Bundesverwaltungsgericht W141 2330576-1

W141 2330576-1Federal Administrative CourtJun 22, 2026

Regest

Grad der Behinderung Sachverständigengutachten

Full text

Bundesverwaltungsgericht W141 2330576-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.06.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W141.2330576.1.00

Spruch

W141 2330576-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER sowie den fachkundigen Laienrichter Robert Arthofer als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 13.11.2025, OB: XXXX , betreffend den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 Abs. 1 und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Wortfolge „Der Grad der Behinderung beträgt 30 vom Hundert.“ im Spruch entfällt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I.Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin hat am 31.07.2025 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumsservice; im Folgenden die belangte Behörde) mit dem hiefür vorgesehenen Formblatt unter Vorlage eines Befundkonvoluts, einen Antrag auf Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gestellt.

2. Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten von einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 22.09.2025, sowie eine Stellungnahme vom 10.11.2025, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung mit 30 v.H. bewertet wurde.

3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 13.11.2025 hat die belangte Behörde aufgrund des in Höhe von 30 v.H. festgestellten Grades der Behinderung den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BEinstG) abgewiesen.

Dem Bescheid waren das Gutachten und die Stellungnahme beigeschlossen.

4. Gegen diesen Bescheid wurde von der Beschwerdeführerin einlangend am 16.12.2025 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. Unter Vorlage von Beweisen wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die im angefochtenen Bescheid vorgenommene Einschätzung des Grades der Behinderung mit 30 v.H. den tatsächlichen gesundheitlichen Einschränkungen nicht entspreche. Die Beschwerdeführerin brachte vor, dass ihr Gesundheitszustand im Rahmen der vorangegangenen Begutachtung nicht ausreichend berücksichtigt worden sei und sich seither eine Verschlechterung ergeben habe. Insbesondere wurde auf einen Meniskusriss am rechten Knie, anhaltende Beschwerden im Bereich der Lendenwirbelsäule sowie eine im Dezember erfolgte Implantation einer Knietotalendoprothese links verwiesen, wodurch die Gehfähigkeit und Mobilität erheblich eingeschränkt seien. Weiters wurden zunehmende Schmerzen, eine eingeschränkte Belastbarkeit sowie daraus resultierende Beschwerden im Bereich beider Hüften geltend gemacht. Darüber hinaus brachte die Beschwerdeführerin vor, dass sich ihre psychische Symptomatik verschlechtert habe und es zu stressbedingten Gesichtsfeldausfällen komme. Insgesamt wurde ausgeführt, dass die bestehenden Leiden zu einer erheblichen Beeinträchtigung im Alltag führten und eine neuerliche medizinische Begutachtung sowie eine entsprechende Neubewertung des Grades der Behinderung erforderlich sei.

4. Das Beschwerdevorbringen samt dazugehörigem Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht, eingelangt am 22.12.2025, zur Entscheidung vorgelegt.

5. Zur Überprüfung der Einwände der Beschwerdeführerin wurde von Seiten des Bundesverwaltungsgerichts ein Sachverständigengutachten von einem Facharzt für Unfallchirurgie, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 23.03.2026, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung mit 30 v.H. bewertet wurde.

6. Mit Schreiben vom 23.04.2026 wurde der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde vom Bundesverwaltungsgericht das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 17 VwGVG iVm § 45 Abs. 3 AVG unter Hinweis auf die Neuerungsbeschränkung gemäß § 19 Abs. 1 BEinstG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu einlangend binnen zwei Wochen nach Zustellung des Schreibens zu äußern.

7. Mit Schreiben vom 20.05.2026 ersuchte die Beschwerdeführerin um neuerliche Übersendung des Schreibens vom 23.04.2026 an ihren Zweitwohnsitz, da sie die Sendung, welche an ihren Hauptwohnsitz adressiert gewesen war, nicht erhalten habe.

Weder die belangte Behörde noch das Bundesverwaltungsgericht waren zuvor über die Ortsabwesenheit der Beschwerdeführerin informiert worden.

8. Mit Schreiben vom 27.05.2026 wurde der Beschwerdeführerin neuerlich vom Bundesverwaltungsgericht das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 17 VwGVG iVm § 45 Abs. 3 AVG unter Hinweis auf die Neuerungsbeschränkung gemäß § 19 Abs. 1 BEinstG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu einlangend binnen zwei Wochen nach Zustellung des Schreibens zu äußern.

Weder die belangte Behörde noch die Beschwerdeführerin gaben eine Äußerung ab.

II.Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Da kein Nachweis der Begünstigteneigenschaft gemäß § 14 Abs. 1 BEinstG vorliegt, waren der Grad der Behinderung sowie das Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen bzw. eines Ausschlussgrundes zu überprüfen.

1. Feststellungen:

1.1. Die Beschwerdeführerin ist am XXXX geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Sie befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das 65. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters. Sie ist in der Lage, eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) auszuüben.

1.2. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 vH.

