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L502 2122750-2•Bundesverwaltungsgericht L502 2122750-2
L502 2122750-2Federal Administrative CourtMay 29, 2026
Einreiseverbot Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Gefährdungsprognose Herabsetzung Integration Interessenabwägung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben rechtswidriger Aufenthalt Resozialisierung Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung
L502 2122750-2/26E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX alias XXXX , StA. Türkei, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.03.2024, FZ. 148742408-211133904, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.05.2026 zu Recht:
A)
1. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I, II und III wird als unbegründet abgewiesen, mit der Maßgabe, dass
Spruchpunkt II zu lauten hat:
„Gemäß § 52 Abs. 1 Z. 1 FPG iVm § 9 BFA-VG wird eine Rückkehrentscheidung gegen Sie erlassen“,
und Spruchpunkt III zu lauten hat:
„Es wird gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig ist“.
2. In Stattgebung der Beschwerde wird gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt.
3. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt VI wird als unbegründet abgewiesen mit der Maßgabe, dass dieser zu lauten hat:
„Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z. 1 FPG wird gegen Sie ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen“.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Im Gefolge seiner – neuerlichen - strafgerichtlichen Verurteilung am 09.09.2020 wurde gegen den Beschwerdeführer (BF) vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein – weiteres - Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen ihn iVm mit einem Einreiseverbot eingeleitet und wurde er dazu am 19.01.2023 niederschriftlich einvernommen.
2. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 07.03.2024 wurde ihm eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I), gemäß § 52 Abs. 5 FPG iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung „nach“ gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III). Gemäß § 55 Abs. 4 FPG wurde keine Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV). Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen ihn ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).
3. Gegen den am 08.03.2024 zugestellten Bescheid erhob er mit Schriftsatz seiner zugleich bevollmächtigten Vertretung vom 05.04.2024 innerhalb offener Frist Beschwerde.
4. Mit 10.04.2024 langte die Beschwerdevorlage des BFA beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ein und wurde das gg. Beschwerdeverfahren der nunmehr zuständigen Abteilung des Gerichts zur Entscheidung zugewiesen.
5. Mit Beschluss des BVwG vom 15.04.2025 wurde der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
6. Das BVwG nahm schriftliche Erhebungen zur jüngsten strafgerichtlichen Verurteilung und zum Privat- und Familienleben des BF vor und führte am 13.05.2026 eine mündliche Verhandlung in der Sache des – aus der Strafhaft vorgeführten - BF im Beisein seiner Vertretung durch. Im Zuge dessen fand auch eine Zeugeneinvernahme statt.
7. Das BVwG erstellte aktuelle Auszüge aus dem Strafregister, dem AJ-Web, dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister sowie dem Zentralen Melderegister.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der oben wiedergegebene Verfahrensgang steht fest.
1.2. Der in der Türkei geborene BF, der als Kleinkind mit seinen Eltern nach Österreich gelangte und hier die Grundschule besuchte sowie den Beruf des Malers und Anstreichers erlernte, kehrte 1999 unfreiwillig in die Türkei zurück, ehe er nach einem mehrmonatigen Aufenthalt ebendort unrechtmäßig wieder in das Bundesgebiet einreiste.
Ein erster Asylantrag von ihm vom 09.12.1999 wurde mit 06.03.2007 rechtskräftig abgewiesen. Ein weiterer Asylantrag vom 05.03.2008 wurde mit 13.11.2008 zurückgewiesen und er aus dem Bundesgebiet ausgewiesen.
Ein am 24.05.2012 von ihm bei der zuständigen Niederlassungsbehörde gestellter Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels wurde mit Bescheid vom 10.12.2013 zurückgewiesen.
Im Gefolge einer strafgerichtlichen Verurteilung am 28.05.2014 wurde gegen ihn vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mit 04.11.2015 ein erstes Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen ihn iVm mit einem Einreiseverbot eingeleitet und gab er dazu am 18.11.2015 eine schriftliche Stellungnahme ab.
Mit Bescheid des BFA vom 16.02.2015 wurde ihm eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z. 1 FPG erlassen, gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig ist, gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde eine Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt und gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG gegen ihn ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.
In Erledigung der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde dieser vom Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit Beschluss vom 17.06.2016 aufgehoben und das Verfahren zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückverwiesen.
In Anbetracht einer weiteren Verurteilung am 09.09.2020 wurde gegen ihn vom BFA ein – weiteres - Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen ihn iVm mit einem Einreiseverbot eingeleitet und mit Bescheid des BFA vom 07.03.2024 u.a. gegen ihn eine – neuerliche - Rückkehrentscheidung sowie ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.
