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W203 2309164-2•Bundesverwaltungsgericht W203 2309164-2
W203 2309164-2Federal Administrative CourtMay 21, 2026
Anspruchsvoraussetzungen Fahrzeit Heimbeihilfe Revision zulässig Schule Schülerbeihilfe Voraussetzungen Wohnort Zumutbarkeit
W203 2309164-2/2EW203 2309165-2/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER über die Beschwerden der Erstbeschwerdeführerin XXXX , Erziehungsberechtigte der am XXXX geborenen Zweitbeschwerdeführerin XXXX und der am XXXX geborenen Drittbeschwerdeführerin XXXX , gegen die Bescheide der Bildungsdirektion für die Steiermark jeweils vom 16.12.2025, Zlen XXXX und XXXX zu Recht:
A)
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG jeweils zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Die Bildungsdirektion für Steiermark (in der Folge: belangte Behörde) erließ am 12.12.2024 zur GZ. XXXX und am 08.01.2025 zur GZ. XXXX zwei Mandatsbescheide, mit welchen die Anträge der Erstbeschwerdeführerin vom 13.11.2024 und vom 15.12.2024 auf Heimbeihilfe nach dem Schülerbeihilfengesetz 1983 für die Zweit- und Drittbeschwerdeführerin für das Schuljahr 2024/25 abgewiesen wurden.
2. Die dagegen erhobenen Vorstellungen wurden von der belangten Behörde gemäß § 57 Abs. 2 AVG iVm § 11 Abs. 1 Schülerbeihilfengesetz 1983 abgewiesen.
3. In den dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerden führte die Erstbeschwerdeführerin zusammengefasst aus, den angefochtenen Bescheiden sei eine nicht mehr in Geltung stehende Fassung des § 11 Abs. 1 erster Satz (Einleitung) Schülerbeihilfengesetz 1983 zur Begründung der Abweisungen zugrunde gelegt worden, weswegen diese mit Rechtswidrigkeit behaftet wären. Während in der alten Fassung der zitierten Gesetzesbestimmung als Voraussetzung für die Gewährung der Heimbeihilfe die Begründung eines Wohnsitzes außerhalb des Wohnorts der Eltern gewesen sei, würde nunmehr der Schulbesuch außerhalb des Wohnortes der Eltern für einen Anspruch auf Heimbeihilfe ausreichen.
4. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.10.2025 zu den GZ. 2309164-1/2E und 2309165-1/2E wurden die angefochtenen Bescheide aufgehoben und die Angelegenheiten gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung neuer Bescheide an die belangte Behörde zurückverwiesen.
Begründend wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde in Verkennung der Rechtslage die Anträge auf Heimbeihilfe deswegen abgewiesen habe, weil die Zweit- und Drittbeschwerdeführerin keinen Wohnsitz außerhalb ihres Elternhauses begründet hätten. Dabei habe die belangte Behörde übersehen, dass durch die mit BGBl. I 54/1999 erfolgte Gesetzesänderung es nach dem Schülerbeihilfengesetz 1983 für den Erhalt einer Heimbeihilfe nicht mehr eine Voraussetzung sei, dass die Schülerinnen außerhalb des Wohnortes der Eltern wohnen, sondern lediglich, dass der Schulbesuch außerhalb des Wohnortes der Eltern erfolge. Die belangte Behörde habe demnach sämtliche weiteren Ermittlungsschritte für die Voraussetzung der Gewährung von Heimbeihilfe nach dem Schülerbeihilfengesetz 1983 unterlassen. Für das Bundesverwaltungsgericht sei sohin unklar, aufgrund welcher Ermittlungsschritte und welchen konkreten maßgeblichen Sachverhalts die belangte Behörde eine Zumutbarkeit iSd. § 11 Abs. 1 Z 1 Schülerbeihilfengesetz 1983 bejaht habe. Der belangten Behörde komme somit im fortgesetzten Verfahren die Aufgabe zu, den Anspruch auf Heimbeihilfe nach dem Schülerbeihilfengesetz 1983 anhand der geltenden Fassung zu prüfen, wobei es darauf ankomme, ob der tägliche Hin- und Rückweg vom Wohnort der Eltern zur Schule und zurück zumutbar sei.
5. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden vom 16.12.2025 Zlen. XXXX und XXXX sprach die belangte Behörde abermals aus, dass ein Anspruch auf Heimbeihilfe für die Zweit- und Drittbeschwerdeführerin nicht bestehe. Begründend wurde ausgeführt, dass die Strecke zwischen dem Wohnort der Erstbeschwerdeführerin und der von der Zweit- und Drittbeschwerdeführerin besuchten Schule mit einem öffentlichen Linienbus innerhalb von 45 bis 50 Minuten in beide Richtungen zurücklegbar sei. Der Fußweg bis zu der in ihrem Wohnort befindlichen Bushaltestelle könne innerhalb von 22 Minuten zurückgelegt werden.
6. Dagegen erhob die Erstbeschwerdeführerin jeweils rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde und führte darin zusammengefasst aus, dass sich die belangte Behörde bei der Ermittlung des zumutbaren Hin- und Rückweges von ihrem Wohnort zum Schulort und retour lediglich auf eine rein rechnerische Wegzeitermittlung gestützt und die tatsächlichen Verkehrsverbindungen sowie die Wartezeiten außer Acht gelassen habe.
7. Mit Schreiben vom jeweils 27.02.2026 (hg. eingelangt jeweils am 04.03.2026) wurden die Beschwerden von der belangten Behörde – ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen – samt zugehörigen Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. 1 Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der Zweit- und Drittbeschwerdeführerin. Alle drei Beschwerdeführerinnen wohnen in XXXX .
1.2. Sowohl die Zweitbeschwerdeführerin als auch die Drittbeschwerdeführerin besuchten im Schuljahr 2024/25 das XXXX an der Adresse XXXX , und zwar auf der 11. bzw. auf der 9. Schulstufe.
1.3. Die Wegstrecke zwischen dem Wohnort der Erstbeschwerdeführerin in XXXX und der von der Zweit- und Drittbeschwerdeführerin besuchten Schule in XXXX lässt sich bei Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln in einem Zeitraum von weniger als einer Stunde zurücklegen.
2.1. Dass die Erstbeschwerdeführerin die Mutter der Zweit- und Drittbeschwerdeführerin ist und sie gemeinsam in XXXX leben, ergibt sich aus den verfahrenseinleitenden Anträgen.
2.2. Dass die Zweitbeschwerdeführerin und die Drittbeschwerdeführerin im Schuljahr 2024/25 die 11. bzw. die 9. Schulstufe des XXXX besuchten, ergibt sich aus den verfahrenseinleitenden Anträgen.
2.3. Die Dauer der täglichen Hin- und Rückfahrt ergibt sich aus der tagesaktuellen Einsicht in die von den Österreichischen Bundesbahnen zur Verfügung gestellte Applikation “Scotty”. Daraus geht hervor, dass die Busstation XXXX zu Fuß innerhalb von 20 Minuten vom Wohnort der Erstbeschwerdeführerin aus zurückgelegt werden kann. Mit dem Bus XXXX beträgt die reine Fahrtzeit bis zur Station XXXX 23 Minuten. Von dort beträgt der Fußweg bis zum XXXX vier Minuten.
3.1.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Gewährung von Schulbeihilfen und Heimbeihilfen (Schülerbeihilfengesetz 1983) BGBl. Nr. 455/1983 idF BGBl. Nr. 161/2022 lauten:
„Schülerbeihilfen
§ 1. (1) Schülerbeihilfen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:
2. die besondere Schulbeihilfe (§ 10),
4. die Fahrtkostenbeihilfe (§ 11a) und
5. die außerordentliche Unterstützung (§ 20a).
