The AI workspace for legal professionals
- Legal research with access to more than 1 million sources
- Document automation
- Matter management
- Hosted in the EU and Switzerland
Try it free for 14 days (10 questions/day during trial)
The AI workspace for legal professionals
Try it free for 14 days (10 questions/day during trial)
W612 2308147-1•Bundesverwaltungsgericht W612 2308147-1
W612 2308147-1Federal Administrative CourtJun 7, 2026
Glaubwürdigkeit individuelle Verhältnisse mangelnde Asylrelevanz Menschenrechtsverletzungen subsidiäre Schutzgründe subsidiärer Schutz
W612 2308147-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Robert STEINER über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Russische Föderation, vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.01.2025, Zl. 12874411708/240748597, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin, eine russische Staatsangehörige, reiste mit ihrem russischen Reisepass und einem französischen Visum, gültig bis 13.05.2023 ins österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 10.05.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz, welchen sie bei der Erstbefragung am 11.05.2024 mit der seit fünf Jahren an Krebs erkrankten Mutter, die in Österreich behandelt werde, sowie mit kritischen Äußerungen ihrer Angehörigen betreffend den Angriffskrieg Russlands begründete.
2. In der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) am 06.11.2024 gab die Beschwerdeführerin im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Englisch zu dem Grund der Antragstellung an, dass sie im Jahr 2019 wegen der medizinischen Behandlung ihrer an Gebärmutterhalskrebs erkrankten Mutter nach Österreich gekommen sei. Nun sei der Ukrainekrieg dazugekommen und ihre Mutter sei wieder krank geworden, sodass sie nicht mehr zurückkönne. Ihr drohe im Falle einer Rückkehr ein Ausreiseverbot oder sogar eine Inhaftierung aufgrund unterstellter oppositioneller sowie kritischer Haltung zum Ukrainekrieg.
Die Beschwerdeführerin legte ein Konvolut von medizinischen Unterlagen aus dem Jahr 2024 betreffend ihre Mutter vor.
3. Mit E-Mails vom 17.11.2024 und 04.12.2024 übermittelte die Beschwerdeführerin noch eine Stellungnahme zum Asylantrag und zu den Länderberichten und zwei E-Mail-Benachrichtigungen vom russischen Regierungsportal.
4. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 10.05.2024 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß § 57 AsylG 2005 wurde eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Weiters wurde festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführerin gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).
Begründend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin nicht im Stande gewesen sei, genaue und substantiierte Angaben rund um ihren Fluchtgrund zu machen sowie bis auf allgemein gehaltene Aussagen nie in die Tiefe gegangen sei, sodass ihr Vorbringen als glaubhaft zu erachten wäre. Insofern sie regimekritische Postings auf sozialen Medien vorgebracht habe, verwies das Bundesamt darauf, dass die Beschwerdeführerin diesbezüglich keine Beweismittel in Vorlage gebracht habe. Zudem habe die Beschwerdeführerin laut eigenen Angaben alle „Posts“ auf den sozialen Medien gelöscht.
Eine Gefährdungs- oder Verfolgungssituation im Heimatland sei weder aufgrund ihrer persönlichen Situation noch aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage im Heimatland festzustellen.
Der Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 20.01.2025 zugestellt.
5. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 13.02.2025 in vollem Umfang Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften erhoben. Zum Beweis dafür, dass im Bundesgebiet zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter ein schützenswertes Familienleben vorliege, wurde eine mündliche Verhandlung und die zeugenschaftliche Einvernahme der Mutter beantragt.
6. Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt langten am 25.02.2025 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
7. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 20.08.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher kein Vertreter der belangten Behörde teilnahm. Im Beisein der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin und eines Dolmetschers für die Sprachen Russisch und Englisch wurde die Beschwerdeführerin – über ausdrückliches Ersuchen – auf Englisch zu ihren Lebensumständen in der Russischen Föderation, ihren Fluchtgründen und ihrem Aufenthalt in Österreich befragt. Die geladene Zeugin (Mutter der Beschwerdeführerin) ist nicht zur Verhandlung erschienen, weil sie sich laut Angaben der Beschwerdeführerin in Russland befand.
Im Rahmen der Verhandlung wurden überdies aktuelle Länderberichte zur Russischen Föderation ins Verfahren eingebracht. Die Beschwerdeführervertretung beantragte eine zweiwöchige Frist zur Vorlage weiterer Unterlagen betreffend die Rückkehr der Mutter der Beschwerdeführerin nach Österreich, welche gewährt wurde (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 20.08.2025 – in weiterer Folge: VHP – S. 21 f).
8. Nach zwei jeweils gewährten Fristerstreckungsanträgen informierte die Beschwerdeführerin mit Eingaben vom 16.10.2025 und 03.11.2025 über die Rückkehr ihrer Mutter nach Österreich, welche nunmehr mit der Chemotherapie begonnen habe und von der Beschwerdeführerin begleitet werde. Im Anhang wurden Fotos des russischen Reisepasses der Mutter, Flugtickets der Rückreise nach Wien und weitere ärztliche Unterlagen vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt und in den Gerichtsakt der Beschwerdeführerin, durch Befragung der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister (auch betreffend der Mutter der Beschwerdeführerin, XXXX ), Zentrale Fremdenregister und Betreuungsinformationssystem sowie in die vorgelegten insbesondere medizinischen Unterlagen und in folgende Länderberichte: Länderinformationen der Staatendokumentation: Russische Föderation aus dem COI-CMS (Country of Origin Information – Content Management System), Version 16 vom 21.05.2025.
1.1. Zu der Person der Beschwerdeführerin, ihren Angehörigen und ihrem Aufenthalt in Österreich:
Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Russischen Föderation, gehört der Volksgruppe der Inguschen an und ist nicht religiös. Ihre Erstsprachen sind Russisch und Inguschisch, aber sie spricht auch fließend Englisch und etwas Französisch. Sie ist ledig und kinderlos.
Die Beschwerdeführerin ist am XXXX in Moskau geboren und dort bis zu ihrem 10. Lebensjahr aufgewachsen. Danach besuchte sie für fünf Jahre ein Internat in der Schweiz, kehrte für ein Jahr nach Moskau zurück und absolvierte anschließend ihr letztes Schuljahr sowie ein Studium für Marketing und Management in England. Sie lebte und arbeitet danach zwei Jahre lang in England in der Modebranche und kehrte im Jahr 2009 nach Moskau zurück, wo sie bis etwa 2018 verblieb und zuletzt als Fashion Retail Manager erwerbstätig war, bevor sie wiederholt nach Europa reiste und sich in verschiedenen europäischen Staaten aufhielt und nur mehr für kurze Zeit zuletzt 2021 zu Besuchszwecken in die Russische Föderation zurückkehrte.
In ihrem Herkunftsgebiet leben aktuell jedenfalls noch ihre Brüder, ein Onkel, eine Tante sowie drei Nichten und Neffen der Beschwerdeführerin in Moskau, zu denen sie – insbesondere hinsichtlich der Brüder und des Onkels – in etwa monatlichem Kontakt steht. Darüber hinaus hat die Beschwerdeführerin noch zahlreiche Verwandte im Kaukasusgebiet, woher ihre Eltern ursprünglich stammen.
Die Beschwerdeführerin reiste bereits als Kind immer wieder nach Österreich und später im Jahr 2019/2020 gemeinsam mit ihrer Mutter zu deren Krebsbehandlung in das Bundesgebiet ein. Ihrer Mutter wurde in Österreich der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, die Beschwerdeführerin selbst hielt sich aber überwiegend unrechtmäßig im Verborgenem ohne gemeldeten Wohnsitz im Bundesgebiet auf, kehrte zuletzt 2021 freiwillig in ihr Heimatland zurück, reiste zwischendurch nach England sowie nach Italien, Frankreich und in die Türkei und schließlich wieder nach Österreich, wo sie nunmehr am 10.05.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Bis dahin verfügte die Beschwerdeführerin über keinen aufrechten gemeldeten Wohnsitz im Bundesgebiet und hielt sich zu großen Teilen unrechtmäßig in Österreich auf. Die Beschwerdeführerin hatte zunächst zwar ein Schengen-Visum, darüber hinaus in Österreich aber nie ein nicht auf das Asylverfahren gegründetes Aufenthaltsrecht.
Das Bundesamt wies mit Bescheid vom 16.01.2025 den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 10.05.2024 gänzlich ab und erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde.
Die Beschwerdeführerin hat seit Juni 2024 ihren gemeinsamen Wohnsitz mit ihrer Mutter im Bundesgebiet gemeldet. Ihre Mutter ist in Österreich aufgrund ihres Gesundheitszustandes subsidiär schutzberechtigt. Bei der Mutter wurde bereits vor mehreren Jahren eine Krebserkrankung diagnostiziert und auch im Bundesgebiet behandelt. Es wurde jedoch ein Krebsrezidiv festgestellt und seit November 2025 hat sich die Mutter wieder einer Chemotherapie unterzogen, nachdem sie zuvor im August 2025 alleine mit dem Bus auf Familienbesuch in die Russische Föderation reiste, wo sie sich bis Oktober 2025 aufhielt. Eine psychische Erkrankung der Mutter der Beschwerdeführerin konnte nicht festgestellt werden. Die Beschwerdeführerin unterstützt ihre Mutter insbesondere im Haushalt und begleitet sie zu Arztterminen, eine Abhängigkeit der Mutter von der Beschwerdeführerin konnte aber nicht festgestellt werden. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin ihre Mutter finanziell unterstützt.
Abgesehen von ihrer Mutter und einer Tante, zu der kein enger Kontakt besteht, verfügt die Beschwerdeführerin im Bundesgebiet über keine weiteren familiären oder besonders engen sozialen Bindungen. Die Beschwerdeführerin hat zwar Freunde im Bundesgebiet, die die Beschwerdeführerin auch im Hinblick auf die Erkrankung der Mutter emotional unterstützen, ein Abhängigkeitsverhältnis besteht diesbezüglich aber nicht.
Die Beschwerdeführerin hat in Österreich keine Deutschkurse besucht und spricht nicht Deutsch. Sie ist während ihres Aufenthaltes seit 2019/2020 weder einer Erwerbstätigkeit noch einer sonstigen legalen Beschäftigung nachgegangen. Sie ist nicht Mitglied in einem Verein und engagiert sich nicht ehrenamtlich. Die Beschwerdeführerin bezieht seit Ende August 2024 Leistungen aus der Grundversorgung und ist nicht selbsterhaltungsfähig.
Der Beschwerdeführerin wurden aufgrund einer psychischen Stresssituation und Angststörung im Juni 2025 ein leichtes Antidepressivum und Schlafmittel verschrieben, darüber hinaus ist sie aber gesund und arbeitsfähig.
Die Beschwerdeführerin ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
1.2. Zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführerin:
Die Beschwerdeführerin war und ist keiner individuell gegen sie gerichteten Bedrohung in der Russischen Föderation wegen einer (unterstellten) oppositionellen politischen Gesinnung ausgesetzt. Sie hat in der Russischen Föderation keine politischen Aktivitäten in der Öffentlichkeit ausgeübt oder sich in sonstiger Weise exponiert politisch engagiert und ist nie öffentlich regimekritisch aufgetreten. Sie ist im Herkunftsstaat nicht vorbestraft, war dort nie inhaftiert und hatte keine konkreten Probleme mit staatlichen Einrichtungen oder Behörden.
Sie ist auch aufgrund bereits wieder gelöschter „Posts“ auf privaten Kanälen sozialer Medien nicht ins Blickfeld der russischen Behörden geraten und wird in diesem Zusammenhang nicht von russischen Behörden beobachtet oder gesucht. Auch sonst droht der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in die Russische Föderation keine Gefahr wegen exilpolitischer Betätigung.
Darüber hinaus drohen der Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation weder aufgrund ihrer Religions- noch aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit erhebliche Diskriminierung oder Gewalt.
Ferner drohen der Beschwerdeführerin im Falle der Rückkehr in die Russische Föderation wegen ihres Antrages auf internationalen Schutz und wegen ihres mehrjährigen Auslandsaufenthalts keine staatlichen Sanktionen.
Die Beschwerdeführerin hat bei ihrer Rückkehr in die Russische Föderation auch keine sonstige konkret gegen ihre Person gerichtete Bedrohung zu erwarten.
1.3. Zur Rückkehrsituation der Beschwerdeführerin:
Der Beschwerdeführerin droht bei einer Rückkehr in die Russische Föderation weder erhebliche Diskriminierung noch ein Eingriff in ihre körperliche Unversehrtheit.
Bei einer Rückkehr kann sich die Beschwerdeführerin wieder im Herkunftsort niederlassen und dabei grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.
Die Beschwerdeführerin wurde in der Russischen Föderation geboren und sozialisiert und ist mit den gesellschaftlichen und kulturellen Gegebenheiten in der Russischen Föderation vertraut. Sie verfügt in Moskau sowie anderen Orten der Russischen Föderation über tragfähige familiäre sowie soziale Anknüpfungspunkte und kann im Elternhaus oder bei Angehörigen in Moskau wohnen oder auch selbstständig eine Unterkunft erlangen.
Die Beschwerdeführerin ist insbesondere in Anbetracht ihres Bildungsniveaus und ihrer Sprachkenntnisse zu einer eigenständigen Bestreitung ihres Lebensunterhaltes in der Russischen Föderation in der Lage. Als Staatsbürgerin der Russischen Föderation steht ihr überdies ein Rückgriff auf Leistungen des dortigen Sozialsystems offen, zudem kann nicht festgestellt werden, dass ihre Verwandten in der Russischen Föderation nicht willens oder in der Lage wären, die Beschwerdeführerin nach einer Rückkehr nach Moskau im Bedarfsfall bei Wiedereingliederungsschwierigkeiten zu unterstützen.
Es ist der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Herkunftsstaat sowie ihrer persönlichen Umstände möglich, nach einer Rückkehr in die Russische Föderation in ihre Herkunftsregion Moskau, sich dort wieder anzusiedeln und Fuß zu fassen und ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können.
1.4. Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin:
Politische Lage
(Letzte Änderung 2024-12-16)
Russland ist eine Präsidialrepublik mit föderativem Staatsaufbau. Das Regierungssystem Russlands wird als undemokratisch (autokratisch) bzw. autoritär eingestuft. Der Europarat bezeichnet Russland als eine De-facto-Diktatur. Die in der Verfassung der Russischen Föderation vorgesehene Gewaltenteilung ist de facto stark eingeschränkt. Das politische System ist zentral auf den Präsidenten ausgerichtet, was durch den Begriff der Machtvertikale ausgedrückt wird. Mit der Machtvertikale kontrolliert der Präsident den Regierungsvorsitzenden (Premierminister), die Ministerien sowie die föderalen und regionalen Verwaltungen. Gemäß der Verfassung der Russischen Föderation ernennt der Staatspräsident (nach Bestätigung durch die Staatsduma) den Regierungsvorsitzenden und entlässt ihn. Der Präsident leitet den Sicherheitsrat der Russischen Föderation und schlägt dem Föderationsrat die neuen Mitglieder der Höchstgerichte vor. Darüber hinaus ernennt und entlässt der Präsident die Vertreter im Föderationsrat, bringt Gesetzesentwürfe ein, löst die Staatsduma auf und ruft den Kriegszustand aus. Der Präsident bestimmt die grundlegende Ausrichtung der Innen- und Außenpolitik. Seit dem Jahr 2000 wird das Präsidentenamt (mit einer Unterbrechung von 2008 bis 2012) von Wladimir Putin bekleidet. Der Präsident der Russischen Föderation wird laut der Verfassung für eine Amtszeit von sechs Jahren von den Bürgern direkt gewählt. Die letzte Präsidentschaftswahl fand von 15.-17.3.2024 statt. Gemäß der Zentralen Wahlkommission ging Wladimir Putin mit 87,28 % der abgegebenen Stimmen als Sieger der Präsidentenwahl hervor. Die anderen drei Präsidentschaftskandidaten erzielten folgendes Wahlergebnis:
Nikolaj Charitonow: 4,31 %
Wladislaw Dawankow: 3,85 %
Leonid Sluzkij: 3,20 %
Die 2014 von Russland durchgeführte Annexion der ukrainischen Schwarzmeerhalbinsel Krim und der Stadt Sewastopol ist völkerrechtswidrig und international nicht anerkannt. Im Februar 2022 begann Russland mit der Führung eines großflächigen Angriffskriegs gegen die Ukraine. Im September 2022 fanden in den beiden ukrainischen „Volksrepubliken“ Donezk und Luhansk sowie in den von Russland besetzten ukrainischen Regionen Cherson und Saporischschja „Referenden“ über eine Eingliederung in die Russische Föderation statt. Laut den offiziellen Wahlergebnissen stimmten in der „Volksrepublik“ Donezk 99,23 % der Wähler für einen Beitritt, in der „Volksrepublik“ Luhansk 98,42 %, in Cherson 87,05 % und in Saporischschja 93,11 %. Diese Scheinreferenden werden von den Vereinten Nationen als völkerrechtswidrig bezeichnet. Die Abstimmung fand nicht nur in Wahllokalen statt, sondern prorussische De-facto-Behörden gingen außerdem mit den Wahlurnen und in Begleitung von Soldaten von Tür zu Tür. Die „Stimmabgabe“ erfolgte unter Zwang und Zeitdruck. Demokratische Mindeststandards wurden nicht eingehalten. Die „Referenden“ missachteten die ukrainische Verfassung sowie Gesetze und spiegeln nicht den Willen der Bevölkerung wider. Im Kreml in Moskau fand am 30.9.2022 die Unterzeichnung der Verträge zur Russland-Eingliederung der ukrainischen „Volksrepubliken“ Donezk und Luhansk sowie der Regionen Saporischschja und Cherson statt. International wird die Annexion dieser vier ukrainischen Gebiete nicht anerkannt.
Der Krieg in der Ukraine verursacht massive Menschenrechtsverletzungen und Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht. Von russischen Streitkräften werden willkürliche Angriffe verübt, welche Tod und Verwundung von Zivilisten zur Folge haben. Vertreter russischer Behörden verüben Kriegsverbrechen - vorsätzliche Tötungen, Folter, sexuelle Gewaltverbrechen (wie Vergewaltigung) sowie Deportation von Kindern in die Russische Föderation. Folter ist weitverbreitet und wird von russischen Behörden systematisch angewandt. Die massive Zerstörung aufgrund des Kriegs beeinträchtigt die Bereitstellung essenzieller Dienstleistungen, darunter Zugang zu Bildung, Gesundheitsleistungen und Wasserversorgung. Am 17.3.2023 erließ der Internationale Strafgerichtshof Haftbefehle gegen den russischen Präsidenten Putin sowie die Kinderrechtsbeauftragte Russlands Marija Lwowa-Belowa. Ihnen wird das Kriegsverbrechen der rechtswidrigen Deportation von Kindern aus der Ukraine in die Russische Föderation zur Last gelegt. Gemäß den Vereinten Nationen wurden seit Februar 2022 in der Ukraine in etwa 12.000 Zivilisten getötet und 27.000 verletzt. Als Reaktion auf den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine und die rechtswidrige Annexion mehrerer ukrainischer Regionen hat die EU mehrere Sanktionspakete angenommen, darunter individuelle Sanktionen gegen unter anderem Wladimir Putin, den Außenminister Sergej Lawrow und Mitglieder der Staatsduma sowie des Nationalen Sicherheitsrats. Auch die USA, das Vereinigte Königreich, Kanada, Japan, die Schweiz und die restliche westliche Welt haben umfassende Sanktionen gegen Russland eingeführt.
