The AI workspace for legal professionals
- Legal research with access to more than 1 million sources
- Document automation
- Matter management
- Hosted in the EU and Switzerland
Try it free for 14 days (10 questions/day during trial)
The AI workspace for legal professionals
Try it free for 14 days (10 questions/day during trial)
W241 2344489-1•Bundesverwaltungsgericht W241 2344489-1
W241 2344489-1Federal Administrative CourtJun 3, 2026
Außerlandesbringung medizinische Versorgung real risk Rechtsschutzstandard Versorgungslage
W241 2344489-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hafner über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Guinea, vertreten durch Legal Focus, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.04.2026, Zahl 1459215110-260003863, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein Staatsangehöriger Guineas, brachte am 02.01.2026 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) gegenständlichen Antrag gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 (in der Folge AsylG), ein.
2. Eine EURODAC-Abfrage ergab eine erkennungsdienstliche Behandlung des BF am 10.12.2025 in Spanien.
3. Bei der Erstbefragung am 02.01.2026 gab der BF im Wesentlichen an, dass er über Mali und Algerien nach Spanien gereist sei. Dort wäre er zwei Wochen geblieben, danach wäre er im Dezember 2025 über Frankreich und unbekannte Länder nach Österreich gefahren. In Spanien sei er erkennungsdienstlich behandelt worden, er habe jedoch keinen Asylantrag gestellt.
4. Das BFA richtete am 13.01.2026 ein auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO), gestütztes Aufnahmeersuchen an Spanien.
5. Mit Schreiben vom 20.01.2026 stimmten die spanischen Behörden diesem Ersuchen gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO ausdrücklich zu.
6. Bei der Einvernahme des BF am 26.03.2026 durch das BFA gab dieser an, dass er aufgrund von in Guinea erlittener Schläge Probleme mit dem Kopf und dem Rücken habe, er könne nur schlecht einschlafen und habe Schmerzen. Er hätte verschiede Beschwerden in Spanien gehabt, wie Kopfschmerzen, Schwindel und Schmerzen, habe aber nur ein einziges Medikament erhalten. Die medizinische Behandlung wäre extrem schlecht gewesen. In Spanien habe er sich nicht wohl gefühlt, die Menschen seien dort nicht so freundlich wie in Österreich. Er habe hier auch Medikamente bekommen und die Medikamente hätten deutlich besser gewirkt. Er könne hier besser schlafen.
7. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 20.04.2026 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Spanien gemäß Art. 13 Abs. 1 der Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Ferner wurde gemäß § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG), die Außerlandesbringung des BF angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG dessen Abschiebung nach Spanien zulässig sei (Spruchpunkt II.).
Die Sachverhaltsfeststellungen zur Lage in Spanien wurden im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen folgendermaßen zusammengefasst:
1. Allgemeines zum Asylverfahren
Spanien verfügt über ein rechtsstaatliches Asylsystem mit administrativen und gerichtlichen Beschwerdemöglichkeiten. In erster Instanz ist das Oficina de Asilo y Refugio (OAR) zuständig für die Bearbeitung von Asylanträgen. Es untersteht dem Innenministerium (Accem / ECRE 4.2025; vgl. OAR o.D.c).
Schematische Darstellung des spanischen Asylsystems:
/Dokumente/Bvwg/BVWGT_20260603_W241_2344489_1_00/hauptdokument.img1is.png
(Quelle: Accem / ECRE 4.2025)
Im Jahr 2024 gab es nach der Stellung eines Asylantrags lange Wartezeiten für die Einbringung („Formalisierung“) des Asylantrags, hauptsächlich wegen des Mangels an Ressourcen. Ist ein Antrag zulässig, hat OAR im regulären Verfahren sechs Monate Zeit, um diesen inhaltlich zu prüfen. In der Praxis kann dies jedoch bis zu zwei Jahre dauern, in bestimmten Fällen sogar bis zu drei Jahre. Die Prüfung eines Antrags durch OAR endet mit einem Entscheidungsentwurf, welcher der Interministeriellen Asyl- und Flüchtlingskommission (CIAR) vorgelegt wird, die über die Gewährung oder Ablehnung internationalen Schutzes entscheidet (Accem / ECRE 4.2025).
Von Jänner bis April 2025 wurden 51.389 Asylanträge gestellt. Im gleichen Zeitraum hat OAR der CIAR in 2.107 Fällen internationalen Schutz und in 2.225 Fällen subsidiären Schutz vorgeschlagen. In 10.683 Fällen wurde humanitärer Schutz und in 23.314 Fällen eine Ablehnung vorgeschlagen (OAR 4.2025).
Laut offiziellen Zahlen des spanischen Innenministeriums für die ersten fünf Monate 2025 sind gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres illegale Einreisen national um insgesamt 27,6% (-6.017 Personen) zurückgegangen. Die Ankünfte über See sind auf den Kanarischen Inseln um 35,4% gesunken, auf dem Festland und den Balearen um 8,7% (entspricht +323 Einreisen) gestiegen. In den beiden spanischen Enklaven Ceuta und Melilla stellen sich die Ankünfte im genannten Zeitraum folgendermaßen dar: Ceuta über See: -72,7%; Ceuta über Land: -33,3%; Melilla über See: keine Veränderung; Melilla über Land: +262,5% (entspricht +42 Einreisen) (VB 3.6.2025).
Nach Angaben des Innenministeriums bietet Spanien Venezolanern humanitären Schutz, die nicht für andere Schutzformen in Frage kommen (USDOS 23.4.2024).
