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W141 2343937-1•Bundesverwaltungsgericht W141 2343937-1
W141 2343937-1Federal Administrative CourtJun 18, 2026
Arbeitsfähigkeit Arbeitswilligkeit Bewerbung Einstellung Notstandshilfe Verhalten
W141 2343937-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Rebecca FIGL-GATTINGER und Sascha ERNSZT als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , VN XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice (AMS) Wien Jägerstraße vom 24.02.2026, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 23.04.2026, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 33 Abs. 2 in Verbindung mit den §§ 38, 24 Abs. 1, 7 und 9 Abs. 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), BGBl. 609/1977 in der geltenden Fassung, stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Bei der am 17.02.2026 im Zuge einer „Jobbörse“ aufgenommenen Niederschrift wegen Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommens einer am 27.01.2026 zugewiesenen Beschäftigung als Reinigungskraft beim Dienstgeber XXXX mit einer Entlohnung laut Kollektivvertrag erhob der Beschwerdeführer hinsichtlich der konkret angebotenen Entlohnung, der angebotenen beruflichen Verwendung, der vom Unternehmen geforderten Arbeitszeit, der körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, der täglichen Wegzeit für Hin- und Rückweg, der Betreuungspflichten sowie sonstiger Gründe keine Einwendungen.
Zur Stellungnahme des Dienstgebers, wonach eine Einstellung nicht in Frage komme, weil er keinen Lebenslauf mitgebracht habe, führte er aus, dass er keinen Lebenslauf in Papierform mitgehabt habe, jedoch über einen solchen auf seinem Handy verfüge. Er habe dies beim Bewerbungsgespräch jedoch nicht erwähnt, weil er es vergessen habe. Zu Hause verfüge er über keinen Drucker.
2. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice (AMS) Wien Jägerstraße (in weiterer Folge „belangte Behörde“ genannt) vom 24.02.2026 wurde gemäß § 33 Abs. 2 iVm §§ 38, 24 Abs. 1, 7 und 9 Abs. 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in der geltenden Fassung, die Notstandshilfe des Beschwerdeführers mangels Arbeitswilligkeit ab 17.02.2026 eingestellt.
Begründend wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens davon ausgehe, dass der Beschwerdeführer nicht bereit sei, eine zumutbare Beschäftigung aufzunehmen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.
3. Gegen den Bescheid vom 24.02.2026 richtete sich die fristgerecht über das „eAMS“-Konto eingebrachte Beschwerde des Beschwerdeführers vom 26.02.2026.
Darin führte er aus, dass die im Bescheid angenommene fehlende Arbeitswilligkeit nicht den tatsächlichen Umständen entspreche. Er sei ordnungsgemäß zum Bewerbungsgespräch erschienen und sei bereit gewesen, die angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen. Sein Lebenslauf habe in digitaler Form vorgelegen, was heutzutage eine übliche und zeitgemäße Form der Bewerbungsunterlagen darstelle. Er habe weder die Beschäftigung abgelehnt noch das Zustandekommen des Arbeitsverhältnisses vereitelt.
Darüber hinaus nehme er derzeit aktiv an der vom AMS zugewiesenen Maßnahme „ XXXX “ teil und komme sämtlichen damit verbundenen Verpflichtungen ordnungsgemäß nach. Zusätzlich versende er wöchentlich zwei Eigenbewerbungen und bemühe sich laufend ernsthaft um eine Arbeitsaufnahme. Sein Verhalten zeige eindeutig seine bestehende Arbeitswilligkeit, sodass die Voraussetzungen für eine Einstellung der Notstandshilfe wegen mangelnder Arbeitsbereitschaft nicht vorlägen.
Er beantragte daher die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides sowie die unverzügliche Weitergewährung der Notstandshilfe.
4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 10.03.2026 wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen.
5. Mit Eingabe vom 24.03.2026 brachte der Beschwerdeführer ergänzend vor, dass er zur Jobbörse der Firma XXXX ordnungsgemäß und pünktlich erschienen sei. Wie bereits in der Beschwerde ausgeführt, habe er seinen Lebenslauf in digitaler Form als PDF-Datei auf seinem Smartphone bei sich gehabt. Der potentielle Arbeitgeber habe ihm mitgeteilt, dass er diesen ausgedruckt brauche, und sofort das Gespräch beendet.
Unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes führte er aus, dass eine sanktionierbare Vereitelungshandlung nur dann vorliege, wenn das Verhalten des Arbeitslosen kausal für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung gewesen sei und er dadurch schuldhaft das Nichtzustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses herbeigeführt habe. Fahrlässigkeit reiche nicht aus. Er habe keinen Vorsatz auf ein Nichtzustandekommen der Beschäftigung gehabt und dies auch nicht in Kauf genommen. Es liege nicht in seiner Sphäre, dass das Bewerbungsgespräch sofort beendet worden sei.
Auch könne nicht schon dann von genereller Arbeitsunwilligkeit gesprochen werden, wenn innerhalb einer bestimmten Zeitspanne mehrere Sanktionen gemäß § 10 AlVG verhängt worden seien. Vielmehr sei eine Gesamtbeurteilung des Verhaltens vorzunehmen, in der auch die vom Arbeitslosen gesetzte Eigeninitiative zu berücksichtigen sei. Sein Verhalten bei der Jobbörse am 17.02.2026 sei darauf gerichtet gewesen, eine Beschäftigung aufzunehmen. Zudem nehme er an der Maßnahme „ XXXX “ teil, verfasse pro Monat im Schnitt mehr als zehn Eigenbewerbungen und habe allein in der letzten Woche mehrere Bewerbungsgespräche gehabt.
