The AI workspace for legal professionals
- Legal research with access to more than 1 million sources
- Document automation
- Matter management
- Hosted in the EU and Switzerland
Try it free for 14 days (10 questions/day during trial)
The AI workspace for legal professionals
Try it free for 14 days (10 questions/day during trial)
W286 2305390-1•Bundesverwaltungsgericht W286 2305390-1
W286 2305390-1Federal Administrative CourtJun 22, 2026
aufschiebende Wirkung Revision unverhältnismäßiger Nachteil
W286 2305390-1/18E
B E S C H L U S S
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag.a DEUTSCH-PERNSTEINER über den Antrag von XXXX , der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.01.2026, Zl. W286 2305390-1/9E, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss:
Der Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
Mit Schriftsatz vom 19.06.2026 brachte die revisionswerbende Partei eine Revision gegen das im Spruch angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ein.
Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte die revisionswerbende Partei Folgendes an:
„Das angefochtene Erkenntnis hätte zur Folge, dass der Revisionswerber Österreich verlassen müsste. Dies stellt einen unverhältnismäßigen Nachteil dar, zumal er in Afghanistan der Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt ist. Angesichts der Unbescholtenheit, der geordneten Lebensverhältnisse und der fortgeschrittenen Integration, stehen öffentliche Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung auch nicht entgegen, sodass zur Wahrung der rechtlichen Interessen gestellt wird, der Antrag, der VwGH möge der Revision die aufschiebende Wirkung zuerkennen.“
-2-
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Rechtliche Beurteilung:
§ 30 Abs. 2 VwGG lautet: „Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.“
Gegenständlich ist kein zwingendes öffentliches Interesse erkennbar, das der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Revision entgegenstünde. Nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses wäre für die revisionswerbende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden.
Aus diesen Erwägungen war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG stattzugeben.
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.