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W240 2318297-1•Bundesverwaltungsgericht W240 2318297-1
W240 2318297-1Federal Administrative CourtJun 2, 2026
Behebung der Entscheidung Einreisetitel Ermittlungen Ermittlungspflicht familiäre Situation Familienverfahren Feststellungen Kassation mangelnde Sachverhaltsfeststellung österreichische Botschaft Prognose Wahrscheinlichkeit
W240 2318308-1/6E
W240 2318298-1/5E
W240 2318297-1/5E
W240 2318304-1/5E
W240 2318300-1/5E
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Tanja Feichter über die Beschwerde von 1.) XXXX , geb. XXXX , 2.) mj. XXXX , geb XXXX , 3.) mj. XXXX , geb. XXXX , 4.) mj. XXXX , geb. XXXX , und 5.) mj. XXXX , geb. XXXX , alle StA. Syrien, gegen den Bescheid des Österreichischen Generalkonsulats Istanbul vom 04.03.2025, Zl. IST/2104/2023:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid wird behoben und die Angelegenheit zur Erlassung einer neuen Entscheidung an die Behörde zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführer sind syrische Staatsangehörige. Die Erstbeschwerdeführerin stellte am 09.06.2023 schriftlich beim Österreichischen Generalkonsulat Istanbul (künftig ÖGK Istanbul) einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Abs. 1 AsylG 2005 für sich und die minderjährigen Zweit bis Fünftbeschwerdeführer. Am 07.12.2023 sprachen die Beschwerdeführer bei dem ÖGK Istanbul vor.
Als Bezugsperson wurde der vermeintliche Ehemann der Erstbeschwerdeführerin sowie Vater der übrigen Beschwerdeführer XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, angeführt, welchem mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.03.2023, Zl. W262 2264746-1/5E, der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde.
Dem Antrag wurden unter anderem Kopien der Heiratsurkunde, die Personenstands- und Familienregisterauszüge sowie Geburtsurkunden beigefügt.
2. In seiner Mitteilung nach § 35 Abs. 4 AsylG 2005 vom 10.02.2025 und der beiliegenden Stellungnahme vom selben Tag führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (künftig auch Bundesamt oder BFA) aus, dass die Gewährung des Status der subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da die allgemeinen Voraussetzungen für eine positive Entscheidung im Familienverfahren nicht vorliegen würden, weil gegen die Bezugsperson ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 7 AsylG 2005 anhängig sei.
3. Mit Schreiben vom 12.02.2025 wurde den Beschwerdeführern die Möglichkeit zur Stellungnahme (Parteiengehör) eingeräumt. Ihnen wurde die Gelegenheit gegeben, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung den angeführten Ablehnungsgründen zu widersprechen und diesbezüglich Beweismittel vorzulegen, widrigenfalls aufgrund der Aktenlage entschieden werde.
4. In der Stellungnahme vom 20.02.2025 führten die Beschwerdeführer im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertretung aus, dass die Vertretungsbehörde Familienangehörigen von Asylberechtigten ein Visum zur Einreise erteilen müsse, wenn das BFA mitgeteilt habe, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten wahrscheinlich sei. Eine solche Mitteilung dürfe das Bundesamt nur dann erteilen, wenn gegen die Bezugsperson kein Verfahren zur Aberkennung des Asylstatus anhängig sei. Es sei darauf hinzuweisen, § 35 Abs. 4 AsylG besage lediglich, dass eine „positive“ Mitteilung nicht erfolgen dürfe, wenn ein Aberkennungsverfahren anhängig sei; es werde jedoch nicht explizit verlangt, eine „negative“ Mitteilung an die Botschaft zu übermitteln.
Der Verwaltungsgerichtshof habe im Erkenntnis vom 01.03.2016 festgestellt, dass für die Wahrscheinlichkeitsprognose eine niedrigere Beweisschwelle als für ein Verfahren nach § 34 AsyIG im Inland gelte. Ein Antrag dürfe nur abgelehnt werden, wenn die Erteilung nicht einmal wahrscheinlich, also ausgeschlossen sei. Da bislang kein Aberkennungsbescheid gegen die Bezugsperson ergangen sei und schon gar keine rechtskräftige Entscheidung diesbezüglich vorliege, könne man nicht davon ausgehen, dass die Gewährung desselben Schutzes ausgeschlossen sei.