6. Mit Bescheid vom 23.04.2026 wies die belangte Behörde die Beschwerde vom 26.02.2026 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG als unbegründet ab.
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer keine abgeschlossene Berufsausbildung habe und sein letztes längeres arbeitslosenversicherungspflichtiges Dienstverhältnis, welches er in Haft absolviert habe, im Oktober 2023 geendet habe. Danach habe er Arbeitslosengeld bezogen. Seit 15.03.2024 stehe er mit kurzen Unterbrechungen im Notstandshilfebezug. Mit Bescheiden vom 17.04.2024, 05.05.2025 und 04.07.2025 seien gegen den Beschwerdeführer bereits drei Sanktionen nach § 10 AlVG verhängt worden. Im Rahmen der Niederschrift vom 01.07.2025 sei er darauf hingewiesen worden, dass bei einer weiteren Sanktion wegen Nichtannahme oder Vereitelung eines Beschäftigungsverhältnisses innerhalb eines Jahres die Einstellung des Leistungsbezuges mangels Arbeitswilligkeit drohe.
Am 27.01.2026 sei dem Beschwerdeführer ein Vermittlungsvorschlag für eine Beschäftigung als Reinigungskraft im Pflegeheim bei der Firma XXXX übermittelt worden. Im Vermittlungsvorschlag sei ausdrücklich angeführt gewesen, dass zur „Jobbörse“ am 17.02.2026 aktueller Lebenslauf ausgedruckt sowie das Schreiben mitzubringen seien. Unbestritten habe der Beschwerdeführer keinen Lebenslauf in Papierform mitgebracht.
In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer die Anforderungen des Stellenprofils erfüllt habe und die angebotene Beschäftigung im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen zumutbar gewesen sei. Indem er trotz der ausdrücklichen Aufforderung im Vermittlungsvorschlag ohne ausgedruckten Lebenslauf erschienen sei, habe er einen potentiellen Dienstgeber von seiner Einstellung abgebracht und damit den Tatbestand der Vereitelung erfüllt. Da der Beschwerdeführer bereits zweimal binnen kurzer Zeit eine Sanktion nach § 10 AlVG wegen Nichtannahme einer zumutbaren Beschäftigung gesetzt habe, habe er durch sein Verhalten bei der „Jobbörse“ am 17.02.2026 einen dritten Sanktionstatbestand gesetzt und damit seine Arbeitsunwilligkeit unter Beweis gestellt. Daher sei sein Leistungsbezug mangels Arbeitswilligkeit einzustellen gewesen.
7. Mit seinen Eingaben vom 29.04.2026 beantragte der Beschwerdeführer die Vorlage seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und brachte ergänzend vor, seiner Mitwirkungspflicht vollumfänglich nachgekommen zu sein, indem er einen aktuellen und aussagekräftigen Lebenslauf vorbereitet und diesen beim Termin in digitaler Form auf seinem Smartphone bei sich gehabt habe. Er verfüge über keinen Drucker. In einer zunehmend digitalisierten Arbeitswelt sei er davon ausgegangen, dass ein digitales Dokument zur Erfüllung der Mitwirkungspflicht genüge.
Zur Untermauerung seiner Arbeitswilligkeit legte der Beschwerdeführer überdies eine Liste seiner Eigenbewerbungen ab dem Zeitpunkt der Einstellung der Notstandshilfe bis zum 29.04.2026 vor, aus der sich knapp über vierzig Eigenbewerbungen entnehmen lassen.
8. Am 21.05.2026 ist der Verfahrensakt hiergerichtlich eingelangt.
In der Beschwerdevorlage führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer seit 04.05.2026 in einem Dienstverhältnis stehe. Inhaltlich verwies sie auf die Beschwerdevorentscheidung vom 23.04.2026.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (entscheidungswesentlicher Sachverhalt):
Die belangte Behörde und das BVwG haben die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien zu XXXX , rechtskräftig am 23.05.2022, wegen §§ 278a und 278b Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt und am 28.10.2023 bedingt aus der Freiheitsstrafe entlassen. Während der Strafhaft kam er seiner Arbeitspflicht nach und erwarb dadurch die verfahrensgegenständliche Anwartschaft. Im Anschluss bezog er von 27.10.2023 bis 14.03.2024 Arbeitslosengeld und stand seit 15.03.2024 mit kurzen Unterbrechungen im Notstandshilfebezug.
Gegen den Beschwerdeführer wurden mit den Bescheiden der belangten Behörde vom 17.04.2024 für 42 Tage ab 08.04.2024, vom 05.05.2025 für 56 Tage ab 04.03.2025 sowie vom 04.07.2025 für 56 Tage ab 17.06.2025 rechtskräftige Sanktionen gemäß § 10 AlVG verhängt.