Quellen:
Accem / ECRE - Asociación Comisión Católica Española de Migración (Accem, Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE, Veröffentlicher) (4.2025): Country Report: Spain; 2024 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2025/04/AIDA-ES_2024Update.pdf, Zugriff 9.5.2025
OAR - Oficina de Asilo y Refugio (ohne Datum c): Dirección General de Protección Internacional [Generaldirektion für internationalen Schutz], https://proteccion-asilo.interior.gob.es/es/conocenos/, Zugriff 4.6.2025
OAR - Oficina de Asilo y Refugio (4.2025): AVANCE de solicitudes y propuestas de resolución de protección internacional. Datos provisionales acumulados entre el 1 de enero y el 30 de abril de 2025 [Fortschritt der Anträge und Entscheidungsvorschläge auf internationalen Schutz. Vorläufige kumulierte Daten vom 1. Januar bis 30. April 2025], https://proteccion-asilo.interior.gob.es/documentos/estadisticas/ultimos-datos/Avance-Mensual-PI-abril-2025.pdf, Zugriff 4.6.2025
USDOS - US Department of State (23.3.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Spain, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107683.html, Zugriff 2.6.2025
VB – Verbindungsbeamter des BMI in Madrid (3.6.2025): Statistik des spanischen Innenministeriums, per E-Mail
Spanien erhält wesentlich mehr Dublin-In-Anfragen als es Dublin-Out-Anfragen stellt. Spanien gibt vor Transfers keine Garantien an Mitgliedsstaaten ab; bei Ankunft der Rückkehrer koordiniert die Asylbehörde (OAR) sich mit dem Sozialministerium, das für die Unterbringung zuständig ist. Dublin-Rückkehrer stehen in der Praxis vor denselben Herausforderungen beim Zugang zum Asylverfahren und zur Versorgung wie alle anderen Antragsteller. OAR priorisiert ihre Registrierung für die Einbringung eines Asylantrags. Wurde das vorherige Asylverfahren eines Rückkehrers eingestellt, muss er einen erneuten Asylantrag stellen, der nicht als Folgeantrag gilt (Accem / ECRE 4.2025).
2018 hatten Asylwerber, die im Rahmen der Dublin-Verordnung nach Spanien zurückgeführt wurden, Schwierigkeiten beim Zugang zur Aufnahme. Nach Gerichtsurteilen wurden im Januar 2019 Anweisungen herausgegeben, um sicherzustellen, dass Asylwerber, die im Rahmen der Dublin-Verordnung zurückgeführt werden, Zugang zur Aufnahme erhalten. Die internen Regelungen wurden entsprechend geändert (Accem / ECRE 4.2025).
Der Wohnort und die Art der Unterbringung von Dublin-Rückkehrern werden von den spanischen Behörden auf der Grundlage der Bedürfnisse der Asylwerber und ihrer Fähigkeit, ein selbständiges Leben zu führen, zugewiesen. Die Art der Unterbringung ist unterschiedlich, mit Zentren unterschiedlicher Kapazität oder Wohnungen (IOM 29.7.2022).
Quellen:
Accem / ECRE - Asociación Comisión Católica Española de Migración (Accem, Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE, Veröffentlicher) (4.2025): Country Report: Spain; 2024 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2025/04/AIDA-ES_2024Update.pdf, Zugriff 9.5.2025
IOM – International Organisation for Migration (29.7.2022): Auskunft von IOM, per E-Mail
3. Unbegleitete minderjährige Asylwerber (UMA)/ Vulnerable
Das Gesetz sieht keinen spezifischen Früherkennungsmechanismus für vulnerable Antragsteller (Minderjährige; unbegleitete Minderjährige; Behinderte; Alte; Schwangere; alleinerziehende Elternteile mit minderjährigen Kindern; Opfer von Folter, Vergewaltigung oder anderen ernsten Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt; Opfer von Menschenhandel) vor. Das Gesetz besagt, dass ihre spezifische Situation zu berücksichtigen ist und sieht bestimmte Maßnahmen für Unterstützung, Hilfe und Services vor, es fehlen jedoch Durchführungsbestimmungen hierzu. Eine Risikoeinschätzung bzw. Identifizierung von Vulnerabilität wird von Beamten während des Asylinterviews oder von NGOs, welche in Unterbringungszentren und während des Asylverfahrens Hilfestellung bieten, vorgenommen. UNHCR spielt als Teil der Interministeriellen Kommission für Asyl (CIAR) auch eine wichtige Rolle bei der Identifizierung von Vulnerabilität während des Entscheidungsprozesses (Accem / ECRE 4.2025).
Unbegleitete Minderjährige haben Anspruch auf eine vordringliche Bearbeitung ihres Asylantrags, was die Verfahrensdauer halbiert. Vulnerable sind laut Gesetz nicht vom Grenzverfahren ausgenommen, aber die Asylbehörde macht für manche Fälle Ausnahmen, etwa für Schwangere oder Personen, die medizinische Behandlung benötigen (Accem / ECRE 4.2025).
Betreuung von und Vormundschaft für unbegleitete Minderjährige (UM) sind in Spanien Kompetenz der autonomen Regionen (Accem / ECRE 4.2025; vgl. OAR o.D.a). Die zuständige Region oder Stadt hat binnen maximal drei Monaten einen Vormund für den unbegleiteten Minderjährigen zu ernennen. Die Vormundschaft wird dabei üblicherweise NGOs oder Kirchen übertragen, die von den Jugendschutzdiensten finanziert werden. Sie sind verpflichtet, den Schutz der Interessen von unbegleiteten Minderjährigen wahrzunehmen, deren Zugang zu Bildung, rechtlicher Hilfe und Übersetzung sicherzustellen und sie mit allen nötigen Informationen für den Zugang zum Asylverfahren zu versorgen. Die Mehrheit der unbegleiteten Minderjährigen in Spanien stellt jedoch keinen Asylantrag (Accem / ECRE 4.2025).
Seit 2014 gibt es ein interministerielles Protokoll zur Identifizierung und Altersfeststellung von UM, das lediglich eine Richtlinie darstellt, da die autonomen Regionen für Minderjährige zuständig sind. Dem Protokoll zufolge sind Reisedokumente von Minderjährigen grundsätzlich als ausreichender Beweis der Minderjährigkeit anzusehen, bei Zweifeln ist eine medizinische Altersfeststellung mittels Röntgenaufnahmen möglich. Dies kann nur von einem Staatsanwalt veranlasst werden. Am Ende wird das geschätzte Mindestalter als tatsächliches Alter angenommen. Die Aussagekraft der Tests wird aber von internationalen Organisationen, NGOs, Experten, Beamten und dem Ombudsmann kritisiert. In der Praxis werden Altersfeststellungen angeblich eher als Regel denn als Ausnahme angewendet, selbst bei Vorliegen von Identitätsdokumenten, und auch das Günstigkeitsprinzip werde in der Praxis nicht angewendet (Accem / ECRE 4.2025).
