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G316 2339417-1•Bundesverwaltungsgericht G316 2339417-1
G316 2339417-1Federal Administrative CourtJun 23, 2026
Einreiseverbot Glaubwürdigkeit Herabsetzung innerstaatliche Fluchtalternative Interessenabwägung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben Resozialisierung Rückkehrentscheidung Schutzfähigkeit des Staates
G316 2339417-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina MUCKENHUBER über die Beschwerde von XXXX , StA. Peru, vertreten durch die BBU GmbH, gegen Spruchpunkt IV. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.12.2025, Zl. XXXX , nach Beschwerdevorentscheidung vom 20.02.2026, zu Recht:
A)Der Beschwerde wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass sich das Einreiseverbot auf § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 und Abs. 4 FPG stützt und dieses auf 18 Monate herabgesetzt wird.
B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 19.12.2025 wurde der Beschwerdeführerin mit peruanischer Staatsangehörigkeit (im Folgenden: BF) eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen sie gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Peru gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.), gegen sie gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG ein dreijähriges Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.), ihr gemäß § 55 Abs. 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt V.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).
Die BF erhob gegen den Spruchpunkt IV. durch ihre Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde.
Am 20.02.2026 erließ die belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung, welche einen mit dem oben genannten Spruchpunkt IV. des Bescheides inhaltsgleichen Spruch aufweist.
Die BF übermittelte durch ihre Rechtsvertretung fristgerecht einen Antrag zur Vorlage der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht.
Die gegenständliche Beschwerde und der Vorlageantrag wurden mit dem maßgeblichen Verwaltungsakt am 23.03.2026 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Die BF hat die peruanische Staatsangehörigkeit. Ihre Muttersprache ist spanisch.
1.2. Die BF reiste am XXXX .2025 über Italien mit dem Auto nach Österreich ein, wo sie noch am selben Tag wegen des Verdachtes, Beteiligte bei diversen Diebstählen gewesen zu sein, festgenommen wurde. Ein dahingehendes Ermittlungsverfahren gegen sie wurde in weiterer Folge von der Staatsanwaltschaft eingestellt. Sie ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
Am 19.12.2025 wurde gegen die BF von der Landespolizeidirektion XXXX wegen eines Verstoßes gegen § 120 Abs. 1a FPG in Verbindung mit § 31 Abs. 1a und Abs. 1 FPG eine Geldstrafe in Höhe von € 500,-- erlassen. Dieser Strafverfügung lag zugrunde, dass sich die BF nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt, zumal sie als peruanische Staatsangehörige kein gültiges Reisedokument vorzeigen konnte.
1.3. Die BF hat in Österreich keine familiären oder privaten Anknüpfungspunkte. Sie war bisher im Bundesgebiet auch nicht erwerbstätig.
Vor ihrer Einreise in das Bundesgebiet war die BF bei ihrer Tante in Italien aufhältig. Die BF ist gesund und arbeitsfähig.
1.4. Am XXXX .2026 reiste die BF freiwillig nach Peru aus.
2.1. Für die BF liegt kein Ausweisdokument vor. Ihre Identität wird anhand ihrer Angaben, die mit den Erhebungen der Polizeiinspektion XXXX vom XXXX .2025, die mit den Eintragungen in verschiedenen Datenbanken (ZMR, IZR, Strafregister) übereinstimmen, festgestellt. Die Spanischkenntnisse sind vor dem Hintergrund ihrer Herkunft plausibel. Zudem wurde der Einvernahme am 13.12.2025 vor der Landespolizeidirektion XXXX ein Dolmetscher für die spanische Sprache beigezogen, mit welchem eine Verständigung problemlos möglich war (AS 35 ff; AS 83 ff; OZ 2).
2.2. Die Feststellungen zur Einreise und Festnahme der BF am XXXX .2025 gründen auf dem aktenkundigen Amtsvermerk der Polizeiinspektion XXXX vom XXXX .2025. Die Einstellung des gegen sie geführten Ermittlungsverfahrens wurde von der Staatsanwaltschaft XXXX mit Schreiben vom 03.02.2026, XXXX , bestätigt. Ein aktueller Strafregisterauszug dokumentiert ihre Unbescholtenheit im Bundesgebiet (AS 83 ff; AS 193 f; OZ 2).
Die Strafverfügung vom XXXX .2025 zur GZ XXXX liegt dem Akt ein (AS 195 f).
2.3. Die fehlenden Anknüpfungspunkte in Österreich wurden anhand der Angaben der BF vor der Landespolizeidirektion XXXX im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vom 13.12.2025 festgestellt. Dies deckt sich auch mit den in den relevanten Registern ersichtlichen Daten, wonach bisher laut ZMR keine Wohnsitzmeldungen bestehen, laut IZR kein Aufenthaltstitel erteilt wurde und keine Sozialversicherungsdaten für sie gespeichert sind (AS 35 ff; AS 219; OZ 2).