In den vom Beschwerdeführer unterschriebenen Anträgen auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe hat dieser mit seiner Unterschrift unter anderem zur Kenntnis genommen bzw. erklärt, dass bei Nichtannahme einer vermittelten Beschäftigung durch die belangte Behörde das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe entzogen wird. Konkret wurde folgende Passage unterfertigt:
„Ich erkläre mich ausdrücklich zur Aufnahme und Ausübung einer am Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden, zumutbaren, versicherungspflichtigen Beschäftigung bereit und beauftrage das Arbeitsmarktservice, mir bei der Suche nach einer solchen Beschäftigungsmöglichkeit behilflich zu sein.“
Am 16.12.2025 schloss der Beschwerdeführer mit der belangten Behörde eine Betreuungsvereinbarung, gültig bis 16.06.2026. Hierin wurde zunächst festgehalten, dass die Arbeitsvermittlung durch ein „negatives Leumundszeugnis“ erschwert wird und weiters vereinbart, dass die belangte Behörde den Beschwerdeführer bei der Suche nach einer Stelle als Lagerarbeiter bzw. Fitnessbetreuer sowie in allen gesetzlich zumutbaren Bereichen in Wien sowie im Umkreis von 20 km von Wien-Brigittenau unterstützt. Als mögliche Arbeitszeit wurde Voll- oder Teilzeit festgehalten. Als berufliche und fachliche Kompetenzen wurden Bedienung von Gabelstaplern, Bedienung von Staplern, Ein- und Auslagerung von Waren, Kommissionierung, Ladetätigkeit, Lagertätigkeit, Verpacken, Verwenden von Handscannern, Wareneingangskontrolle und Warenübernahme festgehalten. Als überfachliche Kompetenz wurde Bereitschaft zur Schichtarbeit angegeben. Der Beschwerdeführer verpflichtete sich zudem, sich selbständig auf offene Stellen zu bewerben, an Informationstagen und „Jobbörsen“ des Arbeitsmarktservices teilzunehmen, sich sofort auf Stellenangebote zu bewerben, die ihm das Arbeitsmarktservice übermittelt und dieses innerhalb von 8 Tagen über das Ergebnis bzw. den aktuellen Stand seiner Bewerbung zu informieren.
Mit Schreiben vom 27.01.2026 wurde dem Beschwerdeführer der verfahrensgegenständliche Vermittlungsvorschlag für eine Stelle als Reinigungskraft oder Grundreiniger im Pflegeheim beim Dienstgeber XXXX im Ausmaß einer Teilzeitbeschäftigung von 30 Wochenstunden im Rahmen eines Wechseldienstes von Montag bis Sonntag übermittelt. Die Stellenausschreibung nannte folgende Anforderungen:
„Erfahrung in der Reinigung im Krankenhaus oder im Pflegeheim von Vorteil
Gepflegtes Äußeres
Verlässlichkeit und Pünktlichkeit
Lernbereitschaft
Teamfähigkeit
Selbstständigkeit und zuverlässige Arbeitsweise
einwandfreier Leumund
Kommunikationssichere Deutschkenntnisse (mindestens A2 Niveau)
und gültige Arbeitspapiere“
Die Entlohnung war mit € 12,73 brutto pro Stunde laut Kollektivvertrag angegeben. Die Bewerbung sollte im Rahmen einer vom AMS veranstalteten „Jobbörse“ am 17.02.2026 um 10:00 Uhr in den Räumlichkeiten des Arbeitsmarktservice Wien an der Adresse Prandaugasse 58, 1220 Wien erfolgen.
Im Vermittlungsvorschlag wurde zudem wörtlich festgehalten:
„MITZUBRINGEN IST:
Ein AKTUELLER Lebenslauf – ausgedruckt (USB Stick kann NICHT verwendet werden!)
DIESES SCHREIBEN.“
Die Entlohnung entsprach den kollektivvertraglichen Bestimmungen und die Beschäftigung war ihm in jeglicher Hinsicht zumutbar.
Im Vermittlungsvorschlag wurde überdies wörtlich festgehalten:
„Sie sind verpflichtet, dieses Stellenangebot anzunehmen (§ 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz). Wenn Sie sich weigern, dieses Stellenangebot anzunehmen oder Ihr Verhalten darauf abzielt, dass der Betrieb Sie nicht einstellt, erhalten Sie für mindestens 6 Wochen kein Arbeitslosengeld bzw. keine Notstandshilfe.“
Der Beschwerdeführer erschien am 17.02.2026 ohne ausgedruckten Lebenslauf zur „Jobbörse“, wo sowohl Mitarbeiter des Arbeitsmarktservice als auch ein Vertreter des potentiellen Dienstgebers anwesend waren. Im Zuge des dort geführten Bewerbungsgesprächs konnte der Beschwerdeführer bereits unmittelbar zu Beginn des Gesprächs auf Aufforderung keinen ausgedruckten Lebenslauf vorweisen. Da der Recruiter somit aufgrund des fehlenden ausgedruckten Lebenslaufs auf die mangelnde Arbeitswilligkeit des Beschwerdeführers schloss, brach dieser das Vorstellungsgespräch ab und nahm von einer möglichen Einstellung Abstand.
Indem der Beschwerdeführer zum Bewerbungsgespräch im Rahmen der „Jobbörse“ am 17.02.2026 ohne den im Vermittlungsvorschlag ausdrücklich verlangten ausgedruckten Lebenslauf erschien, hielt er es zumindest ernstlich für möglich und fand sich damit ab, das Zustandekommen eines ihm zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses als Reinigungskraft beim Dienstgeber XXXX zu vereiteln.
