Bundesverwaltungsgericht L516 2253201-3

L516 2253201-3Federal Administrative CourtJun 18, 2026

Regest

aufschiebende Wirkung aufschiebende Wirkung - Entfall ersatzlose Teilbehebung Spruchpunktbehebung Teilerkenntnis Voraussetzungen

Full text

Bundesverwaltungsgericht L516 2253201-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.06.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:L516.2253201.3.00

Spruch

L516 2253201-3/4Z

TEILERKENNTNIS

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb XXXX , StA Pakistan, vertreten durch RAST MUSLIU Rechtsanwälte, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.05.2026, Zahl 655458707-230122950, zu Recht:

A) Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt IV und V des angefochtenen Bescheides stattgegeben und dieser Spruchpunkte werden gemäß § 28 Abs 2 VwGVG ersatzlos behoben.

B) Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) erteilte dem Beschwerdeführer, einem pakistanischen Staatsangehörigen, mit Bescheid vom 07.05.2026 keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG, erließ (II.) eine Rückkehrentscheidung § 52 Abs 1 Z 1 FPG, stellte (III.) fest, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Pakistan zulässig sei, und erließ (VI.) gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 2 Z 3, 8 FPG ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot.

Mit Spruchpunkt IV jenes angefochtenen Bescheides sprach das BFA aus, dass einer Beschwerde gegen jene Entscheidung gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde und das BFA sprach mit Spruchpunkt V aus, dass gemäß § 55 Abs 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt werde.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Bescheid wurde vollumfänglich angefochten.

Gegenstand der vorliegenden Teil-Entscheidung bilden ausschließlich die Spruchpunkt IV und V des angefochtenen Bescheides.

1. Sachverhalt

1. 1Zum Beschwerdeführer und seinem Aufenthalt in Österreich

Der Beschwerdeführer ist pakistanischer Staatsangehöriger und führt in Österreich den im Spruch angeführten Namen sowie das ebenso dort angeführte Geburtsdatum.

Aufgrund der am 04.03.2016 auf Zypern mit einer rumänischen Staatsbürgerin geschlossenen Ehe wurde dem Beschwerdeführer vom Magistrat der Stadt Linz eine „Aufenthaltskarte (Angehöriger eines EWR- oder Schweizer Bürgers)“ - gültig vom 21.12.2016 bis 01.12.2021, ausgestellt.

Diese Aufenthaltskarte wurde mit Bescheid vom 05.06.2020 gemäß § 68 Abs. 4 AVG iVm § 3 Abs. 5 Z 3 NAG für nichtig erklärt, da der Beschwerdeführer sich diese durch unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung für die Kartenausstellung mit Irreführungsabsicht zum Bestehen eines Familienlebens mit der unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgerin einerseits sowie zu Ihrer Erwerbstätigkeit andererseits erschlichen hat. Diese Entscheidung wurde unter GZ: VGW-151/082/11829/2020-4 vom 27.01.2021 durch das Verwaltungsgericht Wien mit Rechtskraft 01.02.2021 bestätigt. Eine dagegen erhobene Revision wurde vom Verwaltungsgerichtshof zurückgewiesen (VwGH Ra 2021/22/0047).

Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme, zugestellt am 09.12.2021, wurde dem Beschwerdeführer die Beabsichtigung zur Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen zur Kenntnis gebracht. Infolge der Abgabe einer Stellungnahme zu der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme langte am 22.12.2021 per Post ein Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gem. § 55 Abs. 1 AsylG ein.

Mit Bescheid vom 07.02.2022 wurde jener Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gem. § 58 Abs. 1 Z 2 AsylG zurückgewiesen; das BFA erließ unter einem eine Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot und erklärte die Abschiebung für zulässig. Eine dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 04.04.2022, L516 2253201-1/3E, stattgegeben und der Bescheid wurde ersatzlos aufgehoben, mit der Begründung, dass die vom BFA angenommene Verletzung der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers unzutreffend war.

Das BFA wies in der Folge nach einer am 11.05.2022 erfolgten Einvernahme jenen Antrag mit Bescheid vom 12.02.2022 ab und erließ gleichzeitig eine Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot. Eine gegen diesen Bescheid vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 07.07.2022, L527 2253201-2/4E, zu Spruchpunkt I mit der Maßgabe stattgegeben, dass der Antrag als unzulässig zurückgewiesen wurde; gleichzeitig wurde die Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot ersatzlos behoben. Das Bundesverwaltungsgericht begründete diese Entscheidung damit, dass der Beschwerdeführer nach wie vor als begünstigter Drittstaatsangehöriger gelte, da bisher keine rechtskräftige Feststellung gemäß § 54 Abs 7 NAG vorliege.

Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme, zugestellt am 26.01.2023 an die vormalige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers, wurde diesem vom BFA abermals die Beabsichtigung zur Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen zur Kenntnis gebracht. Der Beschwerdeführer gab dazu am 03.02.2023 eine Stellungnahme ab.

Die MA35 wies mit Bescheid vom 19.10.2023 den Antrag des Beschwerdeführers vom 08.09.2022 auf Ausstellung einer „Aufenthaltskarte (Angehöriger eines EWR- oder Schweizer Bürgers)“ gemäß § 54 Abs. 1 iVm § 54 Abs. 7 NAG zurück. Eine dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde wurde vom Verwaltungsgericht Wien mit Erkenntnis vom 29.02.2024 zur GZ: VGW-151/023/14586/2023-13 als unbegründet abgewiesen.

Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme sowie Aufforderung zur unverzüglichen Ausreise gemäß § 52 Abs. 6 FPG wurde der Beschwerdeführer - da die Behörde durch Zufall Kenntnis über dessen portugiesischen Aufenthaltstitel erlangt hatte, welcher dem Beschwerdeführer am 18.08.2024 ausgestellt wurde und bis 18.09.2026 gültig ist - zur nachweislichen Ausreise nach Portugal binnen 7 Tagen aufgefordert. Die Schriftstücke wurden der damaligen rechtlichen Vertretung nachweislich am 22.08.2025 zugestellt. Da der Beschwerdeführer seine Ausreise nicht nachweislich belegt hatte und weiterhin melderechtlich in Erscheinung trat, wurde durch die Beamten der LPD Wien am 28.09.2025 Nachschau an seiner Meldeadresse gehalten. Der Beschwerdeführer wies sich dabei mit einem Führererschein aus und gab an, zuletzt im Jänner 2025 in Portugal gewesen zu sein, Nachweise hierzu brachte er nicht in Vorlage. Weiters gab er an, mit seiner rumänischen Staatsbürgerin verheiratet zu sein.

Am 09.03.2026 befand sich der Beschwerdeführer vom 07:25 Uhr bis 17:25 Uhr aufgrund offener Verwaltungsstrafen im PAZ RL im Stande der Verwaltungsstrafhaft, wobei zu seiner Person 75 offene Verwaltungsstrafen aufschienen, welche er nach Verbüßen der ersten Strafe ausbezahlte. (BFA Bescheid S 2-5; BVwG 07.07.2022, L527 2253201-2/4E)

1. 2 Begründung des BFA

Die Erlassung der Rückkehrentscheidung begründete das BFA wörtlich (auszugsweise) wie folgt (BFA Bescheid S 43 ff):

„Im Jahre 2013 beantragten Sie ein C-Visum bei der Botschaft in Islamabad, welches Ihnen aufgrund mangelnder Unterhaltsmittel nicht erteilt wurde.

Am 04.03.2016 ehelichten Sie die rumänische Staatsbürgerin, [Name anonymisiert], auf Zypern. Vor der Eheschließung haben Sie sich nicht im Bundesgebiet aufgehalten noch verfügten Sie über ein Aufenthaltsrecht im Inland. Auf Grundlage dieser Ehe wurde Ihnen vom Magistrat der BH Linz eine „Aufenthaltskarte (Angehöriger eines EWR- oder Schweizer Bürgers)“ - gültig vom 21.12.2016 bis 01.12.2021, ausgestellt.

Erstmalig waren Sie vom 09.08.2016 bis 28.02.2017 in der XXXX , wohnhaft. Danach waren Sie wie folgt behördlich gemeldet:

XXXX

Am 09.03.2026 befanden Sie sich von 07:25 Uhr bis 17:25 Uhr aufgrund Ihrer offenen Verwaltungsstrafen im PAZ RL im Stande der Verwaltungsstrafhaft, wobei zu Ihrer Person 75 !!! offene Verwaltungsstrafen aufschienen, welche Sie nach Verbüßen der ersten Strafe ausbezahlten.

