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L516 2323214-1•Bundesverwaltungsgericht L516 2323214-1
L516 2323214-1Federal Administrative CourtMay 18, 2026
Aufenthaltsrecht Beschäftigungsbewilligung Voraussetzungen
L516 2323214-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichte Mag. Daniel MERTEN und Mag. Rudolf MOSER als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice, Regionale Geschäftsstelle Traun, vom 03.10.2025, ABB-Nr: 4589967, betreffend Nichterteilung einer Beschäftigungsbewilligung für XXXX , geb XXXX , StA Afghanistan, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm 4 Abs 1 Z 1 AuslBG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Die Beschwerdeführerin beantragte am 15.09.2025 als Arbeitgeberin beim Arbeitsmarktservice Traun (AMS) die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für den Arbeitnehmer XXXX , geb XXXX , einem afghanischen Staatsangehörigen, für die berufliche Tätigkeit als „Lackiererhelfer“.
Das AMS wies diesen Antrag mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 03.10.2025 nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens und Anhörung des Regionalbeirates gemäß § 4 Abs 1 Z 1 AuslBG ab. Begründend führte das AMS dazu aus, dass eine geeignete Ersatzkraft gefunden worden sei und zudem der Regionalbeirat die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung nicht einhellig befürwortet habe.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Der beantragte Arbeitnehmer verfügt zum gegenwärtigen Zeitpunkt in Österreich über kein Aufenthaltsrecht und über keinen angemeldeten Wohnsitz. (IZR; ZMR)
Er stellte am 10.07.2023 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) einen Antrag auf internationalen Schutz (BFA-Zahl 1360012706-241671805), der im Rechtsmittelverfahren vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 29.12.2025 zur Gänze abgewiesen wurde; gleichzeitig wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG erteilt. Des Weiteren wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei, und es wurde eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise festgelegt. Diese Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes im Asylverfahren wurde der dortigen Rechtsvertretung des Arbeitnehmers im elektronischen Rechtsverkehr am 29.12.2025 zugestellt und erwuchs am 30.12.2025 in Rechtskraft. (BVwG 29.12.2025, W251 2312762-1/16E) Es wurde dagegen keine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und auch keine Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben.
Die Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsverfahrensaktes des AMS zum gegenständlichen Verfahren, der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes im Asylverfahren des Beschwerdeführers sowie aus den Eintragungen im Zentralen Fremdenregister und Zentralen Melderegister. (Verwaltungsverfahrensakt des AMS; IZR; ZMR)
Zu A)
Abweisung der Beschwerde (§ 4 Abs 1 Z 1 AuslBG)
3. 1 Gemäß § 4 Abs 1 Z 1 AuslBG ist einem Arbeitgeber auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für den im Antrag angegebenen Ausländer zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulässt (Arbeitsmarktprüfung), wichtige öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen und der Ausländer über ein Aufenthaltsrecht nach dem NAG oder dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, verfügt, das die Ausübung einer Beschäftigung nicht ausschließt, oder seit drei Monaten zum Asylverfahren zugelassen ist und über einen faktischen Abschiebeschutz oder ein Aufenthaltsrecht gemäß den §§ 12 oder 13 AsylG 2005 verfügt oder über ein Aufenthaltsrecht gemäß § 54 Abs 1 Z 2 oder 3 AsylG 2005 verfügt oder gemäß § 46a FPG geduldet ist und zuletzt gemäß § 1 Abs 2 lit a vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen war.
Zum gegenständlichen Verfahren
3.2. Fallbezogen verfügt der beantragte Arbeitnehmer aktuell über kein Aufenthaltsrecht gemäß § 4 Abs 1 Z 1 AuslBG. § 4 Abs 1 Z 1 AuslBG steht daher der Beschäftigungsbewilligung für den beantragten Arbeitnehmer entgegen.
3.3. Die Beschwerde war daher abzuweisen.
Entfall der mündlichen Verhandlung
3. 4 In seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr 7.401/04 (Hofbauer/Österreich 2), und vom 3. Mai 2007, Nr 17.912/05 (Bösch/Österreich), hat der EGMR unter Hinweis auf seine frühere Judikatur dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigen. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische Fragen" ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft, und im Zusammenhang mit Verfahren betreffend "ziemlich technische Angelegenheiten" ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige, hingewiesen (vgl. auch die Entscheidung des EGMR vom 13. März 2012, Nr. 13.556/07, Efferl/Österreich; ferner etwa das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2013, Zl. 2010/07/0111, mwN) (VwGH 19.03.2014, 2013/09/0159).
3. 5 Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist im festgestellten Umfang geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Art 6 EMRK steht somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.
Eine mündliche Verhandlung konnte somit gemäß § 24 Abs 4 VwGVG entfallen.
Zu B)
Revision
3. 6 Die Revision ist nicht zulässig, da die Rechtslage eindeutig bzw durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt ist.
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