Bundesverwaltungsgericht W238 2324933-2

W238 2324933-2Federal Administrative CourtJun 18, 2026

Regest

gesundheitliche Beeinträchtigung gesundheitliche Eignung Notstandshilfe Sperrfrist Unzumutbarkeit zumutbare Beschäftigung

Full text

Bundesverwaltungsgericht W238 2324933-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.06.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W238.2324933.2.00

Spruch

W238 2324933-2/11EIM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Claudia MARIK als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Martin EGGER und Mag. Robert STEIER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Hollabrunn vom 27.10.2025, XXXX , nach Beschwerdevorentscheidung vom 20.11.2025, XXXX , betreffend Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe im Ausmaß von 42 Bezugstagen ab 20.10.2025 gemäß § 38 iVm § 10 AlVG zu Recht erkannt:

A)Der Beschwerde wird stattgegeben und die Beschwerdevorentscheidung behoben.

B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer bezog im verfahrensgegenständlichen Zeitraum Notstandshilfe. Mit per eAMS übermitteltem Schreiben des AMS Wien Schloßhofer Straße vom 06.10.2025 wurde er zu einer Jobbörse am 20.10.2025 betreffend eine Stelle als Callcenter-Mitarbeiter bei der XXXX Gesellschaft mbH eingeladen.

2. Am 21.10.2025 wurde dem AMS Hollabrunn gemeldet, dass der Beschwerdeführer nicht an der Jobbörse teilgenommen habe.

3. Der Beschwerdeführer brachte mehrere Stellungnahmen ein, aus denen zusammengefasst hervorgeht, dass sein Internetzugang gesperrt gewesen sei und er erst am 20.10.2025 wieder Zugriff auf sein eAMS-Konto gehabt habe. Es sei bereits zu spät gewesen, um noch zur Jobbörse nach Wien zu fahren, weshalb er sich per E-Mail für die Stelle beworben habe.

4. Mit Bescheid des AMS Hollabrunn vom 27.10.2025 wurde gemäß § 10 iVm § 38 AlVG der Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe im Ausmaß von 42 Bezugstagen ab 20.10.2025 ausgesprochen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die am 20.10.2025 stattgefundene Jobbörse des AMS nicht besucht und dadurch das Zustandekommen einer zumutbaren Beschäftigung als Callcenter-Mitarbeiter bei der XXXX Gesellschaft mbH vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.

5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Darin führte er zusammengefasst aus, dass sein Internetanschluss von 01.10.2025 bis zum Vormittag des 20.10.2025 gesperrt gewesen sei. Er habe jedoch unverzüglich eine Bewerbung per E-Mail übermittelt und am 22.10.2025 eine Stellungnahme eingebracht. Ein schuldhaftes Verhalten seinerseits liege nicht vor. Er leide unter mehreren (näher bezeichneten) chronischen Erkrankungen und sei in laufender medizinischer Behandlung. Aufgrund seiner medizinischen Einschränkungen sei es ihm unmöglich, alle Einladungen bzw. Termine kurzfristig wahrzunehmen. Der Beschwerde wurden u.a. Befunde und eine Medikationsliste beigelegt.

6. Mit Bescheid des AMS Hollabrunn vom 30.10.2025 wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde vom 28.10.2025 gegen den Bescheid des AMS Hollabrunn vom 27.10.2025 gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.11.2025, W238 2324933-1/4E, abgewiesen.

7. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 20.11.2025 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 27.10.2025 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 Abs. 2 und § 58 AlVG mit näherer Begründung abgewiesen.

8. Der Beschwerdeführer stellte fristgerecht einen Vorlageantrag, in dem er auf sein bisheriges Vorbringen verwies und betonte, dass die Zuweisung aufgrund seiner medizinisch belegten Einschränkungen iSd § 9 AlVG unzumutbar gewesen sei.

9. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 18.12.2025 vorgelegt.

10. Am 18.02.2026 langte ein – über Veranlassung des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholter – Kompetenz-Check des BBRZ vom 12.02.2026 samt arbeitsmedizinischer Stellungnahme ein.

11. Die belangte Behörde teilte am 18.02.2026 mit, dass die verfahrensgegenständliche Stelle als Callcenter-Mitarbeiter unter Berücksichtigung der Ergebnisse des BBRZ in gesundheitlicher Hinsicht nicht zumutbar gewesen sei, weshalb der Tatbestand des § 10 Abs. 1 AlVG nicht erfüllt sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer bezog im verfahrensgegenständlichen Zeitraum Notstandshilfe.

Mit Schreiben des AMS Wien Schloßhofer Straße vom 06.10.2025 wurde er zu einer Jobbörse am 20.10.2025 betreffend eine Stelle als Callcenter-Mitarbeiter bei der XXXX Gesellschaft mbH eingeladen.

Der Beschwerdeführer nahm an der Jobbörse am 20.10.2025 nicht teil. Er übermittelte am selben Tag eine Bewerbung per E-Mail an das AMS, das für die Durchführung der Jobbörse verantwortlich war. Ein Dienstverhältnis kam nicht zustande.

Der Beschwerdeführer leidet u.a. unter Wortfindungsstörungen und Störungen der Merkfähigkeit, wodurch er sich beim Telefonieren Gesprächsinhalte nicht merken kann. Er weist reduzierte Werte im Bereich Langzeitgedächtnis und verbale Intelligenzfunktionen auf. Der Beschwerdeführer ist derzeit gesundheitlich nicht in der Lage, eine Teilzeit- oder Vollzeitbeschäftigung als Callcenter-Mitarbeiter auszuüben.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt.