1.3. Der BF verfügte seit der neuerlichen Einreise in das Bundesgebiet im Jahr 1999 bis dato über kein dauerhaftes Aufenthaltsrecht für Österreich und verfügte während seines Asylverfahrens von 1999 bis 2007 nur über ein vorübergehendes, zudem war sein Asylbegehren unbegründet.
Er war seit 2001 mit Unterbrechungen und seit 2011 durchgehend, abgesehen von seinen Haftaufenthalten, im Bundesgebiet gemeldet.
Er ging nach 1999, mit Ausnahme von ca. zwei Monaten im Jahr 2001, in Österreich keiner sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nach. Während seines Kurzaufenthalts in der Türkei im Jahr 1999 betätigte er sich dort als Verkäufer von Bademode.
1.4. Er wurde 1974 geboren und gelangte gemeinsam mit seinen Eltern und seiner älteren Schwester als Kleinkind aus der Türkei nach Österreich. Er besuchte hier neun Jahre lang die Grundschule und absolvierte später eine Malerlehre.
Er spricht Deutsch auf muttersprachlichem Niveau und beherrscht auch die türkische Sprache.
Noch im Kleinkindalter erlebte er die Ermordung seiner Mutter durch seinen Vater. Dieser flüchtete nach der Tat in die Türkei, wo er festgenommen und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Der BF lebte in der Folge mit seiner Schwester entweder bei seinen Großeltern, bei einer Tante, welcher die Obsorge für die Kinder zukam, oder in Heimen, zeitweise lebte er obdachlos auf der Straße.
Aktuell leben eine Tante und mehrere Cousins und Cousinen von ihm in Österreich, zu denen mehrheitlich auch Kontakt besteht. Seine Schwester verzog schon früh in die Türkei, sie ist dort verheiratet und hat vier Kinder. Mit ihr hat er telefonischen Kontakt, den persönlichen Kontakt mit ihr hat er angesichts seiner Straffälligkeit und Inhaftierung vermieden, wiewohl sie den Kontakt mit ihm in der Haft anläßlich von Besuchen in Österreich suchte. In der Türkei sind ihm keine sonstigen Verwandten persönlich bekannt.
Er hat in Österreich einen Sohn, der 2009 hier geboren wurde und seit 2010 bei seinen Großeltern lebt, denen auch seit 2011 die Obsorge zukommt, da seine Mutter drogenabhängig und zeitweise in Haft war. Diese lebt aktuell in Oberösterreich und ist Mutter eines zweiten Kindes, das aus einer inzwischen geschiedenen Ehe stammt. Sie geht keiner Erwerbstätigkeit nach. Sie besucht gelegentlich ihren Sohn, dieser erlebt aber seine Großeltern seit jeher in der Elternrolle. Er hat die Hauptschule und das Polytechnikum abgeschlossen und absolviert eine Lehre als Koch. Ein persönlicher Kontakt des BF mit der Mutter seines Sohnes besteht nicht.
Persönlichen Kontakt mit seinem Sohn hat der BF erst seit Herbst 2025, als er seinem Sohn aus der Haft einen Brief geschrieben hatte und dieser daraufhin seinen Vater kennenlernen wollte und ihn auch mit den Großeltern in der Haftanstalt besuchte. Der BF schreibt Briefe an seinen Sohn und die beiden telefonieren gelegentlich. Es besteht seither wechselseitiges Interesse an der Fortsetzung dieses Kontakts.
1.5. Der BF bezeichnet sich selbst als vormals drogenabhängig (Heroin, Kokain, Benzos) und nach einem freiwilligen Entzug aktuell als „clean“. Er nimmt in der Haft an einem psychologischen Arbeitskreis zur Bewältigung der Suchtproblematik teil. Er nimmt aktuell keine Medikamente oder Drogenersatzstoffe wegen seiner früheren Drogensucht zu sich.
Er nimmt täglich ein verschreibungspflichtiges antivirales Kombinationsmedikament zur Behandlung seiner HIV-Erkrankung zu sich. Er bezeichnet sich als seit 25 Jahren an dieser Erkrankung leidend und als imstande mit Hilfe dieser Medikation ein normales Leben zu führen.
Wegen einer früheren Hepatitis C – Infektion unterlief er eine Interferontherapie und bezeichnet sich aktuell als diesbezüglich beschwerdefrei.
