Bundesverwaltungsgericht W262 2343614-1

W262 2343614-1Federal Administrative CourtJun 16, 2026

Regest

Anspruchsverlust Arbeitslosengeld Kontrollmeldetermin rechtswirksame Zustellung Säumnis

Full text

Bundesverwaltungsgericht W262 2343614-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.06.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W262.2343614.1.00

Spruch

W262 2343614-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia JERABEK als Vorsitzende sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Christa KOCHER und den fachkundigen Laienrichter Christian KAUER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 22.12.2025, nach Beschwerdevorentscheidung vom 13.04.2026, GZ XXXX , betreffend Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld im Zeitraum 09.12.2025 bis 11.12.2025 gemäß § 49 AlVG zu Recht erkannt:

A)Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Dem nunmehrigen Beschwerdeführer wurde mit Schreiben des zum damaligen Zeitpunkt zuständigen Arbeitsmarktservice XXXX vom 27.11.2025 ein persönlicher Kontrollmeldetermin gemäß § 49 AlVG für den 09.12.2025 um 10:30 Uhr im oa. Arbeitsmarktservice vorgeschrieben. Dieser Termin wurde an die vom Beschwerdeführer bekanntgegebene E-Mailadresse sowie postalisch mit RSb-Kuvert versandt. Mit diesem Schreiben erfolgte auch eine Belehrung über die Rechtsfolgen der Unterlassung der Kontrollmeldung.

2. Den Kontrollmeldetermin am 09.12.2025 nahm der Beschwerdeführer nicht wahr.

3. In der Folge teilte der Beschwerdeführer dem Arbeitsmarktservice XXXX per E-Mail mit, dass er eine Hinterlegungsanzeige in seinem Briefkasten vorgefunden habe, die Abholfrist am 05.12.2025 beginne und er mit Blick auf den vorgeschriebenen Kontrolltermin am 09.12.2025 „keine Möglichkeit auf eine schriftliche Antwort (in Form eines Briefes)“ habe. Weiters könne er den Termin nicht wahrnehmen, da auf dem Umschlag eine Namensänderung (Herr…) vorgenommen worden sei.

4. Der Beschwerdeführer meldete sich am 12.12.2025 beim Arbeitsmarktservice XXXX (in der Folge als AMS oder belangte Behörde bezeichnet) und teilte u.a. mit, dass er seit 11.12.2025 seinen Hauptwohnsitz in XXXX ab- und einen Hauptwohnsitz im XXXX angemeldet habe.

5. Mit Bescheid des AMS vom 22.12.2025 wurde unter Bezugnahme auf § 49 AlVG ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum 09.12.2025 bis 11.12.2025 kein Arbeitslosengeld erhält. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am 09.12.2025 nicht eingehalten und sich erst wieder am 12.12.2025 bei der belangten Behörde gemeldet habe.

6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht (einlangend beim AMS am 08.01.2026) Beschwerde; mit Bescheid der belangten Behörde vom 13.04.2026 wurde der Beschwerde gegen den Bescheid vom 22.12.2025 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG mit näherer Begründung nicht stattgegeben.

7. Der fristgerechte Vorlageantrag und die Beschwerde wurden dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss des Verwaltungsaktes von der belangten Behörde am 18.05.2026 vorgelegt. Dem Vorlageantrag legte der Beschwerdeführer eine „GPT: Kurze rechtsvergleichende Einordnung von § 49 AlVG zu ABGB, StGG, B-VG und EMRK“ bei und bat das Bundesverwaltungsgericht um Prüfung aufgrund des Verdachts von Verbrechen gegen die Menschlichkeit seitens des AMS, aufgrund des Verdachts auf Verstöße gegen das B-VG iVm dem StGG und der EMRK sowie um Prüfung näher genannter Urteile des EGMR.