Das spanische Unterbringungssystem ist bemüht, Asylwerber in einer Aufnahmeeinrichtung unterzubringen, die ihrem Profil und ihren Bedürfnissen am besten entspricht, je nach Alter, Geschlecht, Haushalt, Nationalität, Vorhandensein von Familiennetzwerken, Unterhalt, usw. Zwischen der Asylbehörde und der für die Unterkunft zuständigen NGO wird eine Einzelfallprüfung vorgenommen und die geeignetste Unterkunft ausgesucht. Es gibt einen fortlaufenden Überwachungsmechanismus diesbezüglich. Vulnerable können bis zu 24 Monate untergebracht werden anstatt der üblichen 18 Monate. Besonders vulnerable Antragsteller werden bei Bedarf an externe, spezialisierte Dienste verwiesen. Das spanische Aufnahmesystem garantiert etwa keine speziellen Aufnahmeplätze für Opfer von Menschenhandel, Folteropfer, unbegleitete minderjährige Asylwerber oder Personen mit psychischen Störungen. Einige NGOs bieten Aufnahmeeinrichtungen und Dienste für Asylwerber mit psychischen Problemen an. Darüber hinaus verfügen einige NGOs in ihren Aufnahmeeinrichtungen über spezielle Plätze für weibliche Opfer von Menschenhandel. Diese NGOs können die Vulnerablen auch beim Zugang zu Bildung, Arbeitsmarkt und Gesundheitsversorgung unterstützen. (Accem / ECRE 4.2025).
Es gibt keine speziellen Ressourcen für unbegleitete minderjährige Asylwerber, sodass sie in allgemeinen Zentren für unbegleitete Minderjährige untergebracht oder sich selbst überlassen werden. Kritiker betonen die Notwendigkeit, insbesondere auf den Kanarischen Inseln, in Andalusien, Ceuta und Melilla geeignete Aufnahmezentren für unbegleitete Minderjährige zu schaffen (Accem / ECRE 4.2025). Kritiker sehen die Rechte unbegleiteter minderjähriger Migranten durch die Überbelegung der Zentren auf den Kanarischen Inseln beeinträchtigt. Die Zentralregierung schlug 2024 eine obligatorische Umsiedlung dieser Minderjährigen im ganzen Land vor, was jedoch von den meisten autonomen Regionen abgelehnt wurde (AI 29.4.2025).
Quellen:
Accem / ECRE - Asociación Comisión Católica Española de Migración (Accem, Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE, Veröffentlicher) (4.2025): Country Report: Spain; 2024 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2025/04/AIDA-ES_2024Update.pdf, Zugriff 9.5.2025
AI - Amnesty International (29.4.2025): The State of the World's Human Rights; Spain 2024, https://www.ecoi.net/de/dokument/2124669.html, Zugriff 3.6.2025
OAR - Oficina de Asilo y Refugio (ohne Datum a): Menores extranjeros no acompañados o separados [Unbegleitete oder von ihren Eltern getrennte minderjährige Ausländer], https://proteccion-asilo.interior.gob.es/es/proteccion-internacional/menores-no-acompanados-y-otras-personas-en-situacion-de-vulnerabilidad/menores-no-acompanados/, Zugriff 3.6.2025
Spanien hat bilaterale Abkommen mit Mauretanien, Algerien, Senegal und Marokko zur Rückübernahme von Migranten unterzeichnet. Einige dieser Abkommen konzentrieren sich ausschließlich auf Rückführungen, während andere auch auf die Stärkung der Grenzverwaltung in den Partnerländern abzielen (Accem / ECRE 4.2025).
Bilaterale Abkommen mit Marokko und Algerien erlauben es Spanien, irregulär eingereiste Bürger dieser Länder dorthin abzuschieben, üblicherweise ohne Verwaltungsverfahren oder richterliche Anordnung. Ein Abkommen zwischen Spanien und Marokko erlaubt es der spanischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs, von marokkanischen Häfen aus zu operieren und vor der marokkanischen Küste gerettete irreguläre Migranten nicht nach Spanien, sondern an die marokkanische Küste zurückzuführen (USDOS 23.4.2024).
Es gibt Berichte über Einreiseverweigerungen, Refoulement, Kollektivabschiebungen und sogenannte Pushbacks, besonders aus den Exklaven Ceuta und Melilla an der Grenze zu Marokko, wo ein spezielles Grenzregime herrscht. Gemäß spanischer Gesetze werden dort irreguläre Migranten wieder nach Marokko zurückgebracht. Asylantragstellung ist an den offiziellen Grenzübertrittspunkten möglich. Jedoch interpretieren Kritiker diese Praxis als Legalisierung von Pushbacks, da es Asylsuchenden praktisch nicht möglich sei, aus Marokko auszureisen (Accem / ECRE 4.2025).
Spanien wendet die Konzepte des sicheren Herkunftsstaats und des sicheren Drittstaats an. Es gibt aber keine entsprechenden Listen von Ländern (Accem / ECRE 4.2025).
Quellen:
Accem / ECRE - Asociación Comisión Católica Española de Migración (Accem, Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE, Veröffentlicher) (4.2025): Country Report: Spain; 2024 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2025/04/AIDA-ES_2024Update.pdf, Zugriff 9.5.2025
USDOS - US Department of State (23.3.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Spain, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107683.html, Zugriff 2.6.2025
Unterbringung ist ab dem Zeitpunkt der Asylantragstellung vorgesehen. Die Unterbringung verläuft in folgenden Phasen, die eingehalten werden, auch wenn ein Asylwerber in der Zwischenzeit Asyl erhält. Die Dauer der Unterbringung beträgt maximal 18 Monate (verlängerbar auf 24 Monate für Vulnerable):
•die Bewertungs- und Zuweisungsphase: dient der Feststellung des Profils und der Bedürfnisse einer Person, zwecks schnellstmöglicher Zuweisung einer geeigneten Unterkunft. Antragsteller erhalten: grundlegende Informationen über das Aufnahmesystem; grundlegende und sofortige Unterstützung, z.B. Hygienekits, Babynahrung, Gesundheitscheck und -versorgung; rechtliche und psychologische Unterstützung; vorübergehende Unterbringung bis ein Platz im Aufnahmesystem verfügbar ist; bei Bedarf Übersetzungen und Dolmetscherdienste. Dauer: bis zu 30 Tage. Diese Phase zählt nicht bei der Berechnung der maximalen Unterbringungsdauer (Accem / ECRE 4.2025).