1.6. Der BF wurde erstmals im Alter von ca. 16 Jahren strafgerichtlich verurteilt. Es folgten weitere Verurteilungen in 1991, 1992, 1993, 1998, 2000, 2002, 2005, 2009, 2010, 2013, 2014, 2015, 2016, 2019, 2020 und 2024.
Die Verurteilungen aus 1991, 1992, 1993, 1998, 2000, 2002 wegen §§ 127 bis 130, 105, 142 und 164 StGB stellten auf Straftaten gegen fremdes Vermögen (Sachbeschädigung, einfacher und qualifizierter Diebstahl, Betrug, Hehlerei) ab, in einem Fall auf die der Nötigung. Die verhängten Strafen, anfangs noch als Jugendstrafen, umfassten jeweils einige Monate, teils unbedingt und teils bedingt ausgesprochen.
Erstmals 1993 und dann ab 2005 bis zuletzt 2024 erfolgten die Verurteilungen fast ausnahmslos wegen Suchtmitteldelikten, die verhängten Strafen bewegten sich im Bereich von anfangs wenigen bis zuletzt dreißig Monaten.
Die vorletzte Verurteilung vom 09.09.2020 zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren, die er am 22.02.2023 verbüßt hat, beruhte auf dem Verkauf des Drogenersatzstoffes Substitol in der Öffentlichkeit.
Die letzte Verurteilung vom 17.06.2024 beruhte neuerlich auf dem Verkauf des Drogenersatzstoffes Substitol in der Öffentlichkeit, wobei er von einem verdeckten Ermittler betreten wurde und beim Fluchtversuch in ein Handgemenge mit diesem geriet, welcher dabei Schürfwunden erlitt, weshalb er wegen der Straftaten des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 2a und 5 SMG, des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach § 15 und 269 Abs. 1 StGB und der schweren Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 und 84 Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt wurde.
2.1. Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den gg. Verfahrensakt unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des BF, der von ihm vorgelegten Beweismittel, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes und in die Entscheidung des BVwG im ersten Verfahrensgang, durch amtswegige Erhebungen zum Privat- und Familienleben des BF, zu seinem Gesundheitszustand und zu seinen Haftbedingungen, durch Abhaltung einer mündlichen Verhandlung und Befragung des BF sowie eines Zeugen und die Einsichtnahme in die dabei vom BF vorgelegten Unterlagen sowie durch die Einholung von Auskünften des Zentralen Melderegisters, des Strafregisters, des AJ-Webs sowie des Informationsverbundsystems Zentrales Fremdenregister.
2.2. Der gg. Verfahrensgang stellt sich im Lichte des vorliegenden Akteninhaltes als unstrittig dar.
2.3. Die Feststellungen der Identität und Staatsangehörigkeit des BF stützen sich auf die Feststellungen in den Vorverfahren vor dem BFA und dem BVwG.
Die Feststellungen zu seinem bisherigen Lebenswandel einschließlich jenen zu seinem Privat- und Familienleben stützen sich auf die Feststellungen im bekämpften Bescheid und im Beschluss des BVwG im Vorverfahren, auf die aktuellen Datenbankabfragen des Gerichts, auf die Aussagen des BF und des befragten Zeugen in der mündlichen Verhandlung und die dort vom BF vorgelegten Unterlagen.
Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen basieren auf den Daten des Strafregisterauszugs sowie den dem Gericht in Kopie vorliegenden strafgerichtlichen Urteilen.
2.4. Vom erkennenden Gericht werden im gg. Erkenntnis keine gesonderten länderkundlichen Feststellungen getroffen, da die von der belangten Behörde dazu getroffenen Feststellungen in der Beschwerde unbestritten blieben.
Der BF selbst stellte auch in der mündlichen Verhandlung auf keine Rückkehrbefürchtungen ab, die sich auf die aktuelle Lage im Herkunftsstaat bezogen. Insbesondere verneinte er nach Rechtsbelehrung durch den vorsitzenden Richter auch ausdrücklich einen neuen Asylantrag stellen zu wollen.
Zu A)
„(1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.
(2) - (8) ….
(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
(10) …“
§ 9 BFA-VG lautet:
„(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.“
Art. 8 EMRK lautet:
„(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.“
1.2. Gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.
Diese Voraussetzung liegt im gg. Fall angesichts eines seit 1999 fehlenden Aufenthaltstitels des BF bzw. seit rechtskräftigem Abschluss seines ersten Asylverfahrens in 2007 vor.
