 Frauen und 11.500 Männer, die in mindestens 27 Haftanstalten und zwei Internierungslagern – al-Hol und ar-Roj – festgehalten wurden. Ihnen wurde die Zugehörigkeit zum IS vorgeworfen. Viele sind seit 2019 inhaftiert (AI o.D.a). [Weitere Informationen zu den Lagern finden sich im Kapitel Allgemeine Menschenrechtslage / Allgemeine Menschenrechtslage in den Gebieten unter der Kontrolle der kurdisch dominierten SDF - Demokratische Autonome Region Nord- und Ostsyrien (DAANES) / IDP's und Flüchtlinge]

In Aleppo ist es zu Entführungen durch kurdische Angehörige von mit den SDF in Verbindung stehenden Milizen gekommen (SHRC 12.2.2025). Bei mehreren Gelegenheiten griffen Asayesh-Einheiten in Aleppo Zivilisten und zivile Infrastruktur an und lösten damit gewalttätige Zusammenstöße aus. Während dieser Zeit stimmte Damaskus wiederholt Waffenstillständen zu, um die Verhandlungen über das umfassendere Integrationsabkommen vom 10.3.2025 mit den SDF aufrechtzuerhalten. Nach Ablauf der Frist des Integrationsabkommens scheiterten jedoch die letzten von den USA vermittelten Gespräche in Damaskus, und die Asayesh-Kräfte griffen erneut zivile Infrastruktur an, woraufhin die syrische Armee eine begrenzte Militäroperation begonnen hat (AC 13.1.2026). Das Syrian Network for Human Rights (SNHR) dokumentierte wiederholte Scharfschützenangriffe durch die SDF in den Stadtvierteln Sheikh Maqsoud und Ashrafiye in Aleppo. Zwischen 30.11.2024 und 30.1.2025 wurden 65 Zivilisten, darunter ein Kind, zwei Frauen und zwei Mitarbeiter einer humanitären Organisation durch Scharfschützen der SDF getötet. Im selben Zeitraum wurde auch das Verschwinden mehrerer Personen dokumentiert, nachdem sich diese den von den SDF kontrollierten Gebiete näherten oder diese betraten (SNHR 6.2.2025).

Einem Bericht zufolge gab ein kurdischer Beamter Anweisungen, wie mit Feierlichkeiten zu dem unterzeichneten Abkommen zwischen der Übergangsregierung in Damaskus und den SDF umgegangen werden soll. Demzufolge soll jeder, der die syrische Flagge trägt, zur Rechenschaft gezogen werden. Von großen Versammlungen soll abgesehen werden und jeder, der Freudenschüsse abgibt, soll verhaftet werden. Einige junge Männer, die nach dem Zusammenbruch des Assad-Regimes die Flaggen der SDF durch Flaggen der syrischen Revolution ersetzten, wurden von den SDF getötet (NLM 1.4.2025). Einem der Zentralregierung nahestehenden Medium zufolge führten die SDF im März 2025 eine Verhaftungskampagne gegen Zivilisten in Deir ez-Zour, al-Hasaka und ar-Raqqa durch. Die Verhaftungswelle beschränkte sich nicht nur auf politische Aktivisten oder Oppositionelle, sondern betraf auch Zivilisten. Selbst das Hissen der neuen syrischen Flagge oder das Zeigen eines Bildes von Präsident Ahmad ash-Shara' und das Bekunden von Freude über den Sturz des Regimes und die Unterzeichnung des Abkommens reichten als Grund für Verhaftung und Strafverfolgung aus. Mehr als 300 Personen waren betroffen. Die Verhaftungswelle ging mit Razzien in Wohnungen, der Zerstörung von Hausrat, dem Aufbrechen von Türen und der Beschlagnahmung von Mobiltelefonen einher (Syria TV 19.3.2025). Die von den SDF geführte Autonome Verwaltung veröffentlichte am 6.12.2025 ein Rundschreiben, in dem sie jegliche Feierlichkeiten in den von ihr kontrollierten Gebieten im Nordosten Syriens zum Jahrestags des Regimesturzes verbot (BBC 8.12.2025a). Das Verbot umfasst öffentliche Veranstaltungen und Menschenansammlungen. Das Abfeuern von scharfer Munition und Feuerwerk anlässlich des Jahrestages wurde untersagt. Zur Begründung verwies die Verwaltung auf die aktuelle Sicherheitslage. Terrorzellen könnten das Datum ausnutzen, um Anschläge zu verüben und die Stabilität in der Region zu gefährden (ORF 8.12.2025). Zwei Minderjährige wurden dem syrischen Menschenrechtskomitee zufolge von den SDF entführt und zu mehrjährigen Haftstrafen verurteilt, nachdem sie den Sturz des Assad-Regimes gefeiert hatten (SHRC 11.4.2025). Mehrere lokale Zeitungen berichteten auf Facebook, dass am 8.12.2025 Scharfschützen auf einigen Verwaltungsgebäuden in ar-Raqqa positioniert worden seien und dass in verschiedenen Stadtvierteln Durchsuchungen durchgeführt worden seien (FR24 9.12.2025). Einer arabischen Zeitung zufolge haben die SDF eine umfassende Verhaftungskampagne gegen Mitglieder arabischer Stämme, die der neuen syrischen Regierung gegenüber loyal sind, im Gouvernement al-Hasaka gestartet, nachdem diese die syrische Hauptstadt Damaskus besucht hatten. Der Sprecher der SDF hingegen erläutert, dass die Sicherheitsoperation in al-Hasaka eine Reaktion auf Berichte über zunehmende Aktivitäten von Zellen des IS in der Region sei (AW 2.9.2025).

Die SDF untersuchen einige Vorwürfe gegen ihre Streitkräfte und verhängten Strafen gegen einige Mitglieder wegen Menschenrechtsverletzungen, aber es liegen keine Statistiken vor (USDOS 22.4.2024).

Das Abkommen zwischen den SDF und den Behörden der neuen syrischen Regierung vom März 2025 bekräftigt sowohl das Recht aller Syrer auf Teilnahme am politischen Prozess (Punkt 1) als auch die verfassungsmäßigen Rechte der Kurden als indigene Gemeinschaft Syriens (Punkt 2). Außerdem erfolgte das eindeutige Bekenntnis zur Integrität und Einheit des syrischen Staates (Punkt 6 und 7). Diese Verpflichtungen sind höchstwahrscheinlich eher politischer als rechtlicher Natur (AGIL 12.9.2025).

Oppositionelle Gesinnung

Die Verfassungserklärung von März 2025 bekräftigt kulturelle und sprachliche Rechte und erkennt die politische Teilhabe an (Artikel 14), obwohl beides in vagen Begriffen formuliert ist, was ihre Durchsetzbarkeit einschränkt. Bis Mitte 2025 wurde noch kein Gesetz zur Zulassung politischer Parteien erlassen, sodass es im politischen Raum Syriens keinen Rechtspluralismus und keine strukturierte Opposition gibt (Etana 7.2025). Obwohl die neue Verfassung das Recht auf Gründung politischer Parteien garantiert, muss das Rahmengesetz noch umgesetzt werden (FR24 8.12.2025).

Die neuen Behörden haben ihre Unzufriedenheit mit politischen Gruppierungen zum Ausdruck gebracht und den Wunsch geäußert, Delegationen zu empfangen, die Regionen oder lokale Gemeinschaften vertreten. Sie sind der Ansicht, dass die Gründung oder Wiederbelebung politischer Parteien verfrüht ist und verschoben werden sollte, bis sich die Sicherheitslage, die Versorgung, die Regierungsführung und die wirtschaftliche Situation stabilisiert haben (Syria TV 31.3.2025a).

Derzeit ist die Opposition gegen die syrische Regierung ein wenig organisiertes und neuartiges Unterfangen (FR24 8.12.2025). Aktivisten der Zivilgesellschaft versuchen, eine organisierte Opposition aufzubauen. Ash-Shara' hat noch keinen seiner neuen Gegner inhaftiert (Economist 20.8.2025). Die zurückhaltende Reaktion der Regierung auf die Ausschreitungen gegen Minderheiten [z.B. gegen Alawiten an der Küste im März 2025 oder gegen Drusen im Juli 2025 Anm. (s. dazu Kapitel Ethnische und religiöse Minderheiten)] hat einige Menschen dazu ermutigt, sich zu organisieren. Eine zunehmende Anzahl an Syrern, insbesondere aus Minderheitengruppen, äußert Unzufriedenheit mit der neuen Regierung. Erste Anzeichen einer organisierten Opposition werden sichtbar. Im Juli 2025, inmitten des Blutbads in Suweida, gründete eine Koalition von Aktivisten die Syrian Centenary Initiative. Dies scheint der Beginn einer organisierten politischen Opposition gegen die Regierung von ash-Shara' zu sein. Ihre erste Maßnahme war die Forderung nach einem sofortigen Waffenstillstand. Außerdem forderte sie die Regierung auf, die im März 2025 unterzeichnete Verfassungserklärung zu überarbeiten, um die Gründung politischer Parteien zu ermöglichen und zivilgesellschaftlichen Gruppen mehr Schutz zu bieten. Die Regierung hat die Forderungen der Bewegung ignoriert und ihre Mitglieder mit einer Verleumdungskampagne angegriffen (Economist 21.8.2025). Die Union der syrischen Alawiten in Europa gab am 8.12.2025 die Bildung einer neuen Oppositionsgruppe bekannt (BBC 8.12.2025a). Die regierungsführende Ha'yat Tahrir ash-Sham (HTS) gestattet einem Syrien-Experten zufolge zivile Gruppierungen, solange sie der HTS selbst angehören (SyrExp02 6.1.2026).

Einem von der Staatendokumentation befragten Syrienexperten zufolge gibt es keine Informationen über eine fortlaufende Verfolgungskampagne gegen die Gegner von ash-Shara' oder die Gegner der HTS-Führung. Es gibt einige Fälle, in denen al-Jolani [früherer Name von ash-Shara' Anm.] in Idlib einige Gegner inhaftiert hat. Seit er jedoch am 8.12.2024 die Kontrolle über die Regierung übernommen hat, gibt es keinen Fall mehr, in dem jemand, der sich gegen ash-Shara’ stellt, inhaftiert wurde (SyrExp01 18.11.2025).

Einige der Gruppierungen der Syrischen Nationalen Armee (Syrian National Army - SNA), die für frühere Spannungen mit der HTS bekannt waren, wurden vom HTS-Netzwerk, das die Regierung und ihren Militärapparat leitet, kooptiert. In 'Azaz wurde die Northern Storm Brigade – einst Teil der Levant Front (Jabha Shamiya) und seit langem bekannt für ihren Widerstand gegen die Übergriffe von HTS – in die 60. Division der Armee eingegliedert, die von einem ehemaligen HTS-Kommandeur geführt wird. Die Ernennung von Mudar Najjar, einer prominenten Persönlichkeit der Levant Front, zum stellvertretenden Kommandanten (ebenfalls im Rang eines Brigadegenerals) deutet auf eine ausgehandelte Einigung zwischen den neuen Machthabern und den alten Gegnern hin. Dabei handelt es sich weniger um eine vollständige Integration als vielmehr um eine sorgfältig gesteuerte Kooptierung, bei der wichtige Netzwerke unter der Aufsicht eines HTS-Veteranen erhalten bleiben (A.J. Tamimi 6.12.2025).

The Indipendent zufolge wurde ein Angehöriger der Hizb at-Tahrir (Befreiungspartei), einer international agierenden Gruppierung, die eine friedliche Rückkehr zum islamischen Kalifat fordert, verhaftet, der 2017 gegen die HTS protestiert hatte. Er wurde wegen seiner Aktivitäten gegen die HTS mehrfach verhaftet, zuletzt im Oktober 2024, etwa einen Monat vor Beginn der Operation, die zum Sturz al-Assads geführt hatte. Die neuen Behörden haben ihn im Dezember 2025 zu zehn Jahren Haft verurteilt, wobei die Hintergründe für das Urteil unklar sind (IndepAr 4.1.2026).

Ethnische und religiöse Minderheiten

Letzte Änderung 2026-02-28 18:25

Laut einem Bericht des US-Außenministeriums über Religionsfreiheit aus dem Jahr 2023 sind 74 % der Bevölkerung Sunniten, mit einer vielfältigen ethnischen Mischung aus mehrheitlich Arabern, Kurden, Tscherkessen, Tschetschenen und einigen Turkmenen. Neben den Sunniten gibt es weitere islamische Gruppen, darunter Alawiten, Ismailiten und Schiiten, die nach Schätzungen des US-Außenministeriums zusammen 13 % der Bevölkerung ausmachen. Christen stellen unterschiedlichen Angaben zufolge 2,5-10 % der Bevölkerung. Sunniten leben überall im Land (USDOS 30.6.2024). Die Vielfalt Syriens beschränkt sich nicht auf die konfessionelle Dimension, sondern erstreckt sich auf zahlreiche ethnische Gruppen wie Kurden, Armenier, Turkmenen, Tscherkessen und andere. Araber sind die überwältigende Mehrheit in Syrien, gefolgt von Kurden (BBC 12.12.2024). Demografische Daten für Syrien sind unzuverlässig, und die derzeitigen Standorte von Minderheitengemeinschaften sind aufgrund der erheblichen Umwälzungen, die das Land unter der Herrschaft von Bashar al-Assad erlebte, ähnlich schwer zu ermitteln (MRG 1.2025). In Syrien wird die Religionszugehörigkeit jedes Bürgers auf seinem Personalausweis vermerkt, unabhängig von seinen persönlichen Überzeugungen oder nicht-religiösen Ansichten (DIS 9.12.2025a).

Auf folgender Karte von France 24 ist die ethnische und religiöse Zusammensetzung Syriens dargestellt:

/Dokumente/Bvwg/BVWGT_20260511_W296_2332373_1_00/hauptdokument.img3is.png Quelle 5: FR24 26.12.2024

Obwohl die Zahlen nicht überprüft werden können, wird geschätzt, dass im Bürgerkrieg weit über 500.000 Menschen getötet und über zwölf Millionen innerhalb Syriens oder ins Ausland vertrieben wurden, darunter Alawiten, Christen (einschließlich Armenier und Assyrer), Drusen, Ismailiten, Kurden, Turkmenen, Zwölfer-Schiiten, Jesiden und andere. Al-Assads zynische Mobilisierung von Ängsten innerhalb der Gemeinschaft vor dem Hintergrund des wachsenden Einflusses extremistischer Elemente innerhalb der syrischen Oppositionskräfte führte zu einer zunehmend konfessionell geprägten Landschaft – beschleunigt durch die Vertreibung von Minderheiten durch militante Gruppen in Gebieten, die unter ihrer Kontrolle standen. Infolgedessen hat sich die Demografie des Landes neu geordnet, wobei sich die religiösen Minderheiten in den von der Regierung kontrollierten Gebieten in Zentral- und Südsyrien konzentrieren, während die Bevölkerung im Norden nun größtenteils sunnitisch ist (MRG 1.2025).

Von Anfang an zeigten die neuen Behörden bewusst die Absicht, eine Abkehr von den spaltenden Praktiken ihrer Vorgänger zu signalisieren (AC 20.12.2024). Quellen des niederländischen Außenministeriums zufolge ist der Schutz der verschiedenen Religionsgemeinschaften eine Priorität. So wurden laut einer Quelle Kontrollposten außerhalb christlicher und alawitischer Städte und Dörfer im Gouvernement Hama errichtet, unter anderem um die lokalen Gemeinschaften vor möglichen Racheangriffen zu schützen (MBZ 31.5.2025). Übergangspräsident ash-Shara' ist bestrebt, das Land unter seiner Führung als verlässlichen Partner sowohl für den Westen als auch für andere wichtige Akteure aufzubauen. Gewaltausbrüche gegen Minderheiten und Diskriminierung laufen dem zuwider. Allerdings korrespondiert die Lage in verschiedenen Landesteilen nicht mit dieser Politik (ÖB Damaskus 26.11.2025). Wiederholte Gewaltausbrüche, an denen Minderheiten beteiligt sind, haben ernste Zweifel daran aufkommen lassen, ob die ehemaligen islamistischen Rebellen, die nun das Land führen, in der Lage sind, die Sicherheit und Stabilität in ganz Syrien zu gewährleisten und die verschiedenen ethnischen und religiösen Gruppen zu schützen. Die neue Führung Syriens hat den Minderheiten versichert, dass sie in Sicherheit sind. Doch wiederkehrende Unruhen haben diese Zusicherungen untergraben und das Misstrauen gegenüber der Zentralregierung in Damaskus verstärkt (NYT 22.7.2025). Trotz der Zusicherungen der Regierung, allen Syrern Schutz gewähren zu wollen, berichten Quellen, dass die Behörden nicht in der Lage sind, diesen Schutz zu gewährleisten, Ermittlungen durchzuführen oder Täter strafrechtlich zu verfolgen, und dass es derzeit keinen funktionierenden Mechanismus zum Schutz von Personen gibt, die unmittelbar bedroht sind. In großen städtischen Zentren wie Damaskus, Homs, Aleppo und Latakia, wo die Sicherheitskräfte stärker präsent sind, ist der Schutz durch die Regierung konsequenter. Im Gegensatz dazu sind ländliche und abgelegene Gebiete aufgrund der weitverbreiteten Verfügbarkeit von Waffen und der begrenzten Präsenz staatlicher Institutionen nach wie vor schwer zu kontrollieren, was bewaffneten Gruppen und einflussreichen lokalen Akteuren eine erhebliche Autonomie ermöglicht. In diesem ungleichen Sicherheitsumfeld unterscheidet sich auch das Schutzniveau zwischen den verschiedenen Gemeinschaften. Laut einer Quelle variiert der Schutz von Minderheiten je nach Gruppe (DIS 9.12.2025a).

Der aktuelle syrische Rechtsrahmen sieht keinen Schutz für ethnische und religiöse Minderheiten in Syrien vor. Ethnische und religiöse Minderheiten werden in nationalen Gesetzen, Verordnungen, Rundschreiben oder Volkszählungen nicht anerkannt, mit Ausnahme des Personenstandsgesetzes, das Ehe, Scheidung, Erbschaft und Testamente regelt. Für Muslime und für die drusischen, katholischen, evangelischen, jüdischen sowie die griechisch-, syrisch- und armenisch-orthodoxen Gemeinschaften gibt es spezifische Personenstandsgesetze, für Jesiden hingegen nicht. Darüber hinaus diskriminieren mehrere Bestimmungen religiöse Minderheiten. In Bezug auf das Erbrecht verbieten die Personenstandsgesetze die interreligiöse Erbfolge, einschließlich der Erbfolge zwischen Ehegatten und ihren Kindern, wenn die Ehegatten nicht derselben Religion (Islam, Christentum) angehören. Darüber hinaus entscheiden syrische Gerichte im Falle einer Scheidung in der Regel, dass das Sorgerecht für das Kind jenem Elternteil übertragen wird, das dem islamischen Glauben angehört (STJ 14.5.2025). In der Verfassungserklärung von März 2025 bleiben Minderheitenrechte und gesellschaftliche Vielfalt unerwähnt (AC 13.5.2025). Sie bekräftigt einen mehrheitlich sunnitischen Rahmen und bietet keinen Rechtspluralismus oder durchsetzbaren Schutz für Minderheiten. Diese Architektur formt die staatliche Identität entlang konfessioneller Linien neu und vertieft sowohl die strukturelle als auch die wahrgenommene Marginalisierung nicht-sunnitischer Gemeinschaften (Etana 7.2025).

Im August wurde eine Konferenz in der nordöstlichen Stadt al-Hasaka abgehalten. 400 Vertreter von Minderheiten, darunter Kurden, Alawiten und Drusen, nahmen an dem Treffen teil, das von kurdischen Führern einberufen wurde. In einer Erklärung zu den Gesprächen wurde eine neue Verfassung gefordert, welche die Rechte von Minderheiten garantiert (REU 15.9.2025; vgl. AP 14.8.2025). Die syrische Regierung kritisierte das Treffen und behauptete, dass manche Teilnehmer sezessionistische Absichten haben (AP 14.8.2025).

Das Assad-Regime hat jahrzehntelang christliche und andere Minderheiten in Syrien eingeschüchtert und ihnen in Aussicht gestellt, dass der Sturz des Regimes unweigerlich zu einem Katastrophenszenario mit kämpfenden muslimischen Extremistengruppen führen würde. Diese Strategie trug dazu bei, weitere Spaltungen zwischen den Gemeinschaften herbeizuführen und Angst zu schüren (NLM 26.6.2025). Die tiefen konfessionellen Spaltungen des Landes haben sich als eine der größten Herausforderungen für die neue Regierung erwiesen. Sie hat noch immer nicht die vollständige Kontrolle über alle Regionen. Seit dem Sturz al-Assads haben wiederholte Episoden von religiös motiviertem Blutvergießen Zweifel daran aufkommen lassen, ob die neue Regierung in der Lage ist, Syriens Mosaik ethnischer und religiöser Minderheiten zu schützen. Trotz öffentlicher Beteuerungen von Regierungsvertretern, dass sich Minderheiten sicher fühlen sollten, stehen viele Mitglieder dieser Gemeinschaften den neuen Behörden weiterhin misstrauisch gegenüber, die wiederholt darum bemüht waren, zu verhindern, dass konfessionelle Spannungen zu weit verbreiteten Blutvergießen eskalieren. Konfessionelle Gewalt wurde mitunter von den Sicherheitskräften der Regierung selbst oder von mit ihnen verbundenen oder verbündeten Kämpfern ausgeübt. Im März 2025 eskalierte ein Hinterhalt von pro-Assad-Kämpfern auf Regierungssicherheitskräfte entlang der syrischen Küste zu einem religiös motivierten Massaker, bei dem mindestens 1.400 Menschen ums Leben kamen, die meisten davon Alawiten [Details dazu finden sich in den Kapiteln Ethnische und religiöse Minderheiten / Schiitische Glaubensgemeinschaften - Alawiten, Drusen und Sicherheitslage]. Zwei Monate später forderte ein weiterer Ausbruch konfessioneller Gewalt vor den Toren von Damaskus mehr als 100 Todesopfer. Im Juli 2025 eskalierte ein Überfall bewaffneter Beduinen auf einer Autobahn in der Nähe der südlichen Stadt Suweida zu konfessioneller Gewalt, bei der laut Angaben der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte (SOHR) etwa 2.000 Menschen ums Leben kamen – viele davon Angehörige der religiösen Minderheit der Drusen [Details dazu finden sich in den Kapiteln Ethnische und religiöse Minderheiten / Schiitische Glaubensgemeinschaften - Alawiten, Drusen und Sicherheitslage] (NYT 24.11.2025). Angesichts der umfassenden Verbrechen des Assad-Regimes und der verschiedenen im Bürgerkrieg tätigen Gruppen sind Übergangsjustiz, Rache und ethnisch-religiöse Spannungen stets präsente Themen im Land. Es gibt in Syrien verschiedene Richtungen des Islams, die vom Übergangsregime toleriert werden. Allerdings haben die Massaker an überwiegend schiitischen Alawiten im März 2025 und der Gewaltausbruch gegen Alawiten in Homs im November 2025 gezeigt, dass es auf Ebene der Bevölkerung immer wieder zu Spannungen und teilweise auch Gewalt gegen Andersgläubige kommt (ÖB Damaskus 26.11.2025). Ein syrischer Priester erklärte, dass die Situation für nicht-dominante Religionsgemeinschaften zunehmend schwieriger werde. Jedes Mal, wenn die Kirche mit der Regierung spreche, würde behauptet, dass es sich um einen Einzelfall handle (ACN 26.6.2025). Seit dem Sturz der Assad-Regierung sind bestimmte ethnisch-religiöse Gruppen in ganz Syrien einem erhöhten Risiko von Gewalt ausgesetzt. Laut SOHR sind normale Zivilisten im Allgemeinen nur einem begrenzten Risiko körperlicher Gewalt ausgesetzt. Alawiten, schiitische Muslime und in geringerem Maße auch Drusen sind jedoch der Gefahr ausgesetzt, angegriffen zu werden, wobei das Ausmaß der Bedrohung je nach Gouvernement variiert (DIS 6.2025).

Einer Umfrage von Etana Syria im Mai 2025 zufolge, fühlen sich 85 % der sunnitischen Befragten sicher unter der Übergangsregierung, während nur 21 % der alawitischen, 18 % der drusischen und 22 % der christlichen Befragten angaben, sich sicher zu fühlen. 77 % der Befragten, die einer Minderheit angehören, gaben an, dass sie sich nicht ausreichend von der Regierung vertreten fühlen und 78 % kritisierten mangelnde Transparenz. In überwiegend von Sunniten bewohnten Gebieten, wie Idlib, Dar'aa, ar-Raqqa, Aleppo und Deir ez-Zour ist die Zustimmung gegenüber der Regierung höher. Diese Bedenken sind nicht abstrakt, sondern haben konkrete Konsequenzen. In Regionen wie Suweida und Deir ez-Zour wenden sich marginalisierte Gemeinschaften zunehmend informellen Machtstrukturen zu - darunter Stammesräte, lokale de facto Behörden und bewaffnete Gruppierungen - um Streit zu schlichten oder Dienstleistungen zu erhalten (Etana 7.2025).

Zu viele Tote unter den religiösen Minderheiten – Alawiten, Drusen, Christen – haben das Vertrauen zerstört. Die Führung in Damaskus streitet Verantwortung ab und scheint Angst vor den Radikalen in den eigenen Reihen zu haben, ohne die sie nicht an die Macht gekommen wäre (Standard 15.7.2025). Immer mehr Syrer, insbesondere aus Minderheitengruppen, äußern ihre Unzufriedenheit mit der neuen Regierung. Der unmittelbare Auslöser ist das blutige Aufeinandertreffen verschiedener Glaubensgemeinschaften – und die unzureichende Reaktion des Staates darauf. Die Reaktion der Regierung auf die Vorfälle gegen Alawiten im März und gegen Drusen im Juli 2025 weckten kein Vertrauen. Im März 2025 reagierte sie nur zögerlich, um das Töten zu beenden. Im Juli 2025 wurden ihre eigenen Truppen beschuldigt, Gräueltaten begangen zu haben. Ein Ausschuss, der zur Untersuchung der Massaker an der Küste eingerichtet wurde, legte einen Bericht vor, der viele enttäuschte. Kritiker in Damaskus sagen, das Regime habe das syrische Militärkommando von jeder wirklichen Verantwortung für die Rolle seiner Truppen bei den Massakern an der Küste freigesprochen und ziehe es vor, die Schuld auf einzelne Täter abzuwälzen. Für die Minderheiten ist die Botschaft klar: Die neuen Machthaber in Syrien sprechen nicht für sie, hören ihnen nicht zu und können – oder wollen – sie nicht schützen (Economist 21.8.2025).

Verschiedenen Quellen des niederländischen Außenministeriums zufolge forderte das Ministerium für religiöse Stiftungen (Awqaf) am 18.2.2025 aus Respekt vor den Fastenden, während der Fastenzeiten (Ramadan) auf öffentliches Essen und Trinken zu verzichten. Dabei wies das Ministerium darauf hin, dass Personen, die in der Öffentlichkeit aßen oder tranken, mit einer Geldstrafe und möglicherweise einer Freiheitsstrafe rechnen müssten. Den konsultierten Quellen waren keine Fälle bekannt, in denen Personen aus diesem Grund mit einer Geldstrafe belegt oder inhaftiert worden wären. Soweit bekannt, wurden keine Sanktionen gegen Nichtmuslime verhängt (MBZ 31.5.2025). Allerdings dokumentierte das Syrische Netzwerk für Menschenrechte in der Stadt Hama die Festnahme von Personen, die der Blasphemie beschuldigt wurden, bzw. weil sie während des Ramadan öffentlich die Fastenzeit gebrochen haben (SNHR 4.7.2025a).

Eine syrische Menschenrechtsorganisation erklärte, dass es in vielen Fällen schwierig sei, zu unterscheiden, ob Personen aus politischen Gründen – aufgrund ihrer Verbindung zur ehemaligen Regierung – oder aus konfessionellen Gründen ins Visier genommen wurden, insbesondere wenn Alawiten betroffen waren. Laut Syria Direct kommt es zwar zu konfessionell motivierten Vorfällen, jedoch ist der Hauptgrund für die Angriffe eher die (tatsächliche oder vermeintliche) Zugehörigkeit zur ehemaligen Regierung als die konfessionelle Identität an sich. Eine internationale Organisation stellte jedoch fest, dass die konfessionelle Identität in einigen Fällen durchaus eine Rolle spielt (DIS 9.12.2025a). Laut einer vom tschechischen Innenministerium konsultierten Quelle ist es nicht möglich, in allen Fällen von einer Zunahme konfessioneller Gewalt zu sprechen. Die Vorfälle sind nicht in erster Linie religiös motiviert, sondern richten sich gegen Personen und Gruppierungen, die mit dem früheren Regime in Verbindung stehen. Diese Akteure gehören zwar häufig der alawitischen Gemeinschaft an, stammen jedoch auch aus anderen Gruppen. Die Quelle schreibt einen eher konfessionellen Charakter vor allem Vorfällen zu, an denen die drusische Gemeinschaft beteiligt ist (MVCR 8.2025).

Alawiten

Der Alawismus ist eine schiitische Sekte des Islam. Das Wort 'Alawi - علوي bedeutet "Anhänger von Ali", einem Cousin und Schwiegersohn des Propheten Mohammed. Die Alawiten sind seit dem 12. Jahrhundert n. Chr. in Syrien ansässig und leben vor allem an der Mittelmeerküste, in den Städten Latakia und Tartus. Sie stellen mit 10 % der Gesamtbevölkerung die größte religiöse Minderheit dar (BBC 12.12.2024) - das sind ca. 2-3 Millionen Menschen (AlMon 11.1.2025). Die Alawiten in Syrien unterscheiden sich hinsichtlich ihrer geschichtlichen Traditionslinien, Glaubensvorstellungen, Rituale und Sozialstrukturen von den in der Türkei lebenden Aleviten (ORF 10.12.2024). Sie wurden erst 1932 offiziell als Muslime anerkannt (TWI 31.12.2024).

In den langen Jahrzehnten der Unterdrückung unter al-Assad vollzog sich ein schrittweiser Prozess, in dessen Verlauf die sunnitischen Syrer zu einer unterdrückten Mehrheit wurden. Viele kamen zu der Überzeugung, dass das Land von Alawiten beherrscht wurde, die über die sunnitischen Muslime herrschten. Hierbei wurde allerdings ignoriert, dass auch den Kurden und Drusen - aber auch den Alawiten selbst - Unrecht zugefügt wurde (ACRPS 17.3.2025). Die Familie al-Assad verließ sich auf die Alawiten, die seit ihrer Machtübernahme im Jahr 1970 viele Führungspositionen im Regime innehatten. In vielen Berichten wurde darauf hingewiesen, dass sie in früheren Kriegsjahren überproportional häufig vom Assad-Regime zur Wehrpflicht eingezogen wurden. Die Schätzungen gehen zwar auseinander, aber alle stimmen darin überein, dass in diesem Konflikt mindestens Zehntausende Alawiten getötet wurden (Independent 12.12.2024). Unter al-Assad arbeiteten mehr als 80 % der Alawiten für den Staat. Sie stellten den Großteil der Armee und des Geheimdienstoffizierskorps, die meisten leitenden Regierungsbeamten und die meisten Führungskräfte in der öffentlichen Industrie. Während des Bürgerkriegs erhielten die Frauen und Kinder getöteter alawitischer Soldaten öffentliche Jobs, um ihre Verluste auszugleichen, wodurch die Zahl derer, die ihren Lebensunterhalt dem Staat und der Familie al-Assad verdankten, noch weiter anstieg (TWI 31.12.2024).

Die derzeit am stärksten bedrohte Minderheit in Syrien sind die Alawiten (AIJAC 31.3.2025). Nach dem Regierungswechsel im Dezember 2024 sahen sich die Alawiten Berichten zufolge sowohl seitens der neuen Behörden als auch seitens anderer Gemeinschaften, insbesondere der sunnitischen Muslime, mit weitverbreitetem Misstrauen und Ressentiments konfrontiert (DIS 9.12.2025a). Mit dem Sturz des alten Regimes hat sich die Situation der Alawiten dramatisch verschlechtert. Durch die Auflösung der Armee und weiterer Sicherheitsbehörden sowie Entlassungen aus dem öffentlichen Dienst haben viele Alawiten Arbeit und Einkommen verloren. Im Falle der Armeeangehörigen ging die Entlassung bei vielen auch damit einher, dass sie ihre vom Militär bereitgestellten Wohnungen verlassen mussten. Da bei Eintritt in die Armee zudem häufig die zivilen Papiere eingezogen wurden, um sie durch einen Wehrpass zu ersetzen, stehen viele ehemalige Soldaten nun ohne Dokumente da (AA 30.5.2025).

Nach dem Sturz des Assad-Regimes kam es zu einem Sicherheitsvakuum im Gebiet der Alawiten, das durch Rebellengruppierungen, von denen einige von der Türkei unterstützt werden, gefüllt wurde, die sich mit Plünderungen und Entführungen gerächt haben. Dutzende Männer, darunter Studenten ohne Verbindungen zum alten Regime, wurden von solchen Gruppierungen festgenommen (Economist 8.1.2025). Es kam zu verschiedenen Übergriffen auf Angehörige der alawitischen Glaubensgemeinschaft (AA 30.5.2025). Seit al-Assads Sturz wurden Aktivisten und Beobachtern zufolge Dutzende Syrer bei Racheakten getötet, die überwiegende Mehrheit von ihnen aus der Minderheit der Alawiten (AP 26.12.2024). Immer wieder kommt es zu Tötungen von alawitischen Zivilisten in der Stadt Homs und Umgebung. Berichte deuten darauf hin, dass sie aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit gezielt angegriffen werden. Im Gegensatz zu den anhaltenden Rachemorden an sunnitischen und alawitischen Personen, die verdächtigt werden, in al-Assads Armee oder dessen Geheimdienst involviert gewesen zu sein, steht der Tod dieser Zivilisten nicht in Zusammenhang mit ihrer direkten Beteiligung an früheren Gräueltaten, sondern mit ihrer konfessionellen Identität. Berichten zufolge konzentrieren sich diese Vorfälle auf bestimmte Gebiete. Zwar gab es ähnliche Vorfälle auch in Latakia und Hama, doch scheinen sie in mehreren Stadtvierteln von Homs und den angrenzenden Gebieten des Gouvernements Homs am häufigsten vorzukommen (SJAC 13.5.2025). Viele von der Übergangsregierung inhaftierte Alawiten wurden beschuldigt, unter der früheren Regierung Menschenrechtsverletzungen begangen zu haben. Andere wurden Berichten zufolge von Bürgern getötet, die Rache für Verbrechen gegen sie oder ihre Angehörigen suchten. Eine beträchtliche Anzahl der wegen mutmaßlicher Verstöße Inhaftierten wurde später mangels Beweisen freigelassen, was wiederum Wut innerhalb der Opfergemeinschaften auslöste und Vergeltungsmaßnahmen gegen unbeteiligte Mitglieder der alawitischen Gemeinschaft provozierte (DIS 9.12.2025a). Obwohl die neue Regierung es auf ehemalige Regierungsbeamte und Soldaten abgesehen hat, sind die alawitischen Stadtviertel von Angst erfüllt, aufgrund beunruhigender Berichte über Morde und Verschwindenlassen in diesen Gebieten (AlMon 11.1.2025).

HTS-Beamte zeigen mitunter Verständnis, geben sich aber hinsichtlich der Täter ahnungslos (Economist 8.1.2025). Die syrische Regierung hat Gräueltaten an Alawiten zwar verurteilt, noch fehlt es an effektiven Schritten zu deren nachhaltigem Schutz (AA 30.5.2025). Zumindest in Homs wurden als Reaktion auf die zunehmenden religiösen Spannungen Straßensperren und Kontrollpunkte rund um die mehrheitlich von Alawiten bewohnten Stadtteile errichtet. Obwohl in bestimmten Regionen Schutzmaßnahmen ergriffen wurden, konnten diese das Sicherheitsgefühl der alawitischen Bevölkerung nicht wiederherstellen. Das weitverbreitete Misstrauen zwischen den Gemeinschaften hält an, und viele Alawiten sehen sich weiterhin allein aufgrund ihrer religiösen Identität als Zielscheibe (DIS 9.12.2025a). Angesichts der anhaltenden Repressalien waren zahlreiche Alawiten, die in gemischten Gouvernements wie Homs und Hama lebten, gezwungen, sich in die relative Sicherheit der Küstendörfer zurückzuziehen (FR24 6.2.2025).

Syrians for Truth and Justice dokumentierte zwei Kampagnen, die sich überwiegend gegen alawitische Gemeinschaften richteten. Die erste fand Ende Dezember 2024 statt, während die zweite am 7.3.2025 durchgeführt wurde, zeitgleich mit dem Beginn eskalierender Gewalt in der Küstenregion Syriens. Die beiden Aktionen führten zum Verschwinden von Dutzenden von Einwohnern, wobei Berichte über außergerichtliche Hinrichtungen vorliegen. Zeugenaussagen belegen schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen, die während der beiden dokumentierten Kampagnen im Stadtteil al-Qadam von Damaskus begangen wurden. Dazu gehören willkürliche Verhaftungen ohne richterliche Haftbefehle und Freiheitsentzug außerhalb jeglicher Rechtsrahmen. Es wurden auch mehrere Fälle von Verschleppung dokumentiert, bei welchen die Behörden die Anwesenheit der Inhaftierten leugneten oder sich weigerten, Auskunft über ihr Schicksal oder ihren Haftort zu geben. Einige Zeugen berichteten, dass Inhaftierte, darunter auch Minderjährige, physischer und psychischer Folter und Misshandlung ausgesetzt waren (STJ 6.2025a). Am Jahrestag des Massakers von Hama verzeichnete die SOHR die Hinrichtung von zehn Alawiten im Gouvernement Hama, als Täter wird die Gruppierung Ansar as-Sunna vermutet (SOHR 2.2.2025). Seit dem Sturz von al-Assad sind die Spannungen vor dem Hintergrund konfessioneller Angriffe auf die Alawiten eskaliert (SOHR 10.3.2025a). [Weitere Informationen zum Umgang mit Alawiten, Racheakten, Übergriffen etc. finden sich in den Kapiteln Allgemeine Menschenrechtslage und Rechtsschutz / Justizwesen. Informationen zu den Vorfällen im März 2025 finden sich darüber hinaus im Kapitel Sicherheitslage.]

