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L503 2333451-1•Bundesverwaltungsgericht L503 2333451-1
L503 2333451-1Federal Administrative CourtMay 27, 2026
Auslandsaufenthalt gesundheitliche Gründe Notstandshilfe Ruhen des Anspruchs Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt
L503 2333451-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin DIEHSBACHER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Walter ENZLBERGER und Mag. Peter SIGHARTNER über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des AMS Wels vom 17.11.2025 zur Versicherungsnummer XXXX , nach ergangener Beschwerdevorentscheidung vom 08.01.2026, GZ: XXXX , zu Recht erkannt:
A.)
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Beschwerdevorentscheidung wie folgt zu lauten hat:
Ihr Anspruch auf Notstandshilfe ruht gemäß § 16 Abs 1 lit g iVm § 38 AlVG in der Zeit vom 16.10.2025 bis 07.11.2025.
Nachsicht vom Ruhen der Notstandshilfe nach § 16 Abs 3 AlVG wird nicht gewährt.
B.)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 17.11.2025 sprach das AMS aus, dass der Anspruch der nunmehrigen Beschwerdeführerin (im Folgenden kurz: „BF“) auf Notstandshilfe in der Zeit vom 16.10.2025 bis 7.11.2025 gemäß § 38 AlVG iVm § 16 Abs 1 lit g AlVG ruhe. Begründend wurde auf einen Auslandsaufenthalt der BF verwiesen, der zum Ruhen der Notstandshilfe führe.
2. Mit Schreiben vom 22.11.2025 erhob die BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 17.11.2025. In ihrer Beschwerde führte die BF aus, sie habe sich für einen geplanten Urlaub im Oktober 2025 temporär abgemeldet. Die Rückreise sei für 26.10.2025 vorgesehen gewesen. Während ihres Aufenthalts im Ausland sei sie jedoch unerwartet schwer an einer akuten Sinusitis erkrankt, wodurch sie medizinisch flugunfähig gewesen sei. Dies sei durch eine ärztliche Bestätigung über die Flugunfähigkeit sowie im Wege einer offizielle Krankmeldung des ausländischen Arztes bescheinigt worden, beide Dokumente lege sie bei. Da die Verlängerung ihres Aufenthalts nicht freiwillig, sondern medizinisch erzwungen gewesen sei und sie ihren Rückflug nicht habe antreten können, ersuche sie um nachträgliche Überprüfung und Anerkennung ihres Leistungsanspruchs für den Zeitraum ihrer krankheitsbedingten Flugunfähigkeit. Gemäß den AMS-Richtlinien sei eine solche Prüfung möglich, wenn der Aufenthalt nicht freiwillig verlängert wurde, sondern durch Krankheit oder Reiseunfähigkeit unverschuldet entstanden sei. Dies treffe in ihrem Fall eindeutig zu.
3. Mit Parteiengehör vom 11.12.2025, in dem der bisherige Verfahrensgang ausführlich dargestellt wurde, ersuchte das AMS die BF um Übermittlung eines Zahlungsbelegs für den Rückflug.
4. Am 23.12.2025 übermittelte die BF dem AMS eine Buchungsbestätigung vom 25.10.2025 für den Flug Samos-Wien am 7.11.2025.