Die behördlichen Meldedaten Ihrer Gattin stimmen zwar mit Ihren überein. Entgegen der durchgehenden aufrechten Meldung bis zum 27.07.2022 in Österreich hat Ihre Gattin nach der Eheschließung lediglich 3 Monate im Bundesgebiet verbracht und hat ihren Lebensmittelpunkt anschließend wieder nach Rumänien zu ihren Kindern verlagert (vgl. Vernehmung LPD Wien vom 06.02.2019).

Ihre Gattin ist in Österreich niemals einer Beschäftigung nachgegangen. Die im Rahmen des Niederlassungsverfahrens vorgelegten Lohnzettel wurden zwar auf ihren Namen ausgestellt, die zugrundeliegende Beschäftigung (Auslieferung von Zeitungen) wurde jedoch nicht von ihr, sondern tatsächlich von Ihnen ausgeübt.

Ein gemeinsames Familienleben war zu keinem Zeitpunkt geplant und hat dieses auch niemals bestanden. Ihre Gattin ist lediglich für einen kurzen Zeitraum in Österreich geblieben, bis Ihnen in Österreich eine Aufenthaltskarte ausgestellt wurde. Danach ist sie wiederum zu ihren Kindern zurückgekehrt, wo sie ihren Lebensmittelpunkt bis heute hat.

Sie haben sich durch unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung für die Kartenausstellung mit Irreführungsabsicht zum Bestehen eines Familienlebens mit einer unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgerin einerseits sowie zu Ihrer Erwerbstätigkeit andererseits ein Aufenthaltsrecht erschlichen.

Mit Bescheid vom 05.06.2020 wurde die Aufenthaltskarte gemäß § 68 Abs. 4 AVG iVm § 3 Abs. 5 Z 3 NAG für nichtig erklärt. Diese Entscheidung wurde unter GZ: VGW- 151/082/11829/2020-4 vom 27.01.2021 durch das Verwaltungsgericht Wien mit Rechtskraft 01.02.2021 bestätigt.

Gegen den Bescheid der MA35 vom 19.10.2023 mit welchem Ihr Antrag vom 08.09.2022 auf Ausstellung einer „Aufenthaltskarte (Angehöriger eines EWR- oder Schweizer Bürgers)“ gemäß § 54 Abs. 1 iVm § 54 Abs. 7 NAG zurückgewiesen wurde, erhoben Sie zeitgerecht Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien und wurde diese mit Erkenntnis vom 29.02.2024 zur GZ: VGW-151/023/14586/2023-13 als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Sie scheinen ausschließlich negativ in Erscheinung und sind nicht willens, die österreichische Rechtsordnung einzuhalten. So wiesen Sie unzählige Verwaltungsstrafen auf und waren Sie nicht willig, die offenen Beträge zu begleichen, weswegen Sie sich am 09.03.2026 von 07:25 Uhr bis 17:25 in Verwaltungsstrafhaft befanden.

Sie halten sich wissentlich illegal im Bundesgebiet auf und entzieht sich der behördlichen Kenntnis, wodurch Sie Ihren Aufenthalt im Bundesgebiet finanzieren. Sie konnten nicht nachweislich belegen, dass die Mittel zur Finanzierung Ihres Aufenthaltes ausreichend vorhanden sind oder aus legalen Quellen herangezogen werden können. Sie sind eine Aufenthaltsehe eingegangen und haben sich so ein Aufenthaltsrecht erschlichen. Sie sind nicht willens, im Verfahren mitzuwirken und haben Sie Ihre Ausreise bis zum heutigen Tag nicht nachgewiesen. Sie stellen mit Ihrem Verhalten eine Gefahr der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar.

[…]

Sie haben sich durch unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung für die Kartenausstellung mit Irreführungsabsicht zum Bestehen eines Familienlebens mit einer unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgerin einerseits sowie zu Ihrer Erwerbstätigkeit andererseits ein Aufenthaltsrecht erschlichen. Sie haben die Behörden nicht nur über Ihre familiäre und eheliche Situation getäuscht, sondern auch Arbeitsverträge unrichtig aufgesetzt und in strafrechtlich relevanter Weise den unionsrechtlich relevanten Anschein einer Erwerbssituation Ihrer nur zum Schein geheirateten Frau mit einer eigenen selbständigen Erwerbstätigkeit aufgebaut und über mehrere Monate aufrechterhalten. Ihre Gattin ist in Österreich niemals einer Beschäftigung nachgegangen. Die im Rahmen des Niederlassungsverfahrens vorgelegten Lohnzettel waren lediglich auf ihren Namen ausgestellt, hat sie die zugrundeliegende Beschäftigung (Auslieferung von Zeitungen) jedoch niemals selbst ausgeübt, haben tatsächlich Sie an ihrer Stelle die Erwerbstätigkeit ausgeübt.