•die Unterbringungsphase (Phase 1): neben Unterbringung in CAR bzw. NGO-betriebenen Zentren oder humanitären Unterbringungseinrichtungen erhalten Asylwerber in dieser Versorgungsphase u.a., kulturelle Grundorientierung, Sprachkurse und Zugang zu Berufsausbildung, rechtliche, psychologische, kulturelle und soziale Beratung, Schulbildung für Minderjährige usw. und ein Taschengeld in Höhe von €56 im Monat, plus €22 für jeden abhängigen Minderjährigen. Dauer: bis zum Ende des Asylverfahrens, also laut Gesetz sechs Monate; verlängerbar um weitere sechs Monate für Vulnerable (Accem / ECRE 4.2025).
•die Autonomiephase (Phase 2): während dieser Versorgungsphase werden die Nutznießer in private Unterbringung entlassen und erhalten kein Taschengeld mehr, aber die Miete wird übernommen und sie können zusätzliche Mittel zur Deckung der Grundbedürfnisse erhalten. Intensivsprachkurse und Programme zur Förderung der Beschäftigungsfähigkeit werden angeboten. Es ist auch möglich, finanzielle Unterstützung für bestimmte Ausgaben wie Gesundheit, Bildung, Ausbildung und Geburt zu erhalten. Dauer: sechs Monate; verlängerbar um weitere sechs Monate für Vulnerable (Accem / ECRE 4.2025).
Die Aufnahmebedingungen für Asylwerber in Spanien umfassen die Deckung persönlicher Ausgaben für Grundbedürfnisse und Gegenstände des persönlichen Gebrauchs, Transport, Kleidung für Erwachsene und Minderjährige, Bildungsaktivitäten, Schulung in sozialen und kulturellen Fähigkeiten, Spracherwerb, Berufsausbildung, Kinderbetreuung, Bildungsmaßnahmen usw. Die Koordinierung und Verwaltung der Aufnahme von Asylwerbern fällt in die Verantwortung des Staatssekretariats für Migration (Secretaría de Estado de Migraciones, SEM) des Ministeriums für Inklusion, soziale Sicherheit und Migration (Accem / ECRE 4.2025).
Der Zugang zu Aufnahmebedingungen ist an die Aufnahme des Antragstellers in eine offizielle Asylunterkunft gebunden, welche Zugang zu allen anderen angebotenen Dienstleistungen bietet. Das bedeutet, dass Antragsteller, die sich dafür entscheiden, sich privat unterzubringen, in der Praxis vom System abgeschnitten sind und keinen garantierten Zugang zu finanzieller u.a. Unterstützung haben, wie sie in Aufnahmezentren vorgesehen ist (Accem / ECRE 4.2025).
Das spanische System verfügt über ca. 29.211 Unterbringungsplätze für Asylwerber. Es umfasst folgende Unterbringungstypen, die je nach Unterbringungsphase zur Verfügung stehen:
In der Bewertungs- und Zuweisungsphase gibt es Unterbringungsmöglichkeiten in CATE und CAED:
•Temporäre Hilfszentren für Fremde (Centros de Atención Temporal de Extranjeros, CATE): diese unterstehen der Polizei. Migranten, die per Boot in Spanien ankommen, werden hier zunächst für bis zu 72 Stunden festgehalten und erkennungsdienstlich behandelt. UM werden üblicherweise in entsprechende Schutzzentren gebracht (Accem / ECRE 4.2025 ; vgl. USDOS 23.4.2024).
•Zentren für Nothilfe und Verteilung (Centros de Atención de Emergencia y Derivación, CAED): sind offene Zentren, geführt von NGOs wie dem spanischen Roten Kreuz, welche gewisse Unterstützungsleistungen bieten, wie Information, soziale und rechtliche Unterstützung (Accem / ECRE 4.2025).
In der Unterbringungsphase (Phase 1) stehen den Antragstellern folgende Unterbringungsmöglichkeiten zur Verfügung:
•vier Unterbringungszentren (Centros de acogida de refugiados, CAR) mit insgesamt 425 Plätzen, betrieben von den spanischen Behörden (Accem / ECRE 4.2025).
•Unterbringungseinrichtungen (Zentren und Privatwohnungen), die von NGOs betrieben werden (Accem / ECRE 4.2025).
Organisationen, die mit Flüchtlingen arbeiten, berichteten von einem insgesamt gut funktionierenden Flüchtlingsaufnahmesystem im Land und einer verbesserten Steuerung der Ankunft irregulärer Migranten an den Küsten des Landes, insbesondere auf den Kanarischen Inseln (USDOS 23.4.2024).
In der Vergangenheit gab es Wartezeiten von bis zu einem Monat bis zur Unterbringung und Fälle von Obdachlosigkeit werden berichtet. Chronische Mängel im spanischen Aufnahmesystem werden seit Jahren von verschiedenen Seiten kritisiert (Accem / ECRE 4.2025).
In den Exklaven Ceuta und Melilla gibt es je ein Temporäres Migrationszentrum (Centro de estancia temporal para inmigrantes, CETI) mit 512 Plätzen (Ceuta), bzw. 782 Plätzen (Melilla) für Migranten und Asylwerber, die dort illegal nach Spanien einreisen. Diese Einrichtungen werden für ihre schlechten Unterbringungsbedingungen kritisiert (Accem / ECRE 4.2025).
Abgesehen von den Unterbringungskapazitäten für Asylwerber verfügt Spanien über sieben Hafteinrichtungen (Centros de Internamiento de Extranjeros, CIE) die vornehmlich der Inhaftierung von illegalen Migranten dienen. Stellen diese einen Asylantrag in einem CIE, durchlaufen sie das Asylverfahren auch in diesem, oder werden entlassen, wenn sie das Maximum von 60 Tagen Haft erreicht haben (Accem / ECRE 4.2025).
Die Europäische Asylunterstützungsagentur EUAA unterstützt Spanien bei der Stärkung der nationalen Aufnahmebehörden (Accem / ECRE 4.2025).