Das Beschäftigungsverhältnis kam aufgrund dieses Verhaltens des Beschwerdeführers auch tatsächlich nicht zustande.
Der Beschwerdeführer setzte noch zeitnah zur verfahrensgegenständlichen Sanktion umfangreiche Bestrebungen zur Erlangung eines Beschäftigungsverhältnisses. Im Zeitraum zwischen der Einstellung seiner Notstandshilfe und Ende April 2026 führte er – beginnend bereits mit 21.02.2026 – jedenfalls mehr als etwa vierzig Eigenbewerbungen durch. Mit 04.05.2026 nahm der Beschwerdeführer beim Dienstgeber XXXX ein vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis als Angestellter auf, in dem er nach wie vor steht.
Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt, dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde sowie aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers.
Die Feststellungen zur bisherigen Beschäftigungs- und Bezugshistorie des Beschwerdeführers gründen sich auf den vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug des Dachverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger mit Stichtag 24.05.2026 sowie den Versicherungs- und Bezugsverlauf der belangten Behörde. Die Feststellungen zur letzten rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Strafregisterauszug mit Stichtag 26.05.2026.
Dass der Beschwerdeführer in seinen Anträgen auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe die festgestellte Erklärung zur Aufnahme einer zumutbaren Beschäftigung unterfertigte und über die Rechtsfolgen bei Nichtannahme informiert wurde, ergibt sich aus den entsprechenden Belehrungen im bundeseinheitlichen Antragsformular sowie aus den Ausführungen der belangten Behörde in der Beschwerdevorentscheidung, denen der Beschwerdeführer im Vorlageantrag inhaltlich nicht entgegentrat. Der Inhalt der Betreuungsvereinbarung vom 16.12.2025 folgt zudem zweifelsfrei aus der im Verfahrensakt einliegenden Ausfertigung dieser Vereinbarung. Daraus ergeben sich auch die festgestellten beruflichen Kompetenzen des Beschwerdeführers, zu denen er im gesamten Verfahren keine widerstreitenden Angaben erstattet hat.
Die Feststellungen zu den drei vor dem verfahrensgegenständlichen Sanktionstatbestand bereits verhängten Sanktionen nach § 10 AlVG stützen sich auf die ausdrücklichen Ausführungen der belangten Behörde in der Beschwerdevorentscheidung vom 23.04.2026 in Verbindung mit den im Verfahrensakt einliegenden Niederschriften vom 18.03.2025 betreffend das Transitarbeitsverhältnis bei „ XXXX “ und vom 01.07.2025 betreffend die Stelle als Lagerplatzarbeiter bei der Firma XXXX . Diese Bescheide sind gemäß den unbestritten gebliebenen Angaben der belangten Behörde in Rechtskraft erwachsen.
Die Zuweisung des verfahrensgegenständlichen Beschäftigungsverhältnisses, dessen Anforderungsprofil, Entlohnung sowie die Bewerbungsmodalitäten bei der „Jobbörse“ am 17.02.2026 samt den dabei mitzubringenden Unterlagen ergeben sich aus dem im Akt befindlichen Vermittlungsvorschlag vom 27.01.2026. Dass der Beschwerdeführer diese Zuweisung ordnungsgemäß erhielt und in der Folge auch tatsächlich an der „Jobbörse“ am 17.02.2026 teilnahm, war im gesamten Verfahren unstrittig und ergibt sich überdies aus dem Aktenvermerk vom 17.02.2026 sowie aus der niederschriftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers vom selben Tag.
Dass die angebotene Stelle dem Beschwerdeführer in jeglicher Hinsicht zumutbar war und er das Anforderungsprofil erfüllte, wurde von ihm weder in der Niederschrift vom 17.02.2026 noch in der Beschwerde, der ergänzenden Eingabe vom 24.03.2026 oder im Vorlageantrag in Zweifel gezogen. Hinsichtlich der konkret angebotenen Entlohnung, der angebotenen beruflichen Verwendung, der Arbeitszeit, seiner körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, der täglichen Wegzeit für Hin- und Rückweg, der Betreuungspflichten sowie sonstiger Gründe machte er ausdrücklich keine Einwendungen geltend.
Die getroffenen Feststellungen zum maßgeblichen Geschehenshergang im Zuge der „Jobbörse“ am 17.02.2026 stützen sich auf die korrespondierenden Angaben des Beschwerdeführers in der Niederschrift vom 17.02.2026 sowie auf die Rückmeldung des Recruiters der Firma XXXX . Der Beschwerdeführer räumte bereits im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme am 17.02.2026 selbst ein, beim Bewerbungsgespräch keinen Lebenslauf in Papierform mit gehabt zu haben. Diese Schilderung deckt sich mit der Stellungnahme des Dienstgebers, wonach eine Einstellung des Beschwerdeführers gerade deshalb nicht in Frage gekommen sei, weil dieser keinen Lebenslauf mitgebracht habe.