An der syrischen Küste und im Latakia-Gebirge wurden Anfang März 2025 hunderte Menschen, darunter Frauen und Kinder, getötet. Sicherheitskräfte, Mitglieder des Verteidigungsministeriums und die mit ihnen verbündeten Kräfte begingen Kriegsverbrechen und Menschenrechtsverletzungen (SOHR 10.3.2025b; vgl. SOHR 10.3.2025a). Die meisten der Getöteten scheinen der alawitischen Gemeinschaft anzugehören (SOHR 10.3.2025a; vgl. TWI 10.3.2025). Anwohner der Küstenregion berichteten, dass viele Häuser alawitischer Familien geplündert und niedergebrannt wurden (SOHR 10.3.2025a). Nach anderen Angaben befanden sich unter den von Aufständischen des ehemaligen Regimes Getöteten neben Alawiten auch Sunniten und Christen (TWI 10.3.2025). Ein Überfall auf eine syrische Sicherheitspatrouille durch militante Anhänger des gestürzten Staatschefs Bashar al-Assad eskalierte am 6.3.2025 in Zusammenstößen, bei denen innerhalb von vier Tagen mehr als 1.000 Menschen getötet wurden (SOHR 10.3.2025a). Bewaffnete Männer, die der neuen syrischen Regierung treu ergeben sind, führten Hinrichtungen vor Ort durch und sprachen von einer Säuberung des Landes, wie Augenzeugen und Videos belegen (CNN 9.3.2025). Menschenrechtsberichten zufolge waren von der Türkei unterstützte Gruppierungen an "systematischen ethnischen Säuberungsaktionen" und groß angelegten "Massakern" gegen Zivilisten in Baniyas, Tartus und Latakia beteiligt, bei denen Hunderte von Menschen, darunter auch Frauen und Kinder, getötet wurden (LebDeb 10.3.2025). Mitglieder des Verteidigungsministeriums und die sie unterstützenden Kräfte haben Kriegsverbrechen und Menschenrechtsverletzungen begangen, ohne dass sie rechtliche Konsequenzen fürchten müssen. Insgesamt wurden 1.093 Todesopfer verzeichnet (SOHR 11.3.2025). Dem Leiter der SOHR zufolge wurden 745 alawitische Zivilisten aus konfessionellen Gründen getötet, wobei er betonte, dass sie nicht an den Kämpfen beteiligt gewesen waren oder mit dem ehemaligen Regime in Verbindung standen (Sky News 9.3.2025a). Des Weiteren gibt er an, dass in einigen Gebieten Zivilisten massakriert wurden, während andere durch Erschießungskommandos hingerichtet wurden (AlHurra 9.3.2025), wie in den Stadtvierteln Baniyas und al-Qusour im Gouvernement Tartus, wo 92 Personen durch ein Erschießungskommando des Ministeriums für Verteidigung und innere Sicherheit hingerichtet wurden (SOHR 10.3.2025c). Die meisten der von Regierungstruppen getöteten Zivilisten waren Alawiten, aber auch einige Christen wurden als tot bestätigt. Unter den getöteten Aufständischen des ehemaligen Regimes befanden sich Sunniten, Alawiten und Christen (TWI 10.3.2025). In den Städten im Gebiet zwischen Baniyas und Qadmous kam es zu Massentötungen, darunter auch von Kindern und älteren Menschen (AlHurra 9.3.2025). Zehntausende Häuser wurden laut Aussage des Leiters der SOHR geplündert und niedergebrannt (Sky News 9.3.2025a). [Details zu den Vorfällen finden sich im Kapitel Sicherheitslage. Hintergrundinformationen zu den Tätergruppierungen finden sich im Kapitel Sicherheitsbehörden] Der UN-Sondergesandte für Syrien, Geir Pedersen, berichtet von Menschen, die im Kreuzfeuer getötet wurden, sowie von schweren Misshandlungen während der Haft, von Entführungen, Plünderungen, Beschlagnahmung von Eigentum sowie von Delogierung von Familien aus staatlichen Wohnungen (AJ 13.2.2025).

Eine syrische Untersuchungskommission veröffentlichte am 22.7.2025 ihre Ergebnisse zu den Morden an mehr als 1.400 Menschen im Rahmen religiös motivierter Gewalt im März 2025 (NYT 22.7.2025). Laut dem Bericht gibt es keine Beweise dafür, dass die syrische Militärführung die Angriffe angeordnet hat (ICCT 1.9.2025; vgl. NYT 22.7.2025). Demnach haben verschiedene Fraktionen gegen militärische Befehle verstoßen, indem sie Übergriffe auf Zivilisten begangen haben (ICCT 1.9.2025). Zudem werden die Gewalttaten – darunter Massenmorde, Raubüberfälle und die Zerstörung von Häusern – als "weit verbreitet, aber nicht organisiert" beschrieben. Die Untersuchungskommission erklärte, dass die Morde in erster Linie aus Rache für die Angriffe von Assad-Anhängern begangen wurden und sich auf bestimmte alawitische Dörfer konzentrierten. Die Zahl der im Bericht dokumentierten 1.426 Toten, darunter vor allem Zivilisten, deckt sich mit denen unabhängiger Beobachtergruppen. Die New York Times konnte in mindestens einem Fall nachweisen, dass Regierungssoldaten eine Tötung in Latakia und Tartus durchgeführt haben (NYT 22.7.2025). 298 Verdächtige werden strafrechtlich verfolgt, 37 wurden festgenommen (ICCT 1.9.2025). Die Regierung kann die für die Gewalt an den Alawiten verantwortlichen Milizen nicht ohne Weiteres zur Rechenschaft ziehen, da sie einen wesentlichen Bestandteil ihrer Unterstützerbasis darstellen (ISW 3.4.2025).

Seit den Massakern im März kommt es an der Küste immer wieder zu Gewalt, zu religiös motivierten Morden und Entführungen, die sich gegen die alawitische Gemeinschaft richten. Eine Reihe von Guerilla-Angriffen hat sich unterdessen gegen die Sicherheitsdienste in Damaskus gerichtet. Die neue Regierung hat darauf mit einer Verstärkung der Sicherheitsmaßnahmen in der Region reagiert. Entlang der Hauptstraßen wurden in kurzen Abständen Kontrollpunkte eingerichtet, während die Bergdörfer an der Küste regelmäßig durchsucht und mobile Kontrollpunkte eingesetzt werden, um "Überbleibsel" des alten Regimes aufzuspüren (TNA 1.10.2025).

Im November 2025 ist die alawitische Minderheit in Syrien erneut zum Ziel gewalttätiger Ausschreitungen geworden (ORF 24.11.2025). Die Gewalt brach aus, nachdem ein Ehepaar aus einem bekannten Beduinenstamm in seinem Haus südlich von Homs tot aufgefunden worden war. Am Tatort waren konfessionell motivierte Parolen angebracht (AJ 24.11.2025). Staatliche Medien deuteten dies als Versuch, religiös motivierte Unruhen stiften zu wollen (SANA 23.11.2025), und Regierungsbehörden sahen keine Anzeichen für ein religiös motiviertes Verbrechen hinter den Morden (SANA 24.11.2025a). Trotzdem waren diese Morde Auslöser für "Vergeltungs"-Schläge durch bewaffnete Männer des Bani-Khalid-Stammes (AJ 24.11.2025) in überwiegend von Alawiten und Schiiten bewohnten Stadtteilen von Homs. Sie schossen direkt auf Zivilisten, darunter Frauen und Kinder (SOHR 23.11.2025). In mehreren Stadtvierteln von Hums kam es zu Vandalismus und Brandstiftung, 19 Häuser, 29 Autos und 21 Geschäftsräume wurden beschädigt (SANA 24.11.2025b), 18 Personen verletzt und zwei getötet (SANA 24.11.2025c). Die Sicherheitskräfte entsandten Sicherheitskräfte von Damaskus nach Homs, um die Spannungen einzudämmen (SOHR 23.11.2025). Es wurden intensive Sicherheitsmaßnahmen ergriffen und Ausgangssperren verhängt (SANA 23.11.2025), und mit lokalen Persönlichkeiten, wie Scheichs und Stammesführern, kommuniziert (SANA 24.11.2025b), um Spannungen einzudämmen (SANA 23.11.2025). Die Behörden haben bislang keine Festnahmen oder Verdächtige im Zusammenhang mit den Morden bekannt gegeben (NYT 24.11.2025). Die Ermittlungen dauern an (ORF 24.11.2025). Der Direktor der SOHR bezeichnet die aus den Morden resultierende Gewalt als konfessionell motiviert, weil Alawiten für den oben erwähnten Mord verantwortlich gemacht wurden, ohne dass die Täter identifiziert worden wären (SOHR 24.11.2025a).

Die Spannungen zwischen Alawiten und der sunnitischen Gemeinschaft haben sich auch in lokalen Konflikten manifestiert. Am 27.82025 stellte eine mit den Übergangsbehörden verbündete bewaffnete Gruppierung ein Ultimatum und forderte die Bewohner auf, das Gebiet Soumariya in Damaskus zu verlassen. Der Streit um Soumariya ist ein seit mehr als vier Jahrzehnten andauerndes Problem, das darauf zurückgeht, dass Land aus Muadamiya enteignet und an alawitische Regierungsangestellte umverteilt wurde. Die Behörden schritten ein, erließen ein Verbot der Vertreibung der alawitischen Bewohner und kündigten an, dass der Streit vor Gericht geklärt werden würde. Berichten zufolge führten jedoch Kräfte des Verteidigungsministeriums zusammen mit verbündeten Milizen Operationen durch, die zur Zwangsräumung der alawitischen Bewohner führten. Die Bewohner berichteten, dass offizielle Sicherheitskräfte tagsüber Kontrollen durchführten, bewaffnete Gruppen jedoch nachts zurückkehrten, um die verbliebenen Familien zu bedrohen. Hunderte von Männern wurden festgenommen und später freigelassen, nachdem sie eine Erklärung unterzeichnet hatten, ihre Häuser zu verlassen. Häuser wurden geplündert, mehrere Frauen wurden Berichten zufolge geschlagen, und den vertriebenen Familien wurde der Zugang zu anderen mehrheitlich von Alawiten bewohnten Stadtvierteln in Damaskus verwehrt (DIS 9.12.2025a).

Anfang Februar wurde der Oberste Alawitische Islamische Rat in Syrien und der Diaspora gegründet. Sein Ziel umfasst die Sicherstellung, dass die alawitische Gemeinschaft ein authentischer Teil des syrischen Gefüges bleibt. Er soll bis zum Ende der Übergangsphase und der Errichtung eines verfassungsbasierten Staates bestehen. Der Rat soll vom Mufti von Latakia geleitet werden und sich aus 130 Scheichs aus verschiedenen Gouvernements zusammensetzen (Akhbar 4.2.2025).

Seit Februar 2025 hat Amnesty International glaubwürdige Berichte über mindestens 36 alawitische Frauen und Mädchen im Alter zwischen drei und 40 Jahren erhalten, die in den Gouvernements Latakia, Tartus, Homs und Hama von unbekannten Personen entführt worden sind (AI 28.7.2025). Am helllichten Tag werden Mädchen aus den Küstenstädten, Dörfern und ländlichen Gebieten in Homs und Hama entführt (Daraj 18.4.2025). Die syrische Regierung erklärte, sie habe keine Fälle von entführten alawitischen Mädchen oder Frauen in den Küstengebieten festgestellt (REU 15.9.2025). [Weitere Informationen zu diesen Entführungen finden sich im Kapitel Relevante Bevölkerungsgruppen / Frauen]

Obwohl die alawitische Gemeinschaft Syriens unter Assad zu den ärmsten gehörte, sind sich Analysten einig, dass ihre zunehmende wirtschaftliche Entrechtung seit dem Sturz des Regimes wahrscheinlich ein Faktor ist, der Ressentiments und Militanz an der Küste schürt. Viele Alawiten befinden sich in einem Kampf ums wirtschaftliche Überleben, da Damaskus versucht hat, öffentliche Institutionen zu reformieren. Viele dieser Institutionen dienten einer klientelistischen Funktion, um der eigenen Sekte der Assad-Familie Arbeitsplätze und Einkommen zu verschaffen, wobei es üblich war, dass eine Person gleichzeitig mehrere Stellen in verschiedenen öffentlichen Institutionen innehatte. Viele ehemalige alawitische Kämpfer sind im Wesentlichen gezwungen, sich zu Hause zu verstecken, wo sie sich langweilen, verärgert sind bzw. nicht arbeiten können. Diese Marginalisierung birgt die Gefahr, dass sich noch mehr Männer den Aufständischen anschließen. Die meisten Analysten sind sich einig, dass die Gewalt auf niedrigem Niveau wahrscheinlich anhalten wird (TNA 1.10.2025).

Angesichts der Sicherheitsrisiken und des wirtschaftlichen Zusammenbruchs sind viele Alawiten in den Libanon und nach Zypern geflohen oder in sicherere Gebiete innerhalb Syriens, darunter auch Nordostsyrien, gezogen (DIS 9.12.2025a).

Relevante Bevölkerungsgruppen

Frauen

Letzte Änderung 2026-02-28 18:26

Am 13.3.2025 unterzeichnete Interimspräsident ash-Shara’ eine Verfassungserklärung. Artikel 21 dieser Erklärung bezieht sich auf die Rechte von Frauen. Wie in der alten Verfassung bildet die islamische Rechtswissenschaft (Fiqh) die Grundlage für die Gesetzgebung (MBZ 31.5.2025). Artikel 21 setzt fest, dass der Staat den sozialen Status der Frauen bewahrt und ihr Recht auf Arbeit und Bildung garantiert (ACRPS 5.2025).

Trotz dieser rechtlichen Garantien der Übergangsregierung sehen sich syrische Frauen aufgrund diskriminierender Gesetze, sozialer Normen und begrenzter Schutzmaßnahmen weiterhin mit erheblichen Hindernissen bei der Gleichstellung konfrontiert (DIS 9.12.2025a). Tief verwurzelte patriarchale Normen schränken die volle Teilhabe von Frauen am politischen und öffentlichen Leben ein. Obwohl Frauen ihre Fähigkeiten unter Beweis gestellt haben, ist der gesellschaftliche Widerstand gegen weibliche Führungspositionen nach wie vor groß (IFA 4.3.2025). Seit der Machtübernahme in Damaskus hat die Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) mehrere Personen, die an Verbrechen gegen Frauen beteiligt waren, in sensible Führungspositionen berufen (ANHA 19.5.2025). Ein syrischer Politologe und Experte für internationale Beziehungen argumentiert, dass die Übergangsregierung eine „ ausgrenzende Denkweise“ pflegt, die von orthodoxen religiösen Strömungen beeinflusst ist und den Zugang von Frauen zum politischen Leben einschränkt. Die Beteiligung von Frauen ist bislang weitgehend kosmetischer Natur. Derart soll der internationalen Gemeinschaft versichert werden, dass Fortschritte erzielt werden (963 23.10.2025). Zwar sind Frauen in der Übergangsregierung in mittleren Verwaltungsfunktionen sichtbar, doch es wurden keine Anstrengungen unternommen, sie in Führungspositionen oder Ministerien zu berufen. Dies spiegelt einen breiteren Trend in (islamisch) konservativen Regierungsstrukturen wider, in denen die Beteiligung von Frauen oft auf symbolische Rollen beschränkt ist (AC 20.12.2024). Die Regierung von ash-Shara’ hat einige Gesten in Richtung Geschlechtergerechtigkeit gemacht, wie beispielsweise Treffen mit syrisch-amerikanischen Frauendelegationen und die Würdigung der Opfer von Frauen. Es gibt jedoch keinen systematischen Plan, um Frauen politisch einzubeziehen (MERIP 16.4.2025). Stattdessen bleibt die Beteiligung von Frauen an der Regierungsführung marginal (MERIP 16.4.2025; vgl. AC 17.9.2025). Die von Islamisten dominierte Übergangsregierung hat zwei Frauen in Ämter gehoben, die bisher Männern vorbehalten waren: Maysaa’ Sabrin ist geschäftsführende Direktorin der syrischen Zentralbank und Muhsina al-Mahithawi die erste Gouverneurin in Syrien (DW 7.1.2025). Sie wurde zur Gouverneurin von Suweida ernannt. Die Drusin leitet damit ihre Heimatprovinz (TNA 1.1.2025). Weniger als drei Monate nach ihrem Amtsantritt gab Maysaa’ Sabrin ihren Rücktritt als Direktorin der syrischen Zentralbank bekannt (AJ 27.3.2025). Frauen machten etwa 20 % bis 25 % der Teilnehmer der Nationalen Dialogkonferenz aus, die im Februar 2025 in Damaskus stattfand (AC 17.9.2025). Die Regierung hat auch zwei Frauen, Hind Kabawat und Houda Atassi, in das siebenköpfige Vorbereitungskomitee für die Nationale Dialogkonferenz Ende Februar 2025 berufen. Beide waren vor ihrer Ernennung jahrelang in Politik und Zivilgesellschaft aktiv und verfügen über umfangreiche politische Erfahrung. Zwei Rechtsexpertinnen, Raya’an Kahilan und Bahia Mardini, wurden Teil eines siebenköpfigen Komitees, das für die Ausarbeitung einer Verfassungserklärung verantwortlich ist. Trotz dieser Ernennungen bleibt die Vertretung von Frauen in der Übergangsregierung insgesamt begrenzt. Diese hat zwar versprochen, den Frauenanteil zu erhöhen, aber die praktische Umsetzung verläuft schleppend, und viele Frauenrechtsaktivistinnen befürchten, dass ihre Bemühungen zugunsten dringenderer politischer und wirtschaftlicher Anliegen in den Hintergrund gedrängt werden (IFA 4.3.2025). Trotz symbolischer Fortschritte stehen syrische Frauen weiterhin vor tief verwurzelten Herausforderungen. Eine patriarchalische Gesellschaftsstruktur betrachtet Politik nach wie vor als Männerdomäne, und der Druck durch Familie oder Gemeinschaft hält Frauen oft davon ab, sich öffentlich zu engagieren (963 23.10.2025).

Von 119 Abgeordneten im syrischen Parlament, das Anfang Oktober 2025 indirekt gewählt wurde, sind nur sechs Frauen. Das sind etwa 5 %, was weit unter der im Rechtsrahmen für die Wahlen festgelegten Quote von 20 % liegt (963 23.10.2025). CNN schreibt, dass sieben Frauen gewählt wurden. In mehreren großen Bezirken, darunter Aleppo, Damaskus und Damaskus Umland sowie Dar’aa und Idlib, wurden unter den 119 Gewählten keine weiblichen Wahlgewinnerinnen gemeldet (CNN 6.10.2025). Gemäß der Verfassung hat Präsident ash-Shara’ die Befugnis, ein Drittel des Parlaments (70 von 210 Mitgliedern) zu ernennen. Beobachter sind der Ansicht, dass ihm dies die Möglichkeit bietet, den Frauenanteil zu erhöhen. Bislang gibt es jedoch kaum Anzeichen für ernsthafte Bemühungen, die versprochene 20-Prozent-Quote zu erreichen. Der Vorsitzende des Wahlausschusses räumte ein, dass die Beteiligung von Frauen an den Parlamentswahlen im Oktober 2025 „begrenzt“ war, und führte dies auf „ traditionelle Einstellungen zurück, die nach wie vor ein Hindernis für eine uneingeschränkte Teilhabe darstellen“(963 23.10.2025). Die sehr geringe Vertretung durch Frauen im Parlament spiegelt nicht ihre Rolle in der syrischen Gesellschaft wider, sagte der Sprecher der Wahlkommission bei Verkündung der Ergebnisse in Damaskus. Denn in einigen Teilen des Landes haben sich demnach vergleichsweise viele Frauen an der Wahl beteiligt (ORF 6.10.2025).

Im Allgemeinen bleiben die Rechte der Frauen und ihre Lebensgrundlagen ein kritisches Thema, da Frauen häufig wirtschaftlich nicht unabhängig sind (DIS 9.12.2025a). Zudem genießen sie unverhältnismäßig selten Rechtssicherheit. Dies hängt mit Armut, Anfälligkeit für Gewalt, diskriminierenden Praktiken lokaler Gemeinschaften, die oft durch Traditionen und eine enge Auslegung der Religion hervorgerufen werden, und anderen Faktoren zusammen. Einige Gruppen von Frauen werden auch aufgrund ihrer Klasse, ethnischen Zugehörigkeit, sexuellen Orientierung, ihres Alters, Einkommens, Familienstandes oder anderer Faktoren diskriminiert (UNHCHR 18.7.2024). Paradoxerweise kann der „soziale Status“ von Frauen, wie er in Artikel 21 der Verfassungserklärung geschrieben steht, im aktuellen syrischen Kontext als Instrument der sozialen Kontrolle dienen, um Frauen auf traditionelle Rollen zu beschränken. In Ermangelung jeglicher Bestimmungen zur Gleichberechtigung kann die Wahrung des sozialen Status’ von Frauen somit eine Bestätigung ihres untergeordneten Status’ sein. Der zweite Absatz von Artikel 21 macht nicht deutlich, ob die den Frauen garantierten Rechte jenen anderer Bürger gleichgestellt sind (ACRPS 5.2025). Eine Mitarbeiterin der feministischen Organisation Syrian Women’s Political Movement betont, dass erhebliche Gesetzesreformen erforderlich wären, um die Frauenrechte in Syrien zu verbessern. Wesentlich ist die Arbeit an der Verfassung, um sicherzustellen, dass die Rechte der Frauen in Bezug auf Religion, Politik sowie Landrechte und Eigentum geschützt werden (DW 7.1.2025).

Das syrische Personenstandsrecht ist seit Langem umstritten, da es weitgehend von religiösen Lehren bestimmt wird, die Frauen unverhältnismäßig benachteiligen. Vor dem Sturz des Regimes gab es kleinere Reformversuche, wie die Anhebung des gesetzlichen Heiratsalters auf 18 Jahre und die Erlaubnis für Frauen, ohne Zustimmung eines Vormunds zu heiraten. Diese Veränderungen waren jedoch weitgehend oberflächlich und konnten die tief verwurzelten Strukturen, welche die Ungleichheit zwischen den Geschlechtern aufrechterhielten, nicht aufbrechen. Das Scheidungsrecht, das Erbrecht und das Sorgerecht für Kinder waren nach wie vor stark zugunsten von Männern ausgelegt. Nach dem Sturz al-Assads haben die Diskussionen über das Personenstandsrecht an Dynamik gewonnen, aber die Übergangsregierung bleibt in dieser Frage vage. Während sich Teile der syrischen Zivilgesellschaft für fortschrittliche Reformen einsetzen, die die Gleichstellung der Geschlechter gewährleisten, widersetzen sich islamisch-konservative Elemente dem Wandel und bestehen darauf, dass die Gesetze des Landes an der traditionellen Auslegung der Scharia festhalten. Ideologische Auseinandersetzungen können zu rechtlichen Unklarheiten führen, die Frauen in eine prekäre Lage bringen. Rechtliche Unklarheiten im Personenstandsrecht machen Frauen anfällig für diskriminierende Praktiken, und das langsame Tempo der Gesetzesreformen bedeutet, dass viele weiterhin unter veralteten und ungerechten rechtlichen Rahmenbedingungen leiden (IFA 4.3.2025).

Viele Frauen fühlen sich mit dem informellen Rechtssystem wohler als mit dem formellen. Diese Präferenz ist stark kontextabhängig und sollte nicht als Hinweis darauf interpretiert werden, dass informelle Mechanismen von Natur aus fair oder geschlechtergerecht sind. Vielmehr spiegelt dies eine pragmatische Einschätzung dessen wider, welches Recht im jeweiligen Umfeld leichter zugänglich, kostengünstiger und schneller ist. Ebenso bedeutet die geringere Zufriedenheit von Frauen mit dem formellen Justizsystem nicht zwangsläufig, dass dieses immer diskriminierend oder ineffektiv ist. Allerdings kommt es dort zu Verzögerungen, bürokratischen Hürden und Korruption, wodurch das formelle System als fern und schwer zugänglich erscheint (IntOrgSYR3 1.10.2025). Christliche Frauen leiden unter den Personenstandsgesetzen, da diese auf der Vormundschaft durch den Ehemann fußen. Einige Gesetze schränken das Recht der Ehefrau auf Arbeit ein, indem sie die Zustimmung ihres Ehemanns vorschreiben. In Bezug auf das Erbrecht verbieten die Personenstandsgesetze die interreligiöse Erbschaft, einschließlich der Erbschaft von Ehepartnern und ihren Kindern, wenn die Ehepartner nicht derselben Religion (Islam, Christentum) angehören. Darüber hinaus entscheiden syrische Gerichte im Falle einer Scheidung in der Regel, dass das Sorgerecht für das Kind dem Elternteil übertragen wird, dessen Religion der Islam ist (STJ 14.5.2025). Eine Scheidung zu vollziehen, ist mit unterschiedlichen Schwierigkeiten verbunden. Je nach Status des Ehemanns - etwa, ob er verschwunden ist, sich versteckt oder sich in al-Hol befindet - wird sie komplexer. Nach Angaben eines Vertreters einer Internationalen Organisation kann eine Scheidung nicht von der Ehefrau eingeleitet werden (IntOrgSYR3 1.10.2025).

Bis 2017 machten Frauen 30 % des Justizkorps aus. Der Anstieg der weiblichen Vertretung war größtenteils auf den Verlust männlicher Richter durch Tod, Inhaftierung oder Vertreibung während des Bürgerkriegs zurückzuführen (TNA 2.1.2025a). Die derzeitige Ausgrenzung von Frauen in der syrischen Gesellschaft erfolgt auf vielfältige Weise, darunter gesetzliche und regulatorische Maßnahmen, diskriminierende Handlungen und manchmal Verwaltungsentscheidungen, die auf den ersten Blick wirkungslos erscheinen, aber eine klare Botschaft über die Stellung der Frau in der Gesellschaft vermitteln. Eines der prominentesten Beispiele dafür ist das Verbot für Anwältinnen und Anwälte, in bestimmten Gerichtsbarkeiten mit ihren Mandanten und Mandantinnen in Kontakt zu treten. Diese Politik, die sich auf falsche Vorstellungen von „Sittsamkeit“ und „ öffentlicher Moral“ stützt, fußt auf sozialen Prinzipien, welche die berufliche Kompetenz von Frauen ignorieren und sie in der Rechtsgesellschaft in eine untergeordnete Rolle drängen (Daraj 25.4.2025). Offiziell hat das syrische Übergangskabinett keine formellen Anweisungen zur Entlassung von Richterinnen herausgegeben, doch Quellen aus dem Justizpalast des Gouvernements Homs berichten, dass sie mündliche Anweisungen erhalten haben, Frauen aus Justizpositionen zu entfernen (TNA 2.1.2025a). Die neue Regierung hat alle Richter und Richterinnen entlassen. Im Moment ist es um die Rechtsstaatlichkeit generell schlecht bestellt (IntOrgSYR3 1.10.2025). Anfang September 2025 eröffnete das Justizministerium ein Bewerbungsverfahren für Richter und Staatsanwaltspositionen. Jede Person mit einem Abschluss in Rechtswissenschaften, welche seit mindestens fünf Jahren die syrische Staatsbürgerschaft besitzt, zwischen 28 und 36 Jahren alt ist, einen guten Leumund hat und nach 2011 nicht in Institutionen des Assad-Regimes gearbeitet hat, kann sich bewerben (SANA 3.9.2025). Im Gouvernement Homs beispielsweise gibt es mehr als 260 Richter, darunter mehr als 40 Frauen. Frauen bekleiden alle Positionen in der Justiz, darunter Straf- und Untersuchungsrichterinnen, Staatsanwältinnen, Richterinnen in Vorverfahrensgerichten, erstinstanzlichen Gerichten, Schlichtungs-und Berufungsgerichten (Daraj 7.4.2025). [Weitere Informationen zum Justizwesen und der Situation von Richtern finden sich im Kapitel Rechtsschutz / Justizwesen.]

Laut SNHR bleibt das tägliche Leben, einschließlich des Zugangs zu öffentlichen Dienstleistungen, weitgehend unverändert, ohne nennenswerte Verbesserungen oder Verschlechterungen hinsichtlich der Rechte oder des Schutzes von Frauen. Nach Angaben der Syrian Women’s Political Movement haben sich die öffentlichen Dienstleistungen in einigen Bereichen verbessert, während sie sich in anderen Bereichen verschlechtert haben. In einigen städtischen und von der Regierung kontrollierten Gebieten haben sich die Verwaltungsdienstleistungen verbessert, und die Beamten dort handeln professionell. Im Gegensatz dazu sind Frauen in Regionen, die von bewaffneten Gruppen oder (islamisch) konservativen Fraktionen dominiert werden, nach wie vor Diskriminierung und Unsicherheit ausgesetzt. In einigen Gebieten, wie beispielsweise in einer „One-Stop-Window“-Behörde in Damaskus, sind die Verwaltungsprozesse effizient und die Mitarbeiter behandeln Frauen respektvoll. Im Gegensatz dazu werden Frauen in (islamisch) konservativeren oder von Konflikten betroffenen Gebieten wie Douma im Umgang mit lokalen Behörden häufig diskriminierend behandelt. Beamte hinterfragen möglicherweise ihre Anwesenheit, verlangen, dass sie von einem männlichen Verwandten begleitet werden, oder verzögern Formalitäten, was die Verwaltungsvorgänge für Frauen länger und schwieriger gestaltet als für Männer (DIS 9.12.2025a). Es gibt eine Reihe von Ereignissen und Berichten, die auf eine zunehmende Einmischung in die individuellen Entscheidungen, insbesondere von Frauen, in Bezug auf Kleidung und Lebensweise hindeuten, vom Verbot von „Shorts“ bis hin zu Beschränkungen des Alkoholverkaufs. Anzeichen geben zunehmend Anlass zur Sorge, dass das Land in eine religiöse Herrschaft abgleitet, welche die individuellen Freiheiten, insbesondere die der Frauen, untergräbt. Der Gouverneur von Latakia forderte die Vertreter dreier christlicher Konfessionen auf, das Tragen von Burkinis in gemischten Schwimmbädern und an Stränden durchzusetzen, da bestimmte Kleidungsstücke gegen die „öffentliche Moral“ verstießen (Daraj 16.5.2025). Das Tourismusministerium der Übergangsregierung hat verfügt, dass Frauen an öffentlichen Stränden und in Schwimmbädern Burkinis – Badeanzüge, die den Körper bis auf Gesicht, Hände und Füße bedecken – oder andere „anständige“ Kleidung tragen müssen. Private Strände, Clubs und Schwimmbäder sowie Hotels mit mehr als vier Sternen sind von der Richtlinie ausgenommen. Die Richtlinie enthält keine Angaben dazu, ob diejenigen, die sich nicht an die Regeln halten, bestraft werden oder wie die Regeln durchgesetzt werden sollen. Es wurde jedoch angegeben, dass Rettungsschwimmer und Aufsichtspersonen ernannt werden, um die Einhaltung der Vorschriften an den Stränden zu überwachen (BBC 11.6.2025). Die Anordnung löste Empörung und Vorwürfe aus, die islamistisch geführte Regierung versuche, den Syrern ihre Version von Moral aufzuzwingen. Die Regierung stellte umgehend klar, dass es sich bei der Anweisung lediglich um eine Empfehlung handele und dass es keine rechtlichen Sanktionen für diejenigen geben werde, die sich nicht daran halten. Stattdessen veröffentlichte die Regierung rasch eine Liste mit Stränden, an denen westliche Badebekleidung wie Bikinis getragen werden darf, und anderen Stränden, an denen Burkinis bevorzugt werden (Guardian 12.6.2025). An Laternenpfählen wurden Aushänge angebracht, die Frauen anweisen, den Schleier zu tragen. In einigen Regierungsbüros müssen Frauen und Männer durch getrennte Eingänge gehen (Economist 14.1.2025). Ash-Shara’ versprach, dass Syrien nicht zu einem „zweiten Afghanistan“ werden würde, und verwies dabei auf die Bilanz der Provinz Idlib unter der HTS-Herrschaft, wo fast 60 % der Hochschulabsolventen Frauen sind (TNA 2.1.2025a). Um das Risiko von Belästigung oder Missbrauch zu minimieren, passen einige Frauen Berichten zufolge ihr Verhalten an. Beispielsweise vermeiden sie es, lange unterwegs zu sein, sich in unbekannten Gegenden aufzuhalten und Taxis mit ihnen unbekannten Fahrern zu nehmen, und sie koordinieren ihre Fahrten mit Freunden oder Verwandten, um ihre Sicherheit zu gewährleisten. Einige Frauen haben Berichten zufolge aus Angst vor Belästigung das Kopftuch übernommen. Dies wird etwa aus Aleppo oder von alawitischen Frauen in Homs berichtet, obwohl es keine offizielle Vorschrift zur Kleidung von Frauen gibt. In Gebieten, die von der Übergangsregierung kontrolliert werden, wurden Frauen gelegentlich von einzelnen lokalen Behörden, religiösen Führern oder Sicherheitskräften mit extremistischen ideologischen Ansichten informell dafür verwarnt, dass sie keinen islamischen Schleier trugen. Eine Aktivistin gab an, dass sie weder Fälle gesehen noch davon gehört hat, in welchen syrische Frauen irgendwo im Land angegriffen worden sind, weil sie keinen islamischen Schleier trugen. Alawitische Frauen haben demnach angegeben, dass sie hinsichtlich ihrer Kleiderfreiheit keine Einschränkungen erfahren haben. Dennoch kann es vereinzelt und lokale zu Vorfällen kommen, bei denen Frauen aufgefordert werden, ihre Haare zu bedecken (DIS 9.12.2025a).

Gemäß einem von der Staatendokumentation interviewten Vertreter einer in Syrien aktiven Internationalen Organisation werden Frauen in Syrien aufgrund ihres Geschlechts diskriminiert, wobei es je nach Region Unterschiede gibt. Nicht alle Frauen empfinden sich selbst als unterdrückt oder diskriminiert, sondern sehen ihre Rollen als Teil der sozial akzeptierten Normen innerhalb der Gemeinschaft. Die Wahrnehmungen werden durch ein komplexes Zusammenspiel kultureller, sozialer und religiöser Faktoren geprägt, was bedeutet, dass die Art und Weise, wie Frauen ihre Realität wahrnehmen, je nach lokalem Kontext und persönlicher Weltanschauung erheblich variiert. Frauen haben grundsätzlich denselben Zugang zu Arbeitsmöglichkeiten. Es gibt Sektoren, in denen weniger Frauen arbeiten. Viele Frauen arbeiten beispielsweise als Krankenpflegerinnen und für NGOs. Sie werden möglicherweise bei der Arbeit diskriminiert, etwa durch Belästigung, fehlende Mutterschutz- und Karenzurlaube, etc. Frauen, die als Journalistinnen arbeiten, werden schlecht behandelt. Der öffentliche Sektor war unter al-Assad der größte Arbeitgeber. Mit der Verkleinerung des Staatsapparats geht ein allgemeiner Anstieg der Arbeitslosigkeit einher, und damit auch ein Anstieg der Arbeitslosigkeit unter Frauen. Defizite in der Regierungsführung, etwa durch die Fragmentierung der Verwaltungssysteme wirken sich unverhältnismäßig stärker auf Frauen aus, die in ihrer Mobilität eingeschränkt sind, geringeren Zugang zu Informationen haben und von männlichen Vormündern bei Verwaltungsvorgängen abhängig sind (IntOrgSYR3 1.10.2025).

Die Bewegungsfreiheit von Frauen, d. h. die Möglichkeit, von einer Stadt in eine andere zu reisen, ohne angehalten oder belästigt zu werden, variiert je nach Region und Checkpoint. In öffentlichen Verkehrsmitteln wurde eine Ad-hoc-Geschlechtertrennung beobachtet, die verhindert, dass nicht miteinander verwandte Männer und Frauen nebeneinandersitzen. Diese Praxis ist jedoch weder formalisiert noch einheitlich, und es ist unklar, ob sie auf lokale Initiativen oder zentrale Anweisungen zurückzuführen ist (DIS 6.2025). In Damaskus bewegen sich viele Frauen unabhängig, treffen jedoch Vorsichtsmaßnahmen, während in kleineren Städten und ländlichen Gebieten strengere kulturelle Normen ihre Mobilität einschränken. In der Küstenregion hat die Angst vor Entführungen durch bewaffnete Gruppen einige Frauen dazu veranlasst, die Universität zu verlassen, und hält Mädchen davon ab, zur Schule zu gehen. In Aleppo bedecken einige Frauen ihre Haare, um Belästigungen zu vermeiden. Laut einer internationalen Organisation beziehen sich die Hauptsorgen der Frauen eher auf Belästigungen an Kontrollpunkten oder durch bewaffnete Männer als durch reguläre Polizeikräfte (DIS 9.12.2025a). Eine Journalistin sieht die zunehmenden Verletzungen der individuellen Freiheiten, insbesondere derjenigen von Frauen, nicht nur als zufällige Folge des Chaos’ oder als Spiegelbild einer tief verwurzelten patriarchalischen Kultur, sondern vielmehr als systematische politische Praxis, in der Frauenfeindlichkeit ein wichtiges Instrument zur Machtproduktion und zur Umgestaltung der Gesellschaft ist (Daraj 16.5.2025). Ein Vertreter einer in Syrien tätigen Internationalen Organisation bestätigte, dass in bestimmten Regionen die Sicherheitskräfte in die Frauenrechte eingreifen und ihnen beispielsweise sagen, was sie anzuziehen haben. Demnach hat der islamische Konservativismus zwar zugenommen, dabei handelt es sich aber nicht um staatliche Politik. Früher gab es zwar keine Regel, wonach Frauen an öffentlichen Stränden sich nicht im Bikini aufhalten dürfen, vielmehr war es eine soziale Norm. Heute gibt es eine solche offizielle Regel (IntOrgSYR3 1.10.2025). Die Geschlechtertrennung in öffentlichen Verkehrsmitteln erregt tendenziell mehr Aufmerksamkeit in den ehemals von der Regierung kontrollierten Gebieten, wo die Einwohner an solche Praktiken nicht gewöhnt sind. In einigen seltenen Fällen hat das Personal an Kontrollpunkten direkt in die Sitzordnung der Fahrgäste eingegriffen (DIS 6.2025). Obwohl unter dem neuen Regime keine offizielle Kleiderordnung eingeführt wurde, haben viele Frauen in verschiedenen Teilen Syriens eine vorsichtigere Haltung in Bezug auf ihre Kleidung eingenommen (CBC 22.6.2025).

Verschiedenen Quellen des niederländischen Außenministeriums zufolge kommt es in den sozialen Medien zu aggressiven Äußerungen gegenüber Kritikern und Andersdenkenden. Einer Quelle zufolge ist dies insbesondere der Fall, wenn es um Frauen, Demokratie und die Regierungsform in Syrien geht (MBZ 31.5.2025).

