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W198 2316248-1•Bundesverwaltungsgericht W198 2316248-1
W198 2316248-1Federal Administrative CourtJun 16, 2026
Beitragszuschlag Dienstverhältnis Meldeverstoß Sozialversicherung
W198 2316248-1/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle Niederösterreich, vom 13.05.2025, AZ: XXXX , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 27.06.2025, Zl. XXXX , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 22.05.2026, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Die Österreichische Gesundheitskasse (im Folgenden: ÖGK) hat mit Bescheid vom 13.05.2025, AZ: XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer) gemäß § 410 Abs. 1 Z 5 nach § 113 Abs. 1 iVm Abs. 2 ASVG einen Beitragszuschlag in der Höhe von € 1.800,00 vorgeschrieben. Im Rahmen der am 03.03.2025 erfolgten Betretung durch die Finanzpolizei Team 23 in XXXX , sei festgestellt worden, dass die Anmeldungen zur Pflichtversicherung als Dienstnehmer für XXXX , nicht vor Arbeitsantritt erstattet worden seien.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19.05.2025 fristgerecht Beschwerde. Darin führte er aus, dass er keine Firma sei. Zudem habe er gesundheitliche Probleme und habe es sich um einen Freundschaftsdienst gehandelt.
3. Im Verfahren über die Beschwerde erließ die ÖGK als belangte Behörde gemäß § 14 VwGVG iVm eine mit 27.06.2025 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der der Beschwerde teilweise Folge gegeben und der Beitragszuschlag auf € 1.400,00 herabgesetzt wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die im Rahmen der Kontrolle am 03.03.2025 betretenen Personen beim Verputzen der Fassade angetroffen worden seien. Die gegenständliche Liegenschaft stehe im Besitz des Beschwerdeführers, der ebenfalls auf der Baustelle arbeitend angetroffen worden sei. Die Fassadenarbeiten seien zwischen dem Beschwerdeführer und den tätig gewordenen Personen bereits Ende des Jahres 2024 vereinbart worden. Der Beschwerdeführer habe die Arbeitsmaterialien zur Verfügung gestellt und die drei Betretenen hätten Dienstleistungen erbracht. Die ergänzend durchgeführten Erhebungen hätten jedoch zu dem Ergebnis geführt, dass in Bezug auf Herrn XXXX eine spezifische Bindung zum Beschwerdeführer und daher ein unentgeltlicher Freundschaftsdienst vorgelegen sei, der seine Dienstnehmereigenschaft ausschließe. Demgegenüber würden betreffend die beiden anderen Betretenen keine nachgewiesenen Nahebeziehungen zum Beschwerdeführer vorliegen. Herr XXXX und Herr XXXX seien demnach als Dienstnehmer in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt für den Beschwerdeführer tätig geworden, sodass die Höhe des Beitragszuschlages auf € 1.400,00 zu reduzieren sei.
4. Mit Schreiben vom 09.07.2025 stellte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Antrag auf Vorlage. Darin führte er aus, dass er mit Herrn XXXX bereits seit über zehn Jahren befreundet sei, da dieser mit der Schwester seiner jetzigen Frau verheiratet gewesen sei. Herrn XXXX kenne der Beschwerdeführer schon seit über 20 Jahren; dieser habe eine Zeitlang beim Beschwerdeführer und seiner Ex-Frau gewohnt und hätten sie zuletzt auch in derselben Firma gearbeitet. Es habe sich um eine freiwillige Hilfe gehandelt und habe es weder Geld noch Essen noch sonstige Leistungen gegeben.
5. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden am 18.07.2025 gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
6. Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde am 22.05.2026 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an der der Beschwerdeführer sowie zwei Vertreterinnen der belangten Behörde teilnahmen. Im Zuge der Verhandlung wurden XXXX XXXX , XXXX XXXX sowie XXXX als Zeugen einvernommen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Am 03.03.2025 um 11:30 Uhr wurde aufgrund einer anonymen Anzeige durch Organe der Finanzpolizei Team 23 auf der Liegenschaft in XXXX eine Kontrolle durchgeführt. Im Zuge dieser Kontrolle wurden die drei österreichischen Staatsangehörigen XXXX bei Fassadenarbeiten (Verputzen der Fassade) an dem auf dieser Liegenschaft befindlichen Haus angetroffen, ohne dass diese Personen zur Sozialversicherung angemeldet waren.