Zudem sei angesichts der derzeitigen Situation in Syrien nicht abschätzbar, wie sich die Sicherheits- und Verfolgungssituation bestimmter Gruppen weiterentwickeln werde, weshalb keinesfalls ausgeschlossen werden könne, dass der Status der Bezugsperson nicht aberkannt und die Statusgewährung an die Antragstellerinnen erfolgen werde.
Verwiesen wurde zudem auf die Rechtssache Chakroun, in welcher der Gerichtshof der Europäischen Union festgestellt habe, dass die Genehmigung der Familienzusammenführung die Grundregel darstelle und der den Mitgliedstaaten eröffnete Handlungsspielraum nicht in einer Weise genutzt werden dürfe, die das Richtlinienziel, nämlich die Begünstigung der Familienzusammenführung, und die praktische Wirksamkeit der Richtlinie beeinträchtigen würde. Die Familienzusammenführung wäre jedoch übermäßig erschwert, wenn der Antrag bereits aufgrund des Verdachts, die Verfolgungsgefahr könne wegfallen, abgewiesen werde; solch eine Maßnahme finde überdies keine Deckung in den Bestimmungen der Familienzusammenführungsrichtlinie und sei daher unzulässig. Außerdem stelle solch eine Maßnahme ein massives Rechtsschutzdefizit und die Verletzung von Art. 6 und 8 EMRK und der korrespondierenden Art. 7, 41 und 47 GRC dar.
Um den unionsrechtlichen Anforderungen gerecht zu werden und gleichzeitig den gegebenenfalls unsicheren Aufenthaltsstatus der Bezugsperson zu berücksichtigen, wäre es ratsam, mit der Entscheidung über den gegenständlichen Antrag so lange zuzuwarten, bis über das Verfahren zur Aberkennung des Status der Bezugsperson entschieden werde. Dadurch würde das BFA auch nicht gegen Bestimmungen zur Entscheidungsfrist verstoßen, da diese nach Ansicht des VwGH während der Bearbeitungszeit durch das Bundesamt gehemmt seien.
5. Mit E-Mail des Bundesamtes vom 03.03.2025 wurde an der negativen Wahrscheinlichkeitsprognose festgehalten.
6. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 04.03.2025 wies das ÖGK Istanbul den Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 26 FPG iVm § 35 AsylG 2005 mit der Begründung, das BFA habe nach Prüfung mitgeteilt, dass die Gewährung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 7 AsylG 2005 anhängig sei, ab.
7. Gegen diesen Bescheid richtet sich die durch die rechtsfreundliche Vertretung der Beschwerdeführer fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 31.03.2025, in der das bisherige Vorbringen wiederholt und eine Verletzung des Rechts auf Parteiengehör geltend gemacht wurde, weil die belangte Behörde auf die in der Stellungnahme vorgebrachten Argumente nicht eingegangen sei. Dies stelle einen Begründungsmangel dar und belaste den Bescheid mit Rechtswidrigkeit. Zudem wurde beantragt, den Bescheid zu beheben, dem Einreiseantrag der Beschwerdeführer stattzugeben und diesen die Einreise zu gewähren. In eventu wurde beantragt, mit der Entscheidung über das gegenständliche Verfahren zuzuwarten, bis über das Verfahren zur Aberkennung des Status rechtskräftig entschieden wurde und dem EuGH folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen: „ Ist Art. 3 Abs. 1 iVm Art. 9 Abs. 1 und Art. 17 der Richtlinie 2003/86/EG vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung dahingehend auszulegen, dass er es Mitgliedstaaten verwehrt, einen Antrag auf Familienzusammenführung mit einem Flüchtling lediglich deshalb abzulehnen, weil ein Verfahren zu Aberkennung des Flüchtlingsstatus anhängig ist, ohne dass das Ergebnis dieses Verfahrens abgewartet und auf dieses Ergebnis Rücksicht genommen wird?“.
8. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 26.08.2025, eingelangt am 03.09.2025 (ELAK am 28.08.2025), wurde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt übermittelt.
9. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.05.2026 wurde das BFA vor dem Hintergrund jüngster höchstgerichtlicher Judikatur – wie nachstehend – aufgefordert, zum anhängigen Aberkennungsverfahren betreffend die Bezugsperson Stellung zu nehmen:
„Der Verfassungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 16.12.2025, E 1209-1210/2025,E 1211/2025, ausgesprochen, dass sich das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden, mit denen ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 4 Z 1 AsylG 2005 aufgrund eines gegen die Bezugsperson anhängigen Aberkennungsverfahrens abgewiesen wurde, nicht auf die Prüfung beschränken kann, ob ein Aberkennungsverfahren durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Bezugsperson eingeleitet wurde und ob die Erledigung dieses Verfahrens im Zeitpunkt seiner Entscheidung noch offen ist.
