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W215 2305549-1•Bundesverwaltungsgericht W215 2305549-1
W215 2305549-1Federal Administrative CourtMay 13, 2026
Aufenthaltstitel Behebung der Entscheidung Beschwerdevorentscheidung Einreiseverbot aufgehoben rechtmäßiger Aufenthalt Rückkehrentscheidung behoben Verlängerungsantrag Vorlageantrag
W215 2305549-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. STARK über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Republik der Philippinen, gegen die Beschwerdevorentscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.12.2024, Zahl XXXX , nach Durchführung einer Verhandlung, zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der Bescheid gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. erstinstanzliches Verfahren:
Die Beschwerdeführerin lebte und arbeitete, ca. die letzten 15 Jahre vor ihrer Reise nach Österreich, in XXXX als XXXX für XXXX Dort schloss sie am XXXX mit dem österreichischen Staatsbürger, Herrn XXXX , geb. XXXX , die Ehe.
Am XXXX reiste die Beschwerdeführerin legal, mit einem Visum D (als Ehegattin von Herrn XXXX ) nach Österreich.
Die Beschwerdeführerin lebte nach ihrer Einreise jedoch nicht bei ihrem Ehegatten, sondern meldete sich am XXXX bei dem österreichischen Staatsbürger, Herrn XXXX , an und lebt seither mit ihm, als dessen Lebensgefährtin, in dessen Haus.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom XXXX , Zahl XXXX , wurde ein Erstantrag der Beschwerdeführerin auf Wiederaufnahme des Verfahrens auf Ausstellung einer Aufenthaltsberechtigungskarte abgewiesen.
Die am XXXX mit Herrn XXXX geschlossene Ehe wurde am XXXX in Österreich geschieden.
Mit Bescheid vom XXXX , Zahl XXXX , wurde in Spruchpunkt I. eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. In Spruchpunkt II. wurde gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen, in Spruchpunkt III. gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellte, dass die Abschiebung gemäß 46 FPG auf die Philippinen zulässig ist und in Spruchpunkt IV. ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.
Gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , zugestellt am XXXX , wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom XXXX Beschwerde erhoben.
Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts XXXX vom XXXX , Zahl XXXX , wurde einer Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom XXXX nicht stattgegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.
Mit Beschwerdevorentscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.12.2024, Zahl XXXX , wurde in Spruchpunkt I. eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. In Spruchpunkt II. wurde gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen, in Spruchpunkt III. gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellte, dass die Abschiebung gemäß 46 FPG auf die Philippinen zulässig ist und in Spruchpunkt IV. ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt. In Spruchpunkt V. wurde gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 8 FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.
Gegen die Beschwerdevorentscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.12.2024, zugestellt am 11.12.2024, brachte die Beschwerdeführerin fristgerecht mit Schriftsatz vom 23.12.2024 gegenständlichen Vorlageantrag ein.
Die Beschwerdevorlage vom 07.01.2025 langte am 10.01.2025 im Bundesverwaltungsgericht ein.
Zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde für den 27.04.2026 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt.
Telefonische Nachfragen des Bundesverwaltungsgerichts bei der Bezirkshauptmannschaft XXXX am 28.04.2026 und 13.05.2026 ergaben, dass der Antrag der Beschwerdeführerin auf Verlängerung ihres Aufenthaltstitels nach wie vor anhängig ist.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Mit Beschwerdevorentscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.12.2024, Zahl XXXX , wurde in Spruchpunkt I. eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. In Spruchpunkt II. wurde gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen, in Spruchpunkt III. gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellte, dass die Abschiebung gemäß 46 FPG auf die Philippinen zulässig ist und in Spruchpunkt IV. ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt. In Spruchpunkt V. wurde gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 8 FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.
Zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt.
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und dem Beschwerdeakt des Bundesverwaltungsgerichts.
Zu A) Behebung des Bescheides:
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (§ 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG).
Gemäß § 24 Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (NAG), sind Verlängerungsanträge (§ 2 Abs. 1 Z 11) vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen; § 23 gilt. Danach gelten Anträge als Erstanträge. Nach Stellung eines Verlängerungsantrages ist der Antragsteller, unbeschadet der Bestimmungen nach dem FPG, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ging in seiner Beschwerdevorentscheidung davon aus, dass sich die Beschwerdeführerin laut Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom XXXX und Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts XXXX vom XXXX zumindest seit XXXX (Ende Gültigkeit Visum D) unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.
Die Bezirkshauptmannschaft XXXX hat jedoch mit Schreiben vom XXXX bestätigt, dass die Beschwerdeführerin am XXXX einen Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels gemäß § 24 Abs. 1 NAG eingebracht hat und sich bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens gemäß der obigen Bestimmungen rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.
Die Beschwerdeführerin hat am XXXX eine Integrationsprüfung Sprachniveau A2 bestanden und gab in der Beschwerdeverhandlung an, dass sie aufgrund des bei der Bezirkshauptmannschaft XXXX anhängigen Verfahrens ca. 40 Wochenstunden legal beim in Österreich ansässigen Unternehmen XXXX in XXXX arbeiten darf und netto € 2.020,00 pro Monat verdient und brachte eine (gebundene) 25-seitige Petition des Unternehmens und dessen Mitarbeiter für den Verbleib der Beschwerdeführerin in Vorlage. Zudem gab die Beschwerdeführer an:
„…Die BH XXXX hat noch immer keinen Bescheid erlassen, das Verfahren ist nach wie vor anhängig. Sie hat zwar einen Verlängerungsantrag gestellt, die Sachbearbeiterin die den Verlängerungsantrag übernommen hat, hat eine Zweckänderung angehakt auf dem Formular. Sie hat zusätzlich angekreuzt das meine Rot-weiß-rot Karte will, weil P derzeit arbeitet.
[…]
R: Warum haben Sie Ihren Lebensgefährten bis dato nicht geheiratet?
P: Weil ich auf den Philippinen noch nicht offiziell geschieden bin. Ich müsste dort bei Gericht erscheinen, damit meine Scheidung offiziell anerkannt wird. Ich habe meiner philippinischen Rechtsvertretung gesagt, sobald es mir möglich ist werde ich auf die Philippinen reisen.
PV: Eine ausländische Scheidung auf den Philippinen anerkennen zu lassen ist nicht nur langwierig, sondern auch extrem teuer, aber ohne Scheidung bekommt P keine Ehefähigkeitsbescheinigung.
[…]
R an D: Ab sofort bitte nicht übersetzen.
[…]
R: Sprechen Sie in der Arbeit Deutsch oder Englisch?
P: Deutsch und mit meinem Chef Englisch, mit Mitarbeitern nur Deutsch, die können nicht Englisch.
R an D: Bitte ab sofort wieder übersetzen.
[…]
Ich möchte XXXX heiraten und wir haben einen Kinderwunsch…“ (Verhandlungsschrift Seiten 07 bis 10)
Laut Schreiben der Bezirkshauptmannschaft XXXX wurde der Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels gemäß § 24 Abs. 1 NAG eingebracht und sie hält sich bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens rechtmäßig im Bundesgebiet auf.
Eine telefonische Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichts bei der Bezirkshauptmannschaft XXXX am heutigen Tag ergab, dass das Verfahren nach wie vor anhängig ist. Da sich die Beschwerdeführerin (die Kraft legaler Erwerbsarbeit für ihren Lebensunterhalt sorgt), derzeit nicht illegal im Bundesgebiet aufhält, ist der Beschwerdevorentscheidung des Bundesamtes derzeit die Grundlage entzogen, weshalb diese behoben wird.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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