Im Rahmen der Befragung vor der Landespolizeidirektion XXXX gab die BF an, vor der Einreise nach Österreich über Spanien nach Italien gereist zu sein, um bei ihrer Tante in XXXX zu leben. Es gibt keine Anhaltspunkte für gesundheitliche Beeinträchtigungen der BF, vielmehr gab sie selbst an, gesund zu sein. Darauf sowie auf ihrem grundsätzlich erwerbsfähigen Alter und ihrer in der Vergangenheit ausgeübten Tätigkeit als Reinigungskraft stützt sich die Feststellung ihrer Arbeitsfähigkeit (AS 35 ff).
2.4. Die freiwillige Ausreise nach Peru im Jänner 2026 ist im IZR dokumentiert (OZ 2).
Zu A)
3.1. Die Beschwerde richtete sich ausschließlich gegen den Spruchpunkt IV. (Einreiseverbot in Höhe von 3 Jahren), weshalb sich die Beschwerdevorentscheidung auf dieses Verbot beschränkt und Gegenstand des vorliegenden Erkenntnisses somit lediglich das ausgesprochene Einreiseverbot ist.
Die belangte Behörde begründete im angefochtenen Bescheid das Aufenthaltsverbot nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes (AMPAG), BGBl. I Nr. 39/2026.
Das BVwG hat - wenn es in der Sache selbst entscheidet - seine Entscheidung grundsätzlich an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (siehe VwGH 29.01.2025, Ro 2023/04/0026).
Was die nun nach Inkrafttreten des AMPAG am 12.06.2026 im gegenständlichen Verfahren anzuwendende Rechtslage anbelangt, ist festzuhalten, dass in den Übergangsbestimmungen des § 75 Abs. 32 AsylG, § 58 Abs. 8 BFA-VG und § 125 Abs. 32 FPG idF AMPAG für fremdenrechtliche Verfahren, die weder Asylverfahren noch Verfahren zum Entzug des internationalen Schutzes sind, keine gesonderten Übergangsregelungen hinsichtlich der Anwendung früherer verfahrensrechtlicher Bestimmungen nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des AMPAG getroffen worden sind.
Folglich sind im gegenständlichen Verfahren ausschließlich die nunmehr seit 12.06.2026 geltenden Bestimmungen in der Fassung des AMPAG anzuwenden.
3.3. Zu Spruchpunkt I. der Beschwerdevorentscheidung:
3.1.1. Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet auszugsweise wie folgt:
(1) Auf Grund oder in Verbindung mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. Es ist mit der Rückkehrentscheidung zu verbinden, wenn nach Abs. 2 bis 4 maßgebliche Tatsachen bereits bei deren Erlassung vorliegen, und ansonsten ohne neuerliche Rückkehrentscheidung zu erlassen.
(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt; (…)
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen ist ein Einreiseverbot zu erlassen, wenn
1. ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 4 nicht eingeräumt oder deren Einräumung gemäß § 55 Abs. 5 widerrufen wurde oder
2. er seiner Ausreiseverpflichtung nicht freiwillig und fristgerecht nachkommt.
(5) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen. (…)
3.1.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:
Die BF ist peruanische Staatsangehörige und somit Drittstaatsangehörige iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.
Gegen die BF wurde mit dem angefochtenen Bescheid rechtskräftige eine Rückkehrentscheidung erlassen und kann mit einer solchen gemäß § 53 FPG ein Einreiseverbot, also die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der EU (außer Irlands) sowie Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, verbunden werden, wenn der Drittstaatsangehörige die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet.
Beim Erstellen der für ein Einreiseverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache unter anderem von Bestrafungen nach den Verwaltungsgesetzen, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der Verwaltungsübertretungen und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (VwGH 22.01.2013, 2012/18/0143).
Gegenständlich stützt die belangte Behörde das erlassene Einreiseverbot auf § 53 Abs. 2 Z 3 FPG, und führt begründend aus, dass die BF von einer Landespolizeidirektion rechtskräftig wegen eines unrechtmäßigen Aufenthaltes mit einer Geldstrafe von € 500,-- bestraft wurde.
Zumal § 53 Abs. 2 Z 3 FPG auf eine Übertretung des FPG als Voraussetzung für die Erlassung eines maximal fünfjährigen Einreiseverbotes abstellt und für die BF eine Strafverfügung vom XXXX .2025 betreffend die rechtskräftige Bestrafung nach § 120 FPG vorliegt, ist der belangten Behörde nicht entgegen zu treten, dass sich ein Einreiseverbot dem Grunde nach als zulässig erweist. Die vorliegende Strafverfügung vom Dezember 2025 manifestiert die Missachtung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere im Bereich des Fremdenpolizeirechts.