8. In seiner – über Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.05.2026 verbesserten – Beschwerde führte der Beschwerdeführer auf das Wesentliche zusammengefasst aus, dass der „Verdacht auf den Entzug der Grundrecht- und Grundfreiheiten durch die Aberkennung des Verfassungs- und Staatsgrundgesetzes [1867] sowie die EMRK und den Zusatzprotokollen des Vertragsstaates Republik Österreich, durch die Anwendung des § 49 AlVG, da dieser § den zuvor erwähnten Gesetzen und Rechtsvorschriften unterliegt“ bestehe. Die Frist für die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung sei abgelaufen und der Bescheid weise keine korrekte Unterschrift auf, da es sich lediglich um eine Paraphe handle.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mit Schreiben des Arbeitsmarktservice XXXX vom 27.11.2025 wurde dem Beschwerdeführer ein persönlicher Kontrollmeldetermin gemäß § 49 AlVG für den 09.12.2025 um 10:30 Uhr, im oa. Arbeitsmarktservice vorgeschrieben. Dieser Termin wurde an die vom Beschwerdeführer bekanntgegebene E-Mailadresse und postalisch mit RSb-Kuvert versandt. Mit diesem Schreiben erfolgte auch eine Belehrung über die Rechtsfolgen der Unterlassung der Kontrollmeldung.

Oa. Schreiben hat der Beschwerdeführer am 05.12.2025 eigenhändig übernommen.

Den Kontrollmeldetermin am 09.12.2025 nahm der Beschwerdeführer nicht wahr.

Eine persönliche Wiedermeldung des Beschwerdeführers beim AMS erfolgte am 12.12.2025. Im Zuge dieser Wiedermeldung gab er die Abmeldung seines Hauptwohnsitzes in XXXX und die Anmeldung seines Hauptwohnsitzes im XXXX mit 11.12.2025 bekannt.

Der Beschwerdeführer war (von 2013) bis 11.12.2025 an einer näher bezeichneten Adresse in XXXX mit Hauptwohnsitz gemeldet; ab 11.12.2025 hat er einen Hauptwohnsitz an einer näher bezeichneten Adresse im XXXX gemeldet.

Der Beschwerdeführer war nicht durch einen triftigen Grund an der Einhaltung des Kontrollmeldetermins gehindert. Er begründete die Versäumung des Kontrollmeldetermins am 09.12.2025 in seinem E-Mail an das AMS lediglich damit, dass ihm – da er die Vorschreibung am 05.12.2025 bei der Post übernommen habe – die Möglichkeit genommen worden sei, auf die Vorschreibung des Kontrolltermins eine schriftliche Antwort in Form eines Briefes zu erstatten bzw. dass auf dem Umschlag eine „unerlaubte Namensänderung (Herr)“ vorgenommen worden sei und keine Termine wahrgenommen werden können, die auf eine „geänderte Identität des Individuums angegeben werden“.

Der Bescheid des AMS vom 22.12.2025 ist elektronisch signiert.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde und in den vorliegenden Gerichtsakt. Der Bescheid des AMS vom 22.12.2025 liegt im Akt sein; Zweifel an der Gültigkeit der Signatur sind vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht worden bzw. beim erkennenden Senat nicht entstanden. Soweit der Beschwerdeführer die korrekte Unterschrift unter der Beschwerdevorentscheidung vom 13.04.2026 in Zweifel zieht ist auf die rechtliche Beurteilung Punkt 3.2. zu verweisen.

Der Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ergibt sich aus dem Bezugs- und Versicherungsverlauf.

Die Vorschreibung des Kontrollmeldetermins am 09.12.2025 liegt im Verwaltungsakt ein; darin befindet sich – unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Bestimmung des § 49 Abs. 2 AlVG – eine Information über die Rechtsfolgen einer unentschuldigten Nichtbefolgung des Termins.