1.3. Gemäß § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
Diesbezüglich wurde weder vom BF relevantes vorgebracht noch amtswegig bekannt. Eine Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels kam sohin nicht in Betracht.
1.4. Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Rechts des BF auf Achtung seines Privat- und Familienlebens in Österreich darstellt.
Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00).
Der Begriff des Familienlebens ist jedoch nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X ua).
Wie der Verfassungsgerichtshof in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art. 8 EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche – in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte – Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht:
die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Ghiban, Zl. 11103/03, NVwZ 2005, 1046),
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, X, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00),
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124),
die Bindungen zum Heimatstaat,
die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowie
auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 05.09.2000, Solomon, Zl. 44328/98; 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07).
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sind die Staaten im Hinblick auf das internationale Recht und ihre vertraglichen Verpflichtungen befugt, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu überwachen (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80 ua, EuGRZ 1985, 567; 21.10.1997, Boujlifa, Zl. 25404/94; 18.10.2006, Üner, Zl. 46410/99; 23.06.2008 [GK], Maslov, 1638/03; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07). Die EMRK garantiert Ausländern kein Recht auf Einreise, Aufenthalt und Einbürgerung in einem bestimmten Staat (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00).
In Ergänzung dazu verleiht weder die EMRK noch ihre Protokolle das Recht auf politisches Asyl (EGMR 30.10.1991, Vilvarajah ua., Zl. 13163/87 ua.; 17.12.1996, Ahmed, Zl. 25964/94; 28.02.2008 [GK] Saadi, Zl. 37201/06).
Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Art. 8 EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Art. 8 EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u.a., Zl. 26940/10).
Aufenthaltsbeendende Maßnahmen beeinträchtigen das Recht auf Privatsphäre eines Asylantragstellers dann in einem Maße, der sie als Eingriff erscheinen lässt, wenn über jemanden eine Ausweisung verhängt werden soll, der lange in einem Land lebt, eine Berufsausbildung absolviert, arbeitet und soziale Bindungen eingeht, ein Privatleben begründet, welches das Recht umfasst, Beziehungen zu anderen Menschen einschließlich solcher beruflicher und geschäftlicher Art zu begründen (Wiederin in Korinek/Holoubek, Bundesverfassungsrecht, 5. Lfg., 2002, Rz 52 zu Art 8 EMRK).
Nach der Rechtssprechung des EGMR (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).
1.5. Im Rahmen einer Interessensabwägung war zu Gunsten des BF vorrangig sein langjähriger faktischer Aufenthalt im Bundesgebiet zu gewichten, so verbrachte der heute ca. 52-jährige BF, nach seiner Einreise als Kleinkind gemeinsam mit Eltern und Schwester und mit einer nur kurzen Unterbrechung von wenigen Monaten im Jahr 1999, bis heute fast sein gesamtes Leben in Österreich.
Dementsprechend besuchte er hier die Schule und absolvierte er eine Lehre und spricht er Deutsch auf muttersprachlichem Niveau.
Allerdings gelang ihm trotz dieses außergewöhnlich langen Aufenthalts keine Integration in den Arbeitsmarkt, zumal er bisher praktisch keine sozialversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit ausübte, und keine maßgebliche Integration in gesellschaftlicher Hinsicht.
Auch ein dauerhaftes Beziehungs- oder Familienleben konnte er in Österreich nicht etablieren. Zwar wuchs er nach dem gewaltsamen Tod seiner Mutter und der Flucht seines Vaters ins Ausland teilweise bei Verwandten wie seinen Großeltern und einer Tante auf und hält er bis dato Kontakt zu Cousins und Cousinen, eine dauerhafte Beziehung in Form einer Ehe oder Partnerschaft entstand während des langen Zeitraums aber nicht. Auch sein in 2009 geborener Sohn entstammt keiner dauerhaften Beziehung, während mit dem Sohn selbst erst im Herbst 2025 in der Haft ein persönlicher Kontakt entstand, der sich aufgrund der Haft des BF auch auf bloß einem bisherigen Haftbesuch sowie mehreren Telefonaten und Briefwechseln gründet. Zur Kindesmutter besteht kein Kontakt. Der inzwischen ca. sechzehnjährige Sohn wiederum hat in seinen Großeltern, bei denen er seit seinem ersten Lebensjahr lebt und die auch die Obsorge für ihn innehaben, seine maßgeblichen Bezugspersonen, welche quasi die Elternrolle ihm gegenüber ausüben.