Sicherheitslage
(Letzte Änderung 2025-05-21)
Aufgrund der militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine ist die Lage in Russland zunehmend unberechenbar. Die allgemeine Sicherheitslage ist regional unterschiedlich. In Russland gelten erhöhte Sicherheitsmaßnahmen, welche von lokalen Behörden getroffen werden und zu Einschränkungen der Versammlungs- und Bewegungsfreiheit, Ausgangssperren, Beschlagnahmung von Privateigentum sowie einer erhöhten Kommunikationsüberwachung führen können. In Moskau kommt es zu nächtlichen Drohnenangriffen, das Abwehrsystem um Moskau wurde deutlich ausgebaut. Russland hat das Kriegsrecht über die von ihm annektierten ostukrainischen Regionen verhängt.
Anfang August 2024 fielen die ukrainischen Streitkräfte in die russische Region Kursk ein und besetzten Teile davon. Die Ukraine verliert mehr und mehr Gebiete in Kursk durch Rückeroberungen durch Russland. Auf der folgenden Karte ist unter anderem der aktuelle Stand der Besetzung von Kursk durch die ukrainische Armee zu sehen. Die dunkelblau markierten Teile illustrieren den ukrainischen Vorstoß auf russisches Territorium. Die rot markierten Teile veranschaulichen, inwieweit die Rückeroberung russischen Territoriums durch Russland gelang:
Ukrainischer Angriff auf die russische Region Kursk (aktueller Stand der Besetzung)
/Dokumente/Bvwg/BVWGT_20260607_W612_2308147_1_00/hauptdokument.img1is.png
Intensität des Kampfgeschehens in der Region Kursk
/Dokumente/Bvwg/BVWGT_20260607_W612_2308147_1_00/hauptdokument.img2is.png
Obige Grafik illustriert die Häufigkeit des Kampfgeschehens in der russischen Region Kursk im Zeitraum zwischen August 2024 und April 2025. Es wird hier ersichtlich, dass ab März 2025 die Intensität der Kämpfe zwischen ukrainischen und russischen Streitkräften abrupt und signifikant abgenommen hat.
In der Russischen Föderation sind wiederholt Terrorakte verübt worden. Betroffen waren vor allem der Großraum des nördlichen Kaukasus und die Großstädte. Am 22.3.2024 ereignete sich ein Terroranschlag auf eine Konzerthalle in der Moskauer Region, bei welchem in etwa 150 Personen getötet und zahlreiche weitere verletzt wurden. Zu diesem Terroranschlag bekannte sich der „Islamische Staat der Provinz Khorasan“ (ISKP), ein zentralasiatischer Ableger des sogenannten „Islamischen Staats“. Dennoch versuchten die russischen Behörden, der Ukraine eine Beteiligung an dem Anschlag zu unterstellen. Dutzende Verhaftungen in Russland und Tadschikistan folgten auf den Terroranschlag. Trotz verschärfter Sicherheitsmaßnahmen kann das Risiko weiterer Terrorakte nicht ausgeschlossen werden. Die russischen Sicherheitsbehörden weisen vor allem auf eine erhöhte Gefährdung durch Anschläge gegen öffentliche Einrichtungen und größere Menschenansammlungen hin (Untergrundbahn, Bahnhöfe und Züge, Flughäfen etc.). Einige Flughäfen in Südrussland sind geschlossen. Gemäß dem aktuellen Globalen Terrorismus-Index (2025), welcher die Einwirkung von Terrorismus je nach Land misst, belegt Russland den 16. von insgesamt 100 Rängen. Dies bedeutet, Russland befindet sich auf hohem Niveau, was den Einfluss von Terrorismus betrifft.
Die folgende Karte stellt aktuelle sicherheitsrelevante Ereignisse innerhalb Russlands dar, wobei hier zwei Kategorien angezeigt werden: politische Gewalt (rot) und Demonstrationen (blau). Wie auf dieser Karte zu sehen ist, konzentrieren sich die sicherheitsrelevanten Ereignisse auf westliche Teile Russlands.
Sicherheitsrelevante Ereignisse innerhalb Russlands (Zeitraum April 2025)
/Dokumente/Bvwg/BVWGT_20260607_W612_2308147_1_00/hauptdokument.img3is.png
Rechtsschutz / Justizwesen
(Letzte Änderung 2024-12-16)
Gemäß der Verfassung sind die Rechte und Freiheiten der Menschen rechtlich geschützt, und die Russische Föderation ist ein Rechtsstaat. Richter sind unabhängig und unabsetzbar. Gerichtsverhandlungen sind mit Ausnahme gesetzlich geregelter Fälle öffentlich. Die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes und Obersten Gerichtshofes werden vom Föderationsrat auf Vorschlag des russischen Präsidenten ernannt. Mitglieder der anderen Gerichtshöfe auf föderaler Ebene werden vom russischen Präsidenten ernannt. Der Präsident der Russischen Föderation initiiert die Entlassung der Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes und Obersten Gerichtshofes. Der Generalstaatsanwalt und sein Stellvertreter sowie die Staatsanwälte der Subjekte der Russischen Föderation werden nach Beratungen mit dem Föderationsrat vom russischen Präsidenten ernannt und von diesem entlassen. Föderale Gesetze gelten für das gesamte Territorium der Russischen Föderation. Gesetze und andere rechtliche Bestimmungen der Subjekte der Russischen Föderation dürfen föderalen Gesetzen nicht widersprechen. Im Falle eines Widerspruchs gilt das föderale Gesetz. Republiken haben ihre eigene Rechtsordnung, solange dadurch die Kompetenzen der Russischen Föderation unberührt bleiben. Gemäß der Verfassung werden Entscheidungen internationaler Institutionen, welche der Verfassung der Russischen Föderation widersprechen, in der Russischen Föderation nicht vollstreckt. Die Verfassung garantiert ein Doppelbestrafungsverbot.
Die Rechtsstaatlichkeit wird von Russlands politischer Führung oft untergraben, um die Stabilität des politischen Systems aufrechtzuerhalten. Gemäß dem Rechtsstaatlichkeitsindex des World Justice Project nimmt Russland aktuell den 113. Rang von insgesamt 142 Ländern/Rängen ein und befindet sich zwischen Niger und Madagaskar. Das Justizwesen in Russland ist nicht unabhängig und wird von der Exekutive manipuliert und kontrolliert. Der Justiz mangelt es an Transparenz. Politisch wichtige Fälle werden vom Kreml überwacht, und Richter haben nicht genügend Autonomie, um den Ausgang zu bestimmen. Richter des Verfassungsgerichtshofes dürfen ihre abweichenden Meinungen nicht öffentlich machen.
Die Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis unterscheidet grundsätzlich nicht nach Merkmalen wie ethnischer Zugehörigkeit, Religion oder Nationalität. Es gibt jedoch selektive Strafverfolgung, die politisch oder auch durch wirtschaftliche Interessen motiviert sein kann. Das Justizwesen ist von Korruption befallen. Gemäß Berichten geraten seit Russlands Ukraine-Invasion Rechtsanwälte immer mehr ins Visier. Beispielsweise wird ihnen der Zugang zu Mandanten auf Polizeistationen und die Vertretung ihrer Mandanten bei Gerichtsverhandlungen verwehrt. Es kommt vor, dass Rechtsanwälte ungerechtfertigten Disziplinarverfahren und strafrechtlicher Verfolgung ausgesetzt sind, insbesondere wenn sie Teilnehmer an Anti-Kriegsprotesten verteidigen. Es gibt Berichte über Anwälte, welche verhaftet wurden, weil sie Opfer politischer Repressionen unterstützt haben. Rechtsanwälte, welche Menschenrechtsfälle bearbeiten, sind mehr und mehr Verwaltungsschikanen sowie Schikanen disziplinarischer und strafrechtlicher Natur ausgesetzt.
Schutzmaßnahmen gegen willkürliche Verhaftung und andere Garantien zur Durchführung ordnungsgemäßer Verfahren werden regelmäßig verletzt. Gemäß den gesetzlichen Vorgaben dürfen Inhaftierte die Gesetzmäßigkeit ihrer Inhaftierung gerichtlich überprüfen lassen, jedoch stellen erfolgreiche Anfechtungen eine Seltenheit dar. Wegen der mangelnden Unabhängigkeit des Justizsystems schließen sich Richter für gewöhnlich der Ansicht des Ermittlers an und weisen Beschwerden Angeklagter ab. Für Angeklagte gilt laut der Verfassung die Unschuldsvermutung sowie das Recht auf ein faires, zeitnahes und öffentliches Gerichtsverfahren. Diese Rechte werden nicht immer respektiert. In Ermittlungsverfahren und vor Gericht kann nicht auf eine faire Behandlung bzw. einen fairen Prozess vertraut werden. Gerichtsverfahren enden sehr selten mit Freisprüchen. Das Vertrauen der Bevölkerung in die Justiz ist gering.
Am 16.3.2022 wurde Russland aus dem Europarat ausgeschlossen. Zunächst hatte der Europarat wegen des bewaffneten russischen Angriffs auf die Ukraine die Mitgliedschaftsrechte Russlands im Europarat suspendiert. Russland war dem Europarat 1996 beigetreten. Seit 16.9.2022 ist Russland keine Vertragspartei der vom Europarat geschaffenen Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) mehr. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) stellt die Einhaltung der EMRK sicher. Bürger können sich, nachdem die innerstaatlichen Rechtsbehelfe erschöpft sind, mit Beschwerden direkt an ihn wenden. Seit 16.9.2022 haben russische Bürger kein Recht mehr, den EGMR anzurufen. Der EGMR ist weiterhin für die Bearbeitung von Beschwerden gegen Russland zuständig, welche bis 16.9.2022 eingereicht wurden. Das Ministerkomitee des Europarats überwacht weiterhin die Umsetzung der Urteile. Gemäß einer von der Russischen Föderation verabschiedeten Gesetzesänderung vom Juni 2022 unterliegen Beschlüsse des EGMR, welche nach dem 15.3.2022 in Kraft traten, aber nicht mehr der Vollstreckung in der Russischen Föderation. Vor dem EGMR waren mit Stand 31.10.2024 7.750 Beschwerden gegen Russland anhängig.
Folter und unmenschliche Behandlung
(Letzte Änderung 2024-12-16)
Folter, Gewalt sowie unmenschliche bzw. grausame oder erniedrigende Behandlung und Strafen sind in Russland auf Basis der Verfassung verboten. Die Konvention der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe wurde von Russland 1987 ratifiziert. Das Zusatzprotokoll hat Russland nicht unterzeichnet. Die Zufügung körperlicher oder seelischer Schmerzen durch systematische Gewaltanwendung wird gemäß dem Strafgesetzbuch mit Freiheitsbeschränkung von bis zu drei Jahren, Zwangsarbeit von bis zu drei Jahren oder Freiheitsentzug von bis zu drei Jahren bestraft. Wird dieselbe Tat beispielsweise von mehreren Personen oder mit besonderer Grausamkeit begangen, ist das Opfer eine minderjährige Person oder wird die Tat zum Beispiel aus politischen, ideologischen oder religiösen Motiven begangen, hat dies Freiheitsentzug von 3 - 7 Jahren zur Folge. Die Anwendung von Folter im Rahmen der Überschreitung von Amtsbefugnissen kann zu Freiheitsentzug von 4 - 15 Jahren führen.
Trotz des gesetzlichen Rahmens werden immer wieder Vorwürfe über polizeiliche Gewalt bzw. Willkür gegenüber Verdächtigen laut. Folter und andere Misshandlungen in Gewahrsam sind nach wie vor weit verbreitet. Die dafür Verantwortlichen gehen straflos aus oder werden zu milden Strafen verurteilt. Foltervorwürfe werden nicht effektiv untersucht. Gemäß Berichten kommt es vor, dass Journalisten und Aktivisten, welche über Folterfälle in Gefängnissen berichten, von Behörden strafrechtlich verfolgt werden (USDOS 22.4.2024). Der Umstand, dass russische Gerichte ihre Verurteilungen in Strafverfahren häufig nur auf Geständnisse der Beschuldigten stützen, scheint in vielen Fällen Grund für zum Teil schwere Misshandlungen im Rahmen von Ermittlungsverfahren oder in Untersuchungsgefängnissen zu sein. Gemäß zahlreichen Berichten erzwingen Strafverfolgungsbehörden und Sicherheitskräfte Geständnisse gewaltsam, durch Folter und Missbrauchshandlungen. Nur gelegentlich werden die Täter von den Behörden dafür zur Rechenschaft gezogen. Es kommt zu Todesfällen aufgrund von Folter. Das Problem der Folter und Erniedrigungen hat systemischen Charakter. Betroffene, welche vor Gericht Foltervorwürfe erheben, werden zunehmend unter Druck gesetzt, beispielsweise durch Verleumdungsvorwürfe. Die Dauer von Gerichtsverfahren zur Überprüfung von Foltervorwürfen ist kürzer geworden (früher fünf bis sechs Jahre), Qualität und Aufklärungsquote sind jedoch nach wie vor niedrig. Es existieren keine verlässlichen Statistiken zu Folter und Misshandlungen.
Allgemeine Menschenrechtslage, Ombudsperson, Menschenhandel, Flüchtling
(Letzte Änderung 2024-12-16)
Die Verfassung der Russischen Föderation garantiert gleiche Rechte und Freiheiten für alle Personen, unabhängig von Geschlecht, Ethnie, Nationalität, Sprache, Herkunft, sozialem Status, Wohnort, Religionszugehörigkeit, Überzeugungen usw. Gemäß der Verfassung dürfen die Rechte und Freiheiten der Menschen durch die föderale Gesetzgebung nur insoweit eingeschränkt werden, als dies aus folgenden Gründen notwendig ist: zum Schutz der Verfassung, der Moral, Gesundheit, der Rechte und gesetzlichen Interessen anderer Personen, zur Gewährleistung der Landesverteidigung sowie der nationalen Sicherheit. Die Grundrechte werden in Russland zwar in der Verfassung garantiert, es besteht jedoch ein deutlicher Widerspruch zur Rechtswirklichkeit. Menschenrechtsaktivisten dokumentieren regelmäßig Fälle von Diskriminierung, welche auf Faktoren wie Geschlecht, Ethnie, Religion und politischen Präferenzen beruhen. Russland hat unter anderem folgende internationale Menschenrechtsverträge ratifiziert:
•Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte
•Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte
•Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau
•Internationales Übereinkommen über die Beseitigung aller Formen ethnischer Diskriminierung
•Konvention gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
•Kinderrechtskonvention
•Behindertenrechtskonvention
Aufgrund von Russlands Angriffskrieg in der Ukraine stimmte die UN-Generalversammlung im April 2022 für den Ausschluss Russlands aus dem UN-Menschenrechtsrat. Die Menschenrechtslage in Russland hat sich im Laufe der vergangenen Jahre beträchtlich verschlechtert. Russland wird von der NGO Freedom House als unfrei in Bezug auf politische Rechte und bürgerliche Freiheiten eingestuft. Freiheitsrechte wurden durch die russische Regierung immer weiter eingeschränkt, und Bürgerrechte werden systematisch verletzt. Zahlreiche Menschenrechtsorganisationen wurden aufgelöst oder werden in ihren Tätigkeiten beträchtlich behindert. 2022 wurde Memorial, eine der ältesten russischen Menschenrechtsorganisationen, auf Grundlage einer Gerichtsentscheidung aufgelöst. Die Behörden nutzen neben der Gesetzgebung über „ausländische Agenten“ und „unerwünschte Organisationen“ verschiedene weitere Maßnahmen, um Menschenrechtsverteidiger unter Druck zu setzen. Im November 2022 schloss Präsident Putin mehrere prominente Menschenrechtsverteidiger aus dem Menschenrechtsrat des Präsidenten aus und ersetzte sie durch regierungsfreundliche Personen. Menschenrechtsanwälte geraten zunehmend unter Druck, und Verteidiger sind strafrechtlicher Verfolgung ausgesetzt. Mehreren Menschenrechtsanwälten wurde die Anwaltslizenz entzogen, ohne ihnen ein Beschwerderecht einzuräumen.
Ombudsperson
Die Ombudsperson für Menschenrechte wird laut der Verfassung der Russischen Föderation vom Parlament (Duma) ernannt und entlassen. Gemäß den gesetzlichen Vorgaben ist die Ombudsperson bei der Ausübung ihrer Befugnisse unabhängig und keinem staatlichen Organ oder Amtsträger gegenüber rechenschaftspflichtig. Zu den Aufgaben der Ombudsperson für Menschenrechte gehören die Kontrolle der Tätigkeiten staatlicher Organe sowie die Bearbeitung von Beschwerden, welche von Bürgern der Russischen Föderation, Staatenlosen oder anderen Personen eingereicht werden. Jährlich erstellt die Ombudsperson einen Tätigkeitsbericht. Die Befugnisse der Ombudsperson für Menschenrechte gelten als begrenzt. In allen Regionen gibt es außerdem regionale Ombudspersonen, deren Wirksamkeit sehr variiert. Örtliche Behörden untergraben oft die Unabhängigkeit der Ombudspersonen.
Meinungs- und Pressefreiheit, Internetfreiheit
Die Verfassung der Russischen Föderation garantiert Meinungsfreiheit und verbietet Zensur. Derzeit herrscht eine Kriegszensur. Presse- und Meinungsfreiheit sind eingeschränkt, insbesondere in Bezug auf kriegskritische Aussagen. Informationen über den Krieg werden von der Regierung massiv kontrolliert und manipuliert. Journalisten dürfen gemäß einer Entscheidung der Medienaufsichtsbehörde Roskomnadsor ausschließlich Informationen der russischen Regierung verwenden, wenn sie über den Ukraine-Krieg berichten. Ansonsten drohen Geldstrafen und die Blockierung von Webseiten. Die Verwendung der Begriffe Krieg, Angriff und Invasion im Zusammenhang mit dem Ukraine-Krieg ist verboten. Stattdessen ist der Begriff der „militärischen Spezialoperation“ zu benutzen. Die Diskreditierung der Armee kann gemäß dem Strafgesetzbuch zu einer mehrjährigen Haftstrafe führen. Bei öffentlicher Verbreitung von Falschinformationen über die Armee droht eine Haftstrafe von bis zu 15 Jahren. Der Begriff Diskreditierung ist nicht definiert. Die Maßnahmen haben zur Folge, dass jegliche abweichende Meinung und alternative Informationen über den bewaffneten Konflikt in der Ukraine unterdrückt werden.
Die Medienaufsichtsbehörde Roskomnadsor, welche vom Ministerium für digitale Entwicklung kontrolliert wird, handelt oft intransparent. Immer weniger Medien in Russland sind tatsächlich unabhängig von staatlicher Kontrolle tätig. Laut Berichten betreiben unabhängige Medien in großem Stil Selbstzensur. Es gibt Berichte über Schikanierung von Journalisten, darunter strafrechtliche Verfolgung, Hausdurchsuchungen, Festnahmen, physische Angriffe und Drohungen, auch gegen Familienangehörige von Journalisten. Diesbezüglich herrscht Straflosigkeit. Seit Kriegsbeginn wurde gegen Journalisten und Medienmitarbeiter, darunter Blogger, eine beträchtliche Anzahl straf- und verwaltungsrechtlicher Anklagen erhoben. Beinahe alle führenden unabhängigen Medien haben mittlerweile ihren Sitz ins Ausland verlegt. Nach Entziehung der Drucklizenz entzog der Oberste Gerichtshof im September 2022 der unabhängigen Nowaja Gaseta [„Neue Zeitung“] die Online-Medienlizenz. Die Nowaja Gaseta hatte alle ihre Aktivitäten in Russland bereits im März 2022 ausgesetzt. Mehrere Journalisten der Nowaja Gaseta gründeten einen Online-Vertrieb in Europa, welcher in Russland ebenfalls blockiert ist. Mit Echo Moskwy wurde der einzig verbliebene landesweite und vom Kreml unabhängige Rundfunksender, mit TV Doschd der letzte unabhängige Fernsehkanal, gesperrt.