Zur Frage, ob der Beschwerdeführer einen auf seinem Handy gespeicherten Lebenslauf im Format PDF angeboten hat, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass er laut Niederschrift vom 17.02.2026 vergessen haben wollte, das Vorhandensein eines digitalen Lebenslaufs überhaupt zu erwähnen. Soweit der Beschwerdeführer in seinem ergänzenden Schriftsatz vom 29.04.2026 darüber hinaus vorbrachte, er habe angeboten, den aktuellen Lebenslauf sofort per E-Mail zu übersenden oder das Dokument zur direkten Einsichtnahme auf dem Smartphone vorzuweisen, stehen diese Ausführungen zwar zu seinen eigenen Angaben in der Niederschrift vom 17.02.2026 zumindest potenziell im Widerspruch, doch ist dies im Ergebnis ohne Belang, da ja unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer die von ihm geforderten Anforderungen nicht erfüllte und dies für den Dienstgeber offenkundig ausschlaggebend war, ihn nicht einzustellen. Wenn der Dienstgeber ausdrücklich einen ausgedruckten Lebenslauf verlangt, fällt es in dessen Beurteilungssphäre, diese Form der Bewerbung vorzusehen. Die insoweit aufgezeigten Widersprüche können daher dahinstehen.
Dass der Beschwerdeführer es mit dem festgestellten Verhalten ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand, das Zustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu vereiteln, ergibt sich aus den von ihm unstrittig zugestandenen Umständen. Wer im Rahmen einer ausdrücklich als Bewerbungsveranstaltung ausgewiesenen „Jobbörse“ erscheint, in deren Einladung in besonders hervorgehobener Form auf das Erfordernis eines ausgedruckten Lebenslaufs hingewiesen wird, und dieses Schriftstück dennoch nicht beibringt, muss damit rechnen, dass der potenzielle Dienstgeber aufgrund dieser bereits in der Anbahnungsphase erkennbar gewordenen mangelnden Bereitschaft zur Einhaltung der vorgegebenen Bewerbungsmodalitäten an einer Einstellung kein Interesse mehr hat und stattdessen insbesondere auch auf der hohen Zahl an Bewerbern bei einer „Jobbörse“ jenen den Vorzug gibt, die die geforderte Form der Bewerbung einhalten.
Dass das Beschäftigungsverhältnis aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers nicht zustande kam, folgt unmittelbar aus der entsprechenden Rückmeldung des Recruiters der Firma XXXX vom 17.02.2026, wonach eine Einstellung gerade aus diesem Grund nicht in Frage kam.
Die Feststellungen zur Bewerbungsaktivität des Beschwerdeführers zwischen der Einstellung der Notstandshilfe und Ende April 2026 gründen auf der im ergänzenden Schriftsatz vom 29.04.2026 vorgelegten und plausibel dokumentierten Aufstellung der Eigenbewerbungen, deren Richtigkeit die belangte Behörde im Verfahren nicht bestritten hat.
Die Feststellungen zur tatsächlichen Aufnahme einer vollversicherungspflichtigen Beschäftigung als Angestellter beim Dienstgeber XXXX mit 04.05.2026 ergeben sich aus dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug des Dachverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger mit Stichtag 24.05.2026.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS.
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.
In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg. cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. § 27 ist sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."
Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:
„§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist“.
Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest.
Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.
Zu A):
Der Beschwerdeführer bekämpft im Bescheid die Einstellung der Notstandshilfe ab 17.02.2026 mangels Arbeitswilligkeit.
Gemäß § 7 Abs. 1 AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer
1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
2. die Anwartschaft erfüllt und
3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist (§ 9 Abs. 1 AlVG).
Wenn die arbeitslose Person
1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
2. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
3. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
4. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen (§ 10 Abs. 1 AlVG)
so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
Zur Zumutbarkeit und Zuweisungstauglichkeit des Dienstverhältnisses:
Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar (§ 9 Abs. 2 AlVG).
Im gegenständlichen Verfahren erhob der Beschwerdeführer in der Niederschrift vom 17.02.2026 keinerlei Einwendungen, die die Zumutbarkeit der zugewiesenen Beschäftigung als Reinigungskraft beim Dienstgeber XXXX in Frage gestellt hätten. Auch sonst kamen im Verfahren keine Anhaltspunkte dafür hervor, dass die Beschäftigung den Zumutbarkeitsbestimmungen des § 9 Abs. 2 AlVG nicht entsprochen hätte.
Ist eine Beschäftigung nicht evident unzumutbar, liegt es dann im Allgemeinen am Arbeitslosen, bei einem Vorstellungsgespräch mit dem potentiellen Dienstgeber die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit zu erörtern (vgl. etwa VwGH 23.8.2021, Ra 2021/08/0029; 10.5.2022, Ra 2020/08/0153; 19.10.2011, 2008/08/0251; jeweils mwN).
Der Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z. 1 AlVG wird jedoch nur verwirklicht, wenn es sich um eine für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt. Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden (vgl. VwGH 23.04.2003, 98/08/0284).
Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig (vgl. VwGH 17.10.2007, 2006/08/0016; vgl. auch VwGH 30.09.1997, 97/08/0414).
So sprach der VwGH in seinem Erkenntnis vom 30.09.1997, Zl. 97/08/0414, aus, dass die Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn daher – wie im dort zugrundeliegenden Fall – von einem Unternehmen ein Monteur, der im Besitz eines Führerscheins der Gruppe C steht, gesucht wird, dann ist diese Beschäftigung für die Zuweisung eines Arbeitslosen, der über diesen Führerschein nicht verfügt, nicht tauglich. Auf die allfällige objektive Vereitelungshandlung des dortigen Beschwerdeführers, wonach er angegeben habe, nicht auf Montage fahren zu können, da er zu Hause in der elterlichen Landwirtschaft mitarbeiten müsse, kam es sohin gar nicht erst an.