Die Zustellung durch persönliche Übernahme des Schriftstücks am 05.12.2025 (nach einem Zustellversuch am 04.12.2025) ergibt sich aus dem im Akt einliegenden unbedenklichen RSb-Rückschein und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer auch nicht bestritten, dass ihm das Schriftstück bereits am 27.11.2025 an die von ihm bekanntgegebene E-Mailadresse vorab übermittelt wurde.

Unstrittig ist auch, dass der Beschwerdeführer den Kontrollmeldetermin am 09.12.2025 nicht eingehalten hat.

Die An- bzw. Abmeldung des Hauptwohnsitzes ergeben sich aus dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem zentralen Melderegister. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer diesen Umstand erst am 12.12.2025 dem AMS gemeldet hat ergibt sich aus dem im Akt befindlichen Vermerk des AMS und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Das E-Mail vom 05.[bzw. 09.]12.2025 liegt im Akt ein.

Die persönliche Meldung des Beschwerdeführers beim AMS am 12.12.2025 ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und wurde vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt.

Dass der Beschwerdeführer nicht durch einen triftigen Grund an der Einhaltung des Kontrollmeldetermins gehindert war, ergibt sich aus dem Fehlen eines entsprechenden Vorbringens des Beschwerdeführers. Weder die Tatsache, dass er seit 11.12.2025 seinen Hauptwohnsitz ins XXXX verlegt hat noch die Tatsache, dass das Kuvert an „Herr XXXX “ adressiert war können zu einem anderen Ergebnis führen. Der Kontrollmeldetermin wurde dem Beschwerdeführer rechtswirksam am 05.12.2025 an seinen Hauptwohnsitz in XXXX durch persönliche Übernahme des Schreibens zugestellt. In seinem E-Mail an das AMS vom selben Tag [wohl erst am 09.12.2025 abgeschickt; der Beschwerdeführer bezieht sich darin aber ausdrücklich auf den 05.12.2025 als heute] führt er lediglich aus, dass ihm die Möglichkeit genommen worden sei, auf die Vorschreibung des Kontrolltermins eine schriftliche Antwort in Form eines Briefes zu erstatten bzw. dass durch die Anrede Herr eine unerlaubte Namensänderung vorgenommen worden sei; den Umzug ins XXXX ließ er gänzlich unerwähnt. Der Beschwerdeführer wäre gehalten gewesen, einen Umzug, der zu einem Zuständigkeitswechsel seitens des AMS führt, rechtzeitig zu melden.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG.

3.2. Der Behörde steht es gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

Abweichend von der Bestimmung des § 14 Abs. 1 VwGVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle gemäß § 56 Abs. 2 zweiter Satz AlVG zehn Wochen.

Vorliegend hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 08.01.2026 (einlangend) Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 22.12.2025 erhoben. Dem AMS stand es somit grundsätzlich gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG iVm § 56 Abs. 2 AlVG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zehn Wochen mittels Beschwerdevorentscheidung aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen.

Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Beschwerdevorentscheidung vom 13.04.2026 – rechtswirksam zugestellt durch persönliche Übernahme am 16.04.2026 – außerhalb der zehnwöchigen Frist erlassen wurde.

Die Zuständigkeit des AMS zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung ist zwar mit Ablauf der Frist am 19.03.2026 untergegangen. Dennoch erübrigt sich eine Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung, da die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung tritt (vgl. zuletzt VwGH vom 22.01.2024, Ra 2023/08/0159 mwN).

Gegenstand des Verfahrens des Bundesverwaltungsgerichtes ist die Beschwerde vom 08.01.2026 gegen den Ausgangsbescheid des AMS vom 22.12.2025. Dieser ist Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht (VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.3. Die im Beschwerdefall maßgebende Bestimmung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) lautet auszugsweise wie folgt:

„Kontrollmeldungen

§ 49. (1) Zur Sicherung des Anspruches auf den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe hat sich der Arbeitslose wöchentlich mindestens einmal bei der nach seinem Wohnort zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich zu melden. Je nach der Situation auf dem Arbeitsmarkt kann die regionale Geschäftsstelle die Einhaltung von Kontrollmeldungen gänzlich nachsehen, die Zahl der einzuhaltenden Kontrollmeldungen herabsetzen oder öftere Kontrollmeldungen vorschreiben. Die regionale Geschäftsstelle kann auch öftere Kontrollmeldungen vorschreiben, wenn der begründete Verdacht besteht, daß das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe nicht gebührt. Die näheren Bestimmungen über die Kontrollmeldungen trifft die Landesgeschäftsstelle. Die Landesgeschäftsstelle kann auch andere Stellen als Meldestellen bezeichnen.

(2) Ein Arbeitsloser, der trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine Kontrollmeldung unterläßt, ohne sich mit triftigen Gründen zu entschuldigen, verliert vom Tage der versäumten Kontrollmeldung an bis zur Geltendmachung des Fortbezuges den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Liegen zwischen dem Tag der versäumten Kontrollmeldung und der Geltendmachung mehr als 62 Tage, so erhält er für den übersteigenden Zeitraum kein Arbeitslosengeld bzw. keine Notstandshilfe. Der Zeitraum des Anspruchsverlustes verkürzt sich um die Tage einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung, die er in diesem Zeitraum ausgeübt hat. Ist die Frage strittig, ob ein triftiger Grund für die Unterlassung der Kontrollmeldung vorliegt, so ist der Regionalbeirat anzuhören.“

3.4. Dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht liegt der Zweck zugrunde, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Kontrolltermine dienen somit der Betreuung von Arbeitslosen, der Feststellung von Vermittlungshindernissen, Schulungs- und sonstigem Unterstützungsbedarf, aber auch der Kontrolle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für den Leistungsbezug (vgl. VwGH 20.11.2002, 2002/08/0136; 19.09.2007, 2006/08/0221 mwH).

Um Missbräuche hinsichtlich des Leistungsbezuges in der Arbeitslosenversicherung hintanzuhalten, wurde als Sanktion für die Versäumung eines Kontrolltermins der Anspruchsverlust auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe festgelegt. Angesichts dieser Sanktion kommt der Entschuldigung für das Versäumnis der Kontrollmeldung aus triftigem Grund wesentliche Bedeutung zu. Eine generelle Aufzählung von Entschuldigungsgründen ist nicht möglich; es bedarf in jedem Fall einer individuellen Prüfung. Durch die Verwendung des Begriffes „triftig“ hat allerdings der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass es sich hierbei um einen Begriff handeln muss, der den Arbeitslosen tatsächlich behindert hat, die Kontrollmeldung einzuhalten, oder der die Einhaltung des Kontrollmeldetermins für den Arbeitslosen unzumutbar macht (vgl. Pfeil, AlVG, Arbeitslosenversicherungsrecht samt einschlägigen Nebengesetzen 3., neu bearbeitete Auflage, Kurzkommentar).

Grundsätzlich hat die Prüfung eines Entschuldigungsgrundes einzelfallbezogen zu erfolgen. Triftige Gründe, die zum Ausschluss einer Sanktionsverhängung führen können, sind z.B. Erkrankung des Arbeitslosen oder eines Kindes, wichtige persönliche Gründe, Arbeitssuche (vgl. etwa zu wichtigen Gründen VwGH 02.07.2008, 2007/08/0247; 09.08.2002, 2002/08/0039). Eine arbeitslose Person, die aus triftigen Gründen iSd § 49 Abs. 2 AlVG an der Wahrnehmung eines Kontrolltermins iSd § 49 Abs. 1 zweiter Satz AlVG gehindert ist, muss sich, solange sie vom AMS keinen neuen Kontrolltermin erhalten hat, aufgrund der allgemeinen Verpflichtung des § 49 Abs. 1 erster Satz AlVG spätestens nach Verstreichen der auf den versäumten Termin bzw. auf den Wegfall des triftigen Grundes folgenden Woche aus eigenem bei der regionale Geschäftsstelle melden (vgl. VwGH 19.09.2007, 2006/08/0272).