1.2.1. Ausmaß der Funktionseinschränkungen:

Allgemeiner Status: 163cm große und 113kg schwere Frau in gutem Allgemein- und sehr gutem Ernährungszustand. Thorax symmetrisch.

Relevanter Status:

Wirbelsäule im Lot. HWS in R45-0-50, F 15-0-15, KJA 1cm, Reklination 14cm. Normale Brustkyphose, BWS-drehung 30-0-30, FKBA 15 cm, Seitneigung bis 5cm ober Patella.

Obere Extremitäten: Schultern in S 40-0-170, F 165-0-55, R 70-0-75, Ellbögen 0-0-135, Handgelenke 50-0-50, Faustschluss beidseits komplett möglich. Druckschmerz Daumensattelgelenk links. Nacken- und Kreuzgriff durchführbar.

Untere Extremitäten: Hüftgelenke in S 0-0-110, F 30-0-20, R 30-0-15, Kniegelenke in S 0-0-125 zu links 0-0-120, bandfest, reizfrei. Sprunggelenke 10-0-40.

Beide Beine können gestreckt von der Unterlage gehoben werden. Lasegue und Pseudolasegue negativ.

Gangbild/Mobilität: Gang in Straßenschuhen frei möglich, gering linkshinkend.

1.2.2. Beurteilung der Funktionseinschränkungen:

Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

Position

GdB

1

Knieendoprothese links, Knieabnützung rechts

Fixer Rahmensatz und Wahl der Position berücksichtigt den Gelenksersatz links und die beidseitig gute Beweglichkeit, kein Streckdefizit.

02.05. 19

30 vH

2

Abnützung der Wirbelsäule

Oberer Rahmensatz, da Cervicolumbalsyndrom ohne radikuläres Defizit Wahl der Position, da geringe bis mäßige radiologische Veränderungen.

02.01. 01

20 vH

3

Obstruktives Schlafapnoesyndrom

Rahmensatz und Wahl der Position, da unter Maskentherapie stabil.

06.11. 02

20 vH

4

Depressive Störung/Burnout, Panikstörung, ADHS

Unter Medikation stabil, soziale Integration gegeben.

03.06. 01

20 vH

5

Daumensattelgelenksabnützung beidseits

Unterer Rahmensatz, da freier Faustschluss. Wahl der Position, da Fingereinschränkung.

02.06. 26

10 vH

6

Migräne

Unterer Rahmensatz und Wahl der Position, da kein gehäuftes Auftreten.

04.11. 01

10 vH

7

Hypothyreose

Unterer Rahmensatz und Wahl der Position, da endokrine Störung mit medikamentöser Substitution.

09.01. 01

10 vH

8

Entfernung der Gebärmutter

Wahl der Position mit dem fixen Rahmensatz.

08.03. 02

10 vH

9

Hypertonie

Fixer Rahmensatz und Wahl der Position, da stabil.

05.01. 01

10 vH

Gesamtgrad der Behinderung

30vH

Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 vH, da Leiden 1 durch die übrigen Leiden nicht erhöht wird, da keine relevante wechselseitige Leidensbeeinflussung besteht.

1.3. Der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ist am 31.07.2025 bei der belangten Behörde eingelangt.

1. Beweiswürdigung:

Aufgrund der vorliegenden Beweismittel und des Aktes der belangten Behörde ist das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess, der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76).

Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“.

Zu 1.1 und 1.3)Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt sowie dem Auszug aus dem zentralen Melderegister mit Stichtag 27.01.2026 und stehen im Einklang mit den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin.

Zu 1.2)Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen – wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden – vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78).

Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, ist das seitens des Bundesverwaltungsgerichtes in Auftrag gegebene Gutachten von einem Facharzt für Unfallchirurgie – basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin – schlüssig und nachvollziehbar.

Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes erfüllt das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Gutachten auch die an ärztliche Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin erhobenen klinischen Befund und der Aktenlage, entsprechen unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen.

Die Krankengeschichte der Beschwerdeführerin wurde umfassend und differenziert nach den konkret vorliegenden Krankheitsbildern auch im Zusammenwirken zueinander berücksichtigt.

Als führendes Leiden 1, Knieendoprothese links bei gleichzeitiger Knieabnützung rechts, wird unter der Positionsnummer 02.05.19 ein Grad der Behinderung von 30 vH festgestellt. Die Wahl des fixen Rahmensatzes wird damit begründet, dass sowohl der Gelenksersatz links als auch die beidseits gute Beweglichkeit ohne Streckdefizit berücksichtigt werden. Hinweise auf weitergehende funktionelle Einschränkungen ergeben sich nicht.

Das Leiden 2, Abnützung der Wirbelsäule, wird unter der Positionsnummer 02.01.01 mit 20 vH bewertet. Hier wird der obere Rahmensatz herangezogen, da ein Cervicolumbalsyndrom ohne radikuläres Defizit vorliegt. Der Facharzt für Unfallchirurgie verweist in diesem Zusammenhang auf die dokumentierten geringen bis mäßigen radiologischen Veränderungen und die bestehenden Beschwerden, ohne dass neurologische Ausfälle feststellbar wären.