(2) Die Gewährung von Beihilfen berührt den Anspruch auf Unterhalt weder dem Grunde noch der Höhe nach.“
„Anspruchsberechtigte
§ 1a. Zur Gewährung von Schülerbeihilfen sind nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes anspruchsberechtigt:
1. österreichische Staatsbürger,
2. Staatsbürger von Vertragsparteien des Übereinkommens zur Schaffung des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) und von Vertragsparteien des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft sowie Drittstaatsangehörige, soweit es sich aus diesen Übereinkommen ergibt,
3. nicht vom Anwendungsbereich der Z 1 und 2 erfasste Schüler, wenn zumindest ein Elternteil in Österreich durch wenigstens fünf Jahre einkommensteuerpflichtig war und in Österreich den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hatte, und
4. Flüchtlinge im Sinne des Artikels 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974.“
„Voraussetzungen
§ 2. Voraussetzung für die Gewährung von Schulbeihilfen und Heimbeihilfen (einschließlich Fahrtkostenbeihilfen) ist außer den in §§ 1a, 9, 11 und 11a genannten Bedingungen, dass der Schüler
2. den Schulbesuch, für den Schülerbeihilfe beantragt wird, vor Vollendung des 35. Lebensjahres begonnen hat; diese Altersgrenze erhöht sich für Selbsterhalter im Sinne des § 12 Abs. 2 Z 2 und 3
a) um ein weiteres Jahr für jedes volle Jahr, in dem sie sich länger als vier Jahre zur Gänze selbst erhalten haben, sowie
b) um die Hälfte der Zeit, die sie Kinder auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung bis zum vollendeten zweiten Lebensjahr gepflegt und erzogen haben, höchstens jedoch um insgesamt fünf Jahre.
höchstens jedoch um insgesamt fünf Jahre.“
[…]
„Heimbeihilfe
§ 11. (1) Heimbeihilfe gebührt nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes für den Besuch einer Polytechnischen Schule, einer Sonderschule oder einer mittleren oder höheren Schule ab der 9. Schulstufe als ordentlicher Schüler sowie für den Besuch einer in § 9 Abs. 1 genannten Schule als ordentlicher Schüler, wenn der Schulbesuch außerhalb des Wohnortes der Eltern erfolgt, weil
1. dieser Wohnort vom Schulort soweit entfernt ist, daß der tägliche Hin- und Rückweg nicht zumutbar ist und die Aufnahme in eine gleichartige öffentliche Schule, bei der der Hin- und Rückweg zumutbar wäre, nicht möglich war, oder
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 24/2007)
3. sie auf Grund des § 123 des Fortgesetzes 1975 in dem mit einer Forstfachschule verbundenen Schülerheim untergebracht sind oder
4. sie wegen des Besuches einer land- oder forstwirtschaftlichen Schule gesetzlich verpflichtet sind, in einem mit der Schule verbundenen Schülerheim zu wohnen.“
[…]
3.1.2. Für das gegenständliche Verfahren bedeutet dies Folgendes:
Eingangs ist zu erwähnen, dass sowohl die Zweit- als auch die Drittbeschwerdeführerin österreichische Staatsbürgerinnen sind, die eine höhere Schule gemäß § 11 Abs. 1 Schülerbeihilfengesetz 1983 besuchen und somit nach diesem Bundesgesetz für den Bezug einer Heimbeihilfe grundsätzlich anspruchsberechtigt sind.
Eine der Voraussetzungen für den Erhalt einer Heimbeihilfe ist, dass der Wohnort des Schülers bzw. der Schülerin vom Schulort so weit entfernt ist, dass die tägliche Hin- und Rückfahrt nicht zumutbar ist. Dabei ist gemäß den einschlägigen Durchführungsrichtlinien auf die Zurücklegung der Wegstrecke unter Benützung der in Betracht kommenden öffentlichen Verkehrsmittel abzustellen, wobei eine Dauer von durchschnittlich mehr als zwei Stunden als nicht zumutbarer Weg anzusehen ist. Außerdem ist bei der Beurteilung, ob ein Anspruch auf Heimbeihilfe besteht, die Entfernung zwischen dem Wohnort der Eltern und dem Schulort maßgeblich (vgl. Bundesministerium für Bildung und Frauen (2014): Durchführungsrichtlinien zum Verfahren nach dem Schülerbeihilfengesetz 1983, S. 15). Somit ist dem Beschwerdevorbringen, die belangte Behörde habe Verkehrsverbindungen und Wartezeiten vor oder nach Unterrichtsbeginn in ihre Berechnung fälschlicherweise nicht