Sie halten sich wissentlich illegal im Bundesgebiet auf und sind nicht willens, Ihren rechtswidrigen Aufenthalt zu beenden, obwohl Ihnen aufgrund Ihres portugiesischen Aufenthaltstitels mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme, zugestellt an Ihre rechtliche Vertretung am 22.08.2025, eine Frist von 7 Tagen eingeräumt wurde, das Bundesgebiet nachweislich zu verlassen und so dafür zu sorgen, dass das Verfahren zur Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen eingestellt wird. Beharrlich verstoßen Sie gegen die österreichische Rechtsordnung und sind nicht daran interessiert, mit den Behörden zu kooperieren, indem Sie Ihre Auseise bis dato nicht nachgewiesen noch auf das Schreiben der Behörde reagiert haben. Weiters weisen Sie unzählige Verwaltungsstrafen (75!!!) auf, welche Sie nicht bereit waren zu zahlen, weswegen über Sie die Verwaltungsstrafhaft anzuordnen war. Nicht zuletzt ist darauf hinzuweisen, dass Sie die Behörde über den Umstand, dass Sie im Besitz eines portugiesischen Aufenthaltstitels sind, nicht in Kenntnis setzten, die Behörde durch Zufall Kenntnis davon erlangte. Sie stellen mit Ihrem Verhalten in jedem Fall eine Gefahr der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar.“

Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde begründete das BFA wörtlich wie folgt (BFA Bescheid S 54 f):

„Sie haben sich durch unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung für die Kartenausstellung mit Irreführungsabsicht zum Bestehen eines Familienlebens mit einer unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgerin ein Aufenthaltsrecht erschlichen.

Mit dem Eingehen einer Aufenthaltsehe täuschten Sie die Behörden und legitimierten so Ihren illegalen Aufenthalt.

Im Verfahren vor der MA35 am 08.09.2022 auf Ausstellung einer „Aufenthaltskarte (Angehöriger eines EWR- oder Schweizer Bürgers)“ beriefen Sie sich weiterhin auf die Ehe mit Frau XXXX , welche zu keinem Zeitpunkt Bestand hatte, um die Begünstigungen aus dem unionsrechtlichen Aufenthaltsrecht genießen, anstatt sich endgültig von Frau XXXX scheiden zu lassen, obgleich diese anwesend ist oder nicht, da eine Scheidung auch in Abwesenheit der Ehegattin erfolgen kann.

Obwohl mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien zur GZ: VGW-151/023/14586/2023-13 vom 29.02.2024 festgestellt wurde, dass Sie nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fallen, sind Sie nicht willens, Ihren illegalen Aufenthalt zu beenden und setzen diesen unbeeindruckt fort. Auch wurde Ihnen aufgrund Ihres gültigen portugiesischen Aufenthaltstitels gemäß § 52 Abs. 6 FPG eine Frist von einer Woche eingeräumt, das Bundesgebiet nachweislich zu verlassen, was zur Folge gehabt hätte, dass das Verfahren zur Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen eingestellt wird. Ihre Ausreise haben Sie bis heute nicht nachgewiesen.

Nicht zuletzt weisen Sie 75 !!! rechtskräftige Verwaltungsstrafen auf und waren Sie nicht in der Lage, die offenen Beträge zu begleichen, weswegen Sie am 09.03.2026 von Beamten der LPD Wien an Ihrer Meldeadresse wegen mehrerer Vorführungen zum Strafantritt gemäß den Bestimmungen nach dem VStG festgenommen wurden. Sie befanden sich von 07:25 bis 17:25 Uhr im PAZ RL in Verwaltungsstrafhaft.