Zahlreiche Journalisten und unabhängige Medien wurden als „ausländische Agenten“ und „unerwünscht“ eingestuft, darunter Meduza, Bellingcat und Kaukasischer Knoten. Als „ausländische Agenten“ werden laut den gesetzlichen Vorgaben Personen oder Vereinigungen eingestuft, welche ausländische Unterstützung erhalten oder in irgendeiner anderen Form unter ausländischem Einfluss stehen. „Ausländische Agenten“ müssen sich in ein Register eintragen lassen. Die Entscheidung der Behörde über die Aufnahme ins Register kann gerichtlich angefochten werden. Mit der Eintragung als „ausländischer Agent“ gehen umfassende Kennzeichnungs‐ und Berichtspflichten sowie zahlreiche Einschränkungen einher. Gemäß dem Strafgesetzbuch drohen bei Verstößen gegen diese Verpflichtungen unter anderem Geld- oder Haftstrafen von bis zu fünf Jahren. Die Gesetzgebung zu „ausländischen Agenten“ hat den Kreis betroffener Organisationen und Personen immer mehr erweitert, die Folgen einer Listung verschärft und trägt zur Selbstzensur bei.
Die Regierung beschränkt und unterbricht den Zugang zum Internet, kontrolliert Online-Inhalte und überwacht die gesamte Internet-Kommunikation. Viele westliche Medien sind in Russland nicht mehr zugänglich. Soziale Netzwerke wie Facebook, Instagram und Twitter [nunmehr genannt X; Anm. der Staatendokumentation] wurden ebenfalls gesperrt. Der Facebook-Konzern Meta wurde als extremistische Organisation eingestuft. Die Anti-Extremismus-Gesetzgebung wird häufig dazu verwendet, die Meinungsfreiheit zu beschränken. Webseiteneigentümer sind berechtigt, Entscheidungen gerichtlich anzufechten. Dafür sind aber oft nur kurze Zeiträume vorgesehen. VPN-Kanäle werden von russischer Seite immer wieder gezielt unterbrochen. Der Föderale Sicherheitsdienst betreibt ein Spionagesystem, das sogenannte „System für operative Ermittlungsmaßnahmen“, mit dem Telefongespräche, der Internetverkehr und soziale Medien in Russland überwacht werden.
Auf der Rangliste der Pressefreiheit 2024 von Reporter ohne Grenzen rangiert Russland gegenwärtig auf Platz 162 von 180 gelisteten Staaten/Gebietseinheiten. Russland befindet sich damit zwischen Dschibuti und Nicaragua und verbesserte sich um zwei Plätze gegenüber der Reihung des Vorjahres.
Relevante Bevölkerungsgruppen: Frauen
(letzte Änderung 2024.12.16)
Russland hat die UN-Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau und auch das Zusatzprotokoll ratifiziert. Gemäß der Verfassung der Russischen Föderation haben Männer und Frauen gleiche Rechte und Freiheiten. Die Verfassung schreibt die Bewahrung traditioneller Familienwerte fest. Es existiert eine Nationale Handlungsstrategie zur Förderung der Interessen von Frauen für den Zeitraum 2023-2030.
Gemäß dem Strafgesetzbuch kann Vergewaltigung eine lebenslange Freiheitsstrafe nach sich ziehen. Vergewaltigung innerhalb der Ehe wird als Straftatbestand nicht ausdrücklich anerkannt. Manchmal weigern sich Polizeibeamte, auf Vergewaltigung oder häusliche Gewalt zu reagieren, wenn die Tat nicht unmittelbar lebensbedrohlich für das Opfer ist. Behörden stufen im Regelfall Vergewaltigung oder versuchte Vergewaltigung nicht als lebensbedrohlich ein. Häusliche Gewalt ist weitverbreitet. Eine gesetzliche Definition für den Begriff häusliche Gewalt fehlt. Auch gibt es kein Gesetz zur Vorbeugung gegen häusliche Gewalt. Strafverfolgungsbehörden sind wenig gewillt, Fälle häuslicher Gewalt gerichtlich zu verfolgen. Die Polizei ist nicht befugt, strafrechtliche Ermittlungen einzuleiten, wenn das Opfer keine Anzeige erstattet. Die Anzahl der an die Behörden gemeldeten Fälle ist niedrig, weil Polizei und Justiz nicht angemessen auf die Thematik reagieren. Oft drängt die Polizei Opfer häuslicher Gewalt zur Aussöhnung mit den Tätern. Die meisten Fälle häuslicher Gewalt, welche an Behörden herangetragen werden, werden entweder nicht bearbeitet oder an Schlichtungsstellen weitergeleitet. Schlichtungsstellen werden von Friedensrichtern geleitet und verfolgen eher das Ziel des Familienerhalts anstatt Bestrafung der Täter. Ein Opferschutzsystem fehlt. Opfer häuslicher Gewalt, welche Täter in Notwehr töten, werden im Regelfall inhaftiert. Laut NGOs stellen von der Regierung betriebene Einrichtungen für Opfer häuslicher Gewalt Sozialwohnungen, medizinische stationäre Betreuungsmöglichkeiten sowie Notunterkünfte zur Verfügung. Der Zugang zu diesen Dienstleistungen ist oft kompliziert und erfordert die Vorlage bestimmter Dokumente, nämlich eine örtliche Wohnsitzbescheinigung und den Nachweis eines niedrigen Einkommens. In vielen Fällen werden diese Dokumente von den Tätern verwaltet und sind für Opfer nicht zugänglich. Für Opfer häuslicher Gewalt sind nicht genügend Notunterkünfte vorhanden. Organisationen, die sich mit der Betreuung, Beratung und dem Schutz von Opfern häuslicher Gewalt beschäftigen, werden vermehrt als „ ausländische Agenten“ eingestuft.
Diskriminierung von Frauen und Mädchen ist weit verbreitet und beruht auf der Rhetorik traditioneller Familienwerte. Patriarchalische Einstellungen und diskriminierende Stereotypen bzw. Rollenbilder halten sich hartnäckig. Vom Staat werden traditionelle Geschlechterrollen propagiert. In leitenden Positionen in Politik und Wirtschaft sind Frauen unterrepräsentiert. Die Politik thematisiert selten wichtige Angelegenheiten, welche Frauen betreffen. Frauen haben gleichen Zugang zu Bildung wie Männer. Bei der Kreditvergabe und auf dem Arbeitsmarkt erfahren Frauen Diskriminierung. Gesetzlich ist Frauen die Ausübung von 100 Berufen, welche als gefährlich und anstrengend eingestuft werden, verwehrt. Davon betroffen sind beispielsweise die Arbeitsbereiche Bergbau, Brandschutz und Fabriksarbeiten. Frauen werden im Durchschnitt schlechter bezahlt als Männer. Das Armutsrisiko für Frauen ist hoch, so im Falle Alleinerziehender.
Religionsfreiheit
(Letzte Änderung 2024-12-16)
Die Bevölkerung des Landes weist eine religiöse Vielfalt auf. Ca. 68 % sind russisch-orthodox, 7 % Muslime, und 25 % gehören unter anderem folgenden Gemeinschaften an: Protestanten, Katholiken, Zeugen Jehovas, Buddhisten, Judentum, Bahai, indigene Religionen usw. Gemäß einer Umfrage des Lewada-Zentrums von April 2023 bekennen sich 72 % der Befragten zur Orthodoxie, 7 % zum Islam, 13 % zu keiner Religion, 5 % zum Atheismus und ca. 3 % zu anderen Glaubensrichtungen - vor allem Katholiken, Protestanten und Buddhisten. Verlässliche Zahlen zu den Mitgliedern bzw. Anhängern einzelner Gemeinschaften gibt es nicht, da ein System der Mitgliederregistrierung fehlt.
Die Verfassung der Russischen Föderation garantiert Gewissens- und Glaubensfreiheit. Die Wahl des Religionsbekenntnisses steht frei. Auch wird die Freiheit eingeräumt, ohne Bekenntnis zu leben. Religiöse Überzeugungen dürfen frei verbreitet werden. Das Schüren von religiösem Hass ist verboten. Laut Verfassung ist die Russische Föderation ein säkularer (weltlicher) Staat, es gibt keine Staatsreligion und Staat und Religion sind voneinander getrennt. Gemäß gesetzlichen Vorgaben darf die Gewissens- und Glaubensfreiheit nur aus folgenden Gründen eingeschränkt werden: zum Schutz der Verfassung, der Moral, der Gesundheit, der Rechte und gesetzlichen Interessen der Menschen und zur Gewährleistung der Landesverteidigung sowie der nationalen Sicherheit. Zur Gründung einer örtlichen religiösen Organisation sind mindestens zehn erwachsene Staatsbürger notwendig. Zentralisierte religiöse Organisationen bestehen aus mindestens drei örtlichen religiösen Organisationen. Religiöse Organisationen unterliegen einer staatlichen Registrierung. Die Verweigerung der staatlichen Registrierung einer religiösen Organisation kann gerichtlich angefochten werden. Religiöse Vereinigungen können aufgelöst werden, wenn sie extremistisch tätig sind. Die Anti-Extremismus-Gesetzgebung wird in Russland überschießend angewandt und wegen ihrer vagen Formulierungen kritisiert, welche breite Interpretationen sowie eine missbräuchliche Anwendung erlauben. Blasphemie (Verletzung religiöser Gefühle) kann gemäß dem Strafgesetzbuch zu einer bis zu dreijähriger Haftstrafe führen. Beschwerden über den Umgang der Regierung mit dem Thema Religionsfreiheit nimmt die Ombudsperson entgegen.
Die Religionsfreiheit ist in Russland eingeschränkt. Behörden missbrauchen die Anti-Terrorismus- und Anti-Extremismus-Gesetzgebung, um friedliche religiöse Gruppen als terroristisch, extremistisch und unerwünscht einzustufen. Zu den betroffenen Gruppen gehören Zeugen Jehovas, vier protestantische Gruppen aus Lettland und der Ukraine, ein regionaler Zweig von Falun Gong sowie sieben mit Falun Gong verbundene NGOs. Solchen Gruppen ist die Religionsausübung verboten, und sie sind mit langen Haftstrafen, harten Haftbedingungen, Hausarrest, Razzien, Diskriminierung und Schikane konfrontiert. Viele Muslime wurden in den letzten Jahren wegen ihrer angeblichen Zugehörigkeit zu verbotenen islamistischen Gruppen inhaftiert. Sie berichten unter anderem über Folter, mangelnde medizinische Versorgung und Beschlagnahmung religiöser Materialien. Mitglieder der islamischen Bewegung Hizb ut Tahrir werden wegen Anklagen, die sich auf Extremismus und Terrorismus beziehen, in unfairen Verfahren vor Gericht gestellt. Die Bewegung Hizb ut Tahrir strebt die Gründung eines Kalifats an, lehnt aber öffentlich Gewaltanwendung zur Erreichung dieses Ziels ab. Hizb ut Tahrir wurde im Jahr 2003 in Russland als terroristische Organisation verboten. Muslime, welche Anhänger des türkischen Theologen Said Nursi sind, werden des Extremismus angeklagt, strafrechtlich verfolgt und inhaftiert. Die Regierung betrachtet unabhängige religiöse Gruppen als Bedrohung der politischen Stabilität. Die Regierung unternimmt oft rechtliche Schritte gegen unabhängige Medien und Menschenrechtsorganisationen, welche Verstöße gegen die Religionsfreiheit überwachen und darüber berichten.
Religiöse Minderheiten sind Diskriminierung ausgesetzt. Von den Massenmedien werden religiöse Minderheiten regelmäßig verleumdet. Orthodoxie, Islam, Judentum und Buddhismus gelten als sogenannte traditionelle Religionen. Gesetzlich wird dem orthodoxen Christentum eine besondere Rolle eingeräumt. Die russisch-orthodoxe Kirche genießt Privilegien und arbeitet im innen- und außenpolitischen Bereich eng mit der Regierung zusammen. Indigene Religionen wurden durch staatliche Programme unter einen gewissen Schutz gestellt. Sie sind jedoch, obwohl seit langer Zeit in Russland verwurzelt, nicht als traditionelle Religionen anerkannt. Ein Beispiel für eine indigene Religion stellt der Schamanismus dar. Die sogenannten traditionellen Religionen haben gesetzlich das Recht, an staatlichen Schulen Religionsunterricht anzubieten. Andere Religionsgemeinschaften dürfen an staatlichen Schulen nicht auftreten. Seit Russlands Ukraine-Invasion betreiben Regierungsbeamte zunehmend antisemitische Rhetorik, und auch die Massenmedien bedienen sich offen antisemitischer Rhetorik. Auf den in Russland wachsenden Antisemitismus wird von Regierungsseite nicht angemessen reagiert. In etwa 60.000 Personen emigrierten seit Mai 2022 von Russland nach Israel.
Die Leitung der russisch-orthodoxen Kirche hat, mit verschiedenen Nuancen und Dynamiken, Russlands militärisches Handeln in der Ukraine seit dem 24.2.2022 unverändert unterstützt. Die Regierung übt mit verschiedenen Methoden Druck auf religiöse Führer aus, um diese als Unterstützer der Ukraine-Invasion zu gewinnen. Mehrere Geistliche haben in Bezug auf die Ukraine das Handeln der russischen Behörden kritisiert, was Bestrafungsmaßnahmen (zuweilen durch den Staat und zuweilen durch die jeweiligen religiösen Organisationen) nach sich gezogen hat. In einer Reihe von Fällen wurden die Geistlichen für ihre öffentlich kritische Haltung mit straf- oder verwaltungsrechtlichen Sanktionen belegt.
Ethnische Minderheiten
(Letzte Änderung 2024-12-16)
Die Verfassung der Russischen Föderation garantiert für alle ethnischen Gruppen gleiche Rechte und Freiheiten. Die Staatssprache der Russischen Föderation ist Russisch. Die einzelnen Republiken sind berechtigt, ihre eigenen Staatssprachen festzulegen, wobei als Behördensprache parallel das Russische gilt. Das UN-Übereinkommen über die Beseitigung aller Formen ethnischer Diskriminierung wurde von Russland im Jahr 1969 ratifiziert. Der Vielvölkerstaat Russland umfasst mehr als 190 ethnische Minderheiten. In etwa 72 % der Bevölkerung sind ethnische Russen.
Innerhalb der russischen Gesellschaft und der Streitkräfte kommt es vermehrt zu interethnischen Spannungen. Im Parlament, den Medien sowie in der Gesellschaft generell nimmt fremdenfeindliche, gegen Migranten gerichtete Rhetorik zu. Menschenrechtsaktivisten dokumentieren regelmäßig Fälle ethnischer Diskriminierung. Fremdenfeindliche Ressentiments richten sich insbesondere gegen Kaukasier und Zentralasiaten. Viele Roma und Sinti berichten von ethnischer Diskriminierung und weitverbreiteten Vorurteilen in der Gesellschaft. Strukturelle Probleme beinhalten den Zugang zu Bildung, Anschluss von Häusern an die öffentliche Infrastruktur und Vorurteile bei der Arbeitssuche. Auch wird über strukturelle Benachteiligungen vor Gerichten berichtet. Vertreter von Völkern, die ihre Sprache und Identität fördern möchten, werden häufig der Entfachung von Hass gegen ethnische Russen bezichtigt. Es kommt zu Hassverbrechen gegen ethnische Minderheiten. Nach Angaben von Menschenrechtsorganisationen werden Ausländer und Personen fremdländischen Aussehens oft Opfer von Misshandlungen durch Mitarbeiter der Sicherheitsbehörden. Ein geringer Teil der Täter wird disziplinarisch oder strafrechtlich verfolgt. Einige regionale Behörden schränken die Wohnsitzregistrierung bei ethnischen Minderheiten und Migranten aus dem Kaukasus und Zentralasien ein.
Indigene Völker gehören zu den am meisten verarmten Bevölkerungsgruppen. Ihre soziale und wirtschaftliche Entwicklung sowie Lebenserwartung liegen weit unter dem Landesdurchschnitt. Der Begriff „indigen“ wird rechtlich eng definiert und schließt indigene Völker mit mehr als 50.000 Mitgliedern aus. Insgesamt gibt es in etwa 190 indigene Gruppen. In Russland sind 47 kleine indigene ethnische Minderheitengruppen per Regierungsbeschluss offiziell anerkannt. Gemäß Berichten kommt es zu Verletzungen der Rechte indigener Völker. Diese haben bei Industrieprojekten unzureichende Mitspracherechte hinsichtlich ihrer Ressourcen und Land und Boden. Der UN-Menschenrechtsausschuss zeigt sich besorgt über die Auflösung des „Zentrums zur Unterstützung indigener Völker des Nordens“. Indigene Menschenrechtsverteidiger sind Schikanen ausgesetzt. Die Repräsentanten der indigenen Völker sind immer stärkeren Repressionen seitens der Behörden ausgesetzt. Im Juli 2024 setzte die Regierung 55 NGOs, die sich in Russland für die Rechte indigener Völker einsetzen, auf die Liste der extremistischen Organisationen. Die staatlichen Subventionen zur Förderung kleiner indigener Minderheiten wurden gekürzt.
Ethnische Minderheiten aus ärmeren Regionen Russlands waren überproportional von der Mobilisierungswelle betroffen. Die Mobilisierungsanstrengungen konzentrierten sich auf abgelegene und von Armut gezeichnete Regionen in Russlands Fernem Osten, Sibirien und Kaukasus. Für viele russische Männer stellt ein Kriegseinsatz die einzige Möglichkeit dar, der Armut zu entfliehen. Bewohner armer Regionen zieht es besonders zur Armee. Vertragssoldaten verdienen durchschnittlich viel mehr Geld als andere Berufsgruppen. In den wirtschaftlich erfolgreicheren ethnischen Republiken ist der Militärdienst ein weniger attraktiver Karriereweg für junge Männer, und dementsprechend ist die Zahl der militärischen Todesfälle pro Kopf der Bevölkerung viel niedriger. Der Begriff ethnische Republiken bezieht sich auf diejenigen russischen Regionen, welche einen höheren Autonomiestatus besitzen und in denen ethnische Minderheiten in der Regel die Mehrheit der regionalen Bevölkerung darstellen. Das Risiko, im Krieg in der Ukraine zu fallen, ist für Soldaten einiger ethnischer Minderheiten höher als für ethnische Russen. Dem Moskauer Bürgermeister ist es gelungen, die relativ gut situierte Bevölkerung Moskaus von den direkten Auswirkungen des Ukraine-Konflikts fernzuhalten. Die Mehrheit russischer Verluste in der Ukraine entstammt ärmeren, an der Peripherie gelegenen Regionen.