5. Mit Bescheid vom 8.1.2026 wies das AMS die Beschwerde der BF gegen den Bescheid vom 17.11.2025 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung ab. Dabei ging das AMS von folgendem Sachverhalt aus: Im Rahmen einer persönlichen Vorsprache habe die BF dem AMS am 10.10.2025 einen Auslandsaufenthalt für die Zeit vom 15.10.2025 bis 26.10.2025 bekannt gegeben. Bei ihrem Anruf am 27.10.2025 um 07:54 Uhr habe die BF mitgeteilt, dass sie sich vom Auslandsaufenthalt wieder zurückmeldet. Das AMS habe ihr daraufhin mit Schreiben vom 27.10.2025 einen Kontrollmeldetermin für den 31.10.2025 um 09:00 Uhr vorgeschrieben, dieses Schreiben sei der BF am selben Tag um 08:05 Uhr per E-Mail übermittelt worden. Bei ihrem folgenden Anruf am 27.10.2025 um 08:22 Uhr habe die BF wegen dieses Kontrollmeldetermines um einen Rückruf ersucht. Beim anschließenden Rückruf habe die BF Frau P. vom AMS mitgeteilt, dass sie noch in Griechenland wäre und den Rückflug am 26.10.2025 nicht antreten habe können, weil sie seit 25.10.2025 krank wäre und der Arzt heute vorbeischauen würde. Der Rückflug wäre aufgrund von Fieber nicht möglich gewesen, der neue Rückflug sei am 7.11.2025. Die BF habe dem AMS eine mit 27.10.2025 datierte Bestätigung eines griechischen Allgemeinmediziners übermittelt, wonach sie in der Zeit von 25.10.2025 bis 07.11.2025 an „Sinusitis frontalis“ mit Fieber erkrankt und in diesem Zeitraum nicht in der Lage gewesen wäre, zu arbeiten. Die BF habe dem AMS am 23.12.2025 eine E-Mail der Fluglinie vom 25.10.2025, 17:58 Uhr, übermittelt, in welcher ein Flug von Samos nach Wien für den 7.11.2025 für die BF und zwei weitere Personen (Herr E. und Frau A.) bestätigt werde.
Beweiswürdigend führte das AMS aus, da die Fluglinie der BF und zwei weiteren Personen bereits per E-Mail vom 25.10.2025, 17:58 Uhr, einen Flug von Samos nach Wien für den 7.11.2025 bestätigt habe, stehe für das AMS außer Streit, dass die BF bei ihrem Anruf am 27.10.2025 um 07:54 Uhr zum Datum der Rückkehr aus dem Ausland unwahre Angaben gemacht hat. Das AMS müsse aufgrund der vorliegenden Unterlagen davon ausgehen, dass die BF am 27.10.2025 deshalb in Griechenland einen Arzt konsultiert hat, weil ihr das AMS nach ihrem Anruf am 27.10.2025 einen Kontrollmeldetermin für den 31.10.2025 vorgeschrieben hat, die BF zu diesem Zeitpunkt jedoch ihren Rückflug bereits auf den 7.11.2025 verschoben gehabt habe. Für diese Annahme des AMS spreche weiters, dass die BF, obwohl sie laut ihrem Beschwerdevorbringen bereits am 25.10.2025 unerwartet schwer an einer akuten Sinusitis erkrankt wäre, erst am 27.10.2025 einen Arzt konsultiert habe. Nach allgemeiner Lebenserfahrung sei davon auszugehen, dass eine erkrankte Person bei einer solch schweren Erkrankung umgehend einen Arzt aufsucht.
Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte das AMS – nach Darstellung der Rechtsgrundlagen und der einschlägigen Rechtsprechung – aus, für das AMS stehe außer Streit, dass es sich beim Auslandsaufenthalt vom 15.10.2025 bis 26.10.2025 nicht um zwingende familiäre Gründe im Sinne des § 16 Abs 3 AlVG, sondern um einen Erholungsurlaub gehandelt hat. Es sei daher auch unerheblich, aus welchen Gründen eine spätere Rückkehr aus dem Ausland erfolgte. Da der Auslandsaufenthalt eine Nachsicht vom Ruhen der Notstandshilfe nicht zulasse, ruhe demnach im Zeitraum vom 16.10.2025 bis 7.11.2025 der Anspruch der BF auf Notstandshilfe wegen Auslandsaufenthalts.
6. Mit Schreiben vom 20.1.2026 stellte die BF fristgerecht einen Vorlageantrag. Darin verwies sie nochmals darauf, dass sie ihren Aufenthalt aus medizinischen Gründen habe verlängern müssen. Der vorgelegten Bestätigung des griechischen Arztes sei klar zu entnehmen, dass sie flugunfähig gewesen sei. Der Antritt des Fluges hätte für sie schwere gesundheitliche Folgen haben können, wie insbesondere eine Schädigung des Trommelfells aufgrund der Druckunterschiede im Flugzeug. Sie weise den Vorwurf, nur deshalb einen Arzt konsultiert zu haben, weil ihr vom AMS ein Kontrollmeldetermin vorgeschrieben wurde, entschieden zurück.