Es wird nicht verkannt, dass die BF die Erlassung der Rückkehrentscheidung unangefochten ließ und freiwillig in ihre Herkunftsstaat zurückkehrte, jedoch wird die BF einen Gesinnungswandel im Hinblick auf die Einhaltung des Fremdenrechtes erst durch einen entsprechenden Wohlverhaltenszeitraum unter Beweis stellen müssen.
Im Übrigen wurde im Spruchpunkt V. des gegenständlichen Bescheides, welcher unangefochten in Rechtskraft erwuchs, gemäß § 55 Abs. 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt, weshalb die BF auch auf Grundlage des seit 12.06.2026 geltenden § 53 Abs. 4 Z 1 FPG in der Fassung des AMPAG mangels Übergangsbestimmung die Voraussetzungen zur Erlassung eines Einreiseverbots erfüllt.
Bei Erlassung eines Einreiseverbots ist unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK ihre Verhältnismäßigkeit auch am Maßstab des § 9 BFA-VG zu prüfen. Wird durch ein Einreiseverbot in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung demnach nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (siehe VwGH 29.06.2023, Ra 2022/21/0139).
Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG insbesondere Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9), zu berücksichtigen.
Die BF hat im Bundesgebiet keine relevanten familiären oder privaten Anknüpfungen. Sie war bisher auch nicht am österreichischen Arbeitsmarkt aktiv. Vielmehr hielt sie sich ohne die notwendigen Voraussetzungen dafür zu erfüllen im Bundesgebiet auf.
Zumal sich das Einreiseverbot auf das gesamte Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der EU (außer Irlands) sowie Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins bezieht, ist im vorliegenden Fall auch zu berücksichtigen, dass die BF vor ihrer Einreise bei ihrer Tante in Italien aufhältig war. Zumal zwischen den beiden volljährigen Personen jedoch kein Abhängigkeitsverhältnis besteht, keinerlei Gründe geltend gemacht wurden, wonach einerseits die Tante der BF aufgrund ihrer individuellen Situation auf die Anwesenheit der BF im Schengenraum in besonderem Maße angewiesen wäre oder andererseits die BF ihren Aufenthalt in Italien besonders verfestigt hätte, ist der BF eine Trennung von ihrer Tante zumutbar. Die Beziehung kann außerdem während eines aufrechten Einreiseverbotes durch die Verwendung moderner Kommunikationsmittel und Besuche bzw. Treffen außerhalb des Schengenraumes fortgeführt werden.
Etwaige andere außergewöhnliche Integrationsschritte, die ein Aufenthaltsverbot unzulässig machen würden, liegen nicht vor.
Die BF ist in Peru geboren, war vor ihrer Einreise in den Schengenraum dort aufhältig und spricht die dortige Landessprache, weshalb auch eine Bindung zum Heimatstaat jedenfalls zu bejahen ist.
Insgesamt erweist sich das von der belangten Behörde zusätzlich zur Rückkehrentscheidung erlassene Einreiseverbot als verhältnismäßig.
Im gegenständlichen Fall erweist sich jedoch die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Einreiseverbots mit 3 Jahren als nicht angemessen:
Ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 2 FPG kann für die Dauer von höchstens 5 Jahren erlassen werden. Betrachtet man nun das von der BF gesetzte Verhalten, legt dieses zwar eine Beeinträchtigung gültiger Normen und öffentlicher Interessen offen. Es ist jedoch verfahrensgegenständlich auch in Anschlag zu bringen, dass gegen die BF keine strafgerichtliche Verurteilung vorliegt und die BF bereits freiwillig nach Peru zurückkehrte.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass bei der im konkreten Einzelfall vorzunehmenden Gesamtbetrachtung aller zu berücksichtigenden Umstände das angeordnete Einreiseverbot auf Grundlage des § 53 Abs. 2 und nunmehr Abs. 4 als rechtmäßig zu qualifizieren, die Dauer allerdings auf 18 Monate herabzusetzen war.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.3. Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist (Z 1) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Z 2) oder wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird (Z 3).
Im gegenständlichen Fall ist aus der Aktenlage klar ersichtlich, dass sich die BF unrechtmäßig in Österreich aufhielt, jedoch strafrechtlich unbescholten ist, im Jänner 2026 freiwillig ausreiste und eine in Italien aufhältige Tante hat. Insgesamt war somit von einem „eindeutigen Fall“ auszugehen, sodass auch bei einer Einvernahme der BF in einer Verhandlung vor dem BVwG keine andere Entscheidung in Betracht gekommen wäre. Des Weiteren wurde vom Vorbringen der BF zu ihrem Privat- und Familienleben ausgegangen. Im Ergebnis konnte die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung somit unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
In der Beschwerde findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und solche sind auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Aus Sicht des erkennenden Gerichts ist die bisherige Rechtsprechung des VwGH zu den vorher dargelegten weitgehend inhaltsgleichen relevanten Bestimmungen des FPG und BFA-VG auf die aktuelle Rechtslage übertragbar.
Im Ergebnis war die Revision daher nicht zuzulassen.
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