Das Bundesverwaltungsgericht hat in „verfassungskonformer Interpretation des § 35 Abs 4 Z 1 AsylG“ – so die weiteren Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes – vielmehr im Beschwerdeverfahren gegen die Abweisung des Einreiseantrages auf Grund eines anhängigen Aberkennungsverfahrens (wörtlich:) „zu beurteilen, ob das Vorliegen eines Aberkennungsgrundes nach § 7 AsylG 2005 nicht einmal wahrscheinlich“ ist. Zudem hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob das „Aberkennungsverfahren zügig und innerhalb einer angemessenen Verfahrensdauer geführt wird und im Lichte von Art. 8 EMRK keine ungebührlich lange Verzögerung der Entscheidung über die Familienzusammenführung vorliegt“. Im Hinblick auf die Verfahrensdauer ist dabei auch darauf Rücksicht zu nehmen, ob eine allfällige Verfahrensverzögerung überwiegend der zuständigen Behörde oder der asylberechtigten Bezugsperson zuzurechnen ist.
Im Hinblick auf diese im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 16.12.2025, E 1209-1210/2025, E 1211/2025, aufgestellten Ermittlungserfordernisse ergeht somit das Ersuchen an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, binnen einer
Frist von zwei Wochen
ab Zustellung dieser Verfügung eine Stellungnahme zu folgenden Fragen betreffend das Aberkennungsverfahren der Bezugsperson der beschwerdeführenden Parteien, XXXX , geb. XXXX StA. Syrien, abzugeben:
1. Ist derzeit (noch) ein Aberkennungsverfahren gegen die Bezugsperson anhängig?
Falls dies der Fall ist:
2. Aus welchem Grund wurde Asyl zuerkannt?
3. Wann und aus welchem Grund wurde das Aberkennungsverfahren eingeleitet?
4. Welche konkreten Verfahrensschritte wurden bislang und gegebenenfalls wann gesetzt (wie beispielsweise: Einvernahmen, Parteiengehör, Ermittlungen zur Lage im Herkunftsstaat, etc.)?
5. Wann ist mit einem Abschluss des Aberkennungsverfahrens von behördlicher Seite zu rechnen?
6. Gibt es sonstige Besonderheiten dieses Verfahrens (zB besondere Gründe für eine Verfahrensverzögerung)?“
10. Mit Schriftsatz vom 07.05.2026 nahm das BFA wie folgt Stellung:
„S T E L L U N G N A H M E
des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl
Entsprechend der Mitteilung des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.05.2026, zugestellt am 05.05.2026, betreffend die Verfahren zur GZ W240 2318308-1/4Z; W240 2318297-1/3Z; W2402318298-1/3Z; W240 2318300-1/3Z; W240 2318304-1/3Z; erstattet das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) binnen offener Frist von zwei Wochen die nachstehende Stellungnahme an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG).
Der Bezugsperson XXXX , geb. XXXX , Syrien, wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 15.03.2023, Rechtskraft 15.03.2023, der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gründe für die Zuerkennung waren, dass dem Antragsteller bei seiner Rückkehr nach Syrien, eine asylrelevante Verfolgung drohen würde. Diese Verfolgung geht in erster Linie von der syrischen Regierung aus und droht dem Antragsteller, wegen seiner Flucht vor Rekrutierung und damit unterstellter oppositioneller-politischer Gesinnung und der daraus resultierenden Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe eine Inhaftierung in einem syrischen Gefängnis. Aus den Länderinformationen zu Syrien ist zu entnehmen, dass ihm damit Folter und unmenschliche Behandlung droht, weil er sich geweigert hat, als Soldat gegen das eigene Volk vorzugehen und damit Menschenrechtsverbrechen zu begehen.