Die Situation der Frauen in Syrien – einschließlich ihrer Sicherheit und Behandlung – variiert Berichten zufolge stark, was weitgehend von ihrem konfessionellen Hintergrund und der Region, in der sie leben, abhängt. Beispielsweise fühlen sich viele alawitische Frauen nicht mehr sicher, wenn sie sich frei bewegen, öffentliche Verkehrsmittel nutzen oder außerhalb ihrer Gemeinden arbeiten, da einige von ihnen Opfer von Entführungen und sexueller Gewalt geworden sind. Eine Quelle zufolge haben befragte alawitische Frauen angegeben, dass sie keine Einschränkungen oder Schwierigkeiten hinsichtlich ihrer Bewegungsfreiheit hätten. Einer Aktivistin waren keine konkreten Vorfälle bekannt, in denen Frauen bei der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel, einschließlich Fernbusreisen, Schwierigkeiten (z. B. Belästigung, einschließlich sexueller Belästigung) hatten. Neben Entführungen und Vergewaltigungen von alawitischen Frauen entlang der Küste gibt es Berichte über solche Verbrechen an Frauen in Suweida, einem Gouvernement, das hauptsächlich von Drusen bewohnt wird. Eine syrische Menschenrechtsorganisation stellte fest, dass sunnitische Frauen, insbesondere wenn sie einen Hidschab [Kopftuch Anm.] tragen, weniger Herausforderungen ausgesetzt sind als alawitische, christliche und drusische Frauen. Nicht-sunnitische Frauen scheinen besonders gefährdet zu sein, wenn ihre Identität durch ihr Aussehen oder Verhalten erkennbar ist. Die meisten Fälle von Diskriminierung, Belästigung und Missbrauch von Frauen werden aus Minderheitengebieten gemeldet, während solche Fälle aus Hama, Aleppo oder Dar’aa selten gemeldet werden. Neben dem religiösen Hintergrund und dem Aussehen einer Frau hängt die Art und Weise, wie sie behandelt wird, auch von ihrer sozialen Schicht, ihrem Einkommen und ihrem familiären Hintergrund ab; wohlhabendere oder gut vernetzte Frauen werden in der Regel fairer und respektvoller behandelt als ärmere Frauen ohne Einfluss (DIS 9.12.2025a). Diskriminierung und Stigmatisierung nehmen für bestimmte Gruppen ebenfalls zu, was mit dem Risiko einhergeht, dass ihnen Ressourcen, Chancen und Dienstleistungen vorenthalten werden, insbesondere für Frauen und Mädchen, die weiterhin unverhältnismäßig stark von den sich wandelnden, aber anhaltenden Krisen betroffen sind. Der Zugang zu humanitärer Hilfe hat sich zwar verbessert, wird jedoch weiterhin durch Sicherheitsbeschränkungen sowie bürokratische Hindernisse und Einmischungen beeinträchtigt, was sich negativ auf den Zugang der Gemeinden zu Hilfe und Dienstleistungen auswirkt (GPC 3.4.2025).

Die Situation von Frauen variiert auch erheblich zwischen den Regionen. Frauen in kleineren Städten und ländlichen Gemeinden leben oft unter strengeren kulturellen Normen und sind auf den Schutz durch familiäre Netzwerke angewiesen. Ihre größte Sorge ist Belästigung an Kontrollpunkten oder durch bewaffnete Männer, weniger das Vorgehen der regulären Polizei. In Damaskus hingegen gehen viele Frauen allein aus und nehmen am täglichen Leben teil, treffen jedoch Vorsichtsmaßnahmen. Der Schutz der Regierung für Frauen vor Gewalt oder Belästigung ist im Allgemeinen unzureichend – beispielsweise in Fällen von Entführungen in den Küstengebieten, in Suweida und Teilen von Homs und Damaskus. Viele Frauen melden Vorfälle nicht einmal der Polizei, vermutlich weil sie den Behörden nicht vertrauen. Einer syrischen Menschenrechtsorganisation ist nur ein Fall bekannt, in dem eine Frau aus der Küstenregion Anzeige wegen Vergewaltigung erstattet hat. In Regionen, die von bewaffneten Gruppen oder (islamisch) konservativen Fraktionen dominiert werden, werden Personen, die Frauen angreifen, nicht zur Rechenschaft gezogen (DIS 9.12.2025a).

Der anhaltende Konflikt in Syrien hat zu erheblichen demografischen Verschiebungen geführt: Unzählige Männer wurden getötet, vertrieben oder durch militärische Einberufung, wirtschaftliche Not oder Beteiligung an Kämpfen ins Exil gezwungen. Infolgedessen tragen Frauen nun eine große Verantwortung für die Versorgung der Haushalte, die Arbeit in verschiedenen Sektoren und die Bewältigung der täglichen wirtschaftlichen Aktivitäten (AC 20.12.2024). Die geschlechtsspezifischen Auswirkungen des Konflikts in Syrien sind zum Teil auf die langjährige rechtliche und traditionelle Diskriminierung von Frauen und Mädchen zurückzuführen, deren Auswirkungen durch den anhaltenden bewaffneten Konflikt und seine Folgen dramatisch verstärkt wurden. Bereits vor dem Konflikt benachteiligten diskriminierende Praktiken und Gesetze, die oft durch gesellschaftliche und patriarchalische kulturelle Normen verstärkt wurden, Frauen und Mädchen, beispielsweise in Bezug auf die Gleichheit vor dem Gesetz, den Schutz vor Gewalt, die gerechte Verteilung von Erbschaften, den Zugang zu Wohnraum und Eigentum, das Recht auf Familie und das Sorgerecht für Kinder, die Verleihung der Staatsangehörigkeit an die Kinder und manchmal sogar die Bewegungsfreiheit (OHCHR - IICIoS 12.6.2023).

Armut, Wasserknappheit und das Bedürfnis zu überleben haben viele Familien dazu gezwungen, ihre Töchter aus der Schule zu nehmen (LSE-MEC 23.6.2025).

Alleinstehende Frauen

Der Konflikt in Syrien hat die Ungleichheiten zwischen den Geschlechtern verschärft und Frauen und Mädchen verstärkt Gewalt, Vertreibung und diskriminierenden Gesetzen ausgesetzt, die ihre Rechte einschränken. Viele weibliche Haushaltsvorstände haben Schwierigkeiten, die Geburt ihrer Kinder zu registrieren, was das Risiko der Staatenlosigkeit erhöht und den Zugang zu Bildung und Gesundheitsversorgung einschränkt (HRW 16.1.2025). Nach syrischem Recht können Frauen ihre Staatsangehörigkeit nicht an ihre Kinder weitergeben, wenn der Vater Ausländer ist, sodass viele Kinder von ausländischen Kämpfern staatenlos sind. Die neue Regierung in Syrien hat dieses Gesetz bisher nicht geändert. Die sogenannte Heilsregierung (Syrian Salvation Governement - SSG) der HTS in Idlib begann zwar, vorläufige Ausweise für Kinder von Kämpfern auszustellen, doch die Zuständigkeit für die Dokumentation von Eheschließungen und Vaterschaft liegt bei der Justizbehörde. Diese Behörde führt detaillierte Aufzeichnungen über die Identität der Kämpfer, gibt diese jedoch nicht an zivilgesellschaftliche Organisationen weiter, was die rechtliche Anerkennung von Ehen erschwert. Einige Frauen waren gezwungen, sich an provisorische Gerichte in Städten wie ’Azaz oder ’Afrin zu wenden, wo sie aufgefordert wurden, Fotos vorzulegen oder Augenzeugen zu präsentieren, um ihre Ehen zu bestätigen. Werden solche Beweise für die Ehe nicht vorgelegt, kann dies zu Vorwürfen des Ehebruchs führen, was schwerwiegende rechtliche und soziale Konsequenzen für die Frauen nach sich ziehen kann. Die Stigmatisierung der Ehefrauen von HTS-Kämpfern ist jedoch weniger hart als die der Ehefrauen und Kinder von Kämpfern des Islamischen Staats (IS). Im Vergleich zum IS hielt sich die HTS vom zivilen Leben fern und genoss eine breitere gesellschaftliche Akzeptanz (Qantara 26.8.2025).

Eine vom staatlichen Central Bureau of Statistics in Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen durchgeführte Erhebung ergab, dass 518.000 Frauen ihre Ehemänner während des Krieges verloren haben. Familien, die von verwitweten Frauen geführt werden, leiden oft unter fehlenden Ressourcen, hohen Schulden und einem fehlenden Zugang zu ausreichend Nahrungsmitteln. Ein Großteil ihrer Kinder ist gezwungen, in der Schattenwirtschaft zu arbeiten, und einige von ihnen sind in unterschiedlichem Maße verschiedenen Formen von Gewalt ausgesetzt. Die Armutsquote von Frauen ist mit der zunehmenden Zahl von Witwen in der Gesellschaft auf ein noch nie da gewesenes Ausmaß angestiegen (AJ 31.1.2025). Weibliche Haushaltsvorstände und andere Frauen und Mädchen, die aufgrund des Konflikts in langwierigen Vertreibungssituationen leben, oft in Lagern, sind mit außergewöhnlichen Härten konfrontiert. Ehefrauen, deren Ehemänner inhaftiert oder verschwunden sind, und Witwen, die in Lagern leben, sind aufgrund ihres Geschlechts und ihres Familienstands mehrfacher und sich überschneidender Diskriminierung und Belästigung ausgesetzt (OHCHR - IICIoS 12.6.2023).

Einer Quelle des niederländischen Außenministeriums zufolge hatte der Machtwechsel keinen Einfluss auf die Stellung alleinstehender Frauen. Einer anderen Quelle zufolge ist die Situation alleinstehender Frauen je nach Region unterschiedlich, beispielsweise bei der Suche nach Arbeit und Unterkunft. Einer weiteren Quelle zufolge kommt hinzu, dass alle Dienstleistungen in den großen Städten konzentriert sind. Alleinstehende Frauen können mit Stigmatisierung, Ausgrenzung und mangelnder Unterstützung konfrontiert sein. Dies kann von Stadtteil zu Stadtteil unterschiedlich sein. Außerdem werden (alleinstehende) Frauen in bestimmten Regionen in einigen Berufen nicht akzeptiert. Aus ihrem sozialen Umfeld können alleinstehende Frauen unter Druck gesetzt werden, (wieder) zu heiraten. Sie können Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt oder sexueller Gewalt werden (MBZ 31.5.2025). Zusätzlich zu ihrem individuellen konfessionellen Hintergrund und ihrer spezifischen Region stehen Frauen je nach Familienstand vor unterschiedlichen Herausforderungen. Die Situation alleinstehender, verwitweter oder geschiedener Frauen hat sich unter der neuen Regierung nicht verändert oder verbessert. Sie sehen sich weiterhin mit denselben Schwierigkeiten in Bezug auf Beschäftigung, Transport, Wohnen, Schutz und Zugang zu offiziellen Dokumenten konfrontiert. In Bezug auf das Wohnen sehen sich alleinstehende Frauen und Witwen sozialen Einschränkungen gegenüber. Obwohl es ihnen gesetzlich erlaubt ist, Wohnungen zu mieten und offizielle Verfahren selbstständig zu erledigen, behindern soziale Normen oft ihren Zugang. Vermieter und lokale Beamte können Frauen für das Alleinleben kritisieren oder davon abraten (DIS 9.12.2025a).

Eine internationale NGO stellte fest, dass es sehr schwierig ist, die Situation alleinstehender Frauen, die zurückkehren, zu verallgemeinern, da sie von einer Reihe von Faktoren abhängt, darunter die Bedingungen in der Region, in die sie zurückkehren, die wirtschaftliche Situation der einzelnen Frau usw. Alleinstehende Frauen und von Frauen geführte Haushalte stellen jedoch eine besonders gefährdete Gruppe bei der Rückkehr dar. Sie sind in der Regel stark von Familienangehörigen abhängig, da sie selten wirtschaftlich unabhängig sind. Wenn eine alleinerziehende Mutter zurückkehrt, wird in der Regel erwartet, dass ihre Familie sie aufnimmt, was oft mit Einschränkungen des Lebens durch die Familie - einschließlich einer eingeschränkten Bewegungsfreiheit - verbunden ist. Die lokalen Sicherheitsbedingungen im Rückkehrgebiet können die Bewegungsfreiheit von Frauen zusätzlich einschränken (DIS 9.12.2025a). Einem Mitarbeiter einer in Syrien tätigen Internationalen Organisation zufolge, hängt es von verschiedenen Faktoren, wie der Gemeinschaft, der sozialen bzw. wirtschaftlichen Klasse, der Gegend und der Religion ab, ob eine alleinstehende Frau in Syrien leben kann. Es ist eine Frage der Klasse und Kultur. Es gibt viele Fälle von Witwen, die problemlos alleine leben. Ehefrauen von Gefallenen der aufgelösten Syrischen Arabischen Armee (Syrian Arab Army - SAA) werden nun als Verräterinnen angesehen und je nachdem, wo sie leben, werden ihnen gegebenenfalls Dokumente vorenthalten (IntOrgSYR3 1.10.2025).

Die Zahl der Frauen, die Wohneigentum besitzen, wird auf nur 2–5 % geschätzt. Frauen mit Behinderungen sind zusätzlichen Risiken ausgesetzt, wodurch ihr Recht auf angemessenen Wohnraum noch weiter in die Ferne rückt (UNHCHR 18.7.2024). Der geringe Anteil von Frauen, die Eigentum besitzen, lässt sich durch eine Kombination aus kulturellen Normen, wonach Ehemänner für den Kauf oder die Bereitstellung von Wohnraum für die Familie verantwortlich sind, Gesetzen zur Verteilung des Erbes, der großen Zahl informeller und nicht registrierter Immobilien, veralteten oder zerstörten Katasteraufzeichnungen sowie traditionellen Geschlechterrollen, die sich auf den Anteil der erwerbstätigen Frauen auswirken, erklären. Infolgedessen haben Frauen traditionell über ihren Ehemann oder männliche Verwandte Zugang zu Wohnraum und anderen Gütern im Sinne von Vermögenswerten erhalten. Diese Möglichkeit steht jedoch einer wachsenden Zahl von Witwen und anderen Frauen, die nach dem Konflikt gezwungen sind, einen Haushalt zu führen, nicht mehr zur Verfügung, wodurch sie besonders gefährdet sind, ihren Wohnraum zu verlieren. Traditionell wird Wohnraum über Generationen hinweg vom Vater an die Söhne vererbt, und in vielen Fällen behält der Vater das rechtliche Eigentum an dem Haus, auch nachdem sein Sohn mit seiner Familie dort eingezogen ist (OHCHR - IICIoS 12.6.2023). Laut einer Quelle sind Frauen, die ohne Ehemann nach Syrien zurückkehren, aufgrund der verschlechterten wirtschaftlichen Lage mit sehr hohen Mietkosten und sehr begrenzten Beschäftigungsmöglichkeiten in der Regel nicht in der Lage, sich in Syrien selbst zu versorgen. Für viele alleinstehende Frauen ist es aufgrund der hohen Wohnkosten in Verbindung mit der vorherrschenden gesellschaftlichen Einstellung gegenüber allein lebenden Frauen schwierig, eine Unterkunft zu finden. Infolgedessen entscheiden sich viele dafür, im Ausland oder in Flüchtlingslagern zu bleiben. Frauen, die versuchen, nach Damaskus zurückzukehren, sehen sich mit erheblichen Hindernissen bei der Suche nach einer Unterkunft und einer Beschäftigung konfrontiert. Einige Frauen, die zuvor in Flüchtlingslagern in Idlib gelebt haben und nach dem Sturz der früheren Regierung nach Damaskus umziehen wollten, mussten aufgrund der unerschwinglich hohen Mietkosten letztendlich in die Lager zurückkehren. Für alleinstehende Frauen und ältere Menschen hängt die Wiedereingliederung stark vom Zugang zu einem unterstützenden familiären Netzwerk ab. Viele Frauen, die ohne Ehemann oder männliches Familienoberhaupt nach Syrien zurückkehren, sind stark auf ihre Großfamilie angewiesen und ziehen oft zu dieser, insbesondere wenn sie keinen Zugang zu ihrer unmittelbaren Familie haben (z. B. aufgrund von Vertreibung ins Ausland) (DIS 9.12.2025a). Rückkehrerinnen aus Nachbarländern, insbesondere diejenigen, die in Lagern gelebt haben, müssen nach ihrer Ankunft oft den Kontakt zu Familienmitgliedern wiederherstellen, die in Syrien zurückgeblieben sind. Frauen, deren Ehemänner vermisst werden (z. B. aufgrund von Verschleppung), befinden sich in einer besonders komplexen Situation, da sie ihr Leben von Grund auf neu aufbauen müssen. Dazu gehört auch, wieder Kontakt zu Verwandten aufzunehmen, um mögliche Erbrechte zu klären, während sie gleichzeitig mit der emotionalen Herausforderung fertig werden müssen, zu entscheiden, ob sie ihren Ehemann für tot erklären oder weiter nach ihm suchen wollen. Es gibt auch Fälle, in denen weibliche Haushaltsvorstände nach Syrien zurückkehren, während der Ehemann im Ausland bleibt, beispielsweise im Libanon oder in der Türkei, um ein Einkommen für die Familie zu sichern. Laut einer humanitären Organisation veranschaulichen diese Fälle eine besondere Rückkehrerfahrung, bei der das wirtschaftliche Überleben von der Unterstützung der Familie über Grenzen hinweg abhängt (DIS 9.12.2025a).

Als Reaktion auf den Konflikt haben insbesondere Frauen ihre Erwerbsbeteiligung erhöht. Während die männliche Bevölkerung im erwerbsfähigen Alter aufgrund von Todesfällen und Migration ins Ausland zurückging, stieg die Zahl der erwerbstätigen Frauen, da viele in den Arbeitsmarkt eintraten, um die Einkommensverluste der Haushalte auszugleichen. Die Erwerbsbeteiligung von Frauen hat sich von 13 % im Jahr 2010 auf 31 % im Jahr 2022 mehr als verdoppelt, während die Erwerbsbeteiligung von Männern nur moderat von 72 auf 79 % gestiegen ist. Während immer mehr Frauen Arbeit suchen, haben anhaltende Hindernisse auch die Arbeitslosenquote von Frauen in die Höhe getrieben. Frauen sind mit einer Arbeitslosenquote von 24 % konfrontiert, während sie bei Männern nur 5 % beträgt. Geschlechtsspezifische Normen und rechtliche Hindernisse schränken weiterhin die Teilhabe von Frauen am öffentlichen Leben ein (WBG 30.6.2025). Präsident ash-Shara’ sagte in einem Interview, dass Frauen der Arbeitsmarkt offen steht und jede Frau, die arbeiten möchte, arbeiten kann (Economist 3.2.2025). Obwohl Frauen mehr Verantwortung in verschiedenen Bereichen übernommen haben, von Wirtschaft und Bildung bis hin zu Journalismus und Zivilgesellschaft, hat sich die Einstellung der Gesellschaft gegenüber berufstätigen Frauen nur langsam geändert. Viele Frauen sind nach wie vor mit häuslicher Gewalt, wirtschaftlichen Schwierigkeiten und sozialer Stigmatisierung konfrontiert, wenn sie aus den traditionellen Geschlechterrollen ausbrechen. In einigen Gebieten werden Frauen, die arbeiten oder am öffentlichen Leben teilnehmen, belästigt und bedroht, was es ihnen erschwert, ihre neu gewonnene Unabhängigkeit voll auszuleben (IFA 4.3.2025). Einer Quelle des niederländischen Außenministeriums zufolge gibt es regionale und kommunale Unterschiede hinsichtlich des Zugangs von Frauen zum Arbeitsmarkt. Traditionell ist die Erwerbsquote von Frauen niedrig. In der Regel erhalten berufstätige Frauen für gleiche Arbeit deutlich weniger Lohn als Männer (MBZ 31.5.2025).

Da die landwirtschaftlichen Lebensgrundlagen aufgrund des Klimawandels weiter zusammenbrechen, befindet sich das ländliche Leben im Nordosten Syriens in einem tiefgreifenden Wandel. Da traditionelle Einkommensquellen verschwinden, sind viele Familien in städtische Gebiete gezogen. Männer finden in der Regel Arbeit im Baugewerbe, während Frauen und Mädchen aufgrund ihrer zunehmend von bewaffneten Gruppen rekrutiert werden. Darüber hinaus sind sie zunehmend in Schmuggelaktivitäten entlang der syrisch-irakischen und syrisch-türkischen Grenze involviert, darunter der Transport von Alltagsgütern wie Gasflaschen, Käse, Hühnern und Schafen. Sie werden häufig von männlichen Schmugglern als Späher oder zur Ablenkung eingesetzt, um militärische Kontrollpunkte zu umgehen. Viele Frauen, die in den Schmuggel involviert sind, sind sexueller Belästigung und Ausbeutung durch Grenzbeamte und Schmuggler ausgesetzt. Einige schmuggelten auch Menschen, vor allem junge Männer, die vor der Wehrpflicht flohen, sowie Zigaretten und Waffen (LSE-MEC 23.6.2025).

Einer Quelle des niederländischen Außenministeriums zufolge sind Frauen in den Gewerkschaften nicht vertreten (MBZ 31.5.2025).

Frauen, deren Ehemänner vermisst oder verstorben sind, und Frauen, die mit Ausländern verheiratet sind, sehen sich mit erheblichen administrativen Problemen konfrontiert. Am akutesten ist dieses Problem im Nordwesten, wo ausländische Kämpfer präsent waren. Während des Konflikts heirateten einige dieser Kämpfer syrische Frauen in religiösen oder informellen Zeremonien, die nie offiziell registriert wurden, und hatten manchmal Kinder. Als diese Männer später getötet wurden, verschwanden oder in ihre Heimatländer zurückkehrten, blieben die Frauen ohne rechtlichen Nachweis ihrer Ehe zurück und konnten ihre Kinder daher nicht registrieren lassen. Obwohl das syrische Recht vorsieht, dass ein Kind mit unbekanntem Vater als syrischer Staatsbürger registriert werden kann, wird dies in der Praxis selten umgesetzt. Soziale Stigmatisierung und Bürokratie hindern Familien daran, öffentlich über dieses Thema zu sprechen. Einige Frauen registrieren ihre Kinder stattdessen unter dem Namen eines männlichen Verwandten, um Papiere zu erhalten. Die Einschränkung im Staatsangehörigkeitsgesetz, dass Frauen die Staatsangehörigkeit nicht an ihre Kinder weitergeben können, bleibt ein wesentliches Hindernis (DIS 9.12.2025a).

Kinder

Letzte Änderung 2026-02-28 18:26

Millionen von Kindern haben Vertreibung und Entwurzelung erlebt, und viele von ihnen wurden in Lagern geboren oder sind in provisorischen Zelten aufgewachsen (Syria TV 13.9.2025). Mehr als 75 % der 10,5 Mio. Kinder in Syrien wurden während des 14-jährigen Bürgerkriegs geboren (UNICEF 25.3.2025). UNICEF zufolge benötigen 7,4 Millionen Kinder humanitäre Hilfe (UNICEF 25.6.2025), 6,4 Millionen benötigen dringend Schutz, 3,7 Millionen Ernährungshilfe (UNICEF 17.12.2024). Mehr als 500.000 Kinder unter fünf Jahren leiden an lebensbedrohlicher Unterernährung, und weitere zwei Millionen sind von Unterernährung bedroht (UNICEF 25.3.2025). Demgegenüber sprechen NGOs von mehr als 416.000 Kindern, die von schwerer Unterernährung bedroht sind (STC 15.4.2025). Mehr als 650.000 Kinder zeigen Anzeichen von Wachstumsstörungen aufgrund schwerer Unterernährung (OHCHR 3.2.2025). Daten von humanitären Organisationen in Syrien zeigen, dass in fast der Hälfte der Bezirke des Landes mehr als 50 % der Kinder unter fünf Jahren mit schwerer akuter Unterernährung nicht die erforderliche Behandlung erhalten. Die Fälle von Unterernährung in Syrien nehmen seit Jahren zu, doch Kürzungen der Finanzmittel haben die ohnehin schon prekäre Lage weiter verschärft. Syrien war gezwungen, die lebenswichtige Versorgung von über 40.500 Kindern unter fünf Jahren einzustellen (STC 15.4.2025).

Kinder sind weiterhin Opfer von willkürlichen Morden, den Folgen des Krieges, Entführungen, Rachemorden und Zwangsumsiedlungen, zusätzlich zur anhaltenden Rekrutierung durch bewaffnete dschihadistische Milizen, die Minderjährige für ihre Zwecke ausnutzen (SOHR 5.11.2025). In Syrien wurden im Jahr 2024 insgesamt 1.301 schwere Verstöße gegen 1.205 Kinder (863 Buben, 238 Mädchen und 104 Kinder unbekannten Geschlechts) bestätigt. Dies entspricht einem Rückgang der schweren Verstöße um 18 % gegenüber 2023, als 1.574 schwere Verstöße gegen 1.549 Kinder bestätigt wurden. Dieser Rückgang ist in erster Linie auf das Ausbleiben groß angelegter Militäroperationen zwischen Jänner und Oktober 2024, die aktive Zusammenarbeit zwischen den Vereinten Nationen und den aufgeführten Konfliktparteien, namentlich den Syrischen Demokratischen Kräften (Syrian Democratic Forces - SDF) und den unter dem 295

Dach der Syrischen Nationalen Armee (Syrian National Army - SNA) operierenden Gruppierungen sowie auf Zugangsbeschränkungen für die Dokumentation und Meldung aller schweren Kinderrechtsverletzungen zurückzuführen. Die Tötung, Verstümmelung, Rekrutierung und der Einsatz von Kindern blieben auch im Jahr 2024 die häufigsten Verstöße. Allerdings sind die Rekrutierung und der Einsatz von Kindern im Vergleich zu 2023 deutlich zurückgegangen (um 51 %), während die Tötung und Verstümmelung von Kindern deutlich zugenommen haben (um 41 %) (UNICEF 7.2025). Die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte (SOHR) dokumentierte seit Jahresbeginn 2025 die Tötung von 173 Kindern (SOHR 5.11.2025). Die Vereinten Nationen verifizierten im Zeitraum vom 1.10.2022 bis zum 31.12.2024 3.343 schwere Verstöße gegen 3.209 Kinder, die vor allem von Rekrutierung und Einsatz sowie Tötung und Verstümmelung betroffen waren. Die Verstöße wurden mindestens 32 Konfliktparteien zugeschrieben, wobei die Haupttäter die damaligen syrischen Regierungstruppen, regierungsfreundliche Kräfte und Milizen waren, gefolgt von Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS), der SNA und den SDF (UNSRCA 4.11.2025). Tausende, mitunter Zehntausende Kinder sind in Gebieten aufgewachsen, die von der Terrororganisation Islamischer Staat (IS) kontrolliert wurden. Sie waren am stärksten von ihrem Umfeld geprägt, was deutliche Auswirkungen auf ihre Denkweise hatte. Der IS unterrichtete Kinder in seinen Gebieten in extrem radikalen Schulen. Der Unterricht umfasste einen praktischen Teil, bei dem den Kindern insbesondere der Umgang mit Waffen beigebracht wurde. Diese Kinder wurden als „ Löwen des Kalifats“ bezeichnet und viele von ihnen wurden tatsächlich in Kämpfen eingesetzt (IndepAr 19.5.2025).

Mindestens fünf Millionen Kinder sind weiterhin durch etwa 300.000 über das ganze Land verstreute, nicht explodierte Kriegsrelikte gefährdet (UNICEF 25.3.2025). Kinder sind der Gefahr von Landminen und Blindgängern in besonderem Maße ausgesetzt. Oft werden Blindgänger mit Spielzeug verwechselt bzw. machen sie Kinder neugierig. Seit 2020 sind mehr als 1.260 Kinder durch Kampfmittelreste getötet worden (UNICEF 17.12.2024). In den letzten neun Jahren ereigneten sich 422.000 Zwischenfälle mit Blindgängern, bei der Hälfte davon waren Kinder involviert. 2024 wurden 116 Kinder durch nicht explodierte Kampfmittel getötet oder verletzt. Blindgänger sind die Hauptursache für Opfer unter Kindern (UN News 14.1.2025). Viele dieser Vorfälle passieren, wenn die Kinder spielen, Metallstücke sammeln, um sie zu verkaufen, oder wenn sie ihren Familien bei der Landwirtschaft und Viehzucht helfen. Kinder mit lebensverändernden Verletzungen und Behinderungen haben häufig größere Schwierigkeiten, Zugang zu Bildung, angemessener Gesundheitsversorgung und psychologischer Unterstützung zu erhalten, während viele von ihnen Stigmatisierung und Diskriminierung ausgesetzt sind (TNA 27.3.2025).

Gemäß UNOCHA benötigten 2025 6,79 Mio Kinder in Syrien Kinderschutzdienste [vor Gewalt, Ausbeutung und Missbrauch, etc. Anm.]. Unsicherheit und wirtschaftliche Not verschärfen die Probleme im Bereich des Kinderschutzes weiter, unter anderem durch negative Mechanismen wie Kinderheirat, die von 71 % der von UNOCHA befragten Gemeinden als Hauptproblem genannt wurde (UNOCHA 24.7.2025). Einige Kinder sind Opfer von Gewalt geworden, andere haben Gewalt miterlebt. Es bestehen Risiken von Gewalt, Missbrauch und Vernachlässigung, einschließlich geschlechtsspezifischer Gewalt, Kinderarbeit und ihren schlimmsten Formen, Kinderheirat, Kinderhandel, Inhaftierung und/oder Freiheitsentzug von Kindern, Risiken für Kinder, 29die aus der Haft entlassen wurden, und der Gefahr der Trennung von der Familie. So haben die anhaltenden sporadischen Zusammenstöße zwischen den bewaffneten Kräften der neu-

en Regierung und anderen Gruppierungen zu einer anhaltenden Vertreibung von Menschen und Kindern geführt, wodurch weitere Familien getrennt wurden und Kinder ohne Begleitung zurückblieben (HumAct 28.1.2025). Anfang Mai 2025 berichtete die SOHR vom Verschwinden mehrere Personen, darunter Minderjährige, in Aleppo und dem östlichen Umland von Aleppo unter ungeklärten Umständen. Einige der Verschwundenen kehrten nach wenigen Tagen wieder zurück (SOHR 30.5.2025b). Es gibt einen Anstieg an Gewalt gegen Buben im Alter von 1 bis 14 Jahren in Form von gewalttätigen Disziplinarmaßnahmen zu Hause – von dem 90 % der Gemeinden an UNOCHA berichten. Darüber hinaus wurde bei Kindern und Betreuungspersonen aufgrund vielfältiger Stressfaktoren, darunter die Auswirkungen von Konflikten, Armut und die Nachwirkungen des Erdbebens von 2023, ein hohes Maß an psychosozialer Belastung festgestellt. Zusätzlich sind Kinder weiterhin unverhältnismäßig stark von der Notlage betroffen (UNOCHA 24.7.2025).

Infolge des Konflikts und der damit verbundenen Massenvertreibungen und wirtschaftlichen Notlage soll es in ganz Syrien zu einer Zunahme von Früh- und Zwangsehen gekommen sein. Solche Ehen werden häufig als Bewältigungsmechanismus eingesetzt, um die durch den Konflikt verschärfte finanzielle Not zu lindern, Töchter in den durch Zerstörung und Vertreibung verursachten prekären Wohnverhältnissen zu schützen und das Ansehen der Familie angesichts der erhöhten Gefahr sexueller Gewalt zu wahren (OHCHR - IICIoS 12.6.2023). Viele Familien sehen sich aufgrund ihrer verzweifelten Lage gezwungen, auf negative Bewältigungsmechanismen, wie Kinderarbeit und Kinderheirat zurückzugreifen (UNICEF 25.3.2025). Der eingeschränkte Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen beeinträchtigt weiterhin erheblich das körperliche, geistige und soziale Wohlbefinden von Kindern und Betreuungspersonen (HumAct 28.1.2025). Trotz der Ratifizierung der UN-Kinderrechtskonvention schon zu Zeiten des Assad-Regimes wurde auch von der neuen Regierung trotz Beteuerungen, internationales Recht einhalten zu wollen, bisher wenig für den konkreten Schutz von Kindern unternommen. So ist zum Beispiel aufgrund der schwierigen wirtschaftlichen Lage Kinderarbeit in Syrien weit verbreitet (AA 30.5.2025). Einem lokalen Bericht zufolge arbeiten Kinder in Städten als Lieferanten, um ihre Familie finanziell zu unterstützen (Syria TV 15.9.2025).

Die Rückkehr nach Hause nach einer langen Zeit der Abwesenheit kann für Kinder schwierig sein. Es gibt kostenlose Unterstützung, um Kindern und Familien bei der Bewältigung dieser Situation zu helfen. UNICEF und seine Partner bieten psychologische und psychosoziale Unterstützung in kinderfreundlichen Räumen, Gemeindezentren und durch mobile Teams an (SysHome o.D.a). Seit dem Krieg in Syrien werden soziale Dienste hauptsächlich von zivilgesellschaftlichen Organisationen unter dem Titel „ Schutzdienste“ erbracht. Das Fehlen staatlicher Dienste für unbegleitete/obdachlose Kinder, die nach dem Krieg einem hohen Risiko ausgesetzt sind, schafft trotz der in diesem Bereich tätigen NGOs Lücken (MültDer 11.3.2025).

Viele Familien wurden wieder vereint, als Grenzen und Frontlinien geöffnet und Gefangene freigelassen wurden. Allerdings führte das Chaos Ende 2024 auch zu neuen Trennungen (Kinder, die bei der Flucht verloren gingen, Familien, die auf der Flucht vor den Kämpfen auseinandergerissen wurden, von ihren Eltern getrennte Kinder in geschlossenen Einrichtungen) (GPC 3.4.2025). Die gewaltsame Trennung von Familien durch willkürliche Verfahren setzt Kinder in al-Hasaka, ar-Raqqa und Deir ez-Zour, wo über 22.000 Kinder ihrer Freiheit beraubt wurden, weiteren Risiken aus (UNOCHA 24.7.2025).

Vertriebene Kinder haben in Lagern in einer Umgebung gelebt, die von Unbeständigkeit und Ungewissheit geprägt war. Viele Kinder haben ganze Schuljahre verloren. Einige besuchten provisorische Schulen in Zelten, andere gingen überhaupt nicht zur Schule. Darüber hinaus bedeutete die Abhängigkeit von humanitärer Hilfe, dass die Kinder unter prekären Bedingungen lebten, ohne ausgewogene Ernährung, angemessene Kleidung oder ausreichende Gesundheitsversorgung. Feldstudien haben eine Kombination aus übermäßiger Aggression, Introversion und Isolation sowie Schlafstörungen und Schwierigkeiten in der Kommunikation mit anderen gezeigt, als Spuren von miterlebter Gewalt, wie Bombenangriffen, den Verlust von Angehörigen oder das Leben in ständiger Angst (Syria TV 13.9.2025).

Über einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren nahmen die syrischen Sicherheitsdienste Hunderte von Kindern ihren Eltern weg und versteckten sie in einem Netzwerk von Waisenhäusern, um ihre Familien zur Zusammenarbeit mit dem Regime zu zwingen. Oft wurden nicht nur Oppositionelle und Überläufer inhaftiert, sondern auch ihre Kinder mitgenommen – die dann verschwanden. Viele waren noch Kleinkinder, als sie ihren Familien entrissen wurden, und einige sogar Neugeborene. Die Akten belegen eine systematische Koordination zwischen Geheimdiensten, Ministerien sowie syrischen und internationalen Waisenhäusern. Einige Kinder wurden fälschlicherweise als verlassene Waisen registriert, andere wurden unter neuen Namen geführt. Familien suchen immer noch nach mindestens 3.700 Kindern, die unter al-Assad verschwunden sind. Viele Kinder wurden im Rahmen eines Gefangenenaustauschs mit bewaffneten Oppositionsgruppen wieder mit ihren Familien vereint. Einige, die Kinder mutmaßlicher ausländischer Kämpfer, wurden nach Russland und in den Irak deportiert (LiHo 11.9.2025). Nach dem Sturz des Assad-Regimes ist das Schicksal von Hunderten von Kindern, die nach der Verhaftung ihrer Eltern verhaftet oder in Waisenhäuser gebracht wurden, weiterhin unklar (Arabiya 12.1.2025b).

Seit Beginn der Krise in Syrien wurden fast eine halbe Million Geburten nicht registriert (YaNSy 26.6.2025). Humanitäre Organisationen bestätigen dies durch zahlreiche Umfragen, die in Vertriebenenlagern, speziellen Lagern für Witwen sowie unter zurückkehrenden Vertriebenen durchgeführt wurden (OHCHR - IICIoS 12.6.2023). Tausende Kinder ausländischer Kämpfer und syrischer Mütter sind weiterhin staatenlos. Nach syrischem Recht können Frauen ihre Staatsangehörigkeit nicht an Kinder weitergeben, wenn der Vater Ausländer ist. Rechtlich gesehen existieren diese Kinder nicht. Sie haben keinen Zugang zu Ausweispapieren und damit zu Bildung und Gesundheitsversorgung (Qantara 26.8.2025), was eine erhebliche Belastung für Haushalte mit weiblichem Haushaltsvorstand darstellt, die für ihre Kinder sorgen müssen, während ihnen der uneingeschränkte Zugang zu ohnehin knappen Dienstleistungen und Hilfen verwehrt bleibt (OHCHR - IICIoS 12.6.2023). Es gibt keine offiziellen Statistiken darüber, wie viele Ehen zwischen syrischen Frauen und ausländischen Kämpfern geschlossen wurden, Schätzungen gehen von Tausenden aus. Im Mai 2025 kündigte ash-Shara’ an, dass seine Regierung die Einbürgerung ausländischer Kämpfer in Betracht ziehen werde, die sich in lokale Gemeinschaften integriert, syrische Frauen geheiratet und Kinder gezeugt haben (Qantara 26.8.2025).Im Zentrum der Frage der Staatenlosigkeit steht die rechtliche und gesellschaftliche Diskriminierung von Frauen hinsichtlich der Verleihung der Staatsangehörigkeit an ihre Kinder. Frauen, die Kinder aus nicht registrierten Ehen haben und später verwitwet sind, sind davon besonders betroffen.Staatenlosigkeit kann das Risiko von Ausbeutung, Missbrauch und Handel mit Kindern weiter erhöhen. Frauen, die Kinder außerhalb der Ehe zur Welt bringen, ohne dass eine rechtlich festgelegte Abstammung vom Vater besteht – unabhängig davon, ob das Kind aus einer außerehelichen Beziehung, sexueller Ausbeutung oder Vergewaltigung hervorgegangen ist, erleben erhebliche gesellschaftliche Stigmatisierung. Es gibt zahlreiche Berichte über Mütter, die sich dafür entscheiden, uneheliche Kinder auszusetzen (OHCHR - IICIoS 12.6.2023).