Migranten und kürzlich eingebürgerte russische Staatsbürger sind Zwangseinberufungen im Rahmen der aktuell durchgeführten sogenannten verdeckten Mobilmachung ausgesetzt. So Betroffene sich weigern, einen Vertrag mit dem Militär abzuschließen, wird seitens der Behörden mit Abschiebung gedroht. Migranten ohne russische Staatsbürgerschaft wird im Falle eines Kriegseinsatzes in der Ukraine der Erwerb der russischen Staatsbürgerschaft in Aussicht gestellt. Russische Behörden führen verstärkt Massenverhaftungen von Migranten durch, im Zuge derer sie Migranten mit russischer Staatsbürgerschaft Einberufungsbefehle aushändigen und eingebürgerten russischen Staatsbürgern die Entziehung der russischen Staatsbürgerschaft androhen. Racial Profiling wird durch die Nutzung neuer Technologien intensiviert und angewandt, um Migranten zu identifizieren und sie dann zur Unterzeichnung eines Vertrags mit dem Militär zu bewegen, um sie im Ukraine-Krieg einzusetzen. Auch die Beschneidung der Arbeitsmöglichkeiten in Russland zwingt Migranten zur Militärdienstableistung.
Bewegungsfreiheit und Meldewesen
(Letzte Änderung 2024-12-16)
Gemäß der Verfassung der Russischen Föderation haben alle Personen, welche sich rechtmäßig auf dem Territorium der Russischen Föderation aufhalten, das Recht auf Bewegungsfreiheit sowie Wahl des Aufenthalts- und Wohnorts. Alle Personen sind laut der Verfassung berechtigt, aus der Russischen Föderation auszureisen. Bürger der Russischen Föderation haben das Recht, ungehindert in die Russische Föderation zurückzukehren. Bürger der Russischen Föderation dürfen nicht aus der Russischen Föderation ausgewiesen und nicht an einen anderen Staat ausgeliefert werden. Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen sind Einschränkungen des Rechts auf Bewegungsfreiheit, Wahl des Wohn- und Aufenthaltsorts nur auf gesetzlicher Grundlage möglich. Dieses Recht kann unter anderem dann eingeschränkt werden, wenn in den betreffenden Regionen der Ausnahmezustand oder das Kriegsrecht herrscht. Entscheidungen in Bezug auf Bewegungsfreiheit, Wahl des Wohn- und Aufenthaltsortes können von den Bürgern gerichtlich angefochten werden.
Gemäß dem Gesetz „Über den Ablauf der Aus- und Einreise in die Russische Föderation“ darf das Recht der Staatsbürger auf Ausreise aus der Russischen Föderation vorübergehend beschränkt werden. Von solchen Beschränkungen sind Personen betroffen, die zum Wehrdienst einberufen oder zum Wehrersatzdienst entsandt wurden (bis zur Beendigung des Wehrdiensts oder Wehrersatzdiensts); Personen, die einer Straftat verdächtigt werden oder unter Anklage stehen; Personen, die wegen Begehung einer Straftat verurteilt wurden (bis die Strafe verbüßt oder eine Strafbefreiung eingetreten ist); Personen, die gegen gerichtlich auferlegte Verpflichtungen verstoßen; Mitarbeiter des Föderalen Sicherheitsdiensts (FSB); sowie Personen, die zahlungsunfähig bzw. insolvent sind. Gemäß den gesetzlichen Vorgaben dürfen im Militärregister aufscheinende Bürger ab Verkündung einer Mobilmachung ihren Wohnort nur mit behördlicher Erlaubnis verlassen. Die Regierung beschränkt Auslandsreisen ihrer Mitarbeiter, darunter Generalstaatsanwaltschaft, Innen- und Verteidigungsministerium usw. Die Grenz- und Zollkontrollen eigener Staatsangehöriger durch russische Behörden entsprechen in der Regel internationalem Standard. Im Zuge von Grenzkontrollen kommt es zu Befragungen Ausreisender durch Grenzkontrollorgane. Es liegen Hinweise vor, dass die Sicherheitsdienste einige Personen bei Ein- und Ausreisen überwachen.
Auf Grundlage eines EU-Ratsbeschlusses ist seit 12.9.2022 das Visaerleichterungsabkommen zwischen der EU und Russland vollständig ausgesetzt. Dies bedeutet nun unter anderem höhere Gebühren für einen Visumsantrag, Vorlage zusätzlicher Dokumente und längere Bearbeitungszeiten für Visa. Auch die USA verhängten Visabeschränkungen für mehrere Hundert russische Amtsträger, darunter Mitglieder des Föderationsrats und des russischen Militärs. Weitere Länder, darunter die baltischen Staaten und Tschechien, haben die Visavergabe an russische Staatsbürger eingeschränkt.
Meldewesen
Die Bürger der Russischen Föderation sind verpflichtet, ihren Aufenthalts- und Wohnort innerhalb des Landes registrieren zu lassen. Die Registrierung ist kostenlos. Die örtlichen Stellen des Innenministeriums sind die Meldebehörden. Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses. Wer über Immobilienbesitz verfügt, bleibt dort ständig registriert, mit Eintragung im Inlandspass. Mieter benötigen eine Bescheinigung ihres Vermieters und werden damit vorläufig ohne Eintragung im Inlandspass registriert. Das staatliche Melderegister der Russischen Föderation ist nicht öffentlich zugänglich. Informationen werden natürlichen und nicht staatlichen juristischen Personen auf deren Anfrage nur bei Vorhandensein der Zustimmung derjenigen Person, deren Daten angefragt werden, erteilt; staatlichen Organen, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist.
Die Registrierung des Aufenthaltsortes hat binnen 90 Tagen nach Wohnungsnahme zu erfolgen. Von der Registrierung des Aufenthaltsortes bleibt die Wohnsitzregistrierung unberührt. Aufenthalte bis zu einer Dauer von 90 Tagen bedürfen keiner Registrierung. Beispiele für Aufenthaltsorte sind Hotels, Sanatorien, Campingplätze, medizinische Einrichtungen, Haftanstalten usw. Die Aufenthaltsregistrierung (temporäre Registrierung) wird durch eine Bescheinigung in elektronischer oder in Papierform bestätigt. Temporär registrierte Personen haben Zugang zu medizinischer Notfallversorgung.
Bürger, welche ihren Wohnort wechseln, haben binnen sieben Tagen nach Wohnungsnahme die Registrierung zu veranlassen. Dabei ist unter anderem ein Pass oder ein anderes Identitätsdokument vorzulegen. Anträge können auch elektronisch eingebracht werden, beispielsweise über das Portal Gosuslugi. Die Meldebehörde hat spätestens drei Tage nach Antragstellung die Registrierung vorzunehmen. Die Wohnsitzregistrierung (Propiska) wird im Pass durch einen Stempel vermerkt. Kinder bis zu einem Alter von 14 Jahren erhalten eine Registrierungsbescheinigung. Eine permanente Registrierung ist Voraussetzung für stationäre medizinische Versorgung, Sozialhilfe, Arbeitslosengeld und Pensionszahlungen.
Grundversorgung und Wirtschaft
(Letzte Änderung 2025-05-21)
Wirtschaft
Die EU hat wirtschaftliche Sanktionen gegen Russland verhängt, um die wirtschaftliche Basis des Landes zu schwächen, Russland den Zugang zu kritischen Technologien und Märkten zu versperren und seine Fähigkeit zur Kriegsführung einzuschränken. Der Zugang Russlands zu den Kapital- und Finanzmärkten/Dienstleistungen der EU wurde beschränkt. Für alle russischen Flugzeuge ist der Luftraum der EU geschlossen. Ebenso sind EU-Häfen für alle russischen Schiffe geschlossen. Transaktionen mit der russischen Zentralbank sind verboten. Mehrere russische Banken wurden aus dem SWIFT-System ausgeschlossen. Neue Investitionen in den russischen Energiesektor wurden verboten. Es gilt ein Einfuhrverbot für Eisen und Stahl aus Russland in die EU sowie ein Einfuhrverbot für Kohle, Holz, Zement, Gold, Rohöl, raffinierte Erdölerzeugnisse, Zellstoff und Papier, Kunststoffe, Kosmetika usw. Zudem dürfen in Bereichen wie IT- und Rechtsberatung für Russland keine Dienstleistungen mehr erbracht werden. Sanktionen gegen Russland haben außerdem beispielsweise die USA, Kanada, das Vereinigte Königreich, Japan und die Schweiz verhängt. Der Sanktionsdruck ist in Russland in allen Branchen spürbar. Die Isolation Russlands zwingt verstärkt zu einer Eigenproduktion kritischer Waren, darunter Medikamente, Anlagen und Computertechnik. Aufgrund der Emigration verliert Russland qualifizierte Arbeitskräfte. Es herrscht ein akuter Arbeitskräftemangel, ausgelöst durch mehrere Faktoren, wie beispielsweise die jahrzehntelangen demografischen Probleme, Emigration von schätzungsweise bis zu 900.000 russischen Bürgern seit 2022, sinkende Arbeitsmigrantenströme, Bedarf an Arbeitskräften in der russischen Rüstungsindustrie und Russlands wachsenden Bedarf an Soldaten für das Militär. Eine Einschätzung der wirtschaftlichen Situation in Russland gestaltet sich schwierig, da der öffentliche Zugang zu Wirtschaftsstatistiken eingeschränkt wurde.
Der Index zur Messung der wirtschaftlichen Freiheit (Index of Economic Freedom) stuft die russische Wirtschaft als vorwiegend unfrei ein. Die Industrie wurde teilweise auf Kriegswirtschaft umgestellt. Hohe Anstiege in der Rüstungsindustrie stehen Rückgängen in der zivilen Industrie gegenüber. 2024 ist das Bruttoinlandsprodukt (BIP) um 4,3 % gewachsen. Es kam zu einer Überhitzung der Wirtschaft. Laut behördlichen Angaben ist im 1. Quartal 2025 das BIP, verglichen mit dem Vorjahr, um 1,7 % gestiegen. Das Wirtschaftswachstum verlangsamt sich. Die Inflation betrug im März 2025 nach offiziellen Angaben 10,3 %. Es herrscht eine Geldwertinstabilität, und der Staat übt einen beträchtlichen Einfluss auf Preise aus. Die erhöhten Preise für Importwaren und die gesteigerte Inlandsnachfrage halten den Inflationsdruck hoch. Die Zentralbank hat den Leitzins im Oktober 2024 auf 21 % angehoben, was den Rubelkurs stabilisiert hat. Die hohen Zinsen bremsen merklich den Konsum und Investitionen im Privatsektor. Die öffentliche Verschuldung betrug im Jahr 2024 14,4 % des Bruttoinlandsprodukts. Die Staatsausgaben erhöhen sich durch die Kriegsproduktion. Der Privatsektor wird durch extensive staatliche Einmischung sowie durch unzureichenden Schutz von Eigentumsrechten gehemmt.
Innerhalb der letzten beiden Jahrzehnte ist Russland vom Importeur zum größten Weizenexporteur der Welt aufgestiegen. Die russische Wirtschaft ist wenig diversifiziert und von Rohstoffexporten stark abhängig. Russland gehört historisch zu den größten Erdölproduzenten weltweit. Öl- und Gasexporte machen traditionell mehr als zwei Drittel der russischen Ausfuhren aus. Der Handel mit sogenannten "freundlichen" Staaten wie China und Indien wurde verstärkt. Eine starke Abhängigkeit von China hat sich entwickelt. Die sozioökonomische Entwicklung wird durch die weitverbreitete Korruption und die ausgedehnte Schattenwirtschaft behindert.
Grundversorgung
Ein beträchtlicher Teil der Bevölkerung ist armutsgefährdet. Im Jahr 2024 betrug nach offiziellen Angaben der Anteil der russischen Bevölkerung mit Einkommen unter der Armutsgrenze 7,2 % (10,5 Millionen Personen). Das Armutsausmaß in Russland ist regional unterschiedlich. Gemäß einer von staatlicher Seite durchgeführten Bewertung stellt sich die sozioökonomische Lage in Moskau und St. Petersburg als zufriedenstellend dar, im Gegensatz beispielsweise zur nordkaukasischen Region Inguschetien. Spezielle Regierungsprogramme, die sich dem Kampf gegen Armut im ländlichen Raum widmen, sind aufgrund der sich darstellenden massiven Probleme begrenzt erfolgreich. Es herrscht eine beträchtliche Ungleichheit im Land. Für viele Menschen steigen die Lebenshaltungskosten.
Gemäß der Weltbank hatten im Jahr 2022 76 % der Bevölkerung Russlands Zugang zu sicher verwalteten Trinkwasserdiensten. Nach staatlichen Angaben werden 88,6 % der Bevölkerung des Landes mit hochwertigem Trinkwasser versorgt. Der dementsprechende Anteil für die Stadtbevölkerung beträgt 94,9 %. Gemäß dem Welthunger-Index 2024 belegt die Russische Föderation einen der ersten 22 Plätze von insgesamt 127 Ländern. Mit einem Wert von unter 5 fällt die Russische Föderation in die Schweregradkategorie niedrig. Weniger als 2,5 % der Bevölkerung sind laut dem Welthunger-Index unterernährt. Laut der Weltbank hatten im Jahr 2022 89 % der Bevölkerung Russlands Zugang zu einer (zumindest) Basisversorgung im Sanitärbereich. Ausreichender Wohnraum vor allem für Familien bleibt ein Dauerthema. Mietkosten variieren je nach Region. Durchschnittliche monatliche Nebenkosten liegen derzeit bei RUB 4.000 [ca. EUR 45]. Russlands öffentliche Heizinfrastruktur ist zunehmend marode. Mangelhaft gewartete Heizkraftwerke fallen regelmäßig aus.
Russische Staatsbürger haben überall im Land Zugang zum Arbeitsmarkt. Der monatliche Durchschnittslohn lag im Februar 2025 bei ca. RUB 89.646 [ca. EUR 1.002]. Die Realeinkommen stiegen 2024 um 7,3 %. Die Verfassung garantiert einen Mindestlohn, welcher das Existenzminimum nicht unterschreiten darf. Die Höhe des Mindestlohns wird durch ein föderales Gesetz jährlich angepasst und beträgt für das Jahr 2025 monatlich RUB 22.440 [ca. EUR 251]. Der Mindestlohn kann in jeder Region durch regionale Abkommen individuell festgelegt werden. Jedoch darf die Höhe des regionalen Mindestlohns nicht niedriger als der national festgelegte Mindestlohn sein. Im Jahr 2025 beträgt die Höhe des monatlichen Existenzminimums für die erwerbsfähige Bevölkerung RUB 19.329 [ca. EUR 216], für Kinder RUB 17.201 [ca. EUR 192] und für Pensionisten RUB 15.250 [ca. EUR 170]. Die primäre Versorgungsquelle der russischen Bevölkerung bleibt ihr Einkommen. Weitverbreitet ist die Praxis, Löhne gar nicht oder verspätet auszuzahlen. Die Arbeitslosigkeit hat einen historischen Tiefststand erreicht. Nach staatlichen Angaben betrug die Arbeitslosenrate im Februar 2025 2,4 %. Die Arbeitslosenquote kann von Region zu Region stark variieren.
[Anm. der Staatendokumentation: Im Rahmen der Teilaktualisierung im Mai 2025 erfolgte die Währungsumrechnung mit folgendem Kurs: 1 RUB = 0,011178372 EUR.]
Sozialbeihilfen
(Letzte Änderung 2025-05-21)
Die Verfassung definiert die Russische Föderation als Sozialstaat und garantiert Bürgern soziale Unterstützung sowie eine obligatorische Sozialversicherung. Die Russische Föderation hat ein reguläres Sozialversicherungs-, Wohlfahrts- und Pensionssystem, welches bedürftigen Personen Hilfe anbietet. Zum Kreis schutzbedürftiger Personen zählen Familien mit mehr als drei Kindern, Menschen mit Beeinträchtigungen sowie ältere Personen. Der Staat bietet verschiedene Sozialleistungen an, wovon unter anderem folgende Personengruppen profitieren: Veteranen, Waisenkinder, ältere Personen, Alleinerziehende, Erwerbslose, Landbewohner, Menschen mit Behinderungen, Familien, Pensionisten, Bewohner des hohen Nordens sowie Familienangehörige Militärbediensteter und von infolge der Ausübung ihrer Dienstpflichten verstorbenen Bediensteten des Innenressorts. Das föderale Pensionsversorgungsgesetz zählt folgende staatliche Pensionsleistungen auf: Pensionen für langjährige Dienste; Alters-; Invaliditäts-; Hinterbliebenen- und Sozialpensionen. Gemäß dem russischen Sozialfonds erhalten alle Pensionisten, welche keiner Arbeit nachgehen, und deren finanzielle Mittel unter dem Existenzminimum für Pensionisten liegen, einen Sozialzuschlag zur Pension. Dadurch erfolgt eine Anhebung bis zur Höhe des Existenzminimums.
Mit 1.1.2023 wurden der Pensions- und der Sozialversicherungsfonds zum neu geschaffenen „Fonds für Pensions- und Sozialversicherung der Russischen Föderation“ (kurz „Sozialfonds“) verschmolzen. Zu den Aufgaben des neu geschaffenen Sozialfonds gehört die Auszahlung von Pensionen und staatlichen finanziellen Hilfen. In den einzelnen Subjekten der Russischen Föderation gibt es territoriale Abteilungen des Sozialfonds.
Arbeitslosenunterstützung
(Letzte Änderung 2025-05-19)
Personen können sich bei den Arbeitsagenturen der Föderalen Behörde für Arbeit und Beschäftigung (Rostrud) arbeitslos melden und Arbeitslosenhilfe beantragen. Sollte es der Arbeitsagentur nicht gelingen, der arbeitssuchenden Person binnen zehn Tagen einen Arbeitsplatz anzubieten, wird der betreffenden Person der Arbeitslosenstatus und somit eine monatliche Arbeitslosenunterstützung zuerkannt. Während der ersten drei Monate erhält die arbeitslose Person 75 % des Durchschnittseinkommens des letzten Beschäftigungsverhältnisses, jedoch höchstens RUB 12.792 [ca. EUR 143]. Während der folgenden drei Monate beträgt die Höhe der Arbeitslosenunterstützung 60 % des Einkommens bzw. höchstens RUB 5.000 [ca. EUR 56]. Die Mindesthöhe der Arbeitslosenunterstützung beträgt RUB 1.500 [ca. EUR 17]. Die Implementierung unterliegt dem lokalen Arbeitsamt. Voraussetzung ist jedoch die notwendige Neubewertung (normalerweise zweimal pro Monat) der Bedingungen durch die Arbeitsagenturen. Außerdem darf die Person nicht in eine andere Region ziehen. Sollte sie Fortbildungen zur Selbstständigkeit besuchen oder eine Pension beziehen, ist sie von diesen Vorteilen ausgeschlossen. Arbeitsämter gibt es überall im Land. Sie stellen verschiedene Dienstleistungen zur Verfügung. Arbeitssuchende, die sich bei der Föderalen Behörde für Arbeit und Beschäftigung registriert haben, haben das Recht, an kostenlosen Fortbildungen teilzunehmen und so ihre Qualifikationen zu verbessern.
Wohnmöglichkeiten, Sozialwohnungen
(Letzte Änderung 2025-05-19)
Die russische Verfassung garantiert das Recht auf Wohnraum. Bedürftigen Personen wird Wohnraum kostenlos oder zu einem erschwinglichen Preis zur Verfügung gestellt. Bürger ohne Unterkunft oder mit einer unzumutbaren Unterkunft und sehr geringem Einkommen dürfen kostenfreie Wohnungen beantragen. Dennoch kann die Wartezeit bei einigen Jahren liegen. Es gibt Unterkunftsmöglichkeiten für Opfer von Menschenhandel und häuslicher Gewalt, für alleinstehende Mütter und andere vulnerable Gruppen. In der Regel werden diese Unterkünfte von örtlichen NGOs verwaltet. Es gibt keine Zuschüsse für Wohnungen. Die Banken bieten jedoch Darlehen (19-20 %) für den Erwerb von Wohnraum an. Die Hypothekenzinsen können im Falle bestimmter Gruppen (z. B. Familien, IT-Spezialisten, Menschen, die in ländlichen Gebieten leben) gesenkt werden. Wohnungskosten sind regional unterschiedlich. Ausreichender Wohnraum vor allem für Familien bleibt ein Dauerthema. Um die Versorgung der Bevölkerung mit angemessenem und bezahlbarem Wohnraum zu verbessern, hat die Regierung neben der Direktförderung große Infrastrukturprogramme aufgesetzt.