Die verfahrensgegenständliche Liegenschaft steht im Eigentum des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer war zum Kontrollzeitpunkt ebenfalls gerade dabei, Arbeiten an der Fassade durchzuführen.
Die Fassadenarbeiten wurden vom Beschwerdeführer und den drei Betretenen bereits Ende des Jahres 2024 im Zuge von gemeinsamen Holzarbeiten vereinbart. Es wurde damals eine Art Gegengeschäft vereinbart, wonach der Beschwerdeführer den Betretenen Maschinen für Holzarbeiten zur Verfügung stellte und ihnen gratis Holz nach Hause lieferte und die drei Betretenen dem Beschwerdeführer dafür im Gegenzug beim Verputzen der Fassade helfen.
Herr XXXX und Herr XXXX haben am 03.03.2025 in der Früh ihre Tätigkeit auf gegenständlicher Liegenschaft aufgenommen. Die genaue Uhrzeit konnte nicht festgestellt werden. Herr XXXX hat bereits am 02.03.2025 Arbeiten an der Fassade durchgeführt, und zwar hat er Platten aufgeklebt. Am 03.03.2025 wurden dann von allen drei Betretenen Verputzarbeiten an der Fassade durchgeführt.
Die drei Betretenen haben für ihre Tätigkeit keine Entlohnung vom Beschwerdeführer bekommen.
Herr XXXX stand zum Zeitpunkt der Betretung im Notstandshilfe- und Herr XXXX im Arbeitslosengeldbezug. Herr XXXX bezog zum Kontrollzeitpunkt Krankengeld. Der Beschwerdeführer selbst steht seit 01.01.2023 im Bezug von Rehageld.
Herr XXXX und Herr XXXX waren in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit für den Beschwerdeführer tätig. Ein besonderes Naheverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und den Herren XXXX und XXXX , welches das Vorliegen eines Gefälligkeitsdienstes rechtfertigen würde, besteht nicht.
Zwischen dem Beschwerdeführer und Herrn XXXX besteht hingegen ein besonderes Naheverhältnis, welches das Vorliegen eines Gefälligkeitsdienstes rechtfertigt. Herr XXXX wurde daher nicht in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit für den Beschwerdeführer tätig.
Es ist unstrittig, dass die drei genannten österreichischen Staatsangehörigen am 03.03.2025 bei einer Kontrolle durch Organe der Finanzpolizei Team 23 auf der Liegenschaft in XXXX bei Fassadenarbeiten (Verputzen der Fassade) angetroffen wurden und zu diesem Zeitpunkt nicht zur Sozialversicherung angemeldet waren. Die Tätigkeit der Betretenen wird auch durch die im Verwaltungsakt befindlichen Fotos belegt, welche die Betretenen in Arbeitskleidung arbeitend auf einem Gerüst an der Fassade zeigen.
Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer Eigentümer der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft ist, ergibt sich aus dem Grundbuchauszug. Dass der Beschwerdeführer zum Kontrollzeitpunkt ebenfalls gerade dabei war, Arbeiten an der Fassade durchzuführen, ergibt sich aus den im Akt einliegenden Fotos in Zusammenschau mit den Angaben des Beschwerdeführers sowie den in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht als Zeugen einvernommenen Herren XXXX , XXXX und XXXX .