Hinsichtlich des Leidens 3, obstruktives Schlafapnoesyndrom, wird ein Grad der Behinderung von 20 vH angesetzt. Dieses wird unter der Positionsnummer 06.11.02 eingeordnet, wobei berücksichtigt wird, dass unter Maskentherapie eine stabile Situation vorliegt.

Das Leiden 4, depressive Störung/Burnout, Panikstörung und ADHS, wird mit 20 vH bewertet. Dabei wird darauf abgestellt, dass unter medikamentöser Therapie Stabilität besteht und eine soziale Integration gegeben ist.

Beim Leiden 5, Daumensattelgelenksabnützung beidseits erfolgt die Einstufung mit 10 vH im unteren Rahmensatz. Ausschlaggebend ist, dass ein freier Faustschluss möglich ist und somit nur geringgradige funktionelle Einschränkungen vorliegen.

Das Leiden 6, Migräne, wird ebenfalls mit 10 vH berücksichtigt, da kein gehäuftes Auftreten dokumentiert ist.

Für das Leiden 7, Hypothyreose, wird unter der Positionsnummer 09.01.01 ein Grad der Behinderung von 10 vH angesetzt, da eine medikamentöse Substitution erfolgt und keine weitergehenden funktionellen Einschränkungen bestehen.

Das Leiden 8, Zustand nach Entfernung der Gebärmutter, wird mit dem fixen Rahmensatz von 10 vH bewertet.

Auch das Leiden 9, Hypertonie wird mit 10 vH berücksichtigt, wobei auf die stabile Einstellung der Erkrankung abgestellt wird.

Im Rahmen der Gesamtbeurteilung führt der Sachverständige nachvollziehbar und schlüssig aus, dass das führende Leiden durch die übrigen Leiden nicht erhöht wird. Eine relevante ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung konnte nicht festgestellt werden.

Im Vergleich zum Vorgutachten zeigt sich, dass das Wirbelsäulenleiden nun differenzierter erfasst und um eine Stufe erhöht wurde, während das Fingerleiden erstmals gesondert berücksichtigt wird. Eine Änderung des Gesamtgrades der Behinderung ergibt sich daraus jedoch nicht, da keine zusätzliche funktionelle Relevanz vorliegt.

Der Gesamtgrad der Behinderung von 30 vH ist daher nachvollziehbar und frei von Widersprüchen, weshalb die Einstufung den festgestellten Funktionseinschränkungen unzweifelhaft entspricht. Eine Nachuntersuchung wurde vom Sachverständigen nicht für erforderlich erachtet.

Das Sachverständigengutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.

Das Beschwerdevorbringen ist sohin nicht geeignet, die gutachterliche Beurteilung, wonach ein Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH vorliegt, zu entkräften. Die Angaben der Beschwerdeführerin konnten nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

1. Zur Entscheidung in der Sache:

Gemäß § 2 Abs. 1 BEinstG sind begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:

1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,

2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,

3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.

Gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 behinderte Personen, die

a)sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder

b)das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder

c)nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder

d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.

Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft. Ausschlussgründe gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG liegen nicht vor.

Gemäß § 3 BEinstG ist Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktions-beeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Gemäß § 14 Abs. 1 BEinstG gilt als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH

a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;

b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;

c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;

d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).

Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.

Gemäß § 14 Abs. 2 BEinstG hat, wenn ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vorliegt, auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.

§ 14 Abs. 2, § 27 Abs. 1 und 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 treten mit 1. September 2010 in Kraft. (§ 25 Abs. 12 BEinstG auszugsweise)

Da der gegenständliche Antrag auf Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten am 31.07.2025 gestellt worden ist, war der Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung zu beurteilen.

Da ein Grad der Behinderung von 30 (dreißig) vH festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.

Hinsichtlich des angefochtenen Spruchteiles, womit der Grad der Behinderung festgestellt wurde, wird angemerkt, dass dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 vH eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist. (vgl. VwGH vom 24. April 2012, Zl. 2010/11/0173)

Daher wird der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Wortfolge „Der Grad der Behinderung beträgt 30 vom Hundert.“ im Spruch entfällt.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).

Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

(§ 24 Abs. 2 VwGVG)

Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)

Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)

Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Gesundheitsschädigungen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher von Seiten des Bundesverwaltungsgerichts ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.

Die erhobenen Einwendungen der Beschwerdeführerin waren nicht geeignet, die sachverständigen Feststellungen und Beurteilungen zu entkräften bzw. relevante Bedenken an den gutachterlichen Feststellungen hervorzurufen. Es wurden auch keine Beweismittel vorgelegt, welche mit der gutachterlichen Beurteilung der Funktionseinschränkungen nicht in Einklang stehen. Die vorgebrachten Argumente und vorgelegten Beweismittel wurden im eingeholten Sachverständigengutachten berücksichtigt, soweit diese einschätzungsrelevante Aspekte enthalten. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.