Asylwerber sind gesetzlich berechtigt, sechs Monate nach der Einbringung ihres Asylantrags eine Arbeit aufzunehmen, während ihr Antrag geprüft wird. Nach Ablauf der ersten sechs Monate können die Asylwerber die Erneuerung ihres Asylwerberausweises (tarjeta roja [rote Karte]) beantragen, welche die Berechtigung zur Arbeit in Spanien bestätigt. Die Maßnahmen zur Integration von Asylwerbern in den Arbeitsmarkt im Rahmen des Aufnahmesystems umfassen z.B. individuelle Beratungsgespräche, Vorbereitung auf die Beschäftigung, Berufsausbildung und aktive Unterstützung bei der Arbeitssuche. In der Praxis sehen sich Asylwerber jedoch mit zahlreichen Hindernissen beim Zugang zum spanischen Arbeitsmarkt konfrontiert, wie die Sprachbarriere, langwierige Verfahren zur Anerkennung von Qualifikationen und Diskriminierung (Accem / ECRE 4.2025).
Ein Liste von NGOs, welche Asylwerbern Unterstützung bieten ist einer Broschüre der spanischen Asylbehörde zu entnehmen (OAR o.D.b).
Quellen:
Accem / ECRE - Asociación Comisión Católica Española de Migración (Accem, Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE, Veröffentlicher) (4.2025): Country Report: Spain; 2024 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2025/04/AIDA-ES_2024Update.pdf, Zugriff 9.5.2025
OAR - Oficina de Asilo y Refugio (ohne Datum b): INFORMATION FOR APPLICANTS FOR INTERNATIONAL PROTECTION: RIGHT TO ASYLUM AND SUBSIDIARY PROTECTION, https://proteccion-asilo.interior.gob.es/documentos/folletos/folleto_PI_ingles.pdf, Zugriff 3.6.2025
USDOS - US Department of State (23.3.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Spain, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107683.html, Zugriff 2.6.2025
Das spanische Recht sieht für alle Asylwerber so wie für spanische Bürger den vollen Zugang zum öffentlichen Gesundheitssystem vor, einschließlich Zugang zu spezialisierter Behandlung für Personen, die Folter, schwere körperliche oder seelische Misshandlungen oder Traumatisierung erlitten haben. Der universelle Zugang zum öffentlichen Gesundheitssystem gilt auch für irreguläre Migranten. Obwohl in Spanien Zugang zu spezieller Behandlung durch Psychologen und Psychiater frei und garantiert ist, gibt es keine Institutionen, die auf die Behandlung traumatisierter Flüchtlinge spezialisiert sind. Seit 2025 verwalten drei NGOs (Accem, Red Acoge und San Juan de Dios) insgesamt 82 Plätze für Asylwerber mit psychischen Erkrankungen im Rahmen des Asylaufnahmesystems. Im Jahr 2024 verwaltete Progestión außerdem neun Aufnahmeplätze für Asylwerber mit psychischen Erkrankungen in Madrid. Fehlende Einträge in das Melderegister können Asylwerber, Migranten und Flüchtlinge beim Zugang zum Gesundheitssystem vor Herausforderungen stellen (Accem / ECRE 4.2025).
Für Asylwerber, die sich im spanischen Aufnahmesystem befinden, ist die allgemeine Gesundheitsversorgung im ganzen Land verfügbar. Die jeweiligen Sozialdienste und NGOs, die für das spanische Aufnahmesystem zuständig sind, bieten Beratung und Hilfestellung bei grundlegenden Verfahren wie dem Erhalt einer Gesundheitskarte, der Registrierung im örtlichen Rathaus usw. Sobald Asylwerber eine Gesundheitskarte erhalten haben, können sie einen Hausarzt wählen, der für die Überweisung zu medizinischen Tests und Fachärzten erforderlich ist (IOM 29.7.2022).
Im Jahr 2024 stellte UNHCR einen zunehmenden Bedarf an psychosozialer Unterstützung für Asylwerber und Flüchtlinge im Asylsystem fest und richtete eine Referenzgruppe für psychische Gesundheit ein, an der NGOs, von Flüchtlingen geführte Organisationen und Behörden beteiligt sind, um die Koordinierung zu verbessern und gemeindebasierte Initiativen zur psychischen Gesundheit und psychosozialen Unterstützung zu fördern (Accem / ECRE 4.2025).
MedCOI bearbeitet keine medizinischen Anfragen zu Mitgliedsstaaten (MedCOI 19.2.2021).
Quellen:
Accem / ECRE - Asociación Comisión Católica Española de Migración (Accem, Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE, Veröffentlicher) (4.2025): Country Report: Spain; 2024 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2025/04/AIDA-ES_2024Update.pdf, Zugriff 9.5.2025
IOM – International Organisation for Migration (29.7.2022): Auskunft von IOM, per E-Mail
MedCOI – Medical COI (19.2.2021): Anfragebeantwortung, per E-Mail
Der Antrag auf internationalen Schutz sei zurückzuweisen, weil gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO Spanien für die Prüfung des Antrages zuständig sei. Akut lebensbedrohliche Erkrankungen würden keine vorliegen, eine medizinische Versorgung in Spanien sei gegeben. Angehörige des BF seien in Österreich keine aufhältig, ein Eingriff in Art. 8 EMRK habe daher nicht festgestellt werden können. Eine hinreichende Wahrscheinlichkeit einer Gefahr der Verletzung der EMRK oder eine systematische notorische Verletzung fundamentaler Menschenrechte in Spanien seien nicht zu erkennen. In Spanien sei eine ausreichende Versorgung für Asylwerber gewährleistet. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG treffe zu, und es habe sich kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO ergeben.
8. In der Folge wurde gegen den Bescheid fristgerecht Beschwerde erhoben und die aufschiebende Wirkung der Beschwerde beantragt.
9. Die Beschwerdevorlage an die zuständige Gerichtsabteilung des BVwG iSd § 16 Abs. 4 BFA-VG erfolgte am 29.05.2026.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in:
den dem BVwG vorliegenden Verwaltungsakt des BFA, beinhaltend die Niederschrift der Erstbefragung, die Niederschrift der Einvernahme vor dem BFA und die Beschwerde
aktenkundliche Dokumentationsquellen betreffend Spanien im angefochtenen Bescheid
die Korrespondenz mit Spanien.