Die Feststellung, wonach die Fassadenarbeiten vom Beschwerdeführer und den drei Betretenen bereits Ende des Jahres 2024 vereinbart wurden und es sich dabei um eine Art Gegengeschäft gehandelt hat, ergibt sich aus den diesbezüglich übereinstimmenden Aussagen des Beschwerdeführers und der drei Betretenen in der Verhandlung. Der Beschwerdeführer hat bereits unmittelbar nach der Betretung vor der Finanzpolizei angegeben: „Ich habe bereits mit den drei Herren im November beim Holzschneiden darüber gesprochen, dass sie mich unterstützen beim Verputzen der Fassade. Da ich selbst körperlich eingeschränkt bin, benötige ich Unterstützung.“ Diese Aussage wurde nach entsprechendem Vorhalt in der Verhandlung von allen drei Betretenen bestätigt.
Die Feststellung, wonach Herr XXXX und Herr XXXX am 03.03.2025 in der Früh ihre Tätigkeit aufgenommen haben, ergibt sich aus den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers sowie der Herren XXXX und XXXX . Die genaue Uhrzeit des Tätigkeitsbeginns konnte nicht festgestellt werden, zumal die diesbezüglichen Aussagen unstimmig waren. So gab der Beschwerdeführer bei der Finanzpolizei an, dass alle um 09:00 Uhr zu arbeiten begonnen hätten. In der Verhandlung sprach er widersprüchlich dazu von einem Arbeitsbeginn um 08:00 Uhr. Herr XXXX gab in der Verhandlung an, dass er um 07:00 Uhr oder 08:00 Uhr angefangen habe. Herr XXXX gab in der Verhandlung hingegen an, dass er glaube, um 08:00 Uhr oder 09:00 Uhr begonnen zu haben; er wisse es nicht mehr genau. Wann am 03.03.2025 tatsächlich mit den Verputzarbeiten an der Fassade begonnen wurde, konnte daher nicht festgestellt werden. Die genaue Uhrzeit ist jedoch zur Beurteilung des gegenständlichen Sachverhalts nicht relevant.
Die Feststellung, wonach Herr XXXX bereits am 02.03.2025 Arbeiten an der Fassade durchgeführt hat, ergibt sich aus seiner Aussage in der Verhandlung. So führte er aus, dass er schon einen Tag vor der Betretung zu arbeiten begonnen habe, und zwar habe er die Platten aufgeklebt. Im Zuge der Verhandlung wurden Herrn XXXX die Bilder des Amtes für Betrugsbekämpfung gezeigt und wurde er gefragt, ob die darauf ersichtlichen Platten am Vortag geklebt worden seien, was Herr XXXX bejahte. Die Aussage des Herrn XXXX , wonach er schon am Tag vor der Betretung gearbeitet habe, erscheint glaubhaft, zumal auf den Fotos, die am Betretungstag gemacht wurden, ersichtlich ist, dass schon viel Arbeit an der Fassade geleistet wurde, die unzweifelhaft nicht an lediglich einem einzigen Vormittag gemacht werden konnte. Dass der Beschwerdeführer – wie von ihm vorgebracht – all diese schon erledigten Arbeiten allein gemacht habe, erscheint nicht lebensnah, zumal er aufgrund körperlicher Einschränkungen im Bezug von Rehageld stand und er selbst angab, aufgrund einer Wirbelsäulenoperation Schmerzen zu haben, sodass er seinen Beruf als Dachdecker nicht ausüben könne. Dass er dennoch allein sämtliche Platten an der Fassade aufgeklebt habe, ist daher nicht plausibel.
Die Feststellung, wonach die drei Betretenen für ihre Tätigkeit keine Entlohnung vom Beschwerdeführer bekommen haben, ergibt sich aus den übereinstimmenden Aussagen des Beschwerdeführers und den drei Betretenen. Alle gaben übereinstimmend an, dass sie weder eine Entlohnung noch Essen oder Trinken vom Beschwerdeführer erhalten hätten.
Die Feststellungen zum Arbeitslosengeld-/Notstandshilfe-/Krankengeldbezug der Betretenen ergeben sich unstrittig aus deren Versicherungsverlauf und wurde dies von den Betretenen in der Verhandlung auch außer Streit gestellt.
Zu der Feststellung, wonach Herr XXXX und Herr XXXX in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit für den Beschwerdeführer tätig waren, ist auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung zu verweisen.