Sie haben die fremdenrechtlichen Aufenthaltsbestimmungen in Österreich lange genug verletzt und missachtet. In Zusammenschau Ihres Gesamtverhaltens ergibt sich, dass Sie der Republik Österreich gegenüber ablehnend eingestellt sind und nur auf Ihren persönlichen Vorteil bedacht sind. Es ist nicht ersichtlich, warum sich Ihr bisheriges Fehlverhalten in der Zukunft ändern bzw. bessern sollte. Ihre Ausreise ist im überwiegenden öffentlichen Interesse ohne unnötigen zeitlichen Aufschub vorzunehmen und stellt ein weiterer Verbleib ein unkalkulierbares Risiko dar.“

2. Beweiswürdigung

Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus den vom BFA vorgelegten und unverdächtigen Verwaltungsverfahrensakten zur Erlassung des gegenständlich angefochtenen Bescheides. Die getroffenen Feststellungen sowie die Ausführungen des BFA im angefochtenen Bescheid ergeben sich konkret aus den im Akt befindlichen Urkunden und dem angefochtenen Bescheid, wobei zu den jeweiligen Feststellungen die entsprechenden Beweisquelle angeführt sind.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Ersatzlose Behebung von Spruchpunkt IV des angefochtenen Bescheides (§ 18 Abs 4 Z 1 BFA-VG idF BGBl 39/2026)

3. 1 Das BFA stützte die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde auf § 18 Abs 2 Z 1 BFA BFA-VG in der Fassung BGBl 56/2018.

Diese Bestimmung entspricht der seit 12.06.2026 anzuwendenden, gleichlautenden Bestimmung des § 18 Abs 4 Z 1 BFA-VG in der Fassung BGBl 39/2026, womit auch die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes übertragbar erscheint.

Rechtsprechung

3. 2 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es zur Begründung einer Notwendigkeit der sofortigen Ausreise eines Fremden nicht, dafür auf eine - die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende - Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat; dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich waren (vgl. VwGH 12.9.2013, 2013/21/0094; VwGH 3.7.2018, Ro 2018/21/0007). Die Notwendigkeit der sofortigen Ausreise als gesetzliche Voraussetzung für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung betreffend die Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung erfordert also das Vorliegen besonderer Umstände, die mit den Voraussetzungen für die Aufenthaltsbeendigung als solche nicht gleichzusetzen sind. (zB VwGH 21.12.2022, Ra 2020/21/0248)

Zum gegenständlichen Fall

3. 3 Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt (siehe insb oben Pkt 1.2) führte das BFA zur Begründung der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde jene Überlegungen ins Treffen, die für das BFA schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich waren. Das BFA hat es unterlassen, – darüber hinaus – darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat.

Für den vorliegenden Fall hat die zuvor zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes daher zur Folge, dass entgegen der Annahme des BFA die Voraussetzung des § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG idF BGBl 56/2018 gegenständlich nicht vorlag auch die Voraussetzung des nunmehr anzuwendenden § 18 Abs 4 Z 1 BFA-VG idF BGBl 39/2026 nicht vorliegt und damit die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung unzulässig ist. Andere Gründe für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurden vom BFA nicht behauptet und sind auch im Beschwerdeverfahren nicht hervorgekommen.

Im vorliegenden Fall mussten auch bisher bereits im Jahr 2022 zwei aufenthaltsbeendende Maßnahmen des BFA wegen unrichtiger Rechtsanwendung vom Bundesverwaltungsgericht aufgehoben werden. Das BFA hatte zudem eine Aufforderung des BFA an den Beschwerdeführer zur unverzüglichen Ausreise gemäß § 52 Abs 6 FPG idF BGBl 110/2019 bereits am 11.08.2025 dem damaligen Rechtsvertreter zugestellt, hat dann jedoch den gegenständlich angefochtenen Bescheid erst am 12.05.2026 erlassen, sodass sich auch daraus nicht ergibt, warum die Aufenthaltsbeendigung nunmehr sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat.

3. 4 Es wird daher Spruchpunkt IV des angefochtenen Bescheides spruchgemäß ersatzlos aufgehoben.

3. 5 Nachdem die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ersatzlos zu beheben war, liegen auch die Voraussetzungen für die Nichtgewährung einer Ausreisefrist nicht mehr vor. Spruchpunkt IV des angefochtenen Bescheides wird folglich ebenso spruchgemäß behoben.

Zum weiteren Verfahren

3. 6 Im gegenständlichen Verfahren war ein Vorgehen gemäß § 59 Abs 1 letzter Satz AVG zulässig, da die Entscheidung über Spruchpunkt IV und V spruchreif war und die Trennung – auf Grund der Folgen einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung für den Betroffenen – auch zweckmäßig erscheint.

3. 7 Über die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I bis III des angefochtenen Bescheides ergeht eine gesonderte Entscheidung.

Zu B)

Revision

3. 8 Die Revision ist nicht zulässig, da die für den vorliegenden Fall relevante Rechtslage durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt ist.

3. 9 Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

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