Der Bezug von Notstandshilfe ergibt sich aus dem Bezugsverlauf.

Die Feststellungen über die Einladung zur Jobbörse am 20.10.2025, die unterbliebene Teilnahme des Beschwerdeführers an der Jobbörse, die per E-Mail erfolgte Bewerbung und das Nichtzustandekommen der Beschäftigung ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und wurden vom Beschwerdeführer nicht bestritten.

Die Feststellungen zu den bestehenden Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers sowie zur Unzumutbarkeit der beruflichen Verwendung als Callcenter-Mitarbeiter stützen sich auf den Kompetenz-Check des BBRZ vom 12.02.2026 samt arbeitsmedizinischer Stellungnahme.

Die – auf Basis einer persönlichen Begutachtung vorgenommene – arbeitsmedizinische Beurteilung wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes als schlüssig erachtet.

Auch die belangte Behörde trat der arbeitsmedizinischen Einschätzung nicht entgegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG.

Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Sie ist auch begründet.

Zu A) Stattgebung der Beschwerde:

3.2. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) lauten wie folgt:

„Arbeitswilligkeit

§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.

(2) Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.

…“

„§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person

1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder

so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.

(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

…“

„Allgemeine Bestimmungen

§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“

3.3. Die Bestimmungen des § 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zugrunde liegenden Gesetzeszwecks, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. VwGH 19.09.2007, 2006/08/0157 u.v.a.).

Die Verpflichtung einer arbeitslosen Person, eine vom AMS vermittelte bzw. eine sich sonst bietende Beschäftigung innerhalb der Zumutbarkeitsgrenzen des § 9 Abs. 2 bis 4 AlVG anzunehmen, deren Verletzung gemäß § 10 AlVG mit dem Verlust von Geldleistungen durch mindestens sechs Wochen sanktioniert ist, dient dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Das Gesetz überlässt es aber der arbeitslosen Person selbst, vorerst die näheren Bedingungen der Beschäftigung (wie Inhalt der Arbeitsverpflichtung, Arbeitszeit, Entlohnung und ähnliches) mit dem potentiellen Arbeitgeber zu besprechen, und verpflichtet sie sodann, dessen Angebot – wenn dieses nach den gesetzlichen Kriterien zumutbar ist – anzunehmen (vgl. VwGH 23.02.2005, 2003/08/0039).

Der Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich bei der in Frage kommenden Beschäftigung um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt (vgl. dazu VwGH 22.02.2012, 2009/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0013, 2012/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0054; 15.05.2013, 2010/08/0257; 22.07.2013, 2012/08/0058).

Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig (vgl. VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076; mHa Krapf/Keul, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu § 9 AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092).

Der Arbeitslose ist verpflichtet, allfällige Zweifel über seine Eignung abzuklären (VwGH 22.02.2012, 2009/08/0112; 04.09.2013, 2011/08/0092) bzw. im Zuge der Kontaktaufnahme mit einem potentiellen Arbeitgeber bzw. dessen Vertreter in einer geeigneten (d.h. nicht unqualifizierten und im Ergebnis als Vereitelungshandlung anzusehenden) Weise jene Informationen zu erfragen, die zur Beurteilung von persönlicher Eignung und Zumutbarkeit unerlässlich sind (VwGH 15.05.2013, 2010/08/0257; 24.07.2013, 2011/08/0209). Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem AMS ganz konkret bestreitet (oder die Zumutbarkeit aus anderen Gründen nicht ohne nähere Ermittlungen angenommen werden kann), hat sich das AMS mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auseinanderzusetzen. Das AMS hat dann erforderlichenfalls darzutun, welche Anforderungen mit der zugewiesenen Beschäftigung verbunden sind und ob der Arbeitslose nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen genügt (VwGH 04.07.2007, 2006/08/0097, 11.07.2012, 2012/08/0070; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/07/0215).

3.4. Wie festgestellt, wurde dem Beschwerdeführer vom AMS eine Stelle als Callcenter-Mitarbeiter zugewiesen. Der Beschwerdeführer erschien nicht zur Jobbörse, sondern übermittelte lediglich eine Bewerbung per E-Mail. Da der Beschwerdeführer vorbrachte, dass die Zuweisung der Beschäftigung aufgrund seiner chronischen Erkrankungen unzumutbar gewesen sei, wurde über Veranlassung des Bundesverwaltungsgerichtes eine arbeitsmedizinische Stellungnahme des BBRZ eingeholt.

Aus dieser ergibt sich im Wesentlichen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen nicht in der Lage ist, eine Beschäftigung als Callcenter-Mitarbeiter auszuüben.

Da dem Beschwerdeführer die ihm vom AMS zugewiesene Beschäftigung gemäß § 9 Abs. 2 AlVG in gesundheitlicher Hinsicht nicht zumutbar war, wurde der Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG fallgegenständlich nicht erfüllt.

Der Beschwerde war daher spruchgemäß stattzugeben.

3.5. Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung

Im vorliegenden Fall nimmt das Bundesverwaltungsgericht von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG Abstand, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass die Beschwerdevorentscheidung aufzuheben war.

Eine Verhandlung ist aber auch deshalb nicht erforderlich, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Im vorliegenden Fall liegen keine widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen mehr vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien verschafft (vgl. zu den Fällen, in denen von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, etwa VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0171). Im Ergebnis stehen dem Entfall der Verhandlung daher weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen (vgl. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes sind – soweit für den Fall von Bedeutung – eindeutig. Die Entscheidung ergeht in Anlehnung an die ständige einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 10 Abs. 1 AlVG. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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