21.01. 2025 Einleitung Aberkennungsverfahren Bezugsperson aufgrund geänderter Lage in Syrien. „Mitteilung über ABE“ an Bezugsperson ergangen, zugestellt mit 27.01.2025
2. Stellungnahme zum Aberkennungsverfahren
Ausgehend von Art 1 Abschnitt C Z 5 GFK können nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) grundlegende politische Veränderungen im Herkunftsstaat die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe (vgl VwGH 31.01.2019, Ra 2018/14/0121; 29.06.2020, Ro 2019/01/0014). Allerdings darf es sich dabei nicht nur um vorübergehende Veränderungen handeln. Ob eine relevante Änderung der Verhältnisse im Herkunftsstaat eingetreten ist, hat die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht von Amts wegen zu ermitteln, wobei die konkreten Fluchtgründe zu berücksichtigen sind (vgl VwGH 31.01.2019, Ra 2018/14/0121). Insbesondere bei tiefgreifenden politischen Veränderungen im Herkunftsstaat, etwa einem Regimewechsel, ist ein längerer Beobachtungszeitraum erforderlich (vgl VwGH 16.02.2006, 2006/19/0032; UNHCR Richtlinien zum Internationalen Schutz Nr. 3, Rz 13 ff). Entscheidend ist weiters, ob der Asylberechtigte den Schutz des Herkunftsstaates tatsächlich in Anspruch nehmen kann (vgl EuGH 02.03.2010, Rs C-175/08, Abdulla; 20.01.2021, Rs C-255/19, OA).
Ausgehend von dieser Rechtsprechung kann bei maßgeblichen politischen Veränderungen im Herkunftsstaat, etwa einem Regimewechsel, ein Endigungsgrund nach Art 1 Abschnitt C Z 5 der GFK eintreten. Bei konkreten Anhaltspunkten ist das BFA verpflichtet, von Amts wegen ein Aberkennungsverfahren einzuleiten, um die grundlegende und dauerhafte Lageänderung zu prüfen. Die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens nach § 7 Abs 1 Z 2 AsylG stellt daher bei Vorliegen von Anhaltspunkten keine Ermessensentscheidung, sondern eine gesetzliche Verpflichtung der Behörde dar. Da sich die Gründe der Partei XXXX , geb. XXXX , IFA: 1291644410, für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausschließlich auf das Assad-Regime beziehen, hat das BFA nach dem Sturz des Assad-Regimes in Syrien und der veränderten Lage in Syrien ein Verfahren zur Prüfung des Aberkennungstatbestandes gemäß § 7 Abs 1 Z 2 AsylG iVm Art 1 Abschnitt C Z 5 der GFK eingeleitet.
Die Prüfung des Endigungsgrundes nach Art 1 Abschnitt C Z 5 der GFK beschränkt sich nicht nur auf den Wegfall der individuellen Verfolgungsgefahr, sondern erfordert eine umfassende Beurteilung der maßgeblichen Verhältnisse im Herkunftsstaat. Die Lage in Syrien ist allerdings fortlaufenden Änderungen unterworfen, die in aktuellen Länderberichten teilweise nicht vollständig abgebildet sind. Daher konnte in Gesamtschau der Länderinformationen noch nicht abschließend beurteilt werden, ob die in Syrien mit dem Umsturz des Assad-Regimes eingetretene Änderung auch eine Aberkennung iSd § 7 Abs 1 Z 2 AsylG iVm Art 1 Abschnitt C Z 5 der GFK trägt.
Nach neuerlicher Prüfung hinsichtlich der Lageänderung bzw. dem Machtwechsel im Herkunftsstaat Syrien ergaben die Ermittlungen, dass die Voraussetzungen zur Aberkennung des Status derzeit aus nachfolgenden Gründen nicht mit der gebotenen Wahrscheinlichkeit vorliegen:
Es ist von einer noch mangelnden Nachhaltigkeit der Lageänderung in Syrien insbesondere der Versorgungslage und einem fehlenden Netzwerk bei XXXX in Syrien auszugehen. XXXX ist zudem strafrechtlich unbescholten, Auszug vom 07.05.2026.
Das Aberkennungsverfahren wurde daher mit 07.05.2026 seitens des BFA eingestellt.“
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerdeführer sind syrische Staatsangehörige. Die Erstbeschwerdeführerin stellte am 09.06.2023 schriftlich beim ÖGK Istanbul einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Abs. 1 AsylG 2005 für sich und die minderjährigen Zweit bis Fünftbeschwerdeführer. Am 07.12.2023 sprachen die Beschwerdeführer bei dem ÖGK Istanbul vor.
Als Bezugsperson wurde der vermeintliche Ehemann der Erstbeschwerdeführerin sowie Vater der übrigen Beschwerdeführer XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, angeführt, welchem mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.03.2023, Zl. W262 2264746-1/5E, der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde.