2.1. Der BF ist Staatsangehöriger von Guinea.
2.2. Der BF reiste über Mali und Algerien nach Spanien, wo er sich zwei Wochen aufgehalten hat und erkennungsdienstlich registriert wurde. Danach fuhr er im Dezember 2025 über Frankreich und unbekannte Länder nach Österreich, wo er am 02.01.2026 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz stellte.
2.2. Das BFA richtete am 13.01.2026 ein Aufnahmeersuchen betreffend den BF an Spanien. Mit Schreiben vom 20.01.2026 stimmten die spanischen Behörden diesem Ersuchen gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO ausdrücklich zu.
2.3. Besondere, in der Person des BF gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Spanien sprechen, liegen nicht vor. Das BVwG schließt sich den Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Lage im Mitgliedstaat an.
2.4. Der BF gab an, Kopf- und Rückenschmerzen zu haben. Er nimmt dagegen Medikamente, medizinische Unterlagen wurden keine vorgelegt. Hinweise auf akut schwerwiegende oder gar lebensbedrohende gesundheitliche Beeinträchtigungen haben sich somit keine ergeben.
2.5. Der BF verfügt über keine privaten, familiären oder beruflichen Bindungen im österreichischen Bundesgebiet.
3.1. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des BF und seinem Reiseweg ergeben sich im Speziellen aus dem eigenen Vorbringen in Zusammenhang mit der vorliegenden Aktenlage. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF ergeben sich ebenfalls aus der Aktenlage. Diesbezüglich wurde vom BF kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu tangieren (siehe Punkt II.4.3.1.2.). Eine den BF konkret treffende Bedrohungssituation in Spanien wurde nicht substantiiert vorgebracht (siehe dazu die weiteren Ausführungen in Punkt II.4.3.1.1.).
3.2. Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat ergibt sich aus den umfangreichen und durch ausreichend aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen (siehe auch die Erwägungen unter II.4.3.1.1.).
4.1.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013, geregelt (§ 1).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt.
Nach § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl. § 75 Abs. 18 AsylG 2005 idF BGBl I 144/2013).
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Zu A)Abweisung der Beschwerde:
4.1.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 lauten:
§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
...
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
...
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG lautet:
(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
§ 61 FPG lautet:
(1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder
(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird.
Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten:
Art. 3 Abs. 1:
(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
Art. 7 Abs. 1 und 2:
(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
Art. 16:
(1) Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.
(2) Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall, ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht werden, das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen.
(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen gemäß Artikel 45 in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.
(4) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Art. 17:
(1) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.
Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.
Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
(2) Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen.
Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen.
Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.
Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.
Art. 18:
Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats
(1) Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:
a) einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;
b) einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
c) einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
d) einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
(2) Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab.
Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird.
In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen.
Art. 23:
Wiederaufnahmegesuch bei erneuter Antragstellung im ersuchenden Mitgliedstaat
(1) Ist ein Mitgliedstaat, in dem eine Person im Sinne des Artikels 18 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d einen neuen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Auffassung, dass nach Artikel 20 Absatz 5 und Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags zuständig ist, so kann er den anderen Mitgliedstaat ersuchen, die Person wieder aufzunehmen.
(2) Ein Wiederaufnahmegesuch ist so bald wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von zwei Monaten nach der Eurodac-Treffermeldung im Sinne von Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 zu stellen. Stützt sich das Wiederaufnahmegesuch auf andere Beweismittel als Angaben aus dem Eurodac-System, ist es innerhalb von drei Monaten, nachdem der Antrag auf internationalen Schutz im Sinne von Artikel 20 Absatz 2 gestellt wurde, an den ersuchten Mitgliedstaat zu richten.
(3) Erfolgt das Wiederaufnahmegesuch nicht innerhalb der in Absatz 2 festgesetzten Frist, so ist der Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, in dem der neue Antrag gestellt wurde.
(4) Für ein Wiederaufnahmegesuch ist ein Standardformblatt zu verwenden, das Beweismittel oder Indizien im Sinne der beiden Verzeichnisse nach Artikel 22 Absatz 3 und/oder sachdienliche Angaben aus der Erklärung der betroffenen Person enthalten muss, anhand deren die Behörden des ersuchten Mitgliedstaats prüfen können, ob ihr Staat auf Grundlage der in dieser Verordnung festgelegten Kriterien zuständig ist. Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für die Erstellung und Übermittlung von Wiederaufnahmegesuchen fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Art. 25
Antwort auf ein Wiederaufnahmegesuch
(1) Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt die erforderlichen Überprüfungen vor und entscheidet über das Gesuch um Wiederaufnahme der betreffenden Person so rasch wie möglich, in jedem Fall aber nicht später als einen Monat, nachdem er mit dem Gesuch befasst wurde. Stützt sich der Antrag auf Angaben aus dem Eurodac-System, verkürzt sich diese Frist auf zwei Wochen.
(2) Wird innerhalb der Frist von einem Monat oder der Frist von zwei Wochen gemäß Absatz 1 keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen dass dem Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die betreffende Person wieder aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen.
4.2. Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung des gegenständlichen Verfahrens pflichtet das BVwG der Verwaltungsbehörde bei, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Spaniens ergibt.
In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit Spaniens zur Prüfung des in Rede stehenden Asylantrags in Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO begründet, da der BF in Spanien laut der im EURODAC-Informationssystem gespeicherten Daten am 10.12.2025 erkennungsdienstlich behandelt wurde.
Die Verpflichtung Spaniens zur Aufnahme des BF ergibt sich aus der ausdrücklichen Zustimmung der spanischen Dublin-Behörde auf der Grundlage von Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO. Mängel im Konsultationsverfahren sind im gegenständlichen Fall nicht hervorgekommen und wurden insbesondere alle von der Dublin III-VO normierten Fristen eingehalten.
Anhaltspunkte dafür, dass die Zuständigkeit Spaniens in der Zwischenzeit untergegangen sein könnte, bestehen nicht. Auch aus Art. 16 (abhängige Personen) und Art. 17 Abs. 2 (humanitäre Klausel) Dublin III-VO ergibt sich mangels familiärer Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet keine österreichische Zuständigkeit zur Prüfung des Antrags des BF.
4.3. Nach der Rechtsprechung des VfGH (zB 17.06.2005, B 336/05; 15.10.2004, G 237/03) und des VwGH (zB 23.01.2007, 2006/01/0949; 25.04.2006, 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären.
Das BFA hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.