Medizinische Versorgung
(Letzte Änderung 2024-12-16)
Die Verfassung der Russischen Föderation garantiert russischen Staatsbürgern das Recht auf kostenlose medizinische Versorgung in öffentlichen Gesundheitseinrichtungen. Eine gesetzliche Grundlage stellt das föderale Gesetz „Über die Grundlagen des Gesundheitsschutzes der Bürger in der Russischen Föderation“ dar. Es existiert eine durch präsidentiellen Erlass festgelegte Strategie der Entwicklung des Gesundheitswesens in der Russischen Föderation für den Zeitraum bis 2025.
Das Basisprogramm der obligatorischen Krankenversicherung gewährleistet die kostenlose medizinische Versorgung für Bürger in allen Regionen Russlands. Das entsprechende Territorialprogramm umfasst Programme auf der Ebene der Subjekte der Russischen Föderation. Der föderale Fonds der obligatorischen Krankenversicherung ist für die Umsetzung der staatlichen Politik zuständig. Es besteht die Möglichkeit einer freiwilligen Krankenversicherung, welche eine medizinische Versorgung auf höherem Niveau erlaubt. Für die zahlungspflichtigen Angebote öffentlicher und privater Kliniken gibt es Preislisten auf den jeweiligen Webseiten, so zum Beispiel die Poliklinik in Grosnyj/Tschetschenien: https://b6-grozny.ru/tarify-na-platnye-mediczinskie-uslugi/. Für Leistungen privater Krankenhäuser müssen die Kosten selbst getragen werden. Die Versorgung mit Medikamenten ist grundsätzlich bei stationärer Behandlung sowie Notfallbehandlungen kostenlos. Bestimmte Patientengruppen erhalten kostenlose oder preisreduzierte Medikamente. Befreit von Medikamentengebühren sind Kinder bis zu einem Alter von drei Jahren; Menschen mit Behinderungen; Veteranen; Patienten mit spezifischen Erkrankungen wie HIV/Aids, onkologischen Erkrankungen, Diabetes, psychiatrischen Erkrankungen usw. Die Verfügbarkeit von Medikamenten schwankt. Die Beschaffung und Verteilung medizinischer Vorräte ist unzuverlässig, was zu Medikamentenknappheit und starken Preisschwankungen führt. Ursachen dafür sind unter anderem politische Sanktionen, welche Importe begrenzen, und der damit verbundene Umstieg auf einheimische Arzneimittel. Die vom Staat vorgegebenen Wartezeiten auf eine Behandlung werden an vielen Orten um das Mehrfache überschritten und können mehrere Monate betragen. Mitunter gibt es Probleme bei der Diagnose und Behandlung von Patienten mit besonders seltenen Krankheiten, da meist die finanziellen Mittel für die teuren Medikamente und Behandlungen in den Regionen nicht ausreichen.
Viele Leistungen müssen von Patienten selbst bezahlt werden, obwohl die medizinische Versorgung für russische Staatsangehörige kostenfrei sein sollte. Patienten dürfen Beschwerden einreichen, wenn öffentliche medizinische Einrichtungen Gebühren für eigentlich kostenfreie Dienstleistungen einzuheben versuchen. Patientengebühren tragen zu steigender Ungleichheit bei. Zuzahlungen werden entweder von unversicherten Personen geleistet oder dienen dazu, die Leistungsdeckung der obligatorischen oder freiwilligen/privaten Krankenversicherung zu erhöhen. Beispiele für Zuzahlungen sind offizielle Zahlungen im öffentlichen oder privaten Sektor oder informelle Zahlungen im öffentlichen Sektor, um beispielsweise eine spezielle Behandlung zu erhalten. Personen mit höherem Einkommen sowie Bewohner wohlhabenderer Städte wie Moskau und St. Petersburg leisten höhere Zuzahlungen, vor allem betreffend stationäre Behandlungen. Allerdings steigt gemäß einer Quelle aus dem Jahr 2018 die Höhe der Zuzahlungen für ambulante Leistungen für ärmere Bevölkerungsschichten rascher an. 27,22 % der Ausgaben im Gesundheitssektor entfielen im Jahr 2021 auf Zuzahlungen. Das Gesundheitssystem ist zentralisiert. Öffentliche Gesundheitsdienstleistungen gliedern sich in drei Ebenen: Die Primärversorgung umfasst allgemeine medizinische Leistungen, Notfallversorgung sowie einige spezielle Dienstleistungen. Die Sekundärversorgung beinhaltet eine größere Bandbreite spezieller medizinischer Leistungen, und die Tertiärversorgung bietet medizinische Leistungen auf Hightechniveau an. Wegen Personalmangels sind Mitarbeiter auf der Primärversorgungsebene oft überlastet. Es fehlt an Koordination zwischen den Ebenen der Primär- und Sekundärversorgung. Dem öffentlichen Gesundheitssystem mangelt es an finanziellen Mitteln, Patientenorientierung sowie an Personal, vor allem in ländlichen Gebieten. Das medizinische Personal weist Ausbildungsdefizite auf. Viele Bedienstete im medizinischen Bereich sind wenig motiviert, was teilweise auf niedrige Gehälter zurückzuführen ist. Hinsichtlich verfügbarer Ressourcen und Dienstleistungen herrschen beträchtliche regionale Unterschiede. Der Staat hat viele Finanzierungspflichten auf die Regionen abgewälzt, die in manchen Fällen mit einem unzureichenden Budget ausgestattet sind. Die medizinische Versorgung ist außerhalb der Großstädte in vielen Regionen auf einfachem Niveau und in ländlichen Gebieten nicht überall ausreichend. Ein Drittel der Ortschaften in ländlichen Gebieten verfügt über keinen direkten Zugang zu medizinischer Versorgung. Der Weg zum nächsten Arzt kann in manchen Fällen bis zu 400 Kilometer betragen. Einrichtungen, die hochmoderne Diagnostik sowie Behandlungen anbieten, sind vorwiegend in den Großstädten Moskau und St. Petersburg zu finden.
Zurückkehrende russische Staatsbürger haben einen Anspruch auf kostenlose Leistungen innerhalb der obligatorischen Krankenversicherung. Jede Person kann gegen Vorlage eines gültigen russischen Passes oder einer Geburtsurkunde (für Kinder bis/unter 14 Jahren) eine Krankenversicherungskarte im nächstgelegenen Versicherungsbüro des Wohnortes erhalten. Zudem ist ein gültiger Wohnsitznachweis erforderlich. Personen ohne Dokumente haben das Recht auf eine kostenlose medizinische Notfallversorgung.
Die folgende Webseite enthält eine Auflistung medizinischer Einrichtungen in der Russischen Föderation mitsamt Kontaktdetails: https://gogov.ru/clinics. Es gibt in Russland mehrere Wohltätigkeitsfonds, die (in manchen Fällen mit staatlicher bzw. regionaler Unterstützung) durch Spendensammlung oder sonstige Maßnahmen medizinische Hilfe für schwer kranke Personen organisieren, wie etwa „Rusfond“ oder „Dom s majakom“.
Psychische Erkrankungen
(Letzte Änderung 2024-12-03)
In Russland existieren stationäre und ambulante Einrichtungen zur Behandlung psychischer Erkrankungen. In Moskau gibt es mehrere öffentliche psychiatrische Krankenhäuser: die Krankenhäuser Nr. 1, 15 und 22. In St. Petersburg befindet sich das öffentliche psychiatrische Krankenhaus Nr. 1. In manchen Regionen haben Patienten einen nur sehr eingeschränkten Zugang zu psychischen Gesundheitseinrichtungen, da die meisten dieser Einrichtungen in Städten und weniger in entlegenen Gebieten zu finden sind. In einigen Regionen gibt es praktisch keine psychiatrischen Einrichtungen. Die Zahl ambulanter Einrichtungen sinkt. Teilweise wird die psychische Gesundheitsversorgung von der regionalen Ebene finanziert. Problematisch sind mangelnde finanzielle Ressourcen sowie dürftig ausgestattete Einrichtungen und fehlende Unterstützung durch NGOs und zivilgesellschaftliche Organisationen. Die Qualität sowie Vielfalt der psychischen Gesundheitsversorgung sind gering. Die Zahl der im psychischen Gesundheitsversorgungsbereich Beschäftigten sinkt.
Die Behandlung psychischer Erkrankungen ist im Rahmen der obligatorischen Krankenversicherung kostenlos. Anspruch auf Behandlung psychischer Erkrankungen haben unter anderem Staatsbürger, legal Beschäftigte sowie Personen mit Langzeitaufenthaltsberechtigungen, welche eine obligatorische Krankenversicherung und einen registrierten Wohnsitz in Russland aufweisen. Zugang zu psychiatrischer Notfallversorgung ist für alle Patienten kostenlos. In der Praxis sind Medikamente für stationäre Behandlungen in öffentlichen Krankenhäusern kostenlos, im Gegensatz zu Medikamenten für ambulante Behandlungen. In diesen Fällen müssen Patienten die Kosten selbst tragen. Kostenrückerstattungen für verschriebene Medikamente gehen sehr mühsam vonstatten, sodass viele Patienten selbst das Geld für die Medikamente aufbringen müssen. Im Allgemeinen sind psychiatrische Medikamente in der gesamten Russischen Föderation verfügbar, vor allem in größeren Städten.
Rückkehr
(Letzte Änderung 2025-05-20)
Gemäß der russischen Verfassung und im Einklang mit gesetzlichen Vorgaben haben russische Staatsbürger das Recht auf ungehinderte Rückkehr in die Russische Föderation. Jedoch kommt es de facto beispielsweise im Zuge von Grenzkontrollen zu Befragungen Einreisender durch Grenzkontrollorgane. Es liegen Hinweise vor, dass die Sicherheitsdienste einige Personen bei Ein- und Ausreisen überwachen. Bei der Einreise werden die international üblichen Pass- und Zollkontrollen durchgeführt. Personen ohne reguläre Ausweisdokumente wird in aller Regel die Einreise verweigert. Russische Staatsangehörige können grundsätzlich nicht ohne Vorlage eines russischen Reisepasses, Inlandspasses (wie Personalausweis) oder anerkannten Passersatzdokuments nach Russland einreisen. Russische Staatsangehörige, die kein gültiges Personaldokument vorweisen können, müssen eine Verwaltungsstrafe zahlen, erhalten ein vorläufiges Personaldokument und müssen beim Meldeamt die Ausstellung eines neuen Inlandspasses beantragen. Die Rückübernahme russischer Staatsangehöriger aus Österreich nach Russland erfolgt in der Regel im Rahmen des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Russischen Föderation über die Rückübernahme. Bei der Rückübernahme eines russischen Staatsangehörigen, nach welchem in der Russischen Föderation eine Fahndung läuft, kann diese Person in Untersuchungshaft genommen werden.
Rückkehrende haben - wie alle anderen russischen Staatsbürger - Anspruch auf Teilhabe am Sozialversicherungs-, Wohlfahrts- und Pensionssystem, solange sie die jeweiligen Bedingungen erfüllen. Zurückkehrende russische Staatsbürger haben einen Anspruch auf kostenlose Leistungen innerhalb der obligatorischen Krankenversicherung. Jede Person kann gegen Vorlage eines gültigen russischen Passes oder einer Geburtsurkunde (für Kinder bis 14 Jahren) eine Krankenversicherungskarte im nächstgelegenen Versicherungsbüro des Wohnortes erhalten. Zudem ist ein gültiger Wohnsitznachweis erforderlich. Die wirtschaftlichen und sozialen Herausforderungen betreffen weite Teile der russischen Bevölkerung und können nicht als spezifische Probleme von Rückkehrern bezeichnet werden. Besondere Herausforderungen ergeben sich für Frauen aus dem Nordkaukasus, vor allem für junge Mädchen, wenn diese in einem westlichen Umfeld aufgewachsen sind. Eine allgemeine Aussage über die Gefährdungslage von Rückkehrern in Bezug auf eine mögliche politische Verfolgung durch die russischen bzw. die nordkaukasischen Behörden kann nicht getroffen werden, da dies stark vom Einzelfall abhängt.
Im Kontext der massenhaften Ausreise russischer Staatsangehöriger anlässlich des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine kam es durch russische Offizielle und hochrangige Politiker wiederholt zur Androhung von Strafverfolgung bei Wiedereinreise. In der Praxis sind derartige Fälle einer Strafverfolgung nicht bekannt. Im Internet recherchierbare Fälle verknüpfen meistens eine weitere Handlung. Die medial bekannten Fälle betreffen Personen, welche aufgrund regierungskritischer Aktivitäten oder anderer spezifischer Handlungen (wie beispielsweise Fotografieren von Militäreinrichtungen) verurteilt wurden. Aktuell gibt es keine bekannten bzw. bestätigten Berichte darüber, dass russische Staatsangehörige alleine wegen ihrer Ausreise und anschließenden Rückkehr strafrechtlich verfolgt werden. Eine erhöhte Gefährdung kann sich nach einem Asylantrag im Ausland bei Rückkehr nach Tschetschenien für diejenigen Personen ergeben, welche bereits vor der Ausreise Probleme mit den Sicherheitskräften hatten. Militärregistrierungen von Rückkehrern müssen nicht zwingend nur am ursprünglichen Wohnort erfolgen, sondern können auch an anderen Orten durchgeführt werden. Sollte ein Einberufungsbefehl ergangen sein, ist diesem bei Rückkehr Folge zu leisten. Nach Rückkehr in die Russische Föderation werden, bei Vorliegen eines Einberufungsbefehls, russische Staatsangehörige aus Tschetschenien - wie auch andere Bürger - eingezogen und nach einer Ausbildung auch im Ukraine-Krieg eingesetzt. In Bezug auf Zwangsrekrutierungen von Tschetschenen können, aufgrund des willkürlichen Charakters von Zwangsrekrutierungen, keine Aussagen dazu getroffen werden, ob sich das Vorgehen analog jenem bei Einberufungsbefehlen gestaltet. Die Frage, ob in die Russische Föderation rückkehrende Tschetschenen automatisch nach Tschetschenien rückgeführt werden oder aber sie sich in anderen Landesteilen niederlassen können, beantwortet die Österreichische Botschaft Moskau folgendermaßen: „Entsprechend [der] Verfassungsbestimmung haben aus dem Ausland zurückkehrende wehrpflichtige Personen die verfassungsgesetzlichen Rechte, ungehindert in die RF zurückzukehren und sich in der RF frei zu bewegen und den Aufenthalts- und Wohnort frei zu wählen. [...] Die Botschaft konnte anhand der ihr zugänglichen Informationen nicht feststellen, ob es rezente Verletzungen der gesetzlichen Regelungen gab. Dies bedeutet jedoch nicht, dass es keine nennenswerten Vorfälle geben könnte.“.
Dokumente
(Letzte Änderung 2024-12-03)
Die von den staatlichen Behörden ausgestellten Dokumente sind in der Regel echt und inhaltlich richtig. Dokumente russischer Staatsangehöriger aus den russischen Kaukasusrepubliken (insbesondere Reisedokumente) enthalten hingegen nicht selten unrichtige Angaben. Gründe hierfür liegen häufig in mittelbarer Falschbeurkundung und unterschiedlichen Schreibweisen von beispielsweise Namen oder Orten. In Russland ist es möglich, Personenstands- und andere Urkunden zu kaufen, wie beispielsweise Staatsangehörigkeitsausweise, Geburts- und Heiratsurkunden, Vorladungen, Haftbefehle und Gerichtsurteile. Es gibt Fälschungen, die auf Originalvordrucken professionell hergestellt werden und nur mit speziellen Untersuchungen erkennbar sind. Nach Angaben des deutschen Auswärtigen Amts hat die Anzahl der im Asylverfahren vorgelegten Vorladungen, Urteile und Beschlüsse, die sich als Fälschungen herausgestellt haben, in der letzten Zeit erheblich zugenommen.
Der Verbindungsbeamte und die Österreichische Botschaft können die Bedeutung von Reisepassnummern, welche sich auf die ausstellenden Behörden beziehen, nicht nachvollziehen. [Ebenso ist die Staatendokumentation dazu nicht in der Lage; Anm. der Staatendokumentation]
2.1. Zu den Feststellungen betreffend die Person der Beschwerdeführerin, ihren Angehörigen und ihrem Aufenthalt in Österreich:
Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin, insbesondere ihrer Staatsangehörigkeit, Herkunft und ihren Sprachkenntnissen sowie zu ihrer Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit beruhen auf ihren diesbezüglich gleichbleibenden Angaben im behördlichen und verwaltungsgerichtlichen Verfahren (AS 63f; VHP S. 5). Damit im Einklang legte die Beschwerdeführerin bei der Antragstellung auch ihren russischen Auslandsreisepass als Identitätsnachweis vor, welcher sicherstellt wurde (AS 19ff).
Zur Religionszugehörigkeit der Beschwerdeführerin ist festzuhalten, dass sie bei der Erstbefragung und Einvernahme bereits Agnostizismus als Religionszugehörigkeit angab, aber näher in der mündlichen Verhandlung und vor dem Bundesamt ausführte, dass ihre Familie zwar muslimisch, aber wie sie nicht religiös sei (AS 64; VHP S. 5). Drohende Verfolgung oder Probleme aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit oder der fehlenden Glaubensausübung wurde in diesem Zusammenhang zu keinem Zeitpunkt substantiiert geltend gemacht und ist auch vor dem Hintergrund, dass ihre Familienmitglieder auch nicht religiös seien, aber weiterhin in der Russische Föderation ohne Probleme deswegen leben können, nicht zu erkennen.
Der Familienstand der Beschwerdeführerin ergibt sich aus ihren hierzu gleichbleibenden und unbedenklichen Angaben im gesamten Verfahren (AS 65; VHP S. 6).
Auch die weiteren Feststellungen zu den Lebensumständen der Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation und Aufenthalte außerhalb Russlands, ihrer Bildung und Berufserfahrung und die Feststellungen zu ihren Verwandten in der Russischen Föderation beruhen auf einer Zusammenschau ihrer im Wesentlichen plausiblen Angaben insbesondere vor dem Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung sowie ihrem vorgelegten Reisepass mit den enthaltenen Ein- und Ausreisestempeln als auch VISA-Einträgen (AS 3, 5 und 9; AS 19-33: Kopien des Auslandsreisepasses; AS 65; VHP S. 6-7).