Frauen in den Gebieten unter der Kontrolle der kurdisch dominierten SDF - Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien (DAANES)

Nachdem die DAANES 2015 die Kontrolle über die Region übernommen hatte, kam es zu einer bedeutenden Veränderung der Rolle der Frauen. Frauen begannen, sich an militärischen und politischen Aktivitäten zu beteiligen, ihre Gemeinschaften am Verhandlungstisch zu vertreten und Führungspositionen zu übernehmen. In bestimmten Bereichen gewann die Präsenz von Frauen in der lokalen Verwaltung an Einfluss, und es entstanden Modelle der geteilten Führung, bei denen sowohl ein männlicher als auch ein weiblicher Leiter die gleichen Funktionen und Befugnisse innehaben. In anderen Bereichen war die Präsenz von Frauen jedoch lediglich symbolisch und hatte keinen wirklichen Einfluss vor Ort (Impact 5.2023). Ein syrischer Politologe und Experte für internationale Beziehungen erklärt, dass es in Syrien derzeit zwei gegensätzliche Modelle der politischen Teilhabe von Frauen gibt. Im Gegensatz zur Übergangsregierung dient die DAANES als Vorbild für ein starkes Engagement von Frauen. Dort haben Frauen führende politische, militärische und soziale Rollen übernommen. Persönlichkeiten wie Ilham Ahmed und Fawza Youssef haben die Verwaltung in Gesprächen mit der Regierung vertreten, während die Politik der gemeinsamen Führung – die Besetzung jeder Führungsposition mit einem Mann und einer Frau – zu einem Markenzeichen der Regierungsführung in der Region geworden ist (963 23.10.2025). Im Rahmen der Agenda der Partei der Demokratischen Union (Partiya Yekîtiya Demokrat - PYD) zur Errichtung eines demokratischen Konföderalismus' wurden Reformen eingeführt, die darauf abzielen, Frauen in die Politik einzubeziehen. In der Theorie des demokratischen Konföderalismus' beginnt die Selbstverwaltung mit Kommunen auf Nachbarschafts- und Dorfebene, die sich schließlich zu höheren Ebenen zusammenschließen, wobei die Autonomie und Entscheidungsbefugnis auf lokaler Ebene gewahrt bleibt. Viele der neu eingeführten Gesetze und Reformen in Nordostsyrien zielen darauf ab, Frauen und Männer gleichzustellen, einschließlich der Gewährung des Scheidungs- und Erbrechts für Frauen. Die DAANES hat eine Frauenquote von 50 % in allen Institutionen eingeführt, spezielle Frauenausschüsse wie die "Häuser der Frauen" eingerichtet, die sich mit Fragen der häuslichen Gewalt, des Eherechts und Familienstreitigkeiten befassen (Alman 21.12.2023). Die Selbstverwaltung in Nord- und Ostsyrien hat Maßnahmen ergriffen, um Polygamie zu verbieten, gleiche Erbrechte zu garantieren und Frauenhäuser einzurichten, um Opfer häuslicher Gewalt zu unterstützen (IFA 4.3.2025).

Laut einem kurdischen Kommunalbeamten lehnt die syrische Übergangsregierung in Damaskus die langfristige Beibehaltung des Co-Vorsitz-Systems ab. Damaskus hat deutlich gemacht, dass es Quotensysteme generell ablehnt. Befürworter argumentieren, dass dies die Beförderung aufgrund von Leistung fördern werde, Kritiker befürchten, dass damit die Ausgrenzung ethnischer und religiöser Minderheiten sowie von Frauen gerechtfertigt werden soll (KuPI 2.7.2025). Bei einer kurdischen Frauenkonferenz in Nord- und Ostsyrien am 23.3.2025 wurde der Verfassungsentwurf der syrischen Übergangsregierung abgelehnt und davor gewarnt, dass dieser den Weg für die Unterdrückung von Frauen ebnen würde (Medya 24.3.2025).

Trotz der Behauptungen der DAANES, dass der Fortschritt allein auf die Einrichtung der Selbstverwaltung zurückzuführen ist, war eine Veränderung der Geschlechterverhältnisse bereits vor Ausbruch des Krieges im Gange (Alman 21.12.2023). Nach anderen Angaben ist die Gleichstellung der Frau in den kurdisch dominierten Gebieten zwar in der Theorie besser, doch herrscht dort ein sehr top-down-orientierter Ansatz. Zudem hat die kurdische Führung in den arabischen Stammesgebieten keine wesentliche Bedeutung, und es gibt auch viele konservative Kurden. Geschlechtsspezifische Gewalt ist in den Gebieten der DAANES nicht wirklich weniger häufig als im restlichen Syrien (IntOrgSYR3 1.10.2025). In Nordostsyrien einschließlich Gebieten wie al-Hasaka, Deir ez-Zour und ar-Raqqa, variiert die Rolle von Frauen je nach dem Grad der sozialen Akzeptanz, wobei sie nicht nur als Konsumentinnen, sondern auch als Mitgestalterinnen der Gemeinschaft angesehen werden. Diese Unterschiede werden durch unterschiedliche Bräuche, Traditionen, kulturelle Komponenten und Regierungsbehörden beeinflusst, welche die Wahrnehmung der Frauen in der Gesellschaft prägen. In Regionen wie ar-Raqqa und Deir ez-Zour, die sowohl arabisch als auch durch Stammes- und Agrargemeinschaften geprägt sind, kommen Bräuche und Traditionen gehäuft vor. Vor dem Konflikt wurden Frauen in diesen Gebieten in erster Linie Rollen zugewiesen, die sich auf die Fortpflanzung und unbezahlte Pflegearbeit innerhalb der Familie konzentrierten. Frauen, die Zugang zu Bildung haben, werden tendenziell in stereotype Bereiche wie Lehramt und Krankenpflege gelenkt, was die systemische Gewalt gegen Frauen weiter perpetuiert. Nach Ausbruch des Krieges erfuhren die Situation und die sozialen Rollen der Frauen in diesen Gebieten erhebliche Veränderungen. Frauen beteiligten sich aktiv an der Volksbewegung und der Hilfsarbeit und behaupteten sich als dynamische Kraft in der Gesellschaft. Sie engagierten sich in Aktivitäten wie Straßenreinigung, nahmen an Demonstrationen teil und leisteten Hilfe für Verwundete. Diese Normalisierung des Kontakts zwischen den Geschlechtern war zuvor gesellschaftlich inakzeptabel, wurde jedoch zu einer neuen Realität. Infolgedessen führte die Präsenz von Frauen an der Seite von Männern zu einer Form der Solidarität innerhalb der Gemeinschaft, die die Frauen selbst der Gesellschaft auferlegten.

Der Gesellschaftsvertrag von 2023 regelt in der DAANES, dass niemand aufgrund von Unterschieden in Hautfarbe, Geschlecht, Rasse, Religion, Glauben oder Konfession diskriminiert, beleidigt oder ausgeschlossen werden darf (Artikel 49). Gemäß Artikel 50 des Gesellschaftsvertrags von 2023 ist jede Art von Gewalt gegen Frauen, ihre Ausbeutung oder ihre Benachteiligung ein Verbrechen, das gesetzlich geahndet wird. Frauen haben laut Artikel 51 das Recht auf gleichberechtigte Teilhabe an allen Lebensbereichen und bei Entscheidungen, die ihre Angelegenheiten betreffen (RIC 14.12.2023). Artikel 24 institutionalisiert das Co-Vorsitz-System, bei dem Führungspositionen "in allen politischen, sozialen, administrativen und anderen Bereichen" gemeinsam von einem Mann und einer Frau bekleidet werden. Die Artikel 78 und 91 des Gesellschaftsvertrags legen eine Quote von 50 % für die Vertretung von Frauen in allen Beratungsgremien der DAANES fest. Artikel 110 sieht die Einrichtung eines Frauenrats vor, dessen Aufgabe es ist, "Politik und strategische Pläne in Bezug auf Frauen zu entwerfen", "Entscheidungen über Frauen zu treffen" und "Gesetze in Bezug auf Frauen und die Familie zu organisieren und sie dem Demokratischen Volksrat zur Verabschiedung vorzulegen". Artikel 111 (C) erkennt die bekannteste rein weibliche Organisation im Nordosten Syriens, die Frauenverteidigungseinheiten (Yekîneyên Parastina Jinê - YPJ), als autonome Gruppe innerhalb der SDF-Struktur an. Außerdem gewährt er Frauen das Recht, in Sicherheitskräften zu dienen (KuPI 2.7.2025). Die DAANES hat zwar Gesetze verabschiedet, die im Einklang mit den Menschen- und Frauenrechten stehen, doch werden diese nicht wirklich umgesetzt und oft von denselben Behörden, die sie erlassen haben, oder von Personen, die nicht von der Gleichstellung der Geschlechter überzeugt sind, umgangen (IFE-EFI 2023). Die Region im Nordosten Syriens stand, ähnlich wie der Rest des Landes vor der Revolution im Jahr 2011, unter der Autorität des herrschenden Regimes und dessen Gesetzen und Verfassungen. Dazu gehörten auch spezifische Gesetze für Frauen, wie beispielsweise das Personenstandsgesetz, das Fragen zu Erbschaft, Dokumentation, Scheidung, Sorgerecht und mehr regelte. Darüber hinaus wurden Strafgesetze zu "Ehrenmorden", Vergewaltigung, Ehebruch und anderen Delikten verabschiedet. Trotz der Kritik und der Mängel dieser Gesetze und Vorschriften boten sie einen begrenzten Schutz für die Rechte der Frauen. Nach 2011 veränderte sich die Situation grundlegend, da sich in der Region verschiedene Behörden ablösten, was zu unterschiedlichen rechtlichen und verfassungsrechtlichen Status für Frauen führte. Die Auswirkungen der IS-Herrschaft auf die Gesellschaft insgesamt und insbesondere auf Frauen hielten auch nach dem Sieg über den IS an und machten Reformen erforderlich. Als Reaktion darauf entwarf die DAANES neue Gesetze in Form eines Sozialvertrags, der eine Reihe allgemeiner Grundsätze garantiert. Zu diesen Grundsätzen gehören die Gewährleistung der Freiheit der Frauen, die Gleichberechtigung und Gleichverantwortung der Geschlechter sowie die Kriminalisierung von Gewalt, Ausbeutung und diskriminierenden Praktiken gegenüber Frauen (Impact 5.2023).

Es wurden Gesetze verabschiedet, die strenge Strafen für Polygamie und Eheschließungen mit Minderjährigen vorsehen (MRG 1.2025), wie das 2014 verabschiedete Frauengesetz, das auch weibliche Genitalverstümmelung verbietet (Alman 21.12.2023). Dies hat jedoch zu Unmut in der Gesellschaft geführt, da es im Widerspruch zur islamischen Scharia steht, und das Gesetz wurde nicht in allen Gemeinschaften einheitlich angewendet (Impact 5.2023). Die DAANES hat ein einheitliches Arbeitsgesetz verabschiedet, das die vollständige Gleichstellung der Geschlechter in Bezug auf Beschäftigung, Löhne, Prämien und Urlaub vorschreibt. Dieses Gesetz verbietet jede Form von Diskriminierung aufgrund des Geschlechts und garantiert Frauen ein Arbeitsumfeld, das ihre Würde respektiert und Chancengleichheit gewährleistet. Die Verwaltung stellt außerdem alle Formen von Gewalt und Diskriminierung gegen Frauen unter Strafe (NRLS 14.8.2025). Obwohl die Haltung der DAANES zu den Rechten der Frauen klar ist, mangelt es nach wie vor erheblich an der Durchsetzung der Gesetze. In arabisch geprägten Gemeinschaften haben Stammeswerte nach wie vor einen hohen Stellenwert, und die Verwaltung ist bestrebt, durch eine vorsichtige Umsetzung neuer Gesetze den Verlust von Unterstützung oder die Entstehung von Gegensätzen zu vermeiden (Impact 5.2023). Wirtschaftliche und physische Unsicherheit bleiben bestehen und werden durch den anhaltenden Konflikt noch verschärft (Alman 21.12.2023).

In der DAANES bekannt ist, wird jede Führungsposition gemeinsam von einer Frau und einem Mann besetzt. Ergebnisse des Wilson Center deuten zeigen, dass Frauen mit unterschiedlichem ethnischem und politischem Hintergrund die feministischen Theorien der kurdischen Bewegung aufgegriffen und sich das System in der Praxis zu eigen gemacht haben. Das System wird demnach in der Praxis weitgehend respektiert wird. 35 % der Co-Vorsitzenden gaben an, dass ihre Wähler sie und ihren männlichen Co-Vorsitzenden völlig gleich behandelten, während weitere 26 % angaben, dass ihre Wähler sie und ihren männlichen Co-Vorsitzenden eher oder größtenteils gleich behandelten. 16 % gaben an, dass sie von ihren Wählern nicht gleichbehandelt wurden. Einige der von den weiblichen Co-Vorsitzenden genannten Ungleichheiten waren traditionelle sexistische Einstellungen (Wilson 25.11.2024). Reformen, wie die Einführung des Co-Vorsitzes, haben zwar die politische Beteiligung von Frauen zweifellos erhöht, andere Maßnahmen, wie die Familienbesuche, haben jedoch auch zu neuen Formen der Kontrolle über die Bevölkerung geführt. Maßnahmen wie die Co-Präsidentschaft haben zu einer stärkeren politischen Beteiligung und Entscheidungsfindung von Frauen geführt (Alman 21.12.2023). Frauen haben eine entscheidende Rolle bei der Gestaltung der politischen, wirtschaftlichen und sozialen Struktur der Region gespielt. Anfangs waren die Beiträge der Frauen eher gering, doch im Laufe der Zeit übernahmen Frauen zunehmend Führungspositionen in Exekutiv- und Militärräten und wurden zu einer wichtigen Kraft bei Entscheidungen für lokale Gemeinschaften (Sori 22.10.2025). Außerhalb der von der PYD geführten Strukturen verfügen Frauen nur über begrenzte politische Autonomie (FH 2025).

Die Machtübernahme durch die DAANES schärfte das Bewusstsein für die Rechte und den Schutz von Frauen und ermutigte Frauen, sich in politischen und Führungspositionen zu engagieren. Inmitten von Unsicherheit und einem unbeständigen Umfeld schlossen sich von Frauen geführte Organisationen zusammen, um sich für die Rechte der Frauen einzusetzen, mehr politischen Raum zu fordern und die Friedenskonsolidierung voranzutreiben (CARE 10.1.2025). In Nordostsyrien wurden 62 Frauenzentren eingerichtet, in denen die Rechte der Frauen geschützt werden. Im Jahr 2005 wurde die Star Union gegründet, die ihren Namen auf ihrer sechsten Konferenz im Jahr 2016 in Kongreya Star änderte. Derzeit engagiert sie sich für Frauenaktivitäten (Ausbildung, Kultur, Kunst, Wirtschaft, Schutz). Neben Kongreya Star wurden in Nordostsyrien zahlreiche weitere Frauenorganisationen gegründet (ANHA 19.7.2024). Durch Kongreya Star, die Dachorganisation der Frauenbewegung in Nordostsyrien, übernahmen Frauen koordinierende Aufgaben in den Bereichen Bildung, öffentliche Gesundheit, Wirtschaft, Streitbeilegung in der Gemeinschaft und Bürgerverteidigung (MRG 1.2025). Die Einrichtung von Institutionen wie den rein weiblichen Ausschüssen und den "Häusern der Frauen" schafft neue Anlaufstellen für den Umgang mit geschlechtsspezifischer Diskriminierung (Alman 21.12.2023). Frauen haben die Möglichkeit, Einrichtungen für Bildung und Ausbildung zu gründen sowie Frauenzentren, die auf die Stärkung von Frauen und die Verbesserung ihrer technischen und beruflichen Aussichten und Fähigkeiten in der Gesellschaft abzielen. Auch Frauengruppen, die sich mit humanitärer Hilfe und Entwicklungsarbeit befassen, und Initiativen zur Förderung der Frauengesundheit sowie der Rechte von Müttern wurden ins Leben gerufen (ANF 9.1.2025). Autonome Frauenorganisationen gewährleisten, dass es stets einen Teil des Systems gibt, der die Aufgabe hat, Frauen zu vertreten (KuPI 2.7.2025). Frauen bringen sich stärker in kollektive und kooperative Arbeit ein und haben zum Aufbau erfolgreicher Genossenschaften in Landwirtschaft, Dienstleistungen und Industrie beigetragen. Diese Projekte haben nicht nur zur wirtschaftlichen Stärkung der Frauen beigetragen, sondern auch dazu, die Arbeitslosenquote zu senken und trotz der schwierigen Bedingungen, mit denen das Land konfrontiert ist, ein gewisses Maß an sozialer und wirtschaftlicher Stabilität zu erreichen (NRLS 14.8.2025).

Es wurde ein Frauenrat eingerichtet, der Frauen aus allen politischen und sozialen Bereichen umfasst und direkt an der Entwicklung von Maßnahmen arbeitet, die Frauen zugutekommen und ihre Rechte gewährleisten. Darüber hinaus wurden mehrere Schulungsprogramme ins Leben gerufen, die darauf abzielen, die Fähigkeiten von Frauen in verschiedenen Bereichen zu verbessern, von Führungsqualitäten und der Verteidigung der Frauenrechte bis hin zur Arbeit im humanitären Bereich (Sori 22.10.2025). In den Gebieten der DAANES wurden Frauenräte gegründet, die sich mit kommunalen Fragen befassen, und weibliche Polizeieinheiten eingerichtet, die sich mit geschlechtsspezifischer Gewalt befassen (IFA 4.3.2025). Um Frauenfragen anzugehen und Gewalt gegen Frauen zu bekämpfen, hat die DAANES die Frauenkommission als eines ihrer zehn Gremien eingerichtet. Die Frauenkommission, die von einer einzigen Frau geleitet wird und nicht gemeinsam geführt wird, arbeitet mit ausschließlich weiblichen Mitarbeitern und betont, wie wichtig es ist, die Anliegen von Frauen aus ihrer eigenen Perspektive anzugehen. Eine bedeutende Errungenschaft der Frauenkommission war die Verabschiedung des Frauenkodex, eines Gesetzes, das Kinderheirat, "Ehrenmorde", Zwangsheirat, Vergewaltigung, häusliche Gewalt und sexuelle Ausbeutung unter Strafe stellt. Der Frauenkodex schaffte auch die Mitgift ab, garantierte gleiche Bezahlung, Erbrechte und gleichen Zugang zu Zeugenaussagen vor Gericht und richtete Frauenhäuser ein, um Opfern von Gewalt Schutz zu bieten (Impact 5.2023).

Seit Beginn der DAANES spielen Frauen eine entscheidende Rolle für Wandel und Entwicklung. Frauen in dieser Region sind nicht mehr nur Teil militärischer oder sozialer Operationen, sondern haben sich zu einer wichtigen Kraft entwickelt, die in allen Bereichen des politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebens einen Beitrag leistet (Sori 22.10.2025). Die Zahl der Beschäftigten in den Institutionen und Gremien der DAANES beträgt 97.863 Personen, darunter 51.522 Frauen, also 52 % (ANHA 19.7.2024). Mittlerweile gibt es Frauen in hochrangigen Positionen in Exekutiv- und Gemeinderäten sowie in den Streitkräften, die für den Schutz der Region kämpfen. Frauen leiten auch Wiederaufbauprojekte, bestimmen die Bildungs- und Gesundheitspolitik und stehen an der Spitze von NGOs (Sori 22.10.2025). Im wirtschaftlichen Bereich hat die DAANES kooperative Initiativen von Frauen unterstützt, insbesondere in der Landwirtschaft und im Handwerk, und dazu beigetragen, die wirtschaftliche Unabhängigkeit von Frauen zu stärken, insbesondere angesichts der sich verschlechternden Lebensbedingungen im Land. Außerdem wurden Berufsbildungszentren für Frauen, die ihre Familien ernähren, und für vertriebene Frauen eröffnet, um ihnen den Einstieg in den Arbeitsmarkt zu ermöglichen (NRLS 14.8.2025). Die Präsenz von Frauen auf dem Arbeitsmarkt ist in allen Bereichen zunehmend spürbar, auch in nicht-traditionellen Sektoren wie der Installation von Solaranlagen. Die schwierigen wirtschaftlichen Auswirkungen des Konflikts machten die Teilnahme von Frauen am Arbeitsmarkt zu einer dringenden Notwendigkeit. Neben ihren neuen Rollen haben Frauen jedoch weiterhin traditionelle Rollen als Mütter, Betreuerinnen und Hausfrauen inne. Sie üben unbezahlte Pflegearbeit aus, wie Landwirtschaft und Viehzucht, die zu ihren bestehenden Aufgaben hinzugekommen ist. Zwar konnten Frauen manchmal Entscheidungspositionen erreichen und sich aktiv an Politik und öffentlichen Angelegenheiten beteiligen, doch haben diese zusätzlichen Rollen einen erheblichen Druck auf sie ausgeübt. In der Region al-Hasaka, zu der auch Qamishli gehört und die sich durch kulturelle und ethnische Vielfalt auszeichnet, gab es vor und nach dem bewaffneten Konflikt nur geringfügige Unterschiede. Bereits vor dem Krieg waren Frauen in dieser Region in einer Vielzahl von beruflichen und sozialen Rollen tätig. Allerdings waren sie mit anhaltenden Stereotypen konfrontiert und oft auf Bereiche wie Bildung, Medizin und Pharmazie beschränkt. Vertriebene Frauen, getrieben von den sich verschlechternden wirtschaftlichen Bedingungen, der Notwendigkeit, ihre Familien zu unterstützen, und ihrem Wunsch, sich zu integrieren und einen Beitrag zur Gesellschaft zu leisten, haben Arbeit in ihnen bisher unbekannten Bereichen aufgenommen. Sie engagieren sich in der Gemeindearbeit, insbesondere in öffentlichen Angelegenheiten und in der Politik, und haben sich in traditionell von Männern dominierte Berufe wie Elektronik- und Mobiltelefonreparatur, Fahrzeugführung sowie körperlich anstrengende Tätigkeiten wie Lastentragen gewagt. Im Bereich der Arbeitsrechte hat die Autonome Verwaltung die gleichberechtigte Verteilung von Rollen zwischen Frauen und Männern in das Arbeitsgesetzbuch aufgenommen. Sie schuf ein unterstützendes Arbeitsumfeld für Frauen, richtete Kindertagesstätten zur Unterstützung berufstätiger Mütter ein und sorgte für Regelungen zu Schwangerschaft und Mutterschaftsurlaub. Trotz dieser Bestimmungen war die Durchsetzung und Umsetzung dieser Gesetze in mehreren Aspekten unzureichend. Diese Unzulänglichkeit lässt sich auf die Besonderheiten der lokalen Gemeinschaften, ihre Beziehung zur DAANES, ihre Einstellung gegenüber Frauen und ihre unterschiedliche Akzeptanz gegenüber neuen Ideen zurückführen. Wenn Frauen arbeiten dürfen, werden sie möglicherweise gezwungen, ihr gesamtes Monatsgehalt an ihre Ehemänner abzugeben. Darüber hinaus schränken einige Familien die Mobilität und die Beschäftigungsmöglichkeiten ihrer Töchter ein und begründen dies mit Bedenken hinsichtlich eines Reputationsschadens, der mit dem Verlassen des Hauses durch Frauen verbunden ist. Trotz einiger positiver Maßnahmen, die von der DAANES im Arbeitsumfeld eingeführt wurden, wie bezahlter Mutterschaftsurlaub, Stillpausen und die Einrichtung des Frauenwirtschaftsausschusses, sind Frauen nach wie vor mit sozialer Stigmatisierung und Diskriminierung am Arbeitsplatz konfrontiert. Bestimmte Arten von Arbeit gelten aufgrund körperlicher Eigenschaften als für Frauen ungeeignet, was zu begrenzten Beschäftigungsmöglichkeiten und Hindernissen für den beruflichen Aufstieg führt. Negative Vorstellungen über die Produktivität von Frauen im Vergleich zu Männern tragen zu dieser Diskriminierung bei, und Frauen sind häufig von Entlassung bedroht. Im Arbeitsumfeld mangelt es generell an Unterstützung für Frauen, da Arbeitgeber dafür verantwortlich sind, ein förderliches berufliches Umfeld zu schaffen, indem sie Kinderbetreuungseinrichtungen bereitstellen, gleiche Bezahlung gewährleisten und Gesetze zum Schutz von Frauen durchsetzen. Diese Maßnahmen werden in der Region jedoch noch immer unzureichend umgesetzt. Frauen sind bei der Arbeitssuche geschlechtsspezifischer Diskriminierung ausgesetzt oder werden allein aufgrund einer Schwangerschaft oder Mutterschaft entlassen (Impact 5.2023). Gesetzliche Frauenrechte werden von vielen Männern nicht akzeptiert. Sie begreifen es als Angriff auf ihre Ehre, wenn ihre Töchter, Schwestern oder Ehefrauen eigenständig werden (iz3w 9.10.2023). Es wurden mehrere Initiativen der DAANES ins Leben gerufen, die Frauen dabei helfen sollen, geeignete Beschäftigungsmöglichkeiten zu finden. Es wurden spezialisierte Ausbildungszentren eingerichtet, um die Fähigkeiten von Frauen in verschiedenen Bereichen wie Wirtschaft, Handwerk und Technik zu fördern. Diese Programme sind nicht nur bildungsorientiert, sondern bieten auch Möglichkeiten zur Gründung kleiner Unternehmen, die Frauen dabei unterstützen, finanzielle Unabhängigkeit zu erlangen. Darüber hinaus wurden Initiativen ins Leben gerufen, die darauf abzielen, den Status von Frauen im öffentlichen Sektor zu verbessern, insbesondere in den Bereichen Bildung, Gesundheit und Medien (Sori 22.10.2025).

Am 4.4.2013 wurden die YPJ gegründet. 2014 wurden Interne Sicherheitskräfte für Frauen gegründet (ANHA 19.7.2024).

Das Vorhandensein von zwei unterschiedlichen Bildungssystemen, von denen eines von der DAANES und das andere von der syrischen Regierung verwaltet wird, führte dazu, dass Zeugnisse, die in dem einen System ausgestellt werden, vom anderen System nicht anerkannt werden. Diese mangelnde Anerkennung hat erhebliche Auswirkungen auf die Bereitschaft von Familien, ihre Kinder, insbesondere ihre Töchter, zur Schule zu schicken. Die Zurückhaltung der Eltern, ihre Töchter zur Schule zu schicken, schränkt jedoch deren Beschäftigungsaussichten und Unabhängigkeit erheblich ein. Dies wiederum erhöht ihre Anfälligkeit für verschiedene Formen von Gewalt, einschließlich des Risikos einer frühen Heirat. Obwohl viele Mädchen eine Ausbildung anstreben, verweigern ihre Eltern ihnen oft den Schulbesuch und drängen sie zu alternativen Wegen, wie beispielsweise der Vorbereitung auf standardisierte Tests ohne formale Ausbildung. Im Gegensatz zu anderen Gebieten betonten einige der befragten Frauen, dass al-Hasaka, insbesondere Qamishli, aufgrund seiner vielfältigen religiösen und ethnischen Zusammensetzung, darunter christliche, jesidische, islamische, kurdische, arabische und syrische Gemeinschaften, einen besonderen Kontext aufweist. Diese Vielfalt hat ein Gefühl der sozialen Offenheit gefördert, was sich positiv auf den Zugang von Mädchen zu Bildung ausgewirkt hat (Impact 5.2023). 10 % der bewerteten Gemeinden (auf nationaler oder Provinzebene), in denen Informationen gemeldet wurden, gaben an, dass frühe Heiraten ein Hindernis für die Bildung von Mädchen darstellen (ImpInit/REACH 4.2025).

Geschlechtsspezifische Gewalt

Trotz der politischen Veränderungen sind die konservativen Einstellungen gegenüber Frauen im Nordosten Syriens nicht verschwunden (IFA 4.3.2025). Kinder und Frauen gehören auch dort zu den besonders schutzbedürftigen Gruppen. Zu den gravierendsten Problemen zählen die Lebensbedingungen von Kindern und Frauen in einigen Camps und in den Haftanstalten der Selbstverwaltung sowie die in einzelnen Fällen immer noch stattfindende Zwangsrekrutierung von Minderjährigen durch militärische Gruppierungen (AA 30.5.2025). Das Syrian Network for Human Rights dokumentierte zwischen März 2011 und 25.11.2024 287 durch die SDF außergerichtlich getötete Frauen, davon 107 Minderjährige. Im selben Zeitraum wurden 983 willkürlich verhaftete, inhaftierte oder gewaltsam verschwundengelassene Frauen dokumentiert, davon 448 minderjährige, sowie durch die SDF zwei Frauen zu Tode gefoltert. 19 Frauen wurden Opfer von sexualisierter Gewalt durch die SDF, davon zwei Minderjährige (SNHR 26.11.2024). Eine der größten Herausforderungen für Frauen in den Gebieten der DAANES sind Traditionen und Bräuche, die in einigen Bereichen die Freiheit oder Chancen von Frauen einschränken. Darüber hinaus gibt es nach wie vor Schwierigkeiten, eine echte Gleichstellung von Männern und Frauen in Bezug auf Bezahlung und Chancen zu gewährleisten. Auch Sicherheitsprobleme beeinträchtigen die Entwicklungsmöglichkeiten von Frauen, insbesondere in Grenzgebieten oder Gebieten, in denen militärische Operationen stattfinden (Sori 22.10.2025).

Laut den von Impact im Jahr 2023 befragten Frauen und den Fokusgruppendiskussionen leiden etwa 85 % der verheirateten Frauen in ihren Gemeinschaften unter sexueller Gewalt und Nötigung sowie unter Vernachlässigung ihrer reproduktiven Gesundheit. Sie werden zu wiederholten Schwangerschaften ohne angemessenem Abstand zwischen den Geburten gezwungen. Darüber hinaus legt die überwiegende Mehrheit der Männer in diesen Gemeinschaften Wert darauf, Söhne zu haben, ohne das Wohlbefinden der Mutter zu berücksichtigen oder sie während und nach der Schwangerschaft angemessen zu unterstützen. All diese Probleme stellen unbeachtete Gewalt dar, die aus der Natur der Stammesgesellschaft und der Scham resultiert, die mit dem Ansprechen dieser Probleme oder dem Äußern von Beschwerden verbunden ist. Geschlechtsverkehr wird oft als ein Recht der Männer angesehen, das ohne Ablehnung oder Widerstand erfüllt werden sollte (Impact 5.2023).

Gewalt gegen Frauen wird nicht nur von ihren Ehemännern ausgeübt. Gemäß den Stammesbräuchen und innerhalb der Grenzen des sozial Akzeptierten kann Gewalt sowohl von den Verwandten des Ehemanns als auch von denen der Ehefrau ausgeübt werden. Dies verweigert Frauen das Recht, sich zu wehren oder zu verteidigen, und unterstreicht die Überschneidung von häuslicher Gewalt mit Gewalt in der Gemeinschaft. Letzteres verstärkt die Einschränkungen für Frauen, setzt Vorstellungen von Scham und Verboten durch, schränkt ihre Freiheit in der Gesellschaft ein und setzt sie der Gewalt von Männern aus (Impact 5.2023). Bei bekannter Gewalt gegen Frauen schreiten die Frauenorganisationen der DAANES nach Möglichkeit ein. So sind sogenannte "Häuser der Frauen" (kurdisch: Mala Jin) entstanden. In jeder größeren Stadt gibt es eine solche Anlaufstelle. Bei Fällen von häuslicher Gewalt, Zwangsheirat und anderen geschlechtsspezifischen Konflikten sind die Mitarbeiterinnen ansprechbar und suchen Lösungen. Zudem kümmern sie sich um geschiedene Frauen, vermitteln bei Streitigkeiten in Familien und betreuen Konfliktparteien, um Gewalt zu verhindern. Zusätzlich gibt es Einrichtungen, in denen von Gewalt betroffene Frauen außerhalb der Familie bis zu drei Monate lang untergebracht werden können. Während dieser Zeit werden Gespräche und Verhandlungen mit den Familien der Frauen geführt, damit sie zurückkehren können. Meistens funktioniert das – und die Frauen werden anschließend weiter von den Mala Jin betreut. Frauen, die nicht zu ihren Familien zurückkehren können, werden in ein von Medico International unterstütztes Frauenhaus in Remilan gebracht. Dort können bis zu zehn Frauen für längere Zeit leben. Es ist derzeit das einzige in Nordostsyrien, obwohl der Bedarf höher ist (iz3w 9.10.2023). Die DAANES hat strenge Gesetze zur Bestrafung von Tätern, die Gewalt gegen Frauen ausüben, erlassen, und laut Aussagen einer Menschenrechtsaktivistin, die Mitglied in einem Frauenrat ist, werden diese kontinuierlich durchgesetzt. Die Frauenzentren sind nicht nur Zufluchtsorte, sondern auch Einrichtungen, in denen Frauen über ihre gesetzlichen Rechte und Möglichkeiten zum Selbstschutz aufgeklärt werden. Darüber hinaus gibt es Bemühungen, die gesellschaftliche Wahrnehmung, die Gewalt gegen Frauen rechtfertigt, durch Aufklärungskampagnen in Schulen und lokalen Gemeinschaften zu verändern (Sori 22.10.2025).

Die Verbreitung von Gewalt und Unsicherheit in der Region hat die Bewegungsfreiheit von Frauen, insbesondere am Abend, stark beeinträchtigt. Frauen fürchten oft körperliche oder psychische Schäden sowie verbale und körperliche Belästigungen auf der Straße. Der Mangel an angemessenen Dienstleistungen, einschließlich Straßenbeleuchtung, in Verbindung mit der Zunahme von Vorfällen wie Entführungen hat ein Klima der Angst innerhalb der Gemeinschaft geschaffen, wobei Frauen besonders anfällig für Diebstahl und Vergewaltigung sind (Impact 5.2023). Teilweise sind Frauen in den Gouvernements al-Hasaka Belästigungen und unangenehmen Kommentaren durch die meist männlichen Wasserversorger ausgesetzt. In einer Befragung unter 50 Frauen gaben 26 % an, dass sie schon einmal von einem Wasserversorger belästigt wurden. 36 % mussten sich unangenehme Kommentare anhören. Ausbeutung wird im Zusammenhang mit der Wasserkrise in al-Hasaka und anderen Teilen Syriens meist im Zusammenhang mit Preisabsprachen diskutiert. Für viele Frauen nimmt die Ausbeutung eine andere Form an: sexuelle Ausbeutung und Forderungen nach Dienstleistungen im Austausch gegen Wasser, wie Quellen in al-Hasaka gegenüber Syria Direct angaben (SYD 12.9.2024).

Am Internationalen Tag zur Beseitigung von Gewalt gegen Frauen fanden in al-Hasaka koordinierte Demonstrationen statt, um die eskalierende Gewalt gegen Frauen, insbesondere unter dem Vorwand von "Ehrenmorden", anzuprangern. Diese Demonstrationen wurden von der Frauenkommission organisiert (Impact 5.2023).

Kinderheirat stellt eine bedauerliche Form geschlechtsspezifischer Gewalt dar, die junge Mädchen erheblichen Risiken aussetzt. Verschiedene Faktoren tragen zur Verbreitung von Frühehen bei, darunter Armut, der Glaube, dass die Ehe Schutz bietet, der Wunsch, die Ehre der Familie zu wahren, und die gesellschaftliche Einhaltung sozialer und religiöser Normen, die solche Praktiken möglicherweise befürworten. Das Problem der Kinderheirat ist in ganz Syrien weit verbreitet, wobei im Nordosten des Landes besondere Besorgnis besteht. In dieser Region hat die Zahl der Ehen mit Minderjährigen aufgrund einer Kombination verschiedener Faktoren zugenommen, darunter schwierige Lebensbedingungen, Unsicherheit aufgrund bewaffneter Konflikte, Zwangsumsiedlungen der Bevölkerung und der Einfluss vorherrschender Bräuche, Traditionen und sozialer Normen (Impact 5.2023).

In den von den SDF nach der Einnahme der Gebiete im Nordosten Syriens, die vom IS kontrolliert wurden, 2019 errichteten Lagern befinden sich unter den internierten Frauen auch Frauen, die der berüchtigten Hisba-Sittenpolizei des IS angehörten, sowie Frauen, die vom IS entführt, zwangsverheiratet und sexuell versklavt wurden. Jesidische Frauen und Mädchen, die Völkermord und Verfolgung überlebt haben, werden somit zusammen mit ihren Peinigern unter unmenschlichen Bedingungen festgehalten. Frauen und Mädchen, die von IS-Mitgliedern sexuell versklavt wurden, wie beispielsweise die Jesidinnen, sind auch nach ihrer Befreiung mit Diskriminierung auf gesellschaftlicher und rechtlicher Ebene konfrontiert, beispielsweise mit Stigmatisierung in ihren Heimatgemeinden sowie der Unmöglichkeit, ihre Kinder anzumelden, von denen viele staatenlos bleiben. Witwen und Ehefrauen mutmaßlicher IS-Mitglieder haben ebenfalls Schwierigkeiten bei der Registrierung ihres Familienstands und der Identität ihrer Kinder. Dies gilt sowohl für Frauen, die mutmaßlich Ehefrauen von IS-Kämpfern sind und sich noch immer in Internierungslagern befinden, als auch für Frauen, die in ihre Heimatgemeinden zurückgekehrt sind (OHCHR - IICIoS 12.6.2023).

Rekrutierung Minderjähriger in den Gebieten der Demokratischen Autonomen Administration Nord- und Ostsyrien (DAANES)

Letzte Änderung 2026-02-28 18:24

2019 haben die von Kurden geführten Syrischen Demokratischen Kräfte (Syrian Democratic Forces - SDF) ein Abkommen bzw. einen Aktionsplan mit den Vereinten Nationen unterzeichnet, in dem sie versprachen, die Rekrutierung von Kindern unter 18 Jahren zu beenden und in ihrem Gebiet eine Reihe von Kinderschutzbüros einzurichten (AP 28.6.2023). In der DAANES wurde die geltenden Rechtsrahmen hinsichtlich der Definition des Begriffs Kind und der Verhinderung der Rekrutierung von Kindern mehrfach geändert. Diese Rahmenwerke sind nicht so klar und direkt formuliert, wie es das syrische nationale Recht war. Sie fanden sich verstreut in einer Reihe von Militärverordnungen, Dekreten und Gesetzen, von denen viele aus der Zeit vor der Unterzeichnung des UN-Aktionsplans stammten, bis sie schließlich im Kindergesetz kodifiziert wurden. Dieses wurde 2022 von der DAANES verabschiedet. Artikel 9 Buchstabe d) dieses Gesetzes stellt jedoch die Rekrutierung von Kindern an sich nicht unter Strafe, sondern verweist auf die Verpflichtung der DAANES, Kinder vor Rekrutierung zu schützen und Rekrutierer zu bestrafen. Darüber hinaus sieht das Gesetz keine Strafen für Verstöße gegen Artikel 9 vor und verweist auch nicht auf das Strafgesetzbuch für anwendbare Sanktionen. Folglich beschränkt sich die Verhinderung der Rekrutierung von Kindern auf Disziplinarmaßnahmen, die hauptsächlich von den Militärbehörden verhängt werden (AGIL 29.4.2025).