Auch in seinem Erkenntnis vom 17.10.2007, Zl. 2006/08/0016, sprach der VwGH aus, dass ein Stellenangebot, welches ausdrücklich „sehr gute Deutschkenntnisse“ als Einstellungsvoraussetzung verlangte, an eine Beschwerdeführerin, die wegen mangelnder Deutschkenntnisse den Text des Stellenangebotes nicht richtig verstanden hat, nicht als zuweisungstauglich anzusehen und der Bescheid deshalb ungeachtet des Umstandes, dass die in der Stellenausschreibung geforderte Form der Bewerbung nicht eingehalten wurde, aufzuheben war.
In diesem Sinne erweist sich die verfahrensgegenständliche Stelle bereits deshalb nicht als zuweisungstauglich, da der Beschwerdeführer entgegen den Anforderungen in der Stellenausschreibung keinesfalls über einen „einwandfreien Leumund“ verfügte, wurde er doch wegen seiner Beteiligung als Mitglied einer kriminellen Organisation gemäß § 278a StGB sowie wegen seiner Beteiligung als Mitglied einer terroristischen Vereinigung gemäß § 278b Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten Haft verurteilt, wobei die Strafe noch nicht annähernd getilgt ist.
Ob bereits jede nicht getilgte Vorstrafe – also etwa auch eine solche wegen Vergehen im Sinne des StGB – die Zuweisungstauglichkeit einer Stelle ausschließt, die die Unbescholtenheit von Bewerbern verlangt, oder ob diesfalls Rücksprache mit dem Dienstgeber zu halten ist, ob mit Blick auf die Art und Schwere der Tat nicht doch eine Einstellung in Frage kommt, kann im vorliegenden Fall aber dahinstehen. Die Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung ist nämlich eine derart schwere Tat, dass diese dem ausdrücklich geforderten Kriterium des „einwandfreien Leumunds“ in jedem Fall evident entgegensteht. Es wäre schließlich nicht ersichtlich, weshalb sich ein Dienstgeber dazu veranlasst sehen sollte, ausdrücklich einen „einwandfreien“ Leumund zu verlangen, bloß um dann aus der Vielzahl von Bewerbern eine wegen der Mitgliedschaft zu einer terroristischen Vereinigung verurteilte Person einzustellen.
Die verfahrensgegenständliche Stelle erweist sich daher bereits aus diesem Grund als nicht zuweisungstauglich, zumal die Frage der Zuweisungstauglichkeit am Wortlaut der Stellenausschreibung zu messen ist (vgl. insbesondere VwGH 17.10.2007, 2006/08/0016, sowie 30.09.1997, 97/08/0414).
Zur Vereitelungshandlung:
Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Oktober 1999, Zl. 99/08/0136) sind die genannten Bestimmungen Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten.
Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung auch anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. Um sich in Bezug auf eine von der belangten Behörde vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits (und deshalb) aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines den Zustand der Arbeitslosigkeit beendenden (zumutbaren) Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen somit auf zwei Wegen verschuldet (d.h. dessen Zustandekommen vereitelt) werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins, Nichtantritt der Arbeit, etc.), oder aber, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potenziellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht.
Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (ständige Rechtsprechung, zB VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH).
Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052).
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach klargestellt, dass eine Vereitelung im Sinn des § 10 AlVG auch darin liegen kann, dass ein Arbeitsloser die im Stellenangebot vom potentiellen Dienstgeber geforderte Form der Bewerbung nicht einhält. Das Abgehen von einer ausdrücklich gewünschten Bewerbungsform stellt sohin nach gesicherter Judikatur grundsätzlich eine Vereitelungshandlung dar. In einem solchen Fall ist regelmäßig auch der erforderliche zumindest bedingte Vorsatz indiziert (vgl. etwa VwGH 27.08.2019, Ra 2019/08/0065 mit Bezugnahme auf seine Vorjudikatur).
Indem der Beschwerdeführer zur „Jobbörse“ am 17.02.2026 ohne den im Vermittlungsvorschlag verlangten ausgedruckten Lebenslauf erschien, hielt er es zumindest ernstlich für möglich, dass der potenzielle Dienstgeber von einer Einstellung Abstand nehmen werde, und fand sich damit ab. Einer arbeitssuchenden Person muss klar sein, dass ein im Rahmen einer eigens veranstalteten „Jobbörse“ vor Ort tätiger Recruiter, der ausdrücklich auf das Erfordernis eines aktuellen Lebenslaufs in Papierform hingewiesen hat, das Fehlen eines solchen als deutliches Zeichen mangelnder Vorbereitung und damit mangelnder Bereitschaft zur Aufnahme einer dauerhaften Beschäftigung werten wird.
Dieses Verhalten war auch kausal für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung. Aus der Rückmeldung des Recruiters der Firma XXXX vom 17.02.2026 geht eindeutig hervor, dass der Beschwerdeführer gerade deshalb nicht eingestellt wurde, weil er keinen Lebenslauf mitgebracht hatte.