Soweit die Beschwerdeführerin – etwa zu ihrer Einreise nach Österreich, ihren Aufenthalten außerhalb Russlands und ihrer letzten Rückkehr in die Russische Föderation – in der mündlichen Verhandlung trotz wiederholter Nachfragen nur mehr vage Angaben machen konnte und diese teils auch unstimmig bzw. widersprüchlich vor dem Hintergrund des Akteninhaltes waren, werden ihren bis dahin getätigten Ausführungen bei der Erstbefragung und vor dem Bundesamt zugrunde gelegt, wenngleich aufgrund ihrer zahlreichen Ein- und Aus- sowie Weiterreisen in andere europäische sowie Drittstaaten nur grobe Feststellungen getroffen werden konnten (AS 9; AS 65-66; VHP S. 8-10). Insgesamt war dabei äußerst auffallend, dass die Beschwerdeführerin über ihren konkreten Aufenthalt im Bundesgebiet und mehrmalige Rückkehr in die Russische Föderation oder Reisen in andere europäische Staaten sowie andere Drittstaaten sehr vage und unstimmige Angaben machte und auf Nachfragen in diesem Zusammenhang in der mündlichen Verhandlung immer wieder ausweichend reagierte und die zuvor getätigten Angaben korrigierte oder abänderte, wobei davon auszugehen wäre, dass ihr jedenfalls der letzte Aufenthalt in der Russischen Föderation in Moskau auch vier Jahre später noch erinnerlich sein müsste (VHP S. 9-10). So gab die Beschwerdeführerin neu in der mündlichen Verhandlung an, dass sie auch bereits vor 2019 noch als kleines Mädchen immer wieder nach Österreich gereist sei. In der Folge gab die Beschwerdeführerin an, dass sie zuletzt 2009 in die Russische Föderation zurückgekehrt sei und korrigierte auf Nachfragen auch 2021 auf einen kurzen Besuch nach Moskau gereist zu sein und später auch nach einem Aufenthalt in London 2019 ebenso nach Russland zurückgekehrt zu sein, bevor sie mit ihrer Mutter wieder nach Österreich gekommen sei. Sehr ausweichend reagierte die Beschwerdeführerin auch auf Nachfrage, weswegen sie trotz ihrer Angabe, sich mit ihrer Mutter zur Krebsbehandlung mit Unterbrechungen seit 2019 in Österreich aufzuhalten, nie über eine aufrechte Wohnsitzmeldung verfügte. Dass sie gedacht habe, dass wenn Covid vorbei wäre und der Krieg nicht so lange dauern würde, sie ihr Leben wieder „auf Schiene“ bekommen würde, beantwortete die Frage nicht und deutet vielmehr daraufhin, dass die Beschwerdeführerin im Bundesgebiet keinen Wohnsitz meldete, um sich hier im Verborgenen aufzuhalten (AS 66). In der mündlichen Verhandlung gab die Beschwerdeführerin über Befragen, weswegen sie nach ihrer Einreise in Österreich keine Meldung ihrer Wohnadresse vorgenommen habe, ebenso ausweichend an, von einer Meldeverpflichtung nichts gewusst zu haben, was vor dem Hintergrund, dass ihre Mutter auch im Bundesgebiet gemeldet war und ihr aufgrund ihrer regen Reiseaktivitäten und verschiedenen Auslandsaufenthalte die grundlegenden Ein- und Ausreise- sowie Aufenthaltsbestimmungen bekannt sein dürften, keinesfalls überzeugend. Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bewusst ihrer Meldeverpflichtung nicht nachgekommen ist, weil auch wenn sie zu Beginn dachte, dass sich ihr Aufenthalt nur auf wenige Wochen beschränkt, kam sie dennoch ihrer Meldepflicht auch in den nächsten fünf Jahren nicht nach. Dass sie während dieses langen Zeitraums nie die Zeit dafür gefunden habe, ist gleichfalls nicht nachvollziehbar (VHP S. 21). Vielmehr ist vor diesem Hintergrund davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin einfach bei ihrer Mutter bleiben wollte und dafür die Unrechtmäßigkeit ihres Aufenthaltes in Kauf genommen und mangels tatsächlicher Gefährdung in der Russischen Föderation (vgl. unten) zunächst auch keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat.
Die Feststellungen zu ihrer Antragstellung auf internationalen Schutz und dem weiteren Verfahrenslauf ergibt sich aus dem unstrittigen Akteninhalt. Ebenso basiert die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin zwar über verschiedene Visa für Italien, England, USA und Frankreich – welches am 13.05.2023 abgelaufen ist – verfügte, aber im Bundesgebiet darüber hinaus nie ein nicht auf das Asylverfahren gegründetes Aufenthaltsrecht hatte, auf dem Akteninhalt, insbesondere der Reisepasskopien der Beschwerdeführerin und einem eingeholten Fremdenregisterauszug (AS 19-33).
Die weiteren Feststellungen zu den Lebensumständen der Beschwerdeführerin in Österreich und ihrem Privat- und Familienleben sowie dem Gesundheitszustand der Mutter beruhen auf einer Zusammenschau ihrer Angaben vor dem Bundesamt (AS 63-64, 68-69) und in der mündlichen Verhandlung (VHP S. 10-12, 15) sowie auf den vorgelegten medizinischen Unterlagen, die insoweit mit den Angaben grundsätzlich in Einklang standen (AS 89, 115: eJournal onkologische Ambulanz vom 13.02.2024 und vom 21.02.2024 – „Therapieentscheidung und Besprechung bei bekannten Gebärmutterhalskrebs und Fernmetastase Rezidiv “; OZ 9: ärztliche Unterlagen zur Chemotherapie der Mutter der Beschwerdeführerin vom 27.10.2025).
Die Mutter der Beschwerdeführerin wurde zwar als Zeugin ordnungsgemäß zur mündlichen Verhandlung geladen, reiste aber zu dieser Zeit laut den Angaben der Beschwerdeführerin zu ihren Angehörigen nach Russland und leistete demzufolge der Ladung nicht Folge. Der gemeinsame Tagesablauf und die von der Beschwerdeführerin übernommene Unterstützung im Haushalt und Begleitung zu Arztterminen der Mutter insbesondere während der Chemo- und zuletzt auch Strahlentherapie ging aus den Schilderungen der Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung sowie den vorgelegten Unterlagen hervor (VHP S. 11f):
„R: Inwiefern besteht zwischen Ihrer Mutter und Ihnen ein Abhängigkeitsverhältnis?
BF: Meiner Mutter geht es nicht gut. Sie hat Krebs und ich kümmere mich um sie. Ich mache die Hausarbeit, gehe einkaufen, zahle die Rechnungen und vereinbare Arzttermine. […]
R: Bitte beschreiben Sie Ihren derzeitigen normalen Tagesablauf in Österreich!
BF: Ich mache den Einkauf wenn notwendig und administrative Notwendigkeiten für meine Mutter, ich bereite das Frühstück, ich bin danach ins Fitnesscenter gegangen, aber dort war - ich einige Zeit nicht mehr. Ich gehe spazieren, komme zurück, manchmal gehe ich mit meiner Mutterspazieren. Dann mache ich Mittagessen. Dann lade ich ein Video runter, wenn meine Mutter eines sehen möchte. Wir essen gemeinsam Abend oder ich gehe essen. Ich versuche jeden Tag einige Zeit meine eigenen Bedürfnisse zu widmen, aber das wird immer schwerer, weil meine Mutter kränker und kränker wird. BF wird emotional.
R: Änderte sich Ihr Tagesablauf nach dem Ende der Behandlung Ihrer Mutter (ungefähr 6 Monate vor der Einvernahme durch das Bundesamt)?
BF: Ich denke ja. Es ging ihr einige Zeit besser und sie war selbstständiger. Dadurch hatte ich mehr Zeit für meine Freunde und meine Hobbies. Ich ging wandern, half Freunden bei der Arbeit und konnte mich besser konzentrieren. Ich begann auch zu überlegen was mein nächster Schritt wäre, ob ich vielleicht zurückkehren kann nach London. Doch dann wurde meine Mutter wieder krank und ich war in der selben Schleife. Ich war früher wie eine fleißige Biene, habe mich entweder selbst gebildet oder war bei meinen Freunden Babysitten. Diese letzten Monate des Zusehens wie es meiner Mutter immer schlechter ging, da habe ich mich mehr um die täglichen Bedürfnisse gekümmert.
R: Welche Behandlung soll Ihre Mutter in der nächsten Zeit erhalten?
BF: Meine Mutter soll eine Chemotherapie für 6 bis 8 Monatebekommen. In Diskussion sind auch 2 weitere Behandlungen. Dazu muss ich sagen, dass meine Mutter schizophren ist, obwohl es nie diagnostiziert wurde. Ihr leiden ist chronisch und wird auch letztendlich zu ihrem Tod führen. Es gibt Behandlungen die helfen Krebszellen zu erkennen. Für den Rest ihres Lebens könnte sie auch eine Immuntherapie bekommen, die die Rückkehr der Krankheit bremst, das bedeutet eine Infusion alle 3 Wochen, aber aus irgendeinem Grund hält sie das für eine nicht gute Idee.“
Die Beschwerdeführerin legte im Anschluss an die mündlichen Verhandlung zwar mit der Vorlage weiterer Unterlagen die Rückkehr ihrer Mutter nach Österreich und den Beginn der Chemotherapie der Mutter glaubhaft dar. Ein wesentlich erhöhter Pflege- bzw. Unterstützungsbedarf konnte den Unterlagen nicht entnommen werden (OZ 8: Foto des Reisepasses ihrer Mutter, Flugticket; OZ 9: ärztliche Unterlagen, Rezept für Chemotherapie etc.). Weitere medizinische Unterlagen oder ein Befund bzw. ein ärztliches Attest, denen ein konkreter aktueller Gesundheitszustand der Mutter der Beschwerdeführerin zu entnehmen wäre, wurden nicht in Vorlage gebracht und gab hierzu die Beschwerdeführerin lediglich grob an, dass der Zustand ihrer Mutter schlechter sei als damals, wobei sie diesmal nur eine Chemotherapie und nicht wie zuvor eine Doppelbehandlung mit Chemo- und Strahlentherapie hätte (VHP S. 15). Im Widerspruch zu dem vorgebrachten verschlechterten Gesundheitszustand der Mutter, konnte diese jedoch noch im August 2025 alleine mit dem Bus in die Russische Föderation reisen und verblieb dort auf Besuch über mehrere Monate bis sie im Oktober 2025 mit dem Flugzeug und Bus nach Österreich zurückkehrte (VHP S.11). Es wurde auch zu keinem Zeitpunkt behauptet und wurden keine Unterlagen vorgelegt, dass die Mutter Pflegegeld im Bundesgebiet bezieht, sodass auch insofern der Gesundheitszustand der Mutter noch ausreichend stabil und sie hinreichend selbständig sein dürfte, dass aktuell keine Pflegebedürftigkeit vorliegt.
Die Beschwerdeführerin hat in der mündlichen Verhandlung zwar vorgebracht, Rechnungen der Mutter zu bezahlen, hat dabei aber nicht behauptet, diesbezüglich ihr eigenes Geld zu verwenden. In Anbetracht des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin in Österreich nie ein legales Erwerbseinkommen hatte, weiterhin von Leistungen aus der Grundversorgung lebt und auch nie Vorbringen zu eigenem Vermögen erstattet hat, konnte nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin ihre Mutter finanziell unterstützt (VHP S. 10f).
Eine psychische Erkrankung der Mutter der Beschwerdeführerin konnte mangels Vorlage entsprechender medizinischer Unterlage nicht festgestellt werden. Die Beschwerdeführerin hat in der mündlichen Verhandlung zwar in den Raum gestellt, ihre Mutter wäre schizophren, hat diesbezüglich aber selbst eingeräumt, dass dies nie diagnostiziert worden sei und finden sich auch in den vorgelegten Unterlagen keinerlei Hinweise darauf (VHP S. 12).
Der gemeinsame Wohnsitz mit der Mutter steht aufgrund der Einholung von Auszügen aus dem ZMR fest. Dass die Mutter im Bundesgebiet aufgrund ihrer Erkrankung subsidiär Schutzberechtigt ist, gründet auf den unstrittig gebliebenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid und einem Fremdenregisterauszug der Mutter (AS 166).
Die weiteren Feststellungen zu den Deutschkenntnissen der Beschwerdeführerin, zur Bestreitung des Lebensunterhalts und zu ihrem Privatleben in Österreich basieren auf den hierzu unbedenklichen Angaben in der Einvernahme und insbesondere in der mündlichen Verhandlung (VHP S. 13-14). Die Beschwerdeführerin hat vor dem Bundesverwaltungsgericht zwar Vorbringen erstattet, dass sie in Österreich Freunde hat, die sie fast täglich sieht und die ihr helfen würden, „das psychisch durchzustehen“ hinsichtlich der Behandlung ihrer Mutter, eine über das festgestellte Maß hinausgehende Beziehungsintensität und insbesondere eine Abhängigkeit konnte in diesem Zusammenhang aber nicht festgestellt werden, umso mehr die Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt zu ihren Freunden lediglich angegeben hatte, „Manchmal treffe ich mich mit meinen amerikanischen Freunden. Ich habe auch noch ein paar örtliche Freunde. Mein Freund Mathias liebt Filme und ich auch. Wir schauen uns manchmal Filme an. Dann warte ich darauf, dass es spät genug ist, dass ich schlafen gehen kann.“ In diesem Zusammenhang ist ferner festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung zu ihrem Freund angegeben hat, dass die beiden sich kürzlich getrennt hätten. Im Ergebnis verneinte sie auch das Bestehen einer Lebensgemeinschaft (VHP S. 11).
Der festgestellte Bezug von Leistungen aus der Grundversorgung beruht auf einen seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholten aktuellen Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem (GVS-BIS). Den Besuch von Deutschkursen oder Deutschkenntnisse, eine Berufsausbildung in Österreich, gemeinnützige Tätigkeiten oder eine legale Erwerbstätigkeit hat die Beschwerdeführerin nicht behauptet bzw. sogar konkret verneint.
Der festgestellte Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und ihre Arbeitsfähigkeit gründen auf ihren hierzu getätigten Angaben in der mündlichen Verhandlung, wonach sie im Juni einen psychischen Zusammenbruch gehabt und ein leichtes Antidepressivum und Schlafmittel verschrieben bekommen habe, darüber hinaus aber gesund sei und ihre psychischen Probleme ihre Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtigen würden, sondern Arbeiten ihr vielmehr sogar helfen würde (VHP S. 4 und 14). Damit im Einklang legte die Beschwerdeführerin auch einen Befundbericht eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 06.06.2025 vor (Beilage 1). Eine aktuelle gesundheitliche Beeinträchtigung wurde weder substantiiert behauptet noch wurden dahingehende Unterlagen vorgelegt.
Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin gründet auf einer aktuellen Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich.
2.2. Zu den Feststellungen betreffend die Fluchtgründe der Beschwerdeführerin:
Die Beschwerdeführerin begründete in der Zusammenschau ihrer Angaben ihre Antragstellung im Wesentlichen mit dem Ukrainekrieg sowie dass sie aufgrund ihres Auslandsaufenthalts und Äußerungen in sozialen Medien Angst vor Verfolgung habe. Außerdem würde sie von ihrer an Krebs erkrankten im Bundesgebiet aufhältigen Mutter gebraucht, die sonst niemand hätte, der sich um sie kümmert.
Das Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin betreffend eine drohende Verfolgung im Zusammenhang einer (unterstellten) oppositionellen Gesinnung insbesondere aufgrund von Äußerungen der Beschwerdeführerin auf sozialen Medien haben sich jedoch aufgrund von Widersprüchen, vagen sowie pauschalen Angaben und mangelnder Plausibilität als unglaubhaft erwiesen:
So ist zunächst festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin durchgehend vordergründig ihren Aufenthalt im Bundesgebiet sowie ihre Ausreise aus der Russischen Föderation 2019/2020, wobei sie zuletzt 2021 zumindest auf Besuch nach Russland reiste, mit der Krebserkrankung der Mutter begründete, die sie begleitet und unterstützt habe (AS 11; AS 67; VHP S. 19). Damit brachte die Beschwerdeführerin aber in keiner Weise eine konkrete Gefährdung in ihrem Herkunftsland vor und gelang es ihr auch in der Folge mit ihrem durchgehend äußerst vagen und pauschalen Vorbringen nicht, eine drohende Verfolgung im Falle ihrer Rückkehr glaubhaft zu machen.
Wenngleich die Beschwerdeführerin bereits bei der Erstbefragung als weiteren Fluchtgrund pauschal den Angriffskrieg Russlands in der Ukraine und sowohl ihrerseits als auch von ihrer Familie und Freunden geäußerte kritische Meinungen gegen den Krieg nannte (AS 11), konnte sie diese Verfolgungsbefürchtung weder vor dem Bundesamt noch in der mündlichen Verhandlung konkretisieren und nachvollziehbar darlegen.
Die Beschwerdeführerin gab im Zusammenhang mit dem Ukrainekrieg auch an, dass ihre Brüder Probleme hätten und eingezogen worden wären, woraufhin sie sich versteckt hätten, ein Bruder aber inhaftiert worden sei (AS 11; AS 64). Hierbei ist jedoch festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nach der Rückübersetzung zur Inhaftierung ihres Bruders berichtigend angab, dass er wegen Diebstahls verhaftet worden sei. Sohin kann nicht erkannt werden, dass der Bruder wegen Wehrdienstverweigerung in Haft wäre und deswegen ihrem Bruder und der gesamten Familie eine oppositionelle Haltung seitens der russischen Behörden unterstellt werde könnte. Auffallend war, dass die Beschwerdeführerin auch vor dem Bundesamt, wiederholt Andeutungen möglicher Probleme mit bzw. Bedrohungen durch staatliche Behörden äußerte, diese aber auf Nachfragen nie konkretisieren konnte, sondern durchgehend äußerst spekulative und pauschale Angaben tätigte. So verneinte sie bei der Einvernahme zunächst persönliche Probleme mit russischen Behörden, fügte aber vage und lediglich allgemein hinzu, dass man dies erst herausfinden könne, wenn man dort sei, und sie Leute kennen würde, die verhaftet worden seien, weil sie Aussagen auf sozialen Medien gemacht hätten (AS 66). Konkrete Anhaltspunkte einer drohenden Verfolgung der Beschwerdeführerin ergaben sich hieraus nicht. Auf Nachfrage, ob sie auf sozialen Medien aktiv sei, gab sie im Widerspruch an, nicht mehr bzw. im letzten Jahr vielleicht zwei- bis dreimal harmlose Dinge gepostet zu haben (AS 67). Die Beschwerdeführerin fügte zudem an, dass sie sämtliche Posts gelöscht hätte und konnte auch keine Nachweise für Aktivitäten auf sozialen Medien in Vorlage bringen und fügte lediglich allgemein und spekulativ an, dass ihre ganze Familie gelitten hätte und ins Exil geschickt worden sei, was mit ihrem Lebenslauf – Schulausbildung in der Schweiz und Studium in England, weshalb von sehr guter wirtschaftlicher Lage der Familie auszugehen ist – kaum vereinbar ist (AS 67). Darüber hinaus gab die Beschwerdeführerin durchgehend sehr allgemein und pauschal zu ihren Fluchtgründen vor dem Bundesamt an, dass eine Rückkehr beängstigend sei, sie nicht zurückkönne und keine andere Chance hätte, denn sie könnte dann nicht mehr so schnell Russland verlassen oder würde sogar ins Gefängnis kommen. Konkrete Anhaltspunkte, die diese pauschalen Rückkehrbefürchtungen stützen, konnte die Beschwerdeführerin trotz mehrmaliger Nachfragen und Aufforderung, Angaben zu persönlichen Fluchtgründen zu machen und nicht von der Allgemeinheit zu sprechen, nicht glaubhaft darlegen (AS 68).