Wenn seitens des Beschwerdeführers vorgebracht wird, dass es sich um einen reinen Freundschaftsdienst gehandelt habe, so kann diesem Vorbringen in Bezug auf die Herren XXXX und XXXX nicht gefolgt werden, zumal von keiner Unentgeltlichkeit ausgegangen werden kann, weil diese einer sachlichen Rechtfertigung nicht standhält. Zwischen dem Beschwerdeführer und den Herren XXXX und XXXX liegen keine derartigen Naheverhältnisse vor, die die Unentgeltlichkeit sachlich rechtfertigen würden. So blieb Herr XXXX als Zeuge in der Verhandlung aufgefordert, seine Beziehung zum Beschwerdeführer so ausführlich wie möglich zu schildern, sehr unkonkret und unsubstanziiert. Er führte allgemein gehalten aus, dass er den Beschwerdeführer öfters besuche und sie etwas essen oder trinken gehen würden und sie gemeinsam mit den Kindern baden gehen würden. Fotos von diesen angeblichen gemeinsamen Aktivitäten konnte jedoch weder er noch der Beschwerdeführer vorlegen. Auf die von Herrn XXXX vorgebrachten Badeausflüge mit den Kindern angesprochen, gab der Beschwerdeführer schließlich an, dass er bei diesen Badeausflügen gar nicht dabei gewesen sei. Auch Herr XXXX stellte in der Verhandlung lediglich die nicht näher substanziierte Behauptung in den Raum, dass er und der Beschwerdeführer Bekannte seien; er führte jedoch aus, dass er mit dem Beschwerdeführer vor der Betretung am 03.03.2025 in keinem regelmäßigen persönlichen Kontakt gestanden sei. Es gelang dem Beschwerdeführer in einer Gesamtschau nicht, entsprechend konkrete Behauptungen aufzustellen und Beweise anzubieten, die die Annahme eines unentgeltlichen Freundschaftsdienstes betreffend die Herren XXXX und XXXX rechtfertigen würden. Eine spezifische Bindung bzw. Nahebeziehung, welche ein für die Erbringung eines Freundschaftsdienstes nachvollziehbares bzw. glaubhaftes Motiv bilden könnte, ist nicht erkennbar. Das Vorliegen eines Gefälligkeitsdienstes betreffend die Tätigkeiten der Herren XXXX und XXXX kann daher nicht angenommen werden.
Zu der Feststellung, wonach hingegen zwischen dem Beschwerdeführer und Herrn XXXX sehr wohl ein besonderes Naheverhältnis besteht, ist auszuführen, dass die belangte Behörde zu Recht vom Vorliegen eines solches Naheverhältnisses ausgegangen ist, insbesondere, zumal eine Vielzahl an Fotos vorgelegt wurde, aus welchen ein regelmäßiger Kontakt und gemeinsame Aktivitäten ersichtlich sind. In Bezug auf Herrn XXXX erscheint es daher glaubhaft, dass eine spezifische Bindung vorlag, die den Schluss zulässt, dass im konkreten Einzelfall eine unentgeltlich vereinbarte Tätigkeit stattfand.
Beweiswürdigend ist weiters auf das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 11.12.2025 zu verweisen. In diesem Erkenntnis wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer gegen die Meldeverpflichtung im Sinne des § 33 ASVG verstoßen hat und somit die ihm angelastete Verwaltungsübertretung begangen hat. Dieses Straferkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich weist den vollkommen - sprich 1:1 - identischen Sachverhalt auf, der Grundlage für das beim Bundesverwaltungsgericht anhängige gegenständliche Verfahren ist.
Es ist auszuführen, dass dieses Straferkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 11.12.2025 für das gegenständliche Verfahren Indizwirkung hat und eine unangemeldete Beschäftigung (als Dienstnehmer nach § 4 Abs. 2 ASVG) der Herren XXXX , XXXX (sowie dort auch XXXX ) beim Beschwerdeführer feststellt. Zu diesem Ergebnis gelangte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.11.2025, in deren Rahmen unter anderem die Betretenen als Zeugen einvernommen wurden.
Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin die ÖGK.
§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Da über eine Sache nach § 410 Abs. 1 Z 5 entschieden wird, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 ASVG von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 ASVG nur eine Teilversicherung begründet.
Nach § 4 Abs. 2 ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Dienstverhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.
Gemäß § 33 Abs. 1 ASVG haben Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach dem ASVG in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.
Im vorliegenden Fall ist zunächst als Vorfrage zu klären, ob eine gemäß § 33 Abs. 1 ASVG meldepflichtige Beschäftigung der Betretenen vorlag und der Beschwerdeführer als Dienstgeber verpflichtet gewesen wäre, diese vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden.
Gemäß § 35 Abs. 1 1. Satz ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne des ASVG unter anderem derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist.
Grundsätzlich ist festzuhalten, dass der bloße Umstand, dass der Beschwerdeführer Eigentümer der Liegenschaft ist, an der die hier in Rede stehenden Arbeiten durchgeführt wurden, keinen Betrieb begründet (vgl. VwGH 20.03.2014, 2012/08/0024). Das Fehlen einer maßgeblichen betrieblichen Struktur steht der Dienstgebereigenschaft des Beschwerdeführers aber nicht entgegen (vgl. VwGH 14.02.2013, 2011/08/0115).
Da der Beschwerdeführer nicht als Inhaber eines Betriebes zu qualifizieren ist, in dem die betretenen Personen integriert gewesen wären, ist für die Dienstgebereigenschaft iSd § 35 Abs. 1 ASVG entscheidend, ob die Baustelle auf Rechnung und Gefahr des Beschwerdeführers geführt worden ist (vgl. VwGH 07.09.2011, 2008/08/0165).
Zur Frage, auf wessen Rechnung und Gefahr ein Betrieb (die Tätigkeit) geführt wird, vertritt der Verwaltungsgerichtshof die Ansicht, dass dies jene Person ist, die nach rechtlichen (und nicht bloß tatsächlichen) Gesichtspunkten aus den im Betrieb getätigten Geschäften unmittelbar berechtigt und verpflichtet wird. Es kommt darauf an, wen das Risiko des Betriebs im Gesamten unmittelbar trifft; dieser Person muss im Fall der Betriebsführung durch Dritte zumindest die rechtliche Möglichkeit einer Einflussnahme auf die Betriebsführung (durch Weisung, Kontrolle etc. vor allem in Bezug auf das im Blick stehende Beschäftigungsverhältnis) zustehen (vgl. zuletzt 27.08.2019, Ra 2016/08/0074 mHa VwGH 28.09.2018, Ra 2015/08/0080; eingehend auch Julcher in Mosler/Müller/Pfeil (Hrsg.), Der SV-Komm (179. Lfg.), § 35 ASVG Rz 11 ff; mwN). Vor diesem Hintergrund ist der Beschwerdeführer als Dienstgeber anzusehen.
Ob bei der Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit des Beschäftigten vom Empfänger der Arbeitsleistung gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG gegeben ist, hängt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes davon ab, ob nach dem Gesamtbild dieser konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese und während dieser Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung (z.B. aufgrund eines Werkvertrages oder eines freien Dienstvertrages) - nur beschränkt ist (VwGH 19.02.2014, 2013/08/0267; vgl. verstärkter Senat 10.12.1986, 83/08/0200).
Im gegenständlichen Fall ist hinsichtlich der Feststellung der Umstände der Beschäftigung in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen. Nach dieser gilt, dass die Behörde berechtigt ist, von einem Dienstverhältnis auszugehen, wenn jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen arbeitend unter solchen Umständen angetroffen wird, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen (vgl. VwGH 21.04.2004, Zl. 2003/08/0182; VwGH 08.08.2008, Zl. 2008/09/0119). Spricht also die Vermutung für ein Dienstverhältnis, dann muss die Partei ein ausreichend substantiiertes Vorbringen erstatten, aus dem man anderes ableiten könnte. (vgl. auch VwGH 26.05.2014, Zl. 2013/08/0165) Weiters kann bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfsarbeiten, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben, bei Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG ohne weitere Untersuchungen vorausgesetzt werden (vgl. VwGH 20.09.2006, Zl. 2003/08/0274).