Im Jahr 2020 entließen die SDF 150 Kinder aus ihren Reihen, was einen erheblichen Einsatz bei der Umsetzung des Aktionsplans von 2019 zeigt. Diese Zahl der Demobilisierungen stieg 2021 leicht auf 182 an, was auf weitere Fortschritte hindeutet. Im Jahr 2022 stieg allerdings die Zahl der SDF-Rekrutierungen von Kindern auf 637 bestätigte Fälle an. In diesem Jahr gingen die SDF-Demobilisierungen laut UN auch stark zurück, auf nur 33 Kinder, was einen besorgniserregenden Rückgang der Korrekturmaßnahmen widerspiegelt, während die Rekrutierung von Kindern stark anstieg (HRW 2.10.2024). Personen unter 18 Jahren werden dem Danish Immigraton Service (DIS) zufolge nicht zum Selbstverteidigungspflichtdienst einberufen, und die Bestimmungen des Gesetzes Nr. 1 über die Selbstverteidigungspflicht in Bezug auf das Einberufungsalter werden von den DAANES-Behörden generell eingehalten und konsequent durchgesetzt. Dennoch gab es Berichte über die Rekrutierung von Personen unter 18 Jahren in die SDF. Die genauen Zahlen und das Ausmaß, in dem diese Rekrutierung unter Anwendung physischer Gewalt (z. B. Entführungen) durchgeführt wurde, sind unklar (DIS 6.2024). Die SDF haben dem Syrian Human Rights Committee zufolge die Entführungen und Zwangsrekrutierungen von Kindern in ihren Gebieten im August 2024 wieder erhöht (SHRC 3.9.2024). Befürworter der SDF und der DAANES neigen dazu, dieses Problem herunterzuspielen, indem sie behaupten, dass diese Rekrutierungspraktiken nicht stattfinden oder dass sich die Situation verbessert hat. Umgekehrt neigen diejenigen, die der SDF und der DAANES kritisch gegenüberstehen, dazu, die Zahl dieser Fälle zu übertreiben (DIS 6.2024). Zuletzt berichtete UNICEF allerdings positiver von der Umsetzung des Aktionsplans mit den SDF. Demnach existiert der politische Wille, den Plan zu verwirklichen, ist die SDF in regelmäßigem Dialog mit UNICEF und wurden sogenannte "Child Protection Offices" eingerichtet. Über 800 Kinder wurden aus den Miliz-Gruppen entlassen (AA 30.5.2025).

Ein Problem stellt aber nach wie vor die Revolutionäre Jugendbewegung dar, die formell nicht zu den SDF gehört, aber doch in ihrem Einflussbereich tätig ist. Diese zwingt nach wie vor Kinder in ihre Reihen (AA 30.5.2025). Trotz der Zusagen der Behörden, diese Praxis zu beenden, scheint die Gruppe offen und ungestraft Kinder im Auftrag bewaffneter Gruppen ideologisch zu indoktrinieren. Die Jugendbewegung ist zwar selbst keine bewaffnete Gruppe, scheint aber tief in die politischen und militärischen Strukturen der kurdisch geführten DAANES und der kurdisch geführten SDF, ihrem militärischen Flügel, verstrickt zu sein. Untersuchungen unabhängiger syrischer Menschenrechtsgruppen zeigen (HRW 2.10.2024), dass die Revolutionäre Jugendbewegung Kinder an die beiden Hauptkomponenten der SDF, die Volksverteidigungseinheit (Yekîneyên Parastina Gel - YPG) und ihren Frauenverband (Yekîneyên Parastina Jin - YPJ) (HRW 2.10.2024 vgl. AA 30.5.2025), überstellt hat, beides bewaffnete Gruppen, die selbst direkt in die Rekrutierung von Kindersoldaten verwickelt waren (HRW 2.10.2024), sowie möglicherweise auch an die Asayesh (die internen Sicherheitskräfte)(AA 30.5.2025). Die Revolutionäre Jugendbewegung gilt als extremistischer Flügel innerhalb der SDF und steht in direkter Verbindung zur Kurdischen Arbeiterpartei (Partiya Karkerên Kurdistanê - PKK). Ihr wird vorgeworfen, Kinder zu rekrutieren und Anschläge auf politische Ziele im Nordosten Syriens zu verüben (Enab 7.4.2025b). Berichte von Organisationen, die sich mit den Menschenrechten in Syrien befassen, weisen auf die Beteiligung der Revolutionären Jugendbewegung an der Entführung und Rekrutierung von Kindern in Gebieten im Nordosten Syriens sowie in Teilen der Stadt Aleppo und der Region Manbij hin, die unter der Kontrolle der kurdischen DAANES stehen (TNA 2.8.2023). Die Revolutionäre Jugendbewegung ist seit Jahren ein wichtiger Akteur bei der Rekrutierung von Kindersoldaten in Syrien. Die Bewegung selbst behauptet, dass vor der Aufnahme in ihre Ausbildungsprogramme die freiwillige Zustimmung jedes Kindes eingeholt wird. Allerdings haben mehrere internationale Organisationen die Revolutionäre Jugendbewegung wegen unaufgeforderter Rekrutierung von Kindern aus syrischen Regionen innerhalb und außerhalb der Kontrolle der DAANES unter Vorspiegelung falscher Tatsachen, indem sie Bildungsangebote versprochen und Zwang ausgeübt haben, gemeldet (UAB 19.11.2024).

Obwohl ihre Zahl zurückgegangen ist, gibt es derzeit sechs funktionierende Kinderschutzbüros, die sich in at-Tabqa, 'Ain al-'Arab/ Kobane, Jazira, ar-Raqqa, Deir ez-Zour und Manbij befinden. Das Kinderschutzbüro ist für Fälle zuständig, welche die Rekrutierung von Minderjährigen durch die SDF betreffen. Die Rekrutierung von Minderjährigen durch andere Gruppen, einschließlich der Revolutionären Jugendbewegung, fällt nicht in den Zuständigkeitsbereich des Büros. Eltern von rekrutierten Minderjährigen können sich an das Kinderschutzbüro ihres Gebiets wenden, um eine Beschwerde über die Rekrutierung ihres Kindes einzureichen (DIS 6.2024).

Zwischen März 2011 und 20.11.2024 dokumentierte das Syrian Network for Human Rights 701 Fälle von Rekrutierung Minderjähriger durch die SDF, davon 494, die noch aktiv im Dienst waren (SNHR 20.11.2024). Die Vereinten Nationen dokumentierten 143 Fälle von Rekrutierung Minderjähriger durch die SDF von 1.1.2024 bis 8.12.2024 (UNSC 20.6.2025). Einige Kinder wurden sogar aus den Schulen verschleppt (Shaam 26.7.2025). In den Gebieten der DAANES werden weiterhin Verstöße gegen Rechte von Kindern durch die Revolutionäre Jugendbewegung begangen, die minderjährige Buben und Mädchen anwirbt (SOHR 19.8.2025) unter verschiedenen Vorwänden, wie der Förderung des kulturellen Bewusstseins und des Sporttrainings in Kultur- und Sportzentren (SOHR 14.10.2025), und einer Gehirnwäsche unterzieht (SOHR 19.8.2025), bevor sie in Kampfhandlungen im Nordosten Syriens eingesetzt werden (SOHR 14.10.2025). Die syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte hat mehrere Vorfälle in verschiedenen Gebieten, darunter auch im Stadtteil Sheikh Maqsoud in Aleppo, dokumentiert (SOHR 19.8.2025). Die SDF beauftragen die Kinder mit militärischen Aufgaben und Aktivitäten, die ihr Alter und ihre Fähigkeiten übersteigen und sie damit erheblichen physischen und psychischen Gefahren aussetzen (Shaam 26.7.2025).

Das Syrian Centre for Justice and Accountability (SJAC) dokumentierte, dass die Rekrutierung von Kindern auch nach dem Sturz Assads weiterging, wobei zwischen April 2024 und April 2025 49 neue Fälle registriert wurden. Mehr als ein Drittel dieser Fälle ereignete sich im März und April 2025, zeitgleich mit der Unterzeichnung des Integrationsabkommens zwischen den SDF und der Übergangsregierung. Dieser plötzliche Anstieg könnte auf ein umfassenderes Muster der Rekrutierung von Kindern hindeuten, das durch die Instabilität in Syrien begünstigt wird (SJAC 5.6.2025). Menschenrechtsorganisationen haben beobachtet, dass im Jahr 2025 weiterhin Kinder im Nordosten Syriens durch die Revolutionäre Jugendbewegung rekrutiert werden. Es wird befürchtet, dass diese Kinder während der militärischen Ausbildung oder bei der Teilnahme an Kampfhandlungen schweren Verstößen ausgesetzt sein werden. Im März 2025 wurden mehr als zehn Kinder rekrutiert. Einige Eltern sind verzweifelt und drohen, sich selbst zu verletzen, um gegen die Entführung ihrer Kinder und die Verweigerung ihrer Rückkehr zu ihren Familien zu protestieren. Das Syrische Netzwerk für Menschenrechte bestätigte, dass sich etwa 413 Kinder weiterhin in Lagern der SDF in Zwangsrekrutierung befinden (Syria TV 31.3.2025b). Das Basma Observatory for Human Rights hat einen alarmierenden Anstieg der Fälle von Kinderrekrutierung in der Stadt Qamishli beobachtet. Die gesammelten Informationen bestätigten, dass einige Kinder im Alter zwischen 13 und 17 Jahren Tunnel graben, während andere Wachaufgaben übernehmen müssen, wodurch sie ernsthaften physischen und Sicherheitsrisiken ausgesetzt sind. Das Observatorium erklärte, dass einige dieser Kinder für einen Monatslohn von etwa 200 US-Dollar arbeiten, während andere zwangsrekrutiert wurden (Shaam 4.8.2025). Kinder werden an der Front oder für logistische und Kampfeinsätze eingesetzt und manchmal missbraucht oder sexuell ausgebeutet (Thawra 25.7.2025). Die Rekrutierung Minderjähriger trägt dazu bei, dass Kinder ihre Ausbildung abbrechen und ihr Bildungsniveau sinkt, was sich negativ auf ihre Zukunft auswirken kann (Shaam 26.7.2025). Die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte stellte in einem Bericht Anfang November 2025 klar, dass Berichte der offiziellen Medien der Regierung in Damaskus, die behaupteten, dass die SDF Zwangsrekrutierungen und Entführungen von Kindern in der Stadt ar-Raqqa durchführe, falsch sind. Die Quellen bestätigten, dass die jüngste Kampagne von den internen Sicherheitskräften, den Asayesh, durchgeführt wurde, die gegen Drogenhändler im Stadtteil Ta'minat vorgingen, und zur Festnahme einer Reihe gesuchter Personen führte. Berichte über Zwangsrekrutierungen sind demnach unwahr (SOHR 2.10.2025b).

Bewegungsfreiheit

Grenzübergänge

Präsident ash-Shara’ erließ im November 2025 Dekret Nr. 244, mit dem eine Behörde namens „ Generalbehörde für Grenzübergänge und Zoll“ gegründet wurde. Sie ist direkt der Präsidentschaft der Republik unterstellt und hat ihren Sitz in Damaskus (Enab 24.11.2025). Der Leiter dieser Generalbehörde, der mit demselben Dekret ernannt wurde, hat Ministerrang (SO 25.11.2025). Bisher unterlag die Verwaltung aller Land- und Seegrenzübergänge der Zuständigkeit der Direktion für Land- und Seegrenzen, welche ihre Arbeit mit den zuständigen Sicherheitskräften koordinierte. Die Übergangsregierung kontrolliert die Grenzübergänge zur Türkei - mit Ausnahme des Übergangs in der Nähe der Stadt Qamishli, die sich in dem von den kurdischen Syrischen Demokratischen Kräften (Syrian Democratic Forces - SDF) kontrollierten Gebiet DAANES befindet. Zudem kontrolliert die Übergangsregierung die Grenzübergänge zum Libanon, zu Jordanien (am Übergang al-Jaber/ Nassib) sowie den Übergang zum Irak (in der Stadt al-Bu-Kamal) (MVCR 8.2025). Einer Quelle des niederländischen Außenministeriums zufolge übertrug die Syrische Nationale Armee (Syrian National Army - SNA) der Übergangsregierung die Kontrolle über die Grenzübergänge in den von ihr kontrollierten Gebieten (MBZ 31.5.2025).

Mit Stand 1.2.2025 gibt es elf aktive Grenzübergänge, die der Generalbehörde für Land- und Seegrenzen gehören (Rudaw 1.2.2025). Mit Stand 19.1.2026 sind gemäß Österreichischer Botschaft Damaskus neun Landgrenzübergänge geschlossen, sieben sind zur Gänze bzw. bedingt passierbar (ÖB Damaskus 19.1.2026).

Jeder Grenzübergang zwischen Syrien und den Nachbarstaaten, Libanon, Jordanien, Türkei und Irak, hat spezielle Richtlinien und Einreisebestimmungen, die durch die Behörden vor Ort festgelegt werden (SysHome o.D.b). Demgegenüber berichtet das tschechische Innenministerium, dass alle Grenzübertrittsverfahren gemäß den geltenden Rechtsvorschriften standardisiert sind. Die Personen müssen die entsprechenden Dokumente vorlegen und ihre Einreise wird in einer Datenbank erfasst (MVCR 8.2025).

Es liegen keine dokumentierten Berichte über eine unterschiedliche Behandlung an den Grenzen aufgrund der ethnischen oder sozialen Identität oder über gewalttätige Vorfälle vor. Bei der Einreise oder Rückkehr gibt es von syrischer Seite keine rechtlichen Hindernisse für syrische Staatsbürger. Mögliche Einschränkungen können für syrische Flüchtlinge mit Aufenthaltsgenehmigung in Nachbarstaaten, beispielsweise im Libanon oder in der Türkei, gelten (MVCR 8.2025). Eine humanitäre Organisation hatte keine Fälle beobachtet oder Berichte erhalten, in denen Personen aufgrund ihrer politischen, ethnischen oder religiösen Herkunft an der Grenze diskriminierend behandelt worden wären (DIS 9.12.2025b).

1.4.2. Auszug aus dem Bericht der EUAA, Syria: Country focus, Juli 2025 (inkl. Übersetzung):

„2.6. Women

(a) General overview of violations against women

Due to the security situation in Syria, women’s mobility was frequently restricted and a ‘rising’ number of arbitrary detentions was reported by the International Crisis Group. During the reporting period, women were victims of arbitrary arrests in areas controlled by the interim government and the SDF, and were killed or injured as a result of ongoing confrontations or due to war remnants.

The International Crisis Group noted a growing number of incidents involving the harassment of women. In some instances, restrictive measures, such as the enforcement of gender segregation in public and professional settings, were introduced on the initiative of local authorities. It was noted that in most cases, these measures were subsequently reversed following public backlash. Instances of physical assault against women were documented by the SNHR during some of the mass raids carried out by the SDF in SDF-controlled areas, particularly in northeastern Syria.

The conflict severely disrupted access to essential services for women in areas such as Latakia and Tartous, where all health facilities providing sexual and reproductive health had to be suspended due to the instability. UNOCHA indicated that most women in the newly displaced and temporary shelters were facing significant breastfeeding and child feeding difficulties, including lack of shelter, poor hygiene and sanitation. Domestic violence and sexual exploitation were reportedly on the rise according to the GPC, particularly in IDP camps and shelters where women and girls faced increased risks of survival sex and forced marriage.

The SOHR reported in April 2025 that a 14-year-old girl was kidnapped outside her educational institute in Lattakia city and later found abandoned in the forest. In another incident, a young woman was kidnapped in Tartous countryside while returning home from work. SOHR also reported that, since the beginning of 2025, 50 Alawite women have gone missing across several provinces, including Homs, Tartous, Lattakia, and Hama. The Beirut based media outlet Daraj documented multiple patterns in the abduction cases, noting that some girls were kidnapped in broad daylight and non-isolated areas, with some subsequently released, and others contacting their families before disappearing again. In other cases, families were allegedly informed that their daughters had been married or taken out of Syria. Daraj further reported that survivors and families of missing women often remain silent due to fear of social stigma and reprisals, including direct threats from perpetrators who reportedly monitor social media. The Cradle outlet noted that many kidnapped victims come from Druze, Christian, and Alawite communities.

According to UNOCHA, 8.3 million women were in need of humanitarian assistance and less likely to safely access humanitarian assistance compared to men and boys. Intrahousehold food allocation practices, often prioritising adult males, were reported as well, leaving women and children with limited access to nutritious food. Displaced women, especially those without family support were increasingly vulnerable to exploitation and abuse. Femaleheaded households faced significant challenges in meeting basic needs, including economic exclusion and social stigma, noting that many lacked documentation and remained vulnerable to sexual exploitation with humanitarian aid often difficult to access. Widows and divorced women were particularly vulnerable to housing, land and property (HLP) issues, which further contributed to psychosocial distress and heightened risks of GBV.

According to a report by ACAPS drawing on data collected between November 2024 and March 2025, technology-facilitated gender-based violence (TFGBV) was a widespread and rapidly escalating concern across Northwest Syria (NWS). TFGBV includes behaviours such as stalking, sexual harassment and exploitation which are carried out using computer and mobile technology. Motivations behind TFGBV included financial and sexual exploitation, revenge, coercion, defamation or reputational harm, or simply to threaten, cause harm to, or harass the targeted individual. TFGBV frequently escalated from digital threats to offline consequences, including physical and sexual violence, so called ‘honour killings’, and forced marriage.

(b) Sexual and gender-based violence

Gender-based violence (GBV) continued to pose a threat to women and girls in Syria. The risk of exposure to violence for women had increased, particularly in areas experiencing a deterioration in the security situation.

According to a UNOCHA analysis conducted at the end of 2024, 93 % of the approximately 8.5 million people in need of GBV assistance are women and girls. Intimate partner violence, domestic violence, economic and emotional violence as well as sexual violence, including rape and sexual harassment, remained widespread concerns. The analysis further noted risks of sexual exploitation, including via online platforms, linked to Syria’s deteriorating economic conditions and the use of social media. Social stigma and a lack of accessible protections services were identified as key barriers contributing to the persistent underreporting by the June 2025 UN Security Council monthly forecast. It was noted that funding constraints have led to the closure of 20 safe spaces for women and girls since January 2025, severely reducing access to support services for GBV survivors. Additionally, the termination of US funding was estimated to affect 265 000 people, who were expected to lose access to essential reproductive health services, including maternal healthcare and GBV response services.

A UNOCHA report from March 2025 emphasised that the suspension or closure of Women and Girls Safe Spaces (WGSS) and of other service delivery points has further restricted the availability of and accessibility to lifesaving GBV services, leaving survivors with reduced opportunities to disclose violence and seek support. Distribution areas and humanitarian service delivery points were identified by communities and GBV experts as locations where GBV occurred. Although GBV was reported both inside and outside camps, overcrowded settings were found to increase the risk of exposure to GBV due to limited mitigation measures, including poor lighting, absence of gender separation and absence of trained female staff during distribution.“

Übersetzung:

„2.6. Frauen

(a)Allgemeiner Überblick über Verstöße gegen Frauen

Aufgrund der Sicherheitslage in Syrien war die Mobilität von Frauen häufig eingeschränkt, und die International Crisis Group berichtete von einer „steigenden“ Zahl willkürlicher Verhaftungen. Im Berichtszeitraum wurden Frauen in den von der Übergangsregierung und den SDF kontrollierten Gebieten Opfer willkürlicher Verhaftungen und wurden bei anhaltenden Konfrontationen oder aufgrund von Kriegsüberresten getötet oder verletzt.

Die International Crises Group stellte eine wachsende Zahl von Vorfällen fest, bei denen Frauen belästigt wurden. In einigen Fällen wurden restriktive Maßnahmen, wie die Durchsetzung der Geschlechtertrennung in öffentlichen und beruflichen Einrichtungen, auf Initiative der lokalen Behörden eingeführt. Es wurde festgestellt, dass diese Maßnahmen in den meisten Fällen später wieder rückgängig gemacht wurden, nachdem die Öffentlichkeit dagegen protestiert hatte. Die SNHR dokumentierte Fälle körperlicher Übergriffe gegen Frauen während einiger der von den SDF durchgeführten Massenangriffe in den von den SDF kontrollierten Gebieten, insbesondere im Nordosten Syriens.

Der Konflikt hat den Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen für Frauen in Gebieten wie Latakia und Tartous stark beeinträchtigt, wo alle Gesundheitseinrichtungen, die sich mit sexueller und reproduktiver Gesundheit befassen, aufgrund der Instabilität geschlossen werden mussten. UNOCHA wies darauf hin, dass die meisten Frauen in den neuen Vertriebenenlagern und Notunterkünften mit erheblichen Schwierigkeiten beim Stillen und bei der Kinderernährung konfrontiert waren, unter anderem mit dem Mangel an Unterkünften, schlechter Hygiene und sanitären Einrichtungen. Häusliche Gewalt und sexuelle Ausbeutung nahmen nach Angaben des GPC zu, insbesondere in Vertriebenenlagern und Notunterkünften, wo Frauen und Mädchen einem erhöhten Risiko von Überlebenssex und Zwangsheirat ausgesetzt waren.

Die SOHR berichtete im April 2025, dass ein 14-jähriges Mädchen vor ihrer Bildungseinrichtung in der Stadt Lattakia entführt und später verlassen im Wald aufgefunden wurde. Bei einem anderen Vorfall wurde eine junge Frau auf dem Lande in Tartous entführt, als sie von ihrer Arbeit nach Hause kam. SOHR berichtete außerdem, dass seit Anfang 2025 50 alawitische Frauen in mehreren Provinzen, darunter Homs, Tartus, Lattakia und Hama, verschwunden sind. Das in Beirut ansässige Medienunternehmen Daraj dokumentierte mehrere Muster in den Entführungsfällen und stellte fest, dass einige Mädchen am helllichten Tag und in nicht isolierten Gebieten entführt wurden, wobei einige anschließend freigelassen wurden und andere ihre Familien kontaktierten, bevor sie wieder verschwanden. In anderen Fällen wurden die Familien von angeblich darüber informiert, dass ihre Töchter verheiratet oder aus Syrien weggebracht worden waren. Daraj berichtete weiter, dass Überlebende und Familien vermisster Frauen aus Angst vor sozialer Stigmatisierung und Repressalien oft schweigen, einschließlich direkter Drohungen von Tätern, die Berichten zufolge die sozialen Medien überwachen. Das Cradle-Outlet stellte fest, dass viele entführte Opfer aus drusischen, christlichen und alawitischen Gemeinschaften stammen.

Nach Angaben des UNOCHA waren 8,3 Millionen Frauen auf humanitäre Hilfe angewiesen und hatten im Vergleich zu Männern und Jungen weniger Chancen auf einen sicheren Zugang zu humanitärer Hilfe. Berichtet wurde auch von haushaltsinternen Praktiken der Lebensmittelzuteilung, bei denen erwachsene Männer oft bevorzugt wurden, so dass Frauen und Kinder nur begrenzten Zugang zu nahrhaften Lebensmitteln hatten. Vertriebene Frauen, insbesondere diejenigen ohne familiäre Unterstützung, waren in zunehmendem Maße der Gefahr von Ausbeutung und Missbrauch ausgesetzt. Haushalte mit weiblichem Haushaltsvorstand sahen sich bei der Befriedigung ihrer Grundbedürfnisse mit erheblichen Herausforderungen konfrontiert, unter anderem mit wirtschaftlicher Ausgrenzung und sozialer Stigmatisierung, wobei festgestellt wurde, dass viele von ihnen keine Papiere besaßen und sexueller Ausbeutung ausgesetzt waren, da humanitäre Hilfe oft nur schwer zugänglich war. Witwen und geschiedene Frauen waren besonders anfällig für Wohnungs-, Land- und Eigentumsprobleme (HLP), die zudem zu psychosozialer Not und einem erhöhten Risiko von Gewalt gegen Frauen beitrugen.

Einem Bericht von ACAPS zufolge, der sich auf Daten stützt, die zwischen November 2024 und März 2025 erhoben wurden, war technologiegestützte geschlechtsspezifische Gewalt (TFGBV) ein weit verbreitetes und rasch eskalierendes Problem im gesamten Nordwesten Syriens (NWS). TFGBV umfasst Verhaltensweisen wie Stalking, sexuelle Belästigung und Ausbeutung, die mithilfe von Computer und Mobiltechnologie ausgeübt werden. Zu den Motiven für TFGBV gehörten finanzielle und sexuelle Ausbeutung, Rache, Nötigung, Diffamierung oder Rufschädigung oder einfach nur die Bedrohung, Schädigung oder Belästigung der Zielperson. TFGBV eskalierte häufig von digitalen Drohungen zu Offline-Folgen, einschließlich körperlicher und sexueller Gewalt, so genannter „Ehrenmorde“ und Zwangsheirat.

(b)Sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt

Geschlechtsspezifische Gewalt (GBV) stellt nach wie vor eine Bedrohung für Frauen und Mädchen in Syrien dar. Das Risiko, Gewalt ausgesetzt zu sein, hat sich für Frauen erhöht, insbesondere in Gebieten, in denen sich die Sicherheitslage verschlechtert hat.

Laut einer UNOCHA-Analyse von Ende 2024 sind 93 % der rund 8,5 Millionen Menschen, die Hilfe bei GBV benötigen, Frauen und Mädchen. Gewalt in der Partnerschaft, häusliche Gewalt, wirtschaftliche und emotionale Gewalt sowie sexuelle Gewalt, einschließlich Vergewaltigung und sexuelle Belästigung, sind nach wie vor ein weit verbreitetes Problem. Die Analyse wies ferner auf die Risiken sexueller Ausbeutung hin, auch über Online-Plattformen, die mit den sich verschlechternden wirtschaftlichen Bedingungen in Syrien und der Nutzung sozialer Medien zusammenhängen. Die soziale Stigmatisierung und der Mangel an zugänglichen Schutzeinrichtungen wurden als Haupthindernisse identifiziert, die zu der anhaltenden Untererfassung durch die Juni 2025 Monatliche Prognose des UN-Sicherheitsrats. Es wurde festgestellt, dass Finanzierungsengpässe seit Januar 2025 zur Schließung von 20 Schutzräumen für Frauen und Mädchen geführt haben, was den Zugang zu Unterstützungsdiensten für Überlebende von Gewalt gegen Frauen und Mädchen stark einschränkt. Darüber hinaus wurde geschätzt, dass die Beendigung der Finanzierung durch die USA265 000 Menschen betrifft, die dadurch den Zugang zu grundlegenden Diensten im Bereich der reproduktiven Gesundheit, einschließlich der Gesundheitsversorgung von Müttern und der Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und Mädchen, verlieren.

In einem UNOCHA-Bericht vom März 2025 wurde hervorgehoben, dass die Aussetzung oder Schließung von Women and Girls Safe Spaces (WGSS) und anderen Anlaufstellen die Verfügbarkeit von und den Zugang zu lebensrettenden GBV-Diensten weiter eingeschränkt hat, so dass die Überlebenden weniger Möglichkeiten haben, Gewalt offenzulegen und Unterstützung zu suchen. Verteilungsgebiete und humanitäre Anlaufstellen wurden von Gemeinschaften und GBV-Experten als Orte identifiziert, an denen GBV stattfand. Obwohl GBV sowohl innerhalb als auch außerhalb der Lager gemeldet wurde, wurde festgestellt, dass überfüllte Einrichtungen das Risiko von GBV aufgrund begrenzter Schutzmaßnahmen erhöhen, einschließlich schlechter Beleuchtung, fehlender Geschlechtertrennung und des Fehlens von geschultem weiblichem Personal bei der Verteilung.“

1.4.3. Auszug aus dem Bericht der EUAA, SYRIA, Major human rights, security, and socio-economivc developments, 1 October 2025 (inkl. Übersetzung):

„Implementation of Islamic rules

In June 2025, Agence France-Presse (AFP) reporters noted that they did not observe gender segregation on buses at a major station in Damascus. However, a traveller heading from Damascus to northern Syria said a driver had asked her to sit away from her male friend in case the bus was stopped at a security checkpoint. In addition, vehicles broadcasting Islamic messages have been seen driving slowly through the streets of Damascus. A journalist interviewed by the Danish Immigration Service (DIS) in May 2025 stated that occasional gender segregation on buses has been observed but the practice is ad-hoc rather than formalised. On rare occasions checkpoint personnel instructed passengers how they should be seated.

The new authorities have not enacted any laws restricting alcohol, music, or gender mixing, nor have they required women to wear headscarves or curtailed their rights. However, many residents report that an atmosphere of religious conservatism has swept over Damascus. Some secular and non-Muslim women report feeling pressure to dress more modestly. They say that at security checkpoints, they have faced intrusive questions when travelling with men to whom they are not related.

[…]

6. Socio-economic situation

[…]

More women are seeking work, but barriers keep female unemployment high at 24 %, compared to 5 % for men. Gender norms, legal restrictions, and lack of civil documentation, especially for widows and divorced women, further limit women’s economic participation and property rights.“

Übersetzung:

„Umsetzung islamischer Regeln

Im Juni 2025 stellten Reporter der Agence France-Presse (AFP) fest, dass sie in Bussen an einem großen Bahnhof in Damaskus keine Geschlechtertrennung beobachteten. Eine Reisende, die von Damaskus in den Norden Syriens unterwegs war, berichtete jedoch, dass ein Fahrer sie gebeten hatte, sich von ihrem männlichen Freund fernzuhalten, für den Fall, dass der Bus an einer Sicherheitskontrolle angehalten würde. Darüber hinaus wurden Fahrzeuge gesehen, die islamische Botschaften ausstrahlten und langsam durch die Straßen von Damaskus fuhren. Ein Journalist, der im Mai 2025 vom dänischen Einwanderungsdienst (DIS) interviewt wurde, erklärte, dass gelegentlich eine Geschlechtertrennung in Bussen beobachtet worden sei, diese Praxis jedoch eher ad hoc als formalisiert sei. In seltenen Fällen wiesen Kontrollpersonal die Fahrgäste an, wie sie sich setzen sollten.

Die neuen Behörden haben keine Gesetze erlassen, die Alkohol, Musik oder die Vermischung der Geschlechter einschränken, noch haben sie Frauen zum Tragen von Kopftüchern verpflichtet oder ihre Rechte beschnitten. Viele Einwohner berichten jedoch, dass eine Atmosphäre religiösen Konservativismus über Damaskus hereingebrochen ist. Einige säkulare und nicht-muslimische Frauen berichten, dass sie sich unter Druck gesetzt fühlen, sich zurückhaltender zu kleiden. Sie sagen, dass sie an Sicherheitskontrollen mit aufdringlichen Fragen konfrontiert wurden, wenn sie mit Männern unterwegs waren, mit denen sie nicht verwandt sind.

[…]

6. Sozioökonomische Lage

[…]

Immer mehr Frauen suchen Arbeit, doch aufgrund verschiedener Hindernisse liegt die Arbeitslosenquote bei Frauen mit 24 % weiterhin hoch, verglichen mit 5 % bei Männern. Geschlechtsspezifische Normen, gesetzliche Beschränkungen und fehlende Ausweispapiere, insbesondere für Witwen und geschiedene Frauen, schränken die wirtschaftliche Teilhabe und die Eigentumsrechte von Frauen zusätzlich ein.“

1.4.4. Auszug aus dem Bericht der EUAA, Country Guidance: Syria, Comprehensive update, December 2025: (inkl. Übersetzung):

„4.10. Women and girls

Women and girls in Syria have been subjected to different forms of violence by various actors, including security forces associated with The Transitional Government, The Syrian Democratic Forces (SDF), The Islamic State of Iraq and the Levant (ISIL), armed groups and Other actors including family members, the community and the society at large. At the end of 2024, 93 % of the approximately 8.5 million people in need of Gender Based Violence (GBV) assistance are women and girls. At the same time, support services for GBV survivors are increasingly limited due to a lack of funding.

The International Crisis Group noted a growing number of incidents involving the harassment of women. In some instances, restrictive measures, such as the enforcement of gender segregation in public and professional settings, were introduced on the initiative of local authorities. It was noted that in most cases, these measures were subsequently reversed following public backlash.

Step 1: Do the reported acts amount to persecution?

Some acts to which women and girls in Syria could be exposed are of such severe nature that they would amount to persecution, such as extrajudicial and honour killings, executions, sexual exploitation and sex trafficking, forced and early marriage, arbitrary arrests, torture, enforced disappearances and displacements as well as certain forms of violence, including of domestic violence and sexual violence.

Reports also indicate that forced and child marriage increased during the conflict as a negative coping mechanism.

There have also been reports of kidnapping of, mostly Alawite, Christian or Druze women and girls in several provinces, including Homs, Tartous, Latakia and Hama. Kidnappings of young women and girls also reportedly happened for conscription to Kurdish-led forces (see also section on Children).

The severity and/or repetitiveness of other acts to which women and girls could be subjected to and whether they occur as an accumulation of various measures, should be also considered. Women frequently lack civil registration in matters related to divorce, child custody, property rights, and criminal proceedings. Female-headed households including divorced and widowed women face societal restrictions and discrimination and were particularly vulnerable to housing, land and property issues. In certain cases, local authorities have imposed restrictions on women's presence in public spaces, although these measures were often later rescinded. Reports of harassment targeting women have been increasingly frequent. Additionally, women have reportedly encountered discrimination and harassment in the workplace, have encountered denial of economic resources or education, restrictions on movement, and exploitation.

Step 2: What is the level of risk of persecution?

The individual assessment of whether there is a reasonable degree of likelihood for women and girls to face persecution should take into account risk-impacting circumstances, such as:

Personal status: women without a husband or male relatives are particularly vulnerable to being targeted. With almost every third Syrian family being headed by a woman, divorced and widowed women are at risk of forced marriages. Female-headed households face substantial challenges in meeting basic needs, often experiencing economic exclusion and social stigma. Many lack essential documentation, which increases their susceptibility to sexual exploitation and limits their access to humanitarian aid.

Socio-economic situation: women in need of financial support have, in some cases, been coerced into customary marriages. The deteriorating economic situation in Syria has also been linked to increased risks of sexual exploitation, including through online platforms. Additionally, economic hardship heightened the risk of existing negative coping mechanisms such as child marriage. Elements such as education, or lack thereof, job experience, and social standing also have an impact on the risk.

Age: young adult women and underage girls are among the most vulnerable togender-based violence (GBV). They are particularly at risk of sexual exploitation,harassment, and early or forced marriage.

Perception of traditional gender roles in the family and environment: the risk ofhonour-based and domestic violence is influenced by how traditional gender normsare perceived within the (extended) family, including by the husband. Expectationsregarding the behaviour of women and girls in specific situations are often imposed bythe family, the community, and society at large. For example, ‘honour’ killings occurmainly in areas where tribes play an important role, such as in Sweida or north-easternSyria. However, ‘honour’ crimes can occur throughout the country and are not limitedto a specific ethnic group.

Home area: incidents such as kidnappings of girls and women seem to occur mostly inareas populated by religious and ethnic minorities and in volatile security situations.Also, while domestic violence and sexual exploitation is on the rise in the whole ofSyria, the risk of gender-based violence is higher in areas experiencing a deteriorationin the security situation and IDP camps and shelters.

Displacement: women and girls residing in IDP camps have been subjected toexploitation, and abuse, including sexual harassment, denial of healthcare,discrimination, and restrictions on movement due to security concerns. Within thesecamps and shelters, women and girls have faced heightened risks of survival sex andforced marriage. Furthermore, the incidence of gender-based violence was reportedlyhigher among women in these settings.

Step 3: Is there a ground for persecution?

Where a well-founded fear of persecution is substantiated for an applicant under this profile, this may be for reason of membership of a particular social group. For example, women who have previously been subjected to sexual violence may be at risk of ‘honour’ crimes for reasons of membership of a particular social group, based on their common background which cannot be changed (past sexual abuse) and their distinct identity, because they are perceived as being different by the surrounding society, due to the stigmatisation related to being a survivor of sexual violence. Persecution of this profile may also be for reason of religion (e.g. targeting by extremist groups in relation to religious gender norms).“

Übersetzung:

„4.10. Frauen und Mädchen

Frauen und Mädchen in Syrien sind verschiedenen Formen von Gewalt durch unterschiedliche Akteure ausgesetzt, darunter Sicherheitskräfte der Übergangsregierung, der Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF), des Islamischen Staates im Irak und in der Levante (ISIL), bewaffnete Gruppen und andere Akteure, darunter Familienangehörige, die Gemeinschaft und die Gesellschaft insgesamt. Ende 2024 sind 93 % der rund 8,5 Millionen Menschen, die Hilfe aufgrund geschlechtsspezifischer Gewalt (GBV) benötigen, Frauen und Mädchen. Gleichzeitig werden die Unterstützungsdienste für GBV-Überlebende aufgrund fehlender Finanzmittel zunehmend eingeschränkt.

Die International Crisis Group stellte eine steigende Zahl von Vorfällen fest, bei denen Frauen belästigt wurden. In einigen Fällen wurden auf Initiative der lokalen Behörden restriktive Maßnahmen wie die Durchsetzung der Geschlechtertrennung im öffentlichen und beruflichen Umfeld eingeführt. Es wurde festgestellt, dass diese Maßnahmen in den meisten Fällen aufgrund öffentlicher Proteste wieder rückgängig gemacht wurden.

Schritt 1: Stellen die gemeldeten Handlungen eine Verfolgung dar?

Einige Handlungen, denen Frauen und Mädchen in Syrien ausgesetzt sein könnten, sind so schwerwiegend, dass sie einer Verfolgung gleichkommen, wie beispielsweise außergerichtliche Tötungen und Ehrenmorde, Hinrichtungen, sexuelle Ausbeutung und Sexhandel, Zwangsheirat und Frühehen, willkürliche Verhaftungen, Folter, Verschleppungen und Vertreibungen sowie bestimmte Formen von Gewalt, darunter häusliche Gewalt und sexuelle Gewalt.

Berichten zufolge haben Zwangsheirat und Kinderheirat während des Konflikts als negativer Bewältigungsmechanismus zugenommen.

Es gibt auch Berichte über Entführungen von überwiegend alawitischen, christlichen oder drusischen Frauen und Mädchen in mehreren Provinzen, darunter Homs, Tartus, Latakia und Hama. Berichten zufolge wurden junge Frauen und Mädchen auch entführt, um sie in kurdisch geführte Streitkräfte einzuziehen (siehe auch Abschnitt über Kinder).

Die Schwere und/oder Wiederholungshäufigkeit anderer Handlungen, denen Frauen und Mädchen ausgesetzt sein könnten, und ob diese als eine Anhäufung verschiedener Maßnahmen auftreten, sollten ebenfalls berücksichtigt werden. Frauen verfügen häufig nicht über eine zivilrechtliche Registrierung in Angelegenheiten wie Scheidung, Sorgerecht, Eigentumsrechte und Strafverfahren. Von Frauen geführte Haushalte, darunter geschiedene und verwitwete Frauen, sind gesellschaftlichen Einschränkungen und Diskriminierung ausgesetzt und besonders anfällig für Probleme im Zusammenhang mit Wohnraum, Land und Eigentum. In bestimmten Fällen haben lokale Behörden Beschränkungen für die Anwesenheit von Frauen im öffentlichen Raum verhängt, obwohl diese Maßnahmen später oft wieder aufgehoben wurden. Berichte über Belästigungen von Frauen werden immer häufiger. Darüber hinaus sollen Frauen am Arbeitsplatz Diskriminierung und Belästigung ausgesetzt sein, ihnen sollen wirtschaftliche Ressourcen oder Bildung verweigert werden, sie sollen in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt und ausgebeutet werden.

Schritt 2: Wie hoch ist das Risiko der Verfolgung?

Bei der individuellen Beurteilung, ob für Frauen und Mädchen ein angemessenes Maß an Wahrscheinlichkeit besteht, verfolgt zu werden, sollten risikobeeinflussende Umstände berücksichtigt werden, wie z. B.:

Persönlicher Status: Frauen ohne Ehemann oder männliche Verwandte sind besonders gefährdet, Opfer von Übergriffen zu werden. Da fast jede dritte syrische Familie von einer Frau geführt wird, sind geschiedene und verwitwete Frauen von Zwangsheirat bedroht. Von Frauen geführte Haushalte stehen vor erheblichen Herausforderungen bei der Deckung ihrer Grundbedürfnisse und sind häufig wirtschaftlicher Ausgrenzung und sozialer Stigmatisierung ausgesetzt. Vielen fehlen wichtige Dokumente, was ihre Anfälligkeit für sexuelle Ausbeutung erhöht und ihren Zugang zu humanitärer Hilfe einschränkt.

