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W200 2335610-1•Bundesverwaltungsgericht W200 2335610-1
W200 2335610-1Federal Administrative CourtJun 23, 2026
Anspruchsvoraussetzungen Gesundheitsschädigung Körperverletzung VerbrechensopferG vorsätzliche Begehung
W200 2335610-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Scherz als Vorsitzende und durch die Richterin Mag. Grebenicek sowie den fachkundigen Laienrichter Franz Groschan als Beisitzende über die Beschwerde von Mag. pharm. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (SMS) vom 19.12.2025, Zl. 214-618828-007, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin stellte am 30.05.2025 einen Antrag auf Übernahme der Kosten für psychotherapeutische Krankenbehandlung nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG).
Das Verbrechen hätte sich am 01.04.2025 in einer namentlich bekannten Apotheke ereignet: Sie sei während des Nachtdienstes anwesend gewesen und eine Gruppen Jugendlicher sei dort eingebrochen. Vorgelegt wurden ärztliche Bestätigungen des behandelnden Allgemeinmediziners und eine Stellungnahme über psychotherapeutische Behandlungen.
Weiters ist im Akt ein Tatortbericht der LPD Wien vom 01.04.2025 zu entnehmen sowie eine Meldung der LPD Wien wegen des Verdachts des Diebstahls durch Einbruch oder mit Waffen. Darin wird die Beschwerdeführerin zitiert: “Ich habe ein Geräusch gehört und bin aufgestanden, um nach dem Rechten zu sehen. Da stand plötzlich ein komplett schwarz angezogener Mann vor mir. Ich bin sofort aus der Apotheke gelaufen zu einer Bekannten. Dabei habe ich den Mitarbeitereingang verwendet. Ob die unbekannte Täterschaft im Geschäft verblieb, kann ich nicht nennen!”
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 28.05.2025 wurden zwei Minderjährige für diesen Vorfall wegen des versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch (§§ 127, 129 Abs. 1. Z. 1, 130 Abs. 2, zweiter Fall, 15 StGB) im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§12) verurteilt (154 Hv 14/25w).
Nach Mitteilung der Rechtslage (§ 1 Abs. 9 VOG) an die Beschwerdeführerin durch die belangte Behörde führte diese im Rahmen einer Stellungnahme detailliert die Ereignisse des 01.04.2025 aus: Konkret, dass sie um halb drei Uhr während des Nachtdienstes in der Apotheke durch ein Geräusch geweckt worden sei und nach kurzer Verwirrung beschlossen hätte nachzusehen. Sie hätte sich im Bett umgedreht und bereits am Gang einen schwarz gekleideten Mann – verhüllt mit Kapuze – gesehen. Sie hätte Panik bekommen. Er sei zwischen ihr und ihrem Fluchtweg gestanden und hätte sie Gott sei Dank noch nicht bemerkt. Sie schilderte ihre konkreten Möglichkeiten der Situation zu entkommen, die bei ihr vorherrschende Panik und die weitere Flucht sowie, dass sie nach der Flucht die Polizei angerufen hätte. Sie hätte dann bei einem Hausbewohner Unterschlupf gefunden.
Nach diesem Vorfall hätte sie Hilfe und Beratung vom Weißen Ring bekommen und sie sei seither in therapeutischer Behandlung. Den gegenständlichen Antrag hätte sie auf Empfehlung des Weißen Ring gestellt.
Mit Bescheid des Sozialministeriumsservice vom 19.12.2025 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Übernahme der Kosten für eine psychotherapeutische Krankenbehandlung aufgrund des Vorfalls vom 01.04.2025 gemäß § 1 Abs. 1 iVm § 4 Abs. 5 des VOG abgewiesen. Begründend wurde auf § 1 Abs. 1 iVm § 1 Abs. 9 VOG iVm § 129 StGB verwiesen.
Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, in der ausgeführt wurde, dass die Interpretation des Vorsatzes eines Menschen, der in einer dienstbereite Apotheke einbreche, verfehlt sei. Es sei zwar sein prinzipielles Ansehen eine Bereicherung zu erlangen bzw. sich eine fremde Sache anzueignen, die Person müsse jedoch damit rechnen auf eine Person zu treffen, die den Nachtdienst leiste. Die Tatsache der Dienstbereitschaft der Apotheke sei von außen gut erkennbar. Selbst wenn er nicht vor gehabt hätte ihr etwas anzutun, so hätte er jedenfalls damit rechnen müssen, dass sie entsprechend erschrecke und traumatisiert werde und eine psychische Gesundheitsschädigung erleide, wenn er mitten in der Nacht vermummt vor dem Nachtdienstzimmer stehe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. 1 Am 01.04.2025, gegen 02.30 Uhr wurde die Beschwerdeführerin, eine Pharmazeutin, die in einer Apotheke Nachtdienst hatte, durch Geräusche aufgeweckt. Zwei minderjährige vermummte Täter versuchten zu diesem Zeitpunkt in der Apotheke einen gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahl zu verüben. Die Beschwerdeführerin sah einen der Täter, geriet in Panik, und flüchtete zu einem Hausbewohner und alarmierte währenddessen die Polizei. Die Täter flüchteten ohne Beute.