Auch im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht schilderte die Beschwerdeführerin ihre Fluchtgründe ebenso vage, allgemein und spekulativ. Sie äußerste wiederholt allgemeine Ängste vor einer Rückkehr, dem Vorbringen ist aber keine konkrete die Beschwerdeführerin persönlich betreffende Gefährdung zu entnehmen (VHP S. 19-21). Sie gab wie auch bereits vor dem Bundesamt an, dass sie nach Ausbruch des Krieges etwas „gepostet“ hätte, konnte aber wie bereits erwähnt, keine „Posts“ oder Auszüge möglicher regimekritischer Äußerungen zur Vorlage bringen, hat nach eigenen Angaben ihre „Posts“ auch bereits gelöscht (VHP S. 18), sodass nicht maßgeblich wahrscheinlich ist, dass die Beschwerdeführerin dadurch in das Blickfeld der russischen Behörden gekommen ist und sie deswegen verfolgt oder gesucht wird. Die Beschwerdeführerin hat sich auch nie auf eine andere exponierte Weise exilpolitisch betätigt, war auf keinen Demonstrationen und ist auch hinsichtlich einer früheren Flüchtlingshilfe der Beschwerdeführerin am Bahnhof nicht von einer öffentlichkeitswirksamen Aktivität der Beschwerdeführerin auszugehen (VHP S. 19-20).
Die Beschwerdeführerin konnte auch nicht nachvollziehbar darlegen, dass ihre diesbezüglich vage vorgebrachten Meinungskundgebungen auf sozialen Medien, die auch immer auf privaten Accounts erfolgten, den russischen Behörden zur Kenntnis gelangt wären. Auf Nachfrage machte die Beschwerdeführerin sehr allgemeine Ausführungen und schilderte wiederholt, dass sie Leute kennen würde, die in Probleme geraten wären und gab unplausibel und pauschal an, dass jeder den sie gekannt hätte, der in Russland gelebt habe, das Land bereits verlassen habe. Dem ist zu entgegnen, dass mit ihren Brüdern und ihrem Onkel, ihrer Tante sowie Nichten und Neffen nach wie vor einige Angehörigen in Russland leben und arbeiten (VHP S. 16). Die Beschwerdeführerin legte lediglich einen Screenshot auf Russisch vor, wonach es nach Einsichtnahme des Dolmetschers in der mündlichen Verhandlung, um die Verständigung über die Abbuchung einer Summe in etwa 315.000 Rubel von ihrem Konto und die Entsperrung des Kontos geht. Ein konkreter Zusammenhang mit regimekritischen Nachrichten ist nicht zu erkennen und auf Nachfrage reagierte die Beschwerdeführerin ausweichend und schweifte wiederum mit allgemeinen Ausführungen über andere Personen ab (VHP S. 17). Sie gab in diesem Zusammenhang erneut an, dass ihr Bruder im Gefängnis sei, weil er nicht zur Armee gehen wollte, obwohl sie im Widerspruch hierzu vor dem Bundesamt noch nach Rückübersetzung schilderte, dass er wegen Diebstahls verhaftet worden sei (vgl. AS 64).
Auffallend ist des Weiteren auch, dass ihre Verwandten in der Russischen Föderation nie von russischen Behörden befragt wurden, obwohl die Beschwerdeführerin angibt, dass ihre gesamte Familie regimekritisch sei und sie ihre Meinung gegen Putin oder gegen den Krieg auf sozialen Medien geäußert hätte, weswegen ihr Verfolgung drohen würde. Die Beschwerdeführerin gab hierzu ausweichend an, dass sie lediglich ihren Onkel befragen könnten, weil ihre Brüder entweder sich versteckt halten würden oder im Gefängnis seien. Dieses Argument geht jedoch bereits insofern ins Leere, als ihr Bruder im Gefängnis für die Behörden jederzeit greifbar wäre, und ist auch vor dem Hintergrund, dass ein Bruder erwerbstätig ist, nicht plausibel, dass dieser sich versteckt halten würde. Auch die Mutter, die erst vor Kurzem nach Russland zurückkehrte um ihre Söhne und Angehörigen zu sehen, erzählte diesbezüglich nichts (VHP S. 17-18).
Schließlich ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin selbst im Jahr 2021 in die Russische Föderation zurückkehrte, obwohl sie angibt, gegen das dortige Regime zu sein und Verfolgung zu fürchten. Sie gab zudem in der mündlichen Verhandlung selbst an, dass sie erst am 10.05.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, weil sie da definitiv gewusst hätten, dass ihre Mutter eine weitere Behandlungsgrund benötigen würde und es niemanden gegeben hätte, der sich während der Krebsbehandlung um die Mutter kümmern könnte (VHP S. 20).
In der Gesamtbetrachtung konnte die Beschwerdeführerin sohin nicht ansatzweise plausibel darlegen, dass ihr in der Russischen Föderation im Falle einer Rückkehr an ihren Herkunftsort Moskau Verfolgung durch russische Behörden drohen würde. Dass die Beschwerdeführerin jemals exponiert (exil)politisch aktiv (gewesen) wäre, konnte sie keineswegs plausibel darlegen und bestehen auch keinerlei konkrete Anhaltspunkte, dass die russischen Behörden von ihren bereits gelöschten Aktivitäten auf Facebook oder Instagram in Kenntnis sind oder sonst davon auszugehen wäre, dass der Beschwerdeführerin seitens der Behörden im Herkunftsstaat eine oppositionelle politische Gesinnung unterstellt oder nach ihr gesucht wird.
Auch eine sonstige individuelle Gefährdung der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in die Russische Föderation – etwa aufgrund ihrer Religion oder Volksgruppe – wurde von ihr nicht substantiiert vorgebracht und sind hierfür auch keine konkreten Anhaltspunkte hervorgekommen. Die Beschwerdeführerin brachte hierzu nur unkonkret vor, dass Leute aus dem Kaukasus mit allgemeinen Vorurteilen und Beleidigungen in Russland konfrontiert seien. Konkrete Probleme oder Vorfälle in diesem Zusammenhang schilderte die Beschwerdeführerin nicht. Zudem nahm sie auch ihr Vorbringen vor dem Bundesamt, ihr Bruder wäre aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit verhaftet worden, insofern zurück, als sie korrigierend angab, dass er wegen Diebstahls verhaftet worden sei und nicht wegen seines Aussehens (vgl. AS 64; VHP S. 18). Auch nach den Länderinformationen ist von einer Gruppenverfolgung von Angehörigen der Volksgruppe der Inguschen bzw. der islamischen Religionsgemeinschaft nicht auszugehen. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin gar nicht religiös ist und den islamischen Glauben nicht praktiziert und überdies selbst bereits in Moskau geboren und aufgewachsen ist und nie in Inguschetien lebte.
Laut den Länderfeststellungen besteht auch keine allgemeine Gefährdung für die körperliche Unversehrtheit von Rückkehrern. Wie bereits dargetan, hat die Beschwerdeführerin entgegen ihren oftmals vagen Behauptungen nie aktiv und öffentlichkeitswirksam gegen das russische Regime opponiert, war nicht exponiert exilpolitisch und auch nicht journalistisch tätig, sodass die Beschwerdeführerin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht ins Blickfeld der russischen Behörden geraten ist und der Beschwerdeführerin daher vor diesem Hintergrund bei einer Rückkehr aus dem Ausland keine Gefahr droht.
Insgesamt hat die Beschwerdeführerin somit bei einer Rückkehr in die Russische Föderation auch keine sonstige konkret gegen ihre Person gerichtete Bedrohung zu erwarten.
2.3. Zu den Feststellungen betreffend die Rückkehrsituation der Beschwerdeführerin:
Die Feststellungen zur Situation der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in die Russische Föderation ergeben sich aus den ins Verfahren eingebrachten Länderberichten bzw. den hierauf gestützten Länderfeststellungen unter Berücksichtigung der Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin und ihren Ausreisegründen.
Die Beschwerdeführerin ist eine fast 42 Jahre alte gesunde Frau und in der Lage, durch Arbeit selbst für ihren Lebensunterhalt zu sorgen, wie es ihr auch vor ihrer Ausreise in Moskau gelungen ist. Sie verfügt über eine abgeschlossene Schulbildung und besuchte hierfür auch mehrere Jahre eine Schule in der Schweiz. Sie beherrscht fließend sowohl die englische als auch die russische Sprache und hat Sprachkenntnisse in Inguschisch sowie Französisch. Darüber hinaus schloss die Beschwerdeführerin ein Studium für Marketing und Management in England ab (VHP S. 6). Mit ihren Brüdern und einem Onkel, einer Tante, Nichten und Neffen in Moskau sowie weiteren Verwandten in der Russischen Föderation hat die Beschwerdeführerin auch ein tragfähiges Netz aus Angehörigen, die sie auch bei allfälligen Wiedereingliederungsschwierigkeiten unterstützen können, umso mehr die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung angab, dass die wirtschaftliche Situation ihrer Familie in der Russischen Föderation gut gewesen sei. Ihre Brüder sind erwerbstätig, auch wenn nicht verkannt wird, dass ein Bruder der Beschwerdeführerin angeblich in Haft ist (VHP S. 8). Sie kann auch wieder in Moskau im Haus der Familie Unterkunft nehmen, welches am Stadtrand von Moskau liegt und wo die Beschwerdeführerin laut ihren Ausführungen vor dem Bundesamt nach ihrer Rückkehr aus England mit ihrer Mutter und Brüdern lebte. Das Haus der Eltern, wo nach dem Tod des Vaters ihre Mutter die eingetragene Eigentümerin ist, gibt es nach Angaben der Beschwerdeführerin weiterhin und ihr Bruder ist ab und zu dort (AS 65). Die Beschwerdeführerin kann auch an jedem anderen Ort in der Russischen Föderation leben und sich dort eine Wohnung mieten.
Der Beschwerdeführerin droht im Falle einer Rückkehr nicht, in eine aussichtslose Lage zu geraten oder hinsichtlich ihres Rechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit verletzt zu werden. Auch droht ihr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung bzw. Bestrafung.
Auch sonst sind keine Umstände ersichtlich, vor deren Hintergrund eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Moskau oder in ein anderes Gebiet der Russischen Föderation als nicht zumutbar zu erachten wäre. Die Beschwerdeführerin ist mit den örtlichen und kulturellen Gegebenheiten des Herkunftsstaates gut vertraut und steht weiterhin in Kontakt mit ihren Angehörigen in der Russischen Föderation und war es ihr auch in der Vergangenheit nach mehreren auch langjährigen Auslandsaufenthalten (Schule, Studium) möglich, nach ihrer Rückkehr nach Moskau wieder Fuß zu fassen und ihren Lebensunterhalt durch Erwerbsarbeit zu bestreiten.
Die Beschwerdeführerin ist überdies ledig und uneingeschränkt erwerbsfähig. Sie hat keine Unterhaltverpflichtungen und gehört keinem Personenkreis an, von dem anzunehmen ist, dass sie sich in Bezug auf die individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung. Die Beschwerdeführerin ist auch bis auf psychische Probleme, weswegen ihr ein Schlafmittel und ein leichtes Antidepressivum verschrieben wurden und sie teilweise Psychotherapie in Anspruch genommen hat, uneingeschränkt arbeitsfähig. Dies bestätigte sie in der mündlichen Verhandlung selbst und vermeinte, dass ihr Arbeit sogar guttun würde (VHP S. 14).
Darüber hinaus steht der Beschwerdeführerin als Staatsbürgerin der Russischen Föderation ein Rückgriff auf Leistungen des dortigen Sozialsystems offen und sie kann auch nach einer Rückkehr von Ersparnissen der Familie bzw. einer Unterstützung durch ihre Brüder oder sonstigen Angehörigen leben.
2.4. Zu den Feststellungen betreffend die Situation im Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zur gegenständlich relevanten Lage in der Russischen Föderation beruhen auf den ins Verfahren eingebrachten Länderberichten, insbesondere den Länderinformationen der Staatendokumentation: Russische Föderation, Version 16, 21.05.2025, die basierend auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger unbedenklicher Quellen einen in den Kernaussagen schlüssigen Überblick über die aktuelle Lage in der Russischen Föderation gewährleisten.
Angesichts der Seriosität der genannten Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in der Russischen Föderation zugrunde gelegt werden konnten. Die Beschwerdeführerin ist den den Länderfeststellungen zugrundeliegenden Länderberichten weder im Beschwerdeschriftsatz noch in der mündlichen Verhandlung substantiiert bzw. fallbezogen in relevanter Weise entgegengetreten.
Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass sich auch aus der mittlerweile aktualisierten Version 17 der Länderinformationen der Staatendokumentation: Russische Föderation vom 23.12.2025 fallbezogen keine abweichende Beurteilung ergibt.
3.1. Zuständigkeit und Verfahren:
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht gemäß Abs. 2 leg. cit. dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Die gegenständliche Beschwerde ist zulässig und der maßgebliche Sachverhalt steht im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hatte folglich in der Sache selbst zu entscheiden.
Zu A)
3.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 uva.). Verlangt wird eine „Verfolgungsgefahr“, wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen.
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, 92/01/0792; 09.03.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 10.06.1998, 96/20/0287).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 24.02.2015, Ra 2014/18/0063); auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. VwGH 28.01.2015, Ra 2014/18/0112 mwN). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).
Die Voraussetzung der „wohlbegründeten Furcht“ vor Verfolgung wird in der Regel aber nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht (vgl. VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459). Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. u.a. VwGH 20.06.2007, 2006/19/0265 mwN).
Wie aus dem festgestellten Sachverhalt hervorgeht, ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, eine begründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft zu machen und erübrigt sich daher eine Prüfung der Asylrelevanz der Angaben der Beschwerdeführerin. Eine gegen die Beschwerdeführerin gerichtete, aktuelle Bedrohung konnte nicht festgestellt werden.
Die Beschwerdeführerin hat eine (exil)politische Betätigung und kritische Meinungsäußerung auf den sozialen Medien, die dazu geeignet wäre, die Aufmerksamkeit russischer Behörden auf sich zu ziehen, nicht plausibel dargetan. Sie war weder in ihrer Heimat noch in Österreich in exponierter Weise und auf ihre Person rückverfolgbar regimekritisch tätig und konnte auch nicht nachvollziehbar darlegen, dass im Herkunftsstaat nach ihr gesucht wird.
Auch eine sonstige konkrete Gefährdung – etwa aufgrund der Religions- oder Volksgruppenzugehörigkeit – wurde nicht glaubhaft gemacht bzw. sind dahingehend auch keine substantiierten Anhaltspunkte hervorgekommen.
Der Beschwerdeführerin droht auch unmittelbar bei seiner Wiedereinreise in die Russische Föderation keine Gefahr. Zurückkehrende werden aufgrund der Stellung eines Asylantrages oder eines längeren Aufenthaltes im Ausland nicht verfolgt. Dier Beschwerdeführerin war auch in der Vergangenheit mehrmals im Ausland, um zu studieren oder zu arbeiten, und konnte jeweils ohne Probleme in die Russische Föderation zurückkehren. Zuletzt kehrte die Beschwerdeführerin 2021 auf Besuch nach Moskau zurück, ohne Problemen ausgesetzt gewesen zu sein, und reiste auch die Mutter der Beschwerdeführerin 20tun25 nach Russland auf Familienbesuch und wurden diesbezüglich keine Schwierigkeiten bei der Einreise bzw. mit russischen Behörden vorgebracht.
Es kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführerin asylrelevante Verfolgung in der Russischen Föderation mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht. Die Beschwerdeführerin hält sich viel mehr im Bundesgebiet auf, um bei ihrer an Krebs erkrankten Mutter zu sein, die in Österreich aufenthaltsberechtigt ist.
Da sich weder aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin noch aus internationalen Länderberichten hinreichende Anhaltspunkte für eine Verfolgung der Beschwerdeführerin ergeben haben, ist kein unter Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention zu subsumierender Sachverhalt ableitbar.
3.3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:
Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 AsylG 2005 zu verbinden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 06.11.2018, Ra 2018/01/0106, mit der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union zu den Voraussetzungen der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach der Statusrichtlinie auseinandergesetzt und festgehalten, dass Gerichtshof der Europäischen Union in seiner Judikatur beginnend mit seinem Urteil vom 18.12.2014, C-542/13, M'Bodj, klargestellt habe, dass die Statusrichtlinie die Zuerkennung von subsidiärem Schutz nur in Fällen realer Gefahr, einen auf ein Verhalten eines Akteurs im Sinn des Art. 6 Statusrichtlinie zurückzuführenden ernsthaften Schaden nach Art. 15 Statusrichtlinie zu erleiden (Art. 15 lit. a und b), sowie bei Bedrohungen in einem bewaffneten Konflikt (Art. 15 lit. c) vorsehe. Nicht umfasst seien dagegen insbesondere Fälle, in denen eine Rückkehr aufgrund allgemeiner Unzulänglichkeiten im Herkunftsland – etwa im Gesundheitssystem –, die nicht von Dritten (Akteuren) verursacht würden, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten würde. Dem nationalen Gesetzgeber sei es – nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union – auch unter Mitbeachtung des Art. 3 der Statusrichtlinie verboten, Bestimmungen zu erlassen oder beizubehalten, die einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten unabhängig von einer Verursachung durch Akteure oder einer Bedrohung in einem bewaffneten Konflikt im Herkunftsstaat zuerkennen würden (vgl. allerdings zur Zulässigkeit der Erstreckung des Schutzes auf Angehörige eines Schutzberechtigten VwGH 24.10.2018, Ra 2018/14/0040, unter Hinweis auf EuGH 04.10.2018, C-652/16, Ahmedbekova).
Im Erkenntnis vom 21.05.2019, Ro 2019/19/0006, erkannte der Verwaltungsgerichtshof jedoch, dass eine Interpretation, mit der die Voraussetzungen der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 mit dem in der Judikatur des Gerichtshofes der Europäischen Union dargelegten Verständnis des subsidiären Schutzes nach der Statusrichtlinie in Übereinstimmung gebracht würde, die Grenzen der Auslegung nach den innerstaatlichen Auslegungsregeln überschreiten und zu einer – unionsrechtlich nicht geforderten – Auslegung contra legem führen würde. Damit würde der Statusrichtlinie zu Unrecht eine ihr im gegebenen Zusammenhang nicht zukommende unmittelbare Wirkung zugeschrieben. Der Verwaltungsgerichtshof halte daher an seiner Rechtsprechung fest, wonach eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK durch eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat – auch wenn diese Gefahr nicht durch das Verhalten eines Dritten (Akteurs) bzw. die Bedrohungen in einem bewaffneten Konflikt verursacht werde – die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 begründen könne.
Ausgehend davon ist demnach zu prüfen, ob im Falle der Rückführung eines Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde und somit zu einer Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 führte.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Art. 2 oder 3 EMRK eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) insbesondere einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. etwa VwGH 20.11.2018, Ra 2018/20/0528; vgl. auch VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0053, mwN).
Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände (Gefährdungsmomente) dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein – im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen – höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (vgl. etwa VwGH 01.03.2018, Ra 2017/19/0425; 21.02.2017, Ra 2016/18/0137, mwN insbesondere zur Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Europäischen Gerichtshofes).
Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl. etwa VwGH 20.11.2018, Ra 2018/20/0528; 25.05.2016, Ra 2016/19/0036, mwN).
In diesem Zusammenhang ist auf die ständige Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte hinzuweisen, wonach es – abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde – grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (vgl. etwa VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106, mit Verweis auf EGMR 05.09.2013, I gegen Schweden, Nr. 61 204/09). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).