Sozioökonomische Situation: Frauen, die finanzielle Unterstützung benötigen, wurden in einigen Fällen zu traditionellen Ehen gezwungen. Die sich verschlechternde wirtschaftliche Lage in Syrien hat auch zu einem erhöhten Risiko sexueller Ausbeutung geführt, unter anderem über Online-Plattformen. Darüber hinaus hat die wirtschaftliche Notlage das Risiko bestehender negativer Bewältigungsmechanismen wie Kinderheirat erhöht. Faktoren wie Bildung oder mangelnde Bildung, Berufserfahrung und soziale Stellung haben ebenfalls Einfluss auf das Risiko.

Alter: Junge erwachsene Frauen und minderjährige Mädchen gehören zu den am stärksten von geschlechtsspezifischer Gewalt (GBV) betroffenen Gruppen. Sie sind besonders gefährdet durch sexuelle Ausbeutung, Belästigung und frühe oder Zwangsheirat.

Wahrnehmung traditioneller Geschlechterrollen in Familie und Umfeld: Das Risiko von Gewalt im Namen der Ehre und häuslicher Gewalt wird davon beeinflusst, wie traditionelle Geschlechternormen innerhalb der (Groß-)Familie, einschließlich des Ehemanns, wahrgenommen werden. Erwartungen an das Verhalten von Frauen und Mädchen in bestimmten Situationen werden oft von der Familie, der Gemeinschaft und der Gesellschaft insgesamt auferlegt. So kommen beispielsweise Ehrenmorde vor allem in Gebieten vor, in denen Stämme eine wichtige Rolle spielen, wie in Sweida oder im Nordosten Syriens. Ehrenmorde können jedoch im ganzen Land vorkommen und sind nicht auf eine bestimmte ethnische Gruppe beschränkt.

Heimatgebiet: Vorfälle wie Entführungen von Mädchen und Frauen scheinen vor allem in Gebieten zu vorkommen, die von religiösen und ethnischen Minderheiten bewohnt werden und in denen die Sicherheitslage instabil ist. Während häusliche Gewalt und sexuelle Ausbeutung in ganz Syrien zunehmen, ist das Risiko geschlechtsspezifischer Gewalt in Gebieten mit einer sich verschlechternden Sicherheitslage sowie in Flüchtlingslagern und Notunterkünften höher.

Vertreibung: Frauen und Mädchen, die in Vertriebenenlagern leben, sind Ausbeutung und Missbrauch ausgesetzt, darunter sexuelle Belästigung, Verweigerung von Gesundheitsversorgung, Diskriminierung und Einschränkungen der Bewegungsfreiheit aus Sicherheitsgründen. In diesen Lagern und Unterkünften sind Frauen und Mädchen einem erhöhten Risiko von Überlebensprostitution und Zwangsheirat ausgesetzt. Darüber hinaus war die Häufigkeit geschlechtsspezifischer Gewalt unter Frauen in diesen Umgebungen Berichten zufolge höher.

Schritt 3: Gibt es einen Grund für eine Verfolgung?

Wenn eine begründete Furcht vor Verfolgung für einen Antragsteller mit diesem Profil nachgewiesen ist, kann dies auf die Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe zurückzuführen sein. Beispielsweise können Frauen, die zuvor sexueller Gewalt ausgesetzt waren, aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, aufgrund ihres gemeinsamen Hintergrunds, der nicht geändert werden kann (früherer sexueller Missbrauch), und aufgrund ihrer besonderen Identität, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft aufgrund der Stigmatisierung als Überlebende sexueller Gewalt als andersartig wahrgenommen werden, von „Ehrenmorden” bedroht sein. Die Verfolgung dieses Profils kann auch aus religiösen Gründen erfolgen (z. B. durch extremistische Gruppen im Zusammenhang mit religiösen Geschlechternormen).“

1.4.5. Auszug aus der UNHCR Position on returns to the syrian arab republic, December 2024: (inkl. Übersetzung):

„1. This position supersedes and replaces UNHCR’s March 2021 International Protection Considerations with Regard to people fleeing the Syrian Arab Republic, Update VI. 1 Given the fluidity of the situation, this guidance will be updated early on and as needed, based on the quickly evolving circumstances.

Voluntary Returns

2. Syria is at a crossroads – between peace and war, stability and lawlessness, reconstruction or further ruin. There is now a remarkable opportunity for Syria to move toward peace and for its people to begin returning home. For many years, UNHCR has insisted on the need to redouble efforts to create favourable conditions for refugees and displaced people to return home and the current situation opens up new opportunities in this regard, that must be seized by all. This includes eliminating and/or addressing any new security, legal and administrative barriers on the part of the Syrian de facto authorities; substantial humanitarian and early recovery assistance to be provided by donor States to returnees, communities receiving them back and areas of actual and potential return in general; and authorization to UNHCR and its partners to monitor returns at border crossings and in locations where people choose to return.

3. Everyone has the right to return to their country of origin. UNHCR stands ready to support Syrian refugees who, being fully informed of the situation in their places of origin or an alternative area of their choice, choose voluntarily to return. In view of the many challenges facing Syria’s population, including a large-scale humanitarian crisis, continued high levels of internal displacement and widespread destruction and damage of homes and critical infrastructure, however, for the time being UNHCR is not promoting large-scale voluntary repatriation to Syria.

Moratorium on Forced Returns

4. At this moment in time, Syria continues to be affected by attacks and violence in parts of the country; large-scale internal displacement; contamination of many parts of the country with explosive remnants of war; a devastated economy and a large-scale humanitarian crisis, with over 16 million already in need of humanitarian assistance before the recent developments. In addition, and as noted above, Syria has also sustained massive destruction and damage to homes, critical infrastructure and agricultural lands. Property rights have been greatly affected, with widespread housing, land, and property violations recorded over the past decade, leading to complex ownership disputes that will take time to resolve. Against this background, UNHCR for the time being continues to call on States not to forcibly return Syrian nationals and former habitual residents of Syria, including Palestinians previously residing in Syria, to any part of Syria.

5. UNHCR also continues to call on all States to allow civilians fleeing Syria access to their territories, to guarantee the right to seek asylum, and to ensure respect for the principle of non-refoulement at all times. 6. While risks related to persecution by the former Government have ceased, other risks may persist or become more pronounced. In light of the rapidly changed dynamics and evolving situation in Syria, UNHCR is not currently in a position to provide detailed guidance to asylum decision-makers on the international protection needs of Syrians. UNHCR will continue to monitor the situation closely, with a view to providing more detailed guidance as soon as circumstances permit. In view of the current uncertainty of the situation in Syria, UNHCR calls on asylum States to suspend the issuance of negative decisions on applications for international protection by Syrian nationals or by stateless persons who were former habitual residents of Syria. The suspension of the issuance of negative decisions should remain in place until such time as the situation in Syria has stabilized and reliable information about the security and human rights situation is available to make a full assessment of the need to grant refugee status to individual applicants. 7. UNHCR does not consider that the requirements for cessation of refugee status for beneficiaries of international protection originating from Syria have currently been met. […]“

Übersetzung:

„1 Diese Stellungnahme ersetzt die UNHCR-Leitlinie „International Protection Considerations with Regard to people fleeing the Syrian Arab Republic, Update VI“ vom März 2021. 1 In Anbetracht der unbeständigen Situation wird dieser Leitfaden frühzeitig und bei Bedarf auf der Grundlage der sich schnell entwickelnden Umstände aktualisiert werden.

Freiwillige Rückkehr

2. Syrien steht am Scheideweg - zwischen Frieden und Krieg, Stabilität und Gesetzlosigkeit, Wiederaufbau oder weiterem Ruin. Für Syrien bietet sich jetzt eine bemerkenswerte Gelegenheit, sich auf den Frieden zuzubewegen und mit der Rückkehr seiner Bevölkerung zu beginnen. UNHCR hat seit vielen Jahren auf die Notwendigkeit hingewiesen, die Anstrengungen zu verdoppeln, um günstige Bedingungen für die Rückkehr von Flüchtlingen und Vertriebenen zu schaffen, und die aktuelle Situation eröffnet in dieser Hinsicht neue Möglichkeiten, die von allen genutzt werden müssen. Dazu gehören die Beseitigung bzw. Beseitigung neuer sicherheitspolitischer, rechtlicher und administrativer Hindernisse seitens der syrischen De-facto-Behörden, die Bereitstellung umfangreicher humanitärer Hilfe und frühzeitiger Wiederaufbauhilfe durch die Geberstaaten für die Rückkehrer, die sie aufnehmenden Gemeinden und die Gebiete, in die sie tatsächlich oder potenziell zurückkehren wollen, sowie die Ermächtigung des UNHCR und seiner Partner, die Rückkehr an den Grenzübergängen und an den Orten, an die die Menschen zurückkehren wollen, zu überwachen.

3. Jeder hat das Recht, in sein Herkunftsland zurückzukehren. UNHCR ist bereit, syrische Flüchtlinge zu unterstützen, die sich freiwillig für eine Rückkehr entscheiden, nachdem sie über die Lage an ihrem Herkunftsort oder in einem alternativen Gebiet ihrer Wahl umfassend informiert wurden. Angesichts der zahlreichen Herausforderungen, denen sich die syrische Bevölkerung gegenübersieht, darunter eine humanitäre Krise großen Ausmaßes, ein anhaltend hohes Maß an Binnenvertreibung und weit verbreitete Zerstörung und Beschädigung von Häusern und wichtiger Infrastruktur, fördert UNHCR jedoch vorerst keine freiwillige Rückkehr nach Syrien in großem Umfang.

Moratorium für erzwungene Rückführungen

4. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist Syrien nach wie vor von Angriffen und Gewalt in Teilen des Landes, groß angelegten Binnenvertreibungen, der Verseuchung vieler Teile des Landes mit explosiven Überresten des Krieges, einer zerstörten Wirtschaft und einer humanitären Krise großen Ausmaßes betroffen, wobei mehr als 16 Millionen Menschen bereits vor den jüngsten Entwicklungen auf humanitäre Hilfe angewiesen waren. Darüber hinaus hat Syrien, wie bereits erwähnt, massive Zerstörungen und Schäden an Häusern, wichtiger Infrastruktur und landwirtschaftlichen Flächen erlitten. Die Eigentumsrechte wurden stark beeinträchtigt, und in den letzten zehn Jahren wurden weit verbreitete Verstöße gegen Wohnungs-, Land- und Eigentumsrechte verzeichnet, was zu komplexen Eigentumsstreitigkeiten führte, deren Beilegung einige Zeit in Anspruch nehmen wird. Vor diesem Hintergrund appelliert der UNHCR weiterhin an die Staaten, syrische Staatsangehörige und Personen, die früher ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Syrien hatten, einschließlich Palästinenser, die sich früher in Syrien aufhielten, nicht gewaltsam in irgendeinen Teil Syriens zurückzuführen.

5. UNHCR fordert weiterhin alle Staaten auf, Zivilpersonen, die aus Syrien fliehen, Zugang zu ihrem Hoheitsgebiet zu gewähren, das Recht auf Asyl zu garantieren und die Einhaltung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung zu jeder Zeit sicherzustellen.

6. Auch wenn die Gefahr der Verfolgung durch die frühere Regierung nicht mehr besteht, können andere Risiken fortbestehen oder sich verschärfen. In Anbetracht der sich rasch verändernden Dynamik und Lage in Syrien ist UNHCR derzeit nicht in der Lage, Asylentscheidern detaillierte Hinweise auf den internationalen Schutzbedarf von Syrern zu geben. UNHCR wird die Situation weiterhin genau beobachten, um detailliertere Hinweise zu geben, sobald es die Umstände erlauben. Angesichts der derzeit unsicheren Lage in Syrien fordert UNHCR die Asylstaaten auf, die Ausstellung negativer Entscheidungen über Anträge auf internationalen Schutz von syrischen Staatsangehörigen oder Staatenlosen, die früher ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Syrien hatten, auszusetzen. Die Aussetzung der Ausstellung negativer Bescheide sollte so lange aufrechterhalten werden, bis sich die Lage in Syrien stabilisiert hat und verlässliche Informationen über die Sicherheits- und Menschenrechtssituation zur Verfügung stehen, um die Notwendigkeit der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft an einzelne Antragsteller umfassend beurteilen zu können.

7. UNHCR ist der Auffassung, dass die Voraussetzungen für die Beendigung des Flüchtlingsstatus für Personen mit internationalem Schutzstatus, die aus Syrien stammen, derzeit nicht erfüllt sind. [...]“

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den jeweiligen Verwaltungs- und Gerichtsakten, durch Einvernahme der Erst- und Zweitbeschwerdeführer:innen in der mündlichen Verhandlung am XXXX sowie durch Einsichtnahme in die zum Akt genommenen Urkunden und in die aktuellen Länderinformationen betreffend Syrien.

2.1. Zu den Feststellungen betreffend die Person der Beschwerdeführer:innen:

2.1.1. Die Feststellungen zur Staats-, Volksgruppen-, Stammes- sowie zur Religionszugehörigkeit und zu den Sprachkenntnissen der Beschwerdeführer:innen ergeben sich aus den unstrittigen Akteninhalten und den Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht (W296 2332380-1, AS 19 ff, 89 ff; VHNS 8ff; W296 2333273-1, AS 7 ff, 73 ff; VHNS 28ff). Zum Stamm des Erstbeschwerdeführers gab er selbst an, dass dieser „Tausende“ Stammesmitglieder umfasse, „seinen Ursprung im nördlichen Umland von Al-Raqqa“ und er „Bekannte und Verwandte auch in anderen Provinzen“ habe (VHNS 9).

Aus diesem Grunde war extrem auffällig, wie sich die Erst- und Zweitbeschwerdeführer:innen (und die Brüder des Erstbeschwerdeführers) im Verfahren bemühten, weitere Familienmitglieder, Verwandte oder Stammesmitglieder vor Ort zu verheimlichen (W296 2332380-1, AS 23, 96; VHNS 12; W296 2333273-1, AS 11, 78f; VHNS 29, 32) und untergrub bereits dieses Verhalten ihre Glaubwürdigkeit, da es lebensfremd ist, dass keiner der zahlreichen Verwandten der Erst- und Zweitbeschwerdeführer:innen (siehe VHNS 13 und 29: in Summe 26 Onkeln und Tanten (!)) mehr vor Ort lebt und konstatierte der Erstbeschwerdeführer – jedoch erst auf mehrmalige Nachfrage, dass jedenfalls eine (ältere) Tante noch vor Ort lebt (VHNS 13).

Es ist folglich mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Erst- und Zweitbeschwerdeführer:innen auf ein ausgedehntes Familien- und Stammesnetzwerk in ihrer Herkunftsregion zurückgreifen können.

2.1.2. Die Identitäten der Beschwerdeführer:innen stehen nicht fest, da sie keine unbedenklichen Personaldokumente aufweisen konnten (W296 2332380-1, AS 93; W296 2333273-1, AS 76).

Die Feststellungen zu ihren Geburtsdaten und zum Leben der Beschwerdeführer:innen in Syrien sowie in der Türkei und zur Minderjährigkeit der Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer:innen ergeben sich aus ihren diesbezüglich im gesamten Verfahren übereinstimmenden Angaben (W296 2332380-1, AS 19, 91, 94 ff; VHNS 8ff; W296 2333273-1, AS 7, 77 ff; VHNS 28ff). Dass der Erstbeschwerdeführer berufsbedingt von XXXX bis XXXX zwischen Syrien und der Türkei hin- und herpendelte, gab er beim Bundesverwaltungsgericht zu Protokoll (VHNS 9).

2.1.3. Die Feststellungen zu ihrer Schulbildung und ihrer Beschäftigung in Syrien sowie in der Türkei ergeben sich aus den Angaben des Erstbeschwerdeführers (W296 2332380-1, AS 94 ff) und aus den Angaben der Zweitbeschwerdeführerin in der Einvernahme durch die belangte Behörde (W296 2333273-1, AS 77 ff), die sie vor dem Bundesverwaltungsgericht wiederholten (VHNS 9, 12, 31).

2.1.4. Dass die Beschwerdeführer:innen als Familie gemeinsam in Österreich leben sowie dass sich zwei Brüder des Erstbeschwerdeführers in Österreich aufhalten, fußt auf dem unstrittigen Akteninhalt (W296 2332380-1, AS 19 ff, 91 ff; W296 2333273-1, AS 7 ff, 75 ff) sowie auf den Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes (W296 2335148-1, W296 2335304-1).

2.1.5. Die Aufenthaltsorte der Beschwerdeführer:innen nach ihrer Ausreise aus Syrien, ihre Einreise nach Österreich und ihre Antragstellung sowie der Umstand, dass die Beschwerdeführer:innen in keinem anderen Land um Asyl angesucht haben, ergeben sich aus den Angaben der Erst- und Zweitbeschwerdeführer:innen im Zuge der Erstbefragung und aus den Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX (W296 2332380-1, AS 27; VHNS 26; W296 2333273-1, AS 15; VHNS 34) .

2.1.6. Die Feststellung, dass den Beschwerdeführer:innen von der belangten Behörde der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, ist den Akteninhalten zu entnehmen (W296 2332380-1, AS 169; W296 2333273-1, AS 193; W296 2332376-1, AS 23, W296 2332375-1, AS 19, W296 2332379-1, AS 23).

2.2. Zu den Feststellungen betreffend das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführer:innen:

Die Feststellungen zum durchgehenden Aufenthalt der Beschwerdeführer:innen im Bundesgebiet ergeben sich aus der Einholung von ZMR-Anfragen (W296 2332380-1; W296 2333273-1, jeweils OZ 2) .

Die Feststellung, dass die Beschwerdeführer:innen zum Entscheidungszeitpunkt Leistungen aus der Grundversorgung beziehen, ergibt sich aus einem aktuellen GVS-Auszug (W296 2332380-1, AS 169; W296 2333273-1, jeweils OZ 2) .

Aus den Angaben der Erst- und Zweitbeschwerdeführer:innen vor der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht ergibt sich zudem, dass sie keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgehen und bislang keinen Deutschkurs absolviert haben, jedoch die Zweitbeschwerdeführerin privaten Deutschunterricht zu Hause erhält (W296 2332380-1, AS 101; VHNS 27; W296 2333273-1, AS 82; VHNS 35).

Die Feststellungen, dass der Drittbeschwerdeführer eine Volksschule und der Viertbeschwerdeführer einen Kindergarten besuchen, gehen aus den Angaben der Zweitbeschwerdeführerin vor der belangten Behörde hervor (W296 2333273-1, AS 83).

Die Unbescholtenheit der Erst- und Zweitbeschwerdeführerin:innen ergibt sich aus der Einsichtnahme in eine aktuelle Strafregisterauskunft (W296 2332380-1, OZ 2; W296 2333273-1, OZ 2). Die Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer:innen sind als unmündige Minderjährige zum Entscheidungszeitpunkt aufgrund ihres Alters nicht strafmündig.

2.3. Zu den Feststellungen zu den Fluchtgründen und einer möglichen Rückkehr der Beschwerdeführer:innen in den Herkunftsstaat:

Die Feststellungen zur Kontrollsituation betreffend die Herkunftsorte der Beschwerdeführer:innen, das Dorf XXXX bzw. das Dorf XXXX im Gouvernement Ar-Raqqa, ergeben sich aus folgenden Überlegungen:

Aus einer historischen Einsichtnahme auf der Website https://www.cartercenter.org/news/multimedia/map/exploring-historical-control-in-syria.html (aufgerufen zum Entscheidungszeitpunkt) geht hervor, dass die Herkunftsregion der Beschwerdeführer:innen bei ihrer Ausreise aus Syrien im von kurdischen Behörden und Streitkräften kontrollierten DAANES-Gebiet lag.

Nunmehr ergibt sich aus den aktuell verfügbaren Länderberichten, dass in Nord- und Nordost-Syrien Mitte Jänner 2026 Kampfhandlungen zwischen Kräften der neuen syrischen Regierung und den kurdisch-geführten SDF stattgefunden haben. Am 30.01.2026 einigten sich die beiden Seiten auf eine umfassende Vereinbarung zur schrittweisen Integration der militärischen und zivilen Institutionen der Kurden in den Staat. In einem am 16.02.2026 veröffentlichten Rundschreiben setzte das syrische Innenministerium den Mitgliedern der SDF eine Frist bis Ende Februar 2026, um ihren Status zu legalisieren und ihre Waffen abzulegen. Dies sei in Registrierungszentren in den Provinzen Aleppo, Idlib, Deir ez-Zor und Raqqa möglich. Zur selben Zeit berichtet The New Arab, dass die SDF im Rahmen eines Waffenstillstandsabkommens in vier Brigaden umstrukturiert werden, von denen eine um die Stadt Kobane und die drei anderen im Nordosten Syriens stationiert sein werden (vgl. ACCORD, Syrien, Arabische Republik - Informationssammlung zu Entwicklungen rund um die SDF und die kurdisch-geführten Gebiete, abgerufen unter https://www.ecoi.net/de/laender/arabische-republik-syrien/themendossiers/informationssammlung-zu-entwicklungen-um-die-sdf-und-kurdische-gebiete/).

Das deutsche Bundesamt für Migration und Flüchtlinge führt dahingehend in zwei aktuellen Briefing Notes aus, dass Medienberichten zufolge die Umsetzung des Abkommens zwischen den Demokratischen Kräften Syriens (SDF) und der Übergangsregierung weiter voranschreitet. Medienberichten vom 10.02.2026 zufolge sollen etwa 100 nicht-syrische kurdische PKK-Kämpfer das Land verlassen haben. Erneut wurde die Neuorganisierung der SDF-Kämpfer in insg. vier Brigaden im syrischen Militär angekündigt. Während eine der Brigaden in Kobane (Gouvernement Aleppo) stationiert sein soll, würden die verbliebenen drei im Nordosten Syriens eingesetzt. In diesem Zuge zogen sich SDF-Kämpfer am 13.02.2026 von Positionen südlich der Stadt Qamishli zurück und übergaben die Sicherheitskontrolle den Truppen der internen Sicherheit und Asayish. Die Übergangsregierung verkündete am 16.02.2026, dass es vormaligen Kämpfern der sog. Demokratischen Kräfte Syriens (SDF) noch bis Ende Februar möglich sein soll, Statusklärungsprozesse in hierfür vorgesehenen Zentren im Nordosten des Landes zu durchlaufen. (vgl. BAMF, Briefing Notes, 16.02.2026 sowie 23.02.2026).

Vor dem Hintergrund der soeben angeführten aktuellen Länderberichte gelangt das Bundesverwaltungsgericht zu dem Schluss, dass die Umsetzung des Abkommens zwischen den SDF und der neuen syrischen Regierung hinsichtlich der Übernahme der Kontrolle über ehemals von den kurdischen Streikträfen gehaltenen Territorien in Nordostsyrien und die Integration der kurdischen Einheiten in das syrische Verteidigungsministerium weiter voranschreitet und bereits das Herkunftsgebiet der Beschwerdeführer:innen erreicht hat, weswegen im Hinblick auf die praktische Implementierung dieses Abkommens sohin festzustellen war, dass das Herkunftsgebiet der Beschwerdeführer:innen bereits unter Kontrolle der neuen syrischen Regierung steht und wird dies durch eine Nachschau auf den Websites https://syria.liveuamap.com/ und https://www.cartercenter.org/news/multimedia/map/exploring-historical-control-in-syria.html (aufgerufen zum Entscheidungszeitpunkt) bestätigt.

Zur Frage der Möglichkeit einer Rückkehr nach Syrien über einen legalen Grenzübergang ist darauf hinzuweisen, dass den rezenten Länderinformationen nach mehrere aktive Grenzübergänge von der Türkei, von Jordanien, vom Libanon und dem Irak nach Syrien in Betrieb sind und eine Einreise auch über die Flughäfen Damaskus und Aleppo möglich ist. Auch aus dem UNHCR Regional Flash Update #61 vom 23.01.2026 geht hervor, dass eine Einreise nach Syrien über diese Länder problemlos möglich ist.

2.3.1. Zu den Feststellungen hinsichtlich der Asylrelevanz einer Verfolgungsgefahr durch eine türkische Miliz/durch einen verfeindeten Familienstamm bzw. durch den eigenen Familienstamm:

Folgende Fluchtvorbringen gab der Erstbeschwerdeführer im Laufe des Verfahrens zu Protokoll:

2.3.1.1. In der Erstbefragung vor der Polizei am XXXX (W296 2332380-1, AS 29):

„11. Warum haben Sie ihr Land verlassen (Fluchtgrund):

In Syrien herrschen Unruhen. Darunter leidet die wirtschaftliche Lage und die Infrastruktur (Strom, Wasser und Schule und die medizinische Versorgung) in Syrien ist sehr schlecht. Deshalb habe ich meine Heimat verlassen.

11. 1 Was befürchten Sie bei einer Rückkehr in Ihre Heimat?

Ich habe Angst um meine Zukunft und um die Zukunft meiner Familie.“

2.3.1.2. In der Einvernahme vor der belangten Behörde am XXXX (W296 2332380-1, AS 89ff):

„LA: Aus welchem Grund verließen Sie Ihren Herkunftsstaat? Schildern Sie dies bitte möglichst chronologisch und lebensnah, d.h. mit sämtlichen Details und Informationen, sodass die Behörde Ihr Vorbringen nachvollziehen kann! Sie erhalten im Rahmen der freien Erzählung jegliche Zeit, die sie benötigen! Warum haben Sie Syrien verlassen und sind in die Türkei gegangen?

VP: Ich wurde vom syrischen Regime wegen 2 Gründen gesucht. Das Erste war wegen dem Militär und das Zweite weil ich an Demonstrationen gegen das syr. Regime teilgenommen habe. Ich wurde auch von den Kurden gesucht, weil ich beim Versuch der Kurden – unser Dorf zu besetzen – mit Anderen unser Dorf verteidigt habe. Leider erfolglos, nachdem die Kurden unser Dorf besetzt haben, haben sie die Verteidiger gesucht. Nachdem die Kurden über IS gesiegt haben, haben auch die IS Leute versucht soviel Männer für sich zu rekrutieren.

[…]

LA: Möchten Sie noch weitere Angaben machen?

VP: Am XXXX sind 2 meiner Cousins vs zurück ins Dorf gegangen (Syrien) und in deren Haus haben die Soldaten des Militärs XXXX oder XXXX gewohnt. Nachdem sie aufgefordert worden sind, das Haus zu verlassen, wurden beide Cousins umgebracht. Auch einer der Soldaten ist bei der Auseinandersetzung gestorben.

LA: Können Sie das beweisen bzw. von wo haben Sie das gehört?

VP: Das haben uns ihre Eltern gesagt. Es gibt auf Facebook Videos über die Situation, die syr. Fraktion von Menschenrechte hat auch darüber geschrieben, auch im TV-Sender Al-Arabia.

[…]

LA: Was würde bei aktueller (fiktiver) Heimkehr nach Syrien passieren? Was würde Sie dort erwarten)

VP: Ich werde dort nicht leben können.

LA: Warum können Ihre Angehörigen weiterhin in Syrien leben, während Sie ausreisen mussten?

VP: Ich kann nicht dort leben, gestern habe ich gehört, dass die Kurden in Al-Hasaka eindringen und versuchen die Mädchen mitzunehmen. Wenn die Mädchen nicht dorthin gehen, dann werden sie erschossen. Ich habe Videos über TikTok gefunden. Daher weiß ich das.

[…]

LA: Ich beende jetzt die Befragung. Konnten Sie zum Verfahren alles umfassend vorbringen und gibt es zur Einvernahme irgendwelche Einwände? Möchten Sie noch weitere Angaben machen?

VP: Die neue Regierung ist ein Kind von IS, man weiß nicht was daraus wird. Syrien ist nicht sicher, jeder hat eine Waffe bei sich. Es gibt viele bewaffnete Gruppierungen, die sich gegenseitig bekämpfen. Die allgemeine Situation ist noch sehr undurchsichtig.“

2.3.1.3. In der Beschwerde vom XXXX (W296 2332380-1, AS 393ff):

„Aktuell ist das Dorf unter der Kontrolle der türkischen Milizen. Zwei Cousins des BF kehrten zurück in das Dorf. Sie wollten in ihre Häuser zurückkehren, diese waren von Soldaten der türkischen Milizen besetzt. Die Cousins des BF wurden bei ihrer Rückkehr durch die türkische Miliz getötet. Die türkischen Milizen bedrohten in einem Video den BF1 und seine Brüder mit dem Tod. Wenn der BF1 je zurück nach Syrien kommt, wird er von der türkischen Miliz getötet.“

2.3.1.4. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX (W296 2332380-1, VHNS 15ff):

„R: Nennen Sie jetzt bitte abschließend und möglichst umfassend und detailliert alle Gründe, warum Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen haben bzw. warum Sie vor allem nicht mehr in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren können (Fluchtgründe). Sie haben dafür nun ausreichend Zeit und auch die Gelegenheit, allfällige Beweismittel vorzulegen. (freie Erzählung; AS 29, 97 ff):

BF 1: Ungefähr 5 Monate nach dem Sturz der syrischen Regierung, das war ungefähr im April XXXX , dass ein Teil meiner Verwandtschaft unfreiwillig von der Türkei nach Syrien abgeschoben worden ist. Es ist nämlich in der Türkei so gewesen, dass Personen, die sich unrechtmäßig an gewissen Orten aufgehalten haben, sofort abgeschoben worden. Ich war auch unteranderem von diesem Problem betroffen. Wie Sie wissen, bildete man damals die nationale Armee, jene Armee, die durch die Türken finanziert worden ist, um die Kurden aus unserem Dorf zu vertreiben. Als sie dann die Kurden aus dem Dorf rausgedrängt haben, haben die Truppenmitglieder sozusagen die Häuser beschlagnahmt und in diesen Häusern gelebt. Als dann meine Verwandten abgeschoben worden sind wollten sie zurück in ihre Häuser. Die Türken haben ihnen den Kimlik entzogen und ihnen gesagt, die Regierung ist gestürzt, kehrt zurück in euer Land. Wie gesagt, die nationale Armee hatte die Kontrolle in unserem Dorf. Sie haben in unseren Häusern gelebt, nachdem sie die Kurden vertrieben haben. Als dann meine Verwandten ihre Häuser zurückhaben wollten, haben die Kräfte vor Ort das abgelehnt und wollten die Häuser nicht zurückgeben. Es kam dann Anfangs zu einer verbalen Auseinandersetzung zwischen meinen Familienangehörigen und der Kräfte, die vor Ort in den Häusern gelebt haben. Nach dieser Auseinandersetzung kam es dann zu Kämpfen und während dieser Kämpfe sind drei meiner Cousins vs umgebracht worden. Die Verwandten, die abgeschoben worden sind und ihre Häuser zurückhaben wollten, sind nach diesen Tötungen zurück in die Türkei geflüchtet. Nachdem die Truppen, die zahlreicher waren als meine Verwandten, haben dann meine Familienangehörigen bedroht und ihnen gesagt, sollten sie ein Familienmitglied sehen, dann werden sie diesen umbringen. Diese Truppen gehören zum Familienstamm XXXX und meine Familie gehört zum Stamm XXXX . Zwischen beiden Familienstämmen gibt es Blutfehden und der Sheikhs unseres Familienstammes hat allen Mitgliedern mitgeteilt, dass wir alle zurückkehren müssen um uns am anderen Familienstamm rächen müssen. Auf der einen Seite droht mir im Falle der Rückkehr die Tötung seitens des Familienstamms XXXX , sollte ich mich meinem Familienstamm anschließen und mitkämpfen, und auf der anderen Seite droht mir die Tötung seitens meines Familienstammes, sollte ich an diesen Kampfhandlungen nicht teilnehmen wollen, weil sie mich als Verräter oder

als Feind ansehen werden. Nebenbei bemerkt: Dieser Familienstamm, XXXX , gehört zum jetzigen Verteidigungsministerium dazu. Sie gehörten vorher zur nationalen Armee und haben sich jetzt in die neue Armee eingegliedert und gehören derzeit zur neuen Regierung. Also sollten sie uns angreifen und töten, dann würden sie das als Regierungsvorgehen betrachten und nicht als Racheakt. Es wird eben nicht als kriminell gewertet, sondern als Vorgehen der Regierung. Das war mal das oberflächliche. Details würde ich Ihnen ganz gerne, wenn Sie mir das erlauben, erläutern, wie unteranderem, dass ich einen USB-Stick dabeihabe, wo diese Drohungen zu sehen und zu hören sind. Diese anderen Stammesmitglieder haben uns den Kampf angesagt und betrachten uns als Anhänger der ehemaligen syrischen Regierung von Bashar Al-Assad. Das ist ebenso auf diesen Videos zu hören. Zu diesem anderen Familienstamm: Die gehören zum Verteidigungsministerium und das ist der größte Familienstamm in Syrien. In den Medien wurde, dass so weitergeleitet, dass alle die nunmehr im Ausland leben und nicht zurückkehren um die Alawiten zu beseitigen, werden als Anhänger der ehemaligen syrischen Regierung angesehen. Das ist auch ein Grund.

R: Haben Sie nun alle Fluchtgründe genannt?

BF1: Es gibt derzeit in Syrien keine Justiz, also sollte ich mich an irgendwelche Sicherheitsbehörden wenden wollen, dann habe ich diese Gelegenheit nicht. Ich würde somit keinen Schutz in meinem Heimatland gewährt bekommen.

R: Haben Sie jetzt alle Fluchtgründe genannt?

BF1: Ja.

R: Vor wem befürchten Sie aktuell Verfolgung (AS 97 f)?

BF1: Von der anderen Familie, XXXX .

R: Wieso haben Sie das noch nicht am XXXX noch nicht von Blutfehden gesprochen beim BFA?

BF1: Der Leiter der Befragung wollte das nicht hören und ich wurde mehrfach vom Dolmetscher darauf hingewiesen, dass ich nur auf die Fragen antworten soll und keine weiteren Punkte erwähnen soll, die nicht gefragt worden sind.

R Vorhalt AS 97: Die Frage war, „aus welchem Grund verließen Sie Ihren Herkunftsstaat. … Sie erhalten im Rahmen der freien Erzählung die Möglichkeit alle Fluchtgründe zu erwähnen …“. Das war eine umfassende Fragestellung. Wieso waren es damals zwei Cousins und warum sind es heute drei Cousins, die von dem Stamm angeblich umgebracht wurden?

BF1: Ich habe damit gemeint, dass drei bei diesem Konflikt ums Leben gekommen sind. Zwei von mir und einer von denen.

R Vorhalt Protokoll Seite 16: Sie haben gesagt „… sind drei meiner Cousins vs umgebracht worden“.

BF1: Bei dieser Aufzählung wollte ich die getöteten Personen als zahl nennen. Dabei habe ich drei gesagt. Gemeint habe ich zwei Cousins vs und eine Person von der anderen Seite. Es sind bei diesen Kämpfen sehr viele verletzt worden. Ich wurde nicht nach den Verletzten gefragt.

R: Sie haben gesagt, dass das ganze 5 Monate nach dem Sturz war, das war im Mai XXXX , diese vermeintliche Blutfehde. Wieso konnten Sie sich dann nicht Ende Oktober XXXX nicht daran erinnern und haben die Blutfehde nicht vorgebracht?

BF1: Das habe ich Ihnen bereits beantwortet, in dem ich Ihnen gesagt habe, dass ich bereits versucht habe das bei der letzten Vernehmung zu erwähnen, aber ich immer unterbrochen wurde und mir gesagt wurde, dass ich das nicht mehr erwähnen soll. Das wurde am Ende flüchtig aufgenommen.

R: Ich habe Sie vorher gefragt, ob die Protokolle vollständig und richtig sind. Das haben Sie bejaht.

BF1: Ich habe Ihre Fragestellung nicht verstanden. Sie haben gesagt, ob allgemein etwas falsch protokolliert worden ist und die Fluchtgründe habe ich nicht beachtet. Das war ein Fluchtgrund und deswegen habe ich das bis jetzt vorbehalten und habe alles gesagt, dass alles richtig ist.

R: Ich habe Sie wortwörtlich gefragt, ob etwas nicht protokolliert wurde!

BF1: Ich habe die Frage nicht verstanden. Ich habe anfangs Ihre Fragestellung nicht richtig verstanden. Ich habe es so verstanden, dass ich Fehler und andere Dinge, bezogen auf meine Person etc, klarstellen soll und mir die Fluchtgründe vorbehalten soll und während der Befragung dann diese Details und auf die vergessenen Punkte währenddessen eingehen kann.

R: Wieso haben Sie dann das Protokoll vom BFA als vollständig und richtig unterfertigt (AS 102)?

BF1: Während der Einvernahme wurde ich mehrfach vom Dolmetscher darauf hingewiesen, dass die Einvernahme anders abläuft. Damit gemeint, dass der Leiter der Befragung eine Frage stellt und ich diese beantworten muss und nicht umgekehrt, dass ich Sachen erwähne bzw. feststelle und diese einfach so im Protokoll aufgenommen werden. Ich habe mehrfach versucht, dieses Problem zu thematisieren, hatte jedoch keine Gelegenheit, weil der Dolmetscher mir gesagt hat, ich soll das nicht sagen. Wobei am Schluss das erwähnte Thema thematisiert wurde und es oberflächlich notiert wurde, dass es zu Kämpfen zwischen den beiden Stämmen gekommen ist und dabei Cousins umgebracht worden sind. Thematisiert habe ich es, wollte ich es und am Ende hat der Dolmetscher mir gesagt, ich soll es unterschreiben und das habe ich gemacht.

R: Wieso steht dann gar nichts von den Blutfehden in der Beschwerde? Dort ist die Blutfehde nicht mit einem Wort erwähnt und außerdem ist auch in der Beschwerde von zwei Cousins die Rede (AS 394). Auch nicht, dass Ihr Sheikh Sie aufgefordert hat, Rache zu nehmen. Es werden nur die türkischen Milizen erwähnt und das war am XXXX .

BF1: Ich habe bei der BBU zwei große Themen angesprochen. Auf der einen Seite die Kurden und auf der anderen Seite die Problematik mit den Familienstämmen, habe über 1 ½ Stunden mit dem Rechtsberater gesprochen und ebenso gesagt, ich hätte einen USB-Stick mit Videos und ausschnitten, wo genau zu sehen ist, dass ich bedroht werde und es diesen Konflikt tatsächlich gibt. Zudem habe ich Ihnen heute gesagt, dass dieser Familienstamm XXXX zur nationalen Armee, also zu den Türken, gehört und nunmehr zum derzeitigen Verteidigungsministerium der jetzigen syrischen Regierung. Dass es nicht von der BBU aufgenommen wurde und in der Beschwerde nicht steht, ist nicht meine Sache. Ich habe das thematisiert und mir wurde versichert, dass die Hauptgründe, Kurden und Familienstamm in der Beschwerde steht. Das mit den Kurden habe ich heute nicht erwähnt, weil mir gesagt wurde, dass das nicht mehr relevant ist, weil die Kurden in unserem Dorf nicht mehr präsent sind und ich wurde darauf vorbereitet, diesen Konflikt mit den Familienstämmen zu erwähnen und das mache ich auch die ganze Zeit.

