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W296 2343201-1•Bundesverwaltungsgericht W296 2343201-1
W296 2343201-1Federal Administrative CourtMay 18, 2026
eigene Wohnung Einberufungsbefehl Grundwehrdienst Mietvertrag Vertragsabschluss Wohnkostenbeihilfe Zeitpunkt Zustellung
W296 2343201-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Andrea FORJAN über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Heerespersonalamtes Wien vom XXXX , Zl XXXX , betreffend Wohnkostenbeihilfe für die Wohnung in XXXX , nach dem Heeresgebührengesetz 2001 (HGG 2001), zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 31 Abs. 2 Z 1 HGG 2001 als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit am XXXX ausgefülltem Formular beantragte der Beschwerdeführer beim Heerespersonalamt (fortan: belangte Behörde) für die im Spruch angeführte Wohnung Wohnkostenbeihilfe. Begründend führte er aus, er sei seit XXXX Mieter der genannten Wohnung und habe monatlich Wohnkosten in Höhe von insgesamt € 750,- zu tragen.
Seinem Antrag legte der Beschwerdeführer eine Lohn(Gehalts)Bestätigung bzw. damit zusammenhängende Unterlagen seines Steuerberaters bei, weiters einen aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister, den für diese Wohnung abgeschlossenen Mietvertrag und Nachweise über die monatliche Bezahlung der Miete.
2. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid der belangten Behörde vom XXXX , Zl XXXX , dem Beschwerdeführer persönlich ausgehändigt am XXXX , wurde dessen Antrag auf Wohnkostenbeihilfe abgewiesen.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die belangte Behörde dürfe die Wohnkostenbeihilfe gemäß § 31 Abs. 1 und 2 HGG 2001 lediglich zur Abgeltung jener Kosten einer eigenen Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung gegen Entgelt gewohnt hat, zuerkennen. Der Einberufungsbefehl sei dem Beschwerdeführer am XXXX rechtswirksam zugestellt worden, der Mietbeginn sei am XXXX gewesen und er sei seit XXXX in der gegenständlichen Wohnung gemeldet; zuvor sei er bei seinen Eltern gemeldet gewesen. Damit sei der Mietbeginn des verfahrensgegenständlichen Eigenheims nach Erhalt des Einberufungsbefehls gewesen, weswegen der Antrag des Beschwerdeführers abzuweisen sei.
3. Mit Mail an die belangte Behörde vom XXXX erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte er aus, die Argumentation der belangten Behörde im abweisenden Bescheid sei seiner Ansicht nach nicht geeignet, die Ablehnung seines Antrags in seiner aktuellen Situation zu rechtfertigen; maßgeblich seien die gegenwärtigen wirtschaftlichen Verhältnisse, welche nicht ausreichend berücksichtigt worden seien. Er beziehe aus dem derzeitigen Präsenzdienst ein monatliches Einkommen in der Höhe von € 1.170,-; dem gegenüber stünden monatliche Wohnkosten in der Höhe von € 750,-, weswegen ihm ein sehr eingeschränkter Betrag zur Bestreitung sämtlicher weiterer Lebenserhaltungskosten verbleiben würde. Besonders hervorzuheben sei, dass er seine Wohnkosten aktuell nur unter Rückgriff auf seine Ersparnisse decken könne, da sein laufendes Einkommen hierfür nicht ausreiche. Dieser Zustand sei offenkundig nicht dauerhaft tragbar und führe zu einer kontinuierlichen Verschlechterung seiner finanziellen Situation. Die Heranziehung vergangener Umstände (Zeitpunkt des ersten Einberufungsbefehls) ohne angemessene Berücksichtigung der aktuellen finanziellen Belastung widerspreche aus seiner Sicht dem Zweck der Wohnkostenbeihilfe, nämlich der Abfederung einer gegenwärtigen wirtschaftlichen Härte. Er fordere daher eine neuerliche, sachgerechte Prüfung seines Antrags unter Berücksichtigung seiner aktuellen Einkommens- und Ausgabensituation.
4. Mit Schreiben vom XXXX , eingelangt am selben Tage, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde und samt bezughabendem Verwaltungsakt zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen und Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Verfahrensgang und zum rechtserheblichen Sachverhalt konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage erfolgen und sind im Wesentlichen unbestritten. Demnach wurde dem Beschwerdeführer sein Einberufungsbefehl am XXXX rechtswirksam zugestellt, er war bis XXXX bei seinen Eltern gemeldet, Beginn des Mietverhältnisses der spruchgegenständlichen Wohnung war am XXXX und seit XXXX ist er dort gemeldet.
2.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 51 Abs. 3 HGG 2001 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Gesetz.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichterinnen und -richter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden.