Die Versagung des Anspruches auf Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung hängt iSd § 49 Abs. 2 AlVG von der wirksamen Vorschreibung einer Kontrollmeldung und diese wieder zumindest von der Möglichkeit einer Kenntnisnahme einerseits von dieser Vorschreibung, andererseits von der Belehrung über die mit der Nichteinhaltung des Kontrolltermins verbundenen Rechtsfolgen durch den Arbeitslosen ab (VwGH 30.09.2014, 2013/08/0276).

Da ein Kontrolltermin in erster Linie der Betreuung der Arbeitslosen dient, ist idR deren persönliches Erscheinen erforderlich. Die Meldung ist grundsätzlich bei der nach dem Wohnsitz der Arbeitslosen zuständigen regionalen Geschäftsstelle durchzuführen. Die Landesgeschäftsstelle kann aber nach § 49 Abs. 1 letzter Satz auch andere Meldestellen bezeichnet; dazu bedarf es – wegen des normativen, an die Rechtsunterworfenen gerichteten Inhalts einer solchen Festlegung – einer Rechtsverordnung. Auf dieser Basis erfolgt dann die individuelle Bestimmung der Meldestelle für die einzelnen Arbeitslosen im Wege der Vorschreibung der Meldetermine (vgl. Julcher in: Pfeil (Hrsg.), Der AlV-Komm § 49 AlVG Rz 18).

3.5. Zum Vorliegen eines Kontrollmeldeversäumnisses:

Der wirksam vorgeschriebene Kontrollmeldetermin samt Belehrung über die Rechtsfolgen des Fernbleibens ist dem Beschwerdeführer zugegangen. Da er zum Kontrollmeldetermin am 09.12.2025 nicht erschien, liegt ein Kontrollmeldeversäumnis vor.

3.6. Zum Vorliegen eines triftigen Grundes:

Weder sein Vorbringen, dass ihm die Möglichkeit genommen worden sei, auf die Vorschreibung des Kontrolltermins eine schriftliche Antwort in Form eines Briefes zu erstatten noch sein Vorbringen, dass durch die Anrede Herr eine unerlaubte Namensänderung vorgenommen worden sei begründen einen „triftigen Grund“ iSd § 49 Abs. 2 AlVG. Auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer seit 11.12.2025 seinen Hauptwohnsitz ins Burgenland verlegt hat kann angesichts des Umstandes, dass er dies dem AMS erst am 12.12.2025 gemeldet hat, zu keinem anderen Ergebnis führen. Darüber hinaus liegen auch sonst keine Anhaltspunkte dafür vor, dass ein triftiger Grund für die Unterlassung der Kontrollmeldung vorlag.

Insofern gehen auch die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Vorbringen betreffend Verbrechen gegen die Menschlichkeit seitens des AMS, Verstöße gegen das B-VG iVm dem StGG und Verstöße gegen die EMRK ins Leere.

Die Beschwerde ist daher spruchgemäß abzuweisen.

3.7. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Der entscheidungserhebliche Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer den Kontrolltermin am 09.12.2025 versäumt und sich erst wieder am 12.12.2025 beim AMS gemeldet hat, wurde von diesem auch nicht bestritten. Es hat sich aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes daher keine Notwendigkeit ergeben, den Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer oder der belangten Behörde näher zu erörtern. Bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung handelt es sich zwar um „civil rights” iSd Art. 6 EMRK (vgl. VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142, mwN). Im vorliegenden Fall liegen jedoch keine (entscheidungserheblichen) widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien verschafft (vgl. zu den Fällen, in denen von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, etwa VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0171). Im Ergebnis stehen dem Entfall der Verhandlung daher weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen (vgl. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. dazu insb. Pkt. II.3.4.); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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