Im Fall der Beschwerdeführerin ergeben sich aus den Feststellungen zu ihrer persönlichen Situation vor dem Hintergrund der spezifischen Länderfeststellungen keine konkreten Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Hindernisses bei der Rückverbringung in ihren Herkunftsstaat. Nach den Ergebnissen des Verfahrens ist – wie bereits oben dargestellt – davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin weder aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Asylgründe ihr Land verlassen hat noch dass sie im Falle ihrer Rückkehr einer realen Gefahr im Sinne von Art. 2 oder 3 EMRK ausgesetzt wäre, die eine Zuerkennung subsidiären Schutzes notwendig machen würde. Denn auch unabhängig vom individuellen Vorbringen der Beschwerdeführerin sind keine außergewöhnlichen, exzeptionellen Umstände hervorgekommen, die ihr im Falle ihrer Rückkehr in die Russische Föderation drohen könnten und die ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 AsylG 2005 darstellen könnten, wie etwa eine dramatische Versorgungslage (z.B. Hungersnöte), eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid gg. das Vereinigte Königreich und Henao gg. die Niederlande, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 133699/03).
Wie bereits dargetan wurde, ist in einer Gesamtbetrachtung nicht zu erkennen, dass die Beschwerdeführerin im Fall einer Rückkehr in die Russische Föderation in eine ausweglose Lebenssituation geraten und real Gefahr laufen würde, eine Verletzung seiner durch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden. Die Prüfung der maßgeblichen Kriterien führt im konkreten Fall zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführerin eine Rückkehr in die Russische Föderation möglich ist. Die Beschwerdeführerin hat nicht detailliert und konkret dargelegt, dass exzeptionelle Umstände vorliegen, die ein reales Risiko einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten.
Vor dem Hintergrund der Länderberichte und den darauf basierenden Feststellungen finden sich daher weder Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr bzw. Einreise in ihren Herkunftsstaat mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ausgesetzt ist, noch, dass „außergewöhnliche Umstände“ der Rückkehr bzw. Einreise der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat entgegenstehen. Es steht fest, dass die Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation die notdürftigste Lebensgrundlage nicht fehlt, zumal ihr als Staatsangehörige der Russischen Föderation, die die russischen Sprache beherrscht, der Zugang zum staatlichen Sozial- und Krankenversicherungssystem offensteht. Entsprechend ihrer abgeschlossenen Schul- und Hochschulbildung sowie ihrer Arbeitserfahrung sowohl in Moskau als auch in England in der Modebranche im Bereich Management bzw. Marketing kann die Beschwerdeführerin auch bei einer Rückkehr wieder eine Beschäftigung ausüben und somit den Lebensunterhalt – allenfalls zunächst auch mit Gelegenheitsjobs – bestreiten. Der Beschwerdeführerin ist es somit möglich, ihre grundlegenden und notwendigen Lebensbedürfnisse zu befriedigen. Sie kann nicht nur bei einer Wiederansiedlung in ihrer Herkunftsort Moskau bei den Angehörigen mit Unterstützung rechnen, sondern auch bei einer Unterkunftnahme in anderen Teilen der Russischen Föderation von ihren Angehörigen in Moskau und im Kaukasusgebiet, deren wirtschaftliche Situation stabil ist, finanziell unterstützt werden.
Die Beschwerdeführerin ist im Wesentlichen gesund – bis auf psychische Probleme, die nicht eine solche Schwere erreichen, dass ihre Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt wäre. Zudem steht aufgrund der Länderberichte fest, dass eine allgemeine medizinische Versorgung in der Russischen Föderation, insbesondere in größeren Städten wie Moskau, noch umfangreicher gewährleistet ist. Exzeptionelle Umstände wurden im Übrigen nicht behauptet.
Schließlich kann auch nicht gesagt werden, dass eine Abschiebung der Beschwerdeführerin für sie als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. In der Russischen Föderation ist eine Zivilperson nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt. Auch eine sichere Erreichbarkeit nach Moskau ist gewährleistet, darüber hinaus besteht in der Russischen Föderation Bewegungs- und Niederlassungsfreiheit.
Auch unter Berücksichtigung des von Russland geführten Ukraine-Kriegs ergeben sich fallbezogen keine außergewöhnlichen Umstände im Sinne des Art. 3 EMRK. Die Rückverbringung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation steht daher nicht im Widerspruch zu § 8 Abs. 1 AsylG 2005, weshalb der Beschwerdeführerin der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation nicht zuzuerkennen war.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides war sohin als unbegründet abzuweisen.
3.4. Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte III., IV., V. und VI. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird.
Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird (§ 58 Abs. 2 AsylG 2005).
Die Beschwerdeführerin befindet sich seit 2019/2020 mit Unterbrechungen im Bundesgebiet. Der Aufenthalt der Beschwerdeführerin ist im Bundesgebiet nicht im Sinne der soeben dargelegten Bestimmung geduldet bzw. zur Gewährleistung einer Strafverfolgung erforderlich. Sie ist weder Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen noch Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im verwaltungsbehördlichen, noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren behauptet wurde.
Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Die Beschwerdeführerin ist als Staatsangehörige der Russischen Föderation keine begünstigte Drittstaatsangehörige und es kommt ihr kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung ihres Antrags auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet.
Gemäß § 46 Abs. 1 FPG sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist nach § 9 Abs. 1 BFA-VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet war (Z 9).
Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruhen, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht § 45 oder §§ 51 ff NAG) verfügten, unzulässig wäre.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne von Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).
Vom Prüfungsumfang des Begriffes des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern beispielsweise auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).
Ist der Fremde bereits volljährig, so liegt – anders als bei Beziehungen zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern – nicht ipso iure ein Familienleben iSd Art. 8 MRK vor, sondern ist anhand der konkreten Umstände zu prüfen, ob eine hinreichend stark ausgeprägte persönliche Nahebeziehung zwischen den rechtmäßig in Österreich aufhältigen Angehörigen (hier Mutter) des Fremden und dem Fremden vorhanden ist (Hinweis E 26. Jänner 2006, 2002/20/0423; E 24. März 2011, 2008/23/1134; VwGH 16.12.2012, 2012/21/0065, RS 1).
Die Beschwerdeführerin reiste gemeinsam mit ihrer Mutter zu einer Behandlung von deren Krebserkrankung in das Bundesgebiet ein. Ihre Mutter ist auch weiterhin wegen ihres Gesundheitszustandes im Bundesgebiet subsidiär schutzberechtigt. Die Beschwerdeführerin hat zumindest seit Juni 2024 mit ihrer Mutter einen gemeinsamen Wohnsitz im Bundesgebiet gemeldet. Ihre Mutter hat sich seit November 2025 erneut einer Krebstherapie unterzogen, die aufgrund eines Rezidivs wieder akut behandlungsbedürftig war. Die Beschwerdeführerin unterstützt ihre Mutter im Haushalt und begleitet sie zu Arztterminen bzw. Behandlungen. Eine Pflegebedürftigkeit der Mutter wurde allerdings nicht behauptet.
Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann unter den Schutz des Art. 8 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen. Ein Eingriff in das Recht auf Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK kann auch vorliegen, wenn nicht der hier aufhältige pflegebedürftige Fremde selbst außer Landes geschafft wird, sondern dessen weitere Pflege durch die Verhinderung des Verbleibs des die Pflege übernehmenden Angehörigen unmöglich gemacht wird. In diesem Fall erfordert Art. 8 EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit bzw. Verhältnismäßigkeit der Aufenthaltsbeendigung im Sinn einer Abwägung der betroffenen Interessen (VwGH 03.03.2026, Ra 2023/17/0187-11, mwN).
Gegenständlich zeigt sich, dass vor dem Hintergrund des gemeinsamen Wohnsitzes und Haushaltes aufgrund des engen Kontakts zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter, wobei sich die Beschwerdeführerin aufgrund deren schlechten Gesundheitszustandes um ihre Mutter kümmert und diese im Alltag in verschiedener Hinsicht unterstützt, Merkmale einer Abhängigkeit bestehen. Der Aufenthalt der Beschwerdeführerin stellt mit der Begleitung zu den Arztterminen und zur Chemotherapie sowie einer Unterstützung im Alltag mit Haushalt, Einkäufen und Kochen einen Beitrag zur Entlastung ihrer Mutter dar. Es bestehen sohin in einem gewissen Umfang „besondere Umstände“, die für ein Familienleben unter Erwachsenen zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter sprechen. Andererseits besteht keine finanzielle Abhängigkeit und ist darauf zu verweisen, dass die Mutter der Beschwerdeführerin sich auch einem in Österreich verfügbaren Pflege- und Sozialdienst zuwenden kann und ihre Gesundheit und Behandlung nicht alleine von der Beschwerdeführerin abhängig sind. Dennoch kann aktuell in der Gesamtbetrachtung vom Vorliegen eines schützenswerten Familienlebens in Österreich ausgegangen werden.
Darüber hinaus sind nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) Beziehungen zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern, die wegen des Fehlens von über die üblichen Bindungen hinausgehenden Merkmalen der Abhängigkeit nicht (mehr) unter den Begriff des Familienlebens fallen, unter den Begriff des ebenfalls von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützten Privatlebens zu subsumieren (vgl. dazu die Urteile des EGMR vom 9. Oktober 2003, Slivenko gegen Lettland, Beschwerde Nr. 48321/99, Randnr. 97, vom 15. Juni 2006, Shevanova gegen Lettland, Beschwerde Nr. 58822/00, Randnr. 67, vom 22. Juni 2006, Kaftailova gegen Lettland, Beschwerde Nr. 59643/00, Randnr. 63, und vom 12. Jänner 2010, A. W. Khan gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 47486/06, Randnr. 31 ff).
Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554).
Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Fremder in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügt, spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da – abseits familiärer Umstände – eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer aus (vgl. Chvosta, ÖJZ 2007/74 unter Hinweis auf VwGH 08.03.2005, 2004/18/0354; 27.03.2007, 2005/21/0378), und argumentiert im Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/10/0479, „dass der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren […] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte“. Auch einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die Interessensabwägung zu (VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0289).
In Hinblick auf den – mit Unterbrechungen – ungefähr sechsjährigen Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet (die genaue Dauer konnte nicht festgestellt werden), wobei sie sich davon etwa vier Jahre unrechtmäßig und ohne gemeldeten Wohnsitz im Verborgenen aufhielt, ist dennoch unter Berücksichtigung der zeitlichen Komponente auch vom Vorliegen eines schützenswerten Privatlebens in Österreich auszugehen.
In Abwägung der Interessen hat sich ein Eingriff in das Recht der Beschwerdeführerin auf Familien- und Privatleben jedoch vor dem Hintergrund des mehrjährigen unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet, dem Bewusstsein eines unsicheren Aufenthaltsstatus sowie mangels sprachlicher, beruflicher und sozialer Integration in Österreich – über die Bindung zu ihren Verwandten hinaus – dennoch als verhältnismäßig erwiesen:
Die Beschwerdeführerin war von 2019/2020 bis Juni 2024 großteils (sie hatte ein gültiges französisches Schengen-Visum der Kategorie C, das sie aber nur zu einem Aufenthalt von maximal 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen in Österreich berechtigte) rechtswidrig und jedenfalls ohne aufrechte Meldung in Österreich aufhältig. Warum sie damals nicht einmal versuchte, einen Aufenthaltstitel in Österreich zu erlangen, obwohl sie zuvor in Großbritannien legal studierte und arbeitete, konnte die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung nicht plausibel erklären. Der nunmehr seit Antragstellung am 10.05.2024 rechtmäßige Aufenthalt gründet lediglich auf ihrem – von Anfang an unbegründeten – Asylantrag, den sie offenkundig zur Umgehung der Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes stellte. Das Verfahren über den Asylantrag der Beschwerdeführerin dauerte etwa zwei Jahre und übersteigt im vorliegenden Fall noch nicht das Maß dessen, was für ein rechtsstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtsschutzmöglichkeiten entsprechendes Asylverfahren angemessen ist. Es liegt somit jedenfalls kein Fall vor, in dem die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung angesichts der langen Verfahrensdauer oder der langjährigen Duldung des Aufenthaltes im Inland nicht mehr hinreichendes Gewicht haben, die Rückkehrentscheidung als „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig“ erscheinen zu lassen (vgl. VfSlg 18.499/2008, 19.752/2013).
Die Beschwerdeführerin nutze ihren mehrjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet nicht zur Integration: Sie besuchte keine Deutschkurse und hat weiterhin keine Deutschkenntnisse. Sie machte trotz ihrer guten Schulbildung in Österreich auch keine berufliche Aus- oder Fortbildung, ist nach wie vor nicht selbsterhaltungsfähig und war in Österreich noch nie legal erwerbstätig. Sie bezieht seit der Asylantragstellung Leistungen aus der Grundversorgung, ist kein Mitglied in einem Verein und verfügt hier bis auf ihre Mutter, eine Tante sowie normale Bekanntschaften und Freunde über keine besonders engen sozialen Bindungen und lebt in keiner Lebensgemeinschaft. Ihre Bindung zu ihrer Tante im Bundesgebiet ist ebenfalls lose, ohne besonderen Kontakt und könnte sie den Kontakt zu ihr auch aus der Russischen Föderation aufrechterhalten.
Bei der vorzunehmenden Abwägung ist ferner zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin, obwohl sie bereits bei ihrer Einreise im Jahr 2019/2020 gemeinsam mit ihrer Mutter zur Krebsbehandlung in das Bundesgebiet gekommen ist, Österreich eigenen Angaben zufolge immer wieder verlassen hat und etwa in die Russische Föderation zurückgekehrt, nach England gereist oder auch nach Italien, Frankreich und in die Türkei gereist ist. Eine starke ein- oder wechselseitige Abhängigkeit ist hier nicht zu erkennen. Insbesondere war es der Mutter der Beschwerdeführerin zuletzt auch im August 2025 trotz ihrer fortgeschrittenen Krebserkrankung möglich, alleine mit dem Bus auf Familienbesuch in die Russische Föderation zu reisen und sich ohne die Beschwerdeführerin bis Oktober 2025 dort aufzuhalten. Ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter, das über die festgestellte Unterstützung durch die Beschwerdeführerin hinausgeht, wurde in der Gesamtbetrachtung nicht dargetan. Insbesondere wurde auch weder eine Pflegebedürftigkeit der Mutter der Beschwerdeführerin noch eine Notwendigkeit einer persönlichen Betreuung durch die Beschwerdeführerin vorgebracht und geht auch aus den vorgelegten Unterlagen diesbezüglich nichts hervor. Dass durch eine Außerlandesbringung der Beschwerdeführerin eine weitere Pflege der Mutter unmöglich gemacht wird, ist nicht zu erkennen, zumal es der in Österreich aufenthaltsberechtigten Mutter der Beschwerdeführerin als subsidiär Schutzberechtigter auch zumutbar und möglich ist, bei Bedarf professionelle Pflegedienste in Anspruch zu nehmen. In finanzieller Hinsicht steht es der Mutter der Beschwerdeführerin auch offen, im Falle künftiger Hilfsbedürftigkeit Pflegegeld zu beantragen. Dass eine weitere Betreuung und medizinische Versorgung im Rahmen der Leistungen des österreichischen Gesundheits- und Sozialsystems nicht möglich bzw. fallbezogen nicht ausreichend wäre, wurde nicht dargetan.
Den dargestellten privaten und familiären Bindungen an Österreich, die sich im Wesentlichen auf die Beziehung zur Mutter und deren Unterstützung in Verbindung mit der bisherigen Aufenthaltsdauer beschränken, stehen starke Bindungen zur Russischen Föderation gegenüber, da die Beschwerdeführerin in Moskau geboren ist, sozialisiert wurde und sich dort in ihren ersten zehn Lebensjahren aufgehalten hat. Auch nach ihrem Schulbesuch in der Schweiz und dem Hochschulbesuch in England kehrte die Beschwerdeführerin für mehrere Jahre nach Moskau zurück, wo sie bis 2018 arbeitete und lebte und im Anschluss gemeinsam mit ihrer Mutter 2019/2020 nach Österreich reiste. In Moskau leben weiterhin ihre Brüder, ein Onkel, eine Tante sowie Nichten und Neffen, mit denen sie auch von Österreich aus per Telefon und sozialen Medien Kontakt hält. Zuletzt reiste die Beschwerdeführerin im Jahr 2021 freiwillig in die Russische Föderation, kehrte aber kurze Zeit später wieder nach Europa zurück. Sie ist mit der Kultur und den gesellschaftlichen Gepflogenheiten in Russland gut vertraut.
Den Interessen der Beschwerdeführerin an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zu. (VwGH 15.12.2015, Ra 2015/19/0247)
Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften, sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf, wiegen im vorliegenden Fall schwerer als die Interessen der Beschwerdeführerin am Verbleib in Österreich:
Unter Berücksichtigung der kaum vorhandenen Integrationsbemühungen der Beschwerdeführerin trotz mehrjähriger Aufenthaltsdauer (mit Unterbrechungen) seit 2019/20, wobei sie sich bis zur Antragstellung auf internationalen Schutz im Mai 2024 lediglich im Verborgenen und überwiegend rechtswidrig aufhielt, ist vor dem Hintergrund der weiter vorhandenen engen Bindungen zum Herkunftsstaat, wo die Beschwerdeführerin auch einen großen Teil ihres bisherigen Lebens verbrachte (insbesondere prägende Jahre ihrer frühen Kindheit), nach ihrem Hochschulabschluss in England über mehrere Jahre Arbeitserfahrungen sammelte und wo auch weiterhin enge Familienangehörige leben, stellt die Erlassung einer Rückkehrentscheidung trotz der Unterstützung, welche die Beschwerdeführerin ihrer an Krebs erkrankten Mutter im Bundesgebiet im Haushalt sowie bei den Arzt- und Behandlungsterminen zuteilwerden lässt, keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin dar. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei nicht die enge Beziehung der Beschwerdeführerin zu ihrer Mutter, mit der sie im Bundesgebiet auch im gemeinsamen Haushalt lebt, gerade im Fall der Beschwerdeführerin, die lediglich zur medizinischen Versorgung ihrer Mutter gemeinsam mit dieser ins Bundesgebiet eingereist ist und sich in der Folge auch über einen langen Zeitraum unrechtmäßig hier aufgehalten hat, ist jedoch besonders zu beachten, dass das Asylrecht nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf.
Es steht der Beschwerdeführerin im Übrigen offen, freiwillig in die Russische Föderation zurückzukehren und in weiterer Folge von der Russischen Föderation aus einen Aufenthaltstitel zu beantragen, um legal nach Österreich zurückzukehren.
Dass die Beschwerdeführerin strafrechtlich unbescholten ist, vermag weder ihr persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (z.B. VwGH 25.02.2010, 2009/21/0070; 19.04.2012, 2011/18/0253).
Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG stellt sohin keine Verletzung der Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK dar und ist im Hinblick auf die Ziele des Art. 8 Abs. 2 EMRK geboten. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 kommt daher ebenfalls nicht in Betracht.
Aus den tragenden Gründen des vorliegenden Erkenntnisses betreffend die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten und des Status der subsidiär Schutzberechtigten ergibt sich ferner, dass gegenständlich auch keine Gründe für eine Unzulässigkeit der Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation gemäß § 50 Abs. 1 und 2 FPG vorliegen. Einer Abschiebung in die Russische Föderation steht auch keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegen (§ 50 Abs. 3 FPG).
Die Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation ist daher zulässig.
Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Da derartige besondere Umstände von der Beschwerdeführerin nicht behauptet wurden und auch im Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen sind, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden.
Die Beschwerde war sohin auch hinsichtlich der Spruchpunkte III., IV., V. und VI. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe die oben zitierte Judikatur) bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.