7. Am 26.1.2026 legte das AMS den Akt dem BVwG vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Die BF, die im Bezug von Notstandshilfe stand, gab dem AMS am 10.10.2025 einen Auslandsaufenthalt für die Zeit vom 15.10.2025 bis 26.10.2025 zu Erholungszwecken bekannt.
Am 15.10.2025 reiste die BF nach Samos/Griechenland; ihren Rückflug hatte sie ursprünglich für 26.10.2025 gebucht.
Am 25.10.2025 hat die BF ihren Rückflug auf den 7.11.2025 umgebucht.
1.2. Am 27.10.2025 um 07:54 Uhr tätigte die BF beim AMS telefonisch (von Griechenland aus, wobei sie diesen Umstand dem AMS am Telefon nicht bekanntgab) eine Wiedermeldung.
Am 27.10.2025 um 08:05 Uhr wurde der BF vom AMS elektronisch ein Kontrollmeldetermin für den 31.10.2025 um 09:00 Uhr vorgeschrieben. Im Gefolge dessen hat die BF das AMS mit Anruf am 27.10.2025 um 08:22 Uhr um Rückruf wegen dieses Kontrollmeldetermines ersucht. Beim anschließenden Rückruf hat die BF dem AMS (erstmals) mitgeteilt, dass sie sich noch in Griechenland aufhält und den Rückflug am 26.10.2025 nicht antreten habe können, weil sie seit 25.10.2025 krank wäre und sie heute zum Arzt gehen würde.
1.3. Der Rückflug der BF nach Österreich erfolgte am 7.11.2025.
1.4. Es kann nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass die BF, wie behauptet, am 26.10.2025 flugunfähig erkrankt war.
2.1. Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes. Die unter Punkt 1.1. bis 1.3. getroffenen Feststellungen sind unstrittig und gehen unmittelbar aus dem Akteninhalt (Eingaben der BF, Aktenvermerke über Telefonate mit der BF, vorgelegte Buchungsbestätigungen der Fluglinie) hervor.
2.2. Was die unter Punkt 1.3. getroffene Feststellung anbelangt, wonach nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann, dass die BF, wie behauptet, am 26.10.2025 flugunfähig erkrankt war, so ist zunächst darauf hinzuweisen, dass – wie das AMS zutreffend betont hat – die BF bei ihrer Wiedermeldung am 27.10.2025 dem AMS erwiesenermaßen falsch angegeben hat, in Österreich zu sein, und dies, obwohl sie (wie aus der vorgelegten Buchungsbestätigung ersichtlich ist) bereits am 25.10.2025 ihren Rückflug auf den 7.11.2025 umgebucht hatte, und dass sie erst, nachdem ihr ein Kontrollmeldetermin für den 31.10.2025 vorgeschrieben wurde, dem AMS gegenüber (gezwungenermaßen) eingeräumt hat, dass sie sich tatsächlich noch in Griechenland aufhält und angab, sie werde einen Arzt aufsuchen. Vor dem Hintergrund dieser erwiesenen und unstrittigen Abläufe ist dem AMS nicht entgegenzutreten, wenn es Zweifel an der von der BF ins Treffen geführten Erkrankung hegt, wobei die von der BF vorgelegte Bestätigung eines griechischen Arztes zudem nur handschriftlich ausgefüllt wurde und keine Unterschrift enthält. Dessen ungeachtet kann aufgrund der Aktenlage nicht ohne weiteres gänzlich ausgeschlossen werden, dass die BF tatsächlich erkrankt und deshalb länger in Griechenland verblieben war und sie dies dem AMS schlicht verschweigen wollte, sodass zur diesbezüglichen Feststellung zu gelangen war.
Zu A) Abweisung der Beschwerde mit einer Maßgabe
3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 56 Abs 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht gemäß § 56 Abs 4 AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen.
Gegenständlich liegt somit die Zuständigkeit eines Senats vor.
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gemäß § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG erlassen und die BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG gestellt; gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in § 64a AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur RV 2009 dB XXIV.GP, S. 5).
3.3. Zum Ruhen des Anspruchs wegen Auslandsaufenthalts und zur Nachsicht vom Ruhen:
§ 16 AlVG lautete auszugsweise:
§ 16. (1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht während [...] g) des Aufenthaltes im Ausland, soweit nicht Abs. 3 oder Regelungen auf Grund internationaler Verträge anzuwenden sind [...]