miteinbezogen, entgegenzutreten, weil für die Zumutbarkeitsprüfung ausschließlich die reine Fahrtzeit maßgeblich ist. Selbst wenn man gegenständlich für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Hin- und Rückweges auch die erforderlichen Gehzeiten zwischen dem Wohnort der Erstbeschwerdeführerin und der Schule bewertete, ist - wie unter 2.3. ausgeführt - die Grenze von zwei Stunden deutlich unterschritten und somit der tägliche Hin- und Rückweg zum Schulort für die Zweit- und Drittbeschwerdeführerin als zumutbar anzusehen. Auch aus den bei der belangten Behörde am 05.01.2026 eingelangten Bestätigungen der gegenständlichen Schule für die Zweit- und Drittbeschwerdeführerin geht hervor, dass Unzumutbarkeit nur dann anzunehmen ist, wenn der tägliche Hin- und Rückweg länger als 2 Stunden dauert. Wenn die Erstbeschwerdeführerin vorbringt, aus diesen als “Heimbesuchsbestätigung” bezeichneten Dokumenten gehe hervor, dass der tägliche Hin- und Rückweg nicht zumutbar sei, ist dem entgegenzuhalten, dass die Schule mit an die belangte Behörde gerichtetem Schreiben vom 27.02.2026 bestätigte, dass das Dokument irrtümlich ausgestellt worden und der tägliche Hin- und Rückweg jedenfalls als zumutbar zu bewerten sei.
Da zu der Frage, ab wann iSd Schülerbeihilfengesetzes von einem unzumutbaren Hin- und Rückweg zwischen dem Wohnort der Eltern und dem Schulort auszugehen ist, keine höchstgerichtlichen Entscheidungen vorliegen, kann als Auslegungshilfe die Judikatur zur Frage der Auswärtigkeit von Studierenden nach dem Studienförderungsgesetz herangezogen werden. § 26 Abs. 1 Z 4 u. Abs. 3 StudFG sieht diesbezüglich vor, dass auswärtigen Studierenden eine erhöhte Studienbeihilfe zukommt, wenn der Wohnsitz der Eltern […] derart weit vom Studienort entfernt ist, dass die tägliche Hin- und Rückfahrt zeitlich nicht zumutbar ist. Nach der Judikaturlinie des VwGH ist davon auszugehen, dass „eine Fahrzeit von mehr als je einer Stunde zum und vom Studienort unter Benützung der günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel jedenfalls als nicht mehr zumutbar anzusehen“ ist (VwGH, 31.07.2013, 2009/13/0132). Dabei kann darunter nur die tatsächliche Fahrzeit mit einem öffentlichen Verkehrsmittel gemeint sein, was auch durch die Judikatur des VwGH bestätigt wird, indem er ausführt, dass bei der Bewertung der Zumutbarkeit der Entfernung vom Wohnort der Eltern zum Studienort Wartezeiten, Fußwege sowie Fahrten im Heimatort oder im Studienort außer Acht zu lassen sind (VwGH, 27.08.2008, 2006/15/0114).
Auf den gegenständlichen Fall bezogen bedeutet dies, dass der tägliche Hin- und Rückweg vom Wohnort der Zweit- und Drittbeschwerdeführerin zum XXXX zumutbar ist und ein Anspruch auf Heimbeihilfe somit nicht besteht. Dies wird auch durch die gegenständliche Schule mit Schreiben vom 27.02.2026.
Vor diesem Hintergrund folgt, dass die belangte Behörde die verfahrensgegenständlichen Anträge auf Heimbeihilfe zu Recht nicht gewährte. Die Beschwerden sind daher als unbegründet abzuweisen.
3.1.3. Gegenständlich konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig (vgl. dazu etwa VwGH 01.09.2016, 2013/17/0502; VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12).
3.1.4. Es war daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Spruchpunkt A) zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt B) Zulässigkeit der Revision:
3.2.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.2.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Zu den Fragen, ob die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Studienförderungsgesetz zur Bewertung der zeitlichen Zumutbarkeit der täglichen Hin- und Rückfahrt gemäß § 26 Abs. 3 StudfG auf § 11 Abs. 1 Z 1 Schülerbeihilfengesetz 1983 herangezogen werden kann und demnach die Zumutbarkeitsgrenze nach der reinen Fahrzeit mit dem günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel definiert wird, existiert keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
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