Gegen die Bezugsperson wurde am 21.01.2025 ein Aberkennungsverfahren gemäß § 7 AsylG 2005 eingeleitet. Am 07.05.2026 wurde das Aberkennungsverfahren eingestellt.
Die Feststellungen zur Antragstellung, zu den Beschwerdeführern, zur Bezugsperson, sowie zum (mittlerweile) eingestellten Aberkennungsverfahren ergeben sich unstrittig aus dem Verfahrensakt des Österreichischen Generalkonsulats Istanbul in Zusammenhalt mit einem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister betreffend die Bezugsperson.
Zu A) Behebung des Bescheids und Zurückverweisung:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005) idgF lauten:
„Familienverfahren im Inland
§ 34. (1) Stellt ein Familienangehöriger von
1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist und
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)
3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist;
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)
3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und
4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;
3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG).“
„Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden
§ 35. (1) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.
(2) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.
(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.
(3) Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),
2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und
3. im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.
Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.
(5) Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.“
Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) idgF lauten:
„Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11. (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß § 20 Abs. 1 Z 9 sind Art. 9 Abs. 1 erster Satz und Art. 14 Abs. 6 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.
(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(6) Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.
(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(8) Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen.
(9) Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (§ 2 Abs. 4 Z 13) oder Praktikanten (§ 2 Abs. 4 Z 13a) ist Art. 23 Abs. 1 bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.
„Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11a. (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.
Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005
§ 26 Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.“
Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG) idgF lauten wie folgt:
„§ 28 (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.“
§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 12.11.2014, Zl. Ra 2014/20/0029 (unter Verweis auf sein Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063) zur Anwendung des § 28 Abs. 3 VwGVG ausgeführt:
„Der Verwaltungsgerichtshof hat sich dort mit dieser Frage auseinandergesetzt und dargelegt, dass ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch die Verwaltungsgerichte gesetzlich festgelegt ist. Die nach § 28 VwGVG von der meritorischen Entscheidungspflicht verbleibenden Ausnahmen sind strikt auf den ihnen gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken. Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem genannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden kann. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.“
Im vorliegenden Fall erweist sich die bekämpfte Entscheidung in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die österreichischen Vertretungsbehörden in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Prognose einer Gewährung des Status eines Asylberechtigten bzw. eines subsidiär Schutzberechtigten gebunden. Die Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung des Bundesamtes durch die Botschaft kommt daher nicht in Betracht. Es würde auch dem Zweck der Erteilung dieses Einreisetitels zuwiderlaufen, dem Familienangehörigen einer asyl- oder subsidiär schutzberechtigten Ankerperson im Hinblick auf die voraussichtliche Gewährung von Asyl bzw. subsidiären Schutz die Einreise zu ermöglichen, wenn das zur Beurteilung des Antrages auf internationalen Schutz zuständige Bundesamt die Schutzgewährung für nicht wahrscheinlich erachtet (vgl. VwGH vom 16.12.2014, Zl. 2014/22/0034; vom 17.10.2013, Zl. 2013/21/0152 sowie vom 19.06.2008, Zl. 2007/21/0423). Innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz – FNG, BGBl. I Nr. 87/2012 – geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems steht es allerdings dem Bundesverwaltungsgericht offen, auch die Einschätzung des Bundesamtes über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen, was voraussetzt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl seine Mitteilung auch entsprechend begründet und dem Antragsteller Gelegenheit geboten wird, davon Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung nehmen zu können (vgl. VwGH vom 01.03.2016, Ro 2015/18/0002).
Im vorliegenden Verfahren gründen sich die angefochtenen Entscheidungen auf die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl abgegebene negative Wahrscheinlichkeitsprognose; diese stützt sich ausschließlich auf das am 21.01.2025 eingeleitete Aberkennungsverfahren der Bezugsperson. Aufgrund des Umstandes, dass jenes Aberkennungsverfahren am 07.05.2026 eingestellt wurde, ist die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl abgegebene Wahrscheinlichkeitsprognose nicht mehr tragfähig. Da keinerlei Ermittlungsschritte, insbesondere zu den behaupteten Familienverhältnissen erfolgt sind, war der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG aufzuheben und dem Österreichischen Generalkonsulat Istanbul die Erlassung eines neuen Bescheides in der vorliegenden Rechtssache aufzutragen.
Gemäß § 11a Abs. 2 FPG 2005 war das Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei der rechtlichen Beurteilung auf die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs stützen.
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