4.3.1. Mögliche Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK:
Gemäß Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vgl. auch 16.07.2003, 2003/01/0059). „Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist.“ (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949).
Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673; 31.05.2005, 2005/20/0025; 31.03.2005, 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K13 zu Art. 19).
Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.
Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den EGMR zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO auszuüben ist, hat sich der EuGH in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S. ua./Vereinigtes Königreich, befasst und – ausgehend von der Rechtsprechung des EGMR in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung vom 21.01.2011 (GK), 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland – ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten.
Somit ist zum einen unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und zum anderen aus verfassungsrechtlichen Erwägungen, ob die beschwerdeführende Partei im Falle der Zurückweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung gemäß §§ 5 AsylG und 61 FPG – unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation – in ihren Rechten gemäß Art. 3 und/oder Art. 8 EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist.
4.3.1.1. Zum spanischen Asylwesen und der Versorgung:
Der angefochtene Bescheid enthält – wie oben dargestellt – ausführliche Feststellungen zum spanischen Asylwesen. Diese stammen von der Staatendokumentation, die zur Objektivität verpflichtet ist und der Beobachtung eines Beirates unterliegt. Sie stützen sich auf verlässliche und unzweifelhafte Quellen von angesehenen staatlichen und nicht staatlichen Einrichtungen und wurden ausgewogen zusammengestellt.
Es ist festzuhalten, dass kein konkretes Vorbringen erstattet wurde, das geeignet wäre anzunehmen, dass der rechtliche und faktische Standard des spanischen Asylverfahrens eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte erkennen ließe. Relevant wären im vorliegenden Zusammenhang schon bei einer Grobprüfung erkennbare grundsätzliche schwerwiegende Defizite im Asylverfahren des zuständigen Mitgliedstaates (also etwa: grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren).
Solche Mängel (die bei einem assoziierten Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des BF plausibel zu machen sind – dies im Sinne der Regelung des § 5 Abs. 3 AsylG) sind schon auf Basis der Feststellungen des Bundesamtes nicht erkennbar.
Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass der BF weder systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylwerber, noch eine ihm widerfahrene unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK in Spanien jemals ausreichend konkret geltend machte. Der pauschale Beschwerdeeinwand, eine Überstellung nach Spanien würde eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen, gestaltete sich bei Weitem als zu unkonkret und unsubstantiiert, als dass von einer tatsächlichen Gefahr einer Grundrechtsverletzung ausgegangen werden könnte.
Ferner ist darauf hinzuweisen, dass in Spanien – auch für Dublin-Rückkehrer – ausreichende Unterbringungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen. In diesem Zusammenhang geht aus den Länderfeststellungen nicht hervor, dass Spanien die Unterbringung von Asylsuchenden aufgrund mangelnder Unterkunftsplätze nicht bewerkstelligen könnte.
Konkretes detailliertes Vorbringen, das geeignet wäre, anzunehmen, dass Spanien in Hinblick auf Asylwerber aus Guinea unzumutbare rechtliche Sonderpositionen vertreten würde, ist nicht erstattet worden. Hinweise auf konkrete individuelle Vulnerabilität im Verhältnis der spanischen Asylbehörden zu gerade diesem BF sind weder aus der Aktenlage ersichtlich, noch wurden diese im Beschwerdeschriftsatz vorgebracht.
Das Asyl- und Refoulementschutzverfahren in Spanien und die Situation von Asylwerbern dort geben jedenfalls keinen Anlass, ein „real risk“ einer Verletzung von Art. 3 EMRK zu befürchten.
Eine den BF treffende konkrete individuelle Bedrohungssituation in Spanien wurde nicht ausreichend substantiiert vorgebracht. Den BF betreffend ist es auch nicht erforderlich, eine explizite Einzelfallzusicherung seitens Spaniens im Sinne der Tarakhel-Entscheidung des EGMR einzuholen. In dem der Entscheidung zugrundeliegenden Fall handelte es sich um eine mehrköpfige Familie einschließlich sechs minderjähriger Kinder, wobei es sicherzustellen galt, dass die gesamte Familie in Italien gemeinsam und dem Alter der Kinder entsprechend untergebracht wird. Das gegenständliche Verfahren betrifft hingegen einen volljährigen Mann ohne schwere gesundheitliche Probleme und Sorgepflichten. Es liegt sohin kein vergleichbarer Sachverhalt vor, der eine individuelle Zusicherung der spanischen Behörde zur Sicherstellung der Unterbringung und Versorgung des BF gebieten würde.
Auch wenn der BF dem Wunsch, in Österreich bleiben zu dürfen, Ausdruck verliehen hat, ist hiezu festzuhalten, dass es nicht dem Fremden obliegt, ein Asylverfahren in einem Land seiner Wahl durchzuführen und dadurch ein Aufenthaltsrecht zu erlangen, sondern gelten hiefür die Bestimmungen der Dublin III-VO, die im vorliegenden Fall unzweifelhaft eine Zuständigkeit Spaniens ergeben haben. So ist an dieser Stelle auf den Hauptzweck der Dublin-VO zu verweisen, wonach eine im Allgemeinen von individuellen Wünschen der Asylwerber losgelöste Zuständigkeitsregelung zu treffen ist. Spanien hat sich – wie bereits erwähnt – ausdrücklich bereit erklärt, den BF aufzunehmen.
Zusammengefasst konnte der BF somit keine besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 ERC bzw. Art. 3 EMRK in Spanien sprechen, glaubhaft machen, weshalb die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG, wonach ein Asylwerber in einem Dublin-Staat Schutz vor Verfolgung findet, greift.
Jedenfalls hat der BF die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in ihren Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in Spanien und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, insbesondere auch durch Beantragung einer vorläufigen Maßnahme gemäß Art. 39 EGMR-VerfO, geltend zu machen.
4.3.1.2. Medizinische Krankheitszustände; Behandlung in Spanien:
Bezüglich des Gesundheitszustandes des BF ist unbestritten, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Kroatien nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohen würde. In einem solchen Fall wäre das Selbsteintrittsrecht gemäß Dublin-VO zwingend auszuüben.
In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl. B 2400/07-9) zu verweisen, welches die relevante Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).
Zusammenfassend führt der VfGH aus, dass sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).
Die Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2/2008, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung vorliegt.