R ersucht BFV um Stellungnahme.

BFV an BF: Inwiefern gehört dieser Stamm XXXX zur türkischen Miliz, weil in der Beschwerde wurde das so aufbereitet, dass Ihre zwei Cousins von der türkischen Miliz mit dem Tod bedroht wurden und das ist auf dem Video zu sehen und auch wurde aufgenommen, dass Ihre zwei Cousins von der türkischen Miliz getötet wurden sind. Inwiefern hat dieser Stamm XXXX mit der türkischen Miliz zu tun?

BF1: Ich dachte mir, dass das allgemein bekannt ist, weil ich es der BBU des Öfteren erklärt habe, dass der Familienstamm XXXX während der Revolution in die Türkei geflüchtet ist. Diese sind von der Türkei rekrutiert worden und sind dann nach Syrien zurückgeschickt worden. Sie haben sich dann als – unter anderem – Amshat ausgegeben und sich dementsprechend so genannt, sind aber türkische Milizen. Ich dachte, dass das bekannt ist und wusste nicht, dass ich das heute ein weiteres Mal erwähnen muss, weil ich davon ausgegangen bin, dass die BBU das so weitergeleitet hat. Ich dachte, wenn ich heute XXXX als Stichwort sage, dass das dann im Kontext mit der türkischen Miliz zusammensteht und dass ich dann verstanden werde. Ich wusste nicht, dass ich das heute nochmal erklären muss. Abschließend will ich nur sagen, dass die türkische Miliz Adedeid ist.

R: Wann haben Sie erwähnt, dass Ihr eigener Sheikh Sie aufgefordert hat?

BF1: Habe ich erwähnt.

R an BFV: Wieso steht das nicht in der Beschwerde?

BFV an BF1: Wann wäre das passiert, dass Sie aufgerufen wurden? Als Sie das Dorf verteidigt haben?

BF1: Ich habe es eigentlich 1:1 so wiedergegeben wie heute. Der Sheikh hat uns, als es zu diesem Kampf gekommen ist, aufgefordert, dass wir uns verteidigen müssen und bis heute fordert er alle auf, die zurückkehren, sich zu verteidigen.

R: Wann hat der Sheikh Sie aufgerufen? Reden Sie von Mai XXXX ?

BF1: Das war eine Zeit nach diesem Konflikt, als es zu einer internen Versammlung gekommen ist in der Türkei. Hier hat der Anführer des Familienstammes uns aufgefordert.

R wiederholt die Frage.

BF1: Ich bin hier in Europa. Ich habe keine Ahnung wann das war.

R: Sie sind Lehrer! Sie reden von 5 Monaten nach dem Sturz! Sie können uns das Monat sagen! Wenigstens die Jahreszeit!

BF1: Ungefähr 10 Tage, nachdem meine Familienmitglieder zurückgekehrt sind in die Türkei und wir gerade bei der Beerdigung dabei waren und alle sich sozusagen versammelt haben, wurde uns mitgeteilt, wir müssen Waffen besorgen/kaufen und gegen diese Leute vorgehen.

R: Das heißt es war im Mai XXXX oder Juni XXXX ?

BF1: Korrekt, ungefähr Mai/Juni XXXX .

R: Warum haben Sie dann Ende Oktober das nicht genau so gesagt, dass Sie aufgefordert wurden?

BF1: Ich schwöre, dass ich das erwähnt habe, aber mir wurde gesagt, dass ich das nicht erwähnen soll.

R: Ich rede vom BFA und der BBU! Warum steht das mit keinem Wort im Einvernahmeprotokoll des BFA und in der Beschwerde?

BF1: Ich kann es mir auch nicht erklären. Ich habe 1 ½ Stunden erklärt, dass es Blutfehden gibt, dass die Familienstämme sich untereinander bekämpfen und dass ich aufgefordert wurde mitzumachen. Es kann sein, dass ich falsch verstanden wurde. Es kann sein, dass die BBU verstanden hat, dass ich mitkämpfen muss.

R: Haben Sie die Filme der BBU gezeigt?

BF1: Ich weiß nicht ob sie es gesehen haben oder nicht. Ich habe ihnen die Links geschickt.

BFV: Wir haben das in der Beschwerde vorgebracht.

R: Hat Ihre Kollegin das Video gesehen?

BFV: Es ist protokolliert, dass der BF das Video dabeihatte. Ich weiß nicht ob sie es sich angeschaut hat. Ich vermute, dass sie es sich angeschaut hat, zumal es in der Beschwerde ist.

R an BF: Waren Sie anwesend, als die BBU sich das Video angeschaut hat?

BF1: Sie hat mir ihre WhatsApp Nummer gegeben. Sie hat mir gesagt, ich soll ihr die Videos schicken und das habe ich auch gemacht, aber sie hat es sich nicht angeschaut, während ich da war. Ob sie sich das Video danach angeschaut hat, weiß ich nicht.

In Folge wird das Video besichtigt, welches der BF vorlegt.

Zum ersten Video:

D: Oben steht: „Die Dorfbewohner fordern ihr Recht ein und die Schweine, die es ihnen weggenommen haben, wollen ihnen ihre Häuser nicht zurückgeben. Nachdem sie auf diese gefeuert haben und ihnen gesagt haben, dass das halal ist“.

Festgehalten wird, dass ein Dorfname nicht ersichtlich ist.

R: Wann haben Sie diese Aufnahmen erhalten?

BF1: Diese Leute haben es in den sozialen Medien bereits hochgeladen und ich habe mir diese Videos, Screenshots, runtergeladen.

R: Wo sehe ich, dass das Ihr Dorf ist?

BF1: Wenn Sie es abspielen dann hört man es.

Weiter zum ersten Video:

D: Die zweite Person bezieht sich auf die erste Sequenz vom Video, kommentiert eben, dass während des Gebetsaufrufs Schüsse fallen. „Dann verstehen diese Personen nichts von Gott und sonst nichts“.

Festgehalten wird, dass momentan ein Standbild ist.

D: „Sie kennen nichts außer Furcht zu machen“. „Haben keine Angst vor Gott, sie kennen es nur Angst zu machen“.

Festgehalten wird, dass es nicht ersichtlich ist, wer da gerade kommentiert.

D: „Diese bedrohen und schießen auf Zivilisten und Bewohner der Ortschaft XXXX “.

Festgehalten wird, dass nicht eruiert werden kann, wer mit „diese“ gemeint ist.

D: „Leider wird dieser Aufruf nicht respektiert, wie man gerade hört, fallen immer noch Schüsse, während im Hintergrund der Gebetsaufruf zu hören ist“.

R: Wann haben Sie diese ganzen Videos gesehen?

BF1: Noch am Tag des Konflikts sind diese Videos veröffentlicht worden.

R: Gibt es danach noch Videos, Monate später?

BF1: Veröffentlicht und, dass es so ein Trend geworden ist, dass man diese Videos hochlädt, war während des Konflikts der beiden Familienstämme.

D zum Video: Von wann das Video ist, kann ich nicht raushören. Weiters kann man nicht konkretisieren, wer über wen redet. Die zweite Person kommentiert darüber, dass Waffen und Granaten benutzt werden. Er sagt, dass das eine Gruppe von Milizen ist, die Drogen handeln und konsumieren. „Wie kann es sein, dass die türkische Regierung es zulässt, dass diese Personen durch die Türken geschützt werden, das ist eine Frage die mir stelle und diese Frage würde ich gerne der Türkei stellen“.

Festgehalten wird, dass noch immer ein Standbild zu sehen ist.

D: Er sagt „diese können nur durch Kraft gebändigt werden, Kraft der Türken“.

R: Was ist das Uploaddatum?

BF1: Man kann, wenn man kurz auf Facebook eingibt „Kämpfe in XXXX “, kann man sehen von wann es ist.

R ersucht BF1 in Facebook einzusteigen, um das Uploaddatum zu eruieren.

BF1 hat das Passwort vergessen und kann daher nicht auf dem Laptop der BFV auf Facebook einsteigen.

R ersucht BF1 einen Screenshot von seinem Facebook Account mit einem Zeitstempel betreffend hochladen der XXXX Videos zu übergeben.

BF1 zeigt D seinen Facebook Account bzw. Videos.

D: Das ist die öffentliche Seite von „ XXXX -Einwohner“ und da gibt es mehrere Videos, die auf dieser Seite zu sehen sind.

R: Welches Datum sieht man?

D: Dort steht nur „vor 49 Wochen gepostet“.

BF1: Auf den Links, wenn man auf jeden einzelnen darauf drückt, sieht man die Videos und die sind datiert.

BFV: Gibt es jetzt noch irgendwelche Postings dazu?

BF1: Nein.

D: Da steht nur 28. Mai, ohne Jahreszahl. Auf der Telegram-App war der BF gerade und er ist dann von der App auf die Links eingestiegen, die ihn dann auf diese Facebook Seite weitergeleitet haben. Dort steht 28. Mai XXXX . Wenn man unten bei den Kommentaren auf die Links darauf drückt, dann kommt man wieder auf Telegram.

R: Gibt es etwas danach? Oktober, Dezember, Jänner, etc.

BF1: Nach dem 28. und vor allem nachdem meine Familienmitglieder in die Türkei geflüchtet sind kam es nur zu Drohungen. Diese Drohungen waren wortwörtlich „im Falle eurer Rückkehr werden wir euch töten“, meine Familienmitglieder sind nicht zurückgekehrt, daher gab es keine weiteren Schritte, aber sie warten darauf, dass wir zurückkehren.

R: Was machen Ihre Stammesmitglieder vor Ort in Syrien?

BF1: Die, die im Dorf gelebt haben, sind in die Türkei geflüchtet oder in die EU. Es sind keine mehr vor Ort. Ansonsten gibt es aber in den anderen Provinzen Stammesmitglieder, die aber nicht direkt in diesem Konflikt damals involviert waren.

R: Sie haben vorhergesagt, dass Ihr Sheikh den kompletten Stamm aufgefordert hat, Rache zu nehmen.

BF1: Früher oder später werden die Dorfbewohner zurückkehren und dann wollen sie sicher ihre Häuser zurückhaben und ihr Eigentum. Der Sheikh hat im viel Eigentum im Dorf und auch andere Stammesmitglieder haben viel Eigentum im Dorf. Ich persönlich und mein Vater haben zwar nichts aber der Sheihk will früher oder später zurückkehren und will sicher sein Eigentum zurück.

R: Wieso können dann trotzdem andere Stammesmitglieder vor Ort leben?

BF1: Keiner kann im Dorf derzeit leben von meinem Familienstamm. Sollte irgendein Stammesmitglied zurückkehren, dann wird dieser gegen XXXX kämpfen müssen.

R: Sie haben gesagt, dass die XXXX über tausende Mitglieder hat. Ihr Sheikh hat XXXX aufgefordert zur Rache.

BF1: Selbst der Sheikh ist in der Türkei. Wie gesagt, bei dieser Beerdigung hat er die Stammesmitglieder aufgefordert, dass sie sich vereinheitlichen müssen und sich Waffen besorgen müssen um die andere Familie zu bekämpfen. Es gibt zwar Stammesmitglieder in Syrien, diese leben aber unteranderem in Damaskus und in anderen Provinzen. Die haben aber nichts mit der Sache zu tun. Ich rede tatsächlich nur von denen, die im Dorf waren und die, die nach dem Vorfall in die Türkei geflüchtet sind. Die haben sich versammelt und beredet.

R: Wieso haben dann Stammesmitglieder, die ihre zwei oder drei toten Cousins, je nach dem, vom Heimatdorf in die Türkei gebracht haben, das unbeschadet überstanden?

BF1: XXXX wird ja nicht nur von zwei Familienstämmen bewohnt. Es gibt noch andere Familien.

R wiederholt die Frage.

BF1: Sie sind mit dem Rettungswagen von XXXX bis nach Tal-Abyad gebracht worden und von dort aus in die Türkei.

R: Und den Stammesmitgliedern ist nichts passiert?

BF1: Nein, weil nicht meine Stammesmitglieder diese Leichen übernommen haben. Das waren Bekannte aus dem Dorf, die dann diese Leichen beerdigt haben. Die Beerdigungsfeier dann in der Türkei fand ohne Leichen statt. Die sind in Syrien beerdigt worden, aber die Stammesmitglieder haben eine Beerdigung auch in der Türkei gemacht.

R: Sind Sie je nachweislich und persönlich konkret bedroht oder verfolgt worden (AS 97 f)?

BF1: Ich persönlich wurde mehrfach vom Sheikh angerufen und er hat mir jedes Mal telefonisch gesagt, ich muss mich der Familie anschließen und das Eigentum des Familienstammes zurückholen.

R: Haben Sie Beweise dafür?

BF1: Nein, das waren ja Telefonate.

R: Wie heißt Ihr Sheikh?

BF1: ^ XXXX , das ist auch im Video unter anderem erwähnt worden, dass das die Unterkunft vom Sheikh XXXX ist. Er wurde auch im Video beschimpft. Er lebt in der Türkei in Orfa. Nachgefragt: In der Stadt. „ XXXX “.

R: Geben Sie mir die Telefonnummer vom Sheikh.

BF1: Ich habe seine Telefonnummer nicht eingespeichert.

BFV: Können Sie nachschauen, wann er Sie angerufen hat?

BF1: Das Handy ist neu, ich habe keine Anrufliste.

R: Waren Sie in Syrien je politisch aktiv (AS 99)?

BF1: Ja, ich war bei der FSA. Nachgefragt: Ja, ich war bei der FSA für einen gewissen Zeitraum. Von XXXX .

R Vorhalt AS 99: Keine Verfolgung wegen politischer Gesinnung.

BF1: Ich habe gesagt, ich habe an Demonstrationen teilgenommen habe und Teil der FSA war.

R: Dass Sie Teil der FSA waren, findet sich nicht im Protokoll.

BF1: Ich habe gesagt, nachdem ich gefragt wurde, ob ich irgendetwas Strafrechtliches gemacht habe in Syrien gesagt, dass ich keine Straftat begangen habe, aber demonstriert habe.

R: Sie haben dezidiert beim BFA angegeben, dass Sie nicht wegen Ihrer politischen Gesinnung verfolgt wurden.

BF1: Wurde wenigstens protokolliert, dass ich demonstriert und mein Dorf verteidigt habe?

R: Ja, das wurde niedergeschrieben.

BF1: Und dass ich ein Jahr bei der FSA war?

R: Nein, das findet sich da nicht.

BF1: Dann ist nicht alles vollständig protokolliert worden.

R: Waren oder sind Sie in Österreich politisch aktiv?

BF1: Nein.“

2.3.1.5. Zu den Steigerungen des Fluchtvorbringens:

Zunächst gilt es vor allem auf die Steigerung des materiell-inhaltlichen Fluchtvorbringens des Erstbeschwerdeführers hinzuweisen: Im behördlichen Verfahren vor der Polizei und der belangten Behörde konzentrierten sich die Rückkehrbefürchtungen des Erstbeschwerdeführers insbesondere auf die Angst vor einer Verfolgung durch das ehemalige Regime aufgrund des Militärdienstes sowie aufgrund von Demonstrationsteilnahmen und durch kurdische Kräfte, weil er sein Heimatdorf gegen sie verteidigt habe (W296 2332380-1, AS 97) und erwähnte nur am Rande, dass zwei seiner Cousins väterlicherseits von türkischen Milizen XXXX oder XXXX getötet worden seien, als sie ihre von den Milizen besetzten Häuser zurückgefordert hätten (W296 2332380-1, AS 100). In diesem Zusammenhang behauptete der Erstbeschwerdeführer allerdings keine persönliche Verfolgungsgefahr für ihn, obwohl er vor der belangten Behörde mehrmals gefragt wurde, ob er alle seine Fluchtgründe vorgebracht habe und war das Ende Oktober XXXX .

Erstmals im Verfahren brachte der Erstbeschwerdeführer in seiner Beschwerde – somit nach Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status eines Asylberechtigten – als Steigerung und ohne jegliche Details, dass die türkischen Milizen nach der Tötung seiner Cousins den Erstbeschwerdeführer sowie seine Brüder in einem Video mit dem Tod bedroht hätten (W296 2332380-1, AS 394).

Vor dem Bundesverwaltungsgericht steigerte der Erstbeschwerdeführer dann sein Fluchtvorbringen beachtlich: Die in der Beschwerde angegeben türkischen Milizen waren dann gar Mitglieder eines verfeindeten Familienstamms, welcher nicht nur vermeintlich der größte Syriens sei, sondern auch nunmehr zum jetzigen Verteidigungsministerium der neuen Regierung gehören würde und könnte dieser Stamm außergerichtliche Tötungen an seinem Familienstamm quasi unter dem Deckmantel der Regierung vornehmen (VHNS 15ff).

Hierzu ist seitens des Bundesverwaltungsgerichtes auszuführen, dass (jedenfalls) das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers in Zusammenhang mit den türkischen Milizen/verfeindeten Stamm, der in das jetzige syrische Heer eingegliedert wurde, in seiner Einvernahme vor der belangten Behörde in keinem Konnex mit einer persönlichen Verfolgungsgefahr erwähnt wurde. Hinzu kommt, dass dieser Fluchtgrund in der Erstbefragung überhaupt nicht vorgebracht wurde. Hierbei verkennt das Bundesverwaltungsgericht keinesfalls, dass die Erstbefragung nicht dazu dient, jegliche Details von Fluchtgründen zu erheben, jedoch ist es nicht nachvollziehbar, dass der Erstbeschwerdeführer nicht in der Lage gewesen ist, zumindest inhaltliche Anhaltspunkte hinsichtlich einer ihm drohenden Verfolgung seitens der türkischen Milizen, welche zudem verfeindete Stammesmitglieder sein sollen, vorzubringen.

Hier gilt darauf hinzuweisen, dass der Erstbeschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht dezidiert angegeben hatte, dass Streit im Mai XXXX gewesen sei (VHNS 15, 20: „Ungefähr 5 Monate nach dem Sturz der syrischen Regierung“, „Korrekt, ungefähr Mai/Juni XXXX “) und wären – nach einer Variante zwei (VHNS 17), nach einer zweiten Variante drei Cousins (VHNS 15) von ihm ermordet worden, weil diese ihre Häuser zurückgefordert hätten. Zeitgleich wären Videos vom vermeintlichen Vorgehen der Milizen/verfeindeten Stammesmitgliedern ins Netz gestellt worden (VHNS 21ff). Folglich ist nicht erklärlich, wieso der Erstbeschwerdeführer den vermeintlichen Streit zwischen seinem- und dem gegnerischen Stamm bei seiner Einvernahme vor der belangten Behörde fünf Monate danach, nämlich am XXXX , mit keinem Wort erwähnte und dort diesbezüglich lediglich abstrakt von „Soldaten des Militärs XXXX oder XXXX “ sprach, aber nie eine Blutfehde oder gar Stammesrivalität erwähnte. Dies tat er im Übrigen auch nicht in der Beschwerde, wo er wiederum lediglich von türkischen Milizen, allerdings ohne Stammesbezug, referierte.

Befragt zu diesem Widerspruch vom Bundesverwaltungsgericht schob der Erstbeschwerdeführer zunächst die Schuld auf die belangte Behörde (VHNS 18: „R: Wieso haben Sie dann das Protokoll vom BFA als vollständig und richtig unterfertigt (AS 102)? BF1: Während der Einvernahme wurde ich mehrfach vom Dolmetscher darauf hingewiesen, dass die Einvernahme anders abläuft. Damit gemeint, dass der Leiter der Befragung eine Frage stellt und ich diese beantworten muss und nicht umgekehrt, dass ich Sachen erwähne bzw. feststelle und diese einfach so im Protokoll aufgenommen werden. Ich habe mehrfach versucht, dieses Problem zu thematisieren, hatte jedoch keine Gelegenheit, weil der Dolmetscher mir gesagt hat, ich soll das nicht sagen. Wobei am Schluss das erwähnte Thema thematisiert wurde und es oberflächlich notiert wurde, dass es zu Kämpfen zwischen den beiden Stämmen gekommen ist und dabei Cousins umgebracht worden sind. Thematisiert habe ich es, wollte ich es und am Ende hat der Dolmetscher mir gesagt, ich soll es unterschreiben und das habe ich gemacht.“ bzw. VHNS 20: „Ich schwöre, dass ich das erwähnt habe, aber mir wurde gesagt, dass ich das nicht erwähnen soll.“), in Folge auch auf seine Rechtsvertretung (VHNS 20: „Ich kann es mir auch nicht erklären. Ich habe 1 ½ Stunden erklärt, dass es Blutfehden gibt, dass die Familienstämme sich untereinander bekämpfen und dass ich aufgefordert wurde mitzumachen. Es kann sein, dass ich falsch verstanden wurde. Es kann sein, dass die BBU verstanden hat, dass ich mitkämpfen muss.“), obgleich er sowohl bei der belangten Behörde die Vollständigkeit und Richtigkeit des dortigen Einvernahmeprotokolls mit seiner Unterschrift beglaubigte (AS 102) und die Vollständigkeit und Richtigkeit dieses Einvernahmeprotokolls auch zu Beginn der Verhandlung am Bundesverwaltungsgericht bestätigt hatte (VHNS 8: „R: Nun inhaltlich: Sie wurden bereits bei der Polizei und beim BFA niederschriftlich einvernommen. Ist Ihnen noch erinnerlich, was Sie dort gesagt haben und was protokolliert wurde? BF1 und 2, auch für BF3, 4 und 5: Passt alles. BF1: Ich kann mich erinnern. BF2: Bei mir geht es so. R: Haben Sie D in den bisherigen Einvernahmen gut verstanden und wurden diese rückübersetzt? BF1 und 2, auch für BF3, 4 und 5: Haben wir. BF1: Es wurde rückübersetzt und wir haben es auch über Google-Translate übersetzt und haben bemerkt, dass genau das drinnen steht, was wir auch tatsächlich gesagt haben. […] R: Möchten Sie etwas im Verhältnis zu den Protokollen richtigstellen oder ergänzen, weil etwas, dass Sie gesagt haben, anders oder gar nicht aufgeschrieben wurde oder sind die Protokolle richtig? BF 1 und 2, auch für BF3, 4 und 5: Alles okay.). Nach Vorhalt seiner Bestätigungen – und wohl seinen Fehler erkennend – meinte der Erstbeschwerdeführer im Übrigen, er habe „die Fragestellung des Bundesverwaltungsgerichtes nicht verstanden“ und verstrickte sich zunehmend in weitere Steigerungen (VHNS 17), die darin gipfelten, dass er sein Fluchtvorbringen noch weiter vergrößerte, nämlich, dass „sein Familienstamm als Bashar al-Assad nahe gelten“ würde, er zudem „Mitglied der FSA gewesen sei“ und, dass „alle die nunmehr im Ausland leben und nicht zurückkehren würde, um die Alawiten zu beseitigen, als Anhänger der ehemaligen syrischen Regierung angesehen werden würden“ (VHNS 16, 25). Es erübrigt sich, auf all diese Steigerungen einzugehen.

Inhaltlich war es für das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls zu dem Vorbringen betreffend die Stammesfehde offensichtlich, dass sich die drei Brüder (Erstbeschwerdeführer, sein Bruder XXXX (Rechtssache W296 2335148-1) und sein Bruder XXXX (Rechtssache W296 2335304-1), nachdem die ursprünglich bekanntgegeben „Flucht“gründe nicht den gewünschten Erfolg gezeigt haben, sich hinsichtlich einer „Stammesfehde“ abgesprochen haben. Als Beweis dafür wird vor allem auf die Angaben des Erstbeschwerdeführers im Verfahren hingewiesen, der bis zu dessen Beschwerde mit keinem Wort eine Stammesfehde erwähnt hatte, sich jedoch, seine Chance erkennend, seinen jüngeren Brüdern anschloss und erstmals in der Beschwerde vorbrachte, er würde von türkischen Milizen bedroht werden, die er dann vor dem Bundesverwaltungsgericht zu einem verfeindeten Stamm umwandelte (AS 393ff, VHNS 15ff). Weiters war auffällig, dass die Brüder des Erstbeschwerdeführers bei der belangten Behörde hinsichtlich dieses „Flucht“vorbringens exakt denselben Wortlaut zu Protokoll gegeben hatten (W296 2335148-1 AS 68ff, W296 2335304-1 AS 63ff: „Ich möchte auch bezüglich einem Clanproblem etwas sagen. Ich gehöre einem Clan an namens „ XXXX “, dieser umfasst etwa 10.000 Personen. Man ist dort erblich Mitglied. Dort gibt es ein Clanoberhaupt, bei uns ist das „ XXXX “, er ist wie ein Präsident. Dieser erteilt auch Befehle, im Falle unseres Clanes hat das Oberhaupt entschieden, dass wir kämpfen müssen gegen die Milizen. Man ist dann verpflichtet daran teilzunehmen. Viele mit meinem Nachnamen wurden umgebracht. Ich möchte nicht kämpfen, ich möchte niemanden töten und auch nicht selbst getötet werden. Ich bin eine gebildete Person. Ich bin gegen Krieg. Mein Heimatort ist genau zwischen den Milizen und den Kurden. Es gibt dort keine Sicherheit. In Suwaida wurde befohlen, dass der Clan kämpft und das haben sie getan.“) und zudem sich dieses Verhalten auch beim Bundesverwaltungsgericht insofern wiederholte, als die Brüder des Erstbeschwerdeführers, deren Rechtssachen am selben Tage verhandelt wurden, zum Teil wortgleich aussagten – siehe: „Ein Stammesmitglied von mir wollte eine Klimaanlage installieren und ist er auf das Dach seines Hauses gegangen. Sein Nachbar gehört einem anderen Stamm an namens XXXX . Es hat eine verbale Auseinandersetzung zwischen den beiden gegeben. Der Nachbar hat sich über das Verhalten meines Stammesangehörigen beschwert. Die Situation eskalierte. Die Menschen vor Ort sind zum Großteil schwer bewaffnet. Es hat dann Kampfhandlungen zwischen den beiden Stämmen gegeben. Diese Gefechte dauerten einige Tage. Es hat auch Tote von beiden Seiten im Zuge dieser Gefechte gegeben.“ (W296 2335148-1 VHNS 12) und „Ein Stammesmitglied meines Stammes wollte eine Klimaanlage an seinem Dach installieren und er hat mit der Montage ohne die Zustimmung seines Nachbars begonnen. Sein Nachbar, der dem XXXX Stamm angehört, hat sich beklagt und ihm gegenüber gesagt, das geht nicht, dass man ohne Zustimmung seines Nachbarn sowas macht. Es hat zunächst einmal zwischen den beiden eine verbale Auseinandersetzung gegeben. Dann hat das Stammesmitglied der XXXX seine Stammesangehörigen, unter anderem auch Kämpfer der bereits erwähnten Miliz, zur Hilfe gerufen. Die Situation eskalierte und es hat Gefechte zwischen den beiden gegeben.“ (W296 2335304-1 VHNS 14), sodass eine Absprache bzw. ein Informationsfluss zwischen diesen zwei Brüdern zwischen den beiden Verhandlungen evident war.

Zudem erweist sich das diesbezügliche Vorbringen aller drei Brüder betreffend die Verfolgung durch Clanangehörige als äußert vage und unsubstantiiert. So vermochte der Erstbeschwerdeführer im Verfahren keinerlei nähere Details zu den von ihm behaupteten Verfolgungshandlungen darzulegen. Er wurde vom Bundesverwaltungsgericht um die Telefonnummer seines Sheikhs ersucht, da dieser ihn nach seinen Angaben mehrere Male angerufen und ihm gesagt hätte, er habe sich der Familie anzuschließen und das Eigentum des Familienstamms zurückzuholen, doch gestand der Erstbeschwerdeführer daraufhin ein, dass er weder die gewünschte Telefonnummer wisse noch die Anrufe nachweisen könne (VHNS 25). In der Beschwerdeverhandlung wurde weiters ein vom Erstbeschwerdeführer vorgelegtes Video gesichtet (VHNS 21ff); es konnte wohl ein Datum identifiziert werden (VHNS 23: „28. Mai XXXX “) und wird der Ort XXXX in dem Video erwähnt (VHNS 22), jedoch ist völlig unklar, wer im noch bewegten Teil des Videos die dort sichtbare herumschreiende Person ist, noch wer im zweiten Teil des Videos, welches ausschließlich ein Kommentar zu einem Standbild aus dem ersten Teil des Videos ist (VHNS 21), im Hintergrund kommentiert bzw. was genau kommentiert wird, da lediglich religiöse Formeln, eigene Gedanken des Kommentators und Schüsse zu hören sind. Kurzum beweist dieses „Video“ nichts. Ebenso wenig ist aus den von seinem Bruder XXXX vorgelegten Videos ableitbar, da dort lediglich arabisch gekleidete Männer, welche religiöse Formeln bzw. Beschwörungen sprechen zu sehen sind, die über das Gewand eines „ XXXX “ sprechen bzw. dieses in den Händen halten und meinen, XXXX sei von den Resten des „ XXXX “ gesäubert worden und gab der Bruder des Erstbeschwerdeführers hierzu (seine Chance witternd) an, dass dieser „ XXXX “ das Stammesoberhaupt (der drei Brüder) sei (W296 2335148-1 VHNS 17). Zuvor hatte dieser Bruder jedoch das Stammesoberhaupt als „ XXXX “ (W296 2335148-1 VHNS 7) und der Erstbeschwerdeführer überhaupt mit „^ XXXX “ (VHNS 25) angegeben. Abgesehen davon stammen die vom Erstbeschwerdeführer herzeigten Videos durchwegs von keiner offiziellen Website und die seines Bruders ausschließlich von Privatpersonen (W296 2335148-1 VHNS 18), sodass deren Echtheit zu bezweifeln ist und es sich mit großer Wahrscheinlichkeit um manipuliertes Material handelt. Weiters sind auch die von Bruder des Erstbeschwerdeführers im Zuge seiner Stellungnahme vom XXXX (W296 2335148-1 OZ 3) vorgelegten Videos nicht geeignet, eine konkrete Verfolgung der drei Brüder als maßgeblich wahrscheinlich erscheinen zu lassen, denn diese Videos zeigen hauptsächlich Bilder von Gefechten sowie von Männern vermeintlich in Gefangenschaft. Außerdem gilt es zu erwähnen, dass der Erstbeschwerdeführer (und seine Brüder) bereits seit knapp 12 Jahren nicht mehr in seinem (deren) Heimatdorf lebt (leben) und es daher äußerst unwahrscheinlich ist, dass jemand in seiner (deren) Heimatregion besondere Interessen an ihm (ihnen) hätte.

Vor allem ist darauf hinzuweisen, dass seit Mai XXXX nichts mehr Diesbezügliches gepostet wurde und der Erstbeschwerdeführer zugab, dass es danach angeblich nur noch zu Drohungen gekommen sei, jedoch polemisierend hinzufügte, wenn sein Familienstamm aus der Türkei zurückkehren würde, dann würden sie umgebracht werden (VHNS 23). Dieses mutet insofern seltsam an, als nach wie vor Stammesmitglieder unbeschadet in der Region leben und wurde das dem Erstbeschwerdeführer auch vorgehalten, welcher – wieder einen Fehler erkennend – die Blutfehde kurzum auf einen viel kleineren Kreis, nämlich jene Mitglieder, die in seinem Herkunftsort gelebt hätten, einschränkte (VHNS 24). Auch wären die (je nach Version) zwei oder drei toten Cousins des Erstbeschwerdeführers von „Bekannten“ (VHNS 25) abgeholt worden und nicht von Familienmitgliedern.

Inhaltlich war insbesondere folgendes bemerkenswert: Sowohl der Erstbeschwerdeführer als auch seine Brüder wurden über die Ursache der Stammesfehde befragt. Der Erstbeschwerdeführer gab vor dem Bundesverwaltungsgericht hierzu an, der Ursprung der Stammesfehde sei darin zu finden, dass seine Stammesmitglieder nach der Rückkehr aus der Türkei deren Häuser wieder beziehen wollten, diese jedoch von Truppenmitgliedern jener Armee, die durch die Türken finanziert worden sei, beschlagnahmt worden wären, weswegen es zu der Fehde gekommen sei (VHNS 15). Die Brüder des Erstbeschwerdeführers, welche am selben Tag sowohl bei der belangten Behörde als auch beim Bundesveraltungsgericht befragt wurde, gaben jedoch völlig anderslautend zu Protokoll, der Ursprung der Stammesfehde liege darin, dass ein Stammesmitglied seines Stammes eine Klimaanlage an seinem Dach installieren hätte wollen und er hat mit der Montage ohne die Zustimmung seines Nachbars, der Mitglied des anderen Stammes sei, begonnen habe, weswegen es zu diesem vermeintlichen Disput gekommen sei (W296 2335148-1 VHNS 14; W296 2335304-1 VHNS 14). Diese Erklärungen decken sich nicht annähernd und es war somit evident, dass die Absprachen zwischen den drei Brüdern offenbar nicht ganz zu Ende gedacht wurden.

Es scheint dem Bundesverwaltungsgericht zusammengefasst nicht erklärbar, wieso der Erstbeschwerdeführer nicht schon spätestens bei der Einvernahme vor der belangten Behörde die Bedrohung durch türkische Milizen/einen verfeindeten Familienstamm/nunmehr eine Einheit des Verteidigungsministeriums zu Protokoll gegeben hatte, da es sich hierbei in einem Asylverfahren um relevante Informationen handelt und bei tatsächlicher Bedrohung bzw. Verfolgung jedenfalls und detailliert vorgebracht worden wäre. Es ist somit evident, dass die Bedrohung der Erstbeschwerdeführers durch die türkischen Milizen/verfeindeten Familienstamm/nunmehr: eine Einheit des Verteidigungsministeriums – egal aus welchem Grunde – nie stattgefunden hat/oder und stattfinden wird; dieses Vorbringen entspricht schlichtweg nicht den Tatsachen. Seinem „Flucht“vorbringen wurde daher kein Glauben geschenkt; dieses hätte ausschließlich dazu dienen sollen, seinem Ansinnen (und dem Ansinnen seiner Brüder), Asyl zu erlangen, zum Erfolg zu verhelfen.

Vor diesem Hintergrund war festzustellen, dass der Erstbeschwerdeführer im Herkunftsstaat keiner gezielt gegen ihn gerichteten Verfolgung im Rahmen einer Blutfehde und/oder aufgrund der Weigerung an Kampfhandlungen im Rahmen eines Clankonfliktes ausgesetzt ist. Es bestehen keinerlei substantiierten Anhaltspunkte hinsichtlich einer hinreichenden Gefahr, dass ihm im Falle einer Rückkehr nach Syrien physische oder psychische Gewalt aufgrund dieses Vorbringens im Herkunftsstaat droht.

2.3.2. Zu den Feststellungen hinsichtlich der Asylrelevanz einer Verfolgungsgefahr durch das (gestürzte) syrische Regime:

Angesichts des Sturzes des syrischen Regimes war auf das frühere Fluchtvorbringen des Erstbeschwerdeführers, welches sich auf eine drohende Verfolgung durch das ehemalige syrische Regime bezog, nicht näher einzugehen. Dieses droht nunmehr jedenfalls nicht mehr.

Damit übereinstimmend gab der Erstbeschwerdeführer vor der belangten Behörde am XXXX an, dass die Verfolgungsgefahr durch das ehemalige syrische Regime weggefallen sei (W296 2332380-1, AS 100).

2.3.3. Zu den Feststellungen hinsichtlich der Asylrelevanz einer Verfolgungsgefahr durch bewaffnete kurdische Gruppierungen:

Die Feststellung, dass der Erstbeschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nicht der Gefahr ausgesetzt ist, seitens der kurdisch geführten Streitkräfte (SDF) zwangsrekrutiert bzw. zur Beteiligung an bewaffneten Auseinandersetzungen gezwungen zu werden, ergibt sich aus folgenden Überlegungen:

In der Beschwerde äußerte der Erstbeschwerdeführer die Befürchtung, einer Zwangsrekrutierung seitens der kurdischen Milizen ausgesetzt zu ein (W296 2332380-1, AS 394 f). Zunächst ist festzuhalten, dass der Erstbeschwerdeführer dies erstmals in der Beschwerde vorbrachte.

Wie bereits ausgeführt einigten sich jedoch ohnedies die neue syrische Regierung und die kurdisch geführten SDF im Anschluss an kämpferischen Auseinandersetzungen Mitte Jänner 2026 auf einen Waffenstillstand und eine umfassende Vereinbarung zur schrittweisen Integration der militärischen und zivilen Institutionen der Kurden in den Staat (vgl. ACCORD, Syrien, Arabische Republik - Informationssammlung zu Entwicklungen rund um die SDF und die kurdisch-geführten Gebiete, abgerufen am 09.04.2026 unter https://www.ecoi.net/de/laender/arabische-republik-syrien/themendossiers/informationssammlung-zu-entwicklungen-um-die-sdf-und-kurdische-gebiete/).

Das deutsche Bundesamt für Migration und Flüchtlinge führt dahingehend in zwei aktuellen Briefing Notes aus, dass Medienberichten zufolge die Umsetzung des Abkommens zwischen den Demokratischen Kräften Syriens (SDF) und der Übergangsregierung weiter voranschreitet. Medienberichten vom 10.02.2026 zufolge sollen etwa 100 nicht-syrische kurdische PKK-Kämpfer das Land verlassen haben. Obgleich die Ausweisung ausländischer PKK-Kämpfer demnach nicht explizit Teil des Abkommens vom 30.01.2026 war, forderte die Übergangsregierung dies bereits seit einigen Monaten. Am 13.02.2026 wurde die Ernennung des Gouverneurs von Hasaka, welcher von den SDF vorgeschlagen wurde, verkündet. Erneut wurde die Neuorganisierung der SDF-Kämpfer in insg. vier Brigaden im syrischen Militär angekündigt. Während eine der Brigaden in Kobane (Gouvernement Aleppo) stationiert sein soll, würden die verbliebenen drei im Nordosten Syriens eingesetzt. In diesem Zuge zogen sich SDF-Kämpfer am 13.02.2026 von Positionen südlich der Stadt Qamishli zurück und übergaben die Sicherheitskontrolle den Truppen der internen Sicherheit und Asayish. Die Übergangsregierung verkündete am 16.02.2026, dass es vormaligen Kämpfern der sog. Demokratischen Kräfte Syriens (SDF) noch bis Ende Februar möglich sein soll, Statusklärungsprozesse in hierfür vorgesehenen Zentren im Nordosten des Landes zu durchlaufen. Ab März würden die Zentren in Aleppo, Idlib, Deir ez-Zor und Raqqa geschlossen bleiben. Diese Statusklärungprozesse wurden bereits nach dem Sturz der Assad-Regierung für vormalige Wehrdienstleistende und Mitarbeitende des Sicherheitsapparats geöffnet und sollen den Betroffenen eine Rückkehr in das zivile Leben ermöglichen. Hierzu müssten Militärdokumente und Waffen abgegeben werden (vgl. BAMF, Briefing Notes, 16.02.2026 sowie 23.02.2026).