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 28.05.2025 wurden sie ua wegen dieses Vorfalls gemäß §§ 127, 129 Abs. 1. Z. 1, 130 Abs. 2, zweiter Fall, 15 StGB wegen des versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§12) verurteilt (154 Hv 14/25w).
1. 2 Der Antrag auf Hilfeleistungen nach dem VOG ist am 30.05.2025 bei der belangten Behörde eingelangt.
Zu 1.1 und 1.2) Die Feststellungen ergeben sich aus dem diesbezüglich widerspruchsfreien, unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt.
Gemäß § 9d Abs. 1 VOG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des VOG durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Zu A)
1. Zur Entscheidung in der Sache:
Anspruch auf Hilfe haben österreichische Staatsbürger, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie durch eine zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten haben und ihnen dadurch Heilungskosten erwachsen sind oder ihre Erwerbsfähigkeit gemindert ist. (§ 1 Abs. 1 VOG auszugsweise)
Gemäß § 129 Abs. 1 Z 1 StGB ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen, wer einen Diebstahl begeht, indem er zur Ausführung der Tat in ein Gebäude, in ein Transportmittel, einen Lagerplatz oder sonst in einen anderen umschlossenen Raum einbricht, einsteigt, mit einem nachgemachten oder widerrechtlich erlangten Schlüssel, einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug oder einem widerrechtlich erlangten Zugangscode eindringt.
§ 130 Abs. 1 StGB besagt: Wer einen Diebstahl gewerbsmäßig oder als Mitglied einer kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung (§ 12) eines anderen Mitglieds dieser Vereinigung begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
Gemäß Abs. 2 leg.cit. ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen, wer auf die in Abs. 1 bezeichnete Weise einen schweren Diebstahl nach § 128 Abs. 1 oder einen Diebstahl nach § 129 Abs. 1 begeht.
§ 131 StGB besagt: Wer, bei einem Diebstahl auf frischer Tat betreten, Gewalt gegen eine Person anwendet oder sie mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben (§ 89) bedroht, um sich oder einem Dritten die weggenommene Sache zu erhalten, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, (…) zu bestrafen.
§ 142 Abs. 1 StGB: besagt: Wer mit Gewalt gegen eine Person oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89) einem anderen eine fremde bewegliche Sache mit dem Vorsatz wegnimmt oder abnötigt, durch deren Zueignung sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
Laut Urteil des LG Wien vom 28.05.2025, 154 Hv 14/25w wurden die Täter wegen versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls mittels Einbruchs (als Mittäter) verurteilt (§§ 127, 129 Abs. 1. Z. 1, 130 Abs. 2, zweiter Fall, 12, 15 StGB).
Es ergibt sich kein Hinweis darauf, dass der vorliegende Sachverhalt unter den Tatbestand des räuberischen Diebstahls iSd § 131 StGB oder gar des Raubs iSd § 142 StGB zu subsumieren ist. Zu keinem Zeitpunkt wurde von den Tätern Gewalt gegen die Beschwerdeführerin angewendet oder sie mit Gefahr für Leib und Leben bedroht.
Es lässt sich auch keine Gewaltbereitschaft bzw. gar ein Plan auf eine zukünftige Gewaltanwendung daraus ableiten, dass die Täter zum Zeitpunkt des Einbruchs wussten, dass in der Apotheke Bereitschaftsdienst geleistet wurde.
Auch eine Nötigung gemäß § 105 StGB scheidet aus, weil ein Täter im Falle einer Nötigung ohne Bereicherungsvorsatz handelt (Bachner-Foregger, StGB ²¹ (2008)).
Mit BGBl. I Nr. 105/2019 wurde im Zuge des Gewaltschutzgesetzes dem § 1 VOG der Abs. 9 angefügt:
„(9) Opfer eines Einbruchsdiebstahls (§ 129 StGB) in die regelmäßig bewohnte eigene Wohnung haben einen Anspruch auf die Leistungen nach § 4 Abs. 5 und § 4a.“
Beim Tatort Apotheke handelt es sich nicht um eine regelmäßig bewohnte eigene Wohnung der Beschwerdeführerin. Die von der Beschwerdeführerin im konkreten Fall beantragte Leistung nach § 4 Abs. 5 VOG steht nach dem einschränkenden Gesetzeswortlaut des § 1 Abs. 9 VOG einem Opfer eines Einbruchsdiebstahles am Arbeitsplatz nicht zu.
Aus diesem Grund war der Antrag abzuweisen.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. (§ 24 Abs. 1 VwGVG)
Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
(§ 24 Abs. 2 VwGVG)
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)
Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung ist der Umstand, dass die Beschwerdeführerin zwar Opfer einer mit mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohten rechtswidrigen oder vorsätzlichen Handlung war, eine Ersatzleistung jedoch aufgrund des Gesetzeswortlautes des § 1 Abs. 9 VOG ausgeschlossen ist. Da der Sachverhalt geklärt ist, und es sich dabei um eine reine Rechtsfrage handelt, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
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