Ungeachtet der Frage, ob die verfahrensgegenständliche Stelle überhaupt zuweisungstauglich war, erfüllt dieses Verhalten entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers daher im Allgemeinen den Tatbestand der Vereitelung gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall iVm § 38 AlVG.
Auch wenn eine arbeitslose Person in rechtlicher Hinsicht den Tatbestand der Vereitelung iSd § 10 Abs. 1 erfüllt, kann – aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles – die Verhängung der dafür vorgesehenen Sanktionen eine unbillige Härte darstellen. Während in § 9 AlVG die generellen Kriterien für die Zumutbarkeit einer Beschäftigung festgelegt werden, hat der Gesetzgeber durch Normierung der zwingend vorgesehenen Nachsichtsgewährung in § 10 Abs. 3 AlVG die Grundlage geschaffen, damit im Einzelfall subjektive Faktoren im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung und auch das individuelle Ausmaß des Verschuldens der arbeitslosen Person berücksichtigt werden können. In berücksichtigungswürdigen Fällen, insb. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung, ist der Ausschluss vom Leistungsbezug somit nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann.
Dazu ist auszuführen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 04.05.2017, Ra 2017/08/0029, aussprach, dass – neben dem in § 10 Abs. 3 AlVG ausdrücklich genannten Nachsichtsgrund der Aufnahme einer Beschäftigung – insbesondere eben auch solche Gründe berücksichtigungswürdig seien, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft, als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. In diesem Zusammenhang wurde in der Rechtsprechung auch auf jene Gründe verwiesen, die bei der Bemessung der Notstandshilfe zu einer individuellen Freibetragserhöhung führen können (vgl. VwGH 18.10.2000, 99/08/0116, mwN); dabei handelt es sich nach § 36 Abs. 5 AlVG um „Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl." (vgl. auch die Konkretisierung durch die Richtlinie des AMS zur Freigrenzenerhöhung, kundgemacht unter www.ams.at und abgedruckt etwa in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm, Anhang 13). Solche Umstände sind aber nicht jedenfalls berücksichtigungswürdig im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG, sondern nur dann, wenn sie auch eine im Vergleich zu anderen Arbeitslosen unverhältnismäßige finanzielle Belastung mit sich bringen. Finanzielle Belastungen, wie sie auch andere Arbeitslose treffen – darunter fallen etwa auch Sorgepflichten –, sind hingegen nicht zu berücksichtigen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 7. September 2011, 2008/08/0085, mwN).
Auch das Bundesverwaltungsgericht hat im Beschwerdeverfahren das Vorliegen von Nachsichtsgründen zu prüfen. Die Erteilung von Nachsicht durch das Verwaltungsgericht setzt aber nicht die Anhörung des Regionalbeirates iSd § 10 Abs. 3 AlVG voraus (Krapf/Keul fortgeführt von Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz, Praxiskommentar, Band 1, RZ 288).
Das Gesetz bestimmt nicht ausdrücklich, innerhalb welcher Frist eine andere Beschäftigung aufgenommen werden muss, um Nachsicht zu rechtfertigen. Wie der VwGH aber klargestellt hat (vgl. 01.06.2001, 2000/19/0136), ist gänzliche oder teilweise Nachsicht jedenfalls dann zu gewähren, wenn der Arbeitslose zumindest in der längeren Ausschlussfrist, somit innerhalb von acht Wochen ab Setzung des sanktionierbaren Tatbestandes, eine Beschäftigung aufnimmt. Aber auch eine Beschäftigungsaufnahme nach Ablauf des Sanktionszeitraums kann ein Nachsichtsgrund sein. Liegen – sofort nach der vorgeworfenen Ablehnung eines Beschäftigungsangebots ernsthafte und konsequente Bemühungen zur Beschäftigungsaufnahme vor –, liegt aber die tatsächliche Beschäftigung nach dem Ende des angesprochenen Leistungsverlusts, liegt dennoch – bei einer Wertung des Gesamtverhaltens des Arbeitslosen – ein berücksichtigungswürdiger Nachsichtsgrund vor (VwGH 27.01.2016, Ro 2015/08/0027).
Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer – wie sich aus dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug des Dachverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger und der dies bestätigenden Beschwerdevorlage der belangten Behörde ergibt – mit 04.05.2026 ein vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis beim Dienstgeber XXXX als Angestellter aufgenommen, in welchem er nach wie vor steht. Bezogen auf den verfahrensgegenständlichen Sanktionstatbestand am 17.02.2026 erfolgte die Beschäftigungsaufnahme damit zwar außerhalb einer Frist von acht Wochen, sie liegt jedoch in zeitlich enger Nähe zu deren Ablauf. Darüber hinaus ist gerade in jenem Zeitraum, der zwischen dem sanktionierten Verhalten und der tatsächlichen Beschäftigungsaufnahme lag, eine ausgesprochen umfassende Eigeninitiative des Beschwerdeführers dokumentiert. Aus der vom Beschwerdeführer im Vorlageantrag vorgelegten Aufstellung ergeben sich über vierzig Eigenbewerbungen, die er ab dem Zeitpunkt der Einstellung der Notstandshilfe bis zum 29.04.2026 versendet hat. Dass eine arbeitssuchende Person in einem Zeitraum von rund zweieinhalb Monaten eine derart hohe Zahl an Eigenbewerbungen unter anderem im Bereich Lager, Logistik, Reinigung, Gastronomie und Einzelhandel verfasst und dokumentiert, belegt nach Ansicht des erkennenden Senates eindrücklich, dass sie sich sofort nach der vorgeworfenen Vereitelungshandlung um eine alsbaldige Beendigung ihrer Arbeitslosigkeit bemüht hat, wobei in concreto zu berücksichtigen ist, dass die Vorstrafen des Beschwerdeführers die Arbeitssuche sicherlich erheblich erschwert haben dürften.