Verfahrensgegenständlich steht unbestritten fest, dass die drei Betretenen im Zuge einer Kontrolle durch die Finanzbehörde bei Fassadenarbeiten angetroffen wurden und zu diesem Zeitpunkt nicht bei der Sozialversicherung angemeldet waren. Bei diesen Arbeiten handelt es sich um solche einfachen manuellen Tätigkeiten, bei denen nach der Lebenserfahrung kein ins Gewicht fallender Gestaltungspielraum des Dienstnehmers vorhanden ist und die nach der Lebenserfahrung üblicherweise im Rahmen eines Dienstverhältnisses im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG erbracht werden. Demnach war ohne weiteres vom Vorliegen einer Tätigkeit in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit auszugehen. Seitens des Beschwerdeführers wurde dem Umstand, dass es sich bei den durchgeführten Tätigkeiten um einfache manuelle Tätigkeiten handelte, nicht substanziiert entgegengetreten.
Der Umstand, dass die Betretenen vom Beschwerdeführer keine Entlohnung für ihre Tätigkeit erhalten haben, vermag das Vorliegen einer Tätigkeit in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit nicht auszuschließen, da im Bereich der Sozialversicherung das Anspruchslohnprinzip Anwendung findet. Demnach ist eine Person schon dann gegen Entgelt beschäftigt, wenn sie aus dem Dienstverhältnis einen Entgeltanspruch hat, gleichgültig ob ihr das Entgelt tatsächlich ausbezahlt wurde oder nicht. Für das Vorliegen der Entgeltlichkeit kommt es nicht darauf an, ob ein Entgelt vereinbart wurde oder eine solche Vereinbarung unterblieben ist, gilt jedoch im Zweifel für die Erbringung von Dienstleistungen ein angemessenes Entgelt als bedungen (vgl. VwGH vom 14.03.2023, Zl. 2010/08/0229). Abgesehen davon ist festzuhalten, dass – wie festgestellt und beweisgewürdigt – zwischen dem Beschwerdeführer und den Betretenen ein Gegengeschäft dahingehend vereinbart wurde, dass der Beschwerdeführer den Betretenen gratis Holz nach Hause liefert und Maschinen zur Verfügung stellt und ihm von den Betretenen im Gegenzug beim Verputzen der Fassade geholfen wird. Auch dieser Umstand spricht eindeutig für das Vorliegen der Entgeltlichkeit.
Die wirtschaftliche Abhängigkeit, die nach der Rechtsprechung ihren sinnfälligen Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel findet, ist bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit (vgl. VwGH 02.12. 2013, 2013/08/0191; 21.02.2001, 96/08/0028).
Die Unentgeltlichkeit einer Verwendung bzw. ein Gefälligkeitsdienst ist nicht schon bei bloßem Fehlen einer Entgeltvereinbarung zu vermuten. Die Unentgeltlichkeit muss vielmehr - wenigstens den Umständen nach konkludent - vereinbart worden sein und einer Prüfung auf ihre sachliche Rechtfertigung standhalten. Eine derartige sachliche Rechtfertigung könnte in persönlichen Beziehungen, in bestimmten wirtschaftlichen Interessen, aber auch in einer idealistischen Einstellung begründet sein. Als Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienste sind insbesondere kurzfristige, freiwillige und unentgeltliche Dienste anzusehen, die vom Leistenden auf Grund spezifischer Bindungen zwischen ihm und dem Leistungsempfänger erbracht werden. Es ist Sache der Partei, hiezu entsprechende konkrete Behauptungen aufzustellen und Beweise anzubieten (VwGH 04.09.2013, 2011/08/0318 mit Verweis auf VwGH vom 19. Dezember 2012, Zl. 2012/08/0165, sowie vom 14. März 2013, Zl. 2010/08/0229). Wie beweiswürdigend ausgeführt wurde, ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, solche konkreten Behauptungen in Bezug auf die Herren XXXX und XXXX aufzustellen bzw. Beweise anzubieten.