Auch aus dem Bericht von UNHCR, Situation in northeast Syria - Flash Update, 31 January 2026 geht hervor, dass Ende Jänner 2026 ein umfassendes Abkommen zwischen der neuen syrischen Regierung und den kurdisch geführten SDF abgeschlossen wurde, in welchem ein definitiver Waffenstillstand und eine Eingliederung der kurdischen Streitkräfte in das syrische Verteidigungsministerium vereinbart wurde.

Mittlerweile wird das Herkunftsgebiet der Beschwerdeführer:innen vollständig von der neuen syrischen Regierung kontrolliert, weswegen es vor diesem Hintergrund weder maßgeblich wahrscheinlich ist, dass die kurdisch geführten SDF als eigenständige militärische Formation bestehen bleiben, noch, dass diese operational in der Lage sind, Personen im Herkunftsgebiet des Erstbeschwerdeführers zu einem Wehrdienst zu verpflichten und zwanghaft einzuziehen.

Abgesehen davon ist zum Vorbringen des Erstbeschwerdeführers vor der belangten Behörde, wonach er einer Verfolgung durch die Kurden ausgesetzt sei, weil er einst sein Dorf gegen sie verteidigt habe (AS 97), weiters anzumerken, dass er das diesbezügliche Fluchtvorbringen nur sehr vage erzählt hat. Auch war er nicht imstande anzugeben, warum er den Kurden persönlich bekannt sein sollte, wo er vor der Kontrollübernahme seines Heimatdorfes durch die Kurden bereits geflohen war. Auch in der Beschwerde vermochte der Erstbeschwerdeführer in diesem Zusammenhang keine individuelle Verfolgungsgefahr durch die kurdischen Gruppierungen glaubhaft zu machen. So gab er lediglich an, ihm werde womöglich vonseiten der SDF eine oppositionelle politische Gesinnung unterstellt werden, weil er sein Heimatdorf gegen sie verteidigt habe (W296 2332380-1, AS 396). Für das Bundesverwaltungsgericht erscheint es aber insbesondere nicht plausibel, dass die kurdischen Gruppierungen zehn Jahre nach dem angeblichen Vorfall immer noch nach dem Erstbeschwerdeführer – sollte dieser überhaupt den kurdischen Gruppierungen bekannt geworden sein – suchen würden. Da sich die Herkunftsregion der Erstbeschwerdeführers, wie bereits erwähnt, außerdem zum Entscheidungszeitpunkt nicht mehr innerhalb der von der kurdischen Partei PYD (Partiya Yekîtiya Demokrat) dominierten kurdischen Selbstverwaltungszone im Nordosten Syriens (Demokratische Autonome Verwaltung Nord- und Ostsyriens – DAANES, vormals Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien – AANES) unter Kontrolle der SDF befindet, ist weiters ausgeschlossen, dass der Erstbeschwerdeführer von Seiten der SDF konkret und individuell physische und/oder psychische Gewalt droht, weswegen auch dieses Vorbringen ins Leere geht.

2.3.4. Zu den Feststellungen hinsichtlich der Asylrelevanz einer Verfolgungsgefahr durch die neue syrische Regierung:

Die Feststellungen, dass die Erst- und Zweitbeschwerdeführer:innen nie einer gezielt gegen sie gerichteten Verfolgung durch die Haiʾat Tahrir asch-Scham, welche nun die neue syrische Regierung bildet, oder dieser zurechenbaren Gruppierungen ausgesetzt waren, folgen aus ihren bisherigen Angaben im Verfahren. So brachten die Erst- und Zweitbeschwerdeführer:innen dahingehendes vor der belangten Behörde zu keinem Zeitpunkt vor und sind – abgesehen von der in der Beschwerde äußerst vage geäußerten Behauptung, der Erstbeschwerdeführer sei negativ gegenüber der neuen Regierung unter der HTS eingestellt – diesbezüglich auch keine sonstigen Hinweise hervorgekommen.

Auch darüber hinaus haben sich im Verfahren keine Anhaltspunkte ergeben, wonach die Erst- und Zweitbeschwerdeführer:innen im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat physische oder psychische Gewalt seitens der neuen syrischen Regierung drohen würde. Den aktuellen, in das Verfahren eingeführten Länderberichten ist nicht zu entnehmen, dass Personen aus dem Herkunftsgebiet die Erst- und Zweitbeschwerdeführer:innen, nämlich Ar-Raqqa, systematischer Gewalt seitens der neuen syrischen Regierung oder einer dieser unterstellten Gruppierungen ausgesetzt wären oder als oppositionell gesinnt wahrgenommen würden. In der Person die Erst- und Zweitbeschwerdeführer:innen haben sich zudem keine Anhaltspunkte ergeben, wonach ihnen eine oppositionelle Haltung gegenüber der neuen syrischen Regierung unterstellt wird bzw. sie oder ihre Familienangehörigen eine solche Haltung verinnerlicht haben, wenngleich der Erstbeschwerdeführer, wiederum äußerst vage, in seiner Beschwerde vorbrachte, er „sei negativ gegenüber der neuen Regierung eingestellt“ (AS 395) und in der Beschwerdeverhandlung, „sein Familienstamm würde als Bashar Al-Assad nahe gelten“ (VHNS 16), was völlig widersprüchlich zu seinem Vorbringen vor der belangten Behörde war, wonach er gegen den ehemaligen Langzeitherrscher sogar demonstriert habe (AS 98: „Verschwinde – Reise ab – Assad“), abgesehen davon konnte er auch keine Beweise hierfür vorlegen. Zudem sei er auch noch „Mitglied der FSA“ gewesen sei (VHNS 25), was er jedoch überhaupt erst vor dem Bundesverwaltungsgericht und am Ende seiner Befragung bzw. nur auf Nachfrage angab und hierfür ebenso keine Beweise liefern konnte. Weitere Ausführungen machte der Erstbeschwerdeführer zum Themenblock „oppositionelle Gesinnung“ nicht und ist diese auch nicht bei ihm bei der amtswegigen Prüfung hervorgekommen.

Die Zweitbeschwerdeführerin sagte aus eigenem, dass sie sich nicht für Politik interessieren würde und sich auch nie in diesem Sinne politisch betätigt habe (VHNS 30, 34).

Angesichts dieses Hintergrundes haben sich folglich im Verfahren keine Anhaltspunkte ergeben, wonach die Erst- und Zweitbeschwerdeführer:innen ins Blickfeld der neuen syrischen Regierung geraten wären.

2.3.5. Zu den Feststellungen hinsichtlich der Asylrelevanz einer Verfolgungsgefahr durch den Islamischen Staat:

Zwar gab der Erstbeschwerdeführer bei der belangten Behörde – wenn auch nur nebenbei - zu Protokoll, IS-Leute hätten versucht, in seinem Dorf Männer zu rekrutieren (AS 97), doch elaborierte er das, wie viele andere seiner Vorbringen, nicht weiter. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sprach er nur ganz allgemein, dass der IS wieder erstarken würde (VHNS 14), ging jedoch auch hier nicht konkret auf eine vermeintliche persönliche Gefahr durch diese Gruppierung ein.

Wenngleich nun den Länderberichten an einer Stelle entnommen werden kann, dass der IS am Erstarken ist, ist an anderer Stelle zu lesen, dass die Zahl der Anschläge seit Beginn des Jahres 2026 massiv zurückgegangen ist und ist prinzipiell in den aktuellen Länderinformationen die Rede davon, dass Ziel der Attacken bzw. Attentatsversuche dieser Gruppierung vor allem die neue Regierung oder ihr nahestehender Personen bzw. Funktionäre sind und nicht Zivilisten im Regelfall, weswegen keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit gegeben ist, dass die Beschwerdeführer:innen ad personam nach einer Rückkehr seitens des IS verfolgt werden.

2.3.6. Zu den Feststellungen hinsichtlich der Asylrelevanz einer Verfolgungsgefahr aufgrund des Geschlechts der Zweit- und Fünftbeschwerdeführerinnen:

Die Feststellungen, dass die Zweit- und Fünftbeschwerdeführerinnen bei einer Rückkehr nach Syrien nicht der Gefahr ausgesetzt sind, physische oder psychische Gewalt aufgrund ihres Geschlechts zu erfahren oder von elementaren Versorgungsleistungen ausgeschlossen zu werden, resultieren vorweg aus den in das Verfahren eingebrachten Länderberichten. Hierbei verkennt das Bundesverwaltungsgericht nicht die aus dem rezenten Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zur Lage von Frauen in Syrien seit dem Sturz des Assad-Regimes hervorgehenden Quellen, wonach der Konflikt in Syrien die Ungleichheiten zwischen den Geschlechtern verschärft und Frauen und Mädchen verstärkt Gewalt, Vertreibung und diskriminierenden Gesetzen ausgesetzt hat.

Eine geschlechtsspezifische Bedrohungslage, die systematisch jede Person weiblichen Geschlechts in Syrien trifft, kann den in dem Länderinformationsblatt jedoch nicht entnommen werden und sind in diesem Zusammenhang insbesondere die öffentlichkeitswirksamen Bemühungen der neuen syrischen Regierung, in geschlechtspolitischen Fragen als moderat wahrgenommen zu werden, beachtenswert. So sagte Übergangspräsident ash-Shara’ in einem Interview mit The Economist, dass Frauen der Arbeitsmarkt offen stünde und jede Frau, die arbeiten möchte, arbeiten kann. Weiters soll die Haiʾat Tahrir asch-Scham ein Verbot erlassen haben, sich hinsichtlich der Kleidung von Frauen einzumischen oder Forderungen in Bezug auf ihre Kleidung oder ihr Aussehen zu machen, einschließlich der Forderung nach Bescheidenheit. In städtischen Zentren und ländlichen Gebieten sind Frauen aktiv im öffentlichen Raum präsent. Es wurden keine weitverbreiteten Versuche unternommen, restriktive Kleidervorschriften einzuführen oder die Mobilität von Frauen einzuschränken, was in krassem Gegensatz zu den Befürchtungen steht, die viele hegten, als Haiʾat Tahrir asch-Scham erstmals an Bedeutung gewann. Frauen nehmen in Städten und Dörfern frei an öffentlichen Feiern teil, was die relative Leichtigkeit unterstreicht, mit der sie sich unter der neuen Führung im öffentlichen Raum bewegen können. Übergangspräsident ash-Shara’ versprach, dass Syrien nicht zu einem „zweiten Afghanistan“ werden würde, und verwies dabei auf die Bilanz der Provinz Idlib unter der HTS-Herrschaft, wo fast 60 % der Hochschulabsolventen Frauen sind. Zudem gilt es zu betonen, dass sich die Teilhabe von Frauen am politischen Prozess seit dem Umsturz des Assad Regimes verbessert hat. So wurde beispielsweise Maysaa' Sabrin an die Spitze der Zentralbank berufen, nachdem Aisha ad-Dabis zur Leiterin des Büros für Frauenangelegenheiten ernannt worden war. Weiters findet sich seit 30.03.2025 die Christin Hind Kabawat als Ministerin für Arbeit und Soziales in der neuen syrischen Regierung und die Drusin Muhsina al-Mahithawi führt als erste Gouverneurin die Provinz Suweida.

Soweit im Bericht der EUAA, Syria: Country focus aus Juli XXXX von einigen Fällen restriktiver geschlechtsbezogener Maßnahmen berichtet wird, geht hervor, dass diese nach öffentlichem Protest wieder rückgängig gemacht wurden. Darüber hinaus sind insbesondere Frauen in Vertriebenenlagern und Notunterkünften einem erhöhten Risiko ausgesetzt, von Versorgungs- und Gesundheitsleistungen ausgeschlossen zu werden, sowie von sexueller Ausbeutung und Zwangsheirat betroffen zu sein.

Aus dem EUAA-Bericht SYRIA, Major human rights, security, and socio-economic developments vom 01.10.2025 geht hinsichtlich der Implementierung von islamischen Vorschriften hervor, dass die neuen Behörden keine Gesetze erlassen haben, die Alkohol, Musik oder die Vermischung der Geschlechter einschränken, noch haben sie Frauen zum Tragen von Kopftüchern verpflichtet oder ihre Rechte beschnitten. Viele Einwohner berichten jedoch, dass eine Atmosphäre religiösen Konservativismus über Damaskus hereingebrochen ist. Einige säkulare und nicht-muslimische Frauen berichten, dass sie sich unter Druck gesetzt fühlen, sich zurückhaltender zu kleiden. Sie sagen, dass sie an Sicherheitskontrollen mit aufdringlichen Fragen konfrontiert wurden, wenn sie mit Männern unterwegs waren, mit denen sie nicht verwandt sind. Zudem suchen immer mehr Frauen Arbeit, doch aufgrund verschiedener Hindernisse liegt die Arbeitslosenquote bei Frauen mit 24 % weiterhin hoch, verglichen mit 5 % bei Männern. Geschlechtsspezifische Normen, gesetzliche Beschränkungen und fehlende Ausweispapiere, insbesondere bei Witwen und geschiedenen Frauen, schränken die wirtschaftliche Teilhabe und die Eigentumsrechte von Frauen zusätzlich ein.

Der EUAA Country Guidance zu Syrien aus Dezember XXXX nach sind zur Situation von Frauen in Syrien risikobeeinflussende Umstände, wie ihr Personalstand, sozioökonomischer Status, das Alter, die Wahrnehmung traditioneller Geschlechterrollen in Familie und Umfeld und das Herkunftsgebiet zu berücksichtigen.

Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen haben sich für das Bundesverwaltungsgericht keine Anhaltspunkte ergeben, wonach Frauen in Syrien und insbesondere in der von der neuen syrischen Regierung und der kurdischen SDF kontrollierten Herkunftsregion der Zweitbeschwerdeführerin systematischer Gewalt seitens eines Akteures ausgesetzt wären.

Zudem gab die Zweitbeschwerdeführerin vor der belangten Behörde oder dem Bundesverwaltungsgericht zu keinem Zeitpunkt an, seitens der neuen syrischen Regierung oder einer dieser zurechenbarer Gruppierungen Gewalt ausgesetzt gewesen zu sein. Auch berichtete sich von keinen dahingehenden Gefährdung betreffend ihre im Gebiet der neuen syrischen Regierung aufhältigen, weiblichen Angehörigen.

Darüber hinaus sind die Zweit- und Fünftbeschwerdeführerinnen im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaats keineswegs alleinstehende Personen weiblichen Geschlechts und werden sie auch nicht als solche wahrgenommen, da sie mit ihrem Ehemann bzw. Vater und den gemeinsamen Kindern bzw. Geschwistern nach Syrien zurückkehren können und daher auch diesen Schutz einer männlichen Bezugsperson genießen wird, abgesehen davon, dass zahlreiche männliche Stammesmitglieder des Ehemannes (siehe VHNS 9) sie ebenso beschützen werden, sogar wenn man den zweifelhaften Angaben der Zweitbeschwerdeführerin Glauben schenken würde, wonach sie keine Familienmitglieder und/oder Verwandte mehr vor Ort hätte (VHNS 29; siehe auch hier ihre Falschangabe, wonach ihr Familienname „die einzelnen“ heißen würde, dies sich jedoch nach einer Recherche der anwesenden Dolmetscherin nicht bewahrheitete).

Es ist sohin davon gesichert auszugehen, dass die Zweit- und Fünftbeschwerdeführerinnen sich dem Schutz ihres Ehemannes unterstellen werden und zudem jedenfalls auf den Schutz seines Stammesnetzwerkes zurückgreifen können.

Dass die Zweitbeschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr auch nicht der Gefahr einer Zwangsverheiratung ausgesetzt ist, folgt aus dem Umstand, dass sie mit dem Erstbeschwerdeführer verheiratet ist; sie gilt als in einer Ehebeziehung befindlich und wird aus diesem Grunde keiner Zwangsverheiratung ausgesetzt sein. Die Fünftbeschwerdeführerin hingegen ist erst knapp zwei Jahre alt und würde insbesondere in diesem Alter bzw. in naher Zukunft ebenfalls von keiner Zwangsverheiratung bedroht sein.

Zudem ist auf die Angabe des Erstbeschwerdeführers hinzuweisen, wonach jedenfalls auch noch eine (ältere) Tante offensichtlich unbeschadet vor Ort lebt (VHNS 13), weswegen das den Zweit- und Fünftbeschwerdeführerinnen ebenso möglich sein wird.

Infolgedessen sind keine in der Person der Zweit- und Fünftbeschwerdeführerinnen gelegenen, gefahrenerhöhenden Umstände hervorgekommen, wonach sie aufgrund ihres Geschlechts von physischer oder psychischer Gewalt oder von einem Ausschluss elementarer Versorgungsleistungen betroffen wäre.

2.3.7. Zu den Feststellungen hinsichtlich der Asylrelevanz einer Verfolgungsgefahr aufgrund der Minderjährigkeit der Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer:innen:

Die Zweitbeschwerdeführerin gab in der niederschriftlichen Einvernahme an, dass ihre minderjährigen Kinder, die Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer:innen keine eigenen Fluchtgründe hätten (W296 2332373-1, AS 83).

Aufgrund des Umstandes, dass es sich bei den Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer:innen um minderjährige Kinder handelt, war von Amts wegen zu prüfen, ob aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu den minderjährigen Kindern in Syrien asylrelevante Verfolgung drohen könnte.

Aus den oben zitierten Länderfeststellungen bzw. herangezogenen Länderberichten lassen sich eine Gruppenverfolgung von allen Kindern in Syrien nicht entnehmen, wiewohl die allgemein schlechte Situation von Kindern in Syrien – wie sie sich aus den herangezogenen Länderberichten ergibt – nicht verkannt wird. Dass nicht alle Kinder verfolgt werden und eine Einzelfallprüfung, bei der risikoerhöhende Umstände zu berücksichtigen sind, vorzunehmen ist, ergibt sich auch aus der aktuellen EUAA Country Guidance vom Dezember XXXX (vgl. EUAA Country Guidance: Syria – Comprehensive update, Dezember XXXX , S. 51 ff).

Nach den UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, ist bei Kindern im Einzelfall streng zu prüfen, inwieweit diese internationalen Flüchtlingsschutz benötigen (UNHCR-Erwägungen vom März 2021, S. 190 f). Jedoch konnte gegenständlich keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung der sich in der Obhut der Eltern befindlichen minderjährigen Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer:innen erkannt werden. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass es laut den Länderfeststellungen in Syrien zu schwersten Verletzungen der Rechte von Kindern kommen kann, diese erreichen jedoch – auf Basis der Quellenlage – nicht jenes Ausmaß, das erforderlich wäre, um von einer spezifischen und vor allem systematischen Verfolgung aller Kinder ausgehen zu können (dies ergibt sich insbesondere nicht aus der EUAA, Country Guidance: Syria vom Dezember 2025, S. 51 ff).

Es ist kein nachvollziehbarer Grund ersichtlich warum die sehr jungen Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer:innen – sie sind jeweils sechs, vier und ein Jahr/e alt – im Falle einer hypothetischen Rückkehr, nicht gemeinsam mit ihren Eltern, den Erst- und Zweitbeschwerdeführer:innen, nach Syrien zurückkehren sollten und sie daher als Kinder (aktuell) besonderen Gefahren, die als Verfolgung (wie z. B. Kinderarbeit, Kinderheirat, Rekrutierung von Minderjährigen) aus den in der GFK aufgezählten Gründen zu qualifizieren wären, ausgesetzt wären. Insbesondere ist dazu festzuhalten, dass über die Beschwerden gegen die Abweisung der Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten der Beschwerdeführer:innen hiermit gemeinsam entschieden wird und daher davon auszugehen ist, dass eine (hypothetische) Rückkehr gemeinsam erfolgen würde.

2.3.8. Zu den Feststellungen zur Asylrelevanz der illegalen Ausreise und einer Asylantragstellung:

Es ergeben sich aus den Länderberichten keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Erst- und Zweitbeschwerdeführer:innen in ihrer Herkunftsregion seitens der aktuellen Machthaber wegen ihrer Flucht aus Syrien oder der Stellung des verfahrensgegenständlichen Antrags eine feindliche politische Gesinnung zugeschrieben wird. Darüber hinaus kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Stellung des Antrags auf internationalen Schutz einer der syrischen Konfliktparteien bekannt geworden ist, da es den österreichischen Behörden verboten ist, Daten über Asylwerber an Behörden aus deren Herkunftsstaat zu übermitteln. Ein Vorbringen, aus welchem abgeleitet werden könnte, dass die Asylantragstellung im Herkunftsstaat dennoch bekannt geworden wäre, wurde von den Erst- und Zweitbeschwerdeführer:innen nicht erstattet und sind auch sonst keine Hinweise hervorgekommen, die auf einen solchen Sachverhalt schließen lassen würden. Unkommentiert bleiben kann zudem das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers, wonach „in den Medien das so weitergeleitet worden sei, dass alle die nunmehr im Ausland leben und nicht zurückkehren würden, um die Alawiten zu beseitigen, als Anhänger der ehemaligen syrischen Regierung angesehen werden würden“ (VHNS 16), da sich hierzu ebenso keine Anhaltspunkte in den aktuellen Länderinformationen findet.

2.3.9. Conclusio:

Im Hinblick auf das Vorbringen der Beschwerdeführer:innen und auf die herangezogenen Länderberichte konnte letztlich nicht erkannt werden, dass für die Beschwerdeführer:innen bei der Rückkehr in den Herkunftsstaat die Gefahr besteht, im Zusammenhang mit den vorgebrachten Fluchtgeschichten, physischer oder psychischer Gewalt seitens eines Akteurs ausgesetzt zu sein. Die Erst- und Zweitbeschwerdeführer:innen reisten aufgrund der (zum damaligen Zeitpunkt vorherrschenden) allgemeinen Sicherheitslage aus Syrien aus und handelt es sich bei ihnen um Personen, die sich – vor allem wegen der damaligen allgemeinen Situation in Syrien – ein besseres Leben in Europa erhofften; unter einem Fluchtgrund der Genfer Flüchtlingskonvention konnten ihre Vorbringen jedoch nicht subsumiert werden.

Das wird auch dadurch belegt, dass die Beschwerdeführer:innen in keinem weiteren der durchreisten Länder einen Asylantrag gestellt hatten. Angesicht des Umstandes, dass sie durch ein anderes sicheres EU-Land gereist sind, ist kein Grund ersichtlich, weshalb sie nicht in einem weiteren sicheren EU-Land einen Asylantrag gestellt haben. Wären sie tatsächlich in einer derartigen Notlage gewesen, dass ihnen im Herkunftsland der Tod gedroht hätten, so wäre es in jedem Fall anzunehmen, dass sie bei der nächsten sich bietenden Gelegenheit um internationalen Schutz angesucht hätten, was jedoch nicht der Fall war.

2.4. Zu den Feststellungen zur maßgeblichen, entscheidungsrelevanten Situation in Syrien:

Die Feststellungen stützen sich auf die auszugsweise wiedergegebenen aktuellen Länderberichte zu Syrien nach dem Sturz des Assad-Regimes sowie rezente Medienberichte. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln.

Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegender Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.

Speziell zu den seitens des Bundesverwaltungsgerichtes herangezogenen Webseiten ist anzumerken, dass die Website https://syria.liveuamap.com/ von einer Nichtregierungsorganisation betreut wird, welche Regierungen mit Informationen und Daten versorgt, um nicht nur die Sicherheit von Staatsbürger:innen, sondern auch diplomatische Missionen zu unterstützen und zu gewährleisten. Die Website https://syria.liveuamap.com/ wird von zahlreichen Top-Forschungsinstituten, welche sich mit Frieden, Bildung, Medien und Sicherheit befassen, verwendet, wobei vor allem hier die Vereinigten Nationen und das Armed Conflict Location Event Data Project („ACLED“) zu erwähnen sind. Die Website https://www.cartercenter.org/news/multimedia/map/exploring-historical-control-in-syria.html wird vom Carter Center erstellt, bei welchem es sich um eine 1982 vom ehemaligen US-Präsidenten Jimmy Carter und seiner Ehefrau Rosalynn Carter gegründete Non-Profit-Organisation handelt, die in Kooperation mit der Emory-Universität, Atlanta, Georgia, fungiert. Diese Organisation legt höchsten Wert auf sorgfältige Forschung bzw. Untersuchung und recherchiert bzw. veröffentlicht seit Jänner 2014 monatsaktuell die Machtverhältnisse in Syrien. Auch diese Website wird von namhaften Forschungsinstituten und vielen Staaten zwecks Lagebeurteilung herangezogen.

Des Weiteren ist darauf zu verweisen, dass die Beschwerdeführer:innen den Berichten nicht substantiiert entgegentreten sind.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht

Gemäß § 9 Abs. 2 FPG und § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) der belangten Behörde.

Da sich die gegenständliche – zulässige und rechtzeitige – Beschwerde gegen einen Bescheid der belangten Behörde richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

3.2. Zur Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten:

3.2.1. Zum Flüchtlingsbegriff allgemein:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 uva.). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen.

Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. etwa VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0185, mwN).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 10.06.1998, 96/20/0287).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 24.02.2015, Ra 2014/18/0063); auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. VwGH 28.01.2015, Ra 2014/18/0112 mwN). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist der Begriff der „Glaubhaftmachung“ im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der [Beschwerdeführer] die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 45 Rz 3, mit Judikaturhinweisen). Die „Glaubhaftmachung“ wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der „hierzu geeigneten Beweismittel“, insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 19.03.1997, 95/01/0466).

Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein, diese muss im Entscheidungszeitpunkt vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).

3.2.2. Zur Asylrelevanz einer Verfolgungsgefahr durch eine türkische Miliz/durch einen verfeindeten Familienstamm bzw. durch den eigenen Familienstamm:

Der Erstbeschwerdeführer ist bei einer Rückkehr nach Syrien in seiner Herkunftsregion nicht der Gefahr ausgesetzt, physische bzw. psychische Gewalt seitens der türkischen Milizen zu erfahren. Wie in der Beweiswürdigung bereits dargelegt, war das dahingehende Vorbringen des Erstbeschwerdeführers nicht glaubhaft. Eine asylrelevante Verfolgung des Erstbeschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat durch eine türkische Miliz/durch einen verfeindeten Familienstamm bzw. durch den eigenen Familienstamm war demnach mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu verneinen.

3.2.3. Zur Asylrelevanz einer Verfolgungsgefahr durch das (gestürzte) syrische Regime:

Seit dem 08.12.2024 ist das syrische Regime unter Basha al-Assad gestürzt, die ehemalige syrische Armee aufgelöst und spielen zur Zeit des Assad-Regimes bestehende Sicherheits- Geheimdienststrukturen keine politische Rolle mehr. Der Erstbeschwerdeführer ist somit im Falle einer Rückkehr nach Syrien nicht der Gefahr ausgesetzt, eine asylrelevante Verfolgungshandlung seitens des nunmehr gestürzten Assad-Regimes zu erfahren bzw. zu einem Wehrdienst einberufen und eingezogen zu werden oder aufgrund von Demonstrationsteilnahmen verfolgt zu werden. Von einer Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK wegen Verweigerung des Militärdienstes und einer allenfalls damit im Zusammenhang stehenden Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung durch das gestürzte syrische Regime kann nicht ausgegangen werden. Mit dem Fall des Regimes von Bashar al-Assad ist auch die Wahrscheinlichkeit, dass mit der Leistung des Militärdienstes der Zwang zur Begehung von völkerrechtswidrigen Handlungen verbunden ist, nicht mehr gegeben.

3.2.4. Zur Asylrelevanz einer Verfolgungsgefahr durch bewaffnete kurdische Gruppierungen:

Der Erstbeschwerdeführer ist im Falle einer Rückkehr nach Syrien in seiner Herkunftsregion nicht der Gefahr ausgesetzt, seitens der kurdisch geführten Streitkräfte (SDF) zwangsrekrutiert bzw. zur Beteiligung an bewaffneten Auseinandersetzungen gezwungen zu werden.

Der Erstbeschwerdeführer brachte zudem im Verfahren vor, ihm drohe eine Verfolgung seitens der kurdischen Gruppierungen, weil er sein Dorf gegen sie verteidigt habe. Es haben sich jedoch im konkreten Einzelfall – wie ausgeführt wurde – auch keine Hinweise auf eine tatsächlich verinnerlichte oder zumindest unterstellte oppositionelle politische Gesinnung des Beschwerdeführers gegenüber den kurdischen Gruppierungen ergeben. Ein Konnex zu einem der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 genannten Gründe der GFK kann daher nicht erkannt werden.

3.2.5. Zur Asylrelevanz einer Verfolgungsgefahr durch die neue syrische Regierung:

Syrien steht zum Entscheidungszeitpunkt unter Kontrolle der neuen syrischen Regierung und ihr zurechenbarer Gruppierungen.

Wie in der Beweiswürdigung näher dargelegt, sind im Verfahren keine Anhaltspunkte hervorgekommen, wonach die Beschwerdeführer:innen einer asylrelevanten Verfolgungshandlung seitens der neuen syrischen Regierung ausgesetzt wären. Die Erst- und Zweitbeschwerdeführer:innen waren im Herkunftsstaat nie einer gezielt gegen sie gerichteten Verfolgung durch vormals oppositionelle Gruppierungen wie der HTS oder SNA ausgesetzt. Zudem liegen keine in ihrer Person gelegenen, dahingehenden gefahrenerhöhende Umstände vor. Weder weisen die Erst- und Zweitbeschwerdeführer:innen bzw. ihre Familie eine oppositionelle Haltung gegenüber der neuen syrischen Regierung auf, noch wird eine derartige Haltung unterstellt.

3.2.6. Zur Asylrelevanz einer Verfolgungsgefahr durch den Islamischen Staat:

Wie in der Beweiswürdigung näher dargelegt, sind im Verfahren auch keine Anhaltspunkte hervorgekommen, wonach die Beschwerdeführer:innen einer asylrelevanten Verfolgungshandlung seitens den IS ausgesetzt wären. Die Erst- und Zweitbeschwerdeführer:innen waren im Herkunftsstaat nie einer gezielt gegen sie gerichteten Verfolgung durch den IS ausgesetzt. Zudem liegen keine in ihrer Person gelegenen, dahingehenden gefahrenerhöhende Umstände vor, zumal diese Gruppierung vor allem Attentatsversuche auf Mitglieder der neuen syrischen Regierung im Fokus hat und somit keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit gegeben ist, dass die Beschwerdeführer:innen ins Blickfeld des IS geraten könnten.

Im Übrigen wurde durch die Verleihung von subsidiären Schutz auch diesem Aspekt Rechnung getragen.

3.2.7. Zur Asylrelevanz einer Verfolgungsgefahr aufgrund des Geschlechts der Zweit- und Fünftbeschwerdeführerinnen:

Zudem ist nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Zweit- und Fünftbeschwerdeführerinnen nach der Rückkehr nach Syrien in ihrer Herkunftsregion der Gefahr ausgesetzt sind, zwangsweise verheiratet zu werden oder physische bzw. psychische Gewalt aufgrund ihres Geschlechts zu erfahren. Ihr dahingehendes Vorbringen war mit der aktuellen Länderberichtslage nicht in Einklang zu bringen und sohin ein dahingehende asylrelevante Verfolgungsgefahr zu verneinen. Die in den verfügbaren Länderinformationen beschriebene geschlechterspezifische Bedrohungslage trifft nicht systematisch jede Person weiblichen Geschlechts gleichermaßen, sondern fußt hauptsächlich auf kulturelle Gegebenheiten einer islamisch-patriarchalen Gesellschaftsstruktur bzw. auf Risiken der Folgen eines innerstaatlichen Konfliktes, in welchem Frauen regelmäßig besonders vulnerabel sind. Zum Entscheidungszeitpunkt haben sich keine ausreichenden Anhaltspunkte ergeben, dass alle Frauen gleichermaßen, bereits auf Grund ihres gemeinsamen Merkmals der Geschlechtszugehörigkeit und ohne Hinzutreten weiterer konkreter und individueller Eigenschaften, im Fall ihrer Rückkehr Gefahr laufen, im gesamten Staatsgebiet Syriens einer systematischen asylrelevanten (Gruppen-)Verfolgung ausgesetzt zu sein.

Im Hinblick auf die Reichweite des Begriffs der Verfolgungshandlungen im Sinne des Art. 9 Abs. 1 der Statusrichtlinie ist auf die vom EuGH in den verbundenen Rechtssachen C-608/22 und C-609/22 ergangene Entscheidung vom 04.10.2024 zur Lage afghanischer Frauen nach der Machtergreifung der Taliban in Afghanistan 2021 verwiesen. Demnach kann eine Kumulierung von Frauen diskriminierenden Maßnahmen unter den Begriff „Verfolgungshandlungen“ fallen, wobei dies der EuGH insbesondere im Fehlen jedes rechtlichen Schutzes vor geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt sowie Zwangsverheiratungen, der Verpflichtung, ihren Körper vollständig zu bedecken und ihr Gesicht zu verhüllen, der Beschränkung des Zugangs zu Gesundheitseinrichtungen sowie der Bewegungsfreiheit, dem Verbot oder der Beschränkung der Ausübung einer Erwerbstätigkeit, der Verwehrung des Zugangs zu Bildung, dem Verbot, Sport auszuüben, und der Verwehrung der Teilhabe am politischen Leben bejahte. Fallgegenständlich war in Bezug auf Syrien hingegen hinsichtlich der verfügbaren Länderinformationen nicht davon auszugehen, dass die neue syrische Regierung seit der Machtübernahme im Dezember 2024 ähnlich diskriminierende Maßnahmen gegen Frauen aufgrund ihrer Geschlechtszugehörigkeit gesetzt hätte. Eine Kumulierung unterschiedlicher, diskriminierender Maßnahmen, die eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellten, und die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr aufgrund ihrer Geschlechtszugehörigkeit träfe, konnte fallgegenständlich nicht angenommen werden.

Im Bezug auf die Situation von alleinstehenden Frauen in Syrien geht aus den Länderberichten hervor, dass diese einem besonderen Risiko von Gewalt oder Belästigung ausgesetzt sind, weil eine Frau ohne Familie keinen sozialen Schutz hat. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt sohin nicht, dass alleinstehende Frauen in Syrien nach der Berichtslage erheblichen Gefahren ausgesetzt sind.

Fallbezogen ist allerdings entscheidend, dass die Zweit- und Fünftbeschwerdeführerinnen im Falle einer Rückkehr nach Syrien nicht auf sich allein gestellt wären, da sie sich auf ihre Familie stützen werden können und durch die Anwesenheit ihrer Kernfamilie den notwendigen sozialen Schutz erfährt.

Folglich werden sie im Herkunftsstaat von der Gesellschaft sowie den syrischen Behörden nicht als alleinstehend wahrgenommen und ihnen mangelt es in der öffentlichen Wahrnehmung auch nicht an einem „männlichen Beschützer“. In jedem Fall werden die Zweit- und Fünftbeschwerdeführerin in Syrien nicht als alleinstehende Frauen wahrgenommen werden.

Die Zweit- und Fünftbeschwerdeführerinnen konnte sohin nicht glaubhaft machen, dass ihnen im Herkunftsstaat seitens einer der syrischen Konfliktparteien aufgrund der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder aufgrund ihres Geschlechtes Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.

3.2.8. Zur Asylrelevanz einer Verfolgungsgefahr der Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer:innen aufgrund ihrer Minderjährigkeit:

Wie sich aus den Feststellungen und der zugehörigen Beweiswürdigung ergibt wurde auch für die Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer:innen keine asylrelevante Verfolgung im Falle einer (hypothetischen) Rückkehr glaubhaft gemacht.

Die im Entscheidungszeitpunkt aktuellen Länderrichtlinien der EUAA (Country Guidance, Country Focus), denen nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes – wie jenen des UNHCR – besondere Beachtung zu schenken ist („Indizwirkung“) und die gemäß Art. 11 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2021/2303 bei der Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz von den Mitgliedstaaten zu berücksichtigen sind (vgl. VwGH 25.06.2024, Ra 2024/18/0151, mwN), konstatieren, dass Kinder, insbesondere auch Mädchen, Gefährdungen wie Früh- und Zwangsehen, Kinderarbeit oder Vergewaltigungen ausgesetzt sind. Eine über die allgemein schlechte Situation von Kindern (Mädchen) aufgrund des Bürgerkrieges hinausgehende Verfolgung aller Kindern (Mädchen) lässt sich den genannten Länderrichtlinien aber nicht entnehmen.

Festzuhalten ist, dass eine enge abgegrenzte Gruppe von Kindern (Mädchen) durchaus eine bestimmte soziale Gruppe im Sinne des Art. 10 Abs. 1 lit. d Statusrichtlinie bilden kann, wenn die darin umfassten Minderjährigen von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig im ausgeführten Sinne erachtet würden und ihnen allen damit das Distinktionsmerkmal ihrer Diskriminierung, Stigmatisierung oder ihres gesellschaftlichen Ausschlusses innewohnen dürfte.

Im vorliegenden Fall wurde jedoch nicht aufgezeigt und ist auch nicht erkennbar, dass die Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer:innen zu einer solcherart enger gefassten Gruppe von Kindern (Mädchen), wie etwa der verlassenen Kinder, Waisenkinder oder „Straßenkinder“, gehören würden. Im Fall der Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer:innen sind im Verfahren – wie oben beweiswürdigend ausgeführt – keine risikoerhöhenden Faktoren hervorgekommen. Sie würden im Falle einer Rückkehr in ihre Herkunftsregion also keiner bestimmten sozialen Gruppe angehören.

Auch eine Gruppenverfolgung von allen Kindern in Syrien ist nicht gegeben.

3.2.9. Zur Asylrelevanz der illegalen Ausreise und einer Asylantragstellung:

Ebenso wenig ergibt sich aus den Länderberichten, dass die neue syrische Regierung oder sonstige Akteure in Syrien Personen, die nicht zurückkehren würde, sogleich Nähe zum ehemaligen Herrscher Bashar Al-Assad unterstellen und damit verfolgen würden, oder Rückkehrende, die im Ausland um Asyl angesucht haben, gezielt verfolgen würden.

3.3. Conclusio:

Festzuhalten ist, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung nicht genügt, um den Status des Asylberechtigten zu erhalten. Vielmehr muss die Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohen (VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0100 und 0101).

Im Ergebnis haben sich im Verfahren keine Anhaltspunkte ergeben, die eine Verfolgung der Beschwerdeführer:innen aus asylrelevanten Gründen im Herkunftsstaat maßgeblich wahrscheinlich erscheinen ließen. Den Beschwerdeführer:innen ist es insgesamt nicht gelungen, eine konkret und gezielt gegen ihre Person gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der GFK genannten Gründe hätte, vorzubringen bzw. glaubhaft zu machen.

Mangels Vorliegens einer den Beschwerdeführer:innen im Herkunftsstaat drohenden asylrelevanten Verfolgungsgefahr kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass dem Schutzbedürfnis der Beschwerdeführer:innen mit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten hinreichend Rechnung getragen wurde. Sie haben eine asylrelevante Verfolgung weder glaubhaft gemacht noch ist eine solche von Amts wegen hervorgekommen.

Den Beschwerden gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide ist daher gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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