Bei einer wertenden Gesamtbetrachtung dieser Umstände gelangt der erkennende Senat zur Ansicht, dass dem Beschwerdeführer ungeachtet der fehlenden Zuweisungstauglichkeit der verfahrensgegenständlichen Stelle im Einzelfall ohnedies gemäß § 10 Abs. 3 iVm § 38 AlVG die volle Nachsicht von den Rechtsfolgen zu gewähren gewesen wäre.
Zur Arbeitswilligkeit:
Die belangte Behörde stützte die Annahme der Arbeitsunwilligkeit ausschließlich darauf, dass der Beschwerdeführer innerhalb eines Jahres bereits drei Vereitelungshandlungen im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG gesetzt habe.
Da die dem Beschwerdeführer nunmehr vorgeworfene, dritte, Vereitelungshandlung innerhalb eines Jahres jedoch keine zuweisungstaugliche Stelle betraf, hat der Beschwerdeführer den Tatbestand des § 10 Abs. 1 AlVG nicht erfüllt und wäre ihm überdies ohnehin Nachsicht zu gewähren gewesen. Da somit keine drei sanktionierbaren Vereitelungshandlungen innerhalb eines Jahres vorliegen, wäre der angefochtene Bescheid – der die Annahme der Arbeitsunwilligkeit ansonsten durch nichts Weiteres stützt – bereits aus diesem Grund aufzuheben gewesen.
Ungeachtet dessen hat der Beschwerdeführer durch seine zeitnahen und überaus umfassenden sowie letzten Endes erfolgreichen Bemühungen die Annahme der Arbeitsunwilligkeit widerlegt. Selbst wenn man gegenständlich vom Vorliegen einer sanktionierbaren Vereitelungshandlung am 17.02.2026 ausginge, hat der Beschwerdeführer nämlich durch „nachhaltige und zielgerichtete Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung“ (vgl. VwGH 21.11.2007, 2006/08/0292) seine Arbeitswilligkeit unter Beweis gestellt. Der angefochtene Bescheid war daher auch aus diesem Grund aufzuheben.
Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Im gegenständlichen Fall wurde von einer mündlichen Verhandlung abgesehen, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ, da die verfahrensgegenständliche Stelle jedenfalls als nicht zuweisungstauglich anzusehen war, zumal die Zuweisungstauglichkeit am Wortlaut der Stellenausschreibung zu messen ist (vgl. insbesondere VwGH 17.10.2007, 2006/08/0016, sowie 30.09.1997, 97/08/0414).
Ebenso geht bereits aus der Aktenlage hervor, dass der Beschwerdeführer zeitnah eine neue vollversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen hat, sodass ihm jedenfalls Nachsicht gewährt werden durfte (vgl. bereits VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026, wonach eine Nachsichtgewährung im Falle einer Beschäftigungsaufnahme innerhalb von zehn Wochen zulässig ist). Zudem ergibt sich bereits aus den aktenmäßig dokumentierten und letztlich erfolgreichen Bemühungen, die unstrittig zu einer zeitnahen Beschäftigungsaufnahme führten, dass ab 17.02.2026 eine hinreichende Arbeitswilligkeit gegeben war.
Der maßgebliche Sachverhalt war anhand der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag hinreichend geklärt und weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er nach Durchführung der gerichtlichen Beweiswürdigung in entscheidenden Punkten als unrichtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte entgegen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 17.10.2007, 2006/08/0016, sowie 30.09.1997, 97/08/0414) wurde vertretbar dargelegt, weshalb die verfahrensgegenständliche Stelle nicht als zuweisungstauglich anzusehen war. Die Frage der Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung unterliegt regelmäßig einer Beurteilung im Einzelfall (vgl. VwGH 02.11.2022, Ra 2021/08/0133); eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung läge in diesem Zusammenhang nur dann vor, wenn diese Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre (VwGH 25.03.2025, Ra 2022/08/0090).
Aufgrund der zeitnahen Beschäftigungsaufnahme des Beschwerdeführers wäre ihm zudem nach Ansicht des erkennenden Senates unter Berücksichtigung der Richtlinien des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 27.01.2016, Ro 2015/08/0027 oder bereits VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026) jedenfalls Nachsicht von den Sanktionsfolgen zu gewähren gewesen.
Aus ebendiesen erfolgreichen Bemühungen folgt auch, dass dem Beschwerdeführer der Nachweis seiner Arbeitswilligkeit gelungen ist, sodass insoweit ohnedies eine tragfähige Alternativbegründung vorliegt. Die Revision ist aber unzulässig, wenn das angefochtene Erkenntnis auf einer tragfähigen Alternativbegründung beruht und dieser keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu Grunde liegt (vgl. VwGH 21.10.2021, Ra 2021/04/0188, mwN).
Weder weicht somit die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.
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