Aus diesen Judikaturlinien des EGMR ergibt sich jedenfalls der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab.
Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art. 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu § 30 AsylG in der Stammfassung); dabei sind die von den Asylinstanzen festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Reisefähigkeit" handelt.
Es ist zu betonen, dass nicht primär relevant ist, welche Krankheiten beim BF vorliegen, sondern ob die Überstellung in einen anderen Mitgliedsstaat der EU, im vorliegenden Fall nach Spanien, unzumutbare, Art. 3 EMRK-verletzende Auswirkungen hat.
Der BF gab an, Kopf- und Rückenschmerzen zu haben. Er nimmt dagegen Medikamente, medizinische Unterlagen wurden keine vorgelegt.
Wird in der Beschwerde vorgebracht, dass ein Gutachten bezüglich des Gesundheitszustandes eingeholt hätte werden müssen, so ist dem entgegenzuhalten, dass der BF angab, dass die ihm verschriebenen Medikamente nützen würden und es ihm hier besser gehe. Hinweise auf akut schwerwiegende oder gar lebensbedrohende gesundheitliche Beeinträchtigungen haben sich somit keine ergeben. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass der BF auf Dauer nicht reisefähig ist.
Nach den Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides ist im zuständigen Mitgliedstaat der Zugang zur Gesundheitsversorgung gesichert, sodass davon ausgegangen werden kann, dass für den Fall, dass der BF im Zielstaat möglicherweise eine Behandlung benötigen sollte, eine solche gewährleistet ist.
Schließlich ist auch darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Falle von bekannten Erkrankungen des Fremden durch geeignete Maßnahmen dem jeweiligen Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Insbesondere erhalten kranke Personen eine entsprechende Menge der benötigten verordneten Medikamente. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt. Bei Vorliegen schwerer psychischer Erkrankungen und insbesondere bei Selbstmorddrohungen werden geeignete Vorkehrungen zur Verhinderung einer Gesundheitsschädigung getroffen.
Zusammenfassend liegen dem erkennenden Gericht keine Hinweise vor, dass beim BF eine Erkrankung vorliegt, die typischerweise in den Schutzbereich des Art. 3 EMRK fällt bzw. eine Überstellung nach Spanien unzumutbar erscheinen lässt.
4.3.2. Mögliche Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK:
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer „Familie“ voraussetzt.
Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR nur dann unter den Schutz des Familienlebens des Art. 8 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (EGMR 20.12.2011, 6222/10, A.H. Khan, Rn 32; 12.1.2010, 47486/06, A.W. Khan; 10.7.2003, 53441/99, Benhebba Rn 36). Auch auf die Beziehung zwischen Eltern und ihrem erwachsenen Kind wendet die Rechtsprechung des EGMR regelmäßig dieses Kriterium der zusätzlichen, über die üblichen Bindungen hinausgehenden Merkmale der Abhängigkeit, an.
Im gegenständlichen Fall sind in Österreich keine Angehörigen des BF oder sonstige Personen, mit denen er besonders eng verbunden wäre, aufhältig. Seine Außerlandesbringung greift daher nicht in sein Recht auf Familienleben gemäß Art. 8 EMRK ein.
Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich, etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer, liegen nicht vor (vgl. VfGH 26.02.2007, Zahl 1802, 1803/06-11).
Nach der maßgeblichen Rechtsprechung kann ein allein durch Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen erwirkter Aufenthalt keinen Rechtsanspruch aus dem Art. 8 EMRK erwirken. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu verhaltenden Drittstaatsangehörigen führen (EGMR 08.04.2008, 21878/06, Nnyzani; VfGH 12.06.2010, U 613/10).
Während des nur wenige Monate dauernden Aufenthaltes im Bundesgebiet kam dem BF nicht einmal eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung zu, sondern es bestand – da dessen Verfahren nicht zugelassen war – lediglich faktischer Abschiebeschutz.
Aus der Rechtsprechung des VwGH ergibt sich, dass etwa ab einem zehnjährigen Aufenthalt im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen überwiegen können (09.05.2003, 2002/18/0293). Gleiches gilt für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (05.07.2005, 2004/21/0124).
Die privaten Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet haben nur sehr geringes Gewicht und treten fallbezogen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des VwGH ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund. Im Rahmen der Interessenabwägung überwiegen klar die Interessen an der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremden- und Asylwesens sowie am wirtschaftlichen Wohl des Landes. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).
Folglich würde die Überstellung des BF nach Spanien keinen unzulässigen Eingriff in die durch Art. 8 EMRK verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechte auf Achtung des Privat- und Familienlebens bedeuten.
4.4. Das BVwG gelangt daher insgesamt zum Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen.
4.5. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 61 Abs. 1 FPG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt. Wie bereits ausgeführt, stellt die Anordnung zu ihrer Außerlandesbringung keinen unzulässigen Eingriff in das Recht der beschwerdeführenden Partei auf Achtung seines Privat- und Familienlebens dar, sodass die Anordnung gemäß § 9 BFA-VG zulässig ist. Die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 61 Abs. 2 FPG ist gegeben, da oben festgestellt wurde, dass dadurch keine Verletzung von Art. 3 EMRK bewirkt wird, und auch sonst keinerlei Hinweise auf eine Bedrohungssituation im Sinne des § 50 FPG vorliegen.
5.1. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG lagen zu keinem Zeitpunkt des gegenständlichen Verfahrens vor.
5.2. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Sofern aufgrund aller von der Verwaltungsbehörde vorgebrachten Berichte zu Spanien eine Würdigung dieser Berichtslage vorgenommen wurde, handelt es sich um Tatsachenfragen. Die Beurteilung des BVwG zur Situation in Spanien korreliert mit früherer des VwGH, wobei sich aus dem gegenständlichen Erkenntnis zeigt, dass auch auf Basis der Beschwerde eine entscheidende Situationsänderung in den letzten Jahren zu verneinen ist.
Für die in seiner Beurteilung leitenden rechtlichen Prämissen konnte sich das BVwG unter anderem auf das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 10.12.2013 in der Rechtssache C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich, sowie auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 21.01.2011, Nr. 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, und jenes des EuGH vom 21.12.2011, NS, C-411 493/10, stützen.
Die gegenständliche Entscheidung weicht im Ergebnis weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.