(3) Auf Antrag des Arbeitslosen ist das Ruhen des Arbeitslosengeldes gemäß Abs. 1 lit. g bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände nach Anhörung des Regionalbeirates bis zu drei Monate während eines Leistungsanspruches (§ 18) nachzusehen. Berücksichtigungswürdige Umstände sind Umstände, die im Interesse der Beendigung der Arbeitslosigkeit gelegen sind, insbesondere wenn sich der Arbeitslose ins Ausland begibt, um nachweislich einen Arbeitsplatz zu suchen oder um sich nachweislich beim Arbeitgeber vorzustellen oder um sich einer Ausbildung zu unterziehen, oder Umstände, die auf zwingenden familiären Gründen beruhen.
[…]
§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.
3.4. Im konkreten Fall bedeutet dies:
3.4.1. Durch den Aufenthalt der BF im Ausland vom 16.10.2025 (der Tag der Ausreise – der 15.10.2025 – zählt, wie das AMS zutreffend erkannt hat, nicht) bis 7.11.2025 ist das Ruhen des Anspruches der BF gemäß § 16 Abs 1 lit g AlVG ex lege eingetreten (vgl. Auer-Mayer, AlV-Komm § 16 AlVG Rz 8).
3.4.2. Die BF hat nun – wenn auch implizit – einen Antrag auf Nachsicht vom Ruhen im Sinne des § 16 Abs 3 AlVG gestellt. Das AMS hat darüber – wenn auch ebenso implizit – negativ abgesprochen (vgl. etwa das AMS in der bekämpften Beschwerdevorentscheidung: „Da Ihr Auslandsaufenthalt eine Nachsicht vom Ruhen der Notstandshilfe nicht zulässt, ruht demnach im Zeitraum vom 16.10.2025 bis 7.11.2025 Ihr Anspruch auf Notstandshilfe wegen Auslandsaufenthalt“).
Was die Frage der Nachsicht des Ruhens des Anspruches auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe wegen Auslandsaufenthalts anbelangt, so ist auf den Wortlaut von § 16 Abs 3 AlVG hinzuweisen, wonach hierfür erforderliche „berücksichtigungswürdige Umstände“ einerseits Umstände sind, die im Interesse der Beendigung der Arbeitslosigkeit gelegen sind - ein derartiger Fall liegt gegenständlich unzweifelhaft nicht vor, reiste die BF doch nicht zum Zwecke der Beendigung der Arbeitslosigkeit nach Samos, sondern zu Erholungszwecken – und andererseits „Umstände, die auf zwingenden familiären Gründen beruhen“. „Zwingende familiäre Gründe“ (wie etwa Verehelichung oder Begräbnis von Familienangehörigen) für den (verlängerten) Auslandsaufenthalt der BF liegen jedoch unzweifelhaft ebenso wenig vor.
Die Gewährung von Nachsicht vom Ruhen des Anspruches auf Notstandshilfe wegen Auslandsaufenthalts kommt im gegenständlichen Fall somit bereits aufgrund des klaren Gesetzeswortlauts nicht in Betracht, und zwar gänzlich unabhängig davon, ob die BF in ihrem Urlaub flugunfähig erkrankt war – und aus diesem Grunde ihren Auslandsaufenthalt verlängern musste - oder nicht.
3.4.3. Folglich hat das AMS mit dem bekämpften Bescheid zutreffend ausgesprochen, dass der Anspruch der BF auf Notstandshilfe in der Zeit vom 16.10.2025 bis 7.11.2025 gemäß § 38 AlVG iVm § 16 Abs 1 lit g AlVG ruht, sodass die Beschwerde spruchgemäß als unbegründet abzuweisen ist. Ergänzend war im Spruch jedoch klarzustellen, dass auch keine Nachsicht vom Ruhen der Notstandshilfe nach § 16 Abs 3 AlVG gewährt wird.
Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Mit § 16 Abs 1 lit g und Abs 3 AlVG (Ruhen bzw. Nachsicht vom Ruhen des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe wegen Auslandsaufenthaltes) besteht eine dem Wortlaut nach klare gesetzliche Regelung.
Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.
Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).
Im gegenständlichen Fall ergab sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten war. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt erweist sich aufgrund der Aktenlage als geklärt.
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