Gegen die Kurzfristigkeit und Einmaligkeit der Aushilfe, welche ein Indiz für das Vorliegen eines Gefälligkeitsdienstes sein könnte, spricht zudem der Umstand, dass Herr XXXX bereits am Tag vor der Betretung Arbeiten für den Beschwerdeführer durchgeführt hat.
In einer Gesamtschau kann daher in Bezug auf die Herren XXXX und XXXX nicht vom Vorliegen eines Gefälligkeitsdienstes ausgegangen werden. Betreffend Herrn XXXX ist die belangte Behörde hingegen aufgrund der spezifischen Bindung zum Beschwerdeführer zu Recht davon ausgegangen, dass ein unentgeltlicher Freundschaftsdienst vorlag, der die Dienstnehmertätigkeit des Herrn XXXX ausschließt.
In einer Gesamtschau ist daher im gegenständlichen Fall vom Vorliegen sozialversicherungspflichtiger Dienstverhältnisse iSd § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG der Herren XXXX und XXXX , nicht jedoch des Herrn XXXX , zum Beschwerdeführer auszugehen.
Gemäß § 113 Absatz 1 ASVG können unter anderem Dienstgebern Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn
1. die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde oder
2. die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach § 33 Abs. 1a Z 2 nicht oder verspätet erstattet wurde oder
3. das Entgelt nicht oder verspätet gemeldet wurde oder
4. ein zu niedriges Entgelt gemeldet wurde.
Der Beitragszuschlag setzt sich gemäß § 113 Abs. 2 ASVG im Fall des Abs. 1 Z 1 nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a [Abgabenbehörden des Bundes, deren Prüforgane Personen betreten haben] aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf € 500,00 je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf € 800,00. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf € 400,00 herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.
Nach dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen sowie der Materialien (EBRV BlgNR 23. GP 77) ist Zweck der Beitragszuschläge, den wegen der Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwand in der Verwaltung ("Bearbeitungskosten") auszugleichen, sohin einen Kostenbeitrag demjenigen vorzuschreiben, der diese Kosten auch verursacht hat ("Verursacherprinzip") und damit als Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten (vgl. VwGH 07.08.2002, 99/08/0074).
Zufolge der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 10.07.2013, 2013/08/0117) und des Verfassungsgerichtshofes (VfGH 07.03.2017, 07.03.2017) ist die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nicht als Verwaltungsstrafe zu werten, sondern als eine wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung, ist die Frage des subjektiven Verschuldens am Meldeverstoß unmaßgeblich. Entscheidend ist, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklich wurde, gleichgültig aus welchen Gründen. Die Frage des subjektiven Verschuldens ist aus diesem Grunde auch nicht näher zu untersuchen.
Die belangte Behörde hat daher den Beitragszuschlag zu Recht vorgeschrieben. Der Beschwerdeführer als Dienstgeber hat es unterlassen, die Herren XXXX und XXXX vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung anzumelden. Er hat daher gegen die ihm obliegenden sozialversicherungsrechtlichen Meldepflichten verstoßen und den Tatbestand des § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG erfüllt. Somit ist der vorgeschriebene Beitragszuschlag dem Grunde nach berechtigt.
Gemäß § 113 Abs. 2 ASVG kann bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400,00 € herabgesetzt werden. Unbedeutende Folgen liegen nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dann nicht vor, wenn sich der Meldeverstoß auf mehr als zwei Arbeiternehmer gleichzeitig ausgewirkt hat und im Zeitpunkt der Kontrolle auch noch andauerte (vgl. VwGH 18.11.2009, Zl. 2008/08/0246). Im gegenständlichen Fall wurden die Herren XXXX und XXXX zeitgleich unangemeldet arbeitend für den Beschwerdeführer betreten und kann daher nicht von unbedeutenden Folgen ausgegangen werden.
Somit ist der vorgeschriebene Beitragszuschlag auch der Höhe nach berechtigt.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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