Zu A) 2.2. Für den Beschwerdefall ist folgende Bestimmung des Bundesgesetzes über die Bezüge und sonstigen Ansprüche im Präsenz- und Ausbildungsdienst (Heeresgebührengesetz 2001 – HGG 2001), StF: BGBl. I Nr. 31/2001 in der Fassung BGBl. I Nr. 114/2002 (DFB), in der zum Entscheidungszeitpunkt geltenden Rechtslage, maßgeblich:
„§ 31. (1) Mit der Wohnkostenbeihilfe sind Anspruchsberechtigten jene Kosten abzugelten, die ihnen nachweislich während des Wehrdienstes für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung entstehen, in der sie nach den Bestimmungen des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992, gemeldet sind. Als eigene Wohnung gelten Räumlichkeiten,
1. die der Anspruchsberechtigte als Eigentümer oder Miteigentümer oder Hauptmieter oder Untermieter oder im Rahmen anderer vergleichbarer entgeltlicher Rechtsgeschäfte bewohnt, oder
[…]
(2) Hinsichtlich der Wohnkostenbeihilfe gilt Folgendes:
1. Ein Anspruch besteht nur für jene Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung gegen Entgelt gewohnt hat.
[…]“
Der Zweck des § 31 Abs. 1 Z 2 HGG 2001 (bzw. des § 21 Abs. 4 zweiter Satz HGG aF) liegt darin, den Präsenz- bzw. Zivildienstleistenden davor zu bewahren, dass er die Kosten für die Wohnung, zu deren Erwerb er sich bereits vor Zustellung des Einberufungsbefehls verpflichtet hat, welche er aber erst nach diesem Zeitpunkt bezogen hat, mangels eines Einkommens während der Leistung des betreffenden Dienstes nicht aufbringen kann. Voraussetzung für einen Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe nach § 31 HGG 2001 ist, dass für die Beibehaltung dieser Wohnung während des Dienstes Kosten entstehen. Im Fall des Abschlusses eines Mietvertrags ist es der Mieter, der zur Zahlung von Mietzins verpflichtet ist und dem daher Kosten im Sinne des § 31 Abs. 1 HGG 2001 entstehen. Auch ein mündlich vereinbarter Mietvertrag kann Grundlage für einen Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe bilden (VwGH 24.01.2023, Ra 2020/11/0191; vgl. VwGH 9.2.2015, 2013/11/0096, mwN).
Der VwGH hat in ständiger Judikatur ausgesprochen, dass zum Nachweis im Sinne der Vorgängerbestimmung des § 33 Abs. 1 erster Satz HGG 1992 im Hinblick auf den aus § 46 AVG sich ergebenden Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel alles geeignet ist, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. Kommt die Behörde nach Durchführung eines mängelfreien Verfahrens in freier Würdigung der aufgenommenen Beweise zu dem Ergebnis, dass ein Beweis für das Entstehen von Kosten für die Beibehaltung einer eigenen Wohnung im Sinne des § 33 HGG 1992 nicht erfolgt ist, so führt dies zur Abweisung des Antrages auf Zuerkennung der Wohnkostenbeihilfe. Eine Beweisregel oder eine Beweismittelbeschränkung ist nicht ableitbar. Dies gilt auch dann, wenn Verträge zwischen nahen Angehörigen zu beurteilen sind. Im Rahmen der Beweiswürdigung kann allerdings von Bedeutung sein, wenn Verträge zwischen nahen Angehörigen nicht nach außen zum Ausdruck kommen, keinen eindeutigen und klaren Inhalt haben oder einem Fremdvergleich nicht standhalten würden (vgl. VwGH 24.03.1999, 98/11/0133).
2.4. Angewendet auf den vorliegenden Sachverhalt bedeutet das Folgendes:
Gemäß § 31 Abs. 1 Z 1 HGG 2001 sind mit der Wohnkostenbeihilfe jene Kosten abzugelten, die Anspruchsberechtigten nachweislich während des Präsenzdienstes für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung entstehen, in der sie als Anspruchsberechtigte gewohnt haben. Dabei gilt gemäß Abs. 2 der leg.cit., dass ein Anspruch nur für jene Wohnung besteht, in der der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Zuweisung gegen Entgelt gewohnt hat.
Wie beweiswürdigend ausgeführt, lag am XXXX , dem Tag der Zustellung des Einberufungsbefehls an den Beschwerdeführer, kein Bestandsverhältnis vor, was ex lege einer Auszahlung der Wohnkostenbeihilfe gem. § 31 Abs.2 Z 1 HGG 2001 im Wege stand.
Da somit ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Wohnkostenbeihilfe nicht zustand, hatte die belangte Behörde seinen diesbezüglichen Antrag zu Recht abgewiesen und konnte seitens des Bundesverwaltungsgerichtes keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides erkannt werden, weswegen spruchgemäß zu entscheiden war.
2.5. Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung Art. 6 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 47 GRC nicht entgegenstehen: Nach Art. 52 Abs. 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von- der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen. Gemäß Art. 47 Abs. 2 GRC hat zwar jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Absehen von einer Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt festgestellt werden kann, ohne dass der Entfall der mündlichen Erörterung zu einer Verminderung der Qualität der zu treffenden Entscheidung führt, trägt zur Erreichung der Verfahrensbeschleunigung, die in einem wie dem vorliegenden Verfahren von höchster Relevanz ist, bei.
Eine mündliche Verhandlung wird vom Bundesverwaltungsgericht weiters aus den folgenden Gründen nicht für notwendig erachtet (§ 24 Abs. 1 iVm Abs. 4 VwGVG): Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt ist von der belangten Behörde ausreichend in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden. Es waren auch keine Verjährungsfragen zu klären (vgl. VwGH 31.01.2022, Ra 2020/09/0011; 22.09.2021, Ra 2021/09/0146). Auch sonst hat sich kein Hinweis auf eine allfällige Notwendigkeit ergeben, den maßgeblichen Sachverhalt im Rahmen einer Verhandlung zu erörtern (vgl. dazu auch VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 26.6.2007, 2007/01/0479; 22.8.2007, 2005/01/0015), weswegen seitens des Bundesverwaltungsgerichtes von einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen wurde.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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