Insgesamt gesehen hat der BF sohin, auch angesichts seines außergewöhnlich langen faktischen Aufenthalts in Österreich und einer ihm durchaus zuzugestehenden heimatlichen Verbundenheit mit seinem Aufnahmestaat, keine gewichtigen Bindungen zu diesem entwickelt.
Demgegenüber hat er, wenn auch lose, Bindungen zur Türkei in Form seiner dort lebenden Schwester, mit der er bis zu ihrer Rückkehr in die Türkei in geschwisterlicher Verbindung stand und die ihrerseits trotz ihres aktuellen Lebens dort weiterhin den Kontakt mit ihm sucht. Er spricht zudem Türkisch auf muttersprachlichem Niveau und fand er sich während seines Aufenthalts in der Türkei in 1999 angesichts einer damaligen Erwerbstätigkeit trotz seiner jahrelangen Abwesenheit zurecht.
Zu seinen Lasten ist, über die mangelnde Integration in den Arbeitsmarkt und die Gesellschaft hinaus, insbesondere seine langjährige und bis vor Kurzem andauernde Straffälligkeit zu gewichten. Seine zahlreichen strafgerichtlichen Verurteilungen reichen von 1991 bis 2024. Zwar ist ihm zuzugestehen, dass es zu keiner Verurteilung wegen eines Kapitalverbrechens oder gravierender Gewaltdelikte kam und zahlreiche Straftaten offenkundig mit seinem früheren Drogenkonsum begründet waren, indem sie entweder der Drogenbeschaffung oder der Finanzierung des Lebensunterhalts und des Drogenkonsums dienten, so auch die beiden jüngsten Straftaten iZm mit dem Handel von Drogenersatzstoffen. Auch gab er vor dem Gericht glaubwürdig an sich inzwischen vom Drogenkonsum abgewendet zu haben und zeugen die Haftunterlagen von seiner Abstinenz. Allerdings bleibt angesichts des bis dato andauernden Haftaufenthalts offen, inwieweit seine Abwendung von strafbarem Verhalten auch nach der Haftentlassung von Dauer ist.
1.6. Nach Maßgabe dieser Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG gelangt das erkennende Gericht zum Ergebnis, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des BF im Bundesgebiet dessen persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet insgesamt überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht bewirkt wird.
Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht vorgebracht worden, die im gegenständlichen Fall den Ausspruch, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei, rechtfertigen würden.
2. Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 46 FPG getroffene Feststellung keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass eine Abschiebung des BF in die Türkei unzulässig wäre.
3. Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung und Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung in den Herkunftsstaat vorlagen, war die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I, II und III des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.
Hinsichtlich Spruchpunkt II war mit einer Maßgabe die entsprechende Rechtsgrundlage des § 52 Abs. 1 Z. 1 FPG einzufügen und hinsichtlich Spruchpunkt III war mit einer Maßgabe der fehlende Zielstaat zu ergänzen.
„(1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(2) ….
(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
(5. … 9.)
(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5) …
(6) …“
4.2. Das BFA erließ gegen den BF gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z. 1 FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot und begründete dies im Weiteren damit, dass in seinem Fall der Abs. 3 Z. 5 FPG erfüllt sei, da er „bislang achtzehn Mal strafrechtlich verurteilt wurde“.
Abgesehen von der offenkundigen Diskrepanz zwischen der Verwendung des Abs. 3 Z. 1 im Spruch des Bescheides und jener des Abs. 3 Z. 5 leg.cit. in der weiteren Begründung fällt dabei auf, dass auch die Z. 5 rechtsirrig angewendet wurde, wurde der BF doch entgegen den Feststellungen der Behörde selbst zum damaligen Entscheidungszeitpunkt noch nicht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren verurteilt, sondern maximal zu zwei Jahren Haft.
Auch zum gg. Entscheidungszeitpunkt ist die Z. 5 nicht erfüllt, wurde er doch zuletzt mit Urteil des LG für Strafsachen Wien vom 17.08.2024 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt.
Jedoch jedenfalls in Betracht kommt die Z. 1 mit Blick auf die oben festgestellten Verurteilungen, denen über das angewandte Strafmaß hinaus auch vielfach die gleiche schädliche Neigung innewohnte.
4.3. Wie oben zu Spruchpunkt II dargelegt wurde, hat der BF beginnend mit 1991 bis ins Jahr 2024 eine Vielzahl von Delikten begangen und hat sich dementsprechend auch das angewandte Strafmaß sukzessive erhöht.
Darüber hinaus dauerte dieses Verhalten eben bis zur letzten Inhaftierung im Mai 2024 an, als er auf frischer Tat betreten wurde, und befindet er sich bis dato in Strafhaft. Er gab zwar glaubwürdig zu verstehen, dass er sich nun von seiner Drogensucht, die im Wesentlichen ursächlich für sein strafbares Verhalten war, abgewandt hat, jedoch ist die Gewissheit dessen wie auch eine daraus resultierende Abstandnahme von weiteren Delikten mangels eines seit dem letzten Delikt nicht mehr gegebenen Aufenthalts in Freiheit und einem damit einhergehenden Wohlverhalten fraglich.
Angesichts der aufgezeigten Umstände ist die Annahme der belangten Behörde daher grundsätzlich gerechtfertigt, dass der weitere Aufenthalt des BF eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt.
Wie bereits oben im Hinblick auf die Erlassung einer Rückkehrentscheidung zur Frage eines schützenswerten Privat- und Familienlebens des BF im Bundesgebiet ausgeführt wurde, stellt sich die Erlassung eines Einreiseverbotes auch im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK als verhältnismäßig dar, da ein maßgebliches, als schützenswert festzustellendes Privat- und Familienleben des BF hierorts aktuell nicht festzustellen war.
Im Übrigen steht dem BF die weitere Kontaktaufnahme mit seinem Sohn, der seine einzige Bezugsperson im Bundesgebiet ist und zu dem er nun nach mehr als sechzehn Lebensjahren eine Beziehung entwickeln möchte, bei einem Aufenthalt in der Türkei zumindest in Form von Besuchen und sonstiger Kommunikation offen.
4.4. Ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 3 FPG kann für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
In seinem Erkenntnis vom 04.04.2019, Ra 2019/21/0009, hat der VwGH festgehalten, dass bei der Festsetzung der Dauer eines Einreiseverbotes immer eine Einzelfallprüfung vorzunehmen ist. Dabei ist das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen, aber auch darauf abzustellen, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist. Außerdem ist auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen. Diese Rechtsprechung ist auch für die Rechtslage nach dem FrÄG 2018 aufrechtzuerhalten.
Bei der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose – gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot – ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230).
Bei der Entscheidung über die Länge des Einreiseverbotes ist die Dauer der vom Fremden ausgehenden Gefährdung zu prognostizieren; außerdem ist auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen (VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109).
Im Zusammenhang mit der Frage nach einer allfälligen Herabsetzung der Dauer ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichthof bezüglich eines Einreiseverbotes betonte, dass das Ausschöpfen der vorgesehenen Höchstfristen selbst beim Einreiseverbot nicht regelmäßig schon dann erfolgen darf, wenn einer der Fälle des § 53 Abs. 2 Z. 1 bis 8 bzw. des Abs. 3 Z. 1 bis 8 FPG vorliegt. Eine einzelfallbezogene Bemessung ist vielmehr unabdingbar (VwGH, 22.05.2013, 2011/18/0259 sowie VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237).
4.5. Das erkennende Gericht erachtet im gg. Fall eine Ausschöpfung des Höchstmaßes von zehn Jahren als unsachlich, so wurde der BF zwar in zahlreichen Fällen verurteilt, jedoch nicht wegen gravierender Gewalttaten bzw. Kapitalverbrechen. Demgegenüber ist es geboten, angesichts eines weiterhin andauernden Haftaufenthalts einen hinreichenden Zeitraum zu bestimmen, der nach der Haftentlassung aufzeigen kann, inwieweit der BF ein Wohnverhalten zu entwickeln imstande ist.
Eine Dauer des Einreiseverbotes im Ausmaß von fünf Jahren bei einer maximal zulässigen Dauer von zehn Jahren stellt sich insoweit als angemessen dar.
4.6. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt VI des angefochtenen Bescheides war sohin mit der entsprechenden Maßgabe als unbegründet abzuweisen.
5. Da der Beschwerde des BF gegen die gg. Rückkehrentscheidung mit Beschluss des BVwG vom 15.04.2024 gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, war eine weitere Entscheidung über den Spruchpunkt V des bekämpften Bescheides obsolet.
6. Ausgehend davon, dass gemäß § 55 Abs. 4 FPG keine Frist für eine freiwillige Ausreise zu gewähren ist, wenn einer Beschwerde gegen die gg. Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt wird, demgegenüber aber aufgrund des genannten Beschlusses der Beschwerde die aufschiebende Wirkung (wieder) zukam, war der Spruchpunkt IV iSd § 55 Abs. 1 bis 3 FPG abzuändern.
7. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
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